WEKO-20141112-3abe3f
TV-/Radiovermarktung: Schlussbericht vom 12. November 2014
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A Sachverhalt .........uuuusussesenennennnnnnnnnnn
A.3 Vermarktung bzw. Vermittlung von T\ A.3.1 Bedeutung der TV- und Radiowert A.3.2 Vermarktung von TV-Werbezeit ... A.3.3 Vermarktung bzw. Vermittlung von A.4 Verfahrensgeschichte ......................-
B Erwägungen. ....zunussanennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnen
B.3 Unzulässige Verhaltensweisen markt! B.3.2 Möglicherweise unzulässige Verhe B.3.2.1 Vereinbarungen über Rabatte bzw B.3.2.3 Einschränkung der Erzeugung, de: B.3.3 Zusammenfassung............::00
Cc Schlussfolgerungen
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A Sachverhalt
A.1 Gegenstand der Vorabklärun
1. Gegenstand der Vorabklärung bildet Radiowerbezeit in der Schweiz durch die [I gruppe]. In diesem Zusammenhang wurde kommission (nachfolgend: Sekretariat) eing fen, dass sie ihre Stellung als Exklusivveı Programmen von privaten ausländischen und Mediaagenturen Freespace' in diesen traglich dazu verpflichteten, auch die Radic owerbevermittler hätten dadurch in den letz zu einer monopolartigen Stellung der [B] be be.
2. Im Rahmen der vorliegenden Vorabkl hobenen Vorwürfe zutreffen könnten und marktbeherrschende Stellung im Bereich d lung im Sinne von Art. 7 KG? missbraucht [B] durch Koppelungsgeschäfte ihre mögli reich der TV-Vermarktung im Sinne von Ar werbevermittlung übertragen und dadurch | bewerb behindert haben könnte (sog. Behi dies abgeklärt, ob sich aus dem Verhalten Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Entwicklung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst.
A.2 [Unternehmensgruppe]
3. [A] mit Sitz in [...] und ihre Tochterg Die [Unternehmensgruppe] ist nach eigene sche Kommunikationslösungen sowie Kom| privater elektronischer, mobiler und inter: TV/Video, Radio, Digital out of Home‘, Onl Schwerpunkt der Aktivitäten der [Unternehr
1 Unter Freespace versteht man einen Naturalra
? Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Karte tellgesetz, KG; SR 251).
3 Im Oktober 2010 fasste die [Unternehmensgru [...] zusammen und tritt seither mit den drei Busi ternehmensgruppe]» am Markt auf. Aus der bist
4 Die Stiftung Werbestatistik Schweiz unterschei als Teil der Aussenwerbung und der sog. Adscre le Aushangformen von digitalen, buchbaren Kon Screens von > 55 Zoll auf privatem und öffentlic fen)». Bei Adscreen handelt es sich um «um zer rekt am Verkaufs- und Informationspunkt» (vgl. ‘ Schweiz 2014 [nachfolgend: Werbeaufwand Sct
g
die Vermarktung bzw. Vermittlung von TV- und 3], eine Konzerngesellschaft der [Unternehmenseine Anzeige beim Sekretariat der Wettbewerbsereicht. Darin wird [B] im Wesentlichen vorgewormarkterin von Schweizer Werbefenstern in den TV-Sendern ausnutze, indem sie Werbekunden Werbefenstern gewähre, wenn Letztere sich verwerbung über [B] zu buchen. Die anderen Raditen Jahren Millionenumsätze an [B] verloren, was i der Vermittlung von Radiowerbezeit geführt haärung gilt es zu prüfen, ob die gegenüber [B] er- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass [B] eine er TV-Vermarktung und/oder Radiowerbevermitt- (hat). Es besteht namentlich der Verdacht, dass cherweise marktbeherrschende Stellung im Bet. 7 Abs. 2 Bst. f KG auf den Bereich der Radiohre Konkurrentinnen in diesem Bereich im Wettnderungsmissbrauch). Das Sekretariat hat überder [B] bei der Vermittlung von Radiowerbezeit Erzeugung, des Absatzes oder der technischen e KG ergeben.
esellschaften bilden die [Unternehmensgruppe].® n Angaben das führende Netzwerk für elektronipetenz- und Logistikzentrum für die Vermarktung aktiver Medien in den Bereichen TV, Internetine, Suchmaschinen- und Mobile-Marketing. Der nensgruppe] liegt in der Schweiz; die Gruppe ist
batt in Form von Zusatzwerbevolumen.
lle und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Karope] ihre Gruppengesellschaften unter der Dachmarke ness Lines [...], [...] und [...] unter dem Namen «[Unerigen Holding mit der Bezeichnung [...] wurde [A].
det dabei zwischen der sog. digitalen Plakatwerbung >en-Werbung: Die digitale Plakatwerbung umfasst «al- ımunikationsflächen (wie z.B. eBoards/ePanels und hem Grund (inkl. Tourismus-Gebiete sowie Flughäjtral gesteuerte audiovisuelle digitale Werbeträger di- Stiftung Werbestatistik Schweiz, Werbeaufwand
weiz 2014], S. 25 und 34).
aber auch in [...], [...] sowie in [...] aktiv. D die Zwecke der vorliegenden Vorabklarung |
[A]
[B] [C]
IE]
Abbildung 1: Wesentliche Struktur der [Unte
4. Gegenstand der vorliegenden Vorabl tensweisen der [B], an welcher die [Unterne teilseigner von [B] sind die [X]° sowie die [X [Unternehmensgruppe] besitzt die Hälfte di Zur [Unternehmensgruppe] gehören ferner ı [Unternehmensgruppe] jeweils zu [...] % be tergesellschaften der [Unternehmensgrupp Verfahren verzichtet werden.
5. [B] vermarktet Schweizer Werbefens wie Schweizer Privatsender? und Internetlung von Werbung im Bereich Digital Out of von [...] und [...]. Bis Mitte 2013 war [B] zt tätig, die in der Schweiz terrestrisch empfe chende Geschäftsbereich in eine eigenstän:
5 Vgl. zum Ganzen <[www]> (27.10.2014) sowie 1.11.2012, Frage 2.
6 [X] ist ein Tochterunternehmen der [...] -Grupp fangbaren TV-Sender [...], [..-]; [.--]; [.--] und [...
7 [Y] ist ein Tochterunternehmen der [...] -Grupp fangbaren TV-Sender [...], [..-]; [.--]; [.--] und [...
8 Namentlich [...], [...]), L.) [1 0.) D0) 2B. 0 [...].
®°Namentiich [...], [.- 1 [--) [-- [--b 0.0, 0.0 6
10 Namentlich [...], [...], [-.-], [-..] und [...]. An der von [...] %.
11 Vgl. Fn 4. Im Bereich Digital Out of Home ist [| [...], [...], tätig. [...] hat eine Partnerschaft mit [.. Shops in der Schweiz mit digitalen Bildschirmen
12 Mit dem Begriff Instore Radio ist ein auf den C gramm gemeint, in welchem die Platzierung von möglich ist.
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ie Struktur der [Unternehmensgruppe] kann - für - vereinfacht wie folgt dargestellt werden:
[D]
rnehmensgruppe]
<lärung bilden Geschäftstätigkeiten bzw. Verhal- 'hmensgruppe] zu [...] % beteiligt ist. Weitere An- ]’, welche je [...] % des Aktienkapitals halten. Die ar Stimmrechte, [...] % stehen [X], [...] % [Y] zu. Jie zwei Gesellschaften [C] und [D], an denen die teiligt ist. Auf Ausführungen zu den übrigen Toch- e kann mangels Relevanz für das vorliegende
fer von privaten ausländischen TV-Sendern® so- [V-Plattformen'?. Daneben ist [B] in der Vermitt- Home’! tätig und vermarktet das Instore Radio"? ıdem als Vermittlerin für Werbung in Privatradios ingbar sind. Per 1. Juli 2013 wurde der entspre- Jige Tochtergesellschaft, die [E], ausgegliedert.
Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vom
e, zu welcher namentlich die in der Schweiz emp- ] gehören.
e, zu welcher namentlich die in der Schweiz emp- ] gehören.
LEAL EL ELE] 6-1, EL 6) 2) [1 [-.] und
..], [--.] und [...] sowie [...].
[...] halt die [Unternehmensgruppe] eine Beteiligung
B] z. B. seit Kurzem als Schweizer Vermarkterin von ] abgeschlossen, im Zuge welcher insgesamt 54 [...] ausgestattet werden.
rt der Kaufentscheidung ausgerichtetes Radioproauf einzelne Verkaufsstellen abgestimmter Werbung
6. [C] ist in der Vermarktung und Vermit reichen Online-Display-, Video-, Mobile- un Vermarktung von klassischen Werbeplattfor lagen) auch die Vermarktung von Business nikations-Plattformen (z. B. [...]).
7. [D] versteht sich als eigentliche Digi pagnen und Mobile-Applikationen fur Werbe Suchmaschinenmarketing, Social Media so\
8. Die [Unternehmensgruppe] erzielte 2 wovon [...] Franken mittels TV-Vermarktun erwirtschaftet wurden. '*
A.3 Vermarktung bzw. Vermittlur Schweiz
A.3.1 Bedeutung der TV- und Radio
9. Die Mediengattungen Radio und Fer träger. Das Medium Fernsehen ist auf eine für Werbezwecke äusserst attraktive Kombi nen. TV-Werbung eignet sich vorab für de Stärken liegen insbesondere in der Überr Demonstration von Produkten. '®
10. Das Begleitmedium Radio wird insbe: setzt und eignet sich insbesondere für die Aktionen. Als beliebtes Informations- und L auch für die Unterstützung von Kampagner als Ergänzungsmedium eingesetzt. '®
11. Gemäss den Erhebungen der Stiftun: wicklung der Netto-Werbeumsätze”” in der :
13 Content-Management ist die Zusammenfassu Lebenszyklus digitaler Informationen in Form vo
14 NZZ online vom 7.3.2014, <[www]> (27.10.20
15 Vgl. Media Trend Journal 4-2013, Intermedia \
16 Vgl. Media Guide 2013 von [...] (nachfolgend:
17 Die erhobenen Netto-Werbeumsatze basieren nunternehmungen (Verlage, Sender usw.) und zZ für die Schaltung von Werbung bezahlt haben. C to-Umsatz minus Rabatte (z. B. für Mengen- ode missionen (z. B. Jahresumsatzprämien oder Ber wurden nicht berücksichtigt.
tlung von Onlinewerbung, namentlich in den Bed In-Game-Werbung, tätig. Dazu zählt neben der men (wie etwa die Newsportale von grossen Ver- -Community-Plattformen (z. B. [...]) und Kommutalagentur. Sie entwickelt Websites, Werbekamkunden und erbringt Dienstleistungen im Bereich vie Content-Management’®.
013 einen Umsatz von insgesamt [...] Franken, g und [...] Franken durch Radiowerbevermittlung
ig von TV- und Radiowerbezeit in der
werbung
nsehen gelten gemeinhin als klassische Werbebreite Kommunikation ausgerichtet und bietet die nation von akustischen und optischen Informatio- ın raschen Bekanntheitsaufbau von Marken; die nittlung von emotionalen Botschaften sowie der
sondere für lokale und regionale Werbung einge- Bekanntmachung von aktuellen Angeboten und Interhaltungsmedium ist das Medium Radio aber 1 in anderen Medien geeignet und wird daher oft
J Werbestatistik Schweiz gestaltete sich die Ent- Schweiz über die Jahre 2008 bis 2013 wie folgt:
ng aller Tätigkeiten, Prozesse und Hilfsmittel, die den n Unterlagen und Dokumenten unterstützen.
14). Vergleich 2014, S. 64. Media Guide [...]), S. 48.
auf schriftlichen Umfragen bei den jeweiligen Medieeigen die Beträge, welche die Werbekunden effektiv srundsätzlich gilt: Kunden-Netto-Werbeumsatz = Brutr Wiederholungsabschlüsse). Provisionen und Komaterkommissionen) sowie sonstige Vergünstigungen
Tabelle 1: Entwicklung der Netto-Werbeums
Netto-Werbeumsätze Schweiz
Printmedien
Elektronische Medien Fernsehen (inkl. Sponsoring) Radio (inkl. Sponsoring) Übrige (Kino, Teletext, Adscreen’®)
Aussenwerbung Direktwerbung
Onlinewerbung**
* Nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, da andere Bere
Quelle: Stiftung Werbestatistik Schweiz, Werbe
12. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, wurde: Werbeumsätze von insgesamt 4'209 Mio. satz von 749 Mio. Franken generiert, wov Werbesekunden und die restlichen 51 Mio. zurückzuführen sind. Von diesen 749 Mio. fentlich-rechtlichen Sender, 301 Mio. Fran schen Sendern und 74 Mio. Franken durch.
13. Mit Radiowerbung wurde 2013 ein L wovon 115 Mio. Franken mit dem Verkauf mit Radio-Sponsoring erwirtschaftet wurde.‘
14. Auf Printmedien entfiel im Jahr 2013 auf Aussenwerbung ein Netto-Umsatz von ! to-Umsatz von 1'086 Mio. Franken. Mit Or Umsatz von 642 Mio. Franken erzielt. Wi über die letzten Jahre betrachtet stark rück Fernsehen und Radio sowie insbesondere : zen zulegen.
18 Vgl. Fn 4.
19 Vgl. Werbeaufwand Schweiz 2014 (Fn 4), S. 7
20 Vgl. Werbeaufwand Schweiz 2014 (Fn 4), S. :
satze in der Schweiz (in Mio. Franken gerundet)
2008 2009 2010 2011 2012 2013
5111 4494 4412* 4503 4281 4209
2406 1915 2001 2004 1783 1615
803 768 844 919 914 942 628 595 669 745 726 749 131 135 135 139 147 157
44 37 40 35 41 37
633 560 566 563 567 565 1269 1251 1019* 1017 1017* 1086 300 359 452 521 572 642
chnungsmethode angewandt wurde;** Schätzungen
aufwand Schweiz 2014.
1 im Jahr 2013 auf die Schweiz bezogene Netto- Franken erzielt. Mit TV-Werbung wurde ein Umon 698 Mio. Franken auf den Verkauf von TV- Franken auf das Sponsoring von TV-Sendungen Franken wurden 374 Mio. Franken durch die ofken durch Werbefenster von privaten ausländi- Schweizer Privatsender erwirtschaftet. '°
Imsatz von insgesamt 157 Mio. Franken erzielt,
von Radio-Werbesekunden und 42 Mio. Franken ein Netto-Werbeumsatz von 1'615 Mio. Franken, 365 Mio. Franken und auf Direktwerbung ein Netllinewerbung wurde 2013 ein geschätzter Nettoihrend die Netto-Werbeumsatze für Printmedien läufig waren, konnten die elektronischen Medien auch der Bereich Onlinewerbung stark an Umsät-
A.3.2 Vermarktung von TV-Werbeze
Anbieter von TV-Werbezeit
15. In der Schweiz kann grundsätzlich Werbezeit unterschieden werden: den offer Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR Sendern?! und den privaten ausländische Schweiz”?. TV-Werbezeit wird mehrheitli Werbespots, aber auch für andere Wer Sendungen genutzt.
16. Ein Schweizer Werbefenster entsteht ten TV-Programm aus dem Ausland die O auf das Schweizer Publikum ausgerichtete Marktanteil, den der ausländische TV-Sen kommerzialisiert werden. Schweizer Werbe! ren seit 1993 und stellen gemessen am wichtigen Bestandteil der Schweizer Werbe
TV-Vermarkter
17. TV-Sender lassen sich in aller Regel Vermarkters ist die exklusive Vertretung vo den Verkauf von TV-Werbezeit an Werbeku
18. Die Werbemöglichkeiten in den TV-S gesellschaft der SRG, kommerzialisiert. Sc TV-Sender lassen sich derzeit vor allem vor Vermarkter sind daneben namentlich noch [|
Schweiz sowie [...] und [...] für die französischsg regionale TV-Sender wie z. B. [...], [.--]; [---]; [-- -
22 So namentlich in den (deutschsprachigen) Pre [...], [..-], [---] und [...] sowie in den (französisch: Für die italienischsprachige Schweiz existieren z sehprogrammen.
23 Vgl. [...], Studie Werbefenster im Schweizer F Werbefenster Schweiz 2012), S. 5 ff.
24 Unter exklusiver Vermarktung ist die Vertretur andere Dritte mit seiner Vertretung beauftragt.
25 [G] vermarktet neben dem eigenen Musiksenc schen TV-Senders [...], das seit 2011 verfügbar
26 [H] vermarktet aktuell den deutschsprachigen gegangen ist. Aufgrund einer Zusammenarbeit r dem den deutschsprachigen Schweizer Privatse [...] und [...]. Bis Ende 2010 war [H] zudem als \ [...] sowie von [...], bevor auch diese von [B] ver
27 [|] vermarktet aktuell die regionalen TV-Sende 1...) 0. L--]) L--]) [..] und [...]). Seit Juni 2
zwischen drei Typen von Anbietern von TVtlich-rechtliche TV-Sendern der Schweizerischen (nachfolgend: SRG), den privaten Schweizer TVn TV-Sendern mit einem Werbefenster für die ch für die Ausstrahlung von klassischen TVbeformen wie z.B. das Sponsoring von TVdadurch, dass in einem in der Schweiz verbreiteriginal-Werbung (oder Teile davon) gezielt durch : Werbung ersetzt wird. Auf diese Art kann der der auf dem Schweizer Zuschauermarkt erzielt, fenster in ausländischen TV-Programmen existieerzielten Netto-Werbeumsatz (vgl. Rz 12) einen andschaft dar.??
exklusiv vermarkten.?* Hauptaufgabe eines TVn einem oder mehreren TV-Sender(n) betreffend nden.
endern der SRG werden durch [F], eine Tochter- :hweizer Werbefenster sowie inländische private 1 [B] vermarkten (vgl. Fn 8 und 9). Als private TV- G]?°, [H]?° sowie [I]? tätig (vgl. Rz 76).
