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WEKO-20190527-986c35

Edelmetalle: Verfügung vom 27.5.2019

Rubrum

Besetzung Andreas Heinemanı Daniele Wüthrich-M Florence Bettschart Andreas Kellerhals,

1 (Präsident, Vorsitz),

eyer (Vizepräsidentin),

-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, Isabel Martinez, Rudolf Minsch, Martin Rufer

Inhaltsverzeichnis

A Verfahren...........222244440000000000nnnnnnnn

A.2 Prozessgeschichte...........................-

B Erwägungen .....uuunesnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn

B.1.3 _ Örtlicher und zeitlicher Geltungsbe B.3 Einstellung der Untersuchung 22-045 B.3.1 Zustandigkeit........... eee

B.3.2 Voraussetzung der Verfahrenseins B.3.3 Kein Nachweis für das Vorliegen e

Cc Kosten 2... cece cece eeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeneeeeeeeeee

D Ergebnis ........ccceeceeeeeeeeee rere eeeeeeeeeeeeen

E Dispositiv ..........22..:ccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

tellung im Allgemeinen. ....................4444444 4 >

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchi

1. Gegenstand der Untersuchung bilden. mit Edelmetallen, welche möglicherweise At Als Edelmetalle (Precious Metals = PM) gel

2. Zu beurteilen sind Kommunikationen | onierten Handlern der Untersuchungsadres stellen könnten:

(1) Allfallige Vereinbarungen von Spread handelt es sich um die Dif ein Edelmetallhandler bereit ist, « mit der Gewinnmarge auf einer T Bezug auf welche Edelmetallhan terbanken-Handel konkurrieren. E ren Preis aus Kundensicht, führt < der Bank bzw. des Handelshause

(2) Allfallige Koordinierungen von Ke gungen zu profitieren und um sog

(3) Allfälliger Austausch von vertraulic Handelsstrategien und spezifisch:

3. Es stellt sich die Frage, ob diese Ver der Untersuchungsadressatinnen zu einem gen Wettbewerbsbeschrankung gemass Art

A.2 Prozessgeschichte

4. Im Jahr 2014 wurde beim Sekretariat e Darin wurden mögliche unzulässige Abspr. angezeigt. Bis zum 26. Mai 2016 ergänzte « ren mündlichen Protokollaussagen.

5. Am 23. September 2015 eröffnete das tariat) im Einvernehmen mit dem Präsiden Reihenfolge): Bank Julius Bär & Co. AG (Ju Bank Aktiengesellschaft (Deutsche Bank),

Metals, Inc. (MPM), Morgan Stanley, Morge (alle zusammen Untersuchungsadressatinn rin gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG mitgete onal leniency“ erfüllt hat. Bereits vor der Ur des Sekretariates in den Ausstand aufgrund die bei einer der Untersuchungsadressatinn

6. Nach der Verfahrenseröffnung erfolgte ren mündlichen Protokollaussagen ergänzt '

T. Mit den Verhaltensweisen war nicht nı Europäische Kommission, das US-amerikaı tition Commission of Singapore (CCS), die A

ing

diverse Verhaltensweisen im Bereich des Handels reden im Sinne des Kartellgesetzes sein könnten. en dabei Gold, Silber, Platin und Palladium.

(Chats) zwischen hauptsächlich in Singapur statisatinnen, welche folgende Verhaltensweisen dar-

Bid-/Offer-Spreads im Edelmetallhandel. Beim ferenz zwischen dem Bid- und Offer-Preis zu dem in gewisses Edelmetall zu handeln; er korreliert ransaktion. Spreads sind einer der Parameter, in dler miteinander im Kundengeschäft sowie im In- -in engerer Spread entspricht einem kompetitiveaber zu einer geringeren möglichen Gewinnmarge Ss.

iufs- und Verkaufsstrategien um von Marktbeweenannte «Stop loss Orders» auszulösen.

shen Informationen, etwa Uber Handelspositionen, > pendente oder bevorstehende Auftrage.

haltensweisen zwischen den Edelmetallhandlern Kartellrechtsverstoss in der Form einer unzulassi- . 5 KG gefuhrt haben.

ine Selbstanzeige mUndlich zu Protokoll gegeben. achen im Bereich des Handels mit Edelmetallen lie Selbstanzeigerin ihre Selbstanzeige in mehre-

; Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekreten eine Untersuchung gegen (in alphabetischer lius Bar), Barclays Bank plc (Barclays), Deutsche HSBC Bank plc. (HSBC), Mitsui & Co. Precious in Stanley & Co. LLC (Morgan Stanley) und UBS en). Gleichzeitig wurde der ersten Selbstanzeigesilt, dass sie die Voraussetzungen fur die „conditiitersuchungserdffnung trat der damalige Direktor einer Verwandtschaftsbeziehung zu einer Person, en angestellt war.

nN zwei weitere Selbstanzeigen, welche in mehrewurden.

ır de WEKO, sondern waren namentlich auch die 1ische Departement of Justice (DoJ), die Compeustralian Competition and Consumer Commission

(ACCC), die New Zealand Commerce Com Trading (OFT) befasst.

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

8. Das Kartellgesetz (KG)! gilt in persönl ten wie auch für solche des Öffentlichen Rec des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachft gen im Wirtschaftsprozess, unabhängig v

9. Bei Konzernen stellen die rechtlich sell schaftlicher Selbstständigkeit keine Unterne Unternehmen gilt in solchen Fällen der Kon:

10. Bei den Untersuchungsadressatinnen heitlicher Leitung. Julius Bär, Barclays, Deut UBS bilden Konzerne, welche als Ganzes

erfüllen.

B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

11. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.

12. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wi des Gesetzes genügt bereits das Bezwecke wendungsbereich der Norm erfasst zu werd: haben. Die subjektive Ansicht der an der Abı nach Art. 4 Abs. 1 KG objektiv geeignet se ren.?

13. Ob die Parteien solche Abreden getrot abrede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nac wird auf die dortigen Ausführungen verwiese zichtet.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 Uber Kartelle setz, KG; SR 251).

2 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.201 gung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et a Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Uı Siegenia-Aubi AG/WEKO. Vgl. auch JENSL stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013

3 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.

mission (NZCC) sowie das britische Office of Fair

icher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privahts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne ager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistunon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2

»ststandigen Konzerngesellschaften mangels wirt- :hmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG dar. Als zern als Ganzes.?

handelt es sich je um Banken-Gruppen unter einsche Bank, HSBC, MPM, Morgan Stanley und die den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1P'° KG

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG).

rd in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Nach dem Wortlaut »n einer Wettbewerbsbeschrankung, um vom An- »n. Die Abrede muss noch keine Wirkung gezeitigt ‘ede Beteiligten ist unerheblich; eine Abrede muss in, eine Wettbewerbsbeschrankung herbeizufühfen haben und ob eine unzulässige Wettbewerbshfolgend im Rahmen der Beurteilung erörtert. Es :n und auf deren Wiedergabe an dieser Stelle ver-

und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellge-

2, E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f.; nicht publizierte Erwa- | /WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, teil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 2.4, EHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen , Rz 335 und 341.

2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

B.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungs

14. Auf Ausführungen zum örtlichen wie | gesetzes kann vorliegend verzichtet werde Bundesgericht genügt, wenn sich ein Auslar raus folgt, dass die Prüfung einer bestimmte 2 Abs. 2 nicht notwendig und auch nicht zul sächlich in Singapur tätig waren, führt daher bar wäre.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

15. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

16. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 ui gemacht.

B.3 Einstellung der Untersuchu

B.3.1 Zuständigkeit

17. Die Einstellung einer Untersuchung s schliessende Anordnung dar, die grundsätz KG). Ausnahmsweise ist die Kammer für Te! stellung nur gegenüber einem Teil der Verte Abs. 1 GR-WEKOS®). Im vorliegenden Fall sc stellt werden, weshalb die Gesamtkommissi

B.3.2 Voraussetzung der Verfahrenseii

18. Die Voraussetzungen der Verfahrens: gelt. Aus der Natur und dem Zweck kartellr eine Untersuchung dann mit einer Einstellu Verhalten entweder kartellrechtlich unbede massnahmen durch das Sekretariat kein K: wiesen werden konnte.

