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WEKO-20190819-0f20f6

Stöckli Ski: Verfügung vom 19.8.2019

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

A.2. Prozessgeschichte...........................- B.1. Geltungsbereich

B.2. Parteien/Verfügungsadressaten

A. Verfahren

Erwägungen

B.4.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusamn B.4.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer \ B.4.1.4. Abrededauer .......................n B.4.2. Beseitigung des wirksamen Wettb: B.4.2.1. Vorliegen einer vertikalen Abrede ı B.4.2.2. Widerlegung der gesetzlich vermu B.4.2.2.2. Intrabrand- und Interbrand-Wett B.4.3. | Erhebliche Beeinträchtigung des V B.4.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrunde B.4.5. Fazit........eeeeessssssssessnnnnnennnnnnenn B.5.2.1. Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG B.5.2.3. Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hin: B.5.2.4.2. Bonusmeldung - teilweiser Erla

B.5.2.4. Bemessung ...............22ssssssse ernennen B.5.2.4.1. Konkrete Sanktionsberechnung B.5.2.4.3. Verhältnismässigkeitsprüfung... B.5.2.5. Ergebnis.....................02sss nenn

C. Kosten ..............2244444444400nnnnHnnnnnn nenn D. Ergebnis es E. Dispositiv .............::cceeeeeeeeeeeeeeeeeeee eee

awerbs ..........uussnssessennnnennnnnnennnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnn Iber Mindestpreise............................nnnserse nenne teten Wettbewerbsbeseitigung .......................--

A. Verfahren

A.1. Gegenstand der Untersucht Fokus der Untersuchung

1. Das Sekretariat der Wettbewerbskon 22. Oktober 2018 im Einvernehmen mit eine mission (nachfolgend: WEKO) aufgrund der punkte für mögliche Verstösse gegen Art. 5 | die Stöckli Swiss Sports AG (nachfolgend: Anhaltpunkte für möglicherweise unzulässi KG zwischen Stöckli und den Stöckli Handle!

2. Neben den mutmasslichen Preisabre Anhaltspunkte für unzulässige vertikale Abr ein Verbot von Querlieferungen’ zwischen | träge Anhaltspunkte für unzulässige vertik ausländischen Händlern vor, die Parallel- ur dukten von Stöckli Händlern sowie Endkun¢ weise beschränken.”

3. Eine abschliessende kartellrechtliche | tikalen Abreden über ein Verbot des Onlinezulässigen vertikalen absoluten Gebietsscht men verlangt. Angesichts des Abschlusses das zukünftige Verhalten von Stöckli bezügli senen Stöckli Händlern und Umgang mit Pa dukten umfasst (vgl. unten, Rz 69), verzicht mittlungen und eine abschliessende kartellre

4. Die ersten Hinweise für möglicherwe sich auf Stöckli Skis. Dementsprechend kor

! Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

? Statt alle Verträge Act. [...].

® Mit Händler ist vorliegend ein Wiederverkä der wirtschaftlich und rechtlich von Stöckli | Händler und Stöckli ein schriftlicher Vertrag

* Mit Stöckli Skis ist der Ski und die Bindung (

5 Stöckli hat neben Skis unter anderem Skik Sortiment, welche teilweise von Dritten (6.5.2019).

6 Vol. Ziff. 12 Abs. 2 lit. b, c und d Bekanntmac rechtliche Behandlung vertikaler Abreden (\ terungen der WEKO vom 12.6.2017 zur Bek lung vertikaler Abreden (VertBek-Erläuterun

7 Vol. Ziff. 12 Abs. 2 lit. d VertBek. 8 Statt alle Verträge Act. [...].

9 Act. [...].

ing

mission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am m Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskomim Rahmen der Vorabklärung ermittelten Anhalts- KG! eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen Stöckli). Im Zentrum der Untersuchung standen ge vertikale Preisabreden? gemäss Art. 5 Abs. 4 rn? betreffend Stöckli Skis* bzw. Stöckli Produkte®.

Jen bestanden gestützt auf die Vertriebsvertrage 2den über ein Verbot des Online-Handels® und für Stöckli Handlern.® Weiter lagen aufgrund der Verale Gebietsschutzabreden zwischen Stöckli und id Direktimporte von Stöckli Skis bzw. Stöckli Pro- Jinnen und Endkunden in die Schweiz möglicher-

Beurteilung der möglicherweise unzulässigen ver- Handels, ein Verbot von Querlieferungen und un- ıtzabreden hätte zusätzliche Ermittlungsmassnaheiner einvernehmlichen Regelung, welche auch ch Online-Handel, Querlieferungen unter zugelasrallel- und Direktimporten hinsichtlich Stöckli Prote das Sekretariat auf weitere diesbezügliche Erschtliche Beurteilung.

ise unzulässige vertikale Preisabreden bezogen izentrierte sich die durchgeführte Marktbefragung

und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellgeufer von Stöckli Skis bzw. Stöckli Produkten gemeint, ınabhängig ist, ungeachtet dessen, ob zwischen dem besteht oder nicht (nachfolgend: Stöckli Händler).

inklusive Platten) gemeint (vgl. unten, Rz 4 und 49 ff.).

indungen, Skistöcke, Bekleidung und Accessoires im hergestellt werden; vgl. http://www.stoeckli.ch/chde

‚hung der WEKO vom 28.6.2010 über die wettbewerbs- /ertikalbekanntmachung, VertBek) und Rz 21 f. Erläuanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandgen).

auf Stöckli Skis.’° Stöckli erzielte den überw sportartikeln, insbesondere mit dem Verkat über hinaus beziehen sich [rund 61 % der] s auf Stöckli Skis und [rund 39 % der] Vertrac sämtlicher Umstände, aus Gründen der Verf wie angesichts des Abschlusses einer ein Verhalten von Stöckli hinsichtlich aller Stöck| das Sekretariat auf weitere Ermittlungsmass Stöckli Produkte als Skis und eine diesbez lung. Folglich standen in vorliegender Unter

Vertrieb von Stöckli Skis

5. Stöckli ist eine Aktiengesellschaft mit < wicklung, Konstruktion und Herstellung sowi Stöckli vertreibt die vorliegend relevanteı 16 Stöckli-Filialen, wobei es sich bei vier F Filiale um einen Outlet ohne Mietstation hanı Vertriebssystems'*, wozu [...] unabhängige Stöckli Händler besteht ein schriftlicher Vert Stöckli ist nicht Gegenstand der vorliegende

Inhalt Bonusmeldung

6. Als Bestandteil der nach Untersuchun dung’ und diesbezüglichen Ergänzungen" tung und der Vorabklärung freiwillig eingere zu qualifizieren.'? Die Vertriebsverträge hab gen enthalten: «Die Vertragspartnerin ist ve

e in Bezug auf die bestellten Stöckli Si Swiss Sports AG nicht zu unterbiete:

e keine Preise über Internet zu kommt e keine Stöckli Ski über Internet zu ve:

e keine Querlieferungen von Stöckli Si

2 Act...

13 Siehe den Handelsregistereintrag von Stöch (6.5.2019).

14 Im Rahmen eines selektiven Vertriebssyste oder -dienstleistungen nur an Händler zu v wählt werden und die Händler verpflichten si an Händler weiter zu verkaufen, die nicht zu

15 Act. [...]; siehe auch: https://www.stoeckli.ct

1 Act. [...]. 7 Act. [..]. 18 Act. [...]. 19 Act. [...].

20 Statt alle Verträge Act. [...].

iegenden Anteil des Umsatzes zudem mit Winterif von Skis mit Bindung (inklusive Platten).'' Darchriftlichen Vertriebsverträge mit Stöckli Händlern ye auf Stöckli Produkte.'? Unter Berücksichtigung ahrensökonomie und der Verhältnismässigkeit so- ‚ernehmlichen Regelung, welche das zukünftige i Produkte umfasst (vgl. unten, Rz 69), verzichtete nahmen bezüglich allfälliger Abreden über andere ügliche abschliessende kartellrechtliche Beurteisuchung die Stöckli Skis im Zentrum.

Sitz in Wolhusen und ist unter anderem in der Ent- e im Handel und Vertrieb von Sportartikeln tätig. '° 1 Stöckli Skis in der Schweiz einerseits Uber ilialen um Miet- und Servicecenter und bei einer Jelt, und andererseits im Rahmen eines selektiven Stöckli Händler zugelassen sind."® Mit [80 % der] riebsvertrag. '® Das selektive Vertriebssystem von ın Untersuchung.

gseröffnung von Stöckli eingereichten Bonusmel- > sind die bereits im Rahmen der Marktbeobachichten Vertriebsverträge mit den Stöckli Händlern en die nachfolgenden oder ähnlichen Bestimmunrpflichtet:

ki die Schweizerischen Verkaufspreise der Stöckli N; ınizieren;

kaufen;

ki vorzunehmen oder zu dulden» .?°

li, abrufbar unter: https://lu.chregister.ch/cr-portal/ausams verpflichtet sich der Anbieter, die Vertragswaren erkaufen, die aufgrund festgelegter Merkmale ausgech, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht n Vertrieb zugelassen sind (vgl. Ziff. 4 Abs. 1 VertBek).

V/chde/shop/filialen-finden (6.5.2019); Act. [...].

