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Selbstregulierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) im Bereich Sustainable Finance: Beratung des Sekretariats vom 7. März 2024

WEKO-20240307-bd499f · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Du 7 mars 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/weko-comco-comco/20240307-bd499f/de/selbstregulierungen-der-schweizerischen-bankiervereinigung-sbvg-im-bereich-sustainable-finance-beratung-des-sekretariats-vom-7-marz-2024

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission de la concurrence (COMCO)
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

WEKO-20240307-bd499f

Selbstregulierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) im Bereich Sustainable Finance: Beratung des Sekretariats vom 7. März 2024

Rubrum

ZB Schweizerische |

nicht exklusiv für SBVg-Mitglieder ausgestal bei der SBVg verfügen, haben die Möglichk:

Richtlinien für die Finanzdienstleister zum E bei der Anlageberatung und Vermögensven

Erwägungen

4. Mit diesen Richtlinien soll innerhalb c die Berücksichtigung von ESG-Präferenzer aktionsbasierten Anlageberatung sowie ir Gleichzeitig werde mit den Richtlinien ein Be Die SBVg-Mitgliedsinstitute und die via Ansc tig verpflichtet, die ESG-Präferenzen ihrer K sichtigen, wenn eine dieser Dienstleistunger sich nach dem Finanzdienstleistungsgesetz Kundinnen und Kunden keine Anwendung fi

5. Neben Vorschriften zur Erhebung de (namentlich gelten die gemäss FIDLEG bei vorzunehmende Angemessenheits- oder Anlagelösungen) enthalten die Richtlinien ir mationspflichten bezüglich der mit den Fine verbundenen ESG-Risiken und -Wesensme der geäusserten ESG-Präferenzen von Kur zinstrumenten sowie eine Informationspflict kommen Dokumentations- und Rechensch: terbildungspflichten für Kundenberaterinnen

6. Äussern Kundinnen und Kunden keine Integration der ESG-Kriterien somit neutra Kriterien nicht oder nur erforderlich, wenn c erachtet (Art. 11 Abs. 6 SBVg-Richtlinien

neutral» betrachtet werden, können sowohl auch solche ohne ESG-Kriterien empfohlen

7. Im Q&A wird als Antwort auf Frage 17 nach wie vor möglich ist, nicht nachhaltige, lette anzubieten. Die Richtlinien haben keine

Richtlinien für Anbieter von Hypotheken zur Hypotheken)

8. Die Richtlinien beabsichtigen laut Präz ihrer Immobilie aufmerksam zu machen und soll im Rahmen der Beratung die langfristig enz des zu finanzierenden Gebäudes 1

5 Das Akronym «ESG» steht für «Environment ziales und Unternehmensführung). Art. 8 SB (z. B. Energieverbrauch, Wasserverbrauch), ment der Lieferketten) und Governance (z. B

6 Dabei ist je nach Dienstleistung zu untersche

7 Bundesgesetz vom 15.6.2018 über die — FIDLEG; SR 950.1).

tet. Marktteilnehmer, die über keine Mitgliedschaft sit, via Anschlusserklärung daran teilzunehmen.

-inbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken valtung (SBVg-Richtlinien ESG)

ler Branche ein einheitlicher Minimalstandard für > und Risiken in der portfoliobasierten und trans- | der Vermögensverwaltung festgelegt werden. itrag zur Vermeidung von Greenwashing geleistet. :hlusserklärung teilnehmenden Institute sind künfundinnen und Kunden zu erheben und zu berück- 1 erbracht wird.® Die Kundensegmentierung richtet (FIDLEG’), wobei die Richtlinien auf institutionelle inden (Art. 9 SBVg-Richtlinien ESG).

r ESG-Präferenzen von Kundinnen und Kunden der Anlageberatung oder Vermögensverwaltung Eignungsprüfung auch in Bezug auf ESGsbesondere Bestimmungen zu allgemeinen Inforinzinstrumenten bzw. den Finanzdienstleistungen srkmalen, Prüfpflichten hinsichtlich des Einklangs idinnen und Kunden mit den angebotenen Finanit bei Abweichung von diesen Präferenzen. Hinzu aftspflichten sowie weitergehende Aus- und Wei- und Kundenberater.

> spezifischen ESG-Präferenzen und stehen einer | gegenüber, ist die Berücksichtigung von ESGler Finanzdienstleister dies selbst als angebracht ESG). Kundinnen und Kunden, die als «ESG- ESG-Anlagelosungen oder Finanzinstrumente als werden (Art. 12 Abs. 4 SBVg-Richtlinien ESG).

schliesslich deklaratorisch festgehalten, dass es nur nachhaltige oder eine gemischte Produktpasn Einfluss auf die Geschäftsmodelle der Banken.

Förderung der Energieeffizienz (SBVg-Richtlinien

ambel, Hypothekarkunden auf die Energieeffizienz sie dabei zu unterstützen, diese zu erhöhen. Dafür > Werterhaltung und somit auch die Energieeffizihematisiert werden, insbesondere bei älteren

al, Social and Governance» (zu Deutsch: Umwelt, So- Vg-Richtlinien ESG definiert es als: «Steht für Umwelt Soziales (z. B. Attraktivität des Arbeitgebers, Manage- . Vergütungspolitik, Unternehmensführung).»

iden, wie weitgehend die einzelnen Pflichten sind. Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz,

Liegenschaften oder solchen mit Sanierungs massnahmen angesprochen und erörtert we

9. Dafür haben Anbieter von Hypotheken relevante Informationen zur Klimaeffizienz v mitteln und zu erfassen (Art. 4 SBVg-Richt! messene und regelmässige Weiterbildung d

10. Schliesslich hält Art. 3 fest, dass die ‚ Dimensionen Belehnung, Tragbarkeit, Amor regulierungen'? so ausgestalten können, d: von solchen mit nicht-nachhaltigen Eigensc weitere Angebote entwickeln, die dem Ziel c

