Jahresbericht MROS 2018
1 Vorwort
Vorwort
6126 Verdachtsmeldungen, davon 132 aufgrund Meistgemeldete mutmassliche Vortat war auch
eines Verdachtes auf Terrorismusfinanzierung im Jahr 2018 die Korruption. Die 1639 Meldungen, und mehr als 17.5 Milliarden Schweizer Franken welche aufgrund eines Korruptionsverdachts gemeldete Vermögenswerte: auch das Jahr 2018 eingereicht wurden, entsprechen mehr als 27 war zum dritten Mal in Folge ein Rekordjahr. Prozent aller im Berichtsjahr eingegangenen Diese Steigerung ist Ausdruck einer höheren Meldungen. Sensibilisierung des Finanzsektors für Geldwä- Von den 132 Meldungen in Verbindung mit mutscherei und Terrorismusfinanzierung. masslicher Terrorismusfinanzierung wurden 2018 Die Zunahme von über 30 Prozent gegenüber 30.4 Prozent an die Strafverfolgungsbehörden dem Vorjahr und mehr als 110 Prozent innerhalb weitergeleitet. von zwei Jahren führte auch im Berichtsjahr Die Meldungen erfolgten wie in den Vorjahren dazu, dass die MROS – bei mehr als 23 neuen hauptsächlich (knapp 89 Prozent) von den Ban- Meldungen pro Arbeitstag – mehr Analysen mit ken. fundierten Hinweisen auf Straftaten an die Straf- Die starke Zunahme der Verdachtsmeldunverfolgungsbehörden weiterleiten konnte als im gen hat aber auch dazu geführt, dass nicht Vorjahr. alle Meldungen vollständig bearbeitet werden Seit 2017 wird die Weiterleitungsquote der an konnten. Hier wird mittelfristig durch den Einsatz die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten von neuen Technologien und die Konzentration Verdachtsmeldungen nach einer neuen Methode der Ressourcen dafür gesorgt, dass die MROS berechnet. Gemäss dieser neuen Berechnungs- aufgrund einer neuen Strategie eine Effizienzsteiart wurden im Berichtsjahr 65.1 Prozent der 4125 gerung erzielen wird. analysierten Meldungen weitergeleitet. Diese Wie in den letzten beiden Jahresberichten er- Weiterleitungsquote zeigt, wie wichtig die Fil- wähnt, hatte die GAFI im Zuge der Evaluation der terfunktion der MROS ist. Dadurch können sich Schweiz, Schwachstellen bei der internationalen die Strafverfolgungsbehörden auf die wichtigen Zusammenarbeit der MROS festgestellt. Verfahren fokussieren. Im Januar 2019 wurde in der Sicherheitspoliti- Bemerkenswert ist wiederum die Höhe der ge- schen Kommission des Ständerates einstimmig meldeten Vermögenswerte. Mit über 17.5 Milliar- beschlossen, auf die Vorlage zur «Genehmigung den Schweizer Franken ist auch hier ein Rekord und zur Umsetzung des Übereinkommens des
zu verzeichnen. Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit
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dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Schliesslich hat die MROS im Berichtsjahr wieder Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentari- an über 40 Fach- und Schulungsveranstaltungen ums gegen Terrorismus und organisierte Krimi- für Vertreterinnen und Vertreter des Schweizer nalität» einzutreten. Diese sieht unter anderem Finanzplatzes teilgenommen. Die Sensibilisievor, das Geldwäschereigesetz dahingehend zu rung der Finanzintermediäre ist eine der MROS ändern, dass der MROS die Kompetenzen zuge- gesetzlich übertragene Aufgabe. Die Zusammenstanden werden, die ihr derzeit noch fehlen, um arbeit mit den Finanzintermediären wird auch den internationalen Standard zu erfüllen. im Rahmen der neuen Strategie einen grossen Stellenwert einnehmen.
Bern, im Mai 2019
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol
Meldestelle für Geldwäscherei MROS
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.1 Gesamtübersicht Meldestelle-Statistik 2018
Zusammenfassung Geschäftsjahr (1.1.2018–31.12.2018) 2018 2018 Anzahl Meldungen Absolut Relativ
Total eingegangene Meldungen 6 126 100.0% an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet 2 368 38.7% nicht weitergeleitet 1 212 19.8% in Bearbeitung* 2 546 41.5%
Branche Banken 5 440 88.8% Zahlungsverkehr 272 4.4% Treuhänder 40 0.7% Vermögensverwalter / Anlageberater 60 1.0% Rechtsanwälte 4 0.1% Versicherungen 35 0.6% Kreditkarten 71 1.2% Casinos 28 0.4% Devisenhandel 3 <0.1% Effektenhändler 9 0.1% Andere 145 2.4% Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 16 0.3% Rohwaren- und Edelmetallhandel 3 <0.1%
Involvierte Beträge in CHF (Summe der effektiv vorhandenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung)
Gesamtsumme 17 588 999 144 100.0% Summe der weitergeleiteten Meldungen 11 355 191 578 64.6% Summe der nicht weitergeleiteten Meldungen 3 453 011 036 19.6% Summe der Meldungen in Bearbeitung 2 780 796 530 15.8%
Durchschnittswert der Meldungen (gesamt) 2 871 205 Durchschnittswert der Meldungen (weitergeleitet) 4 795 267 Durchschnittswert der Meldungen (nicht weitergeleitet) 2 849 019 Durchschnittswert der Meldungen (in Bearbeitung) 1 092 222 * Zusätzlich zu den 2546 in Bearbeitung stehenden Meldungen des Jahres 2018 waren von den am 31.12.2017 in Bearbeitung stehenden 1423 Meldungen des Meldejahres 2017 noch deren 984 und von jenen des Meldejahres 2016 noch 60 in Bearbeitung.
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2.2 Allgemeine Feststellungen
Stand der Verdachtsmeldungen am 31.12.2018 Die im Berichtsjahr 2018 wichtigsten Aspekte lassen sich aus Sicht der Meldestelle für Geldwä- 6000 scherei (MROS) wie folgt zusammenfassen: 5000 4684
1 Mit 6126 erhaltenen Verdachtsmeldungen hat 4000 3700 3580
sich diese Kennzahl innerhalb von zwei Jahren 2909 2849 mehr als verdoppelt. 3000
2 Die Summe der gemeldeten Vermögenswerte 2000
beträgt über CHF 17.5 Milliarden, was seit Be- stehen der MROS die höchste je in einem Jahr 1000
gemeldete Summe bedeutet. 0
3 Meldungen in Zusammenhang mit Verdacht 2016 2017 2018
auf Terrorismusfinanzierung haben stark erhaltene Meldungen Meldungen zugenommen. erledigte Meldungen in Bearbeitung
4 Mehr als ein Viertel aller Meldungen haben
Korruptionsdelikte als mutmassliche Vortat zur Geldwäscherei.
5 Die Fälle in Zusammenhang mit betrüge- 8. Die MROS hat in diesem Jahr erneut Fälle in
rischem Missbrauch einer elektronischen Bearbeitung zu verzeichnen. Die Zahl aller sich Datenverarbeitungsanlage, insbesondere sog. noch in der Analysephase befindenden Fälle «Phishing-Fälle», sind erneut zurückgegangen ist von 1539 (per Ende 2017) auf 3590 Fälle und befinden sich nun auf dem Niveau des angestiegen. Meldejahres 2015.
6 Eine starke Zunahme von rund 400 Prozent 2.2.1 Meldungseingang
verzeichnete die mutmassliche Vortat «unge- – Im Berichtsjahr gingen 6126 Meldungen ein treue Amtsführung». (Zunahme gegenüber Vorjahr 31 Prozent). 7. Die Quote der an die Strafverfolgungsbehör- – Die Zahl der Meldungen hat sich innerhalb zweiden weitergeleiteten Verdachtsmeldungen ist er Jahre mehr als verdoppelt (von 2909 im Jahr gegenüber dem Vorjahr minimal gestiegen. 2016 auf aktuell 6126). – Viele Meldungen stehen in Zusammenhang zu grösseren Fallkomplexen mit internationalem Erhaltene Verdachtsmeldungen Bezug. – Meldungen aus dem Bankenbereich dominieren weiterhin (knapp 89 Prozent aller Meldungen). 6000 – Die Summe der gemeldeten Vermögenswerte hat sich gegenüber dem bisherigen Rekordjahr 5000 4684 nochmals erhöht und auch die Summe der Ver- 4000 mögenswerte der weitergeleiteten Meldungen ist höher als im Vorjahr. 2367 – 45 Prozent der gemeldeten Vermögenswerte 2000 1625 1585 1753 stammen aus Meldungen, bei denen der Ver- 1159 dacht besteht, dass sie in Zusammenhang zu Korruptionsdelikten stehen. 0 – Im Jahre 2018 hat die MROS dank zusätzli- 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 cher Ressourcen insgesamt 4125 Meldungen Meldungseingang im 10-Jahresvergleich erledigt, während es im Jahre 2017 noch 3632 Meldungen waren.
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2.2.2 Anzahl erstattete Meldungen aufgrund 2.2.3 Meldungen über abgebrochene Verhand-
Meldepflicht (Art. 9 GwG) und gemäss lungen zur Aufnahme von Geschäftsbe- Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB) ziehungen wegen Geldwäscherei- oder Von den im Berichtsjahr erstatteten 6126 Ver- Terrorismusfinanzierungsverdacht nach dachtsmeldungen wurden 3147 aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG Melderechts gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG müssen Finan- (51 Prozent) und 2979 aufgrund der Meldepflicht zintermediäre der MROS auch melden, wenn sie gemäss Art. 9 GwG eingereicht (49 Prozent). Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abbrechen und der begründete Verdacht besteht, dass die in die potentielle Vergleich 9 GwG / 305ter Abs. 2 StGB Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung gemäss Art. 9 3147 Abs. 1 lit. a GwG stammen. Verdachtsmeldungen, 2979 die aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ge- 2562 macht werden, sind im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei von zentraler Bedeutung.
1827 Das Geldwäschereigesetz hat in erster Linie eine
präventive Funktion. Es soll verhindern, dass der 1042 888 1021 1082 Finanzplatz mit Geldern kriminellen Ursprungs 865 kontaminiert wird. Unter Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG 543 592 ist der Finanzintermediär zur Meldung verpflich- 234 tet, selbst wenn keine Geschäftsbeziehung 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 zustande gekommen ist.
– Im Berichtsjahr gingen 45 Meldungen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG ein, was einer leichten Erhöhung von drei Meldungen gegenüber 2017 – Der Bankenbereich erstattet häufiger Meldun- entspricht. gen nach Art. 305ter Abs. 2 StGB als nach Art. 9 – Seit Inkrafttreten des angepassten Gesetzes- GwG (2807 nach Art. 305ter Abs. 2 StGB gegen- artikels im Jahre 2009 sind der MROS insüber 2633 nach Art. 9 GwG). gesamt 206 solcher Meldungen eingereicht – Über 80 Prozent der Verdachtsmeldungen der worden. Grossbanken wurden nach Art. 305ter Abs. 2 – Dies entspricht einem Anteil von weniger als StGB erstattet. einem Prozent an der Anzahl aller eingereich- – Im Nichtbankenbereich wurden etwa gleich ten Meldungen der letzten zehn Jahre. viele Meldungen nach Art. 9 GwG und nach Art. 305ter Abs. 2 StGB eingereicht.
Bankentyp 9 GwG in % 305ter in % Total Andere Banken 414 79.9 104 20.1 518 Ausländisch beherrschte Banken 1005 59.5 683 40.5 1688 Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken 511 45.1 621 54.9 1132 Filialen ausländischer Banken 5 27.8 13 72.2 18 Grossbanken 241 16.6 1209 83.4 1450 Kantonalbanken 209 70.4 88 29.6 297 Privatbankiers 63 60.0 42 40.0 105 Raiffeisenbanken 152 87.9 21 12.1 173 Regionalbanken und Sparkassen 33 55.9 26 44.1 59 Total 2633 48.4 2807 51.6 5440
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2.2.4 Weiterleitungsquote Die praktisch unveränderte Weiterleitungsquote
erklärt sich vor allem auch durch die per Ende Total Anzahl bearbeitete Meldungen pro 2013 in Kraft getretene Teilrevision des GwG, Erledigungsjahr und Weiterleitungsquote der welche der Meldestelle zusätzliche Möglichkei- Jahre 2009–2018 ten zur Informationsbeschaffung einräumte. Die 4700 100.0 vertieften Abklärungen der MROS verbessern 90.8 3653 deren Filterfunktion, die darauf abzielt, einen 3700 88.7 86.0
90.0 Verdacht zu erhärten und die Strafverfolgungs-
86.5 behörden mit besseren Informationen zu versor- 79.9 80.0 gen. Diese Triage schliesst freilich nicht aus, dass 1742 73.5 die MROS nicht weitergeleitete Informationen 1700 1579 71.5 1386 73.9 70.0 in ihrem Informationssystem weiterbearbeitet 896 65.1 und zunächst zurückgehaltene Meldungen bei 64.9 Eingang neuer verdachtsbegründender Erkennt- 200 60.0 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 nisse später doch noch an die Strafverfolgungs- Anzahl erledigte Meldungen WL-Quote behörden weiterleitet.
2.2.5 Entscheide von Strafverfolgungsbehör-
– Die Weiterleitungsquote ist von 64.9 Prozent den und Gerichten im Jahr 2017 minimal auf 65.1 Prozent gestie- Das Kuchendiagramm zeigt links die von gen. Schweizer Strafverfolgungsbehörden gefällten – Die durchschnittliche Weiterleitungsquote der Entscheide (Sistierung, Nichtanhandnahme und letzten zehn Jahre beträgt 74.2 Prozent. Einstellung) und die während des Berichtsjahres – Die Weiterleitungsquoten berechnen sich auf ergangenen Urteile. Das Diagramm rechts zeigt, der Basis der erledigten Verdachtsmeldungen, nach Straftat unterteilt, die von Gerichten ausgealso exklusive jener, die sich noch in der Analy- sprochenen Urteile. sephase befinden.
Entscheide 2018
1087 Entscheide 133 Urteile
418 (39%) 34 (3%) 37 (14%)
133 (12%) 12 (27%)
82 (57%) 2 (2%)
502 (46%)
Nichtanhandnahme Einstellung Sistierung Urteile Geldwäscherei Geldwäscherei + Vortat nur Vortat Freispruch
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– Im Berichtsjahr sind 1087 Entscheide in Zu- Seit 2015 wird die Zahl der verarbeiteten, sogesammenhang mit einer MROS Meldung gefällt nannten Spontaninformationen separat ausgeworden. Diese Zahl ist somit 17 Prozent höher wiesen. als vor Jahresfrist (929 im Jahre 2017). Spontaninformationen sind Informationen – 12 Prozent der Entscheide sind rechtskräftige einer ausländischen Gegenstelle mit Bezug zur Urteile. Dies ist eine im Vergleich zum Ausland Schweiz, die keine Antwort verlangen. sehr hohe Quote. Sie belegt die hohe Qualität Im Berichtsjahr hat die MROS mit 434 (aus der Verdachtsmeldungen in der Schweiz. 47 Ländern), 44 Prozent mehr solcher Informatio- – 39 Prozent der Entscheide sind Einstellungen. nen erhalten als 2017 (302 Spontaninformationen – Rund 46 Prozent sind Nichtanhandnahmever- aus 41 Ländern). fügungen. Im Berichtsjahr 2018 hat die MROS pro Monat – Im Rahmen der neuen Strategie der MROS im Durchschnitt 131 Personen oder Gesellschafwird eine Erhöhung der Mitteilungen der ten (2017: 221) durch ausländische Meldestellen Strafverfolgungsbehörden nach Art. 29a Abs. 2 abklären lassen. Die kontaktierten FIUs haben GwG angestrebt. pro Anfrage im Durchschnitt rund 32 Arbeitstage für die Beantwortung benötigt (Vorjahr: 27).
2.3 Austausch mit ausländischen Partnerstellen (FIUs) 2.4 Terrorismusfinanzierung
Financial Intelligence Units (FIUs) können auf Im Berichtsjahr wurden 132 Meldungen wegen dem Weg der administrativen Amtshilfe Infor- Verdacht auf Terrorismusfinanzierung eingemationen austauschen, welche die Bekämpfung reicht. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr der Geldwäscherei und ihrer Vortaten sowie die einer Zunahme von 81 Meldungen oder 159 Pro- Terrorismusfinanzierung betreffen. Bei Ver- zent. Im Vorjahr entsprachen 37 der 51 Meldundachtsmeldungen, in die natürliche oder juristi- gen sogenannten Einzelfallmeldungen, hatten sche Personen aus dem Ausland involviert sind, also keinen Bezug zu weiteren Verdachtsmeldunhat die Meldestelle die Möglichkeit, bei ihren gen. Im Berichtsjahr betrafen 59 der 132 Meldun- Partnerstellen in den entsprechenden Ländern gen Einzelfälle, der grösste zusammenhängende Erkundigungen über diese Personen oder Gesell- Fall generierte 27 Meldungen. Die gemeldeten schaften einzuholen. Diese Auskünfte spielen Vermögenswerte in der Höhe von CHF 31.4 Mio. bei der Analysetätigkeit eine wichtige Rolle, da sind im Vergleich zur höheren Anzahl Verdachtsdie Mehrzahl der Verdachtsmeldungen, die bei meldungen nicht stark angestiegen. Somit ergeder MROS eingehen, einen internationalen Bezug ben sich Vermögenswerte pro Meldung von rund aufweisen. CHF 238’000 gegenüber CHF 204’000 im Vorjahr. Im Berichtsjahr 2018 hat die Meldestelle mit Die Meldungen betrafen den IS (Islamischer 795 Anfragen von FIUs aus 104 Ländern etwas Staat) und «Al-Qaida», aber auch lokale terroristimehr ausländische Informationsersuchen entge- sche Gruppierungen in verschiedenen Regionen gengenommen als im Vorjahr (2017: 711 Anfragen der Welt. aus 94 Ländern). Die Anzahl der von ausländischen Meldestellen nachgefragten natürlichen und juristischen Personen hat stark zugenommen (von 4119 auf 4671 resp. um 13 Prozent). Die Anfragen ausländischer Meldestellen haben sich seit 2011 mehr als verdoppelt.
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Auslöser der Meldungen waren zum grössten Von den 132 Meldungen wurden bisher 31 Fälle Teil Medienberichte (50 Meldungen) und das an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Transaktionsmonitoring der Schweizer Finanzin- 13 dieser Fälle wurden bereits mit einem Nichtantermediäre (33 Meldungen) sowie Informationen handnahmeentscheid erledigt. Die weiteren 18 Dritter (23 Meldungen). weitergeleiteten Meldungen sind bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in Bearbeitung. Meldegrund / Terrorismusfinanzierung Kanton des meldenden Finanzintermediärs Medien 50 1% 1% Transaktions- 3% 4% monitoring 33 3% 5% 4% Information Dritter 23 4% 7% Eröffnung Geschäfts- 5% 38% beziehung 9 ZH 95 6% Diverse 5 GE 7
17% Information SVB 5 5% ZG 8 Bartransaktion 4 BS 6 72% 25% Information Konzern 2 SG 5 Revision / Aufsicht 1 JU 4 Andere 7
88 der 132 Meldungen wurden durch Banken erstattet. Weitere 32 Meldungen stammten von Zahlungsverkehrsdienstleistern (sog. Money Anzahl TF-Meldungen / Weiterleitungsquote Transmittern), der Rest von diversen Finanzinter- mediären. 132
Art des Finanzintermediärs 100 50 49 60 93.3 40 76.9 90.0 84.8 40 38 30 57.1 42.1 20 13 15 33.3 10 9 32.0 33.3 30.4 13 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 10 9 6 5 5 Anzahl Meldungen Weiterleitungsquote in % 3 2 1 Gr os un sba g di sve ken n en rk st eh An leis rs Au Ka de re er Ba t - slä nd tonn al nk en isch b ban ke eh er n Ba rsch nk te en hl Bö Ra Tr eu hä rs iffe e ve n-, E sen i nd er Za Kr rw ff b alt V ek ank un ermten en edit- gs ö - u ba ge ndn Fo , Lea rfa si iti ng Kr nke sed n itk er -, F un a gs ctr ar te n rsge oin Ve sch g- + ich fte er ä un ge n
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit – Aus dem Kanton Zug stammen 159 Meldungen, Terrorismusfinanzierung sind nicht nur wegen was einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr einer allfälligen Weiterleitung und einem all- von 78 Meldungen resp. 96 Prozent entspricht. fälligen Strafverfahren wichtig. Aufgrund der Viele dieser Meldungen haben mit dem Handel Informationen, die sie enthalten, entfalten sie von virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin zu ebenfalls weitere, wichtige Wirkungen – nicht tun und stammen aus dem Nichtbankensektor zuletzt präventiver Natur. Oftmals werden diese (Crypto Valley»). Informationen, obwohl statistisch betrachtet – Mit Ausnahme des Kantons Appenzell Ausserrnicht als weitergeleitet erfasst, den zuständigen hoden ging aus jedem Kanton mindestens eine Stellen im In- und Ausland innert angemessener Verdachtsmeldung ein. Frist zugänglich gemacht. Legende Status der weitergeleiteten Verdachts- AG Aargau NW Nidwalden meldungen i. Z. mit Terrorismusfinanzierung AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden (2009–2018) AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen Status Total BE Bern SH Schaffhausen Nichtanhandnahme 75 BL Basel-Landschaft SO Solothurn Pendent 44 BS Basel-Stadt SZ Schwyz Einstellung 17 FR Freiburg TG Thurgau Sistierung 4 GE Genf TI Tessin Total 140 GL Glarus UR Uri GR Graubünden VD Waadt JU Jura VS Wallis
2.5 Detailstatistik LU Luzern ZG Zug
NE Neuenburg ZH Zürich
2.5.1 Geografische Herkunft der Meldungen
Aufbau der Grafik 2018 Diese Grafik zeigt auf, aus welchen Kantonen die 1% ZH 2332 3% Finanzintermediäre Meldungen an die Meldestel- 3% GE 1890 le erstattet haben. Dies im Unterschied zur Grafik 4% TI 799 6%
2.5.5 Zuständige Strafverfolgungsbehörden, die
BE 365 aufzeigt, an welche Strafverfolgungsbehörden 38% SG 221 Meldungen weitergeleitet worden sind. 13% ZG 159
Analyse der Grafik VD 80 Über 80 Prozent aller Verdachtsmeldungen stam- 31% BS 69 men aus den drei Kantonen mit den drei grössten übrige Kantone 211 Schweizer Finanzplätzen
– Aus den Kantonen Zürich, Genf und Tessin stammen 5021 der 6126 Meldungen, wobei eine signifikante Zunahme von über 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen ist. In diesen Kantonen finden sich häufig nationale oder regionale Compliance-Fachbereiche, die überregional Meldungen erstatten.
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21 Jahresbericht 2018 der Meldestelle für Geldwäscherei
Zum Vergleich: 2009 bis 2018 Kanton 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Total ZH 310 426 793 720 530 703 1120 1185 1927 2332 10046 GE 181 182 350 239 274 345 562 714 1403 1890 6140 TI 97 237 146 200 177 182 187 261 530 799 2816 BE 123 158 156 203 199 201 175 235 280 365 2095 SG 99 61 78 87 104 189 171 217 221 221 1448 BS 36 28 29 49 48 77 49 61 39 69 485 ZG 8 6 20 28 15 13 14 21 81 159 365 VD 9 14 13 14 12 12 18 53 54 80 279 BL 1 2 3 1 2 1 21 49 31 21 132 LU 5 7 5 7 6 2 2 8 22 39 103 GR 7 5 11 10 5 11 12 22 15 98 NE 7 12 4 4 6 5 9 7 14 21 89 FR 2 8 9 12 4 17 4 14 16 86 AG 6 3 7 1 6 5 5 18 6 15 72 TG 2 3 2 32 6 6 51 VS 1 4 1 1 9 11 20 47 SZ 3 7 5 2 1 5 5 15 43 SO 1 1 1 2 3 1 4 4 23 40 SH 2 1 1 1 1 1 5 5 5 22 JU 1 1 2 1 2 3 5 15 AI 1 3 2 3 3 2 14 NW 2 3 1 1 3 1 11 GL 1 1 2 5 9 OW 1 2 1 1 5 UR 1 1 2 AR 1 1 2 Total 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 6126 24515
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.2 Branchen der meldenden Finanzinterme-
diäre und Händler 1% 5% 3% Banken 5440 Aufbau der Grafik Zahlungsverkehrs- Diese Grafik zeigt – unterteilt nach Branchen – dienstleister 272 die Anzahl erstatteter Verdachtsmeldungen auf. Kreditkarten 71 Vermögens- Analyse der Grafik verwaltung 60 – 89 Prozent der Meldungen stammen von Ban- 89% Treuhänder 40 ken. Sie reichten 5440 der total 6126 Meldun- Versicherungen 35 gen ein. Andere 208 – Die Anzahl Meldungen, die nicht von Banken stammen, ist um fast 62 Prozent gestiegen (von 422 auf 686). – Die Meldungen aus dem Bereich «übrige Finanzintermediäre» und «Zahlungsverkehrsdienstleister» stiegen stark an, was zumindest teilweise mit vielen Meldungen aus dem Bereich der virtuellen Währungen zu erklären ist.
Zum Vergleich: 2009 bis 2018 Branche 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Total Banken 603 822 1080 1050 1123 1495 2160 2502 4262 5440 20537 Zahlungsverkehrsdienstleister 168 184 379 363 74 107 57 129 144 272 1877 Treuhänder 36 58 62 65 69 49 48 45 50 40 522 Vermögensverwaltung 30 40 27 49 74 40 45 64 87 60 516 Versicherungen 9 9 11 9 19 11 12 89 24 35 228 Übrige FI 1 4 2 4 1 3 5 21 21 143 205 Kreditkarten 10 9 10 22 14 9 13 21 14 71 193 Casinos 5 8 6 6 8 9 3 14 28 28 115 Rechtsanwälte und 11 13 31 12 9 10 6 5 4 4 105 Notare Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 11 1 5 1 4 3 7 10 14 16 72 Effektenhändler 2 4 1 1 10 3 3 16 9 49 Rohwaren- und Edelmetallhandel 1 1 3 10 3 6 3 11 3 41 Devisenhandel 5 6 7 5 3 2 3 31 SRO 4 1 2 1 8 Geldwechsel/Change 1 3 1 1 6 Behörde 2 2 1 5 Vertriebsträger von Anlagefonds 1 3 4 Händler 1 1 Total 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 6126 24515
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21 Jahresbericht 2018 der Meldestelle für Geldwäscherei
2.5.3 Die Banken
Aufbau der Grafik Ausländisch beherrschte Banken 1688 Diese Grafik zeigt die Verteilung der Meldungen 2% 1% Grossbanken 1450 der Banken aufgeschlüsselt nach Bankkategori- 5% 3% 0% Börsen-, Effektenen auf. 10% und Vermögensverwaltungsbanken 1132 Andere Banken 518 Analyse der Grafik 31% Kantonalbanken 297 – Die Anzahl der Bankenmeldungen ist weiterhin 21% Raiffeisenbanken 173 sehr hoch und hat gegenüber dem Vorjahr Privatbankiers 105 nochmals um 1178 Meldungen zugenommen. Regionalbanken – Gemessen am Meldevolumen beträgt der An- 27% und Sparkassen 59 teil der Bankenmeldungen 89 Prozent gegen- Filialen ausländischer über 91 Prozent im Vorjahr. Banken 18 – Meldungen von Grossbanken, ausländisch beherrschten Banken sowie Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken dominie- Im Berichtsjahr war mit Ausnahme der Institute ren weiterhin, und machen über 78 Prozent der mit besonderem Geschäftskreis und Ausländisch Bankenmeldungen aus. beherrschte Banken bei allen Bankentypen ein höherer Meldungseingang zu verzeichnen. Jede Die Banken haben im Berichtsjahr 5440 Meldun- dieser Bankenkategorien verzeichnete im Zehngen eingereicht. Dies ist im Zehnjahresvergleich jahresvergleich einen neuen Höchststand. ein erneuter Höchststand. Gemessen am gesamten Meldevolumen ist deren Anteil jedoch leicht von 91 Prozent auf 89 Prozent gesunken.
Anzahl Total Mel- Meldungen Banken in % Jahr dungen von Banken aller Meldungen 2009 896 603 67 % 2010 1159 822 71 % 2011 1625 1080 66 % 2012 1585 1050 66 % 2013 1411 1123 80 % 2014 1753 1495 85 % 2015 2367 2160 91 % 2016 2909 2502 86 % 2017 4684 4262 91 % 2018 6126 5440 89 %
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Zum Vergleich: 2009 bis 2018 Bankenkategorie 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Total Ausländisch beherrschte Banken 188 290 389 348 240 383 575 659 1696 1688 6456 Grossbanken 167 214 310 308 324 474 763 779 1119 1450 5908 Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken 72 55 156 127 114 159 303 309 543 1132 2970 Andere Banken 14 99 27 42 230 214 213 323 411 518 2091 Kantonalbanken 46 79 75 80 72 75 125 190 221 297 1260 Raiffeisenbanken 93 49 60 64 79 134 125 154 166 173 1097 Privatbankiers 8 7 26 60 52 39 38 57 73 105 465 Regionalbanken und Sparkassen 10 25 15 19 6 14 11 29 27 59 215 Filialen ausländischer Banken 5 4 21 2 5 3 7 2 5 18 72 Institute mit besonderem Geschäftskreis 1 1 1 3 Total 603 822 1080 1050 1123 1495 2160 2502 4262 5440 20537
2.5.4 Deliktarten der Vortat einen Anteil von knapp 27 Prozent am gesamten Meldevolumen aus. Aufbau der Grafik – Die Vortat Betrug steuert mit 1253 Meldungen Diese Statistik zeigt auf, welche kriminelle Vortat den zweithöchsten Anteil bei und hat um zur Geldwäscherei zum Zeitpunkt der Weiterlei- 27 Prozent gegenüber dem Vorjahr zugenomtung der Verdachtsmeldung an eine Strafverfol- men. Anteilsmässig hat sich die Zahl der Begungsbehörde vermutet wird. Die mit der Vermu- trugsfälle kaum verändert (20 Prozent gegentung einhergehende rechtliche Qualifikation der über 21 Prozent im Vorjahr). MROS erfolgt gestützt auf die Feststellungen der – Mit 826 Meldungen steht die Kategorie «Geld- Finanzintermediäre sowie auf die Würdigung der wäscherei» unverändert an dritter Stelle. dargelegten Fakten. Wird eine Meldung an eine – Meldungen mit Bezug zu einer kriminellen Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet, ist diese Organisation haben im Berichtsjahr stark weder an die tatsächlichen Feststellungen noch abgenommen (von 427 auf 126), was damit zu die rechtlichen Qualifikationen der Meldestelle gebunden. Die Kategorie Geldwäscherei umfasst Fälle, bei 2018 Korruption 1639 denen verschiedene mögliche Vortaten vermutet Betrug 1253 werden oder der meldende Finanzintermediär 18% Geldwäscherei 826 keine konkrete Vortat in der Meldung erwähnt 3% ungetreue Geschäftshat. 5% besorgung 421 27% Veruntreuung 388 6% Analyse der Grafik qual. Steuervergehen Art. 305bis Abs. 1bis – Der Anteil der Verdachtsmeldungen mit der 7% StGB 317 vermuteten Vortat Korruption ist nochmals Urkunden- 14% 20% stark gestiegen (1639 gegenüber 1076 im Vor- fälschung 190 Diverse 1092 jahr). Diese Meldungen machen mittlerweile
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21 Jahresbericht 2018 der Meldestelle für Geldwäscherei
erklären ist, dass im Vorjahr einige grössere – Ungetreue Geschäftsbesorgung hat gegenüber Fallkomplexe zu verzeichnen waren, welche dem Vorjahr wieder um 134 Fälle zugenommen viele Meldungen generiert hatten. und macht im Berichtsjahr nun bereits knapp – Der Anteil an Verdachtsmeldungen der Vor- 7 Prozent aller eingereichten Meldungen aus. tatkategorie Veruntreuung hat mit 388 Fällen – Die seit Januar 2016 neue Geldwäschereivortat einen weiteren Höchststand erreicht. des qualifizierten Steuervergehens betrifft im Berichtsjahr 317 Fälle, was einer Zunahme von 58 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Zum Vergleich: 2009 bis 2018 Vortat 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Total Betrug 307 450 497 479 374 448 445 748 984 1253 5985 Korruption 65 60 158 167 172 357 594 640 1076 1639 4928 Geldwäscherei 171 244 383 369 249 282 269 442 652 826 3887 Veruntreuung 88 51 124 156 160 157 195 192 342 388 1853 Kriminelle Organisation 83 42 101 98 104 94 127 99 427 126 1301 ungetreue Geschäftsbesorgung 20 44 25 34 27 49 221 130 287 421 1258 Betrügerischer Missbrauch einer 22 49 51 39 121 104 142 253 191 142 1114 EDV-Anlage Betäubungsmitteldelikte 32 114 161 97 52 39 54 65 77 77 768 Urkundenfälschung 37 28 56 38 15 45 42 36 69 190 556 qual. Steuervergehen (Art. 305bis Abs. 1bis StGB) 33 201 317 551 Terrorismusfinanzierung 7 13 10 15 33 9 38 25 51 132 333 Sonst. Vermögensdelikte 36 10 7 34 41 20 76 44 21 14 303 Diebstahl 4 12 19 7 7 53 36 60 28 54 280 Konkurs- und Betreibungsverbrechen 5 28 73 87 193 Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 4 VStrR) 5 7 3 5 4 12 7 26 36 77 182 ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) 28 140 168 Sonstige Delikte 5 5 3 7 7 11 6 22 22 61 149 Kursmanipulation 1 29 45 14 12 48 149 Amtsmissbrauch 4 2 19 2 24 13 27 30 121 Insiderhandel 6 12 26 13 35 17 109 Menschenhandel / Sexualdelikte 3 3 1 19 4 9 7 13 12 32 103 Erpressung 2 20 6 1 8 3 2 4 2 12 60 Waffenhandel 3 4 9 12 2 1 1 6 9 47 Warenfälschung 4 2 1 4 2 12 8 33 Raub 2 1 1 1 1 3 2 5 16 Menschenschmuggel 1 1 1 1 5 1 2 2 14 Handlung. gegen Leib und Leben 1 1 1 1 2 1 5 12 Urheberrechtsverletzung (Art 67 Abs. 2 URG) 3 7 10 Produktpiraterie 2 2 3 2 9 Falschgeld 4 1 2 1 8 mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften 2 1 2 1 6 Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) 3 3 Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) 2 1 3 Wucher (Art. 157 StGB) 1 2 3 Total 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 6126 24515
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.5 Zuständige Strafverfolgungsbehörden
Bundesanwaltschaft 1146 Aufbau der Grafik 1% GE 335 Diese Grafik zeigt auf, an welche Strafverfol- 2% 9% gungsbehörden die MROS die im Berichtsjahr ZH 302
eingegangen Verdachtsmeldungen weitergeleitet VD 101
hat. Die kantonalen Zuständigkeiten ergeben 3% TI 78
sich grundsätzlich aus den allgemeinen Gerichts- 4% 48% ZG 45 standsregeln (Art. 22ff StPO). Die Bundesge- BE 43 richtsbarkeit leitet sich aus Art. 24ff StPO ab. 13% AG 38 FR 38 Analyse der Grafik 14% VS 32 – Der Anteil weitergeleiteter Meldungen ist um Andere 210
0.2 Prozentpunkte gestiegen, und zwar auf
65.1 Prozent. – Die Zahl der Verdachtsmeldungen, die an die An die Schweizerische Bundesanwaltschaft wur- Bundesanwaltschaft übermittelt wurden, hat den 1146 Verdachtsmeldungen (2017: 13142) überim Berichtsjahr zwar abgenommen, steht mittelt. Im Berichtsjahr lag der Anteil der an die jedoch noch immer deutlich an erster Stelle Bundesanwaltschaft weitergeleiteten Meldunder weitergeleiteten Meldungen. gen bei 48 Prozent aller weitergeleiteten Meldun- – Genf und Zürich erhalten nach der Bundesan- gen und ist somit um 4 Prozent gegenüber den waltschaft am zweit- und drittmeisten Mel- im Vorjahr deklarierten 52 Prozent gesunken. dungen der MROS, was aufgrund der Relevanz dieser Finanzplätze nicht erstaunlich ist. Legende Diese drei Strafverfolgungsbehörden erhielten AG Aargau NW Nidwalden zusammen nicht weniger als 75 Prozent aller AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden weitergeleiteten Meldungen. AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen – Genf liegt jedoch bereits zum dritten Mal in BE Bern SH Schaffhausen Folge vor dem Kanton Zürich was die Anzahl BL Basel-Landschaft SO Solothurn erhaltener Meldungen betrifft. BS Basel-Stadt SZ Schwyz FR Freiburg TG Thurgau Im Jahr 2018 hat die MROS von den 6126 einge- GE Genf TI Tessin gangenen Verdachtsmeldungen nach erfolgter GL Glarus UR Uri Fallanalyse 2368 (2017: 24981) an eine Strafverfol- GR Graubünden VD Waadt gungsbehörde weitergeleitet. JU Jura VS Wallis LU Luzern ZG Zug NE Neuenburg ZH Zürich
Im Jahresbericht 2017 wurden 2206 weitergeleitete Meldungen 1 2 Im Jahresbericht 2017 wurden 1152 weitergeleitete Meldungen ausgewiesen. Die Zunahme von 292 Meldungen erklärt sich da- ausgewiesen. Die Zunahme von 162 Meldungen erklärt sich damit, dass im Jahr 2018 zu diesen 292 Meldungen neue Erkennt- mit, dass im Jahr 2018 zu diesen 162 Meldungen neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die zu einer Weiterleitung führten, was nisse gewonnen wurden, die zu einer Weiterleitung führten, was sich auf die Vorjahresstatistik auswirkt. sich auf die Vorjahresstatistik auswirkt.
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21 Jahresbericht 2018 der Meldestelle für Geldwäscherei
Zum Vergleich: Jahre 2009 bis 2018 Behörde 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Total CH 182 361 470 486 384 581 935 729 1314 1146 6588 ZH 146 137 291 196 207 161 236 230 254 302 2160 GE 161 141 185 205 169 165 148 284 319 335 2112 TI 117 134 125 185 140 95 114 115 149 78 1252 VD 13 27 69 28 27 33 46 59 44 101 447 BE 27 36 47 52 18 60 31 57 40 43 411 SG 17 19 67 30 19 39 35 43 60 31 360 BS 20 35 50 36 25 15 23 63 50 21 338 AG 9 14 49 27 15 23 27 50 30 38 282 ZG 9 16 19 8 14 17 26 23 15 45 192 LU 11 13 9 15 17 23 18 27 34 18 185 SO 19 5 14 1 12 9 7 81 9 25 182 BL 13 13 8 17 9 6 27 29 29 18 169 TG 22 7 9 15 8 14 14 28 18 20 155 NE 8 7 10 8 8 12 19 17 25 29 143 FR 5 5 10 16 6 3 11 12 34 38 140 VS 3 9 7 5 12 13 9 19 29 32 138 SZ 5 8 9 8 7 2 9 15 13 8 84 GR 1 9 8 7 10 13 10 5 12 8 83 SH 1 2 8 5 7 4 2 9 7 3 48 NW 2 1 5 4 1 2 1 17 33 JU 2 1 1 1 2 8 6 3 3 27 AR 1 2 2 2 2 1 6 6 4 26 GL 1 1 1 3 5 11 OW 3 1 3 2 9 AI 2 1 2 5 UR 1 4 5 Total 797 1003 1474 1358 1123 1300 1752 1912 2498 2368 15585
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.6 Bearbeitungsstand der weitergeleiteten
Verdachtsmeldungen Stand der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen 4500 4155 Aufbau der Grafik 4000
Diese Grafik gibt Auskunft über den aktuellen Bearbeitungsstand der Verdachtsmeldungen, die an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind. In der Darstellung wird zwischen 2500 kantonalen Strafverfolgungsbehörden und der 2000 1798 Schweizerischen Bundesanwaltschaft unter- 1500 1225 1115 schieden. 1000 724 Analyse der Grafik 38 0 12 184185 Über 52 Prozent aller seit dem Jahr 2009 an die Schuld- Frei- Ein- Sistierung Nichtan- Pendent spruch spruch stellung hand- Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der nahme Kantone weitergeleiteten Verdachtsmeldungen Bund Kanton sind noch hängig.
Vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2018 Die Gründe weshalb über 52 Prozent der Verwurden insgesamt 15’585 Verdachtsmeldungen dachtsmeldungen noch bei den Strafverfolan Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Bei gungsbehörden pendent sind, können sehr 8181 (52.5 Prozent) Verdachtsmeldungen ist bis unterschiedlich sein: Ende 2018 keine Entscheidung gefallen. – Geldwäschereifälle und Fälle von Terrorismus- – In knapp 5 Prozent oder 774 Fällen kam es in finanzierung haben oft einen Auslandsbezug. der Schweiz zu einem Urteil. Dabei handelt es Die internationalen Ermittlungen sind vielfach sich um zehn Freisprüche von Geldwäscherei, langwierig. um zwei Freisprüche in allen Punkten ausser – Die damit verbundenen Rechtshilfeverfahren Geldwäscherei (in diesen Verfahren wurde sind erfahrungsgemäss aufwendig und zeitinwegen Geldwäscherei nicht eröffnet), um 573 tensiv. Schuldsprüche inklusive Geldwäscherei und – Unter den pendenten Fällen sind auch solche,
189 Schuldsprüche ohne Geldwäscherei. Die die bereits ihren Abschluss in einem Urteil
auf die weitergeleiteten Verdachtsmeldungen gefunden haben, welches der MROS aber nicht zurückzuführenden Schuldsprüche machten mitgeteilt worden ist, weil keine Verurteilungen somit insgesamt 4.97 Prozent aus. wegen Art. 260ter Ziff. 1 (kriminelle Organisati- – In 21 Prozent oder 3348 Fällen wurden Strafver- on), Art. 305bis (Geldwäscherei) oder Art. 305ter fahren eröffnet, jedoch aufgrund der Erkennt- Abs. 1 (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäfnisse aus den entsprechenden gerichtspolizei- ten) StGB ergangen sind (vgl. Art. 29a Abs. 2 lichen Ermittlungsverfahren wieder eingestellt. GwG). – In 19 Prozent oder 2913 Fällen wurde nach – Die Mitteilungspflicht der Strafverfolgungs- Abschluss der Vorermittlungen in der Schweiz behörden gemäss Art. 29a Abs. 2 GwG wird kein Strafverfahren eröffnet. immer noch nicht konsequent eingehalten. – In etwas mehr als 2 Prozent oder 369 Fällen wurde das Strafverfahren sistiert, teilweise weil die Strafverfolgung ans Ausland abgetreten wurde oder dort bereits in derselben Angelegenheit ein Strafverfahren hängig war.
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21 Jahresbericht 2018 der Meldestelle für Geldwäscherei
Stand der Verdachtsmeldungen 2009 bis 2018 (nach zuständiger Behörde)
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%
Aargau
Appenzell-Innerrhoden
Appenzell-Ausserrhoden
Bern
Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Bundesanwaltschaft
Freiburg
Genf
Glarus
Graubünden
Jura
Luzern
Neuenburg
Nidwalden
Obwalden
St. Gallen
Schaffhausen
Solothurn
Schwyz
Thurgau
Tessin
Uri
Waadt
Wallis
Zug
Zürich
Pendent Urteil Einstellung Nichtanhandnahme Sistierung
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Detail: Stand der Verdachtsmeldungen nach Behörde 2009 bis 2018 Behörde Pendent Nichteintreten Einstellung Sistierung Urteil Total AG 124 43.97% 26 9.22% 56 19.86% 6 2.13% 70 24.82% 282 100% AI 5 100.00% – 0.00% 0.00% 0.00% 0.00% 5 100% AR 14 53.85% – 0.00% 9 34.62% 1 3.85% 2 7.69% 26 100% BE 205 49.88% 49 11.92% 93 22.63% 14 3.41% 50 12.17% 411 100% BL 64 37.87% 21 12.43% 66 39.05% 2 1.18% 16 9.47% 169 100% BS 133 39.35% 57 16.86% 114 33.73% 6 1.78% 28 8.28% 338 100% CH 4 026 61.11% 1 115 16.92% 1 225 18.59% 184 2.79% 38 0.58% 6 588 100% FR 55 39.29% 20 14.29% 37 26.43% 9 6.43% 19 13.57% 140 100% GE 1 222 57.86% 196 9.28% 597 28.27% 31 1.47% 66 3.13% 2 112 100% GL 10 90.91% – 0.00% 0.00% 0.00% 1 9.09% 11 100% GR 26 31.33% 9 10.84% 26 31.33% 4 4.82% 18 21.69% 83 100% JU 21 77.78% 1 3.70% 3 11.11% 1 3.70% 1 3.70% 27 100% LU 88 47.57% 8 4.32% 60 32.43% 0.00% 29 15.68% 185 100% NE 85 59.44% 12 8.39% 23 16.08% 3 2.10% 20 13.99% 143 100% NW 9 27.27% 22 66.67% 2 6.06% 0.00% 0.00% 33 100% OW 6 66.67% 1 11.11% 2 22.22% 0.00% 0.00% 9 100% SG 175 48.61% 45 12.50% 67 18.61% 17 4.72% 56 15.56% 360 100% SH 19 39.58% 2 4.17% 19 39.58% 1 2.08% 7 14.58% 48 100% SO 133 73.08% 5 2.75% 26 14.29% 2 1.10% 16 8.79% 182 100% SZ 38 45.24% 18 21.43% 23 27.38% 0.00% 5 5.95% 84 100% TG 64 41.29% 19 12.26% 37 23.87% 3 1.94% 32 20.65% 155 100% TI 623 49.76% 155 12.38% 410 32.75% 28 2.24% 36 2.88% 1 252 100% UR 5 100.00% – 0.00% 0.00% 0.00% 0.00% 5 100% VD 151 33.78% 58 12.98% 126 28.19% 36 8.05% 76 17.00% 447 100% VS 45 32.61% 9 6.52% 56 40.58% 0.00% 28 20.29% 138 100% ZG 61 31.77% 60 31.25% 51 26.56% 10 5.21% 10 5.21% 192 100% ZH 774 35.83% 1 005 46.53% 220 10.19% 11 0.51% 150 6.94% 2 160 100% Total 8 181 52.49% 2 913 18.69% 3 348 21.48% 369 2.37% 774 4.97% 15 585 100%
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21 Jahresbericht 2018 der Meldestelle für Geldwäscherei
3 Typologien (Fallbeispiele aus dem
Berichtsjahr 2018)
Die nachfolgenden Typologien beziehen sich auf (auf Gaspipelines, Wahllokale etc.) und Angriffe Verdachtsmeldungen, welche die MROS im Laufe gegen staatliche Streitkräfte verantwortlich gedes Jahres 2018 erhalten hat. Es handelt sich um macht. Diese Separatistengruppe wird von dem konkrete Beispiele, die zeigen, wie die Erträge südasiatischen Land selbst, als auch von mehreaus den mutmasslichen Straftaten gewaschen ren europäischen Staaten als terroristische werden. Die ausgewählten Fälle reflektieren die Organisation eingestuft. Vielfalt der Vortaten sowie die neuen Tendenzen Gemäss diversen Medienberichten plant der und die verwendeten Methoden. Diese Typologi- Verdächtige die Machtübernahme in seiner en dienen einerseits als Schulungsbeispiele und Heimatprovinz. als Grundlage für wissenschaftliche Arbeiten, andererseits sind sie aber auch ein wichtiges Analyse der MROS Mittel, um die Finanzintermediäre zu sensibilisie- Die Abklärungen der MROS ergaben, dass der ren und aufzuzeigen, welche Kontoarten, Finanz- mutmassliche Terrorist bereits mehrfach in den instrumente und Verhaltensmuster besondere Polizeidatenbanken verzeichnet ist. Im Rahmen Aufmerksamkeit erfordern. der Analyse dieser Informationen stellte sich Die MROS setzt die Fallbeispiele zudem für die heraus, dass der Verdächtige in seiner Heimat Erarbeitung von Risikoanalysen ein, die nationale nur knapp einer Militäroperation entkam, bei der und internationale Tendenzen im Bereich der sein Verwandter, damaliger Anführer eines Pro- Geldwäscherei aufzeigen. vinzstammes, getötet wurde. Seither ist der Verdächtige auf der Flucht vor dem Geheimdienst.
3.1 Terrorismusfinanzierung Erst tauchte er mit seiner Familie in einem Nachbarstaat unter. Weil ihn dort Auftragskiller wie-
3.1.1 Der untergetauchte Attentäter derholt aufspürten, floh er über Umwege in die
Schweiz und beantragte Asyl. Seine Ehefrau, die Sachverhalt politisch nicht aktiv ist, und seine Nachkommen Ein Finanzintermediär meldete der MROS mehre- durften in der Schweiz bleiben. Sein Asylgesuch re Geschäftsbeziehungen lautend auf die in der wurde jedoch abgelehnt. Schweiz lebenden Familienangehörigen eines in Er setzte daher seine Reise in ein anderes seinem südasiatischen Heimatstaat bekannten europäisches Land fort, wo er sich heute noch mutmasslichen Terroristen. Bei dem Verdächti- aufhalten soll. Seine Familie verfügt über begen handelt es sich um einen Verwandten eines trächtliche Vermögenswerte, die bei Banken auf ehemaligen Stammesoberhauptes einer Provinz der ganzen Welt deponiert sein sollen. Dieses in dem südasiatischen Land. Vermögen wurde vor allem durch die Förderung Als Mitglied einer bewaffneten Separatistengrup- von Rohstoffen generiert. pe wird der Verdächtige für mehrere Attentate
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3 Typologien (Fallbeispiele aus dem Berichtsjahr 2018)
Die Analyse der Transaktionen auf den gemel- Gleichentags wurde die Hälfte dieser Summe deten Konten ergab jedoch keine verdächtigen in bar auf dasselbe Konto einbezahlt. Geldflüsse. Da sich auch herausstellte, dass der Gestützt auf die in der Editionsverfügung enthal- Verdächtige bei der Schweizerischen Bundesan- tenen Informationen und angesichts der neuen waltschaft bereits aktenkundig ist, wurde die Ver- Erkenntnisse über die verdächtigen Transaktiodachtsmeldung nicht an eine Strafverfolgungs- nen, vermutete der Finanzintermediär, dass es behörde weitergeleitet. sich um einen Fall von Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 des
3.1.2 Terrorismusfinanzierung mittels Strafgesetzbuches handeln könnte. Gestützt auf
Schweizer GmbH Artikel 9 Absatz 1 lit a Ziffer 4 GwG erstattet der Finanzintermediär sowohl über die Geschäfts- Sachverhalt beziehung mit X als auch über jene mit Y eine Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens erhielt Verdachtsmeldung. ein Finanzintermediär von einer Schweizer Strafverfolgungsbehörde eine Durchsuchungs- und Analyse der MROS Beschlagnahmeverfügung. Das Rechtshilfeer- Die MROS hat in einem ersten Schritt die ihr zur suchen stammte von einer Strafverfolgungsbe- Verfügung stehenden Datenbanken konsultiert. hörde des Staates A. Gegenstand des Ersuchens Es zeigte sich, dass Y, Bruder von X und in der war die Geschäftstätigkeit von X, einem Staats- Schweiz wohnhaft, vorbestraft ist. Es handelt angehörigen des Staates A. X war in der Schweiz sich ausserdem um relevante Straftaten. wohnhaft. Nach seiner Radikalisierung reiste er Die MROS analysierte die zwischen dem Konto als sogenannter «Foreign Fighter» in ein Krisen- von X und jenem von Y getätigten Transaktionen. gebiet, in dem bürgerkriegsähnliche Zustände Dabei wurden neben den vom Finanzintermediär herrschten, für die unter anderem Terrororgani- angezeigten Transaktionen weitere verdächtige sationen verantwortlich waren. Kontobewegungen entdeckt: Das Rechtshilfeersuchen betraf ein Konto, auf – Zwei Überweisungen ab dem Konto von Y auf das der Grossvater von X und der Vater von X das Konto von X. (Z) Geld überwiesen haben sollen. Auf diese – Z, der Vater von X und Y, hatte Geld auf das Weise soll es X und von ihm beauftragen Dritten Konto von Y überwiesen. Als Zahlungsgrund angeblich ermöglicht worden sein, bei einem war angegeben, dass es sich um ein Darlehen Geldautomaten nahe des Krisengebietes Geld zu zur Gründung einer GmbH handle. beziehen. Es zeigte sich, dass Y kurz nach diesen Transakti- Die weiteren Abklärungen, die der Finanzinter- onen tatsächlich eine GmbH ins Handelsregister mediär vornahm, ergaben, dass auf ein anderes eintragen liess. Als Geschäftszweck wurde der Konto, das beim Finanzintermediär geführt An- und Verkauf von Gold und Edelmetallen anwurde, Geld einbezahlt und davon abgebucht gegeben. Die MROS weitete ihre Nachforschunworden war. Dieses Konto war von Y, dem Bruder gen in den Datenbanken auf den Mitgesellschafvon X, eröffnet werden. Die Transaktionsanalyse ter von Y aus. Es stellte sich heraus, dass dieser
ergab zwei jeweils zusammengehörige verdächti- bereits vorbestraft war. ge Transaktionen: Gestützt auf diese Informationen und das Ergeb- – Eine Überweisung vom Konto von X zugunsten nis der Transaktionsanalyse, leitete die MROS des Bruders Y, wobei gleichentags ein Bargeld- den Fall an die für die Durchführung des Rechtsbezug in derselben Höhe, vom Konto von Y hilfeersuchens zuständige Strafverfolgungsbegetätigt worden war. hörde weiter. Angesichts der Geschäftstätigkeit – Ein Bargeldbezug vom Konto von Y. Die Summe der Gesellschaft und der Bargeldtransaktionen entsprach dem Mindestbetrag, der in der stellte die MROS die Vermutung auf, dass mit Schweiz für die Gründung einer Gesellschaft der Gründung der Gesellschaft, die teilweise mit beschränkter Haftung erforderlich ist. mit Geldern von X und teilweise von Z finanziert
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worden war, der Zweck verfolgt wurde, die wirt- und die von der MROS angestellte Analyse schaftlich-organisatorischen Voraussetzungen ermöglichten es der Schweizer Strafverfolgungszu schaffen, um langfristig die mutmasslichen behörde zu verhindern, dass X auf ihren Banksafe terroristischen Aktivitäten von X im genannten zugreifen konnte, der unter Umständen beweis- Kriegsgebiet verdeckt zu finanzieren. Bereits kräftige Dokumente enthielt, die in Zusammen- 2015 leitete die MROS einen Fall an die Strafver- hang mit ihrem Ehemann Y standen. folgungsbehörden weiter, in den X verwickelt war. Wenige Wochen nach diesen Ereignissen starb Y. Damals wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Das gegen ihn angestrengte Strafverfahren ist ex lege eingestellt, aber als in rem-Verfahren fortge-
3.2 Geldwäscherei setzt worden, zumal es sich um Vermögenswerte
handelt, die in der Schweiz beschlagnahmt wor-
3.2.1 Der verstorbene Safe-Inhaber den sind und eingezogen oder zurückerstattet
werden oder allenfalls Gegenstand einer Ersatz- Sachverhalt forderung sind. Der Ehemann Y der an einem Konto wirtschaftlich Berechtigten – dessen Ehefrau X – war 3.2.2 Die inexistenten Seefrachtcontainer wiederholt Gegenstand mehrerer, von unterschiedlichen Finanzintermediären erstatteten Sachverhalt Verdachtsmeldungen. Y war verschiedener Straf- Ein im benachbarten Ausland ansässiger Untertaten angeklagt, unter anderem der Bestechung nehmer verkaufte Privatanlegern über seine Firausländischer Amtsträger, des Betrugs und der ma Seefrachtcontainer. Diese Container mietete Geldwäscherei. Diese Straftaten soll er in mehre- die Firma von den Anlegern zurück, wofür die ren afrikanischen Staaten verübt haben. Anleger feste Mieten erhalten haben. Nach einer Einer der Finanzintermediäre hatte sich gewei- Fünfjahresfrist kaufte die Firma die gebrauchten gert, zugunsten eines Sohnes A von Y ein Konto Stahlboxen mit einem Preisabschlag zurück. zu eröffnen. Auf dieses Konto hätte aus einem Die Anleger erzielten durch dieses Geschäfts- Fond des Vaters Y Geld überwiesen werden sol- modell eine Rendite in der Höhe von drei bis fünf len. Der Finanzintermediär hatte jedoch reichlich Prozent pro Jahr. Im Frühling 2018 wurde die negative Informationen über den Vater erhalten. Firma jedoch plötzlich zahlungsunfähig. Wenige Tage, nachdem der Finanzintermediär Gemäss Medienberichten ermitteln die Strafdie Verdachtsmeldung erstattet hatte, informier- verfolgungsbehörden im Heimatland des Unterte er die MROS, dass die Ehefrau X in die Bank nehmers gegen ihn selbst und weitere Repräsenkommen wolle um, ihren dort gemieteten Safe zu tanten seiner Firma wegen Verdachts auf einen öffnen. milliardenschweren Anlagebetrug. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte der Analyse der MROS Insolvenzverwalter den Fehlbestand von zahlrei- Die Abklärungen der MROS ergaben, dass X chen Containern fest, die angeblich an Anleger von ihrem Ehemann Y eine grosse Schenkung verkauft wurden. Anscheinend wurden im Verlauf erhalten hatte und zwar in jenem Jahr, in dem der der letzten 10 Jahre rund eine Million Container Präsident eines afrikanischen Staates gestorben nur auf dem Papier gekauft. Offensichtlich war. Dieser Präsident zählte offenbar Y zu seinen wurden Verträge mit Anlegern über Container Freunden. abgeschlossen, die von der Firma nie angeschafft
Der Antrag auf Einrichtung eines Kontos, das worden sind. Neu erhaltene Anlagegelder seien auf den Namen des Sohnes A lauten sollte, war nicht in Schiffscontainer investiert, sondern für praktisch zum selben Zeitpunkt gestellt worden, laufende Verbindlichkeiten aus Mietzahlungen zu dem eine Schweizer Strafverfolgungsbehörde und Rückkäufen gegenüber Anlegern verwendet beantragte, Vermögenswerte von Y einzufrieren. worden. Der Insolvenzverwalter geht daher von Die dringlich übermittelte Verdachtsmeldung einem riesigen Schneeballsystem aus.
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Analyse der MROS ten kennen würde, bestimmt sei. Dieser beauf- Im Rahmen ihrer Abklärungen stellte die MROS tragte sie, das Geld umgehend bar zu beziehen fest, dass der Unternehmer kurz vor Erhalt der und einem Dritten zu übergeben. Weil sie dieser Verdachtsmeldung in seinem Heimatland ver- Aufforderung noch nicht nachgekommen war, haftet wurde. Er wird des Betruges in mehreren soll sie von ihrem Bekannten massiv bedroht zehntausend Fällen beschuldigt. Ausserdem worden sein. Der Finanzintermediär ging daher ergab die Transaktionsanalyse, dass über die davon aus, dass seine Kundin ihr Privatkonto gemeldeten Konten Investorengelder in der Höhe unbekannten Dritten für betrügerische Zwecke von mehreren hundert Millionen geflossen sind, zur Verfügung gestellt hatte. die teilweise auch auf Privatkonten der Verantwortlichen der verdächtigen Firma weiterver- Analyse der MROS gütet wurden. Die Meldung wurde mit Verdacht Die Abklärungen bezüglich dem afrikanischauf Geldwäscherei und Betrug an die zuständige stämmigen Bekannten der gemeldeten Kontoin- Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. haberin und der Drittperson, dem die Kontoinhaberin das Geld hätte übergeben sollen, erwiesen Stand des Verfahrens sich aufgrund fehlender Personalien als schwie- Die mit der Bearbeitung der Verdachtsmel- rig. Der Finanzintermediär erwähnte jedoch in dung beauftragte Staatsanwältin übermittelte der Verdachtsmeldung, dass die Kontoinhabedie Informationen i.S. von Art. 67a IRSG an die rin aufgrund der Drohungen eine Strafanzeige ausländischen Behörden. Ihr wurde in der Folge erstatten würde. mitgeteilt, dass die auf den Schweizer Konten Die MROS hat sich daher bei der betroffenen deponierten Gelder mit dem operativen Geschäft Kantonspolizei nach einer entsprechenden der Firma zusammenhängen und nachweislich Anzeige erkundigt. Ihr wurde bestätigt, dass die nicht aus betrügerischen Handlungen stammen Kontoinhaberin ihren Bekannten tatsächlich bei würden. Weil sich der Verdacht auf Geldwäsche- der Staatsanwaltschaft in ihrem Wohnsitzkanrei aufgrund des fehlenden Tatbestandselemen- ton wegen Drohung angezeigt hatte. Bei dem tes der verbrecherischen Herkunft nicht erhärtet mutmasslichen Täter handelte es sich um einen hat, wurde die Strafuntersuchung in der Schweiz in der Schweiz wohnhaften Afrikaner, den die eingestellt. Kontoinhaberin vor wenigen Monaten über die
Mobile-Dating-App Tinder kennengelernt hatte.
3.2.3 Gefährliche Dating App Die MROS fand heraus, dass dieser kürzlich
verhaftet werden konnte. Die Verdachtsmeldung Sachverhalt wurde daher an die zuständige Behörde weiter- Einem Finanzintermediär fiel auf, dass eine Dritt- geleitet, welche eine Strafuntersuchung wegen person mehrere zehntausend Franken bar auf ein Drohung, Nötigung und Geldwäscherei eröffnete. Privatkonto einer Kundin einbezahlt hatte. Als die Kundin das Geld bar beziehen wollte, ver- 3.2.4 Illegaler Waffenhandel langte der Finanzintermediär Hintergrundinformationen über die Herkunft des Geldes und den Sachverhalt wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktion. Ein Finanzintermediär wurde aufgrund diverser Weil die Kundin diesbezüglich keine Auskünfte Medienberichte auf seine Geschäftsbeziehung geben konnte und den Einzahler nicht kannte, mit dem in der Schweiz domizilierten Kunden riet ihr der Finanzintermediär von einem Barbe- aufmerksam. Darin wurde u.a. erwähnt, dass zug ab. die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung Nachträglich teilte die Kundin dem Finanzinter- beim Kunden mehrere hundert illegale und mediär mit, dass das Geld nicht für sie, bewilligungspflichtige Schusswaffen, Munition, sondern für einen aus dem afrikanischen Raum Sprengmittel sowie Bargeld im Gesamtwert von stammenden Bekannten, den sie seit drei Mona- CHF 1,3 Mio. sichergestellt hatte. Der Kunde
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des Finanzintermediärs wurde anlässlich der Bareinzahlungen feststellen, welche gleichen- Hausdursuchung sofort festgenommen. Er wird tags wieder bar abgehoben wurden. Die MROS verdächtigt, illegal Waffen an Personen im be- vermutet, dass die Transaktionen dazu gedient nachbarten Ausland verkauft zu haben. haben könnten, Münzen in Scheine umzuwandeln. Nachdem der Beschuldigte die Vollmacht Analyse der MROS über das Konto seiner Mutter verlor, konnten Es stellte sich heraus, dass eine Schweizer Straf- keine weiteren dubiosen Zahlungen festgestellt verfolgungsbehörde kürzlich eine Strafunter- werden. suchung gegen den Kunden wegen Verbrechen Die Verdachtsmeldung wurde aufgrund des gegen das Kriegsmaterialgesetz sowie Gefähr- Verdachts auf Veruntreuung an die kantonale dung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet, die eröffnet hat. bereits eine Strafuntersuchung gegen den Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Beschuldigten eröffnet hatte. Kunde bereits rund vier Jahre zuvor, wegen Waffendelikten verurteilt wurde. Zudem liegen 3.2.6 Sozialhilfebetrug und Romance Scam der MROS Informationen vor, dass eine Strafverfolgungsbehörde im benachbarten Ausland ein Sachverhalt Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenhan- X, Kundin des meldenden Finanzintermediärs dels gegen eine osteuropäische Tätergruppie- und zugleich Vertretungsbeistand ihres Kindes, rung führt. Diese Tätergruppe erhielt ihre Waffen versuchte über die Geschäftsbeziehung ihres von einer Person, welche vom gemeldeten Kun- Kindes, auf welchem X einzelzeichnungsberechden mit Schusswaffen beliefert wurde. Gestützt tigt war, Gelder an eine Person Y ins Ausland zu auf diese Erkenntnisse leitete die MROS die überweisen. Verdachtsmeldung an die zuständigen Strafver- Daraufhin hat der Finanzintermediär eine Transfolgungsbehörden weiter. aktionsanalyse vorgenommen und festgestellt, Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen dass zum Jahresende grössere Vergütungen und Verbrechen gegen das Kriegsmaterialgesetz Barbezüge vorgenommen wurden. und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Abklärungen des Finanzintermediärs bei X erga- Waffen sind noch pendent. ben, dass sie zum Jahresende grössere Transaktionen vom Konto ihres Kindes transferierte, um
3.2.5 Ein Griff in die Parkuhr so eine Kürzung der Ergänzungsleistungen zu
umgehen. Sachverhalt Ein Finanzintermediär wurde durch eine Editions- Analyse der MROS verfügung einer kantonalen Staatsanwaltschaft Die MROS überprüfte die Zahlungen seit 2008 auf die gemeldete Geschäftsbeziehung aufmerk- und konnte feststellen, dass bis ins Jahr 2017 sam. Demnach soll der Verdächtige, in seiner über CHF 200’000 umgeschichtet wurden. Teile Funktion als Polizist, sich unrechtmässig Park- der Gelder überwies X direkt auf ihr eigenes gelder angeeignet haben. Die Gelder sollen u.a. Konto. auf sein Konto eingezahlt worden sein. Gemeldet In Bezug auf die Zahlung an Y ergaben die Ermittwurde der MROS das Konto seiner Mutter, bei lungen der MROS, dass es sich wahrscheinlich welchem der Beschuldigte eine Vollmacht inne- um einen Fall von «Romance Scam» handeln hatte. könnte. Beim «Romance Scam» handelt es sich um eine Form des Internetbetrugs, bei welchem Analyse der MROS den Opfern die grosse Liebe vorgespielt wird, um In dem Zeitraum, indem sich der Beschuldigte so finanzielle Zuwendungen zu erschleichen. unrechtmässig Parkgelder angeeignet haben Die vorliegenden Informationen wiesen darauf soll, konnte die MROS auf dem Konto der Mutter hin, dass X ihre Stellung als Vertretungsbeistand
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missbraucht hatte, wodurch sich X der Veruntreu- nachgesagt, insbesondere auch zum entspreung nach Art. 138 StGB strafbar gemacht haben chenden Staatspräsidenten. könnte. Zudem besteht der Verdacht, dass sich X des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht Analyse der MROS haben könnte. Auf Ersuchen der MROS hin informierte die FIU Die Angelegenheit wurde an die zuständige Straf- des Heimatlandes von X und Y, dass es zwar zu verfolgungsbehörde zur weiteren Beurteilung beiden keine laufenden Strafuntersuchungen übermittelt. gibt, sie jedoch Gegenstand einer Untersuchung der FIU waren, deren Ergebnisse an die
3.2.7 Mit staatlichen Geldern finanziertes zuständigen Strafverfolgungsbehörden wei-
Hotel tergeleitet wurden. Die Nachforschungen über die involvierten Personen und Unternehmen Sachverhalt in den verschiedenen der MROS zur Verfügung Im Rahmen einer internen Überprüfung eines stehenden Datenbanken waren nicht aufschluss- Kontos wurde der meldende Finanzintermediär reich. Die Konsultation öffentlicher Quellen auf Geschäftsbeziehungen mit den Personen X bestätigte jedoch die Angaben des meldenden und Y aufmerksam, zwei Unternehmer die ge- Finanzintermediärs. Zudem holte die MROS im mäss Medienberichten über mehrere Sitzgesell- Rahmen einer umfassenden Transaktionsanalyse schaften zu 100% an der ausländischen operati- beim Finanzintermediär zusätzliche Transaktiven Gesellschaft A wirtschaftlich berechtigt sein onsbelege ein. Die Analyse zeigte auf, dass die sollen. Seit ca. 2013 soll A die meisten Aufträge Durchlauftransaktionen tatsächlich im gleichen von einem im gleichen Land domizilierten, staat- Zeitraum stattgefunden hatten wie die Vergabe lichen Unternehmen B erhalten haben. Dabei sei der Verträge für die staatlichen Projekte und die es um mehrere Verträge für diverse strategisch Lancierung des erwähnten Hotelprojekts. wichtige, staatliche Projekte gegangen, welche Da die vorliegenden Informationen darauf hinwieim Zeitraum 2014–2016 Beträge in Milliardenhöhe sen, dass die über die gemeldeten Geschäftsbein die Kasse von A eingebracht haben sollen. Zu ziehungen geflossenen Vermögenswerte, zuminerwähnen ist die Tatsache, dass weder X noch Y dest teilweise, mit Amtsmissbrauch nach Art. 312 Staatsbürger des Domizillandes der Gesellschaf- StGB oder ungetreuer Amtsführung nach Art. 314 ten A und B sind. StGB in Zusammenhang stehen könnten, wurde Der Finanzintermediär stellte fest, dass die ge- die Meldung an die zuständige Strafverfolgungsmeldeten Geschäftsbeziehungen in den Jahren behörde zur weiteren Beurteilung weitergeleitet, 2013–2016 für zahlreiche Durchlauftransaktionen welche eine Strafuntersuchung eröffnet hat. genutzt wurden. Gemäss Kundenaussage standen diese im Zusammenhang mit der Finanzie- 3.2.8 Anlagebetrug mittels Penny Stocks rung eines Hotelprojekts in ihrem Heimatland. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge Sachverhalt werden einige der Hotels und Villen indirekt von Der meldende Finanzintermediär wurde auf- Z gehalten, dem Vorstandsvorsitzenden und Prä- grund ungewöhnlicher Transaktionen auf die
sidenten der staatlichen Firma B. Es existieren Geschäftsbeziehung mit dem Start-Up «Firma A» Behauptungen wonach X und Y geholfen hätten, aufmerksam. Konkret waren dem Finanzinterme- Staatsgelder von der Firma B via deren Firma A diär auf dem Konto der Firma A Gutschriften von so aus dem Land zu schaffen, damit diese Gelder mehreren Privatpersonen aufgefallen, welche zweckentfremdet in das erwähnte Hotelprojekt gemäss Zahlungsgrund in Zusammenhang mit investiert werden konnten. Den Hauptfiguren dem Kauf von Aktien der Firma A standen. Dabei dieses Falles wird gemäss Medienartikel eine sollen pro Aktie ein Vielfaches des Nennwerenge Beziehung zu den nationalen Politkreisen tes bezahlt worden sein. Aufgefallen war dem
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Finanzintermediär auch, dass vor dem Eintreffen ausländischen Staatsbürger handelte und er sich dieser Gutschriften, einige Personen dieselben erst seit wenigen Jahren in der Schweiz aufhielt, Aktien zu einem deutlich tieferen Preis erworben veranlasste die MROS eine Erkenntnisanfrage hatten. zu seiner Person an die entsprechende ausländi- Bei diesen Personen soll es sich um Aktienver- sche FIU. Aus der daraufhin erhaltenen Antwort mittler gehandelt haben, welche für den Vertrieb ging hervor, dass diese Person im Ausland bereits von sogenannten Penny Stocks an Privatanleger Gegenstand von Ermittlungen in Zusammenhang überdurchschnittlich hohe Provisionen einkas- mit Geldwäscherei und Verschleierung unrechtsierten. mässig erlangter Vermögenswerte gewesen war. Im Rahmen der Transaktionsanalyse stiess der Aus der Transaktionsanalyse der MROS wurde Finanzintermediär auf eine grössere Zahlung ersichtlich, dass die Vermögenswerte auf dem zuhanden der «Firma B», bei welcher es sich Konto der Firma A vorwiegend von mutmassligemäss eigener Homepage um eine Venture-Ca- chen Investoren eingebracht wurden. Innerhalb pital Firma handeln soll, welche Risikokapital in von knapp vier Monaten wurden so Gutschriften junge Unternehmen investiert. Kundenangaben im Gesamtwert von mehreren Millionen verzufolge, soll die Zahlung in Zusammenhang mit bucht. Ausgabeseitig konnte festgestellt werden, einem Treuhandvertrag gestanden haben. Aller- dass ca. 20 Prozent der eingegangenen Gelder für dings konnten die Exponenten der Firma A nicht Gehalts- und Provisionszahlungen an die Aktienerklären, weshalb mit einer Firma, die gar nicht vermittler verwendet wurden. im Treuhandbereich tätig ist, ein solcher Vertrag Um die Weiterverwendung der substanziellen abgeschlossen wurde. Vermögenswerte nachvollziehen zu können, Angesichts der vom Finanzintermediär durch- welche an die Firma B in Zusammenhang mit geführten Abklärungen, bestand der Verdacht, einem angeblichen Treuhandvertrag überwiesen dass beim Telefonvertrieb von Aktien der Firma wurden, übermittelte die MROS dem betroffenen A Investoren arglistig getäuscht wurden, indem Finanzintermediär eine Aufforderung zur Herausihnen – basierend auf Unterlagen mit unwah- gabe von Informationen nach Art. 11a Abs. 2 und ren und irreführenden Angaben zur aktuellen 3 GwG zu dessen Kunden B. Aus den daraufhin
Geschäftstätigkeit sowie überhöhter Darstel- erhaltenen Unterlagen konnte entnommen werlung des Geschäftspotentials – Aktien zu einem den, dass die erwähnte Überweisung bei diesem unrealistisch hohen Preis verkauft wurden. Des Finanzintermediär ebenfalls eine vertiefte Trans- Weiteren flossen von den investierten Geldern aktionsabklärung ausgelöst hatte, und danach substantielle Beträge an die Aktienvermittler auch zu einer Verdachtsmeldung an die MROS zurück, welche für die Vermittlung der Aktien an geführt hat. Aus den Kontoauszügen der Firma Investoren überdurchschnittlich hohe Provisio- B ging hervor, dass unter anderem Zahlungen an nen erhalten haben sollen. eine ausländische Gesellschaft erfolgten, welche gemäss öffentlich zugänglichen Informationen Analyse der MROS auf Firmengründungen im Ausland spezialisiert Die Datenbankabfrage der MROS brachte hervor, war. Die zusätzlichen Unterlagen, welche der dass ein Teil der involvierten Personen bereits zweite Finanzintermediär mittels Verdachtsmelin Zusammenhang mit mutmasslich betrüge- dung übermittelte, beinhalteten einen Dienstleisrischen Aktienvermittlungstätigkeiten in den tungsauftrag mit der ausländischen Gesellschaft, Datenbanken verzeichnet waren. Darüber hinaus woraus hervorging, dass die Firma A beabsichtigkonnte die MROS Verbindungen zu anderen te im Ausland eine Stiftung zu gründen. Dieses Personen und Gesellschaften feststellen, welche Vorgehen liess die Vermutung aufkommen, dass unter Verdacht stehen, beim Verkauf von Aktien die Herkunft der Vermögenswerte auf diese Weitäuschende Methoden anzuwenden. Da es sich se verschleiert werden sollten. beim Geschäftsführer der Firma A um einen
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Aufgrund der getätigten Abklärungen bestand Ferner konnten vom Kontokorrentkonto der der Verdacht, dass die Gelder der Firma A, Firma A auch Überträge auf das persönliche welche vorwiegend von externen Investoren Konto von X festgestellt werden. Dabei fielen vor stammten, und mutmasslich durch aggressive allem drei Transaktionen auf. Eine Zahlung wurde Aktienvermittler und gegebenenfalls durch pro- von X sogleich zugunsten einer ausländischen fessionelle Vermittlergesellschaften akquiriert Anwaltskanzlei weitertransferiert. Die zweite wurden, betrügerisch erlangt worden waren und Überweisung diente der Deckung eines damals beim Telefonvertrieb der Aktien, Sorgfalts- und bestehenden Negativsaldos, welcher aus einer Treuepflichten gegenüber den Anlegern ver- Überweisung für einen angeblichen Aktienkauf, letzt wurden. Ferner konnte aufgrund des nicht an Person Y resultierte. Ein weiterer Übertrag von nachvollziehbaren Kaufpreises der Aktien nicht der Firma A in sechsstelliger Höhe wurde gleiausgeschlossen werden, dass bei den erfolgten chentags an einen Autohändler mit dem Vermerk Vermittlungsaktivitäten der Aktien auch unwah- «Beteiligung» weitertransferiert. re, täuschende und irreführende Informationen eingesetzt wurden, um nicht-qualifizierte Drittin- Analyse der MROS vestoren zum Kauf zu verleiten. Aus diesen Grün- Zur Nachverfolgung der mutmasslich zweckden entschied sich MROS die Verdachtsmeldung fremden Nutzung der Gelder der Firma A hat an die zuständige schweizerische Strafverfol- die MROS mehreren schweizerischen Finanzingungsbehörde weiterzuleiten. stituten eine Aufforderung zur Herausgabe von Informationen nach Art. 11a Abs. 2 und 3 GwG
3.2.9 Der ungetreue Anwalt zukommen lassen. Dabei konnte festgestellt
werden, dass der an die Anwaltskanzlei transfe- Sachverhalt rierte Millionenbetrag am nächsten Tag auf ein Der meldende Finanzintermediär wurde durch Treuhandkonto bei einer ausländischen Bank den Verwaltungsratspräsidenten der «Firma A» weitervergütet wurde, was eine entsprechende auf die Geschäftsbeziehungen der Firma A sowie Anfrage an die FIU des involvierten europäischen von Person X, welche bei der Firma A zeichnungs- Landes auslöste. berechtigt war, aufmerksam gemacht. Der VR- Beim Vergleich der von X eingereichten Konto- Präsident hatte gegenüber dem Finanzinterme- auszügen mit den Originalauszügen des Finandiär erklärt, dass mutmasslich mehrere Millionen zintermediärs wurde ersichtlich, dass diese von der Firma A zweckentfremdet worden seien. nicht übereinstimmten und mit den vorgenom- Demnach habe er bei der Prüfung des Kontokor- menen Änderungen wohl einerseits Zahlungen rentkontos Unregelmässigkeiten in den Konto- zuhanden X und andererseits Zinsbelastungen auszügen festgestellt. Die daraufhin durchge- in Zusammenhang mit dem angeblich zurückgeführten Abklärungen brachten hervor, dass die zahlten Darlehen verheimlicht worden waren. Kontoauszüge, welche der VR-Präsident von X Vor diesem Hintergrund erhärtete sich der erhalten hatte, nicht mit den Original-Kontoaus- Verdacht, dass die mutmasslich zweckfremde zügen des Finanzintermediärs übereinstimmten. Überweisung des Millionenbetrags zuhanden Die daraufhin veranlasste Überprüfung der Konto- der Anwaltskanzlei von X sowie die Zahlungen auszüge der Firma A brachte hervor, dass ein Be- auf sein Privatkonto nicht im Sinne der Firma A trag in Millionenhöhe, welcher für eine Darlehens- erfolgten und damit eine Veruntreuung dieser rückzahlung verwendet werden sollte, zugunsten Gelder und/oder eine ungetreue Geschäftsbesorder Anwaltskanzlei transferiert wurde, bei welcher gung vorliegen könnte. X als Anwalt tätig war. Das Darlehen befand sich Zudem stellte die MROS fest, dass die mutallerdings nicht mehr in den Geschäftsbüchern masslich von der Firma A zweckentfremdeten der Firma A. Entsprechend bestand der Verdacht, Gelder jeweils zeitnah weiterverwendet wurden. dass eine mutmassliche zweckfremde Nutzung Wie bereits vom meldenden Finanzintermediär der Gelder vorliegen könnte. festgestellt wurde, diente eine Überweisung zur
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Deckung eines Sollsaldos, welcher aus einer Analyse der MROS Zahlung an Y in Zusammenhang mit einem Akti- Die Datenbankabfrage zu den involvierten Persoenkauf resultierte. Bei Y handelte es sich gemäss nen brachte keine sachdienlichen bzw. relevan- MROS vorliegenden Informationen um eine ten Erkenntnisse hervor. Neben den bereits vom zwielichtige Person, welche in Zusammenhang Finanzintermediär erhaltenen Presseberichten, mit dubiosen Geschäften rund um Sportveran- stiess MROS im Rahmen ihrer Open Source staltungen gebracht wurde. Recherchen auf zeitlich weiter zurückliegende Aufgrund der Hinweise, dass X Vermögenswerte negative Medienartikel zu X, welcher damals der Firma A sowie allenfalls von weiteren Per- schon als Kopf eines Schmugglerrings im Fokus sonen mutmasslich zweckentfremdet haben von Ermittlungen der lokalen Strafverfolgungskönnte und der Tatsache, dass Kontoauszüge der behörde stand. Demnach soll X bereits im Jahr Firma A vorsätzlich abgeändert wurden, um of- 2003 wegen Schmuggel und Steuerhinterziehung fenbar gezielt Transaktionen vor der Gesellschaft zu einer Haftstrafe von knapp fünf Jahren verurzu verheimlichen was auf Veruntreuung (Art. 138 teilt worden sein. StGB) und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung Im Rahmen der Transaktionsanalyse der gegen- (Art. 158 StGB) hinweist – wurde die Verdachts- ständlichen Geschäftsbeziehung von X konnte meldung an die zuständige schweizerische die MROS neben dem Millioneneingang bei der Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Kontoeröffnung, keine Gutschriften mehr feststellen. Die gegenständlichen Vermögenswerte
3.2.10 Lukrativer Zigarettenschmuggel wurden im Jahr 2002 von einem anderen schweizerischen Finanzintermediär übertragen. Eine
Sachverhalt Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse war damit Der meldende Finanzintermediär wurde aufgrund aufgrund der Überschreitung der Aufbewahvon negativen Medienberichten und einem rungspflicht von 10 Jahren nicht mehr gegeben, World-Check-Treffer zum Kunden X auf dessen weshalb die MROS auf eine Aufforderung zur Geschäftsbeziehung mit seinem Institut auf- Herausgabe von Informationen nach Art. 11a Abs. merksam. 2 und 3 GwG an dieses Institut verzichtete. Berichten zufolge, soll X einer der grössten Ziga- Nach der erwähnten Gutschrift verzeichnete das rettenschmuggler seines Landes sein und illegal Konto bis Ende 2008 vorwiegend Wertschriften- Tabakware aus einem der Nachbarländer impor- transaktionen, wobei im Zeitraum ab Mitte 2003 tiert haben. Der dazugehörige Schmugglerring, bis Ende 2007 ausser regulären Obligationsrückwelcher bereits seit den 90er Jahren tätig gewe- zahlungen sowie Zins- und Couponzahlungen, sen sein soll, wurde demnach im vergangenen keine aktiven Wertschriftenanlagen mehr getä- Jahr durch die lokale Polizei zerschlagen. X soll tigt wurden. Die passive Kontotätigkeit könnte unter anderem auch dafür zuständig gewesen ein Hinweis darauf sein, dass X, wie die Mediensein, Bestechungsgelder an Zivilisten, Militär und berichte suggerierten, zu dieser Zeit tatsächlich Bundespolizisten zu bezahlen, um unbehelligt im Gefängnis gewesen sein könnte. agieren zu können. Gemäss einer Stellungnah- In einem ersten Schritt, entschied sich die MROS me der zuständigen Strafverfolgungsbehörde die Verdachtsmeldung vorerst nicht an eine müssten X und 20 weitere Personen mit einem Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. Aller- Gerichtsverfahren wegen Beteiligung an einer dings wurde die FIU des entsprechenden Landes kriminellen Vereinigung, Schmuggel und Kor- über den Sachverhalt orientiert. Aus der daraufruption rechnen. hin erfolgten Kontaktaufnahme der FIU mit der Die gegenständliche Geschäftsbeziehung mit MROS ging hervor, dass die entsprechende Strafdem meldenden Finanzintermediär wurde bereits verfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen vor über 15 Jahren etabliert. Die Vermögenswerte zur vorsorglichen Vermögensblockierung an die in Millionenhöhe stammten damals von einem Schweiz stellen wird. Vor diesem Hintergrund anderen schweizerischen Finanzinstitut. wurde die Verdachtsmeldung nachträglich an die
zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet.
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3.2.11 Verhängnisvolle Kalendereinträge 3.2.12 Kasinobesuche auf Kosten des Arbeitgebers
Sachverhalt Die Kunden des meldenden Finanzintermediärs, Sachverhalt zwei Brüder aus einem südamerikanischen Land, Ein Finanzintermediär wurde von einem Organ sollen gemäss Presseberichten Bestechungs- der Schweizerischen Firma A kontaktiert und gelder an hohe Funktionäre ihres Heimatlandes darauf hingewiesen, dass der Buchhalter X der zwecks Erlangung von Aufträgen zugunsten ihrer Firma A diverse Transaktionen vom Firmenkonto Firma im Rahmen dreier bestimmter Projekte der Firma A auf private Konti getätigt habe, die bezahlt haben. Bei einem Auftragsvolumen auf X lauten und beim Finanzintermediär geführt von nahezu USD 100 Mio. habe es sich um die werden. Auf Nachfrage des Finanzintermediärs grössten bzw. lukrativsten Projekte der Firma bei X zu den Hintergründen dieser Transaktionen gehandelt, welche ca. 80% ihres gesamten Ein- weigerte sich X, seinen Aufenthaltsort gegenkommens beigesteuert hätten. Den ermittelnden über dem Finanzintermediär bekanntzugeben. Behörden des Domizillandes hätten verdächti- Die Kontobewegungen zeigten aber, dass X sich ge Einträge im Kalender des einen der beiden mutmasslich im Ausland aufhielt und regelmäs- Brüder für Meeting-Daten, Codes für Beamte und sig Bezüge von seinen Konten tätigte. Diese Abkürzungen für Projekte sowie die bezahlten Umstände bewogen den Finanzintermediär, die Beträge vorgelegen, welche lediglich Tage vor Geschäftsbeziehung, die er mit X unterhielt, an Projektvergabe an die Firma überwiesen worden die MROS zu melden. Kurz danach erreichten die seien. Im Domizilland sei eine Untersuchung ge- MROS von anderen Finanzintermediären zwei gen die ehemaligen Eigentümer der Firma wegen weitere Verdachtsmeldungen in Bezug auf X, da Bestechung eingeleitet worden. Vermögenswerte von der Firma A auch dort auf Konti von X überwiesen und kurz nach Eingang Analyse der MROS abgehoben oder weitertransferiert worden Basierend auf Art. 11a Abs. 1 und 3 GwG wurde waren. vom meldenden Finanzintermediär insbesondere eine Dokumentation zur Erklärung des Kun- Analyse der MROS den betreffend Herkunft der Vermögenswerte Die MROS stellte anlässlich ihrer Analyse fest, verlangt. Danach handelt es sich um Erträge aus dass X bereits in Bezug auf Betrug und Urkunder Betriebstätigkeit der Firma sowie aus dem denfälschung strafrechtlich aktenkundig war
Verkaufserlös der fraglichen Firma aus dem Jahr und bereits wegen Urkundenfälschung verurteilt
2012 Sämtliche Eingänge auf dem gemeldeten worden war. Dennoch hatte X bei der Firma A
Konto erfolgten aber erst im Anschluss an den eine Anstellung als Buchhalter gefunden. Die Verkauf der Firma. Aus diesem Grund bestand Transaktionsanalyse aller von den drei Finanzinder Verdacht, dass die Vermögenswerte im Zu- termediären gemeldeten Geschäftsbeziehungen sammenhang mit den geschilderten Vorwürfen zeigte, dass X innert knapp dreier Monate einen wegen Bestechung fremder Amtsträger bzw. vor Gesamtbetrag in sechsstelliger Höhe vom Firdiesem Hintergrund widerrechtlich erlangte Er- menkonto der Firma A auf seine privaten Konten löse, respektive Geldwäscherei stehen könnten. transferiert hatte und die so erlangten Vermö- Der Fall wurde der zuständigen Strafverfolgungs- genswerte anschliessend für Spielbankenbesubehörde in der Schweiz weitergeleitet. che im In- und Ausland ausgab. Der Fall wurde von MROS an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet, welche ein Verfahren eröffnet hat.
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3.2.13 Qualifiziertes Steuerdelikt Beratungsunternehmen weiterreichende Erkundigungen über die fiskalischen Verhältnisse die-
Sachverhalt ser Sitzgesellschaften ein. Die Ergebnisse waren Ein Finanzintermediär meldete eine Reihe von nicht eindeutig. Deshalb konnte der Finanzinter- Geschäftsbeziehungen mit Sitzgesellschaften, mediär nicht ausschliessen, dass die vorhandewelche einer grossen im Staat Y tätigen agroin- ne Unternehmensstruktur gegen das geltende dustriellen Gruppe X zugeordnet werden können. Recht des südamerikanischen Staates war. Der Finanzintermediär analysierte die Transakti- Ausserdem erfuhr der Finanzintermediär aus onen und stiess dabei auf ein auffälliges Muster öffentlichen Quellen, dass eine weitere Gesellbei den Transaktionen zwischen den in einem schaft der fraglichen agroindustriellen Gruppe südamerikanischen Staat ansässigen operativen mit Sitz im selben Staat Y von den zuständigen Gesellschaften und den vier Sitzgesellschaften: Behörden dieses Staats zu einer sehr hohen Die Sitzgesellschaften 1 und 2 waren für den glo- Bussgeldzahlung verurteilt worden war. balen Vertrieb von Waren und den Überseemarkt Für ihre Rolle als zwischengeschaltete Unterzuständig. Ihre Abnehmer waren internationale nehmen im Handel zwischen Lieferanten und Grosskunden. Die Sitzgesellschaft 3 nahm die den Abnehmerunternehmen flossen den Sitzge- Erträge ein, die sich aus den Margen ergaben. sellschaften 1 und 2 Kommissionszahlungen in Gleichzeitig verschleierte sie die Geldflüsse auf der Höhe von 97 Prozent zu, was der Finanzinterdas Konto der Sitzgesellschaft 4, die als eigent- mediär als nicht gerechtfertigt erachtete. Hinzu licher «Tresor» der agroindustriellen Gruppe kamen die negativen Informationen aus öffentfungierte. lichen Quellen. Der Verdacht entstand, dass die Der Finanzintermediär begann hinsichtlich der Gesellschaftsstruktur und die einschlägigen Natur der Tätigkeiten, die die Sitzgesellschaften Transaktionen dazu dienten, zum Schaden des 1 und 2 angegeben hatten, Zweifel zu hegen. Des- Staates Y in massgeblichen Umfang Steuern zu halb holte er bei lokalen und internationalen hinterziehen. Aufgrund des Umfangs würde die
Rechnung Rechnung SITZGESELLSCHAFT Zahlung 1 Zahlung Abnehmer- Lieferanten unternehmen Rechnung SITZGESELLSCHAFT Rechnung Zahlung Zahlung
Zahlung Zahlung
SITZGESELLSCHAFT
Zahlung
SITZGESELLSCHAFT
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3 Typologien (Fallbeispiele aus dem Berichtsjahr 2018)
Tat als ein qualifiziertes Steuerdelikt eingestuft juristische Personen, welche kurz davor ein Initial werden und somit eine Vortat für Geldwäscherei Coin Offering (Erstausgabe einer Kryptowährung) darstellen. durchführten. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, die Tokens in einer anleiheähnlichen Form Analyse der MROS herausgegeben zu haben. In der Führungsriege Die von der MROS getätigte Analyse zeigte, dass des Unternehmens ist es ausserdem zu Streitigin öffentlich zugänglichen Quellen negative Infor- keiten und gegenseitigen Vorwürfen gekommen. mationen über die agroindustrielle Gruppe X und Unter anderem steht der Vorwurf im Raum, einige der leitenden Personen und Aktionäre zu dass viel mehr Tokens generiert wurden, als vor finden waren. Einige der Informationen betra- dem ICO angekündigt wurde. Dies soll zu einer fen einen Fall von Mehrwertsteuerbetrug. Eine Verwässerung des Kurses der Kryptowährung ge- Tochtergesellschaft der Gruppe X war deswegen führt haben. Ausserdem wurden die zusätzlichen vom Staat Y zu einer Geldbusse in der Höhe von Tokens angeblich verkauft und die Erlöse über umgerechnet rund CHF 60 Millionen verurteilt Krypto-Börsen gewaschen. worden. Des Weiteren stellte die MROS fest, dass einige leitende Personen und auch Aktionäre der Analyse der MROS Gruppe X in einen Korruptionsfall verwickelt wa- Die Recherche der MROS ergab, dass die ren. Offenbar hatten sie Funktionäre des Staates Hauptakteure des geschilderten Sachverhalts, Y bestochen, um zu erreichen, dass ein laufendes bisher weder in deren Geldwäschereidatenbank, Verfahren zur Rückerstattung von Steuerzahlun- noch in sonstigen ihr zugänglichen Datenbangen schneller vonstattengeht. ken wegen geldwäscherei-relevanten Straftaten Die von der MROS getätigten Transaktionsanaly- verzeichnet waren. sen bestätigten die Zweifel des Finanzintermedi- Die Transaktionsanalyse von MROS ergab, dass ärs. Es stellte sich auch heraus, dass es sich bei der Verbleib von etwa der Hälfte der mittels den von der Gesellschaft eröffneten Konten um ICO eingenommenen Vermögenswerte nach- Durchlaufkonten handelte. Es entstand der Ver- vollziehbar war. Der Vorwurf, dass mehr Tokens dacht, dass dieses System von Sitzgesellschaften herausgegeben wurden als angekündigt, konnte
als Transit-Plattform diente, um den Geldfluss aufgrund der Daten auf der Webseite coinmarzwischen den operativen, im Staat Y tätigen ketcap.com bestätigt werden. Diese Webseite Gesellschaften und den Übersee-Kunden zu zeigt unter anderem, wie viele Tokens einer verschleiern. Der Finanzintermediär vermutete, bestimmten Kryptowährung im Umlauf sind. dass Waren vom Ausland ins Ausland fakturiert Allerdings blieb unklar, wer im Umkreis der Füh- (foreign-to-foreign) werden, um die so ausserhalb rungsriege für die Generierung und Herausgabe des Ursprungslandes einer Ware eingefahrenen der zusätzlichen Tokens verantwortlich war. Erträge systematisch am Fiskus des Staates Y Zusätzlich verdächtig ist, dass eines der gemelvorbei zu schmuggeln. deten Firmenkonten oft für mutmasslich private Angesicht der vielen Verdachtsmomente Transaktionen benutzt wurde. So fanden diverse übermittelte die MROS den Fall der zuständi- Einkäufe in Restaurants, Hotels, Supermärkten, gen Strafverfolgungsbehörde zur eingehenden Hallenbädern, Clubs/Bars usw. statt. Aufgrund Beurteilung. der vorhandenen Informationen kam MROS zum Schluss, dass im vorliegenden Fall diverse
3.2.14 ICO einer Kryptowährung Straftaten vorliegen könnten, so insbesondere
Betrug i. S. von Art. 146 StGB, ungetreue Ge- Sachverhalt schäftsbesorgung i. S. v. Art. 158 StGB und/oder Zwei Finanzintermediäre meldeten der MROS Veruntreuung i. S. von Art. 138 StGB. Die Verunabhängig voneinander ihre jeweiligen Ge- dachtsmeldung wurde an eine kantonale Staatsschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen anwaltschaft weitergeleitet. sowie weitere darin involvierte natürliche und
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3.2.15 Waffenschieberei und Bonus betrag Munition und Fahrzeuge zu beschaffen. fürs eigene Konto Die Kontobewegungen zeigten aber, dass nicht der gesamte vom Verteidigungsministerium Sachverhalt überwiesene Betrag für die Munitions- und Fahr- Ein Finanzintermediär stellte zum einen fest, zeugbeschaffung aufgewendet wurde, sondern dass einige Gutschriften auf ein bei ihm ge- auch eine Weiterüberweisung an die später führten Schweizer Konto einer Sitzgesellschaft vom Finanzintermediär an die MROS gemeldete nicht genügend plausibilisiert worden waren. Geschäftsbeziehung, lautend auf eine natürliche Zum anderen waren Aufträge für auszulösende Person, vorgenommen wurde. Zahlungen nicht im Namen des Vertragspartners Im Dossier dieser zweiten gemeldeten Geschäftserfolgt. Als der Finanzintermediär seinen Kunden beziehung befand sich ein Vertrag, gemäss welanfragte, was es damit auf sich habe, lieferte der chem diese Person Vermittlungsgebühren von Kunde einen neuen Zahlungsbeleg, der inhaltlich der ersten der MROS gemeldeten Firma erhalten gleich war, aber mit korrigierter Vertragspartei. sollte. Eine vertiefte Transaktionsanalyse der Ge- In den Unterlagen der ersten an die MROS gemelschäftsbeziehung durch den Finanzintermediär deten Geschäftsbeziehung fanden sich allerergab, dass einige Zahlungen an eine Firma dings keine Hinweise, dass die später gemeldete geleistet wurden, die mutmasslich als Strohfirma natürliche Person, Teil des Vertrages zwischen für einen international bekannten Waffenhändler der Sitzgesellschaft und dem Verteidigungsmifungiert. Eine weitere Gesellschaft stand gemäss nisterium ist. Dadurch entstand bei MROS der öffentlich zugänglichen Quellen im Verdacht, Verdacht, dass Veruntreuung oder ungetreue Ge- Waffen an Rebellengruppen geliefert zu haben. schäftsbesorgung vorliegen könnten. Der Grund Aus diesen zwei Gründen erhielt MROS vom hierfür ist, dass ein Teil des vom Verteidigungs- Finanzintermediär eine erste Verdachtsmeldung. ministerium bezahlten Betrages nicht für den Im Zuge weiterer interner Transaktionsabklärun- Zweck des Vertrages aufgewendet worden war, gen stiess der meldende Finanzintermediär kurze welcher zwischen dem Verteidigungsministerium Zeit später auf eine weitere Geschäftsbeziehung und der Sitzgesellschaft geschlossen worden
mit einer natürlichen Person, die vom oben er- war, sondern an die natürliche Person weiterverwähnten Konto der Sitzgesellschaft eine Zahlung gütet wurde. Beide Verdachtsmeldungen wurden erhalten hatte. Der Finanzintermediär stellte fest, zur Prüfung an die zuständige Strafverfolgungsdass diese Zahlung nicht mit den Angaben im behörde weitergeleitet. KYC übereinstimmte und erstattete eine zweite Verdachtsmeldung an MROS. 3.2.16 Betrug mit Bankgarantien
Analyse der MROS Sachverhalt Eine Analyse der in die Verdachtsmeldungen Der Finanzintermediär bat seinen Kunden X um involvierten Personen und Firmen bestätigte klärende Angaben zu beträchtlichen Summen, das vom Finanzintermediär beschriebene Bild: die transferiert worden sind. Dieser Klient ist in über die betroffene Geschäftsbeziehung wurden einem Luxussegment tätig. Der Kunde sagte, tatsächlich Waffenbestandteile bezahlt, die von die Transaktionen hätten der Begleichung von Firmen stammten, welche gemäss öffentlichen Anwaltskosten gedient. Dieser Anwalt habe ihn Quellen auch in Waffenschiebereien an Rebel- und Mitglieder seiner Familie rechtlich vertreten. lengruppen beteiligt waren. Vertragspartner der Der Finanzintermediär führte weitere Abklärungemeldeten Geschäftsbeziehung war das Vertei- gen durch. Es stellte sich heraus, dass in Pressedigungsministerium eines Staates. artikeln von Betrug die Rede war. Geschädigte Gemäss einem der Verdachtsmeldung beigeleg- waren angeblich mehrere ausländische Banken. ten Vertrag hatte die an die MROS gemeldete Als Verantwortliche wurden X und eines seiner Firma den Auftrag, für einen bestimmten Gesamt- Familienmitglieder erwähnt. X habe über einen
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3 Typologien (Fallbeispiele aus dem Berichtsjahr 2018)
asiatischen Finanzintermediär Bankgarantien mens B in diesem Sektor. Heute sei A im Auftrag ertrogen. Dank diesen Garantien habe X von und auf Rechnung mehrerer Firmen tätig, nicht anderen ausländischen Banken Kredite erhalten. aber mehr für das multinationale Unternehmen Angestellte der geschädigten asiatischen Bank B. A informierte den Finanzintermediär, der die haben angeblich beim Betrug teilgenommen, Verdachtsmeldung erstattete, dass gegen ihn indem sie die nicht gerechtfertigten Bankgaranti- in seinem Wohnsitzstaat, wegen Verdachts auf en zum Schaden ihres Arbeitgebers abgaben. Die Bestechung ermittelt werde. Die Bestechungs- Betrugssumme belief sich angeblich auf knapp vorwürfe stünden in Zusammenhang mit den zwei Milliarden US-Dollar. X sei international zur in einem Drittstaat getätigten Geschäften des Fahndung ausgeschrieben. Angesichts dieser Er- multinationalen Unternehmens B. Im Nachgang kenntnisse erstattete der Finanzintermediär der zu diesen Informationen leitete der Finanzinter- MROS eine Verdachtsmeldung. Nach Eingang mediär weiterreichende Abklärungen ein. Kurze dieser Meldung erstatten weitere Finanzinterme- Zeit darauf wurde in zahlreichen Presseartikeln diäre Verdachtsmeldungen, die denselben Sach- über die Ermittlungen gegen das multinationale verhalt und dieselben Personen zum Gegenstand Unternehmen B berichtet. In all diesen Artikeln hatten. wurde auch A erwähnt. Der Finanzintermediär entschloss sich deshalb, der MROS eine Ver- Analyse der MROS dachtsmeldung zu erstatten. Die Analyse der Transaktionen, die in der fraglichen Zeit durchgeführt worden waren, gestaltete Analyse der MROS sich schwierig, da über die angezeigten Bank- Die der Verdachtsmeldung beigefügten Pressearverbindungen eine grosse Zahl an Transaktio- tikel erlaubten es, die Sachverhalte bezüglich der nen durchgeführt worden war. Hinzu kam, dass gegen A in dessen Heimatstaat angestrengten der Klient in einer besonderen Sparte tätig war Ermittlungen in groben Zügen nachzuzeichnen. und es sich um sehr hohe Summen handelte. Offenbar kontrollierten A und weitere in Ver- Die MROS konnte indessen in Erfahrung brin- bindung mit dem multilateralen Unternehmen gen, dass im Staat, in dem X ansässig war, ein stehende Personen die Firma W. Diese Firma war Strafverfahren gegen ihn angestrengt worden gegründet worden, um Bergbaulizenzen eines
war, unter anderem in Zusammenhang mit den Drittstaates über sie zu erwerben. Diese Lizenzen in der Presse erwähnten Vorkommnissen. Die wurden offenbar unter äusserst vorteilhaften Verdachtsmeldungen wurden der zuständigen Bedingungen abgegeben. Die Lizenzen seien Staatsanwaltschaft zugesandt. Daraufhin wur- mit einem Darlehen erworben worden, das eine den die angezeigten Gelder eingefroren. In der Schweizer Rohstoffhandelsfirma D gewährt habe. Folge der übermittelten Verdachtsmeldungen Dem Vernehmen nach hatte diese Firma D kurz wurden Gelder in der Höhe eines zweistelligen zuvor den Kauf der von W kontrollierten Offsho- USD-Millionenbetrages blockiert. In einen sol- re-Unternehmen in die Wege geleitet. Der Kauf chen Fall kann der Staatsanwalt nach Massgabe beziehungsweise der Verkauf dieser Firmenanteivon Artikel 67a IRSG dem betroffenen Staat le ist nur eine von vielen ungleich komplexeren unaufgefordert sachdienliche Informationen Operationen zur Umverteilung von Bergbaulizukommen lassen. zenzen des Drittstaates. Vom Ganzen profitiert haben angeblich Funktionäre des betreffenden
3.2.17 Bestechung im Rohstoffsektor Staats und die Firma B und gewisse Personen in
leitender Position. Sachverhalt Die Transaktionsanalysen zeigten, dass der Grossteil der Gelder, die auf das angezeigte Konto Der Inhaber A einer Geschäftsbeziehung ist im flossen, von einem anderen, von A eröffneten Rohstoffsektor tätig. Er war langjähriges leiten- Konto stammten. Dieses Konto hatte A bei einem des Mitglied eines multinationalen Unterneh- Finanzinstitut in einem Drittstaat eingerichtet.
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A sandte dem Finanzintermediär die Kontoaus- geführt wurden. Die MROS vermutete, dass die züge und der legte sie der Verdachtsmeldung bei. Gelder, die auf das angezeigte Konto flossen, aus Bei der Prüfung der Auszüge stiess die MROS Straftaten stammen könnten, die A begangen hat auf den Namen eines Finanzdienstleisters, der und gegen den in dessen Heimatstaat ermittelt eine Verbindung zu Personen aufwies, die bei wurde. Die MROS leitete die Verdachtsmeldung der Rohstoffhandelsfirma D tätig waren. Weitere an die Staatsanwaltschaft des Kantons in dem Überweisungen stammten von Unternehmen, die die fragliche Geschäftsverbindung eingerichtet in der Presse in Zusammenhang mit den Ermitt- worden ist und in dem die Rohstoffhandelsfirma lungen genannt wurden, die im Heimatstaat D ihren Sitz hat, weiter. von A gegen das multinationale Unternehmen B
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4 Aus der Praxis der Meldestelle
4 Aus der Praxis der Meldestelle
4.1 Dokumentationsanforderungen Bedingungen gemäss Artikel 3 MGwV erfüllen. bei Verdachtsmeldungen Im Artikel 3 Absatz 1 MGwV wird aufgelistet, was Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe a–d Im Jahr 2018 erstatteten Finanzintermediäre im mindestens enthalten müssen. Die nachfolgende Sinne von Artikel 2 Buchstabe a-d der Verord- Auflistung (Bst. a–h) ist nicht abschliessend. nung über die Meldestelle für Geldwäscherei der Unter den Buchstaben a-f von Artikel 3 Abs. 1 MROS eine Anzahl von Verdachtsmeldungen, MGwV wird eine Reihe von Informationen und in denen der Sachverhalt lediglich summa- Dokumenten aufgelistet, die in allen Verdachtsrisch dargestellt wurde. Es fehlte eine vertiefte meldungen unbedingt enthalten sein müssen Analyse, und die im Artikel 3 der Verordnung (Angaben zum Finanzintermediär, der Meldung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) erstattet, die zur Identifikation der Vertragspartei aufgeführten zwingenden Anforderungen an eine des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben, Verdachtsmeldung waren nicht vollumfänglich wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, erfüllt. Artikel 3 bezeichnet die Informationen Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungs- und Unterlagen, die eine Meldung im Einzelnen berechtigt oder zur Vertretung befugt sind, Saldo enthalten muss. der Konten etc.). Es ist gerade der Sinn des Artikels 3 sicherzustel- Laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g MGwV muss len, dass der Finanzintermediär alle Verdachts- die Meldung «eine möglichst genaue Darlegung momente angibt, auf die sich seine Meldung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der stützt, und zusammen mit der Verdachtsmeldung Nummer und des Datums der Eröffnung der alle sachdienlichen Unterlagen mitliefert. Der betroffenen Konten» enthalten. Finanzintermediär steht in direktem Kontakt Unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h MGwV wird mit seinem Kunden und kennt diesen. Artikel präzisiert, dass Meldungen «eine möglichst ge-
6 Absatz 1 und 2 GwG legt fest, dass der Finan- naue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die
zintermediär Informationen zu einer Geschäfts- sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dobeziehung einholen und die Hintergründe einer kumentation verdächtiger Transaktionen mittels Geschäftsbeziehung abklären muss.3 Nur wenn Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger diese Anforderungen erfüllt sind, kann sich bei Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehunder Vorbereitung einer Geschäftsbeziehung ein gen» enthalten müssen. Auch hier wird mit dem erster möglicher Verdacht erheben. Die nach Wort «einschliesslich» verdeutlicht, dass die Auf- Massgabe von Artikel 6 Absatz 2 GwG getroffe- listung von Kontoauszügen und Detailbelegen nen Abklärungen, die Ergebnisse und jegliche nicht abschliessend ist. Sinn dieser Bestimmung Detailbelege müssen der Verdachtsmeldung ist es sicherzustellen, dass der Finanzintermebeigefügt werden (Art. 3 Abs. 4 MGwV). Des Wei- diär die Verdachtsmomente, auf die sich seine teren muss die Verdachtsmeldung die formalen
THELESKLAF Daniel, GwG Art. 9, N.5, S. 112, in: THELESKLAF
Daniel et al., GwG-Geldwäschereigesetz, Zürich 2019.
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Meldung stützt, möglichst genau darlegt und alle Artikel 3 Absatz 4 MGwV (« Unterlagen […] Detailsachdienlichen Unterlagen beibringt. belege…») sieht vor, dass Finanzintermediäre es Die Verdachtsmomente sind oft unterschied- nicht dabei bewenden lassen dürfen, lediglich die lichster Art. Eine Transaktion kann verdächtig Informationen zu senden, auf die sich ihr Vererscheinen, Informationen aus öffentlichen dacht gründet; vielmehr müssen sie der Meldung Quellen können negativ sein (Presseartikel oder eine Kopie der Unterlagen beifügen, aus denen elektronische Medien) oder von Strafverfol- diese Informationen stammen. gungsbehörden oder Drittpersonen stammen, Artikel 3 Absatz 4 MGwV sieht ausserdem vor, oder konzerninterne Quellen lassen einen Ver- dass der Verdachtsmeldung «jegliche weiteren dacht aufkommen.4 Belege» beiliegen müssen. In solchen Belegen Liegen dem Verdacht ungewöhnliche Transaktio- wird auf andere Verdachtsgründe verwiesen, die nen zugrunde, muss der Finanzintermediär seiner allein schon eine Verdachtsmeldung gerecht- Meldung «die Unterlagen zu den Finanztransak- fertigt hätten. Das Meldeformular der MROS tionen» und jene «über die getroffenen erforder- enthält unter der Rubrik «Beilagen» eine nicht lichen Abklärungen» beifügen (Art. 6 Abs. 2 GwG abschliessende Liste möglicher einzureichender und Art. 15 und 16 GwV-FINMA). Konkret handelt Dokumente. Dazu gehören zum Beispiel World es sich etwa um Unterlagen nach Massgabe von Check-Einträge und Presse- bzw. Medienartikel.4 Artikel 7 GwG, die in Zusammenhang mit den zu Diese hier aufgezeigten Überlegungen verdeutlieiner Transaktion getroffenen Abklärungen oder chen, dass der Finanzintermediär seiner Meldung mit einer Geschäftsbeziehung erstellt worden systematisch eine Kopie der Unterlagen beifügen sind, die mit einem erhöhten Risiko behaftet ist. muss, auf die er seinen Verdacht stützt. Grün- Es können auch Unterlagen sein, die im Rahmen det die Verdachtsmeldung auf Informationen, der Überwachung von Transaktionen erstellt die sich im Zuge von Hintergrundabklärungen worden sind. ergeben haben (Art. 6 Abs. 2 GwG) oder auf Infor- Gründet ein Finanzintermediär seine Verdachts- mationen, die in Anwendung von Artikel 6 Abs. 1
meldung auf die Informationen, die er in Erfüllung GwG erhoben worden sind, muss der Finanzinterder im Artikel 6 Absatz 1 GwG und in den Artikeln mediär die Unterlagen, die die entsprechenden 15 und 16 GwV-FINMA vorgesehenen Sorgfalts- Informationen enthalten, wie zum Beispiel die pflicht eingeholt hat, muss der Finanzintermediär KYC- Dokumentation, der Meldung beifügen. Ist seiner Meldung als Detailbeleg eine Kopie der eine Verdachtsmeldung unvollständig, kann der Unterlagen beifügen, die die entsprechenden Finanzintermediär je nach den Umständen nicht verdachtserregenden Informationen enthalten. von seiner Meldepflicht entbunden werden. Das sind beispielsweise Kunden- und / oder Um die für die von der MROS durchgeführte Ana- Geschäftsbeziehungsprofile (« KYC ») oder Unter- lyse zu erleichtern, sind für alle Verdachtsmellagen über den Zweck und den wirtschaftlichen dungen (Art. 3 Abs. 3 MGwV) die von der MROS Hintergrund der Geschäftsbeziehung. bereitgestellten, leicht abgeänderten Meldefor- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h MGwV fordert mulare zu verwenden. Sie sind seit März 2019 auf eine möglichst genaue Darlegung der Ver- der fedpol-Internetseite verfügbar. dachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen. Der Finanzintermediär muss somit seiner Meldung systematisch eine Kopie der Kontoauszüge und Detailbelege beifügen, aus denen verdächtige Transaktionen hervorgehen. Es reicht nicht, diese Transaktionen in der Meldung einfach nur aufzulisten.
Siehe die auf der Internet-Site von MROS verfügbaren Meldeformulare.
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5 Internationales
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5.1 Egmont-Gruppe (MSCWG) ernannt. MROS ist ausserdem auch
Mitglied der External Relations and Communi- Die MROS ist Mitglied der Egmont-Gruppe, eines cations Reference Group. Das Egmont-Komitee Netzwerks von Geldwäscherei-Meldestellen kam im August 2018 im Vorfeld der 25. Vollver- (Financial Intelligence Units, FIUs), welche darauf sammlung der Egmont-Gruppe im September spezialisiert sind, Geldwäscherei, deren Vortaten, zusammen. Die frankofonen FIUs waren zuvor zu sowie Terrorismusfinanzierung aufzudecken und ihrem jährlichen zweitägigen Treffen zusammenzu bekämpfen. Die Egmont-Gruppe versteht sich gekommen, um sich auf die Vollversammlung als ein internationales Forum operativ unabhän- vorzubereiten. Zusätzlich zu den bereits erwähngig tätiger FIUs. ten Sitzungen und Tagungen nahm die MROS auch regelmässig an der Policy and Procedures Die Ziele der Gruppe sind Working Group teil. – Die Voraussetzungen schaffen, die für einen Bei diesen Sitzungen wurde durch Mitglieder internationalen, systematischen gegenseitigen der Egmont-Gruppe einmal mehr unterstri- Informationsaustausch erforderlich sind. chen, wie wichtig und unabdingbar die FIUs – FIUs dabei unterstützen, ihre Effizienz zu stei- bei der Bekämpfung von Geldwäscherei sind, gern, indem Ausbildungsstrategien ausgebaut insbesondere wenn es sich um Bestechungs- und Mitarbeiteraustausch-Programme geför- gelder handelt, die gewaschen werden. Deutlich dert werden. gemacht wurde auch, dass es von grundlegender – Den internationalen Austausch von Informa- Bedeutung ist, dass die FIUs unabhängig und tionen zwischen FIUs unter sicheren Bedin- autonom tätig sein können, um unter anderem gungen zu ermöglichen, indem modernste Korruption und Bestechung effizient zu bekämp- Technologien wie etwa Stand-alone-Internet- fen. Die Notwendigkeit der Unabhängigkeit der verbindungen verwendet werden. FIUs ist Gegenstand eines Papers mit dem Titel – die operationelle Unabhängigkeit von FIUs «FIU Operational Independence and Autonomy», zu propagieren, und welches vom neu gegründeten Egmont Centre of – die Einrichtung zentralisierter Meldestellen FIU Excellence and Leadership (ECOFEL) verfasst zu unterstützen. wurde. Dieses Paper ist seit Oktober 2018 öffentlich verfügbar. Im März 2018 fand das Group Intersessional Die Genehmigung eines neuen Strategieplans Meeting statt. An dieser Tagung nahmen Leiter der Egmont-Gruppe für die Jahre 2018–2021 war
von FIUs, das Egmont-Komitee sowie die ver- eines der weiteren Highlights im Jahr 2018. Zenschiedenen Arbeitsgruppen teil. Der damalige trale Punkte des Strategieplans sind der inten- Leiter der MROS wurde zum Chair of the Mem- sivierte bilaterale und multilaterale Austausch bership, Support and Compliance Working Group von Finanzinformationen zwischen FIUs und die
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Stärkung der FIUs durch traditionelle sowie neue Staates werden in einem Bericht zusammenge- Arten von Partnerschaften. Die Egmont-Gruppe stellt und veröffentlicht. weiss um die Wichtigkeit von Public-Private Part- Im Februar 2012 wurden die Empfehlungen der nerships (PPPs) – öffentlich-private Partnerschaf- GAFI – ein Katalog umfassender Massnahmen ten – bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und zur kohärenten Bekämpfung von Geldwäscherei Terrorismusfinanzierung. Dabei sollten PPPs auf und Terrorismusfinanzierung – überarbeitet. Die gegenseitigem Vertrauen beruhen und für alle Mitgliedstaaten sind gehalten, diese Massnah- Partner Vorteile bieten (etwa indem die Qualität men umzusetzen. Anlässlich der nun laufenden der Verdachtsmeldungen verbessert wird, und vierten Evaluationsrunde werden der Grad der auf Bedrohungen, die von Geldwäscherei oder Einhaltung (technical compliance) sowie neu- Terrorismus ausgehen, rasch und flexibel reagiert erdings ebenfalls die wirksame Umsetzung der werden kann). Empfehlungen (effectiveness) geprüft. Im Zuge Im Oktober 2018 wurden die FIUs von Benin und von Konformitätsbewertungen prüft die GAFI der Republiken Kongo und Sambia als Neumit- auch, inwieweit bestimmte Nicht-Mitgliedstaaglieder in die Egmont-Gruppe aufgenommen. ten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Damit sind nun 159 Länder Mitglieder dieser bekämpfen und erstellt zwei öffentliche Listen: Gruppe. Die MROS ist seit der Gründung der Eine Liste der Staaten, die als Risikoländer gel- Egmont-Gruppe im Jahr 1998 Mitglied. Eine ten, nicht kooperativ sind und in denen Geldwä- Mitgliedschaft in der Egmont-Gruppe ist seit scherei und Terrorismusfinanzierung grassieren. der Revision der GAFI-Empfehlungen von 2012 Diese Länder erfüllen mit ihrer Gesetzgebung nunmehr klare Voraussetzung für ein adäquates und ihren Massnahmen noch nicht den interna- Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungs- tionalen, von der GAFI festgesetzten Standard. bekämpfungssystem. FIUs, die Mitglieder der In einer zweiten Liste werden diejenigen Staa- Egmont-Gruppe sind, müssen die einschlägigen ten geführt, die strategische Defizite erkennen Bestimmungen in der Egmont-Charta befolgen lassen, sich aber dazu verpflichtet haben, einen sowie die «Principles for Information Exchange Aktionsplan zu befolgen und Defizite anzugehen.
between Financial Intelligence Units for Money Die MROS nimmt im Rahmen der Arbeiten der Laundering and Terrorism Financing cases». GAFI als Teil der Schweizer Delegation an den Die MROS ist davon überzeugt, dass der direkte Treffen der Risk Trends and Methods Group Kontakt und Austausch mit den ausländischen (Gruppe betreffend Risiken, Entwicklungen und Partner-FIUs eine unverzichtbare Voraussetzung Methoden, RTMG) teil. Es geht darum, immer ist, um erfolgreich gegen Geldwäscherei und wiederkehrende Muster und Merkmale von Ver- Terrorismusfinanzierung vorzugehen. brechen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand konkreter 5.2 GAFI/FATF Fälle zu erkennen und zu analysieren, um so diese Phänomene effektiver zu bekämpfen. Die Groupe d’action financière (GAFI) bzw. Finan- Weitere Gruppen sind die Policy Development cial Action Task Force (FATF) ist eine von der G7 Group (PDG), welche für Aspekte im Bereich Reanlässlich eines Ministertreffens in Paris im Juli gelwerke und Richtlinien verantwortlich ist, die 1989 gegründete zwischenstaatliche Organisati- Evaluations and Compliance Group (ECG), die für on und das international führende Gremium zur die Überwachung und Absicherung der Überein- Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- stimmung der gegenseitigen Länderüberprüfung musfinanzierung. und des nachfolgenden Prozesses (follow-up pro- Sie legt die Standards der Massnahmen zur Be- cess) zuständig ist, die International Cooperation kämpfung dieser Verbrechen fest und bewertet Review Group (ICRG) sowie die Global Network periodisch, in welchem Mass die Mitgliedstaaten Coordination Group (GNCG). diese umsetzen. Die Ergebnisse der Evaluationen Die Terroranschläge der vergangenen Jahre prä- und die Gründe für die jeweilige Bewertung eines gen die Arbeiten der GAFI weiterhin. So wurden
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über die letzten Jahre jeweils im Rahmen der Ein Bericht zum Thema «Verschleierung wirt- Plenarversammlungen die neusten Erkenntnisse schaftlich Berechtigter», an dem die MROS aktiv im Bereich der Terrorismusfinanzierung spezi- mitgewirkt hatte, wurde im Juli 2018 publiziert. fisch bezogen auf den Islamischen Staat und Dieser Bericht zeigt unter anderem mittels über Al Qaïda publiziert und den Delegationen zur 100 Fallstudien auf, mit welchen Mitteln die Verfügung gestellt. wirtschaftliche Berechtigung an Gesellschaften Weitere Berichte, welche im Jahr 2018 veröffent- oder Strukturen verschleiert oder zu verbergen licht wurden, befassten sich mit der Verfolgung versucht wird. von Finanzflüssen aus Menschenhandel, resp. Weiter ist die MROS in der Erarbeitung verschie- Menschenschmuggel sowie mit professionellen dener Berichte im Bereich virtueller Währungen Geldwäschereinetzwerken. und deren Missbrauch für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung involviert.
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6 Links
6.1 Schweiz 6.1.4 Selbstregulierungsorganisationen
www.arif.ch
6.1.1 Meldestelle für Geldwäscherei Association Romande des Intermédiaires
www.fedpol.admin.ch Financiers (ARIF) Bundesamt für Polizei fedpol www.oadfct.ch www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/kriminali- OAD Fiduciari del Cantone Ticino (FCT) taet/geldwaescherei.html Meldestelle für Geldwäscherei www.oarg.ch Organisme d’Autorégulation des Gérants de https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/ Patrimoine (OARG) kriminalitaet/geldwaescherei/meldung/meldeformular.html www.polyreg.ch Meldeformular PolyReg Allg. Selbstregulierungsverein
www.sro-sav-snv.ch
6.1.2 Aufsichtsbehörden SRO des Schweizerischen Anwaltsverbandes
www.finma.ch und des Schweizerischen Notarenverbandes Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (SAVSNV)
www.esbk.admin.ch www.leasingverband.ch Eidgenössische Spielbankenkommission SRO Schweizerischer Leasingverband (SLV)
www.sro-treuhandsuisse.ch
6.1.3 Nationale Verbände und Organisationen SRO Schweizerischer Treuhänderverband (STV)
www.swissbanking.org Schweizerische Bankiervereinigung www.vsv-asg.ch SRO Verband Schweizerischer Vermögensverwalwww.abps.ch ter (VSV) Vereinigung schweizerischer Privatbankiers www.vqf.ch www.foreignbanks.ch Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienst- Verband der Auslandsbanken in der Schweiz leistungen (VQF)
www.svv.ch Schweizerischer Versicherungsverband
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6 Links
www.sro-svv.ch 6.2.2 Internationale Organisationen Selbstregulierungsorganisation des Schweizeri- www.fatf-gafi.org schen Versicherungsverbandes (SROSVV) Financial Action Task Force on Money Laundering
www.sfama.ch www.unodc.org Swiss Funds & Asset Management Association United Nations Office on Drugs and Crime (SFAMA) www.egmontgroup.org www.svig.org Egmont-Gruppe Schweizer Verband der Investmentgesellschaften (SVIG) www.cfatf-gafic.org Caribbean Financial Action Task Force
6.1.5 Weitere
www.ezv.admin.ch 6.2.3 Weitere Links Eidgenössische Zollverwaltung www.worldbank.org Weltbank www.snb.ch Schweizerische Nationalbank www.bis.org Bank für Internationalen Zahlungsausgleich www.bundesanwaltschaft.ch Schweizerische Bundesanwaltschaft www.interpol.int Interpol https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusam- www.europa.eu menarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkon- Europäische Union trollen-und-sanktionen/sanktionen-embargos. html www.coe.int Staatssekretariat für Wirtschaft (Wirtschafts- Europarat sanktionen basierend auf dem Embargogesetz) www.ecb.europa.eu www.bstger.ch Europäische Zentralbank Bundesstrafgericht www.europol.europa.eu Europol
6.2 Internationale Organisationen
www.fincen.gov/
6.2.1 Ausländische Meldestellen Financial Crimes Enforcement Network, USA
https://www.egmontgroup.org/en/membership/ list www.fbi.gov Liste aller Egmont-Mitglieder, teilweise mit Link FBI-Federal Bureau of Investigation, USA auf deren Homepage node.html FIU Deutschland
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