WEKO-20200818-937109
Verwendung von im Monopolbereich erlangten Daten: Schlussbericht vom 18. August 2020
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft \ U Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra (
Schlussbericht des S vom 18. August 2020
in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KC
31-0566: Verwendung reich erlangten Daten «
wegen allenfalls unzulässiger Verhaltenswe
Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO >ommissione della concorrenza COMCO >ompetition Commission COMCO
ekretariats der WEKO
> betreffend
von im Monopolbe- Jurch [A. AG]
sise gemäss Art. 7 KG
Inhaltsverzeichnis A Verfahren.......2.ccccecceeceeceeceeceeceeceeeeeees
A.2 Verfahrensgeschichte......................-- A.3 Sachverhalt............useeeseeeenneeenn A.3.1 Versendung von Werbeschreiben A.3.2 Finanzieller Wert der verwendeten A.3.3 Entwicklungen im Bereich der Inst
B Erwägungen. .....uuuuunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
B.1 Geltungsbereich ..................2- 44444 B.2 Vorbehaltene Vorschriften und Zustäi B.3 Unzulässige Verhaltensweisen markt B.3.1.1.2. Märkte im Bereich Installation v B.3.1.2.2. Märkte im Bereich Installation v B.3.3 Unzulässige Verhaltensweisen na« B.3.3.2 Frühere Fälle im Zusammenhang ı B.3.3.3 Regeltatbestande gemäss Art. 7 A B.3.3.4 Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 KG.. B.3.3.4.1. Vorliegen einer missbräuchliche B.3.3.4.2. Eignung zur Wettbewerbsbehin B.3.4 Ergebnis........uuur.222nnnnnnnnnnnn nennen
Cc ZusamMmMenfassung.........sssseeeeeeeeeeee
D Schlussfolgerungen ........ccccceeeeeees
Ausnsnnnsssnnnnnnnssnnnnnnnsnnnnennnnnnnnpnnnnnnnrpnnsnnnnnnnsnnnn rn 3 Ausnsnnnsssnnnnnnnssnnnnnnnsnnnnennnnnnnnrnnnnnnnrpnsnnnnrrnnsnnnr nen 3 nussssnnnsnsnsnenssnnnnnnnssnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnrrnnnnnnnnnnnsnnnnrr nn 5 PUP (XD aneaaneennnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 5 Adressdaten ............uuusmsssssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 10 Leet eeeeee eset ecceeeeeeeceeeeeeeceaaeeeeesecaaeeeeseeaeeeteeeeneeenene 16 rdigkeit.......uuneenennssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nenn 16 beherrschender Unternehmen.........................- 19 leusssnnnsnnsnnnnssnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnennnnnnnnnpnnnnnnrrnnnnnnnr nen 19 Üaunsnnnsssnnennnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnrnnnnnnnrrrnnnnnnrrnnnnnnn rn 19 aunnsnnnnsnnssnnnssnnnnnnnssnnnnnnnsnnrennnnnnnnrnnnnnnnrrnnnnnnnnnnn 19 ON PV-Anlagen...........nneeeessssneennnnnnnnnnnnnnnn nenne 20 Üaunsnnnsssnnennnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnrnnnnnnnrrrnnnnnnrrnnnnnnn rn 21 Üaussssnnnsnnsnnnnssnnnnnnnsennnnnnnsnnnennnnnnnnrpnnnnnnrrrnnnnnnrnnnnn 22 In PV-Anlagen...........nneeeesssssnennnnnnnnnnnnnnnn nenne 22 aunnsnnnnsnnssnnnssnnnnnnnssnnnnnnnsnnrennnnnnnnrnnnnnnnrrnnnnnnnnnnn 22 °hArt. Al Cr 23 Lette eeccaeeeeecceeeeeeeeeeeeeeeseeeeeeeesecaeeeeeseaaeeeesseaeeeseneas 23 aunnsnnnsssnnnnnnnsnnnnnnnssnnnnnnnsnnnnnnnnnnnrpnnnnnnnrrrnennnnnr nen 27 n Verhaltensweise ........uu..22222224ennnnnennnnnne nennen 27 Jerung und Kausalzusammenhang .................-- 28 leusssnnnsnnsnnnnssnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnennnnnnnnrrnnnnnnrrnnnnnnnr nen 34 beeen eee eee eee eee eee eee eee nee eee 34
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Vorabkläru
1. Im Rahmen der Vorabklärung soll erı dass A. AG in kartellrechtswidriger Weise at tigkeiten in anderen Märkten, namentlich im gen, verwendet hat.
2. Gegenstand der vorliegenden Vorabk schriebenen Sachverhalt um eine unzulässit KG! handelt und diesbezüglich eine Untersu
3. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 reic rin) bei der Wettbewerbskommission (nach netzbetreiberinnen — unter anderem die A. | dacht, dass die betreffenden Stromnetzbe verwendet haben, um zulasten von Konk schaftsbereichen zu erzielen, die dem freie dass gegen die Stromnetzbetreiberinnen « chung wegen des Verdachts auf Verstösse
4. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 bereinigte Form der Anzeige einzureichen schäftsgeheimnisse enthalte. Am 17. Januz schäftsgeheimnisse enthalte.
5. Die betreffenden Unternehmen wurde einer Marktbeobachtung separat und unabh genüber von der Anzeigerin vorgebrachten ‘ weismitteln Stellung zu nehmen.
6. Auf Ersuchen von B hin fand am 26. N Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekret B im Wesentlichen den Inhalt ihrer Anzeige diverse Dokumente ein.
7. Nach gewährten Fristerstreckungen ı separat zur Anzeige Stellung. Die Stellung: Schreiben vom 15. April 2019 machte sie da geheimnisse enthalte und deren Bereinigun
8. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte glied der WEKO.
9. Das Ausstandsbegehren der A. AG chungsverfahrens mit Schreiben vom 6. Ma
10. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 reichte
! Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un KG; SR 251).
ng
nittelt werden, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, ıs dem Monopolbereich stammende Daten für Tä- Bereich Bau und Unterhalt von Photovoltaikanlaärung bildet somit die Frage, ob es sich beim be- Je Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 7 ıchung gemäss Art. 27 KG zu eröffnen ist.
hte der Verband B (nachfolgend: B oder Anzeigefolgend: WEKO) eine Anzeige gegen drei Strom- AG - ein. Darin äusserte die Anzeigerin den Vertreiberinnen im Monopolbereich erlangte Daten urrenzunternehmen Wettbewerbsvorteile in Gen Markt unterstehen. Die Anzeigerin beantragte, ine Vorabklärung mit anschliessender Untersugegen Art. 7 KG einzuleiten sei.
wurde B aufgefordert, eine geschäftsgeheimnis- bzw. zu bestätigen, dass die Anzeige keine Geir 2019 bestätigte B, dass die Anzeige keine Gen mit Schreiben vom 23. Januar 2019 im Rahmen ängig voneinander aufgefordert, zu den ihnen ge- Verdachtsmomenten sowie den eingereichten Belärz 2019 eine Besprechung zwischen B und dem ariat) statt. Anlässlich dieser Sitzung thematisierte ‚gab einige zusätzliche Informationen und reichte
vahmen die drei Stromnetzbetreiberinnen jeweils vahme der A. AG erfolgte am 12. April 2019. Mit rauf aufmerksam, dass diese Eingabe Geschäftsg bis zum 24. April 2019 erfolgen werde.
die A. AG ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitwurde vom Sekretariat mangels eines Untersui 2019 abgewiesen.
> B eine weitere Stellungnahme ein.
d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz,
11. Am 4. Juni 2019 reichte B weitere Un! Rolf Weber zum Begriff der «wirtschaftlich StromVG? sowie zur Bedeutung des Netzbe
12. Am4. Juli 2019 reichte B ein weiteres tariat [...].
13. Am 17. Juli 2019 fand eine weitere Be
14. Das Sekretariat eröffnete am 4. Septe in Sachen Verwendung von im Monopolber:
15. Gleichentags stellte das Sekretariat be Amtshilfegesuch [...] (vgl. Rz 12).
16. Mit Schreiben vom 20. September 20 stellte dem Sekretariat die gewünschten [...
17. Am 4. November 2019 reichte die A. beim Sekretariat ein.
18. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 nahme ein.
19. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 si strominspektorat (ESTI) ein Amtshilfegesucl Zusammenhang mit bei der Erstellung von einmalig erstreckter Frist reichte das ESTI d
20. Mit Schreiben vom 3. Marz 2020 stellt Frist zur Beantwortung bis am 25. März 20: derem im Zusammenhang mit der Verordn Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zt mit dem Coronavirus (COVID-19), reichte di 2020 ein.
21. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. März terin von Adressen und dazugehörigen Dien der C. AG erfolgten mit Eingabe vom 20. Mi
22. Mit Schreiben vom 5. Marz 2020 wurc reich Installation und Unterhalt von PV-An Fristerstreckungen antworteten sämtliche E 11. Mai 2020.
23. Mit Schreiben vom 20. April 2020 reic machten Marktverzerrung ein.
24. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 stellte begehren zu. Nach erfolgter Fristerstreckur 23. Juni 2020 ein; dies mit dem Hinweis, d folgen würden. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 \
? Bundesgesetz vom 23.3.2007 über die Stromv SR 734.7).
erlagen ein, u. a. ein Kurzgutachten von Prof. Dr. sensiblen Informationen» gemäss Art. 10 Abs. 2 triebs und der buchhalterischen Entflechtung.
Schreiben ein und übermittelte dabei dem Sekresprechung zwischen B und dem Sekretariat statt.
mber 2019 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG sich erlangten Daten gegen die A. AG.
im Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) ein
19 kam das BFE dem Amtshilfegesuch nach und
AG eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme
reichte B eine weitere unaufgeforderte Stellungellte das Sekretariat beim Eidgenössischen Stark- 1 und bat um Einreichung verschiedener Daten im | PV-Anlagen bestehenden Meldepflichten. Nach ie beantragten Daten am 3. April 2020 ein.
> das Sekretariat der A. AG einen Fragebogen mit 20 zu. Nach gewährter Fristerstreckung, unter anung vom 20. März 2020 über den Stillstand der ır Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang e A. AG die Antworten mit Schreiben vom 25. Mai
2020 stellte das Sekretariat der C. AG als Anbiestleistungen einen Fragebogen zu. Die Antworten irz 2020.
le 13 potentiellen Konkurrenten der A. AG im Belagen ein Fragebogen zugestellt. Nach diversen sefragten zwischen dem 11. März 2020 und dem
hte B eine weitere Stellungnahme zur geltend gedas Sekretariat der A. AG ein weiteres Auskunftsig reichte die A. AG einen Teil der Antworten am ass weitere Informationen bis zum 30. Juni 2020 vurde seitens der A. AG schliesslich mitgeteilt, sie
ersorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG;
würde sich betreffend die genannten Infor melden.
25. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 ausser der A. AG und teilte mit, dass die ausstehe sondern der Sachverhalt gestützt auf die vo
26. Am 15. Juli 2020 reichte die A. AG sch Auskunftsbegehren ein.
A.3 Sachverhalt
A.3.1 Versendung von Werbeschreibe:
27. Vorliegend steht der Verdacht im Ra Daten verwendet hat, um zulasten von Kor schäftsbereichen zu erzielen, die dem freier wurf, die A. AG hätte Daten aus dem Strom wendet, um damit Werbung für ihr Photovol
28. Die A. AG ist Inhaberin einer 20-jahris gebiet für eine Grundversorgung von Bevöl sorgen. Das Konzessionsgebiet umfasst dal
29. Nebst dem Netzbetrieb und der Gewi verschiedene Dienstleistungen und Produkt: men erbringt. Zu den Angeboten, welche di vanten Zeitraum, d.h. in den Jahren 2016 anderem die Erstellung, der Betrieb und de Leistungen wurden unter dem Produkt «X» \ von der A. AG neu eingeführt.*
30. Beim Produkt «X» handelt es sich un von PV-Anlagen. Die PV-Anlage wandelt n Energie um und der so gewonnene Strom I Energie wird ins Stromnetz eingespeist ode
31. Konkret macht die Anzeigerin geltend bis Januar 2017 wiederholt ihre Netzkunder für ihr Produkt «X» zugesendet, welche indi jeweiligen Kunden zugeschnitten gewesen s dendaten habe die A. AG lediglich aufgrun« nen.
32. Als Beweise reichte die Anzeigerin d Herrn b. und Herrn c. — und machte dabei fc
3 Vgl. Anzeige B vom 7.1.2019, Rz 6 f., m. w. H. * Vgl. [www] (3.8.2020). 5 Vgl. [www] (3.8.2020); Anzeige B vom 7.1.2015
iationen innert 10 Tagen wieder beim Sekretariat
te sich das Sekretariat zu dieser Vorgehensweise snden Informationen nicht mehr benötigt würden, rliegenden Akten beurteilt wurde.
liesslich eine weitere Stellungnahme zum zweiten
1 für «X»
um, dass die A. AG im Monopolbereich erlangte ikurrenzunternehmen Wettbewerbsvorteile in Ge- 1 Markt unterstehen. Konkret geht es um den Vornetz — und damit aus dem Monopolbereich - vertaikprodukt (PV-Produkt) «X» zu machen.
jen kantonalen Konzession, um im Konzessionskerung und Wirtschaft mit elektrischer Energie zu bei im Wesentlichen [...]
ihrleistung der Grundversorgung bietet die A. AG > an, die sie im Wettbewerb zu anderen Unterneh- e A. AG im marktwirtschaftlichen Bereich im rele- und 2017 (vgl. Rz 31) erbrachte, gehörten unter r Unterhalt von PV-Anlagen. Die entsprechenden ‚ermarktet.? Das Produkt «X» wurde im März 2016
1 eine Komplettlösung im Bereich der Installation iittels Solarzellen Sonnenstrahlung in elektrische ann im Haus genutzt werden. Die überschüssige rin einer Batterie gespeichert.
, die A. AG habe im Zeitraum von Frühjahr 2016 | angeschrieben und diesen spezifische Angebote vidualisiert und auf die konkreten Bedürfnisse der eien. Die entsprechenden Informationen und Kun- 1 ihrer Aktivität im Monopolbereich erlangen könrei Schreiben ein — jeweils gerichtet an Herrn a., gende Angaben:
; [www] (16.6.2020).
J, Beilage 9.
33. Ein an Herrn a. gerichtetes Schreibe eine Liegenschaft — offenbar eine Jagd Versorgungsgebiets. Herr a. wohne aber au bindung zu Herrn a. bzw. zu dess Versorgungsgebietes könne die A. AG nur welche sie aus ihrer Monopoltätigkeit erlanc ten aus dem Monopolbereich sei somit erste
34. Die A. AG wendet dagegen ein, die Ac öffentlich zugänglich sei.®
35. Tatsächlich ist auf dem genannten Po eine bestimmte Parzelle steht.? Aktuell kann ermittelt werden.'? So ist im konkreten Fall « zelle Nr. [...] in [...] Herrn a., wohnhaft in [...] dass sich — im Gegensatz zu den umliege! Gebäude (mit der Hausnummer [...]) befind
36. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass kussion stehende Werbeschreiben [...] nicl seiner Jagdhütte zu installieren.
37. Das zweite von B. eingereichte Schrei Herrn b.'". In Bezug auf dieses Schreiben dem Monopolbereich gemäss B. nur schon ¢ Stromverbrauch der von Herrn b. gehaltener und auf spezifische Eigenschaften der betre Unterkonstruktion für Ziegeldach» sowie Ne falle am Schreiben an Herrn b. auf, dass di Photovoltaikanlage bzw. der entsprechende verrechnen — was nicht nur die Verwendun wirtschaftlichen Geschäftsfeld voraussetze, der beiden Tätigkeitsbereiche der A. AG ver
38. Die A. AG macht in Bezug auf dieses : der Offerte seien anlässlich eines Beratungs AG, der für die Installation der PV- Anlager worden. '3
39. Beim genannten Schreiben an Herrn A. AG zur Installation einer PV-Anlage. Die einem persönlichen Kundengespräch zwis d. GmbH. Dies geht aus einer von der A. Herr e. für die «freundliche Aufnahme in ihr
6 Vgl. Anzeige B. vom 7.1.2019, Beilage 9.
7 V'gl. Stellungnahme B vom 4.6.2019, Rz 14.
8 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz 9 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz 1° Vgl. [www] (3.8.2020).
11 Vgl. Anzeige B vom 7.1.2019, Beilage 10.
12 Vgl. Anzeige B vom 7.1.2019, Rz 10 sowie Be 13 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz
n der A. AG vom August 2016 beziehe sich auf hütte? — von Herrn a. innerhalb des A. AGsserhalb des Netzgebiets der A. AG [...]. Die Veren Zustelladresse ausserhalb des A. AGaufgrund von Informationen und Daten kennen, yt habe. Die Verwendung spezifischer Kundenda- It.
lresse von Herrn a. sei im [...] aufgeführt, welches
rtal für jedermann ersichtlich, in wessen Eigentum die Information der Eigentümerschaft auf dem [...] srsichtlich, dass die zur Diskussion stehende Par- ‚, gehört. Ebenso ist aus dem [...] Portal ersichtlich, iden Parzellen — auf der genannten Parzelle ein ot.