7. L...].2' In [rund 16 % der] Verträge | Verstosses gegen die Verpflichtung, die sch unterbieten, geschuldet.??

8 1...%1..1%

. [...].%

9. Im Rahmen der Bonusmeldung anerk gegebenen Klauseln enthalten bzw. enthalt vernehmlichen Regelung zudem den ihr am

10. Stöckli hat ihre Händler in der Schwei: Anpassung der Vertriebsverträge informiert neuen Vertriebsverträge zugestellt. Die Vert Überarbeitung. ?”

Ergebnis Marktbefragung

11. Die Antworten der im Rahmen der Vi dass der Anteil Stöckli Händler, der sich 2017/2018 an die unverbindlichen Preisem| schweizerischen Verkaufspreise von Stöck fühlten sich nicht alle Stöckli Händler in der | ihnen gaben an, dass sie die UVP von St Stöckligemäss Vertrag bzw. gemäss Stöckli vorgebe, die Stöckli Skis gemäss den UVP: der Marktbefragung die Anhaltspunkte für Händlern.

A.2. Prozessgeschichte

12. Aufgrund von Hinweisen von Konsun keine Rabatte gewähren würde, weil dies S am 8. Februar 2018 im Rahmen einer Markt

2?! Statt alle Verträge Act. [...].

2 Act. [...]. 23 [...] (Act. [...]). 24 Act. [...]. 25 Act. [...].

26 Act. [...]. 7 Act. [...].

28 Siehe auch Bericht über die Ergebnisse der 23 -Vgli. Antworten zu den Fragen 7 und 8: Act.

30 Antworten zur Frage 3: Act. [...]. Ein Handler ab, mit der Bitte diesen Preis nicht zu unte Handler gab an, dass er sich in der Preisfes nicht vorsehe (Antwort zur Frage 3: Act. [...]) gelten die Verkaufspreise gemäss Preisliste setzung frei. [...] » (Antwort zur Frage 3: Ac’

3! Antworten zu den Fragen 5 und 6: Act. [.. conseille de ne pas dépasser les 10 % der:

var eine Konventionalstrafe [...] im Falle eines \weizerischen Verkaufspreise von Stöckli nicht zu

ennt Stöckli, dass die Verträge die zuvor wiederen haben. Stöckli anerkennt im Rahmen der ein- 25. März 2019 präsentierten Sachverhalt.?®

z mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 über die und ihnen mit Schreiben vom 13. Januar 2019 die räge mit den Distributoren befinden sich zurzeit in

yrabklärung befragten Stöckli Händler?® belegen, bei den zehn umsatzstärksten Skis der Saison ofehlungen (nachfolgend: UVP) und damit an die li gehalten hat, bei 88 % bis 95 % lag.” Zudem -estsetzung ihrer Verkaufspreise frei.°° Einige von sckli als verbindlich erachten, dass die UVP von nicht unterboten werden sollten oder dass Stöckli zu verkaufen.*" Insgesamt erhärtete das Ergebnis Preisabreden zwischen Stöckli und den Stöckli

1entenseite, wonach ein Stöckli Handler auf Skis töckli so vorgebe, forderte das Sekretariat Stöckli peobachtung nach Art. 45 Abs. 1 KG erstmals auf,

Vorabklärung vom 18.September 2018, Act. [...]. [...].

‚hielt fest: «Die Firma Stöckli gibt eine Preisempfehlung rbieten» (Antwort zur Frage 3: Act. [...]). Ein weiterer tlegung grundsätzlich frei fühle, obwohl der Vertrag es . Ein anderer Händler führte aus: «Für aktuelle Modelle von Stöckli. Bei Auslaufmodellen sind wir in der Preist. [...]).

.]; ein weiterer Händler hielt fest: « [...]. Stöckli nous abais. [...] » (Antwort zur Frage 5: Act. [...]).

zum Vorwurf allfälliger vertikaler Preisabrec sätzliche Fragen zu beantworten. ?

13. Zwischen dem 9. März 2018 und dem Zusatzinformation, die vorhandenen Vertrie Exemplare der Vertriebsvertrage mit deutscl den ausländischen Distributoren.*°

14. Am 2. Mai 2018 eröffnete das Sekret: Gleichzeitig führte das Sekretariat im Zeitrau aller dem Sekretariat bekannten Stöckli Hi durch.*4

15. Am 22. Oktober 2018 hat das Sekret WEKO aufgrund der ermittelten Anhaltspunl sigen Wettbewerbsabreden im Sinne von / eröffnet.°® Die Öffentlichkeit wurde am 23. O informiert.*®

16. Am 3. Dezember 2018 setzte Stöckli e

17. Am 20. Dezember 2018 begannen di retariat Uber eine einvernehmliche Regelung

18. Am 1. Februar 2019 reichte Stöckli ein ein.°° Diesbezügliche Ergänzungen folgten : am 27. Mai 2019.” [...]* [...].*

19. Am 25. März 2019 präsentierte das Se 20. [...].*

21. Am 8. Mai 2019 teilte das Sekretariat Präsidiums mit, dass die Voraussetzungen ı tion hinsichtlich der im Rahmen der Bonusr verhalte gegeben seien (Art. 9 Abs. 3 lit. a hin, dass sich die Bestätigung nicht auf die ir für einen vollständigen Erlass der Sanktion

2 Act. [...]. 3 Act. [...]. 4 Act. [...]. 38 Act. [...]. 36 Act. [...]. 37 Act. [...]. 3 Act. [...]. 38 Act. [...]. 40 Act. [...].

41 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sankt (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.

2 Act. [...].

43 Act. [...]. 4 Act. [...]. 45 Act. [...].

len Stellung zu nehmen und dem Sekretariat zu-

20. Mai 2019 übermittelte Stöckli dem Sekretariat bsverträge mit den Schweizer Stöckli Händlern, en Stöckli Händlern und die Vertriebsvertrage mit

Ariat eine Vorabklärung im Sinne von Art. 26 KG. im von Mai 2018 bis Februar 2019 eine Befragung indler in der Schweiz mittels Auskunftsbegehren

ariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der ‘te für das Vorliegen von möglicherweise unzuläs- \rt. 5 KG eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG ktober 2018 über die Eröffnung der Untersuchung

iinen Marker.?”

> Verhandlungen zwischen Stöckli und dem Sek- ) gemäss Art. 29 KG.*

e Bonusmeldung im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG am 1. März 2019, 30. April 2019, 20. Mai 2019 und

kretariat Stöckli das vorläufige Beweisergebnis. *°

Stöckli im Einvernehmen mit einem Mitglied des 1ach Art. 8 Abs. 1 SVKG für den Erlass der Sankneldung und deren Ergänzung gemeldeten Sach- SVKG). Gleichzeitig wies das Sekretariat darauf 1 Art. 8 Abs. 2 SVKG genannten Voraussetzungen bezog.”

ionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

22. Am 18. Juni 2019 bzw. am 24. Juni 2 die einvernehmliche Regelung (vgl. unten, F

23. Am 27. Juni 2019 stellte das Sekreta zu (Art. 30 Abs. 2 KG).4”

24. Am 12. Juli 2019 nahm Stöckli zum Ar der WEKO eine begriffliche Anpassung (vgl mit dem Argument von Stöckli, dass die V Händler bestanden habe (vgl. unten, Rz 42), den unteren Betrag der in der einverneh CHF [...] oder einen tieferen Betrag (vgl. un

25. Nach erfolgter Anhörung von Stöckli selben Tag die einvernehmliche Regelung nahme von Stöckli ihren Entscheid im vorlie

B. Erwägungen

B.1. Geltungsbereich

26. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persönlic wie auch für solche des öffentlichen Rechts Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Stöckli ist unter anderem in der Entwick del und Vertrieb von Sportartikeln tätig (vgl. und Dienstleistungen anbietet und als Unter lifizieren ist.

27. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Ob Stöckli Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG vor lung erörtert. Es wird auf die dortigen Ausfül

B.2. Parteien/Verfügungsadress

28. Gemäss Art. 6 VwVG* (i. V. m. Art. 3% oder Pflichten die Verfügung berühren soll.

s Act. [...]. 47 Act. [...].

48 Act. [...].

4 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

019 unterzeichneten das Sekretariat bzw. Stöckli

riat seinen Antrag Stöckli zwecks Stellungnahme

trag des Sekretariats Stellung und beantragte bei ‚insb. Rz 6 ff.), Anpassungen im Zusammenhang Vettbewerbsabrede höchstens für einen Teil der ‚sowie die Festlegung der Sanktion auf höchstens mlichen Regelung vereinbarten Bandbreite von ten, Rz 73 ff.).*®

am 19. August 2019 genehmigte die WEKO am und fällte unter Berücksichtigung der Stellunggenden Verfahren.

her Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1° lung, Konstruktion und Herstellung sowie im Hanoben, Rz 5). Damit ist erstellt, dass Stöckli Güter nehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1? KG zu quaas Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG). Der Begriff der Wettbewerbsabrede solche Abreden getroffen hat und ob unzulässige liegen, wird nachfolgend im Rahmen der Beurteihrungen verwiesen.

aten

) KG) gelten als Parteien, Personen, deren Rechte Vorliegend ist Stöckli Verfügungsadressatin.

Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

29. Die Untersuchung wird aus Verhältnisı ler ausgedehnt. Dies entspricht der bisherig Abreden nach Art. 5 Abs. 4 KG, wenn die H

B.3. Vorbehaltene Vorschriften

30. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Recht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

31. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 ı macht.

B.4. Unzulässige Wettbewerbsal

32. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

B.4.1._ Wettbewerbsabrede

33. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG, vgl. auch Ziff. 1 und 8 Vel

34. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) ein bewus Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abı schränkung® und c) die an der Abrede be verschiedenen Marktstufen tätig.