11. Im dazu erstellten FAQ wird in der An Banken erwartet wird. Insbesondere wird fe der entsprechenden Elemente gemäss Rict Bestimmungen in den Richtlinien hervorgeh: zusätzliche Massnahmen umzusetzen. Kla von Hypotheken «grüne» Produkte zu Sond

ll. Kartellrechtliche Beurteilung Vorbehaltene Vorschriften gemäss Art. 3

12. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG sind bei der behalten, die Wettbewerb nicht zulassen, vo sordnung begründen (lit. a) oder einzelne | mit besonderen Rechten ausstatten (lit. b). [ umfassenden Wettbewerbsordnung zugrun von Art. 3 KG restriktiv'? auszulegen und F sollen, müssen ausdrücklich in der betroffer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG werden in er die vom Gesetzgeber erlassen wurden. Es auch ein Gesetz im materiellen Sinn (z. B. \ KG begründen kann, sofern dieses den Gru

8 Die Richtlinien erfassen gemäss Geltungsber ratung von Privatpersonen mit zu finanzieren ° Art. 5 SBVg-Richtlinien Hypotheken legt dies: Rahmen der Beratung zur Immobilienfinanzie

10 Die SBVg verantwortet im Hypothekarbere FINMA als aufsichtsrechtlicher Mindeststan «Richtlinien betreffend Mindestanforderunge für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung

11 Da «Anbieterinnen von Hypotheken» keine | rung gemäss FAQ rein qualitativer Natur sein auf entsprechenden Erfahrungswerten der I} standardisierten Modellwerten (z. B. von spe: 12 BGE 141 II 66, 71 E. 2.2.3, Hors-Liste Medik 13° RPW 2006/3, 443 Rz 18, Börsenpflicht der S électriques fribourgeoises. 14 RPW 2006/3, 443 Rz 16, Börsenpflicht der S kamente.

;bedarf.® Dabei sollen entsprechende Sanierungsrden (Art. 2 SBVg-Richtlinien Hypotheken).°

Massnahmen zu treffen, um Öffentlich verfügbare on Gebäuden (insb. Labels und Zertifikate) zu erinien Hypotheken). Zudem haben sie eine angeler zuständigen Mitarbeitenden sicherzustellen.

Anbieter von Hypotheken ihre Konditionen in den tisation und Zins im Rahmen der geltenden Selbstass sich Finanzierungen nachhaltiger Immobilien haften unterscheiden. Darüber hinaus können sie ler verbesserten Energieeffizienz dienen.

twort auf Frage 3 näher ausgeführt, was von den stgehalten, in welcher Tiefe die Thematisierung’' itlinien zu erfolgen hat. Zudem werden die Kannoben: Es steht den Anbietern von Hypotheken frei, " nicht erwartet und reguliert wird, dass Anbieter erkonditionen anbieten.

Abs. 1 KG

Anwendung des Kartellgesetzes Vorschriften vorr allem solche, die eine staatliche Markt- und Prei- Jnternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Ja dem Kartellgesetz der Gedanke einer möglichst de liegt, sind vorbehaltene Vorschriften im Sinne tegelungen, welche dem Kartellgesetz vorgehen 1en Vorschrift enthalten sein.'? Unter Vorschriften ster Linie generell-abstrakte Normen verstanden, ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall /erordnungen) einen Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 ndsätzen der Gesetzesdelegation entspricht. '*

eich die persönliche sowie sinngemäss die digitale Beden selbstbewohnten Einfamilien- und Ferienhäusern. 2n Grundsatz konkretisierend fest, welche Elemente im rung insbesondere angesprochen werden sollen.

ch zwei Selbstregulierungen, welche beide von der dard anerkannt sind. Es handelt sich dabei um die n bei Hypothekarfinanzierungen» und die «Richtlinien grundpfandgesicherter Kredite». Vgl. «www.swissban- ‚pothekarmarkb (12.2.2024).

paulichen Fachexperten sind, kann diese Thematisie- , auf den üblichen Nutzungsdauern in der Baubranche, (undenberaterinnen und Kundenberater und/oder auf zialisierten Drittanbietern) basieren.

amente.

WX. Ferner BGE 129 II 497, 516 E. 3.3.3, Entreprises

WX; vgl. BGE 141 Il 66, 72 E. 2.2.5, Hors-Liste Medi-

13. Demgegenüber können privat erlas absoluten Ausnahmefällen zu einem Vorbet

14. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsii Kompetenz, Selbstregulierung im Rahmen i zuerkennen und durchzusetzen, was sie unt Selbstregulierungen im Hypothekarbereich «Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und SBVg betraf, vertrat das Sekretariat die Auf zig auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 FIN Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 KG zu begrün Art. 7 Abs. 3 FINMAG keine ausreichend | stimmten Bereich dem wirksamen Wettbew gab es für jenen Fall jedoch eine weitere De Gesetzesdelegation genügte und welche di weswegen die als Mindeststandard anerkan mass Art. 3 Abs. 1 KG zu qualifizieren war."

15. Die vorliegend zu beurteilenden bei FINMA nicht zum Mindeststandard erhoben KG aus vorgenannten Gründen von vornhei prima facie auch keine Vorschriften ersict (Delegations-)Norm dienen könnten, um der gulierungen dem wirksamen Wettbewerb zt gen mangels Rechtssetzungscharakter ferr rates (s.o. Rz 2), wobei zusätzlich angefü keinen Ausschluss vom Wettbewerbsgrunds

Unzulässige Wettbewerbsabreden im Sir

16. Art. 4 Abs. 1 KG definiert, was das K steht. Erfüllt eine Kooperation nicht alle Merl dem Blickwinkel des Abredetatbestands zul im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert v Art. 5 Abs. 1 KG besagt, dass eine Wettb« a) den wirksamen Wettbewerb erheblich bee lichen Effizienz gerechtfertigt ist oder b) der Arten von Abreden vermutet das Gesetz in bewerb beseitigt wird (sog. «harte Abreden» rechtfertigenden Effizienzgründen, die bei V werb erheblich beeinträchtigen, näher zu pr

Vorliegen einer Wettbewerbsabrede gem

17. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sind Wettbev Vereinbarungen oder abgestimmte Verhalte schiedlicher Marktstufen, die eine Wettbewe schlaggebend für die Annahme einer Abred« der betreffenden Unternehmen bzw. das

15 Bundesgesetz vom 22.6.2007 über die Eidge gesetz, FINMAG; SR 956.1).

16 «www.finma.ch/de/dokumentation/selbstregul rung der Schweizerischen Bankiervereinigun

17 Verordnung vom 1.6.2012 über die Eigenmitt ser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03

18 Schreiben Sekretariat vom 16.7.2014 an die

sene Regulierungen (Selbstregulierung) nur in valt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG führen.

cht FINMA hat gemäss Art. 7 Abs. 3 FINMAG* die hrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard aner anderem für die in Rz 10 und Fn 10 erwähnten

gemacht hat. In einem früheren Fall, der die Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite» '® der assung, dass eine Selbstregulierung, welche ein- MAG als Mindeststandard anerkannt wird, keinen den vermag. Grund dafür sei der Umstand, dass onkrete (Delegations-)Norm bilde, um einen beerb zu entziehen. Mit Art. 72 Abs. 4 und 5 ERV"” legationsnorm, welche den Anforderungen an die e konkret vorgesehenen Massnahmen abdeckte, nte Selbstregulierung der SBVg als Vorbehalt ge- den SBVg-Selbstregulierungen wurden von der ‚weshalb ein Vorbehalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ‘ein nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus sind itlich, die als ausreichende Grundlage bzw. als 1 Regulierungsbereich der beiden SBVg-Selbstre- | entziehen. Keinen Vorbehalt zu schaffen vermöer die zugrundeliegenden Leitlinien des Bundesgt werden kann, dass diese auch rein inhaltlich satz nahelegen.

ıne von Art. 5 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 KG

artellgesetz unter einer Wettbewerbsabrede vermale dieser Definition, ist sie kartellrechtlich unter ässig. Wenn eine Kooperation jedoch als Abrede vird, bestimmt Art. 5 KG deren (Un-)Zulässigkeit. »werbsabrede unzulässig ist, wenn sie entweder sintrachtigt und nicht durch Gründe der wirtschaft- 1 wirksamen Wettbewerb beseitigt. Für bestimmte Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, dass der wirksame Wett- ), wobei diese Vermutung widerlegbar ist. Mit den Vettbewerbsabreden, die den wirksamen Wettbeüfen sind, befasst sich Art. 5 Abs. 2 KG.

dss Art. 4 Abs. 1 KG

verbsabreden erzwingbare oder nicht erzwingbare ınsweisen von Unternehmen gleicher oder unterrbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Aus- > ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken Vorliegen eines Mindestmasses an Verhaltensnössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsg (12.2.2024).

>| und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäu- ).

SBVg (nicht publiziert).

koordination zwischen diesen.'? Die rechtlicl und die Durchsetzungsmöglichkeit sind une tens zwei wirtschaftlich voneinander unabhé und gewollt auf die individuelle Festlegung

18. Die beiden SBVg-Selbstregulierunger Tatbestandselement ohne weiteres erfüller pflichten sich qua ihrer Mitgliedschaft zur Ein zur Etablierung (und Einhaltung) gewisser Marktteilnehmern, die über keine Mitgliedsc verpflichtung hingegen explizit durch eine A SBVg und die potenziell weiteren Institute mehrheitlich) Banken und soweit vorliegen« Es bleibt zu prüfen, ob dadurch eine Wettbe

19. Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt werbssituation mit Abrede und der hypothe Minus gibt»; wenn also durch eine Verhalter werbsteilnehmer hinsichtlich einzelner W Menge und Qualität, Service, Beratung, \ schung und Entwicklung) so eingeschränkt Wettbewerbs vermindert bzw. eingeschränk Verhaltensweise muss sich mithin auf einer Preis, die Menge und die Qualität, den Servi ditionen, das Marketing, die Forschung unc hen.?? Wie das Bundesgericht ausführt, ist werbsrechtlich noch neutral»?*. Ob die Wei ist, ist Gegenstand der Prüfung nach Art. 5 |

20. Spezifisch zu Nachhaltigkeitsvereinba nen diesem Thema in der letzten Revision ji vergleichend berücksichtigt werden können, barungen zwischen Wettbewerbern, die keir meter wie Preis, Menge, Qualität, Auswahl c

1% Botschaft KG 1994, BBI 1995 | 468, 545 Ziff. z E. 6.3, Buchpreisbindung.

20 BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.2 Gebro; MANI REINERT, in: Basler Kommentar Art. 41N 48m. w. H.

21 Vgl. BGE 129 Il 18 E. 6.3, Buchpreisbindung beschlage/SFS unimarket; WALTER STOFFEI werbsrecht V/2, Kartellrecht, Ducrey/Zimmerl

22 BGE 147 II 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikame E. 303, Hallenstadion; BVGer, B-3332/2012

23 Statt vieler RPW 2020/1, 202 Rz 834, KTB-| leistungen Engadin Ill; RPW 2018/2, 240 Rz

24 BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikamen

25 BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikamen

26 Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 Union auf Vereinbarungen über horizontale Z

27 Bei der Auslegung des Schweizerischen We schen Wettbewerbsrechts gemäss Rechtspre II 72 E. 3.1. m. w. H., Hors-Liste Medikame: Bundesgericht sogar eine analoge Anwendu

ne oder tatsächliche Form des Zusammenwirkens rheblich.?° Entscheidend ist allein, dass mindesingige Unternehmen kooperieren und so bewusst ler eigenen Wettbewerbsposition verzichten.?'

1 im Bereich Sustainable Finance dürften dieses 1. Die rund 270 Mitgliedsinstitute der SBVg verhaltung der beiden Selbstregulierungen und damit dort normierten Mindeststandards. Bei allfälligen haft bei der SBVg verfügen, wird die Einhaltungsnschlusserklärung geschaffen. Die Mitglieder der ‚ die sich anschliessen, sind sodann (zumindest 1 relevant Unternehmen der gleichen Marktstufe. werbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.

vor, wenn es bei einem Vergleich der Wettbetischen Wettbewerbssituation ohne Abrede «ein ıskoordination «die Handlungsfreiheit der Wettbeettbewerbsparameter (im Wesentlichen: Preis, Verbung, Geschäftskonditionen, Marketing, Forwird, dass dadurch die zentralen Funktionen des t werden».?? Die Vereinbarung oder abgestimmte 1 Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den ce, die Beratung, die Werbung, die Geschaftskon- | Entwicklung oder die Lieferbedingungen) bezie- Jas Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG «wettbetbewerbsbeschrankung zulassig oder unzulassig KG.75

rungen halten die EU-Horizontalleitlinien®, in deingst ein eigenes Kapitel gewidmet wurde und die 27 gleicherweise fest, dass Nachhaltigkeitsvereinle negativen Auswirkungen auf Wettbewerbsparader Innovation haben, nicht geeignet sind, Anlass

24.1, BGE 144 Il 246 E. 6.4.1, Altimum; BGE 129 II 18

, Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.4, , Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021,

; BVGer, B-8404/2010 vom 23.9.2014 E. 5.3.7.1, Bau- _, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbei (Hrsg), 2. Aufl. 2023, Rz B.9 ff. m. w. H.

nte Il. Ferner BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 vom 13.11.2015 E. 2.2.3, BMW; BVGer, B-506/2010 33/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.6, Gebro.

NVerke; RPW 2018/4, 790 Rz 370, Hoch- und Tiefbaute II.

te II.

des Vertrags Uber die Arbeitsweise der Europäischen usammenarbeit, ABl. C 259 vom 21.7.2023 S. 1 ff. ttbewerbsrechts ist die Berücksichtigung des europaichung grundsätzlich zulässig. Vgl. statt vieler BGE 147 ite Il. In Bezug auf vertikale Vereinbarungen hat das ng des europäischen Rechts zugelassen (BGE 143 II 020 vom 2.3.2022 E. 4.4, Editions Flammarion).

zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken zu g den Wettbewerb beschränken, vom Kartellv weil sie sich auf ein Nachhaltigkeitsziel bezi

21. Durch die SBVg-Selbstregulierungen | einzeln dargelegt — verbindliche Mindeststa den geschaffen, womit einer der gerade ebe Die Mitgliedsinstitute werden namentlich ve: tungsgespräche zu thematisieren, zu erhel send beim Matching grundsätzlich zu ber Präferenzen seitens der Kundschaft bestet nanzierung entsteht eine Verpflichtung zur 1

22. Das dürfte zur Folge haben, dass die zwangsläufig gewisse ESG-Anlagelösunge: gewillt sein müssen, solche Titel im Rahmer zu erwerben, da sich die verschiedenen Mas sibel erklären lassen. Es wäre für Kundinne der Beratung von einem Institut über ESG-1 Präferenz anzugeben, wenn ihnen dieses Ir ten kann oder möchte. Zumindest mittelbar I ten Anliegens — wohl grundsätzlich auch Eir

23. Insofern führen die SBVg-Selbstregu Handlungsfreiheit der angeschlossenen Ins ein Abseitsstehen beim Thema ESG oder q bei Anlagedienstleistungen und der Immobil

24. Wird durch ein Zusammenwirken die werbsparameter eingeschränkt, führt dies al beschränkung. Denn der Zweck von Art. 5 i. Abrede Beteiligten vor sich selbst zu schütz vorliegend insbesondere die Kundinnen ui Finanzinstrumenten, Emittenten von Wertpa einhergehenden Beschränkung des wirksan kungen der Handlungsfreiheit bezüglich rele Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs einanderfallen dieser beiden Punkte auszı Art. 4 Abs. 1 KG deshalb nur, aber immerhir derfallen offenkundig ist, d. h., wenn der wir lichkeit einer eigenständigen Marktpositionie

25. Für die Kundinnen und Kunden führe aus den Richtlinien ableitbar — zu keiner Ein

28 EU-Horizontalleitlinien Rz 527. In der Folge (F welche Nachhaltigkeitsvereinbarung wahrsch

29 Vgl. EU-Horizontalleitlinien Rz 521.

30 Gleichzeitig ist hierzu jedoch einschränkend Kunden nach nachhaltigen Investitionen unc hat und dass viele Anbieter im Finanzbereich gen sind, diese neuen Opportunitaten zu nut: zurichten. Dieser Trend dürfte weiterhin beste tionale wie auch internationale Vorgaben 1 befeuern werden (Stichworte: Netto-Null-Ziel Taxonomie, ausgeprägtere Konzernverantwo

31 Vgl. dazu näher RPW 2021/1, 116 f., Rz 161

eben.?® Umgekehrt können Vereinbarungen, die erbot nicht allein deshalb ausgenommen werden, ehen.??

werden — wie im Sachverhalt für beide Richtlinien ndards für die Beratung von Kundinnen und Kunn genannten Wettbewerbsparameter betroffen ist. ‘pflichtet, ESG-Präferenzen im Rahmen der Berayen und zu dokumentieren, und diese anschliesücksichtigen, sofern denn entsprechende ESGen. Und auch für die Beratung zur Immobilienfi- "hematisierung von Nachhaltigkeitsaspekten.

