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Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Rundschau', Beitrag 'Feuer frei'

b.553 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Du 31 août 2007

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-553/de/beschreibung-link-entscheid-schweizer-fernsehen-sf-1-sendung-rundschau-beitrag-feuer-frei

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Rundschau', Beitrag 'Feuer frei'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 553

Entscheid vom 31. August 2007

betreffend

Schweizer Fernsehen: Sendung "Rundschau" vom 28. Februar 2007, Beitrag "Feuer frei"; Eingabe von F und W sowie mitunterzeichnenden Personen vom 20. April 2007

Es wirken mit:

Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)

Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

Den Akten wird entnommen:

A. Das Schweizer Fernsehen strahlte im Rahmen des Infomagazins "Rundschau" am 28. Februar 2007 auf SF 1 den Beitrag "Feuer frei" aus. Der rund zwölfeinhalbminütige Beitrag berichtet über Menschen, welche ihrem Hobby Schiessen in ungewohnter Umgebung wie Kellern oder Kiesgruben nachgehen. Im anschliessenden Studiointerview auf dem "Stuhl" mit Prof. Martin Killias geht es um die mit Schusswaffenbesitz verbundenen Gefahren und den sich damit stellenden Regulierungsfragen (Dauer: 8 Minuten 15 Sekunden).

B. Mit Eingabe vom 20. April 2007 erhoben F, Präsidentin, und W, Direktor (im Folgenden Beschwerdeführer), im Namen von S Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Der Beitrag gebe ein völlig falsches Bild der schweizerischen Schiessszene wieder. Diese sei durchaus bereit, Kontrollen und Verbote zu akzeptieren. Es sei unzureichend zwischen Sportschützen und den porträtierten unorganisierten Hobbyschützen unterschieden worden. Insgesamt habe der Beitrag deshalb ein falsches Bild über das Sportschiessen in der Schweiz vermittelt. Der Eingabe lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 26. März 2007 bei.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen.

D. In ihrer Antwort vom 29. Mai 2007 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. S komme keine Beschwerdelegitimation zu, weil er keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweise. Der beanstandete Beitrag würde im Übrigen auch nicht das Sachgerechtigkeitsgebot verletzen. Er erhebe nicht den Anspruch, das Schiessen in der Schweiz umfassend darzustellen, insbesondere auch nicht das Sportschiessen. Thema des Beitrags sei vielmehr, die Bandbreite der Schweizer Schiessszene jenseits der bekannten traditionellen Schiesssportverbände zu illustrieren.

E. Im Rahmen der eingeräumten Nachfrist haben die Beschwerdeführer zusätzlich die notwendigen Angaben und Unterschriften von 22 Personen eingereicht, welche ihre Beschwerde unterstützen.

F. In ihrer Replik vom 12. Juni 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Vorbringen fest und ersuchen die UBI, die zuständige Redaktion zu rügen.

G. In ihrer Duplik vom 11. Juli 2007 betont die Beschwerdegegnerin, das Schweizer Fernsehen habe in verschiedenen Ausstrahlungen die Waffenproblematik thematisiert.

H. Den Beschwerdeführern wurde die Duplik der SRG am 12. Juli 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Am 1. April 2007 ist das neue RTVG in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Aufsichtsverfahren das neue Verfahrensrecht bereits anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Die Beratung des Beschwerdefalles erfolgt daher öffentlich. Da aber die beanstandete Sendung vor dem 1. April 2007 ausgestrahlt wurde und sich der rechtserhebliche Sachverhalt damit vor Inkrafttreten des RTVG ereignet hat, gelten gemäss Art. 113 Abs. 2 RTVG für die materielle Beurteilung die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (aRTVG; AS 1992 601).

2.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.1

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b aRTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Im Gegensatz zum alten RTVG (Art. 63 aRTVG) sieht das neue RTVG in Art. 94 Abs. 1 eine entsprechende Legitimation auch für juristische Personen und andere Vereinigungen vor.

2.2

Ob S die erforderliche Nähe zum Gegenstand der Sendung gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG aufweist, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Präsidentin und der Direktor, welche den Verband in vorliegender Beschwerdesache vertreten, haben der UBI zusätzlich die Unterschriften von 22 ebenfalls zur Beschwerde legitimierten Personen zugestellt, welche ihre Eingabe unterstützen. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG sind damit erfüllt.

2.3

Nicht eintreten kann die UBI auf die Beschwerde, soweit verlangt wird, die zuständige Redaktion formell zu rügen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 aRTVG bzw. Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Ver- anstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c aRTVG bzw. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die von den Beschwerdeführern beantragte anordnen. Das neue RTVG gibt der UBI die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG). Eine formelle Rüge an die zuständige Redaktion kann die UBI dagegen nicht aussprechen.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

3.1

Der beanstandete Beitrag besteht aus einer kurzen Anmoderation, einem Filmbericht und einem anschliessenden Studiogespräch.

3.1.1

Die "Rundschau"-Moderatorin weist in ihrer kurzen Einführung zum Beitrag darauf hin, dass es Personen gäbe, welche in ihrer Freizeit gerne "ihre Pistolen und Gewehre zücken", sich in Kellern oder Kiesgruben treffen und ballern würden, "was das Zeugs hält". Schiessen sei ihr Hobby, von Verboten und Kontrollen würden sie nichts halten und sie hätten viel Spass an Waffen. Die Moderatorin kündigt "einen seltenen Einblick in eine eigene Welt" an.

3.1.2

Im anschliessenden Filmbericht werden zuerst Szenen aus verschiedenen Schiesskellern und vom IPSC-Schiessen, dem Combatschiessen in einer Kiesgrube gezeigt. Beteiligte legen ihre Motivation dar und äussern sich zur Frage einer stärkeren Regulierung des Waffenbesitzes. Danach erfolgt eine Vorstellung der "Gun Factory", dem "Mekka der freien Schützen", welche ein grosses Sortiment an Waffen, Munition und Zubehör anbietet. Ein Kunde äussert anonym seine Motivation - Selbstverteidigung - für den Kauf einer Waffe. In einem anderen Schiesskeller wird das Verteidigungsschiessen geübt. Eine Hobbyschützin erklärt ihre Begeisterung für das Schiessen und insbesondere für das Mündungsfeuer. Der Schiessanlagenbesitzer bemerkt, "wilde Schützen" aus dem "Osten" würden ihm Sorgen bereiten. Diese lasse er nicht schiessen. In einem anderen Schiesskeller findet ein sogenanntes Beizenschiessen statt, eine Kombination von Würfelspiel und Kegeln mit einer Pistole mit scharfer Munition. Dazu wird Bier getrunken. Ein Teilnehmer schiesst mit einer Pump Action-Flinte auf seinen ausgedienten Computer. Eine Präsentation des Indoor- Schiesszentrums in Lungern-Schönbühl (B AG) bildet den abschliessenden Teil des Filmberichts, welches u.a auch für gesellige Firmenanlässe dient.

3.2

Auf den Filmbericht folgt ein Studiointerview mit Martin Killias, Ordinarius für Straf- und Strafprozessrecht unter Einschluss von Kriminologie an der Universität Zürich. Angesprochen auf die vorangegangenen Beispiele im Film erklärt er, dass er an sich nichts gegen solche Freizeitbeschäftigungen habe und schon gar nichts gegen Schützenvereine. In der Schweiz bestehe eine positiv besetzte "Schützenkultur". Probleme verursachten nicht Menschen mit Waffen, sondern vielmehr gefährliche Menschen, welche eine fatale Anziehung zu Waffen hätten. Es sei in der Schweiz überdies sehr einfach, sich eine Waffe zu beschaffen. Waffen erachtet Prof. Killias grundsätzlich als gefährlich. Hinsichtlich der diskutierten Regulierungen im Waffenbereich (Registrierung von Waffen, Aufbewahrung der Armeewaffe und der Munition im Zeughaus) äussert er sich zurückhaltend und differenziert und ist zudem bestrebt, aus Sicht des Forschers zu argumentieren. Er erwähnt dabei auch, dass sich auch "Schützen und Jäger" nicht per se gegen Regulierungen wenden würden.

3.3

Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 aRTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG geltend.

4.

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Der Veranstalter hat dabei jedoch die übrigen Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG einzuhalten.

4.1

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

4.2

Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf das Sachgerechtigkeitsgebot die Wirkung auf das Publikum zu prüfen. Dabei gilt es auch das betroffene Sendegefäss zu beachten. Die "Rundschau" des Schweizer Fernsehen richtet sich an ein mündiges Publikum (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Neben dem eigentlichen Filmbericht und der Anmoderation ist auch das nachfolgende Interview mit Prof. Killias auf dem "Rundschau"-"Stuhl" in die Beurteilung einzubeziehen.

5.

Die Beschwerdeführer beanstanden, der Beitrag gebe "ein völlig falsches Bild der Schiessszene Schweiz" wieder. Diese sei durchaus bereit, "Kontrollen und Verbote zu akzeptieren". Es werde nicht ausreichend zwischen Sportschützen und dem unorganisierten Schiessen unterschieden, weshalb beim Publikum ein falscher Eindruck über das Sportschiessen entstehe. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Ansicht, der Beitrag umreisse die "Bandbreite der Schweizer Schiessszene jenseits der allseits bekannten, traditionellen Schiesssportverbände".

