131.211
Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich
vom 18. April 1869 (Stand am 30. März 2004)
Das Volk des Kantons Zürich gibt sich kraft seines Selbstbestimmungsrechts folgende Verfassung1.
I. Staatsbürgerliche Grundsätze
Art. 12
Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird unmittelbar durch die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger, mittelbar durch die Behörden und das Personal des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden ausgeübt.
Art. 2
Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich und geniessen dieselben staatsbürgerlichen Rechte, soweit nicht durch die Verfassung selbst Ausnahmen festgestellt sind.
Art. 3
Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Vereinsrecht und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Ihre Ausübung unterliegt keinen andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechts.
In Anklagen wegen Ehrverletzung kann der Beweis der Wahrheit geleistet werden.
Ergibt sich alsdann, dass das als ehrenrührig Eingeklagte wahr ist und mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken veröffentlicht oder verbreitet wurde, so ist der Angeklagte freizusprechen.3
Art. 4
Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gerechte Ent- Offizielle Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Kantons Zürich (OS)
549.
Dahingefallen infolge Art. 64bis BV und Art. 2 UeB BV [BS 1 3] sowie der Art. 173–179 und 400 StGB (SR 311.0).
schädigung gewährt. Streitigkeiten betreffend die Grösse der Entschädigung werden von den Gerichten beurteilt.
Art. 5
Das Strafrecht ist nach humanen Grundsätzen zu gestalten. Die Anwendung der Todesstrafe und der Kettenstrafe ist unzulässig.
Art. 6
Dem wegen eines Verbrechens oder Vergehens Angeschuldigten, sowie dem Geschädigten ist Gelegenheit zu geben, allen Verhandlungen, welche vor dem Untersuchungsrichter stattfinden, beizuwohnen, einen Rechtsbeistand zuzuziehen und an die Zeugen Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
Art. 7
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und unter den durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen.
Ungesetzlich Verhafteten ist vom Staat angemessene Entschädigung oder Genugtuung zu leisten.
Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.
Verhaft als Mittel zur Eintreibung von Schuldforderungen ist unstatthaft.
Art. 8
Das Hausrecht ist unverletzlich.
Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch die zuständige Stelle, welche den Zweck und die Ausdehnung dieser Massnahme genau bezeichnen soll. Ausnahmen von dieser Regel sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist.4
Art. 9
In Fällen gerichtlicher Restitution ist den unschuldig Verurteilten vom Staate angemessene Genugtuung zu gewähren.
Art. 105
Der Staat, die Gemeinden und die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit haften für die Tätigkeit ihrer Behörden und der in ihrem Dienste stehenden Personen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Behördemitglieder und diese Personen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Art. 11
Die Amtsdauer des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der weiteren Behörden und Angestellten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, für welche das Gesetz eine Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre, die Amtsdauer der Richterinnen und Richter sechs Jahre.6
Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals ist öffentlichrechtlich. Es wird von der Gesetzgebung geordnet.7
Für alle Behörden ist die Gesamterneuerung festgesetzt.8
In allen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden dürfen nicht gleichzeitig sitzen Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, zwei Brüder, zwei Schwäger oder Gegenschwäher.9
Art. 1210
Art. 1311
Alle dem Volke zustehenden Wahlen von Behörden und Angestellten des Kantons, der Bezirke und Kreise werden in der Regel an der Urne vorgenommen. Den Gemeinden bleibt es freigestellt, diese Wahlart ebenfalls anzuwenden, soweit sie nicht schon durch das Gesetz dazu verpflichtet sind.12
Die Gesetzgebung kann für einzelne Wahlen ein Verfahren ohne Urnengang zulassen für den Fall, dass die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der in das betreffende Amt zu Wählenden nicht übersteigt.
Art. 1413
Die Kantons- und Schweizerbürger können unter Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen in jeder Gemeinde des Kantons sich niederlassen und das Bürgerrecht erwerben.
Das Recht zur Verweigerung oder zum Entzug der Niederlassung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
Die Niedergelassenen dürfen weder andern noch höhern Steuern unterworfen werden als die Bürger; vorbehalten bleibt eine mässige Kanzleitaxe für die Ausfertigung der Niederlassungsbewilligung.
Art. 1514
Die Ehe erhält staatliche Gültigkeit, sowohl wenn sie nach bürgerlicher als wenn sie nach kirchlicher Form abgeschlossen ist.
Die diesfälligen Verrichtungen der Zivilbeamten, sowie der Geistlichen des Heimat- und des Wohnortes der Brautleute sind unentgeltlich.
Art. 1615
Stimmberechtigt und in öffentliche Ämter wählbar sind Schweizerinnen und Schweizer, die das18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Die Gesetzgebung regelt die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger zu öffentlichen Ämtern.16
Art. 1717
Schweizerbürgern, die im Kanton gemäss den Bestimmungen des Bundes politischen Wohnsitz haben, stehen die gleichen politischen Rechte zu wie den Kantonsbürgern.
Art. 1818
Wer vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, besitzt keine politischen Rechte im Kanton und in den Gemeinden.
Dahingefallen infolge der Art. 53, 54, 58 Abs. 2 BV und des Art. 2 UeB BV [BS 1 3] sowie des BG vom24. Dez. 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe [AS 1 506].
II. Volks- und staatswirtschaftliche Grundsätze
Art. 1919
Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.
Auf den Konsum unentbehrlicher Lebensmittel dürfen keine Steuern gelegt werden.
Steuerprivilegien zugunsten Einzelner sind unzulässig.
Die Gesetzgebung bestimmt die Arten der für den Kanton und für die Gemeinden zu beziehenden Steuern, sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes einer gerechten progressiven Belastung der Steuerpflichtigen nach der Grösse ihrer Mittel und des Grundsatzes der Steuerbefreiung kleiner Einkommen und Vermögen.
Die Gesetzgebung ordnet den Finanzausgleich und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.20
Art. 2021
Art. 21
Die Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, Handel und Gewerbe ist frei. Vorbehalten sind die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, welche das öffentliche Wohl erfordert.
Art. 22
Die Besorgung des Armenwesens ist Sache der Gemeinden. Der Staat leistet angemessene Beiträge zur Erleichterung der Armenlasten derjenigen Gemeinden, welche derselben bedürftig sind. Er unterstützt die Anstrengungen von Gemeinden und Vereinen zur Minderung der Armut, insbesondere zur Erziehung armer Kinder, Förderung der Krankenpflege und Besserung verwahrloster Personen.
Art. 23
Der Staat fördert und erleichtert die Entwicklung des auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaftswesens. Er erlässt auf dem Wege der Gesetzgebung die zum Schutze der Arbeiter nötigen Bestimmungen.
Art. 24
Er errichtet zur Hebung des allgemeinen Kreditwesens beförderlich eine Kantonalbank.
Art. 25
Die Strassen sollen nach der Bedeutung ihres Verkehrs klassifiziert werden.
Die Lasten des Neubaues und der Unterhaltung fallen dem Staat und den politischen Gemeinden zu.
Die Unterstützung des Staates erstreckt sich auf alle Strassenklassen, die Nebenstrassen ausgenommen.
Art. 2622
Der Staat und die Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr, insbesondere durch Errichtung eines Verkehrsverbundes.
Der Staat fördert den Güterverkehr mit der Bahn.
Art. 27
Der Staat übernimmt die erste militärische Ausrüstung der Wehrpflichtigen. Über den Ersatz des Abganges an Ausrüstungsgegenständen wird das Gesetz das Nähere bestimmen.
III. Gesetzgebung und Volksvertretung
Art. 2823
Das Volk übt im Zusammenwirken mit dem Kantonsrat die gesetzgebende Gewalt aus.
Die grundlegenden Normen des kantonalen Rechts werden in Gesetzesform erlassen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Behörden, über Inhalt und Umfang der Grundrechtsbeschränkungen und der staatlichen Leistungen sowie über Art und Umfang der Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Private.
Art. 28bis 24
In der Form des referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses werden erlassen:
1. die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3 000 000 oder neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben von mehr als Fr. 300 000; 2. die Festsetzung vom Gesetz bezeichneter Pläne der staatlichen Tätigkeit; 3. die Erteilung vom Gesetz bezeichneter wichtiger Konzessionen und Bewilligungen.
Das Gesetz kann für weitere wichtige Anordnungen die Form des referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses vorsehen.
A. Vorschlagsrecht des Volkes
Art. 2925
Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten (Initiative) umfasst die Befugnis, Begehren auf Änderung der Verfassung sowie auf Erlass oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses zu stellen.26
Initiativbegehren sind in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes zu stellen.
Ein Initiativbegehren kommt zustande, 1. wenn es von wenigstens 10 000 Stimmberechtigten gestellt wird; 2. wenn es von einzelnen Stimmberechtigten oder von Behörden gestellt und vom Kantonsrat unterstützt wird.27
Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Gesetzgebung erlässt die näheren Bestimmungen.
B. Volksabstimmung
Art. 3028
Der Volksabstimmung werden unterstellt: 1. Verfassungsänderungen und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt; 2. zustande gekommene Initiativen auf Änderung der Verfassung;
3. zustande gekommene Initiativen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen oder referendumsfähigen Kantonsratsbeschlüssen, sofern der Kantonsrat ihnen keine Folge geben will oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; 4. Stellungnahmen des Kantons im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes über die Wünschbarkeit der Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiete des Kantons Zürich oder seiner Nachbarkantone.
Art. 30bis 29
Auf Begehren von 5000 Stimmberechtigten oder 45 Mitgliedern des Kantonsrates werden der Volksabstimmung unterstellt: 1. Gesetze und Konkordate über Gegenstände, die der Gesetzesform bedürfen; 2. referendumsfähige Kantonsratsbeschlüsse.
Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich zu stellen.
Der Kantonsrat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, der Volksabstimmung unterstellen.
Der Kantonsrat kann neben der Abstimmung über das Gesetz ausnahmsweise eine solche über einzelne Punkte anordnen.
Gesetze und Kantonsratsbeschlüsse dürfen vor der Abstimmung oder vor Ablauf der Referendumsfrist nicht in Kraft gesetzt werden.
C. Kantonsrat
Art. 31
Dem Kantonsrat kommt zu: 1.30 die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen; Beschlüsse über Ausgaben sowie über Bestimmungen, welche Staatsbeiträge oder Finanzausgleichbeiträge regeln und Mehrausgaben nach sich ziehen können, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder; 2.31 das Begehren um Einberufung der Bundesversammlung (Art. 86 Abs. 2 der Bundesverfassung32);
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 45 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
2a.33 das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sowie verfassungsmässige dringliche Bundesbeschlüsse (Art. 89 Abs. 2 und 89bis Abs. 2 der Bundesverfassung34); 3. die Verfügung über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe nicht vom Bunde beansprucht wird; 4.35 die Überwachung der gesamten Landesverwaltung und der Rechtspflege sowie die Entscheidung der Konflikte zwischen der Verwaltung oder dem Verwaltungsgericht einerseits und den übrigen Gerichten anderseits. Zur Durchführung einer Strafuntersuchung und Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes kann er einen besonderen Staatsanwalt ernennen. Zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und der obersten Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons kann er einen besonderen Beauftragten ernennen; 5.36 die endgültige Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu Fr. 3 000 000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 300 000. 6.37 die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, wobei eine Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bedarf; die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer; 7. die Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen über die Separatgüter, die Sorge für ungeschmälerte Erhaltung des Staatsvermögens und für zweckmässige Äufnung und Verwendung seines Ertrages; 8.38 die Begnadigung nach Massgabe des Artikels56 dieser Verfassung; 9. die Vornahme der ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Wahlen; 10. die Wahl seines Bureau.
vom21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 1, 1999 5397).
Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136 und 141 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). vom21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 1, 1999 5397). vom20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 1, 2000 5255).
Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, welche dem mittelfristigen Ausgleich der Laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
Art. 32
Der Kantonsrat besteht aus 180 Mitgliedern. Diese werden in Wahlkreisen gewählt, deren Zahl und Umfang das Gesetz bestimmt.40
Der Kantonsrat Verteilt die Sitze auf die Wahlkreise im Verhältnis zur Wohnbevölkerung, wie sie durch das Statistische Amt zuletzt ermittelt worden ist.41
Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt.42
Art. 33
Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Kantonsrates sein;
dagegen haben sie im Kantonsrat beratende Stimme, das Recht der Antragstellung und der Berichterstattung. Das Gesetz bestimmt, welche andern öffentlichen Ämter ein Mitglied des Kantonsrates nicht ausüben kann.43
Der Kantonsrat kann für einzelne Geschäfte Sachverständige ausser seiner Mitte mit beratender Stimme zuziehen.
Art. 34
Die Sitzungen des Kantonsrates werden in Zürich abgehalten und sind in der Regel öffentlich. Die Mitglieder desselben erhalten während der Sitzungen ein mässiges Taggeld und eine einmalige angemessene Reiseentschädigung für die Session.
D. Standesstimme und Wahl der Ständeräte
Art. 35
Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton mit Bezug auf die Annahme oder Nichtannahme einer Änderung der Bundesverfassung (Art. 114 der Bundesverfas- sung44 gilt zugleich als Standesstimme. Das in Artikel 81 der Bundesverfassung45 den Ständen eingeräumte Vorschlagsrecht (Initiative) kann sowohl durch den Kantonsrat als auf dem Wege des Volksbeschlusses ausgeübt werden.
Art. 3646
Die beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates werden durch die gesamte Wählerschaft des Kantons in einem Wahlkreise gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates gewählt.
IV. Vollziehung und Verwaltung A. Regierungsrat
Art. 37
Die vollziehende und verwaltende Kantonalbehörde, Regierungsrat, besteht aus sieben Mitgliedern, welche in einem kantonalen Wahlkreise gleichzeitig mit dem Kantonsrate durch das Volk gewählt werden.
Art. 38
Der Regierungsrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten je auf die Dauer eines Jahres.
Art. 3947
Das Amt eines Mitgliedes des Regierungsrates ist unvereinbar mit irgendeiner andern fest besoldeten Stelle. Für die Bekleidung der Stelle eines Direktors oder Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ist die Erlaubnis des Kantonsrates erforderlich.
Von den Mitgliedern des Regierungsrates dürfen nicht mehr als zwei den eidgenössischen Räten angehören.
Art. 40
Dem Regierungsrat kommen wesentlich folgende Pflichten und Befugnisse zu: 1. das Vorschlagsrecht für Gesetze und Beschlüsse vor dem Kantonsrate;
Diesem Artikel der Bundesverfassung von 1848 [AS I 3] entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 142 und 195 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Diesem Artikel der Bundesverfassung von 1848 [AS I 3] entsprechen heute die Art. 45 und 160 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
2. die rechtzeitige Veröffentlichung aller Vorlagen für die Volksabstimmung und der in Kraft getretenen gesetzgeberischen Akte, sowie die Sorge für Vollziehung der Gesetze und der Beschlüsse des Volkes und des Kantonsrates; 3. die Besorgung des Verkehrs mit dem Bunde und den Kantonen; 4.48 die Oberaufsicht über das Unterrichts- und Kirchenwesen und über die Besorgung des Armenwesens sowie über die sämtlichen ihm untergeordneten Behörden und Angestellten; 5.49 der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in letzter Instanz, soweit er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zusteht; 6. die Entwerfung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes und der Separatgüter, die Vorlegung der bezüglichen Jahresrechnungen sowie eines Berichtes über seine sämtlichen Verrichtungen zuhanden des Kantonsrates; 7.50 die Anstellung von Personal, soweit diese nicht durch Verfassung und Gesetz einem andern Organ übertragen ist.
Art. 4151
Der Regierungsrat ernennt die Staatsanwaltschaft, der die Pflicht obliegt, die strafbaren Handlungen im Namen des Staates zu verfolgen.
Art. 42
Die Verrichtungen und Geschäfte des Regierungsrates werden zum Zwecke beförderlicher Erledigung nach Direktionen verteilt, denen je ein Mitglied des Regierungsrates vorsteht. Der endgültige Entscheid geht von der Gesamtbehörde aus; indes kann durch gesetzliche Bestimmungen den Direktionen innerhalb bestimmter Schranken eine entscheidende Befugnis eingeräumt werden.
Kein Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.52
Einzelnen Direktionen können je nach der Art ihres Geschäftskreises stehende, vom Regierungsrate gewählte Kommissionen beigeordnet werden, Im übrigen be- stimmt das Gesetz die Organisation des Regierungsrates und seiner Direktionen, sowie der kantonalen Verwaltung überhaupt.53 B. Bezirksverwaltung
Art. 43
Der Kanton ist in Bezirke eingeteilt. Änderungen in der bestehenden Einteilung erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung.
Art. 44
Die Bezirksverwaltung wird durch einen Bezirksrat besorgt, bestehend aus dem Statthalter als Präsidenten und zwei Bezirksräten, denen noch zwei Ersatzmänner beizugeben sind.
Wo das örtliche Bedürfnis es erfordert, kann die Zahl der Bezirksräte vermehrt werden. Ebenso kann, wo der Umfang der Geschäfte eines Statthalters es erheischt, ein Teil derselben einem Adjunkten zu selbständiger Besorgung übergeben werden.
Die Wahl der Bezirksbehörden steht den Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Bezirk zu.54
Art. 45
Dem Bezirksrat liegt namentlich ob: die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter sowie über das Vormundschaftswesen; der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, soweit er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zusteht.55
Dem Statthalter kommt namentlich die Vollziehung der Aufträge des Regierungsrates zu, sowie die Handhabung der ihm durch die Strafgesetzgebung und die Polizeigesetze übertragenen Befugnisse und die Aufsicht über das Strassenwesen.