: von den Selbstregulierungen erfassten Institute 1 oder Finanzinstrumente anbieten müssen bzw. 1 der gewählten Dienstleistung für ihre Kundschaft ssnahmen gegenüber dieser ansonsten nicht plaun und Kunden kaum nachvollziehbar, im Rahmen Themen aufgeklärt zu werden und eine eventuelle stitut in der Folge keine solchen Lösungen anbievaben die Richtlinien somit — im Sinne des verfolgfluss auf die angebotenen Produkte. °°

lierungen zu einer gewissen Beschränkung der stitute hinsichtlich dieser Wettbewerbsparameter; ler Verzicht auf initiale Beratungsdienstleistungen ienfinanzierung sind damit nicht mehr möglich.

> Handlungsfreiheit bezüglich einzelner Wettbelerdings nicht automatisch zu einer Wettbewerbs- V. m. Art. 4 Abs. 1 KG liegt nicht darin, die an der ‘en, sondern die übrigen Wettbewerbsteilnehmer, nd Kunden auf der einen und die Anbieter von ipieren etc. auf der anderen Seite von einer damit 1en Wettbewerbs zu bewahren. Da mit Einschran- »vanter Wettbewerbsparameter in der Regel eine einhergeht, ist aber nicht leichthin von einem Aus- ıgehen. Eine Wettbewerbsbeschränkung ist bei 1, dann zu verneinen, wenn ein solches Auseinanksame Wettbewerb trotz Einschränkung der Mögrung offensichtlich nicht beschränkt ist."

n die beiden SBVg-Selbstregulierungen — soweit schränkung des Angebots. Die beiden Richtlinien

zZ 528 ff.) wird anhand von Beispielen veranschaulicht, einlich keinen Anlass zu Bedenken geben.

festzuhalten, dass das Bedürfnis von Kundinnen und | Produkten in den letzten Jahren stark zugenommen unabhängig von Selbstregulierungen dazu Ubergeganzen und ihr Angebot vermehrt nach ESG-Kriterien ausshen bleiben und sich in Zukunft verstärken, zumal naür Unternehmen diese Transformation noch stärker bis spätestens 2050, European Green Deal und EUrtung usw.). ff., Dauer-ARGE Graubünden.

erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die } mit dem Thema Nachhaltigkeit vertraut zum angeschlossenen Institute haben im Anlage dinnen und Kundinnen Produkte und Dienstl ten, wobei in diesem Zusammenhang ebenf (zumindest bis jetzt)” keine klare und einhe Anlegen zu verstehen ist und wie sich diese: Auch die SBVg-Richtlinien Hypotheken en gentlichen Finanzierungtätigkeit der Hypoth geschäftlichen Ermessen, ob und in welcher tige Baufinanzierungen tätigen und auf welc geschlossene Institute, Sonderkonditionen aus den Richtlinien nicht, was im FAQ expliz Vorschrift in Art. 4 SBVg-Richtlinien Hypoth Obligatorium für Hypothekennehmerinnen ı Stakeholdern gelegentlich insinuiert wurde,

26. Wie gesehen, sind die Richtlinien als setzung und die Bedeutung, die diesem Tr schäftspolitischen Entscheidungen jedes e auch als ein weiteres Merkmal dienen, das c Dienstleistungen voneinander unterscheidet linien Hypotheken für die Anbieter von Hypo geltenden Selbstregulierungen unterschiedli und nicht-nachhaltiger Immobilien zu gewäh sich, dass sich nachhaltige Gebaudefinanzie lichsten Bezeichnungen (z. B. Grüne oder E gemäss Marktbeobachtern das Angebot (w So bietet mittlerweile ein wesentlicher Teil « kassen verschiedene Finanzierungslösunge Zinsabschlag für nachhaltiges Bauen oder r

27. \ordiesem Hintergrund dürfte diese M nach dem Verständnis des Sekretariats vor

28. Abgesehen von dieser Klausel ist fest lierungen nicht zu (einzelnen) Produkten, Di

29. Die Kundinnen und Kunden haben fi schäfts keine spezifischen ESG-Präferenzeı sie einer Integration der ESG-Kriterien neutr tigung von ESG-Kriterien bei der Anlagebe erforderlich, wenn der Finanzdienstleister d in der eine hypothetische Kundin oder ein h weist und explizit keine ESG-Anlagelösung ESG-Richtlinien nicht direkt. In der Beratun dass mittels Bekanntgabe einer entsprech

32 In der Beratungsanfrage wird festgehalten, de tig ergänzt werden könnten, allenfalls um ein

33 Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAI % \gl. statt vieler NZZ, Umwelt-Hypotheken: zen/umwelt-hypotheken-zinsvorteile-im-detai 35 Dazu etwa NADINE BERCHTOLD ET AL., Welch: bieten (sollten), vom 6.7.2023, «https://hub.

(undschaft innerhalb der jeweiligen Dienstleistung achen und allfällige Präferenzen festzustellen. Die geschäft nach wie vor die Möglichkeit, ihren Kuneistungen anzubieten, die nicht als nachhaltig gelalls anzufügen ist, dass die SBVg-Richtlinien ESG itliche Definition enthält, was unter nachhaltigem ; gegenüber traditionellem Anlegen unterscheidet. [halten keine einschränkenden Vorgaben zur eiekargeber. Es liegt nach wie vor in deren freiem n Umfang sie nachhaltige wie auch nicht-nachhalche Art und Weise. Eine eigentliche Pflicht für anfür nachhaltige Lösungen anzubieten, ergibt sich it bestätigt wird (s. o. Rz 11). Auch dass die neue eken in dieser Form (s. o. Rz 9) auf ein GEAK*°- ınd -nehmer hinauslaufe, wie dies von gewissen ist nach Ansicht des Sekretariats nicht der Fall.

Mindeststandard konzipiert. Die tatsächliche Umiema beigemessen werden, hängen von den geinzelnen Instituts ab. Daher kann Nachhaltigkeit lie Unternehmen und ihre jeweiligen Produkte und . Im Bereich Hypotheken sieht Art. 3 SBVg-Richttheken explizit die Möglichkeit vor, im Rahmen der che Konditionen für die Finanzierung nachhaltiger ren (s. o. Rz 10). In diesem Zusammenhang zeigt rungen seit geraumer Zeit unter den unterschied- -co-Hypothek) im Markt etabliert haben und dass je auch die Nachfrage) weiterhin stark ansteigt.”* Jer Banken, Versicherungen und auch Pensions- ın an, die, um Anreize zu schaffen, oft mit einem achhaltige Renovationen einhergehen. °®

öglichkeit von Art. 3 SBVg-Richtlinien Hypotheken allem deklaratorischer Natur sein.

zuhalten, dass sich die beiden SBVg-Selbstreguenstleistungen, Preisen oder Ähnlichem äussern.

srner die Möglichkeit, im Bereich des Anlagege- 1 zu äussern bzw. zum Ausdruck zu bringen, dass al gegenüberstehen. Diesfalls ist eine Berücksichratung und Vermögensverwaltung nicht oder nur ies selber als angebracht erachtet. Zur Situation, ypothetischer Kunde keine ESG-Präferenzen aufen in seinem Portfolio wünscht, äussern sich die Jsanfrage wird diesbezüglich jedoch festgehalten, enden Nicht-Präferenz der Einbezug von Nachss die beiden Selbstregulierungen je nach Bedarf künf- e solche klare Definition und Abgrenzung.

«Zinsvorteile im Detail prüfen», «www.nzz.ch/finan- -pruefen-Id.1667028» (12.2.2024). e nachhaltigen Finanzierungen Schweizer Banken anhslu.ch/retailbanking/welche-nachhaltigen-finanzierun- 2.2024).

haltigkeitskriterien bei der Anlageberatung a Wahlmöglichkeit für Kundinnen und Kunder ausgesetzt natürlich, das jeweilige Institut he

30. Gleichermassen bestätigt die SBVg in Kundinnen und Kunden anlässlich des erste matisierung und Beratung hinsichtlich Enerc

31. Es ist vor dem Hintergrund dieser Aus beiden SBVg-Selbstregulierungen zu einer das Bezwecken und/oder Bewirken einer so! bewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1

Stelle das Vorliegen von Wettbewerbsabre« dass diese den Wettbewerb auf einem Mark

Unzulässigkeit der Abrede im Sinne von

32. Gegenstand der zu beurteilenden Ve tenspflichten bzw. Mindestvoraussetzungen im Beratungsprozess zur Vergabe von Hypo (Art. 5 Abs. 3 und 4 KG) in Frage kommt, w somit zu prüfen, ob die Vereinbarungen den KG beeinträchtigen. Dafür sind quantitative

33. Bezüglich des qualitativen Elements g nen Wettbewerbsparameters — und zwar im des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparam Elements ist im Regelfall zu ermitteln, wie beeinträchtigt wird, m. a. W. welches «Gewi ten Unternehmen auf dem entsprechenden

34. Der Zweck der Richtlinien besteht dar tor zu leisten, namentlich indem Aufklärung: schaft systematisch abgeklärt und — sofern rücksichtigt werden. Speziell im Hypothekar Bedeutung energetischer Sanierungen sens hen, dass im Zuge der auf Kundenseite erhö einer Liegenschaft) die Sanierungsquote de bäudesektor das bundesrätliche Ziel von Ne

35. Es soll somit eine zunehmende Verscl haltigen Finanzprodukten erfolgen. Dafür kn Beratungsprozess an. Auch wenn sich die K im Wandel befindet und aufgrund von neue lichkeit, digital zu investieren oder Vermittlui mend Produkte und Dienstleistungen ohne nommen werden können, darf die Bedeu aufgrund des regelmässig damit verbunden

36 Vgl. dazu und zur Erheblichkeit als Bagatellk

37 RPW 2022/1, 224 Rz 1580, Abreden im Bere gen Graubtinden; RPW 2020/3, 1117 Rz Rz 175, Hallenstadion.

38 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 E. 369 E. 9.2.4, BMW; BVGer, B-141/2012 vom 12.

3 Schreiben SBVg vom 12.7.2023, 3.

uf Kundenwunsch hin unterbleiben kann. Die freie 1 bleibt also auch in dieser Hinsicht erhalten (vorandelt auch tatsächlich mit traditionellen Anlagen).

Bezug auf die SBVg-Richtlinien Hypotheken, dass n Kundengesprächs auf eine entsprechende Thejieeffizienz und Nachhaltigkeit verzichten können.

ührungen eher nicht davon auszugehen, dass die ' Wettbewerbsbeschränkung führen, womit auch chen ausser Betracht fallen und somit keine Wett- KG vorliegen dürfte. Doch selbst wenn an dieser Jen bejaht würde, wäre nicht davon auszugehen, t erheblich beeinträchtigen (vgl. sogleich).

Art. 5KG

reinbarungen sind wie gesehen gewisse Verhalin Sachen Nachhaltigkeit im Anlagegeschäft und theken. Da vorliegend kein Vermutungstatbestand fare bei Bejahen einer Wettbewerbsabrede (s. 0.) | Wettbewerb erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und qualitative Elemente zu berücksichtigen. *°

ilt es die Bedeutung des von der Abrede betroffekonkret betroffenen Markt — sowie das Ausmass eter zu beurteilen.”” Bezüglich des quantitativen umfassend der relevante Markt von der Abrede cht» die Abrede sowie die an der Abrede beteilig- Markt haben (z. B. Marktanteile, Umsätze etc.).°8

in, einen Beitrag zur Nachhaltigkeit im Finanzsekarbeit betrieben und ESG-Präferenzen der Kundvon den Kundinnen und Kunden gewünscht — bebereich sollen die Kundinnen und Kunden für die ibilisiert werden. Idealtypisch sei davon auszugehten Sensibilität (z. B. hinsichtlich des Werterhalts 2s Gebäudebestands steigt, sodass auch im Getto-Null bis 2050 erreicht werden kann.°?

niebung der Nachfrage von traditionellen zu nachüpfen die beiden SBVg-Selbstregulierungen beim undenberatung im Finanzgeschäft seit einiger Zeit :n technologischen Möglichkeiten (z. B. die Mögngsplattformen für Hypotheken zu nutzen) zuneheingehenden Beratungsprozess in Anspruch getung der Beratung für Kundinnen und Kunden en finanziellen Risikos, fehlender Kenntnisse und

ausel, BGE 143 II 297 E. 5.1, 5.2 und 5.6, Gaba. ich Luftfracht; RPW 2020/4, 1827 Rz 514, Bauleistun- 1272, Bauleistungen See-Gaster, RPW 2012/1, 105

, Hallenstadion; BVGer, B-3332/2012 vom 13.11.2015 12.2022 E. 6.5.1, ASCOPA.

der Komplexität gewisser Finanzprodukte n Wettbewerbsparameter kann jedoch als unw Mindeststandard etabliert, der die Thematis weitgehend diese umgesetzt wird, liegt in de

36. In quantitativer Hinsicht verfügen die über einen hohen Marktanteil in den relevan im Bereich Retail Banking unterschiedliche rem einen Markt für Hypothekarkredite. Da: Kunden wurde dem Private Banking zugeo unterteilt wurde.*? Räumlich ging sie mehrh:

37. Das Hypothekar- und das Anlageges Banken betrieben, ** die überdies mehrheitli grund ist unabhängig von der genauen Mark ten Anbieterinnen an der Vereinbarung bete masslich eine grosse Bedeutung auf dem

Abrede selbst nicht der Fall sein. So haben Mindeststandard bei der Beratung verpflicht der restlichen Wettbewerbsparameter (Preis

38. Im Lichte der massgebenden Gesar masslich nicht davon auszugehen, dass die lichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ir Selbstregulierungen den Tatbestand der W fällige zukünftig weitere Selbstregulierunge zungen der vorliegenden beiden Richtlinien in der Beratungsanfrage beispielhaft genan teilt werden. Gemäss SBVg sind etwa folgeı

- Greenwashing: Weiterführende V« Sale zu vermeiden;

- Nachhaltiges Anlegen: Klarere De über traditionellem Anlegen;

- Kundenpraferenzen: Detailliertere in der Selbstregulierung bestimmte

- Hypothekarkreditvergabe: Ausdeh effizienz auf weitere Kundengrup} nanzierende Mehrfamilienhäuser);

- Berichterstattung: Konkretisierung

40 Die zentrale Bedeutung der hohen Qualität ir von der SBVg betont, weswegen sie eine Zeı

41 Nicht direkt betroffen ist hingegen der Wettbe um dessen Thematisierung im Rahmen des |

42 Es ist indessen davon auszugehen, dass di Kunden erbracht werden, beim Retail Bankin

43 Vgl. die verschiedenen Marktabgrenzungen Zusammenschluss UBS Group AG/Credit Su “4 Im Hypothekenmarkt haben die Banken etwe markt 2022: Wachstum trotz Zinsanstieg, <h sen/hypothekarmarkt-schweiz-2022-wachstu

icht unterschätzt werden.“ Der Eingriff in diesen ‚esentlich bezeichnet werden. Es wird lediglich ein jerung von Nachhaltigkeitsaspekten verlangt. Wie 2r Hand der einzelnen Institute. *'

an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen ten Märkten. Die WEKO hat in der Vergangenheit sachlich relevante Märkte betrachtet, unter ande- 5 Anlagegeschäft gegenüber nicht institutionellen rdnet, wobei dieses nach Vermögen und Domizil itlich von einer nationalen Dimension aus.**

chäft wird in der Schweiz grossmehrheitlich von ch Mitglied bei der SBVg sind. Vor diesem Hintertabgrenzung ein Grossteil der vorliegend relevaniligt. Während den beteiligten Unternehmen mut- Markt zukommt, durfte dies beim «Gewicht» der sich die beteiligten Unternehmen zwar zu einem et, sie können sich aber nach wie vor hinsichtlich se, Konditionen etc.) konkurrenzieren.

itbeurteilung ist nach diesen Ausführungen mutbeiden SBVg-Selbstregulierungen zu einer erheb- 1 den relevanten Märkten führen, selbst wenn die ettbewerbsabrede erfüllten. Inwiefern dies für alln im Bereich der Nachhaltigkeit und/oder Ergänebenfalls zutrifft, kann mangels Bestimmtheit der nten möglichen Ergänzungen nicht fundiert beuride Ergänzungen denkbar:

Irgaben mit dem Ziel, Greenwashing am Point of

inition und Abgrenzung von nachhaltigem gegen-

Abfrage der Kundenpraferenzen, d. h. es könnten > Fragen vorgegeben werden;

nung der Pflicht zur Thematisierung der Energieyen bzw. weitere Liegenschaftstypen (z. B. zu fider Anforderungen an das Reporting.

1 der Kundenberatung für die Branche Bank wird auch tifizierung und stetige Weiterbildungen empfiehlt. »werbsparameter der Nachhaltigkeit an sich, da es nur 3eratungsprozesses geht.

sr Teil dieser Dienstleistungen, die gegenüber Retailg anzusiedeln ware.

in der Stellungnahme der WEKO vom 25.9.2023 zum isse Group AG (zur Publikation vorgesehen).

ı einen Anteil von 95 %. Vgl. Moneypark, Hypothekenttos://moneypark.ch/news-wissen/hypotheken-und-zinm-trotz-zinsanstieg» (12.2.2024).

39. Zu keinen Problemen führen dürfte v denfalls die Ausdehnung der Vorgaben ge Kundengruppen und Liegenschaftstypen. E gen an das Reporting, wenn sichergestellt u tung dadurch nicht zu einem kartellrechtlich

40. Weitere Vorgaben am Point of Sale oc haltigem gegenüber traditionellem Anlegen eine Verpflichtung einherginge, nur noch g gen, oder wenn den angeschlossenen Instit bieten von traditionellen Finanzprodukten eii bzw. zu vergebende grüne Hypotheken unc haltiger Finanzierungen; Verbote oder ande ternehmen, die nicht als nachhaltig einzustu gen problematisch, die zwar die Verfo Wirklichkeit aber das eigentliche Ziel verberc wie etwa die Festsetzung von Preisen, die schrankung der Produktion oder die Abschc

41. Inder Beratungsanfrage stellt sich die sich bei den beiden Richtlinien Uberhaupt diese jedenfalls durch Gründe der wirtschaf der «rationelleren Nutzung der Ressourcen Nachhaltigkeit. Die verabschiedeten Minde Beratungs- und Finanzierungsdienstleistung sie seien notwendig, um die Nachhaltigkeits

42. Gemäss Praxis der WEKO müssen u Berücksichtigung im Rahmen der Anwendt engen Bezug zum Betrieb (Produktionsverfe oder zum fraglichen Produkt aufweisen.*’ / wendig sein, das angestrebte Ziel — die rati damit sie aus Gründen der wirtschaftlichen |

43. Unabhängig von der Frage, ob vorlieg der zuvor erwähnten Praxis vorliegt, wird au: ersichtlich, inwiefern die beiden SBVg-Selb tigkeitsziele des Bundesrats zu erreichen. In Mitgliedsinstitute nicht von sich aus eigene ESG offensichtlich einem Bedürfnis der Na bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinien E\

44. Allerdings kann es ein Bedürfnis darst Verständnis von Nachhaltigkeit gibt, so das: fällige Rechtfertigung ist somit nicht ausges

45. Bei Vorliegen einer Wettbewerbsabre« gung aus Effizienzgründen zumindest anhaı

45 Vgl. dazu statt vieler BVGer B-4596/2019 von

46 Vgl. ebenfalls EU-Horizontalleitlinien Rz 547

47 RPW 2005/1, 242 Rz 31, Klimarappen; RPV mentenpreisrelationen bei Fleisch.

48 Vgl. zu diesem Kriterium z. B. SIMON BANGEF über Kartelle und andere Wettbewerbsbesch

or dem Hintergrund der obigen Ausführungen jemass SBVg-Richtlinien Hypotheken auf weitere benfalls unproblematisch erscheinen Anforderunird, dass es im Falle einer externen Berichterstatunerlaubten Informationsaustausch kommt.*

ler die klare Definition und Abgrenzung von nachkönnten etwa dann unzulässig sein, wenn damit ewisse Nachhaltigkeitsstandards zu berücksichtiuten Vorgaben gemacht würden, die sie beim Annschränken (z. B. Quoten für nachhaltige Anlagen | damit verbunden die Einschränkung nicht-nachre Restriktionen betreffend Wertschriften von Unfen sind etc.). Ferner sind zweifellos Vereinbarungung eines Nachhaltigkeitsziels vorgeben, in jen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu erreichen, Aufteilung des Marktes oder der Kunden, die Bettung von Qualität und Innovation.*®

-SBVg schliesslich auf den Standpunkt, sofern es um Wettbewerbsabreden handeln würde, wären tlichen Effizienz gerechtfertigt. Der Effizienzgrund » erstrecke sich namentlich auch auf das Thema ststandards hätten einen direkten Bezug zu den len der ihnen unterstellten Finanzdienstleister und ziele des Bundesrates erreichen zu können.

mweltbezogene Rechtfertigungsgründe für deren Ing von Art. 5 Abs. 2 lit. a KG einen hinreichend ihren) der an der Abrede beteiligten Unternehmen \usserdem muss die Abrede unter anderem notynellere Nutzung von Ressourcen - zu erreichen, =ffizienz gerechtfertigt werden kann.*®

end überhaupt ein hinreichender Bezug im Sinne 5 den Ausführungen in der Beratungsanfrage nicht stregulierungen notwendig sind, um die Nachhalsbesondere wird nicht klar, weshalb die einzelnen : Beratungsgrundsätze etablieren können, zumal chfrage entspricht und eine Vielzahl an Instituten >G-Ziele in ihrer Tätigkeit berücksichtigt haben.

ellen, dass es in einem Bereich ein gemeinsames 3 einheitliche Massstäbe geboten waren. Eine allchlossen, wäre jedoch näher zu substantiieren.

Je gemäss Art. 5 Abs. 1 KG wäre eine Rechtfertind der vorliegenden Informationen fraglich.

1 5.6.2023 E 5.2, Leasing/CA Auto Finance Suisse SA. f. V 2021/3, 616 Rz 30, Maximale Produzenten-/Konsu-

TER/BEAT ZIRLICK in: DIKE-Kommentar, Bundesgesetz rankungen, Zach et. al. (Hrsg.), 2018, Art. 5 N. 319 ff.

Il. Fazit

46. Basierend auf dem in der Beratung: SBVg-Selbstregulierungen im Bereich Sust: beobachtung eingeholten Auskünften komr fraglich ist, ob es sich bei diesen Richtlinie Abs. 1 KG handelt, da prima facie nicht von

47. Wenn (je) eine Wettbewerbsabrede vo mutungstatbestands einzig die Unzulassigk diesem Fall wäre nicht davon auszugehen, ( Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt, da lierungen keine Hinweise für eine entsprech

48. Im Ergebnis dürfte es vorliegend sor Art. 4 Abs. 1 KG fehlen. Aber selbst wenn « sich mutmasslich nicht um eine unzulässige

sanfrage geschilderten Sachverhalt, den beiden ainable Finance inkl. FAQs und den in der Marktnt das Sekretariat zum Schluss, dass es bereits 2n um Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 einer Wettbewerbsbeschränkung auszugehen ist.

rliegen sollte, wäre mangels Vorliegens eines Vereit im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG zu prüfen. In Jass die Wettbewerbsabrede zu einer erheblichen ı sich in der Beratungsanfrage/in den Selbstreguende Wettbewerbsbeschränkung finden.

nit bereits an einer Wettbewerbsabrede gemäss liese vorliegend gegeben sein sollte, handelte es Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG.