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Tunnelreinigung: Verfügung vom 23. Februar 2015

WEKO-20150223-022ffd · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Du 23 févr. 2015

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/weko-comco-comco/20150223-022ffd/de/tunnelreinigung-verfugung-vom-23-februar-2015

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission de la concurrence (COMCO)
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

WEKO-20150223-022ffd

Tunnelreinigung: Verfügung vom 23. Februar 2015

Rubrum

reo.

A Verfahren

Inhaltsverzeichnis A.2.1 besa strassenunterhalt AG ..........- A.2.2 MRR Holding AG und Franz Pfiste A.2.3 ISS Schweiz AG, ISS Kanal Servic A.3 Verfahrensgeschichte ......................- A.3.2 Die Untersuchungseröffnung und A.3.3 Selbstanzeigen nach Art. 49a Abs. A.3.5 Formelle Ausdehnung der Untersu A.3.7 Zustellung der Verfahrenskosten.. A.3.9 Ubersendung des Antrags und der

Sachverhalt

B.1.1 Beweiswürdigung .................2......- B.1.2 Beweismass........uuuussssessenennennne nen B.1.3 Beweisführungslast und objektive B.2 Begriffe ..............eeeeneensssnnseesenennee een B.3 Die Tunnelreinigung.........................- B.3.2 _ Anbieter von Tunnelreinigungen... B.3.3 _ Vergabevolumen und Tätigkeitsge B.3.4 Hintergrundinformationen bezüglic B.4 Wettbewerbsrechtlich relevanter Sacl B.4.1 Regelmassiger Informationsaustat B.4.2 | Zusammenfassende Ausführungeı Luzern, Nidwalden und Obwalden. B.4.3.2 Sachbeweise in den beschlagnahr B.4.3.4 Ausführungen in den Selbstanzeig B.4.4 Zusammenfassende Beweiswürdic

A.3.1 Auslöser der vorliegenden Untersu A.3.8 Versand des Antrags, Akteneinsicl B.1 Vorbemerkungen zu beweisrechtliche B.3.1 Nachfrage nach Tunnelreinigunge: B.4.3 Illustration der Koordination anhan Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

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es AG und ISS Bernasconi SA ısch und Koordination ...............cccceeeeeeeeeeeeeeeeees

r Maschinelle Reinigungs AG............................- "Stellungnahmen an die WEKO

h Abreden bei Vergabeverfahren....................- verhält ...............44444444HHHRRRR RR RR RR nn nn nn nn nn nennen nenn ı in den Selbstanzeigen .......................242 4 d der Tunnelreinigungen in den Kantonen

C.2 Parteien/Verfügungsadressatinnen ... C.2.1 AllQeMeines.......... eee C.2.2 _ Materielle Verfügungsadressatinne C.2.4 _ Konzerntochtergesellschaften als ı C.2.5 _ Konzernmuttergesellschaften als n C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusam C.4.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer \ C.4.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gl C.4.1.4 Ergebnis....................44nn ee ennene C.4.2 _ Beseitigung des wirksamen Wettb: C.4.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Ver C.4.2.3 Zwischenergebnis .......................- C.4.3 _ Erhebliche Beeinträchtigung des V C.4.3.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger P C.4.3.5 Gesamtwürdigung .......................- C.4.4 Keine Rechtfertigung aus Effizienz C.5.2.1 Allgemeines...................en C.5.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG C.5.2.2.1Unnternehmen .............22444444 Hr C.5.2.3 Vorwerfbarkeit...........uussssrrrrrr rer C.5.2.4 Bemessung ........uuunsssesennesenennnnnnn C.5.2.4.1Maximalsanktion .........................-

C.1.3 _ Ortlicher und zeitlicher Geltungsbe C.2.3 _ Materielle Verfügungsadressatinne C.4.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preis- C.4.3.1 Erheblichkeit gemäss bundesverw C.5 Massnahmen..........uuusssssserreeeeeeee ern C.5.2 _ Sanktionierung ...............::ccccccee C.5.2.2.2Unzulässige Verhaltensweise im S C.5.2.4.2Konkrete Sanktionsberechnung

(i) Basisbetrag ..........:..cccseeeeeeeeeeeeeeeee (ii) Dauer des Verstosses .................- (ii) Erschwerende und mildernde Ums

C.5.2.5 Selbstanzeige - vollstandiger/teilw

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IeNWwirkEN ........uuuueeenennnnnnnnnnnnnnnn nennen nenne nennen

ın bei Konzernverhältnissen............................- /ettbewerbsbeschrankung

C.5.2.5.1Voraussetzungen der Sanktionsbe

C.5.2.5.2Selbstanzeigen in casu ...............- C.5.2.6 Ergebnis..................un40nneee rennen C.5.2.7 Verhältnismässigkeit ...................- C.5.3 Weitere Anordnungen/Beschlagna

Daten .......uunmsssnnseernennnenennnner ern nnen D Kosten ee E Ergebnis ....uuuussssnennnnnnnnnnnnnnnnn nennen nn F DispoSitiV .....uunnssnannnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnn

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A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersucht

1. Gegenstand der vorliegenden Unters reich der Tunnelreinigung in der Schweiz V und c KG! getroffen haben. Es besteht der von Tunnelreinigungen Preis- und Zuschlag Offertpreise, Teilnahmen an Ausschreibun tauschten und vereinbarten.

2. Einleitend ist festzuhalten, dass im vo ten, mit dem Sekretariat der Wettbewerbs vernehmliche Regelung i.S.v. Art. 29 KG (n einer einvernehmlichen Regelung erfolgt u.: kürzen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung

Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche vernehmliche Regelung kurz gehalten.

A.2.1 besa strassenunterhalt AG

3. Die besa strassenunterhalt AG mit Sit den Bereichen Unterhalt und Grünpflege vc Herstellung und Handel mit Biomasse tätig.

A.2.2 | MRR Holding AG und Franz Pfist

4. Die Franz Pfister Maschinelle Reinig! gemäss Handelsregister, die Ausführung v Sie ist eine hundertprozentige Tochtergese in Birmenstorf (AG) und verfügt über eine Z\

A.2.3 ISS Schweiz AG, ISS Kanal Servi

5. Die ISS Schweiz AG mit Sitz in Zürich tätigen ISS Konzerns mit Sitz in Kopenh: schränkt sich ihr Zweck auf das Halten von sellschaften. Die ISS Kanal Services AG? rr mit Sitz in Agno (TI) sind hundertprozentige u.a. im Bereich der Tunnelreinigung tatig.*

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

2 Vgl. Act. n° 162, S.1.

3 Die ISS Kanal Services AG ist im Jahr 20: nalservice AG mit Sitz in Boswil (AG) und d den.

4 Act. n° 154, Frage 2; Die ISS Kanal Service: Fahrzeuge fur Tunnelreinigungen, sodass di nelreinigungsarbeiten Ubernimmt. Die ISS |

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Ing

ıchung bildet die Frage, ob Unternehmen im Be- Vettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a Verdacht, dass Unternehmen bei Submissionen svereinbarungen trafen sowie Informationen über gen wie auch die Zuteilung von Aufträgen ausfliegenden Verfahren sämtliche Parteien einwilligkommission (nachfolgend: Sekretariat) eine einachfolgend: EVR) abzuschliessen. Der Abschluss 1., um das Verfahren zu vereinfachen und zu verwerden daher vorliegend soweit wie möglich die Würdigung gegenüber einer Verfügung ohne einz in Balterswil (TG) ist gemäss Handelsregister in ın Strassen und Geleisen, Tunnelreinigung sowie

er Maschinelle Reinigungs AG

ungs AG mit Sitz in Birmenstorf (AG) bezweckt, on maschinellen Tunnel- und Signalreinigungen. llschaft der MRR Holding AG,? ebenfalls mit Sitz Neigniederlassung in Zürich.

ces AG und ISS Bernasconi SA

1 ist der schweizerische Ableger des international agen (Dänemark). Gemäss Handelsregister be-

Beteiligungen und die Errichtung von Tochtergeit Sitz in Boswil (AG) und die ISS Bernasconi SA » Tochtergesellschaften der ISS Schweiz AG und

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-

12 aus einem Zusammenschluss der ISS Notter Kaer ISS Jakober AG mit Sitz in Kägiswil (OW) entstan-

> AG verfügt nach eigenen Angaben selber über keine e ISS Bernasconi SA die Ausführung sämtlicher Tunanal Services AG unterstützt im Gegenzug die ISS

A.3.1 Auslöser der vorliegenden Unter

6. Am 18. Januar 2013 erlangte das Se Auffälligkeiten hinsichtlich der Preisgestaltt reinigungen. Diese begründeten den Verdi nehmenden Unternehmen über die Preisse und weiterer Submissionen abgesprochen r

7. Dem/r Informant/in wurde seitens des tät zugesichert. Die Identität des/der Inforn gelegt. Der Vollständigkeit halber ist anzu Personen des Sekretariats bekannt ist und eröffnung und der Hausdurchsuchungen at on mitgeteilt wurde.

A.3.2 Die Untersuchungseröffnung un

öffnete das Sekretariat am 5. Februar 201: diums eine Untersuchung gemäss Art. 27 K Unternehmen - in alphabetischer Reihenf eröffnet:

- besa strassenunterhalt AG, Baltersw

- ISS Schweiz AG, Zürich, ISS Kanal Boswil (alle nachfolgend: ISS);

- Franz Pfister Maschinelle Reinigung

9. Die Untersuchungseröffnung gab da: durchsuchungen? mittels amtlicher Publikat Schweizerischen Handelsamtsblatt® und in Anmeldung einer Verfahrensbeteiligung nac de Meldung.

10. Am 6. Februar 2013 nahm das Sekre Spezialisten Hausdurchsuchungen bei den ISS) an insgesamt sieben Standorten vor.® der Hausdurchsuchungen über ihre Rechte Selbstanzeige i.S.v. Art. 49a Abs. 2 KG un ne Kopie der Untersuchungseröffnung sowie

11. An den Hausdurchsuchungen wurder Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotol

Bernasconi SA bei der Identifikation und Ak act. n° 11 S.2 und act. n° 30 S.2).

5 Siehe dazu die nachfolgende Rz.

6 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) v 7 BBI 2013 0354.

8 Act. n° 7-9.

9° Act. n° 1-2 und 5-9.

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suchung

kretariat durch eine/n Informant/in Kenntnis über ing bei verschiedenen Submissionen für Tunnel- ıcht, dass sich die an diesen Submissionen teiltzung sowie über die Auf- bzw. Zuteilung dieser jaben.

; Sekretariats die Wahrung seiner/ihrer Anonymivanten/in wird folgedessen vorliegend nicht offen merken, dass seine/ihre Identität ausgewählten vorgängig der Genehmigung der Untersuchungs- ıch dem Präsidenten der Wettbewerbskommissid die Hausdurchsuchungen

nformanten/in und aus weiteren Abklarungen er- 3 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Prasi- G. Die Untersuchung wurde gegen die folgenden olge gemäss der gewählten Kurzbezeichnung —

il (nachfolgend: besa);

Services AG, Kägiswil, ISS Kanal Services AG,

s AG, Birmenstorf (nachfolgend: Pfister);

5 Sekretariat nach der Durchführung der Hausion gemäss Art. 23 KG am 19. Februar 2013 im n Bundesblatt” bekannt. Die 30-tägige Frist zur sh Art. 28 Abs. 2 KG verstrich ohne entsprechentariat in Zusammenarbeit mit der Polizei und ITdrei betroffenen Unternehmen (besa, Pfister und Die betroffenen Unternehmen wurden zu Beginn > inklusive der Möglichkeit der Einreichung einer 1 deren Bedeutung aufgeklärt und erhielten je ei- 2 des Durchsuchungsbefehls.?

) Papierdokumente gemäss den entsprechenden <ollen beschlagnahmt sowie elektronische Daten

quisition von Aufträgen in der Deutschschweiz (siehe

om 07.02.2013, Nr. 7063184, siehe act. n° 14.

gespiegelt.!? Ausserdem wurden parallel zt mit den Parteien durchgefuhrt.*+

A.3.3 Selbstanzeigen nach Art. 49a Ab

12. Wahrend der Hausdurchsuchung am | Fax die Teilnahme am Bonusprogramm ger Art. 8 ff. SVKG'? und erklärte ihre Bereitsc vernahme erfolgte aus diesem Anlass eine einen Vertreter der ISS, in deren Rahmen wortete.!* Es folgten vier weitere schriftlich: 2013, am 13. Februar 2013, am 22. März 2 Stellungnahme auf Fragen des Sekretariat <

13. Eine zweite Selbstanzeige von Pfister riat ein.*° Eine erste schriftliche Erganzunc sechs weiteren schriftlichen Erganzungen a 2013, am 29. Mai 2013, am 17. Oktober 201

14. Am 4. September 2013 teilte das Sek Präsidiums der ISS als zeitlich erster Sell den vollständigen Erlass der Sanktion nach Verhaltensweisen als gegeben erachtet ı SVKG). Die ISS wurde weiter darauf hing Ende des Verfahrens über die Gewährun scheide und diesen nur gewähre, wenn zus 2 Bst. a-d SVKG erfüllt seien. Im gleichen retariat schriftlich zu bestätigen, dass sie ih 6. Februar 2013 aufgegeben hat.?® Diese B 2013.'?

15. Ebenfalls am 4. September 2013 wur Selbstanzeige zeitlich an zweiter Stelle einc teilweiser Erlass der Sanktion in Frage koı Bestand und die Höhe dieses Sanktionserl: des Verfahrens entscheide. Auch die Pfiste ligung an dem Wettbewerbsverstoss seit ( Diese Bestätigung durch Pfister erfolgte am

10 Act. n° 5-9. 11 Act. n° 3-4.

12 Verordnung vom 12.03.2004 über die Sankt (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5)

13 Act. n° 10.

14 Act. n° 11.

15 Act. n° 17, 20, 30, 52 und 153.

16 Act. n° 15.

17 Act. n° 19, 26-27, 33, 38-39, 84, 100 und 14 18 Act. n° 66.

19 Act. n° 74.

20 Act. n° 65.

21 Act. n° 75.

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ı den Hausdurchsuchungen erste Einvernahmen

s.2 KG

5. Februar 2013 beantragte als erstes die ISS per näss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie haft zur Kooperation.'? An Stelle einer Parteiein- » mündliche Ergänzung zur Selbstanzeige durch dieser ebenfalls Fragen des Sekretariats beant- 2 Ergänzungen zur Selbstanzeige am 8. Februar 013 und am 15. Juli 2013 sowie eine schriftliche am 31. Januar 2014.*°

ging per Fax am 7. Februar 2013 beim Sekreta- ) dazu folgte am 12. Februar 2013, gefolgt von m 15. März 2013, am 12. April 2013, am 28. Mai [3 und am 27. Januar 2014.1’

retariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des ystanzeigerin mit, dass die Voraussetzungen für Art. 8 Abs. 1 SVKG in Bezug auf die angezeigten ürden (Mitteilung gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a ewiesen, dass die Wettbewerbskommission am g des vollständigen Erlasses der Sanktion entätzlich auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. Schreiben wurde die ISS aufgefordert, dem Sekre Beteiligung am Wettbewerbsverstoss seit dem estätigung durch ISS erfolgte am 19. September

de Pfister schriftlich darüber informiert, dass ihre jetroffen sei und daher gemäss Art. 12 SVKG ein nme. Weiter wurde ihr mitgeteilt, dass über den asses die Wettbewerbskommission erst am Ende r wurde dazu aufgefordert die Aufgabe der Betei- Jem 7. Februar 2013 schriftlich zu bestätigen.?® 17. September 2013.74

ionen bei unzulassigen Wettbewerbsbeschrankungen

16. Am 18. September 2013 reichte auch send wurde mit einem Vertreter der besa e genommen.?® Eine erste schriftliche Ergan: von einer weiteren schriftlichen Ergänzunge

17. Im Dezember 2013 führte das Sekr Selbstanzeige mit [einem Vertreter der Pfi gend durch Pfister schriftlich ergänzt und pr

18. Ebenfalls im Dezember 2013 stellte d zeige einen Fragebogen zu,’ welchen sie ir

A.3.4 Ermittlungshandlungen

19. Das Sekretariat nahm von Februar bi: schlagnahmten Papierdokumente sowie eir betroffenen Unternehmen wurden dabei vor beizuwohnen. Auf diese Möglichkeit haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Kc Unternehmens auf einer Festplatte erhalte können.?? Die entsprechende Festplatte m 2013 zugestellt.”

20. Um einen Überblick über das Tätigk reich von Tunnelreinigungsarbeiten zu erha Fragebogen drei weitere — nicht am Verfah nelreinigung tätig sind.**

21. Weiter befragte das Sekretariat zwis sämtliche Amtsstellen, die entweder kantc Durchführung von Tunnelreinigungsaufträg wurden 16 Amtsstellen befragt, deren Antw tariat eingingen.*

22. Im August 2013 führte das Sekretari vernahme durch,®* welche Mitte September

22 Act. n° 76.

23 Act. n° 79.

24 Act. n° 88 und 102.

25 Act. n° 100.

26 Act. n° 139.

27 Act. n° 135.

28 Act. n° 153.

23 Act. n° 47.

30 Act. n° 51.

31 Zum Fragebogen siehe act. n° 44-46; zu der

32 Act. n° 48-49 und 59.

3* Siehe act. n° 61 für das unterzeichnete Proto 35 Siehe act. n° 78 für das unterzeichnete Proto

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besa eine Selbstanzeige ein.?? Daran anschliesine mündliche Ergänzung zur Selbstanzeige vorzung dazu folgte am 1. November 2013, gefolgt nam 4. Dezember 2013.”

etariat eine Parteieinvernahme im Rahmen der ster], durch.2° Einzelne Fragen wurden nachfoläzisiert.?®

as Sekretariat der ISS im Rahmen der Selbstann Januar 2014 beantwortete.?®

5 August 2013 eine eingehende Sichtung der be- 1e Auswertung der elektronischen Daten vor. Die gängig über ihr Recht informiert, diesem Vorgang alle drei Unternehmen verzichtet. Pfister tat dies pie der gespiegelten elektronischen Daten ihres n würde, um diese eigenständig auswerten zu it den gespiegelten Daten wurde Pfister im Juni

eitsgebiet sowie die Konkurrenzsituation im Beten, befragte das Sekretariat im Juni 2013 mittels ren beteiligte — Unternehmen, welche in der Tunchen Juni und August 2013 mittels Fragebogen nal oder kantonsübergreifend für die Aus- und en in der Schweiz zuständig sind.** Insgesamt rten zwischen Juli und August 2013 beim Sekreat mit [einem Vertreter der besa], eine Parteiein- 2013 fortgesetzt wurde.*° Zusätzlich wurde besa

1 Stellungnahmen siehe act. n° 99, 115 und 141.

118, 121, 123, 125, 127, 129, 131, 133 und 138. koll der Parteieinvernahme. koll der Parteieinvernahme.

im Dezember 2013 ein Fragebogen zugeste nachkam.?”

23. Im November 2013 leitete das Sek schäftsgeheimnissen der im Zusammenhar ten physischen Dokumente, der Protokolle diesem Zeitpunkt stattfindenden Korrespon kehrt ein.”® Diese konnte Anfang Marz 201 wurde im Dezember 2013 die Bereinigung tet“, welche die diversen von den Amtsstel nahmen der weiteren — nicht am Verfahrer betraf.*!

24. Im Januar 2014 stellte das Sekretai kunftsbegehren zur Angabe ihrer Unternet gung in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten

25. Weiter stellte das Sekretariat den U aufgrund der elektronischen Sichtung bzw. weisrelevant erachteten Dokumente jeder wurde vom Sekretariat ein elektronischer E entsprechenden Dokumente in elektronisch das Sekretariat vor, für die Geschäftsgehe mente zu einem späteren Zeitpunkt auf die |

26. Am 12. Mai 2014 führte das Sekretari einvernahme mit [...], Bau-, Umwelt- und V kehr und Infrastruktur, durch.**

27. Im Oktober 2014 leitete das Sekreta sämtlicher seit Marz 2014 erfolgten Korresı ein.?° Dies betraf u.a. ausgewählte Akten schäftsgeheimnisbereinigung Anfang Nover

A.3.5 Formelle Ausdehnung der Unter:

28. Am 5. April 2014 dehnte das Sekretaı sidiums die Untersuchung aus formalen Gri

- ISS Bernasconi SA, Agno (nachfolge

36 Act. n° 119.

37 Act. n° 152 und 158.

38 Act. n° 90-95.

39 Act. n° 105-106, 112-113, 136, 150-152, 16 40 Act. n° 96-97.

41 Das Sekretariat stellte den Unternehmen u bzw. Amtsgeheimnisse bereinigten Stellungr siehe act. n° 98, 114 und 140; für das Einve 111, 116, 117, 120, 122, 124, 126, 128, 130,

42 Act. n° 142-144, 154, 159, 160, 169, 170, 17 43 Act. n° 146-148.

44 Act. n° 182, 197, 198 und 207.

45 Act. n° 202-205.

46 Act. n° 206, 208-211.

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Ilt,° dessen Beantwortung besa im Februar 2014

retariat eine umfassende Bereinigung von Ge- 1g mit den Hausdurchsuchungen beschlagnahm- : der Parteieinvernahmen und sämtlicher bis zu lenz der Parteien mit dem Sekretariat und umge- A abgeschlossen werden.*? Daran anschliessend von Amts- und Geschäftsgeheimnissen eingeleilen einverlangten Dokumente sowie die Stellung- 1 beteiligten Unternehmen — zu den Fragebögen

riat allen Untersuchungsadressatinnen ein Aus- ımensstruktur sowie im Bereich der Tunnelreini- Umsätze zu, welchem diese nachkamen.*

ntersuchungsadressatinnen im Januar 2014 die Auswertung als zu diesem Zeitpunkt fall- und be- Untersuchungsadressatin zu.* Für jede Partei ericht der Datensichtung erstellt, in welchem die ler Form hinterlegt sind. Gleichzeitig behielt sich simnisbereinigung einzelner ausgewählter Doku- Parteien erneut zuzugehen.

at zur Klärung noch offener Fragen eine Zeugen- /irtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Verriat eine weitere Geschäftsgeheimnisbereinigung oondenzen mit den Untersuchungsadressatinnen aus der elektronischen Datensichtung. Die Genber 2014 abgeschlossen werden.“

suchung

lat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präinden auf folgende Unternehmen aus:

nd: ISS);

1, 166 und 174.

nd Amtsstellen einen Vorschlag ihrer um Geschäftsvahmen zu. Für das Einverständnis der Unternehmen rstandnis der Amtsstellen siehe act. n° 103, 107, 109, 132, 134, 137 und 140.

5, 176, 178.

- MRR Holding AG, Birmenstorf (nach

29. Die Ausdehnung der Untersuchung w wie den bisherigen Verfahrensparteien mitg Ausdehnung der Untersuchung amtlich puk nung meldeten sich ebenfalls keine Dritten,

A.3.6 Einvernehmliche Regelung

30. Da sämtliche Parteien im Verlauf d einvernehmlichen Regelung i.S.v. Art. 29 k Abschluss der Sichtung sämtlicher eingerei teien im Februar 2014 einen entsprechend teien zwischen Ende Februar und Anfang I der WEKO ein,*? wobei allen Parteien vora Sekretariats der Verhandlungen über eine sowie der Entwurf der einvernehmlichen R stellt wurde.°° Im Rahmen der Gespräche i aktuellen Stand des Verfahrens, die bislanı ge Sanktionsbandbreite, den Stand der der Möglichkeiten des Verfahrensfortgangs.

31. Mit dem vorgeschlagenen Text erklä den. Zwei Parteien, namentlich ISS und Pfi bemerkungen und Verpflichtungserklärung: zum Teil Rechnung und formulierte den entsprechend anders.

32. In der Folge erklärten sich im April 2 nehmlichen Regelung einverstanden und u vernehmlichen Regelung sei auf Rz 270 ver

A.3.7 Zustellung der Verfahrenskosten

33. Die Parteien wurden im Rahmen de EVR über die voraussichtliche Höhe der S formiert (siehe Rz 30). Daraufhin wurde vor taillierte Offenlegung der bis zum damalige beiten, der Kostensätze sowie der Ko:

47 Siehe zusammenfassend act. n° 187-190.

48 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) ı 199.

49 Gespräch mit ISS am 26.02.2014, mit besa | n° 155-157. Gemäss Art. 29 Abs. 1 KG schl che Regelung über die Art und Weise der werbsbeschränkung vor.

50 Act. n° 163-165.

52 Für die diesbezügliche Korrespondenz siehe einvernehmlichen Regelungen siehe act. n° 1

53 Act. n° 176.

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folgend: Pfister).

urden den davon betroffenen Gesellschaften soeteilt.*” Wie bereits die Eröffnung wurde auch die liziert.4° Innert der 30-tatigen Frist nach Ausdehdie sich an der Untersuchung beteiligen wollten.

es Verfahrens ihr Interesse am Abschluss einer (G äusserten, unterbreitete das Sekretariat nach chter und beschlagnahmter Dokumente den Paren Vorschlag. Dazu lud das Sekretariat alle Par- Marz zu Einzelgesprächen in den Räumlichkeiten b im Februar 2014 die Rahmenbedingungen des einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG egelung mit übereinstimmendem Wortlaut zugenformierte das Sekretariat die Parteien über den ) erzielten Untersuchungsergebnisse, die jeweilizeitigen Verfahrenskosten und die verschiedenen

rten sich alle Parteien grundsätzlich einverstanster, regten andere Formulierungen bei den Voran an.°! Das Sekretariat trug diesen Vorbringen Text der Verpflichtungserklärungen stellenweise

014 alle Parteien mit dem Abschluss der einvernterzeichneten diese.°? Für den Wortlaut der einwiesen.

r Verhandlungsgespräche zum Abschluss einer anktion und der jeweiligen Verfahrenskosten in- | besa mit Schreiben vom 13. März 2014 eine den Zeitpunkt durch das Sekretariat geleisteten Arsten der Hausdurchsuchung beantragt.” Das

‚om 20.05.2014, No. 96, Jahrgang 132, siehe act. n°

am 27.02.2014 und mit Pfister am 4.03.2014, vgl. act. ägt das Sekretariat den Beteiligten eine einvernehmli- Beseitigung einer als unzulässig erachteten Wettbeact. n° 184-186 und 191-193; für die unterzeichneten 94 (besa), 195 (ISS) und 196 (Pfister).

Sekretariat stellte daraufhin am 31. März 2 der bisherigen angefallen Verfahrenskosten

34. Pfister reichte in der Folge am 17. Jur

A.3.8 Versand des Antrags, Akteneinsi

35. Am 6. November 2014 stellte das Sel mission unter Aufforderung zur Stellungnah at den Parteien ein aktualisiertes Aktenve „22-0437“ auf elektronischem Weg zukomn stammenden Informationen enthielten. Die talisierten Untersuchungsakten auf einem load bereitgestellt und den Parteien das daf

36. Gleichzeitig informierte das Sekretari: che die Möglichkeit hätten, Einsicht in die für die Einsichtnahme das übliche Vorgehe gedossiers erfolge lediglich in den Räumlic Reproduktion von Dokumenten (z.B. Kopi seien hingegen das Erstellen von Notizen : kollaussagen. In einer sogenannten „Aufklä sodann die Parteien und ihre Rechtsvertret stellte Vorgehen informiert wurden und s Selbstanzeiger-Akten nahm lediglich die ISS

37. Im Folgenden nahmen besa und ISS gerecht bzw. innerhalb erstreckter Frist Ste ge noch eine Klarstellung an.°? Pfister ver. lungnahme.®

38. Im Einzelnen wird auf die in den Stelle ten — an entsprechender Stelle in der Verfüc A.3.9 Übersendung des Antrags und d

39. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist | die eingegangenen Stellungnahmen der WE

40. Den Parteien wurde Einsicht in die na Stellungnahmen gewährt.®!

54 Act. n° 179-181.

55 [...].

56 Act. n° 211-213.

57 Act. n° 218.

58 Act. n° 220 und 222. 59 Act. n° 223.

60 Act. n° 217.

61 Act. n° 226-228.

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014 sämtlichen Parteien eine Zusammenstellung zu.4

i 2014 vorsorglich [...].°°

icht und Stellungnahmen der Parteien

<retariat den Parteien seinen Antrag an die Komme innert Frist zu.° Zugleich liess das Sekretarirzeichnis der Akten des Untersuchungsdossiers 1en, soweit diese keine von den Selbstanzeigern Akteneinsicht erfolgte in der Form, dass die digigesicherten Webserver des Bundes zum Downur notwendige Passwort mitgeteilt wurde.

ut die Parteien darüber, dass sie nach Rückspra- Selbstanzeigedossiers zu nehmen. Dabei wurde ın kommuniziert: Die Einsicht in die Selbstanzeihkeiten des Sekretariates, wobei jegliche Art der ren, Fotografieren etc.) untersagt sei. Zulässig sowie das Diktieren oder Abschreiben der Protorungsbestätigung und Einhaltungszusage“ hatten er zu bestätigen, dass sie über das oben dargeich an die Vorgaben halten würden. In solche

zum Antrag des Sekretariats schriftlich und fristllung.°8 ISS fügte ihrer Stellungnahme in der Folzichtete schriftlich und innert Frist auf eine Stel-

Ingnahmen vorgebrachten Punkte — soweit gebo- Jung näher eingegangen. er Stellungnahmen an die WEKO

ibersandte das Sekretariat seinen Antrag sowie "KO.

ch Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangenen

B Sachverhalt

B.1 Vorbemerkungen zu beweis würdigung und -mass)

B.1.1 Beweiswürdigung

41. Im Kartellverwaltungsverfahren gilt de KG® i.V.m. Art. 19 VwVG® sowie sinnger eine Tatsache für bewiesen halten, entsche persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhal der Beweise haben sie deren Überzeugung stände zu prüfen und zu bewerten, ohne da sich von schematischen Betrachtungsweis« wurdigen dementsprechend die Beweise r Schlüsse daraus, ohne dabei an starre Be selbstverständlich — die Möglichkeit der Be vorzuheben ist, dass eine Beweisführung r ren Grades“ ist, sondern das erforderliche E lich ist objektiven Beweismitteln wie üblicherweise eine höhere Überzeugungsk sen, da erstere eher gegen „Verfälschunger Subjektivität von Wahrnehmungen) geschü einzustufen sind;®® der Grundsatz der freie stehen von starren Beweisregeln, wird da chen®?.

42. Bezüglich freier Beweiswürdigung ist | Recht keine Regel existiert, die es verbieter Partei einen Beweis als erbracht zu eracht ren Parteien bestritten wird. Eine solch sta

62 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

63 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

64 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bunc

65 So, wenn auch bezogen auf die freie Beweis‘

66 Statt anderer BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH T/ stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 99

67 Siehe nur etwa MARC AMSTUTZ/STEFAN KELL mass im Kartellrecht, BR 2005, 114-121, 11

68 So etwa KATHARINA GIOVANNONE, Rechtsfolg 1062-1068, 1064 m.w.H.; Matthias Jahn, Gr beurteilung im Strafverfahren, JURA Juri: 22.2.2015], S. 6 der Onlinepublikation. In de! sche Schwierigkeiten bei der Erhebung und schaftlicher Sicht, AJP 2012, 1046-1052, 10 licherweise oft auch einer der unzuverlässigs

69 Vergleichbar etwa die in der bundesgericht Richtlinien für die Beweiswürdigung bestimm dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung |

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rechtlichen Fragen (insb. zu Beweisr Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 ass Art. 40 BZP%. Ob die Wettbewerbsbehörden iden sie frei von Beweisregeln und nur nach ihrer ter Prüfung der Beweismittel. Bei der Würdigung skraft von Fall zu Fall anhand der konkreten Umbei an gesetzliche Regeln gebunden zu sein oder an leiten zu lassen.°° Die Wettbewerbsbehörden ach freier Überzeugung und ziehen ebenso die weisregeln gebunden zu sein.‘ Dies schliesst — weiserbringung mittels Indizien ein”, wobei hernittels Indizien nicht eine Beweisführung „mindeeweismass ebenso gut erfüllen kann. Grundsätzetwa Augenscheinsobjekten oder Urkunden raft zuzubilligen als subjektiven Personalbewei- \“ (wie beispielsweise Erinnerungslücken oder die tzt und daher als verlässlicher resp. beständiger n Beweiswürdigung, insbesondere das Nichtbe- Jurch nicht in Frage gestellt oder gar durchbrosodann hervorzuheben, dass im schweizerischen würde, gestützt auf die Aussagen einer einzigen an, selbst wenn diese Aussage von (allen) anderre Beweisregel stünde in direktem Widerspruch

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

leszivilprozess (BZP; SR 273). würdigung im Strafrecht, etwa BGE 133 | 33, E. 2.1.

\GMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz Am- ; STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz 2.

ER/MANI REINERT, „Si unus cum una...“: Vom Beweis- ).

en fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 2012, undlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitstische Ausbildung 2001, 450-456, abrufbar unter in/Glaubhaftigkeitsbeurteilung.pdf> [letzte Kontrolle: m Sinne auch ANGELA WEIRICH, Rechtliche und prakti- Verwertung von Personalbeweisen aus staatsanwalt- 46, die festhält, der Personalbeweis sei „(...) bedauerten Beweise (...)*.

ichen Rechtsprechung anerkannte Vereinbarkeit von ter Formen medizinischer Berichte und Gutachten mit statt anderer BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3.b).

zum Grundsatz der freien Beweiswürdigunc rischen Recht nicht gibt und wegen dem G geben darf — und zwar selbst im Kernstrafr satzes in dubio pro reo nicht —, belegen e gungsfällen, in welchen als (oftmals einzig strittenen Aussagen des Opfers vorhanden gehende Rechtsprechung des Gerichts der schweizerische Recht übertragen.

43. Um objektive Beweismittel handelt e: lässlich der Hausdurchsuchungen beschlag Ausführungen der Verfahrensparteien in del

44. Wenn — wie im vorliegenden Fall — würdigen sind, ist nach Massgabe der mod ne Glaubwürdigkeit der jeweiligen Aussage ihrer konkreten Aussage von Bedeutung.’ Ansatz, bei welchem eine Aussage anhar überprüft wird, ”? und nicht ein verhaltensori also nonverbale Verhaltensweisen, system: keit — gedeutet werden.’* Gemäss der sog zugehen, dass sich Aussagen über selbst e Aussagen unterscheiden, denn wahre Schil re“ geistige Leistungen als falsche.’° Bei de des Aussagetextes, sind das Vorhandense

70 Exemplarisch erwähnt seien etwa die Urteile

71 Aus der jüngeren Rechtsprechung etwa dé EuG die Zeugenaussage eines ehemaligen h als Teil der Erklärung dieser Selbstanzeigeri nicht auf das schweizerische Recht übertrac sage und nicht eine Parteiaussage. Es hand schweizerischen Recht ist eine solche (akt flechtung zwischen Zeuge und Partei imme gen, namentlich im Hinblick auf die vorhar spielsweise Wohlwollen oder Abneigung geg Recht die Aussage einer Person nicht einfac präzisieren, dass, wenn eine natürliche Pers« als Verwaltungsratsmitglied, im Namen und f ge der juristischen Person zuzuschreiben ist; juristische Person angehört, aussagend dur geht, die Aussage einer Person jemand anc Partei ist, handelt es sich diesfalls um eine P

72 Statt anderer REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TA\ sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten m.w.H.

72 So BGE 129149, 58 E. 5. 74 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 72), 1421 f.

75 BGE 129 | 49 E.5 S. 58; ferner LuDEwiG/ Wahrheiten und Lügen — Eine Darstellung chung, forumpoenale 2012, 368-374, 369.

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y. Dass es eine solche Beweisregel im schweizerundsatz der freien Beweiswürdigung auch nicht echt trotz uneingeschränkter Geltung des Grundtwa strafrechtliche Verurteilungen in Vergewalties) belastendes Beweismittel die vom Täter besind.’° Die anscheinend in eine andere Richtung “Europäischen Union’! lässt sich daher nicht ins

5 sich in vorliegender Untersuchung bei den annahmten Dokumenten und Unterlagen sowie den 1 Selbstanzeigen.

mitunter auch Zeugen- oder Parteiaussagen zu ernen Aussagepsychologie weniger die allgemei- >person an sich als vielmehr die Glaubhaftigkeit Durchgesetzt hat sich dabei der inhaltsorientierte id inhaltlicher Kriterien auf ihren Realitatsbezug entierter Ansatz, bei welchem die Körpersprache, tisch beobachtet und - hierin liegt die Schwierigenannten „Undeutsch-Hypothese“ ist davon ausrlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen derungen erfordern andere, namentlich „geringer konkreten Aussageanalyse, also der Würdigung in resp. Fehlen von sogenannten „Realkennzeiner Urteile des BGer 6B_619/2011 von 1.11.2011;

is Urteil des EuG vom 3.3.2011 T-110/07, Siemens lervorzuheben ist Rz 70 dieses Urteils, in welcher das Nitarbeiters einer Selbstanzeigerin beweismässig noch n selbst qualifiziert. Diese Ansicht lässt sich ebenfalls jen — eine Zeugenaussage ist eben eine Zeugenauselt sich dabei um zwei verschiedene Beweismittel. Im uelle oder ehemalige) (Arbeits-)Beziehung oder Verrhin bei der Würdigung der Aussage zu berücksichtidene Interessenlage der aussagenden Person (beienüber einer Partei). Jedoch kann im schweizerischen h jemand anderem zugerechnet werden. Hierbei ist zu yn aufgrund ihrer Stellung in einem Unternehmen, z.B. ür eine juristische Person aussagt, dann diese Aussagenau betrachtet wird in dieser Konstellation aber die ch diese natürliche Person, weshalb es nicht darum lerem zuzurechnen (wenn die juristische Person eine arteiaussage, nicht aber um eine Zeugenaussage).

/OR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- und Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415-1435, 1418

TAVOR/BAUMER (Fn 72), 1423; MARTIN HUSSELS, Von der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtspre- chen“’® zu prüfen und in Relation zu den (E genden zu setzen.’’ Dabei ist auch die A Qualität von Aussagen zum Kerngeschehe pekten ausserhalb des Kerngeschehens ist

B.1.2 Beweismass

45. Hinsichtlich des Beweismasses, welch erfüllt sein muss, kann Folgendes gesagt w

46. Grundsätzlich ist in Verwaltungsverfal der Verwirklichung des rechtserheblichen U lute Gewissheit nicht erforderlich ist,®* was weismass im Zivilrecht und dem im Strafre übereinstimmen dürfte. Die Verwirklichung festzustehen, sondern es genügt, wenn allfé

47. In Teilbereichen des Verwaltungsrec dieses Beweismass allerdings in Abweich und es genügt zum Beweis, wenn ein Sact Wahrscheinlichkeit besteht.®* So erfährt de mäss Rechtsprechung des BVGer, in Bezu chen Sachverhalten eine Relativierung und wirtschaftlich komplexen Fragen im wettbev forderungen an das Beweismass zu stellen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nament hang als besonders angezeigt, zumal ökon

76 Für eine Übersicht über die Realkennzeiche (Fn 68), 11 f. der Onlinepublikation; HUSSELS

7” LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 72), 1427; JAH? 129149, 58 E. 5.