5.1

Die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleistet die freie Wahl des Themas einer Sendung oder eines Beitrags durch den Veranstalter. Die "Rundschau" durfte deshalb auch einen kritischen Beitrag über wenig bekannte Bereiche der schweizerischen Schiessszene ausstrahlen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob dieser Fokus auf Nischen für das Publikum erkennbar gewesen sei.

5.2

In der Anmoderation ist von Personen die Rede, welche sich in Kellern und Kiesgruben zum Schiessen treffen. Indem die Moderatorin einen "seltenen Einblick in eine eigene Welt" ankündet, weist sie implizit darauf hin, dass der folgende Filmbericht nicht die ganze Bandbreite der schweizerischen Schiessszene abdecken wird. Dieser zeigt denn auch Einblicke in die Welt des freien Schiessens in der Schweiz, welche dem Grossteil des Publikums nicht bekannt sein dürfte. Geschossen wird nicht auf Schiessplätzen, sondern in Kellern und Kiesgruben. Auch zwischen diesen freien bzw. nicht in den traditionellen Vereinen organisierten Schützen bestehen offensichtlich grosse Unterschiede. Während einige Schiessen als seriöses Hobby in ungewohnter Umgebung betreiben, steht bei anderen - wie insbesondere beim Beizenschiessen - die Geselligkeit im Vordergrund. Aufgrund der vorgestellten Arten von freiem Schiessen war für das Publikum aber erkennbar, dass sich der Filmbericht thematisch auf ausgewählte Nischenbereiche innerhalb der schweizerischen Schiessszene beschränkt hat.

5.3

Den Beschwerdeführern ist zugutezuhalten, dass einzelne Aussagen im Filmbericht in Bezug auf den Gegenstand der Sendung missverständlich sind. So führt der Off-Kommentar insbesondere aus, in der Schweiz gäbe es rund 600'000 Schützen. Damit waren nicht die im Beitrag porträtierten freien, nicht organisierten Schützen gemeint, sondern die Schützen insgesamt. Auch die Bemerkung des Präsidenten der B AG, wonach die Schützen wie die Jodler und Schwinger zur Schweiz gehören würden, betrifft offensichtlich vorab die traditionellen Schützen. Eine gewisse Präzisierung erbrachte das nachfolgende Interview mit Prof. Martin Killias auf dem "Stuhl". Dieser differenziert zwischen den freien und den in den Schiessvereinen bzw. -gesellschaften organisierten Schützen. Letztere nennt er jeweils grösstenteils bloss "Schützen". Diesbezüglich weist der Experte zusätzlich auf die in der Schweiz bestehende "Schützenkultur" hin. Er bemerkt ebenfalls, dass das Schiessen in der Schweiz wenig erforscht sei und Zahlen, beispielsweise auch über die freien Schützen, fehlen würden. Damit relativierte er die im Filmbericht gemachte Aussage zur Zahl der Schützen.

5.4

Wie im Beitrag verschiedentlich erwähnt, besteht in der Schweiz eine grosse Schiesstradition. Diese ist durch die Militärdienstpflicht für Männer, das obligatorische Schiessen und insbesondere durch die zahlreichen Schiess- und Jagdvereine bzw -gesellschaften in der ganzen Bevölkerung verankert, was beispielsweise auch das Eidgenössische Feldschiessen veranschaulicht. Deshalb besteht ein erhebliches Vorwissen über das organisierte Schiessen in der Schweiz. Unter diesen Umständen ist es auch nicht notwendig, in jedem das Schiessen betreffenden Rundfunkbeitrag auf diese beim Publikum bekannten Fakten hinzuweisen (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 ["Rentenmissbrauch"]). Dies betrifft insbesondere auch den vorliegenden "Rundschau"-Beitrag. Die darin gezeigten Aktivitäten haben für das Publikum klar erkennbar auch nichts mit dem organisierten Sportschiessen in den traditionellen Vereinen und Gesellschaften zu tun.

5.5

Der Filmbericht wollte gemäss Anmoderation dem "Rundschau"- Publikum einen Einblick in die "eigene Welt" von freien, nicht in den traditionellen Vereinen organisierten Schützen verschaffen. Anhand der verschiedenen gezeigten Beispiele und von Aussagen der Beteiligten konnte sich das Publikum eine Meinung zu diesen diversen Nischenbereichen innerhalb der schweizerischen Schiessszene bilden. Die verschiedenen Aktivitäten, die Namen der beteiligten Personen und die Örtlichkeiten wurden genannt. Dass es sich dabei nicht um einen repräsentativen Überblick über die alternative schweizerische Schiessszene gehandelt hat, sondern um eine beispielhafte Darstellung ist aus dem Filmbericht ebenfalls ohne Weiteres hervorgegangen. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt wiedergegeben und zwischen den vermittelten Fakten und persönlichen Meinungen konnte das Publikum klar unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 aRTVG).

