Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Reporter' vom 16. Juni 2010, Filmreportage 'Mama lesbisch, Papa schwul - Wenn Homosexuelle Familien gründen'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 624
Entscheid vom 15. Oktober 2010
Besetzung Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „Reporter“ vom 16. Juni 2010, Filmreportage „Mama lesbisch, Papa schwul – Wenn Homosexuelle Familien gründen“
Beschwerde vom 28. Juli 2010
Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. In der wöchentlich im Schweizer Fernsehen auf SF 1 ausgestrahlten Sendung „Reporter“ erzählen Autorinnen und Autoren gemäss Eigenbeschrieb der Redaktion „von Menschen in aussergewöhnlichen Situationen, von gesellschaftlichen Trends und politischen Entwicklungen – in der Schweiz und auf der ganzen Welt“. Die am 16. Juni 2010 in diesem Sendegefäss gezeigte Filmreportage beschäftigte sich entsprechend dem Titel „Mama lesbisch, Papa schwul – Wenn Homosexuelle Familien gründen“ mit der Situation von Regenbogenfamilien in der Schweiz (Dauer: 25 Minuten 25 Sekunden).
B. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er beanstandet primär die folgende in der Sendung gemachte Aussage: „Ausländische Studien kommen zum Schluss, dass Kinder weder von der Homosexualität ihrer Eltern angesteckt noch anderweitig beeinflusst werden“. Neuere, gross angelegte Studien seien zu ganz anderen Schlüssen gekommen. Mit der einseitigen, plakativen und in ihrer Absolutheit falschen Einschätzung einer gesellschaftlich und politisch wichtigen Frage habe die Dokumentation das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Der Verein „Familienchance“ habe am 15. Juni 2010 die Petition „Gleiche Chancen für alle Familien“ der Bundeskanzlei übergeben. Die Dokumentation unterstütze in undifferenzierter Weise die Forderungen dieses Vereins. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 20. Juli 2010 bei.
C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 111 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 29. September 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Thema der beanstandeten Sendung sei nicht eine Analyse der Auswirkungen der Homosexualität auf die sexuelle Orientierung der Kinder gewesen. Es sei vielmehr um einen Einblick in das Leben von homosexuellen Menschen gegangen, die ihren Kinderwunsch verwirklichen möchten. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen eine einzelne Aussage aus dem Kontext gerissen. Das Publikum habe sich zu den behandelten Themen eine eigene Meinung bilden können.
E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichtes beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (sieht etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich gegen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm (Art. 94 RTVG).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
4.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.
4.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalisti- sche Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
4.3. Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chancengleichheit vor Volksentscheiden zu gewährleisten (BGE 124 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). Keine erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten bestehen dagegen, wenn Sendungen bevorstehende parlamentarische Debatte thematisieren (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.2f. [„Vom Reinfallen am Rheinfall – Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“]).
5. Thema der beanstandeten Sendung bildet der verstärkte Wunsch von Homosexuellen, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Schwergewichtig anhand von zwei Beispielen wird dies veranschaulicht.
5.1. Ein lesbisches Paar steht im Zentrum des ersten Teils der Sendung. Die beiden Frauen schildern, wie sie nach fünf Jahren Beziehung den Wunsch gehabt hätten, „eine richtige Familie“ zu gründen und Kinder zu haben. Es wird erwähnt, wie die beiden dies realisieren konnten. Eine der beiden Frauen sei mehrmals in ihr Heimatland nach Israel gereist, um sich mit einer anonymen Samenspende künstlich befruchten zu lassen, was in der Schweiz nicht möglich sei. Beim sechsten Versuch habe es „geklappt“ und die beiden Frauen lebten nun in eingetragener Partnerschaft zusammen mit den inzwischen vierjährigen Zwillingen. Die beiden Frauen sprechen anschliessend über die Reaktionen ihrer Eltern und anderer Personen. Die Redaktion beschliesst diesen ersten Teil der Sendung mit einem eigenen Kommentar, wonach das Thema „Homosexualität und Kinder“ trotz des geschilderten Falls noch nicht tabulos sei. Es sei nämlich schwierig gewesen, Menschen für die Sendung zu finden.
5.2. Nach dem lesbischen Paar wird ein allein lebender schwuler Mann vorgestellt, welcher ebenfalls den Wunsch nach einem Kind hat. Erfüllen möchte er diesen mit einem lesbischen Paar, welches er an einem Treffen kennengelernt habe und das denselben Wunsch hege. Der Mann spricht über seinen Kinderwunsch wie auch über das Verständnis und die Bedenken, welche in seinem Bekanntenkreis deswegen bestehen würden. Eine auf Regenbogenfamilien spezialisierte Frauenärztin bestätigt, dass sich in den letzten drei, vier Jahren ein kleiner „Gay-Babyboom“ entwickelt habe. Sie legt dar, wie Frauen aus homosexuellen Beziehungen ihren Kinderwunsch erfüllen könnten.