78 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 72), 1428.

79 Anderes gilt für Verfahren auf Erlass vorsorg|

80 Siehe etwa Urteil des BGer 2A.407/2002 von

81 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.35, Sige kräftig); Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 2 341 Rz 15, Submission Betonsanierung Sch zen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn ( EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum B

82 Dass selbst im Strafrecht keine überzogenen Anforderungen an das erforderliche Beweisrr 6B_748/2011 vom 31.5.2012 mit aller Deutlic

83 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20

B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.3, Sige kräftig).

84 Statt anderer PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN setz über das Verwaltungsverfahren, Wal N 216.

85 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 19 gen der REKO/WEF ebenfalls dahingehend chem Hinweis auf die im beurteilten Fall AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 67), 119. Dazı

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rfindungs- und Erzähl-)Kompetenzen des Aussaussagestruktur zu beachten, namentlich ob die n vergleichbar der Qualität von Aussagen zu As- oder nicht. ’®

ves im ordentlichen’? Kartellverwaltungsverfahren arden:

hren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von mstands überzeugt ist,®° wobei hierfür eine abso- ; weitestgehend mit dem sogenannten Regelbecht zur Anwendung gelangenden Beweismass®? der Tatsache braucht somit nicht mit Sicherheit lige Zweifel unerheblich erscheinen.®

hts resp. hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist ung vom vorgenannten Grundsatz herabgesetzt ıumstand nur, aber immerhin, mit überwiegender r Grundsatz der Geltung des Vollbeweises, geg auf das Kartellrecht bei komplexen wirtschaftli- Einschränkung, „weshalb im Zusammenhang mit verbsrechtlichen Kontext keine überspannten Ansind“.2° Zudem erweist sich das Beweismass der lich „(...) im wettbewerbsrechtlichen Zusammenomische Erkenntnisse immer mit einer gewissen

n siehe LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 72), 1425; JAHN (Fn 75), 370 ff.

ı (Fn 68), 13 der Onlinepublikation; ferner auch BGE

icher Massnahmen. 1 29.11.2002, E. 3 betreffend Gleichstellung.

4, E. 5.3.35, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer nia-Aubi AGAVEKO (beide Urteile noch nichts rechts- 4.3.2003, E. 3.5 betreffend Steuerrecht; RPW 2009/4, weizerische Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Gan- 57), 118 m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN undesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- 'wVG N 214 m.w.H.

, nämlich geradezu naturwissenschaftlichen lass gestellt werden, führt das Urteil des BGer hkeit vor Augen.

14, E. 5.3.3, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer nia-Aubi AGANEKO (beide Urteile noch nicht rechts-

| EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesge- Jmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG

5 E. 8.1, Betosan AG et al./WEKO. Diese Ausführunverstehend und ihnen — wenn auch unter ausdrücklinicht bestehende Sanktionsdrohung — zustimmend ı auch Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 768 E. 5, Ga-

Unsicherheit behaftet sind“.®® Die Komple: die vielfache und verschlungene Interde schliesst, gemäss BVGer, eine strikte Bewe verweist in seiner jüngsten Rechtsprechun: i.S. Publigroupe,®’ in dem festgehalten wur der Marktverhältnisse, die Anforderungen a Kartellgesetzes, volkswirtschaftlich oder so anderen Wettbewerbsbeschrankungen zu v se einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen fördern, nicht übertrieben werden dürften. | verhältnisse erscheine eine strikte Beweisfi lich. Eine gewisse Logik der wirtschaftliche müssten aber überzeugend und nachvollzie

48. Die Anforderungen an das Beweism: beim Vorliegen von Selbstanzeigen ihre G vom BVGer aus prozessökonomischen C chungsrundsatz ist danach auch bei Vorlie tung und Nachachtung zu verschaffen. Das herabgesetzt, sondern wird, aufgrund der lungskooperation, schneller erreicht, da die sen, welche eine Feststellung eines Wettbe

49. Umstritten ist nun, ob das vorerwahn lichkeit oder eine anderweitige Reduktion de fahren (bezüglich bestimmter Sachumstand wie vorliegend — um sanktionsbedrohte Tat Frage offenliess,°* verlangte das BVGer ir Beweises einer marktbeherrschenden Stellt einem sanktionsbedrohten Kartellrechtsfall marktbeherrschenden Stellung aus, „[...] ¢ und die Datenlage oft unvollständig und di ist etwa bei der Marktabgrenzung die Sub: mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung d des Ausmasses der Substituierbarkeit sind | laufig auf gewissen 6konomischen Annahm Zusammenhänge dürfen [...] nicht übertriel strikte Beweisführung bei diesen Zusamme

86 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 55 verband SBVV, Börsenverein des Deutsche PAUL RICHLI, in: SIWR V/2, Kartellrecht, von E

88 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.8, Sige kräftig).

89 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.4.3, Sige kräftig).

80 Diesfalls für ein höheres Beweismass plädier KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 66), Art. 30 KG N 1

91 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 56 verband SBVV, Borsenverein des Deutschen

92 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1,

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xität wirtschaftlicher Sachverhalte, insbesondere pendenz wirtschaftlich relevanten Verhaltens, isführung vielmehr regelmässig aus. Das BVGer ) dabei auch auf das Urteil des Bundesgerichtes de, dass, bezogen auf die i.c. komplexe Analyse n den Nachweis mit Blick auf die Zielsetzung des zial schädliche Auswirkungen von Kartellen und erhindern und damit den Wettbewerb im Interes- Ordnung gemäss Art. 96 BV und Art. 1 KG zu 3ezogen auf die konkrete Beurteilung der Marktihrung bei diesen Zusammenhängen kaum mögn Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit hbar erscheinen.®®

ass behalten jedoch, gemäss dem BVGer, auch ültigkeit und dürfen weder von der WEKO noch sründen herabgesetzt werden.®? Dem Untersugen von Selbstanzeigen in vollem Umfang Gel- ; Beweismass wird in diesen Fällen folglich nicht mit den Selbstanzeigen verbundenen Feststel- » Selbstanzeigenden Beweismittel vorlegen müswerbsverstosses ermöglichen.

te Beweismass der überwiegenden Wahrschein- 2, Beweisanforderungen in Kartellverwaltungsver- e) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es — bestände geht.” Während die REKO/WEF diese | einem sanktionsbedrohten Fall hinsichtlich des Ing ausdrücklich keinen Vollbeweis”. Ebenfalls in führt das BGer bezüglich des Beweises einer lass die Analyse der Marktverhältnisse komplex > Erhebung ergänzender Daten schwierig ist. So stituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite er massgeblichen Güter sowie die Einschätzung <aum je exakt möglich, sondern beruhen zwangsen. Die Anforderungen an den Nachweis solcher oen werden [...]. In diesem Sinne erscheint eine nhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der

9 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger- ın Buchhandels e.V./WEKO. In dem Sinn wohl auch 3üren/David (Hrsg.), 2000, 454.

6 E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO.

14, E. 5.3.8, Paul Koch AG/WEKO,; Urteil des BVGer ıia-Aubi AGWEKO (beide Urteile noch nichts rechts-

A, E. 5.4.3, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer nia-Aubi AG/WEKO (beide Urteile noch nicht rechtsend etwa AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 67), 119; BSK 01 f. m.w.H.

0 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger- Buchhandels e.V./WEKO.

Swisscom (Schweiz) AG/WEKO.

wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlie und nachvollziehbar erscheinen [...]“.%°

50. Welche Anforderungen die Beweisla fahren in grundsätzlicher Hinsicht mindeste unter anderem aus der EMRK fliessendei höchstrichterlich geklärt. Die vorgenannte A auch. Denn richtigerweise kann auch bei : diejenigen Sachumstände, deren Erstellung Sache nicht möglich oder nicht zumutbar is: ist namentlich bei ökonomischen Erkenntni tuationen regelmässig der Fall.°* Andernf: Beweisanforderungen eine Anwendung d verunmöglicht und die Anwendung des Ge: In der Praxis nicht anwendbare Tatbestan Gesetzgebers gewesen sein. Die Begründ genügen und die Wahrscheinlichkeit der Ri erscheinen.”

51. Einleitend hervorzuheben ist sodann mass) nicht mit einem direkten Beweis (bet zum Indizienbeweis [indirekter Beweis]) zu ohne Weiteres mittels Indizien erbracht we zwischen Tat- und Rechtsfrage. Die Regelr die Unschuldsvermutung, gelten einzig in t dere technischer resp. relativ unbestimmte geln der Gesetzesinterpretation.°’ Zu beach gung wiederum darauf auswirken kann, was

a) Was unter einer Vereinbarung i.S.v. / ist eine Rechtsfrage; so ist etwa durch Au: Festsetzung von Preisen“ zu verstehen ist. setzlichen Begriff der Vereinbarungen zu strikt bewiesen werden; entsprechend muss Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gerade nehmer darauf bedacht sind, möglichst keii lassen, die Beweisführung wird daher regel rekten Beweisen erfolgen.

b) Was unter abgestimmten Verhaltens verstehen ist, ist eine Rechts- und damit / unter dieses Tatbestandsmerkmal der abge ist nur teilweise einem strikten Beweis zug;

% BGE 139 | 72, E. 8.3.2, Publigroupe SA et: dies spezifisch auch für die Marktabgrenzunc

9 An dieser Stelle sei beispielhaft auf die star dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Re Kausalität bloss mit überwiegender Wahrsc risch BGE 132 Ill 715, 720 ff. E. 3.2 m.w.H.).

% So BGE 139172, E. 8.3.2, Publigroupe SA e RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schwe

96 Siehe dazu bereits vorne Rz 41.

97 BGE 139 | 72, E. 8.3.1, Publigroupe SA e STEINER, Das Beweismass im Privatrecht, ei die Praxis und die Rechtsfigur der Wahrsche'

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"hkeit der Richtigkeit müssen aber überzeugend

ge in sanktionsbedrohten Kartellverwaltungsverans erfüllen muss, ohne in Konflikt mit diversen, 1 Verfahrensgarantien zu geraten, wurde damit .nsicht des BGer und des BVGer überzeugt denn sanktionsbedrohten Kartellrechtstatbestanden für mittels strikten Beweises aufgrund der Natur der ', auch kein strikter Beweis verlangt werden. Dies ssen und hypothetischen Entwicklungen und Sills würde nämlich über faktisch nicht erfüllbare er einschlägigen kartellrechtlichen Tatbestände setzes würde damit letztlich ausgehebelt werden. Je zu schaffen, kann aber nicht die Absicht des ung(sdichte) muss jedoch hohen Anforderungen chtigkeit muss überzeugend und nachvollziehbar

, dass ein strikter Beweis (betrifft das Beweisrifft die Art des Beweises und ist das Gegenstück

verwechseln ist. Auch ein strikter Beweis kann rden. Zu unterscheiden ist ferner jeweils auch 1 der Beweislast und der Beweiswürdigung, etwa atsachlicher Hinsicht. Die Auslegung — insbesonr — Rechtsbegriffe folgt demgegenüber den Reten ist hierbei, dass sich das Ergebnis der Ausle- ; Beweisgegenstand ist. Im Einzelnen:

Art. 4 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 3 KG zu verstehen ist, slegung zu ermitteln, was unter einer „indirekten Der Lebenssachverhalt, den es unter diesen gesubsumieren gilt (Tatfrage), kann grundsätzlich hierfür auch ein strikter Beweis erbracht werden. bei horizontalen harten Kartellen die Abredeteilne Spuren — und damit Beweismittel — zu hintermässig mittels Indizien und eher selten mittels diveisen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 3 KG zu \uslegungsfrage. Der Lebenssachverhalt, den es stimmten Verhaltensweisen zu subsumieren gilt, änglich. Teilweise ist ein solcher aber nicht mögal. /WEKO, vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils, wonach J gilt.

\dige zivilrechtliche Praxis hingewiesen, wonach trotz gelbeweismass die natürliche sowie die hypothetische neinlichkeit nachgewiesen werden müssen (exemplat al. WEKO, in gleichem Sinne auch Urteil des BVGer, iz) AG/WEKO.

t al/WEKO. Aus der Lehre etwa ISABELLE BERGERne dogmatische Untersuchung mit Erkenntniswert für inlichkeitshaftung, Bern 2008, Rz 03.41.

lich (z.B. hinsichtlich effektiver wechselsei haltselementen ökonomische Betrachtung: misch-rationalem Motiv für eine Abstimmu gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse zeugend und nachvollziehbar erscheinen [.. auch insgesamt — aber nicht verlangt werde

c) Ist das Beweis- und Rechtsanwendur Art. 4 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 3 KG besteht, gr Wettbewerb beseitigt wird. Aufgrund der U hörden aber gleichwohl abzuklären, ob die ' fektiv beseitigt wurde. Ist das Ergebnis, das der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt wı lich dieser weiteren Tatbestandsmerkmale e

d) Was unter „einem Markt für bestimmt Markt zu verstehen ist, mithin wie dieser E Rechtsfrage. Hinsichtlich der Lebenssachv abgrenzung in einem Einzelfall vorgenom möglich, wie dies das BGer zutreffend fest sätze, Marktanalysen und Marktteilnehmerb

e) Wie die Begriffe der erheblichen Wet beseitigung zu verstehen und auszulegen ; dass insbesondere der Begriff „erheblich“ « sprechend den rechtsanwendenden Instar diese Begriffe zu subsumieren gilt es in ta den. Einige der diesbezüglichen Lebenssa den (z.B. die auf dem Markt angewandten Ff gen nicht zugänglich, etwa der Kausalzı Marktwirkungen*™ oder hypothetische Zust fraglichen Markt ohne Abrede aussähe). Wi lich unter anderem Erfahrungssätze (z.B. hi senwettbewerbern) und Marktanalysen ebe lich des ökonomisch rationalen Verhaltens \ grosser Bedeutung, wobei wiederum einz dieser ökonomischen Modelle dienen, selbe nicht.

f) Folgt aus der Beweisführung und d Wettbewerbsbeeintrachtigung, nicht aber e zu prüfen, ob Gründe der wirtschaftlichen E fertigen. Was unter den diesbezüglichen in ist eine Rechtsfrage. Die zu Grunde liegen« bewiesen werden, andere sind einem strikte

9) In vorliegender Untersuchung ist bez Handlungen der Verfahrensparteien der |

98 BGE 1391 72, E. 8.3.2, Publigroupe SA et al.

99 Vgl. auch Rz 47 bezüglich der gleichlautenc nem noch nicht sanktionsbedrohten Fall.

100 BGE 1391 72, E. 9.2.3.4, Publigroupe SA et: 101 Siehe dazu bereits Fn 94.

102 Dahingehend auch etwa Botschaft vom 22 Bundesgesetz Uber die Organisation der Wet

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tiger Abstimmung), wobei bei solchen Sachveren und Überlegungen (z.B. hinsichtlich ökonong) ergänzend hinzutreten. Hierfür muss „[E]ine und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit [...] Uber-

J? Ein strikter Beweis kann hierfür — und damit n.29

igsergebnis, dass eine Wettbewerbsabrede i.S.v. eift die gesetzliche Vermutung, dass dadurch der ntersuchungsmaxime haben die Wettbewerbsbe- Vermutung zutrifft, ob m.a.W. der Wettbewerb efss keine Beseitigung vorliegt, bleibt zu prüfen, ob ırde oder nicht. Bezüglich Beweismass hinsichtrgibt sich Folgendes:

e Waren oder Leistungen“ resp. dem relevanten 3egriff auszulegen und zu definieren ist, ist eine erhalte, gestützt auf welche die konkrete Marktmen wird, ist eine strikte Beweisführung kaum stellte, da hierfür unter anderem auf Erfahrungsefragungen zurückgegriffen werden muss.!%

tbewerbsbeeinträchtigung und der Wettbewerbssind, ist eine Rechtsfrage. Zu beachten ist dabei, aine wertende Komponente enthält und dement- ızen eine Ermessensausübung einräumt. Unter tsächlicher Hinsicht die Auswirkungen von Abrechverhaltselemente können strikt bewiesen wer- Preise), andere sind einem strikten Beweis hinge- ısammenhang zwischen Verhaltensweisen und ände (z.B. wie die Wettbewerbssituation auf dem e bei der Marktabgrenzung sind auch diesbezügnsichtlich der disziplinierenden Wirkung von Ausnso wie ökonomische Annahmen (z.B. hinsichtvon Anbietern und Nachfragern) und Modelle von elne Sachverhaltselemente, die der Applikation ar einem strikten Beweis zugänglich sind, andere

er Gesetzesinterpretation, dass eine erhebliche ine Wettbewerbsbeseitigung vorliegt, ist alsdann ffizienz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG die Abrede recht- | Gesetz verwendeten Begriffen zu verstehen ist, Jen Sachverhaltselemente können teilweise strikt in Beweis hingegen nicht zugänglich.”

üglich des dargestellten Sachverhalts resp. der 'echtserhebliche Sachverhalt dergestalt erstellt,

/WEKO. len Rechtsprechung der REKO/WEF, allerdings in eial. /WEKO.

.2.2012 zur Anderung des Kartellgesetzes und zum tbewerbsbehörde, BBI 2012 3905, 3942.

dass objektiv betrachtet keine nicht zu u Verwirklichung des Sachverhalts bestehen menfassend ist daher Folgendes festzuhalte rung möglich, ergo kann auch strikter Bewe teres mittels Indizien erfolgen. Bezüglich c eine strikte Beweisführung nicht möglich ur sondere ein strikter Beweis der (hypothetis worden wären, erscheint kaum möglich.

resp. -beseitigenden Wirkung der Abrede r gend — genügen, wenn eine gewisse Logik keit der Richtigkeit überzeugend und nachvi

B.1.3 Beweisfihrungslast und objektiv

52. Unbestritten ist, dass in Kartellverw (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), m.a.W. 1 rungslast. Die Parteien trifft eine Mitwirkung ihr diesbezügliches Verhalten kann auch | werden (Art. 39 KG 1.V.m. Art. 19 VwVG i.V.

53. Die objektive Beweislastverteilung reg wenn ein bestimmtes Tatbestandselement Beweislosigkeit trägt. Hinsichtlich dem Vo Abs. 3 KG tragen die Wettbewerbsbehörde mutungsbasis für die Vermutung der Wettb« tungsfolge, namentlich der Wettbewerbsbe: weislast tragen. Ist die Vermutung widerleg Beweislast für das Vorliegen einer erheblich gegeben, tragen schliesslich die Abredeteil densein von Rechtfertigungsgründen.*”

B.2 Begriffe

54. Nachfolgend werden einige Begriffe e wendet werden.

55. Submission/Auftragsvergabe: Der B Vergabeverfahren von Tunnelreinigungsarb Vergabe des Auftrags. Tunnelreinigungsau Hand vergeben. Das Vergabeverfahren be gesetzlich vorgegeben, wobei zwischen oft fahren und freihandigem Verfahren untersc ten Aufträgen sind diesen gesetzlichen Vel

103 BGE 139 72, E. 8.3.2, Publigroupe SA et al.

104 Kritisch dazu MANI REINERT, Das Flickwerk brauch von Marktmacht, Verfahren, Revision 100. Wie weit die Mitwirkungspflicht der P EMRK abgeleiteten Grundsatz des nemo teı Untersuchung mangels Relevanz nicht geklé E. 5.7.

105 So Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2. Buchhändler- und Verleger-Verband, Börs REKO WEF, allerdings in einem noch nicht s

106 Siehe zu den diversen Verfahrensarten Art. 1

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nterdrückenden Zweifel an der entsprechenden , womit der strikte Beweis erbracht ist. Zusamon: Bei Vereinbarungen ist eine strikte Beweisfühis erbracht werden. Dies kann jedoch ohne Weiler Auswirkungen der Abrede ist demgegenüber d kann daher auch nicht verlangt werden. Insbeschen) Preise, wie sie ohne Abrede gehandhabt Hinsichtlich der wettbewerbsbeeinträchtigenden nuss daher — der Rechtsprechung des BGer folder wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichollziehbar erscheinen.*%

fe Beweislastverteilung

altungsverfahren die Untersuchungsmaxime gilt ragen die Wettbewerbsbehörden die Beweisfühspflicht (vgl. Art. 40 KG sowie Art. 13 VwVG) und m Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt m. Art. 40 BZP).1%

elt die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, nicht bewiesen ist; wer m.a.W. die Folgen der liegen von Abreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. 5 n die objektive Beweislast. Diese bilden die Verawerbsbeseitigung, wobei hinsichtlich der Vermuseitigung, die Abredeteilnehmer die objektive Bet, tragen die Wettbewerbsbehörden die objektive 1en Wettbewerbsbeeintrachtigung. Ist eine solche nehmer die objektive Beweislast für das Vorhanrklärt, wie sie im Rahmen dieser Verfügung vergriff Submission steht im Folgenden für das eiten, von deren allfälligen Ausschreibung bis zur fträge werden überwiegend von der öffentlichen | Aufträgen der öffentlichen Hand ist weitgehend enem und selektivem Verfahren, Einladungsverhieden werden kann.!°% Submissionen von priva- ‘gabeverfahrensvorschriften demgegenüber nicht

/WEKO.

Kartellverfahrensrecht, in: Kartellrechtspraxis: Missarteien in Anbetracht des unter anderem aus Art. 6 1etur se ipsem accusare geht, braucht in vorliegender rt zu werden; siehe dazu aber BVGE 2011/32, 627 ff.

2007, RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer enverein des deutschen Buchhandels e.V./WEKO, anktionsbedrohten Fall.

3 BöB und Art. 12 IVöB.

unterworfen, weshalb dort mehr Spielraum | selten von Privaten vergeben. Dies geschie ten, wo ein Tunnelreinigungsunternehmen gung beigezogen wird.

56. Schutz: Derjenige Abredeteilnehmer, damit direkt von der fraglichen Abrede profi beteiligten Tunnelreinigungsunternehmen « nahme bezeichnet); er wird also von den an für den Schutznehmer entweder eine Stutz die Einreichung einer Offerte verzichten. D benden Preis und erlaubt es dem geschützt teilnehmer zu offerieren, was in der Regel z Unternehmen vergeben wird.

57. Stützofferte: Unter einer Stützofferte ( mit welcher die Abredeteilnehmer die Offert ne Stützofferte wird somit nur zum Schein schlags zugunsten des geschützten Unterr Abrede bewusst auf die Einreichung einer »bid suppression“ gesprochen.

58. Arbeitsgemeinschaften (ARGE):*° Be Ausführungszeitraums die Kapazitäten einz Ausführung im Rahmen einer ARGE an. D der im Hinblick auf die gemeinsame Ausfür des Auftragserhalts auf die Bildung einer A einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR! ARGE denkbar. Bei einer stillen ARGE üb tritt als alleinige Vertragspartei gegen auss der Auftraggeber hingegen Kenntnis von ei ARGE, liegt eine offene ARGE vor und Ver ARGE-Partner (nicht nur einer hiervon). M6 reichung einer gemeinsamen Offerte durch welche Unternehmen den Auftrag gemeins ren würden. Das Verhältnis der ARGE-Paı verträge geregelt und die Ausführung wird

59. Subunternehmer: Eine weitere Art de steht im Beizug von Subunternehmern. Sı sichtigten Anbieterin (also des Unternehme: des Auftraggebers. Vertragspartner im Ver berücksichtigte Anbieterin. Subunternehme!

107 Dieser hier verwendete Begriff „Schutz“ ents bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau in

108 Siehe dazu auch RPW 2009/3, 200 Rz 15, E Macı, Bid rigging in the EU public-procurer 2011/8, 406-413, 407.

109 Siehe hierzu auch RPW 2014/1, Jahresberic!

110 Bundesgesetz vom 30. Marz 1911 betreffen ches (Funfter Teil: Obligationenrecht) (OR; S

111 Siehe allgemein zu Arbeitsgemeinschaften BRAUN, in: Kommentar zum deutschen und tellrecht, Langen/Bunte (Hrsg.), 11. Auflage, |

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besteht. Tunnelreinigungsarbeiten werden jedoch ht nur etwa bei Bauaufträgen, die Tunnel beinhalals Subunternehmer zur abschliessenden Reinider einen zu vergebenen Auftrag erhalten und tieren soll, erhält von den anderen an der Abrede ainen sogenannten Schutz!’ (auch als Schutzderen Abredeteilnehmern geschützt, indem diese offerte (siehe Rz 57) einreichen oder bewusst auf ie Abrede läuft in aller Regel über den einzugeen Unternehmen, den tiefsten Preis aller Abredeur Folge hat, dass der Auftrag an das geschützte

oder Scheinofferte) wird eine Offerte verstanden, e des geschützten Unternehmens überbieten. Eieingereicht und bezweckt die Steuerung des Zuiehmens.?°8 Falls ein Unternehmen aufgrund der Offerte verzichtet, wird von Eingabeverzicht oder

i Aufträgen, die aufgrund ihrer Grösse oder ihres elner Unternehmen überschreiten, bietet sich die azu verhandeln mehrere Unternehmen miteinanrung eines Projekts. Einigen sie sich für den Fall RGE - bei welcher es sich regelmässig um eine 10 handelt —, sind neben anderen offene und stille ernimmt ein Unternehmen die Federführung und sen, also gegenüber dem Auftraggeber, auf. Hat ner geplanten Zusammenarbeit im Rahmen einer tragspartei im Verhältnis zum Bauherren sind die glich, aber nicht zwingend erforderlich ist die Eindie ARGE-Partner, aus welcher ersichtlich wird, am planen und im Falle des Zuschlages ausfühtner untereinander wird über Zusammenarbeitsemeinsam bewerkstelligt.+!7

ar Zusammenarbeit bei grösseren Aufträgen be- ıbunternehmer sind Vertragspartner der berückns, welches den Zuschlag erhielt) und somit nicht hältnis zum Auftraggeber ist ausschliesslich die r werden von der berücksichtigten Anbieterin beitammt der Terminologie aus der Untersuchung Wett- ı Kanton Zürich, RPW 2013/4.

lektroinstallationsbetriebe Bern. Ferner etwa MARSELA ent markets: some history and developments, ECLR

it 2013 der WEKO.

d die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- R 220).

und der Notwendigkeit deren Bildung etwa ELLEN europäischen Kartellrecht, Band 2 Europäisches Kar- 2010, Art. 81 EGV Fallgruppen N 58 ff.

gezogen, um bestimmte Arl det. Im Verlauf der Untersu zwei Arten des Einsatzes vi unternehmung von einer grÄ ternehmer beigezogen, um durchzuführen, da dieses s Know-how verfügt.!!? Oder Subunternehmer bei, um eir

B.3 Die Tunnelreini

B.3.1 Nachfrage nach T

60. Bis 2008 waren die K: gung der National- und Kan der Umsetzung des Neuen den Kantonen an den Bund sen ASTRA. Gleichzeitig wt

Jeiten auszuführen, die sie gegenüber dem . chung hat sich gezeigt, dass es in der Tunne yn Subunternehmern gibt: Entweder wird eine sseren Unternehmung im Rahmen eines Bau 1 die abschliessende Reinigung des fertig elbst nicht über die entsprechenden Fahrzeu aber eine Unternehmung zieht eine andere 1 grösseres Tunnelreinigungsprojekt gemeins:

gung

unnelreinigungen

antone für den Unterhalt und damit verbunder tonsstrassentunnel verantwortlich. Am 1. Janı Finanzausgleichs (NFA) die Nationalstrasse! über.*!* Die Zuständigkeit obliegt nun dem Bi ırden 11 Gebietseinheiten (GE) des Schweize

61. Die Zuständigkeit für die Tunnelreini jeweiligen Gebietseinheit, welche in der Ri und Tiefbauämter oder auch spezielle Träg: Reinigung der Tunnel auf den Kantons- un nen. Auftraggeber für Tunnelreinigungen s deren kantonale Baudirektionen, Tiefbauam

62. In einzelnen Gebietseinheiten werde Hand selber ausgeführt. D.h., verschieden: höfe oder Trägerschaften, die Tunnel in ih somit nicht als Nachfrager von Tunnelreini Die nachfolgende Tab. 1 führt die für Tu Schweiz auf. Zudem geht daraus hervor, \ ausführen und welche diese ausschreiben private Anbieter vergeben.

Tab. 1: Für Tunnelreinigungen zuständige A

GE Kanton(e) Zuständige Amts: | Bern Tiefbauamt des Kt Il Freiburg Tiefbauamt des Kt

Genf Tiefbauamt des Kt Waadt Tiefbauamt des Kt

III Wallis Dienststelle für Str und Flussbau (DS\

IV Tessin Area del supporto |

mento e cantone T V Graubünden — Tiefbauamt des Kt Grischun VI Appenzell A.Rh., Tiefbauamt des Kt Appenzell I.Rh., Glarus, St. Gallen, Thurgau VII Schaffhausen Tiefbauamt des Kt Zürich, Schwyz Baudirektion des K Vill Aargau, Basel NSNW AG

Landschaft, Baselstadt, Solothurn

IX Bern Tiefbauamt des Kt Jura Department für Un tung des Kt. Jura Neuenburg Departement für W Neuenburg

x Luzern, Nidwalden, Bau-, Umwelt- und

116 Beispielsweise haben die Kantone Aargau, men NSNW AG gegründet und das Persona tegriert, siehe <www.nsnw.ch> [letzte Kontro

117 Siehe „Die Gebietseinheiten der Nationalstre 00139/0567 3/index.html?lang=de> [letzte Kc 104, 108, 110, 118, 121, 123, 125, 127, 129,

118 So die Kantone Basel, Basel Landschaft, B

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gungen der Nationalstrassentunnel obliegt einer egel die zugehörigen kantonalen Baudirektionen erschaften!!° beauftragt. Die Zuständigkeit für die 1 Gemeindestrassen obliegt weiterhin den Kantoind sodann die jeweiligen Gebietseinheiten bzw. ter oder Trägerschaften.*!7

n Tunnelreinigungen direkt von der öffentlichen > Gebietseinheiten beauftragen direkt ihre Werkrem Zuständigkeitsgebiet zu reinigen. Sie treten gungen bei öffentlichen Ausschreibungen auf.'"? nnelreinigungen zuständigen Amtsstellen in der velche Amtsstellen die Tunnelreinigungen selbst und entsprechend Tunnelreinigungsauftrage an

mtsstellen in der Schweiz

stelle Vergabe an privates UN (Verfahrensart)

Bern Nein

. Freiburg Ja (freihändig, Einladung)

. Genf Ja (freihändig, Einladung, offen)

Waadt Ja (freihändig, Einladung)

assen, Verkehr Nein

/F) des Kt. Wallis

e del coordina- Ja (freihändig)

icino

"Graubünden Nein

‚St. Gallen Ja (freihandig)

Schaffhausen Ja (freihandig, Einladung) t. Zürich Ja (Einladung, offen) Ja (freihändig)

Bern Nein welt und Ausrüs- Nein

fartung des Kt. Nein

Wirtschaftsde- Ja (freihandig, Einladung)

Basel Landschaft und Solothurn dafür das Unterneh- | und die Infrastruktur der Autobahnwerkhöfe darin inle: 22.2.2015].

issen“, abrufbar unter <http://www.astra.admin.ch/org/ 131, 133 und 138.

ern, Graubünden, Neuenburg und Wallis, vgl. act. n°

Obwalden, Zug partement des Kt. | Westliche Zentrals nalstrassen (zentré

XI Schwyz, Tessin, Uri Amt fur Betrieb Na (AfBN) des Kt. Uri

63. Die Vergabe von Tunnelreinigungen Regeln des öffentlichen Beschaffungswese der Regel werden die Tunnelreinigungspro ein entsprechender Kostenvoranschlag ers rens orientiert (Schwellenwerte). In der ‘ Grossteil im freihandigen oder im Einladun schreibt seit 2008 jahrlich die Tunnelreinigt fahren aus. Im Jahr 2009 wendete auch di fur die Beschaffung der Tunnelreinigungen nigungsarbeiten auch in Zusammenhang Tunnelreinigungen spezialisierte Unternehn werden.?!° Öffentliche Ausschreibungen vo nationalen wie ausländischen Unternehmen

64. Aufträge für Tunnelreinigungen beint Tunneln in einer Region resp. Gebietseinh werden.'?° Die Ausführungszeitpunkte der schliesslich auf das Frühjahr, bei zweimali und den Herbst. Die Arbeiten müssen auc ausgeführt werden, welche ex-ante vom At derbar sind.'?! Besonders die zeitliche Dic! teilweise daraus resultierenden Überschne Kapazitätsengpässen bei den Anbietern fül dass sich Anbieter auf bestimmte Tunnelre die Tunnelreinigungen zu unterschiedlichen durch, wäre es Anbietern potenziell möglich

65. Auch lässt sich eine gewisse Tende Anbieter zu favorisieren. So kann in der lungsanfragen und Auftragsvergaben an lol festgestellt werden; analog verhält es sich Rz 70 und 75 ff.).??? Insbesondere wurden gungen immer an die lokal ansässige ISS ı zur Offertstellung angefragt. Im Kanton Jur: gen in Zusammenhang mit einem weiteren den, welche jedoch selbst keine Tunnelrei Subunternehmerin für die Tunnelreinigunge hard-Tunnels zu nennen, welche seit Jahre

118 Vgl. bspw. act. n° 30 Rz 19 f., 100 Rz 49 ff. s

120 Vgl. Antworten auf Frage 4 und 5 in act. n° 5 131 und 138.

121 Für den Zeitraum der Tunnelreinigung müss dest einzelne Fahrbahnen gesperrt werden. gen möglichst minimiert, beispielsweise zwis nachts, siehe act. n° 8.32 S. 36-40.

122 Siehe Antworten auf Frage 2 und 4-5 in act. 129, 131 und 138 sowie Antworten auf Frage

123 Act. n° 100 Rz 49 ff. und Antwort auf Frage 5

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Luzern, Abteilung

chweizer Natiotionalstrassen Ja (freihändig)

durch die öffentliche Hand richtet sich nach den ns, welche das Vergabeverfahren bestimmen. In jekte sodann vom Auftraggeber vorkalkuliert und tellt, an dem sich die Wahl des Vergabeverfah- Schweiz werden Tunnelreinigungsauftrage zum Jsverfahren vergeben. Nur die Gebietseinheit VII Ingen für den Grossraum Zürich im offenen Ver- > Gebietseinheit II einmalig das offene Verfahren im Kanton Genf an. Vereinzelt werden Tunnelreimit Bauvorhaben ausgeschrieben, sodass auf en als Subunternehmer von Baufirmen engagiert n Tunnelreinigungen stehen dabei grundsätzlich offen.

alten meist die Reinigung von gleich mehreren eit, welche dann als Projekte zusammengefasst Tunnelreinigungen konzentrieren sich fast ausger Reinigung pro Jahr jeweils auf das Frühjahr h zumeist in engen vordefinierten Zeitintervallen ıftraggeber vorgegeben werden und nicht veränite (Frühling- und/oder Herbstreinigung) und die idungen einzelner Aufträge können demnach zu ren. Diese können sich dahingehend auswirken, inigungsprojekte konzentrieren müssen. Würden Zeitpunkten terminiert, etwa das ganze Jahr hinmehr Tunnelreinigungen durchzuführen.

nz der Auftraggeber feststellen, ihnen bekannte Westschweiz eine Konzentration der Offertstelkal ansässige und französischsprachige Anbieter in der Deutschschweiz und im Tessin (vgl. auch im Tessin seit mindestens 2006 die Tunnelreinivergeben und auch keine weiteren Unternehmen a verhält es sich gar so, dass die Tunnelreinigun- Projekt an eine lokale Anbieterin vergeben wurnigungen ausführen kann und daher Pfister als nN engagiert.'?? Auch ist die Reinigung des Gottn vom Südportal her von der im Tessin ansässiowie 145 Rz 23 ff. und Beilage 61-65.

sen die entsprechenden Tunnel komplett oder zumin- Daher werden die Zeitfenster für die Tunnelreinigunchen 3 und 7.5 Stunden und/oder zum Teil auch nur

n 1-6 in act. n° 99, 115 und 141.

in act. n° 127.

gen und italienischsprachigen ISS, vom Ne sässigen Pfister durchgeführt wird.'?*

B.3.2 Anbieter von Tunnelreinigungen

66. Im Rahmen dieser Untersuchung un von Tunnelwänden inklusive allfälliger Nisc gen weitere Arbeiten wie Instandhaltungshandelt sich bei der Tunnelreinigung um ei leistung im Bereich Flächeninstandhaltung, parteien sind denn auch nicht einzig auf spielsweise auch im Bereich der Grünpflege

67. Tunnelreinigungen werden mit spezi angefertigten Fahrzeugaufsätzen ausgefüh Teil auch anderweitig eingesetzt werden. | die Anschaffungskosten für ein Tunnelreini 1.5 Mio., was je nach Auftragsauslastung von ungefähr 6 bis 15 Jahren führen dürfte.:

68. Im Zeitraum 2008 bis 2012 haben in: ländische Unternehmen an Submissionen | genommen und ein Angebot eingereicht. Ve sechs einheimische und ein ausländisches erhalten.!?®

69. Die Aufträge für Tunnelreinigungen ur Spezifikation und Komplexität. Einzig müssı ihrer Beschaffenheit (Nischen, Lampen), La Veränderungen an der Ausrichtung der Reii tigte Menge an Reinigungsmittel individuel sichtigen bleibt jedoch, dass sich die Auft voneinander unterscheiden können. So tei gungen in mehrere kleinere Projekte auf, a men. Allerdings ist die Reinigung dieser Tt mindest in technischer Hinsicht möglich. S homogene Dienstleistung dar. Wie bereits der engen Terminierung der Tunnelreinigı Aufträge kommen, so dass sich Anbieter aı

124 Die Amtsstelle des Kanton Uri gibt an, die 1 ben, siehe act. n° 131. Pfister und ISS erläut Subunternehmer von Pfister durchführe, da c für diesen Auftrag wünsche, siehe act. 30 R: Rz 52 ff. (Pfister).

125 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz 3 ff.

