WEKO-20231219-6267d0
Zerspanungswerkzeuge: Schlussbericht vom 19. Dezember 2023
Rubrum
BB cCchweizericche FE
Inhaltsverzeichnis A Verfahren .......cccccccceececceceeceeeeeeeeeeeeees
A.2.1 [A]... nneeenenensnennnnennnnnn A.2.2 [...]......nenennennnenennnennennnnnn nn A.2.3 [...]-...nensnnennnnnennnennennnnnn nn A.2.4 [...].......0nenennnnnnnnennnennennnnnn nn A.2.5 [...]....nenenssnnnnnennnennennnnnn nn A.2.6 [...]-......0004nenennnnnnnnnnnnennennnnnn nn A.3 Verfahrensgeschichte ......................-
B Sachverhalt ..........ccccccscesceeccereeeeeeceen
B.1 Vertrieb von Zerspanungsprodukten ı B.2 Das Verhalten der Vorabklärungsadre B.2.1 Einleitung ..................42244444 44 eee ees
B.2.2 Verhalten im Zusammenhang mit « mittels Akquirierung von [Handelsr
B.2.3 Möglicher Austausch von Informat! B.3 Auswirkungen .......... cece eee etter teeter B.4 Zwischenergebnis zum Sachverhalt...
Cc Erwägungen .......cccccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeee
C.3 Verhaltensweisen im Zusammenhang (Einführung bzw. Stärkung des Dualv
C.3.1 AIIQEMEINES........ eee ttt eee C.3.2.1 Unternehmen gleicher oder versch C.3.2.2 Verhaltenskoordination: bewusste: C.3.2.3 Bezwecken oder Bewirken einer \\
0.3.3 Zwischenfazit .............2200224 nn C.4 Laufende Zusammenarbeit im Rahme
C.4.1.1 Unternehmen gleicher oder versch C.4.1.2 Verhaltenskoordination: bewusste: C.4.1.3 Bezwecken oder Bewirken einer \\ C.4.1.3.1. Laufender Austausch und geme
C.4.1.3.2. Laufende Übermittlung von Info und Mengen .........2e44emeen nern een een
0.4.2 Zwischenfazit .............2200224 nn
D Ergebnis ..........u4u444444400nnnnnn nn nnn nn nn nn
Ind -lösungen in der Schweiz...........................-
) mit den [Handelspartnerinnen]-Akquirierungen
ertriebs) re 17 ekensnnsssnnenseessssnsnssessneneneesnsnsnsnnsnnenenenensnsnsn nassen 17 ee 18 iedener Marktstufen ........................ nee 18 ; und gewolltes Zusammenwirken...................- 19 Jettbewerbsbeschränkung.......................424222 > 21 unssssnssnsnssseesseesnsnsensnseneensnenssnsnnnenneensnensnnsnannnnn 24 2n des dualen Vertriebs...............................- 24 unsnssnsnsnssseesssensnnsnnsnneensnensnnsnnnennnensnensnnsnnnnnen 24 iedener Marktstufen ........................ nee 24 ; und gewolltes Zusammenwirken...................- 24 Jettbewerbsbeschränkung.......................424222 > 25
Jem Ausbau des indirekten Vertriebs von [A] insame Verwendung der [...]-Bruttopreisliste .. 25 uksasssssssssssssnnnnnenennennnnenennennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnneen 26
rmationen zu Kundinnen, bezogenen Produkten
E Kosten
F Schlussfolgerungen
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Vorabklaru
1. Gegenstand der Vorabklärung bildet o oder horizontale Preisabreden nach Art. 5 / zontale Kunden- oder Gebietsaufteilungsab tikale Gebietsschutzabreden gemäss Art. £ Handelsunternehmen für Werkzeuge zur M formationsaustausch nach Art. 5 Abs. 1 KG
2. Zu klären ist namentlich, ob die [A] / sog. Zerspanungsprodukten (insbesondere der Zerspanungswerkzeuge unten Rz 5) ihre stimmten Kundinnen und Kunden erzielt hat chen Wettbewerbsbeschränkungen involvie dest- oder Festpreise abgesprochen und. haben (vgl. auch unten Rz 12).
A.2 Adressatinnen der Vorabklz
3. Die Vorabklarung richtet sich gegen | von Zerspanungsprodukten (insbesondere der Zerspanungswerkzeuge unten Rz 5), na
4. [A] hat ihren Sitz in [...] und bezweck zeugen aller Art [...].2 Sie ist eine Tochterge derum zum [...]-Konzern gehört.*
5. Die Muttergesellschaft der [A], die [... lung von Zerspanungswerkzeugen tatig. Da Metallstucken bestimmte Formen gegeben
schussiges Material auf mechanischem Weg bende Verfahren z. B. mittels Bohrer, Frase gesamten metallverarbeitenden Industrie b Medizintechnikbranche, der Luft- und Raum! branche, der Maschinenbauindustrie sowie
[...] verfügt über Produktionsstandorte fur sı ren Kundinnen Software und Beratungsdien [...]-Zerspanungswerkzeugen an. Die [...].”
1 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wett setz, KG; SR 251).
?2 Vgl. Handelsregister [...].
3° Vgl. Act. 28 f.
* Vgl. Jahresbericht [...].
6 L.l.
7 Le.
ng
ie Frage, ob Anhaltspunkte bestehen für vertikale reden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG und für ver- » Abs. 4 KG zwischen verschiedenen Schweizer stallverarbeitung sowie für einen unzulässigen Inzwischen diesen Unternehmen.
.G (nachfolgend: [A]), anderen Händlerinnen von von Zerspanungswerkzeugen; siehe zum Begriff > Verkaufspreise und Umsätze, welche sie mit bete, bekannt gab sowie ob [A] und die in die möglirten Händlerinnen die Einhaltung bestimmter Min- Kundinnen und Kunden untereinander aufgeteilt
rung
A] (siehe dazu Rz 4 ff.) sowie fünf Händlerinnen von Zerspanungswerkzeugen; siehe zum Begriff imentlich die [...].
t gemäss Handelsregister den Handel mit Werksellschaft der [...] mit Sitz [im Ausland],° die wie-
], ist schwerpunktmässig im Bereich der Herstelrunter sind Werkzeuge zu verstehen, mit welchen werden können, indem von diesen Stücken übery in Form von Spänen abgetrennt wird (spanabhen, Feilen etc.).” Solche Produkte werden von der enötigt, insbesondere von Unternehmen aus der fahrtbranche, der Automobilindustrie, der Energieder Uhrenindustrie (siehe auch unten Rz 18). Die lche Werkzeuge in [...].° Zusätzlich bietet [...] ihstleistungen betreffend die Metallverarbeitung mit
bewerbsbeschränkungen vom 6.10.1995 (Kartellge-
6. [A] fungiert innerhalb der [...]-Gruppe Produkten und Anbieterin von Zerspanungs keit für die Schweiz [...]. Als Handels- und D sie [...]-Produkte und damit zusammenhan und Lieferung von Software sowie Beratun [...].2 Kundinnen von [...] sind einerseits Un arbeiten (vgl. Rz 5, 18), und andererseits H [A] teilweise als ihre sog. [...] bezeichnet (v mit Zerspanungsprodukten betrug im Jahr 2
7. [...] mit Sitz in [...] ist eine [Handelspa gister den Handel mit Waren aller Art, insbe gen [...].'° [...] nahm ihre Geschäftstätigkei spanungsprodukten (insbesondere Zers zusammenhängenden Beratungsdienstleist Hälfte des Jahres 2022 ca. [...] Mio. CHF, v erzielte.'?
8. [...] mit Sitz in [...] ist ebenfalls eine | Handelsregister u. a. den Kauf und Verkauf die metallverarbeitende Industrie."? [...] ist : dem als Handels- und Beratungsunternehm von [...] gehören Zerspanungsprodukte bzu [...]), darunter auch Zerspanungsprodukte \ Jahr 2021 zwischen etwa [...] Mio. CHF un satz mit dem Vertrieb von [...]-Produkten er:
9. [...] mit Sitz in [...], ebenfalls [Handels gister eingetragen’ und gehört seit dem Jat del mit Werkzeugen, Maschinenzubehor ui kaufsladen in [...], wo die Kundschaf
9 Vgl. Act. 28 f.
10 Handelsregister [...]. 11 Vgl. Act. 30 .; [...]. 12 Vgl. Act. 30 f.
13 Handelsregister [...]. 4 TL).
15 Vl. Act. 24 f.; [...].
17 Handelsregister [...]. 18 Vgl. [...]; Act. 32 f. 1% Vgl. Nachweis in Fn 17.
» als Generalimporteurin und Händlerin von [...]- lösungen (Software und Beratung) mit Zustandigienstleistungsunternehmen der [...]-Gruppe bietet gende Dienstleistungen und Produkte (Erstellung g und Hilfestellung beim Produktionsprozess) an ternehmen, welche Metall mittels Zerspanung beländlerinnen von Zerspanungsprodukten, welche gl. unten Rz 7 ff., 20, 24 ff.). Der Umsatz von [A] 021 rund [...] Mio. CHF.?
rtnerin] von [A]. Sie bezweckt gemäss Handelsresondere mit Werkzeugmaschinen und Werkzeut [...] auf und ist seitdem als Anbieterin von Zerpanungswerkzeugen) von [...] sowie damit ungen tätig.'' Ihr Umsatz betrug in der ersten yobei sie [...] mit dem Vertrieb von [...]-Produkten
Handelspartnerin] von [A]. Sie bezweckt gemäss sowie die Lagerung von Schneidwerkzeugen für seit [...] im Handelsregister eingetragen und seiten im Bereich Zerspanung tatig.‘* Zum Sortiment /. -Werkzeuge verschiedener Hersteller (z. B. von von der [...]."° Gemäss [...] betrug ihr Umsatz im 1 [...] Mio. CHF, wobei sie ca. [...] Mio. CHF Umzielte. 1°
spartnerin] von [A], ist seit dem [...] im Handelsreir [...] ZU 100 % der [...].'% Sie bezweckt den Hannd Maschinen"? und betreibt seit [...] einen Vert Prazisionswerkzeug und Maschinen sowie
Maschinenzubehör beziehen kann.”° Zum S ner Hersteller, darunter auch Zerspanungsw [...] erzielte [...] in den letzten Jahren ei [...] Mio. CHF, wobei der pro Jahr mit [...] CHF [...] lag.?
10. [...] mit Sitz in [...], ebenfalls [Handels gister eingetragen und bezweckt [...] [den zeugmaschinen [...].°° Zum Sortiment von [ Hersteller, darunter auch Zerspanungswer} erzielte [...] im Jahr 2021 einen Gesamtur CHF [...] auf den Verkauf von [...]-Produkte
11. [...] mit Sitz in [...], ebenfalls [Handel gister den Import, An- und Verkauf von [... von Dienstleistungen [...].2° Sie nahm ihre Anbieterin von Zerspanungsprodukten bzw. Dienstleistungen (z. B. Hilfestellung und Be Angaben des Inhabers von [...] betrug der wovon etwa [...] Mio. CHF auf den Verkauf
12. Anfang des Jahres 2022 erhielt das ¢ gend: Sekretariat) Hinweise?®, wonach [A] c Verkaufspreise und Umsätze, welche sie mii bekannt gegeben habe und die genannten | oder Festpreise abgesprochen und Kundinr
13. Das Sekretariat eröffnete daher am 3C den genannten Unternehmen die Möglichke
2° Vgl. [...].
21 Vgl. [...]; Act. 32 f. 22 Vgl. Act. 32 f.
23 Handelsregister [...]. 24 [...]; Act. 34, 38.
25 Vgl. Act. 34, 38.
26 Handelsregister [...]. 27 Vgl. Act. 26 f.; [...].
29 Vgl. dazu die Dokumente im [...]. 30 Act. 2-7.
ortiment von [...] gehören Werkzeuge verschiedeerkzeuge von [...].27 Gemäss einem Vertreter von nen Jahresumsatz zwischen [...] Mio. CHF und -Produkten erzielte Umsatz bei höchstens etwa
spartnerin] von [A], ist seit dem [...] im Handelsre- Verkauf] von Werkzeugen, Messgeräten, Werk- ...] gehören Zerspanungsprodukte verschiedener zeuge von [...].24 Gemäss dem Inhaber von [...] nsatz von etwa [...] Mio. CHF, wobei davon fast n entfielen.”®
spartnerin] von [A], bezweckt gemäss Handelsre- | Werkzeugen und Zubehör sowie das Erbringen Geschäftstätigkeit im [...] auf und ist seitdem als -Werkzeugen sowie damit zusammenhängenden ratung beim Produktionsprozess) tätig.” Gemäss Umsatz der [...] im Jahr 2021 ca. [...] Mio. CHF, von [...]-Produkten entfielen.?®
sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfollen Händlerinnen [...], [...], [---]; [.--] und [...] ihre t bestimmten Kundinnen und Kunden erzielt hatte, Jnternehmen die Einhaltung bestimmter Mindesten und Kunden untereinander aufgeteilt hätten.