Art. 46
Jede Stelle der Bezirksverwaltung ist mit derjenigen eines Gemeinderates oder Gemeinderatschreibers unverträglich.
C. Gemeinden
Art. 47
Die regelmässige Gemeindeeinteilung ist diejenige in politische Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschulgemeinden).56
Zur Besorgung besonderer und örtlicher Angelegenheiten innerhalb einer politischen Gemeinde können Zivilgemeinden fortbestehen.
Die Bildung neuer und die zwangsweise Vereinigung oder die Auflösung bestehender politischer Gemeinden steht der Gesetzgebung zu. Die Neubildung, Vereinigung oder Auflösung anderer Gemeinden und die Genehmigung freiwilliger Vereinigungen politischer Gemeinden kann durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat oder Regierungsrat übertragen werden.
Die Bildung neuer Zivilgemeinden ist nicht zulässig.
Art. 47bis 57
Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden mit Genehmigung des Regierungsrates miteinander zu Zweckverbänden verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen.
Die zwangsweise Verbindung von Gemeinden kann durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden.
Art. 48
Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze Selbständig zu ordnen. Gemeindebeschlüsse können in sachlicher Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen.
Art. 4958
Die Verwaltungsorgane der Gemeinde sind: die Gemeindeversammlung; die Gemeindevorsteherschaft (Gemeinderat, Kirchenpflege, Schulpflege, Zivilvorsteherschaft) und die übrigen Gemeindebehörden.
Art. 5059
Die politischen Rechte in der Gemeinde werden von den Stimmberechtigten ausgeübt, die in ihr politischen Wohnsitz haben. In bürgerlichen Angelegenheiten besitzen nur die Gemeindebürger, in den Kirchgemeinden nur die Angehörigen der betreffenden Kirche politische Rechte.
Art. 51
Den Gemeindeversammlungen steht insbesondere zu:
Die Aufsicht über die ihnen zugewiesenen Abteilungen der Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der jährlichen Voranschläge, die Abnahme der Jahresrechnungen, die Bewilligung von Steuern, die Genehmigung von Ausgaben, welche einen von ihnen festzusetzenden Betrag übersteigen, sowie die Wahl ihrer Vorsteherschaften, deren Zusammensetzung mit Bezug auf die Bürger und Niedergelassenen das Gesetz bestimmen wird.
Den Gemeindevorsteherschaften kommt insbesondere zu:
1. die Vorberatung aller an die Gemeindeversammlung zu bringenden Angelegenheiten; 2. die Vollziehung der Gemeindebeschlüsse; 3. die Verwaltung der Gemeindegüter, vorbehalten Artikel 55 Absatz 2.
Art. 52
Die Kirchgemeindeversammlungen und die Kirchenpflegen haben sich mit den kirchlichen Gemeindeangelegenheiten zu befassen.60
Den Schulgemeindeversammlungen und den Schulpflegen kommt die Obsorge für die allgemeine Volksschule zu.
Art. 5361
Die übrige Gemeindeverwaltung ist Sache der politischen Gemeinden und ihrer Organe.
Art. 54
Die vormundschaftliche Obsorge und die Pflicht der Unterstützung im Falle der Verarmung liegt in der Regel der Heimatgemeinde62 ob (vgl. Art. 22). Durch die Gesetzgebung können indessen die diesfälligen Pflichten und die damit verbundenen Rechte ganz oder teilweise der Wohngemeinde übertragen werden.
Siehe jedoch Art. 376 ZGB (SR 210), der die vormundschaftliche Obsorge grundsätzlich der Wohnortsgemeinde übertrug.
Art. 5563
Die Gemeindegüter sind dazu bestimmt, die öffentlichen Bedürfnisse der Gemeinden zu befriedigen.
Die Gesetzgebung erlässt die nähern Bestimmungen.
Art. 55bis 64
Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, für Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern über deren Organisation, die Verwaltung, das Steuerrecht, die Wahl- und Abstimmungsart, sowie die Aufsicht über diese Gemeinden Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen, zu erlassen.
V. Rechtspflege
Art. 5665
Ein von kompetenter Stelle gefälltes gerichtliches Urteil kann weder von der gesetzgebenden noch von der administrativen Gewalt aufgehoben oder abgeändert werden. Vorbehalten bleibt das Begnadigungsrecht.
Die Begnadigung kann nur durch den Kantonsrat erfolgen. Begnadigungsgesuche sind an den Regierungsrat zu richten. Das Gesetz bezeichnet die Fälle, in welchen der Regierungsrat verpflichtet ist, ein Begnadigungsgesuch mit Seinem Antrag dem Kantonsrate vorzulegen. In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über die Vorlegung der Gesuche an den Kantonsrat oder über deren Abweisung.
Das Gesetz bestimmt, ob und in welchen Fällen die Begnadigung auch auf dem Gebiete des dem Kanton vorbehaltenen Strafrechts zulässig ist.
Art. 5766
Das Gesetz bestimmt, welche Prozesse durch das Geschworenengericht zu beurteilen sind.
Art. 58
Das Gesetz bestimmt die Zahl, die Organisation, die Kompetenz und das Verfahren der Gerichte.
Vertragsgemässe Schiedsgerichte sind zulässig.
Art. 59
Das Prozessverfahren soll im Sinne möglichster Rechtssicherheit so wie rascher und wohlfeiler Erledigung geordnet werden. Für Streitigkeiten von geringem Betrag wird ein abgekürztes Verfahren eingeführt.
Art. 6067
Art. 6168
Die Schuldbetreibung wird einem Angestellten der politischen Gemeinde übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können durch die Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufgestellt werden (Art. 55bis).