126 Siehe act. n° 52 Rz 10.

127 Hier wurde berücksichtigt, dass im Kanton Jı teren Arbeiten ausgeschrieben werden (vgl. Anbieter zur Offertstellung eingeladen, welch nen; diese haben zwar den Zuschlag für ebe Subunternehmerin speziell für diese Arbeite (Pfister) sowie act. n° 30 Rz 20 (ISS). Effekt acht) nationale Anbieter von Tunnelreinigung

128 Siehe die Antworten der Amtsstellen auf Fr: 110, 118, 121, 123, 125, 127, 129, 131, 133

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jrdportal her von der in der Deutschschweiz anfasst der Begriff Tunnelreinigung die Reinigung hen. Von dem Begriff nicht erfasst werden dage- , Maler-, und Elektronikarbeiten in Tunneln. Es ne standardisierte, jedoch sehr spezielle Dienst- ‚ -bearbeitung, sowie -unterhalt. Die Verfahrensdiese Dienstleistung spezialisiert, sondern bei- , der Strassen- oder der Kanalreinigung tätig.'?°

ellen Reinigungsfahrzeugen oder speziell dafür rt. Entsprechend können diese Fahrzeuge zum Nach Angaben der Verfahrensparteien betragen gungsfahrzeug zwischen CHF 850‘000 und CHF

der Unternehmungen zu einer Amortisationszeit [26

sgesamt acht (sechs)'?’ nationale und zwei aus- oder Vergaben für Tunnelreinigungsarbeiten teilyn diesen insgesamt zehn (acht) Anbietern haben ; Unternehmen mindestens einmal einen Auftrag

tterscheiden sich nur geringfügig hinsichtlich ihrer an aufgrund der Unterschiede einzelner Tunnel in nge, Wandhöhe und ihres Verschmutzungsgrads nigungsfahrzeuge vorgenommen sowie die benö- | an den Auftrag angepasst werden. Zu berückräge hinsichtlich ihrer Grösse zum Teil deutlich len verschiedene Auftraggeber ihre Tunnelreinindere fassen alle zu einem Grossauftrag zusam- ınnel allen Anbietern von Tunnelreinigungen zuomit stellen Tunnelreinigungen eine weitgehend in Rz 64 darauf hingewiesen, kann es aufgrund Ingen teilweise zu Überschneidungen einzelner ıs Kapazitätsgründen auf bestimmte Tunnelreini-

‘unnelreinigungen an die ARGE Pfister/ISS zu vergeern in ihren Selbstanzeigen, dass ISS den Auftrag als ler Kanton Uri eine deutschsprachige Ansprechperson 7 12 ff. (ISS) sowie act. n° 17 Rz 38 ff. und act. n° 33

ıra die Tunnelreinigungen im Zusammenhang mit wei-

Rz 65) und im Zuge der jährlichen Submission zwei ie selbst gar keine Tunnelreinigungen ausführen könn u.a. die Tunnelreinigungen erhalten, dann aber eine Nn engagiert, siehe act. n° 127, act. n° 100 Rz 51 f. iv handelt es sich daher um insgesamt sechs (anstatt en im Zeitraum 2008 bis 2012.

und 138.

gungsprojekte konzentrieren. Bei allfällige spielsweise ein anderer Anbieter als Subı dessen Reinigungsfahrzeuge angemietet w

70. Asymmetrien zwischen Anbietern kön putation bei den Auftraggebern oder aufgrı eine Unternehmung durch wiederholte Reir da ihr bereits sämtliche Tunneleigenschafte beim Auftraggeber und dessen Zufriedenhe Reputation eines Anbieters, welche sich gü ken kann. Dies geht zum Teil einher mit e zu favorisieren. So kann eine Konzentratio! in ihrer jeweiligen Sprachregion festgestellt dene Anbieter von Tunnelreinigungen biete „Sprachgrenze“ hinaus an, wie u.a. die Vei fektiv tätig."?° Beispielsweise führte ein [.. zwischen 2006 und 2011 regelmässig ein aus.1?! Diese Teilnahmen der Anbieter an S Ausführungen der Parteien belegen, dass gungen grundsätzlich schweizweit ausführ: mens.

B.3.3 Vergabevolumen und Tätigkeitsc

71. Um ein möglichst umfassendes Bild ( tinnen sowie des Vergabevolumens im Bere ten, befragte das Sekretariat die für die Ve Amtsstellen um Angabe ihrer Anbieter so resp. die Zusendung der jeweiligen Offertöf gen für die entsprechenden Tunnelreinigun tons- und Gemeindetunnel, bei dieser Befr war es einzelnen Amtsstellen, welche die nicht durch ein privates Unternehmen ausfi immer möglich, die effektiven Kosten für di Teil wurden auch bloss die durchschnittlich. rechnungen des Auftragsvolumens in der | behaftet.

72. Gestützt auf die Antworten im Fragel Gesamtvolumen für Tunnelreinigungen in d [3-6] Mio. pro Jahr im Zeitraum 2008 bis 2( lich [40-60] % pro Jahr auf Tunnelreinigur werden. Demnach beträgt das Auftragsvolu zugänglich ist, in den Jahren 2008 bis 2012

129 Bspw. act. n° 88 Rz 2.

130 Siehe die Antworten auf Fragen 4 und 5 ina 10.

131 Siehe Antwort auf Frage 5 in act. n° 118.

132 So etwa die Angaben der Amtsstellen in act.

133 Für die Stellungnahmen der Amtsstellen sieh 123, 125, 127, 129, 131, 133 und 138.

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n Kapazitätsengpässen kann sodann aber bei- Internehmer eingesetzt werden oder es können arden.!??

nen sich aufgrund von Kostenvorteilen, ihrer Re- ınd der „Sprache“ ergeben. Beispielsweise kann igung gleicher Tunnel Kostenvorteile innehaben, 2n bekannt sind. Auch steigt mit der Bekanntheit it mit bereits ausgeführten Tunnelreinigungen die nstig auf die Vergabe von Folgeaufträgen auswiriner gewissen Tendenz gleichsprachige Anbieter n der Teilnahmen der Anbieter an Submissionen werden (vgl. auch Rz 65 und Rz 77). Verschie- ın ihre Dienstleistung aber auch über die eigene fahrensparteien, und waren dort auch schon ef- .] Unternehmen mit Sitz in der Deutschschweiz en Teil der Tunnelreinigungen im Kanton Genf ‚ubmissionen in der gesamten Schweiz sowie die zumindest die nationalen Anbieter Tunnelreinian können, unabhängig vom Sitz des Unternehyebiete der Untersuchungsadressatinnen

ler Tätigkeitsgebiete der Untersuchungsadressasich der Tunnelreinigung in der Schweiz zu erhalrgabe von Tunnelreinigungsarbeiten zuständigen vie der Kosten im Bereich der Tunnelreinigung fnungsprotokolle und Auftragsvergabebestätigunyen. Zu beachten ist, dass kleinere, zumeist Kanagung nicht abschliessend erfasst wurden. Auch Tunnelreinigungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet Ihren lassen, sondern diese selbst reinigen, nicht ie Tunnelreinigungen separat auszuweisen. Zum an Kosten mehrerer Jahre angegeben.**? Die Be- Schweiz sind entsprechend mit Ungenauigkeiten

Jogen der Amtsstellen ist von einem ungefähren er Schweiz in der Grössenordnung von rund CHF )12 auszugehen.**? Davon entfallen durchschnittigen, die durch private Unternehmen ausgeführt men, welches für private Unternehmen überhaupt rund CHF [1,5-3] Mio. pro Jahr.

ct. n° 110, 118, 123, 127 und 138 sowie act. n° 52 Rz

73. ][...].”* Weiter gibt ISS ein derzeit ge von CHF [2-7] Mio. für Tunnelreinigungen nehmen zugänglich ist, betrage rund CHF [!

74. In den Jahren 2008 bis 2012 war Pfis gungen [mit einem Marktanteil von 20-65 ‘ [5-20] %, ISS einen solchen von [10-25] Y nen Anteil am Auftragsvolumen von [45-85] fallen auf die übrigen, insgesamt sieben we Bereich von Tunnelreinigungen in der Schw

Tab. 2: Entwicklung der Anteile am CH-Auft

Prozentualer A

Unternehmen 2008 2009 Besa [5-15] % [10-20] ISS [10-25] % [10-25] Pfister [20-35] % [30-50] Andere [40-55] % [25-40]

Gesamt Parteien [45-60] % | [60-75]

75. Um eine Vorstellung Uber die Aufteiluı von Tunnelreinigungsarbeiten in der Schwe Abb. 2 nach Kantonen dargestellt. Dabei s keitsgebiet markiert, in welchen dieser den Zeitraum 2008 bis 2012 ausfuhrte.

134 [,..],

135 Siehe act. n° 30 Rz 21.

136 Die Marktanteilsberechnungen stützen sich : Angaben der Parteien darüber, welchen Um: zielen, stimmen weitgehend mit diesen Ang geben sich daraus, dass die Parteien auch s neren, von den Amtsstellen nicht erfasste Zudem beruhen die Angaben der Amtsstelleı che nicht zwingend die tatsächlichen Zahlur wicklung der Verteilung der Anteile am Auftra

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samthaft für die Schweiz geschätztes Volumen an. Der Anteil, welcher dabei für private Unterter die bedeutendste Anbieterin von Tunnelreini- %]. besa erzielte einen schweizweiten Anteil von 9. Zusammen erzielten die drei Parteien somit ei- | %. Die restlichen durchschnittlich [15-55] % entteren Anbieter, die im Zeitraum 2008 bis 2012 im eiz tätig waren, siehe Tab. 2.1°®

ragsvolumen im Zeitraum 2008 bis 2012

inteil am CH-Auftragsvolumen (pro Jahr)

% [10-20] % [10-20] % [10-20] %

% [10-25] % [10-25] % [10-25] %

% [45-65] % [45-65] % [45-65] %

% [15-30] % [15-30] % [15-30] %

1g resp. das (grobe) Tätigkeitsgebiet der Anbieter iz zu erhalten, wurde dies in der nachfolgenden ind Kantone für einen Anbieter als dessen Tätigüberwiegenden Anteil der Tunnelreinigungen im

uf die Antworten im Fragebogen der Amtsstellen. Die satz sie im Bereich Tunnelreinigung in der Schweiz eraben der Amtsstellen überein. Die Abweichungen erolche Umsätze angegeben haben, welche sie mit klein bzw. angegebenen Tunnelreinigungen aufführen. 1 zumeist auf den Auftragsvergabebestätigungen, weligsflusse wiedergeben müssen. Die prozentuale Entgsvolumen dürfte dies aber kaum beeinflussen.

Abb. 2: Tätigkeitsgebiet der \

[| Gebietseinheiten / Kantoı [J besa iss L_1 Pfister L_] Andere

/erfahrensparteien und weiterer Anbieter nach

fentlich ausgeschrieben. !*° Im offenen Verf unaufgefordert ein Angebot einreichen, sod hen ist. Beim selektiven Verfahren werden Eignung geprüft; in einem zweiten Schritt | Teilnahme zugelassenen Unternehmen ei dungsverfahren ist der öffentliche Auftragg zur Offertstellung aufzufordern. Eine Ändert be eingeladenen Unternehmen, insbesond den, ist — ausser im Ausnahmefall des Ab ausgeschlossen. Beim freihändigen Verfah öffentliche Ausschreibung an ein Unterneh ber allerdings frei, gleichwohl von mehrere! stützt darauf über die Auftragsvergabe an e

79. Bei Vergaben im offenen, selektiven Regel um sogenannte Erstpreisauktionen auction“!#). Diese sind als Marktmechanis verstehen und bestimmen, mit welcher Auf fentliche Hand) eine Transaktion zu einem ihre Gebote ein, ohne dass die übrigen Ar bots erfahren. In der Folge entscheidet sic tigste Angebot. '*°

80. Ein einzelnes Vergabeverfahren hat E Das Vergabeverfahren wird in der Regel n Verfahrens und sich daran anschliessende ı rens), sodass die Anbieter innerhalb des Ve Konkurrenten reagieren können. Der Ank durch die jeweiligen Teilnehmer bestimmt ı miteinander im Wettbewerb. Bei Vergaben i

140 Die Publikation der Ausschreibung findet im der zugehörigen elektronischen Publikationsy

141 Schwellenwerte, BOB Art. 2 ff., 13ff; IVöB A Auftraggeber kann auch hier mehre Angebot:

142 Zu den verschiedenen Auktionstypen siehe literature, Journal of Economic Surveys 1. MILGROM, Putting auction theory to work 12

143 Siehe etwa DREW FUDENBERG/JEAN TIROLE, C

144 V/gl, R. PRESTON MCAFFE/JOHN MCMILLAN, / 25, 1987, 699-738.

145 Da es sich bei Tunnelreinigungen um eine kommt in der Regel eine reine Preisauktion Zuschlag erhält, welche das preislich günstig auch weitere Zuschlagskriterien, wie beispie Rolle spielen. Der Zuschlag erfolgt dann auf nen diese Faktoren in die Bewertung einflie den Zuschlag erhält. Vgl. hierzu Art 30 Abs. m.w.H. in Fn 73. Zu „scoring rules“ sie SPAGNOLO, Handbook of Procurement, Camk

146 Dieser Begriff aus der Spieltheorie bezeichn« führung nicht wiederholt werden (häufig auc Unterteilung möglicher „Spieltypen“ ROBER FUDENBERG/ TIROLE (Fn 143), 1ff.

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ahren können sämtliche Unternehmen direkt und ass keine Begrenzung der Anbieterzahl vorgesedie Interessenten in einem ersten Schritt auf ihre «önnen dann die gemäss dem ersten Schritt zur n Angebot einreichen. Bei Vergaben im Einlaeber angehalten, mindestens drei Unternehmen ıng der einmal vom Auftraggeber zur Offertabgaere eine Ausweitung des Kreises der Anbietenbruchs und der Wiederholung des Verfahrens — ren kann der Auftrag direkt und ohne vorgängige men vergeben werden. Es steht dem Auftraggen Unternehmen Offerten einzuholen und erst gein bestimmtes Unternehmen zu befinden.!*!

und Einladungsverfahren handelt es sich in der mit verdeckten Geboten (,first-price sealed bid smen („Spiele“ im spieltheoretischen Sinn!*) zu tragnehmerin (Anbieterin) die Auftraggeberin (öfbestimmten Preis eingeht.!* Anbietende reichen \bietenden (Mitbewerber) vom Inhalt ihres Angeh die Auftraggeberin für das wirtschaftlich günslemente eines sogenannten „one-shot games“!*®: ur einmal durchgeführt (ausser bei Abbruch des erneute Durchführung des selben Vergabeverfahrfahrens nicht auf die Aktionen bzw. Gebote ihrer ieterkreis innerhalb dieser Vergabe wird dabei ınd nur diese Anbieter stehen für diesen Auftrag m offenen Verfahren ist der Anbieterkreis für den

schweizerischen Handelsblatt (SHAB) statt, sowie auf Jlattform SIMAP.

rt. 6 ff., 11 ff.; Die öffentliche Hand bzw. ein privater > von Unternehmen einholen.

etwa PAUL KLEMPERER, Auction theory: a guide to the 3(3), 1999, 227-286; allgemein zu Auktionen PAUL , 2004, 112 f. sowie VIJAY KRISHNA, Auction Theory,

‚same Theory, The MIT Press, 1991. \uctions and Bidding, Journal of Economic Literature

> weitgehend standardisierte Dienstleistung handelt, zur Anwendung, in welcher diejenige Anbieterin den ste Angebot eingereicht hat. Allgemein können jedoch lsweise Qualitätsanforderungen, eine entscheidende Basis von vorgängig festgelegten Gewichten, mit de- :ssen, so dass das wirtschaftlich günstigste Angebot 1 ÖBV sowie AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 58), 120, he etwa NICOLA DIMITRI/GUSTAVO PIGA/GIANCARLO ridge University Press, 2006, 293 ff.

st „Spiele“, hier Auktionen, die nach einmaliger Durchh als statische Spiele bezeichnet). Vgl. allgemein zur T GIBBONS, A Primer in Game Theory 1992, 1 ff.;

Auftraggeber unbekannt und unbestimmt; | ben ist der Anbieterkreis für den Auftraggeb

81. Vergabeverfahren (von Tunnelreinigu fragen Vergabestellen meist jährlich wiede sehr ähnlichen Projektkonstellationen und 2 stelle zum Teil gleichzeitig verschiedene ~ Vergabeverfahren wiederholt werden, wenr Anbieter von Tunnelreinigungen treffen so schiedenen Vergaben, welche sequentiell « somit wiederholt miteinander im Wettbeweı zelne Vergabe von Tunnelreinigungen nic! dingt“ ihr Angebot in einer (zukünftigen) Ve cen für den Zuschlag in anderen (vergang ein Anbieter an einer Vergabe teilnimmt ur Misserfolg in einer anderen Vergabe (Kapa:

82. Das mehrfache und wiederholte Statt! ten unter den Anbietenden erleichtern.*°° D auf vergangenes Verhalten ihrer Mitbewerl sich in folgenden Vergabeverfahren gegen einer Submission i.d.R. nur ein Anbieter de mit leer ausgehen, müssen gewisse Komp bieter überhaupt ein Interesse daran hat,

Prinzip direkte Zahlungen sein oder die At Kartellanten, welche dann als Subunterneh Gegenleistung für eine Schutzgewahrung | abwechselnden Zu- und Aufteilung von Auf ein Rotationskartell. So können sich etwa Schutzgewährung bei einem Vergabeverfat fahren gegenseitig abgelten.!°! Ferner is öffnungsprotokolle durch die Vergabestelle Submissionen von Tunnelreinigungen erfol den bezüglich eines bestimmten Projekts e Angebote der übrigen Anbietenden immerh lich und es kann in folgenden Vergabeverfa die Nichteinhaltung der Kartellvereinbarung

147 Die gleichzeitige Ausschreibung mehrerer Tı schiedene Vergabestellen — impliziert, dass | gungen ein Angebot einreichen kann (im Sin KRISHNA, Auction Theory 2nd ed., Academic

148 Vg. Art. 29 ÖVB.

149 Aus spieltheoretischer Sicht stellen solche w fall sogenannter dynamischer Spiele dar. Im ler nur einmalig miteinander interagieren (,,o1 schen Spiel in jeder Runde das gleiche statis vergangenes Verhalten bedingen (dynamisct (Fn 146), 82 ff.

150 Siehe etwa R. PRESTON MCAFFEE/JOHN MCMV 82(3), 1992, 579-599 sowie PAUL KLEMPERE of Economic Perspectives, 2002, 169-189.

151 Siehe hierzu Rz 57. In diesem Sinn ebenfalls

152 Durch die Wiederholung der Vergabeverfahr: strategien zur Verfügung und sie können in Siehe KLEMPERER (Fn 150) oder MCAFFEE/M«

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ei Einladungsverfahren und freihändigen Vergaer bekannt und von ihm vorbestimmt.

ngen) finden allerdings wiederholt statt. Nicht nur rholt ihre Tunnelreinigungen in denselben oder eitintervallen nach, auch fragt dieselbe Vergabe- Tunnelreinigungen nach.**’” Auch kann dasselbe 1 es zuvor zum Abbruch der Submission kam.**8 in der gleichen „Entscheidungssituation“ in verder parallel stattfinden, aufeinander. Sie stehen ‘b. Eine Anbieterin betrachtet demnach eine einnt unabhängig von anderen Vergaben: Sie „bergabe auf ihr Angebot und die erwarteten Chanenen) Vergaben. So ist die Aggressivität mit der d damit sein Angebot abhängig vom Erfolg bzw. itatsauslastung).*49

finden von Submissionen kann kollusives Verhalurch die wiederholte Interaktion können Anbieter yer reagieren, d.h. es ist überhaupt erst möglich seitig „zu belohnen“ oder „zu bestrafen“. Da bei n Zuschlag erhält, die anderen Submittenten soensationsmechanismen bestehen, damit ein Anan einer Abrede teilzunehmen. Dies können im ifteilung eines Projekts durch die Weitergabe an mer auftreten. Häufig zeigt sich jedoch, dass die oder für den Verzicht einer Offertstellung in der trägen besteht. Es besteht also ein System resp. die sich absprechenden Unternehmen für eine en durch Stützofferten bei anderen Vergabevert den Anbietenden bei Zustellung der Offert- — wie dies zumindest bei den hier betrachteten gte — jeweils bekannt, wie die übrigen Anbietensingegeben haben. Damit ist eine „Kontrolle“ der in im Nachgang einer bestimmten Vergabe möghren darauf reagiert werden. Beispielsweise kann sanktioniert werden.!°?

Innelreinigungen — entweder durch dieselbe oder verein Unternehmen gleichzeitig für mehrere Tunnelreinine einer sogenannten „multi-unit auction“, siehe VIJAY Press, 2009, 171 ff.).

iederholten Spiele (‚repeated games“) einen Spezial- Gegensatz zu statischen Spielen, bei denen die Spie- 1e-shot games“), spielen die Spieler in einem dynamiche Spiel und können so ihr zukünftiges Verhalten auf 1e Spiele mit stationärer Struktur), siehe etwa GIBBONS

IıLLAN, Bidding rings, The American Economic Review R, What really matters in auction design 16(1), Journal

AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 67), 120.

an stehen den Abredeteilnehmern mehrere Sanktions- 1 Laufe der Zeit „lernen“ miteinander zu kooperieren. CMILLAN (Fn 150).

83. Grundsätzlich hat jedoch keine der Ar auction ein Interesse daran, dass andere Aı Angebot, insbesondere dessen Höhe, kenn Vergabe- bzw. Zuschlagskriterien inklusive kannt sind, wäre es einer anderen, dergest: resse ein Leichtes, ein eigenes Angebot ei (d.h. wirtschaftlich günstiger) ist als das ihr Zuschlag zu erhalten. Diesem evidenten Ri eller) gegenüber, der mit einer solchen Of Anbietenden ein Interesse daran, ihr Angel frist offenzulegen; es sei denn, es liege ein |

84. Weiter hat keine am Zuschlag interes befrist die Höhe des Angebots einer andere selber ein wirtschaftlich weniger günstiges / einzureichen; es sei denn, es liege ein kollu die Zuschlagskriterien inklusive deren Gewi dass ein solches Angebot ihrerseits den Zu misch unsinnig macht, dieses (wie ihr bek: reichen. Bei Interesse am Zuschlag muss Angebot einreichen.!°® Sollte sie jedoch am sie nach wie vor am wenigsten aufwandig, wird so oder so ein wirtschaftlich nicht be damit — wie dies insbesondere von den Ver der Auftraggeberin im Gesprach zu bleiben

85. WeiterfUhrend lässt sich sogar festste handelnde Unternehmung kein Interesse d sen zu lassen, ob sie bezüglich eines Pro eingibt. Hat sie grosses Interesse am Zusct lich (und vor allem auch preislich) möglichs genüber kaum Interesse am Zuschlag, wird darüber, mit welchem Interesse am Zuschl gerlich zu einer Verhaltensanpassung der a

B.4 Wettbewerbsrechtlich relev:

86. Da den Verfahrensparteien im Zuge ı Rz 30 ff.) das vorläufige Beweisergebnis ( Basis denn auch je eine einvernehmliche R sen wurde, werden im Folgenden — und wi gen zum Sachverhalt, wo möglich, kurz geh

153 Im Ergebnis ebenso ROBERT C. MARSHALL/N Refining the analysis of price fixing to accou trust Law Journal, 2004, 83-118, 91 f., die | ein Abweichen hiervon) festhalten, dass die schaftlich leicht günstigeres Angebot einzure

154 In dem Sinn auch BENEDICT F. CHRIST, Die { 1999, Rz 346, gemäss welchem bereits die \ tenden sind, zu einer Anpassung des Bietver

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\bietenden im Rahmen einer first-price sealed-bid ıbietende vor Ablauf der Angebotseingabefrist ihr en. Im Gegenteil: In Anbetracht dessen, dass die deren Gewichtung im Voraus im Einzelnen bealt informierten Anbietenden bei gegebenem Intenzureichen, welches gerade ein bisschen besser bekannte Angebot ihrer Konkurrentin, um so den siko steht kein eigener Vorteil (auch kein potentifenlegung verbunden wäre. Daher hat keine der dot Konkurrentinnen während laufender Eingabe- <ollusives Verhalten zwischen diesen vor.

sierte Anbietende, der während laufender Eingan Anbietenden bekannt wird, ein Interesse daran, Angebot als das ihr bekannte Konkurrenzangebot sives Verhalten zwischen diesen vor. Denn da ihr chtung bekannt sind, weiss sie schon im Voraus, schlag nicht erhalten wird, was es für sie 6konoannt ist) chancenlose Angebot gleichwohl einzusie daher vielmehr ein wirtschaftlich günstigeres Auftragserhalt nicht interessiert sein, bleibt es für gar kein eigenes Angebot einzureichen; oder sie sonders attraktives Angebot einreichen, nur um fahrensparteien als notwendig erachtet wird — bei (vgl. hierzu auch Rz 142 ff.).

llen, dass eine ökonomisch rational, nicht kollusiv aran hat, andere Unternehmungen auch nur wisjekts mit viel oder wenig Interesse am Zuschlag lag, wird sie „scharf“ rechnen, d.h. ein wirtschaftst günstiges Angebot einreichen. Hat sie demgesie einen höheren Preis eingeben. Die Kenntnis ag eine Unternehmung eingibt, führt fast unweinderen, darüber „informierten“ Unternehmung.*%4

anter Sachverhalt

der Gespräche zum Abschluss einer EVR (siehe les Sekretariats dargelegt wurde und auf dieser egelung mit den Verfahrensparteien abgeschlos- = auch in der EVR festgehalten — die Ausführunalten.

lICHAEL J. MEURER, Bidder collusion and antitrust law: nt for the special features of auction markets 72, Antiallerdings bezogen auf ein kollusives Verhalten resp. ase Anbietende einen starken Anreiz habe, ein wirtichen.

submissionsabrede, Rechtswidrigkeit und Rechtslage, vechselseitige Kenntnisnahme, wer die Ubrigen Anbiehaltens führt.

fest: „Revier Jal cher“.162

93. In einer in bung der Tunn« Gewinn dieser | ausgeschrieben Ausdruck diese

kober’**, „Zugeständnissen in de

ternen E-Mail vom November 20: slreinigungen des „Grossraums z Ausschreibung unsererseits im \ ist und ob wir ev. mit Mitbewerb r E-Mail steht dann handschriftl chweizer Aıısschreihina folat“ IH

in der Gebietseinheit X, namentlich hinsicht und „Obwalden“ bestanden habe. Für die de

a) Pfister

97. Pfister machte zudem ausführliche Er nigungen, hinsichtlich derer eine Koordinat So führte Pfister zusammenfassend aus, ¢ ISS bestanden habe, wonach jedem Unter schen Region zustehen sollten.*°? Dies bet rich, währendem für ISS der Raum Tessin vorbehalten bleiben sollte. Um diese Koord für Aufträge im Lokalbereich eines der and das jeweils lokale Unternehmen den Zusc Koordination die Tunnelreinigungsauftrage | troffen gewesen. Im Rahmen dieser Aussc stellung verzichtet bzw. Offerten eingegeb ten.!’? Im Gegenzug habe Pfister zum Vort folgende Projekte Offerten eingegeben bzv Zuschlag diesen Unternehmen zuweisen s (zugunsten ISS), im Kanton Luzern (zugun besa), Tunnel Schaffhausen (zugunsten b (zugunsten besa).*’? Bezüglich der Tunnelre Pfister, dass eine Koordination der Offerte standen habe, nicht jedoch zwischen ihr unc

98. Auch führte Pfister in ihrer Selbstanze tennotiz, welche auf ein Treffen am 30. Ap zurückgeht, aus, dass darauf Hinweise auf | anderen Anbieter entnommen werden kör „Revier Jakober“ [womit die heutige ISS gı ständnisse in restl. CH“ gemacht werden s die Art der Zusammenarbeit stelle. Bestand gung des Gotthardtunnels gewesen.?” Alle sem Treffen in grundsätzlicher Art darüber Gebiet des jeweils anderen Unternehmens | sollen.

99. Im Rahmen einer Parteieinvernahme schen den Verfahrensparteien führte Pfiste

168 Act. n° 19, 26, 27, 33, 38, 39, 100 und 145.

169 Act. n° 19 Rz 32 ff., act. n° 33 Rz 44-51, act.

171 Pfister bezeichnet in ihrer Selbstanzeige die heit VII als solche der ,Westumfahrung Züri gungen des „Grossraum Zürich“ bezeichnet. tersuchung synonym verwendet.

172 Act. n° 33 Rz 43 ff.

173 Act. n° 8.16, 33 Rz 49, 38 Rz 20 ff., 100 Rz Rz 132 ff.

174 Act. n° 38 Rz 27. 175 Act. n° 33 Rz 51 und Beilage 40-41.

176 Wie bereits in Rz 65 erläutert, reinigen Pfis nehmerverhältnis.

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lich der Tunnelreinigungen „Luzern“, „Nidwalden“ taillierten Ausführungen hierzu siehe Rz 131 ff.

läuterungen zu einer Vielzahl weiterer Tunnelreiion zwischen den Verfahrensparteien bestand.*© lass ein „Einvernehmen“ zwischen ihr, besa und nehmen die Auftrage in ihrer jeweiligen geografireffe für die Pfister insbesondere den Raum Zü- und für besa der Raum St. Gallen und Thurgau ination zu verwirklichen, hätten die Unternehmen eren Unternehmen höhere Preise offeriert, damit hlag erhalten habe.!”° Konkret seien von dieser 2008 bis 2013 der ,Westumfahrung Zurich?“ behreibungen hatten ISS und besa auf eine Offerten, welche Pfister den Zuschlag zuweisen sollail von ISS und besa gehandelt und in Bezug auf v. auf eine Offerteingabe verzichtet, welche den ollten: Tunnelreinigungen im Kanton Nidwalden sten besa), Stadtautobahn St. Gallen (zugunsten esa), sowie Tunnel in der Region Zürich Hinwil sinigungen in der Region Zürich-Hinwil präzisierte n zwischen ihr und besa ab dem Jahr 2009 beige bezüglich der in Rz 92 bereits erwähnten Akril 2008 zwischen Vertretern der Pfister und ISS entsprechende Verhaltensweisen zu Gunsten der nten.?”° In dieser Aktennotiz sei die Rede vom ameint ist, siehe Fn 3] bzw. davon, dass „Zugeollen oder, dass sich eine „Grundsatzfrage“ über teil dieser Aktennotiz sei in erster Linie die Reinirdings hätten die anwesenden Personen an diegesprochen, dass deren Unternehmen nicht im Aufträge zu „Preistaucher“-Konditionen ausführen

> zur weiteren Abklärung der Koordination zwir auf die Frage, ob sie gezielt darauf verzichtet

n° 38 Rz 19 ff. und act. n° 100.

Tunnelreinigungen im offen Verfahren der Gebietseinch“. Diese werden nachfolgend auch als Tunnelreini- Beide Bezeichnungen werden im Rahmen dieser Un-

100 ff., 135 ff und 160 ff. sowie die Ausführungen in

ter und ISS den Gotthard-Tunnel in einem Subunter- habe ihre Dienstleistung in jenen Gebieter besa oder ISS zugestanden hätten und ob zwar nie ausgeschrieben wurde und sie at fertstellung erhalten habe. Wenn es aber z wäre, sie den Kontakt mit ISS bzw. die ISS Tessin gehöre der ISS. Es sei immer so ge\ ben sie nie konkret etwas abmachen müsse

100. Auf die Frage, ob zwischen Pfister ur gungsarbeiten im Kanton St. Gallen besteh habe, dies jedoch nicht gross kommunizier nen Teil der Projekte führten sie selbst aus jedoch gar nicht erhalten, da sie die entspr: gewusst, dass besa tiefer offeriere und so d

b) ISS

101. Auch ISS machte in ihrer Selbstanzei Tunnelreinigungen.*”? So führte sie u.a. aus Region Zürich-Hinwil im Vorfeld der Aussc den Verfahrensparteien gekommen sei, de: ob bzw. wie sehr besa an diesem Auftrag in träge habe [Anmerkung: In der vorheriger Tunnelreinigungen 2009/2010 der Region ,, ISS habe bei diesem Treffen mitgeteilt, das besa habe ebenfalls grosses Interesse am sprochen worden, jedoch kannten alle die | letzten Ausschreibung beruht hätten [Anme falls und ausschliesslich die drei Verfahren: für Hinwil ein tiefes Angebot machen muss wollte. Dennoch wollte sie zumindest eine um der Teuerung und den Mehrkosten aufc nung zu tragen. Der Eindruck von ISS bez sonderes Interesse an diesem Auftrag habe Angebote von Pfister rückblickend mit eine gen „Zürich-Hinwil“ erklärt werden können, mutet, dass Pfister an „Zürich-Hinwil“ nicht i

102. Betreffend der jährlichen Ausschreibu rich führt ISS aus, dass sie seit 2008 nicht habe.1®* Für das Jahr 2008 habe sie offerii traggeber ein und wurde daher nicht berüc Koordination im Vorfeld bestanden. Im Nov men eines Treffens bezüglich der Reinigun ISS und Pfister für die anstehende Aussc Grossraums Zürich Offerten einreichen wer ISS aufgrund fehlenden Reinigungsfahrze müssen. Bezüglich dieser Ausschreibung f

177 Act. n° 100 Rz 160 ff. 178 Act. n° 100 Rz 172 ff. 179 Act. n° 30 und 52.

180 Act. n° 30 Rz 24 ff. 181 Act. n° 30 Rz 33.

182 Act. n° 52 S.2.

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ı anzubieten, welche dem „Einvernehmen“ nach das Tessin dazu gehöre, aus, dass das Tessin ıch vom Kanton Tessin nie eine Anfrage zur Ofu einer Anfrage resp. Ausschreibung gekommen > denjenigen mit ihnen gesucht hätte. Der Raum

nesen. Da es aber nie Ausschreibungen gab, han.177

id besa eine explizite Aufteilung der Tunnelreini- e, antwortete Pfister, dass es sich so eingespielt t wurde. Es gebe dort verschiedene Projekte. Ei- ;. Sie habe teilweise offeriert, wollte die Projekte echenden Kapazitäten nicht hätte. Sie habe aber ie grösseren Projekte erhalten wirde.?”

ge Ausführungen zu weiteren Submissionen von , dass es betreffend der Tunnelreinigungen in der hreibung 2011/2012 zu einem Treffen zwischen ssen Ziel es aus ihrer Sicht war, herauszufinden, teressiert sei und ob diese bereits genügend Auf- ı Ausschreibung im Einladungsverfahren für die Zürich-Hinwil hatte ISS den Zuschlag erhalten].*®° ss sie für diesen Auftrag erneut offerieren werde. Auftrag signalisiert. Es sei nicht über Preise ge- Jamals aktuellen Preise, da diese auf denen der 2rkung: An dieser Ausschreibung nahmen ebensparteien teil]. Es sei ISS klar gewesen, dass sie te, wenn sie den Auftrag nicht an besa verlieren geringfügige Preisanpassung in Höhe von 3%, jrund der Erfahrungen aus der Vorperiode Rechüglich Pfister sei gewesen, dass diese kein be- 2,181 Später präzisierte ISS, dass die recht hohen m fehlenden Interesse von Pfister an den Aufträdamals habe sie aber weder gewusst noch vernteressiert sei.

ngen der Tunnelreinigungen des Grossraums Zümehr an diesen Ausschreibungen teilgenommen art, allerdings ging die Offerte zu spät beim Aufksichtigt. Bezüglich dieser Offerte habe keinerlei ember 2009 haben dann ISS und Pfister im Rahg des Gotthard-Tunnels darüber gesprochen, ob 'hreibung betreffend der Tunnelreinigungen des den. Um den Auftrag ausführen zu können, hätte uge auf Kapazitäten von Pfister zurückgreifen ührte ISS den Erhalt einer komplett ausgefüllten

Offerte, welche ihr von Pfister einen Tag vo zurück, dass sie daran interessiert gewese! ten Ressourcen hätte zahlen müssen, wen habe ISS aber kein Angebot eingereicht, dé klein gewesen wäre.

103. Des Weiteren ging ISS auf die in Rz 2012 und vom November 2011 ein.'® Zus: E-Mails vom Oktober 2012, worin ein Mitar schen ISS und Pfister fragt, um ein Missv habe. So sei sich der betreffende Mitarbei gewesen, dass sich die Zusammenarbeit

und diese auf den Wunsch des zuständige betreffende Mitarbeiter erklärt, dass er wo menarbeit mit Pfister am Gotthard-Tunnel

machung zwischen der im Tessin ansäss mischt habe. Danach sollten bei Tui Kundenkontakt und die Projektleitung mit d werden, um Verständnisprobleme zwischen chigen Auftraggebern zu vermeiden.

104. Zu den E-Mails vom November 201: grenzen bewusst gewesen sei, aber denno ten und zu sehen, ob andere Marktteilnehn zung hätten, welche ISS dann eventuell b Notizen erläuterte ISS, dass sie Pfister [im wisse, wer ausser der Pfister selbst noch fi Antwort sei besa gewesen. Auch habe ISS ihre Fahrzeugflotte erweitert habe. ISS sei Unterstützung bei allfälligen Kapazitätseng der Ausschreibung der Gebietseinheit X (2 aus dem Gespräch gefolgert, dass Pfister k habe.18

c) besa

105. Einleitend sei festgehalten, dass sich ausserte, nachdem ihr das Sekretariat im | Beweismittel vorhielt resp. ihr Fragen mittel:

106. Hinsichtlich der Tunnelreinigungen d sich seit jeher dafür interessiert habe, bis he Da Pfister, welche seit Jahren diese Tunne den einzelnen Tunneln im gesamten Gebie bis ins Detail geplant einzureichen und die renz der Fall sei. Es sei daher nicht anzun werbsabreden getätigt worden seien, da 3 Tiefstpreisen nicht mithalten konnten. Imme ternehmerin von Pfister Aushilfsarbeiten au:

183 Zu alledem act. n° 30 Rz 38 ff. 184 Zu alledem act. n° 30 Rz 39 ff.

185 Act. n° 102 Rz 2 ff.

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r Offerteinreichungsfrist zugesandt wurde, darauf 1 sei, zu erfahren, was sie Pfister für die benötign ISS den Auftrag gewinnen würde. In der Folge 1 ihr Anteil [gemäss des Angebots von Pfister] zu

93 f. aufgeführten internen E-Mails vom Oktober ammenfassend erklärt ISS, dass es sich bei den beiter nach einem „gentlemen’s agreement“ zwierständnis handle und es kein solches gegeben ter zu diesem Zeitpunkt nicht darüber im Klaren mit Pfister auf den Gotthard-Tunnel beschränke n Kanton Uri zurückzuführen sei. Auch habe der nöglich die Informationen bezüglich der Zusammit der Information bezüglich einer internen Abigen ISS und jener in der Deutschschweiz vernnelreinigungen in der Deutschschweiz der er in der Deutschschweiz ansässigen ISS geführt den Tessiner Mitarbeitern und den deutschspra-

1 führte ISS aus, dass sie sich ihrer Kapazitätsch daran interessiert war, den Markt zu beobachler wie Pfister Bedarf nach punktueller Unterstütatte anbieten können. Zu den handschriftlichen Rahmen eines Telefonats] gefragt habe, ob sie ir die Ausschreibung Zürich offerieren werde. Die u.a. erfahren, dass besa stark aufgestellt sei und mit Pfister dann so verblieben, dass ISS Pfister pässen anbieten würde und dass sich beide bei ’entras) wieder hören würden. Zudem habe ISS ein Interesse am Tessiner Tunnelreinigungsmarkt

besa nur hinsichtlich weiterer Tunnelreinigungen Rahmen von Parteieinvernahmen entsprechende ; Fragebogen stellte.

es „Grossraums Zürich“ gab besa an, dass sie ute aber noch nie einen Zuschlag erhalten habe. lreinigungen ausführt, über grosse Erfahrung mit t verfüge, sei es für diese möglich die Angebote s sodann auch günstiger als es bei der Konkurehmen, dass zwischen besa und Pfister Wettbeuch andere Konkurrenten mit den angebotenen arhin habe besa jedoch im Jahr 2013 als Subunsführen können.'?°

107. Weiter nahm besa Stellung zu dem ih füllten Angebot für die Tunnelreinigungen 21 Offertöffnungsprotokoll dem tatsächlichen E ter an besa am 3. November per Fax zuge somit eine Woche vor Offerteingabefrist]. D chung bei besa beschlagnahmt. Besa führte mit der Übermittlung dieses Faxschreibens dest nicht.1®’

108. Betreffend die Tunnelreinigungen in dort in den vergangenen drei Jahren den Z den Zuschlag, aufgrund ihres tiefen Preise mal verlieren wollte, habe sie etwas tiefer : schlag erhalten. Pfister habe sich nicht gro: habt, sich einem Tiefpreiskampf hinzugeb hohen Preises nie zugeschlagen bekommer

109. Das Sekretariat konfrontierte besa mi 2011 besa ihr Angebot aus dem Jahr 200 Besa erklärte, dass ihr nicht klar sei, west von ihr nicht reagiert worden.!” Es sei dé schreiben das eigentliche Desinteresse arr sam machen wollte, mit dem Preis etwas t sei Mitkonkurrenten nicht zu verübeln, wen heimischen Markt ungerne gesehen würde lungen könne allerdings nicht die Rede seir „hors concours“ waren.

110. Zuletzt konfrontierte das Sekretariat n bezüglich einer Koordination der Tunnelre Kantone St. Gallen und Thurgau vorliegen zustehen sollen, und bat um Stellungnahn territorialen Absprachen zwischen ihr und ben.!?

B.4.3 Illustration der Koordination anh Luzern, Nidwalden und Obwalde

111. Da vorliegend sämtliche Verfahrensp Sekretariat trafen (siehe Rz 30 ff.) soll zur: ordination zwischen den Verfahrensparteie risch anhand der Submissionen der Tunnel Luzern, Nidwalden und Obwalden dargest Wesentlichen auf die Koordination von we übertragen.

186 Act. n° 9.1.

187 Act. n° 102 Rz 12 sowie act. n° 119 und act. | 188 Zu alledem act. n° 102 Rz 12 ff.

189 Act. n° 102 Rz 12 ff.

190 Act. n° 102 Rz 16 f. sowie act. n° 119 und act 191 Act. n° 119, Fragen 4 und 5.

192 Act. n° 158 (Antwort auf Frage 4 und 5).

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r vom Sekretariat vorgehaltenen komplett ausge- )12 des „Grossraums Zürich“!®%, welches gemäss -ingabepreis von besa entspricht sowie von Pfisstellt wurde [Anmerkung: Die Zustellung erfolgte jese Offerte wurde im Rahmen der Hausdurchsu- » dazu aus, dass ihr nicht bekannt sei, was Pfister bewirken wollte, darauf reagiert habe sie zuminder Region Zürich-Hinwil gab besa an, dass sie uschlag erhalten habe.'# Im Jahr 2009 habe ISS s, erhalten. Da besa den Auftrag nicht noch ein- ıls im Vorjahr offeriert und letztlich auch den Zuss für den Auftrag interessiert und keine Lust geen und habe diesen [Auftrag] aufgrund des zu 1.189

t einem weiteren Fax, wonach Pfister im Februar 9 samt Offertöffnungsprotokoll zukommen liess. lalo Pfister dies gemacht habe; auch hierauf sei von auszugehen, dass Pfister mit diesem Fax- | Auftrag signalisieren und besa darauf aufmerkiefer zu gehen, um damit ISS auszustechen. Es 1 Konkurrenten aus fernen Gefilden auf dem einn. Von allfälligen Preisabreden und Marktauftei- 1, zumal die Angebote von Pfister so oder anders

1ittels Fragebogen besa damit, dass ihr Hinweise inigungen des Kanton Schaffhausen sowie der würden, wonach diese Tunnelreinigungen besa 1e.1°1 besa führte diesbezüglich aus, dass keine Pfister sowie sonstigen Dritten bestanden haand der Tunnelreinigungen in den Kantonen n

arteien eine einvernehmliche Regelung mit dem ullgemeinen Illustration das Funktionieren der Kon sowie einzelner Facetten desselben exemplareinigungen der Gebietseinheit X für die Kantone allt werden. Diese Vorgehensweise lässt sich im iteren Ausschreibungen von Tunnelreinigungen

1° 158 (Antwort auf Frage 1).

. n° 158 (Antwort auf Frage 2).

B.4.3.1 Hintergrundinformation

112. Seit 2008 trägt die Gebietseinheit X, | nigung der Nationalstrassentunnel in den Zug.!” Bis und mit 2009 wurden die Tunne privates Unternehmen vergeben, wobei die: fahren beteiligtes Unternehmen waren.

113. 2010 führte die zentras erstmals für d in drei Projekte, je eines für den Kanton Lu: walden, aufgeteilt wurden, drei Einladungs\ wurden vier Unternehmen zur Offertstellune Unternehmen, nämlich besa, ISS, Pfister ul ternehmen handelte. Nachfolgend sind die ( fertöffnungsprotokollen wiedergegeben:

[Projekt LU] Tunnelreinigung 2010 — Tunnel Eich, Ret

Offerenten Offertsumme in CHF (inkl. MWST)

besa [40‘000—50‘000]

Pfister [40‘000—50‘000]

ISS (Jakober AG) | [50'000-60'000]

[Unternehmen, das | kein Angebot nicht Partei ist]

Offertöffnungsprotokoll, Vergabeverfügung

[Projekt NW] Tunnelreinigung 2010 — Tunnels Lopper

Offerenten Offertsumme in CHF (inkl. MWST)

ISS (Jakober AG) | [40'000-50‘000]

Pfister [50‘000-60°000]

besa [50‘000-60°000]

[Unternehmen, das | kein Angebot nicht Partei ist]

Offertöffnungsprotokoll, Vergabeverfügung

[Projekt OW] Tunnelreinigung 2010 — Tunnels Sachse

Offerenten Offertsumme in CHF (inkl. MWST)

Pfister [30‘000—40‘000]

besa [30‘000—40‘000]

ISS (Jakober AG) | kein Angebot

[Unternehmen, das | kein Angebot nicht Partei ist]

Offertöffnungsprotokoll, Vergabeverfügung

114. In der Folge erhielt jede der Verfahrer nigungsprojekt. Besa erhielt das Projekt Lu Projekt Obwalden zugeschlagen.

193 Für die folgenden Ausführungen siehe die Ar

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Abteilung zentras, die Verantwortung für die Rei- | Kantonen Luzern, Nidwalden, Obwalden und lreinigungen mittels freihändiger Vergabe an ein 5 stets besa, Pfister und ein drittes, nicht am Verie Vergabe der Tunnelreinigungsarbeiten, welche zern, den Kanton Nidwalden und den Kanton Oberfahren durch. Für jedes zu vergebende Projekt y eingeladen, wobei es sich jeweils um dieselben 1d ein viertes, nicht am Verfahren beteiligtes Un- Dtferteingaben der Unternehmen gemäss den Of-

ıssport, Sonnenberg, Schlund, Spier

Datum Offerteingang | Bemerkungen

23.09.2009 Zuschlag

24.09.2009

24.09.2009

, Kirchenwald, Verbindungstunnel Lopper-Kirchenwald

Datum Offerteingang | Bemerkungen

24.09.2009 Zuschlag

24.09.2009

23.09.2009

In, Giswil

Datum Offerteingang | Bemerkungen

24.09.2009 Zuschlag, Angebotsbereinigung auf CHF [30°000-40'000] 23.09.2009

ısparteien den Zuschlag für jeweils ein Tunnelreizern, ISS das Projekt Nidwalden und Pfister das

tworten im Fragebogen der zentras in act. n° 121.

115. In den Jahren 2011 und 2012 wurden und deren Konditionen an das jeweilige Ur es jedoch zu Auftragsanpassungen bzw. -\ Projekt Luzern, bei welchem es im Jahr 20: sowie betreffend alle drei Projekte, bei we gungsintervalls vorgenommen wurde.

116. Ende 2012 führte die zentras erneut f Einladungsverfahren durch — abweichend 2 weils drei Jahren. Das heisst, die Tunnelre eines der eingeladenen Unternehmen verc ISS für jedes Projekt zur Offertstellung eing eine Offerte ein. Die Offerteingaben sind nz wiedergegeben:

[Projekt LU] Tunnelreinigung 2013 bis 2015 — Tt Strassentunnel Spier, Unterführung SBB Ebikon, Buc

Offerenten Offertsumme in CHF (inkl. MWST)

besa [150‘000—160‘000]*

Pfister [160‘000—170‘000]

ISS [170‘000—180‘000]

Offertöffnungsprotokoll, Verfügung Abbruch des Verg

[Projekt NW] Tunnelreinigung 2013 bis 2015 — Tunne

Offerenten Offertsumme in CHF (inkl. MWST)

ISS [160‘000—170‘000]

besa [180‘000—190‘000]

Pfister [180‘000—190‘000]*

Offertöffnungsprotokoll, Verfügung Abbruch des Verg

[Projekt OW] Tunnelreinigung 2013 bis 2015 — Tunne

Offerenten Offertsumme in CHF (inkl. MWST)

Pfister [100‘000—110‘000]

besa [110‘000—120‘000]

ISS [120‘000—130‘000]

Offertöffnungsprotokoll, Verfügung Abbruch des Verg

117. Nach bereits erfolgter Offertöffnung | Februar 2014 zum Abbruch aller drei Einle Preisrahmen der eingereichten Offerten r sprach.!”°

118. Nach dem Abbruch führte die zentr: sondern vergab die drei Tunnelreinigungsp

194 Act. n° 121.

195 Act. n° 121.

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die Aufträge gemäss der Auftragszuteilung 2010 iternehmen freihändig vergeben. Vereinzelt kam ‚eränderungen, so beispielsweise betreffend das 1 zu einer Mindermenge infolge Baustellen kam, aIchen im Jahr 2012 eine Reduktion des Reiniür die Vergabe dieser drei Projekte drei separate u den Vorjahren allerdings für die Dauer von jeinigungen sollten für die Jahre 2013 bis 2015 an yeben werden. Erneut wurden Pfister, besa und laden und reichten auch für jedes Projekt jeweils ichfolgend gemäss den Offertöffnungsprotokollen

ınnel Eich, Reussport, Sonnenberg, Schlund, Spier, KShrain

Datum Offerteingang | Bemerkungen

10.12.2012 Abbruch 10.12.2012 *Additionsfehler, berei- 12.12.2012 nigte Offertsumme CHF

[140°000-150‘000]

abeverfahrens

| Kirchenwald, LSG Standsstad, Lopper, Verbindung A2-A8

Datum Offerteingang | Bemerkungen

12.12.2012 Abbruch 10.12.2012 *Rechenfehler, berei- 10.12.2012 nigte Offertsumme CHF

[180‘000-190‘000]

abeverfahrens

| Sachseln, Zollhaus, Giswil

Datum Offerteingang | Bemerkungen

10.12.2012 Abbruch 10.12.2012 12.12.2012

abeverfahrens

am 17. Dezember 20121 kam es jedoch Mitte idungsverfahren durch die zentras. Dies, da der icht den Vorstellungen des Auftraggebers entas nicht erneut drei Einladungsverfahren durch, rojekte im März 2013 nur für eine einmalige Rei- nigung im Jahr 2013 freihändig, wobei err walden, ISS jenen für Nidwalden und besa j

B.4.3.2 Sachbeweise in den beschlagnal

119. Die Auswertungen der Sachbeweise lich, dass eine genaue Zu- und Aufteilung Verfahrensparteien bestand. Danach sollte jekt Nidwalden und der Pfister das Projekt lich — erfolgreich funktionierte. Die Zu- und die Verfahrensparteien vorgängig festlegte sprechend, wie nachfolgend aufgezeigt, di meinsam festlegten.

120. In einem Aktenordner der Pfister \ Faxauszüge vom 24. September 2009 von onenseiten von besa für die Tunnelreinigu und Obwalden enthielten." Auf diesen Kor re der Nettoauftragswert inkl. MWST, Rabat

121. Aus den anlässlich der Hausdurchsu stammt ein Offertauszug für die Tunnelreini von besa eingereichte Offertbetrag inkl. N Rechts daneben sind folgende Zahlen ha „50°000-60°000]“.19” Der Betrag „[40‘000-5 welchen ISS für das Projekt Nidwalden ein; gen in Rz 122 ff.). Diese Zahlen wurden au ter, welcher auf den 24. September 2009 c besa ein Offertauszug für die Tunnelreini schriftlich der eingereichte Offertbetrag inkl getragen ist, sowie auch hier rechts daneb 50'000] sowie „[50°000-60°000]“. Diese Zal von Pfister und ISS (vgl. Rz 113).

122. In demselben Aktenordner wurden be die Konditionenseiten der ISS für die Tunn Nidwalden sichergestellt, welche u.a. für ¢ MWST von CHF [50'000-60‘000] und für d enthalten.!° Das Konditionenblatt für das P dergegeben:?”

196 Act. n° 8.32 S. 84 ff.

197 Act. n° 9.2. S.4.

198 Act. n° 9.2 S.3.

199 Act. n° 8.32 S.92-94 und S.101-103.

200 Act. n° 8.32 S.94.

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leut Pfister den Tunnelreinigungsauftrag für Obenen für Luzern erhielten.

ımten Akten

in den beschlagnahmten Akten zeigen eindrückdieser drei Tunnelreinigungsprojekte unter den besa das Projekt Luzern zustehen, ISS das Pro- Obwalden, was auch — wie in Rz 112 ff. ersicht- Aufteilung der Projekte wurde verwirklicht, indem n, wer welchen Auftrag erhalten sollte und ent- e zu offerierenden Preise austauschten und gevurden unter dem Ablageregister „B“ mehrere besa an Pfister sichergestellt, welche die Konditingen 2010 in den Kantonen Luzern, Nidwalden \ditionenseiten waren handschriftlich insbesondete und Skonto eingetragen.

ıchung bei besa beschlagnahmten Dokumenten gung 2010 Nidwalden, worauf handschriftlich der IWST von CHF [50°000-60'000] eingetragen ist. ndschriftlich aufgeführt: „[40‘000-50‘000]* sowie 0'000]* entspricht dabei exakt dem Offertbetrag, ugeben beabsichtigte (vgl. hierzu die Ausführunch auf einem Fax-Sendebericht von besa an Pfislatiert, handschriftlich notiert.*°° Weiter wurde bei gung 2010 Luzern sichergestellt, worauf handen die folgende Zahlen notiert wurden: „[40‘000- len entsprechen fast exakt den Eingabesummen

>i Pfister unter dem Ablageregister ,I“ auch noch elreinigungen 2010 in den Kantonen Luzern und las Projekt Luzern einen Nettoauftragswert inkl. as Projekte Nidwalden von CHF [40°000-50°000] rojekt Nidwalden sei nachfolgend verkleinert wie-

Abb. 5: Kor bei Pfister s

ıditionenblatt aus Offerte Tun ichergestellt wurde.

Deuter we Ayptot | oweterngiry vererma

Abb. 6: Kon den, welche

Jitionenblatt aus Offerte Tunn bei ISS sichergestellt wurde.

Non und Argue Ti war een 2

Tab. 3: Vergleich der eingereichten Offerten und OW

Projekt | Anbieter Offertpre

LU Besa [150-16( Pfister [160-17C NW ISS [160-170 besa [180—19¢ Pfister [180-19C Ow Pfister [100-11( besa [110—12¢ ISS [120-130

129. Hier ist besonders auffallend, dass di günstigsten Angebot jeweils rund 14 % be zweit- und drittgünstigsten Angebot deutlich Weiter sind die beiden Angebote von besa | zelpositionen (Laufmeter- und Installations ferten unterscheidet sich zwar um CHF -,2! ferenzen fur Skonto und MWST-Zuschlag.

130. Zudem zeigt die Zusammensetzung d bieters zwischen den einzelnen Projekten variiert. Die Einheitspreise je Laufmeter?” - bieters variieren für gleiche Tätigkeiten (wi der Wandflache) um bis zu CHF -,20 (entsy drei Projekten sowie um bis zu CHF -,15 (e eines Projektes. Weiter zeigt der Vergleich | 2010, dass die Einheitspreise für dasselbe stallationen um rund 12 % angestiegen sind

B.4.3.4 Ausführungen in den Selbstanze

131. Alle drei Verfahrensparteien gaben de zeigen sowie Parteieinvernahmen an, dé Nidwalden und Obwalden eine jahrelange diese. Nachfolgend seien die diesbezüglich:

206 Für die Offerten siehe die Beilagen in act. n°

207 Mit der Einheit „Laufmeter“ wird in der Tunne gegeben.

208 Es wurden jeweils die offerierten Preise dess einander verglichen.

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für die Tunnelreinigungen 2013-2015 LU, NW

IS Differenzen der Offertpreise ) T.

] } 13.8% )T.] TJ } 5.3 % ) T.

] } 13.6 % )T.] TJ } 0% ) T.

] } 13.6 % )T.] TJ } 2.9%

2 Differenz zwischen dem günstigsten und zweitträgt. Hingegen ist die Differenz zwischen dem geringer und beträgt nur noch rund 0 % bis 5 %. ınd Pfister für das Projekt Nidwalden in allen Einjreise) absolut identisch.?% Der Endpreis der Of- ), dies ergibt sich jedoch einzig aus Rundungsdifler Offertpreise, dass das Bietverhalten jedes An- und seinen eigenen Angeboten auffallend stark für eine bestimmte Tunnelstrecke desselben An- e beispielsweise das Vorsprühen oder Reinigen jricht einer Erhöhung um ca. 40 %) zwischen den .ntspricht einer Erhöhung um ca. 20 %) innerhalb Jer Offertpreise mit den Angeboten aus dem Jahr Projekt um bis zu 55 % und die Fixpreise für In- (siehe Rz 113 und Rz 116).?%®

igen

nn auch in ihren Ausführungen in den Selbstanass hinsichtlich der Tunnelreinigungen Luzern, Koordination bestanden habe, und erläuterten an Aussagen wiedergegeben.

3, 4, 6.6 und 121. slreinigung die Lange des zu reinigenden Tunnels anelben Anbieters für dieselben Tunnel(-abschnitte) mit- a) Pfister

132. Pfister? führte betreffend die Tunnel folgt sei, da es insbesondere aus Gründen gewesen sei, alle Tunnel der drei Projekte ten im April/Mai ungünstig im Verhältnis zu zen würde. In der Folge hätten sich Vertret die Kostenfaktoren der Offertpreise so ausz je ein Projekt den tiefsten Preis offerieren s ternehmen für ein Projekt den Zuschlag ert treffen im Herbst 2009 hätten die Vertreter erwogen, jedoch wäre dieser Ansatz verwo rativaufwand gescheut worden sei und ke! dung einer ARGE bestanden habe. Die Ve schlossen, dass Pfister das Projekt „Obw. Projekt „Nidwalden“ zukommen sollte. Sie | men einen kostendeckenden Einheitspreis f die übrigen Unternehmen für das betreffen würden. Gleichzeitig hätte der so festgeleg tung haben sollen, falls das den Zuschlag « mangels Kapazität nicht hätte ausführen k¢ ren Unternehmen hätte beziehen müssen. z schluss an das Zusammentreffen mittels

tauscht. Das zwischen Pfister, besa und geführt, dass jedes der drei Unternehmen j über einen längeren Zeitraum entstanden

persönlichen Zusammentreffen im Herbst 2 ternehmen bestanden. Die Koordination sei die nachgefragten Arbeiten tatsächlich tern nicht an einem Kapazitätsengpass an einse der knappen Kapazitäten gegenüber der ze führt, welche die Auftragsvergabe hätte c bungsstelle die Vergabekonditionen für die send in den Ausschreibungsunterlagen fest können, dass sich die Ausschreibungsstelle nen zur Kapazitätskoordinierung über die | sen hätte, dies auch, da weder Teilangebo: lassen gewesen seien.

133. Betreffend die Tunnelreinigung im Fc nehmen (besa, ISS und Pfister) individuell \ chenden Tunnelreinigungsarbeiten zu den der Folge dieser Anfragen der zentras sei

gekommen, bei welchen sich die drei Unter über die jeweiligen Ansichten bezüglich der se Diskussionen hätten dazu geführt, dass mierten, den Anfragen von zentras entspre« nicht zu Diskussionen über Preise und/oder

134. Im November 2011 sei Pfister von ze Jahr 2012 die Tunnelreinigungsarbeiten Nic auszuführen. Pfister habe dieser Anfrage

209 Siehe hierzu act. n° 19 Rz 16 ff., act. n° 2¢ 8.32), act. n° 33 Rz 21 ff. und act. n° 38 Rz 3

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reinigungen 2010 aus, dass die Koordination erungenügender Kapazitäten für sie problematisch zu reinigen, wenn die zentras die Reinigungsda- | ihren übrigen vertraglichen Verpflichtungen setar von Pfister, besa und ISS darüber verständigt, ugestalten, dass jedes der drei Unternehmen für ollte. Dies sollte dazu führen, dass jedes der Unalten sollte. Bei einem persönlichen Zusammender Unternehmen zuerst die Bildung einer ARGE rfen worden, da der damit verbundene Administne Erfahrung im Zusammenhang mit der Grünrtreter der drei Unternehmen hätten sodann bealden“, besa das Projekt „Luzern“ und ISS das 1atten sich darauf geeinigt, dass jedes Unternehür das zugewiesene Projekt berechnen sollte und de Projekt jeweils einen höheren Preis eingeben te Einheitspreis auch als allfälliger Mietpreis Gelrhaltende Unternehmen schliesslich den Auftrag nen und die nötigen Kapazitäten bei den andeu diesem Zweck haben die Unternehmen im An- Fax die eigenen Offerten untereinander ausge- ISS vereinbarte Vorgehen habe sodann dazu e das gewünschte Projekt erhielt. Die Abrede sei und hätte auf mehreren Telefonaten und einem 009 zwischen den genannten Vertretern der Unausschliesslich erfolgt, um sicherzustellen, dass iingerecht hätten ausgeführt werden können und tzbaren Maschinen scheiterte. Eine Offenlegung ntras hätte voraussichtlich zu Unsicherheiten gejefährden können. Zudem habe die Ausschrei- Tunnelreinigungsarbeiten 2010 schon abschliesgelegt, sodass Pfister kaum damit habe rechnen im Rahmen der Offerteinreichung auf Diskussiovorliegenden Tunnelreinigungsarbeiten eingelasfe noch Varianten für die Offerteinreichung zuge-

Igejahr 2011 führte Pfister aus, dass die Unteryon zentras angefragt worden seien, die entspreselben Konditionen wie 2010 durchzuführen. In es zu Kontakten zwischen Pfister, besa und ISS nehmen gegenseitig im Rahmen von Telefonaten " Anfragen von zentras ausgetauscht hätten. Diesich die Unternehmen gegenseitig darüber inforhen zu wollen. Es sei in diesem Rahmen jedoch Bedingungen gekommen.

ntras telefonisch angefragt worden, auch für das Jwalden, wiederum zu den Vorjahreskonditionen, erneut zugestimmt und die Reinigungsarbeiten

> Rz 18 ff. und Beilagen 1-3, 5-14 (genauso act. n° 2 ff.

entsprechend durchgeführt. Betreffend die nem Kontakt zwischen Pfister, besa und ISS

135. Bei der erneuten Ausschreibung der 2015 habe Pfister erneut zum Zeitpunkt de fügbaren Kapazitäten vorhersehen können. der drei Unternehmen den Arbeitsumfang wenn zentras mit anderen Tunnelreinigung: Die konkreten Einsatztage seien in der Aus schreibungsbedingungen die Möglichkeit ei ter, besa und ISS am 5. Dezember 2012 in eines Mittagessens getroffen, um die Bildu zu diskutieren.?!° Schliesslich hätten die Un ein zusätzlicher Administrativaufwand verk schen Ausschreibung und Offerteinreichunt chen zu kurz bemessen gewesen wäre, Sı auf die Gründung und Zusammenarbeit in Folge hätten Pfister, besa und ISS beschlo raussichtlich verfügbaren Kapazitäten, je e nahe gelegen, dass jedes der drei Untern Projekt zugeschlagen erhalten sollte, da in bereits einschlägige Erfahrungen über die über die jeweiligen Spezifikationen der e Zweck hätten sie sich dazu entschlossen, stalten, dass jedes der drei Unternehmen den tiefsten Preis offerieren sollte und deı das entsprechende Projekt erhalten sollte. men am Treffen vom 5. Dezember 2013 F rechnete und nannte in Bezug auf das sch¢ lende Projekt einen kostendeckenden Prei: Offerte einzusetzenden Kostenfaktoren. Di gestiegener Kosten marginal höher ausgef Zuschlag vorgesehene Offerte eingesetzteı preisansätze für die Vermietung von Tunne nehmen gelten sollen, falls eines der Unterr zitäten zur Auftragsausführung benötige jeweiliges Projekt verzichtet hätten, hätten Kostenfaktoren eingegeben, z.B. um 10 Re rer Offertpreis resultiert sei.

b) ISS

136. ISS?!" führte aus, dass es 2008 unc [Mitarbeiter von Pfister], [Mitarbeiter von be sei. An beiden Treffen sei es darum geganı ras-Ausschreibungen zu besprechen. So I Treffen im Herbst 2008 dahingehend abges eines der drei Lose zu gewinnen. ISS sollte zerner Los und Pfister auf das Obwaldner L Lage gewesen, mehrere Lose auszuführeı dahingehend übereingekommen, bei de

210 Siehe hierzu auch den Kalendereintrag von |‘

211 Diese Erhöhung bezieht sich auf die jeweilige

212 Act. n° 11, act. n° 20 und act. n° 52 S.5.

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Tunnelreinigungsarbeiten für 2012 sei es zu kei- > gekommen.

Tunnelreinigungsarbeiten für die Jahre 2013 bis r Offertberechnung nicht mit Sicherheit ihre ver- Sie habe davon ausgehen müssen, dass keines aller drei Projekte allein hätte leisten können, saufträgen kollidierende Daten vorgegeben hatte. sschreibung nicht definiert gewesen. Da die Ausner ARGE boten, hätten sich Vertreter von Pfis- [einer Gaststätte] in Zürich-Seebach im Rahmen ng einer ARGE zwischen den drei Unternehmen ternehmen diese Möglichkeit verworfen, da damit unden gewesen wäre und die Zeitspanne zwi- ) für eine ARGE-Gründung mit zwei bis drei Wowie seitens Pfister keine Erfahrungen in Bezug 1 Rahmen einer ARGE bestanden habe. In der ssen, dass jedes Unternehmen, gemäss den voin Projekt erhalten sollte. Diesbezüglich habe es ehmen nach Möglichkeit das bisher bearbeitete Bezug auf die Tunnel dieses jeweiligen Projekts benötigte Zeit und Personal sowie Kenntnisse inzelnen Tunnels bestanden hätte. Zu diesem die Kostenfaktoren der Offertpreise so auszugefür je ein Projekt der Ausschreibung 2013-2015 nentsprechend voraussichtlich den Zuschlag für Konkret hätten die Vertreter der drei Unterneh- -olgendes ausgemacht: Jedes Unternehmen be- In bisher bearbeitete und auch zukünftig zuzutei- > aufgrund der Höhe der diesbezüglichen, in die e Offerten seien insgesamt aufgrund tatsächlich allen als im Vorjahr. Die in die jeweilige für den 1 (tieferen) Kostenfaktoren hätten auch als Mietlreinigungsfahrzeugen zwischen den drei Unterrehmen diese Fahrzeuge mangels eigener Kapan wurde. Die Unternehmen, welche auf ein für diese Projekte in ihrer Offerte etwas höhere ppen [pro Laufmeter] erhöht?!!, woraus ein höhe-

| 2012 zu einem persönlichen Treffen zwischen sa] sowie [zwei Mitarbeiter von ISS] gekommen yen, das Vorgehen bezüglich der jeweiligen zent- \ätten sich die Vertreter der Unternehmen beim timmt, dass jedes Unternehmen versuchen sollte,

auf das Nidwaldner Los zielen, besa auf das Lu- .os. ISS wäre aus Kapazitätsgründen nicht in der 1. In preislicher Hinsicht seien die drei Parteien r Offertstellung von einem Preisrahmen von

2n Einheitspreise.

CHF 0.40 bis CHF 0.50 pro Laufmeter au Laufmeter für das Reinigungsmittel. Diese die Parteien davon ausgegangen seien, de ternehmen, das nicht Partei ist], Offerten eir und Obwalden eingegeben, wobei sie bei C Auch die anderen beiden Parteien hätten jr tes einen höheren Preis eingegeben und fü habe im selben Restaurant wie auch im He von Pfister] organisiert worden, da dieser s [Mitarbeiter von besa] hatte.

137. Im Zeitpunkt der Offertstellung für die von ISS] mit [Mitarbeiter von Pfister] Kontal täten habe. [Mitarbeiter von Pfister] hätte d ganisiert, um die Termine abstimmen zu ki einem Restaurant in Zürich-Seebach getro ter], [Mitarbeiter von besa], sowie [zwei Mit kenne [Mitarbeiter von besa] seit seiner Ki 10 Jahren. Zuerst habe sich ISS überlegt, terminlich und kapazitätsmässig hätte bewé doch zu riskant gefunden, da dies gegen (keine Teilangebote). Bei der gegenseitiger ten die Vertreter der drei Unternehmen fes gewesen ware, alle drei Lose alleine zu bev gestimmt, dass jede Partei versuchen sollte die Parteien gemeinsam versuchen sollten, durchzusetzen. Aus Kapazitätsgründen wai auszuführen. In preislicher Hinsicht hätten nen Kalkulation und des für die Reinigung vereinbarten Preises, die Ansicht vertretei CHF 0.45 pro Laufmeter, sondern bei CHF CHF 0.70 bis CHF 0.80 für das Reinigung: separat verrechnet würde (gleichbleibend b lässlich des Treffens keine verbindliche Ver arbeiter von ISS] davon ausgegangen, das den, ihre bisherigen Lose wieder zu gewir Rahmen anpassen würden. Bezüglich der | tätsgründen alleine nicht hätte bewältigen k CHF 0.15 [pro Laufmeter] höhere Preise e diesbezüglich und bezüglich des Kostenrah fen hätten bezüglich dieser Ausschreibunc scher Kontakt stattgefunden.

c) besa

138. Besa führte anlässlich des Parteiverh¢ gegenüber ihr sowie ISS und Pfister aus?"*, vorher abgemacht hätten. Sie hätten vere kommen sollte wie zuvor, weil der „Tunnelc habe die Koordination angeregt.?'? Weiter,

213 Act. n° 61 Rz 116 ff.

214 Act. n° 61 Rz 121 ff.

215 Act. n° 61 Rz 139 ff. Siehe hierzu auch act. n

216 Act. n° 61 Rz 230.

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szugehen, plus weiterer CHF 0.40 bis 0.50 pro r Preisrahmen sei knapp kalkuliert gewesen, da iss weitere Unternehmen, insbesondere die [Ungeben würden. ISS habe dann nur für Nidwalden )bwalden einen höheren Preis eingegeben habe. weils für ein Los nicht eingegeben, für ein zweir das dritte Los einen tieferen Preis. Das Treffen rbst 2012 stattgefunden und sei von [Mitarbeiter owohl Kontakte zu [Mitarbeiter von ISS] als auch

Ausschreibung 2013 bis 2015 habe [Mitarbeiter t aufgenommen um zu fragen, ob dieser Kapaziaraufhin ein Treffen mit ISS, besa und Pfister orinnen. Sie hätten sich in der Nähe von Pfister in ffen. Teilgenommen hätten [Mitarbeiter von Pfisarbeiter von ISS]. [Einer der Mitarbeiter von ISS] ndheit und [den Mitarbeiter von Pfister] seit Uber ob sie nur fur das Nidwaldner Los, welches sie iltigen können, offerieren sollte. Dies habe sie jedie Ausschreibungsunterlagen verstossen hatte 1 Abstimmung der Termine für die drei Lose hätstgestellt, dass es keinem Unternehmen möglich valtigen. Die Parteien hatten sich dahingegen ab- , Ihr bisheriges Los wieder zu gewinnen und dass eine ihres Erachtens überfällige Preisanpassung e ISS nicht in der Lage gewesen, mehrere Lose [beide Mitarbeiter von ISS], aufgrund ihrer eigedes Gotthard-Tunnels mit den Urner Behörden 1, dass ein fairer Preis nicht wie bis anhin bei - 0.70 bis CHF 0.80 pro Laufmeter, plus weitere mittel, liegen sollte, plus die Installation, welche ei etwa CHF 800 bis CHF 1'200). Auch wenn aneinbarung getroffen worden sei, seien [beide Mits Pfister und besa sich darauf beschränken wür- ınen und dass sie ihre Preise im besprochenen Lose Luzern und Obwalden, die ISS aus Kapaziönnen, habe ISS beschlossen, um CHF 0.10 bis inzugeben. Die beiden anderen Parteien hätten mens gleich vorgehen wollen. Nach diesem Tref- | keine weiteren Treffen und auch kein telefoniirs auf die Verdachtsschilderung des Sekretariats dass sie die Tunnelreinigung in Luzern [zentras] inbart, dass jeder wieder die gleichen Lose bechef“ es so an sie herangetragen habe.?!* Dieser dass „der Kuchen halt aufgeteilt worden sei“.?!°

° 88 Rz 17 ff.

Im Rahmen ihrer Selbstanzeige führte besz im Dezember 2012 zu einem ersten Treffer verteilen.?!” Sie hätten vereinbart, dass jed er bereits vorgängig durchgeführt hatte. D Ausschreibung eine andere gewesen sei womit der einzelne Reinigungsgang teurer jekte Offerten eingegeben. Diese hätten sie stätte] in Zürich Seebach gerechnet. Sie h und wer wie hoch jeweils bei den anderen | erhalten würden. Für diejenigen Projekte, und auch die anderen höhere Preise eing besprochen und gerechnet hätten, hätten si Offerten eingereicht.

B.4.3.5 Beweiswürdigung

139. Es ist damit in beweismässiger Hinsic sparteien seit mindestens 2009 zu einer z Luzern, Nidwalden und Obwalden kam. Dal jene in Nidwalden und Pfister jene in Obwal

140. Um dies zu verwirklichen, koordinie Submissionen im Jahr 2010 und 2013-2013 rieren und wer entsprechend höhere Preise se jedes Unternehmens jeweils den andere welchem Preis erhalten sollte. In den Jahr neut im Einladungsverfahren erteilt, sondert denselben Konditionen vergeben. Es fand keine explizite Koordination zwischen den drei Projekte erneut mittels eines Einladunc ten sich die drei Verfahrensparteien erneu wurde. Entsprechend wurden die jeweilige ausgetauscht und vereinbart.

141. Angemerkt sei auch, dass das Sekre die Verfahrensparteien vereinbart hätten, di (bzw. das gleiche Tunnelreinigungsprojekt) es so an sie herangetragen habe (vgl. Rz. chenden Anhaltspunkte.?!8

B.4.4 Zusammenfassende Beweiswirc

142. In den Abschnitten B.4.1-B.4.3 wu exemplarisch aufgezeigt, wie die Koordinat te. Durch diverse Sachbeweise erstellt unc sich die Verfahrensparteien hinsichtlich d Nidwalden und Obwalden koordiniert habe beweise aber auch, dass eine weiterführen en bestand, welche die Zu- und Aufteilung | bieten betraf.

217 Act. n° 79 Rz 18 ff.

218 Act. n° 198.

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. dann aus, dass es zwischen ihr, ISS und Pfister | gekommen sei, um die Projekte [der zentras] zu er dasjenige Projekt wiederhalten sollte, welches ie Preise hätten erhöht werden müssen, da die [als 2010], mit nur einer einmaligen Reinigung, werden würde. besa habe dann für alle drei Pro- [mit Vertretern der ISS und Pfister] in der [Gastätten abgemacht, wer welches Projekt bekommt >rojekten eingibt, damit sie das zugeteilte Projekt welche sie selbst nicht gewollt hätte, hätten sie egeben. Die Preise, welche sie bei dem Treffen e dann im Anschluss zu Hause eingefüllt und die

ht erstellt, dass es zwischen den drei Verfahren- 7u- und Aufteilung der Tunnelreinigungsprojekte nach sollte besa die Tunnelreinigung Luzern, ISS den zustehen.

rten sich die Verfahrensparteien bezüglich der ; dahingehend, wer am preislich günstigsten offeeinreichen sollte. Somit waren nicht nur die Prein bekannt, sondern auch, wer welches Projekt zu en 2011 und 2012 wurden die Projekte nicht er- 1 freihändig wieder an dieselben Unternehmen zu somit eine Art „Auftragsverlängerung“ statt, die drei Verfahrensparteien erforderte. Als 2013 die ysverfahrens ausgeschrieben wurden, koordiniert, wobei die Verteilung der Projekte beibehalten n Offertpreise sowie Stützofferten untereinander

tariat dem Hinweis von besa nachging, wonach ass jedes Unternehmen wieder die gleichen Lose bekommen sollte wie zuvor, da der „Tunnelchef“ 138). Es ergaben sich jedoch keine dementspreligung und Beweisergebnis

rden die Beweismittel aufgeführt sowie wurde ion zwischen den Verfahrensparteien funktionier- | von keiner Verfahrenspartei bestritten ist, dass er Tunnelreinigungen in den Kantonen Luzern, n. In beweismässiger Hinsicht zeigen die Sach- Jen Koordination zwischen den Verfahrensparteiweiterer Tunnelreinigungen in verschiedenen Ge-

143. Wie in Rz 97 ff. dargelegt, gesteht | Tunnelreinigungen des „Grossraums Züric gungen in Schaffhausen, im Raum St. Gall zu den vorgelegten Beweismitteln ausführ sich u.a. selbst schwer belastete. Ihre Ausf henden Beweise ein. Die Ausführungen vc qualifiziert.

144. ISS äusserte sich zwar nicht explizit : Verfahrensparteien (vgl. Rz 101). Zusamn Ausschreibungen, insbesondere denjenige Hinwil“ sowie den Tunnelreinigungen im Te parteien stattgefunden hätten, in welchem Ff teresse an Aufträgen gesprochen worden s den Unternehmen geherrscht habe und au Submissionen kommuniziert worden sei. A zwischen Mitarbeitern von ISS (Rz 93 f.) : preispositionen für sich und können nicht n pazitätsengpässen glaubhaft begründet w weitreichenden Informationsaustausch sow nigungen.

145. Besa hingegen machte einerseits au der Tunnelreinigungen in den Kantonen Lt bestreitet aber, auch auf Vorhalt von Bewe anderer Ausschreibungen von Tunnelreinig jedoch in sich nicht schlüssig und stellenwe dass besa bezüglich der Zustellung der kor Woche vor Offerteingabefrist angibt (siehe | dem entsprechenden Offertöffnungsprotoko exakt dem ihr von Pfister vorgerechneten nahm besa jährlich neben Pfister an den

reichte immer eine um mindestens 10 % hö Darstellung von Pfister, wonach Pfister der und besa entsprechende Stützofferten einr Hinwil“ wusste besa um das Desinteresse anders zu erklären, dass Pfister der besa il eine Koordination hinsichtlich dieser Tunne gibt, sollte dieser Auftrag der besa zusteher

146. Bezüglich der Tunnelreinigungen in c sen sei festgehalten, dass es sich jeweils u chen zum Teil nur eine oder zwei Verfahreı wurden.??? Die Verteilung der Tunnelreinik auch durch das Verhalten der Beschaffung flusst. Allerdings geht auch aus den Akten zur Offertstellung angefragt wurde, wobei e: diese eine preislich höhere Offerte einreich ten“ Unternehmen zugeschlagen wurde.??®

219 Act. n° 61, 78, 79, 88, 119 und 158.

220 Act. n° 123 (Antwort auf Frage 4 und 5 für da

221 Act. n° 123, Antworten auf Frage 4 und 5.

222 \/gl. die Ausführungen in Rz 61 f., sowie act.

223 Siehe bspw. act. 129.

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>fister eine weitere Koordination hinsichtlich die h“, der Region „Zürich-Hinwil“, der Tunnelreinien und im Tessin vollumfänglich ein. Sie machte iche und widerspruchsfreie Angaben, wobei sie ührungen fügen sich zudem nahtlos in die besteyn Pfister werden daher als besonders glaubhaft

zu einer Gebietszu- und aufteilung zwischen den lenfassend legte sie jedoch hinsichtlich weiterer n des „Grossraums Zürich“, der „Region Zürichssin dar, dass Treffen zwischen den Verfahrensrahmen über das jeweilige Interesse oder Desinei, dass eine gewisse Preistransparenz zwischen ch, dass die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an uch sprechen die aufgezeigten internen E-Mails sowie die Zustellung ganzer Offerten mit Einzel- 1it Missverstandnissen von Mitarbeitern oder Kaerden. Vielmehr belegen diese eindeutig einen e eine Koordination hinsichtlich dieser Tunnelreisfuhrliche Angaben hinsichtlich der Koordination ızern, Nidwalden und Obwalden (siehe Rz 138), isstücken, eine weitere Koordination hinsichtlich ungen (vgl. Rz 106 ff.).*"° Ihre Darstellungen sind ise unglaubhaft. Zu nennen wäre beispielsweise, nplett ausgefüllten Offerte von Pfister an sie eine Rz 107), dass sie darauf nicht reagiert habe. Aus II geht jedoch hervor, dass besa eine Offerte mit und zugestellten Offertpreis einreichte.??° Auch Submissionen des „Grossraums Zürich“ teil und here Offerte ein als Pfister.??* Auch dies stützt die Auftrag des „Grossraums Zürich“ zustehen sollte eichte. Bezüglich der Tunnelreinigungen „Zürichvon Pfister an diesem Auftrag. Auch ist es nicht ie Offerten für diese Aufträge zustellte, als nicht slreinigungen bestand. Wie Pfister glaubhaft an- \. Pfister reichte entsprechende Stützofferten ein.

len Kantonen Tessin, St. Gallen und Schaffhaum freihändige Auftragsvergaben handelt, bei wel- ısparteien überhaupt zur Offertstellung angefragt jungen wurde dahingehend in gewisser Weise sstellen und eine historische Entwicklung beeinhervor, dass — wenn ein weiteres Unternehmen 5 sich um eine der Verfahrensparteien handelte — te, so dass der Auftrag wieder dem „ausgewähl- Auch spricht nichts dagegen, dass sich die Vers Offertöffnungsprotokoll), act. 9.1 (Fax).

fahrensparteien die Gebiete einvernehmlich keine aktive Absprache erfolgte. Es ist viel diesen Umstand schlichtweg — wenn auch | bewerb wäre von Unternehmen in einer ve das bestehende Verhaltensmuster resp. di keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die gungsaufträge im jeweiligen Gebiet des ar die bestehende Verteilung der Tunnelreini verzichtet, sich das jeweilige Gebiet geger werbs ist so die Koordination getreten.

147. An dieser Stelle sei auch nochmals v parteien und insbesondere solche von bese nehmlichen Regelung erfolgten. Im Zuge ( das Beweisergebnis dargelegt. Die Verfahr: um diese Beweiswürdigung die einvernehm

148. In Würdigung der vorliegenden B Sachbeweise ist daher in beweismässiger verhalt hinsichtlich eines Informationsausta Tunnelreinigungen durch die Verfahrenspaı seit Januar 2008 über die Submissionen fi (Kanton Tessin), VI (Kantone St. Gallen, T sen) und X (Kantone Luzern, Nidwalden, Ol

149. Die Verwirklichung der Koordination | Ausschreibungen für Tunnelreinigungen ge den Ausschreibungen zu unterstützen. Dies tragserhalt vorgesehenen Unternehmens S wusst, zugunsten des jeweils zu schützenc verzichtet wurde. So sollten auch ganze C vorbehalten bleiben.

150. Hinweise auf eigentliche direkte Geg gleichszahlungen oder Kartelldividenden si gen jedoch davon aus, dass sie bei ihrer: stützt werden würden. Auch konnten

Verfahrenspartei liegen und dieser folgende teresse, fehlenden Kapazitäten etc. weder die Offertanfragen leer zurückschicken. Sie allfällige weitere Auftragsvergaben im Renn

151. Abschliessend fasst Tab. 4 diejenige welche der Koordination nach einem der L den Auftragsvergabebestätigungen und Ofi glichen, welche bestätigen, dass die Koordii

224 Act. n° 6.1-6.13, 7.1-7.17, 8.1-8.68, 9.1-9 133, 138, 141, 145, 158.

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| zugeteilt haben, selbst wenn in manchen Fällen mehr anzunehmen, dass die Verfahrensparteien passiv — ausgenutzt haben. Denn im freien Wettrgleichbaren Konstellation zu erwarten gewesen, e Aufteilung zu durchbrechen. Es liegen jedoch . Verfahrensparteien überhaupt um Tunnelreinideren bemüht hätten. Vielmehr wurde jahrelang gungen als gegeben hingenommen und darauf seitig streitig zu machen. An Stelle des Wettbeermerkt, dass die Ausführungen der Verfahrens- 1 vor den Gesprächen zum Abschluss der einverlieser Gespräche wurde den Verfahrensparteien nsparteien unterzeichneten demnach im Wissen lichen Regelungen.

eweismittel und insbesondere gestützt auf die Hinsicht folgender kartellrechtsrelevanter Sachusch sowie einer Koordination von Aufträgen für teien erstellt: Die Verfahrensparteien haben sich ir Tunnelreinigungen in den Gebietseinheiten IV hurgau, Glarus), VII (Kantone Zürich, Schaffhauywalden) koordiniert.??*

Jeinhaltete, dass die drei Verfahrensparteien bei genseitig ihre Preise austauschten, um sich bei einerseits, indem sie zugunsten des für den Auftützofferten einreichten. Andererseits, indem belen Unternehmens, auf die Eingabe von Offerten ‚ebiete für Tunnelreinigungen einer jeden Partei

anleistungen für Stützofferten im Sinne von Ausnd keine ersichtlich. Die Verfahrensparteien ginseitigem Interesse an Aufträgen ebenfalls unter- Scheinofferten im Interesse der stützenden » Vorteile bringen: Sie mussten bei fehlendem Inselbst zeit- und kostenintensiv kalkulieren, noch blieben damit beim Auftraggeber präsent und für en.

n Tunnelreinigungen resp. -projekte zusammen, Internehmen zustehen sollten. Diese wurden mit fertoffnungsprotokollen der Vergabestellen abge- 1ation denn auch tatsächlich funktionierte.??°

08, 110, 115, 118, 119, 121, 123, 125, 127, 129, 131,

Tab. 4: Von der Koordination betroffene Tur

GE | Tunnelreinigungen resp. -projekte

x Tunnelreinigung „Luzern“ Tunnelreinigung „Nidwalden“ Tunnelreinigung „Obwalden“

VII | Tunnelreinigung „Grossraum Zürich” Tunnelreinigung „Zürich-Hinwil“ Tunnelreinigung „Schaffhausen“

VI Tunnelreinigung „St. Gallen“226 (Tunnel / renzerberg, Murgwald, Quarten, Raischil den, Wattwil)

Tunnelreinigung „St. Gallen“??” (Tunnel / Girsberg, Montlingen, Rinderweid, Roseı IV Tunnelreinigung Tessin („Sopraceneri* u

Erwägungen

C.1 Geltungsbereich

152. Der Geltungsbereich des Kartellgesı Aspekte: Erstens gibt die Norm an, auf wen tungsbereich), zweitens welche Sachvert tungsbereich) und drittens wo das Kartellg Aspekte sind in der Folge der Reihe nach zı

C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

153. Das Kartellgesetz (KG)? gilt in persö vaten wie auch für solche des öffentlichen Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1°'° KG).

154. Sämtliche Verfahrensparteien erfüller vatrechtlicher Unternehmen, womit vorlieg: ist.

C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

155. Der sachliche Anwendungsbereich dk und Wettbewerbsabreden (Art. 2 Abs. 1 K Formen privat veranlasster Wettbewerbsbe eine horizontale oder vertikale, verbindliche gestimmte Verhaltensweise von Unterneh

226 In dieser Aufzählung wurden sämtliche Tunn 2010 bis 2012 zur Tunnelreinigung vergeben um die gleiche Gesamtzahl an Tunneln.

227 Siehe hierzu analog Fn 226.

228 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

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inelreinigungen

Zuteilung an

besa

ISS

Pfister

Pfister

besa

besa

\euli, Flooz, Hof/Fratten, Ke- Pfister Je, Rotwald, Walensee, Wihaliberg, Schoren, Stephanshorn)

nd „Sottoceneri“) ISS

atzes ist in Art. 2 KG festgelegt und umfasst drei das Gesetz Anwendung findet (persönlicher Gelalte unter das Gesetz fallen (sachlicher Gelesetz gilt (örtlicher Geltungsbereich). Diese drei ı prüfen.

nlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des pri- Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform

| unbestritten die oben genannten Merkmale priand das KG in persönlicher Hinsicht anwendbar

2s Kartellgesetzes erstreckt sich u.a. auf Kartell- G). Von dieser Umschreibung werden sämtliche schränkungen erfasst. Nicht von Belang ist, ob oder unverbindliche Vereinbarung oder eine abmen vorliegt. Entscheidend ist hingegen, dass

el genannt, welche die Gebietseinheit VI in den Jahren hat. Es handelt sich dabei nicht unbedingt jedes Jahr

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- mehrere Unternehmen gleicher oder versc oder andere hinsichtlich der Ausübung ode ken.

156. Der Begriff der Wettbewerbsabrede w laut des Gesetzes genügt bereits das Bezw Anwendungsbereich der Norm erfasst zu w zeitigt haben. Die subjektive Ansicht der ar rede muss nach Art. 4 Abs. 1 KG objektiv herbeizuführen.??°

157. Ob die Parteien solche Abreden get werbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wi tert. Es wird auf die dortigen Ausführungen Stelle verzichtet.

C.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungs

158. Auf Ausführungen zum örtlichen und | zichtet werden. Die Voraussetzungen zur A sicht sind vorliegend unbestritten erfüllt.

C.2.1 Allgemeines

159. Im Kartellgesetz besteht, wie erwähnt KG auf Unternehmen anwendbar ist, unabh Das Kartellgesetz statuiert hingegen keine « und weicht mithin nicht von der übrigen Re fahrensgesetz, ab.

160. Gemäss Art. 6 VwVG (i. V. m. Art. 39 oder Pflichten die Verfügung berühren soll, hörden, denen ein Rechtsmittel gegen die V

161. Voraussetzungen der Parteistellung | keit.??° Das Verwaltungsverfahrensgesetz re richten sich vielmehr nach dem Zivilrecht. [ fahren unter eigenem Namen als Partei Rechtsfähig sind die natürlichen und juristis chen Rechts. Die Prozessfähigkeit ist die ı Vertreter im Verfahren rechtswirksam zu ha ge Person auch handlungsfähig ist.?°! Die ZGB’,

229 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

230 Vgl. Urteil des BVGer E-7337/2006 vom 11.2

231 Vgl. Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24.10

232 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. De

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hiedener Marktstufen zusammenwirken, um sich r der Aufnahme des Wettbewerbs zu beschränird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Nach dem Wortecken einer Wettbewerbsbeschränkung, um vom erden. Die Abrede muss noch keine Wirkung ge- 1 der Abrede Beteiligten ist unerheblich; eine Ab- _ geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschrankung

roffen haben und ob eine unzulässige Wettberd nachfolgend im Rahmen der Beurteilung erörverwiesen und auf deren Wiedergabe an dieser

bereich

zeitlichen Geltungsbereich des KG kann hier vernwendung des KG in örtlicher und zeitlicher Hinatinnen

, die Spezialität, dass dieses nach Art. 2 Abs. 1° ängig von deren Rechts- oder Organisationsform. 2igene Definition der Partei- und Prozessfähigkeit chtsordnung, insbesondere dem Verwaltungsver-

KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte und andere Personen, Organisationen oder Beerfügung zusteht.

sind zunächst die Partei- und die Prozessfähiggelt die Partei- und Prozessfähigkeit nicht. Diese ie Parteifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Veraufzutreten; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. chen Personen des Privatrechts und des öffentlirechtliche Befugnis, in eigenem Namen oder als ndeln. Sie ist dann gegeben, wenn die parteifähi- Handlungsfähigkeit beurteilt sich nach Art. 17 f.

.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

.2008, E. 3.2. .2011, E. 2.3. zember 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).

162. Parteistellung kommt in erster Linie di die Verfügung regeln soll. Diese wird auc net.?°°

163. Auch wenn das Kartellgesetz nach A ihrer Rechtsform seinem Geltungsbereich ı Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger vor ressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass Sinne des Kartellgesetzes und der Adressat

164. Soweit vorliegend ein Konzern bzw. & verfahrensbeteiligt ist, ist zu berücksichtige: higkeit zukommt. Da diese Unternehmen s Verfügungsadressaten sein können, ist im

ziehungsweise an welche juristisch selbstäi eröffnen ist.2°° Wird etwa eine kartellrechts! Konzerngesellschaft (Tochtergesellschaft) | zugrunde liegenden strategischen Entschei sellschaft (Muttergesellschaft), das heisst v xis der WEKO beide Gesellschaften als Ve xis der WEKO behandelt dabei die Mutter und die Tochtergesellschaft als formelle

auch bei den anderen, als ein einziges Uni ten gelten.

C.2.2 Materielle Verfügungsadressatin

165. Wenige Probleme bereitet die Bestin ressatin, soweit kein Konzernverhältnis vot chung lediglich besa. Entsprechend ist dies:

C.2.3 Materielle Verfügungsadressatin

166. Schwieriger fällt die Bestimmung de über, wenn ein Konzernverhältnis vorliegt Handlungen von Konzerntochtergesellscha solchen Konzernsachverhalts hat die WEk jüngeren) wiederholt Verfügungen ausschlik

233 Vgl. Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24.1: pflege, 2. Auflage, 1983, 148.

234 Vgl. JENS LEHNE, BSK KG, Art. 2 KG N 21.

235 \/gl. von BÜREN, Der Konzern, in: Schweiz

236 Vgl. RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom AD

237 Vgl. RPW 2007/2, 190, Richtlinien des Ve über die Kommissionierung von Berufsverr 336 f. E. 4.5, Publigroupe SA et al. WEKO SA et al./WEKO.

238 Siehe beispielsweise RPW 2010/4, 649 Rz z Cialis, Levitra und Viagra: Dass es sich bei Eli Lilly (Suisse) SA und Bayer (Schweiz) A

Verfügung ausdrücklich festgehalten. RPW : für Fenster und Fenstertüren: Die Roto Franl

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arjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten +h als materielle Verfügungsadressatin bezeichrt. 2 Abs. 1P'® KG Unternehmen unabhängig von Interstellt, ändert dies nichts daran, dass nur ein ı Rechten und Pflichten und damit Verfügungsad- > in einem Kartellverfahren das Unternehmen im einer Verfügung auseinanderfallen können.?**

ine konzernähnliche „wirtschaftliche Gesamtheit“ 1, dass diesen weder Rechts- noch Handlungsfäomit mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht Einzelfall zu prüfen, an welche Rechtsträger beidigen Konzerngesellschaften eine Verfügung zu relevante Verhaltensweise durch eine abhängige ausgeübt, werden aber die der Verhaltensweise de auf der Ebene der herrschenden Konzerngeon der Konzernleitung gefällt, sind nach der Prafügungsadressatinnen zu betrachten.?? Die Pragesellschaft als materielle Verfügungsadressatin Verfügungsadressatin.??” Entsprechendes muss 'ernehmen erfassten wirtschaftlichen Gesamtheinen ausserhalb von Konzernverhältnissen

ımung der jeweiligen materiellen Verfügungsadliegt. Darunter fällt in der vorliegenden Untersu- > Gesellschaft materielle Verfügungsadressatin.

nen bei Konzernverhältnissen

r materiellen Verfügungsadressatin demgegen- und die wettbewerbsrechtlich zu würdigenden ften vorgenommen wurden. Bei Vorliegen eines .O in der Vergangenheit (und zwar auch in der ssslich an Tochtergesellschaften gerichtet.” Be-

2009, E. 4.3.1; FRITZ GYGi, Bundesverwaltungrechtserisches Privatrecht, achter Band, sechster Teilband, Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Aufl., 2005, 485.

SL.

rbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW nittlern; bestätigt im Urteil des BVGer, RPW 2010/2, bzw. im Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom t publizierte Erwägung in BGE 139 | 72), Publigroupe

. und 655 Rz 49, Hors-Liste Medikamente: Preise von den materiellen Verfügungsadressatinnen Pfizer AG, S um Tochtergesellschaften handelt, wird in Fn 2 der 2010/4, 717 Rz 3f. und 773 Dispositiv, Baubeschläge < AG wird ebenso wie die Siegenia-Aubi AG als Toch- anstandet oder gar von Amtes wegen korrii telinstanzen in diesen Fällen nicht, vielmeh neben kam es auch vor, dass einzig die M satin behandelt wurde. Daneben wurde,

WEKO sowohl die Mutter- als auch die Tor satinnen betrachtet und unter solidarischer se ist auch in der Rechtsprechung der Euro

C.2.4 Konzerntochtergeselischaften al

167. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfert Konzerntochtergesellschaft zu erfassen.?*? rem, dass diese Untersuchung im Einklang sionsabreden gegen die Konzerntochterge ner, dass das in kartellrechtlicher Hinsicl Gesellschaften ausgeht, sie mithin dem G sind vorliegend die ISS Kanal Services AC Maschinelle Reinigungs AG als materielle V

tergesellschaft bezeichnet, gleichwohl werde schaften als materielle Verfügungsadressa Rz 37 f., Elektroinstallationsbetriebe Bern: | Burkhalter AG ausdrücklich als Teil der Burk Verfügungsadressatin betrachtet und sanktic senbeläge Tessin: In dieser Verfügung wird « durch das Dispositiv verpflichtet, obwohl es wechsel nahelegen — um eine abhängige ( RPW 2007/2, 250 Rz 46, Terminierung Mob AG, die eine Tochtergesellschaft ist, mit ein ressatin erachtet.

239 Exemplarisch Urteil des BVGer, RPW 2010 nähere Prüfung eines allfälligen, an sich nah SA als materielle Verfügungsadressatin bei E. 3.1 und 307 E. 10.7.5, Swisscom Schwe: 11.4.2011, E. 2.3 und 3.1: Die am Verfahren Tochtergesellschaft der Swisscom AG. Zu Folgen, die dieses für die Stellung der einze Verfügungsadressatin/nen zeitigt bzw. zeitig das BGer.

240 RPW 2010/1, 120 Rz 27, Preispolitik Swissc 421 Rz 66 f., Swisscom ADSL.

241 Urteil des EUGH vom 10.9.2009 C-97/08 P, K siehe dazu auch FREDERIQUE WENNERI/BERTI Commission’s approach on parental liability, „In view of the Court’s ruling, parent compan and severally liable for the anticompetitive int ies.” Fur weitere Beispiele siehe die Ubersict kartellrechtliche Verstösse im Konzern, 2011

242 Anders etwa SAMUEL JOST, Die Parteien im v Basel 2013, Rz 729 f., der sich für eine Beh: terielle Verfügungsadressatin ausspricht.

243 Siehe Rz 8.

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Jiert wurde dieses Vorgehen von den Rechtsmitr stimmten sie ihm, zumindest implizit, zu.?°° Dauttergesellschaft als materielle Verfügungsadresinsbesondere in den jüngsten Fällen, von der shtergesellschaft als materielle Verfügungsadres- Haftbarkeit sanktioniert.?* Diese Vorgehensweipäischen Union zu beobachten.?*

s materielle Verfügungsadressatinnen

igt, jedenfalls auch die jeweils konkret handelnde

Für diese Vorgehensweise spricht unter andemit der bisherigen Praxis im Bereich der Submissellschaften eröffnet wurde.?* Dafür spricht ferwt zu beurteilende Verhalten direkt von diesen eschehen „am Nächsten stehen“. Infolgedessen 3, die ISS Bernasconi SA und die Franz Pfister erfügungsadressatinnen zu behandeln.

in diese Gesellschaften und nicht deren Muttergeselltinnen behandelt. RPW 2009/3 197 Rz5 und 203 In dieser Verfügung wird beispielsweise die Elektro ‘halter-Gruppe bezeichnet und dennoch als materielle niert. RPW 2008/1, 87 Rz 13 und 94 Rz 68 ff., Straslie Batigroup (Ticino) SA, später Implenia (Ticino) SA, sich bei dieser — wie etwa die Firma und der Firmensesellschaft eines Konzerns gehandelt haben dürfte. ilfunk: In dieser Verfügung wird die Swisscom Mobile er Sanktion belegt, ergo als materielle Verfügungsad-

(2, 377 f. E. 3, Implenia (Ticino) SA/WEKO, wo ohne eliegenden Konzernverhältnisses die Implenia (Ticino) trachtet wurde. Urteil des BVGer, RPW 2010/2 262 beteiligte Swisscom (Schweiz) AG ist bekanntlich eine diesem Konzernverhaltnis und insbesondere zu den sInen Swisscom-Gruppengesellschaften als materielle en könnte, äussern sich aber weder das BVGer noch

om ADSL; wohl bereits in diesem Sinn RPW 2004/2,

<azoo Nobel et al./Kommission, SI.2009 1-8237, Rz 77; JS VAN BARLINGEN, European Court of Justice confirms

in: Competition Policy Newsletter, 2010/1, 23 ff., 27: ies should now systematically expect to be held jointly ringement committed by their wholly owned subsidiar- It in ANNA-ANTONINA SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit für

erwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, andlung einzig der Konzernmuttergesellschaft als ma-

C.2.5 Konzernmuttergesellschaften als

168. Das BVGer hat in einem jüngeren k aufgrund der 100-prozentigen Angehörigkei sowie diverser personeller Verflechtungen gangen werden, dass eine Tochtergesell selbststandig auftrete. Folglich liege ein | BVGer als korrekt, die Muttergesellschaft a und ihr die Sanktion aufzuerlegen. Gemass nes Konzernverhältnisses (verstanden im $ dass die Muttergesellschaft — ohne weitere präsentantin“ der wirtschaftlichen Einheit K von Art. 2 KG zu verstehen und sie (und nı trachten ist. Eine diesbezügliche Änderung |

169. Eine kumulative Erfassung sowohl de sellschaften als materielle Verfugungsadres grund der jüngsten bundesgerichtlichen Re seinem Entscheid „Publigroupe“ fest, dass Beschwerdeführer wären von Anfang an in: spricht dafür, sowohl die Konzerntochter- : Verfügungsadressatinnen zu behandeln.

170. Gemäss dem Vorangegangenen, ins richtlichen, vom BGer nicht beanstandeten materielle Verfügungsadressatin betrachtet zernverhältnis im Sinne des Leitungsprinzip

171. Zusammenfassend stellen damit die | namentlich die ISS Schweiz AG und die MR materielle Verfügungsadressatinnen dar.?*®

172. Die unter den oben stehenden Ges nung auf die vorgenannten Konzernmutterg

C.3 Vorbehaltene Vorschriften

173. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge

244 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4 ff., |

245 Im Gegensatz zum Kontrollprinzip, bei welc lichkeit vom Vorliegen eines Konzerns ausc Leitungsprinzip — wenn diese Möglichkeit effe

246 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.201 Publigroupe SA et al./WEKO.

247 Zustimmend und m.w.H. JOST (Fn 242), Rz 7

248 Gleich vorgegangen wurde in RPW 2012/2, Tiefbau im Kanton Aargau, sowie in RPW 20 und Tiefbau im Kanton Zürich.

249 Act. n° 187-189 und 190.

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; materielle Verfügungsadressatinnen

artellrechtlichen Urteil?* festgehalten, es könne t einer Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft zwischen diesen Gesellschaften davon ausgeschaft zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich <onzern vor. Gestützt darauf erachtete es das Is materielle Verfügungsadressatin zu betrachten dieser Ansicht des BVGer führt das Bestehen eisinne des Leitungsprinzips)?* also eo ipso dazu, Voraussetzungen erfüllen zu müssen - als „Re- (onzern und damit des Unternehmens im Sinne ir sie) als materielle Verfügungsadressatin zu beam Urteil des BVGer nahm das BGer nicht vor.?*®

r Konzerntochter- als auch der Konzernmuttergessatinnen erscheint in casu auch vor dem Hinterchtsprechung angezeigt. Denn das BGer hält in es „(...) vorzuziehen gewesen [wäre], alle sechs ; Verfahren einbezogen worden“. Diese Aussage als auch die -muttergesellschaften als materielle

besondere dem jüngeren bundesverwaltungsge- Entscheid, kann also die Muttergesellschaft als und sanktioniert werden, sobald von einem Kon- 5 auszugehen ist.??”

<onzernmuttergesellschaften von ISS und Pfister R Holding AG neben ihren Tochtergesellschaften

ichtspunkten angezeigte Untersuchungsausdehesellschaften erfolgte am 15. April 2014.2*°

1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlisstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich

-ubligroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

hem bereits bei Bestehen einer Beherrschungsmögjegangen wird, auch — und dies im Unterschied zum sktiv gar nicht ausgeübt wird.

2, E. 3 (nicht publizierte Erwägung in BGE 139 | 72),

25.

383 Rz 913, Wettbewerbsabreden im Strassen- und 13/4, 540 Rz 85 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- auf Rechte des geistigen Eigentums stütz Abs. 2 KG).

174. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 nicht geltend gemacht.

C.4 Unzulässige Wettbewerbsal

175. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

C.4.1 Wettbewerbsabrede

176. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb

177. Eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Tatbestandselemente: a) ein bewusstes un beteiligten Unternehmen und b) die Abrec schränkung.

C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusan

178. Eine formelle vertragliche Grundlage | ist nicht notwendig, vielmehr sind abgestir Vereinbarungen einschlägig, °° wobei sich \ ten Verhaltensweisen durch den vorhande terscheiden. 2° Entscheidend ist allein, da: unabhängige Unternehmen kooperieren. D menwirkens und die Durchsetzungsmöglich

179. Als Vereinbarungen im Sinne von Art. nicht erzwingbare Vereinbarungen. Erstere rechtliche Form gekleidet sein. Unter Zwei verstehen, die zwar auf einem Konsens be len; 2°? es wird also auf die freiwillige Einhal ist allerdings anzumerken, dass auch im er einbarung - trotz von den Abredeteilnehme im Endergebnis aufgrund der Einheit der R cher Sicht sind denn auch beide dieser F handelt es sich nicht bei der einen um ein Grades“, was dazu führt, dass mangels F

250 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 4 NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Komr Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81.

251 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 250), Art. 4 Al

252 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.

253 BSK-KG NYDEGGER/NADIG (Fn 250), Art. 4 Al

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en, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht und 2 KG wurde bisher von den Parteien auch

orede

em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzutlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken

| Abs. 1 KG definiert sich daher durch folgende d gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede le bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeimenwirken

des bewussten und gewollten Zusammenwirkens nmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Vereinbarungen von den aufeinander abgestimmnen resp. nicht vorhandenen Bindungswillen un- SS zwei oder mehrere wirtschaftlich voneinander je rechtliche oder tatsächliche Form des Zusamkeit sind unerheblich. ?>?

4 Abs. 1 KG gelten sowohl erzwingbare als auch können in vertragsrechtliche oder gesellschaftsteren sind Übereinkünfte von Gesellschaften zu ruhen, rechtlich aber nicht durchsetzbar sein soltung solcher Vereinbarungen vertraut. Ergänzend sten Fall eine gerichtliche Durchsetzung der Verrn an sich gewollter rechtlicher Erzwingbarkeit — echtsordnung nicht möglich ist. Aus kartellrechtli- ‘ormen von Vereinbarungen gleichwertig, mithin e Abrede „minderen oder weniger eingreifenden .elevanz für die Beurteilung nicht untersucht zu

'9, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner THOMAS nentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,

Is. 1 KG N 100. 2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

Is. 1 KG N 94, m.w.H.

werden braucht, ob eine Vereinbarung gen oder nicht.

180. Wie aus Rz 151 hervorgeht, ist bewie ständig und unabhängig am Markt verhielte ter, wonach sie sich trafen sowie per Fax, und Preissetzung von Tunnelreinigungsprc stehen einem unabhängigen Wettbewerbsv der Zeitdauer, über die das Verhaltensmus teien. Submissionen für Tunnelreinigungen stellt, repetitiv. Hätte es bei einer Partei an nicht an die Abmachungen gehalten, wäre Folgeausschreibungen, auch aufgrund der nicht oder zumindest kaum mehr kontaktiet Parteien konnten somit damit rechnen, da Abmachungen halten würden.

181. Die in Rz 87 ff. aufgeführten Verhalte 4 Abs. 1 dar. Die Parteien sind auf der gle rungen horizontaler Natur sind.

C.4.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer

182. Neben einem bewussten und gewo Wettbewerbsbeschrankung bezwecken ode

183. Eine ,Wettbewerbsbeschrankung‘* liec unternehmerische Handlungsfreiheit verzic Nachfrage einschränkt.?°* Die Abrede über nen Wettbewerbsparameter (wie beispielsw

184. Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestan bereits das Wort „oder“ im Gesetzestext ze ternativität dieser beiden Tatbestandsmerk bewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ehe dieser Stelle regelmässig eine Beurteilung « cken“ zu bejahen ist.2°’ Art. 5 KG wirkt jec Abs. 1 KG zurück; ändert mithin an der do und insbesondere der hierbei vorgesehene male nichts.

185. Eine Abrede bezweckt eine Wettbev „die Ausschaltung oder Beeinträchtigung e Programm erhoben haben“.?°® Dabei genüg

254 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 250), Art. 4 Al

255 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 250), Art. 4 A E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RP

256 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW

257 So auch: Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 7

258 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 250), Art. 4 Al

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ass den Abredeteilnehmern erzwingbar sein soll

sen, dass sich besa, ISS und Pfister nicht eigenn. Die Parteien entwickelten ein Verhaltensmus- Telefon und E-Mail in Bezug auf die Verteilung jekten koordinierten. Die dargestellten Kontakte erhalten entgegen. Aus der Regelmässigkeit und ter anhielt, ergibt sich der Bindungswille der Parerfolgen ihrer Natur nach, wie unter Rz 81 darge- 1 Bindungswillen gefehlt und hatte sie sich daher sie von ihren Konkurrentinnen in Bezug auf die relativ geringen Anzahl von Abredepartnerinnen, t worden. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die ss sich die Konkurrentinnen an die getroffenen

nsweisen stellen somit Vereinbarungen i.S.v. Art. :ichen Marktstufe tätig, weshalb diese Vereinba-

Wettbewerbsbeschränkung

Ilten Zusammenwirken muss die Abrede „eine r bewirken“.

jt vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine 'htet und so das freie Spiel von Angebot und die Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf eieise den Preis) beziehen.?°°

dsmerkmale „bezwecken“ resp. „bewirken“- wie igt — alternativ voraus, nicht kumulativ.?°® Die Almale führt dazu, dass das Vorliegen einer Wettr rasch zu bejahen ist und sich insbesondere an Jer Wirkungen erübrigt, wenn bereits ein „Bezweloch nicht auf die Begriffsbestimmung von Art. 4 rt statuierten Definition von Wettbewerbsabreden n Alternativität dieser beiden Tatbestandsmerkverbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten ines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum t es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist,

Is. 1 KG N 42 und 51.

bs. 1 KG N 63; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f.

56 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW eine Wettbewerbsbeschränkung durch Aus ursachen. Die subjektive Ansicht der an der

186. Das Tatbestandsmerkmal des Bewirkt abgestimmte Verhaltensweise den relevan kung noch nicht eingetreten sein muss, es hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten \

187. Die in Rz 216 ff. aufgelisteten Verhalt von Tunnelreinigungsprojekten zu koordinie schriebenen Tunnelreinigungsprojekte ein: dass der bei Submissionsabsprachen typis chen Wettbewerbsparameter darstellt. Der Vereinbarungen mit Bezug auf den Preis s Submissionen bzw. der entsprechenden Ge zuschränken.

C.4.1.3 Abrede zwischen Unternehmen ¢

188. Die Parteien sind als Unternehmer Konkurrenten und als solche Konkurrenter schriebenen Aufträge für Tunnelreinigunger

C.4.1.4 Ergebnis

189. Zusammenfassend kann festgehalten gleicher Marktstufe stehen, bezüglich der wusst und gewollt zusammenwirkten und | Ferner ist erwiesen, dass auch tatsächlich 254), womit auch das in Art. 4 Abs. 1 KG é erfüllt ist. Die Tatbestandsmerkmale des A Wettbewerbsabreden im Sinne dieser Best die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und.

C.4.2 Beseitigung des wirksamen Wett

190. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. | Abreden über die direkte oder indirekt b. | Abreden über die Einschränkung von c. Abreden über die Aufteilung von Mark

C.4.2.1 Vorliegen einer horizontalen Prei

191. Der Vermutungstatbestand bezieht sic ten und -komponenten und erfasst ferner 0 welche Weise die Preisfestsetzung erfolgt, tungstatbestand nicht entscheidend. ?

259 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 250), Art. 4 A E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RP

260 Vgl. RPW 2004/3, S. 740, Markt für Schlacht:

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schaltung eines Wettbewerbsparameters zu ver- Abrede Beteiligten ist unerheblich.?°°

ans ist erfüllt, sobald eine Vereinbarung oder eine ten Markt tatsächlich beeinflusst, wobei die Wirgenügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung mit nird.

ensweisen zielen klar darauf ab, die Offertpreise ren sowie Gebiete bzw. die jeweils darin ausgeunder gegenseitig zuzuordnen. Es ist unstreitig, che Absprachegegenstand Preis einen wesentlivorliegende Abredeinhalt, also die aufgezeigten owie die Vereinbarungen über die Zuteilung von biete, ist objektiv geeignet, den Wettbewerb einyleicher oder verschiedener Marktstufen

1 auf derselben Marktstufe tätig und als solche | hinsichtlich der von öffentlichen Stellen ausge- .

werden, dass die Verfahrensparteien, welche auf in Rz 93 ff. dargestellten Tunnelreinigungen be- Jamit Wettbewerbsbeschränkungen bezweckten. eine Wirkung auf dem Markt eingetreten ist (Rz ufgeführte Tatbestandsmerkmal des „Bewirkens“ rt. 4 Abs. 1 KG sind somit erfüllt und es liegen immung vor. In der Folge wird daher geprüft, ob Abs. 3KG erfüllt sind.

'bewerbs

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

e Festsetzung von Preisen; Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

is- und Gebietsabrede

:h auf jede Art des Festsetzens von Preiselemenirekte ebenso wie indirekte Preisfixierungen. Auf ist somit für die Unterstellung unter den Vermubs.1KG N 71. Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f.

schweine — Teil B.

192. Wie in Rz 142 ff. aufgeführt, haben | insbesondere die jeweiligen Eingabepreise der Gebietseinheiten IV, VI, VII und X unte steuern und somit Kunden und Gebiete aut übermittelt, Eingabepreise festgelegt oder teilzunehmen. Dabei handelt es sich um. Kombination, anzutreffenden Abredegegen: Solche Submissionsabreden sind gemäss F 5 Abs. 3 Bst. a als auch Bst. c KG zu subsu

193. Grundsätzlich wäre es nun möglich, einzelnen Auftragsvergabe zu klären, ob di zulässigen Wettbewerbsabrede ist. Vorlieg cher und fortdauernder Zweck verfolgt, när gen unter den Abredeteilnehmern. Wie b „gekünstelt“, ein durch ein einziges Ziel gek legen und darin mehrere selbstständige Zuv

194. In der europäischen Praxis und Rec komplexer Organisationen zu dem gleiche stimmten Verhaltensweisen als „einheitlich ziert.?2° Aber auch der schweizerischen Pra

261 Statt anderer etwa Macı (Fn 108), 412: „Inm fixing, market sharing or is a combination of e

262 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 380 f.E. 7 ı Rz 87, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

263 CHRIST (Fn 154), Rz 346. Im Ergebnis vergle in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstut allerdings eine Vereinbarung über „die Zuwe KG und nicht wie hier unter Bst. c subsumier

264 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P (Prolypropylen-Fall) Rz 81 f.; Urteil des land/Kommission, Sig. 2004 I-123, Rz 259 (Z

265 Im Englischen wird der Terminus des „sing! verwendet, teilweise auch nur „single and ment“. Zuweilen wird auch von „Global Carte schen Rechtsprechung neben den bereits in vom 6.12.2012 C-441/11 P Kommission/Ve vom 1.7.2010 C-407/08 P Knauf Gips KG/Kc 211/8 Putters/Kommission, Rz 31 ff. (Umzug. T-385/06 Aalberts Industries u.a./Kommissi 264/02 und T-271/02 Raiffeisen Zentralbank der EU-Kommission: KOMM, Entscheid (Set compressors, Rz 38 ff.; KOMM, Entscheid vc Rz 402 ff.; KOMM, Entscheid vom 8.12.2010 24/1, Rz 131, Fernwärmetechnik-Kartell; KO 1986 L 230/1, Rz 81, Polypropylene. Vgl. At mentar zum deutschen und europäischen Ka 2010, Art. 81 Rz 48; JONATHAN FAULL/ALI 2007, Rz 8.494 ff.; RICHARD WHISH/DAVIE ff.; BELLAMY/CHILD, European Community ford 2008, Rz 2.052; JULIAN JOSHUA, Sin commission stretched the concept beyond t 451 ff., frei erhältlich unter <http://www.biicl liegende amerikanische Konzept der “conspiı

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die Verfahrensparteien über Jahre ihre Offerten, ' bezüglich Submissionen für Tunnelreinigungen reinander vereinbart, um die Auftragsvergabe zu geteilt. Dazu wurden ganze Offerten gegenseitig gänzlich darauf verzichtet, an Auftragsvergaben die beiden typischerweise, regelmässig auch in stände von sogenannten Submissionsabreden.?*! techtsprechung?% und Lehre? sowohl unter Art. mieren.

bezüglich jedes einzelnen Zuschlags bzw. jeder ese jeweils für sich alleine Gegenstand einer unend wurde mit den Abreden jedoch ein einheitlinlich die Zu- und Aufteilung von Tunnelreinigunereits der EuGH ausgeführt hat, wäre es nun ennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerviderhandlungen zu sehen. ?%*

-htsprechung werden regelmässig die innerhalb n Zweck getroffenen Vereinbarungen und abgele und fortgesetzte Zuwiderhandlungen“ qualifixis ist es nicht fremd, mehrere Verhaltensweisen

ost cases therefore a bid-rigging cartel concerns price lements from both these infringements.”

ind 8, Implenia (Ticino) SA/WEKO; RPW 2009/3, 209

ichbar auch PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, z/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 380 und 428, die :isung von Bauherren“ unter Bst. b von Art. 5 Abs. 3 an. Kommission/ANIC Partecipazioni, Sig. 1999 1-4125 EuGH vom 1.7.2004 C-204/00 P Aalborg Portement-Fall).

e complex and continuous infringement“, kurz „SCCI“ continuous infringement“ oder „single, overall agree- I“ bzw. „Gesamtkartell“ gesprochen. Vgl. zur europai- Fn 264 zitierten Entscheiden weiter: Urteil des EUGH rhuizingen Coppens NV, Rz 41 ff.; Urteil des EuGH mmission, Rz 45 ff.; Urteil des EuG vom 16.6.2011 Tsdienste nach Belgien); Urteil des EuG vom 24.3.2011 on, Rz 71 ff.; Urteil des EuG vom 8.6.2008 T-53/03 6 ff.; Urteil des EuG vom 14.12.2006 T-259/02 bis T- Österreich, Rz 189 ff. (Lombardt-Fall). Vgl. Zur Praxis tlement) vom 7.12.2012 (COMP/39600) Rrefrigeration ym 12.10.2011 (COMP/39482) Exotic fruits (bananas), MM, ABI, 1994 L 239/14, Rz 32, PVC Il; KOMM, ABI ıs der Literatur: HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Komrtellrecht (Bd. 2), Langen/Bunte (Hrsg.), 11. Aufl., Köln NIKPAY, The EC Law of Competition, 2. Aufl., Oxford ) BAILEY, Competition Law, 7. Aufl., Oxford 2012, 102 Law of Competition, Roth/Rose (Hrsg.), 6. Aufl., Oxgle continuous infringement of article 81 EC: has the he limits of logic?, in: European Competition Journal 2015], welcher auch auf das dem SCCI zu Grunde acy” eingeht.

als Gesamtheit zu betrachten und als solche subsumieren. So hat die WEKO etwa in del Teil B* °° sowie „Luftfracht“ deutlich gemacl te einheitliche Zweck ist, welcher dazu fut werden kann. Von einer Gesamtabrede is ausgegangen worden, in dem das im Rahı Jahre betriebene Rotationskartell der Unteı in zahlreiche Einzelabreden aufgesplittet w Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, Submissionskartell“ auszugehen.?® Im Rah reich“ hielt die WEKO zudem fest, dass be andauert, im Laufe der Zeit nicht nur die T kann, dass diese Teilnehmer unterschiedlic len einnehmen. Die divergierenden Interess ren, dass kein vollständiger Konsens übt kommt. Die eine oder andere Partei kann ¢ der Abrede haben und dennoch am Ges sein, dass die Kartellmitglieder die einzelne quent umsetzen, es ist sogar denkbar, das Mitglieder zeitweise die Umsetzung aussetz ren. Schliesslich ist es nicht aussergewöhr ckelt, gestärkt oder an neue Gegebenheit dazu, dass nicht von einer Gesamtabrede fortdauernder Zweck bejaht werden kann. I: rede teilnehmenden Unternehmen zur Ve nachweislich nicht an allen Bestandteilen ben“.?6°

195. Vor diesem Hintergrund bilden die ' samtabrede, die nachfolgend als „Gesamta und c KG subsumiert wird. Es greift vorliec gung wirksamen Wettbewerbs zu vermuten.

196. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, |

C.4.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Ve

197. Die Vermutung der Beseitigung des weis widerlegt werden, dass trotz der Wet potentieller — Aussenwettbewerb (Wettbew nehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbew nehmen) bestand.

198. Die Beweisführungslast dafür liegt gi rechtlichen Kartellverfahren der Untersuchu chen Sachverhalt entsprechend auch hinsi wirksamer Wettbewerb besteht, von Amtes Mitwirkungspflicht. Zur Erfüllung dieser Mitw einen erheblichen, wenn nicht sogar den e

266 RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachts 267 RPW 2008/1, 95 ff. Rz 81 ff., Strassenbeläge

268 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1,

269 Vgl. RPW 2013/2, 154 f. Rz 75, Abrede im S|

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> unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu 1 Untersuchungen „Markt für Schlachtschweine — it, dass es der mit den Verhaltensweisen verfolgrt, dass von einer Gesamtabrede ausgegangen t faktisch auch im Fall „Strassenbeläge Tessin“ nen einer Konvention vereinbarte, über mehrere nehmen in seiner Gesamtheit beurteilt und nicht urde.?°” Diese Vorgehensweise wurde durch das welches festhielt, es sei von einem „Dauermen der Untersuchung „Abrede im Speditionsbei einer Gesamtabrede, welche über längere Zeit eilnehmer ändern können, sondern es auch sein h stark engagiert sind oder unterschiedliche Rolsen der Kartellmitglieder können weiter dazu fühar sämtliche Teilaspekte des Kartells zustande twa Vorbehalte zu bestimmten Gesichtspunkten amtunterfangen festhalten. Ausserdem kann es n Bestandteile der Abrede unterschiedlich konse- Ss es zu internen Konflikten kommt und einzelne en, um andere Kartellmitglieder zu konkurrenzielich, dass die Abrede über die Zeit weiterentwian angepasst wird. Keiner dieser Faktoren führt auszugehen wäre, sofern ein einheitlicher und st dies der Fall, so können die an der Gesamtabrantwortung gezogen werden, auch wenn sie

der Gesamtabrede unmittelbar mitgewirkt havorliegenden Submissionsabreden eine Art Gebrede“ bezeichnet, und unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a yend die Vermutungsfolge und es ist die Beseitiob sich diese Vermutungsfolge widerlegen lässt.

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachtbewerbsabrede noch wirksamer — aktueller und ero durch nicht an der Abrede beteiligte Untererb unter den an der Abrede beteiligten Unterrundsatzlich bei der WEKO, da im verwaltungsngsgrundsatz gilt. Die WEKO hat den massgeblichtlich der Frage, ob trotz der Abrede noch ein wegen zu ermitteln. Die Parteien trifft jedoch eine irkungspflicht haben die beteiligten Unternehmen ntscheidenden Beitrag zur Widerlegung der Verchweine - Teil B.

Tessin. Strassenbeläge Tessin.

Jeditionsbereich.

mutung zu leisten. Dies, weil die dazu notw Unternehmensverhältnisse tangieren oder | auf dem relevanten Markt erfordern.?”° Wirc samer Wettbewerb besteht, bleibt es dabe stützt auf diese von einer Beseitigung des eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum N damit die objektive Beweislast trägt.?’!

199. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gung im vorliegenden Fall widerlegt werde nächst die sachlich und räumlich, womög| stimmte Waren oder Dienstleistungen : auswirken.

200. In einem zweiten Schritt ist alsdann z dem Vorliegen von Wettbewerbsabreden nc sowie Innenwettbewerb wirksamen Wettbe\ zu widerlegen vermag. Gegebenenfalls ist k prüfen, ob der wirksame Wettbewerb erhebl

C.4.2.2.1 Relevanter Markt

201. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.?’? Die allgemeinen Merkm: frager von Tunnelreinigungen in der Schwe dargestellt und es sei auf die diesbezügliche

a. Sachlich relevanter Markt

202. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bs

203. Die Definition des sachlich relevanten seite: Massgebend ist, ob aus deren Opt Wettbewerb stehen.?’? Dies hängt davon al schaften und des vorgesehenen Verwenduı so in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hin: funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarl Sicht der Marktgegenseite sowie weitere I der Waren und Dienstleistungen aus Nact der konkreten Untersuchung. ?’®

270 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, I

271 Siehe in diesem Sinne auch das Urteil des SA/WEKO.

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andigen Tatsachen unter Umständen die internen zumindest Sachkenntnisse über die Verhältnisse | nicht nachgewiesen, dass trotz der Abrede wirki, dass die gesetzliche Vermutung greift und ge- Wettbewerbs auszugehen ist. Insoweit wirkt sich achteil des betreffenden Unternehmens aus, das

gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitin kann. Um dies beurteilen zu können, sind zuich auch die zeitlich, relevanten Märkte für beabzugrenzen, auf welchen sich die Abreden

U prüfen, ob der auf den relevanten Märkten trotz ‚ch verbleibende aktuelle und potentielle Aussenverb herzustellen und damit die Vermutungsfolge ei Widerlegung der Vermutung anschliessend zu ich beeinträchtigt ist.

Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausale sowie das Verhalten der Anbieter und Nachiz wurden bereits im Rahmen des Sachverhaltes ın Ausführungen in Abschnitt B.3 verwiesen.

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substitut. a VKU, der hier analog anzuwenden ist).

Marktes erfolgt somit aus Sicht der Marktgegenik Waren oder Dienstleistungen miteinander im ), ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenigszwecks als substituierbar erachtet werden, alsicht austauschbar sind.?’* Entscheidend sind die <tkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Jethoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit fragersicht.?”° Auszugehen ist vom Gegenstand

nplenia (Ticino) SA/WEKO. ; BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Implenia (Ticino)

/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

, 127. E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 1), Buchpreisbindung.

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

204. Vorliegender Untersuchungsgegenst Submissionsabreden über Preise und Ges gen sowie die Abreden über die Aufteilung bietseinheiten IV, VI, VIl und X (siehe Rz 1! der öffentlichen Hand nachgefragt werden, stellen resp. öffentlichen Auftraggeber, ?’” wv von den Wettbewerbsabreden betroffenen diese für ihre Tunnel nachfragen. Bei der L her im Folgenden zu analysieren, welche substituierbar sind.

205. Wie bereits im Sachverhaltsteil ausg Tunnelreinigung um eine spezifische haltung, -bearbeitung, sowie -unterhalt. Ein durchführt, wie bspw. Strassenreinigungen, durchführen, da für die Tunnelreinigung sf sätze benötigt werden. Die Anschaffungsk« gen — nach Angaben der Verfahrensparteie dürfte zu einer Amortisationszeit der Invest lässt auf eine geringe Umstellungsflexibilität Tunnelreinigung tätigen Unternehmen schl zu werden. Tunnelreinigungen sind demna substituierbar.

206. Weiter ist vorliegend insbesondere z gungen um Dienstleistungen handelt, die

dem öffentlichen Beschaffungswesen zuge: digen Vergaben - bei einer Submission für Rz 78 ff). Verschiedene Anbieter reichen A welcher dann entsprechend den Zuschlag: Es muss also auch untersucht werden, wel gefragten Leistungen, hier die gewünschte dem für die Marktgegenseite substituierbar |

207. In einer Submission wird die vom Au ein bestimmtes Endprodukt nachgefragt. Dé jekten“ nachgefragt, welche oftmals nicht r dern gleich von mehreren und damit versch zelnen Tunnelreinigungsprojekte untersche Anzahl zu reinigender Tunnel und damit in i schaffenheit, Länge und Höhe der einzeln chend eine Vielzahl von Auftraggebern, we nelreinigungsprojekte nachfragen.

208. Es lässt sich feststellen, dass sämtlich te Tunnel reinigen können. Die Projektspe: gungen ähnlich. Anbieter von Tunnelreinig nen und entsprechend solchen von unter standardisierten Dienstleistung können die schiedenen Submissionen „wechseln“. Ent

277 V/gl. die Ausführungen unter Rz 60 f.

278 Siehe die Antworten auf Frage 4 und 5 in act 125, 127, 129, 131, 133 sowie 138. Auch läs dieselben oder dieselbe Anzahl von Tunneln

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and sind die als Gesamtabrede bezeichneten chäftspartner bei Vergaben von Tunnelreinigunvon Tunnelreinigungen nach Gebieten in den Ge- 91 ff.). Da die betroffenen Tunnelreinigungen von sind in casu Marktgegenseite die Beschaffungsjelche für die Auftragsvergabe und -erteilung der Tunnelreinigungen verantwortlich sind und eben Jefinition des sachlich relevanten Marktes ist da- Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite

eführt (siehe Rz 66 f.), handelt es sich bei der Dienstleistung im Bereich Flächeninstand- ‚Unternehmen, welches andere Reinigungsarten kann nicht auch automatisch Tunnelreinigungen ezielle Reinigungsfahrzeuge resp. Fahrzeugaufsten für solch ein Tunnelreinigungsfahrzeug lieition von rund 6 bis 15 Jahren führen. Dies alles ‚hinsichtlich anderer, bislang nicht im Bereich der essen, um in der Tunnelreinigungsbranche tätig ch nicht mit anderen Reinigungsdienstleistungen

u berücksichtigen, dass es sich bei Tunnelreinivon öffentlichen Auftraggebern nachgefragt und ordnet werden. So ist — ausser i.d.R. bei freihän- Tunnelreinigungen ein Bietprozess involviert (vgl. ngebote für einen Auftrag beim Auftraggeber ein, skriterien einem Anbieter den Auftrag zuschlägt. che Anbieter die von der Marktgegenseite nachn Tunnelreinigungen, erbringen können und zusind (Anbietersubstituierbarkeit).

ftraggeber gewünschte Leistung in der Regel für bei werden Tunnelreinigungen in Form von „Proiur die Reinigung eines einzelnen Tunnels, soniedenen Tunneln beinhalten (vgl. Rz 64). Die einiden sich entsprechend sowohl hinsichtlich ihrer hrer Auftragsgrösse, als auch hinsichtlich der Been Tunnel. Aus Anbietersicht bestehen entspre- »Iche parallel und sequentiell verschiedene Tun-

1e Anbieter von Tunnelreinigungen verschiedenszifikation sowie Komplexität ist allen Tunnelreiniungen nehmen an unterschiedlichen Submissioschiedlicher Grösse teil.?’® Aufgrund der relativ Anbieter auch einfach und schnell zwischen versprechend kann nicht jede einzelne Submission

sst eine Beschaffungsstelle nicht unbedingt jedes Jahr reinigen.

unabhängig der anderen betrachtet werden ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken sowohl Gross- als auch Kleinprojekte — Offe se auszuführen. Allfalligen Kapazitätsengpi reinigungsfahrzeugen zwischen den Anbie dung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) u eine hohe Anbietersubstituierbarkeit schlies

209. Vor diesem Hintergrund ist es angeze nigungen zu definieren.

b. Räumlich relevanter Markt

210. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oc Abs. 3 Bst. b, VKU, der hier analog anzuwe

211. Die Marktgegenseite fragt die Ausfüh gemäss stationär bzw. an einen bestimmte sind. Prinzipiell ist es dabei für die Marktge men. Tunnelreinigungen werden mit mobil Distanz zum Auftragsort, hier dem jeweilig Kraftstoffverbrauch, Lohn für Wegstunden s terstellmöglichkeiten der Fahrzeuge bei A Transportkosten reichen jedoch nicht für e verhindern könnte, dass nicht lokal ansäss nigungen in weiter entfernten Regionen au: men — insbesondere auch die Verfahrensp nelreinigungen teil und führen ent Tunnelreinigungen aus.?® Die mit zunehn Transportkosten führen daher nicht in einen es zu einer ernsthaften Senkung der Rent Anbieter von Tunnelreinigungen nicht in deı um einen Tunnelreinigungsauftrag ausführ sogar mindestens schweizweit.

212. Dass aber nicht von einem supranat kann, zeigt sich darin, dass im betrachtete chungseröffnung nur eine einzige ausländi der Schweiz, [...], ausführte sowie einmal Submission im offenen Verfahren teilnahm, sen Submissionen handelt es sich jedoch zı relevanten Marktgegenseite durchgeführt v deshalb nicht ausgegangen werden.

213. Es bleibt auch zu beachten, dass be fungsrecht den Vergabeprozess bestimmt ı wissen Grad festlegen und begrenzen kanr

280 Antworten auf Frage 4 und 5 in act. n° 53a, 5 281 Siehe act. n° 118.

282 \/gl. die detaillierte Regelung in (Bundesges schaffungswesen; SR 172.056.11), V6B (Ver Beschaffungswesen; SR 172.056.11) sowie che Beschaffungswesen und die diesbez

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kann. Es ist den Anbietern innert kurzer Zeit und möglich für verschiedene Tunnelreinigungen — rten zu erstellen und im Falle des Zuschlags dieissen kann dabei mit Vermietungen von Tunneltern entgegengewirkt werden sowie mit der Bilnd Subunternehmerschaften. Dies alles lässt auf sen.

igt einen sachlich relevanten Markt für Tunnelreiebiet, in welchem die Marktgegenseite die den ler Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 nden ist).27?

rung von Tunnelreinigungen nach, welche naturn Ort, nämlich den jeweiligen Tunnel, gebunden genseite irrelevant, wo die Anbietenden herkomen Fahrzeugen durchgeführt. Eine zunehmende en Tunnel, ist in der Regel mit einem erhöhten owie allfälligen Kosten für die Anmietung von Unufträgen über mehrere Tage verbunden. Diese inen nennenswerten Distanzschutz aus, welcher ige Unternehmen die entsprechenden Tunnelreisführen könnten. So nehmen einzelne Unterneharteien — schweizweit an Submissionen für Tunsprechend ausserregional resp. -kantonal vender Entfernung zum Auftragsort anfallenden ı solchen Mass zu steigenden Selbstkosten, dass abilität eines Auftrags kommt. Demnach müssen ‚lokalen Umgebung eines Tunnels ansässig sein, en zu können, sondern könnten dies prinzipiell

ionalen räumlichen Markt ausgegangen werden n Zeitraum 2008 bis zum Zeitpunkt der Untersusche Anbieterin überhaupt Tunnelreinigungen in | eine weitere ausländische Anbieterin an einer diese den Zuschlag aber nicht erhielt.?®! Bei dieudem um solche, welche nicht von der vorliegend vurden. Von einem supranationalen Markt kann

i Aufträgen der öffentlichen Hand das Beschaf- ınd damit auch den Markt räumlich zu einem ge- 282 So wendete die Marktgegenseite der von der

13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

etz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche IVöB (Interkantonale Vereinbarung über das öffentliüglichen kantonalen Ausführungserlasse). Gemäss

Abrede betroffenen Gebiete in der überwiet ge oder Einladungsverfahren an und vergal teien resp. lud diese zur Offertstellung ein.? in der regionalen Umgebung resp. innerhall Rz 3 ff.). Beim einzigen offenen Verfahren schränkung der Anbieter im Voraus durch d jedenfalls im relevanten Zeitraum — auch

verhält es sich in der Westschweiz.?®° Hier gen Unternehmen auch Unternehmen mit

Offertstellung angefragt resp. eingeladen. A französische Anbieterin bereits Tunnelreini werden, dass in der überwiegenden Anzal jeweils nur regional ansässige resp. französ

214. Vor diesem Hintergrund ist vorlieger kleiner als national ist und sich allenfalls nu heiten IV, VI, VII und X beschränkt, auf w (vgl. Abb. 1 in Rz 60).

215. Eine endgültige Marktabgrenzung ist gig davon, ob von einem relevanten Markt 1 Gebietseinheiten IV, VI, VII und X auszuge tigung des Wettbewerbs vorliegt und eine wiesen werden kann.

C.4.2.2.2 Aussenwettbewerb

216. Nachfolgend gilt es festzustellen, inw ternehmen in ihrem Verhalten durch aktu werden, d.h., ob sie überhaupt über die Mö\ Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten 2 ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Sch:

217. Für die Prüfung der Intensität allfällic Marktabgrenzung unter C.4.2.2.1 verwieser de, ob von einem relevanten Markt für Tul bietseinheiten IV, VI, VII und X auszugehert für beide räumliche Dimensionen.

I. Aktueller Wettbewerb

218. Wird von einem nationalen Markt für züglich zunächst angegeben, dass die Abr im Zeitraum 2008 bis 2012 über einen ge [45-85] % verfügten. Die Verteilung der Ma Marktverhältnisse seit 2008 zunehmend kc 2010 bis 2012 bei jährlich rund [70-85] %.

CHRIST (Fn 154), Rz 306, hat beispielsweise sen Streubereich, Sprache etc. eine Auswirkı 2009/3, 207 Rz 71 m.w.H., Elektroinstallatic werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im K

283 Antworten auf Frage 4 und 5 in act. n° 54a, 1

284 Antworten auf Frage 4 und 5 in act. n° 123.

285 Antworten auf Frage 4 und 5 in act. n° 110,1

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yenden Anzahl ihrer Submissionen das freihändi- ) diese fast ausschliesslich an die Verfahrenspar- 83 Diese angefragten Unternehmen sind allesamt 9 der betroffenen Gebietseinheiten ansässig (vgl. bei dem zwar keine Vorauswahl und damit Been Auftraggeber vorgenommen wurde, nahmen — nur die Verfahrensparteien teil.2°* Etwas anders werden regelmassig neben den regional ansassi- Sitz in der Deutschschweiz und dem Tessin zur uch führte dort u.a. wiederholt eine ausländische gungen aus. Es kann aber auch hier festgestellt il der Submissionen im Zeitraum 2006 bis 2013 ischsprachige Anbieter den Zuschlag erhielten.

id denkbar, dass der relevante räumliche Markt r auf das Gebiet resp. die Fläche der Gebietseinelche sich denn auch die Gesamtabrede bezog

vorliegend jedoch nicht erforderlich, da unabhänür Tunnelreinigungen in der Schweiz oder in den hen ist, in jedem Fall eine erhebliche Beeinträchunzulässige Wettbewerbsbeschränkung nachgeieweit die an der Gesamtabrede beteiligten Unellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert Jlichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen oder die u senken oder die Innovation zu verzögern; kurz: Aden verursachen können.

| bestehenden Aussenwettbewerbs kann auf die 1 werden. Da nicht abschliessend festgelegt wur- ınelreinigungen in der Schweiz oder in den Ge- 1 ist, erfolgt die Prüfung des Aussenwettbewerbs

Tunnelreinigungen ausgegangen, so sei diesbeedepartner — wie bereits in Rz 74 f. aufgezeigt — samthaften schweizweiten Marktanteil von rund rktanteile im Zeitverlauf zeigt auch, dass sich die inzentriert haben. So lagen diese in den Jahren Die Abredepartner konnten somit ihre Marktstelbereits die Wahl des Publikationsmediums über des-

ıng auf die zu erwartenden Offerten. Siehe auch RPW ınsbetriebe Bern; RPW 2012/3 392 Rz 990, Wettbe- Kanton Aargau; RPW 2013/4, 584 Rz 838, Wettbecanton Zürich.

08, 121, 123, 125 und 129.

38, 118, 127 und 133 sowie Rz 212.

lung im Laufe der Zeit zunehmend ausbaue rigen Wettbewerber im Jahr 2008 noch üb sank jedoch [konstant und lag letztlich bei r sich dabei um insgesamt [...] Aussenwettb nen Auftrag in der Schweiz ausführten (vgl.

219. Davon zu unterscheiden sind die „Ma Submissionen, die von der Gesamtabrede men, welche die Abredepartner bei Submis heiten IV, VI, VII und X erhielten. Gemesse für Tunnelreinigungen in den Jahren 2008 k lich [45-60] % pro Jahr von der Gesamtabı entsprechenden Berechnungen für die Jahr

Tab. 5: Auftragsvergabevolumen der Tunne den Gebietseinheiten IV, VI, VIl und X ausfi

GE | Tunnelreinigungen resp. -projekte

x Tunnelreinigung „Luzern“ |

Tunnelreinigung „Nidwalden“ |

Tunnelreinigung „Obwalden“ |

VII | Tunnelreinigung „Grossraum Zürich” | Tunnelreinigung „Zürich-Hinwil“ | Tunnelreinigung „Schaffhausen“ |

(Tunnel Äeuli, Flooz, Hof/Fratten, Kerenzerberg, Murgwald, Quarten, Raischibe, Rotwald, Walensee, Wihalden, Wattwil)

(Tunnel Apiholz, Buchberg, Fuchswies, Girsberg, Montlingen, Rinderweid, Rosenberg, Schoren, Stephanshorn)

raceneri* und „Sottoceneri“)

Auftragsvolumen gesamt

Auftragsvolumen gesamt Schweiz?®°

Anteil am Auftragsvolumen in der Schweiz

286 Die Auftragsvergabesummen sowie die Ang den Antworten der Amtsstellen zum Frage nungsprotokolle) entnommen wurden, siehe nelreinigungen „Tessin“ kommt es zu Abwe che ISS dem Sekretariat mitteilte, siehe act. hat dies jedoch keine Auswirkungen.

287 In dieser Aufzählung wurden sämtliche Tunn 2010 bis 2012 zur Tunnelreinigung an die eı delt sich dabei nicht unbedingt jedes Jahr um

288 Siehe hierzu analog Fn 287.

289 Siehe act. n° 54a, 108, 121, 123, 125 und 12

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n und festigen. Demgegenüber verfügten die über einen Marktanteil von rund [45-55] %, dieser und 15-30 % pro Jahr]. In der Anzahl handelt es awerber, von welchen [...] mindestens einmal ei- Rz 68).

‘ktanteile* resp. das Auftragsvergabevolumen der ' betroffen waren. Also diejenigen Auftragssumsionen für Tunnelreinigungen in den Gebietseinnam gesamten schweizweiten Auftragsvolumen is 2012 waren demnach insgesamt durchschnittede betroffen. Die nachfolgende Tab. 5 führt die 2 2010 bis 2012 auf.?®°

lreinigungen, welche die Verfahrensparteien in Ihrten

Zuschlag Vergabesumme pro Jahr an (in CHF, inkl. MWST, gerundet) 2010 2011 2012

Jesa [...] [...] [...]

Sfister [...] [...] [...]

Sfister [...] [...] [...]

esa [...] [...] [...]

esa [...] [...] [...]

Sfister [...] [...] [...]

esa [...] [...] [...]

ss [...] [...] [...]

aben zum Gesamtschweizer Auftragsvolumen wurden bogen (Auftragsvergabebestätigungen und Offertöffchungen in den tatsächlichen Zahlungsströmen, weln° 154, 169 und 175. Auf die prozentuale Gewichtung

al genannt, welche die Gebietseinheit VI in den Jahren itsprechende Verfahrenspartei vergeben hat. Es handie gleiche Gesamtzahl an Tunneln.

220. Auch wenn sich demnach die Gesamt bezog, so war von den übrigen Wettbewerb freihandigen Vergaben und Einladungsverf: chen Submissionen in den Gebieten, auf w ausschliesslich die Abredepartner zur Offeı vergeben. Aufgrund der vergaberechtlicher ber die Abredepartner bei diesen Submissic der Druck durch die übrige Konkurrenz vor oder disziplinierend wahrgenommen, um sie

221. Vorliegend war jedoch nur ein Teil d übrigen Teil des Marktes resp. bei den üb deckt. Unklar ist aber, ob Aussenwettbewer angesichts der obengenannten vergaberec halten der Vergabestellen wirksam ist unc Dies kann offen gelassen werden, da sich « einträchtigend auswirkt (vgl. Rz 236 ff.).

222. Wird dagegen von einem relevanten I ten IV, VI, Vil und X ausgegangen, kommt - gung der Vermutung der Wettbewerbsbese von aktuellem Aussenwettbewerb nicht in nahmen an den Submissionen für Tunnelr: Abredepartner teil resp. wurden zur Offertst Ausnahme bildete die Gebietseinheit X in 0 Tunnelreinigungen im freihändigen Verfahre Unternehmen vergab. Als dieses weitere L nelreinigungen im Jahr 2010, welche im Ein stellung eingeladen wurde, verzichtete dies erwähnt, nahmen auch am einzigen jährlich die Abredepartner teil. Vor diesem Hintergr troffenen Submissionen überhaupt kein al angefragten Unternehmen zugleich auch ar

Il. Potentieller Wettbewerb

223. Unabhangig davon, ob von einem

Schweiz oder in den Gebietseinheiten IV, V relativ hohen Markteintrittsschranken (hoh fahrzeug und lange Amortisationszeit, gerir ten „neuer“, bislang nicht im Bereich der T (siehe Rz 66 und Rz 205). Aufgrund diese fentlichen Auftraggebern nicht einfach möt indem sie die entsprechende Ausrüstung s handelt es sich hinsichtlich des Auftragsvo tential, da sich die Anzahl der zu reinigende dert. Die Auswertungen der Offertöffnungs gen der Amtsstellen ergaben, dass es in de „neuer“ Unternehmen kam: Auf der einen | 2013 jeweils eine ausländische, auf Tunnelı Submission im offenen Verfahren teil, beid Seite konnte für den von der Gesamtabre dass Unternehmen mit Sitz in der Westsch für Tunnelreinigungen teilgenommen haben

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abrede nur auf einen Teil des relevanten Marktes ern, zumindest in den vorwiegend angewendeten ahren, kaum Konkurrenz zu erwarten. Bei samtlielche sich die Gesamtabrede bezog, wurden fast tstellung eingeladen resp. die Aufträge an diese 1 Eigenschaften konnten die übrigen Wettbewernen somit kaum konkurrenzieren. So wurde auch | den Abredepartnern nicht als ausreichend stark : an der Umsetzung der Abrede zu hindern.

es Marktes von der Gesamtabrede betroffen. Im rigen Submissionen wurden keine Abreden entb seitens nicht an der Abrede beteiligten Anbieter htlichen Eigenschaften und dem genannten Ver- | die Vermutung folglich zu widerlegen vermag. lie Gesamtabrede den Wettbewerb erheblich be-

Aarkt für Tunnelreinigungen in den Gebietseinhei- - wie in Rz 220 bereits aufgezeigt — eine Widerleitigung aufgrund einer disziplinierenden Wirkung Betracht. Bei dieser engeren Marktbegrenzung einigungen fast ausnahmslos ausschliesslich die ellung eingeladen (vgl. auch Rz 213). Die einzige en Jahren 2008 und 2009, in denen sie einzelne nN an ein weiteres, nicht am Verfahren beteiligtes Internehmen jedoch für die Submission der Tunladungsverfahren durchgeführt wurde, zur Offertes auf die Offerteingabe (vgl. Rz 113). Wie oben en offenen Verfahren im relevanten Zeitraum nur und bestand bei den von der Gesamtabrede betueller Wettbewerb, da alle eingeladenen resp. der Abrede beteiligt waren.

relevanten Markt für Tunnelreinigungen in der I, VII und X ausgegangen wird, war aufgrund der e Anschaffungskosten für ein Tunnelreinigungsige Umstellungsflexibilitat) kaum mit Markteintritunnelreinigung tätiger Unternehmen zu rechnen r hohen Anschaffungskosten ist es auch den öf- Jlich, die Tunnelreinigungen selbst auszuführen, sowie Personal anschaffen resp. anstellen. Auch lumens nicht um einen Markt mit Wachstumspon Tunnel von Jahr zu Jahr nur geringfügig veränprotokolle sowie der Auftragsvergabebestätigunn Jahren 2006 bis 2013 zu keinen Markteintritten Seite nahmen zwar im Jahr 2009 sowie im Jahr einigungen spezialisierte Unternehmung an einer 2 kamen jedoch nicht zum Zug. Auf der anderen de betroffenen Markt nicht festgestellt werden, weiz bislang an den betreffenden Submissionen

224. Auch wegen den beschriebenen verg: ten Verhalten der Beschaffungsstellen, wel Submissionen regional resp. innerhalb der zur Offertstellung anfragten oder einluden (\ ternehmen sowie jene aus der Westschw schnell und unmittelbar an den Submissic bestand daher, wenn überhaupt, sowohl ir samtabrede betroffenen Marktes nur in seh konnten diese potenziellen Wettbewerber di

C.4.2.2.3 Innenwettbewerb

225. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die werbs durch die Abreden aufgrund des tro den Abredepartnern widerlegt werden kann le, ob von einem relevanten Markt für Tur bietseinheiten IV, VI, VIl und X auszugehe: sicht bestehen: Entweder weil sich die (Innenwettbewerb) oder weil trotz Abrede w hinsichtlich nicht abgesprochener, im ko! werbsparameter besteht (Rest- oder Teilwe

226. Die Abredepartner haben sich über zig hinsichtlich der Submission der Tunne Hinwil“ bestand ein gewisser Innenwettbe zwischen Pfister und besa sollte dieser Au doch besa knapp und bekam entsprechend den Submission erhielt besa dann wieder a her um einen Einzelfall, bei welchem auch | der drei Verfahrensparteien bestand. Bei si es nicht vor, dass sich ein beteiligtes Unterr samer Innenwettbewerb bestand demnach |

227. Soweit den Rest- und Teilwettbewer Bundesgericht diesbezüglich (allerdings spe gehalten hat, dass die Vermutung der Bese durch den Nachweis widerlegt werden kan Wettbewerbsparameter ist und aufgrund a wettbewerb fortbesteht.7*! Allerdings wiegt. der regelmässig grossen Bedeutung des W ran anknüpfende Vermutung der Wettbewe züglich jedweder untergeordneter Paramete

228. In der Tunnelreinigungsbranche har bewerbsparameter. Zunächst lässt sich fes Vergaben von Tunnelreinigungen, welche c durchführte, die jeweils preislich günstigste Allein dieser Befund belegt eindrücklich die

2% Siehe die Ausführungen in Rz 97, Rz 101, R:

Auffassung vertreten, dass der kompensierer sein müsse, wie jener bezüglich des KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 263), Art. 5 KG N «

292 RPW 2009/3, 210 Rz 95 m.w.H., Elektroinsta

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ıberechtlichen Eigenschaften sowie dem genannche zum Teil in der überwiegenden Anzahl ihrer betroffenen Gebietseinheiten ansässige Anbieter ‚gl. Rz 65 und 213), bilden die ausländischen Uneiz keine wirksame potentielle Konkurrenz, die nen teilnehmen könnte. Potenzielle Konkurrenz | nationaler als auch bezüglich des von der Ger geringem Masse. Am Erfolg der Abrede hindern e Abredepartner jedenfalls nicht.

Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbetz Abreden verbliebenen Wettbewerbs zwischen (für diese Prüfung spielt es vorliegend keine Rolinelreinigungen in der Schweiz oder in den Ge- 1 ist). Solcher Wettbewerb kann in zweierlei Hin- » Abredepartner nicht an die Abrede halten eiterhin ausreichend Wettbewerb zwischen ihnen ıkreten Markt aber mitentscheidender Wettbetbewerb).

Jahre konsequent an die Abreden gehalten. Einlreinigungen 2009/2010 in der Region „Zürichwerb zwischen besa und ISS. Gemäss Abrede ftrag der besa zustehen.?%° ISS unterbot nun je- | den Auftrag zugeschlagen. In der darauf folgenbredegemäss den Zuschlag. Es handelt sich danur ein gewisser Innenwettbewerb zwischen zwei imtlichen übrigen betroffenen Submissionen kam iehmen nicht an die Abrede gehalten hatte. Wirklicht.

b angehend, ist zunächst anzumerken, dass das »zifisch in Bezug auf Dienstleistungsmärkte) festitigung wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt n, dass der Preis nicht der allein entscheidende ıderer Parameter ein wirksamer Rest- oder Teileine Beseitigung des Preiswettbewerbs aufgrund ettbewerbsparameters „Preis“ schwer und die darbsbeseitigung wird nicht durch Wettbewerb ber umgestossen.?”

idelt es sich beim Preis um den zentralen Wetttstellen, dass bei sämtlichen Submissionen und ie Marktgegenseite in den Jahren 2006 bis 2013 Offerte auch effektiv den Zuschlag erhalten hat. Bedeutung des Wettbewerbsparameters „Preis“.

7 108 und Rz 148 ff.

747 E. 8.3.4), Buchpreisbindung. In der Lehre wird die ide Wettbewerbsparameter mindestens so bedeutsam ssen der Wettbewerb beseitigt ist (BSK KG- 171.

llationsbetriebe Bern.

Hinzu kommt, dass mittels der Abreden ük die Beschaffungsstellen gesteuert werden « nierte. Wären nun für die Auftragsvergabe der Preis, hätten folglich zur Erreichung d ausgereicht, sondern es hätten stattdesse werden müssen. Dies war aber nicht der Fa

229. Sicherlich ist die Reputation eines Ur rung der nachgefragten Tunnelreinigunge! Sicht der WEKO aber eine Grundvorausset weniger ein in Bezug auf den einzelnen Auf Dieses Kriterium eignet sich denn auch nic welche allesamt, zufolge fester Verankerun Sicht der Nachfrager diese Anforderung erf terium bei der Auftragsvergabe.

230. Ferner sind die vergaberechtlichen Bei Beschaffungen der öffentlichen Hand, d ren erfolgen, sind die Zuschlagskriterien ink tens in den Ausschreibungsunterlagen bek einem konkreten Tunnelreinigungsprojekt | bewerbsparameter. Der Preis spielt dabei d die Zuschlagskriterien der Gebietseinheit V im Jahr 2009 und der Gebietseinheit X fur und Luzern 2013-2015 zu nennen, bei wel mit 70 % gewichtet wurde.?°? Sodann führt deren Gewichtung oder Rangfolge gegenül partnern aufgrund dieses Wissens sowie di ger Zuschlagskriterien bezüglich der einzelı benenfalls bestehenden Zuschlagskriteri Bewertung über den Parameter „Preis“ zuk Zuschlagskriterien über den Parameter „Pre möglich sein und entsprechend das Treffet einem Einzelfall die übrigen Zuschlagskriter schiedenen Tunnelreinigungsunternehmen scheiden würden. Eine solche Ausnahmesi trachteten Tunnelreinigungssubmissionen v

231. Dass der Restwettbewerb kein gent dass mit den getroffenen Abreden die Zus die geschützte Anbieterin gesteuert, also e wird. Damit die Zuschlagserteilung planmä neben der preislichen Koordinierung demzt gesprochene Submission bezogener und b gelmässig bloss untergeordnet - allfallig 1 über dem geschützten Unternehmen abzul Tunnelreinigungen in ganzen Gebieten, wi verzichtet wurde, der abredegemäss zuge chen.

293 Vgl. die Zuschlagskriterien in den Beilagen z 6.7 (Gebietseinheit X).

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er die Preise auch die Zuschlagserteilung durch sollte, was — wie sich zeigte — denn auch funktioandere Parameter (ebenso) zentral gewesen wie ieses Ziels Abreden bloss über den Preis nicht n auch noch weitere Parameter abgesprochen ll.

\ternehmens, das eine auftragsgemässe Ausfühn gewährleistet, von Bedeutung. Hierin ist aus zung für das dauerhafte Verbleiben im Markt und trag spielender Wettbewerbsparameter zu sehen. ht für Differenzierungen zwischen den Parteien, g in der Tunnelreinigungsbranche, scheinbar aus üllen. So bleibt der Preis das entscheidende Kri-

Vorschriften auch diesbezüglich von Relevanz: ie in offenen Verfahren oder in Einladungsverfahlusive deren Gewichtung oder Rangfolge spätesanntzugeben. Hierbei handelt es sich um die bei ür die Zuschlagserteilung massgebenden Wettie überragende Rolle. Exemplarisch seien hierzu Il für die Tunnelreinigung im „Grossraum Zürich“ die Tunnelreinigungen in Nidwalden, Obwalden chen der Preis zwei Mal mit 100 % und ein Mal die Offenlegung der Zuschlagskriterien inklusive oer den Anbietenden dazu, dass es den Abredeer Abschatzbarkeit der Bewertung allfalliger Ubriren Abredepartner möglich ist, die übrigen gegeen bzw. diesbezügliche Differenzen in der ompensieren. Eine solche Kompensation anderer sis“ dürfte praktisch einzig dann nur noch schwer 1 von Submissionsabreden erschweren, wenn in ien sehr hoch gewichtet würden und sich die verbezüglich dieser Kriterien auch noch stark untertuation lag allerdings in keiner der vorliegend be- Or.

igender sein kann, folgt im Ubrigen auch daraus, chlagserteilung durch die Beschaffungsstelle an ine Aufteilung nach Geschäftspartnern vereinbart ssig erfolgt, verzichten die schützenden Anbieter folge darauf, sich bezüglich allfälliger auf die abei dieser — allerdings im Vergleich zum Preis relitentscheidender Wettbewerbsparameter gegeneben. Hierunter fällt auch, dass hinsichtlich der e beispielsweise im Tessin, gar gänzlich darauf teilten Anbieterin diesen Auftrag streitig zu mau act. n° 123 (Gebietseinheit VII) sowie act. n° 3,4 und

232. Zusammenfassend ergibt sich aus d eller oder potenzieller Innenwettbewerb, de widerlegen vermöchte, bestand.

C.4.2.3 Zwischenergebnis

233. Zusammenfassend bestand demnach Tunnelreinigungen in der Schweiz ein gev Vermutung der Beseitigung des Wettbewel muss nicht abschliessend beantwortet werd len Markt den Wettbewerb erheblich beeint bewerb und Innenwettbewerb bestand nicht

234. Bei einer engeren Definition des Mar nelreinigungen in den Gebietseinheiten IV, noch potentieller Aussen- und auch kein Ir des Wettbewerbs kann bei dieser Definitior Selbst wenn jedoch die Vermutung der Be wäre die Gesamtabrede auf diesem releva heblich beeinträchtigend zu beurteilen.

235. In der Folge bleibt zu prüfen, ob die relevanten Marktes für Tunnelreinigungen i gung des Wettbewerbs führte.

C.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

236. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dut tigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 Beeinträchtigung als erheblich, ist zu prüfe chen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 K¢

C.4.3.1 Erheblichkeit gemäss bundesvet

237. In Bezug auf die Erheblichkeitsprifun le des BVGer vom 19. Dezember 2013 in S:

„Zwar ist grundsätzlich die Erheblichk quantitativer Kriterien zu bestimmen. bereits die qualitative Erheblichkeit, w gen. Wenn namlich das Kartellgesetz iert, dass solche [Abreden] vermutun ist a majore ad minus grundsätzlich bejahen, unabhängig von allfälligen qt

»Da der Schweizer Gesetzgeber [.. Abs. 3 und 4 KG] den Wettbewerb ver ausgefuhrt a maiore ad minus auch b ne erhebliche Beeinträchtigung des \ allfälligen Marktanteilen. Allerdings ist boten. Eine Rechtfertigung ist noch

294 Urteil des BVGer B-506/2010 vom 19.12. 463/2010 vom 19.12.2013, E. 11.1.4, Gebro

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em Vorangehenden, dass kein genügender aktur die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu

bei der Abgrenzung eines relevanten Marktes für visser aktueller Aussenwettbewerb, so dass die ‘bs allenfalls widerlegt werden kann — die Frage len, da die Gesamtabrede auch auf dem nationarächtigt (siehe Rz 254). Potenzieller Aussenwettktes für Tunnelreinigungen, nämlich auf die Tun- VI, VII und X, bestand hingegen weder aktueller inenwettbewerb. Die Vermutung der Beseitigung 1 des relevanten Marktes nicht widerlegt werden. seitigung des Wettbewerbs umgestossen würde, nten Markt in jedem Fall als den Wettbewerb er-

Gesamtabrede bei einer Definition des räumlich n der Schweiz zu einer erheblichen Beeinträchti-

; Wettbewerbs

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- KG). Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte n, ob die Abrede durch Gründe der wirtschaftli- > zu rechtfertigen ist.

waltungsgerichtlicher Rechtsprechung

) der Wettbewerbsbeschränkung halten die Urteiachen Gaba und Gebro Folgendes fest:

eit einer Abrede anhand qualitativer und Im vorliegenden Fall genügt allerdings ie die nachfolgenden Ausführungen zeiselbst in Art. 5 Abs. [3 und] 4 KG statugsweise den Wettbewerb beseitigen, so auch deren qualitative Erheblichkeit zu Jantitativen Kriterien.“2%

‚| statuiert, dass [Abreden nach Art. 5 mutungsweise beseitigen, ist wie bereits ei einer Abrede wie der vorliegenden ei- Wettbewerbs gegeben, unabhängig von diese Abrede dadurch nicht per se verimmer aus den in Art. 5 Abs. 2 KG ge-

2013, E. 11.1.8, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer B- /WEKO, Einfügungen durch die WEKO.

nannten Gründen möglich. Damit wird selbst Wettbewerbsabreden, die auf ( kend erscheinen, in Wirklichkeit die nen.“?®

238. Dies bedeutet, dass — wenn einer di oder Abs. 4 KG greift — automatisch, d.h. ¢ sondere quantitativen Elementen, die erhel ne von Art. 5 Abs. 1 KG als gegeben gilt. ¢ solchen Fällen lediglich noch zu prüfen, ok schaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden

239. Das BVGer hat allerdings im Fall „Ba 2014 i.S. Paul Koch AG/WEKO und Sig schweizerischen Kartellrecht keine per se-E von Absprachen auf dem Markt zu untersu fassung jedoch mit keinem Wort und geht in in Sachen Gaba und Gebro ein, weshalb dé unklar ist. Dies gilt umso mehr, als weder c nige in Sachen Baubeschläge rechtskräftig |

240. Wird im vorliegenden Fall auf die Rec dies zur Folge, dass in Bezug auf die Ges hebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs se nicht durch Gründe der wirtschaftlichen aber diese Rechtsprechung noch nicht in sätzlich die Erheblichkeit gemäss der bisheı

C.4.3.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger

241. Vor dem Ergehen der erwähnten Rec Frage nach der erheblichen Beeinträchtigur anhand einer Gesamtbetrachtung des Einze auch quantitative Aspekte berücksichtigt wı es gemäss dieser bisherigen Praxis die Bet werbsparameters — und zwar im konkret be griffs in diesen Wettbewerbsparameter?”

ments ist im Regelfall zu ermitteln, wie u beeinträchtigt wird, m.a.W. welches „Gewic

235 Urteil des BVGer B-506/2010 vom 19.12. 463/2010 vom 19.12.2013, E. 11.3.4, Gebro

23 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 6.1.3, Sige kräftig).

297 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseille tion (AFEC) bezüglich horizontaler Abrede sailles; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bez

238 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, it ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kor tBek N 1.

299 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 1 eines Kostenbestandteils.

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der Tatsache Rechnung getragen, dass Jen ersten Blick als erheblich beschranwirtschaftliche Effizienz erhöhen köner Vermutungstatbestände gemäss Art. 5 Abs. 3 Inne weitere Prüfung von qualitativen und insbe- Jliiche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinsemäss dieser Rechtsprechung des BVGer ist in ) die Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtkann.

ubeschläge“ in den Urteilen vom 23. September enia-Aubi AG/WEKO und ausgeführt, dass im -rheblichkeit bestehe, weshalb die Auswirkungen ichen seien.*°° Das BVGer begründet seine Aufsbesondere nicht auf die eigene Rechtsprechung iS Verhältnis und die Tragweite der beiden Urteile lie Rechtsprechung Gaba und Gebro noch diejest.

htsprechung i.S. Gaba und Gebro abgestellt, hat amtabrede (vgl. Rz 193 ff.) eine unzulässige er- ; im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, falls die- Effizienz sachlich gerechtfertigt werden kann. Da Rechtskraft erwachsen ist, wird nachfolgend zuigen Praxis der WEKO geprüft.

Praxis

htsprechung des BVGer beurteilte die WEKO die ig des Wettbewerbs im Sinne des Kartellgesetzes falls, wobei praxisgemass sowohl qualitative wie ırden.?°” Bezüglich des qualitativen Elements gilt Jeutung des von der Abrede betroffenen Wettbetroffenen Markt?°8 — sowie das Ausmass des Einzu beurteilen. Bezüglich des quantitativen Eleimfassend der relevante Markt von der Abrede ht“ die Abrede sowie die an der Abrede beteilig-

2013, E. 11.3.4, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer B- /WEKO, Einfügungen durch die WEKO.

(4, E. 7.1.3, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer :nia-Aubi AG/WEKO (beide Urteile noch nicht rechts-

Ss de l’Association fribourgeoise des écoles de circulan; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et ciüglich vertikaler Abreden.

1: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Art. 5 KG N 187; nmentar, Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 Ver-

9, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich ten Unternehmen auf dem entsprechende etc.) .9°°

242. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lieg samtabrede eine erhebliche Beeintrachtigu KG selbst dann vor, wenn die Erheblichke Sinne dieser Praxis erfolgt, d.h. unter Berüc terien. Die folgenden Ausführungen stellen vanten Marktes für Tunnelreinigungen in c Wettbewerb bei einer engeren Marktabgrer den Gebietseinheiten IV, VI, VIl und X, bese

C.4.3.3 Qualitative Kriterien

243. Die vorliegende Untersuchung betrifft Aufteilung von Gebieten und Geschäftspartı

244. Zunächst ist auf die gesetzgeberisch Bedeutung des Parameters Preis wie auch sen. Indem der Gesetzgeber bei horizontale Abs. 3 Bst. aund c KG die Vermutung eine qualitative Gewicht aus, das er diesen beic der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs \ der überhaupt erst zum Greifen der Vermutt

245. Dass insbesondere horizontale Preisé bewerb haben, ist in der Lehre und Rechts triert sowohl die Praxis der WEKO wie auc im horizontalen Kontext der Wettbewerbsp: ten ist.?® Schliesslich kann auf die vorange bewerbsparameters Preis in der Tunnelrei ff.). Die dortigen Feststellungen bestätiger branche um den zentralen Wettbewerbspar:

246. Aber nicht nur der horizontalen Preis; horizontalen Aufteilung nach Gebieten und wirtschaftliches Schadigungspotential inne. pazitäten zu erhalten und führen so — jeder chenstrukturen.3“

247. Zusammenfassend lässt sich daher ı sicht als ausgesprochen schwerwiegende E

300 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 298), Art

301 Siehe etwa RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécate ge für Fenster und Türen.

302 Vgl. RPW 2010/4 751 Rz 315 m.w.H., Baube

303 Vgl. zum Ganzen RPW 2010/4 751 Rz 315 n

304 Statt anderer etwa DAVID PASEWALDT, Zehr sprachen bei Ausschreibungen gemäss 8 25 dogmatik 2008, 84-91, 90.

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n Markt haben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze

t vorliegend in Bezug auf die hier betrachtete Geng des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 itsprüfung anhand einer Gesamtbetrachtung im ksichtigung von qualitativen wie quantitativen Kriauf die Erheblichkeitsprüfung anhand eines releler Schweiz ab. Denn, wie oben gezeigt, ist der zung, nämlich bezogen auf Tunnelreinigungen in tigt.

horizontale Preisabreden und Abreden über die ıern (vgl. Rz 191 ff.).

2 Wertung bezüglich der wettbewerbsrechtlichen

der Aufteilung von Geschäftspartnern hinzuwein Abreden über diese beiden Punkte gar in Art. 5 r Wettbewerbsbeseitigung statuiert, drückt er das len Punkten zumisst. Auch wenn die Vermutung viderlegt ist, bleibt der Gegenstand der Abrede, Ing führte, qualitativ gravierender Natur.°°

bsprachen negative Auswirkungen auf den Wettprechung unbestritten.°° Im Einklang damit illush diejenige der Europäischen Kommission, dass arameter Preis als besonders wichtig zu betrach- "henden Ausführungen zur Bedeutung des Wettnigungsbranche verwiesen werden (vgl. Rz 228 1, dass es sich hierbei in der Tunnelreinigungsameter handelt.

abrede, sondern auch der ebenfalls vereinbarten Geschäftspartnern wohnt ein besonderes volks- Solche Aufteilungen erlauben es, unrentable Kafalls mittel- bis langfristig — zu ineffizienten Branfesthalten, dass die Abreden in qualitativer Hininschränkung zu qualifizieren sind.

urs et cisailles; RPW 2010/4 751 Rz 316, Baubeschlaschläge für Fenster und Türen. 1.w.H., Baubeschläge für Fenster und Türen.

ı Jahre Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Ab- 38 StGB, ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechts-

C.4.3.4 Quantitative Kriterien

248. Bei der Prüfung, ob die Abrede in qi gend beeinträchtigt, ist der aktuelle und p senseiter massgebend. Um auf diese Wei: aussenseiter zu prüfen, ist der relevante abzugrenzen. Für diese Beurteilung kann Markt (Rz 201 ff.) verwiesen werden.

a. Aussenwettbewerb

249. Grundsätzlich kann hinsichtlich der B führungen in Rz 218 ff. verwiesen werden. trägt der von der Gesamtabrede betroffene raum nach Berechnungen des Sekretariats in dieser Grössenordnung schloss die WE Abrede bereits mehrfach auf eine erheblich:

250. Für die Prüfung des quantitativen El von Submissionsmärkten eingegangen. Be „The winner takes it all“. Entsprechend erhi schlagen; die anderen Mitbewerber gehen | nen steht die Idee, Wettbewerb zwischen c so das wirtschaftlich günstigste Angebot

Märkten können bei einer Submission die

den. Der Wettbewerb um einen konkreten

gen Submission beteiligten Anbietern. Spre züglich dieses Auftrags ab, führt dies dazı überhöhte Angebote einreichen. Auch die um den ihr gewährten Schutz — nicht derart anders gesagt reicht auch sie aufgrund de schlechteres, sprich teureres, Angebot ein. ieren, in welcher exakten Höhe die Abredep da es sich hierbei doch um hypothetische V

251. Weitergehend handelt es sich vorlieg und sequentiell Submissionen für Tunnelreii einzelne Submission nicht unabhängig von 64 allgemein ausgeführt, richtet sich die 7 sowie die Aggressivität, mit welcher sie biet somit abhängig vom Erfolg bzw. Misserfolg die Anbieter bei einer Submission ab, führt « bei dieser Submission, sondern auch zu eir Submission. Diejenige Anbieterin, welche c hält dadurch im Voraus eine Zusicherung Submission nicht mehr mit der gleichen Ag ohne Abrede getan hatte. So vermag auct schwerwiegende Auswirkungen auf den We

305 RPW 2012/2, 399 Rz 400, Verfügung vom 1 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; R Teil B; Entscheid der REKO/WEF, RPW 20 Konsorten im Kanton Aargau; RPW 2000/2, bourgeoise des écoles de circulation [AFEC].

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Jantitativer Hinsicht den Wettbewerb schwerwieotentielle Wettbewerb durch allfällige Kartellausse die Intensität des Wettbewerbs durch Kartell- > Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht

auf die obigen Ausführungen zum relevanten

eurteilung des Aussenwettbewerbs auf die Aus- Wie bereits in Tab. 5 in Rz 219 festgehalten, ben Anteil am Auftragsvolumen im relevanten Zeitrund [45-60] % pro Jahr. Bei einem Marktanteil KO bei Vorliegen einer erfolgreich umgesetzten > Wettbewerbsbeschränkung.?”®

aments sei aber vorliegend auf die Eigenschaften i einer Submission gilt allgemein der Grundsatz: alt ein Unternehmen den gesamten Auftrag zugeeer aus. Hinter der Durchführung von Submissiolen offerierenden Unternehmen zu erzeugen und zu ermitteln. Im Gegensatz zu konventionellen Anbieter einem Projekt konkret zugeordnet wer- Auftrag besteht nur zwischen den an der jeweilichen sich nun einige oder gar alle Anbieter be- ı, dass die schützenden Gesellschaften bewusst geschützte Gesellschaft rechnet — wohlwissend „scharf“, wie sie es ohne Abrede tun würde. Oder r Abrede ein (aus Sicht der Beschaffungsstelle) Es lässt sich jedoch regelmässig nicht rekonstruartner ohne Abrede Angebote eingereicht hätten, orkommnisse handelt.

end um einen Markt, bei dem wiederholt, parallel nigungen stattfinden. Aus Anbietersicht kann eine anderen Submission gesehen werden. Wie in Rz reilnahme einer Anbieterin an einer Submission et, vor allem nach ihrem Auslastungsgrad. Sie ist in einer anderen Submission. Sprechen sich nun dies nicht nur in der Regel zu überhöhten Preisen ier Änderung des Bietverhaltens in einer anderen len Auftrag gemäss der Abrede erhalten soll, erdieses Auftrags. Sie wird also in einer anderen gressivität um den Auftrag kämpfen, wie sie dies | schon eine einzelne abgesprochen Submission ttbewerb in folgenden Submissionen haben.

5. Dezember 2011 in Sachen Wettbewerbsabreden im PW 2004/3, 751 Rz 73, Markt für Schlachtschweine — 03/4, 871 E. 8, Krankenkassen vs. Privatkliniken und

178 Rz 57, Des tarifs conseillés de l’Association fri-

252. Zuletzt sei an dieser Stelle wiederholt einen Teil des nationalen Marktes für Tur rechnen hatten (siehe Rz 220 ff.). Der Wett! Submissionen beseitigt. Aufgrund der aufgs auf das gesamte Marktgeschehen, kann d beurteilende Gesamtabrede in quantitativer beeintrachtigt hat.

b. Innenwettbewerb

253. Zum Innenwettbewerb kann auf die Wiederholt sei hier bloss, dass sich die Abi haben. Der Innenwettbewerb zwischen der tent. Die Gesamtabrede ist daher zusamm quantitativ schwerwiegend zu qualifizieren.

C.4.3.5 Gesamtwürdigung

254. Bei den als Gesamtabrede subsumi sich um den Wettbewerb erheblich beeintr Bst. a und c i.V.m. Art. 1 KG. Die vorangel quantitative Gewicht der Wettbewerbsbeeir den Elemente werden in einer Gesamtwürt betrachtet. Horizontale Preis-, Mengen- ode als besonders schwerwiegende Abredetype keit ohne weiteres erfüllen, weshalb sie an

heblichkeit keine allzu hohen Anforderunge gung sowohl in qualitativer wie auch ir betrachten ist, ist ohne weiteres auch die

einzustufen.

255. Es wäre auch möglich, Abreden übe heblich beeinträchtigend zu beurteilen (vgl. über einzelne (selbst unter vielen) Submis: wiegend auswirken. Diese erhebliche Wir Märkte in Submissionsverfahren eng auf « vorliegenden Verfahren?® weiter definiert w

256. Im Folgenden ist zu untersuchen, o schaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. C.4.4 Keine Rechtfertigung aus Effizie

257. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellun der Produktionsverfahren zu verbe

306 Vgl. RPW 2012/4, 828, Rz 103, Vertrieb von

307 Vgl. RPW 2009/3, 206 f. Rz 66 ff., Elektroins Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefb

308 Vgl. RPW 2008/1, 110 ff. Rz 184 ff., Strass 382 E. 9.1.1, Strassenbeläge Tessin.

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, dass die Abredepartner, obwohl die Abrede nur ınelreinigungen betraf, kaum mit Konkurrenz zu Jewerb war bei den von den Abreden betroffenen zeigten Auswirkungen von Submissionsabreden aher festgestellt werden, dass die vorliegend zu Hinsicht den Aussenwettbewerb schwerwiegend

Ausführungen in Rz 225 ff. verwiesen werden. edepartner konsequent an die Abreden gehalten ) Abredepartnern war demnach geradezu inexisanfassend in Anbetracht des Vorangehenden als

erten Abreden der Verfahrensparteien handelt es ächtigende Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 yenden Ausführungen zeigen das qualitative und trächtigung durch die Gesamtabrede. Diese beiligung gemeinsam und im Verhältnis zueinander 2 Gebietsabreden qualifizierte die WEKO bereits n, welche das qualitative Element der Erheblichdie Erfüllung des quantitativen Kriteriums der Ern mehr stellte.°° Da vorliegend die Beeinträchti- ı quantitativer Hinsicht als schwerwiegend zu Beeinträchtigung des Wettbewerbs als erheblich

r einzelne Submissionen als den Wettbewerb erauch Rz 81 und Rz 251 f.), da sich auch Abreden sionen für Beschaffende ausgesprochen schwerkung gilt unabhängig davon, ob die relevanten iinzelne Beschaffungen begrenzt?” oder wie im erden.

b sich die Gesamtabrede aus Gründen der wirtnzgründen

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

gs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte osssern, die Forschung oder die Verbreitung von

Musik.

tallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 391 f. Rz 981 ff., bau im Kanton Aargau; RPW 2013/4, 592 Rz 824 ff., au im Kanton Zürich.

anbeläge Tessin und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, technischem oder beruflichem Wis: nutzen; und

b. den beteiligten Unternehmen in | Wettbewerb zu beseitigen.

258. Diese Aufzählung der Rechtfertigung send, wobei die aufgezählten Gründe grunc gung genügt es, dass einer von ihnen geg ökonomischer Gründe ist den Wettbewerb: sen, die für eine ausnahmsweise Zulassunc de sprechen mögen, sind einzig vom Bunc wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe erfo

259. Erstens ist somit zu prüfen, ob für die gesetzlichen Effizienzgründe vorliegt.”*? Zu dig sein, um den Effizienzgrund zu verwirl Möglichkeit besteht, wirksamen Wettbewertk

260. Anzufügen ist, dass nicht bereits Gru ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten wirtschaftlich effizient ist, vielmehr muss die Marktgegenseite als effizient betrachtet wer

261. Von den Parteien wurde verschieder Tunnelreinigungsprojekte aufgrund von Ki ten.?! So sei die Koordination zwischen (c Grunde erfolgt, da es den Parteien unter B den Ressourcen (Personal, Anzahl Reinigt sämtliche ausgeschriebenen Projekte bzw. ren. Die Aufteilung der ausgeschriebenen F sei in der Absicht erfolgt, diese Kapazitätspı

262. Öffentliche Ausschreibungen sollen | schaffung unter Wahrung eines möglichst | können. Durch das gegenseitige Zuschanz Gebieten sowie durch Preisabreden unter 0 und damit der Grundgedanke bzw. Grundz\ ben.

263. Falls es durch die Projektterminierun beispielsweise eine konkrete Kontaktaufna Beschaffungsstelle und eine darauffolgenc Preis- und Gebietsabreden unter den Anbie fungsstellen liegen, den Anbietern Voraus: ben zu bieten und bei ihren Ausschreibunc nisse zu verzichten, welche die Eingabe |

309 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m. E 10.3), Buchpreisbindung.

311 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 13

312 Zum Ganzen RPW 2012/2, 206 Rz 337 ff., Fi 313 RPW 2012/2, 400 Rz 1059, Wettbewerbsabr:

314 Act. n° 11, act. n° 19 Rz 19 ff., act n° 20 S. Rz 19.

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sen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu

keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen

sgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschliesisatzlich weit zu verstehen sind. Zur Rechtfertieben ist.*!° Die Berücksichtigung anderer, nichtsbehörden verwehrt. Allfällige öffentliche Interes- J einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrelesrat zu beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der gt stets im Einzelfall.°*!

vorliegenden Abreden einer der oben genannten feitens muss die entsprechende Abrede notwenlichen. Drittens muss geprüft werden, ob keine ) zu beseitigen.

ide der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn

aus Sicht der beteiligten Unternehmen betriebs- > Abrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der den können.?!?

tlich vorgetragen, dass die Koordinierungen der apazitätsüberlegungen gerechtfertigt sein könnlen Parteien über Gebiete und Preise aus dem erücksichtigung den ihren zur Verfügung steheningsfahrzeuge) gar nicht möglich gewesen wäre, die damit verbundenen Lose, selber durchzufüh- ’rojekte unter den konkurrierenden Unternehmen obleme zu vermeiden.

yewirken, dass im Rahmen der öffentlichen Begrossen Wettbewerbs tiefe Preise erzielt werden en von Projekten sowie durch die Aufteilung von len Anbietern wird der Wettbewerb ausgeschaltet veck der öffentlichen Ausschreibungen hintertrieg kurzfristig zu Kapazitätsproblemen kam, hatte hme der Unternehmen mit der ausschreibenden le Terminkoordination eher zum Ziel geführt als stern. Es müsste auch im Interesse der Beschafsetzungen für möglichst kompetitive Offerteingajen nach Möglichkeit auf vermeidbare Erschwercompetitiver Offerten verhindern oder zumindest

31, E 10.3), Buchpreisbindung. , Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f.

tH Freiburg. aden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. 1-5, act n° 26 Rz 27, act n° 27 Rz 22 ff. und act n° 38 erschweren, wie z.B. die Vermeidung eine! zung.

264. Eine allfällige Notwendigkeit der Abre sammenfassend steht fest, dass somit kein 2 KG vorliegen.

C.4.5 Ergebnis

265. Zusammenfassend handelt es sich be nen Submissionsabreden und Gebietsauft werden, um unzulässige Wettbewerbsabrec Abs. 1 KG. Ob die gesetzlich statuierte Ver widerlegt werden kann, wird vorliegend of den Wettbewerb auf dem relevanten Markt schaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden.

C.5 Massnahmen

266. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet oder die Genehmigung einer einvernehmlic sowohl Anordnungen zur Beseitigung von Rz 267 ff.) als auch monetäre Sanktionen nehmigung von einvernehmlichen Regelur dem Sekretariat abgeschlossen hat.

C.5.1_ Einvernehmliche Regelung

267. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsh men zu deren Beseitigung anordnen, inde! wehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gi Gestaltungsverfügungen haben stets den weshalb die Massnahmen von der Art und abhängig sind.°!°

268. Anstelle der (einseitigen) Anordnung‘ gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Art. 29 KG genehmigen. Inhalt der einverne die Art und Weise der Beseitigung der unzu Zweck besteht darin, das wettbewerbswidri ne kartellrechtskonforme Alternative auszué ein in der Vergangenheit liegendes Verhalte spruch des Staates nicht verhandelt werde zum Abschluss der einvernehmlichen Reg: Zeitpunkt seiner Aufhebung der Androhun Zeitpunkt der Beendigung der unzulässig ein kooperatives Verhalten der Parteien b sind.?*¢

315 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 66), Art. 30 K(

316 Vgl. RPW 2007/2, 190 Rz 315, Richtlinien ( VSW über die Kommissionierung von Bert RPW 2010/2, 329 E. 7.4.2 und E. 7.4.5.3 Pu

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“für die Unternehmen ungünstige Terminfestsetde ist aus diesen Gründen ausgeschlossen. Zu- > Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5 Abs.

si den von den Verfahrensparteien vorgenommeeilungen, welche als Gesamtabrede qualifiziert len im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. mutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs fen gelassen. Die Gesamtabrede beeinträchtigt erheblich und kann nicht durch Gründe der wirtdie WEKO über die zu treffenden Massnahmen hen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. (vgl. Rz 273 ff.). Vorliegend geht es um die Geigen, die jede Verfahrensadressatin jeweils mit

eschränkung vor, so kann die WEKO Massnahm sie den betroffenen Parteien die sanktionsbebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche n Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses

von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- WEKO eine einvernehmliche Regelung gemäss hmlichen Regelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG lässigen Wettbewerbsbeschränkung. Ihr Ziel und Je Verhalten für die Zukunft zu beseitigen und eiirbeiten. Eine einvernehmliche Streitbeilegung für 2n ist ausgeschlossen, da über den Sanktionsann kann. Das unzulässige Verhalten, welches bis slung praktiziert wird, unterliegt deshalb bis zum J direkter Sanktionen, wobei die Dauer und der en Wettbewerbsbeschränkung beziehungsweise ei der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen

Jes Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften ıfsvermittlern (Publigroupe) sowie Urteil des BVGer, bligroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO, Urteil des BGer

269. Im vorliegenden Fall hat das Sekret: nehmliche Regelung abgeschlossen (vgl. R:

270. Die separat mit dem Sekretariat und j liche Regelung lautet wie folgt (anstatt nac der jeweilige Name des Unternehmens dur: ist, bis auf die genannten Sanktionsrahmer identisch):

Vorbemerkungen:

a) Die nachfolgende einvernehmlich erfolgt im übereinstimmenden Interes 0437 zu vereinfachen, zu verkürzen gung durch die Wettbewerbskommis Abschluss zu bringen.

b) Zur Erreichung der Zielsetzung | haltsermittlungen und die rechtliche duziert. Entsprechend kann die Beg gung gegenüber einer Verfügung teilweise reduziert werden.

c) Mit der Unterzeichnung der vo lung werden (unter Vorbehalt der C Verdachtselemente und Tatsachen, Untersuchung 22-0437 beurteilt wt einvernehmlich und abschliessend g

d) Der Wille und die Bereitschaft vi der nachfolgenden einvernehmlicher kooperatives Verhalten gewürdigt | sanktionsmindernder Umstand beri Ausgangslage beabsichtigt das Sek der Grössenordnung von CHF [...] b nitive Festlegung der Höhe der Sar WEKO und erfolgt in der Verfügung bringt.

e) Sollte diese einvernehmliche Re migt werden, wird die Untersuchung 1 führt.

f) Obwohl der Abschluss der vorlie seitens [besa/ISS/Pfister] keine Anı lung und rechtlichen Würdigung der einvernehmlichen Regelung durch ( ten des beantragten Sanktionsrahm achtung von Bst. c) im Sinne von E teln erübrigt.

g) Bei diesem Ausgang des Verfah kosten anteilsmässig zu Lasten der P:

ligroupe SA et al/WEKO.

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rriat mit sämtlichen Parteien jeweils eine einverz 30 ff.).

eder einzelnen Partei geschlossene einvernehmhfolgend sämtliche drei EVR aufzuführen, wurde ch den Begriff [besa/lSS/Pfister] ersetzt. Der Text 1 und parteispezifischen Angaben, bei allen EVR

e Regelung im Sinne von Art. 29 KG se der Beteiligten, das Verfahren 22- und — unter Vorbehalt der Genehmision (WEKO) — zu einem förmlichen

jemäss Bst. a) werden die Sachver- Würdigung soweit wie möglich re- 'ündungsdichte und -tiefe der Verfüohne einvernehmliche Regelung

rliegenden einvernehmlichen Rege- 'enehmigung durch die WEKO) alle die vom Sekretariat im Rahmen der ırden, gegenüber [besa/ISS/Pfister] eregelt.

on [besa/ISS/Pfister] zum Abschluss ı Regelung wird vom Sekretariat als ınd im Rahmen des Antrages als icksichtigt. Aufgrund der aktuellen retariat, der WEKO eine Sanktion in is CHF [...] zu beantragen. Die defiktion liegt jedoch im Ermessen der , die das Verfahren zum Abschluss

gelung von der WEKO nicht genehn ordentlichen Verfahren zu Ende gegenden einvernehmlichen Regelung arkennung der Sachverhaltsdarstel- Wettbewerbsbehörden darstellt, hält n Falle einer Genehmigung dieser lie WEKO und bei Nichtüberschreiens gemäss Bst. d) sowie bei Be- 3st. a) die Ergreifung von Rechtsmitrens 22-0437 gehen die Verfahrensarteien.

(nicht publizierte Erwägungen in BGE 139 | 72), Pub-

Vereinbarungen:

1) [besa/lSS/Pfister] verpflichtet sich Zusammenhang mit Tunnelreinigun Schutz, Stützofferten oder den Verz noch solches anzubieten.

2) [besa/SS/Pfister] verpflichtet sich reinigungsarbeiten mit Konkurrenten oder, sofern nicht vorhanden, vor rec über Offertpreise, Preiselemente sow und Gebieten auszutauschen.

3) Davon ausgenommen ist der Au: sammenhang mit der Bildung oder D ten (ARGE) oder Subunternehmerverl

4) [besa/SS/Pfister] verpflichtet si (ARGE) in Zusammenhang mit Tunn Auftraggeber offenzulegen. Hierzu s ferteingabe die Namen der Firmen, meinschaft (ARGE) mitwirken, anzut auch bei einer geplanten Arbeitsgem zelnen Unternehmen die Führungsro partnerin bzw. Verantwortliche gegeni

271. Die genannte einvernehmliche Rege Parteien eingegangenen sind, um sich künf bestimmt, vollständig und klar. Die bisher gestützt auf die getroffene Vereinbarung be hinreichende Klarheit über die Rechtslage nehmliche Regelung daher im Sinne von Ar

272. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge können nach Massgabe von Art. 50 bzw. ! belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglic! onsdrohung im Dispositiv verzichtet werden

C.5.2 _ Sanktionierung

273. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein

nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist od nem Betrag bis zu 10 Prozent des in den le ten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist nach der Dauer und der Schwere des unzı den das Unternehmen dadurch erzielt hat, i:

C.5.2.1 Allgemeines

274. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schädlichen kartellrecht

317 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.200! des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65:

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im Rahmen von Ausschreibungen im ysarbeiten Konkurrenten weder um icht einer Offerteingabe anzufragen

1, sich in Zusammenhang mit Tunnelvor Ablauf der Offerteingabefrist — shtskraftiger Auftragserteilung — nicht je die Zu- und Aufteilung von Kunden

stausch von Informationen, die in Zuurchführung von Arbeitsgemeinschafrältnissen unabdingbar sind.

ch, geplante Arbeitsgemeinschaften elreinigungsarbeiten gegenüber dem ind spätestens im Zeitpunkt der Ofwelche an der geplanten Arbeitsgejeben. Diese Offenlegungspflicht gilt einschaft (ARGE), bei der einem einlle zukommt und das als Ansprechiber dem Auftraggeber auftritt.

ung umschreibt die Verpflichtungen, welche die tig kartellrechtskonform zu verhalten, hinreichend ge unzulässige Wettbewerbsbeschränkung wird seitigt, und für die beteiligten Unternehmen wird ' geschaffen. Die WEKO genehmigt die einvert. 29 Abs. 2 KG.

gen die vorliegende einvernehmliche Regelung 94 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, 1 deklaratorische und nicht konstitutive — Sanktikann.”

Unternehmen, das an einer unzulassigen Abrede er sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit eitzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielsinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich ılässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, st angemessen zu berücksichtigen.

Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung

5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern.®!® Direktsanktionen | welche die Unzulässigkeit der fraglichen W den.

275. Aufgrund der Sanktionierbarkeit hand rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Cr entsprechenden Garantien von Art. 6 und grundsätzlich im gesamten Verfahren anw Prüfung der einzelnen Garantien zu befinde

276. Die Belastung der Verfahrensparteie

C.5.2.2.1 Unternehmen

277. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschr nimmt, müssen von einem „Unternehmen“ wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1®'° KG abgestellt men sei hier auf die Ausführungen unter Rz

C.5.2.2.2 Unzulässige Verhaltenswei

de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt is einer Sanktion belastet. Eine Sanktioniert Abs. 1 KG erwahnten Tatbestandsvariante Erstens an die Beteiligung an einer Abrec Markten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 Abrede.???

279. Zu präzisieren ist, dass eine unter Arı bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettk Abrede den wirksamen Wettbewerb erhebl gerechtfertigt ist. Art. 49a Abs. 1 KG sieht n die Unzulässigkeit einer Abrede aus einem müsste. Anders gewendet besteht die Si Abs. 3 und 4 KG fallenden Abreden unabh werb beseitigt oder „nur“ erheblich beeint Norm bestätigt, dass dieser Gesetzeswortla

318 Botschaft vom 7. November 2001 über die 2023, 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Di bewerbsbeschränkungen, 2002, 92.

319 BBI 2002 2022, 2034.

des BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gabe

321 Statt vieler: JURG BORER, Kommentar zum Art. 49a KG N 6.

322 gl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten \ gesetzrevision 2003 — Neuerungen und Folg:

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und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- <Onnen nur zusammen mit einer Endverfügung, ettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt weralt es sich beim Kartellverfahren um ein Administjarakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach

andbar; über deren Tragweite ist jeweils bei der n,.320

G

n mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den ıben.

änkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug begangen werden. Für den Unternehmensbegriff 21 Zur Qualifizierung der Parteien als Unterneh- 153 f. verwiesen.

ernehmen, welches an einer unzulässigen Abret oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit ing der hier interessierenden ersten in Art. 49a ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: le über Preise, Mengen oder die Aufteilung von KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser

.5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig yewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese ich beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen un nicht vor, dass sich für eine Sanktionierbarkeit

bestimmten Grad der Beeinträchtigung ergeben anktionierbarkeit von unzulässigen, unter Art. 5 ängig davon, ob durch sie der wirksame Wettberächtigt wird. Die Entstehungsgeschichte dieser ut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten

Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. as Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wett-

1, 118 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO,; Urteil /WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12, Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011,

'erhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartell- entspricht.??? Die bisherige Praxis der WEK denn auch von einer Sanktionierbarkeit solc

280. Bezüglich dieser zwei Voraussetzung danzen auf die vorangehenden Ausführung halten, dass diese Voraussetzungen erfüllt <

C.5.2.3 Vorwerfbarkeit

281. Gemäss der bundesgerichtlichen Rec stellt Verschulden im Sinne von Vorwerfk Art. 49a Abs. 1 KG dar. Massgebend für d: werfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechu nisationsverschulden, an dessen Vorliegen len sind.

282. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.” Ein objekti dens liegt nach bundesgerichtlicher Rect Unternehmen ein Verhalten an den Tag ist oder sein müsste, dass das Verhalten mi

283. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrigen Submissionsabsprach wissentlich und willentlich mit Unternehme: Preisfestsetzung sowie die Aufteilung von nehmer bewusst waren, dass sich diese Al eintrachtigend auswirkten, ist irrelevant, hi Ubernahme der strafrechtlichen Terminol Doch selbst wenn man dies anders sehe Eventualvorsatz gegeben, wollten die Abre

323 BBI 2002 2022, 2037; statt vieler BSK KG-TA

324 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs | 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbs: Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 ff. E.

325 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.201 wagung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA e hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 1 des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Fluc Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 23 Verbandes schweizerischer Werbegesellsct vermittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010,

326 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3

327 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.

328 \/gl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. & in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al/WEK

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O sowie die Rechtsprechung des BVGer gehen her Abreden aus.*

en sei im Einzelnen zur Vermeidung von Redunen verwiesen. Zusammenfassend sei hier festgesind.

htsprechung**°, welcher das BVGer gefolgt ist??%, jarkeit das subjektive Tatbestandsmerkmal von as Vorliegen von Verschulden im Sinne von Voring ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Orgajedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stelesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wer- ıutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschulitsprechung insbesondere dann vor, wenn ein legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst sglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.°?®

rliegend für die Unternehmen handelten und die en trafen, taten dies vorsätzlich. Sie schlossen 1 derselben Marktstufe Vereinbarungen Uber die Kunden resp. Gebieten. Ob sich die Abredeteilreden den wirksamen Wettbewerb erheblich beandelt es sich bei diesen Elementen doch - in ogie — um objektive Strafbarkeitsbedingungen. nN möchte, wäre auch diesbezüglich zumindest deteilnehmer mit den Abreden doch gerade wis-

GMANN/ZIRLICK (Fn 66), Art. 49a KG N 6 ff. m.w.H.

2t cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; 14.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4,

2, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Ert al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung 9 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil yhafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 2 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des aften VSW über die Kommissionierung von Berufs- 2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteilig-

5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 3.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil

2.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwagung O.

sentlich und willentlich - freilich aufgrund e mit juristisch exakter Erfassung der gesetz] beeinträchtigende Wirkungen herbeiführen zumindest erheblich sind. Sodann ist festzt nen für die jeweiligen Unternehmen zeichr oder oberen Kader, wenn nicht gar der Ge der von ihnen vorgenommenen Handlunge: nehmen zuzurechnen.

284. Anderweitige Gründe, welche dagege fraglichen Verhaltensweisen vorgeworfen w Kartellgesetz resp. dessen grundlegende N allgemein als „bekannt“ vorausgesetzt were Mögliche und Notwendige vorkehren, um s Kartellgesetzes eingehalten werden.

C.5.2.4 Bemessung

285. Rechtsfolge eines Verstosses i.S.v. A Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag konkrete Sanktion bemisst sich nach der D tens, wobei der mutmassliche Gewinn, den sen zu berücksichtigen ist.

286. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze de lung begrenzt wird.*3* Die WEKO bestimmt ten Umständen im Einzelfall, wobei die Gele ligte Unternehmen individuell innerhalb der ı

C.5.2.4.1 Maximalsanktion

287. Wie vorstehend dargelegt, beträgt di den letzten drei Geschäftsjahren in der Sc KG 2003 ergibt,**? sind dabei die letzten dre schaftsjahre massgeblich.°®* Der Unternehi sich dabei sinngemäss nach den Kriterieı

329 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 de lungen des Bundesrechts und das Bundesble

330 Art. 2 Abs. 2 SVKG.

331 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkomı 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4 Parking.

332 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallatic 333 Vgl. BBI 2002 2022, 2037.

334 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW : rency Conversion (DCC); Verfügung i.S. Alti rufbar unter <www.weko.admin.ch> unter A Kontrolle: 22.2.2015].

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ner Parallelwertung in der Laiensphäre und nicht ichen Begriffe bzw. Terminologie — wettbewerbs- und nahmen dabei billigend in Kauf, dass diese ıstellen, dass die handelnden natürlichen Persoungsberechtigt waren und jeweils dem mittleren schäftsleitung, angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich 1 ist daher ohne Weiteres den betroffenen UnternN sprechen würden, dass den Unternehmen die erden können, sind nicht ersichtlich. So darf das ormen für Unternehmen (als dessen Adressaten) Jen.°*° Diese müssen sodann grundsätzlich alles icherzustellen, dass von ihnen die Vorgaben des

rt. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der | stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die auer und der Schwere des unzulässigen Verhaldas Unternehmen dadurch erzielt hat, angemes-

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der r Verhaltnismassigkeit?®° und der Gleichbehanddie effektive Höhe der Sanktion nach den konkre- Jbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung betei- Jesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.°*?

e Sanktion in keinem Fall mehr als 10 % des in hweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unterneh- ). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum i vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Genensumsatz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet 1 der Umsatzberechnung bei Unternehmenszu-

Rz 558 m.w.H., SIX/Terminals mit Dynamic Currency s Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammtt (Publikationsgesetz, PublIG; SR 170.512).

nentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), , 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet

nsbetriebe Bern.

2011/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Curmum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abktuell > letzte Entscheide > Altimum Decision [letzte sammenschlüssen, Art. 4 und 5 VKU?® fin ximale Sanktion stellt nicht den Ausgangspı dazu sogleich); vielmehr wird am Schluss d nannten Kriterien erfolgten konkreten Sanl nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); geg erfolgen.

288. Im vorliegendem Fall erübrigt sich ein ze der Parteien aus folgendem Grund: Der abhängig von der Dauer des Verstosses s erhöhen oder zu senken gilt, beträgt maxin erzielten Umsatzes der Unternehmen auf ¢ Bestimmung der Maximalsanktion gemäss der gesamte Umsatz des Unternehmens in beträgt bei allen Verfahrensparteien ein Vie gungen in der Schweiz erzielen. Bei besa** Tunnelreinigungen am Gesamtumsatz nacl ter?’ beläuft sich der Anteil auf rund [...] % Bei ISS, mit einem Jahresumsatz von übe verschwindend kleinen Prozentbereich lieg fen sich daher nicht annähernd in der Höl Bestimmung überflüssig ist.

C.5.2.4.2 Konkrete Sanktionsberechi

289. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst si Sanktionsrahmens anhand der Dauer und gemessen zu berücksichtigen ist zudem at mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für einem Basisbetrag aus, der in einem zweite sen ist, bevor in einem dritten Schritt ersch getragen werden kann.

(i) Basisbetrag

290. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsat erzielt wurde, die der Aufgabe des wettben stellen auf diese Zeitspanne der Zuwiderha zu, die erzielte Kartellrente möglichst abzus

335 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontro 251.4).

336 Act. n° 3 Rz 45.

337 Act. n° 4 Rz 20 und act. n° 200.

338 Siehe die online publizierten

339 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefb paravant Roger Guenat SA), Rz 326 22.2.2015].

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Jen analoge Anwendung. Die so errechnete ma- ınkt der konkreten Sanktionsberechnung dar (vgl. er anhand der anderen im KG und der SVKG getionsberechnung geprüft, ob der Maximalbetrag jebenenfalls hat eine entsprechende Kürzung zu

e Ermittlung der jeweiligen Unternehmensumsät- Basisbetrag der Sanktion, den es anschliessend owie der konkreten Umstände des Einzelfalls zu 1al 10 % des in den letzten drei Geschaftsjahren lem relevanten Markt (Art. 3 SVKG). Der für die Art. 49a Abs. 1 KG wesentliche Umsatz, nämlich den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz, Ifaches der Umsätze, welche sie mit Tunnelreini- > beläuft sich der prozentuale Anteil des Bereichs 1 eigenen Angaben auf maximal [...] %; bei Pfisam gesamten Jahresgewinn des Unternehmens. r CHF 500 Mio. dürfte dieser Anteil nur noch im en.°°8 Die auszusprechenden Sanktionen belaune der Maximalsanktion, weshalb deren genaue

ung

ch der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des der Schwere des unzulässigen Verhaltens. An- ıch der durch das unzulässige Verhalten erzielte die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von an Schritt an die Dauer des Verstosses anzupaswerenden und mildernden Umständen Rechnung

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 z massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erbswidrigen Verhaltens vorangehen.**? Das Abndlung gegen das KG dient nicht zuletzt auch dachöpfen.

le von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR

Jahresumsätze von ISS, abrufbar unter eiz-de/Zahlenundfakten> [letzte Kontrolle: 22.2.2015]. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, au im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (au- und 332 m.w.H. in Fn176, abrufbar unter te Entscheide > Altimum Decision [letzte Kontrolle:

I. Obergrenze des Basisbetrags (|

291. Die obere Grenze des Basisbetrags b satzes, den das betreffende Unternehmen gung der unzulässigen Wettbewerbsbesc Schweiz erzielt hat.

292. Da—wie in Rz 201 ff. aufgezeigt — ni ter Markt für Tunnelreinigungen in der Schu besteht, wird in Bezug auf die Sanktionsb Umsatz beigezogen, den besa, ISS und Pfi rede bezieht, generierten. Vorliegend beträ des Umsatzes, den das jeweilige Unternehr ten IV, VI, VII und X im Zeitraum 2010 bis chend auf denjenigen in Tab. 5 in Rz 219.

Tab. 6: Obergrenze des Basisbetrags je Paı

Partei Massgeblicher Massgebli Umsatz (inkl. Umsatz (e MWST, in CHF) MWST, in

besa [...]

ISS L..]

Pfister [...]

Il. Berücksichtigung der Art und Sc

293. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sc

294. Die an den in Frage stehenden Abrec sig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalte wie schwer dieser Verstoss gegen das Kart tive®*! Faktoren im Vordergrund.

295. Grundsätzlich ist die Schwere der Z gung aller relevanten Umstände zu beurteil kreter Abreden als schwer sind nur sehr t stark auf die konkreten Umstände des Ei Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb Kartelle - in aller Regel schwere Kartellrecl Abreden, welche den Preiswettbewerb aus Gefährdungspotentials grundsätzlich im ol d.h. zwischen 7 % und 10 %, einzuordnen.

340 Es besteht eine Differenz zwischen den Ang; ben von ISS bezüglich ihrer dortigen Umsat und 154, 169 und 175. Aus Gründen der Ein auf die Angaben der Beschaffungsstellen abc

341 D,h. nicht verschuldensabhangige Kriterien, onsbemessung und die Bonusregelung, in: W 2003, 139.

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Jmsatz auf dem relevanten Markt)

eträgt gemäss Art. 3 SVKG bis zu 10 % des Umin den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendihränkung auf den relevanten Märkten in der

cht abschliessend festgelegt wird, ob ein relevaneiz oder in den Gebietseinheiten IV, VI, VIl und X erechnung, im Sinne der Parteien, lediglich der ster auf dem Gebiet, auf das sich die Gesamtabgt daher die Obergrenze des Basisbetrags 10 % nen mit der Gesamtabrede in den Gebietseinhei-

2012 erzielt hat. Die Umsätze basieren entspre- )

tei cher Massgeblicher | Obergrenze des xkl. Prozentsatz Basisbetrags (in CHF) CHF) [...] 10 % [...] [...] 10 % [...] [...] 10 % [...]

were des Verstosses

des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, hwer der Verstoss zu qualifizieren ist.

len beteiligten Unternehmen haben sich unzulässn. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als allgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objekuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtien. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konyeschrankt möglich, kommt es doch immer sehr nzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss beseitigen, — als sogenannte harte horizontale ıtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale schalten, wegen des grossen ihnen immanenten Jeren Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettaben der Beschaffungsstelle im Tessin und den Angazzahlen, vgl. act. n° 125 (Antwort auf Frage 4 und 5) heitlichkeit wird vorliegend für alle Verfahrensparteien yestellt.

vgl. ROLF DAHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sankti- /alter Stoffel/Roger Zach (Hrsg.), Kartellgesetzrevision bewerb erheblich beeinträchtigende Abrede lichen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüb dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als

296. Aufgrund der besonderen Schwere v schreibungen®® und unter Berücksichtigun stände, nämlich Bst. a und c von Art. 5 Kı nung des Basisbetrags zu berücksichtig Gesamtabrede beteiligten Verfahrenspartei

Tab. 7: Basisbeträge je Verfahrenspartei

Partei Massgeblicher Umsatz | M: (exkl. MWST, in CHF) ze

besa [...]

ISS [...]

Pfister [...]

(ii) Dauer des Verstosses

297. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % mégli

298. Wie vorstehend aufgezeigt (Rz 87 ff. Gesamtabrede von Januar 2008 bis zur E Das Verhalten hat somit rund 5 Jahre ange trags um 50 % rechtfertigt.

(iii) Erschwerende und mildernde |

299. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksi

II. Mutmasslicher Gewinn

300. Ein durch das Verhalten erzielter „No Liegt indes die unrechtmässige Monopolrer nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).

301. Sofern eine Gewinnberechnung oder Gewinn des Unternehmens bei der Festlegı rücksichtigt werden. Damit sich der Verstos ternehmen unter keinen Umständen lohnt, er den Betrag des aufgrund des Verstosses

342 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3.

343 In der Verfügung ,Wettbewerbsabreden im S festgehalten, dass die WEKO in Zukunft bei Umsatzes auf den relevanten Markten in Be auch RPW 2013/4, 620 Rz 960 und Rz 964.

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n, welche sich nicht durch Gründe der wirtschafter hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5

‚solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.°*

on Wettbewerbsverstössen bei öffentlichen Ausg des Umstandes, dass in casu mehrere Tatbe- S erfüllt sind, wird vorliegend ein für die Berechender Prozentsatz von 10% für die an der an als angemessen erachtet.

assgeblicher Pro- Basisbetrag (in CHF) ntsatz 10 % [...] 10 % [..] 10 % L...]

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere ch (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

), erstreckte sich die vorliegend zu beurteilende röffnung der Untersuchung am 5. Februar 2013. Jauert, weshalb sich eine Erhöhung des Basisbe-

Umstände

lich die erschwerenden und die mildernden Umchtigen.

rmalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten. te über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand 5 Abs. 1 Bst. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl.

-schätzung möglich ist, soll ein besonders hoher ıng der Sanktion als erschwerender Umstand bes gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare Unist der Sanktionsbetrag so weit zu erhöhen, dass unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft.

trassen- und Tiefbau im Kanton Aargau“ wurde bereits Submissionsabreden einen Basisbetrag von 10 % des tracht ziehen wird, RPW 2012/2, 408 Rz 1103. Siehe

302. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei | IV. Kooperatives Verhalten (einvern

303. Der Wille und die Bereitschaft zum A den von den Wettbewerbsbehörden bei der gewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen \

304. Das Sekretariat hat mit sämtlichen Ui vernehmliche Regelung i.S.v. Art. 29 KG al Verfügung durch die WEKO genehmigt wird

305. Bezüglich des Umfangs der Milderunc reitschaft zum Abschluss einer einverneht zwischen 5-40 % in Abhängigkeit von Ze sammenarbeit in Frage kommt. *“*

306. Vorliegend wurde die einvernehmlich: Parteien abgeschlossen. Zu diesem Zeitpı (Hausdurchsuchungen und Auswertungen an für die Vergabe von Tunnelreinigungen | tere aufwändige Ermittlungsmassnahmen, und -auswertungen, Konnte jedoch aufgrur lung verzichtet werden. Da sämtliche Unter: lung abgeschlossen haben, ist es zudem m trags zu reduzieren. Dies hat den Aufwand vermindert. Auch kommt es zu einer Vermi u.a. kein Aufwand für nachfolgende Rechtsr

307. Unter Berücksichtigung der obigen Au Abschluss der einvernehmlichen Regelung riert.

V. Weitere erschwerende/mildernd

308. In einem letzten Schritt sind schliess Umstände nach Art. 5 und Art.6 SVKG S. 4 ff.).

309. Vorliegend sind keine weiteren erschv

C.5.2.5 Selbstanzeige - vollständigerltei

310. Wenn ein Unternehmen an der Au schränkung mitwirkt, kann auf eine Belastuı zichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. Modalitäten eines vollständigen und in Art. onserlasses aufgeführt sind.

344 gl. Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Synth 2008, Rz 311; vgl. weiter BSK KG-TAGMANN/ fassung der bisherigen Praxis der WEKO sie

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Jinweise auf einen besonders hohen Gewinn. ehmliche Regelung)

‚bschluss einer einvernehmlichen Regelung wer- Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten on Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen.

ıtersuchungsadressaten eine gleichlautende eingeschlossen (Rz 32 ff.), die mit der vorliegenden

J ist festzuhalten, dass für den Willen und die Benlichen Regelung grundsätzlich eine Reduktion itpunkt, Verfahrensstand und Intensität der Zu-

> Regelung vor dem Versand des Antrags an die ınkt waren wesentliche Ermittlungsmassnahmen der beschlagnahmten Dokumente, Fragebogen zuständigen Amtsstellen) bereits erfolgt. Auf weiwie weiterer Einvernahmen, Datenerhebungen d des Abschlusses der einvernehmlichen Regesuchungsadressaten eine einvernehmliche Regeöglich, die Begründungsdichte und -tiefe des Andes Sekretariats für die Antragsstellung erheblich iderung des Verfahrensaufwands der WEKO, da nittelverfahren zu erwarten ist.

isführungen wird daher für sämtliche Parteien der mit einer Sanktionsminderung von 15 % hono-

e Umstände

lich die übrigen erschwerenden und mildernden zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen SVKG,

verenden oder mildernden Umstände ersichtlich.

Iweiser Erlass der Sanktion

fdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbe- 1g dieses Unternehmens ganz oder teilweise ver- 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktilesebericht der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG, ZIRLICK (Fn 262), Art. 49a N 87. Für eine Zusammenhe RPW 2013/2, 202, 314 ff.

C.5.2.5.1 Voraussetzungen der Sank

311. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt c ständig, wenn es seine Beteiligung an eine Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes ent

— Informationen liefert, die es der W chung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst

— Beweismittel vorlegt, welche der W werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 Feststellungskooperation). Ein Sank währt werden, wenn die Wettbeweı zeige eines Dritten eine Vorabklärun

312. Ein Erlass der Sanktion setzt in beideı Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 A

313. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SV dass

— seine Zusammenarbeit mit der Wet eingeschränkte ist;

— es sämtliche Informationen und Bew

— es weder eine anstiftende oder fü noch andere Unternehmen zur Teiln

- es seine Beteiligung am Wettbewer anzeige oder auf erste Anordnung di

314. Sind nicht alle Voraussetzungen für e dennoch eine Reduktion der Sanktion mög raus, dass ein Unternehmen an einem Verf der Vorlage der Beweismittel die Teilnahn stellt hat.

C.5.2.5.2 Selbstanzeigen in casu

315. Vorliegend reichten sämtliche Verfal Selbstanzeige ein, in deren Zusammenhan verstoss spätestens zum Zeitpunkt der Unte

316. ISS reichte am Tag der Hausdurchsu ge ein und ergänzte diese bereits am selb dem Sekretariat kann als sehr gut bezeichı ein und beantwortete umgekehrt verzugsl wird ISS der vollständige Sanktionserlass gi

317. Pfister reichte am ersten Tag nach de und erklärte ihre volle Kooperationsbereits« liegt somit innerhalb der vorliegenden Unt: dass für Pfister, trotz der ausgezeichneten

345 So bereits RPW 2009/3, 219, Rz 153 m.w.H.

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tionsbefreiung und -reduktion

lie WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollr Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 veder

fettbewerbsbehdrde ermöglichen, eine Untersu- . a SVKG, Eröffnungskooperation) oder

fettbewerbsbehdrde ermöglichen, einen Wettbe- , oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, tionserlass von 100 % kann auch dann noch gebsbehörden von Amtes wegen oder infolge Ang oder Untersuchung eröffnet haben.?*°

1 vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass die über ausreichende Beweismittel verfügt, um den bs. 3 und 4 Bst. b SVKG).

KG von einem Unternehmen kumulativ verlangt,

tbewerbsbehörde eine ununterbrochene und uneismittel unaufgefordert vorlegt;

hrende Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt ahme an diesem gezwungen hat, und

bsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbster Wettbewerbsbehörde einstellt.

inen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist ich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt 1e am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingehrensparteien im Laufe der Untersuchung eine ) sie erklärten, ihre Beteiligung am Wettbewerbsrsuchungseröffnung eingestellt zu haben.

chung als erstes Unternehmen eine Selbstanzeien Tag. Die darauffolgende Zusammenarbeit mit net werden. ISS reichte von sich aus Unterlagen 9s Anfragen des Sekretariats. Aufgrund dessen währt werden.

r Untersuchungseröffnung eine Selbstanzeige ein shaft in dieser Untersuchung. Ihre Selbstanzeige rsuchung an zweiter Stelle. Daraus ergibt sich, Kooperation mit dem Sekretariat, lediglich eine

, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Reduktion der Sanktion i.S.v. Art. 12 Abs. : lich ist. Pfister legte von sich aus zahlreich Anfragen durch das Sekretariat umgehend diesen Umständen maximal mögliche Sankt

318. Besa reichte ihre Selbstanzeige zu ei am 18. September 2013 (vgl. Rz 16) - als c Die Meldung erfolgte daher in einer bereit: Kooperation mit dem Sekretariat beschränk der Eindruck, dass besa lediglich die Punk im Wesentlichen bereits vorlagen resp. be Willens obgleich der Minimalkooperation vo ne Sanktionsreduktion von 10 % als sachge

C.5.2.6 Ergebnis

319. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -mile hörden eine Verwaltungssanktion in folgenc Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:

Tab. 8: Zusammenfassung der Sanktionsbe

Sanktionsbemessung

Umsatz auf dem relevanten Markt (exkl. MWST)

Obergrenze Basisbetrag 10 % Konkreter Basisbetrag 10 % Zuschlag fur die Dauer +50 % Erschwerende Umstande/ +/-0 %

mutmasslicher Gewinn

Mildernde Umstande/ Reduk- | -15 % tion zufolge EVR

Reduktion zufolge Bonus -10 % (Art. 12 SVKG)

Reduktion zufolge Bonus -100 % (Art. 12 SVKG)

Reduktion zufolge Bonus -50 % (Art. 12 SVKG)

Sanktionsbetrag

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? SVKG und kein vollständiger Erlass mehr mögie Belege und Dokumente vor und beantwortete . Aufgrund dessen erscheint für Pfister die unter ionsreduktion von 50 % als sachgerecht.

nem wesentlich späteren Zeitpunkt ein — nämlich lie beiden anderen Untersuchungsadressatinnen. ; fortgeschrittenen Phase der Untersuchung. Die te sich dabei auf das Notwendigste. Es entstand te und Sachverhalte lieferte, die dem Sekretariat kannt waren. Unter Berücksichtigung des guten n besa mit dem Sekretariat erscheint für besa eirecht.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der lernden Faktoren erachten die Wettbewerbsbeler Höhe als den Verstössen der Parteien gegen

träge

besa ISS Pfister

[...] [...] L...]

[...] [...] L..]

[...] [...] L..]

[...] [...] L..]

[...] [...] [..]

[...] [...] [...]

[...] [...] L..]

C.5.2.7 Verhältnismässigkeit

320. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen auch finanziel

321. Zunächst sei darauf verwiesen, dass alleine auf die wirtschaftliche Leistungsfahi „Tunnelreinigung“ abzustellen ist, sondern « Erfolgs des „Gesamtunternehmens“ vorzun tragen die Umsätze aller Verfügungsadres Maximalsanktionen, sondern auch ein Viel mit den anfallenden Verfahrenskosten. Da sammen mit den Verfahrenskosten als tragl

322. Einzugehen sei an dieser Stelle auf c führliche Dokumentation, **” [...].

323. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum die vorliegend verursachten Verfahrenskost erachte. Allerdings bleibe ihr aktuell gar nic ats und den entsprechenden Entscheid der

324. ISS rügt in ihrer Stellungnahme von dass das Sekretariat in der vorliegenden Ui einen unverhältnismässig hohen Aufwand

kosten verursacht habe. Sein Vorgehen sei sen. Es sei damit der Zweck der Feststellur bestehe, die Untersuchungsadressaten zu animieren und ihnen im Gegenzug einen fin

325. Es ist festzuhalten, dass eine lück Grundpfeiler wettbewerbsrechtlicher Unters oftmals nicht ausschliesslich auf Bonusmelc legten Beweismittel verlassen.°°° Auch in ci Eingaben der Selbstanzeigerinnen nicht aı mittlung hätte zudem im Hinblick auf einer desverwaltungsgericht bzw. ans Bundesge licherweise weitreichende negative Konse seine Sachverhaltensermittlungen im Hinbl für eine EVR auf ein Minimum und stellte s tisch ein.

326. Unabhängig davon, ob der Tunnelreir ten ist oder nicht, obliegt es dem Sekretari ren. Die Grösse des Marktes ist dafür keir sogenannt kleineren Märkten generell keine Untersuchungen nach Bekanntwerden des Märkten einem Freischein für Kartellanten

346 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 F 347 [,..].

348 Act. 220 Rz 1.

349 Act. 222 S.3.

350 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 6.4.1, Sige kräftig).

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usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für | tragbar sein.**°

für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht gkeit der betroffenen Unternehmen in der Sparte ine Beurteilung anhand der Rentabilität und des ehmen ist. Wie schon in Rz 288 aufgezeigt, besatinnen nicht nur ein Vielfaches der möglichen faches der vorliegenden Sanktionen zusammen her sind die festgestellten Sanktionsbeträge zuyar bzw. zumutbar zu bezeichnen.

lie von Pfister am 17. Juni 2014 vorgelegte aus-

Antrag an die WEKO®® bringt besa vor, dass sie en als unangemessenen und unverhältnismässig hts anderes übrig, als den Antrag des Sekretari- WEKO zu akzeptieren.

n 22. Januar 2015 zum Antrag an die WEKO®®, itersuchung trotz kleinem Tunnelreinigungsmarkt betrieben und dadurch viel zu hohe Verfahrensweder verhältnismässig noch sachgerecht geweigskooperation unterlaufen worden, welcher darin r Aufarbeitung und Darlegung der Verstösse zu anziellen Vorteil zu offerieren.

enlose und solide Sachverhaltsermittlung den uchungen bildet. Das Sekretariat kann sich dabei Jungen und die in diesem Zusammenhang vorgeasu hätte ein ausschliessliches Abstützen auf die isgereicht. Eine vernachlassigte Sachverhaltser- 1 möglichen Weiterzug des Entscheids ans Bunricht für die Erfolgsaussichten der WEKO mögquenzen. Hingegen reduzierte das Sekretariat ick auf die in Aussicht gestellten Verhandlungen eine Ermittlungen nach Abschluss der EVR prakigungsmarkt in der Schweiz als klein zu betrachat Untersuchungen zu eröffnen und durchzufüh- | geeignetes Kriterium. Würde das Sekretariat in > Untersuchungen eröffnen bzw. bereits eröffnete

Marktvolumens einstellen, käme dies in diesen gleich und würde dem Grundgedanken des Kar-

2z 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

14, E. 7.4.1, Paul Koch AG/WEKO,; Urteil des BVGer nia-Aubi AG/WEKO (beide Urteile noch nicht rechts- tellgesetzes widersprechen. Zudem würde vernachlässigen. Dies auch vor dem Hinter: gende Verstösse gegen das Kartellgesetz c abreden seit 2008 für die WEKO und ihr S somit höchste Priorität geniesst.°°!

327. Das Sekretariat verrechnet seine Auf chenbare Verfahrenskosten. Es legte seine hat es den Parteien etwa im Rahmen de EVR, wie bereits in Rz 33 dargelegt, eine punkt angefallenen Verfahrenskosten zuge zentsatz des effektiven Arbeitsaufwandes s Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Ur fahrenskosten aufweist, der unabhängig vi die als Ermittlungsinstrument zentralen Hau ten, mit relativ hohen Kosten verbunden. Ir mit mehr als einem Drittel der Verfahrenskc gen mit wenigen Parteien sind die einzeln als bei Fällen mit einer grösseren Anzahl Be

328. Weder hat das Sekretariat in casu ein noch sind die Verfahrenskosten als unang aufgeworfenen Einwände haben somit keine

C.5.3 Weitere Anordnungen/Beschlagr elektronische Daten

329. Anlasslich der Hausdurchsuchungen verse Papierdokumente beschlagnahmt sc Die für die Untersuchung relevanten Papie Daten in Form von elektronischen Berichte übernommen. Sämtlichen Papierdokumente den Verfahrensadressatinnen zurückgegeb Verfügung gegenüber allen Parteien kann < Zeitpunkt auf die kopierten resp. gespiegeli muss. Folglich sind die gespiegelten oder Rechtskraft zu löschen.

D Kosten

330. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG*°? ist ¢ verursacht hat.

331. Im Untersuchungsverfahren nach Ar aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine oder wenn sich die Parteien unterziehen. V fügungsadressatinnen zu bejahen.

332. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich a chem Masse als Verursacher des entspre

351 RPW 2009/1, 2; RPW 2010/1, 1 f.; RPW 201.

352 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

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das Sekretariat dadurch seinen Aufgabenbereich Jrund, dass harte horizontale Kartelle schwerwielarstellen und die Bekämpfung von Submissionsekretariat generell einen Schwerpunkt bildet und

wände bewusst und nur zu einem Teil als anre- > Aufwände und seine Verrechnungen offen. So r Verhandlungsgespräche zum Abschluss einer Zusammenstellung der bis zum damaligen Zeitstellt. Daraus ging u.a. klar hervor, welchen Prochliesslich an die Parteien weiterverrechnet wird. ttersuchung einen gewissen Grundstock an Ver- In konkreten Umständen erwächst. Zudem sind sdurchsuchungen, gerade an mehreren Standor- 1 der vorliegenden Untersuchung schlagen diese sten zu Buche (siehe Rz 335). Bei Untersuchunauferlegten Verfahrenskosten im Übrigen höher teiligter.

en unverhältnismässig hohen Aufwand betrieben, emessen zu betrachten. Die von besa und ISS an Bestand.

1ahmte Dokumente und gespiegelte

wurden bei den durchsuchten Gesellschaften diwie elektronische Daten kopiert und gespiegelt. rdokumente wurden in Kopie, die elektronischen n resp. Papierausdrucken in die amtlichen Akten > wurden bereits nach Abschluss deren Sichtung en. Mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden 1usgeschlossen werden, dass zu einem späteren en elektronischen Daten zurückgegriffen werden kopierten elektronischen Daten nach Eintritt der

yebuhrenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren

. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, orliegend ist daher eine Gebührenpflicht der Verckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand lle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in gleichenden Verwaltungsverfahrens. Dem entspre-

3/1, 4 f. ihren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, chend gestaltet sich die bisherige Praxis c Ermangelung besonderer Umstände, die dé ne Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgen auch Praktikabilitätserwägungen stehen dal fahrenskosten nicht davon abhängen soll, o teiligt hat, in eine Konzernstruktur eingebu chung bei der Pro-Kopf-Verlegung das Unt Kopf“ zu zählen, unabhängig davon, aus w men besteht. Auch vorliegend werden die ( rangehenden Ausführungen bezüglich Konz darischer Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a (

333. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein. richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti si bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV:

334. Gestützt auf die Funktionsstufe der n hier ein Stundenansatz von CHF 130.- bis den Untersuchung beläuft sich auf insge: werden demnach folgende Stundenansätze

  • 277.08 Stunden zu CHF 130.-, erge

  • 1'151.15 Stunden zu CHF 200.-, erc

  • 110.95 Stunden zu CHF 290.-, erge Demnach beläuft sich die Gebühr auf insge:

335. Neben dem Aufwand nach Art. 4 Allc AllgGebV die Auslagen sowie die Kosten, d suchungsmassnahmen verursacht werden Hausdurchsuchungen vom 6. Februar

CHF 95°990.40 und ist im oben genannten E

336. Gemäss der Pro-Kopf-Verlegung der suchung durch drei geteilt und den Parteieı barkeit auferlegt. Die Gebühren betragen fü

E Ergebnis

337. Zusammenfassend gelangt das Sekre zu folgendem Ergebnis:

338. Die zwischen der ISS, der Pfister und welche als Gesamtabrede qualifiziert wer Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a ff.). Ob die gesetzlich statuierte Vermutung legt werden kann, wird vorliegend offen ge trächtigt den Wettbewerb erheblich im Sinr der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Ak

353 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallation: 354 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.20

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ler Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher - in is Ergebnis als stossend erscheinen liessen — eiommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber dei im Vordergrund.*°? Da die Verteilung der Verb eine Gesellschaft, die sich an einem Kartell beinden ist oder nicht, ist in vorliegender Untersuarnehmen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 1° KG als „ein ie vielen juristischen Personen dieses Unternehsebühren den Parteien — unter Vorbehalt der vo- ‘ernstrukturen - zu gleichen Teilen und unter soli-

Stundenansatz von CHF 100.— bis 400.-. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- Jwie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- -KG).

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich CHF 290.-. Die aufgewendete Zeit der vorliegensamt (gerundet) 1539 Stunden. Aufgeschlüsselt verrechnet:

bend CHF 36'020.40 jebend CHF 230‘230.00 bend CHF 32'175.50 samt CHF 298'425.90.

|GebV hat der Gebührenpflichtige gemäss Art. 6 ie durch Beweiserhebung oder besondere Unter- ‚ zu erstatten. Der im Zusammenhang mit den 2013 entstandene Aufwand beläuft sich auf 3etrag bereits enthalten.

Kosten werden diese in der vorliegenden Unter- 1 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftr besa, ISS und Pfister je CHF 99'475.30.

tariat gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

der besa getroffenen Preis- und Gebietsabreden, Jen, stellen Wettbewerbsabreden im Sinne von KG und Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG dar (vgl. Rz 176 der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlassen (vgl. Rz 233). Die Gesamtabrede beein- 1e von Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. Rz 254 ff.). Gründe Ss. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 261 ff.). Es hansbetriebe Bern. 04 (AllgGebV; SR 172.041.1).

delt sich somit um eine unzulässige Wettbe KG (vgl. Rz 265 ff.).

339. Die WEKO genehmigt im Sinne von | mit dem Sekretariat der WEKO vereinbart: (vgl. Rz 266 ff.).

340. Die in Rz 338 genannten Unternehme de beteiligt. Sie sind dafür gestützt auf Aı ff. ff.). Unter Würdigung aller Umstände und und -mildernden Faktoren ist eine Belastur Abs. 1 KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 319 ff.): [Dies ergibt insgesamt eine Belastung von r

341. Bei diesem Ausgang des Verfahrens | Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Rz 330 ff.)

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werbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1

Art. 29 Abs. 2 KG die von besa, ISS, und Pfister > einvernehmliche Regelung vom 16. April 2014

n sind an dieser unzulässigen Wettbewerbsabret. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 273 der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden ig mit folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a besa CHF [...], ISS CHF [...] und Pfister CHF [...]. und CHF 161‘000.-.]

naben die in Rz 338 genannten Unternehmen die

Dispositiv

F Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Abs. 1 KG):

1. Die WEKO genehmigt die nachfolgen AG, Franz Pfister Maschinelle Reinig AG und ISS Bernasconi SA mit dem che Regelung vom 16. April 2014 (vg gen Rz 30 ff.):

1.1[besa strassenunterhalt AG, MRI gungs AG, ISS Schweiz AG, ISS | tet sich im Rahmen von Ausscl gungsarbeiten Konkurrenten wec einer Offerteingabe anzufragen nc

1.2 [besa strassenunterhalt AG, MRI gungs AG, ISS Schweiz AG, ISS | tet sich, sich in Zusammenhang m Ablauf der Offerteingabefrist — o Auftragserteilung — nicht über Offe lung von Kunden und Gebieten au

1.3 Davon ausgenommen ist der Aus mit der Bildung oder Durchführun unternehmerverhältnissen unabdir

1.4[besa strassenunterhalt AG, MRI gungs AG, ISS Schweiz AG, ISS | tet sich, geplante Arbeitsgemeinsc nigungsarbeiten gegenüber de spätestens im Zeitpunkt der Offeı geplanten Arbeitsgemeinschaft ( gungspflicht gilt auch bei einer ge nem einzelnen Unternehmen die partnerin bzw. Verantwortliche get

2. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. ! Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen gen belastet werden:

a. besa strassenunterhalt AG mit eine

b. ISS Schweiz AG, ISS Kanal Servic von gesamthaft CHF [...]

c. MRR Holding AG und Franz Pfist von gesamthaft CHF [...]

3. Die Verfahrenskosten von CHF 298'4 nannten Unternehmen zu gleichen Te scher Haftung auferlegt.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft vorliegei adressatinnen werden die beim Sekre elektronischen Daten gelöscht.

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:henden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30

de von besa strassenunterhalt AG, MRR Holding ungs AG, ISS Schweiz AG, ISS Kanal Services Sekretariat der WEKO vereinbarte einvernehmli- |. für den gesamten Text inklusive Vorbemerkun-

? Holding AG, Franz Pfister Maschinelle Reini- (anal Services AG, ISS Bernasconi SA] verpflicheibungen im Zusammenhang mit Tunnelreinier um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht ch solches anzubieten.

? Holding AG, Franz Pfister Maschinelle Reini- (anal Services AG, ISS Bernasconi SA] verpflichit Tunnelreinigungsarbeiten mit Konkurrenten vor der, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger rtpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteiszutauschen.

tausch von Informationen, die in Zusammenhang g von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder Sub- ıgbar sind.

? Holding AG, Franz Pfister Maschinelle Reini- (anal Services AG, ISS Bernasconi SA] verpflich- "haften (ARGE) in Zusammenhang mit Tunnelreim Auftraggeber offenzulegen. Hierzu sind teingabe die Namen der Firmen, welche an der ARGE) mitwirken, anzugeben. Diese Offenleplanten Arbeitsgemeinschaft (ARGE), bei der ei- Führungsrolle zukommt und das als Ansprech- Jjenüber dem Auftraggeber auftritt.

| KG wegen Beteiligung an der gemäss Art. 5 Preis- und Gebietsabreden mit folgenden Beträm Betrag von gesamthaft CHF [...]

es AG und ISS Bernasconi SA mit einem Betrag

ar Maschinelle Reinigungs AG mit einem Betrag

25.90 werden den in Ziffer 1 des Dispositivs geilen, d.h. zu je CHF 99°475.30, und unter solidariider Verfügung gegenüber allen Untersuchungstariat vorhandenen, kopierten resp. gespiegelten

5. Die Verfügung ist zu eröffnen:

- besa strassenunterhalt AG, in Balte vertreten durch [...]

- ISS Schweiz AG, in Zürich, ISS Kanal Services AG, in Boswil, ISS Kanal Services AG, in Kägiswi ISS Bernasconi SA, in Agno vertreten durch [...]

- MRR Holding AG, in Birmenstorf ur Franz Pfister Maschinelle Reinigun vertreten durch [...]

[Rechtsmittelbelehrung]

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rswil TG

und

gs AG, in Zurich

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 530 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 30, Art. 32 et Art. 96 — lu dans la version du 18 mai 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Ordonnance sur les marchés du bétail de boucherie et de la viande, Art. 8 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 mai 2017, 2 avril 2020, 2 octobre 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure administrative, Art. 6, Art. 12, Art. 13 et Art. 19 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021 et 1 juillet 2022.
  • Loi fédérale sur la procédure civile fédérale, Art. 40 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023 et 1 juillet 2023.
  • Ordonnance relative aux émoluments prévus par la loi sur les cartels, Art. 2 et Art. 4 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025.
  • Ordonnance sur les sanctions en cas de restrictions illicites à la concurrence, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 12, Art. 23, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 39, Art. 40, Art. 49a et Art. 59a — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 18 février 2021.