B.4.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusam

35. Am eindeutigsten ist der Nachweis « kens», wenn die Wettbewerbsabrede in der Eine formelle vertragliche Grundlage des be doch nicht notwendig, vielmehr sind abgest

50 Vgl. RPW 2017/2, 286 Rz 27 und 294 Rz 1 strumente; RPW 2016/2, 398 f. Rz 127, / RPW 2012/3, 551 ff. Rz 107 ff., BMW.

51 Vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C.7! E. 3.2), Hors-Liste Medikamente/Pfizer.

532 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430,

mässigkeitsgründen nicht auf die 55 Stöckli Händen Praxis der WEKO bei Vorliegen von vertikalen ändlerseite aus zahlreichen Händlern besteht.”

yrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung en ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG).°' Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgelingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht ınd 2 KG wird von Stöckli auch nicht geltend georeden

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- Jung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken tBek).

yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folstes und gewolltes Zusammenwirken der an der ‘ede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeteiligten Unternehmen sind auf gleicher oder auf

imenwirken

ines «bewussten und gewollten Zusammenwir- Form einer ausdrucklichen Vereinbarung vorliegt. wussten und gewollten Zusammenwirkens ist jeimmte Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen

09, Husqvarna; RPW 2016/3, 736 Rz 95 ff., Saitenin- \ltimum SA; RPW 2016/2, 482 ff. Rz 345 ff., Nikon;

/2014 vom 28.1.2015, passim (= RPW 2015/1, 131 ff.

2010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO.

Vereinbarungen einschlägig,° wobei sich Ve Verhaltensweisen durch den vorhandenen scheiden”. Die rechtliche oder tatsächliche zungsmöglichkeit sind unerheblich.°° Entsc schaftlich voneinander unabhängige Unterr auf die individuelle Festlegung der eigenen!

36. In [rund 61 % der] schriftlichen Vertrie gegenüber Stöckli, in Bezug auf die Stöcl Stöckli nicht zu unterbieten.?’ [Rund 39 % « selbe Klausel in Bezug auf Stöckli Produkte auf dem Bestellformular für jedes aufgefüh Stöckli-Katalog®® angegebenen Verkaufspr preisen von Stöckli entsprachen.°' Hinzu ko Vertriebsvertrag verpflichteten, keine Preise befragung zeigt zudem auf, dass auch Stöc UVP von Stöckli als verbindlich erachteten, Stöckli einzelnen von ihnen empfohlen hat,

37. Somit bestand zwischen Stöckli und d eine Vereinbarung über die Festlegung ihr Händler gegenüber Stöckli verpflichteten, nicht zu unterbieten.

B.4.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer

38. Neben einem bewussten und gewollte bewerbsbeschränkung bezwecken oder bev beschränkung, wenn die Abredebeteiligten : der mehrerer Wettbewerbsparameter zum

53 Vgl. RPW 2018/2, 237 Rz 31, Gym 80; RPV SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: DII NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz und 81.

52 NYDEGGER/NADIG, in: Basler Kommentar, Ké

55 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2

55 Urteildes BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20% B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.

57” Statt alle Verträge Act. [...].

5 Statt alle Verträge Act. [...].

59 Act. [...]; Antworten zu den Fragen 3, 6 und 60° Vgl. https://www.stoeckli.ch/chde/shopsikat: 1° Act. [...].

2 Act. [...].

8 Act. [...].

64 Urteil des BVGer vom 23.9.2014, RPW 20° BVGer vom 23.9.2014, RPW 2014/3, 571 E in: Basler Kommentar, Kartellgesetz (Fn 53)

sreinbarungen von den aufeinander abgestimmten resp. nicht vorhandenen Bindungswillen unter- Form des Zusammenwirkens und die Durchsetheidend ist allein, dass zwei oder mehrere wirtiehmen kooperieren und so bewusst und gewollt Wettbewerbsposition verzichten. ©

bsverträge verpflichteten sich die Stöckli Händler <li Skis die schweizerischen Verkaufspreise von Jer] schriftlichen Vertriebsverträge enthielten die- 2.58 Gleichzeitig gab Stöckli den Stöckli Händlern rte Produkt eine «UVP CH» an,°? welche den im eisen und damit den schweizerischen Verkaufsmmt, dass sich [rund 58 % der] Stöckli Händler im über das Internet zu kommunizieren.‘? Die Marktkli Händler ohne schriftlichen Vertriebsvertrag die sich in ihrer Preispolitik nicht frei fühlten und dass die UVP einzuhalten (vgl. oben, Rz 11).°°

en jeweiligen Stöckli Händlern (vgl. unten, Rz 42) er Wiederverkaufspreise, indem sich die Stöckli die schweizerischen Verkaufspreise von Stöckli

Wettbewerbsbeschränkung

n Zusammenwirken muss die Abrede «eine Wettiirken». Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbs- «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines o- Programm erhoben haben».°* Dabei genügt es,

V 2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; 8, Art. 4 Abs. 1 N 20 ff.; THOMAS NYDEGGER/WERNER , Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 78

ırtellgesetz (Fn 53), Art. 4 Abs. 1 KG N 100. ‚2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

4, E. 6.3.1.13, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer 20, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Ge-

8: Act. [...]. alog (6.5.2019); Act. [...].

14/3, 632 E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des . 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; NYDEGGER/NADIG,

wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, tung eines Wettbewerbsparameters zu verui Beteiligten, den Wettbewerb zu beeinträchti Bundesverwaltungsgericht aus, wonach eine der Gegenstand der Verhaltenskoordination weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsir Wettbewerbsparametern ausgerichtet ist. °°

39. Die vertragliche Verpflichtung der Stö von Stöckli nicht zu unterbieten in Verbindun das Internet zu kommunizieren, und der gl kaufspreisen von Stöckli entsprachen, wa Preis auszuschalten und eine Wettbewerbs erstellt, dass eine Wettbewerbsbeschrankur

B.4.1.3. Vertikale Wettbewerbsabreden

40. Vertikale Abreden zeichnen sich dad selbständige Unternehmen verschiedener \ tes Verhalten beschränken. Dieses betrifft di men bestimmte Waren oder Dienstleistur können (Ziff. 1 VertBek). Auf verschiedene sie tatsächlich oder der Möglichkeit nach au auf unterschiedlichen Produktions- oder V chung findet auch Anwendung, wenn Wettb barung treffen und der Anbeiter zugleich He dagegen Handler, jedoch kein Wettbewerb Ziff. 8 Abs. 2 lit. a VertBek).

41. Vorliegend ist ausschliesslich Stockli ¢ tatig. Damit treten Stockli und die Stockli Hé die bestehenden Abreden sind somit die G lit. a VertBek). Stöckli und die Stöckli Handl nehmen, die auf verschiedenen Marktstufen den Preiswettbewerb betreffend Stöckli Ski: gen Stöckli Händlern (vgl. unten, Rz 42) be Sinne von Art. 4 Abs.1 KG über die Höhe de

42. Stöckli bringt vor, dass die Wettbewe bestanden habe, weil es hinsichtlich der [... Abrede über Mindestpreise gegeben habe, meisten Stöckli Händlern nicht als Mindestp überwiegende Mehrheit der Stöckli Händler Stöckli als nicht verbindlich betrachtet hätte

65 Urteil des BVGer vom 23.9.2014, RPW 20° BVGer vom 23.9.2014, RPW 2014/3, 571 E in: Basler Kommentar, Kartellgesetz (Fn: 19.12.2013, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.X Rz 121, Verzinkung; RPW 2017/3, 421 Rz 2 BANGETER/ZIRLICK (Fn 53), Art. 4 Abs. 1 N 1

66 Urteil des BVGer B-3618/2013 vom 24.11.2

eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschalsachen. Die subjektive Absicht der an der Abrede gen, ist nicht erforderlich.°® Davon geht auch das > Wettbewerbsbeschrankung bezweckt wird, wenn in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, nalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung von

ckli Händler, die schweizerischen Verkaufspreise g mit der Verpflichtung, keine Verkaufspreise über eichzeitigen Abgabe von UVP, welche den Verr objektiv geeignet, den Wettbewerbsparameter beschränkung zu verursachen. Insgesamt gilt als 1g bezweckt wurde.

urch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich Narktstufen den Wettbewerb durch ein koordinier- e Geschäftsbedingungen, zu denen die Unternehigen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen n Marktstufen befinden sich Unternehmen, wenn f unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren d.h. ertriebsstufen tätig sind. Die Vertikalbekanntmaewerber eine nicht gegenseitige vertikale Vereinrsteller und Händler von Waren ist, der Abnehmer er auf der Herstellerebene (sog. dualer Vertrieb;

leichzeitig als Herstellerin und Handlerin von Skis indler auf Handlerstufe als Wettbewerber auf. Auf rundsätze der VertBek anwendbar (Ziff. 8 Abs. 2 ar sind mehrere wirtschaftlich selbständige Untertätig sind und die durch ihr koordiniertes Verhalten 3 beschränken. Zwischen Stöckli und den jeweili- ‚standen somit vertikale Wettbewerbsabreden im :r Wiederverkaufspreise der Stöckli Händler.

rbsabrede höchstens für einen Teil der Handler ] Stöckli Handler ohne schriftlichen Vertrag keine die fragliche Vertragsbestimmung von den allerreisvorschrift verstanden worden sei und sich die in der Preissetzung frei gefühlt bzw. die UVP von . Zudem hätten beinahe alle Stöckli Handler Ra-

14/3, 632 E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des . 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; NYDEGGER/NADIG, 53), Art. 4 Abs. 1 KG N 71; Urteil des BVGer vom , Gaba/WEKO; Urteil des BVGer vom 19.12.2013, RPW 2018/2, 237 Rz 32, Gym 80; RPW 2018/1, 78 01, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; DIKE KG- 38.

016, E. 303, Hallenstadion.

batte auf Stöckli Skis gewährt. Die fragliche chendeckend, sondern nur für wenige Stöc trifft zwar zu, dass nicht für jeden einzelnen rede mit Stöckli vorliegen. Aus verfahrensök: ses einer einvernehmlichen Regelung wurd: klärungen vorzunehmen. Bereits die vorlieg: Stöckli Händlern, d.h. mit 80 % der Händle von Stöckli nicht zu unterbieten, dass sich n Vertriebsvertrag in ihrer Preispolitik nicht fre erachteten. Zudem haben sich rund 90 % de (vgl. oben, Rz 6 ff. und 36). Dies lässt ohne v von Stöckli und den Stöckli Händlern bezüi schliessen.°® Aufgrund des Beweisergebnis hezu alle Stöckli Händler an einer Wettbewe einzelne Stöckli Händler ohne schriftlichen beteiligt waren, ändert dies nichts am Ergeb Händler ihrerseits nicht Verfügungsadressat der Abredebeteiligung in Bezug auf die ein grund wird praxisgemäss von Wettbewerbsa ausgegangen, wobei offen bleiben kann, o ten.©

B.4.1.4. Abrededauer

43. Der älteste vorliegende Vertriebsvertr nem Stöckli Handler abgeschlossen wordeı zember 2018 per Rundschreiben über die ihnen den neuen Vertrag im Januar 2019 z stellten Wettbewerbsabreden zwischen Stöc Rz 42) während rund 15 Jahren Bestand.

B.4.2. Beseitigung des wirksamen Wett

44. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Bes reden zwischen Unternehmen verschiedene mutet.

B.4.2.1. Vorliegen einer vertikalen Abred:

45. Indem sich die Stöckli Händler gege: Verkaufspreise von Stöckli in Bezug auf die zu unterbieten, haben Stöckli und die Stöck Abs. 4 KG festgesetzt.’* Nachfolgend wird wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden k

7 Act. [...]. 69 ~RPW 2017/2, 287 Rz 45, Husqvarna; RPW 7 Act. [...]. ™ Act. [...]. 7 Vgl. RPW 2016/3, 737 Rz 102, Saiteninstru

> Vertragsbestimmung habe ausserdem nicht fläkli Handler während 15 Jahren bestanden.‘ Es Stöckli Händler Belege für eine Wettbewerbsabonomischen Gründen und aufgrund des Abschlus- > darauf verzichtet, in dieser Hinsicht vertiefte Abenden Belege zeigen genügend auf, dass mit [...] r, schriftlich vereinbart wurde, die Verkaufspreise 1ehrere Stöckli Händler mit und ohne schriftlichen oi fühlten und die UVP von Stöckli als verbindlich r Stöckli Handler an die UVP von Stöckli gehalten veitere Abklärungen auf eine generelle Preispolitik Jlich des Wiederverkaufspreises von Stöckli Skis ses wird davon ausgegangen, dass alle bzw. narbsabrede mit Stöckli beteiligt waren. Selbst wenn Vertriebsvertrag nicht an einer Abrede mit Stöckli nis der vorliegenden Untersuchung, da die Stöckli en sind (vgl. oben, Rz 29). Folglich kann die Frage zelnen Händler offenbleiben. Vor diesem Hinterbreden zwischen Stöckli und den Stöckli Händlern bp einzelne Händler keine Abrede mit Stöckli hatag ist im November 2003 zwischen Stöckli und ei-

1. 7° Stöckli informierte die Stöckli Handler im De- Überarbeitung des Vertriebsvertrages und stellte ur Unterzeichnung zu.’' Somit hatten die festgekli und den jeweiligen Stöckli Händlern (vgl. oben,

tbewerbs

eitigung des wirksamen Wettbewerbs u.a. bei Abor Marktstufen Uber Mindest- oder Festpreise ver-

2 Uber Mindestpreise

nüber Stöckli verpflichteten, die schweizerischen bestellten Stöckli Skis bzw. Stöckli Produkte nicht li Händler einen Mindestpreis im Sinne von Art. 5 geprüft, ob die gesetzlich vermutete Beseitigung ann.

/3, 703 f. E. 6.5), Altimum SA. 2016/3, 736 Rz 93, Saiteninstrumente.

mente; RPW 2016/2, 400 Rz 141, Altimum SA.

B.4.2.2. Widerlegung der gesetzlich verm

46. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewe: bleibt. Für die Widerlegung der Vermutung i: rücksichtigung des Intrabrand- und des Inte bend ist, ob genügend Intrabrand- oder Inte steht oder die Kombination der beiden zu VertBek). Diese Gesamtbetrachtung erforde lich relevanten Märkte.

B.4.2.2.1. Relevante Märkte Sachlich relevanter Markt

47. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. < Definition des sachlich relevanten Marktes e fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall. Gegenseite derjenigen Unternehmen, welch Verhalten vorgeworfen wird.’ Massgebend gen miteinander im Wettbewerb stehen. ’® At tersuchung.””

48. Vorliegender Untersuchungsgegensta ligen Stöckli Händlern (vgl. oben, Rz 42) ül Wiederverkauf von Stöckli Skis. Marktgege kunden, die Stöckli Skis bei Schweizer Stöcl in Betracht ziehen. Folglich bilden die Präfe Endkunden den Ausgangspunkt für die Me Frage, ob Skis anderer Marken für die Mark

49. Es wird davon ausgegangen, dass die dukt, von den Endkundinnen und Endkunde angesehen werden und damit mit diesen it nach Preissegmenten wird nicht vorgenomn

50. Zu beantworten ist zudem die Frage, relevanten Markt wie der Verkauf von Skis | bericht 2013/2014”8 und die von Stöckli be und Herrenskis der Saison 2017/2018”° lege

73 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).

75 RPW 2010/4, 670 Rz 165, Hors-Liste Medik

78 Act. [...].

79 Act. [...].

iuteten Wettbewerbsbeseitigung

irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis 'bsabrede noch wirksamer Wettbewerb bestehen st eine Gesamtbetrachtung des Marktes unter Berbrand-Wettbewerbs massgebend. Ausschlaggerbrand-Wettbewerb auf dem relevanten Markt begenügend wirksamem Wettbewerb führt (Ziff. 11 rt vorab eine Abgrenzung der sachlich und räumen oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU”?, der hier analog anzuwenden ist).”* Die folgt demnach aus Sicht der Marktgegenseite und Der Begriff der «Marktgegenseite» bezeichnet die en die unzulässige Abrede bzw. das unzulässige ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistun- ıszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Unnd ist die Abrede zwischen Stöckli und den jeweiber Mindestpreise nach Art. 5 Abs. 4 KG für den nseite der Händler sind Endkundinnen und End- <li Händler nachfragen oder einen Kauf zumindest renzen und das Verhalten der Endkundinnen und rktabgrenzung. Es stellt sich somit zunächst die tgegenseite Substitute zu Stöckli Skis darstellen.

» Stöckli Skis, trotz ihres Images als Premiumproin als durch Skis anderer Hersteller substituierbar n Wettbewerb stehen. Eine Marktsegmentierung en.

ob Bindungen und Platten zum selben sachlich gehören. Der von Stöckli eingereichte Geschäftskannt gegebenen zehn umsatzstärksten DamennN nahe, dass Endkundinnen und Endkunden Skis

trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. amente/Pfizer.

1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO; Urteil .2 (= RPW 2015/1, 134 f. E. 3.2), Hors-Liste Medika- Fn 53), Art. 5 N 64 f. und 75.

, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

im Bündel mit Bindung inklusive Platten nac chung von einem sachlich relevanten Mark Platten) ausgegangen.®'

51. Schliesslich geht die WEKO davon : boards und Langlaufskis aufgrund der unte zwecke nicht als Substitute von Skis betrac Sicht der Konsumentinnen und Konsumente lich ist davon auszugehen, dass Snowboard chen sachlichen Markt wie der Verkauf von

52. Gestützt auf die erfolgten Erwägunge chung von dem sachlich relevanten Markt Platten) ausgegangen.

Räumlich relevante Märkte

53. Derräumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leist VKU, der hier analog anzuwenden ist).°?

54. Endkundinnen und Endkunden in der nachfragen. Fur die Zwecke der vorliegen verfügbaren Informationen davon ausgega Verkauf von Skis mit Bindung (inklusive P aufweist.°*

B.4.2.2.2. Intrabrand- und Interbrand-We

55. Der Intrabrand-Preiswettbewerb unter den zwischen Stöckli und den jeweiligen S (vgl. oben, Rz 11).

56. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dinnen und Endkunden Rabatte gewährten, eines Bonussystems, von Give-aways, einer tistesttagen für Stöckli-Skis oder Gratisski-S ein gewisser Intrabrand-Preiswettbewerb vo

57. Schliesslich dürfte zwischen den Stöc leistungswettbewerb bestehen. Stöckli misst zwar generell einen hohen Stellenwert bei

80 Act. [...].

8! Vgl. Entscheid der EU-Kommission von AMER/SALOMON.

2 So auch der Entscheid der EU-Komn AMER/SALOMON.

& Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 1: worin die EU-Kommission den räumlich rele men der Fusionskontrolle i.S. AMER/SALOI

8 Antworten zur Frage 4: Act. [...].

hfragen.®° Daher wird im Rahmen dieser Untersut für den Verkauf von Skis mit Bindung (inklusive

aus, dass Endkundinnen und Endkunden Snowarschiedlichen Eigenschaften und Verwendungshten dürften. Ebenso dürfte der Kauf von Ski aus n nicht mit einer Skimiete austauschbar sein. Folgs, Langlaufskis sowie die Skimiete nicht dem glei- Skis angehören.®?

n wird für die Zwecke der vorliegenden Untersufür den Verkauf von Skis mit Bindung (inklusive

jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b

Schweiz dürften die Skis primär in der Schweiz Jen Untersuchung wird daher basierend auf den ngen, dass der sachlich relevante Markt für den atten) eine mindestens schweizweite Dimension

ıttbewerb

“den Stöckli Händlern war infolge der Preisabretöckli Händlern (vgl. oben, Rz 42) eingeschränkt

beinahe alle Stöckli Handler gegenüber Endkunsei es in Form einer prozentualen Preisreduktion, ‚Kundenkarte oder durch die Gewährung von Graervices.®° Damit dürfte im Untersuchungszeitraum rhanden gewesen sein.®

kli Händlern ein gewisser Beratungs- und Dienst- ' der Beratung gegenüber Kundinnen und Kunden und verlangt Beratungsdienstleistungen von den

1 12.10.2005, COMP/M.3765, Rz 14-20 und 56, 13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

»vanten Markt für Skis auf Einzelhandelsstufe im Rah- VON national abgrenzte.

2018/3, 704 f. E. 7.2 f.), Altimum SA.

Stöckli Händlern, 8” dennoch dürften die Ber: schiedliche Qualitäten aufweisen.

58. Der mengenbasierte schweizweite Me eingereichten Report von FESI (Federation. 2016/2017 bei [10—20%] und im Jahr 2017/ von Stöckli dürften in der Schweiz Head, At die der WEKO vorliegenden Informationen werb auf dem relevanten Markt besteht.

B.4.2.3. Zwischenergebnis

59. Die Betrachtung des vorhandenen Intr dass die Vermutung der Beseitigung wirksa von Skis mit Bindung (inklusive Platten) ger Intra- und Interbrand-Wettbewerb widerlegt

B.4.3. Erhebliche Beeinträchtigung des

60. Das Bundesgericht hat im Entscheid ( lichkeit eine Bagatellklausel ist.°° Die in Art. Abreden, d.h. vertikale Preisabreden und ak lich das Kriterium der Erheblichkeit nach Ar ersichtlich, welche auf eine Ausnahme von Preisabreden hinweisen würden. Somit stell KG zwischen Stöckli und den jeweiligen Stc bewerbsbeschränkungen im Sinne von Art.

B.4.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrür

61. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.

62. Bei Preisabreden nach Art. 5 Abs. 4 i. ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ziff. 16 A

63. Gemäss Stöckli sei die Gewährleistur handle es sich um Produkte mit grosser Sic dass Kunden fachmännisch beraten würdeı gestellt werden. Das bedürfe eine gute Abs richtige Montage. Schliesslich seien die Heı

7 Act. [...].

8 Act. [...].

8 BGE 143 II 297, 315 E. 5.1.6, Gaba.

91 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 1:

atungen der verschiedenen Stöckli Händler unterirktanteil von Stöckli lag gemäss Stöckli und dem of the European Sporting Goods Industry) im Jahr 2018 bei [10-20%]. Die wichtigsten Konkurrenten omic, Salomon und Rossignol sein.°® Gestützt auf ist davon auszugehen, dass Interbrand-Wettbea- und Interbrandwettbewerbs führt zum Ergebnis, men Wettbewerbs auf dem Markt für den Verkauf näss Art. 5 Abs. 4 KG durch die Kombination von werden kann (vgl. Ziff. 11 VertBek).

; Wettbewerbs

saba festgehalten, dass das Kriterium der Erheb- 5 Abs. 4 KG aufgeführten besonders schädlichen solute Gebietsschutzabreden, erfüllen grundsätzt. 5 Abs. 1 KG. Vorliegend sind keine Elemente

der grundsätzlichen Erheblichkeit der vertikalen en die vertikalen Preisabreden nach Art. 5 Abs. 4 yckli Händlern (vgl. oben, Rz 42) erhebliche Wett- 5 Abs. 1 KG dar.

iden

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutnem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett-

V.m. Abs. 1 KG gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob bs. 3 VertBek).%

g eines gewissen Preisniveaus effizient. Bei Skis ;herheitsrelevanz. Es sei von grosser Wichtigkeit, 1. Die richtige Einstellung des Skis müsse sicherstimmung von Schuh, Bindung und Ski sowie die stellkosten von Stöckli in der Schweiz wesentlich

.6, Gaba. 3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f.

höher als die Herstellkosten der Wettbew Skimarken über eine hohe Qualität des Pro tung der Kundinnen und Kunden, die Skis \ von genügend Skis. All diese Investitionen | über eine genügende Marge verfüge. Aufg die Stöckli Händler nicht in der Lage, eine abgesetzten Menge zu kompensieren. Eine weise zu Kosteneinsparungen des Stockli H: weniger Sicherheit für die Kunden und weni Unique Selling Proposition verlieren [...].°7

64. Diese Ausführungen werden dahinget gerechtfertigtes Mittel zur Bekampfung de Abs. 4 lit. d VertBek hinsichtlich Beratungs- Anbieten von Testskis anführt.

65. Die Festlegung von Mindestpreisen ka stellungs- und Montageleistungen sowie da brettfahrerproblem zu bekampfen. Dem ist a Einstellungs- und Montageleistungen von Bi gen handelt, auch wenn Stöckli vorbringt, « beim Kauf von Skis in der Regel im Kaufprei: in Rechnung gestellt würden, wenn Ski ul Vertikalleitlinien™ halten diesbezüglich fest bei der Kundenberatung vor dem Verkauf u sei, nicht jedoch beim Kundendienst nach d zeln in Rechnung stellen könne. Darüber h Mittel zur Sicherung der Beratungs-, Einstell von Testskis, wie etwa das Aufstellen bestir den selektiven Vertriebssystems bezüglich dass die Stöckli Skis im Rahmen eines sel würden, um die hohe Beratungs- und Servic stellen zu können. Stöckli wolle nur Partner ratung und dem besten Ski-Service.% Folgli gend nicht erforderlich und damit nicht notw wirtschaftliche Effizienz zu erhöhen.”

66. Weitere mögliche Effizienzgründe im und wurden von Stöckli auch nicht geltend ¢ B.4.5. Fazit

67. Gestützt auf die vorstehenden Erwägı schen Stöckli und den jeweiligen Stöckli H

2 Act. [...].

3 Act. [...].

94 Leitlinien für vertikale Beschränkungen, Mitt S. 1 (nachfolgend: EU-Vertikalleitlinien).

% Rz 107 lit. a EU-Vertikalleitlinien (Fn 94). % Act. [...].

290 Rz 72, Husqvarna; RPW 2016/3, 743 R

erber. Stöckli könne [...] sich von den anderen dukts und der Beratung differenziere. Die Erwarvor dem Kauf zu testen, erfordere die Vorhaltung <Onne der Stöckli Händler nur erbringen, wenn er rund der Produktionsengpässe von Stöckli seien Reduktion ihrer Marge durch eine Erhöhung der > Reduktion der Marge führe daher notwendigerändlers und damit zu einer schlechteren Beratung, ger Testmöglichkeiten. Stöckli würde damit seine

end verstanden, dass Stöckli die Preisabrede als s Trittbrettfahrerproblems im Sinne von Ziff. 16 , Einstellungs- und Montageleistungen sowie das

nn ein geeignetes Mittel sein, um Beratungs-, Eins Anbieten von Testskis zu fördern und das Trittllerdings entgegen zu halten, dass es sich bei den ndung und Ski um separat verrechenbare Leistun- Jass diese Leistungen wie die Beratungsleistung s enthalten seien und nur ausnahmsweise separat nd Bindung getrennt gekauft würden.” Die EU- , dass Trittbrettfahren unter Abnehmern lediglich nd bei verkaufsfördernden Massnahmen möglich em Verkauf, den der Händler seinen Kunden eininaus bestehen in casu mildere, ebenso geeignete ungs- und Montageleistungen sowie das Anbieten nmter Kriterien im Rahmen des bereits bestehendiesen Leistungen. Stöckli hält denn auch fest, ektiven Vertriebssystems mit Partnern vertrieben e-Qualitat für ihre Kundinnen und Kunden sichermit der grössten Fachkompetenz, der besten Bech war die Festlegung von Mindestpreisen vorliefendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit a KG, um die

Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich jemacht.

ingen kommt die WEKO zum Ergebnis, dass zwiändlern (vgl. oben, Rz 42) unzulässige vertikale

eilung der EU-Kommission, ABI. C 130 vom 19.5.2010,

W 2018/3, 708 f. E. 13.4.3), Altimum SA; RPW 2017/2, z 161 ff., Saiteninstrumente.

Abreden über die Festsetzung von Mindes KG bestanden.

B.5. Massnahmen

68. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von unz monetäre Sanktionen.

B.5.1. Einvernehmliche Regelung

69. Im vorliegenden Fall hat das Sekretar liche Regelung abgeschlossen (vgl. oben, R A. Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche übereinstimmenden Interesse der £ fachen, zu verkürzen und — unter V werbskommission (WEKO) — zu eir

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gen gen und die rechtliche Würdigung kann die Begründungsdichte und -t ner Verfügung ohne einvernehmiic!

c) Mit der Unterzeichnung der vorlie: (unter Vorbehalt der Genehmigung lich aller Gegenstand der Unterst schränkungen gegenüber Stöckli eı

d) Der Wille und die Bereitschaft von X vernehmlichen Regelung werden vc würdigt und im Rahmen des Antrag sichtigt. Aufgrund der aktuellen Au. WEKO eine Sanktion in der Gröss: gen. Die definitive Festlegung der | der WEKO und erfolgt in der Verfüg

e) Sollte diese einvernehmliche Regei wird die Untersuchung im ordentlicı

f) Selbst wenn der Abschluss der vorli Stöckli keine Anerkennung der rech darstellt, hält Stöckli fest, dass sic durch die WEKO und bei Nichtüber: gemäss lit. d) die Ergreifung von R

g) Bei diesem Ausgang des Verfahren Stöckli.

B. Vereinbarungen

1. Stöckli verpflichtet sich, den Stöcklirekt noch indirekt Mindest- oder Fes vorzugeben. Die Preisempfehlungen

preisen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1

> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Xegelung. Massnahmen in diesem Sinn sind soulässigen Wettbewerbsbeschränkungen als auch

iat am 24. Juni 2019 mit Stöckli eine einvernehmz 22). Diese lautet wie folgt:

Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im Beteiligten, das Verfahren 22-0488 zu vereinorbehalt der Genehmigung durch die Wettbeem förmlichen Abschluss zu bringen.

näss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlunsoweit wie möglich reduziert. Entsprechend iefe der Verfügung der WEKO gegenüber ei- ıe Regelung reduziert werden.

genden einvernehmlichen Regelung werden durch die WEKO) die Massnahmen hinsicht- ıchung 22-0488 bildenden Wettbewerbsbenvernehmlich und abschliessend geregelt.

töckli zum Abschluss der nachfolgenden einym Sekretariat als kooperatives Verhalten gees als sanktionsmindernder Umstand berücksgangslage beabsichtigt das Sekretariat, der enordnung von CHF [...] bis [...] zu beantra- Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen ung, die das Verfahren zum Abschluss bringt.

ung von der WEKO nicht genehmigt werden, nen Verfahren zu Ende geführt.

egenden einvernehmlichen Regelung seitens tlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörden +h im Falle einer Genehmigung dieser EVR schreiten des beantragten Sanktionsrahmens schtsmitteln erübrigt.

s gehen die Verfahrenskosten zu Lasten von

Fachhandelspartnern in der Schweiz weder ditverkaufspreise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG werden explizit als unverbindlich deklariert.

2. Stöckli verpflichtet sich, den Stöcklimunikation von Wiederverkaufspreis verbieten.

3. Stöckli verpflichtet sich, den Interne der Schweiz nicht im Sinne von Art. Anforderung, dass Stöckli-Fachhan Verkaufsstelle verfügen müssen. Ef welche Stöckli an die Verwendung ( stellt, um zu gewährleisten, dass c partner mit dem Vertriebsmodell von

4. Stöckli verpflichtet sich, im Rahmen schen Schweizer Stöckli-Fachhande und Querlieferungen von ausländiscl Stöckli-Fachhandelspartner nicht im

5. Stöckli verpflichtet sich, die Möglich Distributoren an Schweizer Stöckli-I Abs. 4 KG zu beschränken.

6. Stöckli verpflichtet sich, den ausländ wonach diese die Möglichkeit von | schen Stöckli-Fachhandelspartner ai Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG beschrär

70. Zu den Vereinbarungen ist zu präz Stöckli Händler gemeint sind. Der in Verei zudem sämtliche Produkte, die von Stöckli Vertriebssystems Uber zugelassene Selekti\

71. Die genannte einvernehmliche Regelu eingegangenen ist, um sich künftig kartellre vollständig und klar. Die vorliegend zu beu den neuen Vertriebsverträgen mit den Stöcl hinreichende Klarheit über die Rechtslage g

72. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge können nach Massgabe von Art. 50 bzw. & belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ( drohung im Dispositiv verzichtet werden kar

B.5.2. Sanktionierung

B.5.2.1. Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K

73. Die Belastung der Verfahrenspartei m stand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt hat.

74. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschr nimmt, müssen von einem «Unternehmen»

% Vgl. Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPV Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, R

Fachhandelspartnern in der Schweiz die Komen im Internet nicht im Sinne von Art. 5 KG zu

stverkauf durch Stöckli-Fachhandelspartner in 5 Abs. 1 KG zu beschränken. Zulässig ist die delspartner über mindestens eine physische jenfalls zulässig sind Qualitätsanforderungen, les Internets zum Weiterverkauf seiner Waren las Online-Geschäft der Stöckli-Fachhandels- Stöckli im Einklang steht.

des selektiven Vertriebs Querlieferungen zwi- Ispartnern nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG ıen Stöckli-Fachhandelspartnern an Schweizer Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu beschränken.

ıkeit von Passivverkäufen von ausländischen -achhandelspartner nicht im Sinne von Art. 5

schen Distributoren keine Pflicht aufzuerlegen, Passivverkäufen durch ihre eigenen ausländin Schweizer Endkundinnen und Endkunden im ıken müssen.

isieren, dass mit «Stöckli-Fachhandelspartner» nbarung 3 verwendete Begriff «Waren» umfasst hergestellt und/oder im Rahmen des selektiven ‚vertriebspartner vertrieben werden.

ng umschreibt die Verpflichtungen, welche Stöckli chtskonform zu verhalten, hinreichend bestimmt, rteilenden Wettbewerbsbeschränkungen sind mit <li Händlern beseitigt worden, und für Stöckli wird eschaffen.

gen die vorliegende einvernehmliche Regelung 44 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktionsn.°%8

G

t einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbeänkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug begangen werden. Für den Unternehmensbegriff

V 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique; PW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay.

wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1P'° KG abgestellt. sei hier auf die Ausführungen unter Rz 26 vi

nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der | erwähnten Tatbestandsvariante ist an folge die Beteiligung an einer Abrede über Preise, von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens

76. Die Voraussetzungen der Beteiligung Abs. 4 KG und der Unzulässigkeit dieser Ak 61 ff.).

B.5.2.2. Vorwerfbarkeit

77. Das Verschulden im Sinne von Vorwe jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Ab Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit | Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsvers hohen Anforderungen zu stellen sind.

78. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.'” Ein objekti dens liegt nach bundesgerichtlicher Rect Unternehmen ein Verhalten an den Tag leg! sein müsste, dass das Verhalten möglichen

79. Das Kartellgesetz resp. dessen grundl sen Adressaten) als bekannt vorausgesetzt insbesondere bekannt gewesen sein, dass setzung von Preisen kartellrechtswidrig seit bare vorkehren, um sicherzustellen, dass di den. Dass Stöckli vorliegend angemessene

99 Ständige Praxis, siehe statt aller RPW 20 rechtskräftig).

100 Vgl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten \ gesetzrevision 2003 — Neuerungen und Fol

101 Ständige Praxis, siehe statt aller RPW : BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al./WEKC

122 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom RPW 2011/1, 190 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC

103 Vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.€ Erwägung in BGE 139 | 72), Publigroupe « E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte

104 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die : (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512).

°° Zur Qualifizierung von Stöckli als Unternehmen erwiesen.

rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer lier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG nde zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an Mengen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne an die Unzulässigkeit dieser Abrede.'°

von Stöckli an Preisabreden im Sinne von Art. 5 reden sind in casu erfüllt (vgl. oben, Rz 44 ff. und

rfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das subs. 1 KG dar.'°' Massgebend für das Vorliegen von st gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver schulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu

esen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wernutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschulitsprechung insbesondere dann vor, wenn ein oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder veise kartellrechtswidrig sein könnte. '®

egende Normen dürfen für Unternehmen (als deswerden. ' Der Geschäftsleitung von Stöckli sollte eine Abrede mit Vertriebspartnern über die Fest- 1 könnte. Die Unternehmen müssen alles Zumut- e Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten wer- und wirksame organisatorische Massnahmen zur

18/3, 508 Rz 581, Supermedia; Urteil des BVGer Bminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) (nicht

Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartell- 2018/2, 356 Rz 90, Gerätebenzin; Urteil des BGer = RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in )

18.12.2018, E. 1492, SIX/DCC (nicht rechtskräftig);

.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte SA et al./WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 /WEKO.

Rz 558 m.w.H., SIX/DCC; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Verhinderung der getroffenen Wettbewerbs ist zumindest ein objektiver Sorgfaltsmange

B.5.2.3. Sanktionierbarkeit in zeitlicher H

80. Der vorliegende Wettbewerbsverstoss zember 2018 (vgl. oben, Rz 43). Sanktionie KG, d.h. ab dem 1. April 2004.

B.5.2.4. Bemessung

81. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser B dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich na Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewin gemessen zu berücksichtigen ist.

82. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisiert (\ tionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pfli welches durch die Grundsätze der Verhältni behandlung begrenzt wird. '°° Die WEKO be konkreten Umständen im Einzelfall. 1°

B.5.2.4.1. Konkrete Sanktionsberechnur

83. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich tionsrahmens anhand der Dauer und der Sc| zu berücksichtigen ist zudem auch der durct Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sa trag aus, der in einem zweiten Schritt an di einem dritten Schritt erschwerenden und mi kann.

a. Basisbetrag

84. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewert

Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf

85. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den |

105 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkom 2001, Art. 49a KG N 14; Urteil des BVGer I rechtskräftig); RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flı

16 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallat

107 In diesem Sinne auch RPW 2016/2, 428 RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sov Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.

abrede ergriffen hätte, ist nicht ersichtlich. Somit | bzw. ein Organisationsverschulden gegeben.

insicht

; dauerte von Ende November 2003 bis Ende Derbar ist der Verstoss ab Inkrafttreten von Art. 49a

ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren etrag stellt demnach die höchstmögliche Sanktion ch der Dauer und der Schwere des unzulässigen n, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an-

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- /gl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sankchtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, smässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und der Gleichstimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanknwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen | das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche inktionsbemessung zunächst von einem Basisbe- 2 Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in Idernden Umständen Rechnung getragen werden

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschaftsjahren er- )swidrigen Verhaltens vorangehen.'?”

Jem relevanten Markt)

eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der

imentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 3-831/2011 vom 18.12.2018, E. 1556, SIX/DCC (nicht ıghafen Zürich AG (Unique) — Valet Parking.

ionsbetriebe Bern.

f. Rz326 und 332 m.w.H. in Fn 121, Altimum SA; ie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabreden im unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.

86. Inden letzten drei Geschäftsjahren vot in den Geschäftsjahren 2015/2016'%, 2016/ Schweiz einen Umsatz von CHF [...], CHF [ mit Bindung (inklusive Platten) an Stöckli H Umsatzanteil in Abzug zu bringen, der auf dem vorliegend relevanten Markt erzielt wur: bei den Stöckli Händlern anonym durchgefi tung eingesetzten Stöckli Skis bei den von X bei [...] %.''° Vor diesem Hintergrund scheir anteil von [...] % abzuziehen. Der Gesamtui endigung der unzulässigen Wettbewerbsbe: Markt folglich CHF [...] abzüglich [...] % Ver Grenze des Basisbetrags beträgt somit CHF

Berücksichtigung der Art und Schwere des

87. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Stöckli hat sich unzulässig im Sinne es demnach zu prüfen, als wie schwer diese! ist; hierbei stehen objektive'!' Faktoren im Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berück len. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierun: schränkt möglich, kommt es doch immer seh an.

88. Vorliegend wurden die vertikalen Prei: in den Vertriebsverträgen vereinbart (vgl. ok samen Wettbewerbs kann allerdings widerle tigung, dass die Marktanteile von Stöckli vo Wettbewerb schliessen lassen (vgl. oben, R trag der Sanktion auf 3% des Umsatzes f schaftsjahren auf dem relevanten Markt in | Basisbetrag beträgt somit CHF [...] (vgl. unt

b. Dauer des Verstosses

89. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (v: operierende Unternehmen der WEKO Bewe ses vor, von welchen diese keine Kenntnis | sichtigung dieses Zeitraums (Art. 14 Abs. 2

108 Das Geschäftsjahr von Stöckli beginnt jewe 19 Act. [...]. 110 Act. [...].

111° D.h. nicht verschuldensabhangige Kriterien, onsbemessung und die Bonusregelung, in: \ 2003, 139.

uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt

"Beendigung der Wettbewerbsbeschränkung, d.h. 2017 und 2017/2018 erwirtschaftete Stöckli in der ...] respektive CHF [...] mit dem Verkauf von Skis ländler.'°® Von den genannten Umsätzen ist der Mietskis entfällt, da dieser Umsatzanteil nicht auf Je (vgl. oben, Rz 47 ff.). Gemäss einer von Stöckli inrten Umfrage liegt der Anteil der in der Vermiestöckli befragten Stöckli Händlern im Durchschnitt it es angemessen, beim Umsatz ein Vermietungsmsatz in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beschränkung betrug auf dem relevanten Schweizer mietungsanteil, ausmachend CHF [...]. Die obere [...] (vgl. unten Tabelle 1: Sanktionsbemessung).

Verstosses

des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, von Art. 5 Abs. 4 KG verhalten. Im Folgenden gilt "Veerstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren Vordergrund. Grundsätzlich ist die Schwere der sichtigung aller relevanten Umstände zu beurtei- J konkreter Abreden als schwer sind nur sehr ber stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls

sabreden mit [80 % der] Stöckli Händler schriftlich en, Rz 6 f.). Die Vermutung der Beseitigung wirkgt werden (vgl. oben, Rz 55 ff.). Unter Berücksichn rund [10—20%] auf funktionierenden Interbrandz 58), erscheint es als angemessen, den Basisbeestzusetzen, den Stöckli in den letzten drei Geder Schweiz erzielt hat (vgl. oben, Rz 85 ff.). Der en, Tabelle 1: Sanktionsbemessung).

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr gl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3). Legt das koismittel über die Dauer des Wettbewerbsverstos- 1atte, so berechnet sie die Sanktion ohne Berück- SVKG).

Is am 1. April und endet am 31. März.

‚vgl. ROLF DAHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sankti- Valter Stoffel/Roger Zach (Hrsg.), Kartellgesetzrevision

90. Vorliegend reichte Stöckli sämtliche il Stellungnahme im Rahmen der Marktbeoba vor Eröffnung der Untersuchung (vgl. oben, bewerbsverstoss seit dem 1. April 2004 mir und 80). Folglich legte Stöckli dem Sekreta werbsverstosses vor, von denen die Wettbe keine Kenntnis hatten. In Anwendung von / Berücksichtigung eines Dauerzuschlages z messung). ''?

Cc. Erschwerende und mildernde Un

91. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücks der Bonusmeldung und damit über den Bon als erschwerende respektive mildernde Um: ner anstiftenden oder führenden Rolle in

SVKG) wird im Rahmen der Berrteilung der Weitere erschwerende Umstände sind vorlie

92. Der Wille und die Bereitschaft zum Ab: von den Wettbewerbsbehörden bei der Sar würdigt. Der Kooperation ist im Rahmen vor

93. Im vorliegenden Fall signalisierte Sto nehmlichen Regelung kurz nach Untersuch! vernehmlichen Regelung konnte im Sinne lungsmassnahmen verzichtet und die Begri werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertig der einvernehmlichen Regelung eine Sankt gewähren (vgl. unten, Tabelle 1: Sanktion: nicht ersichtlich.

d. Maximalsanktion

94. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG).

95. Vorliegend erübrigt sich die Ermittlun malsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG u wird (vgl. unten, Rz 101 f.).

B.5.2.4.2. Bonusmeldung - teilweiser Er

nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Wenn ein Unternehmen werbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine weise verzichtet werden (Art. 49a Abs. 2 KC erlasses sind in Art. 8 ff. SVKG aufgeführt, j

112 Siehe auch Art. 14 Abs. 2 Erläuterungen S\ 13 Act. [...].

ır vorliegenden Vertriebsverträge mit ihrer ersten chtung und im Rahmen der Vorabklärung ein, d.h. Rz 6 ff.). Diese Verträge belegen, dass der Wettidestens 14 Jahre gedauert hat (vgl. oben, Rz 43 riat die Beweismittel über die Dauer des Wettbe- »werbsbehörden bis zu den Eingaben von Stöckli Art. 14 Abs. 2 SVKG ist die Sanktion daher ohne u berechnen (vgl. unten, Tabelle 1: Sanktionsbenstände

lich die erschwerenden und die mildernden Umichtigen. Diejenigen Aspekte, welche im Rahmen us berücksichtigt werden, können nicht zusätzlich stände Berücksichtigung finden. Die Einnahme eieinem Wettbewerbsverstoss (Art. 5 Abs. 2 lit. a Bonusmeldung gewürdigt (siehe unten, Rz 96 ff.). :gend nicht ersichtlich.

schluss einer einvernehmlichen Regelung werden ktionsbemessung als kooperatives Verhalten ge- 1 Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen.

ckli die Bereitschaft zum Abschluss einer einverungseröffnung.''? Dank des Abschlusses der einder Verfahrensökonomie auf zusätzliche Ermittindungstiefe und -dichte der Verfügung reduziert t es sich im vorliegenden Fall, für den Abschluss ionsreduktion von 20 % in Höhe von CHF [...] zu sbemessung). Weitere mildernde Umstände sind

hr als 10 % des in den letzten drei Geschaftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und

g der Gesamtumsätze von Stöckli, da die Maxind Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

lass der Sanktion

rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbe- : Belastung dieses Unternehmens ganz oder teil- 3). Die Modalitäten eines vollständigen Sanktionsene eines teilweisen in Art. 12 ff. SVKG.

KG.

97. Stöckli reichte das vorliegend bedeut gehörenden Vertriebsverträge, im Rahmen Untersuchungseröffnung freiwillig ein (vgl. ¢ nusmeldung erfüllt Stöckli die Anforderunge für einen vollständigen Sanktionserlass nac mit der bisherigen Praxis der WEKO in ahnii Stöckli eine führende Rolle zukommt (Art. € Abs. 2 lit. a SVKG kann Stöckli die Sanktion

98. Sind nicht alle Voraussetzungen für e dennoch eine Reduktion von bis zu 50 % | Art. 12 SVKG voraus, dass ein Unternehme und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismit verstoss eingestellt hat.

99. Die Voraussetzungen für eine Redukti beitete ununterbrochen, uneingeschränkt u Sodann anerkannte Stockli den Sachverhali Umstände erachtet die WEKO eine Redukt als angemessen (vgl. unten, Tabelle 1: S: Stöckli gutgeheissen (vgl. oben, Rz 23).

B.5.2.4.3. Verhältnismässigkeitsprüfung

100. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen auch finanzie trag [...] als tragbar bzw. zumutbar zu bezei

B.5.2.5. Ergebnis

101. Die nachfolgende Tabelle fasst die Sa

114 RPW 2017/2, 294 Rz 109, Husqvarna; RPV 157 Rz 101, Secateurs et cisailles.

115 Vgl. dazu etwa Verfügung der WEKO vom Rz 1085 ff. und Verfügung der WEKO voi beide publiziert im Internet unter: https:/ scheide.html (12.6.2019); RPW 2009/3, 218

16 Act. [...].

endste Beweismittel, d.h. die zur Bonusmeldung der Marktbeobachtung und der Vorabklärung vor ben, Rz 6 f.). Damit und mit der Eingabe der Bon von Art. 8 Abs. 1 SVKG. Die Voraussetzungen sh Art. 8 SVKG sind in casu in Übereinstimmung ch gelagerten Fällen allerdings nicht gegeben, da Abs. 2 lit. a SVKG).''* In Anwendung von Art. 8 infolgedessen nicht vollständig erlassen werden.

inen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist der Sanktion möglich. Eine solche setzt gemäss sn an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt tel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbson der Sanktion sind vorliegend erfüllt. Stöckli arnd ohne Verzug mit dem Sekretariat zusammen. i (vgl. oben, Rz 6 ff.). Unter Würdigung sämtlicher ion der Sanktion um 50 % in Höhe von CHF [...] anktionsbemessung). Damit wird der Antrag von

usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für ll tragbar sein.''° Vorliegend ist der Sanktionsbechnen. '!°

nktionsberechnung für Stöckli zusammen:

' 2016/3, 752 Rz 225, Saiteninstrumente; RPW 2009/2,

26.3.2018 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, n 8.7.2016 i.S. Bauleistungen See-Gaster, Rz 1419, /www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-ent- 3 Rz 150 m.w.Hw., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Tabelle 1: Sanktionsbemessung

Sanktionsbemessung

Umsatz auf dem relevanten Markt letzte dr Obergrenze Basisbetrag (Art. 3 SVKG) Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) Zuschlag für Dauer (Art. 4 SVKG)

Total Basisbetrag

Erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG) Mildernde Umstände (Art. 6 SVKG) Zwischenergebnis Sanktionsbemessung Reduktion der Sanktion: Bonus (Art. 12 SV Total

102. Aufgrund der genannten Erwägungen WEKO eine Verwaltungssanktion in Höhe v gegen Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG, mit erfüllt ist, als angemessen. Die Sanktion lie¢ Obergrenze des Basisbetrags nicht übersch

C. Kosten

103. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG""’ ist geb ursacht hat.

104. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorlieg dete Verhalten aufgegeben und sich zu eir Gebührenpflicht ist daher zu bejahen.

105. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

106. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliec werden demnach folgende Stundenansätze

— 98,05 Stunden zu CHF 130, ergebenc — 279,84 Stunden zu CHF 200, ergeber — 12,99 Stunden zu CHF 290, ergebenc

107. Demnach beläuft sich die Gebühr auf

108. Die Verfahrenskosten von insgesamt |

117 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

CHF

ei Jahre [...] 10% [...]

3% [...]

+0% 0

[...]

+0% 0

- 20 % -[...]

[...]

KG) - 50 % -[...]

[rund 140'000]

und unter Würdigung aller Umstände erachtet die on CHF [rund 140’000] dem Verstoss von Stöckli welchem der Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG jt in jedem Fall unter der Maximalsanktion, da die ritten ist.

ührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren ver-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder end hat die Verfügungsadressatin das beanstanler einvernehmlichen Regelung verpflichtet. Eine

tundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet Seschäfts und der Funktionsstufe des ausführenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren einjend insgesamt 390,88 Stunden. Aufgeschlüsselt verrechnet:

id CHF 55'968

CHF 72'481.60.

CHF 72'481.60 gehen zu Lasten von Stöckli.

ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

D. Ergebnis

109. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:

e Zwischen Stöckli und den jeweiligen Ende 2003 bis Ende 2018 vertikale KG über die Höhe der Wiederverkau

e Diese Wettbewerbsabreden stellen Mindestpreisen nach Art. 5 Abs. 4 K

e Die gesetzlich statuierte Vermutung : derlegt werden (vgl. oben, Rz 59).

e Die vertikalen Preisabreden zwisch Rz 42) stellen erhebliche Wettbewer dar (vgl. oben, Rz 60).

e Rechtfertigungsgrunde im Sinne vor Rz 63 ff.).

e Zwischen Stöckli und den jeweiliger vertikale Abreden über die Festsetzu KG vor, die nach Art. 5 Abs. 1 KG ur

e Mit dem Abschluss der einvernehmli lich aller Gegenstand der Untersuct genüber Stöckli einvernehmlich und

e Aufgrund der genannten Erwägunge die WEKO eine Verwaltungssanktio von Stöckli gegen Art. 49a Abs. 1 K¢

e Bei diesem Ausgang des Verfahrer CHF 72'481.60 zu tragen (vgl. oben,

gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu fol-

Stöckli Händlern (vgl. oben, Rz 42) bestanden seit Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 fspreise der Stöckli Händler (vgl. oben, Rz 40 ff.).

vertikale Preisabreden in Form von festgesetzten G dar (vgl. oben, Rz 45).

der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann wien Stöckli und den Stöckli Händlern (vgl. oben, bsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG

1 Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht gegeben (vgl. oben,

1 Stöckli Händlern (vgl. oben, Rz 42) lagen somit ing von Mindestpreisen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 1zulässig sind.

chen Regelung werden die Massnahmen hinsichtjung bildenden Wettbewerbsbeschrankungen geabschliessend geregelt.

»n und unter Würdigung aller Umstände erachtet n in Höhe von CHF [rund 140’000] dem Verstoss > als angemessen (vgl. oben, Rz 101 f.).

is hat Stöckli die Verfahrenskosten in Höhe von Rz 108).

Dispositiv

E. Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorange

1. | Die WEKO genehmigt die nachfolgen« retariat der WEKO vereinbarte einverı folgendem Wortlaut (vgl. für den gesa

1. Stöckli verpflichtet sich, den Stöc: rekt noch indirekt Mindest- oder F vorzugeben. Die Preisempfehlunc

2. Stöckli verpflichtet sich, den Stöc munikation von Wiederverkaufspı verbieten.

3. Stöckli verpflichtet sich, den Inte der Schweiz nicht im Sinne von / Anforderung, dass Stöckli-Facht Verkaufsstelle verfügen müssen. welche Stöckli an die Verwendun stellt, um zu gewährleisten, das. partner mit dem Vertriebsmodell \

4. Stöckli verpflichtet sich, im Rahm schen Schweizer Stöckli-Fachhar und Querlieferungen von auslandi Stöckli-Fachhandelspartner nicht

5. Stöckli verpflichtet sich, die Mög Distributoren an Schweizer Stöcı Abs. 4 KG zu beschränken.

6. Stöckli verpflichtet sich, den auslä wonach diese die Möglichkeit vo schen Stöckli-Fachhandelspartne Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG besch

2. Die Stöckli Swiss Sports AG wird weg Festsetzung von Mindestpreisen gem:

3. Im Übrigen wird die Untersuchung ein

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe vor AG auferlegt.

Die Verfügung ist zu eröffnen:

— Stöckli Swiss Sports AG, Kommetsrüti :

vertreten durch Homburger AG, RA Dr. wer, Hardstrasse 201, 8005 Zürich

:henden Erwägungen verfügt die WEKO:

Je, von der Stöckli Swiss Sports AG mit dem Sek- 1ehmliche Regelung vom 24. Juni 2019 mit nachmten Text inkl. Vorbemerkungen Rz 69):

kli-Fachhandelspartnern in der Schweiz weder di- -estverkaufspreise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG yen werden explizit als unverbindlich deklariert.

kli-Fachhandelspartnern in der Schweiz die Komeisen im Internet nicht im Sinne von Art. 5 KG zu

rnetverkauf durch Stöckli-Fachhandelspartner in \rt. 5 Abs. 1 KG zu beschränken. Zulässig ist die jandelspartner über mindestens eine physische Ebenfalls zulässig sind Qualitätsanforderungen, g des Internets zum Weiterverkauf seiner Waren s das Online-Geschäft der Stöckli-Fachhandelson Stöckli im Einklang steht.

en des selektiven Vertriebs Querlieferungen zwi- ıdelspartnern nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG schen Stöckli-Fachhandelspartnern an Schweizer im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu beschränken.

lichkeit von Passivverkäufen von ausländischen tli-Fachhandelspartner nicht im Sinne von Art. 5

ndischen Distributoren keine Pflicht aufzuerlegen, n Passivverkäufen durch ihre eigenen ausländiran Schweizer Endkundinnen und Endkunden im ränken müssen.

en Beteiligung an unzulässigen Abreden über die ass Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG mit einer Sankhe von CHF [rund 140’000] belastet.

gestellt. ı CHF 72'481.60 werden der Stöckli Swiss Sports

3, 6110 Wolhusen Marcel Dietrich, RA Andreas Burger, Prime To-

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde ren, deren Begründung mit Angabe der Be angefochtene Verfügung und die Beweismit! in Händen hat, beizulegen.

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- > geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die el sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei