SLK 323/08 (2009-05-13)
Nr. 323/08 (Unerwünschtes Werbemagazin trotz «Stopp Werbekleber» am Briefkasten)
Rubrum
3) Nr. 323/08 (Unerwünschtes Werbemagazin trotz «Stopp Werbekleber» am Briefkasten)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 29. Oktober 2008, eröffnet am 2. Dezember 2008, wurde von der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2008 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort erfolgte am 26. Januar 2009.
– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.
– Die Vorinstanz hat die Frage, ob ein Printprodukt mit redaktionellem Inhalt oder eine Werbebroschüre vorliegt, zutreffend auf die Richtlinien der Post abgestützt. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht willkürlich, weil er sich auf falsche Rechtsnormen abgestützt hätte. Diese Richtlinien halten fest, dass es sich um kein solches Printprodukt handelt, wenn eine Publikation entweder überwiegend Geschäftszwecken resp. der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dient oder einen redaktionellen Anteil von weniger als 15 % aufweist. Die Rekurrentin verkennt in ihrer Rekursschrift, dass bereits das Vorliegen eines der beiden Kriterien dazu führt, dass eine Publikation kein Printprodukt mit redaktionellem Inhalt ist.
– Ob die Vertriebsorganisationen, welche eigene kommerzielle Interessen am Vertrieb einer Publikation haben, diese Fragen anders beurteilt haben, ist für die Lauterkeitskommission nicht bindend.
– Ebenso nicht relevant ist, ob diese Bestimmungen durch andere Anbieter von Gesundheitszeitungen etc. ebenfalls verletzt werden. Die Vorinstanz hatte nur die in der Beschwerde genannte Publikation zu prüfen. Darüber hinaus gilt der allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz, dass niemand aus dem Unrecht anderer eigene Rechte ableiten kann.
– Soweit die Publikation nach Ansicht der Vorinstanz nicht in Briefkästen mit einem «Stopp Werbekleber» verteilt werden darf, ist auch nicht relevant, ob jeweils noch ein Schreiben an die Adressaten beigelegt wird, mit welchem eine individuelle Ablehnungsmöglichkeit geschaffen wird. Wäre dies zulässig, so würde die Wirkung des «Stopp Werbeklebers» praktisch aufgehoben.
– Zusammenfassend kann im vorinstanzlichen Entscheid keine Willkür im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements erkannt werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Im Übrigen ist auch nach Ansicht der Rekursinstanz der kommerzielle Zweck der angefochtenen Publikation klar erkennbar, unabhängig vom Volumen des redaktionellen Anteils.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.