..-], L--) L--] und [...] für die deutschsprachige jyrachige Schweiz. Daneben existieren verschiedene
ygrammen von [...], [.-.], [---], L--L [-- 1) L--]) [--) L--]; ;prachigen) Programmen [...], [...], [.--], [.--] und [...]. urzeit noch keine Werbefenster in italienischen Fernernsehwerbemarkt, 2012 (nachfolgend: [...]-Studie ig des TV-Senders zu verstehen, ohne dass dieser
ler [...] das Schweizer Werbefenster des französiist.
TV-Sender [...], der im Oktober 2013 auf Sendung
nit der Vermarktungsagentur [...] vermarktet [H] zunder [...] sowie das Schweizer Werbefenster von [...], /ermarkterin der Schweizer Werbefenster von [...] und marktet wurden.
r[...], [...] und [...] sowie die Werbekombination des 013 lässt sich auch der deutschsprachige Schweizer
Werbeagenturen und Mediaagenturen
19. Während der inhaltliche Teil — das Ki ren definiert und produziert wird, kommt de zu. Als spezialisierte Dienstleister der Werb de Unternehmen bei der optimalen Verteilı Medien. Zu diesem Zweck erstellen sie ein fehlungen aus für die zeitlich und geogr Werbung, Radiospots und anderen Werbefc oft auch die konkrete Buchung bei den ve und verhandeln mit diesen über Preis und konditionen für die entsprechende Werbesc diaagenturen tätig.
Marktmechanismen
20. Mediaagenturen kaufen TV-Werbezei den bei TV-Vermarktern ein. In selteneren agentur, die die TV-Kampagne inhaltlich ge bucht.
21. Die Branchengrundsätze des Verbanc turen der Schweiz (bsw leading swiss age den Werbekunden mit einem Prozenthon werden.?® Daneben erhalten die Mediaager marktern oft sog. Media Service Entschadi ne-Buchungs-Entschädigung (OBE) dar, d Buchungs-Tool des Vermarkters gewährt wi
22. Gemäss den Branchengrundsätzen s pflichtet, sämtliche Kommissionen und Rab buchte Werbung gewährt, an den jeweilige: gemäss Vereinbarung mit dem Werbekund die sog. Beraterkommission (BK). Die BK Medienanbietern bzw. deren Vermarktern | weniger Aufwand entsteht.*"
23. TV-Vermarkter, die nicht zum gleiche gehören, werden für ihre Vermarktungsdien
Privatsender [...] von [I] vermarkten. Anzumerke die von ihr vermarkteten TV-Sender [...], [.--]; [-- von [B] (gegenüber den Agenturen) und [I] (gege
28 Vgl. bsw leading swiss agencies, Branchengrt chengrundsätze Mediaagenturen), 2011, Ziff. 17
29 Bei [F] können die Mediaagenturen TV-Werbe tem [...] buchen. [B] arbeitet mit dem eigenen O: gen der Mediaagenturen wird der Buchungsproz
30 Vgl. Branchengrundsätze Mediaagenturen (Fr
31 Bei Werbung in Zeitungen beträgt die BK in de Werbung im TV und Zeitschriften 15 %.
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'eative — einer TV-Kampagne von Werbeagentun Mediaagenturen der planerisch-technische Teil ebranche beraten Mediaagenturen werbetreibening von deren Werbeetat auf die verschiedenen en Mediaplan, d. h., sie sprechen konkrete Empafisch optimale Platzierung von Anzeigen, TVyrmaten. Mediaagenturen wickeln fur ihre Kunden rschiedenen Medien bzw. deren Vermarktern ab Leistung sowie auch über Rabatte und Sonderhaltung. In der Schweiz sind derzeit etwa 20 Metim Namen und auf Rechnung ihrer Werbekun- Fällen wird TV-Werbezeit auch von einer Werbesstaltet, oder durch den Werbekunden direkt ge-
Is der Werbe-, Media- und Kommunikationsagenncies) sehen vor, dass die Mediaagenturen von orar zum verwalteten Mediabudget entschädigt ituren von den Medienanbietern bzw. deren Vergungen. Eine solche stellt zum Beispiel die Onliie bei einer direkten Buchung über das Onlinerd.?°
ind die Mediaagenturen grundsätzlich dazu veratte, die der Vermarkter auf den Preis für die gen Werbekunden weiterzureichen, soweit sie nicht en Teil des Honorars sind.*° Hierunter fällt auch ist ein Rabatt, der den Mediaagenturen von den gewährt wird, da durch deren Beratungstätigkeit
n Unternehmen wie die vermarkteten TV-Sender stleistung mittels Kommission entschädigt.
n ist, dass [I] zur [...]-Gruppe gehört, zu welcher auch .] und [...] gehören. [...] wird ab 1.1.2015 gemeinsam »nüber Direktkunden) vermarktet.
indsatze für Mediaagenturen (nachfolgend: Branzeit online über das Buchungs- und Abwicklungssysnlinebuchungstool [...]. Durch direkte Onlinebuchuness für die Vermarkter wesentlich vereinfacht.
1 28), Ziff. 16. or Regel 5 %, bei Werbung im Radio 10 % und bei
24. Die Preisfestsetzungshoheit für TV-V Sender. Der Preis für die Ausstrahlung eine ab. Massgebend sind die Spotdauer, die | sichtlich sehen werden, der Tausend-Konte wie saisonale Faktoren.”
A.3.3 Vermarktung bzw. Vermittlunc
Anbieter von Radiowerbezeit
25. In der Schweiz können rund 50 Priva Werbung geschaltet werden kann.*? Den ¢ ist die Ausstrahlung von klassischen Radio\ sendungen ist hingegen erlaubt.”* Radiowe scher Radiowerbespots als auch für andere diosendungen genutzt.
26. Abgesehen von den öffentlich-recht Schweiz empfangbarer Radiosender eine einzelnen Privatradios durch die jeweilige | bung in einem einzelnen Privatradio immer den. Durch den Zusammenschluss zu Sog. radios eine bessere Abdeckung bzw. höher Schaltung von Werbung insgesamt attraktix sich damit die Chance, für überregionale werden. Auf Seite des Werbekunden ist di ringeren administrativen Einkaufsaufwand schiedenen Radiosendern vorgenommen w regionale bzw. sprachregionale Radiopools ein sprachraumraumübergreifender Radiow
Vermittler von Radiowerbezeit
27. Werbezeit in einem bestimmten Radi rekt beim Sender oder Werbepool bzw. ( oder aber über einen Vermittler von Radio fungieren als Mittler zwischen den Werbek'
32 Vgl. Media Guide [...] (Fn 16), S. 31.
33 Vgl. <www> unter Radio > Privatradiomarkt S
35 Vgl. <www> unter Radio > Privatradiomarkt S
36 Der «[...]» bestand aus [...], [...], [.--]; [.--]; [.-- Der Pool wurde durch [J] vermarktet, an welche: des «[...]» ([...] %) beteiligt waren. Anfang 2009 der [F]. Der «[...]» wurde schliesslich per 31. De
37 So z. B. [J] (vgl. Fn 36) oder [K] («[...]»). Anzu schweizer Privatradios ([...], [.--], [---]; E--], L--1 | [P] gegründet haben. Die Sender bilden damit k fen buchbare Buchungsplattform zur Verfügung.
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/erbezeit liegt grundsätzlich beim jeweiligen TV- 2s TV-Werbespots hängt von mehreren Faktoren Anzahl Zuschauer, die den Werbeblock voraus- ıkt-Preis (nachfolgend: TKP), die Zeitschiene soj von Radiowerbezeit
tradios terrestrisch empfangen werden, in denen ffentlich-rechtlichen Radioprogrammen der SRG nerbespots verboten, das Sponsoring von Radiosrbezeit wird sowohl für die Ausstrahlung klassi- : Werbeformen wie z. B. das Sponsoring von Ralichen Sendern der SRG erreicht kein in der nationale Abdeckung. Da die Sendegebiete der <onzession klar vorgegeben sind, kann mit Wernur eine lokal begrenzte Reichweite erzielt wer- Radiowerbepools erreichen die einzelnen Privat- e Hörerreichweite, die das Medium Radio für die ‚er macht. Für die einzelnen Radiosender erhöht und nationale Werbekampagnen eingesetzt zu 2 Buchung über Radiowerbepools mit einem geverbunden, da keine Einzelbuchungen bei vererden müssen. Aktuell gibt es in der Schweiz 32 © Bis Ende 2010 existierte mit dem «[...]» auch erbepool.*®
osender oder Radiowerbepool kann entweder di- Jer entsprechenden Vermarktungsorganisation®?” werbezeit gebucht werden. Radiowerbevermittler inden bzw. deren Mediaagenturen auf der einen
shweiz (27.10.2014).
shweiz (27.10.2014). Lteb Geb Gleb bed Leb Leb ob ob L.-J und Le...
zunächst [F] ([...] %) und die privaten Radiosender übernahmen die Radiosender auch die Beteiligung zember 2010 aufgelöst.
merken ist, dass im Herbst 2014 acht Deutsch- ...) L--] und [...]) die gemeinsame Vermarktungsfirma inen neuen Radiowerbepool, sondern stellen eine of-
Seite und den Radiosendern bzw. Radiowe Vermarkter besitzen Radiowerbevermittler k
28. Als Vermittler von Radiowerbezeit sin den [E] (vgl. Rz 5) derzeit namentlich noch werbevermittlerin [O], welche Mitte 2006 v Geschaftstatigkeit Ende 2010 ein (vgl. Rz 8
Marktmechanismen
29. Aus der Marktbefragung des Sekreta Hälfte des Radiowerbeumsatzes mit Werbt les Publikum ansprechen. Die Buchung vor bei überwiegend direkt beim Radiosender mittler. Werbekunden, die ein nationales Pt turen, buchen Radiowerbezeit hingegen fas
30. Vermittler erhalten für ihre Dienstleis Anteil des von ihnen generierten Werbeum Entschädigung der Mediaagenturen kann a verwiesen werden.
31. Die Preisfestsetzungshoheit für Radio sich die Tarife fur die Schaltung von Radio und der Spotdauer sowie dem Ausstrahlung
A.4 Verfahrensgeschichte
32. Am 30. August 2012 erdffnete das Se rung gegen die [Unternehmensgruppe]. In macht, dass [B] ihre Stellung als Exklusivve Programmen von privaten ausländischen und Mediaagenturen Freespace in diesen \ traglich dazu verpflichteten, auch die Radio\ retariat stellte der [Unternehmensgruppe] ei Werbekunden, 20 Mediaagenturen und 37 F
33. Die [Unternehmensgruppe] reichte c zweimal erstreckter Frist am 1. November | haben sämtliche der befragten Werbekunc sprechenden Fragebogen beantwortet retot
34. Am 18. Juni 2014 fand ein Treffen m welchem das Sekretariat diese über die Ere tig regte das Sekretariat im Sinne von Art. 2 pe] an, eine Verpflichtungserklärung betreff bzw. Vermittlung von TV- und Radiowerbez Treffen zwischen Vertretern der [Unternehrr
35. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 de Verpflichtungserklärung eingereicht. Der:
rbepools auf der anderen Seite. Anders als TVeine Exklusivität.
d neben der zur [Unternehmensgruppe] gehören- | [L], [M] und [N] tätig. Die einst führende Radioon [...] bzw. [H] übernommen wurde, stellte ihre
1).
riats (vgl. Rz 32) geht hervor, dass mehr als die ing erzielt wird, die ein klar lokales oder regiona- | lokaler und regionaler Radiowerbung erfolgt da- bzw. Radiowerbepool und nicht über einen Ver- ıblikum erreichen wollen, bzw. deren Mediaagent ausschliesslich über einen Vermittler.
tung von den Radiosendern einen prozentualen satzes in Form einer Kommission. Betreffend die uf die entsprechenden Ausführungen unter Rz 21
werbezeit liegt bei den einzelnen Sendern, wobei werbespots insbesondere nach den Hörerzahlen szeitpunkt richten.
kretariat gestützt auf eine Anzeige eine Vorabkläder Anzeige wird im Wesentlichen geltend gesrmarkterin von Schweizer Werbefenstern in den TV-Sendern ausnutze, indem sie Werbekunden Nerbefenstern gewähre, wenn Letztere sich ververbung über [B] zu buchen (vgl. Rz 1). Das Sekin Auskunftsbegehren zu und hat gleichzeitig 160 Radiosender um Auskünfte gebeten.
lie verlangten Auskünfte und Unterlagen innert 2012 ein. Mit Ausnahme von drei Radiostationen len, Mediaagenturen und Radiosender den entirniert.
it Vertretern der [Unternehmensgruppe] statt, an yebnisse der Vorabklärung informierte. Gleichzei- 6 Abs. 2 KG gegenüber der [Unternehmensgrupend ihr zukünftiges Verhalten in der Vermarktung eit abzugeben. Am 30. Juli 2014 fand ein zweites ensgruppe] und dem Sekretariat statt.
hat die [Unternehmensgruppe] eine entsprechenen Inhalt ist in Rz 156 wiedergegeben.
B Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
36. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Untern Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden | nehmenszusammenschlüssen beteiligen (A
Unternehmen
37. Als Unternehmen im Sinne des Karte bieter von Gutern und Dienstleistungen im \ oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1°'5 KC gung des persönlichen Geltungsbereichs v Dies fuhrt dazu, dass bei Konzernen die mangels wirtschaftlicher Selbststandigkeit | KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solch
38. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zt Einheit zusammengefasst sind.°? Die einzel in der Regel nicht als Unternehmen, sof effektiv zu kontrollieren vermag und zweiter dass die Konzerngesellschaften nicht in ı unabhängig zu verhalten. In diesen Fäll Rechtsprechung als eine einzige wirtschaftli
39. Die revidierten Rechnungslegungsvo sich seit 1. Januar 2013 mit Bezug auf Jahresrechnung (Konzernrechnung) auf Erfordernis der tatsächlichen Ausübung der
38 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellges SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtl Rz 335 und 341; vgl. auch Urteil des BGer 2C_4 Publigroupe SA et al./WEKO, und Urteil des BV(
des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigrour
40 Sog. «Leitungsprinzip» im Gegensatz zum «K ner Beherrschungsmöglichkeit vom Vorliegen ei Unterschied zum Leitungsprinzip — wenn diese | 2014/1, 82 Rz 24 Fn 32, Eignerstrategie Energie
* Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 Pu
42 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die E Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220).
legt, wann eine juristische Person ein anderes U auch Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Anc 1722 f. Ziff. 2.2.5.
ehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die reffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterrt. 2 KG).
IIgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder An- Nirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- 3). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festleon einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften eine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1° 1en Fällen der Konzern als Ganzes.*®
“ rechtlich selbständig organisierte Unternehmen ı einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche nen Tochtergesellschaften eines Konzerns gelten ern die Muttergesellschaft erstens ihre Tochter is diese Möglichkeit auch tatsächlich ausübt“, so Jer Lage sind, sich von der Muttergesellschaft en wird der Konzern gemäss der bisherigen che Unternehmenseinheit betrachtet.*'
rschriften des Obligationenrechts*? beschränken
die Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten das Kontrollprinzip, d.h. verzichten auf das Beherrschung im Sinne des Leitungsprinzips.*°
etz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; chen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, 84/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 118 f. E. 3, ser, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und
ynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Urteil
ontrollprinzip», bei welchem bereits bei Bestehen eines Konzerns ausgegangen wird, auch — und dies im Aöglichkeit effektiv gar nicht ausgeübt wird (vgl. RPW Wasser Bern [ewb]).
bligroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
-rgänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
23 sowie Art. 963 Abs. 2 OR, der neu Kriterien festnternehmen in rechtsrelevanter Weise kontrolliert; vgl. lerung des Obligationenrechts, BBI 2008 1589,
40. Ein Gemeinschaftsunternehmen kann dieses nicht von einem einzigen Unternehr samen Kontrolle von mehreren Muttergesell
41. Wie bereits erwähnt, hält [Unternehm: die Hälfte der Stimmrechte. Daneben halte [...] % bzw. [...] % der Stimmrechte (vgl. R zernrechnung) 2013 der [Unternehmensgru sellschaften aufgeführt (Vollkonsolidierung dass es sich bei [B] sowie auch bei [E] ı mensgruppe] handelt, die von [A] kontrolli nehmensgruppe], d.h. der Konzern als ( Abs. 1? KG zu qualifizieren.
Marktmacht
42. Die marktbeherrschende Stellung si Marktmacht dar.* Ob es sich bei der [Unte beherrschendes Unternehmen gemäss Art. für eine unzulässige Wettbewerbsbeschrär gend im Rahmen der Beurteilung erörtert. V ten für eine marktbeherrschende Stellung
macht. Wird das Vorliegen von Anhaltspun verneint, so ist die Prüfung der Marktmach kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne \
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
43. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3
44. Das Bundesgesetz über Radio und F verordnung?’, welche u. a. Werbe- und Spc trag sowie Konzession der SRG regeln, ent in den vorliegend zu beurteilenden Märkten
B.3 Unzulässige Verhaltensweise
45. Marktbeherrschende Unternehmen \ Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt a
#5 Vgl. RPW 2001/2, 268 Rz 79, Watt/Migros - E desgesetz über Kartelle und andere Wettbewerk 95), BBI 1995 | 468, 547 f.; JORG BORER, Kartell,
46 Bundesgesetz vom 24. Marz 2006 Uber Radio
47 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. Marz z
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grundsätzlich nicht Teil eines Konzerns sein, da nen beherrscht wird, sondern unter der gemeinschaften steht.**
nsgruppe] [...] % des Aktienkapitals an [B] sowie nN [X] sowie [Y] je [...] % des Aktienkapitals und z 4). In der konsolidierten Jahresrechnung (Konppe] sind sowohl [B] als auch [E] als Tochterge- ). Es kann somit davon ausgegangen werden, ım Konzerntochtergesellschaften der [Unternehert werden. Demnach ist vorliegend die [Untersanzes, als Unternehmen im Sinne von Art. 2
ellt eine qualifizierte Form der Ausübung von rnehmensgruppe] möglicherweise um ein markt- 4 Abs. 2 KG handeln könnte und Anhaltspunkte kung gemäss Art. 7 KG vorliegen, wird nachfol- /ird nachstehend das Vorliegen von Anhaltspunkbejaht, so bestehen auch Anzeichen von Marktkten für eine marktbeherrschende Stellung indes t obsolet, da in diesem Fall kein möglicherweise on Art. 7 KG vorliegen kann.
1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung offentlisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung Abs. 2 KG).
'ernsehen (RTVG)* sowie dessen Ausführungsinsoringvorschriften enthalten und Programmaufhalten keine Bestimmungen, die den Wettbewerb nicht zulassen.
ın marktbeherrschender Unternehmen
erhalten sich unzulässig, wenn sie durch den ndere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus-
“lux Swiss/Transitgas.
FF; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bunsbeschränkungen (nachfolgend: Botschaft zum KG jesetz, 2011, Art. 2 KGN 14.
und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). 2007 (RTVV; SR 784.401).
übung des Wettbewerbs behindern oder d KG).
46. Um abklären zu können, ob Anhalts Sinne von Art. 7 KG bestehen, ist zunächs licherweise über eine marktbeherrschende Schritt ist zu klären, ob und welche unzul: könnten (B.3.2).
B.3.1 Marktbeherrschende Stellung
47. Als marktbeherrschende Unternehme die auf einem Markt als Anbieter oder Nact teilnehmern in wesentlichem Umfang unabh
48. Um feststellen zu können, ob sich di chem Umfang von anderen Marktteilnehm vorab der relevante Markt abzugrenzen.
B.3.1.1 Relevante Märkte
49. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.“
B.3.1.1.1. Sachlich relevante Märkte
50. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bs
51. Die Definition des sachlich relevanten seite: Massgebend ist, ob aus deren Opt Wettbewerb stehen. Dies hängt davon ab, schaften und des vorgesehenen Verwendu so in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hi funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarl Sicht der Marktgegenseite sowie weitere I der Waren und Dienstleistungen aus Nachfi genstand auszugehen. °°
52. Untersuchungsgegenstand bilden vo gruppe] bzw. deren Tochtergesellschaften [ von Werbezeit in den Medien TV und Radio
Praxis im Bereich der Vermarktung bzw. Ve
53. Betreffend den Bereich der Vermarkt bezeit hat die WEKO im Rahmen der Unte
49 Verordnung vom 17.6.1996 Uber die Kontrolle SR 251.4).
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ie Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1
punkte für eine unzulässige Verhaltensweise im t zu prüfen, ob die [Unternehmensgruppe] mög- Stellung verfügt (B.3.1). In einem nachfolgenden ässigen Verhaltensweisen vorliegend erfüllt sein
»n gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, frager in der Lage sind, sich von anderen Marktängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
e [Unternehmensgruppe] tatsächlich in wesentliern unabhängig verhalten kann bzw. konnte, ist
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausen oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substitut. a VKU®, der hier analog anzuwenden ist).
Marktes erfolgt somit aus Sicht der Marktgegenik Waren oder Dienstleistungen miteinander im ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigen- ıgszwecks als substituierbar erachtet werden, alisicht austauschbar sind. Entscheidend sind die <tkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Jethoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit ragersicht. Dabei ist stets vom Untersuchungsgerliegend Verhaltensweisen der [Unternehmens- B] und [E] bei der Vermarktung resp. Vermittlung
rmittlung von Werberaum bzw. Werbezeit
ung bzw. Vermittlung von Werberaum bzw. Werrsuchung Richtlinien des Verbandes Schweizeri-
3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;
27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
scher Werbegesellschaften VSW über die t gend: Fall «Publigroupe») einen sachlich re kauf von Inserate- und Werberaum in Prir dass sich der Einbezug anderer Werbekani dere Werbeträger wie insbesondere auch den Printmedien nicht in einer Substitutior hung, welche Teil des Werbemixes darstell zen.°* Die Marktabgrenzung im Fall «Puk und Bundesgericht bestätigt.” Letzteres hie die Eigenschaften und Gestaltungsoption (durch die Werbung) anzusprechende Ziel stellung des sachlich relevanten Marktes se gangen, dass Radio-, TV- und Pressewerb' in den unterschiedlichen Medientypen unt tungsoptionen und des Adressatenkreises. lichkeiten unterschiedliche Eigenschaften | auch von einem eigenen Online-Werbemar weiter abgestuft werden kann. Die Vorinste dass die verschiedenen Werbeträger eher k
54. Die WEKO grenzte weiter regelmäss mittlung von Onlinewerbeflächen ab, der zu
55. Betreffend die Vermittlung von Werbe lang im Rahmen von Zusammenschlussver die Vermittlung von TV-, Radio- und Kinov aus°®, wobei die Marktabgrenzung aus der bliche Marktgegenseite) vorgenommen wur bevermittlungsmarktes wurde namentlich d Bereich der audiovisuellen Medien eine An Medium in relativ kurzer Zeit möglich sei (Ar
56. Im Gegensatz dazu geht das deutsch audiovisuellen Werbevermittlungsmarkt aus
51 RPW 2007/2, 201 ff, Rz 80 ff, Richtlinien des ' VSW über die Kommissionierung von Berufsver
52 RPW 2007/2, 207 Rz. 119, Richtlinien des Ve über die Kommissionierung von Berufsvermittler
‘3Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336, E 5, Publ (= RPW 2013/1, 128 E. 9.2.3.5), Publigroupe S/
2013/3, 353 f. Rz 30 ff., Tamedia AG/PPN AG.
56 Vgl. RPW 2007/1, 114 Rz 15, Tamedia AG/R: 2007/4, 615 Rz 104, Tamedia AG/Espace Mediz
5’ RPW 2007/1, 114 Rz 15, Tamedia AG/Radio | 58 RPW 2007/1, 114 Rz 15, Tamedia AG/Radio |
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(ommissionierung von Berufsvermittlern (nachfol- :levanten Markt für die Vermittlung und den Vertmedien abgegrenzt.°' Dabei wurde festgestellt, ale in den relevanten Markt nicht rechtfertige. Andas Internet und die Direktwerbung stünden zu is-, sondern vielmehr in einer Ergänzungsbezieen könnten, ohne aber die Printmedien zu ersetligroupe» wurde von Bundesverwaltungsgericht alt in seinen Erwägungen ausdrücklich fest, dass en der verschiedenen Werbeträger sowie die jruppe die massgebenden Kriterien für die Festien. So werde denn auch zu Recht davon ausgeung unterschiedliche Märkte darstellen. Werbung erscheide sich wesentlich aufgrund der Gestal- Jedes Medium weise hinsichtlich der Werbemög- und Vorteile auf. Laut Bundesgericht ist zudem kt auszugehen, der in gewissen Bereichen noch inzen seien auch zu Recht davon ausgegangen, omplementär zur Anwendung kämen.”
ig einen separaten sachlichen Markt für die Verdem noch weiter unterteilt werden kann.”
zeit in audiovisuellen Medien ging die WEKO bisfahren jeweils von einem umfassenden Markt für verbung (audiovisueller Werbevermittlungsmarkt) Optik von Medienunternehmen (als die massgede®”. Die Abgrenzung eines audiovisuellen Weramit begründet, dass für die Werbevermittler im gebotsumstellung auf ein anderes audiovisuelles igebotsumstellungsflexibilitat).°°
e Bundeskartellamt nicht von einem einheitlichen : So grenzte es im Untersuchungsverfahren RMS
Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften nittlern.
rbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW n.
‚128 E. 9.2.3.5), Publigroupe SA et al. WEKO.
idio Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen; RPW ı Groupe; RPW 2009/3, 268 Rz 183, Tamedia/PPSR;
Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen. Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen.
Radio Marketing Service GmbH & Co. KG « werbezeitenvermarkter als Anbieter von Die von Hörfunkwerbezeiten an nationale Werb auf dem die Vermarkter als Anbieter von Werbekunden auftreten, ab.°° Im Übrigen ¢ — nicht von einem allgemeinen, alle Medie Fusionskontrollverfahren Axel Springer AG Sat.1 Media AG/RTL interactive AG grenzt. und hielt dabei fest, dass diesem Markt die online) nicht angehören. °°
Ausführungen der [Unternehmensgruppe]
57. Im Zusammenhang mit der Marktabg Stellungnahme auf das Auskunftsersuchen bekunde erwarte von seiner Mediaagentur, diengattungen (Print, Online, TV, Radio, Oi sammenstelle. Die Agenturen würden nicht sondern würden nach allen Medien fragen, setzen wollten. Das Ziel der Mediaagentur < zubauen, um den Werbekunden über versc Werbekunden bzw. deren Mediaagenturen ren, die ihnen die verschiedenen Mediengz Nachfrageseite nicht einen TV-Werbem Werbemarkt. Die einzelnen Mediengattun: Werbemarkt zusammengewachsen. Wenn ein Werbefenster substanziell erhöhen wür aagenturen auf andere TV-Sender und and chen. Wenn ein Radio den Preis substanz anderes Medium (wie z. B. Plakat oder Prir Märkte zusammengewachsen, was sich b: [...] zeige. Weiter könne nicht zwischen reg den. Mediaagenturen bzw. Werbekunden s ne Region oder mindestens eine Sprachre: Übergänge von einer Region über mehre fliessend. Weiter werde in der Radiowerbe unterschiedlichen IT-Tools gearbeitet. Die | Radiowerbung führe indes dazu, dass die L ling» immer kleiner würden. Dies gelte nich Radio, sondern in Bezug auf alle Medieng Printmedienunternehmen wie [...] oder [...] wie auch der Radiowerbevermittlungsmar
59 Beschluss des BKartA vom 15.8.2001 B6-127 15 ff.
60 Beschluss des BKartA vom 19.1.2006 B6-103
E 1.2.1; bestätigt durch Beschluss des BGH vor
Beschluss des BKartA vom 17.3.2011 B6-94/10 GmbH, 15 f. Rz 45 ff.
inen separaten Markt, auf welchem die Hörfunknstleistungen an Hörfunksender zur Vermarktung ekunden auftreten, sowie einen separaten Markt, Hörfunkwerbezeiten gegenüber den nationalen jeht auch das Bundeskartellamt — wie die WEKO n umfassenden Gesamtwerbemarkt aus. In den /ProSiebenSat.1 Media AG und GU ProSieben- 2 es einen bundesweiten Fernsehwerbemarkt ab übrigen Werbeträger (Print, Radio, Plakate, Kino,
renzung führt die [Unternehmensgruppe] in ihrer des Sekretariats im Wesentlichen aus, ein Werdass diese ihm aus der ganzen Palette von Meut of Home, Kino etc.) den besten Werbemix zuisoliert Werbezeit im TV oder Radio nachfragen, welche sie zur Umsetzung ihrer Werbeziele einsei es, Knowhow und technische Instrumente auf- ‚hiedene Medienkanale bedienen zu können. Die wurden ihr Budget je nach Konditionen platzieittungen offerierten. Es gebe somit aus Sicht der arkt und davon getrennt z.B. einen Printjen seien schon lange zu einem umfassenden ein privater TV-Sender (z. B. [...]) den Preis für de, würden die Werbekunden bzw. deren Mediere Mediengattungen (Print, Radio, etc.) ausweiiell anhebe, dann gehe das Werbebudget in ein it). Auch auf Seiten der Medienanbieter seien die eispielsweise an der Vermarktungsstrategie von ionaler und nationaler Werbung differenziert wertünden nicht vor der Wahl, entweder maximal ei- Jion zu buchen. Bei Werbekampagnen seien die re Regionen bis hin zum Schweizer Territorium vermittlung und in der TV-Vermarktung zwar mit Professionalisierung in den letzten Jahren in der Interschiede im technisch-administrativen «Handit nur in Bezug auf die Mediengattungen TV und attungen. Dies erkläre zudem den Vorstoss von | in andere Werbemediengattungen. Der Onlinekt kenne praktisch keine Eintrittsbarrieren. Es
[99 RMS Radio Marketing Service GmbH & Co. KG,
-05 Axel Springer AG/ProSiebenSat.1 Media AG, 25 n 8.6.2010 KVR 4/09 Springer/ProSieben Il, 7 Rz 17; GU ProSiebenSat.1 Media AG/RTL interactive brauche — abgesehen vom Knowhow und | Investitionen.*
Sachliche Marktabgrenzung im vorliegendei
58. Wie erwähnt, ist für die Marktabgrenz' suchungsgegenstand auszugehen (vgl. Rz: [Unternehmensgruppe] (bzw. deren Tochte resp. Vermittlung von TV- und Radiowerbe Radiowerbevermittlerin stehen der [Untern seiten gegenüber: Auf der einen Seite stehe vermarktet bzw. vermittelt; auf der anderen diaagenturen, an welche sie die Werbezeit \
59. Der Fokus der vorliegenden Vorabkli ternehmensgruppe] und den Werbekunde Marktabgrenzung nachfolgend aus der Opt zu erfolgen. Sie stellen die für die nachfol genseite dar.
60. Es kann festgestellt werden, dass die mittlung von Werbezeit im TV und/oder bei
fragt. Damit stellt sich nachfolgend nicht nu von Werbezeit im TV mit der Vermittlung | tauschbar ist, sondern ganz grundsätzlich
bzw. Werbezeit in unterschiedlichen Mediet von Werbemöglichkeiten in diesen Medieng
61. Entscheidend für die Beurteilung, ot bzw. Werbezeit die verschiedenen Medieng die Nutzer einer bestimmten Mediengattun über Werbung in einer anderen Mediengat bewirkung erreicht werden können. Im Fal lich deutlich gemacht, dass nicht entscheid dern vielmehr bis zu welchem Grad die frag
62. Es gibt deutliche Hinweise, dass Werl der Sicht der Werbetreibenden keine hinrei lichen sachlich relevanten Markt zugerechn weise die Fachpublikation Media Trend Jou schiede bezüglich der Werbemöglichkeiten unterschiedlicher Charakteristika, Nutzerpr: Mediengattungen im Medien-Mix. In diese vorgehoben, die nicht auf eine Austauschb engattungen schliessen lassen. TV-Werbui Mix als nationales und sprachregionales Bi Radiowerbung beschrieben als Ergänzungs
61 Vgl. Stellungnahme der [Unternehmensgruppe
62 Vgl. RPW 2014/2, 427 Rz 42, Aurelius/Publici 64 Media Trend Journal 4-2013, Intermedia Verg
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den technischen Standardtools — praktisch keine
1 Fall
ung im konkreten Fall stets vom jeweiligen Unter- 51). Untersucht wird vorliegend das Verhalten der rgesellschaften [B] und [E]) bei der Vermarktung zeit für die Schweiz. Als TV-Vermarkterin bzw. ehmensgruppe] zwei verschiedene Marktgegen- 2n die TV- und Radiosender, deren Werbezeit sie Seite stehen die Werbekunden resp. deren Meyerkauft.
irung liegt auf dem Verhaltnis zwischen der [UnnN bzw. deren Mediaagenturen. Somit hat die ik der Werbekunden bzw. deren Mediaagenturen gende Marktabgrenzung massgebliche Marktge-
: massgebende Marktgegenseite bei [B] die Ver- [E] die Vermittlung von Werbezeit im Radio nachr die Frage, ob die Vermittlung bzw. der Verkauf ozw. dem Verkauf von Werbezeit im Radio ausdie Frage, ob die Bereitstellung von Werberaum ıgattungen, und davon abgeleitet die Vermittlung attungen, zum selben sachlichen Markt gehören.
) hinsichtlich der Bereitstellung von Werberaum Jattungen zum selben Markt gehören, ist nun, ob g (z. B. TV) in einem signifikanten Umfang auch tung (z. B. Radio) mit einer vergleichbaren Wer- | «Publigroupe» hat das Bundegericht diesbezügend sei, ob es Substitutionsangebote gebe, sonlichen Güter austauschbar seien.°?
Jung in den verschiedenen Mediengattungen aus chenden Substitute darstellen, um einem einheit- et werden zu können. So veröffentlicht beispielsrnal regelmässig eine Aufstellung über die Unterin den verschiedenen Mediengattungen, inklusive file, Kosten und der Aufgabe der verschiedene r Aufstellung werden deutlich Unterschiede herarkeit von Werbung in den verschiedenen Meding wird etwa bezüglich der Aufgabe im Medienasismedium dargestellt. Im Gegensatz dazu wird medium im lokalen und regionalen Bereich.‘* Die
>] vom 1.11.2012, Vorbemerkung und Fragen 5, 16,
fas. ‚128 E. 9.2.3.5), Publigroupe SA et al. WEKO. leich 2014, S. 64.
verschiedenen Mediengattungen untersche chen Darstellungsformen von Werbung: W sensorischen Werbebotschaften (Bild, Ton diohörer nur akustisch (Sprache, Geräusch und Text zu erreichen.
63. Auch eine von [B] in Auftrag gegebe Schweizer TV-Werbemarkt aus dem Jahr schluss sei, dass Werbung einfach zwisch und her geschoben werde könne. Nicht 4 Zielgruppen erreichen. Der gewünschte W: deshalb nicht einfach alternativ bei diesem ı werden. Schon aus diesem Blickwinkel sei sen Grad austauschbar. Vor allem hohe F Medienkanäle hinweg kumuliert werden. E Vorgaben im Hinblick auf die einzusetzende Länderdependancen nur schwerlich hinwe Medien und Werbeträger nicht einfach aus: auch die Ergebnisse der Marktbefragung de Werbekunden bzw. deren Mediaagenturen tungen hauptsächlich komplementär und we
64. Vor diesem Hintergrund kann davon : von Werberaum bzw. Werbezeit in unterscl noch gilt, was von der WEKO, dem Bunde Fall «Publigroupe» festgestellt wurde, dass bzw. deren Mediaagenturen die verschiede: gen Praxis der WEKO® - nicht austauschb dio kein hinreichendes Substitut zu Werbez:
65. Davon abgeleitet ist auch die Vermittl stimmten Mediengattung (zZ. B. Radio) kein beraum bzw. Werbezeit in einer anderen \ weils gesonderte Vermittlungsmärkte hanı Bestandteil der Werbestrategie bzw. des M ser bzw. dessen Mediaagentur für den Vermarkter wenden und kann nicht altern oder Vermittlern von Inserate- und Werber davon ausgegangen werden, dass die Verr wie die Vermittlung von Inserate- und Wer Onlinewerbeflächen - ein hinreichendes St stellt und umgekehrt. Hinsichtlich der Ange zwar davon ausgegangen werden kann, d ohne grosse Investitionen auch als Radiov über dürfte es für einen Radiowerbevermit vermarktung im Bereich der TV-Werbung ( verträge®” kaum möglich sein, kurzfristig un Vermarktungsgeschäft einzusteigen.
65 [,..]-Studie Werbefenster Schweiz 2012 (Fn 2.
66 Vgl. statt vieler RPW 2009/3, 267, Rz 147, Rz
67 [...].
iden sich auch ganz grundsätzlich in den mögli- /ährend beispielsweise TV-Zuschauer mit multi- , Bewegung) erreicht werden können, sind Ra- e, Musik) und Leser von Printmedien nur mit Bild
ne Studie zur Bedeutung der Werbefenster im
2012 kommt zum Schluss, dass es ein Trugen den einzelnen Medien und Werbetragern hin lle Medien und Werbetrager wurden identische srbedruck in einer bestimmten Zielgruppe könne oder jenem Medium oder Werbeträger eingekauft 2n Medien und Werbeträger nur zu einem gewisreichweiten müssten in der Regel über mehrere 3ei internationalen Konzernen könne es zudem ın Werbemittel geben, Uber die sich die einzelnen gsetzen könnten. Auch in diesem Fall könnten getauscht werden.® In dieselbe Richtung weisen s Sekretariats. Diese deuten darauf hin, dass die die verschiedenen Werbeträger bzw. Mediengatniger alternativ einsetzen.
ausgegangen werden, dass für die Bereitstellung liedlichen Mediengattungen im Grundsatz immer 2sverwaltungsgericht und dem Bundesgericht im ; nämlich aus der Perspektive der Werbekunden nen Mediengattungen — entsprechend der ständiar sind und insbesondere auch Werbezeit im Rasit im TV darstellt und umgekehrt.
ung von Werberaum bzw. Werbezeit in einer behinreichendes Substitut zur Vermittlung von Wer- Nediengattung (z. B. TV), so dass es sich um je- Jelt: Bildet nämlich beispielsweise TV-Werbung edien-Mixes eines Werbekunden, muss sich die- Kauf von Werbezeit zwingend an einen TVativ auf die Dienste von Radiowerbevermittlern aum in Printmedien ausweichen. Es kann somit nittlung von Werbezeit im Radio — ebenso wenig beraum in Printmedien oder die Vermittlung von Ibstitut für die Vermittlung von TV-Werbezeit dar- >botsumstellungsflexibilitat ist anzumerken, dass ass ein TV-Vermarkter in relativ kurzer Zeit und verbevermittler tätig werden könnte. Demgegentler jedoch aufgrund des Systems der Exklusivvgl. Rz 17) und der mehrjährigen Vermarktungs- 1 ohne zusätzliche Kosten und Risiken in das TV-
3), S. 24 und 36 f.
66. Aus den obgenannten Gründen ers Vermittlung von TV-Werbezeit und die Ve sachlich relevanten Märkten zugewiesen we vermittlungsmarkt (vgl. Rz 55) ausgeganger
67. Hinsichtlich der Vermittlung von TV-V fragung hervor, dass TV-Werbung in der F nen geschaltet wird, die fast immer sowohl privaten TV-Sender lanciert werden. Wahre geeignet seien, um ein jüngeres Zielpublik Sender der SRG besser geeignet, um ein a davon ausgegangen werden, dass nationale tar sowohl über Offentlich-rechtliche als au ein (bezogen auf das Alter der Zuschauer) ı die vorstehend erwähnte Studie zur Bec Werbemarkt hält fest, dass das Fernsehen samtreichweiten von 70 bis 80 % in breit aı tige Kombination der Reichweiten der SR könne.‘® Aufgrund dieser Komplementaritä von TV-Werbezeit in den dffentlich-rechtlict chen Markt zuzuordnen ist als die Vermittl fenstern von privaten ausländischen TV Sendern.® Die definitive sachliche Markt: Werbezeit für die Schweiz kann an dieser \ gend aufgezeigt wird, hat die [Unternehme: derung von Wettbewerbsbeschränkungen
und Radiowerbezeit getroffen und zusätz tungserklärung betreffend ihr zukünftiges V sem Hintergrund rechtfertigt es sich nach / aufwendige Abklärungen betreffend die Mé des Verkaufs von TV-Werbezeit für die Sch gen Marktabgrenzung fraglich ist, ob die [U raum (2005 bis 2009) tatsächlich marktbehe
68. Hinsichtlich der Vermittlung von Radic fragung hervor, dass nationale bzw. natio! Vermittler, lokale und regionale bzw. regior rekt bei den einzelnen Radiosendern (oder Rz 29). Dies lässt den Schluss zu, dass e Mediaagenturen die Direktbuchung bei me chendes Substitut zur Buchung über einen der regionale Werbekunden die Buchung uk
68 [...]-Studie Werbefenster Schweiz 2012 (Fn 2.
69 Ebenfalls denkbar wäre es, in Analogie zur sti lung von TV-Werbezeit (vgl. statt vieler RPW 20! Vermittlung bzw. den Verkauf von TV-Werbezeit lung bzw. den Verkauf von nationaler TV-Werbe Vermittlung bzw. den Verkauf von regionaler bz\ Diese Unterscheidung kann für das vorliegende regionaler und lokaler TV-Werbung vergleichswe diese für die Beurteilung der Marktstellung der [I
cheint es vorliegend als sachgerecht, dass die :rmittlung von Radiowerbezeit unterschiedlichen :rden und nicht von einem audiovisuellen Werbe- 1 wird.
Verbezeit für die Schweiz geht aus der Marktbeegel im Rahmen von nationalen Werbekampagüber die Offentlich-rechtlichen als auch über die snd die privaten TV-Sender grundsätzlich besser um zu erreichen, seien die Offentlich-rechtlichen Iteres Zielpublikum anzusprechen. Es kann somit > TV-Werbekampagnen in der Regel komplemench über private TV-Sender gebucht werden, um nöglichst breites Zielpublikum zu erreichen. Auch leutung von Werbefenstern im Schweizer TVseine Stellung als Hauptwerbemedium, mit Gegelegten Zielgruppen, nur durch die wechselsei- S-Programme und der Werbefenster behaupten t ist es zumindest denkbar, dass die Vermittlung ren TV-Sendern der SRG einem anderen sachli- ıng von TV-Werbezeit in den Schweizer Werbe- -Sendern oder den privaten inländischen TV- ıbgrenzung betreffend die Vermittlung von TVstelle jedoch offengelassen werden. Wie nachfol- ısgruppe] von sich aus Massnahmen zur Verhinbei der Vermarktung bzw. Vermittlung von TVich gegenüber dem Sekretariat eine Verpflicherhalten in diesem Bereich abgegeben. Vor die- \nsicht des Sekretariats insgesamt nicht, weitere arktabgrenzung im Bereich der Vermittlung bzw. weiz vorzunehmen, zumal es selbst bei einer ennternehmensgruppe] bzw. [B] im relevanten Zeitrrschend gewesen sein könnte (vgl. Rz 154 ff.).
werbezeit für die Schweiz geht aus der Marktbenal verbreitete Radiowerbung überwiegend über al verbreitete Werbung dagegen vorwiegend di- ‚regionalen Radiowerbepools) gebucht wird (vgl. inerseits für nationale Werbekunden bzw. deren shreren Radiosendern in der Regel kein hinrei- Vermittler darstellt und andererseits für lokale oer einen Vermittler nicht als gangbare Alternative
3), S. 37.
indigen Praxis der WEKO im Bereich der Bereitstel- 09/3, 267, Rz 172, Tamedia/PPSR), den Markt fur die fur die Schweiz weiter in einen Markt für die Vermittzeit fur die Schweiz sowie in weitere Markte fur die
v. lokaler TV-Werbezeit für die Schweiz zu unterteilen. Verfahren indes unterbleiben, da in der Schweiz mit :ise geringe Werbeumsätze generiert werden und Jnternehmensgruppe] nicht ins Gewicht fallen dürften.
zu einer Direktbuchung beim gewünschten gen Praxis der WEKO im Bereich der Berei vorliegend als sachgerecht, zwischen eine! Verkauf von nationaler Radiowerbezeit fur | die Vermittlung bzw. den Verkauf von | Schweiz zu unterscheiden.’? Ausgehend v diowerbezeit ist fur die vorliegende Vorabk mittlung bzw. den Verkauf von nationaler Re
B.3.1.1.2. Räumlich relevante Märkte
69. Der räumlich relevante Markt umfasst den sachlichen Markt umfassenden Waren Abs. 3 Bst. b VKU).
Praxis der WEKO
70. Die WEKO grenzte den Markt für die (sog. audiovisueller Werbevermittlungsmar die definitive Marktabgrenzung (eventuell v gelassen wurde.” Betreffend den Markt fü und Werberaum in Printmedien sowie auch flächen wurde jeweils von nationalen Märkte
Ausführungen der [Unternehmensgruppe]
71. Mit Blick auf die räumliche Marktabg Stellungnahme auf das Auskunftsersuchen Aussage zur Herkunft der Kunden nicht m eine Unterteilung in Schweizer Kunden un ein internationaler Konzern, der via seine M naler Kunde sei. Es frage sich ferner, ob € das den ganzen Werbeetat durch eine inte Kunde sei. So lasse [...] ihr Werbebudget « gende Übersicht zeige, dass [...]% der T serhalb der Schweiz stammen. ”®
70 Offengelassen werden kann, ob allenfalls die sprachraumübergreifenden Radiowerbepool wie chungsplattform der [P] (vgl. Fn 37 und Rz 86) fi ren ein hinreichendes Substitut zur Buchung übe
71 Vgl. statt vieler RPW 2009/3, 267, Rz 169, Ta
72 gl. auch Beschluss des BKartA vom 15.8.201 Co. KG, 15.
73 RPW 2007/1, 114 Rz 16, Tamedia AG/Radio | 615 Rz 105, Tamedia AG/Espace Media Groupe
75 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vo
32/2009/03411/COO.2101.111.3.103498
Radiosender erscheint.’° In Analogie zur ständitstellung von Radiowerbezeit’’ erscheint deshalb n sachlichen Markt für die Vermittlung bzw. den Jie Schweiz und weiteren sachlichen Märkten für okaler resp. regionaler Radiowerbezeit für die on der Tätigkeit von [E] als Vermittlerin von Raärung vor allem der sachliche Markt für die Ver- ıdiowerbezeit für die Schweiz relevant.
das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11
> Vermittlung von TV-, Radio- und Kinowerbung kt) in ihrer bisherigen Praxis national ab, wobei veitere Unterteilung nach Sprachregionen) offenr die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- | den Markt für die Vermittlung von Onlinewerberenzung führt die [Unternehmensgruppe] in ihrer des Sekretariats im Wesentlichen aus, dass eine Oglich sei, weil im Fragebogen das Kriterium für 1 ausländische Kunden fehle. So sei fraglich, ob ediaagentur in der Schweiz buche, ein internatioin international tätiges Schweizer Unternehmen, rnationale Mediaagentur vergebe, ein Schweizer Jurch eine Agentur in London buchen. Die beilie- V-Werbekunden von [B] aus [...] Ländern aus-
Direktbuchung bei einem sprachregionalen oder dem «[...]» (vgl. Fn 36) oder über die neue Buir nationale Werbekunden bzw. deren Mediaagentusr einen unabhängigen Vermittler darstellt.
11, B6-127/99 RMS Radio Marketing Service GmbH &
Basel 1 Werbe AG/Radio Regenbogen, RPW 2007/4,
RPW 2013/3, 354 Rz 39, Tamedia AG/PPN AG. m 1.11.2012, Frage 5.
Räumliche Marktabgrenzung im vorliegende
72. [B] vermarktet Schweizer Werbefenst Werbezeit in inländischen Privatsendern.
Schweiz terrestrisch empfangbaren Privatre aagenturen fragen — unabhängig davon, wo lich in der Schweiz tätiges oder aber ein int bzw. [E] TV- und Radiowerbezeit für die Sc Mit Blick auf die räumliche Marktabgrenz Markt aktiven Vermarkter bzw. Vermittler vc Schweiz domiziliert sind. Ungeachtet diese dass ein Werbekunde, der ein Schweizer Zi aagentur die Dienstleistung der Vermarktut oder Radiowerbezeit auch bei einem nicht würde. Da, wie erwähnt, alle derzeit relevaı diowerbezeit für die Schweiz auch hier aı werden, ob die sachlich relevanten Märkte r
B.3.1.1.3. Zwischenergebnis
73. Zusammenfassend kann festgehalten abklärung von
e einem Markt für die Vermittlung bzw. oder alternativ einem Markt für die Ve die Schweiz in Privatsendern (Schwei Sendern und private inländische TV-S
e einem Markt für die Vermittlung bzw die Schweiz
als relevante Märkte ausgegangen wird, \ Marktabgrenzungen im Sinne der obigen Er
74. Wie in Rz 67 angemerkt, kann namen treffend die Vermittlung von TV-Werbezeit f abklärung offengelassen werden.
B.3.1.2 Marktstellung
75. Nach der Abgrenzung der relevanten ternehmensgruppe] mit ihren Tochtergesell beherrschende Stellung in diesen Märkten e
B.3.1.2.1. Im Bereich der Vermittlung bz Schweiz
Aktuelle Konkurrenz
76. Wie erwähnt, werden die Werbemögli der SRG durch deren Vermarktungstochter ter sowie die inländischen sprachregional durch [B] vermarktet (vgl. Fn 8 und 9). Als T [H] und [I] tätig (vgl. Rz 18).
77. Bei Abgrenzung eines (einheitlichen) | TV-Werbezeit für die Schweiz ist von eine
nN Fall
ar von ausländischen privaten TV-Sendern sowie [E] vermittelt Werbezeit von sämtlichen in der idiosendern. Die Werbekunden bzw. deren Medisie domiziliert sind bzw. ob es sich um ein ledigernational tätiges Unternehmen handelt — bei [B] hweiz bzw. für ein Schweizer Zielpublikum nach. ung ist anzumerken, dass sämtliche derzeit im yn TV- und Radiowerbezeit für die Schweiz in der r Tatsache erscheint es aber als wahrscheinlich, elpublikum erreichen möchte, bzw. dessen Medi- Ig bzw. Vermittlung von hierfür notwendiger TVin der Schweiz ansässigen Anbieter nachfragen ıten Vermarkter bzw. Vermittler von TV- und Ra- ısässig sind, kann es vorliegend offengelassen rational oder supranational abzugrenzen sind.
werden, dass im Rahmen der vorliegenden Vorden Verkauf von TV-Werbezeit für die Schweiz rmittlung bzw. den Verkauf von TV-Werbezeit für zer Werbefenster von privaten ausländischen TVender); sowie
. den Verkauf von nationaler Radiowerbezeit für
vobei die definitiven sachlichen und räumlichen wägungen offengelassen werden.
tlich die definitive sachliche Marktabgrenzung beur die Schweiz im Rahmen der vorliegenden Vor-
Märkte gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die [Unschaften [B] und [E] möglicherweise eine marktinnimmt.
w. des Verkaufs von TV-Werbezeit für die
chkeiten in den öffentlich-rechtlichen TV-Sendern [F] kommerzialisiert. Die Schweizer Werbefensan Privatsender werden dagegen hauptsächlich V-Vermarkter sind daneben namentlich noch [G],
Marktes für die Vermittlung bzw. den Verkauf von r oligopolistischen Marktstruktur mit den beiden führenden Anbietern [F] und [B] auszugeh Rz 8 und 12) dürften [F] und [B] zusamme: vereinigen, wobei [F] der (leicht) gewichtig: ner sehr starken Stellung sowohl von [F] als beherrschenden Stellung von [B] allein ausc
78. Bei Abgrenzung eines separaten Marl Werbezeit für die Schweiz in Privatsendern schen TV-Sendern und private inländische Netto-Werbeumsatz (vgl. Rz 8 und 12) eine nigen, und es wäre damit wohl von einer me Bis Ende 2010 durfte hingegen von der [H] sowie von [...] vermarktete (vgl. Fn 26), eir auf [B] ausgegangen sein. Dass — wie aus Angaben ersichtlich wird — [B] ihren Ums Schweiz im Jahr 2011 massiv steigern und dem Verkauf von TV-Werbezeit für die Schv [80-90] % erhöhen konnte, dürfte denn auc Werbefenster von [...] und [...] sowie von Vermarkter sind heute — wie erwähnt — net Rz 76).