5.3. In einem nächsten Teil des Films kommen eine Gymnasiastin und Verwandte des zuerst vorgestellten lesbischen Paars mit den beiden Zwillingen zu Wort. Die Eltern der 19- jährigen Schülerin haben sich getrennt, nachdem sich die Mutter in eine Frau verliebte. Diese bemerkt auf eine Frage der Redaktion, dass es ihr nicht peinlich gewesen sei. Sie sei allerdings froh gewesen, dass sich die Mutter und deren Partnerin bei Schulanlässen und Besuchen von Kolleginnen zurückhaltend gegeben hätten. Danach folgt der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz als Off-Kommentar: „Ausländische Studien kommen zum
Schluss, dass Kinder weder von der Homosexualität ihrer Eltern angesteckt noch anderweitig negativ beeinflusst werden.“ Das Mädchen bemerkt danach, dass sie das Fehlen einer männlichen Bezugsperson nicht vermisst habe. Für ihren Bruder sei die Situation aber schwierig gewesen. Die Frauen mit den beiden Zwillingen bemerken, dass der Knabe regelmässig Kontakt zu Männern habe.
5.4. Der letzte Teil der Sendung beschäftigt sich mit diversen grundsätzlichen Fragen, welche sich für etliche Homosexuelle mit einem Kinderwunsch stellen. So werden Filmaufnahmen von einem Anlass gezeigt, an welchem Väter und Mütter gesucht werden („Schwule, die Mütter suchen; Lesben, die Väter suchen“). Angeschnitten werden auch die heikle Rechtslage bei Regenbogenfamilien und das Problem eines lesbischen Paars, wo der samenspendende Mann eine grosse Liebe zum Kind entwickelt. Zum Schluss erwähnen die porträtierten Frauen, dass die Familie auch ihre Beziehung positiv beeinflusst habe. Die „Reporter“-Sendung endet mit folgendem Off-Kommentar: „Die Zwillinge haben Glück: ihre Mütter werden ihnen nichts verheimlichen. Denn die Fragen, die werden sie stellen.“
6. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf die beanstandete Sendung anwendbar, da sie dem Publikum Informationen über Regenbogenfamilien vermittelt. Dabei ist aber der besondere Charakter des Sendeformats zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen die gezeigten Menschen. Aus dem Blickwinkel der porträtierten Menschen werden verschiedene Aspekte eines neueren gesellschaftlichen Phänomens gezeigt, welches einem Grossteil des Publikums wenig bekannt sein dürfte.
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich einen Satz im Rahmen einer über 25 Minuten dauernden Filmreportage. Dieser wird im Off-Kommentar nach knapp 16 Minuten ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erachtet ihn als sachlich nicht haltbar, weil eine neuere Studie zu ganz anderen Schlussfolgerungen gelangt sei. Er verweist diesbezüglich auf den am 6. Juli 2008 in der „NZZ am Sonntag“ erschienen Artikel „Ursache der Homosexualität“. Dieser Artikel fasst die in der Online-Wissenschaftszeitschrift „Archives of Sexual Behavior“ unter dem Titel „Genetic and Environmental Effects on Same-sex Sexual Behavior“ veröffentlichten Ergebnisse einer Studie von Forschern des schwedischen Karolinska Instituts und der Queen Mary Universität in London kurz zusammen. Die Studie basiert auf der Befragung von über 3800 schwedischen Zwillingspaaren im Alter von 20 bis 47 in den Jahren 2005 und 2006. Sie beschäftigt sich mit der Frage, welche Einflüsse im Einzelnen (Gene, Familie, gesellschaftliche Normen, andere Umwelteinflüsse) für die homosexuelle Ausrichtung von Menschen entscheidend sind. In der Studie kommen die Wissenschaftler zum Resultat, dass eine komplexe Mischung von mehreren Faktoren dafür ursächlich sei. Der Anteil der einzelnen Faktoren sei überdies bei Frauen und Männern unterschiedlich. Die Wissenschaftler um Niklas Langström kommen zum Schluss, dass sowohl bei Frauen wie auch Männern individuelle Umwelteinflüsse wie insbesondere die Entwicklung des Fötus im Mutterleib eine starke Rolle für eine homosexuelle Neigung spielten. Der genetische Einfluss sei mit 35% bei Männern und 18% bei Frauen kleiner. Noch geringer, besonders bei Männern, seien gemäss den Studienergebnissen der Einfluss von Familie und gesellschaftlichen Normen auf eine entsprechende sexuelle Ausrichtung.
6.2. Die Redaktion beruft sich ihrerseits auf verschiedene Resultate von wissenschaftli- chen Analysen wie diejenigen von Stacey und Biblarz („Does the sexual orientation of parents matter?“, 2001) , Fthenakis („Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und kindliche Entwicklung“, 2000) sowie von Berger, Reisbeck, Schwer („Lesben – Schwule – Kinder“, 2000), welche sich alle mit den bisherigen Untersuchungen über Regenbogenfamilien in verschiedenen Ländern beschäftigten (siehe dazu Bernd Eggen, Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, in: Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik, Stuttgart 2006). Die betreffenden Autorinnen und Autoren setzen sich darin mit der Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften auseinander. Die vom Beschwerdeführer angeführte Studie befasst sich dagegen, wie oben erwähnt, mit einem anderen Thema, nämlich den Ursachen von Homosexualität. Sie taugt deshalb auch nicht dazu, die von der Redaktion erwähnten Studien zu Regenbogenfamilien grundsätzlich in Frage zu stellen.