5.6

Von den traditionellen, in Vereinen bzw. Gesellschaften organisierten Sportschützen war nur am Rande die Rede, insbesondere durch die Aussagen von Prof. Martin Killias. Dieser verdeutlicht dabei, entgegen den Be- hauptungen der Beschwerdeführer, dass "Schützen und Jäger" Waffenregulierungen keineswegs grundsätzlich ablehnen würden. Damit unterscheiden sich diese auch von einigen der gezeigten freien Schützen, welche im Filmbericht gegen Regulierungen und Kontrollen opponieren. Prof. Martin Killias verweist ebenfalls auf die in der Schweiz bestehende "Schützenkultur", wie im Übrigen auch der Präsident der B AG, und damit auch auf die positiv besetzte Tradition mit den zahlreichen Schützenvereinen.

5.7

Die Beschwerdeführer rügen überdies, es entstehe insgesamt ein negativer Eindruck von der schweizerischen Schiessszene. Die gezeigten Nischenbereiche ausserhalb des traditionellen Schiessens stellen jedoch eine Realität dar. Welche Bedeutung diesen innerhalb des ganzen Schiesssports zukommt, wurde allerdings im Beitrag nicht gesagt. Prof. Martin Killias erwähnt dazu immerhin, es würden keine Zahlen vorliegen und das entsprechende Gebiet sei kaum erforscht. Dass die Bedeutung dieser Nischenbereiche im Vergleich zu den traditionellen Schützen und innerhalb der ganzen schweizerischen Schiessszene zu relativieren ist, war für das Publikum aufgrund der Anmoderation ("seltener Einblick in eine eigene Welt"), den gezeigten Beispielen mit den wenigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern und aufgrund seines Vorwissens über das traditionelle Schiessen erkennbar. Der Umstand, dass die "Rundschau" sowohl bei der Moderation wie insbesondere auch durch die etwas spöttische Kommentierung im Filmbericht in transparenter Weise eine kritische Distanz zu den gezeigten Aktivitäten eingenommen hat, ist programmrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (Art. 5 Abs. 1 aRTVG, Art. 4 Abs. 2 aRTVG).

5.8

Prof. Martin Killias beurteilt die im Filmbericht gezeigten Aktivitäten, welche er überdies klar von denjenigen der traditionellen Schützen abgrenzt, im Gespräch auf dem "Stuhl" nicht als problematisch und sieht in diesem konkreten Zusammenhang auch keinen speziellen Regulierungsbedarf. Diese Aussage des Experten führt dazu, dass die Themen im Filmbericht und im Studiogespräch zu einem beträchtlichen Teil nicht übereinstimmen. Im Zentrum des Interviews mit Prof. Martin Killias steht nämlich die generelle Frage, ob und allenfalls inwieweit im Zusammenhang mit Schusswaffen in der Schweiz ein Regulierungsbedarf besteht. Für eine zusätzliche Regulierung im Bereich von Schusswaffen spricht er sich nicht aus, um die Aktivitäten der freien Schützen einzuschränken, sondern aus ganz anderen Gründen (siehe dazu Ziffer 3.2). Der Experte äussert sich diesbezüglich in sehr differenzierter Weise aus dem Blickwinkel eines Forschers und nicht einer direkt involvierten Partei. Er macht geltend, dass Übergriffe mit Schusswaffen auch dem Ruf der traditionellen Schützen schaden würden. Das Publikum konnte sich aus diesen Gründen auch eine eigene Meinung zu diesem Teil des Studiogesprächs bilden.

5.9

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beitrag allenfalls besser bzw. verständ- licher hätte gestaltet werden können. Namentlich ist dabei die Einordnung der gezeigten Aktivitäten der freien Schützen im Rahmen der ganzen schweizerischen Schiesssportszene zu erwähnen. Diese Punkte stellen aber aus programmrechtlicher Sicht redaktionelle Unvollkommenheiten dar. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Da sich das Publikum zu den behandelten Themen insgesamt eine eigene Meinung bilden konnte, hat der beanstandete "Rundschau"-Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG nicht verletzt.

6.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von F und W sowie mitunterzeichnenden Personen vom 20. April 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 28. Februar 2007 in der Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag "Feuer frei" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. Dezember 2007