. Mai 2022 die vorliegende Vorabklärung und gab it, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.”
14. Im Juni 2022 führte das Sekretariat mi vernahmen durch,*' woraufhin diese auf die zichteten. Einzig [...] ergänzte ihre Aussage
15. Aus den Einvernahmen ergaben sich \ retariat bei [A] mittels Auskunftsbegehren vc 19. August 2022 nahm [A] Stellung zu diese
16. Aus den vorgenannten Ermittlungen e klärungsadressatinnen gegen das Kartellrec schied daher am 19. Dezember 2023, die V: folgt.
Sachverhalt
17. Aus den Einvernahmen sowie den de sich die nachfolgend aufgeführten Erkennt folgt: Zunächst ist auf den Vertrieb von Zers einzugehen (siehe dazu Rz 18 ff.). Anschlie der Adressatinnen der Vorabklärung sowie Rz 23 ff., 39 ff.).
B.1 Vertrieb von Zerspanungsp Schweiz
18. Inder Schweiz gibt es eine Vielzahl vo bearbeiten, d. h. Metallstucken durch mech: bestimmte Formen geben.” Dies sind insb: dustrie, der Luft- und Raumfahrtindustrie, de che, der Energie- und Umwelttechnikindus dustrie. Nach Angaben von Vorabklärunc geschätzt etwa [...]-[...] Unternehmen, welc hängende Produkte und Dienstleistungen (2 erungssoftware sowie Beratung und Hilfest sammen: Zerspanungsprodukte und -lösunc diese Unternehmen Zerspanungsprodukte ( von insgesamt etwa [...}-[...] Mio. CHF pro.
19. Anbieterinnen von eigenen Zerspanur oben Rz 5) die [...] zum [...]-Konzern gehöre
31 Vgl. Act. 24-34, 38. 32 Act. 35 f. 33 Act. 41.
(19.12.2023).
35 Vgl. Act. 28 f., 34, 38.
36 Act. 28 f. [Gemäss öffentlich zugänglichen Qı werkzeugen] in der Schweiz im Jahr 2014 be Mio. CHF gelegen [...]; vgl. [...].
37 Vgl. die Übersicht unter [...].
t sämtlichen Adressatinnen der Vorabklärung Ein- Finreichung von schriftlichen Stellungnahmen ver- ‚per E-Mail.??
veitere Fragen zum Sachverhalt, welche das Sekm 13. Juli 2022 abklärte. Mit ihren Antworten vom m Auskunftsbegehren.*°
rgaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vorabht verstossen haben könnten. Das Sekretariat entorabklärung einzustellen. Dies begründet sich wie
m Sekretariat vorliegenden Dokumenten ergeben nisse zum Sachverhalt. Diese gliedern sich wie panungsprodukten und -lösungen in der Schweiz sssend werden das hier massgebliche Verhalten dessen Auswirkungen beschrieben (siehe dazu
rodukten und -losungen in der
n Unternehmen, welche Metall mittels Zerspanung anisches Abtrennen von überschüssigem Material ssondere Unternehmen aus der Autozuliefererinr Maschinenbauindustrie, der Medizintechnikbrantrie, der Werkzeugbauindustrie und der Uhreninysadressatinnen gebe es in der Schweiz grob he Zerspanungswerkzeuge und damit zusammen- . B. Erstellung und Lieferung von Maschinensteuallung beim Produktionsprozess; nachfolgend zuyen) bendtigen.*° Nach Schätzung von [A] würden insbesondere Werkzeuge) und -lösungen im Wert Jahr nachfragen.*®
ıgsprodukten und -lösungen sind neben [...] (vgl. :nden Unternehmen [...]?7 sowie u. a. [...],°° [...],°9
Jellen habe] der Gesamtumsatz mit [Zerspanungsietwa 230 Mio. CHF und im Jahr 2015 bei ca. 200
[...],7° [2], [1,7 [1% [4 und [...]%. [ produkte und -lösungen teilweise selbst bz\ an Schweizer Kundinnen (direkter Vertrieb) Vertrieb; vgl. dazu auch Abbildung 1 na spanungsprodukte und -lösungen sowohl di gend als «dualer Vertrieb» bezeichnet.
20. Zu den Anbieterinnen, welche Zersg (auch) direkt vertreiben, zahlen neben der | Rz 21) etwa [...]* und [...]*” sowie [...]*° unc nen wie z. B. die [...],°° [...],°' die [...],°? die tinnen (exkl. [A]; vgl. oben Rz 3 ff.). Diese H teilweise auch damit zusammenhängende Hilfestellung beim Produktionsprozess; vgl. dukten und -lösungen in der Schweiz kann stellt werden:
40 TJ. oT]. 42 [..]. 43 [..]. 40], 5 [...]. 46 [...]. 47 [..]. 48 [..]. 49 TJ, 50 [..]. 51 [..]. 62 [..]. 53 [..].
54 [..].
)iese Anbieterinnen verkaufen ihre Zerspanungsn. über eine konzerneigene Vertriebsgesellschaft und/oder über autonome Händlerinnen (indirekter ch Rz 20). Soweit einzelne Anbieterinnen Zerekt als auch indirekt vertreiben, wird dies nachfoljanungsprodukte und -lösungen in der Schweiz ...] bzw. [A] (vgl. dazu oben Rz 4 ff. sowie unten | [...].4° Der indirekte Vertrieb läuft über Händlerin- [...], die [...]°* sowie die Vorabklärungsadressaändlerinnen bieten neben Zerspanungsprodukten Dienstleistungen an (insbesondere Beratung und auch Rz 7 ff.). Der Vertrieb von Zerspanungsprovereinfacht folgendermassen schematisch dargevon Zerspanungsp: mit/oh
Direktvertrieb
Anbieterinnen rodukten (insbesondere -Werkzeugen) und -Lösuı ne konzerneigene/r Vertriebsgesellschaft
B.2 Das Verhalten der Vorabklä
B.2.1 Einleitung
23. Nachfolgend wird das für die kartellre Verhalten der Vorabklärungsadressatinnen Verhalten im Zusammenhang mit dem Ausb dazu Rz 24 ff.). Anschliessend wird der mo: meinsamen Nutzung des Online-Shops des sandes durch [Händlerinnen] und ihre Kund
B.2.2 Verhalten im Zusammenhang mi [A] mittels Akquirierung von [Hai
24. [A] vertrieb Zerspanungsprodukte uno nehmerinnen. Im Jahr [...] begann [A], den nach und nach unabhängige Händlerinnen z Umfang [...]-Produkte absetzen wollte bzw. ; [..-], L--], [---], [--.] und [...] wurden so die fe von [A]: [...1,°° [...1,°' [...]% und [...]®. Die rierung von [Händlerinnen] geschah mit den
25. Im Rahmen der Akquirierung von [...] bot [A] diesen jeweils einen für sie ausgewe bestehend aus bisherigen [A]-Direktkundin von [A] im Vorfeld aus ihren jeweiligen Zust gewählt, welche sie den [Handelspartnerinr Direktbetreuung grösserer Kunden konzentı Zerspanungsprodukte und -lösungen für der Betreuung vor Ort, d. h. an der Produktions: bezogene Angebote machen zu können. De spanungsprodukten und -lösungen betrieb «Aussendiensttour» einer Person pro Tag m nen. Dies ist umso eher möglich, je näher c sowie beim Standort der [Handelspartnerin] Kundinnen sodann nach bestimmten Gebiet der Kundinnen vom Standort einer designie!
26. Im Rahmen der bilateralen Kontakte [Handelspartnerinnen] thematisierten die be gen Umsätze, welche [A] mit den zu überla satzpotenzial. So sollte die designierte [Han tenzial haben.‘® Dazu gab [A] der designiert
59 [...]; Act. 28 f. of...
2 [..].
81...
64 Act. 28 f.
65 Vgl. Act. 24-34, 38.
66 Act. 26-34, 38.
rungsadressatinnen
chtliche Beurteilung massgebende mutmassliche geschildert. Einzugehen ist dabei zunächst auf ihr au des indirekten Vertriebs von [A] seit [...] (siehe gliche Informationsaustausch im Rahmen der ge- [.-.]-Konzerns und der Möglichkeit des Direktverinnen beschrieben (siehe dazu unten Rz 34 ff.).
t dem Ausbau des indirekten Vertriebs von ndelspartnerinnen]
| -lösungen früher hauptsächlich direkt an Endabindirekten Vertriebskanal auszubauen, indem sie u sog. [...] machte, über welche sie in grösserem absetzte. Neben den Vorabklärungsadressatinnen Jlgenden Unternehmen zu [Handelspartnerinnen] Stärkung des indirekten Vertriebs über die Akqui- 1 Ziel, den [...].%
_[..-], [---], L--] und [...] als [Handelspartnerinnen] ihlten (und auf sie zugeschnittenen) Kundenkreis nen an. Dazu hatten Ausserdienstmitarbeitende andigkeitsgebieten eher kleinere Kundinnen ausen] überlassen wollten. So wollte sich [A] auf die ieren, [...]. Die Betreuung von Kundinnen, welche | Eigengebrauch benötigen, erfordern oftmals eine statte der Kundin, um besser produktionsprozess- »mentsprechend ist es für Anbieterinnen von Zerswirtschaftlich am effizientesten, wenn mit einer öglichst viele Kundinnen angefahren werden könlie Produktionsstätten der Kundinnen beieinander liegen.°° Deshalb gruppierte [A] die ausgewählten en bzw. je nach Entfernung der Produktionsstätte rten [Handelspartnerin].
zwischen [A] und jeweils einer der designierten teiligten Personen insbesondere auch die bisherissenden Kundinnen erzielt hatte, sowie das Umdelspartnerin] eine Vorstellung vom Geschäftspoen [Handelspartnerin] je zu Uberlassender Kundin konkrete Umsatzzahlen bekannt. Wie diese abgebildete Auszug aus der Excel-Datei «K
[...] Abbildung 2: Auszug aus Excel-Datei «K
27. Gemass den Ermittlungen enthalt die Namen bisheriger Kundinnen von [A], wahre zes, welchen [A] mit der in derselben Zeile CHF), und in der Spalte «H» das von [A] ge treffenden Kundin angegeben sind.®
28. [...], [..-], [---], [---] und [...] erklärten : aufnahme durch [A] jeweils dazu bereit, als angebotenen Kundinnen zu betreuen. [...], mit [A] einen «Vertragshandlervertrag»® ab. kein «Alleinvertriebsrecht» bzw. keine «ande rechtigt die [Handelspartnerin] zum Vertrieb sowie im Europaischen Wirtschaftsraum (na Klausel, wonach die [Handelspartnerin] nur k beliefern dürfe oder Anfragen bestimmter K rieren müsse, enthält der Vertragshändlerve anderen Klauseln des Vertrags. Nach Ziff. 1 Preissetzung frei.
