Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS und SF2, Sendung 'Tagesschau'-Hauptausgabe, Beitrag über Olympia-Kandidatur von Sion
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 383
Entscheid vom 23. April 1999
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS und SF2: Sendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 3. Januar 1999, Beitrag über die Olympia-Kandidatur in Sion; Eingabe von W vom 4. März 1999
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 3. Januar 1999 strahlten das Schweizer Fernsehen DRS und SF2 im Rahmen der "Tagesschau"-Hauptausgabe von 19.30 Uhr einen Beitrag über die Olympia-Kandidatur von Sion aus. Darin wurde erwähnt, dass eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung die Kandidatur von Sion für die Durchführung der Winterolympiade von 2006 unterstützen würde und nur 8% der Schweizer Bevölkerung gegen eine Subventionierung von "Sion 2006" sei.
B. Am 4. März 1999 erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 1. Dezember 1998 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Er beanstandet die Wissenschaftlichkeit und die Unabhängigkeit der Meinungsumfrage im Zusammenhang mit der Olympia- Kandidatur. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft unterstütze die Kandidatur von Sion finanziell und habe deshalb manipulativ und tendenziös berichtet.
C. Mit Schreiben vom 8. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG zu erfüllen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass seine Eingabe zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdevoraussetzungen wahrscheinlich nicht erfülle.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. März 1999, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 2. Februar 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraussetzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 Personen tragen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
3.
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 3 RTVG.
3.1
Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Beschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Ein entsprechendes öffentliches Interesse liegt aber im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung nicht vor.
3.2
In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die
Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
3.3
Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI darauf nicht ein.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Auf die Beschwerde von W vom 4. März 1999 gegen die Sendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 3. Januar 1999, Beitrag über die Olympia- Kandidatur von Sion, wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Eröffnet am 3. Mai 1999