Herr a. die A. AG im Nachgang an das zur Disit beauftragt hat, eine PV-Anlage auf dem Dach
ben ist das Schreiben vom 21. November 2016 an zeigt sich die Verwendung von Kundendaten aus laran, dass die Offerte offensichtlich exakt auf den 1 Liegenschaft an der Adresse [...] abgestimmt sei ffenden Immobilie eingehe (bspw. Vermerk «1 Stk nnung der Anzahl einzubauender Module). Weiter > A. AG darin offeriere, die Betriebskosten für die »n «App» X mit der jährlichen Stromrechnung zu g von Daten aus dem Monopolbereich im marktsondern auch die fehlende finanzielle Abgrenzung anschauliche (Quersubventionsproblematik).'?
Schreiben geltend, die spezifischen Informationen ;gesprächs zwischen der d. GmbH (Partner der A. | zuständig gewesen sei) und Herrn e. gewonnen
b. handelt es sich um eine konkrete Offerte der darauf ersichtlichen Daten stammen offenbar aus chen Herrn und Frau b. und Herrn e. von der AG eingereichten E-Mail hervor, in welcher sich em Haus» bedankt und im Anhang die genannte
12. 7 ff. und Beilage 1.
ilage 10. 12.
Offerte der A. AG vom 21. November 2016 gend, dass die von B. genannten spezifisc Herrn b. selbst stammen. Wie der Erstkontal ist nicht bekannt. Insgesamt zeigen sich da nügenden Anhaltspunkte, dass die A. AG de griffen hat.
40. Im dritten von B. genannten Schreil Herrn c.'* — zeige sich die Verwendung von reich daran, dass das Angebot für «[...]» ei Herrn c. an der Zustelladresse in [...] (auss treffen können — die Liegenschaft in [...] ve habe das Schreiben auf die Liegenschaft [. mit einer Photovoltaikinstallation ausgerüst und der Wohnadresse von Herrn c. ausserh: lediglich aufgrund von Kundendaten aus de
41. Die A. AG macht diesbezüglich gelten 2016 von der C. AG gekauft worden sei.'° Adresslieferungen und eine Mail-Bestätigur vom 7. Dezember 2016 zwei an einen H seien.'7
42. Auch hier ist es möglich, mithilfe des
Parzelle im Netzgebiet der A. AG gehört (vg auch den Hinweis, dass falls Herrn c. noch k im beiliegenden Flyer finde. Aus dem eing ersichtlich, auf welches konkrete Objekt si Anlage) bezieht. Damit kann insgesamt nich Schreiben an Herrn c. auf Monopoldaten zu
43. Zusammenfassend ist festzuhalten, d reichten Schreiben nicht geschlossen werd reich der A. AG verwendet wurden, um We Unterhaltsarbeiten zu machen. Weitere kon
44. Die A. AG führt allerdings selbst aus, | verhalt «um eine einmalige Angelegenheit it einem «IT-Versehen» beruht habe.'3 Die fra: Einladung zu einer Informationsveranstaltur «X»)'? seien im Juli und August 2016 vers« Vorfalls bereits im Spätsommer 2016 ihre Cc
14 Vgl. Anzeige B vom 7.1.2019, Beilage 11.
15 Vgl. Anzeige B vom 7.1.2019, Rz 11 sowie Be 18 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz 17 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Be 18 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz 19 Vgl. Anzeige B. vom 7.1.2019, Beilage 9.
20 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 22.6.2020, An 21 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz
zustellt. Dementsprechend erscheint es nahelieshen Informationen wie Stromverbrauch etc. von <t zwischen der A. AG und Herrn b. zustande kam, mit in Bezug auf die Offerte an Herrn b. keine gezu auf Daten aus dem Monopolbereich zurückgeben — dem Schreiben vom 3. Januar 2017 an Monopoldaten im wettbewerblichen Tätigkeitsberer Photovoltaikanlage nicht die Liegenschaft von serhalb des A. AG-Versorgungsgebiets) habe berfüge über keine Photovoltaikanlage. Stattdessen .] im A. AG-Versorgungsgebiet abgezielt, welche st sei. Den Bezug zwischen der Liegenschaft [...] ılb des A. AG-Versorgungsgebiets habe die A. AG m Monopolbereich herstellen können."®
d, dass die Adresse von Herrn c. am 7. Dezember Dazu reicht sie entsprechende Rechnungen betr. 1g der C. AG ein, wonach in der Adresslieferung errn c. gerichtete Adressen enthalten gewesen
[...] Portals herauszufinden, wem eine bestimmte |. vorne Rz 35). Schliesslich enthält das Schreiben eine PV-Anlage habe, er mehr Informationen dazu ereichten Schreiben an Herrn c. ist zudem nicht ch die beworbene Leistung (Reinigung der PVt erstellt werden, dass die A. AG in Bezug auf das rückgegriffen hat.
ass alleine aus dem Inhalt der drei von B eingeen kann, dass dafür Daten aus dem Monopolberbung für die Installation von PV-Anlagen sowie krete Schreiben liegen dem Sekretariat nicht vor.
dass es sich beim von B ins Feld geführten Sachnm Sommer 2016» gehandelt habe, die zudem auf glichen Werbeschreiben [...] (bestehend aus einer ig und einem Flyer mit Informationen zum Produkt shickt worden.?° Die A. AG habe aufgrund dieses ympliance-Massnahmen verbessert.?' Diese seien
ilage 11.
12.
ilagen 5 und 6. 7 ff.
twort auf Frage 1.b). 7 ff.
auch anschliessend stetig weiterentwickelt L ber 2019 reichte die A. AG dem Sekretariat e Compliance-Massnahmen ein.??
45. Weiter bringt die A. AG vor, dass ab |. lieferanten eingekauft worden seien.?? Die StromVG strikt zwischen dem Kundenstamn denstämmen. Im Wettbewerbsbereich bez [...] %2*) von qualifizierten Drittunternehmen den Kundinnen und Kunden ([...]).2°
46. Im Übrigen verweist die A. AG betreff aus, dass vermutungsweise [...] Adressen ¢ Marketingaktion betroffen gewesen seien. L stammes der A. AG in deren Versorgungsg Wettbewerbsverzerrung vorliegen, was vorli dest als minim (marginal) zu qualifizieren. [ den des Versehens gelöscht worden.?® Die teten» Adressstamm.?’
47. Gemäss den Angaben der C. AG fand tober 2016 statt. Damals wurden [...] Privat einmaligen Gebrauch geliefert.2® Sämtliche keine Privatkunden, sondern Gewerbekunc geltend gemacht, dass vor diesem Datum Li von anderen Adresslieferanten erfolgt seien
48. Da die A. AG somit vor dem 12. Oktok eingekauft hat, kann zusammenfassend fes verwendeten Adressen von der A. AG selbs
49. [...]
50. Dieser Sachverhalt wird seitens der A bestritten. Somit ist für die vorliegende Voral tober 2016 mindestens [...] Adressen aus Werbezwecken verwendet wurden. Unklar b aus dem Monopolbereich für die Marketinc macht geltend, die genaue Anzahl versende aktion könne nicht mehr eruiert werden.°° D meinden [...], [...], [.-.], [...] und [...] stattge
22 V/gl. Stellungnahme A. AG vom 1.11.2019, Rz 23 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz
24 \V/gl. Stellungnahme A. AG zu den Fragen des Ordner 1, S. 387 f.
25 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 12.4.2019, Rz 26 gl. Stellungnahme A. AG zu den Fragen des
27 V/gl. Stellungnahme A. AG zu den Fragen des ner 1, S. 385.
28 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re
29 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re vom 3.9.2015; Rechnung 369993 vom 6.1.2016;
3° Vgl. Stellungnahmen A. AG vom 22.6.2020, A
ind ergänzt worden. Mit Schreiben vom 1. Novemine entsprechende Auflistung ihrer überarbeiteten
..] alle Kundenadressen für [...] bei einem Daten- A. AG unterscheide nach Massgabe von Art. 10 1 aus dem Monopolbereich und den anderen Kuniehe die A. AG die Kundendaten (zu mehr als . Die restlichen Daten erhalte die A. AG direkt von
end Sachverhalt auf [...]. [Darin] führte die A. AG Jes veralteten Adressstammes von der fraglichen ies entspreche ca. [...] % des gesamten Adressebiet. Sollte Uberhaupt ein Marktvorteil bzw. eine egend bestritten werde, so sei eine solche zumin- Jie Adressen seien umgehend nach Bekanntwer- Adresse von Herrn a. entstamme diesem «veraldie erste Lieferung von Privatadressen am 12. Okadressen von Ein- und Zweifamilienhausern zum vorherigen Datenlieferungen der C. AG betrafen len.?® Es wurde von der A. AG denn auch nicht eferungen von Privatadressen von der C. AG oder
er 2016 keine Privatkundenadressen (Consumer) tgehalten werden, dass die vor diesem Zeitpunkt t stammen müssen.
.. AG denn auch im vorliegenden Verfahren nicht Klärung davon auszugehen, dass bis zum 12. Okdem Monopolbereich im Wettbewerbsbereich zu leibt allerdings, ob und wie viele weitere Adressen |kampagne «[...]» verwendet wurden. Die A. AG ster Schreiben in Rahmen der genannten Werbeie Informationsveranstaltungen hätten in den Gefunden. Gestützt auf die Einwohnerzahlen dieser
4. 7 ff. [...] vom 23. Juli 2018, Antwort zur Frage 2.b., [...],
11. [...] vom 23.7.2018, Rz 7 f., [...], Ordner 1, S. 391. [...] vom 23.7.2018, Antwort zur Frage 7.a, [...], Ordchnung 373298 vom 13.10.2016.
chnung 368486 vom 3.9.2015; Rechnung 368496 ‚Rechnung 373122 vom 30.9.2016.
ntwort auf Frage 1.a); vom 14.7.2020; Ziff.1.
Gemeinden könnten höchstens 2 000 bis 4 kommen.°! Für die Informationsveranstaltun Die für die Informationsveranstaltungen geb von 50-250 Personen aufgewiesen, wobei ( arbeitenden - in keinem Fall nur annähernd mal 250 Plätzen pro Informationsveranstaltı samt 1 250 Plätze, d. h. 1 250 Werbeschreil
51. Im Mai 2016 reichte die A. AG der C. und Anreicherung ([...]) ein.? Dies entsprict in deren Versorgungsgebiet (vgl. vorne Rz 4 Adressstammes der A. AG in deren Versoret dass diese Adressen von der A. AG selbst worden sind. Die A. AG führt dazu aus, das auf «kVASy» für eine Kundensegmentierun: letten und falsche Adressen enthalten hätt mentierung erleichtern und damit die Auswe ere Kalkulationen und Kampagnen zu \ Anreicherung habe sie die Daten wieder in: vorgenommen. Auf Basis der erhaltenen In: Preisblatt für Private und das Kleingewerbe alle Adressen eine Information zu E-Rechr verwendet worden. Dies entspricht auch ¢ keine Hinweise darauf, dass die A. AG die «X» im Frühling’ Sommer 2016 verwendet h ressen wurden gemäss Rechnung am 31. M die Daten nur oder hauptsächlich zur Verwer mer 2016 bereinigt und angereichert worde ressen um zusätzliche Merkmale wie «Ein nung» (vgl. dazu Rz 56) anzureichern. S werden, dass die Bereicherung und Anreich: ben «X» diente oder diese Adressen auf < wurden.
52. Insgesamt ist in Bezug auf den Versar mer 2016 festzuhalten, dass dazu zwischen mindestens [...] Adressen aus dem Monop« den sind. Da die A. AG vor dem 12. Oktobe kauft hat, stammen sämtliche für diese We selbst. Es kann jedoch nachträglich nicht r Rahmen dieser Aktion tatsächlich angeschri dürften insgesamt maximal 1 250 Schreibe! versendet worden sein. Entsprechend ist für dass die A. AG insgesamt maximal 1 250 werbsbereich genutzt hat.
31 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 14.7.2020; Zif 32 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 22.6.2020, An 33 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re 34 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 22.6.2020, An 35 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re
000 potentielle Adressaten überhaupt in Betracht gen seien keine Teilnehmerlisten geführt worden. uchten Räume hätten in der Regel eine Kapazität Jlieses Potential -— gemäss Erinnerungen von Mitausgeschöpft worden sei.? Ginge man von maxiing in den fünf Gemeinden aus, gäbe dies insgeven.
AG überdies [...] Privatadressen zur Bereinigung it in etwa dem gesamten Adressstamm der A. AG 6, wonach [...] Adressen ca. [...] % des gesamten jungsgebiet ausmachen). Es wird nicht bestritten, stammen und nicht zuvor von Dritten eingekauft ss die Daten aufgrund einer Migration von «SAP» g unbrauchbar gewesen seien und zum Teil Dub- 2n. Die Datenanreicherung habe die Kundensegrtungsmöglichkeiten verbessern sowie zielgenau- Stromprodukten ermöglichen sollen. Nach der 5 «kVASy» eingespiesen und die Segmentierung formationen sei per 1. Januar 2017 ein separates > erstellt worden. Im Oktober 2017 sei zudem an ungen erfolgt. Für «X» seien die Adressen nicht Jen Ausführungen der [...] Es ergeben sich somit angereicherten Adressen für die Werbeaktion für at. Einzig die zeitliche Nähe — die bereinigten Adai 2016 geliefert?° — könnte dafür sprechen. Wären dung für die Werbeaktion «X» vom Fruhling/Somn, wäre es zudem naheliegend gewesen, die Ad- - und Zweifamilienhäuser» und «gute Solar-Eigomit kann vorliegend nicht davon ausgegangen rung der [...] Privatadressen für die Werbeschreiindere Weise im Wettbewerbsbereich verwendet
id des Werbeschreibens für «X» im Frühling/Somdem 19. August 2016 und dem 12. Oktober 2016 bereich im Wettbewerbsbereich verwendet worr 2016 keine Kundenadressen (Consumer) eingerbeaktion verwendeten Adressen von der A. AG nehr eruiert werden, wie viele Privatpersonen im eben wurden. Gestützt auf die Angaben der A. AG n im Zusammenhang mit der Werbeaktion «[...]» die vorliegende Vorabklärung davon auszugehen, Monopoladressen für Werbezwecke im Wettbe-
.3.
twort auf Frage 1.a).
chnung 371795 vom 6.6.2016. twort auf Frage 3 b).
chnung 371795 vom 6.6.2016.
53. Hinweise auf die Verwendung von Mo beschreiben oder sonstigen Aktionen liegen auch mehrfach geltend, dass es sich bei de «um eine einmalige Angelegenheit im Som «IT-Versehen» beruht habe. Zudem habe di Massnahmen bereits im Spätsommer 201 neusten Stand gebracht.*®
A.3.2 Finanzieller Wert der verwendete
54. Gemäss den Ausführungen von C. At nicht mehr möglich, da es in den letzten Jahr
55. Umeinen Überblick über die Preise für welche die A. AG in Anspruch genommen hi ressen — sog. Consumer Daten — von der ( grosse Datenlieferung von der C. AG an die der A. AG [...] Privatadressen, angereichert mit «Solarinformationen und Eignungsklass« nate für einen Preis von CHF [...] geliefert.*
56. Am 26. Januar 2018 wurden [...] Adre enhäuser mit «guter Solar-Eignung aufwärts [...] solcher Adressen zur Einmalnutzung ge hätte erfolgen können.*! Am 18. Mai 2018 € adressen: Es wurden [...] Consumer Adress 4. Juni 2018 erfolgte die Lieferung von [...] [...].*? Schliesslich wurden am 20. August 2 von CHF [...] geliefert. Am 18. Januar 201 Preis von CHF [...].44 Schliesslich gab es e Adressen für CHF [...].*°
57. In den von der C. AG eingereichten 19. Januar 2018 für [...] Adressen zur Ein ches vom 29. Mai 2018 für [...] Adressen fü
58. Zusammengetragen ergeben sich dar
36 gl. Stellungnahmen A. AG vom 12.4.2019, R 37 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Zif 38 Vgl. Stellungnahme C. AG AG vom 20.3.2020
3 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re legnr. 206550 vom 19.1.2018.
40 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re 41 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, An 42 \/gl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re # Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re 44 \/gl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re 45 Vgl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, Re 46 \/gl. Stellungnahme C. AG vom 20.3.2020, An
nopoldaten im Zusammenhang mit weiteren Werdem Sekretariat nicht vor. Die A. AG macht denn r Werbeaktion für «X» im Frühling/Sommer 2016 mer 2016» gehandelt habe, die zudem auf einem e A. AG aufgrund dieses Vorfalls ihre Compliance 6 verbessert und diese würden ständig auf den
in Adressdaten
S ist eine Aufstellung nach Produktpreisen heute en immer wieder zu Änderungen gekommen sei.°7
‚solche Daten- und Adresslieferungen zu erhalten, at, werden die erfolgten Lieferungen von Privatad- >. AG an die A. AG nachfolgend aufgeführt: Eine A. AG gab es am 31. Mai 2017. Damals wurden mit dem Merkmal «Energieträger» und verknüpft sn», zum uneingeschränkten Gebrauch für 12 Mo- > Diese Lieferung beinhaltete auch [...].°9
ssen zur Einmalnutzung für «Ein- und Zweifamili- >» für CHF [...] geliefert,*° wobei die Lieferung von mäss vorliegender Offerte zum Preis von CHF [...] rfolgte sodann eine weitere Lieferung von Privaten zur Einmalnutzung für CHF [...] geliefert.*? Am Adressen zur Einmalnutzung zum Preis von CHF 013 [...] Adressen zur Einmalnutzung zum Preis 9 erfolgte eine Lieferung von [...] Adressen zum ine Lieferung vom 17. September 2019 von [...]
Unterlagen findet sich zudem ein Angebot vom Jalnutzung zum Preis von CHF [...]*° und ein sol- CHF [...].
aus die folgenden Werte:
z 7 ff; vom 25.5.2020, S. 1.
f. 1.
, Rechnung 375916 vom 31.5.2017.
chnung 375916 vom 31.5.2017; Angebot Bechnung Belegnr. 94630367 vom 31.1.2017. gebot Belegnr. 206550 vom 19.1.2018.
chnung Belegnr. 94631635 vom 18.5.2018. chnung Belegnr. 94632038 vom 26.6.2018. chnung Belegnr. 94634647 vom 23.1.2019. chnung Belegnr. 94637379 vom 23.9.2019. gebot Belegnr. 206585 vom 19.1.2018.
Anzahl Adressen Preis in C
[...] [...] [...] [...]
Tabelle 1: Finanzieller Wert der von der C. / malnutzung
59. Daraus resultiert ein Durchschnittspre Für die zur Diskussion stehende Werbeaktio 1 250 Adressen verwendet wurden. Hätte di oder einem anderen Adresslieferanten - ein dass sie dies etwa CHF 2 900.- gekostet he
60. Die von der A. AG für die Werbeakti hätten somit bei einem Dritten für rund CHF
61. Weiter sind diese Kosten in Relation zı che die A. AG im Zusammenhang mit der den Ausführungen der A. AG erfolgte der Ki Lancierung von «X» im März 2016 und zwa snahmen zu den genannten Kosten:*”
e Medienmitteilung: [...]
e YouTube-Video: Kosten: CHF [...]
e Berichterstattung in den [...]: keine k e Anzeige in [...]: [...]
e Publireportage im [...]: Kosten: CHF
62. Bei den erwahnten Massnahmen sei vatkunden mit dieser Werbung angesproch zum heutigen Tag beinahe 900 Aufrufe zu v
63. Fur die Werbemassnahmen im Zusal 2016 hat die A. AG (ohne Direktwerbung) r
47 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, An 48 \/gl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, An
HF Preis pro Adresse in CHF
[...]
\G an die A. AG gelieferten Adressen zur Einis von CHF 2.33 pro Adresse zur Einmalnutzung. n ist davon auszugehen, dass insgesamt maximal e A. AG diese Adressen bei einem Dritten - C. AG kaufen müssen, darf davon ausgegangen werden, itte.
on «[...]» maximal verwendeten 1 250 Adressen 2 900.- beschafft werden können.
ı den übrigen Werbemassnahmen zu setzen, wel- Bewerbung von «X» unternommen hat. Gemäss ck-off für die Werbung im Zusammenhang mit der r — nebst der Direktwerbung — mit folgenden Mas-
[...]
sodann in der Regel nicht ersichtlich, welche Prien worden seien. Beim YouTube-Video seien bis erzeichnen.*®
mmenhang mit der Lancierung von «X» im Marz und CHF [...] (plus Personalkosten) ausgegeben.
twort zu Frage 4 sowie Beilage 1. twort zu Frage 4.
Hätte sie nicht auf die Adressen aus dem | rund CHF 2 900.- für den Kauf bzw. für di Werbeschreiben an Privatkunden investiere im Verhältnis zu den gesamten Kosten für \ wäre.
A.3.3 Entwicklungen im Bereich der In
64. B macht geltend, der Monopoldatenmi zellenkampagne «X» ab Mitte 2016 habe fü in der Region [...] schwere Nachteile und d habt.“ Ab Mitte 2016 sei der A. AG-Marktar artig auf über [60-70] % emporgeschnellt. | Werbeschreiben für das Produkt «X» (und | strittigen Kampagne habe der Anteil der A. /
65. Um die geltend gemachte Marktverzer Tabelle ein:
Jahr Total Solaran- | neu
lagen im im S
Schweizer A. A.A
AG- Vers
Versorgungs- | gebi
gebiet spre
Jahr 2015 [...] [...] 2016 [...] [...] 2017 [...] [...]
Tabelle 2: Marktanteile gemäss Anzeigerin ı
66. Unter Berücksichtigung der Wettbewe sich die Situation der A. AG gemäss Schatz
Anbieter Installation PV- Marktante Anlagen
A. AG 0%
4° Vgl. Stellungnahmen B vom 4.6.2019, Rz 16 f 50 Vgl. Stellungnahme B vom 13.1.2020, Rz 6.
51 Vgl. Schreiben Anzeigerin vom 20.4.2020, Rz 52 Vgl. Schreiben Anzeigerin vom 20.4.2020, Be
Monopolbereich zurückgegriffen, hatte sie zudem a Benutzung von Adressen zwecks Versand von n müssen. Dies zeigt, dass der Kauf der Adressen Nerbemassnahmen weniger ins Gewicht gefallen
stallation von PV-Anlagen für Privatkunden
ssbrauch durch die A. AG im Rahmen ihrer Solarr die Mitbewerber auf dem Gebäudetechnikmarkt amit verbunden finanzielle Verluste zur Folge geiteil am [...] Solarzellen-Installationsmarkt schlag- Dies stünde in direktem Zusammenhang mit den damit dem Monopoladressmissbrauch).°° Vor der \G auf diesem Markt 0 % betragen.*"
rung aufzuzeigen, reichte die Anzeigerin folgende
installiert davon A. AG Marktanteil A. chweizer Installationen AG an Neuin-
G- X stallationen in orgungs- % et im entchenden [...] 0 [...] [60-70] [...] [20-30]
yestiitzt auf die Anzahl installierter PV-Anlagen®?
rber im Bereich Installation von PV-Anlagen stellte ung der Anzeigerin folgendermassen dar:
il Anfang 2016 Marktanteil Ende 2016/Anfang 2017
[60-70] %
f. und vom 13.1.2020, Rz 1.
2. lage 4.
Anbieter Installation PV- Marktante Anlagen
G. GmbH 0-10 % H. AG 0-10 % I. AG 0-10 % J. GmbH 0-10 % K. GmbH 0-10 % L. AG 0-10 % M. 0-10 % N. GmbH & Co. KG 0-10 % O. AG 0-10 % P. AG 0-10 % Q. AG 0-10 % R. 0-10 % S. 0-10 % T. AG 0-10 % U. AG 0-10 %
Tabelle 3: Anbieter von Photovoltaikanlager Schätzung der Marktanteile®®
67. Zu dieser von der Anzeigerin aufgeze dass der dieser Marktsituation zu Grunde ge nachfolgend bei der Marktabgrenzung aufge sichtlich nicht kantonal, sondern eher überk: grenznahes Ausland) abzugrenzen. Zuden stützt auf den erzielten Umsatz aussagekrä die Anzahl neu installierter PV-Anlagen. Bas ergeben sich damit folgende Marktanteile:
Unter- Umsatz | MA Umsatz men CHF % CHF
A. AG™ 0 0 [...]
53 Vgl. Stellungnahme B vom 20.4.2020, Beilage 54 Vgl. Stellungname A. AG vom 25.5.2020, Antı
il Anfang 2016 Marktanteil Ende 2016/Anfang 2017
1 im Kanton [...] mit (der von B vorgenommenen)
igten Marktsituation ist in erster Linie anzuführen, legte Markt räumlich zu klein definiert wurde. Wie zeigt wird (vgl. Rz 108 ff.), wäre der Markt vorausantonal (Kanton [...] plus umliegende Kantone und 1 erscheint die Berechnung der Marktanteile geftiger als die Marktanteilsberechnung gestützt auf ierend auf den zurzeit vorliegenden Umsatzzahlen
MA Umsatz | MA Umsatz MA % CHF % CHF % [30-40] [...] [30-40] [...] [10-20] 2 und 3.
vort auf Frage 7.
Unter- Umsatz | MA Umsatz
men CHF % CHF F. [...] [30-40] [...] GmbH
V. [...] [20-30] [...] GmbH
W. [...] [10-20] [...] AG?
Y. AGS [...] [0-10] [...]
K. [...] [0-10] [...] GmbH
Z.8 [...] [0-10] [...] TOTAL [...] 100 [...]
Tabelle 4: Marktanteile auf dem Markt fur di
68. Tabelle 4 zeigt lediglich eine Tendenz vorliegenden Zahlen auf. Wie bereits aus d sichtlich wird, fehlen zum einen zahlreiche k ben Anbieter aus dem grenznahen Ausland sicht betr. Sicherheitsnachweise für PV-Anle vor allem die AA. GmbH aus [...] eine starke von PV-Anlagen im Raum [...] zu sein.
5 Vgl. [...] Stellungnahme F. GmbH vom 21.4.2 56 \/gl. Stellungnahme V. GmbH vom 27.3.2020, 57 Vgl. Stellungnahme W. AG vom 30.3.2020, Ar 58 \/gl. Stellungnahme M. vom 6.5.2020, Antwort 5° Vgl. Stellungnahme X. AG vom 27.3.2020 (Eir 60 Vgl. Stellungnahme H. AG vom 18.3.2020, An 61 Vgl. Stellungnahme Y. AG vom 25.3.2020 (Eir 62 Vgl. Stellungnahme K. GmbH vom 18.3.2020, 63 Vgl. Stellungnahme Z. GmbH vom 15.3.2020,
64 Verordnung über elektrische Niederspannung: stallationsverordnung, NIV; SR 734.27).
65 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, Be
MA Umsatz | MA Umsatz MA % CHF % CHF %
[20-30] [.-.] [20-30] [.--] [20-30]
[10-20] [.-.] [10-20] [.--] [20-30]
[0-10] [.-.] [0-10] [.--] [10-20] [0-10] [.-.] [0-10] [.--] [0-10] [0-10] [.-.] [0-10] [.--] [0-10] [0-10] [.-.] [0-10] [.--] [0-10] [0-10] [.-.] [0-10] [.--] [0-10] [0-10] [.-.] [0-10] [.--] [0-10] [0-10] [.-.] [0-10] [.--] [0-10] 100 [.-.] 100 [.--] 100
e Installation von PV-Anlagen fur Privatpersonen
der Marktanteilsentwicklung aufgrund der derzeit er von der Anzeigerin eingereichten Tabelle 3 erleinere regionale Anbieter und zum anderen bleivöllig unberücksichtigt. Gemäss der Kundenübergen im Sinne von Art. 35 Abs. 3 NIV® scheint hier Konkurrentin der A. AG hinsichtlich der Installation
)20, Antwort auf Frage 7 und 8.
Antwort auf Frage 7.
itwort auf Frage 7.
‚auf Frage 7.
igang), Antwort auf Frage 7.
twort auf Frage 7.
igang), Antwort auf Frage 7.
Antwort auf Frage 7.
Antwort auf Frage 7.
sinstallationen vom 7.11.2001 (Niederspannungs-Inllage 5.
69. Aus der Tabelle lässt sich durchaus e Installation von PV-Anlagen im Privatkund Frühling 2016 lanciert und die A. AG konnt CHF [...] erzielen. In den Jahren 2016 und höchstens [30-40] % bzw. [30-40] %. Für da das Gesamtmarktvolumen beträchtlich ansti ein; ebenso der Umsatz der A. AG. Dieser b Marktanteil von höchstens [10-20] % ents| [...].—.6 Insgesamt lässt sich damit erkenne auf das Wettbewerbsumfeld hatte, diese W und die A. AG bereits zwei Jahre später mit Von langerfristigen, geschweige denn von d: AG kann damit nicht die Rede sein. Insbeso keineswegs schliessen, dass sich der Ums. 2017 aufgrund eines Werbeschreibens der . Zusammenhang relevant, dass die A. AG: Anlagen bzw. für PV-Anlagen-Contracting e Werbeaktionen mittels verschiedener Medi Rz 141 ff.). Wie ausschlaggebend das Wer oder eines Kunden gewesen ist, kann aus di den (vgl. dazu hinten Rz 141 ff.). Schliessli 2018 grossflächig und mehrfach Werbeschr versendet hat,” diese aber angesichts der 2019 den gewünschten Effekt nicht zu erzie
70. B macht im Zusammenhang mit dena ter geltend, aus der eingereichten Liste der « «X»-Kampagne im [...] Kanton [...] und den Zudem veranschauliche die Kundenliste das Monopoladressmissbrauch am Markt: So fä diglich [...] «Nicht-Stromkunden»; sämtlich gleichzeitig monopolgebundene Strombezü A. AG-Mitarbeiter hiervon [...] «X»-Projekte Aufträge, welche auf die fraglichen Werbes«
71. Aus der genannten Liste lässt sich en! che Werbeaktion die «X»-Aufträge zurückzu diverse Werbeaktionen wie Facebook- und gen in Zeitungen und Zeitschriften, den Ver: Weshalb genau sich die Kundinnen und Kur eine «X»-Anlage und nicht für eine PV-Anle lässt sich heute nicht mehr feststellen. Es sc der Entscheid für den Kauf einer «X»-Anlac führen lässt, sondern eher auf mehreren Ui gleich von verschiedenen Angeboten sowie rin und ihr erhöhtes Ansehen als staatsnahe ff.). Da die A. AG unter anderem auch als St
66 \/gl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, An 67 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, Be 68 \/gl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, Be 6° Vgl. Stellungnahme B vom 13.1.2020, Rz 6.
70 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, Be
in Effekt des Markteintritts der A. AG im Bereich anbereich erkennen. Das Produkt «X» wurde im e bereits in diesem Jahr einen Umsatz von rund 2017 erreichte sie mit «X» einen Marktanteil von s Jahr 2017 lässt sich sodann erkennen, dass [...] eg. Dieses brach aber bereits im Jahr 2018 wieder etrug im Jahr 2018 nur noch CHF [...], was einem oricht, und im Jahr 2019 sogar nur noch CHF ın, dass die Einführung von «X» zwar Wirkungen irkungen aber von sehr kurzfristiger Natur waren erheblichen Umsatzeinbussen zu kämpfen hatte. auerhaften Auswirkungen des Markteintritts der A. ndere lässt sich aber aus den dargelegten Zahlen atz bzw. die Marktanteile in den Jahren 2016 und A. AG so entwickelt haben. Vielmehr ist in diesem 2016 neu in den Markt für Installationen von PVingetreten ist und dieser Markteintritt von diversen en begleitet wurde (vgl. vorne Rz 71 und hinten beschreiben für den Kaufentscheid einer Kundin en dargelegten Marktanteilen nicht abgeleitet werch ist anzumerken, dass die A. AG auch im Jahr eiben und Flyer in Sachen «X» an Privatpersonen erheblichen Umsatzeinbussen im Jahr 2018 und len vermochten.
ngeblichen Wirkungen des Werbeschreibens wei- X»-Kunden®® gehe hervor, dass die A. AG mit der angrenzenden Gebieten Projekte akquiriert habe. ; Ausmass der Wettbewerbsverzerrung durch den nden sich unter den aufgeführten «X»-Käufern le- e übrigen [...] «X»-Käufer seien demgegenüber ger von A. AG. Selbst wenn es nun zuträfe, dass direkt akquirierten, blieben immer noch [...] «X»- :hreiben an A. AG-Stromkunden zurückgingen.®°
gegen der Ansicht von B nicht erkennen, auf welführen sind. Die A. AG liess im fraglichen Zeitraum YouTube-Videos, Berichterstattungen und Anzeisand von Flyern und Infoveranstaltungen laufen.’ iden in den Jahren 2016 und 2017 letztendlich für age eines anderen Anbieters entschieden haben, heint denn auch am wahrscheinlichsten, dass sich je nicht auf ein einziges Werbeschreiben zurücknständen wie verschiedene Werbeaktionen, Verdie Bekanntheit der A. AG als Stromnetzbetreibes Unternehmen gründete (vgl. dazu hinten Rz 141 romnetzbetreiberin im Kanton [...] tätig ist (vgl. Rz
twort auf Frage 7. ilage 1. ilage 2.
ilage 1.
28), ist es nicht weiter erstaunlich, dass sich wiederfinden und diese somit auch Netzkuı kann weder zu Gunsten noch zu Ungunster
72. Insgesamt lässt sich im Bereich der | erfolgreiche Markteintritt der A. AG im Jahr 2 den Zahlen geht jedoch nicht hervor, dass : kurzfristige Verbesserung der Marktstellung für das Produkt «X» zurückführen lassen.
73. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das gesamte Geschäftsfeld Energiedienstle grund veränderter politischer Ranmenbedin: ersten Halbjahres 2020 einzustellen. Es se Kundenanfragen überhaupt zu einem Vertra beschluss vom 22. Juni 2020 sei dieser Eı Bezug auf «X» würden per sofort an das lok
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
74. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Untern Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden nehmenszusammenschlüssen beteiligen (A
75. Als Unternehmen gelten sämtliche Na tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig Abs. 1b'° KG). Die A. AG ist als solches Unte
76. Die Prüfung der Marktbeherrschung Rz 87 ff.). Die marktbeherrschende Stellun Marktmacht dar.”? Wird nachstehend somit mit auch die Ausübung von Marktmacht fes verneint werden sollte, ist die Prüfung der \ rechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Ar rungen verwiesen werden.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften ı
77. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte! Leistungen Wettbewerb nicht zulassen,
Markt- oder Preisordnung begründen, und s fentlicher Aufgaben mit besonderen Rechte gericht ist Art. 3 Abs. 1 KG restriktiv auszul
™ Vgl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, 1.
72 Vgl. Stellungnahme A. AG vom 22.6.2020, 2 E
73 Vgl. RPW 2001/2, S. 268, Rz 79; Botschaft zu schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1998, Art.
die meisten «X»-Kunden im Netzgebiet der A. AG iden der A. AG sind. Auch aus diesem Umstand | der A. AG etwas abgeleitet werden.
installation von PV-Anlagen fur Privatkunden der 016 anhand der erzielten Umsätze erkennen. Aus sich diese Umsätze und die damit einhergehende auf das zur Diskussion stehende Werbeschreiben
die A. AG gemass eigenen Angaben beabsichtigt, istungen, u.a. «X», mangels Rentabilität und auf- Jungen (Wegfall von Fördergeldern) per Ende des :i nämlich lediglich in etwas mehr als [...] % der gsabschluss gekommen.”' Mit Geschäftsleitungsitscheid nun rechtsgültig erfolgt und Anfragen in ale Gewerbe weitergeleitet.’2
ehmen des privaten und Öffentlichen Rechts, die treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterrt. 2 KG).
chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleisvon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 rnehmen zu qualifizieren.
des Unternehmens erfolgt unter Art. 7 KG (vgl. g stellt eine qualifizierte Form der Ausübung von die marktbeherrschende Stellung bejaht, wird datgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung Narktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellt. 7 KG vorliegt. Es kann auf die dortigen Ausfüh-
ınd Zuständigkeit
n, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder insbesondere Vorschriften, die eine staatliche olche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öfn ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Gemäss Bundesegen. Ein Ausschluss des Kartellgesetzes ist nur
m KG, Sonderdruck, S. 80 f.; BORER, Kommentar zum 2 Rz 14.
gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlag halten verordnet oder zulasst.’4 Ebenfalls n gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetz 3 Abs. 2 KG).
78. Vorliegend steht in erster Linie die Fra Produktes «X» in kartellrechtswidriger Weis
79. Der Monopolbereich im Strombereich | tragung und Verteilung von Strom sowie die mit Grundversorgung (vgl. dazu Art. 22 Ab: Botschaft zum StromVG enthalt das Strom Netznutzung (Netzzugang) und die Hohe de reiche spezialgesetzlich geregelt»’® und das übrigen Bereichen der Stromwirtschaft bleit lem Umfang anwendbar.
80. Bei der Vermarktung des Produkts «A Monopolbereich, sondern um eine gewerblic anderen Unternehmen im Wettbewerb steh! ten ausserhalb ihrer Monopolbereiche ausü nehmen vollumfänglich dem Wettbewerbsre
81. Insbesondere stellt auch Art. 10 Strom setzliche Bestimmung dar, welche die Anw Wettbewerbsbehörden ausschliessen würde
82. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StromVG hal Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzu Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbe Abs. 2 der genannten Bestimmung wirtscha der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, vo Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspf nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt rechtliche Entflechtung der Netzbereiche ni dem Netzbetrieb für andere Tätigkeitsbe CHF 100 000.- bestraft (Art. 29 Abs. 1 Bst. Einhaltung von Art. 10 StromVG istgemäss ı die Elektrizitätskommission (nachfolgend: E gung und Beurteilung entsprechender Wide demgegenüber das BFE zuständig.
83. Die ElCom überwacht gemäss Art. 22 insbesondere fur Entscheide in Sachen N zungstarife und -entgelte sowie Elektrizitatst daten im Wettbewerbsbereich hat jedoch k die Netznutzungs- bzw. Elektrizitatstarife, al der in Rede stehenden Problematik — der Ve
Medikamente (Publikumspreisempfehlung betre
75 Vgl. Botschaft vom 3.12. 2004 zur Änderung c gesetz, BBI 2004 1611, 1675.
76 Vgl. RPW 2014/1, 84 Rz 38, Eignerstrategie E
e möglich, die ein wettbewerbsbehinderndes Vericht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkun- ‘gebung über das geistige Eigentum ergeben (Art.
ge im Raum, ob die A. AG für die Bewerbung ihres e Monopoldaten verwendet hat.
umfasst im Wesentlichen das Stromnetz zur Über- Stromlieferung an Endkundinnen und Endkunden 3. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Gemäss der VG «namentlich Vorschriften über das Recht auf +r Netznutzungsentgelte. Damit werden diese Be- ‚KG findet hier nur beschränkt Anwendung. In den t das Kartellgesetz hingegen nach wie vor in vol-
. AG X» handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im he Tätigkeit, bei welcher die A. AG mit zahlreichen t. Soweit die A. AG solche gewerblichen Tätigkeibt, untersteht sie als privatrechtlich tätiges Untercht.”6
VG keine vorbehaltene Vorschrift bzw. spezialgeendung des KG und damit die Zustandigkeit der
ven die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die stellen. Quersubventionierungen zwischen dem reichen sind untersagt. Dabei müssen gemäss ftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb n den Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter lichten vertraulich behandelt werden und dürfen werden. Wer vorsätzlich die buchhalterische und cht oder falsch vornimmt oder Informationen aus reiche nutzt, wird sodann mit Busse bis zu b StromVG). Zuständig für die Überwachung der Jer allgemeinen Bestimmung von Art. 22 StromVG ICom). Für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolrhandlungen ist gemäss Art. 29 Abs. 3 StromVG
StromVG die Einhaltung des Gesetzes, wobei sie etzzugang, Netznutzungsbedingungen, Netznutarife zuständig ist. Die Verwendung von Monopoleinen direkten Einfluss auf den Netzzugang oder so auf den Monopolbereich. Vielmehr geht es bei rwendung von Monopoldaten — vordergründig um
5/1, 133 E. 2.2.3), Sanktionsverfügung: Hors-Liste ffend Cialis, Levitra und Viagra).
les Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungs-
:nergie Wasser Bern (ewb), m. w. H.
den Wettbewerb im gewerblichen Bereich u wendbar und die WEKO für die Durchsetzu stehen sodann auch - anders als im Bereic telbaren Mittel und insbesondere auch kein die Verwendung von Monopoldaten direkt v in diesem Bereich noch keine konkrete Weis lassung zur Revision StromVG wurden die aufgenommen.’’ Obwohl die ElCom aufgru sätzlich auch über die Einhaltung des Vert würde, schliesst dies nicht aus, dass auch ( tätig werden kann und auch tätig werden n Kartellgesetz vorliegen. Somit ist in diese Schutzobjekte — von einer parallelen Zustan
84. Wie vorne erwähnt, ist für die Verfolgt das Missbrauchsverbot von Monopoldaten | der Botschaft richten sich die Strafbestimmt türliche Personen, welche das unter Strafe ¢ 6 VStR’® kann unter Umständen auch de Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat verle mung unterliegen. ”?
85. Auch hier spricht die historische Ausl dafür, dass der Gesetzgeber mit der Schaff tellgesetzes nicht wegbedingen wollte (vgl. F Zweck spricht fur dieses Ergebnis. Mit den werden wettbewerbsschädliche Verhaltens sofern kann mit den Instrumenten, welche stellt, nicht sichergestellt werden, dass de marktbeherrschenden Stellung erwirtschaft gestützt auf das StromVG keine finanzieller beherrschendes Unternehmen seine Stellur werb zu beeinträchtigen. Mit einem Strafur anders als mit den Mitteln des Kartellgeset gegen behördlich verfügte Verhaltensanpas Anreize gesetzt werden, dass sich das Unt wird. Weder in der Botschaft noch in der Ps der Gesetzgeber mit der Schaffung von Ar wettbewerbsschädlichen Verhaltens eines n hen wollte, dass dieses mit den Mitteln des
86. [...]Wie erwähnt ändert dies jedoch ni Falles ebenfalls zuständig ist. [...]
mittelung vom 17.10.2018 des Bundesrats zur F (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentatii [3.8.2020]).
78 Bundesgesetz vom 22.3.1974 über das Verwe 78 gl. BB! 2004 (Fn 75) 1664.
80 Vorbehalten bleiben das Recht auf Netzzugan Rz 79.
nd hier ist das Kartellgesetz in vollen Umfang anng zuständig (vgl. auch vorne Rz 79). Der ElCom h des Netzzugangs und der Tarife — keine unmit- e Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, welche erhindern würden. Soweit bekannt, hat die EICom sung erlassen und auch im Rahmen der Vernehmssbezuglich keine präzisierenden Bestimmungen nd ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht zwar grundots der Verwendung der Monopoldaten wachen lie WEKO gestützt auf das KG in diesem Bereich nuss, wenn entsprechende Verstösse gegen das m Bereich — auch aufgrund der verschiedenen digkeit von EICom und WEKO auszugehen.
Ing und Beurteilung von Widerhandlungen gegen sodann das BFE zuständig (vgl. Rz 82). Gemäss ingen in Art. 29 StromVG grundsätzlich gegen najestellte Verhalten ausgeführt haben. Gemäss Art. r Geschaftsherr oder Arbeitgeber, welcher eine tzt hat, neben dem Arbeitnehmer der Strafbestimegung von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 29 StromVG ung dieser Bestimmungen die Vorgaben des Kar- Xz 79 und 84). Auch die Auslegung nach Sinn und Strafnormen in Art. 29 StromVG nicht geahndet weisen der Energieversorgungsunternehmen. Indas StromVG als Spezialgesetz zur Verfügung r Gewinn, der aufgrund des Missbrauchs einer et wurde, abgeschöpft wird.®° Insofern bestehen ı Anreize, die verhindern würden, dass ein marktig missbraucht, um zu seinem Vorteil den Wettbeteil gegen natürliche Personen können zudem — zes (erneute Sanktionierung bei einem Verstoss ssungen gemäss Art. 50 KG) - keine finanziellen ernehmen künftig wettbewerbskonform verhalten irlamentsdebatte finden sich Anhaltspunkte, dass t. 10 Abs. 2 und Art. 29 StromVG im Falle eines narktbeherrschenden Unternehmens davon abse- KG sanktioniert wird.
chts daran, dass die WEKO zur Beurteilung dieses
>-entflechtung/ (3.8.2020) mit Hinweis auf die Medienevision des StromVG, on/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-72549.html
ıltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
ig und die Höhe der Netznutzungsentgelte; vgl. vorne
B.3 Unzulässige Verhaltenswei:s Unternehmen
87. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander des Wettbewerbs behindern oder die Markt
88. Als marktbeherrschende Unternehme: auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder N: zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
89. Bevor sich die Marktstellung eines | Markt zu definieren. Dieser beurteilt sich an: und räumlichen Komponente.
B.3.1 Relevanter Markt
90. Vorliegend sind grundsätzlich zwei rel Bereich, aus dem die Monopoldaten stamm Stromversorgung) — und zum anderen der masslich verwendet wurden - der Bereich d
B.3.1.1 Sachlich relevanter Markt
B.3.1.1.1. Elektrizitätsbereich
91. Die WEKO unterscheidet im Elektrizii vanten Märkte: Stromerzeugung, Stromübe Stromhandel.83
92. Vorliegend geht es um den Vorwurf, und Endkunden aus den Monopolbereiche damit Werbung für die Installation von PVder A. AG handelt es sich um eine Netzbe Stromverteilung und Stromversorgung tätig. näher eingegangen wird.
93. Der Markt für Stromverteilung umfa nalen und überregionalen Leitungen mittlere Stromverteilung stehen die Verteilnetzbetrei verkäufern (bspw. kommunale Elektrizitatsw Nachfrager gegenüber. Die WEKO hat bishe weiter nach Spannungsstarken zu segmentii
81 Verordnung über die Kontrolle von Unterneh SR 251.4).
BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 229 ff., «
83 Zum ganzen Abschnitt vgl. RPW 2016/3 773 f Groupe E Celsius SA; RPW 2013/3, 334 Rz 32 1 EOSH-Aktiven.
& Vgl. [vww.] (3.8.2020). 85 Vgl. RPW 2013/3, 334 Rz 35, AET/SES.
sen marktbeherrschender
rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- 2 Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung yegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).
1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteil- ıchfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig
Jnternehmens beurteilen lässt, ist der relevante log zu Art. 11 Abs. 3 VKU®! nach einer sachlichen
evante Bereiche zu unterscheiden: Zum einen der en — der Elektrizitätsbereich (Stromverteilung und Bereich, in dem diese Daten anschliessend muter Installation von PV-Anlagen.
ätsbereich praxisgemäss folgende sachlich relertragung, Stromverteilung, Stromversorgung und
dass die A. AG Daten von festen Endkundinnen n Netz und Stromversorgung verwendet hat, um Anlagen bei Einfamilienhäusern zu betreiben. Bei treiberin.°* Als solche ist sie auf den Märkten für ‚ weshalb nachfolgend auf diese beiden Bereiche
sst die Fortleitung von Elektrizität über die regior und/oder niedriger Spannung. Auf dem Markt für ber (nachfolgend: VNB) als Anbieter den Wiederferke) und den Endkundinnen und Endkunden als »r darauf verzichtet, den Markt für Stromverteilung eren.®> Als zur Versorgung von Endkundinnen und
ienszusammenschlüssen vom 17.6.1996 (VKU;
7 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des Sanktionsverfügung - DCC.
., Rz 27 ff. BKW/AEK; RPW 2015/4, 773 Rz 74 ff., f., AET/SES; RPW 2006/3, 476 Rz 63 ff., Atel —
Endkunden im Kanton [...] zuständige Vert Stromverteilung tätig.
94. Der Markt für Stromversorgung U (Haushalte und Grossunternehmen) und/oc tatsnetzen) durch Stromversorger. Es stet nachfrageseitig die Endkundinnen und Endl nale Elektrizitatswerke) gegenuber.
95. Der Markt fur Stromversorgung ist in Inkrafttreten des StromVG am 1. Januar 20 wurde zwischen sog. festen Endkundinnen | mit einem Jahresverbrauch von weniger a StromVG) und Kunden mit Netzzugang ger können, von welchem Stromversorger sie Teilliberalisierung stellt die erste Etappe in gung dar. In einer zweiten Etappe sollen au resverbrauch von weniger als 100 MWh pro ' können.®®
96. Bei den festen Endkundinnen und Er sätzlich zusammen. Für diese stellt der Stre für die Belieferung durch ihren Stromversorc und können ihren Stromversorger nicht frei braucher (Kunden mit einem jährlichen ¢ Stromlieferanten frei wählen (sogenannte Ki zurzeit und vor einer weiteren Liberalisierung Endkundinnen und Endkunden sowie von e Netzzugang ausgegangen werden.?
97. Als Verteilnetzbetreiberin ist die A. AC die festen Endkundinnen und Endkunden StromVG). Vorliegend steht die Verwendun kussion, welche aufgrund ihres Verbrauchs sofern stellt der Markt für Stromversorgu den sachlich relevanten Markt dar.
98. Somit handelt es sich in der vorliegen und beim Markt für Stromversorgung von fe relevante Märkte.
B.3.1.1.2. Märkte im Bereich Installation
99. Die WEKO hat in ihrer Praxis einen N gen in Erwägung gezogen.®® Dieser umfass Anschluss und Inbetriebnahme von PV-An grierte Systeme. Auf der Nachfrageseite k(
86 Vgl. RPW 2013/3, 334 Rz 38, AET/SES. 87 Vgl. RPW 2013/3, 334 Rz 39, AET/SES.
88 Vgl. RPW 2018/4, 861 Rz 17, Bouygues Cons GmbH.
silnetzbetreiberin ist die A. AG auf dem Markt für
mfasst die Belieferung von Stromverbrauchern ler Endverteilern (Betreiber von lokalen Elektrizi- 1en sich angebotsseitig die Stromversorger und unden und/oder Wiederverkäufer (bspw. kommudem Sinne weiter zu segmentieren, als dass mit 08 nachfrageseitig die Unterscheidung eingeführt und Endkunden (Haushalte und Gewerbebetriebe Is 100 MWh pro Verbrauchsstätte, Art. 6 Abs. 2 näss Art. 13 Abs. 1 StromVG, welche frei wählen ihren Strom beziehen wollen. Diese gesetzliche der Liberalisierung des Marktes für Stromversorch Endkundinnen Endkunden und mit einem Jah- Verbrauchsstätte ihren Stromversorger frei wählen
ıdkunden fallen Stromversorger und VNB grundym eines anderen Stromversorgers kein Substitut jer/VNB dar. Feste Endkundinnen und Endkunden wählen. Im Gegensatz dazu können andere Verstromverbrauch von mehr als 100 MWh) ihren unden mit Netzzugang). In der Folge muss darum J von einem Markt für Stromversorgung von festen inem Markt für Stromversorgung von Kunden mit
für die Gewährleistung der Grundversorgung für
in ihrem Netzgebiet zuständig (Art. 6 Abs. 1 g von Adressdaten von Privathaushalten zur Disden Stromlieferanten nicht wechseln können. Inng von festen Endkundinnen und Endkunden
den Vorabklärung beim Markt für Stromverteilung sten Endkundinnen und Endkunden um sachlich
von PV-Anlagen
larkt für die Installation von Photovoltaikanlat im Allgemeinen Leistungen im Bereich Montage, lagen, In- und Aufdach sowie in Fassaden inteinnen grundsätzlich private Gebäudeeigentümer,
truction SA/Alpig InTec AG/Kraftanlagen München
Gewerbe-, Industrie- und Energieversorgur hen.®
100. Fur die vorliegende Beurteilung kann « von PV-Anlagen einen separaten Markt dars dem gleichen Markt zugerechnet werden ka
101. Nebst der Installation von PV-Anlager sog. Paket- bzw. Komplettlösungen an, wel von Gesuchen, die Installation und die Vers
102. Aufgrund der speziellen Eigenschaft v dene Vertragsleistungen aus einer Hand erfc zen. Solche Komplettlösungen wurden bis: wiesen. Dieser umfasst die Planung, den Bz (z. B. Wärmepumpenheizungen, Pellet- und gen und Kälteanlagen oder Photovoltaikanl tor.”
103. Vorliegend steht das «X»-Angebot de PV-Anlage im Rahmen von Paketlösungen angezeigt, für die Zwecke der vorliegenc Contracting abzugrenzen. Eine abschliess« dings nicht notwendig, da die Monopoldate Contracting bzw. Installation von PV-Anlage reich zum Zwecke der Werbung verwendet ı die Auswirkungen des potentiell kartellrech hätten.” Entsprechend kann die exakte Maı
104. Zusammenfassend sind für die Beuı Märkte relevant: der Markt für Stromverteilur kundinnen und Endkunden und der Markt fı Installation von PV-Anlagen.
B.3.1.2 Räumlich relevanter Markt
105. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leist b VKU).
8 Vgl. RPW 2017/2, 316 Rz 65, Energiedienst H
% Der Markt für Elektroinstallationen umfasst pr: gen und Einrichtungen, welche der energetische von Leitungen, die Montage von Schaltkästen uı Alarmanlagen, Telematik, Radio und Fernsehen Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen; vg
91 Vgl. [www.] (16.6.2020); Anzeige B vom 7.1.2
92 Vgl. RPW 2018/4, 860 Rz 12, Bouygues Cons GmbH; Vgl. RPW 2017/2, 316 Rz 69, Energiedii AG; RPW 2016/3, 775 Rz 51, BKW/AEK.
% Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.
ıgsunternehmen sowie die öffentliche Hand steoffen bleiben, ob der Unterhalt bzw. die Reparatur tellt oder wie beim Markt für Elektroinstallationen® nn.
1 an sich bietet die A. AG in diesem Bereich auch che unter anderem die Beratung, die Abwicklung icherung der Anlage mitumfassen.?'
on solchen Paketlösungen, dass diverse verschie- )lgen, rechtfertigt es sich, diese separat abzugreninhin dem Markt für Anlagen-Contracting zuge- ıu, die Finanzierung und den Betrieb von Anlagen
Holzschnitzelheizungen, fossil befeuerte Heizunagen) aus einer Hand durch einen sog. Contracr A. AG zur Diskussion, d. h. die Installation von für Privatkunden. Dementsprechend erscheint es len Vorabklärung einen Markt für PV-Anlagen- »nde Marktabgrenzung ist an dieser Stelle allern vorliegend nicht aus dem Bereich PV-Anlagen- »n stammen, sondern mutmasslich in diesem Bevurden. Dies bedeutet, dass sich somit «lediglich» tswidrigen Verhaltens in diesem Bereich gezeigt ‘ktabgrenzung für diesen Bereich offen bleiben.
teilung der vorliegenden Vorabklärung folgende 1g, der Markt für Stromversorgung von festen Endir PV-Anlagen-Contracting bzw. der Markt für die
iet, in welchem die Marktgegenseite die den sachungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst.
ıxisgemäss das Erstellen und die Reparatur von Anlan Versorgung dienen. Dazu gehören die Verlegung id Anschlüssen für Strom, Telefonanlagen, Internet, sowie die Reparatur der genannten Anlagen und die I. RPW 2018/4, 860 Rz 8, Bouygues Construction
H; RPW 2017/2, 316 Rz 61, Energiedienst Holding
019, Beilage 9. truction SA/Alpig InTec AG/Kraftanlagen München
2018, E. 820, Sanktionsverfügung — DCC.
B.3.1.2.1. Elektrizitätsbereich
106. Der räumliche Markt für Stromverteil ografischen Ausdehnung der jeweiligen Vet separaten Markt, womit dem VNB in seine
107. Der Markt für Stromversorgung von lich identisch wie der Markt für Stromverteilu Endkunden als Folge des fehlenden Netzz Stromversorger, an dessen Netz sie anges Markt entspricht daher der geografischen | dem zuständigen Stromversorger ein Markt:
B.3.1.2.2. Märkte im Bereich Installation
108. In früheren Entscheiden hat die WEKC Installation von Photovoltaikanlagen nation: dierte zu einer regionalen Marktabgrenzung
109. Auch beim Markt für Anlagen-Contra Markt in räumlicher Hinsicht national oder re
110. Die vom Sekretariat befragten Unter sein.% Die A. AG selbst nennt den deutschs Produkt «X» in der Regel in einem Umkreis‘ Zu beachten ist überdies, dass es vorliegen: enhäuser, also eher um kleinere Aufträge g« mit zunehmender Distanz zwischen dem Si sierungsort des Auftrages grundsätzlich sink lung von einer regionalen Marktabgrenzung die umliegenden Kantone und das grenznat
B.3.2 Marktstellung
111. Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als mark rere Unternehmen, die auf einem Markt als von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbe Umfang unabhängig zu verhalten, insbeso möglichkeiten haben; entscheidend ist die Unternehmens in einem bestimmten Mark
94 Vgl. RPW 2016/3, 776 Rz 57, BKW/AEK; RPV 5 Vgl. RPW 2016/3, 776 Rz 58, BKW/AEK; RPV
% Vgl. RPW 2018/4, 863 Rz 39, Bouygues Cons GmbH; Vgl. RPW 2017/2, 319 Rz 89, Energiedii AG.
9" Vgl. RPW 2018/4, 863 Rz 36, Bouygues Cons GmbH; RPW 2017/2, 319 Rz 90, Energiedienst RPW 2016/3, 777 Rz 68, BKW/AEK.
% \/gl. Stellungnahmen [...], jeweils Antwort auf ® Vgl. Stellungnahme A. AG vom 25.5.2020, An
100 Vgl. RPW 2018/4, 863 Rz 39, Bouygues Con GmbH.
lung entspricht gemäss Praxis der WEKO der geteilnetze. Als Folge bildet jedes Verteilnetz einen m Netzgebiet jeweils ein Marktanteil von 100 %
festen Endkundinnen und Endkunden ist raumng abzugrenzen, da die festen Endkundinnen und ugangs ihren Strom ausschliesslich vom lokalen schlossen sind, beziehen können. Der räumliche Ausdehnung des jeweiligen Verteilnetzes, womit anteil von 100 % zukommt.
von PV-Anlagen
) erwogen, ob der räumlich relevante Markt für die ıl oder regional abzugrenzen sei. Die WEKO ten- , liess die Frage aber offen.°®
cting hat die WEKO in Erwagung gezogen, den
vehmen gaben mehrheitlich an, regional tätig zu prachigen Raum als ihr Tätigkeitsgebiet, wobei ihr von ca. 60 bis 100 km um [...] angeboten werde.°? d um Aufträge von Privatkunden für ihre Einfamilisht und dass die Wirtschaftlichkeit dieser Aufträge tz des Installationsunternehmens und dem Realit.'%° Entsprechend ist für die vorliegende Beurteiauszugehen, welche nebst dem Kanton [...] auch ve Ausland umfasst.
tbeherrschende Unternehmen einzelne oder meh- ‚ Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich rn, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem ndere, wenn diese keine zumutbaren Ausweich- Möglichkeit des unabhängigen Verhaltens eines t. Marktbeherrschende Unternehmen können in
V 2015/4, 783 Rz 92, Groupe E Celsius SA. V 2015/4, 783 Rz 94, Groupe E Celsius SA.
truction SA/Alpig InTec AG/Kraftanlagen München
truction SA/Alpig InTec AG/Kraftanlagen München
Frage 3. twort zu Frage 2. struction SA/Alpiq InTec AG/Kraftanlagen München wichtigen Belangen entscheidende Wettbe bzw. Kundschaft nach eigenem Gutdünken im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber zudem ten abzustellen ist, sondern auch konkrete marktbeherrschende Stellung lässt sich nich Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhäl Die Lehre hat dazu verschiedene Beurteilur
112. Auf dem Markt für Stromverteilung unc kundinnen und Endkunden verfügte die A. / ten über einen Marktanteil von 100 % und schend zu qualifizieren. Somit bestand Verhaltens in den betreffenden Märkten kei absehbarer Zeit nichts ändern wird, ist auch ersichtlich.
113. Die A. AG hat möglicherweise ihre m Stromverteilung und Stromversorgung an fe: ihre Position in den Bereichen Installation verbessern. Das potentiell kartellrechtswidr Märkten für Installation von PV-Anlagen unc lung der Marktbeherrschung der A. AG ist Verhalten hat allerdings mutmasslich seine Marktstellung der A. AG könnte somit im Zt des potentiell kartellrechtswidrigen Verhalte nach hinten verwiesen werden (vgl. hinten F
114. Zusammenfassend ist festzuhalten, d und auf dem Markt für Stromversorgung an herrschend zu qualifizieren ist. Die Marktste für PV-Anlagen kann vorliegend offengelas diesen Märkten nicht im Vordergrund steher
B.3.3 Unzulässige Verhaltensweisen n
115. Zwecks Prüfung ob die vorliegend zu punkte für einen Verstoss gegen Art. 7 KG allgemeine Ausführungen zu Art. 7 KG gen Abschnitt betreffend die bisher im Bereich M Sekretariat beurteilten Fälle (vgl. Abschnitt I der Regeltatbestände von Art. 7 Abs. 2 Kt schliesslich, ob die Generalklausel von Art Anwendung findet (vgl. Abschnitt B.3.3.4).
B.3.3.1 Allgemeines zu Art. 7 KG
116. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de
101 Vgl. zum Ganzen BGE 139 | 72, E. 9.3.1 (=F al./WEKO, m. w. H.; Urteil des BVGer B-831/20° DCC; Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 626 ff. Rz ADSL, m. w.H.
werbsvariablen ohne Rücksicht auf Mitbewerber festlegen. Mit der Änderung des Kartellgesetzes verdeutlicht, dass nicht allein auf Marktstrukturda- : Abhängigkeitsverhältnisse zu prüfen sind. Eine t anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im tnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden. gskriterien entwickelt. 1°
1 dem Markt für Stromversorgung von festen End- \G zum Zeitpunkt der Verwendung der Adressda- | ist daher in diesen Bereichen als marktbeherrzum Zeitpunkt des allenfalls missbräuchlichen ne Konkurrenz. Da sich an diesen Umständen in keine potentielle Konkurrenz in diesen Bereichen
larktbeherrschende Stellung auf den Märkten für ste Endkundinnen und Endkunden ausgenutzt, um von PV-Anlagen und PV-Anlagen-Contracting zu ige Verhalten der A. AG fand somit nicht auf den 1 dem PV-Anlagen-Contracting statt. Die Feststelin diesen Bereichen daher nicht notwendig. Das Auswirkungen in diesen Bereichen entfaltet. Die ısammenhang mit der Prüfung der Auswirkungen ns von Bedeutung sein. Es kann an dieser Stelle Rz 141 ff.).
ass die A. AG auf dem Markt für Stromverteilung feste Endkundinnen und Endkunden als marktbelung der A. AG auf den nachgelagerten Märkten sen werden, da die Wettbewerbsverhältnisse auf 1.
ach Art. 7 KG
r Diskussion stehende Verhaltensweise Anhaltsliefert, werden nachfolgend in erster Linie einige acht (vgl. Abschnitt B.3.3.1.). Es folgt ein kurzer onopoldatenmissbrauch von der WEKO bzw. dem 3.3.3.2). Danach wird geprüft, ob vorliegend einer 3 erfüllt sein könnte (vgl. Abschnitt B.3.3.3) und . 7 Abs. 1 KG auf den vorliegenden Sachverhalt
7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende in Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere
PW 2013/1, 129 E. 9.3.1), Publigroupe SA et I1 vom 18.12.2018, E. 402 ff., Sanktionsverfügung - 310 ff., Sanktionsverfügung — Preispolitik Swisscom
Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübu genseite benachteiligen. Das Kartellrecht v und eine solche ist für sich allein auch nicht bewerbs gerade darin, durch Markterfolg un zu erreichen.'% Das marktbeherrschende L wortung für sein Marktverhalten, weshalb d Verhaltensweisen untersagt sind. Zum Tatk Abs. 1 KG muss daher als zusätzliches Ele ten. Solche Verhaltensweisen setzen ihrer: danach die marktbeherrschende Stellung, w hängig von anderen Marktteilnehmern zu | sich entweder gegen konkurrierende Untern feranten oder Abnehmer des behindernden
117. Durch den Missbrauch werden einerse tentielle Konkurrenten; in einem ersten Schı Aufnahme (d.h. durch Errichtung von Mar werbs behindert (Behinderungsmissbrauch) des Wettbewerbs lässt sich eine Vielzahl vo rung, die marktliche Errungenschaften von Behinderung und die strategische Behinde Preis betrifft. Bei der Behinderung sowohl ir bewerbs spielt es keine Rolle, ob sich dies: einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktu: rerseits die Marktgegenseite (d. h. Lieferan mens) benachteiligt (Benachteiligungs- bzw terische Geschäftsbedingungen oder Preis: Kategorie des Ausbeutungsmissbrauchs ist mens nach ökonomischen Vorteilen durch e partnern und Verbrauchern unter Ausnutzun rungsmissbrauch umfasst dagegen samtlic ausserhalb eines fairen Leistungswettbewer tielle Wettbewerber (Konkurrenten und Hanı möglichkeiten auf dem beherrschten Mark wisse Verhaltensweisen von marktbeherrsct und benachteiligend (ausbeutend) sein; insc urteilende Verhaltensweise den Begriffen Be wiesen werden kann, welchen ohnehin nur | allemal, dass die Missbräuchlichkeit (einscl gen Verhaltensweise aufgrund der Einzelfal
118. Verdeutlicht werden die Behinderung einen Beispielkatalog in Art. 7 Abs. 2 KG. C
102 Vgl. Urteil des BGer 2C_985/2015 vom 9.12. Swisscom ADSL, vgl. auch BGE 1391 72, E. 10 et al./WEKO.
103 Vgl. Urteil des BGer 2C_985/2015 vom 9.12. Swisscom ADSL; BGE 139 I 72, E. 10.1.1 (= RP al./WEKO, m. w. H.; RPW 2016/4, 996 f. Rz 606
104 gl. Urteil des BGer 2C_985/2015 vom 9.12. al./WEKO; RPW 2016/4, 997 Rz 607 f., Sport im
ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktgeerbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht, -missbrauchlich, besteht doch der Sinn des Wettd internes Wachstum eine dominierende Stellung Internehmen trägt jedoch eine besondere Verantem marktbeherrschenden Unternehmen gewisse estandselement der Marktbeherrschung in Art. 7 ment eine unzulässige Verhaltensweise hinzutreseits einen Missbrauch voraus: Missbraucht wird jelche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabverhalten. Das missbräuchliche Verhalten richtet ehmen oder gegen die Marktgegenseite (d. h. Lieits andere Unternehmen (i. d. R. aktuelle oder po- ‘itt allerdings auch andere Marktteilnehmer) in der ktzutrittsschranken) oder Ausübung des Wettbe- ; unter den Begriff der Behinderung der Ausübung n Formen subsumieren: disziplinierende Behinde-
Konkurrenten zu zerstören sucht, die preisliche rung, die andere Wettbewerbsparameter als den ı der Aufnahme als auch der Ausübung des Wett- > auf dem Markt des Marktbeherrschers oder auf alisiert. Durch den Missbrauch wird sodann andeten oder Abnehmer des behindernden Unterneh- . Ausbeutungsmissbrauch), indem dieser ausbeu- > aufgezwungen werden. Charakteristisch für die das Streben des marktbeherrschenden Unternehine Beeinträchtigung der Interessen von Handelsg seiner marktbeherrschenden Stellung. Behindeshe Massnahmen beherrschender Unternehmen bs, die sich unmittelbar gegen aktuelle und poten- Jelspartner) richten und diese in ihren Handlungs- | oder benachbarten Märkten einschränken. Geienden Unternehmen können zugleich behindernd fern ist es grundsätzlich irrelevant, ob eine zu beshinderungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch zuge- 1euristischer Wert zukommt. Massgebend ist aber iliesslich der Wettbewerbsschadigung) der strittilanalyse festgestellt wird.1
und Benachteiligung nach Art. 7 Abs. 1 KG durch )b die darin aufgeführten Verhaltensweisen miss-
2019, E. 4.1., Sanktionsverfügung - Preispolitik 1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA
2019, E. 4.1., Sanktionsverfügung - Preispolitik W 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et
, Sport im Pay-TV.
2019, E. 4.2., Sanktionsverfügung — Preispolitik RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et ) Pay-TV.
bräuchlich sind, ist allerdings im Zusammen ren Worten ist im Einzelfall zu prüfen, ob e Behinderung bzw. Benachteiligung i.S. des Tatbestände von Abs. 2 nicht per se eine ur dualen Prüfungsmusters zu eruieren ist, ob ten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschur Marktteilnehmern) herauszuarbeiten und in gründe («legitimate business reasons») Zt wenn kein sachlicher Grund für die Benach vorliegt. Solche Gründe liegen insbesonder men auf kaufmännische Grundsätze (z. B. \ ners) stützen kann. Massstab für die Frage, tensweisen handelt, bildet einerseits der In oder mit anderen Worten die Gewährleistun
119. Für die Auslegung von Art. 7 KG kanr trags über die Arbeitsweise der Europäisch richt in BGE 139 | 72 bereits festgehalten h beherrschender Unternehmen nach Art. 7 geregelt sind, kann für die Auslegung und F legung und Praxis zu Art. 102 AEUV berüc vor, so kann primär davon ausgegangen we von geht implizit auch das Abkommen vom genossenschaft und der Europäischen Uni ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251.268.1) der Schweiz und der [Europäischen] Union denselben Grundsätzen beruhen und vergle
B.3.3.2 Frühere Fälle im Zusammenhanc
120. In Bezug auf das vorliegend grundsät die Verwendung von Daten aus dem Monop Sekretariat in der Vergangenheit bereits m Monopoldaten im Allgemeinen einen Versto
121. Für den vorliegenden Fall gilt es zu be sige Verhaltensweise aufgrund des vorauss würde, dass einmalig maximal 1 250 Adres nutzt wurden. Es bestehen damit in Bezu schiede zu den früheren Fällen: Vorliegend A. AG weitere Daten zur Bewerbung ihrer Pr Diskussion, dass die A. AG die Werbeschre dem Monopolbereich wie insbesondere den nicht um eine flächendeckende Werbemas:
105 Vgl. Urteil des BGer 2C_985/2015 vom 9.12. Swisscom ADSL; BGE 139 | 72, E. 10.1.1 f. (= F al /WEKO; RPW 2016/4, 997 Rz 609 f., Sport im
106 AEUV; ABI. C 115/47 vom 9.5.2008.
107 Vgl. Urteil des BGer 2C_985/2015 vom 9.12. Swisscom ADSL, m. w.H.
108 Vgl. RPW 2014/1, 101 f. Rz 146 ff., Eignerstr Rz 166 f., Gebäudeversicherung Bern (GVB); Ri Sachen Tele 2 vs. Swisscom.
hang mit Art. 7 Abs. 1 KG zu beurteilen. Mit andeine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. Insofern indizieren die zulässige Verhaltensweise, weshalb anhand des ein unzulässiges Verhalten vorliegt: In einem ersigen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von einem zweiten Schritt mögliche Rechtfertigungs- ı prüfen. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, teiligung bzw. Ausbeutung oder die Behinderung e dann vor, wenn sich das betreffende Unterneh- /erlangen der Zahlungsfahigkeit des Vertragspartob es sich um zulässige oder unzulässige Verhalstitutionen- und andererseits der Individualschutz g von wirksamem Wettbewerb. 1°
1 auf die Literatur und Praxis zu Art. 102 des Veren Union!% gegriffen werden, wie das Bundesgeat: Da die unzulassigen Verhaltensweisen markt- KG im Wesentlichen parallel zu Art. 102 AEUV raxis des Art. 7 KG ohne Weiteres auch die Ausksichtigt werden. Liegen also gleiche Sachlagen rden, dass sie gleich beurteilt werden sollen. Da- 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidon Uber die Zusammenarbeit bei der Anwendung im dritten Erwägungsgrund aus, da «die Systeme für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf ichbare Vorschriften enthalten».1°”
| mit der Verwendung von Monopoldaten
Zlich zur Diskussion stehende Verhalten, nämlich olbereich im Allgemeinen, hat die WEKO bzw. das ehrfach festgehalten, dass die Verwendung von ss gegen Art. 7 KG darstellen könnte.'%®
tonen, dass die allenfalls kartellrechtlich unzuläsichtlich nachweisbaren Sachverhalts darin liegen sdaten zur Versendung von Werbeschreiben beg auf den konkreten Sachverhalt diverse Unterkann nicht davon ausgegangen werden, dass die odukte verwendet hat. Es steht ebenfalls nicht zur :iben zusammen mit anderer Korrespondenz aus 1 Netzbereich versandt hat. Auch handelte es sich snahme, sondern es wurden einzelne Kundinnen
2019, E. 4.1., Sanktionsverfügung — Preispolitik PW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1 f.), Publigroupe SA et
2019, E. 4.3., Sanktionsverfügung — Preispolitik
ategie Energie Wasser Bern (ewb); RPW 2011/4, 503 PW 2013/2, 213 Rz 43, Verfügung vom 18.3.2013 in und Kunden angeschrieben. Schliesslich g von Rabattmöglichkeiten bzw. um das Anbit — ausschliesslich um die einmalige Verwenc
B.3.3.3 Regeltatbestände gemäss Art. 7
122. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass « KG erfüllt sein könnte.
123. So steht vorliegend insbesondere auc Daten nicht in gleicher Weise auch Dritten o wie dies etwa schon in anderen ähnlich g m. w. H.). Aufgrund der regulatorischen Vor ohnehin untersagt, Daten aus dem Monopol! ten Rz 134).
124. Denkbar wäre vorliegend höchstens e die Einschränkung der Erzeugung, des Abs: bräuchliche Verhaltensweise darstellt. Unter 7 Abs. 2 Bst. e KG fallen insbesondere Verl nehmens, welche darauf abzielen, das Mar dadurch deren Marktzugang künstlich zu be len Marktentwicklung bzw. des normalen L schränkung» erfasst dabei nur Verhaltens! Konkurrenten des Marktbeherrschers entwe chen. Die Einschränkung des Absatzes ka nehmen kann mit bilateralen Handlungen,
Dritten, den Absatz von Konkurrenten eins kann ein marktbeherrschendes Unternehm anbieten. Dadurch wird für die Geschäftspai Konditionen zu profitieren und auf Alterna schränkung der Konkurrenz bewirkt.''°
125. Verhaltensweisen, welche die Produk! ternehmens zweckmässiger oder besser ve kurrenten, die auf höherwertige Leistungen zuführen sind, dürfen demgegenüber nicht zwangsläufig eine Einschränkung im Sinn könnte die A. AG durch die Verwendung det takt zu potentiellen Kundinnen und Kunden f konnte sie sich durch die Verwendung der I Dadurch kann der Absatz der Konkurrenten: eben nicht auf eine Verhaltensweise zurück: gen von Konkurrenten weniger absetzbar r davon, dass das marktbeherrschende Unter
109 Vgl. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON in: Basle 2010, (nachfolgend: BSK KG), Art. 7 KG N 443 |
110 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 109), Art
111 Vgl. RPW 2016/1 125 Rz 455, Online-Buchur STÄUBLE/FELIX SCHRANER, in: DIKE Kommentar, werbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018
eht es vorliegend auch nicht um die Gewährung aten von Kombiprodukten, sondern — wie erwähnt lung von maximal 1 250 Adressen.
Abs. 2 KG siner der Regeltatbestände gemäss Art. 7 Abs. 2
h nicht der Vorwurf im Raum, die A. AG hatte die ffengelegt und damit Handelspartner diskriminiert, elagerten Fallen der Fall war (vgl. vorne Rz 120 gaben in Art. 10 Abs. 2 StromVG ist es der A. AG bereich weiterzugeben (vgl. vorne Rz 82 und hinin Verstoss gegen Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG, wonach itzes oder der technischen Entwicklung eine miss- «Einschränkung des Absatzes» im Sinne von Art. valtensweisen eines marktbeherrschenden Unter- <etingspektrum der Konkurrenz zu verringern und schränken, ohne dass dies eine Folge der normaeistungswettbewerbs wäre. Der Begriff der «Einweisen, die Produkte oder Dienstleistungen von der weniger attraktiv oder weniger absetzbar mann verschiedene Formen annehmen. Das Untermeistens in Verträgen mit Handelspartnern oder chranken, wie z. B. in Form von Rabatten.'°9 So an seinen Geschaftspartnern Vorzugskonditionen rtner der Anreiz geschaffen, von diesen günstigen tivangebote zu verzichten, was eine Absatzeinie oder Dienstleistungen des beherrschenden Unsrfugbar machen oder die Behinderung von Kondes marktbeherrschenden Unternehmens zurtckunter die Bestimmung fallen, selbst wenn dabei e des Gesetzeswortlauts vorliegt.''' Vorliegend ‘Monopoldaten allenfalls einfacher einen Erstkonür Ihr Produkt «X» herstellen. Anders ausgedrückt Aonopoldaten allenfalls besser selber vermarkten. zwar potentiell eingeschränkt werden, dies ist aber zuführen, welche die Produkte oder Dienstleistunnacht. Vielmehr wäre dies höchstens eine Folge nehmen aufgrund der Nutzung der Monopoldaten
r Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), n. w. H.
ıgsplattformen für Hotels, m. w. H.; LUCA Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- , (nachfolgend: DIKE KG), Art. 7 N 464 ff.
zielgerichteter Werbung betreiben kann und hat, um den angeschriebenen Kundinnen ut
126. Würde man Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG | vom Tatbestand jegliche Einschränkung d würde dieser Tatbestand quasi in jedem Fall missbräuchliche Verhalten eines marktbehe Folge hat oder haben soll, dass der Absatz stand von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG vorliegen dung von Monopoldaten wäre daher eher al: lichen Verhaltens durch ein marktbeherrsch qualifizieren.
B.3.3.4 Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 KG
127. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübu genseite benachteiligen.
128. Damit der Tatbestand von Art. 7 Abs Sekretariats ausgehend vom BVGer Urteil standsmerkmale vorliegen:
e Es liegt eine missbräuchliche Verhal e Die Verhaltensweise ist geeignet, de
e Die missbrauchliche Verhaltenswei Reasons» begründen.
129. Ob eine Verhaltensweise missbrauch zusammen mit der Frage beantwortet werde haupt geeignet ist, den Wettbewerb zu behi nen diese beiden Kriterien grundsatzlich nic
B.3.3.4.1. Vorliegen einer missbräuchlic
130. Die Missbräuchlichkeit einer Verhalte: festzustellen.!!2
131. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne Rz 11 liche Massnahmen beherrschender Untern werbs, die sich unmittelbar gegen aktuelle Handelspartner) richten und diese in ihren Markt oder benachbarten Märkten einschrä regeln für marktbeherrschende Unternehme seite agierende Marktteilnehmer davor zu sc Verhaltensweisen marktbeherrschender U tigt werden. '?3
112 Vgl. BGE 139 1 72 E. 10.1.1, STAUBLE/SCHRA
113 Vgl. STÄUBLE/SCHRANER, DIKE-KG (Fn 111),
in diesem Sinne eine bessere Ausgangssituation 1d Kunden ein Angebot unterbreiten zu können.
lingegen weit auslegen, das heisst so weit, dass les Absatzes von Konkurrenten umfasst würde, zur Anwendung gelangen, da grundsätzlich jedes rrschenden Unternehmens zumindest indirekt zur der Konkurrenten sinkt. Daher könnte der Tatbed wohl nicht herangezogen werden. Die Verwen- > eigenständige Form eines potentiell missbräuchendes Unternehmen gemäss Art. 7 Abs. 1 KG zu
7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende in Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktge-
. 1 KG erfüllt wird, müssen nach Auffassung des i. S. DCC im vorliegenden Fall folgende Tatbetensweise vor. n Wettbewerb zu behindern.
se lässt sich nicht durch «Legitimate Business
lich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG ist, kann nur n, ob diese Verhaltensweise im Allgemeinen überndern (vgl. hinten Rz 132 und 136). Deshalb könht losgelöst voneinander betrachtet werden.
hen Verhaltensweise
nsweise ist stets aufgrund einer Einzelfallanalyse
7), fallen unter den Begriff des Missbrauchs samtehmen ausserhalb eines fairen Leistungswettbe- und potentielle Wettbewerber (Konkurrenten und
Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten nken. Ziel der in Art. 7 KG statuierten Verhaltensnist es, Wettbewerber sowie auf der Marktgegen- ‚hützen, dass sie durch nicht leistungsbezogene nternehmen in ihrer Handlungsfreiheit beeintrach-
NER, DIKE-KG (Fn 111), Art. 7 N 75 ff. Art. 7 N 7.
132. Der EuGH erachtet ein unternehmeri Art. 102 AEUV, wenn «die Aufrechterhaltun werbs oder dessen Entwicklung durch die von den Mitteln eines normalen Produkt- od der Leistungen der Marktbürger abweichen Verhaltensweise kann demzufolge immer n werblichen Auswirkungen — bzw. ihrer Eigı griffsdefinition ist hierzu weder erforderlich n bung der Missbräuchlichkeit bestünde die C erfasst würden, die gemessen an ihren Ausw muss dies aber auch bedeuten, dass ein auf nendes Verhalten nicht wettbewerbswidrig : eignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtig:
133. Der Begriff «missbräuchlich» ist sor Folglich ist eine Verhaltensweise grundsät: fende Unternehmen unter Wettbewerbsbec gleichzeitig einen Wettbewerbsnachteil zu ri
134. Die Nutzung von eigenen Daten stellt von Art. 7 Abs. 1 KG dar. Der Umstand, dass intern ausgetauscht werden, stellt vielmehr unbedenklichen Vorgang dar.''® Das missb sammenhang allenfalls darin erblickt werd: nutzte, der ihr lediglich durch die Verwendur der Grundversorgung — also aus Monopolb leistungsbezogenen Verhaltensweise beruh arbeitet hat. Dass die Verwendung von Mone sich auch bereits aus Art. 10 Abs. 2 Strom\ lich sensible Informationen, die aus dem Bet für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werde den, dass es sich bei der Verwendung von haltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
B.3.3.4.2. Eignung zur Wettbewerbsbeh a) Allgemeine Ausführungen
135. Gemäss der Praxis der WEKO liegt dann vor, wenn andere Unternehmen von ausgeschlossen werden. Es genügt, eine E einschrankt.'19 Demzufolge ist es für das V schung bereits ausreichend, dass sich gewi: ergeben können. ‘7°
114 Vgl. EuGH vom 13.2.1979, 85/76, Hoffmann-
115 Vgl. STAUBLE/SCHRANER, DIKE-KG (Fn 111),
117 Vgl. STÄUBLE/SCHRANER, DIKE-KG (Fn 111),
118 Vgl. RPW 2014/1, 102 Rz 147, Eignerstrateg
119 Vgl. RPW 2016/4, 1002 Rz 652, Sport im Pay
120 Vgl. dazu auch Urteil des BVGer B-831/2011 DCC.
sches Verhalten dann als missbrauchlich i. S. v. g des auf dem Markt noch bestehenden Wettbe- Verwendung von Mitteln behinder[t wird], welche er Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage ».'14 Die Frage nach der Missbrauchlichkeit einer ur unter Berücksichtigung ihrer konkreten wettbelung dazu — erfolgen. Eine allgemeingültige Beoch geeignet. Denn durch eine zu enge Umschreiefahr, dass Verhaltensweisen nicht von Art. 7 KG jirkungen wettbewerbswidrig wären.'!° Umgekehrt den ersten Blick allenfalls missbräuchlich erscheisein kann, wenn das konkrete Verhalten nicht gean.
nit gleichbedeutend mit «wettbewerbswidrig»."'® lich dann missbräuchlich, wenn sich das betreflingungen nicht identisch verhalten könnte, ohne skieren.'?7
an sich kein missbräuchliches Verhalten im Sinne geschäftsrelevante Informationen unternehmenseinen üblichen und kartellrechtlich grundsätzlich räuchliche Verhalten könnte im vorliegenden Zu- =n, dass die A. AG einen Informationsvorsprung 1g der Netzdaten bzw. der Daten aus dem Bereich ereichen — zukommt und insofern nicht auf einer t, da sie sich die Monopolstellung nicht selbst erpoldaten [...] grundsätzlich nicht erlaubt ist, ergibt 'G, welcher ausdrücklich festhält, dass wirtschaftrieb der Elektrizitatsnetze gewonnen werden, nicht n dürfen. Dies könnte dahingehend ausgelegt wer- Monopoldaten [...] um eine missbrauchliche Verhandelt.
inderung und Kausalzusammenhang
eine missbrauchliche Verhaltensweise nicht erst der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs 3ehinderung, welche den wirksamen Wettbewerb orliegen des Kriteriums einer Wettbewerbsverfälsse nachteilige Einwirkungen auf den Wettbewerb
La Roche gegen Kommission, Sig. 1979, 461 Rz 91. Art. 7 N 74.
Art. 7 N 75, m. w. H.
ie Energie Wasser Bern (ewb).
/-TV.
vom 18.12.2018, E. 1156, Sanktionsverfügung —
136. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalter könnte, muss zuerst aufgezeigt werden, inw bewerb zu behindern. Nur dann kann überh ges und damit missbräuchliches Verhalten v einer ökonomischen Schädigungstheorie ai hende Verhalten — die Verwendung von Mo ist, den Wettbewerb zu verfälschen bzw. be
137. In einem weiteren Schritt wäre dann z halten im konkreten Einzelfall geeignet war ken. Da die Eignung zur Wettbewerbsverfals der A. AG — wie nachfolgend aufgezeigt w kann, kann vorliegend darauf verzichtet we theorie aufzuzeigen, inwiefern die Verwendi geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälsche:
138. Für die Erfüllung des Tatbestandsn keine tatsächlichen Auswirkungen nachgewi keit einer Schädigung und nicht der Nachwe Art. 7 KG statuiert weder die Voraussetzun: werb tatsächlich eintreten müssen, noch die Auswirkungen im Rahmen einer ex post-Bet vielmehr allein das Potential des jeweilige schenden Unternehmens zur Herbeiführur werbs, der aufgrund der Stellung des rm schwächt ist.'?? Es genügt somit der Nachv Wirkung, durch die zumindest ebenso leistı Unternehmen verdrängt werden könnten, '?? rein hypothetischer Natur sein darf.'24
139. Fur die Verwirklichung einer Wettbev nicht erforderlich, dass die nachteiligen Folg Verhalten eine bestimmte Erheblichkeitssch
140. Schliesslich muss zwischen dem miss marktbeherrschenden Stellung, und seinen Zusammenhang bestehen.'?® Dieser Bezu bleibt, ob die Wettbewerbsbeeinträchtigunc rechnen ist, was sowohl ökonomisch als au ser Kausalzusammenhang in der Praxis zu
121 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12
122 V/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12
123 Vgl. EUGH, EU:C:2015:651, Post Danmark II Rz 64.
124 Vgl. EUGH, EU:C:2015:651, Post Danmark Il
125 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12
126 Vgl. RPW 2016/1, 124, Rz 448, Online-Buchi BGE 129 II 497, E. 6.1.; BSK KG- AMSTUTZ/CAR DIKE-KG (Fn 111), Art. 7 N 30.
| missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sein iefern dieses grundsätzlich geeignet ist, den Wettaupt qualifiziert werden, ob ein wettbewerbswidriorliegt. Konkret bedeutet dies, dass zuerst anhand Ufgezeigt werden müsste, dass das in Rede stenopoldaten — im Allgemeinen überhaupt geeignet schränken.
u beurteilen, ob das zur Diskussion stehende Ver- , den Wettbewerb zu verfälschen bzw. beschränschung in Bezug auf die konkrete Verhaltensweise ird (vgl. hinten Rz 146 ff.) — nicht bejaht werden rden, anhand einer ökonomischen Schädigungsing von Monopoldaten im Allgemeinen überhaupt 1.
ierkmals der Wettbewerbsverfalschung müssen esen werden. Massgeblich ist die Wahrscheinlichsis einer tatsächlich eingetretenen Schädigung. '2' J, dass nachteilige Einwirkungen auf den Wettbe- Voraussetzung, dass die konkreten tatsächlichen rachtung zu berücksichtigen sind. Massgebend ist n wirtschaftlichen Verhaltens eines marktbeherrig einer weiteren Beeinträchtigung des Wettbeiarktbeherrschenden Unternehmens bereits geveis einer potentiellen wettbewerbsschädigenden ıngsfähige Wettbewerber wie das beherrschende wobei die wettbewerbsschädigende Wirkung nicht
‚erbsverfälschung gemäss Art. 7 KG ist es auch an auf den Wettbewerb durch das missbräuchliche welle überschreiten. 2°
bräuchlichen Verhalten, d.h. dem Missbrauch der wettbewerbswidrigen Auswirkungen ein kausaler g ist unverzichtbar, weil ansonsten ungesichert } dem marktbeherrschenden Unternehmen zuzuch rechtsstaatlich nicht hinzunehmen ist. Wie dieerstellen ist, hängt von den konkreten Umständen
.2018, E. 1207, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 1406, Sanktionsverfügung — DCC. ‚ Ziff. 66; EuGH, EU:C:2011:83, TeliaSonera Sverige,
‚ Ziff. 65. .2018, E. 1146, Sanktionsverfügung — DCC.
ıngsplattformen für Hotels; vgl. in diesem Sinne auch RON (Fn 109), Art. 7 KG N 21; STAUBLE/SCHRANER, des Einzelfalls ab; eine allgemein gültige Re des Eintritts von tatsächlichen Auswirkunge
b) Vorliegend fehlende Eignung zur salität
141. In Bezug auf die Frage nach der Eign dig zu unterscheiden, ob Monopoldaten in verfälschen, ob Adressdaten aus dem Mo! Wettbewerb zu verfälschen und schliesslich net war bzw. ist den Wettbewerb zu verfalsc
142. Die Verwendung von Monopoldater zu Wettbewerbsverfälschungen führen. Es i len, ob dies auch auf die konkrete Verhalter allem Daten, welche etwa Auskunft über die von Kundinnen und Kunden geben, können ern und deren Kaufverhalten zu beeinflusse schenden Unternehmen zur Verfügung ster ten verfügen und auch nicht die Möglichke Nutzung dieser Daten durch das marktbehe bewerb zu verfälschen. Es ist dabei allerdir Dritte ebenfalls zugänglich bzw. erhältlich si Form nur dem Inhaber zur Verfügung stehe können. Weiter ist für jeden Einzelfall gesor verwendet wurden, wie oft und wie viele Dat genau genutzt wurden.
143. In diesem Zusammenhang ist auf deı zuweisen. Dieses Urteil wurde in der Litera fuhrt."°° Im betreffenden Entscheid hatte da: menkontrolle insbesondere die Konformit Sachversicherung mit der Bundesverfassui Dem Urteil lag folglich keine gestützt auf de zu Grunde. Ebenso wenig äusserte sich das gen für einen Verstoss gegen das Kartellge vielmehr fest, dass die Glarnersach uneing dere dem Kartellgesetz unterstehe. Sollte dit
127 Vgl. BSK KG- AMSTUTZ/CARRON (Fn 109), Art
128 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12
130 Vgl. PETER HANNI/ANDREAS STÖCKLI, Schw N 1694 ff. (zit. Hänni/Stöckli); GIOVANNI BIAGGI «Glarnersach», in: ZBI 113/2012, 665-674; RAP! wirtschaft? Bemerkungen zum Bundesgerichtsu (zit. KRAEMER/STÖCKLI); STEPHAN FUHRER, Anm dungen des Bundesgerichts, HAVE 2012 429-2 desgerichtsurteils vom 3. Juli 2012, AJP 2012 Staates in den Wettbewerb, Eine funktionale Sic | 378) und Publicom AG (143 II 425), recht 2018 teme», Überlegungen zu einem obiter dictum de in: Mehr oder weniger Staat? Festschrift für Pete
gel besteht nicht.'?” Ein monokausaler Nachweis n ist jedoch nicht notwendig.'28
Wettbewerbsbehinderung und fehlende Kauung zur Wettbewerbsverfälschung ist vordergrün- 1 Allgemeinen geeignet sind den Wettbewerb zu 1opolbereich im Allgemeinen geeignet sind den ob der konkret vorliegende Sachverhalt geeigshen (vgl. vorne Rz 136 f.).
1 im Allgemeinen könnte grundsätzlich durchaus st jedoch für jeden Einzelfall gesondert festzustelisweise zutrifft. Daten wie Kontaktdaten, aber vor Eigenschaften, das Verhalten und die Interessen gezielt dazu verwendet werden, um diese zu steun. Wenn nun solche Daten nur dem marktbeherren und deren Wettbewerber nicht über diese Dait haben, an diese Daten zu gelangen, kann die rrschende Unternehmen geeignet sein, den Wettgs zu unterscheiden, ob die benutzten Daten für nd oder ob es sich um Daten handelt, die in dieser n und von Wettbewerbern nicht beschafft werden \dert zu berücksichtigen, welche konkreten Daten [en verwendet wurden und zu welchem Zweck sie
1 Bundesgerichtsentscheid «Glarnersach»'?9 hintur kontrovers diskutiert und hat teils zu Kritik ge- ; Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Norat des Glarner Gesetzes über die Kantonale ng und dem internationalen Recht zu beurteilen. is Kartellgesetz ergangene Verfügung der WEKO Bundesgericht darin dazu, welche Voraussetzunsetz erfüllt sein müssen. Das Bundesgericht hielt eschränkt dem Wettbewerbsrecht und insbeson- > Glarnersach durch ihre Geschäftstätigkeit gegen
.2018, E. 1211, Sanktionsverfügung — DCC.
eizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, NI, Urteilsbesprechung zum Bundesgerichtsentscheid HAEL KRAEMER/ÄNDREAS STOCKLI, Grenzenlose Staatsrteil «Glarnersach» vom 3. Juli 2012, recht 2013 28-45 erkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entschei- 137; PETER HETTICH, Entscheidbesprechung des Bun- 1467-1471; ANDREAS ABEGG/MARCO FREI, Eintritt des ht auf die Bundesgerichtsentscheide Glarnersach (138 142-154; MARKUS SCHOTT, Der «Wettbewerb der Syss Bundesgerichts im Fall Glarnersach (BGE 138 | 378), sr Hanni zum 65. Geburtstag, Bern 2015, 387-396.
wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verst für vorgesehenen Mitteln des Kartellgesetze
144. Gemäss herrschender Lehre und Re dass öffentliche Unternehmen privatwirtsch wirtschaftliche Staatstätigkeit auf einer gese resse liegen sowie verhältnismässig und we urteilung der Wettbewerbsneutralitat des Schluss, dass die Glarnersach zwar faktisch sie infolge ihres Monopols für die Gebäudev Gebäudeeigentümern im Kontakt stehe unc rungszweige gegebenenfalls bereits vorhan könne. Eine rechtliche Bevorzugung der Gl: Die faktische Bevorzugung dürfte zudem be beschränke. Eine ins Gewicht fallende Wet nicht zu erwarten.'?? In der Literatur wurde wurde etwa angemerkt, dass gerade im \ schriebene «Anfangskontakt» von entscheic sicherungsnehmer - nicht zuletzt aus Gründ sicherungen nach Möglichkeit bei demselbe werde von den Versicherungsunternehmer angeboten bzw. Rabatte beim Abschluss m dürfe bei der Beurteilung einer allfälligen Ve ralität nicht zwischen rechtlicher und faktiscl seien sowohl rechtliche als auch faktische F
145. Nach Auffassung des Sekretariats ve einen Anfangskontakt ermöglichenden Dat kartellrechtlicher Sicht per se unproblemati kann ein solches Verhalten die Tatbestand Dienstleitung, für die mittels Adressdaten : nämlich bereits die Ermöglichung eines Ers werbsvorteilen führen. Wesentlich für die kaı Zeitraum und in welchem Ausmass Adresse tion in benachbarten Dienstleistungsmarkter ob Konkurrenten in den Dienstleistungsmär sich die betreffenden Adressdaten ebenfalls beispielsweise die Kostenersparnis aufgrun dung von Adressdaten aus dem Monop: geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälsch
146. Wie bereits mehrfach ausgeführt wur dafür, dass die A. AG vorliegend Adressc Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass
131 Vgl. BGE 138 1 378 E. 9.4.
132 Vgl. BGE 138 | 378 E. 6.3.2; HANNI/STOCKLI (F Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. Basel
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwali VOGEL, Der Staat als Marktteilnehmer: Vorausse Gemeinwesens in Konkurrenz zu Privaten, Diss
134 Vgl. KRAEMER/STOCKLI (Fn 132), 39.
ossen, so könne ein solches Verhalten mit den das geahndet werden. '?'
chtsprechung ist es zwar grundsätzlich zulässig, aftlich tätig werden. Allerdings muss diese privattzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Intettbewerbsneutral ausgestaltet sein.'”? Bei der Be- Glarner Gesetzes kam das Bundesgericht zum | einen gewissen Wettbewerbsvorteil habe, indem ersicherung bereits von Gesetzes wegen mit allen | deshalb bei der Akquisition für andere Versichedene Daten nutzen oder Kombiprodukte anbieten arnersach bestehe in dieser Hinsicht freilich nicht. scheiden sein, da sie sich auf den Anfangskontakt tbewerbsverzerrung sei unter diesen Umständen n diese Ausführungen kritisch aufgenommen. So fersicherungswesen der vom Bundesgericht belender Bedeutung sei. So würden die meisten Verlen der Bequemlichkeit — möglichst sämtliche Vern Versicherungsunternehmen abschliessen. Dies ı auch dadurch unterstützt, dass Kombiprodukte ehrerer Versicherungen gewährt würden. Zudem rletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneut- 1er Bevorzugung unterschieden werden. Vielmehr rivilegierungen problematisch. '%4
rhält es sich nicht so, dass die Verwendung von en aus einem gesetzlichen Monopolbereich aus sch wäre. Je nach den konkreten Verhältnissen merkmale von Art. 7 Abs. 1 KG erfüllen. Je nach aus einem Monopolbereich geworben wird, kann tkontakts zu nicht zu vernachlässigenden Wettbetellrechtliche Beurteilung ist zudem, über welchen ndaten aus dem Monopolbereich für die Akquisi- 1. verwendet wurden. Weiter ist zu berücksichtigen, kten in zumutbarer Weise die Möglichkeit hatten, ; zu beschaffen. Ein weiterer relevanter Aspekt ist d der Verwendung der Adressdaten. Die Verwenolbereich im Allgemeinen kann somit durchaus en.
de, bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte laten aus dem Monopolbereich verwendet hat. die A. AG auch anderweitige Monopoldaten für
n 130), N 1717 ff.; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI/ UHLMANN, 2011, § 18 N 53 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 10 N 24 f.; STEFAN »tzungen der Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit des Zurich 2000, 116 ff.
Werbemassnahmen o. a. benutzt hat. Diese ten bei Adresshändlern erworben werden. F solche Daten zu verwenden, um damit der ausgegangen werden, dass Wettbewerber d nachteiligt würden und der von der A. AG v Markt eingekauft werden könnte (vgl. vorne Nutzung der zur Diskussion stehenden Adrı bern besteht somit darin, dass Dritte für die während sie von der A. AG «gratis» genutzt \ bereich haben somit zu einem Informations\ Minderaufwand gegenüber deren Konkurre gleiche Werbemassnahme hätten ergreifen aber lediglich die Beschaffung der Adressen insbesondere hat die A. AG die Werbung a aus den Monopolbereichen — wie etwa der |
147. Das Werbeschreiben nahm sodann nit heiten der Angeschriebenen, sondern richte an einer PV-Anlage haben könnte und lud zt ein. Es wurden zudem höchstens 1 250 Per: 1 250 Adressen für ein einmaliges und unsp ff). Bringt man dies in Relation zu den [...] / ches grösseren potentiellen Kundenkreis fü biet der A. AG (Radius von 60 bis 100 km ui einer flächendeckenden Aktion gesprochen ein systematisches Vorgehen der A. AG zu € hang gar von einem Versehen (vgl. vorne R
148. Es stellt sich sodann die Frage, ob eii jemanden dazu zu bewegen, eine PV-Anlagı Worten ist fraglich, ob ein Werbeschreiben i Anlage sein kann. Zumindest für den vorlie scheinlich. Es ist vielmehr davon auszugehe reren verschiedenen Gründen für das Prod heben ist dabei insbesondere auch, dass 0 erschienen war und in vielseitiger Hinsicht t Privatkunden im A. AG-Stromversorgungsg: betreiberin bekannt und geniesst als staats Ansehen. Im Übrigen lässt sich im Nachhin Kundin oder ein Kunde für «X» und nicht fi entschieden hat. Es erscheint aber am wa schiedener Faktoren gewesen sein wird, die mens A. AG geführt haben könnte. Ein ein der allgemeinen Lebenserfahrung kaum ge zeugen, eine PV-Anlage für mehrere tausen es sich um eine erhebliche Investition, we umfassenden Abklärungen beruht. Auch ka schnittskundin resp. der Durchschnittskunde ferten von verschiedenen Anbietern einholt. und Kunden bestenfalls den Stein ins Rolle einer PV-Anlage Gedanken zu machen. S: Anfangskontakt zwischen potentiellen Kunc sollte, kann daraus nicht der Schluss gezog: Kaufentscheid einer Kundin resp. eines Kur
Adressdaten können grundsätzlich auch von Dritolglich ist ein Wettbewerber ebenfalls in der Lage, | gleichen Effekt zu erzielen. Zudem kann davon iesbezüglich auch in qualitativer Hinsicht nicht beerwendete Datensatz in der gleichen Qualität am Rz 35). Der einzige Unterschied in Bezug auf die »ssen zwischen der A. AG und deren Wettbewer- Nutzung der Adressen etwas bezahlen müssten, verden konnten. Die Monopolstellungen im Strom- ‚orsprung der A. AG geführt, welcher ihr zu einem 'nzunternehmen verholfen hätten, falls diese die wollen. Dieser Minderaufwand beinhaltet sodann . Anderweitige Unterschiede sind nicht ersichtlich; uch nicht zusammen mit anderer Korrespondenz Stromrechnung — versandt.
cht Bezug auf irgendwelche Eigen- und Besonderte sich grundsätzlich an jedermann, der Interesse ı einer entsprechenden Informationsveranstaltung sonen angeschrieben, das heisst es wurden «nur» ezifisches Werbeschreiben verwendet (vgl. Rz 50 \. AG Stromkunden und dem noch um ein Vielfar die Installation von PV-Anlagen im Tätigkeitsgen [...]; vgl. vorne Rz 110), so kann auch nicht von | werden. Zudem ist weder ein dauerhaftes noch rkennen; die A. AG spricht in diesem Zusammen- Z 44).
n Werbeschreiben überhaupt geeignet sein kann, > zu kaufen und installieren zu lassen. Mit anderen iberhaupt kausal für den Kaufentscheid einer PV- :genden Einzelfall erscheint dies höchst unwahrn, dass sich die Kundinnen und Kunden aus mehukt «X» der A. AG entschieden haben. Hervorzuas Produkt im Frühjahr 2016 neu auf dem Markt yeworben wurde (vgl. Rz 61 f.). Die A. AG ist den sbiet zudem bereits als Stromlieferantin und Netznahes Unternehmen ein gewisses Vertrauen und ein kaum mehr rekonstruieren, weshalb sich eine ir das PV-Produkt eines anderen Wettbewerbers hrscheinlichsten, dass es eine Kombination ver- > zur Wahl des Produkts «X» bzw. des Unternehziges Werbeschreiben ist schliesslich auch nach eignet, eine Kundin oder einen Kunden zu Uberd Franken zu kaufen. Bei einer PV-Anlage handelt che in aller Regel auf reiflicher Überlegung und nn davon ausgegangen werden, dass die Durch- > bei Investitionen in dieser Höhe in der Regel Of- Das Schreiben der A. AG hat bei den Kundinnen n gebracht, sich überhaupt über die Anschaffung elbst wenn das Werbeschreiben somit zu einem innen und Kunden und der A. AG geführt haben an werden, dass das Schreiben ursächlich für den den war.
149. Eine Verhaltensweise braucht zwar ni zu sein (vgl. vorne Rz 140), dennoch muss s unzulässige Verhalten zurückführen lassen Konkurrentinnen der A. AG gingen wohl nic genügt, um eine Kundin oder einen Kunden falls würde wohl jedes in diesem Bereich té beschreiben zu verschicken, wenn effektiv eine nicht unerhebliche Anzahl der angesch nicht personalisiertes Schreiben eine PV-Ar haben [...]."%° Auch bei der A. AG war das V Werbemassnahmen für «X» (vgl. Rz 61 f.). dass die fraglichen Werbeschreiben der A. A oder eines Kunden für das PV-Produkt «X Nachweis der Kausalität zwischen dem mutı dung von Adressdaten aus dem Monopol (Wahl der A. AG als Beauftragte).
150. Ginge man davon aus, dass das vorlie stallation einer PV-Anlage kausal sein könn geeignet wäre, den Wettbewerb zu verfäls: auch die Konkurrenzunternehmen der A. AC sen von potentiellen Kundinnen und Kunde! ebenfalls Werbeschreiben zu versenden. Im nopolstellung im Strombereich bereits über Konkurrenten für die Benutzung solcher Adr CHF 2 900.- bezahlen müssen (vgl. Rz 54 Installation von PV-Anlagen handelt es sich che nicht in der Lage wären, rund CHF 2 9C diesen Betrag ins Verhältnis zu den Kosten mehreren tausend Franken und zum Umsa Anlagen generiert werden kann, zeigt sich, gegenüber einem Konkurrenzunternehmen ( sen Grössenverhältnissen nicht geeignet ist anhand der vorliegenden Umsatzzahlen, d: das Wettbewerbsumfeld hatte, diese Wirkuı die A. AG bereits zwei Jahre nach dem N kämpfen hatte, sodass sie dieses Geschäft und 73). Insgesamt zeigt sich damit, dass A. AG - der Versand der Werbeschreiben | aus dem Monopolbereich — nicht geeignet das beherrschende Unternehmen auf der Rz 138). Denn auch die Konkurrenten der , relativ geringfügigen finanziellen Mitteln glei sich davon einen positiven Effekt versproch
151. Schliesslich bleibt anzumerken, dass : das Werbeschreiben an sich fokussieren dat tigt werden müssen. So führte etwa ein We tung des Auskunftsbegehrens des Sekretari bung für die «X»-PV-Anlagen zur einer «Mar werden könne, dass ihn das Verhalten der
135 Vgl. Stellungnahmen [...], jeweils Antwort auf
cht monokausal für die Wettbewerbsverfälschung ich die Wettbewerbsverfälschung auf das fragliche , was vorliegend nicht möglich scheint. Auch die ‚ht davon aus, dass ein einziges Werbeschreiben zum Kauf einer PV-Anlage zu bewegen. Anderntige Unternehmen Adressen einkaufen, um Wereine realistische Chance bestehen würde, dass riebenen Personen allein gestützt auf ein solches lage kaufen würde. Die Konkurrenten von A. AG Verbeschreiben nur eine von zahlreichen weiteren Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, G nicht kausal für den Kaufentscheid einer Kundin » waren bzw. sein konnten. Insofern fehlt es am nasslich kartellrechtswidrigen Verhalten (Verwenbereich) und dessen potentiellen Auswirkungen
gende Werbeschreiben für den Entscheid zur Inte, stellt sich weiter die Frage, ob dieser Umstand chen. Dabei ist in erster Linie zu beachten, dass 3 bei Bedarf die Möglichkeit gehabt hätten, Adresn für PV-Anlagen einzukaufen, um anschliessend Gegensatz zur A. AG, welche aufgrund ihrer Mo- Jie entsprechenden Adressen verfügte, hätten die essen in gleicher Menge und Qualität jedoch rund ff.). Bei den Wettbewerbern der A. AG im Bereich in aller Regel nicht um Kleinstunternehmen, wel- 0.— für eine Werbeaktion auszugeben. Setzt man für andere Werbemassnahmen in der Höhe von tz, der bereits mit dem Verkauf von wenigen PVdass alleine der Umstand, dass ein Unternehmen einen Minderaufwand von CHF 2 900.— hat, in die- , den Wettbewerb zu verfalschen. Auch zeigt sich ass die Einführung von «X» zwar Wirkungen auf ıgen aber von sehr kurzfristiger Natur waren und larkteintritt mit erheblichen Umsatzeinbussen zu sfeld per Juni 2020 ganz aufgegeben hat (Rz 69 das voraussichtlich nachweisbare Verhalten der durch Verwendung von maximal 1 250 Adressen war, (ebenso leistungsfahige) Wettbewerber wie 1 relevanten Markten zu behindern (vgl. vorne A. AG waren durchaus in der Lage gewesen, mit chartige Werbemassnahmen zu ergreifen, falls sie en hatten.
sich die kartellrechtliche Betrachtung nicht nur auf f, sondern auch die Gesamtumstande berücksichttbewerber im Zusammenhang mit der Beantworats vom 3. Marz 2020 aus, dass es durch die Werktbelebung» gekommen sei, weshalb nicht gesagt
A. AG effektiv Kundinnen und Kunden gekostet
Frage 4.
hätte.'36 Daraus erhellt, dass die Werbeme waren, potentiellen Kundinnen und Kunden machen, diese Kundinnen und Kunden sich die PV-Anlage eines Konkurrenzunternehme sion stehende Werbeschreiben sowie die v gesamt auch zu einer Belebung des Markte sondern auch ihre Wettbewerber profitiert F satzzahlen hin, welche im Jahr 2017 einen aufzeigen (vgl. vorne Rz 69).
c) Fazit
152. Insgesamt ist damit festzuhalten, das: den in Rede stehenden Daten um maximal 1 die Versendung eines Werbeschreibens ve hätten auch von Dritten für rund CHF 2 900 werden können. Damit wären die Konkurre! Werbemassnahme für ihre eigenen Produkt Werbeschreiben dürfte kaum ursächlich für mehreren tausend Franken gewesen sein. E lich, dass eine Kombination verschiedener hen und Bekanntheit des Anbieters, Einhole zum Entscheid eines Käufers für die eine « schliesslich von einer solchen Ursachlichke auszugehen wäre, wäre der vorliegende Se schränken. Jeder Konkurrent der A. AG ware CHF 2 900.- den gleichen Effekt zu erzieleı ihren Konkurrenten einen Minderaufwand \ Gegebenheiten nicht geeignet, den Wettbev
B.3.4 Ergebnis
153. Die vorangehenden Ausführungen ze liegen, dass sich die A. AG durch die Verwe Sinne von Art. 7 KG unzulässig verhalten hi Folgen einzustellen.
Cc Zusammenfassung
154. Die Vorabklarung hat im Wesentlicher
e Das potentiell kartellrechtswidrige V daten — fand auf den Märkten für Str Endkundinnen und Endkunden statt herrschend zu qualifizieren. Einges reichen Installation von PV-Anlagen | lung in diesen Bereichen offengelas:
e Im Fruhling/Sommer 2016 versendet auf ihr im März 2016 neu lanciertes P
136 gl. [...] Stellungnahme F. GmbH vom 21.4.2
ssnahmen der A. AG allenfalls ebenso geeignet , die Installation einer PV-Anlage schmackhaft zu | dann aber letztendlich nicht für «X», sondern für ns entschieden. Insofern könnten das zur Diskuson der A. AG lancierten Werbemassnahmen inss geführt haben, von welcher nicht nur die A. AG, laben. Darauf deuten auch die vorliegenden Umerheblichen Anstieg des Gesamtmarktvolumens
s Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei 250 Adressen gehandelt hat, welche einmalig für rwendet wurden. Die entsprechenden Adressen — bei einem beliebigen Adresshändler eingekauft nten der A. AG in der Lage gewesen, die gleiche e und Dienstleistungen zu ergreifen. Ein einziges den Kaufentscheid einer PV-Anlage im Wert von s erscheint vielmehr als überwiegend wahrschein- Faktoren wie diverse Werbemassnahmen, Ansen und Vergleich von verschiedenen Offerten etc. oder andere PV-Anlage geführt hat. Selbst wenn sit zwischen Werbeschreiben und Kaufentscheid ichverhalt nicht geeignet, den Wettbewerb zu be- > in der Lage gewesen durch den Einsatz von rund 1. Allein der Umstand, dass die A. AG gegenüber ‚on CHF 2 900.- hatte, ist bei den vorliegenden verb zu verfälschen.
igen, dass zurzeit keine Anhaltspunkte dafür vorndung von Adressen aus dem Monopolbereich im ätte. Dementsprechend ist die Vorabklärung ohne
1 Folgendes ergeben:
erhalten — die Verwendung von Adressmonopolomverteilung und für Stromversorgung von festen . Auf diesen Märkten ist die A. AG als marktbeetzt wurden die Adressmonopoldaten in den Be- und PV-Anlagen-Contracting, wobei die Marktstelsen werden kann.
e die A. AG das Werbeschreiben «[...]», um damit V-Produkt «X» hinzuweisen. Es kann nachtraglich
020, Antwort auf Frage 9.
nicht mehr eruiert werden, wie viele lich angeschrieben wurden. Gemäss 1 250 Adressen aus ihren Monopolb
Hinweise auf die Verwendung von Werbeschreiben oder sonstigen Akt macht geltend, dass es sich bei der V ein einmaliges Versehen gehande Vorfalls ihre Compliance Massnahn diese würden ständig auf den neuste
Insgesamt lässt sich im Bereich der erfolgreiche Markteintritt der A. AG i nen. Aus den Zahlen geht jedoch nic einhergehende kurzfristige Verbesse hende Werbeschreiben für das Prodi hatte die A. AG mit starken Umsat: A. AG das gesamte Geschäftsfeld « eingestellt.
Die Verwendung von Monopoldate zu Wettbewerbsverfälschungen füh festzustellen, ob dies auch auf die | taktdaten, aber vor allem Daten, we Verhalten und die Interessen von Ku verwendet werden, um diese zu ste Wenn nun solche Daten nur dem m stehen und seine Konkurrenten nicl Möglichkeit haben, an diese Daten z das marktbeherrschende Unternehm
Auch die Verwendung von Adress kann grundsätzlich geeignet sein, «
Ein einziges Werbeschreiben dürfte | Anlage im Wert von mehreren tause als überwiegend wahrscheinlich, da diverse Werbemassnahmen, Anseh Vergleich von verschiedenen Offert Käufers für die eine oder andere PV-
Selbst wenn von einer solchen Ursa scheid auszugehen wäre, wäre der Wettbewerb zu verfälschen. Die A dem Monopolbereich verwendet, ur Produkt «X» zu versenden. Die ents rund CHF 2 900.- bei einem beliet Jede Konkurrentin der A. AG wäre s rund CHF 2 900.- den gleichen Effel gegenüber ihren Konkurrentinnen ei den vorliegenden Gegebenheiten nic
Zurzeit bestehen keine Anhaltspunk dung von Adressen aus dem Monor halten haben könnte. Dementsprect len.
Privatpersonen im Rahmen dieser Aktion tatsächden Angaben der A. AG seien insgesamt maximal ereichen verwendet worden.
Monopoldaten im Zusammenhang mit weiteren onen liegen dem Sekretariat nicht vor. Die A. AG Verbeaktion für «X» im Frühling/Sommer 2016 um It habe. Zudem habe die A. AG aufgrund dieses en bereits im Spätsommer 2016 verbessert und »n Stand gebracht.
Installation von PV-Anlagen für Privatkunden der n Jahr 2016 anhand der erzielten Umsätze erkenht hervor, dass sich diese Umsätze und die damit rung der Marktstellung auf das zur Diskussion ste- Jkt «X» zurückführen lassen. Bereits im Jahr 2018 reinbussen zu kämpfen. Zwischenzeitlich hat die ‘Energiedienstleistungen» und damit «X» u.a. [...]
n im Allgemeinen könnte grundsätzlich durchaus ren. Es ist jedoch für jeden Einzelfall gesondert conkrete Verhaltensweise zutrifft. Daten wie Kon- Iche etwa Auskunft über die Eigenschaften, das indinnen und Kunden geben, können gezielt dazu suern und deren Kaufverhalten zu beeinflussen. arktbeherrschenden Unternehmen zur Verfügung it Uber diese Daten verfügen und auch nicht die u gelangen, kann die Nutzung dieser Daten durch en geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen.
daten aus dem Monopolbereich im Speziellen Jen Wettbewerb zu verfälschen.
kaum ursächlich für den Kaufentscheid einer PVnd Franken gewesen sein. Es erscheint vielmehr ss eine Kombination verschiedener Faktoren wie en und Bekanntheit des Anbieters, Einholen und an etc. zum Entscheid einer Käuferin bzw. eines -Anlage geführt hat.
chlichkeit zwischen Werbeschreiben und Kaufentvorliegende Sachverhalt nicht geeignet, den . AG hat vorliegend maximal 1 250 Adressen aus n damit einmalig ein Werbeschreiben für ihr PVprechenden Adressen hätten auch von Dritten für Jjigen Adresshändler eingekauft werden können. omit in der Lage gewesen durch den Einsatz von <t zu erzielen. Allein der Umstand, dass die A. AG ıen Minderaufwand von CHF 2 900.- hatte, ist bei ht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen.
te dafür, dass sich die A. AG durch die Verwenolbereich im Sinne von Art. 7 KG unzulässig ver- 1end ist die Vorabklarung ohne Folgen einzustel-
D Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommissic die vorangehenden Erwägungen,
1. stellt fest, dass keine Anhaltspunkte d werbsbeschränkung vorliegt;
2. beschliesst, die Vorabklärung ohne Fc
3. teilt den Beteiligten die Einstellung dei
4. beschliesst, diesen Schlussbericht zu
n, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und
afür bestehen, dass eine unzulässige Wettbejlgen einzustellen; r Vorabklärung mit;
publizieren.