79. Zusammenfassend kann davon ausg grenzten Markt für die Vermittlung bzw. de Privatsendern zumindest seit 2011 über e und auch heute noch marktbeherrschend se
Potenzielle Konkurrenz
80. Mit Blick auf die beschränkte Marktg dass in naher Zukunft weitere TV-Vermarkt henden privaten TV-Vermarktern [G], [H] ur portfolios (vgl. Rz 76) in naher Zukunft nur « Jene müssten mit der Vermarktung einiger tragt werden, um in der Vermittlung von TV winnen und eine disziplinierende Wirkung a zumerken ist zudem, dass nicht davon aus [F] zukünftig auch als Vermarkterin von Sch Sender oder von privaten inländischen TVkein Trend Richtung Eigenvermarktung de rend auf das Verhalten der [B] auswirkt. Es keine genügend starke potenzielle Konkurre das Verhalten von [B] auf einem eng abge: kauf von TV-Werbezeit für die Schweiz in Pı
B.3.1.2.2. Im Bereich der Vermittlung bz Radiowerbezeit für die Schwe
Aktuelle Konkurrenz
81. Als Vermittler sind neben [E] derzeit 2010 war zudem [O], die Mitte 2006 von [I mittlerin aktiv (vgl. Rz 28). Anzumerken ist : tionaler sprachraumraumübergreifender R wurde (vgl. Rz 26 und Fn 36).
en. Gemessen am TV-Netto-Werbeumsatz (vgl. 1 einen Marktanteil von rund [80-100] % auf sich re Oligopolist sein dürfte. Es kann somit von ei- ; auch von [B], jedoch eher nicht von einer marktjegangen werden.
‘tes für die Vermittlung bzw. den Verkauf von TV- (Schweizer Werbefenster von privaten ausländi- TV-Sender) würde [B] derzeit gemessen am TVn Marktanteil von gegen [80-90] % auf sich verei- ırktbeherrschenden Stellung von [B] auszugehen. ‚ die bis dahin die Werbefenster von [...] und [...] 1 nicht zu vernachlassigender Wettbewerbsdruck den von der [Unternehmensgruppe] gemachten atz mit dem Verkauf von TV-Werbezeit für die ihren Marktanteil im Bereich der Vermittlung bzw. veiz in Privatsendern von rund [50-70] % auf rund h vorab mit der Übernahme der Vermarktung der [...] von [H] zusammenhängen. Als private TVen [B] namentlich noch [G], [H] und [I] tätig (vgl.
egangen werden, dass [B] auf einem eng abge- 2n Verkauf von TV-Werbezeit für die Schweiz in ine marktbeherrschende Stellung verfügt haben iin könnte.
rösse der Schweiz ist nicht davon auszugehen, er in den Markt eintreten werden. Von den besteid [I] dürfte aufgrund ihres beschränkten Sendersin geringer Wettbewerbsdruck auf [B] ausgehen. weiterer Privatsender bzw. Werbefenster beauf- -Werbezeit für die Schweiz an Bedeutung zu geuf das Verhalten der [B] ausüben zu können. Anzugehen ist, dass die SRG-Vermarktungstochter weizer Werbefenstern privater ausländischer TV- Sendern aktiv werden wird. Im Übrigen ist auch r TV-Sender auszumachen, der sich disziplinie- ; kann davon ausgegangen werden, dass derzeit nz besteht, die eine disziplinierende Wirkung auf grenzten Markt für die Vermittlung bzw. den Verrivatsendern ausüben könnte.
w. des Verkaufs von nationaler iz
namentlich noch [L], [M] und [N] tatig. Bis Ende 1] übernommen worden war, als Radiowerbeverauch, dass bis Ende 2010 mit dem «[...]» ein naadiowerbepool bestand, der von [J] vermarktet
82. Aus den von der [Unternehmensgrupr lagen kann geschlossen werden, dass [B] b Jahr 2007 zur bis dahin marktführenden [O her weiter kontinuierlich steigern konnte. [ schäftstätigkeit — wie erwähnt — Ende 2010 dass die übrigen Radiowerbevermittler nur ( owerbevermittlung spielen und kaum diszip| nen. Anzumerken ist zudem, dass in den ¢ die Ausstrahlung von klassischen Radiowe Radiosendungen erlaubt ist (vgl. Rz 25). Vo disziplinierende Wirkung auf [E] ausgehen.
83. Zusammenfassend kann davon ausg [E] zumindest seit 2011 über eine marktb heute noch marktbeherrschend sein könnte Marktführerin [O] sowie unter Umständen bepool «[...]» ein gewisser Wettbewerbsdru
Potenzielle Konkurrenz
84. Im Zusammenhang mit der Frage d mensgruppe] in ihrer Stellungnahme auf c sentlichen aus, dass der Online- wie auch trittsbarrieren kenne. Es brauche — abgess dardtools — praktisch keine Investitionen. M ten Jahren von Marktzutritten aus. So würt Zürich, Basel und Bern beherrschen und | über drei wichtige Agglomerationen in der derweise vermarkte [G] die drei Sender sel [G], die gesamte Wertschöpfungskette nich gesamten Entertainmentbereich abzudecke er.’°
85. Aus der Marktbefragung geht hervor, osender nicht mit Markteintritten von weiter ten Mediaagenturen und Radiosender halte Vermarktung der eigenen Radiosender — Drittsendern aktiv werden könnte. Trotz der fen Marktzutrittsschranken ist es in den let lern gekommen. [E] hat sich auf dem Markt einen Wettbewerbsvorteil verfügen, als
Vermarktung aber auch mit [C] im Bereic starke konzernverbundene Partnerinnen im verfügt und so von gewissen Synergieeffe derzeit — neben dem 2013 lancierten eigen: fenster des französischen TV-Senders [...] | Radiowerbevermittlung demzufolge wohl kz ren können. Folglich kann davon ausgegan nur ein geringer potenzieller Wettbewerbsdr
86. Inwiefern sich [P], die im Herbst 20 Vermarktung deren Werbezeit gegründet wı
76 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vo
je] gemachten Angaben und eingereichten Unterzw. (seit Mitte 2013) [E] (vgl. Rz 5) spätestens im | aufgeschlossen hatte und ihren Marktanteil seitlies insbesondere zulasten der [O], die ihre Geaufgab. Die Marktbefragung hat zudem ergeben, sine untergeordnete Rolle in der nationalen Radiinierend auf das Verhalten der [E] einwirken könffentlich-rechtlichen Radioprogrammen der SRG rbespots verboten und nur das Sponsoring von n der [F] dürfte folglich ebenfalls nur eine geringe
egangen werden, dass [B] bzw. (seit Mitte 2013) eherrschende Stellung verfügt haben und auch >. Bis 2010 dürfte hingegen von der ehemaligen auch dem sprachraumübergreifenden Radiowerck auf [B] ausgegangen sein.
er potenziellen Konkurrenz führt die [Unternehlas Auskunftsersuchen des Sekretariats im Weder Radiovermittlungsmarkt praktisch keine Einshen vom Knowhow und den technischen Stanan gehe mit Blick auf die Entwicklung in den letz- Je [G] gegenwärtig die drei Radio [...] Sender in könne als einziger Marktteilnehmer ein Angebot Schweiz aus einer Hand anbieten. Bezeichnenber. Zusammen mit der bekannten Strategie von t nur auf der Stufe der Medien, sondern auch im nN, erwarte man einen sehr starken neuen Playdass die Mehrheit der Mediaagenturen und Radisn Vermittlern rechnet. Einige wenige der befragn es hingegen für möglich, dass [G] — neben der auch in der Vermittlung von Radiowerbezeit in 1 von der [Unternehmensgruppe] angeführten tiezten Jahren nicht zu Markteintritten von Vermitt- . etabliert und dürfte gegenüber [G] insofern über sie namentlich mit [B] im Bereich der TVh Vermittlung von Onlinewerbevermittlung Uber Bereich der Vermarktung elektronischer Medien kten profitieren dürfte. [G] vermarktet hingegen an Musiksender [...] — nur das Schweizer Werbeind dürfte als potenzielle Konkurrentin im Bereich ium von vergleichbaren Synergieeffekten profitiegen werden, dass auch von [G] in naher Zukunft uck auf [E] ausgeht.
14 von acht Deutschschweizer Privatradios zur irde (vgl. Fn 37), im Bereich der Vermittlung bzw.
m 1.11.2012.
des Verkaufs von nationaler Radiowerbez sich zeigen. Es kann davon ausgegangen v Radiosender durch [P] zumindest in naheı Verhalten der [E] auswirken wird, zumal die re Buchungsplattform anbietet und sich als versteht. ’”
87. Zusammenfassend kann davon ausg potenzielle Konkurrenz bestehen dürfte, die der [E] ausüben könnte.
B.3.1.3 Zwischenergebnis
88. Im Ergebnis kann festgehalten werd Marktverhältnisse im Rahmen der Vorabkl ternehmensgruppe] mit ihren Tochtergesell: Markt für die Vermittlung bzw. den Verkauf dern sowie auf dem Markt für die Vermittlui zeit für die Schweiz zumindest seit 2011 U von Art. 4 Abs. 2 KG verfügt.
89. Im Folgenden wird demnach geprüft, fälligen marktbeherrschenden Stellung im S
B.3.2 Möglicherweise unzulässige \
90. Marktbeherrschende Unternehmen v Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt a übung des Wettbewerbs behindern oder d KG).
91. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzge tensweisen aufgestellt, die das Verbot von. sieren soll.”® Ob die darin aufgeführten Ve das Bundesgericht im Fall «Publigroupe» Abs. 1 KG zu beurteilen. Es ist im Einzelfa Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Benachi Insofern indizieren die Tatbestände von / Verhaltensweise, weshalb anhand des dua ges Verhalten vorliegt: In einem ersten Sc Behinderung bzw. Benachteiligung von M: zweiten Schritt mögliche Rechtfertigungsg Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, wen Benachteiligung bzw. Ausbeutung vorliegt. rien wie etwa die Behinderungs- oder Ver werbsfähigkeit, den Nichtleistungswettbewe wägung.’?
77 Vgl. Persoenlich.com vom 2.10.2014, <[www]:
78 Vgl. Botschaft zum KG 1995, BBI 1995 468, 5
sit für die Schweiz wird etablieren können, wird verden, dass sich die Vermarktung der beteiligten Zukunft nicht genügend disziplinierend auf das [P] gemäss eigenen Angaben eine offen buchba- ; Ergänzung zu den bestehenden Marktpartnern
egangen werden, dass derzeit keine genügende eine disziplinierende Wirkung auf das Verhalten
en, dass aufgrund der vorläufigen Analyse der ärung Anhaltspunkte bestehen, wonach die [Unschaften [B] und [E] auf einem eng abgegrenzten von TV-Werbezeit für die Schweiz in Privatsenng bzw. den Verkauf von nationaler Radiowerbeber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne
ob Anhaltspunkte für den Missbrauch dieser allinne von Art. 7 KG vorliegen.
ferhaltensweisen
erhalten sich unzulassig, wenn sie durch den indere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausie Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1
ber eine nicht abschliessende Liste von Verhal- Art. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretirhaltensweisen missbräuchlich sind, ist — wie es ausgeführt hat — im Zusammenhang mit Art. 7 I zu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 eiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. \rt. 7 Abs. 2 KG nicht per se eine unzulässige len Prüfungsmuster zu eruieren ist, ob unzulässihritt sind die Wettbewerbsverfalschungen (d. h. arktteilnehmern) herauszuarbeiten und in einem runde (legitimate business reasons) zu prüfen. n kein sachlicher Grund für die Behinderung oder Daneben anerkennt die Lehre auch weitere Kritedrängungsabsicht, die Schwächung der Wettbe- :rb oder die normzweckorientierte Interessenab-
70. 2013/1, 131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO.
B.3.2.1 Vereinbarungen über Raba Radiowerbung
92. In ihrer Stellungnahme auf das Ausl nehmensgruppe] an, dass sowohl TV- wie direkt oder über eine entsprechende Vereir — Cash-Rabatte und Freespace® gewähren
93. Die [Unternehmensgruppe] führt zud Bereiche TV, Radio, Digital Out of Home, vermarkten würden. Die zwingend getrennt gebe sich daraus, dass die Preishoheit be verkaufe stellvertretend für die TV- und Rac mission. Dabei sei [B] an die Preisvorgaber ne Sendergruppe sei nicht daran interessie nen zu machen bzw. in crossmediale Deals könne [B] deshalb heute nicht unterbreiter nur beraten und sensibilisieren, einen moc hen.®?
94. Zu diesen Ausführungen der [Unterr von der [Unternehmensgruppe] eingereicht: in der Vergangenheit medienübergreifend Werbekunden abgeschlossen worden sind. ternehmen der [Unternehmensgruppe] bein neben der Weitergabe der von den S Konditionen — Teile ihrer Vermarkter- bzw. satzliche Rabatte bzw. Freespace und
Freespace auf eigene Rechnung gewahren.
95. Das Sekretariat hat deshalb von rund turen detaillierte Auskünfte über allfälligen im Bereich TV- und Radiowerbung betreffer
B.3.2.1.1. Vereinbarungen mit Werbekur
96. Aus der Marktbefragung geht hervor, chend hohes TV-Werbebudget verfügen, s« werden in der Regel für die Dauer eines Investitionsvolumens in den von [B] vermarl die Schaltung von Werbung in diesen Sends
80 Vgl. Fn 1.
81 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vo
82 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vo
83 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vo
84 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vo
85 Anzumerken ist, dass auch die SRG-Vermark! gen mit Werbekunden abschliesst.
tte bzw. Freespace im Bereich TV- und
<unftsersuchen des Sekretariats gibt die [Unterauch Radiosender den Werbekunden - sei dies
ıbarung mit der Mediaagentur des Werbekunden em aus, dass die operativen Gesellschaften die Internet und Mobile je gesondert vermitteln bzw. zu erfolgende Vermarktung bzw. Vermittlung eri den vertretenen Medienunternehmen liege. [B] liosender Werbezeit und erhalte dafür eine Kom- 1 des Senders gebunden. Ein TV-Sender bzw. eirt, zugunsten von Radiosendern Preiskonzessioeinzusteigen. Eigentliche Cross-Media Angebote 1. [B] könne somit Werbekunden und Agenturen Jlichst optimalen Werbemix in Erwägung zu zieehmensgruppe] ist Folgendes anzumerken: Die an Unterlagen deuten darauf hin, dass zumindest e Rabatt- bzw. Freespace-Vereinbarungen mit 83 [...].°* Es ist somit auch denkbar, dass die Unn Verkauf von TV- sowie auch Radiowerbezeit — endern festgelegten Rabatt- bzw. Freespace- Vermittlerkommission (vgl. Rz 23 und 30) als zusomit den Werbekunden auch Rabatte bzw.
30 Werbekunden und den befragten Mediaagen- Rabatt- bzw. Freespace-Vereinbarungen mit [B] id den Zeitraum 2004 bis 2012 einverlangt.
iden
dass [B] mit Werbekunden, die Uber ein entspreog. «Kunden-Vereinbarungen» abschliesst. Darin ; Jahres auf der Basis des beabsichtigten TVteten TV-Sendern die Freespace-Konditionen für arn festgelegt.°° Die Marktbefragung hat ergeben,
m 1.11.2012, Frage 26.
m 1.11.2012, Fragen 4 und 5. m 1.11.2012.
m 1.11.2012.
tungstochter [F] entsprechende Rahmenvereinbarun- dass seit 2011 dabei jeweils separate Vere die Sender der [...]-Gruppe®’ etc. abgeschlc
97. Die von einigen namhaften Werbeku schränkten sich jedoch nicht nur auf die Fe: enthielten auch Klauseln betreffend das We dio, Online und Adscreen®®. Es handelt sic und 2009 abgeschlossen wurden. Mit Blick | im Bereich der Vermittlung bzw. des Verk: Sekretariat betreffend diese Vereinbarungeı
Klausel zur medienübergreifenden Partners
98. Einige dieser Vereinbarungen legten vermarkteten TV-Sendern fest, enthielten a nerschaft, wonach sich die Werbekunden v owerbebudget sowie teilweise zusätzlich r budget exklusiv über [B] bzw. [Q]®? zu buch:
Medienübergreifendes Freespace-Angebot
99. Andere medienübergreifende Vereinb für TV-Werbung auch separate, umsatzabt fur Radiowerbung sowie teilweise zudem Werbekunden unterbreitete [B] Zusatzlicl Angebot, bei welchem der Umsatz mit sar Freespace anteilmässig auf den jeweiligen |
Gewährung von Freespace im Radio wurde
100. In einigen Vereinbarungen wurde die hangigen Freespace-Konditionen für Radi knüpft, dass das gesamte oder zumindest d exklusiv über [B] gebucht wurde. Es hande 2009 abgeschlossen wurden.
101. Die zwischen 2010 und 2012 abgesch (vgl. Rz 96) beschränkten sich auf die | Werbung und enthielten keine Klausel zur ı kein medienübergreifendes Freespace-Anc verpflichtung betreffend die Gewährung vor gebnisse der Marktbefragung deuten zude bzw. Freespace-Konditionen oft nicht mehr
86 So [...], [.-.-], [---] L--) L.-J und [...]. 87 So [...], [...] und [...]. 88 Vgl. Fn 18.
89 Die [Unternehmensgruppe] beteiligte sich im L von Internetwerbung spezialisierte [Q] und integ [Unternehmensgruppe] [Q] zu [...] %. Im Oktobe Rz 6).
inbarungen für die Sender der [...]-Gruppe®®, für ssen werden.
nden eingereichten Kunden-Vereinbarungen bestlegung der TV-Freespace-Konditionen, sondern rbebudget in anderen Mediengattungen wie Rah dabei um Vereinbarungen, die zwischen 2005 auf eine mögliche Behinderung von Konkurrenten aufs von Radiowerbezeit für die Schweiz ist das 1 auf Folgendes aufmerksam geworden:
chaft
zwar nur Freespace-Konditionen in den von [B] ber eine Klausel zur medienübergreifenden Parterpflichteten, einen Teil oder das gesamte Radioch einen Teil oder das gesamte Onlinewerbe- N.
arungen enthielten neben Freespace-Konditionen ängige Rabatt- und/oder Freespace-Konditionen auch für Adscreen- und Onlinewerbung. Einem 1 noch ein medienübergreifendes Freespacentlichen Medien und Produkten relevant und der Viedien zu beziehen war.
an eine Exklusivbuchungsverpflichtung geknüpft
Gewährung der darin vorgesehenen umsatzabwerbung zudem explizit an die Bedingung geler überwiegenden Teil des Radiowerbevolumens t sich dabei um Vereinbarungen, die alle im Jahr
lossenen, eingereichten Kunden-Vereinbarungen -estlegung der Freespace-Konditionen für TVnedienübergreifenden Partnerschaft (vgl. Rz 98), yebot (vgl. Rz 99) und keine Exklusivbuchungs- | Freespace im Radio (vgl. Rz 100) mehr. Die Erm darauf hin, dass im Radiobereich die Rabattin schriftlichen Verträgen festgehalten werden.
Jezember 2003 zu [...] % an der auf die Vermarktung rierte diese in die Gruppe. Im Mai 2007 Ubernahm die r 2010 wurde [Q] in [C] umfirmiert (vgl. Fn 3 und
Zielvereinbarung betreffend Rabatte und Fr
102. Das Sekretariat ist jedoch auf eine z geworden, wonach einem Werbekunden a umsatzes von rund [1,5-2,5] Mio. Franken « und Freespace in der Höhe von [5-15] % spruch auf den vereinbarten Rabatt bzw. Fr des Zielumsatzes getätigt wurden.
B.3.2.1.2. Vereinbarungen mit Mediaage
103. Die Ergebnisse der Marktbefragung d wissen Mediaagenturen Vereinbarungen U hen, von welchen diejenigen Werbekunden titionsvolumen für den Abschluss einer kunc
104. Aus den von der [Unternehmensgrup dass [B] den Fokus auf (direkte) Vereinba Vor diesem Hintergrund hat das Sekretaria rungen mit Werbekunden, d. h. auf die vors gelegt. Anzumerken ist jedoch, dass die vol liegenden Vorabklärung gegenüber dem Se Sinne von Art. 26 Abs. 2 KG auch für Jahre batte bzw. Freespace mit Mediaagenturen c
B.3.2.1.3. Ergebnis
105. Zusammenfassend kann festgehalte Marktbefragung [B] im Zeitraum von 2005 Kunden-Vereinbarungen abgeschlossen ha Freespace-Konditionen beschränkten, sonc in anderen Mediengattungen (Radio, Online
106. Einige dieser Vereinbarungen legten vermarkteten TV-Sendern fest, enthielten a verpflichteten, einen Teil oder das gesam noch einen Teil oder das gesamte Onlinew (vgl. Rz 98).
107. Andere Vereinbarungen enthielten auch separate, umsatzabhängige Rabatt- u teilweise zudem noch für Adscreen- und O zusätzlich noch ein medienübergreifendes | Umsatz mit sämtlichen Medien und Produk den jeweiligen Medien zu beziehen war (vgl
108. In einigen dieser medienubergreifen währung der darin vorgesehenen umsatza bung explizit an die Bedingung geknüpft, ı genden Teil des Radiowerbevolumens exkl bei um Vereinbarungen, die alle im Jahr 20(
9 Vgl. Rz 22.
91 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vo
sespace im Radio
/ielvereinbarung für das Jahr 2012 aufmerksam uf der Basis eines geplanten Jahresradiowerbeain Rabatt (inkl. BK%°) in der Höhe von [20-30] % eingeräumt wurden. Der Werbekunde hatte Aneespace im Radio, sofern mindestens [90-100] %
nturen
euten darauf hin, dass auf Agenturebene mit geber Rabatt- bzw. Freespace-Konditionen besteprofitieren, die über ein zu geringes Werbeinveslenspezifischen Vereinbarung verfügen.
pe] eingereichten Unterlagen geht jedoch hervor, rungen mit Werbekunden gelegt hat, [...]. [...].°' t den Fokus der Vorabklärung auf die Vereinbatehend angesprochenen Kunden-Vereinbarungen 1 der [Unternehmensgruppe] im Rahmen der vorkretariat abgegebene Verpflichtungserklarung im »s- und andere Rahmenvereinbarungen Uber Rajilt (vgl. Rz 156).
n werden, dass gemass den Ergebnissen der bis 2009 mit einigen namhaften Werbekunden it, die sich nicht nur auf die Festlegung der TVlern auch Klauseln betreffend das Werbebudget ‚und Adscreen) enthielten.
zwar nur Freespace-Konditionen in den von [B] ber eine Klausel, wonach sich die Werbekunden te Radiowerbebudget sowie teilweise zusätzlich erbebudget exklusiv über [B] bzw. [Q] zu buchen
neben Freespace-Konditionen für TV-Werbung nd/oder Freespace-Konditionen für Radio- sowie nlinewerbung. Einem Werbekunden wurde dabei -reespace-Angebot unterbreitet, bei welchem der ten relevant und der Freespace anteilmässig auf . Rz 99).
Jen Vereinbarungen wurde schliesslich die Gepbhängigen Freespace-Konditionen für Radiowerdass das gesamte oder zumindest der Uberwieusiv über [B] gebucht wurde. Es handelt sich da- )9 abgeschlossen wurden (vgl. Rz 100).
m 1.11.2012.
109. In Anbetracht der eingereichten Kunc wurden (vgl. Rz 101), sowie der von der | eingereichten Unterlagen (vgl. Rz 93 f.) ke keine solchen Vereinbarungen mehr al Freespace-Konditionen im TV und Radio werden.
110. Das Sekretariat ist jedoch auf eine fü merksam geworden, wonach einem Werbel Basis des geplanten Jahresradiowerbeums den (vgl. Rz 102).
111. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Anh: nehmensgruppe] bzw. deren Tochtergesel Vereinbarungen missbräuchlich im Sinne vc zur medienübergreifenden Partnerschaft
Freespace-Angebot (vgl. Rz 99) könnte n Abs. 2 Bst. f KG vorliegen. Die Exklusivbuc von Freespace im Radio (vgl. Rz 100)
Freespace im Radio (vgl. Rz 102) könnten Erzeugung, des Absatzes oder der techn Bst. e KG geführt haben.
B.3.2.2 Koppelungsgeschäfte
112. Ein marktbeherrschendes Unternehn den Abschluss bzw. die Konditionen von Vi tragspartner zusätzliche Leistungen annehı lungsgeschäfts im Sinne von Art. 7 Abs. 2 I wenn neben der marktbeherrschenden Ste den Guts folgende Tatbestandsmerkmale v«
(1) Das koppelnde und das gekopp (2) der Anbieter nimmt eine Koppel
(3) durch die Koppelung werden a übung des Wettbewerbs behind
(4) die Koppelung lässt sich nicht reasons).
B.3.2.2.1. Getrennte Güter
113. Damit eine Koppelung vorliegt, müsse trennte Güter vorliegen, welche durch eine Gütern ist insbesondere dann auszugehen
AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar. KG N 525; EVELYNE CLERC/PRANVERA KELLEZI, ir Kommission zu den Prioritäten der Kommission auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch m 24.2.2009 S.15, Rz 50 (nachfolgend: EU-Priorité
len-Vereinbarungen, die ab 2010 abgeschlossen Unternehmensgruppe] gemachten Angaben und inn davon ausgegangen werden, dass ab 2010 ogeschlossen wurden und die Rabatt- bzw. seither in separaten Vereinbarungen festgelegt
r das Jahr 2012 getroffene Zielvereinbarung auf- Kunden Rabatte und Freespace im Radio auf der atzes (nachfolgend: Zielumsatz) eingeraumt wuraltspunkte dafür bestehen, dass sich die [Unter- Ischaft [B] durch den Abschluss der erwahnten yn Art. 7 KG verhalten hat. Betreffend die Klausel (vgl. Rz98) sowie das medienübergreifende amentlich eine Koppelung im Sinne von Art. 7 :hungsverpflichtungen betreffend die Gewährung sowie die Zielvereinbarung über Rabatte und dagegen namentlich zu einer Einschränkung der ischen Entwicklung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
len verhält sich potenziell unzulässig, wenn es arträgen an die Bedingung koppelt, dass die Vernen oder erbringen. Der Tatbestand des Koppe- 3st. fi. V.m. Abs. 1 KG ist jedenfalls dann erfüllt, lung des Anbieters auf dem Markt des koppelnjrliegen:”?
alte Gut sind getrennte Güter; ing der beiden Güter vor;
ndere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausart oder wird die Marktgegenseite benachteiligt;
objektiv rechtfertigen (keine legitimate business
in zwei oder mehr unterschiedliche respektive ge- > Koppelung kombiniert werden. Von getrennten ‚, wenn die Verbraucher, sofern sie die Wahl hamit Dynamic Currency Conversion (DCC); MARC Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 7 1: Commmentaire Romand, Droit de la Concurrence, .2 KG N 272. Vgl. auch Mitteilung der EUbei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags arktbeherrschende Unternehmen, ABl. C 45 vom itenmitteilung).
ben, die gekoppelten Gütern von unterschie Indiz für das Vorliegen getrennter Güter ist | sind, welche sich auf das Angebot des gek lisiert haben.°? Bei Waren oder Dienstleistu schiedenen Märkten zugeordnet werden, ka getrennte Güter handelt.%
114. So wie die [Unternehmensgruppe] mit kein anderes Unternehmen sowohl als TV-' bevermittler tätig. Die übrigen, neben [E] be Schweiz (vgl. Rz 28 und 81) sind nicht gle Rahmen der Marktabgrenzung aufgezeigt v und die Vermittlung von Radiowerbezeit so\ separaten Märkten an (Rz 50 ff.). Es kann bei der Vermittlung bzw. dem Verkauf von lung bzw. dem Verkauf von Radiowerbezeit leistungen handelt.
B.3.2.2.2. Koppelung
115. Die Koppelung von Gütern oder Dien nommen werden: Sie kann auf einer entsp Koppelung), auf einer technischen Entsche betreffenden Güter gründen (technologisch mische Anreize durchgesetzt werden.
116. In der Literatur werden namentlich
den: Beim sog. «tying» (Koppelung) biete unter der Bedingung an, dass auch das Gut dabei auch ohne den gleichzeitigen Erwerb (reine Bündelung) sind die Güter A und B Beim sog. «mixed bundling» (gemischte Bi bezeichnet, werden die Güter A und B ein:
404 Rz 196, Publikation von Arzneimittelinforma tellrecht, 2005, N 703.
95 Anzumerken ist indes, dass bis Ende 2010 mi TV-Vermarkter (vgl. Rz 76) als auch als Vermittl [...], die ursprünglich namentlich in der Vermittlu die Übernahme des Kino- und TV-Vermarktungs elektronischen Medien ein und übernahm Mitte 2
96 Vgl. EVELYNE CLERC/PRANVERA KELLEZI (Fn 92 sche Rechtsprechung; BSK KG-AMSTUTZ/CARRC N 27.
AMSTUTZ/CARRON (Fn 92), Art. 7 KG N 494 ff.; E MASSIMO, Competition Policy. Theorie and Pra FOR COMPETITION POLICY EAGCP, An economic
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dlichen Anbietern beziehen können. Ein weiteres Jann gegeben, wenn Unternehmen im Markt tätig oppelten Guts (ohne das Koppelungsgut) speziangen, die nach einer vertieften Marktanalyse verinn davon ausgegangen werden, dass es sich um
‚Ihren Tochtergesellschaften [B] und [E] ist heute Vermarkter als auch als unabhängiger Radiowerstehenden Vermittler von Radiowerbezeit für die ichzeitig noch als TV-Vermarkter aktiv.” Wie im ‚urde, gehören die Vermittlung von TV-Werbezeit vie auch die Vermittlung von Onlinewerbeflächen somit davon ausgegangen werden, dass es sich TV-Werbezeit für die Schweiz sowie der Vermittfür die Schweiz um separate Güter bzw. Dienststleistungen kann auf verschiedene Arten vorgerechenden Vertragsklausel beruhen (vertragliche idung bzw. in der physischen Ausgestaltung der e bzw. physische Koppelung) oder durch ökonodie folgenden Koppelungstechniken unterschiet ein Verkäufer das Gut A (koppelndes Gut) nur
B (gekoppeltes Gut) bezogen wird. Das Gut B ist
von Gut A beziehbar. Beim sog. «pure bundling» nur im Bündel, d. h. nur gemeinsam, erhältlich. indelung), oft auch als Bündel- oder Paketrabatt 7eln sowie in einem Bündel angeboten. Dabei ist
mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2008/3, tionen; vgl. auch ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kart [...] bzw. [H] ein weiteres Unternehmen sowohl als sr von Radiowerbung (vgl. Rz 28 und 81) aktiv war. ng von Printwerbung war, stieg im Herbst 2004 durch unternehmens [...] in das Vermarktungsgeschäft mit 2006 auch die Radiowerbevermittlerin [O].
), Art. 7 Abs. 2 KG N 274 m. w. H. auf die europai- IN (Fn 92), Art. 7 KG N 533; BORER (Fn 45), Art. 7 KG
Art. 7 Abs. 2 KG N 262 und 274; BSK KG- U-Prioritatenmitteilung (Fn 92), Rz 48; MOTTA, ctice, 2004, S. 460 ff.; ECONOMIC ADVISORY GROUP approach to Article 82. Report by the EAGCP, 2005, die Summe der Preise im Einzelverkauf höl sche Anreize für den Bezug von beiden Gi den.
117. Mit diesen Koppelungstechniken — oc Gut A marktbeherrschender Anbieter, dass hen, sondern auch das Gut B, welches eige terworfen ist.
Klausel zur medienübergreifenden Partners
118. Wie erwähnt, legten einige der zwis« Vereinbarungen zwar nur die Freespace- Sendern fest, enthielten aber gleichzeitig e pflichteten, einen Teil oder das gesamte R: einen Teil oder das gesamte Onlinewerbeb Rz 98).
119. Diese Vereinbarungen dürften als Koy kret wohl als eine Mischform zwischen «tyir te Bündelung) — betrachtet werden: Die We rungen dazu verpflichtet, das Radio- sowie bzw. ein Teil desselben ebenfalls über [B] besseren Konditionen — in Form von Freesy TV-Werbezeit für die Schweiz (koppelndes |
Medienübergreifendes Freespace-Angebot
120. Andere der zwischen 2005 und 2008 hielten neben Freespace-Konditionen für T\ batt- und/oder Freespace-Konditionen für Adscreen- und Onlinewerbung. Einem We medienübergreifendes Freespace-Angebot, und Produkten relevant und der Freespace ziehen war.
121. Gemäss diesem Angebot hätte der W (namentlich im TV, aber auch in den ande TV-Werbung auch die Werbung in anderer Adscreen und Online) über [B] bzw. [Q] g Freespace-Angebot dürfte es sich somit un Form eines Sortimentsrabatts® handeln.
B.3.2.2.3. Wettbewerbsbehinderung
122. Eine Koppelungsstrategie kann sowc zum Schutz oder Verstärkung der eigener
98 Als Sortimentsrabatt wird der Rabatt für eine F vor, wenn die Kombination verschiedener Produ Produkte angeboten wird. Mengenrabatte knupf an. Ob es sich um einen Sortimentsrabatt oder e einzelnen Produkte separaten Märkten angehört brauch einer marktbeherrschenden Stellung, 20
Yer als der Preis des Bündels, wodurch ökonomiitern beim selben Unternehmen geschaffen werler mit Mischformen davon - erreicht ein für das die Abnehmer nicht nur das Gut A bei ihm bezientlich der Konkurrenz eines anderen Marktes unchaft
shen 2005 und 2009 abgeschlossenen Kunden- -Konditionen in den von [B] vermarkteten TVine Klausel, wonach sich die Werbekunden veradiowerbebudget sowie teilweise zusätzlich noch udget exklusiv über [B] bzw. [Q] zu buchen (vgl.
ypelungsgeschaft im oben erwähnten Sinn — kon- 1g» (Koppelung) und «mixed bundling» (gemischrbekunden wurden im Rahmen dieser Vereinbateilweise zusätzlich noch das Onlinewerbebudget bzw. [Q] zu buchen (gekoppeltes Gut), um von yace — bei der Vermittlung bzw. dem Verkauf von Sut) profitieren zu können.
) abgeschlossenen Kunden-Vereinbarungen ent- /-Werbung auch separate, umsatzabhängige Ra- Radiowerbung sowie teilweise zudem auch für rbekunden unterbreitete [B] zusätzlich noch ein bei welchem der Umsatz mit sämtlichen Medien > anteilmassig auf den jeweiligen Medien zu beerbekunde von besseren Freespace-Konditionen ren Mediengattungen) profitiert, wenn er neben | Mediengattungen (namentlich Radio, aber auch ebucht hätte. Bei diesem medienübergreifenden 1 ein «mixed bundling» (gemischte Bündelung) in
hi zur Verdrängung von Konkurrenten als auch 1 marktbeherrschenden Stellung eingesetzt wer-
’roduktegruppe bezeichnet. Ein solcher Rabatt liegt kte günstiger als die Summe der Preise der einzelnen an dagegen am Volumen eines separaten Produkts inen Mengenrabatt handelt, hängt davon ab, ob die an oder nicht (MICHAEL TSCHUDIN, Rabatte als Miss- 11, N 482).
den. Ebenfalls verwendet werden kann eir trittsschranken. °°
123. Eine Koppelungsstrategie kann es de lich ermöglichen, die Anzahl von Handelsp: Markt für das gekoppelte Gut kontrahieren | teil auf diesem Markt zu erhöhen (sog. «H beherrschendes Unternehmen durch eine Markt des gekoppelten Gutes herbeiführen tragen (sog. «Leverage»-Theorie). Letztere schende Unternehmen sowohl auf dem Mar des gekoppelten Gutes tätig ist.'%
124. Mit der Koppelung der Gewährung vc dienübergreifenden Partnerschaft (vgl. R Freespace-Angebot (vgl. Rz 99) könnte [B] TV-Werbebudget auch das Radiowerbe- sı budget des jeweiligen Werbekunden an sich
125. Werbekunden, die eine Kunden-Verei zur medienübergreifenden Partnerschaft e nicht über einen anderen Radiowerbevermi opools buchen, da sie andernfalls nicht i Konditionen gekommen wären. Es besteh Vereinbarungen ihren Konkurrenten im Ber onaler Radiowerbezeit für die Schweiz, ak Werbebudgets künstlich entzogen bzw. vo werb behindert haben könnte.