29. Nachdem sich [...], [...], [..-], [-..] unc delspartnerin] von [A] zu fungieren und best informierte [A] die betroffenen Kundinnen dé nerin] betreut werden sollen. Dies geschah Teilweise kontaktierten [Handelspartnerinn zusammen mit [A]), um sich ihnen vorzuste waren, dass sie künftig anstelle von [A] von. diese Kundin nach Darstellung von Vorabkl
30. Die Vorabklärungsadressatinnen hatte dass die [Handelspartnerinnen] betreffend co Informationen dazu erhalten sollten, (i.) we senden Kundinnen bislang bei [A] bezogen Kundinnen je Artikel bislang verrechnet hat lung war es, sicherzustellen, dass die [Har Preise verrechnen würden als es zuvor [A] g
67 Vgl. dazu die Dokumente im [...].
68 Vgl. etwa Act. 28 f.
69 Der Vertragshändlervertrag liegt dem Sekret:
70 Act. 24-31; 34 f.
71 Der Entwurf eines solchen Informationsschre [...].
73 Act. 24-34, 38.
' Bekanntgabe erfolgte, illustriert der nachfolgend opie von [...]»°7:
opie von [...]» (Zeile 1-19 von 68 Zeilen)
vorgenannten Excel-Liste in der Spalte «C» den nd in den Spalten «D»—«G» die Höhe des Umsatgenannten Kundin erzielte (in den Jahren [...] in schätzte jährliche «Umsatzpotenzial» mit der besich sodann nach einer entsprechenden Kontakt- ; [Handelspartnerin] von [A] zu fungieren und die [...], [...] und [...] schlossen im Rahmen dessen 70 Dieser Vertrag räumt der [Handelspartnerin] [...] rweitige Ausschliesslichkeitsbindung» ein und besämtlicher [...]-Produkte in der gesamten Schweiz chfolgend: EWR) (Ziff. 1 und 3 des Vertrags). Eine jestimmte Kundinnen in der Schweiz oder im EWR undinnen aus der Schweiz oder dem EWR ignortrag nicht. Derartiges folgt auch nicht indirekt aus 1.1 des Vertrags ist der Vertragshändler in seiner
| [...] jeweils dazu bereit erklärt hatten, als [Hanimmte ehemalige Kundinnen von [A] zu betreuen, rüber, dass diese künftig von einer [Handelspartinsbesondere mit einem Informationsschreiben.” an] betroffene Kundinnen auch selbst (bisweilen len. Soweit Kundinnen nicht damit einverstanden siner [Handelspartnerin] betreut würden, nahm [A] irungsadressatinnen wieder zurück. ’?
2n im Rahmen der bilateralen Kontakte festgelegt, ie ihnen jeweils definitiv überlassenen Kundinnen Iche [...]-Zerspanungswerkzeuge die zu überlashatten und (ii.) welche Verkaufspreise [A] diesen te. Ziel dieser einmaligen Informationsübermitte- ıdelspartnerinnen] den Kundinnen keine höheren stan hatte.”? Die entsprechende Informationsüberariat vor; vgl. Act. 28. [...].
ibens aus dem Jahr 2017 liegt dem Sekretariat vor mittelung erfolgte sodann einmalig an die [ lustration dieser Informationsübermittlung si den Namen [...].”*
[...] Abbildung 3: Auszug aus Excel-Datei «[.
[...] Abbildung 4: Auszug aus Excel-Datei «[.
[...] Abbildung 5: Auszug aus Excel-Datei «[.
31. Gemäss den Ermittlungen enthalten ı den Namen von bisherigen Kundinnen von [ welche die in derselben Zeile genannte Kun den Rabatt, welchen [A] beim Verkauf des P Zeile genannte Kundin auf die [...]-Bruttopre satinnen ist die jährlich herausgegebene |... besondere den Handlerinnen und den mete duelle Preissetzung durch die Verkaufe üblicherweise durch die Gewährung von R: Beweismitteln im Einzelfall bei bis zu 95 % betonen ist in diesem Zusammenhang auch, kundenspezifisch waren und sind. Das heiss topreis gemäss Preisleiste fällt pro Kundin je lich hoch aus und verschiedene Kundinner Rabatte. Es herrscht mithin trotz der gemeii veau.
32. Klarzustellen ist an dieser Stelle zude zu bezogenen [...]-Produkten sowie zu den terschiedliche Kundinnen erhielten. [...] erhi Kundinnen mit einer Produktionsstätte im G [...], welche ihren Sitz [...] hat, derartige Infc dinnen mit Produktionsstatten in der Nord- ı keine der fünf Händlerinnen Informationen 2 vier Händlerinnen eine Information erhielt. N lerinnen die vorgenannten Informationen «e: besondere hat keine [Handelspartnerin] Inf solche Kundinnen erhalten, welche [A] jewe
33. Wie erläutert, erfolgte die Übermittlunc wie zu den bisherigen Verkaufspreisen und mittlungen mit dem Ziel, den designierten
schäftspotenzial zu geben und sicherzustelle
74 \/gl. dazu die Dokumente im Dossier 24-017:
76 Vgl. etwa Act. 26-34, 38.
77 Act. 26-34, 38.
78 Vgl. dazu die Dokumente im Dossier 24-017:
Handelspartnerinnen] mittels Excel-Listen. Zur Ilnd nachfolgend Auszüge aus den Excel-Listen mit
.]» (Zeile 1-16 von 9791 Zeilen)
.]» (Zeilen 1-16 von 758 Zeilen)
.]» (Zeilen 1-16 von 9177 Zeilen)
Jie vorgenannten Excel-Listen in der Spalte «B» A], die Spalte «D» die Bezeichnung des Produkts, din bisher bei [A] bezogen hat, und die Spalte «E» rodukts der betreffenden Zeile an die in derselben 3isliste gewährte.’ Gemäss Vorabklärungsadres- ]-Bruttopreisliste allen Marktteilnehmerinnen, insllverarbeitenden Betrieben, bekannt. ’® Die indivirinnen erfolgt(e) in Bezug auf [...]-Produkte abatten.’”’ Diese lagen gemäss den vorliegenden , des Bruttopreises gemäss Bruttopreisliste.’® Zu dass die effektiven Verkaufspreise produkt- sowie t der üblicherweise gewährte Rabatt auf den Brutnach Produkt bzw. Produktkategorie unterschied- 1 erhalten auf dasselbe Produkt unterschiedliche isamen Bruttopreisliste kein einheitliches Preisnim, dass die fünf Handlerinnen die Informationen bisherigen Verkaufspreisen jeweils betreffend unelt z. B. solche Informationen betreffend rund [...] ebiet von [...], d. h. in der Innerschweiz, während yrmationen mutmasslich betreffend rund [...] Kunind Westschweiz erhielt. Soweit ersichtlich, erhielt u Kundinnen, zu welchen jeweils eine andere der lit anderen Worten erhielt also jede der fünf Händxklusiv» zu einer spezifischen Kundengruppe. Insormationen zu den effektiven Verkaufspreisen für ils anderen [Handelspartnerinnen] Uberliess.
ı der Information zu bezogenen [...]-Produkten so- Umsätzen von [A] einmalig und gemäss den Er- [Handelspartnerinnen] eine Vorstellung vom Ge- 2n, dass die [Handelspartnerinnen] den Kundinnen keine höheren Verkaufspreise bzw. tieferer Verdacht, der Informationsaustausch zwiscl dient, das Absinken der Preise zu verhinder Kundinnen untereinander definitiv aufzuteile sondere ergaben sich aus den Ermittlungen ment» dergestalt, dass die von [A] mitgeteil den und sich die Unternehmen nicht gegens sich vielmehr heraus, dass die Vorabklarun: ten und es Kundinnen freistehen sollte, die ‚ dazu auch unten Rz 43).
B.2.3 Möglicher Austausch von Inform
34. Die Nachfragerinnen nach Zerspat spanungswerkzeugen) und -lösungen beste Anbieterinnen, daneben aber insbesondere sendienstmitarbeitenden anlässlich von der:
35. Von den Vorabklärungsadressatinnen [...] einzig [...] bzw. [A] sowie [...] einen eic rund [...] %°? ihres Umsatzes, d.h. ca. [...] die Vorabklärungsadressatinnen keinen eig nen [...]-Produkte entweder (i.) direkt bei de besondere per E-Mail, telefonisch oder Au aber (ii.) Uber einen eigenen Account im [On Die Durchführung und Abwicklung der Beste beiden vorgenannten Fällen folgendermass:
36. Soweit Kundinnen [...]-Produkte direkt bestellen die [Handelspartnerinnen] das ge‘ [Handelspartnerinnen]-Account im [Online-S Zentrallager der [...] [im Ausland] an die be an die Kundin weitergibt, oder aber — was mehrheitlich der Fall ist — vom Zentrallager [ die [Handelspartnerin] das gewünschte [...]- Produkte bei rechtzeitiger Bestellung am Vor Lieferung stellt sodann die [...] bzw. [A] der |! gelieferten Produkte gemäss den in diesen partnerin] ihrer Kundin gemäss den zwische
37. Teilweise haben Kundinnen der [Hanı line-Shop], über den sie selbst Bestellunger
79 Act. 24-34, 38.
80 Act. 24-34, 38.
81 Vgl. die Angaben der Vorabklärungsadressat
82 Eigene Berechnung des Sekretariats. Vgl. Ac 83 Vgl. Act. 28 f., 41 sowie oben Rz 6.
84 Act. 24-34, 38.
85 Act. 24-34, 38.
86 Act. 24-34, 38.
| Rabatte verrechnen würden als zuvor [A].’”? Der 1en [A] und den fünf Händlerinnen habe dazu gen, d. h. Mindest- oder Festpreise festzulegen, und n (vgl. oben Rz 2, 12), erhärtete sich nicht. Insbekeine Anhaltspunkte für ein «Gentlemen’s Agreeten Rabatte auf die Bruttopreise nicht erhöht wereitig Kundinnen streitig machen sollten. Es stellte ysadressatinnen in der Preissetzung frei sein soll- Anbieterin von [...]-Werkzeugen zu wechseln (vgl.
ationen im Rahmen des [Online-Shops]
ıungsprodukten (d.h. insbesondere von Zerllen Zerspanungsprodukte über Online-Shops von auch per E-Mail, telefonisch oder direkt bei Ausan Besuchen bei den Kundinnen.®°
betrieben im hier interessierenden Zeitraum seit jenen Online-Shop.®' [A] generierte im Jahr 2021 Mio. CHF, über ihren Online-Shop [...].°° Soweit enen Online-Shop haben, können deren KundinnN besagten [Handelspartnerinnen] bestellen (insssendienstmitarbeitende; vgl. dazu Rz 36), oder line-Shop] Bestellungen tätigen (vgl. dazu Rz 37). llung sowie die Rechnungsstellung erfolgen in den en.
bei [...], [..-], [-..] und [...] bestellen (Variante (i.)), wünschte Produkt auf eigenen Namen über ihren hop]. Die Lieferung erfolgt dann entweder ab dem stellende [Handelspartnerin], welche das Produkt gemäss den Vorabklärungsadressatinnen grossim Ausland] direkt an diejenige Kundin, für welche Produkt bestellt hat.®* So können die gewünschten trag innerhalb von [...] bei der Kundin sein.®° Nach Handelspartnerin] Rechnung für die bestellten und 1 Verhältnis geltenden Preisen und die [Handelsn ihnen geltenden Preisen.°®
Jelspartnerinnen] einen eigenen Account im [On- 1 tätigen können (Variante (ii.)). Für diese Kundininnen in Act. 24-34, 38 sowie: [...]. t. 28 f., 41 sowie oben Rz 6.
nen ist im [Online-Shop] bzw. im elektronisc men ihre sie «betreuende» [Handelspartne'! Hinterlegung einer betreuenden [Handelspa bestellenden Schweizer Kundinnen mit eine! die eine [Handelspartnerin] als betreuende \ [Online-Shop], so erfolgt die Lieferung wiede — was gemäss den Vorabklarungsadressati Kundin (vgl. Rz 36). Obwohl in dieser Variar lungen tätigt, erfolgt die Rechnungsstellung treuende» [Handelspartnerin].
38. Die in den Rz 35-37 beschriebenen h rinnen], [...]-Produkte zu beziehen, haben z Kundenkreis von [Handelspartnerinnen] in d Kundinnen bestellten Produkte und Menge [...]-Produkte ab dem [...] Zentrallager erfc eine bestimmte [Handelspartnerin] als be Rz 37).®° Informationen über Preise werde! tauscht, da sowohl in Variante (i.) als auch stellung gegenüber den Kundinnen durch die hältnis geltenden Preise gemäss den Vor hinterlegt sind.”
B.3 Auswirkungen
39. Im Rahmen einer Vorabklärung könn: wirkungen einer bestimmten Verhaltensweis die Auswirkungen der vorgängig beschriebe
40. Die Ermittlungen haben Anhaltspunkt ihnen mitgeteilten Informationen betreffende diejenigen Kundinnen, zu welchen sie jewei ren und um gewährleisten zu können, das: Verkaufspreise bzw. tieferen Rabatte verrec
41. Die Ermittlungen haben ferner Anha [Handelspartnerinnen] nach der Übernahme chen mit den mitgeteilten Verkaufspreisen d ren, also weder nach oben noch nach unt gegenüber den betroffenen Kundinnen abv Vorabklärungsadressatinnen, dass betroffe waren, neu von [Handelspartnerinnen] betr: nerinnen] später höchstens vereinzelt zu eilt dukten gewechselt sein konnten.°? Es beste lität der Verkaufspreise und der Kundenkreis
87 Vgl. insbesondere Act. 28 f., 41.
88 Act. 41.
89 Dies führt [A] selbst aus; vgl. Act. 41, S. 6. 90 Vgl. insbesondere Act. 41, S. 6.
91 Act. 24-34, 38.
% Act. 24-34, 38.
9% Act. 24-34, 38.
hen System der [...] hinterlegt, welches Unternehrin] ist.®° Gemäss [A] gab es - [...] — eine solche rtnerin] im [...]-System bei [...] von insgesamt [...] m [Online-Shop]-Account.®® Tätigt eine Kundin, für /ertriebspartnerin hinterlegt ist, eine Bestellung im rum entweder an die [Handelspartnerin] oder aber nnen grossmehrheitlich der Fall ist — direkt an die ite die Kundinnen über den [Online-Shop] Bestelgegenüber der Kundin gleichwohl durch die «be-
Aöglichkeiten der Kundinnen von [Handelspartneur Folge, dass für den [...]-Konzern bzw. [A] der er Schweiz, ihr Absatzgebiet sowie die von diesen n ersichtlich sind, sofern eine Direktlieferung der Igt (vgl. Rz 36 f.) oder zumindest für Kundinnen streuende Vertriebspartnerin hinterlegt ist (vgl. 1 hingegen über den [Online-Shop] nicht ausgein Variante (ii.) die Preissetzung und Rechnungs- > [Handelspartnerin] erfolgt und die in diesem Verabklärungsadressatinnen nicht im [Online-Shop]
en keine umfassenden Abklärungen zu den Ausse gemacht werden. Folgendes kann in Bezug auf nen Verhaltensweisen festgehalten werden:
e ergeben, dass [...], [...], [---]; [...] und [...] die > ehemalige Kundinnen von [A] verwendeten, um Is «exklusiv» Informationen erhielten, zu akquirie- ; sie den betreffenden Kundinnen keine höheren Ihnen würden als zuvor [A] (vgl. dazu Rz 30 ff.).?'
Itspunkte ergeben, dass die Verkaufspreise der > der ehemaligen Kundinnen von [A] im Wesentlier [A] diesen Kundinnen gegenüber identisch wasn von den ehemaligen Verkaufspreisen von [A] vichen.°? Auch ergibt sich aus den Angaben der ne Kundinnen in der Regel damit einverstanden ut zu werden, und Kundinnen von [Handelsparter anderen Lieferantin von [...]-Zerspanungsprohen mithin Anhaltspunkte für eine gewisse Stabi- e der [Handelspartnerinnen] nach der Übernahme der ehemaligen Kundinnen von [A] und der tonen ist in diesem Zusammenhang, dass ( denspezifisch waren und sind, d. h. trotz d preisliste für [...]-Produkte keine einheitlich: Rz 31 f.).
42. Wahrscheinlich ist, dass die allfällige © im Zeitverlauf (vgl. Rz 41) auf natürlichen D ten bzw. den Interessen der Kundinnen re: bedarf es im Bereich der Lieferung von Ze! Betreuung der Kundinnen vor Ort, d.h. an | Rz 25). Diese können [Handelspartnerinne: der Kundinnen besser und kostengünstige Standort weiter entfernt ist.”* Kommt hinzu, Qualität der Beratung nach Angaben der V den Bestand und die Fortsetzung der Gesc produkte selbst hingegen weniger.” Die Ko Verhältnis zu den übrigen Kosten der Kundir und Entwicklung, für Maschinen, für Materiz reich der Zerspanungsprodukte nicht überm
43. Abschliessend sei darauf hingewiese: men der Vorabklärung zusicherten, dass sie entscheiden könnten, bei wem sie Zerspant
B.4 Zwischenergebnis zum Sac
44. Im Jahr [...] begann [A], ihren indirekte nach unabhängige Händlerinnen zu [Hande serem Umfang [...]-Produkte absetzen wollte so u. a. die Vorabklärungsadressatinnen [...
45. Für die Akquirierung von [...], [...], [-.. bestimmte ihrer bisherigen Kundinnen zu v Jeder dieser fünf Händlerinnen bot [A] anläs Kundenkreis an, wobei die fünf Händlerinnei über die Umsätze erhielt, welche [A] bisla Diese Informationsübermittlung erfolgte ein partnerin] eine Vorstellung vom Potenzial de
46. In der Folge erklärten sich [...], [..-],
[Handelspartnerin] von [A] zu fungieren und dinnen von [A] zu betreuen. [A] legte mit de fest, dass sie zu den ihnen jeweils definiti bislang bezogenen Produkten und den durc ten. Die entsprechende Informationsubermit nen] mittels Excel-Listen. Damit sollte gewé
9 Vgl. Act. 24-34, 38. % Vgl. Act. 24-34, 38; vgl. auch [...]. 97 Vgl. Act. 24-34, 38.
entsprechenden Informationsübermittlung. Zu belie effektiven Verkaufspreise produkt- sowie kuner gemeinsamen Verwendung derselben Bruttoan Stückpreise vorlagen und vorliegen (vgl. oben
tabilität der Verkaufspreise und der Kundenkreise istanzschutz, welcher wiederum aus dem Verhalsultiert, zurückzuführen ist. Denn wie ausgeführt, 'spanungsprodukten und -lösungen oftmals einer der Produktionsstätte der Kundinnen (siehe oben 1] mit Standort in der Nähe der Produktionsstätte or durchführen als [Handelspartnerinnen], deren dass die persönliche Kundenbeziehung und die orabklärungsadressatinnen wichtige Faktoren für häftsbeziehung sind, der Preis der Zerspanungssten für die Zerspanungsprodukte sind zudem im nen (z. B. Kosten für Fachpersonal, für Forschung il) eher klein, weshalb die Preissensibilitat im Beässig gross ist.%
1, dass die Vorabklärungsadressatinnen im Rahin der Preissetzung frei seien und Kundinnen frei ingsprodukte und -lösungen beziehen möchten.”
hverhalt
n Vertriebskanal auszubauen, indem sie nach und Ispartnerinnen] machte, über welche sie in grös- > bzw. absetzte. Zu [Handelspartnerinnen] wurden
], [.--], [---], [---] und [...].
], [...] und [...] als [Handelspartnerinnen] hatte [A] erschiedenen Kundenkreisen zusammengestellt. slich von bilateralen Kontakten einen bestimmten n zu «ihren» Kundenkreisen jeweils Informationen ng mit den enthaltenen Kundinnen erzielt hatte. malig und mit dem Ziel, der jeweiligen [Handels- »s Geschäfts mit diesen Kundinnen zu geben.
[...], [...] und [...] gegenüber [A] dazu bereit, als künftig die ihnen zugewiesenen, ehemaligen Kunn fünf vorgenannten Händlerinnen jeweils einzeln / überlassenen Kundinnen Informationen zu den h [A] verrechneten Verkaufspreisen erhalten solltelung erfolgte einmalig an die [Handelspartnerinihrleistet werden, dass die [Handelspartnerinnen] den ihnen überlassenen Kundinnen keine hi verrechnet.
47. Der ursprüngliche Verdacht, der vorg den fünf Handlerinnen habe dazu gedient, ¢ dest- oder Festpreise festzulegen, und Kur nicht. Es stellte sich vielmehr heraus, dass davon ausgingen, dass sie in der Preissetz sollte, die Anbieterin von [...]-Werkzeugen z
48. Die Ermittlungen haben ferner ergebe:ı Online-Shops der [...], durch [Handelspartı nen] zur Folge hat, dass für den [...]-Konze rinnen] in der Schweiz, ihr Absatzgebiet sov und Mengen ersichtlich sind. Für einen Aust men des [Online-Shops] bestehen keine An
49. Im Rahmen einer Vorabklärung könn tensweisen nicht umfassend abgeklärt werd dass Anhaltspunkte bestehen, dass die Ve nerinnen] nach der Übernahme der ehemali wahrscheinlich, dass diese allfällige Stabili natürlichen Distanzschutz bzw. das Verhalte ren ist. Zu betonen ist in diesem Zusammen sowie kundenspezifisch waren und sind, d.
Bruttopreisliste für [...]-Produkte wegen de! heitlichen Stückpreise vorliegen.
Cc Erwagungen
50. Zu prüfen ist, ob mit Blick auf den vors sige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne Rahmen der Vorabklärung, ob tatsächlich gen (vgl. Art. 26 f. KG).
51. Nachfolgend werden zwei Sachverha bilateralen Kontakte zwischen [A] sowie [...] rung der Unternehmen als [Handelspartner mationsaustausch (vgl. dazu oben Rz 24 ff., ten Rz 57 ff.). Zum anderen ist auf die [Handelspartnerinnen] einzugehen, d. h. auf für [...]-Produkte durch die Vorabklärungsa Rz 83 ff.) sowie auf den laufenden Inform: Nutzung des Direktversands und des [Online 48 und unten Rz 83 ff.). Vorab ist insgesam net ist (siehe dazu Rz 52 ff.) und vorbehal schliessen (siehe dazu Rz 56).
C.1 Geltungsbereich
52. Das KG gilt fur Unternehmen des priv dere Wettbewerbsabreden treffen, Marktm: menschlussen beteiligen (Art. 2 KG).
Shere Preise verrechnen würden als zuvor von [A]
anannte Informationsaustausch zwischen [A] und Jas Absinken der Preise zu verhindern, d. h. Min- ıdinnen untereinander aufzuteilen, erhartete sich die Vorabklärungsadressatinnen von Anfang an ung frei sein sollten und es Kundinnen freistehen u wechseln.
1, dass die Nutzung des Direktversands sowie des ıerinnen] und Kundinnen von [Handelspartnerinrn bzw. [A] der Kundenkreis von [Handelspartnevie die von diesen Kundinnen bestellten Produkte ausch von preisbezogenen Informationen im Rahhaltspunkte.
en die Auswirkungen der beschriebenen Verhalan. Festgehalten werden kann aber insbesondere, rkaufspreise und Kundenkreise der [Handelspartgen Kundinnen von [A] recht stabil blieben. Es ist ät der Verkaufspreise und der Kundenkreise auf Nn und die Interessen der Kundinnen zurückzufühhang, dass die effektiven Verkaufspreise produkth. trotz der gemeinsamen Verwendung derselben r üblichen individuellen Rabattsetzung keine eintehenden Sachverhalt Anhaltspunkte für unzuläsdes Kartellrechts bestehen. Nicht zu prüfen ist im unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorlie-
Itskomplexe separat geprüft: Zum einen sind die _L.--], [--) L--] und [...] zum Zwecke der Akquirieinnen] sowie der entsprechende einmalige Infor- 44-47) kartellrechtlich zu würdigen (vgl. dazu unlaufende Kooperation zwischen [A] und den die gemeinsame Verwendung der Bruttopreisliste dressatinnen (vgl. dazu oben Rz 31 f. und unten tionsaustausch, welcher durch die gemeinsame »-Shops] ermöglicht wird (vgl. dazu oben Rz 34 ff., {zu prüfen, ob der Geltungsbereich des KG eröfftene Vorschriften eine Anwendung des KG ausaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder an- ıcht ausüben oder sich an Unternehmenszusam-
53. Als Unternehmen gelten sämtliche Na tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig Abs. 1P5 KG).”® Die vorliegende Vorabkläru [...] (vgl. oben Rz 3 ff.). Diese sind, sofern s dere zusammen mit ihren Muttergesellschaf qualifizieren, da sie als Anbieter und Nach schaftsprozess auftreten (vgl. oben Rz 4 ff.’ sicht anwendbar.
54. Vorliegend ist zu prüfen, ob Anhaltsı mass Art. 5 KG vorliegen (vgl. oben Rz 1 f. teilung noch im Einzelnen zu prüfen sein ( dortigen Ausführungen verwiesen und an c sachlicher Hinsicht ist das Kartellgesetz folg
55. Schliesslich fallen die vorliegend zu t auch in den örtlichen und zeitlichen Geltung
C.2 Keine vorbehaltenen Vorscl
56. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG). Vorliegend ist die Anwendung ( schriften i. S. v. Art. 3 KG ausgeschlossen.
C.3 Verhaltensweisen im Zusan [Handelspartnerinnen]-Akgı des Dualvertriebs)
57. Nachfolgend werden die bilateralen Ki [...] zum Zwecke der Akquirierung der fünf rung bzw. Stärkung des Dualvertriebs) un: tausch (vgl. dazu oben Rz 24 ff., 44-47) kar
C.3.1 Allgemeines
58. Art.4 Abs. 1 KG definiert, was im KG Erfüllt eine Kooperation nicht sämtliche Tat sein Bewenden; die Kooperation ist kartellı stands zulässig. Ist eine Kooperation hinge: zieren, bestimmt sich deren (Un-)Zulässigk
% Vgl. dazu BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.201 HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE-Kommer ler/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018 (zit. DIKE MARTENET/PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commen vet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013 (zit. CR Con
chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleisvon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 ng richtet sich gegen [A], [...], [..-], [---], [...] und ie in einen Konzern eingebunden sind, insbesonten als Unternehmen i. S. v. Art. 2 Abs. 1° KG zu frager von Gutern und Dienstleistungen im Wirt- . Das Kartellgesetz ist mithin in persönlicher Hin-
Jyunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden ge- ‚ 12). Dies wird im Rahmen der materiellen Beurvgl. dazu unten Rz 57 ff., 83 ff.). Es wird auf die lieser Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet. In lich anwendbar.
jeurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen sbereich des Kartellgesetzes.
1riften
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 les Kartellgesetzes nicht durch vorbehaltene Vorimenhang mit den Jirierungen (Einführung bzw. Stärkung
ontakte zwischen [A] sowie [...], [...], [---], [...] und Händlerinnen als [Handelspartnerinnen] (Einfüh- 1 der entsprechende einmalige Informationsaustellrechtlich gewürdigt.
unter einer Wettbewerbsabrede zu verstehen ist. Jestandsmerkmale dieser Definition, hat es damit echtlich unter dem Blickwinkel des Abredetatbeyen als Abrede i. S. v. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifieit alsdann nach Art. 5 KG. Den Grundsatz hält
0 E. 4.1, Publigroupe; vgl. auch RETO
tar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schal- KG-AUTOR/IN), Art. 2 N 7 m. w. H.; VINCENT
taire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bocurrence-AUTOR/IN), Art. 2 LCart N 21 f.
Art. 5 Abs. 1 KG fest: Eine Wettbewerbsabr: samen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt zienz gerechtfertigt ist oder wenn sie b) den Abredegegenständen vermutet das Gesetz i bewerb beseitigt wird, wobei diese Vermutu enzgründen, die bei Wettbewerbsabreden, trächtigen, näher zu prüfen sind, befasst sic
C.3.2 Wettbewerbsabrede
59. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte \Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).
60. Eine Wettbewerbsabrede i. S. v. Art. Tatbestandselemente: a) mindestens zwei L schiedenen Marktstufen (siehe Rz 61 ff.), b wussten und gewollten Zusammenwirkens ( einander abgestimmten Verhaltensweisen oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränl
C.3.2.1 Unternehmen gleicher oder vers:
61. Eine Wettbewerbsabrede setzt voraus Unternehmen zusammenwirken. Vereinbar schen Gesellschaften, die demselben Unter erfasst.'°
62. Vorliegend geht es um das Zusamme anlässlich von bilateralen Kontakten. Diese ‘ meni. S. v. Art. 2 Abs. 1P° KG zu qualifizier
63. Art. 4 Abs. 1 KG stellt klar, dass es für Bedeutung ist, auf welcher Marktstufe die tätig sind («...Unternehmen gleicher oder v mehr in horizontalen, vertikalen oder auch k einanderstehen.'°' Entscheidrelevant würde deteilnehmerinnen erst für die materielle | KG.'% Art. 5 KG wird jedoch nachfolgend ni
99 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 3.1, Hors-Liste-Medika (nicht publiziert in BGE 148 II 25), Dargaud; | weis auf BGE 144 Il 246 E. 6.4, Altimum.
100 BGE 139 | 107 E. 10.4.1, Publigroupe; BVGe kon; vgl. dazu etwa auch ROGER ZACH/RETO Rz 300 ff.; MANI REINERT, in: Basler Kommen 2021 (zit. BSK KG-AUTOR/IN), Art. 4 Abs. 1 N
101 Vgl. etwa RPW 2012/1, 102 f. Rz 156, Vertrie 217 f. Rz 53 f., Optische Netzwerke; vgl. daz Abs. 1 N 80 ff.
102 DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 98), Art. 4 ı
:de ist unzulässig, wenn sie entweder a) den wirk-
und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effiwirksamen Wettbewerb beseitigt. Bei bestimmten n Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, dass der wirksame Wettng widerlegbar ist. Mit den rechtfertigenden Effizidie den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinh Art. 5 Abs. 2 KG.
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken
4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folgende Jnternehmen auf gleicher Marktstufe oder auf ver- ) eine Verhaltenskoordination im Sinne eines beals Oberbegriff, der die Vereinbarung und die aufumfasst; siehe Rz 67 ff.) und c) das Bezwecken «ung (siehe Rz 73 ff.).°°
chiedener Marktstufen
, dass zwei oder mehr wirtschaftlich selbständige ungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwijehmen i. S. v. Art. 2 KG angehören, werden nicht
nwirken von [A] sowie [...], [...], [.-], [-..] und [...] Vorabklärungsadressatinnen sind je als Unternehan (vgl. vorne Rz 53).
das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede nicht von mutmasslich zusammenwirkenden Unternehmen srschiedener Marktstufen...»). Diese können viel- ‘onglomeraten bzw. diagonalen Verhältnissen zudie Frage des konkreten Verhältnisses der Abre- Beurteilung der Wettbewerbsabrede nach Art. 5 cht zu prüfen sein, da keine Wettbewerbsabreden
mente Il; BGer,2C_43/2020 vom 21.12.2021 E. 7.2 3GE 148 II 321 E. 6.2, Flammarion, jeweils unter Hinr, B-581/2012 vom 16.9.2016 E. 4.1.3 m. w. H., Ni- HEIZMANN, Schweizerisches Kartellrecht, 3. Aufl. 2023, tar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 358 m. w. H.; CR Concurrencesart N 15.
ıb von Tickets im Hallenstadion Zürich; RPW 2021/1, J auch DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 98), Art. 4
Abs. 1 N 82.
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen (v¢ Stelle Folgendes ausgeführt werden.
64. Im Falle der Akquirierung der [Handels einzeln mit [A] zusammen (siehe oben Rz 2 rinnen jeweils als Generalimporteurin bzw. welche die fünf Händlerinnen weiterverkauf Unternehmen auf verschiedenen Marktstuf bzw. vertikale Abreden spricht. [A] ist indes stufe tätig, da sie Zerspanungsprodukte und alvertrieb; vgl. oben Rz 6, 21). Dies spricht :
65. Für Konstellationen des dualen Vertri werbskommission (VertBek)'®% zu berücksi Vert-Bek nicht für vertikale Wettbewerbsabr gen der VertBek kommen jedoch ausnahms\ abreden zwischen Wettbewerberinnen, wen kale Wettbewerbsabreden treffen und — wie Stufe als Herstellerin, Importeurin oder Gro Stufe als Importeurin, Grosshändlerin oder Abnehmerin eine auf der nachgelagerten S zelhandlerin, jedoch keine Wettbewerberin < tragswaren bezieht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a Ve in einer solchen Konstellation kommt die At onsaustausch zwischen der Anbieterin und « tikalen Wettbewerbsabrede betrifft und zur der Vertragswaren erforderlich ist (Art. 10 A stellt zudem klar, dass die Anwendung der nicht ausschliesst, den Sachverhalt ganz o gemass Art. 5 Abs. 3 KG oder Missbrauch KG zu qualifizieren.
66. Zusammenfassend ist festzuhalten, dé Vorabklärungsadressatinnen vertikalen unc Unternehmen handelt es sich mithin um Un fen.
C.3.2.2 Verhaltenskoordination: bewuss
67. Abreden in Form von Vereinbarunger weisen sind die Mittel der Verhaltenskoord Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG dar, wenn es. wirken der betreffenden Unternehmen hanc praktische Zusammenarbeit an die Stelle de
103 Bekanntmachung der WEKO vom 12.12.202: ler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertB
104 Vgl. auch RPW 2020/2, 632 Rz 55 f., AdBlue
105 Dazu und zum Folgenden: BGE 147 II72E. Buchpreisbindung.
106 Botschaft KG 1994, BBI 1995 | 468, 545 Ziff. 129 Il 18 E. 6.3, Buchpreisbindung.
107 BGE 147 II 72 E. 3.2, Hors-Liste-Medikamen
yl. Rz 73 ff., 80 f., 82). Gleichwohl kann an dieser
;partnerinnen] wirkte jede der fünf Händlerinnen je 4 ff., 44-47): [A] trat gegenüber den fünf Händle- Lieferantin von [...]-Zerspanungsprodukten auf, an sollten. Insoweit sind die zusammenwirkenden en tätig, was für ein vertikales Zusammenwirken wie die [Handelspartnerinnen] auch auf Händler- -lösungen auch direkt vertrieb bzw. vertreibt (Duauch für eine horizontale Komponente.
ebs ist die Vertikalbekanntmachung der Wettbechtigen.'% Nach Art. 10 Abs. 2 VertBek gilt die eden zwischen Wettbewerberinnen. Die Regelunneise zur Anwendung bei vertikalen Wettbewerbsn die Wettbewerberinnen nicht gegenseitige vertihier die [A] — eine Anbieterin auf der vorgelagerten sshändlerin und zugleich auf der nachgelagerten Einzelhändlerin von Waren tätig ist, während die tufe tätige Importeurin, Grosshändlerin oder Einauf der vorgelagerten Stufe ist, auf der sie die VerrtBek). In Bezug auf einen Informationsaustausch snahme nur zur Anwendung, wenn der Informati- Jen Abnehmerinnen direkt die Umsetzung der ver- Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs bs. 3 VertBek e contrario). Art. 10 Abs. 5 VertBek VertBek auf Konstellationen des dualen Vertriebs der teilweise als horizontale Wettbewerbsabrede einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 7
iss das Zusammenwirken von [A] und den übrigen | horizontalen Charakter hat. Bei den beteiligten ternehmen gleicher oder verschiedener Marktstutes und gewolltes Zusammenwirken
| wie auch aufeinander abgestimmter Verhaltensination.'° Eine Verhaltensweise stellt dann eine sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammen- Jelt.1°° Die Verhaltenskoordination lässt somit die s mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten. '”
2 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaek).
3.2, Hors-Liste-Medikamente Il; BGE 129 II 18 E. 6.3, 224.1; BGE 144 Il 246 E. 6.4.1, Altimum; BGE
fe Il; BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung.
68. Eine formelle vertragliche Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abgestimn einbarungen einschlägig, wobei sich Vereint haltensweisen durch den vorhandenen res den.'® Die rechtliche oder tatsächlic Durchsetzungsmöglichkeit sind unerheblich rere wirtschaftlich voneinander unabhängig: gewollt auf die individuelle Festlegung der e
69. Unter das bewusste und gewollte Zus: barungen». Für das Vorliegen einer Vereinb den beteiligten Unternehmen über die Art u vorliegt. Mit Blick auf das Obligationenrech mende gegenseitige Willenserklärungen de entsprechenden Erklärungen können entwe konkludentes Verhalten (Art. 1 Abs. 2 OR)
Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG geht austauschvertraglicher und gesellschaftsver zwingbare Vereinbarungen vom Begriff erfa: stückskartelle): Entscheidend ist lediglich de konkludente Willenserklärungen von Untern chen Konsens (auch: natürlichen Konsens frage.""©
70. Vorliegend einigten sich [...], [...], [.--] als [Handelspartnerin] von [A] fungieren unc zu welchen sie detaillierte Umsatzinform Rz 28 ff., 46). Dabei gingen die beteiligten [Handelspartnerinnen] Informationen zu den preisen zu den jeweiligen Kundinnen, welch: insbesondere Rz 30, 46). Ziel dieser bilater: Ermittlungen sicherzustellen, dass die jewe heren Verkaufspreise bzw. tieferen Rabatte Insoweit liegt in den bilateralen Verhältnisse ein Konsens über die Art und Weise der Zu vor, d. h. eine Vereinbarung i. S. v. Art. 4 A sammenarbeit zwischen den fünf Handlerint auch unten Rz 72).
108 BGE 147 Il 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikamen
109 BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.2 Gebro; BSK KG-REINERT (Fn 100), Art. 4 Abs
110 BVGer, B-8404/2010 vom 23.9.2014 E. 5.1.2 Il E. 3.2, Hors-Liste-Medikamente Il; BSK KG
111 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligatione
112 BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikamen 113 BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikamen 114 BGE 147 Il 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikamen
115 Statt anderer BGer,4A_659/2017 vom 18.5.2 etwa BGE 144 Il 246 E. 6.5, Altimum, zeigt, c BVGer, B-552/2015 vom 14.11.2017 E. 4.4, BGE 116 II 695 E. 2; BSK KG-REINERT (Fn 1
des bewussten und gewollten Zusammenwirkens ite Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Veryarungen von den aufeinander abgestimmten Verp. nicht vorhandenen Bindungswillen unterscheihe Form des Zusammenwirkens und die .1% Entscheidend ist allein, dass zwei oder meh- e Unternehmen kooperieren und so bewusst und igenen Wettbewerbsposition verzichten. ''?
ammenwirken fallen nach dem Gesagten «Vereinarung ist erforderlich, dass ein Konsens zwischen nd Weise der Zusammenarbeit der Unternehmen t kommt ein solcher Konsens durch Ubereinstimr Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1 OR'!').''? Die der ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), durch oder stillschweigend (Art. 6 OR) erfolgen.''? Eine ber über den obligationenrechtlichen Vertrag auf traglicher Basis hinaus, da auch rechtlich nicht ersst sind (sog. Gentlemen's Agreements oder Frühar Wille, sich zu binden.'* Ob ausdrückliche oder ehmen vorliegen und ob diese zu einem tatsächli- ) der Unternehmen geführt haben, ist eine Tat-
, [..-.] und [...] je einzeln mit [A] darüber, dass sie | künftig bestimmte ehemalige Kundinnen von [A], ationen erhalten hatten, betreuen wollen (vgl. Unternehmen davon aus, dass die designierten bislang bezogenen Produkten und den Verkaufs- > [A] ihnen überlassen wollte, erhalten sollten (vgl. alen Informationsübermittlungen war gemäss den ilige [Handelspartnerin] den Kundinnen keine höverrechnen würde als zuvor [A] (vgl. Rz 30, 46). in zwischen [A] und den fünf Händlerinnen jeweils sammenarbeit von [A] und den fünf Händlerinnen bs. 1 KG. Anhaltspunkte für eine horizontale Zuren ergaben die Ermittlungen hingegen nicht (vgl.
fe II.
, Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.4,
f., Baubeschläge/SFS unimarket; vgl. auch BGE 147 -REINERT (Fn 100), Art. 4 Abs. 1 N 46m. w. H.
Erganzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nrecht, OR; SR 220).
fe Il; BGE 144 11 246 E. 6.4.1, Altimum. fe II. fe II.
2018 E. 4.1 m. w. H. Dies gilt auch im Kartellrecht, wie ıhne dies allerdings ausdrücklich zu sagen. Vgl. auch Türprodukte; BGer,5A_127/2013 vom 1.7.2013 E. 4.1;
71. Die einzelnen vertikalen Informations delspartnerin] über ehemalige Kundinnen vi die bislang bezogenen [...]-Produkte sowie diesem Hintergrund nicht isoliert zu beurtei setzungsakte» der vorliegenden bilateraler stimmten bisherigen Kundinnen von [A] zu c bilateralen Informationsaustausche für sich stimmten Verhaltensweise'’’ erfüllen, da die hältnissen jeweils interne Informationen vor die mitgeteilten Informationen jeweils fur ihr (vgl. insbesondere Rz 40).
72. Mit Blick auf den Vorabklärungsgegen: festzuhalten, dass die Ermittlungen keine | stimmte Verhaltensweise betreffend die Fe: zur definitiven Zuteilung von Kundinnen er: kein bewusstes und gewolltes Verhalten de fern schon deshalb das Vorliegen von Wet schlossen ist.
C.3.2.3 Bezwecken oder Bewirken einer
73. Neben einem bewussten und gewollte Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschränkun:
74. Eine «Wettbewerbsbeschränkung» lie werbssituation mit Abrede und der hypothe Minus gibt»; wenn also durch eine Verhalter werbsteilnehmer hinsichtlich einzelner W Menge, Qualität, Service, Beratung, Werbu und Entwicklung) so eingeschränkt wird, da werbs vermindert bzw. eingeschränkt werd haltensweise muss sich mithin auf einen W desgericht ausführt, ist das Beschränken n: neutral»'2°. Ob die Wettbewerbsbeschrank der Prüfung nach Art. 5 KG."?"
75. Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestand: bereits das Wort «oder» im Gesetzestext zei
116 Ähnlich BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022
117 Siehe dazu insbesondere BGE 147 II 72 E. 3
118 BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikamen Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich; BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.3 Gebro.
119 Statt vieler: RPW 2020/1, 202 Rz 834, KTB-\ leistungen Engadin Ill; RPW 2018/2, 240 Rz
120 BGE 147 II 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikamen 121 BGE 147 II 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikamen
122 BGE 147 Il 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikamen 24.11.2016 E. 303, Vertrieb von Tickets im H 13.11.2015 E. 2.2.3, BMW.
austausche zwischen [A] und jeweils einer [Han- In [A], die von [A] mit diesen erzielten Umsätzen, die Verkaufspreise (vgl. Rz 45 f., 24 ff.) sind vor len, sondern als «Vorbereitungsakte» bzw. «Um- 1 Vereinbarungen über die Übernahme von beualifizieren.''° Hinzuweisen ist darauf, dass diese betrachtet jedenfalls den Tatbestand der abge- > beteiligten Unternehmen in den bilateralen Ver- 1 [A] austauschten und die [Handelspartnerinnen] > Tätigkeit als Handelsunternehmen verwendeten
stand (siehe dazu Rz 1 f., 12 f.) ist an dieser Stelle Anhaltspunkte für eine Vereinbarung oder abgestlegung von Mindest- oder Festpreisen und/oder geben haben (vgl. Rz 33, 47). Insoweit liegt also r Vorabklärungsadressatinnen vor, weshalb insotbewerbsabreden i. S. v. Art. 4 Abs. 1 KG ausge-
Wettbewerbsbeschränkung
ın Zusammenwirken muss die Abrede nach Art. 4 y bezwecken oder bewirken».
gt vor, wenn es bei einem Vergleich der Wettbetischen Wettbewerbssituation ohne Abrede «ein ıskoordination «die Handlungsfreiheit der Wettbeettbewerbsparameter (im Wesentlichen: Preis, ng, Geschäftskonditionen, Marketing, Forschung ss dadurch die zentralen Funktionen des Wettbeen».''® Die Vereinbarung oder abgestimmte Ver- /ettbewerbsparameter beziehen.'’? Wie das Bunach Art. 4 Abs. 1 KG «wettbewerbsrechtlich noch ing zulässig oder unzulässig ist, ist Gegenstand
smerkmale «bezwecken» resp. «bewirken» — wie gt - alternativ voraus, nicht kumulativ.'?? Aufgrund
E. 4.4.3., ASCOPA. .4, Hors-Liste-Medikamente Il.
fe Il; BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 E. 303, BVGer, B-3332/2012 vom 13.11.2015 E. 2.2.3, BMW; , Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.6,
Verke; RPW 2018/4, 790 Rz 370, Hoch- und Tiefbau- 32, Gym®80.
fe II. fe II.
fe II; vgl. u.a. auch BVGer, B-3618/2013 vom allenstadion Zürich; BVGer, B-3332/2012 vom der Alternativität von Bezwecken und Bewi nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine s
76. Eine Vereinbarung oder abgestimmte schränkung, wenn die Beteiligten «die Aus: rerer Wettbewerbsparameter zum Program| Verhaltenskoordination der wettbewerbsbe: tenzial zu beurteilen, sind eine Reihe von F: operation, die mit ihr verfolgten Ziele, der wi Rahmen die Art der betroffenen Waren unc die Struktur der betreffenden Märkte.'?® Eine oder tatsächliche Auswirkungen sind nicht r jektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschri grenzung eines Wettbewerbsparameters zı stimmte Verhaltensweise bewirkt eine Wet einer Wettbewerbsbeschrankung i. S. v. R: schaltung oder Begrenzung eines oder meh
77. \orliegend bestanden zwischen [A] u rungen über die künftige Betreuung bestimı Händlerin, über den Informationsaustausch : die bisherigen Verkaufspreise von [A] sov Preisniveaus (vgl. oben Rz 70). Damit bescl bilateralen Verhaltnissen jeweils in ihrer Frei inre Preise ganzlich selbstandig festzuleger delt es sich bei den in den bilateralen Verh sible Informationen mit Geschaftsgeheimnis: preise), welche direkt oder indirekt de beschlagen. '%°
78. Mit der Einschränkung der Handlungs ter Wettbewerbsparameter geht in der Rex Wettbewerbs einher.'*' Damit ist eine solch geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung : men von Art. 5 KG zu prüfen.'?? Gemäss Pr nahmsweise das Vorliegen einer bezwecktei im Falle der Beschränkung der Handlungsf
123 BGE 147 Il 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikamen 124 BGE 147 Il 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikamen
125 Vgl. auch EuGH, ECLI:EU:C:2023:529, Rz 3: zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-\
126 BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikamen Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013 E
127 Vgl. etwa RPW 2020/4a, 1813 Rz 408, Baule
128 BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikamen 24.11.2016 E. 303, Vertrieb von Tickets im H
129 Vgl. dazu RPW 2020/2, 629 f. Rz 37 ff., AdBl
130 Vgl. BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, E.
131 Vgl. RPW 2021/1, 116 f. Rz 163-165 m. w. N 132 BGE 147 II 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikamen
rken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede olche Beschränkung bezwecken. '2°
Verhaltensweise bezweckt eine Wettbewerbsbeschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehn erhoben haben», oder mit anderen Worten der ;chränkende Zweck innewohnt.'?* Um dieses Poaktoren relevant: so namentlich der Inhalt der Kortschaftliche und rechtliche Kontext und in dessen 1 Dienstleistungen sowie die Funktionsweise und > subjektive Absicht der an der Abrede Beteiligten 1otwendig. Es genügt, wenn der Abredeinhalt obinkung i. S. v. Rz 74 durch Ausschaltung oder Be- ı verursachen.'”° Eine Vereinbarung oder abgetbewerbsbeschränkung, wenn sie tatsächlich zu 7 74 führt,'?” ihre Anwendung also für eine Ausrerer Wettbewerbsparameter ursächlich ist.'?®
nd den Händlerinnen jeweils bilaterale Vereinbanter bisheriger [A]-Kundinnen durch die jeweilige zu Umsatzzahlen, bislang bezogene Produkte und Jie über die Nichtüberschreitung des bisherigen ıränkten sich [A] und die fünf Handlerinnen in den heit, ihre Kundinnen autonom auszuwählen’? und 1, mithin in Wettbewerbsparametern. Zudem hanältnissen ausgetauschten Informationen um sen- Charakter (Umsatz, bezogene Produkte, Verkaufsn Preis als zentralen Wettbewerbsparameter
freiheit durch die Vereinbarung bezüglich relevanyel eine mögliche Beschränkung des wirksamen ie Vereinbarung grundsätzlich zumindest objektiv zu verursachen; ob sie unzulässig ist, ist im Rahaxis, Rechtsprechung und Lehre kann indes ausn oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung auch reiheit bezüglich Wettbewerbsparameter verneint
fe Il; BGE 144 II 246 E. 6.4.2, Altimum. fe II.
2, 35 m. w. Hw., Super Bock; Leitlinien vom 27.4.2004 /ertrag, ABI. C 101, S. 97 ff., Rz 22.
fe II; BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.3, -. 3.2.6, Gebro.
istungen Graubünden.
fe Il; so u. a. auch: BV Ger, B-3618/2013 vom allenstadion Zürich.
ue. 4.5.4, E. 4.6.4 f., ASCOPA. |., Dauer-ARGE Graubünden. fe II.
werden, wenn die Vereinbarung oder abges tiven Auswirkungen auf den Wettbewerb ha
79. Dies gilt insbesondere bei einem Inforr schen Unternehmen kann wettbewerbsbesc weshalb die Beurteilung eines Informations: dert.'®® Der Austausch von Informationen i tausch stattfindet, je weniger aktuell die at Aggregierungsgrad ist und je bekannter die keit oder zumindest im Markt sind (keine ve!
80. Vorliegend ging es den Unternehmen rum, die Betreuung der bisherigen [A]-Kundi leisten und sicherzustellen, dass diesen kei zuvor von [A] (vgl. Rz 30, 46, 70). Die Kundi sen wurden, waren dabei in der Regel mit c nicht, nahm [A] die betreffende Kundin zurüc also im Interesse der Kundschaft und führte | Produkten schweizweit erhöhte. Der entspre dabei zwar vertrauliche, nicht-aggregierte u elle Daten. Allerdings war der Informations: nehmen gingen davon aus, nach der Über Preissetzung und der Auswahl ihrer Kundii dass die individuellen, kunden- und produlk kreise im Zeitverlauf gleichwohl recht stabil
schutz bzw. die Bedeutung des Wettbewerb Kundschaft zurückzuführen sein (vgl. Rz 42 nen über keine bedeutende Marktstellung.
im Bereich Zerspanungsprodukte ([...]-[...] | same Umsatzanteil der Vorabklarungsadres Nachfragerinnen nach Zerspanungsprodukt eine Vielzahl alternativer Anbieterinnen von fügung (vgl. dazu Rz 20), sondern sie konnte Quellen beziehen (vgl. Rz 21).
81. Mit Blick auf diese Umstände ist dahe gen zwischen [A] und je einer der fünf Hän hältnisse und den entsprechenden einmalig ven Auswirkungen auf den Wettbewerb hab
133 Vgl. BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, E. ARGE Graubünden; DIKE KG-BANGERTER/ZI
135 Vgl. dazu etwa RPW 2007/1, 143 f. Rz 34 ff., Versicherungsbereich; RPW 2011/4, 517 ff., 2011/4, 583 ff. Rz 381 ff., ASCOPA; RPW 20 hebung und -verteilung der cemsuisse; RPW den; RPW 2021/3, 620 f. Rz 15 ff., Zurverfüg Standorte von Fahrzeugen durch das ASTR/
136 \/gl. dazu insbesondere BVGer, B-141/2012
137 Gemäss Schätzung von [A], vgl. Act. 28 f. Vg
138 Berechnung des Sekretariats anhand der Un dazu Rz 4 ff.; s. a. Rz 22).
immte Verhaltensweise offensichtlich keine negaben kann oder sogar prokompetitiv wirkt.'?
nationsaustausch. Ein Informationsaustausch zwihränkend, aber auch wettbewerbsfördernd sein, '** iustausches stets eine Einzelfallbetrachtung erforst umso unproblematischer, je seltener der Aus- ısgetauschten Informationen sind, je grösser der ausgetauschten Daten ohnehin in der Öffentlichtraulichen Daten).'*®
bei der jeweiligen bilateralen Zusammenarbeit dannen im angepassten Vertriebssystem zu gewährne höheren Preise verrechnet werden würden als nnen, welche den [Handelspartnerinnen] überlasler Änderung ihrer Lieferantin einverstanden; falls k (vgl. Rz 29). Die Zusammenarbeit lag vorliegend dazu, dass sich die Anzahl Anbieterinnen von [...]- chende einmalige Informationsaustausch erfasste nd zum damaligen Zeitpunkt teilweise auch aktuaustausch nur einmalig und die beteiligten Unternahme der ehemaligen Kundinnen von [A] in der ınen frei zu sein (vgl. Rz 33, 43). Der Umstand, tspezifischen Verkaufspreise sowie die Kundenblieben, dürfte dabei auf den natürlichen Distanzsparameters «Beratung» sowie die Interessen der )). Zudem verfügen die Vorabklarungsadressatin- Gemessen am schweizerischen Gesamtvolumen Mio. CHF pro Jahr"””; vgl. Rz 18) liegt der gemeinssatinnen für das Jahr 2021 bei rund [0-10] %.'® en und -lösungen stand und steht dabei nicht nur Zerspanungsprodukten anderer Marken zur VernN und können [...]-Produkte auch aus alternativen
r anzunehmen, dass die bilateralen Vereinbarundlerinnen Uber die Begründung der Vertriebsveren vertikalen Informationsaustausch keine negatien konnten oder sogar prokompetitiv wirkten, weil
4.7, ASCOPA; RPW 2021/1, 117 Rz 165, Dauer- RLICK (Fn 98), Art. 4 Abs. 1 N 129 m. w.N.
Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Benchmarking Hypothekarzinsenmargen; RPW
16/4, 916 ff., Zulässigkeit des Konzepts der Datener- 2020/4a, 1828 ff. Rz 517 ff., Bauleistungen Graubünungstellung von Daten über die Neuzulassung und die
vom 12.12.2022 E. 6.4 m. w. N., ASCOPA.
l. auch Fn 36.
isatzangaben der Vorabklarungsadressatinnen (vgl.
sich hierdurch die Zahl der Anbieterinnen v« stehen keine Anhaltspunkte, dass die bilat Vertriebsverhältnisse und den entsprechen: bewerbsbeschränkung bezweckten oder be
C.3.3 Zwischenfazit
82. Im Hinblick auf die bilateralen Vereinb lerinnen über die Begründung der Vertriebs vertikalen Informationsaustausch liegen folg rede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die
C.4 Laufende Zusammenarbeit
83. Nachfolgend wird die laufende Kooper [..-], L--], L--], [--] und [...] beurteilt. Einzu Bruttopreisliste für [...]-Produkte durch di Rz 31 f.) sowie auf den laufenden Informati rektversands und des [Online-Shops] ermöc
C.4.1 Wettbewerbsabrede
84. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte \Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Zu prüfen ist wiederum, Marktstufe oder auf verschiedenen Marktstt Verhaltenskoordination im Sinne eines bew (siehe dazu Rz 86 f.) und c) eine Wettbewer dazu Rz 88 ff.).
C.4.1.1 Unternehmen gleicher oder vers:
85. Auch im Falle der laufenden, gemeins der Nutzung des Direktversands und des Unternehmen gleicher oder verschiedener |! levant würde die Frage des konkreten Vert materielle Beurteilung der Wettbewerbsabre folgend nicht zu prüfen sein, da keine Wet vorliegen (vgl. Rz 88 ff., 96).
C.4.1.2 Verhaltenskoordination: bewuss
86. Im Rahmen ihrer laufenden Kooperati die ca. jährlich angepasste [...]-Bruttopreisli: spezifischen Verkaufspreise mittels Rabatts versand sowie den [Online-Shop] (vgl. oben bzw. [A] in der Regel laufend, we [Handelspartnerinnen] sind und in welcher beziehen (vgl. oben Rz 34 ff., 48). Aufgrund |
139 DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 98), Art. 4 ı
on [...]-Produkten schweizweit erhöhte. Damit besralen Vereinbarungen über die Begründung der Jen einmaligen Informationsaustausch eine Wettwirkten.
arungen zwischen [A] und je einer der fünf Händverhältnisse und den entsprechenden einmaligen lich keine Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsabbilateralen Vereinbarungen sind mithin zulässig.
im Rahmen des dualen Vertriebs
ation zwischen [A] und den [Handelspartnerinnen] gehen ist auf die gemeinsame Verwendung der e Vorabklärungsadressatinnen (vgl. dazu oben ynsaustausch, welcher durch die Nutzung des Dilicht wird (vgl. dazu oben Rz 34 ff., 48).
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken ob a) mindestens zwei Unternehmen auf gleicher fen zusammenwirken (siehe dazu Rz 85), b) eine ussten und gewollten Zusammenwirkens vorliegt bsbeschränkung bezweckt oder bewirkt ist (siehe
chiedener Marktstufen
amen Verwendung der [...]-Bruttopreisliste sowie
[Online-Shops] liegt ein Zusammenwirken von arktstufen vor (vgl. oben Rz 61 ff.). Entscheidreialtnisses der Abredeteilnehmerinnen erst für die de nach Art. 5 KG.'?° Art. 5 KG wird jedoch nachtbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
tes und gewolltes Zusammenwirken
on verwenden [A] und [...], [...], [---]; [---] und [...] ste für die Kalkulierung ihrer kunden- und produktetzung (vgl. oben Rz 31 f.) und nutzen den Direkt- Rz 34 ff). Durch Letzteres erfährt der [...]-Konzern Iche Unternehmen aktuelle Kundinnen der Menge diese Unternehmen welche [...]-Produkte dieser Verhaltensweisen bestehen Anhaltspunkte,
Abs. 1 N 82.
dass in den bilateralen Verhältnissen zwisct Konsens bestand und besteht über | Kalkulationsgrundlage für die Rabattsetzun: [Online-Shops] sowie den entsprecher Anhaltspunkte für bilaterale Vereinbarunge:
87. Es liegt damit ein bewusstes und ge laufenden Austausch und die Verwendung ı für die Berechnung der Verkaufspreise so\ über die Identität von aktuellen Kundinner bezogenen Produkte und Mengen.
C.4.1.3 Bezwecken oder Bewirken einer
88. Nachfolgend wird zunächst geprüft, ol lateralen Austausche der [...]-Bruttopreisli: schränkung bezwecken oder bewirken (vgl. ob infolge der laufenden Übermittlung vor Kundinnen der [Handelspartnerinnen] sowie Anhaltspunkte für eine bezweckte oder be Rz 93 ff.).
C.4.1.3.1. Laufender Austausch und ger Bruttopreisliste
89. Wie erläutert, liegt eine bezweckte
Abs. 1 KG vor, wenn das bewusste und ge\ beschränkendes Potential hat bzw. objektiv einer Beschränkung von Wettbewerbsparan einbarung oder abgestimmte Verhaltenswei sie tatsächlich zu einer Wettbewerbsbeschr schaltung oder Begrenzung eines oder meh mäss Praxis, Rechtsprechung und Lehre ka ten oder bewirkten Wettbewerbsbeschrä Handlungsfreiheit bezüglich Wettbewerbsp: oder abgestimmte Verhaltensweise offensicl bewerb haben kann oder sogar prokompetit
90. Der Austausch von Bruttopreislisten ı kann die Gefahr von abgestimmten Verkaufs men bei der Preiskalkulation unter Berucksi wenden.'* Vereinbarungen oder abgestimn können sogar als Preisabreden im Sinne vo wenn Konkurrentinnen ihre jeweiligen Brutt
140 BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikamen 24.11.2016 E. 303, Vertrieb von Tickets im H
141 Vgl. BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, E. ARGE Graubünden; DIKE KG-BANGERTER/ZI
142 Vgl. dazu auch BVGer, B-141/2012 vom 12.1
len [A] und jeweils einer der fünf Händlerinnen ein Jie Verwendung der [...]-Bruttopreisliste als J sowie die Nutzung des Direktversands und des iden Informationsfluss. Es bestehen damit 1 oder zumindest abgestimmte Verhaltensweisen 57 ff.).
wolltes Zusammenwirken vor in Bezug auf den der [...]-Bruttopreisliste als Kalkulationsgrundlage vie die laufende Übermittlung von Informationen 1 der [Handelspartnerinnen] und die von diesen
Wettbewerbsbeschränkung
9 Anhaltspunkte bestehen, dass die laufenden biste und ihre Verwendung eine Wettbewerbsbe- Rz 89 ff.). Anschliessend ist darauf einzugehen, 1 Informationen Uber die Identität von aktuellen die von diesen bezogenen Produkte und Mengen wirkte Wettbewerbsbeschränkung bestehen (vgl.
neinsame Verwendung der [...]-
Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 vollte Zusammenwirken konkret ein wettbewerbsgeeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung i. S. \etern herbeizuführen (vgl. oben Rz 76). Eine Verse bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn änkung führt, ihre Anwendung also für eine Ausrerer Wettbewerbsparameter ursächlich ist.'*° Genn ausnahmsweise das Vorliegen einer bezwecknkung auch im Falle der Beschränkung der rameter verneint werden, wenn die Vereinbarung itlich keine negativen Auswirkungen auf den Wettiv wirkt (vgl. oben Rz 78 f.).'*"
ınd die gemeinsame Verwendung solcher Listen ;preisen begründen, weil die beteiligten Unternehhtigung von Rabatten eine einheitliche Basis vernte Verhaltensweisen mit Bezug zu Bruttopreisen n Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG qualifiziert werden, etwa preise bzw. Bruttopreiserhöhungen mit dem Ziel
fe Il; so u. a. auch: BV Ger, B-3618/2013 vom allenstadion Zürich.
4.7, ASCOPA; RPW 2021/1, 117 Rz 165, Dauer- RLICK (Fn 98), Art. 4 Abs. 1 N 129 m. w.N.
2.2022 E. 6.4.2.4.23, ASCOPA.
der Einhaltung eines bestimmten Preisnivea nicht, dass jeder Austausch und jede Verwe schränkung bewirkt oder bezweckt. Massge
91. Vorliegend geht es nicht um eine Abst len Wettbewerberinnen (z. B. Herstellerinne topreisliste in vertikalen Verhältnissen. Sov Kundinnen gingen und gehen dabei davon 2 sind und die tatsächliche Preisfestsetzung erfolgen soll und erfolgt(e) (vgl. Rz 33, 43). | produktspezifischen Verkaufspreise gleichv chen Distanzschutz bzw. die Bedeutung de Interessen der Kundschaft zurückzuführen der Austausch der [...]-Bruttopreisliste und it bewirkt oder bezweckt. Kommt hinzu, dass | gen — plausibel ist, dass die [...]-Bruttopre Preissetzung für die verkauften Artikel des. timents (vgl. dazu Rz 21) senkt und damit z an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass di Markstellung haben, da der gemeinsame Uı [0-10] % des insgesamt pro Jahr mit dem \ satzes beträgt (vgl. oben Rz 18, 22, 80).' und -lösungen standen und stehen dabei nic Zerspanungsprodukten anderer Marken zur und können [...]-Produkte auch aus alternat
92. Mit Blick auf die genannten Umstände einbarungen zwischen [A] und je einer der‘ der [...]-Bruttopreisliste und ihre Verwendun werb haben konnten oder sogar prokompet nen bei der Preiskalkulation senkte. Damit b Vereinbarungen über den laufenden Austau eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte
C.4.1.3.2. Laufende Übermittlung von In Produkten und Mengen
93. In Bezug auf die bilateralen Vereinbar schen [A] und je eine der fünf Handlerinnen | fend die Kundenkreise der [Handelspartne Produkte und Mengen sind vor allem inforı sichtigen. Der Austausch von Informationen Austausch stattfindet, je aktueller die ausge gregierungsgrad ist und je vertraulicher die auch, dass ein Informationsaustausch nict schränkung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 KG anges
143 Vgl. dazu RPW 2012/3, 640 f. Rz 245 ff., 642 anlagen; RPW 2019/3b, 956 ff. Rz 2292 ff., E
144 \/gl. dazu die Angaben der Vorabklarungsadr
145 Berechnung des Sekretariats anhand der Un
us aufeinander abstimmen.'* Das bedeutet indes ndung einer Bruttopreisliste eine Wettbewerbsbebend ist stets eine Einzelfallbetrachtung.
immung von Bruttopreislisten zwischen horizontan), sondern um bilaterale Austausche einer Brutvohl die beteiligten Unternehmen als auch deren ius, dass die Händlerinnen in der Preisbildung frei mittels produkt- und kundenspezifischer Rabatte Der Umstand, dass die individuellen, kunden- und ohl recht stabil blieben, dürfte dabei auf naturlis Wettbewerbsparameters «Beratung» sowie die sein (vgl. Rz 42). Schon dies spricht dafür, dass ire Verwendung keine Wettbewerbsbeschränkung es — wie die Vorabklärungsadressatinnen vorbrinsliste für die Händlerinnen den Aufwand bei der ...] Zerspanungsprodukte umfassenden [...]-Sor- J tieferen Kosten führt.'** Darüber hinaus ist auch e Vorabklärungsadressatinnen keine bedeutende nsatzanteil der Vorabklärungsadressatinnen rund /erkauf von Zerspanungsprodukten erzielten Um- 5 Nachfragerinnen nach Zerspanungsprodukten ht nur eine Vielzahl alternativer Anbieterinnen von Verfügung (vgl. dazu Rz 20), sondern sie konnten iven Quellen beziehen (vgl. Rz 21).
: ist daher anzunehmen, dass die bilateralen Verfünf Händlerinnen über den laufenden Austausch g keine negativen Auswirkungen auf den Wettbetiv wirkten, weil dies den Aufwand der Händlerinestehen keine Anhaltspunkte, dass die bilateralen sch der [...]-Bruttopreisliste und ihre Verwendung n oder bewirkten.
formationen zu Kundinnen, bezogenen
ungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwiuber den laufenden Informationsaustausch betrefinnen] und die von ihren Kundinnen bezogenen nationsaustauschspezifische Aspekte zu berückist generell umso problematischer, je häufiger der tauschten Informationen sind, je geringer der Ag- > ausgetauschten Daten sind.'* Zu beachten ist it als bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeehen werden kann, wenn er offensichtlich keine
Rz 258, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäradezimmer.
essatinnen in Act. 24-34, 38. isatzangaben von [A] (vgl. dazu Rz 6; s. a. Rz 22). vom 12.12.2022 E. 6.4 m. w. N., ASCOPA.
negativen Auswirkungen auf den Wettbewe Rz 78 f.).147
94. Vorliegend erfährt der [...]-Konzern bz aktuelle Kundinnen der [Handelspartnerinne welche [...]-Produkte beziehen (vgl. oben R ergeben sich für den [...]-Konzern bzw. [A] : von Konkurrentinnen verkaufte Produkte un gebiete von Konkurrentinnen. Ein solcher A Beeintrachtigung des Inter- und Intrabrand\ teilungen begriinden."*° Indes ist vorliegenc Anhaltspunkte ergaben, dass [A] diese Infor bewerbsvorteil zu verschaffen, etwa indem Informationen Kundinnen von [Handelspartr Anhaltspunkte für tatsächliche Kunden- ul rungsadressatinnen (vgl. Rz 33, 47). Der U stabil blieben, dürfte dabei auf natürlichen werbsparameters «Beratung» sowie die Int Rz 42). Schon dies spricht dafür, dass der Wettbewerbsbeschränkung bewirkt oder be — plausibel ist, dass der Austausch der Infc benden [...]-Gesellschaft und den [Handelsp um den zeit- und aufwandsparenden Direkt über hinaus sind auch an dieser Stelle die M oben Rz 18, 22, 80, 91) sowie die zahlreich: gerinnen nach Zerspanungsprodukten und -I
95. Mit Blick auf die genannten Umstände einbarungen oder abgestimmten Verhaltens rinnen betreffend den laufenden Informatior partnerinnen] und die von ihren Kundinnen k Auswirkungen auf den Wettbewerb haben k der Ermöglichung des Direktversands diente bilateralen Vereinbarungen oder abgestimn mationsaustausch betreffend die Kundenkr: Kundinnen bezogenen Produkte und Meng oder bewirkten.
147 Vgl. BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, E. ARGE Graubünden; DIKE KG-BANGERTER/ZI
(Mitteilung der Kommission, Leitlinien für vert nachfolgend: Vertikal-Leitlinien). Nach Rn 10 der Regel keine Informationen über identifizie tauscht werden.
149 Vgl. dazu die Angaben von [A] in Act. 28 f., 4 deutsamere Markstellung, so wäre allenfalls : greifen wären, um zu verhindern, dass innert von der Identität der Kundinnen der [Handels ten und Mengen. Vgl. dazu auch Rn 99 ff. Ve sollte sichergestellt werden, dass denjenigen Vertriebssystem betreibt, für die Direktvertrie zugänglich sind, die das Unternehmen durch Marktstufe erhalten hat.
2rb hat oder sogar prokompetitiv wirkt (vgl. oben
‘w. [A] in der Regel laufend, welche Unternehmen n] sind und in welcher Menge diese Unternehmen z 34 ff., 48). Aus den übermittelten Informationen also laufend und aktuell direkte Erkenntnisse Uber d Mengen sowie über Kundenkreise und Absatz- \ustausch von Informationen kann die Gefahr der vettbewerbs sowie von Kunden- und Gebietsauf- | zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen keine mationen tatsächlich nutzt(e), um sich einen Wettdas Unternehmen infolge der Erlangung dieser lerinnen] abgeworben hatte. Auch bestehen keine id Gebietsaufteilungen zwischen den Vorabklamstand, dass die Kundenkreise gleichwohl recht Distanzschutz bzw. die Bedeutung des Wettbe- 2ressen der Kundschaft zurückzuführen sein (vgl. laufende Austausch dieser Informationen keine zweckt. Kommt hinzu, dass es — wie [A] vorbringt yrmationen zwischen der das Zentrallager betreiartnerinnen] bzw. deren Kundinnen notwendig ist, versand zu ermöglichen (vgl. auch Rz 36).'*° Dararktstellung der Vorabklärungsadressatinnen (vgl. n alternativen Bezugsmöglichkeiten der Nachfra- Osungen zu berücksichtigen (vgl. Rz 20 f., 80, 91).
: ist daher anzunehmen, dass die bilateralen Verweisen zwischen [A] und je einer der fünf Händleisaustausch über die Kundenkreise der [Handelsyezogenen Produkte und Mengen keine negativen onnten oder sogar prokompetitiv wirkten, weil sie 2n. Damit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die iten Verhaltensweisen über den laufenden Inforaise der [Handelspartnerinnen] und die von ihren jen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten
4.7, ASCOPA; RPW 2021/1, 117 Rz 165, Dauer- RLICK (Fn 98), Art. 4 Abs. 1 N 129 m. w.N.
Vertriebsnetz sowie auch Rn 99 f. Vertikal-Leitlinien
ikale Beschrankungen, ABI. C 248 vom 30.6.2022, 1; 0 Bst. b Vertikal-Leitlinien dürfen im dualen Vertrieb in rbare Endverbraucherinnen und -verbraucher ausge-
1. Hätten die Vorabklärungsadressatinnen eine bezu prüfen, ob beim [...]-Konzern Massnahmen zu erjalb des [...]-Konzerns [...] [A] [...] Kenntnis erlangt partnerinnen] und den von diesen bezogenen Produkrtikal-Leitlinien. Gemäss Art. 103 Vertikal-Leitlinien Personen, welche beim Unternehmen, das ein duales bstätigkeit verantwortlich sind, keine Informationen seine Lieferantentätigkeit auf der vorgelagerten
C.4.2 Zwischenfazit
96. Im Hinblick auf die bilateralen Vereir zwischen [A] und je einer der fünf Händlerir topreisliste und ihre Verwendung sowie betr die Kundenkreise der [Handelspartnerinner dukte und Mengen liegen folglich keine Anh Art. 4 Abs. 1 KG vor. Diese bilateralen Vere sind mithin zulässig.
D Ergebnis
97. Die Ermittlungen im Rahmen der Vor: Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 / rungsadressatinnen ist damit zulässig.
E Kosten
98. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG Wettbewerbsverstosses keine Gebühren zu punkte für eine unzulässige Wettbewerbsbe lungen keine Anhaltspunkte für unzuläss Rz 57-82, 83-96, 97). Den Vorabklärungsa legen. Die Kosten des Verfahrens gehen da
150 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre GebV-KG; SR 251.2).
\barungen oder abgestimmten Verhaltensweisen nen über den laufenden Austausch der [...]-Bruteffend den laufenden Informationsaustausch über 1] und die von ihren Kundinnen bezogenen Proaltspunkte für Wettbewerbsabreden im Sinne von inbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen
ıbklärung ergaben mithin keine Anhaltspunkte für \bs. 1 KG. Das geprüfte Verhalten der Vorabklä-
150 haben Beteiligte des geprüften, mutmasslichen bezahlen, wenn die Vorabklärung keine Anhalts- »schränkung ergibt. Vorliegend haben die Ermittige Wettbewerbsbeschränkungen ergeben (vgl. dressatinnen sind damit keine Gebühren aufzuermit zu Lasten der Bundeskasse.
:n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
F Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommissio vorangehenden Erwägungen,
1. stellt fest, dass keine Anhaltspunkte fü KG bestehen und das geprüfte Zusammen zulässig ist;
2. beschliesst demzufolge, die Vorabklä Öffnung zu verzichten;
3. stellt fest, dass die Kosten des Verfah
4. beschliesst, diesen Schlussbericht zu
n, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die
r Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 wirken von [A] sowie [...], [...], [---]; [.--] und [...]
rung einzustellen und auf eine Untersuchungserrens zu Lasten der Bundeskasse gehen;
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