6.3. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz fasst ein Ergebnis der Analysen von Stacey und Biblarz, Fthenakis sowie Berger, Reisbeck & Schwer im Wesentlichen korrekt zusammen. Diese sind nämlich zum Schluss gekommen, dass Entwicklungs- und Verhaltensstörungen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften etwa gleich häufig vorkommen wie in traditionellen Familien mit verschieden geschlechtlichen Eltern. Auch bei der sexuellen Orientierung seien keine Unterschiede festzustellen. Allerdings unterlägen Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren Diskriminierungen und Stigmatisierungen (siehe dazu auch Bernd Eggen, a.a.O.).
6.4. Die Aussagekraft der bisher vorhandenen Untersuchungen über Regenbogenfamilien ist allerdings zu relativieren, was auch in den erwähnten Analysen zum Ausdruck kommt (siehe dazu Bernd Eggen, Homosexuelle Paare mit Kindern, in: FamPra.ch 4/2007, S. 823ff.). Die Untersuchungen weisen demnach methodische und theoretische Mängel auf. So ist das Datenmaterial dürftig und es wird nicht danach unterschieden, ob ein Kind von Geburt an in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft aufwuchs oder erst nach einigen Lebensjahren aufgrund der sexuellen Umorientierung eines Elternteils.
6.5. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der beanstandete Satz etwas zu absolut und undifferenziert formuliert ist. In der Reportage ging es aber in für das Publikum erkennbarer Weise nicht darum, den Aspekt des Kindeswohls bei Regenbogenfamilien umfassend und wissenschaftlich auszuleuchten. Vielmehr standen die gezeigten Menschen mit ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Wünschen und ihren Problemen im Vordergrund. Sie veranschaulichten dem Publikum zudem exemplarisch wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Regenbogenfamilien. Die rechtlich relevanten Rahmenbedingungen in der Schweiz bezüglich anonyme Samenspenden, Befruchtung oder die Rechte der verschiedenen involvierten Personen wurden korrekt wiedergegeben. Das Publikum konnte ohne Weiteres zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden. Letztere waren jeweils klar als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Im Gegensatz zum beanstandeten Satz vermittelte die Filmreportage insgesamt auch ein differenziertes Bild über das Kindeswohl in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Mögliche spezifisch negative Aspekte wie Diskriminierungen und Stigmatisierungen oder das Fehlen eines Vaters bei lesbischen Paaren kommen ebenso zum Ausdruck wie etwa die verschiedenen Probleme, welche sich im Zusammenhang mit Samenspenden von anonymen und auch von bekannten Personen ergeben können. Der abschliessende Off-Kommentar macht im Übrigen deutlich, dass sich auch das in der Reportage porträtierte Frauenpaar trotz seiner offenen Kommunikation noch auf viele Fragen der Zwillinge einstellen muss, wie diejenige nach dem leiblichen Vater.
6.6. Der Umstand, dass am 15. Juni 2010 und damit fast zeitgleich mit der Ausstrahlung der „Reporter“-Sendung verschiedene politische Vorstösse wie die Einreichung einer Petition durch den Verein „Gleiche Chancen für alle Familien“ und Motionen durch Nationalrätin Kathrin Prelicz-Huber (Motion 10.3444) und Nationalrat Mario Fehr (Motion 10.3436) eingereicht wurden, welche eine Verbesserung der rechtlichen Stellung von Regenbogenfamilien insbesondere bei Adoptionen fordern, dürfte kein Zufall gewesen sein. Einzelne in der Filmreportage gezeigte Personen weisen zwar auf die aus ihrer Sicht unbefriedigende rechtliche Situation hin. Die eigentliche politische Debatte über die Rechtsstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren bildete aber nicht Thema der Ausstrahlung. Die Sendung fiel auch nicht in die heikle Zeit vor einer Volksabstimmung, welche eine erhöhte Sorgfaltspflicht erfordert hätte. Ebenso wenig wurde das Sendegefäss „Reporter“ zur Propagierung von politischen Forderungen missbraucht oder instrumentalisiert. Die Filmreportage illustriert vielmehr anhand von einzelnen Beispielen, wie Homosexuelle in der Schweiz mit den bestehenden rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen versuchen, ihren Kinderwunsch zu erfüllen und wie sich gegebenenfalls das Leben mit Kindern gestaltet. Aufgrund der vermittelten Informationen und der transparenten Gestaltung konnte sich das Publikum dazu frei eine eigene Meinung bilden. Der vom Beschwerdeführer beanstandete, etwas zu undifferenziert formulierte Satz erweist sich allenfalls als ein Mangel in einem Nebenpunkt und fällt deshalb im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht ins Gewicht. Er wurde im Übrigen durch andere Aussagen in der Reportage relativiert.
7. Die beanstandete „Reporter“-Sendung war im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG sachgerecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 28. Juli 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 16. Februar 2011