B.3.2.2.4. Sachliche Rechtfertigungsgrü
126. Als sachliche Rechtfertigungsgründe gen sind namentlich zwingende technische dernisse der Qualitätssicherung anerkannt auch Sicherheitsaspekte darstellen.'°' Anz herrschenden Unternehmen sachlich gerec eine wirtschaftliche Gegenleistung des Han sparungen beim marktbeherrschenden Unte
127. Eine Rechtfertigung aus sachlichen
Grundsatz der Verhaltnismassigkeit eingeh alternativen Verhaltensweisen zur Verfügur fälschend ausgewirkt hätten («Gebot der Ur
9 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 92), Art. 7 KG
100 Vgl. RPW 2011/1, 184 Rz 520 m. w. H., SIX/
101 Botschaft KG 1995, BBI 1995 | 468, 576.
102 Vgl. RPW 1998/4, 675 f. E. 5.1, Swisscom/W BORER (Fn 45), Art. 7 N 17.
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1e solche Strategie zur Errichtung von Marktzuam marktbeherrschenden Unternehmen namentartnern, welche mit seinen Konkurrenten auf dem <Onnen, zu reduzieren und somit seinen Marktanorizontale Foreclosure»). Weiter kann ein markt- Koppelung einen Verdrängungseffekt auf dem und so seine Marktmacht auf diesen Markt übers tritt vor allem dann auf, wenn das marktbeherrkt des koppelnden Gutes als auch auf dem Markt
In Freespace im TV an die Verpflichtung zur mez98) sowie auch dem medienübergreifenden darauf abgezielt haben, neben einem bestimmten wie teilweise zusätzlich noch das Onlinewerbe- 1 zu binden.
nbarung über Freespace im TV mit einer Klausel ingegangen waren, konnten ihre Radiowerbung tler oder direkt bei den Radiosendern oder Radin den Genuss der vereinbarten TV-Freespaceen deshalb Anhaltspunkte, dass [B] mit diesen eich der Vermittlung bzw. des Verkaufs von natiyer auch im Bereich der Onlinewerbevermittlung renthalten haben und diese dadurch im Wettbende
für die Koppelung von Gütern und Dienstleistun- oder wirtschaftliche Gründe sowie gewisse Erfor- . Einen wichtigen Rechtfertigungsgrund können umerken ist ferner, dass Rabatte von marktbehtfertigt und damit zulässig sind, wenn sie durch delspartners gerechtfertigt sind bzw. auf Kosteinrnehmen beruhen. 12
Gründen kommt nur dann in Frage, wenn der alten wird. Dies bedeutet namentlich, dass keine ig standen, welche sich weniger wettbewerbsvererlasslichkeit» ). 1°
N 537 f.
Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
EKO; RPW 2004/2, 441 Rz. 152, Swisscom ADSL;
inals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
128. Es sind nach dem derzeitigen Kenntn che es rechtfertigen würden, die Gewähru knüpfen, dass auch die Werbung in andere ne) über ein Unternehmen der [Unternehm ternehmensgruppe] in der Stellungnahme a führte Nachfrage nach crossmedialen Ang gen. Es ist auch nicht davon auszugeh: Angebot durch entsprechende Kosteneinsp:
129. Die Koppelung von Rabatten bzw. Fr anderen Mediengattungen ebenfalls über | buchen, sowie auch das medienüberzgreifeı notwendige Voraussetzung, um Werbekunc diengattungen vermitteln zu können oder Andernfalls hätte [B] kaum — wovon gemäs hen ist — ab 2010 keine medienübergreifeı sen (vgl. Rz 109).
B.3.2.2.5. Fazit
130. Es bestehen Anhaltspunkte, wonach
zwischen 2005 und 2009 abgeschlossen w daran gekoppelt hat, dass auch ein Teil ode se zusätzlich noch ein Teil oder das gesam gebucht wurde, und [B] dadurch ihre Konk vermittlung im Wettbewerb behindert haben
131. Der Tatbestand des missbräuchlichen Bst. f i. V.m. Abs. 1 KG verlangt jedoch, | dest) auf dem Markt des koppelnden Gute: mittlung bzw. der Verkauf von TV-Werbez: koppelnde Gut dar (vgl. Rz 118). Es müss [Unternehmensgruppe] bzw. [B] im Bereic Werbezeit für die Schweiz vorliegen.
132. Wie im Rahmen der Beurteilung der halten, kann bei Abgrenzung eines (einheitl kauf von TV-Werbezeit für die Schweiz je Stellung von [B] allein ausgegangen werde Marktes für die Vermittlung bzw. den Verk: endern bestehen hingegen Anhaltspunkte, dest seit 2011 marktbeherrschend ist (vgl.
Marktabgrenzung ist es indes fraglich, ob
gemäss den Erkenntnissen der Vorabklärur eine marktbeherrschende Stellung verfügt | diesem Zeitraum namhafte Schweizer Werl Privatsender [...] nicht von [B], sondern
dadurch ein nicht zu vernachlässigender W (vgl. Rz 78).
133. Festzuhalten ist jedoch, dass es im | problematisch wäre, wenn [B] heute (wiede medienübergreifende Freespace-Angebote engen Marktabgrenzung heute Anhaltspunk
isstand keine sachlichen Gründe ersichtlich, weling von Freespace im TV an die Bedingung zu :n Mediengattungen (namentlich Radio und Onliensgruppe] gebucht wird. Auch die von der [Unuf das Auskunftsersuchen des Sekretariats angesbotskonzepten vermag dies kaum zu rechtfertian, dass das medienübergreifende Freespacearungen begründet war.
eespace im TV an die Verpflichtung, Werbung in ein Unternehmen der [Unternehmensgruppe] zu ide Freespace-Angebote bilden auch kaum eine len Werbezeit- bzw. -raum in verschiedenen Meneue crossmediale Werbeformen zu entwickeln. s den Erkenntnissen der Vorabklärung auszugeiden Kunden-Vereinbarungen mehr abgeschlos-
[B] im Rahmen von Kunden-Vereinbarungen, die urden, ohne sachlichen Grund Freespace im TV 1r das gesamte Radiowerbebudget (sowie teilweite Onlinewerbebudget) exklusiv über [B] bzw. [Q] urrenten im Bereich der nationalen Radiowerbekönnte.
Koppelungsgeschäfts im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dass eine marktbeherrschende Stellung (zumin- 5 besteht (vgl. Rz 112). Vorliegend stellt die Verait in den von [B] vermarkteten TV-Sendern das ste somit eine marktbeherrschende Stellung der 'h der Vermittlung bzw. des Verkaufs von TV-
Marktstellung der [Unternehmensgruppe] festgeichen) Marktes für die Vermittlung bzw. den Ver- Joch eher nicht von einer marktbeherrschenden in (vgl. Rz 77). Bei Abgrenzung eines separaten auf von TV-Werbezeit für die Schweiz in Privatsdass die [Unternehmensgruppe] bzw. [B] zumin- Rz 78 und 88). Selbst bei einer solchen engeren die [Unternehmensgruppe] bzw. [B] bereits im — ig — relevanten Zeitraum von 2005 bis 2009, über naben könnte. Dies insbesondere deshalb, da in befenster wie [...] und [...] sowie der inländische von [H] vermarktet wurden und von Letzterer ettbewerbsdruck auf [B] ausgegangen sein dürfte
Lichte von Art. 7 Abs. 2 Bst. f i. V.m. Abs. 1 KG r) entsprechende Koppelungen vornehmen bzw. unterbreiten würde. Dies deshalb, da bei einer te für eine marktbeherrschende Stellung der [Un- ternehmensgruppe] bzw. [B] bestehen und in der Radiowerbevermittlung, aber etwa au Bedeutung gewinnenden Onlinewerbung dadurch im Wettbewerb behindern könnte. ten Marktabgrenzung - d.h. der Abgrenzun: bzw. den Verkauf von TV-Werbezeit für di Marktstellung der [Unternehmensgruppe] bz
134. Da Anhaltspunkte bestehen, wonach dies im Bereich der Vermittlung bzw. des Schweiz marktbeherrschend ist (vgl. Rz 81 pelung von Rabatten bzw. Freespace im R deren Mediengattungen (TV, Adscreen, Or greifendes Freespace-Angebot, bei welche der Umsatz in anderen Mediengattungen ( im Lichte von Art. 7 Abs. 2 Bst. f i. V. m. Ab ternehmensgruppe] durch solche Praktiken budget der Medienkunden in anderen Medi binden und dadurch namentlich Konkurrent von TV-Werbezeit, aber auch im Bereich d winnenden Onlinewerbung im Wettbewerb |
B.3.2.3 Einschränkung der Erzeugt Entwicklung
135. Ein marktbeherrschendes Unternehm Erzeugung, den Absatz oder die techniscl Einschränkung der Erzeugung, des Absat: von Art. 7 Abs. 2 Bst. e i. V. m. Art. 7 Abs. 1 bestandsmerkmale vorliegen:
(1) Es liegt eine Verhaltensweise \ des Absatzes oder der techniscl
(2) durch die Verhaltensweise wer Ausübung des Wettbewerbs be!
ligt;
(3) die durch die Verhaltensweise | satzes oder der technischen Eı legitimate business reasons).
B.3.2.3.1. Einschränkung des Absatzes
136. Unter die «Einschränkung des Absat: Verhaltensweisen des marktbeherrschend Marketingspektrum der Konkurrenz zu verri zu beschränken.'”* Erfasst wird sowohl die die Einwirkung auf den Absatz von Konkurr:
105 ROBERTO DALLAFIOR, in: Kommentar zum sch ser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 7 KGN 14
diese mittels solcher Praktiken ihre Konkurrenten ch im Bereich der Vermittlung der zunehmend an Werbebudgets künstlich entziehen und diese Anzumerken ist zudem, dass auch bei einer wei- J eines (einheitlichen) Marktes für die Vermittlung a Schweiz — immer noch von einer sehr starken ‘w. [B] auszugehen ist (vgl. Rz 77).
die [Unternehmensgruppe] bzw. [E] heute über- Verkaufs von nationaler Radiowerbezeit für die ff. und Rz 88), wäre auch eine (zukünftige) Kopadio an die Buchung des Werbevolumens in anline etc.) oder ein entsprechendes medienüberm zusätzlich zum Umsatz im Radiobereich auch TV, Adscreen, Online etc.) freespacebildend ist, s. 1 KG problematisch. Dies deshalb, da die [Unneben dem Radiowerbebudget auch das Werbeengattungen (TV, Adscreen, Online etc.) an sich en im Bereich der Vermittlung bzw. des Verkaufs ar Vermittlung der zunehmend an Bedeutung geyehindern könnte.
ıng, des Absatzes oder der technischen
en verhält sich potenziell unzulässig, wenn es die je Entwicklung einschrankt. Der Tatbestand der zes oder der technischen Entwicklung im Sinne | KG ist erfüllt, wenn kumulativ die folgenden Tator, die zu einer Einschränkung der Erzeugung, en Entwicklung führt;
Jen andere Unternehmen in der Aufnahme oder hindert oder wird die Marktgegenseite benachtei-
Jewirkte Einschränkung der Erzeugung, des Abitwicklung ist nicht sachlich gerechtfertigt (keine
zes» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG fallen an Unternehmens, welche darauf abzielen, das ngern und dadurch deren Marktzugang künstlich Beschränkung des eigenen Absatzes als auch anten. 1°
/ KG N 418 und 441.
weizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhau-
137. Die Einschränkung des Absatzes kanı lateralen Handlungen des marktbeherrsche ses beispielsweise weigert, gewisse Käufer ner Beschränkung des geografischen Marl nehmen kann aber auch mit bilateralen Har nern oder Dritten, den Absatz von Konkurre lichkeitsbindungen in Form von Alleinbezu dungen können indes nicht nur mit entsprec to auch mittels Anreizmassnahmen erwirkt ternehmen seinen Geschäftspartnern Vorz ausschliesslich bei ihm decken. Dadurch w fen, von diesen günstigen Konditionen zu ten, was eine Absatzeinschränkung der Kor
Gewährung von Freespace im Radio wurde
138. Wie erwähnt, wurde in einigen der me Gewährung der darin vorgesehenen ums: explizit an die Bedingung geknüpft, dass da des Radiowerbevolumens exklusiv über [B einbarungen, die alle im Jahr 2009 abgesch
139. Die Werbekunden, die eine solche Ve diaagenturen mussten somit das gesamte ı diowerbevolumens über [B] buchen, um
Konditionen im Radio zu kommen. Die We mithin in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt, e Radiowerbevermittler oder unter Umstände zelnen Radiosendern zu buchen. Die in de sivbuchungsverpflichtungen erscheinen so lichkeiten von Konkurrenten im Bereich de Radiowerbezeit für die Schweiz künstlich ei
Zielvereinbarung betreffend Rabatte und Fr
140. Wie erwähnt, ist das Sekretariat ist zu aufmerksam geworden, wonach einem Wel radiowerbeumsatzes von rund [1,5-2,5] Mic der Höhe von [20-30] % und Freespace in Werbekunde hatte Anspruch auf den vereii mindestens [90-100] % des Zielumsatzes ge
141. Rabatte bzw. Freespace im Rahmen te qualifiziert werden. Als solche gelten Rak stimmte, relativ lange Referenzperiode def reichen eines bestimmten Jahresumsatze:
106 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 92), Art. 7 KG 107 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 92), Art. 7 KG 108 Vgl. Rz 22.
109 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 92), Art. 7 KG
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n verschiedene Formen annehmen. Sie kann uninden Unternehmens entspringen, indem sich diezu beliefern oder seine Geschäftspartner mit eites oder des Kundenkreises belegt. Das Unter- ıdlungen, meistens in Verträgen mit Handelspartsnten einschränken, wie z. B. durch Ausschliessgsbindungen oder Rabatten.'% Alleinbezugsbin- ‚henden Vertragsverpflichtungen, sondern de facwerden. So kann ein marktbeherrschendes Unugskonditionen anbieten, wenn sie ihren Bedarf ird fur die Geschäftspartner der Anreiz geschafrofitieren und auf Alternativangebote zu verzichkurrenz bewirkt. '°”
an eine Exklusivbuchungsverpflichtung geknüpft
>dienübergreifenden Kunden-Vereinbarungen die atzabhangigen Freespace-Konditionen im Radio s gesamte oder zumindest der überwiegende Teil ] gebucht wurde. Es handelt sich dabei um Verlossen wurden (vgl. Rz 100).
sreinbarung eingegangen waren, bzw. deren Me- oder zumindest den Uberwiegenden Teil des Rain den Genuss der vorgesehenen Freespacerbekunden bzw. deren Mediaagenturen wurden inen Teil ihrer Radiowerbung Uber einen anderen n auch direkt bei einem Radiopool oder den einn Kunden-Vereinbarungen vorgesehenen Exklumit grundsätzlich geeignet, um die Absatzmögr Vermittlung bzw. des Verkaufs von nationaler ızuschränken.
sespace im Radio
idem auf eine Zielvereinbarung für das Jahr 2012 bekunden auf der Basis eines geplanten Jahres- . Franken (Zielumsatz) ein Rabatt (inkl. BK'%®) in der Höhe von [5-15] % eingeräumt wurden. Der ıbarten Rabatt bzw. Freespace im Radio, sofern stätigt wurden (vgl. Rz 102).
solcher Zielvereinbarungen können als Zielrabatyatte, die für jeden Kunden individuell fur eine beiniert werden und die Rabattgewahrung vom Ers abhängig machen.'°? Wird dabei die Rabatt-
N 442f.m .w.H. N 446.
N 228.
schwelle in die Nähe des totalen Bedarfs d eine Alleinbezugsvereinbarung wirken. ''°
142. Falls der in der erwähnten Zielverein diowerbebudget für das Jahr 2012 des Wer vorgesehene Rabattschwelle ([90-100] % « dass dieser nur dann von den vereinbarte wenn er bzw. seine Mediaagentur sämtlich Buchung einzelner Radiokampagnen über chungen bei einzelnen Radiosendern oder ständen auch diese Zielvereinbarung geeic Konkurrenten im Bereich der Vermittlung b für die Schweiz künstlich einzuschränken.
B.3.2.3.2. Wettbewerbsbehinderung
143. Im Fokus von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG ken des marktbeherrschenden Unternehm: Verhaltensweisen, die den Markzugang vc schränken, ohne dass dies Folge der norn tungswettbewerbs ist.'"?
144. Mit dem Vereinbaren von Exklı Vereinbarungen könnte [B] darauf abgezi chenden Werbekunden ganz an sich binder Kundenbasis ihrer Konkurrenten künstlich « werb in der nationalen Radiowerbevermittl hindert haben.
145. Auch der Abschluss von Zielvereinb kann — wie erwähnt — grundsätzlich geeign: renten einzuschränken und diese dadurch ir
B.3.2.3.3. Sachliche Rechtfertigungsgrü
146. Sachliche Rechtfertigungsgründe lieg nehmen auf kaufmännische Grundsätze (z. tragspartners) stützen kann. Andere Grinds neinsparungen, administrative Vereinfachui nische Gründe sein. ''?
147. Es sind nach dem derzeitigen Kenntn che es rechtfertigen würden, dass [B] bzı Freespace im Radio — sei dies explizit m auch implizit über eine entsprechend aus: knüpft, dass das gesamte oder der überw über [B] bzw. heute [E] abgewickelt wird. LC
110 Vgl. auch TSCHUDIN (Fn 98), N 606.
111 Vgl. BORER (Fn 45), Art. 7 KG N 26; BSK KG.
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ss Abnehmers angesetzt, kann der Zielrabatt wie
barung vorgesehene Zielumsatz dem Gesamtrabekunden entsprochen hat, kann mit Blick auf die Jes Zielumsatzes) davon ausgegangen werden, n Rabatten bzw. Freespace im Radio profitierte, je Radiokampagnen über [B] buchte und auf die andere Radiowerbevermittler oder auf Direktbu- Radiopools verzichtete. Somit könnte unter Umjnet gewesen sein, die Absatzmöglichkeiten von zw. des Verkaufs von nationaler Radiowerbezeit
stehen Behinderungs- resp. Verdrängungspraktiens gegenüber Konkurrenten. '!! Erfasst werden yn aktuellen oder potenziellen Konkurrenten bejalen Marktentwicklung bzw. des normalen Leisisivouchungsverpflichtungen in den Kundenelt haben, das Radiowerbebudget der entspre- 1. [B] könnte dadurch die aktuelle und potenzielle jeschmälert haben und so den Leistungswettbeung verfälscht bzw. Letztere im Wettbewerb bearungen bzw. die Gewährung von Zielrabatten et sein, um die Absatzmöglichkeiten von Konkurn Wettbewerb zu behindern.
nde
en insbesondere dann vor, wenn sich das Unter-
B das Verlangen der Zahlungsfähigkeit des Ver-
2 können z. B. eine veränderte Nachfrage, Kostengen, Transport- und Vertriebskosten oder techisstand keine sachlichen Gründe ersichtlich, wel- N. heute [E] die Gewährung von Rabatten und ittels einer Exklusivbuchungsvereinbarung, aber gestaltete Zielvereinbarung — an die Bedingung iegende Teil des Radiowerbevolumens exklusiv ies gilt unabhängig davon, ob [B] bzw. heute [E]
-AMSTUTZ/CARRON (Fn 92), Art. 7 KG N 425;
7 Abs. 2 KG N 235.
131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et. al. /WEKO.
dabei (nur) die von den Radiosendern Freespace-Konditionen weitergibt oder Ral Rz 94) gewährt.
148. Betreffend Letzteres ist noch einma schenden Unternehmen sachlich gerechtfer wirtschaftliche Gegenleistung des Handels rungen beim marktbeherrschenden Unterne
B.3.2.3.4. Fazit
149. Es bestehen Anhaltspunkte, wonach | schlossenen medienübergreifenden Vereir tung die Absatzmöglichkeiten ihrer Konkurı kaufs von Radiowerbezeit für die Schweiz ( diese dadurch im Wettbewerb behindert h: erwähnte Zielvereinbarung ein geeignetes I von Konkurrenten einzuschränken und dies
150. Wie im Rahmen der Beurteilung der halten, bestehen Anhaltspunkte, wonach [E im Bereich der Vermittlung bzw. des Verkau marktbeherrschend ist. Es ist hingegen fre übergreifende Vereinbarungen mit einer E bzw. Freespace im Radio abgeschlossen w schende Stellung verfügt haben könnte. Di: der ehemaligen Marktführerin [O] sowie ul fenden Radiowerbepool «[...]» ein gewiss dürfte (vgl. Rz 81 ff.).
151. Festzuhalten ist jedoch, dass es im | problematisch wäre, wenn [E] betreffend d Radio heute (wieder) Exklusivbuchungs- oc rungen abschliessen würde. Dies deshalb, ( der Vermittlung bzw. des Verkaufs von nat herrschend sein könnte und durch Vereinb: ten eingeschränkt und diese dadurch im We
152. Es wäre zudem auch problematisch, vereinbarungen auch Rabatte oder Freesp diese nicht auf Kosteneinsparungen beruh: den bzw. deren Mediaagenturen von der E auch von Direktbuchungen bei den einzelne
B.3.3 Zusammenfassung
153. Zusammenfassend wird noch einmal 1
e dass Anhaltspunkte dafür bestehen, w Freespace im TV ohne sachlichen Gr das gesamte Radiowerbebudget sow Onlinewerbebudget exklusiv über [B] | renten im Bereich der Vermittlung bzv die Schweiz im Wettbewerb behindert
festgelegten umsatzabhängigen Rabatt- und atte bzw. Freespace auf eigene Rechnung (vgl.
| anzumerken, dass Rabatte von marktbeherrtigt und damit zulässig sind, wenn sie durch eine Jartners gerechtfertigt sind bzw. auf Kosteinspahmen beruhen (vgl. Rz 126).
B] durch die in gewissen der im Jahr 2009 abge- \barungen statuierte Exklusivbuchungsverpflich- ‘enten im Bereich der Vermittlung bzw. des Veranne sachliche Rechtfertigung eingeschränkt und aben könnte. Unter Umständen könnte auch die Vittel gewesen sein, um die Absatzmöglichkeiten e dadurch im Wettbewerb zu behindern.
Marktstellung der [Unternehmensgruppe] festge- 3] bzw. (seit Mitte 2013) [E] zumindest seit 2011 ifs von nationaler Radiowerbezeit für die Schweiz glich, ob [B] bereits im Jahr 2009, als medienxklusivbuchungsverpflichtung betreffend Rabatte ‚urden, auf diesem Markt über eine marktbeherres insbesondere deshalb, da bis Ende 2010 von iter Umständen auch dem sprachraumübergreiar Wettbewerbsdruck auf [B] ausgegangen sein
ie Gewährung von Rabatten bzw. Freespace im ler (in ihrer Wirkung) vergleichbare Zielvereinba- Ja die [Unternehmensgruppe] bzw. [E] im Bereich ionaler Radiowerbezeit für die Schweiz marktbearungen die Absatzmöglichkeiten von Konkurrenttbewerb behindert werden könnten.
wenn [E] Werbekunden im Rahmen von Jahresace auf eigene Rechnung einräumen würde und en, sondern darauf abzielen würden, Werbekun- 3uchung über andere Radiowerbevermittler oder n Radiosendern bzw. Radiopools abzuhalten.
estgehalten,
onach [B] zwischen 2005 und 2009 Rabatte bzw. und daran gekoppelt hat, dass auch ein Teil oder je teilweise zusätzlich ein Teil oder das gesamte bzw. [Q] gebucht wurde, und [B] dadurch Konkur- /. des Verkaufs von nationaler Radiowerbezeit für haben könnte;
e dass bei einer engen Marktabgrenzt Vermittlung bzw. den Verkauf von TV haltspunkte bestehen, wonach die [Ur uber eine marktbeherrschende Stellu chen engen Marktabgrenzung fraglic! reits fur die Zeit von 2005 bis 2009 mz
e dass indes auch bei Abgrenzung eine den Verkauf von TV-Werbezeit für o [Unternehmensgruppe] bzw. [B] auszı
e dass es deshalb im Lichte von Art. 7 / re, wenn [B] die Gewährung von Ral koppeln würde, dass auch das Werl Adscreen, Online etc.) über ein Unter oder ein Freespace-Angebot macher TV-Bereich auch der Umsatz in and etc.) rabatt- bzw. freespacebildend ist
e dass Anhaltspunkte bestehen, wona 2009 abgeschlossenen Exklusivbuch von Freespace im Radio ohne sachlic renten eingeschränkt und diese dadu unter Umständen auch die im Jahr : gewesen sein könnte, die Absatzmög diese dadurch im Wettbewerb zu behi
e dass Anhaltspunkte bestehen, wonac der Vermittlung bzw. des Verkaufs vc mindest seit 2011 marktbeherrschen nehmensgruppe] bzw. [E] bereits vor : fügt haben könnte;
e dass es deshalb im Lichte von Art. 7 / re, wenn [E] die Gewährung von Rab: koppeln würde, dass auch das We Adscreen, Online etc.) über ein Unter oder ein Freespace-Angebot macher Radiobereich auch der Umsatz in aı etc.) rabatt- bzw. freespacebildend ist
e dass es im Lichte von Art. 7 Abs. 2 Bs [E] die Gewährung von Rabatten bzv würde, dass das gesamte oder der bucht wird;
e dass es schliesslich auch im Lichte v matisch wäre, wenn [E] Werbekunde einräumen würde und diese nicht auf
B.4 Massnahmen
154. Den von der [Unternehmensgruppe] « der Verwaltungsrat (nachfolgend: VR) der medienübergreifenden Verträge im Bereich tig setzte der VR auf Antrag des Managem
Ing bzw. der Abgrenzung eines Marktes fur die -Werbezeit für die Schweiz in Privatsendern Aniternehmensgruppe] bzw. [B] zumindest seit 2011 ng verfügt; dass es jedoch selbst bei einer sol- 1 ist, ob die [Unternehmensgruppe] bzw. [B] bearktbeherrschend gewesen sein könnte;
s (einheitlichen) Marktes für die Vermittlung bzw. ie Schweiz von einer sehr starken Stellung der ıgehen ist;
Abs. 2 Bst. fi. V. m. Abs. 1 KG problematisch wabatten bzw. Freespace im TV an die Bedingung yevolumen in anderen Mediengattungen (Radio, 1ehmen der [Unternehmensgruppe] gebucht wird, würde, bei welchem zusätzlich zum Umsatz im aren Mediengattungen (Radio, Adscreen, Online
ch [B] bzw. (seit Mitte 2013) [E] durch im Jahr ungsvereinbarungen betreffend die Gewährung shen Grund die Absatzmöglichkeiten von Konkur- ‘ch im Wettbewerb behindert haben könnte; dass 2012 abgeschlossene Zielvereinbarung geeignet lichkeiten von Konkurrenten einzuschränken und ndern.
h die [Unternehmensgruppe] bzw. [E] im Bereich yn nationaler Radiowerbezeit für die Schweiz zud ist; dass es jedoch fraglich ist, ob die [Unter- 2011 über eine marktbeherrschende Stellung ver-
Abs. 2 Bst. fi. V. m. Abs. 1 KG problematisch waatten bzw. Freespace im Radio an die Bedingung rbevolumen in anderen Mediengattungen (TV, nehmen der [Unternehmensgruppe] gebucht wird | würde, bei welchem zusätzlich zum Umsatz im nderen Mediengattungen (TV, Adscreen, Online
st. e i. V. m. Abs. 1 KG problematisch wäre, wenn v. Freespace im Radio davon abhängig machen Grossteil des Radiowerbevolumens über [E] geon Art. 7 Abs. 2 Bst. e i. V. m. Abs. 1 KG problen Rabatte oder Freespace auf eigene Rechnung Kosteneinsparungen beruhen.
:ingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass [B] im September 2010 beschlossen hat, keine TV und Radio (mehr) abzuschliessen. Gleichzeients auch eine Arbeitsgruppe «Compliance» ein, um in Zusammenarbeit mit einem Kartellré nagement beschlossenen Massnahmen un gen und die nachhaltige Umsetzung der ke und Weiterbildung für die Mitarbeiter zu bei klärung beschränkten sich die von [B] ab denn auch auf die Festlegung der Freesp keine Klausel zur medienübergreifende Freespace-Angebot und keine Exklusivbuct Freespace im Radio mehr (vgl. Rz 101 und
155. [B] hat zudem Mitte 2013 den Gesch standige Tochtergesellschaft, der [E], ausge Radiowerbevermittlung heute nicht mehr di nehmensgruppe] zuständig ist (vgl. Rz 5). 1 Vermittlung im Bereich Onlinewerbung in e gesiedelt ist (vgl. Rz 6).
156. Darüber hinaus hat die [Unternehme entsprechende Anregung des Sekretariats tungserklärung abgegeben. Im Folgenden mensgruppe] im Wortlaut wiedergegeben:
«Verpflichtungserklärung der [Untern: riat der Wettbewerbskommission im S
Im Hinblick auf die Einstellung der Vore diovermarktung bestätigt die [Unterneh schaften beim Verkauf von TV- und Ra anderen Rahmenvereinbarungen mit We
- Rabatte bzw. Freespace für TV-W machen, dass das gesamte oder anderen Mediengattung (Radio, Ac der [Unternehmensgruppe] gebuch
- keine medienübergreifenden Raba ren, bei denen zusätzlich zum Um, deren Mediengattungen (Radio, A cebildend ist. Davon ausgenomme binden, die über verschiedene V Online-TV etc.) verbreitet wird, unc Bereich zuzuordnen sind;
- Rabatte bzw. Freespace für Radio machen, dass das gesamte oder anderen Mediengattung (TV, Ads der [Unternehmensgruppe] gebuch
- keine medienübergreifenden Raba ren, bei denen zusätzlich zum Un anderen Mediengattungen (TV, Ad bildend ist;
114 Stellungnahme der [Unternehmensgruppe] vc
chtspezialisten u. a. die vom VR und/oder Ma- ızusetzen, dem VR Verbesserungen vorzuschlairtellrechtlichen Compliance inklusive Information reuen.''* Gemäss den Erkenntnissen der Vorab- 2010 abgeschlossenen Kunden-Vereinbarungen ace-Konditionen fur TV-Werbung und enthielten :n Partnerschaft, kein medienübergreifendes 1ungsverpflichtung betreffend die Gewährung von 109).
äftsbereich Radiowerbevermittlung in eine eigengliedert, so dass fur die TV-Vermarktung und die sselbe Gruppengesellschaft innerhalb der [Unter- Anzumerken ist, dass auch die Vermarktung und iner separaten Gruppengesellschaft, der [C], annsgruppe] mit Datum vom 24. Oktober 2014 auf im Sinne von Art. 26 Abs. 2 KG eine Verpflichwird die Verpflichtungserklarung der [Unternehahmensgruppe] gegenüber dem Sekretainne von Art. 26 KG
ıbklärung 32-0246 in Sachen TV- und Ramensgruppe], dass deren Gruppengeselldiowerbezeit im Rahmen von Jahres- bzw. rbekunden und/oder Mediaagenturen
ferbung nicht von der Bedingung abhängig der Grossteil des Werbevolumens in einer screen, Online etc.) über ein Unternehmen t wird;
tte bzw. Freespace anbieten bzw. gewähsatz im TV-Bereich auch der Umsatz in andscreen, Online etc.) rabatt- bzw. freespan sind Angebote, welche TV-Werbung vererbreitungskanäle (klassisches TV, IP-TV, | im vorliegenden Zusammenhang dem TVwerbung nicht von der Bedingung abhängig der Grossteil des Werbevolumens in einer creen, Online etc.) über ein Unternehmen t wird;
tte bzw. Freespace anbieten bzw. gewäh- ısatz im Radiobereich auch der Umsatz in screen, Online etc.) rabatt- bzw. freespacem 1.11.2012.
- keine Exklusivbuchungsvereinbaru insbesondere Rabatte bzw. Freesg gung abhängig machen, dass das bevolumens über ein Unternehmer
- mengen- bzw. umsatzbasierte Rat dann anbieten bzw. gewähren, we genleistung bzw. aufgrund von Kos
Diese Verpflichtungserklärung wirkt nich der TV- bzw. Radiosender bei der Festle deren Produkte-, Preis- und Rabattpolitik
157. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt e nicht, weitere aufwendige Abklärungen im
vorzunehmen, um abschliessend zu prüfe nehmensgruppe] im Bereich der Vermarktu über eine marktbeherrschende Stellung ver Erwägungen missbraucht (hat). Dies insbe: gen Abgrenzung eines Marktes für die Ver die Schweiz in Privatsendern fraglich ist, ol ten Zeitraum von 2005 bis 2009 marktbeher
158. Das Sekretariat beschliesst daher, die und die Eröffnung einer Untersuchung im E bleiben jedoch vorbehalten, falls sich die [| schaften nicht entsprechend der vorstehen sollte oder sich sonstige Hinweise für karte sollten.
159. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die im Schlussbericht thematisierten Jahr bzw. Freespace im TV und Radio bildeten | che Behinderung von Konkurrenten im Ber diowerbezeit für die Schweiz hin überprüft wv
C Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommissi die vorangehenden Erwägungen,
1. beschliesst, die Vorabklärung einzı
2. teilt der [Unternehmensgruppe] un klärung mit;
3. beschliesst, den Schlussbericht zu
32/2009/03411/COO.2101.111.3.103498
ngen für Radiowerbung abschliessen, d.h. ace für Radiowerbung nicht von der Bedingesamte oder der Grossteil des Radiower- ) der [Unternehmensgruppe] gebucht wird;
atte bzw. Freespace für Radiowerbung nur nn dies aufgrund einer wirtschaftlichen Geteneinsparungen gerechtfertigt ist.
t zulasten Dritter, namentlich nicht zulasten gung deren Geschäftspolitik, insbesondere .»
s sich nach Ansicht des Sekretariats insgesamt Rahmen einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG n, ob und gegebenenfalls seit wann die [Unterng bzw. Vermittlung von TV- und Radiowerbezeit fügt und ob sie diese im Sinne der vorstehenden sondere auch deshalb, weil es selbst bei der enmittlung bzw. den Verkauf von TV-Werbezeit für ) die [Unternehmensgruppe] bzw. [B] im relevanrschend gewesen sein könnte.
: Vorabklärung einzustellen. Weitere Abklärungen -invernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums Jnternehmensgruppe] bzw. deren Tochtergeselld aufgeführten Verpflichtungserklärung verhalten llrechtlich problematische Sachverhalte ergeben
Gegenstand der vorliegenden Vorabklärung nur es- bzw. Rahmenvereinbarungen über Rabatte und diese grundsätzlich auch nur auf eine möglieich der Vermittlung bzw. des Verkaufs von Ra- ‚urden.
on, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und
ıstellen;
d dem/der Anzeiger/in die Einstellung der Vorabpublizieren.