4 Vgl. BGE 143 Il 297, E. 3, insbes. E. 3.2 un

5 Vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C.75

E 3.2), Hors-Liste Medikamente/Pfizer.

6 Geschaftsreglement der Wettbewerbskomm WEKO, GR-WEKO).

bereich

auch zum zeitlichen Geltungsbereich des Kartelln. Erwähnt sei immerhin, dass es gemäss dem ıdsachverhalt in der Schweiz auswirken kann, won Intensität der Auswirkungen im Rahmen von Art. ässig ist.* Der Umstand, dass die Händler haupt- ‘nicht dazu, dass das Kartellgesetz nicht anwendyrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG)?. Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht nd 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend

ng 22-0455: Edelmetalle

tellt für die davon Betroffenen eine verfahrensabich von der WEKO zu erlassen ist (Art. 18 Abs. 3 Iverfügungen der WEKO zuständig, wenn die Einahrensparteien erfolgt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Il das Verfahren gegenüber allen Parteien eingeon der WEKO zuständig ist.

nstellung im Allgemeinen

sinstellung sind im Kartellrecht nicht explizit gereechtlicher Untersuchungen folgt, dass die WEKO ngsverfügung abschliesst, wenn das untersuchte nklich ist oder nach durchgeführten Ermittlungsartellverstoss nachgewiesen wurde oder nachge-

1 E. 3.7. /2014 vom 28.1.2015, passim (= RPW 2015/1, 131 ff.

ission vom 15.6.2015 (SR 251.1; Geschaftsreglement

B.3.3 Kein Nachweis für das Vorliegen

19. Auslöser der vorliegenden Untersuch zeigerin, wonach sie Hinweise auf mögliche habe.

20. Nicht Gegenstand des angezeigte

zur Beeinflussung von Benchmark-Rates od den Austausche bezüglich Bid-/Offer-Spreac del. Der Edelmetall Spot Handel findet nicht ein over-the-counter («OTC») Geschäft, bei zieren. OTC Handel wird oft über elektroni: die Kaufs- und Verkaufsorders für die versc che Ausführung des Handels ermöglichen.

21. Die Analyse der eingereichten Chats | über die von ihnen angebotenen Spreads au Abreden bezüglich bestimmter Kunden nact vereinzelte und isolierte Kommunikationen, | ler etwa nachfragte, was für einen Spread eı es ging m.a.W. nicht um eine Transaktion, t aktuell konkurrierten. Ein solcher Informatior abrede in Form einer abgestimmten Verhalt die Transparenz auf dem Markt derart erhöl hersehbar wird. Im vorliegenden Fall führte nation mit dem Umstand, dass die Preise b: wechseln (nicht stabil sind) dazu, dass die renz nicht in einer Art und Weise erhöht hat, beteiligten Händler vorhersehbar geworden teiligten Händler nur einen geringen Marktar ter Edelmetall Spot Handel) auf sich verein mationen und ihre Eignung für eine Absti Abreden über Spreads in der Form von Vere sind daher nicht nachgewiesen.

22. Zusammenfassend kann festgehalten zulässige Wettbewerbsabrede festgestellt w

23. Das vorliegende Ergebnis stimmt sowe werbsbehörden überein, welche sich mit de keiner anderen Jurisdiktion wurde bisher da reden im Handel mit Edelmetallen festgeste

C Kosten

tungsverfahren verursacht hat.

7 Verordnung vom 25.2.1998 über die Get GebV-KG; SR 251.2).

eines Kartellrechtsverstosses

ung war die Bonusmeldung der ersten Selbstan- Verstösse im Handel mit Edelmetallen gefunden

n Verhaltens ist — im Gegensatz zu den Fall Währungswechselkurse — die Koordinierung er -Fixings. Kern des untersuchten Verhaltens bil- 1s betreffend der Spot-Preise im Interbanken Hanan einer zentralisierten Börse statt; er ist vielmehr dem die Teilnehmer direkt miteinander kommunische Handelsplattformen durchgeführt, die direkt hiedenen Metalle sammeln und eine augenblicklivat ergeben, dass sich die Handler zwar zuweilen sgetauscht haben, dass sich aber keine konkreten weisen lassen. Es handelte sich grundsätzlich um mit welchen ein Händler bei einem anderen Händ- "für eine bestimmte Transaktion offerieren würde; ei welcher sich die sich austauschenden Händler \saustausch kann dennoch zu einer Wettbewerbsensweise führen, namentlich dann, wenn dadurch ıt wird, dass das Verhalten der Konkurrenten vordie niedere Frequenz des Austausches in Kombizw. Spreads im Handel mit Edelmetallen dauernd ausgetauschten Informationen die Markttranspadass das zukünftige Verhalten der am Austausch wäre. Hinzu kommt, dass die am Austausch beteil auf dem gesamten relevanten Markt (weltweigen konnten, was den Wert der erhaltenen Informmung weiter verminderte. Eine oder mehrere inbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen

werden, dass durch die Untersuchung keine unurde. Der Fall ist daher einzustellen.

sit ersichtlich mit demjenigen der anderen Wettbem vorliegenden Sachverhalt beschäftigt haben. In is Vorliegen von kartellrechtlich unzulässigen Ab- It.

GebV-KG’ ist gebührenpflichtig, wer ein Verwalühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

25. Das Verursacherprinzip wird durch Art fällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, b der Untersuchung nicht erhärtet und das Ve

26. Nachdem das vorliegende Verfahren c rensparteien die Gebührenpflicht. Eine Part Verfahren nicht zu entrichten.

D Ergebnis

27. Zusammenfassend kommt die WEKC dem Ergebnis, dass sich gegenüber den | das Kartellgesetz nicht konkretisiert hat, we:

8 BGE 128 Il 247, 257 f. E. 6.1 e contrario (: Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG.

.3 Abs. 2 GebV-KG eingeschränkt. Demnach entei denen sich aber der Anfangsverdacht im Laufe rfahren aus diesem Grund eingestellt wird.®

yhne Folgen einzustellen ist, entfällt für die Verfahsientschädigung ist hingegen im erstinstanzlichen

) gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu Jntersuchungsadressatinnen ein Verstoss gegen shalb das Verfahren einzustellen ist.

= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Abs. 1 KG):

1. Die Untersuchung 22-455: Edelmetallı

2. Den Verfahrensparteien sind keine Ve

Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- Bank Julius Bär & Co. AG, Bahnhofstr vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. lach Poncet AG, Dreikönigstrasse 7, &

- Barclays Bank plc, 1 Churchill Place, | vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr strasse 17, 8008 Zürich

- Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Ta Deutschland vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. & Staehelin, Brandschenkestrasse 24

- HSBC Bank plc., 8 Canada Square, L vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ben 1211 Genéve 17

- Mitsui & Co. Precious Metals, Inc., De vertreten durch die Rechtsanwälte Pre burg, Prager Dreifuss AG, Schweizert

- Morgan Stanley, 1585 Broadway Aver vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Man 90, 8027 Zürich

- UBS Group AG, Bahnhofstrasse 45, 8 vertreten durch Homburger AG, Dr. M Hardstrasse 201, 8005 Zürich

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

:henden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30

> wird eingestellt.

rfahrenskosten aufzuerlegen.

asse 36, Zürich Patrick Sommer und Marion Wyler, CMS von Er- 022 Zürich

-ondon E14 5HP, United Kingdom . Patrick Krauskopf, AGON Partners, Wiesenunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main,

Marcel Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, Lenz ‚8027 Zürich

ondon, E14 5 HQ oit Merkt, Lenz & Staehelin, Route de Chéne 30,

laware yf. Dr. Philipp Zurkinden und Bernhard Lauterjue, New York, NY 10036 i Reinert, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse

001 Zürich arcel Dietrich, Andreas Burger, Prime Tower,

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les cartels et autres restrictions à la concurrence, Art. 2, Art. 3, Art. 4 et Art. 5 — lu dans la version du 1 décembre 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022 et 1 juillet 2023.
  • Ordonnance sur les sanctions en cas de restrictions illicites à la concurrence, Art. 9 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 18 février 2021.