W – 02/2012 | Überarbeitete Version | 17.12.2015
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 02/2012 deutsch
Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden
Ausgabe vom: 5. Dezember 2012 Letzte Änderung: 17. Dezember 2015 Adressaten: Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 BVG
1 Zweck
Die nachfolgenden Weisungen definieren die Mindestanforderungen an den Inhalt der Jahresberichte, welche die BVG-Aufsichtsbehörden veröffentlichen.
2 Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten für die Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 61 BVG.
3 Mindestanforderungen
Die publizierten Jahresberichte der Aufsichtsbehörden müssen mindestens die nachfolgenden Angaben gemäss Ziffer 3.1 bis 3.5 enthalten.
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.1 Angabe der rechtlichen Grundlagen der Aufsichtsbehörde (Gesetze, Verordnungen, Statuten, Verträge, Urkunden, Reglemente usw.)1
3.1.2 Angabe der mit dem oder den Kantonen abgeschlossenen Vereinbarungen
3.2 Organisation
3.2.1 Organigramm der Aufsichtsbehörde
3.2.2 Angabe der Organe der Aufsichtsbehörde und Beschreibung ihrer Aufgaben und Zusammensetzung
– Verwaltungsrat, Konkordatsrat, interparlamentarische Kommission, Kontrollorgan, Revisionsstelle1
3.2.3 Angabe der Mitarbeiter im Mandatsverhältnis und Beschreibung ihrer
Aufgaben – Experten/Expertinnen, Berater/Beraterinnen, externe Mandate
1 Aufzählung nicht abschliessend
3.2.4 Organisation der Behörde
– Beschreibung der Geschäftsleitung (Namen, Funktion, Qualifikation) – Anzahl Mitarbeitende mit Aufsichtsfunktion und deren Qualifikation – Anzahl Mitarbeitende insgesamt – Vollzeitäquivalente (beauftragte Externe mit einem Mandatsverhältnis sind separat auszuweisen)
3.2.5 Beschreibung der Organisation der Aufsicht, des Internen Kontrollsystems (IKS) und der Qualitätskontrolle
– Summarische Angaben zur Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse) – Beschreibung der Ziele des IKS und der Evaluation der Risiken, summarische Beschreibung der Kontrollaktivitäten – Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems
3.3 Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle
Die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Aufsichtsbehörden beinhaltet einen gesonderten Ausweis der Aufwendungen und Erträge für die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Dabei erfolgt die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu Tätigkeitsbereichen soweit möglich anhand bereits für andere Zwecke vorliegender Daten. Sofern darüber hinaus für die Zuordnung einzelner Aufwands- oder Ertragspositionen Schätzungen notwendig sind, werden diese auf Basis angemessener Annahmen vorgenommen.
3.4 Statistische Angaben zu Beaufsichtigten
(für die Konkordate oder ähnliche Vereinbarungen sind diese Angaben je Kanton aufzuführen)
Anzahl der beaufsichtigten Einrichtungen in Anlehnung an Art. 3 BVV 1:
– Registrierte Einrichtungen nach Art. 48 BVG – Nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Angabe der nur in der überobligatorischen Vorsorge tätigen Vorsorgeeinrichtungen, der Freizügigkeitseinrichtungen und der Einrichtungen der Säule 3a
Der Bestand und die Abweichungen gegenüber dem Vorjahr sind explizit darzustellen und bei Bedarf zu erläutern.
3.5 Angaben zur Aufsichtstätigkeit
– Angabe der prozentualen Verteilung der Aufsichtstätigkeit2 (bspw. Reglementsprüfungen, Fusionen, Liquidationen, Jahresrechnungsprüfungen, Beschwerden, Administration usw.) – Kommentar zur Aufsichtstätigkeit im Berichtsjahr sowie zu Tendenzen und Entwicklungen – Summarische Angaben zu Spezialfällen und Rechtsstreitigkeiten
4 Einreichefrist
Die Jahresberichte müssen spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der OAK BV eingereicht werden.
2 Schätzungen sind möglich
5 Inkrafttreten
Diese Weisungen in der revidierten Fassung treten am 1. Juli 2016 in Kraft und sind erstmals für die Jahresberichte 2017 der Aufsichtsbehörden anwendbar.
17. Dezember 2015 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler