Beschreibung/ Link Entscheid Tele24, Sendung 'SonnTalk'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 437
Entscheid vom 24. August 2001
betreffend
Tele 24: Sendung "SonnTalk" vom 17. Dezember 2000; Eingabe von S und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Mai 2001 (Postaufgabe)
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Tele 24 strahlt jeweils sonntags die Sendung "SonnTalk" aus. Bekannte Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Kultur diskutieren darin über aktuelle Themen, d.h. in der Regel über Ereignisse der vergangenen Woche. An der von Markus Gilli moderierten Sendung vom 17. Dezember 2000 nahmen Ellen Ringier, Alexander Tschäppät und Roger Schawinski teil.
B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2001 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähnte Sendung. Der Eingabe lag u.a. auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle bei. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass Programmrecht verletzt worden sei, kein Rechtsmissbrauch vorliege und dem Veranstalter sei eine Busse von 5000.- Fr. aufzuerlegen. Er beruft sich dabei insbesondere auf Art. 3, 4 und 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Beschwerdeführer beanstandet die Diskussion über die Reaktion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (SVP) auf die Rede des früheren sowjetischen Präsidenten Gorbatschew im Nationalrat. Die Fraktion der SVP hatte den Saal demonstrativ verlassen. Die SVP-Fraktion sei laut Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen der beanstandeten "SonnTalk"-Diskussion über diesen Vorfall "in unsachgerechter und unflätiger Weise angegriffen" worden. Die rechtlich verankerte Vielfalt der Meinungen sei nicht zum Ausdruck gekommen, indem nur eine Seite zu Wort gekommen sei. Dies zu beanstanden, sei kein Rechtsmissbrauch, wie dies die Ombudsstelle Tele24 in ihrem Ombudsbericht vom 25. April 2001 behaupte. Die Ombudsstelle von Tele24 sei gar nicht auf seine Beanstandung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG eingetreten.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Tele24 AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2001 beantragt sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Beschwerde rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und dem Beschwerdeführer seien wegen offensichtlichem Rechtsmissbrauch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da zehn Personen aus fünf verschiedenen Kantonen den gleichen Unterschriftenbogen zur Unterstützung der Beschwerde am selben Tag signiert hätten, müsse ebenfalls die Rechtmässigkeit dieser Unterschriften überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin beantragt, den Beschwerdeführer zu einer notariellen Beurkundung zu verpflichten. Materiell argumentiert sie, seien im Lichte der Praxis der UBI keine Programmbestimmungen verletzt worden.
D. Die Stellungnahme der Tele24 AG wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 21. Mai 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 25. April 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde).
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Rechtmässigkeit der Liste mit den die Beschwerde unterstützenden Personen zu überprüfen. Es bestünden sowohl an der Existenz von 15 Personen, welche nicht im Telefonbuch eingetragen seien, wie auch an der Echtheit der Unterschriften Zweifel. Es sei unmöglich, von zehn Personen mit Wohnsitz in fünf Kantonen am gleichen Tag Unterschriften auf der selben Liste zu sammeln.
2.2
Der Beschwerdeführer hat insgesamt 30 Unterschriften von Personen, welche die Beschwerde unterstützen, beigebracht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist es durchaus möglich, am gleichen Tag Unterschriften von 10 Personen aus fünf verschiedenen Kantonen zu sammeln, etwa im Rahmen einer Versammlung eines Vereins, einer Partei oder am gemeinsamen Arbeitsplatz. Auch ist es heute gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben, sich im Telefonbuch eingetragen zu lassen.
2.3
Den Antrag der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zu verpflichten, 20 Unterschriften noch notariell beurkunden zu lassen, weist die UBI ab. Es bestehen keine Hinweise, dass die Unterschriften nicht echt sind. Im Übrigen fehlt eine gesetzliche Grundlage im RTVG, um einen Beschwerdeführer zu einer notariellen Beurkundung von Unterschriften zu verpflichten. Die UBI hat allenfalls von Amtes wegen abzuklären, ob eine Popularbeschwerde von mindestens 20 weiteren und im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG legitimierten Personen unterstützt wird.
2.4
Nicht aufgeführt ist auf der Unterschriftenliste mit einer Ausnahme das Alter der die Beschwerde unterstützenden Personen. Die diesbezüglichen Abklärungen der UBI haben ergeben, dass die Adressen von mindestens 20 Personen, welche die vorliegende Beschwerde unterstützen korrekt sind, und diese im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe auch mindestens 18 Jahre alt waren.
2.5
Da die Eingabe des Beschwerdeführers auch im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet ist, erfüllt sie die Anforderungen an eine Popularbeschwerde und die UBI tritt deshalb darauf ein.
3.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerde rechtsmissbräuchlich erfolgte, bezieht sich offenbar auf die fünf Beanstandungen, welche der Beschwerdeführer gegen Sendungen von Tele24 in letzter Zeit eingereicht hat. Die Bechwerdegegnerin hat diese ihrer Stellungnahme beigelegt. Die Ombudsstelle von Tele 24 ist auf die Beanstandung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG gegen die vorliegend gerügte Sendung wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer bestreitet ein rechtmissbräuchliches Verhalten und verweist seinerseits auf die Überschreitung der Frist von Art. 61 Abs. 3 RTVG durch die Ombudsstelle. Die UBI ist nicht Aufsichtsbehörde der Ombudsstellen im Rahmen des programmrechtlichen Verfahrens (vgl. dazu Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 355). Das hierfür zuständige Bundesamt für Kommunikation führt aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde zurzeit ein entsprechendes Verfahren durch. Die Frage des Rechtsmissbrauchs bildet deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der UBI. Insoweit tritt die UBI auch nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers ein, wonach festzustellen sei, dass zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsmissbrauch im Sinne von art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bestanden habe.
4.
Ein allfälliges querulatorisches Verfahren des Beschwerdeführers prüft die UBI jedoch im Rahmen der ebenfalls von der Beschwerdegegnerin beantragten Auferlegung von Verfahrenskosten gegenüber dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Beschwerdeführung (Art. 66 Abs. 2 RTVG).
5.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer erachtet die Diskussion über das Verhalten der SVP-Fraktion auf die Rede von Gorbatschew im Nationalrat als unsachlich und einseitig. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG (Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot) geltend. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich eine Verletzung von Art. 3 RTVG angeführt. Da aber hinsichtlich der Informationsgrundsätze für Radio und Fernsehen Art. 4 RTVG die Spezialnorm darstellt, sind Art. 3 RTVG bzw. Art. 3 Abs. 1 RTVG im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde nicht weiter zu prüfen.
6.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
6.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
6.2
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
6.3
Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahlsendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
6.4
Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
6.5
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
7.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "SonnTalk" primär um eine Unterhaltungssendung handelt (vgl. auch UBI-Entscheid b. 373 vom 22. Januar 1999). Der unterhaltende Charakter der Sendung geht neben der Themenauswahl und des Diskussionstons daraus hervor, dass die teilnehmenden Personen zu Beginn der Sendung ihren persönlichen Höhe- und Tiefpunkt ("Lust" und "Frust") der vergangenen Woche vermitteln. Unter der Leitung eines Moderators diskutieren die Gäste danach in der Regel über vier bis fünf aktuelle Themen aus dem In- und Ausland und aus den verschiedensten Lebensbereichen wie Unterhaltung, Gesellschaft, Sport, Wirtschaft und Politik. Gäste in der beanstandeten Sendung waren Ellen Ringier, Nationalrat Alexander Tschäppät und Roger Schawinski. Neben der Haltung der SVP-Fraktion beim Besuch Gorbatschews im Nationalrat bildeten die Streitigkeiten in der Ehe von Boris und Barbara Becker, die Wahl von Georg Bush zum Präsidenten der USA und ein Werbeplakat mit Claudia Schiffer Themen von "SonnTalk" vom 17. Dezember 2000. Vor den Diskussionen gibt es jeweils eine kurze Einführung in das jeweilige Thema, welche durch eine Off-Stimme und durch Bilder erfolgt.
7.1
Da es sich bei der beanstandeten Sendung nicht um eine Wahl- oder Abstimmungssendung handelt, ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz nicht anwendbar (vgl. Ziffer 5.3). "SonnTalk" weist aber, insbesondere bei der Diskussion gewisser Themen, einen Informationsgehalt auf und trägt entsprechend zur Meinungsbildung des Publikums bei. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG ist deshalb auf den vorliegend beanstandeten Beitrag anwendbar. Dabei ist aber dem primär unterhaltenden Charakter der Sendung Rechnung zu tragen. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass das diskutierte Ereignis im Zusammenhang mit dem Besuch von Gorbatschew aufgrund zahlreicher Medienberichte für den überwiegenden Teil des Publikums schon bekannt gewesen war und daher ein erhebliches Vorwissen über das beanstandete Thema vorausge- setzt werden konnte.
7.2
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die SVP-Fraktion sei bezüglich ihres Verhaltens beim Besuch des früheren Präsidenten der Sowjetunion, Michael Gorbatschew, unsachgerecht angegriffen worden. Die eigentlichen Motive der SVP-Fraktion, nämlich die Art und Weise der Benutzung des Nationalratssaales seien in der Sendung nicht zum Ausdruck gekommen. Dagegen sei der SVP fast ausschliesslich vorgeworfen worden, sie bemühe immer noch das alte kommunistische Feindbild aus den Zeiten des kalten Kriegs. Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, dass kein Vertreter der SVP bzw. des Standpunkts der SVP zu Wort gekommen sei.
7.3
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des beanstandeten Beitrags die Argumentation der SVP-Fraktion nicht darauf reduziert, sie verharrten im Strickmuster des kalten Kriegs. So sprach der Moderator etwa Nationalrat Tschäppät auf die Rolle der Sowjetunion unter dem Präsidenten Gorbatschew in Bezug auf die "Kriegstreiberei" in Afghanistan an. Als Tschäppät auf die Frage nicht antwortete, hakte der Moderator noch einmal nach. Tschäppät selber wies in anderem Zusammenhang auf die unbefriedigende Praxis im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Nationalratssaals ausserhalb des eigentlichen Parlamentsbetriebs hin.
7.4
Es bleibt dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass im beanstandeten Beitrag das Vorgehen der SVP-Fraktion bzw. der Mitglieder, die bei der Rede Gorbatschews den Nationalratssaal verliessen, wenig Verständnis findet. Die an der Diskussion teilnehmenden Personen missbilligten dieses Verhalten einhellig. Aus programmrechtlicher Sicht gilt es jedoch hervorzuheben, dass es sich um persönliche Meinungen gehandelt hat, die ohne weiteres für das Publikum als solche erkennbar waren. Der einführende Kommentar der Off-Stimme zum Beitrag, wonach sich die SVP einmal mehr selber disqualifiziert habe, erscheint zwar als zu wenig differenziert und tendenziös. Bezüglich des relevanten Vorfalls entspricht die Aussage aber weitgehend den Reaktionen in der breiten Öffentlichkeit und der Berichterstattung in den Medien. Das Vorgehen der die Rede von Gorbatschew boykottierenden Räte war überdies selbst innerhalb der SVP- Fraktion nicht ganz unumstritten. Der etwas provokative Charakter dieser Äusserung diente wohl vorab dazu, die nachfolgende Diskussion anzuheizen.
7.5
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandeten Zusammensetzung der Gesprächsrunde gilt es noch einmal zu betonen, dass "SonnTalk" keine politische Informationssendung ist, sondern primär eine Unterhaltungssendung über schlagzeilenträchtige Ereignisse aus der Vorwoche. Die Lust am Debattieren erscheint weit wichtiger als eine trockene
Vermittlung von Informationen bzw. eine seriöse politische Wertung von Ereignissen. Die Gäste sollen denn auch nicht einen (partei-)politischen Standpunkt vertreten. Bei den teilnehmenden Personen handelt es sich vielmehr um Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, welche ihre eigene Ansicht zu verschiedenen Themen in möglichst pointierter Weise und damit unterhaltender Form vermitteln. In jeder Sendung wird im Übrigen über mehrere, dem Publikum weitgehend bekannte Ereignisse aus verschiedenen Bereichen diskutiert. Wollte man bei jedem (politischen) Thema eine einigermassen paritätische Zusammensetzung, müsste wohl die Gästerunde immer wieder gewechselt werden. Dies würde aber den Inhalt der Sendung vollständig ändern. Die Wahl des Sendekonzepts bildet aber Teil der Programmautonomie des Veranstalters (Art. 5 Abs. 1 RTVG).
7.6
Der beanstandete "SonnTalk"-Beitrag hat deshalb insgesamt die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt oder in unzulässiger Weise beeinflusst. Da die Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG nicht verletzt hat und auch gegen keine anderen Programmbestimmungen verstossen hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen.
8.1
Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (siehe dazu UBI-Entscheid b. 402 vom 10. März 2000, teilweise veröffentlicht in medialex 2/00, S. 106f.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen (vgl. Boinay, a.a.O., Rz. 553ff.).
8.2
Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt Programmrechtsbeschwerden mit der gleichen oder einer ähnlichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als haltlos herausgestellt hat (vgl. unveröffentlichter BGE vom 14. April 1998, E. 2).
8.3
Vorliegend handelt es sich um die erste Eingabe des betreffenden Beschwerdeführers vor der UBI. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten zahlreichen Beanstandungen gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG bei der Ombudsstelle von Tele24 sind für das Beschwerdeverfahren und insbesondere für die Prüfung, ob mutwillige Beschwerdeführung vorliegt, nicht von Belang. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind überdies nicht einfach pauschaler Art und derart, dass der Beschwerdeführer um die Erfolgslosigkeit seines Rechtsstandpunkts hätte wissen müssen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 403 vom 10. März 2000, E. 7.3).
8.4
Die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht mutwilliger Art und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten zu auferlegen.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Mai 2001 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die auf Tele24 ausgestrahlte Sendung "SonnTalk" vom 17. Dezember 2000 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Oktober 2001