VI. Unterrichts- und Kirchenwesen
Art. 62
Die Förderung der allgemeinen Volksbildung und der republikanischen Bürgerbildung ist Sache des Staates.
Zur Hebung der Berufstüchtigkeit aller Volksklassen wird die Volksschule auch auf das reifere Jugendalter ausgedehnt werden. Die höheren Lehranstalten sollen unbeschadet ihres wissenschaftlichen Zweckes den Bedürfnissen der Gegenwart angepasst und mit der Volksschule in organische Verbindung gebracht werden.
Der obligatorische Volksschulunterricht ist unentgeltlich. Der Staat übernimmt unter Mitbeteiligung der Gemeinden die hiefür erforderlichen Leistungen.
Die Volksschullehrer sind in wissenschaftlicher und beruflicher Hinsicht umfassend zu befähigen, insbesondere auch zur Leitung von Fortbildungsschulen.
Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinde.69
Die Organisation eines Bildungsrates, welcher der für das Bildungswesen zuständigen Direktion beigegeben ist, bleibt dem Gesetz vorbehalten.70
Art. 6371
Art. 63bis 72
Die besondere Stellung und Organisation von Versuchsschulen wird durch Gesetz geregelt.
Art. 6473
Die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit ist nach Massgabe des Bundesrechtes gewährleistet.
Die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden, eingeschlossen die französischen Kirchgemeinschaften, die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden sowie die christ-katholische Kirchgemeinde Zürich sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts.
Die Staatlich anerkannten kirchlichen Verbände ordnen ihre innerkirchlichen Angelegenheiten Selbständig, unterstehen im Übrigen aber der Oberaufsicht des Staates. Ihre Organisation Sowie ihr Verhältnis zum Staate werden durch die Gesetzgebung geregelt, die auch die Staatlichen Leistungen für das Kirchenwesen ordnet. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates bleiben gewahrt.
Die von den Stimmberechtigten zu wählenden Pfarrer der Staatlich anerkannten Kirchgemeinden unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungswahl. Das Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des Privatrechts.
VII. Revision der Verfassung
Art. 65
Die Revision der Verfassung in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen kann jederzeit auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen werden.
Falls auf dem Wege der Volksinitiative die Revision der Gesamtverfassung beschlossen wird, findet eine Neuwahl des Kantonsrates statt, welcher die Revision an Hand zu nehmen hat.
Bezügliche Vorlagen unterliegen einer doppelten Beratung im Kantonsrate, und es soll die zweite Beratung nicht früher als zwei Monate nach Beendigung der ersten Stattfinden.
Übergangsbestimmungen zu der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich 1. Die Artikel 11, 15, 19–21, 23–25, 59–62 und 64 der Verfassung kommen erst nach Erlass der zu ihrer Ausführung erforderlichen Gesetze zur Anwendung. 2. Artikel 14, Soweit derselbe die Aufhebung der Niederlassungsgebühr vorschreibt, tritt mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft (vgl. Diapositiv 4), ebenso Artikel 27. 3. Mit Bezug auf Artikel 18 Ziffer 3 wird hinsichtlich der vor Annahme der Verfassung infolge Konkurses ihres Aktivbürgerrechtes verlustig gewordenen Bürger festgesetzt, dass deren Rehabilitation, sofern sie nicht vorher durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen wird, nach Verfluss von zehn Jahren, vom Tage der Falliterklärung an gerechnet, von selbst eintritt. 4. Die Artikel 1–10, 12–14, 16–18,22, 26, 28–58,63 und 65 kommen schon vor ihrer Weiterentwicklung durch die Gesetzgebung zur Anwendung. Es sind demnach alle mit denselben in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen als dahingefallen zu betrachten. 5. Für den Fall der Annahme der Verfassung wird auf den9. Mai die Wahl des neuen Kantonsrates sowie des Regierungsrates und der beiden Mitglieder des Schweizerischen Ständerates nach dem von der Verfassung vorgeschriebenen Modus vorgenommen. Der Kantonsrat tritt am zweiten Montag nach Vollzug des dritten Wahlganges zu seiner Konstituierung zusammen, und es ist mit diesem Zeitpunkt das Mandat des Verfassungsrates als erloschen zu betrachten. Nach erfolgter Konstituierung und Eidesleistung nimmt der Kantonsrat zunächst die Beeidigung des Regierungsrates vor und erlässt hierauf vor allem eine provisorische Geschäftsordnung.
Verfassungsgesetz über die Totalrevision der Kantonsverfassung vom18. April 186974
Art. 1 Totalrevision
Die Kantonsverfassung vom18. April 1869 wird einer Totalrevision unterzogen.
Art. 2 Verfassungsrat
Für die Totalrevision wird ein Verfassungsrat eingesetzt. Seine Wahl erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes.
Art. 3 Verfahren
Der Verfassungsrat unterbreitet spätestens fünf Jahre nach seiner Wahl einen ersten Entwurf der neuen Kantonsverfassung dem Volk. Lehnt das Volk den ersten Entwurf ab, legt der Verfassungsrat innert eines Jahres einen zweiten Entwurf vor. Wird auch dieser abgelehnt, ist die Totalrevision gescheitert.
Der Verfassungsrat kann über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten Volksabstimmungen veranlassen, an deren Ergebnis er gebunden ist.
Art. 4 Wahl
Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Vorschriften über die Wahl und die Zusammensetzung des Kantonsrates mit folgenden Besonderheiten:
Der Verfassungsrat besteht aus 100 Mitgliedern.
Für die Wahl wird der Kanton in drei Wahlkreise eingeteilt: I. Bezirke Affoltern, Horgen, Meilen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon mit dem Kreishauptort Dietikon, II. Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur und Andelfingen mit dem Kreishauptort Winterthur, III. Bezirk Zürich.
Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer sind nicht anwendbar.
Die Amtsdauer beginnt mit der Konstituierung des Verfassungsrates und endet mit der Annahme der neuen Verfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision.
Art. 5 Konstituierung, Geschäftsreglement und Ausgabenbewilligung
Der Regierungsrat beruft die Mitglieder des Verfassungsrates nach der Wahl und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zur konstituierenden Sitzung ein.
Der Verfassungsrat konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement.
Die Bewilligung von Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Finanzhaushaltgesetzes.
Art. 6 Öffentlichkeit
Die Sitzungen sind öffentlich.
Art. 7 Informationsrecht und Berichterstattung
Der Verfassungsrat hat das Recht, sämtliche für die Vorberatung der neuen Kantonsverfassung erforderlichen Unterlagen einzusehen.
Er kann Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Direktion zu Befragungen und zur Auskunftserteilung einladen und aussen stehende Sachverständige beiziehen.
Er kann vom Regierungsrat zu einzelnen Punkten zusätzliche Berichte verlangen und Abklärungen in Auftrag geben.
Der Verfassungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeiten.
Art. 8 Stellung des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Verfassungsrates sein; dagegen haben sie im Verfassungsrat und in seinen Organen beratende Stimme, das Recht der Antragstellung und der Berichterstattung.
Art. 9 Entschädigung
Die Mitglieder des Verfassungsrates werden nach den Bestimmungen des Kantonsrates entschädigt.
Art. 10 Bestimmungen der Kantonsverfassung
Die Bestimmungen der Kantonsverfassung bezüglich der Revision der Verfassung in ihrer Gesamtheit finden bis zur Auflösung des Verfassungsrates keine Anwendung.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Verfassungsgesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Es tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Kantonsverfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision ausser Kraft.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmung s. Volksabstimmung Bankwesen Alter – Errichtung einer Kantonalbank 24 – als Voraussetzung zur bürgerlichen Hand- Begnadigung lungsfähigkeit, des Stimmrechts und der – Kompetenz des Kantonsrates 31 8 Wählbarkeit 16 1 – Vorgehen 56 Amt Behörden – Beginn der Stimmberechtigung und der – Allgemeines 11 Wählbarkeit in öffentliche Ämter 16 1 – mittelbare Ausübung der Staatsgewalt 1 – Amtsdauer 11 – Behördeninitiative 29 3 Angestellte von Kanton, Bezirk und Ge- – Verwaltungsbehörden 11 meinde – Gerichtsbehörden 11 – Amtsdauer 11 – Bezirksbehörden 44 – Anstellung 40 7 – Gemeindebehörden 49 – mittelbare Ausübung der Staatsgewalt 1 – Oberaufsicht 40 4 – Wahlart 13 Bericht – Verantwortlichkeit 10 – Geschäftsbericht des Regierungsrates 40 6 – Bezirksadjunkte 44 Beschlüsse – Oberaufsicht 40 4 – des Kantonsrates Anregung einfache 29 1 – Allgemeines s. Gesetze Arbeiter Schutzgesetzgebung 23 – der Gemeinden – Allgemeines 48 Armenwesen – Vollziehung 51 2 – Allgemeines 22 – Unterstützung im Falle der Verarmung 54 Betreibung 61 – Stimmrecht 50 Bezirke 43–46 – Oberaufsicht des Regierungsrates 40 4 Bildung Aufsicht (Oberaufsicht, Überwachung) – Allgemeines s. Schulwesen – des Kantonsrates – Bildungsrat 62 – Landesverwaltung 31 4 Budget s.
Voranschlag – Rechtspflege 31 4 – Konflikte zwischen kantonalen Instan- Bund zen 31 4 – Abstimmung über Bundesverfassungsre- – des Regierungsrates vision, Standesstimme 35 – Unterrichts- und Kirchenwesen 40 4 – Begehren um Einberufung der Bundesver- – Besorgung des Armenwesens 40 4 sammlung 31 2 – Behörden und Angestellte 40 4 – Vorschlagsrecht (Standesinitiative) 35 – des Bezirksrates – Begehren um Volksabstimmung über – Verwaltung der Gemeinden und ihrer Bundesgesetze und Bundesbe- Güter 45 schlüsse 31 2a – Vormundschaftswesen 45 Bürger (Kantonsbürger) – der Gemeinden 62 – unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt 1 – der Gemeindeversammlung 51 – Gleichheit vor dem Gesetz 2 Ausgaben – Niederlassung 14 – Ausgabenbremse 31 1, 6 , 31a – Bürgerrecht, Erwerb 14 – Finanzreferendum, fakultatives 30 2 – Inhalt des Bürgerrechts17, 50 – Kompetenz des Kantonsrates 31 5 – Verlust des Bürgerrechts 18 – Kompetenz der Gemeindeversammlun- – Schweizerbürger, Gleichstellung mit den gen 51 Kantonsbürgern 17 Ausländer.
Zulassung zu öffentlichen Äm- Departemente (Direktionen) des Regietern 16 2 rungsrates 42 Ehe staatliche Gültigkeit 15 Eigentum (wohlerworbene Privatrechte) – Konflikte zwischen Gerichten 31 4 Schutz 4 – Überwachung durch den Kantonsrat 31 4 Eisenbahnen 26 – Verwaltungsgericht, Konflikte mit anderen Gerichten 31 4 Enteignung 4 – Geschworenengericht 57 Entschädigung – Obergericht – bei Zwangsabtretungen 4 – Anklagen gegen Mitglieder 31 4 – bei ungesetzlicher Verhaftung 7 Gesetze – der Mitglieder des Kantonsrates 34 – Gleichheit vor dem Gesetz 2 Ernennung – Gesetzgebung 28–30bis, 31 1 – durch den Kantonsrat – Gesetzesinitiative 29 – eines besonderen Staatsanwalts 31 4 – Volksabstimmung 30 – durch den Regierungsrat – Beratung der Entwürfe 31 1 – Staatsanwaltschaft 41 – Veröffentlichung30, 40 2 Expropriation 4 – Vorschlagsrecht 40 1 – Vollziehung 40 2 Finanzausgleich 19 5 Geständnis Ausschluss von Zwangsmit- Finanzreferendum fakultatives 30 2 teln 7 Fortbildungsschulen 62 Gewaltentrennung Frauen – Konflikte zwischen der vollziehenden und – Stimmrecht und Wählbarkeit der Schwei- der richterlichen Gewalt 31 4 zer Bürgerinnen in öffentliche Ämter 16 – Verbot der Aufhebung eines gerichtlichen Urteils durch die gesetzgebende oder die Freiheit s. verfassungsmässige Rechte administrative Gewalt 56 Geistliche – Unvereinbarkeit s.
Unvereinbarkeit – Wahl50, 64 Gewerbefreiheit 21 Gemeinden Glaubens- und Gewissensfreiheit 64 – Allgemeines 47–55bis – politische Gemeinden 47 Gleichheit – Lasten bei Strassenbau und – vor dem Gesetze 2 Unterhalt 25 – der niedergelassenen Schweizer Bürger – Aufgaben 53 mit Kantonsbürgern 17 – Schulgemeinden 47 Handels- und Gewerbefreiheit 21 – Aufgaben52, 62 – Kirchgemeinden 47 Hausrecht und Hausdurchsuchungen 8 – Stimmrecht 50 Initiative – Wahl der Geistlichen 64 – Volksinitiative – Aufgaben 52 – Verfassungsrevision 65 – Heimatgemeinden, Obliegenheiten 54 – Gesetzesinitiative 29 – Wohngemeinden, Obliegenheiten 54 – Standesinitiative 35 – Zivilgemeinden – des Kantonsrates für Gesetze und Be- – Fortbestand 47 schlüsse 31 2a – Neubildung 47 Kanton – Gemeindelasten, Beitrag 19 – Einteilung in Bezirke 43 – Besorgung des Armenwesens 22 – Kantonalbank 24 Genossenschaften – Kantonsangestellte s. Angestellte – Förderung durch den Staat 23 – Kantonsbürger s. Bürger – Kantonsrat Gerichte s. auch Rechtspflege – Allgemeines 31–34 – Allgemeines57, 58 – Amtsdauer der Gerichtsbehörden 11 – Mitwirkung bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt28, 28bis – Anklagen gegen Mitglieder des Oberge- – Amtsdauer 11 richtes, Kassationsgerichtes, Verwaltungsgerichtes 31 4 – Kompetenz bei Standesinitiative 35 – Kompetenz bei eidgenössischem – Unvereinbarkeitsbestimmungen 11 Referendum 31 2a – gerichtliche Restitution 9 – Wirkung eines gerichtlichen Urteils auf – Neuwahl bei Totalrevision der Verfassung 65 Stimmrecht und Wählbarkeit 18 – Kompetenz bei Gesetzesinitiative 29 – Kompetenz bei Volksabstimmungen – Wahl der Bezirksbehörden 443
– Referendum s. Referendum – Kompetenz bei Neubildung, Auflösung – Stimmrecht in Gemeindeangelegen- und Vereinigung von Gemeinden47, heiten50
– verfassungsmässige – Sitzungsort und Taggeld 34 – Rechtsgleichheit 2 – Begnadigung durch den Kantonsrat 56 – freie Meinungsäusserung durch Wort Kassationsgericht und Schrift 3 – Anklagen gegen Mitglieder 31 4 – Vereinsfreiheit 3 – Versammlungsfreiheit 3 Kirchen – wohlerworbene Privatrechte, Eigen- – Staatlich anerkannte Kirchen 64 tumsgarantie 4 – Oberaufsicht des Staates 64 – persönliche Freiheit 7 – Kirchgemeinde s. Gemeinden – Hausrecht 8 – Wahl der Pfarrer 64 – Niederlassungsfreiheit 14 Kommissionen des Regierungsrates 42 – freie berufliche Ausübung von Kunst Konkurs 61 und Wissenschaft 21 – Handels- und Gewerbefreiheit 21 Kultusfreiheit 64 – Glaubens-, Gewissens- und Kultusfrei- Lebensmittel Besteuerung 19 heit 64 – Pressefreiheit 3 Legislaturperiode 11 – Gewaltentrennung s. Gewaltentrennung Lehranstalten höhere 62 – Gemeindeautonomie 48 Lehrer 62 4 Rechtspflege s. auch Gerichte Meinungsäusserung freie 3 – Allgemeines 56–61 – Streitigkeiten bei Zwangsabtretungen 4 Militär – Gestaltung des Strafrechtes 5 – erste militärische Ausrüstung 27 – Rechtsbeistand, rechtliches Gehör 6 – Verfügung über die Wehrkraft des Kan- – Verhaftungen 7 tons 31 3 – Hausdurchsuchungen 8 Niederlassung und Aufenthalt – gerichtliche Restitution 9 – Bewilligung, Verweigerung, Entzug 14 – Überwachung durch den Kantonsrat 31 4 – Niederlassungsfreiheit für Schweizer Referendum Bürger 44 – Referendum (Volksabstimmung) – Gleichheit der Schweizer Bürger mit den – über Bundesangelegenheiten, Standes- Kantonsbürgern 17 stimme Ergebnis der Volksabstimmung Obergericht s.
Gerichte 35 Öffentlichkeit – über kantonale Angelegenheiten, obli- – der Grossratssitzungen 34 gatorisches 30 – Referendumsbegehren Persönliche Freiheit 7 – gegen Bundesgesetze und Bundes- Pressefreiheit 3 schlüsse – Kompetenz des Kantonsrates 31 2a Privatrechte wohlerworbene 4 – Finanzreferendum, fakultati- Proportionalwahl des Kantonsrates 32 ves 28bis 1 1. Prozessverfahren 59 Regierungsrat Rechte – Allgemeines 37–42 – politische – Amtsdauer 11 – bürgerliche Handlungsfähigkeit, – Unvereinbarkeitsbestimmungen11, 33 Stimmrecht und Wählbarkeit 16 – Anklagen gegen Mitglieder des Regie- – Gleichstellung der Schweizer Bürger rungsrates 31 4 mit Kantonsbürgern 17 – Vollziehung der Aufträge des Regierungs- – Ausschluss des Stimmrechts und der rates durch den Statthalter 45 Wählbarkeit 18 – Kompetenz bei Neubildung, Auflösung – Vorschlagsrecht s. Initiative und Vereinigung von Gemeinden47, 47bis – Volksabstimmung30, 30bis Regionaler öffentlicher Verkehr 26 – Wahl des Kantonsrates 32 – Wahl des Regierungsrates 37 Revision Strafrecht – der Bundesverfassung, Volksabstimmung – Gestaltung 5 Standesstimme 35 – Verfahren 6 – der Kantonsverfassung Strassen – Allgemeines 65 – Bau und Unterhalt 25 – Verfassungsrat in fine – Aufsicht durch den Statthalter 45 – Volksinitiative 29 – Volksabstimmung 30 Todesstrafe 5 Richter s. Gerichte Unterrichtswesen s.
Schulwesen Schiedsgericht 58 Unvereinbarkeit – Regierungsrat und Kantonsrat 33 Schuldbetreibung und Konkurs 61 – Regierungsrat und fest besoldete Schulwesen (Unterrichtswesen) Stellen 39 – Allgemeines 62 – Regierungsrat und eidgenössische Räte 39 – Oberaufsicht des Regierungsrates 40 4 – Bezirksverwaltung und Gemeindeverwal- – Schulgemeinden 47 tung 46 – Schulgemeindeversammlung 52 Urteile gerichtliches 56 – Schulpflege49, 62 5 Verantwortlichkeit des Staates 10 Schweizer Bürger s. Bürger Vereinsrecht 3 Staat – Staatspflichten Verfassung – Schutz wohlerworbener Privatrechte 4 – Volksabstimmung 30 – Strassenbau und Unterhalt 25 – Verfassungsrat in fine – Staatsaufsicht – Verfassungsrevision s. Revision – Eisenbahnen 26 Verhaftung 7 – Kirchenwesen 64 – Staatsanwalt Verhältniswahl des Kantonsrates 32 – Ernennung durch den Regierungsrat 41 Veröffentlichung der Vorlagen und gesetz- – Ernennung eines besonderen Staatsan- geberischer Akte 40 2 walts durch den Kantonsrat 31 4 Versammlungsrecht 3 – Staatsbeiträge – Armenwesen und Krankenpflege 22 Versuchsschulen 63bis – Strassen 25 Verwaltung – Eisenbahnen 26 – Verwaltungsangestellte s.
Angestellte – staatsbürgerliche Grundsätze 1–18 – Verwaltungsbehörden 11 – Staatslasten 19 – Überwachung der Landesverwaltung 31 4 – Staatsrechnung – Funktionen des Regierungsrates 37–41 – Vorlegung durch den Regierungs- – Organisation 42 rat 40 6 – Verwaltungsstreitigkeiten – Prüfung durch den Kantonsrat 31 7 – Befugnis des Bezirksrates 45 – staats- und volkswirtschaftliche Grund- – letztinstanzliche Beurteilung 40 5 sätze 19–27 – Verwaltungsgericht, Konflikte mit ande- Ständerat Wahl 36 ren Gerichten 31 4 Statthalter Verwandtschaft zwischen Mitgliedern – als Präsident des Bezirksrates 44 derselben Behörde 11 – Obliegenheiten 45 Volk – Unvereinbarkeit 46 – Volksabstimmung, Steuern – Allgemeines – Allgemeines 19 – über Volksbegehren 29 – Gemeindesteuern 51 – Befähigung s. Stimmrecht – Bewilligung durch den Kantonsrat 31 6 – Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände 31 1 Stimmrecht – Veröffentlichung der Vorlagen 40 2 – Allgemeines 16–18 – Ergebnis der Volksabstimmung – in Gemeindeangelegenheiten 50 Standesstimme 35 – in bürgerlichen Angelegenheiten 50 – in den Gemeinden50, 51 – in Kirchensachen 50 – Volksbegehren s. Initiative – Volksschule – Ausschluss 18 – Obsorge durch die Schulgemeindever- – der Schweizer Bürgerinnen 16 sammlung 52 – Unwählbarkeit 11 – Aufgabe, Funktion 62 Wahlen – Volkswahlen s.
Wahlen – Verfahren 13 Vollziehung – Volkswahlen – vollziehende Behörde 37 – Ständerat 36 – der Gesetze und Beschlüsse 40 2 – Kantonsrat 32 – der Aufträge des Regierungsrates durch – Regierungsrat 37 den Statthalter 45 – der Bezirksbehörden 44 – der Gemeindebeschlüsse 51 2 – Gemeindewahlen Voranschlag (Budget) – Gemeindevorsteherschaft 51 – kantonaler Voranschlag – Pfarrer 64 – Entwurf durch den Regierungsrat 40 6 – Wahlen durch den Kantonsrat – Festsetzung durch den Kantonsrat 31 6 – Allgemeines 31 9 – Voranschlag der Gemeinden 51 – des Bureaus 31 10 – Wahlen durch den Regierungsrat Vormundschaft – Präsident und Vizepräsident 38 – vormundschaftliche Obsorge 54 – Wahlkreise - Aufsicht des Bezirksrates 45 – für Kantonalratswahlen 32 Vorschlagsrecht – für Regierungsratswahlen 37 – des Volkes 29 – Bestätigungswahl – Ausübung des eidgenössischen Vor- – der Pfarrer 64 schlagsrechts der Stände 35 Wehrkraft Verfügung über 31 3 – Revision der Verfassung 65 – des Regierungsrates 40 1 Wohngemeinden s. Gemeinden Wählbarkeit Zivilgemeinden s. Gemeinden – Beginn 16 Zwangsabtretung4