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Baustoffe und Deponien Bern: Verfügung vom 21. Mai 2024

WEKO-20240521-3b82e9 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Du 21 mai 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/weko-comco-comco/20240521-3b82e9/de/baustoffe-und-deponien-bern-verfugung-vom-21-mai-2024

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission de la concurrence (COMCO)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

WEKO-20240521-3b82e9

Baustoffe und Deponien Bern: Verfügung vom 21. Mai 2024

Schweizerische Eidgenossenschaft \

Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ¢ Confederaziun svizra ( Hinweis:

- Diese Verfügung wurde mit Ausnahme d ziffer 4 beziehend), 7 und 9 beim Bundes sind derzeit dort hängig (Stand: Dezemb her noch nicht rechtskräftig.

Verfügun kommiss

vom 21. Mai

in Sachen Untersuchung 22-0: betreffend Baustoffe unc

wegen unzulässigeı und Art. 5 Abs. 1 K(

und

wegen unzulässigeı

Vettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO >ommissione della concorrenza COMCO >ompetition Commission COMCO

er Dispositivziffern 4, 5 (soweit sich auf Dispositiv- verwaltungsgericht angefochten. Die Beschwerden er 2025). Soweit angefochten, ist die Verfugung da-

g der Wettbewerbs- ion

440 gemass Art. 27 KG

| Deponien Bern " Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

"Verhaltensweisen gemäss Art. 7 KG

gegen 1. Alluvia AG, Ost

K. & U. Hofstet und

Messerli Kiesw

vertreten durch Bernhard Laute: Passage 7, 300

2. Daepp Holding Kieswerk Daep Aare-Kies AG,

vertreten durch Rieder, FMP Fu 3007 Bern

3. Kästli Beteiligu Kästli Bau AG,

vertreten durch Monbijoustrasse

4. Kieswerk Heim

vertreten durch Harte, Kellerhal: 3001 Bern

5. Marti Holding / und Marti AG Bern, Moosseedorf

vertreten durch Hempel, Schilleı 1507, 8401 Win

6. Vigier Holding KIESTAG, Kies vertreten durch

Lenz & Staeheli 8027 Zürich

7. Kies AG Aaret:

vertreten durch Walder Wyss At Zürich

ermundigenstrasse 34a, 3006 Bern, ter AG, Ostermundigenstrasse 34a, 3006 Bern

erk AG, Ostermundigenstrasse 34a, 3006 Bern

RA Prof. Dr. Philipp E. Zurkinden und RA burg, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof- 1 Bern

AG, c/o [...], Neumattweg 9, 3629 Oppligen, p A.G., Staldenstrasse 14, 3629 Oppligen und Ried 2, 3116 Kirchdorf BE

RA Prof. Dr. Eugen Marbach und Dr. Cyrill hrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16A,

ingen AG, Altes Riedgässli 2, 3113 Rubigen und Altes Riedgässli 2, 3113 Rubigen

RA Dr. Michael A. Meer, Sirius Legal GmbH, 23, Postfach, 3001 Bern

berg AG, Gurnigelstrasse 50, 3627 Heimberg

RA Dr. Daniel Emch und RA Corinne Wüthrich- ; Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach,

\G, Seedorffeldstrasse 21, 3302 Moosseedorf

Moosseedorf, Bernstrasse 13, 3302

RA Dr. Beat Denzler und RA Dr. Heinrich -Rechtsanwalte AG, Kasinostrasse 2, Postfach terthur

AG, Wylihof, Deitingen, 4542 Luterbach und werk Steinigand AG, Steinigand, 3752 Wimmis

RA Dr. Marcel Meinhardt und RA Ueli Weber, n Aktiengesellschaft, Brandschenkestrasse 24,

il KAGA, Hinterjabergstrasse 1, 3629 Jaberg

RA Dr. Gion Giger und RA Johannes Stamm, 3, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034

Besetzung Laura Melusine Bat Daniéle Wuthrich-M (Vizeprasident), Florence Bettschart Pranvera Kéllezi, Is Mauro Nicoli, Martir

idenbacher (Präsidentin), eyer (Vizepräsidentin), Igor Letina

-Narbel, Nicolas Diebold, Mikael Huber,

abel Martinez, Rudolf Minsch, Gerd Mühlheusser, | Rufer.

Inhaltsübersicht

A Die wesentlichsten Erkenntnisse (2

B Verfahren

Cc Sachverhalt C.1 Überblick über den Teil «C. Sachverh

D.1 Geltungsbereich

E Massnahmen

B.2 Verfahrensparteien ..........................- C.2 Rechtliche Grundlagen hinsichtlich de C.3 Einführung in die Kies- und Deponieb und raumplanungsrechtlicher Rahme C.4 Marktverhältnisse in den Bereichen K C.6 Die Abmachungen über die Zusamm« C.7 Vorzugskonditionen zu Gunsten der / C.8 Kiesbezugspflicht: Wer deponieren w C.9 Einschränkung des Gebiets, aus dem entgegennahn.....................m D.3 Zuständigkeit der Gesamtkommissior D.4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschr D.5 Abgrenzung der relevanten Märkte... D.7 Unzulässige Verhaltensweisen markt D.8 Zusammenfassung der Beurteilung d E.1 Anordnung von Massnahmen nach A E.3 Beschlagnahmte Dokumente und ges F Kosten ..............22444444444H00nnnHnnnnnnn nenn F.1 Gebührenpflicht ...............................- F.2 Höhe der auf die Parteien zu verlegeı

G Ergebnis H Dispositiv

1 der WEKO peherrschender Unternehmen ......................-

r Feststellung des Sachverhalts

ill, muss auch Kies beziehen

ften (vorbehaltene Normen)

or Kartellrechtsverstösse................... >

ranchen: Wertschöpfungsketten, Produkte | KAGA unverschmutzten Aushub

IV

Inhaltsverzeichnis

A Die wesentlichsten Erkenntnisse (2

A.1 Produkte/Dienstleistungen und We A.1.2 Deponiebranche ........................- A.1.3 Verbindungen und Gemeinsamke A.3 Rahmenbedingungen .............::008 A.3.1 Abbaurechte an geeigneten Grun A.3.2 Raumplanungsrechtliche Rahmer A.4 Marktverhältnisse ...........22244444444000.. A.4.1 Rohkiesgewinnung.....................- A.4.2 Deponien für unverschmutzten At A.5 Die untersuchten Verhaltensweiseı A.5.1 Die Zusammenarbeit im Rahmen A.5.2 Recht der Aktionärinnen, je ein M gelebte Entsendepraxis und Infor A.5.3 Vorzugskonditionen zu Gunsten c über die Nichtweitergabe der Prei A.5.4 Koordination der Angebote für die A.5.5 Konkurrenzverbot zu Lasten der / A.5.6 Kiesbezugspflicht bei der Deponie A.5.7 Einschränkung des Einzugsgebie unverschmutztem Aushub (kartell A.6 Die verfügten Massnahmen und Sa A.6.2 Sanktionen....................n B.2.1 Alluvia AG, K. & U. Hofstetter AG B.2.2 Daepp Holding AG, Kieswerk Dae B.2.3 Kästli Beteiligungen AG und Kast B.2.4 Kieswerk Heimberg AG.............-- B.2.5 Marti Holding AG und Marti AG B B.2.6 Vigier Holding AG und KIESTAG, B.2.7 0 C) Oe B.3.1.3 (Informelle) Entsiegelungen z B.3.1.4 Untersuchungsausdehnung .

Zusammenfassung) ..............ussr4nnnnennnnnnnnnnnnnn 1 rtschöpfungsketten ........uuuussunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 1 eect eee ceeca ance eee eeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeeeccecaeeeeeeeeeeeseeeeueeeeeeees 1 eect eee ceeca ance eee eeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeeeccecaeeeeeeeeeeeseeeeueeeeeeees 1 see eee eee eee 3 see eee eee eee 4 dstücken als Voraussetzung ..........ceceeeeeeeeeeeeeeees 4 Ibedingungen...................4444444444HRRRnR nn nn nennen nenn 5 see eee eee eee 6 eect eee ceeca ance eee eeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeeeccecaeeeeeeeeeeeseeeeueeeeeeees 6 IShub 0... eee eeeeeeeeceeeeeecceeeeeeeeeeeeeeeeeeaaeaeeeeeeeeeseeaas 7 der KAGA.............ussssesnssssennnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnn 10 itglied in den VR von KAGA zu entsenden, nationsaustausch im VR..................424 nn > 11 ler Aktionärinnen und Vereinbarungen svorteile................222400444snnnnnennnnnnnennnnnnennnnnnnnn 12 Übernahme der [UO1]................22.2242242220200200.> 13 ts bei der Deponierung von

rechtlich zulässig) ......................rn4 nennen 14 inktionen ..............4444444440nnnHHnnnnnn nennen nun nnnnnnnnnnn 15 unnnnnnsssssnsnnnsrrennnnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnnrrennnnnnnnnnnn 15 unnnnnnsssssnsnnnsrrennnnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnnrrennnnnnnnnnnn 17 seen eee 19 seen eee 19 seen eee 19 und Messerli Kieswerk AG ...........ummmnn een 20 pp A.G. und Aare-Kies AG ................... nn 21 i Bau AG............ussseesssssssnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 22 unnnnnnsssssnsnnnsrrennnnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnnrrennnnnnnnnnnn 22 ern, Moosseedoff..........uunneeeennneennnennnnnnnnnnnennnnn 23 Kieswerk Steinigand AG ............. nn 24 unnnnnnsssssnsnnnsrrennnnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnnrrennnnnnnnnnnn 24 seen eee 25 eee ee nets tere eeeeceaaeeeeeeeeeeeeeceenaeeeeeeeeeetteneenaaees 25 eee ee nets tere eeeeceaaeeeeeeeeeeeeeceenaeeeeeeeeeetteneenaaees 25 eee ee nets tere eeeeceaaeeeeeeeeeeeeeceenaeeeeeeeeeetteneenaaees 26 ur Datentriage ..................4444444444HHRRRR Rn nennen 26 unnnnnnsssssnsnnnsrrennnnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnnrrennnnnnnnnnnn 27

B.3.1.5.1 Zwischenverfügung bet B.3.1.5.2 Zwischenverfügung bet B.3.1.5.3 Zwischenverfügung bet Zeugeneinvernahme ur B.3.1.5.4 Zwischenverfügung bet B.3.1.6 Verfahrenstrennung und Aus B.3.1.7 Vor Antragsversand beanstaı B.3.1.8 Antrag des Sekretariats an di B.3.1.9 Einvernehmliche Regelung u Anpassungen des Antrags ... B.3.1.10 Stellungnahmen der Parteien B.3.1.11 Keine Beweisanträge der Paı B.3.1.12 Eingaben an die WEKO zum B.3.1.13 Anhörung der Parteien und E B.3.1.14 Beurteilung der prozessualen B.3.2 Ermittlungshandlungen und damit B.3.2.2 Unaufgeforderte Parteieingak B.3.2.3 Akteneinsicht.......................- B.3.2.4 Teilnahmen an Einvernahme B.3.2.5 Rückgabe der beschlagnahm Cc Sachverhalt ...........::::::::ceeeeeeeeeeeeeeeee C.1 Überblick über den Teil «C. Sachve C.2 Rechtliche Grundlagen hinsichtlich C.2.2 Für die Beweiserbringung erforde C.2.3 Verteilung der Beweisführungslas

C.3 Einführung in die Kies- und Depon Produkte und raumplanungsrechtli

C.3.2 Überblick über die Wertschöpfunt C.3.3 Die hier interessierenden Produkt

reffend Geschäftsgeheimnisse .......................- reffend Teilnahme von Parteien an einer

reffend Durchführung einer 1d Entfernung von Dokumenten aus den Akten 29

reffend Beweisverwertungsverbot...................- 29 lösung einer weiteren Untersuchung ...............- 31 idete Verfahrensdauer....................444444444444 0 > 32 e Parteien zur Stellungnahme

ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 32 nd in diesem Kontext erfolgte

ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 36 Kennen 38 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 38 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 39 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 40 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 40 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 41 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 41 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 42 teien / (teilweise) Sachverhaltsanerkennungen 42 ntscheid der WEKO ...........cccccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 45 Begehren und Verfahrensanträge .................- 46 ‚verwandte Themen....................444s0nnn seen 52 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 52 EN eee eceecee cee eeeeeeeeeeeeeeeeeaeeeeeeaaaeeeesaeaeeeesaeeeeeesaaes 58 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 59 De ccee ee ceeeee eee eeeeeeeaeaeeeeeaaaeeeeesaaaeeeesaaaeesesaaeeesesaaes 61 ten Original-Papierdokumente aus den

ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 61 see eee eee eee e eee ee ee eeeeeeeaaeaaeanaaaasaaaaaaaeaeaaasaaaaasaeaseaaaaes 61 rhalt» / Orientierungshilfe............................- 61 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 63 rliches Beweismass .............:ccccccccseeeeeeeeeeeeeeeees 64 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 65 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 65 iebranchen: Wertschöpfungsketten,

cher Rahmen. ..........:cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 66 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 66 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 68

Vi

0.4.2.6 Betreiberinnen von Kiesabba 0.4.2.7 Betreiberinnen von Kiesabba die sich im «Absatzgebiet» vc

C.3.3.1.3 Quellen von Primar-Ge: C.3.3.3.2 Herstellung von Sekunc C.3.3.4.1 Einleitende Bemerkung C.3.3.4.4 Mögliche Verwertungs- C.3.3.4.6 Anbieter von Entsorgun C.3.4 Raumplanungsrechtliche Rahmer C.3.4.1.1 Bundesrechtliche Plant C.3.4.1.4 Auswirkungen dieser re C.3.4.2 Kieswerke .................n C.4.2.2 Betreiberinnen von Kiesabba C.4.2.5 Kein wesentlich anderes Bild C.4.2.8 Selbsteinschätzung durch KA C.4.3 Kiesveredelung

C.3.3.1.1 Begriffe C.3.3.1.2 Gewinnung von Rohkie

C.3.3.1.4 Nachfrage nach Rohkie

C.3.3.3 Veredelter Kies / Kiesaufbere C.3.3.3.1 Aufbereitung von Primä

C.3.3.4 Entsorgung von bestimmten | C.3.3.4.2 Naher interessierende / C.3.3.4.3 Naher interessierende | interessierenden Baual

C.3.3.4.5 Die Nachfrage von Ents C.3.3.4.7. Ablagerungsvolumina it Kiesgruben, Kieswerken und Dep

C.3.4.1.2 Den Sachplan ADT um C.3.4.1.3 Nutzungspläne und Bat Rahmenbedingungen a

C.3.4.3 Deponien ................... nn

C.4_ Marktverhältnisse in den Bereicher C.4.2 Rohkiesgewinnung...........: C.4.2.1 Die Kiesabbaustellen von KA C.4.2.3 Die Standorte der Kiesabbau C.4.2.4 Betreiberinnen von Kiesabba C.4.2.9 Ausblick auf die zukünftige E\ C.4.2.10 Zusammengefasstes Beweis: C.4.3.1 Keine Kiesveredelung durch | C.4.3.2 Interdependenz von KAGA ui

S u.nuuunnnnsnannnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnannnnnnrnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 69 steinskörnungen, vor allem Rohkies,

ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 70 NS eeee cece eeeee eee eeeee eee eeeeeeeaaaeeeeeeaaaeeeesaeaeeeesaaaeeesesaaes 79 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 82 10 a 0 re 85 r-GeSteiINSKOPNUNGEN..........ccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 85 Jär-Gesteinskörnungen ...........cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeees 88 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 89 3auabfällen (Deponie)......................- en 92 EN ee 92 Abfallarten ...................00044444444444400RRnRnnnnnnnnnnnnnn 93 Jeponietypen ............unnnsssnnseennnnnnnennnnnnennnnnnnnn 94 resp. Entsorgungswege für die hier

fe 95 gsleistungen für Bauabfälle ............................- 97 n Kanton Bern ..............2sssssssessnennnennnnnnennnnnnnnn 99 bedingungen für die Errichtung von

0) 9 (ee 101 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 101 Ingspflicht....................002224444nnneennnnneeennnnnnnnnn 101 ıbewilligungen als zweite Stufe.....................- 108 umplanungsrechtlichen

uf das Wettbewerbsgeschenhen. ....................- 109 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 112 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 112 1 Kies und Deponie im Umfeld von KAGA . 113 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 113 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 113 GA und ihren Aktionarinnen im Kanton Bern . 113 ustellen nach Planungsregionen ...................- 121 ustellen im Nachfrageradius der Kundinnen,

IN KAGA befinden......................044444440eneeneenn 127 GA eee cece cece cecceeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess 128 twicklung .... eee cece cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeetenees 128 argebnis bezüglich Kiesgewinnung ...............- 134 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 135 KAGA, sondern nur durch ihre Aktionarinnen. 135

Vil

C.4.3.3 Folge: KAGA-Aktionärinnen k bei KAGA deponieren, unabh C.4.3.4 Zusammengefasstes Beweis: C.4.4 Deponierung von unverschmutzte C.4.4.1 Einleitung ............................- C.4.4.2 Die Deponien für unverschmt Aktionärinnen im Kanton Ber

C.4.4.3 Engpässe von Deponieplatz 1 C.4.4.3.1 Engpässe in einzelnen C.4.4.3.2 Engpässe bei KAGA ur C.4.4.3.3 Zusammenfassung bez C.4.4.4 Betreiberinnen von Deponien

im Kanton Bern ...................-

C.4.4.4.1 Die grössten Betreiberii C.4.4.4.2 Die grössten Deponien

C.4.4.5 Die Standorte der Deponien f C.4.4.6 Betreiberinnen von Deponien

C.4.4.7 Betreiberinnen von Deponien Nachfrageradius von Kundinr

C.4.4.7.1 Vom «Anliefergebiet» U

von Kundinnen, die sict

C.4.4.7.2 Deponien im Nachfrage «Einzugsgebiet» von K

C.4.4.7.3 Mengenanteile in versc einhergehende Unter- ı

C.4.4.8 Selbsteinschätzung durch KA C.4.4.9 Sich ergebendes Gesamtbild C.4.4.10 Ausblick auf die zukünftige E\ C.4.4.11 Zusammengefasstes Beweis:

C.4.5 Zusammenfassendes Beweiserge C.4.5.3 Zur Deponierung von unvers¢

C.5.2 Die Gründungsaktionärinnen und C.5.3 Grössenverhältnisse der KAGA .. C.5.3.1 Anzahl Mitarbeitende, Standc C.5.3.2 Angaben zu Volumina von Ki C.5.3.3 Wirtschaftliche Entwicklung d C.5.4 Organisation der KAGA und Zusa der Gremien der KAGA..............-

önnen Leerfahrten vermeiden, wenn sie

ängige Dritte hingegen i.d.R. nicht................- 138 m Aushub..........ussssesssesnssnsnesnnennnnennnnnnneennennnnn 140 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 140 ıtzten Aushub von KAGA und ihren

Vee eeceeccceceeeceeesseeesceceeeeseeeeseaeseceeeeeeeeeaaeaaeeseeeees 141 ‘ur unverschmutzten Aushub im Kanton Bern 143 Regionen des Kantons Bem.........................- 143 id bei ihren Aktionärinnen ...............cccccseeeeeeees 146 üglich der Deponieengpässe ........................- 150 für unverschmutzten Aushub

ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 151 ınen im Kanton Ben ............cccccseeeeceeeeaeeeeeeees 151

ür unverschmutzten Aushub im Kanton Bern. 154 für unverschmutzten Aushub nach

ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 160 fur unverschmutzten Aushub im

en, die sich im «Einzugsgebiet»

ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 164 ber das «Einzugsgebiet» zum Nachfrageradius

‘radius von Kundinnen, die sich im

AGA befinden .............cccseeeeseccceeeeeeeeseeeseeeeeees 167 hiedenen Umkreisen und damit

GA wcecccccccccceseeeececeeeeseeeeeeeessseeeeeeeseeseaeaeeeeeeess 172 va eeceeeeeeeeeaaeeeeessceeeeeeeeaaeeescceeeseeesaaaeaseeeeeeeseeaaes 174 twicklung .... eee cece cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeetenees 176 argebnis bezüglich Deponien für

ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 182 DNIS.....o2unueesnssnnneennsnnnnennnnnnnennnnnnnnnnnnnnnne nennen 184 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 184 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 184 shmutztem AUSNUD...........cccccccceeeeeseceeeeeeeeeeeees 185 eee a eee nnaeeeeeeeeeeaaessneeeeeeeeneeaessseeeeeeseseooaessseeeeeees 185 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 185 die Entwicklung des Aktionariats der KAGA .. 185 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 187 rte und Beteiligungen .....................244444 HH > 187 es und Deponie.................ussnssesseennnnennnnnnnennn 188 er KAGA 2... cece cccccceceeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess 193 mmenarbeit der Aktionarinnen innerhalb

ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 197 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 197 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 198

VIII

C.5.4.2.1 Gelebtes Delegationsre C.5.4.2.2 Zusammensetzung des C.5.4.2.3 Rhythmus der Sitzunge C.5.4.2.4 Inhalt der VR-Sitzunger C.5.4.3 VRA (Verwaltungsrats-Aussc C.5.4.3.2 Frequenz der Sitzunger C.5.4.3.3 Inhalt der VRA-Sitzung: C.5.4.3.4 Verteiler der VRA-Protc C.5.4.4 FIKO (Finanz-Kommission).. C.5.4.4.2 Frequenz der Sitzunger C.5.4.4.3 Inhalt der FIKO-Sitzunc C.5.4.4.4 Verteiler der FIKO-Prot C.5.4.5 Finanzausschuss ................- C.5.5 Ursprünge der KAGA: Kieswerk L C.6 Die Abmachungen über die Zusam C.6.2 Der schriftliche KAGA-Vertrag (W natürlicher Konsens, Beteiligte un C.6.2.1 Der Abschluss des KAGA-Ve C.6.2.2 Die zwei erfolgten Änderunge C.6.2.2.1 Die Änderung von 1977 C.6.2.2.2 Die Änderung von 2012 C.6.2.3 Die gescheiterten Änderungs C.6.2.3.1 Erster Versuch, den KA

C.6.2.3.2 Zweiter Versuch, den K

C.6.2.4 Aussagen zum KAGA-Vertra: C.6.2.5 Vorbringen zum KAGA-Vertre C.6.2.6 Würdigung zur Dauer des KA

C.6.2.7 Zusammenfassendes Beweis C.6.3 Gegenstände der Abmachungen im Rahmen der KAGA ..............- C.6.3.1 Vorbemerkung: Äusserunger C.6.3.1.1 Grundsätzliches zur Zu

C.6.3.1.2 Jede Aktionärin kann ei C.6.3.1.3 Gelebte Doppelrolle VF C.6.3.1.4 Welchen Aktionärinnen

VR-Sitzungen macht, sind zw Repräsentant der Aktio

cht der Aktionärinnen .....................eenn 198 ‚VR von KAGA ............nnnssssssseeeneennnennnnnnnren nn 199 N... unnneesnnnnnnsssnnnnnnnnennnnnnnpnnnnnnnnnnnnnnnnn ernennen 201 N onunnnnnsnnnnnnnnseennnnnnnnennnnnnreennnnnnnnnnnnnnnr rennen 201 NUSS) ee 206 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 206 N onuunnnennnnnnnnsseennnnnnnnennnnnnpeennnnnsnnnnnnnnnr ern 206 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 207 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 207 N onuunnnennnnnnnnsseennnnnnnnennnnnnpeennnnnsnnnnnnnnnr ern 208 (2) 0 208 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 209 tigen (KWU) ............2222222nnnnnnnennnnnennnnnnnnnnnnnn 209 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 212 ortlaut der Abmachungen,

d Dauer) re 213 CU AGS .. 0 ee eee ceeec cece eee ee cece etre eeaeeeeeeaeeeeeeeaeaeeeeeaa 213 ın des KAGA-Vertrages ..........::ccccceseeeeeeeeeeeees 218 eee ececenneeeeeeeeeeeeeeenaaeeeeeeeeeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeseenenaaees 218 eee cecenee nent eee eeeeeceaaaaeeeeeeeeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeseenenaaees 221 versuche des KAGA-Vertrages.....................- 226 GA-Vertrag aufzuheben bzw. unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 226 AGA-Vertrag aufzuheben bzw. unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 228 J in den Einvernahmen ..............244444444 Henn > 230 GA-Vertrags und den aktuell daran unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 235 ergebnis en 241 über die Zusammenarbeit unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 241 , die ein Verwaltungsrat der KAGA an

ordnung von Äusserungen an juristische unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 243

Mitglied von KAGA und zugleich

IX

C.6.3.1.5 Die Neuformulierung de C.6.3.1.6 Vorbringen zur Zuordnu der KAGA in den Stellu C.6.3.1.7 Zusammenfassendes E von VR-Mitgliedern der C.6.3.3 Begleitumstände des KAGA- C.6.3.3.1 Was die Vorgangerinne C.6.3.3.2 Im Rahmen der Gründı C.6.3.3.3 Weitere Hinweise auf d Aktionärinnen der KAG C.6.3.4 Einvernahmen.....................- C.6.3.5 Beweiswürdigung und -ergeb der am KAGA-Vertrag Beteili C.6.3.5.2 Kontinuität in der Zusar C.6.3.5.3 Gegenstand A: Verhind C.6.3.5.4 Gegenstand B: Dosieru C.6.3.5.5 Gegenstand C: Dosieru Abmachungen der KAGA-Akti

im Rahmen der KAGA C.6.4 Zweck der Abmachungen Uber di im Rahmen der KAGA ..............- C.6.5.1 Gegenstand A: Umsetzung u Verhinderung von neuer Kon! C.6.5.2 Gegenstand B: Umsetzung u Dosierung des Wettbewerbsc Dienerin der Aktionarsii C.6.5.2.2 Gegenstand B.1: Die in Verhalten der KAGA ... Steuerung der KAGA .. C.6.5.3 Gegenstand C: Umsetzung d Wettbewerbsdrucks durch die weitere Abbaurechte zu Aktionärinnen betrieber C.6.5.3.2 Teilaspekt C.2: Regelur

0.6.3.2 Direkt im Wortlaut des KAGA Gegenstände der künft C.6.3.5.1 Gesamtbild

0.6.3.6 Zusammenfassendes Beweis C.6.5 Umsetzung und Folgen der Abme

C.6.5.1.1 Zur Umsetzung C.6.5.2.1 Grundidee der Aktionär C.6.5.2.3 Gegenstand B.2: Die or C.6.5.3.1 Teilaspekt C.1: Verbot : Aktionärinnen in der We

»s Organisationsreglements von KAGA

ıng von Äusserungen von VR-Mitgliedern ngnahmen zum Antrag und der Beurteilung... 254

‘rgebnis zur Zuordnung von Ausserungen

ON Cee 256 -Vertrags enthaltene Abmachungen

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 257 VertragS ........22244444nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnen 257 n der KAGA wollten ........................ nenn 258 Ing der KAGA hervorgehobene

gen Zusammenarbeit ..............:::ccccsseeeeeeeeeeees 260 en Inhalt der Abmachungen zwischen den

A bis heute..............22220u4ssssnnneeennnnnneennnnnnnrnnn 261 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 284 nis zum Gegenstand der Abmachungen Jten..........unuennsnennnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 294 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 294 ing des Wettbewerbsdrucks durch die

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 321 ergebnis zu den Gegenständen der

ionärinnen Uber ihre Zusammenarbeit

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 328 chungen über die Zusammenarbeit

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 335 nd Folgen der Abmachung über die

kurrenz im Aaretal...................22444n nn 335 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 336 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 337 nd Folgen der Abmachung über die

lrucks der KAGA .................nnnennennnnennn 338 innen: KAGA ist

lteressen ..........uuusnseennennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 338 haltlichen Vorgaben für das

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 342 ganisatorischen Massnahmen zur

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 345 er Abmachung über die Dosierung des

> Aktionärinnen...............ussssnnsseeseeennennnnnnnnenn 345

zu Lasten der Aktionärinnen, im KAGA-Gebiet ı erwerben und über die bisher von den

1g des Wettbewerbsverhaltens der

C.6.5.3.3 Teilaspekt C.3: Gegens den Aktionarinnen: Loy

C.6.5.4 Zusammenfassung zur Umse

C.6.6 Zusammenfassendes Beweiserge Zusammenarbeit im Rahmen der

C.7 Vorzugskonditionen zu Gunsten de C.7.2 Vorbemerkung: Das Gewähren vc

vorliegend sowohl eine Koordinat

auch ein Verhalten von KAGA daı

C.7.3 Bessere Konditionen für Aktionäri C.7.3.1 Direkte Vorzugspreise im Ber nicht aber für Dritte in den Ja

C.7.3.2 Teilweise Übernahme von De Transportkostenausgleichs fi

einige Aktionärinnen, nicht ak

C.7.3.3 Transportkostenausgleich für C.7.4 Bessere Listenpreise für die Aktio C.7.4.1 Der Grundsatzentscheid für \ Aktionärinnen und die Dauer

C.7.4.2 Exkurs: Der gestaffelte Meng C.7.4.3 Ausmass der generellen Vorz C.7.4.4 Für wen diese generellen Voı C.7.4.5 Zweck .........neennessssnnsseesnnnnnen C.7.4.6 Zusammenfassendes Beweis für Aktionärinnen.................-

C.7.5 Weitere Preisvorteile zu Gunsten C.7.5.1 «Mengenrabatt» für Aktionäri C.7.5.2 Aktionärsrabatt aufgrund min C.7.5.3 Punktuelle Kiesaktionen und C.7.5.4 Zusammenfassendes Beweis zugunsten der Aktionärinnen

C.7.6 Transportkostenausgleich fur Akti C.7.6.1 Grundlage im KAGA-Vertrag. C.7.6.2 Der Transportkostenausgleicl C.7.6.3 Beginn der zweiten Phase: WW C.7.6.4 Institutionalisierung des Tran: Phase und damit verfolgte Zv

C.7.6.5 Handhabung und Ausgestaltı

C.7.6.6 Für wen der Transportkosten und welche Auflagen damit v

C.7.6.7 Zusammenfassendes Beweis C.7.7 Zusammenfassendes Beweiserge

C.8 Kiesbezugspflicht: Wer deponierer

eitiger Wettbewerbsschutz unter

ale Konkurrenz...............uusssnnseeeneennnennnnnnnnnnn 352 tzung und ZU den Folgen...................2444444 4 > 353 :bnis zu den Abmachungen über die

ANC). es 353 ır Aktionärinnen ..........cccceeeeececeeeeeeeeeeeeeeeeeees 355 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 355 yn Vorzugskonditionen stellt

ion zwischen den Aktionarinnen als

eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 355 eich Deponie fur Aktionarinnen,

hren 2001 und 2002...........ccccccccccceeeeeeeeeeeeeees 356 »ponietransportkosten aufgrund des

ir Rohkies: Indirekte Vorzugspreise für

/orzugspreise zugunsten der

der Bevorzugung. ............2222ssssnnnnnnnnnnnnnnnn nenn 363 enrabatt ab 2015 .....................244244 een 368 ugspreise für Aktionärinnen ............uu ner 372 teilspreise galten ..................2444444444HR RR 376 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 377 ‚ergebnis zu den Listenpreisen

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 378 der Aktionarinnen für Wandkies....................- 378 NNEN ......nnnneennsnennnnnnannennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 378 ergebnis zu den weiteren Preisvorteilen

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 386 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 387 liedereinfllhrung 2001 ............:::ccceeeeeeeeeeeeeeees 388 sportkostenausgleichs in der zweiten

VOCKE .........uunnssansssennnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnrrnn 389 Ing des Transportkostenausgleichs

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 394 ausgleich in der zweiten Phase galt

erbunden waren.............uusssssssessenennnnnnnnnnnenn 405 -bnis und Übersicht zu allen

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 407 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 410

Xl

C.8.2 Pflicht zum Kiesbezug bei der De Deren Dauer, die daran Beteiligte

C.8.2.1 Hintergrund der Pflicht und eı

C.8.2.2 Einführung der Pflicht zum Ki unverschmutztem Aushub im

C.8.2.2.1 Die abrupte Einführung C.8.2.2.2 Die Beibehaltung für da

C.8.2.3 Geltung der Pflicht zum Kiest unverschmutztem Aushub wi und deren Aufhebung per 20

C.8.2.4 Beweisergebnis bezüglich Dé

Deponierung von unverschm

sowie dem damit angestrebte

C.8.3 Von der Bezugspflicht betroffene C.8.3.2 Auf der Gesteinskörnungssei C.8.4 Von der Kiesbezugspflicht betroff C.8.4.1 Fur wen die Kiesbezugspflich C.8.4.2 Wen die Kiesbezugspflicht fa C.8.4.3 Wen die doppelte Kiesbezug: C.8.4.4 Die Kiesbezugspflicht beschr

C.8.4.4.1 Für das Verhalten der / Kiesbezugspflicht bede

C.8.4.4.2 Hingegen beschränkte

den Verhaltensspielrau

C.8.4.4.3 Besonders starke effek C.8.4.5 Zusammenfassendes Beweis Verhaltensspielraum die Kies

C.8.5 Wie KAGA eine Nichteinhaltung c C.8.5.1 Einleitung ...........................: C.8.5.2 Keine Sanktionen gegenüber

C.8.5.4 Zusammenfassendes Beweis

C.8.6 Zusammenfassendes Beweiserge C.9 Einschränkung des Gebiets, aus di entgegennahm ........uunnunnnnnnnnnnnnnnnnnnn

C.9.2 Hintergrund der Einschränkung di Aushub entgegengenommen wur

C.9.3 Einführung, Umsetzung und Aufh C.9.3.1 Einführung der Einschränkun C.9.3.2 Umsetzung der Einschränkur

C.9.3.2.1 Milde Umsetzung der E

ponierung von unverschmutztem Aushub: n sowie das damit subjektiv angestrebte Ziel. 410

esbezug bei der Deponierung von

Jahr 20122 ................uuuuueeesessnssnnnnnnneeennnnnnnnnnn 411 im März 20122...............neeeeeesnnseennnnnnneeeeennnn 411 )ezug bei der Deponierung von

ihrend den Jahren 2013 und 2014

ho 415 er der Pflicht zum Kiesbezug bei der

utztem Aushub, der daran Beteiligten

1074 (-) eer 416 Produkte .........cccccecccecceeeeeeeeeeeeeesseeeseeseaeaeeeeees 417 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 417 CO i eeeecccccccccceaeesseeeceeeeseeeeaesessceeeeseeseaaeaeeeeeeeess 418 ONE Akteure.......ueesssennsesnssnnnennnnnnnnennnnnnnen nennen 420 ktisch betraf ...............uuueeeeesnnnnsenennneeeeennnnnnnnn 420 spflicht faktisch betraf....................................- 423 änkte effektiv nur Dritte in ihrem

ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 424

ULUNQSIOS ...........cccceee ccc ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeaeeneeeeeeeees 425 die Kiesbezugspflicht

m Dritter effektiv... nennen 427 ergebnis dazu, wessen

ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 437

unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 438 ergebnis zur versuchten «Einbindung» unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 444 bnis zur Kiesbezugspflicht ...........................- 444 am KAGA unverschmutzten Aushub

see eee eee eee eee 446 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 446 2s Gebiets, aus dem unverschmutzter

0 re 446

inschränkung des Einzugsgebiets bis 2012... 449

xl

C.9.3.2.2 Strikte Umsetzung der | C.9.3.4 Zusammenfassendes Beweis Einschränkung des Einzugsg C.9.4 Geltung der Einschränkung des E C.9.5 Festlegung des Einzugsgebiets, L C.9.6 Zusammenfassendes Beweiserge aus dem KAGA unverschmutzten

D Rechtliche Beurteilung D.1 Geltungsbereich ..............-444444 D.1.1.2 Anwendung im konkreten Fal D.3 Zuständigkeit der Gesamtkommiss D.4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorsc D.4.1.2 Anwendung im konkreten Fal D.4.2 Wettbewerbswirkungen, die sich : D.5 Abgrenzung der relevanten Märkte D.5.1 Einleitung ......................nn D.5.2 Rechtliche Grundlagen des relev: D.5.2.2 Rechtliche Grundlagen des ri D.5.3 Rohkies.................uusnnsnseeennenenneen D.5.3.2.1 Auf der nachgelagerten Nachfrage nach verede D.5.3.3 Räumlich relevanter Markt ... D.5.3.3.1 Auf der nachgelagerten D.5.3.3.2 Nachfrage auf Stufe Rc D.5.4.1 Marktgegenseite ................-- D.5.4.3 Räumlich relevanter Markt ...

C.9.3.3 Aufhebung der Einschränkun D.4.1 Vorbehaltene Vorschriften (Art. 3

des geistigen Eigentums ergeben

D.5.2.1 Rechtliche Grundlagen des s

D.5.3.1 Marktgegenseite ................--

D.5.3.2.2 Nachfrage auf Stufe Rc Nachfrage nach verede D.5.4.2 Sachlich relevanter Markt

Einschränkung des Einzugsgebiets

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 449 g des Einzugsgebiets ab 2015......................- 451 ergebnis zur Dauer und Umsetzung der 2 0) 2) 451 inzugsgebiets fur alle Kundinnen von KAGA . 451 bnis zur Einschränkung des Gebiets,

Aushub entgegennahm..............4 een 454 PRRRREEERRERERERERRRRERERRERRERRERREEERERERRRERRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRN 455 PRRRREEERRERERERERRRRERERRERRERRERREEERERERRRERRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRN 455 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 455 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 455 Kernen 459 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 464 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 464 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 465 see eee eee e eee e ee eeeeeeeaeeaaeaaaaaaaaaaaaanasansasaaaeaeaaaaaes 465 ion der WEKO .........ccccccccecccecceeeeeeeeeeeeeeeeeees 467 hriften (vorbehaltene Normen)..................- 467 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 467 Lo eeeecceceecececeeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneeeeeees 468 ausschliesslich aus dem Recht

(Art. 3 ADS. 2 KG)... 471 eens 471 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 471 inten Marktes ............cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 472 achlich relevanten Marktes ...........................- 473 iumlich relevanten Marktes...........................- 473 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 474 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 474 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 475 Marktstufe — ltem Kies ...............2222200044sssnnnnennnennnennnnnnnenn 475 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 479 Marktstufe — ltem Kies ...............2222200044sssnnnnennnennnennnnnnnenn 479 hkies occ cece c cece cceceeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess 480 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 481 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 481 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 482 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 483 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 485

XIll

D.5.5 Deponie von unverschmutztem A D.5.5.1 Marktgegenseite ................-- D.5.5.3 Räumlich relevanter Markt ...

D.6 Unzulässige Wettbewerbsabreden.

D.6.1.1 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.1.1.1 Verhaltenskoordination D.6.1.1.2 Mehrzahl von beteiligte D.6.1.1.3 Wettbewerbsbeschrank D.6.1.1.4 Bezwecken oder Bewir

D.6.1.2 Wettbewerbsabreden nach A D.6.1.2.1 Horizontale Wettbewerl D.6.1.2.2 Horizontale Preisabred D.6.1.2.3 Horizontale Gebiets- oc D.6.1.2.4 Vertikale Wettbewerbs:

D.6.1.3 Widerlegung der gesetzlicher

D.6.1.4 Erhebliche Beeinträchtigung |

D.6.1.5 Rechtfertigung aus Effizienzg

D.6.2 Überblick über die aktuellen Aktiv

D.6.3 Die Abmachungen über die Zusaı D.6.3.1 Wettbewerbsabrede nach Art

D.6.3.1.1 Bewusstes und gewollt D.6.3.1.2 Mehrzahl von beteiligte D.6.3.1.3 Wettbewerbsbeschrank D.6.3.1.4 Bezwecken oder Bewir D.6.3.1.5 Ergebnis zur Wettbewe

D.6.3.2 Wettbewerbsabrede nach Art

D.6.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung ı

D.6.3.4 Rechtfertigung aus Effizienzg

D.6.3.5 Ergebnis zur kartellrechtliche

D.6.4 Das Recht der Aktionärinnen, je e entsenden, die gelebte Entsende;

D.6.4.1 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.4.1.1 Bewusstes und gewollt D.6.4.1.2 Mehrzahl von beteiligte D.6.4.1.3 Wettbewerbsbeschrank D.6.4.1.4 Bezwecken oder Bewir D.6.4.1.5 Ergebnis zur Wettbewe

D.6.4.2 Wettbewerbsabrede nach Art

D.6.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung ı

D.6.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzg

D.6.4.5 Ergebnis zur kartellrechtliche

D.6.5 Der Ausschluss der Arbitragemöc

D.6.5.1 Wettbewerbsabrede nach Art

UShUD.......uueenneneneesnsnnnnennnnnnennnnnnnnennnnnnneennennnnn 486 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 486 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 486 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 488 eee a eee nnaeeeeeeeeeeaaessneeeeeeeeneeaessseeeeeeseseooaessseeeeeees 489 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 490 .4 Abs. 0 © 490 (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) 491 N Unternehmen ..............cccccseeeceeceeeeeeeseaeeeeeeees 491 00 00 ee 492 KEN eennanennsnnnnennnnnennnennennnnnnnennenennennennenennnnsnnnnnen 494 rt. 5 Abs. 3 oder 4 KG...............222242244ssseeeeenn 495 VSADECE .........uuueeensssnnesnannnneennnnnnnennnnnnnennnennnnn 495 .4 Abs. 0 © 506 2S Zusammenwirken ....enuunuuessnsnnnnennnnnneennennnnn 506 N Unternehmen. ..............cccccseeeceeceeeeeeeseaeeeeeeees 507 00 00 ee 508 KEN eennanennsnnnnennnnnennnennennnnnnnennenennennennenennnnsnnnnnen 511 rbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG..................- 511 .5 Abs. 3KG...........nneeesssssssssnnnnnneenennnnnnnnnnn 512 ründen nach Art. 5 Abs. 2 KG.......................- 518 n Zulässigkeit nach Art. 5 KG........................- 531

in Mitglied in den VR von KAGA zu yraxis und der Informationsaustausch im VR . 532

.4 Abs. 0 © 532 2S Zusammenwirken ....enuunuuessnsnnnnennnnnneennennnnn 532 N Unternehmen. ..............cccccseeeceeceeeeeeeseaeeeeeeees 533 00 00 ee 534 KEN eennanennsnnnnennnnnennnennennnnnnnennenennennennenennnnsnnnnnen 544 rbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG..................- 546 .5 Abs. 3KG...........nneeesssssssssnnnnnneenennnnnnnnnnn 546 n Zulässigkeit nach Art. 5 KG........................- 551 lichkeit bei den Kiespreisen. ..........................- 552 .4 Abs. 0 © 553

XIV

D.6.5.1.1 Bewusstes und gewollt D.6.5.1.2 Mehrzahl von beteiligte D.6.5.1.3 Wettbewerbsbeschrank D.6.5.1.4 Bezwecken oder Bewir D.6.5.1.5 Ergebnis zur Wettbewe D.6.5.2 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.5.3 Widerlegung der gesetzlicher D.6.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung | D.6.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzg D.6.5.6 Ergebnis zur kartellrechtliche D.6.6 Die Untersagung, mengenrabattre D.6.6.1 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.6.1.1 Bewusstes und gewollt D.6.6.1.2 Mehrzahl von beteiligte D.6.6.1.3 Wettbewerbsbeschrank D.6.6.1.4 Bezwecken oder Bewir D.6.6.1.5 Ergebnis zur Wettbewe D.6.6.2 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.6.3 Widerlegung der gesetzlicher D.6.6.4 Erhebliche Beeinträchtigung | D.6.6.5 Rechtfertigung aus Effizienzg D.6.6.6 Ergebnis zur kartellrechtliche D.6.7 Die Koordination der Angebote fü D.6.7.1 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.7.1.1 Bewusstes und gewollt D.6.7.1.2 Mehrzahl von beteiligte D.6.7.1.3 Wettbewerbsbeschrank D.6.7.1.4 Bezwecken oder Bewir D.6.7.1.5 Ergebnis zur Wettbewe D.6.7.2 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.7.3 Widerlegung der gesetzlicher D.6.7.4 Erhebliche Beeinträchtigung | D.6.7.5 Rechtfertigung aus Effizienzg D.6.7.6 Ergebnis zur kartellrechtliche D.6.8 Das Konkurrenzverbot zu Lasten D.6.8.1 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.8.1.1 Bewusstes und gewollt D.6.8.1.2 Mehrzahl von beteiligte D.6.8.1.3 Wettbewerbsbeschrank D.6.8.1.4 Bezwecken oder Bewir D.6.8.1.5 Ergebnis zur Wettbewe D.6.8.2 Wettbewerbsabrede nach Art D.6.8.3 Widerlegung der gesetzlicher D.6.8.4 Erhebliche Beeinträchtigung | D.6.8.5 Rechtfertigung aus Effizienzg

1 Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung des Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

ründen nach Art. 5 Abs. 2 KG n Zulässigkeit nach Art. 5 KG.

:duzierte Kiespreise weiterzugeben

.4 Abs. 1 KG. eee

1 Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung des Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

ründen nach Art. 5 Abs. 2 KG n Zulässigkeit nach Art. 5 KG. .4 Abs. 1 KG...

1 Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung des Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

ründen nach Art. 5 Abs. 2 KG n Zulässigkeit nach Art. 5 KG.

der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet

.4 Abs. 1 KG. eee

.S Abs. 3 KG. ee

1 Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung des Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

ründen nach Art. 5 Abs. 2 KG

XV

D.6.8.6 Ergebnis zur kartellrechtliche D.7 Unzulässige Verhaltensweisen mat D.7.1 Beurteilung der Marktstellung von

D.7.1.1 Rechtliche Grundlagen zur m D.7.1.2 Stellung auf dem Markt fur Ri D.7.1.2.2 Marktstellung von KAG D.7.1.2.3 Ergebnis.....................- D.7.1.3 Stellung auf dem Markt für di D.7.1.3.2 Marktstellung von KAG D.7.1.3.3 Ergebnis.....................- D.7.1.4 Zusammenfassung zur markt D.7.2 Allgemeines zu missbräuchlichen D.7.3 Vorzugskonditionen zu Gunsten c D.7.3.1 Rechtliche Grundlagen zu Ar D.7.3.1.2 Ungleichbehandlung be Geschäftsbedingungen

D.7.3.1.4 Wettbewerbsverfalschu D.7.3.1.5 Fehlende sachliche Re D.7.3.2 Beurteilung der Vorzugskond D.7.3.2.1 Einleitung ....................- D.7.3.2.2 Ungleichbehandlung be Geschäftsbedingungen

D.7.3.2.4 Wettbewerbsverfalschu D.7.3.2.5 Fehlende sachliche Re D.7.3.3 Ergebnis zu den Vorzugskon D.7.4 Kiesbezugspflicht bei der Deponie D.7.4.1 Rechtliche Grundlagen zu Ar D.7.4.1.1 Allgemeines ...............- D.7.4.1.3 Koppelung..................- D.7.4.1.4 Wettbewerbsbeschrank D.7.4.1.5 Fehlende sachliche Re D.7.4.2 Beurteilung der Kiesbezugsp! D.7.4.2.1 Einleitung ....................- D.7.4.2.2 Deponierung von unver

D.7.4.2.3 Koppelung..................- D.7.4.2.4 Ergänzung: Auch beim handelt es sich um eine

D.7.4.2.5 Wettbewerbsbeschrank

n Zulässigkeit nach Art. 5 KG........................- 598 ktbeherrschender Unternehmen. ...............- 598 ON Ce 599 arktbeherrschenden Stellung........................- 599 Ihkies .....nuueennennneennsnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnne nennen 600 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 600 A auf dem relevanten Markt ..........................- 601 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 609 2 Deponierung von unverschmutztem Aushub609 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 609 A auf dem relevanten Markt ..........................- 609 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 616 beherrschenden Stellung von KAGA ............- 616 Verhaltensweisen ............cccccssecceccesseeeeeeaeeees 616 ler AKtiIONAFINNEN............ccccceeeccceseeeeeeeeeaeeeeeeees 619 . 7 Abs. 2 Bst. D KG 00... cccccccccccceeeeeeeeeeeeeees 620 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 620 zuglich Preisen oder sonstigen Kernen 620 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 621 NG eee 621 Shtfertigung «2.2... ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeteeeeeeeeeeeeeeeeaaees 622 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 623 zuglich Preisen oder sonstigen Kansssnnnnnnnnsssssnnnsssnnnsnnnnsssnnnsssnnnnnnnensssnnnsssnnnnnnnnnn 624 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 631 NG eee 631 Shtfertigung «2.2... ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeteeeeeeeeeeeeeeeeaaees 643 . 7 Abs. 2 Bst. KG oo... ccccccccceeeeeeeeeeeeeees 650 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 650 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 651 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 652 00 00 ee 652 Shtfertigung «2.2... ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeteeeeeeeeeeeeeeeeaaees 653 licht ...ee cece ccc ecccccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess 654 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 654 schmutztem Aushub und Kies sind

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 654 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 656 «Tauschgeschaft» mit Deponievolumen

UNG...nuannnnnnennnsnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 657

XVI

D.7.4.2.6 Fehlende sachliche Re D.7.5 Einschränkung des Einzugsgebie D.7.5.1 Beurteilung der Wettbewerbs Einschränkung des Einzugsg D.7.5.2 Ergebnis zur Einschränkung ı von unverschmutztem Aushu D.8 Zusammenfassung der Beurteilunc D.8.1 Unzulässige Wettbewerbsabrede! D.8.1.1 Die Abmachungen über die Z D.8.1.2 Das Recht der Aktionärinnen entsenden, die gelebte Entse D.8.1.3 Der Ausschluss der Arbitrage (Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 K D.8.1.4 Die Untersagung, mengenrat (Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 K D.8.1.5 Die Koordination der Angebo (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V D.8.1.6 Das Konkurrenzverbot zu Las (Art. 5 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Ab D.8.2 Unzulässige Verhaltensweisen m: D.8.2.1 Im Kiesbereich: Vorzugskond (Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Ak D.8.2.2 Im Deponiebereich: Kiesbezu unverschmutztem Aushub (A von unverschmutztem Aushu E Massnahmen .................4444444RRe nenn E.1 Anordnung von Massnahmen nach E.1.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschri und gegebenenfalls Wiederholun:

E.1.2.2 Das Recht der Aktionärinnen entsenden, die gelebte Entse

(Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 K

E.1.2.4 Die Untersagung, mengenrat

D.7.4.3 Ergebnis zur Kiesbezugspflic D.8.2.3 Im Deponiebereich: Einschrä E.1.2.1 Die Abmachungen über die Z E.1.2.3 Der Ausschluss der Arbitrage

(Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 K

Shtfertigung «2.2... ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeteeeeeeeeeeeeeeeeaaees 662 9) eee 664 ts bei der Deponierung von

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 665 verfalschung und der Rechtfertigung der

ebiets bei der Deponierung von

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 666 des Einzugsgebiets bei der Deponierung

Dee eee ecceccccccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess 669 y der KartellrechtsverstOsse............:ssseseeeee 669 1 (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 KG) ...................- 669 usammenarbeit im Rahmen der KAGA

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 669 ‚je ein Mitglied in den VR von KAGA zu ndepraxis und der Informationsaustausch

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 670 möglichkeit bei den Kiespreisen

©) ee 670 attreduzierte Kiespreise weiterzugeben

©) ee 671 te für die Übernahme von [U01]

‚m. Abs. 1 KG) .............22444444444440400nnnnnnnnnnnnnnn 672 sten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet

SI CC) 672 arktbeherrschender Unternehmen

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 673 itionen zu Gunsten der Aktionärinnen

SI CC) 673 igspflicht bei der Deponierung von

nkung des Einzugsgebiets bei der Deponierung b

/.m. Abs. 1 KG)...............2244444444444444Rnnnn nennen 675 PRRRREEERRERERERERRRRERERRERRERRERREEERERERRRERRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRN 676 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 676 inkungen, deren jeweilige Konstellation JSgefahr..............uuesennssssnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnn 680 usammenarbeit im Rahmen der KAGA

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 681 ‚je ein Mitglied in den VR von KAGA zu ndepraxis und der Informationsaustausch

cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 682 möglichkeit bei den Kiespreisen

©) ee 682 attreduzierte Kiespreise weiterzugeben

©) ee 682

XVII

E.1.2.5 Die Koordination der Angebo (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V

E.1.2.6 Das Konkurrenzverbot zu La: (Art. 5 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Ab

E.1.2.7 Im Kiesbereich: Vorzugskond (Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Ak

E.1.2.8 Im Deponiebereich: Kiesbezu unverschmutztem Aushub (A E.1.2.9 Zusammenfassung..............- E.1.3 Strittige anzuordnende Massnahn E.1.3.1 Vorbemerkung ....................- E.1.3.2 Ausführungen im Antrag zu [ E.1.3.2.1 Hinsichtlich der Abmacl im Rahmen der KAGA.

E.1.3.2.2 Hinsichtlich des Rechts von KAGA zu entsende E.1.3.3 Stellungnahme der Parteien : E.1.3.3.1 Fehlende oder ungenüc für den Erlass der Mas: E.1.3.3.2 Öffentliches Interesse < E.1.3.3.3 Verhältnismässigkeit de E.1.3.3.4 Massnahmen gemäss I E.1.3.3.5 Massnahmen gemäss I Bestimmungen des OR E.1.3.3.6 Massnahmen gemäss | E.1.3.3.7. Massnahmen gemäss | E.1.3.3.8 Unzulässige Massnahn E.1.3.3.9 Ungenügende Bestimr gemäss Dispositivziffer E.1.3.3.10 Aufschiebende Wirkung E.1.3.4 Von der WEKO in Dispositivz E.1.3.4.1 Hinsichtlich der Abmacl

im Rahmen der KAGA

(Dispositivziffern 1.1, 1.

E.1.3.4.2 Hinsichtlich des Rechts in den VR von KAGA zı und des Informationsat

(Dispositivziffern 1.2 tei E.1.3.4.3 Umsetzungsfrist und G (Dispositivziffern 1.9 un E.1.4 Bloss teilweise strittige und unbes (Dispositivziffern 2 und 3 resp. E\ E.1.4.1 Einseitige Anordnung von Ma E.1.4.2 Begründung der EVR-Massn: angeordneten Massnahmen.

te für die Übernahme der [U01]

.m. Abs. 1 KG)..............224444ssnennnnen nennen 683 sten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet itionen zu Gunsten der Aktionärinnen

S. 1 CC) nr 683 igspflicht bei der Deponierung von

unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 684 ren (Dispositivziffer 1)....................-- 685 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 685 ispositivziffer 1............uuuuuuuuuneennennnnnnnnnnennnnnn 686 nungen über die Zusammenarbeit unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 686 der Aktionärinnen, je einen Vertreter in den VR ZUM ANG ....eeeeeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 695 yend bestimmte gesetzliche Grundlage

in den Massnahmen gemäss unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 698 Jispositivziffer 1 und Geltungsbereich des unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 701 Jispositivziffer 1 und Verhältnis zu

eee e eee e eee eeeeecaeeeeeeeeeeeeeeecaeeeeeeeeeeseeeeiieeeeeeeeeeeee 701 theit der Massnahmen

1 ounnessnnennnnssennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn ernennen 704 ] =22nnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnn rennen 705 iffer 1 angeordnete Massnahmen .................- 705 nungen über die Zusammenarbeit

der Aktionärinnen, je ein Mitglied

ı entsenden, der gelebten Entsendepraxis stauschs im VR

Iweise, 1.6, 1.7, 1.8) ..........uussnsennnssseennnnnnneenn 721 altungszeitpunkt der Massnahmen

(ot id 0) 727 trittene anzuordnende Massnahmen

IR) annnneseeennssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nennen 729 ahmen bzw. der gegen Vigier einseitig unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 731

XVIII

E.1.4.2.1 Hinsichtlich der Unters: weiterzugeben (Disposi

E.1.4.2.2 Hinsichtlich des Konkur im KAGA-Gebiet (Dispc

E.1.5.3.4 Hinsichtlich des Konkur

Ausschluss der Arbitragemöc E.2.3.1.1 Basisbetrag (Art. 3 SVk E.2.3.1.2 Zuschlag für die Dauer E.2.3.1.3 Erschwerende und milc

unverschmutztem Aust

E.1.5.3 Nachteilsprognose / Interesse

in den VR von KAGA zı

E.1.5.3.5 Hinsichtlich der Kiesbe:

E.2.1 Voraussetzungen für eine Sanktic

E.2.2 Bemessungsgrundlagen

E.2.3.1.4 Einhaltung des abstrak

E.2.3.1.5 Vorbringen in der Stellt

E.1.4.2.3 Hinsichtlich der Kiesbe: E.1.5 Entzug der aufschiebenden Wirkt E.1.5.2 Erfolgsprognose, Verhältnism E.1.5.3.1 Hinsichtlich der Abmacl im Rahmen der KAGA. E.1.5.3.2 Hinsichtlich des Rechts und dem Informationsa E.1.5.3.3 Hinsichtlich der Unters: Kiespreise weiterzugeb Aktionärinnen im KAG/ unverschmutztem Aust E.1.5.4 Anordnung des Entzugs der: E.2 Sanktionierung...........ursssseeeeeeeeneennn E.2.1.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. E.2.1.1.1 Unzulässige Verhalten: E.2.1.1.2 Beteiligte Unternehmer E.2.1.2 Sanktionierbarkeit in zeitliche E.2.1.3 Zurechenbarkeit der Wettbew

E.2.2.1 Rechtliche Grundlagen E.2.2.2 Zum Umgang mit einer Mehr: E.2.3 Konkrete Sanktionsbemessung... E.2.3.1.6 Ergebnis.....................- E.2.3.2 Tatkomplex Vorzugskonditior und Ausschluss der Arbitrage

E.2.3.1 Tatkomplex Vorzugskonditior Aktionärs-Unternehmen

ıgung, mengenrabattreduzierte Kiespreise

renzverbots zu Lasten der Aktionärinnen zugspflicht bei der Deponierung von ub (Ziffer 3 der EVR mit KAGA)....................- 735 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 736 lassigkeit und Dringlichkeit...........................-- 737 SMADWAQUIG.......cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeetenees 739 nungen über die Zusammenarbeit ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 740 der Aktionarinnen, je einen Vertreter 1 entsenden, der gelebten Entsendepraxis ustausch im VR.........uuesssenssessnsnsnnennennneennennnnn 741 ıgung, mengenrabattreduzierte EN üneanenennsnnnnennnnnennnnennennnnnnnennenennennennnennensnnnnnen 741 renzverbots zu Lasten der zugspflicht bei der Deponierung von 10) oe 743 eee a eee nnaeeeeeeeeeeaaessneeeeeeeeneeaessseeeeeeseseooaessseeeeeees 744 INICTUING. see ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 744 nC 744 eee aeeeeeececeeeeceeaasesssseceeeeseeesseaeeceeeeeeeeeaaaaeeseseeees 746 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 747 r Hinsicht .................20000222200esnennnnennennneennennnnn 748 jerbsverstösse der Unternehmen ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 749 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 750 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 750 zahl von Verstössen ...........ccceccceceeeeeeeseaeeeeeeees 753 ceca eee eecceceeeeeeaaseeessceeeeeseeaaseaeseceeeeeseseasaaaeeeeeeeees 757 1en zu Gunsten der Aktionärinnen und lichkeit beim Kiespreis — KAGA....................- 757 CG) ....uuuuuneennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnne 758 des Verstosses (Art. 4 SVKG).......................- 760 lernde Umstände (Art. 5 f. SVKG)..................- 761 ien Sanktionsrahmens LT SVKG)... cece ccc ccccccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess 762 Ingnahme zum Antrag... 762 cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 765 1en zu Gunsten der Aktionärinnen möglichkeit beim Kiespreis — cece ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeneas 766

XIX

E.2.3.2.1 Basisbetrag (Art. 3 SVk E.2.3.2.2 Zuschlag für die Dauer

E.2.3.2.3 Erschwerende und milc E.2.3.2.4 Einhaltung des abstrak E.2.3.2.5 Vorbringen in den Stellı E.2.3.2.6 Ergebnis...

weiterzugeben... E.2.3.3.1 Grundsätzliches zur Sa E.2.3.3.2 Pauschalsanktion für di E.2.3.3.3 Bemessung der Pauscl E.2.3.3.5 Ergebnis.....................-

E.2.3.4 Tatkomplex Konkurrenzverbc E.2.3.4.1 Basisbetrag (Art. 3 SVk E.2.3.4.2 Zuschlag für die Dauer E.2.3.4.4 Einhaltung des abstrak

E.2.3.4.6 Ergebnis.....................-

E.2.3.5 Tatkomplex Koppelung: Kies! E.2.3.5.1 Basisbetrag (Art. 3 SVk E.2.3.5.2 Zuschlag für die Dauer E.2.3.5.4 Einhaltung des abstrak

E.2.3.5.6 Ergebnis.....................-

E.2.3.6 Sanktionsreduktion wegen kc

E.2.3.6.2 Besonders gute Koope: Sachverhaltsanerkennt

E.2.3.7.1 KAGA.......ccceeeeeee E.2.3.7.2 AllUViIA....... eee E.2.3.7.4 Heimberg ...................- E.2.3.7.7 Vigier ........eeeeeeeee

E.2.3.3 Tatkomplex Untersagung, me E.2.3.3.4 Vorbringen in den Stellı im KAGA-Gebiet .................- E.2.3.4.3 Erschwerende und milc E.2.3.4.5 Vorbringen in den Stellı E.2.3.5.3 Erschwerende und milc E.2.3.5.5 Vorbringen in der Stellt E.2.3.6.1 EVR........n E.2.3.7 Gesamtsanktion E.2.3.7.3 DaepP ...............nn E.2.3.8 Verhältnismässigkeitsprüfunc

ten Sanktionsrahmens . 7 SVKG)... cece ccc ccccccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess

ingnahmen zum Antrag ........-ceceeeeeeeeeeeeeeeeeeees

esen Verstoss angemessen .............::::c0 VAISANKTION ..........cccee cece ce eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees JNQNANMED 1... eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees lernde Umstande (Art. 5 f. SVKG)

en Sanktionsrahmens

des Verstosses (Art. 4 SVKG).......................- lernde Umstande (Art. 5 f. SVKG)

INQNANME ..... eee eeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees

des Verstosses (Art. 4 SVKG)

. 7 SVKG)

JNQNANMED 1... eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees ien Sanktionsrahmens

L 7 SVKG).... cece cece eee e eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenaaees

XX

E.3

F.1 F.2 F.3

Beschlagnahmte Dokumente und c

Gebührenpflicht ..................urrrrrrrn Höhe der auf die Parteien zu verlec

Kosten

Ergebnis

Dispositiv

xx

A Die wesentlichsten Erke

1. Um den Einstieg in diese umfangreicl wesentlichsten Erkenntnisse vorab zusamı troffenen Branchen und die Zusammenhänc ständnis dafür zu etablieren. Alsdann werd dieser Untersuchung stehen. Anschliessenc renden Gebiet dargelegt, wobei auch der Rahmenbedingungen zur Sprache kommt. S weisen der Parteien festgehalten und jeweil: Verhaltensweisen präsentiert. Zum Schluss legt, die einerseits zukünftig den rechtmäss sollen und andererseits die Verhaltensweise

2. Die Untersuchung betrifft zum einen di Es handelt sich dabei um zwei verschieden: die unterschiedliche Nachfragebedürfnisse ein enger Zusammenhang.

A.1.1 Kiesbranche

3. Begriffe: Wird in der vorliegenden Ve facht gesagt gerundete Steinchen gemeint, Man spricht auch von ungebrochenen Gest nen Gesteinskörnungen, sozusagen kantige lagen in einem mechanischen Prozess ent nannt). Kies, genauer Rohkies, wird im Kant (auch die Gewinnung aus Gewässern ist n abgegrabene Kies wird auch Wandkies gen: Kies bezeichnet.

4. Wertschopfungskette: Zur Gewinn «Loch» zu graben. Dafür müssen zuvor Abt und die erforderlichen planungs- und baure« geringer Teil des Rohkieses wird ohne Ve Baustellen). Nachgefragt wird Rohkies zum bereiten bzw. «veredeln». Kiesgewinnung U und die vertikale Integration von Kiesabbau sabbaustellen anderer Betreiber beziehen vi lieferungen Rohkies, d.h., wenn beim selber sen fehlen. Etwa 50 % des in Kieswerken v verwendet (z.B. für die Fundationsschicht b Betonwerken zur Herstellung von Beton (ca. Belag (ca. 10 %) gebraucht wird.

A.1.2 Deponiebranche

5. Begriffe: Im Deponiebereich ist zwisc terialien zu unterscheiden. Vorliegend inte auch Inertstoffe. Beide Materialien fallen be bene Material bezeichnet, das z.B. bei der

nntnisse (Zusammenfassung)

1e Verfügung zu erleichtern, ist es angezeigt, die nengefasst darzustellen. Zuerst werden die be- ye zwischen diesen geschildert, um ein Grundver- en die Unternehmen vorgestellt, die im Zentrum | werden die Marktverhältnisse im hier interessie- prägende Einfluss der raumplanungsrechtlichen odann werden die näher betrachteten Verhaltens- 5 die vorgenommene rechtliche Beurteilung dieser werden die verschiedenen Massnahmen darge- igen Zustand wiederherstellen resp. sicherstellen nin der Vergangenheit finanziell sanktionieren.

und Wertschöpfungsketten

e Kiesbranche, zum anderen die Deponiebranche. > Branchen mit je eigenen Wertschöpfungsketten, befriedigen. Gleichwohl besteht zwischen ihnen

rfügung von Kies gesprochen, sind damit verein-

die durch natürliche Vorgänge entstanden sind. sinskörnungen; dies im Unterschied zu gebroche- nN Steinchen, die durch den Einsatz von Bruchan- stehen (je nach Grösse Schotter oder Splitt ge- on Bern hauptsächlich aus Kiesgruben gewonnen \öglich). Das in Kiesgruben aus dem Untergrund ınnt; gewaschen und sortiert wird es als veredelter

Ing von Rohkies aus Kiesgruben ist quasi ein Jaurechte an geeigneten Grundstücken erworben shtlichen Bewilligungen eingeholt werden. Nur ein redelung verwendet (z.B. von Gärtnern oder auf weitaus grössten Teil von Kieswerken, die ihn auf- ind Kiesveredelung gehen deshalb Hand-in-Hand stelle und Kieswerk ist branchentypisch. Von Kie- artikal integrierte Kieswerke bloss für Ergänzungs- abgebauten Material aktuell bestimmte Korngrös- eredelten Kieses wird ohne weitere Verarbeitung ei einer Strasse), während die andere Hälfte von 40 %) und von Belagswerken zur Herstellung von

hen verschiedenen Arten von abzulagernden Ma- ressieren primär unverschmutzter Aushub, aber i Bauarbeiten an. Als Aushub wird das ausgeho- - Erstellung eines neuen Bauwerks anfällt. Kann

dieser ohne Weiteres gefahrlos anderswo it verschmutzt, was auf den überwiegenden T mineralische Abfälle aus dem Abbruch von |

6. | Wertschopfungsketten: Unverschmu er nicht auf der Baustelle weiterverwendet zwischen neuem Bauwerk und Untergrund), wöhnlich abgelagert werden. Falls er viel R Veredelung gebracht werden. Rechtlich zuli hub sind Aushubdeponien, Deponien «auf g vom Typ B (Inertstoffdeponien). Von der ak weitaus Bedeutendsten hiervon. Bei Aushu «Löcher», die beim vorgängigen Materiala entstanden sind. Inertstoffe sind, wenn mö andernfalls müssen sie abgelagert werden. Deponien vom Typ B (Inertstoffdeponien) | «auf grüner Wiese» oder Deponien vom Typ aber auch in Aushubdeponien Deponiekom| betrieben werden.

A.1.3 Verbindungen und Gemeinsamk

T. Die Kies- und die Deponiebranche sir bau und anschliessender Auffüllung des ent ben. Wer Rohkies in Kiesgruben abbaut, bie lagerung von unverschmutztem Aushub Inertstoffen), zumal eine Verpflichtung beste

8. Nebst dieser Verbindung weisen die meinsamkeit auf: Die einzelnen Schritte sinc stimmten Abbaustelle gewonnen, die Vered und Belag werden am Standort des jeweilic Produkte schliesslich am Ort der jeweiligen terial an, das (ausser bei einer Wiederverw bereitungsanlage recycliert oder am Standc müssen also jeweils von einem Ort zum näc Bereichen eine wesentliche Rolle spielen. E gewichtmässig grossen Mengen benötigt bz ten resp. Deponiegebühren sind die Transı Kostenteil aus. Die Transportkosten steigen Um die Transportkosten zu verringern, wer (branchentypisch vertikal integrierten) Kiesv gelmässig in unmittelbarer Nähe zu Material zur Reduktion der Gesamtkosten von Mater meiden. Sie versuchen also, sowohl auf der zu haben, z.B. indem sie bei der Hinfahrt ur von dort auf der Rückfahrt Baumaterialien w beladene Fahrten werden auch als Retourft

9. Gemeinsam sind den beiden Bereiche Anforderungen, denen veredelter Kies genü zwecke durch Normen vorgegeben. Es hanı Ähnliches trifft auch auf die Folgeprodukte I verschmutztem Aushub bestehen ebenfalls spielt nicht Uber die Qualität, sondern ganz € ten. Die Gesamtkosten für die Nachfrager sı

1 die Natur zurückgegeben werden, gilt er als un- eil des Aushubs zutrifft. Inertstoffe sind vor allem Bauwerken, z.B. Betonabbruch.

itzter Aushub muss abtransportiert werden, sofern werden kann (z.B. zum Auffüllen der Hohlräume Wird der Aushub abtransportiert, muss er für ge- ohkies enthält, kann er jedoch zu Kieswerken zur issige Ablagerungsorte für unverschmutzten Aus- rüner Wiese», Deponien vom Typ A sowie solche gelagerten Menge her sind Aushubdeponien die bdeponien handelt es sich um die Auffüllung der pbau, insbesondere von Rohkies in Kiesgruben, glich, für eine Wiederverwendung aufzubereiten, Als Ablagerungsorte kommen für Inertstoffe nur n Frage, nicht auch Aushubdeponien, Deponien A. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, können Jartimente des Typs B bewilligt und entsprechend

aiten, aber unterschiedliche Märkte

d aufgrund des Zusammenspiels von Materialab- standenen «Lochs» somit eng miteinander verwo- tet regelmässig auch Deponievolumen für die Ab-

an (teilweise auch für die Ablagerung von ht, diese «Löcher» wieder aufzufüllen.

Kies- und die Deponiebranche eine weitere Ge- J jeweils ortsgebunden. Rohkies wird an einer be- elung erfolgt am Standort eines Kieswerks, Beton jen Werks produziert, und eingesetzt werden die Baustelle. Am Ort der Baustelle fällt auch das Ma- andung vor Ort) entweder am Standort einer Auf- rt einer Deponie abgelagert wird. Die Materialien ‚hsten gelangen, weshalb Transporte in all diesen -s sind schwere Materialien, die in volumen- und w. abgeführt werden. Relativ zu den Materialkos- Jortkosten hoch und machen einen wesentlichen mit zunehmender Fahrzeit und -distanz stetig an. len die stationären Werke, d.h. insbesondere die verke, aber auch die Beton- und Belagswerke, re- abbaustellen errichtet. Und die Transporteure sind ialtransporten darum bemüht, Leerfahrten zu ver- Hin- als auch auf der Rückfahrt Material geladen werschmutzten Aushub zur Deponie bringen und ie veredelten Kies mitnehmen. Auf beiden Wegen Ihren bezeichnet.

n auch die relevanten Wettbewerbsparameter. Die gen muss, sind für wichtige weitere Verwendungs- delt sich um standardisierte, homogene Produkte. 3eton und Belag zu. Für die Deponierung von un- ; Vorschriften, die einzuhalten sind. Wettbewerb ntscheidend Uber den Preis bzw. die Gesamtkos- atzen sich zusammen aus dem Material- und/oder

Deponiepreis einerseits und den Fahrkoste anzufahrenden Abbaustelle oder Deponie s nen die Nähe und zum anderen die Möglich

10. Kartellrechtlich handelt es sich aus Sic um verschiedene sachlich relevante Märkte

- Im Kiesbereich gehört Rohkies unabh Markt, d.h. sowohl Rohkies aus Kies, aus stark rohkieshaltigen Aushüben. chene Gesteinskörnungen, sind mark gangsmaterial für recyclierte Baustoffe

- Im Deponiebereich gehören für die De deponien, Deponien des Typ A und D relevanten Markt. Deponien des Typ E selben sachlich relevanten Markt, sinc

11. In räumlicher Hinsicht handelt es sich Transportkosten und deren Anstieg mit zune A.2 Die beteiligten Unternehme:

12. Die Untersuchung richtet sich gegen nahmen — aus mehreren Gruppengesellsch:

Unternehmen

i.S.v. Art. 2 Abs. 1P'° KG Opera

und Akt

2 | Alluvia Hofstette 3 | Daepp Aare-Kie: 4 | Heimberg Heimber: 5 | Kästli-Gruppe Kästli 6 | Marti-Gruppe Marti 7 | Vigier Kiestag

Die beteiligten Unternehmen.

13. Im Zentrum der Untersuchung steht k und Bern-Süd an mehreren Standorten Kie: ten Aushub und für Inertstoffe anbietet. Im v lung von KAGA und ihr Verhalten von Intere ihr und den eng mit ihr verbandelten Aktion: tionärinnen, die in diesem Umfeld stattfindeı

14. Die sieben aufgeführten Aktionärinner KAGA, wobei sie jeweils über identische A gehören zwei Aktionärinnen, sodass dieses gen fünf Unternehmen halten je 1/7 der KA\ aus sieben Mitgliedern, bei denen es sich je Alluvia um zwei) der ihn entsendenden Aktie

15. KAGA ist nicht die einzige Verbindunc poniebranche haben. Vielmehr sind diese e aktuell in diesen und damit verbundenen Be

n hin und zurück andererseits. Bei der Wahl der ind wegen der Bedeutung der Fahrkosten zum ei- keit von Retourfuhren zentral.

‚ht der Marktgegenseite bei den beiden Bereichen

ängig der Quelle zum selben sachlich relevanten jruben, solcher aus Gewässern als auch solcher Stein und Fels, ein Ausgangsmaterial für gebro- tnahe Produkte, recyclierbares Baumaterial, Aus- >, hingegen nicht.

ponierung von unverschmutztem Aushub Aushub- eponien «auf grüner Wiese» zum selben sachlich , also Inertstoffdeponien, gehören zwar nicht zum | aber marktnahe Produkte.

in beiden Bereichen aufgrund der Bedeutung der "hmender Fahrdistanz und -zeit um lokale Märkte. N

folgende Unternehmen, die sich — mit zwei Aus- aften zusammensetzen:

Verfahrensparteien tive Gesellschaft Muttergesellschaft(en)

ionarin von KAGA

rund Messerli Alluvia AG

5 Kieswerk Daepp A.G., Daepp Holding AG

J - Kästli Beteiligungen AG Marti Holding AG Vigier Holding AG

‘AGA, die nahe der Autobahn A6 zwischen Thun > abbaut und Deponievolumen für unverschmutz- orliegenden Fall sind aber nicht nur die Marktstel- sse, sondern auch das Zusammenspiel zwischen äarinnen sowie die Interaktionen zwischen den Ak- 1.

1 halten zusammen das gesamte Aktienkapital an ktienanteile verfügen. Zum Unternehmen Alluvia Unternehmen 2/7 der KAGA-Aktien hält; die übri- SA-Aktien. Der Verwaltungsrat der KAGA besteht weils um einen Aktionars-Vertreter (bzw. bei der onarin handelt.

y, welche die Aktionärinnen zur Kies- und zur De- benfalls, wenn auch in unterschiedlichem Masse, reichen tatig:

Bereich KAGA Alluvia Daepp

Rohkies x x x Veredelter Kies x x Deponie Aushub x x

unverschmutzt

ransportdienst x x leistungen Strassen- und Tiefbau

Aktuelle Tatigkeitsbereiche der beteiligten Untern 16. Drei Anomalien stechen ins Auge:

- KAGA baut Kies ab und betreibt Depo! tikalen Integration hat sie aber kein k der Kiesveredelung nicht vornimmt. L können, ist sie von der Nachfrage vor ordnung von etwa [>80]% handelt es :

- Heimberg baut aktuell kein Kies ab, he geänderter Grundwasserschutzvorsct verfügt sie nach wie vor Uber ein Kies damit eine geschichtlich bedingte Aus bau und -veredelung vor. Rohkies, de kauft sie auch unveredelt weiter. Da H ist sie von der Belieferung der Ressou

- Daepp baut zwar Kies in Kiesgruben a nahegelegene KAGA, welche die De; das dortige «Loch» auffüllt.

17. Die Wertschöpfungsketten für KAGA eigenen Darstellung daher wie folgt aus:

Die entsprechenden Marktketten können grob wie

Kiesmarkt: Wandkies von KAGA -> Veredler/Aktionar (Waschen, |

(nur Deponiemarkt: Baustelle (Bauherr) -> Aushübler -> Deponien der KAC

Wertschöpfungsketten gemäss Skizze an einer Sit A.3 Rahmenbedingungen

A.3.1 Abbaurechte an geeigneten Grur

18. Um Kies in Kiesgruben abbauen und - ben zu können, ist Voraussetzung, dass n Verschiedene Faktoren schränken das Ang ein. Zunächst muss ein Grundstück überh: hochwertiger Vorkommen sind im Kanton E enburgersee bis in den Oberaargau sowie ( bis zum Kanderdelta im Thunersee. Sodanı

Heimberg |Kästli-Gruppe | Marti-Gruppe Vigier

(x) x x x x x x x x x x x x x x x ehmen.

nien. Abweichend von der branchentypischen ver- ieswerk, weshalb sie den Wertschöpfungsschritt Im den von ihr abgebauten Rohkies absetzen zu 1 Kieswerken anderer abhängig. In der Grössen- sich dabei um ihre Aktionärinnen.

it das aber früher — bis sie ihre Abbaustelle wegen riften schliessen musste — getan. Aus dieser Zeit werk, in dem sie Kies veredelt. Bei Heimberg liegt nahme von der vertikalen Integration von Kiesab- n Heimberg insbesondere bei KAGA bezieht, ver- leimberg selbst nicht über eine Kiesgrube verfügt, rce Rohkies durch Dritte abhängig.

b, betreibt aber trotzdem keine Deponie. Es ist die 9onie in der Abbaustelle von Daepp betreibt und

ohne eigene Kiesveredelung sehen gemäss ihrer

folgt skizziert werden:

sortieren, Brechen) -> Beton-/Belagswerk -> Baustelle,Bauhe)

geringe Mengen)

A

zung des VR von KAGA.

ıdstücken als Voraussetzung

- sich daraus ergebend — Aushubdeponien betrei- van Uber Abbaurechte an Grundstücken verfügt. sbot an dafür tauglichen Grundstücken wesentlich aupt über Rohstoffvorkommen verfügen. Zentren ern die Hügelzone des Jurasüdfusses vom Neu- lie Region Bern mit dem Aaretal bis Uttigen bzw. 1 muss ein Abbau rechtlich zulässig sein. Ausge-

schlossen ist er etwa in Bauzonen, Naturscl tere gesetzliche Restriktionen ergeben sich des Waldes. Schliesslich muss ein Abbau ar sein, was in Anbetracht der Bedeutung der anbindung und der Nachfragesituation in eir

19. Die Anzahl Grundstücke, die für eine ökonomischer Sicht überhaupt erst in Frage

A.3.2 Raumplanungsrechtliche Rahme

20. Abbaurechte an Grundstücken si um Kies abbauen und Aushubdeponien be nungs- und baurechtlichen Voraussetzunge die Marktverhältnisse.

21. Seit 1980 (als das Raumplanungsges nur noch errichtet werden, wenn sie in ent: 1998 erliess der Kanton Bern den ersten ka ponie (Sachplan ADT). Der Sachplan ADT auf dem Prinzip der regionalen Selbstversor bauendem Material resp. Deponievolumen richten ist. Der Planungshorizont ist dabei : erfolgen im Richtplan für Standorte, die den len. Sogenannte Zwischenergebnisse diene den nächsten 35 Jahren). Bei Zwischenerg: bei denen noch offene Fragen bestehen, oc füllen würden, mit ihrem Volumen aber die würde. Überarbeitet wird der Richtplan Abb:

22. Ist ein Standort im Richtplan Abbau ı nicht getan. Vielmehr muss der Standort an: gentümerverbindlich umgesetzt werden, de deparlament abzusegnen ist. Es handelt sic ist zudem eine Baubewilligung, die unter < fasst.

23. Diese raumplanungsrechtlichen Rahr folgt auf die Marktverhältnisse aus:

- Markteintritte haben eine lange Vorlau mittelfristig sind Markteintritte möglich

- Geplante Markteintritte, insbesondere Voraus allgemein bekannt.

- Bei der Planung ergeben sich aus d dem Sachplan ADT 98 standen Rese Abbaustandorten im Wege. Der Sach über Erweiterungen bestehender Staı seits. Faktisch sind bestehende Stand

iutzgebieten und Grundwasserschutzzonen. Wei- etwa aus dem Gewässerschutz und dem Schutz 1 einem bestimmten Ort auch ökonomisch sinnvoll [ransportkosten unter anderem von der Verkehrs- 1em gewissen Umkreis abhängt.

n Kiesabbau aus faktischer, rechtlicher und auch kommen, ist daher limitiert.

nbedingungen

nd zwar notwendig, aber noch nicht hinreichend, treiben zu können. Zudem müssen die raumpla- n erfüllt sein. Diese Rahmenbedingungen prägen

etz in Kraft trat) dürfen Kiesgruben und Deponien sprechenden Raumplänen vorgesehen sind. Erst ntonsweiten Richtplan bezüglich Abbaus und De- 98 beruht ebenso wie sein Nachfolger von 2012 gung. Pro Region wird eine Richtmenge an abzu- vorgegeben, auf das die weitere Planung auszu- ausgesprochen lang: Sogenannte Festsetzungen Bedarf innert der nächsten 35 Jahre decken sol- sn der längerfristigen Bedarfsdeckung (also nach bnissen handelt es sich entweder um Standorte, Jer um solche, die zwar die Voraussetzungen er- festgelegte Richtmenge der Region überschritten au und Deponie etwa alle 15-20 Jahre.

ınd Deponie eingetragen, ist es damit aber noch schliessend noch in einem Nutzungsplan grundei- r durch die Stimmberechtigten oder das Gemein- fh also um einen politischen Prozess. Erforderlich inderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung um-

nenbedingungen wirken sich unter anderem wie

fzeit von zehn Jahren aufwärts. Weder kurz- noch

wer, wo und in welchem Umfang, sind Jahre im

en Richtmengen Mengenbeschränkungen. Unter rven bereits bestehender Abbaustandorte neuen lan ADT 12 verlangt zwar eine Neutralität gegen- idorte einerseits und neuen Standorten anderer- orte aber weiterhin im Vorteil gegenüber neuen.

A.4 Marktverhältnisse

A.4.1 Rohkiesgewinnung

24. Inder folgenden Karte sind basierend den Jahren 2004 bis 2015 die Standorte de! Aktionärinnen und den Dritten im Kanton Be

aja ae FBT Pagswai a7 Bassecourt hav 5t-Hippolyte F Saignel&gier ; 39 Naiche in

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Betreiberinr

© Aktionarir e Unabhan ® KAGA

Standorte der wesentlichen Kiesabbaustellen im I} volumen des gewonnenen Rohkieses 2004-2015.

25. Im Umkreis von ca. 20 Fahrminuten u sehen von einer wesentlichen Kiesabbaust ihren Aktionärinnen. Folgende Tabelle führt

auf den Gesamtabbaumengen im Kanton Bern in r wesentlichen Kiesabbaustellen von KAGA, ihren rn eingetragen:

0 10 20 30 40 km

en

Inen jige Dritte

Canton Bern - Grösse anhand des Anteils am Gesamt-

m die Kiesabbaustellen von KAGA liegen — abge- elle von [U01], einer Dritten, — primär solche von dies vor Augen:

Betreiberin

KAGA

KAGA-Aktionärinnen (total)

- Kastli (nördlich von KAGA)

- Daepp (bei KAGA)

- Vigier (südlich von KAGA)

Dritte (total)

- [U02] (nicht auf Karte, da zu klein)

- [U03] (nicht auf Karte, da zu klein)

Prozentuale Anteile einzelner Betreiberinnen an di stellen von KAGA gewonnenen Rohkies 2004-201

26. Selber erachtet KAGA in einer intern Bern Süd bis Thun Nord, Gürbetal, Aaretal Kies. Im Vergleich zur vorangehenden Tab auch [U02] aus ihrer Betrachtung aus. Ihren beschreibt sie mit «Marktanteil bedeutend (:

27. Die zu erwartende Entwicklung der An nen entnehmen. Daraus ergibt sich, dass si ren Aktionärinnen einerseits sowie Dritten : nicht wesentlich verschieben werden.

A.4.2 Deponien für unverschmutzten /

28. In der folgenden Karte sind basierenc Volumen von unverschmutztem Aushub in sentlichen Deponien für unverschmutzten / Dritten im Kanton Bern eingetragen:

%-Anteil an Gesamtmenge abgebautem Rohkies im Umkreis von ca. 20 Fahrminuten um KAGA-Abbaustellen

[45-50] [40-45] [17,5-20] [12-13] [11-12] [10-11] [6-6,5] [3,25-3,5] [1,25-1,5]

er im Umkreis von ca. 20 Fahrminuten um die Abbau- 5.

en Unternehmensanalyse von 2001 die «Region , Chisental» als das relevante Gebiet im Bereich elle blendet sie damit Vigier, [U03] und allenfalls Marktanteil in dem von ihr so festgelegten Gebiet

bieterinnen lasst sich den einschlagigen Richtpla- ch die Krafteverhaltnisse zwischen KAGA und ih- andererseits in diesem Gebiet in absehbarer Zeit

| auf dem gesamten im Kanton Bern deponierten den Jahren 2004 bis 2015 die Standorte der we- Aushub von KAGA, ihren Aktionärinnen und den

Betreiberinr

© Aktionarir e Unabhän: ® KAGA

Standorte der wesentlichen Deponien für unversc Anteils am Gesamtvolumen des deponierten unve

29. Die nachfolgende Tabelle führt die De am gesamten deponierten Volumen von ur ist auf zwei Spezialfalle: Einerseits die Depc net wurde und ca. 2026 das maximal bewillic Deponie der Aktionarin Alluvia in Oberwan wieder in wesentlichem Umfang Deponiem: hende Karte auf den Durchschnittswerten « Deponien darin nicht oder vergleichsweise IH

0 10 20 30 40 km

en

Inen Jige Dritte

hmutzten Aushub im Kanton Bern - Grösse anhand des rschmutzten Aushubs 2004-2015.

2ponien auf, die kantonsweit die grössten Anteile erschmutztem Aushub aufweisen. Hinzuweisen nie «auf grüner Wiese» der [U04], die 2018 eröff- jte Volumen erreicht haben wird. Andererseits die gen, die nach vorgängigem Kiesabbau ab 2015 aterial entgegennehmen konnte. Da die vorange- Jer Jahre 2004 bis 2015 basiert, sind diese zwei lein erscheinend abgebildet.

%-An-

teil . Kanton Deponien cher Eyacher (ab 2018 bis ca. 2 ca. 3 2026) 3 1[4-4,25] Schwarzbach 4 [3,25- Steinigand/Kienberg/ 3,5] Gesigen [3- u: 5 3,25] Dicki/Chratzmatt [3,25- 6 3,5] Silbersboden

rain/ Oberberg [2,5- ar 10 2,75] Bärnerschachen 11 | [15-16] Neubannboden 12 | [5-5,5] Charuque [>75] 14 Deponien

Aufstellung der vierzehn Deponien mit dem gröss Aushub im Kanton Bern (aufgrund ihrer unmittelb weise in derselben Zeile aufgeführt).

30. Die Deponie von [U01], einer Dritten, nien von KAGA (vgl. den blauen Punkt bei d kantonsweit grössten Deponien liegt einz Wiese» Eyacher der Dritten [U04] im Umkrei Fahrdistanz von den Deponien von KAGA, : Aktionärinnen von KAGA. Die übrigen kant Aktionärinnen oder solche von Dritten, sind distanz von KAGA entfernt. Folgende Tabell auf, die auf Deponien von KAGA, von ihrer Umkreisen um KAGA abgelagert wurden (r cher»):

Umkreis An um KAGA KA

max. 20 km/max. 20 Min [50— max. 30 km/max. 30 Min [45— max. 40 km/max. 40 Min [30—

Prozentuale Anteile am in verschiedenen Umkreis ter Mitberücksichtigung der «vorübergehenden» I

Betreiberin Fahr- distanz ca.

Aktionärin Dritte det Punkt 0: | Punkt 0: KAGA Büm- Büm- berg berg Kästli 13 14 Vigier 20 19 28 30+ Alluvia 34.5 33 Vigier 55+ 50+ Vigier 60+ A5+ 65 45 Vigier 65+ 45+

[45,549] [29-31] - -

ten Anteil am Deponievolumen für unverschmutzten aren Nähe zueinander und demselben Betreiber teil-

befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Depo- en roten Punkten auf der Karte in Rz 28). Von den ig die «vorübergehende» Deponie «auf grüner s von maximal 20 Fahrminuten und 20 Kilometern insonsten handelt es sich dabei um Deponien von onsweit grössten Deponien, seien es solche von mehr als 30 Fahrminuten oder 30 Kilometer Fahr- en führen die Anteile an unverschmutzten Aushub . Aktionarinnen und von Dritten in verschiedenen nit und ohne die «vorübergehende Deponie Eya-

teil Anteil Anteil GA Aktionärinnen Dritte 2,5 %] 0.0 % [7,5-10 %] 35 %] [25-30 %] [15-20 %] 90 %] [25-30 %] [20-25 %] 35 %] [40-45 %] [25-30 %]

en um KAGA deponierten unverschmutzten Aushub un- Jeponie Eyacher.

Umkreis An um KAGA KA

max. 20 km/max. 20 Min [55- max. 30 km/max. 30 Min [50—! max. 40 km/max. 40 Min [30—

Prozentuale Anteile am in verschiedenen Umkreis ter Ausblendung der «vorübergehenden» Deponie

31. Besonders ist im Deponiebereich, das: Knappheit an Deponievolumen für unvers« schärfte und erst ab 2015 wieder zu entspar die umliegenden Regionen aus, namentlich schen Bern und Thun) gelegene Deponie de Ende 2014 für Dritte geschlossen, d.h., die | ausschliesslich für sich selbst. Die sich in ul von [U01], einer Dritten, hatte ebenfalls En genutzt. Sowohl die Kästli-Gruppe als auch ponien unverschmutzten Aushub, sondern von KAGA entstand ca. ab Anfangs 2000 ei seinen Höhepunkt erreichte und sich ab 201 bei den Deponien der Aktionärin Vigier, gal kungen.

32. Noch lange vor dem Höhepunkt diese! ternehmensanalysen hinsichtlich des Depo «Deponien: übermässiger Marktanteil bed hohe Preise zu lösen», stufte sie mit der Ma «Deponieknappheit». Ihre Ertragskraft bew Begründung fest: «Teilweise Monopolsteli Druck». Bezüglich «Konkurrenzdruck» stellt lumens kein Druck» bestehe.

33. Die zu erwartende Entwicklung der An nen entnehmen. Daraus ergibt sich, dass si ren Aktionärinnen einerseits sowie Dritten : nicht wesentlich verschieben werden.

A.5 Die untersuchten Verhalten Beurteilung

A.5.1 Die Zusammenarbeit im Rahmen

34. Die Aktionärinnen sind übereingekomr fen, der von den Kiesvorkommen im Aaret: Zusammenwirken baut auf drei Gegenständ hindern, zweitens den Wettbewerbsdruck vc druck durch die Aktionarinnen dosieren. Die sind grossteils schriftlich im KAGA-Vertrag r pert sich dieses gemeinsame Verständnis b den Aktionärinnen hierfür errichtet und in de etwa durch organisatorische Massnahmen.

teil Anteil Anteil

GA Aktionärinnen Dritte 2,5 %] 0.0 % [7,5-10 %] 50 %] [30-35 %] [5-10 %] 55 %] [30-35 %] [10-15 %] 35%] [45-50 %] [20-25 %]

en um KAGA deponierten unverschmutzten Aushub un- Eyacher.

5 in der Region Bern seit Ende der 90er-Jahre eine chmutzten Aushub bestand, die sich weiter ver- ınen begann. Diese Situation wirkte sich auch auf 1 auf das gesamte Aaretal. Die in Rubigen (zwi- r Aktionarin Kastli war ab Mitte der 90er-Jahre bis <astli-Gruppe nutzte das dortige Deponievolumen ymittelbarer Nahe von KAGA befindliche Deponie gpässe und wurde zu ca. 90 % von [U01] selbst [U01] deponierten nicht nur in ihren eigenen De- auch in denjenigen der KAGA. In den Deponien n Engpass, der etwa in den Jahren 2012 bis 2014 5 nach und nach entscharfte. Weiter im Oberland, b es hingegen zu keiner Zeit Annahmebeschrän-

r Engpässe kam KAGA 2001/2002 in internen Un- niebereichs zu folgenden Selbsteinschätzungen: ingt durch Deponieknappheit». Ihre «Fähigkeit, ximalbewertung von «++» ein mit der Begründung ertete KAGA insgesamt mit «+» und hielt bei der ung in Deponiebereich; Kies gerät eher unter e sie fest, dass «durch Knappheit des Deponievo-

bieterinnen lässt sich den einschlägigen Richtplä- ch die Kräfteverhältnisse zwischen KAGA und ih- andererseits in diesem Gebiet in absehbarer Zeit

sweisen und deren rechtliche

der KAGA

nen, zusammen den Wettbewerbsdruck zu dämp- I resp. von deren Abbau auf sie ausgeht. Dieses en, erstens neue Konkurrentinnen im Aaretal ver- in KAGA dosieren und drittens den Wettbewerbs- Grundzüge dieses gemeinsamen Verständnisses 1iedergeschrieben worden. Vor allem aber verkör- zw. seine Umsetzung in der KAGA selbst, die von ren DNA es von Beginn an eingeflochten wurde, Das Geschäftsgebaren von KAGA, wie es nun- mehr während rund 50 Jahren gelebt wurd meinsame Verständnis und setzt es, reagie! len Herausforderungen, in konkrete Handlur

35. Die sechs Aktionärs-Unternehmen wi vereinbart haben, gemeinsam den Wettbe\ chen Kiesvorkommen im Aaretal resp. von ebenfalls beteiligt, spätestens seit 1977 in Fc bzw. seine Umsetzung verkörpert sich im | Geschäftsgebaren stets von Neuem zu Tage bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung; Abs. 1 KG vor. Diese Wettbewerbsabrede be Abs. 1 KG, da sowohl ihr qualitativer als au zustufen sind. Ein wirtschaftlicher Effizienzc her. Auch bezüglich der «kooperativen» T: Wettbewerbsabrede weitgehend verkörpert Effizienzgründe auszumachen. Ohnehin wä ternehmen erforderlich, um allfällige mit KA‘ realisieren. Kurzum: Die Wettbewerbsabred gen, weshalb sie unzulässig ist. Da diese fällt, sondern «nur» gegen Art. 5 Abs. 1 K( Art. 49a KG zu sanktionieren.

A.5.2 Recht der Aktionärinnen, je ein I gelebte Entsendepraxis und Info

36. Die Aktionärinnen haben vereinbart, KAGA abordnen kann und dadurch Einsitz Existenz von KAGA waren alle entsandten personen bei der jeweiligen Aktionärin, die fügungserlasses nach wie vor der Fall. Die Geschäfte von KAGA. Sie verfügen über Au che Informationen, die für die Behandlung d

37. Dieses «Entsenderecht» haben die A lebt. Einzig gegenüber der Aktionärin Marti g kurzen Unterbruch. Nachdem sich Marti au aber auch der von ihr entsandte Vertreter w

38. Vorallem die Themen zu KAGA, die ir zukunftsgerichteter Natur. Unter anderem KAGA sowie die aktuellen Preise von KAG/ onen zu den Aktionärinnen, die im VR von nur selten direkt das künftige strategische ' weise Angaben ausgetauscht, die es einfac Wettbewerb besser zu antizipieren.

39. Die sechs Aktionärs-Unternehmen wi sich gegenseitig das Recht einräumen, pro ordnen zu können. Bei den Personen, die in wurden, handelte es sich durchwegs um Sc gelebte Doppelrolle der VR-Mitglieder von I KAGA zugleich zwischen den Aktionärs-Un auch daran beteiligt. Dieses Zusammenwir ist eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Ab:

le, bestätigt und bekräftigt fortlaufend dieses ge- ‘end und angepasst auf die jeweils gerade aktuel- ıgen um.

rken bewusst und gewollt zusammen, indem sie verbsdruck zu dämpfen, der von den umfangrei- deren Abbau auf sie ausgeht. KAGA ist hieran rm einer Vereinbarung. Dieses Zusammenwirken Wesentlichen in KAGA selbst und tritt mit deren . Die hier gegebene Drosselung des Wettbewerbs es liegt eine Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 »einträchtigt den Wettbewerb erheblich i.S.v. Art. 5 ch ihr quantitativer Aspekt als sehr gewichtig ein- rund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG geht mit ihr nicht ein- ätigkeit im Rahmen der KAGA, worin sich diese , sind im vorliegenden Fall keine wirtschaftlichen re nicht die Zusammenarbeit von derart vielen Un- 3A verbundene wirtschaftliche Effizienzvorteile zu e lässt sich nicht nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtferti- Wettbewerbsabrede nicht unter Art. 5 Abs. 3 KG > verstösst, sind die Beteiligten dafür nicht nach

litglied in den VR von KAGA zu entsenden, rmationsaustausch im VR

dass jede Aktionärin ein Mitglied in den VR von im VR von KAGA nimmt. Während der gesamten Mitglieder des VR von KAGA zugleich Schlüssel- sie abgeordnet hat. Das ist im Zeitpunkt des Ver- entsandten Aktionarsvertreter diskutieren die VR- iskunfts- und Einsichtsrechte und erhalten sämtli- er VR-Geschäfte erforderlich sind.

ktionärinnen von 1970 bis dato durchgehend ge- ab es von September 2005 bis August 2007 einen f die erwähnte Vereinbarung berufen hat, wurde jeder in den VR von KAGA gewählt.

1 VR diskutiert wurden, waren häufig strategischer, betrafen sie etwa die künftige Entwicklung von \ im Rohkies- und Deponiebereich. Die Informati- KAGA ausgetauscht wurden, betrafen hingegen Verhalten der Aktionärinnen. Jedoch wurden teil- her machen, das Verhalten der Aktionarinnen im

rken bewusst und gewollt zusammen, indem sie Aktionärin ein Mitglied in den VR von KAGA ab- der Vergangenheit in den VR von KAGA entsandt hlüsselpersonen bei den Aktionärinnen. Durch die AGA wurden sämtliche Informationen im VR von ternehmen ausgetauscht. KAGA ist zwangslaufig ken bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung und 3. 1 KG. Diese Wettbewerbsabrede beeinträchtigt den Wettbewerb erheblich i.S.v. Art. 5 Abs.

titativer Aspekt als sehr gewichtig einzustu Art. 5 Abs. 2 KG geht mit ihr nicht einher, w abrede weder unter Art. 5 Abs. 3 noch unter KG verstösst, sind die Beteiligten dafür nich

A.5.3 Vorzugskonditionen zu Gunsten die Nichtweitergabe der Preisvor

40. Diese untersuchte Verhaltensweise bı ren Verhaltensweisen: Die Gewährung von rung zwischen der KAGA und ihren Aktioni weiterzugeben, und die Vereinbarung, dies geführten Mengenrabatt weiter zu praktizier

41. KAGA gewährte ihren Aktionärinnen Vorzugskonditionen, die sie anderen Kundii begünstigte sie ihre Aktionärinnen mit gene ab 2004 mindestens 40 % höher waren als ı rinnen, nicht aber Dritten, ausserdem «Men: für die Minderqualität des Kieses aus der C punktuelle Sonderaktionen. In den «Spitzenj Kumulation dieser Vorteile 68 % resp. 72 % KAGA ihren Aktionärinnen mit Kieswerk vo portkostenausgleich, dessen Höhe von der I abhing. Der Transportkostenausgleich sollte Deponievolumen zu schaffen, das den Nac nommenen Deponieknappheit — angeboten

42. Dieses Vorzugspreissystem von KAG durch eine Vereinbarung zwischen den Bete zu mindestens dem Preis an Dritte weiterver (Ausschluss der Arbitragemöglichkeit). Dan sagt, bei ihrer eigenen Preisfestsetzung di KAGA hatten, ganz oder teilweise an Dritte‘

43. 2015 änderte KAGA ihr Preissystem. auf und wechselte zu einem gestaffelten Me Mengenrabatts profitieren faktisch allerding: Preissystem ist nicht Gegenstand der vorlie systems waren sich die Beteiligten einig, da: nunmehr aufgrund der von ihnen bezogene Weiterverkauf von KAGA-Kies ebenfalls nic

44. KAGA ist auf dem Markt für Rohkies | handelte Aktionärinnen und Drittkundinnen «Mengenrabatt», bei einem Rabatt für Min Transportkostenausgleich, obwohl sich die Geschäftsverkehr als entscheidend angese Die unterschiedlich behandelten Kundinner Diese Ungleichbehandlungen führten zu We Märkten für Kiesveredelung, Tief- und Stra sie die Konkurrenzsituationen zwischen deı närinnen einerseits und den mit ihnen konk seits verfälschten. Für diese wettbewerbsve Aktionärseigenschaft lagen keine sachliche:

1 KG, da sowohl ihr qualitativer als auch ihr quan- fen sind. Ein wirtschaftlicher Effizienzgrund i.S.v. eshalb sie unzulässig ist. Da diese Wettbewerbs- Abs. 4KG fällt, sondern «nur» gegen Art. 5 Abs. 1 t nach Art. 49a KG zu sanktionieren.

der Aktionärinnen und Vereinbarungen über teile

ssteht genau genommen aus drei unterscheidba- Vorzugskondition durch die KAGA, die Vereinba- irinnen, diese Vorzugskonditionen nicht an Dritte > Nichtweitergabe auch unter dem 2015 neu ein- en.

beim Rohkiesverkauf in mannigfaltiger Hinsicht inen nicht einräumte. Von 1970 bis und mit 2014 rell besseren Listenpreisen, wobei die Drittpreise Jie Aktionärspreise. KAGA gewährte den Aktionä- Jenrabatte» (von 2003 bis und mit 2014), Rabatte srube Bümberg (von 2007 bis und mit 2014) und ahren» 2008 und 2009 war der Drittpreis aufgrund höher als der Aktionärspreis. Zusätzlich gewährte n 2002 bis und mit 2014 auch noch einen Trans- -ahrdistanz und Fahrzeit zum jeweiligen Kieswerk den Kiesbezug fördern, um dadurch zusätzliches hfragerinnen — gerade in Anbetracht der wahrge- werden konnte.

A zu Gunsten ihrer Aktionärinnen wurde ergänzt iligten, wonach die Aktionärinnen Kies von KAGA äussern, den auch KAGA von den Dritten verlangt nit wurde den Aktionärinnen insbesondere unter- > Preisvorteile, die sie beim Bezug von Kies bei weiterzugeben.

Sie gab die Vorzugspreise für ihre Aktionärinnen ngenrabatt. Von den höheren Rabattstufen dieses 5 primär drei Aktionärinnen von KAGA. Das neue genden Untersuchung. Trotz Wechsel des Preis- ss die Aktionärinnen allfällige Preisvorteile, die sie 2n Menge resp. des Mengenrabatts haben, beim nt an Dritte weitergeben durfen.

m relevanten Gebiet marktbeherrschend. Sie be- unterschiedlich bei den Listenpreisen, bei einem derqualitat, bei drei Sonderaktionen sowie beim zu vergleichenden Geschäfte hinsichtlich der im henen Merkmale nicht wesentlich unterschieden. 1 sind allesamt Handelspartnerinnen von KAGA. ttbewerbsverfälschungen auf den nachgelagerten ssenbau sowie Transportdienstleistungen, indem 1 auf diesen Märkten tätigen, begünstigten Aktio- urrierenden, behinderten Drittkundinnen anderer- rfälschenden Ungleichbehandlungen anhand der 1 Gründe vor, welche rechtfertigend sein könnten.

Insbesondere war die Aktionärsbevorzugur ihr Investitionsrisiko zu entschädigen. Der Deponievolumen geschaffen werden sollte Strecken gar nicht erst geeignet, dieses Zie Ungleichbehandlung der Kundinnen zur Zie eine Gleichbehandlung der Kundinnen dafi gewesen. Mit all diesen Vorzugskonditione daher gegen Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 zu sanktionieren. Die kartellrechtliche Zula Mengenrabattsystems ist nicht Gegenstand

45. Die Vereinbarung zwischen den sech: Aktionärinnen von Dritten für Kies von KAG von den Dritten für Kies verlangt, bezweckt e bewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 K Mindestpreis, den die Aktionärinnen bei eine haben. Diese Wettbewerbsabrede fällt unter vermutete Beseitigung des wirksamen Wet hebliche Beeinträchtigung des wirksamen V gründe, die diese Wettbewerbsabrede nach hen mit ihr nicht einher. Diese Wettbewerb sind dafür nach Art. 49a Abs. 1 KG zu san entsprechende Vereinbarung unter dem net Schwere der damit einhergehenden Wettbe früheren Preissystem.

A.5.4 Koordination der Angebote für d

46. Anlässlich des Generationenwechsels der [U01] zum Verkauf stehen würde. Im VI von KAGA und ihren Aktionärinnen festgele VR von KAGA das Angebot von KAGA und. niert (Marti war zu dieser Zeit nicht im VR v bei [U04] vorstellig zu werden, um diese du schaftsbeziehung mit KAGA dazu zu beweg

47. Die Koordination zwischen fünf Aktion KAGA hinsichtlich der Angebote fiir die Ube schrankung. Sie ist eine Wettbewerbsabrec rede ist sowohl als Kunden- als auch als Pre Bst. a KG). Sie beeinträchtigt den wirksame! nach Art. 5 Abs. 2 KG vorliegen, ist sie unzt ger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wor Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Ar

A.5.5 Konkurrenzverbot zu Lasten der

48. Die Aktionärinnen haben sich unterein genau festgelegten Gebiet, das KAGA vorbe beutungsrechte zu erwerben oder sonstwie ten». Dieses Konkurrenzverbot gilt gemäss hält und noch zehn Jahre darüber hinaus.

49. Das Konkurrenzverbot untersagt den KAGA-Gebiet zu erwerben. Davon betroffe rechte. Das Konkurrenzverbot betrifft die A

g nicht geeignet, um damit die Aktionärinnen für Transportkostenausgleich, mit dem zusätzliches , war aufgrund seiner Ausgestaltung über weite | zu erreichen. Soweit er geeignet war, war eine lerreichung aber nicht erforderlich. Vielmehr wäre ir ein milderes und erst noch tauglicheres Mittel n zu Gunsten der Aktionärinnen verstiess KAGA 7 Abs. 1 KG. Sie ist dafür nach Art. 49a Abs. 1 KG ssigkeit des 2015 neu eingeführten, gestaffelten dieser Untersuchung und wurde nicht beurteilt.

s Aktionärs-Unternehmen und KAGA, wonach die A mindestens den Preis fordern, den auch KAGA sine Wettbewerbsbeschränkung. Sie ist eine Wett- G. Gegenstand dieser Wettbewerbsabrede ist ein 2m Weiterverkauf von Kies von KAGA einzuhalten den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG. Die deshalb tbewerbs ist zwar widerlegt, jedoch liegt eine er- Vettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG vor. Effizienz- Art. 5 Abs. 2 KG zu rechtfertigen vermöchten, ge- sabrede ist daher unzulässig und die Beteiligten Ktionieren. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die Jen Preissystem, auch wenn der Umfang und die werbsbeschränkung geringer sind als unter dem

ie Übernahme der [U01]

stand die Möglichkeit im Raume, dass der Betrieb 2 von KAGA wurde das diesbezügliche Vorgehen gt. Zwischen 2006 und Mai 2007 wurden dabei im ‚als Rückfallposition, dasjenige von Vigier koordi- on KAGA vertreten). Zudem wurde beschlossen, rch Inaussichtstellen von Nachteilen in deren Ge- en, von einem Kauf von [U01] abzusehen.

ärs-Unternehmen (alle ausser Marti-Gruppe) und rnahme der [U01] bezweckt eine Wettbewerbsbe- le i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG. Diese Wettbewerbsab- isabrede zu qualifizieren (Art. 5 Abs. 3 Bst. c resp. n Wettbewerb erheblich. Da keine Effizienzgründe lässig. Weil sie bei Untersuchungseröffnung län- den ist, sind die Beteiligten dafür aber nicht nach

Aktionärinnen im KAGA-Gebiet

ander und gegenüber KAGA verpflichtet, in einem halten ist, «weder direkt oder indirekt eigene Aus- auf eigene Rechnung Kies und Sand auszubeu- Vertrag solange eine Aktionärin Aktien an KAGA

Aktionärinnen, Abbaurechte an Grundstücken im n sind die potenziellen Anbieter solcher Abbau- ktionärinnen aber nicht nur als Nachfragerinnen, sondern auch als Anbieterinnen. So könn: Gebiet nicht selber Kies abbauen. Faktisc KAGA-Gebiet eigene Kieswerke zu errichte ihnen dadurch faktisch auch kaum möglich,

50. Das Konkurrenzverbot zu Lasten der | rung zwischen den sechs Aktionärs-Unterne kung bezweckt. Sie ist eine Wettbewerbsab Gebiets resp. der Kunden, die in diesem ( lungsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c K( wirksamen Wettbewerbs lässt sich nicht wi das Konkurrenzverbot den wirksamen Wettk Rechtfertigung aus Effizienzgrunden gemas tert. Die Wettbewerbsabrede ist damit unzul: KG zu sanktionieren.

A.5.6 Kiesbezugspflicht bei der Depon

51. Von Marz 2012 bis Ende 2014 verlan verschmutzten Aushub von mehr als 5'000 ı Kiesmengen bei ihr beziehen. Das tat sie a bei ihr, namentlich um ein ausgeglicheneres ponierung zu erreichen. Auf dem Papier w Bezugspflicht betroffen. Faktisch traf sie abe nen. Besonders stark betroffen waren die D um die Hauptkonkurrentinnen von KAGA ir zudem zu Aktionärinnen von KAGA in einen bezugspflicht nicht erfüllte, sperrte KAGA ih bis diese die aufgelaufenen Kiesmengen be

52. KAGA ist auf dem Markt für die Depor ten Gebiet marktbeherrschend. Sie koppelt verschmutzten Aushub einerseits, Rohkies : stehen. Zudem wurde mit dieser Koppelun musste Kies beziehen, der für sie (mit Ausn noch zu einem Preis, der zwischen 30 % ur rinnen dafür zu bezahlen hatten. Die mit

Schonung der vorhandenen Deponievolum rechtfertigen. Denn die Koppelung war zur \ staltung teilweise gar nicht erst geeignet unc zugspflicht ist damit unzulässig und KAGA Art. 7 Abs. 1 KG. Sie ist dafür nach Art. 49a

A.5.7 Einschränkung des Einzugsgebi unverschmutztem Aushub (karte

53. KAGA schränkte während einer gewis verschmutzten Aushub zur Ablagerung entc ten Deponieplatzsituation bei ihr, namentlic gänzlich «aufgebraucht» wird und sie ansch entgegennehmen kann. Von 2002 bis anfaı Einzugsgebiets zurückhaltend und eher spo KAGA diese Einschränkung hingegen strikt zur Deponierung mehr an, der von ausserh:

an sie wegen dem Konkurrenzverbot im KAGA- h werden sie ausserdem davon abgehalten, im sn und dort Kies zu veredeln. Schliesslich ist es im KAGA-Gebiet Aushubdeponien zu betreiben.

Aktionärinnen im KAGA-Gebiet ist eine Vereinba- hmen und KAGA, die eine Wettbewerbsbeschrän- rede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG. Diese Aufteilung des sebiet Abbaurechte anbieten, ist als Marktauftei- 3 zu qualifizieren. Die vermutete Beseitigung des derlegen. Eine Selbst-Wenn-Prüfung zeigt, dass ewerb jedenfalls erheblich beeinträchtigt und eine s Art. 5 Abs. 2 KG aus mehreren Gründen schei- assig und die Beteiligten sind nach Art. 49a Abs. 1

ierung von unverschmutztem Aushub

gte KAGA von Kundinnen, die bei ihr jährlich un- n? deponierten, dass sie im Gegenzug bestimmte ufgrund der angespannten Deponieplatzsituation ; Verhältnis der Volumina von Kiesabbau und De- aren alle Kundinnen gleichermassen von dieser r ausschliesslich Dritte, nicht auch die Aktionärin- ritten [U04] und [U01]. Bei diesen handelt es sich n Deponiebereich in räumlicher Nahe zu ihr, die 1 Konkurrenzverhaltnis stehen. Da [U04] die Kies- re Deponie ab September 2013 gegenüber [U04], zogen hat.

ierung von unverschmutztem Aushub im relevan- e zwei getrennte Güter, Deponievolumen für un- andererseits. Mit dieser Koppelung wurden insbe- . KAGA und Aktionärinnen von ihr in Konkurrenz g die Marktgegenseite ausgebeutet. Denn diese ahme von [U01]) wenig Nutzen hat, und dies erst 1d 60 % höher lag als derjenige, den die Aktionä- der Koppelung angestrebte Vergrösserung oder ina kann diese Wettbewerbsbeschrankung nicht Verwirklichung dieses Ziels aufgrund ihrer Ausge- 1 im Übrigen nicht das mildeste Mittel. Die Kiesbe- verstiess damit gegen Art. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Abs. 1 KG zu sanktionieren.

ets bei der Deponierung von IIrechtlich zulässig)

ssen Zeit das Einzugsgebiet ein, aus dem sie un- yegennahm. Das tat sie aufgrund der angespann- :h um zu verhindern, dass das Deponievolumen liessend zeitweise gar kein Deponiematerial mehr ngs 2012 setzte KAGA diese Einschränkung des radisch durch. Ab März 2012 bis Ende 2014 setzte durch und nahm keinen unverschmutzten Aushub ılb dieses Einzugsgebiets stammte.

54. KAGA ist auf dem Markt für die Depor ten Gebiet marktbeherrschend. Mit der Ein: rung von unverschmutztem Aushub hat sie i braucht. Dies aufgrund der aus äusseren Un ihr einerseits und der nicht nur formell, sonc treffenden Einschränkung andererseits. Das und sie verstiess damit nicht gegen Art. 7 K'

A.6 Die verfügten Massnahmen

A.6.1 Massnahmen

55. Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 KG der wettbewerbsbeschrankende Storungszt lungsgefahr besteht. Die zu treffenden Mas: zes auszurichten, einen numerus clausus v«

56. Unter den neun vorgängig dargestellt acht Wettbewerbsbeschränkungen unzuläss der Deponierung von unverschmutztem Aus haltensweise):

a) A.5.1 Zusammenarbeit im Rahmen de

b) A.5.2 Recht der Aktionärinnen, je ein lebte Entsendepraxis und Information:

c) A.5.3 Vorzugskonditionen zu Gunsten d) A.5.3 Vereinbarungen über Nichtweite

e) A.5.3 Vereinbarungen über Nichtweite ten Mengenrabatt;

f) A.5.4 Koordination der Angebote für d g) A.5.5 Konkurrenzverbot zu Lasten der h) A.5.6 Kiesbezugspflicht bei der Depor

57. Keine Gründe, um Massnahmen anzu bewerbsbeschränkungen vor:

c) A.5.3 Vorzugskonditionen zu Gunsten d) A.5.3 Der Ausschluss der Arbitragem¢ f) A.5.4 Die Koordination der Angebote 1

58. Zumindest eine der beiden Vorausse den folgenden unzulässigen Wettbewerbsb anzuordnen sind. Mit sechs der sieben U Heimberg, Kästli-Gruppe und Marti-Gruppe trags teilweise einvernehmliche Regelunger sitivziffer 4). Diese teilweisen EVR betreffer sichtlich der Untersagung, mengenraba Lemma), hinsichtlich des Konkurrenzverbo (viertes Lemma) und hinsichtlich der Kie: schmutztem Aushub (fünftes Lemma; betri

ierung von unverschmutztem Aushub im relevan- schränkung des Einzugsgebiets bei der Deponie- hre marktbeherrschende Stellung aber nicht miss- ıständen angespannten Deponieplatzsituation bei lern auch faktisch alle Kundinnen gleichermassen diesbezügliche Verhalten von KAGA war zulässig G.

und Sanktionen

sind von der WEKO anzuordnen, wenn entweder ıstand noch andauert oder wenn eine Wiederho- snahmen haben sich am Zweck des Kartellgeset- yn möglichen Massnahmen gibt es dabei nicht.

en untersuchten Verhaltensweisen sind folgende ig (bei der Einschränkung des Einzugsgebiets bei hub, A.5.7, handelt es sich um eine zulässige Ver-

r KAGA;

Mitglied in den VR von KAGA zu entsenden, ge- saustausch im VR;

der Aktionarinnen;

rgabe der Vorzugskonditionen;

rgabe der Preisvorteile unter dem 2015 eingeführ-

ie Ubernahme der [U01]; Aktionarinnen im KAGA-Gebiet; lierung von unverschmutztem Aushub.

ordnen, liegen bei diesen drei unzulassigen Wett-

der Aktionarinnen. jglichkeit bei den Kiespreisen. ur die Übernahme der [U01].

tzungen für den Erlass von Massnahmen ist bei eschränkungen gegeben, weshalb Massnahmen nternehmen, namentlich KAGA, Alluvia, Daepp, , schloss das Sekretariat nach Versand des An- 1 (EVR) ab, welche die WEKO genehmigt (Dispo- 1. die nachfolgend aufgeführten Massnahmen hin- ttreduzierte Kiespreise weiterzugeben (drittes ts zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet sbezugspflicht bei der Deponierung von unver- fft nur KAGA). Nicht Gegenstand der teilweisen

EVR sind die nachfolgend in den ersten zwe positivziffer 1.

a) A.5.1 Hinsichtlich der Abmachungen i

Um den rechtmässigen Zustand wiede forderlich, da mit KAGA eine gemeins: diese Wettbewerbsbeschrankung mar tung als struktureller Massnahme wird nismassig im engeren Sinne ware. Ers men erlassen, die einen deutlich \ Massnahmen wird die Einflussnahme | eliminiert (dafür wären strukturelle M: die wesentlichsten, direkten Einflussn sind nicht ersichtlich und sie erweisen ren Sinne. Zwei dieser Massnahmen närsvorgaben zur Tätigkeit von KAGA untersagen die Besetzung des VR un die bei Aktionärinnen eine Schlüsselp zehn Jahren innehatten. Eine Massn nahme des VR von KAGA auf das ope zusatzlich hinsichtlich des Informatio hiernach), schwächen das Zusamme ebenfalls, womit sie indirekt ebenfalls beitragen.

b) A.5.2 Hinsichtlich des Rechts der Aktic zu entsenden, der gelebten Entsende

Um den rechtmässigen Zustand wied Massnahmen erforderlich, wie sie hins beit im Rahmen der KAGA erlassen wv gane und Personen mit Leitungsfunktii doppelten Begründung. Andererseits 1.6-1.8) erforderlich, um zu unterbind: den Aktionärinnen gelangen oder um indirekt ebenfalls der Behebung des v

e) A.5.3 Hinsichtlich der Untersagung, m

Um den rechtmässigen Zustand wiede verpflichten, den Preis, den sie von ih genständig festzusetzen (Dispositivzit men). KAGA ist zu untersagen, den Al nen (Ziffer 1 EVR mit KAGA).

g) A.5.5 Hinsichtlich des Konkurrenzverb

Um den rechtmässigen Zustand wiede zu verpflichten, nach eigenem Gutdün falls wo sie im KAGA-Gebiet Abbaure: Kies oder Sand abbauen wollen (Disp Unternehmen). Ihnen und KAGA ist zt ren oder etwas dafür verlangen, wenn reich Kiesabbau tätig werden (Disposi Unternehmen und Ziffer 2.1 EVR mit } gewissen Dienstbarkeitsverträgen der

i Lemmata genannten Massnahmen gemäss Dis-

iber die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA:

rherzustellen, sind tiefgreifende Massnahmen er- ame (Infra-)Struktur geschaffen wurde, in der sich ifestiert. Von einer eigentumsrechtlichen Entflech- abgesehen, da diese im konkreten Fall unverhält- satzweise wird ein Paket von Verhaltensmassnah- weniger starken Eingriff darstellen. Mit diesen der Aktionärinnen auf KAGA zwar nicht vollständig assnahmen erforderlich). Sie sind aber geeignet, ahmen zu verhindern, noch mildere Massnahmen sich ohne Weiteres als verhältnismässig im enge- (Dispositivziffern 1.1 und 1.3) unterbinden Aktio- . Zwei Massnahmen (Dispositivziffern 1.2 und 1.5) J der t Geschäftsleitung von KAGA mit Personen, osition innehaben oder in den vorangegangenen ahme (Dispositivziffer 1.4) reduziert die Einfluss- rative Geschäft von KAGA. Die Massnahmen, die nsaustauschs angeordnet werden (vgl. sogleich nspiel zwischen den Aktionärinnen und KAGA ; zur Beseitigung dieses Wettbewerbsverstosses

ynarinnen, je einen Vertreter in den VR von KAGA praxis und dem Informationsaustausch im VR:

arherzustellen, sind einerseits teilweise dieselben ichtlich der Abmachungen über die Zusammenar- ‚erden (Dispositivziffer 1.2 betreffend aktuelle Or- on). Diese Massnahmen fussen dadurch auf einer

sind zusätzliche Massnahmen (Dispositivziffern an, dass Informationen aus dem VR von KAGA zu gekehrt. Wie gesagt, dienen diese Massnahmen orangehend genannten Verstosses.

engenrabattreduzierte Kiespreise weiterzugeben:

rherzustellen, sind die Aktionars-Unternehmen zu ren Kundinnen für Kies von KAGA verlangen, ei- fer 2 resp. Ziffer 1 EVR mit Aktionars-Unterneh- <tionars-Unternehmen einen Mindestpreis zu nen-

ots zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet:

rherzustellen, sind die Aktionars-Unternehmen ken darüber zu entscheiden, ob und gegebenen- chte erwerben oder anderweitig in diesem Gebiet ositivziffer 3.1 resp. Ziffer 2.1 EVR mit Aktionärs- ıdem zu untersagen, dass sie sich dagegen weh- Aktionärs-Unternehmen im KAGA-Gebiet im Be- tivziffer 3.2 resp. Ziffer 2.2 EVR mit Aktionärs- (AGA). Zudem sind spezifische Massnahmen zu Aare-Kies zu treffen (Dispositivziffer 3.3 resp.

Ziffer 2.3 EVR mit Aktionärs-Unterneh EVR mit KAGA).

h) A.5.6 Hinsichtlich der Kiesbezugspflict hub:

Um der bestehenden Wiederholungsg die Möglichkeit zur Deponierung von t Kies oder anderen Rohstoffen in irgen KAGA). Da die Auswirkungen dieser I der Bezugspflicht endeten, ist zur Wie KAGA zu verpflichten, die Sperre der 3.2 und 3.3 EVR mit KAGA).

59. Unter gewissen Voraussetzungen kar nung von Massnahmen die aufschiebende \ gen zukommt, entzogen werden. Bei einem Voraussetzungen erfüllt, weshalb einer Bes bende Wirkung zu entziehen ist (Dispositivzi züglich des Konkurrenzverbots zu Lasten de snahmen bezüglich der Kiesbezugspflicht be

A.6.2 Sanktionen

60. Wer an einer unzulässigen Wettbewe ist oder marktbeherrschend ist und sich na nanziellen Sanktion gemäss Art. 49a Abs. | des in den letzten drei Geschaftsjahren in dı

61. Unter den acht dargestellten unzul nichtsanktionierbare Verhaltensweisen (A.5 Recht der Aktionärinnen, je ein Mitglied in c depraxis und Informationsaustausch im VR ı nahme der [U01]). Für die nachfolgenden u teiligten Unternehmen nach Art. 49a Abs. 1

- Vereinbartes Arbitrageverbot und Verl geben (Art. 5 Abs. 4 KG; A.5.3 Rz42 KAGA, Alluvia, Daepp, Heimberg, Kas

- Vereinbartes Konkurrenzverbot (Art. 5 KAGA, Alluvia, Daepp, Heimberg, Kas

- Diskriminierung bei den Kiesverkaufsr KAGA.

- Koppelung von Deponievolumen mit k KAGA.

62. Die WEKO verhängt hierfür folgende \

  • KAGA: CHF 3'131’100.-,, auferlegt an

  • Alluvia: CHF 383’150.-, solidarisch at

- Daepp: CHF 304’150.-, solidarisch au Daepp Holding AG;

- Heimberg: CHF 242’500.-, auferlegt 2

men mit Ausnahme von Daepp und Ziffer 2.2

tt bei der Deponierung von unverschmutztem Aus-

efahr zu begegnen, ist der KAGA zu untersagen, ınverschmutztem Aushub mit dem Bezug von deiner Weise zu verknupfen (Ziffer 3.1 EVR mit <oppelung nicht automatisch mit der Aufhebung derherstellung des rechtmassigen Zustands Deponie gegenüber [U04] aufzuheben (Ziffern

ın einer allfälligen Beschwerde gegen die Anord- Nirkung, die einer Beschwerde von Gesetzes we- Teil der anzuordnenden Massnahmen sind diese chwerde gegen diese Massnahmen die aufschie- ffer 5). Das betrifft ausgewählte Massnahmen be- ar Aktionärinnen im KAGA-Gebiet sowie alle Mas- i der Deponierung von unverschmutztem Aushub.

rbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG beteiligt ch Art. 7 KG unzulässig verhält, wird mit einer fi- 1 KG belastet. Diese Sanktion kann bis zu 10 % er Schweiz erzielten Umsatzes betragen.

assigen Wettbewerbsbeschränkungen sind drei .1 Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA; A.5.2 len VR von KAGA zu entsenden, gelebte Entsen- ınd A.5.4 Koordination der Angebote für die Über- nzulässigen Verhaltensweisen sind die daran be- KG zu sanktionieren:

oot, mengenrabattreduzierte Kiespreise weiterzu- und 43): tli-Gruppe, Marti-Gruppe und Vigier.

Abs. 3 Bst. c KG; A.5.5): tli-Gruppe, Marti-Gruppe und Vigier.

reisen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG; A.5.3 Rz 41): ‘iesbezug (Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG; A.5.6):

Sanktionen (Dispositivziffer 6): KAGA; ferlegt an Hofstetter, Messerli und Alluvia AG;

ferlegt an Aare-Kies, Kieswerk Daepp A.G. und

in Heimberg;

Kästli-Gruppe: CHF 460’750.-, solidaı AG;

Marti-Gruppe: CHF 387’100.-, solidar Vigier: CHF 395’000.-, solidarisch auf

isch auferlegt an Kästli und Kästli Beteiligungen

isch auferlegt an Marti und Marti Holding AG; erlegt an Kiestag und Vigier Holding AG.

B Verfahren

B.1 Gegenstand der Untersucht

63. Mit der vorliegenden Untersuchung kl werbskommission (nachfolgend: WEKO) un tariat), ob gewisse im Kanton Bern tätige U Kartellgesetz verletzt haben.

64. Es wird einerseits geprüft, ob die von einbarungen trafen, die den Wettbewerb in ı indem sie koordinierten, wer wo und in wel ob eine marktbeherrschende Position best Geschäftsbeziehungen verweigert, Handel: koppelt verkauft wurden."

65. Sanktionsrelevant ist der Zeitraum vc Unternehmen in diesem Zeitraum korrektfes und dürfen die vorangegangenen Jahre abe es teilweise sogar zwingend nötig, mehrere geprüften Verhaltensweisen richtig verstehe

B.2 Verfahrensparteien

66. Inder Untersuchung werden die Verh: tal KAGA (nachfolgend: KAGA) und der KAC einen ersten Überblick über das Aktionariat hältnisse. In der Folge werden alle von der schrieben (A.2.1 bis A.2.7).

Aktionärin Hofstetter

A.2.1

| Aktionärin Messerli

[a 2.4 | Aktionärin Heimberg

7 Aktionarin Kiestag

Abbildung 1: Übersicht über die Entwicklung des bis B.2.7 (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

1 Vgl. Publikationen im SHAB, Act. 1.56 und A

Ing

aren die Wettbewerbsbehörden, d.h. die Wettbe- d das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekre- nternehmen der Kies- und Deponiebranchen das

der Untersuchung betroffenen Unternehmen Ver- inzulassiger Weise reduziert haben, insbesondere cher Form tatig ist. Andererseits wird untersucht, sht, die missbraucht wurde, indem insbesondere spartner diskriminiert sowie Erzeugnisse nur ge-

nN 2004 bis heute. Um die Verhaltensweisen der tzustellen, einzuordnen und zu beurteilen, können r nicht einfach ausgeblendet werden. Vielmehr ist > Jahrzehnte zurückzublicken, um die vorliegend n und einschätzen zu können.

altensweisen der Aktionärinnen der Kies AG Aare- 3A selbst geprüft. Die nachfolgende Abbildung gibt der KAGA und die Entwicklung der Aktionärsver- Untersuchung betroffenen Unternehmen kurz be-

1/7 om (Alluvia-Gruppe) if unl |

1/7 } t t anit

1 I 7 T Zeitachse : a oO a oO oO a a a

Aktionariats der KAGA mit Verweisen auf Kapitel B.2.1

ct. 1.139.

B.2.1 Alluvia AG, K. & U. Hofstetter AG

67. 2006 schlossen sich die Gesellschafte und Messerli Kieswerk AG (nachfolgend: Mi Holding AG zusammen. Diese übernahm 1( tien der Messerli, wobei sie 2011 die restlicl die HM Holding AG ihre Firma in Alluvia He bis 2016 war [...] Verwaltungsratspräsident ( VRP der Messerli, während er bei der Hofste Gesellschaften sind Teil desselben Unterne [...] die Position des VRP bei allen drei Ges«

68. Die Hofstetter ist 1974 durch Umwanc sellschaft entstanden.? Sie hat gemäss Ha trieb von Kies- und Sandwerken, Herstellu totransportunternehmung, Betrieb von mec von Maschinen aller Art sowie Erwerb und \ Kanton Bern Kiesabbaustellen sowie Kies: Kiesabbaustellen kann Aushubmaterial dep:

69. Die Messerli ist 1974 durch Umwandl entstanden.'? Sie hat gemäss Handelsreg schaft ist tätig in den Bereichen Kies / Tran: tung von Baustoffen. Sie bezweckt den Abt die Herstellung und den Vertrieb von Frisch bereitung und Vertrieb von Sekundarbaust und Transporten. Sie kann auch Liegensch Kanton Bern Kiesabbaustellen sowie Kies- u kann auch Aushubmaterial deponiert werde

70. Die Hofstetter’> und die Messerli’® sin: seit Januar 2004 je 1/7 bzw. die Alluvia zus schen spätestens 1995 bis 2016 vertrat [...]

?2 Handelsregistereintrag Alluvia AG.

® Handelsregistereintrag Alluvia AG.

* Handelsregistereintrag Alluvia AG.

5 Handelsregistereintrag Hofstetter und Mess

6 Die Bezeichnung Alluvia wird nachfolgend eine oder mehrere Gesellschaften dieses U der entsprechenden Gesellschaft(en) zu die spezifische Gesellschaft es sich dabei hand

7 Siehe dazu auch weitere Ausführungen hint

8 Handelsregistereintrag Alluvia AG, Hofstette

10 Handelsregistereintrag Hofstetter.

13 Handelsregistereintrag Messerli.

13.6.2023).

15 Gegründet wurde die KAGA u.a. von der K der KAGA vom 20.3.1970, S. 1, Act. 11.0.X.8 [T.] 8.4, Act. 11.C.X.11).

16 Gegründet wurde die KAGA u.a. von Messe: 20.3.1970, S. 2, Act. II.C.X.8; vgl. VR-Proto

17 Öffentliche Gründungsurkunde der KAGA \ KAGA vom 2.12.2004, T. 3, Act. II.B.X.258.

; und Messerli Kieswerk AG

nK. & U. Hofstetter AG (nachfolgend: Hofstetter) =sserli) unter dem Dach der neu gegründeten HM )0 % der Aktien der Hofstetter und 84,5 % der Ak- ren Aktien der Messerli übernahm.? 2013 änderte ding AG und 2020 in Alluvia AG.? Ab Gründung VRP) der Alluvia AG.* Zur selben Zeit war er auch tter diese Position ab 2007 übernahm.” Diese drei 'hmens (nachfolgend: Alluvia®).” Seit 2016 nimmt allschaften ein.®

lung der K. + U. Hofstetter & Co in eine Aktienge- ndelsregister folgenden Gesellschaftszweck: Be- ng und Lieferung von Transportbeton, einer Au- hanischen Werkstatten, Handel und Vermietung /eräusserung von Grundsticken."° Sie betreibt im aufbereitungs- und Transportbetonwerke; in den oniert werden."'

ung der Messerli & Co in eine Aktiengesellschaft ister folgenden Gesellschaftszweck: Die Gesell- sportbeton, Aushub, Rückbau und Wiederverwer- Jjau und die Aufbereitung von Steinen und Erden, beton und verwandten Produkten, Annahme, Auf- offen, Ausführung von Trax- und Baggerarbeiten aften erwerben und veräussern.” Sie betreibt im

nd Transportbetonwerke; in den Kiesabbaustellen n.14

d Gründungsgesellschaften der KAGA und halten ammen 2/7 des Aktienkapitals von KAGA."” Zwi- die Messerli im Verwaltungsrat (VR) der KAGA (in

erli.

sowohl für das Unternehmen als solches als auch für Internehmens verwendet, sofern nur die Zugehörigkeit sem Unternehmen interessiert, nicht aber, um welche elt.

en Rz 1280.

r und Messerli.

etzt besucht am 13.6.2023).

eistungen > Deponie (zuletzt besucht am 13.6.2023). chte (zuletzt besucht am 13.6.2023).

. > Dienstleistungen > Deponie (zuletzt besucht am

. + U. Hofstetter & Co (Öffentliche Gründungsurkunde ; VRA-Protokoll der KAGA vom 17.1.1975, Traktandum

‘li & Co (Öffentliche Gründungsurkunde der KAGA vom dieser Zeit war er zugleich VRP der Messerli im VR der KAGA (gleichzeitig ist er Mitglied 2000 bis heute (Stand 13.6.2023) von [...] | Vizepräsident des VR von KAGA ist (von 2C schäftsleitung und Direktor der Hofstetter, n

B.2.2 Daepp Holding AG, Kieswerk Da:

71. Die Aare-Kies AG (nachfolgend: Aare Kieswerk Daepp A.G.?? Letztere ist eine Toc gegründet wurde.”? Derzeit ist [...] VRP aller mens sind (nachfolgend: Daepp”*).?°

72. Die Aare-Kies hat gemass Handelsre und Aufbereitung von sowie Handel mit Kie auf eigenem oder fremdem Boden, Ausführı von Transporten.

73. Die Kieswerk Daepp A.G. hat gemas: Gewinnung, Aufbereitung und Handel mit K auf eigenem oder fremdem Boden sowie die endlich die Ausführung von Transporten auf eine Kiesabbaustelle in Kirchdorf (Ried) unc

74. Die Aare-Kies ist Gründungsgesellsch 1/7 des Aktienkapitals von KAGA.?’ Zwische der KAGA (in dieser Zeit zeichnungsberec Kies).?® Seit 2011 vertritt [...] die Aare-Kies der Aare-Kies).?

18 Handelsregistereintrag KAGA und Messerli. 20 Handelsregistereintrag KAGA und Messerli. 2?! Handelsregistereintrag KAGA und Hofstette 22 Firmenchronik, S. 1, Act. Il.C.X.73; siehe au halten in «Sacheinlagevertrag» vom 20.3.1§ 23 Vgl. EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 83 ff., A 24 Die Bezeichnung Daepp wird nachfolgend eine oder mehrere Gesellschaften dieses L der entsprechenden Gesellschaft(en) zu die spezifische Gesellschaft es sich dabei hand 25 Handelsregistereintrag Aare-Kies, Kieswerk weitere Ausführungen hinten Rz 1280. 25 EV von [...] vom 13.1.2015, Tz 83 ff., Act. III 2” Öffentliche Gründungsurkunde der KAGA KAGA vom 2.12.2004, T. 3, Act. II.B.X.258; 22 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 67 ff., Act. II

).'® Seit 2016 vertritt sein Sohn, '° [...], die Messerli des VR der Messerli).2° Die Hofstetter wurde von m VR der KAGA vertreten, der seit August 2016 00 bis 2020 war er zugleich Vorsitzender der Ge- unmehr ist er dort Delegierter des VR).?'

app A.G. und Aare-Kies AG

-Kies) ist seit 1962 eine Tochtergesellschaft der shtergesellschaft der Daepp Holding AG, die 2014 drei Gesellschaften, die Teil desselben Unterneh-

gister folgenden Gesellschaftszweck: Gewinnung s, Sand und anderen Aushubmaterialien aller Art Ing von Bagger- und Aushubarbeiten, Ausführung

s Handelsregister folgenden Gesellschaftszweck: ies, Sand und andern Aushubmaterialien aller Art Ausführung von Bagger- und Aushubarbeiten und eigene und fremde Rechnung. Die Daepp betreibt | ein Betonwerk in Oppligen (Schénbihl).”¢

aft der KAGA und die Daepp halt seit Januar 2004 :n 2000 und 2011 vertrat [...] die Aare-Kies im VR htigter Sekretar bzw. Mitglied des VR der Aare- im VR der KAGA (in dieser Zeit Mitglied des VR

etzt besucht am 13.6.2023).

r. ch Aktionärbindungsvertrag vom 20.3.1970, Art. 8 (ent- 70, Act. 11.0.X.8).

ct. 111.4.

sowohl für das Unternehmen als solches als auch für Internehmens verwendet, sofern nur die Zugehörigkeit sem Unternehmen interessiert, nicht aber, um welche elt.

Daepp A.G. und Daepp Holding AG; siehe dazu auch

4.

vom 20.3.1970, S. 1, Act. II.C.X.8; VR-Protokoll der EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 96 ff., Act. III.4.

), Act. 11.B.X.258; Handelsregistereintrag KAGA.

1.4.

B.2.3 Kastli Beteiligungen AG und Kas

75. Die Kästli Bau AG (nachfolgend: Käs gungen AG. Derzeit ist [...] VR beider Gese (nachfolgend: Kastli-Gruppe*’).°"

76. Die Kästli hat ihren Ursprung in der B Handelsregister eingetragen.” Sie hat gemé einer Bauunternehmung, Abbau von Sand ı aller Art sowie Übernahme von kaufmännis sellschaft kann Zweigniederlassungen in dei ren Unternehmungen des In- und Ausland: nehmen im In- und Ausland erwerben, erric Patente, Lizenzen und Vertretungen im In- ı Grundstücke und Liegenschaften erwerben schäfte eingehen und Verträge abschliesse zu fördern oder direkt oder indirekt damit ir treibt Kiesabbaustellen und Deponien in Ru

77. Die Kästli bzw. ihre Rechtsvorgangeri seit Januar 2004 1/7 des Aktienkapitals der KAGA (in dieser Zeit Delegierter oder Mitglie nehmung).°°

B.2.4 Kieswerk Heimberg AG

78. Die Kieswerk Heimberg AG (nachfolc eingetragen und ist soweit ersichtlich nicht d

79. Die Heimberg hat gemäss Handelsre Gesellschaft ist der Abbau, die Verarbeitung oder gleichartigen Roh- und Fertigprodukt Transportleistungen mit Strassenfahrzeuger sektor. Die Heimberg betreibt keine (Kies-)/

80. Die Heimberg ist Grundungsgesellsct Aktienkapitals von KAGA.°® Zwischen 199! KAGA (in dieser Zeit Geschäftsführer bzw.

3° Die Bezeichnung Kästli-Gruppe wird nachfol für eine oder mehrere Gesellschaften diese keit der entsprechenden Gesellschaft(en) zt che spezifische Gesellschaft es sich dabei t

»1 Handelsregister der beiden Gesellschaften; :

%2 Siehe Fn 33.

33 Gegründet wurde die KAGA u.a. von der B als Kästli AG Bauunternehmung firmierte ı Kästli überging (Öffentliche Gründungsurku Protokoll der KAGA vom 20.6.1996, S. 1, A

3% Öffentliche Gründungsurkunde der KAGA KAGA vom 2.12.2004, T. 3, Act. 11.B.X.25 Act. 111.5.

3 Handelsregistereintrag KAGA, Kästli und Ki

3 Öffentliche Gründungsurkunde der KAGA Act. 111.6.

37 Handelsregistereintrag KAGA und Heimbere

tli Bau AG

tli) ist eine Tochtergesellschaft der Kastli Beteili- llschaften, die Teil desselben Unternehmens sind

endicht Kaestli & Söhne AG und ist seit 2011 im iss diesem folgenden Gesellschaftszweck: Betrieb ınd Kies, Betrieb von Kies- und Recyclinganlagen chen und technischen Dienstleistungen. Die Ge- r Schweiz und im Ausland errichten, sich an ande- 2s beteiligen, gleichartige oder verwandte Unter- hten oder sich mit solchen zusammenschliessen, ınd Ausland erwerben, verwalten und übertragen, , verwalten oder weiterveräussern sowie alle Ge- n, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft n Zusammenhang stehen. Die Kästli-Gruppe be- bigen, Lützelflüh und Schwarzenburg.

n?® ist Gründungsgesellschaft der KAGA und hält KAGA.™ Seit 1997 vertritt [...] die Kastli im VR der :d des VR der Kastli bzw. der Kastli AG Bauunter-

jend: Heimberg) ist seit 1948 im Handelsregister ie Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft.

gister folgenden Gesellschaftszweck: Zweck der , und der Verkauf von Kies- und Sandvorkommen sn sowie Erbringung von Güter- und Personen- | aller Art und allgemeine Dienstleistungen im Bau- \bbaustelle, jedoch ein Kieswerk in Heimberg.

aft der KAGA und hält seit Januar 2004 1/7 des > und 2015 vertrat [...] die Heimberg im VR der _ Delegierter des VR der Heimberg).? Seit 2015

gend sowohl für das Unternehmen als solches als auch s Unternehmens verwendet, sofern nur die Zugehörig- ı diesem Unternehmen interessiert, nicht aber, um wel- landelt.

siehe dazu auch weitere Ausführungen hinten Rz 1280.

endicht Kaestli & Söhne AG, die spätestens seit 1996 ind deren Geschäftsbereich Baugeschäft 2011 in die nde der KAGA vom 20.3.1970, S. 1, Act. 11.0.X.8; GV- st. 11.C.X.13; Handelsregister).

vom 20.3.1970, Act. 11.C.X.8, S. 1; VR-Protokoll der 8; siehe auch EV von [...] vom 13.1.2015, 105-112,

ıstli AG Bauunternehmung. vom 20.3.1970, Act. 11.C.X.8, S. 1; VR-Protokoll der 3; siehe auch EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 102 ff.,

y; Geschichte der Heimberg unter www.kwheimberg.ch 1 13.6.2023).

vertritt [...] die Heimberg im VR der KAGA (i der Heimberg).°°

B.2.5 Marti Holding AG und Marti AG E

81. Die Marti AG Bern, Moosseedorf (nai Marti Holding AG. Derzeit ist [...] VRP beic mens sind (nachfolgend: Marti-Gruppe*?).*°

82. Die Marti firmierte zunächst als A. Me 2009 nunmehr als Marti AG Bern, Moossee Gesellschaftszweck: Die Gesellschaft bezw beiten jeder Art, die Fabrikation und den He Baumaschinen. Die Marti betreibt im Kanto genes Kieswerk. Ihre Schwestergesellschaf in Walliswil sowie eine Deponie in Frutigen.

83. Die Marti*? ist Gründungsgesellschaft enkapitals der KAGA.“ Zwischen 2003 un dieser Zeit mit Einzelprokura für die Marti). (in dieser Zeit Leiter Rechtsdienst der Mai Hauptsitz).*°

38 Handelsregistereintrag KAGA und Heimber: schichte der Heimberg unter www.kwheim 13.6.2023).

39 Die Bezeichnung Marti-Gruppe wird nachfol fur eine oder mehrere Gesellschaften diese keit der entsprechenden Gesellschaft(en) zt che spezifische Gesellschaft es sich dabei t

40 Handelsregistereintrag Marti; siehe dazu au

#4 Zur Umfirmierung von A. Marti & Cie AG z KAGA vom 17.1.1973, T. 8.1, Act. II.D.X.2.

#4 Handelsregistereintrag Marti.

# Damals noch als A. Marti & Cie AG firmie 20.3.1970, S. 1 f., Act. 11.0.X.8; VR-Protoko auch EV von [...] vom 12.5.2015, Rz 125 ff.,

#4 Offentliche Gründungsurkunde der KAGA \ Act. 111.6.

45 Handelsregistereintrag KAGA und Marti: Act. 11.B.X.258; [...] verliess die Marti per Sey Wahl von [...] als neuer Vertreter der Marti (VR-Protokolle der KAGA vom 13.9.2005 (T KAGA, Act. 11.B.X.258 und Act. II.D.X.6).

46 Handelsregistereintrag Marti; VR-Protokoll < vom 29.1.2015, Rz 296 ff., Act. 111.12.

1 dieser Zeit Geschäftsführer und Mitglied des VR

ern, Moosseedorf

chfolgend: Marti) ist eine Tochtergesellschaft der ler Gesellschaften, die Teil desselben Unterneh-

rti & Cie AG, später als Marti AG Bern*' und seit dorf.*? Sie hat gemäss Handelsregister folgenden eckt die Übernahme und Ausführung von Bauar- andel mit Baumaterialien und die Vermietung von n Bern keine eigene Kiesabbaustelle und kein ei- | Marti AG Solothurn betreibt eine Kiesabbaustelle

der KAGA und hält seit Januar 2004 1/7 des Akti- ] 2005 vertrat [...] die Marti im VR der KAGA (in 5 Seit 2007 vertritt [...] die Marti im VR der KAGA ti-Gruppe mit Einzelprokura beschränkt auf den

y; VR-Protokoll Nr. 219 der KAGA, S. 1, Act. IV.13; Ge- berg.ch > über uns >Geschichte (zuletzt besucht am

yend sowohl für das Unternehmen als solches als auch s Unternehmens verwendet, sofern nur die Zugehörig- ı diesem Unternehmen interessiert, nicht aber, um wel- landelt.

ch weitere Ausführungen hinten Rz 1280.

J Marti AG Bern im Jahr 1973 siehe VR-Protokoll der

rend (Öffentliche Gründungsurkunde der KAGA vom ll der KAGA vom 17.1.1973, T. 8.1, Act. II.D.X.2; siehe Act. 111.21).

‚om 20.3.1970, S. 1 f., Act. 11.0.X.8; VR-Protokoll der 3; siehe auch EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 378 ff.,

- VR-Protokoll der KAGA vom 26.6.2003, T. 1, Ytember 2005 und trat als VR der KAGA zurück; bis zur entsandte Marti keinen Vertreter an die VR-Sitzungen . 2), vom 23.3.2006 (T. 6) und vom 4.7.2007 (T. 1) der

B.2.6 Vigier Holding AG und KIESTAG

84. Die KIESTAG, Kieswerk Steinigand A‘ register eingetragen und ist eine Tochterge: nen sind bzw. waren gleichzeitig VR beider Teil desselben Unternehmens, an dessen S

85. Die Kiestag hat gemäss Handelsreg schaft bezweckt, als Untergesellschaft des \ und den Vertrieb von Kies, Sand, Beton und und das Erbringen von Dienstleistungen al betreibt eine Kiesabbaustelle und ein Kiesw gier Beton Berner Oberland, die — nebst ar Regionengruppe Vigier Beton Berner Ober und Betonwerke in Einigen, Frutigen und St

86. Die Kiestag ist nicht Gründungsgesel der damals in Konkurs gegangenen Gründi nommen und hält seit Januar 2004 1/7 des 2013 vertrat [...] die Kiestag im VR der KA teilweise Präsident).?! Seit 2011 vertritt [...] des VR der Kiestag).

B.22. 7 KAGA

87. Die KAGA hat aktuell sieben Aktionär stetter und Messerli (beide Alluvia), Aare-Kie (Marti-Gruppe) und Kiestag (Vigier) (siehe E waltungsrat, der somit derzeit aus sieben M

88. Die KAGA hat gemäss Handelsregiste bezweckt den Abbau von Kiesvorkommen, | Aushub- und Inertstoffdeponien, sowie den Sie betreibt mehrere Kiesgruben im oberer auch als Deponien genutzt werden.

89. Von 1985 bis zu seiner Pensionierun Betriebsleiter der KAGA.” Er wurde nach e

47 So bereits seit Erwerb der Aktien an KAGA, KAGA, namentlich diejenigen vom 17.5.197 T. 3, allesamt Act. I1.D.X.2.

48 Handelsregistereintrag Kiestag und Vigier H ten Rz 1280.

“4 Die Bezeichnung Vigier wird nachfolgend s eine oder mehrere Gesellschaften dieses L der entsprechenden Gesellschaft(en) zu die spezifische Gesellschaft es sich dabei hand

50 Vereinbarung zwischen KAGA und Kiestag | kunde der KAGA vom 20.3.1970, S. 2, Act. Act. 11.B.X.258.

51 Handelsregistereintrag KAGA und Kiestag.

53 VR-Protokoll der KAGA vom 9.9.2014, T. X 20.3.1986, S. 3 f., Act. 11.C.X.32 und EV vo Im VR-Protokoll wird der 1.1.1986 als Anfar Einvernahme als Geschäftsführer seit 198% ist, erübrigt es sich, dieser Diskrepanz nach

, Kieswerk Steinigand AG

3 (nachfolgend: Kiestag) ist seit 1972 im Handels- sellschaft der Vigier Holding AG.’ Diverse Perso- Gesellschaften.“ Die beiden Gesellschaften sind pitze seit 2001 Vicat steht (nachfolgend: Vigier*’).

ister folgenden Gesellschaftszweck: Die Gesell- /igier-Konzerns, die Gewinnung, die Aufbereitung verwandter Produkte, den Betrieb von Deponien, ler Art im Bauwesen und in der Entsorgung. Sie erk in Wimmis. Organisatorisch gehört sie zur Vi- deren — eine Regionengruppe der Vigier ist. Die land betreibt weitere Kiesabbaustellen und Kies- . Stephan sowie eine Deponie in Kienberg.

Ischaft der KAGA. Sie hat 1977 das Aktienpaket ; Aktienkapitals der KAGA.° Zwischen 2004 und \GA (in dieser Zeit Mitglied des VR der Kiestag, die Kiestag im VR der KAGA (seit 2013 Prasident

innen, die seit 2004 je 1/7 der Aktien halten: Hof- s (Daepp), Kästli (Kästli-Gruppe), Heimberg, Marti 3.2.1 bis B.2.6).” Jede Aktionärin stellt einen Ver- itgliedern besteht.

r folgenden Gesellschaftszweck: Die Gesellschaft den Betrieb von Kies- und Recyclinganlagen, von Vertrieb von Sand, Kies- und andern Baustoffen. 1 Aaretal zwischen Thun und Münsingen, welche

g im Herbst 2015 war [...] Geschäftsführer bzw. iner Übergabeperiode abgelöst durch [...], der ab

‚vgl. nur schon die entsprechenden VR-Protokolle der 7, Einleitung, vom 21.3.1977, T. 3.6 und vom 8.4.1976,

olding AG; siehe dazu auch weitere Ausführungen hin-

sowohl für das Unternehmen als solches als auch für Internehmens verwendet, sofern nur die Zugehörigkeit sem Unternehmen interessiert, nicht aber, um welche elt.

‚om 17.5.1977, Act. II.D.X.4; Öffentliche Gründungsur- 11.C.X.8; VR-Protokoll der KAGA vom 2.12.2004, T. 3,

im sowie >Links (zuletzt besucht am 13.6.2023).

3.1, Act. I1.A.X.528 bezüglich Ende; VR-Protokoll vom n [...] vom 20.1.2015, Rz 486-488. bezüglich Anfang. igsdatum genannt, [...] bezeichnete sich anlässlich der . Da das genaue Anfangsdatum nicht weiter relevant zugehen.

1. Juli 2015 Geschäftsführer war und im Fe löscht wurde.’* Derzeit hat [...] die Position c sieben VR-Mitgliedern — über eine Kollektiv 2020 war auch [...] wieder als Kollektivzeic gen.°6

B.3 Verfahrensgeschichte B.3.1 Verfahrensgang

B.3.1.1 Untersuchungseröffnung

90. Im November 2014 erlangte das Seki über mögliche missbräuchliche Verhaltensw fällige unzulässige Wettbewerbsabreden it Bern. Gestützt auf diese Informationen und 12. Januar 2015 im Einvernehmen mit eine suchung gemass Art. 27 des Kartellgesetz Gesellschaften eröffnet”:

- Kies AG Aaretal KAGA sowie weitere mentlich ihre Muttergesellschaft;

- Messerli Kieswerk AG sowie weitere mentlich ihre Muttergesellschaft (Alluv

- K. & U. Hofstetter AG sowie weitere mentlich ihre Muttergesellschaft (Alluv

- Kastli Bau AG sowie weitere konzer ihre Muttergesellschaft (Kästli Beteilig

- Kieswerk Daepp A.G. sowie weitere mentlich ihre Muttergesellschaft (Dae, werk Daepp A.G. verbundenen Gesell

- Kieswerk Heimberg AG sowie weitere mentlich ihre Muttergesellschaft;

- KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, s schaften, namentlich ihre Muttergesell

91. Die Untersuchungseröffnung gab das Pressemitteilung® am 14. Januar 2015 sowi

5 VR-Protokoll der KAGA vom 1.9.2015, Einle vom 9.9.2014, T. 3.1, Act. ILA.X.528; EV ve gistereintrag KAGA.

5° Handelsregistereintrag KAGA.

57” Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

58 Act. 1.1.

60° Act. 1.29.

»bruar 2020 wieder aus dem Handelsregister ge- les Geschäftsführers inne und verfügt — nebst den zeichnungsberechtigung.” Von Februar bis April hnungsberechtigter im Handelsregister eingetra-

retariat Informationen (u.a. aus Medienberichten) eisen marktbeherrschender Unternehmen und all- 1 der Baustoff- und Deponiebranche im Kanton weitere Abklärungen eröffnete das Sekretariat am n Mitglied des Präsidiums der WEKO eine Unter- es°’.°® Die Untersuchung wurde gegen folgende

» konzernmässig verbundene Gesellschaften, na-

konzernmässig verbundene Gesellschaften, na- ia Holding AG);

-konzernmassig verbundene Gesellschaften, na- ia Holding AG);

nmässig verbundene Gesellschaften, namentlich ungen AG);

konzernmässig verbundene Gesellschaften, na- pp Holding AG). Zu den konzernmässig mit Kies- schaften gehört insbesondere Aare-Kies;

> konzernmässig verbundene Gesellschaften, na-

sowie weitere konzernmässig verbundene Gesell- schaft (Vigier Holding AG).

; Sekretariat nach den Hausdurchsuchungen mit e amtlicher Publikation (Art. 28 KG) am 3. Februar

tung, T.4 und T. 11, Act. IV.13; VR-Protokoll der KAGA yn [...] vom 14.2.2017, Rz 47 f., Act. I1l.30; Handelsre-

etzt besucht am 13.6.2023).

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-

2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt‘ zur Anmeldung einer Verfahrensbeteiligung

B.3.1.2 Hausdurchsuchungen

92. Am 13. Januar 2015 führte das Sekre durch. Die Betroffenen wurden zu Beginn die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach A suchungen wurden umfangreiche Beweism wurden erste Einvernahmen mit Parteien dı

93. Die Kiestag erhob Einsprache gegen d weismittel.° Die KAGA und eine Inhaberin v sprache gegen die Durchsuchung der gespi

B.3.1.3 (Informelle) Entsiegelungen zur |

94. Am 21. April 2015 führte das Sekretari: ihres Rechtsvertreters eine Entsiegelung de durch.‘® Bei dieser Entsiegelung waren ferr zwei nicht mit dem Fall befasste Mitarbeiter ( zum Stillschweigen über die anlässlich der Anlässlich der Entsiegelung wurden vom A mittels Hausdurchsuchung sichergestellten tete das Sekretariat die auf diese Weise ber

95. Auch die erwähnte Inhaberin der durch informellen Entsiegelung der sichergestellt führte die Entsiegelung in Anwesenheit eine des Sekretariats und zweier nicht mit der 13. Februar 2015 durch. Die Mitarbeiter de gen über die anlässlich der Entsiegelung zu der Entsiegelung wurden am 17. Februar 20 aus den mittels Hausdurchsuchung sicherge ran sichtete das Sekretariat die auf diese W

96. Die Kiestag erklärte sich ebenfalls zu € elektronischen Daten der Kiestag bereit.”' A verstandnis mit der Kiestag in Anwesenheit Bei dieser Entsiegelung waren ferner der IT mit dem Fall befasster Mitarbeiter des Sekre schweigen über die anlässlich der Entsiegel gang zur Entsiegelung wurden am 9. Febrı

61 Act. 1.56. Nachfolgend SHAB.

62 Act. 1.57. Nachfolgend BBI.

63 Act. 1.8-1.16 und 1.18.

65 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz 178.

68 Act. 1.54, 1.59, 1.84 und 1.97.

69 Act. 1.65.

70 Act. 1.69 und Act. 1.76

™ Act. 1.55 und 1.64.

72 Act. 1.77.

' und im Bundesblatt® bekannt. Die 30-tätige Frist nach Art. 28 Abs. 2 KG verstrich ohne Meldung.

stariat Hausdurchsuchungen an neun Standorten

der Hausdurchsuchungen über ihre Rechte und rt. 49a Abs. 2 KG informiert. Bei den Hausdurch- ittel sichergestellt bzw. beschlagnahmt.™ Parallel rchgeführt.°

ie Durchsuchung sämtlicher beschlagnahmter Be- on durchsuchten Büroräumlichkeiten erhoben Ein- egelten elektronischen Beweismittel.”

Jatentriage

at im Einverständnis mit der KAGA in Anwesenheit r sichergestellten elektronischen Daten der KAGA ier der IT-Verantwortliche des Sekretariats sowie Jes Sekretariats anwesend. Sie verpflichteten sich Entsiegelung zur Kenntnis genommenen Inhalte. nwaltsgeheimnis geschützte Dokumente aus den Daten ausgeschieden. Im Anschluss daran sich- einigten Datenträger der KAGA.

suchten Büroräumlichkeiten erklärte sich zu einer en elektronischen Daten bereit. Das Sekretariat s Rechtsvertreters sowie des IT-Verantwortlichen 1 Fall befassten Mitarbeiter des Sekretariats am s Sekretariats verpflichteten sich zum Stillschwei- r Kenntnis genommenen Inhalte. Im Nachgang zu 15 vom Anwaltsgeheimnis geschützte Dokumente stellten Daten ausgeschieden.”° Im Anschluss da- eise bereinigten Datenträger.

iner informellen Entsiegelung der sichergestellten m 25. Februar 2015 führte das Sekretariat im Ein- ihres Rechtsvertreters eine Entsiegelung durch.’? -Verantwortliche des Sekretariats sowie ein nicht tariats anwesend. Sie verpflichteten sich zum Still- ung zur Kenntnis genommenen Inhalte. Im Nach- ıar und 1. März 2016 die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente aus den mittels Kiestag ausgeschieden.’? Im Anschluss da Vertretern der Kiestag die auf diese Weise |

B.3.1.4 Untersuchungsausdehnung

97. Am 19. Mai 2015 dehnte das Sekreta sidiums der WEKO die Untersuchung in Be Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 K

- Marti AG Bern, Moosseedorf, und der: tere konzernmässig verbundene Gese

98. Diese Untersuchungsausdehnung gab den übrigen Verfahrensparteien sowie mit a im SHAB’ und im BBI’’ bekannt. Die 30-tä gung nach Art. 28 Abs. 2 KG verstrich wied«

B.3.1.5 Zwischenverfügungen

99. Im Zuge der Untersuchung wurden at schenverfügungen erlassen. Die Zwischenv

  • Geschaftsgeheimnisse (nachfolgend I

  • die Teilnahme von Parteien an Parteie

- die Durchführung einer Zeugeneinver den Akten (nachfolgend B.3.1.5.3),°° s

- ein Beweisverwertungsverbot (nachfo

B.3.1.5.1 Zwischenverfügung betreffen:

100. Am 28. Mai 2015 forderte das Sekret den bisherigen, sie betreffenden Verfahrens heimnisse zu bezeichnen und die Schwärzui darauf hin, dass es sich bei unzureichender lichen Geschäftsgeheimnisse in einer kos Nach Fristerstreckung®* nahm die Kiestag a Stellung und bezeichnete in den Dokumente

101. Am 14. Juli 2015 teilte das Sekretari Schwärzungsanträge entspreche und welc

73 Act. 1.378.

7* Act. 1.110

75 Act. 1.111-1.116. 7 Act. 1.139.

7 Act. 1.138.

78° Act. V.1.1.

79° Act. V.2.1.

80° Act. V.3.1.

81° Act. V.4.1.

82 Vl. Rz 180.

83 Betreffend Kiestag Act. 1.124 f. 84 Act. 1.147 f.

85 Act. 1.152.

Hausdurchsuchung sichergestellten Daten der ran sichtete das Sekretariat in Anwesenheit von )ereinigten Datenträger.

fiat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Prä- zug auf den Vorwurf der allfälligen unzulässigen S auf die folgenden Gesellschaften aus”:

=n Muttergesellschaft Marti Holding AG sowie wei- Ilschaften.

das Sekretariat mit Schreiben vom 19. Mai 2015”° mtlicher Publikation (Art. 28 KG) am 9. Juni 2015 tige Frist zur Anmeldung einer Verfahrensbeteili- rum ohne entsprechende Meldung.

f Antrag der jeweiligen Partei insgesamt vier Zwi- erfügungen betrafen

3.3.1.5.1),78 invernahmen (nachfolgend B.3.1.5.2),7°

nahme und die Entfernung von Dokumenten aus sowie

gend B.3.1.5.4).8'

1 Geschaftsgeheimnisse

ariat die Parteien, darunter auch Kiestag, auf, in akten bis am 19. Juni 2015 allfallige Geschaftsge- ngen zu begriinden.®* Zudem wies das Sekretariat 1 Gründen veranlasst sehen werde, Uber die frag- tenpflichtigen Zwischenverfügung zu befinden.® m 29. Juni 2015 zu ihren Geschaftsgeheimnissen sn zu schwärzende Passagen.®

at Kiestag im Einzelnen mit, inwiefern es deren he Informationen es den Ubrigen Parteien ganz oder teilweise offenzulegen gedenke.°® Weit: um zur beabsichtigten Offenlegung gegeni und/oder ihre Anträge anzupassen. Sodann nenfalls Uber deren Anträge in einer kosten

102. Mit Eingabe vom 18. August 2015 hielt zweier Passagen im Protokoll der Parteiein\ nuar 2015 fest.®” Die übrigen Schwärzungs:

103. Daraufhin erliess das Sekretariat im E der WEKO am 27. August 2015 eine Zwisct Diese Zwischenverfügung ist in Rechtskraft

B.3.1.5.2 Zwischenverfügung betreffen: Parteieinvernahme

104. Alluvia beantragte mit Eingaben vom schluss der anderen Parteien von ihrer Parte im Falle der Ablehnung ihres Antrags den Er begründete ihren Antrag im Wesentlichen di gesetz” lediglich die Teilnahme an Zeuge Parteien regeln würden und nicht Parteieinv noch 42 KG führten zu einer analogen Anwe weise auf Art. 64 des Bundesgesetzes übe anderer Parteien bei einer Parteieinvernah VwVG führe zur Anwendung von Art. 19 V Normen sähen die Möglichkeit der Teilnahı Auf Art. 38 BZP, der eine Grundlage zur Be darstellen könnte, verweise Art. 19 VwVG ge regelungen wie derjenigen im Bundesgeric an Einvernahmen anderer Parteien im KG- der Lehre finde sich keine Bestätigung für gungsrechte seien dadurch gewahrt, dass s schäftsgeheimnisbereinigten Protokolle der tellationen stelle die Anwesenheit der ander stellen, einen erheblichen Mehrwert der Ver Konstellation ersichtlich. Schliesslich könne nicht auf die EMRK gestützt werden. Partei: teienverfahren kaum effizient zu bewerkstell rechtliches Gehör räume den Parteien kein

8 Act. 1.170. 87 Act. 1.180. 88 Act. V.1. 89 Act. V.2.

% Act. 1.208 und 1.252. Ferner Rz 182.

91 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

92 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über

% Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über d 173.110).

9% Act. 1.252.

ar setzte es Kiestag Frist bis zum 20. August 2015, iber den Parteien letztmals Stellung zu nehmen wies es Kiestag erneut darauf hin, dass gegebe- jflichtigen Zwischenverfügung befunden werde.

Kiestag an ihren Schwärzungsanträgen bezüglich ‚ernahme der Kiestag und der KAGA vom 27. Ja- antrage zog Kiestag zurück.

-invernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums \enverfügung betreffend Geschäftsgeheimnisse.°® erwachsen.®°

1 Teilnahme von Parteien an einer

31. August und 25. September 2015 den Aus- ieinvernahme am 14. Oktober 2015 und verlangte lass einer anfechtbaren Zwischenverfügung.” Sie amit, dass Art. 18 und 27 Verwaltungsverfahrens- neinvernahmen und das Akteneinsichtsrecht der ernahmen zum Gegenstand hatten. Weder Art. 39 sndung von Art. 18 und 27 VwVG. Art. 42 KG ver- r den Zivilprozess”, der sich nicht zur Teilnahme me äussere. Der Verweis in Art. 39 KG auf das wVG bzw. Art. 37, 39-41 und 43-61 BZP. Diese ne an Einvernahmen anderer Parteien nicht vor. iwohnung an der Einvernahme anderer Parteien srade nicht. Ein Vergleich mit anderen Verfahrens- htsgesetz” zeige, dass bezüglich der Teilnahme Verfahren zumindest Unklarheit bestehe. Auch in eine solche gesetzliche Grundlage. Die Verteidi- ämtliche Parteien in jedem Fall Einblick in die ge- Einvernahmen hätten. Einzig in speziellen Kons- en Parteien und die Möglichkeit, Zusatzfragen zu teidigungsrechte dar. Vorliegend sei keine solche die Teilnahme an einer Parteieinvernahme auch öffentliche Parteieinvernahmen seien in Mehrpar- igen. Auch machte Alluvia geltend, das Recht auf Teilnahmerecht an der Parteieinvernahme ein.

Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). as Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR

105. Daraufhin erliess das Sekretariat zu: WEKO am 5. Oktober 2015 eine Zwischen Parteieinvernahmen, in welcher der Antrag

106. Alluvia reichte gegen diese Zwischenv Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend B\ BVGer dem Sekretariat superprovisorisch, d Die Wettbewerbsbehörden nahmen fristgere

107. Mit Urteil vom 18. Februar 2016 wies BVGer entschied, dass das Sekretariat er: durchzuführen, und zweitens Parteieinverna führen könne. Die Ausschlussgründe würde bestehe keine reelle Gefahr, dass die befr: teien Geschäftsgeheimnisse preisgebe. Die schäftsgeheimnissen bei Einvernahmen wi Urteil wurde nicht angefochten und ist in Re

B.3.1.5.3 Zwischenverfügung betreffen: und Entfernung von Dokumente:

108. Alluvia stellte den Antrag, dass das Se sondern als Partei zu befragen habe, und d: nen seien.’ Zur Begründung führte sie aus um einen ehemaligen Mitarbeiter von ihr haı ständiger Praxis des Sekretariats nicht als Z

109. In der Folge erliess das Sekretariat z WEKO am 8. Dezember 2015 eine Zwische geneinvernahme sowie Belassen von Dokur abgewiesen wurden. '''

110. Alluvia reichte gegen diese Zwischer beim BVGer ein. Am 15. Dezember 2015 ut sorisch, die Zeugeneinvernahme durchzuf durch.!% Mit Urteil vom 17. Februar 2016 tra ein, da ein drohender, nicht wieder gutzum: Urteil wurde nicht angefochten und ist in Re

B.3.1.5.4 Zwischenverfügung betreffen:

111. Am 28. Mai 2015 forderte das Sekrete schäftsgeheimnisse bezüglich eines Teils de Diese Gelegenheit nahm KAGA mit Eingab

35 Act. V.2.1.

% Act. V.2.2.

97 Act. V.2.2-V.2.25 und 1.262-1.268. 98 Act. V.2.2-V.2.25.

9 Act. V.2.26.

100 Siehe dazu auch Rz 184. 101 Act. V.3.1.

102 Act. V.3.2-V.3.3.

103 Act. V.3.8.

104 Siehe Rz 180 m.w.H.

105 Act. 1.145.

sammen mit einem Mitglied des Präsidiums der verfügung betreffend Teilnahme von Parteien an von Alluvia abgewiesen wurde. °°

erfugung am 13. Oktober 2015 Beschwerde beim 'Ger) ein.” Am 13. Oktober 2015 untersagte das ie Parteieinvernahme der Alluvia durchzuführen.” :cht Stellung beim BVGer.”*

das BVGer die Beschwerde der Alluvia ab.” Das stens die Kompetenz habe, Parteieinvernahmen hmen in Anwesenheit der Ubrigen Parteien durch- n sich nach Art. 18 VwVG richten. Gemäss BVGer agte Person durch die Anwesenheit anderer Par- Vorkehren des Sekretariats zur Wahrung von Ge- irden diese Gefahr bestmöglich minimieren. Das chtskraft erwachsen.

1 Durchführung einer Zeugeneinvernahme 1 aus den Akten

kretariat eine bestimmte Person nicht als Zeugen, Ass gewisse Dokumente aus den Akten zu entfer- ‚ dass es sich bei der einzuvernehmenden Person idle und ehemalige Vertreter einer Partei gemäss eugen, sondern als Partei befragt würden.

usammen mit einem Mitglied des Präsidiums der nverfügung betreffend die Zulässigkeit einer Zeu- nenten in den Akten, in der die Anträge von Alluvia

verfügung am 13. Dezember 2015 Beschwerde itersagte das BVGer dem Sekretariat superprovi- ühren, und führte danach den Schriftenwechsel t das BVGer nicht auf die Beschwerde von Alluvia achender Nachteil nicht ausgewiesen war.'® Das chtskraft erwachsen.

1 Beweisverwertungsverbot

riat KAGA auf, bis am 19. Juni 2015 allfallige Ge- sr sie betreffenden Aktenstücke zu bezeichnen.'™ > vom 18. Juni 2015 wahr.'® Darin führte sie u.a.

aus, dass verschiedene Einvernahmeprotok nis enthalten würden, die vom Anwaltsgehei gen und Antworten, die im Zusammenhangr und aus diesem Grund vom Anwaltsgeheim retariat überhaupt nicht gestellt werden dürfe würden einem Beweisverwertungsverbot un vom 2. Juli 2015 ab, diese Stellen zu schw? KAGA zwar auf eine Schwärzung der fraglic Parteien, behielt sich aber vor, sich auf da: WEKO im künftigen Verfahren die fraglicher

112. Darauf erwiderte das Sekretariat mit | bare Beweise aus den Verfahrensakten zu e auf ein Beweisverwertungsverbot die Schw tragt. Sinngemass habe es sich dabei um « Passagen aus den Verfahrensakten gehanı 9. Juli 2015 zurückgezogen. Damit könne d die betreffenden Passagen gegebenenfalls Verfahrensakten zu entfernen wären. Die be Verfahrensakten belassen und den anderer werden. Das Sekretariat beabsichtige, diese

113. Mit Schreiben vom 24. und 26. Augus teren Protokollen von Parteieinvernahmen « zeichnen.'°? KAGA teilte dem Sekretariat r vorläufig darauf verzichte, in den betreffend machen."' Allerdings würden diese Aktens Anwalts-Klienten-Verhältnis enthalten, die c einem Beweisverwertungsverbot unterliege was, dass die befragten Personen in pausc rung hingewiesen worden seien, noch der re in den Verfahrensakten belassen würden. WEKO verwertet werden, so werde sich die

114. Am 7. September 2015 forderte das S entsprechenden Verfahrensantrag zu stelleı bei welchen Informationen die KAGA ein Be: über im Rahmen einer kostenpflichtigen Zwi

115. Mit Eingabe vom 18. September 201! rensantrag betreffend Beweisverwertungsve (kostenpflichtige) Zwischenverfügung erget die WEKO als (end-)verfügende Behörde : KAGA war aber zu entnehmen, dass sie in ¢ tokollstellen nicht verwertet werden dürften. Stellung und legte dar, dass die Argum (end-)verfügende Behörde Uber ein bereits

106 Act. 1.158. 107 Act. 1.165. 108 Act. 1.166. 109 Act. 1.191 und 1.201. 110 Act. 1.217. 111° Act. 1.220. 112 Act. 1.246.

olle Informationen zum Anwalts-Klienten-Verhält- mnis erfasst seien. Diese Passagen beträfen Fra- nit einer anwaltlichen Beratung der KAGA stünden nis gedeckt seien. Diese Fragen hätten vom Sek- :n und seien deshalb zu schwärzen; die Antworten terliegen. Das Sekretariat lehnte es mit Schreiben irzen.'° Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 verzichtete ‚hen Protokollstellen im Verhältnis zu den übrigen ; Beweisverwertungsverbot zu berufen, wenn die 1 Protokollstellen verwerten wurde. '°”

Schreiben vom 13. Juli 2015, dass nicht verwert- ntfernen waren. '°° Die KAGA habe unter Berufung farzung von Passagen in Verfahrensakten bean- sinen Antrag auf Entfernung der entsprechenden Jelt. Diesen Antrag habe KAGA mit Eingabe vom arauf verzichtet werden, darüber zu befinden, ob infolge eines Beweisverwertungsverbots aus den treffenden Protokollstellen würden integral in den | Parteien in ungeschwärzter Fassung offengelegt : Akten vollumfänglich zu verwerten.

t 2015 forderte das Sekretariat KAGA auf, in wei- Jer KAGA allfällige Geschäftsgeheimnisse zu be- it Eingabe vom 3. September 2015 mit, dass sie en Protokollen Geschäftsgeheimnisse geltend zu tücke teilweise wiederum Informationen aus dem lem Anwaltsgeheimnis unterstünden und deshalb n würden. Daran ändere weder der Umstand et- haler Weise auf ihr Recht zur Aussageverweige- in formelle Umstand, dass diese Passagen vorerst Sollten diese Aussagen im Verfahren durch die KAGA auf das Beweisverwertungsverbot berufen.

ekretariat KAGA daher auf, gegebenenfalls einen ı und in den Aktenstücken genau zu bezeichnen, weisverwertungsverbot geltend mache, damit dar- schenverfügung befunden werden könne. '"'

> verzichtete KAGA explizit darauf, einen Verfah- rbot zu stellen.''? Sie lehne es ab, dass dazu eine ie. Uber das Beweisverwertungsverbot habe erst zu entscheiden. Den weiteren Ausführungen der Jer Sache daran festhielt, dass die fraglichen Pro-

Dazu nahm das Sekretariat am 9. Oktober 2015 entation der KAGA, dass erst die WEKO als während der Untersuchung durch das Sekretariat von einer Partei vorgebrachtes Beweisverw Das Vorgehen der KAGA, einerseits ein Be\ rerseits explizit auf einen Verfahrensantrag | zichten, sei widersprüchlich. Das Sekretaric präzisieren, ob und in Bezug auf welche ka verbot festhalte oder nicht. Falls sie daran g festhalte, werde darüber mit kostenpflichtige

116. In der Eingabe vom 20. Oktober 2012 gabe vom 18. September 2015 fest.''* Daz im Wesentlichen, dass die Eingabe der KAC ten Antrag enthalte.''° Auch im Gesamtkor Weiter forderte das Sekretariat KAGA letztm chenden Antrag zu stellen, falls sie ihren Äu wollen. Ansonsten erachte das Sekretariat (

117. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 be sache nicht mit Zwischenverfügung zu erledi noch auf einem Verfahrensantrag beharrer zeichneten Aktenstellen aus den Verfahren die unverwertbaren Informationen abstellen, bot berufen. Dies gelte unabhängig davon, c und unabhängig davon, ob KAGA diese Zwi

118. Am 2. Februar 2016 erliess das Sekre ums der WEKO eine Zwischenverfügung be Antrag von KAGA abgewiesen wurde. '’7

119. KAGA reichte gegen die Zwischenverf ein, '" worauf der Schriftenwechsel vor BVG

120. Mit Urteil vom 15. August 2017 trat « ein.'?° Das BVGer begründete den Entsche nen Zwischenverfügung kein schutzwürdige teil den übrigen Parteien am 21. August 201 ten und ist in Rechtskraft erwachsen.

B.3.1.6 Verfahrenstrennung und Auslösı

121. Im Rahmen der Ermittlungen ergabe Wettbewerbsabreden zwischen Alluvia und 21. November 2016 trennte das Sekretaria Präsidiums der WEKO die Untersuchung «2 suchung ab.'?? Das abgetrennte Verfahren v

113 Act. 1.259.

114 Act. 1.270.

115 Act. 1.272.

116 Act. 1.273.

117 Act. V.4.1.

118 Act. V.4.2.

119 Act. V.4.3-V.4.9.

120 Act. V.4.10.

121° Act. 1.570-571.

122 Act. V.5.1-V.5.2. Siehe ferner auch RPW 21

ertungsverbot zu entscheiden habe, fehl gehe.""?

neisverwertungsverbot geltend zu machen, ande- auf Entfernung der fraglichen Aktenstellen zu ver- it setzte KAGA Frist bis 21. Oktober 2015, um zu nkreten Aktenstellen sie am Beweisverwertungs- enerell oder in Bezug auf bestimmte Aktenstellen r Zwischenverfügung zu entscheiden sein.

hielt KAGA an ihren Ausführungen gemäss Ein- u erwiderte das Sekretariat am 22. Oktober 2015 iA vom 20. Oktober 2015 keinen explizit formulier- text sei der Eingabe kein Antrag zu entnehmen. als auf, dem Sekretariat umgehend einen entspre- sserungen nicht diese Bedeutung habe zumessen liese Angelegenheit als abgeschlossen.

kräftige KAGA ihre Auffassung, dass diese Streit- igen sei.''® Für den Fall, dass das Sekretariat den- 1 sollte, beantrage sie aber, dass die von ihr be- sakten zu entfernen seien. Sollte die WEKO auf so werde sie sich auf das Beweisverwertungsver- b nun eine Zwischenverfügung ergehe oder nicht, schenverfügung anfechten werde oder nicht.

»tariat zusammen mit einem Mitglied des Präsidi- treffend Beweisverwertungsverbot, in welcher der

ügung am 1. März 2016 Beschwerde beim BVGer er erfolgte.''”

Jas BVGer auf die Beschwerde von KAGA nicht id damit, dass an der Aufhebung der angefochte- s Interesse bestehe. Das Sekretariat liess das Ur- 7 zukommen."?' Das Urteil wurde nicht angefoch-

ung einer weiteren Untersuchung

n sich Hinweise auf möglicherweise unzulässige | der Kastli-Gruppe. Mit Zwischenverfugung vom t daher im Einvernehmen mit einem Mitglied des 2-0477: KTB-Werke» von der vorliegenden Unter- ‚urde gegen Alluvia und die Kästli-Gruppe geführt.

22/1, 6.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 ent chung.'?? Sowohl Alluvia als auch die Ké schwerde erhoben. Das Verfahren ist derze

122. Ferner hat die am 5. März 2019 eröffr ihren Ursprung in der vorliegenden Untersu dieser Untersuchung in jener übernommen. die WEKO über jene Untersuchung.'*° Me schwerde erhoben. Das Verfahren ist derze

B.3.1.7 Vor Antragsversand beanstande

123. Nachdem das Sekretariat im April 20 nahme von Verhandlungen zu einer einvern: lehnte, aber diese Möglichkeit fur die Zeit na sich Daepp mit Schreiben vom 11. April 21 Schreiben beanstandete sie unter dem Tite bisherige Verfahrensdauer und die Ablehnu Regelung zum damaligen Zeitpunkt. Bevor s möchte sie zuvor das direkte Gespräch su legte das Sekretariat die Gründe für die V schaft, nach Antragsversand die Möglichke prüfen.'?” Daepp bekräftigte im Anschluss ir keine Rechtsverweigerungs- oder -verzöger

B.3.1.8 Antrag des Sekretariats an die P:

124. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 stell Stellungnahme zu."?? In Anbetracht des Um auch in elektronischer Form zu und bedien! Sekretariat beantragte darin den Erlass des

1. 1.1 K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I und Vigier Holding AG wird unt Kies AG Aaretal KAGA zu entse diese Dispositivziffer gegenüber wachsen ist, umzusetzen.

1.2 K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I

123° RPW 2020/1, 78-226, KTB-Werke.

124 Vgl. RPW 2022/1, 6; ferner Ziffer VII des P 0497: Belagswerke Bern», abrufbar unter < serohstoff (zuletzt besucht am 13.6.2023).

125 WEKO, 6.12.2021, Belagswerke Bern <wwv am 13.6.2023).

126 Act. 1.617 f.

127° Act. 1.619.

128 Act. 1.627.

129 Act. VIII.3-VIII.9.

130 Act. VIII.2 und VIIL.12.

schied die WEKO über die abgetrennte Untersu- stl-Gruppe haben gegen diese Verfügung Be- it (Stand: 13.6.2023) beim BVGer pendent.

\ete Untersuchung «22-0497: Belagswerke Bern» chung'?* und es wurden etliche Beweismittel aus Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 entschied hrere der dortigen Parteien haben dagegen Be- it (Stand: 13.6.2023) beim BVGer pendent.

te Verfahrensdauer

22 die telefonische Anfrage von Daepp zur Auf- shmlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt ab- ch dem Antragsversand in Aussicht stellte, wandte J22 an den Direktor des Sekretariats. In diesem ng von Verhandlungen zu einer einvernehmlichen ie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebe, >hen.'26 Im Antwortschreiben vom 20. April 2022 erfahrensdauer dar und bekräftigte seine Bereit- it einer einvernehmlichen Regelung vertiefter zu iren Unmut über die Verfahrensdauer, erhob aber ungsbeschwerde.!2®

arteien zur Stellungnahme (Art. 30 Abs. 2 KG)

te das Sekretariat den Parteien seinen Antrag zur fangs des Antrags stellte es den Parteien diesen fe sie mit einer Zusammenfassung davon.'*° Das folgenden Dispositivs:

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, arsagt, für eine Aktionärin eine Person in den VR von inden. Diese Pflicht ist innert zwölf Monaten, nachdem allen dadurch verpflichteten Parteien in Rechtskraft er-

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG,

resserohstoffs vom 22.2.2022 zur Untersuchung «22- KO: Berner-Belagswerk verletzte Kartellgesetz > Pres-

y.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide (zuletzt besucht

1.3

1.4

1.5

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1.8

1.9

und Vigier Holding AG wird unte in den VR von Kies AG Aaretal

närin oder einer mit dieser kc Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3 oder. liges Organ oder ehemalige Arb tuell oder ehemals konzernmäss zwölf Monaten, nachdem diese

Parteien in Rechtskraft erwachs

Kies AG Aaretal KAGA wird unte von Kies AG Aaretal KAGA vor oder einer mit dieser aktuell od eine der in Art. 728 Abs. 2 Ziff. ' die ehemaliges Organ oder eheı dieser aktuell oder ehemals kon

Kies AG Aaretal KAGA wird unt tigen, auf die im Verhältnis zu e mals konzernmässig verbunden oder 5 OR aufgezählten Situatio Arbeitnehmende einer Aktionäri mässig verbundenen Gesellsch Zeitpunkt, in dem der VR von Ki spricht, umzusetzen.

Kies AG Aaretal KAGA wird beı zwecks nach eigenem Gutdünke lichen Tätigkeiten zu entscheide

K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I und Vigier Holding AG wird unte über deren wirtschaftliche Tätig! Aaretal KAGA zu machen.

K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I und Vigier Holding AG wird unte Einschränkung des Gesellschafi

K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I und Vigier Holding AG wird unt Ausschüttung einer Substanzdiv der VR von Kies AG Aaretal KA tivziffern 1.1-1.3 und kumulativ | terbrochen während zwei Jahrer

Kies AG Aaretal KAGA wird vert Jahresgewinns zu äufnen, bis ( Verwendung dieser Rückstellun nachdem ihr VR den Dispositivz ziffer 1.4 entsprechen. Eine Auf darf Kies AG Aaretal KAGA früh

rsagt, an der GV von Kies AG Aaretal KAGA Personen KAGA zu wählen, auf die im Verhältnis zu einer Aktio- nzernmassig verbundenen Gesellschaft eine der in 5 OR aufgezählten Situationen zutrifft oder die ehema- eitnehmende einer Aktionärin oder einer mit dieser ak- ig verbundenen Gesellschaft ist. Diese Pflicht ist innert Dispositivziffer gegenüber allen dadurch verpflichteten en ist, umzusetzen.

rsagt, an der GV von ihr Personen zur Wahl in den VR zuschlagen, auf die im Verhältnis zu einer Aktionärin er ehemals konzernmässig verbundenen Gesellschaft |, 2, 3 oder 5 OR aufgezählten Situationen zutrifft oder nalige Arbeitnehmende einer Aktionärin oder einer mit zernmässig verbundenen Gesellschaft ist.

arsagt, Personen in ihrer Geschäftsleitung zu beschäf- iner Aktionärin oder einer mit dieser aktuell oder ehe- en Gesellschaft eine der in Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3 nen zutrifft oder die ehemaliges Organ oder ehemalige n oder einer mit dieser aktuell oder ehemals konzern- aft ist. Diese Pflicht ist innert zwölf Monaten ab dem es AG Aaretal KAGA den Dispositivziffern 1.1-1.3 ent-

echtigt und verpflichtet, innerhalb ihres Gesellschafts- :n über die Aufnahme oder die Aufgabe von wirtschaft- n.

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kastli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, rsagt, Kies AG Aaretal KAGA irgendwelche Vorgaben ceiten innerhalb des Gesellschaftszwecks der Kies AG

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, »rsagt, an der GV der Kies AG Aaretal KAGA für eine szwecks der Kies AG Aaretal KAGA zu stimmen.

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, ersagt, an der GV der Kies AG Aaretal KAGA fiir die idende zu stimmen. Dieses Verbot fallt dahin, nachdem GA ununterbrochen wahrend drei Jahren den Disposi- die Geschäftsleitung von Kies AG Aaretal KAGA unun- 1 der Dispositivziffer 1.4 entsprochen hat.

flichtet, eine Rückstellung von mindestens 33,3 % des Jiese Rückstellung CHF 7 Mio. erreicht hat. Über die J darf Kies AG Aaretal KAGA frühestens beschliessen, iffern 1.1-1.3 und ihre Geschäftsleitung der Dispositiv- lösung dieser Rückstellungen wegen Nichtbenötigung estens beschliessen, nachdem ihr VR ununterbrochen während drei Jahren den Dispos ununterbrochen während zwei J Aaretal KAGA wird zudem verpf tung dieser Pflicht in ihrer jährlic

1.10 Kies AG Aaretal KAGA wird un AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, AG, Kastli Beteiligungen AG, Kie KIESTAG, Kieswerk Steinigand barungen einzugehen, die entw oder unbefristet sind, aber nur ı mehr als dreijährigen Kündigui hiervon sind neue vertragliche Verbot fällt dahin, nachdem der rend drei Jahren den Dispositiv: Kies AG Aaretal KAGA ununter entsprochen hat.

1.11K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I und Vigier Holding AG wird unte Kies AG Aaretal KAGA zu neh Dispositivziffern 1.1-1.3 entspri zeln mit Kies AG Aaretal KAGA schäftskonditionen auszuhandel

1.12 Kies AG Aaretal KAGA wird ver] Kopien der Protokolle der Sitzur reichen; und zwar jeweils innert. Tage nach Durchführung der je\ von Kies AG Aaretal KAGA den

2.1 K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I und Vigier Holding AG werden v Kies verlangen, eigenständig ur genannten Mindestpreises festz

2.2 Kies AG Aaretal KAGA wird ur schaften einen Mindestpreis für

3.1 K. & U. Hofstetter AG, Messer Daepp A.G., Daepp Holding A« Heimberg AG, Marti AG Bern, I und Vigier Holding AG werden \ scheiden, ob und gegebenenfall anderweitig in diesem Gebiet Ki

3.2 Kies AG Aaretal KAGA, K. & U. I Kies AG, Kieswerk Daepp A.G., AG, Kieswerk Heimberg AG, M Steinigand AG, und Vigier Holdii

itiv-ziffern 1.1-1.3 und kumulativ ihre Geschäftsleitung ahren der Dispositivziffer 1.4 entsprochen hat. Kies AG lichtet, ihre Revisionsstelle zu beauftragen, die Einhal- hen Revision zu überprüfen.

tersagt, mit K. & U. Hofstetter AG, Messerli Kieswerk Kieswerk Daepp A.G., Daepp Holding AG, Kästli Bau swerk Heimberg AG, Marti AG Bern, Marti Holding AG, AG, oder Vigier Holding AG neue vertragliche Verein- der eine feste Dauer von mehr als drei Jahren haben ınter bestimmten Umständen oder der Einhaltung von igsfristen gekündigt werden können. Ausgenommen Vereinbarungen über Rekultivierungsarbeiten. Dieses VR von Kies AG Aaretal KAGA ununterbrochen wäh- iffern 1.1-1.3 und kumulativ die Geschäftsleitung von brochen während zwei Jahren der Dispositivziffer 1.4

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, rsagt, Einfluss auf die eigenstandige Preissetzung von men, sobald der VR von Kies AG Aaretal KAGA den ht. Nicht untersagt wird den Verpflichteten damit, ein- die jeweils für sie geltenden Preise und übrigen Ge- n.

oflichtet, dem Sekretariat der Wettbewerbskommission gen ihres VR sowie von Ausschüssen ihres VR einzu- zehn Tagen ab Protokollerstellung, spätestens aber 30 veiligen Sitzung. Diese Pflicht fällt dahin, wenn der VR Dispositivziffern 1.1-1.3 entspricht.

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, erpflichtet, den Preis, den sie von ihren Kundinnen für 1d ohne Beachtung eines von Kies AG Aaretal KAGA usetzen.

tersagt, den in Dispositivziffer 2.1 genannten Gesell- den Weiterverkauf von Kies von ihr zu nennen.

li Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk 3, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Aarti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, /erptlichtet, nach eigenem Gutdünken darüber zu ent- s wo sie im KAGA-Gebiet Abbaurechte erwerben oder as oder Sand abbauen wollen.

tofstetter AG, Messerli Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare- Daepp Holding AG, Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen arti AG Bern, Marti Holding AG, KIESTAG, Kieswerk ng AG wird untersagt,

3.2.1 von den in Dispositivziffe diese im KAGA-Gebiet ke Gebiet kein Kies oder Sar

3.2.2 von einer in Dispositivziffe baurechte erwirbt oder ar gend etwas dafür zu verla

3.3 Kies AG Aaretal KAGA wird ver schlossene Dienstbarkeitsverträ barung vom 16. Mai 2012 an Ki ab Rechtskraft dieser Dispositi\ AG zu übertragen und alle dafü men.

3.4 Kies AG Aaretal KAGA, K. & U. I Bau AG, Kästli Beteiligungen AG AG, KIESTAG, Kieswerk Steini Aare-Kies AG die Übertragung a ter «Ried» erfassten Dienstbart sollten sich die Eigentums- oder

Kies AG Aaretal KAGA wird

4.1 untersagt, die Möglichkeit zur D derzeit betriebenen Deponien vi von Kies oder anderen Rohstoffe Weise damit zu verknüpfen ode tem Aushub je nach Bezug solc!

4.2 verpflichtet, die Deponiesperre ¢ schriftlich mit eingeschriebenem len.

4.3 untersagt, von [U04] die Aufholu zug oder — im Falle der Nichtauf werbsbehörde) hierüber zu infor

Einer allfälligen Beschwerde wird bez 4.1, 4.2 und 4.3 die aufschiebende V

Mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. AG Aaretal KAGA Art. 7 Abs. 1 i.V.m

6.1 die Kies AG Aaretal KAGA mit e

6.2 die K. & U. Hofstetter AG, die Me einem Betrag von CHF 395'000.

6.3 die Aare-Kies AG, die Kieswerk einem Betrag von CHF 395'000.

6.4 die Kastli Bau AG und die Kasi CHF 475'000.-;

6.5 die Kieswerk Heimberg AG mit €

sr 3.1 genannten Gesellschaften zu verlangen, dass ine Abbaurechte erwerben oder anderweitig in diesem id abbauen;

r 3.1 genannten Gesellschaft, die im KAGA-Gebiet Ab- derweitig in diesem Gebiet Kies oder Sand abbaut, ir- ngen.

pflichtet, allfällige bereits von der Aare-Kies AG abge- ge, die Aare-Kies AG gestützt auf Ziffer 3 der Verein- es AG Aaretal KAGA übertragen hat, innert 30 Tagen ziffer zu denselben Konditionen wieder an Aare-Kies r erforderlichen Schritte auf eigene Kosten vorzuneh-

lofstetter AG, Messerli Kieswerk AG, Alluvia AG, Kästli , Kieswerk Heimberg AG, Marti AG Bern, Marti Holding gand AG, und Vigier Holding AG wird untersagt, von ler von der Vereinbarung vom 16. Mai 2012 im Perime- eitsverträge an Kies AG Aaretal KAGA zu verlangen, Inhaberverhältnisse bei Aare-Kies AG verändern.

eponierung von unverschmutztem Aushub bei von ihr om (vorgängigen, gleichzeitigen oder späteren) Bezug ‚n wie RC-Material abhängig zu machen, in irgendeiner r die Konditionen zur Deponierung von unverschmutz- ner Rohstoffe zu variieren.

jegenüber [U04] per sofort aufzuheben und [U04] dies Brief (mit Kopie an die Wettbewerbsbehörde) mitzutei-

ng des noch bestehenden «Rückstands» beim Kiesbe- holung — ersatzweise irgendeine andere Leistung dafür mit eingeschriebenem Brief (mit Kopie an die Wettbe- mieren.

üglich der Dispositivziffern 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.12, 3.2, /irkung entzogen.

.1i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 sowie im Falle der Kies . Abs. 2 KG belastet werden:

inem Betrag von CHF 3'195'000.-;

2sserli Kieswerk AG und die Alluvia AG solida-risch mit

’

Daepp A.G. und die Daepp Holding AG solidarisch mit

a

li Beteiligungen AG solidarisch mit einem Betrag von

sinem Betrag von CHF 250'000.-;

6.6 die Marti AG Bern und die Maı 395'000.-;

6.7 die KIESTAG, Kieswerk Steiniga Betrag von CHF 395'000.-.

7. Die Untersuchung gegen Kies AG A: zierten Einschränkung des Einzugsg hub wird eingestellt.

125. Zudem beantragte das Sekretariat, de Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hätte gen. Weiter beantragte es, dass nach Eintri Parteien die beschlagnahmten Original-Pap rückzugeben und die beim Sekretariat vort schen Daten zu löschen seien.

B.3.1.9 Einvernehmliche Regelung und i Antrags

126. Gleichzeitig mit der Zustellung des An Sekretariat diesen mit, dass sie sich bis 15. Abschluss einer einvernehmlichen Regelun: tes wegen) erstreckter Frist’? und nach di von der Untersuchung betroffenen Unternel EVR - beschränkt auf die Massnahmen ge bei KAGA ausserdem Dispositivziffer 4 des des konkreten Falls bot das Sekretariat Har sen Unternehmen die entsprechend angep über eine EVR zu,'* welche die Unternehm

127. Die Gespräche über den Abschluss ei tember 2023 statt.'° Die sechs interessierte berg, Kästli-Gruppe, Marti-Gruppe und KAG schluss des Verfahrens zu und unterzeichn das Sekretariat unter anderem in Aussicht, Sanktion gegenüber dem ursprünglich beaı die bereits vor Antragsversand ernsthaftes | resp. 1-3 % (bei allen übrigen Unternehme schluss einer (teilweisen) EVR interessiert \ zur Kenntnisnahme zu und gab ihr damit die

131° Act. VIII3—VIII.9, jeweils Ziff. 5.

133 Siehe insb. Act. VIII.21, VIII.26, VIII.38, VI

137° Act. VIII.143 (Heimberg), VIII.145 (Daepp), V111.151 (Alluvia).

138 Siehe etwa Rz 123.

139 Siehe Fn 137, jeweils Bst. A.d.

ti Holding AG solidarisch mit einem Betrag von CHF

ind AG und die Vigier Holding AG solidarisch mit einem

aretal KAGA hinsichtlich der von 2002 bis 2014 prakti- »biets bei der Deponierung von unverschmutztem Aus-

n Parteien seien, soweit sie sich an unzulässigen n, die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerle- tt der Rechtskraft der Verfügung gegenüber allen ierdokumente der jeweils berechtigten Person zu- andenen, kopierten resp. gespiegelten elektroni-

n diesem Kontext erfolgte Anpassungen des

(rags zur Stellungnahme an die Parteien teilte das August 2023 melden sollen, falls sie Interesse am J (EVR) hätten."?' Innert (teilweise sogar von Am- ‚ersen Ruckfragen'*? meldeten sechs der sieben ımen ihr Interesse am Abschluss einer teilweisen mäss Dispositivziffern 2 und 3 des Antrags sowie Antrags - an. In der speziell gelagerten Situation id zu einer solchen teilweisen EVR. Es stellte die- assten Rahmenbedingungen der Verhandlungen en unterzeichneten. '*°

ner EVR fanden zwischen Ende August und Sep- n Unternehmen, namentlich Alluvia, Daepp, Heim- A, stimmten dem teilweisen einvernehmlichen Ab- eten die entsprechende Teil-EVR.'? Darin stellte für den Abschluss der EVR eine Reduktion der ıtragten Sanktionsbetrag von 6-8 % (bei Daepp, Interesse am Abschluss einer EVR bekundete'®®) n) zu beantragen.'?? Der Vigier, die nicht am Ab- var, stellte das Sekretariat den Text der Teil-EVR > Gelegenheit, sich zu melden, sollte sie nunmehr

VIII. 36 und VIII.42.

ind VIII.88. 109 und VIII.112.

Interesse am Abschluss einer Teil-EVR be EVR abzuschliessen.'*

128. Anlässlich der EVR-Verhandlungen kli ab. Beide betreffen den Vertrag vom 16. M: (zumindest teilweise) unterbliebene Umsetz' Sekretariat im angepassten Antrag vom 16. tivziffer 3.3 des Antrags vorgesehene Massr sich im Laufe der EVR-Verhandlungen geze sprünglichen Wortlauts der Dispositivziffern dies nicht nur im Wortlaut der EVR, sonde Vigier, d.h., demjenigen Unternehmen, das war.

129. Diese Anpassungen im Dispositiv des der EVR gegenüber dem in Rz 124 festgeh:

2.1 [...] werden verpflichtet, den Preis, c der Kies AG Aaretal KAGA bezogen eines von Kies AG Aaretal KAGA ge

3.1 [...] werden verpflichtet, keine Verpf sie im KAGA-Gebiet keine Abbaure: Kies oder Sand in diesem Gebiet ver

iia cli oe Ki lar Sand

3.3 [gestrichen, da nicht mehr erforderlic

4. Kies AG Aaretal KAGA wird

4.1 untersagt, die Möglichkeit zur Deponi betriebenen Deponien vom (vorgängi anderen Rohstoffen wie RC-Materia verknüpfen oder die Konditionen zu Bezug solcher Rohstoffe zu variieren

130. Das Sekretariat sicherte im Rahmen d Antrags geringfügige Anpassungen bzw. Kl. sprechend angepasster Form der WEKO zu

131. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 it insbesondere auch Vigier, die keine EVR a Anpassungen im Antrag, den es der WEKO Möglichkeit, sich bereits in ihren Stellungnat als geboten erachteten.

132. Im Rahmen der EVR-Verhandlungen

tion bei Anerkennung des Sachverhalts auf. für eine umfassende Anerkennung des Sac dem ursprünglich beantragten Sanktionsb

140 Act. VIII.142.

141 Act. VIII. 144 und VIII.154.

142 Siehe Rz 980 in fine zu diesen zwei Sachve 143 Act. VIII.155 und VIII.142.

144 Vgl. Act. VIII.131.

kunden."*° Vigier zog es letztlich vor, keine Teil-

irte das Sekretariat noch zwei Sachverhaltspunkte ai 2012 zwischen KAGA und Daepp resp. dessen ung.'*? Infolge dieser Abklärungen verzichtete das Januar 2024 darauf, die ursprünglich in Disposi- iahme bei der WEKO zu beantragen. Zudem hatte sigt, dass geringfügige Umformulierungen des ur- 2.1, 3.1 und 4.1 des Antrags angebracht waren — rn ebenso im Dispositiv des Antrags hinsichtlich ; nicht am Abschluss einer Teil-EVR interessiert

; Antrags resp. in den entsprechenden Passagen altenen Wortlaut stellen sich wie folgt dar:

len sie von ihren Kundinnen für von den Abbaustellen en Kies verlangen, eigenständig und ohne Beachtung ıannten Mindestpreises festzusetzen.

lichtung einzugehen oder aufrechtzuerhalten, wonach hte erwerben oder anderweitig auf einen Abbau von ichten. nrach-eigenem- Gutdünken-darüber zueentschei- nKAGA-Gebiet Abbaurechte erwerben oder anderwel- abbauen wollen.

h]

erung von unverschmutztem Aushub bei von ihr derzeit gen, gleichzeitigen oder späteren) Bezug von Kies oder

| abhängig zu machen,in-tgendeiner Weise-damit zu

" Deponierung von unverschmutztem Aushub je nach

sr EVR-Verhandlungen sodann zu, bei vier Rz des arstellungen vorzunehmen und den Antrag in ent- | unterbreiten.

ıformierte das Sekretariat sämtliche Parteien, also bschloss, über alle vorgenannten, beabsichtigten unterbreitet.'*? Dadurch erhielten die Parteien die imen zum Antrag dazu zu äussern, soweit sie das

kam weiter die Frage nach einer Sanktionsreduk- Das Sekretariat informierte die Parteien, dass es hverhalts eine Reduktion der Sanktion gegenüber etrag um 15% zu beantragen gedenke.'* Mit

rhaltspunkten.

Schreiben vom 24. Oktober 2023 anerkannt: Partei hat den Sachverhalt umfassend aner

133. Die hiervor geschilderten, den Parteieı zum Antrag mitgeteilten'*’” Vorkommnisse b passungen im Antrag, den das Sekretariat den Antrag, den es der WEKO zukommen li heit hat das Sekretariat zudem die seit Ve Rechtsprechung in den angepassten Antrag diese Änderungen den Parteien nicht vorgä nuar 2024 angepassten und in dieser Form | riat den Parteien nach Ankündigung im Schr elektronisch zugänglich gemacht.'*° Dabei

dentlichen Version in einer zweiten Version kiert waren (für die einfachere Nachvollziehl

B.3.1.10 Stellungnahmen der Parteien

134. Das Sekretariat räumte den Parteien sichtigung der Gerichtsferien) Frist bis 29. : nehmen. In Anbetracht des Umfangs des A lang als üblich. Gleichzeitig stellte es in Auss 2023 zu bewilligen, wies aber zugleich dara xisgemäss nur bei qualifizierten Gründen b eine Fristerstreckung.'?? Das Sekretariat ge jenigen sechs Unternehmen, die eine Erstre: teilweise — nämlich bis 30. November 2023 - 28. Juni 2023 erfolgten Vorankündigung e tragte.'°° Während laufender Stellungnahm teien Uber die aufgrund der EVR-Verhandluı es der WEKO unterbreiten wird."°® Alle Parte Im Folgenden werden die Rechtsbegehren Vorbringen der Parteien wird, soweit gebote den Erwägungen eingegangen.

B.3.1.10.1 KAGA

135. KAGA stellte mit ihrer Stellungnahme tariats’? folgende Rechtsbegehren:

146 Vgl. Act. VIII.156, VIIl.159, VIII.161-164. 147° Rz 131.

148 Rz 124.

19 Act. IX.1.

150 Act. IX.2.

151 Siehe Act. XIIl.190 resp. Act. XIII.192. 152 Act. VIII.3-VIII.9, jeweils Ziff. 1.

156 Rz 131.

> Daepp den Sachverhalt integral.'*° Keine andere kannt. '*

ı noch während laufender Frist zur Stellungnahme edingten die entsprechenden, angekündigten An- der WEKO unterbreitete. Das Sekretariat passte ess, per 16. Januar 2024 an. Bei dieser Gelegen- rsand des Antrags an die Parteien'* ergangene eingearbeitet und die Kosten aufdatiert, wobei es ngig zur Stellungnahme mitteilte. Den per 16. Ja- der WEKO unterbreiteten Antrag hat das Sekreta- eiben vom 31. Januar 2024'° am 2. Februar 2024 stellte es den angepassten Antrag neben der or- zu, in der die vorgenommenen Änderungen mar- Jarkeit).'?"

mit Schreiben vom 28. Juni 2023 (unter Berück- September 2023 ein, um zum Antrag Stellung zu ntrags bemass es diese Frist bewusst doppelt so icht, eine erste Fristerstreckung bis 30. November uf hin, dass ein zweites Erstreckungsgesuch pra- ewilligt werde.'** Sämtliche Parteien beantragten währte diese Erstreckung vollumfänglich bei den- ckung bis 30. November 2023 beantragten, '°* und - bei Vigier, die trotz der bereits im Schreiben vom ine Erstreckung bis 30. Dezember 2023 bean- efrist informierte das Sekretariat bereits alle Par- igen beabsichtigten Anpassungen im Antrag, den sien reichten ihre Stellungnahmen fristgerecht ein. der Parteien wiedergegeben. Auf die einzelnen n, nicht hier, sondern an entsprechender Stelle in

vom 29. November 2023 zum Antrag des Sekre-

In der Sache:

1. Die zwischen dem Sekretariat der N gelung (Art. 29 KG) sei zu genehmige Höhe von CHF 510’089 zu belasten ( einvernehmlichen Regelung [Art. 29 | gesehenen Verfahrenskosten zu auf:

2. Eventualiter: Für den Fall der Abweis WEKO und der KAGA vereinbarte ei die KAGA sei maximal mit der im A rücksichtigung einer Reduktion für de KG]), und der KAGA seien maximal ( erlegen.

3. Die Dispositiv-Ziffern 1.3, 1.4, 1.5, WEKO vom 29. Juni 2023 in der Unte snahmen seien im Ermessen der V nahme (Abschnitt 4) zu streichen, ev

und zum Verfahren:

4. Fürden Fall, dass die WEKO die EV migen sollte, sei der KAGA eine neu gleiche Frist) anzusetzen, um sich eı WEKO vom 29. Juni 2023 in der Unt

5. Dispositiv-Ziffer 5 des Antrags des S suchung 22-0440 sei ersatzlos zu st aufschiebende Wirkung in Bezug auf den soll.

6. Vor Erlass einer Verfügung der WEK (Art. 30 Abs. 2 KG) durchzuführen, aı rensparteien teilnehmen können; sol lass einer Verfügung der WEKO Anh Rechtsvertretern Gelegenheit zu geb

B.3.1.10.2 Alluvia

136. Alluvia reichte mit Schreiben vom 30. des Sekretariats'°® ein mit folgenden:

Anträgen zur Sache:

1. Es sei die einvernehmliche Regelung migen und die vom Sekretariat bean zu reduzieren;

2. Es seien die beantragten Massnahn und 1.11 nicht anzuordnen;

3. Es seien den Untersuchungsadressa Verfahrenskosten aufzuerlegen.

158 Act. VIII.162.

(EKO und der KAGA vereinbarte einvernehmliche Re- 2n, und die KAGA sei maximal mit einer Sanktion in der einschliesslich einer Reduktion für den Abschluss einer KG]), und der KAGA seien maximal die im ANTRAG vor- rlegen.

ung von Antrag 1 sei die zwischen dem Sekretariat der nvernehmliche Regelung (Art. 29 KG) zu genehmigen, NTRAG vorgesehenen Sanktion zu belasten (unter Be- n Abschluss einer einvernehmlichen Regelung [Art. 29 lie im ANTRAG vorgesehenen Verfahrenskosten zu auf-

1.9, 1.10 und 1.12 des Antrags des Sekretariats der rsuchung 22-0440 seien aufzuheben, und diese Mas- VEKO gemäss den Ausführungen in dieser Stellung- entuell anzupassen.

R gemäss Antrag 1 und 2 wider Erwarten nicht geneh- e Frist von mindestens 30 Tagen (erstreckbar um die neut und umfassend zum Antrag des Sekretariats der rsuchung 22-0440 zu äussern.

ekretariats der WEKO vom 29. Juni 2023 in der Unter- reichen, soweit darin einer allfälligen Beschwerde die die Dispositiv-Ziffern 1.9, 1.10 und 1.12 entzogen wer-

9 (Art. 30 Abs. 1 KG) sei vor der WEKO eine Anhörung 7 welcher die KAGA teilnimmt und die anderen Verfah- ten mit anderen Parteien dieser Untersuchung vor Er- örungen durchgeführt werden, sei der KAGA und ihren en, daran teilzunehmen.

November 2023 ihre Stellungnahme zum Antrag

| vom 26. Oktober 2023 / 2. November 2023 zu geneh- fragte Sanktion von CHF 395'000 um mindestens 3 %

ıen gemäss Dispositivziffer 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9

tinnen höchstens die in Dispositivziffer 8.2 beantragten

Verfahrensanträgen:

i. Die Untersuchungsadressatinnen se (Art. 30 Abs. 1 KG) anzuhören (Art. 5

li. Allfällige Anhörungen der anderen Ve

iii. Für den Fall, dass Massnahmen gen den sollten, sei einer allfälligen Bescl

iv. Für den Fall, dass das Sekretariat d 2. November 2023 der Wettbewerbsk die Wettbewerbskommission die einv vember 2023 nicht genehmigen sollte Stellungnahme anzuordnen.

B.3.1.10.3 Daepp

137. Daepp stellte mit ihrer Stellungnahme tariats'®° folgende Rechtsbegehren:

1. Die zwischen der Daepp-Gruppe ul troffene einvernehmliche Regelung s

2. Die beantragten Massnahmen 1.1 —

3. Die Massnahmen 1.4 — 1.12 seien in

4. Die Sanktion sei im Fall der Daepp-C nem berechtigten Vertrauen auf eine

B.3.1.10.4 Heimberg

138. Heimberg stellte mit ihrer Stellungnahı retariats'° folgende Rechtsbegehren:

«Zur Sache:

1. Die gemäss Antrag des Sekretariats der Bereitschaft von Heimberg, eine € 3% und angesichts der mit vorliegen Sachverhaltsanerkennung, zusätzlich 13 % zu reduzieren.

2. Die beantragten Massnahmen gema: im Entwurf des Antrags des Sekretar

3. Die Heimberg auferlegten Verfahren: Zum Verfahren:

4. Vor Erlass einer Verfügung der WEK KG) durchzuftihren, an welcher Heim: Plädoyers äussern kann.

159 Act. VIII.157. 160 Act. VIII.161.

ien vor dem Entscheid der Wettbewerbskommission 0 Abs. 2 KG);

2rfahrensparteien seien parteiöffentlich durchzuführen;

1äss oder ähnlich zu Dispositivziffer 1 angeordnet wer- ıwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen;

ie einvernehmliche Regelung vom 26. Oktober 2023 / ommission nicht zur Genehmigung vorlegen sollte oder ’ernehmliche Regelung vom 26. Oktober 2023 / 2. No- , sei eine neue Frist von mindestens zwei Monaten zur

vom 30. November 2023 zum Antrag des Sekre-

ıd dem Sekretariat der Wettbewerbskommission ge- ei zu genehmigen.

1.3 seien ersatzlos zu streichen.

| Hinblick auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen.

ruppe angemessen zu reduzieren, weil dieselbe in ei- n zeitgerechten Entscheid enttäuscht wurde.

ne vom 30. November 2023 zum Antrag des Sek-

beantragte Sanktion gegen Heimberg sei angesichts invernehmliche Regelung einzugehen, um mindestens der Stellungnahme erklärten Bereitschaft zur teilweisen ı um mindestens 10 %, d.h. insgesamt um mindestens

ss Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 1.10 und 1.11 jats seien gegenüber Heimberg abzuweisen.

kosten seien zu reduzieren.

9 (Art. 30 Abs. 1 KG) sei eine Anhörung (Art. 30 Abs. 2 berg teilnehmen und sich zum Antrag im Rahmen eines

B.3.1.10.5 Kästli-Gruppe

139. Kästli-Gruppe unterbreitete mit Schrei zum Antrag des Sekretariats'®' mit folgende

«Anträgen:

1. Die zwischen dem Sekretariat und K nen Teil des Untersuchungsverfahre: beantragten Massnahmen gemäss z Kästli sei mit keiner Sanktion zu bela. senen anteilmässigen Verfahrenskos

2. Eventualiter, die zwischen dem Sekre lung über einen Teil des Untersuchu nehmigen, die beantragten Massnah abzuweisen, Kästli sei mit einer Sani bemerkungen zur Teil-EVR zu belas und abzüglich der Reduktion für den im Antrag ausgewiesenen anteilmas:

und den prozessualen Begehren:

3. Vor Erlass einer Verfügung sei vor de ren (Art. 30 Abs. 2 KG).

4. Einer allfälligen Beschwerde gegen d chungsverfahren 22-0440 sei vollum Dispositivziffern 1.7, 1.8, 1.9, 1.10 un aufschiebende Wirkung zu gewährer

5. Fürden Fall, dass die einvernehmiict rens i.S.v. Art. 29 KG (Teil-EVR) nic von 2 Monaten (erstreckbar um die ( zum Antrag des Sekretariats der WE

B.3.1.10.6 Marti-Gruppe

140. Marti-Gruppe stellte mit ihrer Stellung Sekretariats'® folgende:

Anträge:

1. Die teilweise Einvernehmliche Regel zu genehmigen.

2. Essei von weiteren Massnahmen ab

3. Es sei von einer Sanktion abzusehen

4. Vor Erlass der Verfügung sei der M sowie den übrigen Verfahrensbeteilic vor der WEKO zu äussern.

161 Act. VIII.163. 162 Act. VIII.159.

ben vom 30. November 2023 ihre Stellungnahme n:

ästli geschlossene einvernehmliche Regelung über ei- ns i.S.v. Art. 29 KG (Teil-EVR) sei zu genehmigen, die ‘iff. 1 des Dispositivs des Antrags seien abzuweisen, sten und Kästli seien maximal die im Antrag ausgewie- ten aufzuerlegen.

stariat und Kästli geschlossene einvernehmliche Rege- ıngsverfahrens i.S.v. Art. 29 KG (Teil-EVR) sei zu ge- men gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Antrags seien tion von maximal 50 % des Betrags gemäss den Vor- ten, ohne eine Erhöhung für erschwerende Umstände Abschluss der Teil-EVR, und Kästli seien maximal die sigen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

r Wettbewerbskommission eine Anhörung durchzufüh-

ie Verfügung der Wettbewerbskommission im Untersu- fänglich, insbesondere auch bezüglich allfälligen den d 1.12 des Antrags entsprechenden Anordnungen, die .

je Regelung über einen Teil des Untersuchungsverfah- ht genehmigt werden sollte, sei Kästli eine neue Frist yleiche Frist) anzusetzen zur erneuten Stellungnahme KO vom 29. Juni 2023 in der Untersuchung 22-0440.

nahme vom 30. November 2023 zum Antrag des

ıng (Teil-EVR) vom 26. Oktober/2. November 2023 sei

zusehen. , eventuell sei die Sanktion erheblich zu reduzieren.

arti Holding AG und der Marti AG Bern, Moosseedorf ten die Gelegenheit zu geben, sich an einer Anhörung

5. Es seien der Marti Holding AG und a legen, eventuell seien die ihnen aufe.

B.3.1.10.7 Vigier

141. Vigier stellte mit ihrer Stellungnahme \ riats'® folgende:

Rechtsbegehren

Die vorliegende Untersuchung sei oF einzustellen.

Eventualiter,

sei die Sanktion gegenüber Vigier zu

seien die vom Sekretariat beantragte Verfahrensanträge

1. Es sei der Antrag auf ein vernünftige nahme zuzustellen.

2. Der Antrag sei Vigier nochmals zur X Rahmen ihrer Verfügung vom beantr

3. Es sei eine Anhörung vor der Wettt Möglichkeit zu geben an den Anhöru

4. Der im vom Sekretariat beantragten benden Wirkung sei für die Vigier be ordnen.

B.3.1.11Keine Beweisanträge der Parteie

142. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. Juni. derselben Frist, die es zur Stellungnahme zu stellen und diese zu begriinden.'® Keine de trag (oder später, etwa in einem separaten weisantrage.'©

143. Im Rahmen der EVR-Verhandlungen Anerkennung des Sachverhalts auf. Das Se umfassende Anerkennung des Sachverhalt: tragen gedenke.'®”

144. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 :

145. Heimberg erklarte in ihrer Stellungnah insoweit anzuerkennen, als sie diesem nict

163 Act. VIII.164.

164 Siehe dazu inkl. den gewährten Fristerstrec

165 Act. VIII.3—VIII.9, jeweils Ziff. 3.

166 Vgl. Act. VIII.156 (KAGA), VIII.157 (Daepp), (Alluvia), V111.163 (Kastli-Gruppe), VIII.164 (

167 Vgl. Act. VIII.131.

168 Act. VIII.139.1.

er Marti AG Bern, Moosseedorf keine Kosten aufzuer- rlegten Kosten erheblich zu reduzieren.

om 30. November 2023 zum Antrag des Sekreta-

Ine weitere Konsequenzen und Kostenfolgen für Vigier

reduzieren und

n Dispositiv Ziffern 1, 2 und 3 nicht anzuordnen.

9s Mass zu kürzen und Vigier nochmals zur Stellung-

tellungnahme zuzustellen, sofern die WEKO plant, im agten Dispositiv abzuweichen.

jewerbskommission durchzuführen und Vigier sei die ngen der anderen Parteien teilzunehmen.

Dispositiv Ziffer 5 festgehaltene Entzug der aufschie- treffenden Massnahmen 1.7-1.10 und 3.2 nicht anzu-

n / (teilweise) Sachverhaltsanerkennungen

2023 ersuchte das Sekretariat die Parteien, innert im Antrag gewährte, '* allfällige Beweisanträge zu r Parteien stellte in ihrer Stellungnahme zum An-

Schreiben oder anlässlich der Anhörungen) Be-

kam die Frage nach einer Sanktionsreduktion bei kretariat informierte die Parteien, dass es für eine > eine Reduktion der Sanktion um 15 % zu bean-

anerkannte Daepp den Sachverhalt integral.'°®

me zum Antrag ihre Bereitschaft, den Sachverhalt ıt widerspreche. Sie könne nicht die Bereitschaft

kungen Rz 134.

V111.159 (Marti-Gruppe), VIII.161 (Heimberg), VIIl.162 Vigier), alle e contrario, ferner Act. IX.30 Rz 15 f.

zur Anerkennung jenes Sachverhalts in Au men gegen Heimberg gemäss Dispositivzi Sachverhaltsanerkennung beantragte Heir 10 %.'°

146. Alluvia anerkannte in ihrer Stellungnah Antrag ausdrücklich nicht. Jedoch anerkann sen in tatsächlicher Hinsicht spezifisch au Sanktionsreduktion beantragte Alluvia hierfi

147. KAGA hielt in ihrer Stellungnahme zur fassend anerkennen könne. Soweit sie in it Stellung nehme, sei damit keine Anerkennu

148. Kästli-Gruppe hielt in ihrer Stellungn: EVR ausdrücklich nicht als Schuldeingestä mit der Sachverhaltsfeststellung (und der sei.'7?

149. Marti-Gruppe hielt in ihrer Stellungnah Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteiluı Sachverhaltsdarstellung im Antrag werde r nahme ausdrücklich gesagt werde.1”°

150. Vigier ausserte sich in ihrer Stellungn fälligen Sachverhaltsanerkennung. Sie hielt lungen im Antrag auf unvollständigen und ui ist klar, dass Vigier die Sachverhaltsfeststell

B.3.1.12Eingaben an die WEKO zum per

151. Mit Schreiben vom 6. März 2024 an di dem per 16. Januar 2024 angepassten, der auf Rz 1487 des angepassten Antrags, in « ergangene Urteil des BVGer B-3290/2018 2 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verlet Stellungnahme unterbreitet wurden. Weiter diesem Urteil und dessen Bedeutung für o unterbreitete sie der WEKO einen modifizieı

1. Es sei die mittels einvernehmlicher | (act. VIII.150) vereinbarten Massnah Antrag auf Sanktionierung von Hofste erfassten Verhaltensweisen keine Sa

2. Eventualiter seien der Antrag bzw. di und f) mit Bezug auf die Tatkomple

162 Act. VIII.161, Rz 9 f. sowie Rechtsbegehren 170 Act. VIII.162, Rz 7 f. sowie Rechtsbegehren

173 Act. VIII.159, Rz 7 f., auch Rz 6.

174 Act. VIII.164, Rz 10.

175 Act. IX.8 zur gesamten Rz.

176 Zum ursprünglichen Antrag Nr. 1 in der Sac

ssicht stellen, der zur Begründung der Massnah- ffer 1 herangezogen werde. Für diese teilweise nberg eine Sanktionsreduktion von mindestens

ime zum Antrag die Sachverhaltsfeststellungen im te sie darin in Bezug auf konkrete Verhaltenswei- fgeführte Sachverhaltspunkte ausdrücklich. Eine ir nicht."7°

n Antrag fest, dass sie den Sachverhalt nicht um- irer Stellungnahme zu Passagen im Antrag keine ng des Sachverhalts verbunden. '”!

nme zum Antrag fest, dass der Abschluss einer ndnis zu werten sei und nicht als Einverständnis rechtlichen Würdigung) im Antrag zu verstehen

me zum Antrag fest, sie sei mit der Interpretation, 1g durch das Sekretariat nicht einverstanden. Die ur insoweit anerkannt, als dies in ihrer Stellung-

ahme zum Antrag nicht ausdrücklich zu einer all- aber fest, dass wesentliche Sachverhaltsfeststel- richtigen Erhebungen basieren wurden." Damit ungen im Antrag nicht anerkennt.

16. Januar 2024 angepassten Antrag

e WEKO nahm Alluvia unaufgefordert Stellung zu WEKO unterbreiteten Antrag.'”° Sie nahm Bezug Jem das Sekretariat das am 28. November 2023 ıufnahm und sich kurz dazu äusserte. Alluvia sah zt, da ihr diese Anpassungen nicht vorgängig zur äusserte sie sich in Rz 7-17 ihres Schreibens zu ie Beurteilung im vorliegenden Fall. Schliesslich ten Antrag Nr. 1 zur Sache'”®:

Regelung vom 26. Oktober 2023 / 2. November 2023 men zu genehmigen und der vom Sekretariat gestellte tter und Messerli abzuweisen bzw. für die von der EVR ınktion auszufällen.

> Teil-EVR einschliesslich der Vorbemerkungen Bst. d) xe Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionärinnen im

1. 1 e contrario.

he siehe Rz 136.

KAGA-Gebiet sowie Nichtweitergabe stehenden Erwägungen zu überarbe durch die WEKO die Gelegenheit z schriftlich zu äussern.

3. Subeventualiter sei Hofstetter und Me heit zu geben, zu act. VIII.192 umfas: von mindestens zwei Monaten (unter

4. Sub-Subeventualiter, für den Fall, da ten will, sei Hofstetter und Messerli C che Beschränkung zu ihren Vorbringe zu äussern.

152. Mit Schreiben vom 6. März 2024 an d fordert Stellung zu dem per 16. Januar 2024 Sie nahm Bezug auf den angepassten Antr. 2023 ergangene Urteil des BVGer B-3290/2 Gruppe sah ihren Anspruch auf rechtliches vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet wı zu diesem Urteil und dessen Bedeutung fü breitete der WEKO daher folgende Anträge dass der (zentrale) Teil «B. Vereinbarungen

1. Es sei die Teil-EVR vom 27. Oktober die Wettbewerbskommission in Bezt modifizieren,

a. Dass das Sekretariat darauf ver.

b. Eventualiter, dass der vom Sekr mindestens CHF 350'000 reduzı

2. Es sei Kästli vor der Anhörung durch von mindestens einem Monat zu gew bewerbskommission übersandten Fa

153. Im Auftrag der Präsidentin der WEKO Gruppe am 12. März 2024 beantwortet.’ Ir halten, dass die WEKO am 11. März 2024 bı dass sie keine zusätzlichen Beweismassna dass es sich bei den von Alluvia und Kästli-G ten Antrag umfangmässig und inhaltlich um spruch auf rechtliches Gehör verlange nich neuten Stellungnahme zugestellt werden.

hätten, sich dazu zu äussern, sei erst recht lich. Sodann wurde festgehalten, dass es d rungen vor der WEKO auch mündlich zum

seien ferner weitere schriftliche Eingaben di bemerkungen der EVR erachtet werde, da « gangen sei. Die Berücksichtigung weiterer : gesichert werden, sofern diese bis spatest mitgeteilt, dass die WEKO es nicht als Ver: erachten würde, falls trotz Einhaltung des in

177 Act. IX.9 zur gesamten Rz. 178 Act. IX.10 f. zur gesamten Rz.

von Preisvorteilen für KAGA-Rohkies im Sinne der vor- iten und Hofstetter und Messerli sei vor der Anhörung u geben, sich zum dergestalt überarbeiteten Antrag

>sserli vor der Anhörung durch die WEKO die Gelegen- send schriftlich Stellung zu nehmen. Dazu sei eine Frist "Berücksichtigung der Gerichtsferien) anzusetzen.

ss die WEKO am geplanten Anhörungstermin festhal- elegenheit zu geben, sich umfassend und ohne zeitli- nin Bezug auf die von der EVR erfassten Tatkomplexe

ie WEKO nahm auch die Kastli-Gruppe unaufge- angepassten, der WEKO unterbreiteten Antrag.'”” ag, in dem das Sekretariat das am 28. November 018 aufnahm und sich kurz dazu äusserte. Kästli- Gehör verletzt, da ihr diese Anpassungen nicht ırden. Weiter äusserte sie sich in ihrem Schreiben r die Beurteilung im vorliegenden Fall. Sie unter- 1, wobei sie in Rz 7 ihres Schreibens präzisierte, » der Teil-EVR unverändert bleiben könne:

2023 /3. November 2023 vor der Genehmigung durch ıg auf die Vorbemerkungen lit. d) und f) dergestalt zu

zichtet, eine Sanktionierung von Kästli zu beantragen;

etariat für Kästli zu beantragende Sanktionsbetrag um ert wird.

die Wettbewerbskommission eine angemessene Frist ähren, zum Antrag des Sekretariats in der an die Wett- ssung schriftlich Stellung zu nehmen.

wurden die Schreiben der Alluvia und der Kastli- | diesen Antwortschreiben wurde zunächst festge- eschlossen hat, auf das Geschäft einzutreten, und hmen beschlossen hat. Weiter wurde festgestellt, iruppe aufgegriffenen Anpassungen im angepass- sehr bescheidene Ergänzungen handle. Der An- t, dass derart geringfügige Anpassungen zur er- Da die Parteien ohnehin die Möglichkeit gehabt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersicht- en Parteien unbenommen sei, sich an den Anhö- erwähnten Urteil des BVGer zu äussern. Möglich azu, was nicht als Verstoss gegen Bst. b der Vor- Jas fragliche Urteil erst nach deren Abschluss er- schriftlicher Eingaben durch die WEKO könne zu- ens 12. April 2024 einträfen. Schliesslich wurde stoss gegen Bst. f der Vorbemerkungen der EVR | Bst. d der Vorbemerkungen der EVR in Aussicht gestellten Sanktionsrahmens eine Beschwe sofern und soweit die diesbezüglichen Argui Urteilen bauen würden, die erst nach Unte sind (was insbesondere für das erwähnte Ui

154. Das Sekretariat informierte alle Parte beschloss, auf das Geschäft einzutreten unc beschlossen hat. Gleichzeitig liess es allen F dargelegten Antwortschreiben zukommen." nigung'® liess das Sekretariat den Parteien via resp. der Kästli-Gruppe vom 6. März 20:

B.3.1.13 Anhörung der Parteien und Ents:

155. Am 25. März 2024 hörte die WEKO v Gruppe, Marti-Gruppe und Vigier an. Die je\ gen ebenfalls anwesend. Daepp verzichtete den Anhörungen der anderen Parteien." } der Anhörungen Beweisanträge. Da auch

wurde das Beweisverfahren geschlossen. '™ Anhörungen ihre schriftlich gestellten Anträg Heimberg und Kästli-Gruppe gewisse Ande:

156. Alluvia führte aus, beim angepassten nommenen Änderungen markiert seien, wü rekte Nummer angegeben. So werde beisp mit Rz 1833 des ursprünglichen Antrags

Rz 1835. Alluvia beantragte deshalb neu, « korrekte Vergleichsversion zukommen zu la

157. Gegenüber den Anträgen in ihrer Ste ren 1.88 Sie beantragte nunmehr als Rect Sanktion gegen Heimberg sei um mindeste begehren 2 und 3 liess sie unverändert. '°°

158. Kästli-Gruppe bestätigte ihr Rechtsbe Dies ausdrücklich im Vertrauen auf die Zus bens vom 12. März 2024 in Bezug auf Bsi Kästli-Gruppe den Antrag, es sei eine besti der Kästli-Gruppe zu streichen. '”'

179 Act. IX.12.

180 Act. IX.21, IX.23, IX.24 und IX.26.

181° Act. IX.27.

182 Siehe Rz 135 ff. hiervor.

183 Act. VIII.180.

184 Act. IX.30. Rz 15 f.

185° Rz 135, 140 resp. 141.

186 Siehe Act. IX.30 Beilagen 4, 5 und 6. 187° Act. IX.30 Beilage 1 Rz 3.

188 Zu ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren 1 189 Act. IX.30 Beilage 3 Ziffer 1.

190 Siehe dazu Rz 153.

191° Act. IX.30 Beilage 2 S. 1.

rde bezüglich der Sanktionierung erhoben würde, mente in der Beschwerde auf Geschehnissen und rzeichnung der EVR eingetreten resp. ergangen teil des BVGer zutrifft).

ien am 12. März 2024 darüber, dass die WEKO | dass sie keine zusätzlichen Beweismassnahmen -arteien die zwei in der vorangehenden Randziffer ° Nach durchgeführter Geschaftsgeheimnisberei- am 19. März 2024 zudem die Schreiben der Allu- 24 zur Kenntnisnahme zukommen. '®'

cheid der WEKO

vie beantragt"®? KAGA, Alluvia, Heimberg, Kästli- veils anderen Parteien waren an diesen Anhörun- : auf eine Anhörung sowie auf eine Teilnahme an (eine der anwesenden Parteien stellte anlässlich die Kommissionsmitglieder keine gestellt haben, Während KAGA, Marti-Gruppe und Vigier an den e'® unverändert bestätigten, '?® gab es bei Alluvia, ungen bei den Anträgen:

Antrag vom 16. Januar 2024, bei dem die vorge- de bei den ehemaligen Randziffern nicht die kor- ielsweise Rz 1851 des angepassten Antrags als übereinstimmend angegeben, richtig sei jedoch Jas Sekretariat sei anzuweisen, der WEKO eine ssen, die auch den Parteien zuzustellen sei. '®7

Ilungnahme änderte Heimberg ihr Rechtsbegeh- itsbegehren 1: «Die vom Sekretariat beantragte ns 145'000 Franken zu reduzieren». Die Rechts-

gehren 1 und zog ihr Eventualbegehren 2 zurück. icherung der WEKO gemäss Ziffer 3 des Schrei- . f der Vorbemerkungen der EVR.‘ Neu stellte mmte Passage im angepassten Antrag bezüglich

siehe Rz 138.

159. Den Parteien wurde — gerade auch mi 28. November 2023 — am 12. März 2024 zu ben, die bis spätestens am 12. April 2024 e rücksichtigt werden könnten. Mit ihren Schr Gruppe und Vigier von dieser Möglichkeit | erwähnten Urteil und dessen Bedeutung fü tat dasselbe mit Schreiben vom 11. April 2( verändert an ihren bisherigen Anträgen fes zum bestehenden Antrag 1 stellte:'*

Eventualiter: Sofern die WEKO nicht bew ein aktuelles oder potenzielles Wettbewer der WEKO und der KAGA vereinbarte eit und die KAGA sei maximal mit einer San schliesslich einer Reduktion für den Absc und der KAGA seien reduzierte Verfahren

Alluvia gab in ihrem Schreiben vom 11. Apr diese nach den Anhörungen der Alluvia noc

Anträge zur Sache

1. Es seien die mittels einvernehmlich (act. VIlI.150) vereinbarten Massnah Antrag auf Sanktionierung von Hofste erfassten Verhaltensweisen keine Sa

2. Es seien die beantragten Massnahn und 1.11 nicht anzuordnen;

3. Es seien den Untersuchungsadressai trag vom 27. Juni 2023; act. VIII.7) be

Verfahrensantrage:

i. Furden Fall, dass Massnahmen gen den sollten, sei einer allfälligen Bescl

ii. Für den Fall, dass die Wettbewerbsk tober 2023 / 2. November 2023 gen neue Frist von mindestens zwei Mon

160. Nach mehrfacher Beratung fällte die scheid. B.3.1.14Beurteilung der prozessualen Be

161. Mehrere Parteien stellten Anträge zur angezeigt, dass die WEKO einleitend über «

192 Act. IX.34-36.

193 Act. IX.37.

194 Act. IX.34 Rz 5.

195 Act. IX.37 Rz 14.

196 Siehe zu den ursprünglichen Anträgen Rz 1 Rz 151 f. sowie 156-159.

t Blick auf das Urteil des BVGer B-3290/2018 vom yesichert, dass allfällige weitere schriftliche Einga- inträfen, von der WEKO bei ihrem Entscheid be- eiben vom 10. April 2024 machten KAGA, Kästli- Sebrauch und äusserten sich insbesondere zum r den vorliegenden Fall aus ihrer Sicht.” Alluvia )24.'% Kästli-Gruppe und Vigier hielten dabei un- t, während KAGA einen neuen Unter-Antrag 15

eist, dass zwischen den Aktionärinnen und der KAGA bsverhältnis besteht, sei die zwischen dem Sekretariat ıvernehmliche Regelung (Art. 29 KG) zu genehmigen, ktion in der Höhe von CHF 403'147 zu belasten (ein- hluss einer einvernehmlichen Regelung [Art. 29 KG]), skosten zu auferlegen.

il 2024 ihre konsolidierten Anträge wieder, soweit h relevant bzw. unerledigt waren:'%

er Regelung vom 26. Oktober / 2. November 2023 men zu genehmigen und der vom Sekretariat gestellte tter und Messerli abzuweisen bzw. für die von der EVR ınktion auszufällen;

ıen gemäss Dispositivziffer 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9

innen höchstens die in Dispositivziffer 8.2 (gemäss An- »antragten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

1äss oder ähnlich zu Dispositivziffer 1 angeordnet wer- ıwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen;

ommission die einvernehmliche Regelung vom 26. Ok- 1ass Antrag 1 oben nicht genehmigen sollte, sei eine aten zur Stellungnahme anzuordnen.

WEKO am 17. Mai 2024 den vorliegenden Ent-

gehren und Verfahrensanträge

n Verfahren bzw. prozessuale Begehren. '*% Es ist liese Anträge befindet:

35-141 und zu deren Anpassungen und Ergänzungen

162. Zunächst wird davon Kenntnis genom 2024 gestellten Eventual-, Subeventual- unc 11. April 2024, in der sie ihre nach der Anhö nicht mehr aufführt.'% Sie erachtet diese Ar relevant bzw. als erledigt. Diese Anträge sin: ten, womit es sich erübrigt, darauf weiter eir

163. Soweit Parteien eine Anhörung durch rungen anderer Parteien beantragten,'” ka rung der Anhörungen, an denen die jeweils fänglich nach. Diese Anträge haben sich da

164. Soweit Parteien eine zusätzliche Ste abgeschlossenen EVR nicht genehmigen so die WEKO die EVR genehmigt. Diese Anträ

165. Soweit Parteien beantragten, es sei de gen die aufschiebende Wirkung zu entzieh Massnahmen resp. des Entzugs der aufschi fasst sich an jener Stelle ausführlich damit.

166. Vigier beantragte in ihrer einlässliche: 2023, dem letzten Tag der - inklusive Geric mefrist,2°° der Antrag sei auf ein vernünftige nahme zuzustellen.?% Zur Begründung führ! fang des Antrags seien unverhältnismässii Gehör und wirksame Verteidigung.??” Das | dem es den angepassten Antrag ungekürz! es implizit ab, den angepassten Antrag zur K sie am 11. März 2024 auf das Geschäft eir mitgeteilt, dass die WEKO auf das Geschäft Parteien, u.a. von Vigier, durchführen wird. dass nicht nur das Sekretariat ihrem Kürzuı die WEKO. An der Anhörung vom 25. Mär: zum ungekürzten angepassten Antrag.7°° M ses Begehrens durch das Sekretariat und di ständigkeit halber sei dennoch Folgendes fe

177 Rz 151.

18 Rz 159.

19 KAGA (Rechtsbegehren 6); Heimberg (Re Marti-Gruppe (Rechtsbegehren 4) sowie Vic

200 Rz 155.

201 So auch Alluvia, die ihre ursprünglichen Ver rungen nicht mehr aufrecht erhielt (vgl. Rz 1

202 KAGA (Rechtsbegehren 4), Kastli-Gruppe (

203 KAGA (Rechtsbegehren 5), Kastli-Gruppe ( luvia (Verfahrensantrag i).

204 Rz 2211 ff.

255 Rz 134.

26 Rz 141.

207 Act. VIII.164 Rz 14-16.

208 Act. IX.12.

20% Act. IX.30 Beilage 5.

men, dass Alluvia ihre im Schreiben vom 6. März | Sub-Subeventualanträge"” in ihrer Eingabe vom rung noch aktuellen Anträge konsolidiert festhielt, träge demnach zumindest implizit als nicht mehr d somit als von Alluvia zurückgezogen zu betrach-

zugehen.

die WEKO sowie eine Anwesenheit an den Anhö- m die WEKO diesen Begehren mit der Durchfüh- ; anderen Parteien zugelassen waren,?°° vollum- mit erledigt.?°'

lungnahmefrist beantragten, falls die WEKO die llte,2°? sei auf Dispositivziffer 4 verwiesen, wonach ge haben sich dementsprechend erledigt.

rauf zu verzichten, bezüglich einzelner Anordnun- en,7°3 ist auf die Beurteilung der entsprechenden ebenden Wirkung zu verweisen.?”* Die WEKO be-

n Stellungnahme zum Antrag vom 30. November htsferien — insgesamt fünfmonatigen Stellungnah- s Mass zu kürzen und ihr nochmals zur Stellung- e sie aus, die Dauer des Verfahrens und der Um- gy. Der Antrag verletze ihr Recht auf rechtliches sekretariat lehnte dieses Begehren implizit ab, in- ‘der WEKO unterbreitete. Und die WEKO lehnte ürzung an das Sekretariat zurückzuweisen, indem itrat. Mit E-Mail vom 12. März 2024 wurde Vigier eintritt und am 25. März 2024 die Anhörungen der 208 Spätestens ab da musste für Vigier klar sein, ıgsantrag nicht nachkam, sondern ebenso wenig 2 2024 äusserte sich Vigier wiederum einlässlich it der bereits erfolgten, impliziten Abweisung die- e WEKO hat es an sich sein Bewenden. Der Voll- stgehalten:

chtsbegehren 4), Kästli-Gruppe (Rechtsbegehren 3), jier (Rechtsbegehren 3).

fahrensanträge i. und ii. nach Durchführung der Anhö- 36 einerseits und Rz 159 andererseits). Rechtsbegehren 5) und Alluvia (Verfahrensantrag ii). Rechtsbegehren 4), Vigier (Rechtsbegehren 4) und Al-

167. Es ist fraglich, ob Vigier jemals ein ern verfolgte: So stellte sie dieses Begehren nic gen Antrags zu Beginn der laufenden Stell Frist vorerst abzunehmen, bis ihr Kürzungs: gehren am letzten Tag der Frist und äusse Antrag. Mit anderen Worten stellte sie dies grund der einlässlichen und umfassenden St heissung bloss noch zusätzlichen Aufwand teien (inklusive Vigier) verursacht hätte. Mit nicht aber mit diesem Begehren - steht den gen durch die WEKO ohne vorgängige Antra Anhörung erneut umfassend zur Sache äus inhaltlich unberechtigt: Weshalb sich Vigier gründet sie einzig mit dem Umfang des An nicht nachvollziehbar wäre, macht sie nicht | Passagen im Antrag, die ihres Erachtens re sentlichen Sachverhalt beschränken würdeı gross. Der Antrag war aber weder Uberma: schiedliche und dennoch miteinander verw verschiedenen Märkten zu behandeln, dere reichen. Gerade vorliegend war es besonde' ten des konkreten Falls minutiös herauszua dass der Entscheid unzutreffend als allge missverstanden wird.?'! Dem grossen Umfaı tragen, dass den Parteien eine entsprechen: Dadurch war es Vigier — ebenso wie den al wirksam zu verteidigen. Vigier hat die geger und konnte sich detailliert dazu äussern. Da als auch ihre mündlichen Ausführungen an des Antrags, um eine wirksame Verteidigun

168. Vigier beantragte in ihrer Stellungnah lungnahme zuzustellen, sofern die WEKO p Dispositiv abzuweichen. Sie macht geltend ein Urteil der ehemaligen REKO/WEF von: sie Anspruch auf eine zweite Stellungnahr demjenigen im Antrag unterscheide.?'*

169. Dies trifft jedenfalls in dieser Absoluthe der Verfügung der WEKO vom im Antrag d einen Anspruch auf erneute Stellungnahme, mäss jüngerer bundesverwaltungsgerichtlic spezialgesetzlich ein umfassenderes Recht rechtliches Gehör es tut, einzig hinsichtlich c WEKO greife demgegenüber «bloss» der / auf rechtliches Gehör verlange nicht, dass

210 Dahingehend die Beanstandung im Urteil d von Vigier als Argument angeführt wird (siel

211 So aber gleichwohl der Vorwurf von Vigier, ;

212 Rz 134.

213 Die anderen Parteien haben im Übrigen nic an einer wirksamen Verteidigung gehindert.

214 Act. VIll.164 Rz 17, unter Bezugnahme au Ticketcorner in Fn 8.

215 BVGer, B-3938/2013 vom 30.10.2019, E. 4.

sthaftes, legitimes Interesse mit diesem Begehren ht umgehend nach Erhalt des angeblich überlan- ungnahmefrist und verlangte dabei, ihr sei diese antrag beurteilt sei. Vielmehr stellte sie dieses Be- rte sich zugleich einlässlich und umfassend zum es Begehren zu einem Zeitpunkt, in dem es auf- ellungnahme bereits obsolet war und dessen Gut- sowohl bei den Behörden als auch bei den Par- dem von Vigier an den Tag gelegten Verhalten — n auch in Einklang, dass sich Vigier den Anhörun- gskürzung nicht widersetzte, sondern sich an ihrer serte. Abgesehen davon war das Begehren auch “nicht soll wirksam verteidigt haben können, be- trags. Dass die Begründung unverständlich oder geltend. Ebenso wenig bezeichnet sie spezifische Jundant sind oder sich nicht auf den entscheidwe- 12'%, Der Umfang des Antrags war zwar in der Tat ssig noch unnötig lang. Es galt, zahlreiche unter- ‚obene Verhaltensweisen mehrerer Parteien auf n Ursprünge teilweise etliche Jahrzehnte zurück- rs wichtig, die sachverhaltsspezifischen Einzelhei- rbeiten und diese zu würdigen, um zu verhindern, meine «Kriminalisierung» von «Partnerwerken» 1g des Antrags wurde dahingehend Rechnung ge- 1 lange Frist zur Stellungnahme gewährt wurde.?"? deren Parteien?'? — ohne Weiteres möglich, sich | sie erhobenen Vorwürfe ausreichend verstanden s belegen sowohl ihre Stellungnahme zum Antrag der Anhörung. Es bedurfte also keiner Kürzung g zu ermöglichen.

me ferner, der Antrag sei ihr nochmals zur Stel- lant, im Rahmen der Verfügung vom beantragten , gemäss Lehre und Rechtsprechung — wofür sie 2005 mit den dortigen Nachweisen anführt — habe ne, wenn sich das Dispositiv der Verfügung von

it nicht zu. Nicht jede Abweichung des Dispositivs es Sekretariats beantragten Dispositiv begründet wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen: Ge- ‚her Rechtsprechung gilt Art. 30 Abs. 2 KG, der zur Stellungnahme einräumt als der Anspruch auf les Antrags des Sekretariats. Im Verfahren vor der \nspruch auf rechtliches Gehör.?"® Der Anspruch die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zu jedem

ss BVGer, B-710/2014 vom 16.11.2022 E. 15.2.2, das ve Act. VIII.164 Rz 14-16).

siehe Act. VIII.164 Rz 25.

ht geltend gemacht, der Umfang des Antrags habe sie f REKO/WEF, 27.9.2005, RPW 2005/4, 678 f. E. 4.1,

1.1, Dargaud.

möglichen Ergebnis zu äussern, und die Be vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten.’ den sachlichen und rechtlichen Grundlage! einbringen können.?!” Dabei beschränke : rechtserheblichen Sachverhalt. Hinsichtlich « ten Situationen eine Äusserungsmöglichkeit Rechtsanwendung, bei geänderter Rechts! sensspielraum.?"® Schliesslich sei zu beacht retariats gebunden sei. Dass ihre Verfügun nicht) gerade Folge der vorgängigen Anhor gewissen Abweichung begründe noch kein: können.?"?

170. Diese Rechtsprechung des BVGer ut mass Art. 30 Abs. 2 KG betrifft gemäss einc Sekretariats, nicht hingegen die Verfügung c ausgeführt, in Erweiterung des Anspruchs 2 lich zum Antrag des Sekretariats Stellung ne nis, wird im KG doch deutlich zwischen den fügung der WEKO zum anderen unterschie Art. 30 Abs. 1 KG), was zeigt, dass die Wor Auch in teleologischer Hinsicht ist es schlus: Art. 30 Abs. 2 KG ausschliesslich den Antra zipationsmöglichkeit der Parteien dient auch stützt auf den Antrag des ermittelnden Sek Parteien andererseits, ähnlich einem Gerict das ermittelnde Sekretariat mit seinem Antr: — sollen sich vor der WEKO schriftlich und | der Verfügung der urteilenden WEKO ist d besteht insofern weder Grund noch Bedürfr tern. Als Auslegungsergebnis ist daher zus Stellungnahmerecht gemäss Art. 30 Abs. 2 | gen im Verfahren vor der WEKO nicht gilt. rechtliches Gehör zum Zuge.

171. Soweit die REKO/WEF im Urteil, das sollte,??' ist diese Ansicht durch die jüngere davon vermag auch die im fraglichen Urteil fällt auf, dass im fraglichen Entscheid nicht k und dem erweiterten Stellungnahmerecht n fehlt es an einer (rechtlichen) Begründung c fügung der WEKO gelten sollte. Die REKO einem anderen Verständnis das Sekretariat führen könnte, zu der sie die Parteien anhört anordnet und echte Änderungen vornimmt,

216 BVGer, B-3938/2013 vom 30.10.2019, E. 4.

30.10.2019, E. 4.1.1 m.w.H., Dargaud.

219 BVGer, B-3938/2013 vom 30.10.2019, E. 4. ComCom, BGE 132 II 257 E. 4.2.

220 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bunc schrankungen, BBI 1995 | 468, 605 Ziff. 254

221 Siehe dazu und zum Folgenden REKO/WEI

shorde habe nicht ihre Begründung den Parteien 16 Es genüge vielmehr, wenn sich die Parteien zu 1 des Entscheids äussern und ihre Standpunkte sich der Gehörsanspruch grundsätzlich auf den Jer Rechtsanwendung gewahre er nur in bestimm- ‚ namentlich bei für die Parteien unvorhersehbarer age oder bei einem besonders grossen Ermes- en, dass die WEKO nicht an den Antrag des Sek- g teilweise davon abweiche, könne (müsse aber ung zum Antrag sein — allein die Tatsache einer an Anspruch darauf, sich erneut dazu äussern zu

erzeugt. Das erweiterte Stellungnahmerecht ge- leutigem Gesetzeswortlaut einzig den Antrag des ler WEKO. Im Einklang damit wird in der Botschaft uf rechtliches Gehör könnten die Parteien schrift- hmen.??? Die Systematik bekräftigt dieses Ergeb- 1 Antrag des Sekretariats zum einen und der Ver- Jen (siehe etwa Art. 18 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 und twahl in Art. 30 Abs. 2 KG keineswegs zufällig ist. sig, dass das erweiterte Stellungnahmerecht nach g des Sekretariats beschlägt: Die erweiterte Parti- 1. dazu, dass die WEKO als Entscheidbehörde ge- retariats einerseits und den Stellungnahmen der it, über die Sache befinden kann. Beide Seiten — ag und die Parteien mit ihrer Stellungnahme dazu ımfassend zur Sache äussern können. Bezüglich ie Ausgangs- und Sachlage eine andere und es is, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu erwei- ammenfassend festzuhalten, dass das erweiterte XG nur den Antrag des Sekretariats betrifft, hinge- Vor der WEKO kommt «nur» der Anspruch auf

Vigier anführt, etwas anderes entschieden haben Rechtsprechung des BVGer überholt. Abgesehen angeführte Begründung nicht zu überzeugen: So lar zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör ach Art. 30 Abs. 2 KG unterschieden wird. Weiter lafür, weshalb Art. 30 Abs. 2 KG auch für die Ver- WEF äusserte damals die Befürchtung, dass bei bloss eine oberflächliche Teiluntersuchung durch- , und anschliessend die WEKO Nachbesserungen wodurch das Äusserungsrecht unterlaufen würde.

1.1 m.H. auf BGE 132 Il 257 E. 4.2, Dargaud. ıchpreisbindung Il. 2.3, Elektra Baselland; BVGer, B-3938/2013 vom

1.1 m.w.H., Dargaud. Ferner, wenn auch bezüglich der lesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-

1.24. =, 27.9.2005, RPW 2005/4, 678 f. E. 4.1., Ticketcorner.

Diese Befürchtung rechtfertigt aber nicht ein rechts vor der WEKO, sondern bringt ledigli Sekretariat und WEKO die Rechte nach Art. tung erscheint auch inhaltlich unberechtigt pflichtwidriges Vorgehen des Sekretariats vc — gedeckt würde. Für solche Zustände bei c Anzeichen. Sodann dürfte das befürchtete haltsabklärungen der WEKO bedingen. Der. uneingeschränkt. Zu (rechtsrelevanten) Sac anzuhören, was ein solches Treiben auch o rechts unterbindet. Und falls es schliesslich | men sollte, wäre im konkreten Einzelfall auf nen. Abhilfe gegen eine solche Umgehung is im spezifischen (hypothetischen) Fall auf eir hörden erkannt würde und nicht, indem aufg! das erweiterte Stellungnahmerecht überscl ausgedehnt wird. Es bleibt demnach beim / lungnahmerecht gemäss Art. 30 Abs. 2KG ' aber immerhin, der Anspruch auf rechtliche:

172. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch auf der Parteien begründet, sich vorgängig zur tend ist klarzustellen, dass dieses Recht alle Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Parteien bedarf es hierfür nicht. Der entspre: zumal er auch nicht dazu führen kann, das: Stellungnahmemöglichkeit gewährt wird, di nicht.

173. In der Sache verhält es sich so, dass. rungen traf; im Übrigen beantragte auch ke Die einschlägigen kartellrechtlichen Normer deren Normen an (insbesondere solche, n konnten). Zu Beidem konnten sich die Parte den mündlichen Anhörungen vor der WEK( lichkeit, sich vorweg zu den Grundlagen de: zu den anwendbaren Rechtsnormen, zu äus Gehör betreffend Möglichkeit zur vorgängig:

174. Daran ändert nichts, dass das Disposi sitivziffern 1 und 5 von den diesbezüglichen weichungen stützen sich weder auf zusatzl wendung anderer Rechtsnormen. Vielmehi dieselben Rechtsnormen gewürdigt. Sie ka Antrag, nämlich dass es sich um kartellrect betreffen einzig die Massnahmen, die nach ordneten Rechtsfolgen. Die Abweichungen | diesbezüglichen Vorbringen der Parteien ur den Einschätzung, welches die besten zu tre

222 Rz 142 und 155 223 Statt anderer etwa BGer,2C_933/2018 vom 224 V/gl. Rz 124 Dispositivziffern 1 und 5 mit der

e grundsätzliche Erweiterung des Stellungnahme- ch die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass 30 Abs. 2 KG nicht umgehen dürfen. Die Befürch- : Zunächst setzt diese Befürchtung ein bewusst raus, dass von der WEKO - ebenfalls pflichtwidrig len Wettbewerbsbehörden bestehen jedoch keine Vorgehen regelmässig unter anderem Sachver- Anspruch auf rechtliches Gehör gilt vor der WEKO shfragen sind die Parteien infolgedessen ohnehin hne Ausdehnung des erweiterten Stellungnahme- dennoch einmal zum befürchteten Verhalten kom- eine Umgehung von Art. 30 Abs. 2 KG zu erken- st sachgerechterweise dadurch zu schaffen, indem 1 missbräuchliches Vorgehen der Wettbewerbsbe- rund (der Befürchtung) eines derartigen Einzelfalls niessend generell auf die Verfügung der WEKO Auslegungsergebnis, wonach das erweiterte Stel- vor der WEKO nicht gilt. Vor der WEKO gilt «nur», > Gehör.

rechtliches Gehör im vorliegenden Fall ein Recht Verfügung der WEKO äussern zu können. Einlei- n betroffenen Parteien gleichermassen zustünde. Amtes wegen zu respektieren, eines Antrags der chende Antrag von Vigier ist demnach überflüssig, s ihr deshalb eine zusätzliche, nicht vorgesehene an anderen Parteien mangels Antrags hingegen

die WEKO keine zusätzlichen Sachverhaltsabklä- ine der Parteien weitere Beweismassnahmen.??? | waren bekannt und die WEKO wendet keine an- lit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen ien in ihren Stellungnahmen zum Antrag sowie an ) eingehend äussern. Damit hatten sie die Mög- s Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und sern. Der Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches an Äusserung ist damit gewahrt.??

tiv der Verfügung der WEKO bezüglich der Dispo- Anträgen des Sekretariats abweicht.?74 Diese Ab- iche Sachverhaltsfeststellungen noch auf die An- “hat die WEKO dasselbe Verhalten gestützt auf m dabei im Übrigen zum selben Ergebnis wie im tswidriges Verhalten handelt. Die Abweichungen Art. 30 Abs. 1 KG zu treffen sind, also die ange- beruhen einerseits auf einer Berücksichtigung der 1d andererseits auf einer vom Antrag abweichen- >ffenden Massnahmen sind. Diese Abweichungen

1 Dispositivziffern 1 und 5 der vorliegenden Verfügung.

im Dispositiv allein, die nicht auf einer ande halts fussen,??° begründen keinen Anspruch lichkeit. Denn der Anspruch auf rechtliches chen) Sachfragen und verlangt gerade nich jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das \ wird. Und die Behörde hat in diesem Sinne ı Stellungnahme zu unterbreiten. Darauf w Gelegenheit gegeben werden müsste, sich v der Verfügung der WEKO im Verhältnis zu d auch wenn diese Abweichungen — wie hier - teten Sachfragen basieren. Kurzum: Aus de liegend kein Recht der Parteien, sich vorgar tivziffern 1 und 5 äussern zu können, wesha zu geben. Ergänzend sei erwähnt, dass die fer 1 (und 5) dieser Verfügung dieselbe ist v trags des Sekretariats, wozu sich die Partei vorliegend selbst hinsichtlich der hierbei vo die Parteien überraschend oder gar unvort lungnahmemoglichkeit erübrigt sich auch au Antrag von Vigier auf Gewährung einer zusi nicht nachzukommen, da der Anspruch auf

175. Kästli-Gruppe beantragte in ihrem Sct tung der Vorbemerkungen Bst. d und f der I Sanktionsbetrags (Antrag 1) und zweitens d frist, um zum angepassten Antrag des Sek Aus Sicht der WEKO haben sich diese b 12. März 2024 bereits erledigt.??” In dieser Eventualantrags 2 der Stellungnahme von Kästli-Gruppe anlässlich ihrer Anhörung vor träge gleichwohl noch Folgendes festgehal nachvollziehbar. Für die Aushandlung und | dig. Die WEKO kann abgeschlossene EVR « kann sie jedoch nicht modifizieren. Weiter | zuständig; es entscheidet allein, welche San dem Sekretariat den Antragsinhalt nicht vor träge des Sekretariats gebunden und kann f verfugt. Antrag 1 liegt somit gleich in mehr WEKO, weshalb die WEKO nicht darauf eir das sie mutmasslich mit Antrag 1 zu verfolg 12. Marz 2024 eingegangen, worauf verwie die geringfügigen Ergänzungen im angepa Möglichkeit zur vorgangigen Stellungnahm: Parteien auch ohne formelle Fristansetzunc Parteien, darunter u.a. Kästli-Gruppe, nutzte

225 Siehe zur diesbezüglichen Überlegung BGe

226 BGE 132 Il 257 E. 4.2; bestätigt etwa in BG

227 Siehe dazu Rz 153.

228 Rz 158.

229 So insbesondere die Kästli-Gruppe mit Sch chen Anhörung (Act. IX.30) und nochmals n

ren Gewichtung des bislang erhobenen Sachver- auf eine erneute vorgängige Stellungnahmemög- Gehör bezieht sich primär auf die (rechtserhebli- t, dass Parteien die Gelegenheit erhalten, sich zu on der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst nicht ihre Begründung vorgangig den Parteien zur irde es aber hinauslaufen, wenn den Parteien die orweg zu jeglichen Abweichungen des Dispositivs len Anträgen des Sekretariats äussern zu können, - nicht auf neuen oder wesentlich anders gewich- m Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich vor- 1gig zu den Abweichungen bezüglich der Disposi- Ib davon abzusehen ist, ihnen hierzu Gelegenheit > Stossrichtung der Anordnungen in Dispositivzif- vie diejenige der Dispositivziffer 1 (und 5) des An- en äussern konnten. Deshalb kann das Ergebnis rgenommenen Ermessensausübung nicht als für \ersehbar bezeichnet werden. Eine erneute Stel- s diesem Blickwinkel. Dem ohnehin überflüssigen itzlichen Gelegenheit zur Stellungnahme ist daher rechtliches Gehör dies nicht erheischt.

rreiben vom 6. März 2024 erstens eine Uberarbei- =VR hinsichtlich des vom Sekretariat beantragten ie Einräumung einer zusätzlichen Stellungnahme- retariats Stellung nehmen zu können (Antrag 2). eiden Anträge mit ihrem Antwortschreiben vom n Sinne interpretiert sie auch den Rückzug des Kästli-Gruppe vom 30. November 2023, den die nahm.??® In aller Kürze sei bezüglich der zwei An- ten: Antrag 1 ist in rechtlicher Hinsicht schwierig -ormulierung von EVR ist das Sekretariat zustän- antweder genehmigen oder nicht genehmigen, sie st ausschliesslich das Sekretariat für den Antrag ktionsbeträge es darin beantragt. Die WEKO kann geben. Die WEKO ist aber auch nicht an die An- rei über die Sanktionsbeträge entscheiden, die sie facher Hinsicht ausserhalb der Zuständigkeit der treten kann. Auf das Anliegen der Kästli-Gruppe, en sucht, wurde bereits im Antwortschreiben vom sen sei. Bezüglich Antrag 2 ist festzuhalten, dass ssten Antrag keinen Anspruch auf eine erneute > hierzu auslösten. Abgesehen davon hatten die ) die Gelegenheit, sich dazu zu äussern - etliche 2n diese Möglichkeit, teilweise sogar mehrfach?”’.

reiben vom 6.3.2024 (Act. IX.9), anlässlich der mündli- 1it Schreiben vom 10.4.2024 (Act. IX.36).

176. Alluvia beantragte an der Anhörung,

korrekte Vergleichsversion des angepasster teien zuzustellen sei.2°° Sie machte geltend,

dem die vorgenommenen Änderungen get markiert seien, sei bei den ehemaligen Ranc Verweise in den Stellungnahmen zum Ant stimmte Randziffern des Antrags verwiesen die Randziffern, die im angepassten Antrag gegeben sind, aus nicht nachvollziehbaren ( ligen Randziffern ab: Ab Rz 72 sind sie um des Antrags einheitlich um stets zwei Ziffer jeweils zutreffende ehemalige Randziffer fe nen Randziffer zwei Ziffern dazurechnet. Da men zum Antrag werden dadurch in keine: mente der Parteien auch so ohne Weiteres Abstriche berücksichtigen. Eine Überarbeit trags ist hierfür nicht erforderlich. Zudem sc recht zu halten. In ihrer Eingabe vom 11. Ap zusammen, die ihres Erachtens nach der An Begehren führt sie dort nicht auf, womit sie zu erachten. Hätte Alluvia an diesem Begeh

177. Kästli-Gruppe beantragte an der Anhc¢ Antrag sei zu streichen.??' Sie störte sich an des Antrags verwendet wurde. Dieses Begel des Antrags. Der Antrag ist allerdings bereit: Das lässt sich von vornherein nicht mehr rüc Antrags Sache des Sekretariats, nicht der \ gels Zuständigkeit nicht auf dieses Begehre dem Wortlaut ihres Begehrens - eigentlich

fügung den fraglichen Begriff nicht verwenc Begehren eingetreten werden könnte. Denn fügung, nicht auf das Dispositiv der Verfüg: die derzeit noch nicht Streitgegenstand ist o sei: Inhaltlich hat die WEKO ein gewisses Vi kann dieses nachvollziehen. Sie wird den fr wenden. Damit ist dem Anliegen der Kastli-

B.3.2 Ermittlungshandlungen und dar

B.3.2.1 Ermittlungshandlungen

178. Das Sekretariat führte zeitgleich mit d diese eine Serie von insgesamt 21 Einverne dem 12. Mai 2015 wurden Parteieinvernahr

2320 Rz 156. 231 Rz 158. 222 Vgl. Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 KG.

das Sekretariat sei anzuweisen, der WEKO eine 1 Antrags zukommen zu lassen, die auch den Par- im angepassten Antrag vom 16. Januar 2024, bei yenuber dem an die Parteien versandten Antrag ziffern nicht die korrekte Nummer angegeben. Die rag des Sekretariats vom 27. Juni 2023 auf be- | daher an einen falschen Ort. In der Tat weichen vom 16. Januar 2024 als frühere Randziffern an- sründen geringfügig von den zutreffenden ehema- eine Ziffer verschoben, ab Rz 105 bis zum Ende 1. Der WEKO ist es aber problemlos möglich, die stzustellen, indem sie einfach bei der angegebe- s Verständnis und die Lesbarkeit der Stellungnah- ‘Weise geschmälert. Die WEKO kann die Argu- richtig zuordnen und diese umfassend und ohne ung der Vergleichsversion des angepassten An- heint Alluvia dieses Begehren gar nicht mehr auf- ril 2024 fasst sie konsolidiert die Rechtsbegehren hörung noch relevant bzw. unerledigt sind. Dieses implizit bekundet, dieses als nicht mehr relevant ren festgehalten, wäre es abzuweisen gewesen.

rung vor der WEKO, eine bestimmte Passage im

einem bestimmten Begriff, der in dieser Passage ıren bezieht sich ausdrücklich auf die Begründung 5 an die Parteien und die WEKO versandt worden. kgängig machen. Zudem ist die Formulierung des VEKO.?? Die WEKO kann daher schon nur man- n eintreten. Sofern die Kästli-Gruppe — entgegen beantragen möchte, dass die WEKO in ihrer Ver- et, erscheint fraglich, ob auf ein so verstandenes | dieses bezöge sich auf die Begründung der Ver- ing (oder die künftige Publikation der Verfügung, der auch noch gar nicht sein kann). Wie dem auch arständnis für das Anliegen der Kästli-Gruppe und aglichen Begriff in der Verfügung daher nicht ver- Sruppe Genüge getan.

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en Hausdurchsuchungen sowie im Anschluss an Ihmen durch. Zwischen dem 13. Januar 2015 und nen mit Alluvia (Hofstetter und Messerli), Daepp,

Heimberg, KAGA, Kästli und Kiestag?°°, ein mit mutmasslich von der Untersuchung betr

179. Von Februar 2015 bis Mai 2016 sicht: und wertete die sichergestellten elektronis« über ihr Recht informiert, der Sichtung der € via, Heimberg und Kiestag nahmen hieran t

180. Im Mai 2015 leitete das Sekretariat die cher bis zu diesem Zeitpunkt erfolgter Korre kolle ein.2°° Die diesbezügliche Geschäftsge ckungen)?* Anfang September 2015 abges

181. Am 15. September 2015 führte das Se worüber es die Parteien informierte.?* Ver nahmen an der Zeugeneinvernahme teil, die

182. Mit Vorladung vom 19. resp. 25. Augu: 2015 eine Parteieinvernahme der Lehmann luvia gehört,?** an.?° Gleichzeitig informiert beantragte Alluvia den Ausschluss der übric langte im Falle der Ablehnung ihres Antrag gung.”4” Nach dem Schriftenwechsel?*® erlie der WEKO am 5. Oktober 2015 die bereits nahme von Parteien an Parteieinvernahme Parteien mit einer Kopie.?®' Alluvia reichte ( BVGer ein.?” Dieses untersagte dem Sekre einvernahme der zu Alluvia gehörenden Leh Parteien umgehend informierte.?°° Mit Urtei schwerde der Alluvia ab.?°* Das Urteil des I zur Kenntnis zukommen.?® Mit Schreiben vc

233 Act. 1.19-1.28, 1.40 f., 1.44—1.47, 1.62, 1.72, 1. 111.19 (Protokolle).

234 Act. 1.53 (Vorladung), Act. 111.13 (Protokoll).

235 Act. 1.99-1.100 (Vorladungen), Act. 111.20 f. (

235 Act. 1.96, 1.102, 1.118, 1.137, 1.174, 1.175 unc

237° Act. 1.119, 1.140, 1.160, 1.176, 1.179 und 1.36

238 Act. 1.101, 1.107, 1.117, 1.160 und 1.178.

239 Act. 1.120-1.136.

240 Act. 1.147 f. (Kiestag), 1.149, 1.151 und 1.164

241 Act. 1.141-1.146, 1.150, 1.152-1.158, 1.162 f., 1.240 und 1.248.

222 Act. 1.182-1.189 und IIl.22 (Protokoll). Die sich in Act. 1.249 und 1.251.

243 Act. 1.202-1.207 und IIl.22.

244 Siehe Fn 2318.

245 Act. 1.182, 1.190, 1.192 f.

246 Act. 1.184-1.189.

247 Act. 1.208.

248 Act. 1.209-216, 1.218 f., 1.224 f., 1.241-1.243

249 Dazu Rz 104 ff.

250 Act. V.2.1.

251 Act. 1.253-1.258.

252 Act. V.2.2.

2533 Act. V.2.2-V.2.25 und 1.262-1.268.

254 Act. V.2.26.

25 Act. 1.360-1.366.

2 Zeugeneinvernahme? und zwei Einvernahmen

offenen Unternehmen, u.a. Marti,2°° durchgeführt.

ste das Sekretariat die beschlagnahmten Papiere shen Daten aus. Die Parteien wurden vorgängig lektronischen Daten beizuwohnen?°®. Kastli, Allu- 31,237 die übrigen Parteien verzichteten darauf.?°®

: Bereinigung von Geschäftsgeheimnissen samtli- spondenz sowie der diversen Einvernahmeproto- heimnisbereinigung konnte (z.T. nach Fristerstre- chlossen werden."

kretariat eine weitere Zeugeneinvernahme durch, treter der Alluvia, Daepp, Heimberg und Kiestag > übrigen Parteien verzichteten darauf."

st 2015 setzte das Sekretariat für den 14. Oktober Transport AG (nachfolgend: Lehmann), die zu Al- 2 es die übrigen Parteien darüber. 24° In der Folge yen Parteien von der Parteieinvernahme und ver- js den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfü- ss das Sekretariat zusammen mit einem Mitglied ; erwähnte?®° Zwischenverfügung betreffend Teil- n gegenüber Alluvia?°° und bediente die übrigen Jagegen am 13. Oktober 2015 Beschwerde beim stariat gleichentags superprovisorisch, die Partei- mann durchzuführen, worüber das Sekretariat die | vom 18. Februar 2016 wies das BVGer die Be- 3VGer liess das Sekretariat den übrigen Parteien ym 10. März 2016 teilte die Alluvia dem Sekretariat

Protokolle). 11.367. 8.

(Alluvia), sowie 1.159 und 1.161 (Heimberg). 1.165-1.173, 1.177, 1.180 f., 1.191, 1.200 f., 1.217, 1.221 f.,

diesbezügliche Geschäftsgeheimnisbereinigung findet

‚1.245, 1.247, 1.250 und 1.252 mit, dass sie auf einen Weiterzug ans Bunde ladung vom 23. März 2016 setzte das Sekre den 26. April 2016 an und informierte die üb an dieser Parteieinvernahme.??” In der Folc Heimberg und Kiestag an der Parteieinverı rauf.?°® Den Parteien wurde das geschäftsg:

183. Zwischen Mitte Oktober und Anfang I Daepp, Heimberg, KAGA, Kästli und der e lichkeiten die bei innen beschlagnahmten ut diesem Zeitpunkt verfahrensrelevant qualifi ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.?® durchsuchten Büroräumlichkeiten beantragt: währte.2' Gegen die Aufnahme der als verf: mente in die Verfahrensakten erhoben Daeı via, Kästli und die erwähnte Inhaberin de hingegen, dass einzelne Dokumente nicht 2 Begründung, dass diese Dokumente entwe seien, nicht unter den Untersuchungsgeger den.?6 Das Sekretariat teilte Alluvia mit Sch Beschlagnahmehindernis der fraglichen Do ben vom 2. Dezember 2015 erneut der Aufi der Inhaberin der Büroräumlichkeiten hiess das Sekretariat Alluvia, Kästli und der Inhak träge bezüglich der (restlichen) fraglichen D Frist, um die entsprechende Siegelung der D sich Alluvia, Kästli und die Inhaberin der Bur der fraglichen Dokumente in die Verfahrens; auf deren Siegelung.”°’ Alluvia und Kastli be gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunk

184. Am 11. November 2015 stellte das Se einen Fragebogen zu, den dieser am 17. Ne 25. November 2015 lud das Sekretariat di 17. Dezember 2015 für eine Zeugeneinvern darüber.?7° In der Folge teilten die übrigen F dem Sekretariat mit.?”' Alluvia stellte mit Ei dass die Vorladung an ihren ehemaligen Mit: zur Teilnahme an dieser Zeugeneinvernahı

256 Act. V.3.9.

257 Act. 1.371 (Vorladung), 1.372-1.377 (Informa

258 Act. 111.23 und 1.388 f., 1.391-1.395.

259 Act. 1.399, 1.417, 1.419, 1.429 und 1.430 f.

260 Act. 1.260 f., 1.269, 1.275 f. und 1.280.

261 Act. 1.274, 1.278 f. und 1.282-1.284.

262 Act. 1.271 (Daepp), 1.277 und 1.281 (KAGA),

263 Act. 1.287 (Alluvia), 1.290 (Kästli), 1.291 (Inh:

264 Act. 1.288 und 1.290.

265 Act. 1.332 (Kästli) und 1.330 (Inhaberin der E

266 Act. 1.330-332.

267 Act. 1.333 f. (Inhaber der Büroräumlichkeiter 1.339, 1.348, 1.356, 1.358 und 1.369a (Alluvia)

268 Act. 1.369 (Kästli) und 1.369a (Alluvia).

269 Act. VI.1 und VI.2.

270 Act. 1.292-1.299.

271 Act. 1.300 f., 1.309, 1.312 und 1.314 f.

sgericht (nachfolgend BGer) verzichte.?°® Mit Vor- tariat die Parteieinvernahme der Lehmann neu für rigen Parteien über die Möglichkeit der Teilnahme je nahmen Vertreter der Alluvia selber sowie der vahme teil; die übrigen Parteien verzichteten da- sheimnisbereinigte Protokoll zugestellt.?°°

lovember 2015 stellte das Sekretariat der Alluvia, rwähnten Inhaberin der durchsuchten Büroräum- id aufgrund der elektronischen Sichtungen als zu zierten elektronischen Dokumente zu und räumte > Heimberg, Kästli und die erwähnte Inhaberin der en je eine Fristerstreckung, die das Sekretariat ge- ahrensrelevant qualifizierten elektronischen Doku- op, Heimberg und KAGA keine Einwände.?% Allu- r durchsuchten Büroräumlichkeiten beantragten u den Verfahrensakten zu nehmen seien, mit der der nicht von Verfahrensparteien erstellt worden stand fielen oder dem Anwaltsprivileg unterstün- reiben vom 20. November 2015 mit, dass es kein kumente sehe, woraufhin sich Alluvia mit Schrei- nahme widersetzte.?% Die Anträge von Kästli und das Sekretariat teilweise gut. Gleichzeitig teilte erin der Büroräumlichkeiten mit, dass es ihre An- |okumente als Einsprache werte und setzte ihnen okumente zu beantragen.?® In der Folge erklärten oräumlichkeiten weiterhin nicht mit der Aufnahme akten einverstanden, verzichteten jedoch zugleich hielten sich weiter ausdrücklich vor, ihre Einwände t erneut geltend zu machen. ?%®

kretariat einem ehemaligen Mitarbeiter der Alluvia vember 2015 beantwortete.?°° Mit Vorladung vom esen ehemaligen Mitarbeiter der Alluvia für den ahme vor und informierte gleichzeitig die Parteien -arteien ihre Teilnahme resp. den Verzicht darauf ngabe vom 2. Dezember 2015 u.a. das Gesuch, arbeiter korrigiert und die Anfragen an die Parteien ne — mit Ausnahme der Anfrage an Alluvia — zu

tion an Partei).

1.285 f. und 1.289 (Heimberg). aberin der Büroräumlichkeiten).

üroräumlichkeiten)

), 1.335 f., 1.346 f., 1.357, 1.359 und 1.369 (Kästli), 1.337 .

annullieren seien. Zudem beantragte sie, d den ehemaligen Mitarbeiter der Alluvia sow zu entfernen seien.?’? Mit Schreiben vom 3. via, dass die Wettbewerbsbehörden beabsic tenpflichtigen Zwischenverfügung zu befind luvia mit, dass sie an ihren Anträgen festhalt mit einem Mitglied des Präsidiums der WEI Zwischenverfügung betreffend Zulässigkeit Dokumenten aus den Akten.?7® Dagegen re beim BVGer ein. Am 15. Dezember 2015 ut sorisch, die Zeugeneinvernahme durchzufül hend informierte.’ Mit Urteil vom 17. Febrt ein.?’® Das Urteil des BVGer liess das Sekr men.?7? Mit Schreiben vom 10. März 2016 te Weiterzug ans BGer verzichte.?®° Mit Vorlad Zeugeneinvernahme daraufhin neu für den Parteien über die Möglichkeit der Teilnahrr nahmen Vertreter der Alluvia, Daepp, KAGA vernahme teil; Marti verzichtete auf die Teil stellte das Sekretariat allen Parteien am Fol

185. Mit Vorladungen vom 30. Marz 2016 : zwei weitere Zeugeneinvernahmen an, wort einlud.?®* In der Folge nahmen verschieden: men teil.28° Im Anschluss an die Zeugenein\ Zeugeneinvernahmeprotokolle zur Einsicht :

186. Am 12. April 2016 wandte sich das Se die Marktverhältnisse in der Baustoff- und Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantor nung (AGR).”8” Nach erfolgter Fristerstreckt 2016 eine umfangreiche Beantwortung der |

187. Im Mai 2016 stellte das Sekretariat de der elektronischen Sichtung als zu diesem z nischen Dokumente zu und raumte ihr Gele

272 Act. 1.310.

273 Act. 1.311.

274 Act. 1.313.

275 Rz 108 ff.

276 Act. V.3.1.

277 Act. V.3.2-V.3.3.

278 Act. V.3.8.

279 Act. 1.349-1.355.

280 Act. V.3.9.

281 Act. 1.370 (Vorladung), 1.371-1.377 (Informa 282 Act. 111.24 und 1.388 f., 1.391-1.395.

283 Act. 1.400-1.407.

284 Act. 1.379 f. (Vorladung), 1.381-1.387 (Inforn 285 Act. 111.25 f. und 1.389-1.395.

286 Act. 1.410 f. und 1.413 f.

287 Act. VI.3 und VI.4.

288 Act. 1.396 f.

289 Act. VI.5.a-5.d.

ass der Fragebogen vom 11. November 2015 an ie dessen Antwort dazu aus den Verfahrensakten Dezember 2015 informierte das Sekretariat Allu- htigen, über diese Anträge im Rahmen einer kos- en.?73 Mit E-Mail vom 7. Dezember 2015 teilte Al- e.?7* Daraufhin erliess das Sekretariat zusammen (O am 8. Dezember 2015 die bereits erwähnte?”® der Zeugeneinvernahme sowie Entfernung von ichte Alluvia am 13. Dezember 2015 Beschwerde itersagte das BVGer dem Sekretariat superprovi- nren, worüber das Sekretariat die Parteien umge- jar 2016 trat das BV Ger nicht auf die Beschwerde etariat den übrigen Parteien zur Kenntnis zukom- ilte Alluvia dem Sekretariat mit, dass sie auf einen ung vom 23. März 2016 setzte das Sekretariat die 28. April 2016 an und informierte gleichzeitig die e an dieser Zeugeneinvernahme.”*' In der Folge , Kästli, Heimberg und Kiestag an der Zeugenein- nahme.?® Das Protokoll der Zeugeneinvernahme getag zur Kenntnis zu.?®

setzte das Sekretariat für den 2. und 4. Mai 2016 ber es die Parteien informierte und zur Teilnahme > Vertreter der Parteien an den Zeugeneinvernah- yernahmen wurden den Parteien gleichentags die zugestellt.286

kretariat mit einem Auskunftsbegehren betreffend Deponiebranche im Kanton Bern an die Justiz-, is Bern (JGK), Amt für Gemeinden und Raumord- ıng?®® reichte die JGK mit Schreiben vom 18. Mai hr gestellten Fragen beim Sekretariat ein.?®°

r Kiestag die bei ihr sichergestellten und aufgrund /eitpunkt verfahrensrelevant qualifizierten elektro- genheit ein, allfällige Beschlagnahmehindernisse

tion an Parteien).

lation an Parteien) geltend zu machen und entsprechend Einsp nahme dieser als verfahrensrelevant qualifi Kiestag verzichtete auf eine Stellungnahme

188. Von April 2016 bis August 2017 leitet gung der anlässlich der Hausdurchsuchung pier- und elektronischen Dokumente ein. LC schäftsgeheimnisse in diesen Dokumen Gelegenheit, allfällige zusätzliche Geschäfts konnte die Geschäftsgeheimnisbereinigung

189. Mit Vorladung vom 12. Mai 2016 setzt: Zeugeneinvernahme an, worüber es die Pe der Folge nahmen verschiedene Vertreter d Anschluss an die Zeugeneinvernahme wur nahmeprotokoll zur Kenntnis zugestellt.2%

190. Am 24. August 2016 wandte sich das maligen Mitarbeiter der 2014 liquidierten KT dieser mit, dass er auf eine Mitarbeit verzich ben vom 30. August 2016 ankündigte, ihr 6. September 2016 lud das Sekretariat diese für eine Zeugeneinvernahme vor.?® Weiter für den 19. Oktober 2016 eine weitere Par informierte das Sekretariat die Parteien über Folge teilten die Parteien ihre Teilnahme r Bezugnehmend auf die Telefongespräche v das Sekretariat mit E-Mail vom 21. Septem Parteieinvernahmen schriftlich einzureichen 2016 teilten Alluvia und Kästli mit, dass sie a die übrigen Parteien durchzuführen, verzich riat den Parteien das Protokoll der Zeugene

2% Act. 1.415.

291 Act. 1.398, 1.412 und 1.418 (KAGA), 1.416, I. 1.459a-1.459c, 1.494, 1.497, 1.501 f. (Heimber 1.499.a—499.i, 1.512, 1.516, 1.520, 1.536 (Kies 1.565 f., 1.568 f., 1.573 (Inhaberin der Büro 1.552, 1.556 f., 1.559 (Kästli) und 1.452, 1.462 1.558, 1.560-1.562 (Alluvia), betreffend Alluv und Act. 1.522 f., 1.531 f. und 1.537 (Kästli).

22 Act. 1.420 (Vorladung), 1.421 -1.427 (Informe

23 Act. 1.428 f., 1.432 f., 1.435 f.

29 Act. 1.440 f.

28 Act. VI.6.

2% Act. 1.458.

297 Act. 1.460.

2% Act. 1.464.

2% Act. 1.465.

300 Act. 1.466-1.471.

301 Act. 1.474; 1.476 f.; 1.480-482.

302 Act. 1.478 f.

303 Act. 1.486 f.

304 Act. 1.492 f.

rache (Art. 50 Abs. 3 VStrR) gegen die Beschlag- zierten elektronischen Dokumente zu erheben.?% und erhob keine Einwände.

e das Sekretariat die Geschäftsgeheimnisbereini- an bzw. in deren Nachgang beschlagnahmten Pa- Jabei nahm es zuvor eine Prüfung allfalliger Ge- ten vor. Die Parteien erhielten sodann die geheimnisse geltend zu machen. Im August 2017 abgeschlossen werden.?°"

> das Sekretariat für den 8. Juni 2016 eine weitere rteien informierte und zur Teilnahme einlud.?” In er Parteien an der Zeugeneinvernahme teil.?° Im de den Parteien gleichentags das Zeugeneinver-

Sekretariat mit einem Fragebogen an einen ehe- B AG.?® Mit Eingabe vom 25. August 2016 teilte ten wolle,?% woraufhin das Sekretariat mit Schrei- 1 als Zeugen vorzuladen.??” Mit Vorladung vom 2n ehemaligen Mitarbeiter für den 6. Oktober 2016 setzte es mit Vorladung vom 6. September 2016 teieinvernahme mit der Alluvia an.?” Gleichzeitig ‘die Zeugen- und die Parteieinvernahme.°*” In der esp. den Verzicht darauf dem Sekretariat mit.” om 19. September 2016 mit Alluvia und Kästli bat ber 2016, allfällige Anträge zu den Zeugen- und 22 Am 30. September 2016 bzw. am 3. Oktober uf einen formellen Antrag, die Einvernahmen ohne ten.°°3 Am 10. Oktober 2016 sandte das Sekreta- invernahme zu.?°* Am 27. Oktober 2016 gewährte

+37-1.439 (Daepp), 1.434, 1.442 f., 1.446, 1.453, 1.455 f., g), 1.443, 1.447, 1.450, 1.461.a-461.c, 1.483, 1.489, 1.491, stag), 1.444, 1.448 f., 1.454—1.454.1, 1.457, 1.472 f., 1.563, räumlichkeiten), 1.451, 1.463, 1.513-515, 1.542, 1.547, , 1.511, 1.517 f., 1.539, 1.543, 1.546, 1.548-1.551, 1.555, ia und Kästli siehe ferner Act. 1.521 und 1.535 (Alluvia)

ation an Parteien).

es der Alluvia die Gelegenheit, Geschäftsg nen.°° Die Alluvia kam dieser Aufforderung

191. Mit Schreiben vom 13. September 20° gung um Amts- und Geschäftsgeheimnisse AGR des JGK.°*”” Mit Schreiben vom 28. Se Geschäftsgeheimnisse,?"® die das Sekretari 18. Oktober 2016 hielt die JGK an ihrem An Schreiben vom 3. November 2016 einen V innert Frist widersetzte.°"'

192. Mit Vorladung vom 3. Januar 2017 set Parteieinvernahme der KAGA an.°"? Gleichz Parteieinvernahme.?"3 In der Folge teilten d Teilnahme dem Sekretariat mit.?'* Im Anschl am 15. Februar 2017 das Einvernahmeprot

193. Am 22. Februar 2017 stellte das Sekre mit Eingabe vom 17. März 2017 beantworte

194. Mit Schreiben vom 29. August 2017 \ fungskommission des Grossen Rates des K eines Berichts, den die Finanzkontrolle des } Im Fokus dieses Berichts stehen der Kanto niewesen sowie Auswirkungen auf die Pre Schreibens am 18. September 2017 und teilt über das Begehren entscheiden werde.”'? N mit, dass ihr aus übergeordneten staatsrec nicht möglich sei.??° Am 6. März 2018 trafer tariats zu einer Besprechung des Ersuchens dazu ersuchte das Sekretariat zumindest ut Vergleich von Angebotspreisen» angewanc letztlich jegliche Auskunft seitens der GPK \

305 Act. 1.498.

306 Act. 1.505.

307 Act. 1.475.

308 Act. 1.484.

309 Act. 1.490.

310 Act. 1.496.

311 Act. 1.504.

312 Act. 1.524.

313 Act. 1.525-530.

314 Act. 1.533-534; 1.538; 1.540 f. 315 Act. 1.544 f.

316 Act. IV.9.

3177 Act. IV.10.

318 Act. VI. 12.

319 Act. VI.14.

322 Act. VI.58.

323 Act. VI.59 f., VI.62 f.

eheimnisse im Einvernahmeprotokoll zu bezeich- mit Schreiben vom 4. November 2016 nach.?”®

|6 wandte sich das Sekretariat betreffend Bereini- im Auskunftsbegehren vom 18. April 2016 an das otember 2016 bezeichnete die JGK die Amts- und at teilweise berücksichtigte.°° Mit Schreiben vom trag fest.°'° Das Sekretariat machte daraufhin mit orschlag zur Abdeckung, dem sich die JGK nicht

zte das Sekretariat für den 14. Februar 2017 eine eitig informierte es die übrigen Parteien über diese ie Parteien ihre Teilnahme resp. den Verzicht auf uss an die Parteieinvernahme wurde den Parteien dkoll zur Kenntnis zugestellt.?'®

tariat ein Auskunftsbegehren an Marti?"

t wurde®"”.

, welches

vandte sich das Sekretariat an die Geschaftspru- antons Bern (GPK) und verlangte die Herausgabe (antons Bern im Auftrag der GPK verfasst hatte.°"® n Bern und seine Rolle im Kiesabbau- und Depo- issituation. Die GPK bestätigte den Eingang des e mit, dass sie voraussichtlich Ende Oktober 2017 lit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte die GPK htlichen Gründen eine Herausgabe des Berichts 1 sich eine Delegation der GPK sowie des Sekre- ‚sowie der abschlägigen Antwort.”?' Im Nachgang n Auskunft bezüglich der beim «interkantonale[n] ten Methodik.??? Aber auch diesbezüglich wurde erweigert.°2°

195. Am 28. September 2017 richtete das das diese nach Fristerstreckung®° am 10. N 2017 richtete das Sekretariat ferner Frage: nach Fristerstreckung®® am 24. November :

196. Am 13. November 2017 stellte das Se bogen zur Baustoff- und Deponiebranche : mann AG, Teil der Kästli-Gruppe ist?”'. Nac gen**3 verfügte das Sekretariat schliesslic Kundinnen.??* Am 4. April 2018 stellte das S Sekretariats um Geschäftsgeheimnisse be nahme zu.** Die zur Kästli-Gruppe gehören mit der vorgeschlagenen Geschäftsgeheimr dies konkludent durch unbenutzten Ablauf o

197. Mit Schreiben vom 13. Dezember 201 berinnen von Abbaustellen in der Region ein zu.°?” Die Antworten gingen nach Fristerstre Sekretariat ein.” Im Februar 2022 stellte d tens des Sekretariats um Geschaftsgeheimn lungnahme zu.°*' Indem sie die Antwortfrist Betreiberinnen, wie im Schreiben des Sekre geschlagenen Geschäftsgeheimnisbereinigı

198. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 ersuc ihren Umsätzen.°*? Die Antworten gingen ar B.3.2.2 Unaufgeforderte Parteieingaben

199. Alluvia reichte im Nachgang zu ihren P ruar 2015 und 16. März 2015 jeweils Stellung

324 Act. IV.11.

325 Act. 1.581 f.

326 Act. IV.13.

327 Act. IV.12.

328 Act. 1.584 f.

329 Act. IV.14.

330 Act. VI.21.

331 Siehe Act. 1.588.

333 Etwa Act. 1.586 f., 1.589 f., 1.592 f., 1.595, 1.5

336 Act. 1.613.

338 Etwa Act. 1.609, 1.612.

339 Act. 1.611.

341 Act. VI.73-77.

3422 Act. 1.630-1.632.

343 Act. IV.16.

344 Act. IV.17.

345 Act. IV.18 f.

Sekretariat ein Auskunftsbegehren an KAGA,?* Jovember 2017 beantwortete.”?® Am 2. November n zum Datenabgleich an KAGA,??’ welche diese 2017 beantwortete.???

kretariat zwölf Kundinnen von KAGA einen Frage- zu,°°° wobei eine dieser Gesellschaften, die Uhl- h mehrfachen Nachfragen?” und Fristerstreckun- h im März 2018 über die Antworten aller zwölf ekretariat diesen zwölf Kundinnen die seitens des reinigte Version ihrer Fragebögen zur Stellung- de Kundin erklärte ausdrücklich ihr Einverständnis iisbereinigung,°”® während die übrigen Kundinnen ler Antwortfrist taten.

/ stellte das Sekretariat fünf unabhängigen Betrei- en Fragebogen zur Baustoff- und Deponiebranche ckungen?°®® und Rückfragen°®®° bis April 2018 beim as Sekretariat diesen fünf Betreiberinnen die sei- isse bereinigte Version ihrer Fragebögen zur Stel- unbenutzt verstreichen liessen, erklärten sich alle tariats vom Februar 2022 ausgeführt, mit der vor- ing einverstanden.

chte das Sekretariat drei Parteien um Angaben zu n 9. Juni,°* 20. Juni*4 und 14. Juli 2022°% ein.

arteieinvernahmen vom 15. Januar 2015, 17. Feb- ynahmen mit Korrekturen und Ergänzungen ein.**°

98-600, 1.602-604.

200. Weiter reichten KAGA sowie Kastli in 2016 jeweils eine Stellungnahme ein.**”

201. Im Nachgang zur Parteieinvernahme ° ruar 2017 das Organisationsreglement der kommission von KAGA (FIKO) ein.” Wie : KAGA zudem mit Schreiben vom 24. April 2 nisation der Finanzen der KAGA.

B.3.2.3 Akteneinsicht

202. Zwei Tage nach Untersuchungseröffr such ein.°°! Das Sekretariat lehnte dieses n von Einvernahmen durchführe, weitere Ermi des kurzen Zeitraums seit der Untersuchu Kiestag zu anderen Verfahrensparteien der oder allfällige Zeugen beeinflussen könnte. chen Aufschub, zumal auch noch vorgäng müsse. Es werde allen Parteien spätestens zukommen lassen und alsdann auch Akten:

203. Ebenfalls im Januar 2015 reichte auch retariat lehnte dieses mit derselben Begrunc

204. Im März 2015 reichte Kiestag ein weit um Teilnahme an Einvernahmen von nicht 2 Akteneinsichtsgesuch lehnte das Sekretar 2015°% erneut mit einem zeitlichen Aufschul serie sowie der Geschäftsgeheimnisbereinic teien ein Aktenverzeichnis zukommen lasse

205. Nach Abschluss der Geschäftsgeheim Sekretariat die Parteien am 9. September Versand des Aktenverzeichnisses.*°’ Zude: einem gesicherten Server des Bundes zum sprechendes Passwort zum Abrufen der Da

206. In der Folge gewährte das Sekretar 2015.°°8 Im Anschluss an die später erfolgte gehend die Einvernahmeprotokolle zugesar

3477 Act. IV.4-IV.5. 348 Act. IV.6.

349 Act. IV.7.

350 Act. IV.8.

351 Act. 1.30.

352 Act. 1.37.

353 Act. 1.34.

354 Act. 1.39.

355 Act. 1.88.

356 Siehe Rz°202 resp. Act. 1.37. 357 Act. 1.226-1.239. 35 Act. 1.302-1.308.

1 Nachgang zur Zeugeneinvernahme vom 4. Mai

vom 14. Februar 2017 reichte KAGA am 24. Feb- KAGA und Protokolle der Sitzungen der Finanz- ınlässlich der Einvernahme zugesagt, informierte 017°® und 4. Juli 2017°°° über die künftige Orga-

ung reichte Kiestag ein erstes Akteneinsichtsge- lit der Begründung ab, dass es derzeit eine Serie ttlungsmassnahmen beabsichtige und angesichts ngseröffnung sowie der engen Beziehungen der Verdacht bestehe, dass Kiestag andere Parteien Dabei handle es sich jedoch nur um einen zeitli- ig eine Geschäftsgeheimnisbereinigung erfolgen bei Zusendung des Antrags ein Aktenverzeichnis sinsicht gewähren.°®

Daepp ein Akteneinsichtsgesuch ein.°°° Das Sek- lung wie bei der Kiestag ab.°°*

eres Gesuch um Akteneinsicht sowie ein Gesuch ım Verfahren beteiligten Unternehmen ein.?®° Das iat mit Bezug auf sein Schreiben vom Januar 0 ab. Es werde nach Abschluss der Einvernahme- jung der bislang aufgenommenen Akten allen Par- n und Akteneinsicht gewähren.

nisbereinigung im September 2015 orientierte das 2015 über den Stand der Verfahrensakten durch m wurden die digitalisierten Verfahrensakten auf Download bereitgestellt und den Parteien ein ent- teien mitgeteilt, also Akteneinsicht gewährt.

iat eine weitere Akteneinsicht am 2. Dezember 2n Einvernahmen wurde den Parteien jeweils um- dt.

207. Nach der Geschäftsgeheimnisbereinic levant qualifizierten Papier- und elektronisch teien am 2. Oktober 2017 Akteneinsicht in : verzeichnisses und Bereitstellung der digital

208. Auf Nachfrage von Kiestag am 28. Feb ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu und 1 nisbereinigung noch nicht bei allen neu au! sei.°° Auf Nachfrage von Heimberg sandte : alisiertes Aktenverzeichnis zu und teilte glei gung noch nicht bei allen neu aufgenommer

209. Nachdem insbesondere die Antworteı gen geschäftsgeheimnisbereinigt waren,?% vom 25. Mai 2022 wiederum das Aktenver digitalisierten Akten zum Download bereit.” dieser die vollständigen Verfahrensakten er

210. Mit dem Antrag stellte das Sekretaria wiederum die neu aufgenommenen, digitalis gleich darauf hin, dass die vom Kanton Be enthaltenen Amts- und Geschäftsgeheimnis ter Einhaltung bestimmter Regeln könne je« blick in die ungeschwärzten Controlling-Date ten, sich an das Sekretariat zu wenden, sol wollen.?° Keine der Parteien teilte innert Fri Stellungnahmen zum Antrag” — mit, Einsi Kantons Bern nehmen zu wollen.

211. Den per 16. Januar 2024 angepasste im Schreiben vom 31. Januar 2024 angekür es ihnen wiederum die neu aufgenommene zum Download bereit.°°°

212. Die Eingaben von Alluvia und Kästli-G darauf vom 12. März 2024°”' sowie die we Gruppe und Vigier vom 10. April 2024 unc

35% Act. 1.574-1.580.

360 Act. 1.614 f.

361 Act. 1.616.

362 Siehe hierzu Rz 196 f.

363 Act. 1.629-1.640.

364 Act. 1.641-1.644, 1.646, 1.648-650.

365 Act. VIII.12.

366 Act. VIII.3—VIII.9, jeweils Ziff. 4 und Beilage

367 Act. VIII.156 (KAGA), VIII.157 (Daepp), VI V111.163 (Kästli), VIII.164 (Vigier) e contrario

368 Act. IX.1.

369 Act. IX.2.

370 Siehe Rz 151 f.

371 Siehe Rz 153 f.

372 Siehe Rz 159.

jung der beschlagnahmten und als verfahrensre- en Dokumente gewährte das Sekretariat den Par- sämtliche Beweismittel durch Versand des Akten- isierten Akten zum Download.*°?

ruar 2019 sandte das Sekretariat ihr im März 2019 teilte gleichzeitig mit, dass die Geschäftsgeheim- (genommenen Dokumenten durchgeführt worden das Sekretariat ihr im Juli 2019 ebenfalls ein aktu- chzeitig mit, dass die Geschäftsgeheimnisbereini- 1en Dokumenten durchgeführt worden sei.°®"

1 der angefragten Unternehmen auf die Fragebo- stellte das Sekretariat den Parteien mit Schreiben zeichnis zu und stellte die neu aufgenommenen, > Auf Ersuchen einer Partei stellte das Sekretariat neut zum Download bereit.°6*

t den Parteien mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ierten Akten zum Download bereit.°® Es wies zu- rn eingereichten Controlling-Daten aufgrund der se nur geschwärzt zugestellt werden könnten. Un- Joch in den Räumlichkeiten des Sekretariats Ein- »n genommen werden. Die Parteien wurden gebe- ten sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen st — oder auch nach deren Ablauf im Rahmen der cht in die ungeschwärzten Controlling-Daten des

n Antrag stellte das Sekretariat den Parteien, wie idigt,°°° am 2. Januar 2024 zu. Gleichzeitig stellte n, digitalisierten Akten mit Stand 23. Januar 2024

ruppe vom 6. März 2024,°7° die Antwortschreiben siteren schriftlichen Eingaben von KAGA, Kastli- | von Alluvia vom 11. April 2024°”2 wurden allen

3. 11.159 (Marti), VIII.161 (Heimberg), VIII.162 (Alluvia),

Parteien jeweils zeitnah, gegebenenfalls nz geheimnisse, per E-Mail zugestellt.?”? Ebent menprotokoll der Anhörungen inkl. Beilagen

B.3.2.4 Teilnahmen an Einvernahmen

213. Zusammen mit ihrem Gesuch um Ak Gesuch um Teilnahme an Einvernahmen eir ihr Gesuch um Teilnahme an Einvernahm Wahrung wesentlicher öffentlicher oder pri Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien tokolle vorerst verweigert wird.?’®

214. Anlässlich der für den 15. September für den 14. Oktober 2015 angesetzten Par und Parteieinvernahmen bestanden keine ( dass das Sekretariat die Parteien jeweils vc der Folge machten die Parteien teilweise vo

B.3.2.5 Rückgabe der beschlagnahmten Hausdurchsuchungen

215. Anlässlich der Hausdurchsuchungen verse Papierdokumente beschlagnahmt sov

216. Von einem Grossteil der beschlagnah ruar bis Mai 2015 Kopien erstellt und die Ori für die Untersuchung relevanten Papierdoku

217. Die restlichen Original-Papierdokume Daten befinden sich nach wie vor im Besitz

Sachverhalt

C.1 Überblick über den Teil «C.

218. Die Sachverhaltsfeststellungen fallen sehr detailliert. Um die Lekture zu erleichter Teils «Sachverhalt» erläutert. In Ergänzun: wird hier überblicksartig gezeigt, welches d erwähnt, für welche kartellrechtlichen Prüf sind. Die dargestellten Verbindungen zwisc bzw. Subsumtion dienen bloss dem einfact schliessend. D.h., Sachverhaltsfeststellunge weitere, in dieser Orientierungshilfe nicht «

373 Act. IX.12, IX.27 und IX.44.

374 Act. IX.31.

375 Act. 1.88.

376 Act. 1.89.

377 \gl. ausführlich Rz 182 f.

379 Siehe Rz 92.

380 Act. 1.70 f. (Heimberg), 1.68, 1.73 f. (Kästli), | 1.104, 1.109 (Inhaberin der Büroräumlichkeit

ch vorgängiger Bereinigung allfälliger Geschäfts- alls per E-Mail wurden die Parteien mit dem Rah- bedient.?’*

teneinsicht reichte die Kiestag im März 2015 ein 1.75 Das Sekretariat teilte der Kiestag mit, dass es en grundsätzlich gutheisst, jedoch aufgrund der vater Interessen nicht ausschliessen kann, dass erfolgen und die Einsicht in die Einvernahmepro-

2015 angesetzten Zeugeneinvernahme sowie der eieinvernahme sowie für alle folgenden Zeugen- sründe für den Ausschluss der Parteien mehr, so jrgängig über die Einvernahmen informierte.?’” In n ihrem Anwesenheitsrechts Gebrauch.°”°

Original-Papierdokumente aus den

wurden bei den durchsuchten Gesellschaften di- vie elektronische Daten kopiert und gespiegelt.°”°

mten Original-Papierdokumente wurden von Feb- ginale in der Folge den Parteien retourniert.°®° Die mente wurden in Kopie in die Akten übernommen.

nte sowie die Datenträger mit den gespiegelten der Wettbewerbsbehörden.

Sachverhalt» / Orientierungshilfe

mit nahezu 400 Seiten umfangreich aus und sind n, wird an dieser Stelle einleitend der Aufbau des j zu den teilweise selbsterklärenden Kapiteltiteln ie Kernthemen der Kapitel sind. Dabei wird auch punkte diese Sachverhaltsfeststellungen wichtig hen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtlichem \ieren Verständnis. Sie sind weder ab- noch aus- nin einem Kapitel können ohne Weiteres auch für rwähnte kartellrechtliche Prüfpunkte bedeutsam

84, 1.89 f., 1.94 (KAGA), 1.91-1.93, 1.97 (Alluvia), 1.102- en) und 1.105 f. (Daepp).

sein. Und da die Marktgegebenheiten inein und die Geschehnisse zuweilen miteinandei in einem Kapitel freilich auch für mehrere ka

219. Im Kapitel C.2 werden einleitend die re des Sachverhalts dargelegt.

220. Kapitel C.3 umfasst im Wesentlichen Verständnis der Kies- und Deponiebrancher sind. Zum einen (Unterkapitel C.3.3, auch ( sierenden Produkte näher betrachtet, wobe deten Begriffe geklärt werden. Erörtert wird Kanton Bern Rohkies gewonnen wird und we der nachfolgenden Marktstufe der Kiesvere in diesem Bereich (wie auch in der Deponiet tet werden ferner die Abbaurechte, die erfo können, sowie die Anforderungen, die Grur nung überhaupt in Frage zu kommen. Schlie sowie deren Anbieterinnen und Nachfragerir werden die raumplanungsrechtlichen Rahm ben und Deponien betreffen und wesentlicl werden. Kapitel C.3 ist vor allem fur das G und der Zusammenhange zwischen diesen die spater naher betrachteten Verhaltenswe einzuordnen. Bedeutung hat das Kapitel so sierung der Markte und Produkte, die Markt trittsschranken), die vorbehaltenen Vorschri

221. Im Kapitel C.4 geht es vor allem um ihren Aktionärinnen und von Dritten im Umfe dere die Standorte und Grössen dieser Ak allem für die Einschätzung der Marktstellut Beurteilung einer allenfalls marktbeherrsche

222. Im Kapitel C.5 werden die Ursprünge « stellt. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei Grundverständnis für die KAGA und den Be Besondere Bedeutung hat es für den Inform

223. Im Kapitel C.6 werden die Abmachu KAGA behandelt. Dieses Kapitel bildet das } lich der koordinierten Verhaltensweisen der Verhaltensweisen. Aufgezeigt werden im [ der Aktionärinnen im Rahmen der KAGA, di körpern, wie sich diese im Laufe der Jahre terkapitel C.6.3.5 ist der Nucleus dieser Se Kapitel ausserdem, dass und weshalb Äusse nur KAGA, sondern zugleich auch der Aktio Mitglied entsandt hat (Unterkapitel C.6.3.1). die rechtliche Würdigung der Abmachungen sowie die insofern erforderlichen Massnahrr tensweisen ist dieses Kapitel von grosser Be zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA-Gebie nahme von [U01], die nicht zusätzlich noch den Informationsaustausch, der im VR von |

andergreifen, etliche Interdependenzen bestehen r verwoben sind, können Sachverhaltsfeststellung rtellrechtliche Prüfpunkt zugleich relevant sein.

chtlichen Grundlagen hinsichtlich der Feststellung

zwei Themen, die beide für das grundsätzliche 1 und der dortigen Marktgegebenheiten wesentlich ,.3.2) werden die in dieser Untersuchung interes- | unter anderem die in diesem Dokument verwen- in diesen Unterkapiteln, aus welchen Quellen im ar diesen nachfragt. Das enge Zusammenspiel mit delung sowie die Bedeutung der Transportkosten yranche) kommen ebenfalls zur Sprache. Betrach- rderlich sind, um Kies in Kiesgruben abbauen zu dstücke erfüllen müssen, um für eine Kiesgewin- sslich werden die unterschiedlichen Deponiearten nen vorgestellt. Zum anderen (Unterkapitel C.3.4) enbedingungen dargestellt, die vor allem Kiesgru- ne Hürden sind, um in diesen Bereichen tätig zu rundverständnis der Kies- und Deponiebranchen zentral. Dieses Grundverständnis erleichtert es, isen in ihrer gesamten Tragweite zu erfassen und dann für die Marktabgrenzungen, die Charakteri- stellung (insbesondere mit Blick auf die Marktzu- ften sowie die erforderlichen Massnahmen.

die Abbaustellen und Deponien von KAGA, von Id von KAGA. Näher betrachtet werden insbeson- baustellen und Deponien. Dieses Kapitel ist vor 1g der Verfahrensparteien und insbesondere die inden Stellung der KAGA von Bedeutung.

Jer KAGA, deren Grösse und Organisation vorge-

dem VR von KAGA. Dieses Kapitel vermittelt ein ziehungen zwischen ihr und ihren Aktionärinnen. ationsaustausch, der im VR von KAGA erfolgt.

ngen uber die Zusammenarbeit im Rahmen der (ernstück der Sachverhaltsfeststellungen hinsicht- Parteien, also der unter Art. 5 KG zu wurdigenden etail die drei Gegenstände der Zusammenarbeit e sich — jedenfalls teilweise — in KAGA selbst ver- entwickelt haben und wie sie gelebt wurden. Un- ichverhaltsfeststellungen. Erörtert wird in diesem rungen eines VR-Mitglieds im VR von KAGA nicht närin zugeordnet werden können, die dieses VR- Dieses Kapitel ist von besonderer Bedeutung für über die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA len. Aber auch für die weiteren beurteilten Verhal- deutung, insbesondere für das Konkurrenzverbot st und die Koordination der Angebote für die Über- in separaten Kapiteln aufgegriffen werden, sowie <AGA erfolgt (dazu auch Kapitel C.5).

224. Im Kapitel O werden die mannigfaltige Aktionärinnen, nicht aber Dritten, insbeson: Bedeutung hat dieses Kapitel vor allem für EB tensweise von KAGA zu erblicken ist. Fern zusammenhängenden Ausschluss der Arbit tersagung, mengenrabattreduzierte Kiespre

225. Im Kapitel C.8 wird erörtert, inwiefern. ponierung von unverschmutztem Aushub in ponievolumen abzutreten. Genauer betract dadurch in ihrem Verhaltensspielraum effekt einhaltung der Bezugspflicht reagierte. Dies tend, ob hierin eine missbräuchliche Verhalt diesbezüglich erforderlichen Massnahmen.

226. Im Kapitel C.9 wird erörtert, inwiefern verschmutzten Aushub zur Deponierung en! bedeutend, ob hierin eine missbräuchliche \

C.2 Rechtliche Grundlagen hins Sachverhalts

C.2.1 Freie Beweiswürdigung

227. Im Kartellverwaltungssanktionsverfah qualifizieren ist,°®' gilt der Grundsatz der fr VwVG und Art. 40 BZP). Feste Beweisregel Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren ist i nen, objektiv tauglichen Beweismittel zum Vi etwa indem ihm jeder Beweiswert abgesproc sage einer Selbstanzeigerin bereits zum Vc genüglichen Beweis erbringen zu können® Einzelfall vorliegenden Beweismittel zu prü freien Beweiswürdigung ergibt sich ferner di durch Indizien nachgewiesen werden kann.

31 BGE 139172 E. 2.2.2, Publigroupe.

382 BVGer, B-829/2012 vom 26.6.2018 E. 7.4.2

38° Deutlich, wenn auch zum Zivilprozessrecht,

384 Mit der Aufstellung einer solchen festen Be verletzend BVGer, B-8430/2010 vom 23.9. wurde jedoch durch BGer,2C_ 1017/2014 v relevanten Sachverhalt nicht festgestellt hat erwahnt, wobei es deren Charakter als fest 4596/2019 vom 6.6.2023, Leasing — CA Al Beweisregel aufgeführt wird, andererseits E würdigung festgehalten wird). Selbstverstän am Untersuchungsgrundsatz etwas ändert oder nicht (BV Ger, B-4596/2019 vom 6.6.2(

385 So deutlich jüngst BVGer, B-5172/2019 von reits BVGer, B-829/2012 vom 26.6.2018, G der vorangehenden Fn aufgeführte Rechtsp Ergebnis in E. 7.5.5.4 — mit zurückhaltender 761/2014 vom 16.11.2022 E. 9.2.3, SAS, w wiedergegeben werden, ohne den inhärente

386 BVGer, B-829/2012 vom 26.6.2018 E. 7.4.3

n Vorzugskonditionen behandelt, die KAGA ihren Jere im Kiesbereich zukommen liess. Besondere eurteilung, ob hierin eine missbräuchliche Verhal- er ist es für den mit dem Preissystem von KAGA ragemöglichkeit bei den Kiespreisen und die Un- ise weiterzugeben, bedeutend.

KAGA von ihren Kundinnen verlangte, bei der De- 1 Gegenzug Kies zu beziehen oder künftiges De- ıtet wird dabei insbesondere, welche Kundinnen iv beschränkt wurden und wie KAGA auf die Nicht- es Kapitel ist vor allem für die Beurteilung bedeu- ensweise von KAGA zu erblicken ist sowie für die

KAGA das Gebiet einschränkte, aus dem sie un- gegennahm. Dieses Kapitel ist für die Beurteilung /erhaltensweise von KAGA zu erblicken ist.

ichtlich der Feststellung des

ren, das als strafrechtsähnliches Verfahren zu eien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 n bestehen nicht.°® Mit dem Grundsatz der freien nsbesondere, wenn einem gesetzlich vorgesehe- ornherein ein fester Beweiswert zugemessen wird, shen wird.°®° Unzulässig ist deshalb etwa, der Aus- jraus die Tauglichkeit abzusprechen, den rechts- * - angezeigt ist vielmehr stets, die im konkreten fen und zu würdigen.?®° Aus dem Grundsatz der

> Selbstverständlichkeit, dass eine Tatsache auch

, Granella Holding AG und Aarvia Bau AG.

weisregel den Grundsatz der freien Beweiswürdigung 2014 E. 5.4.34, Baubeschläge/Koch AG. Dieses Urteil om 7.10.2017 aufgehoben, da das BVGer den rechts- . Das BVGer hat diese feste Beweisregel jüngst erneut e Beweisregel zu verkennen scheint (siehe BVGer, B- ıto Finance: einerseits E. 3.2.4.4 f., in der diese feste . 3.2.1.2, in welcher der Grundsatz der freien Beweis- dlich richtig ist, dass sich weder am Beweismass noch , ob nun die Aussage einer Selbstanzeigerin vorliegt 23 E. 3.2.4.4, Leasing — CA Auto Finance).

1 26.10.2023 E. 6.7.1.13-20, Engadin Il. Zutreffend be- ranella Holding AG und Aarvia Bau AG, in dem die in rechung des BVGer in E. 7.5.5.1 ff. aufgegriffen und im iden Worten — zurechtgerückt wurde. Unklar BVGer, B- 9 in derselben Erwägung beide Rechtsprechungslinien 2n Widerspruch zu thematisieren.

.6, Granella Holding AG und Aarvia Bau AG.

C.2.2 Für die Beweiserbringung erford

228. Der Beweis einer Tatsache ist im Allge nach objektiven Gesichtspunkten von deren der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (a genügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich Zweifel sind nicht massgebend, weil solche verlangt werden kann.?®® Es muss sich viel handeln, d.h. um solche, die sich nach der ol mass wird auch «Regelbeweismass», «Vollk dentlicher Beweis» und «Uberzeugungsbew

229. Ausnahmsweise ist von diesem «Rec geringeres Ausmass an Überzeugung aus,

nahmen ergeben sich entweder aus dem Ge Lehre herausgearbeitet.°” Für Kartellverwal chung, dass hinsichtlich bestimmter Tatsac verhalte, keine überspannten Anforderunge schliesst die Komplexität wirtschaftlicher S: schlungene Interdependenz wirtschaftlich r regelmässig aus. Das BGer hält daher fest: und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit mü: scheinen».?°! Gemäss BGer ist das etwa der geht, da eine Feststellung u.a. der Marktver kaum je exakt möglich sei.?” Auch bezüglic gründen?” kommt gemäss BGer dieses re BVGer ist das ferner der Fall, wenn es um m bewerb geht.°%

230. Nur wenn das jeweils erforderliche Ma chenden Tatsachen einem Kartellverwaltun zu legen. Andernfalls sind diese Gegebenhe vor. Diesfalls kommen die Regeln über die \

387 BVGer, B-829/2012 vom 26.6.2018 E. 7.4.

388 BGE 144 IV 345 E. 2.2.1.

390 BGE 140 III 610 E. 4.1.

391 BGE 139 | 72 E. 8.3.2, Publigroupe.

32 BGE 139 | 72 E. 8.3.2, Publigroupe.

rechtliche Rechtsprechung zum Beweismas anwendbare Beweismass in diesem Urteil a

394 BGE 139 | 72 E. 9.2.3.4, Publigroupe; BGer

noch vor Einführung der kartellverwaltungs aber die beschuldigten Unternehmen entlas insofern nach Einführung der Sanktionsmög

396 BVGer, B-829/2012 vom 26.6.2018 E. 7.4. BVGer, B-5685/2012 vom 17.12.2015 E. 4.

erliches Beweismass

meinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung Iso ohne jeden Zweifel) festzustehen, sondern es

erscheinen.°®’ Bloss abstrakte und theoretische immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht nehr um erhebliche und unüberwindliche Zweifel pjektiven Sachlage aufdrängen.°®° Dieses Beweis- eweis», «Beweismass des vollen Beweises», «or- feis» genannt.

yelbeweismass» abzuweichen, d.h., es reicht ein damit eine Tatsache als erwiesen gilt. Diese Aus- setz oder wurden durch die Rechtsprechung und tungssanktionsverfahren erkannte die Rechtspre- hen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sach- :n an das Beweismass zu stellen sind. Vielmehr achverhalte, insbesondere die vielfache und ver- slevanten Verhaltens, eine strikte Beweisführung «Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse ssen aber überzeugend und nachvollziehbar er- Fall, wenn es um den Nachweis der Marktstellung hältnisse sowie der Substituierbarkeit von Gütern h Kausalitat,°°? Marktabgrenzung*™ und Effizienz- lativierte Beweismass zur Anwendung. Gemäss Ogliche Auswirkungen von Abreden auf den Wett-

iss der Uberzeugung erreicht ist, sind die entspre- gssanktionsentscheid als Fundament zu Grunde iten nicht erstellt; es liegt insofern Beweislosigkeit /erteilung der (objektiven) Beweislast zum Zuge.

3.1, Granella Holding AG und Aarvia Bau AG m.w.H.; =ngadin Ill Zindel.

E. 2.2.1.

3.1, Sport im Pay-TV. Unter Bezugnahme auf die zivil- ss hinsichtlich der Kausalität bezeichnet das BGer das Is dasjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

,2C_395/2021 vom 9.5.2023 E. 8.2.3, Supermédia. Dieses Urteil betraf zwar einen Sachverhalt, der sich rechtlichen Sanktionen ereignete. Da Effizienzgründe ten, ist von vornherein kein Grund ersichtlich, weshalb lichkeit etwas Anderes gelten sollte.

3.5 in fine, Granella Holding AG und Aarvia Bau AG;

C.2.3 Verteilung der Beweisführungsla

C.2.3.1 Beweisführungslast

231. Verstösse gegen das Kartellgesetz sir onsverfahren anwendbaren Untersuchungs untersuchen (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwV halt aus eigener Initiative richtig und vollstä die (objektive) Beweislast bezüglich eines be zu untersuchen sind also sowohl belastend rechtserheblichen Aspekte zu ermitteln, sarr die erforderlichen Beweise abzunehmen. Ai gen Abklärung des rechtserheblichen Sacl rechtlichen Sanktionsverfahren bei den Wet

232. Der Untersuchungsgrundsatz wird all ergänzt, die in Art. 13 VwVG statuiert ist res von Treu und Glauben ableitet. Der strafrech tionsverfahren und die sich daraus ergebenc nicht vollständig. Insbesondere Rechtfertigt sich aus zu untersuchen, als dass sich aufg Vorliegens bestimmter Rechtfertigungsgrür pekte, die zur Rechtfertigung dienen könnte diese substantiiert vorzutragen,°”® um so da den anzustossen und zu unterstützen.

C.2.3.2 (Objektive) Beweislast

233. Die Verteilung der (objektiven) Bewe wenn eine Tatsache nach durchgeführtem kommt somit zum Zuge, wenn das Vorhanc Nichtvorhandensein einer Tatsache, nicht n derlichen Sicherheit festgestellt werden kaı sich die Frage der objektiven Beweislast ga

234. Die Verteilung der (objektiven) Bewei KG, namentlich aus Art. 5 und 7 KG. Im Allı Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte Tatsachen trägt demnach derjenige die (« macht, für rechtshindernde oder -vernichter verwaltungssanktionsverfahren geht es insk Sanktionierung eines Unternehmens erfüllt : sachen, die eine solche Sanktionierung aus

397 Allgemein ebenso zu Verwaltungsverfahren

tionsverfahren, BGer,2C_ 58/2017 vom 23.

398 Vgl. BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 R: 39% BGE 134 Il 235 E. 4.3.4; 130 Ill 591 E. 5.4.

st sowie der (objektiven) Beweislast

id gemäss dem auch im Kartellverwaltungssankti- grundsatz grundsätzlich durch die Behörden zu G). Diese haben den rechtserheblichen Sachver- ndig abzuklären — und zwar losgelöst davon, wer stimmten Sachumstandes trägt. Von der Behörde 2 als auch entlastende Tatsachen. Dazu sind alle tliiche notwendigen Unterlagen zu beschaffen und ıfgrund dieser Pflicht zur richtigen und vollstandi- werhalts liegt die Beweisführungslast im kartell- tbewerbsbehörden *?7

srdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien p. sich aus dem verfassungsmässigen Grundsatz tsähnliche Charakter von Kartellverwaltungssank- len Garantien verdrängen diese Mitwirkungspflicht ingsgrunde haben die Behörden nur insoweit von rund der konkreten Sachlage die Möglichkeit des de aufdrängt. Bezüglich nichtoffensichtlicher As- n, obliegt es hingegen den sachnäheren Parteien, hingehende Ermittlungen der Wettbewerbsbehör-

slast regelt, zu wessen Lasten es sich auswirkt,

Beweisverfahren unbewiesen geblieben ist. Sie Jensein einer Tatsache oder ihr Gegenstück, das nit der gemäss einschlägigem Beweismass erfor- in. Liegt hingegen ein Beweisergebnis vor, stellt r nicht erst.°”

slast ergibt sich aus den materiellen Normen des gemeinen hat derjenige das Vorhandensein einer ableitet (vgl. Art. 8 ZGB). Für rechtsbegründende bjektive) Beweislast, der dieses Recht geltend ide Tatsachen sein Gegenüber. In einem Kartell- esondere darum, ob die Voraussetzungen für die sind. Die (objektive) Beweislast für diejenigen Tat- lösen, tragen die Wettbewerbsbehörden.

‚wenn auch nicht spezifisch zu kartellrechtlichen Sank- 3.2017 E. 2.2.1 m.w.H. 570 m.w.H., Preispolitik Swisscom ADSL.

C.3 Einführung in die Kies- und ketten, Produkte und raump

C.3.1 Gegenstand dieses Kapitels

235. Dieses Kapitel dient primär dazu, ein ı poniebranchen zu etablieren, bevor die we konkreten Marktgegebenheiten im Umfeld \ halb ein Überblick über die Wertschöpfungsl im Unterkapitel C.3.3 die in dieser Untersu tungen näher betrachtet, wobei unter ander: geklärt werden. Erörtert wird in diesem Un Rohkies gewonnen wird und wer diesen nac genden Marktstufe der Kiesveredelung sow Bereich (wie auch im Bereich Deponie) ko anschliessend die Abbaurechte, die erfordeı nen, sowie die Anforderungen, die Grundsti überhaupt in Frage zu kommen. Sodann w deren Anbieterinnen und Nachfragerinnen C.3.4 die raumplanungsrechtlichen Rahmen und Deponien betreffen und Hürden sind, ut

236. Wie im Überblick ausgeführt,*% ist dies Kies- und Deponiebranchen und der Zus Grundverständnis erleichtert es, die später samten Tragweite erfassen und einordnen ; die Marktabgrenzungen, die Charakterisier (insbesondere mit Blick auf die Marktzutritts die vorbehaltenen Vorschriften sowie für die

C.3.2 Überblick über die Wertschöpfur

237. Im Kiesbereich sieht die Wertschöpfu werden aus Kiesgruben oder Gewässern ge Abbaurechte erworben und die erforderliche nene Rohkies wird nur in geringem Ausma& gefragt. Primar sind es Kieswerke, die Rohk ten. Der veredelte Kies wiederum wird e (beispielsweise für die Fundationsschicht be stellung von Beton oder Belag in Beton- ode diese Produkte primär im Baugewerbe.

238. Im Deponiebereich sieht die Wertschö len fällt regelmässig Abfall wie Aushub odeı nicht auf der Baustelle wiederverwendet wei der wiederaufbereitet oder abgelagert. Bei D Materialien dort entgegengenommen werde: lichen Bewilligungen müssen Deponien auc nierechte bezüglich der von ihnen genutzter

239. Beiden Bereichen ist gemein, dass di wird an einer bestimmten Abbaustelle gew Kieswerks, Beton wird am Standort eines |

40 Rz 220.

Deponiebranchen: Wertschöpfungs- lanungsrechtlicher Rahmen

grundsatzliches Verständnis für die Kies- und De- ttbewerbsrechtlich relevanten Ereignisse und die jon KAGA festgestellt werden. Vorab erfolgt des- <etten (Unterkapitel C.3.2). Anschliessend werden chung interessierenden Produkte und Dienstleis- 2m die in diesem Dokument verwendeten Begriffe terkapitel, aus welchen Quellen im Kanton Bern hfragt. Das enge Zusammenspiel mit der nachfol- ie die Bedeutung der Transportkosten in diesem mmen ebenfalls zur Sprache. Betrachtet werden lich sind, um Kies in Kiesgruben abbauen zu kön- icke erfüllen müssen, um für eine Kiesgewinnung ’erden die unterschiedlichen Deponiearten sowie vorgestellt. Schliesslich werden im Unterkapitel bedingungen dargestellt, die vor allem Kiesgruben n in diesen Bereichen tätig zu werden.

ses Kapitel vor allem für das Grundverständnis der ammenhänge zwischen diesen zentral. Dieses näher betrachteten Verhaltensweisen in ihrer ge- zu können. Bedeutung hat das Kapitel sodann für ung der Märkte und Produkte, die Marktstellung schranken und damit die potenzielle Konkurrenz), erforderlichen Massnahmen.

ıgsketten in den Bereichen Kies und Deponie

ngskette vereinfacht wie folgt aus: Sand und Kies wonnen. Dafür müssen zuvor die entsprechenden n Bewilligungen eingeholt werden. Der so gewon- ss zur direkten Verwendung auf Baustellen nach- ies benötigen und zu «veredeltem Kies» aufberei- :ntweder ohne weitere Verarbeitung verwendet i einer Strasse) oder aber als Bestandteil zur Her- r Belagswerken gebraucht. Verwendung finden all

pfungskette vereinfacht wie folgt aus: Auf Baustel- " Bauschutt an. Solches Material muss — wenn es ‘den kann — weggebracht werden und wird entwe- leponien hängt es vom Bewilligungstyp ab, welche 1 dürfen. Nebst den erforderlichen öffentlich-recht- h über die entsprechenden zivilrechtlichen Depo- 1 Grundstücke verfügen.

e einzelnen Schritte ortsgebunden sind: Rohkies onnen, die Veredelung erfolgt am Standort eines Betonwerks produziert, Belag am Standort eines

Belagswerks, und eingesetzt werden die Pro Am Ort der jeweiligen Baustelle fällt auch d dung vor Ort) entweder am Standort einer C reitungsanlage recycliert wird. Das Material gelangen, weshalb Transporte in all diese Transportkosten sind relativ zu den Material

240. Bei der Kies- sowie bei der Deponieb Branchen mit je eigenen Wertschöpfungske umfassen. Allerdings besteht — zumindest ii zwischen diesen beiden Branchen, was sich kantonaler Sachplan «Abbau Deponie Tran Bern mit Abstand wichtigsten Art der Rohki ben, entsteht durch den Abbau eben eine G sich dafür an, mit Aushub gefüllt und so al: Kiesgrubenbetreiber verpflichtet sind, die Gr daher regelmässig Hand in Hand mit der Ent den Abbau entstandenen Gruben. Evident is dass zuvor Kies abgebaut und damit eben Reihenfolge — auf einem Stück Land zunäcl mehr zusätzlich unter dem Aushub begrabe grube besteht zuweilen aus mehreren Sekte einem Sektor wird Rohkies abgebaut, währ: die Auffüllung vorgenommen wird. Deponie chen «Lochs», sind im Kanton Bern demg: bloss eine derartige Deponie.

241. Die Wertschöpfungsketten in den Ber grafisch wie folgt darstellen: Erwerb | Abbau von Rohkies

a | insb. aus Kiesgruben 7"

Zu —

Erwerb

! ' ı von Deponierechten | H '

Wiederauffüllung / R

Abbildung 2: Wertschöpfungsketten in den Bereic

dukte schliesslich am Ort der jeweiligen Baustelle. er Abfall an, der (ausser bei einer Wiederverwen- )eponie abgelagert oder am Standort einer Aufbe- | muss also jeweils von einem Ort zum nächsten n Bereichen eine wesentliche Rolle spielen. Die kosten resp. Deponiegebühren hoch.

ranche handelt es sich um zwei unterschiedliche tten, die mehrere Produkte und Dienstleistungen m Kanton Bern - ein sehr enger Zusammenhang bereits daran zeigt, dass für sie ein gemeinsamer sporte» erlassen wurde. Denn bei der im Kanton esgewinnung, namentlich dem Abbau in Kiesgru- rube, ein «Loch». Dieses «Loch» wiederum bietet ; Ablagerungsstätte verwendet zu werden, zumal ube wieder aufzufüllen. Kiesabbau in Gruben geht gegennahme von Aushub zur Auffüllung der durch st, dass die Möglichkeit zur Auffüllung voraussetzt, «Loch» geschaffen worden ist. Die umgekehrte ist Aushub abzulagern und erst danach den nun- nen Kies abzubauen — wäre unsinnig. Eine Kies- ren, die etappenweise bewirtschaftet werden - in and in einem anderen, bereits abgebauten Sektor n «auf grüner Wiese», d.h. ausserhalb eines sol- >genüber die seltene Ausnahme; derzeit besteht

eichen Kies und Deponie lassen sich vereinfacht

Einsatz von Belag

Herstellung von

Belag/Beton 5 7 x eon von Beton Kiesveredelung :

Direktverkauf

Direktverkauf

jeg

Deponieleistung

ekultivierung - lea < es we

hen Kies und Deponie.

242. Wie Dokumente aus den Hausdurchs gen Parteien die Wertschöpfungsketten — hi

Die entsprechenden Marktketten können grob wie

Kiesmarkt: Wandkies von KAGA -> Veredler/Aktionar (Waschen, S

(nur ¢ Deponiemarkt: Baustelle (Bauherr) -> Aushübler -> Deponien der KAG

Abbildung 3: Wertschöpfungsketten in den Bereic des VR von KAGA (Quelle: Protokoll zur Strategie

C.3.3 Die hier interessierenden Produk

243. Nachfolgend werden die Produkte unc den Untersuchung von Interesse sind. Es h:

  • Rohkies, siehe C.3.3.1

  • Abbaurechte, siehe 0.3.3.2

  • Veredelter Kies / Kiesaufbereitung, sie

- Entsorgung von bestimmten Bauabfäl C.3.3.1 Rohkies

C.3.3.1.1 Begriffe

244. Unter Rohkies werden im Rahmen di mär-Gesteinskörnungen verstanden. Bei nz solche, die aus mineralischen Vorkommen ¢ nischen Prozessen aufbereitet werden. Dies die industriell hergestellt werden oder als inc Gesteinskörnungen (z.B. Hüttensand und S ren, wird nachfolgend auf das Adjektiv «natt lichen (gerundeten) Form belassen wird, hi steinskörnung. Die Bezeichnung Primär-Ge gegenüber Sekundär-Gesteinskörnungen, ¢

245. Abzugrenzen ist Rohkies gegenüber {ı gen. Ausgangsmaterial sind auch bei diese bruch. Allerdings haben diese Gesteinskörn eben aus einem Steinbruch gelöst werden. . Einsatz von Brechanlagen in einem mecha bereitet. Je nach Grösse der gebrochenen ( oder Brechsand bezeichnet. Gebrochene G brochenen Gesteinskörnungen, also ins

401 Aufgrund dieser spezifischen begrifflichen ; steinskörnungen den natürlichen oder den k

uchungen zeigen, skizzieren die branchenkundi- er aus Sicht von KAGA - ebenfalls dergestalt:

folgt skizziert werden:

ortieren, Brechen) -> Beton-/Belagswerk -> Baustelle,Bauhe)

jeringe Mengen)

A

hen Kies und Deponie gemäss Skizze an einer Sitzung sitzung VR KAGA vom 23.2.2002, T. 6, Act. II.X.D.10).

te und Dienstleistungen im Einzelnen

| Dienstleistungen dargestellt, die in der vorliegen- andelt sich dabei um Folgende:

he 0.3.3.3 len (Deponie), siehe C.3.3.4

ser Untersuchung natürliche, ungebrochene Pri- türlichen Gesteinskörnungen handelt es sich um yewonnen werden und ausschliesslich mit mecha- im Gegensatz zu künstlichen Gesteinskörnungen, ustrielles Nebenerzeugnis anfallen. Da künstliche tteinkohlenflugasche) hier nicht weiter interessie- rlich» verzichtet. Weil Rohkies in seiner ursprüng- andelt es sich dabei um eine ungebrochene Ge- steinskörnungen dient spezifisch zur Abgrenzung ie aus recyklierten Materialien bestehen.*

ratürlichen) gebrochenen Primär-Gesteinskörnun- n Gesteine aus der Natur, z.B. aus einem Stein- ungen nicht mehr ihre ursprüngliche Form, da sie Anschliessend werden sie regelmässig durch den nischen Prozess noch weiter gebrochen und auf- sesteinskörnungen werden sie als Schotter, Splitt sesteinskörnungen weisen im Vergleich zu unge- besondere Rohkies, andere Kornformen und

Abgrenzung kann hier offenbleiben, ob Sekundar-Ge- ünstlichen Gesteinskörnungen zuzuordnen wären.

-rundungen auf.4° Dies wirkt sich auf ihre Ei anteil einen wesentlichen Einfluss auf die P:

246. Abzugrenzen ist Rohkies sodann ge RC-Kiesgemischen. Diese sind Gesteinskör den durch Wiederaufbereitung von Abfällen

C.3.3.1.2 Gewinnung von Rohkies

247. Wie Rohkies gewonnen wird, hängt ut ten in einem Gebiet ab, insbesondere davoı den sind und ob deren Abbau wirtschaftlich kies aus Kiesgruben die grösste Bedeut deutlichem Abstand — die Rohkiesgewinnur ben, wird der so gewonnene Rohkies auch terscheidet sich Wandkies aber nicht von Ri Aus Steinbrüchen wiederum wird nicht Roh denen durch Zerkleinerung gebrochene Ges

248. Die verschiedenen Abbaugebiete vo Grösse und Qualität der Vorkommen als a d.h., durch die Anteile der verschiedenen K nerhalb einer Abbaustelle kann die Qualität lagerungsschicht unterschiedlich und daher

249. Je nach Region sind Aushübe im R: Rohkies. Dies ist dort der Fall, wo der auszı Quelle kann allerdings nicht von einer eige Denn der Aushub wird nicht vorgenommen, an diesem Ort geplante Bauprojekt zu realis terverwendet werden kann, ist zwar willkomı Aushubs; vielmehr fällt das Rohkies beiläuf auch nicht stetig, sondern abhängig von de troffenen Zusammensetzung des auszuheb

402 Vgl. etwa S. 40 des Fachbericht Sand und | unter www.hInug.de > Themen > Geologie > zept Hessen (zuletzt besucht am 13.6.2023

4038 CONRAD SCHINDLER/RAINER KÜNDIG/WERNEF forderungen, in: Die mineralischen Rohstof mission, Kündig/Mumenthaler/Eckardt/Keu S.159 ff., insbesondere S. 161.

404 MARKUS SAURER, Studie zu den Markt- und ' poniebranche, 6; abrufbar unter <www.ksel 13.6.2023). Vgl. ferner CONRAD SCHINDL HOFMANN/RIET RAGETH, 5.2 Rohstoffsituatio ralischen Rohstoffe der Schweiz. Schweizer 57, jeweils Antwort auf Frage 7.

405 So im Ergebnis auch etwa EV von [...] vom Rohkieses von KAGA nicht immer dieselbe

yenschaften aus, übt doch etwa der Bruchflächen- ackungsdichte (Hohlraumgehalt) aus.*%

genüber Sekundär-Gesteinskörnungen wie etwa nungen aus rezyklierten Materialien, d.h., sie wer- hergestellt.

iter anderem von den geologischen Gegebenhei- 1, wo entsprechende Rohkiesvorkommen vorhan- ist. Im Kanton Bern hat die Gewinnung von Roh- ung. Die zweitwichtigste Abbauform ist — mit 1g aus Gewässern. Erfolgt der Abbau in Kiesgru- als Wandkies bezeichnet. Einmal gewonnen, un- ohkies, der aus Gewässern gewonnen worden ist. kies gewonnen, sondern Fels und Gesteine, aus steinskörnungen hergestellt werden.

n Rohkies unterscheiden sich sowohl durch die uch durch die Zusammensetzung des Materials, orngrössen, die dort vorhanden sind.** Selbst in- und Zusammensetzung des Materials je nach Ab- schwankend sein.*°

ıhmen von Bauarbeiten eine weitere Quelle von Inebende Boden stark rohkieshaltig ist. Bei dieser ntlichen Rohkiesgewinnung gesprochen werden. um an das Rohkies zu gelangen, sondern um das ieren. Dass der Aushub Rohkies enthält, der wei- nen, aber nicht Ziel und Zweck der Vornahme des ig an. Entsprechend ist diese Quelle von Rohkies r Bau- resp. Aushubtätigkeit und der dabei ange- enden Bodens.

<ies des Rohstoffsicherungskonzept Hessen, abrufbar Rohstoffe und Geoenergien > Rohstoffsicherungskon-

2 STALDER, 5.5 Kies und Sand: Eigenschaften und An- fe der Schweiz. Schweizerische Geotechnische Kom-

Wettbewerbsverhaltnissen in der Berner Kies- und De- bern.ch> Medien > Publikationen (zuletzt besucht am ER/RAINER KÜNDIG/DIDIER AEBY/PIERRE BLANC/FRANZ n und Entnahmestellen in den Kantonen, in: Die mine- ische Geotechnische Kommission, Kündig/Mumentha- ler/Guntli (Hrsg.), 1997, 112 ff. Ebenso Act. V1.54 und

13.1.2015 Rz 97-99, Act. IIl.4, wonach die Qualität des ist, sondern schwankt.

C.3.3.1.3 Quellen von Primar-Gesteinsk Datengrundlage

250. Gemäss kantonalem Sachplan «Abb: Sachplan ADT 12) ist der Kanton für die San die für die Raum- und Umweltplanung relev: ten Materialmengen und veröffentlicht perio hat deshalb beim Kanton Bern unter ander: für die Jahre 2001-2015 erhalten (mit Aus keine Daten erhoben wurden).*%®

251. Im Controllingbericht 20174 wird sei dass das Amt für Wasser und Abfall (AWA) erhebt und die gemeldeten Daten anschlie lingbericht 2017 gleichzeitig aber auch, das: und eine vollständige Überprüfung nicht möc zungen der Unternehmen beruhen, weshalb lich seien die Rückmeldungen zuweilen au internen Zahlen der KAGA mit den sie betr: terschiede. KAGA erläuterte, dass im Depc Mengenangaben und denjenigen, die sie ge in Differenzen zwischen dem angenommen gen dürften, da an einigen Stellen dieses, a Weitere Abweichungen könnten zudem mit ı Tonne oder Volumen lose und fest) zusamr gegenüber dem Kanton Bern gemeldeten M

252. Nach dem Gesagten sind die Control cherheiten behaftet und erscheinen nicht in der vorliegenden Untersuchung sind jedoch bestimmten Jahres, sondern die Grössenorc ungefähren Grössenverhältnisse der einzelr ton Bern. Und dafür sind die Controlling-Da welche zudem vom AWA als Fachbehörde solide Grundlage, die diese Verhältnisse | gungskraft abzubilden vermögen, zumal die che sprechen. Es wird daher im Folgenden

406 Sachplan ADT 12, S. 27, abrufbar unter w Wirtschaft und Energie > Abbau, Deponie 13.6.2023).

[Act. VI.11.a] sind diejenigen, auf denen die

409 Abrufbar unter: www.gr.be.ch > Sessionen Sessionsunterlagen komplett, darin ab S. 4

#10 Controllingbericht 2017 (Fn. 409), S. 6.

#11 Controllingbericht 2017 (Fn. 409), S. 32.

412 Act. IV.14.

413 Kommt hinzu, dass die nachträgliche Erhebi falls aber unverhältnismässig aufwändig w ebenfalls über weiteste Strecken auf Angab lich ist, weshalb und inwiefern die von den \ ger sein sollten als die vom AWA zeitnah e liegt mehrere Jahre in der Vergangenheit. |

Ornungen, vor allem Rohkies, im Kanton Bern

au Deponie Transporte» von 2012 (nachfolgend: imlung und Auswertung von Daten verantwortlich, ant sind. Er erhebt die abgebauten und abgelager- disch einen Controllingbericht.*°° Das Sekretariat 2m diese Controlling-Daten einverlangt*”’ und sie nahme des Jahres 2011, in dem systembedingt

tens des Kantons zu diesen Daten festgehalten, sie jährlich mittels Fragebogen an Unternehmen ssend plausibilisiert. Klargestellt wird im Control- 5 die Qualität der Rückmeldungen unterschiedlich lich sei. Zudem würden Daten teilweise auf Schät- sie mit Unsicherheiten behaftet seien.*"° Schliess- ch unvollständig.*'! Ein Datenabgleich zwischen sffenden Controlling-Daten zeigte denn auch Un- niebereich Unterschiede zwischen ihren internen genüber dem Kanton Bern gemacht hat, vor allem en Volumen und dem abgelagerten Volumen lie- n anderen Stellen jenes Volumen angegeben sei. unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren (Kubik in nenhangen. KAGA stellt aber auch klar, dass ihre engen massgebend seien.*"?

ling-Daten des Kantons Bern mit gewissen Unsi- jedem Detail exakt. Entscheidend für die Zwecke nicht die auf die letzte Stelle exakten Zahlen eines Inung der Abbau- und Deponievolumina sowie die ren Abbaustellen, Deponien und Akteure im Kan- ten, die auf Angaben der Unternehmen beruhen, plausibilisiert worden sind, eine zuverlässige und iinreichend und mit der erforderlichen Uberzeu- se — wie sich zeigen wird — eine eindeutige Spra- auf diese Zahlen abgestellt.*"°

und Transport > Sachplan ADT (zuletzt besucht am

ngereichten Controlling-Daten, namentlich Beilage 1 hiernach dargestellten Auswertungen basieren).

> Sessionen nach Jahren > Novembersession 2017 > 31 (zuletzt besucht am 13.6.2023).

ing noch genauerer Daten unmöglich erscheint, jeden- äre. Die Wettbewerbsbehörden wären dafür nämlich en der Unternehmen angewiesen, wobei nicht ersicht- \ettbewerbsbehörden so ermittelten Daten zuverlässi- rhobenen. Der den Daten zugrundeliegende Zeitraum Jnternehmen müssten sich für ihre Datenangaben auf

253. Bei der Betrachtung der Controlling-D: Bern im Jahr 2012 die Erhebungsmethodik ¢ sind deshalb zum Teil nicht mit denjenigen d Noch grösser sind die Abweichungen zu C worden sind.*'* Daraus ergeben sich drei Z werbsbehörden ausgewerteten Controlling-I sind: 1) 2001-2007, 2) 2008-2010 und 3) 2

Abbauvolumen Rohkies in den sechs Re

254. Hauptträger für die Planung im Berei Regionen resp. sechs Regionalkonferenzen trolling-Daten im Controllingbericht 2017 au

- vier dieser Regionen stimmen je mitei mental, Bern-Mittelland, Oberland Ost

- eine Regionalkonferenz (Biel/Bienne-; (Biel-Seeland und Jura bernois) und

- eine Regionalkonferenz (Thun-Oberle lungsraum Thun, Kandertal und Ober: nung Thun-Oberland West erfolgt je e Teil-Richtplanen. Der Einfachheit halk als Regionalkonferenz bezeichnet.

255. Die erhobenen Controlling-Daten lass onalkonferenzen zuordnen.

die bei ihnen noch vorhandenen Unterlager digung oder Verifizierung im heutigen Zeitpı jedenfalls mit einem ausgesprochen grosse benserfahrung ist schliesslich davon auszu nauer oder bestenfalls gleich genau sein dü jährlichen Meldungen an das AWA.

414 Controllingbericht 2017 (Fn. 409), S. 6.

415 Ausführlicher dazu Rz 330 ff.

aten ist schliesslich zu beachten, dass der Kanton jeändert hat. Die Daten bis und mit dem Jahr 2010 er späteren Zeit (ab dem Jahr 2012) vergleichbar. ontrolling-Daten, die vor dem Jahr 2008 erhoben eitperioden, innerhalb derer die von den Wettbe- Jaten untereinander ohne Vorbehalte vergleichbar 012-2015.

gionalkonferenzen des Kantons Bern

ch Ver- und Entsorgung sind im Kanton Bern die .415 Der Kanton Bern erfasst und weist seine Con- geteilt nach neun Regionen aus:

ner Regionalkonferenz überein (Oberaargau, Em- ),

Seeland-Jura bernois) besteht aus zwei Regionen

ind West) setzt sich aus drei Regionen (Entwick- simmental-Saanenland) zusammen. Die Richtpla- inzeln durch die drei Regionen in entsprechenden er wird nachfolgend auch diese Planungsregion

en sich daher ohne Weiteres den einzelnen Regi-

| von damals stützen, deren nachträgliche Vervollstän- ınkt nur noch schwer, wenn überhaupt, möglich ist und n Aufwand verbunden wäre. Nach der allgemeinen Le- Jehen, dass solch nachträgliche Datenangaben unge- rften wie die in der Vergangenheit zeitnah gemachten,

Abbildung 4: Die sechs Regionalkonferenzen im K

256. Die Regionalkonferenz Thun-Oberlanc unterteilt: Entwicklungsraum Thun, Obersin gende Abbildung zeigt diese Aufteilung.

Abbildung 5: Teilregionen der Regionalkonferenz

257. Im Kanton Bern wird Rohkies primär : scheidenem Ausmass auch aus Gewässern Nagelfluh ist derart unbedeutend, dass dies lingbericht 2017 gar nicht erst erwähnt wir Bern gewonnenem Rohkies beträgt um die : Jahr zu Jahr, wobei diese Schwankungen e

416 Abrufbar unter <www.agi.dij.be.ch> Geopor teilungen > Karte anzeigen, Häkchen bei Re

“17 Abrufbar unter <www.agi.dij.be.ch> Geopor teilungen > Karte anzeigen, Hakchen bei F letzt besucht am 13.6.2023).

#18 Controllingbericht 2017 (Fn. 409), S. 7.

Langenthal

‘anton Bern (Quelle: Geoportal des Kantons Bern‘*"*),

|-West (TOW) ist, wie ausgeführt, in drei Regionen ımental-Saanenland und Kandertal. Die nachfol-

Thun,

AE

TOW (Quelle: Geoportal des Kantons Bern‘**’).

ius Kiesgruben gewonnen, in vergleichsweise be- . Die Gewinnung von Rohkies in Steinbrüchen aus ;e Möglichkeit der Rohkiesgewinnung im Control- d.*"8 Die jährliche Gesamtmenge von im Kanton 3 Mio. m?. Die Gesamtmenge schwankt dabei von her bescheiden sind. Die grösste Schwankung ist

tal > Karten > Angebot an Karten > Administrative Ein- :gionalkonferenzen (zuletzt besucht am 13.6.2023).

tal > Karten > Angebot an Karten > Administrative Ein- egionalkonferenzen und Raumplanungsregionen (zu- zwischen 2010 und 2012 auszumachen, wo hebung im Jahr 2011 eine einjährige Lücke hebungsmethodik ab dem Jahr 2012 umges kann trotz der jährlichen Schwankungen übe konstant??? und die Schwankungen entspre«

258. Grafisch sieht die Aufteilung von Rohk bau Kies/Sand» bezeichnet; nachfolgend ii Sand») und solchem aus Gewässern (auch ry w oO "E Cc & c © 5 1 E oO

2008 2009 2010

u Kiese WU Abba

Abbildung 6: Gewonnener Rohkies aus Kiesgrube [Fn. 409], S. 7).

259. Das Volumen an gewonnenem Rohki ferenz erheblich. In absoluten Zahlen vertei Kubikmetern wie folgt auf die sechs Region:

419 Vgl. Controllingbericht 2017 (Fn. 409), S. 6.

420 So auch Controllingbericht 2017 (Fn. 409), :

bei zu berücksichtigen ist, dass mangels Datener-

dazwischen besteht und, wie ausgeführt, die Er- tellt worden ist.*'? Die gewonnene Gesamtmenge sr den betrachteten Zeitraum hinweg als durchaus hend als unbedeutend bezeichnet werden.

ies aus Kiesgruben (im Controllingbericht mit «Ab- 1 den Abbildungen z.T. abgekürzt als «Kies und «Kiesentnahme aus Gewässern») wie folgt aus:

2012 2013 2014 2015 2016

2ntnahme aus Gewässern u Kies/Sand

in und Gewässern (Quelle Controllingbericht 2017

2s unterscheidet sich dabei je nach Regionalkon- t sich das Volumen von gewonnenem Rohkies in alkonferenzen:

5.7.

Biel-Seeland-Jura

Bern-Mittelland

Thun-Oberland West

Abbildung 7: Gewonnener Rohkies in Kubikmeter eigene Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 4

260. Diese Daten zeigen, dass nur in zwei Oberland-Ost) Rohkies aus Gewässern gew Rohkiesgewinnung aus Gewässern nur eine ton Bern gewonnenen Rohkiesvolumen beit

261. Nachfolgend wird für jede der sechs F gesamthaft im Kanton Bern gewonnen R« Rz 253 genannten Zeiträume. Die kantonale aus Gewässern) stellen dabei in jedem der |

WwW) 5 all me) N Ku

SS ©

Abbildung 8: Gewonnener Rohkies nach Regional eigene Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 4

#21 Vgl. dazu auch die Abbildung bei Rz 258.

Oberarargau

Emmental

Oberland-Ost

mRohk rube mRohk Gewässer

n nach Regionalkonferenzen, absolute Zahlen (Quelle 08]).

Regionalkonferenzen (Thun-Oberland West und onnen wird. Ausserdem ist festzustellen, dass die n bescheidenen Teil ([...]) zum gesamten im Kan- ragt.42"

regionalkonferenzen der prozentuale Anteil an der )hkiesmenge angegeben, jeweils für die drei in > Gesamtmenge (Gewinnung aus Kiesgruben und drei Zeiträume 100 % dar.

2008-2010 2012-2015

konferenzen, relative Zahlen/Prozentangaben (Quelle 08]).

262. Ersichtlich wird, dass sich das Volum Regionalkonferenzen aufteilt: Bern-Mittellar ([...]) sind zusammen für rund drei Viertel d nenen Rohkieses verantwortlich, während

West [...] ausmacht und Oberland-Ost [...] |

Abbauvolumen Fels und Stein in den sec

263. Nebst Rohkies wird im Kanton Bern a z.T. abgekürzt mit Fels) gewonnen. Daraus Schotter, Splitt und Brechsand herstellen.“ die Umstellung der Erhebungsmethodik im. che Anderung brachte, lassen sich die erfa mit den spateren Daten vergleichen. Dieser mit aller Deutlichkeit. Anschliessend werder

® 05

2008 2009 2010

Abbildung 9: Abgebauter Fels (Quelle Controlling!

264. Wie bei der Gewinnung von Rohkies is Bern sehr ungleich verteilt, wie die nachfolg

422 Siehe Rz 245.

en der Rohkiesgewinnung hauptsächlich auf drei d ([...]), Biel-Seeland-Jura ([...]) und Oberaargau es Gesamtvolumens des im Kanton Bern gewon- auf das Emmental [...] entfallen, Thun-Oberland eitragt.

‚hs Regionalkonferenzen des Kantons Bern

uch Fels und Stein in Steinbrüchen (nachfolgend lassen sich gebrochene Gesteinskörnungen wie ‘Da bezüglich der Gewinnung von Fels und Stein Jahr 2012 für die Controlling-Daten eine wesentli- ssten Volumen aus der Periode 2008-2010 nicht Bruch in den erhobenen Daten zeigt sich grafisch | die Daten ab dem Jahr 2012 verwendet.

2012 2013 2014 2015 2016

Oo Abbau Fels

bericht 2017 [Fn. 409], S. 9).

st auch der Abbau von Fels innerhalb des Kantons ende Abbildung zeigt:

Bern-Mittelland

Thun-Oberland West

at

Abbildung 10: Abgebauter Fels in Kubikmetern nz gene Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 408

265. Das prozentuale Verhaltnis im Durchs nalkonferenzen zeichnet folgendes Bild:

an OU an SU

aM

zU

U

0 — —

Abbildung 11: Abgebauter Fels nach Regionalkon gene Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 408

Oberaargau

Emmental

Oberland-Ost

ch Regionalkonferenzen, absolute Zahlen (Quelle ei-

]). chnitt der Jahre 2012-2015 zwischen den Regio-

ferenzen, relative Zahlen/Prozentangaben (Quelle ei-

3).

266. Die Controlling-Daten zeigen, dass F land-Jura abgebaut wird ([...] des Gesamtv mass auch in den Regionalkonferenzen Ob gionalkonferenzen Bern-Mittelland und Emr Regionalkonferenz Oberaargau [...] Fels ab

Weitere Quellen von Primar-Gesteinskor

267. Nebst der Rohstoffgewinnung im Kar Gesteinskörnungen der Import aus andere! Kanton Bern hat im Rahmen seines Control Dabei differenzierte er nicht zwischen den e tierte Volumen für Kies, Fels und Ton gesar Bern importierte Volumen dieser Materialier 70'000] m?. Die primären Herkunftskanton burg.*° Selbst bei Unterstellung der extrem tierte Material ausschliesslich Rohkies gewe 2001-2010 bloss [<2,5] % der im Kanton B einem Höchstwert von [3-4] % im Jahr 2005 im Jahr 2003. Die tatsächlichen Werte dürft sich die Importe ausschliesslich auf ein ein: in seiner unveredelten Form, beschränkt he Materialien und veredelter Kies importiert v zeigt jedoch, dass die Menge von importiert wonnenen Menge derart gering ist, dass d nicht merklich zu beeinflussen vermochten. daher, vertiefter auf die importierten Materia

268. Dass Importe von Primär-Gesteinsköri deutung haben, erstaunt nicht. Denn wie no — gerade bei Rohkies — einen wesentlichen für ein bestimmtes Volumen Rohkies mit Zul In Anbetracht dessen erscheint es nicht nur tiere Rohkiesvolumen gering ist, sondern au ren Kantonen in erster Linie in jene Berner grenzen und nicht in weiter entfernte Gebiet KAGA liegen nicht in der Nähe von Kantons¢ ist dies ein weiterer Grund, weshalb Rohkie: men Einfluss auf das Marktverhalten von K/

269. Wie bereits ausgeführt,“ kann Rohki Rahmen von Bauarbeiten anfallen. Vor aller haltig.*?” Den Kiesanteil bei einem Aushub 90 %, wobei sie diesen ausgesprochen hot bezeichnet.*8 In anderen Regionen des Kar

423 Vgl. Act. VI.5.a, Antwort auf Frage 7.

425 Siehe Rz 362.

46 Rz 249.

#7 In dem Sinn EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 96 und 299 f., Act. 11.9; Zeugeneinvernahm

#8 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 299 f. und 93

els vor allem in der Regionalkonferenz Biel-See- olumens) sowie in deutlich bescheidenerem Aus- erland-Ost und Thun-Oberland West. Auf die Re- nental entfallen jeweils noch [...], während in der gebaut wird.

nungen

ton Bern kommt als weitere Quelle von Primär- 1 Kantonen oder gar dem Ausland in Frage. Der lings von 2001 bis 2010 auch dazu Daten erfasst. inzelnen Materialien, sondern erfasste das impor- nthaft. Das jährlich im Durchschnitt in den Kanton ı im Zeitraum 2001-2010 belief sich auf [65'000- e waren dabei Solothurn, Freiburg und Neuen- isten Variante, nämlich dass das gesamte impor- sen ist, würden diese Importe im Median der Jahre ern gewonnenen Rohkiesmenge ausmachen, mit und einem Tiefstwert von [<1] % zwei Jahre zuvor en freilich tiefer sein, da es unrealistisch ist, dass ziges Material, und dies erst noch ausschliesslich ben. Viel wahrscheinlicher ist, dass auch andere vorden sind. Die Berechnung der Extremvariante em Material im Verhältnis zur im Kanton Bern ge- ie Importe die Marktverhältnisse im Kanton Bern Für die Zwecke dieser Untersuchung erübrigt sich lien einzugehen - sie sind vernachlässigbar.

1ungen aus anderen Kantonen keine grössere Be- ch dargelegt wird,*?* machen die Transportkosten Teil der Gesamtkosten aus, da die Gesamtkosten nehmender Transportdistanz und -zeit zunehmen. naheliegend, dass das in den Kanton Bern impor- ch, dass die dennoch erfolgten Importe aus ande- Regionen gelangten, die an andere Kantone an- e im «Kantonsinneren». Die Kiesabbaustellen von jrenzen.”?° Nebst dem ohnehin geringen Volumen simporte aus anderen Kantonen keinen bedeutsa- \GA haben können.

es auch aus kiesigen Aushüben stammen, die im n im Raum Thun sind Aushübe sehr stark rohkies- in diesem Gebiet schätzt eine Partei auf 80 bis ıen Kiesanteil als Besonderheit des Raums Thun tons Bern enthalten Aushübe zwar ebenfalls Roh-

490-492, Act. Ill.7; EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 93- e von [...] vom 4.5.2016 Rz 131, Act. 111.26. f., Act. 111.9.

kies, jedoch in deutlich geringerem Ausmas: mung im Zusammenhang mit dem grossen , verwertbaren Kiesanteil von circa 12,5 %.42

270. Rohkies, der bei Aushüben anfällt, wir im Rahmen ihrer Tätigkeit selber weiterverw: Rohkies im selben Ausmass, in dem sie be sich insofern gleich selbst. Die Nachfrage na Thun tätigen Unternehmen entsprechend ret bei Aushüben vorgefundene Rohkies nicht s der Regel an Kieswerke zur Veredelung wei

271. Wie viel Rohkies in der Vergangenhe Bern im Controlling nicht erhoben. Das max erhobenen Daten ermittelte Rohstoff-Bedarf liegende Untersuchung bleibt das Volumen Belang (vgl. sogleich), weshalb weitergeher

272. Ob bei Aushüben Rohkies anfällt, hä Zusammensetzung des auszuhebenden Bo an diesen Rohkies zu gelangen, sondern z einem bestimmten Ort zu realisieren, der v dort möglicherweise im Boden liegenden Ra beiläufig zur Bautätigkeit an und wird nicht nung in Kiesgruben und aus Gewässern ist und nicht längerfristig vorausseh- und planb: und abhängig von Dritten, nämlich den Ba eines Bauprojekts an einem bestimmten Or sind denn auch nicht im Bereich der Kiesgev Rohkies «erschliessen», sondern andere, n hub- und Bauunternehmen sowie allenfalls

#29 Vgl. die Berechnungen in Act. 11.C.X.66.

430 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 490-492, Ac Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016, Act. 11.C.X.66.

#31 EV von [...] vom 14.1.2015 Rz 291-293, Ac Act. V1.57, Antwort auf Frage 7.

432 Dahingehend die (teilweise identischen) Ste Urtenen-Schönbühl KSU, der Hofstetter und Bern-Mittelland und der SVP Stadt Bern ge Bern-Mittelland, S. 8, 47, 48, 66, 88 resp. 1( > Raumplanung > Projekte > Abbau, Depot wertung) (zuletzt besucht am 13.6.2023).

433 Abgesehen davon wären Abklärungen, die möglich, jedenfalls aber unverhältnismässii men, die im Kanton Bern Aushübe vorgen etwa Bauunternehmen und Landschaftsgär angefallen ist, vor der Weiterverwendung g Form erfasst hätten, gestützt worauf nunme erscheint wenig realistisch. Die an Kieswerl stützt auf Buchhaltungsunterlagen der Kies\ gebnis doch trotz des damit verbundenen gr des von den beteiligten Unternehmen selber Das fällt umso mehr ins Gewicht, weil ein \ nicht selber weiterverwendet werden kann;

5. So rechnete etwa die verantwortliche Unterneh- Aushub im Wankdorf bei der Stadt Bern mit einem )

1 von den beteiligten Unternehmen soweit möglich endet. Dadurch reduziert sich ihre Nachfrage nach i Aushüben auf Rohkies stossen — sie versorgen ch Rohkies ist deshalb insbesondere bei im Raum Juziert.*?° Soweit die beteiligten Unternehmen das selbst verwenden können, verkaufen sie dieses in ter.”

it bei Aushüben angefallen ist, wird vom Kanton y allenfalls dazu führen, dass der gestützt auf die etwas zu gering eingeschätzt wird.** Für die vor- | des bei Aushüben anfallenden Rohkieses ohne ide Abklärungen dazu unterbleiben kénnen.*°2

ngt ausschliesslich von der Bautätigkeit und der dens ab. Ziel und Zweck dieser Tätigkeit ist nicht, u einem bestimmten Zeitpunkt ein Bauprojekt an 9m Bauherrn aufgrund anderer Faktoren als dem hkies ausgewählt wurde. Dieser Rohkies fällt also gezielt gewonnen. Anders als die Rohkiesgewin- diese Quelle von Rohkies daher unberechenbar ar. Die Quelle ist nicht stetig, sondern schwankend uherrn, die sich für oder gegen die Realisierung t zu einem bestimmten Zeitpunkt entscheiden. Es vinnung tätige Unternehmen, die diese Quelle von icht auf Kies spezialisierte Unternehmen wie Aus- Landschaftsgärtner, die den Aushub vornehmen

t. 111.7; EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 92-96, Act. 111.9; Rz 130-132, Act. IIl.26. Zum Eigengebrauch vgl. ferner

t. 111.6; EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 429 f., Act. 111.7; Il.2. Ferner etwa Act. V1.52, Antwort auf Frage 17 und

Ilungnahmen der Gemeinde Oberbalm, der Kiesabbau | der Messerli , der KRD Bern Mittelland sowie der SVP mass Mitwirkungsbericht ADT der Regionalkonferenz )7 f., abrufbar unter <www.bernmittelland.ch> Themen lie, Transporte (ADT) > Mitwirkungsbericht (Detailaus-

» hierzu zuverlässige Resultate liefern würden, kaum y aufwändig. Befragt werden müssten alle Unterneh- ommen haben, was nebst Aushubunternehmen auch tner sind. Dass diese den Rohkies, der bei Aushüben ewogen bzw. das Volumen schriftlich in auswertbarer hr die historischen Volumina eruiert werden könnten, ce verkauften Mengen zu rekonstruieren, erscheint ge- verke zwar möglich, jedoch ungenügend, wäre das Er- ossen Aufwands bloss bruchstückhaft, da das Volumen verwendeten Rohkieses nach wie vor unbekannt wäre. /erkauf an Kieswerke erst erfolgt, soweit der Rohkies der Verkauf betrifft bloss den «Überschuss».

und so nebenbei diesen Rohkies freilegen. kiesmarkt aufzutreten und im dortigen Spiel dern um ihrer primären Aufgabe nachzukotr punkt in Aushüben freigelegte Rohkiesmer nach Rohkies und deren Veränderungen k einer bestimmten Zeit bei einer bestimmten der gerade anfällt. Zudem sind die «Anbiete frager» von Deponieleistungen. Ihnen geht hübe irgendwo ablagern resp. deponieren z können. Ist eine eigene Verwendung der mit anderen Worten darauf angewiesen, die gen) Aushüben ist gleichzeitig ihre Nachfra: kreten Angebots- und Nachfragesituation in von rohkieshaltigen Aushüben letztlich soge heiten vermag diese Quelle von Rohkies (r jedenfalls keine nennenswerte, diszipliniere entfalten. Dass bei Grossbauprojekten vor dion) zuweilen grössere Volumen an Rohki sprechenden Jahr auch von den im Bereich nung berücksichtigt werden, *? ändert hierar auch Rohkies aus Aushüben zur Veredelun

C.3.3.1.4 Nachfrage nach Rohkies Die Nachfrager

273. Der grösste Teil Rohkies wird von Kies d.h. veredeln.*?® Oder mit den Worten eine gebracht hat: «(...) eine Kiesgrube errichte das Kies nicht verarbeiten kann. (...) Das Kie man nur wenig. Im Richtplan ist man ange hintendran auch ein Kieswerk sein».*°° Blos Kiesgruben direkt auf Baustellen Verwendut frager treten diesfalls insbesondere (Strass

435 So verlangt etwa Heimberg für die Depon (siehe <www.kwheimberg.ch/images/conter ponie» auf S. 24 [zuletzt besucht am 13.6.2

436 So das an der Einvernahme von [...] vom 21 Stadion Thun, bei dem gemäss Angabe vc sind. Beim Grossbauprojekt Stadion Wankd von 50'000 m? gerechnet (Act. II.C.X.66).

437 VR-Protokoll der KAGA vom 2.12.2009 T. 2

438 \/gl. etwa SAURER (Fn 404), 6. In dem Sinn Act. 111.7.

439 EV von [...] vom 22.1.2015 Rz 93-98, Act. II

440 So hielt eine Partei im Mitwirkungsverfahren Mittelland fest, «Der Markt wird praktisch a dient (...)» (Hervorhebung durch Wettbewe plan ADT (Fn 432), S. 48, ferner S. 87.

441 Im Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 13, wurde in dem u.a. ausgeführt ist: «Die direkte En Strassen- und Tiefbau widerspricht dem Ge und ist, ausgenommen bei Seitenentnahme

Sie tun dies nicht, um als Akteure auf dem Roh- von Angebot und Nachfrage mitzumischen, son- nmen. Die von ihnen zu einem bestimmten Zeit- ıge können sie nicht steuern, auf die Nachfrage Onnen sie also nicht reagieren. Vielmehr fällt zu Baustelle einfach der Rohkies aus Aushüben an, r» von rohkieshaltigen Aushüben zugleich «Nach- es vor allem darum, diese (rohkieshaltigen) Aus- zu können, soweit sie sie nicht selber verwenden (rohkieshaltigen) Aushübe nicht möglich, sind sie se «loszuwerden»; ihr Angebot von (rohkieshalti- je nach Deponievolumen. Abhängig von der kon- diesen beiden Bereichen bezahlen die «Anbieter» r für ihr «Angebot».*°® Aufgrund dieser Gegeben- esp. vermögen diese Rohkies-«Anbieter») keine, nde Wirkung auf die Akteure im Rohkiesmarkt zu allem im Raum Thun (z.B. Stockhorn Arena/Sta- es aus Aushüben anfallen können,** die im ent- Kiesgewinnung tätigen Unternehmen in ihrer Pla- 1 ebenso wenig wie die Tatsache, dass Kieswerke g ankaufen.

werken nachgefragt, die den Rohkies aufbereiten, r Partei, die dies wie folgt treffend auf den Punkt n und zu betreiben nützt noch nichts, wenn man s aus der Grube ist das Wandkies. Dieses braucht halten, das Kies auch zu verarbeiten. Also sollte Ss zu einem sehr kleinen Teil** findet Rohkies aus 1g, z.B. im Strassen- und Gartenbau.“*' Als Nach- en)Bauunternehmen und Landschaftsgartner auf.

jerung von «kiesige[m] Aushub» CHF 5.— pro Tonne 1t/KH_Preisliste_2023.pdf> Artikel Nr. 1000 unter «De- 023]).

.1.2015 Rz 289 f., Act. 111.9, erwähnte Grossbauprojekt mn ihm 180'000 m? Rohkies aus Aushüben angefallen orf in der Stadt Bern wurde mit einem Rohkiesvolumen

4, Act. II.A.X.161, bezüglich Stadion Thun. auch EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 472 f. und 506 f.,

1.10.

zum regionalen Richtplan der Regionalkonferenz Bern- usschliesslich mit aufbereiteten Kieskomponenten be- 'bsbehörde), vgl. Mitwirkungsbericht Regionaler Richt-

sogar ein diesbezüglicher Grundsatz 12 festgehalten, dverwendung von Kies ab Wand für den allgemeinen >bot der haushalterischen Nutzung von Baurohstoffen n im Güterwegebau, zu vermeiden».

Soweit solche Unternehmen ihren Rohkiesk nen, wie dies vor allem im Raum Thun der Nachfrageanteil noch weiter. Mit den Worte! [bei den Abbaustellen von KAGA] ist kein E werke. (...) Daher existiert im Raum Thun g: [durch andere Unternehmen als Kieswerke]) nen Rohkies an Nicht-Kieswerke geht, bes unabhängigen Unternehmen, die im Raum zwei gaben an, den gesamten Rohkies für i lung in ihrem Kieswerk,*4° während die zwei auf 10 % schätzten, ihren Eigenbedarf zur \

Ort der Nachfrage und Transportkosten

274. Rohkies kann grundsätzlich überall F Rohkies durch einen im Vergleich zu seine aus.**” Bei KAGA etwa kostet gemäss Preis tierter Rohkies ab Wand ohne MwSt und of (Bergacher).**® Ein Kubikmeter dieses Rohk mit ca. CHF 12.30 (Bümberg) resp. CHF 17 mässig auf dem Landweg von Lastwagen. L der Regel in grossen Volumen nachgefragt: hoch und steigen mit zunehmender Transpı faktoren eher proportional zur Fahrzeit (Loh kosten; Schwerverkehrsabgabe), wobei Fah Das führt dazu, dass die Transportkosten be grösseren Anteil an den Gesamtkosten eine

275. Transportkosten lassen sich optimiere wohl auf der Hin- als auch auf der Rückfah beladene Transporte werden nachfolgend a eine Hin- und Rückfahrt können so auf zwei diese Kosten vollumfänglich auf einen ein drückt werden so zwei Fliegen auf einen St teresse von mit dem Transport befassten Möglichkeit, Retourfuhren machen zu könne gen, ob nun dieser oder jener Anbieter vor werden soll, daher eine wesentliche Rolle.

442 Hiervor Rz 269 ff.

43 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 92-96, auc Act. 111.9. In dem Sinn auch die Feststellung Kies ab Wand selber», EV von [...] vom 19.

44 Act. V1.38, 52, 54 und 57, jeweils Antwort at da bei diesem Unternehmen das Rohkies-/ Rohkiesgewinnung und das Kieswerk ab da die Fragen 5, 25b und 30).

45 Act. VI.52 und 54, jeweils Antwort auf Frage

446 Act. VI.38 und 57, jeweils Antwort auf Frage

47 In dem Sinn auch SAURER (Fn 404), 23.

448 Abrufbar unter <www.kaga.ch> Preisliste (z

49 Ein Kubikmeter Rohkies wiegt etwa 1,95 To bezüglich des Transportkostenausgleichs, /

450 RPW 2020/1, 99 Rz 100, KTB-Werke.

451 EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 115 f., 131, 2 Antworten auf Fragen 14 und 18.

edarf bereits mit kiesigen Aushüben decken kön-

Fall ist,*? reduziert sich ihr ohnehin sehr kleiner n einer Partei: «Für den Bezug von Kies ab Wand 3edürfnis am Markt da, sondern nur für die Kies- ar kein Bedürfnis für den Bezug von Kies ab Wand ».“43 Dass nur ein sehr kleiner Anteil am gewonne- tätigen auch die Angaben von vier angefragten, Bern Kiesgruben und -werke betreiben.“ Deren hren Eigenbedarf zu verwenden, d.h. zur Verede- anderen den Anteil Rohkiesverkauf an Kundinnen /eredelung in ihrem Kieswerk auf 90 %.**®

in transportiert werden. Allerdings zeichnet sich ım Gewicht und seinem Volumen geringen Preis liste 2023 eine Tonne ungewaschener und unsor- ine Rabatte CHF 6.30 (Bümberg) resp. CHF 9.20 ieses wiegt nahezu zwei Tonnen“ und kostet so- .95 (Bergacher). Transportiert wird Rohkies regel- lie Kosten des Transports dieses schweren und in an Materials sind im Verhältnis zum Materialpreis ortzeit und -distanz. Dabei steigen einige Kosten- nkosten), andere eher zur Fahrdistanz (Treibstoff- rzeit und -distanz in der Regel stark korrelieren.*°° i zunehmender Fahrzeit und -distanz einen immer s Rohkiesbezugs ausmachen.

n, indem Leerfahrten minimiert werden, also so- rt Material transportiert wird (in beide Richtungen uch als Retourfuhren bezeichnet). Die Kosten für Materialtransporte aufgeteilt werden, anstatt dass zigen Materialtransport entfallen. Salopp ausge- reich geschlagen. Entsprechend gross ist das In- Unternehmen, Leerfahrten zu vermeiden.**' Die sn, spielt bei ihren Überlegungen und Berechnun- 1 Materialien oder Deponieleistungen angefahren +52 Wenn beispielsweise Aushübe deponiert und

+h 99 («Es ist einfach kein Verlangen danach da»), einer anderen Partei «Wir [Daepp] verkaufen fast kein 3.2015 Rz 102, Act. 111.19.

if Frage 6. Act. V1.48 ist insofern nicht aufschlussreich, \bbauvolumen seit 2016/2017 erschöpft ist, mithin die eingestellt worden sind (vgl. Act. VI.48, Antworten auf

6. 6.

uletzt besucht am 13.6.2023).

nnen, vgl. die Berechnungen eines KAGA-Mitarbeiters ct. 11.D.X.154 S. 6 «Schüttgewicht in to / m3».

35 f., Act. 111.23. Ferner etwa Act. V1.34 und 42, jeweils

210-213 und 234-237, Act. 111.23.

Kieskomponenten bezogen werden sollen, | preis, dem Preis für die Kieskomponenten und Rückweg zusammen.*? Bietet nun etw bedeutet dies, dass eine dortige Deponierun Kieskomponenten anderweitig beschafft we anfallen. Bietet die Deponiestelle hingegen I fahrt von der Deponierung transportiert were spezialisierte Person an ihrer Einvernahme korrekt, dass es teurer wird, je weiter man fi mit zurück nehmen kann. So kann eine Fahlı 30 km hin und zurück fährt».*°*

276. Für die Nachfrager sind nun die Gesai ten zusammen, entscheidend.*° Entspreche in einer «sinnvollen Distanz» zum Verwend zu ihrer Baustelle, liegen.*°° Der Standort c ein Verwendungsort von einem bestimmter es, dass ein anderer Abbauort näher liegt, konkreten Verwendungsort preislich konkurt spielt dabei, wie ausgeführt,*° auch die Möt besondere für Transportunternehmen, die a

277. Die vorangehenden Ausführungen be auch für andere schwere Baumaterialien“ rung von Aushüben.?% Zu beachten ist, da geringeren Anteil an den Gesamtkosten au Deponiekosten sind.*°? Oder anders gewen sichtlich der Gesamtkosten verhältnismässi spezifischem Gewicht ein teureres Material

453 EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 239-242, Act

454 EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 296-298, ai Frage 18.

455 Vgl. statt anderer etwa Zeugeneinvernahme Deponieleistungen Zeugeneinvernahme \ Act. 111.25.

werke zu den Kiesgruben von KAGA ohne Ti von dort beziehen würde. Dies würden nur zu KAGA seien. Als sinnvolle Distanz zum I ximal 25 km» (EV von [...] vom 15.1.2015 R

457 Zeugeneinvernahme von [...] vom 5.2.2015

458 In dem Sinn Zeugeneinvernahme von [...] vi

459 Siehe die vorangehende Rz, ferner etwa EV (Kies)Werke bei ihren Auslieferungen leere diese vermeiden würden.

460 EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 593-600, Act zu Auslieferungen, die von Kies- oder Bett eine leere Rückfahrt erfolgt.

461 In Bezug auf Beton siehe etwa Einverna Act. 111.20.

462 In Bezug auf die Deponie siehe etwa Zeuge

463 Vgl. etwa RPW 2020/1, 96 f. Rz 85, KTB-W des Gesamtpreises verantwortlich ist, währe jener Stelle nicht weiter zwischen Rohkies ut 2020/1, 97 Rz 91, KTB-Werke).

464 Illustrativ die Verhältnisangaben bei SAUREF

setzen sich die Gesamtkosten aus dem Deponie- und den Transportkosten für den jeweiligen Hin- a eine Deponiestelle keine Kieskomponenten an, g mit einer leeren Rückfahrt verbunden ist und die rden müssen, wodurch weitere Transportkosten <ieskomponenten an, können diese auf der Rück- len. Diesen Gedanken hat eine auf den Transport > wie folgt auf den Punkt gebracht: «Es ist nicht ihrt. Es kommt darauf an, ob man Material wieder rt von 20 km nach Bern teurer sein, als wenn man

mtkosten, d.h. die Material- und die Transportkos- nd kommen für sie nur Abbaustellen in Frage, die ungsort des Kieses, d.h. zu ihrem Kieswerk resp. ler Abbaustelle ist also wichtig.*°” Denn je weiter | Abbauort entfernt ist, desto wahrscheinlicher ist der alsdann aufgrund der kürzeren Distanz zum enzfähiger ist.*°® Für die Höhe der Gesamtkosten Jlichkeit von Retourfuhren mit eine Rolle; dies ins- nstreben, ihre Fahrten zu optimieren.“

treffend Transportkosten gelten mutatis mutandis wie etwa für veredelten Kies und für die Deponie- ss Transportkosten verhältnismässig einen umso smachen, je grösser die Materialkosten resp. die det: die Transportkosten von A nach B fallen hin- g weniger ins Gewicht, wenn bei vergleichbarem transportiert wird.** Da ein Kubikmeter Rohkies

. 111.23. ich 301 f., Act. 111.23. Ebenso Act. V1.34, Antwort auf

von [...] vom 4.5.2016 Rz 142 f., Act. 111.26; hinsichtlich fon [...] vom 2.5.2016 Rz 142-144 und 147-149,

Act. 111.7, wonach Alluvia wegen der Distanz ihrer Kies- ransportkostenausgleich nie einen Kubikmeter Rohkies Aktionärinnen machen, die in einer sinnvollen Distanz 3ezug von Rohkies aus Aushüben bezeichnet er «ma- z 429 f., Act. 111.7).

Rz 203, Act. 111.13.

om 5.2.2015 Rz 120 ff., Act. 111.13.

von [...] vom 26.4.2016 Rz 593-600, Act. 111.23, wonach ' Rückfahrten hätten, während Transportunternehmen

. 111.23 — dies gemäss seinen Angaben im Unterschied ynwerken vorgenommen werden, da dort regelmässig

hme von [...] vom 26.3.2015 Rz 277-280, 284-286, :neinvernahme von [...] vom 2.5.2016 Rz 138-149 und erke, wonach der Transport beim Beton für rund 15 % 2nd dieser Anteil bei Kies doppelt so hoch ist, wobei an

id veredeltem Kies unterschieden worden ist (vgl. RPW

2 (Fn 404), 22.

beispielsweise nur rund die Hälfte eines Kul portkostenanteil beim Ersten im Verhältnis c

278. Kieswerke, die mit weitem Abstand be näre Bauwerke. Da die Transportkosten von und wird die Entfernung eines Kieswerks zu Erstellung berücksichtigt. Um die Transpor werke regelmässig in Kiesgruben selbst od der Rohkies in der Regel mittels Förderbän zend ist auf die Ausführungen an anderer St zwischen Kiesgruben und Kieswerken einge

279. Anders verhält es sich, wenn Rohkies denn deren Standort wird freilich nicht in Al festgelegt. Die befragten Transportunternel schen den Abbaustellen und den Verwend heitlich maximal 20 km.*6? Die Hälfte von ihr auszuwählen und anzufahren,*”° während k für die Wahl der Abbaustelle entscheidend \ schnittliche Transportdistanz für Kies im Nor präzisiert wird, ob dies für Rohkies, verede von Kiestag hielt kurz und bündig fest: «Alle mehr rentabel».*”4 In Bezug auf die sechs K WEKO durch Auswertung der Lieferscheind: Radius von einer Fahrzeit von 20 Minuten v

C.3.3.2 Abbaurechte

280. Die Gewinnung von Rohkies in Kiesgı über die erforderlichen privatrechtlichen Rec weder ist er selber Eigentümer der Grunds Rechte an diesen, namentlich Grunddienstt

455 RPW 2020/1, 105 Rz 114, KTB-Werke.

466 RPW 2020/1, 94 Rz 69, KTB-Werke.

13.6.2023).

468 Rz 286.

469 Act. VI.22-25, 34-36, 41, 42 und 44: 20 km einmal 5-10 km (Act. V1.22), einmal 10 km ( mal 10-20 km (Act. V1.41), einmal 25 km (A:

#70 Act. VI.22, 25, 35, 41 und 44, jeweils Antwo

471 Act. VI.34 und 42, jeweils Antwort auf Frage jenige, welches als Regeldistanz zwische: höchsten Wert von 30-40 km nannte, gab ar ren, da die Wandkiespreise in der Region E Für ein anderes Transportunternehmen sinc von Leerfahrten» entscheidend (Act. V1.36, zieht ausschliesslich bei seiner «Partnerfirm

472 [...] (vgl. dazu <[...]>, zuletzt besucht am 12

473 So rapportiert von SAURER (Fn 404), 21.

475 Mit Kies sind dort sowohl Rohkies als auch KTB-Werke), wobei diese Angabe aufgrun Kieswerke primär veredelten Kies betrifft.

476 RPW 2020/1, 99 ff. Rz 106 und insbesonde

Jikmeters veredelten Kieses kostet, ist der Trans- leutlich höher als beim Zweiten.“

deutendsten Nachfrager von Rohkies, sind statio-

Rohkies ein wesentlicher Kostenpunkt sind, kann Abbaustellen selbstverständlich bereits bei seiner kosten möglichst gering zu halten, werden Kies- ar in unmittelbarer Nähe dazu gebaut,“ wodurch der zu ihnen transportiert werden kann.*°” Ergän- elle verwiesen, wo näher auf den Zusammenhang :gangen wird.*°®

für einmal direkt auf Baustellen verwendet wird, Jhängigkeit von ihrer Entfernung zu Abbaustellen ımen nannten als Distanz, die in der Regel zwi- ingsorten (d.h. den Baustellen) liegt, grossmehr- en gab an, jeweils die nächstgelegene Kiesgrube ei zwei weiteren die Möglichkeit für Retourfuhren war.*”! Nach Angaben des [U14]*” soll die durch- malfall bei rund 10 km liegen, ?’? wobei nicht näher lten Kies oder beides zutreffen soll. Ein Vertreter s was mehr als 15 bis 20 km weit weg ist, ist nicht ieswerke von Kästli-Gruppe und Alluvia stellte die aten fest, dass 86 % des Kieses“”® innerhalb eines erkauft wird.*76

uben setzt voraus, dass der Kiesgrubenbetreiber hte an den betroffenen Grundstücken verfügt. Ent- tücke oder er verfügt über beschränkte dingliche yarkeiten, die ihn zum Abbau von Bodenbestand-

> Baustoffe > Herstellung (beide zuletzt besucht am

| wurden viermal genannt (Act. V1.25, 36, 42 und 44), Act. V1.35), einmal 10-15 km Luftlinie (Act. V1.34), ein- st. VI.24) und einmal 30-40 km (Act. V1.23).

rt auf Frage 18.

18. Ein weiteres Transportunternehmen, nämlich das- 1 Abbaustelle und Verwendungsort den mit Abstand 1, nicht den am nächsten gelegenen Abbauort anzufah- 3ern zu teuer seien (Act. VI.23, Antwort auf Frage 18). | «Preis, Qualität, Distanz zum Einsatzort, Vermeidung Antwort auf Frage 18). Ein Transportunternehmen be- a» Rohkies (Act. V1.24, Antwort auf Frage 18). .6.2023).

1.1. veredelter Kies gemeint (vgl. RPW 2020/1, 97 Rz 91, d der geringen Nachfrage nach Rohkies durch Nicht-

re Abbildung 6, KTB-Werke).

teilen, insbesondere Rohkies, berechtigen ( tung bedürfen all diese dinglichen Rechte ei dieser Rechte an Grundstücken liegen entsp barkeitsverträge, zu Grunde, die — sofern es delt — einer Bewilligung des Erwerbs nach

Berechtigung ergibt sich bei Dienstbarkeits aus den diesem zu Grunde liegenden privat chen Bewilligungen.*°° Mit den Abbaurechte auffullungs- und Rekultivierungsrechte einh regelmassig dahingehende Verpflichtungen

281. Die privatrechtlichen Vertrage werder und den an einer Ausbeutung (d.h. Abbau u als Nachfragern abgeschlossen. Fur die Ei gentümer regelmässig ein Entgelt.*®* Diese periodisch fixer Betrag, ein nach abgebaute trag oder eine Kombination davon sein.*®? D Verhandlung zwischen den Grundeigenturr Unternehmen, wobei Erstere an einem hohe Bei diesen Verhandlungen weisen Grundeic von anderen Interessierten erhalten haben, handeln.*** Diese Verträge werden in der F ginnt resp. überhaupt feststeht, ob dieser zt liche Bewilligungen erforderlich, wobei die L zu einem frühen Zeitpunkt — gehalten sind, | setzungen»*®° die privatrechtliche Sicherunc chender Verträge darzutun.* Dieses zeitlich und Wiederauffüllungsdauer führen dazu, d für die Zukunft vereinbart werden, wenn bez lung höchstens Erwartungen und Schätzung

282. Freilich kommen nicht jedwelche Grv Frage. Vielmehr muss eine Kiesgewinnung sein und als sinnvoll und realistisch ersche die das Angebot tauglicher Grundstücke we

#77 Für den Erwerb von Grundeigentum Art. 65 mung sind in vorliegendem Zusammenhan setzbuches vom 10.12.1907 (ZGB; SR 210) Personaldienstbarkeiten Art. 781 Abs. 3 i.V.

478 Bundesgesetz vom 4.10.1991 über das bau

479 Art. 61 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bst E. 4.3.

480 BGE 137 Ill 444 E. 2.2 E. 4.2.1 und Regest

431 Vgl. zur Auslegung eines «Kiesausbeutungs regelmässig in den öffentlich-rechtlichen Be

482 Zeugeneinvernahme von [...] vom 2.5.2016

483 Auf die ersten beiden Möglichkeiten hinweis

484 Zeugeneinvernahme von [...] vom 2.5.2016

485 Eine «Festsetzung» ist ein planungsrechtlic denverbindlich festlegt, dass dort in Zukunf Rz 341).

486 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 30; Zeug Act. 111.25.

437° Zeugeneinvernahme von [...] vom 2.5.2016

sogenannte Ausbeutungsrechte). Zu ihrer Errich- ner Eintragung im Grundbuch.*”” Der Einräumung rechende Verträge, namentlich Kauf- oder Dienst- ‚sich um ein landwirtschaftliches Grundstück han- BGBB*’® bedirfen.*”? Der Umfang der dinglichen verträgen aus dem Grundbucheintrag, hilfsweise rechtlichen Verträgen sowie den öffentlich-rechtli- 'n gehen in der Regel korrespondierende Wieder- er, zumal die offentlich-rechtlichen Bewilligungen vorsehen."

1 zwischen den Grundeigentümern als Anbietern nd Wiederauffüllung) interessierten Unternehmen yräumung der Rechte erhalten die Grundstückei- s kann bei Dienstbarkeitsverträgen entweder ein n/wiederaufgefullten Kubikmetern bestimmter Be- e Höhe des vereinbarten Entgelts ist Ergebnis der ern und den an einer Ausbeutung interessierten n, Zweitere an einem tiefen Preis interessiert sind. jentümer gerne auf bessere Angebote hin, die sie um so einen für sie vorteilhafteren Vertrag auszu- egel abgeschlossen, lange bevor der Abbau be- ılässig sein wird. Denn dafür sind öffentlich-recht- Jnternehmen im Rahmen der Richtplanung — also dei ihren Standorteingaben für sogenannte «Fest- y der Abbau- und Deponiegebiete mittels entspre- 1e Auseinanderfallen ebenso wie die lange Abbau- ass die vertraglichen Konditionen weit im Voraus Uglich der künftigen Nachfrage- und Preisentwick- en, nicht aber gesicherte Informationen bestehen.

indstucke für den Abschluss solcher Verträge in

am entsprechenden Ort überhaupt erst zulässig inen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, sentlich einschränken.*?”

5 Abs. 1 (die Ausnahmefälle von Abs. 2 dieser Bestim- g nicht von Bedeutung) des Schweizerischen Zivilge- , für Grunddienstbarkeiten Art. 731 Abs. 1 ZGB und für m. Art. 731 Abs. 1 ZGB.

erliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11).

rechts» BGE 137 Ill 444, insbesondere E. 4.1.2 zu den willigungen anzutreffenden Verpflichtungen.

Rz 337 f., 343-345, Act. 111.25.

end etwa Act. V1.54, Antwort auf Frage 9.

Rz 352 f., 373 ff., Act. 111.25.

hes Instrument, das für eine bestimmte Fläche behör- | Kies abgebaut werden kann (siehe dazu insb. unten,

eneinvernahme von [...] vom 2.5.2016 Rz 329-331,

Rz 389 ff., Act. 111.25.

- Erforderlich ist zunächst einmal, dass ı die dort gewonnen werden können. V vorhanden sind, hängt von der Geolo über Jahrtausende entstanden und na men sind im Kanton Bern die Hügelzoı den Oberaargau sowie die Region Be derdelta im Thunersee.”®® Um zu erm nem Grundstück verhält, werden rege

- Die Rohkiesgewinnung muss faktisch einer Strasse oder Bahnlinie bebaut, |

- Weiter muss ein Rohstoffabbau aus re Einschränkungen bestehen in mehrfac richtung oder Erweiterung einer Kiesal in einer Bauzone eingezont ist oder ir archäologischen Schutzgebieten ist ı schlossen, jedoch nur unter gesteigert schutzzonen und -arealen®? ist eine R serschutz ergeben sich noch anderwe tung von «Kies, Sand und anderem M Schutz unterirdischer nutzbarer Gewa: handen sind,*°° eine Materialschicht v höchstspiegel belassen werden und c natürliche Grundwasserneubildung g kungen können sich etwa aus dem schutz’” oder dem Schutz des Walde

- Sodann muss eine Rohstoffgewinnun: Sinn machen. Dies hängt wiederum ve Grösse des dortigen Rohstoffvorkomı tenpunkt sind,°” spielt auch etwa die

488 SCHINDLER/KÜNDIG/AEBY/BLANC/HOFMANN/R

489 Einschlägig sind insbesondere das RPG un SR 700.1) auf Bundesebene, das Baugese ordnung vom 6.3.1985 (BauV; BSG 721.1): nalen Erlasse sowie die jeweils umsetzende

490 Art. 30 Abs. 1 BauV.

491 Art. 30 Abs. 2 BauV.

492 Art. 20 f. des Bundesgesetzes vom 24.1.19: gesetz, GSchG; SR 814.20).

493 \/gl. insbesondere Anhang 4 Ziff. 221 Abs. Ziff. 222 Abs. 1, Ziff. 223 sowie Ziff. 23 Ab (GSchV; SR 814.201); BGE 119 Ib 174 E. 3

494 Art. 19 GSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a C

495 \/gl. die Gewässerschutzkarte des Kantons Karten > Angebot an Karten > Gewässerscl

43 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 3 Bst. a und b GScl

497 Siehe etwa Art. 18a und 23b des Bundesges (NHG; SR 451); ferner Art. 29 der Verordnt (NHV; SR 451.1).

498 Siehe etwa das Bundesinventar der Landsx landschaft zwischen Thun und Bern als gro:

49 Vgl. etwa Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. wonach Rodungen einer Ausnahmebewilligt erforderlich ist (Art. 7 WaG).

5 Rz 274 ff.

das Grundstück überhaupt über Rohstoffe verfügt, /o und in welchem Ausmass Rohstoffvorkommen gie der Gebiete ab. Die Rohstoffvorkommen sind türlich beschränkt. Zentren hochwertiger Vorkom- re des Jurasüdfusses vom Neuenburgersee bis in rn mit dem Aaretal bis Uttigen bzw. bis zum Kan- tteln, wie es sich mit der Rohstoffsituation auf ei- Imässig geologische Abklärungen durchgeführt.

möglich sein. Ist ein Grundstück z.B. bereits mit asst sich darunter nicht mehr Rohkies gewinnen.

chtlicher Sicht am betreffenden Ort zulässig sein. her Hinsicht. Raumplanungsrechtlich*®? ist die Er- obaustelle etwa unzulässig, wenn das Grundstück | einem Naturschutzgebiet oder -objekt liegt.” In sine Kiesgewinnung zwar nicht generell ausge- en Voraussetzungen zulässig.*”' In Grundwasser- ohkiesgewinnung unzulässig.” Aus dem Gewäs- itige Einschränkungen. So muss bei der Ausbeu- aterial» in Gewässerschutzbereichen Au, die zum sser dienen“ und im Kanton Bern weitflächig vor- on mindestens 2 Metern über dem Grundwasser- lie Ausbeutungsfläche so begrenzt sein, dass die awährleistet ist.4°° Weitere rechtliche Einschrän- Natur- und Heimatschutz,*” dem Landschafts- s?%® ergeben.

J am fraglichen Ort auch aus ökonomischer Sicht on mehreren Faktoren ab. Wesentlich ist etwa die nens. Da die Transportkosten ein zentraler Kos- verkehrstechnische Anbindung des Grundstücks

AGETH (Fn 404), S. 112.

d die Raumplanungsverordnung vom 28.6.2000 (RPV; tz vom 9.6.1985 (BauG; BSG 721.0) und die Bauver- auf kantonaler Ebene und die diesbezüglichen kommu- ın Plane wie etwa Richt- und Nutzungspläne.

31 über den Schutz von Gewässern (Gewässerschutz-

s. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998

SSchV.

Bern, abrufbar unter <www.agi.dij.be.ch> Geoportal > iutzkarte (zuletzt besucht am 13.6.2023).

WV.

etzes vom 1.7.1966 über den Natur- und Heimatschutz ıng vom 16.1.1991 über den Natur- und Heimatschutz

shaften und Naturdenkmäler (BLN), das u.a. die Aare- ssräumige Erholungslandschaft führt.

10.1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), ıng bedürfen und grundsätzlich eine Wiederaufforstung eine Rolle sowie die Angebots- und N möglichen Abbaustelle.°'

- Selbst wenn alle erforderlichen Faktor daher geeignet ist und ein entspreche: fest, dass dort tatsächlich Rohkies ge dass dieser Standort bei der Richtpla den Erhalt der erforderlichen öffentlich

C.3.3.3 Veredelter Kies / Kiesaufbereitur

C.3.3.3.1 Aufbereitung von Primar-Gest Veredelte, ungebrochene Gesteinskörnu

283. Der grösste Anteil an Rohkies wird vo d.h. veredeln. Diese Aufbereitung ist notwen Zusammensetzung und Reinheit normalerw wendung genügen.°” Die Aufbereitung beg Rohkies von abschlämmbaren (z.B. Lehm) wird. Alsdann wird der Rohkies durch Siebe: sortiert (sogenannte Klassierung), wobei s sen“ insbesondere nach den für Gesteinsk Grössere Gesteinskörner werden oftmals n also gebrochene Gesteinskörnungen,?® nat ren Korngrösse hergestellt. Abhängig vom und klassierten Gesteinskörnungen schlies: gebenen Verhältnis zusammengemischt.°°”

284. Die Anforderungen, denen veredelteı dungszwecke durch Normen vorgegeben. Sı für Beton, für Asphalt oder für den Ingenie durch ein Zertifizierungsunternehmen, z.B. ( um nachzuweisen, dass der von ihm verede ser Normen sind die veredelten Kiesprodukt chen qualitativ vereinheitlicht.°'! Auch wenn ten Verhältnis nach einem «kundenspezif qualitativ weitestgehend einheitliches Kiespi Kieswerk die Mischung vornimmt, da die Eir sichergestellt wird. Es handelt sich also um

501 Siehe hierzu etwa Zeugeneinvernahme von

502? Dazu Rz 273.

503 Siehe etwa <www.daeppbeton.ch> Produl 13.6.2023). In dem Sinne auch etwa EV vor

504 Z.B. eine Bandbreite von Korngrössen zwi bezeichnet) oder eine solche von 8 und 16 ı

505 Für einen Überblick über die gültigen SN-E men (zuletzt besucht am 13.6.2023).

506 Zum Begrifflichen siehe Rz 245.

507 Zu diesen Abläufen siehe etwa <www.daep letzt besucht am 13.6.2023).

508 Siehe Fn 505.

se [...].

so [...].

511 In dem Sinn auch Act. V1.34, Antwort auf Fr:

achfragesituation in einem gewissen Umkreis zur

en gegeben sind, das entsprechende Grundstück ıder Vertrag abgeschlossen wird, steht noch nicht wonnen werden kann. Denn dafür ist erforderlich, nung festgesetzt wird und so der Grundstein für rechtlichen Bewilligungen gelegt wird.

einskörnungen ngen

n Kieswerken nachgefragt,°” die ihn aufbereiten, dig, da die natürlichen Rohkiesvorkommen in ihrer aise nicht den Anforderungen für eine weitere Ver- innt regelmässig mit dem Waschen, bei dem der und verunreinigenden Teilen (z.B. Holz) separiert ı nach Korngrössen in verschiedene Korngruppen ich die Bandbreiten der ausgesiebten Korngrös- örnungen gültigen SN-EN-Normen*® orientieren. nit Brechanlagen zerkleinert — es werden daraus nentlich Splitt und Brechsand, von einer geringe- Verwendungszweck werden die zuvor sortierten slich nach bestimmten Rezepten in einem vorge-

‘Kies genügen muss, sind für zentrale Verwen- 0 bestehen etwa Vorgaben für Gesteinskörnungen ur- und Strassenbau.°® Ein Kieswerk kann sich Jen [U 12]°° oder die [U13]>"°, zertifizieren lassen, alte Kies diesen Normen entspricht. Aufgrund die- e, die Kieswerke anbieten, in wesentlichen Berei- klassierte Gesteinskörnungen in einem bestimm- schen» Rezept gemischt werden, resultiert ein rodukt, losgelost davon, ob nun dieses oder jenes heitlichkeit durch die Klassierung und das Rezept homogene Güter.

[...] vom 2.5.2016 Rz 324-328, Act. 111.25.

te > Kies/Sand > Aufbereitung (zuletzt besucht am [...] vom 22.1.2015 Rz 93-98, Act. 111.10.

schen 0 und 4 mm (diese Korngrösse wird als Sand nm.

N-Normen siehe <www.sugb.ch> Infos > Aktuelle Nor-

pbeton.ch> Produkte > Kies/Sand > Aufbereitung (zu-

age 14.

285. Damit ein Kieswerk die einzelnen Ko chend mischen kann, bedarf es der dafür ve allem durch die eigene Aufbereitung von Rı allerdings von Abbaustelle zu Abbaustelle ui baustelle je nach Schicht variieren.°"? Infolg bestimmten Zeit von einer bestimmten Kom als es benötigt. Diesfalls ist es darauf angev setzten Rohkies aus einer anderen Quelle (2 zubereiten oder die bei ihm in zu geringem anderen Kieswerk zu erwerben.S'? So ist es möglichen Mischungen herzustellen und ai Rohkieses Komponenten ergänzt werden n der Beschaffung von ergänzenden Kompon: men ware, wurde den Wettbewerbsbehörd: Kiesgruben ist daher, obwohl er sich wom¢ tätsunterschiede auch Einfluss auf die Proc Hinblick auf ihre Veredelungstätigkeit als gr

286. Ebenso wie eine Kiesgrube darauf anı Rohkies abnimmt," ist ein Kieswerk darau kies zur Veredelung beziehen kann. Kurzun — wer eine Kiesgrube betreibt, betreibt zug Praxis kommt zuweilen vor, dass derselbe E aber nicht in jeder Kiesgrube ein Kieswerk s dass die Kosten für eine Verdoppelung der Ir portkosten, die entstehen, wenn der Rohkie grube mit Kieswerk desselben Betreibers | Kiesgruben und -werk voraussetzt). Auch b gewonnene Rohkies durch Kieswerke dess resp., dass die Kieswerke durch Rohkies at den. Im Ergebnis das Gleiche gilt für den Fa betreibt, jedoch nicht bei jedem Kieswerk ei

512 Rz 248.

513 EV von [...] vom 22.1.2015 Rz 94-96, Act. Act. 111.23; Zeugeneinvernahme von [...] von wort auf Frage 17, vgl. auch Antwort auf Fre

514 Vgl. etwa Act. VI. 54, Antwort auf Frage 7.

515 Siehe Rz 273.

516 Das zeigt sich auch etwa darin, dass die N min.ch> Statistiken finden > Industrie, Diens 2008 > Erläuterungen [zuletzt besucht am ° als Teil der Kiesgewinnung selbst auffasst von Erzen und anderen Mineralen wird be verarbeitenden Gewerbe (Kapitel C) zugete nen und Erden (Kapitel B) zugeordnet (vgl.

517 SAURER (Fn 404), 25, nennt in seiner Studie ; Er unterscheidet also nicht zwischen Betreib werken andererseits, sondern fasst diese al Worten geht er ohne Weiteres — zu Recht - c Kiesgruben als auch Kieswerke betreibt.

518 So beispielsweise die Ausgangslage bei Ac

518 So etwa die Ausgangslage bei Alluvia. Vgl.

mponenten den Normen und Rezepten entspre- rlangten Ausgangsmaterialien. Diese erhält es vor ohkies. Wie sich der Rohkies zusammensetzt, ist nterschiedlich und kann selbst innerhalb einer Ab- dessen kann es sein, dass ein Kieswerk zu einer Jonente zu wenig hat und von einer anderen mehr jiesen, zusätzlich entweder anders zusammenge- indere Kiesgrube, Aushübe) zu beziehen und auf- Ausmass vorhandenen Komponenten von einem einem Kieswerk möglich, die ganze «Palette» an nzubieten. Dass je nach Zusammensetzung des 1ussen, liegt in der Natur der Sache. Dass es bei nten durch Kieswerke zu Schwierigkeiten gekom- an nicht zugetragen. Rohkies aus verschiedenen glich unterschiedlich zusammensetzt und Quali- luktionskosten haben mögen,°"* für Kieswerke im ındsätzlich austauschbar zu bezeichnen.

Jewiesen ist, dass ein Kieswerk den gewonnenen f angewiesen, dass es von einer Kiesgrube Roh- 1: Kiesgrube und Kieswerk gehen Hand in Hand®"® eich auch ein Kieswerk und vice versa.°"” In der etreiber mehrere Kiesgruben und -werke betreibt, teht.°'® Hintergrund dafür dürfte regelmässig sein, ifrastruktur «Kieswerk» grösser sind als die Trans- 2s aus der Kiesgrube ohne Kieswerk in die Kies- ransportiert wird (was eine räumliche Nähe von ei dieser Konstellation ist sichergestellt, dass der elben Betreibers abgenommen und veredelt wird is Kiesgruben desselben Betreibers versorgt wer- ll, dass derselbe Betreiber Kiesgruben und -werke ne (noch abbaubare) Kiesgrube vorhanden ist.°'?

111.10; EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 434 f., 512-515, 1 5.2.2015 Rz 151 ff., Act. 111.13; ferner Act. V1.38, Ant- ige 11; Act. V1.57, Antworten auf Fragen 7 und 15-17.

omenklatur NOGA 2008 (abrufbar unter <www.bfs.ad- tleistungen beim Untertitel «Grundlagen und Erhebun- ematik der Wirtschaftszweige > Publikationen NOGA 13.6.2023]) das «Brechen und Mahlen von Kies» noch und dieser Klasse (0812) zuordnet. Die Aufbereitung wusst nicht von deren Gewinnung separiert und dem It, sondern dem Bergbau und der Gewinnung von Stei- NOGA 2008, S. 24).

als Marktakteure denn auch einzig «Kiesunternehmer». ern von Kiesgruben einerseits und Betreibern von Kies- s einen einzigen Marktakteur zusammen. Mit anderen lavon aus, dass jeweils ein und dieselbe Person sowohl

t. V1.52, Antwort auf Frage 5. dazu auch RPW 2020/1, 107 Rz 124, KTB-Werke.

287. Echte Ausnahmen vom Grundsatz, wo eine Kiesgrube verfügt, sind nur selten zu t lungen zurück. So können etwa Kieswerke, sind oder aus anderen Gründen nicht mehr noch weiterbetrieben werden. Dies, weil si genutzten Kieswerks mit gekauftem Rohkie Aushübe gleichwohl noch rechnen kann, c angefallen sind und dessen Wiederverkaufs

288. Hingegen ist den Wettbewerbsbehörd erstellte, obwohl von Anfang an weder er no grube oder eine andere Rohkiesabbaustell werbsbehörden also kein Fall bekannt, in d wesen wäre, ein Kieswerk ohne zugehörig solches Geschäftsmodell erschiene betriebs

289. Ebenso wenig ist den Wettbewerbsbe Ausnahme vom Grundsatz bekannt, wonack solche von einer gewissen Grösse) verfügt,

Veredelte gebrochene Gesteinskörnung

290. Wie ausgeführt, werden aus Rohkies indem grössere Gesteinskörner mittels Brec geeignetes Ausgangsmaterial, um sowohl ' zustellen als auch gebrochene.

291. Zum anderen werden gebrochene Ge die in Steinbrüchen abgebaut werden. Je n Steinbrüchen auch andere Materialien wie « ganz anderen Verwendungszwecken diener Steinbrüchen stammende Materialien intere führt,°2 seit längerem nicht mehr von praktis ungebrochenen Gesteinskörnungen (mehr) Gesteinskörnungen. Wenn das Ausgangsm Herstellung gebrochener Gesteinskörnunge Brecher zum Einsatz gelangen. Und auch hi

292. Das Verhältnis zwischen Steinbrüche seits ist jedenfalls für die hier näher interess zwischen Kiesgruben und Kieswerken. Es k verwiesen werden.5?*

520 Vgl. auch RPW 2020/1, 107 Rz 124 Fn 172, keine solchen Kieswerke nennen konnten.

521 So beispielsweise die Ausgangslage bei Ac (vgl. EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 103-1 Act. V1.48, Antwort auf Fragen 5, 18, 25b u der Betrieb des vorhandenen Kieswerks ein

5322 Rz 283.

323 Rz 257.

524 Hiervor Rz 286.

nach jemand, der ein Kieswerk betreibt, auch über jeobachten®?° und gehen auf besondere Entwick- deren vor Ort liegende Rohkiesvorräte erschöpft abgebaut werden dürfen, unter Umständen den- ch der Weiterbetrieb eines bereits erstellten und »s anderer Kiesgruben oder stark rohkieshaltiger la die Erstellungskosten für das Kieswerk schon wert gering sein dürfte.°?'

en kein Fall bekannt, in dem jemand ein Kieswerk ch eine ihm nahestehende Person über eine Kies- > in sinnvoller Nahe verfugte. Es ist den Wettbe- em es von Anfang an die Geschäftsstrategie ge- e Kiesgrube resp. Abbaustelle zu betreiben. Ein wirtschaftlich wenig erfolgsversprechend.

hörden - freilich mit Ausnahme von KAGA - eine jemand, der über eine Kiesgrube (zumindest eine auch ein Kieswerk betreibt.

auch gebrochene Gesteinskörnungen hergestellt, :hern zerkleinert werden.°?? Rohkies ist daher ein ‚eredelte ungebrochene Gesteinskörnungen her-

»steinskörnungen aus Stein und Fels hergestellt, ach den geologischen Gegebenheiten werden in atwa Marmor, Sandstein oder Gips abgebaut, die ı und andere Nachfrager bedienen - derartige aus ssieren hier nicht weiter. Da Nagelfluh, wie ausge- cher Bedeutung ist, werden in Steinbrüchen keine gewonnen, sondern ausschliesslich gebrochene aterial in Steinbrüchen gewonnen wird, erfolgt die »n in Aufbereitungsanlagen, bei denen ebenfalls er erfolgt danach eine Sortierung und Klassierung.

nN einerseits und Aufbereitungsanlagen anderer- sierenden Materialien ein ähnliches wie dasjenige ann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen

KTB-Werke, wonach zwei befragte Personen spontan

st. V1.57, Antwort auf Fragen 15-17 und bei Heimberg 06, Act. 111.6). Anders hingegen die Ausgangslage bei nd 30, wo nach Erschöpfung der Rohkiesvorräte auch gestellt worden ist.

C.3.3.3.2 Herstellung von Sekundär-Ge:

293. Die Herstellung von Sekundär-Gesteir cycliertem Baumaterial, beginnt mit der Tre ton- oder Mischabbruch. Das kann auf der E Das sortierte Material wird vom Recyclingbe entfernt. Allenfalls wird das Material sodan werden anschliessend — ebenso wie dies be ihrer Korngrösse gesiebt und klassiert.°?°

294. Ähnlich wie bei der Kiesveredelung | diverse Vorgaben und Qualitatsanforderung Zertifizierung, um nachzuweisen, dass der Sekundär-Gesteinskörnungen diesen Vorga kundär-Gesteinskörnungen in wesentlichen

295. Die Herstellungskosten von Sekundär die Aufbereitung von Primär-Gesteinskörnur tiger: Während bei Kieswerken die Beschaf steinskörnungen, ein Kostenpunkt darstellt resp. Annahme des Ausgangsmaterials, d.| werden die höheren Herstellungskosten vor etwa wettgemacht.?®

296. Die Verwertung von Abfällen, d.h., das den vergangenen Jahren stetig zugenomm von 57 % im Jahre 2005 auf 73 % im Jahr 2C bei mineralischen Rückbaustoffen bei über & sich der Anteil von Sekundar-Gesteinsk6rnt (also aller gebrochener und ungebrochene! berschaft der Verwendungsempfehlungen n Bern und Solothurn auf ungefähr 20 %.°°" Z wesen.°** So schätzte etwa der [U14] im Ja zu Kiesprodukten «ab Werk» auf 1:9, also aı

5325 Siehe zu diesem Ablauf etwa Act. VI.5a, An

526 Für eine Übersicht siehe etwa ARV, Aushu ment ARV-Gütesicherung für rezyklierte Ge und B; ferner etwa Bundesamt für Umwelt E abfälle, 2. Aufl. 2006, Kap. 5, beide abrufb: Richtlinien > Recycling-Baustoffe > Reglem tung mineralischer Baustoffe (zuletzt besucl

527 Die Aufbereitungskosten für Primär-Gestei betragen «ca. 5.— CHF/t» (vgl. AURELIA KU mineralischen Recyclingbaustoffen und Wie bauen, Falldossier zur Lehrveranstaltung U unter <ethz.ch/content/dam/ethz/specia 2018.pdf>, zuletzt besucht am 13.6.2023).

528 Zum Ganzen KUSTER/ GUYER/ ARPAGAUS (F

529 Act. VI.5a, Antwort auf Fragen 8 und 11.

530 BVE BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIE JUSTIZDEPARTEMENT DES KANTONS SOLOTHI STEINE ERDEN, Mineralische Recycling-Bat Bern und Solothurn, 2. Aufl. 2018, 4, abrufk > Merkblatter Bauabfalle und Recyclingbat dungsempfehlungen für den Kanton Bern (z

steinskornungen

iskOrnungen, d.h. von Gesteinskörnungen aus re- nnung der verschiedenen Materialien, z.B. in Be- jaustelle selbst oder im Recyclingbetrieb erfolgen. trieb alsdann gebrochen und Fremdkörper werden n gewaschen. Die resultierenden Gesteinskörner i den primären Gesteinskörnern der Fall ist — nach

yestehen auch bei Sekundär-Gesteinskörnungen an.?26 Ebenfalls vergleichbar ist die Möglichkeit zur Recyclingbetrieb resp. die von ihm hergestellten ben entsprechen. Aufgrund dessen sind auch Se- Bereichen bezüglich Qualität vereinheitlicht.

-Gesteinskörnungen sind höher als diejenigen für ıgen.”?’ Hingegen ist das Ausgangsmaterial güns- fung des Ausgangsmaterials, d.h. der Primär-Ge- , können Recyclingbetriebe mit der Beschaffung 1. von Abfällen, Einnahmen generieren. Dadurch 1 Sekundär-Gesteinskörnungen letztlich wieder in

3S diese recykliert anstatt deponiert werden, hat in en. Im Kanton Bern stieg die Verwertungsquote 14 an;??? im November 2017 lag die Recyclingrate 0 %.°°° Bei der Verwertungsquote von 80 % belief ingen am Gesamtbedarf von Gesteinskörnungen r Gesteinskörnungen zusammen) laut Herausge- nineralischer Recycling-Baustoffe fur die Kantone uvor war dieser Anteil noch deutlich geringer ge- nr 2015 das Verhältnis von Recyclingmaterialien ıf 10 %, wobei er präzisierte, dass damit der Anteil

twort auf die Frage 15.

b-, Rückbau- und Recycling-Verband Schweiz, Regle- steinskörnungen und RC-Kiesgemische, 2012, Kap. A 3AFU, Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bau- ar unter <www.arv.ch> Fachthemen > Merkblätter und ent ARV-Gütesicherung resp. Richtlinie für die Verwer- it am 13.6.2023).

nskörnungen (zur anschliessenden Betonherstellung) STER/LUKAS GUYER/PASCAL ARPAGAUS, Förderung von :derverwendung in der Schweiz — Häuser aus Häuser mweltproblemlösen 2016/2017 der ETH, 31 (abrufbar

n 527), 30, auch 26; Act. VI.5a, Antwort auf Frage 15.

DIREKTION DES KANTONS BERN/BJD BAU- UND JRN/KSE BERN/SKS SOLOTHURNISCHER VERBAND KIES stoffe — Verwendungsempfehlungen für die Kantone ar unter <www.bvd.be.ch> Themen > Umwelt > Abfall ıstoffe > Mineralische Recycling-Baustoffe — Verwen- uletzt besucht am 13.6.2023).

ke.

Recyclingmaterial unterschätzt werden dürf ten Recyclingmaterialien unberücksichtigt b die BVE gemeinsam mit dem KSE Bern deı diesen Zahlen steht auch die Schätzung dı linganteil an «Sand, Kies, Schotter» im Jat Schätzung von «ca. 10 %» auf der Homer Recyclingmaterial demnach zwischen etwa im November 2017 auf 20 % und damit minc Entwicklung in diesem Bereich. Unter Zugru chend davon auszugehen, dass der Anteil raums im Jahr 2004 noch im tiefen einstellic

C.3.3.3.3 Nachfrager

297. Veredelter Kies, veredelte gebrochen: nungen werden einerseits zur Produktion v entsprechenden Werken verwendet und an frager sind dementsprechend einerseits Be von Mörtel verwendet werden können)?” ı Gemäss Schätzung des [U14] macht die Na von Belagswerken rund 10 %, während 50 Nachfrage dieser Akteure leitet sich letztlich ken ab, für deren Erstellung diese Materialie

298. Da die 40 % der Nachfrage der Beton: beziehende Kundinnen entfällt (im Gegens: sind die Betonwerke die wichtigsten Abnehi deutendste Ausgangsstoff von Beton.°* Mit 80-85 % der festen Ausgangsstoffe auf die ( davon ausmacht. Aufgrund der erwähnten T barer Nähe von Kieswerken angesiedelt, vo beziehen.5®? Beton wiederum wird sowohl it und ist dort der mit Abstand wichtigste Bau Weise der Einbringung muss der Beton unte sondere von den verwendeten Ausgangsst deren Mischverhältnissen und allfälligen be Diese Eigenschaften sowie die zu ihrer Über wobei — wie bereits bei veredeltem Kies

53 Die Schätzung wird wiedergegeben bei SAu

534 BVE/KSE BERN, Mineralische Recycling-B Bern, 1. Aufl. 2014, 4.

535 BUNDESAMT FÜR LANDESTOPOGRAFIE, Berich schen mineralischen Rohstoffen, 2017, 1 swisstopo > Dokumente von swisstopo, Su sucht am 13.6.2023).

536 Abrufbar unter <www.daeppbeton.ch> Prod

587 RPW 2020/1, 95 Rz 79, KTB-Werke.

538 Die Schätzung wird wiedergegeben bei SAu

539 So bereits RPW 2020/1, 94 Rz 74, KTB-We

540 BUNDESKARTELLAMT, Sektoruntersuchung Zé

51 Rz 277.

542 RPW 2020/1, 94 Rz 74, KTB-Werke. In den

543 BUNDESAMT FÜR LANDESTOPOGRAFIE (Fn 538

544 \/gl. <www.sugb.ch> Infos > Aktuelle Norme:

545 Siehe Rz 284.

te, da die von Bauunternehmen selbst aufbereite- lieben.°°° Ein Jahr zuvor, im Jahr 2014, schätzte 1 Anteil «aktuell auf ca. 15 %».°°* Im Einklang mit 2s Bundesamtes für Topografie, das den Recyc- ır 2014 mit «ca. 10-15 %» benennt,??° sowie die yage einer Partei.°°° Im Jahr 2014 hat der Anteil 10 % und 15 % ausgemacht. Dass dieser Anteil lestens 5 % höher geschätzt wird, zeigt die rasche ndelegung eines eher steilen Anstiegs ist entspre- Recyclingmaterial zu Beginn des relevanten Zeit- jen Prozentbereich lag.

> Gesteinskörnungen und Sekundär-Gesteinskör- on Beton, Belag (Asphaltmischgut) und Mörtel in dererseits direkt auf Baustellen eingesetzt. Nach- tonwerke (deren Anlagen auch für die Produktion ind Belagswerke, andererseits Bauunternehmen. chfrage der Betonwerke rund 40 % aus, diejenige % in den Direkt- oder Einzelverkauf gehen.?® Die | von der Nachfrage der Bauherren nach Bauwer- nN verwendet werden.

verke auf wenige, dafür eher grosse und konstant atz zu den 50 % des Direkt- und Einzelverkaufs), merinnen.°?° Wertmässig ist zwar Zement der be- Blick auf das Gewicht entfällt bei Beton aber rund sesteinskörnung, während Zement bloss ca. 13 % ransportkosten°*' sind Betonwerke oft in unmittel- n denen sie gewichtsmässig am meisten Material n Hoch- als auch im Tiefbau vielseitig eingesetzt stoff.°*° Je nach Verwendungszweck und Art und rschiedliche Eigenschaften aufweisen, die insbe- offen (z.B. der Korngrösse der Gesteinskörnung), 2igefügten Zusatzstoffen und -mitteln abhängen. prüfung vorgesehenen Methoden sind normiert,°** > — Konformitäts-Zertifizierungen für Betonwerke

RER (Fn 404), 27, Fn. 24. austoffe — Verwendungsempfehlung für den Kanton

t über die Versorgung der Schweiz mit nichtenergeti- 0, abrufbar unter <www.swisstopo.admin.ch> Über chbegriff «Bericht mineralische Rohstoffe» (zuletzt be-

Jkte > Recycling Beton (zuletzt besucht am 13.6.2023).

RER (Fn 404), 27. rke . Vgl. auch SAURER (Fn 404), 27. ment und Transportbeton, 2017, Rz 64 und 77.

1 Sinne auch SAURER (Fn 404), 27. »), 13. n (zuletzt besucht am 13.6.2023) unter dem Titel Beton.

resp. deren Produkte erhältlich sind. Diese tonsorte stets dieselben wesentlichen Eige Betonwerk sie hergestellt hat. Betonwerke s zustellen. Es handelt sich um homogene Gi

299. Bei Belagswerken verhält es sich in r gangsstoffe von Belag nicht identisch sind r ein Gemisch von Gesteinskörnungen und B in der Nähe von Kieswerken.S* Und auch | Zertifizierungen erhältlich oder gar erforderl heitlicht und die Belagswerke können verscl

300. Die Verwendung des in den Direkt- oc oder der gebrochenen Gesteinskörnungen nigfaltig, etwa für Hinterfüllungen oder für F Welche Mischung bzw. welches Material g zweck ab. Eingesetzt wird das im Direkt- o jeweiligen Baustelle. Das Sekretariat forder! nen Standort in der Regionalkonferenz Berr die Distanz zwischen Kieswerk und Einsatz des bei ihnen bezogenen veredelten Kiese verwendet wird, wird von diesen zwischen 4 von 20 Kilometern auf 75 % bis 97 % und t 100 %.™’ Die befragten Transportunternehn Kieswerk und Baustelle liegt, grossmehrheitl zugleich der Median ist.‘ Rund die Hälfte Kieswerk anzufahren,°*° während für ein Uı die Wahl des Kieswerks entscheidend ist.? Gruppe und Alluvia stellte die WEKO durch ‚ des Kieses®®' innerhalb eines Radius von ei

301. Ungebrochene Gesteinskörnungen ur ten von gebrochenen Gesteinskörnungen 5° Für einzelne Verwendungszwecke sind daf

546 Vgl. etwa die Karte bei SAURER (Fn 404), 22

genannt (Act. VI.25, 36, 42 und 44), einmal 10-15 km Luftlinie (Act. VI.34), einmal 10-2( 30 km (Act. IV.15) und einmal 30-60 km (Ac

549 Act. IV.15, VI.22, 25, 35, 41 und 44, jeweils

550 Act. VI.34, Antwort auf Frage 24. Das Trans Kieswerk und Baustelle den mit Abstand hö nächsten gelegene Kieswerk anzufahren, (Act. V1.23, Antwort auf Frage 24). Für ein Distanz zum Einsatzort, Vermeidung von Le 24). Ein Transportunternehmen bezieht ver (Act. V1.24, Antwort auf Frage 24).

551 Mit Kies sind dort sowohl Rohkies als auch KTB-Werke), wobei diese Angabe aufgrun Kieswerke primär veredelten Kies betrifft.

52 RPW 2020/1, 99 ff. Rz 106 und insbesonde

553 Siehe Rz 245 in fine.

Normierung führt dazu, dass eine bestimmte Be- nschaften aufweist, unabhängig davon, welches ind in der Lage, verschiedenste Betonsorten her- iter.

nehrfacher Hinsicht ahnlich, auch wenn die Aus- nit denjenigen von Beton. Es handelt sich hier um itumen. Belagswerke finden sich ebenfalls haufig Belag ist normiert, wofür wiederum Konformitats- ich sind. Belag ist also ebenfalls qualitativ verein- niedenste Belagssorten herstellen.

Jer Einzelverkauf gelangenden veredelten Kieses resp. der Sekundär-Gesteinskörnungen ist man- -undationsschichten bei einer Strassenkofferung. eeignet ist, hangt vom konkreten Verwendungs- der Einzelverkauf bezogene Material am Ort der fe unabhängige Betreiber von Kieswerken, die ei- | Mittelland oder Thun-Oberland West haben, auf, ort des veredelten Kieses zu schätzen. Der Anteil s, der innerhalb eines Radius von 10 Kilometern 10 % und 70 % geschätzt, innerhalb eines Radius ei einem Radius von 30 Kilometern auf 90 % bis 1en nannten als Distanz, die in der Regel zwischen ich 20 Kilometer oder weniger, wobei 20 Kilometer » von ihnen gab an, jeweils das nächstgelegene iternehmen die Möglichkeit von Retourfuhren für °° In Bezug auf die sechs Kieswerke von Kästli- Auswertung der Lieferscheindaten fest, dass 86 % ner Fahrzeit von 20 Minuten verkauft wird.5°?

iterscheiden sich bezüglich einzelner Eigenschaf- z.B. hinsichtlich ihrer Oberfläche (glatt resp. rau). ler ungebrochene Gesteinskörnungen geeigneter

‚eils Antworten auf Frage 18.

eweils Antworten auf Frage 23: 20 km wurden viermal

5-10 km (Act. V1.22), einmal 10 km (Act. V1.35), einmal

) km (Act. VI.41), einmal 25 km (Act. V1.24), einmal 15-

Antwort auf Frage 24.

;portunternehmen, welches als Regeldistanz zwischen chsten Wert (30-60 km) nannte, gab an, nicht das am da die Preise in der Region Bern zu teuer seien anderes Transportunternehmen sind «Preis, Qualität,

erfahrten» entscheidend (Act. V1.36, Antwort auf Frage

edelten Kies ausschliesslich bei seiner «Partnerfirma»

veredelter Kies gemeint (vgl. RPW 2020/1, 97 Rz 91, d der geringen Nachfrage nach Rohkies durch Nicht-

re Abbildung 6, KTB-Werke).

als gebrochene und vice versa.°°* Bei Betor gen leichter verarbeiten als gebrochene ur führt®® teuer ist. Deshalb sind sie insbeson: chene Gesteinskörnungen verbessern demc was im Strassenbau gefragt ist, weshalb sie satz kommen.°?° Je nach Verwendungszwe« gebrochene Gesteinskörnungen oder gebro zwar — quasi ersatzweise — meist ebenfalls sie weist jedoch Nachteile auf und die Nac nehmen: Werden etwa gebrochene Geste entstehen wegen dem zusätzlichen Zemer Beton ist schwieriger zu verarbeiten. Für ei dere Gesteinskörnung als Ersatz allerdings bei Gleisanlagen, der aus gebrochenen Ges Steine und Felsen als verarbeitetes Rohma für die Nachfrager also — je nach Verwendt tauschbare, jedoch nicht gleichwertige Güter schen den beiden Arten von Gesteinskörn! einzelne, spezifische Verwendungszwecke ı

302. Sekundär-Gesteinskörnungen weisen veredeltem Kies zum Teil andere Eigensct wirkt sich wiederum auf die Eigenschaften v dere von Beton.°®' Gemäss den einschlägic körnung bei «gewöhnlichem» Beton daher ı es sich um Recycling-Beton (kurz: RC-Beto weniger gut oder gar nicht geeignet bzw. ur klassen, wobei der Anwendungsbereich je n: Betongranulat oder Mischgranulat) mehr od wendung von Sekundär-Gesteinskörnunger züglich der Frosttiefe und der Tragfähigkeit. daher aufgrund der unterschiedlichen Eige dungseinschränkungen aus bautechnischer där-Gesteinskörnungen ersetzen; für einige

554 So sieht etwa Kästli - im Einklang mit den in liste «natürliche Gesteinskörnungen» für Be hingegen gebrochene (abrufbar unter <www türliche-Gesteinskörnung Preisliste 2023 [zı

555 Siehe Ziff. 1.3.4 auf <www.holcimpartner.ct für Beton (zuletzt besucht am 13.6.2023).

56 Rz 298.

13.6.2023); ferner die in Fn 555 angegeben

558 Ziff. 1.3.4 der in Fn 555 angegebenen Quell

> Belag > Mehr dazu (zuletzt besucht am 1:

560 \/gl. etwa die Gleisaushubrichtlinie des BAV eingesetzte gebrochene Gestein bezeichne

561 Anschaulich EMPA EIDG. MATERIALPRUFUN beton, abrufbar unter <www.empa.ch/doc 84eb-4b83-ac4d-c4a6eassfbfff> (zuletzt best

562 Siehe die Übersicht bei KUSTER/GUYER/ARP

563 Act. VI.5a, Antwort auf Frage 14.

1 lassen sich z.B. ungebrochene Gesteinskörnun- 1d benötigen weniger Zement,°” der wie ausge- Jere für Konstruktionsbeton geeigneter.°°’ Gebro- jegenüber die Zug-, Druck- und Abriebfestigkeit,°°° ‚insbesondere bei der Belagsproduktion zum Ein- >»k bevorzugen die Nachfrager daher entweder un- chene. Die jeweils andere Gesteinskörnung kann verwendet werden, ist also «gebrauchstauglich»; hfrager müssen damit verbundene Abstriche hin- inskörnungen für Konstruktionsbeton gebraucht, itbedarf Mehrkosten bei der Herstellung und der nzelne Verwendungszwecke kann die jeweils an- auch ungeeignet sein — so etwa der Bahnschotter teinskörnungen bestehen muss” und bestimmte terial aufweist. Zusammengefasst handelt es sich Ingszweck — meist um grundsätzlich an sich aus- . M.a.W. besteht eine Substitutionsbeziehung zwi- ungen, gleichwertig sind sie allerdings nicht. Für fehlt es gänzlich an einer Substitutionsbeziehung.

im Vergleich zu Primär-Gesteinskörnungen wie aften etwa bezüglich Wasseraufnahme auf. Das on daraus hergestellten Produkten aus, insbeson- jen Normen muss der Anteil Sekundär-Gesteins- inter 25 % liegen. Ist dieser Anteil höher, handelt n). RC-Beton ist für gewisse Anwendungsgebiete zulässig, beispielsweise für gewisse Expositions- ach RC-Ausgangsmaterial (z.B. «hochwertigeres» er weniger eingeschränkt ist.°® Auch für die Ver- | im Tiefbau bestehen Einschränkungen, etwa be- 63 Nachfrager können Primär-Gesteinskörnungen nschaften und den damit verbundenen Verwen- Sicht nur, aber immerhin, teilweise durch Sekun- Verwendungszwecke geht dies, für andere nicht.

1 Absatz nachfolgenden Feststellungen - in ihrer Preis- ton ungebrochene Gesteinskörnungen vor, für Asphalt .Kaestligruppe.ch> Baustoffe > Angebot + Preise > Na- ıletzt besucht am 13.6.2023]).

> Downloads > Betonpraxis > 1.3 Gesteinskörnungen

es > Kieskomponenten rund (zuletzt besucht am e Quelle.

e.

> Kieskomponenten gebrochen (zuletzt besucht am Prüfungen > Gesteinskörnungen für Beton und Beläge 3.6.2023).

‚in der auf S. 17 Schotter als das «für die Gleisbettung t» wird (abrufbar unter: www.bav.admin.ch > Rechtli- uletzt besucht am 13.6.2023).

3S- UND FORSCHUNGSANSTALT, Arbeiten mit Recycling- ‚uments/55996/231904/Recyclingbeton.pdf/9862249b- ıcht am 13.6.2023).

AGAUS (Fn 527), 52; Act. VI.5a, Antwort auf Frage 14.

303. Nebst diesen bautechnischen Einschi generell und insbesondere seitens der Bauf gegenüber RC-Baustoffen bestanden hat.°® Erfahrungswerte gewesen sein.°® In den | Umdenken eingesetzt und wird — gerade voı wendung von RC-Baustoffen nicht mehr eit Diese Entwicklung zeigt sich exemplarisch | dem Bauherrn im hier interessierenden Get wendungsempfehlung für mineralische Rec bauamt diesbezügliche jährliche interne und es sich in mehreren Publikationen dem The! dungsempfehlung.®® Zuvor fristete dieses T vereinzelten Pilotprojekten, eher ein Mauerb auch Sekundär-Gesteinskörnungen sind un herrschaften, über lange Zeit nicht als (gleich auch Primär-Gesteinskörnungen wahrger brachte dies wie folgt auf den Punkt: «Di Hand) sind nicht bereit Sekundarmaterialien zu stellen, wo der Einsatz zugelassen ist». und nach. Diese veränderte Wahrnehmung : Jahren wachsenden Anteil von Sekundär- steinskörnungen.?’? Damit steht umgekehrt: kundär-Gesteinskörnungen während einem tauglichen Ersatz für Primär-Rohstoffe und |

C.3.3.4 Entsorgung von bestimmten Bat

C.3.3.4.1 Einleitende Bemerkungen

304. Es gibt eine Vielzahl verschiedener A den jeweiligen Gegebenheiten und Anforde

564 Exemplarisch etwa Folie 4 der Präsentation bau, 2018, abrufbar unter <www.ksebern.ct (zuletzt besucht am 13.6.2023).

565 Illustrativ in Bezug auf RC-Beton aus Misch vom 8.4.2019 über die diesbezüglichen \ Wichtigkeit vom Sammeln von Erfahrungsw« gen von STEFAN STUDER (Fn 564), Folie 11.

566 Bezeichnend etwa STUDER (Fn 564), Folien im Sachplan Abfall 2017 des Kantons Bern Abfall > Sachplan 2017, zuletzt besucht am men im Vergleich zur diesbezüglichen Emj unter <www.yumpu.com/de/document/rea bern>, zuletzt besucht am 13.6.2023).

567 Vgl. Fn 534.

568 STUDER (Fn 564), Folien 7, 8, 9.

569 Act. VI.34 in fine als zusätzliche Bemerkunc

570 Siehe dazu Rz 296.

571 Zwar von 1998, und damit noch vor dem Ur ADT 98 (Fn 635), S. 5, dennoch illustrativ: TI zungsweise einem Drittel Rohkies durch gel körnungen zu ersetzen. Dafür müssten abe ches Ersatzmaterial erst in ungenügendem häufig strenge Normen einer Verwendung « führungen im Sachplan ADT 12 (Fn 406), S

ränkungen ist festzustellen, dass über lange Zeit lerrschaft eine erhebliche Skepsis und Ablehnung ‘Ein Grund dafür dürften unter anderem fehlende stzten Jahren hat diesbezüglich ein Wandel und 1 Offentlich-rechtlichen Bauherrschaften — die Ver- ıgeschränkt, sondern nunmehr gar angestrebt.°°® yeim Tiefbauamt des Kantons Bern als bedeuten- iet: 2014 gab der Kanton Bern erstmals eine Ver- ycling-Baustoffe heraus,?% 2015 führte das Tief- externe Erfahrungsaustausche ein, 2016 widmete ma und 2017 erschien die 2. Auflage der Verwen- hema beim Tiefbauamt hingegen, abgesehen von lümchendasein. Kurzum: RC-Baustoffe und damit ter anderem von den Entscheidträgern, den Bau- \wertiger) Ersatz von Primar-Baustoffen und damit ilommen worden. Ein befragtes Unternehmen e Bauherrschaften (insbesondere die öffentliche zu verwenden resp. den Primärmaterialien gleich ° Erst seit wenigen Jahren änderte sich dies nach steht denn auch in Einklang mit dem in den letzten Gesteinskörnungen am Gesamtbedarf von Ge- fest, dass Bauherrschaften RC-Baustoffe und Se- Grossteil des Untersuchungszeitraums nicht als Srimär-Gesteinskörnungen betrachteten.°”'

ıabfällen (Deponie)

bfälle, deren Entsorgung oder Wiederverwertung rungen entsprechend unterschiedlich geregelt ist.

| von STEFAN STUDER, Der Kanton als Bauherr im Tief- > Medien > Referate > Referate Baustoffrecycling Biel

jranulat etwa der Bericht von SENTA VAN DE WEETERING fersuche an der Hochschule Luzern, abrufbar unter -den-beton/> (zuletzt besucht am 13.6.2023). Die arten in Pilotprojekten zeigen auch etwa die Ausführun-

10, 12, 15 und 29; ferner auch etwa die diesbezüglich (abrufbar unter <www.bvd.be.ch> Themen > Umwelt > 13.6.2023) auf S. 31 formulierten Ziele und Massnah- jfehlung auf S. 19 im Sachplan Abfall 2009 (abrufbar d/8964824/sachplan-abfall-2009-bau-verkehrs-kanton-

tersuchungszeitraum, ist die Feststellung im Sachplan 1eoretisch wäre es zwar möglich, im Umfang von schät- jrochene Gesteinskörnungen und Sekundär-Gesteins- r Voraussetzungen erfüllt sein und derzeit werde sol- Masse produziert, nachgefragt und verwendet, wobei sntgegenstehen würden. Vgl. demgegenüber die Aus- .12.

Infolgedessen stehen für die verschiedener wege, Abfallanlagen und Deponien zur Verfi Ebene Bund als auch auf Ebene Kanton al sich ergänzen. Auf bundesrechtlicher Eben über Abfälle (TVA)°”, die per 1. Januar 201 Entsorgung von Abfällen (VVEA)?”? ersetzt über die Abfälle®”* und die Abfallverordnung unter anderem auch Anpassungen und Än auffällt, dass der fachtechnische Sprachgeb abweicht’® und nicht immer intuitiv ist.9”” Dé

305. Ausgehend vom Untersuchungsgeger teressieren hier nicht jedwelche Abfälle und

die näher zu betrachtenden Arten von Abfall (C.3.3.4.2). Anschliessend werden die unter für solche Abfälle zur Verfügung stehen (C genauer betrachtet (C.3.3.4.4), bevor die (C.3.3.4.6) dieser Entsorgungsleistungen vc d’Horizon mit den Ablagerungsvolumina im

C.3.3.4.2 Naher interessierende Abfalla

306. Es gibt eine Vielzahl von Abfallarten. [ haltige Abfalle bis hin zu kontaminationsge ressieren hier bestimmte Unterarten der Ba oder Abbrucharbeiten anfallen. Sowohl alt: Bauabfalle zu trennen sind (Art. 9 TVA resp

- Sonderabfallen,

  • unverschmutztem Aushub-, Abraum- ı

  • ohne weitere Behandlung auf Inertsto!

  • brennbaren Abfallen sowie

- übrigen Abfallen.°”?

307. Die Unterscheidung in Art. 17 VVEA i ziser, wobei es für die Zwecke der vorlieg abfallrechtlichen Details zu gehen.

308. Vorliegend ist vor allem eine Unte: schmutzte Aushubmaterial. Zwei weitere U hänge ebenfalls eine Rolle und werden dah:

- Unverschmutztes Aushubmaterial | sauberes Aushubmaterial) liegt vor, w

572 TVA; SR 814.600.

573 Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600.

574 Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1.

575 AbfV; BSG 822.111.

576 Rz 309 und 312.

577 Vgl. Rz 311.

578 Illustrativ Anhang 1 VVEA.

572 Vgl. auch Art. 13 AbfV.

1. Arten von Abfällen jeweils andere Entsorgungs- igung. In rechtlicher Hinsicht existieren sowohl auf jfallbezogene Normen, die ineinandergreifen und e galt bis Ende 2015 die Technische Verordnung 6 durch die Verordnung über die Vermeidung und wurde. Auf kantonaler Ebene gelten das Gesetz 77°. Der Wechsel von der TVA zur VVEA brachte derungen in begrifflicher Hinsicht mit sich, wobei rauch zuweilen vom alltäglichen Sprachgebrauch as erschwert teilweise die Verständlichkeit.

stand und vom Tätigkeitsbereich der Parteien in- deren Entsorgung. Nachfolgend werden zunächst auf- und die hier verwendeten Begriffe eingeführt schiedlichen Typen von Deponien dargestellt, die ,.3.3.4.3). Danach werden die Entsorgungswege Nachfragerinnen (C.3.3.4.5) und Anbieterinnen rgestellt werden. Abgeschlossen wird dieser Tour Kanton Bern und deren Entwicklung (C.3.3.4.7).

rten

Jiese reichen etwa von Klärschlamm über asbest- fährlichen medizinischen Abfallen.°”® Näher inte- uabfalle. Damit sind Abfälle gemeint, die bei Bau- - als auch neurechtlich ist vorgeschrieben, dass . Art. 17 VVEA). Art. 9 TVA unterschied zwischen

ınd Ausbruchmaterial,

fdeponien ablagerungsfähigen Abfällen,

st differenzierter und in sprachlicher Hinsicht prä- enden Untersuchung nicht erforderlich ist, in die

"kategorie der Bauabfalle relevant, das unver- nterkategorien spielen aufgrund der Zusammen- er auch kurz vorgestellt:

nachfolgend auch unverschmutzter Aushub oder enn Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial die in Art. 3 Abs. 7 i.V.m. Anhang 3 TVA genannten Bedingungen erfüllt.

- Bei verschmutztem Aushubmateria ob bestimmte Grenzwerte bezüglich e (vgl. dazu etwa Anhang 1 Ziff. 12 Abs. i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und 3 VVEA).

- Die ohne weitere Behandlung auf Inert nachfolgend zusammenfassend und \ neralische Abfälle bezeichnet. Zu den len gehören insbesondere mineraliscl etwa Strassenaufbruch, Betonabbruc Welche Abfälle im Einzelnen hierzu ge Ziff. 2 VVEA geregelt.

C.3.3.4.3 Naher interessierende Deponi

309. Sowohl in der TVA als auch in der V unterschieden. Der jeweilige Deponietyp er Abfallen.°®° Während die TVA drei Deponie (Typen A-E), wobei die Bezeichnungen an wie Aushubdeponien oder Deponien «auf gı Abfallgesetzgebung gelten, die aber — aus ¢ Zweck erfüllen und ebenso der Deponierun gebrauch folgend werden hier auch solche Anbetracht der relevanten Unterkategorien nien®®' in der vorliegenden Untersuchung ei

310. Deponien vom Typ B: Auf diesen kör niert werden,°® insbesondere Inertstoffe. D deponie bezeichnet®®? und die dort deponie gelt. Im Kanton Bern entsprach den Depon Inertstoffdeponie mit umfassender Stoffliste

311. Deponien vom Typ A: Auf diesen kör niert werden.5® Im Wesentlichen handelt e

580 Art. 22 TVA und Art. 35 VVEA.

581 Auf höher klassifizierten Deponien (heute T nien) dürften an sich teilweise auch Abfälle : ten Deponien abgelagert werden können. J Vergleich zu Deponien vom TypB (und erst zusätzlichen und mit Kosten verbundenen Entsprechend wenige dieser höher klassifiz Reststoffdeponie und vier Reaktordeponien; ist eine dortige Ablagerung der hier interess rungsvolumens weder erwünscht noch für betragen doch alleine die bei einer Deponie VASA-Gebühren CHF 16.— pro Tonne (Art. : Abgabe von Sanierungen für Altlasten [VA daher hier nicht weiter.

582 Art. 35 Abs. 1 Bst. b VVEA.

58 Art. 22 Abs. 1 Bst. a TVA.

584 Zur Entsprechung mit dem Deponietyp B vg Bst. b i.V.m. Anhang 5 Ziff. 2 VVEA.

585 Art. 35 Abs. 1 Bst. a VVEA.

resp. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 VVEA

| kommt es für die weitere Behandlung darauf an, inzelner Inhaltsstoffe überschritten sind oder nicht 2 i.V.m. Ziff. 11 Abs. 2 TVA resp. Anhang 3 Abs. 2

stoffdeponien ablagerungsfähigen Abfälle werden ereinfacht als Inertstoffe oder Inertstoffe und mi- auf Inertstoffdeponien ablagerungsfähigen Abfäl- re Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken wie h oder Ziegelbruch sowie verglaste Rückstände. :hören, ist in Anhang 1 Ziff. 1 TVA resp. Anhang 5

etypen

VEA werden verschiedene Typen von Deponien gibt sich aus den zur Ablagerung vorgesehenen typen kannte, sind es in der VVEA nunmehr fünf Jerten. Daneben gibt es noch Ablagerungsstellen üner Wiese», die nicht als Deponien im Sinne der icht der entsorgenden Unternehmen - denselben g von Abfällen dienen. Dem allgemeinen Sprach- Ablagerungsstellen als Deponien bezeichnet. In von Bauabfällen spielen die folgenden vier Depo- ne Rolle:

inen Abfälle gemäss Anhang 5 Ziff. 2 VVEA depo- ieser Deponietyp wurde in der TVA als Inertstoff- rbaren Abfalle in Anhang 1 Ziff. 11-13 TVA gere- ien vom Typ B die altrechtliche Bezeichnung als (ISD).?8*

inen Abfälle gemäss Anhang 5 Ziff. 1 VVEA depo- s sich dabei um unverschmutzten Aushub. Den

ypen C, D und E; fruher Reststoff- und Reaktordepo- abgelagert werden, die auf den nachfolgend behandel- edoch müssen solch höher klassifizierte Deponien im echt den weiteren behandelten Deponietypen) etlichen Anforderungen genügen (vgl. etwa Anhang 2 Ziff. 1 ang 2 Ziff. 1.2.2, 2.2.1, 2.3.2, 2.4.4 und 2.4.10 VVEA). ierten Deponien gibt es im Kanton Bern (eine einzige vgl. S. 61 Sachplan Abfall 17 [Fn 566]). Vor allem aber ierenden Bauabfälle wegen des beschränkten Ablage- die entsorgenden Unternehmen preislich interessant, rung auf Deponien vom Typ C, D oder E geschuldeten 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 26.9.2008 über die SA; SR 814.681]). Diese Deponietypen interessieren

I. Act. VI.5a, Antwort auf Frage 16 sowie Art. 35 Abs. 1

Deponien vom Typ A entsprachen altrechtli schränkter Stoffliste (ISD-BS)°®, wobei die Inertstoffe auf diesen Deponien gerade nich

312. Aushubdeponien und Deponien «at pen handelt es sich nicht um Deponien im : lagerung nicht als Entsorgung, sondern als \ für diese beiden Deponietypen — anders als Errichtungs- und Betriebsbewilligungspflicht darum, eine Materialabbaustelle wie beispiel hub wiederaufzufüllen.°®° Bei einer Deponie willigte Terrainveränderung», die durch Ven

313. Eine Deponie (ohne nähere Bezeichn von Deponie inklusive Aushubdeponie und unter Einhaltung der jeweiligen Vorausset: triebsbewilligungen — mehrere unterschiedli Aushubdeponie kann z.B. zusätzlich ein De die entsprechenden Voraussetzungen erfüll ligung als Abfallanlage für jene Teile verfüg: kompartiment betreffend, handelt es sich ins

C.3.3.4.4 Mögliche Verwertungs- resp. | interessierenden Bauabfälle

314. Unverschmutztes Aushubmaterial kan jekt — in einem gewissen Umfang auf der Bz Hinterfüllung. Ist der Aushub stark rohkiest sofern es für seine Tätigkeit zuweilen Rohkii bener Zeit brauchen. Hat es keine Verwen Aushub an Kieswerke verkaufen.°”' Steht ke keiten offen, muss der Aushub abgelagert®” rechtlich folgende Deponien zur Verfügung: Deponien Typ A (ISD-BS) sowie Deponien

nietyp insbesondere vom Preis ab, wobei c aufgrund der VASA-Abgabe regelmässig tet

315. Bei verschmutztem Aushubmaterial i: Weg entscheidend. Wenig verschmutztes A sprechenden Behandlung — wie von Anfan werden. Falls eine entsprechende Behandlu (ISD) abzulagern. Aushubdeponien, Deponi

586 Zur Entsprechung mit dem Deponietyp Avg Bst. a i.V.m. Anhang 5 Ziff. 1 VVEA.

587 Art. 24 ff. TVA resp. Art. 38 ff. VVEA sowie

588 Siehe Art. 20a Bst. e AbfV.

589 Art. 19 Abs. 1 Bst. c VVEA.

590 Art. 19 Abs. 1 Bst. d VVEA.

591 Hierzu Rz 270.

592 Die «Ablagerung» in Aushubdeponien, d.h. als Verwertung des Aushubs und nicht als / in all diesen Fällen dauerhaft am entsprec Bezeichnung dieses Vorgangs für das ents« tionen hier unterschiedslos als Ablagerung |

583 Siehe dazu z.B. Rz 420.

ch im Kanton Bern die Inertstoffdeponien mit be- se Bezeichnung etwas verwirrend erscheint, da t deponiert werden durften.

ıf grüner Wiese»: Bei diesen beiden Deponiety- ıbfallrechtlichen Sinne, da die dortige Materialab- /erwertung betrachtet wird. Infolgedessen besteht für Deponien vom Typ B oder A®®’ — auch keine als Abfallanlage.°®® Bei Aushubdeponien geht es sweise eine Kiesgrube mit unverschmutztem Aus- «auf grüner Wiese» handelt es sich um eine «be- vendung von unverschmutztem Aushub erfolgt.°%°

ung wird dieser Begriff hier generisch für jede Art Deponie «auf grüner Wiese» verwendet) kann — zungen und erforderlichen Errichtungs- und Be- che Deponiekompartimente umfassen. D.h., eine poniekompartiment des Typs B haben, wofür sie en und über eine Errichtungs- und Betriebsbewil- an muss — soweit ein solch zusätzliches Deponie- ofern um eine Deponie des entsprechenden Typs.

in allenfalls — je nach Bedarf beim konkreten Pro- austelle selbst wiederverwendet werden, etwa zur altig, kann das zuständige Unternehmen diesen, 2s benötigt, bei sich zwischenlagern und zu gege- dung für Rohkies, kann es stark rohkieshaltigen ine der vorgenannten, situativ bedingten Möglich- werden, was die Regel sein dürfte. Dafür stehen Aushubdeponien, Deponien «auf grüner Wiese», Typ B (ISD). Praktisch hängt der gewählte Depo- las Ablagern auf einer Deponie Typ B schon nur urer ist als auf den anderen Deponietypen.°”

st der Grad der Verschmutzung für den weiteren ushubmaterial soll grundsätzlich — nach einer ent- g an unverschmutztes Aushubmaterial verwertet ing nicht möglich ist, ist es in einer Deponie Typ B an «auf grüner Wiese» oder Deponien Typ A (ISD-

. Act. VI.5a, Antwort auf Frage 16, sowie Art. 35 Abs. 1

auch Art. 17 AbfG sowie das Fehlen einer Ausnahme

die Auffüllung von Abbaustellen, wird abfalltechnisch

\blagerung betrachtet (siehe Rz 309). Da das Material henden Ort verbleibt und die abfalltechnisch korrekte yrgende Unternehmen einerlei ist, werden diese Situa- Jezeichnet.

BS) stehen dafür aus rechtlichen Gründen n ker, muss das Material entweder in einer «t oder ist gar als Sonderabfall zu behandeln,

316. Inertstoffe und mineralische Abfälle ka fen aufbereiten, sofern es über die entsprec gen verfügt und das Material dafür geeigne wertbare Inertstoffe und mineralische Baual Aufbereitung oder in zweiter Linie einer De Deponien Typ A (IDS-BS), Deponien «auf gı stoffe und mineralische Bauabfälle rechtlich

C.3.3.4.5 Die Nachfrage von Entsorgun: Die Nachfrager

317. Bauabfalle fallen auf Baustellen an. 2 etwa bei der Erstellung einer Baugrube für sche oder brennbare Bauabfälle entstehen werke oder Teilen davon. Bei den auf solcl es sich insbesondere um Bauunternehmen, nehmen oder - in bescheidenerem Ausmas Bauherrn regelmässig zugleich auch mit de Auftrag üben sie entweder selber aus oder s men, z.B. Transportunternehmen. Für die

Gegebenheiten sowie den betroffenen Mate die Entsorgung von unverschmutztem Aush

Ort der Nachfrage und Transportkosten

318. Zu deponierendes Material kann eben tiert werden. Gleich wie bei jenem steigen a der Transportzeit und -distanz fortlaufend ar poniekosten plus Transportkosten) entschei mit derjenigen bei Rohkies, weshalb auf die ı Diese treffen hier mutatis mutandis ebenfall: keit der Reduktion der Gesamtkosten durch

319. Bauabfälle fallen jeweils auf Baustelle ponieleistungen nicht steuern. Sie können henden Deponien sie alsdann deponieren einer bestimmten Deponie nannten die schi die Distanz und den Preis,°” gefolgt von de nannt wurde auch, dass überhaupt Deponik

594 Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 11 Abs.

55 Vgl. auch Art. 19 f. VVEA.

596 Rz 274-277.

577 So auch eine mündlich befragte, in diesem [...] vom 2.5.2016 Rz 138-144, Act. 111.25.

Angaben zu dieser Frage fehlen: die Distanz Unternehmen genannt (Act. IV.15, VI.22- (Act. IV.15, VI.22-25, 34, 36 und 44). Lee

5% Act. 1.23, 35 und 44.

icht zur Verfügung.° Ist die Verschmutzung stär- 10her» klassifizierten Deponie abgelagert werden was hier nicht weiter interessiert.

inn das Unternehmen selber zu Recyclingbaustof- »henden Anlagen und gegebenenfalls Bewilligun- t ist. Hat es diese Möglichkeit nicht, kann es ver- fälle in erster Linie einem Recyclingbetrieb zur ponie Typ B (ISD) zur Ablagerung übergeben. In üner Wiese» sowie Aushubdeponien dürfen Inert- nicht abgelagert werden.

gsleistungen für Bauabfälle

u Aushub kommt es vor allem bei Grabarbeiten, einen Hausbau. Andere Bauabfälle wie minerali-

insbesondere beim Rückbau bestehender Bau- 1e Arbeiten ausgerichteten Unternehmen handelt um auf Aushub und Rückbau spezialisierte Unter- s — auch um Landschaftsgärtner. Sie werden vom r Entsorgung dieses Materials beauftragt. Diesen ie beauftragen damit wiederum andere Unterneh- Entsorgung stehen abhängig von den konkreten rialien unterschiedliche Wege offen, wobei hier auf ub fokussiert wird.

so wie Rohkies grundsätzlich überall hin transpor- ber auch hier die Transportkosten mit zunehmen- |, wobei für die Nachfrager die Gesamtkosten (De- dend sind. Die Situation ist hier also vergleichbar Jortigen Ausführungen verwiesen werden kann.°% ; zu, insbesondere die Ausführungen zur Möglich- entsprechende Material-Rücktransporte.

n an. Diesen Ort können die Nachfrager nach De- lediglich wählen, bei welchen zur Verfügung ste- wollen. Gefragt nach den Gründen für die Wahl ‘iftlich befragten Transportunternehmen vor allem »r Möglichkeit von Retourfuhren.°® Mehrmals ge- »volumen vorhanden sein muss.°” Dass die Dis-

2 TVA.

Bereich tatige Person, siehe Zeugeneinvernahme von

‚ jeweils Antworten auf Frage 26, wobei in Act. V1.41 wurde von neun der zehn diese Frage beantwortenden 24, 34-36, 42 und 44), der Preis von deren acht fahrten nannten noch fünf Unternehmen (Act. IV.15, tanz ein ausschlaggebendes Kriterium ist, z men mehrheitlich angaben, jeweils die näc die in der Regel zwischen Abholort des C grossmehrheitlich 20 Kilometer oder weni nannte unter anderem auch die Qualität als ohne aber näher zu erläutern, was es unte hielt im Gegensatz dazu ausdrücklich fes Rolle.°° Letzteres ist einleuchtend und übe nierung von unverschmutztem Aushub zur \ in diesem Kernbereich lässt sich die Leistun lauf und der Abwicklung der Entgegennahm: terschiede denkbar, wobei allerdings auch (z.B. Erfassung der Menge deponierten ur schiede sind entsprechend geringer Natur des Personals) und, wie die Antworten der Entscheid, welche Deponie angefahren wirc

320. Aus den Antworten ergibt sich, dass Gesamtkosten entscheidend für ihre Wahl s (Distanz und Zeit) und den Deponiepreis be zieren.°°* Grundvoraussetzung für die Wahl nen Zeit überhaupt abzulagerndes Materia Deponien, die für die Annahme eines besti bestehen (z.B. Organisation der Annahme),

C.3.3.4.6 Anbieter von Entsorgungsleis

321. Aushubdeponien werden naturgemäs also von Betreibern von Kiesgruben oder vc die Wiederauffüllung von Abbaustellen get grösser ist auch das entstehende «Loch» u Betreiberinnen von Kiesgewinnungsstatten : nen von Aushubdeponien überein.° Wie | wie ausgeführt, in den verschiedenen Re mend damit unterscheiden sich auch die je es eher Kiesgruben oder Felsbrüche sind. Be betreiben in der Regel zugleich auch Kie:

600 Act. IV.15, VI.22-25, 34-36, 41, 42 und 44, Frage in sechs Fallen (Act. VI.24, 25, 35 (Act. IV.15, grundsätzlich ja, wobei der weite teren Antworten sind die (Gesamt)Kosten er fahrten]). In diesem Sinne auch die mündlich

genannt (Act. VI.25, 36, 42 und 44), einn (Act. V1.22), einmal 15 km (Act. VI.35), einm einmal 25-35 km (Act. VI.24) und einmal 3 Region Bern zu hoch (Act. VI.23). Vgl. auc Normalfall ca. 15-20 km, aber das ist relat Act. 111.20).

604 Siehe dazu Rz 275.

605 Vgl. Rz 365 f. einerseits und Rz 442 f. ande

606 Rz 247 ff.

607 Rz 286.

eigt sich auch daran, dass die Transportunterneh- hstgelegene Deponie anzufahren.®° Als Distanz, )eponiematerials und Deponie liegt, nannten sie ger.°°' Nur ein einziges befragtes Unternehmen Kriterium für die Wahl einer bestimmten Deponie, r Qualität versteht.°” Ein anderes Unternehmen t, durch die Vorgaben spiele die Qualität keine rzeugt: Die Leistung, nämlich Platz für die Depo- /erfügung zu stellen, ist inhaltlich stets dieselbe — g nicht differenzieren. Nur, aber immerhin, im Ab- e von unverschmutztem Aushub sind gewisse Un- hier wesensbedingt Gemeinsamkeiten bestehen werschmutzten Aushubs). Die möglichen Unter- (z.B. etwas «einfacherer» Ablauf, Freundlichkeit befragten Unternehmen zeigen, letztlich für den |, nicht entscheidend.

für die Transportunternehmen die entstehenden ind. Diese werden vor allem durch die Fahrkosten stimmt und lassen sich durch Retourfuhren redu- einer Deponie ist freilich, dass diese zur gegebe- | annimmt. Anderweitige Unterschiede zwischen mmten Materials in Frage kommen, mögen zwar sind für die Deponiewahl aber nicht entscheidend.

tungen für Bauabfälle

3s von Betreibern von Abbaustellen angeboten, yn Felsbrüchen, da es bei Aushubdeponien ja um it. Evident ist: Je grösser die Abbaustelle, desto nd damit die Aushubdeponie. Die bedeutendsten stimmen daher mit den bedeutendsten Anbieterin- >rimär-Gesteinskörnungen abgebaut werden, ist, »gionalkonferenzen unterschiedlich. Ubereinstim- weiligen Betreiber von Aushubdeponien, d.h., ob treiber von Abbaustellen, namentlich Kiesgruben, swerke.°°” Platz in Aushubdeponien bieten also

jeweils Antworten auf Frage 28. Bejaht wurde diese ‚41, 42 und 44), in einem weiteren Fall nuanciert re Wagenverlauf berücksichtigt werde). Nach zwei wei- itscheidend (Act. V1.23 und 34 [Berücksichtigung Leer- ie Auskunft anlässlich der Zeugeneinvernahme von [...] ) aufschlussreich Act. V1.22 und 36.

eweils Antworten auf Frage 27: 20 km wurden viermal val 10-15 km Luftlinie (Act. VI.34), einmal 10-20 km al 15-20 km (Act. V1.41), einmal 15-30 km (Act. IV.15), 0-60 km mit der Begründung, die Preise seien in der 'h die Aussage eines Deponiebetreibers: «Es sind im iv» (Einvernahme von [...] vom 26.3.2015, Rz 107 f.,

rerseits.

grundsätzlich dieselben Unternehmen an, d lung von veredeltem Kies entgegennehmen

322. Im Kanton Bern existiert aktuell eine I Ende 2017 letztinstanzlich bewilligt® und | Nahe von Thun. Sie wird von einem auf At betrieben.

323. Die Anzahl Deponien Typ A (ISD-BS) läuft sich auf weniger als 20 Stück.°°° Sie b Regionen.°"° Betrieben werden Deponien T men, von Kraftwerken über Entsorgungs- un porationen.®'' Gemäss Antwort des Kanton: mals nur bei einem Betreiber einer Deponie

324. Deponien Typ B (ISD) werden überwi erschöpften) (Kies)Abbaustellen betrieben. Kompartimente in Abbaustellen angesiedelt rinnen von Deponien Typ B auf. Der Betrie vom Typ B kann zusammengehen, muss d Sache her nahezu «vorbestimmte» Kombin: hubdeponien — nicht. Volumenmässig wurd: (13 %) deponiert als unverschmutzter Aust wesentlich weniger Deponien Typ B als Dep abgelagert werden darf (Aushubdeponien, C

325. Recyclingbetriebe werden von untersc meisten zugleich auch im Bauhaupt- oder genden Bereichen tätig sind. Im Kanton Ber hierauf spezialisierten Unternehmen vor alle unternehmen, Aushub- und Rückbauuntern Parteien, namentlich KAGA, Kästli, Marti, Me aufgeführt, die ebenfalls Bauschuttaufbereit

608 Act. VI.5.a, Antwort auf die Fragen 23-25. S

60% Der Kanton Bern nennt in seiner Antwort \ 13.6.2023 ergibt eine Suche in der Datenb: gem Kanton» und «Deponietyp A am 13.6.2023).

610 \Vgl. die Ergebnisse einer Suche in der Dai grüner Wiese» in Thierachern befinden si schwand, Guttannen, Hasliberg, Innertkirch tenhalb, Stechelberg, Wilderswil und Zweisi

611 Vgl. die Ergebnisse einer Suche in der Date

612 Vgl. Act. VI.11.c.

613 Act. VI.11.d.

614 RZ 326 f.

615° Rz 421.

616 Vgl. die Auflistung bei <www.abfall.ch> A schuttaufbereitung» als Anlagetyp und Ein: 13.6.2023).

ie auch stark rohkieshaltige Aushübe zur Herstel-

Jeponie «auf grüner Wiese». Diese wurde gegen befindet sich in Thierachern in der unmittelbaren ıshub und Rückbau spezialisierten Unternehmen

im gesamten Kanton Bern ist bescheiden und be- efinden sich vorwiegend abgelegen in gebirgigen yp A (ISD-BS) von unterschiedlichsten Unterneh- d Transportunternehmen bis hin zu Schwellenkor- 5 Bern vom November 2016 handelte es sich da- Typ A um einen Betreiber einer Abbaustelle.°"

egend von Betreibern von (ehemaligen, nunmehr 13 Deponien Typ B sind also oftmals als eigene . Ferner treten mehrere Gemeinden als Anbiete- b einer Abbaustelle und derjenige einer Deponie ies aber keineswegs. Um eine von der Natur der ation handelt es sich hierbei — anders als bei Aus- en von 2001 bis 2015 deutlich weniger Inertstoffe ub (87 %),°'* weshalb nicht überrascht, dass es >nien gibt, auf denen nur unverschmutzter Aushub )eponien «auf grüner Wiese», Deponien Typ A).®'®

hiedlichen Unternehmen betrieben, von denen die Baustoffgewerbe oder eng damit zusammenhän- n sind als Betreiber von Recyclingbetrieben nebst m Betreiber von Rohstoffabbaustellen, Transport- ehmen sowie Bauunternehmen aktiv.°'° Mehrere >sserli und Vigier, sind als bewilligte Unternehmen ung vornehmen.

iehe weiterführend zu diesem Ausnahmefall Rz 359.

yom November 2016 16 ISD-BS (Act. VI.11.c). Stand ink des UVEK mit den Kriterien «Bern» als «zustandi- » als «Abfallanlagentyp» 17 Treffer, siehe ;nummern/standort-suchen-formular> (zuletzt besucht

enbank des UVEK (Fn 609): Nebst der Deponie «auf ch die Deponien Typ A in Därligen, Gstaad, Gündli- en, Iseltwald, Kandersteg, Lauenen, Leuzigen, Schat- mmen.

nbank des UVEK (Fn 609).

kteure > Abfallanlagen bei Verwendung von «Bau- schrankung auf den Kanton Bern (zuletzt besucht am

C.3.3.4.7. Ablagerungsvolumina im Kan

326. Die Controlling-Daten®’ zeigen die ja bis 2015 abgelagerten Bauabfälle, aufgeteilt und mineralische Bauabfälle®"® andererseits

Unverschn

3'500'000 3'000'000 2'500'000 2'000'000

1'500'000 1'000'000 500'000

EL SPP LK LP A Abbildung 12: Ablagerungsvolumina unverschmu Auswertung der Controlling-Daten [Fn 408]).

Inertstoffe und m 3'500'000 3'000'000 2'500'000 2'000'000 1'500'000 1'000'000

500'000

IE» SE Sy MP SS PPP PH A

Abbildung 13: Ablagerungsvolumina Inertstoffe ui (Quelle: eigene Auswertung der Controlling-Daten

Ablagerung Kz 4'000'000 3'000'000

2'000'000

SEES

VV vr VY

I Inertstoffe und mineralische E

Abbildung 14: Ablagerungsvolumina unverschmu zusammen in m? lose im Kanton Bern (Quelle: eig

617 Zu diesen Rz 250 ff.

618 In den Controlling-Daten des Kantons Bern wendet. «Bauschutt» wird dabei als Synonyı Bst. b AbfV). Hier werden diese Abfallarten

ton Bern

hrlichen Volumina der im Kanton Bern von 2001 in unverschmutzten Aushub einerseits, Inertstoffe . Grafisch präsentiert sich dies wie folgt:

nutzter Aushub

® D O Sd PM OW ZN wy EEE

tzter Aushub in m? lose im Kanton Bern (Quelle: eigene

ineralische Bauabfälle

oO NV GB QD OD VM nw® n—& SX DE QD SD wv

nd mineralische Bauabfalle in m? lose im Kanton Bern

inton Bern gesamt

2 © 9 SM PP SP HY CHRN:

sauabfalle MUnverschmutzter Aushub

tzter Aushub, Inertstoffe und mineralische Bauabfalle ene Auswertung der Controlling-Daten [Fn 408)).

wird die Bezeichnung «Inertstoffe und Bauschutt» ver- n für «mineralische Bauabfälle» verwendet (vgl. Art. 13 unter dem Begriff Inertstoffe zusammengefasst.

327. Ersichtlich ist, dass ein Grossteil des betrifft, der im Durchschnitt der Jahre 87 % Weiter ist ersichtlich, dass die jährlichen A nahme eines zweijährigen Einbruchs 2002 Von 2008 bis 2013 stiegen sie stetig an un von 2002. Nach diesem Höchststand sank: Niveau zwischen 2008 und 2009, wobei 201

328. Das Volumen an deponiertem unver nach Regionalkonferenz erheblich. In absol niertem unverschmutztem Aushub wie folgt

Bern-Mittelland

Thun-Oberland West

2012 2013 201

Abbildung 15: Ablagerungsvolumina unverschmu (Quelle: eigene Auswertung der Controlling-Daten

Abbildung 16: Zeitlicher Verlauf Ablagerungsvolu nalkonferenzen (Quelle: eigene Auswertung der C

329. Diese Auswertungen zeigen, wie sich deponierte unverschmutzte Aushub auf die teile entwickelten. Am meisten unverschmut Seeland/Jura ([...]) deponiert, wobei währe stieg zu beobachten ist. Im «Spitzenjahr» 2( nierte Volumen mehr als dreimal so viel v schmutzter Aushub wurde in der Regionalk die Regionalkonferenzen Bern-Mittelland ([. eine gegenläufige Tendenz ab 2005 zu beo führen sein, dass die während dieser Jahre ı

619 Da der Anstieg in den Jahren 2009 und 20° setzte, ist er nicht auf die ab 2012 geändert

Ablagerungsvolumens unverschmutzten Aushub des gesamten Ablagerungsvolumens ausmacht. blagerungsvolumina von 2001 bis 2007 mit Aus- und 2003 relativ stabil und gleichbleibend waren. d erreichten 2013 nahezu das doppelte Ausmass 2n die Ablagerungsvolumina 2014 wieder auf ein 15 erneut ein Anstieg folgte.

schmutztem Aushub unterscheidet sich dabei je uten Zahlen verteilt sich das Volumen von depo- auf die einzelnen Regionalkonferenzen.

Oberaargau

Emmental

Oberland-Ost

tzter Aushub in m? lose nach Regionalkonferenzen

[.--] mina unverschmutzter Aushub in m? lose nach Regio- ontrolling-Daten [Fn 408]).

der im Kanton Bern in den Jahren 2001 bis 2015 Planungsregionen verteilt und wie sich diese An- zter Aushub wurde in der Regionalkonferenz Biel- nd der Jahre 2009 bis 2013°'? ein deutlicher An- )13 betrug das in dieser Regionalkonferenz depo- vie im «Tiefjahr» 2003. Am zweitmeisten unver- (onferenz Oberaargau deponiert ([...]). Es folgen ..]) und Thun-Oberland West ([...]). Bei diesen ist bachten. Diese dürfte Grossteils darauf zurückzu- ‚olumenmässig bedeutendste Deponie von KAGA

[0 begann und sich in den Jahren 2012 und 2013 fort- > Erhebungsmethodik zurückzuführen.

bei den Controlling-Daten und deren Auswei zugeordnet wurde, auch wenn sie faktisch f eine wesentliche Rolle spielt.°2° Wird dies ai denzen etwas aus. Aber auch so ist der An auf die Regionalkonferenz Bern-Mittelland « und gerade auch im Vergleich zur Region: Wie an anderer Stelle zu zeigen sein wird,

der Region Bern.°?! Auffällig ist schliesslich | onalkonferenz Bern-Mittelland. Dieser ist zu Oberwangen zurückzuführen, die in dieser unverschmutzten Aushub zur Deponierung war das in der Regionalkonferenz Emmenta der Regionalkonferenz Oberland-Ost einen . weg betrachtet aber deutlich am geringsten

C.3.4 Raumplanungsrechtliche Rahme Kiesgruben, Kieswerken und De;

330. Bei der Raumplanung geht es darum, zu ordnen, wobei sich Bund, Kantone und ¢ planung erfolgt stufenweise von der Richt- z und allfälligen Ausnahmebewilligungsverfal eine spezifische Funktion erfullt.°** Bei der F dener Ebenen zusammen. Durch die stufe immer mehr zu einer Feinbeurteilung gesct beeinflussen den Wettbewerb und das Mar tigkeitsbereichen, da diese aufgrund ihres F steckten Rahmen eingebettet sind. Soweit ft nachfolgend die raumplanungsrechtlichen R

C.3.4.1 Kiesgruben

C.3.4.1.1 Bundesrechtliche Planungspf

331. 1980 trat das RPG®® als raumplanunc Dieses sieht unter anderem vor, dass in (vo den)®° Nutzungsplänen die zulässige Nutz Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen zu falls im Kanton Bern, Kiesgruben weder er schaftszone wiederum sind sie nicht zoneı gleichwohl realisieren zu können, stehen ab liche Wege zur Verfügung — entweder eine / Planung, bei der die erforderliche Zone a

620 Ausführlicher dazu Rz 451.

621 Siehe Rz 425 ff.

622 Siehe hierzu Rz 453 erstes Lemma.

624 BGE 120 Ib 207 E. 5.

625 Bundesgesetz vom 22.6.1979 über die Rau 626 Vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. b RPG.

627 Art. 30 Abs. 1 BauV.

628 So bereits im Oktober 1982 BGE 108 Ib 364

tung der Regionalkonferenz Thun-Oberland West ur die Entsorgung in beiden Regionalkonferenzen gemessen berücksichtigt, ebnen sich beide Ten- teil an deponiertem unverschmutzter Aushub, der ntfällt, in Anbetracht der dortigen Einwohnerzahl ılkonferenz Biel-Seeland/Jura erstaunlich gering. bestanden in diesen Jahren Deponieengpässe in der sprunghafte Anstieg im Jahr 2015 in der Regi- mindest teilweise auf eine Deponie von Alluvia in n Jahr erstmals wieder in wesentlichem Umfang annehmen konnte. Über die Jahre sehr stabil | deponierte Volumen ([...]), während dasjenige in Anstieg verzeichnet, über die gesamten Jahre hin- bleibt ([...]).

nbedingungen für die Errichtung von nonien

die raumwirksamen Tätigkeiten zu erfassen und semeinden aufeinander abstimmen.?? Die Raum- ur Nutzungsplanung hin zu den Baubewilligungs- ıren, wobei sie ein Ganzes bildet und jeder Teil ‚aumplanung spielen zahlreiche Erlasse verschie- nweise Planung wird von einer Grobbetrachtung rritten. Die raumplanungsrechtlichen Vorschriften ktgeschehen bei den hier näher betrachteten Tä- aumbedarfs in den raumplanungsrechtlich abge- ir die vorliegende Untersuchung relevant, werden ahmenbedingungen dargestellt.

licht

ysrechtliches Rahmengesetz des Bundes in Kraft. n den Kantonen bis spätestens 1988 zu erstellen- ung des Bodens geordnet wird, wobei vor allem unterscheiden sind. In der Bauzone dürfen, jeden- richtet noch erweitert werden.°?” In der Landwirt- ıkonform.®2® Um nicht zonenkonforme Vorhaben hängig vom Gewicht des Vorhabens unterschied- isgeschieden wird. Gemäss bundesgerichtlicher

mplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).

| E. 5.b bezüglich einer Lehmgrube.

Rechtsprechung sind insbesondere grösser tig, dass für sie eine Planungspflicht bester gung nach Art. 24 RPG erlaubt werden.®°® | sende Beurteilung sämtlicher raum- und uı men und Anliegen des Umweltschutzes si Kantonen sind hierbei auch die Vorgaben at zu beachten, die einem Vorhaben an einem

332. Damit (grössere) Kiesgruben Uberhat haben gemäss RPG in einer Planung vorge dies nicht möglich.

333. Im Kanton Bern bestanden nach Abl zungsplänen im Jahr 1988 während etlicher im Jahr 1998, verfügten erst zwölf der dar Richtpläne bezüglich Abbaus und Deponie aus Sicht des Kantons Bern ungenügend od den insbesondere in der Region Bern und Planung war es während dieser Zeit nicht m dessen liegen für alle Regionen entspreche

C.3.4.1.2 Den Sachplan ADT umsetzen

334. Auf Ebene des Kantons Bern setzt ins und enthält hierfür notwendige Bestimmung erster kantonaler Sachplan Abbau Deponie erlassen. Zur neunköpfigen Projektgruppe, derem zwei Vertreter der [U15], die eng mit waren dies [...] (Alluvia/Messerli) und [...] (/ 2012 durch den Sachplan ADT 126°® ersetz Personen zusammensetzte und keine Brar

628 BGE 119 Ib 174 betraf eine Grube von c 270'000 Kubikmetern, wobei das Material v eine vorubergehende Zufahrt von ungefahr

630 BGE 120 Ib 207 E. 5 m.w.H. In BGE 116 Ib ralrechtlichen Gründen eine Zulassung Uber die Kantone zur Schaffung von Nutzungsple mebewilligung noch möglich (vgl. etwa BGE

631 BGE 120 Ib 207 E. 6 m.w.H.

632 Siehe ausführlicher zu möglicherweise entg

633 Illustrativ die Übersicht im Sachplan ADT 98

6% Sachplan ADT 98 Fn 635), S.1 und insbeso tigen Pläne.

635 Abrufbar unter <www.yumpu.com/de/docı nie-transporte-sachplan-adt>, zuletzt besuc

636 Ein Blick auf die Homepage <[....]> (zuletzt Das Logo des [U14] wird neben dem eigene die meisten Mitglieder des Stiftungsrats sinc

637 Vgl. Sachplan ADT 98 (Fn 635), Impressum

638 Sachplan ADT 12 (Fn 406).

639 Vgl. Sachplan ADT 12 (Fn 406), Impressum

e Abbau- und Deponievorhaben®”? derart gewich- it; sie können also nicht mittels Ausnahmebewilli- m Rahmen einer solchen Planung ist eine umfas- nweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorzuneh- nd vorsorglich mitzuberücksichtigen.°®' Von den ıs anderen Bundeserlassen wie etwa dem GSchG bestimmten Ort im Wege stehen können.°*?

ıpt errichtet werden können, müssen solche Vor- sehen werden — ohne entsprechende Planung ist

auf der Umsetzungsfrist für den Erlass von Nut- Jahre Planungsdefizite. Noch zehn Jahre später, nals 18 Planungsregionen im Kanton Bern über . Und fünf der damals bestehenden Pläne waren er überholt. Die bedeutendsten Lücken bestan- im Jura.° In den Regionen ohne ausreichende öglich, (grössere) Kiesgruben zu errichten. Unter- nde Richtpläne vor.

le Richtpläne als erste Stufe

besondere das BauG die Vorgaben des RPG um jen, so etwa zum Planungsrecht. 1998 wurde ein > Transporte (nachfolgend: Sachplan ADT 98)P°° die diesen Sachplan erstellte, gehörten unter an- dem [U 14] und der Branche verbunden ist‘? — es \lluvia/Hofstetter).°°” Der Sachplan ADT 98 wurde t, wobei sich die Projektgruppe diesmal aus fünf ıchenvertreter mehr enthielt.°°° Diese Sachpläne

a. 5,1 Hektar Fläche mit einer Entnahmemenge von vährend etwa drei Jahren abgebaut worden wäre und 170 Metern erfordert hätte.

50 E. 6 gestattete das BGer nur noch aus intertempo- "eine Ausnahmebewilligung. Vor 1988, als die Frist für nen ablief, war eine Genehmigung Uber eine Ausnah- 111 Ib 85 E. 2).

egenstehenden Normen Rz 282 drittes Lemma. ; Fn 635), S.34. ndere S. 5 sowie S. 35 betreffend die revisionsbedürf-

ument/read/8657227/kantonale-sachplan-abbau-depo- nt am 13.6.2023.

besucht am 13.6.2023) zeigt dies mit aller Deutlichkeit: n Logo aufgeführt, die 57 Mitglieder sind identisch und

js sind nach Art. 57 Abs. 1 BauG (ebenso Art. ten Grundsätze, die von den Planungsträge und Nutzungspläne zu beachten sind.

335. Die Sachpläne ADT sehen das Prinz Regionen (im Sachplan ADT 98 waren es d nen soweit möglich so, dass sie ihren Bec decken können.‘*? Die Sachpläne ADT geb vor, auf die sie ihre Planung auszurichten ha Sachplan ADT 98 die bereits gesicherten höchstens im verbleibenden Umfang moglic zu Ungunsten neuer Festsetzungen ausfalle serven eines neuen Standorts, der zu beste nis zu den Reserven der bestehenden Stan ziehen sind), wobei die Regionalkonferen Sachplan ADT 12 wird dabei hervorgehobe genüber etablierten und neuen Marktteilnehi bereits gesicherten Reserven in der Planun systematisch und vollständig abgebaut wer steht, zeigt auch der Erläuterungsbericht z Bern-Mittelland. Dort werden noch zusatzlic Kiesgruben sprechen, dann aber festgehali über neuen Standorten behandelt — bei Pa Gunsten der bereits bestehenden Gruben g

336. Der gemäss Sachpläne ADT bei der Planungshorizont ist ein langer: Es ist die V destens die nächsten 30 Jahre aufzuzeigen bis 45 Jahren genannt wird.°°' Bei den Fests einer Bedarfsdeckung für 35 Jahre auszuge horizonte ausgerichtet.

337. KAGA, Alluvia, Kästli-Gruppe und aucl Antrag und anderswo auf die Sachpläne / werde die Erwartung an die Unternehmen gı sie nicht verbindlich ist. Unter anderem we

640 \Worauf auch in den Sachplänen selbst ausc

641 Die Sachplane ADT selbst sind noch keine

642 \/gl. Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 40, für e

643 Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 15 f.; Sachpl

644 Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 15 f. und 39;

645 Dieser Begriff wird in Rz 341 erörtert.

646 Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 27.

647 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 23.

648 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 31.

642 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 30.

650 Vgl. S. 31 des Erläuterungsberichts zum re land, abrufbar unter <www.bernmittelland.ct nie, Transporte (ADT) > Erläuterungsberich

651 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 22 resp. S. Horizont für die Planung der Materialreserve

652 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 22; im Sache Bedarf von mindestens 30 und maximal 45 .

653 Act. VIII.156 Rz 83-95, Act. VIII.162 Rz Act. VIII.164 Rz 58, Act. IX.30 Beilage 5 Rz

9 Abs. 1 RPG) behdrdenverbindlich®° und enthal- rn bei der Erarbeitung insbesondere der Richt-°*"

ip der regionalen Selbstversorgung vor. D.h., die eren 18, im Sachplan ADT 12 noch sechs)? pla- larf an Material und Deponie im eigenen Gebiet en hierfür den einzelnen Regionen Richtmengen ben.$** Von diesen Richtmengen waren unter dem Reserven abzuziehen; Festsetzungen‘® waren sh.©° Der Sachplan ADT 12 weicht dieses rigide, nde System etwas auf. Er sieht vor, dass die Re- henden Standorten in Konkurrenz tritt, im Verhalt- dorte stehen (welche also nicht mehr vorab abzu- zen frei Uber dieses Verhältnis befinden.‘ Im n, dass sich die Regionalkonferenzen neutral ge- nern verhalten sollen.“ Gleichzeitig sind aber die g auszuweisen und bestehende Standorte sollen den.®° Dass hierin ein gewisser Widerspruch be- um regionalen Richtplan der Regionalkonferenz he Gründe aufgezählt, die für bereits bestehende en, diese würden trotzdem nicht prioritär gegen- ttsituationen könnten sie aber den Ausschlag zu eben.°°°

Materialversorgung zur Anwendung gelangende sr- und Entsorgung der jeweiligen Region für min- , wobei an anderer Stelle eine Bandbreite von 30 setzungen einzelner Standorte ist in der Regel von hen.6% Die Richtmengen sind auf diese Planungs-

1 Vigier berufen sich in ihren Stellungnahmen zum \DT.°3 Sie bringen insbesondere vor, in diesen >aussert, dass sie sich daran halten, obwohl er fur rde im Sachplan ADT 93 festgehalten, dass die

Irücklich hingewiesen wird. Richtplane, vgl. in Bezug auf den Sachplan ADT 98

ine Gegenüberstellung der Gebiete. an ADT 12 (Fn 406), S. 15, 22 und 29. Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 23 f.

gionalen Richtplan der Regionalkonferenz Bern-Mittel- > Themen > Raumplanung > Projekte > Abbau, Depo- t (zuletzt besucht am 13.6.2023).

12. Im Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 15, werden als »n 45 Jahre genannt.

lan ADT 98 (Fn 635), S. 27 sollten Festsetzungen den Jahren decken.

18-22, auch Rz 139, Act. VIII. 163 Rz 38-44 und 13 f.

Unternehmen die Zusammenarbeit mit der Interessengemeinschaften zusammenschlie der Unternehmen für Natur, Mensch und Un tungen angehalten. Im Wesentlichen gelte auch wenn dort der Zusammenschluss Zt werde.®5° Ähnlich argumentiert auch Heimb« xis mache «eine Bündelung in Form von Ge

338. Zutreffend an diesen Vorbringen ist, d tung geäussert wird, dass sich die Unterne nicht verbindlich sind. In welchen Bereichen hen, wird in den Sachplänen ADT näher fe allesamt grundsätzlicher Natur (z.B. einschl: ren, Transportdistanzen und Leerfahrten rv schonen) und halten generell wünschenswe gaben oder gar Einschränkungen an die Un ren nur insoweit, als dass in einschlägigen (wie eben etwa dem WaG). Das von KAGA ADT 98 erwähnte Zusammenschliessen zu | sammenarbeit mit den Regionen bezüglich c das zur Verfügung stellen von erforderliche: Unterstützung beim Planungsprozess, die w irgendwie geartete Vorgabe, Erwartung ode nehmen in den Bereichen Kies und Deponie wirtschaftlich tätig wären und eine diesbezi wert wäre, lässt sich dem Sachplan ADT 9 entnehmen (erst recht nicht dem Sachplan ;

339. Der Sachplan ADT enthält, wie ausg Richt- und Nutzungsplanung durch die Beh der Richtpläne im Bereich Abbau und Dep: früher die 18 Planungsregionen (Art. 98 Abs migung durch den Kanton (Art. 61 Abs. 1 E übergeordneter Koordinierungsbedarf beste ressen von Nachbarkantonen betreffen, we men, um die entsprechende Koordination si ist vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 11. Richtpläne gemäss Art. 57 Abs. 1 BauG t Richtpläne gemäss Sachplan ADT 12 alle 1

340. Bei der (erstmaligen oder zu überarbe schreibung für Standorteingaben. In dieser chen die Unternehmen ihre Begehren zur Fe diverse Vorstudien und Nachweise erarbeite zuzeigen, für welche Grundstücke sie Abba es sich damit in geologischer und hydrogec

65% Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 32 f.

65 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 35 f.

656 Act. VIII.161 Rz 26.

6577” Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 32 f. und Sac

658 Siehe Rz 254.

658 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 22; im Anh: nächste Mal zu überarbeiten waren resp. sil

660 Siehe dazu auch Rz 281.

| Regionen erleichtern würden, wenn sie sich zu ssen, und es werde die besondere Verantwortung nwelt betont und zur Reduktion von Transportleis- > dasselbe unter dem Sachplan ADT 12 ebenfalls, ı Interessengemeinschaften nicht mehr erwähnt arg, wenn sie geltend macht, die Bewilligungspra- meinschaftsunternehmen erforderlich» .°°%

ass in den Sachplänen ADT in der Tat die Erwar- hmen daran halten, obwohl sie für diese gerade welche Erwartungen an die Unternehmen beste- stgehalten.°” Die aufgeführten Erwartungen sind ägige Normen wie NHG, WaG und TVA respektie- iinimieren resp. vermeiden oder die Ressourcen rtes Verhalten fest. Konkrete, kontrollierbare Vor- ternehmen finden sich darin nicht — solche existie- Gesetzen entsprechende Vorschriften bestehen , Alluvia und Kästli-Gruppe betonte, im Sachplan nteressengemeinschaften bezieht sich auf die Zu- les Planungsprozesses und dort insbesondere auf 1 Informationen. Es geht also um die fachkundige ohl einfacher ist, wenn sie koordiniert erfolgt. Eine r auch nur dahingehende Äusserung, dass Unter- ‚aus Sicht des Kantons vorzugsweise gemeinsam igliche Koordination zwischen ihnen wünschens- 8 insgesamt und spezifisch dieser Passage nicht ADT 12).

eführt, Grundsätze, die bei der anschliessenden orden zu beachten sind. Zuständig für den Erlass nie sind die sechs Regionalkonferenzen®®® bzw. . 3 BauG). Die Richtpläne bedürfen einer Geneh- auG). Diejenigen Abbaustandorte, bei denen ein ht, d.h., solche, die Bundesinteressen oder Inte- rden alsdann im kantonalen Richtplan aufgenom- cherzustellen. Der kantonale Richtplan wiederum Abs. 1 RPG). Ebenso wie die Sachpläne sind die yehdrdenverbindlich. Zu überarbeiten sind diese 5-20 Jahre.®°

tenden) Richtplanung erfolgt eine öffentliche Aus- Phase, die mindestens ein Jahr dauern soll, rei- sstsetzung von Standorten ein. Hierfür müssen sie n und einreichen. So haben sie insbesondere auf- u- und Deponierechte gesichert haben®® und wie Jlogischer Hinsicht (z.B. betreffend Rohstoff- und

-hplan ADT 12 (Fn 406), S. 35 f.

ang auf S. 40 ist ersichtlich, wann die Richtpläne das id.

Grundwasservorkommen sowie Stabilität) ve ortgebundenheit ausdrücklich nachzuweiser orteingaben von den Regionalkonferenzen ¢ nehmen rechtzeitig eine Standorteingabe r rechtlichen Gründen bei der Planung ausse welche die Eignungskriterien erfüllen, erfolg schliesslich der Richtplan erstellt, der vom ( konferenz zu beschliessen und schliesslich

341. In den Richtplänen werden den Stand ordnet:

- Festsetzungen sind die höchste Stufe den nächsten 35 Jahren. Es handelt: früher eine Festsetzung erfolgte, ande orten sind die entsprechenden planur rasch wie möglich umzusetzen.

- Zwischenergebnisse, die der langerfr Zwischenergebnisse können zum eine löste Fragen bestehen, zum anderen s aber wegen den Mengenbeschrankut berücksichtigt werden konnten. Zwise umgewandelt werden, bevor sie in die Deckung von Vorsorgelücken könner festgehalten sind, bei Bedarf schon ir wofür aber die planungs- und bewilligu

- Vororientierungen sind Voranmeldun« berücksichtigen sind, als dass sie nich sierung erschwert oder gar verunmögl

342. Sowohl die bereits früher erfolgten als gebnisse und die Vororientierungen werden die jeweiligen Betreiberinnen werden genaı niemengen, wobei unterschieden wird zwisc in Nutzungsplänen) gesicherten Mengen un sicherten Mengen. Letztere sind weiter unt setzungen, Zwischenergebnisse resp. Voroı

343. Die nachfolgende Abbildung eines Kc der Regionalkonferenz Bern-Mittelland soll «

661 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 30.

662 Vgl. auch Erläuterungsbericht zum region: (Fn 650), S. 33.

66° Siehe zu diesem Abschnitt AGR, Handbuch 2012, S. 12 ff.

664 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 24 f.; ferner plan Abbau Deponie Transporte ADT, Juni land.ch> Themen > Raumplanung > Projekt bindliche Festlegungen mit Koordinationsble

665 |Ilustrativ die einzelnen standortbezogenen onalkonferenz Bern-Mittelland (Fn 664).

arhält. Bei Vorhaben im Wald ist zudem die Stand- 1.661 In einer nächsten Phase werden diese Stand- valuiert. Potenzielle Standorte, für die kein Unter- nachte, bleiben somit schon nur aus verfahrens- ar Betracht. Hinsichtlich der Standorteingaben, t eine Interessenabwägung. Gestützt hierauf wird kantonalen) AGR vorzuprüfen, von der Regional- vom AGR zu genehmigen ist.°®?

orten unterschiedliche Koordinationsstände zuge-

. Diese Standorte dienen der Bedarfsdeckung in sich dabei einerseits um Standorte, für die bereits rerseits um neue Standorte. Bei den neuen Stand- igs- und bewilligungsrechtlichen Massnahmen so

stigen Reservesicherung (ab 35 Jahren) dienen. 2n Standorte sein, bei denen noch gewisse unge- olche, die zwar alle Voraussetzungen erfüllen, die ıgen, die von den Richtmengen ausgehen, nicht ;henergebnisse müssen zuerst in Festsetzungen Nutzungsplanung überführt werden. Immerhin zur 1 Reservestandorte, die als Zwischenergebnisse 1 der aktuellen Richtplanperiode aktiviert werden; ngsrechtlichen Massnahmen zu durchlaufen sind.

yen, welche von den Behörden in dem Sinne zu its unternehmen sollen, was deren spätere Reali- icht.66*

; auch die neuen Festsetzungen, die Zwischener-

in den Richtplänen auf Karten eingezeichnet und ınt. Aufgeführt sind ferner die Abbau- und Depo- hen den bereits grundeigentümerverbindlich (d.h. d den behördenverbindlich (d.h. im Richtplan) ge- erteilt nach den Koordinationsständen, d.h. Fest- 'ientierungen.°®

ordinationsblattes aus dem regionalen Richtplan lies illustrieren:

len Richtplan der Regionalkonferenz Bern-Mittelland zum kantonalen Sachplan Abbau Deponie Transporte,

Regionalkonferenz Bern-Mittelland, Regionaler Richt- 2017, S. 8 f. und 12, abrufbar unter <www.bernmittel- > > Abbau, Deponie, Transporte (ADT) > Behördenver- ittern (Richtplantext) (zuletzt besucht am 13.6.2023).

Koordinationsblätter im regionalen Richtplan der Regi-

Regionalkonferenz Bern-Mittelland * Regionaler Richtr

Betreiberin:

Sicherstellung der erforderlichen Abbau- urd Abi: Gesuch an die Standortgemeinde zur Einleitung c Im Rahmen der Nutzungsplanung sind insbesond Siedlungsgebiet, Wald, Landschaftsbild (Einsetub: chengewässer, überregionaler Wildtierkorridor, N 239.103, eisenzeitliche Gräber und Hinweis aufı Zeitliche Etappierung der Abbeu- und Auffüllaktiw (c) mit dem Ziel, in Kombination mit weiteren gee gativen Auwirkungen des Eingriffs in den Wald so

Standortgemeinde-

- Unterstiitzung der Betreiberin bei allfälligen Bewi Möglichst rasche Einleitung und Durchführung de den Wald so gering wie möglich zu halten

Region/Standortgemeinde:

  • Im Rahmen der Standortplanung ist die Netzlück.

  • Rubigen) zu berücksichtigen und der Verlauf de

Kanton: Aufnahme des Standorts in den kantonslen Richt

* Die aus der vormaligen Richtplanung bestehende rechtskr planung hinaus.

wan ADT © Koordinationsbistt 1

Nr. 127

119, 126, 127, 156, 243, 267, 268, 378, 424, 497, 548, 552, 662, 725, 748, 893, 2114

en Abbaurnengen und Ablagerungsvolumen gemäss den e Sicherstellung der Erweiterung im Sektor Schettholz

‚gerungsvolumen

ler Nutzungsplanung im Sektor Rütiweid

ere folgende Aspekte näher zu betrachten: Nähe zum keit), Gewä hutzbereich A, Gewä Oberflä aherholungsgebiet Wald, FFF, Archäologie (Fundstelle Nr. ömische Siedlung)

täten in den beiden Sektoren Rütiweid (b) und Schsttholz igneten Massnahmen im Umfeld des Abbsugebiets die ne ‚gering wie möglich zu halten

ligungsverfahren im genehmigten Grubenteil r Nutzungsplanung im Sektor Rütiweid weid (b) und Schattholz (c) mit dem Ziel, in Kombination mit

2 gemäss Sachplan Veloverkehr (Korridor Nr. 21 Gümligen

plan

Sftige Festsetzung reicht über den Horizont der laufenden Richt-

Regionalkonferenz Bern-Mittelland * Regionaler Richt;

Reserven

verbindlich gesichert, | gesichert

Stand 2016? (Abbauzone/ZPP/Ued) Behordenverbindlich | Festsetzung? — a) bis 2050 ns b) ab 2050 Zwischenergebnis Vororientierung

* Reserven gemäss Standorteingabe 2013 (abzüglich gesc ode von 35 Jahren (bis 2050)

* Für die Richtplanperiode bis 2050 werden 2.30 Mio. m? KI

Telinchtplans der Region Aaretal benötigt (a). Das restliche

die nachfolgende Richtplanpenode übertragen (b). Abbildung 17: Koordinationsblatt «Bodenweid» aı

Bern-Mittelland (Fn 664).

344. Die Ausarbeitung der Richtpläne ist s aufwändig.‘ Die JGK schätzte die Dauer h

666 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 22. 867 Act. V1.5, Antwort auf Frage 4.

an ADT » Koordinstionsbiatt <

Abbau (m3) Ablagerung (m?) Aushub Inertstoff

lich 700000 1.63 Mio.

3.00 Mio. 3.00 Mio.

natzter Verbrauch für die Jahre 2014 / 2015) für die Richtplanperi- es und 1.87 Mio. m’ Aushub der Festsetzung des bestehenden ' Volumen von 200000 m” Kies und 1.13 Mio. m’ Aushub wird auf

ıs dem regionalen Richtplan der Regionalkonferenz

sowohl zeitlich als auch finanziell ausgesprochen jerfür in der Regel auf drei bis vier Jahre.‘ Diese

Schätzung dürfte etwas zu optimistisch sein Richtplans der Regionalkonferenz Bern-Mi plans Entwicklungsraum Thun als Teil der Pl

C.3.4.1.3 Nutzungsplane und Baubewill

345. Festsetzungen neuer Standorte bedüi genauen Nutzungsplänen. Erst diese sind c auch Art. 21 Abs. 1 RPG). Zudem ist eine B Abbauvolumen von mehr als 300'000 Kubik voraussetzt.°’° Indem das Bauvorhaben im Baubewilligung festgelegt wird, ist es möglic ren zu kombinieren — der Nutzungsplan, ge gleich als Baubewilligung (Art. 88 Abs. 6 Ba paraten, anschliessenden Baubewilligungsv ren mehr Zeit in Anspruch nehmen”!

346. Während in den Richtplänen bei der | zont von 35 Jahren auszugehen ist, ist der B zu sichern. Ausnahmen davon sind möglich

347. Für den Erlass von Überbauungsor (Art. 66 Abs. 2 BauG). Bei Gemeinden mit e keit unter gewissen Voraussetzungen resp. (Art. 66 Abs. 4 BauG). Anschliessend bedür gung durch das AGR (Art. 16 BauG). Mit de ist daher aufgrund des anschliessend erfolg leistet, dass ein Standort auch tatsächlich ui fahren kann es vielmehr zu Verzögerungen scheitern.7? Immerhin haben die Regionalkc Erlasses einer regionalen resp. kantonalen ( Wahrung regionaler resp. kantonaler Intere BauG).°” Da gegen den Erlass von Nutzun¢ scheide Rechtsmittel ergriffen können, kanr

348. Die JGK schätzte die Dauer für die Er: lassverfahren auf in der Regel zwei Jahre, fa Fällen, vor allem bei Rechtsmittelverfahren,

(ADT) unter dem Titel Richtplan 2017 genel

668 \/on der Standortausschreibung Mitte März vgl. Erläuterungsbericht regionaler Richtplar wicklungsraum-thun.ch> Landschaft Siedlur TOW Erläuterungsbericht (zuletzt besucht a ser Homepage.

670 Anhang Ziff. 80.3 der Verordnung vom 19.1 SR 814.011).

671 Ein solch kombiniertes Vorgehen wird empf

672 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 22. Im Sachr Sicherung in der Regel 15 Jahre beträgt, sic 30 Jahre belaufen könne.

673 \gl. S. 12 und 16 des regionalen Richtplans

674 Siehe auch Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. sen im Fall, der dem Urteil des Verwal 16.12.2016 zu Grunde lag.

, dauerte es doch für die Erstellung des aktuellen ttelland fünf Jahre,° für diejenige des Teilricht- anungsregion Thun-Oberland West fünfeinhalb.‘6°

igungen als zweite Stufe

fen anschliessend einer Umsetzung in parzellen- jrundeigentümerverbindlich (Art. 57 Abs. 2 BauG; aubewilligung erforderlich, wobei diese bei einem metern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Nutzungsplan bereits mit der Genauigkeit einer h, das Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfah- nauer die Überbauungsordnung, gilt diesfalls zu- uG). Dadurch entfällt die Notwendigkeit eines se- erfahrens, doch dürfte dafür das Planungsverfah-

3edarfsdeckung in der Regel von einem Zeithori- edarf in den Nutzungsplänen für maximal 25 Jahre , aber restriktiv zu handhaben”?

dnungen sind die Stimmberechtigten zuständig inem Gemeindeparlament kann diese Zuständig- Bedingungen dem Parlament übertragen werden fen solche Überbauungsordnungen der Genehmi- r Festsetzung eines Standorts in einem Richtplan enden, politischen Prozesses noch nicht gewähr- mgesetzt werden kann. Im Nutzungsplanungsver- kommen oder das Vorhaben kann auch gänzlich ynferenzen und der Kanton die Möglichkeit, mittels Jberbauungsordnung einzugreifen, sofern dies zur :ssen erforderlich sein sollte (Art. 98b resp. 102 ysplanen resp. diesbezügliche Genehmigungsent- | dies zu zusätzlichen Verzögerungen führen.

arbeitung der Nutzungsplanung sowie das Planer- lls keine Einsprachen erfolgen. In anspruchsvollen könne die Planung deutlich mehr Zeit in Anspruch

raumplanung > Projekte > Abbau, Deponie, Transporte imigt (zuletzt besucht am 13.6.2023).

2014 bis zur Genehmigung Anfangs November 2019, 1 ADT Thun-Oberland West, S. 11, abrufbar unter <ent- ig Verkehr > Abbau und Deponie > Reg. Richtplan ADT m 13.6.2023) sowie die einleitende Bemerkung auf die-

).1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; ohlen, vgl. Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 32.

lan ADT 98 (Fn 635), S. 31, war vorgesehen, dass die sh bei bedeutenden Investitionen aber auf bis maximal ; der Regionalkonferenz Bern-Mittelland (Fn 664).

25. Eine kantonale Uberbauungsordnung wurde erlas- tungsgerichts des Kantons Bern 100.2016.1U vom nehmen und mehr als zehn Jahre dauern.‘ der Praxis die Ausnahme darstellen, auf die tigerweise nicht einstellen kann — vielmehr r zwei Jahren für die Nutzungsplanung rechr Betreibers von Kiesgruben und Deponien: «| Nutzungsplanung, diese kann zwischen 3 ui

C.3.4.1.4 Auswirkungen dieser raumpla das Wettbewerbsgeschehen

349. Diese raumplanungsrechtlichen Rahr sicht auf die Wettbewerbssituation aus, die Punkte werden nachfolgend aufgeführt.

Hinsichtlich möglicher Markteintritte

350. Eine neue Kiesgrube kann nicht ohne‘ Standort muss zunächst im Richtplan als fF Nutzungsplan mit Baubewilligung gesichert Jahre überarbeitet werden, ist eine neue Fe zeitlichen Abständen überhaupt möglich. K ebenfalls lange Zeit in Anspruch nehmen. Be eröffnen zu wollen, wird es dies in zeitliche weniger als in zehn Jahren tun können,” i bestehenden Richtplans — aber erst deutlich hende Konkurrenzsituation ist über Jahre h Ding der Unmöglichkeit. Den Marktteilnehme nicht mit dem kurz- oder mittelfristigen Eintri

351. Ferner ist aufgrund der Standorteingat mein bekannt, wer wo und in welchem Um sichtigt. Markteintritte erfolgen also nicht nı Überraschungseffekt. Die Marktteilnehmer |

675 Act. VI.5, Antwort auf Frage 4. Illustrativ der 100.2016.1U vom 16.12.2016 zu Grunde lie len Teilrichtplan Thun/InnertPort erfolgte a also die Umsetzung im Nutzungsplan, wurd JGK erliess am 23.4.2015 eine kantonale Uk Einsprachen ab. Nachdem der Regierungsı auch das Verwaltungsgericht des Kantons ( der Festsetzung im regionalen Teilrichtpla' schliesslich am 3.10.2017 (Urteil 1C_23/20°

676 Zeugeneinvernahme von [...] vom 2.5.2016

677 «Es wäre sportlich nur 10 Jahre auf eine Be vgl. EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 451 f., A

878 Das stimmt mit der Einschätzung eines Brar ken Regulierung dauert die Erlangung eine: Jahren für das gesamte Verfahren», vgl. z Act. 111.25. Vgl. auch EV von [...] vom 13.1.2( fahrenszeit für ein Kiesabbauprojekt rund 1( 15 Jahre» und EV von [...] vom 20.1.2015, von 10 bis 25 Jahren — je nach Gemeinde — 587, Act. 111.14, hinsichtlich der Erhöhung t reich dauert es Jahre, wenn nicht sogar Ja den». Siehe auch VR-Protokoll der KAGA v Ablauf ab Unterzeichnung des Vertrages bi 30 Jahre dauern kann (...)».

° Dass keine einzige Einsprache erfolgt, dürfte in > sich ein Interessent bei seiner Planung vernünf- nuss er als Regelfall mit einer längeren Dauer als 1en. Das entspricht auch der Einschätzung eines Dann benötigt es noch auf kommunaler Ebene die nd 10 Jahren Zeit in Anspruch nehmen» .”®

nungsrechtlichen Rahmenbedingungen auf

nenbedingungen wirken sich in mehrfacher Hin- im Bereich Kiesgruben besteht. Die wichtigsten

Weiteres erdffnet werden, im Gegenteil. Ein neuer -estsetzung berücksichtigt und anschliessend im werden. Da Richtpläne bloss etwa alle 15 bis 20 stsetzung und damit ein «Einstieg» nur in grossen ommt hinzu, dass die Planerlassverfahren selbst sschliesst ein Unternehmen heute, eine Kiesgrube r Hinsicht selbst im Idealfall frühestens in etwas n der Regel — je nach Zeitpunkt der Revision des | später.°7® Mit anderen Worten: Die aktuell beste- inweg zementiert; ein rascher Markteintritt ist ein rn ist dies selbstverständlich bekannt, sie müssen tt einer neuen Konkurrenz-Kiesgrube rechnen.

yen zu Beginn des Richtplanungsverfahrens allge- fang die Errichtung einer neuen Kiesgrube beab- ir zeitlich verzögert, sondern auch ohne jeglichen nissen schon lange im Voraus über die Pläne für

dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gende Fall: Die Festsetzung einer ISD-BS im regiona- m 22.6.2006. Die kommunale Überbauungsordnung, e von den Stimmbürgern am 23.9.2012 abgelehnt. Die ’erbauungsordnung und wies dabei die eingegangenen at die Beschwerde dagegen Ende 2015 abwies, wies lie Beschwerde im Dezember 2016 — 10,5 Jahre nach n — ab. Das Urteil des BGer in dieser Sache erging 7).

Rz 314 f., Act. 111.25.

willigung zu hoffen», hält denn auch ein Befragter fest, ct. 111.8.

ichenkenners überein, der festhält: «Aufgrund der star- r Abbau- und Deponiebewilligung zwischen 10 und 20 ‘eugeneinvernahme von [...] vom 2.5.2016 Rz 319 f., 115, Rz 344-346, Act. IIl.2, gemäss welchem «die Ver- ) bis 15 Jahre dauert. Die Planungshorizonte sind rund Rz 208-210, Act. IIl.8, der von einem langen Prozess spricht. Siehe auch EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 585- ereits bestehender Deponien: «Im Raumplanungsbe- hrzehnte, bis neue Rechte für Deponien bewilligt wer- om 9.9.2014, T. 4.2, Act. Il.A.X.528: «Da der zeitliche s zum Kiesabbau mit anschliessender Auffüllung über einen Markteintritt Bescheid und können si Rechtsmitteln®”? zu verzögern oder zu verhi

352. Für ein eintrittswilliges Unternehmen und in welchem Umfang es eine neue Kiesc Standort an sich die diversen Anforderunge!

- Zum einen sind bei den Festsetzunge zu beachten. Unter dem Sachplan AD derem zwei Vertreter etablierter Unter den Kiesgruben dabei eine Vorrangste serven von der Richtmenge abgezoge im entsprechenden Umfang von vornh 12 entscheiden nun zwar die Region: zwischen den bestehenden und den Ver- und Entsorgung angestrebt wird sätzlich an den historischen Abbaume einer Region bestehende Wettbewerb iert. Die Mengenbeschränkung kann auch unter dem Sachplan ADT 12 da: mindest nicht vollumfänglich im beabs

- Zum anderen ist das Nutzungsplanve Ausgang. Ob die Erweiterung eines be derstand stösst als die Errichtung eine Projekt und dessen Eigenheiten abhi gensatz zu «Neulingen» aber zuminde sem Prozess verfügen und besser ve Dies wird von einer Unternehmensan externe Berater 2002 für KAGA erstell gungen zur Nutzung von [Kies]Vorkor keiten bezüglich Deponieraum mit den Begründung wird jeweils angeführt «( gewiesen werden kann».°®

- Noch bevor ein eintrittswilliges Untern grube eröffnen kann, entstehen ihm K ren, ob ein Abbau an einem bestimm sinnvoll und rechtlich zulässig ist (z.B. bilität, Grundwasser). Zum anderen m chern. Diese Kosten fallen freilich ung dingungen an. Selbige führen aber da:

678 Siehe z.B. den Zeitungsartikel «Bundesgeric vom 15.5.2018, abrufbar unter: <www.b 13.6.2023) und das diesbezügliche BGer, 1

680 Siehe Rz 334.

681 Diesen Zusammenhang bestätigend auch E

682 Zwischenergebnisse, welche die Voraussetz Mengenbeschränkung aber noch nicht als : immerhin, als Zwischenergebnisse, führen c

683 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Act. II ADT von 2012 erstellte MARKUS SAURER we Thema Wettbewerb». Zur damaligen Situati sind Mitspieler und Schiedsrichter zugleich, (und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch vi den Akteursgesprächen ist offen von „Vettet

684 Act. II.G.X.15, Bst. b und h.

ch darauf einstellen (und diese gar mit Hilfe von ndern versuchen).

ist sodann aus mehreren Gründen ungewiss, ob jrube überhaupt realisieren kann, selbst wenn der n erfüllt:

n im Richtplanverfahren Mengenbeschränkungen T 98 (dessen neunköpfiges Projektteam unter an- nehmen umfasste)°® kam den bereits bestehen- llung zu, wurden doch die schon gesicherten Re- n — bereits gesicherte Reserven verhinderten also erein neue Standorte.®' Unter dem Sachplan ADT alkonferenzen frei über das Aufteilungsverhältnis neuen Standorten. Dadurch, dass eine regionale und sich die Richtmengen für den Abbau grund- ıngen in dieser Region messen, wird die bisher in ssituation aber gleichwohl verfestigt und perpetu- letztlich trotz der vorgenommenen Änderungen zu führen, dass ein neuer Standort nicht, oder zu- ichtigten Umfang realisiert werden kann.°°

rfahren ein politischer Prozess mit ungewissem stehenden Standorts auf weniger politischen Wi- 2S neuen Standorts dürfte letztlich vom konkreten ingen. Etablierte Marktteilnehmer dürften im Ge- ost über frühere einschlägige Erfahrungen mit die- rankert und vernetzt sein,°®® also im Vorteil sein. alyse von KAGA im Konkurrenzvergleich, welche ten, bestätigt: Dort werden die «Fähigkeit, Bewilli- nmen zu erhalten», ebenso wie dieselben Fähig- bestmöglichen Bewertungen «++» eingestuft. Zur sute Anerkennung, da Erfahrung und Erfolg aus-

ehmen an einem bestimmten Standort eine Kies- osten. Zum einen muss es mittels Studien abklä- ten Ort faktisch überhaupt möglich, wirtschaftlich Rohstoffvorkommen und dessen Machtigkeit, Sta- uss es sich die zivilrechtlichen Nutzungsrechte si- eachtet der raumplanungsrechtlichen Rahmenbe- zu, dass selbst wenn der Standort für einen Abbau

ht beendet böses Spiel der Marti AG», Berner Zeitung ernerzeitung.ch> Suchfunktion (zuletzt besucht am

V von [...] vom 20.1.2015, Rz 446-450, Act. 111.8. ungen für Festsetzungen an sich erfüllen, aufgrund der solche berücksichtigt werden, sondern eben nur, aber lies deutlich vor Augen.

.B.X.456: Im Hinblick auf die Revision des Sachplans hi 2009 für den Kanton Bern einen «Kurzbericht zum )n hielt er unter anderem fest: «Die etablierten Anbieter indem sie in der regionalen Planung eingebunden sind on ihrem grossen Informationsvorsprung profitieren). In ‘liwirtschaft* die Rede» (S. 10 des Kurzberichts).

geeignet ist, Einnahmen erstmals Jah den können und bis zum erfolgreich bleibt, ob an diesem Standort Uberhat

- In einer «Branchen-Analyse Kies- ul KAGA beigezogene Beratungsgesells förderer» denn auch «Hohe Planinves Umweltvertraglichkeitsprufung], «Rau zungskonflikte» auf.°®® Dies steht im E

Hinsichtlich der Expansion bereits beste

353. Für die Erweiterung bereits bestehenc sätzlich ebenfalls, wenn auch in abgeschwi nungspflicht besteht, sind sie ebenfalls nich! geringfügige Perimeteranpassungen im Ricl scher — vorgenommen werden.$® Durch Er gruben die von ihnen angebotene Menge als jedoch im Rahmen des bisher Bewilligten in | oder verlangsamen und so die von ihnen zu steuern. Da die Ressourcen an einem best allerdings auf die künftig von ihnen anbietba dass sie während einer gewissen Zeit versu gen zu schonen.‘®® Den Betreibern sind in d baus zudem durch die notwendige etappen\

354. Die Regionalkonferenzen sollen sich ı weiterungen und neuen Standorten verhalte genüber neuen Standorten faktisch Vorteile : nen: Die Interessenabwägung im frühere bestehenden Abbaustelle schon positiv aus kann daher eher mit einer positiven Interess gerechnet werden als bezüglich eines bishe tion am fraglichen Ort dürfte bereits «gerege diesem Ort unabhängig der Erweiterung sch sonen wie etwa Anwohner mit der damit eir haben könnten, während von einem neuen

was sie erwartet, was den Widerstand tende zum regionalen Richtplan der Regionalkonfe auf, die für einen bereits bestehenden Staı Vorteile ist eine rein faktische Feststellung verstehen. Diese Vorteile führen allerdings

als neue Standorte, was sich zu Gunsten be

Hinsichtlich der bestehenden Konkurren

355. Aufgrund der Richtplanung ist die Gro: Zeitpunkt der Richtplanung vorhandenen /

685 In gleichem Sinn wohl SAURER (Fn 404), 20.

686 Act. 11.G.X.12 S. 4.

687° Handbuch ADT 12 (Fn 663), S. 19; Regior (Fn 664), S. 15.

688 Zeugeneinvernahme von [...] vom 5.2.2015,

68° Erläuterungsbericht zum regionalen Richtp S. 31.

690 Siehe exemplarisch Rz 343.

re, wenn nicht gar Jahrzehnte später erzielt wer- 1en Abschluss der Planungsverfahren ungewiss ıpt je Einnahmen generiert werden können.$®

1d Deponiegeschäft» von 2002 führte eine von chaft bezüglich «Eintrittsbarrieren für neue Kies- titionen», «UVB» [recte wohl: UVP, Abkürzung für mplanung Gemeinde und Kanton» sowie «Nut- inklang mit den vorangehenden Feststellungen.

hender Konkurrentinnen

ler Kiesgruben gilt das hiervor Ausgeführte grund- ichter Form. Da auch für Erweiterungen eine Pla- . kurz- oder mittelfristig möglich. Immerhin können ıtplan ohne Öffentliche Mitwirkung — und damit ra- weiterungen können Betreiber bestehender Kies- o nicht kurz- oder mittelfristig erhöhen. Sie können einem gewissen Masse den Abbau beschleunigen | einem bestimmten Zeitpunkt angebotene Menge immten Standort beschränkt sind, wirkt sich dies re Menge aus. So sagte beispielsweise Kästli aus, chte, die Kiesreserven ihrer Abbaustellen in Rubi- er Beschleunigung resp. Verlangsamung des Ab- weise Bewirtschaftung Grenzen gesetzt.

Inter dem Sachplan ADT 12 neutral bezüglich Er- n. Ungeachtet dessen dürften Erweiterungen ge- aufweisen, die einen Unterschied ausmachen kön- n Richtplanverfahren fiel bezüglich der bereits ; der Standort hat sich als geeignet erwiesen. Es ‚enabwägung auch zu Gunsten einer Erweiterung ar nicht evaluierten Standorts. Die Verkehrssitua- lt» sein und ein Eingriff ins Landschaftsbild ist an on erfolgt. Hinzu kommt, dass sich betroffene Per- Ihergehenden Belastung mittlerweile abgefunden Standort betroffene Personen noch nicht wissen, nziell vergrössern dürfte. Der Erläuterungsbericht renz Bern-Mittelland führt sodann weitere Vorteile ıdort sprechen können.‘®® Die Aufzählung dieser und nicht als «Vorwurf» an irgendeine Stelle zu dazu, dass Erweiterungen einfacher möglich sind reits etablierter Unternehmen auswirkt.

zsituation

ssenordnung der bei den einzelnen Kiesgruben im \bbaureserven allgemein bekannt.‘ Bekannt ist

jaler Richtplan der Regionalkonferenz Bern-Mittelland

Rz 139-142, Act. 111.13. lan der Regionalkonferenz Bern-Mittelland (Fn 650), auch der Koordinationsstatus dieser Abbau sie schon grundeigentümerverbindlich gesic Sicherung — in welchem Stadium sie sich k entierung). Es besteht also — zumindest im renz über die bei den Konkurrentinnen vorh ersichtlich ist, wo und in welchem Umfang k plant ist, was Aufschluss über die beabsicht

356. Bis 2012 dürfte diese Transparenz - z grösser gewesen sein. Denn unter dem Sac Datenerhebung für das Controlling nicht all sen zusammen mit dem [U14].°°' Aus diese abgebauten und abgelagerten Materialien k [U14] und dessen Mitgliedern von den erh Einzelnen bekannt. Zumindest die beiden E Controllingberichts 2008 vertraten, dürften z sprechende Kenntnisse verfügt haben - es v

C.3.4.2 Kieswerke

357. Die Errichtung allein eines Kieswerks soweit ersichtlich, nicht planungspflichtig. E falls weitere erforderliche Bewilligungen ein geführt, kein Fall bekannt ist, in dem es vor werk ohne dazugehörige Kiesgrube resp. Ab es sich, diesen Punkt weiter zu vertiefen.

C.3.4.3 Deponien

358. Bezüglich der Deponien ist die raumpl. dieselbe wie bezüglich der Kiesgruben, we werden kann.°® Der grösste Unterschied be Richtmenge schematisch nach der Anzahl

schen Abbaumengen.‘® Für die Bemessun ponien soweit möglich auf die historische N sung der Richtmenge hat nicht zur Folge, : bedingungen hier wesentlich anders auf da dort, zumal ebenfalls eine Mengenbeschrär führten Auswirkungen®® treffen also mutatis

359. Ein faktischer Unterschied besteht da sein eines natürlichen Rohstoffvorkommen: baut, sondern Material abgelagert, was «blc dert. Eine Deponie «auf grüner Wiese» i

691 Controllingbericht 2017 (Fn. 409), S. 6.

692 Vgl. Controllingbericht 2008, S. 7 (abrufbaı

693 \/gl. Controllingbericht 2008 (Fn 692), S. 2.

694 Rz 286.

65 Rz 331 ff.

6%6 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 23 f.

697 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 23.

68 Rz 349 ff.

volumina, namentlich ob und in welchem Umfang hert sind resp. — bei einer behördenverbindlichen efinden (Festsetzung, Zwischenergebnis, Vorori- Zeitpunkt der jeweiligen Richtplanung — Transpa- andenen und eingegebenen Volumina. Ebenfalls ei bestehenden Kiesgruben eine Erweiterung ge- igte künftige Entwicklung gibt.

umindest für einige Marktakteure — noch deutlich plan ADT 98 (d.h. bis ins Jahr 2012) erfolgte die ine durch kantonale Behörden, sondern von die- :n Jahreserhebungen konnte die Entwicklung der ’eobachtet und ausgewertet werden.°% Wer beim obenen Zahlen Kenntnis hatte, ist zwar nicht im xponenten, die den [U14] bei der Verfassung des ber schon nur aufgrund dieser Funktion über ent- varen dies [...] (Kastli) und [...] (Alluvia/Messerli).°°

ist im Gegensatz zur Errichtung von Kiesgruben, s genügt insofern, eine Baubewilligung und allen- zuholen. Da den Wettbewerbsbehörden, wie aus- 1) Anfang an die Geschäftsstrategie war, ein Kies- baustelle zu erstellen und zu betreiben,” erübrigt

anungsrechtliche Rahmensituation weitestgehend »shalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen steht darin, dass bei Deponien die vorgegebene Einwohner bestimmt wird, nicht nach den histori- g des Perimeters wird alsdann aber auch bei De- enge abgestellt.” Die unterschiedliche Bemes- dass sich die raumplanungsrechtlichen Rahmen- is Wettbewerbsgeschehen auswirken würden als ıkung besteht. Die hinsichtlich Kiesgruben aufge- ; mutandis auch im Bereich Deponien zu.

iin, dass Deponien an sich nicht vom Vorhanden- ; abhängig sind. Es wird nicht ein Rohstoff abge- SS» geeigneten Platz für diese Ablagerung erfor- st grundsätzlich möglich; die bei einer solchen

unter <docplayer.org/18834 1209-Vollzug-kantonaler- zuletzt besucht am 13.6.2023]).

Standorteingabe beizubringenden Nachweis fallen Nachweise zu den Rohstoffvorkomm zwangsläufig in Abbaustellen errichtet werd: mal Betreiber von Abbaustellen verpflichtet | scheinungsbild wieder herzustellen. Im Ge sind, verändern Deponien «auf grüner Wies« die Zeit vom Abbau bis zur Wiederauffüllun« raum von 2005 bis 2015 im Kanton Bern kei den dem Kanton Bern zur Verfügung stehen: ein einziges Gesuch um Errichtung einer De zügliche kommunale Überbauungsordnung troffenen Gemeinde abgelehnt, was zeigt, Kanton Bern nicht erprobte — Deponien «at tonalen Überbauungsordnung, die Gegens wurde, schuf gegen Ende 2017 die Grundla

C.4 Marktverhaltnisse in den Be von KAGA

C.4.1 Gegenstand dieses Kapitels

360. In diesem Kapitel werden die Marktve Umfeld von KAGA untersucht. Diese Betracl nung (Unterkapitel C.4.2), Kiesveredelung ı schmutztem Aushub (Unterkapitel C.4.4) vo fahrensparteien festgestellt, an denen sie R das Volumen dieser Tätigkeiten. Auch die St und Deponien anderer Marktteilnehmer we tungen basieren auf den Controlling-Daten

Schluss des Kapitels in einem zusammenfas terkapitel C.4.5). Wie im Überblick ausgefüt zung der Marktstellung der Verfahrensparte falls marktbeherrschenden Stellung der

Verhaltensweisen von KAGA vor allem die

verschmutztem Aushub betreffen, fokussier

C.4.2 Rohkiesgewinnung

361. Mit Ausnahme von Heimberg sind alle im Kanton Bern aktiv. Diese erfolgte und er gier, die im Zeitraum zwischen 2004 und 2( sern gewann. Vigier betrieb in diesem Zeitre

C.4.2.1 Die Kiesabbaustellen von KAGA

362. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Kie ten gemäss Controlling-Daten des Kantons

69 Siehe dazu Rz 340.

700 Act. VI.5.a, Antwort auf Frage 23.

701 Act. VI.5.a, Antwort auf Frage 25.

7022 Siehe zu diesem Ablauf BGer,1C_23/2017 703 Siehe dazu Rz 250 ff.

704 Rz 221.

;e°® sind inhaltlich entsprechend anders (z.B. ent-

en). Mit anderen Worten müssen Deponien nicht an. Diese sind dafür aber besonders geeignet, zu- sind, diese wieder aufzufüllen und das frühere Er- gensatz zu Abbaustellen, die wieder aufzufüllen 2» das Landschaftsbild dauerhaft und nicht nur für jy. Es ist denn auch festzustellen, dass es im Zeit- ne Deponien «auf grüner Wiese» gab.’ Gemäss Jen Informationen wurde in diesem Zeitraum bloss »ponie «auf grüner Wiese» gestellt.’°' Die diesbe- wurde allerdings von den Stimmbürgern der be- dass politischer Widerstand gegen — bislang im if grüner Wiese» droht. Erst der Erlass einer kan- tand eines Rechtsmittelverfahrens bis vor BGer ge für eine Realisierung dieser Deponie.’

reichen Kies und Deponie im Umfeld

rhältnisse in den Bereichen Kies und Deponie im tung wird separat für die Bereiche Rohkiesgewin- (Unterkapitel C.4.3) und Deponierung von unver- genommen. Dabei werden die Standorte der Ver- ohkies gewinnen resp. Deponien betreiben, sowie andorte und Volumina der Kiesgewinnungsstätten rden, soweit relevant, festgestellt. Diese Auswer- des Kantons Bern.’ Die Ergebnisse werden am senden Beweisergebnis zusammengetragen (Un- rt, 7% ist dieses Kapitel vor allem für die Einschät- ien und insbesondere die Beurteilung einer allen- KAGA von Bedeutung. Da die untersuchten Rohkiesgewinnung und die Deponierung von un- t das Kapitel auf diese Bereiche.

> Verfahrensbeteiligten in der Rohkiesgewinnung folgt ausschliesslich in Kiesgruben ausser bei Vi- )15 zusätzlich an einem Ort Rohkies aus Gewäs- ıum zudem zwei Steinbrüche im Kanton Bern. und ihren Aktionärinnen im Kanton Bern

»sabbaustellen, aus denen die Verfahrensbeteilig- Bern von 2004 bis 2015 im Kanton Bern Rohkies

vom 3.10.2017 Bst. A.

gewonnen haben (bei Vigier werden zusätzli ist, dass innerhalb eines Unternehmens teil berinnen der jeweiligen Kiesabbaustellen a Gesellschaft innerhalb eines Unternehmens gend der besseren Lesbarkeit halber das je\ Die Abbaustelle Ried wird in den Controllin: stelle der Daepp gehört und sie es ist, die d Rohkiesabbau der Daepp zugeordnet.

Betreiber |Name Abbaustelle Ort Türliacher / Bergacher Kirchdorf KAGA Bümberg Kiesen

Saget / Weid Kiesgrube |Uttigen Kiesgrube Silbersbode Mattstetten

Abbaustelle Oberwangenhubel + Oberwangen KWO Alluvia Christenhof/Oberberken . Berken Kieswerk Wolfgrubenacher . . . Heimenhause Kiesgrube Heimenhausen Schönibühl/Bergacher Oppliaen Daepp Kiesgrube PPlig Abbaustelle Ried Kirchdorf Kastli Schwarzbach Rubigen | Marti Hinterfeld Walliswil Walliswil b.N. Pfaffenboden Grünenmatt Bärnerschachen Attiswil Kiesgrube Gesigen Kiesgrube Spiez Abbaustelle Steinigand Wimmis Kienberg / Kienbergwald Wimmis Vigier Kiesgrube g Abbaustelle Chritzwald |Lyss Kieswerke Oberfeld Finsterhenne Abbaustelle Oberfeld Treiten Gryfenberg/Chugelwald Safnern Kiesgrube Kanderdelta Spiez

Schwandwald Steinbruch |Reutigen Steinbruch bim Tanzbode |Kandergrund

Tabelle 1: Abbaustellen der Aktionars-Unternehm 2015 (Quelle Eigene Auswertung der Controlling-I

705 Nicht aufgeführt ist eine — im Übrigen ausg Verfahrensbeteiligte erst im Laufe des Jahre

ch die zwei Steinbrüche aufgeführt). Zu erwähnen weise unterschiedliche Gesellschaften als Betrei- uftraten. Da letztlich nicht von Belang ist, welche als Betreiberin in Erscheinung trat, wird nachfol- neilige Unternehmen als Betreiberin aufgeführt.’ J-Daten bei der KAGA geführt — da diese Abbau- ort Rohkies gewinnt, wird diese Abbaustelle beim

Aktive Jahre im

Zeitraum 2004-2015 |Art Planungsregion (ohne 2011) Bern-Mittelland 2004-2015 Grube Bern-Mittelland /

Thun-Oberland West [2005-2015 Grube Thun-Oberland West |2008-2010 Grube Bern-Mittelland 2004-2015 Grube Bern-Mittelland 2004-2015 Grube 2006-2009; 2012- Oberaargau 2013: 2015 Grube 2004-2007; 2009- 2n| Oberaargau 2010: 2013-2014 Grube Bern-Mittelland 2004; 2006-2010 Grube Bern-Mittelland 2004-2015 Grube Bern-Mittelland 2004-2015 Grube Oberaargau 2004-2015 Grube Emmental 2004-2013; 2015 Grube Oberaargau 2004-2015 Grube 2005; 2007-2008; Thun-Oberland West 010-2015 Grube Thun-Oberland West |2004-2015 Grube Thun-Oberland West |2015 Grube Biel-Seeland/Jura 2004-2015 Grube n |Biel-Seeland/Jura 2004-2010 Grube Biel-Seeland/Jura 2012-2015 Grube Biel-Seeland/Jura 2004-2015 Grube Thun-Oberland West |2006-2007 Gewasser Thun-Oberland West |2012-2015 Steinbruch

Thun-Oberland West |2004-2012; 2015 Steinbruch en und von KAGA im Kanton Bern zwischen 2004 und Jaten [Fn 408]).

esprochen kleine (<0,1 %) — Abbaustelle, bei der eine >s 2014 die Mehrheitsbeteiligung übernahm.

363. Die angeführten Jahre zeigen, dass e samten Zeit aktiv waren. Sowohl KAGA als alle mindestens eine Abbaustelle, in der sie bruch Rohkies gewannen. Weiter ist festzu die in unmittelbarer Nähe zueinander liegen, ablésten,’°° so dass dort letztlich ebenfalls Bei wenigen Abbaustellen gab es hingeger gewonnen wurde, später aber die Rohkies (ebenso wie im Übrigen der turnusmässige die etappenweise Bewirtschaftung zurückzı Rohkiesgewinnung 2010,’°° doch dürfte die zwei anderen die Rohkiesgewinnung erst im Summa summarum ist festzuhalten, dass K weils wahrend der gesamten Zeit ununterbr

364. Marti-Gruppe bringt in ihrer Stellungr gehore weder Marti noch Marti Holding AG, thurn.’”'? Das mag sein, ist jedoch nicht rel Gruppe gehören würde, macht Marti-Grupp: pengesellschaft innerhalb der Marti-Gruppe entscheidend ist einzig, dass es eine Gruppe ist unbestritten.

C.4.2.2 Betreiberinnen von Kiesabbaust

365. Die nachfolgende Übersicht zeigt, we rinnen von Kiesabbaustellen im Kanton Beı bis 2015 im Kanton Bern gewonnenen Rot Anteil von mindestens 1,5 % werden namen Kategorien gruppiert: 1) KAGA, 2) die Aktior

Betreiberin

KAGA KAGA-Aktionärinnen - Vigier

- Alluvia

- Marti-Gruppe

- Kästli-Gruppe

- Daepp

Fortsetzung der Tabelle auf der nächsten Seite.

706 So etwa die Kiesgruben von Alluvia in Ber Finsterhennen und Treiten. Dasselbe gilt irr richtplan ADT des Entwicklungsraums Thur orten Saget und Bümberg sogar ausdrucklic

707 So die Kiesgruben von Vigier in Grünenmat

708 Siehe Rz 240, ferner SAURER (Fn 404), 7.

709 Die Kiesgrube von Daepp in Oppligen.

710 gl. das Koordinationsblatt zu diesem Stan gionalkonferenz Bern-Mittelland.

711° Die Kiesgrube von Vigier Kienberg in Wimm

712 So etwa Act. VIII.158 Rz 12.

twa die Hälfte der Abbaustellen während der ge-

auch ihre Aktionärinnen (ohne Heimberg) hatten während den Jahren 2004 bis 2015 ohne Unter- stellen, dass Abbaustellen desselben Betreibers, oftmals turnusmässig betrieben wurden resp. sich eine ununterbrochene Rohkiesgewinnung vorlag. | Unterbrüche, also Jahre, in denen kein Rohkies gewinnung wieder aufgenommen wurde.’ Dies ' Betrieb nahegelegener Abbaustellen) dürfte auf führen sein.’® Bei einer Abbaustelle endete die se wieder aufgenommen werden, ’'° während bei Laufe der Periode 2004 bis 2015 begonnen hat.’'" AGA und ihre Aktionärinnen (ohne Heimberg) je- ochen Rohkies gewonnen haben.

ahme zum Antrag vor, die Abbaustelle Walliswil sondern der Marti AG Solothurn mit Sitz in Solo- evant. Dass Marti AG Solothurn nicht zur Marti- > - zu Recht - selber nicht geltend. Welche Grup- diese Abbaustelle betreibt, ist nicht entscheidend, ngesellschaft innerhalb der Marti-Gruppe ist. Das

ellen im gesamten Kanton Bern

Ichen prozentualen Anteil die einzelnen Betreibe- nan der Gesamtmenge des in den Jahren 2004 ikieses erreicht haben. Betreiberinnen mit einem tlich aufgeführt. Die Betreiberinnen werden in drei ärinnen von KAGA und 3) unabhängige Dritte.

%-Anteil an kantonaler Gesamtmenge 04-15 [12-13]

[45-50] [22,5-25]

[11-12] [6,5-7] [4,5-4,75] [3-3,25]

ken und Heimenhausen oder diejenigen von Vigier in | Übrigen auch für die Kiesgruben von KAGA. Im Teil- ı wird dieser Betrieb im Wechsel zwischen den Stand- 'h erwähnt.

t und Spiez sowie ihr Steinbruch in Kandergrund.

Jort (Nr. 124 «Schönibühl») im Richtplan ADT der Re-

is und ihr Steinbruch in Reutigen.

Unabhängige Dritte

- Zahlreiche Klein- und Kleinstabba stellen

Total Kanton Bern Tabelle 2: Prozentuale Anteile der Betreiberinnen nenen Rohkiesmenge (Quelle Eigene Auswertung

366. Geordnet nach der Grösse, gemesse menge in den Jahren 2004 bis 2015 im Kan

Grösse 1 Vigier (KA 3 KAGA

4 Alluvia (K 5 Marti-Gru

6 Kästli-Gru

8 Daepp (Ki 12-x | Zahlreiche Kleinstabb

Tabelle 3: Betreiberinnen, geordnet anhand des pı 2004 und 2015 gewonnenen Rohkiesmenge (Quell

73 Die vollständige Firma lautet [U08] (nachfole men, die zu [U05] gehört (vgl. <[...]> über ur besucht am 13.6.2023]).

714 Die vollständige Firma lautet [U06] (nachfole men, die zu [U05] gehört (vgl. <[...]> über ur besucht am 13.6.2023]).

715 Die vollständige Firma lautet [U07] (nachfolı

716 Zur [U17] gehören unter anderem die [U17] besucht am 13.6.2023]), die nachfolgend al:

717 Die vollständige Firma lautet [UO1] (nachfol die Rede.

718 Die vollständige Firma lautet [U18] (nachfol verschmutzten Aushub der [U18] wird durcl foblatt Kiesgrube Gumpersmühle, zuletzt k [U18] überhaupt als eine Konkurrentin geg: der Kästli-Gruppe, betrachtet werden kann. er offen bleiben.

719 Siehe zu dieser allerdings auch Fn 718.

[35-40] [17-18]

[3,5-3,75] [2,75-3] [1,5-1,75] [1,5-1,75]

U- Anteil je weniger als 1.5; alle zusammen [<12] an der im Kanton Bern zwischen 2004 und 2015 gewon- en der Controlling-Daten [Fn 408}).

nam prozentualen Anteil an der Gesamtabbau- ton Bern, sieht dies wie folgt aus:

Betreiberin ‚GA-Aktionärin)

AGA-Aktionärin) ppe (KAGA-Aktionärin) ippe (KAGA-Aktionärin)

AGA-Aktionärin)

Klein- und austellen rozentualen Anteils an der im Kanton Bern zwischen e Eigene Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 408}).

1s > Alle Standorte > Standort wählen bei [U08] [zuletzt

1s > Alle Standorte > Standort wählen bei [U06] [zuletzt

5 [U17] bezeichnet werden.

gend [U01]). In Zitaten ist teilweise auch von der [UO1]

gend [U18]). Die Kiesabbaustelle und Deponie für un- 1 die Kästli-Gruppe betrieben (vgl. <[...]> Aktuell > In- jesucht am 13.6.2023). Entsprechend ist fraglich, ob anüber KAGA und deren Aktionärinnen, insbesondere Da dieser Punkt letztlich nicht entscheidend ist, kann

367. Diese beiden Tabellen zeigen, dass sc nahme der Heimberg, die in der Kiesgewinr berinnen von Kiesgewinnungsstätten im Ka für etwa 60 % des gesamten im Kanton Bert einzige Dritte, [U05], hat ein grösseres Vol mengerechnet nicht das Volumen von KAG, lumen der Grössten von ihnen ([U07]) erreic vier Dritten ([U07]) hat ein etwas grösseres \ (Daepp); die übrigen KAGA-Aktionärinnen \ men auf. Festzustellen ist sodann, dass etlic von je weniger als 1,5 % bestehen, wobei sammen einen Anteil von gerade einmal [<’ Rohkies erreichen.

C.4.2.3 Die Standorte der Kiesabbaustel

368. Wie ausgeführt,’?° sind bei Rohkies d kosten sehr bedeutend. Sie fallen bei den G sind, dementsprechend stark ins Gewicht. . stelle und Verwendungsort des Rohkieses is ein entsprechend höherer Gesamtpreis res dungsort liegen als andere Kiesabbaustelle Kostenvorteil steigt mit zunehmender Dista renzunternehmen ausgeht, richtig einschatz sich die Standorte der einzelnen Kiesabbau

369. Die nachfolgende Abbildung zeigt, we men mindestens 95 % des Gesamtvolumen: gewonnenen Rohkieses auf sich vereinen. I bildung nummerierten Abbaustellen von KAC in der Abbildung die zahlreichen Kleinstab Gesamtvolumens ausmachen. Diese Klein kein nennenswerter Konkurrenzdruck ausge lässigbar. Zudem ist deren Grösse in Relati gering, dass es nicht möglich wäre, sie so | Punkte proportional zu den gewonnenen M noch sichtbar wären. Mit anderen Worten m überproportional gross dargestellt werden, c unzutreffender Eindruck entstünde und ihre

720° Rz 274 ff.

wohl KAGA als auch ihre Aktionärinnen (mit Aus- ung nicht aktiv ist) zu den bedeutendsten Betrei- nton Bern zählen. Gemeinsam zeichnen sie sich 1 gewonnenen Rohkieses verantwortlich. Nur eine umen an Rohkies gewonnen als KAGA. Die vier |, [U18]) erreichen demgegenüber sogar zusam- A alleine, sondern bloss rund [...] davon. Das Vo- ht knapp [...] des Volumens von KAGA, während jer als [...] ist. Und nur gerade die Grösste dieser Volumen als die Kleinste der KAGA-Aktionärinnen neisen ein (teilweise bedeutend) grösseres Volu- he Klein- und Kleinstabbaustellen mit einem Anteil diese über 40 Klein- und Kleinstabbaustellen zu- |2] % am gesamten im Kanton Bern gewonnenen

len im Kanton Bern

ie Transportkosten im Verhältnis zu den Material- esamtkosten, die für die Nachfrager entscheidend Je länger der Transportweg zwischen Kiesabbau- st, desto grösser sind die Transportkosten, woraus sultiert. Kiesabbaustellen, die näher am Verwen- n, verfügen also über einen Kostenvorteil. Dieser nz. Um den Wettbewerbsdruck, der von Konkur- ren zu können, ist deshalb wichtig zu wissen, wo stellen befinden.

) sich die Kiesabbaustellen befinden, die zusam- > des im Kanton Bern in den Jahren 2004 bis 2015 Jie anschliessende Tabelle benennt die in der Ab- 3A und ihren Aktionärinnen. Ausgeblendet werden paustellen, die zusammen nur maximal 5 % des stabbaustellen sind derart klein, dass von ihnen then kann - sie sind mit anderen Worten vernach- on zu den grösseren Kiesabbaustellen jeweils so darzustellen, dass einerseits die eingezeichneten engen wären und andererseits diese Punkte den- üssten diese Kleinstabbaustellen in der Abbildung lamit sie überhaupt ersichtlich wären, wodurch ein Bedeutung überschätzt würde.

Betreiberinnen

© Aktionarinnen e Unabhängige Dritte ® KAGA

Abbildung 18: Standorte der Kiesabbaustellen im volumen des gewonnenen Rohkieses in den Jahre ling-Daten [Fn 408]).’2"

721 Die Grösse der Kreise wurde nach der Flanı portional zur dargestellten Grösse, sondern besser der tatsächlichen Grösse entspricht so dass kleine Kreise jeweils im Vordergrur euklidischen Distanz zur grössten Abbauste

OC

Kanton Bern - Grösse anhand des Anteils am Gesamt- 2n 2004-2015 (Quelle: eigene Auswertung der Control-

1ery-Methode festgelegt; dabei ist die Fläche nicht pro- wird so festgelegt, dass die wahrgenommene Grösse _ Weiter sind die Kreise der Grösse nach angeordnet, d stehen. Die Nummerierung wurde entsprechend der lle der KAGA (hier: Türliacher/Bergacher) gewählt.

Nr Abbaustelle

1 Abbaustelle / Deponie Bergach 2 Abbaustelle / Deponie Ried 3 Schönibühl/Bergacher Kiesgruk 4 Bümberg Kiesgrube

5 Schwarzbach

6 Abbaustelle / Deponie Steinigaı 7 Abbaustelle Oberwangenhube 8 Kiesgrube Silbersbode

9 Pfaffenboden

10 Steinbruch bim Tanzbode 11 Abbaustelle / Deponie Chrützw: 12 Abbaustelle Oberfeld

13 Kieswerk Oberfeld

14 Gryfenberg/Chugelwald Kiesgru 15 Wolfgrubenacher

16 Bärnerschachen Kiesgrube 17 Christenhof/Oberberken Kieswe

18 Hinterfeld Walliswil b. N.

Tabelle 4: Bezeichnung und Betreiberinnen der in

370. Diese Abbildung zeigt einerseits, das: gebiet zwischen den Planungsregionen Be KAGA ordnete für das Controlling ihre Kies nungsregion Bern-Mittelland zu, die Kiesgı Thun-Oberland West, während für ihre Kies gionen Mengen aufgeführt sind.

371. Diese Abbildung zeigt andererseits, dé Dritte, [U05], ihre Kiesabbaustellen nicht in genden Fahrdistanzen belaufen sich auf ca. die Fahrzeit beträgt im ersten Fall rund 33 N Minuten (Autobahn). Drei der vier nächstgrö 40 Fahrminuten und mehr von KAGA entfe sich in der Nähe der Kiesabbaustellen von }

372. Die hier vorgenommene Unterteilung ihren Aktionärinnen und drittens von unabhä sen auch in Unterlagen, die bei KAGA besı beiten im Jahre 2002 erstellte der VR von Ki Karte führt er die Abbaustellen von KAGA ı von unabhängigen Dritten blau auf, wie die |

722 In den Controllingdaten wird die Abbaustelle Daepp, die Uber die Rechte an den fraglich dort Rohkies abbaut. Daepp hat nur, aber Entsprechend wird diese Abbaustelle bezüg

723 Siehe zu dieser allerdings auch Fn 718.

Betreiberin er KAGA Daepp’2 )e Daepp KAGA Kästli 1d Vigier | Alluvia Alluvia Vigier Vigier ald Vigier Vigier Vigier be Vigier Alluvia Vigier rk Alluvia Marti-Gruppe

Abbildung 18 nummerierten Abbaustellen.

> sich die Kiesabbaustellen von KAGA im Grenz- rn-Mittelland und Thun-Oberland West befinden. sgrube Türliacher/Bergacher in Kirchdorf der Pla- ‘ube Saged/Weid in Uttigen der Planungsregion grube Bumberg in Kiesen bei beiden Planungsre-

ass die grössenmässig mit Abstand bedeutendste der Nähe von KAGA betreibt. Die dazwischenlie- Ninuten (Landstrasse) resp. im zweiten Fall ca. 45 ssten Dritten ([U07], [U 17], [U18]72°) befinden sich rnt; einzig die Kiesabbaustelle der [U01] befindet CAGA.

in Abbaustellen erstens von KAGA, zweitens von ngigen Dritten findet sich im Übrigen gleichermas- shlagnahmt wurden. Im Rahmen von Strategiear- \GA eine Marktanalyse inklusive Karten. In dieser ot, diejenigen der Aktionärinnen grün und solche nachfolgende Abbildung zeigt:

/ Deponie Ried, ISD KAGA zugewiesen. Es ist jedoch en Grundstücken verfügt, und es ist auch Daepp, die immerhin, den Deponiebetrieb an KAGA ausgelagert. lich der Rohkiesgewinnung Daepp zugeordnet.

Kanton So

Vigier Cement AG

Abbildung 19: Bei KAGA beschlagnahmte Karte d unabhängigen Dritten (Quelle: Act. II.X.D.10, S. 45

373. Um die Wettbewerbssituation im Deta in welche Rohkieslieferungen von den einz

lothurn

Oberaargaver x Kieshäudler iia) Buchsen ae

ee) OF, Ye

yadın ! „ui - Ye Dürrenroih ) Ma Eriswil rien Sumiswald Ruegsau Overburg 2. en Riderswil be Vechigen a” Langnau LE Ani rubschachen 3 om! Tun paragon see atl Eggiwl Ober: Linden Röthenbach i. E este 7 7 Buchholterberg Sa Fahmi Coertangeneyy, ria ein Gurelen Homberg wz" Thun Uebesch Signswail 46 — Höfen Pohlem Beatenderg ) Ertendach iS. N ‘Aaschi b. Sp. Saxeten Diemtigen 46 Reichenbach b. Fr Frutigen wee

Kandergrund

er Abbaustellen von KAGA, ihren Aktionärinnen und

).

il zu erfassen, ware an sich denkbar, die Gebiete, elnen Kiesabbaustellen erfolgten, soweit möglich anhand von Unterlagen wie Lieferscheindat legten Fahrzeiten und -distanzen bis zu den gend ist eine solch — gerade auch für die be dige Erhebung allerdings nicht angezeigt: Sc Grundsatz der regionalen Selbstver- und -er nung werden je für die einzelnen Regionalk planung erfolgt alsdann auf Ebene der jew gemäss einem Grundsatz im Sachplan ADT die Absatzgebiete ausgerichtete Verteilung wird Rohkies nur in ausgesprochen geringer der weitaus grösste Anteil wird von Kieswerl Kieswerke gehen wie ausgeführt Hand-in-H: Transportkosten regelmässig möglichst nah finden.’?° Das «Absatzgebiet» einer Kiesabt allenfalls die nächstgelegenen Kieswerk(e) | tert durch Ergänzungslieferungen an andere kies durch Dritte’*’. Einzig bei KAGA, die : kein eigenes Kieswerk hat, ware dies insof sentlichen aus Kieswerken ihrer Aktionärin wurde der Bezug von Rohkies von KAGA d gefördert, worauf an anderer Stelle näher e eigenen Kieswerks ohnehin schon spezielle zerrt wurde. Aufgrund dieser Gegebenheite biete» von Rohkies nicht hilfreich, um die M: henden Wettbewerbsdruck einschätzen zu |

C.4.2.4 Betreiberinnen von Kiesabbaust

374. Aufgrund der bereits mehrmals erwä Betrachtung der Wettbewerbssituation nicht tung der Verhältnisse angezeigt. In Anbetrac erscheint es hier naheliegend, als kleinere nungsregionen abzustellen. Freilich sind da! geht, die Wettbewerbssituation hinsichtlich Einerseits werden dadurch die Abbauvolun zwar ausserhalb einer bestimmten Planung bezogen nahe dieser Planungsregion liegen Rohkies, der in einer solchen Kiesabbauste dieser Planungsregion nicht enthalten. Umg: region «abfliessende», aber innerhalb der menge bleibt im Gesamtabbauvolumen dies sen die Planungsregionen auch Gebiete re: Wettbewerbssituation einer spezifischen Ki Relevanz sind. Je nachdem, wo eine Kiesa

724 Rz 335.

725 Rz 337.

726 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 18, Grundsa 727 Rz 273.

728 Rz 286.

729 Rz 278.

7%0 Rz 285.

731 Rz 273.

7322 Ausführlicher dazu Rz 1094 ff.

733 Siehe nur Rz 368 m.w.H.

sn ausfindig zu machen und die jeweils zurückge- einzelnen Nachfrageorten zu aggregieren. Vorlie- troffenen Unternehmen - zeit- und kostenaufwän- ) basiert die kantonale Sachplanung ADT auf dem itsorgung und die Richtmengen für die Kiesgewin- onferenzen vorgegeben.’ Die eigentliche Richt- eils zuständigen Regionalkonferenz.’?° Dabei ist zur Verminderung der Materialtransporte eine auf der Abbaustellen anzustreben.’ Vor allem aber n Umfang für die direkte Verwendung nachgefragt; <en zur Veredelung verwendet.’?’ Kiesgruben und and,’*8 wobei sich Kieswerke zur Vermeidung von e von Kiesgruben resp. sogar in diesen selbst be- yaustelle wäre(n) daher im Wesentlichen das oder desselben Betreibers, in geringem Umfang erwei- > Kieswerke’*° und die wenigen Bezüge von Roh- war bedeutende Kiesabbaustellen betreibt, aber ern anders, als dass das «Absatzgebiet» im We- nen bestünde und nicht aus eigenen. Allerdings urch weiter entfernte Aktionärs-Kieswerke gezielt ingegangen wird, 7% wodurch das mangels eines > «Absatzgebiet» von KAGA noch zusätzlich ver- nist eine detailliertere Erhebung der «Absatzge- arktposition der einzelnen Akteure und den beste- <Onnen, weshalb davon abzusehen ist.

ellen nach Planungsregionen

hnten Transportkosten’? wird eine kantonsweite

gerecht; vielmehr ist eine kleinräumigere Betrach- cht der raumplanungsrechtlichen Rahmenordnung Gebietseinheiten zunächst auf die einzelnen Pla- mit gewisse Nachteile verbunden, wenn es darum einer spezifischen Kiesabbaustelle zu erfassen: lina von Kiesabbaustellen ausgeblendet, die sich sregion befinden, aber transportzeit- und distanz- und daher zur dortigen Versorgung mit beitragen. Ile gewonnen wird, ist im Gesamtabbauvolumen kehrt gilt dasselbe — die in eine andere Planungs- betrachteten Planungsregion gewonnene Kies- er Planungsregion enthalten. Andererseits umfas- sp. beziehen Kiesabbaustellen mit ein, die für die esabbaustelle in derselben Planungsregion ohne bbaustelle in einer Planungsregion liegt, kann sie

z 9; Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 11, Grundsatz 8.

transportzeit- und -distanzbezogen nämlich region entfernt sein, dass sie zur dortigen Vi treters von Alluvia, die in der Planungsreg Fahrzeit zwischen 35 und 42 Minuten zu K Planungsregion Bern-Mittelland liegen) betr. [ohne Transportkostenausgleich] nie einen Distanz. Alluvia kann als Aktionär bei der K, nen nur die Aktionäre, die in einer sinnvoller

375. Trotzdem ist es vorliegend zweckmäs Anteile am Gesamtvolumen der innerhalb ei zu betrachten: Zunächst ist klarzustellen, d näher betrachteten Gebiete ein gewisser Sc teminhärent, da immer noch feinere Differen: einbezogen werden könnten. Es gilt letztlich zu erwartenden Zusatzerkenntnissen einer wand andererseits abzuwägen, wobei auch digkeit der «Verfeinerungsdaten» zu beder dergestalt sein, dass von vornherein ersicht! ten «Schematisierungsstufe» des Gebiets e flussen können, weshalb der Zusatzaufwar der Fall: Die Kiesabbaustellen von KAGA lie renzen Bern-Mittelland und Thun-Oberland \ näher zu betrachten. Dadurch wird der erstg baustellen in einer anderen Planungsregion ser Nachteil, der eher zu einer Überschätzı sentlich reduziert. Ebenfalls geringere Bede zwar in der betrachteten Planungsregion abı tigte Planungsregion «abfliesst». Der zweite len innerhalb derselben Planungsregion we schätzung der Marktposition führen, weshal teien weniger dringlich erscheint. So oder sc werden, indem die Abbauvolumina einzeln sichtigt oder ausser Acht gelassen werden. reits die eher etwas grobmaschigen Planun scher Hinsicht ist sodann auch die Struktur die erlaubt, die Abbauvolumina anhand der | gen anhand zusätzlicher Aspekte aber kein:

376. Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie 2004 bis 2015 in den einzelnen Planungsre Aktionärinnen und unabhängigen Dritten au ge ihres Anteils an der Gesamtmenge des ir

734 Zu diesen Fahrzeiten siehe die Berechnung:

Hofstetter Hindelbank und Messerli KW Obs 736 Siehe hierzu Rz 261 f.

derart weit von anderen Teilen dieser Planungs- ersorgung nichts beiträgt. Die Aussage eines Ver- ion Bern-Mittelland mehrere Kieswerke mit einer AGA-Abbaustellen (die teilweise ebenfalls in der aibt,’°* bringt das auf den Punkt: «Ich würde sonst Kubikmeter Kies bei KAGA beziehen, wegen der AGA nicht von dem Rohstoff profitieren, dies kön- 1 Distanz zur KAGA sind».’°®

sig, die Planungsregionen bzw. die prozentualen ner Planungsregion gewonnenen Rohkiesmengen ass sich auch bei jeder anderen Absteckung der hematismus nicht vermeiden lässt. Dieser ist sys- zierungen gefunden und noch zusätzliche Aspekte zwischen den durch eine zusätzliche Verfeinerung seits und dem dadurch verursachten Zusatzauf- die voraussichtliche Zuverlässigkeit und Vollstän- ken ist. Ferner kann die konkrete Ausgangslage ich ist, dass Ungenauigkeiten, die mit der gewähl- inhergehen, das Ergebnis nicht wesentlich beein- id für ihre Elimination entbehrlich ist. Das ist hier gen auf der Grenze zwischen den Regionalkonfe- Nest. Entsprechend sind beide Planungsregionen enannte Nachteil (relevante Gebiete resp. Kiesab- bleiben unberücksichtigt) deutlich entschärft. Die- ıng der Marktposition führen dürfte, ist daher we- utung erlangt dadurch die Situation, dass Rohkies yebaut wird, aber in eine andere, nicht berücksich- jenannte Nachteil (nicht relevante Kiesabbaustel- rden berücksichtigt) dürfte eher zu einer Unter- b seine Vermeidung aus Sicht der Verfahrenspar- kann beiden Nachteilen weiter dadurch begegnet er Kiesabbaustellen punktuell zusätzlich berück- Schliesslich ist zu beachten, dass vorliegend be- gsregionen ein sehr klares Bild zeichnen. In fakti- der vorhandenen Controlling-Daten zu bedenken, >lanungsregionen auszuscheiden, für Unterteilun- > Grundlage bietet.

: sich die Gesamtmenge des Rohkieses, der von :gionen gewonnen wurde, zwischen KAGA, ihren fteilt. Die Planungsregionen sind in der Reihenfol- n Kanton Bern gewonnenen Rohkieses gelistet.’°°

»n der KAGA zum Transportkostenausgleich betreffend »rwangen in Act. I1.D.X.154. ‚ Act. 111.7.

Betreiber

Bern-Mi

KAGA KAGA-Aktionärinnen (Alluvia, mit Abstand Kastli, gefolgt von Daepp)

KAGA und ihre Aktionärinnen zusammen Dritte

Obera

KAGA KAGA-Aktionarinnen (Marti-Gruppe, gefolgt von Vigier, bescheidener auch Alluvia) Dritte

Biel-Seel

KAGA KAGA-Aktionarinnen (Vigier)

Dritte

Emm

KAGA KAGA-Aktionarinnen (primar Vigier, minim auch Alluvia) Dritte

Thun-Obeı KAGA KAGA-Aktionärinnen (Vigier) KAGA und ihre Aktionärinnen zusammen Dritte

Oberla

KAGA KAGA-Aktionärinnen Dritte Tabelle 5: Prozentualer Anteil an der in den sechs und 2015 jeweils gewonnenen Rohkiesmenge dur gene Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 40%

377. Die Tabelle zeigt, dass KAGA in den z baustellen verfügt, von 2004 bis 2015 für je onen gewonnenen Rohkiesmenge verantwe nen KAGA-Aktionärinnen weitere 50-55 % « diesen KAGA-Aktionärinnen handelt es sich (fast 55 %), zu einem geringeren Teil auch während es in der Planungsregion Thun-Ob das, dass in diesen beiden Planungsregior gewonnenen Rohkiesmenge auf unabhängi

378. Die Tabelle zeigt ferner, dass KAGA-A regionen, die für die im Kanton Bern insgesz Oberaargau und Biel-Seeland/Jura), je etw:

%-Anteil am Kiesabbauvolumen der Planungsregion 04-15 ttelland ([...])

[27,5-30] [55-60]

[85-90]

[12,5-15]

argau ([...])

[50-55]

[45-50]

and/Jura ([...])

[55-60]

[40-45]

ental ([...])

[10-12,5]

[87,5-90] ‘land West ([...]) [32,5-35] [45-50]

[80-85]

[15-17,5]

nd-Ost ([...])

Planungsregionen des Kantons Bern zwischen 2004 ch KAGA, KAGA-Aktionärinnen und Dritte (Quelle Ei-

])-

wei Planungsregionen, in denen sie über Kiesab- rund 30 % der insgesamt in diesen Planungsregi- rtlich ist. In diesen zwei Planungsregionen verei- Jer dort gewonnenen Rohkiesmenge auf sich. Bei in der Planungsregion Bern-Mittelland um Alluvia um Kästli (gut 25 %) und um Daepp (fast 20 %), erland West alleine Vigier ist. Umgekehrt bedeutet ıen gerade einmal ca. 15 % der dort gesamthaft ge Dritte entfällt.

ktionärinnen auch in den zwei weiteren Planungs- mt gewonnene Rohkiesmenge prägend sind (d.h. a die Hälfte der dort gewonnenen Menge auf sich vereinen. Mit anderen Worten haben KAGA nungsregionen ein erhebliches Gewicht. Eir Blick auf die gesamte im Kanton Bern gewo Planungsregion Oberland-Ost sind KAGA-, deutlich weniger resp. gar nicht vertreten.

379. Die zwei nachfolgenden Tabellen liste in den Planungsregionen Bern-Mittelland re dem der auf sie entfallende prozentuale Ai fraglichen Planungsregion gewonnen wurde

Bern

Betreiber

Tabelle 6: Prozentualer Anteil der fünf grössten D: gion Bern-Mittelland gewonnenen Rohkiesmenge [Fn 408]).

Thun-O

Betreiber

Tabelle 7: Prozentualer Anteil der fünf grössten D: gion Thun-Oberland West gewonnenen Rohkiesm ten [Fn 408]).

380. Den beiden vorangehenden Tabellen in den zwei fraglichen Planungsregionen ei nungsregionen gewonnenen Rohkiesmengé (Planungsregion Thun-Oberland West) resp alleine ist. Im Verhältnis zu KAGA und ihre zwölf- (Thun-Oberland West) resp. siebzehr

C.4.2.5 Kein wesentlich anderes Bild bei

381. Während aus Rohkies, das in Kiesabl wohl ungebrochene als auch gebrochene C das bei Rohstoffen aus Steinbrüchen, insbe

737 Die vollständige Firma lautet [U19] (nachfol: 7% Die vollständige Firma lautet [UO2] (nachfolı 73 Für den Kiesabbau in der Kiesgrube der [UO zuletzt besucht am 13.6.2023). Entspreche gegenüber KAGA und deren Aktionärinnen, ser Punkt letztlich nicht entscheidend ist, ka

-Aktionärinnen auch in diesen zwei weiteren Pla- zig in der Planungsregion Emmental und der mit nnene Rohkiesmenge weitgehend unbedeutende Aktionarinnen hinsichtlich der Rohkiesgewinnung

:n die jeweils fünf grössten unabhängigen Dritten sp. Thun-Oberland West auf. Angegeben ist zu- nteil an der gesamten Rohkiesmenge, die in der

-Mittelland %-Anteil am Kiesabbauvolumen der Planungsregion 04-15 [5-5,5] [4—4,25] [2-2,25] [2-2,25] [1-1,25] ritten an der zwischen 2004 und 2015 in der Planungsre- (Quelle Eigene Auswertungen der Controlling-Daten

berland West %-Anteil am Kiesabbauvolumen der Planungsregion 04-15 [7-7,5] [44,25] [2-2,25] [2-2,25] [1-1,25] ritten an der zwischen 2004 und 2015 in der Planungsre- enge (Quelle Eigene Auswertungen der Controlling-Da-

ist zu entnehmen, dass keine unabhängige Dritte nen Anteil von 10 % der gesamten in diesen Pla- > erreicht. Die jeweils grösste Dritte ist etwa fünf- . sechsmal (Bern-Mittelland) kleiner als es KAGA ın Aktionärinnen ist die jeweils grösste Dritte gar imal (Bern-Mittelland) kleiner.

Einbezug der relevanten Steinbrüche

Jaustellen gewonnen wird, in den Kieswerken so- ‚sesteinskörnungen hergestellt werden können, ist sondere Fels, nicht möglich. Aus solchen lassen

3] ist die KAGA-Aktionärin Vigier zuständig (vgl. <[...]>, nd ist fraglich, ob sie überhaupt als eine Konkurrentin insbesondere Vigier, betrachtet werden kann. Da die- nn er offen bleiben.

sich in den verarbeitenden Werken einzig ge nungen herstellen.’*° Da für Nachfrager vor tionsbeziehung zwischen ungebrochenen diese aber nicht gleichwertig sind, ’*' hat Rc den Vorteil, dass sie ihr Angebot gegenüber stoffen aus Steinbrüchen nicht der Fall ist. / bezug von Steinbrüchen an der festgestellt: den relevanten Gebieten nichts Wesentliche

382. In der Planungsregion Bern-Mittelland verschwindend gering.’* Der Einbezug von

383. Anders die Abbaumenge von Fels und Dort erreichte die abgebaute Menge Fels

Rohkies.’*? Bei genauerer Betrachtung rela Zahl allerdings massiv:’”* Nahezu die Halft Stein wird nämlich in einem Gips-Steinbruch lung gebrochener Gesteinskörnungen, son steht nicht in Konkurrenz zu Gesteinskörnun bleibenden Steinbrüche liegen räumlich mit von KAGA entfernt und die Fahrzeit beträgt Es handelt sich dabei um zwei grössere S Menge an Fels und Stein ausmachen (und hört), sowie um vier kleinere mit Mengen je’ von diesen Felsbrüchen ausgehen kann, i vornherein sehr beschränkt. Wirklich relevaı che in Reutigen und Wimmis sein. Drei dave den von dieser betrieben (Schwandwald, St der in Felsbruchen abgebauten Materialme:ı in der Umgebung der Abbaustellen von KA( mehr als eine Viertelstunde), von einer una [20-22,5] % der abgebauten Materialmengs vier nähergelegenen Felsbrüche zur Menge die Gesamtmenge um gut [17,5-20] % zu. [ winnungsstätten reduzieren sich entsprech 30] %, während sich derjenige ihrer Aktioni drei Felsbrüche) auf [45-50] % beläuft. Der auf [25-27,5] %. Es gibt bei dieser Betracht Betreiberin des Felsbruchs, die einen Anteil

70 Rz 291.

741 Siehe Rz 301.

722 Rz 264. In der Planungsregion Bern-Mittelle weniger als 0,5 % der dort gewonnenen R (geänderte Erhebungsmethodik bezüglich F

78 Rz 264. In der Planungsregion Thun-Oberle 2015 [55-60] % der dort gewonnenen Rohk änderte Erhebungsmethodik bezüglich Fels

744 Quelle der nachfolgenden Ausführungen ur trolling-Daten (Fn 408). Hinsichtlich der Fah

745 Steinbruch Strigel, der ehemals von der R Vigier übernommen wurde (vgl. Rz 496).

746 Siehe zu einer Transportdistanz und -zeit ir treters einer Partei in Rz 374 in fine.

»brochene, nicht aber ungebrochene Gesteinskör- | Gesteinskörnungen zwar eine gewisse Substitu- und gebrochenen Gesteinskörnungen besteht, Inkies aus Gruben und Gewässern für Kieswerke ihren Nachfragern variieren können, was bei Roh- Aber selbst abgesehen davon vermöchte der Ein- an Position von KAGA und ihren Aktionärinnen in Ss zu ändern:

ist der Abbau von Fels und Stein mengenmässig Steinbrüchen ist entsprechend bedeutungslos.

Stein in der Planungsregion Thun-Oberland West. und Stein fast 2/3 der Menge von gewonnenem tiviert sich diese auf den ersten Blick bedeutende e, genauer [40-45] %, des abgebauten Fels und gewonnen” und entsprechend nicht zur Herstel- dern eben von Gips verwendet. Dieses Material gen und ist daher auszublenden. Die meisten ver- idestens gut 40 Kilometer von den Abbaustellen ca. 36 Minuten aufwärts (bis zu über 80 Minuten). teinbrüche, die je ca. [10-11] % der abgebauten von denen einer der KAGA-Aktionärin Vigier ge- weils unter 3 %. Die disziplinierende Wirkung, die st in Anbetracht der Distanz und Fahrzeit’* von nt können bloss die vier nähergelegenen Felsbrü- yn gehören der KAGA-Aktionärin Vigier resp. wer- einigand, Kienberg) und machen knapp [9-9,5] % ıge aus. Damit verbleibt ein Felsbruch (Port), der 5A liegt (Distanz ca. 20 Kilometer, Fahrzeit etwas bhängigen Dritten betrieben wird und in dem gut > gewonnen wird. Wird nun die Abbaumenge der > gewonnenen Rohkieses hinzugerechnet, nimmt )ie prozentualen Anteile der Betreiber von Kiesge- and: KAGA erreicht noch einen Anteil von [27,5- irin Vigier nunmehr (unter Berücksichtigung ihrer "Anteil, der auf unabhängige Dritte entfällt, steigt ungsweise eine unabhängigen Dritte, nämlich die von knapp [10-11] % hält, während sich die pro-

ind macht Fels und Stein in den Jahren 2001 bis 2015 ohkiesmenge aus bzw. in den Jahren 2012 bis 2015 els und Stein) [<2] %.

ind West macht Fels und Stein in den Jahren 2001 bis iesmenge aus bzw. in den Jahren 2012 bis 2015 (ge- und Stein) [60-65] %.

id Berechnungen sind eigene Auswertungen der Con- rdistanzen und -zeiten wurde Google Maps verwendet. igips AG betrieben wurde und per 1.10.2020 von der

| dieser Grössenordnung auch die Aussage eines Ver- zentualen Anteile der übrigen unabhängiger stellen, dass selbst bei Einbezug der releve Aktionärin Vigier nicht entscheidend geringe

C.4.2.6 Betreiberinnen von Kiesabbaust

384. Für die nachfolgende Überlegung ist stimmen, das den effektiven Gegebenheiter klang mit den Ausführungen zu den Transpc von Fahrdistanzen und -zeiten ab einer Kies für ungeeignet. Da Rohkies wie ausgeführt wird, sind für die Bestimmung realistischer diejenigen von veredeltem Kies beizuziehen interessierenden Raum im Alltag ein Nachfr: Fahrdistanz resp. eine Fahrzeit von ca. 20 M Daraus ergibt sich als Pendant aus Sicht de biet» um ihre Abbaustellen herum.

385. Die Situation relevanter’ Kiesabba KAGA sieht wie folgt aus:

Betreiber (einbezogene Abbaustelle:

KAGA (alle Abbaustellen) KAGA-Aktionärinnen - Kastli (Rubigen)

- Daepp (Ried und Oppligen)

- Vigier (Reutigen, Spiez [2], Wimmis

Unabhangige Dritte - [U01] (Kirchdorf)

- [U02] (Unterlangenegg, Linden Röthenbach i.E.)

Total

Tabelle 8: Prozentuale Anteile einzelner Betreiberi Abbaustellen von KAGA gewonnenen Rohkies (Qı [Fn 408]; Google Maps für Fahrzeiten).

386. Wird ein Gebiet mit praxisnahen Fahr tern und Fahrzeiten von ca. 20 Minuten fest fast 50 % der in diesem Gebiet gewonnene gebauten Menge, der auf KAGA-Aktionärinr meinsam vereinen KAGA und einzelne Akti sich. Die unabhängigen Dritten erreichen d

747 Rz 274-277.

7# Siehe Rz 279 resp. Rz 300.

749 Kleinstabbaustellen (vgl. dazu Rz 369), wel situation merklich zu beeinflussen, werden «

750 \V/gl. dazu, ob diese überhaupt als «vollwerti

ı Dritten reduzieren. Zusammenfassend ist festzu- inten Felsbrüche die Anteile von KAGA und ihrer r ausfallen.

allen im «Absatzgebiet» von KAGA

zunachst ein «Absatzgebiet» fur Rohkies zu be- 1 näher kommt als die Planungsregionen. Im Ein- rtkosten’* ist naheliegend, dieses Gebiet anhand abbaustelle festzulegen — Luftdistanzen sind hier- ausser von Kieswerken kaum direkt nachgefragt Fahrdistanzen resp. -zeiten hilfsweise ergänzend . Wie an anderer Stelle ausgeführt, scheint im hier ageradius der Nachfrager von etwa 20 Kilometern inuten für Rohkies oder veredeltem Kies üblich. ’*® sr Anbieter ein entsprechend grosses «Absatzge-

ustellen im Absatzgebiet der Abbaustellen von

1) %-Anteil an Gesamtmenge abgebautem Rohkies im Umkreis von ca. 20 Fahrminuten um KAGA- Abbaustellen

[45-50] [40-45] [17,5-20]

[12-13] [2]) [11-12]

[10-11] [6-6,5]

[2], [3,25-3,5]

[1,25-1,5] nnen an der im Umkreis von ca. 20 Fahrminuten um die uelle Eigene Auswertungen der Controlling-Daten

distanzen in der Grössenordnung von 20 Kilome- jelegt, verfügt KAGA alleine Uber einen Anteil von n Menge von Rohkies. Der Anteil an der dort ab- en entfällt, beläuft sich auf etwas Uber 40 %. Ge- onarinnen im abgegrenzten Gebiet rund 90 % auf amit zusammen einen Anteil von [10-11] %. Die

she von vornherein zu klein sind, um die Wettbewerbs- Jer Einfachheit halber ausgeblendet. ge» Dritte zu betrachten ist, Fn 739.

grösste Dritte ist diesfalls achtmal kleiner al und ihren Aktionärinnen ist sie gar vierzehn:

C.4.2.7 Betreiberinnen von Kiesabbaust sich im «Absatzgebiet» von KAG

387. Um die Situation hinsichtlich der am R Nachfrager abzudecken, ist an sich ein Umk zeit von 40 Minuten um die Abbaustellen \ berechneten Werte stellt allerdings wieder Sinne eines Gedankenexperiments wird r würde, wenn der distanz- oder fahrzeitabhi teien — gezielt mäandernd auf rund 30 Kil festgesetzt würde, so dass er einerseits eine gerade noch erfasst, andererseits zwei gros (Oberwangen und Mattstetten), die in ver Fahrdistanz entfernt sind, gerade nicht erfas rymandering erinnernde - Situation präsent!

Betreiber (einbezogene Abbaustelle:

KAGA (alle Abbaustellen) KAGA-Aktionärinnen - Kastli (Rubigen)

- Daepp (Ried und Oppligen)

- Vigier (Reutigen, Spiez [2], Wimmis

Unabhangige Dritte

- [U01] (Kirchdorf)

- [U02] (Unterlangenegg, Linden Röthenbach i.E.)

- [U03] (Reutigen)’® Total

Tabelle 9: Prozentuale Anteile einzelner Betreiberi metern und ca. 35 Fahrminuten um die Abbaustell Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 408}).

388. Selbst bei diesem gekünstelten Umkr an der in diesem Gebiet abgebauten Rohkie Aktionärinnen auf [30-35]. Die unabhängige 30] %. Die gezielt einbezogene, grosse Abb (die zudem über eine etwas näher geleger nunmehr fast halb so gross ist wie KAGA all närinnen «nur» noch rund viermal kleiner is

751 \/gl. zur Begründung Rz 464 bezüglich Dep

752 Ausführlich dazu Rz 477 ff. und Rz 1778 ff.

753 V/gl. dazu, ob diese überhaupt als «vollwerti

s es KAGA alleine ist und im Verhältnis zu KAGA sinhalbmal kleiner.

allen im Nachfrageradius der Kundinnen, die A befinden

ande des «Absatzgebietes» von KAGA liegenden reis mit Fahrdistanz von 40 Kilometern und Fahr- on KAGA zu ziehen.’®' Die Interpretation der so um eine besondere Herausforderung dar.’” Im achfolgend stattdessen gezeigt, was passieren ingige Umkreis — zu Gunsten der Verfahrenspar- meter Fahrdistanz und ca. 35 Minuten Fahrzeit : grosse Kiesabbaustelle einer Dritten (Hasle b.B.) se Kiesabbaustellen der KAGA-Aktionärin Alluvia gleichbarer Fahrzeit, aber geringfügig grösserer st werden. Diese — wie gesagt künstliche, an Ger- ert sich wie folgt:

1) %-Anteil an Gesamtmenge abge- bautem Rohkies im künstlichen Umkreis von rund 30 Kilometern und ca. 35 Fahrminuten um KAGA- Abbaustellen

[35-40] [30-35] [14-15]

[10-11] [2]) [9-9,5]

[25-30] [17,5-20]

[5-5,5] [2], [2,5-2,75]

[1-1,25] nnen an der im künstlichen Umkreis von rund 30 Kilo- en von KAGA gewonnenen Rohkies (Quelle Eigene

eis beläuft sich der prozentuale Anteil von KAGA smenge alleine auf [35-40] % und derjenige ihrer nN Dritten erreichen diesfalls einen Anteil von [25- austelle führt jedoch dazu, dass die grösste Dritte 1e, ebenfalls berücksichtigte Abbaustelle verfügt) eine, und im Verhältnis zu KAGA und ihren Aktio- t. Diese grosse Abbaustelle liegt aber am Rande

onien.

ge» Dritte zu betrachten ist, Fn 739.

dieses Gebiets, was sich in Anbetracht der D bewerbsdruck auswirkt, den sie auf KAGA z

C.4.2.8 Selbsteinschätzung durch KAGA

389. KAGA selbst nahm 2001 im Hinblick : mensanalyse vor. Dabei erachtete sie als re Süd bis Thun Nord, Gürbetal, Aaretal, Ch schreibt sie selber mit «Marktanteil bedeute Konkurrenz vorhanden und es bestehe eir Bern.’° In der «Branchen-Analyse Kies- unc ternehmens werden als Kiesförderer im «di rinnen und andererseits «Kieshändler (Lehn wähnenswert erschienen demgegenübe Marktgebiet KAGA», jedenfalls wird diese G Da von einer Überkapazität im Bereich Kies nehmenden Konkurrenzdruck ausgeganger als ihre «Mission/Aufgabe» fest, dass sie «d hub- und Inertstoffmaterialien im Raum Berr kurrenzsituation und ihrer eigenen Stellung.

390. Bezüglich der Selbsteinschätzung vor Rahmen von Strategiearbeiten des VR im Ja zur Konkurrenz» erstellte. Bezüglich der «F kam sie zum Schluss, dass diese bei ihr, K/ sei, weshalb sie diesen Punkt entsprechen Vorkommen effizient auszuliefern», wurde f Tätigkeit austibe.’°°

C.4.2.9 Ausblick auf die zukünftige Entw

391. Dem aktuellen Richtplan ADT der Re dem Teilrichtplan ADT des Entwicklungsrat Region’ innerhalb der Planungsregion Tht

754 Siehe zu einer Transportdistanz und -zeit in treters einer Partei in Rz 374 in fine.

75 Act. 11.G.X.11 S. 2.

Rede, womit [U04] gemeint ist.

757° Act. 11.6.X.12 S. 2.

759 Act. 11.G.X.29 S. 163.

760 Act. 11.D.X.10, S. 100-103 auf S. 101.

761 Abrufbar unter <www.bernmittelland.ch> Tt (zuletzt besucht am 13.6.2023).

762 Abrufbar unter <entwicklungsraum-thun.ch> ERT Teilrichtplan ADT Richtplantext (zuletz

763 In Anbetracht der Lage der Abbaustellen vc renz Bern-Mittelland und der Teilregion Ent zen und -zeiten von dort zu den zwei weiter dertal (siehe dazu auch die nachfolgende F für die Zwecke der vorliegenden Untersucht

764 Das Stimmvolk der Planungsregion Thun-C renz Thun-Oberland West 2010 ab, weshall

istanz und Fahrzeit’* entsprechend auf den Wett- u entfalten vermag.

y

auf eine Strategieklausur ihres VR eine Unterneh- levantes Gebiet im Bereich Kies die «Region Bern isental». Ihren Marktanteil in diesem Gebiet be- nd (> 50 %)», wobei sie zugleich festhalt, es sei 1 allgemeiner Kiesrohstoffüberschuss im Kanton 1 Deponiegeschäft» von 2002 eines Beratungsun- ekten Marktgebiet KAGA» einerseits die Aktionä- r Rohkiesabbaustellen Dritter im «direkten ruppe von Kiesförderern nicht explizit aufgezählt. ; ausgegangen wird, wird dennoch von einem zu- .758 Bei der Unternehmensphilosophie hält KAGA ie wichtigste Ver- und Entsorgerin von Kies-, Aus- 1 — Spiez» ist.”°° KAGA ist sich demnach der Kon- sehr wohl bewusst.

1 KAGA ist ferner erwähnenswert, dass KAGA im hr 2002 eine «Unternehmensanalyse im Vergleich -ähigkeit, [Kies] Vorkommen effizient zu fördern», \GA, «[I]m Vergleich zur Konkurrenz etwa gleich» d als neutral einstufte. Bezüglich der «Fähigkeit, estgehalten, dass KAGA in diesem Bereich keine

icklung

gionalkonferenz Bern-Mittelland von 20177°' und ıms Thun von 201976, welche die hier relevante ın-Oberland West’ ist, lassen sich die Standorte

| dieser Grössenordnung auch die Aussage eines Ver-

dergegebenen Zitaten ist teilweise auch von [U04] die

1emen > Raumplanung > Projekte > Abbau, Deponie, -estlegungen mit Koordinationsblättern (Richtplantext)

"Landschaft Siedlung Verkehr > Abbau und Deponie > {besucht am 13.6.2023).

n KAGA auf der Grenze zwischen der Regionalkonfe- wicklungsraum Thun einerseits sowie den Fahrdistan- en Teilregionen Obersimmental-Saanenland und Kan- n) andererseits, sind diese zwei anderen Teilregionen Ing nicht weiter von Belang.

berland West lehnte die Bildung einer Regionalkonfe- ) drei Teilregionen bestehen (Entwicklungsraum Thun, entnehmen, an denen Kiesgewinnungsstät sind und wo diesbezügliche Festsetzungen gend — Vororientierungen erfolgt sind. Die F denen resp. erwarteten Kubaturen.

392. Der Richtplan ADT der Regionalkonfe

Standort Betreiberin Bezeichnung

AAA Neumatt Oppliger Alluvia Oberwangen Bern, KÄ Alluvia Silbersbode Mattstett Alluvia Bubenloo Urtenen- [U24] Hubel-Chrützfeld Ferenba [U06] Chratzmatt Landisw [U53] Oechtlen Riggisbe Daepp Ried Kirchdor Daepp Schönibühl Oppliger [U19] Äspli Wiggisw KAGA Türliacher Jaberg, | KAGA Bümberg Kiesen, | Kästli Bodenweid Rubigen [UO1] Thalgut Gerzens [U54] Bergacher Mühlebe [UO2] Griedenbühl Linden Vigier Längeried Bern Vigier Stossesbode Neuenec

Total

Tabelle 10: Standorte gemass Richtplan ADT Berr Richtplans ADT Bern-Mittelland von 2017).

393. Aussagekraftiger als diese absoluten leichter erkennbar, was diese Angaben in de position bedeuten:

Richtplan AD] Betreiberin Grundeigentü- | Fe: merverbindlich KAGA 17.4 KAGA- 63.1 Aktionarinnen

  • Alluvia 52.5

  • Daepp 7.1

  • Kastli 3.5

  • Vigier 0 Dritte 19.4 Total 100

Tabelle 11: Prozentuale Anteile von KAGA, ihren / Richtplan ADT Bern-Mittelland von 2017 vorgeseh (Quelle Eigene Auswertung des Richtplans ADT B

Bergregion Obersimmental-Saanenland unc erlassen.

ten bereits grundeigentümerverbindlich gesichert , Zwischenergebnisse und - in ferner Zukunft lie- tichtpläne geben auch Auskunft über die vorhan-

renz Bern-Mittelland ergibt das folgende Bild:

Richtplanung Bern-Mittelland 17

Grundeigen- Festset- | Zwischen- | Vororien- Ort tümerver- . A bindlich zung ergebnis tierung 2'300'000) niz, Neuenegg 5'600'000 unbekannt en, Bäriswil 4'900'000 3'000'000 Schönbühl 2'300'000 Im/Ulmiz (FR) 1'300'000 f 1'400'000 Oppligen 752'000| 2'920'000 377'000 19 214'000 ee, Kirchdorf 320'000} 1'080'000 1'270'000 rg 510'000 305'000} 395'000 155'000 480'000) 500'000

-Mittelland von 2017 (Quelle Eigene Auswertung des

Zahlen sind prozentuale Angaben. Aus diesen ist n Richtplanungen hinsichtlich der künftigen Markt-

“ Bern-Mittelland 17

stsetzung Zwischen- Vororien- ergebnis tierung 43.8 20.4 0 36.7 43.3 77 0 17.1 19 4.6 0 5.8 23 22.8 0 9.2 3.4 52.2 19.5 36.3 23 100 100 100

\ktionärinnen und unabhängigen Dritten an den im enen Rohkiesvolumen nach Koordinationsständen ern-Mittelland von 2017).

] Planungsregion Kandertal), die jeweils Teilrichtpläne

394. Um einen umfassenden Eindruck zu © sich diese Standorte innerhalb der Planun Karte, die Teil der Richtplanung ADT Bern-I

EN y

„mwenntiwe

Milken < (0) Manag ug i iwefelber Pachten 9,

0 12 3 4 5 Kilometer

Abbildung 20: Standorte gemäss Richtplan ADT E gionalkonferenz Bern-Mittelland)’®®.

395. Sowohl bezüglich der bereits grund: auch den Festsetzungen verhält es sich ind und ihre Aktionärinnen zusammen weiterhir von KAGA an den bereits grundeigentüme: zwar geringer als der Anteil, der sie in der menge hatte ([27,5-30]). Sie macht dies al

765 Abrufbar unter <www.bernmittelland.ch> Tt Transporte (ADT) > Richtplankarte (zuletzt |

jewinnen, ist es schliesslich wichtig zu wissen, wo gsregion Bern-Mittelland befinden. Die folgende Nittelland ist, führt dies vor Augen:

)

Raabe

Legende

oO bestehender Standort ohne Erweiterung FT oO bestehender Standort mit Erweiterung & OÖ _ neuer Standort

= Nationalstrasse

ern-Mittelland von 2017 (Quelle Richtplankarte der Re-

sigentUmerverbindlich gesicherten Reserven als er Planungsregion Bern-Mittelland so, dass KAGA | einen Anteil von über 80 % erreichen. Der Anteil verbindlich gesicherten Reserven von 17,4 % ist | vergangenen Jahren an der gewonnenen Kies- lerdings wett mit einem umso höheren Anteil an

1emen > Raumplanung > Projekte > Abbau, Deponie, yesucht am 13.6.2023).

Festsetzungen (43,8 %). Bei ihren Aktionäri haben einen höheren Anteil bereits grundei einen geringeren Anteil an Festsetzungen. nächsten 35 Jahren” letztlich mehr oder w

396. Etwas anders sieht das Verhältnis bei sicherung ab 35 Jahren dienen und erst nocl bevor sie in Nutzungsplanverfahren konkre ihre Aktionärinnen gewisse Anteile ein. Ents Anteil unabhängiger Dritter von unter 20 % im Wesentlichen auf drei grosse Zwischen: Das davon mit Abstand grösste Projekt (Asx von KAGA aus betrachtet — auf der Nordseite Das zweitgrösste Projekt (Hubel-Chrutzfelc Bern auf der Grenze zum Kanton Freiburg.

befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den von KAGA und dasjenige ihrer ebenfalls auf sind je ca. dreimal so gross wie dasjenige ve wiederum hat zwar kein Zwischenergebnis,

Bern angemeldet. Es zeichnet sich damit ak teverhältnisses zwischen KAGA und ihren A andererseits auch längerfristig in etwa beim

397. Gleichzeitig wird aus dieser Richtple Bern-Mittelland einige neue Standorte vorge vermerkte Standort «Neumatt» befindet si KAGA-Gebiets.

398. Die nachfolgende Auswertung des Tei zeigt die Koordinationsstande bezuglich Rot Bern-Mittelland sind bei der Teil-Richtplanur nisse bezüglich Rohkiesgewinnung erfolgt. Zulgport, wobei im Richtplan die erwartete | berin zur Einholung der privatrechtlichen Ab! aus Gewässern der Vigier (Kanderdelta in \ setzung von ca. 10'000 Kubikmeter um eine lumen in der neuen Konzession festzulegen definitiven Volumen um ein Mehrfaches dies

vorbehältlich unvorhersehbarer, nicht einge|

767 Siehe dazu Rz 341.

768 \/gl. Rz 374 in fine, um einschätzen zu könr

nen ist dieses Verhältnis gerade umgekehrt - sie gentümerverbindlich gesicherter Reserven, dafür

Unter dem Strich bleibt die Lage während den eniger gleich wie bisher.

den Zwischenergebnissen aus, die der Reserve-

1 in Festsetzungen umgewandelt werden müssen, tisiert werden können.’ Dort büssen KAGA und prechend steigt bei den Zwischenergebnissen der auf immerhin gut ein Drittel. Diese Steigerung ist ergebnisse unabhängiger Dritter zurückzuführen. li der [U19]) befindet sich — von den Abbaustellen 2 von Bern in Grenznähe zum Kanton Solothurn.’6® | der [U24]) befindet sich auf der Westseite von Einzig das drittgrösste Projekt (Thalgut der [U01]) Abbaustellen von KAGA. Das Zwischenergebnis der Südseite von Bern gelegenen Aktionarin Kästli yn [U01]. Die KAGA-Aktionärin Aare-Kies (Daepp) aber immerhin eine Vororientierung im Süden von ), dass es im Süden von Bern bezüglich des Kräf- ktionarinnen einerseits und unabhängigen Dritten Alten bleiben dürfte.

in-Karte ersichtlich, dass in der Planungsregion sehen sind (rote Kreise). Der als Vororientierung ch in Oppligen und liegt knapp ausserhalb des

-Richtplans ADT des Entwicklungsraums Thun 19 1kiesgewinnung. Im Unterschied zur Richtplanung 1g Entwicklungsraum Thun keine Zwischenergeb- Die einzige Vororientierung betrifft die Kiesgrube (ubatur als unbekannt angegeben und die Betrei- paurechte angehalten wird. Bei der Kiesentnahme Spiez) ist zu beachten, dass es sich bei der Fest- jahrliche Menge handelt, wobei das definitive Vo- sein wird. Mit anderen Worten durfte es sich beim ser 10'000 Kubikmeter handeln.

vie geplant in Nutzungsplänen umgesetzt werden und olanter Entwicklungen.

en, was diese Distanz bedeutet.

Standort

Betreiberin Bezeichnung [U50] Pfandern Thun KAGA Bümberg, Ägelmoos u.alHeimber KAGA Säget, Weid Uttigen [U55] Würzigrube Diemtige [U03] Hanigrube Reutiger [UO2] Zulgport Unterlan Vigier Gesigen Spiez Vigier Kanderdelta (Gewässer]Spiez Vigier Steinigand Wimmis Vigier Kienberg Wimmis Vigier (1/2 ARGE Almid) . . [U25] (1/2 ARGE Almid) [mid Awieselt

Total

Tabelle 12: Standorte gemäss Teil-Richtplan ADT wertung des Teil-Richtplans ADT Entwicklungsrat

399. Der einfacheren Lesbarkeit halber seie

Teil-Richtplan ADT E

Betreiberin Grundeigentü- | Fe: merverbindlich

KAGA 31.8

KAGA-Aktionarin 46.2

- Vigier 46.2

Dritte 22

Total 100

Tabelle 13: Prozentuale Anteile von KAGA, ihren / Richtplan ADT Entwicklungsraum Thun von 2019 standen (Quelle Eigene Auswertung des Teil-Rich

400. Und auch hier sei die Karte der Stand Thun von 2019 angefügt, aus welcher ersic finden. Der Korrektheit halber ist anzumerk Kartenausschnitt nicht mehr ersichtlich ist — | Gefolgt wird dieser Kartenausschnitt von de

76° Mangels anderer Anhaltspunkte wurde das ARGE Allmid je hälftig auf ihre beiden Gese

Teilrichtplanung Entwicklungsraum Thun 19 Grundeigen- Ort tümerver- bindlich

Festset- | Zwischen- | Vororien- zung ergebnis tierung

360'000 g, Kiesen, Oppl 380'000| 1'460'000 1'250'000 Nn 20'000 300'000 genegg 160'000 unbekannt 50'000 1'300'000 10'000 147'000 650'000 650'000

Entwicklungsraum Thun von 2019 (Quelle Eigene Aus- im Thun von 2019)’6°,

erg

ın auch hier die prozentualen Angaben dargestellt:

ntwicklungsraum Thun 19

stsetzung Zwischen- Vororien- ergebnis tierung 38.1 52.5 Nicht erfolgt Keine 52.5 Angaben 9.4

\ktionarinnen und unabhangigen Dritten an den im Teil- vorgesehenen Rohkiesvolumen nach Koordinations- tplans ADT Entwicklungsraum Thun von 2019).

orte aus der Teil-Richtplanung Entwicklungsraum htlich ist, wo sich die einzelnen Abbaustellen be- an, dass die Wurzigrube in Diemtigen auf diesem sie befindet ausserhalb des abgebildeten Gebiets. r dazugehörigen Legende.

; grundeigentumerverbindlich gesicherte Volumen der Ilschafter Vigier und [U25] aufgeteilt.

i} Yee Abbildung 21: Standorte gemäss Teil-Richtplan A plankarte der Planungsregion Entwicklungsraum

Festlegungen & Lockermaterialabbai

Lockermaterialabbar LA _Intertstoffe (Deponie oO Unverschmutzter Au ® Gewässerentnahme

i] Felsabbau / unversc

a Felsabbau / unversc Hinweise Cc] Gemeindegrenzen Nationalstrassen Kantonsstrassen 101.1 Standortnummer

bestehender Standort (ge: ERT 2006)

bestehender Standort mit E

neuer Standort

Abbildung 22: Legende zur Teil-Richtplankarte de Richtplankarte der Planungsregion Entwicklungsr

770 Abrufbar unter <entwicklungsraum-thun.ch> ERT Teilrichtplan ADT Richtplankarte (zulet

771 Für die Quellenangabe siehe die vorangehe

\\ Arosa

DT Entwicklungsraum Thun von 2019 (Quelle Teil-Richt- Thun)’”®,

1 / unverschmutzter Aushub

a} Aushub / ff typ B) shub (Deponietyp A)

hmutzter Aushub

hmutzter Aushub / Inertstoffe

ngsraum Thun

m. Regionaler Teilrichtplan ADT rweiterung

r Planungsregion Entwicklungsraum Thun (Quelle Teil- aum Thun)?"1,

"Landschaft Siedlung Verkehr > Abbau und Deponie > zt besucht am 13.6.2023). nde Fn.

401. Verglichen mit der bisherigen Situatio grundeigentümerverbindlich gesicherten Re an der gewonnenen Rohkiesmenge. Bei de! KAGA und ihre Aktionärin Vigier können ihr hängigen Dritten fällt unter 10 %. In der P daher das Kräfteverhältnis zwischen KAGA hängigen Dritten andererseits nicht wesen! Gunsten KAGA und ihrer Aktionarin Vigier v

402. Sodann ist festzuhalten, dass mit der sabbau im KAGA-Gebiet vorgesehen ist. De des Teil-Richtplans ADT Entwicklungsraum

C.4.2.10 Zusammengefasstes Beweiserge

403. Zusammenfassend ist festzustellen, di Ausnahme der Heimberg, die in der Kiesge' treiberinnen von Kiesgewinnungsstätten im Anteil an der Gesamtabbaumenge in den J: drittgrösste Betreiberin. Ihre Aktionärinnen | ten (Marti-Gruppe), sechsten (Kästli-Gruppe

404. Bei Rohkies machen die Transportkc aus. Da die Transportkosten mit zunehmen: tanzen zwischen Kiesabbaustelle und Verv Weiter entfernte Kiesabbaustellen weisen fi baustellen Kostennachteile auf, die in Relat trachtung des gesamten Kantons wird dem tuation richtig einschätzen zu können, ist au

405. In den beiden Planungsregionen, in de lich Bern-Mittelland und Thun-Oberland We an dem in diesen Regionen gewonnenen R 50-55 % auf sich. Der Anteil der unabhangic auf gerade einmal rund 15 %. Die grösste L ihrem Anteil von [5-5,5] % sechsmal kleine KAGA und ihre Aktionärinnen gemeinsam. Oberland West ist mit ihrem Anteil von [7-7, mal kleiner als KAGA und ihre Aktionärin Vi sentlich ändern, wenn diesen Berechnungeı gen würden. Wird als engeres, sich mer orientierendes Gebiet das «Absatzgebiet» v fast 50 %, derjenige ihrer Aktionärinnen au! Dritten [10-11] % ist. Selbst in einem geziel abgegrenzten Gebiet beläuft sich der Anteil rinnen auf [30-35] %, während sich der Ante 30] % beläuft.

406. Der aktuelle Richtpläne ADT der Regi Teil-Richtplan ADT der Planungsregion En dass sich diese Kräfteverhältnisse zuminde werden. In Anbetracht der grundeigentüme setzungen zeichnet sich ab, dass der Anteil Rohkiesmengen, der auf Dritte entfällt, weit

n ist der Anteil der unabhängigen Dritten an den serven zwar etwas grösser als ihr bisheriger Anteil n Festsetzungen wendet sich allerdings das Blatt; en Anteil weiter steigern und der Anteil der unab- lanungsregion Entwicklungsraum Thun wird sich ‚ und ihrer Aktionärin Vigier einerseits und unab- lich verändern bzw. allenfalls gar noch mehr zu erschieben.

n Standort «Pfandern» eine Festsetzung für Kie- sr dortige Standort war im Zeitpunkt des Erlasses Thun noch nicht in Betrieb.

»bnis bezüglich Kiesgewinnung

ass sowohl KAGA als auch ihre Aktionarinnen (mit vinnung nicht aktiv ist) zu den bedeutendsten Be- Kanton Bern zählen. Gemessen am prozentualen Ihren 2004 bis 2015 im Kanton Bern ist KAGA die yelegen den ersten (Vigier), vierten (Alluvia), fünf- )) und achten (Daepp) Rang.

sten einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten Jer Fahrdistanz und -zeit steigen, spielen die Dis- yendungsort des Materials eine erhebliche Rolle. ir Abnehmer gegenüber näher gelegenen Kiesab- ion zur zusätzlichen Distanz stehen. Mit einer Be- nicht Rechnung getragen; um die Wettbewerbssi- f ein kleineres Gebiet zu fokussieren.

nen KAGA Rohkiesabbaustellen betreibt, nament- st, verfügt sie über einen Anteil von je rund 30 % ohkies und ihre Aktionärinnen vereinigen weitere jen Dritten beläuft sich in diesen beiden Regionen Jritte in der Planungsregion Bern-Mitteland ist mit r als KAGA alleine resp. siebzehnmal kleiner als

Die grösste Dritte in der Planungsregion Thun- 5] % fünfmal kleiner als KAGA alleine resp. zwölf- gier zusammen. Dieses Bild würde sich nicht we- 1 ausserdem die relevanten Steinbrüche einbezo- ir an den effektiven Fahrzeiten und -distanzen on KAGA betrachtet, beläuft sich deren Anteil auf ca. 40 %, während der Anteil der unabhängigen zu Gunsten der Verfahrensparteien «gekünstelt» von KAGA auf [35-40] %, derjenige ihrer Aktionä- sil der unabhängigen Dritten so immerhin auf [25-

onalkonferenz Bern-Mittelland von 2017 resp. der twicklungsraum Thun 2019 legen sodann nahe, st in den nächsten 35 Jahren nicht gross ändern rverbindlich gesicherten Reserven und der Fest- an den in diesen Planungsregionen gewonnenen srhin unter 20 % bleiben wird.

407. Zusammenfassend ist festzustellen, ¢ (Süd), das durch die Autobahn A6 verkehrst den Gürbe- und Chiesetal die bedeutendst: In unmittelbarer Nähe zu ihren Abbaustelle Kies (Daepp). Zahlreiche weitere Abbaustell ter entfernt im Aaretal bzw. um dieses herun um das Aaretal von Thun bis Bern bilden unc unabhängigen Dritten in punkto Wettbewerk

C.4.3 Kiesveredelung

C.4.3.1 Keine Kiesveredelung durch KAt

408. KAGA betreibt selber kein Kieswerk ur über betreiben alle ihre Aktionärinnen Kies Rohkies mehr gewinnt. Die Kieswerke der Distanz zu den Rohkiesabbaustellen der KA gleichs’”? erfasste KAGA zumindest die nac nachfolgende Tabelle gibt die Fahrzeiten ui tourfahrt) ab den Rohkiesabbaustellen Büm ihrer Aktionärinnen wieder. Einzig die Anga auf eigenen Abklärungen der Wettbewerbsb Transportkostenausgleich berechtigt eracht

772 Siehe nur etwa EV von [...] vom 20.1.2015,

773 Ausführlicher zu diesem Rz 1094 ff. 774 EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 120-122 un

lass KAGA im Aaretal von Thun (Nord) bis Bern echnisch gut erschlossen ist, und den angrenzen- > und grösste Rohkiesabbaustellenbetreiberin ist. n befinden sich diejenigen ihrer Aktionärin Aare- en von ihren Aktionärinnen finden sich etwas wei- 1 gelegen, wodurch diese quasi eine «Pufferzone» | dieses qua Transportzeit und -distanz gegenüber sdruck abschirmen.

3A, sondern nur durch ihre Aktionärinnen

1d nimmt keine Kiesveredelung vor.’”? Demgegen- werke — also auch Heimberg, die selber keinen Aktionärinnen befinden sich in unterschiedlicher GA. Für die Berechnung des Transportkostenaus- ‚hstgelegenen Kieswerke ihrer Aktionärinnen. Die nd -distanzen pro einfachen Weg (also ohne Re- berg und Jaberg der KAGA zu diesen Kieswerken ben zur KAGA-Aktionärin Marti-Gruppe basieren ehörden, da KAGA die Marti-Gruppe als nicht zum ate’”* und diese Daten daher nicht erfasst hat.

Rz 80-86, Act. 111.8.

1 132-135, Act. 111.8.

Aktionärin Fahrdistanz F Bümber

Daepp

  • Oppligen

  • Schüpbach

Heimberg

Kästli-Gruppe - Rubigen

- Schwarzen- burg

Vigier - Berner Ober- land

- Romandie

Alluvia

  • Hindelbank

  • Oberwangen

Grünenmatt

(Daepp/Vigier)

Marti-Gruppe

Baustoffpark Walliswil?75

Tabelle 14: Fahrdistanzen und -zeiten ab KAGA-AI (Quelle Berechnungsgrundlagen der KAGA für de züglich Marti-Gruppe Google-Maps).

C.4.3.2 Interdependenz von KAGA und il

409. Wie ausgeführt, wird Rohkies primär \ baustelle betreibt, ist daher darauf angewie einem oder mehreren Kieswerken abgenom denen Nachfrage nach Rohkies zur direkte trieb einer Rohkiesabbaustelle nicht aufrech wiesen, dass sie kontinuierlich und zuverläs

Kieswerk von Marti-Gruppe handelt.

776 Marti-Gruppe trägt in ihrer Stellungnahme zı da es sich um Fahrzeiten für PKW handle. nämlich mindestens 60 Minuten (Act. VIII.18 das Sekretariat die Fahrzeiten von PKW in zeiten für LKW zu gering sein dürften. Dem Ungenauigkeit hat letztlich keinen Einfluss bei allen anderen von ihm mittels Google-M Mangels Relevanz wurde davon abgesehen

77 N/gl. vorangehende Fn.

8 RZ 273.

ahrzeit Fahrdistanz Fahrzeit

imber Jaber Jaberg .5 Min 10.5 Min 30 Min 35 Min 7 Min 12 Min 14 Min 19 Min 90 Min 55 Min 19 Min 24 Min 98 Min 61 Min 7.3 Min 42.3 Min 33 Min 38 Min 36 Min 61 Min

bbaustellen zu den Kieswerken ihrer Aktionärinnen n Transportkostenausgleich, Act. II.D.X.127, resp. be-

hren Aktionärinnen als Resultat

son Kieswerken nachgefragt.’”® Wer eine Kiesab- sen, dass die von ihr gewonnenen Rohstoffe von men werden. Allein zur Befriedigung der beschei- n Verwendung auf Baustellen liesse sich der Be- terhalten. Kieswerke wiederum sind darauf ange- sig mit zu veredelndem Rohkies versorgt werden,

Act. IIl.7, dass es sich hierbei um das nächstgelegene

ım Antrag vor, diese Zeitschätzung sei zu optimistisch,

LKW würden für diese Strecke mehr Zeit benötigen, 8 Rz 12 Fn 1, ferner Rz 83). Es trifft in der Tat zu, dass Google-Maps verwendete und diese folglich als Fahr- var sich das Sekretariat bewusst (siehe Fn 892). Diese auf die Beurteilung. Zudem ging das Sekretariat auch aps festgestellten Fahrzeiten so vor (PKW statt LKW). , die LKW-Fahrzeiten genauer erheben zu wollen.

damit sie ihrer Tätigkeit nachgehen können. wie bereits festgehalten, Hand in Hand.’”°

410. Da KAGA selber kein Kieswerk betrei Rohkieses auf ihre Aktionärinnen angewiese das Kieswerk von Marti-Gruppe beim Tran die Nachfrage von Kieswerken, die nicht ur KAGA dafür nicht zählen. Denn deren Nact für die Aufrechterhaltung des Betriebs von k erstaunt nicht weiter, eben gerade weil Kies: Entsprechend betreiben diese unabhängige: sondern zugleich auch eigene Rohkiesabba decken. Ihre Nachfrage beschränkt sich int gänzender Kieskomponenten.’® Die grafisc bei ihr zwischen 1982 und 2013 Kiesbezüge

KAGA - Übersicht Kiesbez

EOOOO +

400°000 + S I —§ N N 5 a N i HB N d A N 2000000 + NUR

III N BEBRRERERETERE

Abbildung 23: Übersicht Kiesbezüge Aktionärinne tern lose (Quelle Die KAGA in Zahlen, Stand 31.12

411. In diesen 32 Jahren belief sich der An bei KAGA im Median auf 91,9 % und im Du 94 und 08) machte der Aktionarsanteil «blo 20 Jahren (also während 5/8 der gesamten

2 Rz 286.

780 Siehe Rz 408.

781 So im Ergebnis auch EV von [...] vom 15.1.

782 Rz 285.

Aktionärinnen ca. 90-95 % der Nachfrage a

Kiesabbaustellen und Kieswerke gehen deshalb,

bt, ist sie fur den Absatz des von ihr gewonnenen in, die allesamt Kieswerke betreiben (wobei KAGA sportkostenausgleich nicht berücksichtigt’?°). Auf iter der Kontrolle von Aktionärinnen stehen, kann frage beläuft sich bloss auf geringe Mengen, die ‘AGA bei weitem nicht ausreichen würden.’®! Das abbaustellen und Kieswerke Hand in Hand gehen. 1 Dritten nämlich regelmässig nicht nur Kieswerke, stellen, mit denen sie ihren Rohkiesbedarf primär olgedessen im Wesentlichen auf den Erwerb er- he Aufstellung der KAGA, in der sie festhält, wer » tatigte, belegt das soeben Gesagte eindrücklich:

üge Aktionäre/Dritte ab 1982

© Dritte z

@KW Messerli AG

BKW Heimberg OVigier BO+St Ursen | mKasti AG Hofstetter AG

OAsrekies AG

SRRRRSR RRR RR REE in und Dritte bei KAGA von 1982 bis 2013 in Kubikme- .2013, Act. II.D.X.135 S. 10).

teil der KAGA-Aktionärinnen an den Kiesbezügen rchschnitt auf 89,4 %. Nur in vier Jahren (91, 92, ss» zwischen 70 % und 80 % aus, während er in Zeit) über 90 % lag.’®®

2015 Rz 506-508, Act. Ill.7.

om 20.1.2015, Rz 118 f., Act. 111.8, wonach die KAGA- usmachen.

412. Umgekehrt haben sich auch die Aktio! Kieswerk in der Nähe betreiben, auf diese eingestellt. Bei Heimberg, die selber kein R betreibt, ist dies evident. Andere Aktionärin! eigenen Reserven schonen und so deren E mehrfach erwähnten Relevanz der Transp diese Möglichkeit in erster Linie für Aktionär Für Aktionärinnen mit weiter entfernten Kies sein, wobei dieser faktische Unterschied wäl ausgleich zumindest teilweise ausgeglichen lich gelagerten, individuellen Bezugsintere KAGA daran interessiert, dass KAGA ihr « kann, wofür der Rohkiesbezug durch Kiesw ist.’°° Denn nur dadurch kann KAGA überha werk) und Deponie tätig sein. Eine erfolgreic durch entsprechende Dividendenzahlungen nen zu Gute.’® Es liegt mit anderen Worter ihre Aktionärinnen in bedeutendem Umfang | dern umgekehrt auch im (finanziellen) Intere

0.4.3.3 Folge: KAGA-Aktionärinnen kön! KAGA deponieren, unabhängige

413. Dass KAGA keinen veredelten Kies a dependenz von ihr und ihren Aktionarinner aus: KAGA bietet einerseits Rohkies an, an Inertstoffe bei KAGA deponiert werden, kanr kies geladen werden. Wie ausgeführt, ist der bescheiden.’®’ Entsprechend ist diese Rück Unternehmen attraktiv, die entweder selber treiber nahestehen. Dies gilt zudem nur, we genug ist. Für deponierende Unternehmen, haben, ist das von KAGA angebotene Mat ausnahmsweise auf einer Baustelle Bedarf teressant.’®®

414. Die Transportkosten machen in denhi Teil der Gesamtkosten aus. Indem Leerfal resp. kann die Hin- und Rückfahrt auf zwei des beschränkten Angebots von KAGA im bestimmte deponierende Unternehmen L KAGA-Aktionärinnen, die selbst Aushübe o Bauunternehmen oder als Transportuntern:

784 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 165, Act. Ill Act. 111.12; dahingehend auch EV von [...] \ nahme von [...] vom 5.2.2015 Rz 140-142 ı gen bei KAGA bezeichnend auch EV von [..

785 In dem Sinne auch EV von [...] vom 13.1.20

786 Siehe dazu unten Rz 534.

77° Rz 273.

788 Diese Selbstverständlichkeit ausdrücklich 4.5.2016, Rz 130-132, Act. 111.26. Implizit a

78 Rz 275.

närinnen von KAGA, jedenfalls diejenigen, die ein kontinuierliche Rohkiesversorgung durch KAGA ‚ohkies mehr gewinnt und nur noch ein Kieswerk nen können durch Rohkiesbezüge bei KAGA ihre rschöpfung hinauszögern.’®* Aufgrund der bereits ortkosten bei der Beschaffung von Kies kommt innen mit nahegelegenen Kieswerken in Betracht. verken mag diese Möglichkeit weniger interessant hrend etlichen Jahren durch den Transportkosten- | wurde. Ungeachtet dieser zum Teil unterschied- ssen sind aber letztlich alle Aktionärinnen von gewonnenes Rohkies auch tatsächlich absetzen arke von Aktionärinnen, wie ausgeführt, essentiell upt als Kiesgewinnungsstätte (ohne eigenes Kies- he Geschäftstätigkeit von KAGA wiederum kommt und sonstige Ausschüttungen all ihren Aktionärin- 1 nicht nur einseitig im Interesse von KAGA, dass den von ihr gewonnenen Rohkies abnehmen, son- :sse der Aktionärinnen.

nen Leerfahrten vermeiden, wenn sie bei Dritte hingegen i.d.R. nicht

nbietet, wirkt sich nebst der beschriebenen Inter- ı noch in einem weiteren, entscheidenden Punkt dererseits Deponievolumen. Wenn Aushübe oder 1 für die Rückfahrt daher nur, aber immerhin, Roh- ‘Bedarf nach Rohkies ausser bei Kieswerken sehr fuhrmöglichkeit nur für diejenigen deponierenden ein Kieswerk betreiben oder einem Kieswerkbe- nn der von KAGA verlangte Rohkiespreis attraktiv die keine solche Verbindung zu einem Kieswerk erial hingegen grundsätzlich, d.h., ausser es sei nach unveredeltem Rohkies vorhanden, nicht in-

er interessierenden Bereichen einen wesentlichen ten vermieden werden, lassen sie sich senken Materialtransporte aufgeteilt werden.’®° Aufgrund Bereich Kies können wie ausgeführt faktisch nur eerfahrten vermeiden, andere hingegen nicht. der Inertstoffe deponieren (etwa weil sie auch als ahmen tätig sind), gehören zu denjenigen Unter-

.2; EV von [...] vom 29.1.2015, Rz 122-124 und 134, ‚om 9.2.2015, Rz 491-493, Act. 111.14; Zeugeneinver- Ind 172-176, Act. 111.13. Dies als Folge von Kiesbezü- .] vom 15.1.2015 Rz 437 f. und Rz 458 f., Act. 111.7.

15, Rz 224-226, Act. Ill.5.

festhaltend etwa Zeugeneinvernahme von [...] vom ich EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 241 f., Act. 111.23.

nehmen, die Hin- und Rückfuhren vornehm falls in welchen weiteren Tätigkeitsbereiche ben sie daher weitere, individuell ausgep KAGA-Aktionärinnen nicht aufweisen.

415. Von der Möglichkeit, Hin- und Rücl Gruppe ab dem Jahr 2006 intensiv Gebraucl sondern zugleich (gerundet) Volumina von § 143'000 (2009) Kubikmeter lose Material be anlieferungen der anderen Aktionärinnen schwankend, aber auf deutlich geringerem anderer Aktionärinnen in dieser Periode betr und 12'000 (2008; Heimberg) Kubikmeter Ic niger als 10'000 Kubikmeter lose.’°' Bei Allu im Jahr 2012 ebenfalls zu.’ Im Jahr 2013 Alluvia 49'000, während die Anliefermenge: meter lose waren.’® Kurzum: vor allem Kas lichkeit zur Vermeidung von Leerfahrten in ¢

416. Andere Nachfrager von Deponieleistur und Rückbau spezialisierte Unternehmen,” sind wie die KAGA-Aktionärinnen, können c bei KAGA in der Regel nicht vermeiden. Ih deponierendem Material sind dementsprect che die Möglichkeit von Rückfuhren haben.

417. Kommt hinzu, dass KAGA während Je nen und Dritten differenzierte, indem sie Ers teren.’ Für die Nachfrager sind die Gesam ren aus dem Deponiepreis, dem Materialpre Aufgrund der Preisdifferenzierung beim Roh jenigen Dritten, die überhaupt Bedarf an Rol ses unattraktiv, während dies für Aktionäri Transporteurs brachte dies wie folgt auf der

«Warum sind die von Ihnen aufgezählten santer als die Deponien der KAGA?

Der Preis war ein Grund. Zudem haben wi wir Retourfahrten machen konnten. Unse

(...)

Sind die von Ihnen aufgezählten Deponie:

7% Vgl. auch EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 16

791 Siehe zu all den vorangehenden Zahlen Act

793 Act. II.D.X.134.

794 Siehe Rz 524 für die Zahlen und Entwicklun

7% Siehe Rz 317.

7% Dazu Rz 1031 ff.

797 Siehe die vorangehende Rz.

798 EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 238-242, Act [...] vom 4.5.2016 Rz 139-143, Act. 111.26.

en können. Abhängig davon, ob und gegebenen- n die KAGA-Aktionärinnen jeweils aktiv sind, ha- rägte Interessen hinsichtlich KAGA, die andere

fuhren vorzunehmen, machte vor allem Kästli- 1,7% indem sie nicht nur Rohkies bei KAGA bezog, 35'000 (2006), 121'000 (2007), 45'000 (2008) und i KAGA zur Deponierung ablieferte. Die Material- während derselben Zeitperiode waren ebenfalls Niveau — die drei grössten Materialanlieferungen ugen 24'000 (2006; Daepp), 12'000 (2006; Alluvia) se; alle übrigen Materialanlieferungen waren we- via nahm die Deponierung von Material bei KAGA lieferte Kästli-Gruppe 45'000 Kubikmeter lose an, 1 aller übrigen Aktionärinnen unter 10'000 Kubik- stli-Gruppe, später auch Alluvia, nutzen ihre Mög- jrösserem Ausmasse.

igen wie etwa Bauunternehmen oder auf Aushübe die nicht dergestalt mit einem Kieswerk verknüpft lemgegenüber Leerfahrten bei einer Deponierung re Gesamtkosten pro Kubikmeter oder Tonne zu end höher als bei denjenigen Unternehmen, wel-

Ihren beim Preis fur Rohkies zwischen Aktionarin- teren einen deutlich tieferen Preis anbot als Zwei- tkosten entscheidend, welche sich bei Retourfuh- is sowie den Transportkosten zusammensetzen. kiespreis waren Retourfuhren daher selbst für die- nkies gehabt hätten,’ aufgrund des Rohkiesprei- nnen anders aussah. Der Geschäftsführer eines | Punkt: 7%

Deponien für die Lehmann Transport AG Bern ‘interes-

ran diesen Orten relativ viel Material bezogen, so dass r Hauptziel ist, dass wir die Wagen auslasten können.

1 billiger als die Deponien der KAGA?

4-174, Act. IIl.2. . 1.0.X.123; 11.0.X.132; 11.D.X.26. 1.5.

g im Einzelnen.

. 111.23. Im selben Sinne auch Zeugeneinvernahme von

Die meisten ja. Aber es geht vor allem un ist massgebend, welcher sich aus dem L zusammensetzt. Dort war die KAGA nicht

418. Zusammenfassend ergibt sich, dass F her faktisch einzig für KAGA-Aktionärinnen Option waren, während Dritte von dieser Mo wesentlich unattraktiver war. Da nur einige hübe oder Inertstoffe deponieren gehen (se tätig sind, oder für andere, weil sie auch al dieser Möglichkeit ferner nur einige, nicht al

C.4.3.4 Zusammengefasstes Beweiserge

419. KAGA verfügt selber Uber kein Kieswe genüber betreiben alle ihre Aktionärinnen Ki Rohkies mehr gewinnt. Dies hat zwei Folge: schen KAGA und ihren Aktionärinnen. KAG, kieses auf ihre Aktionärinnen angewiesen, KAGA-Aktionärinnen an den Kiesbezügen t 90 %). Umgekehrt haben sich auch die Aktic Kieswerk in der Nähe betreiben, auf diese eingestellt. Zweitens können von den Unter oder Inertstoffe deponieren, nur diejenige | samtkosten reduzieren, die Bedarf an (unv einem Kieswerk ist der Bedarf an Rohkies 2 tionärinnen von Retourfuhren profitieren kör men oder auf Aushübe und Rückbau spezia sig nicht, wodurch sie gegenüber deponiere

C.4.4 Deponierung von unverschmutzt

C.4.4.1 Einleitung

420. Wie ausgeführt, bestehen verschieder auf Aushubdeponien sowie auf Deponien « (ISD-BS) und auf Deponien des TypB (ISD) für die Nachfrager austauschbar. Allerdings auf Deponien vom Typ B aus Planungssicht Zulassig ist es dennoch und gänzlich verrr nicht.°° Immerhin ist in den letzten Jahren e Jahre 2000 war noch % des auf Deponien ' hub, im Jahr 2006 ist dieser Anteil auf ca. 7 «bloss» noch auf 19 %, wobei dieser erneut 2009 erhobene VASA-Abgabe zurückzufü VASA im Januar 2009 wird bei einer Depo Abgabe von CHF 3.- resp. ab Januar 2017 die Deponierung von unverschmutztem Au

7% Siehe dazu Rz 309.

800 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 21, Grundsa

801 Controllingbericht ADT 2008, S. 12, Fn. 10. 802 Sachplan Abfall 17 (Fn 566), S. 63.

803 Art. 3 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 20 Bst. a VAS.

ı den Preis für die Kieskomponenten. Der ganze Preis Jeponiepreis und dem Preis für die Kieskomponenten interessant. Sie bietet auch nur Wandkies an».

retourfuhren bei einer Deponierung bei KAGA da- eine vernünftige, die Gesamtkosten reduzierende glichkeit ausgeschlossen waren bzw. diese für sie ‚ nicht aber alle KAGA-Aktionärinnen selbst Aus- i es für sich, weil sie selber als Bauunternehmen s Transportunternehmen tätig sind), konnten von le KAGA-Aktionärinnen profitieren.

:bnis bezüglich Kiesveredelung

ark und nimmt keine Kiesveredelung vor. Demge- eswerke — also auch Heimberg, die selber keinen 1: Erstens führt dies zu einer Interdependenz zwi- \ ist für den Absatz des von ihr gewonnenen Roh- die allesamt Kieswerke betreiben (der Anteil der ei KAGA lag im Untersuchungszeitraum bei rund Narinnen von KAGA, jedenfalls diejenigen, die ein kontinuierliche Rohkiesversorgung durch KAGA nehmen, die bei KAGA unverschmutzten Aushub beladene Retourfuhren machen und so ihre Ge- eredeltem) Rohkies haben. Ohne Verbindung zu llerdings gering. Während die deponierenden Ak- inen, habe deponierende Dritte wie Bauunterneh- lisierte Unternehmen diese Möglichkeit regelmäs- nden Aktionärinnen einen Kostennachteil haben.

em Aushub

\e Deponietypen.’® Unverschmutzter Aushub darf auf der grünen Wiese», auf Deponien des Typ A abgelagert werden. Insofern sind diese Deponien ist das Deponieren von unverschmutztem Aushub unerwünscht und es soll darauf verzichtet werden. eiden lassen dürfte sich dieser Ablagerungsweg ine deutlich rückläufige Tendenz festzustellen: Im vom Typ B abgelagerten Materials sauberer Aus- 2 gesunken.®*' Im Jahr 2015 belief sich der Anteil e Rückgang unter anderem auf die vom Bund seit hren sein könnte.?° Denn seit Inkrafttreten der nierung auf einer Deponie Typ B vom Bund eine von CHF 5.- pro Tonne erhoben.°® Dadurch wird ishub auf Deponien Typ B entsprechend teurer.

z 23, und insbesondere S. 23 f.

Funktional sind Deponien Typ B somit für die tauschbar mit Deponien Typ A, Aushubdepx licher Hinsicht sind sie hingegen schon aufg weniger attraktive Alternative, was auch dur mina von unverschmutztem Aushub belegt ı Aushub abgelagert wird, werden diese nacl verschmutzten Aushub» aber ebenfalls mit an unverschmutztem Aushub sind bei den E

421. Hinsichtlich Deponien vom Typ B sei weniger gibt als von Deponien, die ausschl ponien, Deponien «auf grüner Wiese», Dep dem, dass Deponien vom Typ B einer Erricl anlage unterliegen,° dürfte Grund dafür ve (13 %) abgelagert werden als unverschmutz tendsten Deponien vom Typ B liegen tende grösseren Siedlungsgebiets, während es sic handelt. Sowohl KAGA (in Kirchdorf) als a betrieben durchgehend von 2004 bis 2015 LC 2004 bis 2015 deponierten Volumen handel nen Deponien Typ B um die grösste solche von Inertstoffen nicht Gegenstand der unter es sich allerdings, die Marktstellung von KA

0.4.4.2 Die Deponien für unverschmutzt Aktionärinnen im Kanton Bern

422. Die nachfolgende Tabelle zeigt die D auf welchen gemäss Controlling-Daten des | Aushub abgelagert wurde. Auch hier werd Unternehmen als Betreiberin aufgeführt, un: jeweilige Deponie führt.2°® Die Abbaustelle gehören zwar der Daepp. Das Deponieges Daepp konzentriert sich nach eigenen Ange und ist selber nicht am Betrieb einer Depo KAGA zufrieden.®® Entsprechend werden n das Deponiegeschäft betreffend, bei der KA

804 Von 2001 bis 2006 gab es im Kanton Bern ir bis 2015 im Median dieser Jahre 19,5 (eige

805 Siehe Rz 312.

806 Rz 326 f.

807 Diese und die vorangehenden Feststellunc (Fn 408).

808 So bereits in Rz 362. Auch hier nicht aufgefi Verfahrenspartei erst im Laufe des Jahres 2 2012 bis 2015 wurden auf dieser Deponie k

800 Siehe EV von [...] vom 19.3.2015, Rz 62-1:

810 In den Controlling-Daten wurde dies nicht « (2002-2005) auch bei Daepp Zahlen im Der

: Deponierung von unverschmutztem Aushub aus- ynien und Deponien «auf grüner Wiese»; in preis- rund der zusätzlichen VASA-Abgabe eine deutlich ch die Entwicklung der darauf abgelagerten Volu- vird. Soweit auf Deponien Typ B unverschmutzter folgend von der Bezeichnung «Deponien für un- erfasst und die auf ihnen abgelagerten Volumina ;erechnungen mitberücksichtigt.

an dieser Stelle ergänzt, dass es davon deutlich iesslich für unverschmutzten Aushub (Aushubde- onien Typ A) verwendet werden dürfen.°°* Nebst itungs- und Betriebsbewilligungspflicht als Abfall- jr allem sein, dass wesentlich weniger Inertstoffe ter Aushub (87 %).2°® Die volumenmässig bedeu- nziell jeweils in der Nähe einer Stadt oder eines hin der Peripherie um Klein- und Kleinstdeponien uch ihre Aktionärin Vigier (in Wimmis und Lyss) )eponien vom Typ B. Gemessen am in den Jahren t es sich bei den von KAGA in Kirchdorf betriebe- Deponie im Kanton Bern.°” Da die Deponierung suchten Verhaltensweisen von KAGA ist, erübrigt GA in diesem Bereich genauer zu betrachten.

en Aushub von KAGA und ihren

eponien der Verfahrensparteien im Kanton Bern, Kantons Bern von 2004 bis 2015 unverschmutzter an der besseren Lesbarkeit halber die jeweiligen ıbhängig davon, welche Gruppen-Gesellschaft die Ried sowie die Kiesgrube Schönibühl/Bergacher chäft hat Daepp allerdings an KAGA übertragen. iben auf ihr Kerngeschäft, Kies- und Betonwerke, nie interessiert und mit der Zusammenarbeit mit achfolgend diese Abbaustellen der Daepp, soweit GA aufgeführt.®'?

n Median dieser Jahre 10,5 Deponien Typ B, von 2007 ne Auswertung der Controlling-Daten [Fn 408)]).

jen beruhen auf Auswertungen der Controlling-Daten

ihrt ist diejenige Abbaustelle und Deponie, bei der eine 014 die Mehrheitsbeteiligung übernahm. In den Jahren eine Volumina abgelagert.

32, insbesondere Rz 86 f., 109, 111-117, Act. 111.19. sinheitlich gehandhabt und gerade in früheren Jahren oniebereich aufgeführt.

Türliacher / Bergacher Kirchdor Uttelo-Bachtelen Wichtrac Schönibühl/Bergacher

KAGA Kiesgrube (von Daepp) Deponie Ried, ISD (von

Oppliger

Daepp) Kirchdor Bümberg Kiesen Kiesgrube Silbersbode Mattstett Abbaustelle Oberwangenhubel + Oberwai KWO Alluvia Bramberg/Müseren Neuenec Christenhof/Oberberken . Berken Kieswerk Wolfgrubenacher Heiment Kiesgrube Heimenhausen Kastli Schwarzbach Rubigen Deponie Milken, ISD Milken _ Marti Hinterfeld Walliswil Walliswi Deponie Chriesbaum, ISD |Frutigen Pfaffenboden Grünenr Weissenstein/ Bern Hunzikergrube Bärnerschachen Attiswil Kiesgrube Gesigen Kiesgrube Spiez Deponie Steinigand, ISD__|Wimmis Kienberg / Kienbergwald Wimmis Vigier Kiesgrube Steinbruch bim Tanzbode |Kanderg Deponie Chrützwald, ISD_|Lyss Steinbruch Leisern Lengnau Kieswerke Oberfeld Finsterh Abbaustelle Oberfeld Treiten Gryfenberg/Chugelwald Safnern Kiesgrube Décharge Charuque , (Steinbruch) Pery

Tabelle 15: Deponien der Verfahrensbeteiligten im schmutzter Aushub abgelagert wurde (Quelle Eig

423. Die angeführten Jahre zeigen, dass e Aushub während der gesamten Zeit aktiv v Bereich tätigen Aktionärinnen (das sind alle berg [keine Deponie, da keine aktive Kiesg Deponie, in der sie während den Jahren 2 Aushub deponierten. Weiter ist festzustelle

Aktive Jahre im Zeitraum 2004-2015 Planungsregion (ohne 2011)

f Bern-Mittelland 2004-2015

sh Bern-Mittelland 2004-2008

Bern-Mittelland 2004-2005

j Bern-Mittelland 2004-2007; 2012-2015 Thun-Oberland West |2005-2015

en Bern-Mittelland 2004-2010; 2013-2015

. 2004-2006; 2008-2009;

Jg Bern-Mittelland 2004-2005 Oberaargau 2006-2015

ausen |Oberaargau 2004-2015 Bern-Mittelland 2004-2015

| Bern-Mittelland 2009-2015

natt Emmental 2004-2013; 2015 Bern-Mittelland 2004 Oberaargau 2004-2015

Thun-Oberland West |2005; 2010-2015 Thun-Oberland West [2004-2015

Thun-Oberland West [2013

ennen |Biel-Seeland/Jura 2004-2010

| Kanton Bern, in denen zwischen 2004 und 2015 unver- ne Auswertung der Controlling-Daten [Fn 408]).

twa die Hälfte der Deponien für unverschmutzten jaren. Sowohl KAGA als auch alle ihre in diesem ausser Daepp [ausgelagert an KAGA] und Heim- ewinnungsstätte]) hatten mindestens jeweils eine 004 bis 2015 ohne Unterbruch unverschmutzten 2n, dass Deponien für unverschmutzten Aushub desselben Betreibers, die sehr nahe beiein: den resp. sich ablösten,®'! so dass bei die: ununterbrochene Deponierungsmöglichkeit ten Aushub gab es hingegen Unterbruche, 2 deponiert wurde, später aber die Deponiert wie der turnusmässige Betrieb nahegeleger wirtschaftung zurückzuführen sein,®"* wobei ierliche Deponierung in diesen spezifischen | einer etappenweisen Bewirtschaftung dürft stimmten Zeitpunkt nur ein Bruchteil der pl Verfügung stehen®"® und es Betreiberinnen | ponievolumen kurzfristig nach Bedarf bis zı Bei einer Deponie für unverschmutzten Aus wieder aufgenommen werden dürfte,®'7 wa Jahre 2004 bis 2015 begonnen hatte.®"®

424. Summa summarum ist festzuhalten, d tionärinnen im Kanton Bern je von 2004 bis : ten Aushub betrieben haben. Zwar gab es b die Deponierung stoppte oder startete in die terbruchlosen Deponierung von unverschmt

0.4.4.3 Engpässe von Deponieplatz für ı

425. Bevor die einzelnen Deponien für unve die Nachfragesituation nach Deponievolume sie sich in den vergangenen Jahren präsenti diesbezüglich im Kanton Bern in manchen F ponievolumen nachgefragt als angeboten.

C.4.4.3.1 Engpässe in einzelnen Regior

426. Im Kanton Bern, jedenfalls in einzelner eine angespannte Angebotssituation von De auch für Inertstoffe). Das belegen schon nı den einschlägigen Dokumenten des Kanton

- Im Sachplan ADT 98 wurde konstatie stoffdeponien oder Nachfolgestandort bei die Situation im Jura, im Emmente ders gravierend sei.°2°

811 So etwa die Deponien für unverschmuitzten | diejenigen von Vigier in Finsterhennen und von KAGA.

812 Dazu, was mit einem «Deponie-Cluster» ge

813 So die Kiesgruben von Vigier in Grünenmat

814 Siehe Rz 240, ferner SAURER (Fn 404), 7.

815 Rz 426 zweitletztes Lemma.

816 Die Kiesgrube von Daepp in Oppligen.

817 Vgl. das Koordinationsblatt zu diesem Stan gionalkonferenz Bern-Mittelland.

818 Die Kiesgrube von Vigier Kienberg in Wimr

819 Siehe ferner dazu Erwägung 5 des Urteils de vom 16.12.2016.

820 Sachplan ADT 98 (Fn 635), S. 6.

inder liegen, oftmals turnusmässig betrieben wur- sem Deponie-«Cluster»®"? letztlich ebenfalls eine vorlag. Bei wenigen Deponien für unverschmutz- Iso Jahre, in denen kein unverschmutzter Aushub ing wieder aufgenommen wurde .3"? Dies (ebenso ier Abbaustellen) dürfte auf die etappenweise Be- die konkreten örtlichen Verhältnisse eine kontinu- -allen wohl nicht erlaubt haben. Die Notwendigkeit e auch Grund dafür sein, weshalb zu einem be- anerisch berechneten Auffüllreserven effektiv zur nicht möglich ist, das zur Verfügung stehende De- ır Ausschöpfung der Auffüllreserven zu erhöhen. hub endete die Deponierung 2010,°"* wobei diese hrend bei zwei anderen diese erst im Laufe der

ass KAGA und ihre in diesem Bereich tätigen Ak- 2015 ununterbrochen Deponien für unverschmutz- ei einzelnen Deponien zuweilen Unterbrüche oder ser Zeit; an der grundsätzlichen Tatsache der un- ıtztem Aushub ändert dies aber nichts.

ınverschmutzten Aushub im Kanton Bern

rschmutzten Aushub näher betrachtet werden, ist n für unverschmutzten Aushub zu beleuchten, wie erte. Wie sich nachfolgend zeigen wird, bestanden tegionen Engpässe, d.h., es wurde dort mehr De-

en des Kantons Bern

1 Regionen des Kantons, bestand während Jahren »ponievolumen für unverschmutzten Aushub (und

ır die diversen diesbezüglichen Ausführungen in +819 S:

srt, dass «in gewissen Gebieten geeignete Inert- e für auslaufende Deponien» fehlen würden, wo- | und mittelfristig auch in der Region Bern beson-

Aushub von Alluvia in Berken und Heimenhausen oder Treiten. Dasselbe gilt im Übrigen auch für diejenigen

meint ist, siehe Rz 446. t und Spiez sowie ihr Steinbruch in Kandergrund.

Jort (Nr. 124 «Schönibühl») im Richtplan ADT der Re-

is und ihr Steinbruch in Reutigen.

- Im Controllingbericht 2008 ist bereits 2006 seien gesamtkantonal sowohl kı reserven attestiert worden, allerdings in den Regionen Bern, Kandertal unc habe, sei im Seeland zu wenig Auffüll 2008, hätten bei den kurzfristig verfüg hub und Inertstoffe jedoch nicht nur eit bestanden. ®' In der Nutzungsplanui doch seien diese oftmals kurzfristig r Transportwege: Als mittlere Transport Aushub wird im Controllingbericht 200 Kilometer genannt. Ergänzt wird aber, geltend machen würden, teilweise bi: schmutzten Aushub zu deponieren, c nicht, nur zu überhöhten Preisen oder

- Deutlich auch die Schilderung der Au halten, dass in weiten Teilen des Kant schmutzten Aushub als auch fur Inet gungssituation führe unter anderen Inertstoffe häufig Uber eine Distanz vor 2) die Verfügung über Deponien für B der Auftragsakquisition sein könne, u stark angestiegen seien. Die Ursache tem Aushub seien vielseitig, wobei e: Problem handle. Im Bereich Inertstoffe gungsnotstand» in verschiedenen Re: der Agglomeration Bern, in Teilen des der festgestellten Deponieengpässe wv ren Bereich der Expertenschatzungen fortmassnahmen Deponieengpasse» | den gegenwartig beobachteten Depor

- Im Controllingbericht 2017 wird wiede tion bezüglich der Deponierung von t wiesen. Die Deponiereserven wurden | Planerisch stünden zwar genügend f oder zumindest nicht kurzfristig verfug| lich verfügbar. Die Situation für die De her in gewissen Regionen kurzfristig aufgrund von Gesetzesänderungen ei verschmutzten Aushubs.® Die erwart lich Deponievolumen für unverschmut im Controllingbericht 2017 aufgezeigt

821 Controllingbericht 2008 (Fn 692), S. 10, ferr

822 Controllingbericht 2008 (Fn 692), S. 13. Di schmutzter Aushub) und 2 (Inertstoffe) mit. guten Überblick über die Situation (Controlli

823 Controllingbericht 2008 (Fn 692), S. 18.

824 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 10.

825 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 23.

826 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 37.

827 Controllingbericht 2017 (Fn 409), S. 3 und 2

828 Controllingbericht 2017 (Fn 409), S. 18 eine

‚ drastischer von Deponie-Engpässen die Rede: ırz- als auch langfristig noch beträchtliche Auffüll- mit grossen regionalen Unterschieden. Während 1 Oberland-Ost ein Deponie-Engpass bestanden material vorhanden gewesen. Zwei Jahre später, baren Deponievolumen für unverschmutzten Aus- 1zelne, sondern verbreitet «erhebliche Engpässe» ng seien zwar ausreichend Reserven gesichert, iicht verfügbar.°?? Das hatte auch Folgen für die distanz für die Anlieferung von unverschmutztem 8 gestützt auf Unternehmerangaben acht bis zehn dass Transportunternehmen aus der Region Bern 3 zu 50 Kilometer fahren zu müssen, um unver- la sie in nähergelegenen Deponien teilweise gar mit Gegengeschäften deponieren könnten.

sgangslage im Sachplan ADT 12. Dort ist festge- ons Bern Entsorgungsengpässe sowohl für unver- tstoffe bestünden. Diese unzureichende Entsor- | dazu, dass 1) unverschmutzter Aushub und 1mehr als 25 Kilometer transportiert würden, dass auunternehmen von strategischer Bedeutung bei nd dass 3) die Deponiepreise im ganzen Kanton n fur die «Deponieengpasse» bei unverschmutz- > sich nicht bloss um ein periodisch auftretendes > ist im Sachplan ADT 12 gar von einem «Entsor- Jionen des Kantons Bern die Rede, namentlich in Berner Oberlands und im Berner Jura.®2* Aufgrund fird empfohlen, die Planungsrichtmengen im obe- | festzulegen.®2° Zudem wird unter dem Titel «So- festgehalten, der Kanton wirke mit seinen Mitteln ieengpässen entgegen.??®

rum auf die regional sehr unterschiedliche Situa- ınverschmutztem Aushub und Inertstoffen hinge- weiterhin eine grosse Herausforderung darstellen. Reserven zur Verfügung, doch seien diese nicht oar. Nur ca. 5 % der Auffüllreserven seien tatsäch- sponierung von unverschmutztem Aushub sei da- angespannt.®?’ Immerhin erhofft sich der Kanton nen Rückgang der Menge zu deponierenden un- ete kurz-, mittel- und langfristige Situation bezüg- zten Aushub resp. Inertstoffe sind in Abbildungen (S. 25 resp. S. 26).

ier S. 5.

e sich im Anhang befindlichen Ubersichten 1 (unver- den entsprechend eingefarbten Gebieten geben einen ngbericht 2008 [Fn 692], S. 31).

7. rseits, S. 27 andererseits.

- Im Controllingbericht 2020°° wird bez abbaustellen eine angespannte Situati pässen zu rechnen. Es präsentiere s sich eine Entspannung auch in vier . ausreichende Auffüllkapazitäten in de Aushubmengen abzufangen .®® Die er züglich Deponievolumen für unverschi gen im Controllingbericht 2020 aufgez Controllingbericht 2017 düsterer.

427. Der Deponieengpass wird unter ander fragten Transportunternehmen. Die Frage, | habt hätten, Deponieplatz zu erhalten, wurd tens der Deponien für eine Nichtannahme a genannt — primär ein Mangel an Deponiev Probleme. Bestimmte Deponien, beispielsw porteure deponieren lassen.°** Eine mündlic etwa fest, «[I]n der Region Bern herrscht eir

428. Weiter bekräftigt wird dieser Deponiee gefragten, unabhängigen Unternehmen, die ponien betreiben: Vier dieser fünf Unternehr ten zehn Jahren stets unbeschränkt habe « nahmeeinschränkungen führten sie vor alleı vom Abbaufortschritt) an. Dasjenige Unte nahmeeinschränkung kannte, hielt fest, gru schmutzten Aushub zur Deponierung entge Aushub heisst das nichts anderes, als dass falls im Grundsatz — generell verweigerte, d mebeschränkung praktizierte. Spezifisch he Antworten von [U01]°°° die sich als Einzige findet®*’: Bei ihr konnte gemäss ihren Angab ren nicht unbeschränkt deponiert werden, v bei ihr vorhandene Deponievolumen benöiti zu ca. 10 % Dritten zur Verfügung.°°® Zuder

829 Abrufbar unter <www.raumplanung.dij.be.c ling%20adt%202020-de.pdf> (zuletzt besuc

830 Controllingbericht 2020 (vorangehende Fn),

jeweils betreffend Frage 30; in dem Sinne | erfolgte, aber bezüglich Frage 26 festgehalte sei, ob dort deponiert werden konnte/dur Act. V1.34 (ausser bei einem spezifischen G Frage 30. Kurzum: von sieben befragten Tı von Zweien bezüglich anderer Materialien a

832 Siehe die in der vorangehenden Fn genann bigen für Dritte nicht geöffnet war, siehe au f., 173-184 und 195-201, Act. 111.26.

835 Vgl. Act. V1.54 zu Fragen 25 und 28.

836 Act. VI.38 zu Fragen 21, 23, 24, 25 und 27.

837 Siehe Rz 462 und 443 i.V.m. 450.

838 Dass die Deponie von [U01] für Dritte, jeden! die Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.21

Uglich der verfügbaren Auffüllreserven in Material- on erwartet. In den meisten Regionen sei mit Eng- ich eine kurzfristig angespannte Situation, wobei Jahren nicht abzeichne. Mehrheitlich seien kaum »n Regionen vorhanden, um die zu erwartenden wartete kurz-, mittel- und langfristige Situation be- nutzten Aushub resp. Inertstoffe sind in Abbildun- eigt (S. 28). Die Prognosen sind im Vergleich zum

em bestätigt durch die Angaben der schriftlich be- ob sie in der Vergangenheit jemals Probleme ge- e von der Mehrheit bejaht.°°' Als Gründe, die sei- ngegeben worden seien, wurden unterschiedliche olumen, aber auch die Witterung oder rechtliche ise Kastli, würden sodann nur die eigenen Trans- h befragte, im Transportbereich tätige Person hielt ı Deponienotstand, ausserhalb nicht» .°°?

ngpass durch die Angaben von fünf schriftlich an- im Raum Bern Kiesgruben und -werke sowie De- nen verneinten, dass bei ihnen während den letz- Jeponiert werden können. Als Grund für ihre An- n das fehlende Deponievolumen (in Abhängigkeit rnehmen, das gemäss seinen Angaben keine An- ndsätzlich nur Inertstoffe, nicht aber auch unver- :genzunehmen.3®® Bezogen auf unverschmutzten ‚ dieses Unternehmen dessen Annahme - jeden- iesbezüglich also sogar eine umfassende Annah- rvorzuheben sind in diesem Zusammenhang die der grösseren Dritten in der Nähe von KAGA be- en mengenmässig während den letzten zehn Jah- veil der Abbau zu wenig fortgeschritten war. Das gte sie zu ca. 90 % für sich selber und stand nur n nutzte [U01] Deponien anderer Anbieterinnen —

bau,-Deponie,-Transporte/control-

ht am 13.6.2023).

S. 27.

Belags), VI.25 (bezüglich Asphaltaufbruch) und VI.44, wohl auch VI.35, wo zwar bei Frage 30 keine Antwort nN wurde, primäres Kriterium für die Wahl einer Deponie fte. Verneint wurden Deponieprobleme hingegen in rossprojekt), V1.36, V1.41 und VI.42, jeweils betreffend ransportunternehmen wurden Probleme bejaht (wobei Is unverschmutztem Aushub), von vier verneint.

ten Quellen. Dazu, dass die Deponie von Kästli in Ru- ch Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016, Rz 115

RZ 252-271, Act. 111.23. ils zu Frage 25.

alls für grössere Nachfrager, nicht offenstand, bestätigt )16, Rz 115 f. und 185-190, Act. 111.26.

und zwar primär, um dort unverschmutzten ponie zuweilen ein Engpass bestand. Dass stätigt auch ein weiteres, mündlich befragte Beschränkung nennt auch dieses den Zus2 wenig weit fortgeschrittenen Rohstoffabbau.

429. In Würdigung dieser Beweismittel ist e Bern während etlichen Jahren Engpässe ve bestanden haben und teilweise weiterhin be bereits zur Zeit des Sachplans ADT 98 ein Ende 2014 anhielt. Aus dem Controllingber ausreichenden Reserven und ab 2018 sogaı gerechnet wurde. Zugleich wurde aber mit k den Region Thun gerechnet und mit ausrei rechnet der Controllingbericht in beiden Rec

C.4.4.3.2 Engpässe bei KAGA und bei il Bei KAGA

430. Ein Deponieengpass bestand insbeso gungen von anfangs 2015 belegen:

- [...], Geschäftsführer von KAGA, hielt grösse gewesen, jedoch sei sie in die gewusst, dass in der gesamten Regic den Richtplandiskussionen bekannt ge

- [...], Betriebsleiter von KAGA, hielt fest den, um «Loch» zu schaffen. Später h: als 5'000 Kubikmeter habe deponieret Kies mitnehmen müssen, um «Loch» ten sei, habe KAGA von dieser Massn

Bezüglich Festlegung des Deponiepr: rium, wie hoch die Preise bei anderen System und jeder habe andere Ka Schlechtwetterzuschlag, was KAGA r kategorien, man könne es fast nicht v KAGA gegenüber anderen teurer sei. davon fest, wie hoch die Deponieprei: ihres eigenen Kalkulationssystems. O Deponiebetreibern verfolge, verneinte men würde, wenn etwa Alluvia in Obe ken würden. Zur Begründung, weshal niebetreibern nicht verfolge, hielt [...] fe gehabt, da sie mit Aushub überschüt hätte machen müssen, sei in den let: kommen. Sie hätten nicht auf die Kc Schönste bei einem Unternehmen. Ft poniepreise interessant seien, sonst v

839 Einvernahme von [...] vom 26.3.2015, Rz 9 80 EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 311-314, Ac 841 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 100 f., 111 f., 822 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 234-260, Ac

Aushub zu deponieren, da bei ihrer eigenen De- nicht unbeschränkt deponiert werden konnte, be- s unabhängiges Unternehmen. Als Grund für die

ammenhang mit dem zuvor erforderlichen und zu rstellt, dass in bestimmten Regionen des Kantons »n Deponievolumen für unverschmutzten Aushub stehen. Insbesondere in der Region Bern bestand Engpass, der sich verschärfte und jedenfalls bis cht 2017 ergibt sich, dass immerhin ab 2017 von “mit einer guten Reservesituation in dieser Region nappen Reserven im Jahr 2017 in der angrenzen- chenden ab 2018. In zehn Jahren, d.h., ab 2027, jionen mit einer guten Reservesituation.

hren Aktionärinnen

ndere auch bei KAGA, wie die mündlichen Befra-

fest, KAGA sei zwar immer noch in der Richtplan-

Gefahr gerutscht, diese zu verlassen. Sie hätten In Probleme bestehen würden, dies sei auch aus »wesen.?*

, der Transportkostenausgleich sei eingeführt wor- abe KAGA dann einen Engpass gehabt. Wer mehr 1 wollen, habe 2013 und 2014 im Gegenzug auch zu schaffen. Da dann eine Entspannung eingetre- ahme für 2015 absehen können.®*"

sises bei KAGA führte [...] aus, es sei kein Krite- Deponiebetreibern seien. KAGA habe ein eigenes tegorien. Andere Deponien hatten etwa einen icht habe. Dafür hätten sie verschiedene Schutt- ergleichen. Er könne daher auch nicht sagen, ob KAGA lege ihre Deponiepreise völlig unabhängig se bei anderen Deponien seien, einfach aufgrund b er die Deponiepreisentwicklungen von anderen [...]. Weiter bestätigte er, dass er nicht mitbekom- rwangen oder Kiestag in Wimmis ihre Preise sen- b KAGA die Preisentwicklung bei anderen Depo- st, sie hätten bis vor einem Jahr ein Luxusproblem tet worden seien. Ohne dass er etwas am Preis ten 6-7 Jahren das Material im Überschuss ge- ynkurrenz schauen müssen. Das sei immer das ir die Kundinnen habe sich gezeigt, dass ihre De- jären diese ja nicht gekommen.®2

103, Act. 111.20. t. 111.8.

125-143, Act. 111.9. . 111.9.

- [...], Leiter technisches Büro und Sekr ein Engpass bestanden, da sie mit Ur KAGA habe dann die Bedingung der F ation entschärfe sich bereits wieder.°*

- [...] (Kästli), VR-Prasident von KAGA, stellt, dass es Schwierigkeiten im Bere gewicht zwischen Abbau und Auffüllu der 90er-Jahre verändert habe, indem terial abgebaut worden sei. Sie hätten Um mehr «Loch» zu schaffen, habe K/ fen. Zudem hätten sie sich um eine 2009/2010 die Bewilligungen dafür er fügbar, wodurch die Situation des Eng ausgleich sei es nicht gelungen, rec Transportkostenausgleich wäre es all nien früher hätten zumachen müssen.

- [...] (Alluvia), VR-Mitglied und Präside Mangel an Deponievolumen bei KAC Bümberg, in denen es in den letzte habe.®*“° Der fehlende Deponieraum im KAGA geführt, wodurch sich der Engr Jahr 2003 habe der Geschäftsführer ve mehr gerecht werden könne. Um dem höht worden, in einem zweiten Schritt zwar unattraktiv, aber wir haben uns‘ Ansturm eingegrenzt werden kann. Ek Also, die erste Massnahme war suk konnte bis heute nicht ernsthaft verhi sind» .849 In einem dritten Schritt sei (wobei er nicht mehr sicher sei, ob da beschränkung erst später, also als drit sei dadurch zwar nicht gelöst gewese sung der Deponien von KAGA, verhi habe ca. im Jahr 2010 ein Deponienot: Schritt eine Mengenbeschränkung fut wobei die Kundinnen diese Menge hai mitgenommen hätten.°°? Einen Depon 1. Januar 2015 seien alle diese Massr habe KAGA immer noch, wobei KAG/ der Normalbetrieb bestehe.°°?

83 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 78-84, 296 1 84 EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 569-592, Act. 845 EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 663-672, Act 846 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 267-272, Act 847 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 301-304, Ac 848 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 310-320, Ac 849 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 312-316, Aci 80 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 404-406, Aci 81 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 331-349, Ac 852 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 350-362, Ac 853 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 388-398, Ac

etariat bei KAGA, hielt fest, 2013 habe bei KAGA imengen Deponiematerial überfahren worden sei.

<etourfuhren von Rohkies aufgestellt und die Situ- hielt fest, vor Uber zehn Jahren hatten sie festge- ich Deponien geben werde. Es müsse ein Gleich- ng bestehen, wobei sich die Situation seit Anfang mehr Auffüllmaterial vorhanden gewesen als Ma- gesehen, dass dies zu Engpässen führen werde. \GA dann den Transportkostenausgleich geschaf- > Erhöhung der Deponien bemüht, jedoch erst halten. Diese Volumina seien ab 2015/2016 ver- passes entlastet werde.°** Trotz Transportkosten- 'htzeitig genügend Volumen zu schaffen. Ohne

erdings wahrscheinlich gewesen, dass die Depo- nt der FIKO von KAGA, hielt fest, es bestehe ein 3A. Dieser betreffe beide Deponien, Jaberg und 1 zehn Jahren einen Deponienotstand gegeben 1 Raum Bern habe zu einem Ausweichen auch auf ass im Raum Thun massiv verschärft habe. Im on KAGA gemerkt, dass KAGA dem Ansturm nicht entgegenzuwirken, seien zunächst die Preise er- ein Annahmegebiet festgelegt worden.°*® «Es ist für höhere Deponiepreise entschieden, damit der yen um zu verhindern, dass alle zur KAGA fahren. zessive den Deponiepreis zu erhöhen. Aber es dert werden, dass doch alle zur KAGA gefahren der Transportkostenausgleich eingeführt worden s der zweite Schritt gewesen sei und die Gebiets- ter Schritt, eingeführt worden sei®”). Das Problem n, jedoch habe der schlimmste Fall, eine Schlies- ndert werden können.®°! Trotz der Massnahmen stand bei KAGA bestanden. Deshalb sei als vierter die bisherigen Kundinnen beschlossen worden, ten erhöhen können, wenn sie im Gegenzug Kies ienotstand habe KAGA heute nicht mehr und per rahmen aufgehoben worden. Aber einen Engpass \ davon ausgehe, dass in drei bis fünf Jahren wie-

. und 312-330, Act. 111.5. 111.14. 111.14. 111.7. . 111.7. . 111.7. . 111.7. . 111.7. . 111.7. . 111.7. . 111.7.

- [...] (Daepp), VR-Mitglied bei KAGA letzten drei bis vier Jahren (also ca. 2 ren von unverschmutztem Aushub gel nicht.®°*

- [...] (Marti), VR-Mitglied bei KAGA, hi nen aufgehoben worden, da sich die solle.®°

- [...] (Heimberg), VR-Mitglied bei KAC nachher auch deponiert werden und habe zu einem Engpass in den letzte heute aber gänzlich verschwunden sei keine Deponie und habe dies auch nie

Interne Unterlagen von KAGA zeigen, dass wahr war.°®® Sie versuchte mit diversen, an einerseits die angelieferte Aushubmenge zu zu forcieren, um zumindest eine umfassend

431. In Würdigung dieser Beweismittel ist die Situation zumindest seit Beginn der 20 dürfte der bereits früher in der Region Bern Situation verschärfte sich im Laufe der Jahre Höhepunkt. Seither entschärft sich die Situa

Bei Kastli

432. Bezüglich der Deponie von Kastli in R

- [...], GL-Mitglied und Leiter Baustoffe kein Deponievolumen fur Dritte gehab men mit Ausnahme gewisser Gartner, ten bei Kastli nicht deponieren können offen gewesen sei, etwa 20 Jahre — zt sen.°°° [...] hielt ausserdem fest, dass I hub bei KAGA habe deponieren müs: in der Deponie in Rubigen zur Verfügı

- [...], ehemaliges GL-Mitglied bei Kast habe bei Kästli ein Deponienotstand b Offentlich gewesen sei — sie sei danr dann selber nicht mehr dort habe dep terial anzunehmen, so dass nur noch

433. In Würdigung dieser Beweismittel ist stellt, dass diese seit Anfang der 90er-Jahı

854 Weniger deutlich EV von [...] vom 13.1.201 standen habe, der sich aber schon wieder e 856 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 249-255, Ac 87 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 212-222, Ac 858 Illustrativ für die Planungen seitens KAGA | ihr im Jahre 2001 erstellten «Prognosegrafi 859 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 293-299, 30 860 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 171-173 un 861 Zeugeneinvernahme von [...] vom 5.2.2015

seit 2011, hielt fest, bei KAGA hätten sie in den 911/2012 bis 2014) einen Engpass zum Deponie- 1abt. Wie es vor seiner Zeit gewesen sei, wisse er

lt fest, der Transportkostenausgleich sei zum ei- Knappheit im Deponievolumen entschärft haben

5A, hielt fest, nur wenn abgebaut werde, könne dies müsse in zeitlicher Hinsicht aufgehen. Das n zwei Jahren (d.h. 2013 und 2014) geführt, der .856 Zugleich hielt er fest, Heimberg betreibe selber in Erwägung gezogen, sie bereite nur Kies auf.®°7

sich KAGA der sich abzeichnenden Situation ge- dieser Stelle nicht zu vertiefenden Massnahmen reduzieren und andererseits die Kiesgewinnung e Annahmeverweigerung vermeiden zu können.

bezüglich der Deponien von KAGA erstellt, dass O0er-Jahre angespannt war. Mit ein Grund dafür bestehende Deponie-Engpass gewesen sein. Die 2 und erreichte in den Jahren 2012 bis 2014 ihren tion nach und nach.

ubigen wurden folgende Aussagen gemacht:

bei Kastli, hielt fest, bis und mit 2014 habe Kastli t, «weil uns der Kies im Weg war». Drittunterneh- die nur ganz kleine Mengen geliefert hatten, hat- . Es sei sehr lange her, dass die Deponie fur Dritte 1 Beginn oder Mitte der 90er-Jahre sei dies gewe- \ästli selber sogar teilweise unverschmutzten Aus- sen,°©° da auch für sie selber kein Volumen mehr ıng gestanden habe.

ji, hat ausgeführt, Ende 80er, Anfang 90er-Jahre sstanden. Dies sei gewesen, als die Deponie noch | innerhalb eines Jahres voll gewesen. Da Kästli onieren können, habe sie aufgehört, Deponiema- Kästli dort habe deponieren können.®®'

bezüglich der Deponie von Kästli in Rubigen er- e, spätestens aber seit Mitte der 90er-Jahre, bis

5, Rz 329 f., Act. Ill.5, wonach 2013 ein Engpass be- ntschärft habe.

1.12.

t. 111.6.

t. 111.6.

bezüglich verfügbarem Deponievolumen etwa die von ken», vgl. VR-Protokoll der KAGA vom 29.8.2001, An-

1 293-299, Act. 111.2. Rz 160-166, Act. 111.13.

zumindest Ende 2014 für Drittunternehmer bloss Kleinstmengen deponierten) nicht zu schliesslich Kästli-Gruppe, die während all Aushub in Rubigen nutzen konnte. Als Anbie auf; sie diente einzig zur Befriedigung der € dafür reichte sie nicht aus; vielmehr deponie bei KAGA. In der Deponie von Kästli in Rubi im gesamten Kanton handelt,®% wurde in di samten Kanton Bern abgelagerten Menge Kästli-Gruppe damit exklusiv selber vorbehi

Bei Alluvia

434. Bezüglich der Deponien von Alluvia, i wangen, wurden folgende Aussagen gemac

- [...], Leiter Absatz bei Alluvia, hielt fe aufwärts, habe einen Deponienotstanc habe deponieren können, und zwar g taner Engpässe wegen Grossbaustell sei) und jederzeit (ausgenommen bei

- [...], Geschäftsführer von Alluvia, hielt gen. Auslöser sei eine Grossbaustelle Material gewesen. Dadurch seien die übermässig gefüllt worden, wenn au KAGA eingeführten Gebietsbeschränk ker befüllt worden, insbesondere dieje nienotstand auch zu Hofstetter gelang bis vor BGer gehen müssen. Danact Deponiematerial habe annehmen könı ren keinen Deponieraum mehr zur Ve das wieder tun. Obwohl die Branche c Deponieengpass hingewiesen habe, h Anliegen der Branche, mehr Deponier ner Wiese, nicht nachgekommen. Dies Deponieengpass im Raum Thun und i

- [...], Verwaltungsratspräsident von Al habe es einen Deponienotstand gege Dieser habe über Jahre gedauert. Als res, älteres Kieswerk stillgelegt werde Druck weggenommen wegen dem En Der Kanton habe die Volumenzahlen | Geschäft gehabt habe, nicht nur im R Deponienotstand in Oberwangen habı kein Material annehmen können. Denr

862 Rz 447.

863 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 125-127, Ac 864 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 135 f. und 2! 865 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 274-237, Aci 866 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 327-330, Ac 867 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 288-309, Ac 868 EV von [...] vom 22.1.2015 Rz 122-140, Ac

1 (mit der Ausnahme einiger lokaler Gärtner, die ıgänglich war. Mit anderen Worten war es aus- diesen Jahren die Deponie für unverschmutzten terin für Drittunternehmen trat diese Deponie nicht igenen Nachfrage der Kästli-Gruppe. Aber selbst srte Kastli-Gruppe unverschmutzten Aushub auch yen, bei der es sich um die sechstgrösste Deponie en Jahren 2001 bis 2014 [4,0-4,25] % der im ge- unverschmutzten Aushubs abgelagert, die sich alt.

nsbesondere derjenigen in Mattstetten und Ober- ht:

st, das Berner Oberland, d.h. von Münsingen an 1.263 Gleichzeitig hielt er fest, dass bei Alluvia jeder rundsätzlich unbeschränkt (vorbehaltlich momen- en, weil dann gleichzeitig viel Aushub angefallen schlechtem Wetter).6*

fest, das Ganze habe ca. im Jahr 2000 angefan- mit ca. 500'000 Kubikmetern zu deponierendem Deponien im Raum Bern, auch die von Hofstetter, ch noch nicht voll gewesen.°® Aufgrund der bei ung seien dann die Deponien im Raum Bern stär- :nige von Alluvia in Mattstetten. So sei der Depo- t.26° Messerli habe für eine Kiesabbaubewilligung 1 habe sie zunächst abbauen müssen, bevor sie ren. Deshalb habe Messerli während etwa 15 Jah- rfügung stellen können, erst seit 2013 könne sie len Kanton frühzeitig auf den sich abzeichnenden abe der Kanton diesen nicht gesehen und sei den aum zu gewähren, z.B. mittels Deponien auf grü- se Situation habe dazu geführt, dass sich auch der m Berner Oberland massiv verschärft habe.°°”

luvia, hielt fest, bei der Deponie in Oberwangen ben während der Planung des neuen Kieswerks. das Kieswerk in Betrieb genommen und ein ande- ın konnte, habe dies im Laufe des letzten Jahres gpass, den sie schon vor Jahren gesehen hätten. falsch erhoben, was Auswirkungen auf das ganze aum Bern, sondern bis zur KAGA.?®® Gegen den > Alluvia nichts machen können, sie habe einfach 1 zuerst habe Kies abgebaut werden müssen. Und

t. 111.3. 33-302, Act. 111.3. . 111.7. . 111.7. . 111.7.

. 111.10.

dabei müsse die Uber dem Kies liege! den, weshalb in dieser Zeit kein ander züglich der Situation in Hindelbank wis unbeschränkt Platz zur Verfügung ge auch dort nicht deponieren können.?”®

435. In Würdigung dieser Beweismittel ist b derjenigen in Oberwangen während etliche da — nach Erhalt der entsprechenden Bewil Das belegen auch die Controlling-Daten. \ immerhin noch bescheidene Mengen unver: mit 2014 waren es nur noch minimste Men wurde gar kein Material deponiert). Erstmals verschmutzten Aushubs in der Deponie in C Jahr deutlich mehr als in all den 13 resp. 14 der Deponie in Mattstetten ist festzustellen, konnte zwar ohne Einschränkung deponiert Mengen - also im Falle von Grossbaustelle:

Bei Kiestag

436. Bezüglich der Deponien von Kiestag folgende Aussage gemacht: Er hielt fest, d einem Unternehmen den Zugang zu ihrer Di Engpässe habe sie nicht gehabt und die Unt er auch fest, dass die Deponiepreise von K/ seien als diejenigen von Kiestag.°’* Und an: Marktgebiet. Das sei eine andere Region ı relativierte er das anschliessend, indem er wenn Lastwagen leer in der Region seien, nur kleine Mengen.?”® Später in der Einvern gen der KAGA einen Einfluss auf die Gesch einer anderen Region sind».°7®

437. In Würdigung dieser Beweismittel ist | dass diese anscheinend zu keinem Zeitpu mussten. Gleichzeitig fällt auf, dass diese Di sicht deutlich weniger attraktiv sind als etwa

C.4.4.3.3 Zusammenfassung bezüglich

438. In der Region Bern bestand mindeste sichtlich Deponievolumen für unverschmutz hielt mindestens bis Ende 2014 an; seither Bern hatte auch Auswirkungen auf die umli Aaretal, indem sich die Situation auch dort z

869 EV von [...] vom 22.1.2015 Rz 141-151, Ac 870 EV von [...] vom 22.1.2015 Rz 152-160, Ac

871 Da weder im Jahr 2010 noch im Jahr 2012 U 2011 (für das keine Controlling-Daten erhok

872 Siehe die vorangehende Fn. 873 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 159-164, Ac 874 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 142 und 148 876 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 207-208, Ac

ide Deckschicht als erstes wieder deponiert wer- es Material habe deponiert werden können.?®° Be- se [...] besser Bescheid. Aber auch dort habe nicht standen; grosse Mengen auf einmal habe man

ezüglich der Deponien von Alluvia erstellt, dass in n Jahren kein Material deponiert werden konnte, igung — zunächst Kies abgebaut werden musste. Vährend den Jahren 2001 bis 2005 wurden dort schmutzten Aushubs deponiert. Von 2006 bis und gen, wenn überhaupt (in vier resp. fünf?” Jahren ; 2015 konnte wieder eine bedeutende Menge un- )berwangen abgelagert werden - in diesem einen 872 Jahren zuvor zusammengerechnet. Bezüglich dass die Situation angespannt war. Grundsätzlich werden, auch von Drittunternehmen, bei grossen 1 — ging dies allerdings nicht.

wurde von [...], Unternehmensleiter der Kiestag, ass es bei Kiestag noch nie passiert sei, dass sie eponie verweigert habe. Kapazitätsprobleme oder ernehmen könnten zu ihr fahren 7° Allerdings hielt \GA «viel günstiger» resp. «wesentlich günstiger» anderer Stelle hielt er fest, KAGA sei nicht in ihrem ind zu weit weg von ihr. In geringfügiger Weise festhielt, dass Kiestag Kies von KAGA beziehe, um nicht leer fahren zu müssen; dies seien aber ahme sagte er auf die Frage, ob die Entscheidun- äftsstrategie der Kiestag habe: «Nein. Weil wir in

Jezüglich der Deponien von Kiestag festzuhalten, nkt die Annahme verweigern oder einschränken sponien nach eigenen Angaben in preislicher Hin- diejenigen von KAGA.

der Deponieengpässe

ns seit Ende der 90er-Jahre eine Knappheit hin- ten Aushub. Diese Situation verschärfte sich und entschärft sie sich. Die Knappheit in der Region egenden Regionen, namentlich auf das gesamte unehmend verschärfte.

. 111.10.

. 111.10.

berhaupt Material deponiert wurde, dürfte auch im Jahr en wurden) kein Material deponiert worden sein.

t. 111.1.

11.1.

t. 111.1.

439. In der Deponie von Alluvia in Oberwar abbaubewilligung; vorgängiger Materialabb: terial deponiert werden, während von 200€ möglich war. Seit 2015 ist dort die Deponier der möglich. In der Deponie von Alluvia in M: Situation möglich. In der Deponie von Kästl Zeit deponiert werden. Dieses Deponievolı Mitte der 90er-Jahre bis und mit 2014 aussc nehmen geschlossen und stand ihnen nich auf die Deponien von KAGA ausweichen, ¢ zur Verfügung stand. In den Deponien von t der etwa in den Jahren 2012 bis 2014 seine nach entschärfte. [U01], deren Deponie in de einen Engpass, sodass auch bei ihr nicht ı nutzte sie ihre Deponie zu ca. 90 % selber, terinnen ausweichen musste, da in ihrer D mehr zur Verfügung stand. Weiter im Oberle gen zu keiner Zeit Annahmebeschränkunge nach eigenen Angaben von Kiestag deutlich

440. Mit diesen Feststellungen bezüglich Ki unverschmutzten Aushub wird nur, aber im gehalten. Es handelt sich dabei um eine Fe als (impliziter) Vorwurf gegenüber KAGA od für diese Engpässe verantwortlich seien. O pässe auf die kantonale Planung zurückzufü Beurteilung steht. Evident erscheint immert beigetragen haben dürften. Auch erscheint e den, erst langsam und spät behobenen Plaı gionen®”’ nicht geholfen haben dürften. Zud der erforderlichen Planungs- und Bewilligun« (mehr oder weniger) rasche Erhöhung des /

0.4.4.4 Betreiberinnen von Deponien für

C.4.4.4.1 Die grössten Betreiberinnen it

441. Die Anzahl der im Kanton Bern fur die Verfügung stehenden Deponien schwankte : teilweise erheblich. Während 2004 68 Dep: im Folgejahr 2015 allerdings wiederum blos: angebote dürfte unter anderem auf den ber: baustellen und Deponien zurückzuführen se nungsrechtlich freigegebene Deponievolum durch einen geordneten Abbau und Wieder:

442. Die nachfolgende Übersicht zeigt, we rinnen an der Gesamtmenge des in den Jal unverschmutzten Aushub erreicht haben. Be werden namentlich aufgeführt.

878 Rz 358 i.V.m. 350.

879 Siehe die vorangehende Rz und die dortige

gen konnte aus faktischen Gründen (Erhalt Kies- ıu) während den Jahren 2001 bis 2005 kaum Ma- bis und mit 2014 überhaupt keine Deponierung ung von Material in wesentlichem Ausmasse wie- attstetten war die Deponierung trotz angespannter i in Rubigen konnte zwar wahrend der gesamten ımen nutzte Kästli-Gruppe jedoch zumindest ab shliesslich für sich; die Deponie war für Drittunter- t zur Verfügung. Teilweise musste Kästli-Gruppe la auch für sie selber kein Deponievolumen mehr ‘AGA entstand ca. ab Anfangs 2000 ein Engpass, n Höhepunkt erreichte und sich ab 2015 nach und r Nähe derjenigen von KAGA liegt, hatte ebenfalls ınbeschränkt deponiert werden konnte. Vielmehr wobei sie teilweise auf Deponien anderer Anbie- eponie auch für sie selber kein Deponievolumen and, bei den Deponien von Kiestag, gab es hinge- n. Allerdings waren die Deponiepreise der KAGA | günstiger als diejenigen von ihr.

nappheit und Engpässen von Deponievolumen für merhin, das diesbezügliche Beweisergebnis fest- ststellung von Fakten. Diese Feststellung ist nicht er ihren Aktionärinnen misszuverstehen, dass sie ffenbleiben kann hier, ob und inwieweit die Eng- hren sind, da nicht das Verhalten des Kantons zur iin, dass die hohen Eintrittshürden das ihre dazu vident, dass die während vielen Jahren bestehen- nungsdefizite beim Kanton resp. den Planungsre- m dürfte die mehrjährige Dauer zum Durchlaufen ysverfahren®” ein zeitnahes Reagieren durch eine \ngebots von Deponievolumen verunmöglichen.

"unverschmutzten Aushub im Kanton Bern

n Kanton Bern

> Deponierung von unverschmutztem Aushub zur zwischen den einzelnen Jahren von 2004 bis 2015 nien zur Verfügung standen, waren es 2014 90, s noch 74. Diese variierende Anzahl der Deponie- sits erwahnten®”? turnusmässigen Betrieb der Ab- sin. Wesensgemass steht nicht das gesamte pla- en auch effektiv zur Verfügung, sondern bedingt auffullung bloss jeweils ein Bruchteil davon.

chen prozentualen Anteil die einzelnen Betreibe- ıren 2004 bis 2015 im Kanton Bern abgelagerten treiberinnen mit einem Anteil von mindestens 1 %

n Verweise.

Betreiberin

KAGA KAGA-Aktionärinnen - Vigier

- Alluvia

- Kastli-Gruppe

- Marti-Gruppe

Dritte

Zahlreiche Klein- und Kleinstdeponie

- Total Kanton Bern

Tabelle 16: Prozentuale Anteile der Betreiberinner gerten Menge unverschmutztem Aushub (Quelle E

443. Geordnet nach der Grosse ergibt sich

Grosse 1 Vigier (KA¢ 3 KAGA

5 Alluvia (KA

6 Kästli-Gruj

8 Marti-Grup

15—X Zahlreiche | Tabelle 17: Betreiberinnen, geordnet nach dem pr

und 2015 abgelagerten Menge unverschmutztem ; Daten [Fn 408)}).

880 Die Kiesabbaustelle und Deponie für unvei Aktionärin Kästli-Gruppe betrieben (vgl. Fn eine Konkurrentin gegenüber KAGA und c trachtet werden kann. Da dies letztlich nicht

881 Siehe zu dieser aber auch Fn 880.

%-Anteil an kantonaler Gesamtmenge 04-15 [13-14] [35-40] [22,5-25]

[6-6,5] [4,25-4,5] [2-2,25] [50-55] [18-19] [8-8,5] [2,5-2,75] [1,752] Je [1,5-1,75] Je [1-1,25] [1-1,25]

N Anteil je weniger als 1; alle zusammen [<13] ı an der im Kanton Bern zwischen 2004 und 2015 gela- -igene Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 408]).

daraus folgende «Rangliste»:

Betreiber 3A-Aktionärin)

ype (KAGA-Aktionärin)

pe (KAGA-Aktionarin)

]

Xlein- und Kleinstdeponien

ozentualen Anteil an der im Kanton Bern zwischen 2004 \ushub (Quelle Eigene Auswertungen der Controlling-

rschmutzten Aushub der [U18] wird durch die KAGA- 718). Entsprechend ist fraglich, ob diese überhaupt als leren Aktionärinnen, insbesondere Kästli-Gruppe, be- entscheidend ist, kann dies offen bleiben.

444. Die vorangehenden Tabellen zeigen, (mit Ausnahme von Daepp und Heimberg, d hub nicht aktiv sind) zu den bedeutendsten E Aushub im Kanton Bern zählen. Gemeinsa etwa der Hälfte des gesamten im Kanton Be wortlich. Nur eine einzige Dritte (die nach de berin von Deponien für unverschmutzten Au men an unverschmutztem Aushub zur Dep« nächstgrössten Dritten erreichen demgeger men von KAGA alleine. Festzustellen ist so einem Anteil von je weniger als 1 % besteht sammen einen Anteil von [<13] % am gesan hub im Kanton Bern erreichen.

445. Zu präzisieren ist, dass insbesondere Anteil an der gesamten im Kanton Bern de innehaben, meist mehrere Deponien betreik len Gesamtvolumen kann daher nicht mit de werden, sondern ergibt sich vielmehr aus de rin. Besonders deutlich ist das bei der KAC von Deponien betreibt (zwischen 2004 und Gesamtheit sie den grössten prozentualen / erreicht; Betreiberin der grössten Deponie ir

C.4.4.4.2 Die grössten Deponien und «I

446. Nachdem die grössten Betreiberinne: Kanton Bern vorgestellt wurden, werden na betrachtet. Liegen Deponien derselben Betr turnusmässig betrieben;?® es liegt ein «Der «Deponie-Clustern» die Anteile der naheliec ren, um die «wahre» Grösse des entspreche ponien derselben Betreiberin hingegen in ei freilich keinen Cluster und ihre Anteile sind ı

447. In der nachfolgenden Tabelle sind di Aushub im Kanton Bern, gemessen am Ges Kanton Bern deponierten unverschmutzten es sich um einen «Deponie-Cluster» hande teile der zu einem Cluster gehörenden Der men sind die Namen der zwölf grössten De Deponien desselben Clusters in Normalsct fassen jeweils zwei der zwölf grössten Dep sei erwähnt, dass es keinen «Deponie-Clust «Cluster» das Volumen einer der zwölf grös lich wird noch aufgeführt, wer die jeweilige Aktionärinnen einerseits, Dritten andererseii

882 Siehe Rz 422.

883 Siehe zu dieser Beobachtung bereits Rz 42

dass sowohl KAGA als auch ihre Aktionärinnen ie in der Deponierung von unverschmutztem Aus- 3etreiberinnen von Deponien für unverschmutzten m zeichnen sie sich für die Entgegennahme von rn deponierten unverschmutzten Aushubs verant- sr KAGA-Aktionärin Vigier die zweitgrösste Betrei- ıshub im Kanton Bern ist) hat ein grösseres Volu- ynierung entgegengenommen als KAGA. Die drei rüber sogar zusammengerechnet nicht das Volu- dann, dass etliche Klein- und Kleinstdeponien mit 2n, wobei all diese Klein- und Kleinstdeponien zu- nten Deponievolumen von unverschmutztem Aus-

die Betreiberinnen, die einen hohen prozentualen :ponierten Menge von unverschmutztem Aushub yen. Der jeweilige prozentuale Anteil am kantona- m Volumen einer einzelnen Deponie gleichgesetzt 2r Summe aller Deponien der jeweiligen Betreibe- 3A-Aktionärin Vigier, die eine beachtliche Anzahl 2015 insgesamt 13 Deponien),®®? aufgrund deren \nteil am Gesamtdeponievolumen im Kanton Bern n Kanton Bern ist sie aber nicht.

Jeponie-Cluster» im Kanton Bern

1 von Deponien für unverschmutzten Aushub im chfolgend die grössten Deponien im Kanton Bern eiberin nahe beieinanderliegen, werden sie häufig jonie-Cluster» vor. Es ist angebracht, bei solchen yenden Deponien derselben Betreiberin zu addie- nden Deponiestandorts festzustellen. Liegen De- ner grösseren Entfernung voneinander, bilden sie licht zu addieren.

e zwölf grössten Deponien für unverschmutzten samtvolumen des in den Jahren 2004 bis 2015 im Aushubs, aufgeführt. Dabei wird angegeben, ob It oder nicht, und gegebenenfalls werden die An- onien zusammengerechnet. Bei den Deponiena- ponien fett hervorgehoben, während die weiteren rift aufgeführt sind. Zwei «Deponie-Cluster» um- onien im Kanton Bern. Der Vollständigkeit halber er» von mehreren kleineren Deponien gibt, der als sten Einzeldeponien erreichen würden. Schliess- Betreiberin ist, wobei zwischen KAGA und ihren s unterschieden wird.

3 und die weitere Verweisung in Fn 814.

Deponie-

On, : # | %-Anteil Cluster Depc Bümberg/U

cher/Türliach

. Mettlen-Denr

4 | [8-8,5] ja Gryfenbe: 6 | [44,25] nein Schwa 8 | [3,25-3,5] nein Silbers 10 [[2,5-2,75] nein Barners

Tabelle 18: Aufstellung der zwölf Deponien mit de schmutzten Aushub im Kanton Bern in den Jahre: nie-Cluster» (Quelle: eigene Auswertung der Cont

448. Wie sich zeigt, wurde nur gerade au grösseres Deponievolumen abgelagert als a auf derjenigen von [U08]/[U05]. Die nachstg (Deponien a [5-5,5], [2,5-2,75] und [0,25- zwei Drittel der Grösse derjenigen von KAG, nie, ein «Deponie-Cluster» von Vigier (Depo grössten Deponien, die von den KAGA-AKtic den, kommen auf etwa einen Drittel resp. zı vier restlichen der zwölf grössten Deponien Cluster» vorliegt (Kiestag [Vigier]: Deponie [U06/[U05]: Deponien a [2,25-2,5] und [0,5 jenigen von KAGA. Selbst unter den grösste terschiede demnach bemerkenswert.

C.4.4.5 Die Standorte der Deponien für ı

449. Wie bereits beim Rohkies spielen aucl hub die Transportkosten eine bedeutende F entscheidend sind.°®* Je länger die Distanz unverschmutzte Aushub anfällt (regelmässic ser sind die Transportkosten. Um den Wett richtig einschätzen zu können, ist es daher ponien für unverschmutzten Aushub befind verteilt sind. Ausgehend vom Untersuchung nahe resp. weit entfernt die Deponien für ur betrieben werden, von denjenigen von KAG

450. Die nachfolgende Abbildung zeigt, we im Kanton Bern befinden, die zusammen m

884 RZ 318 ff.

Betreiberin

nen KAGA oder . Aktionärin Dritte

ttelo-Bachte-

inibühl-Berga- KAGA

er-Bergacher

reriBuchrain/ [U07]

erg

rg/Leisern Vigier

uque Vigier

rzbach Kästli

. Kiestag

nberg/Gesigen (Vigier)

sboden Alluvia

chachen Vigier

m grössten Anteil am Deponievolumen für unver- 1 2004 bis 2015 resp. die zehn sie umfassenden «Depo- rolling-Daten [Fn 408]).

f einer Deponie im gesamten Kantonsgebiet ein uf dem «Deponie-Cluster» von KAGA, namentlich rösste Deponie, der «Deponie-Cluster» von [U07] 0,5] %), erreicht ein Deponievolumen von knapp A. Von ähnlicher Grösse ist die viertgrösste Depo- nien a [5-5,5] und [2,5-2,75] %). Die zwei nachst- ynarinnen Vigier (5) resp. Kästli (6) betrieben wer- vei Fünftel der Grösse derjenigen von KAGA. Die im Kanton Bern, bei deren zweien ein «Deponie- na [2,25-2,5], [0,5-0,75] und [0,25-0,5] % [7]; -0,75] % [9]), sind vier- bis fünfmal kleiner als die- 2n Deponien im Kanton Bern sind die Grössenun-

ınverschmutzten Aushub im Kanton Bern

1 bei der Deponierung von unverschmutztem Aus- olle für die Gesamtkosten, die für die Nachfrager und die Fahrzeit zwischen dem Ort, an dem der ) eine Baustelle), und der Deponie ist, desto grös- bewerbsdruck, der von Konkurrentinnen ausgeht, wichtig zu wissen, wo sich die Standorte der De- en, bzw. wie sie im hier interessierenden Gebiet sgegenstand interessiert dabei insbesondere, wie verschmutzten Aushub, die von Konkurrentinnen A gelegen sind.

) sich die Deponien für unverschmutzten Aushub indestens 95 % des Gesamtvolumens des in den

Jahren 2004 bis 2015 im Kanton Bern depc nen. Die anschliessende Tabelle benennt c Aktionärinnen. Ausgeblendet werden in de zusammen nur maximal 5 % des Gesamtv« so klein, dass von ihnen kein nennenswerte anderen Worten vernachlässigbar. Zudem is nien so gering, dass es nicht möglich wär Punkte einerseits proportional zu den abg sichtbar wären. Damit sie ersichtlich wären, überproportional gross dargestellt werden, v

CO)

:

Js,

Betreiberinnen » Aktionarinnen

e Unabhängige Dritte e KAGA

Abbildung 24: Standorte der Deponien für unvers« des Volumenanteils am Gesamtvolumen des depc 2015 (Quelle: eigene Auswertung der Controlling-

885 Die Grösse der Kreise wurde nach der Flanı portional zur dargestellten Grösse, sondern

nierten unverschmutzten Aushubs auf sich verei- lie nummerierten Deponien von KAGA und ihren r Abbildung die zahlreichen Kleinstdeponien, die Jlumens ausmachen. Diese Kleinstdeponien sind r Konkurrenzdruck ausgehen kann - sie sind mit st ihre Grösse in Relation zu den grösseren Depo- 2, sie so darzustellen, dass die eingezeichneten elagerten Mengen wären und andererseits noch müssten diese Kleinstdeponien in der Abbildung vodurch ihre Bedeutung überschätzt würde.

0 10 20 30 40 km lc 343 1

s>hmutzten Aushub im Kanton Bern — Grösse anhand ynierten unverschmutzten Aushubs in den Jahren 2004— Daten [Fn 408])®*.

1ery-Methode festgelegt; dabei ist die Fläche nicht pro- wird so festgelegt, dass die wahrgenommene Grösse

Nr Deponie

1 Bümberg Kiesgrube

2 Abbaustelle / Deponie Ried 3 Abbaustelle / Deponie Bergach 4 Uttelo-Bachtelen

5 Gesigen Kiesgrube

6 Schwarzbach

7 Abbaustelle / Deponie Steinigaı 8 Kienberg/Kienbergwald Kiesgru 9 Weissenstein/Hunzikergrube 10 Abbaustelle Oberwangenhubel K 11 Kiesgrube Silbersbode

12 Pfaffenboden

13 Kiesgrube Ziegelgut

14 Steinbruch bim Tanzbode 15 Abbaustelle / Deponie Chrützw: 16 Abbaustelle Oberfeld

17 Kieswerk Oberfeld

18 Gryfenberg/Chugelwald Kiesgru 19 Steinbruch Leisern

20 Wolfgrubenacher

21 Christenhof/Oberberken Kieswe 22 Bärnerschachen Kiesgrube 23 Hinterfeld Walliswil b. N.

24 Decharge Charuque

Tabelle 19: Deponienamen und -betreiberinnen de

451. Die Abbildung zeigt zunächst, dass si Aushub — wie bereits ihre Kiesgewinnungs: den zwei Planungsregionen Bern-Mittelland Entwicklungsraum Thun) befinden und nahe nien von KAGA für unverschmutzten Aushul dorf, und Uttelo-Bachtelen in Wichtrach der in den Jahren 2004-2015 volumenmässig | hub Bumberg in Kiesen verfügt über Fläche nie betreffende Planung erfolgt koordiniert z Sowohl gemäss dem Richtplan ADT der R auch dem Teilrichtplan ADT des Entwicklun men der Deponie Bümberg zu 2/3 der Regio wicklungsraum Thun zugeordnet.®®° In den

besser der tatsächlichen Grösse entspricht kleine Kreise stehen im Vordergrund. Die Distanz zur grössten Deponie für unverschn

886 Siehe Koordinationsblatt Nr. 101.1 im Teilri dinationsblatt Nr. 108 im Richtplan Bern-Mitt

887 Abrufbar unter <www.bernmittelland.ch> TI (zuletzt besucht am 13.6.2023).

888 Abrufbar unter <entwicklungsraum-thun.ch> ERT Teilrichtplan ADT Richtplantext (zuletz

889 Siehe Koordinationsblatt Nr. 101.1 resp. Nr.

Betreiberin

KAGA

KAGA

er KAGA KAGA

Vigier

Kästli

1d Vigier be Vigier Vigier

WO Alluvia Alluvia

Vigier

Alluvia

Vigier

ald Vigier Vigier

Vigier

be Vigier Vigier

Alluvia

rk Alluvia Vigier

Marti-Gruppe Vigier

rin Abbildung 24 nummerierten Deponien.

ch die Deponien von KAGA für unverschmutzten statten — auf beiden Seiten der Grenze zwischen und Thun-Oberland West (resp. deren Teilregion > beieinanderliegen. Im Controlling sind die Depo- ) Türliacher/Bergacher sowie Ried, beide in Kirch- Planungsregion Bern-Mittelland zugewiesen. Ihre bedeutendste Deponie für unverschmutzten Aus- n in beiden Planungsregionen.®# Die diese Depo- wischen den zwei involvierten Planungsregionen. egionalkonferenz Bern-Mittelland von 20178° als gsraums Thun von 2019°* wird das Deponievolu- nalkonferenz Bern-Mittelland und zu 1/3 dem Ent- Controlling-Daten wird diese Deponie hingegen

_ Weiter sind die Kreise der Grösse nach angeordnet, Nummerierung wurde entsprechend der euklidischen nutzten Aushub der KAGA (hier: Bümberg) gewählt.

htplan ADT des Entwicklungsraums Thun resp. Koor- elland (Quellennachweise in den beiden folgenden Fn). 1emen > Raumplanung > Projekte > Abbau, Deponie, -estlegungen mit Koordinationsblattern (Richtplantext)

"Landschaft Siedlung Verkehr > Abbau und Deponie >

t besucht am 13.6.2023). 108 in den beiden einschlägigen Richtplänen.

seit der neuen Datenerfassung ausschliessl Aus Gründen der Konstanz wurde diese au Controlling-Daten auf die gesamte Datener Zuordnung zu einer Planungsregion erfolgt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. We betrachtet, gilt es, das Volumen der Deponie gen Richtplänen im Verhältnis zwei zu eins

452. Die Abbildung führt sodann vor Auge: im Kanton Bern nicht in der Umgebung des reits zuvor abgebildete®” Tabelle der zwölf im Kanton Bern wird daher nachfolgend ern Grösse der Deponien geordnet, sondern na KAGA. Angegeben ist zudem die ungefähr «Deponie-Cluster» wird die Fahrdistanz und geben. Bei KAGA wurde entsprechend Bur Zehnerschritten erfolgt eine Abtrennung mit

Clu

%-Anteil ster

Deponien

Bümberg/ Uttelo-Bachte cher/Turliacher-Bergache

[4—4,25] | nein Schwarzbach [3,25-3,5] | nein Silbersboden

[8-85] | ja rain/ Oberberg

[2,5-2,75] | nein Barnerschachen [15-16] | nein Neubannboden [5-5,5] | nein Charuque

Tabelle 20: Aufstellung der zwolf Deponien mit de schmutzten Aushub im Kanton Bern in den Jahre! nie-Cluster» (Quelle: eigene Auswertung der Cont

890 Siehe Rz 447.

891 Die Fahrdistanzen wurden mittels Google M genauer sein als die detaillierten Berechnu handen auf Zweite zurückgegriffen wird.

892 Bei den Fahrzeiten handelt es sich um un« wurden. Die effektiven Fahrzeiten hängen ir bestimmten Zeitpunkt ab. Zudem dürften d langsamer unterwegs sein als gewöhnlich: Grunde gelegt sind. Die angegebenen Fahr zu verstehen und die effektiven Fahrzeiten c auch Fn 776.

ich der Region Thun Oberland-West zugewiesen. sschliessliche Zuweisung bei der Auswertung der fassungszeit ausgedehnt. Diese ausschliessliche jedoch einzig für die Auswertung, sie entspricht rden die planungsregionsbezogenen Daten näher > Bumberg vielmehr entsprechend den einschlägi- auf die zwei Planungsregionen aufzuteilen.

1, dass sich die meisten der grösseren Deponien «Deponie-Clusters» von KAGA befinden. Die be- grössten Deponien für unverschmutzten Aushub eut abgebildet. Diesmal allerdings nicht nach der ch der Fahrdistanz®*' zum «Deponie-Cluster» von e Fahrzeit?” zwischen den Deponien. Bei einem -zeit zur grössten Deponie dieses Clusters ange- nberg als Ausgangspunkt genommen. Jeweils in einem etwas breiteren Strich:

Betreiberin Fahr- dis- ca. : Dritte gerun- | zeit Aktio- det närin J Punkt 0: - KAGA Bümberg Kästli 13 14 si- | Kiestag (Vigier) 20 19 Alluvia 34 30 Vigier 55+ 50+ Vigier 60+ 45+ Vigier 65+ 45+

m grössten Anteil am Deponievolumen für unver- 1 2004 bis 2015 resp. die zehn sie umfassenden «Depo- rolling-Daten [Fn 408]).

aps berechnet. Diese Berechnungen dürften etwas un- ngen von KAGA selbst (Rz 408), weshalb soweit vor-

jefähre Angaben, die mittels Google Maps berechnet isbesondere auch vom Verkehrsaufkommen zu einem ie hier relevanten Transportfahrzeuge generell etwas > Personenwagen, die der Berechnung auf Maps zu zeiten sind entsprechend als «optimistische» Angaben lürften in der Praxis häufig eher höher sein. Siehe dazu

453. Diese Tabelle zeigt, dass sich die De mit Abstand bedeutendste Dritte, [UO5], im K jenigen von KAGA befinden. Die Fahrdistanz von [U05]/[U08] beträgt 65 km und die Fahr kleinere, näher bei KAGA gelegene Deponi wobei die Fahrzeit fast 35 Minuten beträgt, « «Deponie-Cluster» der zweitgrössten Dritte mehr als 45 Minuten Fahrzeit von den Dep kantonsweit nächstgrössten Dritten?” [U17 zwölf grössten Deponien für unverschmutzte ihren Deponien und den Deponien von KAG der nächstgrössten Dritten [U23] betriebene ebenfalls eine Fahrzeit von 40 Minuten und | 35 Minuten. Hingegen befindet sich die Di grossen Dritten [U01] in unmittelbarer Nahe KAGA (vgl. zur angespannten Angebotssitue

454. Zu ergänzen bleiben bezüglich dieser

- Die Deponie für unverschmutzten Ausl Auswertungen nicht als eine der zwölf einfachen Grund, weil das aggregieri 2015 ausgewertet wurde, also währer Jahre auf der Deponie in Oberwanger Prospektiv ist allerdings zu beachten, Jahr 2015 erstmals wieder ernsthaft aı ein Volumen unverschmutzten Aushul Medians des in den Jahren 2004 bis 2 Volumens unverschmutzten Aushubs 2015 in der Deponie in Oberwangen Anteil der Deponie Oberwangen am schmutzten Aushub damit ab dem Je somit zu den zwölf grössten Depor Aktionärin Alluvia betrieben und ist vc Bümberg entfernt, von der Fahrzeit he

- Nicht enthalten ist in diesen Auswertt chern, deren Betrieb Ende 2017 letz wurde. Sie wird von einer unabhängie Überbauungsordnung, auf der diese [ Deponierungen 60'000 Kubikmeter fes von ca. 72'000 Kubikmetern lose ents ponie über die volle Betriebsdauer bei ten Aushubs.®%® Daraus ergibt sich, di nach knapp neun Jahren verbaut ist. | des Deponievolumens vollständig aus von 3 % am kantonalen Volumen. Dar

893 Siehe Rz 443.

894 Siehe zu dieser allerdings auch Fn 718.

895 Siehe Rz 434 zweites Lemma.

896 Gemäss den detaillierten Berechnungen vo

897 Siehe Rz 322.

898 \/gl. zu diesen Anordnungen in der kantona scheid des Regierungsrates des Kantons B E. 5.e (zum Gesamtvolumen), E. 7.a (zur jä

ponien für unverschmutzten Aushub, welche die canton Bern betreibt, in einiger Entfernung zu den- zur grössten Deponie im Kanton Bern, derjenigen zeit beläuft sich via Autobahn auf 45 Minuten. Die e von [U05]/[U06] liegt 28 km von KAGA entfernt, Ja die Verbindung über die Landstrasse geht. Der n im Kanton Bern, [U07], ist mehr als 50 km und onien von KAGA entfernt. Die Deponien der vier 2n Aushub im Kanton Bern. Die Fahrzeit zwischen A beträgt 40 Minuten und mehr. Zwei der drei von nN Deponien für unverschmutzten Aushub weisen mehr auf, ihre dritte Deponie eine solche von rund aponie für unverschmutzten Aushub der ebenso der Deponien für unverschmutzten Aushub von tion bei der Deponie von [U01] allerdings Rz 428).

Auswertungen zwei Punkte:

ub von Alluvia in Oberwangen erscheint in diesen grössten Deponien im Kanton Bern. Dies aus dem e Deponievolumen während der Jahre 2004 bis id einer Zeitspanne, in der in einem Grossteil der | kein oder nur wenig Material deponiert wurde.®°° dass die Deponie in Oberwangen ihren Betrieb im ıfnehmen konnte. In diesem einen Jahr wurde dort 9s deponiert, das in etwa der Hälfte des jährlichen 015 im «Deponie-Cluster» von KAGA deponierten entspricht. Davon ausgehend, dass die im Jahr abgelagerte Menge indikativ ist, beläuft sich der gesamthaft im Kanton Bern deponierten unver- nr 2015 auf etwa [6,5-7] %. Ab 2015 gehört sie ien im Kanton Bern. Sie wird von der KAGA- yn der Fahrdistanz her 34,5 km von der Deponie r 33 Minuten.°%

ingen die Deponie «auf grüner Wiese» in Thiera- tinstanzlich bewilligt®°’ und 2018 aufgenommen yen Dritten, [U04], betrieben. Gemäss kantonaler )eponie fusst, beträgt die jährliche Obergrenze für st unverschmutzten Aushubs, was einem Volumen pricht. Das zulässige Gesamtvolumen dieser De- rägt maximal 520'000 Kubikmeter unverschmutz- ass das Gesamtvolumen der Deponie frühestens Wird bei dieser Deponie die jährliche Obergrenze ;geschöpft, entspricht dies ungefähr einem Anteil nit beträgt das Volumen dieser Deponie knapp ein

1 KAGA Rz 408. len Überbauungsordnung sowie der Umrechnung Ent-

ern 190/2015/1 vom 16.12.2015 (RRB Nr. 1523/2015) hrlichen Obergrenze) und E. 7.e (zur Umrechnung).

Viertel des jährlichen Medians des in von KAGA deponierten Volumens unv zwölf grössten Deponien gehören wür: der jährlichen Obergrenze nach 8 2/3, kein unverschmutzter Aushub mehr al chern befindet sich in einer Fahrdista Minuten von der Deponie Bümberg er

455. Ergänzt mit diesen zwei Deponien, a resp. ab 2018 bei der Deponie Eyacher (vo Gesamtvolumen erreicht und die Deponie v tem Umfang unverschmutzter Aushub depc aus Rz 452, nunmehr erweitert auf die 14 gr Kanton Bern, wie folgt:

%-Anteil us: Deponien

Bümberg/ Uttelo-Bacht cher/Türliacher-Bergacl

ca. 3 nein Eyacher j (ab 2018 bis ca. 2026 [4—4,25] | nein Schwarzbach ; Steinigand/Kienberg/ Bea) E Gesigen [3-3,25] ja Dicki/Chratzmatt [3,25-3,5] | nein Silbersboden

[6,5-7] | nein Oberwangen (ab 201:

Oberberg [8-8,5] ja Gryfenberg/Leisern [2,5-2,75]| nein Bärnerschachen [15-16] | nein Neubannboden [5-5,5] | nein Charuque

Tabelle 21: Aufstellung der vierzehn Deponien mit schmutzten Aushub im Kanton Bern resp. die zeh den Deponievolumen in den Jahren 2004 bis 2015 (Quelle: eigene Auswertung der Controlling-Daten zeiten; Entscheid des Regierungsrates bezüglich

den Jahren 2004 bis 2015 im «Deponie-Cluster» arschmutzten Aushubs, womit sie ebenfalls zu den Je. Allerdings ist diese Deponie bei Ausschöpfung Jahren bereits voll und es kann dort ab etwa 2026 gelagert werden. Die Deponie Eyacher in Thiera- nz von ca. 12 km und einer Fahrzeit von ca. 14 tfernt.

uf denen ab 2015 bei der Deponie Oberwangen raussichtlich bis ca. 2026, da dann das maximale ollständig aufgefüllt sein dürfte) in beachtenswer- yniert werden konnte, präsentiert sich die Tabelle össten Deponien für unverschmutzten Aushub im

a Fahr- Betreiberin dis- ca. Aktionärin Dritte det ga- KAGA uk Büm- erg ler Kästli 13 14 Kiestag (Vigier) 20 19 28 34 Alluvia 34 30 )) Alluvia 34.5 33 Vigier oot | 50+ Vigier 60+ | 45+ Vigier 65+ | 45+

‘dem grössten Anteil am Deponievolumen für unver-

n sie umfassenden «Deponie-Cluster», ausgehend von

und ergänzt mit den zwei in Rz 453 aufgeführten Fällen | [Fn 408]; Google Maps bezüglich Fahrdistanzen und -

der Deponie Eyacher).

C.4.4.6 Betreiberinnen von Deponien für Planungsregionen

456. Die Grenzziehung bei den Planungsre degrenzen und fasst jeweils mehrere Geme Planungsregionen erhobenen Daten fokuss auf einzelne Deponien und den Wettbewe wurde bereits bezüglich Rohkies festgeste nungsregionen erhobenen Daten einen aufs geben, zumal die mit einer Betrachtung det ziert werden können: Die Nachteile der auf P einen darin, dass bei einer planungsregion: werden, die zwar ziemlich nahe an einer aı nungsregion liegen. Zum anderen landen D auseinander liegen, dass sie sich nicht mel den. Während, wie ausgeführt, Ersteres ehe bestimmten Deponieunternehmens führen d Deponievolumen aus anderen Planungsreg von Zweiterem eher eine Unterschätzung c resp. deren Deponievolumen zu Unrecht Nachteil wird vorliegend bereits dadurch e KAGA im Grenzgebiet zweier Planungsregic den. Der zweitgenannte Nachteil lässt sich Oberland West reduzieren, indem auf die rı gänzten resp. angepassten planungsregion verlässiges Bild der Kräfteverhältnisse zu ze

457. Nachfolgend wird zunächst eine plan alsdann die zuvor erwähnten Nachteile schri sicht zeigt, wie sich das Gesamtvolumen v 2004 bis 2015 in den einzelnen Planungsı KAGA-Aktionärinnen und den unabhängige! läutert,°°’ ist allerdings bei der Deponie Bü der Zuweisung zu einer Planungsregion in eins auf die Planungsregionen Bern-Mittellat nungsregionen sind in der Reihenfolge ihres deponierten unverschmutzten Aushubs aufe

89 Rz 374.

900 Siehe Rz 375.

902 Siehe hierzu Rz 328 f.

‘unverschmutzten Aushub nach

gionen erfolgt insbesondere entlang von Gemein- inden in einer Region zusammen. Die anhand der ieren wesensgemass auf die Regionen und nicht rbsdruck, dem diese ausgesetzt sind (dasselbe It®°°). Gleichwohl vermögen die anhand der Pla- chlussreichen Eindruck über die Marktsituation zu " Planungsregionen verbundenen Nachteile redu- lanungsregionen bezogenen Daten bestehen zum sbezogenen Betrachtung Deponien ausgeblendet ıderen Deponie, aber eben in einer anderen Pla- eponien «im selben Topf», obwohl sie derart weit ir in einer «sinnvollen» Distanz zueinander befin- r zu einer Überschätzung der Marktstellung eines ürfte (weil allenfalls relevante Akteure resp. deren ionen zu Unrecht weggelassen werden), ist Folge lieser Stellung (weil allenfalls irrelevante Akteure mitberücksichtigt werden).°°° Der erstgenannte rheblich relativiert, dass sich die Deponien von nen befinden und daher beide berücksichtigt wer- 1 immerhin bezüglich der Planungsregion Thun- slevanten Teilregionen fokussiert wird. Die so er- sbezogenen Daten vermögen ein hinreichend zu- sichnen.

ungsregionsbezogene Ubersicht gegeben, bevor ttweise reduziert werden. Die nachfolgende Uber- on unverschmutztem Aushub, der in den Jahren ‘egionen deponiert wurde, zwischen KAGA, den 1 Dritten aufteilt. Wie bereits an anderer Stelle er- mberg von KAGA angezeigt, diese losgelöst von den Controlling-Daten im Verhältnis von zwei zu id resp. Thun-Oberland West aufzuteilen. Die Pla- ; Anteils am Gesamtvolumen des im Kanton Bern jeführt.2%2

Betreiber

(dt zug:

KAGA KAGA-Aktionärinen (Vigier)

Dritte

[...] | Oberaargau KAGA KAGA-Aktionarinnen (Vigier, Marti-Gruppe und Alluvia) Dritte

[---] | Bern-Mittelland KAGA KAGA-Aktionarinnen (Alluvia und Kastli, minim auch Vigier) KAGA und ihre Aktionarinnen zusammen Dritte

[...] | Thun-Oberland West KAGA KAGA-Aktionarinnen (Vigier, minimst auch Marti- Gruppe) KAGA und ihre Aktionarinnen zusammen Dritte

[---] | Emmental

KAGA KAGA-Aktionärinnen (Vigier, Alluvia) Dritte

[...] | Oberland-Ost KAGA KAGA-Aktionärinnen Dritte Tabelle 22: Prozentualer Anteil am in den sechs P 2015 jeweils deponierten unverschmutzten Aushu (Quelle Eigene Auswertungen der Controlling-Dat

458. Diese auf die Planungsregionen bezc nungsregion Thun-Oberland West besteht

%-Anteil am Berücksichtigung

Deponievolumen der Aufteilung unverschmutzten Bümberg gem. Aushubs der Richtplänen

lanungsregion 04-15 | (d.h. Bümberg zu 2/3 Bern- |. Bumberg vollst. Thun-O-W | Mittelland und zu 1/3 Thun- ewiesen, siehe oben Rz 451) | O-W, siehe oben Rz 451)

0 unverändert [50-55] [45-50] 0 unverändert [27,5-30] [70-72,5] [20-25] [45-50] [55-60] [40-45] [80-85] [85-90] [15-20] [10-15] [55-60] [30-35] [20-22,5] [30-35] [75-80] [60-65] [20-25] [35-40] 0 unverändert [7,5-8] [92--92,5] 0 unverändert lanungsregionen des Kantons Bern zwischen 2004 und bs durch KAGA, KAGA-Aktionärinnen und Dritte en [Fn 408)]).

gene Auswertung lässt sich verfeinern: Die Pla- nämlich aus drei Teilregionen, wobei sich die

Standorte von KAGA im Grenzgebiet der

nungsregion Bern-Mittelland befinden. Die Thun-Oberland West sind das Kandertal unc getrennt nach den drei Teilregionen erfass betrachten. Die Teilregion Kandertal resp. d unverschmutzten Aushub liegen in einer Fak Fahrzeit zwischen 30 und 40 Minuten von d es angezeigt ist, diese Teilregion (und dami gegenüber liegt die zur Deponie Bumberg n: hub in der Teilregion Obersimmental-Saanı Fahrzeit entfernt. Die Fahrdistanzen und -ze rigen Deponien in der Teilregion Obersimm bis zu 75 Kilometern resp. 80 Minuten. Nam schmutzten Aushub in der Teilregion Ober: distanz und über einer Stunde Fahrzeit von ı sen ist es angezeigt, diese Teilregion nich Deponien mitberücksichtigt werden, die at KAGA dort keinen, jedenfalls keinen nenner

459. Unter Berücksichtigung der Aufteilung zeigt sich in den Teilregionen Entwicklungs wie in der Planungsregion Bern-Mittelland:

Betreiber %-Anteil a unverschm zwei Te Teilregionen Entwicklut KAGA KAGA-Aktionärinnen (Vigier, minimst auch Marti- Gruppe) KAGA und ihre Aktionärinnen zusammen Dritte

Tabelle 23: Prozentualer Anteil am in den Teilregic 2004 und 2015 deponierten unverschmutzten Aus (Quelle Eigene Auswertungen der Controlling-Dat

460. Zusammengefasst zeigen die zwei vor region Bern-Mittelland in den Jahren 2004 [45-50] % auf Deponien von KAGA ertfällt. Kandertal sind es [40-45] %. In beiden diese eine starke Stellung im Bereich Deponierun [40-45] % des dort deponierten unverschmu Aktionärinnen handelt es sich in der Planun: Kästli (mit je etwa gleich grossen Anteilen), \ Thun und Kandertal nahezu ausschliesslich hängige Dritte in diesen beiden Regionen ı von unverschmutztem Aushub auf sich vere

93 Siehe Rz 256. 904 Vgl. den zweitgenannten Nachteil in Rz 456

Teilregion Entwicklungsraum Thun und der Pla- zwei anderen Teilregionen der Planungsregion | das Obersimmental-Saanenland.°° Da die Daten t wurden, lassen sich diese Teilregionen separat ie meisten der sich dort befindlichen Deponien für irdistanz zwischen 30 und 40 Kilometern und einer er Deponie Bümberg von KAGA entfernt, weshalb t die dortigen Deponien) mit einzubeziehen. Dem- achstgelegene Deponie für unverschmutzten Aus- anland 48 Kilometer Fahrdistanz und 46 Minuten iten zwischen der Deponie BUmberg und den Ub- ental-Saanenland sind noch grösser und reichen entlich die mit Abstand grösste Deponie für unver- simmental-Saanenland liegt 64,5 Kilometer Fahr- Jer Deponie Bümberg entfernt. In Anbetracht des- t mit einzubeziehen, um so zu vermeiden, dass ıfgrund ihrer Entfernung zu den Standorten von ıswerten Wettbewerbsdruck ausüben kénnen.°™

der Deponie Bümberg im Verhältnis zwei zu eins raum Thun und Kandertal nahezu dasselbe Bild

m Deponievolumen | Berücksichtigung der utzten Aushubs der | Aufteilung Bümberg

ilregionen 04-15 gem. Richtplänen 1gsraum Thun und Kandertal [65-70] [40-45] [22,5-25] [40-45] [90-95] [85-90] [5-10] [10-15]

nen Entwicklungsraum Thun und Kandertal zwischen hubs durch KAGA, KAGA-Aktionärinnen und Dritte en [Fn 408)]).

angehenden Tabellen, dass vom in der Planungs- bis 2015 deponierten unverschmutzten Aushub In den Teilregionen Entwicklungsraum Thun und r Regionen nehmen sodann KAGA-Aktionarinnen J von unverschmutztem Aushub ein, indem knapp tzten Aushubs auf sie entfallen. Bei diesen KAGA- ysregion Bern-Mittelland vor allem um Alluvia und vährend es in den Teilregionen Entwicklungsraum 1 Vigier ist. Umgekehrt bedeutet das, dass unab- ıur gerade zwischen [10-15] % der Deponierung inig(t)en.

461. Die in Rz 457 aufgeführte Tabelle zei zwei Planungsregionen Oberaargau und Bie samt deponierte Menge unverschmutzten / achtlichen Teil des Volumens auf sich vereir nungsregion Biel-Seeland/Jura ist Vigier : deponierten unverschmutzten Aushubs vera fällt knapp ein Drittel des deponierten Volum Gruppe und Alluvia. Einzig in den zwei Plaı die Deponierung von unverschmutztem Aus Bedeutung haben, sind KAGA-Aktionärinne!

462. Die zwei nachfolgenden Tabellen liste in der Planungsregion Bern-Mittelland resp Kandertal in der Reihenfolge ihrer Grösse a tuale Anteil am gesamten Volumen von un deponiert wurde (unter Berücksichtigung de zwei zu eins auf die betroffenen Regionen) :

Bern

Betreiber %-Antei

Deponievc

unverschn

Aushubs

Planungsregi

Tabelle 24: Prozentualer Anteil der drei grössten I

gion Bern-Mittelland deponierten Volumen unvers Controlling-Daten [Fn 408]).

Entwicklungsrau

Betreiber %-Antei Deponievc unverschn

Aushubs

Teilregionet

Rigips AG°> [4—4,25] /[0,

Tabelle 25: Prozentualer Anteil der drei grössten I Entwicklungsraum Thun und Kandertal deponiert: Auswertungen der Controlling-Daten [Fn 408}).

463. Die zwei vorangehenden Tabellen zei Regionen einen Anteil von mehr als [5-5,5] Volumens unverschmutzten Aushubs erreic

905 Der Standort dieser Konkurrentin wurde pe: men (vgl. Rz 496). Da sie im betrachteten Ze sie hier als solche aufgeführt — künftig ist sie

906 Anders als für den Kiesabbau, den sie an Vi Betrieb der Deponie selber zuständig (vgl. e

gt ferner, dass KAGA-Aktionärinnen auch in den l-Seeland/Jura, die für die im Kanton Bern insge- \ushubs von zentraler Bedeutung sind, einen be- ig(t)en. In der mengenmässig bedeutendsten Pla- alleine für etwas mehr als die Hälfte des dort ntwortlich. In der Planungsregion Oberaargau ent- ens auf die drei KAGA-Aktionärinnen Vigier, Marti- ıungsregion Emmental und Oberland-Ost, die für hub im Kanton Bern volumenmässig die geringste n mit unter 10 % resp. gar nicht vertreten.

nN die jeweils drei grössten unabhängigen Dritten ). den Teilregionen Entwicklungsraum Thun und uf. Angegeben ist der auf sie entfallende prozen- verschmutztem Aushub, das in diesen Regionen sr Aufteilung der Deponie Bumberg im Verhältnis sowie am Gesamtvolumen im Kanton Bern.

-Mittelland

lam Fahrdistanz ca. Fahrzeit lumen gerundet (Bumberg 1utzten (Bumberg Punkt 0) 04-15 Punkt 0)

on/Kanton

—1,25] 6 8 ),5-0, 75] 23 30 ),25-0,5] 39 29

Jritten am zwischen 2004 und 2015 in der Planungsre- chmutzten Aushubs (Quelle Eigene Auswertungen der

m Thun und Kandertal

lam Fahrdistanz ca. Fahrzeit lumen gerundet (Bumberg 1utzten (Bumberg Punkt 0) 04-15 Punkt 0)

v/Kanton

25-0,5] 27 20 ),25-0,5] 23 19

Jritten am zwischen 2004 und 2015 in den Teilregionen an Volumen unverschmutzten Aushubs (Quelle Eigene

gen, dass keine unabhängige Dritte in den beiden % des gesamten in diesen Regionen deponierten ht. Die jeweils grösste Dritte ist etwa acht- (Bern-

"1.10.2020 von der KAGA-Aktionärin Vigier Ubernom- itraum 2004 bis 2015 noch eine Konkurrentin war, wird > es nicht mehr.

gier ausgelagert hat (vgl. Fn 739), ist die [U03] für den : contrario aus <[...]>, zuletzt besucht am 13.6.2023).

Mittelland) oder neunmal (Entwicklungsraur hältnis zu KAGA und ihren Aktionärinnen is Mittelland) oder zwanzigmal (Entwicklungsr:

0.4.4.7 Betreiberinnen von Deponien für radius von Kundinnen, die sich i

C.4.4.7.1 Vom «Anliefergebiet» über da Kundinnen, die sich im «Einzı

464. Die Nachfrager von Deponieleistunger dem der unverschmutzte Aushub anfällt, nic Baustelle.°” Und wo gebaut wird, bestimmt des Baustandorts spielen für einen Bauherr dass die Fahrzeit und -distanz zu den näch hub (ausser in Spezialfällen, namentlich be Nähe zu einer Deponie angewiesen sind) darstellt (bzw. wenn, dann höchstens in eir gegen einen Baustandort in unmittelbarer I Worten ist der Ort, an dem unverschmutzte züglichen Deponieleistungen aufgrund ande punkt ihrer Entsorgungsfahrten ist gesetzt. \ cher Deponie sie diesen unverschmutzten. für die Nachfrager die Gesamtkosten das n men aus dem Preis für die Deponierung unc durch Retourfuhren reduziert bzw. auf zwei Da die Transportkosten einen wesentlicher nehmender Fahrzeit und -strecke steigen, ei nehmen mehrheitlich angaben, jeweils die zwei Unternehmen betonten, bei der Wahl c keit von Retourfuhren miteinzubeziehen®”? (« portdistanz und -zeit pro Weg geringer, wen gerer Transportdistanz und -zeit, wenn dafüı «Anliefergebiet» gibt es aus Sicht der Nachf zeiten und -distanzen ein Nachfrager bereit ( der Ort der konkreten Baustelle massgeben

465. Ob sich nun von einer bestimmten B schmutzten Aushub in ähnlicher Fahrdistar sich eine konkrete Baustelle befindet. Diese jekten zu erheben und im Detail auszuwerte jedoch entbehrlich und wäre auch nicht zie dass seitens der Deponien der Annahmepre (oder Fahrzeit) zum Herkunftsorts differenzie zahlreiche Baustellen parallel betrieben wer tigkeit unterschiedlich dichtes) Geflecht vor schmutzter Aushub anfällt und von denen aı

907 RZ 319.

98 Rz 319.

909 Rz 319.

910 Sehr illustrativ zum letzten Punkt das Beispi vom 26.4.2016 Rz 210-213, Act. IIl.23 (von spielsweise auch «einfach» anfahren, ab M machen könne).

n Thun und Kandertal) kleiner als KAGA. Im Ver- t die jeweils grösste Dritte etwa siebzehn- (Bern- aum Thun und Kandertal) kleiner.

‘unverschmutzten Aushub im Nachfrage- m «Einzugsgebiet» von KAGA befinden

s «Einzugsgebiet» zum Nachfrageradius von ıgsgebiet» von KAGA befinden

1 für unverschmutzten Aushub können den Ort, an ht steuern. Vielmehr ist dies der Ort der jeweiligen wiederum der jeweilige Bauherr. Bei der Auswahl n zahlreiche Faktoren eine Rolle. Es ist notorisch, stgelegenen Deponien für unverschmutzten Aus- 2i Bauvorhaben, die später beim Betrieb auf die kein Kriterium für die Auswahl des Baustandorts lem negativen Sinne, d.h., dass sich ein Bauherr Nahe zu einer Deponie entscheidet). Mit anderen r Aushub anfällt, für die Nachfrager nach diesbe- rer Faktoren von aussen vorgegeben - der Start- Sie können in der Folge einzig auswählen, in wel- Aushub deponieren wollen. Bei dieser Wahl sind 1assgebliche Kriterium. Diese setzen sich zusam- | den Transportkosten, wobei die Transportkosten Materialtransporte «aufgeteilt» werden können.°°® 1 Teil der Gesamtkosten ausmachen und mit zu- ‘staunt denn auch nicht, dass die befragten Unter- nächstgelegene Deponie anzufahren, während ler anzufahrenden Deponie die jeweilige Möglich- lie Gesamtkosten sind trotz etwas längerer Trans- n eine Retourfuhr möglich ist, als bei etwas gerin- ‘die Rückfahrt leer erfolgt).°"° Ein fix abgestecktes rager damit nicht. Vielmehr ist dafür, welche Fahr- resp. gezwungen) ist, auf sich zu nehmen, jeweils J sowie die Standorte der umliegenden Deponien.

austelle eine oder mehrere Deponien für unver- IZ und -zeit befinden, hängt vom Ort ab, an dem - Nachfragesituationen bei den einzelnen Baupro- n (so dies denn überhaupt möglich sein sollte), ist führend, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, sis von unverschmutztem Aushub je nach Distanz rt wurde. Wesentlich ist vielmehr, dass fortlaufend den, wodurch ein (freilich je nach örtlicher Bautä- 1 Baustellen besteht. Die Orte, an denen unver- ıs dessen Deponierung nachgefragt wird, sind bei

el, das eine befragte Person machte, siehe EV von [...] Wichtrach aus würde er die Deponien von KAGA bei- uri abwärts hingegen nur, wenn er auch Retourfuhren einer Betrachtung des Gesamtbildes letztlicl reiche Gebiete, von denen keine Nachfrage keine Bautätigkeit erfolgt, z.B. Seen, Landy biete der «Nicht-Nachfrage» am Grundsa Während also die Standorte, von denen aus Fläche bilden, sind die Deponien jeweils ar chend besteht aus Sicht der einzelnen Der aus Sicht der diversen Nachfrager - jeweils € aussagekräftiger und aufschlussreicher als liefergebieten», weshalb es die «Einzugsgel

466. Allerdings ist auch dieser Ansatz sogle stimmtes «Einzugsgebiet» für Deponien vo Kanton Bern nicht, da das kantonale Recht Transportdistanzen und -zeiten von unver: technisch bedingt limitiert. Nur, aber imme steigenden Transportkosten, die bei den Ge tisch einen Rahmen ab.°"' Dieser ist aber ı von Deponievolumen für unverschmutzten A Distanzen von 20 Kilometern oder weniger z den.?'3 Diese oftmals genannte Fahrdistanz Netz der vorhandenen, offenstehenden De Baustelle in der Regel zumindest eine offen aus ein fester Radius zur Bestimmung des die nächstgelegene offenstehende Deponie fernt, muss zwangsläufig mindestens diese schmutzte Aushub rechtskonform deponiert über Jahre vorhandenen Deponieengpasset gar kein Deponievolumen zur Verfügung st nehmen nicht zugänglich gemacht wurde, d. sen waren, mussten teilweise auch deutlich von Material zurückgelegt werden.°">

467. Das «Einzugsgebiet» einer Deponie is ergibt sich aber gleichwohl ein Gebiet, das als deren übliches «Einzugsgebiet» zu betr ausrichtet. So erhob etwa KAGA, aus welche der bei ihr abgelagert worden ist. Sie unters Ballungszentren Bern und Thun (bis Spiez) Herkunftsorte unterschied sie nicht, sonder von ausserhalb KAGA Region» zusammen’

911 Sinngemäss ebenso Zeugeneinvernahme v ort hängt mit dem Transport eng zusammen

912 Dies und das Nachfolgende wird bestätigt d nes Tochterunternehmens der Konkurrenti Rz 104-114, Act. III.20.

3 Rz 319.

914 In diesem Sinne auch EV von [...] vom 13.1

915 Siehe dazu Rz 426 ff.

916 Illustrativ auch Act. II.G.X.11 S. 2, wo das [Region Bern Süd bis Thun Nord, Gürbetal, . Süd bis Spiez».

1 flächendeckend (selbstverständlich gibt es zahl- ausgeht, weil dort aus unterschiedlichen Gründen virtschaftszonen, Wald, jedoch ändern diese Ge- iz der flächendeckenden Nachfrageorte nichts). ; die Nachfrage ausgent, in ihrer Gesamtheit eine 1 einem bestimmten Standort verankert. Entspre- onien — quasi als Pendant zum «Anliefergebiet» sin «Einzugsgebiet». Diese «Einzugsgebiete» sind die Vielzahl von letztlich flächendeckenden «An- biete» näher zu betrachten gilt.

ich wieder zu relativieren. Denn ein festes, vorbe- n unverschmutztem Aushub gibt es jedenfalls im keine diesbezüglichen Restriktionen vorsieht. Die schmutztem Aushub zur Deponierung sind nicht rhin, die mit zunehmender Fahrdistanz und -zeit samtkosten stark ins Gewicht fallen, stecken fak- licht fix.°'? Zwar gaben die befragten Nachfrager ushub grossmehrheitlich an, dass sie in der Regel wischen Baustelle und Deponie zurücklegen wür- ist aber eher eine Aussage darüber, wie dicht das ponien ist (d.h. in welcher Entfernung von einer stehende Deponie gelegen ist), als dass sich dar- «Einzugsgebiets» einer Deponie ergabe.°" Liegt 35 Kilometer von einer bestimmten Baustelle ent- : Distanz zurückgelegt werden, damit der unver- werden kann. Das soeben Gesagte wird bei den 1 besonders augenfällig: Als in diversen Deponien and oder das vorhandene Volumen für Drittunter- h., diese Deponien für Drittunternehmer geschlos- längere Distanzen als 20 km für die Deponierung

t demnach nicht fix. Aufgrund der Transportkosten hinsichtlich einer bestimmten Deponie zumindest achten ist und auf das sie ihre Geschäftstätigkeit nN Gebieten der unverschmutzte Aushub stammte, chied dabei fünf Regionen, namentlich die beiden ) sowie Aare-, Gürbe- und Chiesental.?'® Weitere

1 fasste diese pauschal unter «Annahme Material 17.

on [...] vom 5.2.2015 Rz 124 f., Act. 111.13: «Der Stand- . Dadurch wird ein Gebiet abgegrenzt».

urch die Aussage eines Geschäftsleitungsmitglieds ei- n [U05], siehe Einvernahme von [...] vom 26.3.2015,

2015, Rz 220-225, Act. III.1.

Gebiet für Deponien umschrieben wird als: «dito Kies Aaretal, Chisental] plus Bern Nord und West plus Thun

Abgelagertes Aushubmaterial nac

200000 180°000 160000 100%

10009

1007006

20000 f 2002 204 2005

Abbildung 25: Grafische Darstellung «Abgelagerte (Quelle: Act. 11.B.X.344 S. 104).

468. Die Abbildung zeigt, dass der bei KA: aus den beiden Ballungsregionen Thun und auch aus der Region Gürbetal ein bemerk erhebliche Volumen aus dem Raum Bern

zurückführte (vergleichbar auch das «Ausr solche Erklärung für den stetigen Anstieg vc zwischen 2009 und dem Höchststand im Ja legte Deponieengpass und das im Anschlus

469. Die Situation lässt sich letztlich wie fe (aus Sicht der Nachfrager) resp. das «Einzu technischer Sicht nicht beschränkt. Da jedoc samtkosten ausmachen und mit zunehmen frager grundsätzlich an einer möglichst nat und die Fahrzeit, desto besser (wobei die M ist). Oder dasselbe aus Sicht der Anbieter fo einen Kostenvorteil gegenüber weiter entfer der anderen Deponien steigt.°"? Dies führt d nien vor allem dort stattfinden könnte, wo s Fahrzeit und -distanz zu dem Ort befinden ungleicher die Fahrzeit und -distanz vom Ot einzelnen Deponien ist, desto grösser ist de genüber den anderen und desto geringer wi fernten Deponien ausgeht. Die Kostenvorte nehmendem Distanzvorteil kontinuierlich, n

919 Siehe hierzu auch, wenn auch bezüglich | 2000/4, 619 Rz 140, Markt für Strassenbelä

KAGA h Region inkl. Ried VR Sitzung Nr. 205, 10.05.2012

7008 2010 wil Aare er ca

an erhal LAGA Region

2006 2007 2008

u = Gürbetal © Bern zus. Mills %

davon 35% sumerhalb Region Thum

65% ausserhalb Region Bere

2s Aushubmaterial nach Region inkl. Ried» der KAGA

SA deponierte unverschmutzte Aushub vor allem | Bern stammt. In einigen Jahren stammte zudem enswertes Volumen davon. Wahrend KAGA das im Jahr 2002 auf mehrere grössere Bauprojekte sisserjahr» 2008 für den Raum Thun), fehlt eine yn unverschmutztem Aushub aus dem Raum Bern hr 2011. Erklärung dafür dürfte der bereits darge- s daran erfolgte Ausweichen sein.°"?

gt auf den Punkt bringen: Das «Anliefergebiet» gsgebiet» (aus Sicht der Deponieanbieter) ist aus ;h die Fahrkosten einen wesentlichen Teil der Ge- der Fahrzeit und -distanz steigen, sind die Nach- en Deponierung interessiert — je kürzer der Weg öglichkeit von Retourfuhren mitzuberücksichtigen rmuliert: eine nahegelegene Deponie verfügt über nten Deponien, der mit zunehmender Entfernung azu, dass intensiver Wettbewerb zwischen Depo- ich zwei (oder mehr) Deponien in vergleichbarer , an dem der unverschmutzte Aushub anfällt. Je t, an dem unverschmutzte Aushub anfällt, zu den r Kostenvorteil der näher gelegenen Deponie ge- rd der Wettbewerbsdruck, der von den weiter ent- ile der näher gelegenen Deponie steigen bei zu- icht abrupt. Der Wettbewerbsdruck durch weiter

3elage und nicht bezüglich Deponieleistungen, RPW ge.

entfernte Deponien fällt daher nicht unvermi lichen Fahrdistanz und -zeit von hundert au mehr und mehr. Ein gewisser Schematismu: lich, 2° aber nicht weiter nachteilig, da ein at

470. Die Nachfrager von Deponieleistunge in der Regel 20 Kilometer oder weniger zv stelle) und dem Ablagerungsort des Ausht Nachfrager®2'). Da die Fahrzeit ebenso wie ı stimmt, achten die Nachfrager nicht nur auf zeit ist daher ebenfalls zu berücksichtigen u minuten festzulegen. Liegen die Deponien \ Nachfragers, erstreckt sich dieses in der anc ponien von KAGA aus gesehen ergibt sich und 40 Fahrminuten um diese. Bei diesem

von Kundinnen, die sich im «Einzugsgebie Umkreis liegen, sprechen teilweise (siehe de Die Verhältnisse in diesem Umkreis werden

C.4.4.7.2 Deponien im Nachfrageradius von KAGA befinden

471. In der nachfolgenden Tabelle sind die Planungsregion Emmental (Region 6) aufge oder weniger und einer Fahrzeit von 40 Min fernt liegen. Nicht aufgeführt sind Deponier samten Deponievolumen im Kanton Bern Grösse her zu unbedeutend sind, um die We Planungsregionen Biel-Seeland/Jura, Ober: ponien in dieser Fahrdistanz und -zeit zu de

Re-

%-Anteil ter

Deponie

Bumberg/Uttelo

cher/Türliacher-E

[<0,25] 6 ja Winkel, Chemm [0,5-0,75] | 6 ja Kiesgrube Gohl; Dicki (Chratzmat

[2,25-2,5]| © itelland d.h. F Tabelle 26: Aufstellung der Deponien resp. «Depo einer Fahrdistanz von 40 Kilometern oder weniger der Deponie Bumberg entfernt liegen und einen A men für unverschmutzten Aushub im Kanton Berr Auswertung der Controlling-Daten [Fn 408]; Goog

920 \gl. zu dieser ernüchternden Feststellung ir 921 Vgl. Rz 464 und 466.

922 Die vollständige Firma lautet [U30] (nachfol:

923 Siehe zu dieser aber auch Fn 880.

ttelt an einer bestimmten Stelle einer unterschied- f null, sondern reduziert sich vielmehr zusehends 5 ist daher aus Praktikabilitätsgründen unvermeid- isreichend realitatsnahes Bild auch so möglich ist.

n haben grossmehrheitlich festgehalten, dass sie vischen dem Entstehungsort des Aushubs (Bau- Ibs (Deponie) zurücklegen («Anliefergebiet» der die Fahrdistanz die Höhe der Transportkosten be- das eine, sondern auch auf das andere. Die Fahr- nd als Pendant zu den 20 Kilometern mit 20 Fahr- on KAGA am Rande des «Anliefergebiets» eines Jeren Richtung auf dieselbe Distanz. Von den De- daraus ein Umkreis von maximal 40 Kilometern Umkreis handelt es sich um den Nachfrageradius t» von KAGA befinden. Deponien, die in diesem zu Rz 477 ff.) dieselben Nachfrager an wie KAGA. im nachfolgenden Kapitel erörtert.

von Kundinnen, die sich im «Einzugsgebiet»

Deponien für unverschmutzten Aushub aus der führt, die in einer Fahrdistanz von 40 Kilometern uten oder weniger von der Deponie Bumberg ent- 1, die einen Anteil von weniger als 0,2 % am ge- erreichen, da solche Kleinstdeponien von ihrer ttbewerbssituation effektiv zu beeinflussen. In den jargau und Oberland-Ost befinden sich keine De- njenigen von KAGA.

Fahr-

. ca.

n Betreiberin Salz Fahr- gerun- | zeit

-Bachte- DH

ihl-Berga- KAGA Punkt 0: Büm-

berg

3ergacher

erizopfen [U02] 12 15

tasli [U29] 20 25

Waldhaus [U30]922 26 30

t ist Bern-

nie-Cluster» in der Planungsregion Emmental, die in ‘und einer Fahrzeit von 40 Minuten oder weniger von nteil von mindestens 0,2 % am gesamten Deponievolu- 1 in den Jahren 2004 bis 2015 erreichen (Quelle: eigene le Maps bezüglich Fahrdistanzen und -zeiten).

| Bezug auf den Rohkies bereits Rz 375.

472. Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, das: resp. «Deponie-Cluster» bestehen (zu de Rz 446), die in einer Fahrdistanz von maxin 40 Minuten von der Deponie Bumberg von K Cluster» (Fahrdistanz unter 20 Kilometer un: bescheidener Grösse. In einer Fahrdistanz : weitere Deponien resp. «Deponie-Cluster», Minuten betragen. Innerhalb dieser Gruppe | Grösste — sie ist zusammen mit der zum sc nungsregion Bern-Mittelland gelegenen Dep Cluster» von KAGA. In einer Fahrdistanz schliesslich eine weitere Deponie, wobei die

473. Aus der Planungsregion Bern-Mittellar und Kandertal sind ebenfalls diejenigen Dep maximal 40 Kilometer und maximal 40 Fahı nen Anteil von mindestens 0,2 % am gesan Sodann ist es angezeigt, zwei jüngere, ber nungsregionen zu berücksichtigen. Dies ist verschmutzten Aushub einer neuen Konkur lometern und einer Fahrzeit von ca. 14 Min Diese Deponie erreicht bei Ausschöpfung d Anteil von ca. 3% am gesamten im Kantor schmutztem Aushub und ist damit nahezu

von KAGA. Zudem ist diese Deponie bei Au: nach knapp 9 Jahren, also im Jahr 2026, ' Andererseits ist dies die ab 2015 wieder er Aktionärin Alluvia in Oberwangen, die sich

einer Fahrzeit von ca. 33 Minuten von der D Anteil am gesamten im Kanton Bern deponi läuft sich auf [6,5-7] %, womit sie etwa halb :

474. Die nachfolgende Tabelle zeigt die De Fahrdistanz von maximal 40 Kilometern un Deponien von KAGA entfernt sind und einer Volumen von mindestens 0,2 % erreichen.” distanzen geordnet, in zweiter Linie nach beziehen sich die angegebenen Fahrdistar dieses Clusters, bei KAGA also auf die Dex eine Abtrennung mit einem etwas breiteren zentualen Anteile am deponierten Volumen Anteils von KAGA entsprechen. Handelt es tionärinnen von KAGA, sind die Zellen grau

925 Mangels Relevanz für die Zukunft sowie der wird eine Deponie von unverschmutztem At setzungen an sich erfüllt, da auf ihr letztmal:

s in der Planungsregion Emmental fünf Deponien in Überlegungen zum «Deponie-Cluster» siehe 1al 40 Kilometern und einer Fahrzeit von maximal AGA entfernt sind. Der nächstgelegene «Deponie- ] Fahrzeit unter 20 Minuten) ist allerdings von sehr zwischen 20 und 30 Kilometern befinden sich drei wobei die Fahrzeiten zwischen 25 und knapp 35 st die am weitesten entfernte Deponie die deutlich lben «Deponie-Cluster» gehörenden, in der Pla- onie knapp ein Viertel so gross wie der «Deponie-

zwischen 30 und 40 Kilometern befindet sich : Fahrzeit 40 Minuten beträgt.

id sowie den Teilregionen Entwicklungsraum Thun onien zu berücksichtigen, die sich im Umkreis von minuten von KAGA entfernt befinden, und die ei- ıten Deponievolumen im Kanton Bern erreichten. sits thematisierte”?* Entwicklungen in diesen Pla- einerseits die 2018 neu eröffnete Deponie für un- rentin, die sich in einer Fahrdistanz von ca. 12 Ki- uten von der Deponie Bümberg entfernt befindet. es maximalen jährlichen Deponievolumens einen 1 Bern abgelagerten Deponievolumen von unver- viereinhalbmal kleiner als der «Deponie-Cluster» sschöpfung der maximalen Auffüllungsrate bereits voll und tritt alsdann wieder aus dem Markt aus. nsthaft im Einsatz stehende Deponie der KAGA- in einer Fahrdistanz von ca. 34,5 Kilometern und eponie Bümberg entfernt befindet. Ihr ungefährer erten Volumen von unverschmutztem Aushub be- 50 gross ist wie der «Deponie-Cluster» von KAGA.

»ponien für unverschmutzten Aushub, die in einer 1 einer Fahrzeit von maximal 40 Minuten von den 1 Anteil am gesamten im Kanton Bern deponierten ° Die Deponien sind in erster Linie nach den Fahr- Jen Fahrzeiten. Liegt ein «Deponie-Cluster» vor, zen und -zeiten jeweils auf die grösste Deponie onie Bümberg. Jeweils in Zehnerschritten erfolgt Strich. Fett hervorgehoben sind sodann die pro- ‚ die mindestens einem Zehntel des prozentualen sich bei den Betreiberinnen der Deponien um Ak- hinterlegt.

1 grössten Teil der vergangenen Jahre nicht aufgeführt ıshub der KAGA-Aktionärin Vigier, welche die Voraus- 5 im Jahr 2004 Material deponiert wurde.

%-An- Clus-

teil?2% ter BITES

Bumberg/ Uttelo-Bac cher/Türliacher-Berg:

[1-1,25] | nein Thalgut (3.00) nein | Eyacher (2018 bis ca. [<0,25] ja Winkel, Chemmerizo

[4-4,25] | nein Schwarzbach [<0,25] nein Zulgport [1-1,25] | nein Kiesgrube Hasli [0,25-0,5] | nein Reutigen [0,5-0,75] | ja Kiesgrube Gohl; Walc [0,25-0,5] | nein Rigips-Gipsgrube [3-3,25] ja Dicki/Chratzmatt [3,25-3,5] | nein Silbersboden [1,5-1,75] | nein Gumpersmüli ([6,5-7]) | nein Oberwangen (ab 20 [0,25-0,5] | nein Mitholz

Tabelle 27: Deponien resp. «Deponie-Cluster», die und einer Fahrzeit von 40 Minuten oder weniger v teil von mindestens 0,2 % am gesamten Deponiev den Jahren 2004 bis 2015 erreichen, sowie der zw wertung der Controlling-Daten [Fn 408]; Google M

475. Die Tabelle zeigt, dass KAGA innerhal 40 Kilometern und einer Fahrzeit von maxirr von Deponien für unverschmutzten Aushub vier grössten Deponien nach KAGA in dies handelt (Oberwangen, Alluvia; Schwarzbacl [genauer: Kiestag]). Erst die fünft- und die s gen Dritten betrieben (Dicki, [U05]/[U06]; Ey nie, die im Jahre 2018 eröffnet wurde, bei menge bereits 2026 voll sein und wieder aus um eine «vorübergehende» Erscheinung.

926 Die in Klammern angegebenen prozentuale Menge stammen aus Überschlagsrechnung lumen (Deponie Eyacher) resp. dem im Ja gen), dem ersten Jahr, in dem in dieser De werden konnte.

927 Die Kiesabbaustelle und Deponie für unvei Aktionärin Kästli-Gruppe betrieben (vgl. Fn eine Dritte gegenüber KAGA und deren Aktic den kann. Da das letztlich nicht entscheider

Fahr-

Betreiberin li Fahr- gerun- | zeit orga: KAGA Punkt 0: Büm- ıcher erg Kästli 13 14 esigen Kiestag (Vigier) 20 19 lhaus [U30] 26 30 seit 1.10.20: Vigier 27 20 Alluvia 34 30 15) Alluvia 34.5 33 Vigier 40 36

in einer Fahrdistanz von 40 Kilometern oder weniger on der Deponie Bümberg entfernt liegen und einen An- olumen für unverschmutzten Aushub im Kanton Bern in ei in Rz 473 genannten Deponien (Quelle: eigene Aus- aps bezüglich Fahrdistanzen und -zeiten).

b eines Umkreises einer Fahrdistanz von maximal al 40 Minuten die mit Abstand grösste Betreiberin ist. Weiter sticht ins Auge, dass es sich bei den sem Gebiet um solche von Aktionärinnen von ihr 1, Kastli; Silbersboden, Alluvia; Steinigand, Vigier sechstgrössten Deponien werden von unabhängi- acher, [U04]). Dabei wird die sechstgrösste Depo- Ausschöpfung der maximalen jährlichen Auffüll- ; dem Markt austreten wird. Bei ihr handelt es sich

1 Anteile an der gesamten im Kanton Bern deponierten en basierend auf dem maximalen jährlichen Auffüllvo- hr 2015 angenommenen Deponievolumen (Oberwan- ponie wieder in grösserem Umfang Material deponiert

rschmutzten Aushub der [U18] wird durch die KAGA- 718). Entsprechend ist fraglich, ob [U 18] überhaupt als närinnen, insbesondere Kästli-Gruppe, betrachtet wer- id ist, kann es offen bleiben.

C.4.4.7.3 Mengenanteile in verschieden Unter- und Uberschatzung de!

476. Die in der Tabelle in Rz 474 aufgeführ Kanton Bern können an sich für frei gewählte jeweils auf 100 % hochgerechnet werden (w mit einem Anteil von weniger als 0,2 % an d einfliessen).°2® In Anbetracht der «vorüberg langen Planungshorizonte im Bereich der D Berechnung einmal mit und einmal ohne Be

Umkreis An um KAGA KA

max. 20 km/max. 20 Min [50— max. 30 km/max. 30 Min [45- max. 40 km/max. 40 Min [30—

Tabelle 28: Prozentuale Anteile entsprechend den rubergehenden» Deponie Eyacher (Quelle: eigene

Umkreis An um KAGA KA

max. 20 km/max. 20 Min [55-1 max. 30 km/max. 30 Min [50—! max. 40 km/max. 40 Min [30—

Tabelle 29: Prozentuale Anteile entsprechend den Eyacher (Quelle: eigene Berechnungen).

477. Die so berechneten Anteile sind aller Uber- oder Unterschatzung der Marktstellu darüber aus, wie gross der «Deponie-Clust ponien ist, die ihren Standort innerhalb eine Nicht entnehmen lasst sich den Zahlen hinge Material hat, das aus ebendiesem Umkreis besagen diese Zahlen nichts und das depo serhalb dieses Umkreises stammen.

478. Liegt der Standort einer Deponie nun : ihre «Einzugsgebiete» weitgehend. Dass at ausserhalb des um KAGA gezogenen Uml wenn überhaupt der Fall sein. Auch von at es selten sein; von ausserhalb des Umkreis sein. Dies liegt letztlich daran, dass eine nal che «Einzugsgebiet» hat wie die KAGA selk am äusseren Rand des um KAGA gezoger mehr und in bedeutenderem Ausmass wird «Einzugsgebiets» von KAGA deponiert, da

928 Die Berechnungen werden wie folgt durchg Deponien / «Deponie-Cluster», die sich in Deponiemengen bildet 100 %. Nun lässt s Cluster» der Anteil an diesen 100 % berech

en Umkreisen und damit einhergehende * Marktstellung

ten prozentualen Anteile an der Gesamtmenge im > Umkreise um die KAGA (z.B. in Zehnerschritten) obei bei dieser Hochrechnung die Kleinstdeponien er Gesamtmenge im Kanton Bern wiederum nicht ehenden» Präsenz der Deponie Eyacher und der eponie für unverschmutzten Aushub erfolgt diese rücksichtigung dieser Deponie:

teil Anteil Anteil GA Aktionärinnen Dritte 2,5] % 0% [7,5-10] % 95] % [25-30] % [15-20] % 50] % [25-30] % [20-25] % 35] % [40-45] % [25-30] %

Zehnerschritten unter Mitberücksichtigung der «vo- Berechnungen).

teil Anteil Anteil GA Aktionärinnen Dritte 2,5] % 0% [7,5-10] % 30] % [30-35] % [5-10] % 95] % [30-35] % [10-15] % 35] % [45-50] % [20-25] %

Zehnerschritten ohne die «vorübergehende» Deponie

dings mit Vorsicht zu geniessen, da sie zu einer ng führen können. Denn sie sagen primär etwas ar» von KAGA im Vergleich zu allen anderen De- r bestimmten Fahrdistanz und -zeit zu ihr haben. gen, welchen Anteil eine Deponie am deponierten stammt. Denn dazu, woher das Material kommt, nierte Material kann auch aus einem Gebiet aus-

sehr nahe bei demjenigen von KAGA, decken sich if dieser Deponie Material deponiert wird, das von <reises von 40 km/40 Min stammt, dürfte selten, sserhalb des Umkreises von 30 km/30Min dürfte es von 20 km/20Min dürfte es ab und zu der Fall re von der KAGA gelegene Deponie fast das glei- st. Je näher sich der Standort einer Deponie aber 1en Umkreises von 40 km/40 Min befindet, desto auf dieser Deponie Material von ausserhalb des sich das «Einzugsgebiet» dieser Deponie eben

eführt: Es wird ein Umkreis festgelegt. Es werden alle diesem Kreis befinden, ausgewählt. Die Summe ihrer ich für jede der ausgewählten Deponien / «Deponie- nen.

bloss noch teilweise mit demjenigen von KA( Problematik schematisch anhand einer aust

u.

le 1

- - Me

Abbildung 26: Vereinfachte schematische Darstel biete» von KAGA einerseits und einer Deponie mi von maximal 40 Kilometern und maximal 40 Fahrn

479. Die Abbildung illustriert, dass auf der | ter Aushub deponiert wird, der aus einem C zogenen Umkreises von 40 Kilometern und - der Deponie Dicki auch unverschmutzter / Kilometer und mehr als 40 Fahrminuten vor sage eines Geschäftsführungsmitglieds der rial] von Burgdorf nehmen wir sicher und | gen»°3', Der Anteil des «Deponie-Cluster» CL deponierten unverschmutzten Aushubs setz ausserhalb des 40/40-Umkreises um KAGA

929 Die Vereinfachung erfolgt in mehrfacher Hii grafischen Ausgangslage, insbesondere de delt es sich bei den Umkreisen an sich nic Deponie zu Deponie variieren. Da zudem z ihres Umfangs relevant sind, wäre die exakt Fahrdistanz von Bern zu den beiden abgeb Fahrzeit zur Deponie von KAGA ist hingec (Autobahn vs. Landstrasse). Zudem bestehe Übergänge zwischen Zehnerschritten, vielrr kraft der Darstellung tut die Vereinfachung j« matik wird auch so ersichtlich.

930 In der Realität spielt selbstverständlich nicht im entsprechenden Umkreis liegenden.

931 Einvernahme von [...] vom 26.3.2015, Rz 1(

3A deckt. Sehr stark vereinfacht”?° lässt sich diese jewählten Deponie°*® wie folgt darstellen:

Material von ausserhalb des x

Umkreises von max. 40 km/max. 40 Min von KAGA entfernt

Vergleichbare Fahrdistanzen und -zeiten zu beiden Deponien

lung der sich bloss teilweise deckenden «Einzugsge- t Standort im äusseren Zehnerschritt des Umkreises ninuten zur Deponie Bümberg.

Deponie Dicki ([U05] [[UO6]]) auch unverschmutz- ‚ebiet stammt, das ausserhalb des um KAGA ge- 40 Fahrminuten liegt. Mit anderen Worten wird auf \ushub aus Gebieten deponiert, die mehr als 40 1 den Deponien von KAGA entfernt sind. Die Aus- Deponie Dicki bestätigt das: «Das [Aushubmate- <ommt in der Regel nach Hasle und Rumendin- icki von [3-3,25] % am insgesamt im Kanton Bern t sich also auch aus Material zusammen, das von ‚stammt. Oder anders gewendet ist der Anteil der

sicht: Da die Fahrdistanzen und -zeiten von der geo- n Verkehrswegen und der Topografie abhängen, han- ht um Radien, sondern um amorphe Gebilde, die von wei Faktoren — Distanz und Zeit — für die Bestimmung e Ausgestaltung dieser Gebilde noch komplizierter. Die Ideten Deponien ist beispielsweise nahezu gleich. Die jen rund 10 Minuten kürzer als zur anderen Deponie n in der Realität natürlich nicht «stufenweise», abrupte jehr verläuft dies graduell und fliessend. Der Aussage- doch keinen Abbruch, die zu Grunde liegende Proble-

nur eine ausgewählte Deponie eine Rolle, sondern alle

8 f., Act. 111.20.

Deponie Dicki von [3-3,25] % nicht direkt m bar, soweit es um Material geht, das aus de! KAGA das allermeiste, wenn nicht alles bei | men dürfte, ist das bei der Deponie Dicki ni deponierten Materials, das aus dem 40/40-l

480. Mehr noch: Der 40/40-Umkreis basier «Anliefergebiet» der Nachfrager — der 40/40 gen Nachfrager, die 20/20 von den Deponie die sich zwischen dem 20/20-Umkreis und d nach um solche, für welche die Deponien gegebenen «Anliefergebiets» liegen, nämlic Der in den Tabellen in Rz 476 angeführte pı zwischen dem 30/30-Umkreis und dem 40, Umfang auf derartige Nachfrager zurückgeh entnehmen: Ersichtlich ist, dass der 20/20-| mit einem Bereich zwischen dem 20/20-Umk Ein weiterer Teil des 20/20-Umkreises um d des 40/40-Umkreises um KAGA. Nur bei ein um eine Schnittmenge der beiden 20/20-U gleichsweise geringer Anteil von unverschm wird, aus einem Gebiet stammen, das zugle Kilometern und 20 Fahrminuten zu KAGA I durfte aus Gebieten stammen, die sich aus befinden und 30, 40 oder noch mehr Fahrkilc

481. Im Bewusstsein darum, sind die in Rz eindruckender: Im nachsten Umkreis von 10 weniger dem identischen «Einzugsgebiet», ckend gross. Wird dieser Umkreis auf 20/20 KAGA zwar, aber er bleibt weiterhin Uber 5\ bei Mitberücksichtigung der «vorübergehenc teil, der auf Aktionarinnen von KAGA entfäll zwischen KAGA und ihren Aktionärinnen be am in diesem Umkreis deponierten unversct Drittel aus, obwohl bei den zusätzlich berü deponierten Volumen aus Gebieten stamme ter und 40 Fahrminuten von KAGA entfernt Anteil, der auf ihre Aktionärinnen entfällt; s führt die Positionierung von bedeutsamen KAGA gezogenen Umkreis von 40 km/40 M

C.4.4.8 Selbsteinschätzung durch KAGA

482. Die Marktstellung, die sie innehat, wa lagen belegen: So wurde bereits in einer Un Höhepunkt der Deponieengpässe, von ihr fe bedingt durch Deponieknappheit», während bedeutend (> 50 %)».°° In einer «Unternel 2002 wurde bezüglich Deponie der Punkt «I bewertung von «++» eingestuft mit der Beg bezüglich der «Fähigkeit, Deponiematerial « diesem Bereich keine Tätigkeit ausübe. Die

992 Act. 11.6.X.11 S. 2.

t demjenigen von KAGA von [13-14] % vergleich- m 40/40-Umkreis um KAGA stammt. Während bei Ihr deponierte Material aus diesem Umkreis stam- cht der Fall; der Anteil des auf der Deponie Dicki Jmkreis um KAGA stammt, ist deutlich geringer.

t wie ausgeführt auf dem im Regelfall gegebenen -Umkreis entspricht dem «Anliefergebiet» derjeni- n von KAGA entfernt sind. Bei den Nachfragern, em 40/40-Umkreis befinden, handelt es sich dem- von KAGA bereits ausserhalb ihres im Regelfall h mehr als 20 Kilometer/20 Minuten entfernt sind. ozentuale Anteil gerade von Deponien, die selber 40-Umkreis liegen, dürfte in einem bedeutenden en. Dieser Gedanke lässt sich auch der Abbildung Jmkreis um die Deponie Dicki zu einem Grossteil reis und dem 40/40-Umkreis um KAGA überlappt. ie Deponie Dicki liegt, wie ausgeführt, ausserhalb er vergleichsweise kleinen Fläche handelt es sich mkreise. Mit anderen Worten dürfte nur ein ver- utztem Aushub, der in der Deponie Dicki deponiert ich innerhalb des Regel-«Anliefergebiets» von 20 iegt. Ein Grossteil des dort deponierten Materials serhalb dieses Regel-«Anliefergebiets» zu KAGA ymeter resp. Fahrminuten von KAGA entfernt sind.

476 aufgeführten prozentualen Anteile umso be- /10, also im Verhältnis zu Deponien mit mehr oder ist KAGA mit einem Anteil von über 90 % erdrü- oder 30/30 erweitert, reduziert sich der Anteil von ) % resp. fällt nur knapp darunter (Umkreis 30/30 len» Deponie Eyacher). Gleichzeitig steigt der An- t. Besonders deutlich wird dieses «Wechselspiel» i einem Umkreis von 40/40. Der Anteil von KAGA imutzten Aushub macht hier immer noch ca. einen cksichtigten Deponien ein beachtlicher Anteil am n dürfte, die, wie ausgeführt, mehr als 40 Kilome- sind. Vor allem aber steigt in diesem Umkreis der ie machen nunmehr nahezu die Hälfte aus. Dies Deponien der KAGA-Aktionärinnen in dem um inuten vor Augen.

y

r KAGA selbst bewusst, wie etliche interne Unter- ternehmensanalyse von 2001, also noch vor dem stgehalten: «Deponien: übermässiger Marktanteil

sie bezüglich Kies «bloss» festhielt, «Marktanteil ımensanalyse im Vergleich zur Konkurrenz» von -ähigkeit, hohe Preise zu lösen» mit der Maximal- ründung «Deponieknappheit». Gleichzeitig wurde ffizient anzuliefern», festgehalten, dass KAGA in > Ertragskraft von KAGA wurde mit «+» bewertet und bei der Begründung festgehalten «Teiln rät eher unter Druck».°°? Eine «Branchen-A 2002 hielt fest, im Bereich Deponie bestel kam die Analyse zum Schluss «durch Kna März 2002 stellte der VR von KAGA unter d Massnahmen» denn auch fest: «Die hochge vom 14.1. bis 31.3.2002 betragt ca. 125'000 sind. (...) Die Preiserhöhung auf 2002 (voi Tonnen hat sich auf die Menge in keinem | der VR von KAGA sodann eine weitere Erhc¢ Fr. 8.— auf Fr. 9.—/m°)».9°6 Die im Mai 2003 dass im Deponiebereich eine «marktführenc vom VR anlässlich der Strategietagung «St mensphilosophie halt KAGA als ihre «Missio Entsorgerin von Kies-, Aushub- und Inertsto

483. Besonders eindrücklich ist die Einsch wie sie anlässlich der Beratung des Budgets [...] (Alluvia), [...] (Kastli) und [...] (KAGA), fe Kontext der Entwicklung des Deponiepreise: pro Kubikmeter unverschmutztem Aushub h Fr. 10.- im Jahr 2005, als das Budget 200 Drittel innerhalb von vier Jahren.

Die Preise sind auf dem Niveau (ausser den vc belassen, dies auch bei den Deponiepreisen, obv Alternative eine Preiserhöhung „schlucken“ würde den Ruf kommen könnte, zusätzlich für Dritte ein schaffen werden könnte, scheint der FIKO zu gro: gutes Resultat mit dem Deponiebetrieb erwarten «

Abbildung 27: Auszug aus Protokoll der FIKO der

484. Selbstverständlich war sich KAGA au rinnen bewusst: So listete etwa ein Beratung felder für KAGA» von 2002 zahlreiche Mögl dehnen könnte. Dabei fällt auf, dass als Argı Aktionärinnen mehrmals als Hemmschuhe dengruppen» heisst es als erste Option etw von Aktionären)». Ähnlich auch unter dem «Keine neue Regionen (da sonst Konkur durch LSVA-Steuer)» lautet, die zweite dem portleistungen Kies sowie Transportleistunc

933 Act. 11.G.X.15 S. 3 resp. 4.

9% Act. 11.G.X.12 S. 3.

9335 VR-Protokoll der KAGA vom 21.3.2002, T. Titel «Bereits eingeleitete/umgesetze Massı fizieller KAGA-Preisliste 2002» und unter d bare Reduktion der angelieferten Mengen S

938 Act. 11.G.X.29 S. 122.

939 Act. 11.G.X.29 S. 163.

940 Zur Preissteigerung siehe Rz 1012 und die \ ten Aushub entwickelte sich in diesen Jahre 9.-; 2005: Fr. 10.-.

eise Monopolstellung in Deponiebereich; Kies ge- nalyse Kies- und Deponiegeschäft» ebenfalls von ne Unterkapazität; bezüglich «Konkurrenzdruck» ppheit des Deponievolumens kein Druck».°°* Im em Titel «Annahmemengen Deponiematerial/evtl. rechnete Aushub- und Inertstoffmaterialannahme m3, das sind ca. 80 % mehr, als budgetiert worden 1 Fr. 6.— auf Fr. 8.-/m?) und die Umstellung auf -all ausgewirkt».°°° Für das Jahr 2003 beschloss hung der Deponiegebühren «um 12,5 % (Aushub vom VR genehmigte «Strategie 2003+» hielt fest, le Rolle» angestrebt ist.” Genau dasselbe wurde ‘ategie 2012+» festgehalten.%°* Bei der Unterneh- n/Aufgabe» fest, dass sie «die wichtigste Ver- und ffmaterialien im Raum Bern — Spiez» ist.°°°

atzung der eigenen Position und der Marktkräfte, 2006 in einem Protokoll der FIKO, bestehend aus stgehalten ist. Die Notiz ist insbesondere auch im s während den Vorjahren zu betrachten. Den Preis at KAGA von Fr. 6.— im Jahr 2001 stufenweise auf 6 besprochen wurde, gesteigert,°*° also um zwei

m GF vorgeschlagenen Korrekturen) von 2005 zu vohl hier der momentane Markt wahrscheinlich mangels . Die Gefahr, dass die KAGA dadurch als „Abzocker” in Anreiz zur Selbstaktivität für einen Deponiebetrieb ge- 3s. Dazu kommt, dass die KAGA wiederum ein überaus Jarf.

KAGA vom 10.11.2005, T. 3.1 (Act. II.B.X.463).

ch der Interdependenz von ihr und ihren Aktionä- ysunternehmen bei seiner «Auswertung Aktivitäts- ichkeiten auf, wie KAGA ihre Aktivitätsfelder aus- Imente gegen die Ausdehnung die Tätigkeiten der aufgeführt werden: Unter dem Titel «Neue Kun- fa: «Keine (schwierig, da sonst Konkurrenzierung Titel «Neue Marktgebiete», wo die erste Option renzierung der Aktionäre, Transportverteuerung yegenuber «Kerngebiet der Aktionäre». Bei Trans- jen Deponie lautet jeweils eine Option «Nur, falls

5, Act. II.D.X.6. Siehe auch Act. 11.G.X.16 unter dem rahmen» «Preisteuerung der Schuttannahme gem. of- am Titel «Beurteilung der Massnahmen» «Keine spür- chutt».

orangehende Rz. Der Deponiepreis für unverschmutz- n wie folgt: 2001 Fr. 6.-; 2002 Fr. 8.-; 2003/2004: Fr.

Aktionäre dies nicht tun wollen».”' In der 2003+» wurde festgehalten, dass KAGA «co men im Raum Bern - Spiez sicherstellt — un und Deponievolumina».%? Genau dasselb «Strategie 2012+» festgehalten, ergänzt mi anderer Deponien wird für die nächsten fünf tegieprotokoll vom 10. Juli 2012). Störend | Deponiemöglichkeit im Raum Bern, aus de nach Bern gelangt».°*? Entsprechend ist au gerichtet: «lhre wirtschaftliche Tatigkeit rich soll diese in der Ausubung deren Stammakt

C.4.4.9 Sich ergebendes Gesamtbild

485. Aus den vorangehenden Feststellun: nungsregion Bern-Mittelland® und den Teilt machen die Deponien für unverschmutzten samten deponierten Volumens aus. Die Dex närinnen von KAGA entfallen, sind von ve wodurch KAGA zusammen mit ihren Aktion weils über 85 % erreicht. Der Anteil an depoı entfällt, ist entsprechend gering, wobei zude erreicht. Diese Ausgangslage akzentuiert s diesen Regionen grösste Dritte, [UO1], ihre e nutzte und zudem Engpässe hatte, sodass : ponien anderer Anbieterinnen zu deponiere!

486. Werden die aufgrund ihres Standorts ı aus der Planungsregion Emmental miteinbe ihren Aktionärinnen zwar etwas, vermag sie tern. In der Planungsregion Emmental befir mit einem immerhin nennenswerten Depon 30 Kilometern und einer Fahrzeit von 25 bi: Jedoch erreichen diese drei Deponien resp schiedlicher Betreiberinnen zusammenger Grösse von KAGA. Kommt hinzu, dass die ( betrieben wird, in geringeren Fahrdistanzen und von Alluvia in Mattstetten liegt als zur D ponie-Cluster», zu dem sie gehört, ist im \ KAGA und den zwei erwähnten Deponien if

487. Die zwei grössten Deponien resp. «D betrieben werden, liegen in den Planungsre Fahrdistanz zwischen ihnen und der Deponi und die Fahrzeit beläuft sich auf ca. 45 Minu Bern sind diese zwei Deponien resp. «Depc

91 Act. 11.G.X.20 S. 5 f.

92 Act. 11.G.X.29 S. 3, Hervorhebung von Wett!

93 Act. 11.G.X.29 S. 122.

944 Act. 11.G.X.29 S. 163.

95 Rz 457.

97 Rz 428, 443 und 450.

98 \/gl. die Tabelle in Rz 455.

“vom VR im Mai 2003 genehmigten «Strategie las langfristig benötigte Auffüll- und Deponievolu- ter Berücksichtigung der aktionärseigenen Auffüll- e ist auch im VR-Protokoll zur Strategietagung t folgender Bemerkung: «Die Konkurrenzsituation Jahre als gering eingestuft (siehe Tabelle in Stra- st die Tatsache, dass Kies mangels genügender m Raum Oberaargau mit ‘Aushub-Retourfuhren’ ch die Unternehmensphilosophie von KAGA aus- tet sich nach den Bedürfnissen der Aktionäre und ivitäten sinnvoll ergänzen und unterstützen».

jen resultiert folgendes Gesamtbild: In der Pla- egionen Entwicklungsraum Thun und Kandertal?* Aushub von KAGA jeweils mehr als 40 % des ge- jonieanteile, die in diesen Regionen auf die Aktio- 2rgleichbarer Grössenordnung (d.h. über 40 %), ärinnen einen Anteil am Deponievolumen von je- iertem Volumen, der in diesen Gebieten auf Dritte m keine Dritte einen Anteil von mehr als [5-5,5] % ich weiter, wenn berücksichtigt wird, dass die in igene Deponie zu ca. 90 % für den eigenen Bedarf

sie zuweilen darauf angewiesen war, selber in De- N.

elevanten Deponien für unverschmutzten Aushub zogen, relativiert dies die Stellung von KAGA und aber nicht in grundsätzlicher Hinsicht zu erschüt- iden sich drei Deponien resp. «Deponie-Cluster» ievolumen in einer Fahrdistanz zwischen 20 und 5 35 Minuten von der Deponie Bümberg entfernt. . «Deponie-Cluster», selbst wenn sie trotz unter- echnet würden, nicht einmal einen Drittel der srösste dieser drei Deponien, die von [U06]/[U05] und -zeiten zu den Deponien von Kastli in Rubigen eponie von KAGA in Bumberg. Sie resp. der «De- /erhältnis zur Trias des «Deponie-Clusters» von rer Aktionärinnen knapp siebenmal kleiner.”

eponie-Cluster», die im Kanton Bern von Dritten :gionen Oberaargau resp. Biel-Seeland/Jura. Die e Bümberg beträgt mehr als 50 resp. 65 Kilometer ten und mehr. Zu einem Gebiet nördlich der Stadt nie-Clustern» einerseits und derjenige von KAGA

Jewerbsbehörde.

andererseits in vergleichbaren Fahrdistanze nien resp. «Deponie-Cluster», die von Dritte biet nördlich der Stadt Bern noch einen ge\ wobei dieses Gebiet ausserhalb des «Einzu: gebiet» von KAGA, dem Aaretal von der st von Thun, können diese zwei grössten von LC druck mehr entfalten, jedenfalls keinen neı bezüglich der Fahrdistanzen und -zeiten.”*°

488. Das Bild, das sich bei der Rohkiesgew bei den Deponien für unverschmutzten Aust (Südost) — welche durch die Autobahn A6 ve tendste und grösste Deponie für unverschn verschmutzten Aushub von ihren Aktionärir (Deponie von Kastli) bzw. um dieses herur Deponien von Alluvia, im Süden von Thun D Deponien der Aktionärinnen bilden dadurch bis Bern und schirmen dieses qua Fahrdiste Und umgekehrt erwachst diesen umliegen« Aaretal heraus nicht Druck durch bedeutenc dieses Gebiet durch KAGA «besetzt» ist. Im nur eine einzige etwas grössere Deponie fü betrieben wird (Deponie von [U01] in Kirchd: ponie-Cluster» von KAGA ist diese aber m bei dieser Deponie in den vergangenen Jal steht primär aus nördlicher Richtung, aus de Gebiets ein gewisser Wettbewerbsdruck du von Dritten betrieben werden. Verglichen n Deponien aber von deutlich geringerer Gri KAGA und ihren in diesem Gebiet tätigen A sammenhang ist weiter zu beachten, dass d gung stehende Deponievolumen trotz vorhaı Umfang erhöhen kann (etwa bis zur Grenze penweisen Bewirtschaftung zu einem besti serven tatsächlich zur Deponierung zur Verl

489. Die gegebene Situation ist aufgrund gangslage°” sodann über Jahre hinweg ze Erweiterungen sind nicht möglich. Zudem e beabsichtigten neuen Deponien für unversc bestehender Deponien und können sich er «auf grüner Wiese» in Thierachern 2018 il Aktionärinnen daher nicht überraschend. Di gene Deponie mag die — ansonsten über J. Situation etwas aufzurütteln und sie erzeugt wie die Aktionärinnen in der Nähe. Aufgrunc jedoch von absehbarer Dauer und beschrä malmenge — auf knapp neun Jahre. Zuden

949 Muri-Gümligen beispielsweise grenzt südös lichen Ende des Aaretals. Die Fahrdistanzer sich auf 17 Kilometer und 15 Minuten, wähı Deponien mehr als doppelt so gross sind (3

950 Rz 407.

951 Siehe Rz 423.

932 Siehe Rz 358 f. m.w.H.

n und -zeiten entfernt. Diese zwei grössten Depo- 2n betrieben werden, mögen daher in diesem Ge- nissen Wettbewerbsdruck auf KAGA auszuüben, ysgebiets» von KAGA liegt. Im eigentlichen «Kern- Jöstlichen Seite von Bern bis zur nördlichen Seite ritten betriebenen Deponien keinen Wettbewerbs- inenswerten — zu gross ist das Ungleichgewicht

innung ergeben hat,?°° besteht noch ausgeprägter 1ub. KAGA ist im Aaretal von Thun (Nord) bis Bern arkehrstechnisch gut verbunden sind — die bedeu- rutzten Aushub. Etliche weitere Deponien fur un- inen finden sich etwas entfernt von ihr im Aaretal n gelegen (im Norden und Südwesten von Bern eponien von Vigier [insbesondere Kiestag]). Diese quasi eine «Pufferzone» um das Aaretal von Thun inz und -zeit gegenüber unabhängigen Dritten ab. Jen Deponien der KAGA-Aktionärinnen aus dem le Deponien, die von Dritten betrieben werden, da Aaretal selber befindet sich längerfristig eigentlich ir unverschmutzten Aushub, die von einer Dritten orf) — im Vergleich zum sehr nahegelegenen «De- ehr als zwölfmal kleiner. Zudem bestanden auch ıren Engpässe. Von ausserhalb des Aaretals be- r Planungsregion Emmental, im Randbereich des rch Deponien von unverschmutztem Aushub, die 1it dem «Deponie-Cluster» von KAGA sind diese ysse — dies umso mehr, wenn sie in Relation zu ktionarinnen gesetzt werden. In vorliegendem Zu- ie Betreiberin einer Deponie das bei ihr zur Verfü- ıdener Nachfrage nicht kurzfristig in bedeutendem ihrer Auffüllreserven), sondern aufgrund der etap- mmten Zeitpunkt nur ein Bruchteil ihrer Auffüllre- ügung stellen kann."

der planungs- und bewilligungsrechtlichen Aus- mentiert — kurz- und mittelfristige Neueintritte und fahren alle Marktteilnehmer lange im Voraus von hmutzten Aushub sowie geplanten Erweiterungen ıtsprechend darauf einstellen. Dass die Deponie ire Tore Öffnen konnte, kam für KAGA und ihre =se zum «Deponie-Cluster» von KAGA nahegele- ahre, wenn nicht gar Jahrzehnte hinweg stabile — einen gewissen Wettbewerbsdruck auf KAGA so- | der maximalen Auffüllmenge ist diese «Störung» nkt sich — bei Ausschöpfung der jährlichen Maxi- n ist auch der mengenmässig maximale Umfang

lich an die Stadt Bern an und liegt damit am nordwest- 1 und -zeiten von dort zu Deponien von KAGA belaufen ‘end sie zu den zwei grössten von Dritten betriebenen 8 resp. 50 Kilometer; 37 resp. 34 Minuten).

dieser «Störung» bekannt; und zwar sowol Zeitspanne von neun Jahren mag in ander im Deponiegeschäft bestehenden Planungs barer Zeitraum, der zudem in volumenmäss werbsdruck, der von dieser neu eröffneten I auch volumenmässig beschränkt. In grunds mag diese neue Deponie nicht. An anderer | fern KAGA versuchte, selbst diese vorübeı teilweise in ihre eigenen Hände nehmen zu

C.4.4.10 Ausblick auf die zukünftige Entw

490. Dem aktuellen Richtplan ADT der Re den Teilrichtplänen ADT des Entwicklungsr lassen sich die Standorte entnehmen, an d reits jetzt grundeigentümerverbindlich gesic Zwischenergebnisse und - in ferner Zuku Richtpläne geben auch Auskunft über die ve

491. Eine Auswertung des Richtplans ADT folgende Bild:

Standort Betreiberin Bezeichnung

AAA (=Marti) Neumatt Opplic Alluvia Oberwangen Bern,

Alluvia Silbersbode Mattst Alluvia Eichmatt Jegen [U24] Hubel-Chrützfeld Feren! [U06] Chratzmatt Landis [U53] Oechtlen Riggis Daepp Ried Kirchc Daepp Schönibühl Opplic [U56] Bütschel Oberb [U31] Obermoos Deiss' [U32] Chessiboden Köniz, [U57] Louelen Köniz KAGA Türliacher Jaber KAGA Bümberg Kieser Kastli Bodenweid Rubig: [UO1] Thalgut Gerze [U58] Rehhag Köniz [U54] Bergacher Mühle! [U02] Griedenbühl Linder Vigier Stossesbode Neuer [U59] Riedere Bramberg Neuer [U60] Marizried Neuer

Total

Tabelle 30: Standorte gemäss Richtplan ADT Berr Richtplans ADT Bern-Mittelland von 2017).

9% Siehe Rz 1228 ff.

95 Abrufbar unter <www.bernmittelland.ch> Tt (zuletzt besucht am 13.6.2023).

%5 Abrufbar unter <entwicklungsraum-thun.ch> ERT Teilrichtplan ADT Richtplantext (zuletz

iin jährlicher Hinsicht als auch insgesamt. Eine en Wirtschaftsbereichen sehr lange sein, bei den horizonten erscheint dies hingegen ein überblick- iger Hinsicht beschränkt ist. Kurzum: Der Wettbe- Jeponie auf KAGA ausgeht, ist sowohl zeitlich als ätzlicher Hinsicht die Situation zu verändern, ver- Stelle wird im Übrigen ausgeführt, dass und inwie- gehende «Störung» kontrollieren und zumindest können.?®?

icklung

gionalkonferenz Bern-Mittelland von 2017°* und aums Thun von 2019%° und Kandertal von 2018 enen Deponien für unverschmutzten Aushub be- hert sind und wo diesbezügliche Festsetzungen, nft liegend — Vororientierungen erfolgt sind. Die yrhandenen resp. erwarteten Kubaturen.

der Regionalkonferenz Bern-Mittelland ergibt das

Richtplanung Bern-Mittelland 17

Grundeigen- Festset- | Zwischen- | Vororien- ein. tumerver- zung ergebnis tierung bindlich

jen 2'300'000 Köniz, Neuenegg 3'750'000 unbekannt) etten, Bäriswil 3'260'000 3'000'000 storf 500'000 balm/Ulmiz (FR) 1'300'000 wil 2'280'000 berg 224'000 161'000 339'000 lorf 945'000 alm 380'000 wil, Münchenbuchsee 2'240'000 Neuenegg 1'400'000

500'000 J, Kirchdorf 2'450'000| 2'800'000 1'600'000 1, Oppligen 3'590'000| 2'190'000} 9'810'000 en 1'630'000} 3'000'000) 4'000'000 nsee, Kirchdorf 875'000 2'670'000

400'000

berg 790'000 } 203'000 251'700 289'300 480'000 egg 140'000 egg 300'000

-Mittelland von 2017 (Quelle Eigene Auswertung des

1emen > Raumplanung > Projekte > Abbau, Deponie, -estlegungen mit Koordinationsblättern (Richtplantext)

"Landschaft Siedlung Verkehr > Abbau und Deponie > {besucht am 13.6.2023).

492. Aussagekräftiger als diese absoluten leichter erkennbar, was diese Angaben in de position bedeuten:

Richtplan AD]

Betreiberin Grundeigentü- | Fe: merverbindlich

KAGA 30.9 KAGA inkl. Daepp 36.7 KAGA- 44.3 Aktionärinnen

- Alluvia 35.9

- Kastli-Gruppe 8.3

- Vigier 0

- Marti-Gruppe 0 Dritte 19.0

Tabelle 31: Prozentuale Anteile von KAGA, ihren / Richtplan ADT Bern-Mittelland von 2017 vorgeseh nach Koordinationsstanden (Quelle Eigene Auswe

493. Die in Rz 394 abgebildete Karte, die T im Übrigen, wo sich die entsprechenden Ste

494. Bezüglich der bereits grundeigentüme in der Planungsregion Bern-Mittelland so, dé terhin einen Anteil von Uber 80 % erreichen teil gar auf Uber 90 %. Der Anteil von KAGA cherten Reserven macht mehr als einen D nahezu die Halfte kommt. Der Anteil ihrer 44,5 %. Unter dem Strich bleibt die Lage wv die Festsetzungen können wie geplant in N lich unvorhersehbarer, nicht eingeplanter En

495. Etwas anders sieht das Verhältnis bei tigen Reservesicherung ab 35 Jahren dien: werden müssen, bevor sie in Nutzungsplanv sen sowohl KAGA als auch ihre Aktionarin den Zwischenergebnissen der Anteil unabhé einen Drittel. Diese Steigerung ist zu einem abhängiger Dritter mit einem Volumen von Das grösste Projekt (Thalgut von [U01]) li KAGA. Das Zwischenergebnis von KAGA is nige von [U01]. Wird dabei zudem das Zwi: rucksichtigt, deren Deponie ebenfalls auf de nis von [U01] fast sechsmal kleiner. Anders liegen die drei weiteren als Festsetzungen b der Distanz zu den Deponien von KAGA an Das zweitgrösste Projekt (Obermoos von [| der Nähe zum Kanton Solothurn. Das dritte

956 Siehe dazu Rz 341.

Zahlen sind prozentuale Angaben. Aus diesen ist n Richtplanungen hinsichtlich der künftigen Markt-

“ Bern-Mittelland 17

stsetzung Zwischen- Vororien-

ergebnis tierung 44.0 37.1 0 49.2 37.1 7.1

43.6 31.0 82.8 0 11.4 0 26.4 13.0 0

17.2 6.7 59.6

0 0 23.2

7.2 31.9 10.1

\ktionärinnen und unabhängigen Dritten an den im enen Deponievolumen für unverschmutzten Aushub 2rtung des Richtplans ADT Bern-Mittelland von 2017).

eil der Richtplanung ADT Bern-Mittelland ist, zeigt indorte befinden.

rverbindlich gesicherten Reserven verhält es sich ass KAGA und ihre Aktionärinnen zusammen wei- . Bezüglich der Festsetzungen beläuft sich ihr An- ‚an den bereits grundeigentümerverbindlich gesi- rittel aus, während er bei den Festsetzungen auf Aktionärinnen beläuft sich zwischen 43,5 % und jährend den nächsten 35 Jahren (vorausgesetzt, utzungsplänen umgesetzt werden, und vorbehält- twicklungen) mehr oder weniger gleich wie bisher.

den Zwischenergebnissen aus, die der langerfris- an und erst noch in Festsetzungen umgewandelt erfahren konkretisiert werden können.” Dort büs- nen gewisse Anteile ein. Entsprechend steigt bei ingiger Dritter von unter 20 % auf immerhin knapp Grossteil auf vier grosse Zwischenergebnisse un- je mehr als 1 Mio. Kubikmetern zurückzuführen: egt in unmittelbarer Nähe zu den Deponien der st allerdings mehr als viermal so gross wie dasje- schenergebnis der KAGA-Aktionärin Kästli mitbe- r Südseite von Bern liegt, ist das Zwischenergeb- als diese geplante Deponieerweiterung von [U01] erücksichtigten Grossprojekte Dritter in bedeuten- den Kantonsgrenzen zu Solothurn resp. Freiburg: J31]) befindet sich auf der Nordseite von Bern in jrösste Projekt (Chessiboden von [U32]) befindet sich auf der Südwestseite von Bern in Grenz jekt (Hubel-Chrützfeld von [U24]) befindet sic Kanton Freiburg. Im Süden von Bern bleibt ı KAGA und ihren Aktionärinnen einerseits un alisierung der Zwischenergebnisse alles in noch weiter in der Zukunft liegen als Zwisct zeit in mancherlei Hinsicht ungewiss ersch der Umgebung der Deponien von KAGA eir entierungen erscheint als die Einzige, die vc zugleich die am weitesten von KAGA entferı rungen liegen hingegen in der unmittelbaren Aare-Kies (Daepp) stammt. Die andere dürf präsidenten der als Betreiberin angegeben Gruppe stammen. Mit anderen Worten bleit dieser Vororientierungen weiterhin in den Hi

496. Die nachfolgende Auswertung der Te und Kandertal 18 zeigt die Koordinationsst Aushub. Wie in der Tabelle ausgewiesen, hi che Änderung bezüglich einer Betreiberin er 1. Oktober 2020 die Gipsgrube von Rigips / setzungen und den Zwischenergebnissen ai rung (Kiesgrube Zulgport), wobei im Richtpla und die Betreiberin zur Einholung der privat!

13.6.2023).

nähe zum Kanton Freiburg. Das viertgrösste Pro- ch auf der Westseite von Bern auf der Grenze zum damit bezüglich des Kräfteverhältnisses zwischen d unabhängigen Dritten andererseits auch bei Re- etwa beim Alten. Bei den Vororientierungen, die 1energebnisse und deren Realisierung daher der- eint, fällt auf, dass drei solche Vororientierung in ıgegeben wurden. Die kleinste dieser drei Vorori- yn einer unabhängigen Dritten stammt, und sie ist ite Vororientierung. Die zwei anderen Vororientie- Umgebung, wobei eine von der KAGA-Aktionärin te in Anbetracht der Person des Verwaltungsrats- en Gesellschaft von der KAGA-Aktionärin Marti- yt der Süden von Bern auch bei Berücksichtigung änden von KAGA und ihren Aktionärinnen.

Irichtpläne ADT des Entwicklungsraums Thun 19 ände bezüglich Deponien von unverschmutztem at sich seit Erlass der Teilrichtpläne eine wesentli- geben: Die KAGA-Aktionärin Vigier übernahm per \G,%” die ein bedeutendes Volumen an den Fest- ufweist. Es erfolgte bloss eine einzige Vororientie- in die erwartete Kubatur als unbekannt angegeben rechtlichen Abbaurechte angehalten wird.

e/medienmitteilung-leissigen> (zuletzt besucht am

Betreiberin Bezeichnung

[U52] Brünnlisau Erlenk [U50] Pfandern Thun

[U23] Chollere Il Diemt [U23] Pochte Adelb« [U61] Meigi Il Kande [U61] Eggenschwand Kande [U61] Bärebode Kande [U62] Baumannsbode Reich: [U62] Losplatte Reich: [U62] Wurmeren Reich: [U64] Rohrbach Frutige [U04] Eyacher Thier [U04] Limpachmoos Ueten: KAGA Bümberg, Ägelmoos u.alHeimt KAGA Säget, Weid Uttiger [U55] Würzigrube Diemt [U65] Innerkandergrund Kande Nicht angegeben Lischa Adelbc Noch unbekannt Bettbach Frutige [U03] Hanigrube Reutic Rigips (Vigier seit 01.10.2020) |Gipsgrube Rigips Krattic [U66] Zilti-Wengi Reich [UO2] Zulgport Unterl: Vigier Gesigen Spiez Vigier Steinigand Wimn Vigier Neu Allmi Reutic Vigier Steinbruch Reutigen Reutic Vigier (SHB Steinbruch) Mitholz Kande Vigier (1/2 ARGE Almid) Allmid Zwies [U24] (1/2 ARGE Allmid)

[U67] Steinbruch Port Wimn [U63] Fuchsegg Unterli Total

Tabelle 32: Standorte gemäss Teilrichtplänen AD] 2018 (Quelle Eigene Auswertung der Teil-Richtplä tal von 2018)°°®.,

497. Dereinfacheren Lesbarkeit halber seie

Teilrichtplane ADT Entwicklui

Betreiberin Grundeigentü- | Fe: merverbindlich

KAGA 32.6

KAGA- 38.9

Aktionarinnen

- Vigier 38.9

Dritte 28.5

Tabelle 33: Prozentuale Anteile von KAGA, ihren / Teilrichtplanen ADT Entwicklungsraum Thun von lumen für unverschmutzten Aushub nach Koordir plane ADT Entwicklungsraum Thun von 2019 und

958 Mangels anderer Anhaltspunkte wurde das ARGE Allmid je hälftig auf ihre beiden Gese

ul Ile Festset- | Zwischen- | Vororien-

a tumerver- zung ergebnis tierung bindlich ach 700'000 360'000

igen 400'000

den 250'000} 300'000

rsteg 50'000

rsteg 50'000

rsteg 60'000

rsteg 44'000

enbach 35'000

enbach 42'000

enbach 110'000

vil 40'000

an 17'000 175'000

chern 520'000

dorf 500'000

1 1'050'000

igen 20'000

rgrund 4'000

den 83'000

an 50'000

jen 320'000

enbach 130'000

angenegg 210'000 kA. 200'000

jen 850'000

jen 500'000

rgrund 2'000'000 3'000'000 650'000

elberg 650'000

IS 410'000

angenegg 43'000

" Entwicklungsraum Thun von 2019 und Kandertal von ne ADT Entwicklungsraum Thun von 2019 und Kander-

:n auch hier die prozentualen Angaben dargestellt:

ıgsraum Thun 19 und Kandertal 18

stsetzung Zwischen- Vororien- ergebnis tierung 14.4 42.0 69.9 42.0 Keine Angaben 69.9 42.0 15.7 16.0

\ktionärinnen und unabhängigen Dritten an den in den 2019 und Kandertal von 2018 vorgesehenen Deponievo- jationsstanden (Quelle Eigene Auswertung der Teilricht- Kandertal von 2018).

; grundeigentümerverbindlich gesicherte Volumen der llschafter Vigier und [U25] aufgeteilt.

498. Die Karte der Standorte im Teilrichtpl: zugehörige Legende findet sich in Rz 400. | orte im Teilrichtplan Kandertal von 2018 sov

pe | sranpowramnceng noommancussu.krrun

Abbildung 28: Standorte gemäss Teilrichtplan AD tal)°°,

959 Abrufbar unter <kandertal.ch> Dienstleistun plan regionale Abbau- und Deponieplanung

an Entwicklungsraum Thun von 2019 und die da- =rganzend wird nachfolgend die Karte der Stand- vie die dazugehörige Legende abgebildet:

Bl] tschinger

T Kandertal von 2018 (Quelle Teilrichtplankarte Kander-

gen unter dem Titel «Planungen genehmigt» Teilricht- > Karte (zuletzt besucht am 13.6.2023).

Legende

Festlegung ™@ Kesentnahme aus G © unverschmutzter Aus

A Inertstoffe

© nicht verwertbares Gi @ _ unverschmutzter Aus © Lockermaterialabbau @ Folsabbau / unversct * Zwischenlager

la Teilregion

Hinweise

| Gemeindegrenzen

7 Kantonsatrassc

Bastahandar Standort (gem. Re: Teilrichtplan ADT Kandertal 199.

Bestahenger Standart mit Erweitei neuer Standort

Abbildung 29: Legende zur Teilrichtplankarte ADT tal)960,

499. Verglichen mit der bisherigen Situatio grundeigentümerverbindlich gesicherten Re zusammengerechnet auf fast 30 %. Knapp rend auf ihre Aktionärin Vigier fast 40 % en Vigier beläuft sich damit bei den grundeige hin» noch auf über 70 %. Verglichen mit de Deponien resp. Deponieteile”'! des «Depor Thun gelegen sind, bedeutend grösser: kn eine Dritte entfallende Deponieanteil bei ei KAGA-Aktionärin Vigier betreibt. Und knapp die in diesem Gebiet ausschliesslich durch ı wirkt sich vor allem auch die Übernahme

Aktionärin Vigier aus: Der Anteil von KAGA Festsetzungen jeweils rund 15 % aus, währ 70 % emporschnellt. Bei den Zwischenergel rin Vigier genau ausgeglichen und beträgt etwas mehr als 16 %. Zusammengefasst is lungsraum Thun und Kandertal der Anteil vo eigentumerverbindlich gesicherten Reserve weiterhin Uber 70 % bleibt. Bei den Festsetz Anteil von KAGA und ihrer Aktionarin Vigie Verhaltnis bei den Festsetzungen deutlich schenergebnissen aber wieder ausgegliche haltnis zwischen KAGA und ihrer Aktionärin rerseits in den Teilregionen Entwicklungsi «Baisse» bei den grundeigentumerverbindli

960 Fur die Quellenangabe siehe die vorangehe

961 Die Deponie Bümberg liegt auf der Grenze | land West, weshalb nur ein Teil ihrer Fläche der andere, deutlich grössere Teil ihrer Fläc Angaben im Richtplan Bern-Mittelland bezü tümerverbindlich gesichert: 3'590'000; Fests

ewässer hub

»schiebesammlergut hub / Geschiebesammiergut ! unverschmutzter Aushus

imutzter Aushub

yionalem 4 / 2006)

ung

"Kandertal von 2018 (Quelle Teilrichtplankarte Kander-

n ist der Anteil der unabhangigen Dritten an den serven grösser als ihr bisheriger Anteil; er steigt ein Drittel macht der Anteil von KAGA aus, wah- tfallen. Der Anteil von KAGA und ihrer Aktionärin ntümerverbindlich gesicherten Reserven «immer- n grössten Deponien von Dritten bleiben die zwei ie-Cluster» von KAGA, die im Entwicklungsraum app viereinhalbmal so gross als der hälftige, auf ner Deponie, die diese Dritte zusammen mit der 'fünfeinhalbmal so gross als die grösste Deponie, sine Dritte betrieben wird. Bei den Festsetzungen der Gipsgrube von Rigips AG durch die KAGA- und von den unabhängigen Dritten macht bei den and der Anteil der KAGA-Aktionärin Vigier auf fast nissen ist der Anteil von KAGA und ihrer Aktiona- je 42 %; die unabhängigen Dritten kommen auf t festzustellen, dass in den Teilregionen Entwick- n KAGA und ihrer Aktionärin Vigier bei den grund- n im Vergleich zu jetzt zwar etwas abnimmt, aber ungen und Zwischenergebnissen beläuft sich der r wiederum auf fast 85 %, wobei sich das interne zu Gunsten von Vigier verschiebt, bei den Zwi- n ist. Alles in allem wird sich daher das Kräftever- Vigier einerseits und unabhängigen Dritten ande- aum Thun und Kandertal trotz einer gewissen ch gesicherten Reserven nicht wesentlich ändern.

nde Fn.

Jer Planungsregionen Bern-Mittelland und Thun-Ober- n in den Teilrichtplan Entwicklungsraum Thun einfloss, shen in den Richtplan Bern-Mittelland (vgl. Rz 491; die glich der Deponie Bümberg sind folgende: grundeigen- setzung: 2'190'000 und Zwischenergebnis: 9'810'000).

C.4.4.11 Zusammengefasstes Beweiserge unverschmutzten Aushub

500. Zusammenfassend ist festzustellen, d gier, Alluvia, Kästli-Gruppe und Marti-Grupy ponien für unverschmutzten Aushub im ge: zentualen Anteil an der Gesamtabbaumeng KAGA die drittgrösste Betreiberin. Ihre Aktic luvia), sechsten (Kästli-Gruppe) und achten

501. Bei der Deponierung von unverschn ebenso wie beim Rohkies — einen wesentlich ten steigen mit zunehmender Fahrdistanz | zwischen dem Ort, an dem unverschmutzte stelle), und den Deponien für unverschmu Nachfrager von Deponieleistungen können fällt, nicht steuern, sondern nur, aber immer anfahren wollen. Die Deponien sind von ihre nien für Nachfrager einen Kostenvorteil gege zur zusätzlichen Fahrdistanz und -zeit stet betrieben werden, besteht letztlich ein fläcl chend ist nicht die Situation eines einzelnen gebiet» der Nachfrager in ihrer Gesamtheit. wird aufgrund der steigendenden Transpor der Dichte der Deponiestandorte zusammeı biete» der Deponien im hier interessierende fix, wobei auch hier die zunehmenden Trans Wettbewerb zwischen Deponien ist nun in je distanzen und -zeiten zu zwei oder mehr De distanzen und -zeiten zu den nächsten Der bewerbsdruck kann eine weiter entfernte De Abnahme des Wettbewerbsdrucks erfolgt d:

502. KAGA betreibt ihren «Deponie-Cluster Bern-Mittelland und Thun-Oberland West. | diesem Gebiet sowie der von Nachfragern ı tanz von im Regelfall 20 Kilometern oder we West die Teilregionen Entwicklungsraum Tr distanzen und -zeiten zur Teilregion Obersin rerseits sind die Fahrdistanzen und -zeiten 2 mental dergestalt, dass diese Deponien eb Cluster» von KAGA ist in der Planungsregic wicklungsraum Thun und Kandertal die mit 50] % resp. [40-45] %). In einem um KAGA tern und maximal 30 Fahrminuten entfallen rücksichtigung der «vorübergehenden» De| Deponien in diesem Umkreis deponiert wird Zahl). Und selbst in einem um sie gezoger maximal 40 Fahrminuten ist KAGA die mit / ponien in diesem Umkreis deponierten Mate in diesem Umkreis deponiertes Material ein von 20 Kilometern/ 20 Fahrminuten stammt | Umkreises kommt, unterschatzt der berech fektive Marktstellung).

»bnis bezüglich Deponien für

ass sowohl KAGA als auch ihre Aktionärinnen Vi- ye zu den bedeutendsten Betreiberinnen von De- samten Kanton Bern zählen. Gemessen am pro- e in den Jahren 2004 bis 2015 im Kanton Bern ist inärinnen belegen den ersten (Vigier), fünften (Al- (Marti-Gruppe) Rang.

ıutztem Aushub machen die Transportkosten — 1en Teil der Gesamtkosten aus. Die Transportkos- und -zeit, weshalb die Distanzen und Fahrzeiten »r Aushub anfällt (regelmässig dem Ort der Bau- tzten Aushub eine erhebliche Rolle spielen. Die den Ort, an dem der unverschmutzte Aushub an- hin, auswählen, welche Deponie sie von dort aus r Natur aus stationär, wobei näherliegende Depo- :nüber weiter entfernten aufweisen, der in Relation tt. Weil fortlaufend zahlreiche Baustellen parallel iendeckendes Geflecht von Baustellen. Entspre- Nachfragers massgeblich, sondern das «Anliefer- Dieses ist zwar nicht technisch beschränkt, jedoch tkosten faktisch ein Rahmen abgesteckt, der mit hängt. Es ist daher angebracht, die «Einzugsge- n Gebiet zu betrachten. Diese sind ebenfalls nicht portkosten faktisch einen Rahmen abstecken. Der nen Gebieten am intensivsten, in denen die Fahr- ponien in etwa gleich sind. Je ungleicher die Fahr- jonien in einem Gebiet sind, desto weniger Wett- ponie noch auf die näher gelegene ausüben - die abei graduell oder kontinuierlich, nicht abrupt.

» an der Grenze zwischen den Planungsregionen n Anbetracht der Dichte der Deponiestandorte in grossmehrheitlich genannten maximalen Fahrdis- niger sind bei der Planungsregion Thun-Oberland un und Kandertal mitzuberücksichtigen; die Fahr- nmental-Saanental sind hingegen zu gross. Ande- u einzelnen Deponien in der Planungsregion Em- enfalls mitzuberücksichtigen sind. Der «Deponie- yn Bern-Mittelland sowie in den Teilregionen Ent- . Abstand grösste Deponie (Anteil von rund [45- gezogenen Umkreis von maximal 30 Fahrkilome- auf KAGA [50-55] % resp. [45-50] % (bei Mitbe- nonie Eyacher) des gesamten Materials, das bei (siehe allerdings Rz 476 zur Aussagekraft dieser ien Umkreis von maximal 40 Fahrkilometern und Abstand grösste Deponie hinsichtlich des bei De- rials (da in die Berechnung des Gesamtvolumens fliesst, das von ausserhalb des «Anliefergebiets» ind sogar solches, das von ausserhalb des 40/40- nete Anteil von [30-35] % resp. [30-35] % die ef-

503. Selber erachtet KAGA als ihr «Einzug tren Bern und Thun (bis Spiez) sowie das A noch lange vor dem Höhepunkt der Depon Beratungsbericht davon die Rede, dass K durch Deponieknappheit» hält. Im selben Be deutlich nüchterner mit nur «bedeutend (> gen» Marktanteil gemeinte Dimension lässt grösser als 50 %. In einer von KAGA eingeh drucks sodann zu lesen, dass «durch Knapp hat. Da sich der Deponieengpass, auf den ir stellt wird, in den darauf folgenden Jahren v tion von KAGA seit dieser Selbsteinschätzu

504. Der Blick auf den - bereits für sich se aber nur einen Ausschnitt des Gesamtbild: Die bedeutendsten Deponien im Umkreis de nicht von Dritten betrieben, sondern von der der Anteil am Volumen deponierten unversc nungsregion Bern-Mittelland [40-45] % und Kandertal [40-45] %. Ebenfalls [40-45] % i um KAGA, wobei die — nach KAGA - vier g Aktionärinnen betrieben werden. Oder ande bei dem es sich ohnehin bereits um die mit bieten handelt, ist in seinem Umkreis zu ein: von ihren Aktionärinnen betrieben werden.

entfallende Anteil beläuft sich — je nach betr

505. Folge davon ist, dass in den betrachte werden, bloss einen bescheidenen Anteil ha ein Anteil von [10-15] % auf sie, während s Thun und Kandertal auf [10-15] % beläuft. | teil von Dritten bloss [20-25] % resp. [25-: Deponien sind dabei jeweils ein Mehrfaches grösste von einer Dritten betriebene «Depc Gebiete befindet, liegt ca. 28 Kilometer Fahı den Deponien von KAGA entfernt. Er ist fast von KAGA, liegt zudem näher bei Deponie: von KAGA selbst und in seinem «Einzugs: 2018 wird immerhin eine - fast viereinhalbı näher zum «Deponie-Cluster» von KAGA be und einer Fahrzeit von ca. 14 Minuten. Jedo Wiese» aufgrund ihres maximalen Gesam nung. Sie kann nur, aber immerhin, für eine \ gewissen, wegen dem jährlichen Maximalvo chen; längerfristig ändern sich die Verhältn im Kanton Bern betriebenen Deponien resp nen Oberaargau resp. Biel-Seeland/Jura un: resp. 65 Kilometer und Fahrzeiten von 45 N von KAGA, dem Aaretal von Thun bis Bern, entfalten, jedenfalls keinen nennenswerten. ein paar Dritte vorhanden, die aufgrund ihre ponien von KAGA ausüben können. Doch si «Deponie-Cluster» von KAGA; und nochma

%2 Act. 11.6.X.12 S. 2.

sgebiet» in internen Unterlagen die Ballungszen- are-, Gürbe- und Chiesental.°° Bereits 2001, also ieengpässe, ist in einem von KAGA eingeholten AGA einen «übermässige[n] Marktanteil bedingt richt wird ihr Marktanteil im Bereich Kies hingegen 50 %)» beschrieben. Die mit einem «übermässi- ‚sich dadurch erahnen und ist jedenfalls deutlich olten Analyse von 2002 ist bezüglich Konkurrenz- heit des Deponievolumens kein Druck» bestanden 1 diesen Unterlagen mehrmals ausdrücklich abge- veiter zuspitzte, hat sich die herausragende Posi- ng durch KAGA höchstens noch weiter verstärkt.

hr beeindruckenden - Anteil von KAGA offenbart , der die Realität noch nicht abzubilden vermag. s «Deponie-Clusters» von KAGA werden nämlich ı Aktionärinnen von KAGA. Entsprechend hoch ist hmutzten Aushubs, der auf sie entfällt: In der Pla- in den Teilregionen Entwicklungsraum Thun und st der Anteil der Aktionärinnen im 40/40-Umkreis rössten Deponien in diesem Umkreis von KAGA- rs gewendet: Der «Deponie-Cluster» von KAGA, Abstand grösste Deponie in den betrachteten Ge- am wesentlichen Teil umgeben von Deponien, die Der auf KAGA und ihre Aktionärinnen zusammen achtetem Gebiet — auf rund 80 % und mehr.

ten Gebieten Deponien, die von Dritten betrieben ben. In der Planungsregion Bern-Mittelland entfällt ich dieser in den Teilregionen Entwicklungsraum selbst im 40/40-Umkreis um KAGA macht der An- 0] % aus. Die einzelnen von Dritten betriebenen kleiner als der «Deponie-Cluster» von KAGA. Der ynie-Cluster», der sich in einem der betrachteten distanz und eine Fahrzeit von ca. 34 Minuten von ‘ viereinhalbmal kleiner als der «Deponie-Cluster» 1 von KAGA-Aktionärinnen als bei den Deponien gebiet» liegt das Ballungszentrum Burgdorf. Seit nal kleinere — Deponie von einer Dritten deutlich trieben; in einer Fahrdistanz von ca. 12 Kilometer ch handelt es sich bei dieser Deponie «auf grüner tvolumens um eine «vorübergehende» Erschei- on vornherein absehbare Zeit (bis ca. 2026) einen lumen aber limitierten Wettbewerbsdruck verursa- sse dadurch nicht. Die zwei grössten von Dritten . «Deponie-Cluster» liegen in den Planungsregio- 1 weisen Fahrdistanzen von mehr als 50 Kilometer Minuten und mehr zu KAGA auf. Im «Kerngebiet» können sie daher keinen Wettbewerbsdruck mehr Kurzum: In den betrachteten Gebieten sind zwar r Deponie-Standorte überhaupt Druck auf die De- nd diese Deponien ein Mehrfaches kleiner als der Is kleiner, wenn sie mit den Deponien von KAGA zusammen mit denjenigen ihrer Aktionärinı deponierten Volumen in den betrachteten G

506. Der aktuelle Richtplan ADT der Regic Teilrichtpläne ADT des Entwicklungsraums sodann, dass sich diese Kräfteverhältnisse sentlich verändern werden. In beiden Regior verbindlich gesicherten Reserven noch bei d je 30 %; vielmehr bleibt er meist deutlich tief raum Thun und Kandertal 28 % resp. 15 %). tung der Zwischenergebnisse (und, soweit v die Verhältnisse in den betrachteten Gebiet:

507. Zusammenfassend ist festzustellen, co Thun bis Bern, die bedeutendste und gröss Aushub ist. Im Aaretal selbst und um diese tende Deponien für unverschmutzten Ausht Im Vergleich dazu sind die Deponien, die \ oder um dieses herum gelegen befinden, vc Deponien von KAGA und ihrer Aktionärinner von Thun bis Bern und dieses wird gegen < Dritten abgeschirmt. Zugleich wird verhind werbsdruck auf die dort und darum herum g ursachen.

C.4.5 Zusammenfassendes Beweiserg

C.4.5.1 Zur Rohkiesgewinnung

508. Zusammenfassend ist festzustellen, di Ausnahme der Heimberg, die in der Kiesge' treiberinnen von Kiesgewinnungsstätten im Rohkieses wichtigen Transportkosten ist de nungsregionen, in denen KAGA Rohkiesabk Thun-Oberland West, verfügt sie über einer nen gewonnenen Rohkies, und ihre Aktionä ein engerer, sich mehr an den effektiven F betrachtet, ändert sich das Bild nicht in entsc von KAGA, andererseits reduziert sich derje nen sie aber nach wie vor mehr als 80 % 2 KAGA-Aktionärinnen bilden diese quasi eine und schirmen dieses qua Transporitzeit ui punkto Wettbewerbsdruck ab.

C.4.5.2 Zur Kiesveredelung

509. KAGA betreibt selber kein Kieswerk u rinnen allerdings schon. Dies hat zwei Folge schen KAGA und ihren Aktionärinnen. KAG, kieses auf ihre Aktionärinnen angewiesen, KAGA-Aktionärinnen an den Kiesbezügen t 90 %. Umgekehrt haben sich auch die Aktio Kieswerk in der Nähe betreiben, auf diese eingestellt. Zweitens senkt die Tatsache, di «nur» Rohkies anbietet, die Attraktivität des ;

Yen verglichen werden. Der Anteil am gesamten ebieten, der auf Dritte entfällt, ist gering.

ynalkonferenz Bern-Mittelland von 2017 resp. die Thun von 2019 und Kandertal von 2018 zeigen zumindest in den nachsten 35 Jahren nicht we- 1en überschreitet weder bei den grundeigentumer- en Festsetzungen der Anteil, der auf Dritte entfallt, er (Bern-Mittelland 19 % resp. 7 %; Entwicklungs- Und auch noch weiter in der Zukunft, bei Betrach- orhanden, der Vororientierungen), verandern sich an nicht wesentlich.

lass KAGA in ihrem Kerngebiet, dem Aaretal von te Betreiberin von Deponien für unverschmutzten 2s herum gelegen befinden sich mehrere bedeu- ıb, die von ihren Aktionärinnen betrieben werden. ‚on Dritten betrieben werden und sich im Aaretal yn bescheidener Grösse. Durch die Standorte der 1 entsteht quasi eine «Pufferzone» um das Aaretal iussen qua Transportzeit und -distanz gegenüber srt, dass Dritte aus dem Aaretal hinaus Wettbe- elegenen Deponien von KAGA-Aktionärinnen ver-

ebnis

ass sowohl KAGA als auch ihre Aktionarinnen (mit vinnung nicht aktiv ist) zu den bedeutendsten Be- Kanton Bern zählen. Aufgrund der im Bereich des r Blick allerdings zu fokussieren. In den zwei Pla- austellen betreibt, namentlich Bern-Mittelland und | Anteil von je rund 30 % an dem in diesen Regio- rinnen vereinigen weitere 50-55 % auf sich. Wird ahrzeiten und -distanzen orientierender Umkreis heidender Weise. Einerseits erhöht sich der Anteil nige ihrer Aktionärinnen — unter dem Strich verei- uf sich. Aufgrund der weiteren Abbaustellen von > «Pufferzone» um das Aaretal von Thun bis Bern nd -distanz gegenuber unabhangigen Dritten in

nd nimmt keine Kiesveredelung vor, ihre Aktiona- n: Erstens fuhrt dies zu einer Interdependenz zwi- \ ist für den Absatz des von ihr gewonnenen Roh- die allesamt Kieswerke betreiben. Der Anteil der ei KAGA lag im Untersuchungszeitraum bei rund narinnen von KAGA, jedenfalls diejenigen, die ein kontinuierliche Rohkiesversorgung durch KAGA ass KAGA auf die Kiesveredelung verzichtet und Angebots von Deponievolumen fur deponierwillige

Akteure, die selber — anders als die KAGA diese dadurch regelmässig die Möglichkeit \

C.4.5.3 Zur Deponierung von unverschrn

510. KAGA und ihre Aktionarinnen Vigier, / den bedeutendsten Betreiberinnen von Der Kanton Bern. Aufgrund der im Bereich des Blick allerdings zu fokussieren. Der «Depot Bern-Mittelland sowie in den Teilregionen E stand grösste Deponie (Anteil von [45-50] % Umkreis von maximal 30 Fahrkilometern u [50-55] % resp. [45-50] % (bei Mitberücks cher) des gesamten Materials, das bei De| selbst in einem um sie gezogenen Umkreis Fahrminuten ist sie die mit Abstand grösste Umkreis deponierten Materials. KAGA sel anteil» aus. Allerdings ist nicht nur KAGA 2 KAGA, bei dem es sich ohnehin bereits um teten Gebieten handelt, ist in ihrem Umkreis nien, die von ihren Aktionärinnen betrieber zusammen entfallende Anteil beläuft sich — mehr. Durch die Standorte der Deponien v eine «Pufferzone» um das Aaretal von Th Transportzeit und -distanz gegenüber Dritte

C.5 Grundsatzliches zur KAGA

C.5.1 Gegenstand dieses Kapitels

511. In diesem Kapitel werden die Ursprung tiefter vorgestellt. Ein besonderes Augenme ausgefuhrt,°™ vermittelt dieses Kapitel ein G gen zwischen ihr und ihren Aktionärinnen. B mationsaustauschs, der im VR von KAGA e

C.5.2 Die Gründungsaktionärinnen un

512. Am 20. Marz 1970 gründeten acht Ge sie jeweils 1/8 des Aktienkapitals zeichneter einfachen Gesellschaft KWU verbundenen der KWU als Sacheinlage in die KAGA eir Kiesausbeutungsrechte an die KAGA ab. Zu vertrag ab.”® Andererseits gehört die zuvc Gründungsaktionärinnen. Sie kam ihrer Einl

963 Zur beschränkten Aussagekraft der für die dazu, dass diese Anteilsangaben die e Rz 476 ff.

9% Rz 222.

965 Sacheinlagevertrag vom 20.3.1970, Ziff. 1, ,

%6 Protokoll der Gründungsversammlung vom

-Aktionärinnen — kein Kieswerk betreiben, da für on Retourfuhren wegfällt.

1utztem Aushub

\lluvia, Kastli-Gruppe und Marti-Gruppe zählen zu onien für unverschmutzten Aushub im gesamten 5 Deponierens wichtigen Transportkosten ist der lie-Cluster» von KAGA ist in der Planungsregion ntwicklungsraum Thun und Kandertal die mit Ab- ‚ resp. [40-45] %). In einem um KAGA gezogenen nd maximal 30 Fahrminuten entfallen auf KAGA ichtigung der «vorübergehenden» Deponie Eya- oonien in diesem Umkreis deponiert wurde. Und von maximal 40 Fahrkilometern und maximal 40 Deponie hinsichtlich des bei Deponien in diesem bst geht für sich von einem «übermässigen Markt- lleine zu betrachten: Der «Deponie-Cluster» von die mit Abstand grösste Deponie in den betrach- ; zu einem wesentlichen Teil umgeben von Depo- 1 werden. Der auf KAGA und ihre Aktionärinnen je nach betrachtetem Gebiet — auf rund 80 % und on KAGA und ihrer Aktionärinnen entsteht quasi un bis Bern und dieses wird gegen aussen qua n abgeschirmt.

je der KAGA, deren Grösse und Organisation ver- rk gilt dabei dem VR von KAGA. Wie im Überblick rundverständnis für die KAGA und den Beziehun- esondere Bedeutung hat es hinsichtlich des Infor- rfolgt.

1 die Entwicklung des Aktionariats der KAGA

sellschaften die Aktiengesellschaft KAGA, indem 1. Dazu gehören einerseits die sieben zuvor in der Gesellschaften, welche die Aktiven und Passiven brachten. Zudem traten Kästli und Marti eigene | diesem Zweck schlossen sie einen Sacheinlage- r nicht an der KWU beteiligte Heimberg zu den ageverpflichtung durch Barzahlung nach.°®®

Umkreise 30/30 oder 40/40 berechneten Anteile resp. fektive Marktstärke (deutlich) unterschätzen, siehe

Act. 11.0.X.8. 20.3.1970, T. 3 a), Act. 11.C.X.6.

513. Somit haben diese acht Gesellschafte

  • K. + U. Hofstetter & Co (heute: Hofste

  • Messerli & Co (heute: Messerli)

  • Aare-Kies

  • Bendicht Kaestli & Soehne AG (heute

  • Heimberg

  • A. Marti & Cie AG (heute: Marti)

514. 1977 ubernahm die Kiestag die Aktie Die Kiestag erklarte dabei im Rahmen ein

Pflichten aus dem «Gründervertrag» zur Ke lich und uneingeschränkt anzuerkennen.°®

515. 1998 schied die [U10] (nachfolgend schaft [U10] hatte, als Aktionärin aus, wobe deren Aktien übernahmen.’ Von 1973 bis Aktionärin der KAGA.?” Ihr Ausscheiden ur durch KAGA?® waren Anlass für die 2004 bi zung von CHF 1,35 Mio. auf CHF 525'000.-

516. Seit 2004 und bis heute hat die KAGA (je 75 Aktien der seit der Kapitalherabsetzun CHF 1'000.—), wobei zwei Aktionärinnen (H ternehmen gehoren.°?”°

517. Die Entwicklung des Aktionariats lässt

967 Protokoll der Gründungsversammlung vom

968 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 146, Act. Kiestag vom 17.5.1977, Act. II.D.X.4.

969 Vereinbarung zwischen KAGA und Kiestag

schlossen, das Inventar übernahmen die | 31.10.1996, T. 5, Act. II.D.X.6).

971 In Zitaten ist teilweise von [U11], [U11] oder

972 Vereinbarung zwischen KAGA und [U11] vi Protokoll der KAGA vom 3.6.2004, T. 4, Act

974 VR-Protokoll der KAGA vom 3.6.2004, T. 4,

zudem Fn 3.

n die KAGA gegründet: tter)

- Kastli)

n der [U09], die 1976 Konkurs gegangen war.°°®

er Vereinbarung mit der KAGA, die Rechte und nntnis genommen zu haben und diese ausdrück-

[U10]), die ihren Ursprung in der Gründergesell- i die KAGA resp. die verbliebenen Aktionärinnen 1d der damit verbundene Kauf ihrer KAGA-Aktien

2i der KAGA durchgeführte Aktienkapitalherabset-

7 Aktionärinnen mit einem Aktienanteil von je 1/7 ig von 2004 insgesamt noch 525 Aktien a nominell ofstetter und Messerli) seit 2006 zum selben Un-

‚sich wie folgt grafisch zusammenfassen:

20.3.1970, T. 3 b) und d), Act. 11.C.X.6. IIl.5; siehe auch Vereinbarung zwischen KAGA und

|, Act. 11.D.X.6; [U10] wurde bereits per 31.12.1996 ge- Messerli und die Kästli (VR-Protokoll der KAGA vom

[U11] die Rede, gemeint ist damit stets [U11].

m 30.3.1973, Act. 11.C.X.17; zum Ausstieg siehe: VR- . 11.D.X.6.

10, Act. 11.D.X.6.

3, Act. 11.B.X.258; Handelsregistereintrag KAGA; siehe

Aktionärin Hofstetter

T T

Aktionärin Messerli

|Aktionä rin Aare-Kies

|Aktionä rin Kästli

| Aktionärin Heimberg

| Aktionärin Marti

ı ı <” Aktionärin Kiestag

Abbildung 30: Übersicht über die Entwicklung des hörde).

518. Die heutigen Aktionärsgesellschaften Aktienerwerb in unveränderter Form (Aaı Rz 84 ff.) oder sind Gesamtrechtsnachfolge stetter, Rz 67 ff.; Messerli, Rz 67 ff.; Kastli, |

C.5.3.1 Anzahl Mitarbeitende, Standorte

519. Die KAGA hat rund 20 Mitarbeitende ı mass Organisationsreglement zukommen.’

520. Die KAGA betreibt die Standorte Bere und Bümberg (in den Gemeinden Kiesen ui baut und andererseits Deponiematerial annii gacher baut die KAGA seit den 1970er Jahr 2005 bzw. tat sie dies schon von 1976 bis 1! auch Deponiematerial entgegen. Die Depon KAGA seit mindestens 1986 betreibt. Die D die KAGA seit 2006 betreibt (davor war sie a Früher hatte die KAGA weitere Abbaustelle meinde Uttigen und den Standort Wichtrach

976 Zur Anzahl Mitarbeitender siehe <www.kag Organisationsreglement der KAGA vom 26.

977 Zu den Standorten siehe <www.kaga.ch> KAGA in Zahlen 2013, S. 7, Act. I1.D.X.135.

978 Geschäftsbericht der KAGA 2007, S. 12, Ac Act. 11.C.X.52; Geschäftsbericht der KAGA 1

979 Am Standort Saget wurde zuletzt 1984 Kie: eigene Zwecke entnommen (KAGA in Zahl S. 11, Act. 11.0.X.56; Geschäftsbericht der

vr en (Alluvia-Gruppe) if wl

i h 1 h 1

I 1 T T Zeitachse ä a N N

; Aktionariats der KAGA (erstellt durch Wettbewerbsbe-

der KAGA bestehen entweder seit ihrem ersten e-Kies, Rz 71 ff.; Heimberg, Rz 78 ff.; Kiestag, rinnen der damaligen Aktienerwerberinnen (Hof- Rz 75 ff.; Marti, Rz 81 ff.).

und Beteiligungen

ind einen Geschäftsführer, dem die Aufgaben ge- yacher (in den Gemeinden Kirchdorf und Jaberg) nd Heimberg), an welchen sie einerseits Kies ab- mmt und recykliert bzw. einbaut. Am Standort Ber- en Kies ab. Am Standort Bumberg tut sie dies seit 390.77 An denselben Standorten nimmt die KAGA ie Bergacher ist eine Inertstoffdeponie, welche die eponie Bümberg ist eine Aushubdeponie, welche ber zum Teil schon in den 1980er Jahren aktiv).?7® in und Deponien: Den Standort Saget in der Ge- in der gleichnamigen Gemeinde.°’? Zudem betrieb

a.ch> Portrait > Team (zuletzt besucht am 13.6.2023); 6.2003, inkl. Funktionendiagramm, Act. 11.6.X.29. Portrait > Standorte (zuletzt besucht am 13.6.2023);

t. 11.0.X.118; Geschäftsbericht der KAGA 1986, S. 12, 1985, S. 9, Act. 11.C.X.51.

s abgebaut bzw. 2008 bis 2011 in kleinen Mengen für en 2013, S. 7, Act. II.D.X.135; Geschäftsbericht 1991, KAGA 2009, S. 7, Act. II.F.X.27). Am Standort Saget die KAGA von 1987 bis ca. 2009 die Inerts mit der Aare-Kies, die über die Abbau- und L haben sich die KAGA und die Aare-Kies dé terhin gestattet, die Deponie am Standort R

521. Die KAGA verfügt bzw. verfügte über schaften. So gründete die KAGA 1973 zusa meinden die [U33], an welcher sie bis 2004 dete die KAGA die KAGA Deponien AG, an [U34] ihre Arbeit auf, an welcher die KAGA KAGA schliesslich mit 20 % am [U35] beteil

C.5.3.2 Angaben zu Volumina von Kies ı

522. Nachfolgend wird die Entwicklung die von 2000 bis 2015 ausgestossen hat. Darin dukt der KAGA (unsortierter Wandkies, auc Rz 256 und 273 sowie nachfolgende Rz), ab Tabelle zeigt, welchen Anteil die Aktionärinı haben und wie sich die Volumina auf die ein: dass die Gruppe der Aktionärinnen der KAC beim Bezug von Kies war.”

wurden zudem bis 1999 kleine Mengen an | ort Säget Kehricht deponiert (nicht von der Act. 11.C.X.59). Am Standort Wichtrach baute bis 2007 Material an (KAGA in Zahlen 2013, S. 7, Act. 11.0.X.67; Geschäftsbericht der K/

90 Rz 750. Per Ende 2006 war das Deponievolı wurden nur noch sehr kleine Mengen ei Act. II.F.X.27; Geschäftsbericht der KAGA 2 Kies 2006, S. 3, Act. 11.C.X.111; siehe aucl wurde damit gerechnet, dass die Deponie F würde (VR-Sitzung der KAGA vom 13.5.20(

981 Rz 916.

26, Act. 11.C.X.63.

9%3 Geschäftsbericht der KAGA 2013, Anhang KAGA vom 3.6.2004, T. 9, Act. 11.0.X.85.

984 Geschäftsbericht der KAGA 2013, Anhang KAGA vom 30.3.1989, T. 2.1.

985 WR-Protokoll der KAGA vom 31.10.1996, 27.11.1981, T. 4, Act. 11.C.X.32.

986 Aus der Tabelle «Übersicht Kiesbezüge ab ° 1982 stets zwischen 72 und 97 Prozent de: Act. IV.13).

toffdeponie Ried, gestützt auf eine Vereinbarung )eponierechte an diesem Standort verfügt.°®° 2012 rauf geeinigt, dass die Aare-Kies der KAGA wei- ied zu betreiben."

verschiedene Beteiligungen an anderen Gesell- mmen mit der Kieswerk Steinigand AG und 7 Ge- die Aktienmehrheit hielt.” Ebenfalls 2004 grün- welcher sie [...] der Aktien hält.” 1989 nahm die [...] der Aktien hält.°® Von 1981 bis 1996 war die igt.°®°

ınd Deponie

Kiesvolumina wiedergegeben, welche die KAGA enthalten ist das mit Abstand wichtigste Kiespro- sh Kiessand ab Wand genannt; siehe dazu vorne er auch sortiertes Rundmaterial. Die nachfolgende 1en insgesamt von diesen Kiesvolumina bezogen zelnen Aktionärinnen verteilen. Es wird ersichtlich, iA über all die Jahre stets Hauptkundin der KAGA

nertstoffen angenommen, ansonsten wurde am Stand- KAGA; Geschäftsbericht der KAGA 1999, S. 6 und 7, > die KAGA zwischen 1979 und 2001 Kies ab und nahm S. 7, Act. 11.D.X.135; Geschäftsbericht der KAGA 2001,

amen der Deponie Ried vorläufig aufgebraucht, danach ngebaut (Geschäftsbericht der KAGA 2009, S. 10, 007, Act. 11.C.X.118, S. 10; Geschäftsbericht der Aare- 1 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 113 ff., Act. 111.5). Es tied per 2011 der KAGA wieder zur Verfügung stehen 8, S. 3, Act. 11.C.X.122).

1, Act. 11.C.X.85; Geschäftsbericht der KAGA 2000, S. zur Jahresrechnung, Act. 11.6.X.46; VR-Protokoll der zur Jahresrechnung, Act. 11.6.X.46; VR-Protokoll der T. 3.2, Act. Il.C.X.6; VR-Protokoll der KAGA vom

1982 (m3 lose)» ergibt sich, dass die Aktionärinnen seit ; Kieses bezogen haben (KAGA in Zahlen 2015, S. 9,

Bezüge Kies in m? gesamt und nach Aktionären davon

Aarekies |Hofstet

Die Zahlen stammen aus der Tabelle "Ubersic Act. IV.13, Beilage 22, S. 9.

‘) In den Zahlen von Marti sind bis zum Austrit enthalten.

Tabelle 34: Entwicklung des von der KAGA ausge Wettbewerbsbehörde).

523. Die folgende Abbildung fokussiert auf | 2015 (d.h., sie bildet die Spalten Aare-Kies |

Kiesbezug Al

180'000 160'000 140'000 120'000 100'000 80'000 60'000 40'000 -

0 TV{ ST 20002001 2002 2003 20042005 20

oe Heimberg — Marti

Abbildung 31: Kiesbezug der Aktionarinnen von 2

132] 94747] 2632] 37712] 13514] 34372

389 57'311 3'304 47'618 160 35'008] 377 82'942 3'066 15'107 1'206 29390] 00 96'325 2'667 50'157 27 37'51 3]

254 82'397 2'542 61'655 3'308 32'183] 67 42'440 4'221 66'922 1370 27'715 )29 37'917 8'918 39'827 9'331 25'973] 141 28'164 13'601 37'045 9'393 25'998] 367 21'650 18'170 59'920 17'057 36'504 568 29'359 6'529 74'040 14'242 26'590} )88 20'220 3'671 48'425 91162 12768]

‚ht Kiesbezüge ab 1982" in KAGA in Zahlen 2015,

t von [U11] im Jahr 2004 auch [U11] Mengen

stossenen Kiesvolumens 2000 bis 2015 (erstellt durch

Jie Entwicklung der Aktionärsbezüge von 2000 bis bis Messerli der vorangehenden Tabelle ab).

tionärinnen (m?)

06 2007 20082009201020112012 20132014 2015

ter — Kästli — Kiestag

Messerli

000 bis 2015 (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

524. Detailliert aufgelistet werden die Kiesb Dokumentation «Die KAGA in Zahlen 2015 derzugeben, wird auf das entsprechende A Aufstellung unter anderem, dass etwa Hofst einer Ausnahme) weniger als 10'000 Kubil Jahren (1992 und 1993) sogar gar nichts. Er in jedem dieser Jahre (ebenfalls mit einer At KAGA bezogen hat. Die Aktionärinnen Mar aufgeführt, wobei ihre gemeinsame Bezugs 10'000 Kubikmeter Kies überschritten hat, ir aufgeführt ist in dieser Auflistung ferner eine 2015 in jedem dieser Jahre (auch hier mit « KAGA. In diversen Jahren (1982, 1983, 199 uber 10'000 Kubikmeter Kies bei KAGA. Ir bezog [U01] in etwa gleich viel Kies bei KA‘ bikmeter pro Jahr mehr als die Aktionarin M

525. Die Dritten, die bei KAGA Rohkies be: tatig. Einige sind als Bauunternehmen im H widmen sich — regelmässig kombiniert — de reitung und Transport.°®? Die Kundin [U01] is tätig, betreibt aber andererseits auch eine ei eine Aushubdeponie.°*

526. In der nachfolgenden Tabelle wird fü hohen Anteil am gesamten Kiesausstoss ı Wand genannt) und welcher Anteil am Wanc Wandkiesausstoss in den relevanten Akteı Tabelle) in Tonnen angegeben ist, werden i züge» gesamt in Tonnen umgerechnet.

9%7 Siehe zu dieser und deren Verteiler Rz 564. 988 Act. IV.13, Beilage 22, S. 9. 98° Nämlich im Durchschnitt 6'096 m? ([UO1]) re ferenz von 127 m? p.a. entspricht (Quelle de 990 Marti bezog im Durchschnitt dieser Jahre bezogen hat (Quelle der Berechnungen Act 91 Nebst den in Act. IV.13, Beilage 10, aufgef 992 So etwa die der Kategorie «Hauptkunden» der meisten dieser Gesellschaften ferner au die in Act. IV.13, Beilage 11, aufgeführten C

93 Ebenfalls Kiesgruben mit Kieswerk und Aus! geringe Mengen Wandkies bei KAGA bezoc

94 Vgl. etwa Rz 1193 und zu ihrer Stellung als

ezüge der Aktionärinnen von 1982 bis 2015 in der „7, Anstatt diese Tabelle hier im Einzelnen wie- ktenstück verwiesen.°®® Zu entnehmen ist dieser etter von 1983 bis 1997 in jedem dieser Jahre (mit meter Kies bei KAGA bezogen hat und in zwei sichtlich ist auch, dass Messerli von 1993 bis 1999 ısnahme) weniger als 10'000 Kubikmeter Kies bei ti und [U11] werden in der Auflistung gemeinsam menge von 1996 bis 2015 in vier dieser 20 Jahre 1 den übrigen Jahren lag sie darunter. Namentlich > Dritte, nämlich [UO1]. Diese bezog von 2001 bis iner Ausnahme) über 1'000 Kubikmeter Kies bei 1, 1992, 2005, 2013 und 2014) bezog [U01] sogar n Durchschnitt der Jahre 2003 bis und mit 2014 SA wie die Aktionärin Vigier®® und fast 1'000 Ku- arti???.

zogen haben, sind in unterschiedlichen Bereichen och-, Tief- und/oder Strassenbau aktiv.”°! Andere n Bereichen Aushub, Entsorgung, Materialaufbe- t einerseits im Bereich Aufbereitung und Transport Jene Kiesgrube mit Kieswerk°” und entsprechend

r das abgesetzte Kiesvolumen gezeigt, welchen Jas Produkt Wandkies hatte (auch Kiessand ab lkiesausstoss auf die Aktionärinnen entfiel. Da der 1 («Kiesverkäufe», siehe Quellenangaben in der n der dritten Spalte der Tabelle auch die «Kiesbe-

sp. 6'224 m? (Vigier), was einer durchschnittlichen Dif- r Berechnungen Act. IV.13, Beilage 22, S. 9).

5'174 m?, was 923 m? pro Jahr weniger ist als [UO1] .1V.13, Beilage 22, S. 9).

ihrten Gesellschaften insbesondere die der Kategorie | (Act. IV.13, Beilage 9).

zugeteilten [U37] (nachfolgend [U37]), [U38] (nachfol- ) (Act. IV.13, Beilage 9; siehe zu den Aktivitätsfeldern ch Rz 1193), Für weitere Transportunternehmen siehe sesellschaften.

nubdeponie betreibt die Kundin [U02] die allerdings nur ) (vgl. Act. IV.13, Beilage 10 im Jahr 2015). Konkurrentin von KAGA Rz 1209-1217.

Kies- Kies- Kiessand ab Wand |

Jahr bezüge |bezüge Anteil gesamt |gesamt total jam Kies

") Die Zahlen stammen aus KAGA in Zahlen 2015, 2009 mit einem spezifischen Gewicht von 2.00 in t I.B.X 306). Ab 2010 wird mit einem spezifschen G ab 01.03.2010, Act. 11.B.X.280). Die eingefärbte Spalten "an Aktionäre" und "an Dri "Wandkies unsortiert total" und "Anteil am Kies ge dividiert. 2) Das Total Kiessand ab Wand in Tonnen 2015 st Tabelle 35: Anteil Kiessand ab Wand an Kiesbezü hörde).

527. Nachfolgend wird die Entwicklung de KAGA von 2000 bis 2015 angenommen hal in den Deponien angeliefert wurden (lose), r (fest). Ersichtlich ist auch, welchen Anteil die lumina angeliefert haben und wie sich die Angaben lassen sich allerdings nicht für säı gende Tabelle zeigt, dass die Aktionärinner zwischen 7 % (2004) und 40 % (2009) des « liefert haben. Hauptkundin war in dieser Zeit

in t)

in . Quelle

550'061 28'231

535'736 32'342

703'379 9'266

638'021 7'131

587'753 5'728

536'993 4'870

576455} 25'804

498'068 28'653

402'829 11'237

385418 15'210

536'101 16'885

373'823 25'772 Act. IV.13, Beilage 22. Die m werden dabei bis und mit umgerechnet (siehe z.B. Eigenverbrauch 2009, Act. ewicht von 1.95 gerechnet (siehe z.B. Preise Aktionäre

tte" stammen aus den genannten Quellen. Die Spalten samt" werden aus den genannten Zahlen summiert bzw.

ammt aus KAGA in Zahlen 2015, S. 4 (201'586 x 1.95). ge gesamt 2000 bis 2015 (erstellt durch Wettbewerbsbe-

sr Deponievolumina wiedergegeben, welche die . Es handelt sich dabei um die Volumina, wie sie licht um die Volumina nach Einbau in der Deponie > Aktionärinnen insgesamt von diesen Deponievo- Volumina auf die Aktionärinnen verteilen. Diese ntliche Jahre den Akten entnehmen. Die nachfol- in den Jahren 2000 bis 2013 gemeinsam jeweils yesamthaft angelieferten Deponievolumens ange- somit die Kundengruppe der Nicht-Aktionärinnen.

Lieferungen in KAGA-Deponien in m? lose gesamt ı davon

Aarekies |Hofste

2015] 218'451

Die m?-Angaben und Anteile ergeben sich wo Dokumenten "Übersicht Materialanlieferungen ILA.X.345; 2011: Act. I.D.X.177; 2010: Act. ILL 2007: Act. Il.D.X.26; 2006: Act. Il.C.X 108; 200: I.D.X.26; 2002: Act. Il.D.X.26; die Gesamtange

stammen aus der Tabelle "Entwicklungen Aus lose", KAGA in Zahlen 2015, Act. IV.13.

Tabelle 36: Lieferungen in KAGA Deponien gesan behörde).

528. Die nachfolgende Abbildung fokussie: (d.h. sie bildet die Spalten Aare-Kies bis Me

Deponieanlieferun

180'000 160'000 140'000 120'000 100'000 80'000 60'000 40'000 20'000

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2¢

eeeeAarekies ——Hofste

Abbildung 32: Deponieanlieferungen Aktionärinne

ind nach Aktionären

tter |Kastli Kiestag |Heimberg {Marti Messerli 030 45'363 219 8'998 1'409 5'045 0] 157'227 1'050 8674 7'254 8'436 34] 118855 9 5'864 5'425 8'416 35] 142'849 2'165 6'922 405 3'570 0] 122'351 889 15'829 2011 1'388 0] 120'997 1'115 9'745 263 104 0 85140 7'549 9'308 3'470 12'406 0 6'543 26'141 7'703 965 17'282 0 6'783 256 5'628 2'476 1'438 371 5'980 2'405 9'469 1'890 61

0 6'063 3'655 7'659 3'016 4'944

nicht anders gekennzeichnte aus folgenden

vs Kiesbezüge": 2013: Act. IIl.D.X.134; 2012: Act. 5: Act. II.D.X.26; 2004: Act. 11.D.X.26; 2003: Act. ıben der Jahre 2015, 2014, 2008, 2001 und 2000

hub- und Inertmaterialannahme ab 1970 in m?

it und nach Aktionärinnen (erstellt durch Wettbewerbs-

tt auf die Entwicklung der Aktionarsanlieferungen sserli der vorangehenden Tabelle ab).

gen Aktionärinnen (m?)

See a

)06 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

tter = Kästli — Kjestag

Messerli

ın (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

C.5.3.3 Wirtschaftliche Entwicklung der

529. Die Hauptumsatzquellen der KAGA (Kiessand ab Wand) und der Verkauf von De die Gesamtumsätze der Jahre 2000 bis 201 schiedenen Kiesprodukten, wozu wie soebt den Jahren 2000 bis und mit 2006 bildete d der KAGA (fette Zahlen). Die Bruttoumsätz z.B. Rabatte für Aktionärinnen oder die VA stellung vermittelt dennoch ein Bild über die und ihr Verhältnis zueinander.

Umsätze mit Kies

Brutto- Umsatz = Umsz Kiessand & sort.

umsatz 502

unsortiert <

mater

Die Bruttoumsätze enthalten die Erlösminderunger vollständigken Zahlen sind nur bis 2013 in den Akte Zahlen in den Akten enthalten (KAGA in Zahlen 201 wurden aus den übrigen Zahlen berechnet. Queller Jahresabschluss 2012, Act. IlL.AX.360; 2011: Jahre: 2010, Act. 11.C.X.208; 2009: Jahresabschluss 2009, 11.C.X.210; 2007: Jahresabschluss 2007, Act. I1.C.X. Jahresabschluss 2005, Act. 11.C.X.213; 2004: Jahre Jahresabschluss 2003, Act. 11.C.X.215; 2002: Jahre 2002, Act. 11.C.X.216; 2000: Jahresabschluss 2000, Wandkies unsortiert, die bis und mit 2006 den Hau

Tabelle 37: Umsätze der KAGA mit Kies 2000 bis 2

530. In der nachfolgenden Tabelle werder nievolumen gezeigt. In den Jahren 2007 bis lumen die Hauptumsatzquelle der KAGA (fe

KAGA

bilden der Abbau bzw. Verkauf von Wandkies »ponievolumen. In der nachfolgenden Tabelle sind 3 ersichtlich sowie die Bruttoumsätze mit den ver- sn erwähnt die Umsätze mit Wandkies zählen. In er Verkauf von Wandkies die Hauptumsatzquelle e enthalten zwar noch die Erlösminderungen wie SA-Abgabe im Deponiebereich. Die Zusammen- verschiedenen Umsatzquellen, deren Entwicklung

2 E Umsatz E Umsatz E

351 0.9% 95'268 0.9% 13'803 0.1% 90 0.5% 60'535 0.7% 139'794 1.7% 193 1.5% 29'557 0.4% 25'400 0.4% 297 0.9% 36'501 0.5% 4'104 0.1% 551 0.8% 40'874 0.5% 35'830 0.4%

1 wie z.B. Rabatte für Aktionäre und die VASA-Abgabe. Die =n enthalten; für die Jahre 2014 und 2015 sind vereinzelte 5, S. 4, Act. IV.13, Beilage 22). Die kursiven Zahlen

1: 2013: Jahresabschluss 2013, Act. I1.AX.493; 2012: sabschluss 2011, Act. IID X80; 2010: Jahresabschluss Act. 11.C.X.209; 2008: Jahresabschluss 2008 Act.

211; 2006: Jahresabschluss 2006, Act. 11.C.X212; 2005: sabschluss 2004, Act. Il.C.X.214; 2003:

sabschluss 2002, Act. 11.C.X.216; 2001: Jahresabschluss Act. 11.C.X.217. Fett gedruckt sind die Anteilszahlen von ptumsatzder KAGAbildeten.

1013 (erstellt durch Wettbewerbsbehorde).

1 die Bruttoumsätze mit dem Verkauf von Depo- und mit 2013 bildete der Verkauf von Deponievo- tte Zahlen).

Umsätze mit Deponiegebühren

5 Umsatz Deponie- E 5 ons gebühren 2m

2013 6'733'944 49 2012 7'959'072 53 2011 9'445'776 52 2010 8'310'645 51 2009 6'756'073 49 2008 5 6'392'807 49 2007 6 6'607'401 51 2006 I 4'676'220 3 2005 7) 3'760'351 3 2004 2'753'406 3: 2003 1'852'870 2 2002 1'570'953 2 2001 2'684'219 3: 2000 2'294'779 3:

Quellen: siehe vorangehende Tabelle. Fett gedruckt sind die Anteilszahlen des Deponieumusatzes, der 2007 die Hauptumsatzquelle bildete.

Tabelle 38: Umsätze der KAGA mit Deponiegebüh

531. In der nachfolgenden Tabelle werden So führt die KAGA diverse Dienstleistunger Betriebe, Strassenreinigungen, Winterdiens Schliesslich generiert die KAGA weitere Erl gen.?%

995 Siehe z.B. Geschäftsbericht der KAGA 201( 2008, S. 13, Act. 11.C.X.126.

996 Siehe z.B. Jahresabschluss 2011, S. 2, Act. |

.8% .6% .3% .1% .2% .8% 5.3% 7.1% 2.6% 7.1% 3.6%

ab

ren 2000 bis 2013 (erstellt durch Wettbewerbsbehorde).

die übrigen Umsatzposten der KAGA angegeben. | aus, wie z.B. Rekultivierungsarbeiten für andere st sowie Personal- und Maschinenvermietung.°® Ose aus Grundstücken und Immobilienvermietun-

), S. 8, Act. I1.F.X.44 und Geschäftsbericht der KAGA

1.D.X.80.

übrige Umsätze

oO a

Quellen: siehe vorvorangehende Tabelle

Tabelle 39: Umsätze der KAGA mit weiteren Tätig! hörde).

532. Die Anteile der einzelnen Umsatzquel verändert. Wie bereits erwähnt, bildete bis u die Hauptumsatzquelle, seit 2007 ist es der lässt sich der nachfolgenden Abbildung entr

Entwicklung H

10'000'000 9'000'000 8'000'000 7'000'000 6'000'000 5'000'000 4'000'000 2'000'000 1'000'000

2000 2001 2002 2003 2004 20(

—— Umsatz mit Kies ab Wand unsor Abbildung 33: Entwicklung Hauptumsätze KAGA |

533. Die nachfolgende Abbildung stellt die (Bruttoumsatz) gegenüber. Die orange Flact

tz rt & Mieten | £ ep & = E ©

ceiten 2000 bis 2013 (erstellt durch Wettbewerbsbe-

len am Gesamtumsatz haben sich uber die Jahre nd mit 2006 der Verkauf von Wandkies (unsortiert) Verkauf von Deponievolumen. Diese Entwicklung 1ehmen.

auptumsatze KAGA

5 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 tiert —— Umsatz mit Deponiegebühren erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

beiden Hauptumsatzquellen dem Gesamtumsatz 1e stellt den Umsatz mit Deponiegebühren dar, die graue Fläche den Umsatz mit Wandkies uns restlichen Umsatzquellen. Die oberste schw

Zusammensetzun

20'000'000 18'000'000 16'000'000 14'000'000 12'000'000 10'000'000 8'000'000 6'000'000 4'000'000 2'000'000

2000 2001 2002 2003 2004 200!

BUmsatz mit Kies ab Wand unsortiert Abbildung 34: Zusammensetzung des Gesamtum:

534. In der nachfolgenden Abbildung wird « der KAGA dargestellt. Um diese Entwicklun: zen, sei auf die durchschnittlichen VR-Honc So lag beispielsweise das durchschnittliche beitenden bei ca. CHF 32'000.-. Die Stet Honorare der KAGA als relativ hoch ein.°®

Beträge in CHF

: 0, | Subst- |. . Honorar | Honorar | H

2006 525'000] 100% 100'000 85'000

*) In den Jahren 2000 bis und mit 2003 betrug das Aktienkaptial der KAC vom 03.06.2004, T. 4, Act. II.D.X.6.).

Tabelle 40: Dividenden, Substanzdividenden («Su (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

997 BDO Verwaltungsratsstudie, Ausgabe 2014 98 Schreiben «Veranlagung 2004» vom 9.8.20

ortiert und die weisse Fläche den Umsatz mit den arze Linie entspricht somit dem Gesamtumsatz.

g des Gesamtumsatzes

B® Umsatz mit Deponiegebühren D Restumsatz satzes (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

Jie Entwicklung der VR-Honorare und Dividenden J in den Kontext zu anderen Unternehmen zu set- rare von KMUs aus dem Jahr 2014 verwiesen.’ VR-Honorar bei Unternehmen mit 11 bis 50 Mitar- jerverwaltung des Kantons Bern stufte die VR-

Summe Honorare

onorar

glied VR Quellen

60'000} 445'000

60'000} 445'000

10'000 105'000

30'000) 270'000

A CHF 1'350'000, seit 2004 beträgt es CHF 525'000 (VR-Protokoll der KAGA

bst.-Div.») und VR-Honorare der KAGA 2000 bis 2015

, Anhang 7.

C.5.4 Organisation der KAGA und Zus Gremien der KAGA

C.5.4.1 Einleitung

535. Seit 2004 besteht das Aktienkapital de 7 Aktionärinnen je 75 Aktien bzw. 1/7 des / Aktionärinnen Hofstetter und Messerli zu ihr

Hofstetter Messerli Aare-Kies

1/77 1/7 1/7

Abbildung 35: Ubersicht iiber die aktuellen Aktion horde).

536. Beschlüsse der Generalversammlung nen Aktienstimmen gefällt. Einzig für die auc tel der vertretenen Stimmen und die absolu tig. 1900

537. Der Verwaltungsrat von KAGA beste berechtigt ist, einen Vertreter in den Verw. werden mit der absoluten Mehrheit der abge Hälfte bzw. bei ungerader Zahl die Mehrheit anwesend sein müssen .'0%?

538. Von 1970 bis Juni 2003 (allenfalls mit stand bei der KAGA ein Verwaltungsrats-At von KAGA angehörten." Nach Auflösung | fen, der zwei VR-Mitglieder von KAGA angı aufgelöst, wobei nach ihrer Auflösung ein Fi

1000 Statuten vom 27.4.1995, Art. 15 Ziff. 2 und ‘

1001 Ausführlich dazu Rz 676 ff.

1002 Statuten vom 27.4.1995, Art. 25 Ziff. 2 und gesetzlichen Regelung, vgl. Art. 713 Abs. 1

1003 Rz 554 ff.

1004 Rz 560 ff.

1005 Rz 567.

ammenarbeit der Aktionärinnen innerhalb der

sr KAGA aus 525 Aktien a CHF 1000.-, wobei die \ktienkapitals halten (Alluvia also 2/7, da die zwei -gehoren).°°°

Kastli Heimberg Marti Kiestag

1/7 1/7 1/7 1/7

arinnen der KAGA (erstellt durch Wettbewerbsbe-

werden mit der absoluten Mehrheit der vertrete- h im OR vorgesehenen Entscheide sind zwei Drit- te Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte nö-

ht aus sieben Mitgliedern, wobei jede Aktionärin altungsrat zu entsenden.'' Beschlüsse des VR gebenen Stimmen gefasst, wobei mindestens die der VR-Mitglieder an der entsprechenden Sitzung

einem Unterbruch zwischen 1987 und 1995) be-

ısschuss (VRA), dem zwei bis fünf VR-Mitglieder Jes VRA wurde bei der KAGA eine FIKO geschaf- 3»hörten.'%%* Die FIKO wurde per September 2016 nanzausschuss geschaffen wurde.'%0

3, Act. 11.B.X.258. 3, Act. 11.6.X.2.

3, Act. 11.6G.X.2. Das Beschlussquorum entspricht der OR.

C.5.4.2 Der Verwaltungsrat

C.5.4.2.1 Gelebtes Delegationsrecht de

539. Wie noch im Einzelnen gezeigt werde: unter sich vereinbart, dass jede Aktionarin « so dass jede Aktionärin Einsitz im VR von K

540. Untrennbar verbunden mit diesem unt legationsrecht ist das gegenseitige Einverst: VR die im VR von KAGA behandelten The gegenseitige Einverständnis, dass die VR-I lich KAGA erhalten und zur Kenntnis nehr erforderlich sind. Andernfalls wäre eine Täti net das in ihrer Stellungnahme zum Antrag é immer wenn ein Aktionär vom gesellschafts mache, eine Abrede über den Informations: sein könne. Ausserdem stünden den Verwe Einsichtsrechte zu. Das alles habe mit einer zeugt nicht, soweit es überhaupt nachvollzie tereinander vertraglich ein gegenseitiges Er dung von Schlüsselpersonen, meist eigene mussten sie dadurch zugleich auch damit e entsandten Personen die dort diskutierten | eine zwangsläufige Folge der Einsitznahme gesetzlichen Auskunfts- und Einsichtsrechte rechtlich vorgesehenes Entsendungsrecht» Vigier bezeichnenderweise nicht zu benenn vorliegend auch nicht um ein «gesellschaft solches ist inexistent), sondern um ein zwis ges Entsenderecht. Eine «haltlose Konstruk

541. Dass sich die Tätigkeitsbereiche von } überschneiden, '%"° ist evident und war aller ist, dass die eigenen Interessen der Aktion: sind. Daraus entstehen möglicherweise strı Mitglieder, zumal wenn diese bei ihrer jewe

1006 RZ 676 ff.

1007 Vgl. nur etwa Art. 715a OR zum Recht der \

1008 Act. VIII.164 Rz 72-74.

1009 Auch an anderer Stelle beruft sich Vigier a Vertreter in den Verwaltungsrat zu entsenc welcher Norm welchen Gesetzes dieses En! Mitglieder ist eine unübertragbare Befugnis kann an der GV entsprechend ihrem Aktie Mitglieder stimmen. Ein «gesetzlich verank entsenden, stünde damit in einem unauflös recht der übrigen Aktionärinnen ausgehebe sein verschiedener Aktionärskategorien unc der Kategorie oder Gruppe ein Vertreter zu aber nicht, bestehen doch keine unterschie«

1010 \gl. die Übersicht in Rz 1448 bezüglich der lich relevanten Märkten.

r Aktionärinnen

n wird, haben die Aktionärinnen im KAGA-Vertrag in Mitglied in den VR von KAGA abordnen kann, AGA hat. '0%

er den Aktionärinnen vereinbarten, jeweiligen De- andnis, dass die von den Aktionärinnen bestellten men diskutieren. Selbstverständlich ist auch das Mitglieder die Informationen insbesondere bezug- nen, die für die Behandlung der Themen im VR gkeit als VR gar nicht möglich.’ Vigier bezeich- Is haltlose Konstruktion. Das würde heissen, dass rechtlich vorgesehenen Entsenderecht Gebrauch austausch vorläge, was offensichtlich nicht richtig ltungsraten von Gesetzes wegen Auskunfts- und Abrede nichts zu tun.!°® Dieses Vorbringen über- shbar ist. Vorliegend haben die Aktionärinnen un- itsenderecht vereinbart und dieses durch Entsen- n Organen (so auch Vigier), gelebt. Unweigerlich inverstanden sein, dass die in den VR von KAGA nformationen zur Kenntnis nehmen. Denn das ist im VR, wie u.a. auch die von Vigier angeführten *n von VR-Mitgliedern zeigen. Ein «gesellschafts- , dessen Rechtsgrundlage im Gesellschaftsrecht an vermag," gibt es nicht. Entsprechend geht es srechtlich vorgesehenes Entsendungsrecht» (ein chen den Aktionarinnen vereinbartes, gegenseiti- tion» ist nicht ersichtlich.

<AGA und ihren Aktionärinnen mehr oder weniger 1 Beteiligten von Anfang an klar. Ebenso evident ärinnen durch die Aktivitäten von KAGA betroffen ıkturelle Interessenkonflikte für die einzelnen VR- siligen Aktionärin zugleich eine Schlüsselposition

/R-Mitglieder auf Auskunft und Einsicht.

uf «das gesetzlich verankerte Recht von Vigier, einen len» (Act. VIII.164 Rz 83), ohne dabei anzugeben, in senderecht denn verankert sein soll. Die Wahl der VR- ; der GV (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Jede Aktionärin :nanteil für oder gegen bestimmte Personen als VR- srtes Recht von Vigier», einen Vertreter in den VR zu baren Widerspruch, würde dadurch doch das Stimm- It. Vorgesehen ist im OR einzig, dass bei Vorhanden- | -gruppen (z.B. Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien) je- gesichert ist (Art. 709 OR). Darum geht es vorliegend lichen Aktionarskategorien oder -gruppen.

Überschneidungen in den diversen sachlich und räum- innehaben.'?'! Gleichwohl — oder womöglich nen im KAGA-Vertrag ohne Einschränkung jede von ihnen ein Mitglied in den VR von K gelebten Entsendepraxis hatten die in den gleich Schlüsselpositionen bei den sie ents relle Interessenkonflikt, der nahezu sämtlic von den Beteiligten jedoch nicht als Grund nahme an der Behandlung solcher Geschä dernfalls müssten die einzelnen VR-Mitgliec im VR von KAGA in den Ausstand treten, v wahrnehmen könnten. Zudem würde bei et KAGA drohen, da sämtliche VR-Mitglieder it

542. Eine Durchsicht der VR-Protokolle ze wurde und der strukturelle Interessenkonflik wird. So kam es fast nie vor, dass ein VR Ausstand trat. Und wenn ausnahmsweise | traten, war es jeweils bei Geschäften, in de: onärin KAGA einen (Bau)Auftrag erteilen s aus dem Jahr 2016 neu eingefügte Ausst: schäften, die ihre eigenen Interessen oder ( sellschaften betreffen, in den Ausstand trete engen Sinne verstanden. Der strukturelle | standsgrund gehandhabt. Heimberg hält in | läuterungen fest, das Aktienrecht enthalte ' ten.'0'5 Worauf sie damit hinauswill, ist

Feststellungen vermag das jedenfalls nichts relle Interessenkonflikte bestanden und die « getreten sind. Wie das aktienrechtlich zu wi

C.5.4.2.2 Zusammensetzung des VR vo

543. Das Delegationsrecht haben die Aktic einem kurzen Unterbruch von September 21 von Marti im VR von KAGA Einsitz nahm, w VR von KAGA prasent.'°'® Für die heute nc während den Jahren folgende Vertreter im ' Anzahl Personenwechsel’°??):

1011 ROLF SETHE, Die Regelung von Interesse ferenda, SZW 2018, 375-392, 376, spricht ı senkonflikten. Diese Formulierung wird hier

1012 Siehe Rz 545.

1013 So etwa VR-Protokolle der KAGA vom 28.3

1014 Ziffer III.8 des Organisationsreglements der

1015 Act. VIII.161 Rz 49.

1016 RZ 677 ff.

1017 Die Wechsel im VR erfolgten meist unter de KAGA, die im Sommer stattfindet. Der Einf der Tabelle nicht abgebildet, sondern das Jé

1 sogar gerade deswegen - haben die Aktionärin- en bezüglich der Personenwahl vereinbart, dass AGA abordnen kann. In der während Jahrzehnten VR von KAGA entsandten Personen jeweils zu- endenden Aktionärinnen inne."°'? Dieser struktu- he Aktivitäten von KAGA betrifft, wurde und wird dafür erachtet, dass ein VR-Mitglied auf die Teil- fte im VR von KAGA verzichten sollte. Denn an- ler regelmässig bei einer Vielzahl von Geschäften vodurch sie ihr VR-Mandat kaum mehr vernünftig lichen Geschäften eine Beschlussunfähigkeit bei 1 den Ausstand treten müssten.

igt, dass das Entsenderecht wie dargelegt gelebt t nicht als Ausstandsgrund betrachtet wurde oder -Mitglied bei einem bestimmten Geschäft in den sin oder mehrere VR-Mitglieder in den Ausstand nen es darum ging, zu entscheiden, welcher Akti- 911.103 Die im Organisationsreglement von KAGA andsbestimmung, wonach VR-Mitglieder bei Ge- Jie von ihnen nahestehenden Personen oder Ge- n,'°"4 wird von den Beteiligten ebenfalls in diesem Interessenkonflikt wurde und wird nicht als Aus- hrer Stellungnahme zum Antrag ohne weitere Er- Vorschriften zum Ausstand bei Interessenkonflik- nicht nachvollziehbar. An den vorangehenden zu ändern. Relevant ist hier einzig, dass struktu- :inzelnen VR-Mitglieder deshalb nicht in Ausstand irdigen wäre, interessiert hier nicht weiter.

n KAGA

ynNarinnen von Anfang an gelebt. Abgesehen von J05 bis August 2007, während dem kein Vertreter aren die Aktionärinnen stets mit einem Mitglied im ich vorhandenen Aktionärinnen der KAGA waren VR von KAGA (Reihenfolge aufsteigend nach der

nkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege 1.a. bei dieser Ausgangslage von strukturellen Interes- ebenfalls verwendet.

2012, T. 6, vom 13.9.2005, T. 4; beide Act. I1.D.X.6. KAGA vom 31.8.2016, Act. IV.6.

ım Jahr, und zwar i.d.R. nach der ordentlichen GV von achheit halber werden diese unterjährigen Wechsel in ahr gesamthaft dem neuen VR-Mitglied «zugeordnet».

Kastli (Kastli- Alluvia Gruppe) Hofstetter Messerli

Abbildung 36: VR-Mitglieder der aktuellen Aktionä Act. 11.D.X.2, 11.D.X.5 und II.D.X.6; Handelsregister)

544. Das Amt des Verwaltungsratspräside Existenz von KAGA, d.h. während nunmehr genommen. Zunächst war [...] VRP von K/

Kiestag Aare-Kies Marti (Marti- (Vigier) (Daepp) Gruppe)

[.-] Vakanz

Heimberg

L-]

L-]

rinnen bei KAGA (Quellen: VR-Protokolle von KAGA,

snten von KAGA wurde während der gesamten "54 Jahren, von einem Vertreter von Kastli wahr- \GA (1970 bis 1997). Nach seinem Rücktritt aus dem VR von KAGA übernahm [...] nahtlos stanz ist auch beim Amt des Vizepräsident wurde stets von einem weiteren der drei «E Rücktritt aus dem VR von KAGA war [...] (F bis 2000). Von da an übernahm [...] (Mess: des VR von KAGA (2000 bis 2016). Und se [...] (Alluvia), der das Amt des Vizepräsident:

545. Alle Mitglieder des VR von KAGA wa jeweiligen Aktionärin, die sie abgeordnet hat den Aktionärinnen bekleiden. Ausser bei Ma wegs mindestens «gewöhnliche» Mitglied Gruppe handelte es sich bei den entsandte VR, teilweise auch um ranghohe, leitende A Personen um Verwaltungsratspräsidenten, ' zedirektor/Leiter Rechtsdienst bei der jeweil

C.5.4.2.3 Rhythmus der Sitzungen

546. Aus Gründen der Einfachheit wird einz Amtes durch [...] betrachtet. Zwischen 1997 viermal jährlich zu einer Sitzung. In mehrere Jahren sechs.'°7°

C.5.4.2.4 Inhalt der VR-Sitzungen

547. An den VR-Sitzungen wurde eine Viel; genannt: Im Rahmen der (jahrlichen) Budg Deponieplatznachfrage bei KAGA, Anpasst onsbudget behandelt.'°?! Regelmässig trakt «Vertrage», die den VR in diesen Dingen at «Vertrage» war es beispielsweise am VR, stückkaufverträgen, Dienstbarkeitsverträgeı falls im VR besprochen wurden die an ande der Aktionärinnen beim Bezug von Kies, 1°73 Kiesbezug bei der Deponierung von unvers weitere Vorgehen gegen [U04]'%5 sowie die

548. Bezüglich der Anpassungen der Lister Bezug von Kies sowie dem Transportkoste KAGA über diese abstimmte. Als eigentlich

1018 Vgl. dazu etwa Rz 723, 736, 741 und 1010.

1019 Handelsregistereintrag KAGA; ferner VR-Pı vom 26.6.1997, T. 2.2, Act. II.D.X.6; vom 20. Act. IV.13.

1020 \V/gl. die Sitzungsdaten gemäss den Protoko 2000, 2002, 2003, 2004, 2005; sechs Sitzur

1021 Exemplarisch VR-Protokolle der KAGA vor jeweils T. 2.3, vom 28.11.2002, T. 5, vom 1(

1022 Beispielsweise VR-Protokoll der KAGA vom

1023 Rz 1031 ff.

1024 Rz 1092 ff.

1025 Rz 1143 ff.

1026 Rz 1246 ff.

dieses Amt (1997 bis heute). Eine ähnliche Kon- en des VR von KAGA festzustellen. Dieses Amt erner Unternehmen» '°'® gehalten. Bis zu seinem lofstetter) Vizepräsident des VR von KAGA (1970 erli, später Alluvia) das Amt des Vizepräsidenten it dessen Rücktritt aus dem VR von KAGA ist es an des VR von KAGA innehat (2016 bis heute). 1°?

ren und sind zugleich Schlusselpersonen bei der . Das zeigt sich bereits an den Ämtern, die sie bei rti-Gruppe waren die entsandten Personen durch- sr des VR der jeweiligen Aktionärin. Bei Marti- n Personen teilweise ebenfalls um Mitglieder des gestellte. Aktuell handelt sich bei den entsandten Verwaltungsräte, Delegierte des VR und einen Vi- igen Aktionärin.

ig die Sitzungsfrequenz seit Übernahme des VRP- und 2013 traf sich der VR von KAGA mindestens »n Jahren fanden fünf Sitzungen statt und in zwei

zahl von Themen besprochen, exemplarisch seien etdiskussion wurden u.a. die erwartete Kies- und Ingen der KAGA-Listenpreise sowie das Investiti- andiert waren sodann «Planungen / Projekte» und If dem Laufenden hielten. Unter dem Traktandum sein Einverständnis zum Abschluss von Grund- 1 oder Kiesstockvorkäufen zu erteilen.'°?? Eben- ren Stellen vertiefter behandelten Vorzugspreise der Transportkostenausgleich, '%* die Pflicht zum ‚chmutztem Aushub und dabei insbesondere das Einschränkung des Einzugsgebiets von KAGA'2®,

preise, der Vorzugspreise der Aktionärinnen beim snausgleich ist zu präzisieren, dass der VR von ie Preiskoordination des KAGA-Preises für Dritte

otokolle der KAGA vom 20.3.1970, T. 1, Act. I1.D.X.2; 6.2000, T. 2.1, Act. 11.D.X.6 und vom 18.5.2016, T. 2.1,

len in Act. 11.D.X.6 (fünf Sitzungen in den Jahren 1997, gen in den Jahren 2001 und 2007).

n 28.11.2013, vom 29.11.2012 und vom 30.11.2011,

24.11.2010, T. 6, Act. 11.D.X.6.

mit den Preisen der Aktionärs-Unternehmer schen Kontext allerdings nicht gewertet wei Anzeichen dafür, dass an den VR-Sitzunge dere der Aktionärs-Listenpreise mit den Liste den Protokollen ersichtlich, stimmten die VF und ohne Änderungen den diesbezügliche schaftsleitung von KAGA ausgearbeitet unc Vereinzelt kam es zwar zu Anpassungen de mit Blick auf die Aktionars-Listenpreise erfo bezügliche Beschlüsse weder alleine treffen

549. Das regelmässige Traktandum «Betri kurz gehalten, da die VR von da an mit eine ist, den VR laufend über den Geschäftsgang und Finanzen sowie über Aktuelles und Neu natsinfo für VR — Juni 2012» abgebildet:

1027 Siehe dazu Rz 897 f.

1028 Rz 1299. 1029 VR-Protokoll vom 18. September 2003, T. 2

1 für Dritte kann dies im vorliegenden und spezifi- rden. Die vorhandenen Beweismittel liefern keine n jeweils gezielt auf eine Koordination insbeson- npreisen der KAGA hingewirkt wurde. Soweit aus Mitglieder vielmehr meistens ohne Diskussionen 2n Listenpreis-Vorschlägen zu, die von der Ge- r Listenpreis-Vorschläge der Geschäftsleitung im edoch bestehen keine Anzeichen dafür, dass dies Igte. Zudem konnten einzelne VR-Mitglieder dies- noch alleine verhindern. 1°

eb KAGA» wurde ab September 2003 möglichst r «Monatsinfo für VR» bedient wurden. «Die Idee in den Aktivitätsfeldern, den Stand der Planungen es zu informieren».'%° Exemplarisch sei die «Mo-

Monatsinfo für VR - Juni 2013

Vertraulich für internen Gebrauch

Aktivitätsfelder

Kies ab Wand 178'747 106'11 Kies sortiert 16'187 7'500

Kies total 194934 11361

| manatiche Budget-Ganglinie = Durchschnitt der letzten Jahre

Verkauf Kies lose 127'315 m’ / fest ca. 114'00 Kommentar: Weiterhin auf Budgeturs

Bezugsmenge Kies ab Wand 2011 Semıgem

Aktionäre 177559 m 99.4% 1071 Dritte inkl. KAGA: 1'154 m 0.6% 3 Auffüllung / Deponie 2011 2012 Budi per 30.06.2012 (m’ lose) 306'540 1837:

nur Ein

Monatliche Budges-Ganglinie ist aus dem Derchschnät der letzten Jahre berechnet

Materialannahme gesamt lose: 217685 m? inkl. W Netto-Einbau lose 215'688 m’ / fest ca. 180°000

Kommentar: Ab Mai auf Buckgatkurs

Malerialarınahme gesamt 2011 Material;

m’ lege % m’ lose

Aktionare: 153051 50.0% Z Dritte: 153133 50.0% 1

KAGA « Technisches Bisa

Werteker. VR KAGA [7 +2 GFISer (EEE

Abbildung 37: Erste Seite des «Monatsinfo fiir VR

KAGA

yet 12012 effektiv oitt. zu Budget 12 | Dit. zu 2011

GBudget Weiler |

JHHHE

EE:

“Bl

ange Kies ab Wand 2012

44 m’ 3,5% 89 m" 6.5%)

get |2012 effektiv jo. zu Budget 12 [pitt zu 2044

0 215'688 17.4% -29.6% ba u "| Prognose der Differenıd

m & ine

Vertstoffe Tal

im sates Pe a I

"Prograse ext ab Juni

Die Pfeile reagieren nach obenvunten, ‘als Atwaichungen von über 5 % vom Budget vorlegen.

innahme gesamt 2012

09.07.2012 - bi Sate 1/2

— Juni 2012» (Quelle: Act. II.B.X.344, S. 87).

Dienstleistungen / Fremddeponie:

CHF 591'576.- 277'000.-- 288'6 Kommentar: Berrie (Strassenreinigung/MWinterdianst): CHF Kleinarbeiten / Vermietungen: CHF Mandate Büro: CHF Dieselvertaut: CHF Projekte: Thuner Tagblatt TT Mittwoch, 4. Juli 2012, Ge “Bodenlager kann kommen”

"In einem weiteren Trakktandum genehmigie d Kies AG Aaretal KAGA, der das Land gehön,

keine Einsprachen eingegangen.“ Allgemeines: Kiesvorrat abgedeckt: Bergacher: ca. 180°0¢ zusätzl, Volumen, nach Entiernen Morane ca. 60°C

Verfügb, Auffüllvolumen 2012; Bergacher: ca. 7000

Aktuelles: 4m 12. Juni fand de Inspektion durch Herff schriätichen Teil sowie auf dem Rundgang wu Inspektion teil nahm der Vertreter des AWA, H

KAGA - Technisches Büro Verieder: VR KAGA (7 +2 GIS —g Abbildung 38: Zweite Seite des «Monatsinfo für VI

fektiv Diff. zu Budget 12 | Dit zu 2041 +) Prosnioen der Difiosenz 20.- 4.2% 51.2% zum Budget ab Juri

en a 16849- u 115004.-

107929. Sy

meindeversammlung Klenersrüt

ie Versammlung die Überbeuungsordnung Bodenlager "Sägetmösli*, Die möchte dort ein Depot für Humnus erstellen. Gegen das Vorhaben sind

10m? ca, 75'000 m’ Askeilca 50% 2. Cualtät

Auftrag des [EMfstatt. im n keine . Ebenfalls an der r

08.07.2012 - ki

R — Juni 2012» (Quelle: Act. II.B.X.344, S. 88).

550. Zuvor, d.h. bis zur Auflösung des VI KAGA zwar nicht mit einem «Monatsinfo ful VRA-Sitzungen.'°°

551. In den Jahren 2002, 2009 und 2012 tra halb- oder ganztätigen Strategietagungen.' Name bereits verrät, die künftige Strategie fangreich waren die Strategiearbeiten 2002 geführt wurden." Erstellt für diese Strateg lyse, eine Branchenanalyse im Kies- und Vergleich zur Konkurrenz sowie eine Besch: dann wurden die Aktivitätsfelder von KAG/ beurteilt.1°°4 Die VR-Mitglieder wurden im \ chen Informationen bedient, um eine Diskus der mutmasslichen Auffüllreserven KAGA p und Auffüllung der Flächen’ sowie Aufst nach Standort und nach Region’””. Teilwe Deponielieferungen der einzelnen Aktionär Jahren in diesen Unterlagen aufgeführt. "°°

552. Zuweilen wurden auch Informationen, VR von KAGA geteilt. Besonders ausgepräc Nachdem mit den VR-Mitgliedern Einzelinte Erkenntnisse daraus in einem «Kurzbeschi der KAGA» festgehalten. In diesem Kurzbı nächst die «Aktivitätsfelder» festgehalten, < Kies, Beton», der «Stellenwert des Kiesgesc «Geogr. Aktionsradius», die «Kiesreserven den», die «Zukünftige Marktentwicklung»,

Preisniveau» sowie schliesslich der «Konku gietagungen wurden teilweise Informatione im VR von KAGA geteilt. So meldeten etw Transportkostenausgleich ihre mutmasslich KAGA zu tätigen beabsichtigten.'°*' Dabei | anderen VR-Mitglied nachfragte, wie es sich dem diese im aktuellen Jahr deutlich gering:

553. Die geschäftsrelevante und grundsätz KAGA besprochenen Themen sowie der da daran, dass der Rechtsvertreter von KAGA ( VR-Protokolle, als Geschäftsgeheimnisse b Dritten offengelegt werden dürften.' Bei

1030 Dazu hiernach Rz 554 ff., insbesondere Rz 1032 Act. II.D.X.10.

1033 Act. II.D.X.10, S. 87 ff.

1034 Act. II.D.X.10, S. 169 ff.

1035 Act. II.B.X.344, S. 37.

1036 Act. 11.B.X.344, S. 38 f., S. 73 ff. und 107 f.

1037 Act. 11.B.X.344, S. 96-110.

1038 Act. II.D.X.10, S. 149-152.

1039 Dazu Act. II.D.X.10, S. 47-72.

1040 Act. II.D.X.10, S. 147-156.

1041 Exemplarisch etwa für 2007 Rz 1121 und fü 1042 VR-Protokoll vom 27.11.2003, T. 2.1, Act. II 1043 Act. 1.277, 1.412 und IV.13.

RA im Juni 2003, wurden die VR-Mitglieder von “ VR» bedient, dafür aber mit den Protokollen der

fen sich die VR-Mitglieder von KAGA zu mehreren 31 An diesen Tagungen besprachen sie, wie der von KAGA und legten diese fest. Besonders um- ‚ die unter Beizug eines externen Beraters durch- iearbeiten wurden unter anderem eine Marktana- Deponiebereich, eine Unternehmensanalyse im ffungsmarkt-Analyse aus Sicht der KAGA."%? So- \ ausgewertet und mögliche neue Aktivitätsfelder /orfeld der Strategietagungen jeweils mit zahlrei- sion zu ermöglichen, so etwa mit einer «Übersicht er 1.1.2012»'%°, dem geplanten weiteren Abbau allungen der Kiesbezüge und Materiallieferungen ise wurden auch die jährlichen Kiesbezüge und nnen bei KAGA während den vorangegangenen

welche die Aktionärinnen von KAGA betrafen, im it war dies anlässlich der Strategietagungen 2002. rviews durchgeführt worden sind,!%° wurden die ieb der kiesrelevanten Tätigkeiten der Aktionäre sschrieb werden hinsichtlich jeder Aktionärin zu- ilsdann der «Gesamtumsatz», der «Umsatzanteil häftes», die «Betriebsstätten / Beteiligungen», der », der «Jahrliche[r] Ausstoss», die «Vertragskun- die «Bedürfnisse der Kunden», das «Aktuelle[s] rrenzdruck».'°4° Aber auch ausserhalb von Strate- n, welche die Aktionärinnen von KAGA betrafen, a die Aktionärinnen im Zusammenhang mit dem en Kiesbezüge, die sie im kommenden Jahr bei <am es auch vor, dass ein VR-Mitglied bei einem mit dessen künftigen Kiesbezügen verhalte, nach- ar ausgefallen waren als in der Vergangenheit. '%?

lich geheimhaltungswürdige Natur der im VR von zu erhaltenen Informationen zeigt sich auch etwa lie entsprechenden Dokumente, insbesondere die ezeichnet, die zwar den Aktionärinnen, nicht aber len Monatsinfo für VR ist im Einklang damit etwa

558. 11.

r 2014 Rz 1128. .D.X.6.

vermerkt «Vertraulich für internen Gebrauc nach der Eröffnung dieser Untersuchung in gehalten, dass die VR-Mitglieder verpflichtet liche Informationen und Dokumente zu bew gantatigkeit zur Kenntnis gelangen .'°**

C.5.4.3 VRA (Verwaltungsrats-Ausschus

C.5.4.3.1 Zusammensetzung

554. Die erste VRA-Sitzung fand am 23. N wobei es zwischen 1987 und 1995 allenfalls dieser langen Zeit änderte sich unter andere setzung des VRA. So gehörten etwa zu Be (Vertreter von Daepp, Hofstetter, Kästli und | Mitglieder erweitert (zusätzlich Vertreter von des VRA; im Jahr 1995 gehörten inm noch (Vertreter von Hofstetter und Kästli). Nachd im VRA einen Vertreter der ‘Oberlander’ aut ein zusätzliches VR-Mitglieder von KAGA at Je nach Thema wurden jeweils noch weiter zogen.'™8 Nebst den VR-Mitgliedern nahme KAGA und je nach Traktanden weitere Mita

555. Im Detail brauchen die personellen En aufgearbeitet zu werden. Hervorzuheben s gesamten Zeitraum unverändert geblieben :

- Den Vorsitz des VRA hatte stets der [...] Vorsitzender des VRA, ab Augus sodann [...]. Während einer gewissen. gen des VRA - [...] als Vorsitzender Kommission und nach deren Auflösun

- Nebst Kästli war sodann stets auch men»'°% im VRA von KAGA vertreten [...] (Vertreter von Hofstetter) im VRA VRA [...] (Vertreter Messerli).

C.5.4.3.2 Frequenz der Sitzungen

556. Zu Beginn traf sich der VRA von KAG beschränkte er sich hingegen auf eine Sitzu

1044 Ziffer III.9 des Organisationsreglements der

1045 Vgl. die Sitzungsteilnehmer gemäss den Pro

1046 Protokoll des VRA von KAGA vom 23.10.19

1047 Vgl. auch hier die Sitzungsteilnehmer gemä

1048 Exemplarisch etwa Protokoll des VRA von | 20.6.2002 zu T. 2, Act. II.D.X.7.

1049 \/gl. die Sitzungsteilnehmer gemäss den Pro

1050 Vgl. die Sitzungsteilnehmer gemäss den Pro

1051 Dies mindestens ab Anfang 1995 bis zum R gemäss den Protokollen in Act. I1.D.X.7.

sh». Im Organisationsreglement von KAGA, das | Jahr 2016 erstellt wurde, ist nunmehr auch fest- sind, gegenüber Dritten Stillschweigen über sämt- ahren, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Or-

s)

ovember 1970 statt, die letzte am 19. Juni 2003, einen Unterbruch in den Sitzungen gab. Während m die Grösse und natürlich auch die Zusammen- :ginn vier VR-Mitglieder von KAGA dem VRA an [U09]) und dieser wurde im Jahr 1973 auf fünf VR- Heimberg).'% Später erfolgte eine Verkleinerung gerade einmal zwei VR-Mitglieder von KAGA an am in Gesprächen «der Wunsch entstanden [sei], zunehmen» '%®°, wurde der VRA im Jahr 1998 um ıfgestockt (zusätzlich Vertreter von Heimberg).'™” > VR-Mitglieder an die Sitzungen des VRA einbe- nan den VRA-Sitzungen der Geschäftsführer von rbeitende von KAGA teil.1°°

twicklungen und Wechsel im VRA von KAGA nicht ind allerdings die zwei Konstanten, die Uber den sind: 105°

Vertreter von Kastli inne. Von 1970 bis 1997 war t 1997 bis zur Auflösung des VRA im Jahr 2003 Zeit waren sogar beide gleichzeitig an den Sitzun- des VRA, [...] zunachst als Prasident der F + P g als Beisitzer.'°'

noch ein weiteres der drei «Berner Unterneh- . Von 1970 bis zu seinem Rücktritt Mitte 2000 war von KAGA und von da an bis zur Auflösung des

A mehrmals jährlich. Gegen Ende der 70er-Jahre ng pro Jahr, wobei die Kadenz Anfangs der 80er-

KAGA vom 31.8.2016, Act. IV.6.

jtokollen in Act. 11.0.X.11.

97, T. 6, Act. II.D.X.7.

ss den Protokollen in Act. II.D.X.7.

KAGA vom 6.5.2002 zu T. 5 und 6 und dasjenige vom

jtokollen in Act. 11.C.X.11 und II.D.X.7.

jtokollen in Act. 11.C.X.11 und II.D.X.7. ücktritt von [...] Mitte 1997, vgl. die Sitzungsteilnehmer

Jahre wieder anzog und mehrere Sitzungen der VRA von KAGA pro Jahr mindestens sec stattfanden. Bei der letzten Sitzung des VR/ dritte Sitzung in diesem Jahr, was hochgere: sprechen würde.'%5*

C.5.4.3.3 Inhalt der VRA-Sitzungen

557. Aufgrund der sehr langen Existenzdat gend auf den Inhalt der VRA-Sitzungen in « Genehmigung des Protokolls der letzten VF VRA im Jahr 2003 standardmässig bei jeder «Bericht Betrieb KAGA», zum anderen «Bel gen findet sich auch das Traktandum «Plan «Planungs»-Projekte dem jeweiligen Stand Sitzungen fortgesetzt wurden. In einem jäh Traktanden «Jahresabschluss» und «Finan. mässig traktandiert, da sie — wie beispielsw hen abhängen. Nebst solchen grundstückbi auch Themen wie die «Strategie der KAGA> nen», «Deponie auf grüner Wiese, vorhand Kies» besprochen.'%®

C.5.4.3.4 Verteiler der VRA-Protokolle

558. Die Protokolle der VRA-Sitzungen wu sondern an alle Mitglieder des VR von KAG/ «VRA / VR/ Betriebsleiter KAGA» ausdrück nennen den Verteiler zwar nicht, jedoch ste Mitglieder des VR von KAGA mit diesen Pro Sitzungen des VR von KAGA wurde ohne W was nur möglich ist, wenn diese VRA-Proto weise wurde an den VR-Sitzungen von KAC Mitglieder durch Zustellung der VRA-Protokc

559. Damit ist erstellt, dass die Information len Mitgliedern des VR von KAGA bekanntg C.5.4.4 FIKO (Finanz-Kommission)

C.5.4.4.1 Zusammensetzung

560. Die erste Sitzung der FIKO fand am ° den 1. September 2016.'? Der FIKO gehör VR-Mitglieder von KAGA an, wobei es stets |

1053 \/gl. die Sitzungsdaten gemäss den Protoko

1054 \/gl. die Sitzungsdaten gemäss den Protoko

1057 Exemplarisch VR-Protokolle der KAGA von 24.3.1983, T. 2.4; 21.3.1977, T. 3.3; 20.5

1058 Beispielsweise VR-Protokoll der KAGA vom

1058 EV von [...] vom 14.2.2017, Rz 275 f., 305-

pro Jahr stattfanden.'°? Von 1995 bis 2002 tagte ‚hs Mal, wobei im Jahr 2001 sogar zehn Sitzungen \ von KAGA im Juni 2003 handelte es sich um die chnet auf ein Jahr wiederum sechs Sitzungen ent-

ler des VRA erscheint es angezeigt, sich nachfol- Jen späteren Jahren zu konzentrieren. Nebst der A-Sitzung waren von 1995 bis zur Auflösung des "Sitzung zwei Themen traktandiert. Zum einen ein ‘ichte aus Beteiligungen». Bei zahlreichen Sitzun- ungen», wobei die Besprechungen der einzelnen bzw. Fortschritt entsprechend meist über mehrere rlichen Turnus wiederkehrend waren sodann die zplan». Andere Themen waren nicht derart regel- eise Kiesstockvorkaufe — vom aktuellen Gesche- 2zogenen Traktanden wurden im VRA der KAGA », «Neue Preisgestaltung Deponiematerial in Ton- ane Unterlagen» oder «Transportkostenausgleich

rden nicht nur an die Mitglieder des VRA verteilt, \. In den VRA-Protokollen ab 1995 ist der Verteiler lich festgehalten. '° Die früheren VRA-Protokolle ht gleichwohl fest, dass auch schon damals alle tokollen bedient worden sind. Denn in zahlreichen leiteres auf die Protokolle des VRA verwiesen, '957 kolle den VR von KAGA auch bekannt sind. Teil- 3A auch explizit darauf hingewiesen, dass die VR- lle auf dem Laufenden gehalten worden seien.'°®

en, die in den VRA-Protokollen enthalten sind, al- egeben worden sind.

10. November 2003 statt, aufgelöst wurde sie auf ten während ihrer gesamten Existenz jeweils zwei Jlieselben Personen waren. Vorsitzender der FIKO

llen in Act. 11.0.X.11.

1 1.7.1985, T. 5; 13.1.1984, Vorbemerkung zu T. 2-6; .1976, T. 3; 13.5.1975, T. 3.a; 22.6.1971, T. 3.c; in

27.11.1981, T. 2.3, Act. II.D.X.5. 307, Act. 111.30.

war [...] (Vertreter von Hofstetter) und Mitg Mitgliedern war auch der Geschäftsführer v nach Traktanden — noch weitere Mitarbeiten den Sitzungen teil.'0°

C.5.4.4.2 Frequenz der Sitzungen

561. Die FIKO traf sich für gewöhnlich vier

C.5.4.4.3 Inhalt der FIKO-Sitzungen

562. Die FIKO hat einerseits die finanziell haltung) überprüft, andererseits aber auch w lich wurde die FIKO vom Geschäftsführer v die Finanzen auswirken, wie etwa Investiti Verträge, vorinformiert.'°%

563. Regelmässige Traktanden an den FII und Zwischenabschlüsse», «Investitionen», ligungen», «Budget». Hinzu kamen noch w berechnungen des Transportkostenausgleic

564. Mindestens betreffend die Jahre 2010 [...] zudem mit der Publikation «Die KAGA | und 2016 wurde hingegen nur noch das VR «Die KAGA in Zahlen» sind unter anderem baus und der Deponierung sowie des durcl als auch Deponie) abgebildet. Weiter sind

von [U01] und den übrigen Dritten pro Jahı mutmasslichen bewilligten Kiesreserven un werden schliesslich auch die Massenflüsse

C.5.4.4.4 Verteiler der FIKO-Protokolle

565. Der Verteiler der FIKO-Protokolle ist : Der angegebene Verteiler entspricht den tat Nichtmitglied der FIKO anlässlich der Hau: auch an den Sitzungen des VR von KAGA \ Mitglieder von KAGA, die nicht zur FIKO geh bedient.

566. Damit ist erstellt, dass die Informatio den Mitgliedern der FIKO bekannt waren.

(Alluvia) und [...] (Kastli). Anderen Mitglieder ten, wurden die Protokolle der FIKO hingeg

1060 Vgl. die Sitzungsteilnehmer gemäss den Pre Rz 226-234, Act. 111.7; EV von [...] vom 14.2

1061 Vgl. die Sitzungsdaten gemäss den Protol Rz 284 f., Act. 111.30.

1062 Rz 21 von Act. IV.13; EV von [...] vom 15.1.

1063 Vgl. die Themen gemäss den Protokollen in

1065 Act. IV.13, Beilagen 22 und 23. Verteiler aut

lied [...] (Vertreter von Kästli). Nebst diesen VR- on KAGA Mitglied der FIKO, und es nahmen - je de von KAGA, insbesondere der Betriebsleiter, an

Mal im Jahr.!%'

an Geschäfte (Finanzbuchhaltung, Betriebsbuch- jeitere Geschäfte für den VR vorberaten. Nament- on KAGA Uber operative Geschäfte, die sich auf onen, Verkäufe oder damit zusammenhängende

(O-Sitzungen waren unter anderem die «Jahres-

«Verträge», «Projekte», «Kiesvorkäufe», «Betei- sitere Themen wie etwa Anpassungen bzw. Neu- hs, 1068

bis 2014 wurden die beiden VR-Mitglieder [...] und n Zahlen» bedient.'° Betreffend die Jahre 2015 -Mitglied [...] mit dieser Publikation versorgt." In | die zahlenmässigen Entwicklungen des Kiesab- ıschnittlichen Bruttoerlöses pro Kubikmeter (Kies die Kiesbezüge jeder einzelnen Aktionärin sowie - aufgeschlüsselt. Aufgeführt sind ferner etwa die d die mutmasslichen Auffüllreserven. Dargestellt in Kubikmetern aufgeteilt nach Regionen.

auf diesen ausdrücklich mit «FIKO» festgehalten. sächlichen Gegebenheiten. So wurden bei keinem sdurchsuchungen FIKO-Protokolle gefunden und vird nicht auf FIKO-Protokolle verwiesen. Die VR- örten, wurden also nicht mit den FIKO-Protokollen

nen, die in den FIKO-Protokollen enthalten sind, Bei den VR-Mitgliedern von KAGA sind dies [...] n des VR von KAGA, die nicht der FIKO angehör- an nicht zugestellt.

jtokollen in Act. 11.B.X.463; EV von [...] vom 15.1.2015, .2017, Rz 277-283, Act. 111.30.

2015, Rz 242-246, Act. 111.7.

Act. 11.B.X.463.

IV.13, Beilage 21. Verteiler auf dem Titelblatt. ' dem Titelblatt.

C.5.4.5 Finanzausschuss

567. Nach Auflösung der FIKO im Septem geschaffen. Dieser beschäftigt sich ausschl er überprüft die finanziellen Geschäfte (Fina Finanzausschuss ist nicht weiter einzugehe

C.5.5 Ursprünge der KAGA: Kieswerk

568. Bevor auf die kartellrechtlich relevan Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Betriek schnitt ein kurzer Blick auf die drei einfache: gingen. Alle drei wurden Kieswerk Uttigen

besseres Verständnis der Gründe, die zur C Organisation der KAGA und ihr Marktumfelc

569. 1966 schlossen die nachfolgenden vie gemeinsamen Abbau von Kies im Raume L Messerli & Co, Bend. Kästli & Söhne AG ur sellschaft und nannten diese «Kieswerk Utti fachen Gesellschafter die Aufnahme weiter: nige Gesellschaften ihr Interesse bekundet 1967 die «Grundgedanken und Grundlagen gliedern» in die KWU fest, '%° die sie Interes

«Was bezweckt die Arbeitsgemeinschaft |

Die 4 Firmen [...] haben sich im Jahre 19 gen die Grosskiesindustrien im Raume Be enthält enorme Kiesvorräte, die die Erste Aaretal (Raum Bern-Thun) bildet dieser F Kein Wunder, dass sich die Spekulation m der Grosskiesindustrie auf diese letzte Mc erhielten die bestehenden Aaretal-Kieswe tion. Da die Grösse des Kiesvorkommens nen Werkes überschritt, fand man sich bal gelang, die ersten Ausbeutungsverträge a gemeinschaft kurz wie folgt umschreiben:

1. Fernhalten der ausserkantonalen unc Aaretal-Thun (Zementindustrie, Hand

2. Rationelle Nutzung der im Aaretal vor! durch die bestehenden Kieswerke.

3. Gezielter und geordneter Kiesabbau i schutz, Grundwasser) und im Interes:s

4. Anstreben einer engen Zusammenart tonsektor zur

1066 RZ 19 f. von Act. IV.13.

1067 Gesellschaftsvertrag vom 20.9.1966, Act. II ersten Version des Gesellschaftervertrages

1068 Siehe Notiz «Grundgedanken» vom 28.3.1

1069 Notiz «Grundgedanken» vom 28.3.1967, Ac

1070 Vgl. Protokoll der Sitzung der Gesellschafte auch die interessierte Aare-Kies teilnahm u gedanken» zum integrierenden Bestandteil

ber 2016 wurde bei KAGA ein Finanzausschuss iesslich mit finanziellen Aspekten der KAGA, d.h. nzbuchhaltung, Betriebsbuchhaltung).'°°° Auf den N.

Uttigen (KWU)

ten Verhaltensweisen der Verfahrensparteien im der KAGA eingegangen wird, wird in diesem Ab- 1 Gesellschaften geworfen, die der KAGA voraus- (KWU) genannt. Dieser Rückblick ermöglicht ein ründung der KAGA geführt haben und die auf die | bis heute nachwirken.

sr Gesellschaften einen Gesellschaftsvertrag zum ttigen — Uetendorf: Paul Hofstetter Schaad & Co, id [U09]. Sie wählten die Form der einfachen Ge- gen (KWU)».'0%7 In der Folge fassten die vier ein- 2r Gesellschafter ins Auge, zumal auch bereits ei- hatten.'!%® Zu diesem Zweck hielten sie im März zu den Aufnahme-Verhandlungen von neuen Mit- sierten entsprechend mitteilten:'0”°

<ieswerk UTTIGEN?

66 zusammengefunden, um rechtzeitig den Kampf ge- rn-Thun aufzunehmen. Der Hügelzug Uttigen-Kirchdorf [lung eines Grosskieswerkes rechtfertigen würden. Im lügelzug die grösste noch unangetastete Kiesreserve. it diesem Objekt beschäftigte, und die Aufmerksamkeit glichkeit im Aaretal hinlenken wollte. Glücklicherweise ırke ebenfalls Kenntnis von dieser gefährlichen Situa- in Uttigen die finanziellen Möglichkeiten eines einzel- 1 zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, der es auch bzuschliessen. Wir möchten den Zweck dieser Arbeits-

' ausländischen Grossindustrie aus dem Raume Bern-

ıandenen abbauwürdigen und abbaubaren Kiesvorräte

m Aaretal im Interesse der Öffentlichkeit (Landschafts- e der beteiligten Kieswerke.

eit auf dem Gebiete der Preisbildung im Kies- und Be-

.C.X.1; ein Ausgleich der Transportkosten ist in dieser nicht vorgesehen.

67, Ziff. Il. 2.1, Act. 11.C.X.2.

t. 11.C.X.2.

ar der KWU vom 26.4.1967, T. 1, Act. 11.C.X.3, an der nd anlässlich welcher diese «Grundlagen und Grund- des Protokolls erklärt worden sind.

- Erzielung eines Verkaufspreises ur einen normalen Verdienst gewährle

- Verhinderung eines volkswirtschaft

- Garantie für den Weiterbestand ein ten Anteils an der Zunahme des Ge Selbstverständlichkeit, dass alle Be keiten zur Verbesserung der Kies- chen Verkaufspreises einsetzen un

[J

Der Einstandspreis für das Kiesmaterial vi sein. Damit kann verhindert werden, das: renzieren können. Dieser gleiche Franko-\ für die Transporte oder auch durch einen den».

570. Im April 1967 schloss sich die Aare-K «Aufnahmesitzung» auf die hiervor zitierten

meverhandlungen von neuen Gesellschafte Bestandteil des Protokolls erklärt wurden. '°” Erklärung ab, «wonach sie sämtliche Verpfl gegenüber der KWU selbst für sich auch ar Grundstücke der Aare-Kies in Kirchdorf (Rie men.'°’? Die fünf Gesellschaften gründeten

571. Im Juni 1967 nahmen die Gesellschat termundigen ein Kieswerk betrieb) mit Lanc verhandelte.'°”* Unter den Gesellschaftern | diskutiert. Dem Protokoll der KWU ist zu en!

«Dem Vernehmen nach möchte [U10] in L lich sein, das Kies nach Ostermundigen zt führen könnte. Dies würde nicht im Intere AG liegen. Es sollte [U10] Gelegenheit ge Zukunft hin würde dies für die KWU und di Mitglieder erklären sich grundsätzlich mit

572. Im September 1967 orientierte der V« KWU über Abbaurechte der Kästli in Ostern rechte abzutreten, namentlich unter der Be Hinblick auf die Aufnahme der [U10] hielt d vom Oktober 1967 fest, dass mit der Aufna renz im Erwerb von Ausbeutungsrechten die

1071 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1072 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der der Daepp vom 9.6.1967, Act. II.C.X.3.

1073 Vgl. Protokoll der Sitzung der Gesellschafte

1074 Siehe Protokoll der Sitzung der Gesellschaf

in Bezug auf den Kiespreis, der den Grunc renzverhältnisse ([U10], Ostermundigen)» F sellschafter der KWU vom 23.8.1967, T. 3, ı

1075 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1076 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1077 Schreiben der «Kieswerk Uttigen (KWU)» a

'serer Produkte, der mindestens die Kosten deckt und istet,

ich schädlichen Preiskampfes,

2s jeden Kieswerkes und der Zubilligung eines gerech- samtverkaufes im Raume Bern-Thun. Dabei ist es eine teiligten die technischen und wirtschaftlichen Möglich- und Betonqualität und zur Erzielung eines wirtschaftli- d ausnützen. Es gibt kein Ausruhen auf Lorbeeren.

on Uttigen soll für alle Kieswerke im Aaretal der gleiche s die Werke sich gegenseitig mit Uttigen-Kies konkur- Verkpreis kann durch Erreichen einer Ausgleichskasse unterschiedlichen Abgabepreis ab Uttigen erzielt wer-

ies der KWU Uttigen an, wobei zu Beginn dieser «Grundgedanken und Grundlagen zu den Aufnah- rn» verwiesen und diese zu einem integrierenden ' Schon damals gab die Kieswerk Daepp A.G. eine ichtungen ihrer Tochtergesellschaft Aare-Kies AG erkennt».'°’2 Und schon damals wurden gewisse d) vom reservierten Gebiet der KAGA ausgenom- somit eine neue einfache Gesellschaft.

ter der KWU zur Kenntnis, dass [U10] (die in Os- leigentümern im Gebiet der KWU, d.h. in Uttigen, wurde die Möglichkeit einer Einbindung der [U10] nehmen: '?”>

ttigen mitmachen. Es würde für diesen nicht wirtschaft- ı führen, was schliesslich zur Aufstellung eines Werkes sse der KWU und insbesondere der [U09] und Daepp geben werden, sich in der KWU zu beteiligen. Auf die e beteiligten Werke der beste Weg sein. Sämtliche VA- Verhandlungen mit [U10] einverstanden».

artreter der Kästli die anderen Gesellschafter der 1undigen. Kästli sei bereit, der [U10] diese Abbau- dingung, dass die [U10] der KWU beitrete.'”6 Im je «Kieswerk Uttigen (KWU)» in einem Schreiben hme der [U10], «auch der gegenseitigen Konkur- > Spitze gebrochen» ist.'%7

-KWU vom 26.4.1967, T. 1, Act. 11.C.X.3. KWU vom 26.4.1967, T. 1, Act. 11.C.X.3 und Schreiben

r der KWU vom 26.4.1967, T. 1 Art. 5, Act. 11.0.X.3. ter der KWU vom 21.6.1967, T. 6, Act. 11.C.X.3, in dem leigentümern offeriert werden muss, auf die «Konkur- lingewiesen wird; ferner Protokoll der Sitzung der Ge- Act. 11.0.X.3.

-KWU vom 23.8.1967, T. 3, Act. 11.C.X.3.

-KWU vom 14.9.1967, T. 4, Act. 11.C.X.3.

n die Gesellschafter vom 10.10.1967, Act. 11.C.X.3.

573. Ebenfalls im Oktober 1967 wurde von A. Marti & Cie AG diskutiert.'”® Hierzu ist e A. Marti & Cie AG über Ausbeutungsverträc mit der A. Marti & Cie AG für beide Teile vc bauunternehmen wurden aber Bedenken

wurde von der A. Marti & Cie AG verlangt, d rechte in Kirchdorf in die KWU einbringt.'%°

574. Im November 1967 haben sich die A. beit mit den bisherigen fünf Gesellschafter Uttigen entschlossen». Der Vorsitzende unt der Kiesvorkommen Uttigen-Kirchdorf im In Marti & Cie AG brachte dabei die von ihr ir KWU ein.'% In der Folge schlossen die nz Gesellschaftsvertrag zum gemeinsamen Abt dorf, nach wie vor in der Form der einfach «Kieswerk Uttigen (KWU)»:'°8 K. u. U. Ho Co), Messerli & Co, Bend. Kästli & Söhne . [U 10]. Der Gesellschaftsvertrag enthält in A kosten, um den Einstandspreis für Kiesmate verarbeitet wird, anzugleichen.

575. Im Juni 1969 fasste die KWU den Bet bahnareal in Bümberg ins Auge, da das Aut geben war. Neben der KWU interessierte entsprechenden Protokoll ist zu entnehmen trag nicht an eine Firma vergeben wird, die festsetzt. Wenn der Auftrag an die Firma [U die Anlage wiederum wegräumt. Allenfalls sı den».'08* Im Juli 1969 informierte der Vorsit trag für das Autobahnareal in Bumberg erh: lage wurde von der KAGA bereits 1975 wiec im Protokoll vermerkt:'°®®

«Vorgängig [zur Besprechung mit der Bat Firma [U44] statt. Mit diesem wurde vere Autobahnamt eine Entschädigung von 2 wurde der KWU der Auftrag erteilt».

1078 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter de Act. 11.C.X.3; Protokoll der Sitzung der Gese ohne [U10]), T. 4, Act. Il.C.X.3; siehe auch | 9.11.1967, T. 4, Act. 11.0.X.3.

1078 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter det T. 4, Act. 11.0.X.3.

1080 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1081 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1082 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1083 Gesellschaftsvertrag vom 30.11.1967, Art. 1

1084 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1085 Siehe dazu unten Rz 735.

1086 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

den Gesellschaftern der KWU die Aufnahme der inem Protokoll der KWU zu entnehmen, dass die ye in Kirchdorf verfüge und dass eine Verbindung yn Vorteil ware. Zur Aufnahme weiterer Strassen- geäussert.'””® Als Bedingung für die Aufnahme ass sie die von ihr erworbenen Kiesausbeutungs-

Marti & Cie AG und die [U10], «zur Zusammenar- n im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Kieswerk erstrich dabei, dass die gemeinsame Ausbeutung teresse aller beteiligten Firmen sein werde.'®! A. | Kirchdorf erworbenen Ausbeutungsrechte in die ichfolgenden sieben Gesellschaften einen neuen Jau von Kies im Raume Uttigen — Uetendorf-Kirch- en Gesellschaft und mit derselben Bezeichnung fstetter & Co (vormals Paul Hofstetter Schaad & AG, [U09], Aare-Kies AG, A. Marti & Cie AG und rt. 7 eine Regelung zum Ausgleich der Transport- rial, das in den Werken der Gesellschafter weiter-

‘ieb einer Kiesaufbereitungsanlage auf dem Auto- obahnamt einen diesbezüglichen Auftrag am ver- sich auch die Firma [U44] für den Auftrag. Dem ‚ dass es der KWU darum ging, «dass dieser Auf- sich alsdann auf dem dortigen Ausbeutungsareal 44] geht, dann sollte versucht werden, dass diese lite [U44] hiefür eine Entschädigung offeriert wer- zende der KWU darüber, dass die KWU den Auf- alten hat (die neu errichtete Kiesaufbereitungsan- ler abgebrochen'%®). Zum Erhalt des Auftrages ist

idirektion] fand die Besprechung mit Herrn [...] von der inbart, dass er von der Abrechnungssumme mit dem % erhalte (für den Rückzug seiner Offerte). Hierauf

lischafter der KWU vom 19.10.1967, 09.00 Uhr (noch Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der KWU vom

-KWU vom 9.11.1967, T. 4, Act. 11.C.X.3.

-KWU vom 30.11.1967, T. 1, Act. II.C.X.3.

4, Act. 11.C.X.4.

-KWU vom 1.7.1969, T. 5, Act. 11.C.X.3.

576. Im September 1969 besprachen die C KWU in Kirchdorf. Gemäss Protokoll ging es sen, um das dortige Areal gegenüber der K«

577. Ebenfalls im September 1969 wurde schaftlichen Tätigkeit der KWU (Kehrichtder etc.) und die damit übernommenen Risiken eine Aktiengesellschaft zum Thema.'%® Dis Aufnahme der Heimberg als Aktionärin, die des Heimberghubels habe. Der Vorsitzende eine Aufnahme, da Heimberg «als Auss konnte».'°8° Aufgrund der Bedenken der A: eine vertragliche Bindung mit Heimberg zu nahme anzustreben." Heimberg lehnte e Aktionärin werden. Der Vorsitzende unterst kurrenzverhältnisse im oberen Aaretal hin. Bern und Umgebung, eine loyale Konkurrer Unternehmen seinen Besitzstand und sein wurde alsdann einstimmig beschlossen, Hei AG aufzunehmen.'%% An der gleichen Sitzur [U01] eine «Ausbeutung in der Aegerten in wurde, «diesbezüglich vorstellig zu werden Sekretär [der KWU]) und beim Kanton, Herr

C.6 Die Abmachungen über die KAGA

C.6.1 Gegenstand dieses Kapitels

578. Im Zentrum der vorliegenden Untersu onärinnen der KAGA über den Betrieb der k Pflichten der Aktionärinnen und der KAGA s werden diese Abmachungen, die grossteils i untersucht. Das schriftliche Dokument und c gen daran werden nachfolgend gesamthaft < schriftliche Dokument für den Zweck der vo wählt wurde, wird ebenfalls nachfolgend erl:

579. Nachfolgend zu untersuchen sind nan

- Bestand zwischen den Verfahrenspar cher Konsens darüber, wie sie im Ra anderen Worten: Haben sich mehrere übereinstimmend verstandene Willen: Pflichten unter ihnen in Bezug auf die

1087 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1088 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1089 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1090 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

koll der Sitzung der Gesellschafter der KWL

1091 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1092 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der 109% Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der 1094 Unten Rz 582.

sesellschafter die Ausdehnungsmdglichkeiten der ; dabei darum, Ausbeutungsvertrage abzuschlies- ynkurrenz [U45] abzusichern.'%7

«mit RUcksicht auf die starke Ausweitung der ge- onie, Kieswerk Buemberg, weitere Ausbeutungen » die Umwandlung der einfachen Gesellschaft in kutiert wurde in diesem Zusammenhang auch die drei Ausbeutungsvertrage auf der südlichen Seite der «Kieswerk Uttigen (KWU)», [...], befürwortete enseiter der KWU grössten Schaden zufügen are-Kies und der [U09] wurde zunächst versucht, erreichen, und nur bei deren Scheitern eine Auf- ine vertragliche Bindung allerdings ab und wollte itzte dies. Zur Begründung wies er «auf die Kon- Auf die Dauer wird auch dort, wie im Gebiet von izordnung geschaffen werden müssen, die jedem en Anteil an der Entwicklung garantiert».1°°' Es mberg als gleichberechtigte Aktionärin in die neue 1g wurde darüber orientiert, dass die Konkurrentin Uetendorf» beabsichtige, woraufhin beschlossen bei der Gemeindebehörde Uetendorf (durch den n [...] (durch den Vorsitzenden [der KWU])».'0%

Zusammenarbeit im Rahmen der

chung stehen die Abmachungen, welche die Akti- ‘AGA und über die Ausgestaltung der Rechte und elbst getroffen haben. Im vorliegenden Kapitel C.6 n einem schriftlichen Vertrag festgehalten wurden, lie ebenfalls schriftlich vorgenommenen Änderun- ls «KAGA-Vertrag» bezeichnet. Warum für dieses rliegenden Untersuchung diese Bezeichnung ge- jutert. 10%

1entlich folgende Sachverhaltsfragen:

teien — und gegebenenfalls welchen - ein natürli- ihmen der KAGA zusammenarbeiten wollen? Mit Verfahrensparteien durch explizite oder implizite, serklärungen darauf geeinigt, welche Rechte und > KAGA bestehen sollen und welche Rechte und

-KWU vom 4.9.1969, T. 4, Act. 11.0.X.3.

-KWU vom 27.11.1969, T. 6 und 7, Act. 11.0.X.3.

KWU vom 27.11.1969, T. 6 und 7, Act. 11.C0.X.3; Proto-

-KWU vom 20.2.1970, T. 2, Act. 11.C.X.3.

-KWU vom 20.2.1970, T. 2, Act. 11.C.X.3.

Pflichten der KAGA selbst zukommen troffen und bis wann bestand diese? | gen, wie soeben gesagt, grossteils in wird in einem ersten Schritt dessen V schen wem dieser abgeschlossen wı C.6.2). In einem zweiten Schritt folgt über die Zusammenarbeit im Rahmen chen Inhalt bzw. Gegenstand diese Al

- Falls eine solche Einigung zustande | beteiligten juristischen Personen? Die kapitel C.6.4 behandelt.

- Haben sich die Vertragsbeteiligten an und welche Auswirkungen hatte resp. folgend unter dem Titel der Umsetzun: handelt.

580. Wie im Überblick ausgeführt,'%% ist c rechtliche Würdigung der Abmachungen üb: wie die insofern erforderlichen Massnahme tensweisen ist dieses Kapitel von grosser Be zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA-Gebi« C.6.5.3.1) und die Koordination der Angebc C.6.3.3.3), die nicht zusätzlich noch in eine den Informationsaustausch, der im VR von K C.6.3.1, dazu auch Kapitel C.5).

C.6.2 Der schriftliche KAGA-Vertrag (V Konsens, Beteiligte und Dauer)

C.6.2.1 Der Abschluss des KAGA-Vertra

581. Die KAGA wurde wie bereits erwähnt derem die Ausbeutungsrechte der KWU'°? tungsrechten gehörten zwei von der KWU A. Marti & Cie AG eingebrachte Verträge Gründungsprotokoll der KAGA vom selben ° den Aktionärinnen «in den Sacheinlagevertt Verpflichtungen eine verstärkte Verankerun handelt es sich um die notariell beurkunde 20. März 1970.'°° Mit dem darin eingebaut: einlagevertrags enthaltenen elf Artikel «zur I kurrenzverhältnisse» gemeint.''”

582. Dieser «interne Vertrag» wird nachfc zeichnung wurde aus zwei Gründen gewäl

1095 Rz 223.

1096 Zur KAGA-Vorgängerin Kieswerk Uttigen (K

1097 Vgl. Ziffer 1 in fine des Sacheinlagevertrags, liche Rechte und Pflichten aus diesen Vertr

1088 Oben Rz 512; Protokoll der Griindungsvers:

1089 Sacheinlagevertrag vom 20.3.1970, Act. II.C

1100 Sacheinlagevertrag vom 20.3.1970, Ziff. 5, ,

sollen? Falls ja, wann habe sie die Einigung ge- Ja die vorliegend zu untersuchenden Abmachun- einem schriftlichen Vertrag festgehalten wurden, Vortlaut dargelegt und ausgeführt, wann und zwi- irde und wie er abgeändert wurde (Unterkapitel der Hauptteil der Analyse zu den Abmachungen der KAGA: Es wird dargelegt und ausgeführt, wel- Jmachungen hatten (Unterkapitel C.6.3).

am: Welchen Zweck verfolgten die am Konsens se Sachverhaltsfrage wird nachfolgend im Unter-

die Abmachungen gehalten und falls ja, bis wann hat dies? Diese Sachverhaltsfragen werden nach- g und der Auswirkungen im Unterkapitel 0.6.5 be-

ieses Kapitel von besonderer Bedeutung für die ar die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA so- n. Aber auch für die weiteren beurteilten Verhal- deutung, insbesondere für das Konkurrenzverbot >t (insbesondere Unterkapitel C.6.2, C.6.3.5.5 und te für die Übernahme von [U01] (im Unterkapitel 2m separaten Kapitel aufgegriffen werden, sowie AGA erfolgt (insbesondere Unterkapitel C.6.2 und

Vortlaut der Abmachungen, natürlicher

gs

am 20. März 1970 gegründet, wobei sie unter an- ° übernahm (zu diesen übernommenen Ausbeu- selbst abgeschlossene Verträge sowie drei von und ein von Kästli eingebrachter Vertrag).1°9” Im Tag ist zu lesen, dass ein «interner Vertrag» unter ag eingebaut worden sei, womit die vertraglichen J erfahren».'°® Bei diesem «Sacheinlagevertrag» te «Urschrift Nr. 1148 Sacheinlagevertrag» vom sn «internen Vertrag» sind die in Ziff. 5 des Sach- zegelung verschiedener interner Fragen und Kon-

lIgend als KAGA-Vertrag bezeichnet. Diese Be- ılt: Einerseits verwenden die Verfahrensparteien

WU) siehe oben Rz 568 ff.

wo zudem festgehalten ist, dass Kästli und Marti sämt- agen entschadigungslos an KAGA abtreten.

ammlung vom 20.3.1970, T. 2, Act. 11.C.X.6.

.X.8.

Act. 11.C.X.8.

selbst unterschiedliche Bezeichnungen für zeichnen sie ihn als «Aktionärbindungsvert spielsweise 2009 im VR der KAGA: «Im gelt verpflichten sich die Aktionäre, innerhalb eir vitäten zu verzichten».''°' Manchmal wird « trag» oder, wie bereits festgehalten, als « neuen, speziell für diese Untersuchung ge‘ diese in den Akten auffindbaren Bezeichnur bundenen Sachverhaltselemente. Anderers: fig für die genannten elf Artikel verwendeten dungsvertrag» um Vertragsformen, denen j Im vorliegenden kartellrechtlichen Kontext i relevant. Ob alle oder einzelne der elf gen: Bestimmungen eines Aktionärbindungs- ode chen juristischen Definitionen dies zu beurt die Wahl eines neutralen Begriffs zur Bezeic

583. Nachfolgend wird der Inhalt des KAGA chungen bereits im Original):''%*

«Die hievor aufgeführten 8 Gründermitglie lung verschiedener interner Fragen und nachfolgenden VERTRAG ab.

« Art. 1 Wirkungskreis

Die Aktionäre verpflichten sich, im Raum gelegene Gemeindegebiet von Thun)-S strasse und nördlich begrenzt durch Ansc von Münsingen-Zimmerwald-Riggisberg-I gendem Plan im Massstab 1 : 100 000 ( dieses Vertrages erklart wird, weder direk oder sonstwie auf eigene Rechnung Kies

Ausgenommen hievon sind [fünf genau be Kies erworben worden sind oder noch erw Heimberg].

Art. 2 Erweiterung des Geschäftsbereiche

1101 VR-Protokoll der KAGA vom 10.9.2009, des Plans als «integrierenden Bestandteil z Rz 234 ff., Act. 111.11; EV von [...] vom 22.1.

1102 Bezeichnung «Gründungsvertrag» siehe Act. I1.A.X.138, und Vereinbarung zwischen Bezeichnung als «Gründervertrag» siehe Ve Ziff. 5, Act. 11.C.X.17; Bezeichnung als « 21.2.1974, T. 6, Ziff. 1 und 5, Act. II.C.X.5 Gründungsversammlung vom 20.3.1970, T.

1103 Siehe dazu beispielsweise folgende Passag ob es einen Aktionarbindungsvertrag aus de bindungsvertrag, sondern einen Sacheinlac ein Aktionarbindungsvertrag?» «Ja, der he trags». (EV von [...] vom 22.1.2015, Rz 190

1104 Sacheinlagevertrag vom 20.3.1970, Ziff. 5, ,

diesen elf Artikel umfassenden Vertrag. So be- rag» und/oder als «Sacheinlagevertrag»: So bei- enden Sacheinlage- und Aktionärbindungsvertrag 1es gewissen Gebietes auf eigene Kiesabbauakti- sr auch als «Gründungsvertrag», als «Zusatzver- interner Vertrag» bezeichnet.'"°? Die Wahl einer wählten Bezeichnung soll verdeutlichen, dass all igen umfasst sind, inklusive der damit jeweils ver- sits handelt es sich bei den zwei in den Akten häu- Begriffe «Sacheinlagevertrag» und «Aktionärbin- uristisch ein bestimmter Inhalt zuzuschreiben ist. st die zivilrechtliche Qualifikation dieser Artikel ir- annten Artikel im juristischen Sinne denn wirklich ar Sacheinlagevertrages darstellen und nach wel- ailen wäre,''® interessiert hier nicht weiter. Durch hnung des Vertrags wird das deutlich gemacht.

‚Vertrags im Wortlaut wiedergegeben (Unterstrei-

der der Kies AG Aaretal (KAGA) schliessen zur Rege- Konkurrenzverhältnisse miteinander gleichzeitig den

e von Spiez-Thun (inkl. das rechts von See und Aare teffisburg-Heimberg-Kiesen (alles längs der Staats- hlussstrasse zur Autobahn)-entlang der Aare bis Höhe 3/umenstein-Stockental-Wimmis, alles gemäss beilie- rot eingezeichnet) der zum integrierenden Bestandteil t noch indirekt eigene Ausbeutungsrechte zu erwerben und Sand auszubeuten.

zeichnete Grundstücke in Kirchberg, die von der Aare- orben werden und das bisherige Ausbeutungsareal der

T. 4, Act. Il.A.X.152; VR-Protokoll der Kastli vom 20.8.2008, Act. I1.A.X.122; siehe auch die Bezeichnung um Sacheinlagevertrag», Act. 11.C.X.8; siehe auch EV ; Frage des Sekretariats in EV von [...] vom 27.1.2015, 2015, Rz 379 f., Act. 111.10.

VR-Protokoll der Kastli vom 4.5.2009, T. 3.7, KAGA und Kiestag vom 17.5.1977, T. 1, Act. 11.D.X.4; reinbarung zwischen KAGA und [U11] vom 30.3.1973, Zusatzvertrag» siehe VR-Protokoll der KAGA vom ; Bezeichnung «interner Vertrag» siehe Protokoll der 2, Act. II.C.X.6.

e einer Einvernahme, in welcher es um die Frage geht, :n 70er Jahren gebe: «Ich glaube nicht einen Aktionär- jevertrag». «Ist der Sacheinlagevertrag materiell auch it sicher schon Elemente eines Aktionarbindungsver- ff., Act. 111.10).

Act. 11.C.X.8.

Der Tätigkeitsbereich der Kies AG Aareta

a) Wandkiesausbeutung in Uttigen, Jab

b) Betrieb einer Aufbereitungsanlage au sicht, angrenzende Ausbeutungsrect

c) Beabsichtigte Abgabe von Material a endigung des Auftrages des Autobat

d) Geordnete Kehrichtdeponien

Die einfache Gesellschaft Kieswerk Uttige geschaffen, um unerwünschte Grosskonk halten. Die Kies AG Aaretal (KAGA) soll mengeschlossenen Kieswerke, insbesonc gegenüber dem jetzigen Tätigkeitsbereicl chen acht Gründerfirmen.

Art. 3 Materiallieferungen und die Preisge

Die Aktionäre erhalten das Kiesmaterial, a preis, der von Jahr zu Jahr vom Verwaltur

Soweit die Transportkosten es erlauben, v material (Wandkies und Einzelkomponen Gesellschafter werden sich auch dafür ei sellschaft angehörende) ihr Kiesmaterial b sind berechtigt, ab Kieswerk Büemberg ur Kunden direkt zu liefern. Der Verkaufspre durch den Verwaltungsrat jedes Jahr verb terial aus den Ausbeutungs- und Produkt haft. Die Gesellschafter verpflichten sich i

Verstösse gegen diese Verkaufs- und Pre 5.— pro Kubikmeter geahndet.

Art. 4 Ausgleichkasse-Bonus / Malus-Min«

Die unterschiedlichen Fuhrkosten ab den / len durch die Schaffung einer Ausgleichsk der einzelnen Werke an die Ausgleichska festgelegt:

ab Ausbeutung Kirchdorf Heimberg (8 km über ARA-Brücke) Oppligen (3.5 km)

Wichtrach (8 km)

Rubigen

Ostermundigen

Für andere Ausbeutungsstellen bestimmt kasse im Rahmen der vorerwähnten Zahl

fest; er bestimmt ferner einen Bonus/Malu gen in die Ausgleichskasse, sowie die Bo Kieswerk Uttigen (KWU) miteinander verr

| (KAGA) erstreckt sich auf:

erg, Kirchdorf, Heimberg-Kienersrütti

f dem Autobahnareal in Büemberg, Kiesen, mit der Ab- te zu erwerben

n Aktionäre ab Kieswerk Büemberg nach erfolgter Be- ınamtes für die Kiesaufbereitung Autobahn

n wurde seinerzeit als Selbsthilfe-Arbeitsgemeinschaft urrenten aus dem Gebiet des oberen Aaretales fernzu- daher in keiner Weise die in der Gesellschaft zusam- lere des Aaretales, konkurrenzieren. Jede Ausweitung ı (lit, a — d hievor) bedarf der Zustimmung von sämtli-

staltung

as in ihren Werken verarbeitet wird, zu einem Vorzugs- ıgsrat neu festgesetzt wird.

erden die Aktionäre ihren zusätzlichen Bedarf an Kies- ten) bei der Kies AG Aaretal (KAGA) eindecken. Die nsetzen, dass aussenstehende Firmen (nicht der Ge- ei der Kies AG Aaretal (KAGA) beziehen. Die Aktionäre 1d den andern Ausbeutungsstellen Kiesmaterial an ihre is dieses Materials ab Werk und franko Baustelle wird indlich festgesetzt. Eine Preisunterbietung mit Kiesma- onsstätten der Kies AG Aaretal (KAGA) ist nicht statt- iberhaupt zu loyaler Konkurrenz.

isordnung werden mit einer Konventionalstrafe von Fr.

lestguantum

Ausbeutungsstellen zu den verarbeitenden Werken sol- asse möglichst angenähert werden. Die Einzahlungen sse ab Ausbeutung Kirchdorf/Jaberg werden wie folgt

pro Kubikmeter Werkbezug

Fr. —.40 Fr. -.60 Fr. —.40 Fr. —.20 Fr. -.--

der Verwaltungsrat die Einzahlung in die Ausgleichs- an.

Viindestbezugsquantum für die verarbeitenden Werke s für die Mehr- bzw. Minderabnahmen. Die Einzahlun- nus/Malus werden wie bei der einfachen Gesellschaft

Art. 5 Verwaltungsrat

Bei der Gründung soll ein Verwaltungsrat, der Gründerfirmen soll ein Mitglied abordr

Art. 6

Kein Gesellschafter darf etwas unternehrr einträchtigen.

Insofern ein Dritter, welcher den gegenw Kies AG Aaretal (KAGA) erwirbt, so ist de! liche Rechte und Pflichten aus diesem Ve von Aktien hat diesen Vertrag anzuerkenr

Den Erben eines verstorbenen Aktionärs Vertrag ebenfalls vollumfänglich zu übert Vertrag mitzuunterzeichnen.

Art. 7 Verpfändung von Aktien

Die Verpfändung von Aktien ist nur an Ba Art. 8

Die Firma Kieswerk Daepp AG erklärt } Tochtergesellschaft Aare-Kies AG gegent Statuten und dem vorliegenden Vertrag ii rung vom 3. Juni 1967 gegenüber der eini

Art. 9 Konkurrenzverbot

Die unterzeichneten Gesellschafter geher gen Ausscheiden aus der Kies AG Aareta im Vertragsgebiet gemäss Ziffer 1 dieses tungsrechte und Beteiligungen zu erwerbe auszubeuten. Im Widerhandlungsfalle ist Diese entbindet indessen nicht von der \ Schadenersatzansprüche bleiben überdie

Art. 10

Im Falle des Ausscheidens eines Vertrag: pflichten sich die verbleibenden Aktionär gemeinsamen Interessen zu wahren.

Art. 11

Diese Vertragsbestimmungen haben Guilt einstimmigen Beschluss aller Gründermite

bestehend aus acht Mitgliedern, gewählt werden. Jede ıen können.

en, was geeignet wäre den Gesellschaftszweck zu be-

ärtigen Vertrag nicht mitunterzeichnet hat, Aktien der ‘ Verkäufer der Aktien verpflichtet, dem Erwerber sämt- rtrag uneingeschränkt zu überbinden. Jeder Erwerber en und mitzuunterzeichnen.

sind die Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden inden. Alle Rechtsnachfolger sind verpflichtet, diesen

nkinstitute gestattet».

iermit unwiderruflich, sämtliche Verpflichtungen ihrer iber der Kies AG Aaretal (KAGA) gemäss den heutigen ı allen Teilen ebenfalls einzuhalten (analog der Erklä- achen Gesellschaft Kieswerk Uttigen).

| hiermit die Verpflichtung ein, auch nach einem allfalli- I (KAGA) und zwar während der Dauer von 10 Jahren

Vertrages weder direkt noch indirekt eigene Ausbeu- 2n oder sonstwie auf eigene Rechnung Kies und Sand eine Konventionalstrafe von Fr. 100 000.— zu leisten. yollumfänglichen Einhaltung des Konkurrenzverbotes. s ausdrücklich vorbehalten.

;partners infolge Todes oder Verkaufes der Aktien ver- >, sich weiterhin an diesen Vertrag zu halten und die

gkeit als wohlerworbene Rechte und können nur durch jlieder abgeändert werden».

584. Dem KAGA-Vertrag ist der nachfolgen rat unterzeichnete Plan angehängt, mit den

«Dieser Plan mit roter Einzeichnung bilde bei Gründung der KIES AG AARETAL (K,

Abbildung 39: Plan zum KAGA-Vertrag (Act. II.C.X

de, von allen acht Gründungsaktionärinnen sepa- Worten:

t integrierenden Bestandteil des Sacheinlagevertrages

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585. Unterzeichnet haben den KAGA-Vertr: namentlich folgende acht juristische Person rechtigte natürliche Personen (in Klammer zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsnachf wurden): '0

  • K. + U. Hofstetter & Co (heute: Hofste

  • Messerli & Co (heute: Messerli)

- Aare-Kies

  • Bendicht Kaestli & Soehne AG (heute

  • Heimberg

- A. Marti & Cie AG (heute: Marti)

- [U09] (heute: Kiestag)''%

- [U10]. (seit 1998 nicht mehr Aktionarir

586. Zudem hat die Kieswerk Daepp A.G. am Schluss derselben Vertragsurkunde unte terschriftlich bestätigt, dass sie sich mit den den» erklärt.1'%

587. Der KAGA-Vertrag ist, wie ausgeführ als Ziffer 5 (von insgesamt sieben Ziffern) ei delt sich dabei mithin um eine Öffentliche erbringt eine Öffentliche Urkunde gemäss A| die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen eine Person, die den Vertrag unterzeichnet f oder gar gerichtlich geltend gemacht hätte, c worden.

588. Die in Rz 585 f. aufgeführten juristisc 1970 darauf geeinigt (natürlicher Konsens) Vertrages gelten sollen. Ein mittels Untersct hinsichtlich des im Plan eingezeichneten Ge

C.6.2.2 Die zwei erfolgten Änderungen d

589. In der Folge wurde der KAGA-Vertrag Von 1973 bis 2004 war am KAGA-Vertrag Nachfolgend werden die Änderungen von 1

C.6.2.2.1 Die Änderung von 1977

590. 1977 übernahm die Kiestag die KAG Thun ansässige Kiestag hatte an der entspr

1105 Sacheinlagevertrag vom 20.3.1970, in fine unten Rz 1313.

1106 Die zur Vigier gehörende Kiestag übernah (siehe dazu unten Rz 590 ff.)

1107 Sacheinlagevertrag vom 20.3.1970, in fine,

1108 Siehe oben Rz 515, siehe auch unten, Rz 7

1108 Siehe oben Rz 514.

ag sämtliche Gründungsgesellschaften der KAGA, en, handelnd jeweils durch für sie zeichnungsbe- jeweils die Gesellschaft, die wie oben dargestellt lgerinnen der unterzeichnenden Gesellschaften

tter)

- Kastli)

1, keine Verfahrenspartei)

(schon damals Muttergesellschaft der Aare-Kies) sr Bezugnahme auf Art. 8 des KAGA-Vertrags un- 1 Inhalt dieses Vertrags «ausdrücklich einverstan-

, in der «Urschrift Nr. 1148 Sacheinlagevertrag» ngebettet. Dieser ist notariell beurkundet; es han- Jrkunde. Fur die durch sie bezeugten Tatsachen rt. 9 Abs. 1 ZGB den vollen Beweis, solange nicht ist. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich lat, jemals gegenüber den anderen darauf berufen ler Inhalt dieses Vertrags sei unrichtig verurkundet

hen Personen haben sich demnach am 20. März , dass zwischen ihnen die elf Artikel des KAGA- rift bekräftigter, natürlicher Konsens besteht auch sbiets.

es KAGA-Vertrages

zwei Mal geandert, einmal 1977 und einmal 2012. zudem eine weitere Partei beteiligt, die [U 11].''% 977 und 2012 dargestellt.

A-Aktien der konkursiten [U09]."'% Die im Raum echenden Gläubigerversammlung eine Offerte für

, Act. 11.C.X.8; siehe zu den Verfahrensparteien auch m 1977 von der konkursiten [U09] die KAGA-Aktien

Act. 11.C.X.8. 22.

den Kauf der Sachwerte der [U09] unterbre schaft ins Auge» fasste. Da die KAGA-Aktio! einigten sie sich mit der Kiestag «auf ein ge Kieswerkbetrieb aufrechterhalten und die Gruppe der Berner Kieswerke vorgeschlage und das restliche Kies als Wandkies zu verké nur die Werke der KTB [wozu insbesonder: [U11] gehörten]'?'%, sondern vor allem auct grosses Interesse».''"'

591. Im Rahmen der Einigung unterzeichn: handelnd durch für sie zeichnungsberechti (Unterstreichungen bereits im Original):'""2

«1. Es wird festgestellt, dass die Firma Ki wertungsverfahrens der [U09] die sich in c tal KAGA übernommen hat. Die KIESTAG ten eines Aktionärs der Kies AG Aaretal erklärt hiermit, von den im Gründervertra 1970 statuierten Rechten und Pflichten kK und uneingeschränkt anzuerkennen.

2. In Art. 1 des vorerwähnten Gründerver Aktionäre weder direkt noch indirekt eige: gene Rechnung Kies und Sand ausbeutei nahmen).

Es wird in Abänderung von Art. 1 dieses KAGA auf die Linie Reutigen-Gwatt (beid men.

3. Wie bereits in der Vereinbarung [U 15], F KAGA vom 2. Juli 1976 (Art. 6) festgehall mäss Art. 4 des Gründervertrages für die KIESTAG gemäss Art. 3 des Gründervert

1110 Siehe zu den Beteiligten am KTB-Verband i 1111 VR-Protokoll der KAGA vom 8.4.1976, T. 3, 1112 Vereinbarung zwischen KAGA und Kiestag

itet, weil sie «in Wichtrach eine Nachfolgegesell- närinnen aber von einer Überkapazität ausgingen, meinsames Konzept»: «Die KIESTAG wollte den

Rekultivierung vornehmen, wogegen von der Nn wurde, die Kies- und Betonanlagen stillzulegen ıufen. An der Kapazitätsverminderung haben nicht 2 Hofstetter, Messerli und Kastli sowie [U10] und 1 die Daepp AG und das Kieswerk Heimberg ein

sten die Kiestag und die KAGA am 17. Mai 1977, gte natürliche Personen, folgende Vereinbarung

eswerk Steinigand AG KIESTAG im Rahmen des Ver- leren Besitz befindlichen 150 Aktien der Kies AG Aare- tritt mit diesem Erwerb damit in alle Rechte und Pflich- KAGA gemäss Statuten vom 20. März 1970 ein. Sie g (im Anhang zum Sacheinlagevertrag) vom 20. Marz enntnis genommen zu haben und diese ausdrücklich

rages ist das sog. KAGA-Gebiet festgelegt, in dem die ıe Ausbeutungsrechte erwerben oder sonstwie auf ei- n können (abgesehen von den beiden erwähnten Aus-

' Gründervertrages vereinbart, den Wirkungskreis der as gehört zum Wirkungskreis KIESTAG) zurückzuneh-

<ieswerk Steinigand AG KIESTAG und Kies AG Aaretal en, wird die Abnahmeverpflichtung beztiglich Kies ge- > Firma KIESTAG aufgehoben. Das Bezugsrecht der rages wird dadurch nicht tangiert».

m Jahr 1977 RPW 2020/1, 86 Rz 10, KTB-Werke. Act. 11.D.X.2. vom 17.5.1977, Act. 11.D.X.4.

592. Der Plan, der dem geänderten KAGA- einbarung mit der Kiestag von 1977 angep Zurücknahme des Wirkungskreises der KAC Vermerk «Gem. Vertrag mit KIESTAG u. Be

' (vormals Kieswerk Uttigen) ntegrierter Bestandteil

Abbildung 40: Plan zum KAGA-Vertrag in der Fas: die eingezeichnete Fläche im Süden reduziert wur

Vertrag angehängt ist, wurde gestützt auf die Ver- asst. Die im Vertrag vom 17. Mai 1977 erwähnte 3A auf die Linie Reutigen-Gwatt ist dabei mit dem schluss GV v. 17.5.1977» eingetragen.

sung von 1977, in welchem der KAGA-Wirkungskreis um de (Act. II.D.X.1 und Act. II.D.X.4).

593. Die VR-Mitglieder der KAGA wurden | schluss dieser Vereinbarung orientiert.''"? [ Mitglied der [U10] abwesend war, die Genet migkeit aller Aktionäre» bedurfte, wurde sie: an der die [U10] rechtsgültig vertreten war." KAGA vom 17. Mai 1977, an der alle Aktioni sonen anwesend waren, verlesen und einst näre»).11'5

594. Somit haben die nachfolgenden juristis klärt (natürlicher Konsens), dass sie sich 2 Änderungen vom 17. Mai 1977 halten wolle

  • K. + U. Hofstetter & Co (heute: Hofste

  • Messerli & Co (heute: Messerli)

- Aare-Kies

  • Bendicht Kaestli & Soehne AG (heute

  • Heimberg

- A. Marti & Cie AG (heute: Marti)

- Kiestag

- [U10] (1998 als Aktionärin ausgeschie

- KAGA (als Unterzeichnerin der Verein

C.6.2.2.2 Die Anderung von 2012

595. 2012 kam es zu einer weiteren Anpa: sung fand diesmal statt, weil die Aare-Kies Kies hatte 2006 die Planung fur eine Erv «Ried» aufgenommen.'""” Im November 20 KAGA)""'8 die für die Planung zuständigen dass die geplante Erweiterung dem KAGA- chung zwischen diesen drei Personen hielt

«KAGA Sacheinlagevertrag von 1970 vor sabbau von Münsingen bis nach Wimmi: Erweiterung ist aber KAGA-Gebiet».

596. [...] sagte aus, dass er und [...] sich vo seien, dass es den KAGA-Vertrag gibt. Sie stehe, dass die Aare-Kies die geplante Erwe kam es zu einer weiteren Besprechung zu

1114 VR-Protokoll der KAGA vom 17.5.1977, Ein 1115 KAGA-GV vom 17.5.1977, T 8 (Act. 11.C.X.1 1116 Oben Rz 515.

1117 Notiz zur Vorstellung an der Gemeindevers: 1118 Oben Rz 88.

1119 Notiz der Besprechung vom 6.11.2007, Act.

ereits im März 1977 über den beabsichtigten Ab- Ja an der VR-Sitzung vom 17. Mai 1977 das VR- imigung dieser Vereinbarung jedoch «der Einstim- auf die gleichentags stattfindende GV verschoben, 14 Die Vereinbarung wurde sodann an der GV der irinnen durch sie repräsentierende natürliche Per- immig genehmigt («Zustimmung sämtlicher Aktio-

schen Personen übereinstimmend ihren Willen er- in die Vereinbarung vom 20. Marz 1970 mit den N:

tter)

- Kastli)

den, keine Verfahrenspartei) eine Verfahrenspartei)'''° barung vom 17. Mai 1977)

ssung des KAGA-Gebiets. Die neuerliche Anpas- (Daepp) eine Abbaustelle erweitern wollte. Aare- veiterung ihres bestehenden Kiesabbaugebietes 07 informierte [...] (damaliger Geschäftsführer der

Personen der Aare-Kies ([...] und [...]) darüber, Vertrag widerspreche. In einer Notiz zur Bespre- ...] fest:1''9

Aare-Kies unterzeichnet: KAGA hat Anrecht zum Kie- 3! Ausgenommen heutiger Kiesabbauperimeter. Ried-

r der Besprechung mit [...] nicht bewusst gewesen seien erschrocken darüber, dass die Gefahr be- iterung nicht machen dürfe.''?2° Am 13. März 2008 diesem Thema: Diesmal trafen sich [...], [...] und

3.6, Act. 11.D.X.2. leitung, Act. I1.D.X.2. 3).

ammlung vom 11.5.2006, Act. II.C.X.102.

11.C.xX.114. 11.16.

[...]. Anlässlich der Besprechung seien die E die KAGA einen Vorschlag für eine Vereinb:

597. Am 4. Mai 2009 berichtete [...] im VR «

«Die Regelung bzgl. Geschäftstätigkeit de setzt werden gegenüber Daepp».

598. Am 17. Januar 2012 hielt [...] im VR di

«Die Regelung betreffend Erweiterung de werden (Sacheinlagevertrag). Die Angele:

599. Im März 2012 kam es zu einer weiter [...], [...] und [...].1"4 In der Folge erstellte [. der VR der KAGA am 10. Mai 2012 genel schluss festgehalten:

«Die vorliegende Vereinbarung und Erkl 1970 und regelt die Zusammenarbeit mit ( die Auffüllstelle Ried, Gemeinde Kirchdort

600. An der vorerwähnten VR-Sitzung nahr ren alle sieben Verwaltungsrate anwesend, | VR-Protokoll wird das Stimmverhältnis bei d pauschal festgehalten: «Der VR genehmigt 10.5.2012».'12” Gemäss Art. 713 Abs. 3 OR VR ein Protokoll zu führen. Bei Beschlüsse: ablehnende Stimmen und Enthaltungen sel und zwar möglichst mit Namensnennung. ”' noch Ablehnungen bezüglich dieses Besch migung einstimmig von allen anwesenden Gemäss Ziffer 8 der Vereinbarung war der ‘ worden, diese Vereinbarung zu genehmige folgte Zustimmung durch die Verwaltungsrat net werden, die sie in den VR von KAGA en

1121 Notiz der Besprechung vom 6.11.2007, A Act. 111.16.

1122 VR-Protokoll der Kästli vom 4.5.2009, T. 3.7

1123 VR-Protokoll der Kastli vom 17.1.2012, T. 6

1124 Notiz der Besprechung vom 15.3.2012, Act.

1125 VR-Protokoll der KAGA vom 10.5.2012, T. rung und Erklärung» siehe den Entwu (Act. 11.E.X.138). Dieser Entwurf vom 10.5.2 16.5.2012 (Act. II.C.X.203).

1126 Siehe zur Entsendung auch Rz 676 ff.

1127 VR-Protokoll der KAGA vom 10.5.2012, Act

1128 Statt anderer ROLAND MÜLLER, Aufgaben, Ke pert Focus 2015, 1043-1048, 1045 m.w.H.

1128 \Wiedergegeben in der nachfolgenden Rz.

1130 Ausführlicher dazu Rz 672 ff.

;esprechungsteilnehmer Ubereingekommen, dass arung zur Erweiterung Ried vorbereite.''?'

Jer KAGA-Aktionärin Kastli Folgendes:''*?

»r Aktionäre im Einzugsgebiet der KAGA soll durchge-

ar KAGA-Aktionärin Kästli weiter fest:'123

r Kiesabbaustelle Daepp soll gemäss Statuten erledigt yenheit sollte bis Mitte 2012 erledigt werden».

en Sitzung zu dieser Thematik zwischen [...], [...], ..] einen Entwurf für eine neue Vereinbarung, die hmigte.''?° Im VR-Protokoll wird vor diesem Be-

ärung ergänzt den Sacheinlagevertrag vom 20. März ler Aarekies AG und der KAGA für die Kiesabbau- und

nen alle VR-Mitglieder der KAGA teil. D.h., es wa- die von je einer Aktionärin entsandt wurden.''?6 Im iesem Traktandum nicht näher präzisiert, sondern die vorliegende Vereinbarung und Erklärung vom ‚ist über die Verhandlungen und Beschlüsse des 1 ist darin das Stimmverhältnis anzugeben, wobei bstverständlich ebenfalls zu protokollieren sind — 28 Im VR-Protokoll sind nun weder Enthaltungen lusses erwähnt. Daraus folgt, dass diese Geneh- Verwaltungsratsmitgliedern beschlossen wurde. VR von KAGA von allen Aktionärinnen ermächtigt n.1129 Aber auch abgesehen davon könnte die er- smitglieder den jeweiligen Aktionärinnen zugeord- tsandt haben. ‘"°°

st. 11.0.X.114; EV von [...] vom 23.2.2015, Rz 215 ff.,

', Act. 11.A.X.138.

7, Act. ILA.X.258.

11.C.X.151.

4.1, Act. 11.A.X.289; für die darin erwähnte «Vereinba- If vom 10.5.2012, beschlagnahmt bei Heimberg 012 entspricht der unterzeichneten Vereinbarung vom

. 11.A.X.289. ympetenzen und Verantwortung des VR-Sekretars, Ex-

601. Am 16. Mai 2012 unterzeichneten die die «Kies AG Aaretal KAGA», handelnd dur: nen, die nachfolgend auszugsweise wieder

«1. Im von allen Aktionären der KAGA un wurden in den Artikeln 1 und 2 der Wirku Zusatzvereinbarung vom 17. Mai 1977 w Kiestag abgeändert.

2. Der regionale Teilrichtplan Abbau und | Gebiet Ried (A6), für Kirchdorf die Abbau- Vereinbarung erfolgt aus den nachfolgen kungskreises zugunsten der Aare-Kies A(

Für das Gebiet Ried (A6), Kirchdorf is Kieswerk Daepp AG dort schon seit la vereinbarungskonformen Regelung die Teilrichtplan enthaltene Gebiet Ried (A biet für den Kiesabbau ebenfalls noch : Kies AG ausgenommen wird. Erläuterr

Das künftige Auffüllvolumen verbleibt j züglich bereits aufgelaufene Kosten, re

3. Allfallige im Richtplan für Kiesabbau u Erweiterungsmöglichkeiten werden künftie bereits abgeschlossene Dienstbarkeitsver übertragen, sofern die Grundeigentümer : Vertragspartei.

4. Der Wirkungskreis der KAGA ist in der entsprechend der vorliegenden Vereinbar blatt 1 und der Vereinbarung allseitig unte

5. Bei einem Verkauf, einer Fusion, einer gunsten Dritter, ausserhalb der Familie, de das Gebiet des vgt. Perimeters «Ried» bet sind unverzüglich gegen eine angemesse

6. Für die der Aare-Kies AG bis heute auf. und Depf/olnieprojekt Ried [...] gemäss Z Pauschalbetrag von CHF 300'000 per Sal

[J

8. Der Verwaltungsrat der KAGA wurde vc Erklärung zu unterzeichnen».

1131 Vereinbarung zwischen KAGA und Aare-Kik richt darüber im VR der Aare-Kies (V Act. 11.C.X.157).

. «Aare Kies AG resp. Kieswerk Daepp AG» und ch für sie zeichnungsberechtigte natürliche Perso- jegebene Vereinbarung: "'?'

terzeichneten Sacheinlagevertrag vom 20. März 1970 ngskreis und der Geschäftsbereich definiert. Mit einer urde [...] der Wirkungskreis zugunsten der Aktionärin

Deponie der Region Aaretal vom Februar 2008 legt im und Auffüllmöglichkeiten neu fest. Mit der vorliegenden den Überlegungen eine weitere Abänderung des Wir-

J.

t festzuhalten, dass die Aare-Kies AG, resp. die Firma nger Zeit mit Kiesabbau und Auffüllung tätig sind. Zur ser Tatsache wird festgehalten, dass das im regionalen 6), Seite 55 mit «rot A» umrandete neue Kiesabbauge- aus dem Wirkungskreis der KAGA zugunsten der Aare- id vergleiche Beiblatt 1, Perimeter UeO, Nrn. 0 bis 15.

edoch im Wirkungskreis der KAGA, die allfallig diesbe- sp. künftige Projektkosten übernimmt. [...]

nd Auffüllungen bereits als Vororientierung enthaltene jedoch ausschliesslich Sache der KAGA sein. Allfallig träge im künftigen Abbaubereich werden auf die KAGA zustimmen. Bei neuen Verträgen ist letztlich die KAGA

beiliegenden Karte «Wirkungskreis» vom 17. Mai 1977 ung neu aufgezeigt und wird zusammen mit dem Bei- rzeichnet.

Veränderung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu- r Aare-Kies AG ist diese Vereinbarung nichtig und alle, reffenden Dienstbarkeitsverträge (Abbau und Deponie) ne Entschädigung auf die KAGA zu übertragen.

jelaufenen Kosten im Zusammenhang mit dem Abbau- ffer 2 hievor, zahlt die KAGA der Aare-Kies AG einen do aller Ansprüche. [...]

nn allen Aktionären ermächtigt, diese Vereinbarung und

2s vom 16.5.2012, Act. 11.C.X.203; siehe auch den Be- R-Protokoll der Aare-Kies vom 18.6.2012, S. 2,

602. Als unterzeichnete Beilagen enthält d und die nachfolgende Karte:

BEIBLATT 1 PEEIME

-“-o

eeveeeceece Perimeter UeO

<> Zufahrt

Abbildung 41: Plan zur Vereinbarung vom 16. Mai

1132 Oben Rz 592.

ie Vereinbarung die Karte aus dem Jahr 1977''?

erstere: Perimeter bisheriger Abbau

I Perimeter Erweiterung Abbay

2012 zwischen KAGA und Aare-Kies (Act. 11.C.X.203).

603. Ziffer 2 der Vereinbarung nimmt zuden Abbau und Deponie vom Februar 2008 / No

Region Aaretal: Teilrichtplan Abbau und Deponie

Standort: Ried

Gemeinde: Kirchdorf

- Abbau von Kies Nutzung: - Auffüllung mit mi und unverschmu

Übersichtsplan

Situation 1:10'000

5 C

IS

Standortkoordinaten (A) 609'300 / 184'35

Legende H Bereits bev

> Abbauerw

(Im Sinne vo z«uumı Perimeter is als Festse:

WEM Benachbar

| Gewässers

oo Grundwass

Abbildung 42: Regionaler Teilrichtplan Abbau unc

n Bezug auf Seite 55 des regionalen Teilrichtplans vember 2010:

0 (B) 609'600 / 184’400

illigte Abbaufläche

2iterung als Vororientierung n Art. 5 Abs. 2 lit.c RPV)

geplanter Abbau / -Auffüllflächen zung

e Abbau- und Deponiestandorte chutzbereiche Ao / Au erfassung und Quelle

| Deponie vom Februar 2008 / November 2010, S. 55.

604. Somit haben die nachfolgenden juristi: ermächtigte natürliche Personen, übereinsti dass sie sich an die Vereinbarung vom 20. I und vom 16. Mai 2012 halten wollen:

- K.+U. Hofstetter & Co (heute: Hofste

- Messerli & Co (heute: Messerli)

- Aare-Kies

- Bendicht Kaestli & Soehne AG (heute

- Heimberg

- A. Marti & Cie AG (heute: Marti)

- Kiestag

- KAGA (Unterzeichnerin der Vereinbar

605. Weitere Anderungen des KAGA-Vertr

narinnen der KAGA den Wunsch, den KA‘ nicht zustande. Diese Anderungsversuche v

C.6.2.3 Die gescheiterten Änderungsver

606. Zwei Mal haben einige Aktionärinnen zu überarbeiten bzw. durch eine gänzlich n derungsversuche werden nachfolgend kurz

C.6.2.3.1 Erster Versuch, den KAGA-Ve

607. 2008 nahmen Aktionärinnen der KA( Vertrag zu ersetzen. Die Entwicklung zu di 2008 erarbeitete [...] einen ersten Entwurf machte [...] einen Vorschlag bzw. warf eine zeichnet diesen als «Sacheinlagevertrag»):'

«Vorschlag: Aufnahme der aktualisierten \ vom 20.3.1970 (Wirkungskreis, Erweiteru staltung, Ausgleichskasse-Bonus/Malus- Daepp). Weitere Bestimmungen?»

608. Im Mai 2009 berichtete [...] im VR de zeichnet er hier als «Aktionarbindungsvertre

«[...] hat die Überarbeitung des Aktionarb: ten des Gründungsvertrages auch unter n sondere soll keiner der Aktionäre eine M 0.ä.); das Gleichgewicht unter den Aktion:

1133 E-Mail vom 20.8.2008, vor Ziff. 2, Act. II.A.X

1134 \VR-Protokoll der Kastli vom 4.5.2009, T. 3.7

schen Personen, handelnd durch von ihnen hierzu mmend ihren Willen erklärt (natürlicher Konsens), \lärz 1970 mit den Änderungen vom 17. Mai 1977

tter)

- Kastli)

ungen vom 17. Mai 1977 und vom 16. Mai 2012)

ags sind nicht bekannt. Zwar hatten einige Aktio- SA-Vertrag zu ändern. Eine Änderung kam aber verden nachfolgend dargestellt.

suche des KAGA-Vertrages

der KAGA erfolglos versucht, den KAGA-Vertrag eue Vereinbarung zu ersetzen. Diese beiden An- beleuchtet.

rtrag aufzuheben bzw. zu erneuern (2008)

3A einen ersten Versuch in Angriff, den KAGA- asem Versuch stellt sich wie folgt dar: Im August und stellte diesen [...] zur Durchsicht zu. Hierbei

: Frage auf zum KAGA-Vertrag von 1970 (er be- ertraglichen Bestimmungen des Sacheinlagevertrages ng Geschäftsbereich, Materiallieferungen und Preisge- Vindestquantum, Verpfandung der Aktien, Kieswerk

r Kästli über das Projekt (den KAGA-Vertrag be- ig» und als «Gründungsvertrag»):1'?*

indungsvertrags angestossen mit dem Ziel, die Eckda- euen Voraussetzungen Geltung zu verschaffen. Insbe- lehrheit erlangen können (auch nicht durch Fusionen iren soll gewahrt bleiben».

.122. ', Act. 11.A.X.138.

609. Ebenfalls im Mai 2009 nahm der VR c seine Planung auf:!'*° Im September 2009 ı lage- und Aktionärbindungsvertrages» im VI

«[...] erläutert kurz den Hintergrund diese: an der Klausurtagung des VR [vom 30. Ne tendste Ver- und Entsorger von Steinen Sacheinlage- und Aktionarbindungsvertra: sen Gebietes auf eigene Kiesabbauaktivi Jederzeit möglich sein, sich zu marktgerec her stets gewährleistet war. Um diesen G ist es wesentlich, dass nicht ein einzeln Grundsatz geht es daher darum, das heı auch dann sicher zu stellen, wenn es in z men sollte, die dieses Gleichgewicht gefäi

610. An der Klausurtagung vom 30. Nover einen Aktionärbindungsvertrag erarbeiten u bereiten werde.'19’ Im Januar 2010 berichtet

«KAGA Aktionärbindungsvertrag — Auftra beitung, die alle bisherigen Regelungen e tischer Termin ca. Mitte 2010. (...) Absich vertrag hat oberste Priorität».

611. Am 24. Februar 2010 schickte [...] eine (Febr. 2010)»): Darin ist zu lesen:''?°

«C. Gemäss dem Gründergedanken bee Kiesversorgung im definierten Wirkungsb: wicht in der Aktienverteilung zwischen de Damit wird auch die Kontinuität der KAGA

In Anbetracht dessen vereinbaren die Par

1. Grundsätze

Dieser Vertrag soll im Wirkungskreis der | genseitigen Rechte und Pflichten der Partı in diesem Raum weder direkt noch indirek tere Kieswerke zu betreiben.....??) oder § bauen oder Auffüllungen oder Deponien z vorliegende Aktionärbindungsvertrag von

Ziel ist die langfristige Sicherstellung de resp. Deponievolumina für Aktionäre.

(...)

2. Vertretung im Verwaltungsrat

2.1 Verwaltungsrat

1135 VR-Protokoll der KAGA vom 14.5.2009, T. € 1136 VR-Protokoll der KAGA vom 10.9.2009, T. 2 1137 Beschluss-Protokoll der VR Strategietagunc 1138 VWR-Protokoll der Kästli vom 11.1.2010, T. 1 1139 E-Mail vom 24.2.2010, Act. Il.A.X.173.

ler KAGA die Anpassung des KAGA-Vertrages in vurde das Traktandum «Anpassung des Sachein- 2 der KAGA behandelt:17°6

> Ansinnens und regt an, dieses Traktandum ebenfalls vember 2009] zu behandeln. Die KAGA ist der bedeu- und Erden in der Region Bern-Aaretal. Im geltenden J verpflichten sich die Aktionäre, innerhalb eines gewis- täten zu verzichten. Im Gegenzug soll es ihnen aber hten Konditionen bei der KAGA zu versorgen, was bis- rundsatz auch in die fernere Zukunft sicher zu stellen, ar KAGA-Aktionär die anderen majorisieren kann. Im ıtige Gleichgewicht innerhalb des KAGA-Aktionariates ukunft zu Geschäftsübernahmen oder Fusionen kom- hrden könnten».

nber 2009 beschloss der VR der KAGA, dass er nd [...] einen solchen für die Beratung im VR vor- e [...] wieder im VR der Kästli über das Projekt:?'°®

g für Überarbeitung ist ausgelöst, Ziel: Gesamtüberar- rsetzt. Bereinigung/Überarbeitung braucht Zeit, realis- erung des Paritätsprinzips über den Aktionärbindungs-

n überarbeiteten Entwurf an [...] (Titel: «2. Entwurf

bsichtigen die Aktionäre, im Rahmen der KAGA ihre reich sicher zu stellen und das bestehende Gleichge- 2n Parteien innerhalb der KAGA aufrecht zu erhalten. mit ihrer Zielsetzung gewährleistet.

teien was folgt:

KAGA gem. beiliegendem Plan vom 20.3.1970 die ge- sien verbindlich regeln. Die Aktionäre verpflichten sich, t eigene Abbau- oder Deponierechte zu erwerben (wei- sonst wie auf eigene Rechnung Sand oder Kies abzu- ı betreiben. Die Parteien sind sich darin einig, dass der folgenden Grundsätzen geleitet werden soll:

r Kiesversorgung und Bereitstellung von Auffüllungs-

3, Act. 11.A.X.142.

}, Act. 11.A.X.152.

und 3.9, Act. 11.A.X.167.

2.1.1 Die Parteien vereinbaren unter Vorb Anspruch auf einen Verwaltungsratssitz h des wiederum ein Vertreter der entsprech

(...)

2.1.3. Sofern zwei oder mehrere Parteier tung stehen, steht ihnen gemeinsam nur e stetter tritt diese Regelung mit dem nächs Aktionariat der KAGA in Kraft.

(...)

7.3 Dieser Vertrag hebt den Sacheinlagev diesbezüglichen Vereinbarungen zwische Vertrages bedürfen der Schriftform und de

612. Am 25. März und 4. Mai 2010 behand

«Der Aktionärbindungsvertrag wurde von Statuten und Vertrag). Er kann jedoch nic! firma Marti AG Bern kurz vor der geplante onäre bedauern, dass damit kein aktuelle doch überzeugt, dass mit dem vc Gründungsgedanken bei sich verandernd den könnte. Nach eingehender Diskussioı sen und zu gegebener Zeit wieder aufzune vorläufig verzichtet. Auch wenn die Firma die anderen Aktionäre im Sinne des Entw

613. Der erste Versuch, den KAGA-Vertra: zu ersetzen, scheiterte somit.

C.6.2.3.2 Zweiter Versuch, den KAGA-V

614. Im Dezember 2014 — also nachdem in und Deponiebereich in der Region Bern-Th Abklärungen seitens der Wettbewerbsbehöi der KAGA einen zweiten Versuch in Angriff, zu diesem Versuch stellt sich wie folgt dar: das Thema KAGA-Vertrag wieder auf:'"42

«Der veraltete Sacheinlagevertrag soll dur den».

615. Am 12. Dezember 2014 schickte der | der KAGA die Einladung für die VR-Sitzung vertrag».''*

1140 VR-Protokoll der KAGA vom 25.3.2010, T. 4 T. 4, Act. Il.A.X.184 (das Zitat stammt aus d

1141 Siehe die Zeitungsartikel vom November 20 wie z.B. Bund-Artikel «Hinweise auf kartellar

1143 E-Mail vom 12.12.2014 und die damit ver Act. 11.C.X.202.

ehalt von Ziffer 2.1.3. nachfolgend, dass jeder Aktionär at und dass beim Ersatz eines Verwaltungsratsmitglie- enden Partei gewählt wird.

fusionieren oder wirtschaftlich unter einheitlicher Lei- in Verwaltungsratssitz zu. Für die Fusion Messerli/Hof- ten Fusions- oder fusionsähnlichen Vorgang unter dem

ertrag vom 20. März 1970 auf und ersetzt alle früheren n den Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieses or Zustimmung und Unterzeichnung aller Parteien».

elte der VR der KAGA das Thema: '?*0

den Herren [...] und [...] rechtlich bereinigt (Anpassung ıt einstimmig genehmigt werden, da sich die Aktionärs- n Unterzeichnung davon distanziert. Die anderen Akti- r Aktionärbindungsvertrag zu Stande kommt, sind sie rliegenden Entwurf dem ursprünglichen KAGA- en Verhältnissen am ehesten Rechnung getragen wer- ı wird vereinbart, das Thema einstweilen ruhen zu las- >hmen. Auf weitere Gespräche mit der Firma Marti wird Marti dem neuen Vertrag nicht zustimmt, kénnen sich Urfs verhalten».

J aufzuheben und durch eine neue Vereinbarung

ertrag aufzuheben bzw. zu erneuern (2014)

der Presse über mögliches Fehlverhalten im Kies- un, insb. durch KAGA, berichtet und bereits über den spekuliert wurde'!#' — nahmen Aktionärinnen den KAGA-Vertrag zu ersetzen. Die Entwicklung Am 3. Dezember 2014 nahm der VR der KAGA

ch einen neuen Aktionärbindungsvertrag abgelöst wer-

Seschäftsführer der KAGA den Verwaltungsräten vom 16. Dezember 2014, inkl. «Aktionärbindungs-

‚ Act. 11.B.X.258; VR-Protokoll der KAGA vom 4.5.2010, iesem Protokoll).

14 im Anhang zur EV von [...] vom 13.1.2015, Act. III.1, tige Zustände im Berner Kiesgeschäft» vom 7.11.2014. .3, Act. IV.13, Beilage 24.

schickte Einladung zur VR-Sitzung vom 16.12.2014,

616. Gleichentags schrieb [...] folgendes E-

«Ich hatte vorgestern in dieser und ähnlic Ich kann es kurz machen: Als Vertreter a ich den Aktionärbindungsvertrag nicht unte trag leisten zu können».

617. Am 15. Dezember 2014 informierte [..

«[...] informiert, dass Marti die Aufhebung diese überholt sind und in der Praxis seit |

618. Am 16. Dezember 2014 behandelte de Den definitiven Text des Protokolls vom 1t neun (!) Monate nach der Eröffnung der vo und erst nachdem er ihn zwei Mal korrigier allen Anpassungen in den Protokollen zusaı

«Der Entwurf für einen neuen Aktionärt wurde zur Vorbesprechung an die an der | [...]) versendet. [...] hat in der Folge dem F tümer der Fa. Marti AG Bern, nicht gewill terzeichnen. Damit kann, da es der Einstin vertrag nicht abgeschlossen werden. [...] | werde. Zu den Gründen kann er keine An

Der VR nimmt diesen Entscheid bedauerr trages wird für richtig und sinnvoll befunc veraltete Vereinbarungen den aktuellen C gesicherte Verwaltungsratssitz weiterhin | festgehalten:

Der Verwaltungsrat der KAGA ist einstimm Aktionärbindungsvertrag abzuschliessen. befugt ist, den Aktionärbindungsvertrag zu den. Der VR beschliesst in der Folge, sich halten. [...] begründet seine persönliche Zı und veralteter Teile einverstanden sei».

619. Hierzu ergänzte der VR in seiner Sitzt

«Der VR hielt in der Diskussion fest, das [gemeint ist der Beschluss vom 16. Deze gefällt wurde. Dabei wurde Einstimmigkei 1970 bzw. einzelne Artikel daraus wurde \

620. Der soeben erwähnte Entwurf eines r retariat während der Untersuchung nicht in geltend machte, er sei im Rahmen eines Ma dem Anwaltsprivileg.''* Dieselbe Partei rei

1144 E-Mail vom 12.12.2014, Act. I1.A.X.576.

1145 \VR-Protokoll der Kästli vom 15.12.2014, T.

1146 VR-Protokoll der KAGA vom 1.9.2015, T. 1. kolls vom 16.12.2014, T. 3, siehe VR-Protok 26) und VR-Protokoll der KAGA vom 1.4.20

1148 Act. 1.291, Rz 15.

Mail an [...] und [...]:''**

hen Angelegenheiten eine Besprechung mit Herrn [...]. er Marti AG Bern im Verwaltungsrat der KAGA werde arschreiben. Es tut mir leid, keinen konstruktiveren Bei-

] im VR der Kästli über die Haltung von Marti:'"*° der ursprünglichen Aktionärverträge blockiert, obschon anger Zeit nicht mehr angewendet werden».

r VR der KAGA das Thema des KAGA-Vertrages. 5. Dezember 2014 genehmigte der VR erst rund rliegenden Untersuchung am 1. September 2015 t hatte.''4° Der von der Wettbewerbsbehörde aus mmengestellte Text lautet wie folgt:

indungsvertrag wird allen Aktionären verteilt. Dieser letzten VR-Sitzung beauftragte Begleitgruppe ([...], [..-], räsidenten telefonisch mitgeteilt, dass Herr [...], Eigen- ' sei den vorliegenden Aktionärbindungsvertrag zu un- ımigkeit bedarf, der jetzt vorliegende Aktionärbindungs- bestätigt, dass Herrn [...] keine Verträge unterzeichnen gaben machen.

1d zur Kenntnis. Der Entwurf des Aktionärbindungsver- Jen. Mit dem neuen Aktionärbindungsvertrag könnten 'egebenheiten angepasst und allen Aktionären der zu- garantiert werden. Es wird folgendes per Abstimmung

lig und ohne Enthaltung dafür, den vorliegenden neuen Da der Vertreter der Firma Marti AG Bern jedoch nicht ı unterzeichnen, kann dieser nicht abgeschlossen wer- ı auch ohne schriftlichen Vertrag entsprechend zu ver- ıstimmung damit, dass er mit der Aufhebung überholter

Ing vom 26. Mai 2015:""4”

s der seinerzeitige Beschluss zu diesem Traktandum amber 2014] explizit mit Abstimmung per Handheben ' ohne Enthaltungen festgestellt. Uber den Vertrag von weder diskutiert noch Beschluss gefasst».

euen Aktionärbindungsvertrags konnte vom Sek- die Akten aufgenommen werden, da eine Partei ndatsverhältnisses erstellt worden und unterstehe chte in einer bemerkenswerten Kehrtwende ihrer

6.3, Act. II.A.X.578.

1, Act. IV.13 (Beilage 27); für Anpassungen des Proto- oll der KAGA vom 26.5.2015, T. 1.1, Act. IV.13 (Beilage 15, T. 1.2, Act. IV.13 (Beilage 25).

|, Act. IV.13, Beilage 26.

Haltung bezüglich Anwaltsgeheimnis den nunmehr allerdings im Rahmen ihrer Stel schwarzt als Aktenstück ein."'*° In materielle umfassende Vertragsentwurf im Wesentlich: der Aktionärin, eine Person in den VR von | vor, dass dadurch alle fruheren schriftlicher Aktionarinnen ersetzt werden.''5?

621. Auch der zweite Versuch, den KAGA- barung zu ersetzen, scheiterte somit.

C.6.2.4 Aussagen zum KAGA-Vertrag in

622. Das Sekretariat hat den KAGA-Vertr: bracht. Die dabei gemachten Aussagen las: Chronologie der Einvernahmen). Zu beachte Einvernahmen verwendete Terminologie für Beispiel vom Aktionärbindungsvertrag, ABV

623. [...] (seit 2011 im VR der KAGA als Ve mals mit dem ABV konfrontiert worden.'’°? E Kies abbauen könne, wobei sie dies damal der damals getroffenen Regelung noch ex Exemplar. Als er 2012 damit konfrontiert we den Nerv seines Unternehmens.

624. [...] (Leiter Technisches Büro der KAG verträge der Aktionärinnen gebe: ''°*

«Ja, das sind die Sacheinlageverträge. Gibt es dort Neuerungen oder ist das imm

Nein, das ist immer noch der von 1971».

625. [...] (damals im VR der KAGA für Heim mit KAGA gebe, die der Heimberg verbiete,

«Ja, im Gebiet Aaretal schon. Das ist im, ses Gebietes sind wir frei».

626. Auf die Frage, wann dieser Vertrag a nicht auswendig sagen könne, aber es sei Vertrag mal ändern oder auflösen wollen, \

1149 Beilage 1 von Act. VIII.156.

1150 Bei den übrigen Bestimmungen in diesem V Wiedergaben gesetzlicher Normen (z.B. be Mitglieder Anspruch auf eine Vergütung hal stelladressen für Mitteilungen) oder um allge selbst (z.B. zu Dauer und Beendigung, Vertr wahl und Gerichtsstand).

1151 Ziffer 5.2.a.i Beilage 1 von Act. VIII.156. Da ses Vertrags ist, ist auch die Ansicht von K/

1152 Ziffer 10.3 Beilage 1 von Act. VIII.156.

1153 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 171-198, Ac

1154 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 236-239, Ac

1155 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 119-189, Ac

Entwurf dieses neuen Aktionärbindungsvertrags lungnahme zum Antrag des Sekretariats unge- r Hinsicht erhält dieser inklusive Anhang 21 Seiten en eine Bestimmung, '"®’ namentlich das Recht je- <AGA zu entsenden.''5' Zudem sieht der Entwurf 1 oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den

Vertrag aufzuheben und durch eine neue Verein-

den Einvernahmen

ag an mehreren Einvernahmen zur Sprache ge- sen sich wie folgt zusammenfassen (Reihenfolge: nist, dass in diesem Kontext die an den jeweiligen den KAGA-Vertrag beibehalten wird, sodass zum oder Sacheinlagevertrag die Rede ist.

rtreter der Aare-Kies) sagte aus, er sei 2012 erst- -s sei darum gegangen, dass Aare-Kies weiterhin s mit KAGA geregelt hätten. Ob der Vertrag trotz istent sei, wisse er nicht, aber er habe noch ein rden sei, habe ihn das getroffen, denn dies treffe

A) sagte auf die Frage, ob es Aktionärsbindungs-

er der Gleiche gewesen?

berg) sagte auf die Frage, ob es eine Abmachung eine neue Kiesgrube zu eröffnen: !5°

Aktionärbindungsvertrag festgehalten. Ausserhalb die-

bgeschlossen worden sei, sagte [...], dass er das ganz am Anfang gewesen. Dann hätten sie den veil ein Artikel darin gewesen sei, von dem man

ertragsentwurf handelt es sich um (z.T. umformulierte) »züglich der GV), um Allgemeinplätze (z.B. dass VR- Jen), um organisatorische Normen (z.B. bezüglich Zu- mein übliche Klauseln bezüglich des Vertragsentwurfs aulichkeit, Steuerfolgen, salvatorische Klausel, Rechts-

ss dies das einzige materiell wesentliche Element die-

t. 111.4.

t. 111.5. t. 111.6.

gesagt habe, dass er nicht mehr zeitgemäs: in den Unterlagen nachschauen, da dies sc von früher sei sicher ein anderes als heute. sei ohne Begründung dagegen gewesen, w: für die Aufhebung des KAGA-Vertrages Ein habe für die Aufhebung des KAGA-Vertrag: gar keinen solchen Vertrag. Auf die Frage, sagte [...], dass er dafür den Vertrag anscha mehr in dieser Form. Auf die Rückfrage, was die Aufhebung zu stimmen, sagte [...], das könne da keine Einzelheiten nennen. Schli noch in Kraft sei, was er bejahte.

627. [...] (von 1985 bis 2015 Geschaftsfuhi Vertrag gibt.''” Dieser sei bei der Gründung in Kraft sei, sagte [...]:

«Ja. Aber dieser sollte angepasst werde: machen».

628. [...] (damals im VR der KAGA als Ver Vertrag noch in Kraft sei.''5® Er antwortete:

«Ich wollte diesen aufheben, aber dafür br zustande gekommen, da eine Partei dag: einstimmig gesagt, dass sie sich nicht me die Aktionäre, die zugestimmt haben, ist c

629. Weiter führte [...] aus, dass es Marti gı Vertrages gestimmt habe, ohne Angabe vor im Dezember 2014, möglicherweise schon i ob der KAGA-Vertrag bis zu diesem Zeitpuı

[...]:

«Ja. Aber es kannte ihn niemand mehr. K, mehr an den Aktionärbindungsvertrag ge« Diese hätte man schon lange bereinigen s

Wurde der Sacheinlagevertrag von den A oder 1971 angepasst?

Ich glaube nicht. Ich wüsste nicht. Ich geh

Nach unseren Informationen statuiert der ¢ bestimmten geographischen Raum eigen:

Das ist korrekt. Die Idee ist, dass KAGA a gemäss den Planungsrichtlinien, welche

keine Kiesabbaumöglichkeiten mehr, also ser etc. Es wäre wahrscheinlich schwierig ist durch das Grundwasser und wegen der abbauen kann. Zudem gibt es Schutzzone

1156 Oben Rz 89. 1158 EV von [...] vom 22.1.2015, Rz 196 ff., 348 1

> sei. Welcher Artikel das gewesen sei, müsste er hon zu lange zurückliege. Das Rechtsempfinden Aber der Vertrag sei nicht geändert worden. Marti as höchst ärgerlich gewesen sei. Die Frage, ob es stimmigkeit gebraucht hätte, bejahte er. Er selbst 2s gestimmt. Der Vertrag sei veraltet, es brauche warum es keinen solchen Vertrag mehr brauche, uen müsste. Es brauche den Vertrag einfach nicht ; denn die Beweggründe dafür gewesen seien, für s der Vertrag ein mehrseitiges Dokument sei, er esslich wurde [...] gefragt, ob der KAGA-Vertrag

er der KAGA)''% bestätigte, dass es den KAGA- abgeschlossen worden. Auf die Frage, ob ernoch

1. Das ist aber Sache der Aktionäre, die müssen das

treter der Messerli) wurde gefragt, ob der KAGA-

aucht es einen einstimmigen Beschluss. Dieser ist nicht gen gestimmt hat. Die übrigen Aktionäre haben aber hr daran halten. Das ist formell ein Problem, aber für lies bindend».

ewesen sei, die gegen die Aufhebung des KAGA- | Gründen. Die Diskussionen zur Aufhebung seien m November 2014 geführt worden. Auf die Frage, ıkt für alle Aktionärinnen bindend war, antwortete

AGA machte das Tagesgeschäft wie immer. Keiner hat lacht. Da stehen Sachen drin, die jetzt irrelevant sind. ollen».

ktionären der KAGA seit dem Abschluss im Jahr 1970

e nicht davon aus.

sacheinlagevertrag den Aktionären ein Verbot, in einem > Kiesabbaurechte zu erwerben. Ist das korrekt?

ie Versorgungssicherheit in diesem Gebiet sicherstellt, wir befolgen. Nach meinem Wissen gibt es praktisch von den anderen Bewilligungen her, wegen Grundwas- , überhaupt ein lohnendes Abbaugebiet zu finden. Viel ‘Aare geschützt, so dass man grosse Gebiete gar nicht ON.

11.8. f. und 364 ff., Act. 111.10.

630. Nach der Einschätzung von [...] haber biet gemäss KAGA-Vertrag eigene Kiesabb: den, weshalb der KAGA-Vertrag aufgehobe immungen gegeben, die überholt gewesen s gewesen, da die kantonale Planung eingegr werden könne und wo nicht. Das habe es i eigentlich obsolet geworden. Die Aufhebun: gedacht worden, dies sei ein gleichzeitiger der Karte sei einfach nicht mehr relevant ge haupt ein grosses Projekt aufzuziehen. KA den KAGA-Vertrag leben. Es gehe ja nicht n lung der Reserven, also nicht darum, den | Interesse des Kantons sei durch die getroffe

631. [...] (im VR der KAGA als Vertreter de KAGA-Vertrag noch in Kraft sei.''°

632. [...] (im VR der KAGA als Vertreter Vertrags. Auf die Frage, was er zum Vorwui Konkurrenten aus dem Gebiet des oberen /

«Wenn man den Sacheinlagevertrag liest, Vorwurf begründen. Das steht da meines

man Konkurrenten fernhalten wollte, aber sitioniert».

633. Weiter führte er aus, es sei richtig, da bezeichne, in welchem das Verbot gelte, eic närinnen daran gehalten hätten, wisse er nic von 2010 gewesen sei, könne er nicht mehı Anpassung an das tatsächlich Gelebte geg; dungsvertrages im Jahr 2010 ein Gebiet bez keine eigenen Abbaurechte oder Deponiere sen. Der Entwurf habe nicht verabschiedet w Marti sich dagegen ausgesprochen habe. | schluss des neuen Vertrags stimmenden Ak des Vertragsentwurfs zu verhalten, bejahte entsprechend verhalten hätten, wisse er nic

634. Auf die Frage, ob der KAGA-Vertrag [...]:

«De jure sicherlich. Nach meinem Versta mir nicht bekannt, dass irgendein Aktionar Abbaurechte erworben hat. Allerdings wu vom 16. Dezember 2014 einstimmig bes verzichten. Aber bislang habe ich das Prc Protokoll steht».

635. Auf die Frage, weshalb an der VR-Sitz sei, auf die Gebietsbeschrankung zu verzic empfohlen habe, den KAGA-Vertrag zu Ube Aktionarbindungsvertrags habe er als Vertre

1160 EV von [...] vom 29.1.2015, Rz 79 ff. und 29

1 die Aktionärinnen der KAGA das Verbot, im Ge- aurechte zu erwerben, eingehalten. Zu den Grün- ın werden sollte, sagte [...], es habe etliche Best- ‚eien. Auch die Gebietsfrage sei nicht mehr aktuell iffen hatte, aus der sich ergebe, wo Kies abgebaut n den 70er Jahren nicht gegeben, daher sei dies J sei nicht direkt aufgrund des Kartellvorwurfs an- Nebeneffekt gewesen. Die praktische Bedeutung wesen. Keiner habe mehr die Möglichkeit, über- GA und die Aktionärinnen könnten bestens ohne ur um den Kieshandel, sondern um die Sicherstel- <ies auf den Markt zu schiessen. Das Öffentliche nen Massnahmen abgedeckt.

r Kiestag) sagte aus, dass er nicht wisse, ob der

der Marti) äusserte sich zum Inhalt des KAGA- f sage, wonach KAGA gegründet worden sei, um \aretals fernzuhalten, erwiderte er:'°°

auf den sie sicherlich ansprechen, dann kann dies den Wissens wortwörtlich drin. Vielleicht nicht explizit, dass dass man sich gegenüber der Konkurrenz besser po-

ss der KAGA-Vertrag den geographischen Raum jene Abbaurechte zu erwerben. Ob sich die Aktio- ht. Was der Hintergrund der geplanten Anpassung "sagen. Es sei wohl um eine Modernisierung und angen. Ob der Entwurf eines (neuen) Aktionärbin- eichnet habe, innerhalb dessen die Aktionärinnen chte erwerben dürften, könne er nicht ausschlies- ‚erden können, weil Einstimmigkeit gefragt sei und Jie Frage, ob es zutreffe, dass die für einen Ab- tionärinnen erklärt hätten, sich dennoch im Sinne

er. Ob sich die Aktionärinnen in der Folge auch ht, ernehme es aber an.

aus dem Jahr 1970 noch in Kraft sei, antwortete

ndnis wird dieser auch de facto noch gelebt. Es wäre im Wirkungskreis der KAGA ein Kieswerk eröffnet oder rde an der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung chlossen, auf die Gebietseinschränkung zukünftig zu tokoll nicht erhalten und weiss daher nicht, ob dies im

ung vom 16. Dezember 2014 beschlossen worden 'hten, antwortete [...], dass Rechtsanwalt [...] [...] srdenken. Dem vorgelegten Entwurf eines neuen ter der Marti die Unterschrift verweigert. Generell

1.11. 2 ff., Act. 111.12.

unterschreibe Marti keine Aktionärbindungs tens in einem Protokollbeschluss auf die G auch einstimmig, inklusive Marti, beschloss

636. [...] (im VR der KAGA als Vertreter de KAGA-Vertrag aus dem Jahr 1970 den Akti phischen Raum eigene Kiesabbaustellen zu

«Dies ist nicht ganz richtig, glaube ich. L Jahren gemacht worden. Dieser statuiert |

637. Auf die Frage, ob sich die Aktionarinn ten, antwortete [...], dass sich die Frage in di so, dass man sich daran gehalten habe. De sei ein Papier aus der Gründerzeit. Mittler mehr, «im grösseren Stil Kies in der KAGA- es Sinn gemacht, sich an den KAGA-Vertra

638. [...] (VR der Aare-Kies und zuständig ° baus der Aare-Kies)''6 wurde gefragt, ob e Verbot enthalten sei, in einem bestimmten g erwerben.''6 Er antwortete, dass dies im V‘ die Aare-Kies betreffend die Erweiterung Ri sen habe, antwortete [...], dies sei gemacht \ dem KAGA-Vertrag entspreche. Mit der Ver sei der KAGA-Vertrag aus dem Jahr 1970 n rung im Jahr 2013 sei aus seiner Sicht sow einbarung zwischen der KAGA und der Aare

639. [...] (Verwaltungsratsprasident der Mar chen zum Wirkungskreis des KAGA-Vertrac kungskreis im KAGA-Vertrag von 1970 auch trag ein Vertrag sei. Zur Frage, ob sich Maı [...] wiederum die Aussage. Die Rückfrage. Vorschrift distanziert habe, bejahte [...] zw wollte er allerdings nichts sagen. Zur Frage, dies sei ungefähr 35 Jahre her. Auf die Fra [...] keine Aussage. Er habe keine Belege n er habe sich vor 35 Jahren persönlich dista teilt. Auf die beiden Fragen, wie er den Mit sich distanziert habe, gab [...] keinen Komn aber nicht sagen, in welcher Form. Auch auf Marti jemals mitgeteilt hatte, dass die Vorsc gelte, gab [...] keinen Kommentar. Ob es im | KAGA-Vertrag zu ersetzen, wisse er nicht. A er nicht. Beim Verlesen des Protokolls nahı fassung, dass der KAGA-Vertrag so nicht m gebe.

1161 EV von [...], 9.2.2015, Rz 619 ff., Act. 111.14. 1162 Siehe dazu die Ausführungen oben in Rz 58 1163 EV von [...] vom 23.2.2015, Rz 97 ff., Act. III 1164 EV von [...] vom 12.5.2015, Rz 130 ff., 111.21

verträge. [...] habe dann aber angeregt, wenigs- sbietsbeschrankung zu verzichten. Dies sei dann 2n worden.

r Kästli) wurde gefragt, ob es richtig sei, dass der onärinnen verbiete, in einem bestimmten geogra- | erwerben. Er antwortete: '?6

er Sacheinlagevertrag ist von 1970, also vor über 40 Ausnahmen. Diese sind im Vertrag geregelt».

an der KAGA an den KAGA-Vertrag gehalten hät- ar Regel gar nicht gestellt habe. Aber es sei schon r KAGA-Vertrag sei nicht wörtlich zu nehmen. Es weile gebe es gar keine weiteren Möglichkeiten Region abzubauen». Für die Aktionärinnen habe g zu halten, da es gemeinsam effizienter sei.

fur die oben dargestellte Erweiterung des Kiesab- s richtig sei, dass im KAGA-Vertrag von 1970 ein eographischen Raum eigene Kiesabbaurechte zu artrag so geschrieben sei. Auf die Frage, weshalb ed mit der KAGA eine Vereinbarung abgeschlos- vorden, weil die Kiesabbauerweiterung nicht mehr einbarung zwischen der KAGA und der Aare-Kies icht aufgehoben worden. Bis zu seiner Pensionie- ohl der KAGA-Vertrag von 1970 als auch die Ver- >-Kies vom 16. Mai 2012 noch in Kraft gewesen.

ti Holding AG) wollte zunächst keine Aussage ma- jes.'16* Auf die Frage, ob die Vorschrift zum Wir- 1 für Marti gegolten habe, sagte [...], dass ein Ver- ti an diese Vorschrift gehalten habe, verweigerte ‚ob sich Marti je in irgendeiner Form von dieser ar, zur Rückfrage, ob er dies präzisieren könne, wann sich Marti denn distanziert habe, sagte [...], ge, wie Marti sich denn distanziert habe, machte nehr dafür, dass sich Marti distanziert habe, aber nziert und habe dies den Mitaktionärinnen mitge- aktionärinnen dies mitgeteilt habe und warum er ientar. Er habe sich permanent distanziert, wollte die Frage, ob KAGA oder eine ihrer Aktionärinnen shrift Uber den Wirkungskreis für Marti nicht mehr Dezember 2014 Bemühungen gegeben habe, den ‚uch ob der KAGA-Vertrag noch in Kraft sei, wisse n [...] eine Aussageänderung vor: Er sei der Auf- ehr gültig sei, seitdem es die Kartellgesetzgebung

3 ff. 1.16.

C.6.2.5 Vorbringen zum KAGA-Vertrag it

640. Mehrere Parteien haben sich im Rah derweitig zum KAGA-Vertrag und insbeson Jahr 2014 geaussert. Nachfolgend wird der rauf eingegangen wird alsdann unter dem n

641. KAGA beruft sich zunächst auf das P wonach der VR beschlossen habe, sich auct Entwurf des neuen Aktionarbindungsvertrag halten, dass mit dem neuen Aktionarbindun Gegebenheiten angepasst wurden. Der Ve Vereinbarungen aufgehoben wurden. Dami KAGA» zur formellen Abkehr vom KAGA-Ve irrelevant — kartellrechtlich sei einzig entsch 2014 nicht mehr gelten sollte. Die Aktionärii einer schriftlichen Erklärung nochmals besté aufgehoben sei, wobei KAGA diese schriftlic

642. Alluvia beruft sich ebenfalls auf den Bi zember 2014. Sie vergleicht, welche Änderı beitung erfuhr. Zudem wirft sie dem Sekretar da es das geltend gemachte Anwaltsgehein Teil der Akten ist, erübrigt es sich, auf dieser dass der KAGA-Vertrag jedenfalls spätesten wobei er bereits vorher nur noch vereinzelt e umgesetzt worden sei. So sei das Konkurren kaum mehr durchgesetzt worden.‘

643. Marti-Gruppe beruft sich ebenfalls auf man sich darauf geeinigt habe, den KAGA dass Marti-Gruppe nicht mit der Aufhebung Richtig sei vielmehr, dass sich Marti-Gruppe Vertrag gebunden erachtete und davon aus im KAGA-Vertrag mit Inkrafttreten des KG in Sie habe sich auch entsprechend verhalter von KAGA entsandte Person auch kein Prob zember 2014 damit einverstanden zu erklare werde. Einer formellen Aufhebung des KAG tionärbindungsvertrag habe die entsandte Pı wäre jederzeit bereit gewesen, einen schrift! einen neuen Aktionärbindungsvertrag habe stelle damit andere, höhere Anforderungen gründung eines solchen. Richtigerweise kör trag formlos aufgehoben werden. Der KAG; aufgehoben worden, wobei Marti-Gruppe fre

644. Vigier macht geltend, der KAGA-Vertr über weite Teile nicht mehr gelebt worden. $ ber 2014 faktisch ganz aufgehoben worder erwähnte Protokoll dieser VR-Sitzung und r

1165 Act. VIII.156 Rz 52-61, 151 und Beilage 2, :

1166 Act. VIII.162 Rz 41-46.

1167 Act. VIII.158 Rz 28-31, insbesondere Fn 2, 35.

ı den Stellungnahmen zum Antrag

nen ihrer Stellungnahmen zum Antrag sowie an- dere zu einer allfälligen Aufhebung desselben im Kerngehalt ihrer Vorbringen wiedergegeben, da- achfolgenden Titel:

rotokoll der VR-Sitzung vom 16. Dezember 2014, 1. ohne schriftlichen Vertrag entsprechend [gemäss s] zu verhalten. Im selben Protokoll werde festge- gsvertrag veraltete Vereinbarungen den aktuellen rtragsentwurf sehe vor, dass damit alle früheren t stehe das «Bekenntnis des Verwaltungsrats der rtrag fest. Ob das auch zivilrechtlich gültig sei, sei eidend, dass der KAGA-Vertrag ab 16. Dezember ınen der KAGA hätten am 23. November 2023 in tigt, dass der KAGA-Vertrag spätestens seit 2015 she Erklärung zu den Akten reicht.1"%

schluss im Protokoll der VR-Sitzung vom 16. De- Ingen dieses Protokoll im Rahmen seiner Überar- iat eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vor, inis respektierte (da der Vertragsentwurf nunmehr 1 Punkt naher einzugehen). Alluvia ist der Ansicht, s am 16. Dezember 2014 aufgehoben worden sei, ine Rolle gespielt habe und bloss noch halbherzig zverbot gegenüber Daepp im Jahr 2012 jedenfalls

die VR-Sitzung vom 16. Dezember 2014, an der -Vertrag nicht mehr zu halten. Unzutreffend sei, des KAGA-Vertrags einverstanden gewesen sei. seit den 1980er-Jahren nicht mehr an den KAGA- gegangen sei, dass kartellrechtswidrige Klauseln | Jahr 1995 nicht mehr anwendbar gewesen seien. 1. Deshalb habe die von Marti-Gruppe in den VR lem damit gehabt, an der VR-Sitzung vom 16. De- n, dass der KAGA-Vertrag nicht mehr eingehalten ‚A-Vertrags oder dem Abschluss eines neuen Ak- srson aber nicht zustimmen können. Marti-Gruppe ichen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, bloss sie nicht unterzeichnen wollen. Das Sekretariat an die Aufhebung eines Vertrags als an die Be- ine aber auch ein schriftlich abgeschlossener Ver- \-Vertrag sei Ende 2014 von samtlichen Parteien silich schon früher ausgeschieden sei.1"°”

ag sei bereits vor 2014 veraltet gewesen und sei Sodann sei er an der VR-Sitzung vom 16. Dezem- 1. Sie beruft sich dafür auf das bereits mehrfach eicht zudem die Erklärung der Aktionärinnen vom

auch Act. IX.30 Beilage 6 Rz 17.

und Rz 74-76; vgl. auch Act. IX.30 Beilage 4 Rz 30-

23. November 2023 ein, die auch von KAGA rung allerdings — anders als KAGA - als / Einvernahmestellen und Gegebenheiten an geführt waren, und sieht diese als Beleg dafi zember 2014 nicht mehr gelebt wurde. "©

C.6.2.6 Würdigung zur Dauer des KAGA Parteien

645. Die vorangehenden Feststellungen ze aktionärinnen der KAGA am 20. März 1970 Artikeln abgeschlossen haben (KAGA-Vertr auch die Kiestag und die KAGA ausdrücklicl gemäss Vereinbarung vom 20. März 197( 17. Mai 1977 (insbesondere Verkleinerung übrigen Vertragspartnerinnen dem explizit z Vereinbarung beteiligten juristischen Persor derung (insbesondere weitere Verkleinerun treffend, nicht aber bezüglich der Deponiert wurden zwar in Angriff genommen, scheiter

646. Das zentrale Thema des ersten Ände die Sicherung des bisherigen Gleichgewicht dern, dass ein Unternehmen durch Aktieni erlangen kann.''6® Daneben ging es darun unter neuen Voraussetzungen Geltung zu ve ten Änderungen zeigen klar, dass die Aktion: von 1970 (mit der Änderung von 1977) noc einlage- und Aktionärbindungsvertrag»''7 u wurf vom Februar 2010 war zudem eine ex Vertrages vom 20. März 1970 vorgesehen, '' Vertrag von 1970 nicht mehr als gültig betra« die im VR-Protokoll der KAGA vom 4. Mai 2 anderen Aktionärinnen» (neben Marti) im Si «können», höchstens auf Bestimmungen b nicht widersprechen, sondern über diesen h

647. Zentrales Thema des zweiten Änderu den Einvernahmen sowie dem Passus im \ bung des von den Aktionärinnen nunmehr [...] gibt an, dass der KAGA-Vertrag obsolet keiten mehr gebe, «im grösseren Stil Kies

neben der praktischen Schwierigkeit, in dies einen anderen Grund: Der KAGA-Vertrag se habe, aus der sich ergebe, wo Kies abgeba

1168 Act. VIII.164 Rz 112-121 und 151, ferner 2: 1169 Oben Rz 608 f.

1170 Oben Rz 608.

1171 Oben Rz 609.

1172 Oben Rz 610.

1173 Oben Rz 611.

1174 Oben Rz 612.

1175 Oben Rz 626 und Rz 630.

1176 Oben Rz 637.

1177 Oben Rz 630.

‚eingereicht wurde. Vigier bezeichnet diese Erkla- \ufhebungsvereinbarung. Sie führt weiter diverse , die auch schon im Antrag des Sekretariats auf- ir, dass der KAGA-Vertrag bereits vor dem 16. De-

-Vertrags und den aktuell daran beteiligten

igen, dass die oben genannten acht Gründungs- eine Öffentlich beurkundete Vereinbarung mit elf ag). Mit Vereinbarung vom 17. Mai 1977 drückten n ihren Willen aus, durch die Rechte und Pflichten ) unter Berücksichtigung der Anpassungen vom des KAGA-Gebiets) gebunden zu sein, wobei die ustimmten. Am 16. Mai 2012 kamen die an dieser 1en überein, den KAGA-Vertrag einer zweiten Än- g des KAGA-Gebiets, soweit den Kiesabbau be- ing) zu unterziehen. Weitere Änderungsversuche fen aber.

rungsversuchs in den Jahren 2008 bis 2010 war s der Aktionärinnen. Namentlich [...] wollte verhin- ibernahmen eine Kontrollmöglichkeit über KAGA 1, «den Eckdaten des Gründungsvertrages auch rschaffen».''70 Die Diskussionen über die geplan- arinnen davon ausgingen, dass der KAGA-Vertrag h gilt. So spricht etwa [...] vom «geltenden Sach- nd von den «bisherigen Regelungen» ''7?. Im Ent- plizite Regelung über die Aufhebung des KAGA- 73 was nicht nötig gewesen wäre, wenn der KAGA- ;htet worden wäre. Damit wird auch klar, dass sich 010 erwähnte Handlungsoption, wonach «sich die nne des nicht verabschiedeten Entwurfs verhalten eziehen kann, die dem KAGA-Vertrag von 1970 inausgehen.''7*

ngsversuchs im Jahr 2014 war nach Aussagen in /R-Protokoll vom 16. Dezember 2014 die Aufhe- als «veraltet» empfundenen KAGA-Vertrages.'"”° geworden sei, weil es gar keine weiteren Möglich- in der KAGA-Region abzubauen»."'”® [...] nannte em Gebiet überhaupt noch Kies abzubauen, noch i überholt, weil die kantonale Planung eingegriffen ut werden könne und wo nicht.''7” [...] sagte aus,

34.

es sei wohl um eine Modernisierung gegar KAGA-Vertrag zu überdenken. '!”® [...] schl Grund für die geplante Überarbeitung des | nerell an, der Vertrag sei veraltet gewesen."

648. Sehr viel naheliegender als die Erklär scheint allerdings, dass der Grund für die a in den Medien kurz zuvor aufgekommene | Aktionärinnen gemeinsam organisierten Kie Abfolge.'"®° Zweitens räumte [...] selbst ein aufgrund des Kartellvorwurfs angedacht wo gewesen sei.''®' Dafür spricht drittens, dass der bloss vier Jahre zuvor erfolgte, noch eir dass keine Aktionärin eine Kontrollmöglichk Aktionärinnen der KAGA also den KAGA-V ben wollten als den Gründen, die sie im Ra diskutiert haben, müssten diese Gründe na such 2010 war die «Überalterung» der Be Thema.‘'® Und dass der bereits damals 4( und 2014 rapide veraltet wäre, ist nicht eins noch einig waren, den KAGA-Vertrag und obsolete und überholte KAGA-Gebiet-Konk Es bestehen denn auch keine Anzeichen ( Vertrags gegen Aare-Kies im Mai 2012 bis z eine oder mehrere Aktionärinnen angeregt h ser nicht mehr zeitgemäss oder modern ge der KAGA, in welchen in früheren Jahren G Vertrags festgehalten wurden, finden sich \ Diskussionen.

649. Eine abschliessende Beweiswürdigun derungsversuch im Jahr 2014 allerdings nic mehr die Tatsache, dass die am zweiten , Diskussionen über die angestrebte Aufhebt 2014 davon ausgingen, dass der KAGA-Ver sich die Aktionärinnen der KAGA darin ein Vertrags bzw. den Abschluss eines (neuen) schluss braucht. An der Verwaltungsratssitzı waltungsräte den Entwurf eines Aktionärbir Aktionärbindungsvertrag wird allen Aktionar einstimmig und ohne Enthaltung dafür, den zuschliessen. Da der Vertreter der Firma M: bindungsvertrag zu unterzeichnen, kann di bindungsverträge aber auch nur von einer

1178 Oben Rz 633 f.

1179 Oben Rz 626.

1180 Oben Rz 614.

1181 Oben Rz 630.

1182 Oben Rz 608 und Rz 610.

1183 Und entgegen der Aussage von [...] an sei überholt sei, weil die kantonale Planung vor den KAGA-Wirkungskreis noch fünf Jahre | Mail vom 24.2.2010, Act. II.A.X.173).

1184 Oben Rz 595 ff.

1185 Oben Rz 618.

igen. Rechtsanwalt [...] habe [...] empfohlen, den iesslich konnte oder wollte die Frage nach dem

<AGA-Vertrages nicht beantworten, aber gab ge- ung der Anpassung veralteter Bestimmungen er- ngestrebte Uberarbeitung im Dezember 2014 der Verdacht der Kartellrechtswidrigkeit des von den »sabbaus war. Dafür spricht erstens die zeitliche , dass die geplante Aufhebung zwar nicht direkt rden sei, dies aber ein gleichzeitiger Nebeneffekt die Stossrichtung des ersten Änderungsversuchs, ıe gänzlich andere war (nämlich die Absicherung, eit über die KAGA erlangen kann)"'®. Soweit die artrag im Jahr 2014 aus anderen Gründen aufhe- hmen des gescheiterten Änderungsversuch 2010 ch 2010 aufgekommen sein. Beim Anderungsver- stimmungen des KAGA-Vertrags noch nicht das ) Jahre alte Vertrag in den vier Jahren von 2010 ichtig, zumal sich die Aktionärinnen im Jahr 2012 insbesondere das darin vorgesehene, angeblich urrenzverbot gegenüber Aare-Kies anzurufen.''®* Jafür, dass nach dieser Anwendung des KAGA- u den Änderungsdiskussionen im Dezember 2014 ätten, den KAGA-Vertrag zu überarbeiten, da die- nug sei. Insbesondere in den Protokollen des VR esprache über Änderungsbedürfnisse des KAGA- or Dezember 2014 keine Hinweise auf derartige

g braucht es bezüglich der Motivation für den Än- ht. Entscheidend ist an dieser Stelle nämlich viel- Änderungsversuch Beteiligten zum Zeitpunkt der ıng oder Änderung des KAGA-Vertrages im Jahr trag noch gilt. Dies zeigt sich deutlich daran, dass ig waren, dass es für die Aufhebung des KAGA- Aktionärbindungsvertrags einen einstimmigen Be- ıng vom 16. Dezember 2014 behandelten die Ver- dungsvertrags:''®> «Der Entwurf für einen neuen en verteilt. (...) Der Verwaltungsrat der KAGA ist vorliegenden neuen Aktionärbindungsvertrag ab- arti AG Bern jedoch nicht befugt ist, den Aktionär- sser nicht abgeschlossen werden». Da Aktionär- n Teil der Aktionärinnen abgeschlossen werden

ner Einvernahme, gemäss welcher der KAGA-Vertrag gebe, wo Kies abgebaut werden dürfe, bezeichnete er zuvor als «relevanten Punkt» des KAGA-Vertrags (E- können, berufen sich die Verwaltungsräte I stimmigkeitserfordernis auf den KAGA-Vert bringen sie zum Ausdruck, dass sie davon gebnis führt die Würdigung des Protokolls Sitzung, in welchem zu lesen ist:''27” «Der VF einlagevertrag soll durch einen neuen Aktic werden kann ein Vertrag nur, wenn er noch

650. Schliesslich zeigen auch diverse Aus: onen Uber einen (neuen) Aktionarbindungs\ noch galt. Explizit bestätigt dies [...] (Vertre KAGA-Vertrag im Dezember bzw. Novemk sagt: «Ja. Aber es kannte ihn niemand meh vertrag gedacht».''8® Auch [...] (Vertreter deı und auch er nimmt eine Relativierung vor, in wörtlich zu nehmen. Es ist ein Papier aus allerdings in deutlichem Kontrast zum Verh sie der Aare-Kies (Daepp) nicht erlaubten, ı nen ([...] hat dabei den Entwurf für die Ant Zudem sei an die Worte von [...] erinnert, de KAGA-Vertrags sagte: «Die Regelung bzgl. der KAGA soll durchgesetzt werden gegent sachen erachtet die Wettbewerbsbehörde di KAGA-Vertrag um eine in Vergessenheit ge! rung handelt, nicht als glaubhaft. Vielmehr ¢ tung des KAGA-Vertrages herunterzuspiele

651. Die am KAGA-Vertrag Beteiligten we Vertrag vor den Diskussionen über eine An Sie waren sich auch darin einig, dass der KA aufgehoben oder geändert wurde. Dies erg KAGA-Verwaltungsrates vom 26. Mai 201 Sitzung vom 14. Dezember 2014 festhalten kutiert und Beschluss gefasst hatte. Er hielt zelne Artikel daraus wurde weder diskutiert waltungsrat den KAGA-Vertrag von 1970 a er sich ja einig war, dass dies ohne das Ein gewesen wäre. Insofern schenkt die Wettb der Alluvia)''?? bzw. [...] (Vertreter der Marti) 2014 einstimmig beschlossen habe, sich ni bzw. auf die Gebietsbeschrankung (gemé ben.'!% Auch im Protokoll der Verwaltungs der angebliche Entscheid über einen künfti

1186 Oben Rz 583.

1187 Oben Rz 614.

1188 Oben Rz 629.

1189 Oben Rz 636 f.

1180 Oben Rz 595 ff.

1181 Oben Rz 597.

1182 Oben Rz 619.

1198 Oben Rz 628.

1194 Oben Rz 634 f.

1185 Zwar war [...] selbst an der VR-Sitzung von ihm alle übrigen Verwaltungsräte, inkl. [...], vom KAGA-Vertrag angeregt haben soll.

zw. Aktionärinnen mit dem Hinweis auf das Ein- rag (siehe Art. 11 des KAGA-Vertrags).'8° Damit ausgehen, dass dieser noch gilt. Zum selben Er- der rund zwei Wochen vorher abgehaltenen VR- X beschliesst in der Folge: (...) der veraltete Sach- ynärbindungsvertrag abgelöst werden». Abgelöst

gilt.

sagen, dass die Parteien während ihren Diskussi- fertrag davon ausgingen, dass der KAGA-Vertrag ster der Alluvia), indem er auf die Frage, ob der er 2014 noch «für alle Aktionäre bindend» war, r. (...) Keiner hat mehr an den Aktionärbindungs- ‘Kastli) bestätigt, dass es den KAGA-Vertrag gibt, dem er sagt:''8° «Der Sacheinlagevertrag ist nicht der Grunderzeit». Diese Relativierungen stehen alten der KAGA-Aktionarinnen im Jahr 2012, als ohne ihre Zustimmung den Kiesabbau auszudeh- yassung des KAGA-Vertrages ausgearbeitet).''” rin diesem Zusammenhang 2009 zur Geltung des Geschaftstatigkeit der Aktionare im Einzugsgebiet iber Daepp».''?' Vor dem Hintergrund dieser Tat- e Aussagen von |...] und [...], wonach es sich beim ratene oder nicht wörtlich zu nehmende Vereinba- Jürfte es ihnen darum gegangen sein, die Bedeu- N.

aren sich aber nicht nur einig, dass der KAGA- nassung oder Aufhebung im Jahr 2014 noch galt. GA-Vertrag im Verlaufe dieser Diskussionen nicht ibt sich insbesondere aus dem VR-Protokoll des ), in welchem dieser über fünf Monate nach der wollte, über was er an der Dezember-Sitzung dis- darin fest: «Über den Vertrag von 1970 bzw. ein- ‘noch Beschluss gefasst».''°? Dann hat der Ver- ber auch nicht geändert oder aufgehoben, zumal verständnis der Aktionärin Marti gar nicht möglich ewerbsbehörde den Aussagen von [...] (Vertreter 1194 wonach der Verwaltungsrat am 16. Dezember cht mehr an den KAGA-Vertrag halten zu wollen ss KAGA-Vertrag) zu verzichten, keinen Glau- ratssitzung vom 16. Dezember 2014, an welcher gen Bruch mit dem KAGA-Vertrag gefällt worden

1 16.5.2015 nicht anwesend; allerdings widersprechen der gemäss [...] den Beschluss über die Abweichung sein soll, ist dazu nichts zu lesen. Es heisst d nicht abgeschlossen werden könne, und we ohne schriftlichen Vertrag entsprechend zu Aktionärbindungsvertrags eine Aufhebungsl eigenen Angaben im VR-Protokoll vom 26 Vertrag von 1970 gefasst hat oder auch nu sich auch ohne schriftlichen Vertrag entspre halten zu wollen, nicht auch diese Aufhebu rade ein Beschluss über den KAGA-Vertrag dem KAGA-Vertrag kann demnach mit dem chen Vertrag entsprechend verhalten zu wo (Vertreter der Marti) noch die Frage, ob der‘ chung vom KAGA-Vertag von 1970 zu bes: Gültigkeit des von ihm behaupteten Beschlı von [...] (Vertreter der Heimberg) verwiesen zember 2014, an welcher er auch dabei wa noch in Kraft sei, mit einem «Ja». Und auf Heimberg verbiete, eine neue Kiesgrube z schon. Das ist im Aktionärbindungsvertrag f frei». Hätte der VR einen Monat zuvor wirk nicht mehr gelten soll, hätte [...] dies in sein: beiter der KAGA, [...] und [...] (letzterer war : nicht dabei), wussten nichts von einer im KAGA-Vertrags.''%® Kurzum: Was der VR mi Vertrag [gemeint: der neue Aktionärbindunc meint hat, ist nur schwer nachvollziehbar. F entscheidend -, dass es sich dabei nicht um liche Aufhebung des KAGA-Vertrags von 18

652. Was die Parteien in ihren Stellungnat bringen, überzeugt nicht. Die wiederholte Be KAGA-Vertrag, die es endlich zu beseitigen Ablaufs und der Stossrichtung des vier J: schönfärberisch und vorgeschoben. Die Mc letztlich nicht entscheidend. ''”

653. Entscheidend ist vielmehr, dass nur s damit gemeint haben könnte, als er im Deze Vereinbarung entsprechend dem neuen Akt der VR damit die Einhaltung des Entsende materiell wesentliche Bestimmung des neue schluss keine Abkehr vom KAGA-Vertrag, Vertrag vorgesehen. Klar erscheint bezüglicl ber 2014 eigentlich einzig, dass damit jeder neuen Aktionärbindungsvertrags gemeint se

654. Erstens würde das im Widerspruch zuı dem neuen Aktionärbindungsvertrag zuzust barungen vorgesehen ist. Ohne Zustimmunc einfach aufgehoben werden, fehlt es doch :

1196 Siehe hierzu oben Rz 620. 1197 Oben Rz 625.

1198 Oben Rz 627 und Rz 624. 119 Rz 647 ff.

ort einzig, dass der neue Aktionärbindungsvertrag iter: «Der VR beschliesst in der Folge, sich auch verhalten». Zwar enthält der Entwurf des neuen lausel früherer Verträge.''% Da der VR aber nach ). Mai 2015 keinen Beschluss über den KAGA- r darüber diskutiert hat, kann mit dem Beschluss, chend dem (neuen) Aktionärbindungsvertrag ver- ngsklausel (mit)gemeint sein, wäre dies doch ge- , der explizit nicht gefällt worden ist. Ein Bruch mit | schillernden Beschluss, sich auch ohne schriftli- len, nicht verbunden sein. Immerhin stellt sich [...] VR der KAGA überhaupt befugt wäre, eine Abwei- chliessen. Er bezweifelte dies, womit er auch die Isses anzweifelt. Schliesslich sei auf die Aussage . Nur einen Monat nach der Sitzung vom 16. De- r, beantworte er die Frage, ob der KAGA-Vertrag die Frage, ob es eine Abmachung gebe, die der u eröffnen, sagte er:''”” «Ja, im Gebiet Aaretal estgehalten. Ausserhalb dieses Gebietes sind wir lich entschieden, dass die Gebietsbeschränkung sr Antwort mit Sicherheit erwähnt. Auch die Mitar- allerdings an der Sitzung vom 16. Dezember 2014 Dezember 2014 beschlossenen Änderung des t seinem Beschluss, «sich auch ohne schriftlichen jsvertrag] entsprechend zu verhalten», genau ge- est steht aber jedenfalls — und das ist vorliegend einen contrarius actus, also um eine einvernehm- 70 handelt.

men zum Antrag und anderweitig hiergegen vor- arufung auf angeblich veraltete Bestimmungen im galt, erscheint gerade in Anbetracht des zeitlichen ihre zuvor erfolgten, ersten Anderungsversuchs tivation zum zweiten Änderungsversuch ist aber

chwer nachvollziehbar ist, was der VR von KAGA ımber 2014 beschloss, sich auch ohne schriftliche ionärbindungsvertrag verhalten zu wollen. Soweit rechts gemeint haben sollte, welches die einzige *n Aktionärbindungsvertrags ist, bedeutet der Be- ist das Entsenderecht doch ebenfalls im KAGA- 1 dieses enigmatischen Beschlusses vom Dezem- falls nicht die Aufhebungsklausel im Entwurf des iin konnte, wie nachfolgend gezeigt wird:

- expliziten Weigerung der Aktionarin Marti stehen, immen, worin die Aufhebung der früheren Verein- ı der Aktionärin Marti kann der KAGA-Vertrag nicht an der Zustimmung aller Vertragsparteien, die für einen contrarius actus erforderlich ware. Wi sie wäre jederzeit bereit gewesen, einen (sc mag das zwar sein. Diese behauptete Bereit dass ein solcher Aufhebungsvertrag, sei er abgeschlossen wurde, wie das Beweisverf: kolle zeigen. Über einen Aufhebungsvertrz überzeugt die Behauptung der Marti-Grupp widrigen Bestimmungen des KAGA-Vertrac Weiteres nicht mehr anwendbar. Mit diese: Nichtigkeitsfolge kartellrechtswidriger Verei rechtswidrigen Vereinbarungen geben kanı schlüssig; die möglichen zivilrechtlichen Fol für das Kartellverwaltungsverfahren hinsich Im Übrigen lässt sich diese Aussage von Me u.a. an der Durchsetzung des Konkurrenzve nicht auf die aus ihrer Sicht anscheinend ev

655. Zweitens stünde das im Widerspruch 26. Mai 2015, wonach über den KAGA-Ver noch Beschluss gefasst wurde. Damit ist at zember 2014, sich entsprechend dem (neu auch auf die Aufhebungsklausel im Entwurf würde einen Beschluss über den KAGA-Ve tokoll vom 26. Mai 2015 ausdrücklich nicht ¢

656. Drittens zeigen die zeitnah nach dem geführten Einvernahmen, dass auch die be damit beschlossen worden sein soll. Etliche Beschluss an, der KAGA-Vertrag gelte we wissen. Demgegenüber äusserte keine befr: dem Beschluss vom Dezember 2014 klarer\ gleiche Ausführungen zur nunmehr behaup sen sich den damaligen, zeitnahen Einvern:

657. Die Ausführungen von Marti-Gruppe, gen an die Begründung von Verträgen stelle che vorbei. Nicht die (fehlende) Schriftlichk sondern dass kein Ubereinstimmender nat wurde, sei dieser nun schriftlich oder mündli teien im November 2023 allesamt bestätic Vertrag aufgehoben zu haben. Es geht hier streitigkeit inter partes, bei der gemäss Vet tungen der Parteien bezüglich des Vertrags 1 Es gilt vielmehr der Untersuchungsgrundsat gelmässig alle Vertragsparteien das gleichle lenfalls kartellrechtswidrige Vereinbarung z zu bezeichnen. Übereinstimmende nachtra angeblichen früheren Vertragsaufhebung si allein entscheidend und zumindest mit Vorsi die Tragweite des Beschlusses vom Dezem nur, aber immerhin, dass er jedenfalls nicht schlägt und daher den KAGA-Vertrag unbe: lich etwas anderes behaupten.

ann Marti-Gruppe in ihrer Stellungnahme festhält, hriftlichen) Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, schaft von Marti-Gruppe ändert aber nichts daran, nun mündlich oder schriftlich, eben gerade nicht ahren und insbesondere die einschlägigen Proto- g wurde gar nicht erst diskutiert. Ebenso wenig e, sie sei davon ausgegangen, die kartellrechts- js seien seit Inkrafttreten des aktuellen KG ohne n Argument schliesst sie aus der zivilrechtlichen nbarungen, dass es eigentlich gar keine kartell- 1, da diese ohnehin nichtig sind — das ist zirkel- gen einer kartellrechtswidrigen Vereinbarung sind lich dieser Vereinbarung nicht ausschlaggebend. rti-Gruppe auch nicht damit vereinbaren, dass sie rbots gegenüber Daepp mitbeteiligt war und dabei idente Nichtigkeit dieser Klausel hingewiesen hat.

zur expliziten Präzisierung im VR-Protokoll vom

rag bzw. einzelne Artikel daraus weder diskutiert ısgeschlossen, dass sich der Beschluss vom De- en) Aktionärbindungsvertrag verhalten zu wollen, dieses Vertrags bezogen haben kann. Denn das rtrag bedeuten, der gemäss Präzisierung im Pro- Jefasst worden ist.

fraglichen Beschluss vom Dezember 2014 durch- fragten Personen nicht einordnen konnten, was befragte Personen gaben denn auch trotz diesem terhin, während andere festhielten, das nicht zu agte Person die Ansicht, der KAGA-Vertrag sei mit veise aufgehoben worden. Schlüssige, deckungs- teten Vertragsaufhebung im Dezember 2014 las- ıhmen nicht entnehmen.

wonach die WEKO unterschiedliche Anforderun- :n würde als an die Aufhebung, gehen an der Sa- eit der Vertragsaufhebung ist ausschlaggebend, ürlicher Wille zur Vertragsaufhebung festgestellt ch. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Par- jen, spätestens im Dezember 2014 den KAGA- nicht um eine zivilrechtliche Vertragsauslegungs- handlungsgrundsatz übereinstimmende Behaup- ‘ur die Sachverhaltsfeststellung massgebend sind. Zz. In einem Kartellverwaltungsverfahren haben re- ufende prozesstaktische Interesse daran, eine al- wischen ihnen abzustreiten oder als aufgehoben gliche Erklärungen der Parteien hinsichtlich einer nd zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht für sich cht zu geniessen. Vorliegend bleibt es dabei, dass ber 2014 unklar war und ist. Klar ist diesbezüglich die Aufhebungsklausel des Vertragsentwurfs be- rührt lässt, auch wenn die Parteien nun nachträg-

658. Der Vollständigkeit halber ist festzuh: zum Antrag nicht vorbringen (und erst recht teren Zeitpunkt in gegenseitigem Einverneh dieser sei mit Beschluss vom Dezember 2( vorangehend ausgeführt, nicht zu. Eine sp: mangels dahingehender Behauptungen der

659. Weiter steht auch fest, dass keine am losgesagt oder versucht hätte, ihn zu künc behauptete in seiner Einvernahme, er habe distanziert.'?°' Die Rückfragen, warum er die beantwortete [...] aber nicht mehr. Er hielt ble distanziert. Jedoch beantwortete [...] die er Ausführungen von [...] Überzeugen schon n genen Handeln stehen. So hat sich [...] 200 KAGA auf den KAGA-Vertrag vom 20. März machen, einen Vertreter in den VR der KAG die oben erwähnte Vertragsanpassung im. Distanzierung gegenüber einer Vereinbaru noch auch nur gegen aussen gelebt wird, zivilrechtlich und erst recht auch kartellrech lungnahme zum Antrag anders sehen sollt der Darstellung von Marti-Gruppe ist es auc Vertragspartei davon abhängen, dass alle ' Eine Vertragspartei kann sich vielmehr, wie | zieren, insbesondere durch eine Kündigung tanzierung gegen aussen, insbesondere gec mentaler Rückzug von einer geschlossene! partnern mitgeteilt wird noch sich gegen at drücklicher oder konkludenter) Willenskundt zivil- noch kartellrechtlich. Dass Marti-Grupr Vertragspartnern mitgeteilt hatte oder sie in gegen die Abmachungen gehandelt und sic Marti-Gruppe selbst nicht. Im Gegenteil ist fe in den VR von KAGA im Jahr 2007 noch exp tete Mentalreservation von Marti-Gruppe nic weis zu fuhren.

660. Schliesslich entledigte sich auch keir Rechten und Pflichten des KAGA-Vertrags, Aktionarinnen nicht, die den KAGA-Vertra

1200 Gestützt auf Art. 27 ZGB kann eine Kündigu digungsfrist enthalten, da Verträge nach | grenzte Zeit geschlossen werden können ( Aktionärbindungsverträge (BGE 143 II 480 |

1201 Oben Rz 639.

1202 Schreiben von [...] vom 8.6.2007 an KAGA,

1203 Oben Rz 601; im hierzu unterzeichneten Vet es u.a. «Der Verwaltungsrat der KAGA wurc und Erklärung zu unterzeichnen».

1204 Insbesondere Act. VIII.158 Rz 76.

1205 Act. VIII.158 Rz 76.

alten, dass die Parteien in ihren Stellungnahmen nicht belegen), den KAGA-Vertrag zu einem spä- men aufgehoben zu haben. Sie tragen einzig vor, )14 aufgehoben worden. Das trifft allerdings, wie itere Aufhebung dieses Vertrags kann schon nur sachnahen Parteien ausgeschlossen werden.

KAGA-Vertrag beteiligte Partei sich je von diesem ligen.'2% Einzig [...] (Vertreter der Marti-Gruppe) sich persönlich vor 35 Jahren vom KAGA-Vertrag s gemacht habe und wie er es kommuniziert habe, ss fest, auch später habe sich Marti «permanent» tsprechenden Rückfragen auch hier nicht. Diese ur deshalb nicht, weil sie im Widerspruch zum ei- 7 persönlich in einem Schreiben an den VRP der 1970 berufen, um das Recht der Marti geltend zu A zu schicken.'?% Im Übrigen trug auch die Marti Jahr 2012 mit.'2°° Eine bloss innere, persönliche ng, die weder gegen aussen kommuniziert wird wäre aber ohnehin nicht von Bedeutung, weder tlich nicht. Soweit dies Marti-Gruppe in ihrer Stel- 2,124 überzeugt ihre Auffassung nicht. Entgegen h keineswegs so, dass Gedeih und Verderb einer Vertragsparteien einer Aufhebung zustimmen. '?° ausgeführt, einseitig von einer Abmachung distan- . Erforderlich ist aber allemal, dass sie diese Dis- jenuber ihren Vertragspartnern, kund tut. Ein bloss n Abmachung, der weder den anderen Vertrags- ıssen manifestiert, kann hingegen mangels (aus- yabe für eine Distanzierung nicht genügen, weder e ihren angeblichen inneren Unwillen den übrigen für die anderen Vertragspartner sichtbarer Weise 1 so implizit von diesen distanziert hätte, behauptet sstzustellen, dass sich Marti-Gruppe für ihre Wahl lizit auf den KAGA-Vertrag berief. Da die behaup- ht rechtsrelevant ist, erübrigt es sich, hierüber Be-

re der derzeitigen KAGA-Aktionärinnen von den indem sie die KAGA-Aktien verkaufte, auch jene g als «veraltet», «nicht mehr zeitgemäss» oder

ng auch für Verträge in Frage kommen, die keine Kün- bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unbe- BGE 114 Il 159 E. 2.a). Dies gilt namentlich auch für

[...], Act. 11.C.X.113; siehe dazu auch unten Rz 681.

trag zur Festlegung des KAGA-Wirkungskreises heisst le von allen Aktionären ermächtigt, diese Vereinbarung

«überholt» betrachteten. Von dieser Möglic Gebrauch gemacht. '2°°

661. Vor dem Hintergrund, dass der KAGA ob eine formelle Aufhebung dieses schriftlic liegenden Übereinkunft der Parteien änder gemeinsam bei KAGA zusammenwirken.

C.6.2.7 Zusammenfassendes Beweiserg

662. Zusammenfassend steht somit fest, dz eingekommen sind (natürlicher Konsens), d bunden zu sein:

  • K. + U. Hofstetter & Co (heute: Hofste

  • Messerli & Co (heute: Messerli) (seit 1

  • Aare-Kies (seit 1970)

  • Bendicht Kaestli & Soehne AG (heute

  • Heimberg (seit 1970)

  • A. Marti & Cie AG (heute: Marti) (seit

  • Kiestag (seit 1977)'2°”

- KAGA (Unterzeichnerin der Vereinbar

663. Zwischen den ersten sechs genannte dem 20. Marz 1970. Der Konsens zwischen 17. Mai 1977 und unter Berücksichtigung d 2004 sind gewisse Kartellrechtsverstösse ( siert deshalb auf diejenigen Unternehmen, c Vertrags beteiligt waren. An dieser Stelle wi gen, die früher zeitweise am KAGA-Vertrag

C.6.3 Gegenstände der Abmachungen KAGA

664. Nachdem gezeigt worden ist, dass zwi der Kästli, der Heimberg, der Marti, der Kies lichen KAGA-Vertrag zustande gekommen | tersuchen, worauf sich die Beteiligten dam welche Art der Zusammenarbeit sich die Be was Inhalt bzw. Gegenstand des KAGA-Ver

665. Hierzu werden in einem ersten Schritt vorwiegend beschreibender Form wiederge: laut des KAGA-Vertrags abgestellt werden ( die Abmachung, dass die Vertragspartner ir

1206 Oben Rz 515.

1207 Es kann vorliegend mangels Relevanz offer tien der [U09] derart in deren Rechte eintrat, Vertragspartnerschaft der [U09] von 1970 b

1208 Siehe dazu Rz 514 f.

:hkeit hat beispielsweise die [U11] im Jahr 2004

-Vertrag weiterhin gilt, muss nicht geprüft werden, shen Vertrags überhaupt etwas an der zugrunde- n würde, so lange diese weiterhin wie bis anhin

ebnis

iss die nachfolgenden juristischen Personen über- urch die Bestimmungen des KAGA-Vertrages ge-

tter) (seit 1970) 970)

. Kästli) (seit 1970)

1970)

ungen vom 17. Mai 1977 und vom 16. Mai 2012)

n juristischen Personen besteht der Konsens seit allen acht juristischen Personen besteht seit dem er Änderungen vom 16. Mai 2012 bis heute. Seit Jirekt sanktionierbar. Diese Untersuchung fokus- lie auch nach 2004 noch am Konsens des KAGA- rd daher nicht weiter auf Unternehmen eingegan- beteiligt waren. '2°°

über die Zusammenarbeit im Rahmen der

schen der Hofstetter, der Messerli, der Aare-Kies, tag und der KAGA eine Einigung über den schrift- st, der aus ihrer Sicht nach wie vor gilt, ist zu un- it genau geeinigt haben. Zu klären ist somit, auf teiligten am KAGA-Vertrag geeinigt haben, mithin trags ist.

die relevanten Auszüge aus den Beweismitteln in geben. Dabei kann einerseits direkt auf den Wort- nachfolgend C.6.3.2). So bedeutet beispielsweise 1 einem bestimmten Gebiet eine bestimmte Tatig-

\bleiben, ob die Kiestag durch die Übernahme der Ak- dass ihr aufgrund Unternehmensnachfolge zudem die is 1977 angerechnet werden könnte.

keit nicht ausüben, evidenterweise, dass die nannten Gebiet eben nicht ausüben. '?® Na bereits oben wiedergegebenen Wortlaut de: bar daraus ergebenden Gegenstände auszu dererseits kann indirekt auf den Inhalt der E der Beweiswürdigung deren Begleitumstän: kommen des schriftlichen Vertrags, die Ums arbeit und sämtliche Diskussionen und Auss ebenfalls nachfolgend festgestellt (nachfolg chen Aussagen anlässlich der Einvernahme

666. In einem zweiten Schritt werden die « genstand der Abmachungen zwischen de C.6.3.5).

667. Vorab sind allerdings drei kurze Hinw gend C.6.3.1) angebracht.

668. Erster Hinweis: Die nachfolgend fest plizit den KAGA-Vertrag,'?'' zum Teil aber : gung der Aktionärinnen an der KAGA und d Aktionärinnen und mit der KAGA."'?'? Da der | an der KAGA verwoben ist,'?'3 lässt sich c können die nachfolgend wiedergegebenen des dem KAGA-Vertrag immanenten, geme werden. Dies führt dazu, dass diese Äusser allgemeine Zusammenarbeit unter den Akti umstände des KAGA-Vertrags darstellen, ii KAGA-Vertrag mit ihrer Zusammenarbeit git

1208 Siehe Art. 1 des KAGA-Vertrags, oben Rz weder direkt noch indirekt eigene Ausbeutur nung Kies und Sand auszubeuten».

1210 Vgl. dazu die Feststellung Uber die «innere chen Beweiswürdigung zum natürlichen Kc innere Tatsache handelt, kann er nicht dire Indizien zu ergründen. Zu diesem Zweck we angezogen, welche für die Willensabgabe re umstände, die Beweggründe und das Verl

1211 Siehe z.B. die Aussage aus dem Jahr 2010 bedauern, dass damit kein aktueller Aktionäı zeugt, dass mit dem vorliegenden Entwurf sich verändernden Verhältnissen am eheste

1212 Siehe z.B. die Aussage aus dem Jahr 2009 tungsratsmitgliedern für die offene, faire und wenn es für den einzelnen Aktionär nicht im meinsamen Lösung zurückzunehmen, zeigt tereinander vorhanden ist. Gerade Letzteres gemacht. Er wünscht sich, dass dies auch auch jeder Aktionär entsprechend profitiert»

1213 Dies schon nur deshalb, weil der KAGA-Ve Erwerber zu überbinden ist, vom Erwerbe: Vertrag hält fest, dass ein Verkäufer von KA ten aus dem KAGA-Vertrag auf den Erwerb Aktien den KAGA-Vertrag anzuerkennen Rz 583).

> Vertragspartner die bezeichnete Tätigkeit im ge- chfolgend wird deshalb ein zweiter Blick auf den s KAGA-Vertrags geworfen, um die sich unmittel- imachen, die vorliegend relevant sein können. An- -inigung geschlossen werden, indem im Rahmen de berücksichtigt werden wie z.B. das Zustande- etzung und die Weiterentwicklung der Zusammen- sagen darüber.'?'? Diese Begleitumstände werden and C.6.3.3). Schliesslich werden die diesbezügli- in festgehalten (nachfolgend C.6.3.4).

Jargelegten Beweismittel gewürdigt, um den Ge- »n daran Beteiligten festzustellen (nachfolgend

eise (hiernach) und eine Vorbemerkung (nachfol-

gestellten Begleitumstände betreffen zum Teil ex- auch nicht, sondern beziehen sich auf die Beteili- er damit verbundenen Zusammenarbeit unter den KAGA-Vertrag aber untrennbar mit der Beteiligung las eine gar nicht vom anderen trennen. Zudem Diskussionen und Äusserungen als Umsetzung insam organisierten Abbaus von Kies verstanden ungen über die Beteiligung an der KAGA und die onärinnen und mit der KAGA stets auch Begleit- ndem sie zeigen, um was es den Beteiligten am

583: «Die Aktionäre verpflichten sich, im Raume (...), ıgsrechte zu erwerben oder sonstwie auf eigene Rech-

Tatsache» des «wirklichen Willens» in der zivilrechtli- ynsens: «Weil es sich beim wirklichen Willen um eine kt bewiesen werden. Daher ist der Wille anhand von rden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses her- levant waren. Als weitere Indizien kommen die Begleit- alten der Parteien vor und nach Vertragsschluss in-

(unten Rz 782): «Die anderen Aktionäre [ausser Marti] ‘bindungsvertrag zu Stande kommt, sind sie doch über- dem ursprünglichen KAGA-Gründungsgedanken bei ın Rechnung getragen werden könnte».

(unten Rz 779): «Der Präsident [...] dankt allen Verwal- sachliche Diskussion im Verlaufe dieser Tagung. Auch mer einfach war, sich zu Gunsten einer gesamten ge- e die Tagung, dass die dazu notwendige Solidarität un- ‚hat die KAGA in ihrer nun 40 jährigen Geschichte stark in Zukunft so bleiben kann, denn letztlich hat dadurch

rtrag bei einer Übertragung von KAGA-Aktien auf den - also ebenfalls akzeptiert werden muss: Der KAGA- GA-Aktien verpflichtet ist, sämtliche Rechte und Pflich- sr zu Uberbinden, und dass jeder Erwerber von KAGA- und mitzuunterzeichnen hat (KAGA-Vertrag, Art. 6,

669. Zweiter Hinweis: Die nachfolgend fe weitere, neben den KAGA-Vertrag hinzutre Dies immer dann, wenn sie einen Konsens Da sie aber — wie im vorangehenden Hinw KAGA-Vertrags darstellen, ist es nicht nötic kennzeichnen. Sie werden nachfolgend, wie sie zeigen, um was es den Beteiligten am K

670. Dritter Hinweis: Wie sich nachfolger Vertrag mehrere Abmachungen getroffen

Vertrag mehrere Artikel hat). Im Kontext eine nicht nötig, sämtliche Abmachungen aufzua den. Es sind nur jene Gegenstände festzust sind, mithin wettbewerbsbezogene Abmach bewerbsreduktion zum Gegenstand haben. / bewerbsintensivierung beinhalten. Ob dane z.B. Abmachungen zum Schutz der Land: zes'?'°), ist hier nicht zu prüfen. Daraus et Beteiligten am KAGA-Vertrag Abmachunge: qualifizieren sind. Soweit sich solche festst nicht, dass dies die einzigen getroffenen Ab

671. Vorbemerkung: Im vorliegenden Fal sehr häufig im Rahmen ihrer Treffen an den‘ Teil der Willensbildung der KAGA selbst s nächst darzulegen, inwiefern ihre Äusserur Aktionärinnen zuzuordnen sind.

C.6.3.1 Vorbemerkung: Äusserungen, di Sitzungen macht, sind zwei juris

C.6.3.1.1 Grundsätzliches zur Zuordnur

672. In der vorliegenden Untersuchung ist schen welchen Beteiligten Konsense zustan tatsächlicher oder innerer Konsens) liegt vo plizite oder implizite übereinstimmende Will Sämtliche Aktionärinnen der KAGA und K/ Personen bilden und äussern ihren Willen d unter welchen Gegebenheiten Willensäusse Person zuzuordnen sind. Folge einer solch sche Person als Konsensbeteiligte zu betrz schen Personen verfolgte Absichten und Zw

673. Ohne Weiteres sind Willensäusserun: ner juristischen Person zuzuordnen, wenn d ätzen als Repräsentantin (d.h. als Organ) oc

1214 Siehe z.B. die Aussage von [...] im Jahr 197

1215 Siehe z.B. die Aussage von [...] im Jahr 20C welt nimmt und ihre Aktivitäten mit dem Ziel gen vornimmt (Act. KAGA Unternehmensp wettbewerbsbezogene Inhalte relevant sind Massnahmen wie z.B. der Transportkosten: verursachten Belastungen in Einklang zu br

stgestellten Begleitumstände stellen regelmässig tende Vereinbarungen dar (natürlicher Konsens). zwischen mindestens zwei Beteiligten darstellen. sis dargelegt — immer auch Begleitumstände des J, diese separaten Vereinbarungen als solche zu : erläutert, unter dem Blickwinkel aufgeführt, dass AGA-Vertrag mit ihrer Zusammenarbeit ging.

id zeigen wird, haben die Beteiligen am KAGA- (was sich bereits daran zeigt, dass der KAGA- sr kartellrechtlichen Untersuchung ist es allerdings rbeiten, die von den Beteiligten eingegangen wur- ellen, die für die kartellrechtliche Prüfung relevant ungen. Dies sind einerseits solche, die eine Wett- Andererseits sind es Abmachungen, die eine Wett- ben weitere Abmachungen getroffen wurden (wie schaft'?* oder zur Förderung des Umweltschut- gibt sich, dass nachfolgend geprüft wird, ob die 1 getroffen haten, die als wettbewerbsbezogen zu ellen lassen, bedeutet dies nach dem Gesagten machungen waren.

| äussern die handelnden Personen ihren Willen Verwaltungsratssitzungen der KAGA. Da sie dabei ind, ist in der nachfolgenden Vorbemerkung zu- igen gleichzeitig auch den von ihnen vertretenen

e ein Verwaltungsrat der KAGA an VR- tischen Personen zuzuordnen

1g von Äusserungen an juristische Personen

unter anderem die Frage zu klären, ob und zwi- de gekommen sind. Ein natürlicher Konsens (auch r, wenn mindestens zwei Beteiligte sich durch ex- ensäusserungen auf einen Inhalt geeinigt haben. \GA selbst sind juristische Personen. Juristische urch natürliche Personen. Zu erörtern ist deshalb, rungen einer natürlichen Person einer juristischen en Zuordnung ist, dass die entsprechende juristi- ichten ist. Vergleichbares gilt auch für von juristi- ecke.

yen und Handlungen einer natürlichen Person ei- ie natürliche Person nach zivilrechtlichen Grunds- ler als Vertreterin (z.B. durch eine kaufmännische

1, Act. 11.0.xX.14, S. 14 f.

)5, wonach die KAGA Rücksicht auf die Natur und Mit- der Minimierung der durch sie verursachten Belastun- hilosophie, Ziff. 3, Act. II.D.X.15). Da vorliegend nur , Interessiert nicht weiter, ob und inwiefern bestimmte ausgleich (dazu Rz 1092 ff.) mit einer Minimierung der ingen sind.

Handlungsvollmacht) der juristischen Perso bezüglich des Einverständnisses von den A ten KAGA-Vertrag (und dessen Änderungen explizit im Namen der juristischen Personet ren.'2'® Konsensbeteiligt sind daher die ents

674. Die im Kartellrecht relevante Zuordnu türlicher Personen an juristische Personen verhältnisse hinaus. Denn im handels- und z die natürliche Person mit ihrer Tätigkeit e konnte, wobei Überlegungen des Verkehrs- recht ist die Schaffung einer rechtsgeschäftl wohl auch hier auf den Begriff des Konsen Deutlichkeit bereits daran, dass Art. 4 Abs. 1 gen auch nicht erzwingbare sowie aufeinan« gebend ist im Kartellrecht demnach die wir Zuordnung von Willensäusserungen und H weise zurückzugreifen. Was das bedeutet, \ gen der VR-Mitglieder von KAGA anlässlich

675. Nachfolgend wird dargelegt, dass im VR-Mitglieder von KAGA, die sie anlässlicl jeweiligen KAGA-Aktionärinnen zugeordnet sich bei Beschlüssen des VR von KAGA zi Aktionärinnen von KAGA handelt, deren je\ haben. Gegen eine Zuordnung dieser Aus: Aktionärinnen könnte auf den ersten Blick Person als Individuum ausgerichtet sind. J OR'?"8 nicht in einen VR wählbar.'?'? Bei VR sonen grundsätzlich in ihrer Funktion als VR — nicht (zugleich auch) im Namen einer ar Interessen der Gesellschaft, deren VR sie : Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Prir legungen deshalb damit, den einzelnen KA VR-Mitglieds an VR-Sitzungen zuzuordnen zwischen den Aktionärinnen der zustimme: formalistische Betrachtungsweise wird alleı und so insbesondere auch hier — nicht gerec bedient sich das Zivilrecht verschiedener Rı oder des Durchgriffs. Im Kartellrecht bedarf Zweck des Kartellrechts entsprechend — v weise im Vordergrund steht, weniger eine ar

1216 Oben Rz 581 ff., Rz 590 ff. und Rz 595 ff. 1217 Zusammengefasst Rz 662.

1218 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend di (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligation

1219 Alluvia ruft diese Norm in ihrer Stellungnah bleibt jedoch unklar, was sie daraus zu ihreı

1220 Generell gegen eine Zuordnung daher MAI stutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 4 Al

1221 Zu absolut daher BSK KG-REINERT (Fn 1221

1222 Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise off: Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1Pis K( «nicht erzwingbaren» Vereinbarungen als‘

n agiert. Wie bereits im Einzelnen gezeigt, ist das ktionärinnen und KAGA zum schriftlich abgefass- ) der Fall, da die involvierten natürlichen Personen 1 handelten, für die sie zeichnungsberechtigt wa- prechenden juristischen Personen. "?'7

ng von Willensäusserungen und Handlungen na- geht jedoch über die zivilrechtlichen Vertretungs- ivilrechtlichen Vertretungsrecht geht es darum, ob ine juristische Person rechtsgeschäftlich binden und Gutglaubensschutzes mitspielen. Im Kartell- ichen Bindung hingegen nicht weiter relevant, ob- ses zurückgegriffen wird. Das zeigt sich mit aller KG nebst «rechtlich erzwingbaren» Vereinbarun- Jer abgestimmte Verhaltensweisen erfasst. Mass- tschaftliche Realität. Im Einklang damit ist für die andlungen auf eine wirtschaftliche Betrachtungs- vird folgend, soweit die Zuordnung von Äusserun- von VR-Sitzungen betreffend, ausgeführt.

vorliegenden Fall die Äusserungen der einzelnen 1 der VR-Sitzungen machten, zugleich auch den werden können. Konsequenz daraus ist, dass es gleich auch um Konsense zwischen denjenigen veilige VR-Mitglieder dem Beschluss zugestimmt serungen der KAGA-VR an die einzelnen KAGA- sprechen, dass VR-Mandate auf eine natürliche Jristische Personen sind gemäss Art. 707 Abs. 3 -Sitzungen sind die anwesenden natürlichen Per- -Mitglied präsent und handeln — zumindest formell deren juristischen Person. Zudem haben sie die ind, hier also die Interessen von KAGA, in guten na vista beissen sich diese Vorschriften und Über- GA-Aktionärinnen gleichwohl Äusserungen eines und Beschlüsse des VR zugleich als Einigungen aden VR-Mitglieder zu betrachten.'??° Eine solch dings den wirtschaftlichen Realitäten zuweilen — ht.'22' Um in derartigen Fällen Abhilfe zu schaffen, echtsfiguren wie etwa der faktischen Organschaft es eines solchen Rückgriffs nicht, da hier — dem on Anfang an eine wirtschaftliche Betrachtungs- spruchsbezogene zivilrechtliche Sicht.'?*? Bei den

ie Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches enrecht, OR; SR 220).

me zum Antrag ebenfalls an (Act. VIII.162 Rz 38). Es 1 Gunsten abzuleiten sucht.

NI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am-

anbart sich an zahlreichen Stellen im KG, so etwa beim 3 (dazu Rz 1280 ff.), bei der expliziten Erfassung von Wettbewerbsabreden in Art. 4 Abs. 1 KG oder indem faktischen Gegebenheiten des konkreten F die erwähnte Zuordnung bei wirtschaftlich auf. 1223

C.6.3.1.2 Jede Aktionärin kann eine Per

676. Der KAGA-Vertrag hält in Art. 5 mit de dung von KAGA ein VR bestehend aus acht Gründerfirmen» «ein Mitglied abordnen könı sen damit unter sich eine Stimmbindung h Aktionarin sollte jeweils ein eigenes VR-Mitc dann von den Aktionärinnen an der GV von von KAGA gewählt wurde.

677. Dieses Abordnungsrecht wurde von c quent gelebt. Bereits anlässlich der Gründu an der auch der KAGA-Vertrag abgeschlo Schema. Illustrativ das Protokoll dieser erstı

a) Wahlen 1. Des Verwaltungsrates

Der Vorsitzende stellt fest, dass anlässlich der Sitzung vom 20, Fe KWU Doschluss gefasst worden ist, Gründerfirmen mit einem Vertreter KAGA vertreten sein soll.

In den Verwaltungsrat werden gewä Von den firmen:

AARE-EIES AG

K. + U, HOPSTETTER 2 CO

DENDICIIT KAESTLI & SOEINE AG

A, MANTI & CIE AG

MESSEULT % CO

LUos l

KIESWERK HEIMBERG AG

Abbildung 43: Auszug aus dem Protokoll der Grüt (Act. 11.X.C.6).

678. Als 1973 die [U11] als neunte Aktion gleich auch der VR um eine weitere Person maligen GV von KAGA ist zu lesen, dass d gewählt wurde. Dasselbe Bild zeigt sich au VR-Mitglied von [U10] verstorben war, ke

gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG u.a. als Unt ternehmen» «mittelbar» die (negative) Kon nehmens erlangen (zu einzelnen Punkten h

1223 Eine Zuordnung von Beschlüssen eines Ve diejenigen, die im Vereinsvorstand vertreten B-141/2012 vom 12.12.2022 E. 4.4.3.3.1, As deführerin, eine juristische Person, jeweils k mitglieder «entsandte», womit klar sei, dass ihr «fungierten».

1224 Rz 583.

1225 GV-Protokoll der KAGA vom 22.6.1973, T. 7

alls, die hiernach aufgezeigt werden, drängt sich er Betrachtungsweise geradezu unausweichlich

son in den VR von KAGA abordnen

m Titel «Verwaltungsrat» fest, dass bei der Grün- Mitgliedern gewählt werde, wobei «jede der [acht] Yen» soll.1224 Die Aktionärinnen von KAGA schlos- insichtlich der Wahl der VR von KAGA ab. Jede lied bestimmen und «abordnen» können, das als- KAGA (vgl. Art. 698 Abs. 1 Ziff. 2 OR) in den VR

len Aktionärinnen von KAGA in der Folge konse- ngsversammlung von KAGA vom 20. März 1970, ssen wurde, erfolgte die VR-Wahl nach diesem naligen Wahl:

| Uber diese Frage schon

bruar 1970 des VA der wonach jede der acht

' im Verwaltungsrat der

hit:

1dungsversammlung von KAGA vom 20. März 1970

ärin von KAGA aufgenommen wurde, wurde zu- auf nunmehr neun erweitert. Im Protokoll der da- as neue VR-Mitglied «als Vertreter der [U11]»'° ch bei späteren Wahlen: Nachdem das bisherige m es 1974 zu einer Ersatzwahl. Gemäss GV-

srnehmenszusammenschluss gilt, wenn «mehrere Un- trolle über «Teile» eines bisher unabhängigen Unter- iervon Rz 1287 und 1290).

reinsvorstands an die Vereinsmitglieder, jedenfalls an waren, wurde jüngst auch vom BVGer bejaht in BVGer, copa. Dabei spielte u.a. eine Rolle, dass die Beschwer- ei ihr zeichnungsberechtigte Personen als Vorstands- diese natürlichen Personen «jeweils als Vertreter» von

.a, Act. 11.0.X.13.

Protokoll war es [U10], die das neue VR-Mi wurde.'?? 1977 übernahm Kiestag die Ak Vertrag bei.'??” Im VR von KAGA wurde die «Die KIESTAG ist damit berechtigt, einen ' Die von Kiestag nominierte Person wurde 3 treter der Kieswerk Steinigand AG KIESTAC bisherige VR-Mitglied der [U11] aufgrund ein [U11] schlug eine neue Person zur Wahl in wurde.'2°° 1985 fand eine ausserordentlich zurückgetretene VR-Mitglied der Marti ging - wurde einstimmig gewählt.!23' Besonders eit Aktionärinnen sodann 1991 zu Tage. Im G tungsrates wird vom Wechsel der Vertretun: schweigend Kenntnis genommen und in di unverändert für eine weitere Periode bestin Messerli zurück, nachdem es «die gesamte beitet» hat; zugleich trat auch das bisheric KAGA wurde an der GV eine Person «von ¢ den Vertreter von Messerli «[...], der bereits März 1970 die Ehre hatte, als Protokollfühi Hofstetter «nach 30-jähriger Tätigkeit» — « zugleich trat auch das bisherige VR-Mitglie den als Nachfolger wiederum Abgeordnete « bisherige VR-Mitglied von Kiestag aus dem zember 2008 kam es zur Ersatzwahl: «Die F bisherigen Verwaltungsrates Herr [...], Herrr VR zHd. der Universalsammlung aufgenom Kieswerk Steinigand AG».'2°° Kurz darauf v gangig gemacht: Das VR-Protokoll vom Apr [der VRP von KAGA] Herr [...], erneut im VI [...] nicht mehr bei der Vigier Management versammlung wird die Wahl bestatigt».'2°° Iı lösung auf diesem Posten: «Die Firma Vigie waltungsrates Herr [...], Herr [...], Unterneh GV einstimmig gewählt wurde.'2?7

679. Etwas harziger verlief einzig einmal de September 2005 verliess das damalige VR anderen Bauunternehmung. Diese Person I KAGA zurück. Marti beantragte, dass bis zı von ihr als Beisitzer ohne Stimmrecht im VR tierte dies und war der Ansicht, die Frage de

1226 GV-Protokoll der KAGA vom 6.6.1974, T. 6. 1227 Siehe Rz 590 ff.

1229 GV-Protokoll der KAGA vom 17.5.1977, T. ¢ 1230 GV-Protokoll der KAGA vom 1.6.1979, T. 6. 1231 GV-Protokoll der KAGA vom 21.3.1985, T. : 1232 GV-Protokoll der KAGA vom 27.6.1991, T. ¢ 1233 GV-Protokoll der KAGA vom 24.6.1993, T. ¢ 1234 GV-Protokoll der KAGA vom 20.6.2000, T. ! 1235 Protokoll der Universalversammlung der KA 1236 VR-Protokoll der KAGA vom 1.4.2009, Einle 1237 Protokoll der a.0. GV der KAGA vom 24.11.

tglied vorschlug, das alsdann einstimmig gewählt tien der konkursiten [U09] und trat dem KAGA- : sich daraus ergebende Ersatzwahl besprochen: Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen»."?2® nlässlich der GV denn auch einstimmig «als Ver- 3» in den VR von KAGA gewählt. '?? 1979 trat das er Umorganisation bei dieser Gesellschaft zurück. den VR vor, die von der GV einstimmig gewählt e GV statt, an der es um die Ersatzwahl für das - die von Marti als Ersatz vorgeschlagene Person ıdrücklich trat das Abordnungsrecht der einzelnen V-Protokoll ist zu lesen: «Bezüglich des Verwal- J der Firma [U11] von Herrn [...] zu Herrn [...] still- eser Zusammensetzung wird der Verwaltungsrat ımt».1232 1993 trat das bisherige VR-Mitglied von n 25 Jahre» «aktiv am Erfolg der KAGA mitgear- je VR-Mitglied von Marti zurück. In den VR von Jer Firma Marti AG» gewählt und als «Ersatz» für ; anlässlich der Gründungsversammlung vom 20. rer zu amten».'??? 2000 trat das VR-Mitglied von er war Gründungsmitglied der KAGA» — zurück; d von Aare-Kies zurück. Einstimmig gewählt wur- lieser beiden Gesellschaften.'?%* 2008 schied das VR aus. An der Universalversammlung vom De- -a. Vigier Management AG hat als Nachfolger des [...] vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde vom nen. Als neuer VR wird gewählt: Hr. [...], Vertreter ‚urde dies allerdings seitens Kiestag wieder rück- il 2009 wird eingeleitet mit «[S]peziell begrüsst er X der KAGA, als Vertreter der KIESTAG, da Herr AG arbeitet. Im Protokoll der heutigen Universal- n November 2010 folgte alsdann die nächste Ab- sr Rail AG hat als Nachfolger des bisherigen Ver- mensleiter, vorgeschlagen», welcher an der a.o.

r Wechsel eines VR-Mitglieds von Marti: Per Ende -Mitglied von Marti diese und wechselte zu einer rat daher auch als Vertreter von Marti im VR von ır nächsten Wahl (GV 2006) eine andere Person Einsitz nehmen könne. Der VR von KAGA disku- r Zusammensetzung des VR müsse grundsätzlich

a, Act. 11.C.X.13. 3.6, Act. 11.C.X.32. 3.1, Act. 11.0.X.13. 1, Act. 11.0.X.13. 2, Act. 11.C.X.13. 3, Act. 11.C.X.13. 3, Act. 11.C.X.13.

3.1, Act. 11.C.X.13.

GA vom 3.12.2008, T. 2, Act. II.A.X.125. itung, Act. 11.B.X.258.

2010, T. 2, Act. 11.D.X.43.

im Rahmen der Strategie diskutiert werden rückgetretenen VR-Mitglieds von Marti sofc von Marti ab und hielt fest, eine allfällige W: wiederum die «Aktionärsfirma Marti AG Ber

«Seit dem Stellenaustritt von Hr. [...] bei de Das weitere Vorgehen mit der Fa. Marti A diskutiert. Es sind unterschiedliche Meinut im Raum Bern für Absichten hat (Kies- ur Vorgehen: Der Präsident [...] sucht mit Hr. Themen: was mit dem VR-Sitz, was hat c ist sich der VR, dass die Strategie der KA

680. Im September 2006 wurde im VR vor dem Titel «Zusammensetzung VR KAGA (A

«Das Gespräch zwischen [...] und [...] erg. AG aus der KAGA ist kein Thema, Vertre z.B. durch [...], Bauführer. Der VR beschii närin der KAGA, jedoch bis auf weiteres o

681. Auf die Einladung zur GV 2007 reagi KAGA, [...], und liess dieses Schreiben in k zukommen: "?*!

«[...] Bei der Durchsicht der Traktanden is: — Verhandlungsgegenstand nicht aufgefül nahme eines Vertreters der Marti AG Bert genheit bietet, den Bogen zu Ihrem Schr vermutlich wissen, ist es nicht Sache des zung zu befinden. Wahlen von Mitgliederı übertragbare Befugnis der Generalversan

Aus diesem Grund stellen wir das Begehr satzwahl’ aufzunehmen, mit dem Antrag, der Marti AG Bern neu den von uns vorge Dies mit folgender, einstweilen kurzer Be (Urschrift 1148) wurde unter anderem fest Bern gehört, ein Mitglied in den VR abor Verpflichtung, aber auch langjährigen Tra stehen hierzu nicht im Widerspruch».

682. Aus Fristgründen wurde das Anliegen Juni behandelt. Der VR von KAGA beschlos che GV am 27. August 2007 einzuberufen

tungsrat: Herr [...] als Vertreter der Firma M einstimmig, womit das kurze Intermezzo de VR von KAGA sein Ende fand.

683. Das von Beginn an vereinbarte Abor Gesagten über all die Jahre hinweg respe

1238 VR-Protokoll der KAGA vom 13.9.2005, T. z 1239 VR-Protokoll der KAGA vom 23.3.2006, T. € 1241 Act. 11.C.X.113.

und es bestehe keine Eile, den VR-Sitz des zu-

rt zu ersetzen. Der VR lehnte daher den Antrag ıhl erfolge an der GV 2006. '2°8 Im März 2006 war n» Thema im VR von KAGA:12°9

r Fa. Marti AG Bern wird kein Verwaltungsrat delegiert. G als Aktionärsfirma bei der KAGA wird im VR intensiv ıgen vorhanden, da ungewiss ist, was die Fa. Marti AG id oder Betonwerk etc.). Der VR beschliesst folgendes [...]ein Gespräch, dazu beigezogen werden kann [...]. lie KAGA bei der Marti AG für einen Stellenwert. Einig GA auf keinen Fall geändert wird».

n KAGA dieses Thema wieder aufgegriffen unter ktionarsfirma Marti AG, Bern)»:'74°

ab folgendes Ergebnis: Ein Austritt von der Firma Marti tung im VR KAGA nicht durch [...] persönlich, sondern esst folgendes: Die Firma Marti AG, Bern bleibt Aktio- hhne Vertreter im VR».

erte Marti mit einem Schreiben an den VRP von “opie auch den übrigen Aktionärinnen von KAGA

‘uns aufgefallen, dass ein — zumindest für uns zentraler it ist, nämlich die Ersatzwahl oder eher die Wiederauf- ı in den Verwaltungsrat, was uns hier zudem die Gele- eiben vom 14. November 2006 zu spannen. Wie Sie Verwaltungsrates selbst, über dessen Zusammenset- ı in den Verwaltungsrat ist auch in der KAGA eine un- ımlung.

en, als Verhandlungsgegenstand das Traktandum ‘Er- als Ersatz für den zurückgetretenen [...] als Vertreter schlagenen Herr [...] in den Verwaltungsrat zu wählen. gründung: Im Sacheinlagevertrag vom 20. März 1970 gehalten, dass jede Gründerfirma, wozu auch Marti AG Anen können soll. An dieser alle Aktionäre bindenden dition soll festgehalten werden. Die Statuten von 1995

nicht bereits an der ordentlichen GV 2007 Ende ss aber am 4. Juli einstimmig, eine ausserordentli- mit dem Haupttraktandum: «Wahl in den Verwal- arti AG Bern».'?? Diese Wahl erfolgte denn auch sr vorübergehenden Nichtvertretung von Marti im

dnungsrecht der Aktionärinnen wurde nach dem ktiert und ausgeübt (letzteres mit Ausnahme der

}, Act. 11.D.X.6. ;, Act. 11.D.X.6.

Act. 11.D.X.6.

hiervor geschilderten, kurzen Episode). Eins bei KAGA besetzten, findet sich an fruheret der Jahre nicht. Bei den erfolgten Änderun: darin verankerte Abordnungsrecht, dieses

Abordnungsrecht aber bei den beiden ges dern. Es sollte allerdings nicht etwa aufgeho nis dazu bekräftigt werden. Beim ersten Änd von Alluvia seit dem Zusammenschluss vor teverhältnisse der damaligen (und auch jetz ihres Aktienanteils zu zementieren und get gender Formulierungsvorschlag lag dazu vo

2.1.1 Die Parteien vereinbaren unter Vorb Anspruch auf einen Verwaltungsratssitz h des wiederum ein Vertreter der entsprech

(...)

2.1.3. Sofern zwei oder mehrere Parteier tung stehen, steht ihnen gemeinsam nur e stetter tritt diese Regelung mit dem nächs Aktionariat der KAGA in Kraft.

684. Beim zweiten Änderungsversuch, der Verfehlungen im Kies- und Deponiebereich gehalten, dass «[M]Jit dem neuen Aktionärt cherte Verwaltungsratssitz weiterhin garanti die einzige materiell wesentliche Klausel im

C.6.3.1.3 Gelebte Doppelrolle VR-Mitgli Aktionärin

685. Bereits die vorangehenden Ausführur Eigenwahrnehmung der Beteiligten bei den präsentanten der jeweiligen Aktionärinnen ft direkt mit einer Aktionärin verknüpft, von de als deren «Vertreter»'?* sie bezeichnet we aktienrechtlichen Ausgangslage zwar forme higkeiten der jeweiligen natürlichen Person \ einzig, dass sie von einer Aktionärin abgec ihren Repräsentanten im VR von KAGA au Aktionärsunternehmen verliess — in extrerr bloss «stillschweigend Kenntnis genommen auch einfach eine andere Person der entse

1243 Siehe Rz 543.

1244 Siehe Rz 590 ff.

1245 Rz 607 ff., das Zitat stammt aus Rz 611.

1246 Rz 614 ff., das Zitat stammt aus Rz 618.

1247 RZ 620.

1248 Exemplarisch: «Die anwesenden Vertreter d AG ([...]) treten in den Ausstand bei der Behe vom 13.12.2005, T. 4, Act. II.B.X.258).

1249 RZ 678.

> Übersicht über die Personen, die einen VR-Sitz - Stelle.'?® Inhaltlich geändert wurde es im Laufe yen des KAGA-Vertrags"?** ging es nicht um das blieb unverändert bestehen. Ein Thema war das cheiterten Versuchen, den KAGA-Vertrag zu än- ben werden, sondern vielmehr sollte das Bekennt- erungsversuch ging es darum, die (mit Ausnahme | Hofstetter und Messerli) gleichgewichteten Kräf- igen) Aktionärinnen im VR von KAGA unabhängig yen weitere Veränderungen abzusichern. '?® Fol- r:

ehalt von Ziffer 2.1.3. nachfolgend, dass jeder Aktionär at und dass beim Ersatz eines Verwaltungsratsmitglie- enden Partei gewählt wird.

fusionieren oder wirtschaftlich unter einheitlicher Lei- in Verwaltungsratssitz zu. Für die Fusion Messerli/Hof- ten Fusions-oder fusionsähnlichen Vorgang unter dem

im Nachgang zu Presseberichten über mögliche im Kanton Bern unternommen wurde, wurde fest- indungsvertrag (...) allen Aktionären der zugesi- ert werden» konnte.'246 Das Abordnungsrecht war Entwurf des (neuen) Aktionärbindungsvertrag.'?*7

ed von KAGA und zugleich Repräsentant der

igen belegen eindrücklich, dass es sich nach der VR-Mitgliedern von KAGA zugleich auch um Re- vandelt. Die gewählten VR-Mitglieder sind jeweils r sie «abgeordnet» oder «delegiert» wurden oder rden. Die Wahl in den VR erfolgte aufgrund der Il ad personam. Doch die Eigenschaften und Fa- varen für deren Wahl nicht entscheidend, sondern rdnet wurde. Die Aktionärinnen konnten alsdann ch wieder «auswechseln», z.B. wenn dieser das is wurde von einem solchen VR-Wechsel sogar ».'2@ Bis in die 90er-Jahre hinein nahm mehrmals ndenden Aktionärin an einer Sitzung des VR von

er mitofferierenden Baufirmen Kastli AG ([...]) und Marti indlung dieses Traktandums». (VR-Protokoll der KAGA

KAGA teil (allerdings ohne Stimmrecht), wen verhindert war und nicht an der Sitzung teilr

686. Hinzu kommt, wie das Entsenderecht lebt wurde. Bei den entsandten Personen hi Marti-Gruppe durchwegs um mindestens «g tionärin. Bei Marti-Gruppe handelte es sich um Mitglieder des VR, teilweise auch um ra bei den entsandten Personen um Verwaltt des VR und einen Vizedirektor/Leiter Rech! sandten Personen waren also meist zugleic für diese in hoher Funktion tätig und zeichnı Aktionärinnen seien zwar Konkurrentinnen, sie den KAGA-Hut’ an».'?5? Sogar wenn di bei KAGA den Aktionärs-Hut ablegten und d daran, dass der Kopf unter dem Hut stets de zeitig Organ von KAGA als auch von ihrer beider Gesellschaften mit sich, repräsentie| lensbildung zumindest mitzuständig. Ahnlict bei KAGA Organ sind und bei ihrer Aktionä mag allenfalls zivilrechtlich nicht automatisc schaftlicher Betrachtung ist ihr Wissen aber barer Weise vorhanden und sie wirken bei leitenden Funktion massgebend mit.

687. Dieses Selbstverständnis der Doppelr len. So hielt sogar das Geschafts- und Org KAGA genehmigt wurde) aus dem Jahre 19 der Aktionarsfirmen zusammen».'2%* Weiter KAGA kurz aus. Dies mit der Begründung, Aktionäre im Verwaltungsrat vertreten sind) worttalons für einen Zirkulationsbeschluss d Feldern endete: '2°°

1250 So etwa [...] anstelle von [...] (VR-Protokolle | [...] anstelle von [...] (VR-Protokoll der KAC (VR-Protokolle der KAGA vom 2.7.1975 ur Protokolle der KAGA vom 17.5.1977 und Protokoll der KAGA vom 2.5.1978, Act. II.D. 15.2.1979, Act. Il.D.X.5) sowie [...] anstell

1251 Rz 545.

1252 Rz 797.

1253 |llustrativ, wenn auch in einem anders gel 4A_74/2024 vom 20.6.2024 E. 3.2.2, insbes entbehrt jeglicher Grundlage».

1254 Ziffer II.2 des Geschafts- und Organisations späteren Organisationsreglementen der KA etwa Ziffer | des Organisationsreglement de

1255 GV-Protokoll der KAGA vom 22.4.1971, 22.6.1973, T. 2 und Anhang, Act. 11.C.X.13.

1256 Siehe Schreiben vom 30.8.2000 vorgangig :

in das von dieser Aktionärin delegierte VR-Mitglied jehmen konnte. '?°°

von den Aktionärinnen während Jahrzehnten ge- andelte es sich bei allen Aktionärinnen ausser bei ewöhnliche» Mitglieder des VR der jeweiligen Ak- bei den entsandten Personen teilweise ebenfalls nghohe, leitende Angestellte. Aktuell handelt sich Ingsratsprasidenten, Verwaltungsräte, Delegierte sdienst bei der jeweiligen Aktionärin.'?°' Die ent- h Organe der eigenen Aktionärin, zumindest aber ingsberechtigt. Eine befragte Person hielt fest, die aber «wenn sie zur KAGA kommen, dann ‘legen 2s zutreffen würde und die entsandten Personen afür den KAGA-Hut aufsetzten, ändert dies nichts selbe ist.'?°? Die natürlichen Personen, die gleich- Aktionärin sind, tragen zwangsläufig das Wissen ren beide Gesellschaften und sind für deren Wil- 1 verhält es sich bei den natürlichen Personen, die rin eine leitende Funktion innehaben. Ihr Wissen fh auch der Aktionärin zurechenbar sein, bei wirt- ohne Weiteres auch bei der Aktionärin in verwert- der Willensbildung der Aktionärin aufgrund ihrer

olle zeigt sich auch an zahlreichen weiteren Stel- anisationsreglement von KAGA (das vom VR von 95 fest: «Der VR setzt sich aus je einem Vertreter fiel teilweise der Geschäftsbericht an der GV von «dass in unserer Gesellschaft [KAGA] sämtliche ».'255 Schliesslich sei auf die Gestaltung des Ant- es VR von KAGA hingewiesen, der mit folgenden

Unterschrift: ........... »

3A vom 29.8.1972, Act. 11.D.X.2); [...] anstelle von [...] id 13.8.1975, Act. 11.D.X.2); [...] anstelle von [...] (VR- 6.12.1978, Act. Il.D.X.2); [...] anstelle von [...] (VR- X.2); [...] anstelle von [...] (VR-Protokoll der KAGA vom e von [...] (VR-Protokoll der KAGA vom 8.12.1983, 5.12.1991 und 27.3.1992, Act. Il.D.X.6).

agerten Kontext, das zivilrechtliche Urteil des BGer, ondere der Satz «Eine solche Aufspaltung des Willens

reglements der KAGA vom 28.4.1995, Act. II.F.X.3. In GA findet sich diese Passage alsdann nicht mehr, vgl. r KAGA vom 26.6.2003, Act. 11.6.X.31.

T. 2, Act. Il.C.X.13; GV-Protokoll der KAGA vom

688. Anzugeben war nebst Datum und Ur VR-Mitglied abgeordnet hat, und nicht etwa schrift), die das VR-Mandat als Individuum i schriebenen denn auch so ausgefüllt — bein entsprechenden Aktionärin (bzw. bei Kiesta: AG). Schliesslich halten auch die Statuten \ aus einem oder mehreren Mitgliedern beste Gesellschaft beteiligten juristischen Person

689. Die Doppelfunktion, welche die natürl innehaben — d.h. VR-Mitglied von KAGA un auch entsprechend gelebt. So wurden VR-M explizit als Repräsentanten ihrer jeweiliger mierte der VRP von KAGA anlässlich einer [U33], er erwarte von dieser, dass die «Aktio für die Submission berücksichtigt werden», | lung, ob ihre Firmen für diesen Auftrag ange! steht: «Der Geschäftsführer [von KAGA] bitt Kiesbezüge ab Bümberg zu tätigen (...)»."* kutierten, allfälligen Übernahme der [U01] «Die Verwaltungsräte werden gebeten, bis mitzuteilen, ob sie bei einer Transportorgani: [...] und [...] für ihre Firmen, kein Interesse | fur diese Doppelfunktion ist ferner, dass d KAGA keine Preis- oder anderweitigen Kond schlaggebend fur diesen Verhandlungsverz es der VR von KAGA ist, der diese Kondition Vertreter repräsentiert waren.'76* Und schli besprochen, die schlicht kein Thema des \ Besonders deutlich zu Tage tritt dies bei Vertrags. Sowohl die erfolgreichen Änderu Änderungsversuche des KAGA-Vertrags v KAGA angegangen und diskutiert.'?6° Eindrü KAGA aus dem Jahr 2006: «Die Firma Mart auf weiteres ohne Vertreter im VR».'?6*

690. Wie sehr im vorliegenden Fall VR-M: sich vor allem auch daran, wessen Interess

1257 Diese Variante ist vorliegend bloss theoreti narinnen von ihr juristische Personen und | dies auch in Zukunft so bleiben dürfte, wirc ermöglicht. Diese Bestimmung sieht ausdri tienübertragung verweigern kann, wenn der

1258 Art. 22 Ziff. 1 der Statuten von KAGA von 15

1259 VR-Sitzung vom 14.9.2000, T. 3.1, Act. II.D.

1260 VR-Sitzung vom 30.3.2017, T. 8, Act. IV.13.

1262 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 115-129, Ac 198, Act. IIl.2 und EV von [...] vom 13.1.20 und den Nachweis in Fn 1983.

1263 Rz 593, 599, 609 f. und 612, 614 f. und 618

1264 Siehe dazu Rz 680.

terschrift also die Firma, die das entsprechende der Name der natürlichen Person (z.B. in Block- nnehat. Die Antworttalons wurden von den Ange- 1) Feld «Firma» findet sich jeweils der Stempel der y von deren Muttergesellschaft, der Vigier Holding ion KAGA von 1995 fest, dass der VR von KAGA sht, «die Aktionäre'?®’ oder Vertreter einer an der oder Handelsgesellschaft sein müssen».'?°®

chen Personen an den VR-Sitzungen von KAGA d zugleich Repräsentant einer Aktionärin — wurde itglieder an Sitzungen des VR von KAGA zuweilen 1 Aktionarin angesprochen: Beispielsweise infor- " VR-Sitzung in Bezug auf ein Ausbauprojekt der näre der KAGA (Baufirmen [U11], Marti und Kastli) und bat daher die «entsprechenden VR um Mittei- fragt worden sind».'°° Oder wenn im VR-Protokoll et die Aktionärsfirmen als Hauptbezüger vermehrt 0 Weiter etwa, als sich hinsichtlich der im VR dis- «die Frage bezüglich der Transportflotte» stellte: Ende Monat September 2003 dem Präsidenten sation mitmachen wollen. Bereits jetzt melden sich bekundet [...] für die KIESTAG».'?%' Bezeichnend ie Aktionärinnen bezüglich ihrer Kiesbezüge bei itionsverhandlungen mit KAGA durchführten. Aus- icht seitens der Aktionärinnen war für diese, dass en festlegte, und sie in diesem ja bereits mit einem ssslich wurden im VR von KAGA sogar Themen VR sind, sondern ein solches der Aktionärinnen. den Beratungen über Änderungen des KAGA- ngen als auch die letztlich erfolglos gebliebenen ‚urden im Rahmen von Sitzungen des VR von cklich auch der folgende «Beschluss» des VR von i AG, Bern bleibt Aktionärin der KAGA, jedoch bis

andat und Aktionärsstellung vermengt sind, zeigt en bei den Diskussionen und Entscheidfindungen

scher Natur. Seit Anbeginn von KAGA sind alle Aktio- als solche eben nicht direkt in den VR wählbar. Dass | durch Art. 6 Ziff. 1 der Statuten von KAGA von 1995 icklich vor, dass der VR die Zustimmung zu einer Ak- Erwerber keine juristische Person ist, vgl. Act. 11.6.X.2. 995, Act. 11.6.X.2.

X.6.

258. t. Ill.1; siehe auch EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 186- 15, Rz 235-258, Act. Ill.3. Siehe ferner dazu Rz 1061

f.

im VR von KAGA im Vordergrund standen. gangen, worauf verwiesen sei. '?°° Vorwegge nen bei ihrer Einsitznahme im VR von KAG die Erlangung von Wettbewerbsvorteilen ih und Marktsituation der Aktionärinnen und de von KAGA im Zentrum — um das wirtschaftli bloss reflexweise.

691. Dass im VR der KAGA der Fokus au Stelle mit einem Beispiel illustriert und greifk noch ausführlicher darauf eingegangen wir VR von KAGA im Jahre 2002: Die VR-Mitg trag, «[D]ie zukünftigen Geschäftsfelder de Mitglieds unter Berücksichtigung der aktior Traktandenliste und insbesondere deren Re 11./12. April 2002 zeigt denn auch eindrück von KAGA die Aktivitäten und Interessen de «Einleitung» war die «Ausgangslage Kies- ı folgt von einem «Kurzbeschrieb der kiesrele onärspolitische[n] Grundhaltung zur KAGA» gelegt, indem eine «Vorstellung und Triage folgte sowie das «Deponiegeschäft der KAC giearbeiten erarbeitete der beigezogene

Mitgliedern durchgeführten Einzelinterviews ten der Aktionäre der KAGA» und stellte die: Mitglieder legten dabei bezüglich der sie abı tivitätsfelder», «Gesamtumsatz», «Umsatz I schäftes», «Betriebsstätten/Beteiligungen», cher Ausstoss», «Vertragskunden», «Zu Kunden», «Aktuelles Preisniveau» sowie «K dieser Strategiearbeiten die «Shareholder C «Haupt-Zweck von KAGA» Folgendes zu Ta «die Rohstoff-Basis für die Aktionäre langfri narinnen lag er darin, «die Wettbewerbsfähi: «[M]Jöglichst viel Cash für die Aktionäre zu g nen als einen Hauptzweck von KAGA."?7

Berater wie folgt auf den Punkt gebracht: « Zweck: Sie dient den Aktionären in ihrem je (Messerli) im Rahmen dieser VR-Strategieta tegiearbeiten auch die Zusammensetzung ( unternehmungen» diskutiert werden» müss mungen (...) [...], [U11] sowie [...], Marti AG

1265 Unten Rz 869 ff.

1266 Protokoll der Strategiesitzung VR-KAGA vo!

1267 Einladung zur Strategiesitzung VR KAGA vo Strategiesitzung VR KAGA vom 11./12.4.20

1268 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vor

1269 Register 4 «Kurzbeschrieb der kiesrelevante S. 147-156.

1270 Register 3 «Shareholder Optik», Act. II.D.X.

1271 Register 4 «Aktionarspolitische Grundhaltur

1272 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vor

Hierauf wird an anderer Stelle ausführlich einge- nommen sei hier, dass es den natürlichen Perso- A primär um das wirtschaftliche Fortkommen und rer jeweiligen Aktionärin ging. Die Wettbewerbs- ren Marktverhalten standen für die VR-Mitglieder che Wohlergehen von KAGA kümmerten sie sich

f den jeweiligen Aktionärinnen lag, soll an dieser ar gemacht werden (auch wenn an anderer Stelle d), namentlich anhand der Strategiearbeiten des ieder erhielten damals gleich zu Beginn den Auf- r KAGA sind aus der Sicht jedes einzelnen VR- järspolitischen Interessen zu definieren».'2°° Die henfolge anlässlich der nächsten VR-Sitzung vom lich, dass Leitstern der Strategiearbeiten des VR r Aktionärinnen war: Nach der «Begrüssung» und ınd Deponiemarkt der Aktionäre» das Thema, ge- »vanten Tätigkeiten der Aktionäre» und der «Akti- .. Erst danach wurde der Fokus auf KAGA selbst der möglichen Geschäftsfelder für die KAGA» er- A» besprochen wurde.'2°’ Im Rahmen der Strate- externe Berater «anhand seiner mit den VR- » «Kurzbeschrieb[e] der kiesrelevanten Tatigkei- se allen VR-Mitgliedern von KAGA vor. '2% Die VR- ordnenden Aktionärin folgende Punkte offen: «Ak- cies, Beton», «Stellenwert des Kies- und Betonge- «Geogr. Aktionsradius», «Kiesreserven», «Jahrli- künftige Marktentwicklung», «Bedürfnisse der onkurrenzsituation».'?%° Sodann wurde anlässlich ptik» ermittelt. Diese Arbeiten förderten bezüglich ge: Alle sieben Aktionärinnen sahen diesen darin, stig zu sichern», und für sechs von sieben Aktio- gkeit der Aktionäre in ihrem Geschäft zu fördern». enerieren» erachteten vier von sieben Aktionärin- Die aktionärspolitische Grundhaltung wurde vom KAGA ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum weiligen Wettbewerb». '?7! Zu guter Letzt wies [...] gung noch darauf hin, «dass im Rahmen der Stra- Jes Aktionärskreises der KAGA (Kieswerke, Bau- e. Darauf nahmen «[a]us Sicht der Bauunterneh- kurz Stellung zu dieser Thematik»."?7?

m 28.2.2002, T. 8, Act. II.D.X.10.

m 5.4.2002, Act. 11.D.X.10; vgl. ferner das Protokoll der 02, Act. II.D.X.10.

n 11./12.4.2002, T. 4, Act. II.D.X.10.

:n Tätigkeiten der Aktionäre der KAGA», Act. I1.D.X.10,

10, S. 36.

ig zur KAGA», Bullet 1, Act. 11.D.X.10, S. 157. n 20.6.2002, T. 6, Act. II.D.X.10.

692. Aufgrund des Vorangehenden dürfte herkommen, die natürlichen Personen, die sentanten ihrer jeweiligen Aktionärin zu betr der Aktiengesellschaft KAGA. Dieses «Über eigentlichen VR-Rolle braucht allerdings nit dass diese natürlichen Personen jedenfalls € haben, indem sie gleichzeitig Repräsentant KAGA waren. Und diese Feststellung ist fü an den VR-Sitzungen von KAGA an ihre jew

C.6.3.1.4_ Welchen Aktionärinnen welch

693. Nach dem Vorangehenden ist bewie KAGA eine Doppelrolle einnahmen — VR vo Aktionärin, die sie in den VR von KAGA abgı angebracht, samtliche Voten der VR-Mitgliec zuzuordnen. Hiervon gibt es bloss eine Aus zum Ausdruck gebracht, dass er mit seiner nung als VR kundtut und dies nicht zugleict spricht, fällt eine Zuordnung an die Aktionat in Bezug auf die Voten des von Marti abgeor terten Änderungsversuche des KAGA-Vertr: ationen festgestellt werden, in denen ein Mi VR deutlich und für die anderen VR-Mitgliec distanziert und sein Votum als ausschliesslii

694. Zu präzisieren bleibt, wie anhand der‘ zugeordnet werden können. Evident ist die z Mitglieds aufgeführt ist, von dem das Vot Protokollen festgehalten sind, verhält es sit handelt es sich um Konsense zwischen denj Beschluss zugestimmt haben. Wird in den Beschluss als «einstimmig» o.ä. bezeichnet dem Beschluss zugestimmt haben und dahe den Protokollen der VR-Sitzungen von KAC halten, mit welchem Stimmverhältnis ein Be auszugehen ist, dass der Beschluss einstin gestimmt haben und entsprechend ihre Ak Sachverhaltsfrage dar. Aus folgenden Grün also Einstimmigkeit vorlag:

695. So zeigt ein Blick in die VR-Protokoll Stimmenthaltungen, so sie denn erfolgt sir Umkehrschluss ergibt sich, dass eben kein haltungen erfolgt sind, wenn sich im Protok:

1273 Rz 612 resp. 616 und 618; allerdings äusse: wonach er findet, die Aktionärinnen sollten da es sich hierbei um keine Aufgabe des \ machen wollte, siehe dazu auch seine eiger

1274 Siehe z.B. VR-Protokoll der KAGA vom 28.1 kussion über pro und kontra wird der Kred migt». Oder VR-Protokoll der KAGA vom 2. das vorgelegte TA Modell 2005, Stimmene' Bern nicht vom TA profitiert».

es den tatsächlichen Gegebenheiten an sich nä- im VR von KAGA sind, in erster Linie als Repra- achten und erst in zweiter Linie auch noch als VR gewicht» der Abgeordnetenrolle im Verhältnis zur cht weiter vertieft zu werden. Denn bewiesen ist, ine Doppelrolle im VR von KAGA wahrgenommen an ihrer jeweiligen Aktionärin und VR-Mitglied von r die Zuordnung der Aussagen der VR-Mitglieder jeilige Aktionärin bereits ausreichend.

e Voten im VR zugeordnet werden können

sen, dass die natürlichen Personen im VR von n KAGA und zugleich Repräsentanten derjenigen ordnet hat. Aufgrund dieser Doppelfunktion ist es Jer von KAGA auch ihren jeweiligen Aktionärinnen nahme: Hat ein VR-Mitglied bei einem Votum klar Äusserung einzig seine eigene, persönliche Mei- 1 dem Willen der inn abordnenden Aktionärin ent- in ausser Betracht. Diese Ausnahmesituation lag dneten VR-Mitglieds hinsichtlich der zwei geschei- ags vor.'?73 Abgesehen davon konnten keine Situ- glied des VR von KAGA sich bei einem Votum im ler ersichtlich von der ihn abordnenden Aktionärin ch persönliche Äusserung bezeichnet hätte.

VR-Protokolle Voten den einzelnen Aktionärinnen Zuordnung, soweit im Protokoll der Name des VR- um stammt. Bezüglich Beschlüssen, die in VR- ch wie folgt: Bei Beschlüssen des VR von KAGA enigen Aktionärinnen, deren abgeordnete VR dem Protokollen der Sitzungen des VR von KAGA ein ‚ ist offenkundig, dass sämtliche anwesenden VR sr ihre Aktionärinnen am Konsens beteiligt sind. In 3A ist allerdings häufig nicht ausdrücklich festge- schluss gefasst wurde. Ob in diesen Fällen davon imig erfolgte, d.h. sämtliche anwesenden VR zu- tionärinnen am Konsens beteiligt sind, stellt eine den ist erwiesen, dass dem so ist, dass diesfalls

> der KAGA, dass abweichende Meinungen oder id, durchaus explizit festgehalten wurden. '?7* Im e abweichenden Stimmabgaben oder Stimment- oll keine entsprechenden Vermerke finden. Damit

t in diesem Fall [...] (Marti) seine persönliche Meinung, den diskutierten Aktionärbindungsvertrag annehmen; /R handelt, ist fraglich, ob er diese Äusserung als VR ıen Zweifel, oben Rz 651.

1.2013, T. 5.2.3, Act. 11.B.X.258: «Nach intensiver Dis- it von CHF 250'000.- mit einer Gegenstimme geneh- 12.2004, T. 2.2.1, Act. 11.B.X.258: «Der VR genehmigt nthaltung erfolgt durch Hr. [...], da die Firma Marti AG in Einklang steht die Antwort des Sekretärs treters von KAGA, ob Beschlussfassungen tens einstimmig. Es gibt selten Enthaltunge stimmen eigentlich nicht erinnern, dass es d die rechtlichen Pflichten nach Art. 713 Abs. : handlungen und Beschlüsse des VR ein Pre koll das Stimmverhältnis anzugeben, wobei ; ständlich ebenfalls zu protokollieren sind (u im VR ein Beschluss gefasst und sind im Pı tungen aufgeführt, heisst dies folglich, das: Sofern bezüglich eines Beschlusses des VR men oder Enthaltungen vermerkt sind, steht einstimmig war. Beim entsprechenden Besc nen Konsens der Aktionärinnen, deren abge

696. Einer Aktionärin kann ein Beschluss zugeordnet werden, wenn das von ihr abge Sitzung abwesend war. Trotz Abwesenheit \ nung ist gleichwohl möglich), wenn sich dies treter oder im Nachhinein zustimmend zu c bezüglich Abwesenheiten im Einzelnen vet schlüsse des VR von KAGA zu vertiefen. W

C.6.3.1.5 Die Neuformulierung des Org; hieran nichts

697. Die Organisationsreglemente von KAC und neu formuliert. In Bezug auf das hier inte reglement von KAGA aus dem Jahr 1995

einem Vertreter der Aktionärsunternehmen von KAGA aus dem Jahr 2003 erwähnt die enthält aber auch keine Bestimmungen, die VR-Mitglieds der KAGA an die sie entsend anders ist das nach Eröffnung der vorliege ment von KAGA aus dem Jahr 2016 formul Art. 717 OR wiedergegeben und daran ans VR sowie Dritte, die mit der Geschäftsführur ausführen würden. '2’°

698. Die Neuformulierung des Organisatior damit die gesetzliche Ausgangslage auf'°° sungsunabhängigkeit. Dass die aktienrechtl

1275 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 392-394, A den VR-Sitzungen der KAGA; mit wenigen A während diesen über 20 Jahren wahrgenor vom 14.10.1993, Act. II.D.X.6; letzte Protc Act. IV 13, Beilage 26); siehe auch seine Ai [...] vom 13.1.2015, Rz 112, Act. 111.5).

1276 Statt anderer MÜLLER (Fn 1128), 1045 m.w.|

1277 Ziffer II.2 des Geschäfts- und Organisations

1278 Ziffer | des Organisationsreglement der KAC

1279 Ziffer IIl.7 des Organisationsreglements der

1280 Zu dieser Rz 675.

des VR von KAGA auf die Frage des Rechtsver- im VR in der Regel harmonisch seien: «Ja, meis- n oder Gegenstimmen. Ich kann mich an Gegen- iese gab».'?7° Dieses Ergebnis wird sodann durch 3 OR bestatigt und bestarkt, wonach Uber die Ver- jtokoll zu führen ist. Bei Beschlüssen ist im Proto- ablehnende Stimmen und Enthaltungen selbstver- nd zwar möglichst mit Namensnennung).'2’6 Wird rotokoll keine ablehnenden Stimmen oder Enthal- > der Beschluss einstimmig gewesen sein muss. von KAGA im Protokoll keine ablehnenden Stim- ' somit beweismässig fest, dass dieser Beschluss hluss handelt es sich damit zugleich auch um ei- :ordnete VR an der VR-Sitzung anwesend waren.

des VR von KAGA hingegen grundsätzlich nicht ordnete VR-Mitglied an der entsprechenden VR- ‚erhält es sich allerdings anders (d.h., eine Zuord- es VR-Mitglied vorangehend, über einen Stellver- liesem VR-Beschluss geäussert hat. Wie es sich ‘halt, ist hinsichtlich konkret interessierender Be- eiterungen dazu an dieser Stelle erübrigen sich.

anisationsreglements von KAGA ändert

3A wurden im Laufe der Jahre mehrmals geändert sressierende Thema hielt etwa das Organisations- noch ausdrücklich fest, dass sich der VR aus je zusammensetzt.'?’”’ Das Organisationsreglement Zusammensetzung des VR hingegen nicht mehr, > gegen eine Zuordnung von Ausserungen eines ende Aktionärin sprechen k6énnten.'2”8 Wiederum nden Untersuchung erstellte Organisationsregle- iert. In diesem wird unter anderem der Inhalt von chliessend festgehalten, dass die Mitglieder des 19 befasst seien, ihr Mandat weisungsunabhängig

isreglements von KAGA aus dem Jahr 2016 greift und ergänzt diese mit einem Hinweis auf die Wei- ichen Normen einer Zuordnung von Ausserungen

ct. 111.5. [...] war von 1993 bis 2015 Protokollführer an usnahmen hat er diese Aufgabe an allen VR-Sitzungen nmen (erste Protokollfuhrung: VR-Protokoll der KAGA kollführung: VR-Protokoll der KAGA vom 26.5.2015, ussage, wonach er seit 1990 VR Sekretar sei (EV von

4.

reglements der KAGA vom 28.4.1995, Act. II.F.X.3.

KAGA vom 31.8.2016, Act. IV.6.

eines VR-Mitglieds der KAGA an die sie ent: schaftlichen Betrachtungsweise nicht entgec Bei einer Klausel im Organisationsreglemen! aufnimmt und festhält, verhält es sich freilic Zuordnung ebenso wenig im Wege. Dass 2 der VR-Mitglieder hingewiesen wird, änder VR-Mitgliedern handelt es sich um Abgesan auch die Interessen ihrer jeweiligen Aktioné lassen, zumal die VR-Mitglieder von KAGA selpositionen innehaben, ja, meist sogar C selbst repräsentieren'?®?.

699. Kurzum: Trotz dieser Klausel im Orgaı sind Äusserungen einer natürlichen Person weiligen Aktionärin zuzuordnen. Hieran ve Verhältnisse etwas zu ändern.

C.6.3.1.6 Vorbringen zur Zuordnung vo in den Stellungnahmen zum A

700. Mehrere Parteien haben sich im Rat derswo zur Zuordnung von Äusserungen vi gend wird der Kerngehalt ihrer Vorbringen v

701. Kästli-Gruppe bezeichnet es als falsı KAGA zugleich als Konsense zwischen den derartig automatische Gleichsetzung sei ur renziertere Betrachtung: Unbestritten sei die narsvertreters im VR von KAGA zur vertrete i.d.R. der Weisung der Aktionarin, wobei € KAGA zu wahren habe (Art. 717 OR). Die von KAGA ein (Art. 713 OR). Erst im VR als abgegebenen Voten gebildet. Dabei dürfe ai schlossen werden, die Mitglieder des VR hi nen abgestimmt. Die Weiterleitung des Wiss erlangt hätten, an die Aktionärinnen sei inde weise bei Informationen, die als Geschäftsg sei Ausfluss der Treuepflicht. Das dort erlar matisch der Aktionärin zugerechnet werden närinnen zugerechnet werden dürfe, könnte sense der Aktionärinnen verstanden wer: entsprechenden Wissens, was bei den Akti automatische Wissenszurechnung erfolgen

702. Marti-Gruppe bezeichnet die Zuordr KAGA an die entsendenden Aktionärinnen 2 verträge, die eine «Vertretung» von Aktion: würden dem berechtigten Anliegen grosser ressen berücksichtige. Daraus lasse sich a treter mit seiner Stimmabgabe mehr tue, als

1281 RZ 674 ff. 1282 Siehe Rz 545.

1283 Act. VIII.163 Rz 46-48.

sendende Aktionärin bei der hier angezeigten wirt- jenstehen, wurde hiervor ausführlich dargelegt. '?®' von KAGA, welche die gesetzliche Ausgangslage h nicht anders; diese steht einer entsprechenden uf dem Papier auf eine Weisungsunabhängigkeit t an der hier gegebenen Realität nichts. Bei den dJte der Aktionärinnen, die zwangsläufig zumindest rin in ihre Tätigkeit im VR von KAGA einfliessen bei ihren jeweiligen Aktionärinnen jeweils Schlüs- rgane sind und damit unmittelbar die Aktionärin

iisationsreglement von KAGA aus dem Jahr 2016 im VR von KAGA weiterhin zugleich auch der je- rmöchte einzig eine Änderung der tatsächlichen

n Äusserungen von VR-Mitgliedern der KAGA ntrag und der Beurteilung

men ihrer Stellungnahmen zum Antrag und an- on VR-Mitgliedern der KAGA geaussert. Nachfol- viedergegeben:

che Feststellung, wenn Beschlüsse des VR von Aktionärinnen von KAGA behandelt werden. Eine zutreffend und unzulässig. Richtig sei eine diffe- > Zurechnung von Willensäusserungen des Aktio- nen Aktionärin. Der Aktionärsvertreter folge dabei r als übergeordnetes Prinzip die Interessen von geäusserte Meinung fliesse in die Willensbildung ; Gremium werde die Meinung der KAGA aus den us der Einstimmigkeit eines Beschlusses nicht ge- itten sich bereits vorher zwischen den Aktionärin- ens, dass die Aktionärsvertreter im VR von KAGA ssen problematisch und finde ihre Grenze klarer- eheimnisse der KAGA zu qualifizieren seien. Das igte Wissen dürfe mit anderen Worten nicht auto- ‚Weil dieses Wissen nicht automatisch den Aktio- 2n die VR-Beschlüsse nicht automatisch als Kon- Jen. Denn für einen Konsens bedürfe es des onärinnen aber nicht gegeben sei, da eben keine dürfe. '283

ung von Äusserungen von VR-Mitgliedern der ils eigentlichen «Kurzschluss». Aktionarbindungs- aren im VR vorsähen, seien gang und gäbe und Aktionäre dienen, dass die Gesellschaft ihre Inte- ber nicht ableiten, dass ein solcher Aktionärsver- dem konkreten VR-Beschluss zuzustimmen oder diesen abzulehnen. Es könne nicht ohne We des Aktionärs irgendwelche Willenserklärun

703. Vigier führt aus, eine Zuordnung von / entsendende Aktionärin widerspreche den spruch zum Aktienrecht. Es werde nicht nacl KAGA von Vigier kontrolliert bzw. angewies: trachtungsweise dürfe nicht dazu verwende rechnung der Ausserungen einer Person at Ausserungen der von Vigier in den VR vot Auch die gesellschaftsrechtlichen Regeln wi Art. 717 Abs. 1 OR die Interessen der Gese pflicht gehe der Treuepflicht gegenüber de: tungsnorm von Art. 754 OR zeige, dass es s handle. Die Aussage, dass die VR-Mitgliede seien, sei falsch, verletze die Unschuldsveri VR traktandierten Themen würden hieran ni leitung der Gesellschaft inne (Art. 716a Ak zwangsläufig traktandiert werden. Wenn a Doppelrolle der VR-Mitglieder geschlossen \ lichen Marktumfeld. Die Handlungen und Äu nen daher nicht Vigier zugerechnet werden. onsaustausch zwischen den Aktionärinnen nicht beteiligt gewesen seien. Dass die im einer Form an Vigier weitergeflossen wären

704. Diese Vorbringen vermögen keine Zw cken. Zutreffend ist die Bemerkung von Maı einer bestimmten Gesellschaft nicht ohne V sendenden Aktionärin, zugeordnet werden Umstände dargelegt, weshalb eine solche | treffend ist. Dagegen trägt Marti-Gruppe nicl keinen Bezug zum konkret festgestellten Sa gestellt, dass es sich bei den entsandten IF Aktionärin handelte und weiterhin handelt, ı leitende Angestellte.'?°’ Bei der Kastli-Grupy ihr. Aufgrund dieser Doppelorganschaft bre vom VR-Mitglied der KAGA an die Aktionari ses Wissen ist unweigerlich stets unmittelbe beide in derselben natürlichen Person verkö selt werden, der Kopf darunter bleibt aber Wissen inklusive sämtlicher Geschäftsgehe Gesellschaft erlangt wird, woran die gesetz offensichtlich nichts zu ändern vermag. Die nem Beschluss im VR von KAGA erfolgt dat die diese natürliche Person ja ebenfalls rep Aktionärin dar, was bloss bei einer Nichtzus

1285 Heimberg erwähnt das in ihrer Stellungnahrr anderem Kontext (vgl. Act. VIII.161 Rz 49, !

1286 Act. VIII.164 Rz 64-70 und 78, vgl. auch Ac

1287 Rz 543 ff.

1288 Rz 686.

iteres angenommen werden, dass er als Vertreter gen in dessen Namen abgebe.'?®*

\usserungen eines VR-Mitglieds der KAGA an die Zuordnungsregeln des KG und stehe im Wider- igewiesen, dass der jeweilige Vertreter im VR von en worden sei. Die angerufene wirtschaftliche Be- t werden, ohne tatsächliche Begründung eine Zu- if eine andere vorzunehmen. Die Zurechnung der 1 KAGA entsandten Person an Vigier sei falsch. irden ausgeblendet. VR-Mitglieder hätten gemäss llschaft, hier KAGA, zu wahren."?®° Diese Treue- - entsendenden juristischen Person vor. Die Haf- ich hierbei nicht um einen bloss toten Buchstaben r von KAGA bloss Dienerinnen ihrer Aktionärinnen nutung und vermute geradezu die Schuld. Die im chts ändern. Der VR habe unentziehbar die Ober- s. 1 Ziff. 1 OR). Solche Themen müssten daher us der Traktandierung solcher Themen auf eine verde, belege dies die Unkenntnis vom wirtschaft- sserungen der von Vigier entsandten Person kön- Deshalb könne es auch nicht zu einem Informati- gekommen sein, da die Aktionärinnen daran gar VR von KAGA besprochenen Themen in irgend , sei nicht hinreichend belegt."?%®

jeifel an der vorgenommenen Beurteilung zu we- ti-Gruppe, dass Äusserungen eines VR-Mitglieds Veiteres einer anderen Gesellschaft, hier der ent- dürfen. Vorliegend wurden aber im Einzelnen die Zuordnung im konkreten Fall angebracht und zu- its vor. Die Vorbringen von Kästli-Gruppe nehmen ichverhalt bzw. übergehen diesen. So wurde fest- -ersonen regelmässig um Organe der jeweiligen vamentlich um VR-Mitglieder, oder zumindest um )e war die entsandte Person stets auch Organ bei jucht es daher gar keine «Wissensweiterleitung» n, wie Kästli-Gruppe dies behauptet, sondern die- ir bei beiden juristischen Personen vorhanden, da rpert sind. Wie gesagt, der Hut mag zwar gewech- immer derselbe.'?®® Und in diesem Kopf ist das imnisse faktisch vorhanden, das im VR der einen liche Treuepflicht gegenüber dieser Gesellschaft Zustimmung des entsandten VR-Mitglieds zu ei- er zwangsläufig im Wissen der Aktionärin darum, räsentiert, und stellt daher einen Konsens dieser timmung zum Beschluss anders wäre. Das Argu-

.30 Beilage 4 Rz 18.

1e zum Antrag ebenfalls mehrmals, wenn auch in etwas 5, 59 und 80 zweites Lemma).

t. IX.30 Beilage 5 Rz 17-22.

ment von Kästli-Gruppe baut auf einer lebe halt widerspricht und daher nicht durchschlä gestellten Sachverhalt ebenfalls. Auch bei d es sich jeweils um VR-Mitglieder bei ihr, alsı repräsentierten diese natürlichen Personen stände jeweils zugleich die jeweilige Aktiona der Aktionarin an ihr Exekutiv-Organ, durch damit dessen Handlung ihr zugeordnet were sich die WEKO durchaus gewahr.'?% Gerad: Wissens- und Willenszuordnung an die Ak Umstände im konkreten Fall geprüft und gev eine Wissens- und Willenszuordnung ange weltfremden Idealisierungen, die mit dem fe weshalb sie nicht zu Überzeugen vermögen

C.6.3.1.7° Zusammenfassendes Ergebni Mitgliedern der KAGA

705. Jede Aktionärin von KAGA kann jewe entsenden. Dieses Abordnungsrecht wurde. gelebt — einzig Marti war vorübergehend w 27. August 2007) nicht im VR von KAGA ve ten anlässlich der VR-Sitzungen von KAG/ Repräsentant der sie abordnenden Aktionär ausser bei Marti durchwegs um mindestens onärin, während es bei Marti z.T. ebenfalls Zeichnungsberechtigung. Aufgrund dieser I die Voten der VR-Mitglieder, die sie anlässli auch den jeweiligen Aktionärinnen zuzuordr Votum ausnahmsweise ausdrücklich von de Votum klar als ausschliesslich seine persöi VR von KAGA handelt es sich infolgedesser nen, deren abgeordnete VR an der VR-Sitz stimmt haben. Sind im VR-Protokoll bezuglic Enthaltungen festgehalten, ist beweismassi wurde. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch Wissens an die jeweilige Aktionärin, wobei ir nung freilich schon nur faktisch nicht möglic

706. Dementsprechend kamen zwischen d chungen zustande, indem ihre Vertreter im lerdings im Kontext des KAGA-Vertrages zı Vertrag bestehenden Einigungen, welche di rinnen getroffen haben, nachfolgend nicht a rungen) erfasst, sondern als Begleitumstanc Aussagen von einzelnen Verwaltungsräten tigen sind, um festzustellen, welchen Inhalt Vertrags hatten und haben.

707. Nach dem Gesagten steht fest, dass r Verhaltensweisen der KAGA-Verwaltungsrä

1289 Siehe nur etwa die Grundnorm von Art. 55 z 1290 Rz 675.

1291 Rz 676 ff.

nsfremden Fiktion, die dem erwiesenen Sachver- gt. Die Vorbringen von Vigier übergehen den fest- en von Vigier entsandten VR-Mitgliedern handelte > um Organe. Aufgrund dieser Doppelorganschaft vorliegend in Anbetracht der festgestellten Um- rin als auch KAGA. Einer zusätzlichen Anweisung 1 das sie bekanntlich handelt, '?®° bedarf es nicht, Jen kann. Den gesellschaftsrechtlichen Regeln ist > deshalb hat sie nicht einfach ohne Weiteres eine tionärinnen vorgenommen, sondern minutiös die vürdigt'?°' und gestützt darauf befunden, dass hier bracht ist. Die Vorbringen von Vigier bauen auf stgestellten Sachverhalt nicht in Einklang stehen,

s zur Zuordnung von Äusserungen von VR-

ails eine natürliche Person in den VR von KAGA seit Anbeginn von KAGA über all die Jahre hinweg ährend knapp zwei Jahren (1. Oktober 2005 bis rtreten. Die entsandten natürlichen Personen hat- \ eine Doppelfunktion inne — VR von KAGA und in. Bei den entsandten Personen handelte es sich «gewöhnliche» VR-Mitglieder der jeweiligen Akti- VR-Mitglieder waren, z.T. leitende Angestellte mit Joppelrolle, meist sogar Doppelorganschaft, sind ch von VR-Sitzungen von KAGA gemacht haben, en — ausser ein VR-Mitglied hatte sich bei seinem r ihn entsendenden Aktionärin distanziert und das liche Meinung bezeichnet. Bei Beschlüssen des 1 zugleich um Konsense zwischen den Aktionärin- ung anwesend waren und dem Beschluss zuge- ch eines Beschlusses weder Gegenstimmen noch g erstellt, dass der Beschluss einstimmig gefasst für die Zuordnung des im VR von KAGA erlangten sofern eine Distanzierung von der Wissenszuord- h ist.

en Aktionärinnen der KAGA mannigfaltige Abma- VR der KAGA Beschlüsse fassten. Diese sind al- ı sehen. Deshalb werden die neben dem KAGA- e VR der KAGA für die sie entsendenden Aktionä- Is separate Einigungen (mehrseitige Willenserklä- Je zum KAGA-Vertrag, die genau so wie einfache im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksich- die mehrseitigen Willenserklärungen des KAGA-

vachfolgend ohne Weiteres auf die Aussagen und te abgestellt werden kann, um zu eruieren, wie die

GB.

Aktionärinnen ihre Abmachungen über ihre den haben, oder mit anderen Worten: Was « werden die Beweismittel aufgeführt, aus deı KAGA zusammenarbeiten.

C.6.3.2 Direkt im Wortlaut des KAGA-Ve den Beteiligten

708. Der oben wiedergegebene KAGA-Ve wiederum aus mehreren Abmachungen bes suchung sind die nachfolgenden, direkt im | (Unterstreichungen bereits im Original):

- «Die Aktionäre verpflichten sich, im F (...) weder direkt noch indirekt eigene auf eigene Rechnung Kies und Sand | Art. 9)

- «Die einfache Gesellschaft Kieswerk | meinschaft geschaffen, um unerwuns« ren Aaretales fernzuhalten. Die Kies / in der Gesellschaft zusammengeschl konkurrenzieren». (Art. 2)

- «Die Aktionärinnen erhalten das Kies! einem Vorzugspreis, der von Jahr zu (Art. 3)

- «Die Aktionäre sind berechtigt, Kies kaufspreis dieses Materials ab Werk u jedes Jahr verbindlich festgesetzt. Ein: beutungs- und Produktionsstätten de (Art. 3)

- «Die Gesellschafter verpflichten sich t

- «Die unterschiedlichen Fuhrkosten al Werken sollen durch die Schaffung e den». (Art. 4)

C.6.3.3 Begleitumstände des KAGA-Vert

709. Um zu klären, ob sich weitere bzw. ti den Begleitumständen feststellen lassen, KAGA-Vertrags ermittelt und festgestellt. Vertrages gibt es unzählige Hinweise und. Personen bzw. ihrer Organe oder Persone betraut sind oder waren. Aus diesen Hinwei den sich die am KAGA-Vertrag beteiligten jt zunächst Umstände zu nennen, die noch die Gründerinnen der KAGA auf diese beriefen die Umstände der Gründung der KAGA ge\ Hinweise über Aussagen und Diskussioner KAGA-Vertrag beziehen (C.6.3.3.3). Die letz

1232 Oben Rz 583.

Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA verstan- lie Aktionärinnen abgemacht haben. Nachfolgend 1en sich ergibt, wie die Beteiligten im Rahmen der

rtrags enthaltene Abmachungen zwischen

ttrag besteht aus elf Artikeln, die teilweise selbst tehen.'?%” Für den Zweck der vorliegenden Unter- KAGA-Vertrag enthaltene Abmachungen relevant

\aume von (...), alles gemäss beiliegendem Plan 2 Ausbeutungsrechte zu erwerben oder sonstwie auszubeuten». (Art. 1, vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und

Jttigen wurde seinerzeit als Selbsthilfe-Arbeitsge- shte Grosskonkurrenten aus dem Gebiet des obe- \G Aaretal (KAGA) soll daher in keiner Weise die ossenen Kieswerke, insbesondere des Aaretals,

material, das in ihren Werken verarbeitet wird, zu Jahr vom Verwaltungsrat neu festgesetzt wird».

jaterial an ihre Kunden direkt zu liefern. Der Ver- nd franko Baustelle wird durch den Verwaltungsrat 2 Preisunterbietung mit Kiesmaterial aus den Aus- ar Kies AG Aaretal (KAGA) ist nicht statthaft».

iberhaupt zu loyaler Konkurrenz». (Art. 3)

) den Ausbeutungsstellen zu den verarbeitenden iner Ausgleichskasse möglichst angenähert wer-

rags

eferliegendere Vertragsgegenstände indirekt aus werden nachfolgend die Begleitumstände des Aufgrund des langen Bestehens des KAGA- Aussagen der am Vertrag beteiligten juristischen n, die mit der Anwendung des KAGA-Vertrages sen kann auf den Inhalt geschlossen werden, auf ıristischen Personen geeinigt haben. Hierbei sind > Vorgängerinnen der KAGA betreffen, da sich die (C.6.3.3.1). Im Anschluss daran wird ein Blick auf vorfen (C.6.3.3.2). Weiter sind den Akten diverse 1) zu entnehmen, die sich Uber die Jahre auf den ten aktenkundigen Diskussionen über den KAGA-

Vertrag fanden 2014 im Rahmen des Verst abzuschliessen. Schliesslich sind auch den auf den Inhalt des KAGA-Vertrags zu entnel

C.6.3.3.1 Was die Vorgängerinnen der I

710. Auf Dokumente der Vorgängerinnen

von 1966 und von 1967, kann aus mehrere stände des KAGA-Vertrages festzustellen. [ genau derselben Ziele resp. zur Umsetzung wurde, auf welche die Gesellschafter sich s fachen Gesellschaften von 1966 und 1967

dass die in den Akten befindlichen Gesellscl KAGA-Vertrag mit Blick auf die Regelung di sind.'?% Mit der KAGA sollte der mit der KWL möglich vollendet werden. So nimmt der dé vom 2. September 1970 ausdrücklich Bezuc dass der Gesellschaftsvertrag von 1967 in e bei die grundlegenden Abmachungen aus ( schaft übernommen worden sind».12° | Verwaltungsräte zudem zum Ausdruck, da Vorgängerorganisation bekräftigt worden is gängerin ergibt sich weiter aus einem der le ses der KWU. Darin wird auf das bereits für ¢ im ausgeschiedenen Vertragsgebiet hingew Gründung der Aktiengesellschaft KAGA be: einer Anpassung käme: «Im neuen Vertrag

indem sich die Gesellschafter einem Konk Ausscheiden unterstellt haben».'?° Schlies selbst explizit einen Bezug zwischen dem. verfolgt haben, und dem Gegenstand, der d soll: «Die einfache Gesellschaft Kieswerk L meinschaft geschaffen, um unerwünschte G retals fernzuhalten. Die Kies AG Aaretal (K/ schaft zusammengeschlossenen Kieswerke der Begleitumstände des KAGA-Vertrages | der Kooperationen der KWU abgestellt werc

711. Hierbei sind zunächst die im Rahmen nen «Grundgedanken» vom 28. März 1967 z wird «Was bezweckt die Arbeitsgemeinscha lige Vertreter der Kästli und spätere VR-Pra

«Die 4 Firmen

[Hofstetter]

1283 Oben Rz 569 ff.

1294 Gesellschaftsvertrag vom 20.9.1966, A Act. 11.C.X.4; KAGA-Vertrag, Act. 11.0.X.8.

1286 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter det Art. 9 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1287 KAGA-Vertrag, Art. 2, Act. II.C.X.8.

1288 Oben Rz 569; Notiz «Grundgedanken» vom

ichs statt, einen (neuen) Aktionärbindungsvertrag Aussagen anlässlich der Einvernahmen Hinweise nmen (C.6.3.4).

(AGA wollten

der KAGA, d.h. der einfachen Gesellschaften'?”? n Gründen abgestellt werden, um die Begleitum- Jenn es ist erstellt, dass die KAGA zur Verfolgung inhaltlich vergleichbarer Abmachungen gegründet chon mit den Kooperationen im Rahmen der ein- geeinigt hatten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, aftsverträge untereinander und im Vergleich zum ss gemeinsam organisierten Abbaus sehr ähnlich J von 1966 begonnene Plan fortgesetzt und soweit amalige VR-Präsident im VR-Protokoll der KAGA | auf die Vorgängerinnen der KAGA und führt aus, ine Aktiengesellschaft überführt worden sei, «wo- Jem seinerzeitigen Vertrag der einfachen Gesell- m selben VR-Protokoll brachten die KAGA- ss mit der Gründung der KAGA der Vertrag der t. Ein Konnex zwischen der KAGA und ihrer Vor- tzten Sitzungsprotolle des Verwaltungsausschus- lie Gesellschafter der KWU geltende Abbauverbot iesen und gesagt, dass dieses im Hinblick auf die stätigt worden sei, wobei es im KAGA-Vertrag zu ist man sogar noch einen Schritt weitergegangen, urrenzverbot für 10 Jahre nach einem allfälligen sslich ist zu vermerken, dass der KAGA-Vertrag Ziel herstellt, das die Vorgängerinnen der KAGA ie Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA haben Jttigen wurde seinerzeit als Selbsthilfe-Arbeitsge- rosskonkurrenten aus dem Gebiet des oberen Aa- \GA) soll daher in keiner Weise die in der Gesell- (...) konkurrenzieren».'?” Zur Vervollständigung ‘ann somit auch auf die Äusserungen im Rahmen len.

| von Aufnahmeverhandlungen niedergeschriebe- zu nennen, in welchen explizit die Frage behandelt ft Kieswerk UTTIGEN?».'?°® Dazu hielt der dama- sident der KAGA (bis 1996) fest:

ct. 11.C.X.1; Gesellschaftsvertrag vom 30.11.1967, Act. 11.C.X.5. “ KWU vom 18.12.1969, T. 2, Act. 11.C.X.3; siehe dazu

[Kästli] [Messerli]

haben sich im Jahre 1966 zusammengefu industrien im Raume Bern-Thun aufzunel Kiesvorräte, die die Erstellung eines Gro. Bern-Thun) bildet dieser Hügelzug die grö

Kein Wunder, dass sich die Spekulation m der Grosskiesindustrie auf diese letzte Mc

Glücklicherweise erhielten die bestehende fährlichen Situation. Da die Grösse des Kie eines einzelnen Werkes überschritt fand n der es auch gelang, die ersten Ausbeutun

Wir möchten den Zweck dieser Arbeitsge!

1. Fernhalten der ausserkantonalen unc Aaretal-Thun (Zementindustrie, Hanc

2. Rationelle Nutzung, der im Aaretal v räte durch die bestehenden Kieswerl

3. Gezielter und geordneter Kiesabbau schutz, Grundwasser) und im Interes

4. Anstreben einer engen Zusammena Betonsektor, zur

- Erzielung eines Verkaufspreise: und einen normalen Verdienst g

- Verhinderung eines volkswirtsct

- Garantie für den Weiterbestand rechten Anteiles an der Zunahn istes eine Selbstverständlichkei chen Möglichkeiten zur Verbes: eines wirtschaftlichen Verkaufsp

Es gibt kein Ausruhen auf Lorbe

712. Festgehalten wurde in diesem Dokum: der gleich sein solle, denn «[DJamit kann ve mit Uttigen-Kies konkurrenzieren können»."

713. Im Rahmen der Aufnahme der neue: Schreiben an ihre aktuellen Gesellschafterir neuer Gesellschafterin «auch der gegenseiti ten die Spitze gebrochen» werde. 13°

714. Bereits die KAGA-Vorgängerin wurde Wandkies beziehen könne. Hierzu ist in der

1289 Ausführungen unter II.2 zu Art. 5 in der Noti

1300 Oben Rz 570; Schreiben der «Kieswerk Ut Act. 11.C.X.3.

1301 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

inden, um rechtzeitig den Kampf gegen die Grosskies- amen. Der Hügelzug Uttigen-Kirchdorf enthält enorme sskieswerkes rechtfertigen würden. Im Aaretal (Raum sste noch unangetastete Kiesreserve.

it diesem Objekt beschäftigte, und die Aufmerksamkeit glichkeit im Aaretal hinlenken wollte.

nn Aaretal-Kieswerke ebenfalls Kenntnis von dieser ge- »svorkommens in Uttigen die finanziellen Möglichkeiten ıan sich bald zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, gsverträge abzuschliessen.

neinschaft kurz wie folgt umschreiben:

1 ausländischen Grossindustrie aus dem Raume Bern- lel, usw.)

orhandenen abbauwürdigen und abbaubaren Kiesvor- ce.

im Aaretal im Interesse der Öffentlichkeit (Landschafts- se der beteiligten Kieswerke.

rbeit auf dem Gebiete der Preisbildung im Kies- und

s unserer Produkte, der mindestens die Kosten deckt ewährleistet,

aftlich schädlichen Preiskampfes,

eines jeden Kieswerkes und der Zubilligung eines ge- ıe des Gesamtverkaufes im Raume Bern-Thun. Dabei t, dass alle Beteiligten die technischen und wirtschaftli- serung des Kies- und Betonqualitat und zur Erzielung reises einsetzen und ausnutzen.

eren». ant ferner, dass der Einstandspreis für alle Mitglie-

rhindert werden, dass die Werke sich gegenseitig n Gesellschafterin [U10] hielt die KWU in einem ınen fest, dass durch die Aufnahme der [U10] als gen Konkurrenz im Erwerb von Ausbeutungsrech-

von der nahe gelegenen [U01] angefragt, ob sie | Akten festgehalten: "?°'

z «Grundgedanken» vom 28.3.1967, Act. 11.C.X.2. tigen (KWU)» an die Gesellschafter vom 10.10.1967,

«In der Diskussion wird auf die Gefahrer unterbietet seit einiger Zeit die Preise bez die nächstgelegenen Kieswerke Oppligen gabe von Kies an [U01] sollte diesem inde den.

Es wird folgendes beschlossen:

1. [UO1] wird die Offerte vom März 1967 « Fr. 5.50 pro m3 zu verkaufen. Weitere Ko!

2. Bei Anfragen an einzelne Gesellschafte von Fr. 8.- abzüglich 10 % Rabatt verlan dem Vorsitzenden Meldung zu erstatten, c zu unterbreiten. (...)»

715. Vier Monate vor der Gründung der K VRP von KAGA, [...], im Hinblick auf die Bete dass Heimberg «in die KWU aufgenommen Heimberg] als Aussenstehender der KWU > nate vor der Gründung der KAGA äusserte Ziel der KWU.'?% Er hielt fest:

«Der Vorsitzende umreisst einleitend Ziel Gesellschafter vor allem mit dem Ziel, G gemeinsamen Betrieb von Kiesausbeutun schafter vereinbarten zu diesem Zweck, sichern und auszubeuten ohne aber die | Dieses Ziel ist offensichtlich erreicht word menarbeit nur dann gelingen kann, wenn: an die Wand gedrückt wird».

C.6.3.3.2 Im Rahmen der Gründung der künftigen Zusammenarbeit

716. Einen Monat vor der Gründung der K/ Heimberg eine vertragliche Bindung zur K\ Vollmitglied in die zu gründende KAGA in Fı

«Der Vorsitzende weist auf die Konkurren. auch dort, wie im Gebiet Bern und Umge. den müssen, die jedem Unternehmen sei garantiert. Im Lichte dieser Entwicklung b berg AG als gleichberechtigter Mitaktional

717. Sodann ist auf die von den Gründerin Vertrag zu verweisen. Demnach schlossen interner Fragen und Konkurrenzverhältnisse

1302 Oben Rz 574; Protokoll der Sitzung der G Act. 11.0.X.3.

1303 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1304 Siehe auch oben Rz 576.

1305 Protokoll der Sitzung der Gesellschafter der

1306 Oben Rz 583.

} eines Zwischenhandels aufmerksam gemacht. [U01] üglich Wandkies. Mit einem Bezug aus Uttigen wird er und [U09] in erster Linie konkurrenzieren. (...) Bei Ab- =ssen nicht freie Hand hinsichtlich Preis gegeben wer-

rneuert, wonach die KWU bereit ist, ihm Wandkies zu nzessionen kommen nicht in Frage.

r für Wandkies aus Uttigen soll nach wie vor der Preis yt werden. Bei Anfragen von grösseren Quantitäten ist ler ermächtigt wird, namens der KWU eine Preisofferte

AGA hielt der Vorsitzende der KWU und spätere iiligung der Heimberg an der künftigen KAGA fest, werden sollte, da er [der Betreiber des Kieswerks grössten Schaden zufügen könnte».'?% Drei Mo- sich der Vorsitzende der KWU noch einmal zum

und Zweck der KWU. Er erinnert daran, dass sich die rosskonkurrenten aus dem Aaretal fernzuhalten, zum gsanlagen zusammengeschlossen haben. Die Gesell- die Kiesvorkommen im Vertragsgebiet gemeinsam zu bestehenden Werke der Gesellschafter zu schmälern. en. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Zusam- alle gleich behandelt werden und der Schwächere nicht

KAGA hervorgehobene Gegenstände der

\GA hielt der Vorsitzende der KWU fest, dass die VU nicht wolle, es komme nur die Aufnahme als age. ‘°° Hierzu wird festgehalten:'°°°

zverhältnisse im oberen Aaretal hin. Auf die Dauer wird bung, eine loyale Konkurrenzordnung geschaffen wer- nen Besitzstand und seinen Anteil an der Entwicklung efürwortet er die Aufnahme der Firma Kieswerk Heim- ».

nen der KAGA formulierte Einleitung zum KAGA- sie diesen Vertrag «zur Regelung verschiedener » ab. '306

esellschafter der KWU vom 27.11.1969, T. 6 und 7, -KWU vom 18.12.1969, T. 2, Act. II.C.X.3.

-KWU vom 20.2.1970, T. 2, Act. 11.0.X.3.

718. Im Protokoll der Gründungssitzung vo

«Der Gedanke der Selbsthilfe habe die G beutungsanlagen veranlasst, um dadurch zuhalten.

Es könne festgestellt werden, dass die: seien».

719. Schliesslich wird im Protokoll der Gr schaftsgedanke auch wegleitend für das Ver die Grundlage für eine Ordnung im Konkur: fordere Disziplin und verlange Einordnung ir sein, seine Interessen hinter diejenigen dei bilde die unerlässliche und grundlegende \ Freiheit und unter Achtung des einzelnen ve

C.6.3.3.3 Weitere Hinweise auf den Inhz Aktionärinnen der KAGA bis I

720. Nachfolgend werden die zahlreichen | zogenen Äusserungen wiedergegeben, wel hang mit dem gemeinsamen Betrieb der KA

721. Im September 1970 wurde im VR der ansässigen KAGA-Aktionärin [U10] diskutie Kiesabbaurechte in Kirchdorf, also innerha Verwaltungsräte bzw. Aktionärinnen erinner unserer vertraglichen Abmachungen nicht Ausbeutung des Kiesvorkommens [...] durc Gründung der KAGA bekräftigt worden sei gebiet, Konkurrenzverbot etc.) dürfe auf kei

722. Im November 1970 verhandelten die Frage, ob das Unternehmen [U11] als Aktior bereits Interesse gezeigt, sich in der KWU z die [U11] allerdings nicht aufnehmen und ha erten Gesuch der [U11] um Aufnahme ist de

«Nunmehr hat die Firma [U11] von Geme rechte erworben, angrenzend an unser At tuation. (...)»

«Die KAGA wird vom Beitritt auch profitie: beutung in unsere Hände bekommen. (...,

1307 Protokoll der Gründungsversammlung vom

1308 Siehe vorangehende Fn.

1308 Siehe zur Verknüpfung des KAGA-Vertrag: Aktionärinnen oben Rz 668.

1310 VR-Protokoll der KAGA vom 2.9.1970, T. 2, barkeitsvertrag der KAGA, siehe dazu VR-F

1311 Definitiv aufgenommen wurde das Unternel [U11] ihre Aktien wieder an die KAGA zurü (siehe dazu oben, Rz 515).

1312 VR-Protokoll der KAGA vom 27.11.1970, T.

n KAGA ist weiter zu lesen: "307 esellschafter zum gemeinsamen Betrieb von Kiesaus- unerwünschte Grosskonkurrenz aus dem Aaretal fern-

bezüglich schon erfreuliche Erfolge zu verzeichnen

ündungssitzung'?0® betont, dass dieser Gemein- rhaltnis der Gesellschafter untereinander sein und 'enzwesen bilden müsse. Der Zusammenschluss | die Gemeinschaft, und der einzelne müsse bereit r Gesamtheit zurückzustellen. Diese Bereitschaft /oraussetzung dafür, dass überhaupt Ordnung in rwirklicht werden könne.

lt der Abmachungen zwischen den 'eute

tinweise auf die (verschiedenen) wettbewerbsbe- che die Aktionarinnen der KAGA im Zusammen- GA und dem KAGA-Vertrag geäussert haben. '°°°

KAGA Uber das Vorgehen der in Ostermundigen

rt. [U10] hatte die Absicht, von einem Herrn [...] lb des KAGA-Gebiets, zu erwerben. Die übrigen ten [U10] aber daran, «dass eine Durchbrechung in Frage komme[n] und dass infolgedessen eine h die KAGA erfolgen könne. Der Vertrag, der mit (Ausschliesslichkeit der Ausbeutung im Vertrags- 1en Fall in Frage gestellt werden».13"°

Mitglieder des Verwaltungsrates der KAGA die rin in die KAGA aufzunehmen sei.'3"" [U11] hatte u engagieren, die Beteiligten an der KWU wollten ben die [U11] «auf später vertröstet». Zum erneu- 2m VR-Protokoll Folgendes zu entnehmen: "?!? indepräsident [...] in Kirchdorf grössere Ausbeutungs- ısbeutungsareal. Wir stehen damit vor einer neuen Si-

ren, indem wir praktisch den gesamten Hügel zur Aus- )»

20.3.1970, S. 5, Act. 11.C.X.6.

> mit dem gemeinsamen Betrieb der KAGA durch die Act. 11.D.X.2; [U10] überliess in der Folge den Dienst- rotokoll der KAGA vom 21.9.1973, T. 3, Act. II.D.X.2. amen [U11] im Jahr 1973. Im Jahr 2004 verkaufte die ck und beendete damit ihr Engagement in der KAGA

4, Act. 11.0.X.5.

«Die Firma [U11] wird sich in die KAGA | der Abmachungen im Sacheinlagevertrag in die KAGA nicht mehr berechtigt sein, in

Es werden folgende Beschlüsse gefasst:

1. Es wird grundsätzlich beschlossen, die när aufzunehmen. (...)»

723. Im Jahr 1971 erstellte der damalige V beutung im Aaretal zwischen Bern und Th KAGA und nahm einen kurzen Rückblick au

«Die Kies AG Aaretal ist eine Selbsthilfe derjenigen im Aaretal zwischen Bern und cherstellung der Rohmaterialversorgung c

«Bis zum Jahre 1967 ist von einer Zusamn der Lieferungen, der Preise, usw. nicht vie

Im Gegensatz zu diesem Einzelgang der unternehmer schon seit den 30er Jahren i benverbandes Bern und Umgebung. Im § Ideen der Koordination der weiteren Kies hervor, dass das Gebiet Uttigen/Kirchdor Aaretal darstellt.

Bei dieser Situation musste angenommen der Schrumpfung ihrer eigenen Vorräte d würden. Jedes Kieswerk hätte eigene Au stellen eröffnet. Damit wären im Gebiet Ui die nicht nur unwirtschaftlich ausgebeutet bild in Mitleidenschaft gezogen hätten. (...

1970 wurde die Arbeitsgemeinschaft kons retal, umgewandelt. Die KAGA hat die Au gen. (...) Damit war das erste Ziel der Ini grosser Opferbereitschaft gelang es ihnen unter einen Hut zu bringen. So werden | KAGA nicht verantwortlich ist (Firmen [UO

Zusammengefasst kann die Planung der I algewinnung und Aufbereitung wie folgt b

- Die Eigenständigkeit eines jeden Werl sein ursprüngliches Tätigkeitsgebiet ge

- In Bezug auf die Rohmaterialgewinnur Rahmen der KAGA eine Zusammen: KAGA berechtigt, Kiesausbeutungsver

- Als Selbsthilfeorganisation hat die KAG gen darf sie ihre Mitglieder (Aktionäre renzieren.

1313 Kiesausbeutung, Bericht von [...] vom Dezer Act. 11.C.X.14.

voll integrieren müssen, was durch Mitunterzeichnung zu erfolgen hat. Die Firma [U11] wird also nach Eintritt 1 Vertragsgebiet eigene Ausbeutungen zu betreiben.

Firma [U11] in die KAGA als gleichberechtigten Aktio-

R-Präsident, [...], einen Bericht über die Kiesaus- un. Er äusserte sich dabei auch zum Zweck der if die Entstehung der KAGA vor. '?"?

organisation der Kieswerke Bern und Umgebung und Thun. Sie bezweckt die Ausbeutung von Kies zur Si- ler ihr angeschlossenen Kies- und Betonwerke».

ıenarbeit, oder von einer Koordination der Ausbeutung, / zu spüren. (...)

Kieswerke im Aaretal wahren die Berner Kiesgruben- hre gemeinsamen Interessen im Rahmen des Kiesgru- chosse dieses Verbands reiften denn auch die ersten ausbeutung (...) Aus einem ersten Teilgutachten ging /Jaberg das grösste, noch ausbeutbare Kiesgebiet im

werden, dass die Kieswerke im Aaretal mit zunehmen- an zukünftigen Kiesbedarf in diesem Gebiet eindecken isbeutungsvertrage abgeschlossen und Ausbeutungs- tigen/Kirchdorf/Jaberg zahlreiche ‘Löcher’ entstanden, worden wären, sondern auch das ganze Landschafts-

)

olidiert und in eine Aktiengesellschaft, die Kies AG Aa- fgabe ihre Aktionäre mit genügend Rohkies zu versor- tianten erreicht und die ‘ungeplante Verlöcherung des ssen Teil verhindert. Trotz intensiver Bemühungen und Jedoch leider nicht, sämtliche Kiesgrubenunternehmer jeute noch 3 Kiesausbeutungen betrieben, für die die 1] Thalgut, [U46] Münsingen, [U47] Toffen).

KAGA und ihrer Mitglieder in Bezug auf die Rohmateri- schrieben werden:

ces (Mitglied der KAGA = Aktionär) bleibt in Bezug auf wahrt.

1g im Raume Spiez/Belp linke See-/Aareseite findet im arbeit statt. In diesem Raume ist ausschliesslich die träge abzuschliessen und Kies auszubeuten.

iA das Recht, Wandkies an Dritte zu verkaufen. Hinge- ) nicht mit aufbereitetem, veredeltem Material konkur-

nber 1971, nachfolgend Auszüge aus Ziff. 1.5 und 1.6,

Im Rahmen dieses Konzepts ist die KAG und die Kies-Rohmaterialgewinnung im schaftsschutz usw.) zu koordinieren».

724. Der Bericht ist an die Laien in den Pl. satenkreis ausserhalb der KAGA erklärt mÄ von Konkurrenz nicht explizit thematisiert wi sich der Bericht zur Möglichkeit eines «Gros sierten Persönlichkeiten und Behörden» ai und der Verkehrsimmissionen immer wiede kommt zum Schluss, dass ein solches Gr wäre. Die angeblich fehlende Realisierbark KAGA selber ja gerade den Eintritt eines n und diese «Gefahr» als durchaus realistisch die Begründung im Bericht denn auch nich! ist nicht realisierbar, weil keines der beste möchte oder könnte». Weiter räumt der Bei in der Kiesgrube günstiger wäre als die Zufi (Wegfall des Transportes). Da allerdings nu den Kiesgruben und Verzicht auf Kieswerk | Verzicht auf Kieswerke in den umliegenden | zum Schluss, es sei dennoch günstiger, auf

«Jedes Werk besitzt noch eigene Materic im Werk wesentlich günstiger liegen als de portes). Abgesehen davon, dass bei der a gebaut werden sollten, wird der Preis des nen Vorräten bestimmt. Würde jedes W müssten die heutigen Verkaufspreise um r liegt jedoch in niemandes Interesse».

725. Im Jahr 1972 hielt der damalige Vors fest:'91”

«KAGA ist grundsätzlich Selbsthilfeorgan zeigt, dass wir ohne Gewinn nicht auskon

726. Im Mai 1973 hielt derselbe Vorsitzend

«Es muss verhindert werden, dass sich / stellt, konkurrenzieren. Entsprechende Sic einlagevertrag) durch Vereinbarung unter

727. Am selben Tag hielt er zur Abgabe vo

1314 So ausdrücklich VRA-Protokoll der KAGA v für Leute sei, «die keine Vorbegriffe haben ı müssen» (da der Bericht aber dennoch vie bestimmt sei, wurde beschlossen, den Beric Behörden eine verkürzte Version zu erstelle

1315 Kiesausbeutung, Bericht von [...] vom D Act. 11.C.X.14.

1316 U.a. Rz 708, 711, 715 sowie 718.

1317 VRA-Protokoll der KAGA vom 25.1.1972, T.

1318 VRA-Protokoll der KAGA vom 11.5.1973, T.

1319 VRA-Protokoll der KAGA vom 11.5.1973, T.

A weiterhin bemüht, Ausbeutungsrechte zu erwerben, Interesse der Aktionäre und der Öffentlichkeit (Land-

anungskommissionen gerichtet.'?'* Dieser Adres- glicherweise, weshalb im Bericht das Verhindern rd. Ebenso könnte dies ein Grund dafür sein, dass skieswerkes» in Jaberg äussert, das von «interes- Ufgrund von Überlegungen der Wirtschaftlichkeit ar ins Spiel gebracht worden sei.'?'° Der Bericht osskieswerk weder wünschbar noch realisierbar eit überrascht insofern, als die Gründerinnen der euen Grosskonkurrenten im Aaretal befürchteten betrachtet haben.'?'® Sehr überzeugend erscheint , wenn gesagt wird: «Ein solches Grosskieswerk »henden Werke seine Eigenständigkeit verlieren richt ein, dass die Verarbeitung des Kieses direkt ührung des Wandkieses in ein externes Kieswerk r zwei Varianten (Kieswerke nur in den umliegen- ei der KAGA vs. Kieswerk nur bei der KAGA und <iesgruben) verglichen werden, kommt der Bericht ein Kieswerk bei der KAGA zu verzichten:

ılvorräte, deren Gestehungspreis bis zur Aufbereitung r Preis der zugeführten Materialien (Wegfall des Trans- ısgewiesenen Rohmaterialknappheit diese Vorräte ab- fertigen Produktes wesentlich von diesen nahegelege- erk sämtliches Rohmaterial [zur KAGA] zuführen, so nindestens 25 % erhöht werden. Eine solche Erhöhung

itzende des VRA der KAGA, [...], u.a. Folgendes

sation ohne Gewinnstreben. Entwicklung hat aber ge- men».

e des VRA, Folgendes fest:'3"®

\ktionäre mit den Mitteln, die die KAGA zur Verfügung sherungen sind bei der Gründung der KAGA (im Sach- den Aktionären getroffen worden».

n Material ab Bümberg Folgendes fest:"?"?

om 25.1.1972, T. 4, Act. 11.C.X.11, wonach der Bericht ind in Planungskommissionen etc. sich damit befassen les enthalte, das nicht für eine breitere Öffentlichkeit :ht nur dem Regionalplaner abzugeben und für andere ezember 1971, nachfolgend Auszüge aus Ziff. 1.7,

3.1, Act. 11.C.X.11. 4, Act. 11.0.X.11. 5, Act. 11.C.X.11.

«Es dürfen nicht Differenzen unter den / bensraum einigermassen garantiert werd natürlichen Einzugsgebiet eines andern W wenn wir dieses Problem nicht lösen köni sion studiert und im Rahmen des VRA un

728. Die Diskussion wurde im August 197: VRA hielt der Vorsitzende Folgendes fest:"®

«Der Vorsitzende unterstreicht, dass es u gehe. Im Vordergrund steht die Frage de gleiches. Das seinerzeit festgelegte Pflicht mehr diese Rolle wie im Anfang. Eventue ist eine Verschiebung der Konkurrenzlage gleich berücksichtigt werden. Die angest. erhalten bleiben. Andernfalls entstehen D

729. Im Oktober 1973 gingen die Diskussic fasst wurden. Aufgrund der Diskussion wur separat behandelt werden müssten. Im ent zende [...] fest:'92'

«Der Vorsitzende erinnert nochmals daraı nicht mehr dieselbe Bedeutung zukommt | sorgung der Aktionäre mit Wandkies und. in Mitleidenschaft gezogen oder verzerrt v schlag [...] bietet Diskussionsgrundlage».

730. Ebenfalls 1973 wurde die damalige Ak unter Androhung einer Kiesbezugssperre da gesichert hatte, der KAGA zu überlassen bzı den Aktionärinnen wurde festgehalten: 1922

«Der Sekretär erinnert [...] an die absolut eingegangenen Verpflichtungen, wonach tungsverträge abgeschlossen werden dürn

731. Im Februar 1974 fasste der VR der K senordnung für Wandkies und für Kompor Transportkosten nur Lieferungen von Wandl Kieswerken von Aktionärinnen weiterverarb Abänderung der früheren Beschlüsse», das: KAGA erfolgen, d.h. direkt von der KAGA fa

732. Im Mai 1974 hielt der VR der KAGA zı

«Diese Firma sollte auf jeden Fall mit uns vornehmen können».

1320 VRA-Protokoll der KAGA vom 17.8.1973, T.

1321 VRA-Protokoll der KAGA vom 17.10.1973, "

1322 VR-Protokoll der KAGA vom 22.6.1973, T. 2 T. 4, Act. II.D.X.2.

1323 VR-Protokoll der KAGA vom 21.2.1974, T.6

\ktionären entstehen. Jedem Kieswerk sollte sein Le- en, mit anderen Worten, es sollte nicht Akquisition im erkes betrieben werden. Die KAGA wird problematisch, ıen. Dieses Problem sollte durch eine kleine Kommis- d des VR diskutiert werden».

3 wieder aufgegriffen. Im damaligen Protokoll des m eine erste grundsätzliche Diskussion dieser Fragen s Pflichtgquantums und Neugestaltung des Lastenaus- quantum ist in gewissem Sinne überlebt. Es spielt nicht | muss Maximalquantum ins Auge gefasst werden. Es > eingetreten. Dies muss bei einem neuen Lastenaus- ammten Absatzgebiete sollten den einzelnen Werken fferenzen unter den Aktionären».

nen weiter, ohne dass allerdings Beschlüsse ge- Je festgestellt, dass Wandkies und Komponenten sprechenden Protokoll des VRA hielt der Vorsit-

1, dass dem jeweils festgelegten Pflichtquantum heute wie anlässlich der Gründung der KAGA. Durch die Ver- Komponenten dürfen die Konkurrenzverhältnisse nicht yerden. Tragbare Lösung muss gefunden werden. Vor-

tionärin [U10] gestützt auf den KAGA-Vertrag und zu gebracht, Abbaurechte, die sie sich in Kirchdorf n. zu übertragen. Im Laufe der Diskussionen unter

klare Rechtslage in bezug auf die von den Aktionären im Vertragsgebiet weder direkt noch indirekt Ausbeu- fen oder Kies abgebaut werden darf».

AGA einstimmige Beschlüsse zur Ausgleichskas- enten. So hielt er fest, dass vom Ausgleich der <ies und von Komponenten erfasst sind, die in den eitet werden. Des Weiteren beschloss der VR «in ; Wandkieslieferungen an Dritte nur direkt Uber die kturiert werden."?2?

im Kieswerk [U01] fest:'924

erem Wandkies keine Konkurrenzierung der Aktionäre

3, Act. 11.0.X.11. T. 4, Act. 11.C.X.11. , Act. 11.D.X.2; VR-Protokoll der KAGA vom 13.7.1973,

‚S. 14, Act. 11.C.X.5. 4, Act. 11.C.X.3.

733. Im Juni 1974 wurde im VR der KAGA lesen.'??5 Diesem Geschäftsbericht ist unter nehmen: 328

«(...) Diskussionen und Meinungsverschie ten bereinigt werden. Die KAGA funktioni senen Firmen vernünftig unter dem Motto. menarbeit in bezug auf die Preisgesta gemeinsames Gespräch wird notwendig, | zu verteilen, wird kleiner)».

734. Unter dem Titel «Zukunftsaufgaben» |

«Der Erfolg unserer Arbeit hängt weitgehe nünftig miteinander zu reden und wenn r einen kleineren Auftragskuchen teilen kör

Man kann letztlich von den KAGA-Verwa gen, wenn man ihnen nicht gleichzeitig ı sagt’».

735. Im Marz 1975 beschloss der VR von baustandort Bümberg wieder abzureissen. ihr Werk davon ausgegangen sei, dass in Bi sei darauf ausgerichtet. Nachdem aber Ha heutigen Situation nicht zusätzliche Kapazi der KAGA einstimmig, den Abbruch des We

736. Im Juni 1975 machte der Vorsitzende «darauf aufmerksam, dass das im Geschäft renzsituation eine Sondersitzung des Ver Thema noch andiskutiert, die Diskussion abs wurde dazu unter anderem (Unterstreichun«

«[...] verweist auf Art. 4 des seinerzeitigen ist eine Preisunterbietung unter den Aktio loyaler Konkurrenz verpflichtet. Die Berne dafür entsprechend zu profitieren. Nun w hineingetragen. (...) Nunmehr werden abe aus der KAGA stammt, durch Preisunterb

[...] sieht die Ursache in den grossen Sc nach Bern. Der Preis ist recht. (...)

[...] begrüsst, dass diese Eiterbeule aufge nung der Betonzentrale in Grosshöchste KAGA hier nichts unternommen hat. (...)

[...] verweist nochmals auf das krasse Be Betonzentrale Grosshöchstetten nichts u getan, dagegen der Vorsitzende. Mit der ı

1325 GV-Protokoll der KAGA vom 6.6.1974, T. 2, 13226 Geschäftsbericht der KAGA 1973, Act. II.C.. 1327 Siehe dazu oben Rz 575; VR-Protokoll der | 13228 GV-Protokoll der KAGA vom 24.6.1975, T.:

der Geschäftsbericht vom vergangenen Jahr ver- ‘dem Titel «Einleitung» folgende Passage zu ent-

>denheiten unter den Aktionären (Konkurrenten) konn- ert dann gut, wenn Konkurrenz unter den angeschlos- Leben und leben lassen’ betrieben wird. Eine Zusam- tung ist auch in der Region Thun notwendig. Ein ım Preiszusammenbrüche zu verhindern (Kuchen, der

1ält der Geschäftsbericht weiter Folgendes fest:

2nd davon ab, ob wir als Konkurrenten bereit sind, ver- ötig auch gemeinsam, im Verhältnis der Kapazitäten, nen.

tungsleuten nur dann eine positive Leistung abverlan- n ihrem angestammten Arbeitsbereich ‘die Beine ab-

KAGA, das erst 1969 errichtete Kieswerk am Ab- [U10] hatte zwar noch darauf hingewiesen, dass imberg Komponenten abgebaut würden, ihr Werk fstetter darauf hingewiesen hatte, «dass bei der tät geschaffen werden sollte», beschloss der VR rkes durchzuführen.'327

: die Aktionärinnen anlässlich der GV von KAGA tsbericht berührte Problem der heutigen Konkur- waltungsrates» bedürfe. An der GV wurde das ar nach einigen Voten abgebrochen. Festgehalten yen im Original):'32®

Vertrages unter den Gründern der KAGA. Demgemäss nären nicht statthaft. Des weitern haben sich diese zu r Werke haben für die KAGA viel Geld gebracht, ohne ird der Konkurrenzkampf aber auch in die Stadt Bern »r solche Baustellen in Bern mit Material, das teilweise ietungen beliefert.

hwierigkeiten mit [U09]. Daher erfolgt die Belieferung

stochen wird. Anlass zur Kampfsituation gab die Eröff- tten, an der [U09] beteiligt ist. Er vermisst, dass die

ispiel in Bern. Es trifft nicht zu, dass in bezug auf die nternommen wurde. Die KAGA hat dies nicht offiziell Firma Vigier wurde Verbindung aufgenommen, und es

Act. 11.C.X.13.

X.19.

KAGA vom 20.3.1975, T. 1, Act. 11.C.X.5. 2, Act. 11.C.X.13.

konnte mit dem Abschluss eines Lieferve werden.

Sekretär [...] wehrt sich dagegen, dass [U erfolgen. Es wird sicher notwendig sein, di im Schosse der KAGA erörtert werden. V Verpflichtungen hinsichtlich Preisunterbie so ist der Friede in der KAGA gefährdet. | den uns damit allen selbst».

737. An dieser GV der KAGA wurde zuden ist in der Einleitung des Präsidenten des VR

«Unsere Selbsthilfe-Organisation, die KA( tionäre) zum Ziel. Sie bildet einen ausge: ganisation von uns Kiesunternehmen im /

(...)

Es gibt nur ein Motto, unter welchem wir d meistern können, nämlich:

leben

Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass es aus dem selbstmörderischen Konkurrenzh

738. Im Juli 1975 orientierte der Vorsitzenc Konkurrenzprobleme. Dabei hielt er fest:19°°

«Die Kapazität der Werke ist eindeutig zu Anteil haben».

739. Im Jahr 1976 beschloss der VR der K, 1976 aufzuheben. "??' Damit verbunden war der Aktionärinnen (Pflichtquantum). Jedenf weise mehr auf einen Pflichtbezug der Aktio dem Jahr 2001 wieder eingeführt.'3??

740. Ebenfalls im Jahr 1976 beschäftigten : der [U09]. Dazu führte der VR-Präsident deı

«Der vorliegende Bericht zeigt deutlich, di im Raum Bern-Aaretal-Thun in gemeins: durch einen von Macht und Prestige-Üb kampf. Die Grundlagen einer Zusammen, bereits gegeben:

Verband der Kies- und Transportbetonwe:

1328 GV-Protokoll der KAGA vom 24.6.1974, T Ziff. 1, S. 3, Act. 11.C.X.25.

1330 VR-Protokoll der KAGA vom 2.7.1975, T. 2,

1331 VR-Protokoll der KAGA vom 8.4.1976, T. 2,

1332 Siehe Rz 1096 ff.

1333 Bericht zur Lage der Kies- und Transportb 16.3.1976, Ziff. 5.3, Act. 11.0.X.31.

rtrages eine weitere Betonzentrale in Belp verhindert

09], bzw. das Konkurrenzverhältnis zwischen Oppligen Preisunterbietungen durch Oppligen nach Bern hinein ass diese grundsätzlichen Fragen nun einmal gründlich Vie [...] unterstreicht er die vertraglich eingegangenen tung und loyaler Konkurrenz. Wenn es so weitergeht, Jie Preisunterbietungen sind unverständlich. Wir scha-

n der neue Geschäftsbericht präsentiert.'??° Darin von KAGA, [...], zu lesen:

3A, hat die Rohmaterialversorgung ihrer Mitglieder (Ak- reichneten Plafond, auf welchem eine Uberlebens-Or- \aretal aufgebaut werden könnte.

ie Schwierigkeiten, die uns das Leben schwer machen,

und leben lassen

uns gelingen möge, unter diesem Motto einen Ausweg campf zu finden».

le der KAGA, [...], Über eine Aussprache über die

gross. Jeder wird am kleineren Kuchen einen kleineren

AGA einstimmig, die Ausgleichskasse ab anfangs auch der künftige Verzicht auf einen Pflichtbezug alls finden sich ab 1976 in den Akten keine Hin- närinnen. Ein Transportkostenausgleich wurde ab

sich die Aktionärinnen der KAGA mit dem Konkurs

" KAGA, [...], u.a. Folgendes aus: "?°?

ass die Struktur-Probleme der Kies- und Betonindustrie amer Zusammenarbeit geschickter zu lösen sind, als erlegungen gekennzeichneten, ruinösen Konkurrenz- arbeit wären durch die nachfolgenden Organisationen

rke Bern und Umgebung

. 2, Act. 11.C.X.13; Geschäftsbericht der KAGA 1974,

Act. 11.C.X.5. Act. 11.C.X.23.

etonwerke in der Region Bern — Aaretal — Thun vom

[Aufzählung Mitglieder] Kies AG Aaretal (Rohmaterialversorgungs [Aufzählung Aktionärinnen]»

741. In der Folge konnten sich die Aktionär

«Die KIESTAG wollte den Kieswerkbetrie wogegen von der Gruppe der Berner Kies gen stillzulegen und das restliche Kies al: rung haben nicht nur die Werke der KTB [u ein grosses Interesse. Es muss in diesem den können. Kommt aber der Nachlassve so verbleibt in Wichtrach ein riesiges Lo darstellen wird. Es würde mit vermehrten in bezug auf Abbaubewilligungen etc, zu ı

742. Im November 1976 diskutierte der VR bach) mit Kies beliefern sollte oder nicht.'?*® seine Meinung zum Ausdruck, «dass das F nicht via Boykott. Die KAGA darf sich nicht aussetzen. Der Verkaufspreis an Firma [UO2 den Werke nicht konkurrenziert werden k6 Lösung gesucht werden soll, die die Existe seits den KAGA-Mitgliedern nicht Schmutzk

743. Der Geschäftsbericht der KAGA von 1 rat und Verwaltungsratsausschuss» resp. «|

«Nach anfänglichen Schwierigkeiten erge freuliche Zusammenarbeit mit der Zeme führte:

  • ‚Stilllegung der Kieswerk- und Betonan

  • Kauf der Anlagen durch die Kieswerk §

  • Weiterer Kiesabbau durch KAGA in Wi

  • Wiederherstellung des Kiesgrubenareé

Mit Ausnahme des Vertrages mit den Gru den Beteiligten zum Abschluss gebracht v bildete die Grundlage für die schon lange oberes Aaretal. (...)

6. Preisordnung

Der Berichterstatter hatte schon 1974 den zu schaffen. Die ersten Kontakte waren al dere durch die der Liquidation zusteuernd Zusammenarbeit in der KAGA, auf der an ton-Verkaufsfront, war paradox und auf di

1335 VR-Protokoll der KAGA vom 18.11.1976, T. 1336 Geschäftsbericht der KAGA 1976, Act. II.C..

-Gesellschaft)

innen der KAGA auf ein Vorgehen einigen: '?**

b aufrechterhalten und die Rekultivierung vornehmen, werke vorgeschlagen wurde, die Kies- und Betonanla- > Wandkies zu verkaufen. An der Kapazitätsverminde- /ozu insbesondere Hofstetter, Messerli und Kästli sowie llem auch die Daepp AG und das Kieswerk Heimberg Gebiet eine verntinftige Preisordnung geschaffen wer- rtrag der [U09] nicht zustande und erfolgt der Konkurs, ch, das für das gesamte Kiesgewerbe ein Negativum Schwierigkeiten bei Grundeigentümern und Behörden echnen sein».

, ob die KAGA die [U02] (mit Kieswerk in Röthen- "Dabei brachte der damalige VRP ([...] von Kastli) roblem gelöst werden müsse über den Preis und dem Vorwurf, sie missbrauche Monopolstellung, ] müsse so angesetzt werden, dass die umliegen- nnen». Die Diskussion im VR ergab, «dass eine nz der Firma [UO2] nicht untergräbt und anderer- onkurrenz gemacht wird».

976 halt zur [U09] unter den Titeln «Verwaltungs-

b sich in Bezug auf die Liquidation der [UO9] eine er- ntindustrie (Vigier), die zu folgender Problemlösung

lagen in Wichtrach und Liquidation derselben steinigand AG, KIESTAG, zur Liquidation chtrach (...)

ndeigentümern konnten alle Vertragswerke zwischen verden. Der positive Ausgang dieser Zusammenarbeit fälligen Preisordnungsgespräche im Raume Thun,

Auftrag gefasst, Grundlagen für eine Preisordnung ber wenig erfolgversprechend und wurden insbeson- en [U09] behindert. Die Situation, auf der einen Seite dern Seite extremer Preiskrieg auf der Kies- und Be- e Dauer unhaltbar. Mit der Liquidation der [U09]

Act. 11.C.X.23. 5, Act. 11.D.X.2. X.36.

wurde der Boden für gemeinsame Gespré nungsgespräche zu einer gemeinsamen F Auf Jahresende konnte auch eine Vereint tonwerken und den Firmen Daepp Opplig: Mitwirkung der Firma Kieswerk Daepp AG Grosshöchstetten stillgelegt und im weiter Kies und Beton getroffen.

Damit sind für die Kies- und Betonwerke i rückläufigen Entwicklung, die Voraussetzi

Es gilt nun, das durch den Konkurrenzkar rektes Handeln und gemeinsames Gespré ben wir wohl schon nach diesen vier Mon: eigentlichen Aufgabe, nämlich der Sicher: tionäre, ist die KAGA eine vorzügliche Pla ten Sinne. Es ist an uns, diese Möglichkei

744. Im Jahr 1979 herrschte eine «Kieskn ten, dass das zuständige Amt von der KAG/ Gruben auffüllt, bevor ihr weitere Abbaubew kutierten deshalb über eine Kontingentierun närin, dass sie «dafür besorgt sei, dass in de zugeführt wird». Einzelne Aktionärinnen spr: bezugs aus, wie z.B. Heimberg, da sie «vol In der Folge beschlossen die Aktionärinnen, Durchschnittsbezug der letzten 5 Jahre besc sind diejenigen Aktionäre, die vollständig au! Für Nicht-Aktionärinnen («Assoziierte») wu schnittsbezugs der letzten 5 Jahre beschrän Aktionärinnen und Nicht-Aktionärinnen zwa als Teilerfolg gewertet, weil die Behörden a baubewilligungen erteilt hatten. '°°°

745. Im Jahr 1979 beschäftigten sich die A der [U25], der KAGA beizutreten. Im dama ten:'339

«Es erfolgt eine einlässliche Diskussion. | teresse an einer Zusammenarbeit bestehi Marktsituation bringen. Die [U25] müsste ı etc.) genau orientiert werden. Auch wären politik zu stellen».

746. Dem Geschäftsbericht der KAGA von

«Auch wir Kiesgrubenunternehmer befind ginn 1974. Die Zusammenarbeit hat Früch sen. Schnell wird vergessen, wie schmerz fes sind und wieviel Arbeit und guten Wil

1339 VR-Protokoll der KAGA vom 4.12.1979, T. rinnen gegen einen Beitritt der [U25], wobei entnehmen lassen (VR-Protokoll der KAGA 1340 Geschäftsbericht der KAGA 1980, 1. Einleit:

iche geebnet. Im Raume Thun führten die Preisord- rreisliste mit kostendeckenden erhöhten Preis (...). arung zwischen den Berner Kies- und Transportbe- an und [U06] Hasle-Rüegsau erzielt werden. Unter , Oppligen und der [U15] wurde die Betonanlage en eine Preisvereinbarung mit erhöhten Preisen für

n einem recht grossen Raum, auch bei einer weiteren ıngen zum Überleben geschaffen.

npf angeschlagene gegenseitige Vertrauen durch kor- ich zu mehren. (...) ‘Mitenand geits besser’; das ha- aten Preisordnung erfahren. Neben der Erftillung ihrer stellung der Kiesversorgung der angeschlossenen Ak- ttform der gemeinsamen Zusammenarbeit im weites- t zu nutzen».

appheit» und die KAGA-Aktionärinnen befürchte- \ verlangen werde, dass sie zuerst einen Teil ihrer illigungen erteilen werden. Die Aktionärinnen dis- g des Kiesbezugs und verlangten von jeder Aktio- ın Schuttdeponien der KAGA möglichst viel Schutt achen sich gegen eine Kontingentierung des Kies- Iständig von der Zufuhr ab KAGA abhängig» sei. dass der Kiesbezug für die Aktionärinnen auf den hränkt wird. «Ausgenommen von dieser Regelung ‘den Kiesbezug aus der KAGA angewiesen sind». rde die Kiesbezugsmenge auf 80 % des Durch- kt.'337 In der Folge wurde die Kontingentierung für r nicht durchgesetzt, aber die Massnahme wurde ufgerüttelt werden konnten und diese weitere Ab-

ktionärinnen der KAGA zudem mit dem Interesse ligen VR-Protokoll ist dazu Folgendes festgehal-

Jabei wird festgestellt, dass beidseits ein gewisses In- . Es könnte dies auch eine gewisse Beruhigung in der iber unsere internen Abmachungen (Konkurrenzverbot [U25] allenfalls gewisse Bedingungen betreffend Preis-

1980 ist folgende Passage zu entnehmen: "?*°

en uns in einer grundsätzlich besseren Lage als zu Be- te getragen, zu denen wir allerdings Sorge tragen müs- lich die Opfer eines rticksichtslosen Konkurrenzkamp- len es braucht, um zerschlagenes Geschirr wieder zu

;, Act. 11.0.X.32.

;, Act. 11.0.X.32.

7.1, Act. 11.0.X.32. 1982 entschieden sich die Aktiona- sich die Gründe für diesen Entscheid den Akten nicht vom 30.6.1982, T. 3, Act. II.D.X.5).

flicken. Es ist nur zu unser aller Nutzen, v uns selbst gegebenen Grenzen bleiben, u

747. Der Geschäftsbericht der KAGA von 1 blick» Folgendes fest:'**'

«(...) - Unsere Zusammenarbeit hat für je Jeden von uns den gleichen Stellenwert. . Konjunktureinbruch hin festigen. Sie soll ı sätzen ermöglichen.

Zusammenarbeit heisst einordnen der eig vielleicht sogar einmal verzichten. Es mü menarbeit zu festigen und die freundschai

6. Ausblick

(...) Bleiben möchte aber auch die freund. ter uns ‘Konkurrenten’. Es ist keine Selbsi Haare geraten sind. Weit davon entfernt, fr dürfen und unsere Beschlüsse fallen imn dass diese Zusammenarbeit ein Novum is schweizerischen und bundesdeutschen L; bände. Aber meines Wissens konnte nirg lauf scheiterte am Eigennutz der einzelne unser Gemeinschaftswerk, aber dankbar! und gut ist wie zu Beginn. Und wenn ich e unsere Zusammenarbeit sicher auf die Pi uns die Grösse haben möge, über seine

zu realisieren, dass wir alle im gleichen B«

748. 1982 orientierte der damalige VRP seit den Landwirten in Bezug auf die Kiesentsch entstanden ist, da unterschiedliche Preise k der Preise erfolgen, was in der Region diskı

749. 1985 diskutierte der VR der KAGA de hielt fest: «In der weiteren Diskussion komm [...] unbedingt kaufen sollte, da sonst potenti Eigentümer werden».'?*

750. Dem Geschäftsbericht der KAGA von

«Sehr erfreulich ist die Integration der Al lungskonzept der KAGA. Damit können

Schuttlieferanten nicht mehr gegeneinan sches Beispiel, wie durch Zusammenarbe

751. 1987 kaufte die KAGA vom Einzelun [U46] betrieb damals in Münsingen ein Bat hünigen eine Deponie.'?® Als «piece de res

1341 Geschäftsbericht der KAGA 1981, 1. Einleit

13422 VR-Protokoll der KAGA vom 24.8.1982, T. 2

1343 VR-Protokoll der KAGA vom 11.9.1985, T. £

1344 Geschäftsbericht der KAGA 1986, 4. Betriel

ten [U46]; siehe auch Fn 1971.

venn wir auch in der guten Konjunktur im Rahmen der nd unsere internen Abmachungen einhalten».

981 hält unter den Titeln «Einleitung» resp. «Aus-

den Beteiligten gute Früchte getragen. Sie hat nicht für Sie ist es aber wert, dass wir sie auf den kommenden ıns allen ein Ueberleben bei wesentlich kleineren Um-

ıenen Initiative, mitarbeiten, Rücksicht nehmen, teilen, sste eines unserer erklärten Ziele sein, diese Zusam- ftlichen Bande enger zu knüpfen. (...)

schaftliche Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA un- verständlichkeit, dass wir uns nicht schon längst in die euen wir uns jedesmal, wenn wir uns zusammensetzen ıer, oder fast immer, einstimmig. Wir müssen wissen, t. Verschiedenste Male habe ich das KAGA-Konzept in anden vorgestellt, n.b. auf Wunsch der regionalen Ver- ends eine KAGA-Kopie verwirklicht werden. Jeder An- ın Unternehmer. Wir wollen aber nicht stolz sein über Dankbar dafür, dass unsere Zusammenarbeit so frisch inen Wunsch für die Zukunft habe, für eine Zukunft die robe stellen wird, so nur den, dass jeder einzelne von eigenen Aufgaben und Probleme hinwegzusehen und oot sitzen und aufeinander angewiesen sind».

1e Kollegen im VR der KAGA darüber, «dass unter ädigungen und Landvergütungen gewisse Unruhe jezahlt werden. Es sollte daher eine Angleichung itiert werden muss». 1942

1 möglichen Kauf von weiteren Grundstücken und t zum Ausdruck, dass die KAGA die Grundstücke elle Gegner in Bezug auf Kiesabbau und Deponie

1986 ist folgende Passage zu entnehmen: "?**

ybaustelle Ried der Aarekies AG in das Wiederauffül- die beiden Firmen KAGA und Aarekies AG von den der ausgespielt werden. Diese Lösung ist ein klassi- it beide Partner nur profitieren können».

ternehmen [U46] ein Abbaurecht in Jaberg. Die ıgeschäft, in Jaberg einen Abbau und in Nieder- istance» bei diesem Kaufvertrag bezeichnete der

ıng und 6. Ausblick, Act. 11.C.X.48.

.2, Act. II.D.X.3. ), Act. 11.D.X.5. ), Act. 11.C.X.52.

».X.11; siehe auch HReg-Eintrag der nunmehr gelösch- damalige Vorsitzende des KAGA-VR d Aktionärspreis (...) für 2/3 der Kieskubatur, « nen», das die KAGA der [U46] als Gegenleis Alluvia) warf dabei die Frage auf, «ob eine F 20 Jahre in Ordnung sei». Der Vertreter der tokoll, «dass diese Privilegierung nur bei Be müsse dies allenfalls kontrollieren». Schlie Alluvia), «dass in Bezug auf die Firma [U4€ die KAGA-Mitglieder untereinander. Kleinere den».

752. Im Rahmen dieser Diskussionen infor Kollegen über eine bereits in früheren Jahre stande kam, als die KAGA rund 10 Jahre zu der KAGA hielt dazu folgenden Kommentar Kauf-Mitkonkurrenten [U46] ein Vertrag abe ‘Leben und Leben lassen’, obschon damals kurrenten [U46] das Leben schwer zu mach

753. Im Jahr 1989 verfasste der damalige \ mung der KAGA."*° Darin hielt er unter and

«Im Vordergrund steht die Rohmaterialsic und Unternehmen. Nachdem grössere ne nen bewilligt werden, müssen wir uns an engagieren. (...) Bei dieser Planungsarbe dass die ganzen Kiesvorkommen (auch d und Talgut in einer zusammenhängender gebieten sind die noch nicht unter Abbaur dinglich ist der Erwerb der Abbaurechte | die Abbauvorhaben in Uttigen und Bümbe

Es ist vorauszusehen, dass wir einen A Mass erwartete ‘Ueberschwemmung’ uns reservation für den Kehricht zwingt uns da: zu realisieren. Diesbezügliche Studien we

754. Im Dezember 1990 hielt die KAGA «Grundsätze und Planungskonzept 2001» c lich folgendes Festgehalten (Unterstreichun

1346 VR-Protokoll der KAGA vom 18.6.1987, T.3 3 zur Vorbereitung der soeben genannten V

1347 VR-Protokoll der KAGA vom 24.11.1977, T (damals war zudem ein Konkurrenzverbot z KAGA dürfte [U46] keine weitere Kiesausbe Preis für Assoziierte [...] abgeben».).

1348 Kommentar zu Traktandum 3 zur Vorbereitt am 26.5.1987, Act. II.D.X.5.

1349 KAGA/ [U33], Heute und morgen, eine Stan

1350 «KAGA Grundsätze und Planungskonzept 2 auch Verweis auf dieses Dokument im Jahı Act. 11.D.X.6; siehe zu letzterem unten Rz 7:

as «Kiesbezugsrecht zum jeweiligen KAGA- Jie aus den Parzellen (...) gewonnen werden kön- stung anbot. '%* Der Vertreter der Hofstetter (heute rivilegierung eines Konkurrenten für die nächsten damaligen Aktionärin [U11] gab daraufhin zu Pro- zug für den Eigenbedarf gelte. Die Betriebsleitung sslich befand der Vertreter der Hofstetter (heute ] die gleichen Bedingungen gelten sollten wie für » Verstösse können und sollen nicht geahndet wer-

mierte der damalige VRP der KAGA zudem seine n getroffene Vereinbarung mit [U46], die wohl zu- vor das Heimet [...] in Jaberg kaufte.'%* Der VRP fest: «Beim Kauf des Heimet [...] wurde mit dem yeschlossen. Die Grundhaltung des Vertrages ist schon die Möglichkeit bestanden hatte, dem Kon- en». 1348

/R-Prasident der KAGA, [...], eine Standortbestim- erem fest:

;herung im Interesse der angeschlossenen Kieswerke ue Kiesvorkommen nur noch im Rahmen von Kieszo- der Erstellung des kantonalen Kieszonen-Sachplans it muss sich die KAGA insbesondere dafür einsetzen, ie unter dem Wald) zwischen Uttigen, Kirchdorf-Jaberg | Kieszone zusammengefasst werden. In allen Abbau- echt stehenden Parzellen ‘unter Dach’ zu bringen. Vor- ür die grosse Variante Kirchdorf/Jaberg aber auch für

rg. (..-)

ushub-Deponienotstand geraten. Die nicht in diesem erer Aushub-Deponien | + Il, verbunden mit der Platz- zu Deponieraum ausserhalb unserer Kiesabbaugebiete rden sofort an die Hand genommen».

in einem zweiseitigen Dokument mit dem Titel lie KAGA-Philosophie fest.'?°° Darin wird nament- gen bereits im Original):

7, Act. II.D.X.5; siehe auch Kommentar zu Traktandum R-Sitzung, erstellt von [...] am 26.5.1987, Act. 11.D.X.5. . 5.2 und 5.3 «Kauf Heimet [...], Jaberg», Act. I1.D.X.2 u Lasten von [U46] eingeplant: «Im Einzugsgebiet der sutung eröffnen. Die KAGA würde ihm Wandkies zum

Ing der soeben genannten VR-Sitzung, erstellt von [...] dortbestimmung, im Januar 1989, Ziff. 2, Act. 11.C.X.53. 001» vom Dezember 1990, Act. II.D.X.9 (S. 7 f.); siehe

"2001, VR-Protokoll der KAGA vom 30.5.2001, T. 10, 8.

«UNTERNEHMEN

Die Kies AG Aaretal KAGA ist ein Zusam sich zur Sicherung der Kiesversorung ihre

ZUSAMMENARBEIT

Die Zusammenarbeit unter den Aktionäre erstreckt sich auf die ganze Unternehmer gialität und Selbstbescheidung nach dem gen unseres Erfolges.

AUFGABE

Wir haben die Aufgabe die Kiesversorgun stellen. Der anfallende Deponieraum dier Einzugsgebiet.

KIESVORKOMMEN

Die Kiesvorkommen im Raum Uttigen/Kirc lage.

(...) KUNDEN

Dem Aktionärskunden gehört unsere volle Dienstleistungen zur Verfügung».

755. Im Jahr 1998 führten die «leitenden Ai sur durch, um eine Standortbestimmung vo ob die KAGA neue Kundinnen ansprechen von Wandkies in den vorangegangenen fün nahme erwähnten sie die Suche nach einem und regten an, die Preispolitik zu Drittgrossl zielles» vermerkten sie dazu aber: «Für Pre Direktor [...] präsentierte das Dokument an ı dass dieses Traktandum an einer weiteren \ Zu einer Anpassung der Preispolitik für gew

756. In den Jahren 1998/1999 entstand inn tin [U01] zu beteiligen bzw. diese zu kaufe KAGA, durch ein direkteres «Agieren der K kaufs und Recyclinganteils zu erreichen. '?®* teren Überlegungen, die Aufbereitung von F einer eigenen Transportflotte und Dispositio Verbraucher (Baustellen) zu gelangen. "°° B: position aufgebaut werde, suche KAGA das

1351 Dokument «KAGA Strategie 2001» «KAGA

1352 VRA-Protokoll vom 7.5.1998, T. 2, Act. II.D.

1353 Siehe dazu unten Rz 1059.

1354 Vgl. zu den diesbezüglichen Überlegung Act. 11.B.X.258.

1355 Siehe das Dokument «Ueberlegungen zu e Fa. [U01] in Gerzensee» vom 25.10.2000, w des Dokuments: «[...]»), Act. II.D.X.9, ab S.

menschluss von neun Kies- und Bauunternehmen, die r Betriebe zusammengefunden haben.

ın beschränkt sich nicht auf die Kies AG Aaretal. Sie tätigkeit im Kiesnutzungsbereich. Freundschaft, Kolle- Prinzip «Leben und Leben lassen», sind die Grundla-

g im Raum Aaretal zwischen Bern und Thun sicherzu- ıt der Bauwirtschaft und der Öffentlichkeit in unserem

hdorf/Jaberg und Bümberg sind unsere Existenzgrund-

: Aufmerksamkeit, aber auch Dritten stellen wir unsere

gestellten der KAGA» unter sich eine Kaderklau- zunehmen und um u.a. die Frage zu diskutieren, könnte. Dabei stellten sie fest, dass der Verkauf F Jahren zurückgegangen sei. Als mögliche Mass- Bezugsausgleich durch Dritte wie [U01] und [U48] Jezügern zu überdenken. Unter der Rubrik «Spe- ispolitik ist VRA/VR zuständig».'?5' Der damalige siner VRA-Sitzung, in welcher protokolliert wurde, Sitzung des VRA wieder aufgenommen werde. ‘°° isse Drittbezüger kam es allerdings erst 2005.'?°?

erhalb der KAGA die Idee, sich an der Konkurren- n. Hintergrund waren Diskussionen im VRA von AGA an der Front» eine Steigerung des Kiesver- Im Jahr 2000 kam es innerhalb der KAGA zu wei- tecycling-Produkten zu erhöhen und allenfalls mit n vermehrt und besser mit ihren Produkten an die evor nun aber eine eigene Transportflotte und Dis- Gespräch mit der [U01]. Dies mit der Überlegung,

heute und morgen» vom 6.5.1998, S. 1, Act. I1.D.X.9. X.7.

en VR-Protokoll der KAGA vom 28.3.2001, T. 9, iner Beteiligung und Zusammenarbeit an bzw. mit der

ohl erstellt von [...] (siehe Abkürzung am unteren Rand 15.

dass mit einer massgebenden Beteiligung

nahme der [U01] die Stärken der heutigen T: könnten. «Dadurch soll auch vermieden we Firmen anstehen, getätigt werden. Es soll a sehr harten Markt vermieden werden, bei de Und weiter heisst es: «Aus Sicht der Untern bei einer Verwirklichung eines ‘Kies- und Bs ev. betroffenen Firma [U01] vorher die Idee nehmen einbinden lassen würde, mit der

KAGA oder zumindest einer Mehrheitsbet Markt vorgegriffen werden». 19°”

757. Ebenfalls im Jahr 2000 ist bezüglich d Folgendes zu lesen (Fettdruck bereits im Oı

«[...] erläutert den verteilten Umsatzverg! über dem Budget und den Zahlen des Vo derpreis!'3°9 wird rege Gebrauch gemach Sonderpreis bei den Baufirmen Kästli AG, Die Differenz darf sich auf keinen Fall bis

758. Im April 2001 hielt der VRA der KAGA dass in der Unterlage «Grundsätze und P KAGA-Philosophie festgehalten ist.'? Der \ der Geschäftsleitung erstelltes Dokument zt

e «Ziel: Gleichgewicht fördern Kies Preispolitik (Preisdifferenzierung 1

e Förderung der Aktionäre oder der

759. Im Mai 2001 verwies auch der VR de nungskonzept 2001» vom Dezember 1990. Gruppenarbeiten und -referate zur KAGA-: hierzu vermerkt:'°6"

«Folgendes kann nach den ersten Gruppe

- | Die KAGA-PHILOSOPHIE in der L 1990) enthält die wesentlichen Kernt werden können.

- Generell soll ein Gleichgewicht zwis« strebt werden, d.h. Kiespreis herabse ehöhen etc.

760. Im Juli 2001 war die Strategie der K, Protokoll ist zu lesen, dass [...] zum Thema

1356 Act. II.D.X.9, S. 16.

1357 Act. I1.D.X.9, S. 21 (Hervorhebung im Origin

1358 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2000, T. z

1359 Siehe dazu unten Rz 1086.

1360 VRA-Protokoll vom 27.4.2001, T. 4, Act. II.D zept 2001» vom Dez. 1990 siehe oben, Fn.

1361 VR-Protokoll der KAGA vom 30.5.2001, T. °

und Zusammenarbeit oder allenfalls einer Über- ätigkeiten beider Unternehmen ausgebaut werden rden, dass zu hohe Investitionen, die bei beiden ber damit auch eine Preisbekämpfung im ohnehin ren letztlich der Schwächere der Verlierer ist».'35° ehmensphilosophie der KAGA ist es wichtig, dass austoff-Recycling-Center Aaretal -— KAGA’ mit der : besprochen wird, ob sie sich nicht in das Unter- Verpflichtung eines Verkaufes der Firma an die siligung. Damit soll einem Verdrängen auf dem

es Betriebs von KAGA im VR-Protokoll der KAGA iginal):19°°

eich. Die Umsätze liegen generell per 30. Nov. 2000 riahres. Von den Kiesbezügen für Aktionäre zum Son- t. Der Präsident [...] weist darauf hin, dass mit diesem [U 11] und Marti AG kein Handel betrieben werden darf. auf die Baustelle auswirken».

im Hinblick auf eine Strategiesitzung des VR fest,

lanungskonzept 2001» vom Dezember 1990 die /RA gab der Direktion zudem den Auftrag, ein von ı überarbeiten, u.a. mit diesen beiden Zielen:

sabbau- Aushubannahme, z.B. durch Anpassung der ür Kieswerk und Baustelle: für Kampf gegen Dritte).

KAGA am Markt».

r KAGA auf die Unterlage «Grundsätze und Pla- Der vollständig versammelte VR der KAGA führte Strategie durch. Im entsprechenden Protokoll ist

:nreferaten erkannt werden:

Interlage «Grundsätze und Planungskonzept» (Dez. yunkte, die übernommen, ergänzt und weiterentwickelt

chen Kiesabbau und Aushub/Inertstoffannahme ange- tzen, spez. Angebot mit Retourfuhren, Peis für Aushub

AGA erneut Thema im VRA. Im entsprechenden «Philosophie/Leitbild» einen Vorschlag erarbeiten

al hier weggelassen).

.X.7; für die Unterlage «Grundsätze und Planungskon-

1350. 0, Act. 11.D.X.6.

wird. "362 Im August 2001 fand eine Strategi in diesem Zusammenhang erstellt wurden, gende Angaben (Unterstreichungen bereits

«Die Kies AG Aaretal KAGA ist ein Zusan sich zur langfristigen Sicherung der Kiesv

1. Grundsatz (...) Sie [KAGA] handelt nach dem Prinzip

2. Mission / Aufgabe

Die KAGA ist die wichtigste Ver- und Ents Raum Aaretal zwischen Bern und Thun. S aber auch für Dritte wahr.

(...)

3. Unternehmenspolitik Verhalten

Die KAGA strebt im Sinne der optimalen an. lhre wirtschaftliche Tatigkeit richtet sic in der Ausübung deren Stammaktivitaten |

761. In einem weiteren Dokument, das in VR 2001» aufführt, ist unter dem Titel «Phil

«Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit unter den Aktionäre erstreckt sich auf die ganze Unternehmer gialität und Selbstbescheidung nach dem unseres Erfolges.

(...) Kunden

Dem Aktionärskunden gehört unsere volle Dienstleistungen zur Verfügung».

762. Im August 2001 beschloss der VR der ordination und die Moderation der Unterneh des VR der KAGA beizuziehen."?6 In einen ber 2001 steht unter dem Titel Unternehm Philosophie von [...]» und zur Analysebeur von [...] vorhanden». "°°

763. Im Februar 2002 fand die erste von KAGA statt, an der sieben von damals acht

1362 VRA-Protokoll der KAGA vom 4.7.2001, T. -

1363 Act. 11.G.X.10, S. 2. In der Fusszeile ist dies womit es vom damaligen VRP der KAGA, | Hausdurchsuchung aber nicht bei Kastli oc Daraus ist zu schliessen, dass dieser Entwt

1364 Act. 11.G.X.8, S. 2 f. (Unterstreichung im Ori Grundsätze und Planungskonzept» vom De

1366 Dokument «KAGA 3. Unternehmensanaly S. 215 f.

>klausur des VR von KAGA statt. Unterlagen, die enthalten unter dem Stichwort «Philosophie» fol- im Original):'33

ımenschluss von acht Kies- und Bauunternehmen, die ersorgung ihrer Betriebe zusammengefunden haben.

: Leben und Leben lassen’.

orgerin von Kies-, Aushub- und Inertstoffmaterialien im ie nimmt diese Aufgabe in erster Linie für die Aktionäre,

Erfüllung ihrer Aufgabe einen angemessenen Gewinn 'h nach den Bedürfnissen der Aktionäre und soll diese sinnvoll ergänzen und unterstützen».

der Kopfzeile die Bezeichnung «Strategieklausur sophie/Leitbild» zu lesen:'?6*

ın beschränkt sich nicht auf die Kies AG Aaretal. Sie tätigkeit im Kiesnutzungsbereich. Freundschaft, Kolle- Prinzip ‘Leben und Leben lassen’, sind die Grundlagen

: Aufmerksamkeit, aber auch Dritten stellen wir unsere

KAGA, einen externen Coach/Berater für die Ko- mensanalyse- und Strategieüberprüfungsarbeiten ı Entwurf zur Unternehmensanalyse vom Novem- ensphilosophie zur Ist-Analyse: «Bestehende U- teilung: «Entwurf weiterentwickelte U-Philosophie

fünf moderierten Strategiesitzungen des VR von VR anwesend waren. Einzig der VR von Kiestag

4, Act. 11.D.X.7.

es Dokument mit «Entwurf 14.8.2001 [...]» beschriftet, ...], stammen dürfte. Beschlagnahmt wurde es an der ler KAGA, sondern bei einem anderen Unternehmen. ırf zumindest unter einigen VR-Mitgliedern zirkulierte. ginal). Vgl. auch das sehr ähnliche Dokument «KAGA z. 1990, Fn 1350.

se», Entwurf, datiert vom 2.11.2001, Act. II.D.X.10, war entschuldigt abwesend, wobei für ihn se Dabei liess der externe Berater «jedes VR-I Geschäftsfelder der KAGA - Langfristige S Die Antworten der sieben anwesenden VR :z

BUSINESS CONSULTANTS

Shareholder Optik Anz

1|Der Haupt-Zweck der KAGA besteht darin, möglichst viel Cash für die Aktionäre zu generieren

2|Der Haupt- Zweck der KAGA besteht darin, die Rohstoff-Basis für die Aktionäre langfristig zu

sich ern

3[Der Haupt-Zweck der KAGA be- steht darin, die Wettbewerbsfähig- keit der Aktionäre in ihrem Geschäft zu fördern

4|Der Haupt-Zweck der Aktionäre besteht darin, als Plattform für Preis- und sonstige Absprachen

5|Die KAGA soll in erster Linie Geschäfte mit Dritten machen

6|Die KAGA soll in erster Linie als Zulieferer der Aktionäre dienen

Abbildung 44: Shareholder Optik gemäss Strategi

764. An der zweiten Strategiesitzung vom anhand der Einzelinterviews mit den VR-M tung zur KAGA»."?% Er hielt unter anderem

«1. KAGA ist nicht Selbstzweck, sondern jeweiligen Wettbewerb

2. KAGA soll im Kiesbereich:

  • langfristige Kiesversorgung sicherstell

  • aktuell die eigenen Kiesreserven schol

  • (...)

  • den Bezug von nicht allzu teurem Kies

  • Kies und Beton recyclieren (in Konkurt

  • (...)

- den Kiespreis fur Dritte hochhalten (Di

Zielkonflikt? - aktuell den Kiesabsatz fordern, um De,

3. KAGA soll im Deponiebereich:

- den Deponiemarkt in den Griff bekomr digen, keine Kontingentierungen —> ku

- (..)

1367 Protokoll der Strategiesitzung vom 28.2.200 zu Kiestag siehe Tabelle nach Rz 543.

1368 Folie Shareholder Optik, Act. 11.G.X.14.

1368 Protokoll zur Strategiesitzung VR KAGA vor Folien Aktionarspolitische Grundhaltung zur

in designierter Nachfolger als Gast anwesend war. Nitglied» einen Fragebogen «Shareholder-Optik — tärken der KAGA — Massnahmen» ausfüllen."367 zur «Shareholder-Optik» sind wie folgt:'?6®

KAGA

ahl

0% 20% 40% 60% 80% 100%

esitzungen im Jahr 2002, Act. 11.6.X.14.

April 2002 präsentierte der externe Berater «die itgliedern ermittelte aktionärspolitische Grundhal- fest:

Mittel zum Zweck: Sie dient den Aktionären in ihrem

ıen

(Aktionärspreis) ermöglichen

skriminierung)

ponievolumen zu schaffen

nen = Hauptaufgabe (Löcher schaffen, Kunden befrie- rzfristig evtl. notwendig)

2, T. 2, Act. 11.6.X.13; für die Zugehörigkeit von VR [...]

KAGA, Act. 11.D.X.10, S. 157-159.

4. KAGA soll im weiteren:

  • sich aufs Kerngeschäft konzentrieren (

  • (...)

  • Konkurrenz verhindern, Markt beruhige

  • [U01] kaufen

- eine faire Politik unter den Aktionären |

5. KAGA soll nicht:

  • die Aktionäre konkurrenzieren

  • eigenes Kieswerk betreiben und dir

  • Beton herstellen

  • Beton recyclieren

  • Wandkiesverkauf an Bauunternehn

  • in Transportgeschäft einsteigen

  • in Erdbau und weitere Bautätigkeit.

  • ins Aushub-Geschäft einsteigen

- ins Ingenieur-Geschäft einsteigen (evtl. nicht in Konkurrenz, sondern in Si

  • sich verzetteln (Tanz auf allen Hochze

  • Wachstum um jeden Preis anstreben

  • sich mit unnötigen Dienstleistungen be

765. Im Zusammenhang mit den Strategies terne Berater zudem weitere Auswertungen närinnen der KAGA. Dabei befragte er die A Bereich der kiesrelevanten Tätigkeiten.'?”® ¢ spielsweise zu entnehmen, dass Messerli, F eine «Marktaufteilung» untereinander pfleg und Daepp als Konkurrentinnen. Auch Dae} kurrentin. Hofstetter gab in diesem Kontext | ponievolumen. Zunehmender Preisdruck au Aushubmaterial und Import von Kies durch auf «mögliche künftige Aktivitätsfelder der k renzsituation in den Bereichen «Alternative hielt fest: «Die KAGA macht dies bereits zu ¢ konkurrenten im Marktgebiet der KAGA sinc

766. An der vierten Strategiesitzung vom S: einen möglichen Kauf der [U01]. Im Protoko

«In der Diskussion kommt auch die möglic rent im Kies- und insbesondere Deponie: dass Kiesgrube und Transportgeschäft vc Lehmann oder Anderen übernommen weı

1370 Dokument «Kurzbeschrieb der kiesrelev:

22.4.2002, Übersicht Aktionäre 2, S. 3 und |

1371 Dokument «Auswertung Aktivitätsfelder für |

1372 Protokoll zur Strategiesitzung VR KAGA vor

Wandkies, Deponie) N

betreiben

ekt an den Markt

ıen (höchstens mit genügender Preisdiskriminierung)

einsteigen (Ausnahme: Rekultivierungsberatung)

nnvoller Zusammenarbeit mit den Aktionären)

ten)

schäftigen»

itzungen der KAGA im Jahr 2002 erstellte der ex- seiner Gespräche und Austausche mit den Aktio- ktionärinnen u.a. nach der Konkurrenzsituation im seiner diesbezüglichen Zusammenstellung ist bei- lofstetter und Kästli zumindest im Jahr 2002 noch ten. Kästli betrachtete im Süden die [U01], [U49] op und Heimberg nannten u.a. die [U01] als Kon- zudem an: «Im Oberaargau Überkapazität an De- f den Raum Hindelbank, bedingt durch Export von Gegenfuhren». Zur Konkurrenzsituation in Bezug AGA» klärte der externe Berater u.a. die Konkur- Materialgewinnung, Substitution, Recycling» und inem Teil, müsste evt. ausgebaut werden. Haupt-

eptember 2002 diskutierten die VR der KAGA u.a. ll ist hierzu festgehalten: "?7?

he zukünftige Situation bei [UO1] [...] als Hauptkonkur- markt der KAGA zur Sprache. Es besteht die Gefahr, ‘den könnten.

anten Tätigkeiten der Aktionäre der KAGA» vom Jbersicht Aktionäre 3, S. 3, Act. 11.G.X.22, S. 1-10. KAGA», vom 13.5.2002, Act. 11.6.X.22, S. 14-17.

Beschluss:

Der VR KAGA ist einstimmig der Meinung KAGA übernommen werden müsste, um Grube in Besitz nehmen würden, ausgese

767. An der fünften und letzten Strategies KAGA ein Strategiepapier, das dem VR de Genehmigung vorgelegt werden sollte.'?7?

768. In der VR-Sitzung vom Mai 2003 gen: 2003+ der KAGA». Darin sind u.a. folgende

«1. Unternehmensstrategie

Die KAGA unterstützt ihre Aktionäre aktiv bereich.

Die KAGA sichert die langfristige Kiesvers

Die KAGA versorgt ihre Aktionäre laufend. zur Weiterverarbeitung und verhilft ihnen «

Die KAGA stellt genügend Auffüll- und De (...)

3. Aktivitätsfelder

3.1 Wandkies

Das Hauptgeschäft der KAGA ist die Kiesv hohe Versorgungssicherheit ihrer Aktionäi

Die KAGA profiliert sich im Wandkiesgesc

- (...)

- das Wandkies den Aktionären zu gür verschiedenen Ausgangslagen ihrer A

  • ein kundenspezifisches Sortiment anbi

  • (...)

3.2 Auffüllungen mit Aushub und Inert:

Die KAGA betreibt Auffüllungen mit Aus strebt eine marktftihrende Rolle an. Den Abbruchtätigkeiten auszuführen. Die Nac!

Die KAGA profiliert sich im Auffüllungsges sie

- (...)

- die Möglichkeit für Rücktransporte z.B.

Die KAGA stützt diese Profilierung ab, ind

- das langfristig benötigte Auffüll- und | unter Berücksichtigung der aktionärsei

- (..)

- mit Auffüll- und Deponiebetreibern aus

1373 Protokoll zur Strategiesitzung VR KAGA vor

1374 Strategie 2003+ der KAGA, Act. II.D.X.15, < Act. 11.D.X.6.

, dass in einer solchen Situation die Kiesgrube von der nicht der Gefahr anderer Konkurrenten, welche diese tzt zu sein».

itzung im Jahr 2002 verabschiedete der VR der »r KAGA im ersten Halbjahr 2003 zur definitiven

ehmigte der VR der KAGA das Papier «Strategie

Passagen enthalten: '?7*

in der Kiesversorgung sowie im Auffüll- und Deponie-

orgung im Raum Bern-Spiez. mit qualitativ hochstehendem und günstigem Wandkies Jamit zu Wettbewerbsvorteilen.

ponievolumen im Raum Bern — Spiez zur Verfügung.

ersorgung im Raum Bern-Spiez. Sie gewährleistet eine re, ohne selbst aktiv am Markt aufzutreten.

häft, indem sie

stigen Preisen anbietet — unter Berücksichtigung der ktionäre

etet (maximal Trockenaufbereitung)

stoffdeponien

hub und Inertstoffdeponien im Raum Bern-Spiez. Sie Markt bearbeitet sie aktiv, ohne selber Aushub- und ifrage soll jederzeit befriedigt werden können.

chäft mit Aushub und Inertstoffdeponiegeschäft, indem

von Wandkies fördert.

em sie Jeponievolumen im Raum Bern — Spiez sicherstellt — genen Auffüll- und Deponievolumina

serhalb des Raumes Bern - Spiez kooperiert.

3. 16-19; VR-Protokoll der KAGA vom 27.5.2003, T. 6,

- (..)

3.3 Dienstleistungen

Die KAGA bietet Dienstleistungen an, sol die Aktivität betriebswirtschaftlich für das |

769. Im Hinblick auf die bereits erwahnte n VR Ende 2002 eine Arbeitsgruppe bestehen abklarte. In ihrer Aktennotiz zu einem Vorges hielt die KAGA-Aktionarin Aare-Kies (Daepr

«Vorgeschichte Im Zusammenhang mit der Überprüfung «

[U01] zur Sprache. Diese besitzen inmitte stelle und sind zudem sehr aktiv im Verka kiesersatz. Sie verfügen [über] eine Lastw vergangen][en] Jahren einen grossen Kunc bedienen. Die Firma [UO1] besitzt zuden Baustellenaushub tätig. (...)

Da die Firma [U01] über eine Kiesabbau- onäre der KAGA teilweise konkurrenziert | sein. Der KAGA-VR bildet hierfür eine Arb werk Heimberg und Daepp Oppligen, die

Persönlicher Kommentar

Bei der Lösung einer möglichen Übernahr keine Konkurrenzprobleme entstehen. Ic Päckchenphilosophie einzelner KAGA-Ak habe kein Interesse von einer Firma, an di Konstellation möchte ich dann schon min Übernahme durch die KAGA oder mehrere es ein anderer tut. Um die Kontrolle nich niessen zu können, muss sich unsere Firn philosophie - frei sein - frei bleiben — dart arbeitet im selben Tätigkeitsumfeld wie w wieder konkurrenzieren. Es wäre mir liebe trieb — zumindest lieber als mit unseren ’b Eine KAGA genügt völlig....... ».

770. Im Juni 2005 hielt der damalige VRP «Unternehmensphilosophie» folgendes fest

«Die Kies AG Aaretal KAGA ist ein Zusai die sich zur langfristigen Sicherung der K ben.

1. Grundsatz (...) Sie handelt nach dem Prinzip: ‘Leben

1375 Act. 11.C.X.75. 1376 KAGA, Unternehmensphilosophie, vom 30. im Original).

ange sie damit nicht die Aktionäre konkurrenziert und Unternehmen und/oder die Aktionäre sinnvoll ist».

16gliche Übernahme der [U01] bildete der KAGA- d aus Kästli, Heimberg und Daepp, die dies näher ;präch zwischen diesen Dreien im November 2002 )) fest:1375

ler Geschäftsstrategie der KAGA kam auch die Firma ın des KAGA-Gebietes im Aaretal eine eigene Abbau- uf von sogenannten Receyclingbaustoffen und Wand- ‚agenflotte von über 20 Fahrzeugen und bauten in den lenstamm auf, den sie mit ihren Fahrzeugen denn auch ı mehrere Baumaschinen und ist mit diesen auch im

und Aushubdeponiestelle verfügt und zudem die Akti- könnte eine allfällige Geschäftsübernahme sinnvoll eitsgruppe, bestehend aus den firmen Kästli, Kies- eine solche Übernahme näher abklären soll. (...)

ne der Firma [UO1] sollte darauf geachtet werden, dass h bin für saubere und gezielte Trennungen. Bei der tionäre ist meiner Meinung nach Vorsicht geboten. Ich sr ich beteiligt bin, konkurrenziert zu werden. Bei dieser Jestens 51 % dieser Firma besitzen. Eine vollständige »[n] KAGA-Aktionäre ist ohne Zweifel anzustreben, ehe t zu verlieren oder zumindest ein Mitspracherecht ge- 1a bei jeder Variante beteiligen. Unsere eigene Firmen- "dabei nicht untergraben werden. (...) Die Firma [UO1] ir und wird uns desf[sJhalb irgend in einer Form immer r, die Firma [U01] bleibe ein selbständiger Familienbe- (onkurrenten’ eine schwierige Beteiligung einzugehen.

der KAGA, [...], in einem Dokument mit dem Titel nmenschluss von sieben Kies- und Bauunternehmen, iesversorgung ihrer Betriebe zusammengefunden ha-

und Leben lassen’.

5.2005, Act. I1.D.X.15, S. 3 (Unterstreichungen bereits

2. Mission / Aufgabe

Die KAGA ist die wichtigste Ver- und Ents Raum Bern-Spiez. Sie nimmt diese Aufga wahr.

(...)

3. Unternehmenspolitik Verhalten

Die KAGA strebt im Sinne der optimalen an. lhre wirtschaftliche Tatigkeit richtet sic in der Ausübung deren Stammaktivitaten |

771. Im Dezember 2005 diskutierten die V Kauf der [U01], bestehend aus Kieswerk, ten.'?7” Der Kauf kam in der Folge aber nich den Kauf der [U01] lassen sich aber insbesa der KAGA verfolgten Ziele entnehmen. So nahmten Dokument vom 7. Dezember 200: 2005 zu lesen:'978

«Kauf-Motivation der KAGA:

Die KAGA verkauft ihren Kies zum Gross KAGA. Zudem ist [UO1] einer der grösser sind die [UO1] und die KAGA keine Konku Kiesmarkt auftritt. Indirekt entsteht aber d [U01] Konkurrenz, und das Nebeneinand eine gewisse Unruhe und Unberechenba besondere stellt sich für die KAGA die Fre Aktionär verkauft. (...)»

772. Im Protokoll der am 14. Dezember 20 sen:1979

«Die vorgängig verschickten Unterlagen v wesenden intensiv diskutiert. Der VR ist

handeln würde, nicht in erster Linie um eir Region etwas Ruhe in den Branchenmark

(...)

2. Sollte das Angebot der KAGA nicht akz geprüft, wird im Sinne einer Rückfallstrat: Vigier Holding AG aus eine Einzelofferte €

773. Im Januar 2006 übermittelte die KAG CHF [4-8] Mio.'3®° Die Berechnung des Kat ven, also die Abbau- und Deponierechte, di triebs von [U01] sind.'?®! Im März 2006 ste dass die [U01] noch nicht auf das Angebot der Kiestag ([...]) die übrigen VR, dass die

1377 Oben Rz 755.

1378 Dokument vom 7.12.2005 hinsichtlich der V 1379 VR-Protokoll der KAGA vom 14.12.2005, T.

1380 Schreiben der KAGA vom 16.11.2006, Act.

1381 Act. 11.C.X.100, S. 35.

orgerin von Kies-, Aushub- und Inertstoffmaterialien im be in erster Linie für die Aktionäre, aber auch für Dritte

Erfüllung ihrer Aufgabe einen angemessenen Gewinn 'h nach den Bedürfnissen der Aktionäre und soll diese sinnvoll ergänzen und unterstützen».

R der KAGA den seit längerer Zeit angedachten Transportflotte und Kiesabbau- und Auffüllrech- it zustande. Den Akten zu den Diskussionen Uber ndere Hinweise auf die von den Aktionärinnen mit ist beispielsweise in einem bei Kästli beschlag- 5 hinsichtlich der VR-Sitzung vom 14. Dezember

teil an die Aktionäre. Auch die [UO1] ist Kieskunde der en Aushublieferanten an die KAGA. Im Tagesgeschäft rrenten, da die KAGA gemäss Strategie nicht direkt im en auf dem Markt aktiven KAGA-Aktionären durch die ar der beiden Kiesbetriebe [U01] und KAGA beinhaltet rkeit betreffend Kies- und Deponiepreis im Markt. Ins- ge, was geschieht, wenn [U01] an einen Nicht-KAGA-

05 abgehaltenen VR-Sitzung von KAGA ist zu le-

erden vom Vorsitzenden [...] erläutert und von den An- sich einig, dass es sich um eine defensive Investition 1 gutes Geschäft, sondern um eine Gelegenheit, in der t zu bringen. Der VR beschliesst folgendes Vorgehen:

eptiert werden bzw. werden Angebote Dritter von [UO1] egie Hr. [...] für die KAGA aktiv und er würde von der inreichen. Damit wäre die KAGA indirekt weiter dabei.

A ein Kaufangebot an die [U01] in der Höhe von Jfangebots zeigt, dass die Kies- und Auffüllreser- © zwei mit Abstand bedeutendsten Werte des Be- IIten die VR der KAGA an ihrer VR-Sitzung fest, geantwortet hatte. Dabei orientierte der Vertreter [U01] auch die Kiestag bezüglich eines Kaufes

R-Sitzung vom 14.12.2005, Act. II.A.X.99. 1, Act. 11.D.X.6. 11.C.X.100, S. 29 ff.

kontaktiert hätte und einen Kaufpreis von « beschloss der VR von KAGA (implizit)'?®? ei ob sie noch weiter mit der KAGA verhande Unterlagen, die bei der Kiestag vorliegen, rr [...] orientiere.'®° Dem VR-Protokoll der KA zwar davon ausgehe, dass die [U01] mome aber auch gegenüber Dritten immer wieder Im Januar 2007 diskutierte der VR der KA Vertreter der Kiestag ([...]) informierte die i sei, CHF 6,5 Mio. zu offerieren (CHF 5 Mio treffend Ruhe in den Markt zu bringen). Er bieten soll. «Nach eingehender interessante stimmiger Entscheid: Kaufangebot durch K. der KAGA, dass sie die CHF 7,5 Mio. nicht : der [U04] geboten würden. «[...] wird 14 T: [U04] Kontakt aufnehmen und (falls Angeb: aufmerksam machen»."??° Am 29. März 20 stimmig, das Angebot für die [U01] gestützt 2 Nachdem der VR der KAGA innert Angebo hatte, entschied er (implizit)'?®° einstimmig, er (implizit)'°° einstimmig fest: «Da die Firr mit [...] [damaliger VR von [U04]] über allfalli

774. Dass in der Folge ein Gesprach zwis Übrigen auch [...], Sohn von [...] und heutige fragung. Auf die Frage, ob die [U04] jemals hielt er fest: 199?

«Ja. Dies war die Deponie der Firma [U01 Wir waren uns bereits mit dem Preis eini bereit auf dem Tisch. Dann wurde mein diesem Gespräch war mein Vater sehr ve müssen, sonst bekämen wir Ärger mit der Thun kommen und uns dort konkurrenzier könne als die Firma [U04]. Daher musster Gespräch ablief, weiss ich nicht. Aber me.

775. Sowohl KAGA als auch Kastli halten 2 als Vertreter von KAGA geführt habe und Kästli sei kein Gesprächsthema gewesen. I

1382 Rz 694 f.

1385 Rz 694 f.

1386 VR-Protokoll der KAGA vom 18.1.2007, T. 2

1387 RZ 694 f.

1389 RZ 694 f.

1390 Rz 694 f.

1391 VR-Protokoll der KAGA vom 16.5.2007, T. die [...] in der Geschäftsleitung der Alluvia ei

1382 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

sa. CHF 7 Mio. erwähnt habe. An dieser Sitzung nstimmig, dass [...] bei der [UO1] nachfragen soll, In wolle, und dass der Vertreter der Kiestag die it den bei der KAGA vorhandenen vergleiche und SA vom Mai 2006 ist zu entnehmen, dass der VR ntan nur mit der KAGA verhandle, dass die [U01] durchblicken lasse, dass sie verkaufen wolle. '°* GA über ein höheres Angebot für die [U01]. Der ibrigen anwesenden VR, dass die Kiestag bereit . fur Substanz, CHF 1,5 Mio. Goodwill/Taktik be- ‘schlug vor, dass die KAGA auch diese Summe r Diskussion fällt im VR folgender (implizit)'?® ein- AGA: CHF [4-8]». Ebenso einig war sich der VR zahlen wolle, welche nach Angaben der [U01] von age nach Versand des Kaufangebots mit der Fa. ot erfolgt) auf einen allfalligen ‘Konkurrenzkampf 07 entschied der VR der KAGA (implizit)'?®” ein- uf neue Zahlen auf CHF [4-8] Mio. zu erhöhen. "?#® tsfrist von der [U01] keine Rückmeldung erhalten der [U01] eine Absage zu schicken. Zudem hielt na [U04] auch ein Angebot gemacht hat, wird [...] ge Konsequenzen von Seite KAGA sprechen». "°°'

chen [...] und [...] stattgefunden hat, bestätigt im sr Geschäftsführer der [U04], in seiner Zeugenbe- vorhatte, eine bestehende Deponie zu erwerben,

]. Die hätten wir vor ca. 8 Jahren übernehmen können. g, auch die Verträge lagen schon zum Unterzeichnen Vater von [...] zu einem Gespräch eingeladen. Nach rstört. Er sagte, dass wir das Projekt sofort abbrechen Firma Kästli. Die Firma Kästli würde sonst zu uns nach en. [...] sagte, dass die Firma Kästli billiger deponieren ) wir das Geschäft abbrechen. Was genau alles in dem in Vater hat mir davon erzählt».

u dieser Aussage fest, dass [...] dieses Gespräch nicht als Vertreter von Kästli. Das Verhalten von 3esprochen worden sei, welchen Einfluss der Er-

5, Act. 11.B.X.258. .2, Act. 11.B.X.258.

, Act. 11.B.X.258. 6, Act. II.B.X.258; siehe auch die Information darüber, nbrachte, GL-Protokoll der HM Gruppe vom 24.5.2007, höheres Angebot eingegeben. Der VR beschloss, sein

Konsequenzen einer Übernahme zu kommunizieren». Rz 159-168, Act. III.26.

werb eigener Kiesvorkommen und Deponie\ ziehung zwischen [U04] und KAGA haben k diesem Gesprach beteiligt, das fast neun Ja nur vom Hörensagen und gesteht selber zu, ablief. Auf seine Aussagen zum Inhalt diese Dass das Verhalten von Kästli gegenüber [L dementsprechend nicht bewiesen — das ist dass ein Gespräch zwischen [...] als Vertret diverser Protokollstellen ist sodann erstellt, tion auf deren Angebot zur Übernahme von [U04] «über allfällige Konsequenzen von Se KAGA [U04] im Gespräch in Aussicht stelle Nachteil zu ändern, sollte [U04] [U01] kauf Gespräch darum ging, Einfluss auf den Kat einem Kauf abzubringen. Schliesslich ist ers’ [U01] zu kaufen. Die Schilderung des Einver seinem Vater nach dem Gespräch hatte, b nauen Inhalt des Gesprächs - ein selbsterl das Gespräch den Vater des Einvernomme hinterliess, was auf das Ausmass der von K/ Kaufs hindeutet.

776. Im Jahr 2006 diskutierten die Mitglied: onärin Marti keinen neuen VR delegiert hat zuvor als Vertreter der Marti im VR der KA Aktionärsunternehmen waren im VR der K/ ungewiss ist, was die Fa. Marti AG im Raum etc.)». Der VR beschloss, dass [...] mit [...] dé festgehalten: «Einig ist sich der VR, dass ( wird» .'396

777. \m Jahr 2008 hielt der damalige VR-F KAGA (Vorwort des Präsidenten) Folgende:

«Seit bald 40 Jahren darf die KAGA auf « cken. Das Berichtsjahr ist dabei eines der Jahresbericht und der Jahresrechnung eı und auch ein wenig stolz zur Kenntnis nehi eigentlich? Zum Geheimnis des Erfolges | unzählige Berater, (...) Aber mir scheint ı mengeschichte heraus selbst zu beantwoi

Die KAGA wurde von unseren Vorfahren der Aktionäre mit Kies sicher zu stellen. KAGA-Aktivitäten ist das Kiesreservoir de:

1383 Act. IV.4 und IV.5.

1394 Vgl. auch die Stellungnahme von KAGA in welchen Einfluss der Erwerb eigener Kiesvo: Geschäftsbeziehung zwischen [U04] und de betreffend Deponievolumen».

1395 Oben Fn 45.

1386 VR-Protokoll der KAGA vom 23.3.2006, T. €

1397 Geschäftsbericht der KAGA 2008, Vorwort nal).

/olumen durch [U04] für die künftige Geschäftsbe- Snnte.'?% Der Einvernommene war selber nicht an hre vor seiner Einvernahme stattfand. Er berichtet nicht zu wissen, was genau an diesem Gespräch s Gesprächs kann daher nicht abgestellt werden. J04] auch ein Thema an diesem Gespräch war, ist aber auch nicht weiter relevant. Unbestritten ist, er von KAGA und [...] ([U04]) stattfand. Aufgrund dass KAGA dieses Gespräch mit [U04] als Reak- [U01] suchte. Erwiesen ist auch, dass KAGA mit iten KAGA sprechen» wollte, die eine Übernahme n Klartext heissen diese Protokollpassagen, dass n wollte, ihr Verhalten gegenüber [U04] zu deren en. Fest steht weiter, dass es KAGA mit diesem ıfentscheid von [U04] zu nehmen resp. diese von tellt, dass [UO4] nach dem Gespräch davon absah, nommenen hinsichtlich des Eindrucks, den er von etrifft — anders als seine Ausführungen zum ge- ebtes Ereignis. Fest steht damit zumindest, dass ‘nen beschäftigte und bei diesem einen Eindruck \GA in Aussicht gestellten Nachteile im Falle eines

ar des VR der KAGA den Umstand, dass die Akti- seit dem Stellenaustritt ihres Mitarbeiters [...], der SA war.'?% Zum weiteren Vorgehen mit Marti als \GA unterschiedliche Meinungen vorhanden, «da Bern für Absichten hat (Kies- und oder Betonwerk as Gespräch suchen werde. Weiter ist im Protokoll jie Strategie der KAGA auf keinen Fall geändert

räsident der KAGA, [...], im Geschäftsbericht von ; fest:397

ine äusserst erfolgreiche Firmengeschichte zurückbli- erfolgreichsten überhaupt, wie Sie dem nachfolgenden ıtnehmen können. Dies dürfen wir zufrieden, dankbar nen. Woher aber kommt denn dieser Erfolg [der KAGA] gibt es viele Lehrbticher, gescheite Theorien und auch ıoch viel naheliegender, diese Frage aus unserer Fir- ten.

seinerzeit gegründet, um die langfristige Versorgung Das Aaretal und insbesondere die Gegend unserer s südlichen Kantons Bern. Entsprechend gross war zur

Act. IV.4, Rz 37 erstes Lemma: «Besprochen wurde, "kommen und eigener Deponievolumen auf die künftige r KAGA haben könnte, z.B. in Bezug auf Dispositionen

}, Act. 11.D.X.6. S. 5, Act. 11.C.X.126 (Unterstreichung bereits im Origi-

Gründerzeit das Interesse verschiedener F nun aber gegenseitig zu bekämpfen, hat n Ver- und Entsorgung der Aktionäre und d durchaus auch weitere Akteure in der Gec lassenschaft die KAGA zum Teil noch zi gelebte Partnerschaft ist m.E. der Haupts: lich ist — und worum uns einige mir gut t beneiden — nämlich dass es uns immer untereinander echte Partnerschaft in der S sind wir stark, sagt ein bekanntes Sprichv funktionierende Partnerschaft bedingt Off Rücksichtnahme, und es braucht bisweile teresse des Ganzen zurück zu stellen — diese vermeintliche Einschränkung scheir Ich danke allen Aktionären und Verwaltung lichen Verhalten immer wieder zum Erfolg

778. Im Jahr 2009 fand eine Strategietaguı nahmen sie zunächst einen Rückblick auf ¢ Anschliessend formulierten sie unter dem T fungen, die vorzunehmen seien."?” Die geä Änderungen sind, jedenfalls soweit vorliege gab keine Änderungen der oben wiedergege Ergänzungen zu diesen. So wurde namentl versorgungsgebiet der KAGA für Aktionäre | ausgedehnt werden könne, damit zusatzl wurde u.a. eine Überprüfung des Transportk ein Modell auszuarbeiten, das auch Kiesv serhalb der historischen Kieswerkstandorte Thun Nord und Wimmis — Steinigand)."*°®

779. Weiter stellte [...] an der genannten dungsvertrages vor, der an der nächsten V Protokolls der VR Strategietagung vom 30 Folgendes fest:'4°

«Der Präsident [...] dankt allen Verwaltung kussion im Verlaufe dieser Tagung. Auch \ war, sich zu Gunsten einer gesamten ge gung, dass die dazu notwendige Solidarit die KAGA in ihrer nun 40 jährigen Geschic Zukunft so bleiben kann, denn letztlich ha

1398 Siehe die Unterlagen dazu in Act. II.D.X.27.

1399 Vgl. Rahmenprogramm und Traktandenliste 1400 Oben Rz 765.

1401 Protokoll der VR Strategietagung der KAGA siehe auch Ziff. 1 Beschluss-Protokoll au Act. 11.D.X.27, S. 1-4.

1402 Siehe zum Transportkostenausgleich unten

1403 Ziff. 2 Beschluss-Protokoll aus VR Strategie 1-4.

1404 Siehe oben Rz 610.

1405 Protokoll der VR Strategietagung der KAGA

'irmen, sich diese Kiesreserven zu sichern. Anstatt sich 1an damals zusammen gefunden und beschlossen, die er Region gemeinsam sicher zu stellen. Dabei gab es jend wie z.B. die Firma [U46] oder [U09], deren Hinter- ı bereinigen hatte. Die seit der Gründung der KAGA chlüssel zu unserem Erfolg. Was nicht selbstverständ- yekannte Unternehmen und Regionen in der Schweiz wieder gelingt, trotz harter Konkurrenz der Aktionäre ache zu leben, das macht uns erfolgreich. Gemeinsam fort, und darauf lässt sich auch in Zukunft bauen. Eine enheit, Verlässlichkeit, Transparenz und gegenseitige n auch die Bereitschaft, die eigenen Interessen im In- was uns Unternehmern nicht immer leicht fällt. Doch it mir angesichts des Erfolges ein bescheidener Preis. ysraten ganz herzlich, dass Sie mit ihrem partnerschaft- der KAGA beitragen».

1g der Verwaltungsräte der KAGA statt.'?® Dabei lie «Strategie 2003+» und deren Umsetzung vor. itel «Strategie 2010+» Änderungen und Überprü- usserten Änderungsabsichten und festgehaltenen nd interessierend, nicht grundsätzlicher Natur. Es ‚benen Punkte der «Strategie 2003+»,'*% lediglich ich im Bereich Wandkies ergänzt, dass das Kies- neu auf weitere Gebiete als der Raum Bern-Spiez icher Deponieraum generiert werde.'*°' Zudem ostenausgleichs!*% beschlossen und vorgesehen, verke der Aktionärinnen berücksichtigt, die aus- liegen (Bern West, Bern Ost, Bern Süd, Aaretal,

Strategietagung den Entwurf eines Aktionärbin- R Sitzung zu beraten sei.'*% Im Schlusswort des . November 2009 hielt der VRP der KAGA, [...],

isratsmitgliedern für die offene, faire und sachliche Dis- wenn es für den einzelnen Aktionär nicht immer einfach 'meinsamen Lösung zurückzunehmen, zeigte die Ta- ät untereinander vorhanden ist. Gerade Letzteres hat :hte stark gemacht. Er wünscht sich, dass dies auch in t dadurch auch jeder Aktionär entsprechend profitiert».

‘in Act. 11.D.X.27, S. 32-34.

s VR Strategietagung der KAGA vom 30.11.2009,

Rz 1092 ff. stagung der KAGA vom 30.11.2009, Act. 11.D.X.27, S.

vom 30.11.2009, T. 5, Act. II.D.X.27, S. 35-42, S. 42.

780. 2009 war die Kiestag mit der Frage ko Zwieselberg am Standort Allmid eine Kiesg tember 2009 informierte [...] (damals Gesch führer der Kiestag)'*” darüber, dass das Vertrag ist:'4°°

«Lieber [...]

Hier der gewünschte Kartenausschnitt vor besprochen. Ich habe Dir zusätzlich das ( piert und versucht die «Kiestag-KAGA» Li Kiesabbau- und Auffüllung «Allmid-Zwies Problem für Kiestag.

mfg [...]»

781. Im Dezember 2009 nahm der VRP de vor: 1409

«Der Präsident [...] dankt seinen VR-Koll Spass, den Vorsitz inne zu haben, wo fc Vordergrund stehen: konstruktiv, offen, hé parent, solidarisch, ‘ziehen am gleichen S sen’».

782. Der Bezug auf die Ursprünge der KA( Rahmen des nicht zustande gekommenen Entwurf insbesondere die exklusive Zuweisu vorgesehen war, '*'' wurde im VR-Protokoll

«Die anderen Aktionäre bedauern, dass a kommt, sind sie doch überzeugt, dass mit Gründungsgedanken bei sich verändernd: den könnte».

783. Im Jahr 2011 diskutierten die Mitgliede Bern:'*'3

«Der FIKO-Vorsitzende [...] ist besorgt ül unterbietet die Mitbewerber mit Tiefstprei Firma aus dem Raum Bern zur KAGA und Jahren?

Der GF wird dieser Frage nachgehen und

784. Siehe in diesem Kontext auch die von gehaltene (und offenbar später wieder gestri 2012:

1406 Oben Rz 89.

1407 [...] ist seit 1.11.2008 Unternehmensleiter Act. 111.1).

1408 Handschriftliche Nachricht von [...] vom 18.5

1409 VR-Protokoll der KAGA vom 2.12.2009, T. €

1410 Oben Rz 777 und 779.

1411 Oben Rz 611.

1412 VR-Protokoll der KAGA vom 4.5.2010, T. 4,

1413 FIKO-Protokoll der KAGA vom 24.8.2011, T

nfrontiert, ob es ihr gestattet sei, in der Gemeinde rube zu eröffnen und zu betreiben. Am 18. Sep- äftsführer der KAGA)'* [...] (damals Geschäfts- Vorhaben der Kiestag konform mit dem KAGA-

7 20.3.1970 mit der Linie «Kiestag» vom 17.5.1977 wie Objektblatt «Allmid» aus dem regionalen Richtplan ko- nie einzutragen. Nach meiner Beurteilung sollte die ev. lberg» ausserhalb der KAGA Fläche liegen. Also kein

or KAGA, [...], einen Rückblick auf das Jahr 2009

gen für die angenehme Mitarbeit im 2009. Es mache Igende Adjektivwörter, trotz Konkurrenz am Markt im ut in der Sache, kompromissfähig im Entscheid, trans- trick’, "geben und nehmen’ sowie ‘leben und leben las-

3A'#10 ist auch im Jahr 2010 wieder zu finden. Im «aktuellen Aktionärbindungsvertrags», in dessen ng des Kiesabbaus im KAGA-Gebiet an die KAGA der KAGA Folgendes festgehalten: "47

amit kein aktueller Aktionärbindungsvertrag zu Stande dem vorliegenden Entwurf dem ursprünglichen KAGA- en Verhältnissen am ehesten Rechnung getragen wer-

ar der FIKO der KAGA Beobachtungen im Raume

er die Aktivitäten der Fa. [U04] im Raum Bern. Diese sen! Die Frage ist, wie viel Aushubmaterial bringt die wie sind die Veränderungen der Mengen in den letzten

über unsere Statistiken aufzeigen können».

1 Protokollführer des KAGA-Verwaltungsrats fest- chene) Passage einer VR-Sitzung vom November

der Kiestag (EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 64 ff.,

3, Act. 11.A.X.161.

Act. Il.A.X.184. . 9, Act. 11.B.X.463.

«Das Thema Deponiebewirtschaftung wir halten gegenüber der Firma [U04], die sic! Stadt Bern stark macht (Europa-Platz)»."*

785. Ebenfalls im Jahr 2011 wollte ein Vertr lich der Besprechung des Zwischenabschlu: tem Wandkies für den Strassenbau im Lichte nicht zu hoch sei:'*"?

«[...] erkundigt sich, ob die erzielten Ertra. / 63 und 0 / 100) mit der Strategie der KA gehaltener Diskussion erkennt die FIKO | doch um ein Baustellenprodukt, das von der Kies ab Wand lieber für hochwertigere

786. Im Jahr 2012 blickten die VR der KAG Rückblick und Erfolgskontrolle zu Strategie : tegie 2012+» zu erarbeiten.'*'® Ein Vergleic bezüglich «Strategie 2012+» resp. «2010+: vor allem eine wesentliche Anderung vorge bis auf weiteres (ca. 5 Jahre) die Annahme \ KAGA-Einzugsgebiet zwischen Thun und E gleich Kiesabbau und Auffüllung unter Berüc füllungen infolge der Geländeerhöhungen: wird der an anderer Stelle'*'? bereits festge: Insgesamt ist mit der «Strategie 2012+» kei Strategie verbunden.

787. Im Beschlussprotokoll «Strategie 2012 lesen: *2°

«5. Sicherung von Deponievolumen: Die KAGA stützt diese Profilierung ab, ind

Das langfristig benötigte Auffüll- und De; Berücksichtigung der aktionärseigenen At

1414 Dies ist die Version, die der Protokollführer sicht/Erganzung» zugeschickt hat (Act. ILA lich unterzeichneten Version lautet die Pas führlich im VR diskutiert, insbesondere das die Vereinbarung 2012 nicht eingehalten | Act. 11.B.X.258; siehe dazu auch unten Rz 1

1415 FIKO-Protokoll vom 10.11.2011, T. 2.2, Act.

1416 Einladung zur Strategietagung der KAGA vc

1417 Act 11.G.X.104, S. 5-9 (Beschlussprotokoll schlussprotokoll «Strategie 2010+»).

1418 Beschlussprotokoll der VR Strategietagung S. 6; ferner «Strategie 2012+ der KAGA», Z

1419 Rz 426 ff.

1420 Beschlussprotokoll der VR Strategietagung S. 7; siehe auch die Tabelle «Deponien Er aufgeführt ist, der in den nächsten fünf Jahre der bemerkt wird: «Kieszufuhrl!!», Act. I1.G.;

d ausführlich im VR diskutiert, insbesondere das Ver-

1, nicht zur Freude der Berner Unternehmungen, in der eter von Alluvia an einer Sitzung der FIKO anläss- sses wissen, ob der Umsatz der KAGA mit sortier- > der KAGA-Strategie und der Aktionärsinteressen

ye im sortierten Wandkies (Kies für den Strassenbau O GA und den Aktionärsinteressen vereinbar sind. Nach cein Widerspruch zur KAGA-Strategie, handelt es sich den Kieswerken wenig hergestellt wird, da bei diesen : Produkte wie Beton, aufbereitet wird».

‚A zurück und nahmen eine «Auslegeordnung mit 1003+ / 2010+» vor, um gestützt darauf eine «Stra- h der Beschlussprotokolle der Strategietagungen » zeigt,'*'” dass im hier interessierenden Bereich nommen wurde: Beschlossen wurde, dass KAGA von Liefermengen von Aushub und Inertstoffen im 3ern beschränkt. Als Grund dafür wird der «Aus- ksichtigung der Betriebsflachen und der Mehrauf- > angeführt.'*'® Hintergrund dieses Beschlusses stellte Engpass im Deponiebereich gewesen sein. ne Änderung der Ausrichtung der KAGA oder der

+» vom 10. Juli 2012 ist im Übrigen Folgendes zu

em sie:

oonievolumen im Raum Bern-Spiez sicherstellt, unter ıffüll- und Deponievolumina.

der VR-Sitzung an den VRP [...] per Mail «zur Durch- X.338). In der später vom Protokollführer handschrift- sage: «Das Thema Deponiebewirtschaftung wird aus- zukünftige Verhalten gegenüber der Firma [U04], die vat». (VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2012, T. 4, 230 und Fn 2395).

11.B.X.463.

ym 10.7.2012, Act. 11.6.X.104, S. 1 f.

«Strategie 2012+») resp. Act II.D.X.27, S. 35-42 (Be-

der KAGA vom 10.7.2012, T. 3, Act 11.6.X.104, S. 5-9, iff. 3.2, Act. 11.6.X.104, S. 10-16, S. 12.

der KAGA vom 10.7.2012, T. 5, Act Il.G.X.104, S. 5-9, tlastungen KAGA?», in welcher eine einzige Deponie »n ein Entlastungspotential zugeschrieben wird, und zu X.104, S. 17.

Die Konkurrenzsituation anderer Deponie: (...). Störend ist die Tatsache, dass Kies Bern, aus dem Raum Oberargau mit ‘Aus:

788. Im Dezember 2014 — nachdem in den KAGA berichtet worden war?" — beschloss: Bereichen Kies und Deponie: Bezüglich Ki und Drittpreise durch Einheitspreise mit ge gründung eines stark zurückgegangenen Ar tenausgleich auf Kiesbezügen der Aktion: wurde im Bereich Deponierung die Beschr: mässigen Begrenzungen und die damit ver! aufgehoben."*#? Auf all diese Punkte wird r gung dieses Protokolls im April 2015 wurde portkostenausgleichs sodann noch eine Ere 2002» Bezug genommen wird, wonach ein menge habe erreicht werden können. ‘429

789. Die vorliegende Untersuchung wurde Hausdurchsuchungen statt, anlässlich dere: schlagnahmt wurden. Für die Zeit nach 20 naturgemäss nur noch wenige unternehmer nigen, die vorliegen, wurden von den Partei Beweismitteln ab 2015, etwa VR-Protokolle dass bei deren Erstellung die laufende Unte sprechend gewählt wurden. Wenig überrasc 2015 denn auch keine aufschlussreichen Pa sen Begleitumständen beschäftigen würden

C.6.3.4 Einvernahmen

790. Nachfolgend werden die relevanten / fasst, die Hinweise auf den Inhalt der Abmaı Vertrag geschlossen haben (in chronologisc

791. [...] (Geschäftsführer Kiestag) sagte a gegründet worden sei, dass dies lange her Interessengemeinschaft, eine Arbeitsgeme wahrscheinlich zusammengeschlossen, ur Rechtsvertreters hielt er fest, dass dies rein

792. [...] (Geschäftsleitungsmitglied Kästli, KAGA gegründet worden sei, dass er lediglic sei. Alle Kieswerke hätten die Schwierigkeit ı hatten, hätten sich vereinigt, um gemeinsam könne er sagen, dass die Verfahrenszeit für und die Kosten hoch seien. Er gehe davon KAGA bereits ähnlich gewesen sei. Wahrsc dung der KAGA sogar befürwortet. Der Kar gruben rekultiviert würden. Auf die Frage, \

1421 Siehe z.B. «Kartellvorwurf gegen Kiesfirmer 1423 VR-Protokoll der KAGA vom 1.4.2015, T. 1, 1424 7.B. Act. IV.13, Beilagen 1, 2, 24-34.

1425 EV von [...] vom 13. 1.2015, Rz 182-188, A

n wird für die nächsten fünf Jahre als gering eingestuft mangels genügender Deponiemöglichkeiten im Raum hub-Retourfuhren’ nach Bern gelangt».

Medien über mögliche Kartellrechtsverstösse der ; der VR von KAGA mehrere Änderungen in den sses wurde das bisherige System der Aktionärs- staffelten Mengenrabatten abgelöst. Mit der Be- inahmevolumens wurde zudem der Transportkos- irinnen aufgehoben. Mit derselben Begründung ankung des Annahmegebiets sowie die mengen- oundene Kompensationspflicht durch Kiesbezüge loch separat einzugehen sein. Bei der Genehmi- im Zusammenhang mit der Aufhebung des Trans- yanzung eingefügt, mit der auf das «Strategieziel Gleichgewicht zwischen Kiesabbau- und Auffüll-

im Januar 2015 eröffnet. Damals fanden auch die “zahlreiche unternehmensinterne Dokumente be- 14, also nach den Hausdurchsuchungen, liegen isinterne Beweismittel der Parteien vor, und dieje- en eingereicht. Bei diesen unternehmensinternen nN von KAGA, "424 ist sodann davon auszugehen, suchung mitbedacht und die Formulierungen ent- hend finden sich in diesen weiteren Unterlagen ab ssagen, die sich mit dem KAGA-Vertrag oder des-

\ussagen aus den Einvernahmen zusammenge- chungen geben, welche die Beteiligten am KAGA- her Abfolge der Daten der Einvernahmen).

uf die Frage, warum die KAGA in den 60er Jahren

sei. Er wisse es nicht genau. Das sei wohl eine inschaft gewesen. Die Aktionärinnen hätten sich n Kies zu erschliessen. Auf Rückfrage seines > Spekulation sei.'*?°

Leiter Baustoffe) sagte auf die Frage, warum die sh «nachsagen» könne, da er nicht dabei gewesen Jehabt, Kies abzubauen. Die Leute, die Kieswerke an einem Ort Kies abzubauen. Aus heutiger Sicht ein Kiesabbauprojekt rund 10 bis 15 Jahre dauere aus, dass dies zum Zeitpunkt der Gründung der sheinlich habe der Kanton Bern damals die Grün- iton hatte ein Interesse daran gehabt, dass Kies- was die Gründe seien, dass zwischen der KAGA

1», Berner Zeitung vom 7.11.2014, Act. 11.6.X.295. 3 und 5.3, Act. IV.13, S. 1014-1020. Act. IV.13, S. 1021-1026.

ct. 111.1.

und der an ihr beteiligten Unternehmen sol stünden, sagte er, dass er dies nicht beantı Verflechtungen als Mittel zum Zweck für d Das Unternehmen müsse Rohstoffsicherhei Bereiche mache KAGA.!*2®

793. [...] (Geschäftsleitungsmitglied und Le warum die KAGA gegründet worden sei, das zu tun gehabt habe. Man habe Kies und D nicht die Migros darum gekümmert hatte, s Entscheidungsfindung sei damals der Kantı mehr sagen. In einem anderen Zusammenh: bei der KAGA bezogen habe, obwohl der ei sen sei:'427

«Wir bezogen Kies bei der KAGA, weil wir dass der Deponienotstand bei der KAGA luvia. Dies wurde grundsätzlich im Interes

794. [...] (Geschäftsführer Aare-Kies und K der KAGA würden frei am Markt agieren. D und sie bestehe bis heute so. Sie sei eine V

795. [...] (Leiter Technisches Büro und Sek gegründet habe: '*2°

«Zuerst hiess sie KWU. Diese wurde 19 diese gegründet.

1971 ist dann die KAGA gegründet word Oppligen, KIESTAG, Wimmis, die Marti A

Mittlerweile ausgeschieden sind [U11] unc ist Voraussetzung und im Sacheinlagever

Ab 1990 bin ich VR Sekretär».

796. Auf die Frage, weshalb die KAGA geg

«Anstelle des Baus eines Kies- und Beton also der Gründer, sich zusammenzutun, u

Welche Gruben?

Am Anfang nur in Uttigen, das war 1967. hat KAGA Bümberg übernommen, die Gi Anfang auch noch wesentlich. Diese ist 1: fleck' war, hat Kästli eine Stiftung gegründ einem Teil des Geldes, Obolus, was sie de men dort zu rekultivieren».

1426 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 338-349 unc 1427 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 308-312 unc 1428 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 135-137, Ac 1429 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 105-112 (hie

Rz 222-226 (hier zitiert in Rz 797) und Rz 2

chermassen enge personelle Verflechtungen be- vorten könne. Vorliegend dienten die personellen an Kiesabbau. Alle hätten das gleiche Interesse. t und Entsorgungssicherheit haben; diese beiden

iter Absatz Messerli [Alluvia]) sagte auf die Frage, s er zu dieser Zeit noch nichts mit der Kiesbranche eponievolumen gebraucht. Es sei klar, dass sich sondern jemand aus der Branche. In der ganzen In involviert gewesen. Sonst könne er dazu nicht ang sagte [...] auf die Frage, wieso die Alluvia Kies gene Kies nach seinen Angaben günstiger gewe-

Mitglied bei der KAGA sind. Wir mussten dafür sorgen, behoben wird. Das geschah nicht im Interesse von Al- se der ganzen Region gemacht».

ieswerk Daepp A.G.) sagte aus, die Aktionärinnen ie KAGA sei Anfangs der 70er Jahre entstanden ersorgungssicherstellung. '428

retariat KAGA) sagte auf die Frage, wer die KAGA

70 gegründet. Von Messerli, Hofstetter, Kästli wurde

an. Dazugekommen ist dann: [U10], Kieswerk Daepp,

1 [U10], da diese kein Kies mehr bezogen haben. Dies trag festgehalten.

rundet worden sei, sagte [...]:

werkes hier in der Region war die Idee der drei Ersten, m aus einer Grube das Kies zu holen in ihre Werke.

Nachher Jaberg, so Anfangs der 80er Jahre. Nachher ube ist beim Autobahnbau entstanden. [U09] war am 976 Konkurs gegangen. Nachher, da dies ein 'Schand- et. Sie hatten dort die Abbaurechte. Mit dem Geld bzw. rt verdient haben, hat dann KAGA den Auftrag bekom-

1 Rz 378-388, Act. 1.2.

1 212-215.

t. 111.4.

r zitiert in Rz 795), Rz 139-149 (hier zitiert in Rz 796), 88-391 (hier zitiert in Rz 798), Act. 111.5.

797. Auf die Frage, weshalb die KAGA ihre von Kies gewährte, sagte [...]:

«Das haben sie sich selber festgelegt. Ir Asphalt und Kies. Aber wenn sie zur KA legen den Aktionärspreis fest».

798. Auf die Rückfrage des Rechtsvertrete KAGA mehrere zusammengetan hätten un schliesslich:

«Das weiss ich nicht. Da muss man die G

799. [...] (Verwaltungsratsdelegierter Heim keine Kiesgrube betreibe: '*

«Da muss ich vielleicht eine kleine Gesch ses Abbaugebiet in Heimberg gehabt. Da nicht abbauen darf. Dann mussten wir da schutzgebiet umgewandelt worden. Desh gründet, damit nicht jeder eine eigene Gru von 9 Firmen gegründet worden. Heute s Jeder mit einem Verwaltungsrat. Eigene G sen, von den gesetzlichen Auflagen, vom besitzern. Das dauert bis zu 20 Jahre, bis meinden etc. geregelt hat. Die KAGA hat abbauen, sondern alles bei KAGA bezieh

800. Auf den Transportkostenausgleich ar dass der Kiespreis für jedes Kieswerk der A

801. Auf die Frage, weshalb die KAGA keir

«Die KAGA wurde zur Versorgung der K KAGA selber ein Kieswerk betreibt».

Innerhalb der KAGA wurde also nie diskut

«Es gibt Strategiesitzungen rund alle 10 u dabei bislang klar zum Ausdruck, dass KA machen. Das ist auch in den Statuten der

In diesem Sinn gibt es also klare Rollenve «Ja genau».

Wird die Rollenverteilung zwischen KAG/ gen entschieden?

«Bei den Strategiesitzungen, welche der \ ändern würde, wäre die Generalversamm

802. Schliesslich sei auf die Frage verwies KAGA durchgehend einverstanden sei. Er:

1430 EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 102-114 Rz 800), Rz 383-396 (hier zitiert in Rz 801)

n Aktionärinnen Sonderkonditionen für den Bezug

1 Markt sind diese zwar Konkurrenten, mit Beton und GA kommen, dann ‘legen sie den KAGA-Hut' an und

rs der KAGA, wieso sich bei der Gründung der d es nicht einer alleine gemacht habe, sagte [...]

ründer fragen [...]».

berg) sagte auf die Frage, weshalb die Heimberg

ichte erzählen. In den 70er Jahren haben wir ein gros- nn kam ein neues Gesetz, dass man im Grundwasser s Abbaugebiet schliessen. Ein Grossteil ist als Natur- alb haben wir mit anderen Kieswerken die KAGA ge- be gründet, wegen dem Landschaftsbild. Die KAGA ist ind wir noch 7 Aktionäre, jeder zu gleichen Teilen und ruben für unseren Betrieb ware[n] zu aufwändig gewe- Wissen her und von den Vereinbarungen mit den Land- man dies mit den Eigentümern, dem Kanton, den Ge- die Spezialisten dafür. Dadurch, dass wir nicht selber an, haben wir selber auch keine Deponie».

gesprochen sagte [...], dass dieser dazu diente, ktionarinnen gleich ist.

1 Kieswerk betreibe, sagte [...]:

ieswerke gegründet. Da macht es keinen Sinn, wenn

iert, ob die KAGA ein Kieswerk errichtet?

ahre, in welchen das bisweilen diskutiert wird. Es kam GA Kiesversorgerin ist und Kieswerke Kiesaufbereitung KAGA festgehalten».

rteilung zwischen der KAGA und ihren Aktionären?

\ und ihren Aktionären bei den Verwaltungsratssitzun-

‘erwaltungsrat der KAGA abhält. Falls man die Statuten lung zuständig».

en, ob [...] mit Entscheiden im Verwaltungsrat der sagte dazu, dass es Fälle gäbe, in welchen man

(hier zitiert in Rz 799), Rz 317-324 (hier erwähnt in und Rz 409-413 (hier erwähnt in Rz 802), Act. 111.6.

sich unterordne. Aber er könne gut schlafer froh, dass es die KAGA gibt, da sie die Hein

803. [...] (Geschäftsführer Alluvia) sagte au treibe:'4°"

«Weil die Aktionäre der KAGA in den Statt hat, den Kies für die Aktionäre und Dritte :

Bedeutet dies, dass die Rollen so verteilt und die Aktionäre betreiben die Kieswerke

«Ja, ganz genau, das ist die Arbeitsteilun vom Kanton den Auftrag erhalten hat».

804. [...] äusserte sich an anderer Stelle zu rinnen einen Transportkostenausgleich einfi

«Als der Deponienotstand bei Hofstetter KAGA vorgeschlagen, dass man Probleme alle Aktionäre bei KAGA, zusätzlich zu it dort, wo das Volumen am dringendsten be der KAGA ihre Standorte verschieden we bedingt, dass die KAGA sicherstellt, dass gleichen Preis, frankodomizil, erhalten. Ic KAGA, dann erwarte ich, dass KAGA aus ausgleich an die Aktionäre, welche helfen diskutiert und umgesetzt».

805. Weiter machte [...] Aussagen zum Ve eine Viertelstunde Fahrzeit südlich der KAG von 2018 bis ca. 2026 eine Deponie betreibt [U04] ihre eigene Deponie betrieb):'*?

«Der Firma [UO4] haben wir gesagt, das. chend Kies entnimmt. Dieses galt aber n genau gleich für alle Kunden. Alle ausser informiert, dass er im Raum Thun eine ei Verfahren, von dem wir wussten. Wir habe momentan am schlimmsten ist und er ja

Wir gingen also davon aus, dass [U04]

Aufkommen in der KAGA-Deponie depon zusagt, in seiner eigenen Deponie, und v uns eine Kompensation anbietet. D.h., da näre haben auffüllen lassen, zurück gibt. L rung war gedacht, das Problem vor Ort be mit dem Kartellgesetz vereinbar ist. Diese [U04] über dieses Geschäft einen Vertrag ist. Insbesondere musste [U04] mit seine

1431 EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 644-651 (hie 359-379 (hier zitiert in Rz 805), Act. 111.7.

1432 Zur [U04] siehe oben Tabelle zu Rz 474; si Rz 82 f., Act. 111.26.

. Heimberg sei eine kleine Firma und sie sei sehr ıberg mit Kies versorge.

f die Frage, weshalb die KAGA kein Kieswerk be-

ıten bestimmt haben, dass die KAGA einzig den Zweck abzubauen und das Deponiegeschäft zu machen».

sind: KAGA ist Rohstofflieferant und macht Deponien ?

g. In dem Gebiet auf jeden Fall, in welchem die KAGA

| seiner Initiative, dass die KAGA für ihre Aktionä- ihrt:

“ angekommen war, habe ich im Verwaltungsrat der > an der Wurzel fassen sollte. Mein Vorschlag war, dass ren normalen Bezügen, Kies beziehen sollten, damit nötigt wird, Volumen geschaffen wird. Da die Aktionäre it entfernt von der KAGA haben, hat dieser Vorschlag ‚alle Aktionäre den Rohkies an ihren Standorten zum h sagte, wenn ich 25’000m3 annehmen kann von der dem Gewinn des Kieserlöses einen Transportkosten- das Loch zu schaffen, leistet. Diese Idee wurde 2003

rhalten der KAGA gegenüber der [U04], die etwa A liegt und im Rückbau und Aushub tätig ist sowie (die Aussagen wurden 2015 gemacht, also bevor

> wir ihr Deponievolumen erhöhen, wenn sie entspre- icht nur für [UO4], sondern diese Bedingungen galten [UO4] mussten und konnten damit leben. [U04] hat uns gene Deponie eröffnen möchte. Dies ist ein laufendes »n dann gesagt, dass es ja für ihn als grössten Kunden in den kommenden Jahren eine Deponie haben wird. in baldiger Zukunft eine eigene Deponie haben wird. sorgeschlagen. Die Idee war, dass [U04] sein ganzes eren kann unter der Bedingung, dass [U04] der KAGA vir gingen davon aus, dass der die Bewilligung erhält, ss er uns das Volumen, was wir ihn mehr als die Aktio- )iese aus meiner Marktsicht wieder spezielle Vereinba- i KAGA zu lösen. Wir haben uns nicht gefragt, ob dies 6. Stufe war nur für [U04]. Daraufhin hat die KAGA der | erstellt. Man war sich einig, dass dies eine gute Idee »m vor Ort aufgeladenen Deponiematerial nicht mehr

=r zitiert in Rz 803), Rz 329-339 (hier zitiert in Rz 804),

ehe auch Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016, nach Bern, es war also vor allem für ihn ¢ hätte nicht bewilligt werden können. Die K

806. [...] (Geschäftsführer der KAGA von 1! KAGA kein Kieswerk betreibe:'**

«Das ist nicht die Aufgabe der KAGA. Ihr cherzustellen, also für die Kiesversorgun¢ deres.

Hat die KAGA jemals beabsichtigt, ein Kie Nein, nicht seit dem ich dabei bin».

807. An anderer Stelle äusserte sich [...] i gleich (TA) zu den Aufgaben der KAGA:

«Der TA galt nicht für die Bauunternehm gewesen und wir wollten nicht direkt mit d nicht beeinflussen. KAGA selbst geht nic Funktion der KAGA, eben, dass sie nich gabe».

808. Auf die Frage, ob sich die KAGA in B behandlung zwischen Aktionärinnen und an

«Das war seit Anbeginn der KAGA so, se für die Kiessicherung der Kieswerke gegrü beispielsweise für den Strassenbau. Bei d d.h. die Aktionäre mussten das Geld für d

809. Auf die Frage, ob es eine Abmachung eine neue Kiesgrube im Umkreis der KAGA

«Die Karte zeigt das Gebiet, in welchem | aber die Beweggründe kann ich nicht sa werden, im Gebiet Jaberg-Kirchdorf ist d dem Jahr 1971».

810. [...] machte von sich aus noch Ergänz

«Zuletzt können wir nicht nachvollziehen, len. Mit dem Kies sind wir nicht am Markt, kurrenten. Das ist ein wesentlicher Unters

811. Auf die Frage des Rechtsvertreters vo sich die Aktionärinnen 1971 zusammengetai einer es alleine gemacht habe, sagte [...]:

«Damals wurde die Autobahn N6 gebaut. Entwicklung zu erwarten. Um den Rohstoi brauchte es grosse Investitionen. Jeder :

1433 Oben Rz 89.

1434 EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 80-86 (hier : 196 (hier zitiert in Rz 808), 416-419 (hier : 470-482 (hier zitiert in Rz 811), Act. 111.8.

ine Lösung. Das Risiko bestand ja, dass die Deponie AGA hat dieses Risiko voll übernommen».

985 bis 2015)'*°? sagte auf die Frage, weshalb die

e Aufgabe ist die Kiesversorgung für die Aktionäre si- y in die Kieswerke der Aktionäre zu sorgen. Nichts an-

swerk zu betreiben?

m Zusammenhang mit dem Transportkostenaus-

ungen der Aktionäre, sonst wären wir im Wettbewerb em Kies an den Markt. Die KAGA wollte die Baustellen ht auf den Markt mit dem Kies, dies ist eine wichtige | ins Marktgeschehen eingreift. Das ist nicht ihre Auf-

ezug auf den Kiespreis bewusst fur die Ungleich- deren Unternehmen entschieden habe, sagte [...]:

itdem wurde dies so gehandhabt. Die KAGA wurde ja indet. KAGA hatte einen sehr hohen Investitionsbedarf, =r Gründung musste die KAGA diese Investition leisten, iese Investition einbringen».

gebe, die den Aktionärinnen der KAGA verbietet, zu eröffnen, sagte [...]:

KAGA es machen soll. Dazu gibt es eine Abmachung, gen. In diesem Gebiet sollen die Aktionäre nicht aktiv fes ganz klar der Fall. Diese Abmachung stammt aus

ungen. U.a. sagte er:

dass wir den Wettbewerb mit Bedingungen stören sol- sondern die Aktionäre. Diese sind untereinander Kon- chied zur Handhabung bei der KAGA».

n KAGA ([...]), ob er sich vorstellen könne, warum n haben und die KAGA gegründet haben und nicht

D.h., in diesem Gebiet war baumässig eine sehr starke f Kies ‘gescheit’ abzubauen um den Bedarf zu decken, alleine war zu schwach, da diese Investitionen bspw.

zitiert in Rz 806), 135-139 (hier zitiert in Rz 807), 191- zitiert in Rz 809), 464-466 (hier zitiert in Rz 810) und auch Umfahrungen umfassen. Man musst Vorinvestitionen leisten zu können.

Ein weiterer wichtiger Grund war der Lan dem es Kies gibt, eine Grube gräbt, gibt | man noch von Kiesausbeutung gesproche die Überlegungen, dass man zusammen, keit gesehen, weiterkommt».

812. [...] (Mitarbeiter KAGA) sagte auf die F auch Drittunternehmen, also nicht-Aktionari

«Nein. Das ist mir nicht bekannt. Warum gewährte die KAGA den Drittunter

Da muss man den Markt verstehen. Fur de da, sondern nur fur die Kieswerke. Im Ra 90 % Kies — dies ist eine Besonderheit für weiterverkauft werden. Daher existiert im | ab Wand.

Anerkennen Sie, dass Drittunternehmen v

Ja, sie konnten Wandkies kaufen, aber hi ist einfach kein Verlangen danach da».

813. [...] (Alluvia) ausserte sich in seiner E tierung der KAGA:"4°6

«lst die KAGA eine gewinnorientierte Ges Verbal: Herr [...] überlegt.

Nicht primar. KAGA hat als Aufgabe die . Deponievolumen. Das ist die Aufgabe der

Verfolgt die KAGA ausschliesslich einen p Nein. KAGA hat eine Öffentliche Versorgu Welche öffentliche Aufgabe hat die KAGA

Die Bereitstellung der Kiesversorgung in i Bern-West, Bern-Nordost und Bern-Stid. | auch vom Bundesgericht als öffentliches | in dem Bereich, in dem wir tatig sind. Bevc baubegehren von Unternehmen gegeben, die planungsrechtlichen Grundlagen nicht freigestellt war, irgendwo eine Kiesgrube z nungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen

1435 EV von [...] vom 21.1.2015, Rz 88-99, III.9.

1436 EV von [...] vom 22.1.2015, Rz 106-120 (hie Rz 250-255 (hier zitiert in Rz 815), Rz 265- Rz 817), Rz 371-387 (hier zitiert in Rz 818 444 (hier zitiert in Rz 821), Act. 111.10.

e sich vorausschauend zusammenschliessen um diese

dschaftsschutz. Wenn jeder einzeln in dem Gebiet, in es ein nicht verträgliches Landschaftsbild. Damals hat n. Die Landschaft wurde stark beansprucht. Dies waren ökonomisch und aus Sicht der Landschaftsverträglich-

rage, ob die KAGA den Transportkostenausgleich ınen, gewährt habe:14°6

nehmen keinen TA für den Bezug von Kies?

ın Bezug von Kies ab Wand ist kein Bedürfnis am Markt um Thun ist der Aushub, welcher entnommen wird, zu den Raum Thun — dieser Kies bzw. Aushub kann direkt Raum Thun gar kein Bedürfnis für den Bezug von Kies

on der KAGA Wandkies beziehen?

aben selten von diesem Recht Gebrauch gemacht. Es

invernahme wie folgt zur Frage der Gewinnorien-

ellschaft?

Sicherung der Kiesreserven und das Bereitstellen von KAGA.

rivaten Zweck?

ngsaufgabe, also so empfinden wir das.

?

hrem Kreis. Die Richtplanung ist aufgeteilt in 3 Säulen: 3ern-Süd ist der Teil der KAGA. Die Kiesversorgung ist nteresse anerkannt worden. Und wir nehmen das wahr res den Richtplan im Kanton Bern gab, hat es Kiesab-

welche nicht bewilligt werden konnten, da der Kanton gemacht hat. Damit ist klar, dass es den Privaten nicht u errichten. Wir mussten den Kanton zwingen, die pla- ».

r zitiert in Rz 813), Rz 217-225 (hier zitiert in Rz 814), -276 (hier zitiert in Rz 816), Rz 350-357 (hier zitiert in und 819), Rz 409-421 (hier zitiert in Rz 820), Rz 437-

814. Zur Frage, ob der KAGA-Vertrag den stimmten geographischen Raum eigene Kie

«Das ist korrekt. Die Idee ist, dass KAGA « gemäss Planungsrichtlinien, welche wir b Kiesabbaumöglichkeiten mehr, also von

etc. Es wäre wahrscheinlich schwierig, ut durch das Grundwasser und wegen der / abbauen kann. Zudem gibt es andere Sct

815. Zum Interesse der Aktionärinnen an K

«Das Interesse der Aktionäre ist neben d How der KAGA bzgl. der Naturschutzarbe Know-How beim Deponieren von Inertstc auch grosses Know-How im Deponieberei ren. Aber nicht nur die Aktionäre konnte kantonal eine führende Rolle, würde ich s.

816. Das Sekretariat befragte [...] zu den MV

«Nach unseren Informationen wurde die K aus dem Gebiet des oberen Aaretals fern:

Das war nicht das Ziel. Meiner Meinung nz des oberen Aaretals fernzuhalten? Aber d Was ist das für Sie, das obere Aaretal? b die Frage nicht ganz.

Verbal: der Verfahrensleiter stellt die Frag

Nach unseren Informationen wurde die K, aus dem Gebiet des oberen Aaretals fern:

Dann sind einfach Ihre Informationen falsı

817. Auf die Frage, weshalb der KAGA-Ve u.a.:

«Und auch die Gebietsfrage war nicht me welche vorgegeben hat, wo Kies abgeba Jahren nicht. Daher ist dies eigentlich obs

KAGA hat ja den Auftrag Kiesvolumen unc plan sind die Festlegungen gegeben und c gestellt. Zudem ist auch die Bautätigkeit ¢ Jede Firma konnte sich so auch dort mit K

818. Weiter wurde [...] gefragt, ob die Arbe KAGA auf den «Kartellvorwurf» prüfen sc KAGA-Vertrages geprüft habe. Er sagte daz

«Die Arbeitsgruppe nicht, höchstens der aller Unterlagen, die er hatte, gemacht.

Die Relevanz der Karte hat sich aufgrund ergeben. Es macht ja keinen Sinn eine Ke werden können, dann kann man die Karte

Aktionärinnen ein Verbot auferlege, in einem be- sabbaurechte zu erwerben, sagte [...]:

lie Versorgungssicherheit in diesem Gebiet sicherstellt, efolgen. Nach meinem Wissen gibt es praktisch keine den anderen Bewilligungen her, wegen Grundwasser erhaupt ein lohnendes Abbaugebiet zu finden. Viel ist \are geschützt, so dass man grosse Gebiete gar nicht utzzonen».

AGA ausserte sich [...] wie folgt:

or Sicherstellung der Kiesversorgung auch vom Know- it und Rekultivierung zu profitieren. KAGA hat grosses ff und war vorher Hauptaktionärin der AWAG, wo sie ch erworben hat. Davon konnten die Aktionäre profitie- n profitieren, sondern KAGA hat diesbezüglich sogar agen».

lotiven hinter der Gründung der KAGA:

AGA von den Aktionären gegründet, um Konkurrenten zuhalten. Was sagen Sie dazu?

ich stimmt das nicht. Die Konkurrenten aus dem Gebiet as sind auch die Firma Daepp und die Firma Heimberg. ‘AGA betreibt ja keinen Kieshandel. Also verstehe ich

e nochmals.

AGA von den Aktionären gegründet, um Konkurrenten zuhalten. Was sagen Sie dazu?

sh».

rtrag hatte aufgehoben werden sollen, sagte [...]

hr aktuell, da die kantonale Planung eingegriffen hat, ıt werden kann und wo nicht. Das gab es in den 70er olet geworden.

{ Deponieplatz zur Verfügung zu stellen. Mit dem Sach- las Kies gesichert. Die Reserven sind auf Jahre sicher- jestiegen und das Recycling hat Fortschritte gemacht. lies versorgen».

iitsgruppe in der KAGA, welche die Reaktion der lite, auch die kartellrechtliche Zulässigkeit des U:

Anwalt. Aber der Anwalt hat eine Gesamtbetrachtung

der planungsrechtlichen anderen Vorgaben nicht mehr ite zu machen. Wenn keine Bewilligungen mehr erteilt auch gleich aufheben».

819. Auf die Frage, was der Rechtsanwalt Rechtsanwalt habe vorgeschlagen, diesen ; walt diesen Vorschlag aus kartellrechtlichen

«Ja, ich nehme an, dass dies ein Eleme: überholungsbedürftig sind. Es hat ja kein grund der Jahre keinen Sinn mehr mache Sacheinlagevertrag leben. Es geht ja nicht der Reserven, also nicht darum den Kies |

Das öffentliche Interesse des Kantons is Kiesversorgung und die Aushubentgegen

820. Von sich aus fügte [...] der Einvernahr

«Mir ist es wichtig, dass die WEKO sieh WEKO begreift, dass die KAGA keine Pla geben. Die KAGA hat ihre Aufgabe erfüllt, meinheit, insbesondere auch für den Kani ponieproblematik, ist mit nichts anderem \ ist und auch teuer. Es benötigt Finanzkre eigentlich nicht in der Lage eine eigene gr

Eine Ergänzung habe ich noch. Der ADT- Verbal: Herr [...] liest im ADT-Sachplan ne

Unter Ziffer 6.4, S. 32, im ADT-Sachplan, Unternehmen aufgefordert, sich zu Intere halb der Planungsregion. Das ist das, was

821. Schliesslich stellte der Rechtsvertrete die folgenden zwei:

«{...]: Zur KAGA. Kann man sagen, d: ben übernimmt, die Mitglieder allein s nen, insbesondere auch was die Plan

Ja. Das ist eindeutig so.

[...]: Haben die Aktionäre in den Sach bracht?

Darum heisst dieser ja auch Sachein Form von Dienstbarkeitsverträgen, Me

822. [...] (Marti) sagte auf die Frage, welch: KAGA beteiligt zu sein:'4°°

1437 Die entsprechende Passage im Sachplan Al Unternehmer», Rubrik «Mitarbeit beim Planı Regionen und Gemeinden bei der Planung dorte sowie bei der Umsetzung der weitere Zusammenarbeit mit den Regionen, wenn s weise innerhalb der Vorsorgeregionen nact die zur Planung und zur Zusammenarbeit e gung stellen».

zum KAGA-Vertrag gesagt habe, sagte [...], der zu ersetzen. Und auf die Frage, ob der Rechtsan- Überlegungen gemacht habe, sagte er:

nt war. Aber er hat auch gesagt, dass andere Punkte en Wert, all die Sachen durchzuziehen, wenn sie auf- n. KAGA und die Aktionäre können bestens ohne den nur um den Kieshandel, sondern um die Sicherstellung auf den Markt zu schiessen.

t durch die getroffenen Massnahmen abgedeckt. Die nahme im Raum Bern ist sichergestellt».

ne folgende Ergänzung hinzu:

, wie die Planungsabläufe im Kies sind und dass die ttform für Absprachen war. Die hat es nämlich nie ge- nicht nur für die Aktionäre, sondern auch für die Allge- fon. Das Kiesgeschäft, so die Kiesversorgung und De- vergleichbar, da es so speziell, komplex und langfristig ft, um dort bestehen zu können. Ein kleines KMU ist össere Kiesplanung durchzuziehen. Das ist alles.

Sachplan von 1998 hat ein Kapitel 6.4.

ıch.[!4#37]

Rubrik «Mitarbeit beim Planungsprozess» werden die ssengemeinschaften zusammen zu schliessen, inner- > KAGA gemacht hat. Das ist alles. Merci».

r der Alluvia ([...]) [...] mehrere Fragen, darunter

ass die KAGA heute wie bei der Gründung Aufga- icher nicht so effizient wie die KAGA erfüllen kön- ıngserwartungen des Kantons betrifft?

sinlagevertrag auch investiert bzw. Sachen einge-

lagevertrag. Es gab ein grosses Engagement, in aschinen, Grundstücken.

ss Interesse ein Unternehmen daran habe, an der

IT 1998 lautet wie folgt (Ziffer 6.4 «Erwartungen an die Ingsprozess»): «Die Unternehmungen unterstützen die und Festlegung der Abbau- und Inertstoffdeponiestan- n Vorgaben des Sachplanes ADT. Sie erleichtern die ie sich zu Interessengemeinschaften (zweckmässiger- | Kapitel 5.4) zusammenschliessen und auf Verlangen forderlichen Grundlagen und Informationen zur Verfü-

11.12.

«Das ist eine alte Geschichte, die auf die : KAGA noch nicht in dieser Form wie heu kam weiss ich nicht, da dies vor meiner Zı

Die KAGA wurde von Unternehmen gegr poolen. Dies, damit nicht jeder einzeln e schliesst. (...) Die KAGA wurde von 8 Un men.

Was sagen Sie zu dem Vorwurf, dass die Konkurrenten aus dem Gebiet des oberer

Wenn man den Sacheinlagevertrag liest, : Vorwurf begründen. Das steht meines W man Konkurrenten fernhalten wollte, aber sitioniert.

Wurden im Rahmen der KAGA Absprache

Die Frage muss man differenzieren. We: wiederrum auf den Sacheinlagevertrag, w Hinsichtlich des Kartellgesetzes bestand Ob unter den Aktionären weitere oder übe die, welche im Sacheinlagevertrag getroff

823. [...] (ehemals Kästli; Zeuge, da schor Kästli tätig) sagte zur KAGA: "439

«Es gab auch eine Art Verpflichtung bei K/ immer in Rubigen, also bei sich, Kies bez bezogen, um bei sich in Rubigen die Kies\

Wenn ein Nichtmitglied der KAGA Kies be ist klar. Dieser hat gemäss offizieller Prei preisliste. Dies erachte ich als legitim. In c

824. [...] (Kästli) äusserte sich auf verschie «Welches Interesse hat ein Unternehmen

Das Interesse liegt im Kiesbezug oder au Sicherstellung der Kiesreserven. Die KAG Sicht ihre Kiesreserven sicherstellen könn terial. Bei der KAGA kann jeder Kies bezi

Was sagen Sie zum Vorwurf, dass die KA renten aus dem Gebiet des oberen Aarete

Das ist ein haltloser Vorwurf aus meiner S

(...)

Warum hat sich die KAGA in Bezug auf di tionaren der KAGA und anderen Unternet

1439 Zeugeneinvernahme von [...] vom 5.2.2015, 1440 EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 490-497 und 636 (hier zitiert in Rz 825), 644-652 (hier zi

späten 60er Jahre zurückgeht. In dieser Zeit gab es die te, nur als einfache Gesellschaft. Wie diese zustande ait war.

ündet, um deren Interessen im Bereich Kiesabbau zu twas produziert, sondern damit man sich zusammen- ternehmen gegründet, heute sind es noch 7 Unterneh-

KAGA von den Aktionärsfirmen gegründet wurde, um | Aaretales fernzuhalten?

auf den Sie sicherlich ansprechen, dann kann dies den issens wortwörtlich drin. Vielleicht nicht explizit, dass dass man sich gegenüber der Konkurrenz besser po-

»n unter den Aktionären getroffen?

chen Zeitraum meinen Sie genau? Ich beziehe mich as darin als Absprache steht, ist sicherlich so gelaufen. 1970 allerdings sicher eine andere Situation als heute. srhaupt Absprachen getroffen wurden, also weitere als an wurden, kann ich nicht beurteilen».

1 zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht mehr bei

\GA Kies zu beziehen. Beispielsweise hatte Kastli auch iehen können. Kästli hat aber auch bei der KAGA Kies orrate zu schonen. Das ist eigentlich eine gute Sache.

i der KAGA bezog, dann hat dieser mehr bezahlt. Das sliste eingekauft. Die Mitglieder hatten eine Aktionärs- ler Preisgestaltung ist man als Unternehmen frei».

dene Fragen wie folgt:'*4° ‚an der KAGA beteiligt zu sein?

ch im Entsorgungsbereich. Es geht um die langfristige A bietet die Möglichkeit, dass die Aktionäre auf langere en. Zudem hat die KAGA qualitativ sehr gutes Kiesma- shen, ob Aktionär oder nicht.

GA von Aktionarsfirmen gegründet wurde, um Konkur- ls fernzuhalten?

icht.

sn Kiespreis für die Ungleichbehandlung zwischen Ak- men entschieden?

Rz 139-146, Act. 111.13. 605-615 (hier beide Passagen zitiert in Rz 824), 632- iert in Rz 826), Act. 111.14.

Es ist nicht ganz richtig, dass es eine U schaut, dass es keine Ungleichbehandlun rungen zum Kieswerk gedient, also für di Kies nicht direkt auf den Markt gebracht. L beispielsweise einer direkt vor Ort abbaue [können,] als mit dem TA. Wir wollten kein hatte für Dritte keine Nachteile zur Folge.

Wenn der TA direkt für die Baustellenliefe minierung für Dritte gewesen. Aber das hé

825. Auf die Frage, ob sich die KAGA-Aktic sagte [...]:

«In der Regel hat sich die Frage gar nict gehalten hat.

Der Sacheinlagevertrag ist nicht wörtlich ; Zusammenschlüsse, welche erfolgten, erf bau. Es gibt mittlerweile gar keine Möglich\ aubzubauen. Für die Aktionäre hat es Sin da es gemeinsam effizienter ist».

826. Und auf die Frage, ob er Ergänzunger

«Es gibt nicht irgendwelche Zusammensc geworfen wird. Die Vorwürfe haben mich Umfeld, nicht nur wirtschaftlich, sondern : überzeugt. Die Vorwürfe sind das komplet eine Strategie jemanden auszubooten od gabe wahr, das ist die Ver- und Entsorgui von Problemen. Daher haben mich die V« Markt genau an, damit Sie es entsprecheı

827. An seiner zweiten Einvernahme sagte halb der Transportkostenausgleich für die . sei, Folgendes:"*'

«Es gab einen Überhang an Aushubmateı Statistik heraus brauchte es einen massiv KAGA zur Verfügung zu stellen, damit s dann verschiedenste Massnahmen, die it beschlossen, den Kiesbezug mit TA für di glaubten, so das Problem zu lösen. Durch nievolumen zu schaffen. Wir wollten das F selbst überlassen.

Erhielten die Aktionäre der KAGA für ihre günstigeren Aktionärspreis für den Kies in

Nein.

Erhalten die Aktionäre der KAGA seit der den Kiesbezug bei der KAGA im Vergleict

ngleichbehandlung gibt. Wir haben sehr bewusst ge- g auf dem Markt gibt. Der TA hat lediglich für die Liefe- 6 Veredelung des Kieses im Werk. Die KAGA hat das Jer Preis für Kies mit dem TA ist nicht günstiger. Wenn ın kann, dann kann er das vielleicht günstiger machen e Verzerrung oder Diskriminierung von Dritten. Der TA

rung gegolten hätte, dann wäre dies sicher eine Diskri- aben wir nicht getan».

onarinnen an den KAGA-Vertrag gehalten hätten,

it gestellt. Aber es ist schon so, dass man sich daran

zu nehmen. Es ist ein Papier aus der Gründerzeit. Die jlgten aus Effizienzsteigerungsgründen für den Kiesab- keiten mehr, im grösseren Stil Kies in der KAGA Region n gemacht, sich an den Sacheinlagevertrag zu halten,

1 zur Einvernahme anfügen wolle, sagte [...] u.a.:

hlüsse, um jemanden zu dominieren, wie dies uns vor-

sehr getroffen. Was KAGA macht, also im gesamten uch umwelttechnisch, davon bin ich als Unternehmen fe Gegenteil. Wir diskriminieren niemanden, es gab nie »r aus dem Markt zu drängen. Wir nehmen unsere Auf- 1g der Region mit Kies. Unsere Aufgabe ist das Lösen rwürfe sehr getroffen. Ich hoffe, Sie schauen sich den ıd würdigen können».

[..-] (Geschäftsführer Alluvia) auf die Frage, wes- Aktionärinnen mengenmässig begrenzt gewesen

ialanlieferungen im Vergleich zum Kiesabbau. Aus der en Eingriff, um am Markt das Deponievolumen bei der ch der Markt nicht selber organisieren muss. Es gab ch bereits letztes Mal erlautert habe. Wir haben dann e sechs Aktionäre auf 25’000m3 zu begrenzen, da wir | die Massnahme erhofften wir substantiell mehr Depo- roblem für die Kunden lösen und nicht die Kunden sich

> Kiesbezüge bei der KAGA zusätzlich zum TA einen 1 Vergleich zu Drittunternehmen?

n 1. Januar 2015 einen günstigeren Aktionärspreis für 1 zu Drittunternehmen?

11.17.

Nein. Seit 2015 gibt es keine Differenz me

828. [...] (Marti-Gruppe) wollte die Fragen, ı zum Gegenstand des KAGA-Vertrags geste

C.6.3.5 Beweiswürdigung und -ergebnis KAGA-Vertrag Beteiligten

829. Nachfolgend würdigt die Wettbewerb: stand des KAGA-Vertrags und der Zusamm KAGA und hält das Beweisergebnis fest, zu

830. Die Beweismittel (Rz 708-828, ferner KAGA-Vertrag aus einem ganzen Fächer an nern während mehrerer Jahrzehnte angew quasi Unter-Abmachungen oder Teilmeng dar. So bildet das Verbot zu Lasten der Aktio Preise zu unterbieten, eine Unterkategorie zı Konkurrenz." Entsprechend müssen all di ren dazugehörigen Begleitumstande in eine im vorliegenden Fall bestehende komplexe zehntelanger Anwendungsbeispiele verstän zuführen, werden hiernach die Beweiswürc kehrter Reihenfolge zum tatsächlich erfolgt kurzen Gesamtbild sogleich das Beweiserg interessierenden Gegenstände, welche die KAGA aufweisen, in einem Gesamtbild dar horde auf, wie sie die Beweise gewürdigt I Übrigen muss so oder so eine Reihenfolg: aufgeführten Beweismittel die darin enthalte dabei die Struktur anhand des nachfolgend: des an.

C.6.3.5.1 Gesamtbild

831. Ausgangspunkt: Ausgangspunkt für den die am KAGA-Vertrag und der KAGA be bei der KAGA-Gründung und der Bestimmui rungen: Die Aktionärinnen der KAGA wollter ressourcen von einem oder mehreren Dritte die ihnen ernsthaft Konkurrenz machen kor druck verhindern, der durch einen oder met würde.

832. Mittel zur Verhinderung neuen We KAGA: Um Dritte davon abzuhalten, die voi ten Kiesreserven auszubeuten und K« Aktionärinnen diese gemeinsam und bese

1442 EV von [...] vom 12.5.2015, Rz 97 f., 135-1.

1443 Zur Verknüpfung zwischen KAGA-Vertrag ı unter Rz 668.

1444 Siehe beispielhaft aus dem Jahr 2009 obe Aktionäre im Einzugsgebiet der KAGA soll c

1445 Beide Abmachungen in Art. 3 KAGA-Vertra: Rz 919 ff. (Verbot Weitergabe Aktionärsprei

hr zwischen Aktionärspreis und dem Preis am Markt».

Jie ihm zur Beteiligung der Marti an der KAGA und It wurden, nicht beantworten. '**?

zum Gegenstand der Abmachungen der am

sbehorde die dargestellten Beweise zum Gegen- enarbeit unter den Aktionärinnen im Rahmen der dem sie gestützt darauf gelangt.'**?

"Rz 568-577 und Rz 581-661) zeigen, dass der Abmachungen besteht und von den Vertragspart- endet wurde.'** Gewisse Abmachungen stellen en übergeordneter, umfassender Abmachungen närinnen, beim Weiterverkauf von Kies die KAGA- Jr Verpflichtung unter den Aktionärinnen zu loyaler e Abmachungen und die noch viel umfangreiche- Ordnung gebracht werden. Nur so lässt sich das Konstrukt verschiedener Abmachungen und jahr- dlich erfassen. Um diese Verständlichkeit herbei- igung und das Beweisergebnis gerade in umge- en Vorgang festgehalten. Es wird somit in einem ebnis dargelegt, d.h. es werden die diversen hier Abmachungen zwischen den Aktionärinnen der gestellt. Anschliessend zeigt die Wettbewerbsbe- iat, aus denen sich dieses Gesamtbild ergibt. Im > bzw. Struktur gewählt werden, um aus all den nen Gegenstände herauszuschälen. Es bietet sich en, wettbewerbsverhaltensbezogenen Gesamtbil-

die Feststellung des Inhalts der Abmachungen, teiligten Unternehmen getroffen haben, bilden die 1g der Mitglieder der KAGA getroffenen Vereinba- 1 verhindern, dass die im Aaretal entdeckten Kies- an ausgebeutet und vermarktet werden, der oder inte/n. Sie wollten also gezielt den Wettbewerbs- rere neue/n Akteur/e in diesem Gebiet entstehen

ttbewerbs ab den Abbaustellen der heutigen 1 den KAGA-Gründerinnen als wertvoll qualifizier- onkurrenz auszuüben, erwarben die KAGA- tzten so quasi den Platz. Damit haben sich die

37, 150 f., Act. 111.21. ind der Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA oben

n Rz 597: «Die Regelung bzgl. Geschäftstätigkeit der lurchgesetzt werden gegenüber Daepp».

J, oben Rz 581; die Erläuterungen dazu siehe unten in se) und Rz 927 ff. (loyale Konkurrenz).

KAGA-Aktionärinnen die fraglichen Ressou zelnen von ihnen entzogen.

833. Konsequenz: Der gemeinsame Erwe den Aktionärinnen vereinfacht gesagt drei I sourcen einsetzen können. a) Sie könnten würde zwar der Idee dienen, dass kein neue geht, wäre aber aus betriebs- und volkswirts KAGA könnten am Standort der KAGA ein würde aber nichts anderes bedeuten, als d: renten erschaffen, was sie gerade nicht \ schliesslich die Ressourcen der KAGA in m sam bewirtschaften und so zusammen stet gelangen. Diese dritte Möglichkeit ist die ein werbsdruck aus diesen Kiesreserven verhin

834. Der KAGA-Vertrag selbst, die Ausge: gung der oben aufgeführten Beweismittel z rauf ausgerichtet sind, dieser dritten Möglic setzen dabei auf drei Ebenen an, auf dene weiterhin schützen (nachfolgend Gegenstär

A) Zur Verhinderung von neuer Konkurr zusätzliche Dritte auch Kiesressource onärinnen diese Ressourcen gemeins den Abbau im oberen Aaretal gemein:

B) Wie soll sich KAGA verhalten: Zur | selbst haben die Aktionärinnen in den verhalten soll. Sie haben sich aber Verhalten geeinigt. Die Aktionärinnen | fen: Um ständig in der Lage zu sein, d teressen zu steuern, haben sich die räumt, je einen Vertreter in den Verv laufend ausloten, wie genau die KAGA einzelnen Aktionärinnen zwar gewiss stets die Gleichen sind. Die Dosierung zusammenfassen:

Im Zentrum steht die Grundidee, dass ist. KAGA hat keine eigenen Interesse den Punkt bringt dies die aktionärspoli dem Jahr 2002: «KAGA ist nicht Selbe Aktionären in ihrem jeweiligen Wettbe

B1) Inhaltliche Vorgaben: Die Aktionär KAGA auf zwei inhaltliche Grundanlie über ihren Aktionärinnen verhalten, inc ihnen vorteilhafte Preise gewährt. Dri fen, indem sie ihnen die KAGA-Kiesre:

1446 Siehe dazu beispielhaft die aktionärspolitisc 2002 eruiert wurde: «KAGA soll im weiterer Rz 764.

1447 Vgl. Rz 764.

rcen gemeinsam gesichert und Dritten sowie ein-

rb der Abbaurechte am Standort der KAGA gibt Nöglichkeiten, wie sie die dort vorhandenen Res- theoretisch auf eine Ausbeutung verzichten. Dies r Wettbewerbsdruck von diesen Ressourcen aus- chaftlicher Sicht absurd. b) Die Aktionärinnen der en autonom agierenden Betrieb einrichten. Dies ass die Aktionärinnen selbst einen neuen Konkur- vollen. c) Die Aktionärinnen der KAGA können ehr oder weniger weitgehendem Umfang gemein- lern, wie die Ressourcen der KAGA in den Markt zig Realistische, mit der sich zusätzlicher Wettbe- dern lässt.

staltung der KAGA und die nachfolgende Würdi- igen, dass der KAGA-Vertrag und die KAGA da- hkeit den Weg zu bahnen.'*° Die Aktionärinnen sn sie sich selbst vor Wettbewerb schützten und ide A, Bund C):

enz durch Dritte im Aaretal, die entstunde, wenn n im Aaretal abbauen wurden, besetzten die Akti- sam durch KAGA-Abbaustellen. Sie beschlossen, sam durch die KAGA zu betreiben.

Josierung des Wettbewerbsdrucks durch KAGA Grundzügen vorgangig festgelegt, wie sich KAGA nicht nur auf inhaltliche Vorgaben zum KAGA- Jaben auch organisatorische Massnahmen getrof- as Verhalten der KAGA im Sinne der Aktionärsin- Aktionärinnen gegenseitig die Möglichkeit einge- valtungsrat zu entsenden. In diesem können sie ‚sich verhalten soll, wobei die Interessenlagen der ‚e Gemeinsamkeiten aufweisen, aber mitnichten des Wettbewerbs durch KAGA lässt sich wie folgt

die KAGA eine Dienerin der Aktionärsinteressen n, sondern hat den Aktionärinnen zuzudienen. Auf tische Grundhaltung der KAGA-Aktionärinnen aus stzweck, sondern Mittel zum Zweck: Sie dient den werb». 1447

innen der KAGA haben sich fur das Verhalten der gen geeinigt: KAGA soll sich wohlwollend gegen- lem sie die Aktionarinnen nicht konkurrenziert und ten hingegen soll KAGA keine Vorteile verschaf- ;sourcen nur zu Preisen weiterverkauft, die es den

he Grundhaltung, die an einer Strategiesitzung im Jahr | (...) Konkurrenz verhindern, Markt beruhigen»., oben

Dritten nicht ermöglichen, Aktionärinn: falls Dritten gegenüber ihre Macht aus zuhalten.

B2) Organisatorische Massnahmen: J VR. So wird jede Aktionärin am gemeit gen die KAGA-Ressourcen auf den M: nach ihre Interessen darüber einbringe gehen soll.

C) Wie sollen sich die Aktionärinnen vert dem Wettbewerb von neuen Dritten ur Gebiet auch den Wettbewerbsdruck « sie sich auf diese Massnahmen geein

C1) Verbot zu Lasten der Aktionarinne weitere Abbaurechte zu erwerben und weniger, genau bezeichneter Parzelle Gründung der KAGA aktiv waren).

C2) Regelung des Wettbewerbsverha der KAGA-Ressourcen: Die Aktionärir konditionen nicht an Dritte weiterzuge

C3) Die Aktionärinnen haben sich ga keinen übermässigen Wettbewerb zu

835. Die nachfolgenden Ausführungen zur KAGA Abmachungen mit dem folgenden Inh im Aaretal durch Dritte (Gegenstand A) ur KAGA (Gegenstand B) sowie der Aktionäri genstand dieser Zusammenarbeit bildet sorr im Aaretal neuer Wettbewerbsdruck auf die KAGA oder durch einzelne Aktionärinnen.

836. Dabei mag es sein, dass die heute tät dieses Systems nicht dabei waren und aus System nutzen und weiterführen. Die Bewe auch sie sich dieser Beeinflussung des Wet weiter verfolgten und verfolgen.

C.6.3.5.2 Kontinuität in der Zusammen:

837. Bevor nachfolgend dargelegt wird, wie würdigung zum Schluss kommt, dass die s« mengen des KAGA-Vertrags darstellen, ist ı zuweisen, die sich aus den dargestellten Be Ausrichtung des KAGA-Vertrags und der K, zu erkennen. Weder stellten die Aktionarinn einer Zeit in Frage noch beschlossen sie ei

1448 Zur Verknüpfung des KAGA-Vertrages mit c KAGA siehe oben Rz 671.

an zu konkurrenzieren, und indem KAGA nötigen- spielt, um sie von konkurrierendem Verhalten ab-

ede Aktionärin hat den Anspruch auf einen Sitz im samen Entscheid darüber, zu welchen Bedingun- arkt kommen, beteiligt. Jede Aktionarin kann dem- ‘+n, welcher Wettbewerbsdruck von der KAGA aus-

alten: Die Aktionärinnen haben sich nicht nur vor id der KAGA geschützt, sondern wollten in diesem Jurch die Aktionärinnen dosieren. Konkret haben

gt:

n, in einem abgegrenzten Gebiet um KAGA selbst in diesem Gebiet Kies abzubauen (mit Ausnahme 2n, auf denen einzelne Aktionärinnen bereits bei

Itens der Aktionärinnen in der Weiterverwendung ınen einigten sich darauf, ihre Aktionars-Vorzugs- ben.

nz allgemein darauf verständigt, sich gegenseitig liefern (Stichwort loyale Konkurrenz).

' Beweiswürdigung zeigen, dass die Akteure der alt getroffen haben: Verhinderung von Konkurrenz 1d Dosierung des Wettbewerbsdrucks durch die nnen (Gegenstand C) in diesem Gebiet. Kernge- jit die Verhinderung, dass von den Kiesressourcen Aktionarinnen ausgeht, sei es durch Dritte, durch

igen Akteure der KAGA selbst bei der Etablierung ihrer Sicht einzig ein innen in die Wiege gelegtes ismittel und deren Würdigung zeigen aber, dass tbewerbsdrucks durchaus gewahr sind und diese

irbeit zwischen den Aktionärinnen

die Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Beweis- jeben dargelegten Gegenstände A, B und C Teil- 2inleitend auf eine erste relevante Erkenntnis hin- weismitteln ergibt: In Bezug auf die grundsätzliche \GA an sich, '*# ist im Laufe der Zeit keine Zäsur en der KAGA die Grundzüge der KAGA zu irgend- ne Neuausrichtung des KAGA-Vertrags oder der

ler Zusammenarbeit der Aktionärinnen im Rahmen der

KAGA. Sie haben zwar verschiedentlich Ne rung des Transportkostenausgleichs’** ode poniematerialen.'*°° Die Neuerungen warer änderte Verhältnisse wie etwa den Deponie: Auf grundsätzliche Änderungen deuten w Verantwortlichen noch Anpassungen am K aufgehoben wurde)'**' noch Verhaltensanp: rinnen hin.

838. Es ist aber nicht nur keine Zäsur zu eı zug auf die Ausrichtung der KAGA. Zwar for rate der KAGA vereinzelte wettbewerbsrele lich oder weniger häufig.'*” So findet sic KAGA-Vertrags und der KAGA nur bis in di Akteure. Damals wies der Vorsitzende der

dass sich die Gesellschafter zur gemeinsan hatten, «ohne aber die bestehenden Werke erreicht worden, allerdings könne die Zusan delt werden und der Schwächere nicht an di die Aussage des damaligen Vorsitzenden de einigermassen garantiert werden».'** We 1974: «Der Erfolg unserer Arbeit hängt weit sind, vernünftig miteinander zu reden und w pazitäten, einen kleineren Auftragskuchen te ten sprechen die verantwortlichen Akteure c Sie fokussieren in späteren Jahren mehr auf den Aktionärinnen, sprich die Gleichbehandl in abstrakterer Form an, z.B. wenn [...] im Ja rin sich zu Gunsten einer gesamten Lösung

1449 Unten Rz 1097.

1450 Unten Rz 1246 ff.

1451 Es ging bei den oben dargestellten Anpassı das Kiesabbauverbot zu aktualisieren, sieh Rz 595 ff.

1452 Siehe zur Zuordnung von Äusserungen eir jeweiligen entsendenden KAGA-Aktionärin «

1453 Siehe oben Rz 715.

1454 Oben Rz 727. Ferner die Aussage in Rz 72 zelnen Werken erhalten bleiben. Andernfall:

1455 Oben Rz 734.

1456 Siehe dazu z.B. die Aussagen in der «Stra KAGA enthalten waren, wonach die KAGA der verschiedenen Ausgangslagen der Akti cherstellung der langfristig benötigten Auffi und Deponievolumina berücksichtigt (siel Act. 11.D.X.15, S. 16-19 und «Strategie 2012 [...] (Alluvia) aus dem Jahr 2002, in welcher men spricht (Act. 11.6.17, S. 2). Sodann di gleich dazu diente, dass der Kiespreis fü Rz 800). Siehe weiter den VRA-Entscheid ir ren: «Das Ziel ist, alle Aktionäre möglichst g

1457 Siehe Aussage von [...] im Jahr 2008, oben

2uerungen eingeführt, wie z.B. die Wiedereinfüh- r die Beschränkung des Annahmegebiets für De- | aber stets organisatorische Reaktionen auf ver- angpass im Falle der beiden genannten Beispiele. eder Aussagen oder Diskussionen der KAGA- AGA-Vertrag selbst (der ja wie oben gezeigt nie assungen der am KAGA-Vertrag beteiligten Akteu-

"kennen, sondern vielmehr eine Kontinuität in Be- mulieren die Aktionärinnen bzw. die Verwaltungs- vante Aspekte im Verlaufe der Zeit weniger deut- | das strukturerhaltende Element als Zweck des > 70er Jahre explizit in den Aussagen der KAGA- KAGA-Vorgangerin ([...]) noch explizit darauf hin, 1en Ausbeutung der Kiesvorkommen entschieden der Gesellschafter zu schmälern». Dieses Ziel sei Imenarbeit nur gelingen, «wenn alle gleich behan- e Wand gedrückt wird».'453 Im gleichen Sinn auch 2s VRA: «Jedem Kieswerk sollte sein Lebensraum iter etwa die Aussage im Geschäftsbericht von gehend davon ab, ob wir als Konkurrenten bereit enn nötig auch gemeinsam, im Verhältnis der Ka- ilen können».'*° In den nachfolgenden Jahrzehn- ler KAGA diesen Aspekt nicht mehr so explizit an. das Instrument zur Erhaltung des status quo unter ung unter ihnen. '*°% Oder sie sprechen den Aspekt ıhr 2008 davon spricht, dass die einzelne Aktionä- zurücknehmen müsse. '4°”

ıngen von 1977 und 2012 vielmehr darum, namentlich e Anpassung von 1977 in Rz 590 ff. und von 2012 in

ies Verwaltungsrates der KAGA an VR-Sitzungen zur ben Rz 672 ff.

8: «Die angestammten Absatzgebiete sollten den ein- ; entstehen Differenzen unter den Aktionären».

tegie 2012+», die bereits in der «Strategie 2003» der ihren Aktionärinnen Wandkies unter Berücksichtigung ynärinnen anbietet, oder wonach die KAGA bei der Si- III- und Deponievolumen die aktionärseigenen Auffüll- re jeweils Ziff. 3.1 und 3.2 in «Strategie 2003+», +», Act. 11.6.X.104, S. 10-17). Weiter die Aussage von er von den gleich langen Spiessen für die Aktionärsfir- e Aussage von [...], wonach der Transportkostenaus- r jedes Kieswerk der Aktionärinnen gleich ist (oben n Jahr 2002, den Transportkostenausgleich zu etablie- leich zu halten». (VRA-Protokoll vom 12.11.2002, T. 4,

Rz 779.

839. Diese impliziteren Formulierungen c mögen verschiedene Gründe haben. So ist dung der KAGA unter Beteiligung dieser / Vertrags bereits weitgehend erreicht war, n Konkurrenten und die Einsetzung der Ress Dies bringt [...] schon in Bezug auf die KAG vorangehenden Randziffer zitiert sagt, dass

840. Nach der Etablierung der KAGA war ideen ständig zu wiederholen. Diese Grundi wenn sie sich in einem konkreten Fall aktu: KAGA-Vertrag gegen Daepp durchsetzten, c das Risiko neuer Konkurrenz durch die Übe Dritten erkannten. 1458

841. Sodann ist auch denkbar, dass die Al Aspekte ihrer Abmachungen nach der Einfü dessen Verschärfung 2004 bewusst vorsic spielsweise die Bedenken gedeutet werder [U04] äusserte (mit dem Schreiben sollte [L mengen reduziert werden)'*°°: «Wir müssen für uns nicht verfänglich sein kann, sollte er k

842. Wie dem auch sei: Den nachfolgende die Beweislage insbesondere aufgrund der eine Kontinuität zeigt in Bezug auf die grun dung 1970 bis zur Eröffnung der vorliegend berief sich der Verwaltungsratspräsident de schichte der Solidarität unter den Aktionäri sprünglichen KAGA-Gründungsgedanken k Rechnung getragen werden könnte».'*6

843. Einige Parteien machen in ihren Stel bzw. insbesondere die VR-Beschlüsse von darstellen.'*° Das trifft nicht zu. Wie festges vom 16. Dezember 2014 weder aufgehobe abgeschlossen, der diesen ersetzt hätte.'* hierzu nur erwähnt, dass ein Vorschlag zu werde.'*% Es blieb im Dezember 2014 aber r sondern vielmehr sind die Parteien an kein sammenarbeitsweise im Rahmen der KAG Dezember 2014 lässt sich diesbezüglich nic 2014 haben die Parteien nur, aber immerh bzw. deren Umsetzungen (derzeit) zu verzic delte es sich, wie auch schon bei Anpassun:

1458 Zur Durchsetzung des KAGA-Vertrags im Ja nahme von [U01] siehe oben Rz 765 und R:

1459 Siehe zu dieser Thematik unten Rz 1173 ur

1460 E-Mail von [...] an [...] (KAGA) vom 9.3.2014

1461 Oben Rz 779 bzw. Rz 782.

1462 Act. VIII.156 Rz 48-61, 108 zweites Ler Act. V11l.158 Rz 28-31, insbesondere Fn 2;

1463 Rz 645 ff.

jewisser wettbewerbsbeeinflussenden Elemente zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Grün- \ktionärinnen ein wichtiges Element des KAGA- ämlich die Verhinderung des Markteintritts neuer sourcen der KAGA zugunsten der Aktionärinnen. A-Vorgängerin zum Ausdruck, wenn er wie in der dieses Ziel erreicht worden sei.

es daher gar nicht mehr nötig, sämtliche Grund- deen tauchten allerdings immer dann wieder auf, lisierten. So z.B. 2012, als die Aktionärinnen den ‚der 2002 bzw. 2005, als die Aktionarinnen für sich rnahme von [U01] durch einen aussenstehenden

<tionarinnen gewisse wettbewerbsbeeinflussende hrung des neuen Kartellgesetzes 1996 oder nach htiger formulierten. In diesem Sinne können bei- 1, die [...] (Kiestag) zum Schreiben der KAGA an J04] darüber informiert werden, dass die Anliefer- darauf achten, dass wir einen Brief verfassen, der ei den Behörden oder der WEKO auftauchen». '°°

:n Ausführungen kann entnommen werden, dass oben umfangreich dargestellten Begleitumstände dsätzliche Ausrichtung der KAGA seit ihrer Grün- en Untersuchung. In den Jahren 2009 bzw. 2010 r KAGA ([...]) noch explizit auf die 40-jährige Ge- nnen und machte sich Gedanken, wie «dem ur- ei sich verändernden Verhältnissen am ehesten

lungnahmen zum Antrag geltend, das Jahr 2014 1 3. und 16. Dezember 2014 würden eine Zäsur tellt, wurde der KAGA-Vertrag an der VR-Sitzung n noch wurde ein neuer Aktionärbindungsvertrag 3 An der Sitzung vom 3. Dezember 2014 wurde einem neuen Aktionärbindungsvertrag erarbeitet licht nur der KAGA-Vertrag unverändert bestehen, er dieser Sitzungen von der grundsätzlichen Zu- A abgerückt. Dem Protokoll der Sitzung vom 16. hts entnehmen. An der Sitzung vom 3. Dezember in, beschlossen, auf einige Unter-Abmachungen chten. Bei den beschlossenen Anpassungen han- gen in früheren Jahren, um blosse Reaktionen auf

Ihr 2012 gegen Daepp siehe oben Rz 595 ff.; zur Über- z 771 f. (siehe auch unten Rz 860 ff.).

d Rz 1208 ff.

nma, 116 und Beilage 2; Act. VIII.162 Rz 41-46; Act. V111.164 Rz 112-121 und 151, ferner 234.

.3 drittes Lemma, Act. IV.13, S. 1014-1020.

veränderte Verhältnisse. So ist im VR-Pro gleich könne infolge Rückganges der angelie Restriktionen bezüglich Annahmegebiet sov könnten aufgehoben werden, da das star lasse.'4°5 Unter-Abmachungen, die nicht vo ben die Parteien hingegen nicht diskutiert, w etwa das Entsenderecht und die gelebte Er anschaft. Vor allem aber haben die Parteier Dezember 2014 nicht in genereller, grundsé bezügliche Massnahmen, erst recht grundle ergriffen. Am Gesamtbild haben die Parteie gab demnach Ende 2014 keine Zäsur. Das: wäre, behaupten auch die Parteien nicht unc mittel ein.

C.6.3.5.3 Gegenstand A: Verhinderung

844. Ein erster Gegenstand, den die obe Durch das gemeinsame Engagement in der dern, im Aaretal neue Konkurrenz auszuübe

845. Dies wurde ausdrücklich im KAGA-V wird ausgeführt, dass die KAGA selbst die | kurrenzieren soll (siehe dazu nachfolgend KAGA-Vertrag festgehalten, dass die Vorgä fen wurde, «um unerwünschte Grosskonkur: zuhalten».'4° Hier wird im Übrigen auch de ständige KAGA (d.h. eine, welche die Aktic widersprechen würde, durch den gemeinsaı Abbaustellen der KAGA zu verhindern. '*67

846. Dass es den Aktionärinnen der KAG/ Kiesressourcen im Aaretal Konkurrenz aust Vorgängerinnen der KAGA.'*# Dort heisst e: serli und [U09] zu diesem Ziel zusammenge und ausländischer Grossindustrie aus dem | del, usw.)».'4°° Ebenso wurde festgehalten, Ziel, Grosskonkurrenten aus dem Aaretal fe ausbeutungsanlagen zusammengeschlosse sem Zweck, die Kiesvorkommen im Vertrac ohne aber die bestehenden Werke der Ge: Heimberg in die KAGA-Vorgängerin aufgeı grössten Schaden zufügen könnte».'*7! Zud dung der KAGA nicht nur zum Mittel des (g als Konkurrenten zu verhindern. Als beim Bz

1465 VR-Protokoll der KAGA vom 3.12.2014, T. S. 1014-1020.

1466 Siehe dazu oben Rz 708 f.

1467 Siehe dazu nachfolgend Rz 874 ff.

1468 Zur Zulässigkeit, auf diese Quellen abzustel

1469 Oben Rz 711.

1470 Oben Rz 715.

1471 Oben Rz 715.

tokoll festgehalten, auf den Transportkostenaus- >ferten Deponiemengen verzichtet werden und die ie -bedingungen bezüglich Deponieanlieferungen k zurückgegangene Annahmevolumen dies zu- n veränderten Verhältnissen betroffen waren, ha- omit sie diese unverändert beibehalten haben, so itsendepraxis mit fast ausnahmsloser Doppelorg- 1 ihre Zusammenarbeit im Rahmen von KAGA im tzlicher Weise überdacht und neu gestaltet. Dies- gende, ernsthafte Massnahmen, haben sie keine n mit anderen Worten zu keiner Zeit gerüttelt. Es s eine solche zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt 1 reichen erst recht keine dahingehenden Beweis-

von neuer Konkurrenz im Aaretal

n dargestellten Beweismittel belegen, ist dieser: KAGA wollten die Aktionärinnen Dritte daran hin- N.

ertrag festgehalten. In Art. 2 des KAGA-Vertrags <ieswerke der Aktionärinnen in keiner Weise kon- Gegenstand B). Als Begründung dafür wird im ngerin der KAGA (die KWU) ja seinerzeit geschaf- 'enten aus dem Gebiet des oberen Aaretales fern- :r Zusammenhang offenbart, wonach eine eigen- jnärinnen konkurrenzieren würde) der Grundidee nen Betrieb der KAGA Wettbewerbsdruck ab den

\ darum ging, zu verhindern, dass Dritte mit den iben, ergibt sich weiter aus Beweismitteln zu den 5 beispielsweise, dass sich Hofstetter, Kastli, Mes- funden hätten: «Fernhalten von ausserkantonaler Xaume Bern-Aaretal-Thun (Zementindustrie, Han- «dass sich die Gesellschafter vor allem mit dem rnzuhalten, zum gemeinsamen Betrieb von Kies- Nn haben. Die Gesellschafter vereinbarten zu die- jsgebiet gemeinsam zu sichern und auszubeuten sellschafter zu schmälern».'*7° Im Übrigen wurde 1ommen, weil diese «als Aussenseiter der KWU em griffen die Aktionärinnen bereits vor der Grün- ameinsamen) Kaufs von Abbaurechten, um Dritte ıu der Autobahn im Jahr 1969 ein öffentlicher Auf-

5.3 erstes Lemma und T. 3.2 i.V.m. T. 3.1, Act. IV.13,

len, siehe oben Rz 710.

trag vergeben wurde, brachten sie eine Mitc zuziehen, weil die Aktionärinnen befürchtet des Auftrags in der Region als Kiesausbeut

847. Im Rahmen der Gründung der KAGA kurrenz aus dem Aaretal ebenfalls festgehalt aus dem Aaretal fernzuhalten».'4’3 Gleichwc wissen, dass die KAGA genau dazu gegrun bei der Grundungsversammlung der KAGA rer.'4”4 Die Gründungsversammlung ist alle nachvollziehbar ist, dass er sich nicht daran die Frage, was er dazu sage, dass nach d den Aktionärinnen gegründet worden sei, un tals fernzuhalten, erwidert: «Dann sind einf. erkennt immerhin, dass man den KAGA-V gründe, dass die KAGA gegründet worde fernzuhalten.'4”6

848. Aufgrund der Vielzahl diverser schriftli formuliert sind und sich gegenseitig bekräfti von Konkurrenz durch Dritte im Aaretal ein der KAGA geeinigt haben. Soweit dies in wurde, überzeugen diese anderslautenden vermögen keine ernsthaften Zweifel an diese zu würdigen, ob dieser Gegenstand nach de teiligten diesen geändert haben.

849. In den weiteren Beweismitteln nach de ten von Grosskonkurrenz nicht mehr in dies oder Besprechung dieses Elements war abe namentlich durch den gemeinsamen Erwerb bringen der von den Aktionärinnen bereits gı halten von Dritten von diesen Kiesressource anfangs 1970 der damalige Vorsitzende deı ten aus dem Aaretal fernzuhalten, «offensicl lich schon erfreuliche Erfolge zu verzeichne bauenden Dritten im Aaretal heutzutage verschiedenen Aussagen der Parteien able nach seinem Wissen im Aaretal praktisch k [...] (Kästli) sagte aus: «Es gibt mittlerweile Kies in der KAGA Region abzubauen. Für Sacheinlagevertrag zu halten, da es gemei allerdings relativiert durch eine Äusserung

1472 Oben Rz 575; siehe auch die Aussage zur K schaften bei der Gemeinde Uetendorf und mitbekommen hatten, dass die Konkurrent Uetendorf beabsichtigte (Rz 577 i.f.).

1473 Oben Rz 718.

1474 Protokoll der Gründungsversammlung vom

1475 Oben Rz 816.

1476 Oben Rz 822.

1477 Oben C.6.3.3.3.

1478 Oben Rz 512.

1479 Oben Rz 715 und Rz 718.

1480 Oben Rz 814.

1481 Oben Rz 825.

fferentin dazu, ihre Offerte gegen Entgelt zurück- en, die Mitofferentin könnte sich nach Erledigung arin festsetzen.'*7?

wurde die Fernhaltung unerwünschter Grosskon- en: Um «dadurch unerwünschte Grosskonkurrenz hl will keine der befragten Personen etwas davon det worden ist; auch [...] (Alluvia) nicht, der schon im März 1970 dabei war, damals als Protokollfüh- dings schon sehr lange her, sodass es durchaus erinnern kann. Dennoch irrt sich [...], wenn er auf an Informationen des Sekretariats die KAGA von n Konkurrenten aus dem Gebiet des oberen Aare- ach Ihre Informationen falsch».'75 [...] (Marti) an- ertrag so lesen könne, dass er den Vorwurf be- n sei, um Konkurrenten aus dem oben Aaretal

cher Belege aus der Gründunggszeit, die eindeutig Jen, steht zweifelsfrei fest, dass die Verhinderung Gegenstand war, auf den sich die Gründerinnen den Einvernahmen teilweise in Abrede gestellt ‚ nicht weiter konkretisierten Aussagen nicht; sie m Beweisergebnis zu wecken. Nachfolgend bleibt sr Gründung weiterbestehen blieb oder ob die Be-

r Gründung der KAGA'? findet sich das Fernhal- er expliziten Form erwähnt. Die erneute Betonung rauch nicht nötig, da mit der Gründung der KAGA, von Abbaurechten in diesem Gebiet und das Ein- shaltenen Abbaurechte in die KAGA, “”8 das Fern- :n bereits weitgehend erreicht war. So hielt schon " KAGA, [...], fest, dass das Ziel, Grosskonkurren- itlich erreicht worden» sei bzw., dass «diesbezüg- ın seien».'4’”? Dass die Verhinderung von kiesab- weitgehend erreicht ist, lässt sich auch aus iten. [...] (Alluvia) sagte beispielsweise, dass es eine Kiesabbaumöglichkeiten mehr gebe.'*®° Und gar keine Möglichkeiten mehr, im grösseren Stil die Aktionäre hat es Sinn gemacht, sich an den nsam effizienter ist».'48' Diese Aussagen werden von [...] (Alluvia), der den KAGA-Wirkungskreis

WU, wonach Exponenten der daran beteiligten Gesell- beim Kanton vorstellig werden wollten, nachdem sie in [UO1] eine weitere Abbaustelle in der Aegerten in

20.3.1970, erste Seite, Act. II.C.X.6.

noch fünf Jahre vor den Einvernahmen als nete.'482 Zudem haben die Aktionärinnen wandt.!*83

850. Die weitgehende Erreichung dieses B meinsamen Erwerb von Abbaurechten durc! Abbaumöjglichkeiten durch KAGA auch auf dere raumplanungsrechtliche Erlasse, aber zuführen. Seit spätestens 1988 bedürfen ı zungsplan,'*#* wobei der Kanton Bern erst 1 Bei den Festsetzungen’“®® von Kiesgruben ( kungen, die entsprechend dem erwartete Zuge.'*8’ Diese veränderte rechtliche Ausg: — unabhängig von der «Besetzung» vorhanc Gebiet und damit namentlich auch im Aaret die Ausführungen von [...] (Alluvia) bestätigt praktisch keine Kiesabbaumöglichkeiten me gen Grundwasser etc. Es wäre wahrscheinl biet zu finden. Viel ist durch das Grundwas grosse Gebiete gar nicht abbauen kann. Zuc tonale Planung eingegriffen habe, welche v nicht, sei die Gebietsfrage innerhalb der K/ Planung habe es in den 70er Jahren nicht KAGA und Aktionärinnen könnten heute be:

851. Trotz dieser weitgehenden Erreichung die Sicherung aller möglichen Kiesressourc: retal nicht aus den Augen. Vielmehr verfc Aktionärinnen dies als nötig erachteten.'4? stände weit weniger häufig der Fall als noch

852. Dass der gemeinsame Erwerb auch r sich bereits in einem kurz danach verfasste VRP die Aufgabe der KAGA («ihre Aktionär Planung (Eigenständigkeit eines jeden Wer materialgewinnung im Gebiet der KAGA un: sem Gebiet Kiesausbeutungsverträge abzı der KAGA). Dazu hielt er fest:'*” «Im Rahı müht, Ausbeutungsrechte zu erwerben und Aktionäre und der Öffentlichkeit (Landschaft

853. 1985 diskutierte der VR der KAGA del hielt fest: «In der weiteren Diskussion komm

1482 E-Mail vom 24.2.2010, Act. 11.A.X.173. 1483 Oben Rz 595 ff.

1484 Oben Rz 331.

1485 Oben Rz 334.

1486 Zu den Begriffen «Festsetzung», «Zwischer 1487 Oben Rz 352 erstes Lemma.

1488 Oben Rz 350 ff.

1489 Oben Rz 814.

1490 Oben Rz 817; siehe auch Rz 630.

1491 Dazu nachfolgend Rz 856 ff.

1422 Oben Rz 723.

«relevanten Punkt» des KAGA-Vertrags bezeich- das Verbot im Jahr 2012 gegen Daepp ange-

estandteils des KAGA-Vertrags ist nebst dem ge- Nn KAGA und damit der «Besetzung» vorhandener die unterdessen eingeführten Normen (insbeson- auch etwa Gewässerschutzvorschriften) zurück- 1eue Kiesgruben einer Grundlage in einem Nut- 998 einen ersten kantonalen Sachplan erliess."*#° und Deponien) kommen dabei Mengenbeschrän- n künftigen Verbrauch bestimmt werden, zum ingslage schränkt den Eintritt neuer Konkurrenten lener Abbaumöglichkeiten durch KAGA - in einem al ein.'48° Dieser Zusammenhang wird etwa durch , wenn er festhält: «Nach meinem Wissen gibt es hr, also von den anderen Bewilligungen her, we- ich schwierig, überhaupt ein lohnendes Abbauge- ser und wegen der Aare geschützt, so dass man Jem gibt es andere Schutzzonen»."48° Da die kan- orgebe, wo Kies abgebaut werden könne und wo \GA nicht mehr aktuell gewesen. Eine kantonale gegeben; daher sei die Karte obsolet geworden. stens ohne die Karte im KAGA-Vertrag leben. "4°

dieses Teils des KAGA-Vertrags verlor die KAGA

en resp. der diesbezüglichen Abbaurechte im Aa- Igte sie diese Idee weiterhin, wenn die KAGA- ' Bloss war dies aufgrund der veränderten Um- | bei der Gründung der KAGA. Im Einzelnen:

ach der Gründung der KAGA wichtig blieb, zeigt n Bericht von 1971. Darin erläuterte der damalige e mit genügend Rohkies zu versorgen») und ihre kes wahren; Zusammenarbeit in Bezug auf Roh- 1 ausschliessliche Berechtigung für KAGA, in die- ıschliessen; Konkurrenzbeschränkung zu Lasten nen dieses Konzepts ist die KAGA weiterhin be- die Kies-Rohmaterialgewinnung im Interesse der sschutz) zu koordinieren».

1 möglichen Kauf von weiteren Grundstücken und t zum Ausdruck, dass die KAGA die Grundstücke

ergebnis» und «Vororientierung» oben Rz 341.

[...] unbedingt kaufen sollte, da sonst potenti Eigentümer werden». '4%

854. KAGA zog fur das Erreichen dieses K/ in Betracht. Dies kann einer Aussage des dé entnommen werden: «Im Vordergrund steht schlossenen Kieswerke und Unternehmen. | im Rahmen von Kieszonen bewilligt werden, Kieszonen-Sachplans engagieren. (...) Bei sondere dafür einsetzen, dass die ganzen schen Uttigen, Kirchdorf-Jaberg und Talgut mengefasst werden. In allen Abbaugebieter Parzellen ‘unter Dach’ zu bringen. Vordring| Variante Kirchdorf/Jaberg aber auch für di neunköpfigen Projektgruppe, die den erster denn auch [...] (Alluvia, ehemals Messerli) | Datenerhebung für das Controlling erfolgte b sondern zusammen mit dem [U14], wobei | Controllingberichts 2008 aufgeführt sind.'**

855. Wo die Aktionärinnen die Gefahr eine: gehend ihre Aktionärskollegen. So etwa im . eine Consulting-Firma direkt mit Landwirten

856. Auch ergriffen sie Massnahmen, wo s Dritte zu verhindern oder zu mindern. In den solche Gelegenheiten:

857. So nahmen die Aktionärinnen kurz nac geschäft [U11] als weitere Aktionärin auf.'*° der [U11] an der KAGA bisher nicht zugestir dorf grössere Ausbeutungsrechte erworbe! real», stehe man «vor einer neuen Situatio Beitritt auch profitieren, indem wir praktisch Hände bekommen». Und weiter sagten die KAGA voll integrieren müssen, was durch h lagevertrag zu erfolgen hat. Die Firma [U1' berechtigt sein, im Vertragsgebiet eigene At

858. Das Beispiel der Einbindung von [U11] der KAGA nicht einzig darum ging, die Konk Konkurrenten zu domestizieren, ist [U11] dc

Übrigen in den beiden nachfolgenden Beisr KAGA aufgenommenen Kiestag sowie im U

859. Die Kiestag trat 1977 in die Rechte ur nahm die Kiestag die Aktien der damaligen Grund für die Aufnahme der Kiestag lässt si die Kiestag und die übrigen Aktionärinnen de

1483 Oben Rz 749.

1494 Oben Rz 334 und Rz 753.

14985 Oben Rz 356.

1486 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2006, T. ©

1487 Zur Aufnahme von [U11] und den Gründen gung an der KAGA 2004 wieder, siehe dazı

elle Gegner in Bezug auf Kiesabbau und Deponie

\GA-Vertragsteils auch politische Einflussnahmen imaligen VRP von KAGA, [...], aus dem Jahr 1989 die Rohmaterialsicherung im Interesse der ange- Nachdem grössere neue Kiesvorkommen nur noch müssen wir uns an der Erstellung des kantonalen Jieser Planungsarbeit muss sich die KAGA insbe- Kiesvorkommen (auch die unter dem Wald) zwi- in einer zusammenhängenden Kieszone zusam- 1 sind die noch nicht unter Abbaurecht stehenden ich ist der Erwerb der Abbaurechte für die grosse > Abbauvorhaben in Uttigen und Bümberg». Zur | kantonalen Sachplan von 1998 erstellte, zählten und [...] (Alluvia, ehemals Hofstetter),'* und die ei diesem Sachplan nicht allein durch den Kanton, ...] (Kastli) und [...] (Alluvia) als Mitverfasser des

5 neuen Markteintritts sahen, informierten sie um- Jahr 2006: «[...] [Daepp] teilt mit, dass in Oppligen Kontakt aufnehme, auf der Suche nach Kies» .'*%

ich ihnen die Gelegenheit bot, Konkurrenz durch nachfolgenden drei Situationen aktualisierten sich

'h der Gründung von KAGA 1970 das Berner Bau- ’ Sie hielten dazu fest, dass sie einer Beteiligung nmt hätten. Da aber die [U11] nunmehr «in Kirch- 1» habe, «angrenzend an unser Ausbeutungsa- n». Weiter hielten sie fest: «Die KAGA wird vom | den gesamten Hügel zur Ausbeutung in unsere Aktionärinnen: «Die Firma [U11] wird sich in die Aitunterzeichnung der Abmachungen im Sachein- 1] wird also nach Eintritt in die KAGA nicht mehr ısbeutungen zu betreiben».

zeigt im Übrigen auch, dass es den Aktionärinnen

urrenz durch ausländische oder ausserkantonale ch ein Berner Bauunternehmen. Dasselbe gilt im ielen im Umgang mit der im Jahr 1977 neu in die mgang mit [U01].

id Pflichten des KAGA-Vertrages ein. Dabei über- Aktionärin [U09], die Konkurs gegangen war. Als ch den Akten die Tatsache entnehmen, dass sich ır KAGA darauf einigen konnten, dass es aufgrund

), Act. 11.B.X.258. dafür siehe oben Rz 721; [U11] beendete ihre Beteili- von wahrgenommenen Überkapazitäten be: zulegen und das noch vorhandene Wandkie mit konnten die Aktionärinnen neuen Wett! Sicht als Dritte zu betrachtende Kiestag hä Besitz von Grundstücken in Niederwichtract

860. Schliesslich sei auf die Diskussionen i sen, als die Aktionärinnen den Kauf der [U Nähe zu den KAGA-Abbaustellen und wurde kurrent im Kies- und insbesondere Deponi auch als Konkurrentin zu den Aktionärinnen: KAGA-Aktionärinnen durch die [U01] Konkı Ubernahme der [U01]:

861. Bereits in den Jahren 1998/1999 zoge bzw. einen Kauf in Betracht, damals in ers Recyclingprodukten zu steigern.'?°' Schon i legung, dass damit eine Preisbekampfung

solle. 1902

862. Sehr deutlich wird die Idee der KAG/ KAGA-Verwaltungsrat der KAGA im Jahr : Transportgeschäft von [U01] von anderen Anderen übernommen werden könnte», ur solchen Situation die Kiesgrube von der K, Gefahr anderer Konkurrenten, welche diese sein» .'5% Der KAGA und ihren Aktionärinne renzdruck der [UO1], die seit Anbeginn eine treibt, durch ihren Aufkauf zu bändigen, soı dere (weniger vertraute und daher wenige: gewisser Aktionärinnen zu verhindern, insb Kies (Daepp) notierte für sich die Idee, durc ren, einerseits weil [U01] selbst eine Konkur! neuen Akteuren zuvorkommen wollte. So h bau- und Aushubdeponie verfüge und zude renziere, weshalb «eine allfällige Geschäf «Eine vollständige Übernahme durch die KA fel anzustreben, ehe es ein anderer tut». '°

863. In einem VR-Vorbereitungsdokument ' hielt fest: «Indirekt entsteht aber den auf der Konkurrenz, und das Nebeneinander der be gewisse Unruhe und Unberechenbarkeit be sondere stellt sich für die KAGA die Frage, \ Aktionär verkauft».'°0 In der entsprechende

1498 Oben Rz 590.

1489 VR-Protokoll der KAGA vom 4.12.1979, T. £

1500 Oben Rz 765 und Rz 771; siehe auch die Ne eine Kiesabbau- und Aushubdeponiestelle konkurrenziert könnte eine allfällige Geschä

1501 Oben Rz 755.

1502 Oben Rz 755.

1503 Oben Rz 766.

1504 Oben Rz 769.

1505 Oben Rz 771.

sser sei, das Kieswerk am Standort der [U09] still- s über die KAGA in den Markt zu bringen. "*”® Da- bewerb verhindern, der ihnen die aus damaliger tte liefern können. Im Übrigen war die Kiestag im 1, die sie der KAGA 1979 verkaufte. '4°°

nsbesondere in den Jahren 2005 bis 2007 verwie- 01] ins Auge fassten. [U01] liegt in unmittelbarer > von den Aktionärinnen einerseits als «Hauptkon- emarkt der KAGA» eingestuft, andererseits aber «Indirekt entsteht aber den auf dem Markt aktiven urrenz».'°°° Im Einzelnen zu dieser angestrebten

2n die VR der KAGA die Beteiligung an der [U01] ter Linie mit der Idee, den Absatz von Kies- und m Jahr 2000 findet sich dazu aber auch die Uber- im ohnehin sehr harten Markt vermieden werden

\, Konkurrenz durch Dritte zu verhindern, als der 2002 die Gefahr erkannte, «dass Kiesgrube und Marktteilnehmern wie z.B. [U04], Lehmann oder id deshalb einstimmig beschloss, «dass in einer AGA übernommen werden müsste, um nicht der > Grube in Besitz nehmen würden, ausgesetzt zu n ging es also nicht mehr nur darum, den Konkur- : Kiesgrube in unmittelbarer Nähe von KAGA be- ıdern darum, eine erhöhte Konkurrenz durch an- r berechenbare) Dritte zu Lasten der KAGA und esondere durch [U04]. Auch die Aktionärin Aare- h den Kauf der [U01] den Wettbewerb zu reduzie- entin ist, andererseits weil auch Daepp möglichen ielt Daepp fest, dass die [U01] Uber eine Kiesab- m die Aktionärinnen der KAGA teilweise konkur- tsübernahme sinnvoll sein» könnte. Und weiter: \GA oder mehrere KAGA-Aktionäre ist ohne Zwei-

wiederholte [...] im Jahr 2005 diese Argumente. Er n Markt aktiven KAGA-Aktionären durch die [U01] iden Kiesbetriebe [U01] und KAGA beinhaltet eine treffend Kies- und Deponiepreis im Markt. Insbe- Nas geschieht, wenn [U01] an einen Nicht-KAGA- n VR-Sitzung hielten die VR fest: «Der VR ist sich

tiz von Daepp, oben Rz 769: «Da die Firma [U01] über verfugt und zudem die Aktionare der KAGA teilweise ftsübernahme sinnvoll sein».

einig, dass es sich um eine defensive Inve: gutes Geschäft, sondern um eine Gelegent markt zu bringen». "5°

864. Als sich abzeichnete, dass die [U01] d der Verkauf an die [U04] nach wie vor als r die Verwaltungsräte der KAGA gar darauf, o den Geschäftsführer der [U04] aufsuchen s aufmerksam zu machen.'®°” Dieser bemert zweierlei Hinsicht das Selbstverständnis de einerseits als potent genug, um mit dem «F fällige «Konsequenzen» Dritte wie [U04] vc halten, und sie zeigen damit in aller Deutlic von Konkurrenz im Aaretal. Alluvia moniert i näher beschrieben, wie genau [U04] nun an soll, sondern es werde versucht, mit unklare durch an Nötigung grenzendem Druck von « ses Vorbringen verfängt nicht. Zunächst ist ı schenden KAGA [U04] aufsuchte, um mit c chen. Inhaltlich ist durch mehrere Bewe zweifelsfrei belegt, dass «über allfällige Kon bzw. ein allfalliger Konkurrenzkampf durch I von Alluvia, es gäbe dazu nur «unklare Zeuc Inhalt des Gesprächs nicht rekonstruiert we wissend um ihre Marktstellung auf [U04] LC [U01] abzubringen.

865. Bemerkenswert an diesem Vorgang i scheidende Rolle zu spielen schien, ob nun onärin ihre Interessen in die Steuerung der Aktionärin bzw. mehrere Aktionärinnen den Sitzung im Dezember 2005 eine Rückfallst Kiestag bzw. die Vigier eine Einzelofferte eir nicht akzeptieren oder auch Angebote von D weiter dabei».'°'% Bei ihrem Angebot im Aktionärinnen das Angebot der KAGA auf legte.'°' Die Bildung der aus drei Aktionär Übernahmeverhandlungen, bei der mehrer den, sowie die diesbezügliche Aktennotiz vc der [U01] über verschiedene Wege stattfind KAGA oder mehreren KAGA-Aktionäre ist tut».'5'* Wie ausgeführt, zeigt dies einerseits im Aaretal nach wie vor angestrebt ist.'°'? An druck, der von dieser Abbaustelle ausgehei wird, wenn diese von einer oder mehreren a

1506 Oben Rz 771.

1507 Oben Rz 773; siehe dazu zum Gegenstaı Rz 891 ff. insb. Rz 894.

1508 Act. VIII.162 Rz 34.

1509 Siehe Rz 773 ff.

1510 Oben Rz 772.

1511 Oben Rz 773.

1512 Oben Rz 769 und Rz 862.

1513 Vorangehende Rz.

stition handeln würde, nicht in erster Linie um ein reit, in der Region etwas Ruhe in den Branchen-

as Angebot der KAGA nicht annehmen würde und nögliches Szenario im Raum stand, einigten sich lass der Verwaltungsratspräsident der KAGA, [...], oll, um ihn auf einen allfälligen Konkurrenzkampf censwerte Vorgang lässt tief blicken und zeigt in r KAGA und ihrer Aktionärinnen: Sie sahen sich linweis» auf einen Konkurrenzkampf bzw. auf all- n ihrem freien unternehmerischen Agieren abzu- hkeit, um was es ihnen eben geht: Verhinderung n ihrer Stellungnahme zum Antrag, es werde nicht der Übernahme von [U01] gehindert worden sein n Zeugenaussagen Zu insinuieren, dass [U04] mit Jiesem Vorhaben abgehalten worden sei.'°® Die- ınbestritten, dass [...] im Namen der marktbeherr- lieser Uber deren Kaufangebot an [U01] zu spre- sismittel, u.a. ein VR-Protokoll von KAGA,'5% sequenzen von Seiten KAGA» gesprochen wurde <AGA in Aussicht gestellt wurde. Die Behauptung jenaussagen», ist unwahr. Noch exakter muss der rden. Denn schon so steht fest, dass KAGA wohl- ruck ausübte, um sie so von einem Angebot an

st auch, dass es für die Aktionärinnen keine ent- die KAGA selbst (über welche jede einzelne Akti- zugekauften [U01] einbringen könnte) oder eine Kauf tätigt bzw. tätigen. So fassten sie an der VR- rategie ins Auge, gemäss welcher die Aktionärin reichen würde, falls die [UO1] das KAGA-Angebot ritten prüfen sollte. «Damit wäre die KAGA indirekt Jahr 2007 stimmten denn auch die KAGA- jenes von Kiestag ab, die ihnen das ihrige offen- innen bestehenden Arbeitsgruppe zu Beginn der 2 Ubernahmevarianten in Betracht gezogen wur- yn Daepp belegen ebenfalls, dass für sie ein Kauf an kann: «Eine vollständige Übernahme durch die ohne Zweifel anzustreben, ehe es ein anderer , dass das Fernhalten von Konkurrenz durch Dritte dererseits zeigt dies auch, dass der Wettbewerbs- 1 könnte, weniger — wenn überhaupt — gefürchtet nderen Aktionärinnen kontrolliert würde. Auf diese

id B 1.2 Uber den Einsatz der KAGA gegen Dritte,

Dosierung des Wettbewerbsdrucks durch Al eingegangen. '°'*

866. Neben diesen Beispielen, die zeigen, Verhinderung und Dämpfung von Konkurre wenn sich die Notwendigkeit oder die Gelec des KAGA-Vertrags zudem in einer abstrakt onärspolitischen Grundhaltung, die ein extt tausch mit allen Aktionärinnen zusammenst ter Ziff. 1 ausgeführt, dass die KAGA nict Zweck: «Sie dient den Aktionären in ihrem je die spezifischen aktionärspolitischen Grund den Kiesbereich und den Deponiebereich a meinere Grundhaltungen aufgeführt, so u.a., kies und Deponie konzentrieren soll. Und da aufgelistet: Die KAGA soll: «Konkurrenz v stammt aus dem Jahr 2002, lange nach der | 1996. Sie wiederholt genau jenen Aspekt de Aktionärinnen nie geändert oder auch nur ir Dritte im Aaretal zu verhindern.

867. Die vorangehenden Beweismittel bele von KAGA und dem gemeinsamen Erwerb‘ Beginn weitgehend verwirklicht und gesiche neter Abbaustandorte halfen auch spätere weitgehend erreicht zu bezeichnen ist. Glei zu keiner Zeit von der weiteren Verfolgung c oder diesen gar aufgegeben hätten. Eben we wurde, war es für sie in späteren Jahren b unternehmen. Aufgrund der Beweismittel st ten jeweils aktiv wurden, wenn trotz der ein Dritte im Aaretal drohte, und dass sie diese Aktivitäten belegen, dass die Beteiligten die: verfolgen.

868. Kastli-Gruppe trägt in ihrer Stellungnal Abbaurechten sei eine Notwendigkeit, um. obstruktiver oder spekulativer Absicht durch Abbaurechten an Schlüsselparzellen die Ur den.'316 Dieses Vorbringen überzeugt in zwe dass der gemeinsame Erwerb von Abbaure ein einzelnes Unternehmen, das ohne Koorı dafür vorgängig die Abbaurechte im Alleing: Abbaustellen, welche die Aktionärinnen sell samer Erwerb notwendig ist, ist daher tats monierte Verhalten gerade Ausdruck von W schöne, aggressive Seite des Wettbewerbs, Andere Gesetze wie etwa das UWG setzen ( rend es im KG darum geht, Wettbewerb zu €

1514 Siehe dazu zum Gegenstand C 3 über die Rz 910 ff., insb. Rz 930.

1515 Oben Rz 764.

(tionärinnen wird an späterer Stelle noch vertiefter

dass die Aktionärinnen der KAGA den Faden der nz in «ihrem» Gebiet immer wieder aufnahmen, jenheit dazu bot, offenbart sich dieser Bestandteil eren, aber dafür sehr deutlichen Form in der akti- arner Berater der KAGA gestützt auf einen Aus- ellte. In der Zusammenstellung wird zunächst un- it Selbstzweck sei, sondern lediglich Mittel zum weiligen Wettbewerb». Unter Ziff. 2 und 3 werden haltungen der KAGA-Aktionärinnen gesondert für ufgezählt. Und unter Ziff. 3 werden weitere, allge- dass sich KAGA auf das Kerngeschäft von Wand- nn wird als weiterer allgemeiner Aspekt der KAGA erhindern, Markt beruhigen».'?'° Diese Aussage nkraftsetzung des neuen Kartellgesetzes im Jahre r KAGA, der seit der Gründung der KAGA von den ) Frage gestellt wurde, nämlich Konkurrenz durch

:gen, dass dieser Gegenstand mit der Gründung von Abbaurechten durch KAGA im Kern gleich zu rt werden konnte. Nebst der «Besetzung» geeig- Gesetzesänderungen, dass dieses Ziel heute als chzeitig steht aber auch fest, dass die Beteiligten lieses Gegenstands des KAGA-Vertrags absahen il er mit der Gründung schon weitgehend realisiert loss seltener notwendig, diesbezüglich etwas zu eht ohne relevante Zweifel fest, dass die Beteilig- ial geschaffenen Ausgangslage Konkurrenz durch zu verhindern suchten. Die an den Tag gelegten sen Aspekt des KAGA-Vertrags nach wie vor aktiv

ime zum Antrag vor, der gemeinsame Erwerb von zu verhindern, dass einzelne Konkurrentinnen in 1 schnelle und massiv überteuerte Sicherung von nsetzung von Planungsvorgaben blockieren wür- ierlei Hinsicht nicht. So ist erstens zu konstatieren, chten die Ausnahme darstellt. In der Regel ist es Jination mit anderen eine Abbaustelle betreibt und ang erworben hat. So verhält es sich auch bei den er betreiben. Die Behauptung, dass ein gemein- achenwidrig. Zweitens ist das von Kästli-Gruppe ettbewerb. Zwar handelt es sich dabei um die un- aber eben doch um einen Teil des Wettbewerbs. Jerartigem Wettbewerbsgebaren Schranken, wäh- :rmöglichen. Zu Ende gedacht trägt Kastli-Gruppe

Dosierung des Wettbewerbs unter den Aktionärinnen, vor, eine Koordination sei erforderlich, da a nen Unternehmen drohen würde. In einem Argumentation nicht.

C.6.3.5.4 Gegenstand B: Dosierung des

869. Ein zweiter Gegenstand des KAGA-V belegen, ist dieser: Die Aktionärinnen wolle KAGA selbst auf sie ausgeht. Dies folgt an s Gegenstand A. Oder ausführlicher gesagt: \ einen Kiesressourcen-Standort gemeinsam willige Akteurin diesen in Beschlag nimmt, tenden Unternehmen von diesem Standort lassen, wie dies eine Dritte tun würde. Ihre eben dieser gemeinsamen Standort-Besetz verhindern wollen. Diese Logik haben die Vertrag explizit festgehalten: «Die einfache ( Selbsthilfe-Arbeitsgemeinschaft geschaffen Gebiet des oberen Aaretales fernzuhalten. Weise die in der Gesellschaft zusammenge tales, konkurrenzieren».'5'7

870. Die nachfolgenden Ausführungen zeig folgen, durch ihren gemeinsamen Betrieb d sie geordneten Bahnen zu halten. Dabei ste Dienerin der Aktionärsinteressen. Diese Gru organisatorischer Hinsicht konkretisiert: Eini Aktionärinnen zudem explizit im KAGA-Ver menen strategischen Überlegungen festge KAGA im Alltag im Sinne der individuellen A rinnen schliesslich organisatorische Massna

Grundidee: KAGA ist Dienerin der Aktion

871. Die Rolle, welche die Aktionärinnen « Punkt. In ihrer aktionärspolitischen Grundhe dem sie das Folgende festhalten: «KAGA i Sie dient den Aktionären in ihrem jeweiliger det sich in mehreren weiteren der oben darg Zusammenfassung der «Unternehmensphil ter der Kästli und damaliger VRP der KAGA Sinne der optimalen Erfüllung ihrer Aufgabe liche Tätigkeit richtet sich nach den Bedürfni deren Stammaktivitaten sinnvoll ergänzen u «Strategie 2003+», «Strategie 2010+» und « KAGA in erster Linie eine Dienerin der Aki

1517 Art. 2 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1518 Oben Rz 764; ebenso bereits früher, siehe z rung im Interesse der angeschlossenen Kie zur KAGA-Vorgängerin KWU aus dem Jahr im Interesse der Öffentlichkeit (Landschafts Kieswerke», Rz 711.

1519 Oben Rz 770.

ndernfalls Konkurrenz durch die nicht einbezoge- kartellrechtlichen Verfahren verfängt eine solche

Wettbewerbsdrucks der KAGA

ertrags, den die oben dargestellten Beweismittel 2n den Wettbewerbsdruck dämpfen, der von der ich schon aus dem soeben beschriebenen ersten Nenn sich mehrere Unternehmen darauf einigen, zu besetzen, damit nicht eine dritte, wettbewerbs- ergibt es keinen Sinn, wenn die zusammenarbei- aus selbst vollen Wettbewerb auf sich ausgehen Zusammenarbeit würde sonst über den Umweg ung genau zu dem führen, was sie ja gemeinsam Aktionärinnen der KAGA im Übrigen im KAGA- sesellschaft Kieswerk Uttigen wurde seinerzeit als , um unerwünschte Grosskonkurrenten aus dem Die Kies AG Aaretal (KAGA) soll daher in keiner schlossenen Kieswerke, insbesondere des Aare-

en, dass die Aktionärinnen in der Tat das Ziel ver- er KAGA den Wettbewerbsdruck der KAGA in für ht eine Grundidee im Zentrum: Die KAGA ist die ndidee haben die Aktionärinnen in inhaltlicher und ge Grundzüge der Aktionärsinteressen haben die trag und/oder in ihren von Zeit zu Zeit unternom- halten (B.1). Um das Wettbewerbsverhalten der ktionärsinteressen zu steuern, haben die Aktionä- inmen getroffen (B.2).

ärsinteressen

Jer KAGA zudenken, brachten sie 2002 auf den Itung offenbaren sie diesen Aspekt der KAGA, in- st nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck: | Wettbewerb».'3'® Dieses Element der KAGA fin- estellten Beweismittel. Deutlich ist er etwa in einer osophie» der KAGA zu erkennen, die [...] (Vertre- im Jahr 2005 formuliert hat: «Die KAGA strebt im einen angemessenen Gewinn an. Ihre wirtschaft- ssen der Aktionäre und soll diese in der Ausübung nd unterstützen».'°'° Auch den Strategiepapieren «Strategie 2012+» lässt sich entnehmen, dass die tionärinnen sein soll. Dies zeigt ein Blick auf die

.B. 1989: «Im Vordergrund steht die Rohmaterialsiche- swerke und Unternehmen», Rz 854 und Rz 753; oder 1967: «Gezielter und geordneter Kiesabbau im Aaretal schutz, Grundwasser) und im Interesse der beteiligten nachfolgenden Passagen, die alle in den Do ten sind:'52°

«Die KAGA unterstützt ihre Aktionäre in | reich».'?2'

«Die KAGA versorgt ihre Aktionäre laufer kies zur Weiterverarbeitung und verhilft ih

«Das Hauptgeschäft der KAGA ist die Kie eine hohe Versorgungssicherheit ihrer Ak

«Die KAGA bietet den Wandkies den Akt gung der verschiedenen Ausgangslagen (

«Die KAGA betreibt Auffüllungen mit Aus! strebt eine marktführende Rolle an. Den Abbruchtätigkeiten auszuführen».

«Die KAGA bietet Dienstleistungen an, sc die Aktivität betriebswirtschaftlich für das |

872. Die KAGA soll also ein Vehikel sein, ur bei ihren Tätigkeiten zu verhelfen. An dieser Die inhaltlichen Grundanliegen der Aktion? orientieren soll, haben die Aktionärinnen ir Überlegungen ausformuliert. Diese werden werden die organisatorischen Massnahmen staltung der KAGA als Dienerin der Aktionäı

B.1 Inhaltliche Vorgaben zum Verhalten ¢

873. Dem KAGA-Vertrag und den strategis zwei Grundanliegen entnehmen, welche di prägen: Erstens wohlwollendes Verhalten ı gegen die Aktionärinnen und gute Bedingun Ressourcen; nachfolgend B.1.1); zweitens I gen Dritte, insbesondere Konkurrentinnen d

B.1.1 Erstens zum Verhalten der KAGA g

874. Das von den Aktionärinnen an die A halten hat zwei Aspekte: Einerseits soll die | bewerb betreiben (siehe dazu ab der nächst Aktionärinnen zu einem Vorzugspreis abgel siehe dazu nachfolgend Rz 888 ff.).

Verzicht auf Wettbewerb gegen Aktionär

875. Wie gesagt, soll KAGA einerseits ihr K dosieren. Diese zentrale inhaltliche Vorgabe

1520 Oben Rz 768, Rz 778 und Rz 786 f.

1521 Die Versionen der Jahre 2003 und 2010 eı entsprechend: «Die KAGA unterstützt ihre / und Deponiebereich».

1522 Die Version des Jahres 2003 war leicht and

kumenten der Jahre 2003, 2010 und 2012 enthal- der Kiesversorgung sowie im Auffüll- und Deponiebe-

d mit qualitativ hochstehendem und günstigem Wand- nen damit zu Wettbewerbsvorteilen».

sversorgung im Raum Bern — Spiez. Sie gewährleistet fionare, ohne selber aktiv am Markt aufzutreten».

ionären zu günstigen Preisen an — unter Berücksichti- Kieswerkstandorte) ihrer Aktionäre».'5??

ıub und Inertstoffdeponien im Raum Bern — Spiez. Sie Markt bearbeitet sie aktiv, ohne selber Aushub- und

lange sie damit nicht die Aktionäre konkurrenziert und Unternehmen und/oder die Aktionäre sinnvoll ist».

n den Aktionarinnen — und nur ihnen — zu Vorteilen Feststellung bestehen keine vernünftigen Zweifel. rinnen, an denen sich das Verhalten der KAGA n KAGA-Vertrag und/oder in ihren strategischen nachfolgend unter B.1 dargestellt. Anschliessend dargestellt, welche die Aktionärinnen zur Ausge- sinteressen getroffen haben (B.2).

ler KAGA

chen Überlegungen der Aktionärinnen lassen sich > Rolle der KAGA als Dienerin der Aktionärinnen gegenuber den Aktionärinnen (keine Konkurrenz gen für die Aktionärinnen beim Erwerb der KAGA- Nutzung der wirtschaftlichen Stärke der KAGA ge- er Aktionärinnen (nachfolgend B.1.2).

egenüber den Aktionärinnen

dresse der KAGA vorgegebene Wettbewerbsver- <XAGA gegenüber den Aktionärinnen keinen Wett- en Rz). Andererseits soll sie ihre Ressourcen den en (was sich allerdings lediglich auf Kies bezieht,

innen

onkurrenzverhalten gegenüber den Aktionärinnen ist explizit im KAGA-Vertrag (Art. 2) festgehalten:

ıthielten zusätzlich das Wort «aktiv», der Satz lautete \ktionäre aktiv in der Kiesversorgung sowie im Auffüll-

ers formuliert, aber inhaltlich äquivalent.

«Die Kies AG Aaretal (KAGA) soll daher in geschlossenen Kieswerke, insbesondere de danke ist auch in einem kurz nach der KAG Präsidenten [...] abgebildet: «Als Selbsthilfe an Dritte zu verkaufen. Hingegen darf sie it veredeltem Material konkurrenzieren».'°2* | Jahr 2002 hielten die Aktionärinnen fest, wa rem heisst es da in sehr grundsatzlicher unc

876. Dieselbe Idee findet sich implizit auch KAGA-Vertrags, der darauf gerichtet ist, «k sichern und auszubeuten ohne aber die be lern»:'526 Wenn die KAGA ihr Potential nai eines eigenen Kieswerkes gehören wurde)" kieswerk gefährlich werden, insbesondere (Daepp) und Heimberg.

877. Das Verbot für die KAGA, ihre Aktion? ziert nach Tätigkeitsbereichen zu betrachte: che).

878. Der Fokus des Wettbewerbsverbots |i der KAGA zu tun, die von den Aktionärinne Im Kiesbereich einigten sich die Aktionärin KAGA: Die KAGA darf selbst keine Kiesver: nen mit veredeltem Kies konkurrenzieren wi Produkte, wie namentlich der Preis des K/ den Aktionärinnen bestimmt (die ihre Inter wahrnehmen, siehe dazu nachfolgend und achten, dass der Wandkiespreis der KAGA konkurrenzieren, '°°° würde andernfalls doct närinnen ausüben. Dass die Aktionarinnen zeigt sich am Verhältnis zu [U01], die von < bezog:'®*' «Diese Firma sollte auf jeden Fa der Aktionäre vornehmen können». Densell aktionärspolitische Grundhaltung in allgeme bereich (...) den Kiespreis für Dritte hochh: sollte die KAGA Wandkies eigentlich gar ni

1523 Oben Rz 708 und Rz 583.

1524 Oben Rz 723.

1525 Oben Rz 764.

1526 Oben Rz 838, mit Verweisen auf Rz 715, R:

1527 Siehe dazu direkt nachfolgen Rz 880.

1528 Die Aktionärinnen haben jährlich die Preisl Wandkies sortiert, Recycling-Materialien, S| ten sind (siehe z.B. Preisliste 2013, Act. II.( T. 2.3.3, Act. 11.B.X.258; siehe zu den Preis in Rz 1054).

1529 Siehe bereits die Bestimmung in Art. 3 des | das Kiesmaterial, das in ihren Werken ver: Jahr vom Verwaltungsrat neu festgesetzt wi

1530 Siehe zum Gegenstand der Benachteiligunc

1531 Oben Rz 732; zum Konkurrenzverhältnis de dazugehörige Fn.

1532 Oben Rz 764.

keiner Weise die in der Gesellschaft zusammen- s Aaretals, konkurrenzieren».'°* Der gleiche Ge- A-Gründung erstellten Bericht des damaligen VR- organisation hat die KAGA das Recht, Wandkies ire Mitglieder (Aktionäre) nicht mit aufbereitetem, 1 der aktionärspolitischen Grundhaltung aus dem s die KAGA soll und was sie nicht soll. Zu Letzte- J pauschaler Art u.a.: «KAGA soll nicht: die Aktio-

im strukturerhaltenden Element des Zwecks des ‘iesvorkommen im Vertragsgebiet gemeinsam zu stehenden Werke der Gesellschafter zu schmä- nlich ausschöpfen würde (wozu u.a. der Betrieb 27, könnte sie dem einen oder anderen Aktionärs- > den nahegelegenen Aktionärinnen Aare-Kies

rinnen zu konkurrenzieren, ist allerdings differen- 1 (Kiesbereich, Deponiebereich und übrige Berei-

egt im Kiesbereich. Dies hat mit den Ursprüngen n als Kiesversorgerin von ihnen konzipiert wurde. nen auf folgende Beschränkungen zu Lasten der 2delung vornehmen, weil sie sonst die Aktionärin- irde. Zudem werden die Preise der verbleibenden \GA-Hauptprodukts «Wandkies»,'%2® jährlich von essen über ihre Vertretungen im Verwaltungsrat B.2).'%° Dabei konnten die Aktionärinnen darauf es den Dritten nicht erlaubt, die Aktionärinnen zu 1 KAGA indirekt Wettbewerbsdruck auf die Aktio- die KAGA-Preise auch in diesem Sinne setzten, ler KAGA stets Wandkies zur Weiterverarbeitung ll mit unserem Wandkies keine Konkurrenzierung yen Gedanken brachten die Aktionärinnen in ihrer inerer Form zum Ausdruck: «KAGA soll im Kies- alten (Diskriminierung)».'°32 An Bauunternehmen cht verkaufen, sofern dies aber «mit genügender

7 728 und Rz 734.

isten genehmigt, in welchen die Preise für Wandkies, Jeziellen Materialien und die Deponiepreise festgehal- listen und deren jährliche Genehmigung unten Tabelle

KAGA-Vertrags, oben Rz 583: «Die Aktionäre erhalten irbeitet wird, zu einem Vorzugspreis, der von Jahr zu rd».

y Dritter unten Rz 892.

r [U01] zu KAGA-Aktionärinnen siehe oben Rz 860 und

Preisdiskriminierung» stattfindet, erachteten trotz Preisdifferenzierung'°”* behielten die A Dritte im Auge. So wurde der von KAGA mit Umsatz als mit der KAGA-Strategie vereink lenprodukt» handelt, «das von den Kieswerl

879. Per Januar 2015 haben die Aktionärinı heitlichen Preis für alle Kundinnen vorsieht, der ebenfalls für alle Kundinnen gilt.'°?® Den CHF 9.- pro Tonne, mit folgenden Abstufui 10'000 m? CHF 8.-; ab 20'000 m? CHF 7.5 genrabattsystem auf die Mengen, welche di bedeutet dieses neue System, dass die «tr: Heimberg und Kästli-Gruppe keine Änderun allerdings des Transportkostenausgleichs, d gehoben haben):'®?® Der Aktionärslistenpre Preis pro Tonne entspricht, den KAGA-Kunc zahlen haben, wenn sie — wie Daepp, Heimt taten — über 30'000 m? Wandkies beziehen deutet der neue Preis unter Berücksichtigu Preisreduktion: Sie bezahlte im Jahr 2014 Cl über 10'000 m?’ und konnte im Jahr 2015 nen. Schliesslich ist anzumerken, dass die kiespreis bestimmen. '°*'

880. Um die Tragweite des Verbots der Ki kurrenzierung mit den Aktionärinnen, erfassı lungen zu den Gegebenheiten im Kiesbereii Teil von Kieswerken für die anschliessende von Nicht-Kieswerken nach Rohkies zur di scheiden.'**? Anders verhält es sich mit de! hälftig auf Nachfrager zur weiteren Verarbei ger zur direkten Verwendung aufteilt.'°*° Im zunehmender Fahrzeit und -distanz steigen, stellen als auch Kieswerke sind stationär, w kosten regelmässig in unmittelbarer Nahe z Kiesabbaustellen auf ein (oder mehrere) k Kieswerke auf eine (oder mehrere) Kiesabl wiesen. Kiesabbaustellen und Kieswerke s gehen Hand-in-Hand — wer das eine betrei

1533 Siehe aktionärspolitische Grundhaltung aus

1534 Diese Produkte wurden mit einem Preisaufs Preisliste der KAGA 2011, Act. II.A.X.217).

1535 Oben Rz 785.

1536 Siehe dazu auch unten Rz 1040.

1537 Oben Tabelle in Rz 522.

1538 Zur Aufhebung des Transportkostenausglei

1539 Siehe zu den Zahlen die Tabelle in Rz 522.

1540 Siehe Dokument «Spez. Vereinbarungen fü

1541 VR-Protokoll der KAGA vom 8.12.2015, T. 3 6.12.2016, T. 3.2, Act. IV.13, Beilage 2.

1542 Rz 273, vgl. auch Rz 1618.

1543 RZ 297.

1544 RZ 274.

1545 RZ 278.

1546 RZ 286.

es die Aktionärinnen als angangig. ‘°°? Und selbst ktionärinnen die Wandkiesverkäufe von KAGA an dem Verkauf von sortiertem Kies an Dritte erzielte ar befunden, da es sich hierbei «um ein Baustel- <en wenig hergestellt wird». 153°

1en ein Preissystem verabschiedet, das einen ein- mit einem Mengenrabatt für Wandkies unsortiert, neuen Einheitspreis setzten die Aktionärinnen auf ngen im Tonnenpreis: ab 5'000 m? CHF 8.50; ab 0; ab 30'000 m? CHF 7.-. Legt man dieses Men- 2 Kundinnen der KAGA im Jahr 2014 bezogen, '°?7 aditionellen» Aktionärsgrossbezügerinnen Daepp, g im Kiespreis zu erwarten hatten (mit Ausnahme en die Aktionärinnen ebenfalls per Ende 2014 auf- is lag bis 2014 bei CHF 7.- pro Tonne, was dem linnen gestützt auf das neue Rabattsystem zu be- erg und Kästli-Gruppe dies im Jahr 2014 ([...])'°°° . Für die grösste Nicht-Aktionärskundin [U01] be- ng ihrer Bezugsmenge im Jahr 2014 eine leichte {F 8.50 pro Tonne bei einem Kiesbezug von leicht mit einem Kiespreis von CHF 8.- pro Tonne rech- Aktionärinnen weiterhin jährlich über den Wand-

ssveredelung, insbesondere hinsichtlich der Kon- sn zu können, seien hier zunächst einige Feststel- ch wiederholt: Rohkies wird zum weitaus grössten Veredelung nachgefragt; das Nachfragevolumen rekten Verwendung ist demgegenüber bloss be- r Nachfrage nach veredeltem Kies, die sich etwa tung, d.h. Beton- oder Belagswerke, und Nachfra- Kiesgeschäft spielen die Transportkosten, die mit eine entscheidende Rolle.'*“4 Sowohl Kiesabbau- eshalb Kieswerke zur Minimierung der Transport- u Kiesabbaustellen errichtet werden.'°* Während \ieswerke als Nachfrager angewiesen sind, sind Jaustellen als Versorgerin mit Rohmaterial ange- ind somit gegenseitig voneinander abhängig und bt, betreibt standardmässig auch das andere.'°*

dem Jahr 2002, Ziffer 5, oben Rz 764.

chlag von fast 50 % an Dritte verkauft (vgl. vertrauliche

chs siehe unten, Rz 1129 ff.

r Kies ab Wand ab Januar 2014», Act. 11.B.X.498. .2, Act. IV.13, Beilage 28; VR-Protokoll der KAGA vom

Rohkies von Kiesabbaustellen anderer Bet zungslieferungen, d.h., wenn bei den eigene für Kiesmischungen erforderlich sind, (zeit Ausnahmen von der vertikalen Integration K Sache liegt, sind selten und haben ihren Grı Abbaustelle erschöpft ist, das Kieswerk al werbsbehörden ist hingegen kein Fall bekar plan gehabt hätte, einzig ein Kieswerk zu ers durch eine ihm nahestehende Person über «

881. Die Aktionärinnen nahmen die KAGA i für veredelten Kies aus, indem die Kiesress närinnen veredelt werden und dadurch über det sich mehrfach in den oben dargestellter aus dem KAGA-Vertrag, der es der KAGA v kurrenzieren.'°°° Diesem Vertragsinhalt ents zuvor im Einklang mit dem KAGA-Vertrag er der KAGA als Wandkiesversorgerin der Aktic und 2012+ abgebildet: Die KAGA «gewährl: onare, ohne selber aktiv am Markt aufzutret

882. Diesen «fehlenden Marktauftritt», wor tonten auch verschiedene Aktionärinnen un [...] sagte beispielsweise: «Die KAGA wurc macht es keinen Sinn, wenn KAGA selber ı weshalb die KAGA kein Kieswerk betreibe, ; Statuten bestimmt haben, dass die KAGA | und Dritte abzubauen und das Deponiegesc von 1985 bis 2015) hielt fest:'°%° «KAGA sel eine wichtige Funktion der KAGA, eben, da nicht ihre Aufgabe».

883. Das Verbot zu Lasten der KAGA, selb elegante Möglichkeit betrachtet werden, de deutenden Kies-Ressourcen resp. deren Ab würde, unauffällig aus dem Kiesbereich «ver Verbot einzig Rohkies anbieten und entspr: kies wird jedoch bloss in sehr geringem Mas kurrenzverhältnis zwischen KAGA und ihre! diesen Nachfragern wird von den Aktionäfrit

1547 Rz 285.

1548 Rz 287.

1549 Rz 288.

1550 Art. 2 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1551 Zum Betrieb des Werkes siehe Art. 2 Bst. ( errichtet und 1975 wieder abgerissen, siehe

1552 Oben Rz 871 mit weiteren Hinweisen in den der KAGA aus dem Jahr 1989, oben Rz 75 Interesse der angeschlossenen Kieswerke ı im Jahr 2001, oben Rz 760 und aktionärspol

1553 Oben Rz 801.

1554 Oben Rz 803.

1555 Oben Rz 807 und Rz 89; siehe auch Aussa

reiber bezieht ein Kieswerk meist nur für Ergän- ın Kiesabbaustellen bestimmte Komponenten, die Neise) in zu geringem Ausmass vorkommen. 1%” iesabbaustelle und Kieswerk, die in der Natur der Ind in besonderen Entwicklungen (z.B. wenn eine ber noch weiterbetrieben wird).'”® Den Wettbe- int, in dem jemand von Anfang an den Geschäfts- tellen und zu betreiben, ohne zugleich selber oder Bine Kiesabbaustelle zu verfügen.'°*

n Kiesbereich gezielt als Anbieterin auf dem Markt ourcen von KAGA in erster Linie durch die Aktio- "sie in diesen Markt fliessen. Dieser Gedanke fin- | Beweismitteln. Der Grundsatz ergibt sich bereits erbietet, die Kieswerke der Aktionärinnen zu kon- prechend schloss die KAGA das nur wenige Jahre richtete Kieswerk in Bümberg wieder.'°°' Die Idee ynarinnen ist auch in den Strategien 2003+, 2010+ sistet eine hohe Versorgungssicherheit ihrer Akti- en», 1552

nit der Markt fur veredelten Kies gemeint ist, be- d Mitarbeitende der KAGA in den Einvernahmen. le zur Versorgung der Kieswerke gegründet. Da ain Kieswerk betreibt».'°° [...] gab auf die Frage, zu Protokoll: «Weil die Aktionäre der KAGA in den sinzig den Zweck hat, den Kies für die Aktionäre shaft zu machen».1%* [...] (KAGA-Geschäftsführer bst geht nicht auf den Markt mit dem Kies, dies ist ss sie nicht ins Marktgeschehen eingreift. Das ist

st ein Kieswerk zu betreiben, kann somit als sehr n Wettbewerbsdruck, der an sich von derart be- bau (und anschliessenden Veredelung) ausgehen schwinden» zu lassen: KAGA kann wegen diesem chend nur auf dieser Marktstufe aktiv sein. Roh- s zur direkten Verwendung nachgefragt. Das Kon- n Aktionärinnen auf dieser Marktstufe gegenüber ınen deshalb nicht als störend empfunden - viel-

> KAGA-Vertrag, oben Rz 583. Das Werk wurde 1969 oben Rz 735.

Fn. Siehe auch oben Rz 737 oder Standortbestimmung 1: «Im Vordergrund steht die Rohmaterialsicherung im ind Unternehmen». Siehe auch «Philosophie/Leitbild» itische Grundhaltung aus dem Jahr 2002, oben Rz 763.

Je von [...], oben Rz.

mehr scheinen sie in der Befriedigung dies hen.'?° Für sie ist die nachgelagerte Markts dend. Ohne eigenes Kieswerk ist KAGA aut Absatz des von ihr abgebauten Rohkieses a betreiben, betreiben regelmässig auch eiger von dort (abgesehen von Ergänzungsbezüg stellen gerade in zu geringem Ausmass vorl werke Rohkies für gewöhnlich nur in unter Betreiberinnen. Und dass ein Dritter ein Kie: dort Kies zu veredeln, das er von KAGA bezi für den Absatz des von ihr abgebauten Rohl angewiesen. Die Aktionärinnen behalten sx Rohkieses ab den Abbaustellen der KAGA KAGA geht daher kein Wettbewerbsdruck a Aktionärinnen haben mit der Lösung «kein somit faktisch für sich reserviert und steuer Kies als veredeltes Kies weiterverkaufen (s bloss beschränkte Nachfrage nach Rohkie hende «Eigenversorgung» von Kieswerken I denn auch ein Grund dafür sein, weshalb « trotz ihrer Dominanz auf dem Markt für Roh KAGA selbst Kiesveredelung vornehmen, wi der Aktionärinnen bzw. höhere Kiespreise fi

884. Alluvia trägt in ihrer Stellungnahme zt rum gegangen, KAGA im Kiesbereich geziel auszunehmen; dieser Vorwurf sei durch nic ten Behauptung vermag sie keine ernsthafte mehr fällt auf, dass sie sich mit den vorhar setzt. Alluvia selbst hält denn auch an and nicht dafür geschaffen worden, dass sie ein zu den Aktionärinnen trete, "5° womit sie die

885. Weiter macht Alluvia geltend, es sei KAGA ein Kieswerk errichtet und betrieben standen hätte und die Aktionärinnen nicht | tatsächliche Situation verkannt: So sei die A KAGA abhängig. Wenn KAGA ein Kieswerl versorgen würde, würde Heimberg wohl au: existieren, würde die Nachfrage nach ver wodurch die Kiesveredelung aufgrund gerin¢ den dürfte. An der Wirtschaftlichkeit eines w mehrere Kieswerke betrieben werden, seieı lung eines Kieswerks durch KAGA bestündı nen, darund 40 % des veredelten Kieses in | ob sich Alluvia mit diesen Ausführungen ge: weit das der Fall sein sollte, überzeugen i festgestellt, dass KAGA von 1969 bis 1975 b

1556 Deutlich Rz 881 in fine.

1557 Siehe ausführlicher zur Marktstellung von K 1558 Act. VIII.162 Rz 36.

1559 Act. VIII.162 Rz 16.

1560 Act. VIII.162 Rz 77.b., auch Act. IX.30 Beila

1561 Rz 735.

er Nachfrage gar nicht erst einen «Markt» zu se- tufe, das Angebot von veredeltem Kies, entschei- ‘dieser Marktstufe nicht tätig, weshalb sie für den uf Kieswerke angewiesen ist. Dritte, die Kieswerke \e Abbaustellen und beziehen das Rohkies primar en von Komponenten, die in den eigenen Abbau- yanden sind). Mit anderen Worten beziehen Kies- geordnetem Ausmass von Abbaustellen anderer swerk ohne dazugehörige Abbaustelle erstellt, um eht, ist unrealistisch. Mit anderen Worten ist KAGA <ieses in starkem Ausmass auf ihre Aktionärinnen ) die Steuerung über die Weiterverwendung des in ihren Händen. Von den Kies-Ressourcen der uf sie auf dem Markt für veredelten Kies aus. Die Kieswerk für KAGA» die Ressourcen der KAGA n so, zu welchen Bedingungen sie selbst dieses jehe dazu nachfolgend unter Gegenstand C). Die s durch Dritte und die branchenübliche, weitge- Jritter durch Kies aus eigenen Abbaustellen dürfte atwa die von KAGA praktizierten Aktionärspreise kies'®°’ nicht zu mehr Widerstand führten. Würde irde eine Reservation des Absatzes für die Kanäle ir Dritte wohl deutlich mehr auffallen.

ım Antrag vor, den Aktionärinnen sei es nicht da- t als Anbieterin auf dem Markt für veredelten Kies nts belegt. '°°® Mit dieser nicht weiter substanziier- n Zweifel am Beweisergebnis zu begründen. Viel- denen Beweismitteln gar nicht erst auseinander- rer Stelle in ihrer Stellungnahme fest, KAGA sei st ein Kieswerk betreibe und damit in Konkurrenz vorangehenden Feststellungen selbst bestätigt.

nirgends auch nur ansatzweise dargelegt, dass hätte, wenn das erwähnte Verbot dazu nicht be- im VR von KAGA vertreten wären. Es werde die ktionärin Heimberg von der Kiesversorgung durch < erstellen und Heimberg nicht mehr mit Rohkies > dem Markt ausscheiden. Würde sie aber weiter- edeltem Kies durch mehr Kieswerke befriedigt, yerer Quantitäten pro Kieswerk letztlich teurer wer- eiteren Kieswerks in einem Gebiet, in dem bereits 1 erhebliche Zweifel angebracht. Auch bei Erstel- > zudem eine Interdependenz mit den Aktionärin- 3etonwerken benötigt würden.'°° Es bleibt unklar, Jen die Sachverhaltsfeststellung wenden will. So- hre Ausführungen nicht. Zunächst einmal wurde ereits ein Kieswerk betrieben hat,'?%' womit dieser

AGA auf diesem Markt Rz 1776 ff.

ge 1 Rz 30.

Tätigkeitsbereich von KAGA keineswegs bl Betrieb eines Kieswerks bei Betrieb einer Ab tion, wie sie auch von den Aktionärinnen vo besondere Gründe hat) praktiziert wird. We pisches Vorgehen, d.h. ein Absehen von ein: als bei allen anderen Branchenbeteiligten, d einer vertikalen Integration absehen würder anzunehmen), vermag Alluvia nicht zu erklä bei ihren Überlegungen zu einem möglichen sichtigen würde, erscheint evident. Im Unter danken zu diesem an sich naheliegenden,

zicht auf Wettbewerb gegenüber den Aktio Überlegungen im Wissen der Aktionärinnen ger Markteintritt von KAGA womöglich die E> mag sein, braucht aber nicht vertieft zu were berg KAGA von einem Markteintritt abhalter nicht ersichtlich. Die Strukturerhaltung ist zı Abmachungen über die Zusammenarbeit im bei wirksamem Wettbewerb nicht als allgem nehmers unterstellt werden, schon gar nicht neu in einen Markt einzutreten. Bloss am Ra das keine eigenen Kiesvorkommen hat, als folglich untergehen» ."°6°

886. Im Deponiebereich haben die Aktion KAGA vorgesehen. Das dürfte zunächst ein bei der Gründung der KAGA auf den Kies-R:« dürfte das Deponiegeschäft zu Beginn auc verursachende Pflicht wahrgenommen worc werden) und weniger als eigenständiger, in preises — auf dessen Erhebung während etli jedenfalls, dass dieser Bereich erst ab ca. M Und als dieser Bereich schliesslich finanziell kaum (mehr) ein Grund, die «Konkurrenz» v ponie der nächstgelegenen Aktionärin, Aare lungskonzept» der KAGA integriert.'°% [ musste aufgrund des Grundwasserschutzes gebiet — und damit auch ihre Deponie — sch nen — und damit in raumlicher Hinsicht gro: Mitte der 80er-Jahre gar nicht mehr im Depc genen Aktionärin,'?” Kastli, war ab Anfang « kundinnen gesperrt, da Kästli-Gruppe das nutzte.'5°® Und nach der Selbstwahrnehmur Deponie zu KAGA,'?”° Kiestag (Vigier), ül

1562 Siehe Rz 945 f.

1563 Act. IX.30 Beilage 1 Rz 26.

1564 Rz 1010, siehe auch Rz 749.

1565 RZ 748.

1567 Vgl. Rz 450 und 455 zu den Standorten.

1568 RZ 432 f.

1569 Diese Selbstwahrnehmung von Kiestag hin: als die Beurteilung der Wettbewerbsbehörd

1570 Vgl. Rz 450 und 455 zu den Standorten.

oss theoretischer Natur ist. Sodann entspricht der baustelle der branchenüblichen vertikalen Integra- n KAGA (mit Ausnahme von Heimberg, was aber shalb ausgerechnet bei KAGA ein branchenunty- ar vertikalen Integration, wirtschaftlicher sein sollte a diese andernfalls vernünftigerweise ja auch von 1 (dass eine ganze Branche irrt, ist nicht leichthin ren und liegt auch nicht auf der Hand. Dass KAGA Markteintritt auch die Konkurrenzsituation berück- schied zu jetzt würde sie sich aber überhaupt Ge- da branchentypischen Schritt machen — der Ver- närinnen liegt bereits darin, dass diesbezügliche darum unterbleiben. Dass schliesslich ein allfalli- istenz des Kieswerks Heimberg gefährden würde, Jen. Weshalb das Schicksal des Kieswerks Heim- 1 sollte, erörtert Alluvia nämlich nicht und ist auch var der subjektiv von den Aktionärinnen mit ihren Rahmen der KAGA verfolgte Zweck, '°% kann aber eingültiges Anliegen eines jeden Wettbewerbsteil- eines Wettbewerbsteilnehmers, der sich überlegt, nde sei erwähnt, dass Alluvia selbst ein Kieswerk, Anomalie bezeichnet und festhält, dieses «dürfte

arinnen keine explizite Regelung zu Lasten von en historischen Hintergrund haben. Der Fokus lag >ssourcen und damit auf dem Kiesbereich. Zudem h mehr als «Annextätigkeit» oder gar als Kosten len sein (die Gruben mussten ja wieder aufgefüllt teressanter Markt. Die Entwicklung des Deponie- chen Jahren gar gänzlich verzichtet wurde - zeigt itte der 80er-Jahre finanziell interessant wurde. "°6* interessant wurde, bestand bei den Aktionärinnen on KAGA im Deponiebereich zu fürchten: Die De- -Kies (Daepp), wurde 1986 in das «Wiederauffül- Jie zweitnächstgelegene Aktionärin, Heimberg, ; ihr in den 70er Jahren noch betriebenes Abbau- liessen. '° Die zwei nächstgelegenen Aktionärin- ssten Konkurrentinnen von KAGA — waren daher jniebereich tätig. Die Deponie der drittnächstgele- ler 90er Jahre (spätestens ab Mitte 90er) für Dritt- Deponievolumen ausschliesslich für sich selbst 1g'°6° der Aktionärin mit der viertnächstgelegenen berschneidet sich deren Marktgebiet nicht oder

11.6.

sichtlich des räumlich relevanten Marktes dürfte enger an sein, vgl. dazu Rz 1399 ff.

höchstens geringfügig mit demjenigen von

Ende der 90er-Jahre in mehreren Gebiet stand, '57? also die Nachfrage das Angebot : renz» von KAGA im Deponiebereich fürchte naheliegenderweise nicht. Für sie bestand ¢ plizite Regelungen zu Lasten von KAGA eir gezielt mit KAGA «eine marktführende Rolle dass sie von Daepp die Einräumung der De ihr Abbaugebiet erweiterte.'®’? Auch in dies Zepter in der Hand, indem sie über ihre Vert steuern (siehe dazu nachfolgend B.2) und — und Auflagen für die Entgegennahme von ui hen die Aktionärinnen vor, dass die KAGA Auffüll- und Deponievolumens im Raum Be nievolumina mitberücksichtigen soll — die

nicht.'575

887. Für die übrigen Bereiche haben sich d ein Konkurrenzverbot zu Lasten der KAGA g vier Tätigkeitsbereiche festgehalten haben, In den oben zitierten Strategiedokumenten festgehalten ist, dass die KAGA Dienstleistı die Aktionäre konkurrenziert».'°’” Falls keine eine Tätigkeit aufnehmen, die für sie unrent: triebswirtschaftlich sinnvoll» ist.'578 Als zulä Rekultivierungsarbeiten für andere Betriebe nal- und Maschinenvermietung.'°”?

Vorzugsbedingungen für Aktionarinnen

888. Das andere Element’S®° des wohlwoll onarinnen besteht darin, dass die KAGA ihr nen» anbietet.'°®' Dieses Element wird unte: ten der Aktionärinnen separat behandelt."

1571 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 85-93 und der KAGA Einfluss auf die Geschäftsstrateg Region sind»), ferner Rz 215 f. und 217-222 Act. II1.1. Vgl. dazu ferner auch EV von [...]

1572 Rz 426 ff.

1873 Vgl. Ziffer 2 in fine der Vereinbarung vom 1

1574 \/gl. exemplarisch unten Rz 1143 ff. und 12:

1575 Oben Rz 787.

1576 Siehe Art.2 des KAGA-Vertrages, oben | (KAGA) erstreckt sich auf: a) Wandkies: Kienersrütti; b) Betrieb einer Aufbereitungsa der Absicht, angrenzende Ausbeutungsrect an Aktionäre ab Kieswerk Bümberg nach er für die Kiesaufbereitung Autobahn; d) geord

1577 Das Zitat stammt aus der «Strategie 2003+)

1578 Rz 768.

1579 Oben Rz 531 m.w.H.

1580 Neben dem soeben beschriebenen ersten Aktionärinnen, Rz 875 ff.

1581 Art. 3 des KAGA-Vertrages, oben Rz 583.

1582 Unten Titel C.7.4.1 Der Grundsatzentsch Rz 1032 ff., für einen raschen Überblick siel

KAGA."5”! Kommt hinzu, dass spätestens gegen en des Kantons Bern ein Deponieengpass be- zumindest lokal teilweise überstieg. Die «Konkur- ten die Aktionärinnen aufgrund all dieser Punkte aher kein Anlass, nachträglich diesbezügliche ex- zuführen. Vielmehr wollen sie in diesem Bereich » einnehmen, was sich unter anderem daran zeigt, Jonierechte an KAGA verlangten, als Daepp 2012 em Bereich behalten die Aktionärinnen aber das reter im Verwaltungsrat jährlich den Deponiepreis falls sie es als nötig erachten — auch Restriktionen nverschmutztem Aushub festlegen. '?”* Zudem sa- bei der Sicherstellung des langfristig benötigten rn-Spiez die aktionärseigenen Auffüll- und Depo- Deponievolumina von Nicht-Aktionärinnen somit

ie Aktionärinnen wiederum, allerdings indirekt, auf eeinigt. Dies dadurch, indem sie im KAGA-Vertrag in denen die KAGA überhaupt aktiv sein darf.'76 wird diese Stossrichtung bekräftigt, indem explizit Ingen nur anbieten darf, «solange sie damit nicht > Konkurrenzierung vorliegt, darf KAGA aber auch abel ist, solange sie nur für die Aktionärinnen «be- ssig erachteten die Aktionärinnen beispielsweise , Strassenreinigungen, Winterdienst sowie Perso-

snden Verhaltens der KAGA gegenüber den Akti- en vor allem das Wandkies zu «Vorzugskonditio- n unter dem Titel der Vorzugskonditionen zuguns- 2 In den oben zitierten Strategiepapieren ist von

207 f. (Antwort auf die Frage, ob die Entscheidungen ie von Kiestag hätten: «Nein. Weil wir in einer anderen ) zu seiner Einschätzung des räumlichen Marktgebiets, vom 27.1.2015, Rz 152 und Rz 175-180, Act. 111.11.

3.5.2012 in Rz 601. 16 ff.

Xz 583: «Der Tätigkeitsbereich der Kies AG Aaretal ıusbeutung in Uttigen, Jaberg, Kirchdorf, Heimberg nlage auf dem Autobahnareal in Bümberg, Kiesen, mit ite zu erwerben; c) beabsichtigte Abgabe von Material folgter Beendigung des Auftrages des Autobahnamtes nete Kehrichtdeponien».

», vgl. oben Rz 768, ferner Rz 764, 778 und 786 f.

Element: Dosierung des Wettbewerbs gegenüber den

sid für Vorzugspreise zugunsten der Aktionärinnen, Ye Tabelle in Rz 1054.

einem «günstigen» Wandkiespreis für die / erhobenen aktionärspolitischen Grundhaltur Bezug von «nicht allzu teurem Kies» gemeil machten die Aktionärinnen keine inhaltliche lich als Vertreter im Verwaltungsrat der KA dabei in der Regel denselben Preis fest ful gewisse Aktionärinnen trotz gleichem Depo geringeren Kosten bei KAGA deponieren al als Nebeneffekt auch die Kosten ihres Tran:

889. In der Unternehmensphilosophie aus c Ver- und Entsorgerin von Kies-, Aushub- t und dass sie ihre Aufgabe in erster Linie fur mit den Unternehmensstrategien 2003+, 20 erstgenannter Punkt der Strategie gesagt v Kiesversorgung sowie im Auffull- und Depo menten ausgefuhrt, dass die KAGA ihren A lieferung zu Wettbewerbsvorteilen verhelfen

890. Per 2015 haben die Verwaltungsrate d gehoben."°*° Nach wie vor sind aber die am Unternehmen mit Kieswerk diejenigen Kund fitieren können, da diese nach wie vor ledi grossen Mengen nur ein Kieswerk nachfragt hören die Aktionärinnen Daepp, Heimberg die sich jedoch — anders als die Aktionärir darauf ausrichtete und auch nicht darauf au bei KAGA beziehen zu können.

B.1.2 Zweitens zum Verhalten der KAGA

891. Die strategische Ausrichtung der KAG. ihrer wirtschaftlichen Kraft verzichten sollte. ressen wollten die Aktionärinnen das Poten: gen Konkurrentinnen der KAGA und/oder de dargestellte Gegenstand A, Konkurrenten Standorte von Kies-Ressourcen besetzt o« den,'?%? zeigt sich hier, dass die Aktionärin Marktauftritts bekämpfen wollten. Zum einer ten werden, die Kies-Ressourcen, über die nutzen zu können wie die Aktionärinnen dies plettiert wird. Zum anderen, indem KAGA it wehr Dritter einsetzt.

1583 Oben Rz 768, ferner Rz 778 und 786 f.

1584 Oben Rz 764.

1585 Siehe dazu die Tabelle unten unter Rz 1012

1586 Vereinzelt gewährten sich die Aktionärinnen und 2002, in denen sie ihren Preis um 20 % Rz 1013 f.

1587 Siehe dazu unten Rz 1017 ff.

1588 Oben Rz 770.

1589 Oben Rz 765, Rz 778 und Rz 786.

15% Siehe dazu ausführlicher unten, Rz 1040.

1591 Siehe dazu ausführlicher unten, Rz 1045.

1592 Oben Rz 844 ff. und zur geplanten Ubernah

\ktionärinnen die Rede, '°? während in der 2002 1g präzisiert wird, dass mit dem Aktionärspreis der it ist.'5®* Für das Deponieren von Aushubmaterial n Vorgaben, sie entschieden aber ebenfalls jähr- GA über die Höhe dieses Preises.'?®° Sie legten + Aktionärinnen und Dritte.'°®® Allerdings konnten niepreis für Aktionärinnen und Dritte jahrelang zu s Dritte, weil der Transportkostenausgleich quasi sports des Deponiematerials vergünstigte.'°®”

lem Jahr 2005 steht, dass die KAGA die wichtigste ind Inertstoffmaterialien im Raum Bern-Spiez ist, die Aktionärinnen wahrnehme.'?®® Dies deckt sich 10+ und 2012+ der KAGA, in welchen jeweils als vird: «Die KAGA unterstützt ihre Aktionäre in der niebereich». Weiter wird in diesen Strategiedoku- ktionärinnen durch die laufende und günstige Be-

er KAGA die Vorzugspreise fur Aktionarinnen auf- nachsten von den KAGA-Abbaustellen gelegenen innen, die am besten vom Angebot der KAGA pro- ylich Wandkies anbietet (also ein Produkt, das in ).1591 Zu diesen nahegelegenen Unternehmen ge- und Kastli, aber auch die Nicht-Aktionarin [U01], nen — in den vorangegangenen 45 Jahren nicht srichten konnte, zu vorteilhaften Konditionen Kies

gegenüber Dritten

A zeigt, dass KAGA nicht generell auf die Nutzung Ganz im Sinne einer Dienerin der Aktionärsinte- zial der KAGA durchaus ausspielen, sofern es ge- r Aktionärinnen gerichtet war. Anders als der oben aus dem Gebiet fernzuhalten, indem mögliche Jer bestehende Abbaustellen übernommen wer- nen Dritte auch durch die Steuerung des KAGA- 1, indem mit der Preispolitik Dritte davon abgehal- KAGA verfügt, in wirtschaftlich sinnvoller Weise ; tun, womit das erste Grundanliegen (B.1.1) kom- ıre wirtschaftliche Kraft auch anderweitig zur Ab-

)

aber doch einen Vorzugspreis, so in den Jahren 2001 unter dem Preis fur Dritte ansetzten, siehe dazu unten

892. Der eine Aspekt, d.h., Dritte von eine sourcen von KAGA abzuhalten, lässt sich zu tung aus dem Jahr 2002 entnehmen. Die / Kiesbereich «den Kiespreis für Dritte hocht geprägt ist dieses Element der Behinderun: von KAGA tätig sind, namentlich [U01] und [ Abbaustellen von KAGA verfügen diese zw Aktionärinnen unabhängigen Abbaustellen zug auf die [U01] wurde schon 1974 festgeh rem Wandkies keine Konkurrenzierung der [U02] zeigt sich dasselbe Muster 1976, als e KAGA bedient werden soll."®°° Die Aktionäı «via Boykott», also einer Geschäftsverweig zumindest höheren Preisen begegnen soller («Boykott») dem Vorwurf aussetzen könnte, «Problem» über den Preis gelöst werden: « gesetzt werden, dass die umliegenden Wel kussion ergibt, dass eine Lösung gesucht w untergräbt und andererseits den KAGA-Mitg rend die Differenz zwischen dem Aktionärsl und 1976 «nur» 18 % betrug, erhöhte KAG Aktionärslistenpreis unverändert blieb — die in den Jahren 2000 bis 2014 bestehende D den Drittpreisen wird an anderer Stelle noch Vorweggenommen sei hier nur, dass sich di rinnen und demjenigen für Dritte zwischen Diese Beweismittel belegen, dass die Aktior insbesondere im Hinblick auf Dritte, die im r betreiben - gezielt so setzten, dass ihnen dt Dritter drohte.

893. Bei diesem Aspekt zeigt sich im Übrig Aktionärinnen sind. Mit diesen sollen die Ak den. Diese Unterstützung lässt sich auf zv Bezugsmöglichkeiten für die Aktionärinnen wodurch die Aktionärinnen begünstigt werc lichkeiten für Dritte (Listenpreis), wodurch d legen, dass KAGA bei der Preissetzung be

1593 Oben Rz 764.

1594 Oben Rz 385.

1595 Oben Rz 732; zum Konkurrenzverhaltnis de Rz 860 und dazugehörige Fn. Bereits die G hindern, dass [U01] mit zugekauftem Kies K

1586 Oben Rz 742.

1597 Der Aktionärslistenpreis belief sich in diese demgegenüber von CHF 8.- auf CHF 10.-

1588 Rz 1031 ff., für einen Überblick über die Rz 1054, aber auch die Relativierung dazu i lich grössere Differenz zwischen den von Al Vergünstigungen) und dem von Dritten effel

1599 Rz 1054.

r wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Kies-Res- Inachst explizit der aktionärspolitischen Grundhal- \ktionärinnen hielten dort fest, dass die KAGA im valten (Diskriminierung)» soll.'5° Besonders aus- J gegenüber Dritten, die im näheren Marktumfeld U02]. Im Umkreis von ca. 20 Fahrminuten von den ei Dritten Uber die grössten von KAGA und ihren und sie betreiben dort auch Kieswerke.'*“ In Be- alten: «Diese Firma sollte auf jeden Fall mit unse- Aktionäre vornehmen können».'5% In Bezug auf s um die Frage ging, ob die [U02] mit Rohkies der innen wogen damals ab, ob sie dem «Problem» erung gegenüber [U02], oder gezielt hohen oder 1. Da sich KAGA mit einer Geschäftsverweigerung sie missbrauche ihre Monopolstellung, müsse das Der Verkaufspreis an Firma [U02] müsste so an- ‘ke nicht konkurrenziert werden können. Die Dis- ’erden soll, die die Existenz der Firma [U02] nicht liedern nicht Schmutzkonkurrenz» beschert. Wäh- istenpreis und dem Drittpreis in den Jahren 1975 A den Drittpreis auf das Jahr 1977, während der Differenz machte nunmehr 47 % aus."?” Auf die ifferenz zwischen den Aktionärslistenpreisen und vertiefter eingegangen, worauf verwiesen sei.'°°® e Differenz zwischen dem Listenpreis für Aktionä- 2002 und 2014 von 40 % auf 47 % erhöhte.'?” larinnen der KAGA den Preis für Dritte -— und zwar jäheren Marktumfeld von KAGA selber Kieswerke irch den Kies von KAGA keine Konkurrenz seitens

en, wie zweigleisig die Vorzugskonditionen für die tionärinnen in deren Wettbewerb unterstützt wer- vei Wegen erreichen: Einerseits durch verbilligte (Aktionärspreis, hiervor zweites Grundanliegen), len, andererseits durch überteuerte Bezugsmög- ie Dritten behindert werden. Die Beweismittel be- reits sehr früh beide Gesichtspunkte einfliessen

sr [UO1] zu KAGA und ihren Aktionärinnen siehe oben esellschafterinnen der KAGA-Vorgängerin wollten ver- onkurrenz auf sie ausüben kann (oben Rz 714).

2n Jahren konstant auf CHF 6.80, der Drittpreis stieg , vgl. die Aufstellung «Entwicklung der Kiespreise der

Differenz zwischen Aktionars- und Listenpreis siehe n Rz 1059, und für einen Überblick über die noch deut- tionärinnen effektiv bezahlten Preis (inkl. aller weiterer tiv bezahlten Preis Rz 1141.

liess und das auch in späteren Jahren bis 2 Kies-Ressourcen von KAGA wirtschaftlich Grundsatzentscheid der Vorzugskonditione Vertrag enthalten ist.’ Die Funktionsweis Gunsten der Aktionärinnen werden unten in

894. Der andere Aspekt, d.h. die wirtschaftl sich etwa im Auftrag, den der VRA der KAG ser sollte ein von ihm erstelltes Dokument U Kiesabbau — Aushubannahme, z.B. durch Ai Kieswerke und Baustelle: für Kampf gegen | liche Kraft von KAGA gezielt einsetzen, um bremsen, zeigt sich auch im Jahr 2012, als ı Aushub aufgrund des wahrgenommenen D mals eine Kiesbezugspflicht bei der Depon haltlich so ausgestaltet war, dass sie den Ve ders stark beschrankte, wahrend sie fur d Bezeichnenderweise hatte sich eine Aktion [U04] im Raum Bern zu günstige Preise ar dargestellten Versuch zur Ubernahme der ebenfalls um einen Kauf der [U01] bemühte die Aktionärinnen der KAGA im Jahr 2007 quenzen von Seiten KAGA» im Falle einer Ü ‘Konkurrenzkampf aufmerksam» zu mache sicht, die Wirtschaftsmacht der KAGA gezie Kauf absehen.!°%®

895. Alluvia macht in ihrer Stellungnahme stand der Teil-EVR. Sie seien deshalb erlec gen zu werden." Zutreffend hieran ist, das erlassene Massnahmen Gegenstand der 1 spezifischen Massnahmen, mag sich ein näl so, dass durch den Abschluss der Teil-EV! und als nicht geschehen anzusehen wären stellte Tatsachen, die den Gegenstand B d ständlich trotz Abschluss einer Teil-EVR be:

1600 Besonders deutlich treten diese beiden Gi KAGA von 2002 zu Tage: einerseits soll KAC (Aktionärspreis)» und andererseits soll KA rung)», vgl. dazu Rz 764. Zwischen 2002 ur listenpreis und Drittpreis im Übrigen weiter \

1601 Art. 3 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1602 Siehe unten Rz 1006 ff. insb. Rz 1032 ff.

1603 Oben Rz 758.

1604 Zum Entscheidprozess unter den Aktionärinı pflicht C.8 «Kiesbezugspflicht: Wer deponie C.8.2.2.1, Rz 1146 ff., und C.8.2.2.2, Rz 11

hörige Fn; siehe auch unten Rz 1220).

1606 Unten Kapitel C.8, insb. Rz 1218-1221.

1607 Oben Rz 783.

1608 Oben Rz 773-775 und Rz 864 f.

1609 Act. VIII.162 Rz 37.

014 weiterhin tat." Dritte davon abzuhalten, die sinnvoll nutzen zu können, ist damit bereits im n für die Aktionärinnen angelegt, der im KAGA- se und die Tragweite der Vorzugskonditionen zu einem separaten Kapitel detailliert behandelt.'°0?

iche Kraft von KAGA gegen Dritte zu nutzen, zeigt A dem Geschäftsführer der KAGA 2001 gab. Die- berarbeiten, mit dem Ziel: «Gleichgewicht fördern npassung der Preispolitik (Preisdifferenzierung für Dritte)».'0 Dass die Aktionärinnen die wirtschaft- damit Konkurrentinnen der Aktionärinnen auszu- die KAGA die Deponierung von unverschmutztem eponieengpasses einschränkte.'°% Sie führte da- ierung von unverschmutztem Aushub ein, die in- ie Aktionärinnen faktisch bedeutungslos war.'°° ärin nur kurz davor darüber beschwert, dass die biete.'60” Schliesslich kann auf den bereits oben , von einer Übernahme abzuhalten, einigten sich kurzerhand darauf, diese «über allfällige Konse- Jbernahme aufzuklären resp. auf «einen allfälligen nN. Mit anderen Worten stellten sie [U04] in Aus- It gegen [U04] einzusetzen, sollte diese nicht vom

zum Antrag geltend, diese Punkte seien Gegen- ligt und es brauche nicht weiter auf sie eingegan- s spezifisch hinsichtlich einiger Verhaltensweisen eil-EVR sind. Nur insofern, also hinsichtlich der 1eres Eingehen darauf erübrigen. Es ist aber nicht R diese Verhaltensweisen einfach auszublenden , wie es Alluvia anscheinend möchte. Als festge- er Abmachungen belegen, bleiben sie selbstver- stehen.

ssichter in der aktionärspolitischen Grundhaltung zur 3A «den Bezug von nicht allzu teurem Kies ermöglichen SA «den Kiespreis für Dritte hochhalten (Diskriminie- id 2014 erhöhte sich die Differenz zwischen Aktionärs- on 40 % auf 47 %, vgl. Rz 1054.

1en siehe die Sachverhaltsfeststellung zur Kiesbezugs- ren will, muss auch Kies beziehen», insb. die Kapitel 52 ff.

tionärinnen (siehe dazu z.B. oben Rz 860 und dazuge-

B.2 Organisatorische Massnahmen: Bete Entscheid über konkrete Umsetzung

896. Die Aktionärinnen haben nicht nur, v scheide getroffen, wie sich die KAGA im W hinaus organisatorische Massnahmen getro teren Entscheiden über das Verhalten der K spielsweise vor, dass der im KAGA-Vertrag kann, wenn alle Gründer-Aktionärinnen zus gegenseitig das Recht auf je einen Sitz im \ sentlichen Elemente des KAGA-Wettbewerl rat gemäss KAGA-Vertrag namentlich die V kieswerke jährlich fest.'°'? In der Praxis leg! interne Preisliste für die Vorzugspreise für sondern auch weitere Preisnachlässe für die tionärinnen,'°'? den Aktionärsrabatt aufgrun nen'®'°) und die externen Listenpreise für D nieren).'6'% Der Geschäftsführer durfte

unterbreiten.'6'7” Diese Vorschläge wurden chen, ''® den endgültigen Entscheid über di waltungsrat der KAGA."°'? Auch der gesta wurde vom gesamten Verwaltungsrat der K,

897. Sowohl der VRA (bzw. später die Fit zwar häufig den Vorschlägen des Geschäft die FIKO dem Vorschlag des Geschäftsführe der FIKO, die das entsprechende VR-Gesc [...] erläutern das den FIKO Mitglieder[n] zu berät in der Folge das Budget und kommt zu kunden um 2 % anzuheben (...)».'"2? Der Preisliste 2009 wie von der FIKO vorgesch wurde von CHF 10.10 auf CHF 10.30 erhöh

1610 KAGA-Vertrag Art. 2, oben Rz 583.

1611 Siehe zum Recht einer jeden Aktionärin, « Rz 676 ff. und siehe insb. KAGA-Vertrag, A

1612 Art. 3 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1613 Unten Rz 1068.

1614 Unten Rz 1074-1081.

1615 Unten Rz 1086-1090.

1616 Für die externen Preislisten (Kiesmateria Entscheiden über die Preislisten unten in ~ unten Rz 1061 und als Beispiele siehe z.B. Act. 11.D.X.91, oder die interne Preisliste 20°

1617 Siehe auch Organisationsreglement der KA Act. 11.6.X.29; siehe Organisationsreglemen a), Act. IV.6.

1618 Siehe zur FIKO und zum VRA Rz 560 ff. un

1619 Siehe dazu die Angaben in Fn 1616.

1620 Rz 1045.

1621 Zum VRA oben Rz 554; zur FIKO oben Rz!

1622 FIKO-Protokoll vom 10.11.2008, T. 8.1, Act.

1623 VR-Protokoll der KAGA vom 3.12.2008, T. 2

1624 Rz 1054.

iligung jeder Aktionärin am gemeinsamen der Aktionärsinteressen

vie soeben festgestellt, inhaltliche Grundsatzent- ettbewerb verhalten soll, sondern haben darüber ffen, um jeder Aktionärin die Teilhabe an den wei- AGA zu sichern. So sahen die Aktionärinnen bei- genannte Geschäftsbereich nur erweitert werden timmen.'®'° Zudem haben sich die Aktionärinnen /erwaltungsrat der KAGA eingeräumt, der die we- asverhaltens steuert.'%'! So legt der Verwaltungs- orzugspreise des Kiesmaterials für die Aktionärs- der Verwaltungsrat der KAGA aber nicht nur die Kiesmaterial zu Gunsten der Aktionärinnen fest, : Aktionärinnen (etwa den «Mengenrabatt» für Ak- d minderer Qualitat'®'* oder punktuelle Kiesaktio- rittkundinnen (für Kiesmaterial und für das Depo- für diese Preise lediglich einen Vorschlag alsdann in der FIKO bzw. dem VRA vorbespro- e Listenpreise fällte aber immer der gesamte Ver- ffelte Mengenrabatt, den KAGA 2015 einführte, AGA beschlossen. '62°

(0)'%21 als auch der VR von KAGA folgten dabei sführers, aber nicht immer. Ein Beispiel, bei dem rs nicht folgte, ist die Preisliste 2009. Im Protokoll häfte vorbereitete, steht: «Der GF [...] und der BL gestellte Budget mit den Eckwertdaten. Die FIKO | folgenden Korrekturen: Der Kiespreis ist für Dritt- VR der KAGA segnete daraufhin einstimmig die lagen ab;'®*3 der Kiespreis für die Drittkundinnen t, was 2 % entspricht.'©4

sinen Verwaltungsrat zu delegieren, ausführlich oben t. 5, oben Rz 583.

I und Deponieren) siehe Quellenangaben zur VR- Tabelle zu Rz 1054; für die internen Preislisten siehe die interne Preisliste 2013, genehmigt VR 29.11.2012, 11, genehmigt VR 24.11.2010, Act. I1.A.X.217.

GA vom 26.6.2003, Funktionendiagramm, Ziff. 6.6 a), t der KAGA vom 31.8.2016, Funktionenmatrix, Ziff. 7.7

d Rz 554 ff.

.3.4, Act. 11.B.X.258.

898. Ein Beispiel, in dem der VR von KAG 2007. Ohne diesbezüglichen Vorschlag det stimmig folgende Preisanpassungen vor: '64

2.4. Budget 2007

2.4.1. Preisliste 2007

Preiserhöhung beim Aushub sauber um f sung Recyclingprodukte. Diskutiert und b ab Wand ab der Abbaustelle Bümberg vo für Aufbereitung). Beschluss s. Trakt.Nr. ;

(...)

2.4.5. Gesamtbudget 2007

Das vorliegende Gesamtbudget 2007 v

- Preisreduktion für Kies ab Wand ab ¢ ergibt Fr. 200'000.- weniger Erlös für

- Nachtrag bezüglich TA für weitere Ki auf Antrag der FIKO beschlossen.

Abbildung 45: Auszug aus den Akten: VR-Protoko

899. Dass sich die vom Verwaltungsrat der Preispolitik im Übrigen nicht unbedingt mit ( dokumentierten eigenständigen Uberlegun¢ entsprechenden Dokument ist zu entnehme kamen, dass es im Interesse der KAGA se nach neuen Drittenabnehmern zu suchen u denken. Zur Umsetzung notierten die Anges ständig». Zu einer Anpassung der Preise fi sächlich, allerdings erst Jahre später und f Deponierung von unverschmutztem Aushuk

900. Neben diesen Überlegungen der leite Akten im Übrigen bloss wenige Hinweise : KAGA-Geschäftsführung zum Marktauftritt ı Führung durch den VR und den VRA/die F weit in das Tagesgeschäft reichende Führı Mitglieder zeigt sich im Übrigen auch daran, Mitarbeitender von KAGA über eine Kollekti ausschliesslich die VR-Mitglieder von KAG, Geschäftsführer ist entsprechend bei jeden nem VR-Mitglied zusammenzuwirken, Mitar

1626 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2006, T.: 1627 Oben Rz 755.

1628 Unten Rz 1059.

1629 RZ 89.

A vom Vorgeschlagenen abwich, ist die Preisliste - FIKO'®5 nahm der VR von KAGA (implizit) ein-

Tr. 1.-/ to von Fr. 6.- auf Fr. 7.- (ca. Fr. 1.70/m3), Anpas- eschlossen wird eine Preisreduktion für Aktionäre für Kies n Fr. 1.- /m? (Grund: Qualtitätsprobleme, Mehraufwand 2.4.5. Gesamtbudget,

vird genehmigt mit folgenden Ergänzungen:

ler Abbaustelle Bümberg Fr. 1.-Im? für Aktionäre, Kies ab Wand (200'000 m? a Fr. 1.-).

eswerke wird an der VR-Sitzung vom 29. März 07

Il der KAGA vom 6. Dezember 2006, Act. II.B.X.258.

KAGA im Interesse der Aktionarinnen betriebene Jen Interessen der KAGA deckt, deuten die oben jen der leitenden KAGA-Angestellten an.'%2’ Dem n, dass die Angestellten der KAGA zum Schluss in könnte, zur Erhöhung des Wandkiesabsatzes nd die Preispolitik zu Drittgrossbezügern zu über- tellten allerdings: «Für Preispolitik ist VRA/VR zu- ir gewisse Drittbezüger kam es in der Folge tat- rimär, weil KAGA eine Kiesbezugspflicht bei der . einführte.'%2®

:nden Angestellten der KAGA finden sich in den auf die eigenständige Entwicklung von Ideen der Jer KAGA. Die weit ins Tagesgeschäft reichende IKO der KAGA liess hierfür nur wenig Raum. Die ıng durch den VR resp. zumindest einzelne VR- dass der Geschäftsführer von KAGA als einziger vzeichnungsberechtigung verfügt; neben ihm sind A ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigt.'%° Der 1 Zeichnungsvorgang darauf angewiesen, mit ei- beitende von KAGA kommen dafür nicht in Frage.

1.B.X.463. .4.1 und 2.4.5, Act. 11.B.X.258.

901. Die Steuerungsmöglichkeiten im VR e zung hinaus, ihre Interessen einzubringen

die KAGA ihre Ressourcen weitergibt und U sollen. So entschied der Verwaltungsrat der und Wiedereinfuhrung (2001/2002) des Trar Aktionarinnen,'®*° dessen Bedeutung über c

902. Die Reetablierung des Transportkoste arbeitenden Aktionarinnen zeigt, dass die Ve Aktionarsunternehmen in die Entscheidfindu Verhalten gezielt zu Gunsten einzelner Akt der Reetablierung des Transportkostenausc das vor allem die Aktionärin Hofstetter (het und damit direkt angrenzend an die Region Auszug aus dem Protokoll einer Strateg 2002:6%' «Aufgrund der Deponieknappheit sondere in den Raum Oberaargau exportie Aktionäre und indirekt in den Kiesmarkt der | formulierten die Verwaltungsräte zwei Ziele der Aktionäre (Raum Thun-Bern) ist in den men für die im Markt anfallenden Deponien «Flankierendes Ziel: Die KAGA soll mit der um mögliche Unterstützungen der Aktionäre von zusätzlichem Deponievolumen) bieten k dieser Ziele wurde u.a. die Erhöhung des De die durch die Steigerung des Kiesbezugs dı che wiederum mit Hilfe eines Transportkoste geführt werden sollte. Dass die Wiedereinf ausgleichs auf die Initiative von Hofstetter (h Vertreter unumwunden zu:'% «Als der De habe ich im Verwaltungsrat der KAGA vorge sen sollte. Mein Vorschlag war, dass alle A Bezügen, Kies beziehen sollten, damit dort, Volumen geschaffen wird. Da die Aktionäre « von der KAGA haben, hat dieser Vorschla Aktionäre den Rohkies an ihren Standorten

903. Der Transportkostenausgleich wird un! delt.'6%3 An dieser Stelle sei lediglich erwähr die Schaffung von Deponievolumen zu erre senkt wird anstatt nur für die Aktionärinnen. mehr auch bei der Ausgestaltung des Transı verinnerlichten Strategie. Exemplarisch zeig der KAGA beantragte, die KAGA möge de! Kies+Beton AG gewähren. Denn diese sei ir Aare-Kies (Daepp). «Mit diesem Besitzver'

1630 Unten Rz 1096 f.

1631 VR-Protokoll der KAGA vom 11.4.2002, ° Rz 1106 bis Rz 1115, insb. Rz 1108; siehe im Jahr 2002, oben Rz 765: «Im Oberaarg;: Preisdruck auf den Raum Hindelbank, bedi Kies durch Gegenfuhren».

1632 EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 329-336, Ac

1633 Unten Rz 1092 ff., insb. Rz 1106 ff.

rlaubten es den Aktionärinnen Uber die Preisset- und mitzuentscheiden, zu welchen Bedingungen ber welche Kanäle diese in die Wirtschaft fliessen KAGA beispielsweise über die Aufhebung (1975) sportkostenausgleichs für die kiesverarbeitenden lie Preissetzung hinausgeht.

nausgleichs im Jahr 2002 zugunsten der kiesver- >rwaltungsrate die individuellen Interessen «ihrer» ng des VR der KAGA einbrachten und das KAGA- onärinnen zu steuern versuchten. So ging es bei leichs im Jahr 2002 darum, ein Problem zu lösen, ite zu Alluvia gehörend) betraf, die in Hindelbank Oberaargau ein Kieswerk betreibt. Dies zeigt ein iesitzung des KAGA-Verwaltungsrates im April im Raum Thun-Bern wird Deponiematerial insbe- rt und mit den Rückfuhren Kies in den Markt der <AGA importiert». Zur Behebung dieses Problems - «Hauptziel: Der Deponiemarkt im Aktionärskreis Griff zu bekommen, d.h. genügend Deponievolu- vaterialien (Aushub und Inertstoffe) zu schaffen». " Annahme von Deponiematerial Geld verdienen, > im Kiesmarkt (Kiesabsatz steigern -> Schaffung Onnen». Als mögliche Massnahme zur Erreichung sponievolumens bei der KAGA ins Spiel gebracht, ırch die Aktionärinnen erreicht werden sollte, wel- snausgleichs zugunsten der Aktionärinnen herbei- uhrung bzw. Reetablierung des Transportkosten- eute zu Alluvia gehörend) zurückging, gibt ihr VR- ponienotstand bei Hofstetter angekommen war, schlagen, dass man Probleme an der Wurzel fas- ktionäre bei KAGA, zusätzlich zu ihren normalen wo das Volumen am dringendsten benötigt wird, Jer KAGA ihre Standorte verschieden weit entfernt g bedingt, dass die KAGA sicherstellt, dass alle zum gleichen Preis, Frankodomizil, erhalten».

ten bei den Vorzugskonditionen eingehend behan- t, dass sich die Aktionärinnen nie überlegt haben, chen, indem der Kiespreis für alle Kundinnen ge- Die Verhinderung von Vorteilen für Dritte war viel- oortkostenausgleichs Teil der von allen Beteiligten t sich das an der Aussage der Kiestag, die im VR n Transportkostenausgleich neu auch der Emme n Eigentum der beiden Aktionarinnen Kiestag und ältnis wird durch den Transportkostenausgleich

. 7, Act. I1.D.X.10; siehe zum Ganzen auch unten, auch Angaben von Hofstetter zur Konkurrenzsituation au Ueberkapazitat an Deponievolumen. Zunehmender ngt durch Export von Aushubmaterial und Import von

t. 111.7.

also kein Mitbewerber unterstützt» .'* Dies onärinnen einerseits und die Behinderung d KAGA (d.h. die Aktionärinnen) eine nie hinte

904. Die Aktionärinnen entschieden über it die Aussetzung und Wiedereinführung des närinnen. Sie einigten sich auch jährlich üb auch, dass die Interessen der einzelnen Akt So wiesen Daepp und die damalige Noch-A Interessenlage in Zukunft Anpassungen an ten, 1697

905. Weitere Beispiele, die zeigen, wie die ler oder einzelner Aktionarsinteressen steus tungsrat der KAGA war weiter der Ort fur | (damals noch Hofstetter) im Verwaltungsra KAGA zu ihren Gunsten kundgetan: «Verwa als Begründung für eine neue Deponie im F ponievolumen im Überfluss vorhanden ist».

906. KAGA führt in ihrer Stellungnahme zu Vertreter einer juristischen Person, die Aktio bar. Dem entsandten Vertreter dürften dab erteilt werden. Soweit es für die Erteilung

Lockerung der Geheimhaltungspflicht gege sellschaftsrechtlich zulässig. Auch eine weit VR sei zulässig. Die gesetzliche Grundkonz schäftsführung selbst besorgt, wobei er dies Die Besetzung des VR von KAGA sowie se beanstanden.'®° Auch Alluvia äussert sich ir dass Aktionärinnen im VR Einsitz nehmen

OR. Sie beruft sich ausserdem auf den : Mitglieder sogar Aktionäre sein mussten.'™ Abs. 3 OR und hält fest, die Zusammensetz beanstanden. '©2

907. Diese Ausfuhrungen von KAGA, Alluv Vorliegend ist weder relevant noch im rech

1634 Unten Rz 1124; siehe auch Rz 1112.

1635 Siehe dazu oben B2) Grundzüge der Aktion

1636 Unten Rz 1116 ff.

1637 Siehe Aussagen von [...] (Daepp) und [...] ([ Act. 11.B.X.258. Siehe auch Aussage in Rz ’ haben natürlich nicht ‘Hurra’ gerufen». Sieh 20.6.2002 (Alluvia, damals noch Hofstetter) gestellten Berechnungsgrundlagen konnten rektor der KAGA vergewissern, dass der Tr die K.+U. Hofstetter AG so gut oder so schle AG. Warum nur sprichst Du nicht darüber, « guter Transportkostenausgleich ist?»

1638 Oben Rz 894.

1640 Act. VIII.156 Rz 62-69.

1641 Act. VIII.162 Rz 52-57, ferner Rz 92, 95 un

passt ins Bild, wonach die Bevorzugung der Akti- er Dritten andererseits für die Entscheidträger der rfragte Prämisse darstellte.'6°®

ire Vertreter im VR der KAGA aber nicht nur über Transportkostenausgleichs zu Gunsten der Aktio- er dessen Höhe.'6® Dabei zeigt sich im Übrigen ionärinnen mitnichten stets gleichgerichtet waren. ktionarin [U11] darauf hin, dass sie aufgrund ihrer 1 Modell des Transportkostenausgleichs wünsch-

Aktionarinnen das KAGA-Verhalten zugunsten al- arten, finden sich oben unter B.2.'6%® Der Verwal- <leine Aktionärsanliegen. So hat etwa die Alluvia t ihr Interesse an einem politischen Gefallen der ltungsrat [...] wünscht eine schriftliche Bestätigung

Jaume Bern, dass bei der KAGA zur Zeit kein De- im Antrag aus, gemäss Art. 707 Abs. 3 OR seien närin ist, in den VR ebendieser Gesellschaft wähl- ei in einem gewissen Rahmen auch Weisungen dieser Weisungen notwendig sei, sei sogar eine nüber der entsendenden juristischen Person ge- ‚ins Tagesgeschäft reichende Führung durch den eption basiere sogar darauf, dass der VR die Ge- e auch an einen Geschäftsführer delegieren dürfe. ine operative Tätigkeit sei aktienrechtlich nicht zu 1 ihrer Stellungnahme zum Antrag ausgiebig dazu, dürfen und erwähnt hierbei auch Art. 707 Abs. 3 altrechtlichen Art. 707 Abs. 1 aOR, wonach VR- 1 Kastli-Gruppe beruft sich ebenfalls auf Art. 707 ung des VR von KAGA sei aktienrechtlich nicht zu

ia und Kästli-Gruppe zielen an der Sache vorbei. lichen Teil zu beurteilen, ob die organisatorische

ärsinteressen, insb. Rz 888.

1104: «Diejenigen, die immer bei KAGA geholt haben, e auch den Auszug aus einem Schreiben von [...] vom ‚an [...] (Kästli): «Aufgrund der von mir zur Verfügung sich alle Mitglieder des Verwaltungsrates und der Di- ansportkostenausgleich-Tarif von CHF 22.30 je m? für cht ist, wie derjenige von CHF 11.- je m? für die Kastli lass Deine CHF 11.- im Verhältnis zum Markt ein (zu)

11, Act. 11.C.X.62.

1136.

Ausgestaltung von KAGA aktienrechtswidric sig festzustellen, wie KAGA durch die Aktic und wie diese dank der organisatorischen At gemeinsam lenken können. Wie die festge: aktienrechtlich zu werten sein mag, tut hier ı sehene, sogenannte Pflichtaktie für VR-Mitc

908. KAGA beruft sich in ihrer Stellungnahr lichen Teil des Antrags bezüglich negativer } jede Aktionärin nur eine Stimme habe und B ren könne. Vielmehr seien wechselnde Meh lich gelagerten individuellen Interessen der tung im VR nicht geeignet sei, eine Strategi KAGA durchzusetzen.'6*? Auch Heimberg n der Mehrheitsverhaltnisse im VR keinen er überzeugt nicht. Zutreffend ist zwar, dass e keine Beschlüsse durchsetzen oder blockie dass durch organisatorische Bestimmungen allen VR-Geschäften, insbesondere den str: immerhin, mitentscheiden kann. Auf die Do: ben sich die Parteien in grundsätzlicher We hierbei ungeachtet der allenfalls anderweit einzelnen Aktionärinnen um ein gemeinsam auch die individuellen Interessen der Akt Gruppe, '6* überein. Die Einsitznahme eine dass die Parteien über die Umsetzung miten trollieren und allfällige Abweichungen monie

909. Zur Steuerung des Wettbewerbsdruc (Gegenstand B) steht somit zusammenfasst als Dienerin der Aktionärinnen geschaffen h Verhaltens im KAGA-Vertrag oder in strate, zwei Anliegen, nämlich einerseits, dass sich wollend verhält (B.1.1), und andererseits, dé insbesondere gegen Konkurrentinnen von i ben inhaltlichen Grundsatzentscheiden habe nahmen getroffen: Sie haben sichergestellt das Verhalten der KAGA einbringen ko Aktionarinnen im Verwaltungsrat haben die zungen geschaffen, damit sie ständig geme halten soll.

C.6.3.5.5 Gegenstand C: Dosierung des

910. Ein dritter Gegenstand des KAGA-Ver legen, ist dieser: Auch der Wettbewerbsdruc werden. Wie beim zweiten Gegenstand B (£ bewerbsdrucks) besteht auch bei diesem dri stand A (Verhinderung von Konkurrenz durc

1644 Act. VIII.161 Rz 55.

1645 Rz 1294 ff.

1646 Siehe zur «Sonderrolle» von Marti-Gruppe :

1647 Exemplarisch für eine solche Beanstandung

J ist oder nicht. Es gilt vielmehr, sachverhaltsmäs- Narinnen organisatorisch ausgestaltet worden ist ısgestaltung in KAGA zusammenwirken und diese stellte organisatorische Ausgestaltung von KAGA nichts zur Sache. Die früher im Aktienrecht vorge- lieder tut ebenfalls nichts zur Sache.

ne zum Antrag weiter auf eine Erwägung im recht- <ontrolle über KAGA. Dort werde ausgeführt, dass eschlüsse weder allein durchsetzen noch blockie- rheiten und Koalitionen denkbar. Die unterschied- Aktionärinnen hätten zur Folge, dass die Vertre- > der «Dämpfung des Wettbewerbsdrucks» durch lacht geltend, als einzelnes VR-Mitglied aufgrund tscheidenden Einfluss gehabt zu haben.'** Das inzelne VR-Mitglieder resp. Aktionärinnen alleine ren können.'‘* Das ändert jedoch nichts daran, sichergestellt wurde, dass sich jede Aktionärin bei ategischen Entscheiden, einbringen und nur, aber sierung des Wettbewerbsdrucks durch KAGA ha- 2ise geeinigt. Schon nur deshalb handelt es sich ig unterschiedlichen individuellen Interessen der ies Anliegen; abgesehen davon stimmen insofern ionärinnen, allenfalls mit Ausnahme von Marti- sr jeden Aktionärin im VR von KAGA sichert ab, tscheiden, die Einhaltung dieser Abmachung kon- ren können. ‘67

ks der KAGA bzw. ihres Wettbewerbsverhaltens and fest, dass die Aktionärinnen die KAGA gezielt aben. Sie haben die wichtigsten Grundzüge ihres jischen Sitzungen festgelegt (B.1). Dazu gehören 1 die KAGA ihren Aktionärinnen gegenüber wohl- iss KAGA ihre wirtschaftliche Starke gegen Dritte, hr oder ihren Aktionärinnen, einsetzt (B.1.2). Ne- an die Aktionärinnen auch organisatorische Mass- , dass sie ihre Interessen in die Ausrichtung und nnen (B.2). Durch die Vertretung der KAGA- » Aktionärinnen die organisatorischen Vorausset- insam ausloten können, wie sich die KAGA ver-

‚ Wettbewerbsdrucks durch die Aktionärinnen

trags, den die oben dargestellten Beweismittel be- sk, der von den Aktionärinnen ausgeht, soll dosiert steuerung des von der KAGA ausgehenden Wett- tten Gegenstand C ein Bezug zum ersten Gegen- h Dritte).

aufgrund ihrer individuellen Interessen Rz 963 f. J, wenn auch aus der FIKO, Rz 785.

911. Der Wille der Aktionärinnen, unter sic! sich nicht auf das Wettbewerbsverbot betre bau. Vielmehr ging es ihnen generell darum rinnen einzudämmen, indem sie sich gegen ten einzelner Aktionärinnen schützen. Diese zweite (oben Gegenstand B) — mit dem stru Vertrags: Genauso wie eine von der Leine ¢ werblich gefährlich werden könnte, '‘“® kan Wettbewerbsverhalten anderer Aktionarinn wenig wie die Kiesmengen ab den gemeins rende KAGA in den Markt fliessen sollen, so Aktionärinnen tun. Der Wille zu dieser gegeı der stetigen Wiederholung der gegenseitige der bereits zitierten Passage von [...] aus de

«Der Präsident [...] dankt allen Verwaltung kussion im Verlaufe dieser Tagung. Auch \ war, sich zu Gunsten einer gesamten ge gung, dass die dazu notwendige Solidari die KAGA in ihrer nun 40 jährigen Geschi Zukunft so bleiben kann, denn letztlich ha

912. Der dritte Gegenstand C steht aber at genstand B: Von der Wirtschaftskraft der k profitieren können, wer auch bereit ist, seir Dieser Zusammenhang zeigt sich beispielsv Mit der Aufnahme wurden der [U11] die mit | gewährt, indem «die Firma [U11] in die KAC wurde. Als Gegenleistung dazu musste die [ trag» mitunterzeichnen. «Die Firma [U11] w rechtigt sein, im Vertragsgebiet eigene Aust

913. Nachfolgend wird der sich aus den Be Aktionärinnen ihr eigenes Wettbewerbsverh seln sollten, im Einzelnen dargelegt. Dieser bot, im KAGA-Gebiet neue Kiesabbausteller der Aktionärsvorteile an Dritte und C.3) das | Wettbewerb zu betreiben.

C.1 Verbot zu Lasten der Aktionärinnen, werben und über die bisher von den Akti abzubauen

914. Die Aktionärinnen einigten sich darat Kiesabbau anstrebt oder betreibt, der über ı Art. 1 des KAGA-Vertrags vom Konkurrenz‘ gen Abbaustellen von Aare-Kies [Daepp] ı KAGA-Aktien kann sich eine (ehemalige) Al ger Zeit entledigen. Denn die Aktionärinne noch während zehn Jahren weitergilt und sie

1648 Oben Rz 876. 1649 Oben Rz 838 und Rz 779. 1650 Oben Rz 857.

1651 Oben Rz 583.

n den Wettbewerbsdruck zu drosseln, beschränkt ffend Erwerb von Kiesabbaurechten und Kiesab- |, das weitere Wettbewerbsverhalten der Aktiona- seitig vor einem zu forschen Wettbewerbsverhal- r Gegenstand deckt sich letztlich — wie schon der kturerhaltenden Element des Zwecks des KAGA- yelassene KAGA einzelnen Aktionärinnen wettbe- n der Status einzelner Aktionärinnen auch vom an in Mitleidenschaft gezogen werden. Genauso amen Abbaustellen über eine selbstständig agie- llen sie dies ohne Einschränkungen über einzelne iseitigen Rücksichtnahme zeigt sich namentlich in :n Loyalität und Solidarität oder beispielsweise in

isratsmitgliedern für die offene, faire und sachliche Dis- wenn es für den einzelnen Aktionär nicht immer einfach meinsamen Lösung zurückzunehmen, zeigte die Ta- ‘at untereinander vorhanden ist. Gerade Letzteres hat :hte stark gemacht. Er wünscht sich, dass dies auch in dadurch auch jeder Aktionär entsprechend profitiert».

ıch in einer Wechselwirkung mit dem zweiten Ge- ‘AGA (insbesondere durch Preisvorteile) soll nur je eigenen Möglichkeiten nicht voll auszuspielen. veise bei der Aufnahme der [U11] in die KAGA: "°° dem Status einer Aktionärin verbundenen Vorteile 3A als gleichberechtigter Aktionär» aufgenommen U11] aber «die Abmachungen im Sacheinlagever- ird also nach Eintritt in die KAGA nicht mehr be- yeutungen zu betreiben».

»weismitteln ergebende Gegenstand, wonach die alten zugunsten der anderen Aktionärinnen dros- Gegenstand hat drei Unteraspekte: C.1) Das Ver- 1 zu erschliessen, C.2) das Verbot zur Weitergabe Gebot unter Aktionärinnen nur einen gedrosselten

im KAGA-Gebiet weitere Abbaurechte zu er- onärinnen betriebenen Gebiete hinaus Kies

if, dass keine von ihnen im KAGA-Gebiet einen den status quo von 1970 hinausgeht (siehe die in yerbot ausgenommenen Grundstücke der bisheri- ind Heimberg).'®' Selbst durch Abstossung der <tionarin dieses Verbots nicht resp. erst nach lan- n vereinbarten, dass das Verbot nachvertraglich > sicherten die Einhaltung unter anderem mit einer

Konventionalstrafe ab.'°% Das Verbot, durct Gebiet Wettbewerb zu betreiben, ergibt sicl dieses Verbotes ist offensichtlich — die Aktic chen Wettbewerb durch den Kauf und die | Verbot kommt darüber hinaus eine vertraue partei auf die Ausübung ihrer eigenen unte sein, dass die anderen dies auch tun, zum meinsam betriebene KAGA einbringt (wie di

915. Die Aktionärinnen bezogen sich imme wonach keine von ihnen ihre Kiesabbauak! und insbesondere dort Abbaurechte erwer KAGA-Gründung die in Ostermundigen ans; und bis 1998),'%% der KAGA ein Abbaurech

916. Eindrücklich zeigt sich der Wille, die « von einzelnen Aktionarinnen im KAGA-Gebi (d.h. Aare-Kies) — nota bene lediglich am St weiterung vornehmen wollte. [...] (Kästli) bes aller anderen Aktionärinnen tun dürfe. Als er Kästli-Verwaltungsrat orientierte, hielt er fes tionäre im Einzugsgebiet der KAGA soll du Folge erlaubten die Aktionärinnen der KAG/ lagen und mit Gegenleistungen. Im ausgeh: tionärinnen im Gegenzug nämlich die Depo Zudem sahen sie vor, dass sämtliche Recht ponie) an KAGA fallen, sollte die Aare-Kies Verkauf, Fusion oder Übertragung der wirts kräftigten sie die Weitergeltung des Verbots eingetragene Vororientierungen für künftige seien. °°

917. In den Einvernahmen hat im Übrigen k den Aktionärinnen verbietet, im KAGA-Gebi zu eröffnen oder zu erweitern. Lediglich die einzelnen Aktionärinnen verneint. Zutreffenc lichkeiten bestehen, neue und vor allem gro Gebiet zu eröffnen (z.B. weil mögliche Star grund geänderter rechtlicher Rahmenbedinc bots im KAGA-Vertrag der Fall gewesen wa inhaltsleer und bedeutungslos geworden - ¢ gerade die 2012 erfolgte Durchsetzung geg tieren, dass dieses Verbot umso bedeutun Abbaustandorte ist, da diesfalls ein umso h verbleibenden Abbaustandorte zu erwarten

1652 Art. 9 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1653 Oben Rz 512 und Fn 965. Plus Verweis auf

1654 Oben Rz 515.

1655 Oben Rz 721.

1656 Oben Rz 595 ff.

1657 Siehe Ziff. 4 und 5 des Vertrages zwischen zum ersten Zweck (Verhinderung von Konk

1658 Ziff. 3 des Vertrages zwischen Aare-Kies re:

1659 Siehe dazu etwa oben Rz 850.

1 die Erschliessung neuer Abbaustellen im KAGA- 1 somit direkt aus dem KAGA-Vertrag. Der Inhalt närinnen dürfen im KAGA-Gebiet keinen zusätzli- =rschliessung neuer Abbaustellen ausüben. Dem nsfördernde Funktion zu: wenn die eine Vertrags- rnehmerischen Freiheit verzichtet, will sie sicher al dann, wenn sie eigene Abbaurechte in die ge- es Kästli und Marti taten).'°°?

r wieder auf diese Abmachung im KAGA-Vertrag, ‘ivitaten im KAGA-Gebiet selbstständig erweitern ben darf. So zwangen sie gleich kurz nach der ässige [U 10] (KAGA-Aktionärin seit der Gründung in Kirchdorf zu übertragen. '°°®

sigenstandige Ausweitung der Kiesabbautätigkeit at zu verhindern, auch im Jahr 2012, als die Daepp andort ihres bisherigen Abbaugebietes — eine Er- tand darauf, dass Daepp dies nur mit Zustimmung über den Erweiterungsplan der Daepp im eigenen t: «Die Regelung bzgl. Geschäftstätigkeit der Ak- rchgesetzt werden gegenüber Daepp».'%® In der \ der Daepp die Erweiterung, allerdings unter Auf- andelten Vertrag mit Daepp sicherten sich die Ak- nierechte an der erweiterten Abbaustelle in Ried. e an der erweiterten Abbaustelle (Abbau und De- in die Hände eines Dritten gelangen, sei es durch chaftlichen Verfügungsmacht. "67 Schliesslich be- ‚ Indem sie festhielten, dass allfällige im Richtplan Erweiterungen ausschliesslich Sache der KAGA

eine Aktionärin bestritten, dass der KAGA-Vertrag at Abbaurechte zu erwerben, eigene Abbaustellen Frage, ob das Verbot noch aktuell sei, wurde von | mag zwar sein, dass heute faktisch weniger Mög- sse zusammenhangende Abbaustellen im KAGA- idorte bereits durch KAGA besetzt sind oder auf- jungen),'°5° als dies bei der Verankerung des Ver- r. Aber deshalb ist dieses Verbot noch lange nicht lass es sehr wohl noch aktuell ist, belegt vielmehr en Daepp. Im Übrigen liesse sich auch argumen- gsvoller wird, je knapper das Angebot möglicher ärterer Kampf zwischen den Nachfragern um die wäre.

oben unter A, wo erläutert wird, dass

Aare-Kies resp. Daepp und der KAGA, oben Rz 601; Jrrenz durch Dritte, siehe oben Rz 844 ff.). sp. Daepp und der KAGA, oben Rz 601.

918. Alluvia macht in ihrer Stellungnahme z der Teil-EVR. Er sei deshalb erledigt und

werden.'6 Auch Heimberg beruft sich dara sen worden sei.'°°' Zutreffend hieran ist, dé erlassene Massnahmen Gegenstand der T spezifischen Massnahmen, mag sich ein näl so, dass durch den Abschluss der Teil-EVR als nicht geschehen anzusehen wären, wie Tatsache, die den Gegenstand C der Abmac Abschluss einer Teil-EVR bestehen.

C.2 Regelung des Wettbewerbsverhalten der KAGA-Ressourcen

919. Der oben festgestellte Konsens Uber ( nen'% beinhaltet implizit auch eine Einigun« nicht an Dritte weitergeben dürfen. Oder c Vorzugskonditionen für die Aktionärinnen be tionärinnen im VR der Vorzugskonditionen g Konsens darüber, dass die Aktionärinnen Ki Preis weiterveräussern, den KAGA von den sames Verständnis würde ein ökonomisch- nen nämlich dazu führen, dass sich die Preis (weitgehend) verschwinden würde. Denn c KAGA zu einem Preis Uber ihrem Aktionars anbieten, was sich sowohl fur die Dritten als solches Vorgehen ware insbesondere für die nungsstätten sich in grösserer Distanz zu d rinnen mit näher gelegenen Kiesgewinnungs artiges Vorgehen auf die Preissetzung für \ stärker berücksichtigen müssten. Da es mı konkurrenzieren könnten, würde sich der de! zer oder länger dem Aktionärspreis annäheı

920. Soweit Marti-Gruppe geltend macht, d Vereinbarung bedürfe, sondern KAGA die Aktionärin nicht mehr mit Vorzugskondition durchzuschlagen. Es ist nicht relevant, w ebenfalls zur Verfügung gestanden hätten u ten. Zu beurteilen ist vielmehr die konkret ge Und insofern erübrigt es sich, den impliziten gehalten — ohnehin auch eine ausdrücklic Wenn Marti-Gruppe geltend macht, es läg nachfolgenden Feststellungen auszublende nichts dagegen vorträgt, erübrigen sich Wei

921. Dieses gemeinsame Verständnis übe! rem durch die Diskussion belegt, welche d

1660 Act. VIII.162 Rz 77.c zu Beginn.

1661 Act. IX.30 Beilage 3 Rz 20 erstes Lemma.

1662 Siehe oben Rz 888 ff., ferner und ergänzen:

1663 Act. VIII.158 Rz 39, 49 und 52, auch Act. IX

1664 Act. VIII.158 Rz 37.

zum Antrag geltend, dieser Punkt sei Gegenstand es brauche nicht weiter auf ihn eingegangen zu uf, dass diesbezüglich eine Teil-EVR abgeschlos- iss spezifisch hinsichtlich dieser Verhaltensweise eil-EVR sind. Nur insofern, also hinsichtlich der eres Eingehen darauf erübrigen. Es ist aber nicht diese Verhaltensweise einfach auszublenden und es Alluvia anscheinend möchte. Als festgestellte hungen belegen, bleibt sie selbstverständlich trotz

s der Aktionärinnen in der Weiterverwendung

lie Vorzugsbehandlung zugunsten der Aktionärin- y der Aktionärinnen darüber, dass sie ihre Vorteile hne Negation ausgedrückt: Die Gewährung von sinhaltet — jedenfalls vorliegend, wo sämtliche Ak- ewährenden KAGA vertreten sind — den impliziten es von KAGA an Dritte mindestens zu demselben Dritten dafür verlangt. Ohne ein solches gemein- rationales Verhalten jedenfalls einiger Aktionärin- e annivellieren und damit die Ungleichbehandlung lie Aktionärinnen könnten sonst Dritten Kies von spreis, aber unter dem Preis von KAGA für Dritte ‚auch für diese Aktionärinnen rechnen würde. Ein ajenigen Aktionärinnen attraktiv, deren Kiesgewin- enjenigen von KAGA befinden, während Aktionä- stätten die möglichen Rückwirkungen, die ein der- ‘on ihnen selbst abgebautem Kies haben könnte, shrere Aktionärinnen gibt, die sich diesbezüglich n Dritten angebotene Preis zwangsläufig über kür- N.

iese These verfange nicht, da es keiner impliziten einseitige Möglichkeit gehabt hätte, die fragliche en zu beliefern, '% vermag dieser Einwand nicht elche alternativen Vorgehensweisen womöglich nd wie diese kartellrechtlich zu werten sein könn- wählte Vorgehensweise im spezifischen Einzelfall. Konsens zu vertiefen, da — wie nachfolgend fest- he diesbezügliche Abmachung festgestellt wird. en keine Beweismittel vor,'° so scheint sie die in; da sie darauf nicht eingeht und insbesondere terungen.

r den Umgang mit Preisvorteilen wird unter ande- ie Aktionärinnen und Verwaltungsräte der KAGA

1 Rz 891 ff. .30 Beilage 4 Rz 20.

führten, als es darum ging, dem Konkurrente falls teilweise Vorzugskonditionen zu gewäl dazu, dass es wichtig sei, «dass diese Privile und dass dies allenfalls von der Betriebslei von Hofstetter (heute Alluvia) hielt fest, «da dingungen gelten sollten, wie für die KAGA- nen und sollen nicht geahndet werden». Dé Verbot gab (da andernfalls nicht dagegen v mindest gegen mittlere und grössere Verstc vorteilen an Dritte eingeschritten werden s schafterinnen der KAGA-Vorgängerin die « die Bedingungen des Weiterverkaufs der Ge

922. Das Einvernehmen darauf, dass Aktio ten, wurde zudem beim Gewähren von punk

Übrigen auch, wenn ausnahmsweise Aktic «Mit diesem Rabatt darf kein Handel betriek

923. Dieses Einvernehmen ergibt sich fel selbst, in welchem steht:!°°

«Die Aktionäre sind berechtigt, ab Kieswei material an ihre Kunden direkt zu liefern. L Baustelle wird durch den Verwaltungsrat , tung mit Kiesmaterial aus den Ausbeutunc ist nicht statthaft».

924. Auf dieses gemeinsame Verstandnis Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion zend auch noch auf die dortige Beweiswurd weisen, dass die Vorzugspreise zugunste den.'6”! Allerdings dürfen die Aktionärinnen : weitergeben. "7?

925. Im Übrigen steht dieses gemeinsame‘ teile nicht weitergeben dürfen, im Einklang KAGA kein Wettbewerbsdruck auf die Aktior Preisvorteile nämlich unkontrolliert weiterg: Beteiligten eben nicht wollen: Wettbewerbsc

926. Alluvia macht in ihrer Stellungnahme z der Teil-EVR. Er sei deshalb erledigt und werden.‘ KAGA argumentiert ähnlich un

1665 Oben Rz 751.

1666 Oben Rz 714.

1667 Siehe z.B. die Aussage des damaligen VR weist darauf hin, dass mit diesem Sonderp kein Handel betrieben werden darf. Die Di auswirken», unten Rz 1037.

1668 Siehe dazu unten Rz 1013.

1669 Art. 3 KAGA-Vertrag (Unterstreichungen im

1670 Unten Rz 1035 ff.

1671 Oben Rz 890 und unten Rz 1040.

1672 Siehe dazu ausführlicher unten, Rz 1050.

1873 Act. VIII.162 Rz 77.c zu Beginn.

n [U46] für den Verkauf eines Abbaurechtes eben- ıren.'66® Der damalige Vertreter der [U11] befand :gierung nur bei Bezug für den Eigenbedarf gelte», tung zu kontrollieren sei. Der damalige Vertreter ss in Bezug auf die Firma [U46] die gleichen Be- Mitglieder untereinander. Kleinere Verstösse kön- is bedeutet erstens, dass es ein entsprechendes arstossen werden könnte), und dass zweitens zu- sse gegen das Verbot der Weitergabe von Preis- ollte. Im Übrigen bekämpften bereits die Gesell- Gefahren eines Zwischenhandels» und regelten

narinnen ihre Preisvorteile nicht weitergeben soll- tuellen Rabatten wiederholt bekräftigt.’ Dies im närsrabatte auf Deponiepreise gewährt wurden: en werden». 1668

rner auch ausdrücklich aus dem KAGA-Vertrag

‘k Büemberg und den andern Ausbeutungsstellen Kies- Jer Verkaufspreis dieses Materials ab Werk und franko jedes Jahr verbindlich festgesetzt. Eine Preisunterbie- ıs- und Produktionsstätten der Kies AG Aaretal (KAGA)

wird unten im Rahmen der Ausführungen zu den ärinnen nochmals eingegangen, weshalb ergän- igung zu verweisen ist.'7° Weiter ist darauf hinzu- n der Aktionärinnen per 2015 aufgehoben wur- auch den neuen Rabatt nicht an eigene Kundinnen

Verständnis, dass die Aktionärinnen ihre Preisvor- mit der Idee, dass von den Kiesressourcen der ärinnen ausgehen soll: Würde eine Aktionärin ihre >ben, würde dadurch gerade entstehen, was die Iruck, der von diesen Kiesressourcen ausgeht.

zum Antrag geltend, dieser Punkt sei Gegenstand es brauche nicht weiter auf ihn eingegangen zu d beruft sich ebenfalls darauf, dass sich dieser

P der KAGA aus dem Jahr 2000: «Der Präsident [...] reis bei den Baufirmen Kästli AG, [U11] und Marti AG fferenz darf sich auf keinen Fall bis auf die Baustelle

Original), oben Rz 583.

Punkt spätestens seit Ende 2014 erledigt h sichtlich dieser Verhaltensweise erlassene I insofern, also hinsichtlich der spezifischen h rauf erübrigen. Es ist aber nicht so, dass dur weise einfach auszublenden und als nicht scheinend möchte. Als festgestellte Tatsa belegen, bleibt sie selbstverständlich trotz A

C.3 Gegenseitiger Wettbewerbsschutz uı

927. Die Aktionärinnen haben sich bereits i renz» zu betreiben. '75 Mit der «loyalen Kon! sein, die von der «gewöhnlichen» Form der dass diese Klausel im KAGA-Vertrag unmit unterbietungen mit Kies der KAGA nicht stat Verpflichtung, wonach die Aktionärinnen ihr wissen Grad reduzieren. Andernfalls ware | nehmen.

928. Die oben dargelegten Beweismittel zei «loyaler Konkurrenz» verstehen, da sie sich haben. Dasselbe Verhalten bezeichneten d ten wie z.B. Solidarität oder «Leben und Lek tel zusammengetragen und gewürdigt, die b das Wettbewerbsverhalten der Aktionärinne die Aktionärinnen mit «loyaler Konkurrenz» Aktionärinnen untereinander meinen.

929. Deutlich wird das Verständnis der KAC yalen Konkurrenz» bereits durch die Worte auf die KAGA-Gründung verwendete. Demr dnung» geschaffen werden, «die jedem Un an der Entwicklung garantiert». Im Lichte d die Heimberg in die KAGA aufgenommen, d keinen «Schaden» zufügen kann.'” Damit tende Zweck des KAGA-Vertrages angespr im Vertragsgebiet gemeinsam zu sichern un der Gesellschafter zu schmälern»:'67” Wenr würde, könnte sie dem einen oder anderer dere den nahegelegenen Aktionärinnen Aar

930. Dass unter der «loyalen Konkurrenz» renzdenken unter den Aktionärinnen zu ver den Aktionärinnen, die sie 2005 im Zusamr Nähe zur KAGA gelegenen Kies- und Depo Diskussion im VR erstellten Dokument wird wenn eine Nicht- Aktionärin die [U01] Ube Frage, was geschehen könnte, wenn eine A

1674 Act. VIII.156 Rz 122.

1675 Art. 3 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1676 Oben Rz 715 f.

1677 Oben Rz 838, mit Verweisen auf Rz 715, R:

1678 Oben Rz 771 f.; siehe auch die Notiz von nahme durch die KAGA oder mehrere[n] KA anderer tut» (oben Rz 769, 862 und 865).

abe. '°7* Zutreffend hieran ist, dass spezifisch hin- Viassnahmen Gegenstand der Teil-EVR sind. Nur \assnahmen, mag sich ein näheres Eingehen da- ch den Abschluss der Teil-EVR diese Verhaltens- geschehen anzusehen wären, wie es Alluvia an- che, die den Gegenstand C der Abmachungen bschluss einer Teil-EVR bestehen.

iter den Aktionärinnen: Loyale Konkurrenz

m KAGA-Vertrag darauf geeinigt, «loyale Konkur- <urrenz» muss eine Form der Konkurrenz gemeint Konkurrenz abweicht, was sich auch daran zeigt, telbar an die Vorgabe anschliesst, wonach Preis- {haft seien. Anders gesagt handelt es sich um eine «übliches» Konkurrenzverhalten bis zu einem ge- ss nicht nötig, diese Pflicht in den Vertrag aufzu-

gen, was für ein Verhalten die Aktionärinnen unter mehrfach auf diese «loyale Konkurrenz» berufen je Aktionärinnen teilweise auch mit anderen Wor- en lassen». Nachfolgend werden jene Beweismit- elegen, welche Erwartungen die Aktionärinnen an n untereinander hatten. Es wird sich zeigen, dass effektiv ein gedämpftes Konkurrenzverhalten der

3A-Aktionarinnen hinsichtlich der vereinbarten «lo- , die der damalige KWU-Vorsitzende im Hinblick ach müsse auf Dauer eine «loyale Konkurrenzor- ternehmen seinen Besitzstand und seinen Anteil ieser angestrebten Entwicklung wurde seinerzeit amit sie den Betreiberinnen der KAGA-Kieswerke ‚ist wiederum der bereits erwähnte strukturerhal- ochen, der darauf gerichtet ist, «Kiesvorkommen d auszubeuten ohne aber die bestehenden Werke | die KAGA ihr Potential nämlich voll ausschöpfen | Aktionärskieswerk gefährlich werden, insbeson- e-Kies (Daepp) und Heimberg.

ein fehlendes oder zumindest reduziertes Konkur- stehen ist, belegen ferner die Diskussionen unter nenhang mit der Übernahme des in unmittelbarer niebetriebs [U01] führten: In einem im Vorfeld zur | die Frage aufgeworfen, was geschehen könnte, rnehmen würde.'7® Die ebenfalls naheliegende ktionarin der KAGA die [U01] übernehmen würde,

7 728 und Rz 734. Daepp aus dem Jahr 2002: «Eine vollständige Über- GA-Aktionäre ist ohne Zweifel anzustreben, ehe es ein stellte sich offensichtlich nicht. Dadurch wi druck, der von einer anderen Aktionärin bei « fürchteten, jedenfalls nicht so wie denjenige Die Aktionärinnen einigten sich im selben

[U01] das Angebot von KAGA nicht akzepti Sinne einer Ruckfallstrategie eine Offerte e weiter dabei».'°”? Dass eine Übernahme dı Anlass gab, zeigt, dass für die Aktionärinne: der oder gegenüber der KAGA offenbar grui von Konkurrenzdenken ist als Ausdruck de! der geplanten Übernahme war denn auch. gegen die «Unruhe und Unberechenbarkeit zugehen und «in der Region etwas Ruhe in

931. Bezeichnend ist auch der Rückblick aı KAGA, 2009 vornahm. Er hielt dabei fest, dé leicht gewesen sei, sich zu Gunsten einer men.'®®° Es zeige sich aber, dass die Solid: KAGA in den letzten 40 Jahren stark gemac in Zukunft so bleibe. Der Dank für die vergan den Aktionärinnen deckt sich mit dem Beke darauf hinweist, dass einzelne Aktionärinn stimmt nicht leichtfalle, deutet dies darauf h bewerbspotenzial zugunsten einer «gemei Auch im Jahr 2008 sprach [...] die Tatsache leicht sei, die eigenen Interessen im Interess bei aber nur um eine vermeintliche Einschr der KAGA.'®®!

932. Die «loyale Konkurrenz» wurde nebe auch mit der über die Jahre immer wieder angesprochen. Im Jahr 2009 bezog sich [... «Konkurrenz am Markt» und hielt fest, dass risch», «geben und nehmen» sowie «leber den.'68 Das Motto von «Leben und leben la: der KAGA im Vokabular der von ihr erstellte steht beispielsweise: «Die KAGA funktionie schlossenen Firmen vernünftig unter dem M Im Leitbild von 2001 ist zu lesen: «Die Zusa nicht auf die Kies AG Aaretal. Sie erstreckt nutzungsbereich. Freundschaft, Kollegialität und Leben lassen’, sind Grundlagen unser «Selbstbescheidung» offensichtlich zum Au potenzial nicht voll nutzen sollen bzw. berei zurückzunehmen.

933. Dass unter der Losung «Leben und L Ausübung von Konkurrenz zu verstehen ist der KAGA-Exponenten hinsichtlich Abmach

1679 Oben Rz 772. 1680 Oben Rz 779. 1681 Oben Rz 777. 1682 Oben Rz 781. 1683 Oben Rz 728.

1684 Oben Rz 761.

rd klar, dass die Aktionärinnen den Konkurrenz- siner Übernahme der [U01] ausgehen würde, nicht n einer unabhängigen Dritten. Ganz im Gegenteil: Zusammenhang darauf, dass für den Fall, dass eren sollte, die Aktionärin Kiestag resp. Vigier im inreichen werde. «Damit wäre die KAGA indirekt ar [UO1] durch eine Aktionärin zu keinen Sorgen 1 eine «ernsthafte» Konkurrenzierung untereinan- ndsätzlich nicht in Frage kam. Diese Abwesenheit * Loyalität unter den Aktionärinnen zu sehen. Ziel nicht, «ein gutes Geschäft» zu machen, sondern betreffend Kies- und Deponiepreis im Markt» vor- den Branchenmarkt zu bringen».

Jf die vergangenen Jahrzehnte, den [...], VRP der ass es für die einzelnen Aktionärinnen sicher nicht " gesamten gemeinsamen Lösung zurückzuneh- ırität untereinander vorhanden sei. Dies habe die ht. Schliesslich wünscht sich [...], dass dies auch gene und der Aufruf zur künftigen Solidarität unter snntnis zur Loyalität im KAGA-Vertrag. Wenn [...] en sich zurücknehmen und dass ihnen dies be- in, dass einzelne Aktionärinnen ihr eigenes Wett- nsamen Lösung» nicht voll ausschöpfen sollen. an, dass es für die Aktionärinnen wohl nicht immer se des Ganzen zurückzustellen, dass es sich hier- änkung handle, angesichts des grossen Erfolges

n dem bereits erwähnten Begriff der Solidarität verwendeten Losung «Leben und leben lassen» | auf die unter den VR-Kollegen zwar bestehende unter ihnen trotzdem Eigenschaften wie «solida- 1 und leben lassen» im Vordergrund stehen wür- ssen» taucht im Übrigen bereits seit den Anfängen 2n Dokumente auf. Im Geschäftsbericht von 1973 art dann gut, wenn Konkurrenz unter den ange- otto: ‘Leben und leben lassen’ betrieben wird».'6°? mmenarbeit unter den Aktionären beschränkt sich sich auf die ganze Unternehmertätigkeit im Kies- und Selbstbescheidung nach dem Prinzip ‘Leben es Erfolges».'°® Hierbei bringt der Ausdruck der sdruck, dass die Aktionärinnen ihr Wettbewerbs- t sein sollen, sich in ihrem Wettbewerbsverhalten

eben lassen» der Verzicht auf die «gewöhnliche» , wird bisweilen auch durch den Sprachgebrauch ungen mit Dritten bekräftigt: So schloss die KAGA in den 70er/80er Jahren mit der [U46] einen ‘ interessiert waren. Der damalige VRP der Vertrages ist ‘Leben und Leben lassen’, ol hatte, dem Konkurrenten [U46] das Leben s

934. Schliesslich sei auf die aktionarspoliti: sen. Der von den Aktionärinnen engagierte terviews mit den KAGA-Verwaltungsraten ı (...) Konkurrenz verhindern, Markt beruhig: betreiben».'6° Diese aktionärspolitische Gi genstand, wonach die KAGA dazu beitragen Aktionarinnen zu reduzieren.

935. Kastli-Gruppe bringt hiergegen in ihre blende damit ergebnisorientiert aus, dass n ges gemeint sein könne und vorliegend auc im Markt (im Gegensatz zu unlauterer Konl Zutreffend hieran ist, dass der Begriff «loye abstrahierter Betrachtung in der Tat unter: auch lautere Konkurrenz — im Gegensatz z nichts zur Sache. Entscheidend ist nämlich, Würdigung der vorhandenen Beweismittel € «loyaler Konkurrenz» gemeint haben -esk: sen werden. Gegen diese Beweiswürdigung tel und deren Würdigung nimmt sie keinen | von jeglichen Sachverhaltsfeststellungen ir wäre auch ein anderes Begriffsverstandnis solche allgemeine semantische Überlegung

C.6.3.6 Zusammenfassendes Beweiserg Abmachungen der KAGA-Aktion Rahmen der KAGA

936. Zusammenfassend ist bewiesen, das: Abmachungen getroffen haben, die sich in f

A Die Aktionärinnen haben sich darauf | Konkurrenz ausüben zu können. Um « Abbaustellen im Aaretal gemeinsam : baurechte in die KAGA einzubringe Abbaustellen soll nur noch gemeinsan bewerbsdruck durch die gemeinsam g ben sie untereinander geregelt, wie si nen (Gegenstand C) verhalten sollen.

B Die Aktionärinnen haben aus der KAG Dabei haben sie sich auf inhaltliche C die Aktionärinnen nach Möglichkeit ke teilhafte Preise anbieten für die KAGA den per 2015 aufgehoben. Gegen Ko! nen hingegen sollte die KAGA ihr Pot

1685 Oben Rz 752. 1686 Oben Rz 764.

1687 Act. VIII.163 Rz 17.

Vertrag, als beide am Kauf eines Kiesvorkommens

KAGA sagte dazu: «Beim Kauf des Heimet [...] ein Vertrag abgeschlossen. Die Grundhaltung des schon damals schon die Möglichkeit bestanden chwer zu machen».'6®5

sche Grundhaltung aus dem Jahr 2002 hingewie- externe Berater hielt gestützt auf seine Einzelin- inter anderem fest: «Die KAGA soll im Weiteren en» und «eine faire Politik unter den Aktionären undhaltung deckt sich mit dem dargelegten Ge- soll, die Konkurrenz unter anderem zwischen den

r Stellungnahme zum Antrag vor, das Sekretariat it «loyaler Konkurrenz» auch etwas Rechtmässi- h gemeint sei, nämlich schlicht lauteres Verhalten <urrenz, französisch «concurrence deloyale»).'687 le» Konkurrenz bei isolierter, vom konkreten Fall schiedliche Bedeutungen haben kann und damit u unlauterer — gemeint sein könnte. Das tut aber dass im konkreten Fall aufgrund einer minutiösen ruiert wurde, was die Parteien euphemistisch mit ann auf die vorangehenden Ausführungen verwie- trägt Kästli-Gruppe nichts vor. Auf die Beweismit- Bezug, sondern beschränkt sich darauf, losgelöst n konkreten Fall geltend zu machen, sprachlich möglich. Zweifel am Beweisergebnis vermögen en freilich nicht zu wecken.

ebnis zu den Gegenständen der ärinnen über ihre Zusammenarbeit im

5 die Aktionärinnen und die KAGA untereinander olgende drei Gegenstände einteilen lassen.

Jeeinigt, Dritte daran zu hindern, im Aaretal neue Jies umzusetzen, kamen sie weiter überein, neue zu besetzen und bisher individuell gehaltene Ab- n. Der Abbau der Ressourcen ab den KAGA- 1 Uber KAGA erfolgen. Um nicht doch neuen Wett- ehaltenen Ressourcen aufkommen zu lassen, ha- ch die KAGA (Gegenstand B) und die Aktionärin-

A eine Dienerin der Aktionarsinteressen gemacht. srundsätze geeinigt (B.1). So sollte die KAGA für inen Wettbewerbsdruck erzeugen und ihnen vor- -Ressourcen (B.1.1). Die vorteilhaften Preise wur- nkurrentinnen der KAGA und/oder der Aktionärin- 2nzial durchaus ausspielen (B.1.2). Zudem haben die Aktionärinnen organisatorische M: sondere gegenseitig das Recht auf je räumt, womit sie die Möglichkeit eı Wettbewerbsverhaltens zu steuern. S Kiesmaterial fest, das an die Aktionäı Drittkundinnen (für Kiesmaterial und fi sich im Schosse des Verwaltungsrate

C Damit im Aaretal auch durch die Aktie haben sich die Aktionärinnen darauf ge gehen könnte, zu dosieren. Diese Dos die Aktionärinnen darauf, dass keine treibt, der über den status quo von 1 «zugelassenen Gebiete» hinausgehe Zustimmung der anderen Aktionärinne Erlaubnis hierfür 2012 der Daepp gi Zweitens sahen die Aktionärinnen vo Dritte weitergeben dürfen (C.2). Dritte «loyale Konkurrenz» zu betreiben (C.: 2002 im Rahmen eines Strategietreffe anderem dies tun soll: «Konkurrenz ve unter den Aktionären betreiben» («Lel

937. Diese Gegenstände ergeben sich eine Gründerinnen der KAGA im Jahr 1970 ges KAGA diesem Vertag angeschlossen. Der t von den Aktionärinnen im Schosse der KAC werden. Er regelt die Grundsätze, die hinter mittel bestehen andererseits neben dem K/ Die Aktionärinnen haben den KAGA-Vertra« Daepp verboten haben, ohne ihre Erlaubnis nen Abbaustelle zu erweitern. Daneben ha waltungsrat der KAGA und an Strategiesitz menarbeit gegeben. Diese Diskussionen ste Beteiligten zustande kamen — eigenstandige beigezogen, um zu veranschaulichen und zt der eben untrennbar mit dem gemeinsamen ist. An diesem Verständnis hat sich nie etw: der Art und Weise zu erkennen, wie die Be wollen. Vereinzelt haben sie aufgrund geal passt. So haben sie z.B. den Transportkos wieder aufgehoben oder den Vorzugspreis Änderungen fielen allerdings zusammen mit ihre Marktstellung. Insofern ist nicht zu erke des KAGA-Vertrages geändert hätten.

938. Diese drei Gegenstände bilden zusan Den Wettbewerbsdruck dämpfen, der von resp. von deren Abbau auf die Aktionärinne durch einzelne Aktionärinnen.

assnahmen getroffen (B.2): Sie haben sich insbe- > einen Sitz im Verwaltungsrat der KAGA einge- halten die wesentlichen Elemente des KAGA- o legt der Verwaltungsrat nicht nur die Preise für innen verkauft wird, sondern auch die Preise für ir das Deponieren). Oder die Aktionärinnen haben s darauf geeinigt, der [U04] die Wirtschaftsmacht ‚om Kauf der Abbaustelle [U01] abzubringen.

ynarinnen kein zusätzlicher Wettbewerb entsteht, seinigt, den Wettbewerbsdruck, der von ihnen aus- sierung hat drei Teilaspekte. Erstens einigten sich von ihnen im KAGA-Gebiet einen Kiesabbau be- 970 hinausgeht (C.1). Abbaupläne, die über die 1, dürfen die abbauwilligen Aktionärinnen nur mit n umsetzen. Zuletzt haben die Aktionärinnen ihre geben, allerdings nicht ohne Gegenleistungen. r, dass sie ihre Vorteile (Aktionärspreis) nicht an ns haben sich die Aktionärinnen darauf geeinigt, 3). Entsprechend haben die Aktionärinnen im Jahr ns zum Ausdruck gebracht, dass die KAGA unter rhindern, Markt beruhigen» und «eine faire Politik yen und Leben lassen»).

rseits direkt aus dem KAGA-Vertrag, der von den chlossen wurde. Später haben sich Kiestag und <AGA-Vertrag kann dabei quasi als Klammer des 3A gemeinsam betriebenen Kiesabbaus gesehen diesem gemeinsamen Abbau stehen. Die Beweis- \GA-Vertrag aus einer reichhaltigen Praxis dazu: y immer wieder angewendet, zuletzt 2012, als sie (und ohne Gegenleistung) den Abbau ihrer eige- ben sie namentlich an den Diskussionen im Ver- ungen Einblicke in ihr Verständnis ihrer Zusam- Ilen — soweit dabei Konsense zwischen mehreren : Vereinbarungen dar. Sie werden vorliegend aber ı belegen, wie der KAGA-Vertrag zu verstehen ist, Abbau von Wandkies durch die KAGA verbunden as Fundamentales geändert. Es ist keine Zasur in teiligten zusammen Kies abbauen und vertreiben iderter externer Faktoren einzelne Punkte ange- tenausgleich aufgehoben, wieder eingeführt und für Aktionärinnen aufgehoben. Die letzten beiden der aufkommenden Kritik, die KAGA missbrauche nnen, dass sich die fundamentalen Bestandteile

amen den Kerngegenstand der Zusammenarbeit: den umfangreichen Kiesvorkommen im Aaretal n ausgeht, sei es durch Dritte, durch KAGA oder

939. Einige Parteien bringen in ihren Stellt rungen vor, dieser Kerngegenstand und die | und wenig greifbar. Unklar sei etwa, was mi sei.'689 Ferner werde nicht benannt, welche \ mit der unspezifischen Umschreibung der «I von einem «Klima der gegenseitigen Rücks «meta-juristischen» Bereich anzusiedeln un eine eigentliche Feststellung.'°°' Das Ganze welches ebenso wie die daraus gezogenen keit» sei, die sich nach achteinhalb Jahren | standen werden müsse, dass in eine falsche

940. Mit diesen Vorbringen vermögen die F cken, sofern sich diese Bemerkungen über Bei der Sachverhaltsfeststellung geht es dat kreter auf dieses Kapitel bezogen — worübe senses geeinigt haben. Ist der Inhalt des n eher vage, so ist das halt so und es gilt dies ı Inhalt ihres natürlichen Konsenses sind freili behörden zum Vorwurf gemacht werden, wi pflichtung zu «loyaler» Konkurrenz. Begrür Beweisergebnis vermögen die Parteien mit

941. Alluvia macht in ihrer Stellungnahme z den beschriebenen Gegenständen A, B und Darstellung des insgesamt konkret zu beurt lung und die Anordnung von Massnahmen ki haben. Die Gegenstände A bis C seien, ab KAGA und dem damit verbundenen Informz bleibe daher nichts mehr zur Beurteilung üb Sekretariat bezeichne im rechtlichen Teil die tionsebene liegend. Auf höherer Abstraktior konkrete Ereignisse und Zustände seien be bene» gabe es nicht.’ Auch Kästli-Gruppe «auf höherer Abstraktionsebene liegend» It gäbe. Konkrete Abmachungen seien hingec mentiert ähnlich.'°% Bei diesen Vorbringen Sachverhaltsfeststellungen mit der rechtlich weiswürdigung erlangte Beweisergebnis, d nannten Kerngegenstand und den Gegenst die aufgeführten Beweise noch gegen diese nis bringt Alluvia etwas Stichhaltiges vor."

1688 So etwa Act. VIII.158 Rz 96 und 116 (vgl. Beilage 4 Rz 6 («schwammig»); Act. VIII.1 Rz 20 zweites Lemma («unscharfes Bild»).

1689 Act. VIII.162 Rz 40 und 50.

1690 Act. VIII.163 Rz 17; Act. VIII.156 Rz 130, av

1691 Act. VIII.156 Rz 127, ferner etwa Act. IX.30

1692 Act. VIII.156 Rz 131, auch Rz 151.

169 Act. VIII.162 Rz 74-76.

1694 Act. VIII.163 Rz 14.

1695 Act. VIII.156 Rz 127.

1696 An der Anhörung begnügte sie sich etwa m (Act. IX.30 Beilage 1 Rz 27), womit Polemik

Ingnahmen zum Antrag oder in sonstigen Äusse- Segenstände A, B und C seien diffus, °° konturlos t dem Konzept der «loyalen» Konkurrenz gemeint Nettbewerbsparameter betroffen sein sollen, etwa )osierung des Wettbewerbs».'®°° Oder wenn vage ichtnahme» die Rede sei, sei dies bestenfalls im d sei eher Ausdruck eines diffusen «Gefühls» als > bleibe ein hypothetisches Gedankenexperiment, Schlussfolgerungen Folge einer «Pfadabhangig- Untersuchung eingestellt habe, damit nicht einge- > Richtung ermittelt worden sei.'6°

-arteien keine Zweifel am Beweisergebnis zu we- haupt gegen das Beweisergebnis richten sollten. um, festzustellen, was geschehen ist resp. — kon- r sich die Parteien mittels eines natürlichen Kon- atürlichen Konsenses, also dessen Gegenstand, entsprechend festzustellen. Verantwortlich für den ch die Parteien — es kann nicht den Wettbewerbs- enn dieser eher schwammig ist wie etwa die Ver- ıdete Zweifel an der Beweiswürdigung und dem diesen Vorbringen nicht zu begründen.

um Antrag geltend, bei diesen Abmachungen bzw. C handle es sich bestenfalls um eine vereinfachte eilenden Sachverhalts. Für die rechtliche Beurtei- Önnten diese aber keine eigenständige Bedeutung gesehen von der Zusammensetzung des VR von tionsaustausch in der Teil-EVR aufgegangen. Es rig und diese Vorwürfe seien zu unbestimmt. Das »se Abmachungen als auf einer höheren Abstrak- sebene könne aber nichts bewiesen werden. Nur »weisbar, Tatsachen auf «höherer Abstraktionse- > beruft sich darauf, die Abmachungen würden als ezeichnet, was es jedoch im Kartellgesetz nicht yen nicht bewiesen worden. '6% Auch KAGA argu- vermengen Alluvia, Kästli-Gruppe und KAGA die en Würdigung. Es ist das nach ausführlicher Be- ass die Parteien die Abmachungen mit dem ge- anden A, B und C getroffen haben. Weder gegen Beweiswürdigung noch gegen das Beweisergeb- 6 Auf Ebene des Sachverhalts hat es damit sein

auch Rz 106, «wolkig und unspezifisch»); Act. IX.30 62 Rz 78; Act. IX.37 Rz 8; auch Act. IX.30 Beilage 3

ich 151; auch Act. VIII.164 Rz 43. Beilage 6 Rz 18.

it dem Vorwurf, dies sei «nicht mehr als ein Marchen» anstelle einer substanziierten Auseinandersetzung tritt.

Bewenden. Dass im rechtlichen Teil des Ar chung liege auf einer höheren Abstraktions bedeutet diese Formulierung entgegen Allu stellung etwas «Abstraktes» gewesen wäre den Abschluss der Teil-EVR die Gegenstai trifft das nicht zu. Gegenstand der Teil-EVR niger Verhaltensweisen, die sich den Gege werden sollen. Nur, aber immerhin, hinsicht haben. Diese Einigung Uber einige spezifisch deshalb die sachverhaltsmässig festgestellt: C, denen im Übrigen jeweils noch weitere V geschehen zu betrachten wären. Berechtigte bringen nicht zu wecken.

C.6.4 Zweck der Abmachungen über d

942. Nachdem sich erwiesen hat, dass zwi: der Kästli, der Heimberg, der Marti, der Kie die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA steht (C.6.2) und dieser Konsens die Gege gebotenen Kürze festzustellen, welchen Zu sonen mit ihren Abmachungen verfolgten k scheiden.

943. Als Teil der erst weiter unten vorzune beantworten, ob eine Vereinbarung eine

Abs. 1 KG bezweckt." Der Rechtsbegriff . verstanden (objektivierter Zweckbegriff), e Zweck gefragt. Bei der Subsumtion unter de KG ist insbesondere der Gegenstand (Inhalt Dieser Gegenstand wurde im vorangehende

944. Ein Teil des Sachverhalts und somit Zweck resp. Zwecke die am Konsens betei verfolgt haben (subjektiver Zweck). Hierbei : Abmachung nicht messerscharf voneinande Die Beweggründe, die hinter einer Abmac Zwecke), stellen Begleitumstände der Abma den Inhalt der Abmachung festzustellen; un machung Rückschlüsse auf den mit der Ak kartellrechtlichen Schlüsse ein bestimmter | dessen Nichtfeststellung) nach sich zieht, is der rechtlichen Beurteilung zu klären ist.'®°°

945. Die Beweggründe für die Zusammen: festieren sich vorliegend deutlich in den fest Die Beteiligten wollten erstens neue Konkur!

1687 Zu den rechtlichen Grundlagen dieser Beurt

1698 SIMON BANGERTER / BEAT ZIRLICK, in: DIKE Wettbewerbsbeschränkungen, Zach et al. (|

1869 Siehe dazu Rz 1420.

1700 Oben Rz 844 ff.

ıtrags ausgeführt wurde, der Inhalt dieser Abma- ebene, ist bloss deskriptiver Natur. Insbesondere via nicht, dass Gegenstand der Sachverhaltsfest- . Soweit Alluvia geltend machen will, dass durch ide A, B und C einfach «verschwunden» wären, ‚sind Massnahmen, die spezifisch hinsichtlich ei- nständen A, B und C zuordnen lassen, erlassen ich dieser Massnahmen mag es sich also erledigt 1e Massnahmen führt aber freilich nicht dazu, dass an Abmachungen über die Gegenstände A, B und erhaltensweisen zuzuordnen sind, einfach als un- > Zweifel am Beweisergebnis vermögen diese Vor-

ie Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA

schen der Hofstetter, der Messerli, der Aare-Kies, stag und der KAGA ein natürlicher Konsens über .(KAGA-Vertrag) bestand und auch weiterhin be- nstände A, B und C beinhaltet (C.6.3), ist in der feck die am Konsens beteiligten juristischen Per- zw. verfolgen. Dabei sind zwei Fragen zu unter-

hmenden rechtlichen Beurteilung ist die Frage zu Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 «bezwecken» in Art. 4 Abs. 1 KG wird objektiviert > wird also nicht nach dem subjektiv verfolgten n Begriff «bezwecken» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 :) einer Verhaltenskoordination zu analysieren."6°® :n Kapitel festgestellt.

hier zu prüfen ist hingegen die Frage, welchen igten juristischen Personen nach eigener Ansicht zeigt sich, dass sich Gegenstand und Zweck einer r trennen lassen und Interdependenzen bestehen: nung stehen (also die subjektiv damit verfolgten chung dar, die herangezogen werden können, um d umgekehrt lässt der festgestellte Inhalt der Ab- machung subjektiv verfolgten Zweck zu. Welche estgestellter subjektiver Zweck (oder umgekehrt, t wiederum eine rechtliche Frage, die im Rahmen

ırbeit unter den Aktionärinnen in der KAGA mani- Jestellten Gegenständen dieser Zusammenarbeit: ‘enz im Aaretal verhindern, '’% zweitens die KAGA

eilung siehe Rz 1420 f. -Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Irsg.), 2018, Art. 4 Abs. 1 N 137 f.

so steuern, dass von ihr keine Konkurrenz : tereinander «loyale», gemeint abgeschwact dieser drei Gegenstände bildet der Kerngeg druck zu dämpfen, der von den Kiesressour es durch Dritte, durch KAGA oder durch die ‚ besteht letztlich darin, dass die Aktionärinn versuchen, dass jeder Aktionärin ihr Platz « also ein strukturerhaltendes Element. Berei selben Zweck verfolgte wie die KAGA,'7% fc einbarten zu diesem Zweck, die Kiesvorkom auszubeuten ohne aber die bestehenden W Zweck wird denn auch mehrfach in späteren dem in der aktionärspolitischen Grundhaltı «Konkurrenz verhindern, Markt beruhigen».

946. Entsprechend ist festzustellen: Der Ke tionärinnen im Rahmen der KAGA besteht « fen, der von den Kiesressourcen im Aaretal folgten Zweck — den Besitzstand'”® einer je

947. Mehrere Parteien bringen in ihren Ste werde der wahre Zweck verkannt, weshalb s hätten, oder sie äussern sich dazu, weshalb mit diesen Vorbringen auf Ebene des Sach! gebnis hinsichtlich des subjektiv verfolgten . restlos klar. Zuweilen dürfte es sich dabei el gungsgründe handeln. Sofern sich diese Vo ergebnis richten sollten, namentlich den fes turerhaltung, vermögen sie nicht zu überze Einzelnen:

948. Alluvia trägt vor, KAGA sei in erster L zur Sicherung von strategischen Rohkiesre worden. Da die Sicherung und Ausbeutung « lichkeiten der einzelnen Unternehmen Uber Für Alluvia sei die Beteiligung an KAGA nict rechte im KAGA-Gebiet gesichert gehabt nı werke. Der Bezug von KAGA-Rohkies wär daran interessiert gewesen, strategische Ki nen Kiesreserven zur Neige gingen oder

1701 Oben Rz 869 ff.

1702 Oben Rz 910 ff.

1708 Oben Rz 831 ff.

1704 Siehe zur Zweckgleichheit zwischen der KV

1705 Oben Rz 715.

1706 Siehe dazu oben Rz 838, Rz 876 und Rz 9 keit eines jeden Werkes (Mitglied der KAG Tätigkeitsgebiet gewahrt»; Rz 727: «Jeden rantiert werden»; Rz 734: «Der Erfolg unse: kurrenten bereit sind, vernünftig miteinande hältnis der Kapazitäten, einen kleineren Auf

1707 Oben Rz 764.

1708 Siehe dazu die Ausführungen im Hinblick au «loyale Konkurrenzordnung» geschaffen we stand und seinen Anteil an der Entwicklung

1708 Act. VIII.162 Rz 13 f. und 17; siehe auch Ac

auf die Aktionärinnen ausgeht'”' und drittens un- tte Konkurrenz betreiben.'”°? Gemeinsames Dach jenstand der Zusammenarbeit, den Wettbewerbs- cen im Aaretal auf die Aktionärinnen ausgeht, sei \ktionärinnen.'’%® Der Zweck der Zusammenarbeit en den Wettbewerb im Aaretal derart zu steuern srhalten bleibt. Von den Beteiligten angestrebt ist ts die Vorgängerorganisation der KAGA, die den- rmulierte diesen Zweck: «Die Gesellschafter ver- men im Vertragsgebiet gemeinsam zu sichern und erke der Gesellschafter zu schmälern».'’% Dieser Aussagen wiederholt.'7% Zudem deckt er sich mit

ıng aus dem Jahr 2002 festgehaltenen Slogan:

rngegenstand der Zusammenarbeit unter den Ak- Jemnach darin, den Wettbewerbsdruck zu dämp- auf sie ausgehen könnte, um so — als damit ver- den Aktionärin zu schützen.

llungnahmen zum Antrag und anderweitig vor, es ie sich zusammengetan und die KAGA gegründet KAGA gegründet worden ist. Ob sich die Parteien verhalts gegen das hiervor aufgeführte Beweiser- Zwecks wenden wollen, erscheint allerdings nicht rer um die Geltendmachung möglicher Rechtferti- rbringen gegen das hiervor festgehaltene Beweis- tgestellten, subjektiv verfolgten Zweck der Struk- ugen und wecken keine berechtigten Zweifel. Im

inie zur Sicherung des Rohkiesnachschubs bzw. serven zu Gunsten der Aktionärinnen geschaffen Jer dortigen Kiesvorkommen die finanziellen Mög- schritten habe, hätten sie sich zusammengetan. it auf der Hand gelegen. Sie hätten weder Abbau- ch lag KAGA in der Nähe ihrer Kies- und Beton- e für sie folglich zu teuer gewesen. Sie sei aber ssreserven zu sichern für den Fall, dass die eige- sich Abbaubewilligungen verzögern würden. '’%

/U und der KAGA oben Rz 710.

11; siehe auch Rz 723 und Rz 852: «Die Eigenstandig- A = Aktionär) bleibt in Bezug auf sein ursprüngliches 1 Kieswerk sollte sein Lebensraum einigermassen ga- ‘er Arbeit hängt weitgehend davon ab, ob wir als Kon- r zu reden und wenn nötig auch gemeinsam, im Ver- tragskuchen teilen können».

f die Gründung der KAGA (oben Rz 929), wonach eine srden müsse, «die jedem Unternehmen seinen Besitz- garantiert».

t. IX.30 Beilage 1 Rz 26 drittes Lemma.

Diese Argumentation erscheint in sich wide sei ihr um die Sicherung von strategischen F die eigenen Reserven erschöpfen. Anderers nicht in der Nähe von KAGA, weshalb ein

Zugleich betont sie, die KAGA sei nicht ges treiben und selbst Rohkies zu veredeln.'”"° | men Alluvia zur Sicherung des eigenen Ro schlüssig, trägt Alluvia doch selbst vor, ein | von ihr abgebauten Rohkies nicht selber ve ren zu Gute, weshalb auch insofern nicht nz Beteiligung an KAGA strategische Rohkiest will. Berechtigte Zweifel am festgestellten,

wecken diese Vorbringen nicht.

949. Kästli-Gruppe trägt vor, KAGA sei ein meinschaftsunternehmen, das von den Akti samen Mitteln eine mit hohem finanziellem | tigen, die einzelne Unternehmen nicht bz\ Struktur der KAGA als Gemeinschaftsunte schaftlich oder sozial schädlichen Auswirkı Gewinnung von Rohkies im Aaretal auch z Das werde durch die vergleichsweise tiefen KAGA hatten die einzelnen Akteure jeweils s kies abgebaut. Aufgrund der kleinen Einzel-. die durch KAGA geschaffenen Effizienzge Kästli-Gruppe, Vigier und KAGA in dieselbe meinsam behandelt.

950. Vigier macht geltend, der offensichtlic als «Partnerwerk» gegründet worden, weil c zienter, sondern auch umweltschonender s onskosten aufteilen und Umweltbelastunger mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. '”! der Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA reits genannten Argumenten ergänzte sie w Schultern sei legitim.'7'* Da die Vorbringen Richtung gehen, werden sie nachfolgend'”"'

951. KAGA aussert sich am ausführlichste men Rohkiesgewinnung gegründet worden Aktionärinnen mit Rohkies sicherzustellen. habe die finanziellen Möglichkeiten einzelne deshalb entschlossen, den Rohkiesabbau | wäre es auch jenseits der regulatorischen M rinnen je für sich Kiesvorkommen im Aareta sen können. Das hätte nämlich zu Versorg: mit schweren Lastwagen geführt. KAGA ha liche Massnahme in die Planungsziele der nisse insbesondere der betroffenen Bevölke

1710 Siehe Act. VIII.162 Rz 16. 1712 Rz 952.

1713 Act. VIIIL164 Rz 33-36.

1714 Act. IX.30 Beilage 5 Rz 6-8.

1715 Rz 952.

rsprüchlich. Einerseits macht Alluvia geltend, es ohkiesreserven gegangen, für den Fall, dass sich eits halt sie fest, ihre Kies- und Betonwerke lägen Bezug von KAGA-Rohkies fur sie zu teuer ware. chaffen worden, um dereinst ein Kieswerk zu be- inwiefern die von KAGA abgebauten Kiesvorkom- hkiesnachschubs sollen dienen können, ist nicht 3ezug von dort sei für sie zu teuer. Da KAGA den redeln soll, kommen ihre Reserven letztlich ande- ichvollziehbar ist, inwiefern sich Alluvia durch ihre eserven resp. den Zugang dazu gesichert haben subjektiv verfolgten Zweck der Strukturerhaltung

partnerschaftlich organisiertes und geführtes Ge- onärinnen gegründet worden sei, um mit gemein- Aufwand und Risiko behaftete Aufgabe zu bewäl- n. nicht effizient hätten bewältigen können. Die rnehmen und Partnerwerk habe keine volkswirt- ingen, sondern habe im Gegenteil die effiziente um wirtschaftlichen Vorteil der Kunden gesichert. Kies- und Deponiepreise von KAGA belegt. Ohne elbst Abbaurechte erworben und dort jeweils Roh- Abbaumengen wären die Skaleneffekte und damit winne ausgeblieben.'”'' Da die Vorbringen von Richtung gehen, werden sie nachfolgend’’'? ge-

he Zweck von KAGA werde verkannt. KAGA sei lie gemeinsame Rohkiesgewinnung nicht nur effi- ei. So liessen sich die hohen Fix- und Amortisati- 1 vermeiden. Der sehr lange Planungshorizont sei > An den Anhörungen führte Vigier aus, der Zweck . sei stets ein zulässiger gewesen. Nebst den be- eiter, auch die Verteilung des Risikos auf mehrere von Kästli-Gruppe, Vigier und KAGA in dieselbe > gemeinsam behandelt.

n dazu. Sie macht geltend, sie sei zur gemeinsa- und diene dazu, die langfristige Versorgung der Die Erschliessung grosser Rohkiesvorkommen

sr Gründer überschritten. Die Gründer hätten sich

aus Effizienzgründen zusammenzulegen. Zudem öglichkeiten gelegen, dass die einzelnen Aktionä- | und in angrenzenden Gebieten hätten erschlies- ungsengpassen und hohen Transportaufkommen be sich als notwendige, sinnvolle privatwirtschaft- jeweiligen Planungsträger eingefügt. Die Bedürf- rung seien bereits damals dieselben gewesen wie heute, weshalb nicht entscheidend sei, das: der Kiesabbau sei komplex und erfolge in ı Kosten und sehr langen Planungshorizonter vestitionen erforderlich seien. Zudem bestüi (politischer Prozess), das Absatzrisiko und ¢ Für ein einzelnes mittelständisches Unter machbar. Es bestünden hohe Fixkosten, di Erzielung von Grössenvorteilen voraussetz men nur mittels Kooperation in der Produktic sie sei ein Mittel zur Verteilung der Kosten Reaktion von Unternehmen gewesen, die \ gestellt Rohkies abzubauen. Der Abbau mÄ Einhaltung der strengen Vorgaben des Umv les andere hätte den Widerstand der Bevöl gung in Frage gestellt hätte. Ein Engpass a gem Transportaufwand sei schlicht keine ge allem dem Interesse der Aktionärinnen anei übernehme diejenigen Aufgaben, die die A Risiken oder zumindest nicht mit gleicher Ef den hohen und langfristigen Vorinvestitioner teilen. Dieser Zweck sei legitim und keinesw ökonomischer Sicht durchaus effizient und Spezialisierungsvereinbarung zu Grunde, d vorteile und damit Kosteneinsparungen zu e weitern, Produktionstechnologien zu verbes: zu teilen. Spezialisierungsvereinbarungen v lichen Effizienzsteigerung dienen. Eine Vere Effizienzgewinnen führe, könne auch bei höl fertigt werden.'7'® Da die Vorbringen von Ka: gehen, werden sie nachfolgend'’'? gemeins

952. Bei diesen Vorbringen von Kästli-Grup Sie setzen sich nicht mit den vorhandenen I zum Beweisergebnis, das gestützt darauf e losgelöst von den Fakten und Feststellung« Sie greifen dabei zwar vereinzelte Sachverh etwa die langen Planungshorizonte und die | sowie die damit verbundenen Risiken, doch Zudem behaupten sie pauschal angebliche sabbaus, legen aber weder substanziiert da noch reichen sie Beweismittel dazu ein ode! behaupteten ökonomischen Vorteile ist im re gehen. Hier genügt es, festzuhalten, dass se das Beweisergebnis des festgestellten, subj beit im Rahmen von KAGA verfolgten Zwecl

1716 Act. VIII.156 Rz 26-31.

1717 Act. VIII.156 Rz 32-34.

1718 Act. VIII.156 Rz 35-40, auch Rz 42. Die weit sich direkt auf die Rechtfertigungsbeurteilu Ferner auch Act. IX.30 Beilage 6 Rz 1-7 un

1718 RZ 952.

5 die umwelt- und planungsrechtlichen Normen in len heutigen entsprachen.'’"® Weiter trägt sie vor, sinem stark regulierten Umfeld. Er sei mit hohen 1 verbunden, wodurch hohe und langfristige Vorin- iden mehrere Risiken, so das Realisierungsrisiko lie Rückstellungen für die künftige Rekultivierung. 1ehmen sei dies betriebswirtschaftlich fast nicht e eine hohe Auslastung der Infrastruktur und die en würden, was bei mittelständischen Unterneh- yn gelingen könne. 777 KAGA trägt ausserdem vor, und Risiken auf mehrere Schultern. Sie sei eine Schwierigkeiten gehabt hätten, je alleine auf sich glichst zentral in wenigen Gruben habe auch der velt-, Landschafts- und Naturschutzes gedient. Al- kerung provoziert, was wiederum die Kiesversor- n Kies, allenfalls sogar verbunden mit übermässi- samtwirtschaftliche Option. KAGA diene damit vor ner langfristig gesicherten Kiesversorgung. KAGA ktionarinnen teils nicht allein, nicht mit tragbaren izienz erledigen könnten. Es gehe darum, das mit | verbundene Risiko auf mehrere Schultern zu ver- egs kartellrechtswidrig — im Gegenteil sei dies aus wettbewerbsfördernd. Im Kern liege KAGA eine ie es KAGA ermögliche, Grössen- und Verbund- rzielen, Know-how zusammenzulegen und zu er- sern und vor allem die unternehmerischen Risiken ‚ürden anerkanntermassen der gesamtwirtschaft- inbarung über die gemeinsame Produktion, die zu ıeren Marktanteilen der daran Beteiligten gerecht- stli-Gruppe, Vigier und KAGA in dieselbe Richtung am behandelt.

ype, Vigier und KAGA fällt vor allem ein Punkt auf: 3eweismitteln auseinander und äussern sich nicht rlangt wurde. Vielmehr schildern sie weitgehend sn im konkreten Fall eine alternative Geschichte. altsfeststellungen auf, die in der Tat zutreffen, wie erheblichen Vorinvestitionen, die erforderlich sind, sprechen diese nicht gegen das Beweisergebnis. ökonomische Vorteile des gemeinsamen Rohkie- r, wie diese mit KAGA verwirklicht werden sollen, stellen diesbezügliche Beweisanträge. Auf diese :chtlichen Teil bei der Rechtfertigung näher einzu- Ibst wenn diese vorliegen würden, sie nicht gegen ektiv von den Aktionärinnen mit der Zusammenar- <s der Strukturerhaltung sprechen würden. Soweit

eren Vorbringen von KAGA in diesem Kapitel beziehen ng und werden deshalb ausschliesslich dort beurteilt. d 16.

Vigier eine Veränderung des Zwecks im Lat hauptet,'7?° überzeugt ihre Interpretation de zelne Beweismittel und Passagen im Antrac gänzt diese mit eigenen Behauptungen. Die isoliert ohne Berücksichtigung des Kontexte: ergebenden Gesamtbildes. Ihre Behauptun Antrag gibt sie verkürzt und teilweise aus d Zweifel an der vorgenommenen Beweiswüre lich des subjektiv verfolgten Zwecks der | Kästli-Gruppe, Vigier und KAGA, soweit sie nis richten sollten, jedenfalls nicht zu wecke

C.6.5 Umsetzung und Folgen der Abm Rahmen der KAGA

953. In diesem Kapitel wird geprüft, inwie! chungen über die Zusammenarbeit im Rah auch umgesetzt wurden. Zudem wird den dings ist darauf hinzuweisen, dass viele Un Umsetzungshandlungen sind (wie Beweggr ner Abmachung Beteiligten diese versteher kaufen von Abbaurechten im Aaretal'’' ber abzuhalten, an den Kiesressourcen im Aare bewerb zu betreiben. Oder der Entscheid dé Erdbau und weitere Bautätigkeit einsteiger stellt eine Umsetzung der Abmachung dar, \ renzieren soll. Oder der Verzicht der Aktior rechte zu erwerben, bzw. die Durchsetzu 2012,'72 stellt eine Umsetzung der Abmachi die KAGA zu konkurrenzieren.

954. Nachfolgend wird gesondert für jeden des KAGA-Vertrags aufgezeigt, inwiefern c hatte.

C.6.5.1 Gegenstand A: Umsetzung und F von neuer Konkurrenz im Aareta

955. Die oben als erste behandelte Abma KAGA besteht darin, dass die Aktionärinnen sie Kiesreserven, die sich noch nicht in den I möglichen Konkurrenten entziehen. Sie kar gemeinsam zu sichern und gemeinsam KAGA.'724

1720 Act. VIII.164 Rz 37-39. 1721 Oben Rz 851 ff.

1722 Oben Rz 764.

1723 Oben Rz 595 ff.

1724 Oben Rz 844 ff.

ife der Zeit unter Abstützung auf Beweismittel be- r Beweismittel nicht. Sie beruft sich dafür auf ein- j, die das ihres Erachtens belegen sollen, und er- > angerufenen Beweismittel interpretiert sie dabei 5, der weiteren Beweismittel sowie des sich daraus gen belegt sie nicht weiter und die Aussagen im em Zusammenhang gerissen wieder. Berechtigte Jigung und vor allem am Beweisergebnis hinsicht- Strukturerhaltung vermögen die Argumente von sich denn überhaupt gegen dieses Beweisergeb- n.

achungen über die Zusammenarbeit im

fern die beschriebenen Gegenstände der Abma- men der KAGA (oben C.6.3) von den Beteiligten Folgen der Abmachungen nachgegangen. Aller- isetzungen bereits oben festgestellt worden sind: unde) Begleitumstande, die zeigen, wie die an ei- 1: So ist etwa das festgestellte gemeinsame Ein- its eine Umsetzung der Abmachung, Dritte davon tal Abbaurechte zu erwerben und von dort Wett- ar Aktionärinnen, wonach die KAGA z.B. nicht «in 1 (Ausnahme: Rekultivierungsberatung)» soll, '72? wonach die KAGA die Aktionärinnen nicht konkur- ärinnen darauf, im KAGA-Gebiet eigene Abbau- ing dieser Verpflichtung gegen Daepp im Jahr ing dar, dass die Aktionärinnen darauf verzichten,

der oben festgestellten Gegenstände A, Bund C liese umgesetzt wurden und welche Folgen dies

-olgen der Abmachung über die Verhinderung

chung bei der Zusammenarbeit im Rahmen der Konkurrenz durch Dritte verhindern wollen, indem Jänden von abbauwilligen Unternehmen befinden, nen überein, dass diese Kiesreserven im Aaretal abzubauen sind; beides unter dem Dach der

C.6.5.1.1 Zur Umsetzung

956. Diese Abmachung haben die Beteilig baurechte in die neu gegründete KAGA eink len Saget, Bergacher/Türliacher'’? und Bü stellen an anderen Standorten kamen für di Aktionärinnen und Dritte haben nach der C Standorten Abbaustellen eröffnet.

957. Dass die Beteiligten den gemeinsame ben, belegen neben den bereits dargestellte handelten Vertragsabschlüsse der KAGA U keitsverträge und Entschädigungen von Gru der VR über eines seiner Mitglieder direkt Grundeigentümern teilgenommen. '’?° Dam rechten im Aaretal niemand in die Quere ka keiten von Dritten informiert, und sie waren < bewerbs abzubringen, indem sie ihnen mit gegenüber [U04] im Hinblick auf eine mögli

1725 Oben Rz 512, Rz 573 und Rz 849; für die A baurecht in die KAGA ein, für die Abbaustell Marti Abbaurechte ein (Sacheinlagevertrag

1726 Den Zugang zur Abbaustelle Bumberg hatte der KWU vom 1.7.1969, T. 5, Act. 11.C.X.3). ging es darum, zu verhindern, dass Dritte : [Verwaltungsausschuss] die Auffassung, da sollte. Es geht dabei auch darum zu verhin setzt und bleibt. Es wird daher beschlossen, beutungsgebiet Verhandlungen aufzunehn schliessen, damit Sondierungen erfolgen k

1727 In den Jahren 1979 bis 2001 baute die KAG, [U09] ab, die 1976 Konkurs ging und deren menen Kiestag übernommen wurden (oben

1728 Siehe Fn 1721.

1729 Einige Beispiele aus der jüngeren KAGA-( schlüsse von Dienstbarkeitsverträgen zur ¢ Entschädigung von Grundeigentümern: Kat 18.9.2003, T. 5.1.4, Act. II.B.X.258, und Act. 11.B.X.258); Verhandlung mit [...] Uber KAGA vom 27.11.2003, 4.1.1, Act. II.B.X.25 Act. 11.B.X.258); Dienstbarkeitsverträge Bün 5.2.3, Act. I1.B.X.258); Vertrag mit [...] 20 Act. 11.B.X.258); Auffüllentschädigung an C 16.5.2007, T. 5, Act. I1.D.X.258); Entschädii T. 5.1.2, Act. II.D.X.258); Kaufangebote 24.11.2010, T. 6.3, Act. II.D.X.258); Diens 24.3.2011, T. 6.1, Act. II.D.X.258); Dienst 28.3.2012, T. 5.1, Act. II.D.X.258); Verhand Protokoll der KAGA vom 12.9.2013, T. 5, / Dauer bis 2043 (VR-Protokoll der KAGA voı

1730 Siehe z.B. VR-Protokoll der KAGA vom 6.12 Delegation vom VR die Kompetenz für die Verträge». Oder: VR-Protokoll der KAGA v lungsdelegation [...] und [...] erhalten vom V schadigung fur [...] festzulegen». Siehe at Act. 11.B.X.258.

1731 Siehe oben Rz 855 und Rz 860 ff.

ten umgesetzt, indem die Aktionärinnen ihre Ab- yrachten und sich die Abbaurechte der Abbaustel- mberg'’?° gemeinsam sicherten. Weitere Abbau- 2 KAGA in der Folge und bis heute nicht dazu.'’2” sründung der KAGA im Aaretal an keinen neuen

n Erwerb von neuen Abbaurechten umgesetzt ha- 2n Beispielen'’2® die unzähligen im KAGA-VR be- ber den Kauf von Grundstücken, über Dienstbar- ndeigentümern und Gemeinden. '’2° Teilweise hat an den Verhandlungen mit den Landwirten bzw. it ihnen beim gemeinsamen Erwerb von Abbau- m, haben sie einander zudem über die Suchtätig- auch bereit, Dritte von der Erzeugung neuen Wett- Jer Wirtschaftsmacht der KAGA drohten, so 2005 che Übernahme von [U01].'73? Zudem griffen die

‚bbaustelle Säget in Uttigen brachte z.B. Kästli ein Ab- e Bergacher/Türliacher in Jaberg und Kirchdorf brachte vom 20.3.1970, Ziff. 1 Bst. c, d, e und f, Act. 11.0.X.8).

sich bereits die KWU gesichert (siehe z.B. VA-Protokoll Auch in Bezug auf die Abbaustelle Bümberg in Kiesen zu Konkurrenten werden könnten: «Es besteht im VA ss die KWU zu gegebener Zeit eine Offerte einreichen dern, dass sich die Konkurrenz in diesem Gebiet fest- mit den Landeigentümern im in Frage stehenden Aus- 1en, um, wenn möglich, Ausbeutungsverträge abzu- innen» (VA-Protokoll der KWU vom 19.12.1968, T. 6,

A zum Teil Kies am Standort der ehemaligen Aktionärin Kieswerkanlagen von der neu in die KAGA aufgenom- Rz 520 und Fn 979 sowie Rz 740).

seschichte für im VR behandelte Landkaufe und Ab- jemeinsamen Sicherung von Abbaurechten sowie zur ifanfrage Bümberg 2003 (VR-Protokoll der KAGA vom VR-Protokoll der KAGA vom 30.11.2005, T. 6.3.2, “ Inkonvenienzentschadigung 2003 (VR-Protokoll der 8, und VR-Protokoll der KAGA vom 8.4.2004, T. 6.2.4, berg 2004 (VR-Protokoll der KAGA vom 2.12.2004, T. 06 (VR-Protokoll der KAGA vom 23.3.2006, T. 4.2, srundeigentümer 2007 (VR-Protokoll der KAGA vom Jung [...] 2008 (VR-Protokoll der KAGA vom 3.4.2008, Waldparzellen 2010 (VR-Protokoll der KAGA vom tbarkeitsvertrag 2011 (VR-Protokoll der KAGA vom oarkeitsvertrage 2012 (VR-Protokoll der KAGA vom ungen über Zusagen div. Grundeigentümer 2013 (VR- ct. 11.B.X.258); Vertrag zwischen KAGA und [...] Uber n 9.9.2014, T. 4.2, Act. 11.A.X.528).

.2006, T. 4.6, Act. 11.B.X.258: «[...] und [...] erhalten als Verhandlungen und zur Ausarbeitung entsprechender om 3.4.2008, T. 5.1.2, Act. II.B.X.258: «Die Verhand- R die Verhandlungskompetenz, um die Höhe der Ent- ıch VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2001, T. 7.1,

Aktionärinnen bereits vor der Gründung de Kaufs von Abbaurechten, um Dritte im Aare gingen auch auf anderen Ebenen entsprect trägern.'732

C.6.5.1.2 Zu den Folgen

958. Indem sich die Aktionärinnen unter d chern, erreichen sie zwangsläufig, dass sich Kauf- oder Dienstbarkeitsvertrags (oder Vor rechte sichern kann. Wie bereits die Gründ konkurrenz vom Abbau im Aaretal abzuhali reicht.17°3 Wenn Kästli-Gruppe in ihrer S Koordination der Aktionärinnen habe zu kt rechte im KAGA-Gebiet zu erwerben, '73* üb ergebnisses und insbesondere der mehrma teiligten selbst, jedenfalls in dieser Absoluth gänzlich verhindert werden, 7? aber immer gestrebt — von der Grosskonkurrenz. Seit de im Aaretal denn auch keine zusätzliche Kon! entstanden. Die Konkurrenz durch Abbauste zugenommen, sie hat sogar abgenommen: ligten noch beklagt, dass es ihnen trotz «i schaft» nicht gelungen sei, «sämtliche Kies So würden noch drei Kiesausbeutungen be ben im Raum Kirchdorf / Jaberg / Uttigen, w aktiv in der Umgebung der KAGA-Abbauste haben die Aktionärinnen jahrzehntelang sc nicht ernsthaft konkurrenzieren kann).'’°® D flussen konnten die Aktionärinnen die in Un hüben von Baustellen. Allerdings hat sich eı von Aushub- und Transportunternehmen im haben. So haben sie das Aushub- und Trar dem sie ihr die Ablagerung von unverschmt ten.'7°°® Andererseits setzten sie sich aktiv | verzichtete.'”“° Ob der spätere Verzicht de diese Einflussnahme zurückzuführen ist, is Stelle auf Folgendes hingewiesen: Auch die deren Aktionärinnen ihren Abbau im KAGA sierung des Wettbewerbsdrucks durch die

1732 Siehe Rz 846 in fine mit einem weiteren Bei

1733 Oben Rz 849 ff.

1734 Act. VIII.163 Rz 10.

1735 Siehe nachfolgende Rz.

1736 Bericht des damaligen VRP vom Dezember

1737 Siehe VRA-Protokoll vom 1.11.1974, T. 3 Act. 11.C.X.11.

1738 Oben Rz 892.

1739 Unten Rz 1192 ff., insb. Rz 1200.

1740 Oben Rz 862 ff.

1741 Unten Rz 980 f.

r KAGA nicht nur zum Mittel des (gemeinsamen) tal als Konkurrentinnen fernzuhalten, sondern sie end vor, z.B. durch Interventionen bei Entscheid-

am Dach der KAGA Abbaurechte gemeinsam si- 1 kein Dritter nach dem erfolgten Abschluss eines vertrags dazu) durch die KAGA dieselben Abbau- erinnen der KAGA festhielten, war das Ziel, Dritt- ten, schon zur Zeit der Gründung weitgehend er- tellungnahme zum Antrag der Ansicht ist, die ainem Zeitpunkt Dritte abhalten können, Abbau- erzeugt diese Behauptung im Lichte des Beweis- Is geäusserten, anderslautenden Ansicht der Be- eit nicht. Der Eintritt von Dritten konnte zwar nicht hin im Wesentlichen und insbesondere — wie an- kurrenz durch eine neue Abbaustelle eines Dritten llen von Dritten im Aaretal hat aber nicht nur nicht Zu Beginn der Zusammenarbeit hatten die Betei- ntensiver Bemühungen und grosser Opferbereit- grubenunternehmer unter einen Hut zu bringen». trieben, für welche die KAGA nicht verantwortlich etzteren hatten in den 70er-Jahren noch Kiesgru- as heute nicht mehr der Fall ist.'7?”’ Nach wie vor len ist einzig [U01] (und deren Preis für Wandkies angesetzt, dass [U01] sie mit KAGA-Wandkies urch den Erwerb von Abbaurechten nicht beein- lauf kommende Menge von rohkieshaltigen Aus- wiesen, dass die Beteiligten auch den Aktivitäten Aaretal nicht ohne Weiteres tatenlos zugeschaut ıtztem Aushub in den KAGA-Deponien erschwer- dafür ein, dass die [U04] auf den Kauf der [U01] st nicht erstellt. Schliesslich sei schon an dieser > Aktionärinnen haben ohne Zustimmung der an- -Gebiet nicht erweitert (siehe dazu unten zur Do- Aktionärinnen, Gegenstand C).'’*' Zutreffend ist

spiel in der dazugehörigen Fn.

1971, S. 15, Act. 11.C.X.14. , Act. 11.C.X.11; VRA-Protokoll vom 10.8.78, T. 5 e), insgesamt, dass diese Abmachung weitger gen Parteibehauptungen’’* fanden aber al lungen statt wie etwa die Beeinflussung vot [U01]. Dass die Umsetzungshandlungen mi zurückzuführen, dass das Ziel bereits zu Bec spätere Umsetzungshandlungen seltener eı aber auch später noch geboten, wurden sie setzungshandlungen lag mit anderen Worte

959. Trotz der gemeinsamen Besetzung vc terstützung durch die raumplanungsrechtlic lerdings nicht gänzlich, auch künftig jegliche die einschlägigen Richtpläne ADT zeigen,

vorgesehen. Einerseits wurde in Oppligen m eine Vormerkung im Aaretal in Grenznähe Mittelland aufgenommen.'’*? Andererseits w Betreiberin [U50] eine Festsetzung im Aare Richtplan ADT Entwicklungsraum Thun aufg terer Wiederauffüllung’’* sieht der Teil-Ric Deponie «auf grüner Wiese» namens «Lim Aaretal — und zwar im KAGA-Gebiet selbst -

C.6.5.2 Gegenstand B: Umsetzung und F des Wettbewerbsdrucks der KAC

960. Diese Abmachung besteht wie oben 1 geeinigt haben, den Wettbewerbsdruck, der rinnen zu dosieren. Die KAGA wurde dabei nisiert und eingesetzt.'’*’ Diese dienende F dem sie der KAGA einerseits inhaltliche Vore sich die KAGA den Aktionärinnen gegenübe von Dritten, insbesondere Konkurrentinnen « rerseits haben die Aktionärinnen organisatoı für weitere Zwecke zugunsten der Aktionarir rinnen überein, dass jede Aktionärin einen \

C.6.5.2.1 Grundidee der Aktionärinnen: Zur Umsetzung

961. Dass die Aktionärinnen die KAGA als ben, zeigt sich namentlich in der oben bel dem Jahr 2002:'75° «KAGA ist nicht Selbst: Aktionären in ihrem jeweiligen Wettbewerb: KAGA manifestiert sich letztlich in jedem Eı der den Aktionärsinteressen dient. Die nach

1742 So etwa Act. VIII.162 Rz 32-34 und 77.a; A 1743 Rz 392-394.

1744 Rz 398-400.

1745 Rz 491 resp. 496.

1746 RZ 496 i.V.m. 400.

1747 Oben Rz 871 f.

1748 Oben Rz 874 ff. und Rz 891 ff.

1749 Oben Rz 896 ff.

1750 Siehe oben Rz 871 f.

end bereits altrechtlich umgesetzt wurde. Entge- ıch unter geltendem KG noch Umsetzungshand- 1 [U04] hinsichtlich eines möglichen Erwerbs von t der Zeit deutlich abnahmen, ist vor allem darauf jinn weitgehend erreicht werden konnte, dass also forderlich waren. Waren Umsetzungshandlungen ohne Weiteres getroffen. Den verminderten Um- n nicht ein Gesinnungswandel zu Grunde.

yn geeigneten Abbaugrundstücken sowie der Un- hen Einschränkungen gelang es den Parteien al- > neue Konkurrenz im Aaretal zu verhindern. Wie sind nämlich zwei neue Abbaustellen im Aaretal it der Abbaustelle «Neumatt» der Betreiberin AAA zum KAGA-Gebiet in den Richtplan ADT Bern- ‚urde in Thun mit der Abbaustelle «Pfandern» der tal, und zwar im KAGA-Gebiet selbst, in den Teil- enommen.'’* Nebst diesen Abbaustellen mit spä- htplan ADT Entwicklungsraum Thun zudem eine pachmoos» in Uetendorf der Betreiberin [U04] im - als Zwischenergebnis vor.'7*°

-olgen der Abmachung über die Dosierung

estgestellt darin, dass sich die Beteiligten darauf von der KAGA ausgeht, zum Vorteil der Aktiona- gezielt als Dienerin der Aktionärsinteressen orga- unktion haben die Aktionärinnen konkretisiert, in- yaben machten (B.1): So haben sie festgelegt, wie r verhalten soll (B.1.1) und wie sie sich gegenüber Jer Aktionärinnen, verhalten soll (B.1.2).'7*? Ande- ische Massnahmen getroffen, um die KAGA auch inen einsetzen zu können: So kamen die Aktiona- /erwaltungsrat stellen darf (oben B.2).'’*

KAGA ist Dienerin der Aktionärsinteressen

Dienerin der Aktionärsinteressen verstanden ha- vandelten aktionärspolitischen Grundhaltung aus zweck, sondern Mittel zum Zweck: Sie dient den ». Die Umsetzung dieser dienenden Funktion der jtscheid der Aktionärsvertreter im VR von KAGA, folgenden Ausführungen über die Umsetzung der

ct. VIII.156 Rz 112 f.

konkreten Grundanliegen der Aktionärinner Dienerinnenfunktion der KAGA. An dieser S scheid über das KAGA-Verhalten, der den ir auch der KAGA selbst bzw. ihrem wirtschaf teressensymmetrie kann sich insbesondere Rabatte oder sonstige Preisvorteile so ange kaufte Menge ebenfalls profitiert (was ja der zeigt sich gerade in diesem Punkt, dass die der KAGA in erster Linie das Aktionärswohl i dass die KAGA Nicht-Aktionärinnen nicht d den Aktionärinnen (siehe aber die Preisliste: Angestellten der KAGA hatten 1998 denn au von Nicht-Aktionärinnen die gesunkene | könnte. '7% Der für die Preise zuständige VR kein Gehör. Erst im Jahr 2005 nahm er fü allerdings nicht durchgehend in allen Jahrer Auch bei der Erstattung von Transportkoste erster Linie auf ihre individuellen Interesse gleichs von Transportkosten war die Vergrö Deponievolumens. Obwohl es für KAGA ke nieraum anzukurbelnde Kiesverkauf an Aktic Transportkostenausgleich nur ihren Aktiona

Zu den Folgen

962. Indem die Aktionärinnen die KAGA al: sen aufgebaut haben, haben sie dem Spiel gen. Die KAGA muss all ihre Entscheide in

sen messen; sie kann nicht einfach den Marl Erfolgs für die KAGA - und damit im Sinne Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft'’°° — se ressen handelt es sich dabei nicht stets um — neben der generellen Reduktion des von auch gegenläufige individuelle Interessen

sehr nahe an den KAGA-Abbaustellen gelec

1751 Der VR der KAGA hat im Dezember 2014 -: den, ab dem 1. Januar 2015 ein für alle K (unten Rz 1040).

1752 Oben Rz 755.

1753 Oben Rz 899 sowie unten Rz 1059und Rz 1

1754 Unten Rz 1111 ff.

1755 Nach dem Konzept des Gesetzgebers han sellschaft um das Aktionarsinteresse schle nen, an einer Kapitalgesellschaft wie der Al winnstrebigkeit, die sich fur die Aktionarinne ummünzt. Die zentrale Bedeutung der G Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR, wonach die Aufhe licher Beschluss — die Zustimmung sämtlich lösung der AG das qualifizierte Mehr gent: einer Aktiengesellschaft, bei der die Gewir eine Genossenschaft auf «die Förderung od in gemeinsamer Selbsthilfe» ausgerichtet, v bindung einer nicht geschlossenen Zahl v Abs. 1 OR).

1 zeigen daher zugleich auch die Umsetzung der telle sei schon darauf hingewiesen, dass ein Ent- \dividuellen Aktionarsinteressen dient, gleichzeitig tlichen Fortkommen dienen kann. Eine solche In- » bei der Preisgestaltung ergeben, wenn nämlich setzt werden, dass die KAGA durch die mehr ver- “Grundidee eines Rabattes entspricht). Allerdings > von den Aktionärinnen vorgegebene Preispolitik m Blick hatte. Dies wird schon nur dadurch belegt, ie gleich guten Bedingungen anbieten durfte wie vanpassung per 1. Januar 2015).'7°' Die leitenden ch die Idee, dass eine Preisanpassung zugunsten Nachfrage der Dritten wieder etwas ankurbeln A bzw. Verwaltungsrat der KAGA hatte dafür aber r gewisse Drittkundinnen eine Preissenkung vor, 1 und schon gar nicht auf das Aktionärsniveau.'75? n beim Kiesverkauf achteten die Aktionärinnen in n, nicht jene der KAGA. Erklärtes Ziel des Aus- sserung des bei KAGA zur Verfügung stehenden ine Rolle spielt, ob der zur Schaffung von Depo- ynarinnen oder an Dritten erfolgt, gewährte sie den rinnen.'75*

5 Dienerin zur Befriedigung ihrer eigenen Interes- von Angebot und Nachfrage eine Akteurin entzo- erster Linie an den individuellen Aktionärsinteres- timpulsen folgen und im Sinne des ökonomischen > des «allgemeingültigen» Aktionarsinteresse der Ibst handeln. Bei den individuellen Aktionarsinte- ein und dasselbe Interesse, da die Aktionärinnen Jer KAGA ausgehenden Wettbewerbs — durchaus haben. So bewertete beispielsweise Daepp (mit jenem Kieswerk) und die Marti-Gruppe (als Aktio-

also nach entsprechenden Medienberichten — entschie- undinnen gleich geltendes Rabattsystem einzuführen

161.

delt es sich bei der Gewinnstrebigkeit einer Aktienge- chthin. Das (wirtschaftliche) Interesse von Aktionärin- ttiengesellschaft beteiligt zu sein, besteht in derer Ge- n in finanzielle Vorteile qua Dividendenausschüttungen swinnstrebigkeit einer AG zeigt sich eindrücklich an »bung der Gewinnstrebigkeit — als einziger aktienrecht- er Aktionärinnen erfordert, während selbst für die Auf- gt (vgl. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 16 OR). Im Gegensatz zu instrebigkeit der Gesellschaft im Zentrum steht, wäre er Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder vobei zugleich das Prinzip der offenen Türe gilt («Ver- on Personen oder Handelsgesellschaften») (Art. 828 närin ohne «anerkanntes» Kieswerk) die At gerecht, 75° während Alluvia sich sehr für die fitierte.'7%’ Bei anderen Entscheiden profitie orchestrierten Rückbau des Kieswerkes in V nicht nur die Werke der KTB [wozu insbeso und [U11] gehörten], sondern vor allem auc grosses Interesse».'7°® Die konkrete Gewicl sen der verschiedenen Aktionärinnen fand ı delten Grundanliegen - in jeder VR-Sitzun Folge bzw. ihr Ausmass von jedem einzeln Verhalten der KAGA fällten und fällen. Geme von individuellen Aktionärsinteressen war bloss nebensächlich ist,'76° womit dem Wet!

963. Marti-Gruppe trägt in ihrer Stellungna ausgeblendet, dass sich die Interessen der Marti-Gruppe im Laufe der Zeit geändert hi an KAGA den Zugang zum für den Strasseı henden Nationalstrassenbauvorhaben lancii Abbaurechte in KAGA und die Beteiligung d: eigenes Kieswerk zu errichten. Es sei ihr nt men gegangen, nicht darum, den Wettbewe sourcen sei effizient, zur damaligen Zeit Ul Kartellrecht als unbedenklich eingestuft wor ab den 1980er Jahren hätten sich die Intere: sei im relevanten Markt praktisch nicht meh von KAGA und dem KAGA-Vertrag distanzi bieterin und keine Nachfragerin von Rohkies ab den 1980er Jahren für Marti-Gruppe nur habe Marti-Gruppe praktisch nur noch reine dadurch bestätigt, dass die Vorzugskonditior oder der Transportkostenausgleich so ausg nicht profitiert habe. Der besonderen Stellui werbsbehörden bewusst gewesen, sei doch net worden. Bei der Beweiswürdigung, der sung finde dies jedoch keinen Niedersct Jahrzehnten nur noch wie eine «normale» B sich auch so. Sie sei von KAGA und den

worden — aber gleichwohl werde Marti-Grup tionarinnen. "7°"

964. Mit diesen Ausführungen stellt Marti-' dar, die sie zu einem Beitritt zu KAGA bzw. « Sie zeigt ausserdem auf, wie und weshalb verändert haben. Diese Ausführungen zu de nen, auch wenn Marti-Gruppe sie nicht weit Marti-Gruppe halt im Ubrigen selbst fest, da halt ergebe. Die Wettbewerbsbehörden sinc

1756 Unten Rz 1119 und VR-Protokoll der KAGA 1757 Unten Rz 902 und Rz 1113.

1758 Oben Rz 740 f.

1759 Siehe dazu Rz 904 und Rz 909.

1760 Eindrücklich Rz 725 und 813.

1761 Act. VIII.158 Rz 10-15, auch Act. IX.30 Beil

1762 Siehe Rz 573 f.

ısrichtung des Transportkostenausgleichs als un- sen einsetzte und auch Kästli-Gruppe davon pro- rten primär andere Aktionärinnen, wie z.B. beim Vichtrach: «An der Kapazitätsverminderung haben ndere Hofstetter, Messerli und Kastli sowie [U 10] hh die Daepp AG und das Kieswerk Heimberg ein tung und Durchsetzung der individuellen Interes- ind findet somit — entlang der nachfolgend behan- g von Neuem statt.1”°° Damit hängt die konkrete en Entscheid ab, den die Aktionärinnen über das iinsam ist ihnen aber, dass die KAGA nur Spielball und ist, während ihre eigene Gewinnstrebigkeit bewerb letztlich eine Akteurin entzogen wird.

nme zum Antrag und anderweitig vor, es werde " Aktionärinnen und insbesondere diejenigen von itten. Marti-Gruppe habe sich mit der Beteiligung ıbau benötigten Rohkies gesichert, als die anste- art wurden. Sie habe damals die Einbringung ihrer aran als vorteilhafter erachtet als den Versuch, ein ır um den Zugang zu hinreichenden Kiesvorkom- rb einzuschränken. Ein solches Pooling von Res- olich gewesen und unter dem damals geltenden den. Nach Abschluss dieser Strassenbauprojekte ssen von Marti-Gruppe massgeblich geändert. Sie r tätig gewesen und habe sich in dieser Zeit auch ert. Sie sei keine Konkurrentin von KAGA als An- ; zur Veredelung. Als Rohkieslieferantin sei KAGA noch beschränkt interessant gewesen. Von da an Aktionärsinteressen an KAGA gehabt. Das werde 1en der Aktionärinnen wie etwa die Mengenrabatte estaltet gewesen seien, dass Marti-Gruppe davon ng von Marti-Gruppe seien sich auch die Wettbe- die Untersuchung zunächst nicht gegen sie eröff- rechtlichen Würdigung und der Sanktionsbemes- lag. Marti-Gruppe betrachte KAGA schon seit steiligung an einer Aktiengesellschaft und verhalte anderen Aktionärinnen wie eine Dritte behandelt pe in dasselbe Boot geworfen wie die übrigen Ak-

Sruppe ihre individuellen Gründe und Interessen Jeren Vorgängerin, die KWU,'762 bewogen haben. sich ihre Interessen an dieser Beteiligung später n von Marti-Gruppe verfolgten Interessen erschei- er belegt, objektiv nachvollziehbar und schlüssig. ss sich dies auch aus dem festgestellten Sachver- ] sich mit anderen Worten der etwas besonderen

vom 10.9.2009, T. 2.2, Act. 11.B.X.258.

age 4 Rz 10-13.

Stellung, die Marti-Gruppe unter den Aktion; KAGA und ihren Aktionärinnen als einzige a werks betrachtet, sondern als Bauunterneh zugskonditionen im Kiesbereich nicht profitie als Ausgleich Sonderlösungen für Marti-Gr jedoch nicht der Fall. Insofern kann konstatie rer Zeit nicht mehr gleichermassen von KAG tig ist aber auch festzuhalten, dass sich Mart Aktionärinnen anders gelagerten individuel sein musste, denn diese haben stets Kiesw zur Veredelung in ihren Werken resp. an d siert. Trotz dieser «Sonderrolle» hat sich M eine Beteiligung an der KAGA bzw. deren V verbundenen «Nachteile» in Kauf genomme mittrug. Zutreffend mag sodann sein, dass N etwas alleine dastand und sich nicht durchs: tieren, dass sich den VR-Protokollen von K/ Gruppe gegenüber den Beschlüssen nicht fast ausnahmslos ex- oder implizit einstimm zichtet, ihre innere Ablehnung durchgängig chend abzustimmen, oder sie hat — sofern s lautenden, dies nicht aktenkundig machi plausibel. Dieses Verhalten von Marti-Grup Marti-Gruppe abweichende Voten im VR vo sehen haben mag. Das ändert aber nichts dé — den fraglichen Beschlusse letztlich ex- oc tanzierung von Marti-Gruppe gegenüber KA orts behandelt,'76° worauf verwiesen sei; si festzuhalten, dass Marti-Gruppe unter den gelagerten Interessen als Bauunternehmen dere Rolle zukam als den übrigen Aktionär nichts und aus der Tatsache, dass die Untei wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten abl

965. Soweit Marti-Gruppe der Ansicht ist, i digung und insbesondere bei der Sanktions delt es sich nicht um eine hier zu behandelı dieser Stelle dennoch, dass das bei der recl der Sanktionsbemessung. Zum «Frust» vo sung sei angemerkt, dass dieser aus mens< scheint. Bei den gegenüber den Aktionärin jedoch aus Sicht von Marti-Gruppe «unglücl nicht um den Markt für Kiesveredelung, sor dere Verhaltensweisen, bei denen der Bet steht, nicht bzw. nicht gegenüber den Aktie von Marti-Gruppe hat deshalb bei der Sar Gruppe bei der Sanktionsbemessung «nicl mag für diese zwar als unfair erscheinen, da

1763 Siehe etwa Rz 1088, 1090 und 1133.

1764 \/ereinzelte Ablehnungen oder Enthaltunge nicht die Regel.

1765 Rz 643, 654, 657 und insbesondere 659.

irinnen einnimmt, durchaus bewusst. Sie wird von ktuelle Aktionärin nicht als Betreiberin eines Kies- men, das insbesondere von den zahlreichen Vor- ren konnte. Teilweise haben die Beteiligten quasi uppe getroffen,'76? über weite Strecken war das art werden, dass Marti-Gruppe jedenfalls in jünge- A profitierte wie andere Aktionärinnen. Gleichzei- i-Gruppe selbst ihrer im Vergleich zu den anderen len Interessen von Anfang an ebenfalls bewusst erke betrieben und waren am KAGA-Kies primär er «Marktberuhigung» im oberen Aaretal interes- larti-Gruppe aus anderweitigen Überlegungen für orgängerin entschieden, womit sie auch die damit n hat bzw. in Kauf nehmen musste und das Ganze larti-Gruppe mit ihren Interessen im VR von KAGA stzen konnte. Gleichzeitig ist aber auch zu konsta- \GA eine konstant ablehnende Haltung von Marti- entnehmen lässt; vielmehr fielen die Beschlüsse ig. 7% Marti-Gruppe hat also entweder darauf ver- gegen aussen kundzutun und auch dementspre- ie das getan haben sollte — dennoch den anders- anden Protokollen zugestimmt. Nur Erstes ist pe erscheint zwar insofern verständlich, als dass n KAGA als einen Kampf gegen Windmühlen ge- ıran, dass sie — aus welchen Gründen auch immer ler implizit zustimmte. Die angebliche innere Dis- GA und dem KAGA-Vertrag wurde bereits ander- e ist nicht weiter relevant. Zusammenfassend ist Aktionärinnen von KAGA aufgrund ihrer anders und nicht als Kieswerk in der Tat eine etwas an- innen. An ihrer Beteiligung ändert das allerdings suchung gegen Marti-Gruppe erst später eröffnet eiten.

hre «Sonderrolle» werde bei der rechtlichen Wür- bemessung nicht gebührend berücksichtigt, han- ide Sachverhaltsfrage. Vorweggenommen sei an itlichen Würdigung durchaus einfloss, ebenso bei n Marti-Gruppe gegenüber der Sanktionsbemes- shlich-psychologischer Sicht zwar verständlich er- nen sanktionierbaren Verstössen handelt es sich <licherweise» um Verhaltensweisen, bei denen es ıdern um andere Verhältnisse geht, während an- rieb eines eigenen Kieswerks mehr im Zentrum ynärinnen sanktionierbar sind. Die «Sonderrolle» ktionsbemessung keine Bedeutung. Dass Marti- it besser wegkommt» als andere Aktionärinnen, | sie sich bereits innerhalb der KAGA benachteiligt

n kamen zwar vor (siehe etwa Rz 1119), waren aber und weniger profitierend fühlt, ist aber der aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

966. KAGA führt in ihrer Stellungnahme zu sellschaftsinteresse verpflichtet gemäss Art strebigkeit der Gesellschaft und nicht anden hen seien. Dafür, wie der VR die Gewinr grossen Ermessensspielraum. Insoweit bes weitiger Interessen, u.a. auch anderweitige. nisation und die Ausrichtung der KAGA s schiedentlich andeute.'’% Ähnlich äussert si in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Art unzulässig, wenn Aktionärsvertreter die Int VR einbringen würden, zumal diese Interess

967. Diese Ausführungen von KAGA, Mart Es ist vorliegend irrelevant, ob die Mitberüc nenfalls welchen durch den VR von KAGA 2 mehr darum, sachverhaltsmässig festzuste närsinteressen mitberücksichtigt hat. Insbes den Aktionärinnen und gegenüber Konkurre Ausführungen eingehen.

C.6.5.2.2 Gegenstand B.1: Die inhaltlich Erstens zum Verhalten gegenüber den A| Im Kiesbereich

968. Zur Umsetzung: Wie oben festgestel die Aktionärinnen nicht konkurrenzieren s KAGA kein Kieswerk betreiben darf. Dass di dass die KAGA kein Kieswerk betreibt. Im E Da der VR von KAGA und damit die Aktion: welchem die KAGA das Wandkies (und at verkauft,'77° können sie dadurch den davon men die Beteiligten denn auch überein, dass Bis und mit 2014 praktizierte KAGA unters« wobei der Preis für Wandkies unter Berücksi regelmässig weit mehr als doppelt so hoct

1766 Act. VIII.156 Rz 62-69.

1767 Act. VIII.158 Rz 97.

1768 Act. VIII.162 Rz 137 f.

1789 Oben Rz 875 ff.

1770 Siehe die Preislisten, in welchen die Preise f Speziellen Materialen und die Depon Act. 11.0.X.167, und VR-Protokoll der KAGA Preislisten und deren jährliche Genehmigun Kiesprodukten neben Wandkies sind allerdit Recyclingmaterial CHF 138'507.-, Erlös sor rialien CHF 372.-, im Vergleich zu E CHF 6'733'944.- (Jahresabschluss 2013, S

1771 Oben Rz 878.

1772 Dies ergibt sich neben der Preisliste auch a terem Tabelle in Rz 1141).

rechtlichen Ausgangslage geschuldet und daher

m Antrag aus, der VR sei grundsätzlich dem Ge- . 717 Abs. 1 OR, worunter zunächst die Gewinn- veitige, individuelle Aktionärsinteressen zu verste- istrebigkeit verfolgen wolle, habe er aber einen tehe auch Raum für die Berücksichtigung ander- Aktionärsinteressen. Die Ausgestaltung der Orga- ei nicht aktienrechtswidrig, wie der Antrag ver- ch auch Marti-Gruppe.’’7 Auch Alluvia beruft sich . 717 Abs. 1 OR und macht geltend, es sei nicht eressen ihrer jeweiligen Arbeitgeberinnen in den sen durchaus auch gleichlaufend sein könnten. '76®

i-Gruppe und Alluvia zielen an der Sache vorbei. ksichtigung von Aktionärsinteressen und gegebe- iktienrechtlich zulässig ist oder nicht. Es geht viel- len, dass der VR von KAGA (individuelle) Aktio- ondere geht es darum, wie sich KAGA gegenüber sntinnen verhalten hat, worauf die nachfolgenden

1en Vorgaben für das Verhalten der KAGA

ktionärinnen (B.1.1):

It, kamen die Beteiligten überein, dass die KAGA o11.'76° Im Kiesbereich ist vorgesehen, dass die se Übereinkunft umgesetzt wird, zeigt sich daran, ;ereich Wandkiesverkauf ist die KAGA zwar aktiv. irrsvertreter aber jährlich den Preis bestimmen, zu Ich übriges Material wie z.B. Recyclingprodukte) ausgehenden Wettbewerbsdruck steuern. So ka- der Wandkiespreis für Dritte hochzuhalten sei.'’”' shiedliche Preise für Aktionärinnen und für Dritte, chtigung des Transportkostenausgleichs für Dritte 1 war wie für Aktionärinnen.'’”? Per Januar 2015

ür Wandkies, Wandkies sortiert, Recycling-Materialien, epreise festgehalten sind (z.B. Preisliste 2013, vom 29.11.2012, T. 2.3.3, Act. Il.B.X.258; siehe zu den g unten Tabelle in Rz 1054). Die Ubrigen Verkaufe von igs eher bescheiden, siehe z.B. Rechnung 2013, Erlös tiertes Rundmaterial CHF 361'539.-, Erlös spez. Mate- rlös Wandkies CHF 5'033’459.-, Erlös Deponie 1, Act. 11.A.X.493).

us den effektiv abgerechneten Preisen (siehe zu Letz- hoben die Beteiligten den Transportkosten: Aktionarinnen und Dritte auf, indem sie ein und ein einheitliches Mengenrabattsystem « mengen des Jahres 2014 mit dem neuen M wichtigsten Aktionärskundinnen und die g Preisänderungen verbunden sind.'’7”* Zude konkreten Wandkiespreis.'77®

969. Zu den Folgen: Dadurch, dass die | Anbieterin von veredeltem Kies. Entspreche Ressourcen in diesem Gebiet übernommen werken vor Ort zu veredeln und von dort aı sprechend dem Gegenstand C auch für die die Kies-Ressourcen dieses Gebiets von K närinnen zu den Nachfragern von veredelte wird naturgemäss in erster Linie von den Ak fluss dieser Kies-Ressourcen können die B der Lage sind, das Wettbewerbspotenzial, d gesamt ist festzustellen, dass dem Wettbe\ Kieswerk zu betreiben, eine Akteurin entzoc

Im Deponiebereich

970. Im Deponiebereich haben die Beteil legt.'77” Insofern gibt es in diesem Bereich : gehemmten Tätigkeit. Allerdings waren die E KAGA in ihrem Sinn zu steuern, indem sie und Auflagen für die Entgegennahme von u

In den übrigen Bereichen

971. Zur Umsetzung: Wie oben gezeigt, | den übrigen Bereichen (d.h. neben Kiesabk in denen sie die Aktionärinnen nicht konkur weise Rekultivierungsarbeiten für andere B Personal- und Maschinenvermietung.’’8° G: der KAGA ausgearbeiteten Strategie soll die ben und nicht tätig sein in den folgenden Wandkiesverkauf an Bauunternehmen (höc Transportgeschäft, im Erdbau (Ausnahme: | im Ingenieur-Geschäft.'7°' Soweit ersichtlic Bereiche massgeblich tätig.

972. Zu den Folgen: In den Bereichen, in Nachfragern letztlich eine potenzielle Anbie schrankungen ware die KAGA allenfalls im |

1773 Unten Rz 1129.

1774 Oben Rz 878.

1775 Oben Rz 878.

1776 Oben Rz 409 ff.

1777 Oben Rz 886.

1778 Oben Rz 886 und unten Rz 1143 ff. und 12: 1779 Oben Rz 887.

1780 Oben Rz 531 m.w.H.

1781 Oben Rz 764.

ıusgleich'’73 und die unterschiedlichen Preise für an Grundpreis von CHF 9.- pro Tonne festlegten ainführten. Vergleicht man allerdings die Bezugs- engenrabattsystem, zeigt sich, dass damit für die rösste Drittkundin [U01] keine oder nur geringe m bestimmten sie weiterhin jedes Jahr über den

<AGA selbst kein Kieswerk betreibt, entfällt eine nd dem Gegenstand A haben nicht Dritte die Kies- , um sie abzubauen, in von ihnen erstellten Kies- ıs veredelten Kies anzubieten. Dasselbe gilt ent- Aktionärinnen. Stattdessen lassen die Beteiligten AGA abbauen und über die Kieswerke der Aktio- m Kies fliessen. Der unveredelte Kies der KAGA tionärinnen mit Kieswerk nachgefragt.'””° Den Ab- eteiligten über den Preis steuern, wodurch sie in as von KAGA-Wandkies ausgeht, zu steuern. Ins- verb durch das Verbot zu Lasten der KAGA, ein jen wird.

igten der KAGA keine expliziten Verbote aufer- auch keine Folgen aufgrund einer fehlenden oder eteiligten durchaus bereit, das Marktverhalten der - falls sie es als nötig erachteten —Restriktionen nverschmutztem Aushub festlegten.'77®

camen die Beteiligten überein, dass die KAGA in au und Deponie) nur in Bereichen tätig sein darf, renziert.'77? Als zulässig erachteten sie beispiels- etriebe, Strassenreinigungen, Winterdienst sowie emäss der im Jahr 2002 von den VR-Mitgliedern > KAGA namentlich kein eigenes Kieswerk betrei- Bereichen: Beton herstellen, Beton recyclieren, ‚hstens mit genügender Preisdiskriminierung), im Xekultivierungsberatung), im Aushubgeschäft und n, ist die KAGA in keinem dieser ihr untersagten

welchen die KAGA nicht tätig sein darf, wird den terin vorenthalten. Ohne die entsprechenden Ein- 3ereich Aushub, Transport etc. tätig.

16 ff.

Zu den Vorzugskonditionen der KAGA fü „1782

Ressourcen:

973. Zur Umsetzung: Wie oben festgestell die KAGA ihren Aktionärinnen vor allem das Dass die Vorzugsbehandlung der Aktionärin gleich)'7®* und aller Aktionärinnen (durch d umgesetzt wurde, zeigen die Preislisten ur sich die Beteiligten darauf geeinigt, sich bis < ren.!78° Wenn KAGA in ihrer Stellungnahm« gangenheit die Aktionärsinteressen vor ihr wäre dies allenfalls aus gesellschaftsrechtlic lich.'78°” Das geht an der Sache vorbei. Die | onärinnen die Gesellschaftsinteressen von I genden Kartellrechtsverfahren ohne Belan beurteilt.

974. Zu den Folgen: Die Folgen der Vorzu: hen darin, dass die Aktionärinnen die Kiesp Preisen erhielten als Dritte. Damit hatten sie ten. Seit 2015 besteht dieser Wettbewerbsvc die Kiespreispolitik von KAGA, die sie seit : Untersuchung ist — deren kartellrechtliche z beurteilen. Allerdings ist die KAGA, weil sie dürfnisse und Nachfrage von nahe zu ihr ge (andere haben eine sehr kleine Nachfrage | Aktionärinnen Daepp, Heimberg und Kästli.

Zweitens zum Verhalten gegenüber Konl

975. Zur Umsetzung: Oben wurde festges KAGA sich nötigenfalls auch gegen Dritte, i richten soll. Dies ergibt sich an sich schon di Kiesprodukten für die Aktionärinnen festleg! auch explizit fest, indem sie sich darauf ein preis für Dritte hochhalten (Diskriminierung eine Hochhaltung des Preises für diese setz 2014 um.'”*' Dass die KAGA gezielt zum N folgende Gegebenheit: KAGA drohte der [L dazu zu bewegen, vom Kauf der [U01] abzu

976. Zu den Folgen: Das gezielte Verhalt Dritten einen Wettbewerbsnachteil im Verhi

1782 Oben Rz 888.

1783 Oben Rz 888 ff.

1784 Unten Rz 1032 ff.

1785 Zum Transportkostenausgleich unten Rz 10 Rz 1066 ff.

1786 Unten Rz 1040.

1787 Act. VIIl.156 Rz 115.

1788 Siehe dazu ausführlicher oben Rz 409 ff. ur

1789 Oben Rz 891 ff.

1790 Oben Rz 892 und Rz 764.

1791 Oben Rz 973 m.w.H.

1722 Oben Rz 894.

r die Aktionärinnen beim Erwerb von KAGA-

t, haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass Wandkies zu «Vorzugskonditionen» anbietet. '7°° nen mit Kieswerk (durch den Transportkostenaus- en Listenpreis und zusätzliche Vergünstigungen) id zahllosen VR-Entscheide.'’®® Per 2015 haben auf Weiteres keine Vorzugspreise mehr zu gewäh- > zum Antrag ausführt, falls sie damit in der Ver- > eigenen Gesellschaftsinteressen gestellt hätte, cher Sicht zu beanstanden, nicht aber kartellrecht- Frage, ob durch die Vorzugsbehandlung der Akti- <AGA aktienrechtlich verletzt wurden, ist im vorlie- g und wurde denn auch weder untersucht noch

Jskonditionen zugunsten der Aktionärinnen beste- rodukte der KAGA bis und mit 2014 zu besseren einen Wettbewerbsvorteil gegenüber diesen Drit- yrteil so nicht mehr. Zu präzisieren bleibt hier, dass 2015 verfolgt, nicht Gegenstand der vorliegenden ‘ulassigkeit wäre in einem späteren Verfahren zu kein Kieswerk betreibt, nach wie vor auf die Be- legenen Aktionärinnen mit Kieswerk ausgerichtet nach Wandkies).'7?® Das sind namentlich die drei

urrentinnen der Aktionärinnen (B.1.2):'7°°

tellt, dass die Beteiligten übereinkamen, dass die nsbesondere Konkurrentinnen der Aktionärinnen, araus, dass die Beteiligten einen Vorzugspreis bei ten. Sie hielten die Ausrichtung gegen Dritte aber igten, dass die KAGA im Kiesbereich «den Kies- )» soll.'7%° Die Benachteiligung von Dritten durch ten die Beteiligten wie bereits gezeigt bis und mit achteil von Dritten eingesetzt wurde, belegt auch 04] konkret mit ihrer Wirtschaftsmacht, um [U04] sehen. 1/92

en gegen Dritte wirkt sich insofern aus, als diese Itnis zu den Aktionärinnen haben.

92 ff. und zu den zusätzlichen Vergünstigungen unten

d unten, Rz 1045.

C.6.5.2.3 Gegenstand B.2: Die organisa KAGA

977. Zur Umsetzung: Wie oben festgestell ihnen das Recht hat, einen Vertreter in den k Verwaltungsrat wird insbesondere auch dart Produkte verkauft.'7%* Die Aktionärinnen hal nen Vertreter in den VR zu entsenden, ste Posten während einer Zeit von nicht ganz : hang ist insbesondere auf das Schreiben v welchem sie sich im Jahr 2006 explizit auf di 1970 berief,'7° woraufhin die Aktionärinnen berufenen ausserordentlichen GV in den VF spiel, das zeigt, wie präsent der KAGA-Ver weisen anderslautenden Behauptungen — n

978. Zu den Folgen: Die Folge der organi nen einen VR-Vertreter in den Verwaltungs: närinnen dort ihre individuellen Interessen z! taten dies, wie bereits beschrieben, unter : (und weiter festsetzen), welche die KAGA vc langt.'”°° Oder indem sie im VR entschieden anzudrohen, um diese dazu zu bewegen, | Folge ist, dass die Aktionärinnen, deren ak oder zumindest leitende Angestellte bei der formationen verfügen, die im VR von KAGA

C.6.5.3 Gegenstand C: Umsetzung der A Wettbewerbsdrucks durch die Al

979. Diese Abmachung besteht wie oben fe der von den Aktionärinnen ausgeht, gestet Teilaspekte: C 1) Das Verbot, im KAGA-Ge das Verbot zur Weitergabe der Aktionärsvoı rinnen nur einen gedrosselten Wettbewerb :

C.6.5.3.1 Teilaspekt C.1: Verbot zu Last weitere Abbaurechte zu erwer Aktionärinnen betriebenen Ge

980. Zur Umsetzung: Den Beteiligten war ¢ Gebiet Abbaurechte zu erwerben oder dort s haben es beispielsweise in der geplanten (2 im Jahr 2010 nach wie vor im Vertragsentw

1783 Oben Rz 896 ff.; siehe zum Recht einer jede führlich oben Rz 676 ff. und siehe insb. Art.

1794 Art. 3 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

1795 Oben Rz 679 ff.

1796 Oben Rz 681.

1797 RZ 682.

1788 Siehe auch die Durchsetzung des KAGA-Ve

1789 Siehe z.B. für die Festsetzung der Listenpre

1800 Oben Rz 910 ff.

1801 Oben Rz 871 f.

1802 Oben Rz 611.

torischen Massnahmen zur Steuerung der

t, kamen die Aktionärinnen überein, dass jede von ‘AGA-Verwaltungsrat zu entsenden. '7® Im KAGA- iber entschieden, zu welchem Preis die KAGA ihre yen das Recht einer jeden anderen Aktionärin, ei- ts respektiert; nur im Fall von Marti blieb ihr VR- wei Jahren unbesetzt.'7% In diesem Zusammen- on Marti an den VRP der KAGA hinzuweisen, in eses Recht aus dem KAGA-Vertrag aus dem Jahr den Vertreter von Marti an einer extra hierfür ein- ı von KAGA wählten. 79” Dies ist ein weiteres Bei- trag bei den Aktionärinnen — entgegen ihren teil- och war. 179

satorischen Massnahme, wonach alle Aktionärin- ‘at der KAGA berufen können, ist, dass die Aktio- ur Steuerung der KAGA wahrnehmen können. Sie anderem indem sie die Preise festgesetzt haben yn Aktionärinnen und Dritten für ihre Produkte ver- haben, der [U04] die Wirtschaftsmacht der KAGA vom Kauf der [U01] abzusehen." Eine weitere jgesandte Personen durchwegs zugleich Organe | jeweiligen Aktionärinnen sind, über sämtliche In- besprochen werden.

‚bmachung über die Dosierung des ktionarinnen

stgestellt darin, dass auch der Wettbewerbsdruck, ıert werden soll.'®°' Dieser Gegenstand hat drei biet neue Kiesabbaustellen zu erschliessen, C 2) teile an Dritte und C 3) das Gebot, unter Aktiona- zu betreiben.

en der Aktionärinnen, im KAGA-Gebiet ben und über die bisher von den biete hinaus Kies abzubauen

Jas Verbot zu Lasten der Aktionärinnen, im KAGA- sonstwie Kies abzubauen, ein stetes Anliegen. Sie ber gescheiterten) Änderung des KAGA-Vertrags ‚urf vorgesehen."?® Im Jahr 2009 hat Kiestag für

ın Aktionärin, einen Verwaltungsrat zu delegieren, aus- 5 KAGA-Vertrag, oben Rz 583.

rtrags im Jahr 2012, oben Rz 595 ff. ise Tabelle in Rz 1054.

ein Abbauprojekt bei der KAGA nachgefrag lige Geschäftsführer prüfte hierzu die Karte | da das Abbauprojekt ausserhalb des KAGA sodann beansprucht: Dies betrifft den einzic im KAGA-Gebiet durch eine aktuelle Aktio Aare-Kies (Daepp). Nachdem KAGA von de sie 2007 bei Aare-Kies und wies auf das Verl lich darauf, den Kiesabbau durch Aare-Kies gegen das sich aus dem Kiesabbau in dies men von KAGA beansprucht wurde. Zugleic weitere Erweiterungsmöglichkeiten der Abb: würden, sowohl bezüglich Kiesabbau als aı KAGA seien.'?% Gemäss den übereinstimm sigen Angaben von Aare-Kies (Daepp) unc vom 16. Mai 2012 aber weder (allfällige) D KAGA übertragen (Ziffer 3 Satz 2 der Vere Vereinbarung vorgesehenen Pauschalbetra

981. Wenn Parteien in ihren Stellungnahm Konkurrenzverbot sei gegenüber Daepp im durchgesetzt'® und nicht vollzogen worder Vorbringen von Alluvia, wonach ja noch ga Erweiterungsmöglichkeiten von Daepp übe erst als Zwischenergebnisse in der ra seien.'®'° Es wurde während eines längerer delt, wie mit der Situation, d.h. mit der Missa gegangen werden soll. Am Ende konnten s einigen. Im abgeschlossenen Vertrag wurde tige Erweiterungsmöglichkeiten von Daepp i seien (Ziff. 3). Dass diese erst, aber immer nommen worden sind, ändert nichts daran, gesetzt wurde. Zweitens wurde einzig der Ki toleriert. Das in finanzieller Hinsicht gerade ressante Deponievolumen in diesen Erweite ten (Ziff. 2), und erhielt dafür im Gegenzug digung (vgl. Ziff. 6). Wenn Alluvia bei Deponievolumen unerwähnt lässt, zeichnet Zulassung des Kiesabbaus in diesem Erweit dass sie im Falle einer Veräusserung des | hinfällt (Ziff. 5). Von einer halbherzigen Dur tracht dessen nicht die Rede sein. Dass es übertragenden Abbaurechte gab bzw. diese dass KAGA den Pauschalbetrag nicht an [

1803 Oben Rz 779.

1804 Oben Rz 592.

1805 Yon den ehemaligen Aktionärinnen hatte nu Jahr 1970 vor, im KAGA-Gebiet ebenfalls Al verbot schritt KAGA jedoch dagegen ein un

1806 Oben Rz 595 ff.

1807 Act. VIII.115 und VIII.141.

1808 So etwa Act. VIII.162 Rz 46; Act. IX.30 Beil:

1809 Act. VIII.158 Rz 50 f., Act. VIII.164 Rz 120 e

1810 Act. VIII.162 Rz 77.c; Act. IX.30 Beilage 1 R

t, ob dieses im KAGA-Gebiet liege.'?° Der dama- von 1977'°% und gab grünes Licht für die Kiestag, -Gebiets lag. Im Jahr 2012 haben sie das Verbot | bekannten Fall eines Zukaufs von Abbaurechten narin,'®°° namentlich eine Abbauerweiterung der r beabsichtigten Erweiterung erfuhr, intervenierte oot hin. Die Beteiligten einigten sich 2012 schliess- in diesem Erweiterungsgebiet zuzulassen, wohin- sem Erweiterungsgebiet ergebende Deponievolu- h wurde festgehalten und bekräftigt, dass allfällige ıustelle von Aare-Kies, die im KAGA-Gebiet liegen ıch bezüglich Deponie ausschliesslich Sache der enden und soweit möglich auch belegten, schlüs- 1 KAGA wurden gestützt auf diese Vereinbarung ienstbarkeitsverträge von Aare-Kies (Daepp) auf sinbarung) noch hat KAGA den in Ziffer 6 dieser g an Aare-Kies (Daepp) bezahlt.'807

en zum Antrag oder anderweitig vorbringen, das Jahr 2012 bloss halbherzig resp. kaum ernsthaft 11809, ist das schönfärberisch. Dasselbe gilt für das r nicht klar sei, ob auf den KAGA vorbehaltenen haupt je Kies abgebaut werden könne, da diese umplanungsrechtlichen Planung aufgenommen 1 Zeitraums an mehreren Treffen darüber verhan- ichtung des Konkurrenzverbots durch Daepp, um- ich die Parteien einvernehmlich auf eine Lösung > erstens ausdrücklich darauf gepocht, dass künf- m KAGA-Gebiet ausschliesslich Sache der KAGA hin, als Zwischenergebnisse im Richtplan aufge- dass diesbezüglich das Konkurrenzverbot durch- ssabbau durch Daepp im erweiterten Abbaugebiet in Zeiten der Deponieknappheit besonders inte- rungen musste Daepp hingegen an KAGA abtre- bloss eine ausgesprochen bescheidene Entschä-

ihrer Darstellung das von KAGA usurpierte sie ein unvollständiges Bild. Drittens wurde die erungsgebiet unter das Damoklesschwert gestellt, Jnternehmens Daepp ausserhalb der Familie da- chsetzung des Konkurrenzverbots kann in Anbe- anscheinend noch keine von Daepp an KAGA zu noch nicht übertragen wurden (Ziff. 3 Satz 2) und Jaepp geleistet hat (Ziff. 6), betrifft den spateren

r, aber immerhin, [U10] gleich zu Beginn der KAGA im obaurechte zu erwerben. Gestützt auf das Konkurrenz- ] verhinderte dies (Rz 721).

age 1 Rz 17. rstes Lemma und Rz 151. z 18.

Vollzug der geschlossenen Vereinbarung ui che Leistungsstörungen bzw. -verzögerunge hierbei um eine ernsthafte, weitreichende D

982. Die Aktionärinnen haben das Verbot, dort sonstwie Kies abzubauen, somit nahez halten und damit umgesetzt. Und als die / erweitern wollte, schritt KAGA wie vorange Beteiligten also umgesetzt.

983. Marti-Gruppe bringt in ihrer Stellungn: damit Ubergangen, dass sie sich schon lan habe. Sie habe sich in den 2000er Jahren im darum bemüht, zusätzliche Kiesabbaustelle um das KAGA-Gebiet. In einzelnen Fällen. erwerben, so in Oppligen über die von Mart in Hindelbank über die kontrollierte Novakie: auch nur eine einzige zusätzliche Kiesabbe führungen reicht Marti-Gruppe keine ein; sta Zeugen und Dokumenten belegt werden. Ihr diskutiert worden, namentlich ihre Absichte Oppligen. Für Marti-Gruppe sei daher nicht gen werde, sie sei am Konkurrenzverbot be mehr an das Konkurrenzverbot gebunden g ellen KG im Jahr 1995, da kartellrechtswidric tig gewesen seien. Sie sei davon ausgeganı nicht mehr gewollt gewesen seien und habe Sie habe sich denn auch so verhalten und sı rechten im ganzen Kanton Bern und insbes:

984. Diese Vorbringen vermögen nicht dur: rechtlichen Nichtigkeit von kartellrechtswidri von Marti-Gruppe kann auf vorangehende A gen überzeugen hier ebenso wenig wie dort sie habe sich im ganzen Kanton Bern und Abbaurechte bemüht. Einzig der Erwerb vc des Konkurrenzverbots relevant, anderwei vornherein nichts zur Sache. Die im VR vc Gruppe zum Beleg anruft, liegen ausserhall fisch «im Raum Bern» und andererseits in KAGA-Gebiet ist. Bezüglich der von ihr beh KAGA-Gebiet macht Marti-Gruppe keine st gäbe, wann sie wo und mit wem Uber welch: will. Sie reicht auch keine diesbezüglichen D tet, womit sie ihren Mitwirkungspflichten nich in der Tat so verhalten haben sollte, wie sie nicht entscheidend, weshalb sich diesbezüg hauptet Marti-Gruppe selbst nicht, im KAG/ bemühungen für Abbaurechte im KAGA-Gel achtung des Konkurrenzverbots sein. Aber Konkurrenzverbot gemäss dessen Wortlaut‘

1811 Act. VIII.158 Rz 16-19. 1812 Act. VIII.158 Rz 67 und 72.

1813 Rz 654 und 659.

id geschah aus nicht bekannten Gründen. Mögli- »n beim Vollzug ändern nichts daran, dass es sich urchsetzung des Konkurrenzverbots handelte.

im KAGA-Gebiet Abbaurechte zu erwerben oder u ausnahmslos während all diesen Jahren einge- \are-Kies ihre Abbaustelle im Widerspruch dazu hend ausgeführt ein. Das Verbot wurde von den

ahme zum Antrag des Sekretariats vor, es werde ge nicht mehr an das Konkurrenzverbot gehalten Rahmen ihrer neuen Geschäftsstrategie verstärkt n zu erwerben, auch im Kanton Bern und im und sei es ihr gelungen, die erforderlichen Rechte zu i kontrollierte Betreiberin AAA Immobilien AG und s AG. Es sei ihr aber bislang noch nicht gelungen, iustelle zu eröffnen. Beweismittel zu diesen Aus- ttdessen hält sie fest, das könne bei Bedarf mittels e Bemühungen seien denn auch im VR von KAGA n «im Raum Bern» und die Suchbemühungen in verständlich, weshalb dennoch davon ausgegan- teiligt gewesen. '?'! Marti-Gruppe habe sich nicht efühlt, erst recht nicht nach Inkrafttreten des aktu- ye Vereinbarungen von da an ohne Weiteres nich- yen, dass solche Bestimmungen von den Parteien diese nicht mehr gegen sich gelten lassen wollen. eit den 2000er Jahren um den Erwerb von Abbau- ondere auch im KAGA-Gebiet bemüht. '®"?

chzudringen: Hinsichtlich der Argumente der zivil- gen Vereinbarungen sowie der Mentalreservation usführungen verwiesen werden. '®"? Diese Vorbrin- . Im Übrigen trägt Marti-Gruppe nur pauschal vor, insbesondere auch um und im KAGA-Gebiet um yn Abbaurechten im KAGA-Gebiet ist hinsichtlich tige Suchbemühungen im Kanton Bern tun von yn KAGA thematisierten Bemühungen, die Marti- 9 des KAGA-Gebiets, nämlich einerseits unspezi- Oppligen, das nur, aber immerhin, grenznah zum aupteten Missachtung des Konkurrenzverbots im ıbstanziierten Ausführungen, etwa indem sie an- > Abbaurechte im KAGA-Gebiet verhandelt haben okumente ein, obwohl sie deren Existenz behaup- tnachkommt. Aber selbst wenn sich Marti-Gruppe behauptet, ist das aus dreierlei Gründen letztlich liche Beweismassnahmen erübrigen: Erstens be- \-Gebiet Abbaurechte erworben zu haben. Such- Diet mögen eine Vorbereitungshandlung zur Miss- erst der Erwerb von solchen Rechten würde das verletzen. Zweitens behauptet Marti-Gruppe nicht, ihre Suchbemühungen im KAGA-Gebiet wi wesen, und solches ist auch nicht ersichtlic anderen Vertragspartner können ihre beha entsprechendes Handeln konkludent «geat terpretiert werden, das von den übrigen Ver werden können. Drittens verhält sich Marti- einerseits das Konkurrenzverbot (insbeson« cher Nichtigkeit) missachtet haben will, ande Daepp im Jahre 2012 mitbeteiligt war, ohne verbot und dessen Gültigkeit anzubringen. N bots gegenüber anderen Vertragspartnern v tierte insofern auch von den Folgen des Ko Marti-Gruppe ist nicht einsichtig, weshalb ur kartellrechtlich zu Gunsten der Marti-Grupp«

985. Zu den Folgen: Einerseits verhindern ten im KAGA-Gebiet Konkurrenz zwischen i von Abbaurechten im KAGA-Gebiet sicher s mehreren der Aktionärinnen antreten muss anbietenden Grundeigentümer bessere Anc des Verbots dazu, dass die Aktionärinnen in auch kein Kieswerk erstellen und von dort au sie im KAGA-Gebiet Aushubdeponien bet KAGA-Gebiet somit insgesamt sechs latent die im Wettbewerb um dortige Abbaurechte gerinnen wurden zudem dem Wettbewerb a dernfalls durch ihren dortigen Kiesabbau, c dortigem Deponievolumen hätten generierei

986. Sofern Marti-Gruppe tatsächlich Vorb« getroffen haben sollte, indem sie im KAGA profitierte sie dabei von der Einhaltung des nen, an deren Durchsetzung sich Marti-Grt beteiligte. Aufgrund des bestehenden und v kurrenzverbots musste Marti-Gruppe nicht von anderen Aktionärinnen durchsetzen z KAGA wusste sie zudem, an welchen Abba weshalb sie auch deren Konkurrenz nicht für Missachtung des Konkurrenzverbots durch also zur Folge, dass sich Marti-Gruppe im bemühen konnte, ohne dabei gegen Ange bestehen zu müssen. Mit anderen Worten hungen davon, dass das Konkurrenzverbot und sie infolgedessen nicht im Wettbewerb

987. Mehrere Parteien bringen sodann in it vor, das Konkurrenzverbot könne gar keine trachtung als eingehalten erachtet werden sı menbedingungen sei es schlicht nicht mög

1814 Die im VR von KAGA diskutierte Suche in bemühungen von Marti-Gruppe im KAGA-( sichtlich, nie diskutiert, obwohl offenkundig Gesprächsthema gewesen wäre.

1815 RZ 983 f.

iren für die anderen Vertragspartner sichtbar ge- h.'8'4 Mangels äusserer Wahrnehmbarkeit für die upteten Suchbemühungen daher nicht als durch isserte» Distanzierung vom Konkurrenzverbot in- tragspartnern stillschweigend hätte angenommen Gruppe widersprüchlich und treuwidrig, wenn sie Jere wegen innerer Distanzierung und zivilrechtli- rerseits aber an dessen Durchsetzung gegenüber dabei irgendwelche Vorbehalte zum Konkurrenz- lindestens an der Umsetzung des Konkurrenzver- var Marti-Gruppe also weiterhin beteiligt und profi- nkurrenzverbots (siehe dazu sogleich). Entgegen 1d inwiefern ein solch opportunistisches Verhalten > Niederschlag finden sollte.

die Beteiligten, dass beim Erwerb von Abbaurech- hnen entsteht. D.h. KAGA kann sich beim Erwerb ein, dass sie nicht gegen Angebote von einer oder und womöglich überboten wird, indem diese dem yebote machen. Andererseits führt die Einhaltung n KAGA-Gebiet keinen Kies abbauen, daher dort s veredelten Kies anbieten. Ebenso wenig können reiben. Insgesamt wurden dem Wettbewerb im e Nachfragerinnen nach Abbaurechten entzogen, aktiv sein könnten. Diese sechs latenten Nachfra- Is potenzielle Wettbewerber entzogen, den sie an- lie dortige Kiesveredelung und das Anbieten von n können.

sreitungen zur Verletzung des Konkurrenzverbots „Gebiet Abbaurechte zu erwerben versuchte, '?'> Konkurrenzverbots durch die anderen Aktionärin- ıppe im Falle von Daepp im Jahr 2012 ebenfalls on den anderen Aktionärinnen respektierten Kon- fürchten, sich im KAGA-Gebiet gegen Angebote u müssen. Aufgrund ihres Einsitzes im VR von urechten im KAGA-Gebiet KAGA interessiert war, chten musste bzw. gezielt vermeiden konnte. Eine Marti-Gruppe resp. Vorbereitungen dazu hätten KAGA-Gebiet um den Erwerb von Abbaurechten bote von den anderen Aktionärinnen und KAGA profitierte sie bei ihren Such- und Erwerbsbemü- ‘die anderen Aktionärinnen genau davon abhielt zu diesen agieren musste.

ren Stellungnahmen zum Antrag und anderweitig > Folgen haben, auch wenn es bei formeller Be- lite. Denn aufgrund der planungsrechtlichen Rah- lich, im KAGA-Gebiet eine neue Kiesabbaustelle

Oppligen liegt ausserhalb des KAGA-Gebiets. Such- sebiet wurden im VR von KAGA hingegen, soweit er- ist, dass dies bei Bekanntwerden ein naheliegendes und ein Kieswerk zu betreiben.'?'® Wie die Grundstücke überhaupt geeignet, um darar wie unmöglich, die erforderlichen planungs willigungen zu erhalten. Die Möglichkeit des daher rein hypothetischer Natur, das Konku

988. Bezüglich dieser Vorbringen ist zunac mass seinem klaren Wortlaut'®'? nicht «ers vorangehenden Schritt, den Erwerb entspı nungsrechtlichen Vorgaben beschlagen ers Betrieb von Abbaustellen. Deutlich die diest lungnahme zum Antrag: «der Erwerb von ( sätzlich durch jedermann/-frau möglich [...] der an Kies interessierten Parteien in den vc Zeitpunkt (weit) in der Zukunft dar [...].»182° gern demnach den Eintritt in den Markt für « den in einem zweiten Schritt erfolgenden E Vorschriften wirken nur, aber immerhin, ins dass niemand Abbaurechte an Grundstück: geschlossen ist, dass sie die im zweiten ‘ gungsrechtlichen Vorgaben für einen Eintritt können. Jedoch sind Abbaurechte resp. die unbeschränkter Anzahl vorhanden, sonde Grundstücke mögen deshalb nicht einfach | einige Parteien teilweise anzudeuten schein cke gibt, zeigt sich nebst der schon mehrme im Jahre 2012 auch an all den zahlreichen im KAGA-Gebiet erworben hat.'?? Weiter las sen. So sind in der Planungsregion Bern-M wobei sich die Abbaustelle «Neumatt» in Op aber in dessen näherer Umgebung. '®* Im T mit der Kiesabbaustelle mit anschliessende Betreiberin [U50] sogar eine Festsetzung ii genommen wurde."®* Die Behauptung der des Erwerbs von Abbaurechten und des Be tischen Gründen oder aufgrund der raumpl keine Folgen mehr haben kann, ist demnacl

C.6.5.3.2 Teilaspekt C.2: Regelung des der Weiterverwendung der KA

989. Zur Umsetzung: Der Konsens unter d zugspreisen profitieren sollten, ‘°° beinhalte nehmen darüber, dass die bevorzugten Aktic

1816 Act. IX.30 Beilage 1 Rz 15 f. und 18, Act. VI

1817 Siehe dazu Rz 282; auf diesen Punkt hinwe 1818 Act. VIII.158 Rz 34, 70 und 85-88.

1819 Siehe Rz 583.

1820 Act. VIII.163 Rz .9 zweites Lemma.

1821 So etwa Act. VIII.158 Rz 34.

1822 Siehe Rz 957, insbesondere Fn 1729.

1823 Rz 397.

1824 Rz 402.

1825 Siehe zu den Vorteilspreisen oben Rz 888 f

> WEKO selber feststelle, seien nur spezifische 1 Abbaurechte zu erwerben, '®'” und es sei so gut rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und Be- ; Erwerbs von Abbaurechten im KAGA-Gebiet sei rrenzverbot entsprechend ohne Folgen. '®"®

hst klarzustellen, dass das Konkurrenzverbot ge- i» den Kiesabbau untersagt, sondern bereits den ‘echender Abbaurechte. Die fraglichen raumpla- t den zweiten Schritt, d.h. die Errichtung und den jezüglichen Worte von Kästli-Gruppe in ihrer Stel- privatrechtlichen) Kies-Abbaurechten [ist] grund- und [stellt] lediglich Voraussetzung für den Eintritt ym Staat gesteuerten Markt zu einem ungewissen Die raumplanungsrechtlichen Vorschriften verzö- Jen Erwerb von Abbaurechten nicht, sondern erst intritt in den Markt zur Rohkiesgewinnung. Diese ofern auf den Erwerb von Abbaurechten vor, als an erwerben wird, bei denen von vornherein aus- Schritt einschlägigen raumplanungs- und bewilli- in den Markt für die Rohkiesgewinnung je erfüllen hierfür geeigneten Grundstücke ohnehin nicht in rn anzahlmässig limitiert. In Frage kommende zu finden sein. Sie sind aber nicht inexistent, wie en.'®21 Dass es nach wie vor geeignete Grundstü- Is erwähnten Erweiterung der Abbaustelle Daepp Abbaurechten, die KAGA in vergangenen Jahren 3st sich das ebenfalls aus den Richtplänen schlies- ittelland mehrere neue Abbaustellen vorgesehen, pligen zwar nicht im KAGA-Gebiet selbst befindet, eil-Richtplan ADT Entwicklungsraum Thun gibt es r Wiederauffüllung «Pfandern» in Thun durch die n KAGA-Gebiet selbst, die noch nicht in Betrieb Parteien, dass das Konkurrenzverbot bezüglich triebs von Abbaustellen im KAGA-Gebiet aus fak- anungs- und bewilligungsrechtlichen Vorschriften 1 unzutreffend.

Wettbewerbsverhaltens der Aktionärinnen in GA-Ressourcen

en Beteiligten, wonach die Aktionärinnen von Vor- t implizit auch eine Einigung der beteiligten Unter- onarinnen ihren Vorteil nicht an Dritte weitergeben

11.163 Rz 19, Act. VIII.164 Rz 144-150. isend auch Act. IX.30 Beilage 3 Rz 6.

f. und unten Rz 1032 ff.

dürfen, was die Parteien im Übrigen auch ex nis der Vorzugspreisgewährung zugunsten Teil) umgesetzt wurde, ergibt sich daraus, d: regelmässig jährlich mehrere 10'000 m° Kie holt) haben,'®*” und zwar zu einem wesent Das hätten sie nicht getan, wenn sie den Ki hätten beziehen können. Und die Aktionärin Angebote an die selbstabholenden Dritten z zu ernten, wenn kein gemeinsames Verstä nicht zu tun.

990. Wie oben festgestellt, haben die Aktic fach zum Ausdruck gebracht."®2° Der damalic festgehalten, «dass in Bezug auf die Firma [ für die KAGA-Mitglieder untereinander. Klei werden».'®°° Den Akten lassen sich keine Hi von diesbezüglichen Verstössen gekommeı närinnen im Wesentlichen dem gemeinsame höchstens «kleinere Verstösse» begangen |

991. Per 2015 haben sich die Beteiligten dé keine Vorzugspreise mehr zu gewähren. '??! ligten weiterhin das Verständnis haben, das des — mittlerweile zwar für alle Kundinnen c erhalten, nicht an Dritte weitergeben dürfen.

992. Zu den Folgen: Die Folgen des Kons auch nicht (zumindest teilweise) via die Akti gen wie das Verlangen des höheren Drittpre ten die Kiesprodukte der KAGA bis und mit | sie einen Wettbewerbsvorteil gegenüber die: ten. Seit 2015 besteht dieser Wettbewerbsv sie kein Kieswerk betreibt, nach wie vor au gelegenen Aktionärinnen mit Kieswerk ausg nach Wandkies).'®** Das sind namentlich di

993. Mehrere Parteien machen in ihren Ste rufung auf die Feststellungen der Wettbewe chen Markt für Rohkies, da dieser in wirtsch: ken zur Herstellung von veredeltem Kies

bestehen können. '?®° Ausserdem machen e

1826 Siehe dazu ausführlicher oben Rz 919 sowie aus dem Jahr 1975, oben Rz 736.

1827 Act. IV.13, Beilage 22, S. 9.

1828 Vgl. Rz 1059.

1829 Oben Rz 921 f.

1830 Oben Rz 921.

1831 Unten Rz 1040.

1832 Siehe dazu unten Rz 1050.

1833 Sjehe dazu oben Rz 974.

1834 Siehe dazu ausführlicher oben Rz 409 ff. ur

1835 So etwa Act. VIII.163 Rz 34 f., Act. IX.9 Rz und 48, Act. VIII.164 Rz 92 f., Act. IX.30 Be Rz 46.

plizit abgemacht haben. "?2 Dass dieses Verstand- der Aktionärinnen von Letzteren (zumindest zum ass Dritte in den Jahren von 1982 bis und mit 2014 5 bei KAGA bezogen (und dabei selbst dort abge- lich über dem Aktionärspreis liegenden Preis. '®8 es von KAGA über deren Aktionärinnen günstiger nen hätten nicht darauf verzichtet, diesbezügliche u machen und damit diese tiefhangenden Früchte ndnis darüber bestanden hätte, genau das eben

jnärinnen dieses gemeinsame Verständnis mehr- je Vertreter von Hofstetter (heute Alluvia) hat dazu U46] die gleichen Bedingungen gelten sollten, wie nere Verstösse können und sollen nicht geahndet nweise darauf entnehmen, dass es zu Ahndungen 1 ware. Das bekräftigt weiter, dass sich die Aktio- n Verständnis entsprechend verhalten haben und naben.

arauf geeinigt, den Aktionarinnen bis auf Weiteres Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Betei- s die Aktionärinnen Preisvorteile, die sie aufgrund

lleich angewandten — gestaffelten Mengenrabatts senses, wonach Dritte den Aktionärsvorzugspreis onärinnen erhalten sollen, führt zu denselben Fol- ises durch die KAGA: '®?3 Die Aktionärinnen erhiel- 2014 zu besseren Preisen als Dritte. Damit hatten sen Dritten, die den höheren Preis bezahlen muss- orteil so nicht mehr. Allerdings ist die KAGA, weil f die Bedürfnisse und Nachfrage von nahe zu ihr erichtet (andere haben eine sehr kleine Nachfrage > drei Aktionärinnen Daepp, Heimberg und Kästli.

llungnahmen zum Antrag und anderswo unter Be- rbsbehörden geltend, es gäbe gar keinen eigentli- aftlich wesentlichem Ausmass einzig von Kieswer- nachgefragt werde, weshalb auch keine Folgen inige Parteien geltend, sie seien nicht im Bereich

Rz 973 und unten Rz 1035 ff.; siehe auch das Beispiel

id unten, Rz 1045. 6, Act. IX.30 Beilage 2 S. 9 f., Act. VIII.158 Rz 33, 41 silage 5 Rz 33 f. Darauf hinweisend auch Act. VIII.156 des Verkaufs von Rohkies tätig bzw. dieser los.'8% Da sie ohnehin kaum oder keinen Rc gabe nicht betroffen und diese habe entspre rade für Aktionärinnen wie Marti, die nicht ir haben, wäre ein Kieshandel mit Kies von K/ lichen Kosten verbunden sei wie etwa Orga dem sei nicht erkennbar, wer die möglichen nehmerinnen von KAGA die Aktionärinnen Zwischenhändler hätten.'%®® Unter dem Pre höheren Rabattstufen profitieren: Wäre der es der Antrag annehme, könnten Dritte ja die macht ausserdem geltend, ein Handel kam baustätten nicht in Frage, da der Transport :

994. Diese Vorbringen vermögen nicht durc in bescheidenem Umfang von Nicht-Kieswe mässig zusammen mit Kiesgruben betriebe weitgehend — mit Ausnahme von Ergänzu Wettbewerbsbehörden in der Tat so festge: ausserhalb dieser vertikal integrierten Kiesg| haupt keine Nachfrage nach Rohkies. Die F: bauten Rohkieses an ihre Aktionärinnen vel [<20]% an Dritte veräussert. Ähnlich ist da die von Dritten betrieben werden.'®*? Gabe verständlich, weshalb die branchenkundiger zwecklose — Abmachung getroffen hätten;

cherung durch eine Konventionalstrafe, wob ten.'®43 Soweit die Aktionärinnen geltend m: dieser Handel sei bloss marginaler Bedeutu: nicht eine Tätigkeit, welche für die Anbieter den, zumal sie ein grösseres finanzielles Ir das teurere Produkt veredelten Kies zu veré andert aber nichts daran, dass es sehr woh dieses erwerben. Bezüglich Heimberg bleik deutung des Rohkiesabsatzes nicht überra Nähe zu KAGA und setzt wesentlich höhere lich ist, dass sie überhaupt Rohkies absetze von 1982 bis und mit 2014 regelmässig jähı genau diesen Dritten handelt es sich um mö len von KAGA, da sie das ja in der Vergange Abnehmer den Kies selber bei KAGA abho Rohkieses durch die Aktionärinnen für die / Transportkosten sind entgegen Vigier kein \ den Abbaustellen von KAGA geht, wobei d geführt wird. Auch anderweitig erschiene e:

1836 So etwa Act. VIII.161 Rz 15; Act. IX.8 Rz 2

1837 Act. VIII.158 Rz 48, Act. IX.30 Beilage 4 Rz 1838 Act. VIII.158 Rz 40 und 53.

1839 Act. VIII.158 Rz 63, auch Act. IX.30 Beilage

1840 Act. VIII.164 Rz 94.

1841 RZ 411.

1842 Rz 273.

1843 RZ 736, 921-923 sowie 1037.

1844 Siehe Rz 1053.

1845 Act. IV.13, Beilage 22, S. 9.

sei für sie nur marginal und letztlich bedeutungs- ıhkies verkaufen würden, habe sie diese Preisvor- chend auch insofern keine Folgen gehabt. '®?’ Ge- der Nähe von KAGA eine Kiesgewinnungsstätte \GA besonders unattraktiv, da dieser mit wesent- nisation, Personal, Fahrzeuge, Werbung etc. Zu- | Abnehmer sein sollten, da ja die wichtigsten Ab- seien, die kein Interesse am Erwerb durch einen issystem von 2015 könnten auch Dritte von den Handel mit Rohkies nun so einfach möglich, wie sen Handel uneingeschränkt betreiben. '?°° Vigier e für Aktionärinnen mit weiter entfernten Kiesab- zu teuer ware. '?*0

hzudringen. Zutreffend ist zwar, dass Rohkies nur rken nachgefragt wird und dass Kieswerke regel- n werden, aus denen sich das jeweilige Kieswerk ngslieferungen — selbst versorgt. Das haben die stellt. Eine bescheidene Nachfrage nach Rohkies ruben und -werke ist aber nicht dasselbe wie Uber- eststellung, dass KAGA in etwa [>80]% des abge- raussert, '®*! heisst umgekehrt, dass sie immerhin 5 Verhältnis zuweilen auch bei Kiesabbaustellen, es keine Nachfrage Dritter, wäre im Übrigen un- 1 Beteiligten gleichwohl diese — diesfalls sinn- und und zwar bereits im KAGA-Vertrag und mit Absi- ei sie auch deren Nichteinhaltung im VR diskutier- achen, sie würden nicht mit Rohkies handeln oder ng, geht das in dieselbe Richtung. Es ist sicherlich innen zentral wäre und welche sie forcieren wür- iteresse daran haben, den Kies zu veredeln und iussern. Die geringe Bedeutung aus Anbietersicht | Nachfrager nach dem Produkt Rohkies gibt, die t zudem anzumerken, dass die bescheidene Be- schen kann, befindet sich Heimberg doch in der Preise für Rohkies'*“* weshalb eigentlich erstaun- n kann. Bei KAGA haben Dritte nun in den Jahren lich mehrere 10'000 m? Rohkies bezogen."®* Bei gliche Abnehmer von Rohkies von den Abbaustel- nheit bereits effektiv nachgefragt haben. Da diese len, wurden bei einem Weiterverkauf ebendieses \ktionarinnen keine Fahrzeugkosten anfallen. Die /alabler Einwand, da es um den Weiterverkauf ab er Transport ohnehin durch die Abnehmer durch- > möglich, die Kosten der Aktionärinnen für einen

ind 15. 20; Act. IX.8 Rz 15; Act. IX.30 Beilage 1 Rz 22.

4 Rz 20.

Weiterverkauf von KAGA-Kies ab deren Ab nen auch selbstabgebauten Rohkies veräus derlich, da die Beladung etc. durch KAGA « auf das vorgängige Einverständnis für den F onärin und die anschliessende Rechnungste Bezug bei KAGA beschränken. Nicht überze unter dem neuen Rabattsystem Handel betı wäre, wie es im Antrag geschildert werde. wiss, welche Rabattstufe er durch die Bund: in einem Jahr letztlich erreichen würde, wohi und Daepp absehbar ist, dass es die höchs chende Preissetzung erlauben würde.

C.6.5.3.3 Teilaspekt C.3: Gegenseitiger Loyale Konkurrenz

995. Zur Umsetzung: Die Aktionärinnen hi bracht, dass sie sich in ihrem Konkurrenzve sie sich auf «loyale Konkurrenz» untereina setzten, gegen die «Unruhe und Unberect Markt» vorzugehen, um «in der Region etwa auch ihre Diskussionen im Jahr 2005 Uber « zung dieses Konsenses gehört einerseits, ( von der KAGA erhalten, nicht an Dritte wei Aktionärinnen sich in ihrem Wettbewerbsve: rücknehmen. Sie nennen dieses reduzierte Zu dieser Selbstbescheidung gehört, dass d gen, bei denen sie sich in Konkurrenz zu al hen. Das Ausmass dieses reduzierten Wet! nachgewiesen, da dafür, soweit möglich, u hypothetischerweise offerieren würden resp nicht zu «loyaler Konkurrenz» verpflichtet hi

996. Zu den Folgen: Die Folge eines redu: ten Gebiet, hier im KAGA-Gebiet, führt dazu wird, und dass, dem Zweck der KAGA ent: tätigen Unternehmen tendenziell erhalten bl

997. Alluvia macht in ihrer Stellungnahme wie die Bekenntnis zu «loyaler Konkurrenz nicht dargetan. So bleibe etwa unklar, was e bewerbsdruck weniger gefürchtet hätten, w wenn dies eine unabhängige Dritte getan hä darauf, im Antrag werde festgehalten, es s: gebliche Konzept der «loyalen Konkurrenz» werbsverhalten der Aktionärinnen gehabt h zu überzeugen. Die Wettbewerbsbehörden reduzierten Wettbewerbsverhaltens nicht me

1846 Oben Rz 927 ff.

1847 Oben Rz 930 mit Verweis auf Rz 772. 1848 Siehe dazu oben Rz 989.

1849 Oben Rz 932.

1850 Act. VIII.162 Rz 50, auch Rz 77.c in fine.

1851 Act. VIII.156 Rz 123.

baustellen gering zu halten, zumal die Aktionärin- sern. Eigene Infrastruktur vor Ort wäre nicht erfor- srfolgt. Der Aufwand würde sich im Wesentlichen xohkiesbezug durch die Dritte im Namen der Akti- slung der Aktionärin an ebendiese Dritte für deren ugend ist schliesslich das Argument, dass ja Dritte ‘eiben könnten, wenn dieser in der Tat so einfach Denn für einen Dritten wäre im Vornherein unge- slung des Verkaufs an alle Drittkunden von KAGA ngegen für die drei Aktionärinnen Kästli, Heimberg te Rabattstufe sein wird, was ihnen eine entspre-

Wettbewerbsschutz unter den Aktionärinnen:

aben bereits im KAGA-Vertrag zum Ausdruck ge- rhalten untereinander zurückhalten wollen, indem nder einigten.'?* Dass sie sich gezielt dafür ein- ienbarkeit betreffend Kies- und Deponiepreis im s Ruhe in den Branchenmarkt zu bringen», zeigen Jen Übernahmeversuch der [U01].'8*” Zur Umset- lass die Aktionärinnen die Vorzugspreise, die sie tergeben.'®“8 Andererseits gehört dazu, dass die "halten gegenüber den anderen Aktionärinnen zu- Wettbewerbsverhalten «Selbstbescheidung». "°° ie Aktionarinnen bei ihrer Preissetzung bei Auftra- ideren Aktionarinnen stehen, nicht «auf tutti» ge- bewerbsverhaltens ist vorliegend allerdings nicht ntersucht werden müsste, wie die Aktionärinnen . welche Preise sie setzen würden, wenn sie sich atten.

zierten Wettbewerbsverhaltens in einem bestimm- , dass der Wettbewerb in diesem Gebiet reduziert sprechend, der Besitzstand der in diesem Gebiet eibt.

zum Antrag geltend, ein anschauliches Beispiel, » zu vermindertem Wettbewerb geführt habe, sei s bedeuten soll, dass die Aktionarinnen den Wett- enn eine Aktionärin [U01] übernommen hätte als tte.'8°° KAGA argumentiert ähnlich. Sie beruft sich ei nicht nachgewiesen, ob und inwieweit das an- irgendwelche konkreten Folgen für das Wettbe- abe.'85! Damit vermögen Alluvia und KAGA nicht haben zugestanden, dass sich das Ausmass des »ssen lässt bzw. nicht nachgewiesen ist. Erwiesen ist hingegen, dass die Aktionärinnen davon: seren Wettbewerbsdruck setzen würden als geringeren Wettbewerbsdrucks mag nicht n

C.6.5.4 Zusammenfassung zur Umsetzu

998. Zusammenfassend ist somit festzuste B und C ihrer Abmachungen über die Zusar ben. Damit haben sie auch den Kerngeger Kiesvorkommen im Aaretal resp. von deren Diese Umsetzung führt im Wesentlichen di schwächt wird. Dem Aaretal werden potenz Aaretal benachteiligt.

C.6.6 Zusammenfassendes Beweiserg Zusammenarbeit im Rahmen der

999. Die Feststellungen zu den Abmachu KAGA unter den Aktionarinnen der KAGA u

1000. Kapitel C.6.2 hat ergeben, dass die na men sind (natürlicher Konsens), durch die E sein:

  • K.+U. Hofstetter & Co (heute: Hofste

  • Messerli & Co (heute: Messerli) (seit 1

  • Aare-Kies (seit 1970)

  • Bendicht Kaestli & Soehne AG (heute

  • Heimberg (seit 1970)

  • A. Marti & Cie AG (heute: Marti) (seit ’

  • Kiestag (seit 1977)'%°2

- KAGA (Unterzeichnerin der Vereinbar

1001.Zwischen den ersten sechs genannte dem 20. Marz 1970. Der Konsens zwischen steht spatestens seit dem 17. Mai 1977 und Mai 2012 bis heute. Seit 2004 sind gewisse | Untersuchung fokussiert deshalb auf diejen diesem Konsens beteiligt waren. An dieser eingegangen, die fruher zeitweise beteiligt v

1002.Kapitel C.6.3 hat ergeben, dass die / men der KAGA die nachfolgenden Gegenst

A Die Aktionärinnen haben sich darauf | Konkurrenz ausüben zu können. Um « Abbaustellen im Aaretal gemeinsam : baurechte in die KAGA einbringen

1852 Es kann vorliegend mangels Relevanz offer tien der konkursiten [U09] derart in deren Re zudem die Vertragspartnerschaft der [U09] '

1853 Siehe dazu Rz 514 f.

ıusgehen, dass unabhängige Dritte sie unter grös- ; es andere Aktionärinnen tun. Das «wieviel» des achgewiesen sein, das «ob» hingegen schon.

ng und zu den Folgen

llen, dass die Beteiligten die drei Gegenstände A, nmenarbeit im Rahmen der KAGA umgesetzt ha- stand (Wettbewerbsdruck dämpfen, der von den Abbau auf die Aktionärinnen ausgeht) umgesetzt. zu, dass im Aaretal der Konkurrenzdruck abge- ielle Akteurinnen entzogen und Dritte werden im

ebnis zu den Abmachungen über die KAGA

ngen über die Zusammenarbeit im Rahmen der nd der KAGA ergeben somit Folgendes:

chfolgenden juristischen Personen übereingekom- estimmungen des KAGA-Vertrages gebunden zu

tter) (seit 1970) 970)

. Kästli) (seit 1970)

1970)

ungen vom 17. Mai 1977 und vom 16. Mai 2012).

n juristischen Personen besteht der Konsens seit allen aufgeführten acht juristischen Personen be- | unter Berücksichtigung der Änderungen vom 16. Xartellrechtsverstösse direkt sanktionierbar. Diese igen Unternehmen, die auch nach 2004 noch an “Stelle wird daher nicht weiter auf Unternehmen varen.'8°3

\bmachungen über die Zusammenarbeit im Rah- ände beinhalten:

Jeeinigt, Dritte daran zu hindern, im Aaretal neue Jies umzusetzen, kamen sie weiter überein, neue zu besetzen und bisher individuell gehaltene Ab- Der Abbau der Ressourcen ab den KAGA-

\bleiben, ob die Kiestag durch die Übernahme der Ak- chte eintrat, dass ihr aufgrund Unternehmensnachfolge von 1970 bis 1977 angerechnet werden könnte.

Abbaustellen soll nur noch gemeinsan bewerbsdruck durch die gemeinsam g ben sie untereinander geregelt, wie si nen (Gegenstand C) verhalten sollen.

B Die Aktionärinnen haben aus der KAG Dabei haben sie sich auf inhaltliche C die Aktionärinnen nach Möglichkeit ke teilhafte Preise anbieten für die KAGA den per 2015 aufgehoben. Gegen Ko! nen hingegen sollte die KAGA ihr Pot die Aktionärinnen organisatorische M: sondere gegenseitig das Recht auf je räumt, womit sie die Möglichkeit er Wettbewerbsverhaltens zu steuern. S Kiesmaterial fest, das an die Aktionäı Drittkundinnen (für Kiesmaterial und fi sich im Schosse des Verwaltungsrate

C Damit im Aaretal auch durch die Aktie haben sich die Aktionärinnen darauf ge gehen könnte, zu dosieren. Diese Dos die Aktionärinnen darauf, dass keine treibt, der über den status quo von 1 «zugelassenen Gebiete» hinausgehe Zustimmung der anderen Aktionärinne Erlaubnis hierfür 2012 der Daepp geg: lichkeit für KAGA beansprucht. Zweite teile (Aktionärspreis) nicht an Dritte v Aktionärinnen darauf geeinigt, «loyale haben die Aktionärinnen im Jahr 2002 gebracht, dass die KAGA unter ande beruhigen» und «eine faire Politik unte

1003.Diese drei Gegenstände bilden zusan Den Wettbewerbsdruck dämpfen, der von Abbau auf die Aktionärinnen ausgeht

1004.Kapitel C.6.4 hat ergeben, dass die B mit den Zweck verfolgt haben, so den Besit:

1005.Kapitel C.6.5 hat ergeben, dass die Be chungen über die Zusammenarbeit im Rah zung führt im Wesentlichen dazu, dass im . Dem Aaretal werden potenzielle Akteurinne teiligt.

1 Uber KAGA erfolgen. Um nicht doch neuen Wett- ehaltenen Ressourcen aufkommen zu lassen, ha- ch die KAGA (Gegenstand B) und die Aktionärin-

A eine Dienerin der Aktionarsinteressen gemacht. srundsätze geeinigt (B.1). So sollte die KAGA für inen Wettbewerbsdruck erzeugen und ihnen vor- -Ressourcen (B.1.1). Die vorteilhaften Preise wur- nkurrentinnen der KAGA und/oder der Aktionärin- 2nzial durchaus ausspielen (B.1.2). Zudem haben assnahmen getroffen (B.2): Sie haben sich insbe- > einen Sitz im Verwaltungsrat der KAGA einge- halten, die wesentlichen Elemente des KAGA- o legt der Verwaltungsrat nicht nur die Preise für innen verkauft wird, sondern auch die Preise für ir das Deponieren). Oder die Aktionärinnen haben s darauf geeinigt, der [U04] die Wirtschaftsmacht ‚om Kauf der Abbaustelle [U01] abzubringen.

ynarinnen kein zusätzlicher Wettbewerb entsteht, seinigt, den Wettbewerbsdruck, der von ihnen aus- sierung hat drei Teilaspekte. Erstens einigten sich von ihnen im KAGA-Gebiet einen Kiesabbau be- 970 hinausgeht (C.1). Abbaupläne, die über die 1, dürfen die abbauwilligen Aktionärinnen nur mit n umsetzen. Zuletzt haben die Aktionärinnen ihre ben, im Gegenzug aber die dortige Deponiemög- ns sahen die Aktionärinnen vor, dass sie ihre Vor- jeitergeben dürfen (C.2). Drittens haben sich die > Konkurrenz» zu betreiben (C.3). Entsprechend im Rahmen eines Strategietreffens zum Ausdruck rem dies tun soll: «Konkurrenz verhindern, Markt sr den Aktionären betreiben».

amen den Kerngegenstand der Zusammenarbeit: den Kiesvorkommen im Aaretal resp. von deren

steiligten an den festgestellten Abmachungen da- stand einer jeden Aktionärinnen zu schützen.

teiligten die Gegenstände A, B und C ihrer Abma- men der KAGA umgesetzt haben. Diese Umset- Aaretal der Konkurrenzdruck abgeschwacht wird. n entzogen und Dritte werden im Aaretal benach-

C.7 Vorzugskonditionen zu Gur

C.7.1 Gegenstand dieses Kapitels

1006. Die KAGA hat seit ihrer Grundung rinnen angewandt und diese zum Teil kumt formen gebündelt dargestellt. Hierbei wird : für Kiesprodukte, sondern auch Rabatte für pitel C.7.3). Anschliessend wird auf die gen nen für alle Kiesprodukte eingegangen (Unit satzlichen Preisvorteile der Aktionarinner «Mengenrabatte» fur Aktionarinnen, Qualita tungen (Unterkapitel C.7.5). Weiter wird del ben (die Bezahlung der Kosten fur den Tran zu den Kieswerken der Aktionarinnen; Un Ubersicht aller Vorzugskonditionen die dive tionärinnen zusammengetragen sowie das : (Unterkapitel C.7.7). Wie im Überblick aus deutung für die Beurteilung, ob hierin eine erblicken ist. Ferner ist es besonders bedet sammenhängenden Ausschluss der Arbitra: Unterkapitel C.7.4.1) und die Untersagung, r (Unterkapitel C.7.4.2).

C.7.2 Vorbemerkung: Das Gewähren v sowohl eine Koordination zwiscl von KAGA dar

1007. Wie sich folgend zeigen wird, wu konditionen allesamt von den Aktionärinner seits, indem die Gründungsaktionärinnen de der Verwaltungsrat von KAGA die im KAGA rinnen über Jahrzehnte mittels entspreche: Wie an anderer Stelle festgestellt wurde, '®° im VR von KAGA zugleich um Konsense zv Mitglieder zustimmten. Diese «zusätzliche nichts daran, dass Beschlüsse des VR von |

C.7.3 Bessere Konditionen für Aktionä

1008.Die weiter unten erfolgenden Ausführı der KAGA beim Bezug von Kiesprodukten Aktionärinnen). In diesem Kapitel wird unter: sen für das Deponieren von Material besse werden folgende Fragen beleuchtet:

- Profitierten die Aktionärinnen, nicht 2 zugspreisen für das Deponieren von I\

1854 Rz 224.

1855 Siehe dazu z.B. Rz 1032 f. Im Detail zum A 1856 Siehe dazu z.B. Rz 1033.

1857 Siehe dazu Rz 672 ff.

sten der Aktionarinnen

J diverse Rabattformen zu Gunsten ihrer Aktionä- liert. In diesem Kapitel werden alle diese Rabatt- zunächst untersucht, ob KAGA nicht nur Rabatte das Deponieren gewährte (nachfolgend Unterka- erellen Preisvorteile (Listenpreise) der Aktionärin- erkapitel C.7.4). Sodann werden die diversen zu- 1 beim Einkauf von Wandkies beleuchtet wie tsrabatte und punktuelle Aktionen und Rückvergü- "sogenannte Transportkostenausgleich beschrie- sport von Wandkies von den KAGA-Abbaustellen terkapitel C.7.6). Abschliessend werden in einer rsen Rabatte und Preisvorteile zugunsten der Ak- zusammenfassende Beweisergebnis festgehalten jeführt, "8% ist dieses Kapitel von besonderer Be- missbräuchliche Verhaltensweise von KAGA zu itend für den mit dem Preissystem von KAGA zu- gemöglichkeit bei den Kiespreisen (insbesondere nengenrabattreduzierte Kiespreise weiterzugeben

on Vorzugskonditionen stellt vorliegend 1en den Aktionärinnen als auch ein Verhalten

den die in diesem Kapitel dargestellten Vorzugs- 1 der KAGA gemeinsam beschlossen. Dies einer- m KAGA-Vertrag zustimmten."85° Andererseits hat -Vertrag angelegten Privilegierungen der Aktionä- ıder Beschlüsse umgesetzt und konkretisiert.'®°° handelt es sich vorliegend bei den Beschlüssen vischen allen Aktionärinnen, deren entsandte VR- Zuordnung» an die Aktionärinnen ändert freilich KAGA ebenfalls KAGA selbst zuzuordnen sind.

rinnen auch im Bereich Deponie?

Ingen zeigen (C.7.4), dass sich die Aktionärinnen Vorteile verschafft haben (im Vergleich zu Nicht- sucht, ob sich die Aktionarinnen auch bei den Prei- r als Nicht-Aktionärinnen behandelt haben. Dabei

ber Nicht-Aktionärinnen, auch von direkten Vor- Naterial (nachfolgend C.7.3.1)?

oschluss des KAGA-Vertrags Rz 581 ff.

- Profitierten die Aktionärinnen neben e Rohkies auch von einem Ausgleich de Damit verbunden wäre ein indirekter \ terial (nachfolgend C.7.3.2)?

- Profitierten die Aktionärinnen von eine terial aus dem Aaretal (nachfolgen C.'

C.7.3.1 Direkte Vorzugspreise im Bereic! Dritte in den Jahren 2001 und 20

1009.Art. 3 des KAGA-Vertrags enthält eine «Vorzugspreise» anbieten soll.'®°® Die Best und somit nicht auch auf die Preise für das |

1010.Dennoch praktizierten die Aktionärinne preis zu ihren Gunsten auch im Deponieber schafften sie die Deponiepreise wieder ab." nierung von Deponiematerial eingeführt unc nen und Nicht-Aktionarinnen.'®*' Der Entsc nierung von Material zu verlangen, war vo Unternehmen» «ohne Deponiegebühren all kussion dieses Traktandums machte [U10] Einführung einer Deponiegebühr fur sie eine kurrenzfähigkeit gefährde; dennoch wurde ' von CHF 1.— pro m? beschlossen. '?6?

1011.KAGA erhöhte den Preis von CHF 1 kontinuierlich. Aus den Akten ergeben sicl CHF 2.- pro m?; 1989 auf CHF 3.— pro m?; m?.

1012.Die folgende Tabelle gibt die Entwickl hub ab dem Jahr 2000 wieder. Die Preise angegeben, da KAGA ihre Preise seit 2002 von Tonnen in m? für Aushubmaterial stets diesen Faktor hat das Sekretariat die Tonr

1858 Oben Rz 583. 1860 VR-Protokoll der KAGA vom 20.2.1975, 18.11.1976, T. 3, Act. 11.C.X.32; VR-Protokc 1861 VR-Protokoll der KAGA vom 11.9.1985, T. 7 1863 VR-Protokoll der KAGA vom 11.9.1985, T. 7

1864 Die Quellenangaben für die Preiserhöhunge den Rz; 1999: VR-Protokoll der KAGA vom KAGA vom 6.6.1990, T. 7, Act. 11.0.X.32; 1 1987: VR-Protokoll der KAGA vom 27.8.19€

1865 Per 2002 beschloss der VR der KAGA (imp! sauber 1B von CHF 6.- pro m? auf CHF 8.- Tonnen anzunehmen und verrechnen». Er was einen Preis von CHF 4.70 pro Tonne | Act. 11.D.X.6; siehe auch VRA-Protokoll der

1866 Siehe z.B. für 2016: Act. IV, 13, Beilage 13, diese Jahre, 1B Aushub sauber: 1,70, Act. |

inem Ausgleich der Kosten für den Transport von r Kosten für den Transport von Deponiematerial? /orzugspreis für das Deponieren von Deponiema-

m Ausgleich der Kosten für den «Export» von Ma- 7.3.3)?

h Deponie für Aktionärinnen, nicht aber für

> Einigung darauf, dass KAGA den Aktionärinnen immung bezieht sich aber nur auf «Kiesmaterial» Deponieren von Deponiematerial.

nin den Anfangsjahren der KAGA einen Vorzugs- eich (CHF 1.— anstatt CHF 1.50 pro m?).'85° 1975 860 Per 1986 wurde erneut ein Preis für die Depo- 1 zwar ohne Differenzierung zwischen Aktionärin- heid, überhaupt wieder einen Preis für die Depo- n Messerli angestossen worden, da die «Berner zu stark konkurrenziert» würden.'?% Bei der Dis- zwar nachdrücklich darauf aufmerksam, dass die n «schweren Schlag» darstelle, weil dies ihre Kon- vom VR alsdann einstimmig eine Deponiegebühr

— pro m? im Jahr 1986 in den folgenden Jahren 1 bis 1999 folgende Anpassungen: "3% 1987 auf 1991 auf CHF 4.- pro m?; 1999 auf CHF 6.- pro

ung der Deponiepreise für unverschmutzten Aus- werden dabei in erster Linie in CHF pro Tonne so bekanntgibt.'®®° KAGA hat für die Umrechnung einen Faktor von 1,7 verwendet. '?°% Gestützt auf jen-Preise der Jahre 2002 bis 2016 in m?-Preise

3, Act. 11.0.X.5. T. 2.9, Act. Il.C.X.5; VR-Protokoll der KAGA vom Il der KAGA vom 24.4.1981, T. 5, Act. 11.0.X.32.

, Act. 11.0.X.32. 3, Act. 11 C.X.32. , Act. 11.0.X.32.

n ab 2002 befinden sich in der Tabelle der nachfolgen- 989: VR-Protokoll der KAGA vom T. 1, Act. 11.0.X.32; 6, T. 7, Act. 11.0.X.32.

izit) einstimmig (oben Rz 694 f.), den Preis fur Aushub -zu erhöhen und «das Deponiematerial ab 1.1.2002 in verwendete fur die Umrechnung einen Faktor von 1,7, ergab (VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2001, T. 4, KAGA vom 13.11.2001, T. 4, Act. 11.C.X.61).

Jahr 2016, S. 1/8, Aare-Kies, Total 6, Aushubmaterial, )6, 2002: Umrechnungsbehelfe Tonne / Kubikmeter für 1.D.X.8.

umgerechnet. Für die Preise von 2000 und die m?-Preise gemäss KAGA-Preislisten in '

Listenpreis Aushub (Material 1B) Preis pro Tonne

Mehrpreis für Ar Fo m

Jahr in Klammer: Dritte in Klammer: Aktionärspreis Aktionarspreis 2016 10.00 gleiche Preise 17.00 2015 10.00 gleiche Preise 17.00 2014 10.00 gleiche Preise 17.00 2013 10.00 gleiche Preise 17.00 2012 8.70 gleiche Preise 14.79 2011 8.50 gleiche Preise 14.45 2010 7.90 gleiche Preise 13.43 2009 7.90 gleiche Preise 13.43 2008 7.20 gleiche Preise 12.24 2007 7.00 gleiche Preise 11.90 2006 6.00 gleiche Preise 10.20 2005 6.00 gleiche Preise 10.20 2004 5.30 gleiche Preise 9.00 2003 5.30 gleiche Preise 9.00 2002 4.70 (3.76) 25% ) 8.00 (6.40) 2001 3.53 (2.82) 25% 6.00 (4.80) 2000 3.53 gleiche Preise 6.00

”) Siehe Erläuterungen dazu nachfolgend im Text.

Tabelle 41: Listenpreise der KAGA für Aushub 20(

1013.Seit der Einführung der für alle Kunc währte KAGA ihren Aktionärinnen nur punk beschloss der VR der KAGA einstimmig, d 20 % auf den Deponiepreisen zu gewahre beschloss, ist dem entsprechenden VR-Prc dass der Rabatt nur den Aktionärinnen zu C batt von 20 % auf den Deponiepreisen gewe werden!!!» 1868

1014.Am 29. November 2001 beschloss der 20 % auf Deponiepreisen auch für das Jah finden sich im entsprechenden VR-Protokol kenswert, da der VR gleichzeitig mit der Ge tionärinnen für das Deponieren von Materia von Deponiematerial reduzieren sollten (Erh wissen Umständen nur auf Voranmeldung).

1867 Ein Rabatt von 20 % zugunsten der Aktionä preis von 25 % zu bezahlen haben (z.B. für nen auf den Preis von CHF 6.- pro m? ergil somit einen Preiszuschlag von CHF 1.20 al

1868 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2000, T. 4 Act. 11.C.X.64.

1869 VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2001, 1 2002, Act. 11.0.X.69.

2001 hat es das Umgekehrte gemacht, indem es Tonnen-Preise umgerechnet hat.

Quellen

)0 bis 2016 (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

innen gleichen Deponiepreise im Jahr 1986 ge- tuell Vorzugskonditionen. Am 6. Dezember 2000 en Aktionärinnen im Jahr 2001 einen Rabatt von n.'86” Ein Grund, weshalb der VR diesen Rabatt tokoll nicht zu entnehmen. Wichtig war dem VR, ‚ute kommen sollte: «Den Aktionären wird ein Ra- ıhrt. Mit diesem Rabatt darf kein Handel betrieben

VR der KAGA, den Aktionärinnen den Rabatt von r 2002 zu gewähren. Auch zu diesem Beschluss | keine Gründe. Dies erscheint besonders bemer- währung von Vorzugspreisen zu Gunsten der Ak- | Massnahmen beschloss, welche die Anlieferung

Ohung der Deponiepreise und Annahme unter ge- rinnen bedeutet, dass Nicht-Aktionärinnen einen Mehr- das Jahr 2001: ein Rabatt von 20 % für die Aktionärin- ot einen Preis von CHF 4.80 für die Aktionärinnen und 50 25 % für Dritte).

3, Act. 11.C.X.62; siehe auch Preisliste der KAGA 2001,

". 4.1, Act. 11.0.X.62; siehe auch Preisliste der KAGA

1015.Für das Jahr 2003 beschloss der VR | drücklich «kein Rabatt für Aktionäre» bei de schiede zwischen Aktionärinnen und ander Zwar diskutierte der VR der KAGA dieses Tt Preisermässigung für KAGA-Aktionäre für

wurde im VR intensiv über unterschiedliche

dinnen diskutiert.'?7? Offenbar sind diese Init 2002 keine Hinweise mehr auf praktizierte P Dritten im Bereich Aushub. Dies deckt sich a KAGA von 1985 bis 2015: «Eine Bevorzugu! Aktionäre — werden gleich behandelt».'873 | sches Büro der KAGA: «Was ich noch anfü nie Unterschiede. Der Preis war immer für al ist die Überzeugungskraft dieser beiden ger da darin die Preisdifferenzierungen von 200 jedenfalls ist nicht erstellt, dass KAGA auch renzierungen bei den Deponiepreisen vorge

1016.Zusammenfassend kann somit festg: Jahre 2001 und 2002 einen Rabatt auf die [ legte, der zu 25 % höheren Preise für Dritte preise für Aktionärinnen und Dritte auf dem batte auf die Deponiepreise zu Gunsten ungleiche Behandlung von Aktionärinnen ui wurde somit vor Einführung der direkten Saı wieder aufgegriffen und fortgesetzt. Es wir vorliegenden Verfahrens weiter zu untersuc

C.7.3.2 Teilweise Übernahme von Depor Transportkostenausgleichs für F Aktionärinnen, nicht aber für Dri

1017.Der Transportkostenausgleich stellt e Empfänger der Vergütung die Kosten auszu: ab den Gruben der KAGA entstehen." Alle närinnen der KAGA mit der «Subventionier auch ihre Kosten für den Transport von Dey nieren an sich vergünstigt haben.

1018.Erster Aspekt: Wer Kies bei einer K Wer Deponiematerial zu einer Deponie bri den Kosten einer kiesbeladenen Fahrt ab K einer Hinfahrt hinzu und zu den Kosten eir addieren sich zwangsläufig die Kosten einer

1870 VR-Protokoll der KAGA vom 28.11.2002, T.

1871 VR-Protokoll der KAGA vom 23.3.2006, T. 7

1873 EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 65 f., Act. Ill

1874 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 278 f., Act. Il 15.1.2015, Rz 422-424, Act. Ill.7.

1875 Siehe insb. Preisliste der KAGA 2003, Ac

1876 Ausführlich zum Transportkostenausgleich |

der KAGA am 28. November 2002 hingegen aus- n Deponiegebühren.'?”° Auch spätere Preisunter- en Kundinnen sind in den Akten nicht ersichtlich. 1ema noch verschiedentlich. So «wünscht [...] eine Aushub zu überlegen» (2006).'?”! Im Jahr 2008 Deponiepreise für Aktionärinnen und andere Kun- iativen aber versandet, jedenfalls finden sich nach reisdifferenzierungen zwischen Aktionärinnen und uch mit der Aussage von [...], Geschäftsführer der ng im Deponiebereich gibt es nicht, alle — auch die Jasselbe sagte [...] aus, damaliger Leiter techni- gen möchte, bei der Annahme für Aushub gab es le gleich, also für Aktionäre und Dritte». '®7* Freilich erellen Aussagen nicht über alle Zweifel erhaben, 1 und 2002 unerwähnt bleiben. Wie dem auch sei, noch im Jahr 2003 oder später direkte Preisdiffe- nommen hätte.

halten werden, dass der VR der KAGA für die Jeponiepreise zu Gunsten der Aktionärinnen fest- > fuhrte. Ab dem Jahr 2003 lagen die Preislisten- selben Niveau, weitere vom VR festgelegten Ra- der Aktionärinnen sind nicht erstellt.'?7° Diese nd Nicht-Aktionarinnen im Bereich Deponiepreise ıktionen im Kartellrecht beendet und danach nicht d deshalb darauf verzichtet, sie im Rahmen des hen und zu beurteilen.

jietransportkosten aufgrund des ohkies: Indirekte Vorzugspreise für einige tte, in den Jahren 2003 bis 2014

ine Vergütung dar, die an sich darauf zielt, dem Jleichen, die ihm durch den Transport von Rohkies srdings führen zwei Aspekte dazu, dass die Aktio- ung» ihrer Kosten für den Transport von Rohkies )oniematerial und damit die Kosten für das Depo-

iesgrube holt, muss zwangsläufig dorthin fahren. ngt, muss zwangsläufig wieder zurückfahren. Zu iesgrube kommen somit zwangsläufig die Kosten 1er deponiematerialbeladenen Fahrt zur Deponie Rückfahrt. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt sind

5.3, Act. 11.D.X.6.

, Act. 11.B.X.258.

.3.1, Act. 11.D.X.6.

8.

1.5; siehe weiter die Aussagen von [...], EV von [...] vom

t. 11.0.X.77; siehe auch VR-Protokoll der KAGA vom

RZ 1092 ff.

somit verknüpft und können aus dieser Pers ten des Kies-Holens oder des Deponiemate

1019. Mit dem Transportkostenausgleich vi Deponievolumen zu schaffen.'®”” Im Einklar bei seiner Einführung im Jahr 2002 explizit | KAGA leer» erfolgt, '®7® also nicht zugleich D bracht wird. Folgerichtig haben die Beteiligt kostenausgleichs die gesamten Transportk nicht nur die Kosten für die (mit Kies belade ligen Aktionärin, sondern auch die Kosten | und Rückfahrt sind — wie bereits gesagt — di insgesamt entstehen.

1020.Schon ein Jahr später, nämlich ab de kostenausgleich nur bei «leerer Anfahrt» at vorgenommenen Berechnung des Transport auch einen Transportkostenausgleich dafür beladen erfolgt und auf der Rückfahrt Kies diese Konstellation als «Retourfuhren»)"?7?, kein zusätzliches Deponiematerial schafft, v wird.'8®' Die Beteiligten haben beschlossen, mit Deponiematerial beladenen Hinfahrten

samten Transportkosten (also Hin- und Rüc

1021. Teilt man rechnerisch die gesamten Tr fahrt auf, und geht man rechnerisch weiter reduzierten Ausgleichs von 2/3 bzw. 66,66 | ten der (kiesbeladenen) Rückfahrt ersetzt

dann bleibt zur Subventionierung der (mit I 16,66 % der Gesamttransportkostenvergütu Dies bedeutet, dass die KAGA jede mit Dep: gleichsberechtigten Aktionärin um 1/3 vergü

1877 RZ 1106 f.

1878 VR-Protokoll der KAGA vom 1.5.2002, T. : vom 30.5.2002, T. 5, wo festgehalten wird. Werken der Aktionäre (...) bei leerer Anfahı in Rz 1100 ff.

1879 Siehe etwa die Berechnungen zum Transpc niematerial beladene Hinfahrten mit Kiesrüc (Act. 11.6.X.319).

1880 Siehe dazu Rz 1116 ff.

1881 Rz 1116 und insbesondere Fn 2127.

1882 Für Transporte, bei denen es zu «Retourful ten» gerechnet, was anders ausgedrückt he bracht wurde, dennoch 67 % der gesamten findet sich z.B. auch im TA Modell 2007 c Act. 11.6.X.319, namentlich das Dokument « der KAGA zur Aufbereitung im Kieswerk» vi dell 2007 und 2014).

1883 Kommt hinzu, dass fraglich erscheint, ob e kostenausgleichs auf die Kosten der Hinfah überhaupt angeht. Entscheidend sind stets « bestehen (vgl. dazu auch Rz 275 und 413

pektive als gesamthaft entstehende Transportkos- rial-Bringens angesehen werden.

=rfolgten die Beteiligten den Zweck, zusätzliches 1g damit haben sie den Transportkostenausgleich an die Bedingung geknüpft, dass die «Hinfahrt zu eponiematerial zur Deponierung bei KAGA mitge- en bei der Berechnung der Höhe des Transport- osten für Hin- und Rückfahrt berücksichtigt, also ne) Fahrt von der Grube zum Kieswerk der jewei- für die (leere) Hinfahrt. Denn die Kosten für Hin- e Transportkosten, die für ein solches Kies-Holen

m Jahr 2003 galt die Regel, dass der Transport- ısgerichtet wird, aber nicht mehr. In den ab 2003 tkostenausgleichs haben die Beteiligten vielmehr vorgesehen, falls die Hinfahrt mit Deponiematerial ; mitgenommen wird (die Beteiligten bezeichnen 1880 Und dies, obwohl das Holen von Kiesmaterial venn bei der Anfahrt Deponiematerial mitgebracht dass KAGA bei solchen «Retourfuhren», also bei und mit Kies beladenen Rückfahrten, 2/3 der ge- kfahrt) übernimmt. 1882

ansportkosten je hälftig auf die Hin- und die Rück- davon aus, dass trotz des soeben beschriebenen % der Gesamttransportkosten die gesamten Kos- werden (also 50 % der Gesamttransportkosten), Jeponiematerial beladenen) Hinfahrt immer noch ng resp. 33,33 % der Kosten dieser Hinfahrt übrig. yniematerial beladene Hinfahrt einer transportaus- nstigte. 188°

2, Act. 11.6.X.319; siehe auch VR-Protokoll der KAGA «Diese Regelung gilt nur für Kieslieferungen zu den ‘t». Siehe dazu im Übrigen die weiteren Ausführungen

rtkostenausgleich vom 27.3.2003, in denen mit Depo- ktransport als «Retourfuhren (Rf)» bezeichnet werden

ıren» kam, wurde «mit um 33 % reduzierten Fuhrkos- isst, dass bei Transporten, bei welchen Aushub mitge- Transportkosten ersetzt wurden. Dasselbe Vorgehen der im TA Modell 2014 (alle Angaben finden sich in Transportkostenausgleich TA für Wandkiesbezüge bei 9m 27.3.2003 sowie die beiden Berechnungen TA Mo-

ine separierte rechnerische Aufteilung des Transport- rt einerseits und die Kosten der Rückfahrt andererseits lie Gesamttransportkosten, die aus Hin- und Rückfahrt f. sowie Fn 2127). Wird nun bei «Retourfuhren» ein

1022.Dass der Transportkostenausgleich a bedeutet nichts anderes, als dass die Aktioı Anliefern von Deponiematerial subventionie ihr Modell des Transportkostenausgleichs s« bezug bei KAGA zugleich Anreize fur das An

1023.Zweiter Aspekt: Für die Anwendung nicht entscheidend, ob tatsächlich «Retourft wurde bei den Berechnungen des Transpoı ren» zu «leeren Anfahrten» eine diesbezüg gen die Aktionärinnen davon aus, dass es si serli in 33 % ihrer Fahrten um «Retourfuhr während bei Daepp von keinen «Retourfuhr der Realität entsprachen, wurde, soweit ers Leichtes gewesen wäre, dies zu überprüfen nungsmethode nie den tatsächlichen Gegek

1024.In der nachfolgenden Tabelle wird de: rung gegenübergestellt. Die Zahlen stamm« und nach Aktionären»'®® und «Lieferungen Aktionaren»'®®°, Die Aktionärinnen werden aufgelistet: Distanz zwischen den KAGA-Kie rin, beginnend mit der nächstgelegenen Akt alle angelieferten Deponievolumina, die in e nen Kiesvolumina derselben Aktionarin. Mai halber aufgeführt, denn sie hat nie einen Tr ist zudem in Klammer jeweils die maximale cher in diesem Jahr jede Aktionärin den Tra

Transportkostenausgleich ausgerichtet, redı len die Gesamttransportkosten bei «Retourf stützt werden, geringer aus als die Gesamtt fuhr. Selbst wenn der Transportkostenausg ausmacht, werden damit somit durch Reduk ponierung reduziert.

1884 Siehe Act. Il.G.X.319, namentlich das Doku züge bei der KAGA zur Aufbereitung im Kies TA Modell 2007 und 2014.

1885 Rz 522.

1886 Rz 527.

1887 Siehe dazu die Reihenfolge in der Tabelle d

1888 Siehe zum Transportkostenausgleich im A siehe etwa Rz 1087, 1097 und 1100.

b 2003 nicht mehr nur bei «leerer Anfahrt» galt, yärinnen der KAGA auch Transportkosten für das rten. Mit anderen Worten haben die Aktionärinnen 9 ausgestaltet, dass neben Anreizen für den Kies- liefern von Deponiematerial zu KAGA entstanden.

| des reduzierten Transportkostenausgleichs war ihren» oder «leere Anfahrten» erfolgten. Vielmehr tkostenausgleichs für das Verhältnis «Retourfuh- liche Annahme getroffen und angewandt: So gin- ch bei Hofstetter, Kästli-Gruppe, Kiestag und Mes- en» handelt, bei Heimberg in 15 % der Fahrten, en» ausgegangen wurde. '3®* Ob diese Annahmen sichtlich, nicht überprüft, obwohl es für KAGA ein |} — und selbst wenn, wurde jedenfalls die Berech- enheiten angepasst.

" Kiesbezug pro Aktionärin deren Deponieanliefe- an aus den Tabellen «Bezüge Kies in m? gesamt in KAGA-Deponien in m? lose gesamt und nach von links nach rechts nach folgendem Kriterium »sgruben und den Werken der jeweiligen Aktiona- ionärin Aare-Kies (Daepp).'?®” Rot eingefärbt sind inem bestimmten Jahr höher sind als die bezoge- ti ist in dieser Tabelle lediglich der Vollständigkeit ansportkostenausgleich erhalten.'®®® Beim Bezug Menge in m? (z.B. 35'000) angegeben, bis zu wel- nsportkostenausgleich beziehen konnte.

ıziert dies die Transportkosten insgesamt. Dadurch fal- uhren», die mit einem Transportkostenausgleich unter- ransportkosten bei einer Deponierung mit leerer Rück- leich weniger als 50 % der gesamten Transportkosten tion der Gesamttransportkosten die Kosten für die De-

iment «Transportkostenausgleich TA für Wandkiesbe- werk» vom 27.3.2003 sowie die beiden Berechnungen

es TA 2003, Rz 798. IIgemeinen Rz 1092 ff.; zur Nichtgewahrung an Marti

Bezüge von Kies und Anlieferung von Deponiematerial all

Alle A®° Aarekies Heimberg Bezug (35'000 j 2013 I g( ) 77'028 Lieferung 7'086 Bezug (35'000 R 2012 I g( ) 78319 Lieferung 38 Bezug (35'000 \ Lieferung 46 B 35'000 " 2010 ezug ( ) 119'004 Lieferung 700 Bezug (35'000 ' 2009 I g( ) 117'133 Lieferung 4 Bezug (35'000 \ 2008 I g( ) 114'651 Lieferung 706) Bezug (35'000 " 2007 I g( ) 70'064 Lieferung 4'769 Bezug (30'000 " 2006 I g( ) 135490 Lieferung 23'958 Bezug (25'000 " 2005 ES 9 (: ) 97'739 Lieferung 9869 2004 Bezug (25'000) 59'969 Lieferung 8'778 2003 Bezug (25'000) 29'463 Lieferung 1'588 2002 Bez 74'292 Lieferung 9240 2001 Bez 94'445 Lieferung 2000 Bez 59'677 Lieferung

Tabelle 42: Bezüge von Kies vs. Anlieferung von I (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

1025.Diese Volumina legen nahe, dass die bezüglich dem Verhältnis zwischen «Retourl Jahren (2003 und 2004) eher zu hoch war geringer gewesen sein dürften als für die I Annahmen für einzelne Aktionärinnen in ge gewesen sein, d.h. der Anteil «Retourfuhre für die Berechnung angenommen."?®! Diese rinnen (mit Ausnahme von Kastli-Gruppe) a wieder mehr oder weniger ausgeglichen h Erstens: Bei Kästli-Gruppe war das depon grösser als die bezogene Kiesmenge und ı

1889 Siehe oben Rz 1020.

1890 Allenfalls mit Ausnahme einer geringfügiger

1891 So bei Heimberg 2007 und 2008, bei Kästli bei Messerli 2005 und 2006 und bei Hofstet

1892 So bei Kiestag 2008, 2010-2013, bei Messe berg stimmte die Annahme in den übrigen . zung war also eher gering.

er Aktionärinnen, 2002 bis 2013, Angaben in m? lose

Kästli Kiestag Messerli Hofstetter Marti 74'516 12'101 35'054 40'810 202) 45'363 219 5'045 44'030 7409 94'747 2'632 34'372 42'032 13'514 109'386 54 7'570 43'143 7129 113'590 7'775 35'000 37'459 16'628 98'921 6'521 35'238 35'223 6'835 118'855 9 8416 34 5425 57'311 3'304 35'009 40'889 160 142'849 2'165 3570 35 405) 82'942 3'066) 29'390 29'877 1'206 122'351 889 1'388 0 2071 96'325 2'667 37'513 37'500 27 82'397 2'542 32'183 32'254 3'308 85'140 7549 72'406 0 3470 42'440 4'221 27'715 25'067 1'370 6'543 26'141 17282 0 965 37'917 8'918 25'973 25'029 9'331 6783 256 1438 0 2476 28'164 13'601 25'998 26'141 9393 5'980 2405 67 371 17'890 21'650 18'170 36'504 43'567 17'057 6068 3'655 4'944 0 3016 29'359 6'529 26'590 26'668 14'242 20'220 3'671 12'768 32'088 9'162

Jeponiematerial der Aktionärinnen von 2002 bis 2013

in den Berechnungen getroffenen Annahmen’®8#° uhren» und «leeren Anfahrten» in den ersten zwei en, d.h., der Anteil «Retourfuhren» in der Praxis 3erechnung angenommen."?” Später dürften die wissen Jahren hingegen — z.T. deutlich — zu tief n» dürfte in der Praxis grösser gewesen sein als : Unterschatzungen dürften sich bei den Aktiona- llerdings mit Überschätzungen in anderen Jahren aben.'8°* Hervorzuheben sind aber zwei Punkte. ierte Volumen von 2006 bis 2012 in jedem Jahr nachte auch 2013 noch mehr als die Hälfte aus.

| Unterschätzung bezüglich Heimberg im Jahr 2003. 2006-2013, bei Kiestag 2005, 2006, 2007 und 2009, ter 2012 und 2013.

rli 2007-2013 und bei Hofstetter 2005-2011. Bei Heim- Jahren in etwa mit der Realität überein, die Überschät-

Die für die Berechnung des Transportkosten tel aller transportkostenausgleichs-berechti waren, erscheint bei dieser Ausgangslage r «Retourfuhren» bei Kastli-Gruppe in der Pre für die Berechnungen angenommen. Zweite der spiritus rector der Wiederbelebung des Sinne des von den Aktionärinnen mit dem zusätzliches Deponievolumen zu schaffen — tenausgleichs-berechtigte Menge Kies bez« also nahezu ausschliesslich «leere Anfahrte Verhalten grundlegend - in diesen zwei Ja bezogene Kiesmenge. Entsprechend dürfte gemacht haben. Über die gesamte Zeit hinv zwischen «Retourfuhren» und «leeren Anfé wurde, aber mit dem realen Verhältnis Uber

1026.Dass der reduzierte Transportkosten: fektiven «Retourfuhren» angewandt wurde, nis von «Retourfuhren» zu «leeren Anfahrte Deponiematerial bei KAGA zu deponieren. ihnen angenommen wurden, erhielten sie | reduzierten Transportkostenausgleich ansta fuhren» als angenommen, profitierten sie b ren» vom vollen Transportkostenausgleich kostenausgleich die Deponierung bei KAGA

1027. Zusammengefasst ist damit erstellt, de pektive mit dessen reduzierter Gewährung ein angenommenes Verhältnis von «Retot setzte, Material bei KAGA zu deponieren. [ närinnen haben zwar von KAGA nicht tiefer Kundinnen. Ihnen wurden aber — zumindest poniematerial zu KAGA ersetzt, wodurch s KAGA reduzierten.

1028.Auf den Transportkostenausgleich wir gung vertieft eingegangen, worauf weiterfüh

C.7.3.3 Transportkostenausgleich für «E

1029.Ein Ausgleich von Kosten für den Tra nicht vorgesehen. Im Jahr 2002 wurde im nahme» diskutiert: «Export von Deponiema gebietes der KAGA bzw. des Aktionskreises lenken)». Damit sollte «versucht werden, di frühzeitig zu eruieren (insb. durch die Aktion der KAGA aus in fremde Deponien zu lenkeı und indirekt in den Kiesabsatzmarkt der KA: renz (Transportkosten+Deponiegebühr) aus

1030.Die Massnahme wurde daraufhin nocl der Direktion wurde im Jahr 2002 die Kompe

1893 Siehe Rz 1097 und 1107. 1894 Rz 1092 ff.

1895 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vor

ausgleichs getroffene Annahme, dass nur ein Drit- gten Fahrten von Kästli-Gruppe «Retourfuhren» salitätsfern. Mit anderen Worten dürfte die Anzahl ixis konstant wesentlich grösser gewesen sein als ns: Hofstetter (deren Vertreter im VR von KAGA Transportkostenausgleichs war)'®°? hat — ganz im Transportkostenausgleich angestrebten Zwecks, ‘bis und mit 2011 jeweils in etwa die transportkos- gen, dabei aber fast nichts bei KAGA deponiert, n» gemacht. 2012 und 2013 änderte Hofstetter ihr hren überstieg die von ihr deponierte Menge die sie in diesen zwei Jahren primär «Retourfuhren» veg betrachtet dürfte bei Hofstetter das Verhältnis ıhrten», das für die Berechnungen angenommen ainstimmen.

usgleich für «Retourfuhren» nicht anhand der ef- sondern gestützt auf ein angenommenes Verhält- n», schuf einen Anreiz für die Aktionärinnen, mehr Denn hatten sie weniger «Retourfuhren» als bei bei einigen ihrer «leeren Anfahrten» bloss einen tt den Vollen. Hatten sie hingegen mehr «Retour- ei den die Annahme übersteigenden «Retourfuh- anstatt vom reduzierten, wodurch der Transport- für sie noch zusätzlich vergünstigte.

ass KAGA mit dem Transportkostenausgleich res- auch bei «Retourfuhren» und der Abstützung auf ırfuhren» und «leeren Anfahrten» Anreize dafür Jie transportkostenausgleichs-berechtigten Aktio- e Preise für die Deponierung erhalten als andere ‚teilweise — die Kosten für den Transport von De- ich ihre Gesamtkosten für eine Deponierung bei

d nachfolgend hinsichtlich der Kiespreisvergünsti- rend verwiesen sei. '?%*

xport» von Material aus dem Aaretal?

nsport von Deponiematerial ist im KAGA-Vertrag | VR der KAGA aber folgende «Lenkungsmass- terial in fremde Deponien ausserhalb des Markt- ; der Aktionäre (Deponiebedarf von Aushubfirmen as von Aushubfirmen generierte Deponiematerial arinnen mit Bauunternehmungen) und zentral von 1. Um Kies-Rückfuhren in den Markt der Aktionäre GA zu verhindern, wird die notwendige Preisdiffe- ‚einer 'Kampfkasse’ der KAGA bezahlt» .'8%

1 verschiedentlich im VR von KAGA diskutiert und tenz erteilt, «Fr. 105'000.- für Aktionärsfirmen als

Transportausgleich einzusetzen», um mit e Export» in andere Deponien Erfahrungen zu eines Transportkostenausgleichs für den «E nicht weiterverfolgt. Da dieses Verhalten noı tellgesetz eingestellt und später nicht wiede Rahmen des vorliegenden Verfahrens weite

C.7.4 Bessere Listenpreise für die Akti

1031.Nachfolgend wird der generelle Preis KAGA durch bessere Listenpreise für sämtli dass dieser generelle Preisvorteil zugunste satzentscheid beruht, den die Aktionarinnet andererseits mit regelmässigen Beschlüss: wurde (C.7.4.1). Dabei wird auch die Daue wird das Ausmass der generellen Listepreis und erläutert, dass diese Vorteile — im Gege onärinnen galten (C.7.4.4). Am Schluss des tionärinnen und die KAGA mit der Gewähru

C.7.4.1 Der Grundsatzentscheid für Vorz die Dauer der Bevorzugung

1032.Wie oben dargestellt, legt der KAGA-\ Aktionärinnen der KAGA das Kiesmaterial, Vorzugspreis erhalten, der von Jahr zu Jah der VR-Sitzung vom 2. Dezember 1970 wur der Statuten die Bestimmung zu eliminierer Vorzugspreis geniessen sollen».'?% Ein Blic dass eine solche Bestimmung darin gar nich Statuten der KAGA."°°' Möglicherweise irrt: das Dokument, in welchem die Bestimmu Vertrag anstatt Statuten). Wie dem auch

KAGA-Vertrag wurde jedenfalls trotz dieses seit ihrem Ursprung weder aufgehoben nocl

1033.Die Aktionärinnen haben sich somit | dass den Aktionärinnen Kiesmaterial zur We besseren Preisen zur Verfügung stehen sc den Grundsatzentscheid zur Ungleichbehan terial gefällt. Sie haben sich weiter darauf ge

1886 VR-Protokoll der KAGA vom 1.5.2002, T 6.5.2002, T. 5, Act. II.D.X.7; VR-Protokoll de

1897 So galt z.B. der Transportkostenausgleich | die über ein Kieswerk verfügen, das nicht a 1097 und 1100).

1898 Siehe Rz 583 und Rz 1032 ff.

1900 Statuten der KAGA vom 20.3.1970, Act. II. lich an der GV vom 22.6.1973 statt (sie betr KAGA vom 22.6.1973, T. 6, Act. II.C.X.13) VR-Sitzung am 2.12.1970 noch die Statuter

1901 Siehe auch die Statuten der KAGA vom 27.

1902 Siehe zu den erfolgten aktenkundigen forme

inem Transportkostenausgleich für den «Schutt- sammeln. '®% Soweit ersichtlich wurde das Projekt xport» von Schutt in andere Deponien später aber ch vor Einführung der direkten Sanktionen im Kar- r aufgegriffen wurde, wird darauf verzichtet, es im r zu untersuchen und zu beurteilen.

onärinnen für alle Kiesmaterialien

vorteil festgestellt, den sich die Aktionarinnen der che Kiesprodukte gewährten. Dabei wird gezeigt, n der Aktionärinnen einerseits auf einem Grund- 1 im KAGA-Vertrag getroffen haben, und dass er an im VR der KAGA bekräftigt und konkretisiert r dieser Bevorzugung aufgezeigt. Anschliessend vorteile für die Aktionärinnen dargestellt (C.7.4.2) nsatz zu anderen Preisvorteilen'??” — für alle Akti- ; Kapitels wird beleuchtet, welchen Zweck die Ak- ng von Aktionärspreisen verfolgt haben (C.7.4.5).

ugspreise zugunsten der Aktionärinnen und

/ertrag vom 20. März 1970 in Art. 3 fest, dass die

das in ihren Werken verarbeitet wird, zu einem r vom Verwaltungsrat neu festgesetzt wird.'®°® An de zwar beschlossen, «bei der nächsten Revision 1, wonach die Aktionäre für den Kiesbezug einen ck in die Statuten vom 20. März 1970 zeigt aber, t enthalten war!” — ebenso wenig wie in späteren > sich der VR an seiner Sitzung auch bloss über ng über den Vorzugspreis enthalten ist (KAGA- sei, die Bestimmung über den Vorzugspreis im Vermerks im VR-Protokoll vom 2. Dezember 1970 1 geändert. 1°?

jereits seit Anbeginn von KAGA darauf geeinigt, iterverarbeitung in ihren Werken grundsätzlich zu Il als anderen Abnehmerinnen. Sie haben damit dlung verschiedener Abnehmerinnen von Kiesma- seinigt, dass der Verwaltungsrat das Ausmass der

. 3, Act. 11.6.X.319; VRA-Protokoll der KAGA vom

nicht für Marti-Gruppe, sondern nur für Aktionärinnen, Izu weit von KAGA entfernt liegt (siehe dazu Rz 1087,

3.4, Act. 11.C.X.5.

>.X.9. Die erste Statutenänderung fand soweit ersicht- af eine Erhöhung des Aktienkapitals; GV-Protokoll der . Es ist somit davon auszugehen, dass anlässlich der ı vom 20.3.1970 galten.

4.1995, Act. 11.6.X.2.

len Änderungen des KAGA-Vertrags Rz 590 ff.

Vorzugspreise Jahr für Jahr festlegt, wobei hebung der Ungleichbehandlung anheimst: festlegten. Da Beschlüsse im Verwaltungsr einfache Mehrheit beschlossen werden, '°° scheid zugleich damit einverstanden erklärt VR von KAGA zu akzeptieren, auch wenn s gegen stimmen sollte.

1034.In den Jahren 2000-2014 haben die Preislisten für sämtliche Kiesprodukte besct Entscheide über die Ungleichbehandlung v zit'%* einstimmig gefällt. Und selbst im einer tiert, sondern erfolgten bloss zwei Stimme: tungsratsmitglieder), wobei zumindest die e Hintergrund als die Preisdifferenzierung ha serte nämlich ein VR-Mitglied, «das Budget gestellte konkrete Ausgestaltung der im Gru verschiedener Abnehmer durch die KAGA : sondern gleichzeitig auch einen Konsens zv

1035.Dieser Konsens auf gezielte Bevorzug Einigung der beteiligten Unternehmen darük teil nicht an Dritte weitergeben dürfen, sond langen müssen, den auch KAGA von Dritter fung dargelegt, welches Verhalten die Aktic warten.'”” Ergänzend zu den dortigen Fests

1036.Belegt wird dieses mitenthaltene Vers die Tatsache, dass Dritte in den Jahren von rere 10'000 m? Kies bei KAGA bezogen ha Aktionärspreis liegenden Preis.'°°° Das hätt über deren Aktionärinnen günstiger hätten nicht darauf verzichtet, diesbezügliche Angı Früchte zu ernten, wenn kein gemeinsames

1903 Siehe bereits die Statuten der KAGA vom G aber auch Statuten von 1990, Art. 25 (Act. |

1904 Siehe dazu Rz 694 f.

1905 Für 2014 (explizit einstimmig): VR-Prot Act. I1.D.X.6; Preisliste 2014, Act. II.D.X.128 vom 29.11.2012, T. 2.3.1-2.3.5, Act. ILA.X.: haltungen): VR-Protokoll der KAGA vom 3C auf Preisliste 2013, Act. II.D.X.91. Für 20° 24.11.2010, T. 2.3.1-2.3.6, Act. II.B.X.258; stimmig): VR-Protokoll der KAGA vom 2.1 Preisliste 2011, Act. II.A.X.217. Für 2009 3.12.2008, T. 2.3.1-2.3.6, Act. II.B.X.2! Act. 11.B.X.463. Für 2008 (explizit einstimm 2.3.5, Act. 11.B.X.258; Preisliste 2008, Act. II KAGA vom 6.12.2006, T. 2.4.1-2.4.5, Act. Il Für 2006 (implizit einstimmig): VR-Protoko Preisliste 2006 (Entwurf), Act. 11.0.X.98. Für 2.12.2004, T. 2.4.4, Act. I1.B.X.258; Preislis VR-Protokoll der KAGA vom 27.11.2003, T.

1906 Siehe dazu auch Rz 1007.

1907 Oben Rz 919-923 sowie Rz 989.

1908 Act. IV.13, Beilage 22, S. 9.

1908 Vgl. Rz 1059.

sie dem Verwaltungsrat auch eine faktische Auf- allten, indem sie keinen Mindestpreisunterschied at der KAGA seit der Gründung der KAGA durch hat sich jede Aktionärin mit dem Grundsatzent- , die konkrete Festlegung von Preisen durch den ie bei einem konkreten Preisbeschluss im VR da-

Verwaltungsräte der KAGA jeweils die jährlichen lossen. Ausser für das Jahr 2012 haben sie diese erschiedener Kundengruppen explizit oder impli- 1 «Ausnahmejahr» 2012 wurde nicht dagegen vo- nthaltungen (namentlich nicht genannter Verwal- ine Stimmenthaltung mutmasslich einen anderen ben dürfte (bei der Diskussion des Budgets äus- sei zu wenig ambitids»).'°°° Die nachfolgend dar- ndsatzentscheid angelegten Ungleichbehandlung stellt somit nicht nur ein Verhalten der KAGA dar, vischen den Aktionärinnen.'?

ung der Aktionarinnen beinhaltet implizit auch eine er, dass die bevorzugten Aktionarinnen ihren Vor- ern von diesen mindestens denjenigen Preis ver- | verlangt. Dies wurde bereits im Rahmen der Prü- Narinnen voneinander im Umgang mit Dritten er- tellungen bleibt vertiefend Folgendes anzuführen:

tändnis und dessen Einhaltung allein schon durch 1982 bis und mit 2014 regelmässig jährlich meh- ben, '°°8 und zwar zu einem wesentlich über dem en sie nicht getan, wenn sie den Kies von KAGA beziehen können. Und die Aktionärinnen hätten ebote zu machen und damit diese tiefhängenden Verständnis darüber bestanden hätte, genau das

sründungstag der KAGA vom 20.3.1970, Art. 26; siehe 1.C.X.9 und Act. 11.6.X.2).

%koll der KAGA vom 28.11.2013, T. 2.3.1-2.3.5, . Für 2013 (explizit einstimmig): VR-Protokoll der KAGA 338; Preisliste 2013, Act. I1.D.X.91. Für 2012 (zwei Ent- .11.2011, T. 2.3.1-2.3.5, Act. 11.A.X.252; Preise siehe 11 (implizit einstimmig): VR-Protokoll der KAGA vom Preisliste 2011, Act. 11.A.X.217. Für 2010 (implizit ein- 2.2009, T. 2.4.1-2.4.6, Act. II.D.X.6; Preise siehe auf (explizit einstimmig): VR-Protokoll der KAGA vom 98; FIKO-Protokoll der KAGA vom 10.11.2008, ig): VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2007, T. 2.3.1- .D.X.8. Für 2007 (implizit einstimmig): VR-Protokoll der B.X.258; Preise siehe auf Preisliste 2008, Act. II.D.X.8. Il der KAGA vom 30.11.2005, T. 2.4.4, Act. II.B.258; 2005 (implizit einstimmig): VR-Protokoll der KAGA vom te 2005, Act. 11.C.X.89. Für 2004 (implizit einstimmig): 3.2.3, Act. 11.B.X.258; Preisliste 2004, Act. 11.C.X.83.

eben nicht zu tun. Offen ist, ob und gegebe Kies die Aktionärinnen dennoch weiterverk: Kies ausschliesslich zum Eigengebrauch zu

1037.Ebenfalls belegt wird dieses mitenthalt die Nicht-Weitergabe der Vorzugspreise dei plizit festgehalten wurde. So wird in Art. 3 Aktionärinnen das Recht haben, Kiesmater Kundinnen zu verkaufen, wobei der VR der bindlich festlegt.'”'! Und weiter heisst es im bietung mit Kiesmaterial aus den Ausbeutu (KAGA) ist nicht statthaft». Die Einhaltung d strafe in der Höhe von CHF 5.— pro Kubikme festgehalten, dass die KAGA-Aktionarinnen vom VR der KAGA festgelegten Preis fur Dri in verschiedenen Zusammenhangen noch weise beim Umgang der Aktionärinnen | gleichs.'?'? So hielt der VR der KAGA im Ja tegischen Entscheid, das Instrument des © dieser «nur für die Kieswerke, nicht für die E Baustellen» gilt. Zur Klarstellung enthält die nung: «Mit dem Kies darf kein Handel betriel Präsident der KAGA im Jahr 2000 jene Ak tätig sind, daran, Preisvorteile aus Sonderp [...] weist darauf hin, dass mit diesem Son: Marti AG kein Handel betrieben werden darf Baustelle auswirken» .'?"6

1038. Marti-Gruppe macht in ihrer Stellungn: vorteilen für die Aktionärinnen nicht profitiert Konsens laufe daher den Interessen von Maı von Marti-Gruppe daran aus.'*'” Dieses Vi nächst geht es hier nicht um die Preisvorteil dern um den Konsens, diese nicht an Dritte dass Marti-Gruppe an diesem Konsens mit Vertrag mitunterzeichnete, in dem dieser Kc dass Marti-Gruppe höhere Dividenden anstı nen bevorzugt hätte, da sie von diesen nic geht das allerdings nicht hervor. Es mag nu teverhältnisse im VR von KAGA darauf ver

1910 Act. VIII.140.

111 RZ 583.

1912 Vgl. dazu auch Rz 726.

1913 Beim Transportkostenausgleich handelt es den Aktionärspreis hinaus gewährt wurde. tenausgleichs wird erläutert in Rz 1092 ff.

1914 RZ 694 f.

1915 VR-Protokoll der KAGA vom 1.5.2002, T. 2 VR-Entscheid zur Wiedereinführung des 1 Rz 1097): «(...) ein Handel im Markt (Bauste

1916 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2000, T. : das Handelsverbot bei den Deponiepreisr: 6.12.2000, T. 4.3, Act. II.D.X.6).

1917 Act. V111.158 Rz 44-46, Act. IX.30 Beilage 4

nnenfalls welche Mengen von KAGA abgebautem auft haben. Alluvia gibt an, bei KAGA bezogenes verwenden. ''°

ene Verständnis dadurch, dass der Konsens über r Aktionärinnen an Dritte teilweise sogar noch ex- des KAGA-Vertrags festgelegt, dass die KAGA- ial ab den Abbaustellen der KAGA direkt an ihre KAGA den Preis dieses Materials jedes Jahr ver- KAGA-Vertrag ganz allgemein: «Eine Preisunter- ngs- und Produktionsstätten der Kies AG Aaretal ieser Klausel wurde sogar mit einer Konventional- ster Kies zusätzlich verstärkt. Damit wurde explizit beim Weiterverkauf von KAGA-Kies an Dritte den tte nicht unterbieten dürfen.'?'? Auch später wurde ausdrücklich an diese Pflicht erinnert, beispiels- nit ihrem Preisvorteil des Transportkostenaus- hr 2002 in seinem (implizit)'”'* einstimmigen stra- Transportkostenausgleichs zu nutzen, fest, dass ;auunternehmungen und nicht für Lieferungen auf Einigung im VR diese unmissverständliche Anord- Jen werden».'?'5 Im selben Sinn erinnerte der VR- tionärinnen der KAGA, die selbst im Baubereich reisrabatten nicht weiterzugeben: «Der Präsident Jerpreis bei den Baufirmen Kästli AG, [U11] und . Die Differenz darf sich auf keinen Fall bis auf die

ahme zum Antrag geltend, sie habe von den Preis- und hätte höhere Dividenden vorgezogen. Dieser ti-Gruppe zuwider. Das schliesse eine Beteiligung jrbringen von Marti-Gruppe überzeugt nicht. Zu- = von KAGA an die Aktionärinnen als solche, son- weiterzugeben. Diesbezüglich wurde festgestellt, beteiligt war — schon nur, indem sie den KAGA- nsens festgehalten ist. Zutreffend mag zwar sein, alle von Preisvorteilen zu Gunsten der Aktionärin- ht profitierte. Aus den VR-Protokollen von KAGA n sein, dass Marti-Gruppe in Anbetracht der Kräf- zichtete, ihre Anliegen zu äussern und auf deren

sich um einen Preisvorteil für Aktionärinnen, der über Die Einführung und die Bedeutung des Transportkos-

, Act. I1.D.X.6 (dazu auch Rz 1100); siehe bereits den 'ransportkostenausgleichs im Jahr 2001 (dazu auch Ilenbelieferung) ist untersagt» (VR-Protokoll der KAGA

, Act. 11.C.X.62, Hervorhebung im Original; siehe auch ibatten (Rz 1009 ff. und VR-Protokoll der KAGA vom

Rz 19.

Festhaltung in den VR-Protokollen zu insisti von Marti-Gruppe geäusserten Distanzierun Ein bloss anders gerichtetes individuelles | dazu, dass sie nicht Konsensbeteiligte sein Marti-Gruppe, weshalb sie sich am Konsen freisteht, sich auch an einem Konsens zu b läuft, spielen diese individuellen Überlegun solange die Konsensbeteiligung festgestellt Gruppe auch nicht gegenüber den anderen. diesen gekündigt.

1039.Naheliegend ist, dass dieser mitenthe ihre Preisvorteile bei einem Kiesbezug bei Folgen für die Preise hatte, welche die Akt von Dritten verlangten. Der von KAGA geg als Richtpreis, wenn nicht sogar als Mindest abgebauten Kies ausgewirkt haben, jedenfa nungsstätten in der Nähe von denjenigen ve nämlich kaum kontrollierbar, ob eine Aktion? bezogenen Kies an Dritte verkauft. Hätte eir ten einen tieferen Preis für Kies verlangt al: dies unweigerlich zu Diskussionen im VR \ entgegen dem mitenthaltenen Konsens - il weitergibt. Zumindest seit 2004 enthalten di auf diesbezügliche Diskussionen. Damit ste tene Konsens, wonach die Aktionärinnen il nicht an Dritte weitergeben dürfen, sondern gen müssen, den auch KAGA von Dritten v Mindestpreis für den von den Aktionärinnen Aktionärinnen infolgedessen so aufeinande nachzuweisen, bedürfte es weiterer Ermittlu rensdauer aus Opportunitätsgründen verzi muss infolge der Beweislastverteilung zu Gt Vereinbarung auch Uber den Mindestpreis 1 Kies besteht, sondern «nur» eine solche ube bei KAGA bezogenen Kies.

1040.Am 3. Dezember 2014 — also nach de schloss der VR der KAGA, fur das Jahr 201 null zu setzen, d.h. bis auf Weiteres auf eine zu verzichten: «Ab 1.1.2015 werden Einheit einem allfalligen Mengenrabatt. Ein Aussc schlage bis zur nächsten VR-Sitzung».'9"8 I dings die Absicht bestanden, weiterhin eine (internen) Preisliste 2015 vom 25. Novembe schlagnahmt worden ist, sind jedenfalls wei nerseits und «Allgemein» andererseits aufge zum Preis von CHF 9.50 / t und fur Aktionä der Aufhebung machten die befragten Pers vermuteten, dies sei eine Reaktion auf die z

1919 Preisliste der KAGA 2015, Entwurf vom 25. 1920 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 220-222, Ac

eren. Folge davon ist allerdings, dass es an einer g gegenüber den anderen Vertragspartnern fehlt. ıteresse von Marti-Gruppe führt im Übrigen nicht könnte. Hierbei geht es um die Überlegungen von s beteiligte. Zumal es einer Partei ohne Weiteres eteiligen, der ihren Interessen eigentlich zuwider- gen zur Konsensbeteiligung letztlich keine Rolle, ist. Und das ist hier der Fall. Zudem hat sich Marti- Aktionärinnen vom KAGA-Vertrag distanziert oder

iltende Konsens darüber, dass die Aktionärinnen KAGA nicht an Dritte weitergeben dürfen, auch ionärinnen für von ihnen selbst abgebauten Kies enüber Dritten gesetzte Preis dürfte sich nämlich preis für den von den KAGA-Aktionärinnen selbst Ils für diejenigen Aktionärinnen, deren Kiesgewin- nN KAGA liegen. Für die übrigen Aktionärinnen ist rin nun von ihr selbst abgebauten oder von KAGA ie Aktionärin, die bei KAGA Kies bezieht, von Drit- > der von KAGA für Dritte festgelegte Preis, hätte on KAGA darüber geführt, ob diese Aktionärin — ıren Aktionarspreis nicht doch teilweise an Dritte > VR-Protokolle von KAGA jedoch keine Hinweise ht allerdings noch nicht fest, dass der mitenthal- ire Preisvorteile bei einem Kiesbezug bei KAGA von diesen mindestens denjenigen Preis verlan- erlangt, auch zugleich eine Abmachung über den selbst abgebauten Kies mitumfasst resp. sich die r abgestimmt verhielten. Um dies rechtsgenüglich ngen, worauf in Anbetracht der bisherigen Verfah- chtet wird. Bei diesem offenen Beweisergebnis ınsten der Parteien unterstellt werden, dass keine ür den von den Aktionärinnen selbst abgebauten or den Mindestpreis für den von den Aktionärinnen

r Eröffnung der vorliegenden Untersuchung — be- 5 den Preisvorteil der Aktionärinnen erstmals auf Preisdifferenzierung zugunsten der Aktionärinnen spreise bestimmt (Aktionäre und Dritte gleich) mit huss, best. aus [...], [...] und [...] erarbeitet Vor- Noch im November 2014 hatte KAGA-intern aller- Preisdifferenzierung anzuwenden. Im Entwurf der r 2014, der bei einem VR-Mitglied von KAGA be- terhin unterschiedliche Preise fur «Aktionare» ei- führt, z.B. Kiessand ab Wand, unsortiert für Dritte rinnen zum Preis von CHF 7.- / t.'”'? Zum Grund onen unterschiedliche Angaben: während einige ‘eitungsberichte'”° oder Folge einer anwaltlichen

, Act. IV.13. 11.2014, Act. 11.6.X.330. t. 111.4; EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 276 f., Act. 111.5.

Beratung'®*’ gewesen, gaben andere an, e:

berichten gegeben, sondern sei lediglich ert ben habe'??, Die letztgenannte Erklärung er Aktionärinnen unstimmig, da diese auch sch gegeben hat. Mangels Relevanz für die B schliessende Beweiswürdigung verzichtet w

1041.Praktiziert wurde die preisliche Unglei weit aus den Akten ersichtlich, legte die K, Gunsten der Aktionärinnen für Kiesmaterial «Aktionärspreis» und einem «Normalpreis» währung von ungleichen Preisen für Aktiond 1970 bis und mit 2014.

1042.Die Aktionärinnen der KAGA bestätigt: zugskonditionen genossen haben. [...], Unte den sogenannten Aktionärspreis, welcher 1 schäftsführer der Kieswerk Daepp A.G. (Mt sagte aus, dass sein Unternehmen als So bekommen habe. Dieser Preis sei sicher gur Differenz sei, wisse er nicht.'”5 Auch [...], Heimberg, bestätigte, dass sein Unternehı hielt.'%2® [...], ehemaliges GL-Mitglied der K, glieder» der KAGA für Kies mehr bezahlt | gemäss offizieller Preisliste eingekauft, die Geschäftsführer der Alluvia (zu der die KAG, machte folgende Aussage:'”® «Die Aktionä galt, das heisst auch mit TA [Transportkoste preis war günstiger als der Preis für Drittunt onäre gleich».

1043.Auch die zu dieser Thematik befragte: die Aktionärinnen Vorzugspreise erhielten. KAGA, sagte auf die die Frage, was er dazı Sonderkonditionen von der KAGA hätten k Aktionärspreis, welchen der VR festgelegt I wesen. Er erläuterte hierzu die Preisliste 20 mäss Preisliste für Aktionäre CHF 7. — Für 70 % vom Normalpreis. In dieser Grössenoı

1044.Und sogar Drittunternehmen wussten rinnen und für Nicht-Aktionärinnen verlangte Listenpreis beziehen müssen, während die / Kiesbezug erhalten hätten. Für sie habe es

122 EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 331-341, Act. Ill.9. 1223 Für die Jahre 2000-2014 nachfolgend Rz 11 Kiesverkaufspreise von 1966 bis 1986, Act. 1924 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 101-103, Ac 1925 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 207-215, Ac 1926 EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 303-305, Ac 1927 Zeugeneinvernahme von [...] vom 5.2.2015, 129 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 190-200, Ac 1930 Preisliste 2014, Act. II.D.X.128.

3 habe keinen Zusammenhang mit den Zeitungs- olgt, weil es keinen Deponienotstand mehr gege- scheint jedenfalls bezüglich der Vorzugspreise für on existierten, bevor es einen «Deponienotstand» eurteilung kann diesbezüglich aber auf eine ab- erden.

chbehandlung seit den Anfängen der KAGA. So- AGA seit der Gründung immer Vorzugspreise zu in den Preislisten fest, indem sie zwischen einem

oder «offiziellen Preis» unterschied.'%3 Die Ge- rinnen und Nicht-Aktionärinnen dauerte somit von

an in den Einvernahmen denn auch, dass sie Vor- rnehmensleiter der Kiestag, hielt fest: «Wir haben Ur die Aktionäre der Kaga gelten». 194 [...], Ge- ittergesellschaft der KAGA-Aktionärin Aare-Kies), nderkondition den Aktionärspreis von der KAGA istiger gewesen als der Normalpreis, wie hoch die Verwaltungsratsdelegierter der KAGA-Aktionärin nen einen Aktionärspreis für den Kiesbezug er- \GA-Aktionärin Kästli, sagte aus, dass «Nichtmit- hätten, «das ist klar». Die Nichtmitglieder hätten Mitglieder hatten eine Aktionärspreisliste.'%7 [...], A-Aktionarinnen Hofstetter und Messerli gehören), re erhielten einen Aktionärspreis, welcher immer nausgleich] galt der Aktionärspreis. Der Aktionärs- srnehmen. Dieser Aktionärspreis war für alle Akti-

1 Mitarbeitenden der KAGA haben bestätigt, dass [...], damaliger Leiter des technischen Büros der ı sage, dass die Aktionärinnen der KAGA Kies zu ’eziehen können: '%° «Das stimmt. Es gab einen iat». Dieser sei tiefer als der «normale Preis» ge- 14'%° und sagte dazu: «Kies ab Wand kostet ge- “Dritte CHF 10.30. Also bezahlt der Aktionär ca. dnung sind auch die anderen Artikel».

, dass KAGA unterschiedliche Preise für Aktiona- >. So hielt etwa [U04] fest, sie habe den Kies zum \ktionärinnen von KAGA Vergünstigungen für den deshalb keine Möglichkeit gegeben, den Kies in

1.12. Act. IIl.6; EV von [...] vom 21.1.2015, Rz 100-110,

54 ff. Für frühere Jahre siehe etwa Entwicklungen der 11.C.X.51.

t. 111.1.

t. 111.4.

t. 111.6.

Rz 143-146, Act. 111.13.

11.17.

t. 111.5.

der Region weiterzuveräussern, da ihr Preis richtigte ihre Ausführungen bezüglich Bezug dass sie einen Staffelrabatt erhalten habe. E zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ih von CHF 8.20 ausgegangen, KAGA von e preis» lag für das Jahr 2013 bei CHF 7.-.

C.7.4.2 Exkurs: Der gestaffelte Mengenr:

1045.Wie ausgeführt, hob der VR von KAG, onärinnen und Dritten per 1. Januar 2015 wobei sie auf diesen gestaffelte Mengenrab die Mengenrabatte 2015 wie folgt gestaffelt: 11 % Rabatt bei einem Jahresbezug ab 10 20'000 m?und schliesslich 22 % Rabatt bei e sortiert waren die Bezugsmengen für den \ setzt: 5 % Rabatt bei einem Jahresbezug a ab 2'000 m?, 15 % Rabatt bei einem Jahre: bei einem Jahresbezug ab 10'000 m?.'%3 Ab Rabattstufe hinzu, nämlich 30 % bei einem. die Rabattstufen sowohl für Wandkies unsor gleich, wobei die Rabattprozente nur für die

1046.Formal werden damit alle Kundinnen : delt. Die Aufstellung von KAGA zu den in de gewährten Rabatten'?® zeigt aber, dass vor rabatten profitierten, insbesondere von den

- Wandkies unsortiert: Die Aktionari Gruppe erreichten in allen drei Jahren Aktionarin Kiestag (Vigier) erreichte 2( [...] und 2017 [...]. Die Aktionarinnen 2015 einen Rabatt von [...], danach [.. rin, [...]. Von den Drittkundinnen erre sen'®° — ebenfalls die [...] Rabattstut 2017 nicht einmal mehr [...] erreichte.’ [...]. Weitere Dritte, die einen Rabatt fı

- Kies sortiert: Die Aktionärin Kästli-G Jahren erreichte und so einen Rabatt 2015 und 2016 einen Rabatt gemäss Jahr 2015 einen solchen der [...] Rab gen [...]. Von den Drittkundinnen err

191 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

1932 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

1933 Rz 1040.

185 Act. IV.13, Beilage 3.

1936 \/gl. den Rabattsatz von Kästli-Gruppe in de

13.6.2023).

1938 Act. IV.13, Beilage 4.

1939 Siehe ausführlich zur Pflicht zum Kiesbezu die insbesondere [U04] traf, Rz 1143 ff.

1940 Der Bezug von [U04] betrug 2016 23,5 Kubi lage 9.

‚ nicht konkurrenzfähig gewesen sei.'”' [U04] be- js zum Listenpreis auf Nachfrage hin insofern, als 3ei der Abrechnung für das Jahr 2013 sei es dann r und KAGA gekommen. Sie sei von einem Preis inem solchen von CHF 9.30.'%? Der «Aktionärs-

abatt ab 2015

A die explizite Preisdifferenzierung zwischen Akti- auf.'%3 Seither verwendet KAGA Einheitspreise, atte gewährt. '°34 Beim Wandkies unsortiert waren 6 % Rabatt bei einem Jahresbezug ab 5'000 m’, '000 m?, 17 % Rabatt bei einem Jahresbezug ab inem Jahresbezug ab 30'000 m?. Beim Wandkies lengenrabatt demgegenüber deutlich tiefer ange- b 1'000 m?, 10 % Rabatt bei einem Jahresbezug sbezug ab 5'000 m?und schliesslich 20 % Rabatt 2016 kam für Wandkies sortiert noch eine weitere Jahresbezug ab 20'000 m°"%°6 — ansonsten blieben tiert als auch für Wandkies sortiert bis dato (2022) jeweiligen Mengenstufen gelten.'”7

seit 2015 bezüglich des Kiespreises gleich behan- n Jahren 2015, 2016 und 2017 (bis Ende Oktober) allem Aktionärinnen von KAGA von den Mengen- Mengenrabatten der höheren Rabattstufen:

nnen Aare-Kies (Daepp), Heimberg und Kastli- konstant jeweils die [...] Rabattstufe von [...]. Die )15 einen Rabatt von [...], 2016 einen solchen von Messerli und Hofstetter (beide Alluvia) erhielten .]. Die Aktionärin Marti war damit die [...] Aktionä- ichte [U04] 2015 — allerdings erzwungenermas- e von [...], während sie in den Jahren 2016 und 940 [U01] erhielt 2015 den Rabatt von [...], danach ir Wandkies unsortiert erhielten, [...].

ruppe erreichte [...], wobei sie diese in allen drei von [...] genoss. Die Aktionärin Heimberg erhielt der [...] Rabattstufe von [...] und KAGA selbst im attstufe von [...]. Die übrigen Aktionärinnen bezo- sichte [U36] 2015 die [...] Rabattstufe ([...]) und

Rz 102-107, 139-143, Act. 111.26. Rz 450-465, Act. 111.26. 3, Beilage 1.

r Aufstellung von Act. IV.13, Beilage 4. dukte > Rabatte auf Kiesprodukte (zuletzt besucht am

J bei der Deponierung von unverschmutztem Aushub,

kmeter und 2017 302,1 Kubikmeter, siehe Act. IV, Bei-

2016 die [...] ([...]). [U42] erreichte 2( einen Rabatt für Kies sortiert erhielten

1047.Vom neuen, gestaffelten Mengenrab: den höheren Rabattstufen profitierten demn närinnen von KAGA. Beim Kies sortiert profi gemäss den [...] Rabattstufen. [...]. Marti-C vor, die Tatsache, dass [U04] 2015 die [...] auch Dritte die erforderlichen Mengen erre sie, dass die gesteigerte Nachfrage von [UO der Deponierung von unverschmutztem Aus [U04] zuriickgeht'™? und nicht das gewöhnlii Folgejahre zeigen. An der Feststellung, das primär (drei) Aktionärinnen von KAGA pro keine Zweifel.

1048. Aufgrund der bisherigen Verfahrensd: suchung auch auf das neue, gestaffelte Meı urteilung dessen kartellrechtlicher Zulässigk gen erforderlich, insbesondere zu den Prod Der neue, gestaffelte Mengenrabatt ist dem chung und wird hier nicht beurteilt. Einzig ı gestaffelte Mengenrabattsystem abgestimm springt, ist noch Gegenstand des vorliege nachgegangen und er wird auch in der vorlie

1049.Unter dem früheren Preissystem rühr zu Dritten aus dem Aktionärslistenpreis und ten. Das aktuelle Preissystem stellt zur Bes Aktionarseigenschaft ab, sondern auf die t alle Kundinnen von KAGA gleichbehandelt primär Aktionärinnen, die in den Genuss de gen der höheren Rabattstufen.'”® Unter den Wandkies unsortiert einige (wenn auch nicht zu den Dritten, da diese die Mindestmenge z kies unsortiert deutlich höher angesetzt ist a

1050.Wie ausgeführt, war in der Abmachut explizit zwischen Aktionärinnen und Dritten ı rigen auch ausdrücklich vereinbart u.a. im ihre Preisvorteile beim Bezug von Kies bei I von diesen mindestens denjenigen Preis ve langt.'”*° Das neue Preissystem sieht demge Kriterium gebunden ist, das Dritte schon aus schlicht die Aktionärseigenschaft nicht erfüll Rz 1046 f.) haben Dritte nunmehr ebenso \ einen Preisvorteil gegenüber dem «Einheits Mengenrabattstufe erreichen, haben nicht ı schaft einen Preisvorteil gegenüber Dritten.

1941 Act. VIII.158 Rz 42.

192 Siehe ausführlich zur Pflicht zum Kiesbezuc die insbesondere [U04] traf, Rz 1143 ff.

1943 Rz 1046.

1944 Vgl. Rz 1045.

1945 Zu diesem Rz 1035 ff.

)16 die [...] Rabattstufe ([...]). Weitere Dritte, die

ittsystem und insbesondere vom Rabatt gemäss ach beim Wandkies unsortiert primär (drei) Aktio- tierte [...] die Aktionärin Kästli-Gruppe vom Rabatt sruppe bringt in ihrer Stellungnahme zum Antrag Rabattstufe ebenfalls erreicht habe, belege, dass ichen könnten.'”' Mit diesem Einwand übergeht 4] im Jahr 2015 auf die Pflicht zum Kiesbezug bei hub resp. auf den diesbezüglichen Rückstand von che Nachfrageverhalten von [U04] darstellt wie die s vom Rabatt gemäss den höheren Rabattstufen fitieren, weckt das Vorbringen von Marti-Gruppe

ıuer wird darauf verzichtet, die vorliegende Unter- ıgenrabattsystem auszudehnen. Denn für die Be- eit wären weitere vertiefte Sachverhaltsermittlun- uktionskosten und der Kostenstruktur von KAGA. nach nicht Gegenstand der vorliegenden Untersu- der nachfolgende Punkt, der zwar auf das neue, t ist, aber inhaltlich dem früheren Preissystem ent- nden Verfahrens. Diesem einen Punkt wird hier genden Untersuchung beurteilt:

te der Preisvorteil der Aktionarinnen im Vergleich anderweitigen Sonderkonditionen zu ihren Guns- immung der Höhe des Preises nicht mehr auf die ei KAGA bezogene Kiesmenge, wodurch formal werden. Wie hiervor aufgezeigt, sind es jedoch r Mengenrabatte kommen, insbesondere derjeni- 1 aktuellen Preissystem haben daher gerade beim alle) Aktionärinnen einen Preisvorteil im Vergleich ur Erlangung eines Mengenrabatts, die für Wand- Is für Kies sortiert, '%* regelmässig nicht erreichen.

1g Uber das frühere Preissystem, das beim Preis ınterschied, der Konsens mitenthalten und im Üb- KAGA-Vertrag selbst, wonach die Aktionärinnen <AGA nicht an Dritte weitergeben dürfen, sondern rlangen müssen, den auch KAGA von Dritten ver- >genuber einen Mengenrabatt vor, der nicht an ein ; formalen Gründen nicht erfüllen können (weil sie en). Zumindest theoretisch (zum faktischen siehe vie Aktionärinnen die Möglichkeit, dank Rabatten preis» zu erlangen. Und Aktionärinnen, die keine nehr allein schon aufgrund ihrer Aktionärseigen- Beim neuen Preissystem ist deshalb ein Konsens

J bei der Deponierung von unverschmutztem Aushub, über die Nichtweitergabe von Preisvorteilen heliegend wie beim früheren Preissystem.

Anlass genommen werden können, diesen k Konsens (ausdrücklich) aufzuheben. Das is der KAGA-Vertrag insbesondere im Jahr 20 nicht aufgehoben und keine Vertragspartei anderweitig losgelöst.'”* Die Vorgabe, das KAGA nicht an Dritte weitergegeben werden unter dem neuen Preissystem weiterhin. In d noch ausdrücklich festgehalten: «Mit Blick ai dass die Rabattstaffelung für den Direktvert von ausgenommen sein».'%” Das heisst nic Preisvorteile, die sie aufgrund des gestaff preis» haben, weiterhin nicht, auch nicht teil ren Preissystem mitenthaltene und unter ar wird demnach insofern von den Beteiligten : Allerdings schränkt dieser Konsens unter de tionärinnen ein, sondern nur noch diejenige den Genuss eines Mengenrabatts kommen. Kies die Aktionärinnen weiterverkauft haber schliesslich zum Eigengebrauch zu verwenc

1051.Mehrere Parteien wenden sich in ihre gegen dieses Beweisergebnis. Alluvia mach solchen Konsens weiterzuführen. Im Protc Sitzung finde sich kein solcher Beschluss. E solcher wäre für Alluvia ohnehin nicht relev. Preissystems nur Daepp, Heimberg und K macht geltend, die Mengenrabatte unter de Gute wie Aktionärinnen. Es sei daher widers Einigung» unterstellt werde, den Dritten jedc Konjunktiv formuliert und allfällige FIKO-B Gruppe, die nicht in der FIKO vertreten sind 2014 der KAGA-Vertrag aufgehoben wordt vom VR getroffene Beschlüsse nicht aufheb: irrational, da sie den Aktionärinnen eine Sel nicht gelte, wodurch sie sich selber schlech genrabatten praktisch nicht profitieren könnt werbsbehörden nicht zu. Spezifisch bei M: Mengenrabatten gar nicht profitiere. Es sei chung gewollt haben sollte, von der sie keit andere profitieren würden.'”°' Vigier trägt v aufgehoben, aber auch schon zuvor nicht ı Protokoll lasse sich in keiner Weise entnel wandt worden seien. Zudem sei Vigier dare

1946 Rz 647-660.

1947 FIKO-Protokoll vom 10.11.2015, T. 5.2, Act.

1948 Act. VIII.140.

1949 Act. VIII.162 Rz 8 Fn 4.

1950 Act. VIII.158 Rz 42.

1951 Act. VIII.158 Rz 58-62; ferner Act. IX.30 Be dieselben Vorbringen wie hinsichtlich der ai zu. Jene Vorbringen werden an dieser Stel einschlägigen Passagen verwiesen, siehe F

der Aktionärinnen an Dritte nicht mehr gleich na- Der Wechsel des Preissystems hätte daher zum ereits in Art. 3 des KAGA-Vertrags festgehaltenen t jedoch nicht geschehen. Wie festgestellt, wurde 14, als das neue Preissystem beschlossen wurde, hat sich von diesem durch eine Kündigung oder s allfällige Preisvorteile beim Kauf von Kies von durfen, gilt daher unter den Vertragsparteien auch er FIKO von KAGA wurde die Weitergeltung sogar uf die Preisliste 2016 wird der Grundsatz erneuert, rieb gilt; ein allfälliger Zwischenhandel sollte hier- hts anderes, als dass die Aktionärinnen allfällige elten Mengenrabatts gegenüber dem «Einheits- weise, an Dritte weitergeben dürfen. Der im frühe- iderem im KAGA-Vertrag festgehaltene Konsens auch unter dem neuen Preissystem weitergeführt. ım neuen Preissystem faktisch nicht mehr alle Ak- n, die aufgrund ihrer Bezugsmenge überhaupt in Offen ist, welche Mengen von KAGA abgebautem 1. Alluvia gibt an, bei KAGA bezogenes Kies aus- Jen, 1948

an Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats t geltend, die FIKO sei nicht dafür zuständig, einen koll der auf diese FIKO-Sitzung folgenden VR- in Konsens sei daher nicht auszumachen und ein ant, da von den höheren Rabattstufen des neuen ästli-Gruppe profitieren würden.'”° Marti-Gruppe 2m neuen Preissystem kämen Dritten ebenso zu prüchlich, wenn den Aktionärinnen eine «implizite ch nicht.'%° Der erwähnte FIKO-Beschluss sei im eschlüsse könnten für Aktionärinnen wie Marti- |, ohnehin keine Wirkung haben. Zudem sei Ende 2n und die dem VR untergeordnete FIKO könne an. Im Übrigen wäre eine solche Abmachung auch bstbeschränkung auferlegen würde, die für Dritte ter behandeln würden. Dass Dritte von den Men- en, treffe gemäss den Feststellungen der Wettbe- ırti-Gruppe käme weiter hinzu, dass sie von den | schleierhaft, weshalb Marti-Gruppe eine Abma- ıen Vorteil hat und von der, wenn überhaupt, nur or, der KAGA-Vertrag sei spätestens Ende 2014 mehr gelebt worden. Aus der Passage im FIKO- ımen, dass die «Rohkiesregeln» weiterhin ange- in ohnehin nicht beteiligt, da sie an der fraglichen

IV.6.

ilage 4 Rz 23-26. Marti-Gruppe macht weiter geltend, ıgeblichen Abmachungen bis 2014 träfen hier ebenso le nicht erneut behandelt, sondern stattdessen auf die zZ 919, 993 f., 1038 und 1047.

FIKO-Sitzung nicht teilgenommen habe. Be nicht vor. Die angeführten Preislisten von hinsichtlich Vigier unerheblich und daraus. Rohkiesregeln gehalten hatte. 1952

1052.Diese Vorbringen überzeugen nicht. E 2014 nicht aufgehoben wurde und sich auch digung oder anderweitig losgelöst hat." «bloss» eine «implizite Einigung» unter den explizite in Art. 3 des KAGA-Vertrags, die fortgeführt wurde. Das erwähnte FIKO-Prot rung der bisherigen Regelung. Es ist aber r türliche Konsens unter den Vertragspartner: gier nichts zu ihren Gunsten daraus ableite ist hingegen, dass dieser Konsens unter der Aktionärinnen einschränkt, die aufgrund ihr Mengenrabatts kommen. Das führt aber nich nicht existieren würde, sondern ist bei der Sanktionierung zu berücksichtigen. Weiter ebenfalls gelten. Jedoch profitieren faktisch (drei) Aktionärinnen von KAGA, also drei Vei faktisch wichtigsten Kiesabnehmer. Weshal die unter dem neuen Preissystem zu einer führt, beschlägt ebenso die Überlegungen | Gruppe, an einer Abmachung beteiligt zu s Überlegungen zur Konsensbeteiligung spiel Konsensbeteiligung festgestellt ist;'%° und « diese Abmachung Teil des umfassenderen oftmals eine Gemengelage von Interessen ı nicht ungewöhnlich, wenn einzelne Klausel ist doch letztlich die Interessenlage hinsich ob jemand den Vertrag eingeht oder nicht. | gen Zweifel daran, dass die Vertragspartner Kauf von Kies von KAGA nicht an Dritte weite system aufrecht erhalten haben.

1053.Heimberg und Daepp, die beide in der [...] Mengenrabattstufen bei KAGA erreicht Werk spezifisch Wandkies ab Wand bei der | unsortiert ab Wand (Grube KAGA) mit CHF: Schüttgewicht mit 1'950 kg/m? an, womit il Heimberg fuhrt Wandkies 1. Klasse Grube | Klasse Grube KAGA mit CHF 8.50 pro Tonne in ihrer Preisliste 2023 Wandkies unsortiert <

1952 Act. VIII.164 Rz 111-124.

1953 Rz 647-660.

1954 Rz 1047.

1955 Rz 1038.

1956 Siehe die entsprechende Position unter de weis)» auf der Preisliste 2023 von Daepp, a werk Daepp AG (zuletzt besucht am 13.6.2(

1957 Siehe die Positionen 602 und 604 auf

weise für eine Weitergeltung des Verbots lägen Heimberg und Daepp (siehe folgende Rz) seien lasse sich nicht ableiten, dass sich Vigier an die

s wurde festgestellt, dass der KAGA-Vertrag Ende | keine Vertragspartei von diesem durch eine Kün- Entgegen Marti-Gruppe liegt im Übrigen nicht | früheren Preissystem vor, sondern vielmehr eine auch unter dem neuen Preissystem unverändert Ikoll bestärkt dieses Beweisergebnis der Fortfüh- licht so, dass aus diesem FIKO-Protokoll der na- 1 abgeleitet würde, weshalb Marti-Gruppe und Vi- n können, nicht Teil der FIKO zu sein. Zutreffend n neuen Preissystem faktisch nur noch diejenigen sr Bezugsmenge überhaupt in den Genuss eines it dazu, dass die festgestellte Abmachung deshalb “rechtlichen Würdigung und gegebenenfalls der trifft zwar zu, dass die Mengenrabatte für Dritte zumindest von den höheren Rabattstufen primär tragspartner.'%%* Die Abmachung gilt daher für die die Aktionärinnen eine Abmachung beibehalten, «Schlechterbehandlung» im Vergleich zu Dritten inter der Abmachung wie die Gründe von Marti- sein, die für sie angeblich keinen Vorteil hat. Die en aber, wie ausgeführt, keine Rolle, solange die Jas ist der Fall. Im Übrigen ist zu beachten, dass KAGA-Vertrags ist. Bei einem Vertragswerk liegt Und Motiven vor, diesen einzugehen. Es ist daher n der eigenen Interessenlage nicht entsprechen, tlich des gesamten Vertrags dafur entscheidend, =s bestehen nach dem Gesagten keine vernünfti- die Abmachung, dass allfällige Preisvorteile beim argegeben werden dürfen, unter dem neuen Preis-

Vergangenheit für Wandkies unsortiert jeweils die an, führen in ihren Preislisten nebst Wandkies ab Grube KAGA auf. Daepp listet Wandkies 1. Klasse 20.— pro Kubikmeter in ihrer Preisliste und gibt das ir Preis ca. CHF 10.25 pro Tonne entspricht.1%6 <AGA mit CHF 12.50 pro Tonne und Wandkies 2. > in ihrer Preisliste.'%%” Demgegenüber führt KAGA ıb Bergacher für CHF 9.20 pro Tonne auf, solchen

m Titel «Koffer- und Planiematerial (ohne Gütenach- brufbar unter <www.daeppbeton.ch> Preisliste > Kies- )23).

der Preisliste 2023 von Heimberg, abrufbar unter > > Download Preisliste (zuletzt besucht am 13.6.2023).

ab Bümberg für CHF 6.30 pro Tonne.'%® D ab Grube KAGA sind demnach höher als | Heimberg als auch Daepp jeweils den geste

C.7.4.3 Ausmass der generellen Vorzug:

1054.Nachfolgend wird die Entwicklung der sie sich in den Preislisten zeigt. Der Fokus aı für den untersuchungsrelevanten Zeitrahme zurückzublicken. Seit 2015 ist der Listenprei die Preise des Produkts Kiessand ab Wand Aktionärinnen für Kiessand ab Wand zwise 47 % höher waren als die Vorzugspreise de

Listenpreise Kiessand ab Wand

Jahr Preis pro Tonne Mehrpreis für Preis pro n für A®_| für Dritte Dritte fir A° | für 2016 9.00 gleiche Preise 17.55 2015 9.00 gleiche Preise 17.55 2014 7.00 10.30 47% 13.65 2 2013 7.00 10.30 47% 13.65 2 2012 7.00 10.30 47% 13.65 2 2011 7.00 10.30 47% 13.65 2 2010 7.00 10.30 47% 13.65 2 2009 7.00 10.30 47% 14.00 2 2008 7.00 10.10 44% 14.00 2 2007 7.00 9.80 40% 14.00 1 2006 7.00 9.80 40% 14.00 1 2005 7.00 9.80 40% 14.00 1 2004 7.00 9.80 40% 14.00 1 2003 7.00 9.80 40% 14.00 1 2002 7.00 9.80 40% 14.00 1 2001 7.00 9.75 39% 14.00 1 2000 7.00 9.50 36% 14.00 1

Tabelle 43: Listenpreise KAGA Kiessand ab Wand hörde).

1055.Zu den Preisangaben in der Tabelle i: bis und mit 2001 in CHF pro m? ausgewies die Preisangabe und Verrechnung auf CHF Umrechnung von m? in Tonnen bis und m

1958 Siehe die Positionen 101 auf der Preisliste : liste (zuletzt besucht am 13.6.2023).

1959 Siehe dazu aber Rz 1045 ff.

1960 Siehe letzte Preisliste nur in CHF pro m? (Pı

1961 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2000, 29.11.2001, T. 4.3, Act. II.D.X.6.

1962 Dokument «Umrechnungsbehelf» von 2002 auf die Kiesbezüge der Aktionarinnen der .

je Preise von Heimberg und Daepp für Wandkies die Einheitspreise von KAGA (auf denen sowohl ffelten Mengenrabatt erhalten).

spreise für Aktionärinnen

Vorzugspreise ab dem Jahr 2000 dargestellt, wie uf die Zeit ab 2000 ermöglicht es, die Hintergründe n darzulegen, ohne allzu weit in die Vergangenheit s für alle Kundinnen gleich.'%° Dargestellt werden . Dabei zeigt sich, dass die Listenpreise für Nicht- shen 2000 und 2014 jeweils zwischen 36 % und r Aktionärinnen.

Quellen Dritte

0.09

0.09

0.09

0.09

0.09

0.60

0.20

9.60

9.60

9.60

9.60

9.60

9.60

9.50

9.00

von 2000 bis 2016 (erstellt durch Wettbewerbsbe-

st Folgendes zu sagen: KAGA hat ihre Kiespreise en und verrechnet.'%°° Auf das Jahr 2002 hat sie pro Tonne geändert.'”! Zudem hat KAGA für die t 2009 einen Faktor von 2,00 angewandt, '”% ab

2023 von KAGA, abrufbar unter <www.kaga.ch> Preis-

‘eisliste 2001, Act. II.C.X.64). T. 4.3, Act. II.D.X.6; VR-Protokoll der KAGA vom

(Act. I1.D.X.8). Dies zeigt sich weiter durch einen Blick Jahre 2003 bis 2009 (2009: Transportkostenausgleich

2010 dann einen Faktor von 1,95.'° Gestü behörde in der Tabelle die massgeblichen umgerechnet (also geteilt durch 2,00). Die : hat es in der Tabelle in m? umgerechnet, un 2,00 und ab dem Jahr 2010 mit dem Faktor

1056.Weiter ist darauf hinzuweisen, dass K verkaufte. Sie verkaufte über 20 weitere Kie: all diesen Produkten Vorzugspreise. Dies ze KAGA-Preisliste aus dem Jahr 2013. Es ha dete «vertrauliche» Version der Preisliste. Version, in welcher die Aktionärslistenpreise

Kiesbezüge 2009, Act. 11.B.X.281; 20 Act. 11.B.X.257; 2007: Transportkostenausg portkostenausgleich Kiesbezüge 2006, Act zuge 2005, Act. Il.B.X.209; 2004: Kiesbez 2004, Act. II.B.X.237; 2003: Kiesverkaufe | Transportkostenausgleich Kiesbezüge 200% gacher: 115.88 / 57.94 = 2.- und für Bümbe in der ab 2005 Wandkies abgebaut wurde, ¢ Da aber nur in einzelnen Jahren für Bumberc ab 2010 für die Abbaustellen Bergacher ur ausging, wird für die Darstellung des in er darauf verzichtet, eine Differenzierung nacl im Jahr 2006 für die Abbaustelle Bümberg b mit einem solchen von 2,00 (Dokument «[ Act. 11.B.X.211), im Jahr 2007 anfänglich mii chen von 1,90 (Dokument «Transportkoste

1963 Ab 2010 rechnete KAGA mit einem spezifis Abbaustellen Bergacher und Bümberg, sie Fussnote): siehe dazu die Kiesbezüge de «Transportkostenausgleich Kiesbezüge 20 «Transportkostenausgleich Kiesbezüge 2( «Transportkostenausgleich Kiesbezüge 20 «Transportkostenausgleich Kiesbezüge 20 «Transportkostenausgleich Kiesbezüge 20 Beilage 8, Jahr 2015, Wandkies unsortiert E

1964 Diese Berechnungsweise führt dazu, dass angegebene m*Preis für Dritte von CHF 19 in ihrer internen Preisliste von 2002 angibt an, nämlich CHF 19.50, siehe Preisliste 20C der Tonnenpreis massgeblich war und da K 2,00 rechnete, gibt das Sekretariat für das J Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, das Tonnenpreise eine leichte Preiserhöhung fü

1965 Siehe z.B. die KAGA-Preisliste in der na Act. 11.D.X.60.

tzt auf diese Ausgangslage hat die Wettbewerbs- m°-Preise von 2000 und 2001 in Tonnen-Preise ab dem Jahr 2002 massgeblichen Tonnen-Preise d zwar von 2002 bis und mit 2009 mit dem Faktor 1,95. 1964

AGA nicht nur das Produkt «Kiessand ab Wand» sprodukte und sie gewahrte den Aktionarinnen bei igt sich am Beispiel der nachfolgend abgebildeten ndelt sich dabei um die nur KAGA-intern verwen- Nach aussen hin verwendete KAGA jeweils eine » nicht sichtbar waren. '%®

98: Transportkostenausgleich Kiesbezüge 2008, leich Kiesbezüge 2007, Act. 11.B.X.274; 2006: Trans- . 11.B.X.211; 2005: Transportkostenausgleich Kiesbe- üge, Details Aktionäre mit Transportkostenausgleich 2003, Act. I1.B.X.158). Siehe z.B. für das Jahr 2009, ): Detail Kieswerk Heimberg, Act. 11.B.X.281: Für Ber- rg: 95.44 / 47.72 = 2.-. Für die Abbaustelle Bumberg, jalten für einzelne Jahre andere spezifische Gewichte. ‚ andere Preise als für Bergacher galten und weil KAGA id Bumberg von den gleichen spezifischen Gewichten ster Linie als Orientierung dienenden Preisvergleichs 1 Abbaustellen vorzunehmen. So rechnete KAGA z.B. is Mai mit einem Umrechnungsfaktor von 1,95, ab Juni etails Aktionäre mit Transportkostenausgleich 2006», { einem solchen von 2,00, ab November mit einem sol- nausgleich Kiesbezüge 2007: Details Aarekies AG»,

chen Gewicht von 1,95 für Wandkies (und zwar für die he zu den zeitweiligen Unterschieden vorangehende r Aktionärinnen der Jahre 2010 bis 2015: Dokument 10: Details Aarekies AG», Act. II.B.X.308; Dokument )11: Details Kastli AG», Act. II.B.X.333; Dokument 12: Details Aarekies AG», Act. II.B.X.364; Dokument 13: Details Aarekies AG», Act. 11.B.X.370; Dokument 14: Details Aarekies AG», Act. 11.B.X.497; Act. IV, 13, sergacher und Bumberg, S. 1/7.

der in der Tabelle des Sekretariats fur das Jahr 2002 .60 nicht dem m°-Preis für Dritte entspricht, den KAGA (dort gibt KAGA denselben m°-Preis aus dem Vorjahr 2, Act. 11.C.X.69). Da aber für Dritte ab dem Jahr 2002 ‘AGA in dieser Zeit mit einem Umrechnungsfaktor von ahr 2002 einen errechnet m?-Preis von CHF 19.60 an. s KAGA auf das Jahr 2002 hin mit der Umstellung auf r Dritte vorgenommen hat.

ch aussen verwendeten Form aus dem Jahr 2012,

Kies AG Aaretal

5 Preisliste Kiesmaterial 2013 q

Wandkies unsortiert, ungewaschen Korngrésse in mm 01 Kiessand ab Wand jacher 04 Kiessand ab Wand 2. Qualität i we 31 Findlinge B > 300 mm * mit Kanten Wandkies sortiert/aufbereitet, ungewaschen 10 Kies ab Wand 2 0 - 200 12 Kies ab Wand i 0 - 63 14 Kies ab Wand if 30 - 63 8 Kiessand gebrochen = 0-2 Gebrochene / Recycli gem. ARV-Gütesich 21 Betongranulat a 0-63 25 Asphaltgranulat . 0-2 27 RC-Kiesgemisch P * 0 - 6 pezielle lien

34 Auffüllmaterial, Abdeckmaterial = * unsortiert

37 Humus unsortiert

SBENAQE SS ie 39 Nagelfluh * <700 x 700 * Auf Anfrage / Voranme

Kies AG Aaretal KAGA Pre

Abbildung 46: Auszug aus den Akten: interne Pre

1057.Da «Kiessand ab Wand» das mit Abs die Wettbewerbsbehörde darauf, auch die E Aktionärinnen bei den übrigen Kiesprodukte Fokus auf das Produkt «Kiessand ab Wa «Wandkies unsortiert, ungewaschen» als at insbesondere auch die Kategorie «Wandkie mit Abstand wichtigste Kiesprodukt der KA gende Tabelle belegt, die das Kiesprodukt « Kiesabbau der KAGA setzt. Dabei zeigt sic Kiesabbaus auf das Produkt «Kiessand ab \

nur für internen

Preise) Preise!

Preise 201 Preise 2013| Aktionäre 2012| Aktionäre 2013

Fr. It} Fr. /t} Fr./ti Fr. ft)

10.30 10.30 7. a 7.00

10.30 10.30 7.00

7.00 7.00 4.80

Gartengest: 60.00 60.00 50.00

Steinmauer, 1 30.00 30.00 2. 00 20.00

11.80 8.0 8.00

ir Stasserbu 3 90 1390} = 9.50] 9.50

Hiillmaterial P 11.30) 9,00 9.00

Sires in 50 1650} 1250| 12.50

ckung 16.50 2.50 12.50

Sekerschng 1080 10.80 7.00

15.00 00 12.00

Planiemateria 7 '00 17.00 14.00 14.00

AE EL emisch 11.30 11.30 10.00 10.00,

C-Betongranulatgem 6.00 16.00 14.00 14.00

RC-Asp phali ZI isch 7.00 701 5.00] 5.00

gemisc 6.00 6.00 00 4.00

Kofematna 7.00 9.00 7.50

ohmateri 4.00 4.00 50 3.50

Dammschüttung 1.00 1.00 a gratis

7.50 1000) 6.00 (ame od

‘dung / solange Vorrat Preiserhöhungen isliste Kiesmaterial 2013 genehmigt VR 29.11.2012

isliste Kiesmaterial 2013, Act. II.D.X.91.

stand wichtigste Produkt der KAGA ist, verzichtet ntwicklung und das Ausmass der Preisvorteile der n zu beleuchten. In der weiteren Analyse wird der nd» gelegt, das sowohl innerhalb der Kategorie ıch im Vergleich zum gesamten Kiesabbau (wozu 1s sortiert/aufbereitet, ungewaschen» gehört) das GA ist. Diese Wichtigkeit wird durch die nachfol- Kiessand ab Wand» ins Verhältnis zum gesamten +h, dass ab 2000 stets rund 90 % des gesamten Nand» entfielen.

gesamter davon

Kiesabbau Kiessand ab Wand Anteil an

Kiesabbau gesa!

in m? int int

Tabelle 44: Anteil Wandkies an gesamten Kiesabb hörde).

1058.Die Zahlen in m? stammen aus dem Dc hat sie in Tonnen umgerechnet (bis und mit mit dem Umrechnungsfaktor 1,95).'%7 Die

Sekretariat aus den Verkaufsmengen der K. summiert (siehe die Quellenangaben in der dukt «Kiessand ab Wand» zum Teil auch { oder «Kies ab Wand». '?6®

1059.Der oben aufgeführte Vergleich der L Nicht-Aktionärinnen) ist allerdings etwas zu auch gewissen Dritten geringere Wandkiesp hat sie zu Beginn noch weitere Preiskatego! stimmte Kategorie «Uebrige» einen tiefer: stimmte der Preis dieser zwei Kategorien z rige» faktisch aufgehoben wurde). Eingefühı ziierte», die ebenfalls einen Preisvorteil gege

1966 Act. IV.13, Beilage 22, S. 5.

1967 Hiervor Rz 777.

1968 VR-Protokoll der KAGA vom 27.3.2003, © 16.12.2014, T. 2, Act. IV.14; VR-Protokc Act. 11.B.X.258.

an an Quelle mt | Aktionäre Dritte

550'061 28231

569'978 42'769

535736 32'342

703379 9'266

638021 7'131

587'753 5'728

536'993 4'870

576'455 25'804

700'322 47'120

498'068 28'653

402'829 11'237

385418 15'210

536'075 20'021

536'101 16'885

373823 25'772

au von 2000 bis 2015 (erstellt durch Wettbewerbsbe-

ykument KAGA in Zahlen 2015.19 Das Sekretariat 2009 mit dem Umrechnungsfaktor 2,00, ab 2010 Zahlen «davon Kiessand ab Wand in t» hat das AGA an die Aktionärinnen und Dritte («Normale») Tabelle). Der VR der KAGA bezeichnete das Pro- yauschal als «Wandkies», «Wandkies unsortiert»

‚istenpreise für Aktionarinnen und für Dritte (d.h. | relativieren. Denn seit der Gründung hat KAGA reise als den offiziellen Listenpreis angeboten. So ‘ien gekannt: Bis 1974 genoss die nicht näher be- an Preis als die Kategorie «Offiziell», ab 1975 Isdann aber überein (womit die Kategorie «Ueb- t wurde 1974 dafür eine weitere Kategorie «Asso- :nüber der Kategorie «Offiziell» aufwies. Der Preis

T. 5.3, Act. 11.6.X.319; VR-Protokoll der KAGA vom Il der KAGA vom 6.12.2006, T. 2.4.1 und 2.4.5, der Kategorie «Assoziierte» lag dabei seit 1 «Aktionärspreis».'%® Eine Auswertung der v Jahren 2000 bis und mit 2003 genau oder f Später”! ging KAGA dazu über, einzelnen | spezielle Vereinbarungen abzuschliessen. ¢ teres ein Spezialpreis gewährt (CHF 7.93 s verbuchte KAGA für Dritte aber wieder ger Fur die Jahre 2012 (ab Marz), 2013 und 20 «Spez. Vereinbarungen fur Kies ab Wand» Bezug genommen. Diese weisen bezogen | rabatt auf dem Listenpreis von CHF 10.30 at 9.30, bis 10’°000 m? CHF 8.80, bis 20'000 ır erreichte 2013 und 2014 die zweithöchste R die mittlere Rabattstufe, 2013 die Zweitnied Dritten stiegen nie über die niedrigste Rabe für Aktionärinnen lag in diesen Jahren bei Selbst bei der — von niemandem erreichter diese vier Dritten somit immer noch ca. 15 9

1060.Die Listenpreise für Aktionärinnen lac Dritten gewährten Rabatten stets tiefer als c nen neben den tieferen Listenpreisen weiter gungen aus Qualitätsgründen, ad-hoc Kies: Transportkostenausgleich (siehe zu all diese folgend)'?”®, lagen die effektiven Aktionärsp terschiede zwischen Aktionärspreisen und F wertung zeigt denn auch, dass der durchs: stets deutlich über dem durchschnittlichen \

C.7.4.4 Für wen diese generellen Vorteil:

1061.Die generellen Vorteilspreise gemäss « für die Aktionärinnen und zwar gleichermas

1969 Zum Vorangehenden Geschäftsbericht der | in fine.

1970 Siehe Tabelle in Rz 1141.

1971 Nicht näher nachgegangen wird hier dem konnte diese eine bestimmte Menge Wandl von [U46] dafür war, dass sie ein grundbuc einer Parzelle an KAGA übertrug (VR-Prote züglichen Beratung im VR von KAGA wurc wichtig, «dass diese Privilegierung [von [U: triebsleitung müsse dies allenfalls kontrollie Begriff Eigenbedarf jedenfalls ausschliess Protokoll der KAGA vom 18.6.1987, T. 3.7: Act. 11.D.X.5). [U46] ging 1997 Konkurs (vgl.

1972 Tabelle «Spez. Preis für [UO1], Gerzensee»

1973 Rz 1141.

1974 Für die vollständige Firma siehe Fn 992.

1975 Für die vollständige Firma siehe Fn 992.

1876 Zum Vorangehenden bezüglich “Spez. Act. 11.B.X.498. Ferner Zeugeneinvernahme

1977 Tabelle in Rz 1054.

1978 Rz 1066 ff. und Rz 1092 ff.

1878 Siehe Tabelle Rz 1141.

1980 Siehe Tabelle unter Rz 1054.

979 deutlich näher beim Preis «Offiziell» als beim erbuchten Preise ab 2000 zeigt, dass Dritte in den ast genau den Listenpreis für Dritte bezahlten.19”° Jritten Spezialpreise zu gewähren oder mit diesen 90 wurde etwa [U01] ab Februar 2005 bis auf wei- tatt CHF 9.80).'””? In den Jahren 2009 und 2010 au oder fast genau den Listenpreis für Dritte.'”° 14 wird in Buchhaltungsunterlagen der KAGA auf auf die Jahresmenge einen gestaffelten Mengen- ıs (Preis bis 2'000 m®CHF 9.80, bis 5'000 m? CHF abattstufe, 2012 die Mittlere. [U04] erreichte 2012 rigste und 2014 die Niedrigste. Die zwei weiteren ttstufe hinaus.'”® Zum Vergleich: Der Listenpreis CHF 7.-, derjenige für Dritte bei CHF 10.30.'977 1 — höchsten Rabattstufe lag der Spezialpreis für 4 Uber dem Listenpreis der Aktionärinnen.

jen also trotz der zeitweise gegenüber einzelnen lie Preise aller Dritten. Da KAGA ihren Aktionärin- e Preisvorteile bot wie Mengenrabatte, Vergünsti- ıktionen in Form von Rückvergütungen und einen :n Zusatzvergünstigungen für Aktionärinnen nach- reise noch deutlich tiefer bzw. waren die Preisun- reisen für Dritte noch deutlich grösser. Eine Aus- chnittliche Wandkiespreis für Nicht-Aktionärinnen /orzugspreis der Aktionärinnen lag. '””°

spreise galten

Jen oben dargestellten Preislisten'”° galten einzig sen: Im Gegensatz zu anderen Rabattformen, die

<AGA 1986, Entwicklung der Kiespreise, Act. II.C.X.52

Spezialfall «[U46]»: Gestutzt auf eine Vereinbarung cies zum Aktionärslistenpreis beziehen. Gegenleistung ;hlich zu ihren Gunsten eingetragenes Abbaurecht an Koll der KAGA vom 18.6.1987, T. 3.7). In der diesbe- le unter anderem geäussert, es sei bei diesem Punkt 46]] nur bei Bezug für den Eigenbedarf gelte. Die Be- ren». Der Vorsitzende hielt schliesslich fest, «dass der e, dass die Firma [U46] Dritte ‘hineinnehme’» (VR- vgl. ferner Kommentar zu Traktandum 3 im Anhang,

, Act. 11.B.X.210.

Vereinbarungen» Act. 11.B.X.358; Act. I11.B.X.393; von [...] vom 4.5.2016, Rz 450-465, Act. 111.26.

für Marti-Gruppe nicht galten, konnten sämt tionärslistenpreis beziehen. '”®! KAGA führte Preisliste (bezeichnet mit «vertraulich nur liste.'%%2 Sie sandte die vertrauliche Aktioné externe Preisliste per Post zu, sondern lies « holen Sie bitte bei Ihrem Vertreter unseres \

1062.Gewisse Nicht-Aktionärinnen erhielten batte.'%* Die Rabatte wurden aber stets auf rinnen berechnet (d.h. gestützt auf die exte rung nichts daran ändert, dass die Aktionä Zudem lagen die Aktionärslistenpreise gen möglichen Preisen für Dritte mit Rabatten, Rabatte auf den Aktionärslistenpreisen gen

C.7.4.5 Zweck

1063.Das Verlangen von unterschiedlichen genommen schon einen Zweck dar, nämlich von denen die unterschiedlichen Preise ve vorliegenden Fall die Aktionärinnen und die unterschiedlich behandelt, wobei diese Mec nen Gruppe und damit unvermeidlich verkn Die Beweismittel belegen, dass den Aktion wusst waren und sie beide subjektiv als Zwe

1064. So ist bereits in der Begrifflichkeit des für die Aktionärinnen die Idee der Bevorzu sichtlich jeweils von den — nota bene als v Rede.'%7 Im Jahr 2002 zogen die Aktionärii ternen Berater bei, der aufgrund von Gespri den sollte, worin deren «aktionärspolitische folgende Grundhaltung fest: «1. Die KAGA Sie dient den Aktionären in ihrem jeweilis Grundhaltungen im Kiesbereich aufgelistet, Bezug von nicht allzu teurem Kies (Aktionät der genannten Medaille wurde diese Grund halten (Diskriminierung)».

1981 So galt z.B. der Transportkostenausgleich 1 1100). Der Mengenrabatt galt für Marti-Gruj zum Tragen (siehe dazu Rz 1070). Als Bel Gruppe galt, sei etwa auf folgende Akten \ 2010», Act. I1.B.X.270; z.B. für 2012 Dokum tail Marti AG», Bezüge nicht für Kieswerk ab auch EV von [...] (ehem. Mitglied GL von Ké

1982 Siehe z.B. für das Jahr 2013 die interne P Act. 11.C.X.167.

1983 Schreiben der KAGA vom Dezember 2004

1984 Rz 1059 f.

1985 Rz 1059 f.

1986 Rz 1066 ff.

1987 Siehe z.B. die interne Preisliste 2013, Act. II

1988 Folien Aktionärspolitische Grundhaltung zur

liche Aktionärinnen von KAGA Wandkies zum Ak-

denn auch zwei getrennte Preislisten: Die interne für internen Gebrauch») und die externe Preis- rspreisliste den Aktionärinnen auch nicht wie die Jiese persönlich übergeben: «Die Aktionärspreise /erwaltungsrates ein». '®?

zwar wie ebenfalls oben festgestellt zeitweise Ra- der Grundlage der Listenpreise für Nicht-Aktionä- rne Preisliste), sodass auch diese Rabattgewäh- rslistenpreise eben nur für Aktionärinnen galten. lass interner Preisliste stets unter den günstigst 5 wobei die Aktionärinnen sogar noch zusätzliche »ssen. 1986

Preisen für ein bestimmtes Produkt stellt für sich 1 die Unterscheidung der beiden Kundengruppen, rlangt werden. Diese zwei Gruppen sind im hier Nicht-Aktionärinnen. Damit werden zwei Gruppen laille zwei Seiten hat: Eine Besserstellung der ei- upft eine Schlechterstellung der anderen Gruppe. ärinnen beide Seiten der genannten Medaille be- ck verfolgt haben.

im KAGA-Vertrag vorgesehenen «Vorzugspreis» gung enthalten. In den Preislisten war soweit er- ertraulich bezeichneten — «Preise Aktionäre» die ınen im Rahmen von Strategiearbeiten einen ex- achen mit den Aktionärinnen der KAGA herausfin- > Grundhaltung» besteht.'”® Dabei stellte er u.a. ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck: jen Wettbewerb». Weiter werden verschiedene darunter diese: «KAGA soll im Kiesbereich den spreis) ermöglichen». Und als explizite Kehrseite haltung vermerkt: «den Kiespreis für Dritte hoch-

ür Marti-Gruppe nicht (siehe dazu Rz 1087, 1097 und ype zwar theoretisch, kam aber für diese faktisch nicht 2g dafür, dass der Aktionärslistenpreis auch für Marti- ‚erwiesen: z.B. für 2010 Dokument «Preise Aktionäre ent «Transportkostenausgleich Kiesbezüge 2012: De- Bergacher (z.B. 1316 / 188 = 7), Act. 11.B.X.364. Siehe stli) vom 5.2.2015, Rz 99-101, Act. 111.13.

reisliste in Act. Il.D.X.91 und die externe Preisliste in

«An unsere Aktionärinnen» mit der externen Preisliste

.D.X.91. KAGA, Act. 11.D.X.10, S. 157-159; siehe auch Rz 764.

C.7.4.6 Zusammenfassendes Beweiserg

1065.Aus dem Vorangehenden ergibt sich, ı tenpreise für sämtliche Kiesmaterialien setz des KAGA-Hauptprodukts Wandkies währe Rz 1054 enthalten. Die KAGA setzte von 1° tionärinnen fest.19%°

C.7.5 Weitere Preisvorteile zu Gunsten

1066.Neben den soeben festgestellten Vor. che Kiesmaterialien gewährten sich die Akt ren Gunsten für das Hauptprodukt'°° der t Linie der Transportkostenausgleich zuguns! gütung der Kosten für den Transport von W durch KAGA (unter der Bedingung, dass der tet wurde). Diese Form der Vorzugsbehand parat dargestellt.'”' Die KAGA übernahm a die Transportkosten der Aktionärinnen. Für «Mengenrabatt» für Aktionärinnen (nachfol« närinnen einen Rabatt aus Qualitätsgründen folgend C.7.5.2) sowie punktuelle Kiesaktioı

C.7.5.1 «Mengenrabatt» für Aktionärinne

1067.Auf das Jahr 2003 hin führten die Akt gleich ein, mit welchem KAGA die Kosten d ten maximalen Wandkiesmenge entschä stimmten die Aktionärinnen einen weiteren | für Wandkies festlegten, der über die maxir zogen wurde. Mit anderen Worten: Ab der galt für die Aktionärinnen ein vergünstigter «Mengenrabatt» und dieser galt von 2003 b

1068.Der «Mengenrabatt» für Aktionarinnen (in Klammer jeweils der Gesamtbetrag, den rabatt» als Ausgabe verbuchte):

- 2003: ab 25'000 m? Rabatt von CHF - miger Entscheid des VR der KAGA;'*

- 2004: ab 25'000 m? Rabatt von CHF -

1989 Rz 1041.

1990 Siehe dazu die Ausführungen Rz 1056 f.

1991 Unten Rz 1094 ff.

1982 Rz 1092.

1983 Einführung per 2003: VR-Protokoll der KAG einstimmig, Act. I1.D.X.6; Aufhebung per 1.7 (implizit; dazu Rz 694 f.) einstimmig, und V einstimmig, beide Act. IV.13, Beilage 24 unc

1994 RZ 694 f.

1985 VR-Protokoll der KAGA vom 27.3.2003, T. ! in Budget KAGA 2005 (Act. 11.0.X.221).

1996 Dokument «Kiesbezüge Details Aktionäre m Rabatt von CHF -.50 pro m? entspricht eine genrabatts siehe in Budget KAGA 2006 (Ac

ebnis zu den Listenpreisen für Aktionärinnen

dass die KAGA für alle Aktionärinnen bessere Lis- te. Eine Übersicht über die Aktionärs-Listenpreise nd der Jahre 2000 bis 2014 ist in der Tabelle zur 70 bis und mit 2014 Vorzugs-Listenpreise für Ak-

der Aktionärinnen für Wandkies

zugsbehandlungen gemäss Preislisten für samtli- ionärinnen zusätzliche Vorzugskonditionen zu ih- ‘AGA, also für Wandkies. Dazu gehörte in erster ten der Aktionärinnen mit Kieswerk, also die Ver- /andkies bis zu einer bestimmten Maximalmenge "Kies im Kieswerk einer Aktionärin weiterverarbei- ung (Transportkostenausgleich genannt) wird se- ber stets nur für eine bestimmte Menge Wandkies die Menge, die darüber lag, gewährte sie einen jend 0.7.5.1). Zusätzlich gewährte sie den Aktio- für Wandkies ab der Abbaustelle Bümberg (nach- ven und Rückvergütungen (nachfolgend C.7.5.3).

n

ionarinnen der KAGA einen Transportkostenaus- ar Aktionärinnen für den Transport einer bestimm- digte.'””? Auf diesen Transportkostenausgleich Rabatt ab, indem sie einen tieferen Verkaufspreis iale transportkostenberechtigte Menge hinaus be- Menge, deren Transport nicht vergünstigt wurde, Einkaufspreis. Sie nannten diese Vergünstigung is und mit 2014.19°

| wurde für die jeweiligen Jahre wie folgt festgelegt KAGA für die Aktionärsvergünstigung «Mengen-

-,50 pro m? (CHF 17'184.—), (implizit)'”* einstim-

.50 pro m? (CHF 21'323.—); 19%

A vom 27.3.2003, T. 5 und 6, (implizit; dazu Rz 694 f.) .2015: VR-Protokoll der KAGA vom 3.12.2014, T. 5.3, R-Protokoll der KAGA vom 16.12.2014, T. 2, (explizit) 1 Beilage 1.

> und 6, Act. II.D.X.6; Betrag des Mengenrabatts siehe it Transportkostenausgleich 2004», Act. 11.B.X.237 (der

2m Rabatt von CHF —.25 pro Tonne); Betrag des Men- t. 11.0.X.222).

- 2005: ab 25'000 m? Rabatt von CHF -

- 2006: ab 30'000 m? Rabatt von CHF Jahres 2006 entschied der VR der KA «Rabatt» auszuzahlen, wobei dieser E ter dem Titel «Mengenrabatt» verbuch gung aber nicht an den Bezug einer be weiteren Kiesaktionen behandelt;19%

- 2007: ab 35'000 m? Rabatt von CHF 1 ger Entscheid des VR der KAGA;2!

- 2008: ab 35'000 m? Rabatt von CHF Entscheid des VR der KAGA;?002

- 2009: ab 35'000 m? Rabatt von CHF 1

- 2010: ab 35'000 m°Rabatt von CHF 1 miger Entscheid des VR der KAGA;2°%

- 2011: ab 35'000 m? Rabatt von CHF 1

1997 Weisung Verrechnung Transportkostenausc züge vom 6.12.2004, S. 2, Act. Il.D.X.18; I gleich 2005», Act. II.B.X.209 (der Rabatt CHF -.25 pro Tonne); Betrag des Mengenr:

1988 Der Transportkostenausgleich wurde neu b Protokoll der KAGA vom 30.11.2005, T. 10.11.2005, T. 3, Act. 11.B.X.463). Der Meng erst ab 30'000 m? gewährt (Dokument «D Act. 11.B.X.211; Dokument «Transport Act. 11.B.X.223); Betrag des Mengenrabatts

199 Rz 1088.

2000 Rz 694 f.

2001 Die Menge, auf welcher der Transportkoste erhöht auf 35'000 m?; ebenso entschied der zu erhöhen, allerdings erst ab der Menge, KAGA vom 6.12.2006, T. 2.4.2, Act. II.D.X. 2009 (Act. II.C.X.225).

2002 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2007, T. 2 der KAGA vom 21.11.2007, T. 3.2.4, Act. KAGA 2010 (Act. 11.0.X.226).

2003 Dokument «Kies ab Wand Aktionäre Preise von 7.— pro Tonne auf 6.50 pro Tonne ges: der Rabatt jedoch in CHF pro Tonne angege wie im Vorjahr bei 35’000m? (VR-Protokoll Betrag des Mengenrabatts siehe in Details cher + Bümberg, Act. 11.B.X.281.

2004 Rz 694 f.

CHF pro Tonne ausgewiesen; gestützt auf ı faktor von 1,95 (siehe dazu Rz 1059) ergik Entscheid verknüpfte der VR der KAGA de hang mit dem TA wird festgelegt, dass für Ki ein Mengenrabatt von FR. 1.-/t gilt (vorher I

2006 Dokument «Preise Aktionäre ab 1.1.2011», ment in CHF pro Tonne angegeben; multip pro m?, siehe dazu Fn 2005); Betrag des M Dezember 2011 im Detail, Act. I1.D.X.80.

.50 pro m? (CHF 53'380.—);'99”

—.50 pro m? (CHF 86’829.-)'%®. Im Verlaufe des GA, den Aktionärinnen weitere CHF 300'000.- als setrag in der entsprechenden Jahresrechnung un- t wurde. Da diese zusätzliche Aktionärsvergünsti- stimmten Menge geknüpft war, wird sie unter den

.- pro m? (CHF 91’116.-), (implizit)? einstimmi- |.- pro m? (CHF 99'812.-), (explizit) einstimmiger

.— pro m? (CHF 115’424.-);20% .95 pro m? (CHF 276’024.-), (implizit)? einstim-

.95 pro m? (CHF 312’643.-);2006

leich TA und Mengenrabatt für Aktionars-Wandkiesbe- J)okument «Details Aktionäre mit Transportkostenaus- von CHF -.50 pro m? entspricht einem Rabatt von ıbatts siehe in Budget KAGA 2007 (Act. 11.C.X.223).

is zur Bezugsmenge von 30'000 m? ausgerichtet (VR- 2.4, Act. 11.B.X.258; FIKO-Protokoll der KAGA vom enrabatt verblieb bei CHF —.50 pro m?, wurde aber neu etails Aktionäre mit Transportkostenausgleich 2006», <ostenausgleich Kiesbezüge Aktionäre 2006», siehe in Budget KAGA 2008 (Act. 11.C.X.224).

snausgleich bezahlt wurde, wurde vom VR der KAGA VR der KAGA, den Mengenrabatt auf CHF 1.— pro m? für welche der TA nicht mehr galt (VR-Protokoll der 6); Betrag des Mengenrabatts siehe in Budget KAGA

.3.1 und 2.3.5, Act. 11.D.X.6; siehe auch FIKO-Protokoll 1.C.X.24; Betrag des Mengenrabatts siehe in Budget

2009», Act. 11.B.X.252 (ab 35’000m? wurde der Preis enkt, sodass zwar die rabattauslösende Menge in m?, ben ist). Das «Guthaben TA je Aktionärsfirma» verblieb Aktionäre mit Transportkostenausgleich 2009 Berga-

1.A.X.161 (der Mengenrabatt wurde im VR erstmals in Jen von KAGA seit 2010 angewandten Umrechnungs- t dies einen Rabatt von 1.95 pro m?). In diesem VR- n Mengenrabatt explizit mit dem TA: «Im Zusammen- esbezüge von Aktionären über der TA-Menge ab 2010 r. —.50/t)». Betrag des Mengenrabatts siehe in Budget

Act. 11.B.X.302 (der Mengenrabatt ist in diesem Doku-

liziert mit 1,95 ergibt dies einen Rabatt von CHF 1.95 engenrabatts siehe in Budgetvergleich 1. Januar — 31.

  • 2012: ab 35'000 m? Rabatt von CHF 1

  • 2013: ab 35'000 m? Rabatt von CHF 1

- 2014: ab 35'000 m? Rabatt von CHF ° VR der KAGA.?009

1069.Per 2015 hob der VR der KAGA den ° genrabattsystem ein, das für alle KAGA-Ku det wird.?°'° Damit hob er auch das soeben auf. Eine Begründung für die Aufhebung ist

1070.Der beschriebene «Mengenrabatt» fü rend all dieser Jahre nur den Aktionärinnen 2 genrabatt» für Aktionärinnen innerhalb der | Kieswerke von Aktionärinnen gewährt, ab 2 ternehmen.”"' Von dieser Änderung profitiei men tätige Kästli-Gruppe, die ihren Kiesbez verdoppelt hat (von ca. 42'000 m? im Jahr 2( der «Mengenrabatt» für Aktionärinnen somi verwendet wurde, so ist doch festzuhalten, c schwergewichtig im Bauwesen tätig ist (die rabatts» für Aktionärinnen kam. Denn die N genrabatt»-Schwelle bezogen, was damit Schwelle stets mit der Maximalmenge für die knüpft war, der wiederum nur bei Kiesbezt Tragen kam.?%'3 Zusammenfassend kann s batt» nur für Aktionärinnen und nicht für Dr nur für Aktionärinnen mit Kieswerk zum Tr vergünstigte Kies durfte aber von diesen au

1071.Welche Gründe hinter der Einführung des «Mengenrabatts» für Aktionärinnen sta führt. So sind insbesondere nirgends Überle rabatt» für Dritte nicht galt, weshalb er aufeii bestimmte Mengenziele verfolgt wurden ode ten auf Seiten der KAGA zu tun hat. Auch erl nicht, weshalb sie den «Mengenrabatt» für kostenausgleich abgestimmt haben. Schlies keine direkten Effekte der jeweiligen Rat

2007 Dokument «Preise Aktionäre ab 1.1.2012», ment in CHF pro Tonne angegeben; multip pro m?, siehe dazu Fn 2005); Betrag des M Dezember 2012 im Detail, Act. 11.A.X.360.

2008 Dokument «Preise Aktionäre ab 1.1.2013», ment in CHF pro Tonne angegeben; multip pro m?, siehe dazu Fn 2005); siehe auch Ecl der KAGA vom 13.11.2012, Act. II.B.X.463; Januar — 31. Dezember 2013 im Detail, Act.

2010 Siehe Fn 1993.

2011 Weisung Verrechnung Transportkostenausc züge vom 5.4.2003, S. 2, Act. II.D.X.17; We Mengenrabatt für Aktionars-Wandkiesbezu: 13.1.2007, S. 6, Nr. 10.4, Act. II.D.X.23.

2012 Tabelle unter Rz 522.

2013 Tabelle unter Rz 522

.95 pro m? (CHF 176’803.-);2007 .95 pro m? (CHF 189'533.-);200®

1.95 pro m?, (explizit) einstimmiger Entscheid des

[ransportkostenausgleich auf und führte ein Men- ndinnen (d.h. Aktionärinnen und Dritte) angewen- beschriebene Rabattsystem für die Aktionärinnen den Akten nicht zu entnehmen.

ir Aktionärinnen über der TA-Grenze stand wah- u. Von 2003 bis und mit 2005 wurde dieser «Men- Sruppe der Aktionärinnen nur für Kiesbezüge der 006 bis 2014 auch für Bezüge von deren Bauun- tt haben dürfte insbesondere die als Bauunterneh- 4g just im Jahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr fast )05 auf ca. 82'000 m? im Jahr 2006).2°'? Und wenn t seit 2006 auch für Kies galt, das auf Baustellen lass die zweite Aktionärin der KAGA, die ebenfalls Marti-Gruppe), nie in den Genuss des «Mengen- larti-Gruppe hat nie Kiesmengen über der «Men- zu tun haben dürfte, dass die «Mengenrabatt»- > Auszahlung des Transportkostenausgleichs ver- igen für die Weiterverwendung im Kieswerk zum omit festgehalten werden, dass der «Mengenra- itte galt. Unter den Aktionarinnen kam er faktisch agen, das mit «Mengenrabatt» für Aktionärinnen ch auf Baustellen genutzt werden.

, den jeweiligen Erhöhungen und der Aufhebung inden, wird in den Akten nirgends explizit ausge- gungen dazu zu finden, weshalb dieser «Mengen- nen bestimmten Betrag festgelegt wurde, ob damit r ob der Rabatt etwas mit Einsparungen von Kos- äutern die jeweiligen Entscheidgremien der KAGA Aktionärinnen mengenmässig auf den Transport- slich sind — zumindest auf den ersten Blick — auch atterhöhungen zu erkennen: So hat Aare-Kies

Act. 11.B.X.329 (der Mengenrabatt ist in diesem Doku- liziert mit 1,95 ergibt dies einen Rabatt von CHF 1.95 engenrabatts siehe in Budgetvergleich 1. Januar — 31.

Act. 11.B.X.354 (der Mengenrabatt ist in diesem Doku- liziert mit 1,95 ergibt dies einen Rabatt von CHF 1.95

werte Budget 2013 auf S. 5 von 9 des FIKO-Protokolls Betrag des Mengenrabatts siehe in Budgetvergleich 1. 11.D.X.150.

2.3, Act. 11.B.X.258.

leich TA und Mengenrabatt für Aktionars-Wandkiesbe-

sisung Verrechnung Transportkostenausgleich TA und Je vom 6.12.2004; Protokoll der Kadertage vom 11.-

(Daepp) von 2006 auf 2007 ihre Kiesbezug batts» für Aktionärinnen von CHF —.50 auf ( 2006 auf ca. 70'000 m? im Jahr 2007) und 3 reduziert, während Kästli-Gruppe, Hofstette weitere Verdoppelung des «Mengenrabatts» mit einer deutlichen Erhöhung der Kiesbez den Jahren 2012, 2013 und 2014 lag die ge menge aber wieder auf demselben Niveau \

C.7.5.2 Aktionärsrabatt aufgrund minder

1072.Zusatzlich zum soeben beschrieben KAGA ihren Aktionärinnen in den Jahren 2( stelle Bümberg aus Qualitätsgründen eine \

1073.In Bümberg baute KAGA ab dem Jahr Abbau mehr betrieben hatte.?°"® Da die Kies gend betrachtet wurde, baute KAGA ab 20( dorf/Jaberg) Kies ab.?°'® Hinweise für eine . berg finden sich bereits für die Jahre 2005 KAGA aber erst für das Jahr 2007 ausdrüc gewährte folgende Aktionärsrabatte aufgrur

1074.2007: Für das Jahr 2007 fällte der VR «eine Preisreduktion für Aktionäre für Kie CHF -.50 pro Tonne (resp. CHF 1.— pro m?) aufwand für Aufbereitung»).7°7°

1075.2008: Für das Jahr 2008 galt gemas: Genehmigung des VR derselbe Aktionärs berg.?°?' Im Verlaufe des Jahres 2008 gene Erhöhung dieses Rabatts von CHF -.50 auf CHF 2.- pro m?).?%? Dieser Rabatt wurde ge «aus Qualitätsgründen» gewahrt.2°2? Gleich rinnen auch ab der Abbaustelle Bergacher e

2014 Tabelle unter Rz 522.

2015 KAGA in Zahlen 2013, S. 7, Act. II.D.X.135.

2016 VR-Protokoll der KAGA vom 13.9.2005,

2017 Siehe z.B. Dokument «Transportkostenaus «Bezüge nicht für Kieswerk» unter dem Tite kostenausgleich Kiesbezüge 2006: Detail Ki Titel Kiesrechnung, Act. II.B.X.209.

2018 Siehe auch den Hinweis «ab 2007: Rabatt fl liche Bruttoerlös Kies ab 2000 im Vergleic Sitzung vom 13.5.2008, Act. 11.C.X122.

2019 RZ 694 f.

2020 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2006, T. 2

2021 «Preisliste Kiesmaterial 2008 Vertraulich nur listesteht, dass der VR sie am 6.12.2007 ge Preisen 2008 ergibt, dass der Entscheid ı KAGA vom 6.12.2007, T. 2.3, Act. II.D.X.6).

Jahr 2008 auch Rz 1089.

2023 Siehe dazu den Hinweis im FIKO-Protokoll «

smenge trotz der Verdoppelung des «Mengenra- CHF 1.- fast halbiert (von ca. 135'000 m? im Jahr uch Heimberg hat ihre Menge von 2006 auf 2007 r und Messerli die ihrigen leicht erhöht haben. Die für Aktionärinnen auf das Jahr 2010 hin ging zwar ugsmenge einher (insb. durch Kästli-Gruppe); in »samthaft von den Aktionärinnen bezogene Kies- vie im Jahr 2009 (d.h. auf ca. 300'000 m?).20'4

er Qualität für Wandkies ab Bümberg

en «Mengenrabatt» für Aktionärinnen gewährte 07 bis und mit 2014 für Wandkies ab der Abbau- 'ergünstigung von CHF —.50 pro Tonne.

2005 Kies ab, nachdem sie dort seit 1990 keinen qualität ab der Abbaustelle Bümberg als ungenü- )5 weiterhin in der Abbaustelle Bergacher (Kirch- Aktionärsvergünstigung ab der Abbaustelle Büm- und 2006.7°'” Soweit ersichtlich fallte der VR der klich einen entsprechenden Entscheid.2°'® KAGA d minderer Qualität für Wandkies ab Bümberg:

der KAGA (implizit?°'°) einstimmig den Entscheid, s ab Wand ab der Abbaustelle Bümberg» von vorzunehmen («Grund: Qualitätsprobleme, Mehr-

5 Preisliste gestützt auf die (explizit) einstimmige rabatt für Kiesbezüge ab der Abbaustelle Büm- hmigte der VR der KAGA (implizit) einstimmig die CHF 1.- pro Tonne (resp. von CHF 1.- pro m? auf mass dem damaligen Geschäftsführer von KAGA zeitig entschied der VR der KAGA, den Aktionä- inen Rabatt von CHF 1.— pro Tonne zu gewähren.

T. 8, Act. II.D.X.6; KAGA in Zahlen 2013, S. 7, gleich Kiesbezüge 2005: Detail Messerli AG», Spalte | Kiesrechnung, Act. 11.B.X.209. Dokument «Transport- estag», Spalte «Bezüge nicht für Kieswerk» unter dem ir Kies Bumberg» im Dokument «KAGA - Durchschnitt- h zur Preisliste pro m? in CHF», als Beilage zur VR-

.4.1 und 2.4.5, Act. II.D.X.6.

‘fur Internen Gebrauch», Act. I1.D.X.8; auf dieser Preis- nehmigt hat, wobei sich aus dem VR-Entscheid zu den 2xplizit einstimmig getroffen wurde (VR-Protokoll der 3, Act. Il.B.X.258; siehe zur Erhöhung des Rabatts im

Dieser Rabatt ab der Abbaustelle Bergache nen behandelt,?”* da keine Hinweise darauf gewährt wurde.

1076.2009: Im Jahr 2009 galt der zusätzlich: Qualitätsgründen zunächst nicht.?°° Im Me einstimmig aber Folgendes:?”7 «Aktionärsfii Kies ab Wand (Bezüge für Kieswerke und 1.1.2009 bis 31.12.2009 folgenden Rabatt: Gleichzeitig entschied der VR der KAGA, d Qualitätsüberlegungen ab allen Abbaustelle währen. Dieser zusätzliche Rabatt wird nac delt.2028

1077.2010: Für das Jahr 2010 genehmigte batt Kies ab Bümberg für Aktionäre: Minder:

1078.2011: Fur das Jahr 2011 lässt sich aus rabatt nachzeichnen. Die interne Preisliste dere Qualität» ab der Abbaustelle Bumberg galt. 2931

1079.2012: Auch für das Jahr 2012 lässt : Qualitätsrabatt nachzeichnen. Wiederum be Rabatt für «mindere Qualität» ab der Abbau rinnen auch 2012 galt.2°32

1080.2013: An seiner Sitzung vom 29. Nove einstimmig die von der FIKO entworfenen « gehalten: «Mindere Qualität Kies ab Bümbe 1.-/m®».

1081.2014: An seiner Sitzung vom 28. Nove einstimmig die «Eckwerte Budget 2014» .?° Kies ab Bumberg Preisreduktion für Aktiona

2024 Rz 1089.

2025 Siehe «Preisliste Kiesmaterial 2009» (Act. | T. 2.3.4, Act. IILA.X.125.

2026 Rz 694 f.

2028 Ab der Abbaustelle Bumberg kam es somit wovon die eine Hälfte auf Qualitätsüberlegu

2029 RZ 694 f.

2030 Dokument «Eckwerte Budget 2010» mit Hir 2010 (Act. IIl.C.X.226); VR-Protokoll der KA‘

2031 Dokument «Preise Aktionäre ab 1.1.2011 K gleich 1.1.2012 - 31.12.2011 im Detail, Act.

2032 Dokument «Preise Aktionäre ab 1.1.2012 K gleich 1. Januar 2012 — 31. Dezember 2012

2033 Dokument «Eckwerte Budget 2013» in FIKC VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2012, T.

2034 Dokument «Eckwerte Budget 2014» in Budg vom 28.11.2013, T. 2.3.5, Act. 11.B.X.258.

r wird nachfolgend unter den weiteren Kiesaktio- bestehen, dass auch dieser aus Qualitätsgründen

> Aktionärsrabatt für die Abbaustelle Bümberg aus i 2009 entschied der VR der KAGA (implizit)?°2% men der KAGA erhalten aus Qualitätsgründen für Baustellen) ab Grube Bümberg rückwirkend ab

CHF -.50 pro Tonne» (resp. CHF 1.— pro m?). en Aktionärinnen zusätzlich und unabhängig von n einen Rabatt von CHF -.50 pro Tonne zu ge- hfolgend unter den weiteren Kiesaktionen behan-

der VR (implizit)?%° einstimmig erneut einen «Ra-

; den Akten kein Entscheid des VR zum Qualitats- der KAGA belegt aber, dass der Rabatt für «min- von CHF -.50 / to für die Aktionärinnen auch 2011

sich aus den Akten kein Entscheid des VR zum legt aber die interne Preisliste der KAGA, dass der stelle Bümberg von CHF -.50 / to für die Aktionä-

mber 2012 genehmigte der VR der KAGA (explizit) ‘Eckwerte Budget 2013».2%° In Letzteren ist fest- arg Preisreduktion für Aktionäre: Fr. —.50 / t = Fr.

mber 2013 genehmigte der VR der KAGA (explizit)

4 In letzteren ist festgehalten: «Mindere Qualität

.C.X.227) und VR-Protokoll der KAGA vom 3.12.2008,

.3, Act. Il.D.X.6; siehe auch FIKO-Protokoll der KAGA

zu einem kumulierten Rabatt von CHF 1.— pro Tonne, ngen zurückzuführen ist, die andere nicht.

weisen «genehmigt VR 2.12.2009», in Budget KAGA SA vom 2.12.2009, T. 2.4.6, Act. II.A.X.161.

ies ab Wand», Act. II.B.X.302; siehe auch Budgetver- 11.A.X.80.

ies ab Wand», Act. II.B.X.329; siehe auch Budgetver- im Detail, Act. I1.A.X.360.

)-Protokoll der KAGA vom 13.11.2012, Act. 11.B.X.463; 2.3.5, Act. II.D.X.6.

et KAGA 2014, Act. II.E.X.197; VR-Protokoll der KAGA

1082.Per 2015 beschloss der VR der KAGA gen (Aktionärinnen und Dritte gleich).2°°% | KAGA ist nichts von einem Rabatt ab Bur schriftlichen Befragung des Sekretariats zu Frage, welche Kundinnen unter welchen V den Mengenrabatt, den alle Kundinnen erhi eigentümer, auf deren Parzellen KAGA Kies den ist nicht die Rede. Der «Handhabung R zu entnehmen: «Für Bezüge ab Bümberg währt» .2°3® Dabei dürfte es sich um den bis Abbaustelle Bümberg handeln.

1083.Der Rabatt für mindere Qualität ab de henden Feststellungen für die Jahre 2007 b onärinnen galt diese Vergünstigung aber für schränkung, d.h. auch für Marti-Gruppe, die und den Kies somit nicht für die Weiterverw

1084.Der Grund für diese Vergünstigung v Vergleich zum Kies ab der Abbaustelle Ber schlechtere Qualität aber nicht ebenfalls ein aus den Akten wie Antworten auf die Frager weshalb der Rabatt im Jahr 2008 verdoppel

C.7.5.3 Punktuelle Kiesaktionen und Ri

1085.Neben den soeben dargestellten «Mer lität gewährte KAGA ihren Aktionärinnen ges weitere punktuelle Vergünstigungen, zum T

1086.Im September 2000 entschied der VF die Menge von 5'000 m? zum Sonderpreis v tenpreis von CHF 14.- pro m? (d.h. zu eine Aktionärinnen, aber für alle Aktionärinnen ( nicht erreichen konnten, durften ihr Recht 2 weiterverkaufen. Zweck dieser Kiesaktion w abschluss und den daraus resultierenden «¢ mation über den regen Gebrauch der Aktio «dass mit diesem Sonderpreis bei den Baut betrieben werden darf. Die Differenz darf s ken» .2°42

205 RZ 694 f.

2036 Siehe Fn 1993.

2037 Act. IV 13, Schreiben S. 2 f., Rz 4 f.

2038 Act. IV 13, Beilage 3.

2039 Siehe z.B. Dokument «Preise Aktionäre ab 1 «Transportkostenausgleich Kiesbezüge 201

2040 In Tonnen umgerechnet entspricht dies ein Listenpreis von CHF 7.- pro Tonne (siehe T

2041 VR-Protokoll der KAGA vom 14.9.2000, T. £ schluss gefällt (alle Zustimmungen siehe in / vom 25.8.2000, T. 4, Act. 11.0.X.61.

Menge bezogen (Tabelle in Act. 11.B.X.73).

(implizit)?%® einstimmig, Einheitspreise zu verlan- n den dazugehörigen Dokumenten des VR der nberg aus Qualitätsgründen zu lesen. Bei einer ır Rabattpolitik ab 2015 erwähnte KAGA auf die oraussetzungen welche Rabatte erhielten, einzig elten, und eine punktuelle Verbilligung für Grund- ‚ abbaut.?°” Von einem Rabatt aus Qualitätsgrün- abattgrundsätze zur Preisliste 2015» ist allerdings wird Fr. —.50 / t Waschschlammvergütung ge- herigen Minderpreis aus Qualitätsgründen ab der

r Abbaustelle Bümberg galt gemäss den vorange- is 2014 nur für die Aktionärinnen. Unter den Akti- ‚alle und soweit ersichtlich ohne Verwendungsbe- kein von KAGA «anerkanntes» Kieswerk betreibt endung im Kieswerk bezog.”°%

on Kies ab der Abbaustelle Bümberg war die im gacher tiefere Qualität. Weshalb Dritten für diese Rabatt gewährt wurde, ergibt sich genauso wenig 1, wie die Höhe des Rabatts berechnet wurde und t wurde.

>kvergütungen für die Aktionärinnen

ıgenrabatten» und den Rabatten für mindere Qua- tützt auf den konkreten Geschäftsgang auch noch eil im Voraus, zum Teil aber auch rückwirkend.

. der KAGA (explizit) einstimmig, jeder Aktionarin on CHF 5.- pro m? zu verkaufen anstatt zum Lis- m Rabatt von 64 %).2°4° Diese Aktion galt nur für Jleichermassen. Aktionärinnen, die diese Menge iuf vergünstigten Bezug an andere Aktionärinnen ar, den als «hervorragend» bewerteten Zwischen- 3ewinn herabzusetzen».2™' Anlässlich einer Infor- n wies der Präsident der KAGA ([...]) darauf hin, irmen Kastli AG, [U11] und Marti AG kein Handel ich auf keinen Fall bis auf die Baustelle auswir-

.1.2012 Kies ab Wand», Act. I11.D.X.66, oder Dokument 3: Detail Marti AG», Act. II.B.X.370.

am Aktionspreis von CHF 2.50 pro Tonne anstatt dem abelle unter Rz 1054).

), Act. 11.C.X.62; der Entscheid wurde durch Zirkularbe- \ct. II.D.X.6); siehe dazu auch VRA-Protokoll der KAGA

, Act. 11.C.X.62; alle Aktionärinnen haben die maximale

1087.Im Jahr 2001 gewährten sich die Aktio! entschied der VR der KAGA (implizit)? ei blick auf den guten Jahresabschluss wie im 5.— pro m? verkauft wird (nachfolgend: Kies 14.— pro m? (d.h. mit einem Rabatt von 64 9 che diese Menge nicht erreichen, ihr Bezu Handel mit Dritten wurde jedoch untersag KAGA mit einer Stimmenthaltung eine weit schwächen (nachfolgend Kiesaktion 2001. 5'000 m? pro Aktionärin zum Preis von CHF pro m? (d.h. mit einem Rabatt von 43 % CHF 240'000.- zu. Die Kiesaktion 2001-2 kc kostenausgleich im Wert von CHF 120'000 werk.?% Zudem wurde im VR-Protokoll fest Kies «in den Werken aufbereitet werden, ei tersagt». Darauffolgend ist festgehalten: Die nehmen diese Aktion nicht in Anspruch, ih sprochen» .20*8

1088.Im September 2006 entschied der VR: der KAGA zu optimieren, weil der Abschlus werde.2°° Gemäss [...] (Hofstetter) traf der \ waltungsrat [der KAGA] hat am 21. Septemk beschlossen, allen Aktionären bis zum Jah gleich von CHF 60'000.- zu finanzieren. Z Kies unentgeltlich beziehen. (CHF 30'000.- entstehenden Transportkosten» 20°! Gemäs für Marti anstatt einer Gutschrift die Uberwei: Abdeckung Bümberg) + Verrechnung von ; rechnungen zu den «Mengenrabatten»?°5? ten?°% ergibt sich, dass buchhalterisch der « portkostenausgleich um CHF 106'382.-

2043 RZ 694 f.

2044 In Tonnen umgerechnet entspricht dies eins Listenpreis von CHF 7.- pro Tonne (siehe T

[U11] haben die maximale rabattberechtig Seite).

2046 In Tonnen umgerechnet entspricht dies ein Listenpreis von CHF 7.- pro Tonne (siehe T

2047 Mit diesem Entscheid führte die KAGA wiec während mehrerer Jahre nicht mehr angew:

und [U11] wie erwähnt anstatt der Kiesaktic Menge teilweise bezogen, die übrigen Aktio Seite).

2049 RZ 694 f.

2050 VR-Protokoll der KAGA vom 21.9.2006, T. z im Dokument «Transportkostenausgleich Ki

2051 GL-Protokoll der Hofstetter vom 24.10.2006

2052 Beiblatt zu KAGA VR-Sitzung vom 21.9.200

2053 Siehe zu diesen Rz 1068 zum Jahr 2006.

2054 Siehe dazu Rz 1121.

2055 In den Bemerkungen zu den Erlösminderur plizit auf den VR-Beschluss vom 21.9.2001

närinnen zwei weitere Kiesaktionen. Im März 2001 nstimmig, dass den KAGA-Aktionärinnen im Hin- Vorjahr 5'000 m? Kies zum Sonderpreis von CHF saktion 2001-1) anstatt zum Listenpreis von CHF 0).2°, Wiederum konnten die Aktionärinnen, wel- gsrecht an andere Aktionärinnen verkaufen. Ein t.2045 Im September 2001 entschied der VR der ere Kiesaktion, wiederum um den Gewinn abzu- -2). Sie bestand in der Zuteilung von weiteren 8.- pro m? anstatt zum Listenpreis von CHF 14.— ).2°46 Der VR wies der Aktion einen Wert von ymbinierte der VR der KAGA mit einem Transport- — zu Gunsten der Aktionarinnen mit einem Kies- gehalten, es sei «zwingend», dass diese 5'000 m? n Handel im Markt (Baustellenbelieferung) ist un- «beiden Bauunternehmungen [U11] und Marti AG nen wird je CHF 30'000.- via Bauauftrage zuge-

der KAGA (implizit)? einstimmig, das Gewinnziel s für das Jahr 2006 voraussichtlich gut ausfallen /R der KAGA den folgenden Beschluss: «Der Ver- er in Anbetracht der ausgezeichneten Ertragslage resende einen zusätzlichen Transportkostenaus- dem können alle Aktionäre zusätzlich 2'143 m3 - CHF 14.-) Die KAGA finanziert auch die dafür s einem internen Beiblatt zu dieser Sitzung wurde sung von CHF 30'000.- «für Maschinenmiete (z.B. Zins von Darlehen» vorgesehen.?°5? Aus den Be- und den Ausgleichszahlungen für Transportkos- Mengenrabatt» um CHF 300'000.- und der Trans-

erhöht wurden.?%5 Allerdings waren diese

am Aktionspreis von CHF 2.50 pro Tonne anstatt dem abelle unter Rz 1054).

1, Act. 11.C.X.62. Alle Aktionärinnen bis auf Kiestag und te Menge bezogen (Tabelle in Act. 11.B.X.112, erste

em Aktionspreis von CHF 4.- pro Tonne anstatt dem abelle unter Rz 1054).

Jer einen Transportkostenausgleich ein, den sie zuvor andt hatte (siehe dazu Rz 1097).

f., Act. 11.D.X.6. Bei der Kiesaktion2001-2 haben Marti yn Aufträge erhalten, Kiestag hat die rabattberechtigte närinnen vollständig (Tabelle in Act. II.B.X.112, zweite

.2, Act. I1.D.X.6; siehe die Auflistung der Gratisbezüge esbezüge Aktionäre 2006», Act. II.B.X.223.

‚T. 1.4.6, Act. 11.B.X.196.

6, Act. 11.0.X.228.

gen von insgesamt 1'699'384 — im Jahr 2006 wird ex-

5 Bezug genommen, und es werden die Beträge von zusätzlichen CHF 300'000.- offenbar nicht auch diejenigen Aktionärinnen in den Gen! Marti die «Mengenrabatt»-Schwelle von 30' buchung unter dem Titel «Mengenrabatt» ni

1089.Im April 2008 entschied der VR der I einen Zusatzrabatt von CHF 1.- pro Tonne zu gewähren. Der VR senkte somit den / 1. April bis 31. Dezember 2008 von CHF 7 Grund für diesen Rabatt wird in den entspre satz zum Rabatt 2008 ab der Abbaustelle Bt den). Naheliegend ist, dass der Zusatzraba jeweils im selben VR- bzw. FIKO-Protokoll | freulichen Jahresabschluss» des vorangehe Jahresrechnungen zum Jahr 2008 wird für c wiesen.7°°' Der Rabatt galt gemäss VR-Be Aktionarinnen gleichermassen und zwar au beitung im Kieswerk bezogen wurde, d.h. e mit dem Transportkostenausgleich fuhrte die bis Dezember 2008 pro bezogene Tonne W

1090.Im Mai 2009 entschied der VR der KA narsfirmen der KAGA erhalten für Kies ab ' allen Abbaustellen der KAGA ruckwirkend a -.50 pro Tonne». Der Preis fur Aktionärinne:

6.50 gesenkt.?%® Ein Grund für diesen Rab

CHF 300'000.- und CHF 106'392.- ı Act. 11.C0.X.212). Diese Beträge ergeben sich 2008, Act. 11.0.X.224) und den Berechnung: batt im Jahr 2006 (siehe Details Aktionäre n

2056 Siehe auch Kiestag, in Tabelle unter Rz 522

2057 RZ 694 f.

2058 Zur ebenfalls im Jahr 2008 gewährten Preis Bümberg aus Qualitätsgründen siehe Rz 10

KAGA vom 17.3.2008, T. 5, Act. II.B.X.463.

17.3.2008, T. 2.1 und 5, Act. II.B.X.463.

2061 Budget KAGA 2010, S. 2/6, «VR-Beschlu (Act. 11.0.X.226); Jahresabschluss KAGA 21 Rabatt von CHF 2.-/m®») (Act. 11.0.X.210). | die oben erwähnte Rabatterhöhung per Apri (siehe Rz 1075).

2062 Siehe dazu die Kiesrechnung von Marti für Kiesbezüge 2008: Detail Marti AG», Act. II.

2063 Dokument «Transportkostenausgleich Kie Act. 11.B.X.257.

2064 Rz 694 f.

vom 27.4.2009, T. 9, Act. 11.D.X.28.

2066 In Bümberg sank der Preis für die Aktionarir derer Qualität gar auf CHF 6.- pro Tonne (s

2067 Da der gleichentags und in einem separat Tonne «ab Grube Bümberg» explizit «aus Q hen keine Zweifel daran, dass der hier beh: aus Qualitätsgründen erfolgte. Denn andeı worden oder die beiden Traktanden wären r

an eine bestimmte Bezugsmenge gekoppelt, da uss der Rückvergütung kommen sollten, die wie 000 m3 nicht erreichten.?%® Insofern ist eine Ver- cht ohne weiteres verständlich.

<AGA (implizit)?°°’ einstimmig, den Aktionärinnen für Kies ab Wand ab der Abbaustelle Bergacher \ktionärspreis für Wandkies für den Zeitraum vom — auf CHF 6.- pro Tonne oder um 14 %.2° Ein chenden Dokumenten nicht angeführt (im Gegen- imberg, für welchen Qualitätsgründe genannt wer- tt ab der Abbaustelle Bergacher mit Blick auf das Jeschriebene «sehr gute Resultat» bzw. den «er- nden Geschäftsjahres gewährt wurde.2°° In den iesen Rabatt ein Wert von CHF 415'454 — ausge- schluss nur für Aktionärinnen, allerdings für alle ch dann, wenn das Kies nicht für die Weiterverar- r galt auch für Marti.2°% Aufgrund der Kumulation se Vergünstigung dazu, dass Hofstetter von April andkies CHF -.83 ausbezahlt wurde. 20%

GA (implizit)?°%* einstimmig Folgendes:?% «Aktio- Wand (Bezüge für Kieswerke und Baustellen) ab b 1.1.2009 bis 31.12.2009 folgenden Rabatt: CHF 1 für Wandkies wurde somit von CHF 7.- auf CHF att kann den Akten nicht entnommen werden.?%

jenannt (siehe Jahresabschluss per 31.12.2006, 1) auch aus der Rechnung 2006 (gemäss Budget KAGA an zum Transportkostenausgleich und zum Mengenra- iit Transportkostenausgleich 2006, Act. 11.B.X.211).

)

sreduktion von CHF 1.- pro Tonne ab der Abbaustelle 75. , Act. 11.B.X.258; siehe dazu auch FIKO-Protokoll der

1 und 3, Act. 11.B.X.258; FIKO-Protokoll der KAGA vom

ss zusätzlicher Rabatt (mindere Qualität Bümberg)» 908, S. 1 zu Erlösminderungen («ab April zusätzlicher n der Rabattsumme von CHF 415'454.- ist somit auch 12008 von CHF -.50 pro Tonne ab Bümberg enthalten

das Jahr 2008, Dokument «Transportkostenausgleich 3.X.257. sbezüge 2008: Detail K. + U. Hofstetter AG»,

.3, Act. Il.D.X.6; siehe auch FIKO-Protokoll der KAGA

inen aufgrund des zusätzlichen Rabatts aufgrund min- iehe dazu auch oben Fn 2028).

en Traktandum festgelegte Rabatt von CHF —.50 pro ualitätsgründen» erfolgte (siehe dazu Rz 1075), beste- andelte Rabatt «ab allen Abbaustellen» nicht ebenfalls nfalls wäre dies entweder ebenfalls explizit vermerkt licht separiert worden.

Für das Jahr 2009 wird für diesen Rabatt e Rabatt galt gemäss VR-Beschluss nur für gleichermassen und «für Kieswerke und Ba allerdings beliefen sich deren Gutschriften a Jahr auf lediglich CHF 167.75 (im Gegens: 172'963.- verbucht wurden). Möglicher Gruppe, die aufgrund der früheren Bezüge I den VR bekannt waren, der Grund dafür, dé Aktionärsfirma Marti AG Bern für das Jahr 2 Speziallösung sah vor, dass Marti KAGA ei Ob es sich erneut um eine Rechnung für da bereits 2006 der Fall war und gemäss Aussi lässt sich den Akten nicht entnehmen, brauc

C.7.5.4 Zusammenfassendes Beweiserg zugunsten der Aktionärinnen

1091.Alle Aktionärinnen (ausser faktisch M: «Mengenrabatt» für Aktionärinnen, der ab di portkostenausgleich nicht mehr galt. Zudem 2014 eine Vergunstigung fur den Bezug von litätsgründen. Schliesslich kamen alle Aktioı von zusätzlichen punktuellen Kiesaktionen ı

C.7.6 Transportkostenausgleich für Al

1092.Einleitend sei kurz erläutert, weshalb d ten der Aktionärinnen ebenfalls unter dem‘ KAGA-Vertrag sieht nicht nur — wie vorang Kiesmaterial zu Vorzugspreisen erhalten

Transportkosten der Aktionärinnen beim B ausgeglichen (d.h. einander angenahert) we sen und beim Transportkostenausgleich zu um zwei unterschiedliche Instrumente. Bei beide sind exklusiv den Aktionärinnen vorbe der Vorzugskonditionen zu Gunsten der A schen den beiden Instrumenten besteht daı nen unterschiedliche Kriterien anwenden: L «Aktionärin» und «Peis ab KAGA-Grube». preis ab den KAGA-Gruben. Der Transportk« tionärin mit Kieswerk» und «Preis franko eic

2068 Details Aktionäre mit Transportkostenausgli resabschluss KAGA 2009, S. 1 zu Erlösmin (Act. 11.C.X.209). In der Rabattsumme von | dere Qualität CHF —.50 pro Tonne ab Bümb

2069 Siehe dazu die Gutschriften in der Kiesrect portkostenausgleich Kiesbezüge 2008: Det Aare-Kies siehe in Dokument «Transportko: Act. 11.B.X.281.

2070 Siehe Tabelle unter Rz 522; VR-Protokoll ( bereits FIKO-Protokoll der KAGA vom 27.4.

2071 Dokument «Transportkostenausgleich Kiest

2072 Rz 1088 und schriftliche Auskunft von Marti

2073 Siehe dazu Fn 2236.

2074 Rz 1032.

in Wert von CHF 495'584.— ausgewiesen.?°%® Der

Aktionarinnen, allerdings fur alle Aktionarinnen ustellen». Der Rabatt galt auch fur Marti-Gruppe, ufgrund der geringen Bezugsmenge für das ganze tz z.B. von Daepp, für die Gutschriften von CHF weise sind die tiefen Bezugszahlen von Marti- )ereits zum Zeitpunkt der Rabattgewahrung durch ss der VR der KAGA eine «Speziallösung für die 009 im Wert von Fr. 35'000» beschloss.”°”° Diese re Rechnung über CHF 35'000.- stellen kann.?°”! s «Vermieten von Maschinen» handelte, wie dies age von Marti auch 2009 der Fall gewesen sei,7°” cht aber hier nicht näher geklärt zu werden.

ebnis zu den weiteren Preisvorteilen

arti)?°’> erhielten von 2003 bis und mit 2014 einen ar Menge zum Tragen kam, ab welcher der Trans- erhielten alle Aktionärinnen von 2007 bis und mit Wandkies ab der Abbaustelle Bümberg aus Qua- yärinnen zwischen 2001 und 2009 in den Genuss ınd Rückvergütungen.

tionärinnen beim Bezug von Wandkies

er sogenannte Transportkostenausgleich zuguns- Titel der Vorzugskonditionen behandelt wird: Der ehend erläutert?°”* — vor, dass die Aktionärinnen (Art. 3 KAGA-Vertrag), sondern auch, dass die ezug von Wandkies unter gewissen Umständen rden (Art. 4 KAGA-Vertrag). Bei den Vorzugsprei- Gunsten der Aktionärinnen handelt es sich zwar Je betreffen aber den Preis für Kiesmaterial und halten. Deshalb werden sie beide unter dem Titel ktionärinnen abgehandelt. Der Unterschied zwi- in, dass sie innerhalb der Gruppe der Aktionärin- Jie Vorzugspreise richten sich nach den Kriterien Alle Aktionärinnen erhalten denselben Vorzugs- »stenausgleich richtet sich nach den Kriterien «Ak- jenes Werk». Die Vorzugsbehandlung steht somit

sich 2009 Bergacher + Bumberg, Act. 11.B.X.281; Jah- derungen («zusatzlicher Rabatt 2009 Kies ab Wand») CHF 495'584.— ist auch die Rabattgewährung für min- erg enthalten (siehe Rz 1076).

ınung von Marti für das Jahr 2009, Dokument «Trans- ail Marti AG», Act. 11.B.X.281; für die Gutschriften von stenausgleich Kiesbezüge 2008: Detail Aarekies AG»,

Jer KAGA vom 14.5.2009, T. 2.4, Act. II.D.X.6, siehe

yezUge 2009: Detail Marti AG», Act. 11.B.X.281.

vom 17.3.2017, Act. IV.10, Rz 21.

nur den Aktionärinnen mit Kieswerk zu und in dem Sinne ausgeglichen werden, dass d fähr zum selben Einstandspreis zur Weiterv

1093.Nachfolgend wird zunächst der Au: KAGA-Vertrag erläutert (C.7.6.1). Anschlies dargestellt, in welcher der Transportkosten: (C.7.6.2). Hauptteil bildet die Gewährung de: (2001 bis 2014): Zu diesem wird erläutert, \ zu seiner Institutionalisierung kam (C.7.6.4 (0.7.6.5) sowie für wen er galt (C.7.6.6).

C.7.6.1 Grundlage im KAGA-Vertrag

1094.Wie oben dargestellt,2°”° beinhaltet be grundsätzliche Einigung auf einen Transpor terschiedlichen Fuhrkosten ab den Ausbeut durch die Schaffung einer Ausgleichskasse nung dieses Ausgleichs sah der KAGA-Vertr werk untereinander zu einem gewissen Aus teten sie eine Kasse ein, wobei die Ein- ı zwischen dem jeweiligen Aktionärswerk unc mächtigte der KAGA-Vertrag den VR, jährli lungen vorzusehen für Bezüge über dem Mii Mengen. Während die Höhe der Einzahlung Vertrag festgehalten wurden, wurde der VR zugsmengen, den Bonus/Malus sowie die

Kiesgruben festzusetzen.

1095.Diese Bestimmung über den Transpı wie ebenfalls oben dargestellt,?°”® nie aufge der Ausgleichsansätze zuständig war bzw.

trennter Phasen um: Seit der Gründung 19' dazwischen spielte das Kriterium der Distan: den Kiesgruben der KAGA keine Rolle für anderen Worten legte der VR von KAGA fü kostenausgleich in der Höhe von CHF 0.— fe für die Zeit ab 2015. Die nachfolgenden F Transportkostenausgleich während der zwe

C.7.6.2 Der Transportkostenausgleich in

1096.Der Transportkostenausgleich der ers dung der KAGA (Art. 4 KAGA-Vertrag). Der ten Phase lasst sich ableiten aus dem Zwec tion der KAGA (d.h. die KWU _ Uttigen) Einstandspreis fur das Kiesmaterial für alle hindert werden könne, «dass die Werke si können. Dieser gleiche Franko-Werkpreis ke

2075 Rz 583. 2076 Rz 645 ff. 2077 Zur Kontinuität zwischen der KWU Uttigen ı

unter diesen sollen die Kosten für den Transport er Wandkies allen Kieswerk-Aktionärinnen unge- erarbeitung im Kieswerk zur Verfügung steht.

sgangspunkt des Transportkostenausgleichs im ssend wird kurz die erste Phase (1970 bis 1975) usgleich von den Aktionärinnen praktiziert wurde 5 Transportkostenausgleichs in der zweiten Phase nie er 2001 seinen Anfang fand (C.7.6.3), wie es ), wie er gehandhabt wurde und ausgestaltet war

reits der KAGA-Vertrag vom 20. März 1970 eine tkostenausgleich (Art. 4 KAGA-Vertrag): «Die un- ungsstellen zu den verarbeitenden Werken sollen möglichst angenähert werden». Für die Berech- ag einerseits vor, dass die Aktionärinnen mit Kies- gleich der Transportkosten beitragen. Hierfür rich- ind Auszahlungen pro m? Kies von der Distanz | der KAGA-Kiesgrube abhingen. Andererseits er- ch ein Mindestbezugsquantum sowie Bonuszah- idestquantum und Abzüge für zu wenig bezogene en für Bezüge ab der Kiesgrube Jaberg im KAGA- von KAGA zuständig dafür erklärt, die Mindestbe- einzuzahlenden Beträge für Bezüge ab anderen

ortkostenausgleich (Art. 4 KAGA-Vertrag) wurde, hoben. Der VR von KAGA, der für die Festlegung ist, setzte diese Bestimmung während zweier ge- 70 bis 1975 und von 2001 bis 2014. In der Phase 7 zwischen den Kieswerken der Aktionärinnen und die Festsetzung des Preises für Wandkies — mit r diese dazwischenliegende Zeit einen Transport- st. Dieselbe Regelung traf der VR von KAGA auch eststellungen konzentrieren sich primär auf den iten Phase.

der ersten Phase (1970 bis 1975)

ten Phase galt wie bereits gezeigt seit der Grün- Zweck des Transportkostenausgleichs in der ers- k, den die Gesellschafter der Vorgängerorganisa- damit verfolgt haben.?”” Demnach sollte der Kieswerke im Aaretal der Gleiche sein, da so ver- ich gegenseitig mit Uttigen-Kies konkurrenzieren ann durch Erreichen einer Ausgleichskasse für die

ind der KAGA siehe oben, Rz 577.

Transporte, oder auch durch einen unters den».7°’8 Schon nach wenigen Jahren entst gebaut und die von den Aktionärinnen bez nisse in Mitleidenschaft ziehen.?”® Per Ausgleichskasse und auch den damit verbu

C.7.6.3 Beginn der zweiten Phase: Wied:

1097.Der Transportkostenausgleich der zv Beschluss (mit einer einzigen, nicht nament! tember 2001. Der Beschluss wurde im Rah zur Abschwächung des Gewinns gefällt. D jeweilige Kontingent verbilligten Kieses von ben CHF 240'000.- für diese Kiesaktion CHF 120'000.- eingesetzt, um die Transpo der sechs Aktionärinnen mit Kieswerk zu \ dass der derartig vergünstigte Kies zwinger im Markt (Baustellenbelieferung)» wurde 2 gleich wurde explizit als «einmalig» und oh dende Strategieplanung bezeichnet.?%3 De von [...] (Hofstetter), da die erste Kiesaktion «die Aktionäre infolge der Transportdistanz testen)».20%*

1098.Es ging bei diesem Transportkostena Kiesaktion. Mit der Kiesaktion selbst wurde abzuschwächen, was entsprechend auch | gleich im Jahr 2001 gilt.

1099.Der damalige Transportkostenausglei objektiven Transportkosten». Für die Zukun KAGA «im Zusammenhang mit dem strateg die Strategieüberprüfungsübung einzubauel

2078 Notiz «Grundgedanken» vom 28.3.1967, Zif

2079 VRA-Protokoll der KAGA vom 17.8.1973, T quantum ist in gewissem Sinne überlebt. Es muss Maximalquantum ins Auge gefasst v eingetreten. Dies muss bei einem neuen La ten Absatzgebiete sollten den einzelnen We zen untern den Aktionären»; siehe auch Act. 11.0.X.11; VR-Protokoll der KAGA von KAGA 1974, Ziff. 4, S. 5, Act. 11.C.X.25.

2080 VR-Protokoll der KAGA vom 8.4.1976, T. 2, 18.12.1973, T. 4, Act. 11.C.X.11.

2081 Siehe Rz 1087.

2082 Siehe Rz 1087.

2084 GL-Protokoll der Hofstetter vom 23.10.2001

2085 GL-Protokoll der Hofstetter vom 23.10.2001 tigung lag zwischen CHF 1.01 pro m? (Daep pro m? (Hofstetter; effektiver Kiespreis —. 3

chiedlichen Abgabepreis ab Uttigen erzielt wer- and jedoch die Befürchtung, es würde zu viel ab- ogenen Mengen könnten die Konkurrenzverhält- Anfang 1976 hob der VR von KAGA die ndenen Transportkostenausgleich auf.2°°°

ereinführung 2001

veiten Phase fand seinen Anfang in einem VR- ich bezeichneten Stimmenthaltung) vom 20. Sep- men der bereits erwähnten Kiesaktion 2001-2708" er Transportkostenausgleich bezog sich auf das je 5'000 m? für jede Aktionärin mit Kieswerk. Ne- 2001-2 selbst wurde ein Betrag von pauschal rtkosten für die insgesamt 30'000 m? Kiesbezüge yergünstigen.?°® Wichtig war den Aktionärinnen, id in den Werken aufzubereiten ist — ein «Handel usdrücklich untersagt. Der Transportkostenaus- ne Präjudiz für die sich damals im Prozess befin- r Anstoss für den Transportkostenausgleich kam 2001 aufgrund der «linearen Kiespreisreduktion» nicht gleich behandelte, (Hofstetter am schlech-

usgleich somit um eine Förderung der erwähnten bezweckt, den Gewinn von KAGA im Jahr 2001 ür den damit verbundenen Transportkostenaus-

ch entsprach gemäss [...] «jedoch noch nicht den ft regte [...] an, den Transportkostenausgleich der ischen Ziel, mehr Deponievolumen zu schaffen in 1 und wenn möglich zu institutionalisieren».?0®°

f. II. 2., Art. 5, Act. 11.0.X.2.

. 3, Act. 11.C.X.11: «Das seinerzeit festgelegte Pflicht- spielt nicht mehr diese Rolle wie am Anfang. Eventuell ‚erden. Es ist eine Verschiebung der Konkurrenzlage stenausgleich berücksichtigt werden. Die angestamm- rken erhalten bleiben. Andernfalls entstehen Differen- 1. VRA-Protokoll der KAGA vom 17.10.1973, T. 4, 1 21.2.1974, T. 6, Act. 11.C.X.5; Geschäftsbericht der

Act. 11.0.X.5; siehe auch VRA-Protokoll der KAGA vom

‚T. 1.4.7, Act. 11.B.X.104.

‚T. 1.4.7, Act. 11.B.X.104. Die Transportkostenvergüns- p; effektiver Kiespreis CHF 6.99 pro m?) und CHF 7.66 | pro m?), siehe Tabelle «Aktion Kiespreis vom 1.9. — in fine.

C.7.6.4 Institutionalisierung des Transpc damit verfolgte Zwecke

1100.An der ausserordentlichen VR-Sitzun sodann (implizit)?°°* einstimmig die Einfühı dazu aus:2°°7

«Ein Hauptziel der KAGA (auch im Rahm gewicht zwischen Kiesabbau und Aushub zu verkaufen und somit mehr Deponievol einzuschränken. Mit geeigneten Massnahı Damit für alle Aktionärsfirmen möglichst g Transportkostenausgleich TA beraten unc

  • L...]

  • Der Transportpreis für den TA basierte KW mit Kies (Schaffung Zusatzvolume

- Frist: 1.5 — 31.12.2002

- Die Aktion gilt nur fur die Kieswerke, ni gen auf Baustellen

- Mit dem Kies darf kein Handel betriebe

Entgegen dem Vorschlag der Direktion v Firmen K.+U. Hofstetter AG, Kastli AG u nachberechnet, vom VRA überprüft ([...] dem VR zugestellt».

1101.In der Folge wurde eine Tabelle erste kosten fur jede Aktionarin mit Kieswerk festl

1102.Am 30. Mai 2002 entschied der VR d zit)?°®° einstimmig über das anzuwendende Aktionärinnen mit Kieswerk derselbe Wanc zur Veredelung im Kieswerk. Ausgerichtet \ werk von Aare-Kies (Daepp), dem nächstge men die VR-Mitglieder zum Schluss, das CHF 9.525 in ihrem Kieswerk zur Verfügun für die Transportkosten der Aare-Kies). Für: der Preis für bei KAGA bezogener Kies auf Dafür wurde ein Transportkostenausgleich abhängig vom Standort ihres Kieswerks fe: somit von der KAGA Wandkies zur Veredel CHF 9.525 pro Tonne franko Kieswerk be Transportkosten für Juni bis Dezember 200 bezogenen Wandkieses ersetzt werden sol hörden mit dem sich daraus ergebenden Kie

2086 Rz 694 f.

2087 VR-Protokoll der KAGA vom 1.5.2002, T. 2,

2088 «Transportkostenkalkulation» vom 21.5.200

2089 Rz 694 f.

2091 Vgl. Tabelle in Rz 1054.

2082 Der Transportkostenausgleich für Hofstetter durch Schiedsrichter [...] gutgeheissen, \ Act. 11.6.X.319.

jrtkostenausgleichs in der zweiten Phase und

g vom 1. Mai 2002 beschloss der VR der KAGA ung eines Transportkostenausgleichs. Er führte

an der z.Zt. laufenden Strategieklausur) ist, ein Gleich- annahme zu schaffen, d.h. in erster Priorität mehr Kies umen zu schaffen oder allenfalls die Materialannahme nen soll der Kiesbezug der Aktionäre gefördert werden. leiche Bedingungen bestehen, wird eine Kiesaktion mit 'in der Folge folgendes beschlossen:

ıuf der Grundlage: Hinfahrt zu KAGA leer, Rückfahrt zu n)

cht für die Bauunternehmungen und nicht für Lieferun-

ın werden

vird keine Menge festgelegt. Die Transportkosten der nd Messerli Kieswerk AG werden durch diese Firmen amtet als Schiedsrichter) und die Liste anschliessend

It, in welcher «Schiedsrichter» [...] die Transport- egte.2088

er KAGA nach «eingehender Diskussion» (impli- Modell.”°°° Dieses sollte dafür sorgen, dass allen kiespreis franko Kieswerk entsteht für Wandkies vurde das Modell am Wandkiespreis franko Kies- slegenen Aktionarskieswerk zur KAGA. Dabei ka- s der Aare-Kies das Kies zu einem Preis von g steht (CHF 7.- für das Kies?°"' und CHF 2.525 alle Aktionarinnen mit Kieswerk sollte sich deshalb CHF 9.525 pro Tonne franko Kieswerk belaufen. pro Tonne fur den Transport fur jede Aktionarin stgelegt. Die Aktionarinnen mit Kieswerk konnten ung im eigenen Kieswerk zum Referenzpreis von ziehen. Der VR der KAGA bestimmte folgende 2,709 die den jeweiligen Aktionärinnen pro Tonne Iten (die Tabelle wurde von den Wettbewerbsbe- »spreis ab Kiesgrube ergänzt):

Act. II.D.X.6. 2, Act. 11.6.X.319 (S. 8/43).

), Act. 11.6.X.319.

‘und Messerli wurde dabei nachtraglich berechnet und ‚gl. VR-Protokoll der KAGA vom 30.5.2002, T. 5,

KW Daepp, Oppligen

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

KW KIESTAG, Steinigand

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Weisung vom 12.07.2002, Act. II.C Tabelle 45: TA ab Juni 2002 (erstellt durch Wettbe

1103.Soweit aus den Akten ersichtlich, war gleichs in den ersten Jahren so an, dass sie indem sie ihnen Gutschriften ausstellte.2°°3 | den Aktionarinnen fur die mit TA vergunstigt ret bezahlte die Aare-Kies jeweils den Aktioı renz zwischen dem Referenzpreis und dem

1104.Von der transportkostenabhängigen R einer allgemeinen Reduktion des Kiespreise Aare-Kies ([...]): «Davon [vom Transportkos wir das nächst gelegenste Werk sind. Wir w im VR beschlossen wurde, hat mein Brude ([...]) hielt auf die Frage, ob es Widerstanc gleichs im VR der KAGA gegeben habe, fes haben natürlich nicht ‘Hurra’ gerufen».2°%

1105.Die Aktionärinnen haben das Modell Wandkies zur Veredelung in Kieswerken vot ternehmungen», d.h. die Aktionärinnen Me nicht. Wandkies, dessen Transportkosten vi dem explizit nicht für die Belieferung von Ba werden. Soweit ersichtlich wurde keine maxi der Buchhaltung der KAGA ergibt sich, dass die Vergünstigung des Transports von insge

1106.Zweck dieses Transportkostenausgle der durchzuführenden Kiesaktion die gleic

2083 Siehe als Beispiel für Rückvergütungs-Guts

2084 Siehe für das Jahr 2005 die Tabellen «Trar Aktionärin]», Act. I1.B.X.209; für 2006: / Act. 11.B.X.364; für 2013: Act. 11.B.X.370; für

20% EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 247-249, Ac 365, Act. IIl.6. Siehe zudem EV von [...] von

2086 Tabelle «Transportkostenausgleich Kies! Act. 11.B.X.145; siehe auch Budget der KA unzutreffend und widerlegt die Erinnerungeı portkostenausgleich 2003 eingeführt worde 245, 247, 254, Act. 11.5; EV von [...] vom 15. hingegen die Erinnerung von [...] (KAGA), « geführt worden (EV von [...] vom 20.1.2015, der Transportkostenausgleich sicherlich ab :

Referenzpreis TA Preis ab reis franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube

2.525 7.000 9.125 0.400 5.000 4.525 9.525 6.100 3.425 3.150 6.375 7.800 1.725 3.X.319. werbsbehörde).

idte KAGA das System des Transportkostenaus- den Aktionärinnen die Transportkosten bezahlte, Spätestens ab dem Jahr 2005 verrechnete KAGA e Menge direkt den Preis ab Kiesgrube.2° Konk- ärslistenpreis von CHF 7.-, die übrigen die Diffe- TA CHF /t.

eduktion profitierten andere Aktionarinnen als von s. Dies zeigt sich z.B. deutlich in der Aussage von tenausgleich] sind wir nicht betroffen gewesen, da ollten diesen Transportausgleich nicht. (...) Als es r gesagt, dass das nicht gerecht ist». Hofstetter | gegen die Einführung des Transportkostenaus- t: «Diejenigen, die immer bei KAGA geholt haben,

für den Transportkostenausgleich begrenzt auf 1 Aktionärinnen bei leerer Anfahrt; für die «Bauun- rti und [U11], galt der Transportkostenausgleich on der KAGA «subventioniert» wurden, durfte zu- ustellen oder von anderen Kieswerken verwendet male Bezugsmenge pro Aktionärin festgelegt. Aus im Verlaufe des Jahres 2002 CHF 1'124'000.- für samt 306'575 Tonnen Kies eingesetzt wurden. ?°%

ichs war gemäss oben zitiertem VR-Protokoll bei hen Bedingungen für alle «Aktionärsfirmen» zu

chriften im Jahr 2002 die Tabellen in Act. 11.B.X.121. isportkostenausgleich Kiesbezüge 2005: Detail [Firma r 2010: 11.B.X.308; für 2011: Act: 11.B.X.333; für 2012: 2014: Act. 11.B.X.497.

t. 111.4; vgl. ferner EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 354— 1 15.1.2015, Rz 443-445 und 452-456, Act. 11.7. jezüge Aktionäre 2002», (153'287.38 m? x 2), GA 2004, Act. 11.C.X.220. In zeitlicher Hinsicht daher ı von [...] (KAGA) und [...] (Alluvia), wonach der Trans- n sein soll (vgl. EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 242- 1.2015, Rz 338-348 und 405, Act. 111.7). Etwas genauer Jer Transportkostenausgleich sei 2002 oder 2003 ein- Rz 144, Act. 111.8) und diejenige von [...] (Marti), wonach 2003 eingeführt worden sei (EV von [...] vom 29.1.2015, schaffen.?°” Die Kiesaktion wurde vom VF Kiesbezug der Aktionärinnen zu fördern. Der den, um Deponievolumen zu schaffen, womi der damals laufenden Strategieklausur), nä Aushubannahme, erreicht werden sollte. Hir innerhalb der KAGA konstatierte Knapphei daraus ergab, dass in den KAGA-Abbaust bzw. angenommen als Kiesmaterial abgeba

1107.Dass der Transportkostenausgleich d der wahrgenommenen Deponieknappheit z fen, hielten denn auch zahlreiche befragte [...] (Kästli) führte etwa aus, man habe über gewinnen. Es habe zu wenig Deponievolu KAGA sei, beziehe man tendenziell weniger dazu, die Attraktivität der Kiesbezüge bei ¢ fest, er habe im VR der KAGA vorgeschlage: Sein Vorschlag sei gewesen, dass alle Aktie Bezügen Kies beziehen sollten, damit dort werde, dieses geschaffen werde. Da die Kie KAGA entfernt seien, habe dieser Vorschla: onarinnen den Kies an ihren Standorten zur Oder etwa [...] (KAGA): «Es ist um die Frage da Deponiebedarf da war. Es gab nur dies entfernt gelegenen Aktionäre bzw. deren

(Kiestag): «Der TA war das Mittel, damit wir (Kästli): «Für die Umsetzung der ersten Ma: TA eingeführt. Wir wollten attraktiver mache die weiter weg sind, geholt wird. Der TA wur wir so den Entsorgungsauftrag erfüllen könr

1108.Der Transportkostenausgleich ab 200 wahrgenommenen Deponieknappheit, was legt, die den entsprechenden Beschlüssen \ KAGA-Strategieklausur vom April 2002 prä klausur die Ausgangslage, wie er sie nach z zelinterviews eruiert hatte, wie folgt:?'%

«Im Deponiemarkt im Aktionskreis der Ak

2097 Rz 1100.

sitzung VR KAGA vom 11. und 12.4.2002, 1

2099 Geschäftsbericht der KAGA 2000, S. 33, Ac

2100 Nebst den nachfolgend ausdrücklich erwahi Act. 111.4; EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 3( Act. 111.8; EV von [...] vom 29.1.2015, Rz 11 Rz 61-68, Act. 111.17.

2101 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 209-213, Ac

2102 EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 327-349, Ac

2103 EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 128-131, Ac

2104 EV von [...] vom 27.1.2015, Rz 214 f., ferne:

2105 EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 581-584, fer Act. 111.14.

2106 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vol

\ als geeignete Massnahme bezeichnet, um den "Kiesbezug der Aktionärinnen sollte gefördert wer- t wiederum ein Hauptziel der KAGA (auch gemäss mlich ein Gleichgewicht zwischen Kiesabbau und tergrund dürfte die spätestens seit dem Jahr 2001 t an Deponievolumen gewesen sein,”°% die sich allen seit 1994 mehr Deponiematerial angeliefert ut wurde. 20%

er zweiten Phase eingeführt wurde, um aufgrund usätzliches Deponievolumen bei KAGA zu schaf- Personen anlässlich ihrer Einvernahmen fest:?'% dieses Mittel versucht, Volumen für Deponien zu men gegeben. Wenn man zu weit weg von der Kies bei ihr. Der Transportkostenausgleich diene ler KAGA zu steigern.?'” [...] (Alluvia) hielt etwa 1, dass man Probleme an der Wurzel fassen sollte. jnärinnen bei KAGA zusätzlich zu ihren normalen , wo Deponievolumen am dringendsten benötigt swerke der Aktionärinnen unterschiedlich weit von J bedingt, dass KAGA sicherstelle, dass alle Akti- | selben Preis, Frankodomizil, erhalten würden.?'% > gegangen, dass wir ein ‘Loch’ schaffen müssen, e Möglichkeit mit dem TA, damit auch die weiter Kieswerke Kies beziehen».?'” Ferner etwa [...] “genug ‘Loch’ zur Verfügung hatten».?'% Und [...] ssnahme [mehr ‘Loch’ zu schaffen] haben wir den n, dass Kies bei der KAGA auch von denjenigen, de also eingeführt, damit mehr ‘Loch’ entsteht und

2 stand somit in direktem Zusammenhang mit der auch die Strategieklausur des VR von KAGA be- ‚om Mai 2002 vorangegangen ist. Im Rahmen der sentierte der externe Moderator dieser Strategie- uvor mit allen VR-Mitgliedern durchgefuhrten Ein-

ionäre herrscht folgende Situation vor:

2.2, Act. 11.C.X.62; siehe auch Protokoll der Strategie-

t. 11.0.X.63.

ıten ferner etwa EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 243 f., )9-312, Act. 111.6; EV von [...] vom 21.1.2015, Rz 101, 9-121 und 134, Act. 111.12; EV von [...] vom 16.3.2015,

t. 111.7.

t. 111.8.

"200-207, Act. 111.11.

ner Rz 569-580 und Rz 663-672 sowie Rz 679-685,

Aufgrund der Deponieknappheit im Raum Raum Oberaargau exportiert und mit den I in den Kiesabsatzmarkt der KAGA importi

Nachstehende Ziele sind deshalb im Dep« Hauptziel:

Der Deponiemarkt im Aktionskreis der Akti d.h. genügend Deponievolumen für die ir Inertstoffe) zu schaffen.

Flankierendes Ziel:

Die KAGA soll mit der Annahme von Def zung der Aktionäre im Kiesmarkt (Kiesabs, lumen) bieten zu können.

Wo bzw. in welchem Marktgebiet ist das zu erreichen?

Primär im Aktionskreis der Aktionäre (Rau Sekundär ausserhalb des Aktionskreises land), möglich sowohl selbständig betrieb Aktionären».

1109.Als mögliche Massnahmen zur Er Strategieklausur folgende Ideen angesproc KAGA bzw. der abgesetzten Kiesmenge an onärinnen mit Transportkostenausgleich, B) fung von Deponievolumen ‘auf grüner Wies niematerial in fremde Deponien aussert Aktionskreises der Aktionäre», E) «Kauf voı men anderer Deponiebetreiber».?'”

1110.Das «Problem» der Kiesrückfuhren vc Aktionärinnen beklagte der VR der KAGA r ponien wird für die nächsten fünf Jahre als dass Kies mangels genügender Deponiem¢ mit ‘Aushub-Retourfuhren’ nach Bern gelan den die Kapazitäten anderer Deponien zur führt. Dabei ist die einzige Deponie, der für fuhr!!!y.21%

1111.Diese Ausführungen zeigen, dass mit Kiesabbau und Materialannahme angestrel nommenen Deponieknappheit das zur Ver vergrössern. Dieser Zweck war jedoch nicht KAGA angestrebte, untereinander verwobe:i geordnet:2"1°

1112.Zum einen stehen letztlich nicht eigeı diejenigen ihrer Aktionärinnen. Mit anderen |

2107 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vol

2108 «Beschluss-Protokoll aus VR Strategietagu Act. 11.6.X.104.

2100 Tabelle «Deponien Entlastungen KAGA?», |

2110 Siehe zu den vielfältigen Gegenständen obs rinnen in Rz 871; zum Zweck siehe Rz 942

Thun-Bern wird Deponiematerial insbesondere in den vückfuhren Kies in den Markt der Aktionäre und indirekt ert.

jniegeschäft durch die KAGA zu erreichen:

onäre (Raum Thun-Bern) ist in den Griff zu bekommen, n Markt anfallenden Deponiematerialien (Aushub und

yoniematerial Geld verdienen, um mögliche Unterstüt- atz steigern -> Schaffung von zusätzlichem Deponievo-

definierte Hauptziel (Schaffung von Deponievolumen)

mm Thun-Bern), selbständig betrieben durch die KAGA. der Aktionäre (Oberaargau, Freiburg, Emmental, See- en durch die KAGA, als auch in Kooperation z.B. mit

reichung dieser Ziele wurden an der KAGA- hen: A) «Förderung des eigenen Kiesabbaus der die Aktionäre» durch eine Kiesaktion für die Akti- «Überfüllung bestehender Deponien», C) «Schaf- e’», D) «Lenkungsmassnahme: Export von Depo- valb des Marktgebietes der KAGA bzw. des 1 bzw. Beteiligung an bestehendem Deponievolu-

yn einer Deponie im Oberaargau in den Markt der och 2012: «Die Konkurrenzsituation anderer De- gering eingestuft (...). Störend ist die Tatsache, jglichkeiten im Raum Bern, aus dem Oberaargau gt».21°8 In einer Tabelle zur Strategie 2012+ wer- möglichen Entlastung der KAGA-Deponie aufge- die nächsten fünf Jahre ein Entlastungspotential m Oberaargau; zu dieser wird vermerkt: «Kieszu-

dem Transportkostenausgleich ein Ausgleich von ot wurde, um dadurch in Anbetracht der wahrge- fügung stehende Deponievolumen bei KAGA zu Selbstzweck, sondern ihm sind umfassendere mit ne Inhalte und Ziele über- oder zumindest gleich-

1e Interessen von KAGA im Mittelpunkt, sondern Worten sollen von KAGA getroffene Massnahmen

n 11. und 12.4.2002, T. 7 D, Act. II.D.X.10. ng der KAGA Strategie 2012+» vom 10.7.2012, T. 5,

Act. 11.6.X.104, S. 17.

2n Rz 829 ff., insb. zur KAGA als Dienerin der Aktiona- ff.

stets den Aktionärinnen von KAGA Vorteile drücklich belegt wird dieser verfolgte Zwect gestrebten Ausgleich zwischen Kiesabbau u tigen Kiespreisreduktion (sei es ein transportkostenbezogene Reduktion des Ki chen suchte. Vielmehr gewährte sie die Prei ausschliesslich den Aktionärinnen, obwohl | ponieraums einerlei wäre, ob Kies nun durch ist etwa die Antwort von [...] von Hofstetter gleich nicht auch Drittunternehmen gewährt Deponievolumen bei KAGA zu schaffen: «V machen. Der Kies kann ja nur in den Kieswe gibt keinen Nichtaktionär, der sehr viel mehr KAGA. Aber letztlich war es einfach ein Be: Transportkostenausgleich nur für die Aktion

1113.Dieselbe Ausrichtung auf die Intere Beschluss vom November 2001 hinsichtlich «Um die anfallenden Mengen des Deponie von KAGA damals eine Preiserhöhung für Atemzug beschloss er aber auch, «[DJen A währt», was wiederum einen Anreiz für

schuf.?''3 Ein weiteres Beispiel hierfür ist di ausgleichs für «Retourfuhren», d.h., für Fuhr gebracht und auf dem Rückweg Kies mitgen stehende Deponievolumen nicht vergrösseı sen, dass die Aktionärinnen mit dem Bezuc entsprechenden Umfang ihre eigenen Kie: dürfte es im Übrigen von Interesse gewese: ssen funktionieren, um nicht von den Umst: ponie in Rubigen, die Kästli-Gruppe für sich

1114.Zum anderen geht es darum, das Mar zu können und in das freie Spiel von Angeb: trollzweck» zeigt sich etwa daran, dass es : «Deponiemarkt im Aktionskreis der Aktionä men». Als störend am Spiel von Angebot un fuhren Kies aus dem Gebiet Oberaargau (v fügung stand) «in den Markt der Aktionäre» :

2111 Zur KAGA als Dienerin der Aktionärinner 20.1.2015, Rz 191-194, Act. III.8. Auf die Fr für die Ungleichbehandlung zwischen Aktio! den habe: «Das war seit Anbeginn der KAC wurde ja für die Kiessicherung der Kieswerk

2112 EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 502-510, Ac auf die Aktionärinnen belegt auch etwa die KAGA.

2113 VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2001, T.

2114 Siehe dazu Rz 1116 und Rz 1023.

2115 Diesen Punkt erwähnend EV von [...] vom 2 vom 15.1.2015, Rz 437-440 und 458 f., Ac Verlängerung von unserem Kieshorizont» U nahme von [...] vom 5.2.2015, Rz 140-142 bezogen, um bei sich in Rubigen die Kiesvo

2116 Oben Rz 432 und Rz 1394.

bringen; sie sind auf diese ausgerichtet.2""' Ein- ( schon nur dadurch, dass KAGA den von ihr an- ind Materialannahme nicht mit einer allgemeingül- = allgemeine Kiespreissenkung oder eine sspreises oder eine Kombination davon) zu errei- sreduktion — hier den Transportkostenausgleich — es für KAGA hinsichtlich des zu schaffenden De- | Aktionärinnen oder Dritte bezogen wird. Illustrativ auf die Frage, weshalb der Transportkostenaus- worden sei, wenn es doch darum gegangen sei, Vir haben uns einfach so entschieden, das so zu 2rken in grösseren Mengen eingebaut werden. Es Kies geholt hätte oder hätte holen können bei der schluss des Verwaltungsrats der KAGA, dass der Are gilt. ‘Das schläckt ke Geiss weg’».?''?

ssen der Aktionärinnen belegt ferner der VR- 1 der Deponiepreisgestaltung für das Jahr 2002: materials zu reduzieren (...)», beschloss der VR die Annahme von Deponiematerial — im gleichen ktionären wird weiterhin ein Rabatt von 20 % ge- das zusätzliche Anliefern von Deponiematerial e Gewährung eines reduzierten Transportkosten- en, bei welchen auf dem Hinweg Deponiematerial ommen wurde, obwohl dadurch das zur Verfügung t wurde.?''* Und schliesslich ist darauf hinzuwei- ) von (transportvergünstigtem) Kies bei KAGA im svorräte schonen konnten.?2''® Für Kästli-Gruppe 1 sein, dass die KAGA-Deponien stets einigerma- anden dazu gedrängt zu werden, ihre eigene De- selbst reservierte, für Dritte öffnen zu müssen.?''6

ktgeschehen quasi planerisch selber kontrollieren ot und Nachfrage einzugreifen. Dieser «Marktkon- sich der VR von KAGA 2002 zum Ziel setzte, den re (Raum Thun-Bern) [...] in den Griff zu bekom- d Nachfrage wurde empfunden, dass durch Rück- vo anscheinend genügend Deponieraum zur Ver- zurückgelangte (dieses «Problem» wurde vom VR

| siehe in Rz 871; vgl. auch etwa EV von [...] vom age, ob sich KAGA in Bezug auf den Kiespreis bewusst nären der KAGA und anderen Unternehmen entschie- 3A so, seitdem wurde dies so gehandhabt. Die KAGA e gegründet».

t. 111.7. Diese — geradezu automatische — Fokussierung > in Rz 1132 wiedergegebene Aussage des VRP von

4.1, Act. 11.C.X.62. Siehe auch Rz 743.

9.1.2015, Rz 122-124 und 134, Act. 111.12; EV von [...] t. 111.7, der allerdings hinzufügt, Alluvia hätte für «eine berhaupt keinen Grund gehabt. Ferner Zeugeneinver- , Act. 111.13: «Kästli hat aber auch bei der KAGA Kies rräte zu schonen. Das ist eigentlich eine gute Sache».

der KAGA wie oben gezeigt noch 2012 bek namentlich die «Lenkungsmassnahme» eit ausserhalb des Marktgebiets von KAGA bz Beteiligung an «Deponievolumen anderer [ telbar die Marktlenkung bzw. die Marktkontı falls direkt lenkender Natur (wenn auch auf kostenausgleich die Restriktion, dass der Ki werden darf und den «Bauunternehmungen des zu schaffenden Deponieraums nämlich Teilweise empfinden die befragten Persone ihnen vom Kanton erteilten Auftrag. So füh nahmen (bezüglich Deponievolumen bei K, «Sondern aufgrund des Auftrags vom Kantc gung für bestimmte Gebiete überträgt. Hofs Messerli im Raum Bern-West und KAGA in Kanton vorgegebenen Raum verantwortlic! Wenn KAGA einen Strich gezogen hat zum anderes getan, als für das Gebiet, welches Bollwerk zu machen. Die Karte ist also nicht wir in dem Gebiet unsere Hausaufgaben m derselbe aus: «Es gab einen Überhang ar Kiesabbau. Aus der Statistik heraus braucht Deponievolumen bei der KAGA zur Verfüg organisieren muss. Es gab dann verschiede lautert habe. Wir haben dann beschlossen, 25'000m3 zu begrenzen, da wir glaubten, sı erhofften wir substantiell mehr Deponievolu Kunden lösen und nicht die Kunden sich se hat vom Regulator, d.h. von der Bewilligung erhalten, d.h., dass sie Deponievolumen zu men. Mit dem TA hat man versucht die Ak nievolumen zu schaffen, damit dieses der F weiter: «Der Hauptauftrag der KAGA gegen Region zur Verfügung zu stellen» .2'2° Oder Auftrag für die Versorgung und Entsorgunc len».2'?'

1115.Die vorangehenden Ausführungen zu gleich verfolgten Zwecken treffen ebenso nachfolgenden Jahren (2003-2014) zu.

C.7.6.5 Handhabung und Ausgestaltung zweiten Phase

1116.Am 27. Marz 2003 diskutierte der VR. gleich TA» «eingehend» und hielt fest, das

2117 Siehe die zitierte Aussage der Strategiesitz

Einschätzung im Jahr 2012 siehe die Aussa 2118 EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 557-569, Ac 2119 EV von [...] vom 16.3.2015, Rz 61-68, Act. 2120 EV von [...] vom 27.1.2015, Rz 191-193, Ac 2121 EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 573-575, Act

lagt).2""” Zwei der fünf diskutierten Massnahmen, 1es Deponiematerialexports in fremde Deponien w. dem Aktionskreis der Aktionärinnen sowie die Jeponiebetreiber», beschlagen denn auch unmit- ‘olle durch KAGA resp. ihre Aktionärinnen. Eben- -nachgelagerten Marktstufen) ist beim Transport- es nicht zur Belieferung auf Baustellen verwendet » nicht offensteht. Für KAGA wäre es hinsichtlich belanglos, wofür das Kies letztlich verwendet wird. nn diese «Marktkontrolle» durch sie gar als einen rte etwa [...] (Alluvia) aus, KAGA habe die Mass- AGA) schliesslich nicht aus Freude beschlossen. yn, welcher uns die Verantwortung für die Entsor- tetter hat die Verantwortung im Raum Bern-Nord, 1 Oberland. Das bedeutet, wir sind in einem vom 1. Diese Verantwortung nehmen wir sehr ernst. Thema Gebietsbeschränkung, dann hat sie nichts sie vom Kanton zugewiesen bekommen hat, ein s Besonderes. Der Kanton erwartet von uns, dass achen».?''8 An einer zweiten Einvernahme führte | Aushubmaterialanlieferungen im Vergleich zum ite es einen massiven Eingriff, um am Markt das ung zu stellen, damit sich der Markt nicht selber 2nste Massnahmen, die ich bereits letztes Mal er- den Kiesbezug mit TA für die sechs Aktionäre auf ) das Problem zu lösen. Durch diese Massnahme men zu schaffen. Wir wollten das Problem für die lbst überlassen» .?''? Oder [...] (Kiestag): «KAGA sbehörde, den Entsorgungsauftrag für die Region r Verfügung stellt. Diesem muss KAGA nachkom- tionäre mit einzubinden, damit sie helfen, Depo- region zur Verfügung gestellt werden kann». Und über dem Regulator war, Deponievolumen für die [...] (Kastli): «Vom Gesetzgeber haben wir einen | der Region, diese hat die KAGA sicher zu stel-

den im Jahr 2002 mit dem Transportkostenaus- fur den Transportkostenausgleich wahrend den

des Transportkostenausgleichs in der

der KAGA das Traktandum «Transportkostenaus- s die «Grundidee» sei, «dass alle das Kies zum

ung VR KAGA vom 11. und 12.4.2002, Rz 1108; zur gen zur «Strategie 2012+», Rz 1110.

t. 111.7; ferner Rz 674-691.

11.17.

t. 111.11; siehe weiter auch Rz 378-380.

111.14.

gleichen Preis im Werk haben». Er beschlo: ausgleich limitiert auf 25’000 m? Wandkie ken».2'23 Der VR legte die nachfolgenden, in den Transportkosten fest.?'?* Anders noch a mehr nur bei «leerer Anfahrt» .2'?5 Vielmehr ausgleichs davon ausgegangen, dass es Kiestag in 33 %, bei Heimberg in 15 % und k handelt, d.h., dass die Anfahrt nicht leer er niematerial.?'?° Obwohl solche «Retourfuhre schaffen?'?’ und damit von vornherein nicht ı für den Transportkostenausgleich anführen Transportkostenausgleich von 67 % der ge: tens KAGA subventioniert.?'?° Mehr noch: dé kostenbeitrag an die Deponierung von Depxc fuhren».218° Mit anderen Worten unterst Abgeltung von 67 % der Fuhrkosten bei «R wohl er gemäss Angaben der Aktionärinneı zusätzliches Deponievolumen schaffen.

1117.Gemäss Buchhaltung wurde 2003 m total 272'494 Tonnen Wandkies vergünstigt. Jahr 2003 gültige Referenzpreis, der für jec portkosten und der sich daraus ergebende, lende Wandkiespreis ab Kiesgrube ersichtlic

2122 RZ 694 f.

2123 VR-Protokoll der KAGA vom 27.3.2003, T. £

Sitzung vom 28.11.2002 stellten zwei VR n bisherigen Form 2003 nicht mehr zustimm werde (Daepp) resp. weil die Bauunterneh Protokoll der KAGA vom 28.11.2002, T. 4, / Vergleich zu 2002 etwas tieferen auszugleicl und braucht daher nicht abgeklärt zu werde

2125 Rz 1112; siehe dazu auch Rz 1023.

2126 VR-Protokoll der KAGA vom 27.3.2003, T.&

2127 Es könnte nur, aber immerhin, dahingehend Materialablagerung und -bezug bei dieser schliesslicher Deponierung mit leerer Rückf tion würde aber übergangen, dass die dep portkosten grundsätzlich ohnehin an einer (r leere Rückfahrt zu vermeiden suchen (siehe einen Transportkostenausgleich für die Ver dem so ist, belegt schon nur das Verhalten Protokoll der KAGA vom 29.11.2012, T. 4.1, Aktionärsfirmen Aushub bis nach Niederbi Raum Bern zurückfahren». Oder im VR-Pı «Der Präsident [von KAGA] stellt fest, dass Gebietsbegrenzung mit Aushubmaterial in d zurück in den Raum Bern führt».

2128 Siehe Rz 1106.

2129 \/gl. die Berechnung im Anhang zum VR-Pı nach die Retourfuhren «mit um 33 % reduz kehrt heisst, dass der Transportkostenausgl fahrt) abdeckte.

2130 Siehe dazu Rz 1017 ff.

2131 Tabelle «Kiesbezüge — Details Aktionäre mi

3 (implizit)??? einstimmig einen Transportkosten- s pro Aktionärin «zur Aufbereitung in Kieswer- 1 Vergleich zu 2002 etwas tieferen auszugleichen- s 2002 galt dieser Transportkostenausgleich nicht wurde bei der Berechnung des Transportkosten- sich bei Hofstetter, Messerli, Kästli-Gruppe und ei Daepp in 0 % aller Fahrten um «Retourfuhren» folgt, sondern beladen mit abzulagerndem Depo- n» regelmässig keinen zusätzlichen Deponieraum dem Zweck dienen können, den die Aktionärinnen 2128 wurden sie gleichwohl mit einem reduzierten samten Fuhrkosten (also Hin- und Rückfahrt) sei- amit leistete KAGA letztlich sogar einen Transport- yniematerial durch die Aktionärinnen bei «Retour- ützte der Transportkostenausgleich durch die etourfuhren» gar die Deponierung bei KAGA, ob- 1 eigentlich dem Gegenteil dienen sollte, nämlich

it insgesamt CHF 1'061'705.— der Transport von 2131 In der nachfolgenden Tabelle sind der für das le Aktionärin berechnete Ausgleich für die Trans- effektiv von jeder Aktionarin an KAGA zu bezah- h.

), Act. 11.6.X.319.

. 5 und Anhang, Act. 11.6.X.319. Anlässlich der VR- och in Aussicht, dem Transportkostenausgleich in der en zu können, da der Substanzwert stark strapaziert mungen nicht davon profitieren könnten (Marti) (VR- \ct. 11.6G.X.319). Ob diese Voten Grund für die 2003 im nenden Transportkosten waren, ist nicht weiter relevant N.

und Anhang, Act. 11.6.X.319.

argumentiert werden, dass dank der Rückfuhr von Kies Fuhre wenigstens ausgeglichen seien, was bei aus- ahrt nicht der Fall wäre. Mit einer solchen Argumenta- onierenden Aktionärinnen zur Optimierung der Trans- nit Kies) beladenen Rückfahrt interessiert sind und eine Rz 275 und 413 f.) — eines zusätzlichen Anreizes durch meidung einer leeren Rückfahrt bedarf es nicht. Dass von deponierenden Aktionärinnen, wie es etwa im VR- Act. 11.D.X.6, geschildert ist: «So mussten auch KAGA pp fahren und aus Kostenüberlegungen Kies in den otokoll der KAGA vom 13.9.2012, T. 6, Act. II.D.X.6: ‚u.a. seine Firma [gemeint: Kästli-Gruppe] infolge der en Oberaargau fährt und entsprechend Kies und Sand

otokoll der KAGA vom 27.3.2003, Act. 11.6.X.319, wo- ierten Fuhrkosten» berücksichtigt wurden, was umge- sich 67 % der Kosten der Retourfuhren (Hin- und Rück-

t Transportkostenausgleich 2003», Act. I1.B.X.237.

2003 — Pre

KW Daepp, Oppligen

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

KW KIESTAG, Steinigand

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Transportkostenausgleich, Act. Il.C. Tabelle 46: TA 2003 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1118.lm Jahr 2004 wurde der Transportkos VRA der KAGA, teilte diesbezüglich im VR bezüglich Transportkostenausgleich TA grui 66'000 m? Kies weniger verkauft worden ten».2'?? Gemäss Buchhaltung wurde 2004 | total 267'762 Tonnen Wandkies vergünstigt.

1119.Für das Jahr 2005 wurde das TA-Moc kosten, die Lohn- und Treibstoffkosten (Dies das TA-Modell 2005, wobei sich der Vertre vom Transportkostenausgleich profitiere.?'* Wandkiespreis franko Kieswerk von Aarı KAGA). Dieser Preis wurde neu auf CHF 8.2 und CHF 1.325 für die Transportkosten), wc ändert beibehalten wurde. Alle Aktionärinner zur Veredelung im eigenen Kieswerk zum | beziehen. Neu sollten die Aktionärinnen zu und somit keine Rückzahlungen mehr erha rum auf 25'000 m? pro Aktionärin «zur Au: Buchhaltung wurde 2005 mit insgesamt CHF nen Wandkies vergünstigt.?'°®

2005 — Pre

KW Daepp, Oppligen

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

KW KIESTAG, Steinigand

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Transportkostenausgleich (Modell 2 Tabelle 47: TA 2005 (erstellt durch Wettbewerbsbe

2132 VR-Protokoll der KAGA vom 2.6.2005, T. 2. 2133 Tabelle «Kiesbezüge — Details Aktionäre mi 2134 VR-Protokoll der KAGA vom 2.12.2004, T. 2 2135 Siehe Tabelle in Rz 1054.

2136 Siehe Rz 1116.

2138 Tabelle «Details Aktionäre mit Transportkos

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube

1.675 7.000 6.650 2.025 3.250 5.425 8.675 4.025 4.650 2.200 6.475 5.575 3.100 X.82. +horde).

tenausgleich weitergeführt. [...], Vorsitzender des der KAGA mit, «dass der strategische Entscheid ndsätzlich richtig war, ohne TA waren im 2004 ca. und er empfiehlt, die TA in Zukunft beizubehal-

nit insgesamt CHF 1'038'887.— der Transport von jell überarbeitet. Neu sollten die reinen Fahrzeug- el) einzeln berechnet werden. Der VR genehmigte ter der Marti der Stimme enthielt, weil Marti nicht ‘Das neue Modell wurde erneut ausgerichtet am >-Kies (nächstgelegenes Aktionarskieswerk zur 25 pro Tonne berechnet (CHF 7.- für den Kies?'*® bei die Berechnung für «Retourfuhren»?"? unver- 1 mit Kieswerk konnten somit von KAGA Wandkies Preis von CHF 8.325 pro Tonne franko Kieswerk dem nur noch den Preis ab Kiesgrube bezahlen ten. Der Transportkostenausgleich wurde wiede- bereitung im Kieswerk» beschränkt.?'?” Gemäss - 1'029'751.- der Transport von total 250'200 Ton-

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube 1.325 7.000 7.425 0.900 3.350 4.975 8.325 4.475 3.850 2.100 6.225 6.325 2.000 005, Entwurf), Act. I.A.X.94. :hörde).

t Transportkostenausgleich 2004», Act. II.B.X.237. .2.1, Act. 11.D.X.6.

tenausgleich 2005», Act. I1.B.X.209.

1120.Für das Jahr 2006 wurde das Transpı Lohnkosten) und vom VR der KAGA (explizii nung für «Retourfuhren»?' unverändert gleichs-berechtigte Menge Wandkies wurde wobei gemäss «Umfrage bei den Verantwo gen wurde, Kiestag (Vigier) werde — ander: Kontingent bloss teilweise ausschöpfen, na tember 2006 hatte der VR der KAGA den genommen und beschlossen, «das Gewinnz per Ende Jahr voraussichtlich ebenfalls gut FIKO ausarbeiten.?'*? Dem GL-Protokoll de nahmen der VR von KAGA zur Optimierunc Transportkostenausgleich hat er «in Anbet den, allen Aktionären bis zum Jahresende ı CHF 60'000.- zu finanzieren». Darüber hir Bezug von zusätzlichen 2’143 m? Kies ein (( KAGA ausserdem die Transportkosten über (Präsident der FIKO der KAGA) in der Gesct sich die Position Transportkostenausgleich ı grösseren Kiesabbau die Waage hält. Unte: jährlich zusätzlich fast 150'000 m? Deponie strategische Entscheid das objektive Jahres wurde 2006 mit insgesamt CHF 1'327'817.-— vergünstigt.?*

2006 — Pre

KW Daepp, Oppligen

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

KW KIESTAG, Steinigand

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Transportkostenausgleich (Modell 2 Tabelle 48: TA 2006 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1121.Fur das Jahr 2007 wurden im VR von zu bezahlenden Transportkosten erneut ang und die transportkostenausgleichs-berechtic

2139 Wobei Marti zu dieser Zeit nicht mehr im VF

2140 Siehe Rz 1116.

2141 VR-Protokoll der KAGA vom 30.11.2005, T.

2142 Modell 2006, Act. II.D.X.19, S. 2.

2143 VR-Protokoll der KAGA vom 21.9.2006, T. 2

2144 GL-Protokoll der Hofstetter vom 24.10.2006

2145 Siehe dazu auch Rz 1088.

2146 GL-Protokoll der «HM Gruppe» (Alluvia) vor

2147 Budget 2008 (Act. 11.0.X.224); Tabelle «Kie gleich 2006», Act. 11.B.X.237.

2148 RZ 694 f.

2149 Wobei Marti zu dieser Zeit nicht mehr im VF

yrtkostenmodell leicht angepasst (wegen höheren t) einstimmig?'*? verabschiedet, wobei die Berech- beibehalten wurde.*"4 Die transportkostenaus- auf 30'000 m? pro Aktionärin mit Kieswerk erhöht, rtlichen in den Kieswerken»?'* davon ausgegan- 5 als die übrigen berechtigten Aktionärinnen — ihr mentlich im Umfang von 12'000 m?. Am 21. Sep- «erfreulich[en]» Zwischenabschluss zur Kenntnis ‘iel [der KAGA] zu optimieren», weil der Abschluss . ausfallen werde. Konkrete Vorschläge sollte die r Hofstetter lässt sich entnehmen, welche Mass- y des Gewinnziels beschlossen hat:?'** Bezüglich racht der ausgezeichneten Ertragslage entschie- einen zusätzlichen Transportkostenausgleich von aus räumte er allen Aktionärinnen einen Gratis- ausmachend CHF 30'000.- pro Aktionärin), wofür nahm.?'# Im Rückblick auf das Jahr 2006 hielt [...] 1aftsleitung der «HM Gruppe» (Alluvia) fest, «dass nit dem daraus entstehenden Mehrerlös aus dem r Berücksichtigung der Tatsache, das[s] wir damit volumen zur Verfügung haben, beeinflusst dieser ergebnis sogar positiv».?'* Gemäss Buchhaltung der Transport von total 300'250 Tonnen Wandkies

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube 1.375 7.000 7.325 1.050 3.250 5.125 8.375 4.400 3.975 1.975 6.400 6.425 1.950

006), Act. 11.D.X.19. +horde).

| KAGA (implizit)?'* einstimmig?"*? die von KAGA jepasst (Löhne Chauffeure und Distanzen/Zeiten) jte Bezugsmenge auf 35'000 m? pro Aktionärin mit

. der KAGA vertreten war (siehe Rz 679-682). 2.4.1, Act. 11.D.X.6; Modell 2006, Act. 11.D.X.19.

, Act. 11.D.X.6. , 1. 1.4.6, Act. 11.B.X.196.

n 24.5.2007, T. 1.4.6, Act. 11.B.X.212.

sbezüge — Details Aktionäre mit Transportkostenaus-

. der KAGA vertreten war (siehe Rz 679-682).

Kieswerk erhöht.?'° Die Berechnung für «Ri dert beibehalten.?'% Gemäss VR-Protokoll d Erhöhung der berechtigten Bezugsmeng stand’».2'5? Mit Nachtrag vom 29. Marz 200 edelung in ihrem Kieswerk Liechti H.U. AG i CHF 12.80 pro Kubikmeter [recte: CHF 12.. Transport nach Lützelflüh denselben Transp ihr Kieswerk in Wimmis.?'5° Die Aktionärinne (auch solche nicht zur Veredelung in einem In der nachfolgenden Tabelle ist die Liecht Transportkostenmodell für ein bestimmtes | (d.h. für das Jahr 2007 am 6. Dezember 201 gesamt CHF 1'625'476.— der Transport von

2007 — Pre

KW Daepp, Oppligen

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

KW KIESTAG, Steinigand

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Transportkostenausgleich (Modell 2( Tabelle 49: TA 2007 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1122.Für das Jahr 2008 passte der VR der gleichs erneut an und beschloss (explizit) eit 35'000 m? wie im Vorjahr.?’ Die FIKO hatt als transparent und korrekt beurteilt, schlug Teuerung und des Dieselpreises Korrektur «Retourfuhren»?'6' war dabei kein Thema,

im Jahr 2008 unverändert weitergeführt wor gesamt CHF 1'639'356.— der Transport von

2150 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2006, T. : 2151 Siehe Rz 1116. 2153 VR-Protokoll der HM Holding AG (später All 2154 Gemäss den detaillierten Berechnungen CHF 12.30 (vgl. den vom VR der KAGA am nicht CHF 12.80 wie in T. 3 VR-Protokoll de 2155 VR-Protokoll der KAGA vom 29.3.2007, T. 29.3.2007, Act. 11.6.X.319.

2156 Vgl. den vom VR der KAGA am 29.3.2007 c

2157 Transportkostenausgleich TA für Wandkiest das Jahr 2007, genehmigt vom Verwaltungs

2158 Budget 2009 (Act. 11.C.X.225); Tabelle «Kie gleich 2007 Bergacher + Bümberg», Act. II.

2159 Marti war zu dieser Zeit übrigens wieder im 2160 VR-Protokoll der KAGA vom 6.12.2007, T. 2. 2161 Siehe Rz 1116.

2162 Budget 2010 (Act. 11.C.X.226); Tabelle «Det gacher + Bümberg», Act. I1.B.X.257.

stourfuhren»?'°' wurde auch dieses Jahr unverän- er HM Holding AG (später Alluvia AG) erfolgte die e «im Zusammenhang mit dem ‘Deponienot- / entschied der VR der KAGA, Daepp für die Ver- 1 Schüpbach einen Transportkostenausgleich von 30]?'% zu gewähren, und dass Kiestag bei einem ortkostenausgleich erhält wie bei einem Bezug für :n meldeten dabei die mutmasslichen Kiesbezüge Kieswerk) im Jahr 2007 vorgängig an KAGA.?'°® | H.U. AG allerdings noch nicht vermerkt, da das Jahr jeweils vor dessen Beginn festgelegt wurde )6)?'?7. Gemäss Buchhaltung wurde 2007 mit ins- total 394190 Tonnen Wandkies vergünstigt.?'°®

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube 1.400 7.000 7.475 0.925 3.300 5.100 8.400 4.425 3.975 1.900 6.500 6.300 2.100

907), Act. 11.C.X.106. :hörde).

KAGA die Berechnung des Transportkostenaus-

ıstimmig?'°° «Guthaben TA je Aktionarsfirma» von e die Grundlagen des Transportkostenausgleichs aber wegen höheren Löhnen der Chauffeure, der en bei der Berechnung vor. Die Berechnung für weshalb davon auszugehen ist, dass diese auch den ist. Gemäss Buchhaltung wurde 2008 mit ins- total 335198 Tonnen Wandkies vergünstigt.?’%

4.2, Act. 11.B.X.258; Modell 2007, Act. II.C.X.106.

jenehmigten Nachtrag Act. 11.6.X.319. uvia AG) vom 21.11.2006, T. 1.6, Act. 11.B.X.197.

der KAGA beträgt der Transportkostenausgleich 29.3.2007 genehmigten Nachtrag Act. II.G.X.319) und r KAGA vom 29.3.2007 aufgeführt (vgl. Act. 11.D.X.6). 3, Act. 11.D.X.6; siehe auch Tabelle im Nachtrag vom

jenehmigten Nachtrag Act. 11.6.X.319.

)ezüge bei der KAGA zur Aufbereitung im Kieswerk für rat am 6.12.2006, Act. 11.C.X.6.

sbezüge — Details Aktionäre mit Transportkostenaus- B.X.274.

VR der KAGA vertreten (siehe Rz 682).

3.2 und 2.3.5 bezüglich des Beschlusses, Act. II.D.X.6.

ails Aktionäre mit Transportkostenausgleich 2008 Ber-

2008 — Pre

KW Daepp, Oppligen

p.A. Daepp, KW Liechti

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

KW KIESTAG, Steinigand

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Nachtrag Transportkostenausgleich Tabelle 50: TA 2008 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1123.Fur das Jahr 2009 passte der VR der gleichs erneut an (als Begründung werden und ein höherer Dieselpreis genannt) und

Aktionärsfirma» von 35'000 m? wie im Vorj Transportkostenausgleich bei Dieselpreisär sen soll.2'6° Die Berechnung für «Retourfuhr davon auszugehen ist, dass diese auch im Gemäss Buchhaltung wurde 2009 mit ins 213'765 Tonnen Wandkies vergünstigt.?'°

2 — 009 Pre

KW Daepp, Oppligen

p.A. Daepp, KW Liechti

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

KW KIESTAG, Steinigand

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Nachtrag Transportkostenausgleich Tabelle 51: TA 2009 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1124.Fur das Jahr 2010 passte der VR der gleichs an der Sitzung vom 2. Dezember | Menge wie im Vorjahr auf 35'000 m? festset diesem Zeitpunkt plante der VR allerdings November 2009) eine tiefgreifendere Anpas beschloss der VR (implizit)?'° einstimmig, menge pro Aktionär» festlegen soll, dass «é mindestens 80 % im Besitze einer oder me jährlich ein Maximalbetrag (TAmax) festgel gleich eingesetzt wird. Der TAmax soll so | Kosten der KAGA gedeckt sind und kein e Kies abz. eff. Kosten + Erlös Deponie abz. e vom VR festgelegt». Es wurde sodann eine

2163 VR-Protokoll der KAGA vom 3.12.2008, T. 2

2164 Siehe Rz 1116.

2165 Tabelle «Details Aktionäre mit Transpı Act. 11.B.X.262.

2166 RZ 694 f.

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube

1.625 7.000 6.650 1.975 8.450 0.175 8.625 3.925 5.100 4.850 3.775 2.150 6.475 6.900 1.725 (Modell 2008), Act. Il.C.X.116.

:hörde).

KAGA die Berechnung des Transportkostenaus- die höheren Löhne der Chauffeure, die Teuerung beschloss (explizit) einstimmig «Guthaben TA je ahr. Neu wurde beschlossen, dass die FIKO den derungen von mehr als 5 % automatisch anpas- en»?'6* war dabei wiederum kein Thema, weshalb Jahr 2009 unverändert weitergeführt worden ist. gesamt CHF 949'720.- der Transport von total

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube 1.650 7.000 6.750 1.900 8.575 0.075 8.650 3.575 5.075 4.900 3.750 2.175 6.475 7.000 1.650 (Modell 2009), Act. 11.C.X.124. :hörde).

KAGA die Berechnung des Transportkostenaus- 2009 erneut an, wobei er die bezugsberechtigte zte (siehe nachfolgend Tabelle 2010/1). Schon zu (gestützt auf eine Strategiesitzung des VR vom sung des Transportkostenausgleichs. Namentlich dass der VR «jährlich die TA-berechtigte Kies- alle Kieswerke TA-berechtigt» sein sollen, «die zu hrere Aktionärsfirmen der KAGA sind», und dass egt werden soll, der für den Transportkostenaus- berechnet werden, «dass die direkten, effektiven igentlicher Geldabfluss resultiert (TAmax = Erlös ff. Kosten). Die TA und der TAmax werden jährlich Kommission «bestehend aus den Mitgliedern der

.3.3 und T. 2.3.6 bezüglich Beschluss, Act. II.D.X.6.

ortkostenausgleich 2009 Bergacher + Bümberg»,

FIKO ([...], L.-], [.--]), [...] und [...]» eingeset gleichs und einen Vorschlag für den TAmax | soll.2'°” Der VR fällte alsdann an der Sitzun: chenden Entscheid (siehe nachfolgend Ta schen, fairen Transportpreis» fest und fixiert dem errechneten «Cap» liegend) dem Refe folgen müssten.?’€ Hintergrund des Beschl Kieswerke auszudehnen, die zu mindestens nen sind, dürfte die Anfrage von [...], delegi den Transportkostenausgleich auch für die E sen, die sich im Besitze der Kiestag und Dai dung des Antrags, den [...] (Kiestag) «im N schrieb, wurde darauf hingewiesen, dass au ton AG sichergestellt sei, dass «durch den unterstützt» werde. Hinsichtlich der Berechn Kies+Beton AG sei zu beachten, dass «ke Beschluss des VR wiederum nirgends erwak Änderungen erfahren hätte, ist — auch mit Rückfuhren» — davon auszugehen, dass die unverändert weitergeführt worden ist. Ge CHF 1'837’228.- der Transport von total 36

2010/1 — ono! Pre

KW Daepp, Oppligen

p.A. Daepp, KW Liechti

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

Kastli Schwarzenburg

KW KIESTAG, Wimmis

KIESTAG, Grünematt

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Nachtrag Transportkostenausgleich seit 2010 1m? = 1.95 t (z.B. Preise Aktionär Tabelle 52: TA 2010 gemass VR-Sitzung vom 2.12.

der VR Strategietagung der KAGA vom 30.’

2168 Rz 694 f.

2170 VR-Protokoll der KAGA vom 14.5.2009, T. VR Strategietagung der KAGA VR-Protokoll

2171 E-Mail vom 19.5.2009 von [...] (Kiestag) an

2172 Siehe Rz 1116.

2173 Tabelle «Details Aktionäre mit Transpc Act. 11.B.X.308; Budget KAGA 2012, Act. II.

zt, die eine Anpassung des Transportkostenaus- fur die VR-Sitzung vom 25. März 2010 ausarbeiten y März 2010 (implizit)?'% einstimmig den entspre- belle 2010/2). Er legte einerseits einen «realisti- e andererseits den TAmax so, dass er (leicht unter renzpreis entsprach, damit keine Gutschriften er- usses, den Transportkostenausgleich auf weitere ; 80 % im Besitze eines oder mehrerer Aktionärin- erter VR der Kiestag, im Mai 2009 gewesen sein, -mme Kies+Beton AG (Grünenmatt) gelten zu las- app Beton AG (Daepp) befinde.?'7° In der Begrün- amen der Emme Kies+Beton AG» an [...] (Kastli) fgrund der Besitzverhältnisse der Emme Kies+Be- Transportkostenausgleich also kein Mitbewerber ung des Transportkostenausgleichs für die Emme ine Rückfuhren stattfinden».?'’”' Da allerdings im int ist, dass die Berechnung für «Retourfuhren»?'7? Blick auf den Hinweis von [...] betreffend «keine se auch im Jahr 2010 und mit Geltung des TAmax mäss Buchhaltung wurde 2010 mit insgesamt 1’996 Tonnen Wandkies vergünstigt.?'7°

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube 1.769 7.000 6.667 2.103 8.333 0.436 3.564 5.205 8.769 8.333 0.436 4.846 3.923 8.333 0.436 2.308 6.462 6.821 1.949

(Modell 2010), Act. Il.D.X.37.

e ab 01.03.2010, Act. 11.B.X.280). 2009 (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

.4.3, Act. 11.D.X.6; siehe auch Beschluss-Protokoll aus 11.2009, Act. 11.6.X.319.

3, Act. 11.A.X.179.

8, Act. I1.A.X.142. Vgl. zur Behandlung anlässlich der der KAGA vom 10.9.2009, T. 3, Act. 11.D.X.6.

...], Act. 11.A.X.140.

ortkostenausgleich 2010 Bergacher + Bümberg», ).X.55.

2010/2 — ono! Pre

KW Daepp, Oppligen

p.A. Daepp, KW Liechti

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

Kastli Schwarzenburg

KW KIESTAG, Wimmis

KIESTAG, Grünematt

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Nachtrag TA (Modell 2010), mit TAN seit 2010 1m? = 1.95 t (z.B. Preise Aktionär Tabelle 53: TA 2010 gemass VR-Sitzung vom 25.3.

1125.Für das Jahr 2011 passte der VR der! Transportkostenausgleichs erneut an (als Bi kosten genannt).?’’® Da keine anderslauten gehen, dass die bezugsberechtigte Menge ı tourfuhren»?'”6 unverändert wie im Vorjahr k Betriebsbuchhaltung 2011 an der FIKO de dabei, dass das Gesamtresultat wiederum s von Fr. 4'310’311.89 (Vorjahr: Fr. 3'714'86 gleich wäre das Resultat, geschätzt auf ca. haltung wurde 2011 mit insgesamt CHF 2'0 Wandkies vergünstigt.?'78

1126.Für das Jahr 2012 passte der VR der gleichs erneut an (als Begründung werden h Gesamtbudget 2012 und damit auch der Tra mit zwei Stimmenthaltungen namentlich nic mindest die eine Stimmenthaltung mutma führte ein VR-Mitglied anlässlich der Disku tiös»).2'7° An der Strategietagung vom 10. Jt keine Änderungen am Transportkostenaust zunehmen.?'?° Unverändert gegenüber dem berechtigte Menge mit 35'000 m? und die Bs Buchhaltung wurde 2012 mit insgesamt CHF nen Wandkies vergünstigt.?'%2

2174 Rz 694 f.

2175 VR-Protokoll der KAGA vom 24.11.2010, T.

2176 Siehe Rz 1116.

2177 FIKO der KAGA vom 20.8.2012, T. 3.1, Act.

2178 Tabelle «Details Aktionäre mit Transpc Act. 11.B.X.342; Jahresabschluss 2011, Act.

2179 VR-Protokoll der KAGA vom 30.11.2011, T.

2180 Beschluss-Protokoll aus VR Strategietagun«

2181 Siehe Rz 1116.

2182 Tabelle «Details Aktionäre mit Transpc Act. 11.B.X.364; Jahresabschluss 2012, Act.

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube

1.744 7.000 6.590 2.154 8.256 0.487 3.538 5.205 8.744 8.744 0.000 4.769 3.974 8.744 0.000 2.282 6.462 6.744 2.000

MAX, Act. 11.C.X.134.

e ab 01.03.2010, Act. 11.B.X.280). 2010 (erstellt durch Wettbewerbsbehörde).

<AGA (implizit)?*”4 einstimmig die Berechnung des >grundung werden höhere Dieselpreise und Lohn- den Beschlüsse ersichtlich sind, ist davon auszu- nit 35'000 m? und die Berechnung bezüglich «Re- jeibehalten worden sind. Bei der Präsentation der r KAGA wurde dazu festgehalten: «Erfreulich ist ehr hoch, ja historisch mit einem Betriebsergebnis 2.86) ausgefallen ist. Ohne Transportkostenaus- Fr. 2'841'265.57 ausgefallen».?'7” Gemäss Buch- 51'169.- der Transport von total 387’049 Tonnen

KAGA die Berechnung des Transportkostenaus- öhere Dieselpreise und Lohnkosten genannt). Das nsportkostenausgleich wurden vom VR von KAGA ht genannter VR-Mitglieder genehmigt (wobei zu- sslich einen anderen Hintergrund haben dürfte, ssion doch an, «das Budget sei zu wenig ambi- ili 2012 entschied der VR der KAGA ausdrücklich, jleich ausser eine Aktualisierung des TAmax vor- Vorjahr blieben damit unter anderem die bezugs- rechnung bezüglich «Retourfuhren»?'®'. Gemäss - 1'898'119.- der Transport von total 358’550 Ton-

2.3.3, Act. II.D.X.6.

ortkostenausgleich 2011 Bergacher + Bümberg»,

2.3.2, Act. ILA.X.252.

ortkostenausgleich 2012 Bergacher + Bümberg»,

2012 —

KW Daepp, Oppligen

p.A. Daepp, KW Liechti

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

Kastli Schwarzenburg

KW KIESTAG, Wimmis

KIESTAG, Grünematt

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Nachtrag Transportkostenausgleich seit 2010 1m? = 1.95 t (z.B. Preise Aktionär Tabelle 54: TA 2012 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1127.Fur das Jahr 2013 passte der VR die Teuerung an und genehmigte diesen im R kündigte die FIKO an, den Transportkostene ten.?'®® Da wiederum keine anderslautende hen, dass die bezugsberechtigte Menge m tourfuhren»?'®* unverändert wie im Vorjahr wurde 2013 mit insgesamt CHF 2'117'598.— vergünstigt.?'

2013 — Pre

KW Daepp, Oppligen

p.A. Daepp, KW Liechti

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

Kastli Schwarzenburg

KW KIESTAG, Wimmis

KIESTAG, Grünematt

KW Heimberg

KW Messerli, Bern

Quelle: Nachtrag Transportkostenausgleich seit 2010 1m? = 1.95 t (z.B. Preise Aktionär Tabelle 55: TA 2013 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1128.Für das Jahr 2014 beliess der VR de Vorjahr, ausser für Messerli wurde eine Kor wangen vorgenommen und Vigier Romandie Rahmen des Budgets (explizit) einstimmig

jahr blieben damit auch die bezugsberechtic züglich «Retourfuhren»?"®”. Die Aktionärinne

2183 VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2012, T.

2184 Siehe Rz 1116.

2185 Tabelle «Details Aktionäre mit Transpı Act. 11.B.X.370; Jahresabschluss 2013, Act.

2186 VR-Protokoll der KAGA vom 28.11.2013, T. : T. 1.4.6, Act. 11.B.X.433.

2187 Siehe Rz 1116.

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube

1.846 7.000 6.974 1.872 8.718 0.128 3.744 5.103 8.846 8.718 0.128 5.051 3.795 8.718 0.128 2.410 6.436 7.154 1.692

(Modell 2012), Act. II.E.X.110.

e ab 01.03.2010, Act. 11.B.X.280). :hörde).

"Berechnung des Transportkostenausgleichs der ahmen des Budgets (explizit) einstimmig. Zudem usgleich im laufenden Jahr generell zu überarbei- n Beschlüsse ersichtlich sind, ist davon auszuge- it 35'000 m? und die Berechnung bezüglich «Re- beibehalten worden sind. Gemäss Buchhaltung der Transport von total 380’822 Tonnen Wandkies

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube 1.872 7.000 7.026 1.846 8.821 0.051 3.769 5.103 8.872 8.821 0.051 5.103 3.769 8.821 0.051 2.436 6.436 7.231 1.641

(Modell 2013), Act. I1.D.X.90. e ab 01.03.2010, Act. 11.B.X.280). :hörde).

n Transportkostenausgleich explizit gleich wie im rektur der Kalkulation für ihr neues Werk in Ober- > ergänzt. Der Transportkostenausgleich wurde im genehmigt.?'°® Unverändert gegenüber dem Vor- jte Menge mit 35'000 m? und die Berechnung be- 2n meldeten dabei die mutmasslichen Kiesbezüge

2.3.2, Act. 11.A.X.338. ortkostenausgleich 2013 Bergacher + Bümberg»,

11.A.X.393. 2.3.2, Act. 11.D.X.6; siehe auch GL-Protokoll der Alluvia,

(auch solche nicht zur Veredelung in einem Gemäss Buchhaltung wurde 2014 mit insc 374’377 Tonnen Wandkies vergünstigt.?'%°

2014 — Pre

KW Daepp, Oppligen

p.A. Daepp, KW Liechti

KW Hofstetter, Hindelbank

KW Kastli, Rubigen

Kastli Schwarzenburg

KW KIESTAG, Wimmis

KIESTAG, Grünematt

KW Heimberg

KW Messerli, Oberwangen

Vigier Romandie

Quelle: Nachtrag Transportkostenausgleich seit 2010 1m? = 1.95 t (z.B. Preise Aktionär Tabelle 56: TA 2014 (erstellt durch Wettbewerbsbe

1129.Für das Jahr 2015 liegt ein KAGA-int Entwurf für den Transportkostenausgleich Am 11. November 2014 beriet die FIKO die I zu folgendem Schluss: «Der TA wird auf 28 dies weil angenommen werden muss, das « könnte, da nicht mehr nötig, weil wieder met KAGA damit vom enormen Aushubanfall ‘er nievolumen mittel schnellerem Kiesabbau ¢ schloss der VR von KAGA alsdann (implizit) auf Kiesbezügen der Aktionärinnen mit Kies ses «(heikle[n]) VR-Protokoll[s]»?'% ist daz dass der VR «in der Folge» ohne weitere Be fällt der Transportkostenausgleich TA für W zeichneten Fassung dieses VR-Protokolls

noch näher begründet und wie folgt gefasst angelieferten Deponiemengen auf den Tran: zichtet werden. Er fällt in Zukunft weg» .?'%

2189 Tabelle «Details Aktionäre mit Transpı Act. 11.B.X.497.

2191 VRA-Protokoll vom 11.11.2014, T. 4.2, Act.

2192 Rz 694 f.

2193 VR-Protokoll der KAGA vom 3.12.2014, T.:

2194 So der Absender des Entwurfs in seiner Ma

2195 Entwurf des VR-Protokolls der KAGA vom 3

2196 VR-Protokoll der KAGA vom 3.12.2014, T. ! fern dieses VR-Protokolls wurden den We nicht eruiert werden kann, ob auch dort noc den sind.

Kieswerk) im Jahr 2014 vorgängig an KAGA.?"®® yesamt CHF 2'214'237.— der Transport von total

Referenzpreis TA Preis ab is franko Kieswerk| CHF /t Kiesgrube 1.825 7.000 7.026 1.846 8.821 0.051 3.769 5.103 8.821 0.051 8.872 5.103 3.769 8.821 0.051 2.436 6.436 8.179 0.692 8.821 0.051

(Modell 2014), Act. 11.D.X.127. e ab 01.03.2010, Act. II.B.X.280). +horde).

ernes Mail vom 4. November 2014 vor, dem der 2015 mit aktualisierten Zahlen angehängt ist.2'°° -ckwerte des Transportkostenausgleichs. Sie kam ’000m3 pro KW [Kieswerk] nach unten korrigiert, ler TA in Zukunft möglicherweise ganz wegfallen ir Deponien zur Verfügung stehen werden und die tlastet’ wird und somit nicht dringend mehr Depo- yenerieren muss».2'°1 Am 3. Dezember 2014 be- 192 einstimmig u.a. den Transportkostenausgleich swerken gänzlich aufzuheben.?'% Im Entwurf die- u unter «5.3 Weiteres Vorgehen» festgehalten, gründung unter anderem beschloss: «ab 1.1.2015 andkiesbezüge weg».?'® In der definitiven, unter- ist der entsprechende Beschluss unter Ziffer 5.3 : «ab 1.1.2015 kann infolge des Rückganges der sportkostenausgleich TA für Wandkiesbezüge ver- Bei der Genehmigung dieses Protokolls im April

genehmigten Nachtrag Act. 11.6.X.319. ortkostenausgleich 2014 Bergacher + Bümberg»,

3.3, Act. IV.13, S. 1014-1020.

3.3, Act. IV.13, S. 1014-1020. Die vorangehenden Zif- ttbewerbsbehörden geschwärzt eingereicht, weshalb th Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen wor-

2015 wurde die Begründung zur Aufhebung ter ergänzt mit «dem Erreichen eines Gleich im Sinne des Strategiezieles 2002».2'77

1130.Mehrere befragte Personen bestätigt Transportkostenausgleich ab dem Jahr 201: che befragte Personen hielten zudem fest, Deponieengpass weggefallen sei und dies: Teilweise wurde auch eine erhaltene rechtlic FIKO bei ihrem Beschluss, eine stufenweise von dieser Auskunft gehabt habe.??° Unei auch die Zeitungsberichte mit ein Grund für hebung des Transportkostenausgleichs ber: KAGA diskutiert worden wäre, wie eine Pers tigte 22° hat sich jedoch nicht erhärtet.?2°® Je Sitzungen noch den Protokollen der FIKO-S des entnehmen. Vielmehr ist im FIKO-Prot wurde neu berechnet und schlägt vor, dass | durch die Anrechnung des Qualitätsminderp und «Der TA ist für 2014 zu berechnen wie von KAGA beschloss dies denn auch so.??%

1131.In Würdigung dieser Beweismittel kom dass eine Reduktion und schrittweise Auf FIKO resp. dem VR der KAGA aufgrund der 2014 eingeleitet wurde. Gleichzeitig sind sie ständige Aufhebung des Transportkostena eingeholte Rechtsberatung ebenfalls mitent zess beschleunigt haben. Wesentlich ist at portkostenausgleich vom VR der KAGA noc aufgehoben wurde und seither kein Transpc

2197 VR-Protokoll der KAGA vom 1.4.2015, T. 1.

2198 EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 217-222, Act. 111.4; EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 24. Act. 111.6; EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 39: 289, Act. 111.8; EV von [...] vom 29.1.2015, F

2199 EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 331 f., 351— 521-533 und 552-556, Act. Ill.7; EV von [. von [...] vom 21.1.2015, Rz 101-104 und 1° 333, Act. 111.10; EV von [...] vom 27.1.2015 Rz 157 f., Act. 111.12.

2200 EV von [...] vom 22.1.2015, Rz 324-328 ur von [...] vom 29.1.2015, Rz 160 f., Act. 111.12

2201 Bejahende Tendenz bei EV von [...] vom 1: Act. IIl.6; EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 15.1.2015, Rz 583-585, Act. III.7.

2202 EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 673-677, Act

2203 Treffend EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 572

2204 VRA-Protokoll vom 12.11.2013, T. 6.1 und ¢

2205 Rz 1128.

des Transportkostenausgleichs sodann noch wei- igewichts zwischen Kiesabbau- und Auffüllmenge

en an ihren Einvernahmen denn auch, dass der 5 nicht mehr zur Anwendung gelangte.?'® Zahlrei- die Aufhebung sei beschlossen worden, da der uch in den nächsten Jahren so bleiben werde.?'” she Auskunft als mit ein Grund genannt, wobei die Abschaffung vorzuschlagen, noch keine Kenntnis nigkeit bestand bei den befragten Personen, ob die Aufhebung gewesen seien.???'! Dass eine Auf- sits «im August oder September 2013» im VR von on auf die Frage ihres Rechtsvertreters hin bestä- .denfalls lässt sich weder den Protokollen der VR- itzungen aus dem Jahre 2013 etwas Dahingehen- %koll vom November 2013 festgehalten: «Der TA Jieser etwas angehoben werden soll, dies bedingt reises für das Kies ab der Abbaustelle Bümberg» für 2013. Also keine Änderung»??% und der VR

men die Wettbewerbsbehörden zur Überzeugung, hebung des Transportkostenausgleichs von der sich entspannenden Situation im Deponiebereich : aber davon überzeugt, dass für die abrupte voll- usgleichs per 2015 die Zeitungsberichte und die scheidend waren, indem sie den Aufhebungspro- yer vor allem, dass erwiesen ist, dass der Trans- h im Dezember 2014 per 1. Januar 2015 gänzlich rtkostenausgleich mehr gewährt wird.

1, Act. IV.13, S. 1021-1026.

Act. IIl.2; EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 241-243, 4 f., Act. 111.5; EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 326-328, 3 f., Act. 111.7; EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 145 f. und z 155 f., Act. 111.12.

353, Act. 111.6; EV von [...] vom 15.1.2015, Rz 388-398, .] vom 20.1.2015, Rz 146-151 und 289, Act. 111.8; EV 13-117, Act. 111.8; EV von [...] vom 22.1.2015, Rz 327- , Rz 366-370, Act. 111.11; EV von [...] vom 29.1.2015,

ıd 423-426, Act. IIl.10; zum ersten Halbsatz auch EV )

3.1.2015, Rz 220-222 und 225-229, Act. Ill.4; EV von ‚ verneinend EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 339-341, 324, Act. IIl.8; implizit verneinend EV von [...] vom 111.14.

5-582, Act. 111.7. 3.2, Act. 11.B.X.463.

C.7.6.6 Für wen der Transportkostenaus Auflagen damit verbunden wareı

1132.Den Transportkostenausgleich der zw nen angeboten, nicht auch Dritten. Ab dem kostenausgleichs auf Kieswerke ausgeweit Aktionärinnen gehören.??° Unabhängige Dr treiben — kamen hingegen nie in den Genu: unabhängigen Dritten keinen Transportkoste rere befragte Personen anlässlich ihrer Ein KAGA) sagte beispielsweise auf die Frage, schätzung rund 15-20 Minuten von der K Transportkostenausgleich für den Bezug vot KAGA». Auf die Frage, ob [...] also anerken preis eine Ungleichbehandlung zwischen Ak gab, sagte [...]: «Ja, das ist so. Bis 2014 w sieht dennoch keine Ungleichbehandlung zw «Wir haben sehr bewusst geschaut, dass e Der TA hat lediglich für die Lieferungen zu Kieses im Werk. Die KAGA hat das Kies nich mit dem TA ist nicht günstiger. Wenn beispi kann er das vielleicht günstiger machen kön oder Diskriminierung von Dritten. Der TA ha TA direkt für die Baustellenlieferungen gego rung für Dritte gewesen. Aber das haben w dieser Aussage, dass es auch unabhängige

1133.Der Transportkostenausgleich der zv knüpft, dass der transportkostenausgleichs- werken» der Aktionärinnen verwendet wird.? entsprechend nach der Fahrdistanz und -z Standorten der Kieswerke der Aktionarinner gleichs-berechtigtem Kies beliefert und es d den. Im Einklang damit galt der Transportkc nehmungen», womit die Aktionarinnen Mart im Jahr 2004 —[U11] gemeint waren.??"' Die: wie unabhangige Dritte in den Genuss des zur Aufhebung des Transportkostenausgle

2206 Siehe Rz 1124.

2207 Deutlich und bestimmt EV von [...] vom 15.1 vom 21.1.2015, Rz 88-96, Act. III.8; EV vor mit Sicherheit sagen zu können dahingeh Act. 111.2; EV von [...] vom 27.1.2015, Rz 19 EV von [...] vom 29.1.2015, Rz 149-151, / [...] vom 4.5.2016, Rz 419-437, Act. 111.26.

2208 EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 173-175 un

2209 EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 605-615, Act minierung und keine Wettbewerbsverzerrun

2210 Statt vieler EV von [...] vom 9.2.2015, Rz 60

2211 Siehe zum Vorangehenden etwa Rz 1100, 20.1.2015, Rz 134-139, Act. Ill.8. Marti verf KAGA als die übrigen Aktionärinnen. Sie wu nehmen» behandelt. Soweit ersichtlich, hat ebenfalls einen Transportkostenausgleich z

gleich in der zweiten Phase galt und welche )

eiten Phase hat KAGA stets nur ihren Aktionärin-

Jahr 2010 wurde die Gewährung des Transport- et, die zu mindestens 80 % einer oder mehreren itte - und zwar auch solche, die ein Kieswerk be- ss eines Transportkostenausgleichs. Dass KAGA :nausgleich gewährte, bestätigen denn auch meh- ‚ernahmen.??” [...] (bis 2015 Geschäftsführer der ob auch die [U02] in Linden, das nach seiner Ein- AGA-Abbaustelle in Jaberg entfernt liegt, einen 1 Kies erhielt: «Nein. Diese ist keine Aktionärin der ne, dass es bei der KAGA in Bezug auf den Kies- tionärinnen der KAGA und anderen Unternehmen ar das so».??® Der aktuelle VRP der KAGA ((...]) iischen Aktionärinnen und anderen Unternehmen: s keine Ungleichbehandlung auf dem Markt gibt. m Kieswerk gedient, also für die Veredelung des it direkt auf den Markt gebracht. Der Preis für Kies elsweise einer direkt vor Ort abbauen kann, dann nen, als mit dem TA. Wir wollten keine Verzerrung tte für Dritte keine Nachteile zur Folge. Wenn der Iten hätte, dann wäre dies sicher eine Diskriminie- ir nicht getan».22°° Intuitiv ausgeblendet wird bei Dritte gibt, die ebenfalls Kieswerke betreiben.

‚eiten Phase wurde stets an die Bedingung ge- berechtigte Kies einzig zur «Aufbereitung in Kies- 210 Der Transportkostenausgleich berechnete sich sit zwischen den Kiesgruben von KAGA und den . Baustellen wurden nicht mit transportkostenaus- urfte kein Handel mit solchem Kies betrieben wer- stenausgleich denn auch nicht für die «Bauunter- ‘i und — bis zu ihrem Ausscheiden aus der KAGA se zwei Aktionärinnen kamen daher ebenso wenig Transportkostenausgleichs.??'? Ab etwa 2011 bis ichs Ende 2014 wurde immerhin eine «indirekte

.2015, Rz 469-473 und 494-510, Act. 111.7; EV von [...] end auch EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 253-256, 1-193, Act. 111.11 (wenig aufschlussreich Rz 198-207); ct. 111.12. Siehe ferner auch Zeugeneinvernahme von

] 185-190, Act. 111.8.

. 111.14. Ferner auch Rz 617 f.: «Ich sehe keine Diskri- g» durch den Transportkostenausgleich.

8 f., Act. 11.14.

1103, 1116 und 1119. Ferner etwa EV von [...] vom gt zwar Uber Kieswerke, allerdings weiter weg von der rde deshalb von der KAGA stets als reines «Bauunter- sich Marti nie darum bemüht, für eines ihrer Kieswerke u erhalten.

1.7; EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 132-139, Act. 111.8.

Möglichkeit» gefunden, «die Firma Marti par vermietung an die KAGA».2?"?

1134.Wahrend zu Beginn, namentlich im J: kung des transportkostenausgleichs-berech Folgejahren. Der VR von KAGA legte von Aktionärin mit Kieswerk unter Vergünstigu konnte. Für die Jahre 2003-2005 belief : Menge Kies pro Aktionärin mit Kieswerk au da an für die Jahre 2007-2014 schliesslich gleichs-berechtigte Kiesmenge pro Aktiond mehrere Personen anlässlich ihrer Einverna närinnen diese transportkostenausgleichs-t schöpften, lässt sich der Tabelle in Rz 1024

1135.Es liegt im Wesen eines von der Trar tenausgleichs, dass dieser aufgrund der un onärinnen nicht für alle in gleicher absolut KAGA nächstgelegene Kieswerk, dasjenige portkostenausgleichs war,??’ erhielt Daepp kostenausgleich.??'® Erst durch den 2007 Schüpbach, das zu Daepp gehört, kam auc kostenausgleichs.??'? Auf welche absolute t Kiespreis ab Kiesgrube von KAGA für die 2014 belief, ist den hiervor abgebildeten Tal

1136.Die Ausführungen von oben??? zeige gleichs — ebenso wie die Gewährung der uk halten der KAGA darstellt, sondern — da s tungsräte der KAGA beruhen — im hier vo Konsense zwischen den Aktionärinnen sinc sense war stets, gewisse Vorzugskonditione tionärinnen und darüber hinaus nur für gew Kieswerk) zu gewähren.

1137.Diese Konsense über die Gewährung rinnen beinhalten implizit die Konsense darü teile nicht an Nichtbegünstigte, insbesonder nicht bevorzugten Aktionärinnen wie namer dass KAGA den Transportkostenausgleich r

2213 EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 140 f., Act. Fragen 19 und 20 in Act. IV.10. Siehe ferner in welchen im Gegenzug zu den Rabatten < funden wurde.

2214 RZ 1100.

2215 Rz 1116-1119 resp. 1120 resp. 1121-1128

2216 So etwa EV von [...] vom 13.1.2015, Rz 20( Act. 111.8; EV von [...] vom 21.1.2015, Rz § Rz 54-58, Act. 111.17.

2217 Rz 1102.

2218 Siehe Rz 1100 ff. So auch EV von [...] vom

2219 Hiervor Rz 1121.

2220 Für den Grundsatzentscheid Rz 1032, für de Rz 1100, und für die Entscheide über die jal

2221 Rz 1035.

2222 Siehe zu dieser Thematik Rz 672 ff.

tizipieren zu lassen, nämlich über die Maschinen-

ahr 2002, noch keine mengenmässige Beschran- tigten Kieses erfolgte,??'* änderte sich dies in den da an jedes Jahr die Menge Kies fest, die jede ng mit dem Transportkostenausgleich beziehen sich diese transportkostenausgleichs-berechtigte f 25'000 m?, im Jahr 2006 auf 30'000 m? und von auf 35'000 m?.??'? Dass die transportkostenaus- rin beschränkt war, bestätigen im Übrigen auch Ihme.??'6 In welchem Umfang die einzelnen Aktio- erechtigte Menge in den einzelnen Jahren aus- entnehmen.

isportzeit und -distanz abhängigen Transportkos- terschiedlichen Standorte der Kieswerke der Akti- >, Höhe ausfällt. Da das zu den Kiesgruben von von Aare-Kies, Basis der Berechnung des Trans- für seinen dortigen Kiesbezug keinen Transport- ’ erfolgten Einbezug des Kieswerks Liechti in sh Daepp teilweise in den Genuss des Transport- 16he sich der Transportkostenausgleich resp. der einzelnen Aktionärinnen in den Jahren 2002 bis ellen zu entnehmen.

n, dass die Gewährung des Transportkostenaus- jrigen Vorzugskonditionen???' — nicht nur ein Ver- ie auf entsprechenden Beschlüssen der Verwal- rliegenden Fall??? zugleich auch diesbezügliche 1. Gegenstand dieser mehrfach getroffenen Kon- »n beim Bezug von Wandkies nur an gewisse Ak- isse Verwendungszwecke (Weiterverarbeitung im

dieser Vorzugskonditionen an bestimmte Aktionä- ber, dass die bevorzugten Aktionärinnen ihre Vor- e Dritte weitergeben dürfen (und auch nicht an die tlich Marti). Andernfalls ware die Einschränkung, ur bestimmten Aktionärinnen und nicht allen ihren

111.8; zu den zeitlichen Angaben vgl. Antworten auf die Rz 1087 und 1090 bezüglich der Jahre 2001 und 2009, iuf den Kiespreisen eine «Speziallösung» für Marti ge-

f., Act. 11.2; EV von [...] vom 20.1.2015, Rz 168-172, 31 und 85-87, Act. IIl.8; EV von [...] vom 16.3.2015,

13.1.2015, Rz 245-247, Act. Ill.4.

n VR-Entscheid, der die Institutionalisierung einläutete, irliche Weiterführung und Handhabung RZ 1116 ff.

Kundinnen gewährt, ausgehöhlt und letztlic leer. Weiterführend kann diesbezüglich auf verwiesen werden, ??? die hier mutatis mut ausgleich zeigen sich diese impliziten und te weitergabe der Vorteile zudem aus der Verv Aufbereitung in den Kieswerken der Aktion: gabe an Dritte ausschliesst. So hielt der VR Jahr 2002 zur Anwendung eines Transport dieser «nur fur die Kieswerke, nicht fur die E Baustellen» gilt. Zur Klarstellung enthalt die nung: «Mit dem Kies darf kein Handel betrie

C.7.6.7 Zusammenfassendes Beweiserg

1138.Nach dem Vorangehenden ist erwiese Kieswerk in nicht allzu weiter Distanz von

2001 bis und mit 2014 bis zu einer bestimm gleich für die Kosten des Transports erhielt Distanz zwischen den KAGA-Abbaustellen Jede Aktionärin sollte das KAGA-Kies zum s Gemäss den Beteiligten ging es ihnen bei de rum, das Schaffen von Deponievolumen zu f heit zu begegnen. ???®

C.7.7 Zusammenfassendes Beweiserg Vorzugskonditionen

1139. Aus dem Vorangehenden ergibt sich folgende Vorzugskonditionen gewährte (unc

- Aktionärslistenpreis: Die KAGA setz sämtliche Kiesmaterialien (C.7.4, Rz 1 preise des KAGA-Hauptprodukts War Tabelle zur Rz 1054 enthalten. Die K Listenpreise für Aktionärinnen fest.???7

- «Mengenrabatt» für Aktionärinnen: hielten von 2003 bis und mit 2014 ein Menge zum Tragen kam, ab welche (C.7.5.1, Rz 1067 ff.).222°

2223 Rz 1035 ff.

VR-Entscheid zur Wiedereinführung des 1 Rz 1097): «(...) ein Handel im Markt (Bauste

2225 Rz 1102 ff.

2226 Rz 1106 ff.

2227 Rz 1041.

2228 Siehe dazu Fn 2236.

2228 Nicht ersichtlich wird aus den Akten, dass uı bezogenen Menge abhängig sein könnten, rabattberechtigte Menge sowie die Höhe de dazu Rz 1071.

h bezüglich der begünstigten Kundinnen inhalts- die an anderer Stelle gemachten Ausführungen andis ebenfalls zutreffen. Beim Transportkosten- ilweise auch expliziten Konsense bezüglich Nicht- vendungsbeschränkung, wonach das Kies nur zur rinnen verwendet werden darf, was eine Weiter- . der KAGA in seinem strategischen Entscheid im kostenausgleichs (implizit) einstimmig fest, dass ;auunternehmungen und nicht für Lieferungen auf Einigung im VR diese unmissverständliche Anord- ben werden».2224

ebnis zum Transportkostenausgleich

n, dass die Aktionärinnen der KAGA, die Uber ein der KAGA verfügen (d.h. alle ausser Marti), von ten Maximalmenge bezogenen Kieses einen Aus- en. Die Höhe der Kostenübernahme hing von der und dem Kieswerk der jeweiligen Aktionärin ab: elben Einstandspreis in ihrem Kieswerk haben. ???® sr Ausrichtung des Transportkostenausgleichs da- ördern, um der wahrgenommenen Deponieknapp-

ebnis und Ubersicht zu allen

, dass KAGA allen oder gewissen Aktionarinnen | entsprechend Dritten nicht gewährte):

te für alle Aktionärinnen bessere Listenpreise für 031 ff.). Eine Übersicht über die Aktionärs-Listen- dkies während der Jahre 2000 bis 2014 ist in der AGA setzte von 1970 bis und mit 2014 Vorzugs-

Alle Aktionärinnen (ausser faktisch Marti)??? er- en «Mengenrabatt» für Aktionärinnen, der ab der r der Transportkostenausgleich nicht mehr galt

, Act. I1.D.X.6 (dazu auch Rz 1100); siehe bereits den 'ransportkostenausgleichs im Jahr 2001 (dazu auch Ilenbelieferung) ist untersagt» (VR-Protokoll der KAGA

id inwiefern effektive Kosteneinsparungen, die von der für die Beteiligten relevant gewesen wären, als sie die s «Mengenrabatts» für Aktionärinnen festlegten, siehe

- Preisreduktion ab Abbaustelle Büm hielten von 2007 bis und mit 2014 ein der Abbaustelle Bümberg aus Qualität

- Zusätzliche Kiesaktionen: Alle Aktioı gelmässigen Abständen zu zusätz (0.7.5.3, Rz 1085 ff.).

- Transportkostenausgleich: Die Aktic allzu weiter Distanz von der KAGA ve und mit 2014 bis zu einer bestimmte gleich für die Kosten des Transports | es ihnen bei der Ausrichtung des Traı Deponievolumen zu fördern, um der nen.???° Die Übernahme der Transpo! Vergünstigung des Transports von De

1140.In der nachfolgenden Tabelle wird zus ten Vorzugskonditionen sich die Aktionärinr rinnen und für welche Verwendungszwecke Gründung der KAGA im Jahr 1970 bis End rinnen.223? Der «Mengenrabatt» für Aktionäri ausgleich eingeführt (quasi als transportkos! nicht mehr vom Transportkostenausgleich e zweiten Phase wurde von 2001 bis Ende 2 Ende 2014.72%4 Die Reduktion Bümberg ga Kiesaktionen punktuell in den Jahren 2000 |

Dritte Aktionarspreis nein Mengenrabatt nein Reduktion Bümberg aus Qualitätsgründen nein zusätzliche Kiesaktionen nein Transportkostenausgleich nein

Tabelle 57: Übersicht der KAGA-Vorzugskonditior Fussnote22*6 (erstellt durch Wettbewerbsbehörde)

1141.In der nachfolgenden Tabelle sind < KAGA in den Jahren 2000 bis 2014 für Wan Dabei ist zu beachten, dass es sich um Durc einerseits unterschiedliche Aktionärspreise

2230 Rz 1106 ff.

2231 Rz 1017 ff.

2232 Rz 1041.

2233 Rz 1067 f.

2234 Rz 1097 ff. und 1067 f.

2235 Rz 1072 und Rz 1086 ff.

2236 Der «Mengenrabatt» für Aktionärinnen galt : Marti aber nicht zum Tragen, da der «Met Kiesmenge zum Tragen kam, für die der Tr. portkostenausgleich für Marti nicht galt (k Rz 1133), erreichte die Marti auch nie die M genrabatts» für Aktionärinnen zu kommen (

berg aus Qualitätsgründen: Alle Aktionärinnen er- e Vergünstigung für den Bezug von Wandkies ab sgründen (0.7.5.2 Rz 1072 ff.).

yärinnen kamen zwischen 2001 und 2009 in unre- ichen Vergünstigungen und Rückvergütungen

ınärinnen der KAGA, die über ein Kieswerk in nicht rfügen (alle ausser Marti), erhielten von 2001 bis n Maximalmenge bezogenen Kieses einen Aus- 0.7.6, Rz 1092 ff.). Gemäss den Beteiligten ging ısportkostenausgleichs darum, das Schaffen von wahrgenommenen Deponieknappheit zu begeg- rtkosten führte teilweise auch zu einer indirekten poniematerial.??°'

ammenfassend aufgelistet, welche verschiedens- en der KAGA gewährten und für welche Aktionä- sie galten. Der Aktionärslistenpreis wurde seit der 2 2014 angewandt und galt stets für alle Aktiona- nnen wurde zusammen mit dem Transportkosten- enunabhängige Vergünstigung für die Menge, die rfasst war).2??? Der Transportkostenausgleich der 014 angewandt, der Mengenrabatt von 2003 bis It von 2007 bis Ende 2014 und die zusätzlichen vis 2009.7235

ohne Kieswerk mit Kieswerk d.h. Marti auch fur Baustellen| fur Kieswerk ja ja ja (a)? ja ja ja ja ja ja ja ja nein nein ja

en und für wen sie galten; Erklärung für *) siehe in

lie durchschnittlichen Preise aufgelistet, welche Ikies von ihren Aktionärinnen effektiv verlangt hat. hschnittspreise handelt. Dies bedeutet, dass darin enthalten sind (z.B. die unterschiedlichen Preise,

zwar formell für alle Aktionärinnen. Faktisch kam er für ıgenrabatt» für Aktionärinnen erst ab der bezogenen ansportkostenausgleich nicht mehr galt. Da der Trans- ein Kieswerk in genügender Nahe zur KAGA; siehe lengen, die nötig waren, um in den Genuss des «Men- siehe Rz 1049).

die Marti bezahlen musste, und die unterscl Aktionärinnen erhielten). Andererseits hanc Teil um Preise ab Abbaustelle der KAGA (z Teil um Preise franko Kieswerk der Aktion werden den durchschnittlichen Preisen geg: Auch bei diesen handelt es sich um Durchsc die von KAGA und ihren Aktionärinnen ange

@ Umsatz mit verkaufte Mengen

© Wandkies unsortiertt Wandkies unsortiei

= in CHF? in Tonnen

2 uno mit © f

ey mit A’ Dritten anA’ anDritt

Tabelle 58: Übersicht effektive Durchschnittspreis gen zu den Hinweisen sind in folgenden Fn enthal Wettbewerbsbehörde).

2237 Die Zahlen der Spalten "Umsatz mit Wandki tiert" stammen aus den Dokumenten "Kiesv Eine Besonderheit gilt für 2002 (siehe dazu

2238 Für das Jahr 2007 ist unklar, weshalb d (2'831'573; Act. II.B.X.246) nicht wie in den teren Rabatten in der Jahresrechnung 200 Il.C.X.225) übereinstimmt. Allenfalls fehlen Gratisbezüge gemäss Kiesbezüge 2003-20

2239 Im Umsatz gemäss "Kiesverkäufe 2006" (2 grund des guten Jahresresultats an die | CHF 106'000.- für die im Jahr 2006 ebenfal kies enthalten (siehe dazu auch Rz 1088 summe in der Tabelle Kiesverkäufe 2006 a (4'002'957.- - 106'079.-), welcher ziemlich entspricht (3'896'627 .-), wie in den übrigen

2240 Im Jahr 2002 ist im Umsatz der Aktionarir Act. 11.B.X.139) auch der gesamte Transport enthalten, der aber richtigerweise nicht im \ der vom Sekretariat erstellten Tabelle wurd abgezogen. So entspricht der Betrag den I der TA nicht im Umsatz der Aktionärinnen e

2241 Im Jahr 2005 gewährte KAGA der Nicht-Akt Preisdifferenz zwischen dem "Nicht-Aktiona preis von CHF 9.80 weitgehend erklärt ("Sp

2242 Für das Jahr 2009 ist zusätzlich die Tabelle die relevanten Erlösminderungen ergeben (

iedlichen Transportkostenausgleiche, welche die lelt es sich bei diesen Durchschnittspreisen zum .B. für die «normalen» Aktionarspreise) und zum ärinnen. Die effektiven Preise der Aktionärinnen snubergestellt, die KAGA von Dritten verlangt hat. hnittspreise. Insgesamt zeigt die Tabelle, wie hoch wandten Preisunterschiede im Ergebnis waren.

Durchschnittspreis Quellen für Vergleich mit

. für schied unsortiert gemäss

> für AP Dritte Jahresabschlüssen

9 3.98] 8.84 122%

2 4.11 9.17 123%

0 5.38] 9.79 82%

1 490) 9.79 100%

3 6.04 9,50 57%

e für Wandkies der Jahre 2000 bis 2014. Die Erläuterun- ten: a)?237 b)?238 c)223° d)?240 e)??*') £)2242 (erstellt durch

es unsortiert" und "verkaufte Mengen Wandkies unsor- erkäufe" (siehe Quellenangaben in Tabelle in Rz 526). Fn 2240).

ie Umsatzsumme in der Tabelle Kiesverkäufe 2007 übrigen Jahren mit dem Umsatz abzüglich TA und wei- 7 (4'389'901 - 1'625'476 - 91'116; Budget 2009, Act. wie im Jahr 2006 (siehe dazu nachfolgende Fn) die 07 , Act. Il.B.X.239 (siehe dazu auch Rz 1088). '826'265, Act. 11.B.X.206) sind allenfalls noch die auf- Aktionärinnen geschenkten Transportkosten von ca. Is geschenkten zusätzlichen 4'286 t (2'143 m3) Wand- und Act. I1.B.X.239). Würden diese von der Umsatz- bgezogen, ergäbe dies einen Umsatz von 3'896'878.- genau dem Wandkiesumsatz gemäss Jahresrechnung Jahren.

inen in der Tabelle "Kiesverkäufe" (CHF 4'526'626.-; kostenausgleich von CHF 1'898'247 — (Act. 11.B.X.145) /ergleichsumsatz der Rechnung 2002 enthalten ist. In le deshalb von den CHF 4'526'626.— der gesamte TA ‘abellen "Kiesverkaufe" der übrigen Jahre, in welchen nthalten ist.

ionarin [U01] einen Spezialpreis von CHF 7.93, der die ‘s-Durchschnittspreis" und dem Nicht-Aktionars-Listen- ez. Preis für [U01]", Act. II.B.X.210).

"Eigenverbrauch 2009" zu beachten, aus welcher sich Act. 11.B.X.278).

C.8 Kiesbezugspflicht: Wer dep

C.8.1 Gegenstand dieses Kapitels

1142.In diesem Kapitel wird untersucht, ob Bedingung geknüpft hat, dass die deponier dere Materialien) bezieht, und falls ja, wie lar (Unterkapitel C.8.2). Weiter wird untersucht, waren (Unterkapitel C.8.3), für welche Akteı wie die KAGA die Nichteinhaltung der Kiesb« geschlossen wird das Kapitel mit einem zu C.8.6). Wie im Überblick ausgeführt,??* ist Beurteilung, ob hierin eine missbrauchliche | für die diesbezüglich erforderlichen Massna

C.8.2 Pflicht zum Kiesbezug bei der De Deren Dauer, die daran Beteiligte

C.8.2.1 Hintergrund der Pflicht und erste

1143.An anderer Stelle wurde festgestellt, c tons Bern während etlichen Jahren Engpäss hub bestanden haben und teilweise weiterhiı ist erstellt, dass die Situation zumindest se sich im Laufe der Jahre verschärfte. Ihren H ren 2012 bis 2014 und seither entschärft s Situation umzugehen ist und welche Massn Gegenstand von Diskussionen im VR vonK bezug bei der Deponierung von unverschr Werdegang dieser Diskussionen und der die

1144.Eine «Brainstorming-Gruppenarbeit»

«ein Gleichgewicht zwischen Kiesabbau un soll, «d.h. z.B. Kiespreis herabsetzen, spez höhen etc».2246 Im November 2001 beschlos Mengen des Deponiematerials zu reduzieret CHF 6.- auf CHF 8.- pro Kubikmeter anzı m3» eine Anmeldung und Zulassungsfreiga er den Rabatt von 20 % zu Gunsten der Ak auch noch weitere Massnahmen. Beschlüs solle mit Grossanlieferern Gespräche führen lich einer Pflicht zum Kiesbezug bewusst vo damals sogar ausdrücklich fest: «Eine Abhä gen und/oder Anlieferungen von rezyklierba lich beschlossen».??® Im März 2002 beschlc für sämtliches Aushubmaterial. Mit weiterer gen/Recyclingproduktanlieferungen», die in

2243 Rz 225.

2244 Rz 426 ff.

2245 Zusammenfassend Rz 431.

2247 Siehe VR-Protokoll der KAGA vom 21.3.20(

2248 Siehe dazu oben Rz 1013 f.

onieren will, muss auch Kies beziehen

KAGA den Verkauf von Deponievolumen an die willige Kundin im Gegenzug Wandkies (oder an- ige sie dies tat und welches Ziel sie damit verfolgte ‚welche Produkte von der Bezugspflicht betroffen ıre die Bezugspflicht galt (Unterkapitel C.8.4) und zugspflicht sanktionierte (Unterkapitel C.8.5). Ab- sammenfassenden Beweisergebnis (Unterkapitel dieses Kapitel von besonderer Bedeutung für die Verhaltensweise von KAGA zu erblicken ist sowie hmen.

sponierung von unverschmutztem Aushub: 2n sowie das damit subjektiv angestrebte Ziel

1 diesbezügliche Diskussionen

lass zumindest in bestimmten Regionen des Kan- e von Deponievolumen für unverschmutzten Aus- 1 bestehen. ??* Bezüglich der Deponien von KAGA it Beginn der 2000er-Jahre angespannt war und löhepunkt erreichte die Situation etwa in den Jah- ie sich nach und nach wieder.??* Wie mit dieser ahmen ergriffen werden könnten, war denn auch AGA. Soweit die hier behandelte Pflicht zum Kies- nutztem Aushub betreffend, ist nachfolgend der »sbezüglichen Beschlüsse darzustellen:

im Mai 2001 führte zum Ergebnis, dass generell d Aushub/Inertstoffannahme» angestrebt werden . Angebot mit Retourfuhren, Preis für Aushub er- s der VR von KAGA alsdann, um «die anfallenden 1», den Preis für die Deponierung von Aushub von iheben?? und für «Aushubereignisse[n] > 3'000 be durch KAGA einzuführen — gleichzeitig behielt tionärinnen bei.??* Der VR von KAGA diskutierte se dazu traf er nicht, hielt aber fest, die Direktion und das Jahresziel besprechen. Dass er hinsicht- n einem Beschluss absah, hielt der VR von KAGA ngigkeit von Kiesbezügen/Recyclingproduktbezü- rem Bauschutt wird z.Zt. bewusst nicht ausdrück- ss der VR von KAGA sodann eine Anmeldepflicht | Massnahmen, u.a. «Koppelungen mit Kiesbezü- tensiv diskutiert worden seien, wartete er vorerst

0, Act. 11.D.X.6.

4.1 und 4.2, Act. II.D.X.6.

aber zu.??°° An der Strategiesitzung des VR diverse Massnahmen zur Schaffung von Dr wurden dabei Einschränkungen bei der Ann — bestehend aus [...] (Kästli), [...] (Alluvia, (KAGA) sowie dem für dieses Traktandum k KAGA «die Kompetenz zu handeln», und u. ranten das Gespräch suchen, Retourfuhrer Mai 2002 beschloss der VR von KAGA soda tenausgleich?®®? und hielt unter Verweis at Schuttannahme bei der KAGA / Phase 2» fe den seien. Der Entwurf dieses Konzepts für nuar)» die Möglichkeit auf: «Anlieferungen ı lieferungen».?2°4 In der Folge traf der VF Beschluss, diese Massnahme per Anfang 2 liche Koppelung der Deponierung von unve den nächsten Jahren im VR von KAGA nich

1145.Zu erwähnen sind an dieser Stelle c schäftsführer von KAGA die ihm eingeräum übte und «bei grösseren Anliefermengen» ir sen eher punktuell angeordneten, situati Opportunitätsgründen aber nicht weiter nacl

C.8.2.2 Einführung der Pflicht zum Kiesl unverschmutztem Aushub im Ja

C.8.2.2.1 Die abrupte Einführung im Ma

1146. Ungefähr zehn Jahre später, genauer mit dem Titel «Mengenmässige Begrenzung ab 2012 in der Kiesgrube ‘Bümberg’ (Ger partner der KAGA». Dieses Schreiben ist vo von KAGA, [...], unterzeichnet. Zu Beginn

nievolumens und insbesondere die Abnahn 2012 getroffenen «Massnahmen und Regel

2250 VR-Protokoll der KAGA vom 21.3.2002, T. £

2251 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vor

2252 Protokoll des VRA von KAGA vom 6.5.2002

2253 Ausführlich dazu hiervor Rz 1100 ff.

Act. 11.0.X.70.

2255 So führte etwa KAGA selber in ihrem Schre Massnahmen eine «Pflicht zum Kiesbezug Vgl. ferner das VR-Protokoll der KAGA von führer von KAGA berichtete, dass die besch bezüge 10 — 15 % der Schuttlieferungen» a

von KAGA vom 11./12. April 2002 wurden sodann sponievolumen besprochen;??®' nicht thematisiert ahme. Am 6. Mai 2002 erteilte der VRA von KAGA damals noch Messerli), [...] (Heimberg) und [...] eigezogen |[...] (Marti) - dem Geschäftsführer von a. folgendes in Angriff zunehmen: «mit den Liefe- | mit Kies als Bedingung einbringen».??”? Am 30. inn das anwendbare Modell für den Transportkos- if die Beilage «Massnahmen Konzept Reduktion st, dass zusätzliche Massnahmen eingeleitet wor- rte als «Evtl. Massnahme ab Anfang 2003 (1. Ja- jekoppelt mit Kiesbezügen / Recyclingproduktan- ı von KAGA allerdings keinen entsprechenden 003 in Kraft zu setzen. Vielmehr wurde eine mög- rschmutztem Aushub mit Kiesbezügen während t mehr thematisiert.

lie bestehenden Anzeichen dafür, dass der Ge- te «Kompetenz zu handeln» später teilweise aus- n Gegenzug zum Kiesbezug verpflichtete.??°® Die- ven Kiesbezugspflichten wird nachfolgend aus gegangen.

yezug bei der Deponierung von hr 2012

rz 2012

am 6. März 2012, sandte die KAGA ein Schreiben von Anlieferungen von sauberem Aushubmaterial neinden Kiesen/Heimberg)» an die «Geschäfts- m VRP von KAGA, [...], und dem Geschäftsführer des Schreibens wird die Entwicklung des Depo- 1e der Deponiereserven geschildert, bevor die ab ungen» aufgeführt sind:

), Act. 11.D.X.6.

6, Act. II.D.X.6, der Entwurf der Beilage findet sich in

siben vom 6.3.2012 bei den von ihr bereits ergriffenen

bei grösseren Anliefermengen» auf (Act. 11.C.X.150). 1 2.6.2005, T. 7, Act. II.D.X.6, wonach der Geschäfts- lossenen Massnahmen gelebt würden, wobei er «Kies- Is Beispiel dafür aufzählt.

e Die Anlieferungen von sauberem Aushubmat tem Kies im gleichen Zeitraum nicht überschr auf ca. 60 % der durchschnittlichen Vorjahres

e Mit Kunden, die über 5'000 m? Aushub pro Ja pflichtung zum Kiesbezug (Kompensation) ge

e Und/oder eine Vereinbarung pro Objekt ab 2°

Abbildung 47: Auszug aus dem Schreiben von KA KAGA (Quelle: Act. 11.C.X.150; Hervorhebung bere

1147.An der VR-Sitzung vom 28. März 20° vorstehenden Brief, den die VR-Mitglieder : an die Kundschaft) per Mail erhalten haber VR-Protokoll ist dazu festgehalten: «Der G gelndes Controlling, dass er zu spat gehar samten VR verschickt habe. [...] entlastet de habt und diesen nach inhaltlicher Pruft mitunterzeichnet». Über das weitere Vorgeh sondern das Thema für die nächste Sitzung

1148.An der vorangegangenen VR-Sitzung das Budget 2012 behandelt worden war, we dere eine Kiesbezugspflicht in der Tat noch hang mit dem Gesamtbudget 2012 kam die che: «In der geführten Diskussion äussert Deponiebetrieb werde bestimmt ein höheres ben zu bedenken, dass gerade im Deponieb schneller Verbrauch der Deponiereserven) ı dem Kiesabbau steht».??°%® Dass dafür Einsc tem Aushub erforderlich werden könnten, w Dass mehrere Mitglieder des VR von KAG worden sind, erscheint daher nachvollziehb:

1149.In der FIKO von KAGA, bestehend au: (Vertreter von Kästli) und [...] (KAGA), kam 2011 zweimal zur Sprache. Anlässlich der : festgehalten:

9. Verschiedenes Der FIKO-Vorsitzene U Jist besorgt über di unterbietet die Mitbewerber mit Tiefstpreisen! Die dem Raum Bern zur KAGA und wie sind die Vera: Der GF wird dieser Frage nachgehen und über

Abbildung 48: Auszug aus dem Protokoll der FIKC

2256 Gegenüber dem VR-Mitglied [...], Vorsitzenc Massnahmen der Aushubannahme Einschré anlässlich der FIKO-Sitzung vom 19. Marz :

srial pro Jahr dürfen die Menge von abgebau-

eiten. Das bedeutet, dass die Anliefermengen — mengen begrenzt werden müssen.

hr anliefern, wird eine Vereinbarung mit Ver- troffen. N

)00 m? mit Verpflichtung zum Kiesbezug —

GA vom 6. März 2012 u.a. an die «Geschäftspartner von its im Original).

12 erläuterte der Geschäftsführer von KAGA den am 7. März 2012 (also nach Versand des Briefes , woraufhin dieser im VR?? diskutiert wurde. Im eschäftsführer [...] erhält den Vorwurf über man- delt, und den Brief ohne Einverständnis des ge- 2n GF, er persönlich habe vom Brief Kenntnis ge- ıng infolge der Dringlichkeit abgesegnet und en wurde nicht an dieser VR-Sitzung entschieden, am 10. Mai 2012 traktandiert.???”

vom 30. November 2011, an der im VR von KAGA aren weitere Annahmerestriktionen und insbeson- nicht thematisiert worden. Einzig im Zusammen- zu erwartende Menge Deponiematerial zur Spra- sich [...], das Budget sei zu wenig ambitiös, im ; Ergebnis erzielt. [...] und der Vorsitzende [...] ge- ereich Zurückhaltung der Mengen gefordert ist (zu Ind in der Strategie KAGA im Zusammenhang mit hränkungen bei der Annahme von unverschmutz- urde aber nicht angesprochen oder gar diskutiert. A vom Schreiben vom 6. März 2012 überrascht ar.

; dem Vorsitzenden [...] (Vertreter von Alluvia), [...] die Deponierung von Aushub bei KAGA im Jahr Sitzung vom 24. August 2011 ist dazu Folgendes

e Aktivitäten der Fa[__104_]m Raum Bern. Diese Frage ist, wie viel Aushubmaterial bringt die Firma aus derungen der Mengen in den letzten Jahren? unsere Statistiken aufzeigen können.

) von KAGA vom 24.8.2011, T. 9, Act. 11.B.X.463.

Jer der FIKO, erläuterte VRP [...] die «unumgänglichen inkungen und Bedingungen für die Lieferanten» bereits 2012 (Protokoll der FIKO von KAGA vom 19.3.2012, T.

2.3.5, Act. II.D.X.6.

1150.In späteren FIKO-Sitzungen finden di stellten Abklärungen und gegebenenfalls St: wurden an der darauffolgenden FIKO-Sitzun vorbesprochen und dabei u.a. der «Deponie ten: «Der Deponieanfall wurde gegenüber d angenommen, dass dieser noch über dem A dass sich der Anfall etwas beruhigen wird». Annahmerestriktionen und insbesondere ei besprochen worden wären, ist somit ebenfa

1151.Wie die beschlagnahmten Akten bele allerdings keineswegs Uber Nacht. Bereits. von KAGA, im Hinblick auf eine Sitzung mit von KAGA. Angehängt waren einerseits ein für Deponiematerial», datiert «im Januar 201 für die Verhandlungen mit [U04], die bei schloss mit: «Wie Du bemerkst, habe ich e Massnahmen in einem generellen??° Konz und ev. im VR der KAGA beschliessen kont ein Kontingent von ca. 75 % der in den Vor]: hubs erhalten würde. Bis zu einer gewisse schmutzter Aushub ohne Kiesbezugspflict Menge bis zur Erreichung des Kontingents : bestehen und über das Kontingent hinaus e Kiesbezugspflicht sollten die Kundinnen au leistung Deponievolumen im selben Umfang zwei Vereinbarungsentwürfe für [U04] unter: der eine Entwurf sah für die ersten 60'000 m von 100 %. Der andere Entwurf sah ein «F Kiesbezugspflicht von 50 % für die nächste Kiesbezugspflicht von 100 % nachzukomme entsprechenden Umfang Deponievolumen nen.??® Die im März 2012 eingeführte Kies! vorgängig dem VR zur Diskussion und zur ihren Grundzügen spätestens am 11. Januz der erwähnten Information an die Kundscha war auch der VRP von KAGA, [...], darüber i [...] dieses Wissen denn auch schon in den dieser Sitzung doch zu KAGA festgehalter schen Kiesabbau und Auffüllung muss aber Konzepts und der Vereinbarung mit [U04] sı nen wurden KAGA-intern am 16. Februar 20 die später eingeführten Limiten — «Freivolun 50'000 m? und darüber hinausgehend von 1

2259 Protokoll der FIKO von KAGA vom 10.11.2(

2260 Das Original enthält einen Tippfehler, der hi 2261 Act. 11.A.X.256.

2262 Act. Il.A.X.256, Anhang Konzept.

2263 Act. I1.A.X.256, Anhang Vereinbarungen.

2265 Act. 11.D.X.67.

> vom Geschäftsführer von KAGA in Aussicht ge- atistiken allerdings keinen Niederschlag. Hingegen g vom 10. November 2011 die Budgetzahlen 2012 anfall» behandelt. Im Protokoll ist dazu festgehal- er Vergangenheit zurückgenommen. Jedoch wird usstoss zu liegen kommt. Die Tendenz zeigt aber, 2259 Dass die alsdann im März 2012 eingeführten ne Kiesbezugspflicht in der FIKO von KAGA vor- lls nicht ersichtlich.

gen, entstand das Schreiben vom 6. März 2012 am 11. Januar 2012 sandte [...], Geschäftsführer [U04] am nächsten Tag eine E-Mail an [...], VRP «Konzept KAGA betr. Den Annahmerestriktionen 2», und andererseits zwei Vereinbarungsentwürfe Je eine Kiesbezugspflicht vorsahen. Die E-Mail rst die Ausgangslage und die nun einzuleitenden ept festgehalten, das wir dann auch in der FIKO iten».2261 Das Konzept sah vor, dass jede Kundin ahren angelieferten Menge unverschmutzten Aus- n, nicht näher bezeichneten Menge sollte unver- it deponiert werden können. Über dieser freien sollte eine Kiesbezugspflicht im Umfang von 50 % ine solche von 100 %. Als Alternative zur 100 %- ch die Möglichkeit haben, der KAGA als Gegen- | in einer Deponie der Kundin zuzusichern.?? Die schieden sich nur hinsichtlich der Anliefergrenzen: > eine Kiesbezugspflicht von 50 % vor und darüber reivolumen» von 20'000 m? vor, gefolgt von einer n 40'000 m? und darüber von 100 %. Anstatt der n, sollte [UO4] gemäss beiden Entwürfen auch im «in Grube Thierachern Eymatt» freigeben kön- Jezugspflicht, die «infolge der Dringlichkeit» nicht n Beschluss unterbreitet wurde, war demnach in ar 2012 vorgezeichnet, d.h. rund zwei Monate vor ft der KAGA. Und spätestens ab diesem Zeitpunkt m Bilde. Kurz darauf, am 17. Januar 2012, scheint VR von Kastli getragen zu haben, ist im Protokoll : «Topergebnis 2011. Das Ungleichgewicht zwi- korrigiert werden» .2?%* Aktualisierte Entwürfe des wie ein Entwurf für das Schreiben an die Kundin- 12 an den Geschäftsführer gesandt.?2 Darin sind 1en» bis 5'000 m?, Kiesbezugspflicht von 50 % bis 00 % - vorgesehen.

er korrigiert wurde.

C.8.2.2.2 Die Beibehaltung für das gesa

1152.An der Sitzung vom 10. Mai 2012 st ausgehändigter Statistiken und Folien die E annahme der letzten zehn Jahre dar und s Massnahmen kommen wir in den nächsten ¢ Titel «Annahmemassnahmen:» stellte der VI Thema. Festgehalten ist diesbezüglich: «D Massnahmen (Auffüllung ab einer bestimmt Aufgrund der Komplexität und Tragweite de handlung — wie vom Präsidenten (entsprect — erneut, und zwar auf die Strategiesitzung

1153.Im Vorfeld dieser Strategiesitzung ert Strategie 2012+ mit genehmigter Strategie sich vorzubereiten.??% Dem Beschlussproto dass der VR von KAGA (implizit)*?7° einstim 2010+ im Deponiebereich um gewisse Pur Passage: «Die KAGA beschränkt bis auf we gen von Aushub und Inertstoffen im KAGA-E Kiesabbau und Auffüllung unter Berücksich! gen infolge der Geländeerhöhungen)». Als «Der Perimeter für die Annahme von Aush schen Thun und Bern und die Liefermenge Budgetvorlage im VR KAGA beraten und für ren Strategien wurde die Ausrichtung der K/ nachfolgend fett hervorgehoben - ergänzt: « für die Kunden jederzeit, unter Bedingunger

1154.An der VR-Sitzung vom September 20 mengenmässige Begrenzung von Anlieferur einzelne Aushublieferanten, die die Bedingu sperrt werden. Die neue Praxis ist weiterhin

1155.An der VR-Sitzung vom November 20 sammen: «Ab Mai 2012 waren die eingele dass diese auch greifen. (...) Die in den \ Kiesbezugsverpflichtungen können eingeha

2266 Protokoll der FIKO von KAGA vom 18.4.201

2268 Vgl. das Einladungsschreiben vom 26.6.20 denn auch bei mehreren Hausdurchsuchun¢

2269 Act. 11.C.X.160.

2270 Rz 694 f.

2271 Siehe zur Genehmigung der entsprechend a VR von KAGA sowie des Beschlussprotok

2272 Siehe zu alledem VR-Protokoll der Strategie Für die Änderungen in der Strategie 2012+ S. 10-16 (Strategie 2012+ wie vom VR von

imte Jahr 2012

ellte der Geschäftsführer zunächst auch anhand -ntwicklung von Kiesabbau und Deponiematerial- schloss diese Ausführungen mit «Ohne spezielle Jrei Jahren an die Kapazitatsgrenzen». Unter dem R anschliessend Fragen dazu und diskutierte das er Präsident erläutert die kurzfristig eingeleiteten en Menge nur bei entsprechendem Kiesbezug)». :s Themas verschob der VR dessen vertiefte Be- 1end dem Beschluss der FIKO)??® vorgeschlagen vom 10. Juli 2012.2267

iielten die VR-Mitglieder von KAGA den «Ordner 2010+ und diversen Unterlagen» zugestellt, um koll der Strategiesitzung??® lässt sich entnehmen, mig die Strategie 2012+ gegenüber der Strategie kte erweiterte:??”' Neu eingefügt wurde folgende iteres (ca. 5 Jahre) die Annahme von Liefermen- -inzugsgebiet zwischen Thun und Bern (Ausgleich igung der Betriebsflächen und der Mehrauffüllun- Bemerkung wurde zu diesem Punkt festgehalten ub und Inertstoffen im KAGA-Einzugsgebiet zwi- nN werden jährlich (während ca. 5 Jahre) mit der ‘das Folgejahr festgelegt». Gegenüber den frühe- \GA im Auffüllungsgeschäft mit einem Einschub — «Den Zugang zu ihren Auffüllungen und Deponien 1, gewahrleistet».2272

12 wurde zum «Betrieb KAGA» festgehalten «Die igen von sauberem Aushubmaterial im 2012 greift, ingen nicht einhalten können, mussten bereits ge- zu kontrollieren und durchzusetzen» .??7?

12 fasste der VRP von KAGA die Ist-Situation Zu- iteten Massnahmen wirksam und es zeigte sich, /ereinbarungen festgelegten Anliefermengen mit Iten werden, mit Ausnahme der grössten Aushub-

2, T. 3.4, Act. Il.B.X.463.

3.2, 3.3 und 3.4, Act. II.D.X.6.

12 (Act. 11.6.X.104). Der entsprechende Ordner wurde jen beschlagnahmt (so etwa Act. 11.B.X.344, 11.0.X.158,

ktualisierten Strategie 2012+ vom 30.7.2012 durch den alls der Strategiesitzung VR-Protokoll der KAGA vom

tagung der KAGA vom 10.7.2012, T. 3, Act. II.C.X.160. gegenüber derjenigen von 2010+ vgl. Act. 11.6.X.104, KAGA genehmigt) und S. 43-49 (Strategie 2010+).

}, Act. 11.D.X.6.

lieferantin, der [U04]. Im Weiteren können di guthaben zur Gunsten der KAGA in der gepl: da das Projekt von der Bevölkerung abgelel

1156.Für das Jahr 2012 galt ein «Freivolum ten Kundinnen der KAGA unverschmutzten / beziehen mussten.??’® Ab einer Deponieme: niemenge von 50'000 m? musste im Umfang während ab einer Deponiemenge von met bezogen werden musste .2?7®

sche Vereinbarungen ab, in welchen rückı Kiesbezugspflicht geregelt wurden. In diese lumen» von 5'000 m? und die Bezugspflicht i m? bis 50'000 m? sowie von 100 % für darü Zweitens «gewahrt[e]» KAGA diesen Nicht- felten «Spezialpreis» für «Wandkies unsort aber selbst auf der höchsten, von keinem di war als der Aktionärs-Listenpreis (auf welch günstigungen erhielten, wie z.B. den Transp und [U01] eine «Kompensation von nicht eir gungstellung von Auffüllvolumen in deren Di noch einzugehen sein wird.??8°

C.8.2.3 Geltung der Pflicht zum Kiesbez unverschmutztem Aushub währe Aufhebung per 2015

1158.Für das Jahr 2013 legte der VR von K rung 2013 fest». Unter anderem beschloss mit Kiesbezugsmöglichkeiten sollen bei en Jahr anliefern können (50 % Kies bis 50’0( Beschlusses wird denn auch in der externer zielle Bedingungen für sauberes Aushubma pro Jahr sind nur mit Kiesbezugsverpflichtu gungen» .2?®? Zum Zwischenabschluss per E von KAGA, dass der Erlös Deponie klein nahme» .2?#*

1159.Für das Jahr 2014 beschloss der VF merestriktionen per 1. Januar 2014 zu locke

2275 Act. 11.C.X.150; Act. ILA.X.345.

2276 Act. II.A.X.345. Diese Präzisierungen sind | rial» festgehalten.

2277 V/gl. die entsprechenden Hervorhebungen ir

2278 Rz 1059.

2279 Siehe Ziffer 1.3 der Vereinbarungen in Act.

2280 Rz 1228 ff.

2281 Rz 694 f.

Stichwort «Bezugsauflagen Kiesmaterial».

2283 Act. 11.C.X.167.

2285 Rz 694 f.

e als Kompensation vereinbarten Deponie-Ersatz- anten Deponie Thierachern nicht realisiert werden, int wurde» .227*

en» von 5'000 m’, d.h., bis zu dieser Menge konn- \ushubablagern, ohne dass sie im Gegenzug Kies 1ge von mehr als 5'000 m? und bis zu einer Depo- | von 50 % der Mehrmenge Kies bezogen werden, ir als 50'000 m? für 100 % der Mehrmenge Kies

virkend per 1. März 2012 Einzelheiten zu dieser n Verträgen wurde erstens das erwähnte «Freivo- m Umfang von 50 % für Deponiemengen ab 5'000 berhinausgehende Deponiemengen festgehalten. Aktionärskundinnen einen mengenmässig gestaf- iert», der — wie an anderer Stelle dargelegt?’ — eser Dritten erreichten Stufe noch ca. 15 % höher an die Aktionärinnen im Übrigen noch weitere Ver- ortkostenausgleich). Und drittens wurde mit [U04] gehaltenen Kiesbezugsmengen» durch Zurverfü- 2ponien vorgesehen, ??’? worauf an späterer Stelle

ıg bei der Deponierung von 2nd den Jahren 2013 und 2014 und deren

AGA «Randbedingungen für die Deponie-Anliefe- er (implizit)?2°' einstimmig Folgendes: «Anlieferer tsprechendem Kiesbezug mehr als 5'000 m? pro )Om3, darüber 100 %)».2?8? In Umsetzung dieses 1 Preisliste 2013 von KAGA unter dem Titel «Spe- terial» festgehalten: «Anlieferungen über 5'000 m? ngen möglich. Bitte verlangen Sie unsere Bedin- -nde September 2013 berichtete die FIKO im VR ar sei «infolge Restriktionen bei der Aushuban-

| von KAGA (implizit)?8° einstimmig, die Annah- rn. Namentlich beschloss er, «die Anliefermenge

4.1, Act. II.D.X.6. dort unter dem Stichwort «Bezugsauflagen Kiesmate- ) Act. 11.A.X.345, 11.A.X.453 und II.A.X.563.

II.E.X.136 und V1.38, Anhang. T. 4.2, Act. II.D.X.6. Ferner Act. IIl.A.X.453 unter dem ohne Gegenbezug von Kies von 5'000 m? 50'000 m? 50 %, ab 50'000 m? 100 % Kiesbe führer von KAGA als Vorschlag in der FIKO nenden Rückgang im Deponieerlös begrün 2014 stellte der Geschäftsführer der KAGA f zu ca. 75 % erreicht worden sei. Der VRP ve rayon zu überprüfen und evtl. anzupassen Geschäftsführer der KAGA die wesentliche grössten Rückgang stellte er dabei beim Erl

1160.Für das Jahr 2015 hob der VR von K/ bei der Deponierung von unverschmutztem werden die Bedingungen der Anliefermeng ben».22°! Während dieser Beschluss im E ist,22%? ist im definitiven, unterzeichneten V das stark zurückgegangene Annahmevolurr

C.8.2.4 Beweisergebnis bezüglich Daue:ı Deponierung von unverschmutzt damit angestrebten Ziel

1161.Am 6. März 2012 führte KAGA für Kun m? unverschmutzten Aushub deponieren, d hen. Sie stellte in Aussicht, die Einzelheiten zu regeln. Dabei galt, dass für Deponievolu 50 % davon Kies bezogen werden musste, von 100 %. Für das Jahr 2013 legte sie die men von 5'000 m? bis 50'000 m? muss im U Deponievolumen über 50'000 m? muss im L 2014 erhöhte sie die Maximalmenge ohne K rigen die 2013 geltende Regelung bei. Per 2 Kiesbezugspflicht bei der Deponierung von | lichen Deponiemenge galt demnach währer Dezember 2014.

1162.Die Kiesbezugspflicht führte der Gesc VRP von KAGA, dem Vertreter von Kästli, : März 2012 wurde beanstandet, dass die Pfli ten VR eingeführt worden sei. Der VR von über das er befinden sollte. An dieser Sitzu bliebene vorgängige Zustimmung), die eine Frage. Indem der VR von KAGA die Kiesbe zwei darauffolgenden, dieses Thema vertief er dies ja als Geschäft des VR erachtete, c eingeführte Kiesbezugspflicht. Die Weiterfü

2286 VR-Protokoll der KAGA vom 28.11.2013, © Stichwort «Bezugsauflagen Kiesmaterial».

2287 Protokoll der FIKO von KAGA vom 12.11.2C 2290 Rz 694 f.

2292 Entwurf des VR-Protokolls der KAGA vom 3

auf 10'000 m? zu erhöhen. Somit 10'000 m? bis Zzug».22°° Diese Lockerung wurde vom Geschäfts- eingebracht und unter anderem mit dem zu erken- det.?28’ Bei der Hochrechnung des Monats März est, dass das Budget bei der Aushubannahme nur on KAGA zog daraufhin in Erwägung, «das Liefer- ».2288 Bei der Hochrechnung 2014 erläuterte der nn Differenzen zu den budgetierten Zahlen. Den ös Deponie fest.??®°

\GA (implizit)? einstimmig die Kiesbezugspflicht

Aushub auf: «Der VR beschliesst: (...) ebenfalls en mit Kiesbezügen zu kompensieren, aufgeho- ntwurf des VR-Protokolls nicht weiter begründet R-Protokoll als Begründung noch angeführt, «da en» dies zulasse.??®

‘der Pflicht zum Kiesbezug bei der tem Aushub, der daran Beteiligten sowie dem

dinnen, die innerhalb eines Jahres mehr als 5'000 ie Pflicht ein, im Gegenzug bei ihr Kies zu bezie- in Vereinbarungen mit den betroffenen Kundinnen men von 5'000 m? bis 50'000 m? im Umfang von für Deponievolumen über 50'000 m? im Umfang Kiesbezugspflicht wie folgt fest: Für Deponievolu- mfang von 50 % davon Kies bezogen werden, für Imfang von 100 % bezogen werden. Für das Jahr iesbezugspflicht auf 10'000 m? und behielt im Üb- 015 hob sie die Kiesbezugspflicht wieder auf. Die Jnverschmutztem Aushub ab einer gewissen jähr- id fast drei Jahren, genauer vom 6. März 2012 bis

häftsführer von KAGA im Einverständnis mit dem am 6. März 2012 ein. An der VR-Sitzung vom 28. cht ohne vorgängiges Einverständnis des gesam- KAGA erachtete dies demnach als ein Geschäft, ng beanstandete der VR zwar den Ablauf (unter- jeführte Pflicht als solche stellte er aber nicht in zugspflicht weder an dieser Sitzung noch an den t behandelnden Sitzungen wieder aufhob, obwohl jenehmigte er damit implizit die am 6. März 2012 hrung der Kiesbezugspflicht in den Jahren 2013

T. 8.3, Act. II.D.X.6. Ferner Act. I1.A.X.563 unter dem

;, Act. 11.D.X.6. .2, Act. IV.13, S. 1014-1020.

.2, Act. IV.13, S. 1014-1020.

.12.2014, T. 3.2, Act. 11.A.X.571. .2 1.V.m. T. 3.1, Act. IV.13, S. 1014-1020.

und 2014 beschloss der VR von KAGA sodi: bung per 2015. KAGA führte die Kiesbezugs Dezember 2014 aufrecht. Der Vertreter vo involviert und trug ihn während der gesamt: närinnen im VR von KAGA genehmigten dit 28. März 2012, und trugen ihn von da an eb

1163.Die Beteiligten strebten mit der Pflicht schmutztem Aushub an, ein ausgeglichener: Deponievolumen) und Deponierung (Nutzun war die wahrgenommene Knappheit von zur geglicheneres Verhältnis zwischen Kiesabb zugspflicht auf zwei Wegen ergeben: Einers einer Deponierung. Wird Kies bezogen, de dadurch das zur Verfügung stehende Dep dass aufgrund der Kiesbezugspflicht auf ein sen in anderen Deponien abgelagert wird.??° lumen bei KAGA geschaffen, jedoch wird ¢ braucht, da auf andere Deponien ausgewict

C.8.3 Von der Bezugspflicht betroffene

C.8.3.1 Auf der Deponieseite

1164.KAGA betreibt sowohl Aushubdeponie hub (insbesondere Bümberg) als auch De schmutztem Aushub, Inertstoffen und mine Die Deponierung von unverschmutztem Au zulässig, aber soweit möglich zu vermeiden

1165.Wie zuvor festgestellt, knüpfte die Ki der über einem jährlichen «Freivolumen» de tem Aushub, Inertstoffen und mineralischen sind,2?°” war von der Bezugspflicht hingege ist, dass auch auf Deponien des Typs B ge\ gert werden, wurde bereits festgestellt.??® L Lieferscheinstatistiken, wobei auffällt, dass « Berechnungen von KAGA zum «Freivolume nun, dass KAGA diese geringen Mengen ur gacher abgelagert wurden, bei ihren Berech

2294 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 182-184, Ac lung»] besprochen haben, haben es eigentli keinen Kies brauchen, aber dass sie weiter

2295 Rz 422 und 520; vgl. zu den Deponietypen :

22968 Rz 420.

2287 Siehe dazu Rz 310 und 316.

2288 RZ 420.

2289 Siehe etwa die Beilagen 13 und 14 von Act.

2300 \/gl. etwa die Berechnungen für das Jahr 20 tung Grundkontingent 5'000 m®» entspricht volumens», nicht etwa den Spalten «Liefer! Ablagerungen in der Deponie Bergacher (Sp Umfang auch Aushub umfassten, zeigt die gen 13 und 14 u.a. für das Jahr 2013).

ann ausdrücklich vorgängig, ebenso deren Aufhe- pflicht also im März 2012 ein und behielt diese bis n Kästli war von Anfang an in diesen Entscheid en Zeitdauer mit. Die Vertreter der übrigen Aktio- ssen Entscheid etwas später implizit, nämlich am enfalls bis zur Aufhebung mit.

zum Kiesbezug bei der Deponierung von unver- es Verhältnis zwischen Kiesabbau (Schaffung von g von Deponievolumen) zu erreichen. Hintergrund Verfügung stehendem Deponievolumen. Ein aus- au und Deponierung kann sich durch die Kiesbe- eits naheliegenderweise durch den Kiesbezug bei r ohne Pflicht nicht bezogen worden ware, wird onievolumen vergrössert. Andererseits dadurch, e Deponierung bei KAGA verzichtet und stattdes- * Diesfalls wird zwar kein zusätzliches Deponievo- las dort vorhandene Volumen nicht weiter aufge-

> Produkte

2n für die Ablagerung von unverschmutztem Aus- ponien des Typs B fur die Ablagerung von ver- ralischen Abfällen (insbesondere Bergacher).?2°° shub ist auf Deponien des Typs B zwar rechtlich und zudem preislich unattraktiv.??%

esbezugspflicht an unverschmutzten Aushub an, :poniert wurde. Die Deponierung von verschmutz- Abfällen, die auf Deponien des Typs B abzulagern n nicht betroffen. Dass es nahezu unvermeidbar visse Mengen unverschmutzten Aushubs abgela- ies bestätigen auch die von KAGA eingereichten 2s sich dabei um geringe Mengen handelt.??”® Die :n» bzw. zur Einhaltung der Bezugspflicht zeigen \verschmutzten Aushubs, die in der Deponie Ber- nungen nicht mit einbezogen hat.??° Mit anderen

t. 11.9: «Nach dem wir es [die Massnahme der «Kopp- ch immer alle verstanden. Was sie sagten ist, dass sie schauen den Aushub anderswo zu entsorgen». sodann Rz 310 ff. und zu den Abfallarten Rz 314 ff.

IV.13. 13 in Act. I1.A.X.453 — die Spalte «Über- / Unterschrei- Jer Spalte «abgelagert Bümberg» abzüglich des «Frei- nenge gesamt» oder «Gesamt abgelagert». Dass die alte «abgelagert ISD Jaberg / Bergacher») in geringem Lieferscheinstatistik in Act. IV.13 (exemplarisch Beila-

Worten berücksichtigte KAGA bei ihren di schmutzten Aushub, der in der Aushubdepc

1166.lm Ergebnis bedeutet dies, dass die schmutztem Aushub - und zwar einzig in de gegenüber war mit der Deponierung von Ma Bezugspflicht verbunden; und zwar selbst d rial um Aushub handelte. Aus den Beweismi Handhabung der Deponierung von unverscl so gegen aussen, insbesondere gegenübe dem Schreiben vom 6. März 2012 nichts D externen Preisliste 2013.7°°? Zudem sind kei interessiert gewesen wäre, reine Anlieferun: des Typs B Bergacher zu lenken. Ob sie sol gen — dort überhaupt angenommen hatte

Bümberg verwiesen hätte, erscheint fraglic Aushub, die dort abgelagert wurden, dass Aushub in grösseren Mengen entweder sei oder seitens KAGA nicht zugelassen wurde der Deponie des Typs B Bergacher abgela mens» bzw. zur Einhaltung der Bezugspfli dem Gesagten primär pragmatische und pr hen erscheint gerade in Anbetracht der c braucht nicht weiter vertieft zu werden.

C.8.3.2 Auf der Gesteinskörnungsseite

1167.Wie ausgeführt, ??°? bezweckten die Be res Verhältnis zwischen Kiesabbau und De Kundinnen, den Preislisten sowie den Besc einer Verpflichtung zum Bezug von Kies ode gemeint ist, wird dabei nicht näher präzisier

1168.Die Berechnungen von KAGA zum «Ft zeigen, dass KAGA unter «Kies», das bei U tem unverschmutztem Aushub bezogen wer Bestehens der Bezugspflicht nicht dasselbe den hat, das im Gegenzug zur Deponier' musste, ergibt sich in ihren diesbezügliche: Aushub anzurechnen» resp. aus den einze aufgeführten Menge eingeflossen sind. Im E

- 2012: Vollumfänglich als «Kies» für da «Kies ab Wand unsortiert». «Kies ab \ rechnet. Um die Bezugspflicht im Fal erfüllen, musste entsprechend die dop Produkte als «Kies ab Wand» wurde r

2301 Vgl. auch Act. 11.A.X.345, 11.A.X.453 und Il. «Freivolumen» angegeben ist, und zwar mit

nicht zugänglich und auch nicht dafür gede internen Gebrauch».

2303 Zusammenfassend Rz 1163.

esbezüglichen Berechnungen einzig den unver- nie Bümberg deponiert wurde.

> Bezugspflicht an die Deponierung von unver- r Aushubdeponie Bümberg — anknüpfte.??°' Dem- terial auf der Deponie des Typs B Bergacher keine ann nicht, wenn es sich beim abgelagerten Mate- tteln ergibt sich allerdings nicht, dass KAGA diese imutztem Aushub in der Deponie Bergacher auch r Kundinnen, kommuniziert hätte. Zumindest ist ahingehendes zu entnehmen; ebenso wenig der ne Anzeichen dafür ersichtlich, dass KAGA daran Jen von unverschmutztem Aushub in die Deponie che Anlieferungen — zumindest in grösseren Men- und diese nicht vielmehr an die Aushubdeponie h. Jedenfalls belegen die geringen Mengen von eine dortige Deponierung von unverschmutztem ‘ens der Kundinnen gar nicht erst versucht wurde >. Dass die geringen Mengen von Aushub, die in gert wurden, bei der Berechnung des «Freivolu- cht nicht berücksichtigt worden sind, dürfte nach ozessoptimierende Gründe haben. Dieses Vorge- jeringen Mengen durchaus nachvollziehbar und

teiligten mit der Bezugspflicht ein ausgeglichene- ponierung zu erreichen. In den Schreiben an die hlüssen des VR von KAGA ist etwa die Rede von »r einem Kiesbezug. Was dabei mit «Kies» genau .

eivolumen» bzw. zur Einhaltung der Bezugspflicht berschreitung des «Freivolumens» von deponier- den musste, während den nahezu drei Jahren des verstanden hat. Was KAGA unter «Kies» verstan- ung über dem «Freivolumen» bezogen werden n Berechnungen aus der Spalte «Für Kontingent nen Produkten, die in die Berechnung der dort inzelnen galt Folgendes:

s «Kontingent Aushub» angerechnet wurde einzig Nand sortiert» wurde hingegen nur zu 50 % ange- le eines Bezugs von «Kies ab Wand sortiert» zu pelte Menge bezogen werden. Der Bezug anderer icht angerechnet. Mit anderen Worten konnte der

A.X.563, in denen beim «Lieferguthaben» jeweils das .«Bümberg Grundkontingent».

ıs denen dies ersichtlich wäre, waren der Öffentlichkeit icht, tragen sie doch den Hinweis «Vertraulich nur für

Bezugspflicht nicht durch den Bezug: den.?3%#

- 2013: «Kies ab Wand unsortiert» wurd ebenfalls vollumfänglich angerechnet ' im Jahr zuvor erst mit 50 % berücksict Bezug von weiteren Produkten Berücl «Spez. Material». Die Bezugspflicht | Produkte erfüllt werden, wobei diese e rechnet wurden. ??05

- 2014: Im Jahr 2014 galt dasselbe wie | Wand unsortiert» und «Kies ab Wan dukte» und «Spez. Material» angerec

1169.Die Deponierung von unverschmutzte men» hinausging, wurde im Jahr 2012 als unsortiert» (z.B. musste über der Deponieme lumen 1 m? Kies ab Wand unsortiert bezog: von «Kies ab Wand sortiert» (z.B. musste | weiterem Deponievolumen 2 m? Kies ab W Jahren 2013 und 2014 wurde eine solche von «Kies ab Wand unsortiert», «Kies ab W rial» geknüpft.

1170.Um «RC Produkte» herzustellen, brau dabei doch um Rezyklingprodukte.?°0 Der E dazu, dass der Kiesabbau bei KAGA gesta vergrössert wird. Soweit in den Jahren 201. «RC Produkte[n]»2°°® erfüllt wurde, war so ausgestaltete Bezugspflicht den Zweck übe der Bezugspflicht subjektiv anstrebten, nam

2304 Siehe die Berechnungen «Materialbezüge : gen in den Spalten «Bezug ab 1.3.12» mit 50%» sowie die Spalte «Für Kontingent Aus

2305 Siehe die Berechnungen «Materialbezüge : gen in den Spalten «Bezug ab 1.1.13» mit d spez» sowie die Spalte «Für Kontingent Au aufgeführte Menge ist denn auch identisch ı

2306 Siehe die Berechnungen «Materialbezüge : gen in den Spalten «Bezug ab 1.1.14» mit d spez» sowie die Spalte «Für Kontingent Au aufgeführte Menge ist denn auch identisch ı

2307 Rz 293 ff.

2308 Das Produkt «Spez. Material» wird nachfolg: von KAGA zu den Materialbezügen in den . KAGA dieses bezogen haben, hingegen 11.A.X.563).

inderer Produkte von KAGA nachgekommen wer-

e weiterhin vollumfänglich angerechnet. Nunmehr wurde der Bezug von «Kies ab Wand sortiert», der tigt wurde. Ganzlich neu war 2013, dass auch der sichtigung fand, nämlich von «RC Produkte» und connte 2013 also auch durch den Bezug solcher »benso wie «Kies ab Wand» vollumfänglich ange-

m Jahr 2013. Ebenso vollumfänglich wie «Kies ab d sortiert» wurden auch die Produkte «RC Pro- hnet. 2306

2m Aushub in Bümberg, die über das «Freivolu- o wahlweise an den Bezug von «Kies ab Wand .nge von 50'000 m pro 1 m? weiterem Deponievo- an werden) oder einen doppelt so grossen Bezug ber der Deponiemenge von 50'000 m? pro 1 m? and sortiert bezogen werden) gebunden. In den Deponierung hingegen wahlweise an den Bezug and sortiert», «RC Produkte» oder «Spez. Mate-

cht kein Kies abgebaut zu werden, handelt es sich 3ezug von «RC Produkte[n]» führt demnach nicht rkt und so das dort vorhandene Deponievolumen 3 und 2014 die Bezugspflicht mit dem Bezug von nit von vornherein ausgeschlossen, dass die so :rhaupt erreichen konnte, den die Beteiligten mit lich den Kiesabbau zu fördern.

2012» in Act. I1.A.X.345, insbesondere die Berechnun- den Unterspalten «Kies unsortiert» und «Kies sortiert ;hub anzurechnen».

2013» in Act. I1.A.X.453, insbesondere die Berechnun- en Unterspalten «Kies unsortiert» und «Kies sort., RC, shub anzurechnen». Die in der letztgenannten Spalte nit der Menge gemäss Spalte «Bezug gesamt».

2014» in Act. I1.A.X.563, insbesondere die Berechnun- en Unterspalten «Kies unsortiert» und «Kies sort., RC, shub anzurechnen». Die in der letztgenannten Spalte nit der Menge gemäss Spalte «Bezug gesamt».

and nicht mehr erwähnt, da gemäss den Berechnungen

Jahren 2012, 2013 und 2014 einzig Kästli-Gruppe und keine Dritten (vgl. Act. ILA.X.345, 11.A.X.453 und

C.8.4 Von der Kiesbezugspflicht betro:

C.8.4.1 Für wen die Kiesbezugspflicht gi

1171.Die Pflicht, ab einer bestimmten jahrl hubs im Gegenzug Kies beziehen zu müsse verschmutzten Aushub deponierten. Name: für die Aktionärinnen von KAGA.

1172.Mehrere Beweismittel belegen dies: Ir zwischen verschiedenen Kundengruppen dit die «Kundinnen» .23% Ubereinstimmend dam diese Kiesbezugspflicht habe für alle Kundir diese [die Massnahme der «Kopplung»] gal ben».2°'! Und auf die Frage des anwesend die Aktionärinnen der KAGA gegolten habe, für alle Kunden».?3"2

1173.Dass die Kiesbezugspflicht für alle Ku sen galt, betonte KAGA denn auch in ihre Kommunikation gegenüber den Ende 2014 ausdrücklich fest.?°'% Und auch in ihrem Sc dass sie die Anliefermengen «für sämtliche k bezüge könne die Liefermenge angehoben massen geltende Regelung (...) per Anfang

1174.Zu präzisieren bleibt, dass KAGA bei durch ein Transportunternehmen grundsätz erachtete, sondern vielmehr dessen Auftr: Transportunternehmen den Transport durch mit stellte KAGA ihre Deponiegebühren die nicht etwa dem Transportunternehmen. Mo men bei einer Aushubanlieferung selber Kut ferung nicht für eine andere Person fuhr, sor nicht nur dessen Transports) betraut war.??'

C.8.4.2 Wen die Kiesbezugspflicht faktis

1175.Die Kiesbezugspflicht galt formell für a jedoch nicht alle Kundinnen, wie nachfolgen

1176.Die Kiesbezugspflicht griff erst ab ei schmutzten Aushubs. Mit anderen Worten | nierung unverschmutzten Aushubs zur Verfi fen war. Das Freivolumen belief sich dabei i

2309 Rz 1146 ff.

2310 EV von [...] vom 13.1.2015 Rz 319, 322 f., A EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 186-198 und eines Dritten, vgl. Zeugeneinvernahme von

2311 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 186, Act. III.C

2312 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 285 f., Act. II

2314 Act. II.E.X.221, Anhang (Hervorhebung im (

2315 EV von [...] vom 21.1.2015 Rz 186-198, Aci

ffene Akteure

alt

ichen Menge deponierten unverschmutzten Aus- nN, galt gleichermassen für alle, die bei KAGA un- ntlich galt diese Pflicht sowohl für Dritte als auch

ı den hiervor dargestellten Beschlüssen wird nicht ferenziert; die Pflicht trifft vielmehr ganz allgemein it hielten etliche befragte Personen glaubhaft fest, inen gegolten.”°"° Deutlich etwa [...] (KAGA): «Ja, t fur alle Kunden, die zu uns Aushub gebracht ha- en Rechtsvertreters, ob die «Kopplung» auch fur prazisierte er: «Ja, auch fur die Aktionare. Einfach

ıdinnen — Dritte und Aktionärinnen — gleichermas- r Kommunikation. So hielt sie dies etwa in ihrer in Zeitungsberichten erhobenen Kartellvorwürfen hreiben an [U04] vom 13. März 2014 betonte sie, (unden» limitiert habe. Durch entsprechende Kies- werden, wobei diese «für alle Kunden gleicher- 2012 eingeführt» worden sei.??"*

einer Anlieferung von unverschmutztem Aushub lich nicht das Transportunternehmen als Kundin aggeber, also diejenige Person, für welche das führte (z.B. ein Bauunternehmen). Im Einklang da- sfalls direkt dem Auftraggeber in Rechnung und glich war aber auch, dass ein Transportunterneh- ıdin war, nämlich dann, wenn es bei dieser Anlie-

ıdern selbst mit der Entsorgung des Aushubs (und ch betraf

lle Kundinnen gleichermassen. Faktisch betraf sie d aufgezeigt wird.

Yer jährlichen Mindestmenge deponierten unver- stand jeder Kundin ein «Freivolumen» zur Depo- igung, das nicht von der Kiesbezugspflicht betrof- n den Jahren 2012 und 2013 auf 5'000 m? und im

ct. 111.5; EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 361 f., Act. 111.7; 285 f., Act. 111.9. Dahingehend auch die Wahrnehmung [...] vom 4.5.2016, Rz 246-248, Act. 111.26.

)

.9. 1.A.X.559. Yriginal).

. 111.9.

Jahr 2014 auf 10'000 m?. Die Kiesbezugspfl nigen Kundinnen nicht, die jährlich ohnehin m?) unverschmutzten Aushubs deponierter Geltung der Kiesbezugspflicht nichts.

1177.Welche Kundinnen in den vorangegar tem Aushub bei KAGA deponiert haben, wi kannt. Vorbehältlich sprunghafter Entwicklu pflicht und insbesondere bei der Festset: Kundinnen von der Kiesbezugspflicht faktis nachfolgende Tabelle führt diejenigen Kundi 2010 oder 2011 mehr als 5'000 Kubikmeteı haben (Tabelle absteigend geordnet nach de Jahren 2009-2011; hellgrau hinterlegt sind , die 5'000 m? übersteigenden Mengen):

Kästli-Gruppe 12 Hofstetter/Lehmann?3"® 1 Heimberg Messerli

Tabelle 59: Kundinnen von KAGA, die in mindeste m? unverschmutzten Aushub in Bümberg deponie Act. IV.13 für die Jahre 2009-2011).

1178.Die Berechnungen von KAGA bezügl haltung der Kiesbezugspflicht für die Jahre z dinnen faktisch von der Kiesbezugspflicht be primär diejenigen Kundinnen das «Freivolu Jahren grössere Mengen unverschmutzten nend hinsichtlich der von KAGA «erwarte scheinstatistik ein zusätzliches Unternehme

2316 Für die vollständige Firma siehe Fn 992.

2317 Für die vollständige Firma siehe Fn 992.

2318 KAGA ordnete Lehmann bezüglich der Bezı pflicht bestand, Hofstetter zu (vgl. die Bere« Il.A.X.563), weshalb das hier ebenso gemac fügen: Bis November 2010 waren [...] die Ak Kastli, Vigier und Hofstetter je [20-30] % der Vigier und Hofstetter den Aktienanteil von K Hofstetter über je [30-45] % Aktienanteil, [. Januar 2014 übernahm Hofstetter sodann d 90] % an Lehmann hielt (siehe zu alledem E

icht betraf daher faktisch von vornherein all dieje- weniger als 5'000 m? (resp. im Jahr 2014 10'000 . Für sie änderte sich durch die Einführung und

genen Jahren welche Mengen an unverschmutz- ar dieser aufgrund der Lieferscheinstatistiken be- ingen war daher bei Einführung der Kiesbezugs- zung des «Freivolumens» abschätzbar, welche sch betroffen sein dürften und welche nicht. Die nnen auf, die zumindest in einem der Jahre 2009, “ unverschmutzten Aushub in Bümberg deponiert 2m Durchschnitt des deponierten Volumens in den Aktionärinnen von KAGA,; fett hervorgehoben sind

2010 2011 4'924 101’937 138’667 9’886 53'474 67’161 4'238 48'662 58’°335 7’502 21’793 28’349 4'943 26’773 5'824 7’209 18’166 2'892 4'783 4'075 2'547 B’185 4'695 8'364 6693 5’853 8640 3'076 7338 336

ns einem der Jahre 2009, 2010 oder 2011 mehr als 5'000 rt haben (Quelle: Auswertung der Beilagen 13-16 von

ich Uberschreitung des «Freivolumens» und Ein- 2012, 2013 und 2014 zeigen sodann, welche Kun- troffen waren. Wie zu erwarten war, überschritten men», die auch schon in den vorangegangenen Aushubs in Bümberg deponiert haben. Bezeich- ten Kundinnen» erscheint, dass gemäss Liefer- nim Jahr 2013 das «Freivolumen» überschritten

ıgspflicht während allen drei Jahren, in der die Bezugs- shnungen von KAGA in Act. 11.A.X.345, I1.A.X.453 und ht wird. Präzisierend ist zu Lehmann Folgendes anzu- tionäre von Lehmann. Im November 2010 übernahmen Aktien an Lehmann. Bereits im Februar 2011 erwarben ästli je zur Hälfte. Von da an verfügten also Vigier und .] hielten weiterhin die restlichen [10-40] % Aktien. Im en Aktienanteil von Vigier, wodurch sie von da an [60- :V von [...] vom 26.4.2016, Act. 111.23, Rz 323-375.

hat,?°'? dieses aber gleichwohl in den Beret pflicht im Jahr 2013 nicht aufgeführt wird (ii nommen). Die nachfolgende Tabelle listet d von KAGA das «Freivolumen» in mindeste schritten haben. Ergänzt wird die Tabelle d Unternehmen, das gemäss Lieferscheinsta überschritten hat, aber in den Berechnunge der im gesamten Jahr 2012 deponierten Me den Lieferscheinstatistiken ergibt. Im Einklai pflicht?%2° legte KAGA ihren Berechnungen f Ende des Jahres zu Grunde (Tabelle abste nierten Volumens gemäss Berechnungen vı terlegt sind Aktionärinnen von KAGA; dunkel tung des «Freivolumens» in den Berechnun ist; fett hervorgehoben sind die das «Freivol

1.1.-31.12. 1

Kästli-Gruppe 94'828 Hofstetter/Lehmann 42'388 Heimberg 2'708

«Freivolumen»

Tabelle 60: Kundinnen von KAGA, die in mindeste «Freivolumen» unverschmutzten Aushub in Bümk der Beilagen 13-16 von Act. IV.13 für die Jahre 20 zur Bezugspflicht, Act. I1.A.X.345, II.A.X.453 und IL. Act. IV.13 für das Jahr 2013 hinsichtlich [U36]).

2319 Das Deponievolumen eines zweiten Untern 5'421 m? und damit etwas mehr als 5'000 n dings berücksichtigte KAGA in Übereinstim einzig die Deponierungen von März bis Dez ten dieses Unternehmen wie viel deponierte ken nicht. Hat es in den Monaten Januar ı Jahresmenge deponiert, überschritt es das deshalb davon ausgegangen, dass dieses U und folglich von der Bezugspflicht faktisch n

2320 Siehe Rz 1146.

2321 Vgl. die Ausführungen in Fn 2319 zur Begr 2012 nicht ohne Weiteres von einer Übersc gen werden kann. Die dortigen Ausführung sich die Situation aufgrund des grösseren J:

chnungen von KAGA zur Einhaltung der Bezugs- n die Berechnung 2014 wurde es alsdann aufge- ie Kundinnen auf, welche gemäss Berechnungen ns einem der Jahre 2012, 2013 oder 2014 über- urch zwei zusätzliche Angaben: erstens mit dem tistik das «Freivolumen» im Jahr 2013 ebenfalls =n von KAGA nicht aufgeführt wird. Zweitens mit ange unverschmutzten Aushubs, wie sie sich aus ng mit dem Einführungszeitpunkt der Kiesbezugs- ur das Jahr 2012 nämlich die Zeit vom 1. März bis gend geordnet nach dem Durchschnitt des depo- on KAGA in den Jahren 2012-2014; hellgrau hin- grau hinterlegt ist die Kundin, die trotz Überschrei- gen von KAGA zur Bezugspflicht nicht aufgeführt umen» übersteigenden Mengen).

.3.-31.12. 1.1.-31.12. 1.1.-30.11. 2012 2013 2014 83°442 37°848 20°990 93791 29789 0 41’060 43°329 34°283 18°629 39°093 30°539 6831 14’808 4.198 5'445 12'653 7'060 2'370 7'631 8'808 5'794 7’848 3'629 5'679 6'984 4.103 K.A. K.A. (9°735) 8'787 5'000 5'000 10'000

ns einem der Jahre 2012, 2013 oder 2014 mehr als das erg deponiert haben (Quellen: Spalte 2: Auswertungen 12-2014; Spalten 3, 4 und 5: Berechnungen von KAGA A.X.563; ergänzt durch Auswertung der Beilage 14 von

ehmens, [U51], belief sich im gesamten Jahr 2012 auf 1? (vgl. Act. IV.13 Beilage 16 für das Jahr 2012). Aller- mung mit dem Einführungszeitpunkt der Bezugspflicht ‘ember 2012 (siehe Act. 11.A.X.345). In welchen Mona- , ergibt sich aus den eingereichten Lieferscheinstatisti- ind Februar zusammen schon nur einen Zwölftel der ; «Freivolumen» nicht. Zu Gunsten der Parteien wird nternehmen das «Freivolumen» nicht überschritten hat icht betroffen war.

ündung, weshalb für die Zeit von März bis Dezember hreitung des «Freivolumens» von 5'000 m? ausgegan- en treffen hier grundsätzlich ebenfalls zu, auch wenn ahresvolumens nicht gleich deutlich präsentiert.

1179.Folgende Aktionärinnen überschritter «Freivolumen» zur Deponierung unverschm Kundinnen von der Bezugspflicht von Kiesı men» übersteigenden Deponiemenge faktis

  • Kastli-Gruppe

  • Hofstetter / Lehmann

- Heimberg

1180.Folgende Dritte Uberschritten in einer Deponierung unverschmutzten Aushubs in | Bezugspflicht von Kiesmaterial im Umfang ' Deponiemenge faktisch betroffen:

  • [104]

  • [101]

  • [141]

  • [143]

C.8.4.3 Wen die doppelte Kiesbezugspfli

1181.Deponierte eine Kundin mehr als 50'0 ihre Bezugspflicht für das Kiesmaterial. Im Deponiemenge musste sie 100 % Kiesmate einer Deponiemenge zwischen 5'000 m? un

1182.Noch mehr als schon hinsichtlich der « ferungen in den vorangegangenen Jahren t von dieser doppelten Bezugspflicht betroffe mindestens einem der drei Vorjahre die Gre einzig die Aktionärin Kästli-Gruppe diese Me mindestens das Doppelte. Eine Tendenz, : Deponiemengen von Kastli-Gruppe nicht e zwei weiteren Kundinnen, den Dritten [U04 Tendenz ab. Lag [U04] im Jahr 2009 noch ki in den Jahren 2010 und 2011. Bei [U01] verd auf das Jahr 2010. Die 50'000 m? übersch Jahr 2011. Ausser bei diesen drei Kundinne Kundinnen von KAGA in den drei Vorjahren rade einmal zwei weitere Kundinnen deponi haupt mehr als 25'000 m?, also mehr als die zugspflicht auslöste.?°?? Die nachfolgende T in einem der Jahre 2009, 2010 oder 2011 m hub in Bümberg deponiert haben, sowie die

2322 Zusammenfassend Rz 1161.

2323 Siehe die Tabelle in Rz 1177.

1 demnach in einem oder mehreren Jahren das jutzten Aushubs in Bümberg. Sie waren daher als naterial im Umfang von 50 % der das «Freivolu- ch betroffen:

n oder mehreren Jahren das «Freivolumen» zur 3Umberg. Sie waren daher als Kundinnen von der von 50 % der das «Freivolumen» übersteigenden

icht faktisch betraf

00 m? unverschmutzten Aushub, verdoppelte sich Gegenzug zu der die 50'000 m? übersteigenden rial beziehen und nicht mehr «bloss» 50 % wie bei d 50'000 m?.2322

einfachen» Bezugspflicht war aufgrund der Anlie- ereits im Voraus abschätzbar, welche Kundinnen 2n sein dürften. Von drei Kundinnen wurde in je anze von 50'000 m? überschritten. Dabei übertraf snge in allen drei Vorjahren — und zwar jeweils um sei sie steigend oder sinkend, lässt sich bei den rkennen. Demgegenüber zeichnete sich bei den | und [UO1], in den drei Vorjahren eine steigende app unter 50'000 m?, überschritt sie diese Menge loppelte sich die deponierte Menge vom Jahr 2009 ritt sie nach einem weiteren Anstieg erstmals im n beliefen sich die Deponiemengen aller weiteren hingegen auf deutlich weniger als 50'000 m?. Ge- erten auch nur in je einem der drei Vorjahre über- : Hälfte der Deponiemenge, die eine doppelte Be- abelle führt die drei Kundinnen auf, die zumindest ehr als 50'000 Kubikmeter unverschmutzten Aus- Kundin mit der nächstgrössten Deponiemenge in einem dieser Jahre (Tabelle absteigend geo lumens in den Jahren 2009-2011; hellgrau | gehoben sind die 50'000 m? übersteigender

Kästli-Gruppe 12

Tabelle 61: Kundinnen von KAGA, die in mindeste 50'000 m? unverschmutzten Aushub in Bümberg o Deponiemenge (Quelle: Auswertung der Beilagen

1183.Die Berechnungen von KAGA bezügl haltung der Kiesbezugspflicht für die Jahre z dinnen in diesen Jahren die Menge von Gre folgende Tabelle listet die vier Kundinnen : den Jahren 2012, 2013 oder 2014 die gröss geordnet nach dem Durchschnitt des dep KAGA in den Jahren 2012-2014; hellgrau | vorgehoben sind die 50'000 m? übersteigen

1.3.-31.1

Kästli-Gruppe 83’ Hofstetter/Lehmann 41

Tabelle 62: Die vier Kundinnen von KAGA, die ger tung der Bezugspflicht am meisten unverschmutz rechnungen von KAGA zur Kiesbezugspflicht, Act

1184.Die Tabelle zeigt, dass zwei Kundinne von 50'000 m? überschritten haben, und zw: nen griff demnach die doppelte Kiesbezugs hubs, die sie über die Grenze von 50'000 m genüber im Jahr 2012 eine markante Redul drei Vorjahren. In den Jahren 2013 und 2( grösser. Sodann fällt auf, dass sich die vor genüber den Vorjahren wesentlich erhöhte 2011 noch die siebtgrösste Deponiekundin, drittgrössten Deponiekundin. Die Grenze vc der Jahre.

C.8.4.4 Die Kiesbezugspflicht beschränt Verhaltensspielraum

1185.Wie gezeigt, galt die Kiesbezugspflict faktisch von vornherein nur einzelne Kundir pflicht galt. Fur alle Kundinnen, die von de

rdnet nach dem Durchschnitt des deponierten Vo- hinterlegt ist die Aktionärin von KAGA; fett hervor- | Mengen):

2010 2011 17924 101°937 138°667 9'886 53°474 67°161 4238 48'662 58’335 7502 21793 28349

ns einem der Jahre 2009, 2010 oder 2011 mehr als leponiert haben, und Kundin mit der nächstgrössten 13-16 von Act. IV.13 für die Jahre 2009-2011).

ich Überschreitung des «Freivolumens» und Ein- 2012, 2013 und 2014 zeigen sodann, welche Kun- nze von 50'000 m? überschritten haben. Die nach- auf, welche gemäss Berechnungen von KAGA in ten Mengen deponiert haben (Tabelle absteigend onierten Volumens gemäss Berechnungen von hinterlegt sind Aktionärinnen von KAGA,; fett her- den Mengen).

2. 1.1.-31.12. 1.1.-30.11. 2013 2014

442 37'848 20’990

791 29'789 0

060 43'329 34'283

629 39'093 30'539

näss den Berechnungen von KAGA während der Gel- ten Aushub in Bümberg deponiert haben (Quelle: Be-

n von KAGA, Kästli-Gruppe und [U04], die Grenze ar jeweils im Jahr 2012. Für diese beiden Kundin- pflicht für diejenige Menge unverschmutzten Aus- ® hinaus deponierten. Bei [U01] zeigt sich demge- Ktion der deponierten Menge im Vergleich zu den )14 war die von [U01] deponierte Menge wieder 1 der Aktionarin Hofstetter deponierte Menge ge- — war Hofstetter in den Jahren 2009, 2010 und wurde sie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zur nn 50'000 m? überschritt Hofstetter aber in keinem

te effektiv nur Dritte in ihrem

it zwar formell für alle Kundinnen, aber sie betraf ınen, was erst recht für die doppelte Kiesbezugs- r Kiesbezugspflicht faktisch betroffen waren, war diese inhaltlich — auf dem Papier — gleich au bezugspflicht — wie die nachfolgenden Fest und deren Verhalten bedeutungslos, währ: Kiesbezugspflicht ändern mussten.

C.8.4.4.1 Für das Verhalten der Aktiona bedeutungslos

1186.Es wurde festgestellt, dass Rohkies, Kieswerken nachgefragt wird.232* Ferner wur — wenn auch in unterschiedlicher Entfernunc gestellt wurde sodann, dass KAGA von 19 Aktionärinnen abgesetzt hat.?”?® Kommt hin: Jahren 2012, 2013 und 2014 den Rohkies bı lich vorteilhafteren Aktionärslistenpreis bez Vergünstigungen kamen, die Dritte nicht ert Kiesbezugsmenge von einem Transportkost wurde.?3?7

1187.Die vier Aktionärinnen, die zumindest 5'000 m? übertroffen haben, bezogen in die kies von KAGA. Wird ihr Kiesbezug dem Vc ten Aushubs gegenübergestellt, ergibt dies dem Durchschnitt des deponierten Volumen

Deponierung Kästli-Gruppe

Kiesbezug Deponierung Hofstetter/Lehmann

Kiesbezug

Deponierun Heimberg P 9 Kiesbezug

Deponierun Messerli 9

Kiesbezug

Tabelle 63: Gegenüberstellung von Deponierung ı mindestens einem der Jahre 2009, 2010 oder 2011 berg deponiert haben (Quelle: Auswertung der Be

1188.Die Aktionarinnen Hofstetter, Heimber: aus mehr Kies bei KAGA als sie unverschr der Kiesbezugspflicht führte deshalb nicht dé verhalten hätten ändern müssen, namentlic bisherigen Umfang unverschmutzten Aush Gruppe deponierte demgegenüber in allen « sie Kies bezogen hat. Auf den ersten Blick s

2324 Rz 273, siehe auch Rz 409. 2325 Rz 408.

2326 Rz 410 f.

2327 Ausfuhrlich dazu Rz 1032 ff.

sgestaltet. In Tat und Wahrheit aber war die Kies- stellungen zeigen werden - für einige Kundinnen end andere Kundinnen ihr Verhalten wegen der

rinnen von KAGA war die Kiesbezugspflicht

wie er von KAGA angeboten wird, fast nur von de festgestellt, dass alle Aktionärinnen von KAGA | zu dieser — eigene Kieswerke betreiben.??? Fest- 83 bis 2013 etwa 90 % ihres Rohkieses an ihre zu, dass die Aktionärinnen von KAGA auch in den si KAGA zu einem gegenüber dem Drittpreis deut- iehen konnten, dass sie in den Genuss weiterer ielten, und dass sie zusätzlich für eine bestimmte tenausgleich profitierten, der Dritten nicht gewährt

in einem der drei Vorjahre das «Freivolumen» von sen Vorjahren denn auch allesamt zugleich Roh- lumen des von ihnen deponierten unverschmutz- folgendes Bild (Tabelle absteigend geordnet nach s in den Jahren 2009-2011):

2009 2010 2011

124'924 101°937 138667 57'311 98'921 113’590 14'783 4'075 2'547 40'889 35'223 37'459 6'693 3'853 8'640 47'618 51'980 68'174 3'076 7'338 336 35'009 35'238 35000

ınd Kiesbezug der vier Aktionärinnen von KAGA, die in mehr als 5'000 m? unverschmutzten Aushub in Büm- ilage 13 von Act. IV.13 für die Jahre 2009-2011; Rz 522).

J und Messerli bezogen in den drei Vorjahren weit- nutzten Aushub deponiert haben. Die Einführung zu, dass diese drei Aktionärinnen ihr Kiesbezugs- n ihren Kiesbezug erhöhen, um auch weiterhin im ub deponieren zu können. Die Aktionärin Kästli- drei Vorjahren mehr unverschmutzten Aushub als cheint die Einführung der Kiesbezugspflicht daher das bisherige Verhalten von Kastli-Gruppe t sich jedoch, dass dem nicht so war. Denn Deponieverhalten in den Jahren 2010 und z nievolumen von 50'000 m? verdoppelnde 2009 hätte die von Kästli-Gruppe bezogene geführten Kiesbezugspflicht vollumfänglich bei der in diesem Jahr bezogenen Kiesment gegen unten gehandelt haben dürfte, bezog Jahren je über 80'000 m??? und stieg ihr Ki

1189.Die nachfolgende Tabelle stellt den K deponierten Menge unverschmutzten Aush pflicht gemäss den Berechnungen von KAG dem Durchschnitt des deponierten Volume! sind die das «Freivolumen» übersteigenden

Deponierung Kästli-Gruppe

Kiesbezug Deponierung Hofstetter/Lehmann

Kiesbezug

Deponierun Heimberg 9 Kiesbezug

Deponierun Messerli 9

Kiesbezug

Tabelle 64: Gegenüberstellung von Deponierung ı stetter, Heimberg und Messerli während der Geltu KAGA (Quelle: Act. 11.A.X.345, 11.A.X.453 und II.A.X

1190.So sie denn überhaupt das «Freivolur nen die sich aus dem von ihnen jeweils de Kiesbezugspflichtmengen. Die Daten belec Kiesbezugspflicht weder einen Einfluss auf c hatte noch sie zu einer Deponierung von ur Bümberg veranlasste. Denn alle vier Aktion Kiesbezugspflichtmengen sehr deutlich über die Kiesbezugspflicht war, welche diese Akt nen Menge zu beziehen, sondern dass es von ihnen handelte. Und andererseits bedeu lumen» bei KAGA nicht ausschöpften. Sie KAGA deponieren können, ohne im Gegen:

2328 Berechnung der Kiesbezugspflicht bei Depc m? plus die 50'000 m? übersteigende Depc 2010 also 74'437 m? und für das Jahr 2011: höher.

2329 Rz 522.

2330 Am «engsten» war es bei Kästli-Gruppe un Fällen bezogen die Aktionärinnen 20'889 m* als sie aufgrund der Kiesbezugspflicht hätte

angiert zu haben. Bei genauerer Betrachtung zeigt auch Kästli-Gruppe hätte mit ihrem Bezugs- und .011 die später eingeführte, sich bei einem Depo- Kiesbezugspflicht eingehalten.???® Bloss im Jahr Kiesmenge nicht ausgereicht, um der später ein- nachzukommen. Allerdings fällt auf, dass es sich je von Kästli-Gruppe eher um einen «Ausreisser» doch Kästli-Gruppe in den drei vorangegangenen esbezug auch danach wieder an.

iesbezug dieser vier Aktionärinnen der von ihnen ubs während der Geltungsdauer der Kiesbezugs- ;A gegenüber (Tabelle absteigend geordnet nach 1s in den Jahren 2012-2014; fett hervorgehoben Mengen):

1.3.-31.12. 1.1.-31.12. 1.1.-30.11. 2012 2013 2014

83'442 37'848 20’990 76'227 68'910 56'038 41’060 43'329 34'283 38'919 42'379 43'016

2'370 7’631 8'808 35'615 69'050 69'636

2'785 34 0 33'357 35'054 28'685

ınd Kiesbezug der Aktionärinnen Kästli-Gruppe, Hof- ng der Kiesbezugspflicht gemäss Berechnungen von .563).

nen» überschritten, erreichten alle vier Aktionärin- »ponierten unverschmutzten Aushub ergebenden jen jedoch noch ein weiteres, nämlich dass die lie von den Aktionärinnen bezogenen Kiesmengen verschmutztem Aushub in anderen Deponien als arinnen bezogen Kiesmengen, die ihre jeweiligen stiegen.?°?° Das bedeutet einerseits, dass es nicht ionärinnen dazu veranlasste, Kies in der bezoge- sich hierbei um einen freien Geschäftsentscheid tet das, dass diese Aktionärinnen ihr «Deponievo- hätten noch mehr unverschmutzten Aushub bei zug zusätzlichen Kies über die von ihnen ohnehin

niemenge über 50'000 m?: Kiesbezugspflicht = 22'500 'niemenge. Bei Kästli-Gruppe ergibt dies für das Jahr somit 111'167 m?. Der Kiesbezug war in beiden Jahren

id Hofstetter im Jahr 2012. Aber selbst in diesen zwei (Hofstetter) resp. 20'284 m? (Kästli-Gruppe) mehr Kies n beziehen müssen.

bezogene Kiesmenge beziehen zu müssen. wesen sein, die sie dazu bewogen haben k ponien als denjenigen von KAGA zu depo haben. Sofern diese Aktionarinnen von KAG als Bumberg deponiert haben sollten, beruh scheid von ihnen.

1191.Zusammenfassend ist damit erwiesen rinnen von KAGA faktisch betraf (dazu Rz 1 diese Aktionärinnen in ihrem Verhalten nict diese Aktionärinnen mehr Kies bei KAGA be: sie deren Deponievolumen auf andere Dep die Aktionärinnen ohne Bedeutung und sie dem war die Folgenlosigkeit der Kiesbezug: den Vorjahren erfolgten Kiesbezugs durch e der Kiesbezugspflicht vorhersehbar. Selbst bezugspflicht für die faktisch davon betroffe wie die folgende Aussage zeigt: «Aber die A für ihre Kieswerke, dass eine solche Verpfli recht musste dies dementsprechend KAGA sein (vgl. etwa den Vergleich zwischen Anlie Aktionärinnen, den die VR-Mitglieder von ten)2332.,

C.8.4.4.2 Hingegen beschränkte die Kie Dritter effektiv

1192.Die Kehrseite der in Rz 1186 aufgefur Jahren 1983 bis 2013 setzte KAGA bloss e gefragt wird Rohkies, wie er von KAGA ang ponierung von unverschmutztem Aushub w fragt, etwa Bauunternehmen, Au Transportunternehmen, die für ihre Auftragc denjenigen Aktionärinnen von KAGA, die un die daher auch als Nachfragerinnen in diese närinnen von KAGA zumindest ein Kieswerk werk betreiben. Demgegenüber ist bei Dritte Aushub bei KAGA nachfragten, eine solche Hinzu kommt, dass die Dritten für den Kiesb« als die Aktionärinnen (selbst die vier Dr wahrt[e]»°°°), dass sie — anders als die Akt hielten und dass sie auch nicht in den Gent bestimmte Kiesbezugsmenge kamen.?°°7

1193.Die Tatigkeitsbereiche der von der Kie sen sich ganz grob wie folgt umreissen:

2331 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

2332 Act. 11.C.X.122, S. 12.

233 Rz 410 f.

2334 Rz 273, siehe auch Rz 409.

2335 Rz 317.

2336 Rz 1059 und 1157.

2337 Ausführlich dazu Rz 1032 ff.

233 Siehe Rz 1179.

Folglich konnte es nicht die Kiesbezugspflicht ge- Öönnte, unverschmutzten Aushub auf anderen De- nieren, sofern sie dies denn überhaupt gemacht ‚A unverschmutzten Aushub in anderen Deponien te diese demnach auf einem freien Geschäftsent-

, dass die Kiesbezugspflicht zwar einige Aktiona- 1175 ff.). Dennoch tangierte die Kiesbezugspflicht it. Weder führte die Kiesbezugspflicht dazu, dass zogen als sie es ohnehin getan hätten, noch lenkte onien um. Kurzum: Die Kiesbezugspflicht war für schränkte diese in ihrem Verhalten nicht ein. Zu- spflicht für die Aktionarinnen in Anbetracht des in bendiese Aktionärinnen bereits bei der Einführung für Dritte war evident, dass die eingeführte Kies- nen Aktionärinnen von KAGA bedeutungslos ist, ktionärsfirmen beziehen so viel Kies bei der KAGA chtung für sie gar nicht ins Gewicht fällt».23°? Erst und ihren Aktionärinnen selbst bewusst gewesen »ferungen und Bezügen von 2002 bis 2007 für die KAGA für die Sitzung vom 13. Mai 2008 erhiel-

sbezugspflicht den Verhaltensspielraum

rten Feststellungen trifft auf die Dritten zu: In den twa 10 % ihres Rohkieses an Dritte ab.???? Nach- eboten wird, fast nur von Kieswerken.?°°* Die De- ird von unterschiedlichen Unternehmen nachge- shub- und Rückbauunternehmen oder jeber die Entsorgung übernommen haben.?®? Bei verschmutzten Aushub bei KAGA deponierten und 2m Geschäftsbereich tätig sind, ist — da alle Aktio- haben - sichergestellt, dass sie zugleich ein Kies- n, welche die Deponierung von unverschmutztem Kombination mit einem Kieswerk die Ausnahme. zug einen deutlich höheren Preis zahlen mussten itten, denen KAGA einen «Spezialpreis» «ge- ionärinnen — keine weiteren Vergünstigungen er- USS von einem Transportkostenausgleich für eine

sbezugspflicht faktisch betroffenen Dritten??®® las-

Rz 248 f., Act. Ill.26.

  • [U04]: Aushub, Aufbereitung, Abbruch

  • [U01]: Kiesgrube, Kieswerk, Aufbereitt

  • [U39]: Aufbereitung, Transport

  • [U41]: Aushub, Aufbereitung, Transpo

  • [U40]: Aushub, Transport

  • [U43]: Aufbereitung, Transport, Logist

  • [U36]: Tief- und Strassenbau, Abbruct

1194.Einzig [U01] ist zugleich Nachfragerir hub und Betreiberin eines Kieswerks; bei de troffenen Dritten ist dies nicht der Fall. Hins ziehen, befand sich daher von vornherein Grundsatz mit derjenigen der Aktionärinner ihr Kieswerk in unmittelbarer Nahe der Abbé rinnen von KAGA waren [U01] aber die Ak! sowie der Transportkostenausgleich nicht zu ihr ab März 2012 einen - allerdings stets üb mässig gestaffelten «Spezialpreis» .2°*° In w Kiesbezugspflicht vorangegangenen Jahre! gende Tabelle, in der zugleich die von ihr aufgeführt sind (fett hervorgehoben sind die

Deponierun

Kiesbezug

Tabelle 65: Gegenüberstellung von Deponierung ı (Quellen: Act. 11.D.X.135, S. 10; Rz 1182).

1195.Offenkundig ist damit, dass selbst [U Jahren, die der Einführung der Kiesbezugs März 2012 geltenden Pflichtbezugsmengen herigen Umfang unverschmutzten Aushub c

1196.Die anderen von der Kiesbezugspflich ihrer Tätigkeitsbereiche ein noch viel gerin: beziehen. Illustrativ diesbezüglich die schli [U04], also der Dritten, die in der interessiert hub bei KAGA deponierte: «Für uns als [UO nen Sinn. Im Raum Thun kommt aus jedem chend Kiesreserven. Für uns reichen diese Kiesbezugspflicht] aber nicht erfüllen, da wi ten».2°*' Und weiter: «Auf der anderen Seit pflichtung zum Kiesbezug für uns an die Exis ein Knebelvertrag. Die KAGA wusste gena würde. Sie wusste, dass wir bspw. keinen S

2339 Bezeichnend ist denn auch, dass KAGA ir Dokumentation «Die KAGA in Zahlen» ist, parat aufführt, wohingegen sie alle weitere: fasst (vgl. etwa Act. II.D.X.135, S. 10).

2340 Rz 1059 und 1157.

2341 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

arbeiten, Transport

ing, Transport

Ik arbeiten, Transport

| von Deponievolumen für unverschmutzten Aus- nN anderen von der Kiesbezugspflicht faktisch be- ichtlich des Interesses, Rohkies bei KAGA zu be- einzig [U01] in einer Ausgangssituation, die im 1 von KAGA verglichen werden könnte, 2°? zumal uustellen von KAGA liegt. Anders als den Aktionä- ionärslistenpreise, die weiteren Vergünstigungen iganglich; nur, aber immerhin, «gewahrt[e]» KAGA er dem Aktionärslistenpreis liegenden — mengen- elchem Ausmass [U01] in den der Einführung der n Rohkies bei KAGA bezogen hat, zeigt die fol- deponierten Mengen unverschmutzten Aushubs das «Freivolumen» übersteigenden Mengen):

2009 2010 2011 24’238 48'662 58’°335 2'523 1'518 2'308

ınd Kiesbezug von [U01] in den Jahren 2009-2011

01], die selber ein Kieswerk betreibt, in den drei spflicht vorangingen, mit ihrem Kiesbezug die ab jeweils bei weitem nicht erreicht hätte, um im bis- leponieren zu können.

t faktisch betroffenen Dritten hatten in Anbetracht geres Interesse als [UO1], bei KAGA Rohkies zu issigen Ausführungen des Geschäftsführers von anden Periode am meisten unverschmutzten Aus- 4] macht das [ein Kiesbezug bei KAGA] aber kei- Aushub auch Wandkies. Daher haben wir ausrei- ‚aus. (...) Wir konnten die Vereinbarung [mit der r das Kies bzw. die Menge nicht brauchen konn- e, und das ist die Ansicht von [U04], ist die Ver- tenz gegangen. Für [U04] war diese Verpflichtung u, dass uns der Kiesbezug das Genick brechen trassenbau machen, um das Kies zu verwenden.

1 ihrer «Übersicht Kiesbezüge ab 1982», die Teil der [U01] als einzige «Dritte» namentlich erwähnt und se- 1 «Dritte» unter dem Titel «Übrige Dritte» zusammen-

Rz 130-132, 136 f., Act. 111.26.

Wir machen reinen Tiefbau, da brauchen w eher für den Strassenbau oder für die Kiesw Aufschütten auf der Baustelle» .?° Dass [UC denem Ausmass Rohkies bei KAGA zu bez Heimberg aussagende Person. Auf die Fra Sinn mache, Kies zu beziehen, antwortete s stellen, wo die Firma [U04] Aushub macht, k kann [U04] zum Beispiel Wandkies verwenc nen gewissen Bedarf an Kies, da bspw. bei wird. Aber ihr Bedarf an Kies liegt nicht im B muss)».2°*

1197.Wie die von der Kiesbezugspflicht fa Kiesbezugspflicht reagierten, lässt sich mit < wicklung ihrer Deponievolumina von unvers nen Kiesmengen schliessen. Die nachfolger Einhaltung der Kiesbezugspflicht, ergänzt rm unverschmutzten Aushubs (dunkelgrau hint «Freivolumens» im Jahr 2013 in den Berec Jahr nicht aufgeführt ist; fett hervorgehoben

gen).

1.1.-31 Deponierun 106 Kiesbezug ı Deponierun 2: Kiesbezug ( Deponierun y Kiesbezug Deponierun ( Kiesbezug Deponierun ( Kiesbezug Deponierun 1 Kiesbezug [U36] Deponierung

Tabelle 66: Dritte, die in mindestens einem der Jal unverschmutzten Aushub in Bümberg deponiert I 13-16 von Act. IV.13 für die Jahre 2012-2014; Spa pflicht, Act. I1.A.X.345, II.A.X.453 und II.A.X.563; er für das Jahr 2013 hinsichtlich [U36]).

2342 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016, 2343 EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 281-287, Ac 2344 Siehe dazu Rz 229.

ir nur Betonrecycling. Das Kies aus Bumberg ist erke selber zum Veredeln bestimmt und nicht zum )4] höchstens interessiert sein konnte, in beschei- iehen, bestätigte denn auch die für die Aktionärin ge, ob es für ein Aushubunternehmen wie [U04] ie: «Bspw. bei solchen Liegenschaften oder Bau- ann Sie diese Baustellen mit Kies auffüllen. Dafür len. (Auf Anmerkung beim Verlesen: [U04] hat ei- Baustellen nachher Kies zum Auffüllen gebraucht reich der Menge, welche sie von KAGA beziehen

ktisch betroffenen Dritten auf die Einführung der ausreichender Überzeugungskraft?°* aus der Ent- chmutztem Aushub sowie der von ihnen bezoge- de Tabelle zeigt die Berechnungen von KAGA zur it der gesamten im Jahr 2012 deponierten Menge erlegt ist die Kundin, die trotz Überschreitung des ‚hnungen von KAGA zur Bezugspflicht in diesem sind die das «Freivolumen» übersteigenden Men-

2 2012 2013 2014 759 93°791 29°789 0 "778 7435 4'516 1'265 775 18'629 39°093 30°539 862 6'496 14181 8'369 "587 6'831 14’808 4'198 435 370 512 442 234 5°445 12°653 7'060 111 111 1721 565 "522 5'794 7'848 3'629 642 542 1'861 463 77 5°679 6'984 4'103 1548 882 0 72

nre 2012, 2013 oder 2014 mehr als das «Freivolumen» aben (Quellen: Spalte 3: Auswertungen der Beilagen

Iten 4, 5 und 6: Berechnungen von KAGA zur Bezugs- gänzt durch Auswertung der Beilage 14 von Act. IV.13

Rz 214-220, Act. Ill.26. t. 111.6.

1198.Die von der Kiesbezugspflicht faktisch die Einführung der Kiesbezugspflicht. Im Eir

1199.[U01] — Erhöhung des Kiesbezugs: [L schen rund 1'500 und 2'500 m? Rohkies bei | Bezugsmengen in den ersten zwei Monate! samte Jahr — einem Bezug von ca. 2'200 m pflicht per 1. März 2012 vervielfachte [UO1] ber bezog sie 6'496 m?, was hochgerechnet m? entspricht. Im Jahr 2013 bezog sie rund gesteigerten Kiesbezugsmengen stehen zu ten Volumen von unverschmutztem Aushub Trotz des beachtlichen Volumens des von | lang es ihr durch die Steigerung der von ihr Jahr 2012 fast vollständig und in den Jahre: fang einzuhalten. Mehr Kies bezogen als es aber in keinem der Jahre.

1200.[U04] - (versuchte) Erhöhung des Kie: einerseits ihren Kiesbezug bei KAGA erhöht zu erhöhen, was ihr jedoch nicht gelang. Im

- [U04] bezog im gesamten Jahr 2012 7 m? auf die zehn Monate ab Einführur Durchschnitt von 744 m? entspricht b: von rund 8'900 m?. Demgegenüber he m? Rohkies bezogen, was einem mor — auf ein Jahr hochgerechnet — einem und Februar 2012, also vor Einführung [U04] demnach fast viereinhalb Mal g 2012, also nach Einführung der Kiest [U04] keinen unverschmutzten Aushu tember 2013 die Annahme von unvers Gründe dafür wird an späterer Stelle n Menge Rohkies, die sie bei KAGA in demnach die von ihr bei KAGA bezoc pflicht zumindest zu einem gewissen ~

- [U04] versuchte zudem, die Kiesbezuc nahegelegenen Kieswerke der Aktion fen wollte. Der Geschäftsführer von [L trag mit der KAGA ja erfüllen, also ha gene Kies loswerden kann. Ich habe d. Daepp angefragt, ob ich ihnen das Kie gratis angeboten. Aber im Jahr 2013 unterbunden. Dies, da die Firmen Hein rat der KAGA sind» .2°* Daepp habe it Schluss. Es sei ja nicht der Sinn, da di beziehen würde. In unserem Vertrag r beziehen müssen».?°*” Daepp wäre r den KAGA-Kies entgegenzunehmen, :

2345 Siehe Rz 1228 ff.

2346 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

2347 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

betroffenen Dritten reagierten unterschiedlich auf zelnen:

101] bezog in den Jahren 2009-2011 jährlich zwi- KAGA. In dieser Grössenordnung liegen auch ihre y im Jahr 2012, die — hochgerechnet auf das ge- 3 entsprachen. Nach Einführung der Kiesbezugs- ihren Kiesbezug bei KAGA: von März bis Dezem- auf das gesamte Jahr einer Menge von rund 7'800 14'200 m? und im Jahr 2014 rund 8'400 m?. Die dem in Relation zum im jeweiligen Jahr deponier- sowie dem erhöhten «Freivolumen» im Jahr 2014. [U01] deponierten unverschmutzten Aushubs ge- bezogenen Kiesmenge, die Kiesbezugspflicht im 12013 und 2014 zumindest in wesentlichem Um- die Kiesbezugspflicht von ihr verlangte, hat [UO1]

sbezugs. Nachfolgend wird festgestellt, dass [U04] fe und andererseits versuchte, diesen noch weiter Einzelnen:

'778 m? Rohkies bei KAGA. Davon entfielen 7’435 ig der Kiesbezugspflicht, was einem monatlichen zw. — auf ein Jahr hochgerechnet — einem Bezug it sie in den ersten zwei Monaten des Jahres 343 atlichen Durchschnitt von 172 m? entspricht bzw. Bezug von rund 2'050 m’. In den Monaten Januar der Kiesbezugspflicht, war die Bezugsmenge von eringer als in den restlichen Monaten des Jahres jezugspflicht. Im Jahr 2014 wiederum deponierte b mehr in Bümberg, nachdem KAGA ab 2. Sep- chmutztem Aushub von [U04] verweigerte (auf die och einzugehen sein)?**°. Zugleich schrumpfte die diesem Jahr bezog, auf 1'265 m?. [U04] steigerte jene Kiesmenge deutlich, um so die Kiesbezugs- Teil einzuhalten.

spflicht zu erfüllen, indem sie das Rohkies an die äirinnen Heimberg und Aare-Kies (Daepp) verkau- J04] schilderte dies wie folgt: «Ich wollte den Ver- be ich geschaut, wie ich das bei der KAGA bezo- ann bei den Kieswerken der Firmen Heimberg und »s bringen kann. Ich habe ihnen sogar die Fuhren wurde dies sofort vom Verwaltungsrat der KAGA nberg und Daepp ja auch Mitglied im Verwaltungs- im gesagt, «dass es einfach nicht geht. Fertig und e Firma Daepp sonst zu wenig Kies bei der KAGA nit der KAGA hiess es aber einfach, dass wir Kies iach Angaben von [U04] bereit gewesen, von ihr aber dies sei vom VR der KAGA untersagt worden.

Rz 250-255, Act. Ill.26. Rz 261-264, Act. Ill.26.

Im Jahr 2015 habe [U04] dann wiedt Stelle hielt der Geschäftsführer von [ wie die Aktionäre von KAGA für den | Kiesbezug vielleicht hinbekommen. / mussten, gab es für uns keine Möglich weiterzuveräussern. Der Preis, welch: dem Transport für Kies zusammens Nachfrage des Rechtsvertreters von k vierte er seine diesbezügliche Aussag batt gegeben.??°°

- Wenn auch etwas verklausuliert, besti Person, dass Heimberg kein Kies vor zuvor bei KAGA bezogen hat. Konkre ziehen. Das Kies wurde [U04] im Rau in Erinnerung. Wir sind dort auf dem M Die Firma [U04] ist ja ein Aushubunte den das Kies der Firma [U04] nicht ent von Kies im Raum Thun einsteigen, \ Und weiter: «Wir kaufen Kies von de Baustelle macht. Es ist nie ein Thema bezieht, von [U04] zu kaufen».2°2

- Dass die Aktionarinnen von KAGA ke den diese (zur Einhaltung der Kiesbez die Meinung im VR von KAGA. Das ist zu entnehmen, anlasslich welcher di mit [U04] sowie die anschliessende At Kiesbezugsrückstands rekapituliert w gehalten:2°5°

«Der VR der KAGA kommt nach einge

- Es ist richtig, dass für [U04] dieselbe sämtliche anderen Kunden der KAGA

- Für den direkten Umgang der KAGA- Baustellen betrifft, sind wie bisher allei

- Diese Passage heisst im Umkehrschl dern KAGA. Was mit «direktem Umgaı «Kies ab Baustellen»; beim «direkten [U04], die den rohkieshaltigen Aushu involviert. Mit dem «indirekten Umga muss daher der Bezug von Wandkies Für solche Bezüge (die es [U04] letztli füllen, indem sie KAGA-Wandkies an

2348 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

2349 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

2350 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016, vertraglichen «Spezialpreis» Rz 1059 und 1 2351 EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 270-276, Ac 2352 EV von [...] vom 14.1.2015, Rz 292-294, Ac 2354 Ausführlich dazu Rz 1228 ff.

2r Kies zu Daepp bringen dürfen.?”*® An anderer U04] ferner fest: «Hätten wir eine Vergünstigung Kiesbezug erhalten, dann hätten wir das mit dem \ber da wir das Kies zum Listenpreis beziehen keit, das Kies auch in der Region zu verteilen bzw. ar sich aus dem Einkaufspreis bei der KAGA und etzte, war nicht mehr konkurrenzfähig».??* Auf AGA bezüglich Kiesbezug zum Listenpreis relati- e und gab an, im Vertrag habe es einen Staffelra-

itigte die für die Aktionärin Heimberg aussagende | [U04] entgegengenommen hatte, welches diese t sagte [...] aus: «Die Firma [U04] muss Kies be- m Thun auf den Markt bringen, daher ist mir dies arkt tätig und würden das Kies entgegen nehmen. rnehmen. (Auf Anmerkung bei Verlesen: Wir wür- gegennehmen. [U04] würde selber in den Verkauf vo wir auch im Verkauf von Kies tätig sind.)».?°°' r Firma [U04], wenn sie guten Aushub bei einer gewesen, das Kies, welches [U04] von der KAGA

inen Rohkies von [U04] entgegennehmen sollten, igspflicht) bei KAGA erworben hat, war denn auch dem Protokoll??®? einer Sitzung des VR von KAGA > bisherigen, letztlich fruchtlosen Verhandlungen ıshubannahmeverweigerung bis zur Erfüllung des urden?°®*, In diesem Protokoll ist Folgendes fest-

hender Diskussion zu folgendem Schluss:

n Bedingungen für die Aushubannahme gelten wie für (keine Sonderbehandlung mehr).

Aktionäre mit [U04], z.B. was die Annahme von Kies ab n die Aktionäre zuständig».

uss nichts anderes, als dass für den «indirekten» eben nicht die Aktionärinnen zuständig sind, son- 19» gemeint ist, zeigt das dafür gegebene Beispiel Umgang» sind einzig die jeweilige Aktionärin und b durch ihre Tätigkeit auf Baustellen erlangt hat, ing» zwischen den Aktionärinnen und der [U04] gemeint sein, das [U04] von KAGA bezogen hat. ch ermöglicht hätten, die Kiesbezugspflicht zu er- Aktionärinnen mit Kieswerk weitergeliefert hätte)

Rz 250-272, Act. 111.26. Rz 139-143, Act. 111.26. Rz 450-465, Act. IIl.26. Siehe ausführlicher zu diesem

157.

t. 111.6.

t. 111.6.

sind die Aktionärinnen nicht zuständig Zustimmung der KAGA Wandkies vor KAGA bezogen hat. Derartige Kiesbez durch KAGA - verpönt.??°%

- Diese Haltung steht an sich im Einkl: Ursprung darin hat, den Kiesabsatz be onärinnen Heimberg und Aare-Kies (I Gleichlauf damit deren eigener, direkt fang reduzieren. Der Kiesabsatz bei k mit der Pflicht zum Kiesbezug verfolg KAGA ist insofern nachvollziehbar unc Handhabung gegenüber den Aktionari sicherstellte, dass durch die Kiesbezu werden musste?*°” (beispielsweise inc Kiesbezüge beachtet worden wären, ( züge hinausgingen).

1201.Zusammengefasst ist festzustellen, de höhte, was aber zur Einhaltung der Kiesbe: dererseits wollte [U04] Rohkies, den sie be hätte, an Kieswerke in der Nähe weiterveı Heimberg und Aare-Kies (Daepp) in Frage | treibt, erhöhte bereits aufgrund der sie tr KAGA,?*°8 weshalb sie naheliegenderweise durch [U04] gehabt haben dürfte). Dieses Ebenso wenig war es [U04] gemäss eigene veräussern, da sie einen höheren Einstanc weshalb sie nicht konkurrenzfähig war.

1202.[U43] — Suche nach anderen Deponie: m? unverschmutzten Aushub bei KAGA. D: Einführung der Kiesbezugspflicht, was einer Demgegenüber hat sie in den ersten zwei N einem monatlichen Durchschnitt von 3'900 n in den Monaten Januar und Februar war daı Deponiemenge in den zehn Monaten nach

durch diese drastische Reduktion der bei I hubs, dass sie das «Freivolumen» im Jahr z den Bezug von «Kies ab Wand sortiert»?°°°

1203.[U41]- Erhöhung des Bezugs von «Ki Ab dem Jahr 2013 wurde für die Einhaltun Wand sortiert» neu zu 100 % angerechnet 100 % berücksichtigt.2?%° Die angerechnete Steigerung nicht auf ein verändertes Bezug: geänderte Berechnung, bezog doch [U40] aı «RC Produkte».2°%' Demgegenüber änderte

2356 Nicht durchschlagend daher die Ausführun: vernahme von [...] in Act. IV.4 Rz 37 zweite:

2357 Ausführlicher dazu Rz 1186 ff.

2358 Siehe vorangehende Rz.

2360 Rz 1169.

2361 \/gl. den Bezug von [U40] gemäss Act. II.A.

. Das bedeutet, dass die Aktionärinnen nicht ohne | [U04] beziehen durften, das [U04] zuvor von der üge von [U04] waren somit — mangels «Freigabe»

ang damit, dass die Pflicht zum Kiesbezug ihren si KAGA steigern zu wollen. Würde [U04] die Akti- Jaepp) mit Kies ab KAGA beliefern, durfte sich im er Kiesbezug bei KAGA im entsprechenden Um- AGA bliebe so unter dem Strich unverändert, die te Absicht unerreicht. Diese Haltung des VR von | in sich stimmig. Sie beisst sich allerdings mit der nnen, bei welchen der VR von KAGA gerade nicht gspflicht effektiv mehr Kies bezogen wurde resp. lem für die Einhaltung der Kiesbezugspflicht erst Jie über die in den Vorjahren gemachten Kiesbe-

iss [U04] einerseits ihren Kiesbezug bei KAGA er- zugspflicht noch bei Weitem nicht ausreichte. An- | KAGA aufgrund der Kiesbezugspflicht erworben äussern. Dafür kamen primär die Aktionärinnen [U01], die ebenfalls in der Nähe ein Kieswerk be- effenden Kiesbezugspflicht ihren Kiesbezug bei kein Interesse an einer zusätzlichen Belieferung Ansinnen von [U04] wurde allerdings vereitelt. ın Angaben möglich, das Rohkies anderweitig zu Ispreis bei KAGA hatte als deren Aktionärinnen,

1: [U43] deponierte im gesamten Jahr 2012 13'477 avon entfielen 5'679 m? auf die zehn Monate ab n monatlichen Durchschnitt von 568 m? entspricht. lonaten des Jahres noch 7'798 m? deponiert, was 1° entspricht. Die durchschnittliche Deponiemenge nit fast sieben Mal höher als die durchschnittliche Einführung der Kiesbezugspflicht. [U43] erreichte ‘AGA deponierten Menge unverschmutzten Aus- 2012 nur noch knapp überschritt und primär durch die Kiesbezugspflicht einhalten konnte.

es ab Wand sortiert» und «RC Produkte» ab 2013: g der Kiesbezugspflicht der Bezug von «Kies ab und neu auch der Bezug von «RC Produkte» zu Kiesbezugsmenge im Jahr 2013 war in der Folge tlich höher als im Jahr 2012. Bei [U40] ist diese sverhalten zurückzuführen, sondern «nur» auf die ıch schon im Jahr 2012 in vergleichbarem Umfang sich das Bezugsverhalten von [U41] im Nachgang

yen von KAGA in ihrer Stellungnahme zur Zeugenein- ; Lemma.

zu dieser Berechnungsänderung. Während : ca. 33 m? «RC Produkte» bezogen hat, bez« diesen Produkten. Durch diese Erhöhung de die Kiesbezugspflicht im Jahr 2013 zuminde

1204.[U39] — Suche nach anderen Deponie: zehn Monaten kein markanter Rückgang de hubs feststellen. [U39] war in den vorange: merhin die viertgrösste Kundin in diesem Be fermenge von rund 22'550 m?.??% In den Jah galt, belief sich ihre durchschnittliche jahrlic 9'500 m?.2363 Allerdings belief sich ihre durc 2016 und 2017, als die Kiesbezugspflicht n 7’800 m?.??%* Diese Entwicklung kann nun u dass sich [U39] aufgrund der Kiesbezugspfli und diese Neuorientierung auch nach Aufl Grund für die Beibehaltung der Neuorientier geöffnete Deponie von Alluvia in Oberwang genereller Rückgang der Nachfrage von [I Aushub. Was Ursache für das veränderte N lich nicht mit ausreichender Bestimmtheit fe

1205.[U40] — Keine Reaktion erforderlich: B Erhöhung ihres Kiesbezugs bei KAGA, ein schmutzten Aushubs oder anderweitig auf d Allerdings war das für [U40] auch nicht erfor: Verhaltens die Kiesbezugspflicht erfüllte. Eir 2012 bloss eher geringfügig und glich die Üt rigen Umfang aus. Im Jahr 2013 überschritt glich sich diese Überschreitung dank der ge terialbezug im bisherigen Umfang aus.?°®® | Verhalten daher effektiv nicht beschränkt.

KAGA, wurde von KAGA aber im entsprech bezüglich Einhaltung der Kiesbezugspflicht

1207.Zusammenfassend ist demnach bewi halten aufgrund der Kiesbezugspflicht gear nicht mit genügender Bestimmtheit feststelle zugspflicht zurückzuführen ist, wobei dies brauchte ihr Verhalten insbesondere aufgrui im Jahr 2013 nicht anzupassen, während da: nicht erforderlich war.

C.8.4.4.3 Besonders starke effektive Be

1208.Wie ausgeführt, war die Kiesbezugsp stimmten Volumen verdoppelte. Als Dritte v

2362 Rz 1182.

2363 Auswertung der Beilage 14 von Act. IV.13 z

2364 Auswertung der Beilage 14 von Act. IV.13 z 2365 Siehe dazu Rz 473 m.w.H.

2366 Siehe die vorangegangene Rz.

sie im Jahr 2012 kein «Kies ab Wand sortiert» und yg sie im Jahr 2013 je mehr als 800 m? von beiden s Bezugs anrechenbarer Materialien konnte [U41] st teilweise einhalten.

1 oder unbeeinflusste Entwicklung? Anders als bei ten zwei Monaten im Jahr 2012 und den weiteren s in Bümberg deponierten unverschmutzten Aus- Jangenen Jahren 2009, 2010 und 2011 aber im- reich mit einer durchschnittlichen jährlichen Anlie- ren 2012, 2013 und 2014 als die Kiesbezugspflicht the Anliefermenge demgegenüber noch auf rund hschnittliche Anliefermenge in den Jahren 2015, icht mehr galt, auf noch weniger, nämlich auf gut nterschiedliche Gründe haben. Denkbar ist etwa, cht in den Jahren 2012 bis 2014 anders orientierte hebung der Kiesbezugspflicht beibehielt. Mit ein ung könnte für [U39] die ab dem Jahr 2015 wieder 2n2365 gewesen sein. Denkbar wäre aber auch ein J39] nach Deponievolumen für unverschmutzten lachfrageverhalten von [U39] war, lässt sich letzt- ststellen.

ei [U40] ist nicht ersichtlich, dass diese durch eine e Reduktion der dort deponierten Menge unver- je Einführung der Kiesbezugspflicht reagiert hätte. Jerlich, da sie durch Beibehaltung ihres bisherigen lerseits Uberschritt sie das «Freivolumen» im Jahr yerschreitung durch ihren Rohkiesbezug im bishe- sie das «Freivolumen» hingegen deutlicher, doch anderten Berechnung von KAGA durch ihren Ma- U40] wurde durch die Kiesbezugspflicht in ihrem

stmals im Jahr 2013 über dem «Freivolumen» bei enden Jahr gleichwohl nicht auf ihrer Auswertung aufgeführt.

idert haben. Bei [U39] lässt sich demgegenüber an, dass ihre Verhaltensänderung auf die Kiesbe- auch nicht ausgeschlossen werden kann. [U40] nd der Anpassung der Berechnung seitens KAGA 5 bei [U36] aufgrund der Nichterfassung der KAGA

flicht so ausgestaltet, dass sie sich ab einem be- on dieser Verdoppelung faktisch betroffen waren

u [U39] für die Jahre 2012, 2013 und 2014. u [U39] für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

wesentlich stärker beschränkte als denjenig: es sich nun nicht um «irgendwelche» Dritte.

1209.Diese zwei Unternehmen wurden bere geschäft» aus dem Jahr 2002, die ein Berat aufgeführt, was deren Relevanz für das G Kiesförderern» unterscheidet die Analyse z' Unternehmen und solchen «Ausserhalb Mar führt die Analyse einzig einerseits die «Akt handlern» blieben nach der Ubernahme von

1210.Ebenfalls im Rahmen der Strategietag «Auswertung Aktivitatsfelder fur KAGA». Al: unter anderem das Feld der «Alternative[n] geführt und dazu Folgendes festgehalten: müsste evtl. ausgebaut werden. Hauptkonkt [U01]».237° Weiter wurde an der Strategieta« [...] als Hauptkonkurrent im Kies- und insbe: besteht die Gefahr, dass Kiesgrube und Tr: nehmern wie z.B. [U04], Lehmann oder And KAGA war daher (explizit) einstimmig der M grube von der KAGA übernommen werden ten, welche diese Grube in Besitz nehmen v

1211.Bereits an anderer Stelle wurde festge land und Thun-Oberland West Rohkies prin wonnen wurde und wird. Dritte sind bloss v Anteil der gewonnenen Rohkiesmenge auf s die in der Planungsregion Bern-Mittelland r auch im Umkreis von ca. 20 Fahrminuten ur mit der grössten gewonnenen Rohkiesmenc Rohkiesgewinnung die grösste unabhängige stellen von KAGA tätig ist.

1212.Wie ebenfalls an anderer Stelle festg der in der Planungsregion Bern-Mittelland u Kandertal deponiert wird, primär in Deponie poniert. Auch in diesem Bereich sind bloss geringen Anteil des Volumens des dort depx Mittelland in den Jahren 2004 bis 2015 das nahm. ??7®

2367 Rz 1182.

2368 Act. 11.6.X.12 S. 2; vgl. dazu ferner Rz 389. 2369 Fn 2318.

2370 Act. 11.G.X.32 S. 16, Ziff. 2.1.

2371 Protokoll des VRA von KAGA vom 5.9.2002 2372 Rz 376.

2373 Rz 379.

2374 Rz 385, vgl. ferner Rz 405.

2375 Rz 457 ff.

2376 Rz 462.

Jspflicht deren Verhaltensspielraum effektiv noch an der übrigen Dritten. Bei [U04] und [U01] handelt Im Einzelnen:

its in der «Branchen-Analyse Kies- und Deponie- ungsunternehmen für KAGA erstellte, namentlich eschaft von KAGA unterstreicht. Bei «Arten von wischen «Im direkten Marktgebiet KAGA» tätigen ktgebiet KAGA». «Im direkten Marktgebiet KAGA» ionäre (Kieswerke)» und andererseits die «Kies- 368 Yon den drei namentlich bezeichneten «Kies- | Lehmann durch Aktionärinnen von KAGA ab No- | übrig.

ung des VR von KAGA im Jahr 2002 erfolgte eine s «[MJögliche neue Leistungen der KAGA» wurde Materialgewinnung, Substitution, Recycling» auf- «Die KAGA macht dies bereits zu einem Teil, Jrrenten im Marktgebiet der KAGA sind [U04] und jung «die mögliche zukünftige Situation bei [UO1] sondere Deponiemarkt der KAGA» diskutiert. «Es ansportgeschaft von [U01] von anderen Marktteil- eren übernommen werden könnten». Der VR von einung, «dass in einer solchen Situation die Kies- müsste, um nicht der Gefahr anderer Konkurren- vürden, ausgesetzt zu sein».??7'

stellt, dass in den Planungsregionen Bern-Mittel- lar von KAGA und einigen ihrer Aktionärinnen ge- venige vorhanden, die zudem nur einen geringen ich vereinigen.??”? Dabei ist [U01] diejenige Dritte, och am meisten Rohkies gewonnen hat,??’? und n die Kiesabbaustellen von KAGA ist sie die Dritte je.237* Mit anderen Worten ist [UO1] im Bereich der > Dritte, die in räumlicher Nähe zu den Kiesabbau-

estellt, wurde und wird unverschmutzter Aushub, nd den Teilregionen Entwicklungsraum Thun und ın von KAGA und einigen ihrer Aktionärinnen de- ; wenige Dritte vorhanden, die zudem nur einen jnierten unverschmutzten Aushubs auf sich verei- Jritte, deren Deponie in der Planungsregion Bern- grösste Volumen unverschmutzten Aushubs auf-

, |. 6, Act. Il.D.X.7. Siehe ferner auch Rz 771.

1213.Seit 2018 betreibt auch [U04] eine De; Deponie «auf grüner Wiese». Fur die auf ı Existenz gehört diese Deponie zu den 14 gr Kanton Bern.?37” Im regionalen Teilrichtplar aufgenommen, jedoch stand deren Eröffnur zögerte sich, weil im September 2012 die S Erlass einer kommunalen Überbauungsordı Deponie «auf grüner Wiese» zu eröffnen,

durchaus bekannt und sie trug dem auch im hielt etwa der Geschäftsführer von KAGA ir bereich weitere Massnahmen zu ergreifen : die Bewilligung zur Überhöhung in Bümber Annahme von Deponiematerial» erlaube. K/ kurrenzsituation in der Region und die dami falls eine Deponie. [U04] plant eine Deponie

1214.Bei den Deponien für unverschmutzte der Eröffnung der Deponie von [U04] um die für unverschmutzten Aushub, die sich in ein Fahrzeit von bis zu 20 Minuten zu der Depo Dritten betrieben werden.?°°°

1215.Hinzu kommt, dass insbesondere [UO genüber einzelnen ihrer Aktionärinnen eine rinnen von KAGA Konkurrentinnen von [U04 son: «Im Bereich Rückbau und Aushub ist c Hofstetter im Bereich Deponien. Dann die Rückbau und Tiefbau. Dann noch die Firma Rückbau und Deponien ist».2°8'

1216.Aber mehr noch - [U04] scheint nicht den Aktionärinnen von KAGA zu sein, son chend harte Konkurrentin. So zeigte sich de im August 2011, also im Jahr vor der Einf Aktivitäten der Fa. [U04] im Raum Bern». « sen!», weshalb er wissen wollte, wie viel Aus deponiere und wie sich die Mengen in den Ik rer von KAGA stellte in Aussicht, dem nach: gen zu können.??# Auch ein Jahr später war Freude der Berner Unternehmungen, in der von KAGA - und zwar spezifisch bei der Dis bezüglich der Deponiebewirtschaftung verh: wusst, dass diese thematische Verknüpfung seits, Verhalten von KAGA gegenüber [U04 hub andererseits — heikel ist, wurde diese |

2377 Rz 453 f.

2378 Rz 359.

2380 Rz 474 und 476.

2381 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

2382 Siehe Rz 1149.

2383 RZ 784.

Jonie für unverschmutzten Aushub, und zwar eine atwa knapp neun Jahre beschränkte Dauer ihrer össten Deponien für unverschmutzten Aushub im 1 aus dem Jahr 2006 war diese Deponie bereits ig während längerer Zeit in der Schwebe und ver- timmbevölkerung der Gemeinde Thierachern den ung ablehnte.??”® Dass [U04] beabsichtigte, eine war KAGA bei Einführung der Kiesbezugspflicht Vorfeld in einem gewissen Masse Rechnung. So n September 2010 auf die Frage, ob im Deponie- seien, fest, es sei «etwas Luft» entstanden durch g, was einen «etwas lockereren Umgang bei der \GA reagiere damit auch auf die «vermehrte Kon- t zu pflegende Kundentreue. [U52] betreibt eben- in Thierachern».27?

n Aushub von [U01] und [U04] handelt es sich seit > zwei mit deutlichem Abstand grössten Deponien er Fahrdistanz von bis zu 20 Kilometern und einer nie Bümberg befinden und die von unabhängigen

4] nicht nur gegenüber KAGA, sondern auch ge- Konkurrentin ist. Befragt danach, welche Aktiona- [| seien, antwortete die für [U04] aussagende Per- lie Firma Kästli unser Konkurrent. Dann die Firma Firma Marti, die machen dasselbe wie wir, also Vigier, welche ein Konkurrent im Bereich Aushub,

bloss eine Konkurrentin unter anderen gegenüber dern eine besonders wahrgenommene, entspre- r Vorsitzende der FIKO von KAGA, [...] (Alluvia), ührung der Kiesbezugspflicht, «besorgt über die ‘Diese unterbietet die Mitbewerber mit Tiefstprei- ;hubmaterial [U04] aus dem Raum Bern bei KAGA atzten Jahren verändert hätten; der Geschäftsfüh- zugehen und dies anhand ihrer Statistiken aufzei- ‘die starke Präsenz von [U04], «die sich, nicht zur Stadt Bern stark macht», erneut ein Thema im VR kussion darüber, wie sich KAGA gegenüber [U04] alten soll.?°8® Offenbar war man sich bei KAGA be- | — starke Präsenz von [U04] im Raum Bern einer- | bei der Deponierung von unverschmutztem Aus- Passage im finalen VR-Protokoll doch gestrichen

Rz 102-107, Act. 111.26.

und durch die unverfänglichere Aussage er über [U04], welche die Vereinbarung 2012 r

1217.Zusammenfassend ist demnach festzı der Kiesbezugspflicht besonders stark effek kurrentinnen von KAGA in deren näherem | Deponiebetreiberin bei Einführung der Kies! sich bei [U04] um eine - offenbar harte — K die im Raume Bern im Bereich der Aushuk Alluvia und Kastli-Gruppe.

C.8.4.5 Zusammenfassendes Beweiserg Kiesbezugspflicht effektiv besch

1218.Die von KAGA eingeführte Kiesbezug: närinnen von KAGA, die dort unverschmutz bestand zwar auf dem Papier, effektiv besc' rinnen von KAGA aber nicht. Mit anderen W rinnen von KAGA in deren Verhalten nicht. von KAGA bedeutungslos sein wird und dere wird, war zudem von vornherein, also noch

1219.Anders verhielt es sich hingegen fur « betroffen waren. Die Kiesbezugspflicht bes sie mussten nolens volens ihr Verhalten dai fenkundig.

1220.Die Kiesbezugspflicht war zudem so a Dritten [U01] und [U04] besonders stark ef zwei grössten Konkurrentinnen von KAGA Konkurrentin derjenigen Aktionärinnen von hubentsorgung für Kundinnen aktiv waren, <

1221.KAGA führte mit der Kiesbezugspflict die vordergründig alle Kundinnen gleichbeh: Kommunikation auch gerne hervorhob. For! dabei allerdings um Augenwischerei. Denn zugspflicht so aus, dass sie die Aktionär schränkte, die faktisch betroffenen Dritten h an bewusst war oder bewusst sein musste”? so ausgestaltet, dass sie den Verhaltenssj KAGA in deren näherem Umfeld, [U01] und

2384 Rz 784, Fn 1414.

2385 Unmissverstandlich die diesbezüglichen Ste Geschäftsführer von KAGA erstellt wurden, VR-Protokoll der KAGA vom 13.5.2008, T. Anlieferung und Bezug fur die Jahre 2002 | mentlich bezeichnete Hauptkundinnen von zung vom 13.5.2008 vorlagen, Act. 11.0.X.1:

setzt, diskutiert worden sei das Verhalten gegen- licht eingehalten habe.??**

ıstellen, dass es sich bei [U01] und [U04], die von tiv beschränkt wurden, um die zwei grössten Kon- Jmfeld handelte, wobei bei [U04] der Einstieg als yezugspflicht erst bevorstand. Zudem handelte es onkurrentin derjenigen Aktionarinnen von KAGA, yentsorgung für Kundinnen aktiv waren, also von

ebnis dazu, wessen Verhaltensspielraum die ränkte

spflicht war so ausgestaltet, dass sie für die Aktio- ten Aushub deponierten, bedeutungslos war. Sie hränkte sie den Verhaltensspielraum der Aktionä- 'orten tangierte die Kiesbezugspflicht die Aktionä- Dass die Kiesbezugspflicht für die Aktionärinnen n Verhaltensspielraum effektiv nicht beschränken vor der Einführung, offenkundig.

lie Dritten, die von der Kiesbezugspflicht faktisch chränkte deren Verhaltensspielraum effektiv und rauf ausrichten. Auch dies war von vornherein of-

usgestaltet, dass sie den Verhaltensspielraum der fektiv beschränkte. Dabei handelt es sich um die in deren näherem Umfeld. [U04] ist zudem eine KAGA, die im Raume Bern im Bereich der Aus- also von Alluvia und Kästli-Gruppe.

1t demnach bewusst und gewollt eine Regel ein, andelte, wobei sie diese Gleichbehandlung in ihrer mell mag dies zutreffen, materiell handelt es sich in Tat und Wahrheit gestaltete KAGA die Kiesbe- innen von KAGA in deren Verhalten nicht ein- ingegen sehr wohl — was sich KAGA von Anfang 85, Mehr noch: die Kiesbezugspflicht war inhaltlich jielraum der zwei grössten Konkurrentinnen von [U04], besonders stark effektiv beschränkte.

tistiken (die auf Anfrage des Vertreters von Vigier vom vgl. VR-Protokoll der KAGA vom 3.4.2008, T. 1, und 3; beide Act. II.D.X.6), welche die Differenz zwischen is 2007 für die Aktionärinnen von KAGA und fünf na- KAGA ausweisen, und dem VR von KAGA für die Sit-

C.8.5 Wie KAGA eine Nichteinhaltung |

C.8.5.1 Einleitung

1222.KAGA wertete jeweils Ende eines Jahı nachgekommen waren und welche nicht. Ihı die einen «Bezugs - rückstand» ausweisen

Tabelle 67: Kundinnen mit Rückstand bezüglich it KAGA (Quellen: Act. 11.A.X.345, 11.A.X.453 und ILA.

1223.Die Auswertungen für das Jahr 2013 : jahr auf dieses Jahr übertrug. Beim Rückstai es sich demnach um den kumulierten Rück tung für das Jahr 2014 fehlt demgegenüber mulierten Rückstandes. Mit anderen Worter aus dem Jahr 2014 ausgewiesen, in dem Nicht erfasst in den Auswertungen von KA( men» ebenfalls überschritten hat.??®®

C.8.5.2 Keine Sanktionen gegenüber alle

im dreistelligen Kubikmeterbereich aus. Die 2013. Es bestehen keine Anzeichen dafür, anderweitig als durch diese Übertragung au

Rückstand im vierstelligen Kubikmeterberei bikmetern, während der Rückstand von [U3 fasst wurde. Soweit ersichtlich übertrug KAC Es bestehen aber auch keine Anzeichen c Kundinnen auf den Rückstand reagiert oder

1226.Im Jahr 2014 wies — auch mangels | Rückstand im vierstelligen Kubikmeterberei KAGA gegenüber [U01] in irgendeiner Form sanktioniert hätte, zumal KAGA die Kiesbezu hat.

1227.Demnach beschränkte sich die Reakt zug dieser Kundinnen darauf, ebendiesen

auch dies nur vom Jahr 2012 auf das Jahr diesen Kundinnen anderweitig auf deren Ri

2386 Rz 1197.

der Kiesbezugspflicht sanktionierte

es aus, welche Kundinnen ihrer Kiesbezugspflicht re Auswertungen weisen folgende Kundinnen auf,

2013 2014 3 66'734.20 1 3183.45 1'900.85 0 4'937.63 2 2'216.82 991.99

rer Kiesbezugspflicht gemäss Auswertungen von X.563).

zeigen, dass KAGA den Rückstand aus dem Vor- id, der für das Jahr 2013 ausgewiesen ist, handelt stand der Jahre 2012 und 2013. Bei der Auswer- eine Berücksichtigung des in den Vorjahren akku- 1 wird in dieser Auswertung einzig der Rückstand ein «Freivolumen» von 10'000 Kubikmetern galt. 3A wurde [U36], die im Jahr 2013 das «Freivolu-

[U41] - in dieser Reihenfolge — je einen Rückstand sen Rückstand übertrug KAGA auf das Folgejahr dass KAGA gegenüber diesen Kundinnen noch f den Rückstand reagiert hätte.

[U4 1] — wiederum in dieser Reihenfolge — je einen ch aus, [U43] einen solchen von knapp 1'000 Ku- 6] in der Auswertung von KAGA gar nicht erst er- iA diese Rückstände nicht auf das Folgejahr 2014. lafur, dass KAGA anderweitig gegenüber diesen sie dafür gar sanktioniert hätte.

Übertrags aus dem Vorjahr — einzig [U01] einen ch aus. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass | auf diesen Rückstand reagiert oder sie dafür gar ıgspflicht auf Anfang des Jahres 2015 aufgehoben

ion von KAGA auf einen Rückstand beim Kiesbe- Rückstand auf das Folgejahr zu übertragen; und 2013. Nicht bewiesen ist, dass KAGA gegenüber ckstand beim Kiesbezug reagiert oder diese Kun- dinnen dafür gar sanktioniert hätte. Dass K/ ten diese Kundinnen jedoch nicht antizipiere ten sie im Nachgang zur Einführung der Kie beschrieben?®®” — anpassen. Dass KAGA n reagierte, könnte denn auch gerade daran li und [U43], ihr Verhalten angepasst haben, zuhalten.

C.8.5.3 Sanktion gegenüber [U04]: «Eink

1228.Die Vereinbarung zwischen KAGA un [U01], dort aber ohne Mehrtransportkostenr: «Kompensation von nicht eingehaltenen Kie gehaltene Kiesbezüge stellt die [UO4] der K füllvolumen im gleichen Umfang zur Verfügu Kunden frei angefahren werden. Der Preis pı der [U04] vergütet ist derselbe wie bei der K., Mehrtransportkosten (für 2012 ca. Fr. —.48/ chern Eymatt retour. P.S. Die Mehrtranspo ausgleichsberechnung) der KAGA)».2°89

1229.Am 23. September 2012 lehnten die S den Kanton und ersuchte diesen, den Erlas: ten. In ihrem Schreiben stellte [U04] unter ar von KAGA in Bumberg aus ihrer Sicht dar ut bei.?°°'

1230.Auch KAGA reagierte auf das neg Schreiben vom 29. Oktober 2012 hielt sie ge gen 2012 in die Aushubdeponie Bumberg [s sie müsse zum heutigen Zeitpunkt davon : pflicht von Kies bzw. Kompensation von D Eyacher, Thierachern nicht [werde] erfüllen | werde im Jahr 2012 von einer spezifischen men, ebenso wenig von «nicht angemeldet von Gebieten ausserhalb der Region Thun. Ende des Jahres 2012 ihre Annahmemoglic KAGA vom 13. November 2012 schlug der ( dingungen zu überdenken und allenfalls mi zu regeln. Auffallend ist ja, dass die Fa. [Ul Annahmegebietes gebracht hat, die Kiesbe: Diskussion der FIKO-Mitglieder [...] (Alluvia Kontingentierung wahrscheinlich nicht ganz die [U04] ist, welche infolge der Absage fur mung) das ev. Kompensationsvolumen zuc Kiesbezüge wohl nicht realisieren wird, jedc

2387 Rz 1197 ff.

2388 Act. VI.38 Anhang.

2389 Act. II.E.X.136, Ziffer 1.3. Zu den vorangega 2391 Act. Il.E.X.151.

2322 Anhang 2 der Zeugeneinvernahme von [...]

\GA so reagieren bzw. nicht reagieren wird, konn- ın oder gar schon im Voraus wissen. Daher muss- »sbezugspflicht ihr eigenes Verhalten — wie zuvor icht weiter auf die Rückstände dieser Kundinnen egen, dass diese Kundinnen, insbesondere [U01] um die Kiesbezugspflicht so gut wie möglich ein-

yindungsversuch» und Sperrung der Deponie

d [U04] (wie auch diejenige zwischen KAGA und duktion)??®® vom 4. Mai 2012 sah unter dem Titel »sbezugsmengen» Folgendes vor: «Für nicht ein- AGA in der Deponie Thierachern Eymatt ein Auf- ng. Diese Deponie kann von der KAGA oder ihren ‘om? abgekipptem Aushubmaterial, den die KAGA AGA (Tonnenpreis x Raumgewicht 1,7), abzüglich km und m?) ab Ausfahrt A6 Heimberg bis Thiera- rtkosten basieren auf dem TA (Transportkosten-

timmberechtigten der Gemeinde Thierachern das dte sich daraufhin gegen Ende Oktober 2012 an ; einer kantonalen Überbauungsordnung einzulei- \derem die Annahmerestriktionen bei der Deponie 1d legte die Vereinbarung zwischen ihr und KAGA

ative Abstimmungsergebnis in Thierachern. Mit genüber [U04] zunächst fest, deren «Anliefermen- eien] bis heute sehr hoch». Weiter führte sie aus, ıusgehen, dass [U04] die «abgemachte Bezugs- eponievolumen in der geplanten Aushubdeponie | Baustelle keinen weiteren Aushub mehr anneh- a[n] Aushub-Objekte[n] von über 1000 m?» sowie Für das Jahr 2013 werde KAGA [U04] noch vor hkeiten mitteilen.??” An der Sitzung der FIKO von seschäftsführer von KAGA vor, «die Annahmebe- t Kontingentierungen für die grösseren Anlieferer )4] in Thun zu grosse Mengen von innerhalb des züge aber wahrscheinlich nicht erfüllen wird». Die ), [...] (Kastli) und [...] (KAGA) ergab, «dass eine befriedigen wird und der eigentliche ‘Problemfall’ “eine Deponie in Thierachern (Gemeindeabstim- yunsten KAGA (...) nicht mehr erfüllen kann, die ch gleichzeitig zu grosse Aushubmengen gegen-

ngenen Entwürfen Rz 1151 und die dortigen Hinweise. shverhalt Bst. A.

vom 4.5.2016, Act. 111.26.

über den Vorjahren anliefert. Da heute noc macht ist, wird dieses Resultat abgewartet ı Handen des VR KAGA ausgearbeitet».7°% | der VRP die «Ist-Situation» wie folgt zusar Anliefermengen mit Kiesbezugsverpflichtun barten Deponie-Ersatzguthaben zur Gunstei nicht realisiert werden, da das Projekt von d tierte anschliessend das Thema, «insbesc Firma [U04], die die Vereinbarung 2012 nic einerseits der speziellen Situation von [U04] Kunden nicht benachteiligen und keine Marl hin (implizit)? einstimmig u.a., dass mit [UC vertretbare Lösung zu finden sei. «Das weite Geschäftsführer und dem Präsidenten, so\ Rahmenbedingungen: Einbinden (Deponie handlung».2?%

1231.In der Folge kam es zu Gesprächen z teiligten — zumindest aus Sicht von KAGA — nigt haben.?3°° An der Geschäftsleitungssitz bezüglich denn auch wie folgt informiert: «L (Deponie Thierachern). Damit ist auch die S gegeben. (läuft seit 15. Januar)».2°° Vertre schäftsführer von KAGA sandte,??% zeigen KAGA - angestrebt wurde: In der Präambel vertraglich vereinbarte Ausgleich» aufgrund Eyacher durch [U04] «momentan nicht erful ligten KAGA und [U04] «ihre längerfristige

men Betrieb der Deponie Eyacher verbindlic ren nicht zu erschweren», werde zum jet: abgeschlossen». Gemäss Ziffer 1 des Vertr nes Gesellschaftsvertrags nach Vorliegen de cher verpflichten. Ziffer 2 sah insbesondere strafe zu Lasten von [U04] vor. Der bereits : KAGA und [U04] eine einfache Gesellschaft füllung und Rekultivierung der Deponie Eya Beteiligungsverhältnisse sollten sich «nach ı Partner beanspruchten Deponiemengen»

([UO4]) zu 25 % (KAGA) vorgesehen war (A nie Eyacher wie etwa Verträge, Planung et Bezug auf die Vereinbarung mit der KAGA

2393 Zu dieser FIKO-Sitzung und insbesondere c vom 13.11.2012, T. 6.2 f., Act. 11.B.X.463.

2394 Rz 694 f.

2385 Zu dieser VR-Sitzung und den Zitaten daraı Act. 11.D.X.6; siehe dazu auch Rz 784.

2396 Vgl. Anhang «Geschichtliche Abfolge» zt (Act. II.E.X.221 resp. - identisch II.G.X.247)

2397 Protokoll der Geschäftsleitungssitzung von |

2398 Act. 11.D.X.111. Die nachfolgenden Zitate st

sh mit dieser Unternehmung ein Gespräch abge- Ind nachträglich von [...] und [...] ein Vorschlag zu n der VR-Sitzung vom 29. November 2012 fasste nmen: «Die in den Vereinbarungen festgelegten gen können eingehalten werden, mit Ausnahme m Weiteren können die als Kompensation verein- 1 der KAGA in der geplanten Deponie Thierachern er Bevölkerung abgelehnt wurde». Der VR disku- yndere das zukünftige Verhalten gegenüber der nt eingehalten hat. Hier braucht es Lösungen, die gerecht werden, andererseits die übrigen KAGA- <tverzerrung ergeben». Der VR beschloss darauf- )4] eine gegenüber den übrigen KAGA-Kundinnen re Vorgehen gegenüber der Firma [U04] wird dem vie der FIKO in Auftrag gegeben, mit folgenden Thierachern), Sicherheiten, Fairness, Gleichbe-

wischen KAGA und [U04], an denen sich die Be- «über die Eckpunkte der Zusammenarbeit» geei- ung von Alluvia vom 17. Januar 2013 wurde dies- Jie [UO4] ist bereit, mit der KAGA zu kooperieren. chuttannahme in Oberwangen (Europaplatz) frei- igsentwurfe, die der VRP von KAGA an den Ge- auf, welche Lösung damals — jedenfalls seitens wird die Ausgangslage geschildert, wonach «der der derzeitigen Nichtrealisierbarkeit der Deponie Ibar» sei. Mit der Vereinbarung würden die Betei- Zusammenarbeit für den dereinstigen gemeinsa- h festlegen» wollen. «Um das Bewilligungsverfah- zigen Zeitpunkt «noch kein Gesellschaftsvertrag ags sollten sich die Beteiligten zum Abschluss ei- >r rechtskräftigen Bewilligung für die Deponie Eya- bei Nichterfüllung von Ziffer 1 eine Konventional- ıusgearbeitete Gesellschaftsvertrag sah vor, dass bilden (Art. 1). Deren Zweck sollte sein, «die Auf- cher» zu realisieren und zu betreiben (Art. 2). Die der Grössenordnung der voraussichtlich durch die richten (Art. 3), wobei ein Verhältnis von 75 % rt. 4.1). Die Vorleistungen von [U04] für die Depo- ic. sollten «als Kompensation und Risikoanteil in unentgeltlich» in die einfache Gesellschaft einge-

len Zitaten daraus siehe Protokoll der FIKO von KAGA

Is siehe VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2012, T. 4, ım Schreiben von KAGA an [U04] vom 13.3.2014

Alluvia vom 17.1.2013, T. 1.4.6, Act. 11.6.X.176. ammen aus diesen Vertragsentwürfen.

bracht werden (Art. 4.2). Für wichtige Besch schafter vorgesehen (Art. 6). In anderen Do hältnis etwas anders angegeben, einmal mi

1232.Am 3. Juli 2013 fand sodann eine Bes und KAGA, handelnd durch ihren VRP und Kästli statt. Zum Gesprächsgang ist zu leser gemacht werden, dies nachdem von KAGA den». [U04] stellte in Aussicht, die Verträge wesenden) Anwalt eingehen und unterzeicl 2013 für eine Rückmeldung, wobei die Vert absichtigt war.?*°' Am 26. August 2013 orier «wahrscheinlich nicht auf die Vorschläge de sollte sich kurz darauf bestätigen: Mit Schre «zum Entschluss gekommen, dass die Firn ständig bleiben will. Das bedeutet, dass wir AG und unserer Firma unterzeichnen werde aber erfüllen. Sobald die Deponie Eyacher | tungen nachkommen und sich an ihre Zusa keit habe sich [U04] nicht leicht gemacht, w stimmig getragen.?*%

1233.KAGA antwortete gleichentags mit eir äusserte sie ihren Unmut zum Verhandlung einbarungen und gegenseitige Abmachung den Grundzügen sei die Zusammenarbeit b mündlich vereinbart worden. Nur deshalb se lung vom Mai 2012 für [UO4] weiterzuführen ten und nunmehr wolle [U04] nichts mehr vo gebe es fur [U04] ab sofort auch keine Son fur [U04] daher dieselben Annahmebeding [U04] ihren Kiesbezugsrückstand nicht ausg mehr von ihr annehmen. Schliesslich hielt K ponie Eyacher in keiner Art und Weise bede und eigenstandige Unternehmung tatig ware

1234.[U04] wiederum informierte ihre Mitar [U04] der Firma KAGA AG eine Mitbeteiligur verweigert, werden wir durch die KAGA mit in Bümberg unter Druck gesetzt». Aus dies: Bumberg für [U04] geschlossen.?*% Am 12 im VR von KAGA die Hintergründe, insbesor damit, dass [U04] ab sofort wie alle anderen

2400 So in Anhang «Geschichtliche Abfolge» : (Act. II.E.X.221).

2401 Act. 11.D.X.112.

2402 Protokoll der FIKO von KAGA vom 26.8.201

2403 Act. 11.A.X.394.

2404 Der VRP von KAGA liess das Schreiben j verbunden mit der Aufforderung «Bitte per I

2405 Act. II.E.X.185.

2406 Act. 11.C.X. 174 sowie Act. II.E.X.187.

lüsse war sodann eine Einstimmigkeit der Gesell- kumenten wird das beabsichtigte Beteiligungsver- t 80 % zu 20 %?°°, einmal mit 70 % zu 30 %4°°.

prechung dieser Vertragsentwürfe zwischen [U04] den Geschäftsführer, in den Räumlichkeiten von 1: «Wichtig ist [...] nun, dass nun Nägel mit Köpfen mehrere Anläufe und Vorschläge gemacht wur- ‚nach Überprüfung durch ihren (damals ferienab- inen zu wollen. Sie hatte Frist bis zum 9. August ragsunterzeichnung für den 30. August 2013 be- tierte [...] die FIKO der KAGA darüber, dass [U04] ır KAGA eintreten» wolle.?*” Diese Einschätzung iben vom 29. August 2013 teilte [UO4] mit, sie sei na [U04] auch in Zukunft unabhängig und eigen- keinen Gesellschaftsvertrag zwischen der KAGA in». Die Vereinbarung vom 4. Mai 2012 werde sie eröffnet werden könne, werde sie ihren Verpflich- gen halten. Diesen Entschluss zur Selbstständig- erde aber vom VR und der Geschäftsleitung ein-

em von [...] aufgesetzten?*%* Schreiben.?*®% Darin sverhalten von [U04], für welche «mündliche Ver- en offensichtlich keine Bedeutung» besässen. In szüglich der Deponie Eyacher im November 2012 si KAGA damals bereit gewesen, die Sonderrege- . Seither werde sie von [U04] aber bloss hingehal- n einer solchen Zusammenarbeit wissen. Folglich derregelung mehr. Ab 2. September 2013 gälten ungen wie für alle anderen Kundinnen. Solange eglichen habe, werde KAGA kein Aushubmaterial AGA fest, dass eine Zusammenarbeit bei der De- utet hätte, dass [U04] nicht mehr als unabhängige

beitenden am 30. August 2013 wie folgt: «Da die ig an der zukünftigen Grube Eyacher, Thierachern einer Annahmesperre fur ‘Aushubmaterial sauber’ em Grund sei ab 2. September 2013 die Deponie . September 2013 schilderte der VRP von KAGA dere auch zum Verhandlungsverlauf, und schloss Kundinnen behandelt werde und bis zur Erfüllung

um Schreiben von KAGA an [U04] vom 13.3.2014 3, T. 9, 11.B.X.463.

yer Mail dem Geschäftsführer von KAGA zukommen, Nail und als Brief an [U04]», vgl. Act. 11.D.X.114.

der Annahmebedingungen kein Aushubmatı stelle [U04] den Sachverhalt nun anders dar Es sei davon auszugehen, dass [U04] auch aussagen verbreite und die KAGA verunglin von KAGA (implizit)?*%® einstimmig zu mehr Schluss, dass es richtig sei, wenn für [U04] gälten wie für sämtliche anderen Kundinne Weiter kam er zum Schluss, dass anzunehn ten falsche Signale sende, welche es gälte, vermutet, dass auch innerhalb von [UO4] ı weshalb ein Gespräch mit den Verantwortlic beschloss der VR von KAGA, einerseits ein durchzuführen, andererseits ein Gespräch r

1235.Am 10. Oktober 2013 fand sodann da durch den VRP [...] (Kästli), VR [...] (Heimt wurde nunmehr, dass [U04] bis Ende 201! insgesamt 120'000 m? unverschmutzten Au 2012 und 2013 bereits erfolgten Anlieferung fen wäre, ohne aber dafür die Kiesbezugs [U04] KAGA dasselbe Deponievolumen in de Vereinbarung vom 4. Mai 2012 zur Verfügı Entwurf vom 8. November 2013?*'° regelte nebst der «Deponieplatzkompensation» als werden sollte. KAGA hatte bei [U04] «zu d kostendifferenz von CHF 6.-/m3» sollen de ponierungen von [U04] bei KAGA in den Jat renz «direkt Uber eine Zusatzdeponiegebühr Fr. 2.63 bzw. bei einer «Uberlieferung von 1 von Fr. 105'000.- (Ziffer 2). Die «Sicherstel sollte zum für in der Vergangenheit liegende sichergestellt werden und «für die ‘Überliefe bühr (...) endgültig abgegolten» werden (Zif KAGA über dieses Gespräch an der Sitzung Anschluss (implizit)?*'' einstimmig den vert VR [...] (Kiestag) informierte an derselben S Positiv sei gewesen, dass die Situation hal Eindruck entstanden sei, die Massnahme s dersetzung zwischen den ‘Unternehmern’ ai

1236.[U04] sagte in der Folge den für die V fristig ab. Der Geschäftsführer von KAGA | VRP [...] (Kästli) entwarf daraufhin selbst ein [...] (Heimberg) zur Stellungnahme zirkulierte

2407 Hierzu sowie zu den nachfolgenden Ausfüt Protokoll der KAGA vom 12.9.2013, T. 3, Ac

2408 Rz 694 f.

2410 Act. I1.A.X.418, auch bezüglich der nachfolg

2411 RZ 694 f.

2412 Siehe Act. II.E.X.197.

2413 VR-Protokoll der KAGA vom 28.11.2013, T.

arial bei KAGA anliefern könne.?*” Gegen aussen , nämlich so wie gegenüber ihren Mitarbeitenden. gegenüber Behörden und anderen Dritten Falsch- ipfe. Nach «eingehender Diskussion» kam der VR ren Schlüssen. Unter anderem kam der VR zum dieselben Bedingungen für die Aushubannahme n der KAGA «(keine Sonderbehandlung mehr)». 1en sei, dass [U04] dem Kanton und weiteren Drit- richtig zu stellen «(Image KAGA)». Weiter wurde richt alles transparent kommuniziert worden sei, hen im VR von [UO4] sinnvoll erscheine. Daraufhin Gespräch und Erläuterung mit Kantonsvertretern nit dem VR von [U04] zu führen.

s Gespräch zwischen [U04] und KAGA, handelnd erg) und Geschäftsführer [...], statt. Beabsichtigt (resp. gemäss Vertragsentwurf bis Ende 2016) shub soll anliefern können (unter Anrechnung der jen), der an sich von der Kiesbezugspflicht betrof- pflicht einhalten zu müssen. Im Gegenzug sollte ar noch nicht bewilligten Deponie Eyacher gemäss ing stellen.?*% Der seitens KAGA ausgearbeitete dies noch eingehender. Hervorzuheben ist, dass solcher insbesondere auch deren Preis geregelt en KAGA-Bedingungen abzüglich der Transport- ponieren können (Ziffer 1). Bei den künftigen De- irren 2014-2016 sollte diese Transportkostendiffe- ‘beglichen» werden, ausmachend pro Kubikmeter 7'500 m3» pro Jahr einen jährlichen Zusatzbetrag lung des Transportkostenausgleichs z.G. KAGA» m Teil über eine Bankgarantie Uber Fr. 420'000.— rung’ ab 2014 direkt über eine Zusatzdeponiege- fer 5). VR [...] (Heimberg) informierte den VR von | vom 28. November 2013. Der VR genehmigte im ailten Vereinbarungsentwurf?*'? im Grundsatz.?*'? itzung über das Gespräch mit Regierungsrat [...]. oe dargestellt werden können. Negativ, dass der ei als Angelegenheit wegen [U04] «als Auseinan- usgelöst worden» .2*'*

srtragsunterzeichnung anberaumten Termin kurz- setzte als Reaktion ein Antwortschreiben auf.?*'? Schreiben, welches bei den VR [...] (Kiestag) und 2.2416 VR [...] gab für die Abfassung des Schreibens

rungen zu dieser Sitzung des VR von KAGA vgl. VR- st. 11.D.X.6.

enden Zitate aus diesem Vertragsentwurf. 8.1 und 8.2, Act. II.D.X.6.

6, Act. 11.D.X.6.

zu bedenken: «Wir müssen darauf achten, verfänglich sein kann sollte er bei den Beh ringfügigen Änderungen?*'® wurde das Schr: mit zwei Anhängen, einerseits einer Darstell dem Vertragsentwurf.?*'? Im Schreiben (un Ausgangslage rekapituliert. Im Widerspruch satzdeponiegebühr» die Transportkostendit Vertrags), wird diese «Zusatzdeponiegebüh die für das von [U04] gewünschte jährliche würden. Schliesslich wird eine Frist gesetzt geworfen, wie [U04] gedenke, ihren Verpflic in den Jahren 2012 und 2013» nachzukom [...] das Schreiben und hielt unter anderem da dieser ev. noch anderweitig (kantonale Be Eindruck nicht los wird, dass sie von [U04] w von KAGA wurde anlässlich der Sitzung vor wicklung informiert.?*?' Darüber, dass [U04 Folge sowohl die FIKO (am 29. April 201 2014)*4?8 informiert. Mit Schreiben vom 10. sei momentan «nicht gewillt, weiter mit der und Kiesbezug) zusammen zu Arbeiten». Ei als zielführend, wenn die Vereinbarung vom werde. Sie würde nur noch «Deponiegebühr ohne jegliche Verpflichtung zum Bezug vol Kiesmaterial» akzeptieren.?** Ein sich in de bens legt nahe, dass KAGA darauf reagiert 4. Mai 2012 festhielt und andererseits [U04 verweigerte.?#° Dass gegenüber [U04] Eir schmutztem Aushub bei KAGA auch nach di belegt eine entsprechende Information durc luvia Holding AG vom 12. Dezember 2014 1.1.2015 alle Einschrankungen aufgehoben

1237.Gemass den Berechnungen von KAG per 31. Dezember 2015 noch auf 35'995 Ku

1238.Soweit sich befragte Personen an de stehen ihre (freilich weniger in die Einzelhe mit den zuvor gemachten Feststellungen im

- So fuhrte [...] (Daepp) aus, dass mit Vereinbarung abgeschlossen worden

2419 Act. II.E.X.221, auch bezüglich der nachfolg

2420 Protokoll der FIKO von KAGA vom 17.3.201

2421 VR-Protokoll von KAGA vom 27.3.2014, T. ’

2422 Protokoll der FIKO von KAGA vom 29.4.201

2424 Act. II.E.X.224.

2425 Act. II.D.X.151.

2426 Act. Il.B.X.484.

2427 Schreiben von KAGA an [U04] vom 4. März Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

2428 EV von [...] vom 13.1.2015 Rz 141-157, Aci

dass wir einen Brief verfassen der für uns nicht srden oder der WEKO auftauchen» .?*'’” Nach ge- iben sodann am 13. März 2014 an [U04] versandt ung der «Geschichtliche[n] Abfolge», andererseits d vor allem auch im Anhang) wird zunächst die zum Vertragstext, wonach mit der künftigen «Zu- ferenz beglichen werden soll (Ziffer 2 und 5 des r» im Schreiben nunmehr mit Mehrkosten erklärt, > Ablagerungsvolumen von 40'000 m? entstehen für die Annahme des Vertrags und die Frage auf- htungen aufgrund der «massiven Überlieferungen men. An der FIKO vom 17. März 2014 erläuterte fest: «Der Brief wurde sehr sachlich gehalten [...] hörden) verwendet werden muss, weil KAGA den yahrscheinlich schlecht gemacht wird».742° Der VR n 27. Marz 2014 Uber das Schreiben und die Ent- ] bislang noch nicht reagiert hat, wurden in der 4)?422 als auch der VR von KAGA (am 15. Mai Juni 2014 teilte [U04] KAGA schliesslich mit, sie KAGA (betr. Materialdeponie Aushub in Bümberg ine weitere Zusammenarbeit erachte sie nur dann 2012 «als nichtig erklärt und zu den Akten gelegt» en nach der KAGA-Preisliste des aktuellen Jahres 1 Kies oder einen Mehrpreis bei Nichtbezug von n Akten befindlicher Entwurf eines Antwortschrei- e, indem sie einerseits an der Vereinbarung vom | die Anlieferung von sauberem Aushub weiterhin ischrankungen bei der Deponierung von unver- 2m 1. Januar 2015 noch aufrecht erhalten blieben, h VR [...] anlässlich einer Sitzung des VR der Al- : «[...] informiert, dass (...) bei der Auffüllung ab werden, (Ausnahme: [U04])»2*®.

A belief sich der Kiesbezugsrückstand von [U04] bikmeter.?*?7

:n Einvernahmen zu dieser Thematik ausserten, ten gehenden) Ausführungen im Kerngeschehen Einklang:

[U04] Gespräche geführt worden seien und eine sei.2428

enden Ausführungen zum Inhalt des Schreibens. 4, T. 8, Act. II.B.X.463.

7, Act. 11.D.X.6. 4, T. 6, Act. 11.B.X.463. A, Act. II.D.X.6.

2016, Anhang 1 zum Protokoll in Act. 111.26. Vgl. auch Rz 230-234, Act. 111.26. . 111.4.

- [...] (Heimberg) hielt fest, mit [U04] ha sie als einzige extrem viel Material anc für das Mehrdeponiematerial einen ge mehrmals bei KAGA für [U04] eingese nicht zu Sitzungen erschienen. Dies ten,.2429

- [...] (Alluvia) bestätigte, dass [U04] als ponieren können.?*°

- [...] (Alluvia) äusserte sich am Ausführ des Deponienotstands sei eine Bescl schlossen worden. Jede Kundin habe rungsmengen bringen können. Als wei Kundinnen angeboten, dass sie auch entsprechende Kiesbezüge helfen wü gungen hätten genau gleich für alle | und konnten damit leben». Sie hätten «KAGA hat [U04] daraufhin ein Gesch ganzes Aufkommen in der KAGA-Der [U04] der KAGA zusagt, in seiner eige die Bewilligung erhält, uns eine Komp: was wir ihn mehr als die Aktionäre hab Marktsicht wieder spezielle Vereinbar zu lösen. Wir haben uns nicht gefragt, 6. Stufe war nur für [U04]. Daraufhin hi Vertrag erstellt. Man war sich einig, d [U04] mit seinem vor Ort aufgeladene also vor allem für ihn eine Lösung. Dé bewilligt werden können. KAGA hat c hat das Projekt abgelehnt, nicht zur Fr hat [U04] nach einem Treffen gefragt. absolute Funkstille und es ist für den \ in Kontakt zu treten, da diese angeblic blieb der KAGA nichts anderes übrig, sprechen. Mit diesem Verbot gelangte diese Geschichte aus. Es ist eine ern nem einseitigen Entscheid vom Vert aus».?*"

- [...] ({U04]) hielt fest, keine andere M mit der Kiesbezugspflicht einzugehen. keinen Rohkies in dieser Menge beı KAGA bestätigte er, die Kiesbezugsp men in der Deponie Eyacher erfüllen auch fest, dass KAGA die Deponie an

1239.Weitgehend und insbesondere bezügl gemachten Feststellungen stehen ferner aur

2429 EV von [...] vom 14.1.2015 Rz 243-263, Ac 2430 EV von [...] vom 13.1.2015 Rz 122-124 und 2431 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 351-387, Aci

2432 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016,

be es bei KAGA Sonderregelungen gegeben, «da jeliefert» habe. Gemäss Vereinbarung hätte [U04] wissen Teil Kies beziehen müssen. Er habe sich tzt. [U04] habe aber leider nicht kooperiert und sei habe KAGA dazu bewogen, die Stellung zu hal-

‚ einziges Unternehmen bei KAGA nicht habe de-

ichsten dazu. Er hielt fest, als Massnahme wegen wankung der anlieferbaren Deponievolumina be- noch einen Prozentsatz ihrer bisherigen Anliefe- tere Massnahme habe KAGA dann den grösseren wieder mehr deponieren könnten, wenn sie durch rden, Deponievolumen zu schaffen. Diese Bedin- (undinnen gegolten. «Alle ausser [UO4] mussten gewusst, dass [U04] eine Deponie eröffnen wolle. jonie deponieren kann unter der Bedingung, dass nen Deponie, und wir gingen davon aus, dass er ansation anbietet. D.h., dass er uns das Volumen, en auffüllen lassen, zurück gibt. Diese aus meiner ung war gedacht, das Problem vor Ort bei KAGA ob das mit dem Kartellgesetz vereinbar ist. Diese at die KAGA der [U04] über dieses Geschäft einen ass dies eine gute Idee ist. Insbesondere musste n Deponiematerial nicht mehr nach Bern, es war is Risiko bestand ja, dass die Deponie hätte nicht lieses Risiko voll übernommen. Die Bevölkerung eude der KAGA. Jetzt hat KAGA ein Problem. Sie [U04] hat den Vertrag zerrissen. Seitdem herrscht /erwaltungsrat der KAGA nicht möglich, mit [U04] ‘fh ‘nichts mehr von dem Vertrag weiss’. Daraufhin als der [U04] ein Verbot für die Deponie auszu- [U04] dann natürlich an den Kanton und löste mit ste Angelegenheit für die KAGA. Er löste mit sei- rag zurückzutreten die Reaktion bei der KAGA

Sglichkeit gehabt zu haben, als die Vereinbarung

[U04] habe sie aber nicht erfüllen können, da sie nötige. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters von licht auch durch Kompensation mit Deponievolu- zu können, sobald diese aufgeht. Weiter hielt er 11. September 2013 für [U04] gesperrt habe.?*??

ich dem Kerngeschehen in Einklang mit den zuvor ch die Ausführungen von KAGA. Im Nachgang zur

. 111.6.

131 f., Act. 111.3.

. 111.7.

Rz 125-138, 481-486, Act. 111.26.

Zeugeneinvernahme von [...] ([U04]) reichte nahme ein, in der sie den Verhandlungsable

C.8.5.4 Zusammenfassendes Beweiserg Sperrung von [U04]

1240.Dass [U04] keine Verwendung für Rol behaltung ihrer bisherigen Deponiemenge : war für alle Beteiligten von vornherein ersic 2012 war daher vorgesehen, dass [U04], : Umfang Deponievolumen in ihrer erst noch tion zur Verfügung stellen kann. Als Preis fü bei KAGA bezahlte Preis abzüglich der Mehr mit Fr. 6.- pro Kubikmeter angegeben)”4* ¢ Deponie Eyacher wurde unwahrscheinliche dem das Projekt von den Stimmberechtigte war. In der Folge verhandelten KAGA und [L bezüglich der Deponie Eyacher. Die diskut schen 20-30 % für KAGA und 70-80 % für geltlich hätten einbringen sollen. Während

Verhalten von [U04] - in die Länge zogen, k unverschmutzten Aushub deponieren, wobı Vorjahren??, [U04] lehnte Ende August 21 KAGA bezüglich der Deponie Eyacher ab, ¢ gehend sperrte KAGA daraufhin die Depc konnte [U04] dort keinen unverschmutzten handelten in der Folge erneut über eine Kor gen Deponie von [U04]. Auch diese Gespra [U04] - in die Länge und scheiterten letztlich für [U04] in der Folge weiterhin gesperrt, so geholt hat.

C.8.6 Zusammenfassendes Beweiserg

1241.Aus dem Vorangehenden ergibt sich, c 2012 bis Dezember 2014) eine Kiesbezugs| Aushub galt, die ab einer gewissen jährlicl Pflicht zum Kiesbezug wurde angestrebt, e bau (Schaffung von Deponievolumen) und erreichen.

1242.Die Bezugspflicht knüpfte an die Depo einzig in der Aushubdeponie Bümberg - an. Freivolumens. Die Produkte, die im Gegenz Jahren dieselben: 2012 musste Kies ab Wai Jahren 2013 und 2014 kam als zusätzlich Produkten dazu (obwohl dieser Bezug kein

1243.Formell galt die Bezugspflicht für alle schmutzten Aushub deponierten. Namentlic

2433 Act. IV.4 Rz 16-33.

2434 Siehe insbesondere Rz 1196. 2435 Rz 1235.

2436 Siehe dazu Rz 1182 und 1197.

KAGA am 8. Juli 2016 eine ausführliche Stellung- uf schilderte.?*°?

ebnis zur versuchten «Einbindung» und

ıkies in dem Ausmass hat, in dem sie es bei Bei- aufgrund der Kiesbezugspflicht beziehen müsste, htlich.74%4 Bereits in der Vereinbarung vom 4. Mai anstatt Kies zu beziehen, KAGA auch im selben zu eröffnenden Deponie Eyacher zur Kompensa- r das Kompensationsvolumen sollte der von [U04] transportkosten (gemäss späteren Berechnungen yelten. Die Möglichkeit einer Kompensation in der r resp. rückte zumindest in fernere Zukunft, nach- 2n der Gemeinde Thierachern abgelehnt worden J04] Uber die Bildung einer einfachen Gesellschaft ierten Beteiligungsverhältnisse beliefen sich zwi- [U04], wobei u.a. [U04] ihre Vorleistungen unent- den Verhandlungen, die sich — primär durch das onnte [U04] weiterhin auf der Deponie von KAGA 2i sie deutlich weniger dort deponierte als in den )13 die Bildung einer einfachen Gesellschaft mit a sie auch künftig unabhängig bleiben wolle. Um- nie Bümberg für [U04]. Ab 2. September 2013 Aushub mehr deponieren. KAGA und [U04] ver- npensation des Deponievolumens in der zukünfti- che zogen sich — primar durch das Verhalten von an deren Widerstand. Die Deponie Bumberg blieb lange diese ihren Kiesbezugsrückstand nicht auf-

ebnis zur Kiesbezugspflicht

lass bei der KAGA während fast drei Jahren (Marz oflicht bei der Deponierung von unverschmutztem 1en Deponiemenge zum Tragen kam. Mit dieser in ausgeglicheneres Verhältnis zwischen Kiesab- Deponierung (Nutzung von Deponievolumen) zu

nierung von unverschmutztem Aushub — und zwar

Die Bezugspflicht galt erst Uber der Grenze eines ug bezogen werden mussten, waren nicht in allen nd unsortiert oder sortiert bezogen werden, in den e Moglichkeit insbesondere der Bezug von RC- zusätzliches Deponievolumen schafft).

Kundinnen gleichermassen, die bei KAGA unver- sh galt diese Pflicht sowohl für Dritte als auch für die Aktionärinnen von KAGA. Faktisch betr: eingeführte Kiesbezugspflicht war so ausge die dort unverschmutzten Aushub deponiert Papier, effektiv beschränkte sie den Verhal nicht. Mit anderen Worten tangierte die Kies ren Verhalten nicht. Anders verhielt es sich pflicht faktisch betroffen waren. Die Kiesbezı effektiv und sie mussten nolens volens ihr V war zudem — wissentlich — so ausgestaltet, c und [U04] (die zwei grössten Konkurrentinr ders stark effektiv beschrankte.

1244. Soweit eine Kundin bei KAGA Deponi pflicht geltende Menge Kies zu beziehen, be ausser einer darauf, diese «Fehlmenge» b und auch dies nur vom Jahr 2012 auf das reagieren wird, konnten diese Kundinnen je wissen. Bei der Festlegung ihres Verhalten die Kiesbezugspflicht durchsetzen wurde. G pflicht nicht nachkam, versuchte KAGA de Kompensationsvolumen in der von [U04] c eine einfache Gesellschaft bezüglich dies schliesslich verweigerte, nachdem sie zuvor umgehend die Deponie Bümberg für [U04], geholt hat. Diese Sperre gegenüber [U04] h 2014 die Kiesbezugspflicht aufgehoben hat.

af sie jedoch nicht alle Kundinnen: Die von KAGA staltet, dass sie für die Aktionärinnen von KAGA, en, bedeutungslos war. Sie bestand zwar auf dem tensspielraum der Aktionärinnen von KAGA aber ;bezugspflicht die Aktionärinnen von KAGA in de- hingegen für die Dritten, die von der Kiesbezugs- igspflicht beschränkte deren Verhaltensspielraum erhalten darauf ausrichten. Die Kiesbezugspflicht lass sie den Verhaltensspielraum der Dritten [U01] en von KAGA in deren näherem Umfeld) beson-

ematerial ablud, ohne dabei die gemäss Bezugs- schränkte sich KAGA gegenüber allen Kundinnen eim Kiesbezug auf das Folgejahr zu übertragen; Jahr 2013. Dass KAGA so reagieren bzw. nicht doch nicht antizipieren oder gar schon im Voraus s mussten sie also davon ausgehen, dass KAGA egenüber der Kundin [U04], die ihrer Kiesbezugs- mgegenüber als Gegenleistung entsprechendes jeplanten Deponie zu bekommen bzw. mit [U04] er geplanten Deponie zu bilden. Als [U04] das ‚die Verhandlungen hinauszögerte, sperrte KAGA bis diese den «Rückstand» beim Kiesbezug auf- ielt KAGA auch noch aufrecht, nachdem sie Ende

C.9 Einschränkung des Gebiets Aushub entgegennahm

C.9.1 Gegenstand dieses Kapitels

1245.In diesem Kapitel wird untersucht, ob | unverschmutzten Aushub annahm. Hierzu ' bietsbeschränkung behandelt (Unterkapitel setzung und die Aufhebung der Einschränk darauf eingegangen, für welche Kundinnen schliessend wird der Frage nachgegangen Einzugsgebiets stehen könnten (Unterkapite gebnis präsentiert (Unterkapitel C.9.6). Wie besonderer Bedeutung für die Beurteilung, von KAGA zu erblicken ist.

C.9.2 Hintergrund der Einschränkung ı Aushub entgegengenommen wu

1246.Die Einschränkung des Gebiets, aus d wurde (nachfolgend verkürzt als Einschränl ben Hintergrund wie die zuvor behandelte? vollziehbarkeit werden die dortigen Feststell fen, auch wenn damit eine gewisse Redund

1247.Festgestellt wurde, dass zumindest in etlichen Jahren Engpässe von Deponievolu teilweise weiterhin bestehen.?*° Bezüglich « ation zumindest seit Beginn der 2000er-Jal verschärfte. Ihren Höhepunkt erreichte die seither entschärft sie sich nach und nach w und welche Massnahmen ergriffen werden | sionen im VR von KAGA. Soweit die hier be treffend, ist nachfolgend der Werdegang d schlüsse darzustellen:

1248.Eine «Brainstorming-Gruppenarbeit»

«ein Gleichgewicht zwischen Kiesabbau un soll. Exemplarisch werden im Protokoll eini dies erreicht werden könnte — die Einschrar führt.2**'! Um «die anfallenden Mengen des VR von KAGA im November 2001 alsdann

höhen und für «Aushubereignisse[n] > 3'0( durch KAGA einzuführen - gleichzeitig behi närinnen bei. Der VR von KAGA diskutierte 2 traf er nicht, hielt aber fest, die Direktion soll Jahresziel besprechen.?** Im März 2002 be pflicht für sämtliches Aushubmaterial (Menc

2437 Rz 226.

2438 Rz 1143 ff.

2439 RZ 426 ff.

2440 Zusammenfassend Rz 431.

, aus dem KAGA unverschmutzten

KAGA das Gebiet eingeschrankt hat, aus dem sie wird zunachst der Hintergrund einer solchen Ge- C.9.2). In der Folge wird die Einführung, die Um- ung dargestellt (Unterkapitel C.9.3). Sodann wird | die Beschränkung galt (Unterkapitel C.9.4). Ab- ‚ ob politische Gründe hinter der Festlegung des | C.9.5), und ein zusammenfassendes Beweiser- im Überblick ausgeführt,?#” ist dieses Kapitel von ob hierin eine missbräuchliche Verhaltensweise

des Gebiets, aus dem unverschmutzter rde

em unverschmutzter Aushub entgegengenommen ung des Einzugsgebiets bezeichnet), hat densel- 38 Pflicht zum Kiesbezug. Der einfacheren Nach- ungen nachfolgend nochmals in Erinnerung geru- anz verbunden ist.

bestimmten Regionen des Kantons Bern während men für unverschmutzten Aushub bestanden und Jer Deponien von KAGA ist erstellt, dass die Situ- ire angespannt war und sich im Laufe der Jahre Situation etwa in den Jahren 2012 bis 2014 und ieder.?** Wie mit dieser Situation umzugehen ist könnten, war denn auch Gegenstand von Diskus- shandelte Einschränkung des Einzugsgebiets be- jeser Diskussionen und der diesbezüglichen Be-

im Mai 2001 fuhrte zum Ergebnis, dass generell d Aushub/Inertstoffannahme» angestrebt werden ge mögliche Massnahmen aufgeführt, mit denen ıkung des Einzugsgebiets wird dabei nicht aufge- Deponiematerials zu reduzieren», beschloss der den Preis fur die Deponierung von Aushub zu er- )0 m?» eine Anmeldung und Zulassungsfreigabe elt er den Rabatt von 20 % zu Gunsten der Aktio- uch noch weitere Massnahmen. Beschlüsse dazu e mit Grossanlieferern Gespräche führen und das schloss der VR von KAGA sodann eine Anmelde- je und Herkunft). Mit weiteren Massnahmen, u.a.

0, Act. 11.D.X.6. 4.1 und 4.2, Act. II.D.X.6.

einer «Gebietseinschränkung», die intensiv zu.?*3 An der Strategiesitzung des VR von verse Massnahmen zur Schaffung von De wurden dabei Einschränkungen bei der Ann

C.9.3 Einführung, Umsetzung und Aufl

C.9.3.1 Einführung der Einschränkung d

1249.Am 6. Mai 2002 erteilte der VRA von damals noch Messerli), [...] (Heimberg) un beigezogen [...] (Marti) - dem Geschäftsfür erlaubte ihm u.a. Folgendes: «Anlieferunger Interlaken, Krattigen».244° Am 30. Mai 2002 Beilage «Massnahmen Konzept Reduktion. halten, dass zusätzliche Massnahmen eing men ab Frühjahr 2002 (1. Mai)» wird im Ent (innerhalb/ausserhalb KAGA-Gebiet)» gena

1250.Das «Einzugsgebiet der KAGA zur An entscheid VRA vom 6.5.02 / VR vom 30.5.1 eingezeichnet:

2444 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vor

2445 Protokoll des VRA von KAGA vom 6.5.2002

Act. 11.C.X.70.

diskutiert worden seien, wartete er vorerst aber KAGA vom 11./12. April 2002 wurden sodann di- ponievolumen besprochen;?** nicht thematisiert ahme.

hebung

es Einzugsgebiets im Jahr 2002

KAGA - bestehend aus [...] (Kästli), [...] (Alluvia, J [...] (KAGA) sowie dem für dieses Traktandum rer von KAGA «die Kompetenz zu handeln» und stoppen von ausserhalb ‘KAGA-Region’, z.B. von wurde im VR von KAGA unter Verweis auf die Schuttannahme bei der KAGA / Phase 2» festge- eleitet worden seien. Als «Zusätzliche Massnah- wurf dieses Konzepts die «Gebietseinschränkung nnt.2446

nahme von Aushub ab 1.6.2002 gem. Grundsatz- 92» wurde von KAGA denn auch auf einem Plan

), Act. 11.D.X.6.

n 11./12.4.2002, T. 7, Act. 11.D.X.10.

, 1.5, Act. 11.D.X.7.

6, Act. II.D.X.6, der Entwurf der Beilage findet sich in

Einzugsgebiet der KAKSA zur Annahı gem Grundsetzentscheld VRA vom 08.05.02 1 VR vom 3

i i Mine henh va Oo Dreh N Oberlindadh ER. mi:

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F Bd! Göntrisch , Hohmad § 2188 275 2078

Ovksen * Stockhor RE 9760

Scheibe

Abbildung 49: Karte «Einzugsgebiet der KAGA zu der Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016, Ac

ne von Aushub ab 01.06.2002 gg 7 fal

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Mn Jo At BAT „Wfachseidon?” Oberei s “He 7 ponies)

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r Annahme von Aushub ab 1.6.2002» (Quelle: Anhang 2 t. 111.26).

C.9.3.2 Umsetzung der Einschränkung d

C.9.3.2.1 Milde Umsetzung der Einschri

1251.An der VRA-Sitzung vom 20. Juni 21 Stand der eingeleiteten Massnahmen und tf zu greifen begonnen hätten. Weiter ist fes Grenzen der Regionen, aus welchen die K/ bzw. eingeschränkt (insb. Raum Bern sowie snahmen werden im Betrieb umgesetzt».”4 selben Tag auch den VR von KAGA über de niegeschäft (Reduktion der Schuttannahme

1252.An der VR-Sitzung vom Juni 2005 erk leiteten Massnahmen, woraufhin der Gesch: senen Massnahmen gelebt werden: Region

1253.An der VR-Sitzung vom Marz 2006 v sucht, zurückhaltend zu sein bezüglich Region’»?*°®,

1254.An der VR-Sitzung vom September 21 Deponieraum Massnahmen zu ergreifen se dies sei zur Zeit nicht nötig, da durch die B und sich KAGA deshalb einen etwas locker terial erlauben könne.?®'

1255.An der VR-Sitzung vom November 2 lange die KAGA in der Lage sei, solche Mer rauf hin, dass grundsätzlich in der Strategie 1:1 anzustreben». Der Geschäftsführer vo pass entstehe, wenn gleiche Mengen wie in den. Dies werde noch verschärft, da ab 20 daher in Bümberg kein Volumen mehr entst schäftsführer (implizit)**” einstimmig unter ¢ chen (Herkunft, Region etc.) um evtl. Massr

C.9.3.2.2 Strikte Umsetzung der Einsch

1256.Im Schreiben vom 6. Marz 2012, mit Kiesbezug kommuniziert wurde,”4%* wurder KAGA bereits ergriffen habe, darunter «An! der in den Regionalen Richtplänen vorgesel

1257.Mit Mail vom 12. März 2012 informi KAGA, die zur Aktionärin Kästli-Gruppe ge

2447 Protokoll des VRA von KAGA vom 20.6.200

2448 Protokoll der Strategiesitzung VR KAGA vol 2450 VR-Protokoll der KAGA vom 23.3.2006, T. 7 2451 VR-Protokoll der KAGA vom 16.9.2010, T. z 2452 Rz 694 f.

2453 VR-Protokoll der KAGA vom 24.11.2010, T. 2454 Ausführlich dazu Rz 1146 ff.

2455 Act. 11.C.X.150.

les Einzugsgebiets von 2002 bis 2014

inkung des Einzugsgebiets bis 2012

J02 erläuterte der Leiter Betrieb von KAGA den ielt fest, dass diese seit Mitte Mai 2002 langsam tgehalten: «Die auf einer Karte eingezeichneten \GA Schuttanlieferungen zulässt, wurde präzisiert : Berner Oberland) und die entsprechenden Mas- " Der Geschäftsführer von KAGA orientierte am

:n Stand der eingeleiteten Massnahmen im Depo- ).2448

undigte sich ein VR-Mitglied bezüglich der einge- äftsführer von KAGA festhielt, «dass die beschlos- eneinschränkung ‘KAGA-Region’».74*9

vurde der Geschäftsführer alsdann vom VR «er- Materialannahme von ausserhalb der ‘KAGA-

110 erkundigte sich ein VR-Mitglied, ob bezüglich sien. Der Geschäftsführer von KAGA antwortete, ewilligung Bümberg «etwas Luft» entstanden sei eren Umgang mit der Annahme von Deponiema-

010 erkundigte sich dasselbe VR-Mitglied, «wie ıgen Deponiematerial anzunehmen und weist da- festgelegt sei, das Verhältnis Abbau zu Annahme n KAGA erläuterte daraufhin, dass 2014 ein Eng- den vergangenen drei Jahren angenommen wür- 12 der Kiesabbau in Uttigen vorgesehen sei und she. Nach eingehender Diskussion erhielt der Ge- inderem den Auftrag: «Annahmemengen überwa- ahmen vorzunehmen».?%?

ränkung des Einzugsgebiets von 2012 bis

dem den Kundinnen von KAGA die Pflicht zum

| einleitend diverse Massnahmen aufgezählt, die ieferungs-Stopp aus Gemeinden, die ausserhalb 1enen Gebieten liegen» .?*°°

erte ein Mitarbeiter von KAGA eine Kundin von hört resp. dieser zumindest nahesteht, dass sie

Act. 11.D.X.6. , Act. 11.D.X.6.

angehalten seien, «die ‘Grenzen’ für Anliefe zuhalten». Alsdann zählte er mehrere aktue seien. Gleichzeitig sandte er im Anhang «di gebiet KAGA definiert» mit und stellte in Aus das Gebiet Bern Süd in Kürze folgen werde

1258.An der VR-Sitzung von KAGA vom 1: «dass u.a. seine Firma [gemeint: Kastli-Grv material in den Oberaargau fährt und entspı führt. Er ist der Ansicht, dass diese Situatior interessant ist (es gehen sowohl Kiesverkau an, diese Praxis anlässlich der Dezembersit

1259. Gegenüber der Kundin [U04] teilte wie Oktober 2012 mit, dass «seit Anfang 2012 d vom Verwaltungsrat festgelegten Region (be nommen» werde.?*% Mit Schreiben vom 29. genüber [U04]. Sie müsse ihr mitteilen, da Thun (siehe beiliegende Karte) grundsätzlic werde.2%°

1260.An der FIKO-Sitzung der KAGA vom von KAGA vor, das Anliefergebiet mit «klein zu belassen» .?*°°

1261.An der VR-Sitzung von KAGA vom 28 «Das ‘KAGA-Anliefergebiet’ wurde konsequ die Betroffenen bedeutete. So mussten aucl bipp fahren und aus Kostenüberlegungen K auch zu weniger Kiesbezügen bei der KAG, (implizit)?*% einstimmig: «Das ‘KAGA’-Anliet

1262.In einer Mail vom 18. März 2013 ver kleinere Mengen aus der Region Rüeggisb Deponie weiter. Zudem sandte er ihr die pr. mailte er im Zeitraum vom 13. bis 21. März KAGA.?*65

1263.An der VR-Sitzung von KAGA vom 2% rung der Annahmerestriktionen ab 1. Januaı Hingegen lässt sich dem Protokoll nicht entn kung des Einzugsgebiets etwas geändert hi

2456 Act. II.D.X.69.

2459 Anhang 2 der Zeugeneinvernahme von [...]

2460 Protokoll der FIKO von KAGA vom 13.11.2C 2461 VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2012, T. 2462 Rz 694 f.

2463 VR-Protokoll der KAGA vom 29.11.2012, T.

2465 Act. 11.D.X.101, 11.D.X.103 und II.D.X.104.

rungen von sauberem Aushubmaterial strikte ein- lle Baustellen der Kundin auf, die davon betroffen e Karte aus dem Jahr 2002 welche das Einzugs-

sicht, dass eine genauere Karte insbesondere für

3. September 2012 hielt der VRP von KAGA fest, ippe] infolge der Gebietsbegrenzung mit Aushub- rechend Kies und Sand zurück in den Raum Bern . weder für die Transportfirma, noch für die KAGA f, als auch Deponieeinnahmen ‘verloren’) und regt zung für das Folgejahr zu Uberdenken».74°7

derum ein Mitarbeiter von KAGA mit Mail vom 22. ie Annahme von Aushubmaterial nur noch aus der liegende Karte) aus dem Jahr 2002 entgegenge- Oktober 2012 wiederholte KAGA dies erneut ge- ss KAGA «aus Gebieten ausserhalb der Region 'h keinen Aushub entgegennehmen (z.B. Spiez)»

13. November 2012 schlug der Geschäftsführer en Präzisierungen zwecks besserer Handhabung,

. November 2012 wurde Folgendes festgehalten: lent durchgesetzt, was einige Schwierigkeiten für n KAGA Aktionarsfirmen Aushub bis nach Nieder- ies in den Raum Bern zurückfahren, was letztlich \ führte».2*°' Der VR beschloss an dieser Sitzung ergebiet bleibt wie in den Vorjahren» .2*63

wies ein Mitarbeiter von KAGA eine Kundin, die erg bei KAGA deponieren wollte, an eine andere Azisierte Karte als Anhang mit.?*%* Dieselbe Karte - 2013 auch noch an drei weitere Kundinnen von

3. November 2013 beschloss der VR eine Locke- 2014, namentlich erhöhte er das «Freivolumen». ehmen, dass der VR von KAGA an der Einschrän- itte 2466

}, Act. 11.D.X.6.

vom 4.5.2016, Act. 111.26. 12, T. 6.1, Act. 11.B.X.463.

sbesondere T. 8.3 e contrario, Act. |I.D.X.6.

C.9.3.3 Aufhebung der Einschränkung d

1264.Für das Jahr 2015 hob der VR von KA Einzugsgebiets auf: «Der VR beschliesst: al Region’ verzichtet (...): das Annahmegebiet des VR-Protokolls nicht weiter begründet Protokoll als Begründung noch eingefügt, « dies zulässt»?*7.

C.9.3.4 Zusammenfassendes Beweiserg Einschränkung des Einzugsgebi

1265.Fest steht damit, dass die Einschränk zunächst vom VRA von KAGA eingeführt | wurde. Das Einzugsgebiet wurde dabei auf | legen aber auch, dass diese Einschränkung gehandhabt wurde und KAGA auch weiterh zugsgebiets entgegennahm.?*”! Ab März 2( Einzugsgebiets hingegen strikte durchgeset ausserhalb dieses Gebiets an. Auf Anfang 2! Einzugsgebiets wieder auf.

1266.Im Kerngeschehen wird dieses Bewe Personen bestätigt: Mit Unsicherheiten be ohne Erwähnung der bis 2012 grosszügige Ausführungen von [...] (Alluvia) mit den ge Handhabung der Einschränkung bis 2012 sc den durch die Ausführungen von [...] ([U04]}

C.9.4 Geltung der Einschränkung des

1267.Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Eins der KAGA gleichermassen galt oder ob sie delte.

1268.[...] ([U04]) führte anlässlich der Einv ausserhalb des KAGA-Einzugsgebiets gele geführt. Diese habe bei KAGA deponieren « Kundinnen von KAGA von ausserhalb de konnte die befragte Person jedoch nichts si men mal ein Auge zugedrückt hat, dass wei:

2467 RZ 694 f. 2469 Entwurf des VR-Protokolls der KAGA vom 2 2471 So etwa Rz 1253-1255, Rz 1257 («strikte « Baustellen ausserhalb des Einzugsgebiets I: und Rz 1260 (in den vorangegangenen Jal des Einzugsgebiets noch nicht tangiert, jed KAGA auf). Deutlich ferner Act. IV.4 Rz 11 « 2472 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 316-329 und

2473 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

2474 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

es Einzugsgebiets ab 2015

SA (implizit)?*% einstimmig die Einschränkung des 9 2015 wird auf eine Einschränkung einer ‘KAGA- ist frei»2*%® Während dieser Beschluss im Entwurf

ist,2% ist im definitiven, unterzeichneten VR- Ja das stark zurückgegangene Annahmevolumen

ebnis zur Dauer und Umsetzung der ets

ung des Einzugsgebiets von KAGA im März 2002 ınd im Mai 2002 vom VR von KAGA genehmigt ainer Karte festgehalten. Diverse Beweismittel be- des Einzugsgebiets bis im März 2012 nicht streng in noch Aushubmaterial von ausserhalb des Ein- )12 bis Ende 2014 wurde die Einschränkung des zt und KAGA nahm kein Aushubmaterial mehr von 015 hob der VR von KAGA die Einschränkung des

sisergebnis auch durch Aussagen von befragten züglich des genauen Einführungszeitpunkts und »n Handhabung der Einschränkung stimmen die machten Feststellungen überein.?*”? Die lockere wie die strikte Einhaltung ab 2012 wiederum wer- ) bestätigt.?*73

Einzugsgebiets für alle Kundinnen von KAGA

chränkung des Einzugsgebiets für alle Kundinnen verschiedene Kundinnen unterschiedlich behan-

ernahme aus, bei einer Baustelle von [U04], die gen sei, habe 2012 Lehmann den Transport aus- Jürfen, sie selber aber nicht.24”4 Dazu, ob andere s Einzugsgebiets Aushub deponieren konnten, agen: «Aber ob die KAGA bei anderen Unterneh- ss ich nicht. Wir können ja nicht jedem Lastwagen

3.1, Act. IV.13, S. 1014-1020.

.12.2014, T. 3.1, Act. 11.A.X.571.

3.2 1.V.m. T. 3.1, Act. IV.13, S. 1014-1020. sinzuhalten» und die Tatsache, dass mehrere aktuelle agen) und Rz 1259 («ab Anfang 2012»), ferner Rz 1258 ıren sah sich Kästli-Gruppe durch die Einschränkung enfalls brachte er diesen Punkt zuvor nicht im VR von arstes Lemma.

Rz 297-299 und 332-335, Act. 111.26.

Rz 306 f. und 310-314, Act. 111.26.

hinterher fahren» .2*’° Weiter mutmasste die über den Aktionärinnen von KAGA benacht chen ja Wandkies in ihren Werken. Sie fuhr holten, sondern nahmen Aushubmaterial at Bümberg bei der KAGA» .?*7®

1269.Um welche konkrete Baustelle es sic behandelt worden sein sollen, konnte der E gen.?*’” Er wurde gebeten, in seinen Unterla handelte, und allfällige Dokumente dazu eir sicht, dies zu tun und die gewünschten Infort retariat allerdings keine weiterführenden Ur geblichen Vorfalls ist daher nicht möglich. De nicht näher bezeichneten Baustelle bezügli schiedlich behandelt hätte, ist demnach nict

1270.In genereller Hinsicht bestehen keine des Einzugsgebiets ab 2012 gegenüber eir habt hätte. In keinem der Beschlüsse des V des Einzugsgebiets zwischen verschieden: was eine Gleichbehandlung aller Kundinnen Einzugsgebiets für alle Kundinnen gleicher: vernahme ausdrücklich fest.?*®' Auch die fü vernahme fest, dass «sie nicht von überall | Vor allem aber zeigen interne Dokumente, | biets sowohl gegenüber Dritten als auch g wendung brachte. So teilte KAGA etwa bere närin Kästli-Gruppe gehört oder zumindest von deren Baustellen fortan von der Einscl Weiter monierte der Vertreter von Kästli im \ KAGA, dass diese Einschränkung des Ein deshalb andere Deponien habe anfahren mi fahrt Kies mitgenommen habe, weshalb er (e anregte.?*°* Festzustellen ist denn auch, das nen Jahre 2009, 2010 und 2011 jeweils deu 2012, 2013 und 2014.2%

1271.In Anbetracht dieser Beweismittel ke schränkung des Einzugsgebiets für alle Kur rend der Zeit, als sie von KAGA strikt ang Kundinnen (Aktionärinnen und Dritte) gleich führungen von [...] ([UO4]) handelt es sich. Wahrnehmungen beruhen, und die sich nac ungleiche Handhabung durch KAGA ist jede

2475 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

2476 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

2477 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

2478 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

2479 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

2480 \/gl. ergänzend Act. IV.4 Rz 37 viertes Lemr 2481 EV von [...] vom 15.1.2015 Rz 422-424, Ac 2482 EV von [...] vom 26.4.2016 Rz 200-219, ins 2483 Rz 1257.

2484 Rz 1258 und 1260.

2485 Für die Zahlen 2009-2011 Rz 1184 und für

befragte Person, dass sie beispielsweise gegen- eiligt worden sei: «Die Aktionäre der KAGA brau- en sicher nicht leer zur KAGA, wenn sie dort Kies ıs der Region Bern mit und deponierten dieses in

h handelte, bei der Lehmann und [U04] ungleich 3efragte an der Einvernahme allerdings nicht sa- gen nachzuschauen, um welche Baustelle es sich izureichen.”4”8 Die befragte Person stellte in Aus- mationen nachzureichen.”4”° Bis dato hat das Sek- iterlagen dazu erhalten. Eine Prüfung dieses an- iss KAGA Lehmann und [U04] bei einer konkreten, ch der Einschränkung des Einzugsgebiets unter- it erstellt.248°

Anzeichen dafür, dass KAGA die Einschränkung zelnen Kundinnen unterschiedlich strikt gehand- R von KAGA wird hinsichtlich der Einschränkung 2n Kundinnen oder Kundengruppen differenziert, zumindest nahelegt. Dass die Einschränkung des nassen galt, hielt [...] (Alluvia) anlässlich der Ein- r Lehmann aussagende Person hielt an ihrer Ein- in zur KAGA zum Deponieren fahren» durfte.?*#? Jass KAGA diese Einschränkung des Einzugsge- egenüber Aktionärinnen gleichermassen zur An- its am 12. März 2012 einer Kundin, die zur Aktio- eng mit dieser verbunden ist, mit, dass mehrere rränkung des Einzugsgebiets betroffen seien.?*? IR von KAGA mehrmals an Sitzungen des VR von zugsgebiets auch Kästli-Gruppe betreffe und sie issen und aus Kostenüberlegungen auf der Rück- rfolglos) eine Überdenkung dieser Einschränkung 3s Kastli-Gruppe in jedem der drei vorangegange- tlich mehr bei KAGA deponierte als in den Jahren

ann davon ausgegangen werden, dass die Ein- \dinnen von KAGA gleichermassen galt und wah- ewandt wurde (2012 bis 2014), gegenüber allen gehandhabt wurde. Bei den anderslautenden Aus- um blosse Mutmassungen, die nicht auf eigenen n dem Vorangehenden nicht bestätigt haben. Eine nfalls nicht nachgewiesen.

Rz 336-344, Act. IIl.26.

Rz 345-350, Act. 111.26.

Rz 315-318, Act. IIl.26.

Rz 360-362 und 365, Act. 111.26.

Rz 363 f. und 366 f., Act. 111.26.

na, wonach KAGA eine Ungleichbehandlung bestreitet. . 111.7.

besondere Rz 209, Act. 111.23.

die Zahlen 2012-2014 Rz 1186.

1272.Bloss der Vollständigkeit halber sei erc alle Kundinnen, für die sie galt, betraf und - effektiv beschränkte. Mit anderen Worten w alle Kundinnen nicht bloss auf dem Papier beschriebenen Beweismitteln auch faktiscl nicht nur eine Kundengruppe, die Dritten, r alle Kundengruppen gleichermassen.

C.9.5 Festlegung des Einzugsgebiets,

1273.[...] ([UO4]) führte an seiner Einvernah ponie gegeben. «Die KAGA hätte gerne in dann das Einzugsgebiet beschränkt, so das ab 2012 war die KAGA dann in Gespräche dann die Beschränkung als Druckmittel gec len, da KAGA in Spiez eine Deponie betreib: dort [in Spiez] noch keine Deponie, wie jetz dafür, wenn die KAGA mit dem Gemeindera einer Deponie. Dieses Druckmittel der KAG

1274.In Anbetracht dieser Aussagen ist dah ob KAGA das Einzugsgebiet gezielt so festle Spiez ausüben zu können.

1275.In ihrer schriftlichen Stellungnahme zt es treffe nicht zu, dass sie in Spiez eine De Zeitpunkt solche Absichten gehabt. Ebenfa dem Einzugsgebiet ausgenommen worden |

1276.An keiner Stelle wird in den Protokolle denjenigen des VR von KAGA aus demselb rat von Spiez in Verhandlungen ware. Eben: Hinweis darauf, dass KAGA zum damalige: beabsichtigt hätte. Aufgrund der Relevanz, doch davon auszugehen, dass es in einem worden ware. Dies lässt den Rückschluss | gewesen war, wie dies auch von KAGA gelt

1277.Sodann spricht noch ein weiterer Punk dagegen, dass das Einzugsgebiet bewusst Gemeinderat von Spiez ausüben zu könner gelegt,?*°' aus dem Jahr 2002. Die Verhanı gegenüber zehn Jahre später, im Jahr 2012 bei der Erstellung der Karte im Jahr 2002 Jahre später genau gegenüber dem Gemei chen Ablauf her unwahrscheinlich erscheint gebiets ab 2012 strikt umzusetzen, fällt sod: dingungen zusammen, insbesondere der E

2486 Rz 1171 ff., insbesondere Rz 1185 ff.

2487 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016

2488 Zeugeneinvernahme von [...] vom 4.5.2016 2489 Act. IV.4 Rz 37 drittes Lemma.

2490 Act. IV.4 Rz 37 drittes Lemma.

2491 Rz 1250.

jänzt, dass die Einschränkung des Einzugsgebiets - anders als die Pflicht zum Kiesbezug*°° — auch urden bei der Einschränkung des Einzugsgebiets gleichbehandelt, sondern dies war gemäss den 1 so. Die Nachteile dieser Einschränkung trafen icht aber die andere, die Aktionärinnen, sondern

um politischen Druck auszulösen?

me aus, in Spiez habe es damals noch keine De- Spiez eine Deponie aufgemacht. Die KAGA hat s Spiez nicht mehr erfasst ist». Und weiter: «Aber in mit dem Gemeinderat in Spiez. Die KAGA hat jenüber dem Gemeinderat Spiez verwenden wol- an möchte» .2*#7 Und schliesslich: «Damals gab es t die von Vigier. Die Bauherrschaft kann ja nichts tin Spiez Differenzen hat betreffend die Eröffnung A erachte ich als falsch» .?*#®

er nachfolgend in der gebotenen Kürze zu prüfen, >gte, um dadurch Druck auf den Gemeinderat von

Ir Zeugeneinvernahme von [...] führte KAGA aus, ponie habe eröffnen wollen. Sie habe zu keinem

is falsch sei, dass Spiez deswegen bewusst aus ı 2489 Sei.

n der FIKO von KAGA aus dem Jahr 2012 oder in en Jahr erwähnt, dass KAGA mit dem Gemeinde- so wenig findet sich in einem dieser Protokolle ein 1 Zeitpunkt die Eröffnung einer Deponie in Spiez die ein solches Projekt für KAGA hätte, wäre je- , wenn nicht in beiden dieser Gremien behandelt zu, dass ein solches Projekt damals kein Thema end gemacht wird.

t (auf den KAGA ebenfalls aufmerksam macht)?*” so gewählt wurde, um politischen Druck auf den 1. Die Karte des Einzugsgebiets stammt, wie dar- Jungen mit dem Gemeinderat Spiez sollen dem- , stattgefunden haben. KAGA hatte daher bereits den Nutzen eines politischen Druckmittels zehn nderat Spiez antizipieren müssen, was vom zeitli- . Der Entschluss, die Einschränkung des Einzugs- ann zeitlich mit der Verschärfung der Annahmebe- infuhrung der Pflicht zum Kiesbezug. Dafür, dass

Rz 294-301, Act. 111.26. Rz 326-331, Act. 111.26.

angebliche Verhandlungen mit dem Gemein gewesen wären, bestehen keine Anzeichen

1278. Zusammenfassend ist daher festzuha KAGA das Einzugsgebiet bewusst so festg insbesondere gegenüber dem Gemeinderat

C.9.6 Zusammenfassendes Beweiserg dem KAGA unverschmutzten Au

1279.Von Marz 2002 (ab Mai 2002 vom

schrankte KAGA das Gebiet ein, aus dem s gegennahm. Das Einzugsgebiet legte sie | schrankung von Marz 2002 bis Marz 2012 Aushub von ausserhalb des Einzugsgebiets 2014 wandte sie diese Einschrankung jedoc Einzugsgebiets nicht mehr entgegen. Jede: Kundinnen diesbezüglich gleich und setzte auch gegenüber Aktionärinnen strikt durch. schränkung des Einzugsgebiets gleicherma KAGA das Einzugsgebiet bewusst so gewé gegenüber bestimmten Gemeinden in der H

derat Spiez der Auslöser für die strikte Umsetzung

Iten, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass elegt hat, um damit ein politisches Druckmittel — Spiez - in der Hand zu haben.

ebnis zur Einschränkung des Gebiets, aus shub entgegennahm

VR von KAGA genehmigt) bis Dezember 2014 je unverschmutzten Aushub zur Deponierung ent- in einer Karte fest. KAGA handhabte diese Ein- nicht streng und nahm in dieser Zeit auch noch entgegen. Ab März 2012 bis zur Aufhebung Ende +h strikt an und nahm Aushub von ausserhalb des falls in dieser Phase behandelte KAGA alle ihre das Einzugsgebiet sowohl gegenüber Dritten als Auch faktisch waren alle Kundinnen von der Ein- ssen betroffen. Nicht erstellt ist schliesslich, dass init hätte, um dadurch ein politisches Druckmittel and zu halten.

D Rechtliche Beurteilung

D.1 Geltungsbereich D.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

D.1.1.1 Rechtliche Grundlagen

1280.Das KG gilt in persönlicher Hinsicht s solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. setzes gelten sämtliche Nachfrager oder At schaftsprozess, unabhängig von ihrer Rech!

1281.Das Kartellrecht bestimmt das Kartellı in Art. 2 Abs. 1°" KG, deren Anwendung arr Zweck des Kartellrechts besteht darin, sché kungen zu verhindern (Art. 1 KG). Zur Errei tungsbereich einerseits weit umschrieben.” Anzahl Akteure und ihr Potenzial, auf die Im reagieren, richtig erfassen, damit Wettbewe KG), Missbräuchen von marktbeherrschend (Art. 9 KG) identifiziert werden können. Die nal.24°4 Das Unternehmen im Sinne des Ka stehen, etwa als Zusammenfassung von per mit denen sich die Einheit als Anbieterin ode am Wirtschaftsprozess beteiligt.24°° Entspre Anwendung von Art. 2 Abs. 1P® KG eine ung ternehmensbegriffs dar.?*% Das heisst, das: prozess beteiligen, auch nicht autonom als qualifizieren sind. Nachfrager oder Anbieter dann nicht selbstständig am Wirtschaftspro: den. Denn die Kontrolle führt dazu, dass die nicht als eigenständig gewertet werden kanı diesem Fall als Teil eines grösseren Ganze Gebilde,?*” das in seiner Gesamtheit als U zung für ein Unternehmen im Sinne des Ka men selber über eine eigene Rechtspersönl

1282.Mit Blick auf die weite Umschreibung | Anbieten von Kiesprodukten und Deponievc nehmen vor und der persönliche Geltungsbe bereits an dieser Stelle die für die Anwend vante Frage beantwortet, welche Akteure a

2492 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 Rz 36,

tenet et al. (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 2 N 2

2495 RPW 2019/2, 467 Rz 748, Engadin I.

24% Siehe dazu insb. BGer,2C_596/2019 vom : nehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 15's KG (v.:

2497 RPW 2016/4, 955 f. Rz 309, Sport im Pay-T

24% Siehe nebst dem Wortlaut von Art. 2 Abs. (Fn 1698), Art. 2 N 17 f.

owohl für Unternehmen des privaten als auch für 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellge- ıbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirt- 's- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1P' KG).

‘echtssubjekt durch eine eigenständige Regelung | Zweck des Kartellrechts auszurichten ist.?*% Der \dliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschrän- chung dieses Ziels hat der Gesetzgeber den Gel- 93 Andererseits soll der Unternehmensbegriff die pulse des Spieles von Angebot und Nachfrage zu rbsbeschränkungen aufgrund von Abreden (Art. 5 an Stellungen (Art. 7 KG) und Zusammenschlüsse : Betrachtung ist somit wirtschaftlich und funktio- tellgesetzes ist als wirtschaftliche Einheit zu ver- sonellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen, ar Nachfragerin von Gütern oder Dienstleistungen hend stellt die wirtschaftliche Selbstständigkeit in yeschriebene, konstitutive Voraussetzung des Un- > Gebilde, die sich nicht autonom am Wirtschafts- ; Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu von Gütern oder Dienstleistungen beteiligen sich zess, wenn sie von einem Dritten kontrolliert wer- Teilnahme am Spiel von Angebot und Nachfrage n. Der kontrollierte Nachfrager oder Anbieter ist in n zu betrachten, als zugehörig zu einem einzigen nternehmen zu qualifizieren ist. Keine Vorausset- rtellgesetzes ist hingegen, dass dieses Unterneh- ichkeit verfügt.?*°®

des Unternehmensbegriffs und dem untersuchten lumen liegt ohne Weiteres mindestens ein Unter- reich des KG ist eröffnet. Praxisgemäss wird aber ung der materiellrechtlichen Bestimmungen rele- Is Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu

DCC.

Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- f.

2.11.2022 E. 7.2.3, DCC: «Entscheidend ist der Unter- a. wirtschaftliche Selbständigkeit)».

V.

1Pis KG statt anderer etwa DIKE KG-HEIZMANN/MAYER qualifizieren sind. Relevant ist insofern vor | selben Unternehmens sind oder ob sie vers

1283.Soweit erforderlich, ist daher hier der Innerhalb des Kartellrechts wird grundsatzl griff ausgegangen.?°° Für das Verständnis « mass Art. 2 Abs. 1P® KG ist es daher angez Auge zu behalten und mit zu berücksichtige gewisse Wechselwirkung. Von der Einheitli hältnis dieser zwei Normen nur, aber immer! indem der Unternehmensbegriff des Geltunc materiellen Norm.?°” Würde hingegen der | definiert als jener einer materiellen Norm, w Regel eine Situation resp. ein «Unternehme ches das Kartellgesetz gemäss seinem pers sprüche und Ungereimtheiten innerhalb des halt dieser Normen bei Art. 2 Abs. 1°" KG n der funktionale Unternehmensbegriff auf die das Gebilde als solches.?°° Und schliesslic nehmen i.S.d. KG, die den persönlichen G unterscheiden, welche Gesellschaft(en) ein: schaften zusammensetzt, für eine allfällige gen werden kann resp. können.?°°

249 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, dass di führt, dass dem Begriff im Rahmen dieser I hat sich gezeigt, dass die Definition des «be fikation im Sinne der VKU darstellt und sich \ Abs. 1-3 KG bezieht, weshalb der Begriff d notwendigerweise deckungsgleich mit dem | zu sein hat, was sich auch an Art. 3 Abs. Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG; R 2015/1, 81 Rz 6, Beratungsanfrage zur Mele werb durch ein Gemeinschaftsunternehme AG/Core Communications Corporation).

2500 BSK KG-AMSTUTZ/GOHARI (Fn 1220), Art. 2

2501 So bereits RPW 2015/1, 82 Rz 10, Beratunc einem Kontrollerwerb durch ein Geme

2502 In dem Sinne auch PHILIPP CANDREIA, Konze KG, 2007, Rz 141. Eine ähnliche Uberlegt BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, Ascor zu Grunde liegen.

2503 Dieser Gedanke findet sich bereits bei CAN doch immerhin, bezüglich des Verhältnisses

2504 Deutlich RPW 2013/4, 483 Rz 43, Costa Kr

2505 DIKE KG-HEIZMANN/MAYER (Fn 1698), Art. 2

2506 Zur zweiten Frage nachfolgend Rz 2252 ff. 831/2011 vom 18.12.2018 Rz 38 und 55, L Rechtsprechung zur zweiten Frage hinsichtl griffs nach Art. 2 Abs. 15* KG mit derjenig BVGer, B-6483/2018 vom 3.12.2019 E. 4.4 Gründen aufgehoben wurde.

allem, ob mehrere betrachtete Akteure Teile des- chiedenen Unternehmen angehören.

Begriff des Unternehmens i.S.d. KG zu vertiefen: ch?*® von einem einheitlichen Unternehmensbe- les kartellrechtlichen Begriffs «Unternehmen» ge- eigt, auch Art. 4 KG und dessen drei Absätze im n.2591 Zwischen diesen zwei Artikeln besteht eine chkeit des Unternehmensbegriffs könnte im Ver- iin, in eine Richtung abgewichen werden, nämlich jsbereichs weiter verstanden würde als jener einer Jnternehmensbegriff des Geltungsbereichs enger ürde die entsprechende materiell-kartellrechtliche n» zu regeln versuchen, für welche resp. für wel- önlichen Geltungsbereich gar nicht gilt.?°° Wider- KG lassen sich daher vermeiden, indem der Ge- litbedacht wird. Zu beachten ist ausserdem, dass jeweilige Tätigkeit fokussiert,?°°* nicht generell auf fh ist die hier behandelte Frage nach dem Unter- eltungsbereich des KG betrifft, von der Frage zu ss Unternehmens, das sich aus mehreren Gesell- Kartellrechtsverletzung zur Verantwortung gezo-

e Auslegung einer spezifischen Norm zur Erkenntnis 3estimmung eine besondere Bedeutung zukommt. So teiligten Unternehmens» in Art. 3 VKU nur eine Quali- /orab auf die Berechnung der Grenzbetrage nach Art. 9 es «beteiligten Unternehmens» i.S.v. Art. 3 VKU nicht Jnternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 1b's KG 2 VKU zeigt (RPW 2019/3a, 603 Rz 8, Beratung zur lepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG bei einem Kontroller- on; RPW 2006/2, 293 Rz 24 f., Swisscom Eurospot

N 91 ff. m.w.H. in Fn 279; DIKE KG-HEIZMANN/MAYER

ısanfrage zur Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG bei inschaftsunternehmen; RPW 2015/3, 511 Rz57,

rne als marktbeherrschende Unternehmen nach Art. 7 ıng dürfte, jedenfalls im Ergebnis, auch E. 2.3.1 von a, bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs des KG

DREIA (vorangehende Fn), Rz 141, wenn auch nur, so

uzfahrten.

N 22 m.w.H.

Auf diese Unterscheidung abstellend auch BVGer, B- CC, in Bezug auf die Nicht-Berücksichtigung der EU- ich der ersten Frage. Die Frage des Unternehmensbe- en des «Haftungsdurchgriffs» vermengend hingegen .2.2 und 4.4.2.7, Vorladung als Zeugin, das allerdings n 8.3.2021, Vorladung als Zeugin, bereits aus anderen

1284. Alle unter dem Titel «Verfahrenspartei schaften sind Nachfragerinnen oder Anbiete schaftsprozess. Fraglich kann einzig sein, ı daher je selbst ein Unternehmen bilden, alle sellschaften) oder ob über sie eine Kontrol kontrollierenden Gesellschaft und allenfalls nehmen sind). Auf den Begriff der Kontrolle

1285.Zunächst ist festzuhalten, in welcher wirtschaftliche Selbstständigkeit entfällt. D Art. 4 KG aus systematischen Gründen, wie Abs. 3 KG definiert den Unternehmenszus:; ein vormals unabhängiges Unternehmen o aufgeht. In diesem Zusammenhang verwei Begriff der «Kontrolle». Art. 1 VKU25” ums: Einfluss auf die Tätigkeit» des bisher unabhi was bei Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG mit Kontroll hen muss, existiert eine reichhaltige Fallpra> Art. 2 Abs. 11° KG zurückgegriffen werden. die Kontrolle auf strategische Entscheidun nicht einzubeziehen.?5°

1286.Hieran anschliessend stellt sich die Fr werden muss oder ob es ausreicht, dass eir mit die wirtschaftliche Selbstständigkeit entf tuellen zivilrechtlichen Bestimmungen zu K des Rechnungslegungsrecht ein Wechsel \ Allerdings bestehen auch weiterhin zivilrech len, nicht auf das Kontrollprinzip.?°'° Eine v Zivilrecht demnach nicht. Aus systematische liegender, auch diese Frage kartellrechtssp Begriff des Konzerns gar nicht erst, sondern spezifisch einschlägigen Begriff, eben den KG.?°'! Bei diesem kann die erforderliche < eine andere sein, als sie in einzelnen zivilrec verlangt wird. Aufschlussreich für das karte auch ausgeübt werden muss oder ob die Mö Bst. b KG. Erforderlich ist gemäss dem Wo trolle erlangt wird — die Möglichkeit zur Kont in Art. 1 VKU festgehalten, Kontrolle erlange Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unte Kontrollmöglichkeit bereits ausreicht, wird w

2507 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).

2508 Statt anderer RPW 2015/1, 82 Rz 8f., Berai bei einem Kontrollerwerb durch ein Geı (Fn 1220), Art. 4 Abs. 3 N 119 f.; DIKE KG-:

2509 So vorgehend etwa RPW 2016/4, 956 R (Fn 1698), Art. 2 N 32. Vgl. ferner BVGer, B

2510 Etwa Art. 728 Abs. 6 OR, vgl. ferner Art. 96:

2511 Diesen Punkt als entscheidend erachtend at

2512 Hierauf hinweisend auch BVGer, B-831/201

en» (oben Rz 66 ff.) genannten operativen Gesell- rinnen von Gütern oder Dienstleistungen im Wirt- ob sie auch wirtschaftlich selbstständig sind (und nfalls zusammen mit von ihnen kontrollierten Ge- le besteht (und sie daher zusammen mit der sie weiteren kontrollierten Gesellschaften ein Unter- ist daher näher einzugehen.

Hinsicht eine Kontrolle bestehen muss, damit die ies ist kartellrechtsspezifisch festzulegen, wobei zuvor ausgeführt, mit zu berücksichtigen ist. Art. 4 ammenschluss; ein Vorgang, bei dem zumindest der Teile davon in einem anderen Unternehmen idet Bst. b dieser Bestimmung ausdrücklich den chreibt diese Kontrolle näher als «bestimmenden ingigen Unternehmens ausüben zu können. Dazu, > gemeint ist und in welcher Hinsicht diese beste- is und Literatur. Darauf kann auch im Kontext von Demnach reicht es grundsätzlich aus, wenn sich gen bezieht, den operativen Bereich braucht sie

age, ob diese Kontrolle auch tatsächlich ausgeübt 1e entsprechende Kontrollmöglichkeit besteht, da- allt. Diesbezüglich wird regelmässig auf die punk- Inzernen zurückgegriffen, wobei dort im Rahmen ‚om Leitungs- auf das Kontrollprinzip erfolgte.?°°° tliche Normen, die auf das Leitungsprinzip abstel- ollkommen einheitliche Ausgangslage besteht im »n Gründen erscheint es allerdings ohnehin nahe- ezifisch zu beantworten. Das KG verwendet den definiert vielmehr eigenständig einen kartellrecht- jenigen des Unternehmens i.S.v. Art. 2 Abs. 1°° «Kontrolle» in inhaltlicher Hinsicht ohne Weiteres htlichen Bestimmungen bezüglich eines Konzerns llrechtsbezogene Verständnis, ob eine Kontrolle glichkeit dazu ausreicht, ist wiederum Art. 4 Abs. 3 ttlaut dieser Norm nur, aber immerhin, dass Kon- rolle genügt also.?°'? Übereinstimmend damit wird ‚wer «die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden rnehmens auszuüben». Dass im Kartellrecht die eiter bekräftigt durch Art. 9 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5

trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

ungsanfrage zur Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG neinschaftsunternehmen. BSK KG-REINERT/VISCHER SUSLU (Fn 1698), Art. 4 Abs. 3 N 82.

z 310, Sport im Pay-TV; DIKE KG-HEIZMANN/MAYER -831/2011 vom 18.12.2018 Rz 44 f., DCC.

3 Abs. 4 OR.

1 vom 18.12.2018 Rz 46, DCC.

VKU. Art. 5 VKU legt hinsichtlich der Bere schluss beteiligten Unternehmen fest, der L bezogen wird. Dabei genügt es, dass jeman rechte «besitzt», mehr als die Hälfte der Mit auf andere Weise «das Recht hat», die Ges den weiteren Bst. von Art. 5 Abs. 1 VKU wire Situationen werden zusammengefasst als «| heitliche Leitung auch tatsächlich gelebt ur Art. 2 Abs. 1P KG reicht demnach die Kontr

1287.Die Kontrollmöglichkeit kann wiederur einerseits die Frage, ob eine blockierende Kontrolle). Andererseits ist die Frage zu bel haben kann oder ob mehreren Dritten glei kann (alleinige Kontrolle vs. gemeinsame K:

1288.Schon nur aus Gründen der Koharen: antworten, wobei wiederum die Praxis und L sind und herangezogen werden können. Der Positiv ist sie, wenn die kontrollierende Einf trollierten Einheit nach ihren Wünschen bzw. kann sagen, was gemacht wird). Typische E der Mehrheit der GV-Stimmrechte oder Vert die Mehrheit der Leitungsgremien oder sc men.??'5 Negativ ist die Kontrolle, wenn die alleine durchsetzen kann, aber die wichtige heit durch ihr Veto verhindern kann (sie kar spiele für negative Kontrolle sind das Halten Aktionärinnen oder Vetorechte zu strategis: nehmensleitung (wobei das Recht, ein Mitgli VR, der aus mehr als zwei Personen bester

1289.Alleinige Kontrolle bedeutet, dass ein Geschäftsstrategie eines wirtschaftlichen Al

1290.Gemeinsame Kontrolle bedeutet, dass schaftlichen Akteur (Gemeinschaftsunternet wenn mehrere Dritte jeweils alleine die Mc kontrollieren. Eine mehrfache positive Kontr

2513 Terminologisch missglückt ist freilich, dass i sind damit offensichtlich Gesellschaften.

2514 Im Ergebnis ebenso BVGer, B-831/2011 vc das BGer diese Frage in BGer,2C_ 596/201 schaftsunternehmen anders aber BVGer, B. ladung als Zeugin, in dem jedoch die Frage derjenigen des «Haftungsdurchgriffs» verm aufgehoben wurde. Ebenfalls noch anders B SA und die fruhere Praxis der WEKO, wob rung zumindest angedeutet wird, vgl. etwa F Bern (ewb); RPW 2016/4, 956 Rz 310, Spo LANG/RETO JENNY, Keine Wettbewerbsabre AMSTUTZ/GOHARI (Fn 1220), Art. 2 N 115 ff.

2515 Bei den in Art. 963 Abs. 2 OR fur die Pflicht trollmöglichkeiten dürfte es sich primär um s

2516 Siehe zum Ganzen: BSK KG-REINERT/VISC N 227 ff.

chnung der Umsätze der an einem Zusammen- Imsatz welcher Gesellschaften?°"? jeweils mit ein- d mehr als die Hälfte des Kapitals oder der Stimm- Jlieder des Exekutivorgans «bestellen kann» oder chafte zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a VKU). In 1 hierauf Bezug genommen und diese alternativen =influssmöglichkeiten» bezeichnet. Dass eine ein- id durchgesetzt wird, ist nicht vorausgesetzt. Bei ollmöglichkeit aus.2°

n verschiedene Formen annehmen. So stellt sich Kontrolle genügt (negative Kontrolle vs. positive yandeln, ob nur ein Dritter die Kontrollmöglichkeit chzeitig die Möglichkeit der Kontrolle zukommen ontrolle).

Z sind diese Fragen kartellrechtsspezifisch zu be- iteratur zu Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG aufschlussreich nnach kann die Kontrolle positiv oder negativ sein. eit ihre Vorstellungen über die Strategie der kon- ohne Zustimmung anderer durchsetzen kann (sie 3eispiele für die positive Kontrolle sind das Halten ragsbestimmungen, die einen Akteur berechtigen, ynstwie die strategische Ausrichtung zu bestim- -kontrollierende Einheit ihre Wünsche zwar nicht n strategischen Entscheide der kontrollierten Ein- IN sagen, was nicht gemacht wird). Typische Bei- von je der Hälfte der GV-Stimmrechte durch zwei chen Entscheiden oder zur Besetzung der Unter- ed in den VR zu entsenden - jedenfalls bei einem tt —, noch keine negative Kontrolle verleiht).?5'®

einzelner Dritter entweder positiv oder negativ die tteurs bestimmen kann.

mehrere Dritte zugleich Kontrolle über einen wirt- men) ausüben. Diese Form der Kontrolle liegt vor, glichkeit haben, einen wirtschaftlichen Akteur zu Olle ist dabei nicht möglich; kann ein Akteur positiv

n Art. 5 VKU die Rede von Unternehmen ist — gemeint

m 18.12.2018 Rz 44 m.w.H., DCC; offengelassen hat 9 vom 2.11.2022 E. 7.2.3, DCC. In Bezug auf Gemein- -6483/2018 vom 3.12.2019 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.7, Vor- des Unternehmensbegriffs nach Art. 2 Abs. 1Pis KG mit ischt wird und der (aus anderen Gründen) vom BGer VGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.2, Publigroupe si in jüngeren Entscheiden eine mögliche Praxisände- RPW 2014/1, 82 Rz 9, Eignerstrategie Energie Wasser rt im Pay-TV. Aus der Lehre wie hier etwa CHRISTOPH den im Konzern, sic! 2007, 299-309, 307 f.; BSK KG-

zum Erstellen einer Konzernrechnung genannten Kon-

olch positive Kontrollmöglichkeiten handeln. HER (Fn 1220), Art. 4 Abs. 3 N 122 ff., 144 ff. und .v.a.

bestimmen, was gemacht wird, schliesst di ebenfalls tun kann. Eine mehrfache negative bination einer positiven Kontrolle mit (einer | ist jeweils eine Kontrolle im vorgenannten Sit von Beteiligungsrechten und Mitsprachem6« Akteure zusammen gelenkt, von denen abeı fügt, liegt weder alleinige noch gemeinsame

1291.Verfügen zwei (oder mehr) Gesellsch unternehmen, ist das Gemeinschaftsunterne ternehmen: Es ist beiden (bzw. allen) Unte: verfügen. Es bestehen dann also mehrere | kontrollierte Akteur (d.h. das «Gemeinschaf

D.1.1.2 Anwendung im konkreten Fall

1292.Die Aktionärinnen der KAGA sind ope und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess sich selbst ein Unternehmen oder sie gehi durch Dritte (oder Kontrollmöglichkeiten vo aus mehreren Gesellschaften besteht. Das in diesem Fall jeweils die Gruppe. Gestutzt um die nachfolgend genannten Unternehme gehören (setzt sich das Unternehmen aus ei in der Klammer jeweils zumindest eine die /

- Hofstetter und Messerli (Alluvia AG); |

- Aare-Kies (Kieswerk Daepp A.G., D: vorne B.2.2)

  • Kastli (Kastli-Beteiligungen AG); Unte:

  • Heimberg (vorne B.2.4)

  • Marti (Marti Holding AG); Unternehme

  • Kiestag (Vigier Holding AG); Unterner

1293.Nach dem Gesagten gehören die Akti ternehmen i.S.d. KG an, der Alluvia. Alle w unterschiedlichen Unternehmen zuzuordne demnach zu sechs unterschiedlichen Unter

1294.Naher zu prufen ist, wie es sich mit K sich die Frage, ob KAGA als Nachfragerin ¢ im Wirtschaftsprozess auftritt. Zum andere selbststandig ist oder ob ein oder mehrere L

2517 RPW 2016/4, 956 Rz 311, Sport im Pay-TV; 2015/1, 82 Rz 10 f., Beratungsanfrage zur trollerwerb durch ein Gemeinschaftsunterne

es aus, dass ein anderer Akteur das gleichzeitig "Kontrolle ist hingegen möglich und auch die Kom- oder mehreren) negativen Kontrollen. Erforderlich ine. Wird ein wirtschaftlicher Akteur, z.B. aufgrund Jlichkeiten, hingegen bloss durch mehrere andere "keiner über Kontrolle im vorgenannten Sinne ver- Kontrolle vor.

aften über die Kontrolle über ein Gemeinschafts- 'hmen zugleich Teil von zwei (oder mehreren) Un- nehmen zuzurechnen, welche über die Kontrolle Jnternehmen, zu welchen jeweils der gemeinsam tsunternehmen») gehört.25'7

rativ tätige Gesellschaften, die offenkundig Güter ; nachfragen und anbieten. Sie sind entweder für ren aufgrund bestehender Kontrollmöglichkeiten n ihnen über Dritte) zu einem Unternehmen, das Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes bildet auf die Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich »n, zu denen die Aktionarinnen der KAGA jeweils ner Mehrzahl von Gesellschaften zusammen, wird \ktionärin kontrollierende Gesellschaft genannt).

Jnternehmen: Alluvia (siehe vorne B.2.1)

aepp Holding AG); Unternehmen: Daepp (siehe

nehmen: Kästli-Gruppe (siehe vorne B.2.3)

n: Marti-Gruppe (siehe vorne B.2.5) men: Vigier (siehe vorne B.2.6)

onarinnen Hofstetter und Messerli demselben Un- siteren Aktionärinnen sind demgegenüber jeweils n. Die sieben Aktionärinnen der KAGA gehören rehmen i.S.d. KG.

AGA verhält (siehe oben B.2.7). Zum einen stellt der Anbieterin von Gütern oder Dienstleistungen sn stellt sich die Frage, ob KAGA wirtschaftlich Jritte Kontrolle Uber sie haben.

Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG bei einem Kon- hmen.

1295.KAGA bietet zum einen Rohkies an,? Ablagerung von unverschmutztem Aushub’ hang damit fragt sie auch Abbaurechte nach Tätigkeiten nach (z.B. Recycling), bei dene Die Hauptkundinnen von KAGA im Bereich nen, deren Anteil sich während 32 ausgewet schnitt auf 89.4 % belief.?°° Im verbleibend Dritten ab, tritt insofern also als Anbieterin it Bereich Deponievolumen die Hauptkundinn 2013 schwankte der Anteil der Dritten am

Ohne auch noch auf die weiteren Tätigkeite dass KAGA als Anbieterin von Gütern und Abbaurechte fragt KAGA bei Dritten nach, w Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess akti

1296. Zu prüfen ist weiter, ob es KAGA an d oder mehrere Dritte Kontrolle über sie habe positive Kontrolle innehat, um anschliessen einen oder mehrere Dritte besteht.

1297.Zur positiven Kontrolle: Jede Aktior Unternehmen Alluvia, das zwei Aktionäri kommt.2523 Kein Unternehmen verfügt demn: sig alle oder zumindest die meisten der 7A Alluvia mit ihrem grösseren Aktienanteil auc regelmässiger Abwesenheit eine Vielzahl an Gemäss Art. 5 des KAGA-Vertrags hat sox Mitglied abzuordern.?°2 Kein Unternehmen | Auch anderweitig bestehen keine Vereinba die einem Unternehmen das Recht oder die tegische Ausrichtung von KAGA eigenmact die positive Kontrolle Uber KAGA.

1298.Es bestand sogar ein starkes Bestrebs gewicht» zwischen den Aktionärinnen auch stellen, dass «nicht ein einzelner KAGA-Akt Fusionen und Übernahmen von Aktionärinn: KAGA-Vertrags aufgrund der Ablehnung vo! rigen sechs Aktionärinnen belegen damit ab gewicht zwischen den Aktionärinnen bekenı KAGA hat, ist von den Aktionärinnen also bı

1299.Zur negativen Kontrolle: Zu erinnern len ist, ob die Aktionärinnen die KAGA durct

2518 Rz 362 und 365.

2519 Rz 422 und 442.

2520 Rz 520.

2521 Vgl. Rz 392 f. i.V.m. Rz 281, 340 und 352 3 2522 Rz 531 und 533.

2523 Rz 410 f. und 522.

2524 RZ 524.

2525 Rz 70, 74, 77, 80, 83 und 86.

2526 Rz 583.

2527 Siehe dazu die Sachverhaltsfeststellungen i

2528 Rz 1290.

>18 zum anderen Deponievolumen sowohl für die 519 als auch von Inertstoffen?°?°. Im Zusammen- 1.2521 Abgesehen davon geht KAGA noch weiteren n sie als Anbieterin oder Nachfragerin auftritt.?52? Rohkies sind ganz Uberwiegend ihre Aktionarin- teten Jahren im Median auf 91,9 % und im Durch- en Umfang setzte KAGA den Rohkies jedoch bei n Wirtschaftsprozess auf. Demgegenüber sind im en von KAGA Dritte. In den Jahren von 2002 bis Deponievolumen zwischen 59,5 % und 93 %.?°** n von KAGA einzugehen, steht damit bereits fest, Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess aktiv ist. /odurch sie auch als Nachfragerin von Gütern und v ist. Die erste Frage ist zu bejahen.

er wirtschaftlichen Selbstständigkeit fehlt, weil ein n. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob ein Dritter d darauf einzugehen, ob negative Kontrolle durch

arin hat einen Aktienanteil von 1/7, wodurch das nnen umfasst, auf einen Aktienanteil von 2/7 ach über eine Mehrheit an Stimmen. Da regelmäs- ktionärinnen an den GV teilnahmen, erreichte die h faktisch keine Stimmenmehrheit (etwa aufgrund derer Aktionärinnen oder deutlichem Streubesitz). Jann jede Aktionärin das Recht, jeweils ein VR- ann eine Mehrheit der Leitungsgremien bestellen. rungen oder wurden Gegebenheiten festgestellt, faktische Möglichkeit einräumen würden, die stra- tig zu bestimmen. Keine Aktionärin hat demnach

an bei den Aktionärinnen von KAGA, das «Gleich- für die Zukunft in Stein zu meisseln und sicherzu- ionär die anderen majorisieren kann», etwa durch 3.2527 Zwar kam diese angestrebte Änderung des n Marti letztlich nicht zustande. Zumindest die Ub- er mit aller Deutlichkeit, dass sie sich zum Gleich- ren. Dass keine Aktionärin positive Kontrolle über awusst gewollt.

sei zunächst daran,???® dass hier nicht zu beurtei- 1 ihre Mitsprachemöglichkeiten zusammen lenken

Lemma.

n Rz 607-613.

(was sie nach den oben gemachten Festst sprache heisst noch nicht, dass eine Moglic! Kontext nur Zweites interessiert. Hier ist da rinnen je alleine die Möglichkeit hat resp. KAGA durch ihr Veto zu verhindern.253°

1300.Die Stimmrechtsanteile von je 1/7 resp um damit eigenständig GV-Entscheide blocl besitz sind und regelmässig alle oder zumin GV teilnahmen. In den Statuten von KAGA : chen Regelung (absolute Mehrheit der vert wichtige Beschlüsse vgl. Art. 704 OR) nich nem Stimmrechtsanteil von 1/7 resp. 2/7 er¢ Beschlussquoren. Ebenso wenig besteht ei Entscheidgremien resp. eine Blockademöc doch mit einem resp. (bei der Alluvia) zwei aus sieben Personen besteht, Entscheide ni solute Mehrheit der abgegebenen Stimmer grund des Stimmrechtsanteils, der Besetzu ergeben sich demnach für keines der Unter

1301.Zu prüfen ist weiter, ob einzelnen ode gischer Entscheidungen eingeräumt worder lichen.25°? Aus den Statuten?°* ergeben sic Beschlussquoren dergestalt erhöht, dass s Aktionärinnen ergeben würden. Näher zu be kel des KAGA-Vertrags, Art. 11, hält nämlic zwischen den Vertragspartnern erforderlich Art. 2 des KAGA-Vertrags ein Einstimmigke lich, hat jede Aktionärin ein Vetorecht. Nic scheide begründet aber eine negative Kon strategische Entscheidungen beziehen, die schaftsverhalten wesentlich sind.2°° In der L der Unternehmensleitung, die Finanzplanui spezifische Rechte aufgezählt, wobei präz Punkte bestehen müssen, um eine negative

1302.Der Inhalt des KAGA-Vertrags ist son Art. 1, teilweise Art. 3 und teilweise Art. 4 so

2529 Dies zeigt sich insbesondere daran, dass di haben, je einen Vertreter in den VR von K/ relevante Entscheide getroffen werden wie ı und Rz 676 ff.

2530 Rz 1288.

2531 RZ 536.

2532 Art. 713 Abs. 1 OR, vgl. auch Rz 537.

2533 Zu dieser Form der negativen Kontrolle si Abs. 3 N 231 ff.

2534 Siehe Fundstellennachweis in Rz 537.

2535 Zu diesem Rz 581 ff., dessen Inhalt ist wied

2536 BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 1220), Art. 4 solidierten Mitteilung der Kommission zu Z 139/2004 des Rates über die Kontrolle vor 21.2.2009 (hiernach: EU-Zustandigkeitsmitt

2537 BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 1220), Art. 4 Abs. 3N 83 f. Siehe ferner EU-Zuständigke

ellungen tun).?”?° Denn eine Möglichkeit zur Mit- hkeit zur Kontrolle besteht, wobei in vorliegendem her zu beurteilen, ob eine oder mehrere Aktionä- haben, wichtigen strategischen Entscheide der

). im Falle der Alluvia von 2/7 sind zu bescheiden, <ieren zu können, zumal die Aktien nicht im Streu- dest die meisten der sieben Aktionärinnen an der sind die Beschlussquoren gegenüber der gesetzli- retenen Aktienstimmen gemäss Art. 703 OR; für t erhöht worden, ?°?' eine Sperrmöglichkeit bei ei- Jibt sich also auch nicht aus statutarisch erhöhten ne Patt-Situation in Bezug auf die Besetzung der lichkeit innerhalb des Verwaltungsrates, können abgeordneten VR-Mitgliedern bei einem VR, der cht blockiert werden (Beschlussquorum ist die ab- 12532), Möglichkeiten zur negativen Kontrolle auf- ng von Entscheidgremien oder innerhalb des VR nehmen.

r allen Aktionärinnen Vetorechte bezüglich strate- | sind, die ihnen je eine negative Kontrolle ermög- h keine solchen, insbesondere wurden dort keine ich daraus faktisch Vetorechte für die einzelnen ttrachten ist der KAGA-Vertrag.?°?° Der letzte Arti- th fest, dass zu dessen Änderung Einstimmigkeit

ist. Zudem wird auch für Anpassungen gemäss tserfordernis statuiert. Ist Einstimmigkeit erforder- ht jedes Vetorecht bezüglich irgendwelcher Ent- trolle — vielmehr muss sich dieses Vetorecht auf von ihrem Gehalt her für das strategische Wirt- iteratur werden diesbezüglich etwa die Besetzung ng, der Geschäftsplan, Investitionen oder markt- siert wird, dass Vetorechte nicht bezüglich aller Kontrolle zu begründen .25?7

nit unter diesem Blickwinkel näher zu betrachten: wie Art. 5 bis Art. 10 des KAGA-Vertrags betreffen

> Aktionärinnen sich gegenseitig das Recht eingeräumt \GA zu entsenden, in dem auch für die Aktionärinnen 1amentlich die Festsetzung der Preise, siehe Rz 896 ff.

she etwa BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 1220), Art. 4

ergegeben in Rz 583.

Abs. 3 N 233 unter Verweis auf Berichtigung der Kon- uständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. ı Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 43 vom eilung), Rz 65.

Abs. 3 N 233 m.w.H.; DIKE KG-SUSLU (Fn 1698), Art. 4 itsmitteilung, Rz 65 ff.

Pflichten für die Aktionärinnen, räumen alsc zugspreise für Aktionärinnen bei Rohkieseit kaufspreise an Dritte vor, während sich Art. che, einem Bonus-/Malussystem sowie Minc bleiben, ob diese Punkte an sich wesentlich den. Denn in beiden Artikeln wird festgelegt, Mengen oder Beträge bei diesen Punkten f Im Ergebnis ist es somit der VR, der darül Punkte überhaupt zum Tragen kommen. De den Rohkiesbezug für Aktionärinnen gleich | auf Transportkostenausgleiche zu verzichte zu setzen. Im VR von KAGA verfügt wie ge möglichkeit. Ergo vermögen diese zwei Artik ten einzelner Aktionärinnen zu begründen.

gen der KAGA handelt es sich deshalb eir regelt den Tatigkeitsbereich von KAGA in

dass KAGA die Aktionärinnen nicht konkurr reichs von KAGA erfordert ausdrücklich die KAGA-Vertrags gewählte Umschreibung de den werden, dass KAGA zwar Kies abbaut, hen Kiesabbau und Kiesveredelung regelm: ist insofern die Usanz.?°*' Auf den ersten | eines Kieswerks durch KAGA daher von dur Bedeutung. Denn es führt dazu, dass KAGA weite Strecken auf die Abnahme durch ihre spezifischen einzelnen, aber insgesamt) anc darauf hingewiesen, dass Vetorechte bezüc sondere der Betrieb eines Kieswerks durch schaftsverhalten betreffen .?°*? Nicht zu verk: diesem Vetorecht bezüglich Tatigkeitsausw Umschreibung des Tätigkeitsbereichs der

Eine Tätigkeitsausweitung bedarf im zweite sellschaft. Hierbei handelt es sich um einen ein qualifiziertes Beschlussquorum voraus: aber nicht erleichtert werden darf, und insbe dient.24 Solch übliche Minderheitsschutzr keine Kontrollmöglichkeiten im hier relevan ruckbindungsmoglichkeiten» eröffnen und v schlüsse) sind. In Anbetracht dessen verma Ausweitung des Tätigkeitsbereichs von KAG

2538 So geschehen ab 2015 (Rz 1069).

2539 So geschehen in den Jahren 1976 bis 2000

2540 Vorangehende Rz.

2541 Siehe Rz 273 und 286 ff.

2542 RZ 409 ff.

2543 BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 1220), Art. 4

2544 Statt anderer BRIGITTE TANNER, in: Zürcher | 3. Aufl. 2018, Art. 704 N 1; ARTHUR MEIEF sches Gesellschaftsrecht, 2018, § 16 Rz 35

2545 EU-Zuständigkeitsmitteilung, Rz 66.

2546 Anders gelagert RPW 2012/4, 844 Rz 8, Bh sich die Vetorechte nicht nur auf die Zwecl Punkte wie die Änderung des Geschaftsmor

keine Vetorechte bei KAGA ein. Art. 3 sieht Vor- ıkäufen bei KAGA sowie die Festlegung der Ver- 4 zu einem System der Transportkostenausglei- lestbezugsmengen äussert. Es kann jedoch offen- 1e strategische Entscheidungen beschlagen wür- dass der VR von KAGA die konkreten Preise bzw. estlegt, wobei keine Minima vorgeschrieben sind. er befindet, ob die in diesen Artikeln geregelten nn es steht ihm frei, beispielsweise den Preis für 1och anzusetzen wie denjenigen für Dritte?°® oder 1753 und diese Punkte damit faktisch ausser Kraft sehen?“ kein Unternehmen über eine Blockade- el des KAGA-Vertrags keine Vetorechte zu Guns- Um ein echtes Vetorecht bezüglich Entscheidun- zig bei Art. 2 des KAGA-Vertrags. Dieser Artikel sachlicher und räumlicher Hinsicht und hält fest, snzieren soll — eine Ausweitung des Tätigkeitsbe- Zustimmung aller Aktionärinnen. Die in Art. 2 des s Tätigkeitsbereichs von KAGA kann so verstan- aber kein Kieswerk betreibt. Wie festgestellt, ge- assig Hand in Hand und eine vertikale Integration Blick erscheint das Vetorecht bezüglich Betriebs haus nicht zu vernachlässigender wirtschaftlicher für den Absatz ihres gewonnenen Rohkieses über _kieswerkbetreibenden Aktionärinnen (nicht einer jewiesen ist.?°° Gleichzeitig wird in der Lehre aber Jlich der Aufnahme neuer Tätigkeiten (hier insbe- KAGA) grundsätzlich nicht das strategische Wirt- snnen ist denn auch die Verwandtschaft zwischen jeitung einerseits und einer entsprechend engen Gesellschaft in deren Zweckartikel andererseits. n Fall einer Änderung des Zweckartikels der Ge- «wichtigen» Beschluss, der von Gesetzes wegen setzt (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR), das verschärft, sondere dem aktienrechtlichen Minderheitsschutz chte wiederum begründen für sich alleine noch ten Sinne,?°® obwohl sie ebenfalls gewisse «Zu- on strategischer Bedeutung (eben «wichtige» Be- g das isoliert bestehende?“ Vetorecht bezüglich A in räumlicher und sachlicher Hinsicht vorliegend

und wiederum ab 2015 (Rz 1095).

-HAYOZ/PETER FORSTMOSER/ROLF SETHE, Schweizeri- A.

(W FMB Energie AG/Groupe E SA/CC Energie SA, wo

änderung bezogen, sondern auch auf etliche weitere Jells oder die Aufnahme von zusätzlichen Kundinnen.

den einzelnen Aktionärinnen noch keine r gen.”°4” Infolgedessen kann auch offenbleib keit spezifisch dieser einzelnen Klausel (ein verhält; mithin ob sie überhaupt rechtsgültig

1303.Stimmbindungsvereinbarungen unter | handelten Rechts, einen Vertreter in den VI ihrer Stimmen in einer Holdinggesellschaft | riante einer negativen Kontrollmöglichkeit zt sen bei den Aktionärinnen bestehen, die da: rechte nachgerade gemeinsam handeln mi «ganz selten»?°° vor, wobei zudem betont desto geringer die Wahrscheinlichkeit ist, da mangels eines eigenen Kieswerks zwar ük

2547 \Würde dies anders beurteilt, hätten alle sec KAGA. Aufgrund der Kontrollmöglichkeit de trachtung nicht selber als Unternehmen i.S.\ Vollfunktionseigenschaft aber auch kein Ge gen «Unternehmenssphären» der kontrollie: ein Gemeinschaftsunternehmen i.S.v. Art. | Funktionen einer selbstständigen wirtschaft zumal sie aufgrund des Vetorechts der Aktic nes Kieswerk betreiben darf. Wie ausgeführ Absatz von Rohkies weitestgehend von de etwa [>80]% ihres Rohkiesumsatzes mit dies tem Aushub erzielt sie zwar einen grössere doch kann sie Deponievolumen in ihren At abgebaut und «weggeschafft» hat. Die Tä vorangehenden Kiesabsatz ab, bei welchen nen abhängig ist. Damit ist KAGA letztlich a närinnen im Kiesbereich abhängig. Das ste KAGA, Dienerin der Aktionarsinteressen zt von der Nachfrage ihrer Aktionärinnen kan Einheit» entfalten; sie erfüllt nicht alle Funk beziehungen zu den «Muttergesellschaften» liche Einheit» im Wege stehen, BSK KG-R KAGA würde es sich bei dieser Betrachtun Abs. 1P'® KG noch um ein Gemeinschaftsur Sicht wäre KAGA bei dieser Betrachtungsw einzelnen Aktionärin über KAGA, daher nic Unternehmen, die in eine eigene Rechtspe nach Art.4 Abs.1 i.V.m. Art.5 KG z Swisscom/Groupe E, und RPW 2012/2, 171 onseigenschaft einer gemeinsam kontrollier zweiten Schritt diese Kooperation unter den Wettbewerbsabrede, geprüft wurde). Diese dass KAGA nachfolgend als Unternehmen kommt aufgrund der fehlenden Kontrolle zus Anbieten und Nachfragen von Gütern oder | ren Dritten zugeordnet werden können.

2548 Darauf hinweisend, dass die eingeräumten etwa DIKE KG-SUSLU (Fn 1698), Art. 4 Abs.

2549 Vgl. zu dieser Möglichkeit der negativen Kor Abs. 3 N 289 ff.

2550 So die Formulierung in EU-Zuständigke REINERT/VISCHER (Fn 1220), Art. 4 Abs. 3 N

2551 EU-Zuständigkeitsmitteilung, Rz 76.

\egative Kontrollmöglichkeit in die Hände zu le- en, wie es sich mit der kartellrechtlichen Zulässig- er Tätigkeitseinschränkung zu Lasten von KAGA) vereinbart und beibehalten werden konnte.?°*®

den Aktionärinnen (mit Ausnahme des bereits be- x von KAGA zu entsenden) oder eine Bündelung iegen nicht vor,2® weshalb als letztmögliche Va- ı prüfen ist, ob derart starke gemeinsame Interes- zu führen, dass sie bei der Ausübung ihrer Stimm- issen. Eine solche Situation liegt allerdings bloss wird, dass je mehr Gesellschaften involviert sind, ss es hierzu kommt.?°°' Wie ausgeführt, ist KAGA yer weite Strecken auf die Abnahme des von ihr

‚hs Aktionärs-Unternehmen je negative Kontrolle über r Aktionärinnen über KAGA wäre KAGA bei dieser Be- /, Art. 2 Abs. 1Pis KG zu qualifizieren. Sie wäre mangels :meinschaftsunternehmen i.S.d. VKU, das den jeweili- enden Unternehmen zugeordnet werden könnte: Denn 2 VKU setzt ein Gebilde voraus, das «auf Dauer alle lichen Einheit erfüllt». Das ist bei KAGA nicht der Fall, ynarinnen bezüglich ihres Tätigkeitsbereichs kein eige- t, ist KAGA bislang (d.h. ohne eigenes Kieswerk) beim r Nachfrage ihrer Aktionärinnen abhängig und erzielt sen (Rz 1295). Bei der Deponierung von unverschmutz- n Anteil ihres Umsatzes mit Dritten (vgl. Rz 1295). Je- ıshubstellen nur dann anbieten, wenn sie zuvor Kies tigkeit von KAGA im Deponiebereich hängt also vom 1 KAGA wie gesagt von der Nachfrage ihrer Aktionärin- uch im Deponiebereich von der Nachfrage ihrer Aktio- ht im Übrigen auch im Einklang mit der Aufgabe von ı sein (dazu Rz 871 f.). Aufgrund dieser Abhängigkeit n sich KAGA nicht als «selbstständige wirtschaftliche tionen einer solchen (siehe ausführlicher zu Verkaufs- », die einer Qualifikation als «selbstständige wirtschaft- EINERT/VISCHER [Fn 1220], Art. 4 Abs. 3 N 350 ff.). Bei gsweise also weder um ein Unternehmen i.S.v. Art. 2 iternehmen i.S.d. VKU handeln. Aus kartellrechtlicher sise, also bei Bejahung einer negativen Kontrolle jeder hts Anderes als eine Abrede zwischen den Aktionärs- rsönlichkeit «gekleidet» wurde und deren Zulässigkeit ı beurteilen wäre (ebenso RPW 2011/3, 423 ff., ff., FTTH Freiburg, wo im ersten Schritt die Vollfunkti- ten Gesellschaft verneint wurde und alsdann in einem 1 Blickwinkel von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 KG, also als r Befund steht im Übrigen nicht im Widerspruch dazu, qualifiziert wird (Rz 1304). Denn diese Qualifizierung tande, die dazu führt, dass das zweifelsfrei bestehende Jienstleistungen durch KAGA nicht einem oder mehre-

Vetorechte rechtlich auch durchsetzbar sein müssen, trolle etwa BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 1220), Art. 4

sitsmitteilung, Rz 76; übernommen von BSK KG- 296.

gewonnenen Rohkieses durch ihre Aktionä sind, die den Rohkies abnehmen, ist jedoch Preisgestaltung die Kiesabnahme auch dur traktiver machen. Es ist daher nicht eine bz wichtig»°° ist; die Einbindung einer spezifi: sieben Aktionarinnen bzw. den sechs beteili selnde Koalitionen möglich. Kommt hinzu, d reichenden Absatz von Rohkies sowie die während im Übrigen die Interessen der ein: divergieren.?°°° Eine Kontrollmöglichkeit bes

1304. Zusammenfassend ist festzuhalten, di eine Kontrollmöglichkeit über KAGA haben, demnach wirtschaftlich selbstständig im Sir bieterin von Gütern und Dienstleistungen im ternehmen i.S.d. KG.

D.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

1305.In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.

1306.Der Begriff der Wettbewerbsabrede v solche Abreden getroffen haben und geget ist, wird nachfolgend im Rahmen der Beurte gen verwiesen und auf deren Wiedergabe a

1307.Der Begriff der Marktmacht wird im k aber fest, unter welchen Voraussetzungen marktbeherrschend gilt resp. gelten (um eine es vorliegend nicht). Die Marktbeherrschu dar.2°°° Wird nachstehend somit die marktbe nehmen bejaht, beinhaltet dies — erst recht von Art. 2 Abs. 1 KG. Falls eine marktbehe separate Prüfung der Marktmacht obsolet, c halten im Sinne von Art. 7 KG vorliegen ka werden, das Vorliegen von Marktmacht zu | gen Schritt vorzunehmen, wird auf die Ausfi

1308.Um die Beurteilung eines Unternehm KG, geht es in vorliegendem Untersuchung: D.1.3 Örtlicher Geltungsbereich

1309.In räumlicher Hinsicht ist das KG at Schweiz auswirken, unabhängig davon, ob :

2552 Siehe Rz 273 und 286 ff.

2554 Siehe Rz 412.

2555 Exemplarisch Rz 413, aufgrund der unters einzelnen KAGA-Aktionärinnen tätig sind; Gruppe auch Rz 963-965.

2556 RPW 2016/4, 957 Rz 316 f., Sport im Pay-T

rinnen angewiesen.**? Welche Aktionärinnen es | belanglos und KAGA kann durch entsprechende ch weiter entfernte Aktionärinnen (oder Dritte) at- Nv. jede Aktionärin einzeln, deren Beitrag «lebens- schen Aktionärin ist nicht unabdingbar. Unter den gten Aktionärs-Unternehmen sind vielmehr wech- ass sich das gemeinsame Interesse auf den aus- Erzielung einer hohen Dividende beschränkt, ?°°* zelnen Aktionärinnen hinsichtlich KAGA durchaus teht also auch aus diesem Grund nicht.

ASS weder eine einzelne Aktionärin noch mehrere weder eine positive noch eine negative. KAGA ist ine des KG und, da sie als Nachfragerin und An- Wirtschaftsprozess auftritt, infolgedessen ein Un-

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).

jird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Ob die Parteien enenfalls ob diese gemäss Art. 5 KG unzulässig ilung erörtert. Es wird auf die dortigen Ausführun- n dieser Stelle verzichtet.

artellgesetz nicht definiert. Art. 4 Abs. 2 KG legt ein oder mehrere Unternehmen gemeinsam als > relative Marktmacht nach Art. 4 Abs. 2° KG geht ng stellt eine qualifizierte Form der Marktmacht herrschende Stellung eines oder mehrerer Unter- -— auch die Ausübung von Marktmacht im Sinne rrschende Stellung verneint werden sollte, ist die la in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Ver- nn. In beiden Fällen kann somit darauf verzichtet jrüfen. Statt an dieser Stelle vorab diesen unnöti- ihrungen zur Marktbeherrschung verwiesen.

anszusammenschlusses, definiert in Art. 4 Abs. 3 verfahren (Art. 26 ff. KG) nicht.

ıf alle Sachverhalte anwendbar, die sich in der sie im In- oder im Ausland veranlasst worden sind

chiedlichen weiteren Tätigkeitsbereiche, in denen die siehe weiter z.B. Rz 904 f. und spezifisch zur Marti-

V.

(Art. 2 Abs. 2 KG; sog. Auswirkungsprinzip Art. 2 Abs. 2 KG zu prüfen wäre, müssen di

1310.Die Verfahrensparteien sind insbeson: Produkte und Dienstleistungen an und frage gige Märkte handelt,?°®® ist evident, dass sic Geschehen ist demnach vom örtlichen Geltı

D.1.4 Zeitlicher Geltungsbereich

1311.In zeitlicher Hinsicht sind die materielle 1996 in Kraft. Art. 49a KG, die Sanktionsn« Kraft, wobei die diesbezügliche Anpassunc April 2005 abgelaufen ist.

1312.Aus Praktikabilitätsgründen konzentri weisen ab April 2004, die nicht per 1. Apri gehören dazu auch Verhaltensweisen, die b nach dem 1. April 2005 noch fortgeführt w Verhaltensweisen ab April 2004 nicht, dass : unbeachtlich abzutun wäre. Im Gegenteil, d im Laufe der Zeit können auch hinsichtlich schlussreich und für dessen treffende Einor

D.2 Parteien/Verfügungsadress

1313.Das Kartellgesetz bestimmt in Art. 2 / tungsbereich — es gilt fur Unternehmen im sind vorliegend Alluvia, Daepp, Heimberg, k Dass die so definierten Unternehmen eine e wie erwähnt, nicht vorausgesetzt.?°®' Das a hier nicht weiter interessierender Spezialnorı ten) nur ein Subjekt mit Rechtspersönlichk Partei eines Verfahrens sowie Verfügungsa keine Sondervorschriften. Folge davon ist, | im Sinne des Kartellgesetzes als materieller der Adressat einer Verfügung auseinanderf:

1314.Parteien des Verfahrens sowie Ver Art. 27 ff. KG sind insbesondere der resp. d ternehmen im Sinne des Kartellgesetzes bilc Bei diesen Rechtsträgern handelt es sich n schaften, seltener um natürliche Personen. einziger Rechtsträger steht, ist ohne Weiter:

2557 Zusammenfassend BGE 143 Il 297 E. 3.7, (

2558 Siehe etwa Rz 274 ff. und 318 ff.

2559 Dazu Rz 1280 ff.

2560 Siehe Rz 1292 f. bezüglich Aktionärs-Unte Rz 1304 bezüglich KAGA.

2561 Rz 1281.

N 121.

). Eine bestimmte Intensität, die im Rahmen von ese Auswirkungen nicht erreichen.?°®7

Jere im Kanton Bern tätig, d.h., sie bieten hier ihre ın solche nach. Da es sich um entfernungsabhän- n dieser Sachverhalt in der Schweiz auswirkt. Das ingsbereich des KG erfasst.

ın Regeln des aktuellen Kartellgesetzes seit 1. Juli orm, trat demgegenüber erst am 1. April 2004 in ysfrist gemäss der Ubergangsbestimmung am 1.

ert sich die Untersuchung daher auf Verhaltens- | 2005 aufgelöst worden sind. Selbstverstandlich ereits früher aufgenommen worden sind, die aber urden. Ohnehin bedeutet eine Konzentration auf zuvor Geschehens einfach auszublenden oder als ie Entstehungsgeschichte und die Entwicklungen des aktuellen Geschehens ausgesprochen auf- dnung von wesentlicher Bedeutung sein.

aten

\bs. 1 und Abs. 1P'° KG seinen persönlichen Gel- Sinne des Kartellgesetzes.?°° Die Unternehmen ästli-Gruppe, Marti-Gruppe, Vigier und KAGA.?°°° igene Rechtspersönlichkeit aufweisen, wird dabei, ndert allerdings nichts daran, dass (vorbehältlich nen wie etwa Art. 562 OR für Kollektivgesellschaf- eit Träger von Rechten und Pflichten und damit dressat sein kann — diesbezüglich enthält das KG Jass in einem Kartellverfahren das Unternehmen Normadressat und die Partei des Verfahrens resp. allen können.?®%

fügungsadressaten in Untersuchungen gemäss ie Rechtsträger, die zusammen das oder die Un- len, dessen oder deren Verhalten untersucht wird. leist um juristische Personen, namentlich Gesell- Soweit hinter einem Unternehmen i.S.d. KG ein 2s dieser Partei und Verfügungsadressat. Handelt

Gaba. rnehmen und Rz 1294 ff., insbesondere das Fazit in

, DCC; BSK KG-AMSTUTZ/GOHARI (Fn 1220), Art. 2 KG es sich beim Unternehmen i.S.d. KG hingeg: schaften zusammensetzt (wie dies vorlieger trager vorhanden, die als Parteien und Ver diese Gesellschaften von Amtes wegen in ( weder sinnvoll noch in irgendeiner Hinsicht I aus Sicht der Gesellschaften selbst.?°°* Vie werbsbehörden durch pflichtgemässe Erme chen Gesellschaften ausgewählt werden. S diejenigen (operativ tätigen) Gesellschaften halten beteiligt waren, und andererseits dii men.2°& Grund, um hiervon abzuweichen,

nung eine neue Obergesellschaft hinzukorr Ausland hat, andere Gesellschaften desselt

1315.Vor diesem Hintergrund wurden gestü Gesellschaften als Parteien von Amtes weg

Direkt involvierte Gesellschaf- | Obergesel ten

Hofstetter / Messerli Alluvia AG Aare-Kies Kieswerk L Holding A¢ Kästli Kästli Bete Heimberg -- Marti Marti Hold Kiestag Vigier Holc KAGA ---

Tabelle 68: In das Verfahren einbezogene Gesells«

1316.Erläuternd seien zwei Punkte ergänzt. schaften einbezogen. Die Kieswerk Daepp / 2014 wurde die Daepp Holding AG gegründ Sacheinlage eingebracht. Die Kieswerk Dae Daepp Holding AG, welche dadurch die ne Holding AG war zumindest seit 1972 Oberge AG von Vicat übernommen, deren Sitz alleı nicht (zusätzlich) die neue Obergesellschafi terhin bestehende Vigier Holding AG mit Sit

2563 Rz 1292.

2564 BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 Rz 70,

2565 Ausführlich BVGer, B-7633/2009 vom 14.9 831/2011 vom 18.12.2018 Rz 122 m.w.H., Eishockey im Pay-TV. Vgl. auch BGer, 2C BGE 139 | 72), Publigroupe, in dem zwar als ten, die selber am untersuchten Verhalten t zogen worden wären, die Ausrichtung des \V ausreichend eingestuft wurde.

2566 BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 Rz 74, 177 Rz 200 f., Eishockey im Pay-TV, was d 31.10.2023 E. 3.1.4, Eishockey im Pay-TV.

2567 Siehe dazu Rz 67 ff.

en um ein Gebilde, das sich aus mehreren Gesell- 1d mehrfach der Fall ist)2°®, sind mehrere Rechts- fügungsadressaten in Frage kommen. Sämtliche Jas Verfahren zu involvieren, erscheint allerdings ilfreich oder gewinnbringend; und zwar auch nicht Imehr ist es angezeigt, dass seitens der Wettbe- ssensausübung die im konkreten Fall massgebli- achgerecht dürfte es in der Regel sein, einerseits einzubeziehen, die selber am untersuchten Ver- e Obergesellschaft bei den jeweiligen Unterneh- kann etwa sein, wenn nach Untersuchungseroff- imt oder wenn die Obergesellschaft ihren Sitz im yen Unternehmens hingegen in der Schweiz.”°©

tzt auf die jeweilige Ausgangslage? folgende 14 en in das vorliegende Verfahren einbezogen:

Ischaften Unternehmen i.S.d. KG

Alluvia Jaepp A.G./ Daepp | Daepp

I

iligungen AG Kästli-Gruppe Heimberg ing AG Marti-Gruppe ling AG Vigier KAGA haften.

. Erstens: Bei Aare-Kies wurden zwei Obergesell- .G. war seit 1962 Obergesellschaft der Aare-Kies. et und die Aktien an der Kieswerk Daepp A.G. als pp A.G. wurde so zu einer Tochtergesellschaft der ue Obergesellschaft wurde. Zweitens: Die Vigier ‚sellschaft der Kiestag. 2001 wurde Vigier Holding dings im Ausland liegt. Daher ist es sachgerecht, : Vicat als Partei einzubeziehen, sondern die wei- z in der Schweiz.

ADSL Il.

.2015 Rz 72 ff., ADSL II; bestätigt etwa in BVGer, B- DCC; BVGer, B-5819/2020 vom 31.10.2023 E. 3.1.3, _484/2010 vom 29.6.2012 E. 3.4 (nicht abgedruckt in ; vorzugswürdig erachtet wurde, wenn die Gesellschaf- eteiligt waren, von Anfang an in das Verfahren einbe- erfahrens auf die Obergesellschaft aber gleichwohl als

ADSL Il. So ging die WEKO etwa vor in RPW 2021/1, as BVGer bestätigt hat, vgl. BVGer, B-5819/2020 vom

D.3 Zuständigkeit der Gesamtk«

1317.Vorliegend geht es darum, eine Unte abzuschliessen.

1318.Gemäss Art. 18 Abs. 3 KG trifft die WI die nicht ausdrücklich einer anderen Behörd Untersuchung zu treffenden Massnahmen Regelung zu befinden hat, ist im KG ausd Abs. 1 KG).

1319.Die WEKO kann sich in Kammern mi im Einzelfall ein Mitglied des Präsidiums de von untergeordneter Bedeutung direkt Geschäftsreglement WEKO?°® sieht zwei sc und diejenige für Unternehmenszusamme treffende Entscheid fällt weder in die Zustä Kammer. Ebensowenig ist eine der

einzelfallbezogene Ermächtigung eines Mi Erledigung der Sache erfüllt — die WEKO he Ermächtigung erteilt. Zuständig ist vorlieger

D.4 Verhältnis zu anderen Rech

1320.Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen, und solche, cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das KG fallen Wettbewerbswirkungen, die das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs.

D.4.1 Vorbehaltene Vorschriften (Art. 2

D.4.1.1 Rechtliche Grundlagen

1321.Das BGer hat sich bereits einlässlich n aussagen lassen sich wie folgt wiedergeben lennachweise verzichtet wird — hierfür sei at

1322.Mit Art. 3 Abs. 1 KG sieht der Gesetzg unerwünschten Verteilungen der Markt als die «sichtbare Hand des Rechts» ersetzt wi Vorschriften auf einem Markt für bestimmte sen. Zu prüfen sind zwei Punkte: erstens, c in einem bestimmten Bereich ausschliessei tun. Dem Wortlaut, dem gesetzgeberische: verfassungskonformer Auslegung ist dem \ Weise Geltung zu verschaffen. Ein Ausschl

2568 Geschäftsreglement der Wettbewerbskomr 251.1). 2569 BGE 141 II 66 E. 2.2 ff. m.w.H., Hors-Liste |

mmission der WEKO

rsuchung nach Art. 27 KG mit einem Entscheid

=KO die Entscheide und erlässt die Verfügungen, e vorbehalten sind. Wer über die im Rahmen einer oder die Genehmigung einer einvernehmlichen rücklich geregelt. Es ist dies die WEKO (Art. 30

t selbstständiger Entscheidbefugnis gliedern und r WEKO ermachtigen, dringliche Fälle oder Fälle

zu erledigen (Art. 19 Abs.1 KG). Das )Iche Kammern vor, diejenige für Teilverfügungen nschlüsse (Art. 19 f. GR-WEKO). Der hier zu ndigkeit der einen noch in diejenige der anderen zwei alternativen Voraussetzungen für eine tglieds des Präsidiums der WEKO zur direkten it übereinstimmend damit denn auch keine solche d folglich die Gesamtkommission der WEKO.

tsvorschriften (vorbehaltene Normen)

1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- die einzelne Unternehmen zur Erfüllung offentli- sstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über 2 KG).

} Abs. 1 KG)

iit Art. 3 Abs. 1 KG auseinandergesetzt. Die Kern- (wobei hier fur die einfachere Lesbarkeit auf Quel- if das einschlägige Urteil verwiesen)?°®°:

eber vor, dass wegen Marktversagens oder sozial Regelsystem der Wirtschaftsbeziehungen durch rd. Dies allerdings nur so weit, als die staatlichen Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas- b staatliche Marktregulierungen den Wettbewerb 1, und gegebenenfalls zweitens, wieweit sie dies n Willen und dem Zweck entsprechend sowie in /orbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG nur in restriktiver uss ist deshalb einzig gestützt auf eine klare ge-

nission (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO; SR

Viedikamente I.

setzliche Grundlage möglich, die ein wettbe lässt. Sofern und soweit die vorbehaltenen das KG anwendbar.

1323.Der Kartellgesetzgeber hat die vorbeh Beispielen konkretisiert: Zum einen mit Vors nung begründen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a KG). E nomischen Parameter in entscheidender We den - staatliche Markt- und Preisordnungen Wirtschaftsbereich praktisch vollständig aus ternehmen zur Erfüllung Öffentlicher Aufgz Abs. 1 Bst. b KG). Entscheidend ist dabei, schriften eine wettbewerbliche Sonderstellu nopole und Regale derartige Rechte sind.

1324.Im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 11 zu unterscheiden: Zum einen Normen, die c punkten unterschiedlich beurteilen — es lieg Normen, die einen Sachverhalt nach unters folgen an unterschiedliche Tatbestandsmer folgen - es liegt eine positive oder kumulativ

1325.Art. 3 Abs. 1 KG behält nur Normen Gesichtspunkten unterschiedlich beurteilen: tungen sind Wettbewerb bzw. Modifikatione sehen. Es muss also eine Normkollision vo Art. 3 Abs. 1 KG keine Anwendung.

1326.Normen, die demgegenüber einen Sac regeln, gelangen nebeneinander zur Anwer Nicht wettbewerbsrechtliche Regelungen, d behaltenen Vorschriften i.S.v. Art. 3 Abs. 1 K anwendbar sind und zur Erfüllung ihres Vet vollumfänglich anwendbar sein müssen. Th rallel anwendbare Normen «wettbewerbshii Regel die Rahmenordnung, innerhalb derer die parallele Ordnung nicht im Sinne von Art. des KG wird nicht automatisch ausgeschlos und es ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern

licht werden können.

1327.Methodisch ist deshalb zu prüfen, ob | Markt für bestimmte Waren oder Leistunge: bewerb nicht zulässt. Wenn dies zutrifft, ist troffene, konkrete Ware bzw. Leistung Uber dieser Norm hingegen nicht wettbewerbsre ohne Weiteres parallel anwendbar.

D.4.1.2 Anwendung im konkreten Fall

1328.Wie ausgeführt, werden die hier intere rechtlichen Vorschriften geprägt.?°’° Sinn un Nutzung des Bodens sicherzustellen, raun

2570 Siehe dazu Rz 330 ff., insbesondere Rz 341

werbsbehinderndes Verhalten verordnet oder zu- Vorschriften Raum für Wettbewerb lassen, bleibt

altenen Vorschriften auf Gesetzesebene mit zwei schriften, die eine staatliche Markt- oder Preisord- ine solche liegt vor, wenn die massgeblichen oko- ise durch zwingende Vorschriften festgelegt wer- schliessen den Wettbewerb in einem bestimmten . Zum anderen mit Vorschriften, die einzelne Un- ben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 dass solchen Unternehmen durch rechtliche Vor- ng zukommt, wobei insbesondere staatliche Mo-

XG sind normtheoretisch zwei Arten von Normen len gleichen Sachverhalt unter gleichen Gesichts- t eine klassische Normkollision vor. Zum anderen chiedlichen Gesichtspunkten regeln, d.h. Rechts- kmale anknüpfen oder unterschiedliche Ziele ver- 2 Normenkonkurrenz bzw. Normenkumulation vor.

vor, die den gleichen Sachverhalt unter gleichen Auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leis- ın des Wettbewerbs (bis zum Ausschluss) vorge- fliegen. Diesfalls findet das Kartellgesetz gemäss

shverhalt nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ıdung und schliessen sich nicht gegenseitig aus. ie zum KG hinzutreten, stellen insofern keine vor- \G dar, sondern sind Normen, die parallel zum KG fassungsauftrags (z.B. Gesundheitsschutz) auch soretisch ist zwar nicht ausgeschlossen, dass pa- ıdernd» sein können. Allerdings bilden sie in der Wettbewerb stattzufinden hat. In jedem Fall wird 3 Abs. 1 KG vorbehalten, d.h., die Anwendbarkeit sen. Vielmehr sind beide Regelungen anwendbar beide Rechtsnormen bei der Anwendung verwirk-

neben dem KG Vorschriften für einen bestimmten 1 vorliegen und ob der Sinn dieser Normen Wett- zu evaluieren, ob die von der Untersuchung be- haupt unter diese Vorschrift fällt. Sofern der Sinn chtlicher Natur ist, sind diese Norm und das KG

»ssierenden Märkte stark von den raumplanungs- d Zweck dieser Normen ist es, die haushälterische wirksame Tätigkeiten aufeinander abzustimmen

ff.

und eine geordnete Besiedelung des Land chen Normen verfolgen damit andere Ziele 2 nach anderen Gesichtspunkten als das Kart vor; die verschiedenen Normen finden par 1.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG handelt es sich bei c denfalls im Grundsatz - nicht. Vielmehr ste innerhalb dem sich der Wettbewerb abspie vorgegebene Rahmenordnung hat zwar dur etwa, indem sie dazu führen, dass auf de schmutztem Aushub» kein Wettbewerbso kann??? — doch führt dies keineswegs dazu eingeschränkt zur Anwendung käme.

1329.Näher einzugehen ist auf drei spezif nungsrechtlichen Vorschriften. Denn auch Grundsatz nicht wettbewerbsrechtlicher Na verfolgen, heisst dies nicht zwingend, dass r möglich in einem beschränkten Bereich, we

- Wie ausgeführt, wird in den Sachplane der die (regionalen) Richtmengen zu | forderlich sind.??”* Die Regelungen zu dass nicht mehr oder grössere Festse Richtmengen erforderlich sind; zusätz Deponiemengen können bloss als Zwi: nerische «Mengenbeschränkung» hat bestehender Standorte nur begrenzt sind, wodurch die Konkurrenzsituation Ein wettbewerbsrechtliches Ziel oder Richtwertvorgaben allerdings nicht \ schränkung dieser raumwirksamen T nung letztlich unvermeidlich, um eine des zu erreichen sowie die Landschat auf den voraussichtlichen Bedarf abg der Raumplanung unvermeidlich ist.? des Kantons Bern jedenfalls beim Erla Rahmen absteckt, innerhalb dem We drücklich Wettbewerbsneutralität an.? werden, d.h. er soll weder ausgeschlos von den zuständigen Behörden zu ber denn auch keine Vorschriften, die da mern, welche die erforderlichen Bewilli würden. Der Anwendung des KG stel Wege - sie sind nur, aber immerhin, z welcher der Wettbewerb spielen kann

2571 Art. 75 BV und Art. 1 RPG, siehe ferner Art. 2572 Siehe Rz 1790 ff. und Rz 1812 ff.

2573 So auch BGE 141 II 66 E. 3.3.4, Hors-Liste 2574 Siehe Rz 335 und 358.

2575 Rz 341.

2576 Bei Letzterem handelt es sich um einen der

2577 Siehe dazu Art. 15 Abs. 1 und insbesondere

2578 \/gl. Grundsatz 18 auf S. 19 des Sachplan /

es zu verwirklichen.?°”! Die raumplanungsrechtli- Is das Kartellrecht und sie regeln den Sachverhalt ellgesetz dies tut. Es liegt eine Normenkumulation allel Anwendung. Um vorbehaltene Vorschriften len raumplanungsrechtlichen Normen daher - je- cken diese nur, aber immerhin, den Rahmen ab, It. Die durch solch parallel anwendbare Normen chaus Einfluss auf die Marktgegebenheiten - hier n Märkten «Rohkies» und «Deponie von unver- ruck durch potenzielle Konkurrenten bestehen , dass deshalb das Kartellgesetz nicht oder bloss

ische Regelungsaspekte innerhalb der raumpla- wenn die raumplanungsrechtlichen Normen im tur sind und ein anderes Ziel als das Kartellrecht licht einzelne dieser Bestimmungen dennoch, wo- ttbewerbsausschliessend sein könnten:??7?

2n ADT die Berechnungsweise festgelegt, anhand bestimmen sind, die für die Reservesicherung er- den Richtmengen führen auf Stufe Richtplan dazu, tzungen erfolgen dürfen als zur Erreichung dieser liche Standorte oder weitergehende Abbau- resp. schenergebnisse festgelegt werden.??”° Diese pla- zur Folge, dass Markteintritte oder Ausweitungen — eben im Rahmen der Richtmengen — möglich und die Marktgegebenheiten beeinflusst werden. gar ein Wettbewerbsausschluss wird mit diesen ‚erfolgt. Vielmehr ist eine mengenmässige Be- ätigkeiten bei der raumplanungsrechtlichen Pla- geordnete und haushälterische Nutzung des Lan- t zu schonen;??’® ebenso wie beispielsweise eine sstimmte Dimensionierung der Bauzonen als Teil 77 Abgesehen davon war sich der Regierungsrat ss des Sachplans 2012 bewusst, dass dieser den ttbewerb stattfinden kann; dabei strebte er aus- 578 Dem Wettbewerb soll also neutral begegnet ssen noch beschränkt werden. Die bei der Planung ücksichtigenden Richtmengenvorgaben enthalten s Wettbewerbsverhalten unter den Marktteilneh- gungen erhalten haben, regeln oder einschränken ren die Richtmengenvorgaben demnach nicht im Is Rahmenordnung zu berücksichtigen, innerhalb

Medikamente I, in Bezug auf das HMG.

Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG.

- Die Sachpläne ADT basieren auf de! Zudem sehen sie vor, dass Transport besondere Leerfahrten minimiert und den.??’? Dabei handelt es sich um PI «Navigationshilfe» dienen sollen; im k geneinander abgewogen werden, da reits daraus ist ersichtlich, dass es s entsprechend — eben um Grundsaize | Sachplan ist denn auch nur für Behör ist er dies nicht. Dass im Sachplan fe men kundgetan, welche Erwartungen ( dazu, dass der Sachplan für die Unter (Art. 57 Abs. 1 BauG) dennoch verbir den diversen Grundsätzen im Sachpla Art. 3 Abs. 1 KG handeln, fehlt es doc mer. Abgesehen davon schliessen dit werb ohnehin nicht aus, da sie aufgru chen ökonomischen Parameter festle« Gruppe und Vigier in ihren Stellungnat sie daraus ableiten wollen, bleibt aller inwiefern die Sachplane ADT — entge: genüber den Unternehmen enthalten ten verordnen oder zulassen würden keine Vorgaben, Erwartungen oder au in den Bereichen Kies und Deponie schäftstätigkeit untereinander koordir ADT enthalten keine vorbehaltenen Vi

- Der seit 1. April 2017 in Kraft stehend nen von Aushubdeponien alle Nachfra die Möglichkeit zur Ablagerung zu gev Damit wollte der kantonale Gesetzgeb treiberinnen von Aushubdeponien ein: zig für den Eigenbedarf beansprucht bestehendes Ablagerungsvolumen nic rungswillige Unternehmen aus dem \\ die Höhe getrieben werden.?°®° Diese ein raumplanungsrechtliches Ziel, zum kollision liegt dennoch nicht vor, denr etwa aus, sondern will ihn im Gegent und isoliert eine Gleichbehandlungspf nomischen Parameter verbindlich fest Art. 25 Abs. 3 BauG einhält, heisst die gleichermassen) verlangten Preise n Bst. c KG sein könnten, zumal Art. 25

2579 Siehe Grundsätze 2 und 9 auf S. 15 resp. 1:

2580 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 15.

2581 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 8.

2582 Sachplan ADT 12 (Fn 406), S. 8.

2583 Act. VIII.156 Rz 83-95, Act. VIII.162 Rz 18-

2584 Siehe ausführlicher dazu Rz 338.

2585 Siehe S. 17 des gemeinsamen Antrags de: des Baugesetzes und des Dekrets über das

m Konzept der regionalen Ver- und Entsorgung. > optimiert werden sollen, indem generell und ins- Fahrten über längere Distanzen vermieden wer- anungsgrundsätze, die den Planungsträgern als onkreten Einzelfall müssen diese Grundsätze ge- sie teilweise in Konflikt miteinander stehen.?°®° Be- ch bei diesen Grundsätzen - ihrer Bezeichnung handelt und nicht um zwingende Vorschriften. Der den verbindlich, ?5®' für die Marktteilnehmer selbst stgehalten wird, mit diesem werde den Unterneh- Jamit an sie verbunden seien, ?°# führt freilich nicht nehmen entgegen der ausdrücklichen Rechtslage \dliich wäre. Schon nur deshalb kann es sich bei n nicht um vorbehaltene Vorschriften im Sinne von h an verbindlichen Vorgaben für die Marktteilneh- se — inhaltlich vagen — Grundsätze den Wettbe- nd ihrer unbestimmten Fassung keine massgebli- yen. Dennoch berufen sich KAGA, Alluvia, Kästli- ımen zum Antrag auf die Sachpläne ADT.?°®? Was dings diffus. So legen sie insbesondere nicht dar, gen der vorliegenden Beurteilung — Vorgaben ge- sollen, die ein wettbewerbsbehinderndes Verhal- . Wie festgestellt, enthalten die Sachpläne ADT ch nur Äusserungen dazu, dass die Unternehmen gemeinsam wirtschaftlich tätig sein und ihre Ge- ieren sollen.?5®* Es bleibt dabei: Die Sachplane orschriften.

e Art. 25 Abs. 3 BauG sieht vor, dass Betreiberin- ger aus der Region gleich zu behandeln und ihnen vahren haben, soweit Kapazitäten verfügbar sind. er der früher teilweise verbreiteten Praxis von Be- an Riegel schieben, die ihre Aushubdeponien ein- en und sie für Dritte geschlossen hielten. Indem ht zur Verfügung gestellt werde, könnten ablage- larkt ausgeschlossen und die Preise künstlich in Norm ist doppelter Natur; zum einen verfolgt sie 1 anderen ein wettbewerbsrechtliches. Eine Norm- | Art. 25 Abs. 3 BauG schliesst Wettbewerb nicht eil fordern. Zudem sieht Art. 25 Abs. 3 KG einzig icht vor, ohne im Ubrigen die massgeblichen 6ko- zulegen. Nur weil eine Aushubdeponiebetreiberin s z.B. noch lange nicht, dass die von ihr (von allen icht dennoch unangemessen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 . Abs. 3 BauG keinerlei Vorgaben hinsichtlich der

3 des Sachplan ADT 12 (Fn 406).

22, Act. VIII. 163 Rz 38-44 und Act. VIII.164 Rz 58.

; Regierungsrates und der Kommission zur Änderung Baubewilligungsverfahren.

Preise macht. Das KG ist mit anderen ' BauG geregelten Bereich parallel anw

- KAGA fuhrt in ihrer Stellungnahme zu Kraft stehenden Art. 25 Abs. 2 BauG a und zu betreiben sind, dass sie Raum | KAGA aus dieser Norm ableiten will, k delt es sich dabei jedenfalls nicht.

1330.Kurzum: Die raumplanungsrechtliche cken, innerhalb dem Wettbewerb spielen ka prägen; um vorbehaltene Vorschriften i.S.v nicht.258” Vielmehr finden sie und das Karte Bestimmungen, die Wettbewerb nicht zulas: tene Vorschriften gemäss Art. 3 Abs. 1 KG:

1331.Soweit Alluvia in ihrer Stellungnahme den aktienrechtlichen Vorschriften, insbesoı nen Pflichtaktie für VR-Mitglieder (Art. 707 würde dies nicht einleuchten. Diese Vorschi treten sein muss resp. Anspruch darauf hat, und alleine, dass in den VR gewählte Persor aktie, verfügen müssten, bevor sie ihr Amt bloss treuhänderisch gehalten werden. Aufg Pflichtaktie «einer blossen Formalie» gleich dieser aufgehobenen Norm lässt sich daher

D.4.2 Wettbewerbswirkungen, die sich Eigentums ergeben (Art. 3 Abs. 2

1332.Um Immaterialgüterrechte und sich di hier nicht. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 k terungen dazu erübrigen.

D.5 Abgrenzung der relevanten

D.5.1 Einleitung

1333.Sowohl bei der materiellen Beurteilun bei der Beurteilung von Verhaltensweisen n unter anderem der relevante Markt resp. s Wettbewerbsabreden vor, die unter Art. 5 / mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ii mente die Erheblichkeitsschwelle gemäss /

2586 Act. VIII.156 Rz 85 zweites Lemma.

2587 G|.A., dass es sich hierbei nicht um vorbeha Ziffer 2.1 seines Kurzberichts zum Thema V

2588 Act. VIII.162 Rz 58 f. und 9.

2589 Botschaft vom 19.12.2001 zur Revision des im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregis 707 OR.

2590 Grundlegend BGE 143 II 297 E. 5.2.5, Gab:

Worten auch in dem sehr engen von Art. 25 Abs. 3 endbar.

m Antrag ferner den ebenfalls seit 1. April 2017 in n,2°°6 wonach Materialabbaustellen so zu erstellen ind Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. Was leibt unklar; um eine vorbehaltene Vorschrift han-

n Vorschriften mögen zwar den Rahmen abste- inn, und sie mögen auch die Marktgegebenheiten _ Art. 3 Abs. 1 KG handelt es sich bei ihnen aber llgesetz parallel Anwendung. Auch anderweitige sen würden, bestehen vorliegend nicht. Vorbehal- sind keine vorhanden.

zum Antrag andeuten möchte, es handle sich bei idere bei der im früheren Aktienrecht vorgesehe- Abs. 1 aOR), um vorbehaltene Vorschriften, ?°®® ‘ift besagte nicht, dass jede Aktionarin im VR ver- dort vertreten zu sein. Sie besagte vielmehr einzig 1en Uber mindestens eine Aktie, eben eine Pflicht- antreten können. Diese Pflichtaktie konnte auch ehoben wurde diese Norm, da das Erfordernis der kam, die zu Recht hinterfragt worden sei.7°°? Aus nichts zu Gunsten von Alluvia ableiten.

ausschliesslich aus dem Recht des geistigen 2 KG)

araus ergebende Wettbewerbswirkungen geht es ‘G ist vorliegend ohne Belang, weshalb sich Wei-

Märkte

g von Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) als auch narktbeherrschender Unternehmen (Art. 7 KG) ist ind die relevanten Märkte zu bestimmen: Liegen \bs. 3 oder Abs. 4 KG fallen, erreichen diese ge- n der Regel bereits aufgrund ihrer qualitativen Ele- \rt. 5 Abs. 1 KG.?°% Da dies ohne Bezug auf den

ltene Vorschriften handelt, ist übrigens auch SAURER in Vettbewerb (vgl. Fn 683).

Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen ster- und Firmenrecht), BBI 2001, 3148, 3228 f. zu Art.

1.

Markt gilt, erübrigt sich bei solchen?°®' Wet Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG zu bestimme von Effizienzgründen nach Art. 5 Abs. 2 KG heblichkeit anhand qualitativer und quantita Markt demgegenüber schon bei der Prüfun Beurteilung von Verhaltensweisen marktbet vante Markt abzugrenzen, um die Marktste können.?5%

1334.Die Bestimmung des relevanten Markt als auch bei 7 KG — nach demselben Sche Abs. 3 VKU.?5% Ausgangspunkt bildet im e welche Waren oder Dienstleistungen Geger deren Fall ist es der fragliche Marktgegenst den Unternehmen angebotenen Waren ode bezieht.?°% Betrifft ein konkreter Fall — so wi den und Verhaltensweisen marktbeherrsct beim einen als auch beim anderen letztlich es je nach den spezifischen Umständen anc KG vorgenommene Bestimmung des releva KG zu verwenden?” oder vice versa??”®. E sein, muss aber nicht. Insbesondere erschei lich relevanten Markts anders verhält als b ein solches Vorgehen - jedenfalls im Grunc relevanten Marktes resp. der relevanten Mä Stelle erfolgt. Bei der Beurteilung der einze resp. 7 KG kann alsdann an den entsprech konkret betrachtete Abrede oder Verhalteı chende Abgrenzung bietet. So können Wiec

1335.Nachfolgend werden zunächst die re Märkte dargelegt. Alsdann erfolgt die Bestii Da bei vorliegender Untersuchung mehrere erfolgen entsprechend mehrere Marktabgre

D.5.2 Rechtliche Grundlagen des relev

1336.Wie ausgeführt, bestimmt sich der rele KG als auch im Zusammenhang mit Art. 7 Kı

2591 Vgl. präzisierend dazu, bei welchen Abred Gaba-Urteil des Bundesgerichts: Ein Meilen sondere Fn 39.

2592 Zum Vorangehenden BGE 143 II 297 E. 5.5 E. 7.2.1, Hallenstadion.

2593 BGE 139 | 72 E. 9.1, Publigroupe; bestätic Hallenstadion.

259 Betr. Art. 5 KG siehe etwa BGE 129 II 18 E. etwa BGE 139 | 72 E. 9.1, Publigroupe, un permédia sowie BGer,2C_561/2022 vom 2.

23.4.2024 E. 8.4, Sport im Pay-TV.

2597 So RPW 2020/1, 212 Rz 891 f., KTB-Werke

tbewerbsabreden zwar, den relevanten Markt im n, jedoch hat dies anschliessend bei der Prüfung zu erfolgen. Bei Wettbewerbsabreden, deren Er- tiver Elemente zu bestimmen ist, ist der relevante g von Art. 5 Abs. 1 KG abzugrenzen.?®® Bei der errschender Unternehmen wiederum ist der rele- llung des fraglichen Unternehmens beurteilen zu

es erfolgt in beiden Fällen — also sowohl bei Art. 5 ma, nämlich in analoger Anwendung von Art. 11 inen Fall die konkrete Wettbewerbsabrede, d.h., ıstand dieser Wettbewerbsabrede sind.?5% Im an- and, d.h., die vom womöglich marktbeherrschen- r Dienstleistungen, auf die sich die Untersuchung e hier — nun zugleich mögliche Wettbewerbsabre- iender Unternehmen und geht es dabei sowohl um dieselben Waren oder Dienstleistungen, kann yezeigt sein, die im konkreten Fall bezüglich Art. 5 nten Marktes im selben Fall auch bezüglich Art. 7 in solches Vorgehen kann im Einzelfall angezeigt nt auch möglich, dass es sich bezüglich des sach- ezüglich des räumlich relevanten Markts. Hier ist Isatze — angezeigt, weshalb die Abgrenzung des rkte vorliegend bereits an dieser «vorgelagerten» Inen Abreden und Verhaltensweisen nach Art. 5 enden Stellen hierauf verwiesen werden, falls die isweise nicht Grundlage für eine davon abwei- lerholungen vermieden werden.

chtlichen Grundlagen hinsichtlich der relevanten mmung der relevanten Märkte im konkreten Fall. Produkte oder Dienstleistungen im Fokus stehen, nzungen.

anten Marktes

:vante Markt sowohl im Zusammenhang mit Art. 5 S in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VKU.

en dieser Grundsatz greift, ANDREAS HEINEMANN, Das stein des Kartellrechts, ZSR 2018 | 103 ff., 111, insbe-

‚ Gaba; bestätigt in BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 7.2 und 7.3.1, Buchpreisbindung I, und betr. Art. 7 KG J jüngst BGer,2C_395/2021 vom 9.5.2023 E. 8.1, Su- 3.4.2024 E. 8.2, Sport im Pay-TV.

}, Hallenstadion. 1 und 5.3.3, Hallenstadion; BGer,2C_561/2022 vom

24, Hallenstadion.

Er umfasst eine sachliche und eine räumlic ferner die zeitliche Dimension hinzu.”

D.5.2.1 Rechtliche Grundlagen des sach

1337.Der sachlich relevante Markt umfasst. genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften u substituierbar angesehen werden (Art. 11 A

1338.Massgebend ist, ob im konkreten Ein: Dienstleistungen miteinander im Wettbewe Betroffenen hinsichtlich ihrer Eigenschaften substituierbar erachtet werden, also in sacl sind die funktionelle Austauschbarkeit (Bec gen aus Sicht der Marktgegenseite sowie w barkeit der Waren und Dienstleistungen at stand der konkreten Untersuchung. ?°0

1339.Bis zu welchem Grad Güter oder Leis gradueller Art. Produkten, deren bloss teilwe sehen wird, damit sie noch zum sachlich r kann als marktnahen Produkten immerhin nc men 2601

D.5.2.2 Rechtliche Grundlagen des räun

1340.Der räumlich relevante Markt umfasst sachlichen Markt bestimmenden Waren o Abs. 3 Bst. b VKU analog).?°” Es handelt si sich die Marktgegenseite an andere Anbiet besondere die Möglichkeiten und Kosten de: tigt werden. 26%

1341.In der Rechtsprechung und Literatur \ grafische Auswirkungen aufweisen und dahe tigen sein können.?°% Ob und gegebenenfé konkreten Fall von Bedeutung sind und wel sondere von den zum sachlich relevanten M ab. Keinem Sachaspekt kommt gegenüber : ner Überlegungen eine Vorrangstellung zu; zelfall, namentlich die diesbezüglich getroffe

2599 Statt anderer BGE 139 | 72 E. 9.1, Publigro\

2600 Vgl. zum Ganzen: BGE 139 | 72 E. 9.2.3.1 9.5.2023 E. 8.2.1 f., Supermedia; BGer, 2C

2601 So BGE 139 | 72 E. 9.2.3.5 m.w.H., Publi 23.4.2024 E. 9.4.1, Sport im Pay-TV, won: rende Wirkung ausgehen kann».

2602 BGE 139172 E. 9.2.1, Publigroupe; ferner E dion.

2603 BGE 139 II 316 E. 5.1 in fine, Etivaz.

2604 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 Rz 32:

2605 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 Rz 321

he Komponente. Sofern in concreto relevant, tritt

lich relevanten Marktes

alle Waren oder Leistungen, die von der Marktge- nd ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als bs. 3 Bst. a VKU analog).

7elfall aus Sicht der Marktgegenseite Waren oder rb stehen. Dies hängt davon ab, ob sie von den und des vorgesehenen Verwendungszwecks als licher Hinsicht austauschbar sind. Entscheidend larfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistun- eitere Methoden zur Bestimmung der Austausch- ıs Nachfragersicht. Auszugehen ist vom Gegen-

tungen austauschbar sind, ist letztlich eine Frage ise Substituierbarkeit als nicht ausreichend ange- slevanten Markt hinzugerechnet werden können, ch eine gewisse disziplinierende Wirkung zukom-

nlich relevanten Marktes

das Gebiet, in dem die Marktgegenseite die den der Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 ch dabei im Wesentlichen um das Gebiet, in dem er oder Vertragspartner wenden kann, wobei ins- > Transports resp. einer Verschiebung berücksich-

verden diverse Sachaspekte aufgezählt, die geo- sr bei räumlichen Marktabgrenzung zu berücksich- alls welche dieser Sachaspekte letztlich in einem ches Gewicht ihnen dabei zukommt, hängt insbe- arkt gehörenden Produkten oder Dienstleistungen anderen Sachaspekten bereits aufgrund allgemei- 605 entscheidend ist vielmehr der spezifische Ein- nen Feststellungen.

pe. , Publigroupe; 129 II 18 E. 7.3.1, Buchpreisbindung I; 2 m.w.H., Hallenstadion; BGer,2C_395/2021 vom 561/2022 vom 23.4.2024 E. 8.2.2, Sport im Pay-TV.

yroupe. In dem Sinne auch BGer,2C_561/2022 vom ach «von den angrenzenden Märkten eine disziplinie-

Ger,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 5.4.1, Hallensta-

2, DCC. ), DCC.

D.5.3 Rohkies

1342.KAGA ist unter anderem im Bereich ' Rohkies) tätig, namentlich gewinnt sie solch im Bereich Wandkies Gegenstand einiger di tensweisen sind, ist insofern der relevante M lichen Marktgegenseite.

D.5.3.1 Marktgegenseite

1343.In wirtschaftlich wesentlichem Ausma: fragt, die diesen veredeln, daraus also vere wird Wandkies hingegen nur in ausgesproc sen Nachfragern handelt es sich um (Strass

1344.Die zwei Arten von Nachfragern — Kie seits — haben anders gelagerte Bedürfnisse, verwenden. Sie bilden dadurch zwei hetero: Austauschbarkeit für beide Nachfragegrupp Weil nur die Nachfrage von Kieswerken eine die Betreiber von Kiesgewinnungsstätten — diese Nachfragegruppe ausrichten, erfolgt d der für Anbieter von Wandkies wirtschaftlich

1345.Bezüglich der Nachfragegruppe «Kies genseitige Abhängigkeiten zwischen ihnen ı klang damit wurde festgestellt, dass Kieswe trieben werden, die zugleich auch in der Rot und Kieswerke sind also vertikal integriert. , tion sind in der Praxis die seltene Ausnahm: ten sind — «historisch» bedingt: Kieswerke nungsstätte betrieben, weil die eigenen k anderen Gründen nicht weiter abgebaut we reits erstellte Kieswerk weiter fur die Vered: bestand also auch in diesen Fallen ursprün: dell war nicht, von Anfang an bloss ein Kie Rohkies zu betreiben. Der umgekehrte Fall, ohne zugleich auch ein Kieswerk zu betreibe Kiesgewinnungsstattenbetreiber (jedenfalls Bedeutung) konnten nicht festgestellt werde

1346.Diese bloss von wenigen Ausnahmen winnungsstatten und Kieswerken hat zur Fo welches bei einer spezifischen Kiesgewinnu edelung ist, regelmässig zum selben Unter handelt sich also um eine Art Selbstversc Masse fragen Kieswerke eines Betreibers nungsstätten anderer Betreiber Rohkies zur bau fehlende Komponenten zu ergänzen.?6°

2606 Siehe Rz 273.

2607 Siehe dazu BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2 2608 Rz 286.

2609 Rz 285.

Wandkies (d.h., in einer Kiesgrube gewonnenem en und verkauft ihn. Da die Aktivitäten von KAGA ar näher zu beurteilenden Einigungen und Verhal- arkt abzugrenzen, ausgehend von der diesbezüg-

ss wird Wandkies einzig von Kieswerken nachge- delten Kies herstellen. Zur direkten Verwendung hen bescheidenem Umfang nachgefragt; bei die- en)Bauunternehmen und Landschaftsgärtner.26%

swerke einerseits, «direkte» Verwender anderer- da sie den Wandkies für unterschiedliche Zwecke gene Nachfragegruppen, weshalb die funktionelle en nicht einheitlich beantwortet werden kann.?6” n wirtschaftlich bedeutenden Umfang erreicht und so auch KAGA - ihre Tätigkeit entsprechend auf ie Marktabgrenzung nachfolgend einzig aus Sicht | bedeutenden Nachfragegruppe «Kieswerke».

werke» wurde festgestellt, dass ausgeprägte ge- ınd den Kiesgewinnungsstätten bestehen. Im Ein- rke regelmässig von denselben Unternehmen be- \kiesgewinnung tätig sind. Kiesgewinnungsstätten Abweichungen von einer solch vertikalen Integra- > und — wo sie ausnahmsweise doch zu beobach- werden zuweilen ohne dazugehörige Kiesgewin- \iesvorräte mittlerweile erschöpft sind oder aus rden können, es sich aber noch rechnet, das be- slung von zugekauftem Rohkies zu betreiben. Es glich eine vertikale Integration; das Geschäftsmo- swerk ohne dazugehörige Versorgungsquelle mit dass jemand eine Kiesgewinnungsstätte betreibt, n, ist einzig bei KAGA feststellbar; andere «reine»

von Kiesgewinnungsstatten mit einer gewissen n.

| durchbrochene vertikale Integration von Kiesge- Ige, dass — anders als bei KAGA - das Kieswerk, ngsstätte Hauptnachfragerin von Rohkies zur Ver- rehmen gehört wie die Kiesgewinnungsstätte. Es rgung. Nur, aber immerhin, in untergeordnetem trotz vertikaler Integration auch bei Kiesgewin-

"Veredelung nach, nämlich um beim eigenen Ab-

020 E. 5.2.4 in fine, Hallenstadion.

1347.Wegen dieser branchenspezifischen, : gewinnungsstätten und Kieswerken istesa werken als integrierten «Nachfragern» zu b nachgelagerten Marktstufe, also der Nach (noch weitergehend wäre das Prinzip der a nachfrager abstellt).2%'° Denn diese hat auch gelagerte Stufe des Wandkieses zur Verede

1348.Hinsichtlich dieser weiteren Marktstuf bestimmen: Die Marktgegenseite der Anbiet Nachfragern: 1) Betonwerke, die den vered Sie machen ca. 40 % der Nachfrage nach v edelten Kies zur Herstellung von Belag verw veredeltem Kies aus. 3) «Direktverwender» Dabei handelt es sich vor allem um (Stra: Transportunternehmen, weiter etwa um La 50 % der Nachfrage nach veredeltem Kies : den den veredelten Kies für unterschiedlich zweck fragen sie unterschiedliche Mischun gend allerdings — wie noch darzulegen i: Marktabgrenzung für alle drei Arten von Nac anbelangend,?°'* möglich ist.

D.5.3.2 Sachlich relevanter Markt

D.5.3.2.1 Auf der nachgelagerten Markt

1349.Je nach dem konkreten Verwendungs Arten von Nachfragern — unterschiedliche M Verwendungszwecke sind diese Mischung: schungen nach den Wünschen und Bedürf der Gesteinskörnungen sowie die Normieru: entsprechend dem Kundenrezept) handelt e oder Kundenrezept) um homogene Produkt: Mischungen untereinander nicht funktional 2 vanten Marktes in einzelne Mischungen eri gerade unterschiedliche Mischungen herste möglichen Mischungen abdecken, d.h. anbi daher die Angebote an veredeltem Kies der mit gehören sämtliche Kieswerke resp. de selben sachlich relevanten Markt.

1350.Weiter stellt sich die Frage, inwieferr aufbereitete ungebrochene Gesteinskörnun nungen ausgetauscht werden können. Wie nungen teilweise andere Eigenschaften auf unterschiedlichen Eigenschaften je nach we

2611 Rz 297 ff.

2612 Ausführlicher dazu nachfolgend Rz 1349 ff. 2613 Rz 1349 ff.

2614 Anders verhält es sich in Bezug auf die räur 2615 RZ 283 ff.

2616 RZ 285.

standardmässigen vertikalen Integration von Kies- ngezeigt, nicht nur diese Marktstufe mit den Kies- etrachten, sondern auch die Präferenzen auf der frager von veredeltem Kies, zu berücksichtigen bgeleiteten Nachfragemethode, das auf die End- ) Ruckwirkungen auf die hier interessierende, vor- lung.

> ist nun wiederum vorab die Marktgegenseite zu er von veredeltem Kies besteht aus drei Arten von elten Kies zur Herstellung von Beton verwenden. eredeltem Kies aus. 2) Belagswerke, die den ver- ‚enden. Sie machen ca. 10 % der Nachfrage nach von veredeltem Kies, die diesen so verwenden. ssen-)Bauunternehmen oder für diese agierende ndschaftsgärtner. Diese Nachfrager machen ca. us.2°'! Diese drei Arten von Nachfragern verwen- e Zwecke und je nach konkretem Verwendungs- gen von veredeltem Kies nach.?°'? Das ist vorlie- 2613 _ ohne Belang, weshalb eine einheitliche hfragern, soweit die funktionelle Austauschbarkeit

stufe - Nachfrage nach veredeltem Kies

zweck fragen die Nachfrager — und zwar alle drei ischungen von veredeltem Kies nach. Für zentrale >n normiert. Möglich sind zudem individuelle Mi- nissen eines Nachfragers. Durch die Klassierung ng der zentralen Mischungen (resp. der Mischung s sich bei den einzelnen Mischungen (nach Norm 3.2615 Freilich sind für die Nachfrager die einzelnen ustauschbar. Eine Unterteilung des sachlich rele- ibrigt sich aber dennoch, da die Kieswerke eben len können und sie so die gesamte «Palette» an eten.”6'6 Für alle drei Arten von Nachfragern sind diversen Kieswerke funktional austauschbar. Da- ren Angebot an veredeltem Kies einheitlich zum

1 aus Sicht der Nachfrager veredelter Kies (also gen) durch aufbereitete gebrochene Gesteinskör- festgestellt, weisen ungebrochene Gesteinskör- als gebrochene Gesteinskörnungen, wobei diese iterem Verwendungszweck von Vor- oder Nachteil

. 5.2.4, Hallenstadion.

nliche Marktabgrenzung, vgl. Rz 1362 ff.

sein können. Je nach konkretem Verwendt Gesteinskörnungen der anderen vor. Die jev Nachteilen verbundene Ersatzlösung in Fra

1351.Für die Zwecke dieser Untersuchung barkeit von aufbereiteten ungebrochenen ( aufbereitete gebrochene Gesteinskörnunge für die veredelter Kies zum Einsatz komm vorgelagerten Marktstufe zusammen bzw. ı veredeltem Kies) verarbeiteten Rohmateri: dem auf der hier interessierenden Marktstu gebrochenen Gesteinskörnungen, aus den: sie durch den Einsatz von Brechern auch ge werke bieten daher regelmässig sowohl ve Gesteinskörnungen an. Dieses umfassend gern, die für ihren konkreten Verwendungs: gebrochene oder gebrochene) Gesteinskör Ausgangslage bei Aufbereitungsanlagen, b brüchen stammt. Hier handelt es sich bereit nungen, weshalb Aufbereitungsanlagen da Gesteinskörnungen herstellen können, nich Angebot von Aufbereitungsanlagen, die gek wenden, beschränkt sich entsprechend auf | edelten Kies umfasst es nicht. Aufgrund die: Aufbereitungsanlagen von gebrochenen Ge tracht, wenn aufbereitete gebrochene Gest zweck besser geeignet sind als veredelter | eignet ist. Oder anders gesagt: soweit aufbe Verwendungszweck besser geeignet sind al: werke als auch Aufbereitungsanlagen zur V Angebot von Aufbereitungsanlagen mit den Aufbereitungsanlagen von gebrochenen Ge für einen bestimmten Verwendungszweck b bieter in Frage. Spezifische Produkte wie e! arbeitetem Rohmaterial produziert und vor hier nicht weiter, da solch spezifische Prodı edeltem Kies stehen.?62°

1352.Für die vorliegende Untersuchung is schungen von (aufbereiteten ungebrochene nungen für spezifische Verwendungszwecke den Angebots-«Palette» der Anbieter von ve Gesteinskörnungen umfasst, die Austauschl Eigenschaften und der damit verbundenen u chene Gesteinskörnungen nicht demselben delter Kies. Allerdings handelt es sich dabe mit zu berücksichtigen sind, von denen eine anlagen von gebrochenen Gesteinskörnung lich relevanten Markt tätig sind wie Kieswerk

2617 Rz 301.

2618 Siehe Rz283.

2619 RZ 291 f.

2620 Siehe Rz 301.

2621 So bereits hiervor Rz 1349 für die diversen

Ingszweck ziehen die Nachfrager daher die eine veils andere Gesteinskörnung kommt meist als mit Je und ist nicht gleichwertig.?6'7

erübrigt sich dennoch, den Grad der Austausch- sesteinskörnungen (also veredeltem Kies) durch n für jedwelche möglichen Verwendungszwecke, t, im Einzelnen festzustellen. Dies hängt mit der nit dem von den Kieswerken (den Anbietern von il, das aus Kiesgewinnungsstatten stammt, und fe, das sich daraus ergibt: Aus Rohkies, also un- an Kieswerke veredelten Kies herstellen, können brochene Gesteinskörnungen herstellen.?6'® Kies- redelten Kies als auch aufbereitete gebrochene > Angebot von Kieswerken erlaubt den Nachfra- zweck jeweils besser geeignete, aufbereitete (un- nung bei Kieswerken zu beziehen. Anders ist die si denen das verarbeitete Rohmaterial aus Stein- s beim Rohmaterial um gebrochene Gesteinskör- raus einzig wiederum (aufbereitete) gebrochene t aber ungebrochene Gesteinskörnungen.?®'? Das rochene Gesteinskörnungen als Rohmaterial ver- aufbereitete gebrochene Gesteinskörnungen, ver- ses eingeschränkten Angebots ziehen Nachfrager steinskörnungen als Anbieter primär dann in Be- sinskörnungen für ihren konkreten Verwendungs- <ies, nicht aber, wenn veredelter Kies besser ge- sreitete gebrochene Gesteinskörnungen für einen 5 veredelter Kies, stehen als Anbieter sowohl Kies- erfügung — diesbezüglich überschneidet sich das yjenigen von Kieswerken. Veredelten Kies bieten steinskörnungen hingegen nicht an. Soweit dieser esser geeignet ist, kommen nur Kieswerke als An- wa Bahnschotter, die aus Fels und Stein als ver- | Kieswerken nicht geführt werden, interessieren ıkte nicht in einem Substitutionsverhältnis zu ver-

t daher nicht die Austauschbarkeit einzelner Mi- 2n oder aufbereiteten gebrochenen) Gesteinskör- > entscheidend, ?6?' sondern wegen der umfassen- :redeltem Kies, die auch aufbereitete gebrochene Jarkeit insgesamt. Aufgrund der teilweise anderen nterschiedlichen Eignung sind aufbereitete gebro- sachlich relevanten Markt zuzuordnen wie vere- i um marktnahe Produkte, die bei der Beurteilung disziplinierende Wirkung ausgeht. Aufbereitungs- en sind folglich nicht Anbieter, die im selben sach- e; aber sie sind in einem marktnahen Umfeld tätig.

Mischungen von veredeltem Kies.

1353.Schliesslich stellt sich die Frage, inwie‘ aufbereitete ungebrochene Gesteinskörnur aus recykliertem Baumaterial hergestellte G Wie festgestellt, weisen ungebrochene Prim auf als sekundäre Gesteinskörnungen. Füre Gesteinskörnungen daher gar nicht in Frage Gesteinskörnungen hingegen grundsätzlich Einschränkungen und Nachteilen verbunde funktional gleichwertig mit veredeltem Kies kundäre Gesteinskörnungen ungeachtet deı tauschbarkeit von den Nachfragern lange Z:

1354.Im Rahmen der vorliegenden Untersu der einzelnen Verwendungszwecke die Au: schen Mischungen von veredeltem Kies und Gesamthaft betrachtet sind sekundäre Gest ben sachlich relevanten Markt zuzuordnen Austauschbarkeit, teilweise eine mit Nachtei Gleichwertigkeit bestehen würde, wurde die wahrgenommen. Es handelt sich aber auch gewisse disziplinierende Wirkung ausgeht. E der Nachfrager dürfte nur, aber immerhin,

aber in der Gesamtheit — eine Zuordnung z weiter zu unterteilenden sachlich relevante nicht der Fall.

1355. Zusammenfassend ist festzuhalten, dé bote der einzelnen Kieswerke untereinande zum selben sachlich relevanten Markt. Die A nen Gesteinskörnungen und von Recyclingt nungen und sekundäre Gesteinskörnungen relevanten Markt. Sie sind allerdings auf die: geht eine gewisse, zu berücksichtigende dis

D.5.3.2.2 Nachfrage auf Stufe Rohkies

1356.KAGA gewinnt den von ihr angeboten: also um Wandkies. Die Zusammensetzung kann nun verschieden sein und selbst innert seln.?°2 Für die nachfragenden Kieswerke zum Zwecke der anschliessenden Veredelı Möglichkeit, allenfalls (zeitweise) in zu gerin deren Quellen zu beschaffen.?6* Wandkie dementsprechend zu demselben sachlich re

1357.Wie festgestellt, besteht kein technisch und Rohkies aus Gewässern.?6?® Aus Sicht und Kies aus Gewässern daher zum selben

1358.Eine weitere Quelle von Rohkies sind auch zwischen Rohkies aus Kiesgruben und

2622 Rz 302 f.

2623 Rz 248.

2624 Rz 285.

2625 Rz 247, weiter zu diesen beiden Quellen vo

fern aus Sicht der Nachfrager veredelter Kies (also igen) durch sekundäre Gesteinskörnungen, also esteinskörnungen, ausgetauscht werden können. är-Gesteinskörnungen teils andere Eigenschaften inzelne Verwendungszwecke kommen sekundäre . Fürandere Verwendungszwecke sind sekundäre als Ersatz tauglich, wobei ihr Einsatz teilweise mit n ist, während sie für einige Verwendungszwecke sind. Allerdings wurde auch festgestellt, dass se- “an sich teilweise bestehenden funktionellen Aus- it nicht als gleichwertig erachtet wurden.7622

chung ist auch hier nicht erforderlich, hinsichtlich stauschbarkeit und deren Grad zwischen spezifi- sekundären Gesteinskörnungen aufzuschlüsseln. ainskörnungen - jedenfalls derzeit — nicht demsel- wie veredelter Kies. Teilweise besteht gar keine len verbundene und, soweit funktional an sich eine s von der Nachfrageseite über lange Zeit nicht so hierbei um marktnahe Produkte, von denen eine ei weiterhin anhaltender Veränderung der Ansicht künftig für einzelne Verwendungszwecke — nicht um selben, diesfalls nach Verwendungszwecken n Markt in Frage kommen; bislang war dies aber

ass für Nachfrager von veredeltem Kies die Ange- 2r austauschbar sind. Sie gehören entsprechend .ngebote von Aufbereitungswerken von gebroche- etrieben — aufbereitete gebrochene Gesteinskör- — gehören hingegen nicht zu demselben sachlich ser Marktstufe marktnahe Produkte und von ihnen zZiplinierende Wirkung aus.

an Rohkies aus Kiesgruben. Es handelt sich dabei von Wandkies aus unterschiedlichen Kiesgruben ialb einer Kiesgrube von Schicht zu Schicht wech- ist Wandkies aus unterschiedlichen Kiesgruben ing dennoch austauschbar. Denn es besteht die gem Ausmass vorhandene Komponenten aus an- s aus den unterschiedlichen Kiesgruben gehört levanten Markt.

er Unterschied zwischen Rohkies aus Kiesgruben der nachfragenden Kieswerke gehören Wandkies sachlich relevanten Markt.

wie festgestellt stark rohkieshaltige Aushübe. Da solchem aus stark rohkieshaltigen Aushüben kein

n Rohkies Rz 257 ff.

technischer Unterschied besteht,?%% gehöre falls beide demselben sachlich relevanten h

1359.Ob die bei einem Kieswerk vorhanden und Fels zu verarbeiten, kann hier offenblei gelagerten Marktstufe aufbereitete gebroch: relevanten Markt wie veredelter Kies an, wol beider Gesteinskörnungen ermöglicht, da nicht.2°?” Um auf der nachgelagerten Markt sein, sind Kieswerke also unweigerlich auf | anders gewendet: ersetzt ein Kieswerk Rot bedeutet dies zugleich, dass es nicht mehr brochenen und aufbereiteten ungebrochene nachgelagerten Marktstufe scheidet es infol und ist nur noch auf dem Markt für aufbereit deren Worten geht mit Stein und Fels als A rung des Angebots auf der nachgelagertei gangsmaterialien aus Sicht der Nachfrager ı sind. Nur, aber immerhin, zu einem gewiss: Fels als Ausgangsmaterial ersetzen, ohne ( Rückzug aus einem Markt einherginge, nam Gesteinskörnungen herstellen. Insofern be: noch nicht ausreicht, um Stein und Fels zur zählen. Sie sind jedoch als marktnahe Prod

1360.Hinsichtlich recyclierbarem Baumatert Ausgangsmaterial für Kieswerke treffen dies steinskörnungen, die sich aus recyclierbare nachgelagerten Marktstufe nicht demselbe an.?%2° Mit der Aufbereitung von recyclierba Primär-Gesteinskörnungen herstellen, wec noch aufbereitete gebrochene. Mit recyclierl von Rohkies ginge entsprechend eine Ände gelagerten Marktstufe einher, weshalb diese frager von Rohkies, den Kieswerken, nicht s Fels besteht bei recyclierbaren Baumateriali zu Rohkies — aus recyclierbarem Baumater gen herstellen, nicht aber Primär-Gesteinsl Stein und Fels möglich ist. Aus Sicht der N recyclierbares Baumaterial nach dem Gesa wie Rohkies. Auf dieser Marktstufe sind recy Produkte zu Rohkies zu bezeichnen.

1361.Zusammenfassend ist festzuhalten, d: steht, wobei nicht nach dessen Quelle zu ul stark rohkieshaltige Aushübe). Hingegen ge terial nicht zum selben sachlich relevanten aber immerhin als marktnahe Produkte zu hingegen nicht der Fall ist.

2626 In dem Sinn Rz 249 und 269 f. 2627 Rz 1351.

2628 Siehe Rz 1351.

2629 Rz 1353 f.

nN aus Sicht der nachfragenden Kieswerke eben- larkt an.

en Anlagen geeignet wären, um damit auch Stein ben. Denn wie ausgeführt gehören auf der nach- ane Gesteinskörnungen nicht demselben sachlich »ei das Ausgangsmaterial Rohkies die Herstellung s Ausgangsmaterial Stein und Fels hingegen stufe auf dem Markt für veredelten Kies tätig zu Rohkies als Ausgangsmaterial angewiesen. Oder ıkies durch Stein und Fels als Ausgangsmaterial, ein umfassendes Angebot von aufbereiteten ge- in Gesteinskörnungen?®2 herstellen kann. Auf der gedessen aus dem Markt für veredelten Kies aus ‘ete gebrochene Gesteinskörnungen tätig. Mit an- ısgangsmaterial anstelle von Rohkies eine Ände- n Marktstufe einher, weshalb diese beiden Aus- von Rohkies, den Kieswerken, nicht substituierbar an Teil könnten Kieswerke Rohkies mit Stein und Jass damit auf der nachgelagerten Marktstufe ein lich insoweit, als dass sie aufbereitete gebrochene steht eine teilweise Substituierbarkeit, die jedoch 1 selben sachlich relevanten Markt wie Rohkies zu ukte zu bezeichnen.

ial anstelle von Rohkies als zu verarbeitendem elben Überlegungen ebenfalls zu. Sekundäre Ge- m Baumaterial herstellen lassen, gehören auf der n sachlich relevanten Markt wie veredelter Kies rem Baumaterial lassen sich ganz generell keine ler aufbereitete ungebrochene (veredelter Kies) Jarem Baumaterial als Ausgangsmaterial anstelle rung des Angebots der Kieswerke auf der nach- : beiden Ausgangsmaterialien aus Sicht der Nach- ubstituierbar sind. Anders als bezüglich Stein und en keine teilweise Substituierbarkeit im Verhältnis ial lassen sich einzig sekundäre Gesteinskörnun- <Ornungen, wie dies bei Rohkies und eben auch lachfrager von Rohkies, den Kieswerken, gehört igten nicht zum selben sachlich relevanten Markt clierbare Baumaterialien auch nicht als marktnahe

ass der sachlich relevante Markt aus Rohkies be- iterscheiden ist (Kiesgrube, aus Gewässern oder hört Stein und Fels sowie recyclierbares Bauma- Markt. Stein und Fels sind auf dieser Marktstufe bezeichnen, was bei recyclierbarem Baumaterial

D.5.3.3 Räumlich relevanter Markt

D.5.3.3.1 Auf der nachgelagerten Markt

1362.Beim räumlich relevanten Markt könne — nicht alle drei Arten von Nachfragern ger resp. ihr Nachfrageverhalten ist verschieder chend homogene Gruppe.

1363.Die zwei Nachfrager Betonwerke und den. Sie sind ebenso wie die Anbieter von \ und auf eine zuverlässige, dauerhafte Versc der Bedeutung der Transportkosten sowie reits bei der Errichtung eines Beton- oder Be mehreren) «versorgenden» Kieswerken von wendet: Beton- und Belagswerke werden g Kieswerk erstellt, um alsdann von diesem rr sorgt zu werden.?%! Aufgrund dieser Ausri werke auf ein bestimmtes «versorgendes» | «versorgende» Kieswerke) weist der räumli hältnis Kieswerke einerseits, Beton- und Be

1364. Anders sieht es bei der dritten Art von rektverwendern».26%? Diese benötigen den Dieser Ort wird freilich — gerade anders al nicht in Abhängigkeit zu seiner Nähe zu eil sie veredelten Kies beziehen, sind für die

zunehmender Fahrzeit und -distanz steigen terium. Technische oder rechtliche Einschrä dest im hier untersuchten Gebiet — weder € kosten wählen etliche «Direktverwender»

aus.?6® Das Nachfrageverhalten lässt sich. möglich» auf den Punkt bringen. Das Nachfi ternetzes und der Verteilung der jeweiligen zelfall die konkret gegebene Ausgangslage und deren Entfernung zu dem resp. den nä hen beläuft sich im hier interessierenden Rz distanz dieser Nachfrager auf 20 Kilometer |

1365.Im Rahmen dieser Untersuchung ist | aus Sicht der Marktgegenseite der «Direkt\ von 20 Kilometern resp. einer Fahrzeit von 2 auszugehen. Dabei handelt es sich allerdinc

2630 Die drei Arten von Nachfragern sind Betor siehe Rz 1348.

2631 Rz 298 f.

2632 Zu den «Direktverwendern» werden vorlieg Belag gezahlt. Denn ihr Nachfrageverhalten tionärer Beton- und Belagswerke, sondern d ten Kies am jeweiligen Ort der Baustelle ben fur Beton und Belag im Kanton Bern ohnehi und 98 Rz 95 f., KTB-Werke; WEKO, 6.12.2! Praxis > Entscheide [zuletzt besucht am 13.

2633 Zum Vorangehenden Rz 274 und 276 i.V.m

2634 RZ 300.

stufe - Nachfrage nach veredeltem Kies

n nun - anders als beim sachlich relevanten Markt einsam betrachtet werden.7°°° Die Ausgangslage 1 gelagert und sie bilden folglich nicht eine hinrei-

Belagswerke können gemeinsam betrachtet wer- ‚eredeltem Kies, die Kieswerke, stationärer Natur rgung mit veredeltem Kies angewiesen. Aufgrund der Notwendigkeit der Materialversorgung ist be- slagswerks dessen Nähe zu einem (oder allenfalls ausschlaggebender Bedeutung. Oder anders ge- zielt neben oder in unmittelbarer Nähe zu einem it veredeltem Kies zur weiteren Verarbeitung ver- chtung der zwei Nachfrager Beton- und Belags- <ieswerk (oder allenfalls auch mehrere bestimmte ch relevante Markt auf dieser Marktstufe im Ver- lagswerke andererseits geringe Distanzen auf.

Nachfragern nach veredeltem Kies aus, den «Di- veredelten Kies am jeweiligen Ort der Baustelle. 5 der Standort eines Beton- oder Belagswerks — rem Kieswerk festgelegt. Beim Entscheid, woher «Direktverwender» in räumlicher Hinsicht die mit den Transportkosten das ausschlaggebende Kri- nkungen bezüglich des Bezugsortes sind — zumin- rsichtlich noch relevant. Aufgrund der Transport- standardmässig den nächstgelegenen Anbieter im Grundsatz mit «so weit wie nötig, so nahe wie ragegebiet hängt daher von der Dichte des Anbie- Standorte ab, wobei für einen Nachfrager im Ein- massgeblich ist, d.h., der Standort der Baustelle chstgelegenen Anbietern. Über das Ganze gese- um die üblicherweise auf sich genommene Fahr- resp. die Fahrzeit auf 20 Minuten.?°*

nach dem Gesagten bezüglich veredelten Kieses 'erwender» von einem räumlich relevanten Markt 0 Minuten um die jeweiligen Kiesverwendungsorte Is nicht um eine «harte» Grenze. Vielmehr steigen

werke, Belagswerke und Direktverwender, zu diesen

end auch mobile Aufbereitungsanlagen für Beton und entspricht in räumlicher Hinsicht nicht demjenigen sta- lemjenigen der «Direktverwender», da sie den veredel- Otigen. Allerdings spielen mobile Aufbereitungsanlagen n keine bedeutende Rolle (vgl. RPW 2020/1, 95 Rz 78 021, Rz 82, Belagswerke Bern, <www.weko.admin.ch> 6.2023]).

. 277.

die Transportkosten mit zunehmender Fah und nicht etwa abrupt oder sprunghaft.

1366.Umgekehrt ergibt sich aus den letztlic Sicht der Anbieter, den Kieswerken, ein «Al 20 Minuten Fahrzeit um das jeweilige Kiesw um eine «harte» Grenze. Zudem ist die W biets» keine einheitliche. Sie hängt vielmel Anbietern inner- oder ausserhalb dieses «/ tive Nähe zum konkreten Verwendungsort Anbietern ausserhalb des so bestimmten «/ linierende Wirkung aus, falls sie sich in raur verwenders» innerhalb des «Absatzgebiete:

D.5.3.3.2 Nachfrage auf Stufe Rohkies

1367.Bei der Nachfrage nach veredeltem K fixierten Nachfrager (Beton- und Belagswerl streuten» Nachfrager («Direktverwender») it Bei der Nachfrage nach Rohkies verhält sic! tendem Umfang einzig durch an einem besti ken, nachgefragt.?%° Kiesgewinnungsstätte griert?®” und Kieswerke werden — gerade diesem Bereich — gezielt neben oder in un erstellt, um alsdann von diesem mit Rohkie stimmung eines räumlich relevanten Markte soweit ihre Hauptversorgungsquelle mit Ro grube oder solcher aus Gewässern) — wen züglich auf die Nachfrage der Aktionärinner hierbei um eine Ausnahmeerscheinung hanı haltensweisen angelegt ist. Damit würde au

1368.Auch für die teilweise erforderliche V Kiesgewinnungsstätte (zeitweise) in zu geri Abgrenzung eines räumlich relevanten Marl letztlich darauf an, wo im Einzelfall die nac' diese Komponenten verfügt. Aufgrund der T weit wie nötig, so nahe wie möglich» zu.

1369.Als weitere Quelle von Rohkies geht selben sachlich relevanten Markt.?°*' Die Ar scheiden sich allerdings in mehrfacher Hin: resp. solchem aus Gewässern, also von ei sind sie nicht bloss Anbieter von Rohkies, sc tungen zur Ablagerung der entsprechenden gelmässig sie es, die sich auf die Kieswerke

2635 Rz 1348.

2636 Rz 1344.

2637 Rz 1345.

2638 Rz 278.

2639 Ausführlicher dazu Rz 285-289. 2640 Rz 285 und 1356.

2641 Rz 1361.

2642 Rz 272.

rzeit und -distanz graduell oder kontinuierlich an

ch flächendeckenden Kiesverwendungsorten aus »satzgebiet» von 20 Kilometern Fahrdistanz resp. erk herum. Auch hierbei handelt es sich aber nicht ettbewerbssituation innerhalb dieses «Absatzge- ır davon ab, wo sich die Standorte von anderen ‚bsatzgebietes» befinden, wobei letztlich die rela- eines «Direktverwenders» entscheidend ist. Von \bsatzgebietes» geht daher ebenfalls eine diszip- nlicher Nähe zum Verwendungsort eines «Direkt- 5» befinden.

ies halten sich die an einem bestimmten Standort <e) und die an unterschiedlichen Standorten «ver- 1 etwa die Waage (je ca. 50 % der Nachfrage).?°°° 1 dies anders. Dieser wird in wirtschaftlich bedeu- mmten Standort fixierte Nachfrager, den Kieswer- n und Kieswerke sind regelmässig vertikal inte- » wegen der Bedeutung der Transportkosten in nittelbarer Nahe zu einem Kiesgewinnungsstätte s zur Veredelung versorgt zu werden.?6® Die Be- 2s aus Sicht dieser Nachfrager erscheint daher — hkies betreffend (sei es Rohkies aus einer Kies- ig zweckmässig. Nicht angebracht ist es, diesbe- 1 nach Rohkies bei KAGA abzustellen, da es sich Jelt,2°° deren Grundlage in den untersuchten Ver- f eine verfälschte Marktsituation abgestellt.

ersorgung mit Komponenten, die in der eigenen ngem Ausmass vorhanden sind, 2% erscheint die (tes wenig zweckdienlich. Denn hierbei kommt es nstgelegene Kiesgewinnungsstätte liegt, die über ransportkosten trifft auch hier der Grundsatz «so-

ren stark rohkieshaltige Aushübe ebenfalls zum ıbieter von stark rohkieshaltigen Aushüben unter- sicht von Anbietern von Rohkies aus Kiesgruben gentlichen Kiesgewinnungsstätten. Insbesondere ındern zugleich auch Nachfrager von Deponieleis- Aushübe.?6* Aufgrund dieser Doppelrolle sind re- , also die Marktgegenseite, zubewegen und nicht umgekehrt. Ihr Nachfrageverhalten bezügli chen Bereich des gleichzeitigen Angebots \ das Nachfrageverhalten von Kieswerken. A fern die Bestimmung eines räumlich relevar werke wenig zweckmässig. Wollte man dies räumliche Marktabgrenzung bezüglich Nact

1370.Die Nachfragegruppe der «direkten» Kieswerken als Nachfragerinnen) ist hier — deutung nicht näher zu betrachten. Erwähnt dieser Nachfragegruppe mit demjenigen deı nachgelagerten Marktstufe?° übereinstimm

1371.Aufgrund dieser Gegebenheiten ist es bei der Nachfrage nach Rohkies hilfsweise ( len wie auf der nachgelagerten Marktstufe | sprechenden Ausführungen unter Rz 1365 f. lich relevante Markt umfasst ein Gebiet \ Fahrzeit um die jeweiligen Kiesverwendung ten, ergibt sich daraus ein «Absatzgebiet» Fahrzeit um ihre Abbaustätten.

D.5.4 Abbaurechte

1372.KAGA baut im oberen Aaretal zwische kies abzubauen, bedarf sie entsprechender damit als Nachfragerin solcher Rechte auf. genstand einiger der näher zu beurteilenden der relevante Markt abzugrenzen, ausgeher

D.5.4.1 Marktgegenseite

1373.Marktgegenseite von Erwerberinnen \ die privatrechtliche, den Wandkiesabbau a Rechte zum Erwerb anbieten. Bei diesen F am Grundstück selbst oder um die Einräur stück handeln?” (nachfolgend zusammeng

1374.Es gehören nun aber nicht einfach s: seite. Denn nicht alle von ihnen kommen al Grundstücken in Frage. Ein Grundstück mu damit es für eine Kiesgewinnung überhaupt gen Grundstückeigentümer, deren Grundsti

1375.KAGA ist im oberen Aaretal aktiv.?° genen Grundstücken nach. Marktgegensei Grundstücken, die im oberen Aaretal liegen

2643 Siehe dazu nachfolgend Rz 1399 ff.

2644 Rz 1344.

2645 Siehe Rz 1364 f.

2646 RZ 279.

2647 Siehe dazu Rz 280.

2648 Rz 282.

ch Deponievolumen bestimmt damit den räumli- on stark rohkieshaltigen Aushüben - es ist nicht ufgrund dieser Besonderheit erscheint auch inso- iten Marktes aus Sicht der Marktgegenseite Kies- ‚trotzdem machen, wäre hierfür hilfsweise auf die frage nach Deponievolumen?®* abzustellen.

Verwender von Rohkies (im Gegensatz zu den wie ausgeführt? — mangels wirtschaftlicher Be- ‚sei dennoch, dass das räumlich relevante Gebiet

-Nachfragegruppe der «Direktverwender» auf der t 2646

angebracht, fur die Zwecke dieser Untersuchung Jenselben raumlich relevanten Markt zu unterstel- ei der Nachfrage nach veredeltem Kies. Die ent- ‚sind hier also ebenfalls einschlägig und der räum- ‚on 20 Kilometern Fahrdistanz und 20 Minuten sorte. Aus Sicht der Anbieter, den Kiesabbaustät- von 20 Kilometern Fahrdistanz und 20 Minuten

:n Thun und Münsingen Wandkies ab. Um Wand- privatrechtlicher Rechte an Grundstücken. Sie tritt Da der Erwerb solcher Rechte durch KAGA Ge- Einigungen und Verhaltensweisen ist, ist insofern 1d von der diesbezüglichen Marktgegenseite.

‘on solchen Rechten sind Grundstückeigentümer, uf einem bestimmten Grundstück ermöglichende echten kann es sich entweder um das Eigentum nung beschränkter dinglicher Rechte am Grund- efasst als Abbaurechte bezeichnet).

amtliche Grundstückeigentümer zur Marktgegen- s Anbieter von Abbaurechten an ihren jeweiligen ss vielmehr zahlreiche Voraussetzungen erfüllen, geeignet ist.?6*® Marktgegenseite sind nur diejeni- icke diese Voraussetzungen erfüllen.

Entsprechend fragt sie Abbaurechte an dort gele- te sind deshalb die Eigentümer von geeigneten

3).

D.5.4.2 Sachlich relevanter Markt

1376.Die massgebliche Marktgegenseite bi gern. Es ist daher aus ihrer Sicht zu beantw liegend — welche anderen Nachfrager als K ternativen in Frage kämen.

1377.Bezüglich der Einräumung von besct Wandkies ermöglichen, sind auch andere KAGA eine Alternative für die Anbieter. Da den Wandkies-Abbau erlauben, ist zugleich men als Betreiberinnen von Kiesgewinnung: Anbieter nicht als Nachfragerinnen von solc

1378.Zu beantworten bleibt, ob für die Anbi Grundstücke bestehen, namentlich eine Üb dere Nachfragerinnen als Betreiberinnen v anderer beschrankter dinglicher Rechte dare ausgeführt — von Anfang an nicht alle Grund Grundstücken anbieten können. Vielmehr n erfüllen, damit es für eine Kiesgewinnung Ü gen, die ein Grundstück für eine mögliche dazu, dass die Grundstückeigentümer nu Rechte an ihren Grundstücken anzubieten:

1379.Eine Kiesgewinnung ist insbesondere der Bauzone liegt.?°°' Eine Verwertung zur Grundstücken entsprechend nicht in Frage Bauzone von vornherein nicht zur Marktgec cken ausserhalb der Bauzone gehören zur mität bei Grundstücken ausserhalb der Bau ven Ausnahmen davon (Art. 24 ff. RPG) sch Grundstücke erheblich ein. Kommt hinzu, da wirtschaftszone liegen resp. zu einem lan Grundstücke sieht das BGBB weitgehende ( planungs- und bodenrechtlichen Bestimmur lichen Gründen kaum alternative Verwertung stücke primär entweder selbst landwirtsc Nutzung verpachten oder zur Selbstbewirts tungsmöglichkeiten sind jedoch nicht als Sul betrachten: Eine eigene landwirtschaftliche | räumung von (beschränkten dinglichen) Re Verpachtung ist es so, dass die Bemessung und damit in der Höhe beschränkt ist — diese kein valables Substitut zur Einräumung von ‚ einem landwirtschaftlichen Gewerbe nicht

(Realteilungsverbot).?°% Gehört das Grunds

2650 Zu den Faktoren, die einen Einfluss auf die in Rz 282.

2651 Rz 282 drittes Lemma.

2652 Siehe Art. 61 ff. BGBB.

2653 \/gl. Verordnung vom 11.2.1987 über die Be zinsverordnung, PZV; SR 221.213.221).

2654 Art. 58 Abs. 1 BGBB.

ssteht hier aus den Anbietern, nicht den Nachfra- orten, welche anderen Vertriebswege resp. — vor- AGA, die Kiesgewinnungsstätten betreibt, als Al-

rränkten dinglichen Rechten, die den Abbau von Betreiberinnen von Kiesgewinnungsstätten als diese beschränkten dinglichen Rechte spezifisch evident, dass diese Rechte für andere Unterneh- sstatten nicht interessant sind und insofern für die hen Rechten in Betracht kommen.

ster alternative Verwertungsmöglichkeiten für ihre ertragung des Eigentums am Grundstück (an an- on Kiesgewinnungsstätten) oder die Einräumung in. Diesbezüglich ist nun entscheidend, dass — wie stückeigentümer Abbaurechte an ihren jeweiligen uss ein Grundstück zahlreiche Voraussetzungen berhaupt geeignet ist.26° Und die Voraussetzun- Kiesgewinnung erfüllen muss, führen wiederum r sehr beschränkte Alternativen haben, um die

‘dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück in n Zwecke der Kiesgewinnung kommt bei diesen , weshalb Eigentümer von Grundstücken in der jenseite gehören. Nur Eigentümer von Grundstü- Marktgegenseite. Die erforderliche Zonenkonfor- zone (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG) und die restrikti- ränken nun die Verwertungsmöglichkeiten solcher ss die fraglichen Grundstücke oftmals in der Land- dwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Für solche Jbertragungsbeschrankungen vor.?6% Diese raum- igen führen dazu, dass für die Anbieter aus recht- ‚smöglichkeiten bestehen - sie können die Grund- haftlich bewirtschaften, zur landwirtschaftlichen chaftung veräussern. Diese alternativen Verwer- ostitute für eine Einräumung von Abbaurechten zu Nutzung ist eine ganz andere Tätigkeit als die Ein- chten an Grundstücken an einen Dritten. Bei der des landwirtschaftlichen Pachtzinses reguliert?6°° Verwertungsmoglichkeit ist in finanzieller Hinsicht Abbaurechten. Bei der Veräusserung gilt, dass bei einzelne Grundstücke abgetrennt werden dürfen stück zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, hat

Eignung eines Grundstückes haben, siehe ausführlich

messung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pacht- der Anbieter diesfalls nur die Möglichkeit, dé sern, was ihn unter Umständen zu einem U dinglichen) Abbaurechten an Grundstücken delt es sich «bloss» um ein landwirtschaftlic Gewerbe), ist erstens das Zerstückelungsve die Limitierung des Verkaufspreises (Art. 6: das Prinzip der Selbstbewirtschaftung (Art. bundenen Restriktionen und Einschränkung lable Alternative zur Einräumung von Abbau nahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftu: unähnlich sieht es für Anbieter aus, deren G tungsmöglichkeit steht ihnen die (eigene grundsätzlich nicht aber eine Rodung (vgl. / nur aus wichtigen Gründen ausnahmsweise nicht als wichtige Gründe gelten). Diese al nur in finanzieller Hinsicht ebenso wenig als zu betrachten wie die landwirtschaftlichen A

1380. Zusammenfassend ist festzuhalten, dz nen von Kiesgewinnungsstätten die Nachfré vanten Markt bilden. Alternative Verwertung Substitute zu betrachten.

D.5.4.3 Räumlich relevanter Markt

1381.Ein Grundstück, an dem Abbaurechte stimmten, fixen Ort. Der Rohmaterialabbau | bot ist mit anderen Worten an eine spezifisc! keit zur Umplatzierung des Angebotsstando! an Grundstücken, die im oberen Aaretal lie« als Nachfragerin muss bereit sein, an dieseı

1382.Woher nun eine Betreiberin stammt, d nungsstätte betreiben möchte, spielt für de! Sicht könnte sie grundsätzlich von irgendw dazu, dass die Möglichkeit weltweiter Nach! grund der tatsächlichen Gegebenheiten de grenzen ist: Zunächst einmal spielt der bur schliessenden Tätigkeit, dem Rohmaterialal Bewilligungsverfahren eine wesentliche Rol sein. Dies spricht für einen schweizweiten o der Planungsprozess auch eine (lokal-)politi Wissens darum und eine Vertrautheit dami rungen faktisch jedenfalls nicht nachteilig s nicht sogar für einen noch engeren räumlich geologischen Gegebenheiten bezüglich Ro die auf den nachfolgenden Marktstufen im re gen wie etwa der Bedarf und die Konkurren: die weiter entfernt sind, dieses Wissen anei sind, verfügen sie diesbezüglich jedoch zum für sie doch einen Zusatzaufwand. Dies spr einen noch engeren räumlich relevanten M:

2655 Rz 1375. 2656 RZ 330 ff.

is gesamte Gewerbe (inkl. der Bauten) zu veräus- mzug zwingt. Die Einräumung von (beschränkten an einen Dritten ist damit nicht vergleichbar. Han- hes Grundstück (nicht um ein landwirtschaftliches rbot zu beachten (Art. 58 Abs. 2 BGBB), zweitens 3 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 66 BGBB) und drittens 63 Abs. 1 Bst. a BGBB). Aufgrund der damit ver- en handelt es sich auch hierbei nicht um eine va- rechten, zumal für Letzteres eine spezifische Aus- 1g besteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c BGBB). Nicht rundstücke bewaldet sind. Als alternative Verwer- oder ausgelagerte) Waldbewirtschaftung offen, \rt. 5 WaG, wonach Rodungen verboten sind und zugelassen werden, wobei finanzielle Interessen ternativen Verwertungsmöglichkeiten sind schon Substitut zu einer Einräumung von Abbaurechten Iternativen.

iss für Anbieter von Abbaurechten die Betreiberin- agerinnen sind und diese somit den sachlich rele- smöglichkeiten bestehen kaum und sind nicht als

> eingeräumt werden, befindet sich an einem be- muss an dieser Stelle vor Ort erfolgen. Das Ange- ne Stelle gebunden und es besteht keine Möglich- tes. Wie ausgeführt, geht es hier um Abbaurechte jen.?655 Die Betreiberin der Kiesgewinnungsstätte n Ort eine Kiesgewinnungsstätte zu betreiben.

ie auf dem fraglichen Grundstück eine Kiesgewin- n Anbieter an sich keine Rolle. Aus theoretischer o auf der Welt sein. Diverse Gründe führen aber ragerinnen bloss theoretischer Natur ist, und auf- r räumlich relevante Markt vielmehr enger abzu- ides- und kantonalrechtliche Rahmen bei der an- )bau, und den dafür erforderlichen Planungs- und le.2°55 Betreiberinnen müssen mit diesem vertraut der kantonsweiten räumlich relevanten Markt. Da sche Komponente enthält, bedarf es zudem eines , wobei entsprechende Netzwerke und Veranke- sind. Dies spricht für einen kantonsweiten, wenn | relevanten Markt. Weiter ist Kenntnis der lokalen hmaterialvorkommen erforderlich und Wissen um slevanten Raum vorherrschenden Marktbedingun- zsituation. Zwar können sich auch Betreiberinnen, gnen; gegenüber Betreiberinnen, die in der Nähe indest über einen (Kosten-)Nachteil, bedeutet dies icht fur einen kantonsweiten, wenn nicht sogar für arkt. Zu erwähnen ist schliesslich, dass das obere

Aaretal nicht in einer Randregion des Kan Herzen» des Kantonsgebiets; an einen and onaler räumlich relevanter Markt würde dah fassen, sondern nur einen Teilbereich des Untersuchung ist in Anbetracht dieser Gege cken im oberen Aaretal zwischen Thun un räumlich relevanten Markt auszugehen.

1383.Dies gesagt, ist sogleich eine Relativie chermassen «verallgemeinerten» räumlich r hinsichtlich der sachlich relevanten Nachfra zufangen und abzubilden. Bei den Nachfrac räumlich relevanten Marktes befinden, ist di frageradius» ist unterschiedlich gross. Und ı «Nachfrageradius» von gewissen Nachfrag: relevanten Marktes befinden, in diesen hin grenzte räumlich relevante Markt nicht als « angezeigt, den «Nachfrageradius» untersc etwas näher zu beleuchten:

1384.Kleinstunternehmen und kleinere KML ten betreiben und damit als Betreiberinnen grösserer Entfernung von ihrem bisherigen < ben, wäre für sie ein grosser Expansionssc denheit von Kiesabbau und -veredelung zu nem bisherigen Standort eine neue Abbaus anschliessende Veredelung errichten müss herigen Standort aufgrund der Transportkos solch grossen Expansionsschritts, der selter sig kein Interesse daran, über die nähere | Nachfragerinnen von Abbaurechten aufzutre Nachfragerinnen ist lokal und beschrankt sic rigen Abbaustellen. Mittelgrosse Unternehn baustellen betreiben, haben demgegenüber die Errichtung eines weiteren Kieswerks ei ist. Ihr «Nachfrageradius» ist entsprechenc zeichnet werden. (Internationale) Grossunt spezialisiert sind und an mehreren Standort haben ein grösseres Expansionsinteresse u zu beobachten, dass die räumliche Expansi Gebiet regelmässig «schrittweise» und vor den, lokal verankerten Unternehmen erfolgt. ist daher zwar mindestens schweizweit, ak einer Kiesgewinnungsstätte gerichtet. Vergl ternehmen, die aus strategischen Gründen c vertikal integriert haben. Sie haben in denjeı tätig sind, ein «vertikales» Expansionsinteı

2657 Siehe dazu etwa Rz 273, 278 und 2886 ff.

von der [U16] übernommen wurden, welche onal tätigen Unternehmung, übernommen w erfahren > Firmengeschichte Mehr erfahrer Übernahme der konkursiten [U09] durch Vie fend — der Rigips AG durch Vigier (Rz 496).

tons Bern liegt, sondern mehr oder weniger «im sren Kanton grenzt es nicht. Ein lokaler oder regi- er nicht auch Gebiete eines anderen Kantons um- Kantons Bern. Für die Zwecke der vorliegenden -benheiten hinsichtlich Abbaurechte an Grundstü- d Münsingen maximal von einem kantonsweiten

rung zu konstatieren: Die Bestimmung eines sol- elevanten Marktes vermag vorliegend die Realität gerinnen von Abbaurechten nur ungenügend ein- jerinnen, die sich innerhalb des so abgegrenzten, e Ausgangslage jeweils verschieden - ihr «Nach- Inter bestimmten Voraussetzungen kann auch der srinnen, die sich an sich ausserhalb des räumlich einreichen. Mit anderen Worten ist der so abge- <harte» Grenze zu verstehen. Es erscheint daher hiedlicher Kategorien von Nachfragerinnen noch

J, die aktuell im Kanton Bern Kiesgewinnungsstat-

in Frage kommen, sind stark lokal verankert. In Standort weitere Kiesgewinnungsstatten zu betrei- hritt. Das hängt — einmal mehr — mit der Verbun- sammen.?65” Wer in grösserer Entfernung zu sei- telle betreibt, wird dort auch ein Kieswerk für die en, da sich eine Veredelung im Kieswerk am bis- ten regelmässig nicht rechnet. Vorbehältlich eines 1 ist, haben solche Unternehmen daher regelmäs- Jmgebung ihres bisherigen Standorts hinaus als ten. Der «Nachfrageradius» dieser Kategorie von sh im Wesentlichen auf Erweiterungen ihrer bishe- ıen, die an mehreren Standorten Rohmaterialab- “ein gewisses Expansionsinteresse, zumal für sie n (auch finanziell) weniger weitreichender Schritt | grösser und kann als regional bis kantonal be- ernehmen, die auf Baurohstoffe und -materialien en zahlreiche Rohmaterialabbaustellen betreiben, nd auch die finanziellen Mittel dafür. Allerdings ist on solcher Unternehmen im hier interessierenden allem mittels Akquisitionen von bereits bestehen-

2658 Der «Nachfrageradius» solcher Unternehmen er selten auf Abbaurechte für die Neuerrichtung eichbares gilt auch für diejenigen grossen Bauun- lie Gewinnung von Baurohstoffen und -materialien igen Gebieten, in denen sie als Bauunternehmen esse am Einstieg in den Kiesabbau. Eine Rolle

die 1947 resp. 1948 gegründet worden sind und später ihrerseits im Jahr 2000 von der [U05], einer internati- urde (siehe <[...]> Über uns > Alle Standorte > Standort 1 [zuletzt besucht am 13.6.2023]). Vgl. ferner etwa die jier (Rz 86) sowie — wenn auch den Gipsabbau betref- spielt bezüglich des «Nachfrageradiuses» sc men im fraglichen Grundstück und in desser sind. Je grösser diese Kiesressourcen sind, weiter entfernt, dürften sich für die dortigen vice versa.

1385.Marti-Gruppe macht in ihrer Stellungn keit von Kieswerken könne kein taugliches | Gruppe zeige. Im KAGA-Gebiet habe sie k gehöre der Marti AG Solothurn. Diese sei | Nur weil dieses Werk zufällig noch auf Ber Marti-Gruppe aber noch nicht zu einer aktue Bei dieser Argumentation übergeht Marti-G grenzung und dass es sich dabei, wie ausg übersieht insbesondere auch die vorgenon Sicht nicht entscheidend ist, welche Konze sellen, sondern einzig, dass es sich dabei wurde bereits festgehalten, worauf verwies: Gruppe als aktueller oder potenzieller Konkı Stelle erdrtert.2°' Die hier vorgenommene | vierung vermag Marti-Gruppe mit ihren Vort

D.5.4.4 Zeitliche Dimension

1386.Der Markt für Abbaurechte weist eini passen — auch unter einem der bereits beh nen. Da sie mehr oder weniger eng mit der hängen, werden sie hier unter diesem Titel Die Zuordnung ist aber letztlich nicht bedeu' heiten erkannt und berücksichtigt werden.

1387.An einem Grundstück kann realistisc werden, danach ist es «verbraucht». Sind d setzungen erfüllt, baut der Erwerber des R rechtlich verpflichtet, das entstandene «Loc! falligem Kies, das in noch tieferen Schichte: abgebaut wurde, ist weder wirtschaftlich n rechts handelt es sich daher pro Grundstück beschränkter dinglicher Rechte dauert es a malig abgeschlossene Geschäft abgewicke wieder aufgefüllt und das Grundstück rekulti Wettbewerb um das Abbaurecht an diesem

1388.In Anbetracht dessen handelt es sich | um Hersteller, die Abbaurechte «produziere: nig sind sie Händler, die diese Rechte gewe

2659 Act. VIII.158 Rz 83.

2660 Rz 364.

2661 Rz 1710 und 1720 ff.

2662 Unter dem Titel «Kiesressourcen schonen: denn auch vor, dass die Rohstoffvorkomme ebenfalls, dass mit einem «Zweitabbau» nic

ydann auch, wie gross die erwarteten Kiesvorkom- 1 ebenfalls für einen Abbau geeigneter Umgebung desto mehr Unternehmen, auch grössere und von Abbaurechte als Betreiberinnen interessieren und

ahme zum Antrag geltend, die Kantonszugehörig- Kriterium sein, wie gerade das Beispiel der Marti- eine Kiesabbaustelle und diejenige in Wallisellen wirtschaftlich dem Raum Solothurn zuzurechnen. ner statt auf Solothurner Boden liege, mache die llen oder potenziellen Konkurrentin von KAGA.?°°° ruppe die Hilfsfunktion der (räumlichen) Marktab- eführt, nicht um eine «harte Grenze» handelt. Sie nmene Relativierung. Dass aus kartellrechtlicher ngesellschaft Betreiberin des Kieswerks in Walli- um eine Gesellschaft der Marti-Gruppe handelt, an sei.2°° Wie es sich mit der Stellung von Marti- Jrrentin auf diesem Markt verhält, wird an anderer äumliche Marktabgrenzung inklusive ihrer Relati- ringen nicht als unzutreffend auszuweisen.

ge Eigenheiten auf, die — ohne jeweils genau zu andelten Punkte hätten aufgegriffen werden kön- zeitlichen Dimension dieses Marktes zusammen- behandelt, der aber ebenfalls nicht exakt passt. sam; entscheidend ist, dass die folgenden Eigen-

herweise nur einmal ein Abbaurecht eingeräumt ie planungs- und bewilligungsrechtlichen Voraus- echts den Kies im Grundstück ab. Danach ist er 1» wieder aufzufüllen. Ein späterer Abbau von all- 1 im Boden liegen würde und vom Erwerber nicht och realistisch.7°©? Für den Anbieter des Abbau- -um ein einmaliges Geschäft. Bei der Einraumung Isdann zwar Jahre resp. Jahrzehnte, bis das ein- It ist, nämlich bis das Kies abgebaut, das «Loch» viert ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Grundstück zeitlich beschränkt und einmalig ist.

ei der Marktgegenseite, also den Anbietern, nicht 1 und sie anschliessend veräussern. Ebenso we- rbsmässig ein- und alsdann weiterverkaufen. Viel-

» sieht Grundsatz 8 des Sachplans ADT 12 (Fn 406) n «möglichst vollständig abzubauen» sind. Das belegt ht zu rechnen ist.

mehr werden die Anbieter von Abbaurechter gen für eine dortige Kiesgewinnung erfüllt, solcher Rechte gemacht.

1389.Aufgrund dieser Gegebenheiten best institutionalisierter Marktplatz, auf dem ein | Abbaurecht an einem spezifischen Grundst gebotsphase» findet ein Wettbewerb um di Aufleben lassen der «Angebotsphase» sow seite ausgehen kann. Vorher gibt es erst e Abbaurecht und nachher ist dieses Abbaure botsphase» ist die Nachfrage aller Nachfrag realisiert. Mit anderen Worten handelt es sic latente Nachfrage. Wie soeben erwähnt, k phase» nicht nur von den latenten Anbieterr fragerinnen; die latente Nachfrage von (aktı gewinnungsstätten ist auf dem Markt für Ab

D.5.5 Deponie von unverschmutztem /

1390.KAGA betreibt unter anderem eine re von KAGA im Bereich Aushubdeponien Ge: gungen und Verhaltensweisen sind, ist insot von der diesbezüglichen Marktgegenseite.

D.5.5.1 Marktgegenseite

1391.Marktgegenseite sind die Nachfrager Es handelt sich dabei um Bauunternehmen ternehmen sowie in untergeordnetem Ausm portunternehmen, die von den vorgenannte den sind.?%% Diese Unternehmen fragen Di sie das zu deponierende Material nicht sell manchmal situativ möglich ist.?%

D.5.5.2 Sachlich relevanter Markt

1392.An dieser Stelle wird geprüft, welche. Typ A, Deponien Typ B und Deponien «auf | gehoren.

1393.Auf einer Aushubdeponie darf einzig

dere Arten von (Bau)Abfallen oder Aushübe unverschmutzter Aushub zu betrachten ist, L definiert.2°°” Das zu deponierende Material is

2663 Rz 317.

2664 Rz 312.

2665 Rz 309 ff.

2666 Rz 309 und 420 f.

2667 Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 VVEA

1 durch ihr Grundeigentum, das die Voraussetzun- eher durch eine glückliche Fügung zu Anbietern

sht für Abbaurechte nicht ein mehr oder weniger reger Handel getrieben würde. Vielmehr ist jedes ick nur einmal auf dem Markt. Nur in dieser «An- sses Abbaurecht statt, wobei die Initiative für das hl von der Anbieter- als auch von der Nachfrager- inen möglichen künftigen Wettbewerb um dieses cht dem Wettbewerb «entzogen». Vor der «Ange- erinnen daher bloss latent; sie hat sich noch nicht fh ausser während der «Angebotsphase» um eine ann die Initiative zum Einläuten der «Angebots- | ausgehen, sondern auch von den latenten Nach- jellen oder potenziellen) Betreiberinnen von Kies- baurechte entsprechend bedeutungsvoll.

sp. mehrere Aushubdeponien. Da die Aktivitäten yenstand einiger der näher zu beurteilenden Eini- ern der relevante Markt abzugrenzen, ausgehend

nach Deponievolumen auf den Aushubdeponien. , um auf Aushub- und Rückbau spezialisierte Un- ass auch um Landschaftsgärtner, resp. um Trans- n Unternehmen mit der Deponierung betraut wor- 2ponievolumen auf Aushubdeponien nach, wenn ber verwenden können, was nur, aber immerhin,

Arten von Deponien (Aushubdeponien, Deponien grüner Wiese»)? zum sachlich relevanten Markt

unverschmutzter Aushub abgelagert werden; an- n dürfen dort nicht deponiert werden.?6 Was als im dessen Deponierung es hier geht, ist gesetzlich st somit genau bestimmt. Aushubdeponien können sich insofern nicht voneinander differenzierte tional austauschbar.?%® Entsprechend gehi Betreibers, zum sachlich relevanten Markt.

1394. Selbstverständlich nicht zum sachlich hubdeponien, auf denen kein Deponieplatz ponie von Alluvia in Oberwangen von 2006 ponien vermögen die Nachfrage nicht zu be die einzig vom Betreiber selbst genutzt wur: (so etwa die Aushubdeponie der KAGA-Akti Jahre bis Ende 2014),?7° nicht aus dem sac sich die Nachfrage von Dritten durch solche ebenfalls nicht befriedigen. Aber auch solch ten Gebiet insgesamt vorhandene Deponie auch für Dritte geöffnet werden. Dem kann der Beurteilung der Marktstellung zwischen gennutzung vorbehaltenen Deponien) und

men der zur Eigennutzung vorbehaltenen De erübrigt sich vorliegend eine diesbezüglich: halte zur Eigennutzung nicht mehr bestehe: 2017 eine Gleichbehandlung der Nachfrageı

1395.Abgesehen von Aushubdeponien darf Typ A (ISD-BS) sowie auf Deponien «auf gri nien sind für Nachfrager daher funktional aı ebenfalls zum selben sachlich relevanten M

1396.Schwieriger zu beantworten ist demge (ISD), also Inertstoffdeponien, aus Sicht de sind. Unverschmutzter Aushub darf aus rec gert werden, 275 weshalb die funktionale Au: besteht jedoch spätestens seit Einführung ı Unterschied — bei einer Deponierung auf e von CHF 3.- geschuldet resp. seit 2017 ein unverschmutztem Aushub auf einer Aushub: Deponie «auf grüner Wiese» ist hingegen k wurde denn auch festgestellt, dass der auf Ir hub im Vergleich zu früher zurückgegangen demselben sachlich relevanten Markt zuzuc geht eine gewisse, mit zu berücksichtigende

1397.Der Vollständigkeit halber ist darauf Aushub in einem konkreten Fall stark rohk rungsmöglichkeit dafür zugleich Anbieter vo zu den zum sachlich relevanten Markt geh:

2668 Vgl. dazu auch Rz 319. 2669 Rz 434 zweites Lemma. 2670 Rz 432.

2671 Rz 1807.

2672 Art. 25 Abs. 3 BauG. 2673 Rz 311 f. und 314.

2674 Rz 420.

2675 Rz 310 und 314.

2676 Rz 420.

2677 Rz 1358 und 1369.

»n. Sie sind daher aus Sicht der Nachfrager funk- sren Aushubdeponien generell, ungeachtet ihres

relevanten Markt zu zählen sind diejenigen Aus- (mehr) vorhanden ist (so etwa bei der Aushubde- bis 2014)6°°. Solch «ausgeschöpfte» Aushubde- friedigen. Demgegenüber sind Aushubdeponien, den, aber für dritte Nachfrager nicht offenstanden onarin Kästli zwischen mindestens Mitte der 90er- nlich relevanten Markt auszuklammern. Zwar lässt für die Eigennutzung reservierte Aushubdeponien e Aushubdeponien prägen das in einem bestimm- volumen mit und sie könnten zudem kurzfristig dadurch Rechnung getragen werden, indem bei Marktanteilen (Deponievolumen exkl. der zur Ei- Produktionsanteilen (Deponievolumen inkl. Volu- »ponien) unterschieden wird. Wie sich zeigen wird, 2 Unterscheidung.?°! Kommt hinzu, dass Vorbe- n sollten, da der kantonale Gesetzgeber per April innen bezüglich Zugangsgewährung einführte.267?

unverschmutzter Aushub auch auf Deponien des

iner Wiese» abgelagert werden.?°’3 Solche Depo- istauschbar mit Aushubdeponien,?6’* weshalb sie arkt zu zählen sind.

:genüber die Frage, ob auch Deponien des Typ B sr Nachfrager mit Aushubdeponien austauschbar htlicher Sicht auch auf solchen Deponien abgela- stauschbarkeit gegeben ist. In preislicher Hinsicht der VASA-Gebühr im Jahr 2009 ein wesentlicher iner Inertstoffdeponie ist pro Tonne eine Gebühr > solche von CHF 5.-. Bei einer Deponierung von deponie, einer Deponie Typ A (ISD-BS) oder einer sine VASA-Gebühr geschuldet. Im Einklang damit \ertstoffdeponien deponierte unverschmutzte Aus- ist.2676 Inertstoffdeponien sind daher nicht (mehr) rdnen. Sie sind jedoch marktnahe und von ihnen disziplinierende Wirkung aus.

hinzuweisen, dass — soweit der unverschmutzte ieshaltig ist — die Nachfrager nach einer Ablage- n Rohkies zur Veredelung sind.?%7” Als Alternative srenden Deponien kommen diesfalls für sie auch

Kieswerke in Frage, die den Rohkies aus die Möglichkeit den sachlich relevanten Markt mass. Denn Aushubdeponien befinden sich trieb geht — wie festgestellt — regelmässig H werks.?’% Die Betreiberinnen von Kiesw Betreiberinnen der Aushubdeponien übereir

1398. Zusammenfassend ist festzuhalten, d BS) und Deponien «auf grüner Wiese» zun nien des Typ B (ISD), also Inertstoffdeponie Markt, sind aber als marktnahe Produkte zu

D.5.5.3 Räumlich relevanter Markt

1399. Unverschmutzter Aushub fällt jeweils jeweiligen Baustelle. Beim Entscheid, wo de sind für die Nachfrager in räumlicher Hinsicht genden Transportkosten das ausschlagget schränkungen bezüglich des Deponieortes suchten Gebiet — weder ersichtlich noch re etliche Nachfrager standardmässig den näcl halten lässt sich im Grundsatz mit «so wei bringen. Das Nachfragegebiet hängt daher \ lung der jeweiligen Standorte ab. Für einen Ausgangslage massgeblich, d.h., der Stan resp. den nachstgelegenen Anbietern sowie hier interessierenden Raum bezifferten die maximal auf sich genommene Fahrdistanz | zunehmender Fahrzeit und -distanz graduel gibt es letztlich fur die Nachfrager kein fix ab: während der Zeit des Deponieengpasses:*4 Fahrdistanz zwar mit acht bis zehn Kilome teilweise hatten sich Nachfrager gezwunge zurückzulegen, da sie in näher gelegenen D nur bei Eingehung von Gegengeschäften hi von bis zu 50 Kilometern ist freilich dennoch Gründe, weshalb eine so weite Fahrdistan: fälschte Marktsituation abgestellt. Damit sc «Anliefergebiet» nicht fix abgesteckt ist unc Fahrdistanz und -zeit besteht.

1400.Weil die Nachfrager in ihrer Gesamthe der Blickwinkel auch auf die in ihrem Stand verschmutzten Aushub gewechselt werden. zugsgebiet».7°8” Allerdings handelt es sich :

2678 Rz 309.

2679 Siehe Rz 1345 m.w.H.

2680 Rz 321.

2681 Zum Vorangehenden Rz 318.

2682 Rz 319.

2683 Siehe zum Vorangehenden Rz 464 und auc 2684 Rz 319.

2685 Dazu Rz 426 ff.

2686 Rz 426 zweites Lemma.

2687 Rz 465.

sen Aushüben veredeln. Allerdings erweitert diese

letztlich höchstens in vernachlässigbarem Aus- wesensgemäss in Abbaustellen?%”® und deren Be- and in Hand mit dem Betrieb eines dortigen Kies-

erken stimmen daher weitestgehend mit den 1 2680

ass Aushubdeponien, Deponien des Typ A (ISD- 1 selben sachlich relevanten Markt zahlen. Depo- *n, gehören nicht zum selben sachlich relevanten bezeichnen.

an einem bestimmten Ort an, nämlich am Ort der r unverschmutzte Aushub abgelagert werden soll, it die mit zunehmender Fahrzeit und -distanz stei- ‚ende Kriterium. Technische oder rechtliche Ein- sind demgegenüber — zumindest im hier unter- levant.26®' Aufgrund der Transportkosten wählen istgelegenen Anbieter aus.?°® Das Nachfragever- t wie nötig, so nahe wie möglich» auf den Punkt on der Dichte des Anbieternetzes und der Vertei- Nachfrager ist im Einzelfall die konkret gegebene Jort der Baustelle und deren Entfernung zu dem eine allfällige Möglichkeit für Retourfuhren.7°°3 Im ~Nachfrager grossmehrheitlich die üblicherweise mit 20 Kilometern.?°®* Da die Transportkosten mit | ansteigen und nicht etwa abrupt oder sprunghaft, gestecktes «Anliefergebiet». Dies zeigte sich etwa 85 So wird im Controllingbericht 2008 die mittlere tern angegeben. Aber zugleich wird ausgeführt, ın gesehen, Distanzen von bis zu 50 Kilometern eponien gar nicht, nur zu überhöhten Preisen oder itten deponieren können.?%® Auf eine Fahrdistanz nicht abzustellen. Denn gerade in Anbetracht der z zurückgelegt wurde, würde damit auf eine ver- Il nur, aber immerhin, gezeigt werden, dass das 1 keine starre Grenze bei einer ganz bestimmten

it letztlich ein flächendeckendes Netz bilden, kann ort fixierten Anbieter von Deponievolumen für un- In räumlicher Hinsicht haben sie ein Ubliches «Ein- auch hierbei nicht um ein fix abgegrenztes Gebiet

h Rz 469.

mit einer «harten» Grenze. Weiter ist zu be nerhalb dieses «Einzugsgebiets» keine eint die Standorte von anderen Anbietern inner- den, wobei die relative Nahe zum Ort einer | hub anfällt, entscheidend ist. Von Anbietern daher ebenfalls eine disziplinierende Wirkur zugsgebiet» befinden.?®®

1401.Aufgrund dieser Gegebenheiten darf | abgrenzung vorliegend nicht als strikte Gr doch den Wettbewerbsverhaltnissen nicht g ser Untersuchung angebracht, aus Sicht d «Anliefergebiet» von 20 Kilometern Fahrdis bestimmten Baustelle, wo der unverschmut gebiete» entsprechen den raumlich relevant

1402.Wie ausgeführt, bilden diese «Anliefer orte der Deponien fix sind, weshalb es auss: eine Vielzahl sich überlagernder «Anlieferge deren Pendant aus Sicht der Anbieter abzu: lungen spezifisch bezüglich KAGA?®® und d zen handelt, lässt sich das relevante Gebi bezeichnen. Diese Region umfasst den süd lungsgebiet Thun und die dazwischenliegen

D.6 Unzulässige Wettbewerbsal

1403.In diesem Kapitel werden die folgende der KAGA auf ihre kartellrechtliche (Un-)Zul Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 unc

- Die Abmachungen über die Zusamme

- Das Recht der Aktionärinnen, je ein | gelebte Entsendepraxis und der Inforr

  • Der Ausschluss der Arbitragemöglichk

  • Die Untersagung, mengenrabattreduz

  • Die Koordination der Angebote für die

  • Das Konkurrenzverbot zu Lasten der /

1404.Die Gesetzeslage zur Beurteilung de dieselbe. Um Wiederholungen zu vermeideı onen nicht zu unterbrechen, werden nachfol: lagen dargestellt. Unter Bezugnahme auf di spezifische rechtliche Erwägungen, werdt jeweils separat auf ihre (Un-)Zulässigkeit hit

2688 Rz 469.

2689 Rz 465.

2690 Rz 468 ff. und auch Rz 503.

2691 Siehe dazu auch Rz 468 f. und 488.

achten, dass die Wettbewerbssituation selbst in- eitliche ist. Sie hängt vielmehr davon ab, wo sich oder ausserhalb dieses «Einzugsgebiets» befin- konkreten Baustelle, wo der unverschmutzte Aus- ausserhalb des üblichen «Einzugsgebietes» geht ig aus, falls sie sich in räumlicher Nahe zum «Ein-

die in räumlicher Hinsicht vorzunehmende Markt- enzziehung missverstanden werden, würde dies erecht. Dies gesagt, erscheint für die Zwecke die- er zahlreichen Nachfrager von einem jeweiligen tanz und einer Fahrzeit von 20 Minuten ab einer zte Aushub anfällt, auszugehen. Diese «Anliefer- en Märkten.

gebiete» letztlich eine Fläche, während die Stand- agekraftiger (und auch praktikabler) ist, anstatt auf biete» auf das «Einzugsgebiet» einer Deponie als stellen.76°° In Anbetracht der Sachverhaltsfeststel- er Tatsache, dass es sich nicht um «harte» Gren- et grob als die Region zwischen Bern und Thun östlichen Teil des Ballungsgebiets Bern, das Bal- den Aare-, Gürbe- und Chiesentäler.?6°'

yreden

n Kooperationen zwischen den Aktionärinnen und ässigkeit unter dem Blickwinkel der unzulässigen J Art. 5 KG beurteilt:

narbeit im Rahmen der KAGA (D.6.3).

Mitglied in den VR von KAGA zu entsenden, die nationsaustausch im VR (D.6.4).

eit bei den Kiespreisen (D.6.5). ierte Kiespreise weiterzugeben (D.6.6). Übernahme von [U01] (D.6.7).

* (Un-)Zulässigkeit dieser Kooperationen ist stets 1 und den Lesefluss bei den einzelnen Kooperati- gend zunächst die allgemeinen rechtlichen Grund- ese, gegebenenfalls ergänzt durch kooperations- an anschliessend die einzelnen Kooperationen 1 beurteilt.

D.6.1 Rechtliche Grundlagen

1405.Vereinfacht lässt sich die kartellrechtlic nehmen wie folgt darstellen: Art. 4 Abs. 1 K abrede zu verstehen ist. Erfüllt eine Kooper: Definition, hat es damit sein Bewenden; die winkel des Abredetatbestands?°” zulässig. abrede im Sinne von Art.4 Abs. 1 (Un-)Zulassigkeit alsdann nach Art. 5 KG. De bewerbsabrede ist unzulassig, wenn sie er beeinträchtigt und nicht durch Gründe der wi sie b) den wirksamen Wettbewerb beseitig! das Gesetz in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, das: diese Vermutung widerlegbar ist. Mit den re werbsabreden, die den wirksamen Wettbe sind, befasst sich Art. 5 Abs. 2 KG. Erachter rede als unzulässig, kann der Bundesrat sie die Verwirklichung überwiegender Öffentlic

1406.In Anbetracht dieser Gesetzeslage e zweckmässig: Zunächst ist zu beurteilen, ot rede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifiziere Rz 1407 ff.). Falls ja, ist anschliessend zu | Wettbewerbsbeseitigung vermutet wird

Rz 1422 ff.). Gegebenenfalls ist zu prüfen, Grundlagen hierzu nachfolgend Rz 1434 ff. zugrenzen sind (dazu vorangehend Rz 133 Wettbewerbsabrede unzulässig und die Bet gen widerlegt oder fällt die Wettbewerbsat beurteilen, ob sie den wirksamen Wettbewe trächtigt (rechtliche Grundlagen hierzu nact letzten Schritt zu beurteilen, ob die Wettbew fizienz gerechtfertigt ist (rechtliche Grundlac

D.6.1.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4,

1407.Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Wettbewerbsabred: Tatbestandsmerkmale:?6%

2692 Nichts ausgesagt ist damit darüber, wie die | brauchs einer marktbeherrschenden oder re KG) oder eines allfälligen Zusammenschlus 2693 BGE 147 Il 72 E. 3.1, Hors-Liste Il. Zuweile zusammengefasst und in einem Atemzug g E. 7.2 (nicht publiziert in BGE 148 II 25), Dar Hinweis auf BGE 144 Il 246 E. 6.4, Altimu kenne «deux conditions», wobei unter der ei merkmale und unter der zweiten «condition: gefasst werden. Letztlich besteht Übereinst standsmerkmale enthält, weshalb eine allfé und daher nicht weiter vertieft zu werden br:

she Regelung von Kooperationen zwischen Unter- G definiert, was im KG unter einer Wettbewerbs- ation nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser > Kooperation ist kartellrechtlich unter dem Blick- Ist eine Kooperation hingegen als Wettbewerbs- KG zu qualifizieren, bestimmt sich deren an Grundsatz halt Art. 5 Abs. 1 KG fest: Eine Wett- ıtweder a) den wirksamen Wettbewerb erheblich rtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist oder wenn . Bei bestimmten Abredegegenständen vermutet 5 der wirksame Wettbewerb beseitigt wird, wobei :chtfertigenden Effizienzgründen, die bei Wettbe- werb erheblich beeinträchtigen, näher zu prüfen 1 die Wettbewerbsbehorden eine Wettbewerbsab- auf Antrag der Beteiligten zulassen, sollte dies fur her Interessen ausnahmsweise erforderlich sein

rweist sich folgende Beurteilungsreihenfolge als ) eine Kooperation überhaupt als Wettbewerbsab- n ist (rechtliche Grundlagen hierzu nachfolgend beurteilen, ob nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG eine

(rechtliche Grundlagen hierzu nachfolgend ob die Vermutungsfolge widerlegt ist (rechtliche ), wofür unter anderem die relevanten Märkte ab- 3 ff.). Bleibt die Vermutungsfolge aufrecht, ist die ırteilung beendet. Ist die Vermutungsfolge hinge- rede nicht unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG, ist zu rb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beein- folgend Rz 1439 ff.). Ist das der Fall, ist in einem erbsabrede durch Gründe der wirtschaftlichen Ef- jen hierzu nachfolgend Rz 1442 ff.).

Abs. 1 KG

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- srhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken e im Sinne des KG definiert sich daher durch vier

Kooperation aus dem Blickwinkel eines allfälligen Miss- lativ marktmächtigen Stellung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 ses (Art. 4 Abs. 3 und Art. 9 f. KG) zu würdigen wäre. n werden auch mehrere dieser Tatbestandsmerkmale anannt, so etwa in BGer,2C_43/2020 vom 21.12.2021 gaud; BGE 148 II 321 E. 6.2, Flammarion, jeweils unter m. In diesem Urteil ist festgehalten, Art. 4 Abs. 1 KG ‘sten «condition» die zwei erstgenannten Tatbestands- » die zwei weiteren Tatbestandsmerkmale zusammen- immung darin, dass Art. 4 Abs. 1 KG diese vier Tatbe- llige Gruppierung nicht von praktischer Bedeutung ist aucht.

- eine Verhaltenskoordination, d.h., e (Rz 1408 ff.), von

  • mindestens zwei Unternehmen (Rz 14

  • eine Wettbewerbsbeschrankung (Rz ‘

  • bezweckt oder bewirkt (Rz 1419 ff.).

D.6.1.1.1 Verhaltenskoordination (bewu

1408.Art. 4 Abs. 1 KG erfasst zwei Variante und gewollten Zusammenwirkens. Gemäss alternativ zu verstehen, wobei sie sich durc den zwei Varianten im Einzelnen:

1409.Die eine Variante der Verhaltenskoor durch übereinstimmende gegenseitige Wil Abs. 1 OR), wobei die Willensäusserungen

oder konkludent (Art. 1 Abs. 2 OR) oder unt folgen können. Der kartellrechtliche Begriff c rechtlichen Vertragsbegriff (inkl. Gesellscha nicht erzwingbare Vereinbarungen erfasst.

der Wille, sich zu binden.”°“ Ob ein natürli liegt, ist eine Tatfrage, das heisst, auf Ebene stellen.2°%

1410.Die andere Variante der Verhaltenskoc tensweise. Diese setzt drei Elemente vorau wobei zwischen diesen beiden Elementen . Das BGer hat sich vertieft mit diesen drei El gungen hier im Einzelnen wiederzugeben, w desgerichtlichen Entscheid verwiesen.”°%” S operationen noch näher eingegangen.

D.6.1.1.2 Mehrzahl von beteiligten Unte

1411.Bereits das bewusste und gewollte Zus raus, dass eine Mehrzahl von (natürlichen o standsmerkmal der Mehrzahl von beteiligter Berechtigung findet es in der wirtschaftlicher zern, der sich definitionsgemäss aus mehr: seiner Gesamtheit als ein einziges Unternet chend sind an ausschliesslich konzerninterr (also mehrere juristische Personen) beteilig

269 Zu alledem BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste 2695 Statt anderer BGer,4A_659/2017 vom 18.5 etwa BGE 144 II 246 E. 6.5, Altimum, zeig Frage, ob ein normativer Konsens vorliegt, | 2696 BGE 147 II 72 E. 3.4.1 in fine, Hors-Liste Il.

2697 Siehe ausführlich dazu BGE 147 II 72 E. 3.4

2698 Hiervor Rz 1281 ff.

in bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

111 ff.), die 414 ff.)

isstes und gewolltes Zusammenwirken)

n der Verhaltenskoordination, also des bewussten ausdrücklichem Gesetzestext sind die Varianten h unterschiedliche Elemente charakterisieren. Zu

Jination ist die Vereinbarung. Eine solche kommt lensäusserungen der Parteien zustande (Art. 1 entweder ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) er Umständen gar stillschweigend (Art. 6 OR) er- ler Vereinbarung geht aber über den obligationen- ftsverträgen) hinaus, indem das KG explizit auch Kartellrechtlich entscheidend ist letztlich lediglich cher Konsens (auch: tatsächlicher Konsens) vor- > des Sachverhalts mit Hilfe von Beweisen festzu-

yrdination ist die aufeinander abgestimmte Verhal- s: 1) eine Abstimmung und 2) deren Umsetzung, 3) ein Kausalzusammenhang bestehen muss. ?°% amenten auseinandergesetzt. Anstatt diese Erwa- ird auf die entsprechenden Ausführungen im bun- oweit erforderlich, wird hierauf bei einzelnen Ko-

rnehmen

sammenwirken setzt begriffsnotwendigerweise vo- der juristischen) Personen beteiligt ist. Das Tatbe- 1) Unternehmen ist trotzdem nicht irrelevant. Seine

1 Betrachtungsweise, die im KG herrscht: Ein Kon- ren juristischen Personen zusammensetzt, ist in men im Sinne des KG zu betrachten.7°°8 Entspre- en Vereinbarungen zwar mehrere Gesellschaften t, jedoch nur ein einziges Unternehmen im Sinne

MI.

.2018 E. 4.1 m.w.H. Dies gilt auch im Kartellrecht, wie , ohne dies allerdings ausdrücklich zu sagen. Bei der 1andelt es sich demgegenüber um eine Rechtsfrage.

1.1 ff., Hors-Liste Il.

des KG. Mangels einer Mehrzahl beteiligter konzerninternen Vereinbarungen nicht um V

1412.Art. 4 Abs. 1 KG hält weiter fest, da «gleicher oder verschiedener Marktstufen» standsmerkmal resp. eine Qualifikation de diesem Einschub im Gesetzestext allerding im Sinne des KG vorliegt, ist ein Auftreter Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess eı Voraussetzung erfüllt, ist denknotwendig aur verlangt dieser Einschub nicht. Weder mus die Unternehmen tätig sind (der Einschub s auf die Marktstufen an, auf denen die Untern Abs. 1 KG die gleiche oder können es \ Marktstufe kommt es also nicht an).?’°' Der zwei Unternehmen vorliegen müssen, die aı Stelle in der kartellrechtlichen Beurteilung i Marktstufen die betroffenen Unternehmen té KG oder auch schon bei der Wettbewerbsbe

1413.Kurzum: Art. 4 Abs. 1 KG setzt vorau des KG an der Verhaltenskoordination betei

D.6.1.1.3 Wettbewerbsbeschrankung

1414.Leitbild des gesamten KG ist der wirks kung» ist daher — leicht verkurzt — die Besct

1415. Vereinfacht ausgedrückt liegt eine Be: Wettbewerbssituation mit Abrede und der h' «ein Minus gibt».?7°* Mitentscheidend dafür, in welchem Verhaltnis, z.B. einem horizonte hen. Veranschaulichend zum Verständnis c päischen Recht,?”° das diese Aufzählung er schung» — es ist dies somit eine negative, d

321 E. 6.2, Flammarion; bestätigt in den wei 2C_52/2020 vom 8.12.2022 E. 6.2, Glénat;

2700 Vgl. dazu, dass Art. 2 Abs. 15* KG Kons! AMSTUTZ/GOHARI (Fn 1220), Art. 2 N 77-79.

2701 |mplizit und jedenfalls im Ergebnis ebenso E dion, allerdings ohne dabei naher auf Art. 4 erfüllt war (E. 7.2.1). Ebenso wie hier, went vom 24.11.2016 Rz 299 f., Hallenstadion schläge Il.

2702 Ebenso BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.2023

2703 BBI 1995 | 468, 511 Ziff. 143.3. Ferner etwa N 114 m.w.H. Vgl. zum Nachfolgenden auc bünden.

2704 BGE 147 Il 72 E. 3.5 m.w.H., Hors-Liste Il; | — CA Auto Finance.

2705 Siehe Fn 2718 dazu, dass es in vorlieger schweizerischen Gesetzesbegriffe das euro

2706 «Nachteilige Einwirkung» wird auch vom I 3618/2013 vom 24.11.2016Rz 301, Hallens

Unternehmen handelt es sich bei ausschliesslich Vettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG.?6%

ss es sich bei diesen Unternehmen um solche

handeln müsse. Um ein eigenständiges Tatbe- r involvierten Unternehmen handelt es sich bei s nicht. Denn damit überhaupt ein Unternehmen 1 als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder forderlich (vgl. Art. 2 Abs. 15" KG). Wer diese sh auf (irgend)einer Marktstufe tatig?”°° — und mehr s es sich um denselben Markt handeln, auf dem tellt einzig auf die Marktstufe ab), noch kommt es ehmen tätig sind (alternativ kann es gemäss Art. 4 ferschiedene sein — tertium non datur, auf die Einschub im Gesetzestext bedeutet letztlich, dass if irgendeiner Marktstufe tätig sind.?’” An anderer st freilich durchaus von Bedeutung, auf welchen tig sind (beispielsweise bei Art. 5 Abs. 1, 3 oder 4 »schränkung nach Art. 4 Abs. 1 KG).

s, dass mindestens zwei Unternehmen im Sinne ligt sind.

ame Wettbewerb.?’°3 Mit «Wettbewerbsbeschrän- rankung des wirksamen Wettbewerbs gemeint.

schrankung vor, wenn es bei einem Vergleich der ypothetischen Wettbewerbssituation ohne Abrede wie es sich damit verhält, ist unter anderem auch, len, die beteiligten Unternehmen zueinander ste- les Begriffs der Beschränkung ist auch das euro- ıthält: «Verhinderung, Einschränkung oder Verfal- .h. nachteilige Einwirkung. ?7%

nicht publiziert in BGE 148 II 25), Dargaud; BGE 148 Il teren «marché du livre en francais»-Fällen, etwa BGer, BGE 145 Ill 303 E. 7.2.2, Swatch.

umenten nicht erfasst, statt anderer etwa BSK KG-

Ger,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 7.2.3, Hallensta- . Abs. 1 KG einzugehen, da dieser Artikel unbestritten 1 auch mit anderer Begründung, BVGer, B-3618/2013 ; B-5918/2017 vom 12.12.2023 Rz 44-49, Baube-

E. 5.4.1.1 und 5.4.1.4, Leasing — CA Auto Finance. | DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art. 4 Abs. 1 sh RPW 2021/1, 116 f. Rz 161 ff., Dauer-ARGE Grau-

3VGer, B-4596/2019 vom 6.6.2023 E. 5.3.1.2, Leasing idem Kontext angebracht ist, bei der Auslegung der päische Recht zu berücksichtigen.

3VGer zur Umschreibung verwendet, vgl. BVGer, B- tadion.

1416.Schwieriger positiv greifbar zu mache Wettbewerbs», um dessen Beschränkung e onen beschrieben, die mit wirksamem Wet Das BGer umschreibt dies beispielsweise werbsteilnehmer im Innen- oder Aussenwet werbsparameter beschränkt wird» .?7” Geme sie auf Einschränkungen der eigenständig mern — und zwar regelmässig der zusamm die sich aus dem bewussten und gewollten 2 angehensweise ist insofern zutreffend, als ı ständigen Marktpositionierung in der Regel werbs einhergeht.?’®

1417.Allerdings wäre es unzutreffend, dara freiheit bezüglich Wettbewerbsparametern s wirksamen Wettbewerbs dar.?7° Mit einer

dass es bei Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 KG

selbst und in ihrer eigenen Handlungsfreihei selbst gewählten Verzicht auf eigenständige übrigen Wettbewerbsteilnehmer von der da des wirksamen Wettbewerbs zu bewahren. | Zusammenwirken in ihrer eigenständigen NV nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zwe bewerbs ausmachen zu können. Wird durc eigenständigen Marktpositionierung der Ab konkreten Fall nicht zugleich auch zu einer liegt letztlich keine Wettbewerbsbeschränku das BGer in jüngeren Entscheiden mit sein Ausdruck: «Eine solche [Wettbewerbsbesct die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilne ter (...) so eingeschränkt wird, dass dadurcl seinen verschiedenen Facetten vermindert [die Wettbewerbsbeschrankung] consiste er de la demande en lien avec des parametre: efficace».?7"3

1418.Da mit Einschränkungen der Handlun meter resp. - treffender — der eigenständige kung des wirksamen Wettbewerbs einherge fallen dieser beiden Punkte auszugehen. Ei

2707 BGE 129 II 18 E. 5.1, Buchpreisbindung |. 12.12.2023 Rz 117, Baubeschläge Il.

2708 Vgl. auch die Beratung des Sekretariats in F

2709 So aber OLIVIER SCHALLER/PATRICK L. KRAU Kartellrecht, in: Mélanges en Il’honneur de V 182-184; wie hier DIKE KG-BANGERTER/Z Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005,

2710 Anders etwa als z.B. bei Art. 21 OR oder Ar

2711 A.A. ZACH (Fn 2709), Rz 350-354.

2712 BGE 147 Il 72 E. 3.5 m.w.H., Hors-Liste | etwa das BVGer in BVGer, B-4596/2019 v noch die fruhere, unprazise Formulierun 12.12.2023 Rz 117 f., Baubeschläge II.

321 E. 6.2, Flammarion, Hervorhebung dur¢

nN ist demgegenüber der Begriff des «wirksamen s geht. Ersatzweise werden daher negativ Situati- tbewerb grundsätzlich nicht zu vereinbaren sind. damit, dass «die Handlungsfreiheit der Wettbe- tbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbe- in ist derartigen negativen Umschreibungen, dass en Marktpositionierung von Wettbewerbsteilneh- enwirkenden Unternehmen selbst — fokussieren, usammenwirken ergeben. Diese «negative» Her- Jass mit einer solchen Einschränkung der eigen- auch eine Beschränkung des wirksamen Wettbe-

us abzuleiten, die Einschränkung der Handlungs- telle bereits für sich stets eine Beschränkung des solchen Gleichsetzung würde auch übergangen, nicht darum geht, die Abredeteilnehmer vor sich t zu schitzen,?”"° namentlich vor einem von ihnen Marktpositionierung. Vielmehr geht es darum, die mit in der Regel einhergehenden Beschränkung Die Prüfung, ob Wettbewerbsteilnehmer durch ein larktpositionierung eingeschränkt werden, ist also ck, um eine Beschränkung des wirksamen Wett- h ein Zusammenwirken zwar die Möglichkeit der redeteilnehmer eingeschränkt, führt dies aber im "Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs, so ng i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG vor.?’"" Das bringt auch ar diesbezüglich präzisierteren Formulierung zum rränkung] liegt dann vor, wenn durch eine Abrede hmer hinsichtlich einzelner Wettbewerbsparame- 1 die zentralen Funktionen des Wettbewerbs in all bzw. eingeschränkt werden».?7'? Oder: «laquelle 1 une limitation de la liberte dans le jeu de l’offre et ; déterminants du point de vue de la concurrence

gsfreiheit bezüglich relevanter Wettbewerbspara- n Marktpositionierung in der Regel eine Beschrän- ht, ist aber nicht leichthin von einem Auseinander- 1e Wettbewerbsbeschrankung ist bei Art. 4 Abs. 1

So auch das BVGer, etwa BVGer, B-5918/2017 vom

RPW 2018/4, 722 Rz 31, SBB, SOB und Thurbo. SKOPF, Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Schweizer Valter A. Stoffel, Amstutz et al. (Hrsg.), 2014, 175-200, IRLICK (Fn 1698), Art. 4 Abs. 1 N 124; ROGER ZACH, Rz 351.

t. 27 ZGB.

|, Hervorhebung durch Wettbewerbsbehörde. Ebenso om 6.6.2023 E. 5.3.1.1, Leasing — CA Auto Finance; J verwendend hingegen BVGer, B-5918/2017 vom

nicht publiziert in BGE 148 II 25), Dargaud; BGE 148 Il +h Wettbewerbsbehörde.

KG deshalb nur, aber immerhin, dann zu ve fenkundig ist, d.h., wenn der wirksame Wett eigenständigen Marktpositionierung offensi behörden gingen in ihrer bisherigen Praxis i

D.6.1.1.4 Bezwecken oder Bewirken

1419.Wie bereits der Gesetzestext mit dem cken» resp. «bewirken» Alternativen.?’'6 Si schen Recht überein (Art. 101 Abs. 1 AEU\ bei der Auslegung zu berücksichtigen, ?’"® zt Begriffe in Leitlinien?’'? näher erörtert werde

1420.Für das «Bezwecken» muss das Zusé werbsbeschränkung durch Beeinträchtigun: eine subjektive Absicht ist nicht notwendig. bewerbsbeschränkung, wenn es bereits von Wettbewerb angesehen werden kann, ohne in Betracht gezogen werden müssten.?’?' | ausreichend grosses Potenzial für negativ sein.?72? Oder mit den Worten des BGer: «| der Regelungsinhalt der Abrede, besteht

m.a.W. wohnt der wettbewerbsbeschränke Um dieses Potenzial zu beurteilen, sind eine dies der Inhalt des Zusammenwirkens und

wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammen! tet ist.?72° Sofern nachweisbar, stellt die su

2714 Im Ergebnis ebenso DIKE KG-BANGERTER/Z falls eine noch weitergehende Berücksichtic fürworten. Ohne Stellungnahme dazu BVGe BVGer hält in diesem Urteil fest, es sei noch prokompetitive Verhaltenskoordinationen a das also weder aus noch befürwortet es da:

2715 Für eine Übersicht vgl. DIKE KG-BANGERTI Zeit ausdrücklich so RPW 2021/1, 118 Rz 1

2716 Statt aller BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste |

2717 Vertrag Uber die Arbeitsweise der Europäis ABI. C 115 vom 9.5.2008.

2718 So implizit BGE 147 Il 72 E. 3.6, Hors-Liste | ebenso BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.202: hingegen BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2C

2719 Va. in den Leitlinien zur Anwendung vot 27.4.2004, S. 97 ff. (nachfolgend Allgemein rizontale Kooperationen in den Leitlinien z Arbeitsweise der Europäischen Union auf V C 259/1 vom 21.7.2023 S. 1 ff. (nachfolgen Leitlinie, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1 ff. (1

2720 Statt anderer BGE 147 II 72 E. 3.6 m.w.H., |

2721 Statt anderer etwa EuGH, C-228/18 vom 2. Nyrt. et al., Rz 37 m.w.H.

2722 Allgemeine Leitlinien (Fn 2719), Rz 21.

2723 BGE 147 Il 72 E. 3.6 m.w.H., Hors-Liste Il.

2724 Siehe dazu auch etwa EFTA-Gericht, E-3/1 Rz 56-66.

2725 EuGH, C-307/18 vom 30. Januar 2020, Ge m.w.H.; Allgemeine Leitlinien (Fn 2719), Rz

rneinen, wenn ein solches Auseinanderfallen of- bewerb trotz Einschränkung der Möglichkeit einer chtlich nicht beschränkt ist.?’'* Die Wettbewerbs- m Ergebnis bereits in diesem Sinne vor.?7"5

Wort «oder» zum Ausdruck bringt, sind «bezwe- e stimmen wörtlich mit der Regelung im europäi- /?"17), Es ist angebracht, das dortige Verständnis imal eine reichhaltige Praxis dazu besteht und die n.

immenwirken objektiv geeignet sein, eine Wettbe- ) eines Wettbewerbsparameters zu verursachen; 7720 Ein Zusammenwirken «bezweckt» eine Wett- seiner Natur her als schädlich für den wirksamen dass hierfür noch die tatsächlichen Auswirkungen Dem fraglichen Zusammenwirken muss also ein e Auswirkungen auf den Wettbewerb immanent Jer Gegenstand der Verhaltenskoordination, d.h. in einer Einschränkung des Wettbewerbs, oder nde Zweck der Verhaltenskoordination inne».?7?? 2 Reihe von Faktoren relevant:?’** Zuvorderst sind die damit verfolgten Ziele. Des Weiteren sind die 1änge von Relevanz, in dem das Ganze eingebet- pjektive Absicht der Abredeteilnehmer, mit ihrem

IRLICK (Fn 1698), Art. 4 Abs. 1 N 130. Ferner auch CR 1 2494), Art. 4 Abs. 1 N 72, wobei diese Autoren allen- jung prokompetitiver Aspekte bei Art. 4 Abs. 1 KG be- r, B-141/2012 vom 12.12.2022 E. 4.7.4.1, Ascopa. Das ungeklärt, ob bereits bei Art. 4 Abs. 1 KG offensichtlich usgeschieden werden könnten. Das BVGer schliesst -RIZIRLICK (Fn 1698), Art. 4 Abs. 1 N 129. In jüngerer 73, Dauer-ARGE Graubünden.

1.

schen Union vom 13.12.2007 (Vertrag von Lissabon),

I, durch Beizug von Literatur zu Art. 101 AEUV. Explizit } E. 5.3.1.4, Leasing — CA Auto Finance; weniger klar 22 E. 4.6.1 E. 4.6.4.3 und E. 4.6.4.4, Ascopa.

1 Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom > Leitlinien) und spezifisch bezogen auf bestimmte ho- ır Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die ereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABI. d Horizontal-Leitlinien), welche die frühere Horizontal- vachfolgend aHorizontal-Leitlinien 2011), ablöste. Hors-Liste Il.

April 2020, Gazdasägi Versenyhivatal/ Budapest Bank

6 vom 22. Dezember 2016, Ski Taxi et al./ Norwegen,

nerics et al./Competition and Markets Authority, Rz 67 22.

Zusammenwirken den Wettbewerb beschrä zwecken» dar.?7?° Denn es kann davon aus ein für die Verfolgung ihrer Absicht taugliche rungen bei dieser Beurteilung einzubeziehe auch Kodifizierungen von Erfahrungen und E weise bei einem unter die Vermutungstatbe sammenwirken in der Regel von einem «Be sche Kernbeschränkungen.

1421.Das «Bewirken» einer Wettbewerbsbe urteilen, die das Zusammenwirken im konk vergangene Auswirkungen als auch in nat eintretende Auswirkungen relevant. Zwisch beschränkung muss dabei (ebenfalls mit hin menhang bestehen.?7?®

D.6.1.2 Wettbewerbsabreden nach Art. 5

1422.Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Wettbewerbsabreden vermutet, sofern sie : sächlich oder der Möglichkeit nach miteinan

- Wettbewerbsabreden über die direkte

- Wettbewerbsabreden über die Einsct mengen (Bst. b);

- Wettbewerbsabreden Uber die Aufteil partnern (Bst. c).

1423.Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be genden Abreden zwischen Unternehmen ve

- Wettbewerbsabreden über Mindest- o

- Wettbewerbsabreden in Vertriebsvert Verkäufe in diese durch gebietsfremd

1424.Liegt eine Wettbewerbsabrede im Sin basis), wird von Gesetzes wegen vermutet, ¢ mutungsfolge). Diese Vermutungsfolge ist, ' pitel (D.6.1.2) befasst sich mit den Abredetyj sich die nachfolgenden Ausführungen auf A zwei Abredetypen nach Art. 5 Abs. 4 KG kc Vermutungsfolge beschäftigt sich sodann d

D.6.1.2.1 Horizontale Wettbewerbsabre:

1425.Art.5 Abs. 3 KG erfasst gemäss se werbsabreden.?’?° Horizontal ist eine Wett zwischen Unternehmen getroffen wird, die «

2726 EuGH, C-228/18 vom 2. April 2020, Gazda. m.w.H.; Allgemeine Leitlinien (Fn 2719), Rz

2727 Allgemeine Leitlinien (Fn 2719), Rz 23.

2728 BGE 147 Il 72 E. 3.6 m.w.H., Hors-Liste Il.

2728 Vgl. nur etwa BBI 1995 | 468, 566 Ziffer 231

nken zu wollen, ein gewichtiges Indiz für ein «Be- ‚gegangen werden, dass sie als Branchenkenner s Mittel wählen. Weiter sind auch bisherige Erfah- n. Nebst bereits beurteilten Fällen gehören dazu rkenntnissen in Normen.?’?’ Deshalb ist beispiels- stände von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallenden Zu- zwecken» auszugehen; das gilt jedenfalls für typi-

sschränkung ist anhand der Auswirkungen zu be- reten Fall zeitigt. Dabei sind sowohl aktuelle und ver Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit en dem Zusammenwirken und der Wettbewerbs- reichender Wahrscheinlichkeit) ein Kausalzusam-

Abs. 3 oder 4 KG

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden 7wischen Unternehmen getroffen werden, die tat- der im Wettbewerb stehen:

oder indirekte Festsetzung von Preisen (Bst. a);

ırränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefer-

ung von Markten nach Gebieten oder Geschafts-

seitigung wirksamen Wettbewerbs ferner bei fol- rschiedener Marktstufen vermutet:

der Festpreise;

rägen über die Zuweisung von Gebieten, soweit > Vertriebspartner ausgeschlossen werden.

ne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vor (Vermutungs- lass der wirksame Wettbewerb beseitigt wird (Ver- wie ausgeführt, widerlegbar. Das vorliegende Ka- Jen, welche die Vermutungsfolge auslösen, wobei rt. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG sowie den ersten der ynzentrieren. Mit einer allfälligen Widerlegung der as nächste Kapitel (D.6.1.3).

de

inem Einleitungssatz einzig horizontale Wettbe- bewerbsabrede gemäss Gesetzestext, wenn sie tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander

sägi Versenyhivatal/ Budapest Bank Nyrt. et al., Rz 53 22 in fine.

im Wettbewerb stehen». Die Botschaft ums che «zwischen Unternehmen auf gleicher | durch sie der «Wettbewerb auf einem Marl im Wettbewerb stehen Unternehmen, wen Marktstufe und in derselben Eigenschaft, d.t sind — kurzum, wenn es Konkurrenten sind. E delt es sich um aktuelle Konkurrenten. Best lich, aber doch immerhin der Möglichkeit na Gemäss ausdrücklichem Gesetzestext liegt | bei potenzieller Konkurrenz, ein horizontale:

1426.Gemäss Botschaft ist die «Beseitigun lichen Gesichtspunkten eindeutig als schädli bewerbsabreden, welche wirksamen Wettbe mutungstatbestände von Art. 5 Abs. 3KG ge Art. 5 Abs. 3 KG visieren «in erster Linie die dabei um Horizontalabreden, «die unter den tiv beurteilt werden müssen» .?7”* Und weiter ben Grundparameter des Wettbewerbs auf, Innenverhältnis der beteiligten Unternehmer

D.6.1.2.2 Horizontale Preisabrede (Art. :

1427.Horizontale Wettbewerbsabreden übe sen» werden hier verkürzt als Preisabreden Tatbestand «auf jede Art des Festsetzens vi spielsweise gelte er «nicht nur für Abreden über Kriterien zur Anwendung von Rabatt ren».27°6 Im Einklang damit hält das BGer fe konkreter Preis fixiert werde, sondern auch, ' der Preisbildung fixiert würden.?73” Jedenfall duzierte Produkte?’®® selbst an Dritte verkau der Verkaufspreis dieser gemeinsam produ:

2730 BBI 1995 | 468, 545 Ziffer 224.1, auch 544,

2731 BBI 1995 | 468, 564 Ziffer 231.4.

2732 BBI 1995 | 468, 564 Ziffer 231.4.

2733 BBI 1995 | 468, 566 Ziffer 231.4.

2734 BBI 1995 | 468, 566 Ziffer 231.4.

2735 BBI 1995 | 468, 566 Ziffer 231.4.

2736 BBI 1995 | 468, 567, Ziffer 231.4.

2737 BGE 129 II 18 E. 6.5.5, Buchpreisbindung | E. 5.5.1 f., VPVW.

2738 Detailliert behandelt werden Vereinbarunger Horizontal-Leitlinien (Fn 2719), Rz 172 ff. (Fn 2719).

2739 Solche Preisvereinbarungen werden von de xiert, vgl. Horizontal-Leitlinien (Fn 2719), Rz Leitlinien 2011 [Fn 2719], Rz 160, insbeso damit sind Spezialisierungsvereinbarungen nicht freigestellt (vgl. Art.5 Bst.a der Ve 1.6.2023 über die Anwendung des Artikels Europäischen Union auf bestimmte Grupper 2.6.2023, S. 20 ff.). Ebenso bereits Art. 4 B: L 335 vom 18.12.2010, S. 43 ff.).

schreibt horizontale Wettbewerbsabreden als sol- Viarktstufe», die sich dadurch auszeichnen, dass it gemeinsam beschrank[t]» wird.?73° Miteinander n sie im selben relevanten Markt auf derselben 1. entweder als Anbieter oder als Nachfrager, tätig 3esteht das Konkurrenzverhältnis tatsächlich, han- eht das Konkurrenzverhältnis zwar nicht tatsäch- ch, handelt es sich um potenzielle Konkurrenten. in beiden Fällen, also sowohl bei aktueller als auch 5 Verhältnis vor.

g wirksamen Wettbewerbs [...] unter wettbewerb- ch zu beurteilen» .27?' Um «die Kontrolle von Wett- ’werb beseitigen, zu erleichtern», wurden die Ver- schaffen.?7% Die drei Vermutungstatbestände von sogenannten harten Kartelle».27°? Es handelt sich 1 Blickwinkel des Wettbewerbs in der Regel nega- : «Die angesprochenen Wettbewerbsabreden he-

beseitigen m.a.W. den wirksamen Wettbewerb im 19.2735

5 Abs. 3 Bst. aKG)

r «die direkte oder indirekte Festsetzung von Prei- bezeichnet. Gemäss Botschaft bezieht sich dieser on Preiselementen oder Preiskomponenten». Bei- uber Rabatte, sondern auch fur Vereinbarungen en, soweit diese zu einer Preisfestsetzung fuh- st, eine Preisabrede liege nicht nur vor, wenn ein wenn bloss einzelne Komponenten oder Elemente s dann, wenn die Abredepartner gemeinsam pro- fen, ist als Preis i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG auch ierten Produkte zu verstehen.?’°9

Ziffer 224.1; Hervorhebung im Original.

, bestätigt etwa in BGer,2C_785/2022 vom 16.4.2024

1 Uber die gemeinsame Produktion in den europäischen Vgl. auch Rz 150 ff. der aHorizontal-Leitlinien 2011

r EU als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ta- 223 Bst. b i.V.m. Rz 222 (ebenso bereits aHorizontal- ndere zweites Lemma e contrario). Übereinstimmend , die eine solche Kernbeschränkung enthalten, auch rordnung [EU] Nr. 2023/1069 der Kommission vom 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der 1 von Spezialisierungsvereinbarungen, ABI. L 143 vom st. a der ehemaligen Spezialisierungs-GVO 2010 (ABI.

1428.Damit eine Preisabrede vorliegt, mu: Preis resp. dessen direkte oder indirekte Fe alsdann auch tatsächlich eintritt, ist für die C es reicht aus, wenn die Wettbewerbsabre hat.?’*' Ist der Gegenstand einer Wettbewer! dessen Festsetzung, handelt es sich dabei nicht, wenn diese Wettbewerbsabrede ge« ken.27%2

D.6.1.2.3 Horizontale Gebiets- oder Kur

1429.Horizontale Wettbewerbsabreden übe Geschäftspartnern» werden hier verkürzt al sammengefasst werden Gebiets- und Kun Lehre auch «Marktaufteilungsabreden» ger biets- und Kundenabreden gleichwertig sind der möglichen Kundschaft bzw. der Liefera abreden sind Konkurrenzverbote,?’® in den ten, während der Dauer des Vertrags und/c stimmten Gebieten gewisse wirtschaftlich entsprechende Gebiet exklusiv dem anderer der Abredepartner vorbehalten wird.?7* Ebe Abs. 3 KG erfasst auch Art. 5 Abs. 3 Bst. c teilung von Märkten nach Gebieten oder Ge

1430.Damit eine Gebiets- oder Kundenabr: genabreden) Gegenstand der Wettbewerbs

2740 WEKO, 6.12.2021, Rz 757, Belagswerke Be besucht am 13.6.2023). Diese Klarstellung pelmandate aus Sicht des Kartellrechts, S: BVGer, B-8399/2010 vom 23.9.2014 E.5 DAVID/RETO JACOBS, Schweizerisches Wett! Inhalt der Abrede abzustellen» sei.

2741 RPW 2020/4a, 1816 Rz 429, Strassenbau ( Kartelle, 2010, Rz 1302. Dieses Potenzial fe Abrede ist, für den Endpreis derart unbedet vornherein ausgeschlossen werden kann (sı dies auch erwähnend BVGer, B-4596/2019

2742 WEKO, 6.12.2021, Rz 757, Belagswerke Be besucht am 13.6.2023).

2743 DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), 20

2744 BBI 1995 | 468, 568 Ziffer 231.4.

2745 Überholt BGE 124 III 495 E. 2, Kantenbrect ges vertragliches Konkurrenzverbot keine (ausführlicher dazu YANNICK ALEXANDER M 2022, Rz 428 ff. mit umfangreichen Literatı (Fn 1698), Art. 4 Abs. 1 N 204 f.).

2746 WEKO, 6.12.2021, Rz 726, Belagswerke Be besucht am 13.6.2023); RPW 2012/2, 177 R kurrenzverbot. Siehe aber auch RPW 2012 verbot während der Dauer des Vertrags, da Subsumtion unter Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG be zahlreiche gleichlautende Stimmen aus der

2747 RPW 2020/4a, 1817 Rz 432 m.H. auf weite

ss der Gegenstand der Wettbewerbsabrede der 2stsetzung sein.?”4° Ob eine Preisharmonisierung Jualifikation als Preisabrede nicht von Bedeutung; de mit diesem Gegenstand das Potenzial dafür osabrede hingegen ein anderer als der Preis resp. nicht um eine Preisabrede — und zwar auch dann signet sein sollte, sich auf die Preise auszuwir-

idenabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG)

r «die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder s Gebiets- resp. Kundenabreden bezeichnet. Zu- denabreden nach Art. 5 Abs. 3 Bst.c KG in der vannt.2”48 Die Botschaft macht deutlich, dass Ge- , daes «in beiden Fallen um eine Segmentierung nten» geht.?7** Eine mögliche Form von Gebiets- an sich ein oder mehrere Abredepartner verpflich- der nachvertraglich in einem oder mehreren be- 1e Aktivitäten nicht auszuüben, wodurch das 1) Abredepartner oder einem gemeinsamen Betrieb nso wie die beiden anderen Buchstaben von Art. 5 KG sowohl die direkte als auch die indirekte Auf- schäftspartnern.?7*7

de vorliegt, müssen (analog zu Preis- und Men- sabrede die Gebiete oder Geschäftspartner resp.

rn <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide (zuletzt begrüssend etwa JOSIANNE MAGNIN, Kreuz- und Dop- 7K 2023, 176-190, 187. Im gleichen Sinn auch etwa .4.22, Siegenia-Aubi AG, unter Hinweis auf LUCAS jewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, Rz 649, wonach «auf den

sraubünden. Aus der Lehre etwa JUHANI KOSTKA, Harte hit etwa, wenn das Preiselement, das Gegenstand der itend ist, dass eine preisharmonisierende Wirkung von ) der Befund in RPW 2005/1, 240 Rz 15, Klimarappen); vom 6.6.2023 E. 6.2.1.4, Leasing — CA Auto Finance.

rn <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide (zuletzt

18, Art. 5 N 446 m.w.H.

ıgerät, wonach unter Geltung der alten BV ein einseiti- Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG darstellte OSER, Konkurrenzverbote in Geschäftsmietverträgen, ırnachweisen in Fn 727; DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK

rn <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide (zuletzt z 91, FTTH Freiburg, zu einem nachvertraglichen Kon- /2, 177 Rz 89, FTTH Freiburg, zu einem Konkurrenz- s unter Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG subsumiert wurde. Eine fürwortend auch MOSER (Fn 2745), Rz 481 m.w.H. auf Lehre sowie eine einzelne abweichende Lehrmeinung. sre Rechtsprechung, Strassenbau Graubünden. DIKE 450 m.w.H.

deren direkte oder indirekte Aufteilung sein. genstand ist nicht als Gebiets- oder Kunder sein sollte, sich auf die bearbeiteten Gebiete

D.6.1.2.4 Vertikale Wettbewerbsabrede

1431.Art. 5 Abs. 4 KG erfasst vertikale Wett gemäss Gesetzestext Wettbewerbsabredet stufen», also zwischen Unternehmen, die je und Vertriebskette tätig sind. Die Vertikalbe Wettbewerbsabreden weiter dahingehend, | nen die beteiligten Unternehmen bestimmte oder weiterverkaufen können»?’*. Damit w schiedlichen Ebenen derselben Produktion: und Abnehmerin stehen müssen.?’°

1432.Wettbewerbsabreden zwischen Konkı derselben Marktstufe miteinander in Konkur vertikale Wettbewerbsabreden handelt — reg (zumindest primar) anhand der Norme beurteilen.?75? Hiervon gibt es allerdings Au: namentlich nicht gegenseitige vertikale We qualifizieren, sofern die Anbieterin der Ware ist, die Abnehmerin der Waren hingegen n Konkurrenzverhältnis zwischen Anbieterin t Marktstufe besteht (sogenannter dualer Ve stehen primär die vertikalen Aspekte im Mit Regel?7°* nicht näher eingegangen .?”? Ist di vorgelagerten Marktstufe tätig, sind sowohl zu beurteilen.?7°6

2748 Bekanntmachung der WEKO vom 12.12.20: ler Abreden (Vertikalbekanntmachung, Vert

2749 Art. 1 VertBek. Inhaltlich übereinstimmend z machung der WEKO vom 28.6.2010 Uber c den (BBI 2017 4543; nachfolgend aVertBek

2750 BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 Rz 2%

2751 Deutlich dahingehend Art. 10 Abs. 2 VertBe

2752 Ebenso etwa ALAIN RAEMY/MONIQUE LUDER, Abgrenzungskriterien, Jusletter vom 17.10. sowie Ziff. 8 Abs. 3 aVertBek.

2753 Diese Umschreibung entspricht Art. 10 Abs. nung (EU) Nr. 2022/720 der Kommission \ Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweis Vereinbarungen und abgestimmten Verhalt Vertikal-GVO). Enger noch Ziff. 8 Abs. 2 Bs Vertikal-GVO vom 20.4.2010), wonach die A es sich bei der vorgelagerten Marktstufe ur z.B. die Importebene ist), die Anbieterin alsı lerin (dazu etwa RPW 2019/4, 1146 Rz 40,

2754 Ausgeschlossen ist dies nicht, vgl. Art. 10 At RPW 2020/2, 632 Rz 55, AdBlue, allerdings gefasst war als nunmehr Art. 10 Abs. 2 Bst.

2755 So die Vorgehensweise der WEKO in RPW: 435 ff. Rz 29 ff., GE Healthcare. Dies ohne BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art. 4 Abs. 1

2766 RAEMY/LUDER (Fn 2752), Rz 26; DIKE KG-B

Eine Wettbewerbsabrede mit einem anderen Ge- abrede zu qualifizieren, selbst wenn sie geeignet > oder Kundinnen auszuwirken.

über Mindest- oder Festpreise

bewerbsabreden. Als vertikal zu qualifizieren sind

1 «zwischen Unternehmen verschiedener Markt- weils auf einer anderen Ebene der Produktions- kanntmachung der WEKO?’# präzisiert vertikale Jass sie Bedingungen betreffen müssen, «zu de- Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen ird klargestellt, dass die Unternehmen auf unter- - und Vertriebskette im Verhältnis von Anbieterin

Jrrentinnen, also zwischen Unternehmen, die auf renz stehen, sind — selbst wenn es sich dabei um elmässig (primär) horizontaler Natur2’>' und daher Nn uber horizontale Wettbewerbsabreden zu snahmen. Als vertikale Wettbewerbsabreden sind ttbewerbsabreden zwischen Konkurrentinnen zu n auf der vor- und nachgelagerten Marktstufe tatig ur auf der nachgelagerten Marktstufe, womit das Ind Abnehmerin «nur» auf dieser nachgelagerten rtrieb).2”°? Bei einem derartigen dualen Vertrieb telpunkt, auf die horizontalen Aspekte wird in der

2 Abnehmerin der Waren selber aber auch auf der die horizontalen als auch die vertikalen Aspekte

22 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertika- Bek), BBI 2022 3231.

riff. 1 der bis 31.12.2022 in Kraft gewesenen Bekannt- lie wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abre- ). 18 m.w.H., Hallenstadion.

k e contrario sowie Ziff. 8 Abs. 2 aVertBek. ‚Horizontale oder vertikale Abrede? Schnittstellen und 2005, Rz 19 und 26. Vgl. auch Art. 10 Abs. 5 VertBek

2 Bst. a VertBek resp. Art. 2 Abs. 4 Bst. a der Verord- ‚om 10.5.2022 über die Anwendung des Artikels 101 e der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen ensweisen, ABl. L 134/4 vom 11.5.2022 (nachfolgend st. a aVertBek (und Art. 2 Abs. 4 Bst. a der bisherigen usnahme des dualen Vertriebs einzig dann greift, wenn n die Herstellungsebene handelt (nicht aber, wenn es ) Herstellerin und Händlerin ist, die Abnehmerin Händ- Stöckli Ski).

s. 5 VertBek resp. Ziff. 8 Abs. 3 aVertBek. Siehe ferner in Bezug auf Ziff. 8 Abs. 2 Bst. a aVertBek, die enger

a VertBek.

2019/4, 1145 ff. Rz 32 ff., Stöckli Ski, und RPW 2016/2, eigene Stellungnahme als h.L. bezeichnend DIKE KG-

KGN 99.

ANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art. 4 Abs. 1 KG N 100.

1433.Art. 5 Abs. 4 KG erfasst vertikale Wet Bei Mindestpreisen darf bei der Weiterveré bestimmter oder bestimmbarer Preis nicht u sind hingegen zulässig.?’?” Bei Festpreiser nachgelagerten Marktstufe sowohl gegen | Nicht erfasst von Art. 5 Abs. 4 KG werde Höchstpreise. Bei Höchstpreisen darf bei Marktstufe ein bestimmter Preis nicht übers hingegen zulassig.?”°° Gemäss Rechtsprec hörden?’®! und h.L.?7% fallen sowohl die dir dest- oder Festpreisen unter Art. 5 Abs. 4 K

D.6.1.3 Widerlegung der gesetzlichen Ve

1434.Sind die Tatbestandsvoraussetzunge: wegen vermutet, dass die Wettbewerbsabr Vermutungsfolge ist widerlegbar. Um zu beı ten Schritt der relevante Markt abzugrenzer tuation zu bewerten, wie sie sich trotz der W darstellt.

1435.Der relevante Markt bestimmt sich in Waren oder Dienstleistungen für die Markt austauschbar sind, wozu noch die zeitliche

1436.Hinsichtlich der Wettbewerbssituatior Wettbewerb durch nicht an der Abrede bete bewerb (d.h. der zwischen den Abredeteiln von der Wettbewerbsabrede nicht betroffen: lich des Aussenwettbewerbs ist nebst dem rende Wirkung zu berücksichtigen, die \ kann.?’6 Die Würdigung hat im Kontext des | tionsweise, die rechtlichen Rahmenbedingu

1437.Der verbleibende Aussen- und Innenv er die Vermutung der Beseitigung wirksame Nicht ausreichend für eine Vermutungswide bestehen bleibt — vielmehr muss es sich

(wenn auch allenfalls erheblich beeintrachtic

2757 Vgl. dazu BGE 144 Il 246 E. 7.3, Altimum. Ir der Wiederverkaufer darauf noch einen Rab: tet stellt der um den maximalen Rabatt vor dar, der nicht unterschritten werden durfte.

2758 BGE 147 Il 72 E. 6.3, Hors Liste II.

2759 BGE 147 Il 72 E. 6.3, Hors Liste II.

2760 BVGer, B-5685/2012 vom 17.12.2015 E. 5,

2761 \/gl. Art. 12 Abs. 2 VertBek sowie Ziff. 10 At

2762 So DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698),

2763 BGE 139172 E. 9.1, Publigroupe; 129 Il 18

2764 BVGer, B-420/2008 vom 1.6.2010 E. 9.2.1 1

2765 BGE 129 Il 18 E. 8.1, Buchpreisbindung I.

2766 BVGer, B-420/2008 vom 1.6.2010 E. 9.2.2.3 Vermutungsfolge nicht widerlegt ist, obwohl. erfasste, sondern «nur» mindestens 62% re: vergebenen Aufträge.

tbewerbsabreden über Mindest- oder Festpreise. usserung auf der nachgelagerten Marktstufe ein interschritten werden, Abweichungen gegen oben 1 ist ein Spielraum bei der Preissetzung auf der unten als auch gegen oben ausgeschlossen. ?75® n hingegen vertikale Wettbewerbsabreden über der Weiterveräusserung auf der nachgelagerten chritten werden, Abweichungen gegen unten sind hung des BVGer,?’° Praxis der Wettbewerbsbe- ekte als auch die indirekte Festsetzung von Min- G.

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

1 von Art. 5 Abs. 3 KG erfüllt, wird von Gesetzes ede den wirksamen Wettbewerb beseitigt. Diese ırteilen, wie es sich damit verhält, ist in einem ers- 1. In einem zweiten Schritt ist die Wettbewerbssi- ettbewerbsabrede auf dem relevanten Markt noch

Analogie zu Art. 11 Abs. 3 VKU danach, welche gegenseite in sachlicher und räumlicher Hinsicht Dimension kommt. ?76

1 ist einerseits der Aussenwettbewerb (d.h. der iligte Unternehmen), andererseits der Innenwett- ehmern verbliebene Wettbewerb, etwa bezüglich ar Wettbewerbsparameter) zu würdigen. Hinsicht- aktuellen Aussenwettbewerb auch die disziplinie- ‚om potenziellen Aussenwettbewerb ausgehen eweiligen Marktes zu erfolgen, d.h., dessen Funk- ngen, etc. sind mit zu berücksichtigen.?7°°

vettbewerb ist sodann dahingehend zu werten, ob n Wettbewerbs zu widerlegen vermag oder nicht. rlegung ist, wenn bloss irgendein Restwettbewerb beim verbleibenden Wettbewerb um wirksamen jten) Wettbewerb handeln. ?’e

1 diesem Fall wurde ein Mindestpreis vereinbart, wobei att von maximal 10 % gewähren durfte. Genau betrach- 1 10 % reduzierte Preis den eigentlichen Mindestpreis

Altimum.

s. 2 aVertBek.

Art. 5 KG N 478 m.w.H.

E. 7, Buchpreisbindung I. n.w.H., Strassenbau Tessin.

, Strassenbau Tessin. Das BVGer bestätigte, dass die

die Vereinbarung nicht den gesamten relevanten Markt sp. unter Einbezug der «pendenten Arbeiten» 72 % der

1438.Gemäss BGer kann die Beurteilung, nicht, jedoch im Regelfall unterbleiben und d fertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Denn auch wenn die Vermutungsfolge wide Abs. 3 oder 4 KG fallen, den wirksamen Wet KG, weshalb im Regelfall deren (Un-)Zulass chen Effizienzgründen nach Art. 5 Abs. 2 K(

D.6.1.4 Erhebliche Beeintrachtigung des

1439.Wird die Vermutungsfolge der Wettb Vermutungstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 o bewerbsabrede den wirksamen Wettbewer| BGer reicht bereits ein geringes Mass an | werden — beim Kriterium der Erheblichkeit umfassende und differenzierte Beurteilung v Art. 5 Abs. 1 KG.?7”° Die Erheblichkeit kann rien bestimmt werden. Diese verhalten sich ' das eine Element ist, desto weniger komm’ die sich aus dem Gesetzestext ergeben, ist

1440.Bei Wettbewerbsabreden, die unter A Gesetz ein solch qualitatives Kriterium vor - der Wettbewerbsabrede. Diesem ist gemäs testieren,?7’? weshalb solche Wettbewerbsal reichen.?7”* Für die Annahme einer Beeintı gemäss BGer weder nötig, dass tatsächlich sind, noch, dass die Vereinbarung überhau barung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit gesc lich fur das Funktionieren des Wettbewerbs reden, die unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fa stands erheblich, eines quantitativen Eleme

2767 BGE 147 Il 72 E. 6.5, Hors-Liste Il; BGer, BGE 148 Il 321), Flammarion.

2768 Der Vollstandigkeit halber ist darauf hinzuw bewerbsabrede zwar nicht unter einen Vern Wettbewerb beseitigt. Da selbst bei Vermutt wirksamen Wettbewerbs häufig widerlegt w retischer Natur und ist hier nicht zu vertiefer

2769 Zusammenfassend BGE 143 Il 297 E. 5.1. BGE 144 Il 246 E. 10.1, Altimum, BGer, 2C.

2771 BGE 143 11297 E. 5.2.2, Gaba, bestätigt in E dion.

2772 BGE 143 Il 297 E. 5.2.1, Gaba, bestätigt in

2773 BGE 143 Il 297 E. 5.2.4, Gaba, bestätigt in E Altimum; BGer,2C_44/2020 vom 3.3.2022 E

2774 BGE 143 Il 297 E. 5.2.5, Gaba, bestätigt in E Altimum, BGer,2C_785/2022 vom 16.4.202

2775 BGE 143 Il 297 E. 5.4.2, Gaba, bestätigt ir vom 16.4.2024 E. 5.6.2.2, VPVW.

2776 BGE 143 Il 297 E. 5.2.5, Gaba, bestätigt E. 10.1 f., Altimum; BGer,2C_44/2020 vom Flammarion.

ob die Vermutungsfolge zu Recht besteht oder irekt zur Frage geschritten werden, ob eine Recht- | Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG möglich ist. rlegt ist, beeinträchtigen Abreden, die unter Art. 5 tbewerb grundsätzlich erheblich i.S.v. Art. 5 Abs. 1 igkeit vom Vorliegen oder Fehlen von wirtschaftli- 3 abhängt.?7%7

wirksamen Wettbewerbs

ewerbsbeseitigung umgestossen oder liegt kein der Abs. 4 KG vor, ist zu beurteilen, ob die Wett- pb erheblich beeinträchtigt oder nicht.2”°° Gemäss Beeinträchtigung, um als erheblich qualifiziert zu handelt es sich um eine Bagatellklausel.?’°° Eine on Wettbewerbsabreden ist nicht Gegenstand von dabei anhand qualitativer und quantitativer Krite- wie zwei kommunizierende Röhren: je gewichtiger t es auf das andere an.?’”! Qualitativen Kriterien, dabei der Vorzug zu geben.?’7?

rt. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG fallen, sieht nun das - eben den die Vermutungsbasis bildenden Inhalt s BGer eine besonders schädliche Qualität zu at- oreden in der Regel die Erheblichkeitsschwelle er- achtigung durch solche Wettbewerbsabreden ist e Auswirkungen der Vereinbarung nachgewiesen ot umgesetzt wurde. Denn bereits mit der Verein- |4 KG und nicht erst mit deren Praktizierung wird ;haffen, das volkswirtschaftlich oder sozial schäd- ist.2””5 Mit anderen Worten sind Wettbewerbsab- llen, grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegen- nts bedarf es dafür regelmässig nicht.?’”° Das gilt

2C_44/2020 vom 3.3.2022 E. 11.2 (nicht publiziert in

eisen, dass an sich auch möglich ist, dass eine Wett- utungstatbestand fällt, gleichwohl aber den wirksamen ingstatbestanden die Vermutungsfolge der Beseitigung ird, erscheint diese Möglichkeit allerdings primär theo- 1.

6, Gaba, bestätigt in BGE 144 Il 194 E. 4.3.1, BMW;

, Hallenstadion.

BGE 144 Il 194 E. 4.3.1, BMW.

-. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 Il 321), Flammarion. 4 E. 5.6.2.1, VPVW.

in BGE 144 Il 194 E. 4.3.2, BMW; BGE 144 Il 246 | 3.3.2022 E. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 Il 321), auch, wenn eine solche Wettbewerbsabred den ist.?77”” Wie das BGer mit den Worten «gr es sich dabei aber nicht um einen Automatis nen die Koordination in sich selbst eine hin bewerbs erkennen lässt, dürfte die Erheblict ten sein.?’’ Anders verhält es sich hing Vermutungstatbestand fallen, die aber nich schädliche Kollusion darstellen.?’’? Als Orie nien der EU-Kommission zur Frage, ob ein ergangene Rechtsprechung dienen.?’®°

1441.Bezüglich Wettbewerbsabreden, die r ausschliesslich unter Art. 5 Abs. 1 KG zu su offengelassen, wo genau die Schwelle der € späteren Entscheid hat es sodann klargeste zung vorzunehmen ist.?7® Hinsichtlich der Entscheid vorab die etablierten Grundsätze Anschliessend beurteilte es die qualitativen werbsabrede und unterzog diese schliesslic zelfallbezogenheit lassen sich kaum verallg lung ziehen, ausser dass eine Gesamtwürdi

D.6.1.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

1442.Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettb erheblich beeinträchtigen, aus Gründen der kumulativ erstens notwendig sind, um zweite ken, Produkte oder Produktionsverfahren zt von technischem oder beruflichem Wissen : zen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG), und sie dritt Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbew der Effizienzprüfung ist es, diejenigen Wett samtwirtschaftlich positiven Zwecks stehen, lich der Erzielung einer Kartellrente dienen.

1443.Die Notwendigkeit lässt sich in drei

müssen: Eine Wettbewerbsabrede muss er chen. Sie muss zweitens dafür auch erforde Schliesslich muss sie drittens verhältnismäs Einschränkung des Wettbewerbs im Verhält

2778 HEINEMANN (Fn 2591), 112.

2779 HEINEMANN (Fn 2591), 112; ebenso in Bezug RPW 2020/2, 413 Rz 62, Einkaufskoopera schaftsmietvertragen MOSER (Fn 2745), Rz

2780 Beratung des Sekretariats, RPW 2020/2, 4 111 f.

2781 BGE 143 Il 297 E. 5.2.5, Gaba.

2785 BGE 144 Il 246 E. 13, Altimum; BGE 147 Il

2786 BGE 143 II 297 E.7.1, Gaba; vgl. auch BGE

2787 Zum gesamten Vorangehenden BGE 143 Il zur Erforderlichkeit auch BGE 129 II 18 E. 1

e erst vereinbart, aber noch nicht umgesetzt wor- undsätzlich» und «in der Regel» klarstellt, handelt ;mus. Bei typischen Kernbeschränkungen, bei de- reichende Beeinträchtigung des wirksamen Wett- ıkeit jedoch ohne Weiteres als gegeben zu erach- egen bei Kooperationen, die zwar unter einen t bereits von ihrer Natur her typischerweise eine ntierungspunkte können diesbezüglich die Leitli- e «restriction by object» vorliegt, sowie die dazu

icht unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallen, die also bsumieren sind, hat das BGer zu Beginn bewusst rheblichen Beeinträchtigung verläuft.?7®' In einem allt, dass für diese Beurteilung eine Marktabgren- eigentlichen Beurteilung hat das BGer im selben ‚in Erinnerung gerufen (vgl. Rz 1439 hiervor).2”8° und quantitativen Aspekte der konkreten Wettbe- ch einer Gesamtwürdigung.?’®* Aufgrund der Ein- emeinerungsfähige Schlüsse aus dieser Beurtei- gung vorzunehmen ist.

iden nach Art. 5 Abs. 2 KG

ewerbsabreden, die den wirksamen Wettbewerb wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie ns die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu sen- 1 verbessern, die Forschung oder die Verbreitung zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nut- ens den beteiligten Unternehmen in keinem Fall erb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG).?7® Ziel bewerbsabreden, die auch im Dienste eines ge-

von denjenigen zu unterscheiden, die hauptsäch-

Elemente aufschlüsseln, die kumulativ vorliegen stens geeignet, um die Effizienzvorteile zu errei- rlich sein, d.h., das mildeste taugliche Mittel sein. sig im engeren Sinne sein, d.h. keine übermässige nis zum angestrebten Ziel darstellen.?787

| auf Einkaufskooperationen Beratung des Sekretariats, tion; ebenso in Bezug auf Konkurrenzverbote in Ge- 503 ff. und 550 ff.

13 Rz 62, Einkaufskooperation; HEINEMANN (Fn 2591),

, Hallenstadion.

, Hallenstadion. Hallenstadion.

72 E. 7.2, Hors-Liste Il.

147 Il 72 E. 7.2, Hors-Liste Il.

297 E. 7.1, Gaba; BGE 147 Il 72 E. 7.2, Hors-Liste Il; 0.4, Buchpreisbindung I.

1444.Die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG aufgefü BGer ist die Liste abschliessend.?’®° Aufgrun Begriffen wirkt dies allerdings kaum einschr wortet wird.?7% Die Berücksichtigung nicht-¢ den hingegen verwehrt.?”°' Allfallige öffentli lassung einer an sich kartellrechtlich unzulä Bundesrat zu beurteilen (Art. 8 KG).

1445.Der Begriff der Beseitigung des wirksz Vermutungstatbeständen und Art. 5 Abs. 1

dort. Anders als dort setzt Art. 5 Abs. 2 Bst. vorliegt; vielmehr genügt es hier, wenn die aus, wenn die Wettbewerbsabrede den Abr samen Wettbewerb in der Zukunft zu besei sich aus objektiver Sicht?’® und hängt vor ab.?’°® Gemäss Wortlaut des Gesetzes mus lichkeit zur Wettbewerbsbeseitigung versch setzes darauf hin, dass bereits eine eher ( gung ausreicht, um eine Rechtfe Beseitigungsmöglichkeit «in keinem Fall» € etwa naheliegend sein; zu verlangen ist jedc

2788 BGE 143 Il 297 E. 7.1. m.w.H, Gaba; BGE ° 2789 BGE 129 Il 18 E. 10.3, Buchpreisbindung I; 2790 BGE 144 Il 246 E. 13.2 m.w.H., Altimum.

2791 In dem Sinn auch BGE 147 II 72 E. 7.2, Hor volkswirtschaftlich zu verstehen und die Effi

2792 Vgl. auch BBI 1995 | 468, 561, wonach bei der Wettbewerbsverhältnisse zu berücksich abrede ergebende zukünftige Entwicklung. ' Art.5 KG N 328. Diese Differenz übergeher gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG ohne weitere folge der Vermutungstatbestände widerlegt

BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art. 5 KG N -

KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1220), Art. 5 Abredeparteien» bestimmt. Der Gesetzes KRAUSKOPF/SCHALLER — aber nicht nahe. Da als dass die Wettbewerbsabrede ihnen, det werbs eröffnen muss. Das bedeutet aber nit der Abredepartner massgeblich wäre.

2795 GI.A. DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698 (Fn 1220), Art. 5 KG N 360, die objektive Kr

27% «(...) wenn sie [Wettbewerbsabreden] (...) sischsprachige Fassung «lorsque cet accorc bewerbsabreden der Fall sein, die eine Schlussbericht des Sekretariats in RPW 20 Luzern, Basel).

2797 In ahnlichem Sinne wohl CR Concurrence-/ Zu weitgehend Schlussbericht des Sekretari Zurich, Bern, Luzern, Basel, wonach bereit den Ausschluss einer Rechtfertigung aus auch DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK [Fn 169

hrten Effizienzgründe sind alternativ.?7®® Gemäss d der breiten Formulierung und den unbestimmten ankend, zumal ein sehr weites Verständnis befür- );konomischer Gründe ist den Wettbewerbsbehör- che Interessen, die für eine ausnahmsweise Zu- ssigen Abrede sprechen mögen, sind einzig vom

imen Wettbewerbs schliesslich ist bereits von den KG her bekannt und hier gleich zu verstehen wie b KG jedoch nicht voraus, dass eine Beseitigung Möglichkeit dazu eröffnet wird.?’” Es reicht also edepartnern die Möglichkeit verschafft, den wirk- tigen.2”°3 Ob diese Möglichkeit besteht, bestimmt 1 den gesamten Umständen des konkreten Falls s es die Wettbewerbsabrede sein, die diese Mög- afft.27% Schliesslich deutet der Wortlaut des Ge- jeringfügige Möglichkeit zur Wettbewerbsbeseiti- rtigung auszuschliessen, soll doch die röffnet werden. Die Möglichkeit muss also nicht ich, dass sie realistisch erscheint.2’°”

144 II 246 E. 13.2, Altimum. BGE 144 Il 246 E. 13.2, Altimum.

s-Liste Il, wenn ausgeführt wird, der Effizienzbegriff sei zienzsteigerung müsse wirtschaftlicher Natur sein.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG nicht nur der aktuelle Zustand tigen ist, sondern auch die sich aus der Wettbewerbs- Wie hier auch DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), id hingegen BGE 144 Il 246 E. 13.1, Altimum, und CR 1 2494), Art. 5 KG N 341, indem sie die Voraussetzung Prüfung als gegeben erachten, wenn die Vermutungs- worden ist.

328.

EINERT (Fn 2494), Art. 5 KG N 337. Anders wohl BSK KG N 360, gemäss welchen sich dies «aus Sicht der wortlaut legt ein solches Verständnis — entgegen s Gesetz nimmt insofern Bezug auf die Abredepartner, 1 Abredepartnern, die Beseitigung wirksamen Wettbe- cht, dass für diese Beurteilung die subjektive (Ab)Sicht

3), Art. 5 KG N 328; a.A. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER iterien unberücksichtigt lassen wollen.

Möglichkeiten eröffnen». Noch deutlicher die franzö- | ne permettra (...)». Das dürfte insbesondere bei Wett- (gemeinsame) Infrastruktur schaffen (exemplarisch 12/2, 258 Rz 466, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern,

ats in RPW 2012/2, 257 f. Rz 459, Glasfaser St. Gallen, s eine «im entferntesten» bestehende Möglichkeit für Effizienzgründen ausreichend sein soll (kritisch dazu 3], Art. 5 KG N 328).

D.6.2 Überblick über die aktuellen Akti

1446.Nachfolgend werden mehrere Gesche bewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. A der rechtlichen Beurteilung wird dabei von gewollten Zusammenwirken beteiligten Unte besondere ob horizontale, vertikale oder sot

1447.Die beteiligten Unternehmen sind vorl bereich aktiv, sondern in mehreren. Es ist ar welchen Bereichen die diversen Akteure ak Geschehen kann anschliessend darauf zuri trachtetes Geschehen relevant, sind die We nehmen aber nicht hier, sondern an den ent besondere potenzielle Tätigkeitsbereiche.

1448.Die nachfolgende Tabelle zeigt in ein keiten der beteiligten Unternehmen, soweit F bei dieser Übersicht — zu Gunsten der Par beteiligten Unternehmen fokussiert wird, die viert sind (unberücksichtigt bleiben etwa St Seeland/Jura, Oberaargau und Emmental s Oberaargau und Emmental):

vitätsbereiche der beteiligten Unternehmen

hen unter dem Blickwinkel der unzulässigen Wett- rt. 5 KG beurteilt. Gleich an mehreren Stellen bei Relevanz sein, wie die an einem bewussten und rnehmen zueinander im Wettbewerb stehen, ins- istige Verhältnisse zwischen ihnen bestehen.

iegend nicht nur in je einem einzelnen Tätigkeits- gezeigt, einleitend überblicksartig festzuhalten, in tuell tätig sind. Bei der Beurteilung der einzelnen ickgegriffen werden. Soweit spezifisch für ein be- ttbewerbsverhaltnisse unter den beteiligten Unter- sprechenden Stellen zu vertiefen. Das betrifft ins-

er Übersicht, wie es sich mit den aktuellen Tätig- ier interessierend, verhält. Zu präzisieren ist, dass eien — nur auf die jeweiligen Hauptstandorte der 2 primar in das Geschehen rund um KAGA invol- andorte von Vigier in den Planungsregionen Biel- owie solche von Alluvia in den Planungsregionen

Markt für KAGA Daepp Hein

sachlich x x Daepp: 1) KAGA: 1) Rohkies Heimberg: - Heimberg: - (Herstellung) räumlich Kästi: 2) Kast: 2) Vigier: 2) Vigier: 2) Alluvia: 3) Alluvia: 3) Marti: 4) Marti: 4) sachlich x x Daepp: 1) KAGA: 1) KAGA Rohkies Heimberg: 1) Heimberg: 1) Daep! (Handel) Eumlich Kästli: 2) Kast: 2) Kasttl Vigier: 2) Vigier: 2) Vigier Alluvia: 3) Alluvia: 3) Alluvie Marti: 4) Marti: 4) Marti: sachlich x KAGA: - KAGA Heimberg: 1) |Daep| Veredelter Kies |. . Kästli: 2) Kästli räumlich Vigier: 2) Vigier Alluvia: 3) Alluvie Marti: 4) Marti: sachlich x Daepp: - Deponie für Heimberg: - räumlich Aushub Vigier: 2) Alluvia: 3) Marti: 4) sachlich x KAGA: - KAGA Transportdienst- Heimberg: 1) |Daep| . F . Kastli: 2) Kastli leistungen raumlich . j Vigier: 2) Vigier Alluvia: 3) Alluvie Marti: - Marti: sachlich Strassen- und Tiefbau raumlich Legende: 1) Nahezu deckungsgleich

2) Wesentliche Uberschneidung 3) Teilweise Uberschneidung 4) Keine Uberschneidung

Abbildung 50: Aktuelle Tatigkeitsbereiche der bet hand der Standorte, vgl. dazu auch Rz 369, 408, 4:!

1449.Im Bereich Rohkies sind alle beteiligte: in eingeschränkter Art und Weise. Denn F statte, ist also nicht selber als «Herstellerir Rohkies,?7% den sie aus anderen Quellen

diesem Bereich ebenfalls tätig. Der räumlicl Rohkies überschneidet sich einzig mit der Tätigkeitsbereich bei allen übrigen beteiligte beteiligter Unternehmen überschneidet. Allı es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tz nen in Bezug auf den Abbau von Rohkies ü lich gemeinsam sei, dass sie in erster Lini

2738 Siehe Rz 1053 und auch Rz 994.

2739 Act. VIII.162 Rz 16.

ıberg |Kästli Vigier Alluvia Marti

x x x x KAGA: 2) KAGA: 2) KAGA: 3) KAGA: 4) Daepp: 2) Daepp: 2) Daepp: 3) Daepp: 4) Heimberg: - Heimberg: - Heimberg: - Heimberg: - Vigier: 3) Kästli: 3) Kastli: 2) Kastli: 4) Alluvia: 2) Alluvia: 4) Vigier: 4) Vigier: 4) Marti: 4) Marti: 4) Marti: 3) Alluvia: 3) x x x x x :1) KAGA: 2) KAGA: 2) KAGA: 3) KAGA: 4) 9:1) Daepp: 2) Daepp: 2) Daepp: 3) Daepp: 4) :2) Heimberg: 2) Heimberg: 2) Heimberg: 3) Heimberg: 4) : 2) Vigier: 3) Kastli: 3) Kastli: 2) Kastli: 4) 1:3) Alluvia: 2) Alluvia: 4) Vigier: 4) Vigier: 4) 4) Marti: 4) Marti: 4) Marti: 3) Alluvia: 3) x x x x x KAGA: - KAGA: - KAGA: - KAGA: - 9:1) Daepp: 2) Daepp: 2) Daepp: 3) Daepp: 4) :2) Heimberg: 2) Heimberg: 2) Heimberg: 3) Heimberg: 4) : 2) Vigier: 3) Kästli: 3) Kastli: 2) Kastli: 4) 1:3) Alluvia: 2) Alluvia: 4) Vigier: 4) Vigier: 4) 4) Marti: 4) Marti: 4) Marti: 3) Alluvia: 3) x x x x KAGA: 2) KAGA: 2) KAGA: 3) KAGA: 4) Daepp: - Daepp: - Daepp: - Daepp: - Heimberg: - Heimberg: - Heimberg: - Heimberg: - Vigier: 3) Kastli: 3) Kastli: 2) Kastli: 4) Alluvia: 2) Alluvia: 4) Vigier: 4) Vigier: 4) Marti: 4) Marti: 4) Marti: 3) Alluvia: 3) x x x x 9:1) Daepp: 2) Daepp: 2) Daepp: 3) :2) Heimberg: 2) Heimberg: 2) Heimberg: 3) :2) Vigier: 3) Kästli: 3) Kastli: 2) 1:3) Alluvia: 2) Alluvia: 4) Vigier: 4) Marti: - Marti: - Marti: - x x KAGA: - KAGA: - Daepp: - Daepp: - Heimberg: - Heimberg: - Vigier: - Kastli: 2) Alluvia: - Vigier: - Marti: 2) Alluvia: -

siligten Unternehmen (Quelle: eigene Beurteilung an- 50, 1366, 1371, 1402, 1885 und 1891).

n Unternehmen tätig, Heimberg allerdings «bloss» leimberg betreibt keine eigene Kiesgewinnungs- 1» von Rohkies tätig. Sie verkauft aber dennoch bezieht, und ist nur, aber immerhin, insofern auf ne Tatigkeitsbereich der Marti-Gruppe im Bereich jenigen von Alluvia, während sich der räumliche n Unternehmen mit demjenigen mehrerer anderer ıvia hält in ihrer Stellungnahme zum Antrag fest, itigkeitsbereiche von KAGA und ihren Aktionärin- berschneiden sollen, da allen Aktionärinnen letzt- e Rohkies veredeln.?’”® Dieses Argument ist nur schwer nachvollziehbar, überzeugt aber jec auf der nachgelagerten Marktstufe der Kies Aktivitäten im Bereich Kiesabbau und dass den.

1450.Im Bereich veredelter Kies sind alle be Überschneidung der räumlichen Tätigkeitsk ligten Unternehmen verhält es sich dabei gl

1451.Im Bereich Deponie von unverschmu Alluvia und Marti-Gruppe tätig. Bezüglich U mit einem oder mehreren anderen beteiligt gleich wie beim Kiesabbau.

1452.Bei den Transportdienstleistungen sin luvia tätig. Die räumlichen Tätigkeitsbereich mehrerer anderer beteiligter Unternehmen, che von Vigier und Alluvia nicht Uberschneic

1453.1m Strassen- und Tiefbau sind Kästli-C Tätigkeitsbereiche überschneiden sich.

D.6.3 Die Abmachungen über die Zusa

1454.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob die ten «Abmachungen über die Zusammenarb: reden im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. der Fokus quasi auf das Ganze gelegt: Hz Kerngegenstand der Abmachungen, d.h. | dämpfen, der von den Kies-Ressourcen des unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne d im selben Kapitel festgestellten Gegenstän (siehe Wiedergabe derselben in Rz 1457 h beurteilt werden hingegen einzelne, spezifis zifische Teilaspekte werden, soweit kartellre urteilt.280'

1455.Die Beurteilung erfolgt entlang der ob gen: Zunächst wird beurteilt, ob die Vorauss: Abs. 1 KG erfüllt sind (D.6.3.1). Im Anschlı und/oder die Gegenstände A, B und C der 2 den (D.6.3.2). Weiter wird den Fragen nacht beeintrachtigt ist (D.6.3.3) und ob rechtferti schlossen wird das Kapitel mit der Darstellt sigkeit (D.6.3.5).

1456.Der besseren Ubersicht halber werden und die Gegenstande A, B und C der Abm der KAGA wiederholt:28°2

2800 Kapitel C.6 Die Abmachungen über die Zus

2801 Siehe die nachfolgenden Beurteilungen, die D.6.4 bis D.6.7) und andererseits unter de (Kapitel D.7.3 bis D.7.5) vorgenommen wer

2802 Siehe dazu die Beweiswürdigung in Kapitel C.6.6 (Rz 936 ff.).

lenfalls nicht. Bloss weil die Aktionärinnen (auch) veredelung tätig sind, ändert dies nichts an ihren sich diese eben mit jenen von KAGA Uberschnei-

teiligten Unternehmen ausser KAGA tätig. Mit der ereiche mit einem oder mehreren anderen betei- aich wie beim Kiesabbau.

tztem Aushub sind KAGA, Kästli-Gruppe, Vigier, berschneidung der räumlichen Tätigkeitsbereiche en Unternehmen verhält es sich dabei wiederum

d Daepp, Heimberg, Kästli-Gruppe, Vigier und Al- je Uberschneiden sich hier jeweils mit denjenigen wobei sich einzig die räumlichen Tätigkeitsberei- Jen.

'ruppe und Marti-Gruppe tätig und ihre räumlichen

mmenarbeit im Rahmen der KAGA

‚im Sachverhalt unter dem Kapitel C.6 festgestell- ait im Rahmen der KAGA»?°% als unzulässige Ab- 1 KG zu qualifizieren sind oder nicht. Hierbei wird indelt es sich beim im Sachverhalt festgestellten der Einigung darauf, den Wettbewerbsdruck zu ; Aaretals auf die Aktionärinnen ausgeht, um eine es KG? In diese Beurteilung werden auch die drei de A, B und C dieser Abmachungen einbezogen iernach). Nicht ebenfalls schon in diesem Kapitel che Teilaspekte dieser Gegenstände. Solch spe- chtlich angezeigt, in eigenen Kapiteln separat be-

an dargestellten allgemeinen rechtlichen Grundla- stzungen einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 ıss daran wird beurteilt, ob der Kerngegenstand usammenarbeit von Art. 5 Abs. 3 KG erfasst wer- Jegangen, ob der wirksame Wettbewerb erheblich gende Effizienzgründe vorliegen (D.6.3.4). Abge- ıng des Ergebnisses zur kartellrechtlichen Zuläs-

an dieser Stelle der festgestellte Kerngegenstand achungen über die Zusammenarbeit im Rahmen

ammenarbeit im Rahmen der KAGA, Rz 578 ff.

> einerseits unter dem Blickwinkel der Abrede (Kapitel m Blickwinkel der missbräuchlichen Verhaltensweise Jen.

C.6.3.5 (Rz 829 ff.) und insb. die Zusammenfassung in

1457.Kerngegenstand: Die Aktionärinnen k den Wettbewerbsdruck zu dämpfen, der vor rinnen ausgeht.?°® Dieser Kerngegenstand

A Erstens soll neue Konkurrenz in diese Aktionärinnen haben sich darauf geeir kurrenz ausüben zu können. Um dies baustellen im Aaretal gemeinsam zu | rechte in die KAGA einbringen. Der Al soll nur noch gemeinsam Uber KAGA ı durch die gemeinsam gehaltenen Re: einander geregelt, wie sich die KAG/ stand C) verhalten sollen.

B Zweitens soll der Wettbewerbsdruck « werden: Die Aktionärinnen haben aus gemacht. ?%

C Drittens soll auch der Wettbewerbsdru im Aaretal auch durch die Aktionärinn sich die Aktionärinnen darauf geeinigt könnte, zu dosieren.?8%

D.6.3.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4 ,

D.6.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

1458.Als erstes Tatbestandselement von A bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu diesem Tatbestandsmerkmal finden sich

1459.Festgestellt ist, dass die Aktionärinner werbsdruck zu dämpfen, der von den umf: deren Abbau auf sie ausgeht.??° Die Grun grossteils schriftlich im KAGA-Vertrag niede pert sich dieses gemeinsame Verständnis b den Aktionärinnen hierfür errichtet und in de etwa durch organisatorische Massnahmen*® mehr während rund 50 Jahren gelebt wurd meinsame Verständnis und setzt es, reagie! len Herausforderungen, in konkrete Handlur

2803 Rz 938, siehe auch den Hinweis im Gesamt

2804 Der Gegenstand B hat zwei Teilaspekte [Rz 873 ff.] und B.2 [Rz 896 ff.]). Diese Teil: liegenden Kapitel. Soweit nötig werden sie ir lichen Beurteilung unterzogen. Zur Übersich menarbeit im Rahmen der KAGA das Gesaı

2805 Diese Dosierung hat drei Teilaspekte (siehe und C.3 [Rz 927 ff.]). Diese Teilaspekte sir Kapitel. Soweit nötig werden sie im Rahmer urteilung unterzogen. Zur Übersicht über alle im Rahmen der KAGA das Gesamtbild in R:

2806 Siehe vorangehende Wiederholung der Sac

2807 Rz 581 ff.

2808 Zu diesen Rz 896 ff.

amen untereinander und mit der KAGA überein, 1 den Kies-Ressourcen im Aaretal auf die Aktionä- umfasst diese drei Gegenstände:

m Gebiet verhindert werden (Gegenstand A): Die ligt, Dritte daran zu hindern, im Aaretal neue Kon- umzusetzen, kamen sie weiter überein, neue Ab- Jesetzen und bisher individuell gehaltene Abbau- 9bau der Ressourcen ab den KAGA-Abbaustellen arfolgen. Um nicht doch neuen Wettbewerbsdruck ssourcen aufkommen zu lassen, haben sie unter- \ (Gegenstand B) und die Aktionärinnen (Gegen-

Jer KAGA bzw. ihr Wettbewerbsverhalten dosiert der KAGA eine Dienerin der Aktionarsinteressen

ick durch die Aktionärinnen dosiert werden: Damit en kein zusätzlicher Wettbewerb entsteht, haben ‚ den Wettbewerbsdruck, der von ihnen ausgehen

Abs. 1 KG

ammenwirken

rt. 4 Abs. 1 KG wird nachfolgend beurteilt, ob ein vorliegt. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in Rz 1408 ff.

| Ubereingekommen sind, zusammen den Wettbe- angreichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. von dzüge dieses gemeinsamen Verständnisses sind 2rgeschrieben worden.?®” Vor allem aber verkör- zw. seine Umsetzung in der KAGA selbst, die von ren DNA es von Beginn an eingeflochten wurde, 08, Das Geschäftsgebaren von KAGA, wie es nun- le, bestätigt und bekräftigt fortlaufend dieses ge- ‘end und angepasst auf die jeweils gerade aktuel- igen um.

bild in Rz 835.

(siehe oben die Teilaspekte B.1 inkl. Unteraspekte aspekte sind nicht Gegenstand der Beurteilung im vor- n Rahmen der nachfolgenden Kapitel einer kartellrecht- t über alle Aspekte der Abmachungen über die Zusam- mtbild in Rz 831 ff.

oben die Teilaspekte C.1 [Rz 914 ff.], C. 2 [Rz 919 ff.] 1d nicht Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden | der nachfolgenden Kapitel einer kartellrechtlichen Be- > Aspekte der Abmachungen Uber die Zusammenarbeit z 831 ff.

hverhaltsfeststellungen in Rz 1456 f. m.w.H.

1460.Bei diesem gemeinsamen Verständni zwischen den Aktionärinnen,?®® d.h. um ei wusstes und gewolltes Zusammenwirken ir Das erste Tatbestandsmerkmal einer Wettb

1461.Wie ausgeführt, verkörpert sich diese: bzw. seine Umsetzung im Wesentlichen in } stets von Neuem zu Tage. Infolgedessen is soweit es sie oder ihr Verhalten direkt betriff den, der Verhinderung neuer Konkurrenz in | des Wettbewerbsdrucks der KAGA (Gegens Gegenstand, die Dosierung des Wettbewertk betrifft hingegen nicht direkt das Verhalten

der Aktionärinnen im Rahmen von KAGA,

diese austarieren und zu gemeinsamen Lös lisiert dieses Klima der gegenseitigen Rü KAGA daher auch beim drittgenannten Gex viertheit von KAGA liegt in der Natur der S: absehbar und musste entsprechend sowohl ber bewusst gewesen sein. Zudem war dies und KAGA (qua Personalunion in ihrem [spé onarsvertretern zusammensetzt) zumindest Anfang an anders vorgegangen werden m Verwirklichung dieses gemeinsamen Verstai betrieben werden dürfen. Spätestens seit 1 nete,?®' liegt diesbezüglich in rechtlicher Hi teiligten, d.h. den Aktionärinnen und KAGA zuvor gegebene Involviertheit von KAGA in Konsens zwischen allen Beteiligten, d.h. der ob es sich hierbei bis 1977 um eine abgestim einerseits und KAGA andererseits handelte jedenfalls, dass auch bereits bis 1977 ein

schen den Aktionärinnen und KAGA vorlie« Variante zu subsumieren ist. Auch insofer Wettbewerbsabrede erfüllt.

D.6.3.1.2 Mehrzahl von beteiligten Unte

1462.Als zweites Tatbestandselement von bewussten und gewollten Zusammenwirken allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu dies:

1463.Am bewussten und gewollten Zusamr und aller drei Gegenstände die Aktionärinn Aktionärinnen, wobei diese nach dem Zusaı 2006 sechs unterschiedlichen Unternehmer Unternehmen im Sinne des KG zu qualifizie: B direkt am bewussten und gewollten Zusar des C immerhin noch indirekt. Damit ist eine

2809 Rz 581 ff., insbesondere Rz 585-588. 2810 Vgl. Rz 1409.

2811 Rz 594.

2812 Rz 516 f. und auch Rz 1292 f.

2813 Rz 1304.

s handelt es sich um einen natürlichen Konsens ne Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist als be- n Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.?®'? ewerbsabrede ist erfüllt.

"natürliche Konsens zwischen den Aktionärinnen (AGA selbst und tritt mit deren Geschäftsgebaren t KAGA unweigerlich immer auch hieran beteiligt, t. Das ist bei den zwei erstgenannten Gegenstän- diesem Gebiet (Gegenstand A) und der Dosierung tand B), ohne Weiteres der Fall. Der drittgenannte ysdrucks durch die Aktionärinnen (Gegenstand C), der KAGA. Das fortdauernde Zusammenarbeiten bei der sie ihre jeweiligen Interessen einbringen, ungsfindungen angehalten sind, fördert und stabi- cksichtnahme allerdings zusätzlich. Mittelbar ist yenstand C involviert. Diese zwangsläufige Invol- ache und ist offenkundig. Sie war von vornherein den Aktionärinnen von KAGA als auch KAGA sel- e Involviertheit von KAGA von allen Aktionärinnen iteren] Exekutivorgan, dem VR, der sich aus Akti- billigend auch gewollt. Denn andernfalls hätte von üssen. KAGA hätte nicht als Personifikation der idnisses gegründet und so wie bislang geschehen 977, als KAGA den KAGA-Vertrag mitunterzeich- nsicht ein natürlicher Konsens zwischen allen Be- , und damit eine Vereinbarung vor. Ob die schon rechtlicher Hinsicht nun ebenfalls als natürlicher | Aktionärinnen und KAGA, zu qualifizieren ist oder imte Verhaltensweise zwischen den Aktionärinnen , ist nur von akademischem Interesse. Fest steht bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zwi- jt, ob dieses nun unter die eine oder die andere n ist somit das erste Tatbestandsmerkmal einer

rnehmen

Art. 4 Abs. 1 KG ist zu beurteilen, ob an diesem eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt ist. Die em Tatbestandsmerkmal finden sich in Rz 1411 ff.

enwirken sind hinsichtlich des Kerngegenstandes en von KAGA beteiligt. Seit 2004 sind es sieben nmenschluss von Hofstetter und Messerli im Jahr 1 zugehören.??!? KAGA selbst ist ebenfalls als ein 'en.?®'3 Sie ist hinsichtlich der Gegenstände A und nmenwirken beteiligt, hinsichtlich des Gegenstan- : Mehrzahl von Unternehmen, nämlich sieben, am bewussten und gewollten Zusammenwirken mal einer Wettbewerbsabrede erfüllt ist.

1464.Dieses bewusste und gewollte Zusan dung von KAGA im Jahr 1970 und dauert k berg, Hofstetter, Kastli, Marti, Messerli und wahrend Kiestag (Vigier) im Jahr 1977 dazu Zulässigkeit dieses bewussten und gewollt. (siehe Rz 1505).

1465.Mehrere Parteien bringen vor, dieses | testens 2014 beendet worden.?°° Dieses Ar entsprechend dort behandelt, worauf verwie nis. Es wurde festgestellt, dass dieses bewu: Beteiligten nicht im Jahr 2014 (oder später)

D.6.3.1.3 Wettbewerbsbeschränkung

1466.Als drittes Tatbestandselement von Ai schränkung beurteilt. Die allgemeinen rech mal finden sich in Rz 1414 ff.

1467.Dieses bewusste und gewollte Zusam werbsdruck zu dämpfen, der von den Kies\ Beteiligten ausgeht. Betroffen davon sind in kies (sowohl auf Hersteller- als auch auf He ponierung von unverschmutztem Aushub. A meist aber auf mehreren oder allen dieser sowohl im Kies- als auch im Deponiebereic den Deponiebereich, auch Daepp) zu denk; zu beurteilenden bewussten und gewollten ponente die Verhaltnisse zwischen den Bete nissen auf den einzelnen Markten, unter ar keiten und der räumlichen Verhältnisse, sei

1468.Da vor allem Heimberg, aber auch N Verhältnisse in Abrede stellen, 8? ist an die

2814 Rz 1413.

2815 Ob dieses bewusste und gewollte Zusamı Gründung und dem Betrieb der Vorgänger werk Uttigen (KWU; dazu Rz 568 ff.), kann t

2816 Vgl. Rz 645 ff.

2817 Spätestens seit 1977 in Form einer Vereink: durch eine abgestimmte Verhaltensweise, v

2818 RZ 585.

2819 Rz 590 ff. Mangels Relevanz für die Beurte Voraussetzungen Vigier die Handlungen deı [U09] geführten konkursrechtlichen Verfahı daher schon eine frühere Beteiligung angel:

2820 Siehe Rz 640 ff.

2821 Rz 647 ff., insbesondere Rz 652 ff.

2822 Rz 1448 ff., ferner Rz 1475.

2823 Rz 366 für den Kiesbereich und Rz 443 für

2824 RZ 1539 ff. und Rz 1705 ff.

2825 Gebetsmühlenartig Heimberg, vgl. Act. VIII. 77 in fine, 80 erstes und drittes Lemma und Folie 7. Fur Marti-Gruppe siehe Act. VIII.15%

| beteiligt,?°'* womit das zweite Tatbestandsmerk-

ımenwirken begann spätestens?®"® mit der Grün- is heute an,?®'° wobei Aare-Kies (Daepp), Heim- | KAGA?8” seit Anbeginn daran beteiligt sind,?®"® stiess.7°'° Ab 1996 misst sich die kartellrechtliche an Zusammenwirkens am aktuellen Kartellgesetz

bewusste und gewollte Zusammenwirken sei spä- gument betrifft die Sachverhaltsebene und wurde sen sei.??' Wiederholt sei hier das Beweisergeb- sste und gewollte Zusammenwirken zwischen den beendet wurde. Es dauert bis heute an.

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach die Wettbewerbsbe- tlichen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerk-

menwirken hat als Kerngegenstand, den Wettbe- forkommen im Aaretal resp. deren Abbau auf die sbesondere die Märkte für Abbaurechte, für Roh- indlerstufe), für veredelten Kies sowie für die De- lle Beteiligten sind aktuell mindestens auf einem, sachlich relevanten Märkte tätig.?®?? Sie gehören h (ausgenommen Heimberg und, beschränkt auf antonsweit grössten Akteurinnen.?®?? Bei dem hier Zusammenwirken dominiert die horizontale Kom- iligten. Für vertiefte Ausführungen zu den Verhält- iderem unter Berücksichtigung potenzieller Tatig- auf spätere Ausführungen verwiesen.784

larti-Gruppe in ihren Stellungnahmen horizontale ser Stelle bezüglich dieser zwei Unternehmen zu

nenwirken schon fruher bestand, namentlich bei der nnen von KAGA, den einfachen Gesellschaften Kies- lier mangels Relevanz für die Beurteilung offenbleiben.

rung, zuvor entweder in Form einer Vereinbarung oder gl. Rz 1461.

silung wird hier offengelassen, ob und unter welchen ‘[U09], deren Aktien an KAGA sie im Rahmen des über ens übernahm, angerechnet werden könnten und ihr astet werden könnte.

Jen Deponiebereich. 161 Rz 12-16, 21 drittes Lemma, 31, 32, 44, 46, 50, 63,

84; Act. IX.30 Beilage 3 Rz 11 - 13, 19 und 25 sowie 3 Rz 12-15, 19, 54 und 84.

betonen, dass auch im Verhältnis zu ihnen liegen: So sind sie nebst KAGA und den übri im selben räumlichen Markt als aktuelle (M. rentinnen einzustufen.?®2° Auf dem Markt fi tätig, KAGA ist es potenziell.?®” In räumlich veredelten Kies die Tätigkeitsgebiete aller A wohl untereinander als auch mit KAGA,7°8 Nähe von KAGA befindet. Heimberg blende Kies und die dort bestehenden (horizontal nicht überzeugt. Marti-Gruppe ist auf dem M barten Gebiet tätig, das sich immerhin noch det. Zu Alluvia steht sie daher in einem Kor den anderen Aktionärinnen nur, aber imme einem benachbarten räumlichen Markt bes oder zwei Märkten (Heimberg) ein horizon KAGA sowie den übrigen Aktionärinnen. B ebenfalls ein horizontales Konkurrenzverhä KAGA und den anderen Aktionärinnen «bl räumlich benachbarten Markt tätig ist. Verei fend fehlenden (horizontalen) Verhältnissen an dieser Stelle, sondern gegebenenfalls be snahmen, Rechnung zu tragen. Denn solch dass das bewusste und gewollte Zusammeı len Verhältnissen der beteiligten Unternehr des Zusammenwirkens hieran misst.

1469.Dieses bewusste und gewollte Zusar die Verhinderung von neuen Konkurrentinn Wettbewerbsdrucks, der von KAGA ausgeh werbsdrucks durch die Aktionärinnen (Gege bewerbssituation mit diesem bewussten un in horizontalen Verhältnissen zueinander st zu den bedeutendsten Akteurinnen in den schen Wettbewerbssituation ohne dieses Z auf den Wettbewerb nahezu in Reinform zu und bedarf keiner weiteren Worte. Das bew den wirksamen Wettbewerb. Damit ist auc werbsabrede erfüllt.

1470.Alluvia bringt in ihrer Stellungnahme : satzweise dargelegt, wie die hypothetische Zusammenwirken tatsächlich ein «Minus» e nus» herbeizuführen.?82° Mit anderen Worte bewerbsbeschränkung als nicht erfüllt. Das was es hier geht: Das zu beurteilende bewu chung von Grundanliegen zum Inhalt, die d genstände A (Verhinderung neuer Konkurre C (Dosierung Wettbewerbsdruck unter Aktic Wettbewerbsdruck ab Kies-Ressourcen in

2826 RZ 1705 ff.

2827 Rz 1542.

2828 Siehe Rz 1448.

2829 Act. VIII.162 Rz 75.

auf einigen Märkten horizontale Verhältnisse vor- gen Aktionärinnen auf dem Markt für Abbaurechte arti-Gruppe) oder potenzielle (Heimberg) Konkur- ir veredelten Kies sind alle Aktionärinnen aktuell er Hinsicht überschneiden sich auf dem Markt für ktionärinnen mit Ausnahme von Marti-Gruppe so- wobei sich Heimberg «mitten im Gebiet» in der t in ihrer Stellungnahme den Markt für veredelten en) Konkurrenzverhältnisse vollständig aus, was arkt für veredelten Kies in einem räumlich benach- teilweise mit demjenigen von Alluvia überschnei- ıkurrenzverhältnis, während bezüglich KAGA und Thin, eine Tätigkeit im selben sachlichen Markt in teht. Es besteht daher auf einem (Marti-Gruppe) tales Konkurrenzverhältnis zwischen diesen und ei Marti-Gruppe besteht in einem zweiten Markt Itnis zu Alluvia, wohingegen sie im Verhältnis zu oss» im selben sachlichen Markt, aber in einem nzelt etwas anders gelagerten Situationen betref- einzelner Beteiligten ist im Übrigen ohnehin nicht i der Sanktionierbarkeit, allenfalls auch den Mas- individuelle Besonderheiten ändern nichts daran, wirken aller Beteiligten insgesamt von horizonta- nen dominiert wird und sich die (Un)Zulässigkeit

nmenwirken umfasst drei Gegenstände, nämlich an im Aaretal (Gegenstand A), die Dosierung des t (Gegenstand B), und die Dosierung des Wettbe- nstand C). Dass ein Vergleich zwischen der Wett- d gewollten Zusammenwirken der Beteiligten, die ehen und (mit geringen Ausnahmen) kantonsweit relevanten Märkten gehören, und der hypotheti- usammenwirken, das eine nachteilige Einwirkung m Gegenstand hat, ein «Minus» ergibt, ist evident usste und gewollte Zusammenwirken beschränkt +h das dritte Tatbestandsmerkmal einer Wettbe-

zum Antrag vor, es werde nirgends auch nur an- : Wettbewerbssituation aussehen würde, ob das rgab oder auch nur geeignet war, ein solches «Mi- n erachtet sie das Tatbestandsmerkmal der Wett- überzeugt nicht. Es ist in Erinnerung zu rufen, um sste und gewollte Zusammenwirken hat die Errei- en Wettbewerb beschneiden, namentlich die Ge- nz), B (Dosierung Wettbewerbsdruck KAGA) und närinnen) sowie den Kerngegenstand (Dämpfung 1 Aaretal). Die Beteiligten streben subjektiv an, dadurch die Marktstruktur zu erhalten. Zur \ teiligten — quasi als Werkzeug — die (auf zu fen, entsprechend ausgestaltet und betreibe sie situativ sowohl für sich als auch gegen Grundanliegen um- und durchzusetzen.?8°° menwirken Beteiligten stehen in horizontale ringen Ausnahmen) kantonsweit zu den be« ten. Dieses bewusste und gewollte Zusamm beschneidet die zentralen Funktionen des v beschränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG zu qua ser rechtlichen Beurteilung gelangen zu kör hypothetischen Wettbewerbssituation oder verkennt sie die Rechtslage. Im Übrigen fällt denn realistischerweise noch zusätzlich hä müssen. Das Argument folgt vielmehr dem \ wie sich der Sachverhalt präsentiert und v bereits Festgestellte jedenfalls nicht genüge erlässlich gewesen wären.

1471.Mehrere Parteien greifen in ihren Stel rechtlichen Ausführungen im Antrag die hieı heren Abstraktionsstufe» liegend bezeichne etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. So ma was Abstraktion bedeutet, dass Abstraktes trakten Tatsachen gebe, nur konkretes Ve: etwas Abstraktes/Gedankliches/Theoretisch rechtlich gewürdigt werden zu können. 8?! D besondere die Sachverhaltsfeststellung mit chungen über den Kerngegenstand und die Sachverhalts beweismässig erstellt. Gegen teien nun nichts vor, was beachtenswerte Z Sachverhalt bleibt. Die Sachverhaltsfestste den konkreten Inhalt des natürlichen Konser die Umschreibung, die Wettbewerbsabrede des Sekretariats nur bei den rechtlichen Au: bei um eine deskriptive Beschreibung des | führungen der Parteien zu angeblichen «Ta weisen dazu gehen entsprechend an der | wiederum gilt es, den sachverhaltsmässig | dessen Inhalt, rechtlich zu beurteilen. Zu ko beurteilenden natürlichen Konsens als unuk sich vorliegend eher grob auf die Erreichut gen, namentlich die Gegenstände A, B und Verwirklichung haben sie — quasi als Werkz: staltet und betreiben diese seither wie beabs sie alsdann je nach konkreter Situation sov ihre wettbewerbsfeindlichen Grundanliegen denn auch getan haben.??* Die Schaffung u baren Werkzeugs KAGA erlaubte es den P sie konnten deshalb weitgehend davon absı

2830 Siehe Rz 953 ff. dazu.

2831 Act. VIII.156 Rz 127; Act. VIII.162 Rz 74-7 Rz 9, 13-18; Act. IX.30 Beilage 2 S. 7 f.

2832 Siehe Rz 953 ff.

/erwirklichung ihrer Grundanliegen haben die Be- fei Märkten marktbeherrschende) KAGA geschaf- n diese gemeinsam. Das Werkzeug KAGA setzen Dritte ein, um ihre wettbewerbsbeschrankenden Die an diesem bewussten und gewollten Zusam- n Verhältnissen zueinander und gehören (mit ge- Jeutendsten Akteurinnen in den relevanten Märk- enwirken mit diesem Inhalt und diesen Beteiligten virksamen Wettbewerbs und ist als Wettbewerbs- lifizieren. Soweit Alluvia meinen sollte, um zu die- inen, waren weitere Sachverhaltsabklarungen zur spezifischere «Darlegungen» dazu erforderlich, auf, dass sie nicht prazisiert, was ihres Erachtens tte abgeklärt oder dargelegt werden können und /erteidigungsmuster, wonach ungeachtet dessen, as bereits festgestellt und abgeklärt wurde, das n kann und unbestimmte weitere Abklärungen un-

lungnahmen zum Antrag sodann auf, dass in den ‘ beurteilte Wettbewerbsabrede als «auf einer hö- t wurde, und sie versuchen, aus dieser Wortwahl chen sie etwa semantische Ausführungen dazu, einem Beweis nicht zugänglich sei, es keine abs- "halten kartellrechtswidrig sein könne, nicht aber ies und etwas Abstraktes zu unbestimmt sei, um iese Vorbringen überzeugen nicht. Dabei wird ins- der rechtlichen Würdigung vermengt. Die Abma- Gegenstände A, B und C wurden auf Ebene des diese Sachverhaltsfeststellung tragen diese Par- weifel wecken würde, womit es beim erwiesenen lung hat nichts Abstraktes in sich, sondern stellt ses der Parteien fest. Es fällt denn auch auf, dass liege «auf höherer Abstraktionsstufe», im Antrag sfuhrungen verwendet wurde. Es handelt sich da- nhalts der festgestellten Abmachungen. Die Aus- tsachen auf höherer Abstraktionsebene» und Be- Sache vorbei. Auf Ebene der Rechtsanwendung estgestellten natürlichen Konsens, insbesondere nstatieren ist insofern, dass der Inhalt des hier zu lich bezeichnet werden kann. Die Parteien haben 1g von wettbewerbsbeschrankenden Grundanlie- C sowie den Kerngegenstand, geeinigt. Zu deren sug — die KAGA geschaffen, entsprechend ausge- ichtigt gemeinsam. Das Werkzeug KAGA konnten vohl fur sich als auch gegen Dritte einsetzen, um um- und durchzusetzen, was sie, wie festgestellt, nd gemeinsame Bedienung des jederzeit einsetz- arteien, situativ zu agieren und zu reagieren, und shen, Eingriffe in einzelne Wettbewerbsparameter

6, auch 90; Act. IX.30 Beilage 1 Rz 27; Act. VIII.163 bereits im Voraus en Detail festlegen zu m grund ihrer Eigenartigkeit zunächst etwas sc hier nur, aber immerhin, darum, das gelten mentlich den konkret festgestellten natürlic dung scheidet entgegen der Ansicht dieser wussten und gewollten Zusammenwirkeı Abstraktionsstufe» liegt. Auch wenn Untern anliegen vereinbaren, steht dieses bewusste der Rechtsordnung, sondern muss sich — w menwirken mehrerer Unternehmen - einer | keit stellen. Die WEKO ist aufgrund der Aust dings zum Schluss gekommen, dass die Be höheren Abstraktionsstufe» liegt, anscheine verzichtet sie nachfolgend auf diese Formuli und problemlos möglich ist, da diesem Wo auf Ebene der Rechtsanwendung und schor

D.6.3.1.4 Bezwecken oder Bewirken

1472.Als viertes Tatbestandselement von Ai Bewirken beurteilt. Die allgemeinen rechtlic finden sich in Rz 1419 ff.

1473.Die Drosselung des Wettbewerbs ist : gewollten Zusammenwirkens. Der wettbew tenskoordination geradezu in Reinform inr zweckt. Das vierte Tatbestandmerkmal eine gen wurde festgestellt, dass die Beteilic einhergehende Wettbewerbsbeschränkung wiesene Absicht der Beteiligten, mit ihrem Zt stellt ein zusätzliches gewichtiges Indiz für e gehalten, dass dieses bewusste und gewc und dadurch Wettbewerbsbeschränkungen

D.6.3.1.5 Ergebnis zur Wettbewerbsabr

1474.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie übereingekommen sind, gemeins den umfangreichen Kiesvorkommen im Aa Zusammenwirken baut auf drei Gegenständ hindern, zweitens den Wettbewerbsdruck vc

2833 Zum von den Beteiligten mit der Zusamn Rz 942 ff. Zu Gegenstand A siehe z.B. die konkurrenz aus dem Gebiet des oberen Aar B siehe z.B. die Verpflichtung im KAGA-Ver Weise die in der Gesellschaft zusammeng konkurrenzieren» (Rz 583 und 708) oder die zum Zweck: Sie dient den Aktionären in ihre stand C siehe z.B. die Verpflichtung im KA‘ haupt zu loyaler Konkurrenz» (Rz 583 und 7

2834 Rz 1420 m.w.H.

2835 Rz 953 ff.

üssen. Diese untypische Situation mag sich auf- hwer fassbar anfühlen. Letztlich geht es aber auch de Recht auf den festgestellten Sachverhalt, na- hen Konsens, anzuwenden. Eine Rechtsanwen- Parteien nicht aus, bloss weil der Inhalt des be- Is der beteiligten Unternehmen «auf höherer ehmen «nur» ihre wettbewerbsfeindlichen Grund- > und gewollte Zusammenwirken nicht ausserhalb ie alle anderen bewussten und gewollten Zusam- cartellrechtlichen Beurteilung seiner (Un)Zulässig- ührungen in den fraglichen Stellungnahmen aller- zeichnung als Wettbewerbsabrede, die «auf einer snd zu Missverständnissen führen kann. Deshalb erung, zumal ein Verzicht keinen Aufwand bereitet rding ohnehin keine Bedeutung zukommt — nicht | gar nicht auf Ebene der Sachverhaltsfeststellung.

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach das Bezwecken oder hen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerkmal

sowohl Inhalt als auch Ziel dieses bewussten und erbsbeschränkende Zweck wohnt dieser Verhal- ie. Die Wettbewerbsbeschränkung ist damit be- r Wettbewerbsabrede ist ebenfalls erfüllt. Im Übri- ten die mit den Gegenständen A, B und C auch subjektiv verfolgt haben.?#°? Diese nachge- ısammenwirken den Wettbewerb zu beschränken, in «Bezwecken» dar.?®% Bloss ergänzend sei fest- Ite Zusammenwirken auch umgesetzt wurde?®°° auch bewirkt wurde.

ede nach Art. 4 Abs. 1 KG

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, sam den Wettbewerbsdruck zu dämpfen, der von retal resp. deren Abbau auf sie ausgeht. Dieses en, erstens neue Konkurrentinnen im Aaretal ver- yn KAGA dosieren und drittens den Wettbewerbs-

ıenarbeit angestrebten Zweck der Strukturerhaltung, Passage im KAGA-Vertrag «um unerwünschte Gross- stales fernzuhalten» (Rz 583 und 708), zu Gegenstand trag «Die Kies AG Aaretal (KAGA) soll daher in keiner eschlossenen Kieswerke, insbesondere des Aaretals, Aussage «KAGA ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel m jeweiligen Wettbewerb» (Rz 871 m.w.H.), zu Gegen- 3A-Vertrag «Die Gesellschafter verpflichten sich über- 08).

druck durch die Aktionärinnen dosieren. Die zweckt eine Wettbewerbsbeschränkung. Es Art. 4 Abs. 1 KG vor.

D.6.3.2 Wettbewerbsabrede nach Art. 5 ,

1475.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese W allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu der den sich in Rz 1425 ff.

1476.Von dieser Wettbewerbsabrede sind v 1477.Hinsichtlich der sachlich relevanten M

- Auf dem Markt für Abbaurechte sind Marti-Gruppe als Betreiberinnen von tiv.283” Heimberg verfügte früher über und baute dort Kies ab.78°° Den dortig: schutzes einstellen.?®?° Aktuell baut } auch nicht mehr auf dem Markt für / bots?®*° war es ihr allerdings auch w Grundstücken im KAGA-Gebiet zu erw befindet, das sie weiterhin betreibt. Aı nen Kieswerks, des Zusammenspiels ı derung durch das Konkurrenzverbot, | danklich auszublenden ist, ist Heimbe potenzielle Interessentin einzustufen.? horizontales Verhältnis hinsichtlich de

- Im Markt für Rohkies stehen die betei als Herstellerinnen in einem horizonta teiligten Unternehmen (also inklusive | Verhältnis zueinander stehen.?®*?

- Im Markt für veredelten Kies sind aktu Bereich aktuell zwar nicht tätig, poter allen beteiligten Unternehmen ein ho lung.

- Im Markt für Deponie von unverschmu Heimberg ein horizontales Verhältnis ;

2836 Zu den Marktabgrenzungen siehe Rz 1349 | betreffend Abbaurechte und Rz 1392 ff. bet

2837 Rz 369.

2838 \/gl. nur schon Ziffer 1 des KAGA-Vertrags,

2839 RZ 799.

2840 Zu diesem Rz 1690 ff.

2841 Siehe ausführlicher Rz 1707 zur diesbezüg kurrenzverbots im KAGA-Gebiet.

2842 RZ 1448 f.

2843 Rz 1448.

2844 Siehe ausführlicher dazu Rz 1542.

2845 Rz 1448 und 1451.

hier gegebene Drosselung des Wettbewerbs be- liegt somit eine Wettbewerbsabrede im Sinne von

Abs. 3 KG

'ettbewerbsabrede unter Art. 5 Abs. 3 KG fällt. Die | von Art. 5 Abs. 3 KG erfassten Abredetypen fin-

vie ausgeführt mehrere Märkte betroffen. ärkte?°?® bestehen folgende Situationen:

KAGA, Daepp, Kästli-Gruppe, Vigier, Alluvia und Kiesgewinnungsstätten als Nachfragerinnen ak- Abbaurechte an Grundstücken im oberen Aaretal sn Abbau musste sie aufgrund des Grundwasser- leimberg keinen Kies ab und ist dadurch aktuell \bbaurechte aktiv. Aufgrund des Konkurrenzver- jährend Jahrzehnten untersagt, Abbaurechte an erben, also in der Gegend, in der sich ihr Kieswerk ıfgrund des von Heimberg nach wie vor betriebe- ‚on Kiesveredelung und Kiesabbau sowie der Hin- das für die Einschätzung der Interessenslage ge- rg hinsichtlich des Erwerbs von Abbaurechten als 341 Es besteht daher zwischen allen Beteiligten ein s Erwerbs von Abbaurechten.

igten Unternehmen mit Ausnahme von Heimberg len Verhältnis, während auf diesem Markt alle be- Heimberg) als Verkäuferinnen einem horizontalen

all alle Aktionärinnen aktiv.2842 KAGA ist in diesem iziell aber schon.2844, Es besteht daher zwischen rizontales Verhaltnis hinsichtlich der Kiesverede-

tztem Aushub liegt ausser hinsichtlich Daepp und zwischen den beteiligten Unternehmen vor.?84°

f. betreffend Rohkies und veredeltem Kies, Rz 1376 ff. reffend Deponie von unverschmutztem Aushub.

Rz 583.

lichen Beurteilung von Heimberg hinsichtlich des Kon-

1478.In räumlicher Hinsicht ist ebenfalls zı unterscheiden:

- Bezüglich des Erwerbs von Abbaure Grundstücken im oberen Aaretal die nach Abbaurechten an dortigen Grun« levante Markt maximal kantonsweit ab im Kanton Bern aktiv sind,28* sind sie

- Bei den Märkten für Rohkies, veredelt hub überlappen sich die räumlichen ° stark mit denjenigen ihrer Aktionarint Gruppe ist nur, aber immerhin, in eine Allerdings überlappen sich die räumlic jenigen der Aktionärin Alluvia.2®°'

1479.Daraus ergibt sich, dass auf dem Mar ternehmen, also sämtlichen Aktionärinnen ı den Märkten für Rohkies, veredelten Kies ur zwischen KAGA und Daepp (Ausnahme: De (Ausnahme: Herstellung von Rohkies und D gier und Alluvia ein Konkurrenzverhältnis.

ebenfalls auf diesen Märkten aktiv, in räumli Markt zu KAGA. Das räumliche Tätigkeitsge gen der Alluvia, wodurch sie zu dieser in eir Märkten bestehen daher primär horizontale men. Die Ausnahmen davon - Daepp ist a Aushub nicht aktiv, Heimberg ist weder als Deponie von unverschmutztem Aushub akt Gruppe überschneidet sich bloss mit demje dieser Stelle sind diese vereinzelten Besono len sie erst bei der Frage der Sanktionierbar falls auch den gegenüber diesen zu erlasse Wettbewerbsabrede ist demnach als horizo folgend ist zu beurteilen, ob diese unter Art.

1480.Kerngegenstand der vorliegenden V werbsdruck zu dämpfen, der von den umfar Abbau auf die daran beteiligten Unternehm Kerngegenstand umfasst drei Gegenstände diesem Gebiet, die Dosierung des Wettbewe haltens und die Dosierung des Wettbewerb:

1481.Die Vermutungstatbestände von Art. 5 werbsabreden erfassen, die «in der Regel r

2846 Zu den Marktabgrenzungen siehe Rz 1362 | betreffend Abbaurechte und Rz 1399 ff. bet

2847 Rz 1375.

2848 Rz 1382; siehe aber auch die Relativierung

2850 Rz 1382 ff.; siehe ferner Rz 1721 zur diesbe bots im KAGA-Gebiet.

2851 Siehe zu den unterschiedlichen Uberlappur Unternehmen Rz 1448 ff.

2852 Siehe Rz 1458 m.w.H.

2853 BBI 1995 | 468, 566 Ziffer 231.4, ferner Rz ‘ vischen den diversen betroffenen Märkten ZU

chten bilden die Anbieter von Abbaurechten an Marktgegenseite.?®* Hinsichtlich der Nachfrage Istücken wurde festgestellt, dass der räumlich re- zugrenzen ist.?®* Da die beteiligten Unternehmen im selben räumlich relevanten Markt tatig?°°°.

en Kies und Deponie von unverschmutztem Aus- Tätigkeitsbereiche von KAGA mehr oder weniger ren mit Ausnahme der Marti-Gruppe. Die Marti- m räumlich benachbarten Gebiet von KAGA tätig. hen Tätigkeitsbereiche der Marti-Gruppe mit den-

kt für Abbaurechte zwischen allen beteiligten Un- ınd KAGA, ein Konkurrenzverhältnis besteht. Auf id Deponie von unverschmutztem Aushub besteht 2ponie von unverschmutztem Aushub), Heimberg eponie von unverschmutztem Aushub), Kästli, Vi- Die Marti-Gruppe ist zwar in sachlicher Hinsicht cher Hinsicht aber «bloss» in einem benachbarten biet der Marti-Gruppe überlappt aber mit demjeni- 1em Konkurrenzverhältnis steht. Auf den diversen Verhältnisse zwischen den beteiligten Unterneh- uf dem Markt für Deponie von unverschmutztem Herstellerin von Rohkies noch auf dem Markt für iv und der räumliche Tätigkeitsbereich der Marti- nigen von Alluvia — tun dem keinen Abbruch. An lerheiten nicht weiter entscheidend, vielmehr spie- keit der jeweiligen beteiligten Unternehmen, allen- nden Massnahmen eine Rolle. Die hier beurteilte ntale Wettbewerbsabrede zu qualifizieren. Nach- 5 Abs. 3 KG fällt.

/ettbewerbsabrede ist, zusammen den Wettbe- ıgreichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. deren en ausgeht. Diese Wettbewerbsabrede über den 2, nämlich die Verhinderung neuer Konkurrenz in rbsdrucks der KAGA bzw. ihres Wettbewerbsver- sdrucks durch die Aktionärinnen.?®°?

‚Abs. 3 KG sollen diejenigen horizontalen Wettbe- egativ beurteilt werden müssen» .®°° Die in Bst. a

f. betreffend Rohkies und veredeltem Kies, Rz 1381 ff. reffend Deponie von unverschmutztem Aushub.

dieser räumlichen Marktabgrenzung in Rz 1383 f. »züglichen Beurteilung hinsichtlich des Konkurrenzver-

gen der räumlichen Tatigkeitsbereiche der beteiligten

1426.

bis c dieser Bestimmung aufgeführten horiz abreden «heben Grundparameter des Wet Wettbewerb im Innenverhältnis der beteiligt: handelt es sich bei der vorliegenden Wettbe' abrede, die auf die Beseitigung des wirksar nur im Innenverhältnis der beteiligten Unter: KAGA und der Aktionärinnen»; Gegenständt im Aussenverhältnis («Verhinderung neuer Dass es sachlich angebracht und berechtic solchen Gegenstand zu vermuten, dass sie ner Weiterungen. Eine Wettbewerbsabrede Reinform den Sinn und Zweck, der Art. 5 / Gebiets- oder Kundenabreden der Weg zun Einschränkung von Mengen oder Aufteilung wirksamen Wettbewerb zu beseitigen, um Kerngegenstand und den Gegenständen A, direkt das Ziel, den Wettbewerbsdruck zu re eine Wettbewerbsabrede mit diesem Gegen Art. 5 Abs. 3 Bst. a bis c KG subsumieren I

1482.Weder die direkte oder indirekte Fests Einschränkung von Mengen ist Gegenstan übersehen, dass die Verhinderung neuer Ke der KAGA bzw. ihres Wettbewerbsverhalt durch die Aktionärinnen das Preisniveau un Märkten beeinflusst und ein grosses Potenz ausgeführt, 28° ist jedoch der Gegenstand nach Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG massgeblich, n auszuwirken. Dasselbe gilt für eine Qualifik rede kann daher weder als Preis- noch als KG qualifiziert werden.

1483.Im Gegensatz dazu nimmt der Kerng ein Gebiet, geht es den beteiligten Unternel druck zu dämpfen, der von den umfangreich auf sie ausgeht. Auch der Gegenstand A er kurrenz in diesem Gebiet verhindert werder genstand C, geht es doch um die Dosierunc in dieser Region und nicht irgendwo sonst. dings das fragliche Gebiet bereits einem od Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG geht es darum, «ein der Lieferanten»*®°% zu erfassen. Es ist nict sondern erst dessen (direkte oder indirekte) nehmen, die zu «künstlich abgeschotteten T das Gesetz die «Aufteilung» (inhaltsgleich d der italienische «ripartizione») von Märkter der Gesetzeswortlaut, die Materialien noch ı

2854 BBI 1995 | 468, 566 Ziffer 231.4, ferner Rz ° 2855 Rz 1428.

2856 BBI 1995 | 468, 568 Ziffer 231.4.

2857 So die Formulierung von KOSTKA (Fn 2741),

ontalen Preis-, Mengen-, Gebiets- oder Kunden- tbewerbs auf, beseitigen m.a.W. den wirksamen an Unternehmen».28% Von ihrem Gegenstand her werbsabrede offensichtlich um eine Wettbewerbs- nen Wettbewerbs ausgerichtet ist; und zwar nicht 1ehmen («Dosierung des Wettbewerbsdrucks der > B und C), sondern — soweit möglich — sogar auch Konkurrenz in diesem Gebiet»; Gegenstand A). jt wäre, bei einer Wettbewerbsabrede mit einem den wirksamen Wettbewerb beseitigt, bedarf kei- mit diesem Gegenstand verwirklicht geradezu in \bs. 3 KG innewohnt. Während Preis-, Mengen-, 1 Ziel sind, nämlich qua Festsetzung von Preisen, von Märkten nach Gebieten oder Kundinnen den eine Kartellrente zu generieren, wurde mit dem B und C der hier beurteilten Wettbewerbsabrede .duzieren, vereinbart. Zu beurteilen bleibt, ob sich stand unter einen der Vermutungstatbestände von sst.

etzung von Preisen noch die direkte oder indirekte 1 dieser Wettbewerbsabrede. Freilich ist nicht zu inkurrenz, die Dosierung des Wettbewerbsdrucks ens und die Dosierung des Wettbewerbsdrucks J die angebotene Menge auf den entsprechenden ial hat, Preis- und Mengeneffekte zu erzielen. Wie der Abrede für die Qualifikation als Preisabrede icht das Potenzial der Abrede, sich auf die Preise ation als Mengenabrede. Diese Wettbewerbsab- Mengenabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a resp. b

egenstand dieser Wettbewerbsabrede Bezug auf amen doch darum, zusammen den Wettbewerbs- en Kiesvorkommen im Aaretal resp. deren Abbau ithalt eine Gebietskomponente, indem neue Kon- | soll. Ebenfalls ein Gebietsbezug besteht bei Ge- | des Wettbewerbsdrucks durch die Aktionarinnen Keiner dieser Gegenstände für sich ordnet aller- er einzelnen der beteiligten Unternehmen zu. Bei e Segmentierung der möglichen Kundschaft bzw. it bereits die blosse Bezugnahme auf ein Gebiet, Zuweisung an ein oder einzelne beteiligte Unter- eilmarkten»?°°” führt. Im Einklang damit untersagt er französische Gesetzesbegriff «répartition» und ı nach Gebieten oder Geschäftspartnern. Weder der Sinn und Zweck von Bst. c lassen eine Ausle-

1426.

Rz 1481.

gung zu, bei der das Tatbestandsmerkmal co den oder gar gänzlich übergangen würde. D erfüllt ist, ist diese Wettbewerbsabrede kein

1484.Die vorliegende Wettbewerbsabrede f. bestände von Art. 5 Abs. 3 KG. Da es bei e Gegenstand ohne Weiteres angezeigt ware, vermuten, mag dieses Ergebnis unbefriedig rede dennoch unter Art. 5 Abs. 3 KG zu sub: gen, was «bei weitestgehender Auslegung d ätzen»?°® noch anginge, wodurch auch der An dieser Gesetzeslage etwas zu ändern, w wendenden Behörden und Gerichte. Gleich tens zeigt die bisherige Praxis, dass Wettbe\ ten zu beobachten sind. Zweitens dürften rv und so insbesondere auch hier — weitere We entsprechend den jeweils aktuellen, konkre Wettbewerbsabreden sind wiederum darauf bestände von Art. 5 Abs. 3 KG fallen; an dies Beurteilung des Konkurrenzverbots zu Last sen werden. Soweit das — wie vorliegend - keine Sanktionslücke.

1485.Kästli-Gruppe schliesst in ihrer Stellur werbsabrede nicht unter Art. 5 Abs. 3 KG : Zusammenwirkens gezeigt werden konnte.

werde, werde eine erhebliche Beeintrachtig stufe» konstruiert. Anschliessend aussert sie trag und stellt diesen ihre Ansicht gegenube dringen. Kästli-Gruppe vermengt dabei Sa Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung vern Meinungsausserung nicht zu wecken. In re übersehen, wenn sie daraus, dass diese W subsumieren ist, darauf schliessen will, dan unklar bleibt, ob sie damit auf Ebene des Re tieren will. Die von ihr aufgegriffenen Passag sie aus dem jeweiligen Kontext und erstellt tieren. Diese Vorbringen Uberzeugen nicht.

D.6.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

1486.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese erheblich beeinträchtigt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 H finden sich in Rz 1439 ff., insbesondere Rz

1487.Um die Schwere der Beeinträchtigung ausgeführt?®®' zunächst die relevanten Mark quantitativen und qualitativen Aspekte eine

2858 Vgl. BGE 139172 E. 8.2.1 m.w.H., Publigro 2859 Rz 1690 ff.

2860 Act. VIII.163 Rz 16 f.; Act. IX.30 Beilage 2 S

2861 Rz 1441.

ler «Aufteilung» nicht in seinem Wortsinn verstan- a das Tatbestandsmerkmal der «Aufteilung» nicht e Gebietsabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. cKG.

allt demnach unter keinen der drei Vermutungstat- iner horizontalen Wettbewerbsabrede mit diesem eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zu end erscheinen. Die vorliegende Wettbewerbsab- sumieren, würde aber den Rahmen dessen spren- er Bestimmung nach den massgebenden Grunds- Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt würde. fare Sache des Gesetzgebers, nicht der rechtsan- zeitig ist aber auf zwei Punkte hinzuweisen: Ers- verbsabreden mit einem solchen Gegenstand sel- it derartigen Wettbewerbsabreden regelmässig — sttbewerbsabreden einhergehen, um die Anliegen ten Bedürfnissen zu realisieren. Diese weiteren hin zu beurteilen, ob sie unter die Vermutungstat- ser Stelle kann insbesondere auf die nachfolgende en der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet?®°° verwie- - der Fall ist, besteht zumindest im Endergebnis

ıgnahme zum Antrag daraus, dass diese Wettbe- subsumiert wird, dass keine «Schädlichkeit» des Weil dieses Ergebnis als unbefriedigend erachtet ung des Wettbewerbs «auf höherer Abstraktions- > sich kritisch zu einzelnen Formulierungen im An- 21.2869 Diese Vorbringen vermögen nicht durchzu- chverhalt und rechtliche Beurteilung. Berechtigte 1ag sie mit ihren pauschalen, nicht substanziierten chtlicher Hinsicht scheint sie Art. 5 Abs. 1 KG zu ettbewerbsabrede nicht unter Art. 5 Abs. 3 KG zu jit bestehe keine «Schädlichkeit», wobei ohnehin >chts oder auf Ebene des Sachverhalts argumen- jen und einzelnen Formulierungen im Antrag reisst daraus neue Zusammenhänge, die so nicht exis-

; Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb \G. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu 1441.

| des Wettbewerbs beurteilen zu können, sind wie te abzugrenzen und ist anschliessend anhand der Gesamtwürdigung vorzunehmen.

upe.

7.

1488.Die relevanten Märkte, nämlich der N Markt für veredelten Kies und der Markt fü bereits abgegrenzt.??% Auf diese Marktabgr

1489. Hinsichtlich des qualitativen Aspekts |. ter Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG fallenden W feindlichkeit geschaffen [wird], das ‘volkswil nieren des normalen Wettbewerbs ist»?°°, o vorliegende fruchtbar machen. Dass eine V sammen den Wettbewerbsdruck zu dämpfe Aaretal resp. deren Abbau auf die daran b Gegenstände der Verhinderung neuer Konk bewerbsdrucks der KAGA bzw. ihres Wettb: werbsdrucks durch die Aktionärinnen um! schafft und für das Funktionieren wirksamer

1490.Vigier hält in ihrer Stellungnahme zur nicht ausgeführt, welche Wettbewerbsparan sein können. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1

die von der Wettbewerbsabrede betroffen Märkten wären. Das werde nicht getan. Da k sich eine Prüfung des quantitativen Aspekts Abs. 1 KG.?®% Auch Alluvia und Kästli-Grup bewerbsparameter betroffen sein sollen.?6° trag bleibe die Antwort auf die Frage schul Wettbewerbsbeschränkung liegen solle. Rol produkt und mache lediglich einen relativ g dukts aus. Auf diesen Märkten bestehe kei Die Auswirkungen auf die nachgelagerten

und seien auch nicht vorhanden. Es sei k konkrete oder auch nur potenzielle Auswirk wiesen. Es werde nicht einmal dargelegt, we Das Ganze bleibe ein hypothetisches Geda

1491.Diese Vorbringen überzeugen nicht. V die Erreichung von wettbewerbsbeschrän stände A, B und C sowie den Kerngegensta quasi als Werkzeug — die KAGA geschaffer seither wie beabsichtigt gemeinsam. Das W tuation sowohl für sich als auch gegen Dritte Grundanliegen um- und durchzusetzen. Da KAGA entsprechend eingesetzt.?®’ Die Sc zeugs KAGA erlaubte es den Parteien, situ: deshalb weitgehend davon absehen, Eingri

2862 Zusammenfassend betreffend Abbaurechte (räumlich relevanter Markt, betreffend Rohl (räumlich relevanter Markt), betreffend vere Rz 1366 (räumlich relevanter Markt) und bet (sachlich relevanter Markt) und Rz 1402 (rä

2863 BGE 143 Il 297 E. 5.4.2, Gaba.

2864 Act. VIII.164 Rz 41-45, ferner auch Rz 62; /

2865 Act. IX.37 Rz 12; Act. VIII.163 Rz 17 und 16

2866 Act. VIII.156 Rz 45-47 und 128-131.

2867 Rz 953 ff.

larkt für Abbaurechte, der Markt für Rohkies, der ir Deponie für unverschmutzten Aushub, wurden anzungen ist an dieser Stelle zu verweisen.

asst sich die Erwägung des BGer, wonach mit un- ettbewerbsabreden «ein Klima der Wettbewerbs- tschaftlich oder sozial schädlich’ für das Funktio- hne Weiteres für eine Wettbewerbsabrede wie die Jettbewerbsabrede mit dem Kerngegenstand, zu- n, der von den umfangreichen Kiesvorkommen im eteiligten Unternehmen ausgeht, und welche die urrenz in diesem Gebiet, der Dosierung des Wett- awerbsverhaltens und der Dosierung des Wettbe- asst, ein «Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit» 1 Wettbewerbs abtraglich ist, ist offenkundig.

n Antrag und an den Anhorungen fest, es werde 1eter von der Wettbewerbsabrede hätten betroffen KG ware jedoch konkret aufzuzeigen, wie wichtig en Wettbewerbsparameter auf den betroffenen ein Wettbewerbsparameter betroffen sei, erubrige . Die Zusammenarbeit sei unerheblich i.S.v. Art. 5 pe machen geltend, es bleibe offen, welche Wett- KAGA rugt ahnliches, wenn sie vorbringt, der An- dig, worin denn konkret die angeblich erhebliche ikies sei im Wesentlichen ein reines Vorleistungs- eringen Anteil der variablen Kosten des Endpro- n Risiko von wesentlichen Kostenangleichungen. Märkte seien überhaupt nicht untersucht worden eine eigentliche Schadenstheorie erkennbar und ungen auf den Wettbewerb seien keine nachge- Iche Wettbewerbsparameter betroffen sein sollen. nkenexperiment. 286

/ie bereits ausgeführt, haben sich die Parteien auf kenden Grundanliegen, namentlich die Gegen- nd, geeinigt. Zu deren Verwirklichung haben sie — 1, entsprechend ausgestaltet und betreiben diese erkzeug KAGA konnten sie je nach konkreter Si- > einsetzen, um ihre wettbewerbsbeschrankenden s haben sie denn auch getan und das Werkzeug haffung und gemeinsame Bedienung des Werk- ativ zu agieren und zu reagieren, und sie konnten ffe in einzelne Wettbewerbsparameter bereits im

n Rz 1380 (sachlich relevanter Markt) und Rz 1383 ies Rz 1361 (sachlich relevanter Markt) und Rz 1371 :deltem Kies Rz 1355 (sachlich relevanter Markt) und reffend Deponie für unverschmutzten Aushub Rz 1398 umlich relevanter Markt).

Act. IX.30 Rz 10 f. 8 Ziff. 1.i.

Voraus en Detail festlegen zu müssen .??®®

qualitativer Hinsicht als schwerwiegend ein nun bestimmte Wettbewerbsparameter zuz Übrigen vereinbaren, den Wettbewerb zu dc mehrere bestimmte Wettbewerbsparameter rede über den Preis, die eben die Steuerun Die Abrede über die Dosierung des Wettbe rameter wie namentlich den Preis, die Menge und betrifft somit potenziell alle Wettbewerb: dann über einzelne, den Beteiligten situati wie z.B. den Preis. So etwa, wenn sich die KAGA-Kies gezielt hoch zu halten.?8°° Biswe Wettbewerbsparameter herauszuschälen, d nutzten: Welchen konkreten Wettbewerbsp: sie einem Konkurrenten den Konkurrenzkaı hen, um ihn von einem Markteintritt abzuha stimmten Wettbewerbsparameter ist es abeı in qualitativer Hinsicht schwerwiegend ist.

1492.Bloss ergänzend sei erwähnt, dass sic findet und es sich hierbei nicht um ein Tatbe tariat benenne bei einer Einigung zwischen sieren, den konkret betroffenen Wettbewer gleich, diese Abmachung so in gar nicht vol Schluss das Offensichtliche verdecken.

1493.Hinsichtlich des quantitativen Aspekts sowohl beim Markt für Rohkies (Herstellereb unverschmutztem Aushub im geografisch re wenigen Anbieterinnen handelt.28”71 KAGA grössten Abbau- und Deponiestandorte und folgt wird sie von ihren Aktionärinnen Kästli dem Markt für Rohkies; der Deponiebetrieb führt) und Vigier.?®7? Die Aktionärinnen Mess Gruppe) sind ebenfalls auf diesen sachliche zugsgebiet von Alluvia teilweise räumlich n Absatz- bzw. Einzugsgebiet von Marti-Grup von KAGA, ist aber räumlich benachbart unc Alluvia.78”° Einzig die Aktionärin Heimberg i: als Herstellerin aktiv, jedoch ist sie im selbe auf Händlerebene sowie im nachgelagerten regelmässigen vertikalen Integration von Ro

2868 Siehe Rz 1471.

2869 Siehe Rz 968.

2870 Siehe Rz 860 ff.

2871 Zum Markt für Rohkies Rz 362, 385 ff. und unverschmutztem Aushub Rz 422, 474 ff. u

2872 Zur Marktstellung von KAGA im Markt für Re Markt für Deponie für unverschmutzten Aus

2873 RZ 362 und 385 ff. resp. Rz 422 und 474 ff.

2874 RZ 387 f.

2875 Siehe Rz 1478 zweites Lemma.

2876 Rz 286-289.

Eine Wettbewerbsabrede mit diesem Inhalt ist in zustufen, und zwar völlig losgelöst davon, ob ihr uordnen sind oder nicht. Wenn Unternehmen im sieren, legen sie sich gerade nicht auf einen oder fest (im Unterschied beispielsweise zu einer Ab- g nur des Wettbewerbsparameters Preis betrifft). werbs kann über alle möglichen Wettbewerbspa- >, das Gebiet, die Kunden etc. verwirklicht werden, sparameter. Die jeweiligen Umsetzungen erfolgen v geeignet erscheinende Wettbewerbsparameter Abredebeteiligten darauf einigen, den Preis von ilen ist es aber schwierig, den konkret betroffenen en die Abredebeteiligten für ihre Machenschaften arameter torpedieren die Abredebeteiligten, wenn npf durch die marktbeherrschende KAGA andro- Iten?287° Anders als die Zuordnung zu einem be- jedenfalls nicht schwierig zu erkennen, dass dies

h das Wort «Wettbewerbsparameter» nicht im KG »standsmerkmal handelt. Der Vorwurf, das Sekre- den Parteien, gemeinsam den Wettbewerb zu do- bsparameter nicht, kommt letztlich dem Versuch rhandene Einzelteile zu zerlegen, damit diese am

‚ist zusammengefasst festzuhalten, dass es sich ene) als auch beim Markt für die Deponierung von levanten Gebiet um eher konzentrierte Märkte mit verfügt in beiden Märkten über die mit Abstand ist in beiden Märkten marktbeherrschend.??7? Ge- (Kästli-Gruppe), Aare-Kies resp. Daepp (nur auf auf dem Gelände von Daepp wird von KAGA ge- erli und Hofstetter (beide Alluvia) und Marti (Marti- n Märkten tätig, wobei sich das Absatz- bzw. Ein- iit demjenigen von KAGA überschneidet.??”* Das pe überschneidet sich zwar nicht mit demjenigen | überschneidet sich immerhin mit demjenigen von st auf diesen sachlichen Märkten nicht resp. nicht n geografischen Raum auf dem Markt für Rohkies Markt der Kiesveredelung tätig, der aufgrund der hkiesgewinnung und -veredelung??’® ebenfalls ein

| 1784 ff. m.w.H., zum Markt für die Deponierung von nd 1807 ff. m.w.H.

yhkies Rz 1775 ff. und insbesondere Rz 1784 sowie im hub Rz 1802 ff. und insbesondere Rz 1807.

eher konzentrierter Markt mit wenigen Anbie bau- und Deponiestandorte in diesem Gebie handen und sie sind, gerade im Verhältnis zı tes für Abbaurechte ist auf die diesbezüglic der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet zu verw hier eine etwas andere als dort,?°®° am Ergı zu ändern und der Aussenwettbewerb kann net werden. Kurzum: Die Marktanteile der | men sind in allen betroffenen Märkten sehr |

1494.Sowohl der qualitative als auch der q wichtig einzustufen, weshalb die Erheblichl quantitativen Aspekte offenkundig überschı als den Wettbewerb erheblich beeinträchtig:

D.6.3.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

1495.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese V gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertig finden sich in Rz 1442 ff.

1496.Dass die vorliegende Wettbewerbsal Wettbewerbsdruck zu dämpfen, der von deı deren Abbau auf die daran beteiligten Unte Verhinderung neuer Konkurrenz in diesem KAGA bzw. ihres Wettbewerbsverhaltens t Aktionarinnen umfasst, isoliert betrachtet ni rechtfertigt werden kann, ist evident und bec

1497.Damit hat diese Beurteilung an sich ih folgend gleichwohl noch beurteilt, ob zuminc arbeit im Rahmen der KAGA, also einzelner sich gegebenenfalls alsdann noch die Frage

1498.Wie ausgeführt, verkörpert sich dieses vor allem in der KAGA selbst, die als Werkz wäre nun, dass die «kooperative Geschäftst Ausblendung der erläuterten Gegenstände « enzen führt, die an sich als Rechtfertigung: zieren wären. Solche wirtschaftlichen Effizie hin für diejenigen Aspekte der Zusammenar zur Realisierung der «kooperativen Geschä

1499. Zunächst wird nachfolgend beurteilt, o| der KAGA, so wie sie vorliegt, überhaupt ı wirtschaftliche Effizienzgründe zu realisiere

2877 Rz 362, 408, 422 und 1891.

2878 Siehe zur etwa Rz 1784 ff. m.w.H. resp. Rz

2879 Rz 1734 ff.

2880 Vgl. Rz 1734.

2881 Für weitere Aspekte der Zusammenarbeit in an der Rechtfertigungsvoraussetzung der E beim Gegenstand C und dort insbesondere ausführlicher spezifisch zum Konkurrenzv Rz 1756 ff. und zum Ausschluss der Arbitra

2882 Rz 1443.

sterinnen ist.?®7” Drittkonkurrentinnen, die ihre Ab- >t haben, sind anzahlmässig nur sehr wenige vor- u KAGA, massiv kleiner.” Hinsichtlich des Mark- he Beurteilung des Konkurrenzverbots zu Lasten 'eisen.287° Zwar ist die relevante Marktgegenseite abnis vermag dies allerdings nichts entscheidend auch hier allerhöchstens als bescheiden bezeich- an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unterneh- bedeutend.

uantitative Aspekt sind vorliegend je als sehr ge- <eitsschwelle in der Summe der qualitativen und ‘itten ist. Die vorliegende Wettbewerbsabrede ist and i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren.

iden nach Art. 5 Abs. 2 KG

Vettbewerbsabrede aus wirtschaftlichen Effizienz- ist. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu

jrrede mit dem Kerngegenstand, zusammen den 1 umfangreichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. rnehmen ausgeht, und welche die Gegenstände

Gebiet, Dosierung des Wettbewerbsdrucks der ind Dosierung des Wettbewerbsdrucks durch die cht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ge- Jarf keiner Weiterungen.

" Bewenden. Der Vollständigkeit halber wird nach- lest eine teilweise Rechtfertigung der Zusammen- Aspekte davon, möglich erscheinen würde, wobei > von deren Isolierbarkeit stellen würde.

; gemeinsame Verständnis bzw. seine Umsetzung eug der Aktionärinnen konzipiert wurde. Denkbar ätigkeit» im Rahmen der KAGA für sich (d.h. unter Jer Wettbewerbsabrede) zu wirtschaftlichen Effizi- gründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zu qualifi- nzgründe könnten sodann möglicherweise immer- beit im Rahmen der KAGA rechtfertigend sein, die tstätigkeit» unverzichtbar sind.2°°"

0 die «kooperative Geschäftstätigkeit» im Rahmen 1otwendig wäre, um allfällige mit ihr verbundene n. Eine Notwendigkeit ist, wie ausgeführt, 8% nur

1807 ff. m.w.H.

n Rahmen der KAGA fehlt es hingegen von vornherein rforderlichkeit (dazu Rz 1443). Das ist etwa insgesamt der Zusicherung «loyaler Konkurrenz» der Fall (siehe srbot zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet gemöglichkeit bei den Kiespreisen Rz 1620 ff.).

zu bejahen, wenn die «kooperative Geschäft Effizienzvorteile zu erreichen, sie zweitens schliesslich drittens im Verhältnis zum ang einschränkt.

1500.Diese Voraussetzungen sind vorlieger die an der «kooperativen Geschäftstätigkei schichte von KAGA belegt nämlich, dass es bedurft hätte. Gegründet wurde die Vorgän werk Uttigen (KWU), 1966 von vier Gesellsc Damals wurde festgehalten, dass «die Grös: Möglichkeiten eines einzelnen Werkes über ellen Möglichkeiten von vier Gesellschaften weniger Gesellschaften ausgereicht hätten, kanntlich noch weitere Gesellschaften zu « Daepp stiess im April 1967 dazu,?°®° [U10 September 196978’ und — nach der Grün: Grund für die Aufnahme und Zusammenarl etwa, dass sich der anfängliche Kreis der EB KAGA zu klein erwiesen hätte oder dass KA( ausüben können. Vielmehr wurden diese zu Konkurrenzierung durch sie zu vermeiden. | den weiteren Gesellschaften etwa damit be: Schaden zufügen könnte[n]»?®®, und dass Konkurrenz im Erwerb von Ausbeutungsrec In die «kooperative Geschäftstätigkeit» wur bunden als es zu deren Realisierung bedu aufgrund des zu grossen Kreises beteiligte um das mildeste geeignete Mittel handelt, u der «kooperativen Geschaftstatigkeit» eint hätte eine Zusammenarbeit von weit wenig: bestandsmerkmal der Notwendigkeit ist ber schaftstatigkeit» immerhin in anderweitiger mildeste Mittel ware, und wie es sich mit de nismassigkeit im engeren Sinne, verhalten schaftliche Effizienzgrunde der «kooperative wendigkeit von vornherein nicht auch nu Rahmen der KAGA rechtfertigend sein.

1501.Vigier trägt in ihrer Stellungnahme zu: Ziel auch mit weniger Unternehmen hätte e sellschaften genügten, erkläre weder, wesh: KAGA bereits in die Wiege gelegte Kartellre noch warum es einen Unterschied machen seien. Vollkommen unbelegt sei auch, da:

2883 Rz 569.

2885 Rz 570.

2887 RZ 577.

2888 Rz 722.

2889 So in Bezug auf Heimberg Rz 577.

2890 So in Bezug auf [U10] Rz 572.

2891 \/gl. zu den Motiven für die Aufnahme der w 722. Siehe dazu ferner Rz 1728.

tstätigkeit» kumulativ erstens geeignet ist, um die das mildeste geeignete Mittel dafür ist, und sie estrebten Ziel den Wettbewerb nicht übermässig

id allein schon aufgrund der Anzahl Unternehmen, t» beteiligt sind, nicht erfüllt. Die Entstehungsge- für ihre Realisierung nicht derart vieler Beteiligter gerin der KAGA, die einfache Gesellschaft Kies- ‚haften (Hofstetter, Kästli, Messerli und [U09]).288° se des Kiesvorkommens in Uttigen die finanziellen schritt».28°4 Ob es für die Realisierung der finanzi- bedurfte oder ob hierfür auch schon die Mittel von kann hier offenbleiben. Denn später kamen be- liesen vier ursprünglichen Gesellschaften hinzu. | und Marti im November 1967,28 Heimberg im eit mit diesen weiteren Gesellschaften war nicht eteiligten als für die Realisierung des Vorhabens 3A ihre Tätigkeit ohne deren Aufnahme nicht hätte sätzlichen Gesellschaften aufgenommen, um eine 50 wurde die Aufnahme und Zusammenarbeit mit gründet, dass sie «als Aussenseiter (...) grössten durch eine Zusammenarbeit «der gegenseitigen hten die Spitze gebrochen»?®” werden könne.?°' den demnach deutlich mehr Unternehmen einge- rft hätte. Damit steht zugleich fest, dass es sich r Unternehmen bei dieser Zusammenarbeit nicht m allfällige wirtschaftliche Effizienzgründe, die mit ergehen könnten, zu verwirklichen. Denn dafür ar beteiligten Unternehmen ausgereicht. Das Tat- sits deshalb nicht erfüllt. Ob die «kooperative Ge- Hinsicht (z.B. in sachlicher und räumlicher) das m dritten Element der Notwendigkeit, der Verhält- | würde, kann daher offenbleiben. Allfällige wirt- ın Geschäftstätigkeit» können somit mangels Not- - für einzelne Aspekte der Zusammenarbeit im

m Antrag vor, es bleibe damit unbelegt, dass das rreicht werden können. Dass zu Beginn vier Ge- ılb unter diesen Umständen der vermeintliche, der chtsverstoss diesfalls nicht hätte bestehen sollen, solle, ob vier oder sieben Aktionärinnen beteiligt ss eine Zusammenarbeit von vier Unternehmen

eiteren beteiligten Unternehmen Rz 571-573, 577 und gleich effizient, umweltschonend und nacht da Effizienz, Nachhaltigkeit und Umweltscl steigen würden.?®” Das Argument, dass dé Gesellschaften der angeblich der KAGA bı nicht bestünde, geht an der Sache vorbei. W gende Wettbewerbsabrede mit dem Kernge dämpfen, der von den umfangreichen Kies\ daran beteiligten Unternehmen ausgeht, ut Konkurrenz in diesem Gebiet, Dosierung de bewerbsverhaltens und Dosierung des Wet isoliert betrachtet nicht aus Gründen der w Das gilt freilich ebenso, wenn an dieser We onärinnen beteiligt wären. Die vorliegende F keit halber, ob zumindest eine teilweise Ret KAGA, also einzelner Aspekte davon, mög klärend, dass nicht das mildeste Mittel gewé lich an einer Wettbewerbsabrede beteiligt si chen würden. Die allgemeine, unbelegte beteiligt seien, desto effizienter, umweltsch beit, trifft so nicht zu, zumal sie die Fakten « gend ist es so, dass die beteiligten Unternel führten und weiterhin fortführen (dass Heim nicht in der Zusammenarbeit im Rahmen de arbeit also nichts verändert. Sodann sind es in grösserem Umfang das abgebaute Rohkik nen konnten immerhin bei ausgeprägter Suk portkostenausgleich zu einem erhöhten Be gier auch diesfalls ihre bezogenen Menge dieser Vorteil gar nicht erst gewährt. Oder tragen zur «Auslastung» von KAGA wenig b auf den Rohkiesabbau. Bedeutende Infrastr die auf Auslastung angewiesen ist, besteht dass die Effizienzvorteile umso grösser seie daher in vorliegender Situation bereits im G

1502.KAGA trägt in ihrer Stellungnahme zut ben Firmen bestanden, wobei im Laufe der seien. Zudem liege es auf der Hand, dass komme, je mehr Aktionärinnen den Rohkies kiesbedarf decken, entsprechend sei es effi Kieswerkbetreiber übernehme. Grössen- ur Gerade der Deponienotstand zeige, dass e: setzen zu können.?®% Diese Vorbringen übe rinnen gegründet worden sein. Das ändert je Beteiligte kannte und die weiteren Beteiligte: Projekts KAGA erforderlich gewesen wäre, : vermeiden. Ebenso wenig wie Vigier begrüt enz umso grösser sein soll, je mehr Unterne vorangehenden Erwägungen verwiesen we

2892 Act. VIII.164 Rz 60. 2893 Rz 1496 f.

2894 Act. VIII.156 Rz 41.

laltig gewesen wäre. Einleuchtend sei dies nicht, 1utz mit steigender Anzahl Teilnehmer ebenfalls amit nicht erklärt sei, weshalb bei vier beteiligten sreits in die Wiege gelegte Kartellrechtsverstoss /ie bereits einleitend festgehalten, kann die vorlie- :genstand, zusammen den Wettbewerbsdruck zu ‚orkommen im Aaretal resp. deren Abbau auf die id welche die Gegenstände Verhinderung neuer s Wettbewerbsdrucks der KAGA bzw. ihres Wett- [bewerbsdrucks durch die Aktionärinnen umfasst, irtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden.?8% ttbewerbsabrede bloss vier und nicht sieben Akti- techtfertigungsbeurteilung erfolgt der Vollständig- chtfertigung der Zusammenarbeit im Rahmen der ich erscheinen könnte. Und insofern ist selbster- ihlt wurde, wenn mehr Unternehmen als erforder- nd, da eben bereits weniger Unternehmen ausrei- Behauptung von Vigier, je mehr Unternehmen onender und nachhaltiger sei eine Zusammenar- Jes konkreten Falls unberücksichtigt lässt. Vorlie- imen ihre bisherigen Tätigkeiten unverändert fort- berg keinen Kies mehr abbaut, hat seinen Grund r KAGA), insofern hat sich durch die Zusammen- gerade einmal drei der sieben Aktionärinnen, die »s von KAGA abnehmen. Zwei weitere Aktionärin- ventionierung des Rohkiesbezugs mit dem Trans- zug animiert werden, wohingegen namentlich Vi- n nicht bedeutend erhöhte. Marti-Gruppe wurde anders gewendet: vier der sieben Aktionärinnen si. Zudem beschränkt sich die Tätigkeit von KAGA uktur wie etwa ein Kies-, Beton- oder Belagswerk, . also nicht. Das unbelegte Argument von Vigier, n, je mehr Unternehmen beteiligt seien, überzeugt rundsatz nicht.

n Antrag vor, sie habe von Anfang an aus densel- der Effizienzgedanke umso stärker zum Tragen abbau in der KAGA bündeln. Sie könne den Roh- zient, wenn sie diese Leistung für möglichst viele id Verbundvorteile würden dadurch noch grösser. ; für KAGA wichtig sei, möglichst viel Rohkies ab- rzeugen nicht. KAGA mag zwar mit acht Aktionä- doch nichts daran, dass ihre Vorgangerin nur vier 1 nicht dazu kamen, weil dies zur Realisierung des sondern um eine Konkurrenzierung durch diese zu idet KAGA, inwiefern im konkreten Fall die Effizi- hmen beteiligt sind. Es kann diesbezüglich auf die rden, 28% mit denen dieses pauschale Argument jedenfalls für den konkreten Fall entkräftet w tätigkeit» wurden deutlich mehr Unternehm durft hätte und es ist auch nicht so, dass ı Unternehmen zu grösseren Effizienzen gefi

1503.Der Vollständigkeit halber wird nachfc schäftstätigkeit» im Rahmen der KAGA für sich als Rechtfertigungsgründe im Sinne vot werden zunächst die aktenkundigen Beweg für ihre «kooperative Geschäftstätigkeit» ar cher Effizienzgrund betrachtet, der zwar vc nannt wurde, der aber aus Sicht der Wettbe operativen Geschäftstätigkeit» einhergehen

1504.Beweggrund Landschafts- und Gewas tive Geschäftstätigkeit» im Rahmen der KA neter Kiesabbau im Aaretal im Interesse deı und im Interesse der beteiligten Kieswerke schutz mögen durchaus hehre Motive sein, den, abzuklären, wie es sich damit genau handelt es sich dabei nicht — und nur solche Effizienzprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG berü auf einen entsprechenden Antrag der Par Gründe würdigen und eine nach Art. 4 unc gestützt auf Art. 8 KG gleichwohl zulassen, fentliche Interessen zu verwirklichen. Kurz weshalb eine Rechtfertigung gemäss Art. 5 Unter Bezugnahme auf die Sachpläne ADT Stellungnahmen zum Antrag vor, hierbei har ADT ebenfalls verfolgt würden und sie würd gen nun in den Sachplänen ADT genannt v dass dies anderweitige, im öffentlichen Inteı liche Effizienzgründe. Wie ausgeführt, erübr fern diese Anliegen mit KAGA verwirklicht w

1505.Zu präzisieren ist diesbezüglich Folge Rechtslage gilt seit 1996, als das aktuelle Kartellerlassen von 1962 und 1985, galt hi die Schadlichkeit nur dann vorlag, wenn ‘eir tiven Saldo ergab’»2®%®. Die «nützlichen unc abzuwägen waren, konnten mannigfaltiger, zestext wurden exemplarisch etwa «die Vi oder «die Landesteile» genannt.?®® Ihren Ar ebenso wie KAGA noch unter diesen früheı rede und/oder die Verkörperung dieses gen in der KAGA unter den früheren Kartellerlas:

2896 Rz 569, siehe dazu auch Rz 723: «lm Rah Ausbeutungsrechte zu erwerben, und die K und der Öffentlichkeit (Landschaftsschutz u:

2897 Act. VIII.156 Rz 83 ff., auch Rz 28-30, Act.

2898 DIKE KG-KLEY (Fn 1698), Vor Art. 1: Vorbe setzes N 47 (zum KG 62) und 49 (zum KG &

2899 Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. 85; AS 1986 874, 882).

2900 Rz 1464.

rd. Es bleibt dabei: In die «kooperative Geschäfts- an eingebunden als es zu deren Realisierung be- Jie Einbindung der weiteren, nicht erforderlichen Ihrt hat.

Igend dennoch beurteilt, ob die «kooperative Ge-

sich zu wirtschaftlichen Effizienzen führt, die an 1 Art. 5 Abs. 2 KG zu qualifizieren wären. Beurteilt gründe der Beteiligten, die sie im Laufe der Jahre führten. Anschliessend wird noch ein wirtschaftli- n den Beteiligten in der Vergangenheit nicht ge- »werbsbehörde als möglicherweise mit einer «ko- d denkbar erscheint.

sserschutz: Mit ein Beweggrund für die «koopera- 3A war unter anderem ein «[G]ezielter und geord- Öffentlichkeit (Landschaftsschutz, Grundwasser) ».28% Der Landschaftsschutz und der Gewässer- doch erübrigt es sich für die Wettbewerbsbehör- verhält. Denn um wirtschaftliche Effizienzgründe dürfen die Wettbewerbsbehörden im Rahmen der cksichtigen. Einzig der Bundesrat könnte gestützt teien andere, im Öffentlichen Interesse liegende 15 KG an sich unzulässige Wettbewerbsabrede wenn diese notwendig ist, um überwiegende Öf- um: Dies ist kein wirtschaftlicher Effizienzgrund, Abs. 2 KG gestützt darauf nicht in Frage kommt. bringen KAGA, Alluvia und Kästli-Gruppe in ihren idle es sich um Anliegen, die von den Sachplänen en diese mit KAGA umsetzen.?8° Ob diese Anlie- verden oder nicht, ändert allerdings nichts daran, esse liegende Gründe sind, nicht aber wirtschaft- igen sich daher weitere Abklärungen dazu, inwie- erden.

‘ndes: Die im vorangehenden Absatz aufgeführte Kartellgesetz in Kraft trat. Zuvor, d.h. unter den ıgegen die sogenannte Saldomethode, «wonach ve Abwägung der Vor- und Nachteile einen nega- | schädlichen Auswirkungen», die gegeneinander auch nichtwirtschaftlicher Natur sein. Im Geset- srsorgung, die Struktur des Wirtschaftszweiges» fang nahm die hier beurteilte Wettbewerbsabrede en Kartellerlassen.?°° Ob diese Wettbewerbsab- 1einsamen Verständnisses bzw. ihrer Umsetzung sen zulässig war oder nicht, ist hier dennoch nicht

men dieses Konzepts ist die KAGA weiterhin bemüht, ies-Rohmaterialgewinnung im Interesse der Aktionäre sw.) zu koordinieren».

merkungen zur Entstehungsgeschichte des Kartellge- 35).

12.1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG von Relevanz. Denn bereits bestehende V Kartellgesetz zu beurteilen, «soweit sie seit | schränkende Auswirkungen zeitigen».2°? D krafttreten des aktuellen KG nicht angepass führt wie ihre Verkörperung in der KAG/ ausgehenden Auswirkungen ab 1996 beurte der, wie ausgeführt, nur noch wirtschaftlich mäss Art. 5 Abs. 2 KG in Betracht zu zieher

1506.Beweggrund Versorgungssicherstellui schutz verhält es sich auch bei der mehrfa resp. der als «öffentlichen Versorgungsaufe Aufgabe der «Bereitstellung der Kiesversor ein Öffentliches Interesse daran bestehen, d zur Verfügung steht. Wie es sich mit dies braucht jedoch nicht beurteilt zu werden. Ir cherstellung der «Versorgung in diesem G mehrere andere Unternehmen ebenso in dı oder so geht es bei der «Sicherstellung de Wahrnehmung anderweitiger öffentlicher Ini fizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG. Gestütz KG daher nicht möglich. Unter Bezugnahm und Kästli-Gruppe in ihren Stellungnahmen gen, die von den Sachplänen ADT ebenfalls umsetzen.”°°° Ob diese Anliegen nun in de ändert allerdings nichts daran, dass dies

Gründe sind, nicht aber wirtschaftliche Effiz weitere Abklärungen dazu, inwiefern diese /

1507.Ergänzend sei in diesem Zusamment erst an späterer Stelle ausgeführt wird.?” gangslage prägt die Wettbewerbsverhältnis: sen gegebene Rahmenbedingung von den | beteiligten Unternehmen hinzunehmen. Ma Defizite bei der erfolgten Planung aus, etwa ten resultieren, ist es grundsätzlich gleichwo selber gemeinsam quasi planerisch tätig zu Letztlich kann hier aber offenbleiben, ob tri noch ein gewisses Offentliches Interesse an gemacht werden könnte. Denn jedenfalls wt

2901 An dieser Stelle sei daran erinnert, dass be aktuellen Kartellgesetzes ein Vorgang erfol Abs. 3 KG des aktuellen Kartellgesetzes zı stellt sich die Frage nicht, wie Ubergangsrec

2902 BGE 124 Ill 495 E. 1, Kantenbrechgerät.

2903 Rz 837 ff.

2904 RZ 794. Zuweilen ist auch von «Versorgur Aktionärinnen die Rede, siehe etwa Rz 814

2905 \/gl. die in Rz 813 wiedergegebene Aussagı

2906 Act. VIII.156 Rz 83 ff., VIII.162 Rz ff. 18 ff. u

2907 Siehe unten zum Thema der von der KAGA keit je nach Herkunft des unverschmutzten |

2908 Siehe ausführlicher dazu Rz 330 ff.

2909 Deutlich dahingehend Rz 1114: «es [brauc nievolumen bei der KAGA zur Verfügung zu muss».

/ettbewerbsabreden?®?' sind nach dem aktuellen

dessen Inkrafttreten nach wie vor wettbewerbsbe- ie vorliegende Wettbewerbsabrede wurde bei In- t. Vielmehr wurde sie ebenso unverändert fortge- \ und deren Geschäftsgebaren.?”® Die von ihr ilen sich daher nach der aktuellen Rechtslage, bei e Effizienzgründe als Rechtfertigungsgründe ge-

1g: Gleich wie beim Landschafts- und Gewässer- ch vorgebrachten «Versorgungsicherstellung»?°%* Jabe» empfundenen Tätigkeit, wonach KAGA die gung in ihrem Kreis»29° habe. Es mag durchaus ass Rohkies abgebaut wird und Deponievolumen em Öffentlichen Interesse im Einzelnen verhält, isbesondere kann offenbleiben, ob es fur die Si- ebiet» der KAGA bedarf, oder ob nicht ein oder er Lage wären, deren Tätigkeiten auszuüben. So sr Versorgung» nämlich — wenn schon — um die leressen, nicht aber um einen wirtschaftlichen Ef- t darauf ist eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 e auf die Sachpläne ADT bringen KAGA, Alluvia zum Antrag vor, hierbei handle es sich um Anlie- ; verfolgt würden und sie würden diese mit KAGA 2n Sachplänen ADT genannt werden oder nicht, anderweitige, im öffentlichen Interesse liegende ienzgrunde. Wie ausgeführt, erübrigen sich daher \nliegen mit KAGA verwirklicht werden.

ang sodann auf eine Erwägung hingewiesen, die ‘Die planungs- und bewilligungsrechtliche Aus- se zwar massgeblich.?°°® Sie ist aber als von aus- Vlarktteilnehmern und insbesondere auch von den chen die beteiligten Unternehmen aus ihrer Sicht wenn aus dieser an bestimmten Orten Knapphei- hl nicht an den beteiligten Unternehmen, nunmehr werden und das Marktgeschehen zu ordnen??®, tz Planungs- und Bewilligungshoheit beim Staat einer derartigen privaten «Planungstätigkeit» aus- rde es sich bei diesem öffentlichen Interesse nicht

»züglich KAGA weder vor noch nach Inkrafttreten des gt war, der als Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 ı werten wäre (vgl. Rz 1294 ff. und Fn 2547). Folglich htlich mit einer solchen Situation umzugehen ware.

gssicherheit» in diesem Gebiet oder zu Gunsten der und 768.

vorgenommenen Einschränkung der Deponiemöglich- Aushubs, Rz 1999 f.

nte] einen massiven Eingriff, um am Markt das Depo- | stellen, damit sich der Markt nicht selber organisieren um einen wirtschaftlichen Effizienzgrund haı Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG heran

1508.Beweggrund rationelle Nutzung von Ki weiterer Beweggrund für die «kooperative | die «[R]ationelle Nutzung der im Aaretal vor vorräte durch die bestehenden Kieswerke» liegen soll, wurde dabei allerdings nicht pré die beteiligten Unternehmen die angerufene schaftlichen Sinne gemeint. Denn dieser B siert, dass die «rationelle Nutzung» «durch die gesamtwirtschaftliche Effizienz, also eir zung, stand im Fokus, sondern vielmehr we haltende Überlegungen und damit individu Unter der «wirtschaftlichen Effizienz» ist bei enz zu verstehen, nicht eine betriebswirtsch rente gehören würde).?°'? Dieser Beweggru der in Art. 5 Abs. 2 KG aufgeführten ration: ohnehin eine rationellere Nutzung vorausset angerufen - bloss eine rationelle. Bei der «\ gen der Strukturerhaltung, um die es bei di wirtschaftliche Effizienzgründe i.S.v. Art. 5 A Ausführungen verwiesen werden?®"?, Ergän wie bereits im Antrag — der wirtschaftliche E Vertriebskosten noch beurteilt wird.2°"4 An

aufgeführten Beweggrund der «rationellen I Kieswerke», der die rationelle Nutzung aus knüpft.?°'° Soweit sich Parteien in ihren St Herstellungs- oder Vertriebskosten oder die daher auf die nachfolgenden Erwägungen v

1509. Zweck, den Besitzstand einer jeden Al Beteiligten mit den Abmachungen über die | den Zweck verfolgten, den Besitzstand eins verfolgte Zweck ist demnach die Strukturerl rangehenden RZ verwiesen werden, wonacl fizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG handelt.

1510.Bei den aktenkundigen Beweggründe die «kooperative Geschäftstätigkeit» geäus chungen über die Zusammenarbeit im Rahr es sich demnach nicht um wirtschaftliche Eff

2910 Dasselbe gilt auch bezüglich Art. 7 KG, vgl.

2911 Rz 569.

2912 Rz 1442.

2913 Rz 1504 f.

2914 Siehe Rz 1510.

2915 \/igier macht insofern geltend, es komme a Effizienzbeurteilung nicht an (Act. VIII.164 | Unternehmen verfolgte Beweggrund der «r henden Kieswerke» ein rechtfertigender Et Strukturerhaltung kein Effizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG, die zwar nicht aktenkundig von Vigier geht damit an der Sache vorbei.

2916 Rz 942 ff., insbesondere Rz 946.

deln, der zur Begründung einer kartellrechtlichen gezogen werden könnte .?°'°

esreserven durch die bestehenden Kieswerke: Als Seschäftstätigkeit» im Rahmen der KAGA wurde handenen abbauwürdigen und abbaubaren Kies- -angefthrt.2°"" Worin diese «rationelle Nutzung» zisiert oder näher erörtert. Vor allem aber haben > «rationelle Nutzung» nicht in einem gesamtwirt- eweggrund wurde von ihnen dahingehend präzi- die bestehenden Kieswerke» erfolgen soll. Nicht je gesamtwirtschaftlich rationelle Ressourcennut- ren — auch bei diesem Beweggrund - strukturer- elle, betriebswirtschaftliche Zugewinne prägend. Art. 5 Abs. 2 KG die gesamtwirtschaftliche Effizi- aftliche (wozu ja sogar die Erzielung einer Kartell- nd der Beteiligten entspricht schon deshalb nicht alleren Nutzung von Ressourcen, die im Übrigen zen würde und nicht — wie von den Beteiligten hier Struktur des Wirtschaftszweiges» oder dem Anlie- sem Beweggrund geht, handelt es sich nicht um bs. 2 KG. Es kann insofern auf die vorangehenden zend ist darauf hinzuweisen, dass nachfolgend — ffizienzgrund der Senkung von Herstellungs- oder dieser Stelle geht es einzig um den aktenkundig Nutzung von Kiesreserven durch die bestehenden sdrucklich mit den bestehenden Kieswerken ver- ellungnahmen zum Antrag auf die Senkung von rationellere Nutzung von Ressourcen berufen, sei erwiesen.

‘tionarin zu schützen: Festgestellt wurde, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA subjektiv ar jeden Aktionärin zu schützen.?”'® Der subjektiv yaltung. Es kann auf die Ausführungen in der vo- 1 es sich dabei nicht um einen wirtschaftlichen Ef-

n der Beteiligten, die diese im Laufe der Jahre für sert haben, sowie dem von ihnen mit den Abma- nen der KAGA subjektiv verfolgten Zweck handelt izienzgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG. Aus Sicht der

Rz 1999 f.

uf die subjektiven Absichten der Unternehmen bei der Xz 49). Hier wurde geprüft, ob der von den beteiligten ationellen Nutzung von Kiesreserven durch die beste- fizienzgrund sein kann. Das wurde verneint, weil die Art. 5 Abs. 2 KG ist. Mögliche Effizienzgründe i.S.v. | waren, wurden aber dennoch geprüft. Das Vorbringen

Wettbewerbsbehörde könnte mit einer «k schaftlicher Effizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. stellungs- oder Vertriebskosten: Nachfolger kung der Herstellungs- oder Vertriebsko: ersichtlich, von den Beteiligten in der Verge Zu beurteilen ist insbesondere, ob diese K dank «economies of scale» gesenkt werder

- Zunächst zu den Herstellungskosten: zum Schluss, dass ihre Fähigkeit, Kie wie diejenige ihrer Konkurrenz.??’’ Ere gleich effizient wie ihre Konkurrenz, ( stellen betreibt, lässt sich daraus schli ab Grösse der Konkurrentinnen bis Zt tenvorteile für die Stückkosten einherg davon auszugehen, dass durch die «k tive der dadurch erreichten Grösse c scheidend, gesenkt werden können.

- Ebenso wenig führte die «kooperative struktur und dadurch zu einer Senkun: ternehmen war nicht angestrebt, dass besondere den Kiesabbau oder gar di aufgeben würden. Vielmehr wurde ste diese Tätigkeiten weiterführen. Dass | hatte andere Gründe,?°'® hängt also n sammen. Alle übrigen Aktionärinnen ebenso wie KAGA über die hierfür er! Kosten, die ohne «kooperative Gesc hingegen nur einmal (z.B. mehrfache‘

- Sodann zu den Vertriebskosten: Bezü Deponiematerial effizient anzuliefern, 2002 festgehalten, KAGA sei in diese wie vor nicht. Eine Senkung der Vert Bereich des An- und Abtransports au regelmässig in Kiesabbaustellen selbs nicht von ungefähr, sondern wird vo gern.?%2° Der Transport von Rohkies z andernorts bereits bestehenden Kies‘ diesen beiden Standorten weniger wi werks vor Ort in der Kiesabbaustelle.? «kooperative Geschäftstätigkeit» gele verfügt sie über kein eigenes Kieswer gesamtwirtschaftlich gesehen zu redu: Der von KAGA an die Aktionärinnen 2

2917 Rz 390.

2918 Rz 799.

2919 Rz 390 und 482.

2920 Rz 278.

2921 Rz 571. Ferner Rz 724. 2922 Rz 875 ff.

2923 Rz 1092 ff.

Joperativen Geschäftstätigkeit» jedoch ein wirt- 2 KG einhergehen, nämlich die Senkung von Her- id wird daher beurteilt, wie es sich mit einer Sen- sten verhält, auch wenn dieser Punkt, soweit ingenheit nicht als Beweggrund angeführt wurde. osten durch die «kooperative Geschäftstätigkeit» 1.

Bei einer Unternehmensanalyse kam KAGA 2002 svorkommen effizient zu fördern, etwa gleich sei ıchtet sich KAGA selbst beim Kiesabbau als etwa lie — verglichen mit KAGA - kleinere Kiesabbau- essen, dass mit zunehmender Grösse (zumindest Ir Grösse von KAGA) keine entscheidenden Kos- ehen. In Anbetracht dieser Selbsteinschätzung ist ooperative» Geschäftstätigkeit von KAGA respek- ie Herstellungskosten nicht, jedenfalls nicht ent-

Geschäftstätigkeit» zu einer Reduktion der Infra- J der Herstellungskosten: Von den beteiligten Un- die Aktionärinnen ihre bisherigen Tätigkeiten, ins- e Kiesveredelung, nach der Gründung der KAGA ts beabsichtigt und davon ausgegangen, dass sie teimberg den eigenen Abbau von Kies einstellte, icht mit der «kooperativen Geschäftstätigkeit» zu- bauen weiterhin selber Kies ab und verfügen forderliche Infrastruktur. Zu einer Einsparung von häftstätigkeit» mehrfach anfallen würden, mit ihr vs. einfache Infrastruktur), kam es daher nicht.

glich der Fähigkeit, Kies effizient auszuliefern und wurde in derselben Unternehmensanalyse von n beiden Bereichen nicht tätig.?°'? Sie ist es nach riebskosten fällt mangels Tätigkeit von KAGA im sser Betracht. Aber mehr noch: Dass Kieswerke st oder in deren unmittelbarer Nähe liegen, kommt rgenommen, um die Transportkosten zu verrin- ib einer Kiesabbaustelle zur Veredelung in einem werk ist ab einer gewissen Entfernung zwischen rtschaftlich als die Errichtung eines neuen Kies- 921 Dass und inwiefern die Art und Weise, wie die bt und die KAGA betrieben wird (unter anderem k7°22) dazu beitragen könnte, die Vertriebskosten zieren, liegt deshalb jedenfalls nicht auf der Hand. usgerichtete Transportkostenausgleich?® deutet ebenso wie die Tatsache, dass Dritte: den,???* vielmehr auf das Gegenteil hir wie sie eben betrieben wird, waren ı bend?°® als die gesamtwirtschaftlicher

1511.Anderweitige Beweggründe der bet: schäftstätigkeit» sind nicht erwiesen; insbes nahmten Unterlagen keine Anzeichen dafür schäftstätigkeit» andere Gründe der wirtsch Herstellungs- oder Vertriebskosten verbund

1512.Einige Parteien wenden sich in ihren \ lung. Ihre Argumente werden nachfolgend : fasst darauf eingegangen (soweit die vorge rangegangenen Erwägungen abgehandelt dass diese Beurteilung nur der Vollständigke reits daran, dass die fragliche Wettbewert ist.2°26 Selbst eine bloss teilweise Rechtfertic also einzelner Aspekte davon, scheitert schi Geschäftstätigkeit» nicht um das mildeste | beteiligt sind als erforderlich wären.???7

1513.Kästli-Gruppe trägt vor, KAGA sei ein meinschaftsunternehmen, das von den Akti samen Mitteln eine mit hohem finanziellem | tigen, die einzelne Unternehmen nicht bz\ Struktur der KAGA als Gemeinschaftsunte schaftlich oder sozial schädlichen Auswirkı Gewinnung von Rohkies im Aaretal auch z Das werde durch die auch im schweizweit KAGA belegt. Ohne KAGA hätten die einzel und dort jeweils Rohkies abgebaut. Aufgrunc leneffekte und damit die durch KAGA gesch

1514.Vigier macht geltend, der offensichtlic als «Partnerwerk» gegründet worden, weil c zienter, sondern auch umweltschonender s onskosten aufteilen und Umweltbelastunger mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 5 Ab schaftlich von Bedeutung sei, ergebe sich b menarbeit innerhalb der KAGA hätten die / serven in der Planungsregion sichergestel ausreichende Menge Kies abgesetzt und s geschaffen werden können. Die Ressource lich rationeller als ohne. Nur wegen KAGA Mengen Rohkies in einer die Umwelt schor unnötige Transporte — insbesondere Leerfé

2924 Rz 413 ff.

2925 RZ 878 ff., insbesondere Rz 880-883. 2226 Rz 1496 f.

2927 Rz 1499-1502.

2928 Act. VIII.163 Rz 12 und 21-26.

2929 Act. VIII.164 Rz 33-36.

1 dadurch erschwert wird, Leerfahrten zu vermei- \. Dafür, KAGA in der Art und Weise zu betreiben, ınd sind weiterhin andere Gründe ausschlagge- 1 Vertriebskosten zu senken.

siligten Unternehmen für die «kooperative Ge- ondere lassen sich den umfangreichen beschlag- entnehmen. Inwiefern mit der «kooperativen Ge- aftlichen Effizienz als die beurteilte Senkung von en sein könnten, ist nicht ersichtlich.

Stellungnahmen zum Antrag gegen diese Beurtei- aufgeführt und anschliessend wird zusammenge- brachten Punkte nicht ohnehin bereits in den vo- worden sind). Einleitend sei aber daran erinnert, it halber erfolgt. Eine Rechtfertigung scheitert be- ysabrede als solche ohnehin nicht gerechtfertigt yung der Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA, on nur deshalb, weil es sich bei der «kooperativen Mittel handelt, da weit mehr Unternehmen daran

partnerschaftlich organisiertes und geführtes Ge- onärinnen gegründet worden sei, um mit gemein- Aufwand und Risiko behaftete Aufgabe zu bewäl- n. nicht effizient hätten bewältigen können. Die rnehmen und Partnerwerk habe keine volkswirt- ingen, sondern habe im Gegenteil die effiziente um wirtschaftlichen Vorteil der Kunden gesichert. an Vergleich tiefen Kies- und Deponiepreise von nen Akteure jeweils selbst Abbaurechte erworben 1 der kleinen Einzel-Abbaumengen waren die Ska- affenen Effizienzgewinne ausgeblieben.?°2®

he Zweck von KAGA werde verkannt. KAGA sei lie gemeinsame Rohkiesgewinnung nicht nur effi- ei. So liessen sich die hohen Fix- und Amortisati- 1 vermeiden. Der sehr lange Planungshorizont sei 29 Die rationellere Nutzung von Kiesreserven sei s.2 KG. Dass die rationelle Nutzung gesamtwirt- ereits aus dem Sachplan ADT. Durch die Zusam- \ktionärinnen den langfristigen Erhalt der Kiesre- It. Nur dank dieser Zusammenarbeit habe eine o auch das dringend benötigte Deponievolumen nnutzung mit der Zusammenarbeit sei offensicht- sei es überhaupt möglich gewesen, in grossen enden Weise zur Verfügung zu stellen und auch ahrten — zu vermeiden. Bei der über zehn Jahre andauernden angespannten Deponieplatzs menarbeit bewährt, habe KAGA doch währe sen reagieren können.?%

1515.KAGA äussert sich am Ausführlichste men Rohkiesgewinnung gegründet worden Aktionärinnen mit Rohkies sicherzustellen. habe die finanziellen Möglichkeiten einzelne deshalb entschlossen, den Rohkiesabbau | wäre es auch jenseits der regulatorischen M rinnen je für sich Kiesvorkommen im Aareta sen können. Das hätte nämlich zu Versorg: mit schweren Lastwagen geführt. KAGA ha liche Massnahme in die Planungsziele der nisse insbesondere der betroffenen Bevölke heute, weshalb nicht entscheidend sei, das: der Kiesabbau sei komplex und erfolge in ı Kosten und sehr langen Planungshorizonter vestitionen erforderlich seien. Zudem bestu (politischer Prozess), das Absatzrisiko und ¢ Für ein einzelnes mittelständisches Unter machbar. Es bestünden hohe Fixkosten, di Erzielung von Grössenvorteilen voraussetz men nur mittels Kooperation in der Produktic sie sei ein Mittel zur Verteilung der Kosten Reaktion von Unternehmen gewesen, die \ gestellt Rohkies abzubauen. Der Abbau mÄ Einhaltung der strengen Vorgaben des Umv les andere hätte den Widerstand der Bevöl gung in Frage gestellt hätte. Ein Engpass a gem Transportaufwand sei schlicht keine ge allem dem Interesse der Aktionärinnen anei übernehme diejenigen Aufgaben, die die A Risiken oder zumindest nicht mit gleicher Ef den hohen und langfristigen Vorinvestitioner teilen. Dieser Zweck sei legitim und keinesw ökonomischer Sicht durchaus effizient und Spezialisierungsvereinbarung zu Grunde, d vorteile und damit Kosteneinsparungen zu e weitern, Produktionstechnologien zu verbes: zu teilen. Spezialisierungsvereinbarungen v lichen Effizienzsteigerung dienen. Eine Vere Effizienzgewinnen führe, könne auch bei höl fertigt werden. Aus einer Selbsteinschätzun: Kooperation keine Reduktion der Herstellui schlüssig. KAGA habe sich mit ihren «wic chend sei davon auszugehen, dass sie sich che aufgrund ihrer Grösse ebenfalls Skaler rinnen den Rohkiesabbau grösstenteils nich

2930 Act. VIII.164 Rz 50-60. 2931 Act. VIII.156 Rz 26-31.

2932 Act. VIII.156 Rz 32-34.

ituation im Kanton Bern habe sich diese Zusam- nd der gesamten Zeit auf den Engpass angemes-

n dazu. Sie macht geltend, sie sei zur gemeinsa- und diene dazu, die langfristige Versorgung der Die Erschliessung grosser Rohkiesvorkommen

sr Gründer überschritten. Die Gründer hätten sich

aus Effizienzgründen zusammenzulegen. Zudem öglichkeiten gelegen, dass die einzelnen Aktionä- | und in angrenzenden Gebieten hätten erschlies- ungsengpassen und hohen Transportaufkommen be sich als notwendige, sinnvolle privatwirtschaft- jeweiligen Planungsträger eingefügt. Die Bedürf- rung seien bereits damals dieselben gewesen wie

5 die umwelt- und planungsrechtlichen Normen in

len heutigen entsprachen.”°' Weiter trägt sie vor,

sinem stark regulierten Umfeld. Er sei mit hohen

1 verbunden, wodurch hohe und langfristige Vorin-

iden mehrere Risiken, so das Realisierungsrisiko

lie Rückstellungen für die künftige Rekultivierung. 1ehmen sei dies betriebswirtschaftlich fast nicht

e eine hohe Auslastung der Infrastruktur und die

en würden, was bei mittelständischen Unterneh-

yn gelingen könne.?%? KAGA trägt ausserdem vor, und Risiken auf mehrere Schultern. Sie sei eine

Schwierigkeiten gehabt hätten, je alleine auf sich

glichst zentral in wenigen Gruben habe auch der

velt-, Landschafts- und Naturschutzes gedient. Al- kerung provoziert, was wiederum die Kiesversor-

n Kies, allenfalls sogar verbunden mit übermässi-

samtwirtschaftliche Option. KAGA diene damit vor

ner langfristig gesicherten Kiesversorgung. KAGA ktionarinnen teils nicht allein, nicht mit tragbaren izienz erledigen könnten. Es gehe darum, das mit | verbundene Risiko auf mehrere Schultern zu ver- egs kartellrechtswidrig — im Gegenteil sei dies aus wettbewerbsfördernd. Im Kern liege KAGA eine ie es KAGA ermögliche, Grössen- und Verbund- rzielen, Know-how zusammenzulegen und zu er- sern und vor allem die unternehmerischen Risiken

‚ürden anerkanntermassen der gesamtwirtschaft-

inbarung über die gemeinsame Produktion, die zu

ıeren Marktanteilen der daran Beteiligten gerecht-

J von KAGA von 2002 abzuleiten, dass aus dieser

igskosten resultiere, sei nicht zulässig und nicht

htigsten Konkurrenten» verglichen. Dementspre- mit grösseren Unternehmen verglichen habe, wel- effekte erzielen könnten. Auch dass die Aktionä- it aufgegeben hätten, stehe nicht im Widerspruch zu einer effizienten Vereinbarung über die g teile, wenn sie wenige grössere Abbaustell hätte die Effizienz nicht gesteigert, wenn sie stellen der Aktionärinnen übernommen hätte nen grösstenteils um bereits bestehende Al ration bei KAGA nicht geeignet gewesen, d Schliessung dieser Abbaustellen wäre aufgı zient gewesen.”°°3

1516.Zutreffend an diesen Ausführungen is sprochen langer ist. Weiter trifft zu, dass ı gungsrechtlichen Voraussetzungen ein Re: achtenswert sind und Gewinne erst Jahre, Dass es sich dabei aber um Investitionen ur Unternehmen alleine nicht tragbar wären,

nicht. Denn als KAGA geschaffen wurde, w. zuvor bereits jeweils alleine eingegangen, hi Rohkies abgebaut (und im Übrigen auch e sei eine Reaktion von Unternehmen gewes auf sich gestellt Rohkies abzubauen, findet c sich den aktuellen Richtplänen entnehmen von jeweils einem einzelnen Unternehmen

einer Kooperation von zwei Unternehmen. durchaus tragbar für Unternehmen im Allei die Aktionärs-Unternehmen Alluvia (Buber sebode). Zutreffend könnte höchstens sein, für ein einzelnes der ursprünglich beteiligte ware. Das braucht allerdings nicht vertieft zt viele Schultern erforderlich gewesen wären, Unternehmen wurden erwiesenermassen ni onen auf zusätzliche Schultern zu verteilen zu verhindern?%® — das lässt sich auch im N: das Argument der Kosten- und Risikoverteil bleiben, ob es sich dabei rechtlich geseher handelt oder ob dieser Punkt an anderer S Abs. 1 KG, einfliessen würde.

1517.Als eigentlichen Effizienzgrund rufen ı durch den gemeinsamen Rohkiesabbau an Grössenvorteilen lassen sich Herstellungs- ( tioneller nutzen, womit es sich dabei um Effiz Substanziierte Angaben zu diesen angeblich reichen auch keine Beweismittel dazu ein u Eine andere Beurteilung aufgrund dieser ur Anbetracht der internen Selbsteinschatzunc KAGA macht diesbezüglich geltend, es sel wonach sie gleich effizient sei wie ihre Konl chen Grössenvorteile. Sie habe sich mit der lich über ähnliche Skaleneffekte wie KAGA nehmensanalyse die Fähigkeiten von KAGA

233 Act. VIII.156 Rz 35-44 (zu Rz 41 siehe hier 2934 Siehe Rz 352.

2935 Rz 392 f. und 398 f.

2936 Rz 1500.

emeinsame Produktion. KAGA habe Grössenvor- an in unmittelbarer Nähe zueinander betreibe. Es darüber hinaus die einzelnen verstreuten Abbau- >. Da es sich bei den Abbaustellen der Aktionärin- Ybaustellen handelte, wäre eine weitere Konzent- ie Anfangsinvestitionen zu reduzieren. Auch eine rund der bereits getätigten Investitionen nicht effi-

t zunächst, dass der Planungshorizont ein ausge- yerade aufgrund der raumplanungs- und bewilli- ılisierungsrisiko besteht, die Vorinvestitionen be- wenn nicht Jahrzehnte später erzielt werden.2°% d Risiken handelt, die für die einzelnen beteiligten überzeugt — jedenfalls in dieser Allgemeinheit — ar jede Aktionärin diese Investitionen und Risiken at damals doch jede Aktionärin auch selbst für sich n Kieswerk betrieben). Wenn KAGA vorträgt, sie en, die Schwierigkeiten gehabt hätten, je alleine las keinen Halt in den Tatsachen. Im Übrigen lässt ‚ dass die meisten Neuprojekte auch heute noch getragen werden und bloss ausnahmsweise von 2835 Die Risiken und Investitionen sind demnach ngang, so unter anderem insbesondere auch für loo), Marti-Gruppe (Neumatt) und Vigier (Stos- dass ein Abbauprojekt von der Grösse von KAGA n vier Unternehmen allein nicht tragbar gewesen ı werden, da wie ausgeführt jedenfalls nicht derart um das Projekt tragbar zu machen. Die weiteren cht eingebunden, um das Risiko und die Investiti- , sondern um eine Konkurrenzierung durch diese achhinein weder schönreden noch übergehen. Da ung auf viele Schultern nicht verfängt, kann offen- ı um einen Effizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG telle in die rechtliche Beurteilung, etwa bei Art. 4

Jiese Parteien die angeblich gesteigerte Effizienz . Sie machen damit Grössenvorteile geltend. Mit oder Vertriebskosten senken oder Ressourcen ra- ienzgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG handeln würde. ien Grössenvorteilen machen sie dabei aber nicht, ind stellen keine diesbezüglichen Beweisanträge. substanziierten Parteibehauptungen ist gerade in | von KAGA aus dem Jahre 2002 nicht angezeigt. | nicht schlüssig, aus dieser Selbsteinschätzung, <urrenz, abzuleiten, es bestunden keine wesentli- | wichtigsten Konkurrentinnen verglichen, die folg- verfügen würden. Zutreffend ist, dass die Unter- «(im Vergleich zu den wichtigsten Konkurrenten)»

vor Rz 1502).

beurteilt hat. Nicht festgehalten wird allerdin: berücksichtigt wurden. Insofern aufschlusst blick auf die damaligen Strategieklausuren | reich Kies wurde die «Region Bern Süd bis © Und als «Kiesförderer» im «direkten Marktg andererseits «Kieshandler (Lehmann, [U04 von KAGA handelt es sich zwar nicht um « scheint es naheliegend, dass sie ihre Effizie chen hat, zumal Kieshändler keinen Kies al ihr bzw. ihren Aktionärinnen die Kosten bek nommen werden. Die Kosten von Konkurret hen davon wären mit Blick auf das von KA‘ onärinnen als auch diesen Konkurrentinner diejenigen von KAGA. Ohnehin handelt es s ton Bern,?%? weshalb selbst bei einem Effizie stellen — auch solchen Dritter, deren Koster dürften — das Ergebnis, KAGA sei gleich e Skalenvorteile ernüchternd wäre. Bemerken sage von Alluvia, die sich zwar auf veredelt vorgelagerte Stufe des Kiesabbaus ist. Wu gemäss Alluvia mit dem Preis für veredelte «denn ihre Kosten dürften kaum wesentl werke».2°4° Rohkies ist der wesentliche Inp Alluvia kann daher nur bedeuten, dass sie | gering einschätzt. Denn die Abbaustellen de und dennoch sollen die Kosten von KAGA « Diese Grössenvorteile würden sich einzig aı gig davon, ob diese nun von einem oder me der «kooperativen Geschäftstätigkeit» deut deren Realisierung erforderlich sind, wurde nehin ausscheidet. Damit kann offenbleiben dest in einem gewissen Ausmass besteheı gesamtwirtschaftlich wieder aufgewogen we KAGA betrieben wird.2%"

1518.Vigier beruft sich sodann ausdrücklicr tigungsgrund der rationelleren Nutzung von gen legt sie allerdings nicht nachvollziehb. durch die Zusammenarbeit rationeller gewo dabei aus, nur dank der Zusammenarbeit sı Menge Kies abzusetzen und in grossen Me sich aus einer gesteigerten Menge abgesetz sen Rohkieses ergeben soll, liegt nun nicht : tert. Substanziierte Sachverhaltsbehauptuns sie reicht keine Beweismittel dazu ein und s sammenhang. Immerhin die von Vigier erw besondere von Leerfahrten könnte eine re Abs. 2 KG sein, so sie denn bestehen wür

2937 Siehe Rz 389.

29338 Rz 1740.

2939 Rz 369.

2940 Act. IX.30 Beilage 1 Rz 30 drittes Lemma.

2941 Siehe Rz 1510 drittes Lemma.

Js, wer die «wichtigsten Konkurrenten» waren, die eich erscheinen weitere Dokumente, die im Hin- geschaffen wurden. Als relevantes Gebiet im Be- [hun Nord, Gürbetal, Aaretal, Chisental» erachtet. abiet KAGA» wurden einerseits die Aktionärinnen, sigentliche Konkurrentinnen von ihr. Dennoch er- nz im Bereich des Kiesabbaus mit diesen vergli- Jbauen. Denn nur von den Aktionärinnen können annt sein und damit ein Effizienzvergleich vorge- ıtinnen sind KAGA hingegen unbekannt. Abgese- SA als relevant erachtete Gebiet bloss [U01] und ntinnen zu erachten. Gemein ist sowohl den Akti- 1, dass ihre Abbaustellen deutlich kleiner sind als ich bei KAGA um die grösste Abbaustelle im Kan- nzvergleich mit den kantonsweit grössten Abbau- 1 den Beteiligten allerdings gar nicht bekannt sein ffizient wie diese, hinsichtlich der vermeintlichen swert in diesem Zusammenhang ist auch die Aus- 2n Kies bezieht, aber auch aufschlussreich für die ‘de KAGA ein Kieswerk betreiben, dürfte sie sich n Kies in das bestehende Preisgefüge einfügen, ich tiefer sein als jene der umliegenden Kies- utfaktor für veredelten Kies. Diese Aussage von Jie Skalenvorteile von KAGA beim Kiesabbau als »r umliegenden Kieswerke sind wesentlich kleiner «kaum wesentlich tiefer» sein. Wie dem auch sei: ıs der Grösse der Abbaustelle ergeben, unabhän- hreren Unternehmen betrieben wird. Und dass bei lich mehr Unternehmen zusammenwirken als zu bereits festgestellt, womit eine Rechtfertigung oh- , ob allfällige Grössenvorteile, so sie denn zumin- 1 sollten, nicht durch gesteigerte Vertriebskosten rden, die durch die Art und Weise entstehen, wie

| auf den in Art. 5 Abs. 2 KG genannten Rechtfer- Ressourcen. In ihren diesbezüglichen Ausführun- ar dar, inwiefern die Nutzung der Kiesressource rden sein soll — sie behauptet das bloss. Sie führt >i es möglich gewesen, immer eine ausreichende ngen Rohkies zur Verfügung zu stellen. Inwiefern ten Rohkieses eine rationellere Nutzung ebendie- auf der Hand und wird von Vigier auch nicht erläu- jen relevanter Tatsachen stellt sie dabei nicht auf, ie stellt auch keine Beweisantrage in diesem Zu- ähnte Vermeidung unnötiger Transporte und ins- tionellere Nutzung von Ressourcen i.S.v. Art. 5 de bzw. erwiesen wäre. Festgestellt wurde aber, dass die Art und Weise, wie KAGA betrieber wodurch das von ihr abgebaute Rohkies zu werden muss und es Dritten erschwert ist, b bei KAGA leere Rückfahrten zu vermeideı Leerfahrten führen dürfte.?° Der Transport von KAGA über weitere Distanzen transpor substanziiert behauptete Vermeidung unnoti findet also keine Stütze im festgestellten Sa teil erwiesen sein. Dem Vorbringen von Vigie cen vor, fehlt es demnach an einer Grundlag

1519.Vigier und KAGA zählen sodann stich gend erachten, so etwa die Nachhaltigkeit, menlegung und Erweiterung von Know-How logien. Präzisierende Angaben dazu, wie ui zur Realisierung dieser Gründe beitragen u dings nicht, ebenso wenig reichen sie Bewe eine Rechtfertigung aus Effizienzgründen ol kann darauf verzichtet werden, diesen blo nachzugehen. Bloss ergänzend sei erwähnt abwegig erscheinen, so etwa die angeblich untypisch eingeschränkten Angebot von KA delten Kies — Verbundvorteile, also ein breit ten, ist zumindest ohne weitere Erläuterung

1520. Zusammenfassend ist hinsichtlich det festzuhalten: Die vorangehenden Erwägun weggründen, welche die beteiligten Unterne schäftstätigkeit» im Rahmen der KAGA ge: gründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG handelt. L den Abmachungen über die Zusammenarb: fentliche Interessen, die damit verwirklicht w behörden nicht berücksichtigt werden — daft im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulass nach Art. 8 KG. Dass die «kooperative Gesc lungs- oder Vertriebskosten senken würde, ' Abs. 2 KG ware, ist nicht erwiesen. Anderw« sichtlich und erst recht nicht erstellt. Eine Re gemäss Art. 5 Abs. 2 KG scheitert also aucl

1521.Zusammengefasst ist festzuhalten, da perung dieses gemeinsamen Verständnisse Gründen der wirtschaftlichen Effizienz recht

1522.Mehrere Parteien bringen vor oder d vorliegende Entscheidung sei der Todesstc sinnvolle und effiziente Kooperationen, ger: sich am Ausführlichsten hierzu — im Einzeln

2942 Rz 1510 drittes Lemma.

23943 Rz 1496 f. und Rz 1499-1502.

2944 Besonders deutlich Act. VIII.156 Rz 70-82 Act. IX.30 Beilage 1 Rz 29; Act. IX.37 Rz8f schaftsstrukturen würde; Act. VIII.163 Rz 12 weise auch Act. VIII.161 Rz 26.

| wird (branchenuntypisch ohne eigenes Kieswerk, r Veredelung zunächst in Kieswerke transportiert ai der Deponierung von unverschmutztem Aushub 1), zu zusätzlichen Transporten und vermehrten kostenzuschlag förderte ebenfalls, dass Rohkies tiert wurde als es üblich wäre. Die von Vigier un- ger Transporte und insbesondere von Leerfahrten chverhalt, vielmehr dürfte sogar eher das Gegen- sr, es liege eine rationellere Nutzung von Ressour- e im erwiesenen Sachverhalt — es überzeugt nicht.

vortartig weitere Gründe auf, die sie als rechtferti-

den Umweltschutz, Verbundvorteile, die Zusam- / sowie die Verbesserung von Produktionstechno- nd inwiefern die «kooperative Geschäftstätigkeit» nd hierfür erforderlich sein soll, machen sie aller- sismittel ein oder stellen Beweisanträge dazu. Da ınehin bereits aus anderen Gründen scheitert, ?°* ss in den Raum geworfenen Stichworten weiter ‚dass sie zumindest teilweise von vornherein eher en Verbundvorteile. Inwiefern mit dem branchen- GA - sie bietet nur Rohkies an, aber keinen vere- eres Sortiment bzw. Angebot, einhergehen könn- en dazu nicht nachvollziehbar.

"Gründe der wirtschaftlichen Effizienz Folgendes yen zeigen, dass es sich bei den beurteilten Be- hmen im Laufe der Jahre für die «kooperative Ge- aussert haben, nicht um wirtschaftliche Effizienz- Jasselbe gilt für den Zweck, den sie subjektiv mit sit im Rahmen der KAGA verfolgten. Allfällige of- furden, können und dürfen von den Wettbewerbs- ir zustandig ware einzig und alleine der Bundesrat sung aus überwiegenden öffentlichen Interessen haftstatigkeit» im Rahmen der KAGA die Herstel- was ein wirtschaftlicher Effizienzgrund nach Art. 5 sitige wirtschaftliche Effizienzgründe sind nicht er- chtfertigung aus wirtschaftlichen Effizienzgründen 1 deshalb.

ss sich diese Wettbewerbsabrede und die Verkör- Ss bzw. seiner Umsetzung in der KAGA nicht aus fertigen lässt.

euten zumindest an, diese Beurteilung resp. die ss fur «Partnerunternehmen» oder anderweitige ade zwischen KMU.?* KAGA und Vigier äussern en:

; Act. VIII.164 Rz 24-29; ferner Act. VIII.162 Rz 124; , wonach die WEKO zur Totengräberin effizienter Wirt- ; Act. IX.30 Beilage 2S. 3 f. und v.a. S. 8; andeutungs-

1523.KAGA hält fest, dieses Vorgehen stel in der ganzen Schweiz in Frage, u.a. auch ¢ niebranche oder in der Stromerzeugung. Vo üblich, wobei die Parallelen frappant seien. talbedarf und Anfangsinvestitionen verbunc Gewinne bestünden oft erst nach Jahren, we mussten getragen werden, wobei ein einze Lage oder nicht dazu bereit sei. Deshalb wi schliessen und eine gemeinsame AG grünc zierten Strom abzunehmen. Sie würden de zu Gestehungskosten dienen und seien, eb« ausgerichtet. Bei den Partnerwerken sei es den VR entsenden würden. Partnerwerke sı lematisch erachtet worden. Warum ausgere als für andere Unternehmen und andere Br. gen Praxis abweichen wolle, sei daher unvel Gründe eine neue Praxis begründen, die v würde die Umsetzung solcher Partnerwerke Zukunft faktisch verunmöglichen, und zwar seien auf die Zusammenarbeit mit anderen unüberwindbaren Hindernissen stehen und sie alleine nicht tragen können. Die Folgen v aus dem Markt ausscheiden und auf diesen gäbe also nicht mehr, sondern weniger Wet Fall anders sein, da KAGA an Abreden nact sich gemass Art. 7 KG unzulassig verhalten haltensweisen seien Gegenstand eigenstan: abgeschlossen habe. KAGA unterscheide si lichen Konstrukten. Sie sei daher ebenso zt Branchen. Der Entscheid habe nicht nur Aus und damit auf einen erheblichen Teil der Sc

1524.Vigier fuhrt aus, der Entscheid hatte w kungen. Ganze wirtschaftliche Branchen de werke in der Strombranche etwa waren son Insbesondere bei Wasser- und Kernkraftwer men analog KAGA. Solche Partnerwerke v chen, Ressourcen zusammenzulegen und e Aktionärinnen die notwendigen Ressource Branchen seien auf behördliche Bewilligunc den. Gewinne würden erst nach Jahren re: Produktionsstätten oftmals über einen sehr | fügen würden. Durch eine bessere Auslastu reduziert werden. Die gemeinsame Nutzun und umweltschonend. All das käme den Kc chen Bestrebungen darum, eine kartellrecht: so entscheide, habe dies weitreichende nec Volkswirtschaft. Partnerwerke wären nicht rr Wettbewerb und die Versorgungssicherheit

2945 Act. VIII.156 Rz 70-82.

2946 Act. VIII.164 Rz 24-29.

le etablierte Grundsätze in zahlreichen Branchen Jen Partnerwerkgedanken in der Kies- und Depo- r allem in der Energiebranche seien Partnerwerke Kraftwerke seien ebenfalls mit sehr hohem Kapi- len und hatten einen langen Investitionshorizont. ann nicht Jahrzehnten. Diese langfristigen Risiken Ines Unternehmen in der Regel nicht dazu in der irden sich mehrere Energieversorger zusammen- len, um Kraftwerke zu realisieren und den produ- r Stromproduktion zu Gunsten der Aktionärinnen anso wie KAGA, nicht primär auf Gewinnerzielung absolut üblich, dass die Aktionärinnen Vertreter in sien der WEKO bekannt und bislang nie als prob- chnet für KAGA andere Massstäbe gelten sollten anchen und weshalb die WEKO von ihrer bisheri- ständlich. Die WEKO würde damit ohne sachliche on allen Branchen beachtet werden müsste. Sie : und vergleichbarer Konstrukte in der Schweiz in in allen Branchen. Mittelständische Unternehmen Unternehmen angewiesen, sonst würden sie vor wären gezwungen, Risiken zu übernehmen, die ‚ären fatal: Mittelständische Unternehmen würden 1 verblieben nur noch wenige grosse Anbieter. Es tbewerb. Gemäss Sekretariat soll der vorliegende 1 Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt gewesen sei und habe. Doch darum gehe es hier nicht. Diese Ver- diger Massnahmen, uber die KAGA eine Teil-EVR ch also nicht von anderen Partnerwerken und ahn- 1 behandeln wie andere Partnerwerke in anderen wirkungen auf KAGA, sondern auf viele Branchen hweizer Volkswirtschaft.?°*°

eitreichende negative volkswirtschaftliche Auswir- r Schweiz würden dadurch kriminalisiert. Partner- iit allesamt inhärent wettbewerbswidrige Gebilde. ken fänden sich zahllose Gemeinschaftsunterneh- vürden es den beteiligten Aktionärinnen ermögli- in gemeinsames Ziel zu verfolgen, nämlich für die n effizient und nachhaltig bereitzustellen. Diese jen angewiesen, die nur sehr restriktiv erteilt wür- alisiert. Das werde dadurch verstärkt, dass diese hohen Anteil an Fix- und Amortisationskosten ver- ng könnten die Gesamtkosten pro Einheit deutlich g von Ressourcen sei somit effizient, nachhaltig nsumenten zu Gute. Mitnichten ginge es bei sol- swidrige Organisation zu gründen. Falls die WEKO Jative Konsequenzen in der gesamten Schweizer ehr zulässig, was negative Konsequenzen fur den der Schweiz habe.?%*®

1525.Diese dramatischen Darstellungen sin stellungen im konkreten Fall aus, insbesond senses zwischen den Parteien, den es recht nochmals vor Augen, ist das Ergebnis keine eigentlich selbstverständlich: Die Wettbewe den Wettbewerbsdruck zu dämpfen, der voı bau auf die Beteiligten ausgeht. Er umfasst neuen Konkurrentinnen im Aaretal (Gegen: der von KAGA ausgeht (Gegenstand B), unc Aktionärinnen (Gegenstand C). Der von de steht in der Strukturerhaltung. Um die genan quasi als Werkzeug geschaffen, entspreche tigt von den Aktionärinnen gemeinsam geste sich der Sachverhalt, insbesondere der Ir ebenso präsentieren wird, die Wettbewerbst Anbetracht des festgestellten Inhalts der wenn Parteien die KAGA nun als (harmlose bezeichnen und Auswirkungen für sämtlic brauchen sich vor der hier vorgenommener fürchten. Denn echte Partnerwerke fussen

sind nicht als Werkzeuge der Aktionärinner feindliche Anliegen um- und durchzusetzen. rizontaler Natur, hatte und hat die WEKO nic auch der vorliegende Entscheid nichts. Blos: Kooperationsform zur Beurteilung ansteht,

nach den Horizontal-Leitlinien der EU als ur

D.6.3.5 Ergebnis zur kartellrechtlichen Z

1526.Aus dem Vorangehenden ergibt sich, wusst und gewollt zusammenwirken, indem. bewerbsdruck zu dämpfen, der von den um deren Abbau auf sie ausgeht. Dieses Zusar neue Konkurrentinnen im Aaretal verhinderr sieren und drittens den Wettbewerbsdruck « menwirken bzw. seine Umsetzung verkörpe mit deren Geschäftsgebaren stets von Neu Wettbewerbs bezweckt eine Wettbewerbsb sammenwirken begann 1970 resp. 1977 im eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art.

1527.Diese Wettbewerbsabrede erfüllt den © qualitative als auch der quantitative Aspekt gewichtig einzustufen, weshalb die Erheblic quantitativen Aspekte offenkundig überschri Wettbewerb erheblich beeinträchtigend i.S.\ licher Effizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG Auch bezüglich der «kooperativen» Tätigkei werbsabrede weitgehend verkörpert, sinc machen. Selbst wenn man insofern zu einen Ergebnis nichts ändern. Denn um allfällige gründe zu realisieren, müssen nicht derart an der in Art. 5 Abs. 2 KG vorausgesetzten | werbsabrede lässt sich nicht nach Art. 5 Ab:

d unzutreffend. Sie blenden die Sachverhaltsfest- lere den Inhalt des festgestellten natürlichen Kon- lich zu beurteilen gilt. Führt man sich diesen Inhalt swegs dramatisch und angsteinflössend, sondern rbsabrede der Parteien hat als Kerngegenstand, 1 den Kiesvorkommen im Aaretal resp. deren Ab- drei Gegenstände, nämlich die Verhinderung von stand A), die Dosierung des Wettbewerbsdrucks, 1 die Dosierung des Wettbewerbsdrucks durch die n Beteiligten damit subjektiv verfolgte Zweck be- inten Gegenstände zu verwirklichen, wurde KAGA nd ausgestaltet und sie wird seither wie beabsich- uert und eingesetzt. Zutreffend ist nun, dass wenn halt einer Abmachung, in einem künftigen Fall yehdrden wiederum gleich entscheiden werden. In Wettbewerbsabrede erscheint es unangebracht, s, ja, gar wettbewerbsförderndes) «Partnerwerk» he Branchen prophezeien. Echte Partnerwerke 1 kartellrechtlichen Beurteilung jedenfalls nicht zu nicht auf solchen Abmachungen wie hier und sie 1 konzipiert, um deren vereinbarte, wettbewerbs- Gegen effiziente Kooperationen, auch solche ho- hts einzuwenden, im Gegenteil, und daran ändert > ergänzend sei erwähnt, dass hier nicht etwa eine insbesondere eine Produktionsvereinbarung, die bedenklich einzustufen ware.

ulässigkeit nach Art. 5 KG

dass die Aktionärs-Unternehmen und KAGA be- sie Ubereingekommen sind, gemeinsam den Wett- fangreichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. von nmenwirken baut auf drei Gegenstanden, erstens 1, zweitens den Wettbewerbsdruck von KAGA do- Jurch die Aktionärinnen dosieren. Dieses Zusam- srt sich im Wesentlichen in KAGA selbst und tritt em zu Tage. Die hier gegebene Drosselung des eschränkung. Dieses bewusste und gewollte Zu- Falle von Vigier und dauert bis heute an. Es liegt 4 Abs. 1 KG vor.

Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG nicht. Sowohl der

dieser Wettbewerbsabrede sind aber je als sehr hkeitsschwelle in der Summe der qualitativen und tten ist. Die Wettbewerbsabrede ist daher als den /. Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Ein wirtschaft- geht mit dieser Wettbewerbsabrede nicht einher. tim Rahmen der KAGA, worin sich diese Wettbe- | keine wirtschaftlichen Effizienzgründe auszu- n anderen Schluss kommen wollte, würde dies am mit KAGA verbundene wirtschaftlichen Effizienz- viele Unternehmen zusammenarbeiten, womit es Notwendigkeit fehlen würde. Kurzum: Die Wettbe- 3. 2 KG rechtfertigen.

1528.Dieses Zusammenwirken stellt demna abrede dar. Da diese Wettbewerbsabrede « den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 noch den teiligten nicht nach Art. 49a KG zu sanktioni

D.6.4 Das Recht der Aktionärinnen, je entsenden, die gelebte Entsende

1529.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob die der Zusammenarbeit der Aktionärinnen inne chen als unzulässige Wettbewerbsabreden | lifizieren sind oder nicht. Dabei spielen insbe zur Zuordnung von Äusserungen von VR-M

D.6.4.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4 ,

D.6.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

1530.Als erstes Tatbestandselement von A bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu diesem Tatbestandsmerkmal finden sich

1531.Festgestellt ist, dass die Aktionärinne Aktionärin ein Mitglied in den VR von KAG, KAGA nimmt.?% Einschränkungen hinsict strukturellen Interessenkonflikte aufgrund d gesehen.?°®° Das Entsenderecht wurde der ziert: Bei den entsandten Personen handelte destens um «gewöhnliche» Mitglieder des handelte es sich bei den entsandten Persor weise auch um ranghohe, leitende Angestel zeitige Einverständnis der Aktionärinnen, da rinnen entsandten VR-Mitglieder die Verw hierfür erforderlichen Informationen erhalte und Einsichtsrechte verfügen.?® Es bestet Aktionärinnen, also eine Vereinbarung. Dies ken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu quali einer Wettbewerbsabrede erfüllt ist.

2947 Kapitel C.5.4 Organisation der KAGA und z mien der KAGA, Rz 535 ff.

2948 Kapitel C.6.3.1 Vorbemerkung: Zuordnung : Verwaltungsrat der KAGA an VR-Sitzunger rungen zur organisatorischen Massnahme, \ den im VR beteiligt wurde und so die Mög (Ausführungen zu Gegenstand B der Abm KAGA, «B.2 Organisatorische Massnahme: scheid über konkrete Umsetzung der Aktion

2949 Rz 676 ff.

2950 Rz 541.

2951 Rz 545 und 686.

2952 Rz 540.

2953 Insbesondere Art. 715a OR. Im Kontext von MAGNIN (Fn 2740), 184.

ch eine kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbs- nur» gegen Art. 5 Abs. 1 KG verstösst und weder jenigen von Abs. 4 KG erfüllt, sind die Abredebe- eren.

ein Mitglied in den VR von KAGA zu praxis und der Informationsaustausch im VR

> in Kapitel C.5.4 zur Organisation der KAGA und rhalb der KAGA-Gremien?”” festgestellten Tatsa- m Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zu qua- sondere auch die Ausführungen in Kapitel C.6.3.1 itgliedern der KAGA?®® eine Rolle.

Abs. 1 KG

ammenwirken

rt. 4 Abs. 1 KG wird nachfolgend beurteilt, ob ein vorliegt. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in Rz 1408 ff.

n im KAGA-Vertrag vereinbart haben, dass jede \ abordnen kann und dadurch Einsitz im VR von tlich der Personenauswahl haben sie trotz der er Tätigkeitsbereiche der Aktionärinnen nicht vor- in auch in all den Jahren uneingeschränkt prakti- > es sich ausser bei Marti-Gruppe durchwegs min- VR der jeweiligen Aktionärin. Bei Marti-Gruppe en teilweise ebenfalls um Mitglieder des VR, teil- ite.2°5' Untrennbar damit verbunden ist das gleich- ss die von ihnen selbst und den anderen Aktionä- jaltungsratsangelegenheiten diskutieren und die n?952 sowie über die entsprechenden Auskunfts- it insofern ein natürlicher Konsens zwischen den se ist als bewusstes und gewolltes Zusammenwir- fizieren,?°5* womit das erste Tatbestandsmerkmal

usammenarbeit der Aktionärinnen innerhalb der Gre-

an zwei juristische Personen von Ausserungen, die ein | macht, Rz 671 ff. Siehe im Übrigen auch die Ausfüh- vonach jede Aktionärin an den gemeinsamen Entschei- lichkeit hatte, ihre Interessen in den VR einzubringen achungen über die Zusammenarbeit im Rahmen der n: Beteiligung jeder Aktionärin am gemeinsamen Ent- ärsinteressen», Rz 896-909).

Kreuz- und Doppelmandaten hierauf hinweisend auch

1532.Inhaltlich geht es bei diesem natürlich Zusammensetzung des VR von KAGA und sem Gremium. Die Aktionärinnen wählten « rung gegenseitig ihre jeweiligen Vertreter ir ein Unternehmen im Sinne des KG zu quali ihres VR erfolgt, ist sie zwangsläufig stets b in dieses Gremium trägt, aber auch, indem. onärinnen (und somit vorliegend über ander von KAGA äussern.?®’ Mit anderen Worten sich in ihrem VR abspielt, und sie ist Teil vi der Natur der Sache. Sie war von vornhereii Aktionärinnen von KAGA als auch KAGA | Involviertheit von KAGA von allen Aktionärir teren] Exekutivorgan, dem VR, der sich au billigend auch gewollt. Denn andernfalls ha ein Recht der Aktionärinnen zur Entsendun einbaren — das eine geht nicht ohne das an cher Hinsicht nun als natürlicher Konsens z und KAGA, oder als abgestimmte Verhalte KAGA andererseits, zu qualifizieren ist,2°°° nämlich jedenfalls, dass insofern ein bewu den Aktionärinnen und KAGA vorliegt, ob di zu subsumieren ist.

D.6.4.1.2 Mehrzahl von beteiligten Unte

1533.Als zweites Tatbestandselement von bewussten und gewollten Zusammenwirken allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu dies:

1534.Am bewussten und gewollten Zusamn von KAGA beteiligt. Seit 2004 sind es sieb menschluss von Hofstetter und Messerli im zugehören.?%° Wie in Rz 1532 ausgeführt, is Zusammenwirken beteiligt. KAGA selbst ist zu qualifizieren.?%° Damit ist eine Mehrzahl tionärs-Unternehmen und KAGA), am bewus womit das zweite Tatbestandsmerkmal eine

1535.Dieses bewusste und gewollte Zusar im Jahr 1970 und dauert bis heute an,?°%

2955 Rz 676 ff. und 543.

2956 Rz 1304.

2957 Ausführlich zur Doppelrolle der VR-Mitglied

2958 Für Erstes spricht etwa, dass KAGA die An unterzeichnete (vgl. Rz 590 ff.). Für Zweites der GV und damit der Aktionärinnen ist, nic sich KAGA bezüglich der Wahl ihres VR nic

2%89 RZ 516 f. und auch Rz 1292 f.

2960 Rz 1304.

2961 Rz 1413.

2962 \/gl. Rz 543 zur Zusammensetzung des VR

1en Konsens zwischen den Aktionärinnen um die den damit verbundenen Informationsfluss in die- Jenn auch übereinstimmend mit dieser Vereinba- ı den VR von KAGA.2%5 KAGA ist nun selber als fizieren.2°° Am Informationsfluss, der im Rahmen eteiligt. Primär, indem sie Informationen über sich sie Kenntnis von den Informationen über die Akti- e Unternehmen) erhält, die deren Vertreter im VR ist KAGA stets in das Geschehen involviert, das on diesem. Diese Involviertheit von KAGA liegt in 1 absehbar und musste entsprechend sowohl den selber bewusst gewesen sein. Zudem war diese nen und KAGA (qua Personalunion in ihrem [spä- s Aktionärsvertretern zusammensetzt) zumindest tte von Anfang darauf verzichtet werden müssen, g je eines Mitglieds in den VR von KAGA zu ver- dere. Ob diese Involviertheit von KAGA in rechtli- wischen allen Beteiligten, d.h. den Aktionärinnen 'nsweise zwischen den Aktionärinnen einerseits, ist nur von akademischem Interesse — evident ist sstes und gewolltes Zusammenwirken zwischen eses nun unter die eine oder die andere Variante

rnehmen

Art. 4 Abs. 1 KG ist zu beurteilen, ob an diesem eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt ist. Die em Tatbestandsmerkmal finden sich in Rz 1411 ff.

1enwirken sind zunächst einmal die Aktionärinnen an Aktionärinnen, wobei diese nach dem Zusam- Jahr 2006 sechs unterschiedlichen Unternehmen t auch KAGA an diesem bewussten und gewollten ebenfalls als ein Unternehmen im Sinne des KG von Unternehmen, nämlich sieben (die sechs Ak- ;sten und gewollten Zusammenwirken beteiligt,?°°' r Wettbewerbsabrede erfüllt ist.

Imenwirken begann mit der Gründung von KAGA wobei Aare-Kies (Daepp), Heimberg, Hofstetter,

ar von KAGA RZ 676 ff.

derung des KAGA-Vertrags von 1977 selbst auch mit- spricht etwa, dass die Wahl des VR eine Angelegenheit cht eine solche der Aktiengesellschaft selbst, weshalb ht rechtlich binden kann.

von KAGA.

Kästli, Marti, Messerli und KAGA seit Anbex gier) im Jahr 1977 dazu stiess.?°°* Nur, abe Jahren (von September 2005 bis August 20 ten. Danach nahm sie diese Rolle wieder we ken zwischen allen Aktionärinnen und KAG; bruchs bei der Besetzung der VR-Stelle dur: das bewusste und gewollte Zusammenwirk setzte nur dessen Umsetzung für eine gewi das Zusammenwirken zwischen der Marti- nicht aufgehoben wurde, zeigt sich im Ubrigs Besetzung der VR-Stelle auf die entsprech ebendieses bewusste und gewollte Zusamn sem Ansinnen denn auch entsprechend na che Zulässigkeit dieses bewussten und gew setz (siehe Rz 1505).

D.6.4.1.3 Wettbewerbsbeschränkung

1536.Als drittes Tatbestandselement von Ai schränkung beurteilt. Die allgemeinen rech mal finden sich in Rz 1414 ff.

1537.Ob ein bewusstes und gewolltes Zus: bewerbsbeschränkung bezweckt oder bew tausch — regelmässig unter anderem davor im Wettbewerb stehen, ?%7 insbesondere ob der befinden oder nicht.?%®

1538.Das hier zu beurteilende bewusste u von KAGA und damit ohne Weiteres samtli Zentrum steht, interessiert an dieser Stelle i KAGA im Wettbewerb stehen. Betroffen sinc steller- als auch auf Handlerseite, und der Aushub. Jedenfalls auf der Beschaffungssei Der Tätigkeitsbereich von KAGA beschlägt : lich des hier zu beurteilenden bewussten u jedoch, diesen mitzuberücksichtigen, da ins närinnen dominiert.2°°

1539. Auf dem Markt für Rohkies sind KAGA die «nur» als Händlerin tätig ist, sind alle übı

2963 Rz 582.

2964 RZ 590.

2965 Rz 679-682.

2966 RZ 681.

2%7 Siehe allgemein hierzu die tabellarische Ub

2968 Im Ergebnis vergleichbar BVGer, B-4596/2 nance; illustrativ insofern auch Art. 10 Abs. |

2969 Denn die insofern im VR von KAGA aus: Grundstücken im KAGA-Gebiet, die KAGA baurechte an dortigen Grundstücken beste (dazu Rz 1690 ff.). Dieses überlagert und diesbezüglich mit dem Informationsaustaus« chend erübrigt es sich, in vorliegendem Kor

jinn daran beteiligt sind,?°°* während Kiestag (Vi- r immerhin, für einen Unterbruch von knapp zwei 07) war Marti nicht mehr im VR von KAGA vertre- Ihr.2%5 Das bewusste und gewollte Zusammenwir- A dauerte aber uber die Zeit dieses kurzen Unter- ch einen Vertreter von Marti an. Dieser Hiatus hob an, also den Konsens, nämlich nicht auf, sondern sse Zeit und einzig in Bezug auf Marti aus. Dass Sruppe und den weiteren Unternehmen dadurch »n schon nur daran, dass sich Marti fur die erneute ende Klausel im KAGA-Vertrag — und damit auf 1enwirken — berief und die übrigen Beteiligten die- »hkamen.?°® Ab 1996 misst sich die kartellrechtli- /ollten Zusammenwirkens am aktuellen Kartellge-

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach die Wettbewerbsbe- tlichen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerk-

ammenwirken mehrerer Unternehmen eine Wett- irkt, hangt — gerade bei einem Informationsaus- | ab, wie die beteiligten Unternehmen zueinander sie sich in einem horizontalen Verhältnis zueinan-

nd gewollte Zusammenwirken beschlägt den VR che Tätigkeiten von KAGA. Da KAGA insofern im nsbesondere, wie die beteiligten Unternehmen zu 1 der Markt fur Rohkies, und zwar sowohl auf Her- Markt für die Deponierung von unverschmutztem te ist auch der Markt für veredelten Kies betroffen. an sich auch den Markt für Abbaurechte. Hinsicht- ind gewollten Zusammenwirkens erübrigt es sich ofern das Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktio-

und all ihre Aktionärinnen aktiv. Ausser Heimberg, ‘igen beteiligten Unternehmen sowohl als Herstel-

srsicht in Rz 1448.

019 vom 6.6.2023 E. 5.4.1.5, Leasing — CA Auto Fi- 3 VertBek.

yetauschten Informationen betreffen Abbaurechte an zu erwerben beabsichtigt oder erworben hat. Für Ab- ht ein Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionärinnen verdrängt allfällige Wettbewerbsbeschränkungen, die sh im VR von KAGA verbunden sein könnten. Entspre- text diesen Markt zu berücksichtigen.

lerinnen als auch als Händlerinnen tätig. In r bereiche aller Aktionärinnen ausser der Me von KAGA. Der räumliche Tätigkeitsbereich hin mit demjenigen von Alluvia. Auf dem N Aushub sind KAGA, Kästli-Gruppe, Vigier, A und Daepp. In räumlicher Hinsicht verhält e dem Markt für veredelten Kies sind alle Ak! nicht. Die räumlichen Tätigkeitsbereiche von lappen sich. Der räumliche Tätigkeitsbereic von Vigier, hingegen mit demjenigen von De Marti-Gruppe.?9”" Zwischen den in einem be che Tätigkeitsbereiche sich Uberlappen, be: tale Verhältnisse vor.

1540.Dass Heimberg innert absehbarer Zei nachdem sie ihre Abbaustellen vor ca. 40 Ji musste??”? und seither keine solchen mehr | allem auch deshalb, weil Heimberg davon ihres bestehenden Kieswerks eröffnen zu k zügliche Konkurrenzverbot im KAGA-Gebiet verschmutztem Aushub weist, wie ausgefür gewinnung auf.?°”* Da Heimberg weder aktı verfügt sie auch weder jetzt noch in abset anderweitigen Markteintritt von Heimberg i grüner Wiese, ist ebenfalls nicht zu rechnen von Rohkies noch als Anbieterin von Deponi zielle Konkurrentin zu betrachten. Bei Heim dem Markt für Rohkies als Händlerin sowie i verhältnis zu KAGA (zu deren Stellung im M Aktionärinnen mit Ausnahme von Marti-Gruj

1541.Ob Daepp auf dem Markt für die Depc zielle Konkurrentin zu qualifizieren ist, ist v baut Kies in Gruben ab. Sie verfügt dadurct insbesondere auch zur Deponierung von ul nen, ja, aufgrund der Pflicht zur Wiederauffi müssen. Allerdings nimmt Daepp diese Au Bereits 1986 wurde ihre Abbaustelle in das mit dem Vorteil, dass dadurch «die beiden F feranten nicht mehr gegeneinander ausgesp des Abbaugebiets von Daepp im Jahr 2012 kurrenzverbot im KAGA-Vertrag im Gegenz' baugebiet.?°’® Zudem gibt Daepp an, nicht ( ponie fur unverschmutzten Aushub betreibe von den Abbaustellen von Daepp an sich d ponierung von unverschmutztem Aushub d gen» wurde diese jedoch aus der Welt geb

2970 Vgl. Rz 1448.

2971 Rz 1448.

2972 RZ 799.

2973 Rz 595 ff.

2974 RZ 240.

2975 Rz 750.

2976 Rz 601, 886 und 916. 2977 RZ 422.

äumlicher Hinsicht Uberlappen sich die Tätigkeits- rti-Gruppe mit dem räumlichen Tätigkeitsbereich von der Marti-Gruppe überlappt sich aber immer- Narkt für die Deponierung von unverschmutztem lluvia und Marti-Gruppe aktiv, nicht aber Heimberg s sich gleich wie beim Markt für Rohkies.?°”° Auf tionärinnen von KAGA tätig, KAGA selber jedoch Daepp, Heimberg, Kästli-Gruppe und Vigier über- h von Alluvia überlappt sich nicht mit demjenigen jepp, Heimberg, Kastli-Gruppe und - als einzige — stimmten Bereich tätigen Akteuren, deren räumli- steht aktuelle Konkurrenz, d.h., es liegen horizon-

t erneut als «Herstellerin» von Rohkies aktiv wird, ihren wegen dem Grundwasserschutz schliessen Jetreibt, ist als unrealistisch einzustufen. Dies vor ausgehen musste, keine Kiesgrube in der Nähe Onnen, da KAGA noch im Jahr 2012 das diesbe- ‚gegen Daepp anrief.?”? Die Deponierung von un- rt, einen engen Zusammenhang mit der Rohkies- jell noch potenziell eine Kiesabbaustelle betreibt, ıbarer Zeit über eine Aushubdeponie. Mit einem n den Deponiemarkt, z.B. mit einer Deponie auf . Heimberg ist daher weder bei der «Herstellung» evolumen für unverschmutzten Aushub als poten- berg bleibt es demnach dabei, dass sie «nur» auf m Markt für veredelten Kies in einem Konkurrenz- arkt für veredelten Kies Rz 1542) und den übrigen ope (aufgrund der räumlichen Distanz) steht.

Nierung von unverschmutztem Aushub als poten- ‚eniger eindeutig als bei Heimberg. Denn Daepp ı - anders als Heimberg — über Abbaustellen, die nverschmutztem Aushub verwendet werden kön- illung der Gruben sogar wieder aufgefüllt werden ffüllung aktuell nicht selber vor, sondern KAGA. «Wiederauffüllungskonzept der KAGA» integriert; irmen KAGA und Aarekies AG von den Schuttlie- ielt werden» konnten.??7° Und bei der Erweiterung sicherte sich KAGA unter Berufung auf das Kon- ug die Deponierechte an diesem zusätzlichen Ab- Jaran interessiert zu sein, selber wieder eine De- n zu wollen.?°”’ Von der Ausgangslage her würde ie Gefahr einer Konkurrenzierung im Bereich De- rohen. Durch die mit KAGA gefundenen «Lösun- annt. Beim hier zu beurteilenden bewussten und gewollten Zusammenwirken geht es nun nic sungen», sondern um das Recht der Aktior zu bestellen, und den Informationsaustausc Anbetracht der tatsächlich gelebten Verhält im Bereich Deponierung von unverschmutz der mit KAGA gefundenen «Lösungen» nicl rechnet werden musste.

1542.KAGA ist als einziges der beteiligten nicht aktiv. Sowohl vom Fachwissen, von deı lichkeiten??”® als vor allem auch vom Zugan möglich, in diesem Bereich tätig zu werden, Kiesaufbereitungsanlage betrieben hat.?”° potenzielle Konkurrentin,?%° und sie steht in zu ihren Aktionärinnen mit Ausnahme von h

1543. Zusammengefasst bestehen für die hie Verhältnisse mit Fokus auf die Relation zu I

- Rohkies (Herstellungsebene): Sachlich: KAGA, Daepp, Kastli-Grupp Räumlich: KAGA überlappt mit Daepp

- Rohkies (Handlerebene): Sachlich: KAGA, Daepp, Heimberg, K Räumlich: KAGA überlappt mit Daepp

- Veredelter Kies: Sachlich: KAGA (potenziell), Daepp, + Marti-Gruppe. Räumlich: wie Rohkies (Handlerebene

- Deponie für unverschmutzten Aushub Sachlich: KAGA, Kastli-Gruppe, Vigieı Räumlich: KAGA überlappt mit Kästli-

1544.Nur gerade im Verhältnis zwischen K/ rizontales Verhältnis. Dies allerdings nicht, ' Märkten aktiv wäre, sondern einzig, weil sicl pen. Da sich der räumliche Tätigkeitsbereicl Alluvia überlappt, ist sie zumindest in einen Marti-Gruppe am bewussten und gewollte nichts an den bestehenden horizontalen Ve ten Unternehmen. Für die hier zu beurteile und gewollten Zusammenwirkens dominiert nisse zwischen den beteiligten Unternehme ten Situation von Marti-Gruppe ist nicht an | benenfalls bei der Sanktionierung von Marti.

2978 Alluvia halt in ihrer Stellungnahme zum Ant aber, sofern diese Angabe zutreffe, seien c entsprechend unbegründet (Act. VIII.162 F lässt sich widerspruchslos miteinander vere lichkeiten, doch besteht die Gefahr, dass die waren die Massnahmen 1.8 und 1.9 im Antr

2979 Rz 575, 583 und 735.

2980 Siehe dazu auch Rz 885.

ht um die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser «L6- larinnen, je einen Vertreter in den VR von KAGA :h im Rahmen des VR. In diesem Kontext und in nisse ist Daepp nicht als potenzielle Konkurrentin tem Aushub zu qualifizieren, da gerade aufgrund it mit einem baldigen Markteintritt von Daepp ge-

Unternehmen im Bereich veredelter Kies aktuell 1 Branchenkenntnissen, von den finanziellen Mög- g zu Rohkies her wäre es ihr aber ohne Weiteres

zumal KAGA in ihren Anfangszeiten bereits eine

KAGA ist daher im Bereich veredelter Kies eine | diesem Bereich in einem horizontalen Verhältnis larti-Gruppe (wegen der räumlichen Distanz).

>r interessierenden Belange folgende horizontalen “AGA, die vorliegend im Mittelpunkt steht:

e, Vigier, Alluvia und Marti-Gruppe. , Kastli-Gruppe, Vigier und Alluvia.

astli-Gruppe, Vigier, Alluvia und Marti-Gruppe. , Heimberg, Kastli-Gruppe, Vigier und Alluvia.

leimberg, Kastli-Gruppe, Vigier, Alluvia und

', Alluvia und Marti-Gruppe. Sruppe, Vigier und Alluvia.

\GA und Marti-Gruppe besteht demnach kein ho- weil Marti-Gruppe nicht auf denselben sachlichen 1 die raumlichen Tatigkeitsbereiche nicht Uberlap- n von Marti-Gruppe immerhin mit demjenigen von n räumlich benachbarten Gebiet tätig. Dass auch n Zusammenwirken beteiligt ist, ändert sodann rhältnissen zwischen den übrigen hieran beteilig- nde kartellrechtliche Zulässigkeit des bewussten demnach die horizontale Komponente die Verhält- n auf diesen Märkten. Der etwas anders gelager- dieser Stelle Rechnung zu tragen, sondern gege- -Gruppe.

‘ag fest, entweder sei diese Angabe unzutreffend oder lie im Antrag vorgesehenen Massnahmen 1.8 und 1.9 zZ 80). Diese Argumentation überzeugt nicht, beides inbaren: KAGA verfügt zwar über die finanziellen Mög- Aktionärinnen diese aushöhlen; um das zu verhindern, ag vorgesehen.

1545.Heimberg betont in ihrer Stellungnahı sie KAGA nicht konkurrenziere, da sie wec Darauf wurde bereits eingegangen und es | Hier sei bloss wiederholt, dass sowohl auf Markt für Rohkies (Händlerebene) zwischei weiteren Beteiligten) andererseits ein horiz fern auch noch auf Rz 1578 hingewiesen we

1546.Nachfolgend sind entsprechend Wet onsaustausch auf horizontaler Ebene zu be

1547.Gelangen Unternehmen durch einen I! Aufschluss über das Marktverhalten und d kann dies dazu beitragen, dass sie ähnliche dem Markt entwickeln, was zu einem Kollu: deren, eine der möglichen Wettbewerbsbe Wie es sich damit verhält, beurteilt sich — an chung?®* — einerseits anhand der Eigenscl anhand der Eigenschaften der ausgetausch tauschs, wobei eine Gesamtwürdigung vorz

1548.Bevor diese Eigenschaften beurteilt uı der Präzision halber noch festzuhalten, das KAGA ausgetauschten Informationen Kenn formationen durch die Aktionärinnen hängt derecht von den Beteiligten in der Jahrzehnt

2981 Act. VIII.161 u.a. Rz 31 sowie Act. IX.30 Be

2982 Rz 1468.

2983 Horizontal-Leitlinien (Fn 2719), Rz 378 (vgl. 66).

2984 Ein Heranziehen der Horizontal-Leitlinien ii BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.2023 E. 5.2.2 vom 12.12.2022 E. 4.3.1 und 4.3.4, Ascopa

2985 BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.2023 E. 5.3 2011/4, 584 Rz 391, Ascopa; RPW 2011/4 2007/1, 177 Rz 37, Praxis der schweizeris« Anders wohl BVGer, B-141/2012 vom 12.12. bei Art. 4 Abs. 1 KG, ob die ausgetauschte werbssensible Informationen beschlagen od seien erst im Rahmen von Art. 5 KG zu prül Art. 4 Abs. 1 KG ist allerdings nicht ein «Bet BVGer in diesem Urteil (und anders als son lich die Titel, insbesondere diejenigen von E Titel «bezweckte Wettbewerbsbeschränkun auch E. 4.4.3.9.3). Tatbestandsmerkmal vo schränkung» (vgl. Rz 1407 ff. zu den Tatbe vorliegend bei Art.4 Abs. 1 KG das gese kung» beurteilt. Diese Beurteilung erfordert Berücksichtigung der in Rz 1547 ff. beurteilt sicht des BVGer im Ascopa-Urteil vollumfän« einfach an späterer Stelle (bei Art. 5 Abs. ‘ und in Bezug auf die eigentliche Beurteilun Aspekte in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 KG erwä hang bereits relevant ist»), bleibt diese unte ergebnis. Kommt hinzu, dass das BVGer se einem jüngeren Urteil zum Informationsaust gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beurteil dere E. 5.3, Leasing — CA Auto Finance).

ne zum Antrag sowie anderswo mehrmals, dass Jer Kies abbaue noch eine Deponie betreibe.?°°' ann auf jene Erwägungen verwiesen werden. ??# dem Markt für veredelten Kies als auch auf dem 1 Heimberg einerseits und KAGA (sowie etlichen ontales Verhältnis besteht. Ergänzend kann inso- arden.

tbewerbsbeschrankungen durch einen Informati- urteilen.

\formationsaustausch an Informationen, die ihnen ie Marktstrategien anderer Unternehmen geben, > Erwartungen hinsichtlich der Unsicherheiten auf sionsergebnis führen kann. Hierin liegt, nebst an- schränkungen eines Informationsaustauschs.7°% gelehnt an die europäische Praxis und Rechtspre- 1aften des betroffenen Marktes und andererseits ten Informationen sowie der Modalitäten des Aus- unehmen ist.29°°

1d eine Gesamtwürdigung vorgenommen wird, ist s bzw. wie die Aktionärinnen über die im VR von tnis erlangt haben. Die Kenntnisnahme dieser In- entscheidend damit zusammen, wie das Entsen- e langen Praxis gelebt wurde. Bei den entsandten

lage 3 Rz 19, weitere Fundstellenangaben in Rz 1468. auch aHorizontal-Leitlinien 2011 [Fn 2719], Rz 58 und

1 diesem Zusammenhang als sachgerecht erachtend .5 f., Leasing — CA Auto Finance; BVGer, B-141/2012 , und auch E. 6.3.5.7 in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 KG.

.1.12 und 5.3.3, Leasing — CA Auto Finance; RPW , 017 ff., Benchmarking Hypothekarzinsmargen; RPW shen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich. 2022 E. 4.5, Ascopa. In diesem Urteil prüfte das BVGer n Informationen Wettbewerbsparameter oder wettbe- er Ruckschlusse auf solche zulassen. Weitere Aspekte en (z.B. E. 4.5.4.2.2 in fine). Tatbestandsmerkmal von roffensein von Wettbewerbsparametern», wie dies das st) anzunehmen scheint und entsprechend prüft (deut- . 7, wobei anzufügen bleibt, dass das BVGer unter dem g» einzig das «Bezwecken» prüft, vgl. E. 7.3 und siehe n Art. 4 Abs. 1 KG ist vielmehr «eine Wettbewerbsbe- standsmerkmalen von Art. 4 Abs. 1 KG). Deshalb wird tzliche Tatbestandsmerkmal «Wettbewerbsbeschran- bei einem Informationsaustausch unter anderem eine en Aspekte. Da diese weiteren Aspekte auch nach An- lich in der kartellrechtlichen Beurteilung zu prüfen sind, | KG, vgl. etwa E. 6.3.5.3 ff., insbesondere E. 6.3.5.7, g E. 6.4 f.; vgl. aber auch E. 4.6.5.1, wo einige dieser hnt werden, «soweit dies im vorliegenden Zusammen- rschiedliche Vorgehensweise ohne Folge für das End- Ibst die im Ascopa-Urteil gewählte Vorgehensweise in ausch nicht übernommen hat, sondern — wie hier — die te (BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.2023 E. 5, insbeson-

Personen handelte es sich, mit Ausnahme «gewöhnliche» VR-Mitglieder der Aktionärin den entsandten Personen teilweise ebenfal hohe, leitende Angestellte.?°% Liegt eine Do) Person ist nicht nur Organ von KAGA, so! Wissen um die im VR von KAGA ausgetau bei der jeweiligen Aktionärin vorhanden.?® unausweichlich Kenntnis von den im VR v Organ von ihr an diesen Sitzungen präsent is nur Organ von KAGA, nicht aber zugleich | senszurechnung aus zivilrechtlicher Sicht nic lichen Betrachtungsweise ist das entsprech: rin vorhanden anzusehen, sofern es sich Angestellten der Aktionärin handelt. Denn | der Aktionärin ebenfalls mit, prägen deren V miteinfliessen.?%®° Ist eine entsandte natürli hingegen bloss subaltern oder gar nicht tä diese Aktionärin erfolgen, sondern es brauc weiterleitung bei der Aktionärin. Diese Situa onärin zu keinem Zeitpunkt. Die Aktionärinn in den VR von KAGA entsandten natürlich Informationen, entweder zwangsläufig aufgı leitende Angestellte handelt, die bei der Will

1549. Zur Marktstruktur: Weist ein Markt die metrisch und hinreichend transparent auf, b ten, während Kollusionsergebnisse weniger tonymen Merkmale aufweist.?°%

1550.Zu diesen Kriterien lässt sich aus dem

- Sowohl beim Markt für Rohkies (Hers! rung von unverschmutztem Aushub F um konzentrierte Märkte mit wenigen Märkten über die mit Abstand grösste: Aktionärinnen Kästli (Kästli-Gruppe), / kies; der Deponiebetrieb auf dem Gel gier.2°°? Die Aktionärinnen Messerli Gruppe) sind ebenfalls auf diesen sacl Einzugsgebiet von Alluvia teilweise r det.?° Einzig die Aktionärin Heimberg als Herstellerin aktiv. Sie ist jedoch ir

2986 Rz 545 und 686.

2987 Vigier mag dies anders sehen (Act. VIII.164 überzeugt jedoch in Anbetracht des festges

2988 Daran können auch Geheimhaltungsverein der Vorschlag von Heimberg, vgl. Act. VIII. lage 3 Rz 28).

2989 Rz 686 und 704.

2990 Horizontal-Leitlinien (Fn 2719), Rz 412 (vgl.

2991 Zum Markt für Rohkies Rz 362, 385 ff. und unverschmutztem Aushub Rz 422, 474 ff. u

292 Rz 362 und 385 ff. resp. Rz 422 und 474 ff.

2993 Rz 387 f.

einzig von Marti-Gruppe, jeweils zumindest um nen selbst. Bei Marti-Gruppe handelte es sich bei Is um Mitglieder des VR, teilweise auch um rang- opelorganschaft vor, d.h., die entsandte natürliche ıdern ausserdem Organ ihrer Aktionärin, ist das schten Informationen unweigerlich zugleich auch Die jeweilige Aktionärin erlangt unmittelbar und on KAGA ausgetauschten Informationen, da ein st. 2988 Ist die entsandte natürliche Person hingegen auch Organ ihrer Aktionärin, ist eine solche Wis- ht automatisch anzunehmen. Bei einer wirtschaft- ande Wissen jedoch ebenfalls als bei der Aktionä- bei der entsandten Person um einen leitenden sitende Angestellte wirken bei der Willensbildung Virtschaftsverhalten und lassen hierbei ihr Wissen che Person bei der sie entsendenden Aktionärin tig, würde nicht eo ipso ein Informationsfluss an shte hierfür noch einer entsprechenden Wissens- tion bestand vorliegend allerdings bei keiner Akti- en erlangten also unmittelbar durch die von ihnen en Personen Kenntnis von den dort geflossenen und von Doppelorganschaft oder weil es sich um ensbildung der Aktionärin mitwirken.

Merkmale konzentriert, nicht-komplex, stabil, sym- egünstigt dies, dass Kollusionsergebnisse eintre- zu erwarten sind, wenn ein Markt die jeweils an-

| Sachverhalt Folgendes feststellen:

ellerebene) als auch beim Markt für die Deponie- andelt es sich im geografisch relevanten Gebiet Anbieterinnen.2°°! KAGA verfügt in beiden diesen 1 Abbau- und Deponiestandorte, gefolgt von ihren \are-Kies resp. Daepp (nur auf dem Markt für Roh- ände von Daepp wird von KAGA geführt) und Vi- und Hofstetter (beide Alluvia) und Marti (Marti- lichen Märkten tätig, wobei sich das Absatz- bzw. aumlich mit demjenigen von KAGA Uberschnei- ist auf diesen sachlichen Märkten nicht resp. nicht n selben geografischen Raum tätig und zwar auf

| Rz 84, Act. IX.30 Beilage 5 Rz 17-22) - ihre Ansicht tellten Sachverhalts nicht (vgl. Rz 540 und 672 ff.).

barungen oder Chinese Walls nichts ändern (so aber 161 Rz 52 erstes und zweites Lemma; Act. IX.30 Bei-

auch aHorizontal-Leitlinien 2011 [Fn 2719], Rz 77 ff.). | 1784 ff. m.w.H., zum Markt für die Deponierung von nd 1807 ff. m.w.H.

dem Markt für Rohkies auf Händlereb: delung, der aufgrund der regelmässic und -veredelung**“ ebenfalls ein konz wie auf dem Markt für Transportdiens bau- und Deponiestandorte in diesen und sie sind, gerade im Verhältnis zu

- Weiter geht es in beiden Märkten um nach Abbaustelle etwas unterschiedlic auf Ergänzungsbezüge von Kieskomy in einem bestimmten Moment in zu ge kies aber noch nicht zu einem komple lagerten Markt für Kiesveredelung, al: es um ein standardisiertes, homogene ten Aushub handelt es sich ebenfalls im Wesentlichen über den Preis spielt

- Aufgrund der raumplanungs- und bau Rohkies und von Deponie für unverscl Anbieterin verfügt, von vornherein lim vorgegebenen bewilligten Volumens d Zeit beschleunigen oder verlangsame erlaubt.°°' Das wirkt sich wiederum e das Volumen erschöpft ist, je nachde kurzfristige Angebotserhöhung, sowei lich, geht also zu Lasten der künftig b lumina. Das insgesamt in einer Regio erwarteten Bedarf und wird anhand vc ten ebenfalls von vornherein limitiert. \ trittsschranken.°° Zudem sind aufgru raussetzungen beabsichtigte Marktzu Angebotssituation ist daher ausgespr beiden Märkten von der Bautätigkeit < für die Deponierung von unverschmutz mit der Nachfrage mithalten konnte.*™ (insbesondere Stadion Wankdorf und zu einem stärkeren Ausschlag der I Nachfrage ist somit als in einem ge\ schwankend zu bewerten. Bei Betract gesituation ist von einem insgesamt e

2994 Rz 286-289.

2995 Rz 362, 408, 422 und 1891.

293% Siehe zur etwa Rz 1784 ff. m.w.H. resp. Rz

2997 Rz 285.

298 Rz 284.

2939 Rz 319.

3000 Rz 330 ff.

3001 Rz 353.

3002 Rz 353.

3003 Siehe Rz 335 und 358.

3004 Rz 1790 ff. resp. 1812 ff.

3005 Rz 351.

3006 Rz 426 ff.

3007 \/gl. etwa Rz 269, wonach das Grossbaupro ausmachte.

ane sowie im nachgelagerten Markt der Kiesvere- jen vertikalen Integration von Rohkiesgewinnung entrierter Markt mit wenigen Anbieterinnen ist, so- tleistungen.?°® Drittkonkurrentinnen, die ihre Ab- 1 Gebiet haben, sind nur sehr wenige vorhanden KAGA, massiv kleiner.?°°

nicht-komplexe Güter: Rohkies mag sich zwar je +h zusammensetzen und Kieswerke sind zuweilen )onenten angewiesen, die bei ihren Abbaustellen ringem Mass vorhanden sind.?°” Das macht Roh- xen, differenzierten Gut — selbst auf dem nachge- 50 nach dem nächsten Verarbeitungsschritt, geht s Gut.?°® Bei der Deponierung für unverschmutz-

um ein homogenes Gut, bei dem der Wettbewerb rechtlichen Bewilligungen? ist das Volumen von ımutzten Aushub, über das eine Herstellerin resp. itiert. Sie kann nur, aber immerhin, innerhalb des en Abbau oder die Auffüllung zu einer bestimmten n, soweit die etappenweise Bewirtschaftung dies ntsprechend auf den Gesamizeithorizont aus, bis m eben etwas früher oder etwas spater.° Eine ' vom Bewirtschaftungsablauf her überhaupt mög- si dieser Anbieterin zur Verfügung stehenden Vo- n bewilligte Volumen richtet sich dabei nach dem nn Richtwerten festgelegt; ist mit anderen Wor- Neiter bestehen in beiden Märkten hohe Marktzu- nd der planungs- und bewilligungsrechtlichen Vo- tritte lange im Voraus allgemein bekannt.°° Die ochen stabil. Die Nachfrage wiederum hängt auf ıb und schwankt mit dieser, wobei auf dem Markt tem Aushub das Angebot über etliche Jahre kaum 6 Einzelne allgemein bekannte Grossbauprojekte Stadion Thun) können in einem bestimmten Jahr Nachfrage nach Deponievolumen führen.?” Die nissen Masse schwankend, aber nicht als stark tung sowohl der Angebots- als auch der Nachfra- her stabilen Markt auszugehen.

1807 ff. m.w.H.

jekt Stadion Wankdorf ca. 400'000 Kubikmeter Aushub

- Kommt hinzu, dass auf diesen beiden nungshorizonte bestehen*°” und die A langfristig auf diesen Markten tatig zu Wissen darum, auf lange Sicht mit de einen langen Planungshorizont haben

- Hinsichtlich der Transparenz fallen v Vorgaben ins Gewicht. Den Anbieterii merverbindlich gesicherten Abbau- un gen, im Rahmen von Festsetzungen, : gelegten Volumina der anderen Anbi nach Alter der Richtpläne sind die Ar gentümerverbindlich gesicherten Abbz

1551.Die Marktstruktur weist vorliegend in n geprägt Merkmale auf, die begünstigen, da: nissen führt.

1552.Zu den Eigenschaften der ausgetausc tauschs: Ob Kollusionsergebnisse aufgrunc hängt freilich auch von den ausgetauschter Modalitäten ab. Es muss sich um sensible In rameter beziehen, wobei es genügt, wenn ¢ sen.°°'' Praxisgemäss werden unter diesem tet: die strategische Relevanz der ausgeta Informationsaustausch, das Aggregationsni Häufigkeit des Austauschs, ob es sich um. der Informationsaustausch Öffentlich zugänc

1553.Zu diesen Kriterien lässt sich aus dem

- Die im VR von KAGA behandelten Th regelmässig von geschäftsrelevanter diese als Geschäftsgeheimnisse gege närinnen) bezeichnet und die «Monats Gebrauch» tragen.°*°'? Die geteilten Ir wiegend betrafen sie KAGA, waren : «Monatsinfo für VR»°°'* wurde etwa d nievolumen pro Monat des aktuellen Nachfrage zwischen Aktionärinnen ur Stand des «Kiesvorrat abgedeckt» un: Deponiestandort von KAGA aufgeführ die erwartete Kies- und Deponieplat:

3008 So sollen etwa Festsetzungen im Sachplan « (Rz 341), während Zwischenergebnisse unc

3009 Siehe zu diesem Aspekt aHorizontal-Leitlini

3010 Rz 355 und 358, für ein Beispiel dieser Infoı

3011 So BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022 (Fn 2719), Rz 384.

3012 Horizontal-Leitlinien (Fn 2719), Rz 384 ff. Rz 86 ff.); BVGer, B-141/2012 vom 12.12.21

3013 Rz 553.

3014 Siehe dazu Rz 549: «Die Idee ist, den VR la den Stand der Planungen und Finanzen so\

3015 Exemplarisch die Abbildung in Rz 549.

Märkten grundsätzlich ausgesprochen lange Pla- nbieterinnen entsprechend davon ausgehen, sehr sein. Die Anbieterinnen haben daher allesamt ein =n wenigen anderen Anbieterinnen (die ebenfalls ) zu interagieren.?00°

jiederum die raumplanungs- und baurechtlichen ınen sind aus den Richtplänen die grundeigentü- d Auffüllreserven sowie vor allem auch die künfti- 7wischenergebnissen und Vororientierungen fest- eterinnen sowie deren Standorte bekannt.°°'° Je gaben zu den momentan vorhandenen, grundei- yu- und Auffüllreserven mehr oder weniger aktuell.

nehrfacher Hinsicht und zuweilen sogar stark aus- ss ein Informationsaustausch zu Kollusionsergeb-

hten Informationen und den Modalitäten des Aus- | eines Informationsaustauschs zu erwarten sind, | Informationen selbst sowie den diesbezüglichen formationen handeln, die sich auf Wettbewerbspa- lie Informationen Rückschlüsse auf solche zulas- Gesichtspunkt folgende Merkmale näher betrach- uschten Informationen, die Marktabdeckung des veau der Informationen, das Alter der Daten, die öffentlich bekannte Informationen handelt und ob Jlich ist oder nicht.°°'?

| Sachverhalt Folgendes feststellen:

emen und die diesbezüglichen Informationen sind Natur, was sich bereits daran zeigt, dass KAGA :nüber Dritten (nicht aber gegenüber ihren Aktio- info für VR» den Vermerk «Vertraulich für internen formationen waren mannigfaltigen Inhalts. Uber- also unternehmensspezifisch, und aktuell. In der ie Nachfrage bei KAGA nach Rohkies und Depo- Jahres abgebildet und das Verhältnis bei dieser id Dritten angegeben. Zudem wurde der aktuelle 1 des «Verfügb. Auffüllvolumen» pro Abbau- resp. 3015 An den VR-Sitzungen wurden unter anderem znachfrage bei KAGA, Anpassungen der Listen-

Jen Bedarf während den nächsten 35 Jahren abdecken | Vororientierungen die Zeit danach betreffen. en 2011 (Fn 2719), Rz 83 f. 'mationen Rz 343. E. 4.5.3.3, Ascopa. Vgl. auch Horizontal-Leitlinien

(vgl. auch aHorizontal-Leitlinien 2011 [Fn 2719], )22 E. 6.3.5, Ascopa.

ufend über den Geschäftsgang in den Aktivitätsfeldern, vie über Aktuelles und Neues zu informieren».

preise sowie das Investitionsbudget b träge, Dienstbarkeitsverträge oder Kie die Vorzugspreise der Aktionärinnen gleich sowie mögliche Einschränkung hub wurden behandelt.?'6 In mehrerer lässlich derer unter anderem mögli wurden.°°” An den VR-Sitzungen bes; nahme von [U01], wobei Uber den C KAGA informiert wurde;°°'® in umgeke (Vigier) über ihr Angebot an [U01].°°"? noch anderweitige geschäftsrelevante geteilt.?%?° Besonders ausgeprägt war im Jahr 2002: Jede Aktionärin gab dar schäftes», den «Geogr. Aktionsradiu stoss», die «Vertragskunden», die «Zu Kunden», das «Aktuelle Preisniveau» kannt.°°21 Dabei handelt es sich um ı Zum Teil dürfte es sich dabei zwar un einzelne Vertragskundinnen) oder zur der geografische Aktionsradius), zum Informationen (wie etwa der jährliche über die künftige Marktentwicklung). | tenausgleichs wurden sodann die Traı ken ermittelt, die Belad- und Abladzei Diesel- und Fahrzeugkosten berechr wurden.?°2? In diesem Zusammenhan lichen Kiesbezüge, die sie im kommer Insbesondere bei Letzterem handelt e nen, die unternehmensspezifisch das wurde in den Unterlagen für den VR a Rohkies und Deponievolumen aufge! KAGA bezogen haben.*°4 2008 wurd weilige Menge an Rohkies und Depor 2007 aufbereitet, welche die Aktionär nete Dritte bei KAGA bezogen haben.

- Noch detaillierter waren die Informatic September 2016 bestehenden, vier N den.?”® Allein in der jährlich zusamme unter anderem die zahlenmässigen E rung bei KAGA sowie des durchschr Deponie) abgebildet. Weiter sind die | [U01] und den übrigen Dritten pro Jah

3016 Rz 547.

3017 Rz 551.

3018 Rz 771-773.

3019 Rz 773.

3020 Das übergeht Vigier in ihrer Stellungnahme

3021 Rz 552.

3022 Ausführlich zum Transportkostenausgleich vgl. Rz 1116, Fn 2126.

3023 Rz 552.

3024 Rz 551.

3025 Rz 1221, Fn 2385.

3026 Zur FIKO Rz 560 ff.

ehandelt. Ferner waren etwa Grundstückkaufver- sstockvorkäufe von KAGA Thema im VR und auch beim Bezug von Kies, der Transportkostenaus- en bei der Annahme von unverschmutztem Aus- 1 Jahren fanden auch Strategietagungen statt, an- che neue Aktivitätsfelder von KAGA diskutiert jrochen wurde ferner etwa die beabsichtigte Über- sang der Verhandlungen und die Angebote von :hrter Richtung informierte die Aktionärin Kiestag Abgesehen davon wurden im VR von KAGA auch Informationen, welche die Aktionärinnen betrafen, dies anlässlich der Strategietagungen von KAGA nals unter anderem den «Stellenwert des Kiesge- s», die «Kiesreserven», den «Jährliche[n] Aus- ıkünftige Marktentwicklung», die «Bedürfnisse der » sowie schliesslich den «Konkurrenzdruck» be- Internehmensspezifische, aktuelle Informationen. 1 Daten handeln, die öffentlich bekannt sind (etwa nindest aus der Erfahrung abschätzbar sind (etwa Teil sind es aber auch nicht öffentlich zugängliche Ausstoss) und Einschätzungen (etwa Prognosen Fur die Festsetzung der Höhe des Transportkos- isportzeit und -distanz zu den einzelnen Kieswer- ten pro Fuhre bei KAGA bestimmt und die Lohn-, et, wobei jährliche Anpassungen vorgenommen y meldeten die Aktionarinnen auch ihre mutmass- iden Jahr bei KAGA zu tätigen beabsichtigten.°0?? s sich um nicht Öffentlich zugängliche Informatio- künftige Nachfrageverhalten betreffen. Zuweilen uch einzeln pro Aktionärin die jeweilige Menge an ührt, die diese während bestimmten Jahren bei le auf Anfrage eines VR-Mitglieds sodann die je- lievolumen einzeln für die Jahre 2002 bis und mit

innen von KAGA sowie fünf namentlich bezeich- nen, die im Rahmen der von November 2003 bis lal im Jahr tagenden FIKO bekanntgegeben wur- ngestellten Broschüre «Die KAGA in Zahlen» sind -ntwicklungen des Kiesabbaus und der Deponie- iittlichen Bruttoerlöses pro Kubikmeter (Kies und Kiesbezüge jeder einzelnen Aktionärin sowie von r aufgeschlüsselt. Aufgeführt sind ferner etwa die

zum Antrag (Act. VIII.164 Rz 76 f.).

Rz 1100 ff., für ein Beispiel einer solchen Berechnung mutmasslichen bewilligten Kiesreserv teilt nach Regionen sind sodann die | einzelt erkundigten sich FIKO-Mitglied ihr Vorsitzender, als er sich besorgt ük wo diese die Mitbewerber mit Tiefstpre Aushubmaterial [U04] aus dem Raum in den letzten Jahren verändert habe, sicht stellte, dies anhand ihrer St Informationen erhielten die Mitglieder « treter von Alluvia sowie der Geschäfts KAGA, wobei der Vertreter von Alluvie KAGA in Zahlen» bedient wurde.°°°°

- Die am Informationsaustausch bete Grossteil sowohl des Marktes für Rohl unverschmutztem Aushub im relevant

- Der VR von KAGA traf sich zwischen vereinzelten Jahren auch häufiger.” institutionalisierten Rahmen, eben der dung von KAGA statt, also seit mehrer VR-Mitglieder zudem ab September 2( KAGA ihnen Informationen Uber den E

- Der Informationsaustausch war nicht « nicht allen Marktteilnehmern gleicher daran beteiligten Unternehmen.

1554.Vor allem die Informationen zu KAG/ Natur. Das steht im Ubrigen im Einklang dar tragbare und unentziehbare Aufgabe des \ strategisch und zukunftsgerichtet die Weich tige Entwicklung von KAGA, beispielsweise in neue Aktivitatsfelder, sowie um die aktue bereich. Durch den Einsitz im VR von KAG Informationen aber nicht bloss zur Kenntni diesbezüglichen Entscheide des VR von KA konnten sie dabei mitreden, sich einbringen insofern die Meinungsbildung und die Entsc mitpragen. Die Vertreter der Aktionarinnen, dem durchwegs zugleich eine Schlüsselposi sogar Organ von dieser),°°°> wodurch sie we men können. Die Informationen zu den Ak

3027 Rz 564.

3028 Rz 1149.

3029 Die FIKO existierte von 2003 bis und mit 2( tenz jeweils zwei VR-Vertreter derselben be an, wobei es stets dieselben Personen wa Alluvia) und Mitglied [...] (Kästli), siehe daz Übrigen auch stets Mitglieder des VR-Aussc Rz 554.

3030 Rz 564 f.

3031 Vgl. Rz 1784 und Rz 1807.

3032 RZ 546.

3033 Rz 549.

3034 Rz 1296 ff.

3035 Rz 545.

an und die mutmasslichen Auffüllreserven. Aufge- Viassenfliisse in Kubikmetern dargestellt.°°?’ Ver- er auch nach zusätzlichen Informationen. So etwa er die Aktivitäten von [U04] im Raum Bern zeigte, isen unterbiete, weshalb er wissen wollte, wie viel Bern zur KAGA bringe und wie sich diese Menge woraufhin der Geschaftsfuhrer von KAGA in Aus- atistiken aufzeigen zu können.?”® Die FIKO- Jer FIKO*%°9, d.h. der Vertreter von Kästli, ein Ver- fuhrer von KAGA, nicht aber die weiteren VR von 4 ab 2015 nicht mehr mit der Dokumentation «Die

iligten Unternehmen decken zusammen einen ‘ies als auch des Marktes fur die Deponierung von en Gebiet ab.°°°'

| 1997 und 2013 mindestens vier Mal im Jahr, in - Die Treffen erfolgten regelmässig und in einem 1 VR-Sitzungen. Die VR-Treffen fanden seit Grun- en Jahrzehnten. Nebst diesen Treffen wurden die )03 mit einem «Monatsinfo für VR» bedient, indem 3etrieb mitteilte.?0°?

Sffentlich, d.h., die ausgetauschten Daten wurden nassen zugänglich gemacht, sondern einzig den

\ waren häufig strategischer, zukunftsgerichteter nit, dass die Oberleitung der Gesellschaft unüber- /R ist — es ist gerade eine Kerntatigkeit des VR, en zu stellen. Es ging unter anderem um die künf- das Tatigen von Investitionen oder die Expansion Ilen Preise von KAGA im Rohkies- und Deponie- A nahmen die Aktionarinnen diese strategischen s. Zwar konnten die einzelnen Aktionarinnen die GA nicht alleine fällen oder verhindern,°°"* jedoch , ihre Stimme (als eine von sieben) abgeben und heide des Gesamtgremiums VR beeinflussen und die im VR von KAGA Einsitz nehmen, haben zu- tion bei ihrer jeweiligen Aktionarin inne (sind meist sentlichen Einfluss auf deren Marktverhalten neh- tionarinnen, die im VR von KAGA ausgetauscht

116. Der FIKO gehörten während ihrer gesamten Exis- iden Aktionärinnen Kästli und Hofstetter (heute Alluvia) ren. Vorsitzender der FIKO war [...] (Hofstetter, heute zu Rz 560. Dieselben beiden Aktionärinnen waren im ‚husses (VRA), der zwischen 1970 und 2003 existierte, wurden, betrafen hingegen mit gewissen A Aktionärin Kiestag [Vigier] an [UO1]) meist n Aktionärinnen. Es finden sich aber auch dar halten der Aktionarinnen im Wettbewerb be jahrlichen Ausstoss oder zu den mutmasslic zumal teilweise auch Statistiken zu den Bez wohl die Marktabdeckung der am Informat die Haufigkeit des institutionalisierten Austat dass ein Informationsaustausch zu einem K

1555. Bei einer Gesamtwürdigung fallen hins stark ausgepragte Merkmale ins Gewicht, di tionsaustausches begünstigen. Merkmale, weist die Marktstruktur hingegen nicht auf, je getauschten Informationen und den Modalit Bedeutung der auf KAGA bezogenen Infor! diesbezüglich nicht nur reine Informationser sen Einfluss auf die strategischen Entschei sen der jeweiligen Aktionärin mit einflossen, von KAGA waren zugleich aber auch Schlü sogar Organ von dieser), weshalb sie ohne bei der Festlegung des Verhaltens der Aktic dasjenige von KAGA anpassen konnten. Dé nen den Wettbewerb intensivierten, indem Nachteil von dieser oder den anderen Aktion Denn diesfalls wären die übrigen beteiligten VR-Mitglieder wären hinterfragt (und womöt sonenauswahl eingeschränkt) worden oder Massnahmen getroffen worden, um eine Ve mationen wenigstens zu minimieren. Das ist Interessenkonflikte*°*” wurden nie thematisi öffnung der vorliegenden Untersuchung im | 2016 neu eingefügten Vertraulichkeitsbestin nicht um eine wirksame Massnahme. Denr schränkung ebenso wie der strukturelle Inte tionserlangung durch die Aktionärinnen nich formationen durch die Aktionärinnen (sofe sollten) faktisch nicht. Die Doppelrolle war \ such, den KAGA-Vertrag anzupassen, ein fe VR von KAGA so zusammen*™°, Dafür kanr nämlich dass die Informationen von allen be gen» (d.h. den Wettbewerb intensivierende: in einem «gemeinschaftlich kooperativen» c bewerb drosselnden) Sinne. Das entspricht troffenen Abmachungen über die Zusam Marktabdeckung der am Informationsauste

3036 Siehe dazu auch Rz 1548.

3037 RZ 541 f.

3038 Siehe Rz 698.

3039 Rz 611.

3040 Rz 543.

3041 Siehe Passage zum Gegenstand C.3 «Gege Loyale Konkurrenz», Rz 927 ff.

usnahmen (etwa Informationen zum Angebot der icht direkt das künftige strategische Verhalten der inter Angaben, die es einfacher machen, das Ver- sser zu antizipieren, so etwa Informationen zum hen Kiesbezügen bei KAGA im kommenden Jahr, ügen in vergangenen Jahren verteilt wurden. So- onsaustausch beteiligten Unternehmen als auch ıschs sind beide dergestalt, dass sie begünstigen, ollusionsergebnis führt.

ichtlich der Marktstruktur mehrere, teilweise sogar e ein Kollusionsergebnis als Folge eines Informa- die ein Kollusionsergebnis erschweren würden, :denfalls nicht in ausgeprägter Form. Bei den aus- äten des Austauschs ist vor allem die strategische mationen von Relevanz, wobei die Aktionärinnen npfängerinnen waren, sondern auch einen gewis- Jungen nehmen konnten. Dass dabei die Interes- ist evident. Die Vertreter der Aktionärinnen im VR sselpersonen bei den Aktionärinnen selbst (meist Weiteres ihr Wissen um das Verhalten von KAGA ynärinnen einfliessen lassen*°** und dieses so an iss diese Verhaltensanpassungen der Aktionärin- das Wissen um das Verhalten von KAGA zum arinnen ausgenutzt worden ware, ist unrealistisch. Unternehmen eingeschritten, die Doppelrollen der jlich abgeschafft oder durch Grenzen bei der Per- es waren zumindest ernsthafte und umfangreiche srwendung der im VR von KAGA erlangten Infor- jedoch nicht geschehen und auch die strukturellen art. Insbesondere handelt es sich bei der nach Er- Organisationsreglement von KAGA aus dem Jahr imung?®®® nicht um eine ernsthafte, und schon gar 1 die Doppelrolle besteht nach wie vor ohne Ein- ressenkonflikt, die Klausel ändert an der Informa- its und sie unterbindet die Verwendung dieser In- rn diese überhaupt mit «Dritten» gemeint sein fielmehr auch etwa beim 2010 gescheiterten Ver- ster Bestandteil,°°°° und noch heute setzt sich der 1 es nur eine einzige realistische Erklärung geben, teiligten Unternehmen nicht in einem «eigensinni- 1) Sinne verwendet wurden und werden, sondern der «loyalen» (weniger euphemistisch: den Wett- im Übrigen auch den unter den Aktionärinnen ge- lenarbeit im Rahmen der KAGA.°*' Die grosse iusch beteiligten Unternehmen, die institutionali-

nseitiger Wettbewerbsschutz unter den Aktionärinnen:

sierte, jahrelange und regelmässige Häufigl che, dass zuweilen auch auf die Aktionärinn: die eine bessere Antizipierung von deren scheinlichkeit der negativen Auswirkungen « liegende Informationsaustausch ist daher k schränkend zu qualifizieren.

1556. Vigier macht in ihrer Stellungnahme zı durch die öffentliche Raumplanung zahlreic sichtlich, inwiefern die ausgetauschten Angz wissheit zu verringern.°? Zudem gäbe es weshalb der Informationsaustausch auf di könne, da die Nachfrage ohnehin praktisch

1557.Diese Vorbringen von Vigier überzeu Informationen handelt es sich nicht um solc| den Informationen zu KAGA, die im VR get tegische, zukunftsgerichtete Informationen. | weise ebenfalls strategischer, zukunftsgeric Angebote von Vigier an [U01]. Aber auch be es sich teils um künftige, unternehmensinter mengen. Gerade bei den Informationen zu I Ungewissheit verringerten. Das Argument de beschlägt die Ebene des Sachverhalts. Es v wiesen werden kann.?°* Es hat sich gezeig!

D.6.4.1.4 Bezwecken oder Bewirken

1558.Als viertes Tatbestandselement von Ai Bewirken beurteilt. Die allgemeinen rechtlic finden sich in Rz 1419 ff.

1559.Von einer bewirkten Wettbewerbsbesc mass Horizontal-Leitlinien auszugehen, «w onsaustausch] spürbare negative Auswirkui ter (...) haben wird». Genau d «Wettbewerbsbeschränkung» geprüft?" un schränkung vorliegt. Aufgrund der Alternativ nicht beantwortet zu werden, ob vorliegend

3042 Act. VIII.164 Rz 79.

3043 Act. VIII.164 Rz 80.

3044 RZ 993 f.

3045 Horizontal-Leitlinien (Fn 2719), Rz 421. (Fn 2719), Rz 75. Vgl. auch BVGer, B-459 Finance.

3046 Die ehemaligen aHorizontal-Leitlinien 2011 unter dem Titel «2.2.3 Wettbewerbsbeschrai aktuellen Horizontal-Leitlinien (Fn 2719). Si Beurteilung von bewirkten Wettbewerbsbes

3047 Zusammenfassend Rz 1555.

3048 Aus demselben Grund erübrigt es sich, nal einzugehen. Insbesondere erübrigen sich A formationsaustausch geäusserte Verständn

<eit des Informationsaustauschs sowie die Tatsa- an bezogene Informationen ausgetauscht wurden, Marktverhalten erlaubten, verstärken die Wahr- Jes Informationsaustauschs noch weiter. Der vor- ei einer Gesamtbetrachtung als wettbewerbsbe-

ım Antrag geltend, da es stabile Märkte seien und he Angaben ohnehin bekannt seien, sei nicht er- ıben hilfreich sein könnten, die strategische Unge- faktisch eigentlich gar keinen Markt für Rohkies, sem Markt gar keine Wirkungen gehabt haben inexistent sei.°0*?

gen nicht. Bei den aufgeführten ausgetauschten 1e, die ohnehin schon Öffentlich bekannt sind. Bei eilt wurden, handelte es sich durchwegs um stra- Jie Informationen zu den Aktionärinnen waren teil- hteter Natur, so unter anderem die beabsichtigten weiteren Angaben zu den Aktionärinnen handelte ne Informationen wie etwa beabsichtigte Bezugs- <AGA ist offenkundig, dass diese die strategische ar fehlenden «Existenz eines Marktes für Rohkies» ‚urde entsprechend dort abgehandelt, worauf ver- , dass dies so nicht zutrifft.

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach das Bezwecken oder hen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerkmal

hränkung ist bei einem Informationsaustausch ge- enn es wahrscheinlich ist, dass er [der Informati- igen auf mindestens einen Wettbewerbsparame- ies wurde vorangehend unter dem Titel d bejaht,?°*” womit eine bewirkte Wettbewerbsbe- ität von Bezwecken oder Bewirken braucht daher auch ein Bezwecken vorliegen würde.?0*®

Insofern gleichlautend aHorizontal-Leitlinien 2011 6/2019 vom 6.6.2023 E. 5.3.1.11, Leasing — CA Auto

(Fn 2719) führten die in Rz 1549 f. geprüften Merkmale ikende Auswirkungen» auf. Anders strukturiert sind die > verweisen aber ebenfalls auf diese Merkmale bei der chränkungen (vgl. Rz 422).

rer auf BVGer, B-141/2012 vom 12.12.2022, Ascopa,

usführungen dazu, ob das dort in Bezug auf einen In- is des Bezweckens mit demjenigen im EU-Recht Uber-

1560.Mehrere Parteien tragen in ihren Stellt Sekretariat zum Schluss, dass keine bezv lasse diese offen. Das Sekretariat gehe vor Jedoch sei nicht nachgewiesen, dass und habe. Wie die Aktionärinnen die erhaltenen | dargetan. Es sei nicht einmal dargelegt wc betroffen sein soll. Mangels Nachweises, wi liege auch keine bewirkte Wettbewerbsbesc

1561.Dazu ist vorab festzuhalten, dass im ‚ sondern dies nur, aber immerhin, offengela: zontal-Leitlinien und namentlich der dortig werbsbeschränkung bei einem Informations heliegend, dass im vorliegenden Fall au Alternativität von Bezwecken und Bewirken Frage aber ebenfalls offen.

1562.Hinsichtlich des Bewirkens sei hier nc und vergangene Auswirkungen gemeint sin hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten k gehalten, vorangehend unter dem Titel der « Parteien diese Erwägungen als ungenügen sichtlich potenzieller, nicht näher spezifiziert standsmerkmal des Bewirkens anders zu ve Subsumtion unter das Bewirken sei der exak erforderlich. Dieses Rechtsverständnis trifft das anders beurteilen möchte, müsste mat Bewirken im Übrigen alsdann beurteilen, o| das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens: aus, ein Bezwecken liege nicht vor. Die Ver dazu, dass sich die Aktionärinnen in KAGA e kenntnis profitiere. Das diene der Oberleitur rinnen im VR legitim und zulässig sei.°°°? Be einerseits die gelebte Entsendepraxis aus, v berg — Organe der Aktionärinnen in den VF gehen sie damit, dass die gelebte Besetzu Durchsetzung der Abmachungen über die Z sich als kartellrechtlich unzulässig erwiese! «harmlose» Einsitznahme irgendwelcher A nehmung von deren Oberleitung.?°®°

einstimmt oder nicht (siehe dazu einerseits ständnis die Tore geöffnet werden, sowie E. ausgegangen wird, und andererseits E. 4.6. sehen davon scheint das Ascopa-Urteil durc zu sein, vgl. BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.2

3050 Horizontal-Leitlinien (Fn 2719) Rz 413 ff., in früheren aHorizontal-Leitlinien 2011 (Fn 27°

3051 Rz 1421, ferner auch etwa BVGer, B-4596 Finance.

3052 So Act. VIII.162 Rz 83.

3053 Act. VIIIL.156 Rz 133, Act. VIII.161 Rz 34

3054 Siehe dazu Rz 1582.

3055 Siehe dazu auch Rz 1587.

ingnahmen zum Antrag vor, im Antrag komme das veckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege bzw. | einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung aus.

wie sich der Informationsaustausch ausgewirkt nformationen verwertet haben sollten, werde nicht rden, welcher Wettbewerbsparameter überhaupt ie sich der Informationsaustausch ausgewirkt hat, hränkung vor.?0*

Antrag ein Bezwecken nicht etwa verneint wurde, ssen wurde. Gerade im Lichte der aktuellen Hori- en Ausführungen zu einer bezweckten Wettbe- austausch?®° erscheint es der WEKO an sich na- ch ein Bezwecken vorliegt. In Anbetracht der und da ein Bewirken zu bejahen ist, lässt sie die

chmals wiederholt, dass damit nicht nur aktuelle d, sondern auch solche, die in naher Zukunft mit önnen.?0°' Und genau das wurde, wie bereits fest- «Wettbewerbsbeschränkung» beurteilt. Soweit die d erachten und etwa als «blosse Spekulation hin- er Wirkungen» abtun,°°% scheinen sie das Tatbe- rstehen. Sie scheinen davon auszugehen, für eine te Nachweis einzelner spezifischer Auswirkungen nach Auffassung der WEKO nicht zu. Wenn man 1 aufgrund der Alternativität von Bezwecken und 9 eine — hier offengelassene — Subsumtion unter angezeigt ist. Insofern führen Heimberg und KAGA tretung der Aktionärinnen im VR von KAGA diene inbringen könnten und KAGA von ihrer Branchen- 1g der KAGA, wobei eine Vertretung von Aktiona- i diesen Vorbringen blenden Heimberg und KAGA vonach meist — und so durchwegs auch bei Heim- . von KAGA entsandt wurden. Andererseits über- ng des VR von KAGA gerade auch zur Um- und usammenarbeit im Rahmen der KAGA dienen, die n haben.°°% Es geht also nicht «bloss» um eine ktionarinnen im VR einer Gesellschaft zur Wahr-

E. 4.6.1 und 4.6.4.3, wo einem unterschiedlichen Ver- 6.3.5.5.1, wo von einem unterschiedlichen Verstandnis 4.4, wo das Verstandnis gleich zu sein scheint). Abge- h die jungere Praxis des BVGer bereits wieder Uberholt 023 E. 5.3.1, Leasing — CA Auto Finance.

2-46; Act. VIIl.162 Rz 82 f.

sbesondere Rz 414. Insofern enger formuliert noch die 19) Rz 72-74.

2019 vom 6.6.2023 E. 5.3.1.11 f., Leasing — CA Auto

D.6.4.1.5 Ergebnis zur Wettbewerbsabr

1563.Die Aktionärs-Unternehmen und KAG die Aktionärinnen einen Vertreter in den VR ten Entsendepraxis die VR-Mitglieder von | Informationen im VR von KAGA untereinar sowie KAGA, ausgetauscht werden. Das Re je ein VR-Mitglied von KAGA abzuordnen, ( der VR-Mitglieder von KAGA und der damit | VR von KAGA bewirkte eine Wettbewerbsbe Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

D.6.4.2 Wettbewerbsabrede nach Art. 5 ,

1564.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese \\ allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu der den sich in Rz 1425 ff.

1565.In einem ersten Schritt ist zu beurteile Verhältnis zwischen den Abredebeteiligten vom beschriebenen Informationsaustausch schen den Abredebeteiligten auf diesen Mä scheres Verständnis ein Blick auf die Tabe zu beurteilen, ob der Inhalt der Wettbewerbs fällt.

1566.Erster Schritt: Wie es sich mit den \ den vom Informationsaustausch betroffenen merkmal der Wettbewerbsbeschränkung vo gen ist zu verweisen.°°°* An dieser Stelle se derholt:°°°” KAGA steht mit allen beteiligten auf jeweils mindestens einem der betroffer Marti-Gruppe ist ebenfalls auf denselben sa räumlichen Tätigkeitsbereiche von ihr und

räumlich benachbarten Gebiet tätig und ihr mit demjenigen des Aktionärs-Unternehmei betrachtet horizontaler Natur, woran die Bet etwas besonders gelagerte Situation spielt

eine Rolle, nicht aber an dieser Stelle.

1567.Zweiter Schritt: Gegenstand der vc Recht der Aktionärinnen, einen Vertreter in lebte Entsendepraxis und der damit unweige auch die direkte oder indirekte Festsetzung indirekte Aufteilung von Gebieten oder Kunc war, ist nicht nachgewiesen. Der Abredeinhe

3056 Rz 1538 ff.

3057 Rz 1543 f.

3058 \/gl. demgegenüber etwa die Beurteilung de preisen (Rz 1589 ff.).

ede nach Art. 4 Abs. 1 KG

A wirken bewusst und gewollt zusammen, indem von KAGA abordnen können, aufgrund der geleb- <AGA eine Doppelrolle innehaben und sämtliche ıder, d.h. zwischen allen Aktionärs-Unternehmen :cht sowie dessen Anwendung der Aktionärinnen, Jie durch die Entsendepraxis gelebte Doppelrolle untrennbar verbundene Informationsaustausch im »schränkung. Es liegt eine Wettbewerbsabrede im

Abs. 3 KG

'ettbewerbsabrede unter Art. 5 Abs. 3 KG fällt. Die | von Art. 5 Abs. 3 KG erfassten Abredetypen fin-

2n, ob diese Wettbewerbsabrede ein horizontales beschlagt. Hierzu ist ein Blick auf die Markte, die betroffen sind, und auf die Verhaltnisse, die zwi- rkten bestehen, zu werfen. Dabei kann fur ein ra- le in Rz 1448 helfen. In einem zweiten Schritt ist abrede unter Bst. a, boder c von Art. 5 Abs. 3 KG

'erhältnissen zwischen den Abredebeteiligten auf Märkten verhält, wurde bereits beim Tatbestands- n Art. 4 Abs. 1 KG beurteilt. Auf diese Ausführun- | bloss das Ergebnis der dortigen Beurteilung wie- Aktionärs-Unternehmen ausser der Marti-Gruppe ıen Märkte in einem horizontalen Verhältnis. Die chlichen Märkten aktiv, allerdings überlappen die KAGA nicht. Die Marti-Gruppe ist aber in einem räumlicher Tätigkeitsbereich überlappt immerhin 1s Alluvia. Die Wettbewerbsabrede ist insgesamt ailigung auch von Marti-Gruppe nichts ändert. Ihre gegebenenfalls bei der Frage der Sanktionierung

rliegend beurteilten Wettbewerbsabrede ist das den VR von KAGA abordnen zu können, die ge- rlich einhergehende Informationsaustausch. Dass | von Preisen oder Mengen oder die direkte oder innen Gegenstand dieser?” Wettbewerbsabrede It dieser Wettbewerbsabrede fällt somit nicht unter

s Ausschlusses der Arbitragemöglichkeit bei den Kies-

1568.Spezifisch zur direkten oder indirekter prazisieren: Der VR von KAGA beschloss u chen Rohkies und Deponie für unverschmu den sich aber weder Beweise dafür, dass d Bestimmung der Kiespreise von KAGA berü ligten Unternehmen über die Preise ausget: die Aktionärinnen für ihre Kiesprodukte ver niepreise von KAGA ist sogar erwiesen, das unberücksichtigt blieben.°%' Da kein Aktior alleine fällen oder verhindern konnte,?% ge Mitglieder um die Preise des von ihnen je nicht, um daraus eine Berücksichtigung dies zung von KAGA abzuleiten. Zudem wurden doch geschah dies auf Vorschlag des Ges FIKO vorgeprüft war). Anzeichen dafür, da: gewöhnlich im VR zu Wortmeldungen gekoı daher auch nicht nachgewiesen ist ferner, d: setzung nach derjenigen von KAGA vorgenc auf die erhobenen Beweise kann die direkte nicht als Gegenstand der beurteilten Wettbe

1569.Mehrere Parteien greifen diese rechtlic trag auf. Daraus, dass der Informationsaust Bst. aKG qualifiziert wird, leiten sie ab, dies liche Auffassung überzeugt nicht. Dass dies KG subsumiert wird, hat nur, aber immerh sanktionieren sind. Eine weitergehende Aus mit nicht verbunden, misst sich diese doch KG. Ergänzend sei erwähnt, dass eine Qu Bst. a KG mit entsprechender Sanktionierur haltsmässig nicht erhoben wurde, in welche eigenen Preise setzten, namentlich ob dies folgte. Deshalb steht nicht fest, dass die Pr folgte und dabei auf die frühere Preissetzu im Zeitpunkt ihrer Preissetzung entsprecher nicht festgestellt ist jedoch das Gegenteil, r ternehmen stets vor der Preissetzung durch haupten im Übrigen auch die Parteien nicht jederzeit die Möglichkeit bestand, dass die nach der Preissetzung durch KAGA vorgen Insofern ist auch von Relevanz, dass die B

3059 RZ 547 f.

3060 Soweit es allerdings um die Preissetzung 1 nachfolgende Beurteilung einer Preisabrede der Arbitragemöglichkeit bei den Kiespreise

3061 Vgl. Rz 1820 m.w.H.

3062 Rz 1299.

3063 \/gl. auch die Beurteilung in WEKO, 6.1 (Fn 2740), 187.

3064 So etwa Act. VIII.158 Rz 105, wo behaupte es einen kartellrechtswidrigen Information: Act. IX.30 Beilage 4 Rz 6). Das Gegenteil tri tionsaustausch ist kartellrechtswidrig, bloss 140 f., Act. VIII.162 Rz 84 f., 137 und 139; /

1 Festsetzung von Preisen ist dabei Folgendes zu nter anderem die Preise, die KAGA in den Berei- tzten Aushub verlangte.°°° In den Unterlagen fin- ie Kiespreise der Aktionärs-Unternehmen bei der cksichtigt wurden, noch dafür, dass sich die betei- auscht (oder gar darüber geeinigt) hätten, welche langen.?” Bezüglich der Bestimmung der Depo- ;s dabei die Deponiepreise anderer Unternehmen ars-Unternehmen Entscheide im VR von KAGA snugt das individuelle Wissen der einzelnen VR- weils vertretenen Aktionärs-Unternehmens noch er Preise durch den Gesamt-VR bei der Preisset- die Preise von KAGA zwar vom VR beschlossen, schaftsfuhrers von KAGA (der vom VRA/von der 3S es hinsichtlich der vorgeschlagenen Preise für nmen wäre, bestehen nicht. Nicht untersucht und ass die Aktionars-Unternehmen ihre eigene Preis- ymmen und auf diese abgestimmt hätten. Gestützt oder indirekte Festsetzung von Preisen vorliegend werbsabrede bezeichnet werden.?°%

she Subsumtion in ihren Stellungnahmen zum An- ausch nicht als Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 er sei unbedenklich und harmlos.*° Diese recht- er Informationsaustausch nicht unter Art. 5 Abs. 3 in, zur Folge, dass die Beteiligten dafur nicht zu sage über die kartellrechtliche Zulässigkeit ist da- an Art. 5 Abs. 1 (und Abs. 2) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lalifikation als Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 19 hier primär deshalb ausscheidet, weil sachver- m Zeitpunkt welche Aktionars-Unternehmen ihre zuweilen nach der Preissetzung durch KAGA er- sissetzung der Aktionärs-Unternehmen später er- ng durch KAGA, die den Aktionärs-Unternehmen d bereits bekannt war, abgestimmt war. Ebenfalls jämlich dass die Preissetzung aller Aktionars-Un- | KAGA erfolgt wäre. Dass dies der Fall wäre, be- . Zu beurteilen ist somit, dass nur, aber immerhin, ' Preissetzung durch die Aktionärs-Unternehmen ommen und damit auf Zweite abgestimmt wurde. eteiligten keinerlei Massnahmen ergriffen haben,

ür den Weiterverkauf von KAGA-Kies geht, siehe die ‘im vertikalen Verhältnis, Kapitel D.6.5 Der Ausschluss n, Rz 1589 ff.

2.2021, Rz 540 ff. und Rz 758, Belagswerke Bern, (zuletzt besucht am 13.6.2023). Zustimmend MAGNIN

t wird, das Sekretariat habe selber zugestanden, dass saustausch bei KAGA nicht gegeben habe (ebenso fft zu. Das Sekretariat kam zum Ergebnis, der Informa- sanktionierbar ist er nicht. Ferner etwa Act. VIII.156 Rz \ct. IX.30 Beilage 1 Rz 26 drittes Lemma.

um sicherzustellen, dass die Preissetzung di erfolgt. Vielmehr war jedes Aktionärs-Unter oder nachgängig zu machen.

D.6.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

1570.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese erheblich beeinträchtigt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 H finden sich in Rz 1439 ff., insbesondere Rz

1571.Um die Schwere der Beeinträchtigung ausgeführt zunächst die relevanten Märkte quantitativen und qualitativen Aspekte eine

1572.Die relevanten Märkte, nämlich der M: wie der Markt für Deponie für unverschm grenzt.?% Auf diese Marktabgrenzungen ist

1573.Hinsichtlich des qualitativen Aspekts s renden Informationsaustausch dieselben Ele Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 4 Abs vor allem die Eigenschaften der ausgetauscl Austauschs sowie die Marktstruktur sind zu wägungen zu wiederholen, ist auf die bereit sammengefasst ist hier festzuhalten, dass gisch relevante Informationen bezüglich KA‘ von KAGA nicht nur diese Informationen erh fluss auf die strategischen Entscheide von } dem auf die Aktionärinnen bezogene Inform rung von deren Marktverhalten erlaubten. De erfolgte seit vielen Jahren regelmässig. Kc Teilaspekt einer Wettbewerbsabrede ist, de drucks der KAGA ist.°°°? Dem Informationsat sehr hohe Wahrscheinlichkeit inne, sich spU

1574.Vigier trägt vor, der qualitative Aspekt sei kein relevanter Wettbewerbsparameter k getauschten Informationen weder Preise, I tausch strategischer Informationen zu KAG/ aufsicht des VR gemäss Art. 716a OR mus und besprechen. Welcher Wettbewerbspa bleibe denn auch ganzlich offen. Hinzu kor

3065 Rz 1441.

3066 Zusammenfassend betreffend Rohkies Rz 1 relevanter Markt), betreffend veredeltem K (räumlich relevanter Markt) und betreffend D relevanter Markt) und Rz 1402 (räumlich rel

3067 Dass es diese Elemente sind, die für die E Abs. 1 KG fallenden Informationsaustausch der Ansicht des BVGer in BVGer, B-141/20°

3068 Die Gesamtwürdigung findet sich in Rz 155 ten Informationen sowie der Modalitäten de: tur in Rz 1549.

3069 Siehe hiervor Rz 1454 ff. und namentlich Ge beit im Rahmen der KAGA Rz 1457.

ar Aktionärs-Unternehmen in jedem Fall vorgängig nehmen frei, das nach eigenem Gutdünken vor-

; Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb \G. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu 1441.

| des Wettbewerbs beurteilen zu können, sind wie abzugrenzen und ist anschliessend anhand der Gesamtwürdigung vorzunehmen. ?6

arkt für Rohkies, der Markt für veredelten Kies so- utzten Aushub, wurden bereits einleitend abge- an dieser Stelle zu verweisen.

ind bei einem unter Art. 5 Abs. 1 KG zu subsumie- mente relevant, die auch für die Beurteilung einer . 1 KG wesentlich sind.?%’ Ins Gewicht fallen also nten Informationen, aber auch die Modalitäten des berücksichtigen. Anstatt die diesbezüglichen Er- s gemachten Ausführungen zu verweisen.?%® Zu- insbesondere Geschäftsgeheimnisse und strate- 3A ausgetauscht wurden, wobei die Aktionärinnen ielten, sondern zugleich auch einen gewissen Ein- “AGA nehmen konnten. Zuweilen wurden ausser- ationen ausgetauscht, die eine bessere Antizipie- r Informationsaustausch war institutionalisiert und ymmt hinzu, dass der Informationsaustausch ein ren Gegenstand die Dosierung des Wettbewerbs- ıstausch wohnt in Anbetracht aller Umstände eine rbar negativ auf den Wettbewerb auszuwirken.

| des Informationsaustauschs sei unerheblich. Es etroffen. Unbestritten sei, dass die angeblich aus- engen noch Gebiete betroffen hätten. Der Aus- \ sei gerade Aufgabe des VR. Aufgrund der Ober- sse er solche Informationen gerade austauschen rameter dadurch beeinträchtigt werden könnte, nme, dass aufgrund der Richtpläne Transparenz

361 (sachlich relevanter Markt) und Rz 1371 (räumlich ies Rz 1355 (sachlich relevanter Markt) und Rz 1366 eponie für unverschmutzten Aushub Rz 1398 (sachlich evanter Markt).

eurteilung des qualitativen Aspekts eines unter Art. 5 s relevant sind, entspricht jedenfalls im Ergebnis auch 12 vom 12.12.2022 E. 6.4, Ascopa.

5, die Beurteilung der Eigenschaften der ausgetausch- s Austauschs in Rz 1552 und diejenige der Marktstruk-

»genstand B der Abmachungen über die Zusammenar- über die jeweiligen Vorkommen bestünde. bare Auffüllvolumen» und «zukünftige Mar Märkte bedeutende Wettbewerbsparameter

1575.Ähnlich wie Vigier argumentiert auch aufgrund des Informationsaustauschs im VI Produktionsmenge verringert oder Innovatic Wettbewerbsparameter überhaupt betroffer berg die Informationen verwertet haben sol mationen grösstenteils KAGA betrafen und | onärinnen. Eine Abstimmung zwischen ausgeschlossen werden. In Bezug auf Hein wiesen worden, inwiefern die erhaltenen In! ben sollen. Sie baue weder Rohkies ab noc kurrentin von KAGA.?”!

1576.Ähnlich argumentiert auch KAGA. Es Konkrete wettbewerbsschädliche Auswirkur zuführen wären, seien jedoch nicht nachgev halb höhere Preise verlangt, die Produktions worden wären. Es werde nicht bewiesen, ob tionen verwertet hätten und wie diese bei i Zudem hätten die Informationen KAGA betr: ten der Aktionärinnen. Damit sei ausgeschlc Aktionärinnen abgestimmt haben konnte.°°”

1577.Diese Vorbringen von Vigier, Heimbe Darstellungen haben die Informationen unt: gestellt, dass im VR von KAGA auch die Pr sprochen und beschlossen wurden.*°”? Dass Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG bejaht wurde, liegt Sachverhaltsfeststellungen erforderlich gew stellten vereinzelten Wortmeldungen zur Pr Möglichkeit, dass die Preissetzung durch « KAGA stattfand, für die Bejahung eines sar rechtliche Qualifikation ändert aber nichts c tauschten Informationen waren. Dass auch \ levanter Natur und nicht bereits öffentlich I verwiesen sei.°°’4 Entgegen den Darstellun« abstimmung zwischen den Beteiligten nicht mationen zu KAGA an die Aktionärinnen flo gekehrt. Eine Verhaltensabstimmung ist vi méglich.°° Dass KAGA ihr Verhalten nic konnte, wie KAGA vorbringt, ändert nichts dasjenige von KAGA abstimmen konnten. Ir von Relevanz, wonach davon auszugehen tauschten Informationen bei der Festlegunc

3070 Act. VIII.164 Rz 82-88, vgl. auch Act. IX.30

3071 Act. VIII.161 Rz 40-46, ebenso auch Act. D 3072 Act. VIII.156 Rz 134-138.

3073 Rz 1568.

3074 Rz 1557.

3075 Siehe dazu etwa Horizontal-Leitlinien (Fn 2'

Themen wie «Stand des Kiesvorrates», «verfüg-

ktentwicklung» beträfen keine für die relevanten

Heimberg. Es sei nicht nachgewiesen, dass es x von KAGA zu höheren Preisen gekommen, die nen unterblieben seien. Es bleibe unklar, welcher | sein solle. Wie genau eine Aktionärin wie Heim- le, bleibe offen. Anerkannt werde, dass die Infor- nicht das künftige strategische Verhalten der Akti- KAGA und ihren Aktionärinnen könne daher berg sei nicht untersucht und erst recht nicht be- ormationen das Verhalten von ihr beeinflusst ha- :h betreibe sie eine Deponie — sie sei keine Kon-

hätte eine Auswirkungsprüfung erfolgen müssen. igen, die auf den Informationsaustausch zurück- viesen. So sei z.B. nicht nachgewiesen, dass des- ;mengen verringert oder Innovationen unterlassen und in welcher Weise die Beteiligten die Informa- hrer internen Willensbildung eingeflossen wären. offen, nicht auch das künftige strategische Verhal-

ssen, dass KAGA ihr Verhalten auf dasjenige der rg und KAGA überzeugen nicht. Entgegen ihren »r anderem den Preis betroffen, wurde doch fest- eise von KAGA im Kies- und Deponiebereich be- ‚ dennoch keine sanktionierbare Preisabrede nach daran, dass aus Sicht der WEKO hierfür weitere esen wären. Aus ihrer Sicht genügten die festge- eissetzung von KAGA im VR von KAGA und die lie Aktionärs-Unternehmen nach derjenigen von \ktionierbaren Tatbestands noch nicht aus. Diese laran, dass die Preise von KAGA Teil der ausge- neitere ausgetauschte Informationen geschaftsre- yekannt waren, wurde bereits ausgeführt, worauf jen von KAGA und Heimberg ist eine Verhaltens- etwa deshalb ausgeschlossen, weil primär Infor- ssen und nicht auch dieselben Informationen um- elmehr auch bei «einseitigem» Informationsfluss cht auf dasjenige der Aktionärinnen abstimmen daran, dass die Aktionärinnen ihr Verhalten auf | diesem Zusammenhang ist ferner die Vermutung ist, dass die beteiligten Unternehmen die ausge- y des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt ha-

Beilage 5 Rz 25-29. .30 Beilage 3 Rz 26 f.

719) Rz 396 ff.

ben, was umso mehr gilt, wenn der Informa massig stattfindet.’ Das ist hier der Fall, he regelmässig mehrmals jährlich getagt. Der ¢ wie bereits ausgeführt, als sehr gewichtig ei

1578.Auch spezifisch in Bezug auf Heimbe aus, obwohl Heimberg keinen Rohkies abba austausch mag deshalb spezifisch im Verhä auf diesen sachlichen Märkten tätig ist, aber qualitativ etwas weniger gravierend einzustu rinnen. Der qualitative Aspekt bleibt aber a dem Markt für Rohkies ist Heimberg immerh gelagerten Markt der Rohkiesveredelung tä ist, und Heimberg fragt als Transporteurin | schen Informationen von KAGA unter ande sichten, etwa hinsichtlich eines Eintritts od verringern auch für Heimberg die strategisch Gruppe, die in einem räumlich benachbarte bezüglich ihr insbesondere auch Informatior Abbaurecht-Erwerben die strategische Ung

1579.Hinsichtlich des quantitativen Aspekts züglichen Ausführungen zu wiederholen, die stattdessen auf die entsprechenden Erwägu festzuhalten, dass anzahlmässig nur sehr w insbesondere verglichen mit KAGA bedeute bewerbsabrede beteiligten Unternehmen s Rohkies und auf dem Markt für Deponie für

1580.Sowohl der qualitative als auch der q wichtig einzustufen, weshalb die Erheblichl quantitativen Aspekte offenkundig Uberschi als den Wettbewerb erheblich beeinträchtig:

D.6.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

1581.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese V gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertig finden sich in Rz 1442 ff.

1582.Es kann offen bleiben, ob dieser Inforn chungen über die Zusammenarbeit im Rahr chungen über die Zusammenarbeit im Rahı bewerb erheblich beeinträchtigend erwiese sich bei ihnen also nicht um eine Vereinbar den Wettbewerb hat. Entsprechend kann e auch nicht um eine Nebenabrede zu einer Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, ur

3076 BGE 147 Il 72 E. 3.4.4, Hors-Liste Il.

3077 Siehe diesbezüglich auch Rz 986.

3078 Rz 1549 erstes Lemma m.w.H. und vor alle Markt für Rohkies Rz 1775 ff. und insbeson schmutzten Aushub Rz 1802 ff. und insbesc

3079 Siehe Rz 1801 für Rohkies und Rz 1825 für

tionsfluss während eines langen Zeitraums regel- at der VR von KAGA doch über Jahrzehnte hinweg Jualitative Aspekt des Informationsaustauschs ist, nzustufen.

rg fällt diese Beurteilung nicht wesentlich anders ut und keine Deponien betreibt. Der Informations- Itnis zu ihr (sowie auch zur Marti-Gruppe, die zwar «nur» in einem benachbarten örtlichen Markt) als fen sein als im Verhältnis zu den übrigen Aktionä- uch so von beachtenswertem Gewicht. Denn auf in als Händlerin tätig. Zudem ist sie auf dem nach- tig, auf dem KAGA eine potenzielle Konkurrentin Deponieleistungen nach. Die erhaltenen strategi- rem über deren zukünftige Ausrichtung und Ab- sr Nichteintritts in den Markt für Kiesveredelung, 1e Ungewissheit in bedeutsamer Weise. Für Marti- n Markt aktiv ist, verhält sich dies ähnlich, wobei ıen zu künftigen Expansionen und beabsichtigten 2wissheit in bedeutsamer Weise reduzierten.°°””

ist hier ebenfalls darauf zu verzichten, die diesbe- » sich schon an anderer Stelle finden, und es kann ngen verwiesen werden.°°’ Zusammengefasst ist enige Dritte in diesem Gebiet tatig sind und diese nd kleiner sind. Die Marktanteile der an der Wett- ind bedeutend und KAGA ist auf dem Markt fur unverschmutzten Aushub marktbeherrschend.°°”?

uantitative Aspekt sind vorliegend je als sehr ge- <eitsschwelle in der Summe der qualitativen und ‘itten ist. Die vorliegende Wettbewerbsabrede ist and i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren.

iden nach Art. 5 Abs. 2 KG

Vettbewerbsabrede aus wirtschaftlichen Effizienz- ist. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu

nationsaustausch als Nebenabrede zu den Abma- nen der KAGA zu sehen ist oder nicht. Die Abma- nen der KAGA haben sich nämlich als den Wett- n; sie sind kartellrechtlich unzulässig. Es handelt ung, die neutrale oder positive Auswirkungen auf s sich beim vorliegenden Informationsaustausch Vereinbarung handeln, die neutrale oder positive id die infolgedessen als zulässig mitzubeurteilen

2m — mit Blick auf die Marktstellung von KAGA — zum dere Rz 1784 sowie zum Markt für Deponie für unver- yndere Rz 1807.

unverschmutzten Aushub.

ware.°°°° Der Informationsaustausch ist vorli neutralen oder -positiven Vereinbarung und tigen»°0®', Dahingehenden Vorbringen von |

1583.Inwiefern das Recht der Aktionarinner zu können, die gelebte Entsendepraxis u Mitglieder von KAGA und der untrennbar da KAGA zu einer Effizienzsteigerung führen kc insbesondere nicht vorbringen, dass damit c Wissen gefördert werde, indem dies einen fe sonen im VR von KAGA erlaube. Denn um chen, ist nicht erforderlich, dass alle Aktioni Doppelrolle einnehmen und infolgedessen i scheide von KAGA informiert werden und c tausch könnte ohne Weiteres auch in einem bei KAGA, geschehen. Die VR-Protokolle ze Verhältnis zu den übrigen ausgetauschten überhaupt, eine untergeordnete Rolle spielt ruflichem Wissen stehen demnach wesenlii werbsabrede, weshalb hierin kein Rechtferti licher Effizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KC Gesagten nicht einher.

D.6.4.5 Ergebnis zur kartellrechtlichen Z

1584.Die Aktionars-Unternehmen und KAG die Aktionarinnen einen Vertreter in den VR gelebten Entsendepraxis die VR-Mitglieder | sämtliche Informationen im VR von KAGA ui nehmen sowie KAGA, ausgetauscht werder von KAGA abzuordnen, die durch die Entse von KAGA und der damit untrennbar verbt bewirkt eine Wettbewerbsbeschrankung. Die gann 1970 resp. 1977 im Falle von Vigier ur abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

1585. Diese Wettbewerbsabrede erfüllt den qualitative als auch der quantitative Aspekt gewichtig einzustufen, weshalb die Erheblic quantitativen Aspekte offenkundig Uberschri Wettbewerb erheblich beeintrachtigend i.S.\ licher Effizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG sie lasst sich mit anderen Worten nicht rech

1586.Die Vereinbarung, wonach die Aktiona KAGA abordnen können, aufgrund der gele' eine Doppelrolle innehaben und samtliche Ir zwischen allen Aktionars-Unternehmen sow verbunden ein Informationsaustausch im VI

3080 Siehe zu dieser, hier nicht gegebenen Situa

3081 Nicht zu vertiefen ist daher auch die exakte einen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 5 Abs reits eine Wettbewerbsbeschränkung nach |

3082 Act. VIII.156 Rz 139, Act. VIII.164 Rz 89.

egend keine Nebenabrede zu einer wettbewerbs- lässt sich nicht mit jener Vereinbarung «rechtfer- Parteien ist daher der Boden entzogen.°°°

1, einen Vertreter in den VR von KAGA abordnen nd die dadurch gegebene Doppelrolle der VR- mit verbundene Informationsaustausch im VR von nnte, ist nicht ersichtlich. Rechtfertigend lässt sich lie Verbreitung von technischem oder beruflichem ichlichen Austausch zwischen den beteiligten Per- einen solchen fachlichen Austausch zu ermögli- irinnen im VR von KAGA Einsitz haben, dort eine iber Geschäftsgeheimnisse und strategische Ent- labei sogar mitreden können. Ein fachlicher Aus- anderen Umfeld, losgelöst von einem VR-Mandat igen im Übrigen, dass der fachliche Austausch im

Informationen mengenmässig höchstens, wenn e. Für die Verbreitung von technischem oder be- ch mildere Mittel zur Verfügung als diese Wettbe- gungsgrund gesehen werden kann. Ein wirtschaft- > geht mit dieser Wettbewerbsabrede nach dem

ulässigkeit nach Art. 5 KG

A wirken bewusst und gewollt zusammen, indem von KAGA abordnen können, indem aufgrund der von KAGA eine Doppelrolle innehaben und indem itereinander, d.h. zwischen allen Aktionärs-Unter- 1. Das Recht der Aktionarinnen, je ein VR-Mitglied sndepraxis gelebte Doppelrolle der VR-Mitglieder Indene Informationsaustausch im VR von KAGA ses bewusste und gewollte Zusammenwirken be- id dauert bis heute an. Es liegt eine Wettbewerbs-

Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG nicht. Sowohl der

dieser Wettbewerbsabrede sind aber je als sehr hkeitsschwelle in der Summe der qualitativen und tten ist. Die Wettbewerbsabrede ist daher als den /. Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Ein wirtschaft- geht mit dieser Wettbewerbsabrede nicht einher; tfertigen.

rinnen von KAGA je einen Vertreter in den VR von boten Entsendepraxis die VR-Mitglieder von KAGA iformationen im VR von KAGA untereinander, d.h. ie KAGA, ausgetauscht werden, womit untrennbar x von KAGA einhergeht, stellt demnach in vorlie-

tion Horizontal-Leitlinien (Fn 2719) Rz 244 f. und 369. rechtliche Einordnung, namentlich ob es sich dabei um 3. 2 KG handeln würde oder ob diesfalls nicht eher be- Art. 4 Abs. 1 KG zu verneinen wäre.

gendem Fall eine kartellrechtlich unzulässige abrede «nur» gegen Art. 5 Abs. 1 KG verst noch denjenigen von Abs. 4 KG erfüllt, sinc sanktionieren.

1587.Mehrere Parteien bringen in ihren Stell die Einsitznahme einer Aktionärin im VR ei rechtswidrig.°® Das trifft zu, ist aber irrele Darstellung dieser Parteien nie etwas ander rell-abstrakt die Einsitznahme irgendeiner A Beurteilt wurde vielmehr die Einsitznahme d KAGA bzw. der damit einhergehende Inforn urteilung sind unter anderem die (Uberschn: lebte Entsendepraxis, wonach es sich bei Schlüsselpersonen der jeweiligen Aktionarit dass der Informationsaustausch nicht als Ne positiven Vereinbarung einzustufen ist. Es h Geschäftsinformationen zu KAGA, der mit de ist, kartellrechtswidrig ist. Dass sensible, str von KAGA preisgegeben und besprochen v 715a OR unabdingbar, ist das doch Kernau VR von KAGA kann in Anbetracht der Einl untersagt werden, würde dadurch doch ein dest bei materieller Betrachtung — ein Organ bislang von den Aktionärinnen entsandten n: nehmen und diese Aufgabe erfüllen, ohne « lässigen Informationsaustausch zu begeher

D.6.5 Der Ausschluss der Arbitragemö

1588.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob die Preisvorteile nicht an Dritte weitergeben dür von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifi: Sachverhalt an zwei Stellen behandelt: Eine satzentscheid, den Aktionärinnen Vorzugsk¢ machung im Kapitel O Uber die Vorzugsk« C.7.4.1 «Der Grundsatzentscheid für Vorz Dauer der Bevorzugung» (Rz 1035 bis 1037 gesprochen im Kapitel über die Abmachu KAGA (Kapitel C.6) und zwar unter dem Ge gelung des Wettbewerbsverhaltens der Ak Ressourcen» (Rz 919 bis 924,).3085

3083 Act. VIII.156 Rz 150, Act. VIII.161 Rz 28 un 95, auch Act. IX.30 Beilage 1 Rz 33, Act. VI und Act. IX.30 Beilage 2 S. 8.

3084 Was beispielsweise in Act. VIII.163 Rz 105-

3085 Zur Übersicht über alle Aspekte der Abm: KAGA das Gesamtbild in Rz 762 ff.

> Wettbewerbsabrede dar. Da diese Wettbewerbs- össt und weder den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 | die Abredebeteiligten nicht nach Art. 49a KG zu

ungnahmen zum Antrag oder anderswo vor, allein ner anderen Gesellschaft sei nicht per se kartell- vant, denn auch im Antrag wurde entgegen der es behauptet. Beurteilt wurde nämlich nicht gene- ktionarin im VR irgendeiner anderen Gesellschaft. ler konkreten Aktionarinnen von KAGA im VR von vationsaustausch. Mitentscheidend bei dieser Be- eidenden) Tätigkeitsfelder der Beteiligten, die ge- den entsandten natürlichen Personen stets um 1, meist sogar um ein Organ von ihr, handelt und >benabrede zu einer wettbewerbsneutralen oder - at sich gezeigt, dass der Austausch von sensiblen ar gelebten Entsendepraxis untrennbar verbunden tegische Geschäftsinformationen zu KAGA im VR verden, ist schon nur aufgrund von Art. 716a und fgabe eines VR. Dieser Informationsaustausch im 1eit der Rechtsordnung nicht verhindert oder gar funktionsunfähiger VR entstehen, womit — zumin- isationsmangel vorläge. Infolgedessen können die atürlichen Personen nicht im VR von KAGA Einsitz

Jadurch zwangsläufig einen kartellrechtlich unzu- glichkeit bei den Kiespreisen

Abmachung darüber, dass die Aktionärinnen ihre fen, als unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne zieren ist oder nicht. Diese Abmachung wurde im rseits ist diese Thematik verknüpft mit dem Grund- ynditionen zu gewähren. Deshalb wurde diese Ab- onditionen behandelt, und zwar unter dem Titel ugspreise zugunsten der Aktionärinnen und die ). Andererseits wurde diese Abmachung auch an- ıgen über die Zusammenarbeit im Rahmen der genstand C (Kapitel C.6.3.5.5), Aspekt C. 2 «Re- tionärinnen in der Weiterverwendung der KAGA-

d 31, auch Act. IX.30 Beilage 3 Rz 25, Act. VIII.162 Rz 11.163 Rz 105; dahingehend auch Act. VIII.158 Rz 103

-109 übersehen wird. achungen über die Zusammenarbeit im Rahmen der

D.6.5.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4,

D.6.5.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

1589.Als erstes Tatbestandselement von A bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu diesem Tatbestandsmerkmal finden sich

1590.Bis und mit 2014 praktizierte KAGA e Aktionärinnen und Dritten unterschied - al Preis für alle Aktionärinnen wesentlich tief wurde, dass Einigkeit darüber bestand, da Dritte weitergeben dürfen, sondern Kies vor veräussern, den KAGA von den Dritten verl chen Konsens zwischen den beteiligten Unt: einbarung ist als bewusstes und gewolltes zu qualifizieren, °°®” womit das erste Tatbest

1591.Dieses bewusste und gewollte Zusarr im Jahr 1970.?°® Aare-Kies (Daepp), Heimb Anbeginn Aktionärinnen von KAGA,°°°? wäh Es dauerte unverändert bis zum Wechsel c also bis Ende 2014, an (zum diesbezüglich Ab 1996 misst sich die kartellrechtliche Zulé menwirkens am aktuellen Kartellgesetz (siel

1592.Nicht bewiesen ist hingegen, dass die | für Kies, den die Aktionärinnen selbst abba diesbezüglich aufeinander abgestimmt verh sammenwirken hinsichtlich des Preises für } dieser Beweislage zu verneinen.

D.6.5.1.2 Mehrzahl von beteiligten Unte

1593.Als zweites Tatbestandselement von bewussten und gewollten Zusammenwirken allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu dies:

1594.An dieser Vereinbarung, die bereits i die Aktionärinnen von KAGA beteiligt.” Se nach dem Zusammenschluss von Hofstette chen Unternehmen i.S.d. KG zugehören.?°*

1595.An dieser Vereinbarung ist anderersei von Anfang an vorgesehen, dass es der VR Aktionärinnen zu respektieren ist, wenn die:

3086 Rz 919-923 und Rz 1035-1037.

3088 Denn dies wurde bereits im KAGA-Vertrag f 3089 Rz 582.

3080 Rz 590.

3091 Rz 1039.

3092 Rz 1037.

3083 Rz 919 ff. und Rz 1035 ff.

3084 Rz 516 f. und auch Rz 1292 f.

3085 Rz 1037.

Abs. 1 KG

ammenwirken

rt. 4 Abs. 1 KG wird nachfolgend beurteilt, ob ein vorliegt. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in Rz 1408 ff.

in Preissystem, das beim Preis explizit zwischen lein aufgrund ihrer Aktionärseigenschaft war der ar angesetzt als derjenige für Dritte. Festgestellt ss die Aktionärinnen diese Preisvorteile nicht an | KAGA mindestens zu dem Preis an Dritte weiter- angt.°°®° Hierbei handelt es sich um einen natürli- arnehmen, also um eine Vereinbarung. Diese Ver- Zusammenwirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG andsmerkmal einer Wettbewerbsabrede erfüllt ist.

Imenwirken begann mit der Gründung von KAGA erg, Hofstetter, Kästli, Marti und Messerli sind seit rend Kiestag (Vigier) im Jahr 1977 dazu stiess.°°°° les Preissystems von KAGA per 1. Januar 2015, en Zusammenwirken ab 2015 siehe Rz 1628 ff.). ssigkeit dieses bewussten und gewollten Zusam- ne Rz 1505).

3eteiligten auch hinsichtlich des (Mindest-)Preises uen, eine Vereinbarung abgeschlossen oder sich alten haben.°*°*' Ein bewusstes und gewolltes Zu- <ies, den die Aktionärinnen selbst abbauen, ist bei

rnehmen

Art. 4 Abs. 1 KG ist zu beurteilen, ob an diesem eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt ist. Die em Tatbestandsmerkmal finden sich in Rz 1411 ff.

m KAGA-Vertrag verankert ist,5°° sind einerseits it 2004 sind es sieben Aktionärinnen, wobei diese

r und Messerli im Jahr 2006 sechs unterschiedli- ;

ts auch KAGA selbst beteiligt. Erstens war bereits von KAGA ist, der den Preis festlegt, der von den se Kies von KAGA weiterveraussern ,°°°> wodurch

estgehalten, siehe Rz 1037.

KAGA von Beginn an in diese Vereinbarur anlässlich der Änderung des KAGA-Vertrag der Vereinbarung auch formell beitrat. Dritte Ende 2014 praktizierten Preispolitik der Unt verwoben®®” und es geht inhaltlich um den nen bei KAGA beziehen, wobei KAGA auch Gegenstand der Vereinbarung betrifft damit ihre Interessen. An die Einhaltung dieser Ve VR von KAGA erinnert.°°%

1596. Damit ist eine Mehrzahl von Unternehr Zusammenwirken beteiligt,” womit das zı rede erfüllt ist.

D.6.5.1.3 Wettbewerbsbeschränkung

1597.Als drittes Tatbestandselement von Ai schränkung beurteilt. Die allgemeinen rech mal finden sich in Rz 1414 ff.

1598.Bei diesem bewussten und gewollten . den Weiterverkauf von Kies; und zwar von u nimmt. Die Vereinbarung schränkt die Aktiot für von bei KAGA bezogenem Kies verlange lich mindestens den Preis fordern, den KA Aktionärinnen insbesondere verunmöglicht, teile, die sie beim Bezug von Kies bei KAG/ haben, ganz oder teilweise an Dritte weite Unternehmen in einem horizontalen oder i beschränken solche Preisvereinbarungen c standsmerkmal einer Wettbewerbsabrede is

1599. Kästli-Gruppe erachtet diese Würdiguı nen eigentlichen Markt für Rohkies. Gabe ¢ diesen nicht existierenden Markt gar nicht c beeinflussen. Mangels Eignung zu einer We Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG.° eines Marktes für Rohkies» anbelangend,

chend dort abgehandelt, worauf verwiesen \ nicht zutrifft. Es gibt — nebst der Eigenverso aus Nachfrager nach Rohkies, also einen M:

3086 Rz 590 ff.

307 Rz 919.

308 Rz 1037.

309 Rz 1413.

3100 Rz 919.

3101 |Ilustrativ BGE 129 Il 18 E. 4 und 5.1, Buchg nis unbestritten, das horizontale Verhältnis | Klärung dieses Punktes fest, die Wettbewer! eine Wettbewerbsbeeinträchtigung (Art. 5 / Wettbewerbsbeschrankung (Art. 4 Abs. 1 Kı gar nicht erst strittig war. Vgl. dazu, dass Al wettbewerbsbeschrankend sind, auch BGE Altimum.

3102 Act. VIII.163 Rz 34 f.

3103 RZ 993 f.

1g involviert war. Zweitens unterzeichnete KAGA Ss von 1977 diesen Vertrag ebenfalls,’ womit sie ns war diese Vereinbarung mit der von KAGA bis erscheidung zwischen Aktionärs- und Drittpreisen Weiterverkaufspreis für Kies, den die Aktionärin- selber diesen Kies direkt an Dritte veräussert. Der direkt auch die Geschäftstätigkeit von KAGA und :reinbarung wurde denn auch verschiedentlich im

nen, nämlich sieben, am bewussten und gewollten veite Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsab-

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach die Wettbewerbsbe- tlichen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerk-

Zusammenwirken geht es um die Preissetzung für nveredeltem, da KAGA keine Kiesveredelung vor- 1arinnen darin ein, ihren Preis, den sie von Dritten in, frei festzusetzen. Sie müssen von Dritten näm- GA von den Dritten verlangt.” Damit wird den

bei ihrer eigenen Preisfestsetzung die Preisvor- \ allein schon aufgrund ihrer Aktionärseigenschaft rzugeben. Unabhängig davon, ob die beteiligten 1 einem vertikalen Verhältnis zueinander stehen, len wirksamen Wettbewerb.?'%' Das dritte Tatbe- t somit erfüllt.

1g als falsch mit der Begründung, es gäbe gar kei- »s diesen Markt nicht, sei eine Abrede betreffend jeeignet den Wettbewerb in irgend einer Form zu ttbewerbswirkung sei eine derartige Abrede keine 102 Dieses Vorbringen betrifft, soweit die «Existenz die Ebene des Sachverhalts. Es wurde entspre- verden kann.?!® Es hat sich gezeigt, dass dies so rgung der vertikal integrierten Kieswerke — durch- arkt für Rohkies. Dem Argument von Kästli-Gruppe

reisbindung I: In diesem Fall war das vertikale Verhalt- iingegen strittig (vgl. E. 4). Das BGer hielt noch vor der )sabrede beeintrachtige den Wettbewerb (E. 5.1). Wird \bs. 1 KG) bejaht, liegt konsequenterweise auch eine 5) vor, wobei Zweites im vom BGer entschiedenen Fall reden, welche die freie Preisfestsetzung unterbinden, 147 Il 72 E. 5.5, Hors-Liste Il; BGE 144 Il 246 E. 6.8, ist damit die Grundlage entzogen, basiert « festgestellten. Ergänzend sei erwähnt, dass dacht wird damit nämlich den branchenkundi Markt getroffen haben, der gar nicht existier — Abrede erst noch mittels einer Konvention: auch insofern nicht schlüssig und vermag ni

D.6.5.1.4 Bezwecken oder Bewirken

1600.Als viertes Tatbestandselement von Ai Bewirken beurteilt. Die allgemeinen rechtlic finden sich in Rz 1419 ff.

1601.Bei einem bewussten und gewollten schaltung des Preiswettbewerbs das Ziel, ist." Das vierte Tatbestandsmerkmal eine

D.6.5.1.5 Ergebnis zur Wettbewerbsabr

1602.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass die Aktion: den Preis fordern, den auch KAGA von den nen insbesondere untersagt, ihre im Vergl einem Kiesbezug bei KAGA geniessen, an rung bezweckt eine Wettbewerbsbeschränl Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

D.6.5.2 Wettbewerbsabrede nach Art. 5 ,

1603.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese Abs. 4 KG fällt. Die allgemeinen rechtlichen KG erfassten Abredetypen finden sich in RZ

1604.Gegenstand der vorliegenden Wettbe von KAGA von Dritten mindestens den Preis für ihr Kies verlangt. Damit ist es den Aktion zu Dritten vorteilhafteren Preise, die sie bei ı teilweise an Dritte weiterzugeben.°'® Mit an KAGA vereinbart, den die Aktionärinnen bei halten haben. Die Festsetzung eines Preise genstand dieser Wettbewerbsabrede. Diese (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG)?'% als auch unter c bestand. Ob und gegebenenfalls welche Nc ligten Unternehmen hinsichtlich dieser Wettt — sei es horizontal, vertikal oder sonstwie?"®

3104 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 5.5 m.w.H., Hors-List

3105 Rz 919, ferner auch Rz 1036 f.

3106 Rz 1427.

3107 BGE 144 Il 246 E. 7.3, Altimum. Siehe ferne

3108 |n einem solchen Fall würde weder Art. 5 Al vom 12.2.2020 E. 7.2.3 i.V.m. 7.2.1, Hallen:

2s doch auf einem anderen Sachverhalt als dem ; das Argument ohnehin überrascht. Zu Ende ge- igen Beteiligten unterstellt, eine Abrede über einen t, wobei sie diese — diesfalls sinn- und zwecklose alstrafe absicherten. Das Argumentation erscheint cht zu überzeugen.

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach das Bezwecken oder hen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerkmal

Zusammenwirken mit diesem Inhalt ist die Aus- womit die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt r Wettbewerbsabrede ist somit erfüllt.

ede nach Art. 4 Abs. 1 KG

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, ärinnen für Kies von KAGA von Dritten mindestens Dritten für Kies verlangt. Damit ist den Aktionärin- sich zu Dritten vorteilhafteren Preise, die sie bei Dritte weiterzugeben. Eine solche Preisvereinba- <ung. Es liegt somit eine Wettbewerbsabrede im

Abs. 3 Bst. a oder nach Art. 5 Abs. 4 KG

Wettbewerbsabrede unter Art. 5 Abs. 3 und/oder Grundlagen zu den von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 1422 ff.

werbsabrede ist, dass die Aktionärinnen für Kies ; fordern müssen, den auch KAGA von den Dritten ärinnen insbesondere untersagt, ihre im Vergleich ainem Kiesbezug bei KAGA geniessen, ganz oder deren Worten wurde ein Mindestpreis für Kies von einem Verkauf von solchem Kies an Dritte einzu- s, nämlich eines Mindestpreises, ist demnach Ge- r Abredegegenstand fällt sowohl unter den einen len anderen (Art. 5 Abs. 4 KG)?!” Vermutungstat- rm einschlägig ist, hängt davon ab, wie die betei-

yewerbsabrede zueinander im Wettbewerb stehen 3.

sr auch Rz 1433. os. 3 noch Abs. 4 KG greifen, vgl. BGer,2C_113/2017 stadion.

1605.Während der Gegenstand der Wettbe Qualifikation dieser Wettbewerbsabrede ins gend für einmal mehr Kopfzerbrechen. Die \ die Aktionärinnen als Abnehmerinnen für K Dritten verlangen müssen. Insofern liegt ein ist Herstellerin des Kieses, die Aktionärinner ses Kieses. KAGA verkauft den von ihr abc ebenfalls als Händlerin tätig, womit auf Stu schen KAGA und ihren Aktionärinnen beste barung ist, kann es sich bei dieser Situation | der Fokus primär auf das vertikale Verhältn allerdings nur vor, wenn die Abnehmerinner stufe, hier also auf der Herstellungsstufe, a die Abnehmerinnen auch auf der vorgelag nebst den vertikalen Verhältnissen die horiz

1606.Aus dem Gesagten folgt, dass diese V und den Aktionärinnen jedenfalls als vertika sätzlich als horizontale Wettbewerbsabrede oder zwischen den Aktionärinnen zu qualifi der einzelnen Aktionärinnen ab: Heimberg b keine Herstellerin von Rohkies. Im Verhältr Situation eines dualen Vertriebs vor, weshal ser Betracht bleibt. Marti-Gruppe betreibt zu fern Herstellerin von Rohkies. Jedoch über Herstellerin nicht mit demjenigen von KAG/ als Konkurrentin von KAGA zu betrachten Gruppe liegt daher ebenfalls die Situation ei auf das vertikale Verhältnis zu fokussiere Gruppe, Vigier und Alluvia selber Kiesgewii sich jeweils mit demjenigen von KAGA übe vorgelagerten Stufe der Kiesherstellung Kor keine Situation des dualen Vertriebs vorliegt Gruppe, Vigier und Alluvia wäre daher eine z in horizontaler Hinsicht an sich angangig. A werden, dass die vorliegende Wettbewerbs: gestimmten Verhaltensweise bezüglich der rinnen — und damit insbesondere Daepp, K: bei dem diese also die Herstellerinnen sind. rinnen selbst hergestellten Waren müsste s einer Tätigkeit der Abnehmerinnen auch aut Unterschied zu einer Situation des «gewöh Bei dieser Beweislage stehen in der vorlieg hältnis zwischen KAGA und Daepp, Kästli-

3109 Rz 1432.

3110 Rz 1448.

3111 Hier kommt es einzig darauf an, ob die A KAGA auf Herstellungsebene eine Konkurre anderen Abnehmerinnen eine Konkurrentin nicht relevant und daher nicht zu vertiefen.

3112 Rz 1448.

3113 Rz 1039.

werbsabrede einfach fassbar ist, verursacht die besondere als horizontal oder als vertikal vorlie- /ereinbarung betrifft den Weiterverkaufspreis, den ies, den KAGA als Anbieterin abgebaut hat, von vertikales Verhältnis vor — KAGA, die Anbieterin, 1, also die Abnehmerinnen, sind Händlerinnen die- jebauten Kies aber auch selber an Dritte, ist also fe Händlerinnen ein horizontales Verhältnis zwi- ht. Da es eine nicht gegenseitige vertikale Verein- edoch um einen dualen Vertrieb handeln, bei dem is gelegt wird.?'%® Ein solcher dualer Vertrieb liegt 1 nicht zugleich auch auf der vorgelagerten Markt- Is Konkurrentinnen der Anbieterin tätig sind. Sind erten Stufe Konkurrentinnen der Anbieterin, sind ontalen Verhältnisse ebenfalls zu beurteilen.

Vettbewerbsabrede im Verhältnis zwischen KAGA le Wettbewerbsabrede einzustufen ist. Ob sie zu- zwischen KAGA und den einzelnen Aktionärinnen zieren ist, hängt zunächst vom Tätigkeitsbereich etreibt selber keine Kiesgewinnungsstätte, ist also is zwischen KAGA und Heimberg liegt daher die b das horizontale Verhältnis auf Händlerstufe aus- var selber eine Kiesgewinnungsstatte und ist inso- schneidet sich ihr raumliches Tatigkeitsgebiet als \,3110 weshalb sie bezüglich Kiesherstellung nicht ist.°''! Im Verhältnis zwischen KAGA und Marti- nes dualen Vertriebs vor, bei dem ausschliesslich ın ist. Demgegenüber betreiben Daepp, Kastli- ınungsstätten, deren räumliche Tätigkeitsgebiete rschneiden.°''? Sie sind daher ebenfalls auf der kurrentinnen von KAGA, weshalb bezüglich ihnen ‚Im Verhältnis zwischen KAGA und Daepp, Kastli- usatzliche Beurteilung dieser Wettbewerbsabrede llerdings konnte nicht rechtsgenüglich festgestellt ıbrede auch zu einer Vereinbarung oder einer ab- Verkaufspreise von Kies führte, den die Aktionä- astli-Gruppe, Vigier und Alluvia — selbst abbauen, 3113 Gerade hinsichtlich dieser von den Abnehme- ich jedoch ein horizontaler Effekt zeigen, der mit ' der vorgelagerten Marktstufe der Anbieterin — im nlichen» dualen Vertriebs — einhergehen könnte. enden, speziell gelagerten Situation auch im Ver- Gruppe, Vigier und Alluvia — wie bei einem «ge-

bnehmerin Marti-Gruppe im Verhältnis zur Anbieterin ntin ist. Ob sie auf Herstellungsebene im Verhältnis zu ist, ist bei der hier zu betrachtenden Situation hingegen wöhnlichen» dualen Vertrieb — die vertikaler rinnen auch auf Herstellungsebene mit KAG fung dieser Wettbewerbsabrede in horizont:

1607.Klarzustellen ist, dass diese Einstufun sammenhängend die Fokussierung auf die \ seits ein dualer Vertrieb vorliegt (Heimberg, | oder abgestimmte Verhaltensweise hinsichtl ebene selbst abgebauten Kieses nicht re Gruppe, Vigier und Alluvia), wodurch auch it alen Vertrieb ähnliche Situation vorliegt. Da: schen den Beteiligten besteht, rückt bei dies neben den vertikalen Verhältnissen nicht zu: oder gar alle vertikalen Verhältnisse zwisct giert, entfiele der Grund dafür, das horizont trachten. Mit anderen Worten müsste bei Ve hältnisse diese Wettbewerbsabrede neu noc Händlerstufe, insbesondere auch im Verhält

1608.Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstar die Aktionärinnen bei einem Weiterverkauf \ Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 4KG erfül bewerbs vermutet wird.

1609.Alluvia macht geltend, es liege eine b hebliche Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Ak KG), da sie keine potenzielle Wiederverkäuf kein vertikales Verhältnis bestehe. Sie betr: solchen nur, wenn sie ihn aufgrund minder Aktionärinnen, darunter u.a. Alluvia, die sell äussert, eine Veräusserung von Rohkies 2 wurde auf Ebene des Sachverhalts behanc diesen Sachverhaltsfeststellungen ein vertik gen nicht durch.

D.6.5.3 Widerlegung der gesetzlichen Ve

1610.Nachfolgend wird beurteilt, ob die ges widerlegt ist. Die allgemeinen rechtlichen Gi

1611.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspı fallenden Wettbewerbsabrede an sich nicht bewerbsbeseitigung widerlegt ist. Denn bei lich zumindest eine erhebliche Beeinträch Abs. 1 KG, weshalb sogleich zur Prüfung al KG geschritten werden kann.?''° Genau bet offengelassen, ob sich die Vermutungsfolge Parteien unterstellt, dass die Vermutungs Rechtfertigung nicht zulässig (Art. 5 Abs. 1 wenn anschliessend das Vorliegen von Re KG verneint wird. Denn würden Rechtfertigt noch ausgeschlossen, wenn die Wettbewei

3114 Act. IX.8 Rz 15 f.; Act. IX.30 Beilage 1 Rz 2. 3115 Rz 993.

3116 Rz 1438 und auch Rz 1333.

| Effekte im Vordergrund, obwohl diese Abnehme- A in Konkurrenz stehen. Auf eine zusätzliche Prü- ıler Hinsicht wird deshalb verzichtet.

g als vertikale Wettbewerbsabrede und damit zu- ertikalen Effekte einzig deshalb erfolgt, weil einer- Vlarti-Gruppe) und andererseits eine Vereinbarung ich des von den Abnehmerinnen auf Herstellungs- chtsgenüglich festgestellt wurde (Daepp, Kästli- sofern letztlich eine mit dem «gewöhnlichen» du- ; horizontale Verhältnis, das auf Handlerstufe zwi- er Ausgangslage in den Hintergrund und wird hier sätzlich separat betrachtet. Würde eines, mehrere 1en KAGA und ihren Aktionärinnen hingegen ne- ale Verhaltnis auf Handlerstufe nicht naher zu be- rneinung auch nur eines der sechs vertikalen Ver- h hinsichtlich ihrer horizontalen Effekte auf Ebene nis zwischen den Aktionärinnen, beurteilt werden.

1d der Wettbewerbsabrede ein Mindestpreis, den yon Kies von KAGA einzuhalten haben, womit die It sind und eine Beseitigung des wirksamen Wett-

losse Bagatelle vor, allenfalls auch eine bloss er- Ss. 1 KG (nicht aber eine solche nach Art. 5 Abs. 4 erin von Rohkies von KAGA sei und entsprechend sibe keinen Handel mit Rohkies bzw. veräussere er Qualität nicht veredeln könne.°''* Dass für die st nach eigenen Angaben zuweilen Rohkies ver- uch von KAGA eine Möglichkeit gewesen wäre, elt, worauf verwiesen sei.”''° Es besteht gemäss ales Verhältnis zu Alluvia und ihre Vorbringen drin-

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

setzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung undlagen dazu finden sich in Rz 1434 ff.

‘echung ist bei einer unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG erforderlich zu prüfen, ob die Vermutung der Wett- solchen Wettbewerbsabreden besteht grundsätz- tigung des wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 5 Ifälliger Rechtfertigungsgründe nach Art. 5 Abs. 2 rachtet wird bei diesem Vorgehen allerdings nicht widerlegen lässt, sondern es wird zu Gunsten der folge widerlegt sei, denn andernfalls wäre eine KG). Eine solche Unterstellung geht nun nur an, chtfertigungsgrunden gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a ıngsgründe bejaht, wäre eine Rechtfertigung den- ‘bsabrede den Beteiligten Möglichkeiten eröffnet, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. £ tungsfolge nicht widerlegen, wären Mogli ständlich ohne Weiteres zu bejahen. Bei Be bei der materiellen Prüfung beurteilt werder Wettbewerbs resp. der Möglichkeit dazu unc widerlegung verhält. Sind Rechtfertigungsg materiellen Prüfung die Widerlegung der Ve bei der Sanktionierung, die unter diesen Uı bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerad Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG - einen Unterschied bewerb beseitigt oder «bloss» erheblich be« tionierung beurteilt werden, wie es sich dam (bei der materiellen Beurteilung) oder späte wie es sich mit der Wettbewerbsbeseitigun¢ mutungsfolge verhält. Dasselbe gilt mutatis r abgrenzung. In systematischer Hinsicht un zeigt, diesen Punkt bereits an dieser Stelle :

1612.Um zu beurteilen, ob die Vermutung: Markt abgegrenzt werden. Bei dieser Wettbe von Kies von KAGA, also von unveredelter womit die Nachfrager von unveredeltem Kie Markt für Rohkies wurde sowohl in sacl (Rz 1367-1371, insbesondere Rz 1370) Hir

1613.Gemäss Art. 13 VertBek°?''? ist für die betrachtung des Marktes unter Berücksichtic massgebend.

1614.Wie ausgeführt, ist eine Vereinbarung lich des Weiterverkaufspreises des Kiese: rechtsgenüglich festgestellt. Dasselbe gilt a aus anderen Quellen als von KAGA bezieh gebaute Kies als auch der von ihnen aus ar hören zum selben sachlich relevanten Markt sachlich relevanten Markt gehört Rohkies, c nicht von der vorliegenden Wettbewerbsabr nun die Aktionärinnen oder Dritte, in ihrem Preissetzung frei. Gesamthaft betrachtet rei gung des wirksamen Wettbewerbs zu wider

D.6.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung des

1615.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese erheblich beeinträchtigt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 H finden sich in Rz 1439 ff., insbesondere Rz

1616.Wettbewerbsabreden, die unter Art. 5 grundsätzlich bereits aufgrund ihres qualitat

3117 Siehe nur etwa BGE 144 II 194 E. 6.4, BMV

3118 Dies galt gleichermassen auch unter der vo 3119 Rz 1361.

3120 Rz 1440.

Abs. 2 Bst. b KG). Liesse sich bereits die Vermu- chkeiten zur Wettbewerbsbeseitigung selbstver- »jahung von Rechtfertigungsgründen muss daher 1, wie es sich mit der Beseitigung des wirksamen 1, damit zusammenhängend, mit der Vermutungs- ründe hingegen zu verneinen, kann zwar bei der rmutungsfolge offen bleiben. Allerdings macht es nstanden zu erfolgen hat — es geht ja bei dieser e um sanktionierbare Wettbewerbsabreden nach ‚ ob die Wettbewerbsabrede den wirksamen Wett- aintrachtigt.°"'” Entsprechend muss bei der Sank- it verhält. Kurzum: In Sanktionsfallen muss früher r (bei der Sanktionsbemessung) geklärt werden, ) resp. der Widerlegung der diesbezüglichen Ver- nutandis für die damit zusammenhängende Markt- d vom Lesefluss her erscheint es deshalb ange- zu beurteilen.

folge widerlegt ist, muss zunächst der relevante werbsabrede geht es um den Weiterverkaufspreis n Kies (da KAGA selber kein Kieswerk betreibt), 2s die massgebende Marktgegenseite bilden. Der licher (Rz 1356-1361) als auch in räumlicher sicht abgegrenzt, worauf verwiesen sei.

Widerlegung der Vermutungsfolge eine Gesamt- Jung des Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerbs

oder eine abgestimmte Verhaltensweise hinsicht- 5, den die Aktionärinnen selbst abbauen, nicht uch für unveredelten Kies, den die Aktionärinnen en. Sowohl der von den Aktionärinnen selbst ab- ıderen Quellen als von KAGA bezogene Kies ge- wie der Kies von KAGA.?'19 Ebenfalls zum selben ler von Dritten angeboten wird. Bezüglich diesem ede betroffenen Kies sind die Verkäufer, seien es | Wettbewerbsverhalten und insbesondere in der cht dies aus, um die Vermutungsfolge der Beseiti- legen.

; Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb \G. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu 1440.

Abs. 4 KG fallen, beschränken den Wettbewerb iven Aspekts erheblich i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG.?'?°

V. rmaligen VertBek, vgl. Ziff. 11 aVertBek.

1617.Dieser Grundsatz erweist sich auch vi liegenden Wettbewerbsabrede — der Vereir kauf — doch um eine typische Kernbeschran

1618.Erganzend sei erwahnt, dass es sich Zutreffend ist zwar, dass Wandkies in wirts werken nachgefragt wird, die diesen verec werke regelmässig vertikal integriert sind.°": nehmerinnen als das dergestalt vertikal bescheiden.?'?? Sie beschränkt sich auf die Landschaftsgärtner für die direkte Verwendu für ergänzende Bezüge einzelner Kompone KAGA etwa machen Rohkiesbezüge von D käufe aus.°'*° Die Wettbewerbsabrede besc frager, weshalb das von der Wettbewerb Grösse des betroffenen Markts bescheide Markts lässt sich aber nicht einfach auf d: schliessen. Der Umfang des möglichen volk von zahlreichen zu berücksichtigenden Krit beizumessen, würde bedeuten, «kleine» Mi abreden auszunehmen, was jedoch nicht sé rien, die für das Vorliegen eines Bagatellfal besondere aufgrund des Schweregra Wettbewerbsabrede, der Grösse, Marktante Umfang und der Dauer der Wettbewerbsbe: neinen.

1619.Mehrere Parteien erachten diese Wurc dung, es gäbe gar keinen eigentlichen Marl beeinträchtigt werden könnte .°'?7 Diese Vork tes für Rohkies» anbelangend, die Ebene ı abgehandelt, worauf verwiesen werden kanr Es gibt — nebst der Eigenversorgung der ver! nach Rohkies, also einen Markt. Dieser ma aber nicht ausserhalb des Schutzbereichs « rangehenden Ausführungen verwiesen wer tellfall handelt es sich nicht. Kästli-Gruppe t zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.°' jüngst entschieden, dass selbst eine bloss « Wettbewerbsabrede, die unter Art. 5 Abs. 3 darstellt, da sie den Wettbewerb potenziel Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen wird.*" zusätzliche Argumente für das Vorliegen eii

3121 RZ 286 ff. und auch Rz 1345.

3122 Rz 1343.

3123 RZ 273.

3124 Rz 285 und auch Rz 1346.

3125 Siehe Rz 411.

3126 Etwa Schweregrad des Abredetyps, Grad | der involvierten Unternehmen, Umfang, Sch Umfang des individuellen Schadens, siehe |

3127 Act. VIII.158 Rz 48; Act. VIII.163 Rz 36; Act

3128 Rz 993 f.

3129 Act. VIII.163 Rz 36 f.

jrliegend als treffend, handelt es sich bei der vor- ıbarung eines Mindestpreises für den Weiterver- kung.

| dabei nicht etwa um einen Bagatellfall handelt. chaftlich wesentlichem Ausmass einzig von Kies- leln, und dass Kiesgewinnungsstätten und Kies- 1 Die Nachfrage nach Rohkies durch andere Ab- integrierte Kieswerk ist daher ausgesprochen : Nachfrage von (Strassen)Bauunternehmen und ng?'2 sowie auf die Nachfrage anderer Kieswerke nten, die sie für die Veredelung benötigen.?'?* Bei ritten im Durchschnitt rund [<20] % ihrer Kiesver- hlägt nun den Weiterverkaufspreis an diese Nach- sabrede betroffene Kiesvolumen und damit die n ist. Aus der geringen Grösse des betroffenen as Vorliegen einer materiellrechtlichen Bagatelle swirtschaftlichen Schadens ist vielmehr nur eines arien. Diesem Kriterium ein (zu) grosses Gewicht ärkte vom Schutz vor unzulässigen Wettbewerbs- ichgerecht ware. In Anbetracht der weiteren Krite- Is als wesentlich erachtet werden, ®'?® ist hier ins- ds des Abredetyps, der Umsetzung der sile und Bedeutung der Unternehmen sowie dem schränkung ein Bagatellfall ohne Weiteres zu ver-

Jigung als falsch, und zwar primär mit der Begrün- <t für Rohkies, der durch die Wettbewerbsabrede ringen betreffen, soweit die «Existenz eines Mark- Jes Sachverhalts. Sie wurden entsprechend dort 1.328 Es hat sich gezeigt, dass dies so nicht zutrifft. ikal integrierten Kieswerke — durchaus Nachfrager g eine bescheidene Grösse haben, steht deshalb Jes Kartellgesetzes. Es kann insofern auf die vo- den, die nach wie vor zutreffen. Um einen Baga- rägt vor, diese Beurteilung stehe im Widerspruch 2° Das trifft nicht zu. So hat das Bundesgericht »rst abgeschlossene, aber noch nicht umgesetzte KG fällt, keinen Bagatellfall i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG | beeinträchtigen kann und mit ihr ein Klima der 0 Das ist auch vorliegend der Fall. Vigier nennt als nes Bagatellfalls, dass diese Wettbewerbsabrede

der Umsetzung, Grösse, Marktanteile und Bedeutung were und Dauer der Wettbewerbsbeschränkung sowie DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art. 5 N 240.

. VIII.164 Rz 92-94, Act. IX.30 Beilage 5 Rz 31-35.

f., VPVW.

einzig den Weiterverkauf von KAGA-Rohkie onärinnen betreffe, und KAGA zudem teilwei Gesichtspunkte ändern jedoch nichts an d Wettbewerbsabrede den Wettbewerb zumii ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit gesc noch den Preis des von den Aktionärinnen s Weiteres unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu su in den Wettbewerb eingreifende Wettbewert geht zudem, dass trotz der von KAGA währe ten Rabatte der Einkaufspreis von Dritten st von KAGA gewährten Rabatte ändern im U grund dieser Wettbewerbsabrede untersagt die von KAGA gewährten, einzuräumen.

D.6.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

1620.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese V gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertig finden sich in Rz 1442 ff.

1621.Diese Wettbewerbsabrede diente von von KAGA während dieser Zeit praktizierten rinnen und Dritten beim Bezug von Kies vo Aktionärinnen diese Preispolitik durch Arbitr ren sein wird, verstösst diese ungleichbehan Schon nur deshalb kann deren Absicherun Abs. 2 KG sein. Auch anderweitig sind kein:

1622.Vigier macht in ihrer Stellungnahme z aus Gründen des Investitions- und Umwel werbsabrede über den Mindestweiterverka dienen soll, erläutert Vigier nicht nachvollz bestimme die Menge des Abbaus und Ziel bestehenden Kiesreserven innerhalb der Pl: haltigkeit gegangen. Inwiefern diese Vorbrit abrede über den Mindestweiterverkaufsprei zumal die Aktionärinnen den Rohkies bei K. konnten. Aus Nachhaltigkeitssicht ist es eine durch Dritte verwendet wird. Den Investitior nen immer wieder in KAGA investiert hätte! werbsabrede über den Mindestweiterverka' legt Vigier nicht dar und ist auch nicht ersich Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion: weshalb die Vorzugskonditionen der Aktion: tionsrisikos begründet oder gar gerechtfertic — wie ausgeführt — ohnehin nicht ersichtlich dazu dienen könnte. Es bleibt bei der Beur gen.

3131 Act. VIII.164 Rz 95-97.

3132 Rz 919.

3133 Rz 1850 ff. und zusammengefasst in Rz 19.

3134 Rz 1857 und 1911.

s, nicht aber selbst abgebauten Rohkies der Akti- se Rabatte an Dritte gewährt habe.°"*" Auch diese er Beurteilung, bleibt es doch dabei, dass diese ıdest potenziell beeinträchtigen kann und mit ihr haffen wurde. Hätte die Wettbewerbsabrede auch elbst abgebauten Kieses betroffen, wäre sie ohne bsumieren gewesen. Dass nicht eine noch stärker ysabrede vorliegt, ist nicht entlastend. Vigier Uber- snd einigen Jahren an ausgewählte Dritte gewähr- ats höher war als derjenige der Aktionärinnen. Die brigen nichts daran, dass den Aktionärinnen auf- war, ebenfalls Rabatte an Dritte, auch höhere als

iden nach Art. 5 Abs. 2 KG

Vettbewerbsabrede aus wirtschaftlichen Effizienz- ist. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu

1970 bis Ende 2014 dazu, die Verwirklichung der Preispolitik der Ungleichbehandlung von Aktionä- n ihr sicherzustellen, indem sie verhinderte, dass agegeschäfte unterlaufen.?'%? Wie noch auszufüh- delnde Preispolitik von KAGA gegen Art. 7 KG.°"°3 g kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 5 > Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

um Antrag geltend, diese Wettbewerbsabrede sei tschutzes gerechtfertigt. Inwiefern diese Wettbe- ufspreis von KAGA-Rohkies dem Umweltschutz iehbar. Sie macht nur geltend, der Rohkiespreis sei immer gewesen, den langfristigen Erhalt der anungsregionen sicherzustellen. Es sei um Nach- igen mit der hier zu beurteilenden Wettbewerbs- s zusammenhängen sollen, ist nicht verständlich, AGA ja zu einem deutlich tieferen Preis erwerben rlei, ob der Rohkies nun durch Aktionärinnen oder isschutz begründet Vigier damit, dass Aktionärin- n. Inwiefern diese Investitionen mit einer Wettbe- Jfspreis von KAGA-Rohkies abgesichert würden, tlich. Bloss ergänzend sei auf die Beurteilung der rinnen verwiesen.?'** Dort wird näher ausgeführt, ärinnen nicht mit einer Entschädigung des Investi- jt werden können. Das trifft hier ebenso zu, wobei ist, inwiefern die vorliegende Wettbewerbsabrede teilung, dass keine Rechtfertigungsgründe vorlie-

32.

D.6.5.6 Ergebnis zur kartellrechtlichen Z

1623.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass die Aktion: den Preis fordern, den auch KAGA von den nen insbesondere untersagt, ihre im Vergl einem Kiesbezug bei KAGA geniessen, an rung bezweckt eine Wettbewerbsbeschrank wirken begann 1970 resp. im Falle von Vig an. Es liegt somit eine Wettbewerbsabrede

1624.Gegenstand dieser Wettbewerbsabre: einem Weiterverkauf von Kies von KAGA e unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG. . abrede in horizontaler Hinsicht bezüglich e Erfüllung von Art. 5 Abs. 4 KG vermutete E widerlegt, jedoch liegt eine erhebliche Bee Art. 5 Abs. 1 KG vor. Effizienzgründe, die di rechtfertigen vermöchten, gehen mit ihr nich

1625.Die Vereinbarung, dass die Aktionärin Dritte weiterveräussern, den auch KAGA vo! dem Fall eine kartellrechtlich unzulässige W rede den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 (i.V Unternehmen, d.h. Alluvia, Daepp, Heimt KAGA, nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktion

D.6.6 Die Untersagung, mengenrabattr

1626.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob die Preisvorteile, die sie aufgrund des seit 201: ten, nicht an Dritte weitergeben dürfen, al: Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizierer verhalt im Kapitel C.7.4.2 «Exkurs: Der gest

1627.Zum besseren Verständnis sei an die: praktizierte KAGA ein Preissystem, das bein unterschied — allein aufgrund der Aktionars wesentlich tiefer angesetzt als derjenige für der Arbitragemöglichkeit bei den Kiespreise: Preissystem und wechselte von den früher: zu einem allen Kundinnen gleichermassen (<

D.6.6.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4 ,

D.6.6.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

1628.Als erstes Tatbestandselement von A bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu diesem Tatbestandsmerkmal finden sich

3135 Rz 1045-1053, siehe insb. Rz 1050; siehe z

3136 Rz 1589 ff. 31377 Rz 1040.

ulässigkeit nach Art. 5 KG

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, ärinnen für Kies von KAGA von Dritten mindestens Dritten für Kies verlangt. Damit ist den Aktionärin- sich zu Dritten vorteilhafteren Preise, die sie bei Dritte weiterzugeben. Eine solche Preisvereinba- ung. Dieses bewusste und gewollte Zusammen- ier 1977 und dauerte unverändert bis Ende 2014 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

de ist ein Mindestpreis, den die Aktionärinnen bei inzuhalten haben. Diese Wettbewerbsabrede fällt Auf eine zusätzliche Prüfung dieser Wettbewerbs- inzelner Beteiligter wurde verzichtet. Die wegen eseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist zwar inträchtigung des wirksamen Wettbewerbs nach 2se Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 2 KG zu it einher.

nen Kies von KAGA mindestens zu dem Preis an 1 den Dritten verlangt, stellt demnach in vorliegen- ettbewerbsabrede dar. Da diese Wettbewerbsab- .m. Abs. 1) KG erfüllt, sind die daran beteiligten erg, Kästli-Gruppe, Marti-Gruppe, Vigier sowie ieren.

eduzierte Kiespreise weiterzugeben

Abmachung darüber, dass die Aktionärinnen auch > bestehenden gestaffelten Mengenrabatts erhal- > unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von 1 ist oder nicht. Diese Abmachung wurde im Sach- affelte Mengenrabatt ab 2015»3'%° dargestellt.

ser Stelle Folgendes wiederholt: Bis und mit 2014 1 Preis explizit zwischen Aktionarinnen und Dritten seigenschaft war der Preis für alle Aktionärinnen Dritte. Damit ging der zuvor beurteilte Ausschluss 1 einher.??® Per 1. Januar 2015 änderte KAGA ihr 2n Vorzugspreisen zu Gunsten der Aktionärinnen jffenstehenden, gestaffelten Mengenrabatt.?'?7

Abs. 1 KG

ammenwirken

rt. 4 Abs. 1 KG wird nachfolgend beurteilt, ob ein vorliegt. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in Rz 1408 ff.

zudem auch Rz 924.

1629.Festgestellt wurde, dass unter dem ne die Aktionärinnen allfällige Preisvorteile, di resp. des Mengenrabatts haben, beim Weite ben dürfen.?"?® Hierbei handelt es sich um ei Unternehmen, also um eine Vereinbarung. | tes Zusammenwirken im Sinne von Art. 4 A bestandsmerkmal einer Wettbewerbsabrede

1630.Dieses bewusste und gewollte Zusam Preissystems von KAGA im Jahr 2015 und ı

1631.Nicht bewiesen ist hingegen, dass die | für Kies, den die Aktionärinnen selbst abba diesbezüglich aufeinander abgestimmt verh sammenwirken hinsichtlich des Preises für } dieser Beweislage zu verneinen.

D.6.6.1.2 Mehrzahl von beteiligten Unte

1632.Als zweites Tatbestandselement von bewussten und gewollten Zusammenwirken allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu dies:

1633.Ebenso wie an der bereits beurteilten

sind auch an dieser Vereinbarung sowohl di beteiligt.°'* Seit 2004 sind es sieben Aktioni von Hofstetter und Messerli im Jahr 2006

zugehören.?'*

1634.Damit ist eine Mehrzahl von Unternehr Zusammenwirken beteiligt,?'*° womit das zı rede erfüllt ist.

D.6.6.1.3 Wettbewerbsbeschränkung

1635.Als drittes Tatbestandselement von Ai schränkung beurteilt. Die allgemeinen rech mal finden sich in Rz 1414 ff.

1636.Bei diesem bewussten und gewollten . den Weiterverkauf von Kies; und zwar von u nimmt. Die Vereinbarung schränkt die Aktiot für von bei KAGA bezogenen Kies verlange eigenen Preisfestsetzung allfällige Preisvor! grund der von ihnen bezogenen Menge res an Dritte weiterzugeben. Unabhängig davo

3138 Rz 1050.

3139 Vgl. Rz 1409.

3140 Rz 1050.

3141 Die Feststellung in Rz 1039 trifft auch hier z 3142 Rz 1594 f. m.w.H.

3143 Rz 1050.

3144 Rz 516 f. und auch Rz 1292 f.

3145 Rz 1413.

uen Preissystem Einigkeit darüber besteht, dass > sie aufgrund der von ihnen bezogenen Menge rverkauf von KAGA-Kies nicht an Dritte weiterge- nen natürlichen Konsens zwischen den beteiligten Jiese Vereinbarung ist als bewusstes und gewoll- bs. 1 KG zu qualifizieren, °'?° womit das erste Tat- > erfüllt ist.

menwirken begann mit der Einführung des neuen Jauert bis heute an.?'*

3eteiligten auch hinsichtlich des (Mindest-)Preises uen, eine Vereinbarung abgeschlossen oder sich alten haben.?'*' Ein bewusstes und gewolltes Zu- cies, den die Aktionärinnen selbst abbauen, ist bei

rnehmen

Art. 4 Abs. 1 KG ist zu beurteilen, ob an diesem eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt ist. Die em Tatbestandsmerkmal finden sich in Rz 1411 ff.

Vereinbarung unter dem früheren Preissystem®’”?

e Aktionärinnen von KAGA als auch KAGA selbst irinnen, wobei diese nach dem Zusammenschluss sechs unterschiedlichen Unternehmen i.S.d. KG

nen, nämlich sieben, am bewussten und gewollten veite Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsab-

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach die Wettbewerbsbe- tlichen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerk-

Zusammenwirken geht es um die Preissetzung für nveredeltem, daKAGA keine Kiesveredelung vor- 1ärinnen darin ein, ihren Preis, den sie von Dritten n, frei festzusetzen. Ihnen wird untersagt, bei ihrer teile, die sie beim Bezug von Kies bei KAGA auf- p. des Mengenrabatts haben, ganz oder teilweise n, ob die beteiligten Unternehmen in einem hori- zontalen oder in einem vertikalen Verhältnis einbarungen den wirksamen Wettbewerb.” werbsabrede ist somit erfüllt.

D.6.6.1.4 Bezwecken oder Bewirken

1637.Als viertes Tatbestandselement von Ai Bewirken beurteilt. Die allgemeinen rechtlic finden sich in Rz 1419 ff.

1638.Bei einem bewussten und gewollten schaltung des Preiswettbewerbs das Ziel, ist.2'%” Das vierte Tatbestandsmerkmal eine

D.6.6.1.5 Ergebnis zur Wettbewerbsabr

1639.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass es den Ak teile, die sie bei einem Kiesbezug bei KAG/ des Mengenrabatts geniessen, an Dritte w zweckt eine Wettbewerbsbeschränkung. Es Art. 4 Abs. 1 KG vor.

D.6.6.2 Wettbewerbsabrede nach Art. 5 ,

1640.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese Abs. 4 KG fällt. Die allgemeinen rechtlichen KG erfassten Abredetypen finden sich in Rz

1641.Bezüglich des zuvor beurteilten Aussc sen unter dem früheren Preissystem wurd: vertikale Verhältnisse zwischen KAGA auf anderen Seite bestehen, und dass die vertik darauf verzichtet wurde, jene Wettbewerbse teilen.'* Dasselbe trifft aus den dort ausgef zu; zu beurteilen sind auch hier vertikale Ve

1642.Gegenstand der vorliegenden Wettbe\ sagt ist, ihre allfälligen Preisvorteile, die sie ihnen bezogenen Mengen resp. des Menge weiterzugeben.°’* Inhaltlich wurde damit — vorteile — ein Mindestpreis für Kies von KA Verkauf von solchem Kies an Dritte einzuha

3146 |Ilustrativ BGE 129 Il 18 E. 4 und 5.1, Buchg nis unbestritten, das horizontale Verhältnis | Klärung dieses Punktes fest, die Wettbewer! eine Wettbewerbsbeeinträchtigung (Art. 5 / Wettbewerbsbeschrankung (Art. 4 Abs. 1 Kı gar nicht erst strittig war. Vgl. dazu, dass Al wettbewerbsbeschrankend sind, auch BGE Altimum.

3147 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 5.5 m.w.H., Hors-List

3148 RZ 1605 f.

3149 Rz 1050.

zueinander stehen, beschränken solche Preisver- 46 Das dritte Tatbestandsmerkmal einer Wettbe-

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach das Bezwecken oder hen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerkmal

Zusammenwirken mit diesem Inhalt ist die Aus- womit die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt r Wettbewerbsabrede ist somit erfüllt.

ede nach Art. 4 Abs. 1 KG

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, tionärinnen untersagt ist, ihre allfälligen Preisvor- \ aufgrund der von ihnen bezogenen Menge resp. siterzugeben. Eine solche Preisvereinbarung be- liegt somit eine Wettbewerbsabrede im Sinne von

Abs. 3 Bst. a oder nach Art. 5 Abs. 4 KG

Wettbewerbsabrede unter Art. 5 Abs. 3 und/oder Grundlagen zu den von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 1422 ff.

hlusses der Arbitragemöglichkeit bei den Kiesprei- 2 erörtert, dass im hier interessierenden Bereich der einen Seite und ihren Aktionärinnen auf der alen Effekte im Vordergrund stehen, weshalb dort ibrede auch noch in horizontaler Hinsicht zu beur- uhrten Gründen mutatis mutandis auch vorliegend rhältnisse.

werbsabrede ist, dass es den Aktionärinnen unter- bei einem Kiesbezug bei KAGA aufgrund der von nrabatts geniessen, ganz oder teilweise an Dritte qua Untersagung der Weitergabe eigener Preis- \GA vereinbart, den die Aktionärinnen bei einem Iten haben, nämlich den nicht mengenrabattredu-

reisbindung I: In diesem Fall war das vertikale Verhält- iingegen strittig (vgl. E. 4). Das BGer hielt noch vor der )sabrede beeintrachtige den Wettbewerb (E. 5.1). Wird \bs. 1 KG) bejaht, liegt konsequenterweise auch eine 5) vor, wobei Zweites im vom BGer entschiedenen Fall reden, welche die freie Preisfestsetzung unterbinden, 147 Il 72 E. 5.5, Hors-Liste Il; BGE 144 Il 246 E. 6.8, zierten Preis von KAGA für Kies. Dieser Ab stand von Art. 5 Abs. 4 KG,?"°° womit die V und eine Beseitigung des wirksamen Wettbe

D.6.6.3 Widerlegung der gesetzlichen Ve

1643.Nachfolgend wird beurteilt, ob die ges widerlegt ist. Die allgemeinen rechtlichen Gi

1644.Beim bereits beurteilten Ausschluss d dem früheren Preissystem war das Ergebn Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs v dortige Ergebnis auch hier zu, weshalb zur wiesen werden kann.

D.6.6.4 Erhebliche Beeinträchtigung des

1645.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese erheblich beeinträchtigt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 H finden sich in Rz 1439 ff., insbesondere Rz

1646.Wettbewerbsabreden, die unter Art. 5 grundsätzlich bereits aufgrund ihres qualitat

1647.Dieser Grundsatz erweist sich auch vi liegenden Wettbewerbsabrede — der Vereir kauf — doch um eine typische Kernbeschran

1648.Wie schon beim bereits beurteilten A preisen unter dem früheren Preissystem at troffenen Marktes nicht einfach auf das V schlossen werden.?'’® Bei der Unte weiterzugeben, kommt allerdings hinzu, dé Wettbewerbsabrede einhergehenden Wettb ren Ausschluss der Arbitragemöglichkeit bei systems werden dadurch faktisch nicht meh Preissetzung eingeschränkt, sondern nur n genen Kiesmenge überhaupt in den Genuss der Mengenrabatt ist, desto grösser ist au Mengenrabattstufe haben die Aktionärinne Standorte sich in der Nähe von KAGA befinc von KAGA befinden, bedenken diese Aktioı auch mögliche Rückwirkungen, die ihre dies bei Daepp und Kästli — auch auf die Preis: haben könnte.°'°® Faktisch am meisten eing auch ohne diesbezügliche Wettbewerbsabr ran hätten, KAGA-Kies zu günstigeren Prei die Schwere der mit dieser Wettbewerbsab

3150 BGE 144 Il 246 E. 7.3, Altimum. Siehe ferne 3151 Rz 1612-1614.

3152 Rz 1440.

3153 Rz 1618.

3154 Rz 1046.

3155 RZ 919.

3156 RZ 919.

redegegenstand fällt unter den Vermutungstatbe- oraussetzungen von Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt sind 2werbs vermutet wird.

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

setzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung undlagen dazu finden sich in Rz 1434 ff.

er Arbitragemöglichkeit bei den Kiespreisen unter is der Beurteilung, dass die Vermutungsfolge der jiderlegt ist.?'%' Aus denselben Gründen trifft das Begründung auf die dortigen Ausführungen ver-

; Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb \G. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu 1440.

Abs. 4 KG fallen, beschränken den Wettbewerb iven Aspekts erheblich i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG.?'?

orliegend als treffend, handelt es sich bei der vor- ıbarung eines Mindestpreises für den Weiterver- kung.

usschluss der Arbitragemöglichkeit bei den Kies- ısgeführt, kann aus der geringen Grösse des be- orliegen einer materiellrechtlichen Bagatelle ge- rsagung, mengenrabattreduzierte Kiespreise iss der Umfang und die Schwere der mit dieser ewerbsbeschränkung geringer ist als beim frühe- den Kiespreisen. Denn aufgrund des neuen Preis- r sämtliche Aktionärinnen gleichermassen in ihrer och diejenigen, die aufgrund der von ihnen bezo- ; eines Mengenrabatts kommen. Je grösser dabei ch die faktische Einschränkung. Jeweils die [...] 2n Daepp, Heimberg und Kastli erreicht, deren !en.3'54 Und weil sich deren Standorte in der Nahe larinnen beim Anbieten von KAGA-Kies an Dritte bezügliche Preisgestaltung generell auf sie und — gestaltung für von ihnen selbst abgebauten Kies eschränkt sind also diejenigen Aktionärinnen, die ede ein vergleichsweise geringeres Interesse da- sen an Dritte zu veräussern.?'5 Der Umfang und rede einhergehenden Wettbewerbsbeschränkung

ar auch Rz 1433.

ist daher — gerade auch im Vergleich zum lichkeit bei den Kiespreisen unter dem frühe

1649. Gleichwohl ist in Anbetracht der weite: falls als wesentlich erachtet werden, ?"?” das‘ regrad des Abredetyps ist auch hier gewich Daepp und Heimberg für Kies ab Grube KA battreduzierte Preis von KAGA (auf dem so Mengenrabatt erhalten).?'°® Sie halten dami ihre Preisgestaltung auch ohne diese Wett! massen. Die Grösse, die Marktanteile und hier gegen einen Bagatellfall. Kommt hinzu, der Abmachungen über die Zusammenarbe der Wettbewerbsdruck durch die Aktionärinr kretisiert — einmal mehr — das Verständnis « das Bestreben nach einer Dosierung des We gehen soll. Von einem Bagatellfall kann aufg bundesgerichtlichen Rechtsprechung*"° — r

D.6.6.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

1650.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese V gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertig finden sich in Rz 1442 ff.

1651.Per 1. Januar 2015 wechselte KAGA felten Mengenrabatt an, der formal nicht me knüpft. Allerdings wurde festgestellt, dass « höheren Rabattstufen profitieren.?'' Würdeı grund ihrer grösseren Bezugsmengen hal würde dadurch weder der Kiesabsatz von K Preispolitik von ihr untergraben: Diesfalls \ diesen Aktionärinnen zu einem günstigeren Bezüge von KAGA-Kies weg von KAGA au aber die Gesamtmenge Kies, die bei KAG/ würden — der verlagerten Nachfrage dieser ziehen, geht es hier doch um den Verkauf \ Kies würden diese Aktionärinnen aufgrund | an KAGA zahlen als es die Dritten ohne sc Mengenrabatte sind jedoch die Kosteneinsp gen einhergehen. Infolgedessen müsste di Preis für diesen Kies ihren Kosteneinsparur zugsmenge hat. Diese Wettbewerbsabrede neuen, mengenrabattbezogenen Preispolitil ben kann, ob, inwiefern und unter welchen

3157 Etwa Schweregrad des Abredetyps, Grad | der involvierten Unternehmen sowie Um BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art. 5 N 240.

3158 Rz 1053.

3159 Dazu Rz 910 ff. und zur rechtlichen Beurteil

3161 Rz 1046.

bereits beurteilten Ausschluss der Arbitragemög- ren Preissystem von KAGA - eher bescheiden.

ren Kriterien, die für das Vorliegen eines Bagatell- Vorliegen eines solchen zu verneinen. Der Schwe- tig. Festzustellen ist sodann, dass die Preise, die SA verlangen, höher sind als der nicht mengenra- wohl Heimberg als auch Daepp jeweils noch den t den vereinbarten Mindestpreis ein — darüber, ob bewerbsabrede ähnlich wäre, lässt sich nur mut- die Bedeutung der Unternehmen sprechen auch dass diese Wettbewerbsabrede in Gegenstand C it im Rahmen der KAGA eingebettet ist, wonach en dosiert werden soll.?'%° Sie bekräftigt und kon- loyaler Konkurrenz» unter den Aktionärinnen und sttbewerbsdrucks, der von den Aktionärinnen aus- rund dessen - gerade auch im Lichte der jüngsten icht die Rede sein.

iden nach Art. 5 Abs. 2 KG

Vettbewerbsabrede aus wirtschaftlichen Effizienz- ist. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu

ihr Preissystem. Sie wendet seither einen gestaf- hr an das Kriterium der Aktionärseigenschaft an- 2S primar einige Aktionärinnen sind, die von den 1 diese Aktionarinnen die Preisvorteile, die sie auf- en, ganz oder teilweise an Dritte weitergeben, AGA reduziert noch eine mengenrabattbezogene vürden zwar Dritte, die den Kies von KAGA von Preis beziehen könnten als von KAGA selbst, ihre f diese Aktionärinnen verlagern. Trotzdem bliebe . bezogen wird, gleich. Denn diese Aktionärinnen Dritten entsprechend — mehr Kies von KAGA be- on KAGA-Kies. Für diesen zusätzlich bezogenen hres Mengenrabatts zwar einen geringeren Preis Ichen Mengenrabatt getan hätten. Der Grund für jarungen, die mit dem Bezug von grösseren Men- sr Mindererlös von KAGA durch den geringeren igen entsprechen, die sie dank der grösseren Be- ist daher zur Realisierung oder Absicherung der < von KAGA nicht erforderlich, weshalb offenblei- Voraussetzungen eine solche Realisierung oder

der Umsetzung, Grösse, Marktanteile und Bedeutung fang des individuellen Schadens, siehe DIKE KG-

ung davon Rz 1454 ff. f., VPVW.

Absicherung einer Preispolitik als Rechtfert derweitig sind keine Rechtfertigungsgründe Wettbewerbsabrede einhergehen könnten.

1652.Vigier macht in ihrer Stellungnahme zu «unbedeutenden Verstoss» handle, seien tie len. Die von ihr hinsichtlich des Ausschluss vorgebrachten Rechtfertigungsgründe verm zu rechtfertigen.?'® Es kann auf die bereits tragenen «Rechtfertigungsgründe» verwies gungsgründe bestehen, was entsprechend keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, brat gegangen zu werden, bei einem «unbedeut an die Rechtfertigungsgründe zu stellen.

D.6.6.6 Ergebnis zur kartellrechtlichen Z

1653.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass es den Ak teile, die sie bei einem Kiesbezug bei KAGA des Mengenrabatts geniessen, ganz oder tei vereinbarung bezweckt eine Wettbewerbsb sammenwirken begann 2015 und dauert bis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

1654.Gegenstand dieser Wettbewerbsabre qua Untersagung der Weitergabe von eiger Kies von KAGA einzuhalten haben. Diese V Art. 5 Abs. 4 KG. Auf eine zusätzliche Prüfu sicht bezüglich einzelner Beteiligter wurde KG vermutete Beseitigung des wirksamen ' erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen gründe, die diese Wettbewerbsabrede nach hen mit ihr nicht einher.

1655.Die Vereinbarung, dass es den Aktion die sie bei einem Kiesbezug bei KAGA aufg Mengenrabatts geniessen, ganz oder teilwe' liegendem Fall eine kartellrechtlich unzuläs werbsabrede den Tatbestand von Art. 5 Abs ligten Unternehmen, d.h. Alluvia, Daepp, He KAGA, nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktion

D.6.7_ Die Koordination der Angebote f

1656.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob di der [U01] zu welchem Preis mitbieten soll, < Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizierer verhalt an mehreren Orten dargestellt. Eine halt der Abmachungen,?'6* andererseits ur

3162 Act. VIII.164 Rz 125-127.

3163 Rz 1622.

3164 C.6.3.3.3 Weitere Hinweise auf den Inhalt KAGA bis heute, Rz 766-775.

igungsgrund betrachtet werden könnte. Auch an- '1.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG ersichtlich, die mit dieser

im Antrag geltend, da es sich bestenfalls um einen sfere Anforderungen an die Rechtfertigung zu stel- ses der Arbitragemöglichkeit bei den Kiespreisen ochten diese Wettbewerbsabrede deshalb allemal vorgenommene Beurteilung der von Vigier vorge- en werden.?'6? Sie ergab, dass keine Rechtferti- auch hier gilt. Damit hat es sein Bewenden. Da ıcht auch nicht auf die Auffassung von Vigier ein- enden Verstoss» seien geringere Anforderungen

ulässigkeit nach Art. 5 KG

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, tionärinnen untersagt ist, ihre allfälligen Preisvor- aufgrund der von ihnen bezogenen Mengen resp. lweise an Dritte weiterzugeben. Eine solche Preis- eschränkung. Dieses bewusste und gewollte Zu- heute an. Es liegt somit eine Wettbewerbsabrede

de ist ein Mindestpreis, den die Aktionärinnen — 1en Preisvorteilen — bei einem Weiterverkauf von Vettbewerbsabrede fällt unter den Tatbestand von ng dieser Wettbewerbsabrede in horizontaler Hin- verzichtet. Die wegen Erfüllung von Art. 5 Abs. 4 Wettbewerbs ist zwar widerlegt, jedoch liegt eine Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG vor. Effizienz- Art. 5 Abs. 2 KG zu rechtfertigen vermöchten, ge-

ärinnen untersagt ist, ihre allfälligen Preisvorteile, rund der von ihnen bezogenen Mengen resp. des se an Dritte weiterzugeben, stellt demnach in vor- ssige Wettbewerbsabrede dar. Da diese Wettbe- . 4 (i.V.m. Abs. 1) KG erfüllt, sind die daran betei- imberg, Kästli-Gruppe, Marti-Gruppe, Vigier sowie ieren.

ür die Übernahme von [U01]

e Abmachung darüber, wer beim möglichen Kauf ils unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von 1 ist oder nicht. Diese Abmachung wurde im Sach- rseits unter der Darstellung der Hinweise zum In- iter allen drei Gegenständen der Abmachungen

' der Abmachungen zwischen den Aktionärinnen der über die Zusammenarbeit im Rahmen der I Kauf der [U01] sind mit den Ideen aller drei | Aaretal zu verhindern (Gegenstand A)?"®, c zusetzen (Teil von Gegenstand B)?"° und t treiben (Teil von Gegenstand C)?'?7,

D.6.7.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4,

D.6.7.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

1657.Als erstes Tatbestandselement von A bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu diesem Tatbestandsmerkmal finden sich

1658. Festgestellt wurde, dass im VR von K, Verkauf der [U01] agiert werden soll.°"® Der bot unterbreite, und dass — sofern dieses nic Dritter prufe — Kiestag (Vigier) in eigenem N wurde damit auch beschlossen, dass ander genem Namen einreichen werden. Im VR v alsdann uber den Stand ihrer Verhandlunge unter anderem mit, sie sei bereit, CHF [4— diese Summe bieten, was der VR von KAG späteren Beschluss erhöhte der VR von K Schliesslich beschloss der VR nach Ablauf und gleichzeitig bei [U04] (von deren Interes hatten) vorstellig zu werden, um diese dur: schäftsbeziehung mit KAGA dazu zu bewe diesen Beschlüssen über das gemeinsame [U01] handelt es sich um einen natürlichen also um eine Vereinbarung. Diese Vereinba wirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qual einer Wettbewerbsabrede erfüllt ist.

1659.Dieses bewusste und gewollte Zusan rens bei einem möglichen Verkauf von [UO nierung der Angebote und das Gespräch m Mai 2007.°'”? Da das relevante Geschehen wirken mehr als fünf Jahre vor der Unters ausser Betracht (Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG). lässigkeit des Verhaltens, sofern die weitere KG erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wird nac

3165 0.6.3.5.3 Gegenstand A: Verhinderung von

3166 C.6.3.5.4 Gegenstand B: Dosierung des We

3167 C.6.3.5.5 Gegenstand C: Dosierung des We

3168 Rz 766, zur dafür gebildeten Arbeitsgruppe 3169 Rz 772.

3170 Rz 773.

3171 Vgl. Rz 1409.

3173 RZ 773.

<AGA. Denn die Abmachung über den geplanten Gegenstände verknüpft, also neue Konkurrenz im lie KAGA gezielt als Druckmittel gegen Dritte ein- inter den Aktionärinnen loyale Konkurrenz zu be-

Abs. 1 KG

ammenwirken

rt. 4 Abs. 1 KG wird nachfolgend beurteilt, ob ein vorliegt. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in Rz 1408 ff.

\GA besprochen wurde, wie bei einem möglichen "VR von KAGA beschloss, dass KAGA ein Ange- ht angenommen werde oder [UO1] noch Angebote amen ebenfalls ein Angebot einreiche.*'© Implizit e Aktionärinnen von KAGA keine Angebote in ei- on KAGA informierten KAGA und Kiestag (Vigier) :n und die Angebote. Dabei teilte Kiestag (Vigier) 3] Mio. zu offerieren, und schlug vor, KAGA solle A in der Folge denn auch so beschloss. In einem AGA ihr Angebot sodann auf CHF [4-8] Mio.?'”° der Angebotsfrist, [UO1] eine Absage mitzuteilen sse am Kauf von [U01] die VR-Mitglieder erfahren ch Inaussichtstellen von Nachteilen in deren Ge- gen, von einem Kauf von [U01] abzusehen. Bei Vorgehen bezüglich den Kaufverhandlungen mit Konsens zwischen den beteiligten Unternehmen, rung ist als bewusstes und gewolltes Zusammen- ifizieren,>'”’ womit das erste Tatbestandsmerkmal

nmenwirken hinsichtlich des gemeinsamen Agie- 1] begann 2002 und endete 2007.°'72 Die Koordi- it [UO4] durch KAGA erfolgte dabei von 2006 bis bei diesem bewussten und gewollten Zusammen- uchungseröffnung liegt, fällt eine Sanktionierung Dies ändert aber nichts an einer allfälligen Unzu- in Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 hfolgend beurteilt.

neuer Konkurrenz im Aaretal, insb. Rz 860-865. ttbewerbsdrucks der KAGA, insb. Rz 894 if. ttbewerbsdrucks durch die Aktionärinnen, insb. Rz 930. auch Rz 769.

D.6.7.1.2 Mehrzahl von beteiligten Unte

1660.Als zweites Tatbestandselement von bewussten und gewollten Zusammenwirken allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu dies:

1661.An dieser Vereinbarung waren offenkt teiligt. Da die relevanten Beschlüsse im VR einzelnen VR-Mitglieder zugleich auch den. ordnen.?'7* Abgesehen von der generellen Z nen der zustimmenden VR-Mitglieder führt Aktionärinnen mit diesem Beschluss impliz reichen, zu einer Beteiligung dieser Aktionäi relevanten VR-Beschlüsse von 2006 bis Mé den Protokollen waren jeweils alle VR-Mitgli ser Zeit nicht im VR von KAGA vertreten ur anwesend.°'’6 Entsprechend waren an dies Aktionärinnen der zustimmenden VR-Mitglie rinnen Hofstetter und Messerli), Daepp, Heii

1662.Damit ist eine Mehrzahl von Unternehi Zusammenwirken beteiligt,?'7” womit das zı rede erfüllt ist.

D.6.7.1.3 Wettbewerbsbeschränkung

1663.Als drittes Tatbestandselement von Ai schränkung beurteilt. Die allgemeinen rech mal finden sich in Rz 1414 ff.

1664.Dass sowohl KAGA als auch Vigier a erstellt.°'7° Es liegt aufgrund aktueller Konl tracht der Tätigkeiten der übrigen Beteiligten einerseits sowie den Tätigkeitsbereichen vo ten zumindest als potenzielle Nachfrager n chend liegen auch insofern horizontale Vert

1665.Bei diesem bewussten und gewollten verhalten von KAGA und ihren Aktionarinner zu koordinieren, indem der Angebotspreis g satzangebots von Vigier harmonisiert wurde gebote einreichten. °'?° Weiter ging es daru in der künftigen Geschäftsbeziehung mit K, ihr Kaufangebot gegenüber [U01] verzicht werbssituation mit diesem bewussten und ge Wettbewerbssituation ohne dieses Zusamn darf keiner weiteren Worte. Dieses bewusst

3175 Rz 773.

3176 \/gl. zusammengefasst zum kurzen Unterbr 31777 Rz 1413.

3178 Rz 772.

3179 Rz 1448.

3180 Rz 772 f., zur vorbereitenden Arbeitsgruppe 3181 RZ 773-775.

rnehmen

Art. 4 Abs. 1 KG ist zu beurteilen, ob an diesem eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt ist. Die em Tatbestandsmerkmal finden sich in Rz 1411 ff.

Indig einerseits KAGA und andererseits Vigier be- von KAGA gefällt wurden, ist die Zustimmung der jeweiligen, sie entsendenden Aktionärinnen zuzu- uordnung von VR-Beschlüssen an die Aktionärin-

hier übrigens auch die Tatsache, dass sich die it verpflichteten, keine eigenen Angebote einzu- innen an dieser Vereinbarung. Sämtliche der hier ai 2007 wurden einstimmig getroffen.?'’”° Gemäss sder anwesend. Allerdings war Marti während die- id infolgedessen auch nicht an den VR-Sitzungen er Vereinbarung nebst KAGA und Vigier auch die der beteiligt, also Alluvia (umfassend die Aktionä- mberg und Kastli-Gruppe.

nen, nämlich sechs, am bewussten und gewollten veite Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsab-

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach die Wettbewerbsbe- tlichen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerk-

n einem Erwerb von [U01] interessiert waren, ist <urrenz ein horizontales Verhältnis vor. In Anbe- (Alluvia, Daepp, Heimberg und Kästli-Gruppe)?'”° n [U01] andererseits sind diese weiteren Beteilig- ach dem Betrieb von [U01] einzustufen. Entspre- ältnisse vor.

Zusammenwirken ging es darum, das Angebots- 1 (mit Ausnahme von Marti) für den Kauf von [U01] emeinsam festgelegt und mit demjenigen des Er- -und die übrigen Aktionärinnen keine eigenen An- m, auf [U04] einzuwirken, indem dieser Nachteile AGA in Aussicht gestellt wurden, damit [U04] auf 3t.?'8! Dass ein Vergleich zwischen der Wettbe- wollten Zusammenwirken und der hypothetischen enwirken ein «Minus» ergibt, ist evident und be- e und gewollte Zusammenwirken beschränkt den

ich der Präsenz von Marti im VR von KAGA Rz 705.

ferner Rz 769.

wirksamen Wettbewerb. Damit ist auch das rede erfüllt.

D.6.7.1.4 Bezwecken oder Bewirken

1666.Als viertes Tatbestandselement von Ai Bewirken beurteilt. Die allgemeinen rechtlic finden sich in Rz 1419 ff.

1667.Bei einem bewussten und gewollten Z den Wettbewerb zwischen den Angeboten ı senstehenden, namentlich von [U04]) auszu bezweckt ist.?'8 Damit ist auch das vierte 1 füllt.

D.6.7.1.5 Ergebnis zur Wettbewerbsabr

1668. Fünf Aktionärs-Unternehmen (alle aus gewollt zusammen, indem sie vereinbart hal zu koordinieren und auf das Angebotsverha tion der eigenen Angebote (sei es durch c Harmonisierung oder durch Angebotsverzic zweckt eine Wettbewerbsbeschränkung. Es Art. 4 Abs. 1 KG vor.

D.6.7.2 Wettbewerbsabrede nach Art. 5 ,

1669.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese W allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu der den sich in Rz 1425 ff.

1670.Gegenstand der vorliegenden Wettbe für den Kauf von [U01], indem der Angebot des «Ersatzangebots» von Vigier harmonisi nen Angeboten absahen.?'?? Gegenstand w auf [U04], eine Dritte, einzuwirken, damit die

1671.Zwischen KAGA und Vigier besteht h grund aktueller Konkurrenz ein horizontales Wettbewerbsabrede beteiligten Aktionärinr Konkurrenz ebenfalls ein horizontales Verhi

1672.Die Abredepartnerinnen kamen übere triebs von [U01] abgibt. Falls [U01] nicht a Angebote einholen sollte, sollte zudem Vigie sollten demgegenuber keine Angebote abge macht, wer von ihnen mit [U01] ins Geschäf Geschäftspartnerin [U01] unter sich aufgete

3182 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 5.5 m.w.H., Hors-List 3183 Rz 772 f. 3184 Rz 1663. 3185 Rz 1660.

3186 Rz 1663.

dritte Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsab-

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach das Bezwecken oder hen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerkmal

usammenwirken mit diesem Inhalt ist es das Ziel, der Beteiligten (und sogar demjenigen einer Aus- schliessen, womit die Wettbewerbsbeschränkung "atbestandmerkmal einer Wettbewerbsabrede er-

ede nach Art. 4 Abs. 1 KG

ser Marti-Gruppe) und KAGA wirkten bewusst und en, ihr Angebotsverhalten für den Kauf von [U01] ten von [U04] einzuwirken. Eine solche Koordina- jemeinsame Festsetzung der Preise resp. deren ht) und Beeinflussung von Angeboten Dritter be- liegt somit eine Wettbewerbsabrede im Sinne von

Abs. 3 Bst. a und c KG

lettbewerbsabrede unter Art. 5 Abs. 3 KG fällt. Die | von Art. 5 Abs. 3 KG erfassten Abredetypen fin-

werbsabrede ist primar die Angebotskoordination spreis gemeinsam festgelegt und mit demjenigen ert wurde und die übrigen Aktionarinnen von eige- ar ausserdem, durch eine Intervention von KAGA se von ihrem Angebot Abstand nimmt.

insichtlich des Kaufs des Betriebs von [U01] auf- Verhältnis.?'®* In Bezug auf die weiteren an dieser ıen?'®° besteht aufgrund zumindest potenzieller iltnis.2186

in, dass KAGA ein Angebot für den Kauf des Be- n KAGA verkaufen wollte oder auch von Dritten rein Angebot abgeben. Die übrigen Aktionärinnen ben. Damit haben die Abredepartnerinnen ausge- t kommen soll. Mit anderen Worten haben sie die ilt, womit Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfüllt ist.

1673.Zudem haben KAGA und Vigier den , koordiniert. Damit haben sie den Angebotsr falls als Preise i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KC zwischen KAGA und Vigier auch Art. 5 Abs botsverzicht, wie ihn die Ubrigen Aktionarinr noch indirekt der Preis oder ein Element da partnerinnen nicht bei der Vereinbarung ein dern sie bestimmten zudem den Preis des e den Angebotspreis direkt fest. Damit liegt ir ebenfalls eine Preisabrede nach Art. 5 Abs.

1674.Die Wettbewerbsabrede ist demnach qualifizieren (Art. 5 Abs. 3 Bst. c und a KG).

D.6.7.3 Widerlegung der gesetzlichen Ve

1675.Nachfolgend wird beurteilt, ob die ges widerlegt ist. Die allgemeinen rechtlichen Gi

1676.Durch die Wettbewerbsabrede, von de abgewichen ist,?'°® wurde der Innenwettbev Betriebs von [U01] ausgeschaltet. Wettbewe senwettbewerb durch nicht an der Wettbew schränkte die Wettbewerbsabrede sogar ( wurde, dass KAGA Einfluss auf [U04] nimm! gen. Angebote weiterer Dritter sind nicht be!

1677.Ob die Vermutung der Wettbewerbst diesem Hintergrund fraglich. In Anbetracht lens von Rechtfertigungsgründen "?° kann a es ist zu Gunsten der Parteien zu unterstelle Weil hinsichtlich dieser Wettbewerbsabred nicht in Betracht fällt, muss weder für die me sung beurteilt werden, ob der Wettbewerb | Damit zusammenhängend erübrigt sich ebe

1678.Zusammenfassend ist festzuhalten, d: der Parteien unterstellt wird, die Vermutung

D.6.7.4 Erhebliche Beeinträchtigung des

1679.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese erheblich beeinträchtigt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 H finden sich in Rz 1439 ff., insbesondere Rz

1680.Wettbewerbsabreden, die unter Art. 5 grundsätzlich bereits aufgrund ihres qualitat

3187 RPW 2020/2, 408 Rz 29, Beratung Einkauf: nationale Einkaufskooperation, je m.w.H.

3189 Dazu Rz 1684 f.

3190 Vgl. Rz 1610.

3191 Zu diesen Zusammenhängen siehe Rz 1611

3192 Rz 1440.

Angebotspreis von CHF [4-8] Mio. untereinander reis direkt festgesetzt. Einkaufspreise sind eben- ; zu verstehen, ?'®” womit die Wettbewerbsabrede .3 Bst. a KG erfüllt. Mit einem «blossen» Ange- 1en vornahmen, wird demgegenüber weder direkt von festgesetzt. Allerdings liessen es die Abrede- es «blossen» Angebotsverzichts bewenden, son- inzureichenden Angebots. Damit setzten auch sie n Verhältnis zwischen den übrigen Aktionärinnen 3 Bst. a KG vor.

sowohl als Kunden- als auch als Preisabrede zu

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

setzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung undlagen dazu finden sich in Rz 1434 ff.

sr soweit ersichtlich keine der Abredepartnerinnen verb zwischen ihnen beim Angebot zum Kauf des rb konnte daher höchstens noch in Form von Aus- erbsabrede beteiligte Dritte bestehen. Allerdings liesen Aussenwettbewerb ein, indem vereinbart , um diese zum Verzicht auf ihr Angebot zu bewe- kannt.

eseitigung widerlegt werden kann, erscheint vor der weiteren Beurteilung, insbesondere des Feh- uf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden und 2n, dass sich die Vermutung widerlegen liesse.°'” e eine Sanktionierung aufgrund des Zeitablaufs iterielle Beurteilung noch für die Sanktionsbemes- jeseitigt oder «bloss» erheblich beeinträchtigt ist. nfalls, den Markt abzugrenzen.?''

ass ohne abschliessende Beurteilung zu Gunsten der Wettbewerbsbeseitigung sei widerlegt. Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb \G. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu 1440.

Abs. 3 KG fallen, beschränken den Wettbewerb iven Aspekts erheblich i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG.?'%

skooperation; RPW 2022/2, 311 Rz 49, Beratung Inter-

1681.Dieser Grundsatz erweist sich auch h bewerbsabrede die Beschaffungsseite, d.h., sich um die Verkäuferin (nicht um eine Kaut kaufspreis (nicht um den Verkaufspreis). Mi den Einkaufskooperation, für die eine Durct fürwortet wird,”'® hat diese Wettbewerbs: handelt es sich hier um eine Wettbewerbs: eine hinreichende Beeinträchtigung des We

1682.Der Betrieb von [U01] ist eine nicht ve Die zwei Kernwerte des Betriebs von [U01] : Kies- und Auffüllreserven und die dazugeh¢ delt es sich insbesondere aufgrund der (plaı um limitierte Güter,?'”” zumal die Planung at gen Beschränkung führen.?'%® Aufgrund de: sem Gut der Wettbewerb beschaffungsseitic Dass der angebotene Preis für die Verkäuf wem sie ins Geschäft kommt, ist evident un KAGA angebotenen Preises belegt.°'” Mit c schäftspartner zuteilt und den Angebotspreis Wettbewerb zwischen den Abredepartnerinr auf das Angebotsverhalten einer unabhänc Beeinträchtigung ebendieses Wettbewerbs.

1683.In Anbetracht der Kriterien, die für da achtet werden, ??% ist hier ein Bagatellfall oh

D.6.7.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

1684.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese V gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertig finden sich in Rz 1442 ff.

1685. Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 5 Al hergehen könnten, sind beim besten Willen

D.6.7.6 Ergebnis zur kartellrechtlichen Z

1686. Fünf Aktionärs-Unternehmen (alle aus gewollt zusammen, indem sie vereinbart hal zu koordinieren und auf das Angebotsverha tion der eigenen Angebote (sei es durch c

3193 RPW 2020/2, 413 Rz 61 f., Beratung Einka ternationale Einkaufskooperation, je m.w.H.

3194 So die von HEINEMANN (Fn 2591), 112, verw

3195 Bereits deshalb ist ausgeschlossen, dass e:

3196 RZ 773.

3197 Rz 331 ff.

3198 Rz 341.

3199 Vgl. Rz 773.

3200 Etwa Schweregrad des Abredetyps, Grad ı der involvierten Unternehmen, Umfang, Sch Umfang des volkswirtschaftlichen und indivi (Fn 1698), Art. 5 N 240.

er als treffend. Zwar betrifft die vorliegende Wett-

bei der zugeteilten Geschäftspartnerin handelt es erin) und beim Preis handelt es sich um den Ein- t einer ebenfalls die Beschaffungsseite betreffen- ıbrechung des Grundsatzes der Erheblichkeit be- ıbrede aber gleichwohl nichts zu tun. Vielmehr abrede, bei der die «Koordinierung in sich selbst ttbewerbs erkennen lasst».°' Im Einzelnen:

artretbare Sache und damit ein limitiertes Gut.°’% sind die raumplanungsrechtlich bereits bewilligten jrigen Abbau- und Deponierechte.?'% Dabei han- nungs- und bewilligungs)rechtlichen Restriktionen ıf Richtwerten basiert, die zu einer mengenmässi- ssen besteht zwischen den Interessenten an die- J primär darin, wer überhaupt an das Gut gelangt. erin von entscheidender Bedeutung dafür ist, mit d im Übrigen auch durch die Erhöhungen des von ler vorliegenden Wettbewerbsabrede, die den Ge- ; festsetzt, wird gerade dieser beschaffungsseitige 1en ausgehebelt. Auch die vereinbarte Einwirkung Jigen Dritten, namentlich von [U04], zielt auf die zwischen den Interessentinnen ab.

s Vorliegen eines Bagatellfalls als wesentlich er- ne Weiteres zu verneinen. iden nach Art. 5 Abs. 2 KG

Vettbewerbsabrede aus wirtschaftlichen Effizienz- t ist. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu

Js. 2 KG, die mit dieser Wettbewerbsabrede ein- nicht ersichtlich.

ulassigkeit nach Art. 5 KG

ser Marti-Gruppe) und KAGA wirkten bewusst und en, ihr Angebotsverhalten für den Kauf von [U01] ten von [U04] einzuwirken. Eine solche Koordina- jemeinsame Festsetzung der Preise resp. deren

ufskooperation; RPW 2022/2, 314 Rz 81, Beratung In-

endete, vom EuGH übernommene Formulierung. > vorliegend um eine Einkaufskooperation geht.

der Umsetzung, Grösse, Marktanteile und Bedeutung were und Dauer der Wettbewerbsbeschränkung sowie duellen Schadens, siehe DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK

Harmonisierung oder durch Angebotsverzic zweckt eine Wettbewerbsbeschränkung. Im sammenwirken von 2006 bis Mai 2007. Es | Art. 4 Abs. 1 KG vor.

1687.Diese Wettbewerbsabrede ist sowohl Abs. 3 Bst. cresp. Bst. aKG zu qualifizierer ten der Beteiligten unterstellt, dass sich die werbs widerlegen lässt. Es liegt allerdings Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG vor. Eff Art. 5 Abs. 2 KG zu rechtfertigen vermöchte

1688.Die Vereinbarung, das Angebotsverh:z nahme von Marti) für den Kauf von [U01] zu [U04] einzuwirken, stellt demnach in vorlieg: bewerbsabrede dar. Obwohl diese Wettbe\ fällt, können die daran beteiligten Unternehn Vigier sowie KAGA, aufgrund Zeitablaufs n

D.6.8 Das Konkurrenzverbot zu Laster

1689.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob das der Aktionarinnen, im KAGA-Gebiet eigene . nau bezeichneter Grundstücke) oder sonstv Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 i.V.

D.6.8.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4 ,

D.6.8.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

1690.Als erstes Tatbestandselement von A bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu diesem Tatbestandsmerkmal finden sich

1691.Festgestellt ist, dass sich die Aktionäi nem KAGA vorbehaltenen Gebiet «weder ¢ erwerben oder sonstwie auf eigene Rechnu gend verkürzt als Konkurrenzverbot bezeict bot sind fünf genau bezeichnete Grundstüc ren, sowie das ursprüngliche Ausbeutungs: sie in einem Plan eingezeichnet.”?° Anlass im Jahr 1977 haben sie den Plan aktualisiei tigen-Gwatt»). Beim ausgenommenen Teil

3201 Siehe Teilgegenstand C.1, Rz 914 ff.

3202 Rz 583, Ziffer 1 des KAGA-Vertrags.

3203 Marti-Gruppe erachtet die Bezeichnung als nicht untersagt sei, Rohkies in dieses Gebi tersagt das Konkurrenzverbot den Erwerb \ sem Gebiet. Weshalb die Bezeichnung Kor nicht zudem auch noch den Rohkiesverkaut

3204 Rz 583, Ziffer 1 des KAGA-Vertrags.

3205 Rz 584.

3206 Rz 592.

ht) und Beeinflussung von Angeboten Dritter be- | Kern erfolgte dieses bewusste und gewollte Zu- iegt somit eine Wettbewerbsabrede im Sinne von

als Kunden- als auch als Preisabrede nach Art. 5 . Ohne abschliessende Beurteilung wird zu Guns- > vermutete Beseitigung des wirksamen Wettbe- eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen izienzgründe, die diese Wettbewerbsabrede nach n, gehen mit ihr nicht einher.

ten von KAGA und ihren Aktionärinnen (mit Aus-

koordinieren und auf das Angebotsverhalten von andem Fall eine kartellrechtlich unzulässige Wett- verbsabrede unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG 1en, d.h. Alluvia, Daepp, Heimberg, Kastli-Gruppe, icht nach Art. 49a Abs. 1 KG sanktioniert werden

der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet

‚in Kapitel C.4.2.5.5 festgestellte Verbot zu Lasten Abbaurechte zu erwerben (mit Ausnahme fünf ge- vie Kies und Sand abzubauen, als unzulässige m. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist oder nicht.

Abs. 1 KG

ammenwirken

rt. 4 Abs. 1 KG wird nachfolgend beurteilt, ob ein vorliegt. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen in Rz 1408 ff.

innen im KAGA-Vertrag verpflichtet haben, in ei- lirekt oder indirekt eigene Ausbeutungsrechte zu ng Kies und Sand auszubeuten», 2% was nachfol- inet wird.2% Ausgenommen vom Konkurrenzver- ke in Kirchberg, die der Aare-Kies (Daepp) gehö- areal der Heimberg.??% Das KAGA-Gebiet haben lich der Aufnahme von Kiestag in das Aktionariat 3208 und das Gebiet etwas reduziert («Linie Reu- handelte es sich um das «Wirkungsgebiet» von

Konkurrenzverbot verwirrend, da es den Aktionärinnen st zu liefern (Act. VIII.158 Rz 69). Wie ausgeführt, un- on Abbaurechten und den Abbau von Rohkies in die- kurrenzverbot dafür verwirrend sein soll, bloss weil es ‚in dieses Gebiet untersagt, ist nicht ersichtlich.

Kiestag, die dort bereits eine Abbaustelle bı Abänderung des Wirkungskreises, diesmal Kies (Daepp) wurde damit erlaubt, an ihrem dadurch entstehende Auffüllvolumen wurde

1692.Vereinbart wurde im KAGA-Vertrag fe rinnen auch noch während zehn Jahren nac also nach Aufgabe der Aktionärsstellung, ¢ Beteiligten zudem durch eine Konventionals lung des Verbots noch allfälligen Schadeneı

1693.Bezüglich dieser Vertragsklauseln lieg Unternehmen vor,??'° also eine Vereinbarur wolltes Zusammenwirken im Sinne von Art. Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsabr

D.6.8.1.2 Mehrzahl von beteiligten Unte

1694.Als zweites Tatbestandselement von bewussten und gewollten Zusammenwirken allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu dies:

1695.An dieser Vereinbarung sind zunächs zu deren Lasten das Verbot ist. Seit 2004 sir Zusammenschluss von Hofstetter und Mes unterschiedlichen Unternehmen zugehören.

1696. KAGA selbst ist ebenfalls als ein Unte wird durch dieses Verbot nicht verpflichtet, vielmehr zu ihren Gunsten, indem es ihr d. durch das Verbot ausschliesslich berechtic nichts daran, dass sie an der Vereinbarung beteiligt ist. Anlässlich der Vertragsanpassı auch unterzeichnet.??'? Dass sich KAGA au: Übrigen auch daran, dass sie es war, die i Daepp einleitete,°*"* was alsdann zur zweit: dem war der Geschäftsführer der KAGA Aı ein von ihr geplanter Abbau im für sie verbc aus dem Jahr 1977 und gab grünes Licht fü

3207 Rz 591.

3208 Rz 601.

3209 Rz 583, Ziffer 9 des KAGA-Vertrags. 3210 Rz 585 und 594.

3211 Vgl. Rz 1409.

3212 Rz 585 und 594.

3213 Rz 516 f. und auch Rz 1292 f. 3214 Rz 1304.

3215 Rz 594.

3216 Rz 595.

3217 Rz 601.

3218 Rz 780.

strieb.?” Im Jahr 2012 kam es zu einer weiteren zugunsten der Aare-Kies (Daepp).”?® Der Aare- bisherigen Standort den Abbau zu erweitern. Das aber im Wirkungskreis der KAGA belassen.

rner, dass das Konkurrenzverbot für die Aktionä- h einem «allfälligen Ausscheiden» aus der KAGA, jilt. Dieses nachvertragliche Verbot sicherten die trafe, deren Begleichung weder von der Realerfül- satzzahlungen befreit.°7°°

t ein natürlicher Konsens zwischen den beteiligten ig. Diese Vereinbarung ist als bewusstes und ge- 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren,??'' womit das erste ede erfüllt ist.

rnehmen

Art. 4 Abs. 1 KG ist zu beurteilen, ob an diesem eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt ist. Die em Tatbestandsmerkmal finden sich in Rz 1411 ff.

t einmal die Aktionärinnen von KAGA beteiligt, 32" id es sieben Aktionärinnen, wobei diese nach dem

serli im Schosse der Alluvia im Jahr 2006 sechs rnehmen im Sinne des KG zu qualifizieren.*?'* Sie d.h., es ist nicht zu ihren Lasten. Das Verbot ist 35 KAGA-Gebiet exklusiv vorbehält. Dass KAGA jt, nicht aber verpflichtet wird, ändert allerdings , mit der dieses Verbot stipuliert wurde, ebenfalls ıng im Jahr 1977 hat sie diesen Vertrag nämlich 5: dem Verbot als berechtigt erachtet, zeigt sich im n November 2008 dessen Einhaltung gegenüber an Anpassung des KAGA-Vertrags fiihrte.°2"” Zu- ilaufstelle, als Kiestag im Jahr 2009 abklarte, ob tenen KAGA-Gebiet liegt: Dieser prüfte die Karte r Kiestag.”"®

1697.Damit ist eine Mehrzahl von Unternehr Zusammenwirken beteiligt,”2'° womit das zı rede erfüllt ist.

1698.Dieses bewusste und gewollte Zusamı 1970 und dauert bis heute an. Daepp, Hei seit Anbeginn Aktionärinnen der KAGA und 1970.222° Kiestag (Vigier) stiess im Jahr 1977 damit.°22" Hinsichtlich KAGA ist es nicht nöti Verbot beteiligte, oder ob es sich zu Beginn ten Vertrag zugunsten Dritter, namentlich K/ diesfalls als in einem kartellrechtlichen Sinn oder ob sie damals kein eigenes Forderung: langte. Denn jedenfalls unterzeichnete sie d ist spätestens seit damals daran beteiligt. Al dieses bewussten und gewollten Zusammen

1699.Mehrere Parteien bringen vor, dieses | testens 2014 beendet worden.???? Diese / wurde entsprechend dort behandelt, worauf ergebnis. Es wurde festgestellt, dass diese schen den Beteiligten nicht im Jahr 2014 (oc Marti-Gruppe macht ausserdem geltend, sie ziert und das Konkurrenzverbot nicht mehr re beteiligt sei.???* Auch dieses Argument bes« handelt, worauf verwiesen werden kann.??? wie vor an diesem bewussten und gewollter

D.6.8.1.3 Wettbewerbsbeschränkung

1700.Als drittes Tatbestandselement von Ai schrankung beurteilt. Die allgemeinen rech mal finden sich in Rz 1414 ff.

1701.Das Konkurrenzverbot verbietet es de rechte zu erwerben oder sonstwie Kies ode damit zunachst die Nachfrage der Aktionarir gebot der Aktionarinnen betreffend Rohkies hiermit zusammenhängende Tätigkeiten:

- Nachfrageseitig: Die Aktionärinnen co werben. D.h. sie sind als latente???” ausgeschlossen.

3219 RZ 1413.

3220 Rz 585.

3221 Rz 591.

3222 Siehe Rz 640 ff.

3223 Rz 647 ff., insbesondere Rz 652 ff.

3224 RZ 983

3225 Rz 984.

3226 Dass es in geografischer Hinsicht nur um C Ansicht von Marti-Gruppe (Act. VIII.158 Rz merkwürdig vage sein sollen, wie Marti-Gruj

3227 Siehe Rz 1389 dazu, was vorliegend unter «

nen, nämlich sieben, am bewussten und gewollten veite Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsab-

nenwirken begann mit dem KAGA-Vertrag im Jahr nberg, Hofstetter, Kastli, Marti und Messerli sind unterzeichneten den KAGA-Vertrag am 20. März "dazu und erklärte ausdrücklich ihr Einverständnis g, zu eruieren, ob sie sich bereits 1970 an diesem bei diesen Unterlassungspflichten um einen ech- \GA, handelte und gegebenenfalls ob sie als Dritte e an der Vereinbarung beteiligt anzusehen wäre, srecht bezüglich dieser Unterlassungspflichten er- en modifizierten KAGA-Vertrag im Jahr 1977 und 9 1996 misst sich die kartellrechtliche Zulässigkeit wirkens am aktuellen Kartellgesetz (vgl. Rz 1505).

bewusste und gewollte Zusammenwirken sei spä- irgumente betreffen die Sachverhaltsebene und verwiesen sei.” Wiederholt sei hier das Beweis- s bewusste und gewollte Zusammenwirken zwi- ler später) beendet wurde. Es dauert bis heute an. > habe sich von diesem Zusammenwirken distan- »spektiert, wodurch jedenfalls sie nicht mehr daran hlägt die Sachverhaltsebene und wurde dort be- > Es wurde festgestellt, dass Marti-Gruppe nach ı Zusammenwirken beteiligt ist.

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach die Wettbewerbsbe- tlichen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerk-

in Aktionärinnen, im KAGA-Gebiet eigene Abbau- r Sand abzubauen. Das Konkurrenzverbot betrifft ınen betreffend Abbaurechte und sodann das An- . Zudem zeitigt es unmittelbar Folgen für mehrere

ürfen in diesem Gebiet??? keine Abbaurechte er- und aktuelle Nachfragerinnen von Abbaurechten

rundstücke im KAGA-Gebiet gehen kann, ist auch die 80). Inwiefern die vorliegenden Ausführungen insofern ope behauptet, ist nicht ersichtlich.

siner latenten Nachfragerin verstanden wird.

- Angebotsseitig: Da die Aktionärinner werben dürfen, können sie dort auch ı ten, sonstwie, also ohne eigene Abba lich können sie in diesem Gebiet kein selbst abgebauten Rohkies anbieten.

- Angebotsseitige Folge 1: Aufgrund « veredelung”® werden die Aktionärinn im KAGA-Gebiet erwerben und keine auch davon abgehalten, in diesem Ge zu veredeln.

- Angebotsseitige Folge 2: Schliesslic die Aktionärinnen in diesem Gebiet At Aushubdeponie ist nämlich zunächst e wurde.” Da die Aktionärinnen aber noch sonstwie Kies abbauen dürfen, | fügen. Exemplarisch erkennen lässt si deponie im Falle der Erweiterung de: bauerweiterung wurde zwar erlaubt, dadurch entstehende, künftige Deponi Einzige, allerdings primär theoretische diesem Gebiet eine Aushubdeponie b einem Dritten zu erwerben, nachdem « Aufgrund des Konkurrenzverbots unbe hin, eine Deponie «auf grüner Wiese» von Aushubdeponien der Aktionarinn: nehmen bei der Statuierung des Konk wirtschaftlichen Bedeutung des Depo Das ändert jedoch nichts daran, dass ( kurrenzverbot einhergeht und sie weg Deponiewesens unterdessen entspre¢

1702.Die nachfolgende Beurteilung konzer Grundstücken im KAGA-Gebiet, also auf de steht am Anfang und die weiteren Tätigkeite Betriebs von Deponien für unverschmutzten reiche Kiesherstellung und -veredelung sow bereits bei weiteren Verhaltensweisen im 2 nachfolgende Beurteilung mit Fokus auf de KAGA-Gebiet nicht Bestand haben, müsste also der Angebotsseite, noch durchgeführt \

1703.Mehrere Parteien bringen vor, das K« Markt für den Erwerb von Abbaurechten g raumplanungs- und bewilligungsrechtlichen hin unmöglich sei, im KAGA-Gebiet eine ne

3228 Rz 286 ff.

3229 Rz 321.

3230 Rz 601.

3231 Rz 886.

3232 Siehe oben zu den Abmachungen über die zum Informationsaustausch (Rz 1530 ff.), z zur Koordination der Angebote für die Über zugskonditionen der Aktionärinnen für (Rz 1945 ff.), zur Einschränkung des Einzuc

1 in diesem Gebiet keine eigenen Abbaurechte er- licht selber Kies abbauen. Weiter ist ihnen verbo- urechte, Kies in diesem Gebiet abzubauen. Folg- en Rohkies herstellen und keinen von ihnen dort

Jer engen Verknüpfung von Kiesabbau und Kies- en dadurch, dass sie keine eigenen Abbaurechte :n dortigen Kiesabbau betreiben dürfen, faktisch biet eigene Kieswerke zu errichten und dort Kies

h verhindert das Konkurrenzverbot faktisch, dass ıshubdeponien betreiben. Voraussetzung für eine inmal eine Kiesgrube, in der zuvor Kies abgebaut in diesem Gebiet weder Abbaurechte erwerben <Onnen sie nicht über eine dortige Kiesgrube ver- ch die Verknüpfung zwischen Abbau und Aushub- 3; bisherigen Abbaustandorts der Daepp. Die Ab-

aber nur unter der Voraussetzung, dass das ievolumen in die Hände der KAGA gelegt wird.??°° : Möglichkeit für die Aktionärinnen, um dennoch in etreiben zu können, wäre daher, eine solche von Jieser den dortigen Kies vollständig abgebaut hat. »nommen ware es den Aktionärinnen aber immer- im KAGA-Gebiet zu betreiben. Die Verhinderung an im KAGA-Gebiet dürften die beteiligten Unter- urrenzverbots aufgrund der damals bescheidenen niewesens zwar kaum im Blick gehabt haben.%2°" Jiese Folge untrennbar mit dem vereinbarten Kon- en der gesteigerten wirtschaftlichen Relevanz des hend bedeutungsvoll geworden ist.

triert sich auf den Erwerb von Abbaurechten an in nachfrageseitigen Aspekt. Denn dieser Bereich 'n der Kiesherstellung und -veredelung sowie des Aushub hängen davon ab. Zudem stehen die Be- je die Deponierung von unverschmutztem Aushub Zentrum der Beurteilung.” Sollte allerdings die n Erwerb von Abbaurechten an Grundstücken im freilich die Beurteilung dieser weiteren Bereiche, verden.

inkurrenzverbot könne den Wettbewerb auf dem ar nicht mehr beschränken, da es aufgrund der Vorschriften sowie aus faktischen Gründen ohne- ue Abbaustelle zu eröffnen und dort ein Kieswerk

Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA (Rz 1350 ff.), um Ausschluss der Arbitragemöglichkeit (Rz 1589 ff.), nahme von [U01] (Rz 1657 ff.) und unten zu den Vor- Kiesprodukte (Rz 1835 ff.), zur Kiesbezugspflicht ysgebietes bei der Deponierung (Rz 1991 ff.).

zu erstellen.???? Dieses Argument betrifft die behandelt, worauf verwiesen sei.’ Wiede: dass das Konkurrenzverbot nicht «erst» den gehenden Schritt, den Erwerb entsprechen gungsrechtlichen Vorgaben beschlagen ers Betrieb von Abbaustellen, nicht auch schon baurechten. In der Sache hat sich sodann das Konkurrenzverbot bezüglich des Erwerb stellen im KAGA-Gebiet könne aus faktische bewilligungsrechtlichen Vorschriften keine F Natur eines seit Jahrzehnten bestehenden, einzige beteiligte Unternehmen, das aktuell baurechte Abbaustellen betreibt, zumal die \ renzverbot ausgenommen wurden (sodass ı baurechte nicht zum KAGA-Gebiet geh: Verhältnisse zwischen den beteiligten Unter einem bestimmten Gebiet keines der beteilic verbot, jedenfalls bei einem gelebten, aber und Wirkung vertauscht und ein zirkelschlüs wie sich die Verhältnisse zwischen den bete präsentieren würden. Dabei ist zu beachten renzverbot??° der Markteintritt auf unbestim daher — anders als bei der «gewöhnlichen» Konkurrentin einzustufen ist und von dieser bewerbsdruck ausgeht — nicht sein, ob re wäre 2?” sondern ob während der Laufzeit c hin bzw. bis zur Aufhebung des Konkurrenz gänzend sei an dieser Stelle sodann der oh einen Markteintritt im Kiesgruben-Bereich \ gerufen???®

1704.Vieles spricht nun dafür, bei einem Kc tere Prüfung sämtliche beteiligten Unterneh der stehend zu betrachten. Konkurrenzverb tete Unternehmen vom Wettbewerb im vor Bedürfnis, solches zu vereinbaren, haben d mit der Möglichkeit rechnen, dass das verpf in diesem Bereich und Gebiet teilnehmen

haben sie grundsätzlich keinen Grund, sich haltsleeres — Konkurrenzverbot auszuhand

3233 Rz 987.

3234 RZ 988.

3235 Vgl. Ziffer 1 des KAGA-Vertrags zu bereits b von Daepp, Rz 583, und die Änderung des |

3236 Anders die Ausgangslage in EuGH, C-491/” barungen ging, die bloss bewirkten, dass «r gehalten werden» (Rz 55; Hervorhebung hir Laufzeiten von unter zwei Jahren auf (siehe

3237 So aber BVGer, B-3290/2018 vom 28.11.21 auf das Urteil des EuG im in der vorangehe wie erwähnt (siehe vorangehende Fn) eine |

3238 Rz 350.

3239 Ebenso EuGH, C-331/21 vom 26.10.2023, (Fn 2745), Rz 467 f.

Sachverhaltsebene und wurde entsprechend dort rholt sei hier Folgendes: Erstens ist klarzustellen, | Kiesabbau untersagt, sondern bereits den voran- der Abbaurechte. Die raumplanungs- und bewilli- t den zweiten Schritt, d.h. die Errichtung und den den vorangehenden Schritt des Erwerbs von Ab- erwiesen, dass die Behauptung dieser Parteien, s von Abbaurechten und des Betriebs von Abbau- ın Gründen oder aufgrund der raumplanungs- und olgen mehr haben, unzutreffend ist.Wie dies in der gelebten Konkurrenzverbots liegt, ist KAGA das im KAGA-Gebiet gestützt auf entsprechende Ab- ‚on Daepp betriebenen Abbaustellen vom Konkur- deren Abbaustellen und die dafür erworbenen Ab- ören).??°® Für die Beurteilung, ob horizontale nehmen bestehen, kann die Feststellung, dass in jten Unternehmen tätig ist, bei einem Konkurrenz- nicht entscheidend sein. Damit würden Ursache siges Ergebnis erreicht. Massgeblich ist vielmehr, siligten Unternehmen ohne das Konkurrenzverbot , dass mit einem zeitlich unbeschränkten Konkur- mte Zeit hin ausgeschlossen wird. Relevant kann Beurteilung, ob ein Unternehmen als potenzielle n potenziellen Markteintritt disziplinierender Wett- lativ zeitnah mit einem Markteintritt zu rechnen les Konkurrenzverbots (also auf unbestimmte Zeit 'verbots) mit einem solchen zu rechnen ware. Er- nehin ausgesprochen lange zeitliche Horizont für on regelmässig über zehn Jahren in Erinnerung

ynkurrenzverbot wie dem Vorliegenden ohne wei- nen als in einem horizontalen Verhältnis zueinan- ote werden vereinbart, um das dadurch verpflich- pehaltenen Bereich und Gebiet fernzuhalten. Ein ie beteiligten Unternehmen an sich nur, wenn sie jichtete Unternehmen andernfalls am Wettbewerb würde. Rechnen sie von vornherein nicht damit, dennoch die Mühe zu machen, ein — diesfalls in- eln und zu vereinbaren.”?° Mit anderen Worten:

ei Gründung der KAGA ausgenommenen Abbaustellen KAGA-Vertrags von 2012, Rz 601.

6 P vom 25.3.2021, Lundbeck, bei dem es um Verein- nehrere Unternehmen vorübergehend vom Markt fern- zugefügt). Die dort beurteilten Vereinbarungen wiesen Rz 6.25, 6.34, 6.40 und 6.46).

923, E. 148, Engadin | — Lazzarini, u.a. unter Hinweis nden Fn zitierten Fall, bei dem die Ausgangslage aber andere war.

Rz 71, EDP - Energias de Portugal SA et al; MOSER gerade weil sich die beteiligten Unternehme: ten, vereinbaren sie ein Konkurrenzverbot. selber gehen also implizit in der Situation oh hältnis zwischen sich aus. Jedenfalls im Ra tracht dieser (impliziten) fachkundigen Selt einem horizontalen Verhältnis zwischen d nicht ausnahmsweise eine künftige Tätigkeit abwegig erscheint. Gleichwohl wird nachfol bestehende horizontale Verhältnis hinsichtlic im KAGA-Gebiet in der Situation ohne Konl lung erscheint aufgrund der jüngst geäusser eines Konkurrenzverbots nur, aber immerhi sei,>**' erst recht angezeigt.

1705.Alle Aktionärinnen mit Ausnahme von | läufig fragen sie daher auch Abbaurechte na kiesabbau. Diese Aktivitäten üben sie in me wobei alle von ihnen im Kanton Bern aktiv s stücken im oberen Aaretal (dasselbe gilt für sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht : messen am prozentualen Anteil an der Ges tionarinnen von KAGA und KAGA die Ran (Marti-Gruppe), sechs (Kästli-Gruppe) und. handelt es sich bei allen von ihnen um zent: Kanton Bern, die über das erforderliche Facl verfügen sowie regional verankert und dadu: sich bei allen von ihnen um Unternehmen, d erstreckt.°* In Anbetracht ihres Geschäftsf Aktionärinnen als latent am Erwerb von Abb bau zu betreiben, interessiert zu qualifiziere zu werten und stehen in einem horizontalen

1706.Bei den meisten dieser Aktionärinner Vergangenheit belegt, dass ein solches Inteı ist. Oder mit anderen Worten hat sich die late oder anderen Zeitpunkt in der Vergangenhe auch Marti vor der Gründung von KAGA (u bauverträge im KAGA-Gebiet abgeschloss« hatten.??*° Daepp ist daran interessiert, ihre zwischen 2008 und 2012 zu einem Einschre

3240 Siehe Rz 1389 dazu, was vorliegend unter «

3241 BVGer, B-3290/2018 vom 28.11.2023, E. 1 Art. 5 KG) m.w.H., Engadin | — Lazzarini. Dé Schluss, dass das Konkurrenzverbot fur die sein mochte (vgl. E. 149 in fine).

3242 Rz 1448.

3243 RZ 369.

3244 Rz 366.

3245 Siehe Rz 1389 dazu, was vorliegend unter «

3246 Rz 1380 und 1383.

3247 Siehe zu der dieser Beurteilung zugrundelie: Rz 1383.

3248 Siehe Rz 1389 dazu, was vorliegend unter «

3249 Rz 581, ferner auch Rz 573.

3250 Rz 595 ff.

1 als zumindest potenzielle Konkurrenten betrach-

Die branchenkundigen beteiligten Unternehmen ne Konkurrenzverbot von einem horizontalen Ver- hmen von Art. 4 Abs. 1 KG erscheint es in Anbe- steinschatzung naheliegend, ohne Weiteres von an beteiligten Unternehmen auszugehen, sofern ‚im ausgeschlossenen Bereich als von vornherein gend das zwischen den beteiligten Unternehmen sh der (latenten)** Nachfrage nach Abbaurechten <urrenzverbot noch näher erörtert. Diese Beurtei- ten Ansicht des BVGer, wonach die Vereinbarung 1, ein Anhaltspunkt für ein horizontales Verhältnis

Jeimberg bauen aktuell Wandkies ab.°*4? Zwangs- ch, sind diese doch Voraussetzung für den Wand- hr oder weniger grosser Distanz zu KAGA aus, ***° ind.°2** Für Anbieter von Abbaurechten an Grund- "das KAGA-Gebiet) kommen sie daher sowohl in ls (latente)??* Nachfragerinnen in Frage. Ge- amtabbaumenge im Kanton Bern nehmen die Ak- ge eins (Vigier), drei (KAGA), vier (Alluvia), fünf acht (Daepp) im Kanton ein. Mit anderen Worten rale, grosse Akteure im Bereich Rohkiesabbau im wissen und die entsprechenden Marktkenntnisse rch auch politisch vernetzt sein dürften. Es handelt eren «Nachfrageradius» sich in das KAGA-Gebiet elds und ihrer Präsenz im Kanton Bern sind diese aurechten im KAGA-Gebiet, um auch dort Kiesab- 'n. Sie sind deshalb als aktuelle Konkurrentinnen Verhältnis zu KAGA.

1 ist im Übrigen sogar durch ihr Verhalten in der esse für eine Aktivität im KAGA-Gebiet vorhanden .nte?2# Nachfrage dieser Aktionärinnen zum einen it bereits aktualisiert: So haben sowohl Kästli als nd damit vor dem Konkurrenzverbot) für sich Ab- an, die sie alsdann auf die KAGA zu übertragen Abbaustelle ins KAGA-Gebiet zu erweitern, was iten seitens KAGA führte.25° Und Vigier fasste die

siner latenten Nachfragerin verstanden wird.

16 (ad Art. 4 Abs. 1 KG e contrario) sowie E. 148 (ad as BVGer kam aufgrund der konkreten Umstände zum fragliche Partei von nachrangiger Bedeutung gewesen

siner latenten Nachfragerin verstanden wird. yenden Kategorisierung der (latenten) Nachfragerinnen

siner latenten Nachfragerin verstanden wird.

Gründung einer Nachfolgegesellschaft für d direkt ins KAGA-Gebiet gerückt wäre, abeı Expansion auch ins KAGA-Gebiet nahege KAGA, bei der Vigier auch das Konkurrenzv derung des KAGA-Vertrags sah Vigier alsd: zu betreiben.??°' Zudem liegt die Abbauste KAGA-Gebiets, wie ihr KAGA auf Nachfrage Erweiterung dieser Abbaustelle könnten er derlich sein.

1707.Einzig die Aktionärin Heimberg baut a mentan nicht zum sachlich relevanten Markt Zu beurteilen bleibt, ob sie als potenzielle K bot begründet wurde, baute Heimberg seh KAGA, musste doch ihr damaliges Abbauge haltenen Gebiet ausgeklammert werden.??° Abbaustellen wegen dem Grundwasserschu rer Umstände gezwungen, die Herstellung \ dieses Geschäftsfeld nicht mehr weiterverf weiterhin, womit sie nach wie vor Kies verec mit Rohkies angewiesen ist. In Anbetracht di Abbaurechte in der Nähe ihres Kieswerks, wieder in den Kiesabbau einzusteigen, als | derzeit — womöglich gerade auch unter der bots — keine dahingehenden Bestrebungen sich der Standort von Heimberg im räumlic dessen «Nachfrageradius» sich offenkundii als potenzielle Konkurrentin einzustufen.

1708.Hinsichtlich des Erwerbs von Abbaure zontales Verhältnis zwischen KAGA und ih und Hofstetter (beide Alluvia) sowie Marti a als potenzieller Konkurrentin.

1709.Mehrere Parteien wenden sich in ihreı mit separaten Eingaben, an den Anhörunge lung. Insbesondere bei den späteren Einga primär auf das Urteil des BVGer B-3290/20° zelnen bringen sie Folgendes vor:

1710.Marti-Gruppe trägt in ihrer Stellungnat rinnen Konkurrentinnen seien, die im KAG sich der Antrag weitestgehend auf reine Sr die vor über 50 Jahren abgeschlossen word ten Unternehmen miteinander in einem hoı Vertrags möge dies so gewesen sein, aber ( tung der Beteiligten habe sich im Laufe de Gruppe so. Geradezu abwegig sei, aus der in KAGA eingebracht habe, ableiten zu woll

3251 Rz 590 ff.

3252 RZ 780.

3253 Vgl. Ziffer 1 in fine des KAGA-Vertrags, Rz.

3254 Rz 1540 m.H. auf die Quellen.

3255 Siehe zu der dieser Beurteilung zugrundelie« Rz 1383.

je konkursite [U09] ins Auge, womit sie zwar nicht “in dessen unmittelbare Nähe, von wo aus eine legen wäre. Im Rahmen ihrer Aufnahme in die erbot akzeptierte, und der damit verbundenen Än- ann aber davon ab, den Standort von [U09] weiter le Allmid von Vigier bloss knapp ausserhalb des > hin im Jahr 2009 bestätigte.°?°? Für eine künftige itsprechend Abbaurechte im KAGA-Gebiet erfor-

ktuell keinen Kies mehr ab. Sie gehört daher mo- und ist entsprechend keine aktuelle Konkurrentin. onkurrentin zu werten ist: Als das Konkurrenzver- r wohl noch Kies ab, und zwar in der Nähe von biet ausdrücklich aus dem exklusiv KAGA vorbe- 3 Nach eigenen Angaben musste Heimberg ihre tz aufgeben.??°* Sie sah sich also aufgrund äusse- ‚on Rohkies einzustellen, und nicht etwa, weil sie olgen wollte. Ihr Kieswerk betreibt sie denn auch lelt und entsprechend auf eine stetige Versorgung sssen ist ein potenzielles Interesse von Heimberg, insbesondere im KAGA-Gebiet, zu erwerben und ealistisch zu qualifizieren, selbst wenn Heimberg n Eindruck des jahrzehntelangen Konkurrenzver- an den Tag legt. In räumlicher Hinsicht befindet h relevanten Markt und sie ist ein Unternehmen, J in das KAGA-Gebiet erstreckt.°?°° Sie ist daher

chten im KAGA-Gebiet besteht demnach ein hori- ren Aktionärinnen Daepp, Kästli, Vigier, Messerli Is aktuellen Konkurrentinnen sowie mit Heimberg

“ Stellungnahme zum Antrag und vor allem später n und in weiteren Eingaben gegen diese Beurtei- ben und den Anhörungen berufen sie sich dafür |8 vom 28.11.2023, Engadin | — Lazzarini. Im Ein-

ime zum Antrag vor, für die Frage, ob die Aktiona- A-Gebiet Abbaurechte erwerben könnten, stütze yekulationen. Es spreche bei einer Vereinbarung, en sei, nicht vieles dafür, dass sämtliche Beteilig- izontalen Verhältnis stünden. Bei Abschluss des lie Interessenlage und unternehmerische Ausrich- r Zeit geändert. Das sei insbesondere bei Marti- Tatsache, dass Marti-Gruppe 1970 Abbaurechte en, Marti-Gruppe sei eine Konkurrentin. Sie habe

583.

yenden Kategorisierung der (latenten) Nachfragerinnen damit ja gerade belegt, dass sie an eigenen den 1980er Jahren habe Marti-Gruppe nur Mitte der 2000er Jahre habe sich Marti-Grv müht. Das dürfe sich jedoch nicht zum Nac dass sie sich nicht mehr am Konkurrenzverb im KAGA-Gebiet weder eine Kiesabbaustell Sie sei daher keine aktuelle oder potenzielle

1711.Alluvia trägt in einer separaten Einge ebenfalls ein Konkurrenzverbot beurteilt unc verhaltnis bestehe. Es habe dies verneint ur ter Art. 5 Abs. 3 KG subsumiert. Gemass B\ Wettbewerbsverhaltnisses eine Analyse de! teln, ob eine nach objektiver wirtschaftlicher nah in den fraglichen Markt einzutreten, wok tegien und Ressourcen des Unternehme festgehalten, dass der blosse Abschluss eir tenzielles Konkurrenzverhältnis festzustellet allein aus der Existenz des Konkurrenzverb schlossen werden. Entscheidend ware jedoc verbots unter dem geltenden KG angesichts an Kieswerken und Kiesabbaustellen im KA gen ein weiteres Kieswerk im KAGA-Gebiet weitere Kiesabbaustelle überhaupt hätte err diesbezüglichen Schlüsse ziehen. Im Antra eintritt sei ein Ding der Unmöglichkeit und nungs- und Bewilligungsverfahren) ausschli Markteintritten von Betreiberinnen von Kiesg klar, dass im Gebiet der KAGA faktisch k könnten, was selbstverständlich auch eine daher keine potenzielle Konkurrentin von KA Alluvia jemals die Absicht gehabt hätte, im k Damit sei ein potenzielles Konkurrenzverh genüglich nachgewiesen. Das Konkurrenz\ Abs. 3 KG subsumiert werden.?2°” Anlässlic tation weiter: Sie sei keine aktuelle Konkuı Kiesgruben. Sie sei auch keine potenzielle K Kieswerk im KAGA-Gebiet zu errichten, se Vernunft realisierbare Option gewesen. Sie sichten gehabt, im KAGA-Gebiet ein neues das Konkurrenzverbot. Im Antrag werde tro dem Bestehen des Konkurrenzverbots auf e was gemäss BVGer aber ausdrücklich nicht holt Alluvia die bereits zweimal eingebrachte

1712.Kästli-Gruppe argumentiert ähnlich wi mente ebenfalls en detail wiederzugeben. | sich auf die wesentlichen Punkte. Kastli-Grt trag werde das Konkurrenzverbot unter Art dung, dass ein Konkurrenzverbot vereinbart

3256 Act. VIII.158 Rz 81 f. und 84.

3257 Act. IX.8 Rz 7-13.

3258 Act. IX.30 Beilage 1 Rz 5 ff., spezifisch Rz 7

3259 Act. IX.37 Rz 10 ff.

Kiesabbaustellen nicht mehr interessiert sei. Seit noch ein beschränktes Interesse an KAGA. Seit ıppe zwar um den Erwerb von Abbaurechten be- shteil von ihr auswirken, zeige dies doch gerade, ot beteiligt habe. Tatsache sei, dass Marti-Gruppe e noch ein Kieswerk noch eine Deponie betreibe. : Wettbewerberin von KAGA.??°

ibe vor, im Urteil i.S. Lazzarini habe das BVGer ] dabei geprüft, ob ein potenzielles Wettbewerbs- 1d das Konkurrenzverbot daher rechtlich nicht un- /Ger erfordere die Feststellung eines potenziellen “konkreten Marktgegebenheiten. Es sei zu ermit- Vernunft realisierbare Option bestehe, relativ zeit- ei insbesondere Marktzutrittsschranken, die Stra- ns zu berucksichtigen seien. Zudem habe es ies Konkurrenzverbot nicht ausreiche, um ein po- 1. Der Antrag gehe dennoch davon aus, es könne ots auf ein potenzielles Konkurrenzverhältnis ge- sh, ob Alluvia während der Dauer des Konkurrenz- ihrer Geschäftsstrategie, der bestehenden Dichte GA-Gebiet und den planungsrechtlichen Grundla- überhaupt wirtschaftlich hätte betreiben bzw. eine ichten können. Aus dem Antrag liessen sich keine ) werde vielmehr festgehalten, ein rascher Markt- dass die rechtlichen Rahmenbedingungen (Pla- essen würden, dass es kurz- oder mittelfristig zu ewinnungsstätten komme. Damit stelle der Antrag eine weiteren Kiesabbaustellen errichtet werden solchen von Alluvia ausschliesse. Alluvia könne ‚GA sein. Zudem lägen keine Nachweise vor, dass AGA-Gebiet selber eine Abbaustelle zu errichten. ältnis zwischen Alluvia und KAGA nicht rechts- erbot könne daher eben nicht mehr unter Art. 5 h der Anhörung ergänzte Alluvia diese Argumen- rentin, denn sie betreibe im KAGA-Gebiet keine onkurrentin. Eine neue Abbaustelle und ein neues i für sie nie eine nach objektiver wirtschaftlicher habe nie irgendwelche konkreten Pläne oder Ab- Kieswerk zu erreichten — dies galt mit oder ohne tz des Urteils des BVGer i.S. Lazzarini allein aus in potenzielles Konkurrenzverhältnis geschlossen, genüge.°2°® In einem weiteren Schreiben wieder- an Argumente sodann nochmals.?25°

e Alluvia, weshalb es redundant wäre, ihre Argu- Die nachfolgende Zusammenfassung beschränkt Jppe trägt in einer separaten Eingabe vor, im An- . 5 Abs. 3 Bst. c KG subsumiert mit der Begrün- worden sei. Das sei gemäss Urteil des BVGer i.S.

3 f. zu den Ergänzungen.

Lazzarini aber gerade unzutreffend. Das K punkt für ein potenzielles Konkurrenzverhal stellen. Vielmehr müsse das im Einzelfall nac gewiesen noch überhaupt konkret geprüft, « Konkurrenzverhältnis stehe, sondern dies v verbots geschlossen. Tatsächlich stehe Käs verhältnis mit KAGA. Kästli-Gruppe habe « Jahrzehnte sichern würden. Zusätzliche eig unsinnig. Zudem könne sie jederzeit bei KA als bei anderen Kiesproduzenten. Ob eine r lich tiefen Preisen betrieben werden könnte chend keinen wirtschaftlichen Anreiz, ein K Zudem werde im Antrag selbst festgehalten lichkeit. Es bestehe also kein potenzielles K bot jedenfalls im Verhältnis zu ihr nicht unter sie diese Argumente erneut vor.?2°' In einer tion noch: Sie vergleicht dabei den Inhalt « demjenigen im Fall Lazzarini und betont nc des Konkurrenzverbots auf ein potenzielles dann fest, entgegen dem Antrag sei sie kei im Sinne des Konkurrenzverbots im KAGA Abbaustelle im KAGA-Gebiet. Ihre Kiesabb Gebiets, und sie habe diese bei Abschluss betrieben. Im Antrag werde gar nicht die F thematisiert, wie dort festgehalten sei, sonde liege nicht vor. Sie habe bereits aufgezeigt, schaftlicher Vernunft realisierbare Option be einzutreten. Der Antrag selbst halte sodann Ding der Unmöglichkeit seien. Auch das be Option für einen Eintritt besteht. Da Kästli-G tin sei, sei das Konkurrenzverbot nicht unt deshalb nicht dafür zu sanktionieren.??

1713.Heimberg äussert sich an ihrer Anhörı teil des BVGer i.S. Lazzarini. Es sei eine An ein potenzielles Konkurrenzverhältnis bejah Konkurrenzverbot auf den Kiesabbau. Heim! den Rohkies von KAGA. Heimberg habe kı eine Erschliessung eines eigenen Kiesabbe als potenzielle Konkurrentin betrachtet, da : mit Rohkies angewiesen sei. Anders als v Marktgegebenheiten gerade nicht geprüft w Schluss, dass Heimberg keine potenzielle | verbot Art. 5 Abs. 3 KG nicht und sie sei nic

1714.KAGA bezieht sich in einem separater KAGA teile die Einschätzung im Antrag, wor lichkeit sei. Folgerichtig hätten die Aktionär hältnis bestritten. Es hätte an der WEKO ge gegebenheiten und der Strategien und Re

3260 Act. IX.9 Rz 5.

3261 Act. IX.30 Beilage 2 S. 9. 3262 Act. IX.36.

3263 Act. IX.30 Beilage 3 Rz 1-8.

onkurrenzverbot sei laut BVGer nur ein Anhalts- nis, reiche aber nicht aus, um ein solches festzu- shgewiesen werden. Im Antrag werde weder nach- ob Kästli-Gruppe mit KAGA in einem potenziellen verde einzig aus dem Vorliegen des Konkurrenz- tli-Gruppe nicht in einem potenziellen Konkurrenz- sigene Kiesreserven, die ihren Bedarf noch über ene Kiesabbaustellen wären folglich ökonomisch GA Rohkies zu Preisen beziehen die tiefer seien 1eue Abbaustelle wirtschaftlich überhaupt zu ähn- , sei daher mehr als ungewiss. Sie habe entspre- onkurrenzwerk zur KAGA in Betracht zu ziehen. ‚ein rascher Markteintritt sei ein Ding der Unmög- onkurrenzverhältnis, weshalb das Konkurrenzver- "Art. 5 Abs. 3 KG falle.°2°° An ihrer Anhörung trägt n weiteren Schreiben vertieft sie ihre Argumenta- Jes hier zu beurteilenden Konkurrenzverbots mit chmals, im Antrag werde allein aus der Existenz Wettbewerbsverhältnis geschlossen. Sie hält so- ne aktuelle Konkurrentin in Bezug auf Kiesabbau -Vertrag. Sie betreibe nachweislich keine eigene austelle liege in Rubigen, ausserhalb des KAGA- des Konkurrenzverbots bereits seit zwölf Jahren rage nach einem aktuellen Konkurrenzverhältnis rn allenfalls nach einem potenziellen. Ein solches dass für Kästli-Gruppe keine nach objektiver wirt- stehe, um relativ zeitnah in den fraglichen Markt fest, dass Markteintritte kurz- oder mittelfristig ein stätige, dass für Kästli-Gruppe keine realistische ruppe weder aktuelle noch potenzielle Konkurren- er Art.5 Abs. 3 KG zu subsumieren und sie sei

ıng ebenfalls ähnlich und bezieht sich auf das Ur- alyse der konkreten Verhältnisse erforderlich, um en zu können. Im konkreten Fall beziehe sich das berg habe keine Abbaumöglichkeiten und beziehe sine Absichten und keine internen Pläne, die auf jugebiets hindeuten würden. Im Antrag werde sie sie ein Kieswerk betreibe und auf die Versorgung om BVGer gefordert, seien damit die konkreten orden. Wenn man diese prüfe, komme man zum (onkurrentin sei. Folglich erfülle das Konkurrenz- ht dafür zu sanktionieren.°26°

| Schreiben ebenfalls auf dieses Urteil des BVGer. lach ein rascher Markteintritt ein Ding der Unmög- innen denn auch ein potenzielles Konkurrenzver- legen, mittels einer Analyse der konkreten Markt- sssourcen der Aktionärinnen abzuklaren, ob ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis bestehe verfahren abgeschlossen. Ein potenzielles \ Mangels eines horizontalen Verhältnisses e das Konkurrenzverbot und auch die Verfahr

1715.Vigier hält an der Anhörung fest, das ein Konkurrenzverbot nicht ausreiche, um ei Werde das Urteil zum Massstab genomme: tenzielles Konkurrenzverhältnis vorliege. De tritt sei ein Ding der Unmöglichkeit. Mangels Konkurrenzverbot jedenfalls nicht sanktionie sich Vigier nochmals auf das Urteil des BV eine nach objektiver wirtschaftlicher Vernur den fraglichen Markt einzutreten. Dabei se gien und Ressourcen des Unternehmens z aber nicht. Gemäss BVGer sei allein ein Kot elles Konkurrenzverhältnis festzustellen, sor Es sei mit anderen Worten also gerade nich auszugehen. Zudem sei für ein potenzielles Markteintritt innerhalb kurzer Zeit erfolgen

Wenn im Antrag ausgeführt werde, bei e müsse beurteilt werden, ob ein Markteintritt auf unbestimmte Zeit hin bzw. bis zur Aufhek abenteuerlich und widerspreche dem Präjuc und international etablierten Praxis. Da der sei ein Ding der Unmöglichkeit, stehe fest, « verhältnis zwischen Vigier und KAGA beste

1716.Diese Vorbringen der Parteien, die \ BVGer i.S. Lazzarini sind, überzeugen nicht. gen, blenden Erwägungen im Antrag aus un da der Inhalt des konkret vorliegenden Konk' bringen vermögen die vorgenommene Beur

1717.Mehrere Parteien behaupten, im Antr: bots auf ein potenzielles Konkurrenzverhalt nicht zu. Im Antrag wurde nur, aber immer Schluss.??’ Der Antrag liess es damit aber haupten. Vielmehr wurde im Antrag anschlie nen Aktionärinnen verhält. Das erfolgte übri des BVGer i.S. Lazzarini noch gar nicht erg: lich der Konkurrenzverhältnisse der einzeln bots sowie der Abgrenzung des relevanten h von Marti-Gruppe keine Partei in ihrer Stell den später erfolgten Eingaben im Nachgang Erwägungen meist bloss beiläufig, wenn üb

1718.Der Antrag konzentrierte sich bei der auf den Markt für Abbaurechte,??% untersag

3264 Act. IX.34 Rz 1-5.

3265 Act. IX.30 Beilage 5 Rz 48-53. 3266 Act. IX.35.

3267 Rz 1704.

3268 Rz 1701 f.

». Das habe sie nicht getan, sondern das Beweis- Vettbewerbsverhältnis sei folglich nicht bewiesen. :ntfalle die Grundlage für eine Sanktionierung für enskosten müssten korrigiert werden.??*

BVGer habe i.S. Lazzarini klargestellt, dass allein n potenzielles Konkurrenzverhältnis anzunehmen. 1, sei klar, dass weder ein aktuelles noch ein po- r Antrag selber halte ja fest, ein rascher Marktein- horizontalen Verhältnisses könne das vorliegende rt werden.?26° In einem weiteren Schreiben beruft Ger i.S. Lazzarini. Demnach sei zu ermitteln, ob ft realisierbare Option bestehe, relativ zeitnah in ien insbesondere Marktzutrittsschranken, Strate- u berücksichtigen. Der Antrag mache genau das ıkurrenzverbot nicht ausreichend, um ein potenzi- ıdern das bedürfe einer Analyse im konkreten Fall. it naheliegend, von einem horizontalen Verhältnis Konkurrenzverhältnis begriffsnotwendig, dass ein könne, womit zwei bis drei Jahre gemeint seien. inem zeitlich unbeschränkten Konkurrenzverbot während der Dauer des Konkurrenzverbots (also ung) möglich sei, sei diese Auffassung bestenfalls iz des BVGer sowie der seit Jahrzehnten national "Antrag selber festhalte, ein rascher Markteintritt lass kein aktuelles oder potenzielles Konkurrenz- he. 3266

weitestgehend eine Reaktion auf das Urteil des

Sie enthalten teilweise unzutreffende Behauptun- d gehen über weite Strecken an der Sache vorbei, urrenzverbots nicht berücksichtigt wird. Diese Vor- teilung nicht in Frage zu stellen. Im Einzelnen:

ag sei allein aus der Existenz des Konkurrenzver- nis geschlossen worden. Diese Behauptung trifft hin, ausgeführt, vieles spreche für einen solchen “ keineswegs bewenden, wie einige Parteien be- sssend beurteilt, wie es sich bezüglich der einzel- gens bereits in einem Zeitpunkt, in dem das Urteil angen war. Mit den Erwägungen im Antrag bezüg- en Aktionärinnen hinsichtlich des Konkurrenzver- Narktes für Abbaurechte setzte sich mit Ausnahme ıngnahme zum Antrag auseinander. Und auch in zum Urteil des BVGer i.S. Lazzarini werden diese erhaupt, behandelt.

Beurteilung des Konkurrenzverbots ausdrücklich t das Konkurrenzverbot doch unter anderem aus- drücklich den Erwerb von Abbaurechten im | hältnisse auf dem Markt für Abbaurechte | WEKO diesen Markt beurteilt, übergehen « über weiteste Strecken: Zur Abgrenzung de sie sich beispielsweise nicht und stellen die: derholt und insistierend auf Feststellungen

baurechte, sondern allesamt den Kiesabbaı gilt für die Feststellung, kurz- oder mittelfris keit,°2”° ebenso wie für die Erwägungen hin dem Markt für Rohkies.°?”" All diese Vorbrit Markt und damit auch an der Sache vorbe Sekretariat in dieser Hinsicht ein Lapsus unt zend den ausgesprochen langen zeitlichen

reich in Erinnerung rief.??’? Auch dies besch kies. Klarzustellen ist an dieser Ste bewilligungsrechtlichen Vorgaben, die einer den Kiesabbau und damit den Markt für R Erwerb von Abbaurechten, der ein zeitlich v Markt für Abbaurechte nicht.??”? Der Erwer wenn nicht Jahrzehnte vor dem Beginn der / Erwerb von (privatrechtlichen) Kies-Abbau möglich» sein.??7° Das mag in dieser Absolu tischerweise doch nur (aktuelle oder poten: in Frage (was nicht jedermann/-frau ist),??7 Kästli-Gruppe eindrücklich, dass die raumpl nicht bereits den Markt für Abbaurechte be werten Markteintrittsschranken sieht.

1719.Aufgrund der Konzentration auf den N beurteilen, ob aktuelle oder potenzielle Kon! Parteien, indem sie sich vor allem zum Kies und aus ihrer Sicht prüfen, ob sie auf diesen nen im KAGA-Gebiet zu betrachten sind. Di den Erwerb von Abbaurechten und damit ar

1720.Hinsichtlich der Beurteilung der aktuell Markt für Abbaurechte kann auf die bereits hiervor verwiesen werden.°2’’ Ergänzend se

- Marti-Gruppe stört sich daran, dass c rechte im KAGA-Gebiet an KAGA übe Nachfrage nach Abbaurechten in die: Verhältnisse seien für die heutige Beui Interessen inzwischen verändert habe beurteilen, ob ohne Konkurrenzverbot

3269 Rz 1372 ff.

3270 Siehe zu dieser Feststellung Rz 350.

3271 Siehe zu dieser Beurteilung Rz 1790 ff. 3272 Rz 1703 letzter Satz.

3273 Rz 988.

3274 Rz 352 drittes Lemma.

3275 Siehe Rz 988.

3276 Rz 1380.

3277 Rz 1705 ff.

KAGA-Gebiet. Dass im Antrag die Konkurrenzver- Jeurteilt wurden und selbstverständlich auch die oder übersehen die Parteien in ihren Vorbringen s relevanten Marktes für Abbaurechte®? äussern se nicht in Frage. Vor allem aber nehmen sie wie- im Antrag Bezug, die gar nicht den Markt für Ab- ı und damit den Markt für Rohkies betreffen. Das tige Markteintritte seien ein Ding der Unmöglich- sichtlich der potenziellen Konkurrenzsituation auf ıgen gehen daher von vornherein am relevanten i. Zu konstatieren ist allerdings, dass auch dem erlaufen ist, als es im angepassten Antrag ergän- Horizont für einen Markteintritt im Kiesgruben-Be- lägt den Kiesabbau und damit den Markt für Roh- lle deshalb, dass die raumplanungs- und . Markteintritt kurz- und mittelfristig ausschliessen, ohkies betreffen; sie gelten nicht bereits für den orgelagerter Schritt ist, und beschlagen daher den b dieser Abbaurechte erfolgt regelmässig Jahre, \bbautätigkeit.”?’”* Gemäss Kästli-Gruppe soll «der ‘echten [ist] grundsätzlich durch jedermann/-frau theit plakativ sein, kommen als Nachfrager realis- zielle) Betreiberinnen von Kiesgewinnungsstätten doch zeigt diese Angabe der branchenkundigen anungs- und bewilligungsrechtlichen Vorschriften treffen und sie auf diesem Markt keine nennens-

larkt für Abbaurechte ist im Hinblick auf diesen zu Kurrenzverhältnisse vorliegen. Das übersehen die ‚abbau und damit zum Markt für Rohkies äussern 1 Markt als aktuelle oder potenzielle Konkurrentin- ese Ausführungen gehen am relevanten Markt für 1. der Sache vorbei.

en oder potenziellen Konkurrenzsituation auf dem im Antrag gemachten, zutreffenden Erwägungen i Folgendes festgehalten:

laraus, dass sie vor über 50 Jahren ihre Abbau- rtragen hat, darauf geschlossen wird, ihre latente sem Gebiet habe sich aktualisiert. Die damaligen teilung nicht mehr relevant, könnten sich doch die n. Damit dringt sie nicht durch. Es geht darum, zu ‚ein (aktuelles oder potenzielles) Konkurrenzver- hältnis bestünde. Und für diese Beurte kurrenzverbots selbstverständlich auf: liegen mag.

- Dasselbe gilt im Übrigen auch für Käs verfüge über eine Abbaustelle und Kie vor Abschluss des Konkurrenzverbo Gebiet ware für sie daher ökonomisch kurrenzverbot keine solche eröffnet. V Gruppe jedoch, trotz ihrer Abbaustelle ben gehabt, die sie sodann auf KAGA sie durch ihr Verhalten gezeigt, dass s aus Interesse an Abbaurechten im KA erworben hat, obwohl sie bereits in Rı

- Hinsichtlich Marti-Gruppe ist zu ergän Abbaurechten im KAGA-Gebiet intere Damit hält sie selber fest, dass sie e latente Nachfragerin sein will, sonderr gleichwohl ein horizontales Konkurrer nicht den für die Beurteilung relevante dere Märkte.

- Bloss ergänzend sei erwähnt, dass in setzung der Kiesabbaustelle Pfanderr Gebiet liegt. Dafür musste die [U50] v die [U50] war der Eintritt in diesen Ma Vernunft realisierbare Option. Wenn d bar, weshalb es das für die Parteien n

1721. Zusammenfassend ist daher festzuhal tale Konkurrenzverhältnisse zwischen KAC nahme von Heimberg handelt es sich dabei ı ist es ein potenzielles Konkurrenzverhältnis.

1722.Ergänzend seien an dieser Stelle sod: nen Urteil des BVGer i.S. Lazzarini erlaubt.‘ Ansicht, dass es bei der Beurteilung, ob bei Konkurrenzverhältnis der Beteiligten auszu rend der gesamten Geltungsdauer des Kon zur Aufhebung des Konkurrenzverbots) ein erwähnte Kriterium des «relativ zeitnahen» menhang und kann bei der Beurteilung eines lativ zeitnah» muss ein möglicher Markteintr ob Unternehmen durch potenzielle Konkurr werden; denn ein erst weit in Zukunft mög Verhalten nicht ein. Bei jener Beurteilung is tritts sachgerecht und entspricht der Praxis. es hingegen nicht darum, herauszufinden, ol disziplinierende Wirkungen zu entfalten verr Konkurrenzverbot ein möglicher Wettbewer nem Zeitpunkt während der gesamten Gülti auch auf, dass die vom BVGer angeführter Die drei angeführten Urteile des BVGer bet

3278 BVGer, B-3290/2018 vom 28.11.2023, Eng:

3279 BVGer, B-3290/2018 vom 28.11.2023, E. 1.

silung ist das Verhalten vor Begründung des Kon- schlussreich, auch wenn es zeitlich lange zurück-

tli-Gruppe. Sie trägt im jetzigen Zeitpunkt vor, sie :sreserven in Rubigen, die sie bereits zwölf Jahre ts betrieben habe. Eine Abbaustelle im KAGA- | unsinnig gewesen und sie hätte auch ohne Kon- or Begründung des Konkurrenzverbots hat Kästli- in Rubigen, im KAGA-Gebiet Abbaurechte erwor- übertragen musste. Zum damaligen Zeitpunkt hat ie vor Begründung des Konkurrenzverbots durch- 35A-Gebiet gehabt hat, indem sie dort Abbaurechte ıbigen eine Kiesabbaustelle hatte.

zend, dass diese selber vorträgt, am Erwerb von ssiert zu sein und sich darum bemüht zu haben. ine aktuelle Konkurrentin ist, wobei sie nicht nur 1 sogar aktuelle Nachfragerin. Dass Marti-Gruppe izverhaltnis bestreitet, erklärt sich damit, dass sie 2n Markt für Abbaurechte betrachtet, sondern an-

1 Teil-Richtplan Entwicklungsraum Thun die Fest- 1 in Thun der [U50] verzeichnet ist, die im KAGA- orgängig die dortigen Abbaurechte erwerben. Für rkt demnach eine nach objektiver wirtschaftlicher as bei der [U50] der Fall ist, ist nicht nachvollzieh- icht ebenfalls sein sollte.

ten, dass auf dem Markt für Abbaurechte horizon- 5A und ihren Aktionärinnen bestehen. Mit Aus- ım aktuelle Konkurrenzverhältnisse, bei Heimberg

ann einige Anmerkungen zum mehrfach angerufe- 278 Die WEKO ist ebenso wie das Sekretariat der einem Konkurrenzverbot von einem potenziellen gehen ist, darauf ankommt, ob irgendwann wäh- kurrenzverbots (also zeitlich unbestimmt resp. bis Markteintritt möglich erschiene. Das vom BVGer Markteintritts stammt aus einem anderen Zusam- ; Konkurrenzverbots nicht massgebend sein. «Re- itt bevorstehen, wenn es um die Beurteilung geht, entinnen in ihrem aktuellen Verhalten diszipliniert licher Markteintritt schrankt sie in inrem jetzigen t das Kriterium des «relativ zeitnahen» Marktein- Bei der Beurteilung eines Konkurrenzverbots geht ein drohender künftiger Markteintritt heute schon nag. Hier geht es um die Beurteilung, ob mit dem ber ausgeschlossen wird — und zwar in irgend ei- gkeitsdauer des Konkurrenzverbots. Es fällt denn 1 Referenzen nicht zu überzeugen vermögen. ??”° reffen erstens denselben Fall (sind also nüchtern

adin | — Lazzarini. 18, Engadin | — Lazzarini.

betrachtet eine Referenz), wurden zweitens und vor allem gar nicht ein Konkurrenzverbo ein Konkurrenzverbot. Dies jedoch im Phar delay-Fall — zu dem sich eine spezifische | Konkurrenzverbote waren sodann - anders: beschränkt. Der EuGH hält in einem jüngere rigen fest, die spezifisch im Pharma-Bereicl gemeingültig angesehen werden.?28° Damit schlägig. Zu erwähnen ist sodann, dass der von einem «starken Indiz» für das Bestel geht.?22! Abgesehen davon erscheint die Be wenn es zwar ein potenzielles Konkurrenz\ zu subsumierenden Fall verneint, aber gleic trächtigung nach Art. 5 Abs. 1 KG ausgeht.* neint, bedeutet dies, dass das fragliche Ur nicht in den fraglichen Markt eintreten würde kausal für eine Wettbewerbsbeschränkung eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 4 bewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs renzverbot zu verneinen, aber gleichwohl vo auszugehen, ist in sich unstimmig. Die dafi denn auch nicht. Es kann nicht aus Art. 5 Ab Verhältnisse statuierten Abredetypen seien ohne Weitere Beurteilung zumindest als deı Art. 5 Abs. 1 KG und zugleich als «Zweckak weil «qualitative Kriterien» zu bevorzugen s eines Bäckers in Genf mit einer Reiseanbie den Wettbewerb erheblich beeintrachtigenc nach Art. 4 Abs. 1 KG zu werten, bloss weil i aufgeführt sind. Dass eine solch formalistisc

1723.Abbaurechte beziehen sich jeweils aı naturgemäss nicht verändert werden. Entsı Angebot nicht relozieren, sondern dieses is bunden.??®* Das Konkurrenzverbot hat für (I cken im KAGA-Gebiet daher zur Folge, das fragerinnen, also als mögliche Geschäftsp: handelt es sich nun um Marktteilnehmerinne ders geeignet erschienen, Abbaurechte im K Daepp und Vigier zeigt sich diese besonde aktualisierten Nachfrage nach solchen Rec scheinen zudem aufgrund der räumlichen N: besonders geeignete Nachfragerinnen, ihr das KAGA-Gebiet. Alluvia wiederum weist und ist bereits mit mehreren Standorten in | sie zu einer geeigneten latenten Nachfra: KAGA-Gebiet ebenfalls. Aufgrund des Kon

3280 EuGH, C-331/21 vom 26.10.2023, Rz 65, E 3281 EuGH, C-331/21 vom 26.10.2023, Rz 71, E

3282 BVGer, B-3290/2018 vom 28.11.2023, E. 1{

3283 BVGer, B-3290/2018 vom 28.11.2023, E. 1! 3284 Rz 1381.

3285 Rz 1706.

; vom BGer aufgehoben und beschlagen drittens t. Das erwähnte Urteil des EUGH betrifft immerhin ma-Bereich — es handelt sich um einen Pay-for- Rechtsprechung gebildet hat. Die dort beurteilten als hier — zeitlich auf jeweils weniger als zwei Jahre sn Fall bezüglich eines Konkurrenzverbots im Ub- 1 entwickelte Rechtsprechung könne nicht als all- erweist sich auch diese Referenz als nicht ein- " EuGH beim Abschluss eines Konkurrenzverbots nen einer potenziellen Konkurrenzsituation aus- urteilung des BVGer letztlich auch inkonsequent, ferhaltnis und damit einen unter Art. 5 Abs. 3 KG »hwohl von einer erheblichen Wettbewerbsbeein- 82 Wird ein potenzielles Konkurrenzverhältnis ver- ternehmen — mit oder ohne Konkurrenzverbot — . Ist das der Fall, kann das Konkurrenzverbot nicht sein. Konsequenterweise müsste diesfalls auch Abs. 1 KG, spätestens aber eine erhebliche Wett- 3. 1 KG verneint werden. Ein potenzielles Konkur- n einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung ir vom BVGer angeführte Begründung überzeugt s. 3 KG abgeleitet werden, die dort für horizontale in allen übrigen, nicht-horizontalen Verhältnissen 1 Wettbewerb erheblich beeinträchtigend gemäss reden» gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu werten, bloss ‚eien.??® Bei dieser Logik wäre selbst die Abrede terin in Winterthur über den Kiespreis in Bern als 1 i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG und als «Zweckabrede» n Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG horizontale Preisabreden she Rechtsauslegung nicht richtig ist, ist evident.

If spezifische Grundstücke. Deren Standort kann orechend können Anbieter von Abbaurechten ihr t an den Lageort des fraglichen Grundstücks ge- atente) Anbieter von Abbaurechten an Grundstü- ss die Aktionärinnen von KAGA als latente Nach- artnerinnen, ausscheiden. Bei den Aktionärinnen 2n, die aus Sicht dieser (latenten) Anbieter beson- AGA-Gebiet erwerben zu wollen. Bei Kastli, Marti, re Eignung bereits an ihrer in der Vergangenheit 'hten.?28° Daepp, Heimberg, Kästli und Vigier er- ähe ihrer jetzigen Standorte zum KAGA-Gebiet als «Nachfrageradius» erstreckt sich offenkundig in eine generell starke Präsenz im Kanton Bern auf der Regionalkonferenz Bern-Mittelland aktiv, was gerin macht; ihr «Nachfrageradius» erfasst das kurrenzverbots sind diese latenten Nachfragerin-

DP — Energias de Portugal SA et al. DP — Energias de Portugal SA et al. 30, Engadin | — Lazzarini. 31, Engadin | — Lazzarini.

nen nunmehr seit mehr als 40 Jahren «vom lige Dritte kommen als Erwerber von Abbat bote Dritter, die im KAGA-Gebiet Abbaurecl renzverbot freilich nicht gefeit; sie ist als geschützt. Allerdings ist das Konkurrenzfelc rinnen als (latente) Nachfragerinnen besond wenige Unternehmen, die prima vista auch der räumlichen Nähe ihres Standorts, ??°® [I Kanton Bern?2#”). Mit dieser Reduktion der / der Wettbewerb um den Erwerb von Abbauı

1724.Wie in den allgemeinen rechtlichen Gr schränkung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG dann zu \ lich prokompetitiv ist. Gemäss den voranget verbot den Wettbewerb. Allerdings ist nicht z wurde, sondern in den KAGA-Vertrag eingel verbunden, welche die Wettbewerbsbeschr lich aufwiegen, sodass letztlich eine offensic womöglich dazu führen, dass auch hinsichtli Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschr:i schlagen» allfälliger prokompetitiver Effekte Fragen auf: Ist das Konkurrenzverbot notw schlossen werden konnte? Falls ja, ist der K überhaupt realisiert werden konnte? Und fa KAGA-Vertrag und KAGA hinsichtlich proko Wettbewerbsbeschrankung, die durch das | Fragen müssen allerdings nicht an vorlieg nachfolgend, soweit geboten, unter dem Tit liegen).°28° An diesem Punkt der Beurteilun: prokompetitive Effekte des KAGA-Vertrags ı sind, dass sie die Wettbewerbsbeschränkun und als nebensächlich erscheinen lassen. Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor und diesen | teilung der Zulässigkeit der Vereinbarung | Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsabr

1725.Wie ausgeführt,*2?°' gehört zum Konkt KAGA-Gebiet weder Kies herstellen, noch ir deponien betreiben. Nur KAGA oder allfälli Wettbewerbsbeschränkung in diesen Bereic da bereits hinsichtlich des Erwerbs von Abb jahen ist.

3286 Rz 385. [UO2] verfügt ebenfalls über Stand zwar gleich über mehrere. Das Gesamt-Ab gross wie dasjenige von [U01], welches wie« (Vigier) in dieser räumlichen Nähe und das grösser ist. Aufgrund der vergleichsweise gi ähnlich geeignete latente Nachfragerin wie | dessen «Nachfrageradius» lokal um ihre b gleichbares gilt noch verstärkt auch für [U5<

3287 Vgl. Rz 366.

3288 Rz 1418.

3289 Jedenfalls im Ergebnis in gleichem Sinne at

3290 Siehe dazu Rz 1756 ff.

3291 Rz 1700.

Markt genommen». Nur noch KAGA sowie allfal-

Jrechen im KAGA-Gebiet in Frage. Gegen Ange- ite erwerben wollen, ist KAGA durch das Konkur- o nicht umfassend gegen jegliche Konkurrenz 1 stark gelichtet, wären doch gerade die Aktiona- ers geeignet und verbleiben nebst ihnen nur noch nur ähnlich geeignet erscheinen ([U01] aufgrund J05] aufgrund ihrer generell starken Präsenz im \nzahl wesentlicher latenter Nachfragerinnen wird "echten im KAGA-Gebiet beschränkt.

undlagen ausgeführt, *® ist eine Wettbewerbsbe- ‚erneinen, wenn das Zusammenwirken offensicht- renden Erörterungen beschränkt das Konkurrenz- u übersehen, dass es nicht isoliert abgeschlossen ettet ist. Sind mit diesem prokompetitive Effektive änkung durch das Konkurrenzverbot derart deut- htlich prokompetitive Situation vorliegt, Könnte das ch des Konkurrenzverbots bereits im Rahmen von inkung zu verneinen wäre. Ein solches «Durch- > auf das Konkurrenzverbot wirft jedoch mehrere endig, damit der KAGA-Vertrag überhaupt abge- AGA-Vertrag wiederum erforderlich, damit KAGA Ils auch dies zu bejahen sein sollte, wie sind der mpetitiver Effekte — gerade auch im Verhältnis zur <onkurrenzverbot ausgeht — zu beurteilen? Diese ander Stelle beantwortet werden (dies geschieht el der Beurteilung, ob Rechtfertigungsgründe vor- J genügt vielmehr die Feststellung, dass allfällige ind der KAGA jedenfalls nicht derart offensichtlich g des Konkurrenzverbots offenkundig überwiegen

Damit liegt eine Wettbewerbsbeschränkung im "ragen wird gegebenenfalls im Rahmen der Beur- nach Art. 5 KG nachzugehen sein.??° Das dritte ede ist demnach erfüllt.

Jrrenzverbot weiter, dass diese Aktionärinnen im 1 diesem Gebiet Kies veredeln noch dort Aushub- ge Dritte können dies tun. Wie es sich mit einer hen verhält, braucht aber nicht vertieft zu werden, aurechten eine Wettbewerbsbeschränkung zu be-

orte in der räumlichen Nähe des KAGA-Gebiets, und bauvolumen der Standorte von [U02] ist etwa halb so Jerum etwa halb so gross ist wie dasjenige von Kiestag jenige von Daepp, während dasjenige von Kästli noch ringen Grösse von [U02] qualifiziert sie nicht mehr als die Aktionärinnen. [U02] ist vielmehr ein Unternehmen, sherigen Abbaustellen ist (siehe dazu Rz 1383). Ver- 3] (siehe zu dieser auch Rz 1738).

Ich MOSER (Fn 2745), Rz 445.

D.6.8.1.4_ Bezwecken oder Bewirken

1726.Als viertes Tatbestandselement von Ai Bewirken beurteilt. Die allgemeinen rechtlic finden sich in Rz 1419 ff.

1727.Der Regelungsinhalt des Konkurrenzv Gebiet als wesentliche latente Nachfragerit aus dem «Markt zu nehmen». Der wettbev regelrecht inne. Auf das Zusammenspiel mi rung der KAGA ist wie ausgeführt im Rahm rung nach Art. 5 KG einzugehen. Das vierte damit ebenfalls erfüllt.

1728.Obwohl für die Beurteilung nicht entsc Wettbewerbsbeschränkung von den beteilic Das zeigt sich besonders deutlich bei den ( die Vorgängerin der KAGA, die KWU: Bezüc glieder der KWU fest, dass diese in Uttigen r von [U10] in die KWU wurde unter anderem | der gegenseitigen Konkurrenz im Erwerb werde.??% Die spätere Aktionärin Marti wurd der KWU gegenüber der Aufnahme von Str gestellt waren — Marti aber verfügte Uber Ab in die KWU in diese einbringen musste.**™ [ tungsrechte auf der südlichen Seite des He «als Aussenseiter der KWU grössten Schac [U11] wurde aus diesem Motiv in die KAGA darum bemüht, bei der KWU mitzumachen; nachdem [U11] Abbaurechte in Kirchdorf e Worten «vor einer neuen Situation», und hi profitieren, indem wir praktisch den gesamte men».°2°6 Dass die Beteiligten bestrebt war z.B. hinsichtlich der Konditionen, zu vermeic gen VRP im VR von KAGA, als er darüber auf die Kiesentschadigungen und Landvergt schiedliche Preise bezahlt werden. Es sollte in der Region diskutiert werden muss».°297

D.6.8.1.5 Ergebnis zur Wettbewerbsabr

1729.Die sechs Aktionars-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass die Aktio werben und auch anderweitig in diesem Ge sind die Aktionärinnen damit auch davon at richten und dort Kies zu veredeln sowie Au: hier gegebene Reduktion der Anzahl wese von Abbaurechten im KAGA-Gebiet bezwe:

3292 Rz 571. 3293 Rz 572. 3294 RZ 573 f. 3295 Rz 577.

3296 Rz 722. 3297 RZ 748.

t. 4 Abs. 1 KG wird hiernach das Bezwecken oder hen Grundlagen zu diesem Tatbestandsmerkmal

erbots besteht darin, die Aktionärinnen im KAGA- ınen hinsichtlich des Erwerbs von Abbaurechten verbsbeschränkende Effekt wohnt dieser Klausel t dem KAGA-Vertrag insgesamt und der Realisie- en der Beurteilung der Zulässigkeit der Vereinba- Tatbestandmerkmal einer Wettbewerbsabrede ist

heidend, bleibt anzufügen, dass diese bezweckte jten Unternehmen auch subjektiv verfolgt wurde. Jberlegungen zur Aufnahme weiterer Mitglieder in jlich der späteren Aktionärin [U10] stellten die Mit- nit Landeigentümern verhandle.°?” Die Aufnahme nit der Begründung befürwortet, dass damit «auch von Ausbeutungsrechten die Spitze gebrochen» e aufgenommen, obwohl die bisherigen Mitglieder assenbauunternehmen grundsätzlich kritisch ein- baurechte in Kirchdorf, die sie bei einer Aufnahme Jie spätere Aktionärin Heimberg, die drei Ausbeu- imberghubels habe, wurde aufgenommen, da sie Jen zufügen könnte».??® Und auch die Aktionärin aufgenommen. Zunächst hat sich [U11] erfolglos ihr Anliegen wurde abgelehnt. Dies änderte sich, rworben hat. KAGA stand dadurch nach eigenen elt weiter fest: «Die KAGA wird vom Beitritt auch in Hügel zur Ausbeutung in unsere Hände bekom- en, Wettbewerb beim Erwerb von Abbaurechten, Jen, zeigt auch folgende Orientierung des damali- informierte, «dass unter den Landwirten in Bezug itungen gewisse Unruhe entstanden ist, da unter- : daher eine Angleichung der Preise erfolgen, was

ede nach Art. 4 Abs. 1 KG

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, närinnen im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte er- Diet kein Kies und Sand abbauen dürfen. Faktisch sgeschlossen, im KAGA-Gebiet Kieswerke zu er- shubdeponien im KAGA-Gebiet zu betreiben. Die ntlicher latenter Nachfragerinnen für den Erwerb ckt bereits eine Wettbewerbsbeschrankung, wes- halb offen bleiben kann, wie es sich diesbez: veredelung und der Deponierung von unve Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Ab:

D.6.8.2 Wettbewerbsabrede nach Art. 5 ,

1730.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese W allgemeinen rechtlichen Grundlagen zu der den sich in Rz 1425 ff.

1731.Gegenstand der vorliegenden Wettbe\ den Aktionärinnen insbesondere verbietet, ben.??% Das Konkurrenzverbot untersagt de rechten im KAGA-Gebiet.

1732.Wie ausgeführt, besteht hinsichtlich < ein horizontales Verhältnis zwischen KAG, Messerli und Hofstetter (beide Alluvia) sow Heimberg als potenzieller Konkurrentin.?°°

1733.Die Abredepartnerinnen kamen übere werbs von Abbaurechten an Grundstücken ausgedrückt: sie kamen überein, dass von ( ist, Abbaurechte an Grundstücken in diesem Gebiet resp. die Anbieter von Abbaurechter lich KAGA zugeteilt. Diese Aufteilung des G Abbaurechte anbieten, ist als Marktaufteilun lifizieren.°?%0

D.6.8.3 Widerlegung der gesetzlichen Ve

1734.Nachfolgend wird beurteilt, ob die ges widerlegt ist. Die allgemeinen rechtlichen Gi

1735.Weshalb an dieser Stelle — trotz gema: der grundsätzlicher Erheblichkeit einer Abre Vermutungsfolge der Wettbewerbsbeseitigu verwiesen sei. Um zu beurteilen, ob die Ver Schritt der relevante Markt abgegrenzt werd: konzentriert sich, wie ausgeführt,” auf de Wettbewerbsabrede der Erwerb von Abbauı den die Anbieter von solchen Abbaurechten seite. Der Markt für Abbaurechte an Grund: tend allgemein vorgenommenen Abgrenzu relevanten Märkte) sowohl in sachlicher ( (D.5.4.3, Rz 1381-1383) Hinsicht abgegrer

3288 Rz 583, Ziffer 1 des KAGA-Vertrags; die we gen werden hier nicht zusätzlich geprüft (d Verhinderung der Errichtung von Kieswerke

32% Rz 1702-1708.

3300 Vgl. auch Rz 1429 dazu, dass Konkurrenz Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG sind.

3301 Rz 1434.

3302 Rz 1725.

iglich in den Bereichen des Kiesabbaus, der Kies- rschmutztem Aushub verhält. Es liegt somit eine 3. 1 KG vor.

Abs. 3 KG

'ettbewerbsabrede unter Art. 5 Abs. 3 KG fällt. Die | von Art. 5 Abs. 3 KG erfassten Abredetypen fin-

verbsabrede ist ein Konkurrenzverbot, welches es im KAGA-Gebiet eigene Abbaurechte zu erwer- n Aktionärinnen somit die Nachfrage nach Abbau-

les Erwerbs von Abbaurechten im KAGA-Gebiet \ und ihren Aktionärinnen Daepp, Kastli, Vigier, ie Marti als aktuellen Konkurrentinnen sowie mit

in, dass sich die Aktionärinnen bezüglich des Er- im KAGA-Gebiet heraushalten. Oder umgekehrt Jen beteiligten Unternehmen einzig KAGA befugt | Gebiet zu erwerben. Damit haben sie das KAGA- 1 an Grundstücken in diesem Gebiet ausschliess- ebiets resp. der Kundinnen, die in diesem Gebiet gsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu qua-

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

setzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung undlagen dazu finden sich in Rz 1434 ff.

ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen- de nach Art. 5 Abs. 3 KG - beurteilt wird, ob die ng widerlegt ist, wird in Rz 1611 erläutert, worauf mutungsfolge widerlegt ist, muss in einem ersten 2n.3°°' Die Beurteilung dieser Wettbewerbsabrede n Erwerb von Abbaurechten. Da Gegenstand der ‘echten an Grundstücken im KAGA-Gebiet ist, bil- im KAGA-Gebiet die massgebende Marktgegen- stücken im oberen Aaretal wurde unter der einlei- ng der relevanten Märkte (D.5 Abgrenzung der D.5.4.2, Rz 1376-1380) als auch in räumlicher ızt und die zeitliche Dimension wurde behandelt

siteren mit diesem Verbot verbundenen Einschränkun- .h. das Verbot, sonstwie Kies oder Sand abzubauen; n und Aushubdeponien; siehe dazu oben Rz 1473).

erbote eine mögliche Form von Gebietsabreden nach

(D.5.4.4, Rz 1386-1389).°?® Wiederholt sei winnungsstätten den sachlich relevanten Me Zwecke der vorliegenden Untersuchung als frageradius» der im räumlich relevanten M stätten unterscheidet sich allerdings je nach handelt. Je nach Unternehmen ist dessen

national. Von der zeitlichen Dimension her Grundstück nur einmal zum Erwerb stehen.

um latente Anbieterinnern und um latente N: die Wettbewerbssituation zu bewerten, wie levanten Markt noch darstellt.°?%*

1736.Durch die Wettbewerbsabrede wird d und KAGA beim Erwerb von Abbaurechten | Soweit ersichtlich, hat von den bestehende rung ihrer bestehenden Abbaustelle das Ko baurechten nicht beachtet. KAGA griff darau zu, sicherte sich im Gegenzug aber die De und hielt zudem fest, dass künftige Erweit Gebiet sowohl bezüglich Kiesabbau als au KAGA seien. Mit anderen Worten behaı renzverbots. Einige Parteien machen gelten über Daepp sei kaum ernsthaft und bloss ha Sachverhaltsebene und wurde entsprechen ser Stelle sei bloss wiederholt, dass diese Diese eine Abweichung vom Konkurrenzver 40 Jahren ist zudem inhaltlich als eher geı Erweiterung der bereits bestehenden Abbaı von Abbaurechten an irgendwo im KAGA-C fall, auf den KAGA erst noch reagierte, ist je Aktionärinnen das Konkurrenzverbot nicht e bewerb zwischen KAGA und ihren Aktionär Wettbewerb, der die Vermutungsfolge wide: wettbewerb durch nicht an der Wettbewerbs

1737.Marti-Gruppe macht geltend, sie habe verbot gehalten und trotz diesem versucht Dieses Argument beschlägt die Sachverhal worauf verwiesen sei.°°'° An dieser Stelle

3303 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingew abrede über das Konkurrenzverbot aufgrun KAGA-Gebiet (siehe Art. 1 des KAGA-Vertr ren Anpassung 1977 in Rz 592), die Marktge Grundstücken in diesem genau definierten zung der relevanten Märkte wurde auf die E retal als Marktgegenseite abgestellt (Rz 137 dieser Unterschied aber keinen Einfluss.

3304 Rz 1436 f.

3305 Von den ehemaligen Aktionärinnen hatte nu Jahr 1970 vor, im KAGA-Gebiet ebenfalls Al verbot schritt KAGA jedoch dagegen ein un

3306 Rz 595 ff.

3307 Rz 981.

3308 Rz 981.

3309 Rz 983.

3310 Rz 984.

an dieser Stelle, dass Betreiberinnen von Kiesge- irkt bilden und der räumlich relevante Markt für die maximal kantonal abgegrenzt wurde. Der «Nach- arkt tätigen Betreiberinnen von Kiesgewinnungs- idem, um was für ein Unternehmen es sich dabei «Nachfrageradius» lokal, kantonal oder maximal wurde festgestellt, dass Abbaurechte an einem Ausserhalb der «Angebotsphase» handelt es sich ichfragerinnen. In einem zweiten Schritt ist sodann sie sich trotz der Wettbewerbsabrede auf dem re-

er Innenwettbewerb zwischen den Aktionärinnen an Grundstücken im KAGA-Gebiet ausgeschaltet. n Aktionärinnen?°° einzig Daepp bei der Erweite- nkurrenzverbot in Bezug auf den Erwerb von Ab- fhin ein — sie liess diese Erweiterung letztlich zwar ponierechte an diesen Grundstücken von Daepp erungen der Abbaustelle von Daepp im KAGA- ch bezüglich Deponie ausschliesslich Sache der rte sie auf der künftigen Einhaltung des Konkur- d, die Umsetzung des Konkurrenzverbots gegen- Ibherzig gewesen.*°°’ Dieses Argument betrifft die J dort behandelt, worauf verwiesen sei.°°°® An die- Behauptung schönfärberisch ist und nicht zutrifft. oot durch bestehende Aktionärinnen in den letzten ingfügig einzustufen, da es sich um eine blosse ıstelle von Daepp handelte, nicht um den Erwerb ‚ebiet gelegenen Grundstücken. Dieser eine Vor- :denfalls nicht dergestalt, dass deshalb — weil die ingehalten hätten — von bestehendem Innenwett- innen gesprochen werden könnte. Ausreichender legt, kann daher höchstens in Form von Aussen- ‚abrede beteiligte Dritte bestehen.

sich seit langem nicht mehr an das Konkurrenz- ‚im KAGA-Gebiet Abbaurechte zu erwerben.°°°9 tsebene und wurde entsprechend dort behandelt, ist zu wiederholen, dass ein Verstoss von Marti-

jesen, dass bei der hier zu beurteilenden Wettbewerbs- d des klar definierten Gebiets im KAGA-Vertrag, dem ags, Rz 583, und die exakte Karte in Rz 584 sowie de- :genseite lediglich aus den Eigentümern an geeigneten Gebiet besteht. Im Rahmen der allgemeinen Abgren- igentümer an geeigneten Grundstücken im oberen Aa- 5 und Anwendung in Rz 1478). Auf die Beurteilung hat

r, aber immerhin, [U10] gleich zu Beginn der KAGA im obaurechte zu erwerben. Gestützt auf das Konkurrenz- ] verhinderte dies (Rz 721).

Gruppe gegen das Konkurrenzverbot nicht ( mal behauptet - ist. Und selbst wenn Marti- hätte, wäre dies nicht entlastend und würd führen. Denn erstens hat sich Marti-Gruppe genüber Daepp mitbeteiligt resp. jedenfalls Zusammenhang stehend — haben die ander ten, weshalb Marti-Gruppe deren Konkurren aufgrund ihrer Einsitznahme im VR von KAC baurechte erwerben wollte. Von daher mus bzw. wusste, dass bei allen übrigen Grunds KAGA bestehen würde. Kurzum: Selbst wer hätte, hätte kein Innenwettbewerb bestande und Marti-Gruppe bekannt war, wo KAGA schluss — wo nicht.°?"!

1738.Zum Aussenwettbewerb: Beim Ausse wettbewerb im Fokus (nachfolgend Rz 173 ellen Konkurrentinnen aus. Als solche sind c im Kanton Bern liegen, zu werten. Allerding: unterschiedlich??'? und Wettbewerbsdruck c «Nachfrageradius» auch ins KAGA-Gebiet | terscheiden: Einerseits gibt es Betreiberinne baurechte an Grundstücken im KAGA-Gebi hat sich die Nachfrage in der Vergangenhei dass ihr «Nachfrageradius» auch das KAG/ fragerinnen an dortigen Abbaurechten zu we lang noch keine Abbaurechte an Grundstüc sen ist zu beurteilen, ob ihr «Nachfrageradit sie daher latente**'* Nachfragerinnen nach werbsdruck ausgeht. Zu berücksichtigen ist vom potenziellen Aussenwettbewerb ausge elle Aussenwettbewerb geht von den poten men, die bislang nicht auf dem (sachlich und in diesen Tätigkeitsbereich vordringen könn

1739.Zum aktuellen Aussenwettbewerb: Na senwettbewerbs zunächst betrachtet, welch Abbaurechte an Grundstücken im KAGA-G sem Titel betrachtet, wie es sich mit der lat verhält.

1740.Zu den Nachfragerinnen, die bereits / Aktuell haben zwei Dritte im KAGA-Gebiet I dortige Abbaurechte. Zum einen ist dies [UI Gesamtabbaumenge im Kanton Bern den z der Nachbarschaft zu denjenigen von KAG Oechtlen, Riggisberg, am Rande des KAGA

3311 Siehe dazu auch Rz 986.

3312 Rz 1383.

3313 Siehe zu der dieser Beurteilung zugrundelie« Rz 1383.

3314 Siehe Rz 1389 dazu, was unter einer latente

3315 Rz 1436.

3316 Rz 366.

3317 Rz 369.

arwiesen — und bei exakter Betrachtung nicht ein- -Gruppe gegen das Konkurrenzverbot verstossen e nicht zu einem bestehenden Innenwettbewerb an der Durchsetzung des Konkurrenzverbots ge- nicht davon distanziert. Zweitens — und damit in en Aktionärinnen das Konkurrenzverbot eingehal- z nicht fürchten musste. Drittens war Marti-Gruppe 3A bekannt, an welchen Grundstücken KAGA Ab- ste sie deren Konkurrenz ebenfalls nicht fürchten tücken im KAGA-Gebiet keine Konkurrenz durch in Marti-Gruppe das Konkurrenzverbot missachtet n, da die ubrigen Aktionarinnen sich daran hielten Abbaurechte erwerben wollte und — im Umkehr-

nwettbewerb steht zunachst der aktuelle Aussen- 9 ff.). Aktueller Aussenwettbewerb geht von aktu- lie Betreiberinnen von Kiesgewinnungsstatten, die 5 ist der «Nachfrageradius» je nach Unternehmen jeht nur von denjenigen Unternehmen aus, deren eicht. Diesbezüglich sind zwei Situationen zu un- n, die in der Vergangenheit bereits tatsächlich Ab- et nachgefragt haben. Bei diesen Betreiberinnen t also bereits einmal aktualisiert, womit erstellt ist, \-Gebiet erfasst. Sie sind daher als latente Nach- rten. Andererseits gibt es Betreiberinnen, die bis- ken im KAGA-Gebiet nachgefragt haben. Bei die- ıs» gleichwohl bis ins KAGA-Gebiet reicht??? und dortigen Abbaurechten sind, von denen Wettbe- schliesslich auch die disziplinierende Wirkung, die hen kann (nachfolgend Rz 1748).°°'> Der potenzi- ziellen Konkurrentinnen aus. Das sind Unterneh- /oder räumlich) relevanten Markt tätig waren, aber ten.

chfolgend wird unter dem Titel des aktuellen Aus- 1e Dritten in den vergangenen Jahren tatsächlich ebiet nachgefragt haben. Alsdann wird unter die- enten Nachfrage allfälliger weiterer Unternehmen

\bbaurechte im KAGA-Gebiet nachgefragt haben: \iesabbaustellen und verfügen entsprechend Uber 91], die gemessen am prozentualen Anteil an der ahnten Rang belegt??'® und deren Abbaustellen in A liegen**"”, Zum anderen ist dies [U53], die in -Gebiets eine Abbaustelle hat, welche sich jedoch

yenden Kategorisierung der (latenten) Nachfragerinnen

an Nachfragerin zu verstehen ist.

in der Rekultivierungsphase befindet**"® und menge der Planungsregion Bern-Mittellan: det wurde.

1741.Wie sich die Situation bezüglich Abb wird (wofür bereits heute Abbaurechte gesic pläne ADT Bern-Mittelland und Entwicklung

- Der Richtplan ADT Bern-Mittelland vc baustellen Dritter im KAGA-Gebiet, d.| als Festsetzungen und Zwischenergel stehen.°??? Anderweitige Festsetzung die im KAGA-Gebiet liegen würden, « Vororientierung Neumatt, Oppligen, KAGA-Gebiets.???°

- Der Teil-Richtplan ADT Entwicklungsr die Festsetzung einer Abbaustelle in | die [U50] aufgeführt wird.*3*4 Ebenfalls orte Eyacher, Thierachern, und Limpa rin aufgeführt ist. Dabei handelt es sic derauffüllung, sondern um Deponie Kiesabbau erfolgt.°2° Mangels Eignun deren Eigentümer gar nicht erst zur Mé Für den Steinbruch Reutigen gilt Ver gewonnen, sondern Fels gebrochen? baurechte aufgrund der natürlichen G tige Festsetzungen, Zwischenergebni: liegen würden, enthält der Richtplan

3318 Act. VI.57, Antwort auf Frage 17.

3319 Rz 379 e contrario.

3320 So wurde bereits die Vorgängerin der KAGA Kanton vorstellig, als sie mitbekam, dass d Aegerten in Uetendorf beabsichtigte (Rz 57

3321 Der Kiesabbau wurde in den 30er-Jahre 13.6.2023).

3322 Rz 392, zu den Standorten dieser Abbauste

3323 \/gl. die Karte der Standorte gemäss Richt KAGA-Gebiets in Rz 592. Für den genauen siehe die vergrösserte Karte im Koordinatic (Fn 664).

3324 RZ 398, zum Standort dieser Abbaustelle si

3325 Siehe die Legende zur Karte in Rz 400.

3326 Käme auf diesen Grundstücken Kiesabbau i ökonomisch-rational handelnde Grundeigen ponien «auf gruner Wiese» errichtet werden auch künftig, das Entgelt entgehen, dass sie In einer Deponie «auf grüner Wiese» wird I runterliegenden Rohstoffvorkommen (weite: gebaut und erst danach aufgefüllt werden (F betreiben, um später am selben Ort allfällii dem Deponiematerial liegen, abbauen zu w

3327 Ein Grundstück muss überhaupt erst für de mer Teil der Marktgegenseite ist, siehe Rz

3328 Siehe auch hier die Legende zur Karte in R:

deren Abbaumenge weniger als 1 % der Gesamt- d der Jahre 2004-2015 ausmachte®?'?. Sowohl Gebiet bereits Kies ab, bevor die KAGA gegrün-

austellen im KAGA-Gebiet in Zukunft entwickeln nert werden könnten), lässt sich anhand der Richt- sraum Thun einschätzen:

yn 2017 zeigt, dass bei beiden bestehenden Ab- nisse im Plan berücksichtigte Erweiterungen an- en, Zwischenergebnisse oder Vororientierungen, :nthält der Richtplan nicht, insbesondere liegt die von der Marti-Gruppe (knapp) ausserhalb des

aum Thun von 2019 zeigt, dass im KAGA-Gebiet >fandern, Thun, erfolgt ist, bei der als Betreiberin im KAGA-Gebiet liegen die eingetragenen Stand- chmoos, Uetendorf, bei denen [U04] als Betreibe- h jedoch nicht um Abbaustellen mit spaterer Wie- n «auf gruner Wiese», bei denen zuvor kein g dieser Grundstücke zum Kiesabbau**6 gehören arktgegenseite, wenn es um Abbaurechte geht.°27 gleichbares, wird dort doch nicht Kies und Sand 328 weshalb die dortigen Grundstücke für Kiesab- egebenheiten nicht in Frage kommen. Anderwei- sse oder Vororientierungen, die im KAGA-Gebiet nicht, insbesondere liegt die Eintragung Allmid,

, die KWU, 1970 bei der Gemeinde Uetendorf und beim ie Konkurrentin [U01] eine weitere Abbaustelle in der / i.f.).

n aufgenommen, siehe <[...]> (zuletzt besucht am

llen siehe Rz 394.

olan ADT Bern-Mittelland in Rz 394 mit der Karte des Standort der Vororientierung zur Abbaustelle Neumatt ynsblatt «Neumatt» im Richtplan ADT Bern-Mittelland

she Rz 400.

1 Frage (vgl. Rz 282 zu Voraussetzungen dafür), wären tümer nämlich nicht damit einverstanden, dass dort De- . Denn dadurch liessen sie sich nicht nur jetzt, sondern für den Abbau des dortigen Kieses erhielten (Rz 281). aterial abgelagert, was den Zugang zu allfälligen da- ‘) erschwert. Von der Reihenfolge her muss zuerst ab- z 240). Zunächst eine Deponie «auf grüner Wiese» zu ye Rohstoffvorkommen, die nunmehr zusätzlich unter ollen, wäre unsinnig.

1 Kiesabbau in Frage kommen, damit dessen Eigentü- 1378.

7 400.

Zwieselberg, — wie von der KAGA v Gebiets.??

1742.Zusammengefasst verfügen demnach stellen und damit auch über die dortigen Ab Gründung der KAGA dort aktiv waren. Bei d Richtplan vorgesehen, was bedeutet, dass s bereits gesichert haben. Eine weitere Abb: [U50] ist, ist im Teil-Richtplan ADT Entwicklu falls den Erwerb entsprechender Abbaurec von diesen drei Akteuren, von denen zwei k aktiv waren und «nur» ihre Standorte erweit Gebiet eingedrungen wären und dort Abbau sprochen langen Zeithorizonts ist die Möglic als 40 Jahren Abbaurechte im KAGA-Gebie! gangenheit mit dem dortigen Kiesabbau be: sionen auch nur Vororientierungen eingegel frageradius» dieser drei Unternehmen erfas sind als latente Nachfragerinnen zu betrach

1743.Zu allfälligen weiteren latenten Nacht Kiesgewinnungsstätten, die im räumlich rele liegenden Untersuchung als maximal dem | aktuellen Konkurrentinnen. Dennoch ist die Betreiberin anders; insbesondere sind ihre geinteressen nach Abbaurechten an Grur nachfolgende Beurteilung fokussiert daher : tenten Nachfrageinteresse nach Abbaurect solche Unternehmen, deren «Nachfragerad

1744.[U05] hat eine generell starke Präsen prozentualen Anteil an der Gesamtabbaum: Bei ihr handelt es sich um einen internatior dius» erfasst daher ohne Weiteres auch da: ihre Standorte im Kanton Bern nicht selber | in ihren Konzern integrierte.°°°”* Dass [U05] « und eigene Abbaustellen aufbauen wird, eı sich mit anderen Worten kaum direkt auf / bauen. Ihr Interesse am Erwerb von Abbau haupt vorhanden, als gering einzustufen. [U alen Anteil an der Gesamtabbaumenge im neun ein.°%°5 Es sind Unternehmen, deren Beide Unternehmen sind allerdings in der Ri haben bislang keine Anstalten gemacht, in < KAGA-Gebiet — zu expandieren. Das sprit

3329 Dazu Rz 780.

3330 Vgl. die Karte der Standorte gemäss Teil-Ri Karte des KAGA-Gebiets in Rz 592. Für d Allmid siehe die vergrösserte Karte im Koor lungsraum Thun (Fn 762).

3331 Rz 1383.

3332 Rz 366.

3333 Rz 1383.

3334 Fn 713 und 714.

3335 Rz 366.

3336 Rz 1383.

orifiziert®°29 — haarscharf ausserhalb des KAGA-

aktuell zwei Dritte im KAGA-Gebiet über Abbau- baurechte, wobei beide von ihnen bereits vor der iesen beiden Abbaustellen sind Erweiterungen im ich diese Dritten die entsprechenden Abbaurechte austelle im KAGA-Gebiet, deren Betreiberin eine ngsraum Thun in Pfandern festgesetzt, was eben- hte durch diese Betreiberin bedingt. Abgesehen ereits vor der KAGA-Grundung in diesem Gebiet ern, sind keine Dritten bekannt, die in das KAGA- rechte erworben hatten. In Anbetracht des ausge- hkeit, dass sich weitere Dritte in den letzten mehr gesichert haben, aber dennoch weder in der Ver- jonnen haben noch bei den letzten Richtplanrevi- oen haben, bloss theoretischer Natur. Der «Nach- st daher offensichtlich das KAGA-Gebiet und sie ten.

ragerinnen: Zwar zählen alle Betreiberinnen von vanten Gebiet liegen, das für die Zwecke der vor- Kanton Bern entsprechend eruiert wurde, zu den Situation, wie ausgeführt???’ von Betreiberin zu «Nachfrageradien» und damit auch ihre Nachfra- ıdstücken im KAGA-Gebiet unterschiedlich. Die auf diejenigen Unternehmen mit dem grössten la- iten an Grundstücken im KAGA-Gebiet, also auf us» ins KAGA-Gebiet reicht.

z im Kanton Bern und sie nimmt — gemessen am ange im Kanton Bern — den zweiten Rang ein.???? alen börsenkotierten Konzern. Ihr «Nachfragera- ; KAGA-Gebiet.°??? Allerdings fällt auf, dass [U05] aufbaute, sondern bestehende Kiesabbauerinnen liese Expansionsstrategie im Kanton Bern ändern scheint unwahrscheinlich. Ihre Nachfrage richtet \bbaurechte, sondern auf Betriebe, die Kies ab- rechten im KAGA-Gebiet ist daher, sofern Uber- 07] und [U17] nehmen — gemessen am prozentu- Kanton Bern — immerhin die Ränge sieben und «Nachfrageradius» regional bis kantonal ist.*°°° egionalkonferenz Biel Seeland/Jura verankert und andere Regionen — und zwar insbesondere in das cht für einen regionalen «Nachfrageradius» von

chtplan ADT Entwicklungsraum Thun in Rz 400 mit der en genauen Standort der Eintragung zur Abbaustelle dinationsblatt «Allmid» im Teil-Richtplan ADT Entwick- ihnen. Jedenfalls ist bei ihnen das Interess« als gering einzustufen, sofern es Uberhaur erwähnen, die bereits mit einer Abbaustelle im Kanton Bern einnimmt.???’ Neben der Er [U01] auch als latente Nachfragerin nach / derswo im KAGA-Gebiet liegen, um dort ein ten. Vor langer Zeit scheint sie dies denn at onärinnen davon erfuhren, beschlossen si vorstellig zu werden.*°°° Ob diese Interventi lasst sich nicht mehr eruieren; fest steht nu stelle in der Aegerten in Uetendorf betreib Erwerb von Abbaurechten im KAGA-Gebiet sind, um dort eine weitere Abbaustelle zu eı sofern es Uberhaupt vorhanden ist. Die wei Kiesabbaustellen decken eher geografisch Grösse nicht auf die Eröffnung weiterer Abk deren Worten erstreckt sich ihr «Nachfrage Erwerb von Abbaurechten an Grundstücken sofern überhaupt vorhanden. Es sind dahe «Nachfrageradius» sich auch ins KAGA-Ge Interesse weiterer Unternehmen am Erwerl Gebiet als gering, sofern es denn überhaup

1745.Zusammenfassend zum aktuellen Aus drei Nachfragerinnen vorhanden sind, die b haben. Zwei von ihnen waren bereits vor ( erweitern «nur» ihre Standorte. Weitere L KAGA-Gebiet erstrecken, sind kaum vorhan weiterer Unternehmen am Erwerb von Abb gering, sofern es denn überhaupt vorhande allerhöchstens als bescheiden bezeichnet w

1746.Kästli-Gruppe wendet sich in ihrer Ste Beurteilung. Sie hält fest, dass es mit den K schen Räumen stets auch eine Vielzahl vor Aaretal gab und gibt, die nicht KAGA-Aktior den.***° Dieses pauschale Vorbringen über geht Kästli-Gruppe nicht ein und sie versuct treffend sein soll. Sie begnügt sich vielmehr zifizierten Behauptung. Damit dringt sie nick

1747.Dass der aktuelle Aussenwettbewerb sammenhang mit Gegenstand A der Abmac KAGA zu sehen, der Verhinderung neuer k der KAGA wurde ja seinerzeit geschaffen, Gebiet des oberen Aaretales fernzuhalten» und ihre Aktionärinnen zum einen Abbaurec anderen Ebenen dahingehend.??* Schon /

3337 Rz 366.

3338 Dazu hiervor Rz 1740 ff.

3339 Siehe Fn 3320 m.w.H.

3340 Act. VIII.163 Rz 25.

3341 Zu den diesbezüglichen Sachverhaltsfestste

3342 Rz 845 m.w.H.

> am Erwerb von Abbaurechten im KAGA-Gebiet yt vorhanden ist. Schliesslich ist erneut [U01] zu im KAGA-Gebiet aktiv ist und den zehnten Rang weiterung der bestehenden Abbaustelle???® kame \bbaurechten an Grundstücken in Frage, die an- ie weitere Abbaustelle im KAGA-Gebiet zu errich- Ich angestrebt zu haben. Als KAGA und ihre Akti- 6, beim Kanton und der zuständigen Gemeinde on tatsächlich erfolgte und ob sie erfolgreich war, r, aber immerhin, dass [U01] heute keine Abbau- t, wie sie es damals anstrebte. Ihr Interesse am , die nicht im Umfeld ihrer bisherigen Abbaustelle öffnen, ist daher ebenfalls als gering einzustufen, teren im Kanton Bern aktiven Betreiberinnen von e Nischen ab und sind aufgrund ihrer geringen yaustellen an anderen Orten ausgerichtet. Mit an- radius» nicht ins KAGA-Gebiet. Ihr Interesse am im KAGA-Gebiet ist daher ausgesprochen gering, r kaum weitere Unternehmen vorhanden, deren biet erstreckt. Jedenfalls erweist sich das latente 9 von Abbaurechten an Grundstücken im KAGA- t vorhanden ist.

ssenwettbewerb ist daher festzuhalten, dass bloss ereits Abbaurechte im KAGA-Gebiet nachgefragt Jer KAGA-Gründung in diesem Gebiet aktiv und Internehmen, deren «Nachfrageradien» sich ins den. Jedenfalls erweist sich das latente Interesse aurechten an Grundstücken im KAGA-Gebiet als n ist. Der aktuelle Aussenwettbewerb kann daher ‚erden.

llungnahme zum Antrag sinngemäss gegen diese iesunternehmen aus den angrenzenden geografi- 1 weiteren Interessenten für Kies-Abbaurechte im järinnen sind und die für Wettbewerb sorgen wür- zeugt nicht. Auf die vorangehenden Erwägungen it nicht einmal, aufzuzeigen, inwiefern diese unzu- mit einer bloss anderslautenden, nicht näher spe- it durch.

derart gering ausfällt, ist im Übrigen auch im Zu- hungen über die Zusammenarbeit im Rahmen der (onkurrenz im Aaretal.***' Schon die Vorgängerin «um unerwünschte Grosskonkurrenten aus dem 3342 Um das zu erreichen, sicherten sich KAGA hte im Aaretal und wirkten zum anderen auch auf \infangs 1970 hielt der damalige Vorsitzende der

sllungen Rz 844 ff. und Rz 956 ff.

KAGA fest, das Ziel, Grosskonkurrentinnen erreicht worden» bzw. «diesbezüglich [seier

1748.Zum potenziellen Aussenwettbewerb: treiberinnen von Kiesgewinnungsstätten im Grundstücken im KAGA-Gebiet hat sich als potenziellen Konkurrentinnen, d.h. von Unte und/oder örtlich relevanten Markt tätig wai könnten, fällt aufgrund der zusätzlichen Hü ein Interesse vorhanden ist. Das ist wieder machungen über die Zusammenarbeit im | neuer Konkurrenz im Aaretal.°* Der poten dend gering zu bezeichnen.

1749. Zusammenfassend ist festzuhalten, d um Abbaurechte an Grundstücken im KAG senwettbewerb kann allerhöchstens als bes elle Aussenwettbewerb verschwindend gerit A der Abmachungen über die Zusammen: neuer Konkurrenz im Aaretal, erstaunt der | gesamt ist der trotz Konkurrenzverbot verb wirksame Wettbewerb als beseitigt zu betra

1750.Da die vermutete Beseitigung wirksam bestätigt ist, kann die Wettbewerbsabrede n rechtfertigt werden (Art. 5 Abs. 1 KG). Das tellrechtlich unzulässige Wettbewerbsabred und Art. 5 Abs. 1 KG.

1751.Nachfolgend wird der Vollständigkeit rechtlichen Zulässigkeit des Konkurrenzverb bleibenden Restwettbewerb bereits als aus werb nicht beseitigt ist. Die nachfolgenden | Fall, dass die Vermutungsfolge der Beseitigt werden sollte.

D.6.8.4 Erhebliche Beeinträchtigung des

1752.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese erheblich beeinträchtigt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 H finden sich in Rz 1439 ff., insbesondere Rz

1753.Wettbewerbsabreden, die unter Art. 5 grundsätzlich bereits aufgrund ihres qualitat

1754.Das vorliegend beurteilte Verbot zu L: rechte zu erwerben, stellt wie gezeigt®”* eir Es ist somit eine Wettbewerbsabrede gemä Abrede grundsätzlich bereits aufgrund ihre

334 RZ 849.

3345 RZ 1743 f.

3346 Vorangehende Rz. 3347 RZ 1440.

3348 Rz 1733 m.w.H.

aus dem Aaretal fernzuhalten, sei «offensichtlich 1] schon erfreuliche Erfolge zu verzeichnen» .?***

Bereits das Interesse von schon existierenden Be- | Kanton Bern am Erwerb von Abbaurechten an höchstens gering erwiesen.**4° Das Interesse von rnehmen, die bislang noch nicht auf dem sachlich ren, aber in diesen Tätigkeitsbereich vordringen rden für sie noch geringer aus, sofern überhaupt im im Zusammenhang mit Gegenstand A der Ab- Rahmen der KAGA zu sehen, der Verhinderung zielle Aussenwettbewerb ist daher als verschwin-

ass das Konkurrenzverbot den Innenwettbewerb A-Gebiet ausgeschlossen hat. Der aktuelle Aus- cheiden bezeichnet werden, während der potenzi- 1g ist. Auch vor dem Hintergrund von Gegenstand arbeit im Rahmen der KAGA, der Verhinderung Jescheidene Aussenwettbewerb nicht weiter. Ins- leibende Restwettbewerb derart gering, dass der chten ist.

en Wettbewerbs nicht widerlegt, sondern vielmehr icht mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ge- Konkurrenzverbot erweist sich demnach als kar- e nach Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. c

halber noch beurteilt, wie es sich mit der kartell- ots verhalten würde, wollte man den geringen ver- sreichend erachten, damit der wirksame Wettbe- =rwagungen erfolgen mit anderen Worten für den Ing wirksamen Wettbewerbs als widerlegt beurteilt

; Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG

Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb \G. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu 1440.

Abs. 3 KG fallen, beschränken den Wettbewerb iven Aspekts erheblich i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG.°°47

asten der Aktionärinnen, im KAGA-Gebiet Abbau- 1e Abrede über die Aufteilung nach Gebieten dar. ss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Entsprechend ist diese s qualitativen Aspekts als erheblich i.S.v. Art. 5

Abs. 1 KG zu qualifizieren. Es handelt sich } ordinierung in sich selbst eine hinreichenc lässt».°°%* Dass auch der quantitative Aspek vorangehenden Erörterungen zur Widerlegı men Wettbewerbs,°?°° denen zu entnehmer bescheiden ausfällt. Das Konkurrenzverbot nach erheblich i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG.

1755.In Anbetracht der Kriterien, die für da achtet werden,*°*" ist hier ein Bagatellfall oh

D.6.8.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

1756.Nachfolgend wird beurteilt, ob diese V gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertig finden sich in Rz 1442 ff.

1757.Dass das Konkurrenzverbot isoliert be der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt \ rungen. Wie ausgeführt, ist das Konkurrenz Zu beurteilen ist daher, ob sich aus dieser letztlich auch mit der KAGA selbst — der KA dungsaktes der KAGA vereinbart??? — eine kurrenzverbot ergibt.

1758.Klarzustellen ist dabei vorab, dass die verwechseln ist, die im Rahmen der Beurteilt Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 f. KG hinsichtlich die unmittelbar mit der Durchführung des Zi wendig sind, erfolgt.” Denn über KAGA h närin noch mehrere eine (positive oder neg KAGA selbst ein Unternehmen i.S.d. KG unc Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von , auch vorliegend nicht darum, einen allfällic len.??°® Kurzum: bei KAGA lag zu keiner Zeit Abs. 3KG vor, weshalb es sich beim Konku Nebenabrede zu einem solchen handeln k: ressiert daher vorliegend nicht weiter, sonde aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz r

1759.Dies gesagt, ist freilich eine gewisse | zunehmenden Beurteilung besteht.°°9” Auc

3349 So die von HEINEMANN (Fn 2591), 112, vern

3350 Rz 1736 ff.

3351 DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art

3352 Rz 1724.

3353 Rz 581.

3354 Dazu spezifisch bezüglich Konkurrenzverb« DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1698), Art

3355 Rz 1294-1304. Vgl. auch Fn 2547, wonach. der Aktionärinnen kein Gemeinschaftsunter gen wurde, sondern diesfalls vielmehr eine |

3356 Rz 1308.

3357 Mit ihren Ausführungen hinsichtlich des Kon lungnahme zum Antrag (Act. VIIl.164 Rz 13

lier um eine Wettbewerbsabrede, bei der die «Ko- le Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen t des Konkurrenzverbots gravierend ist, zeigen die ıng der Vermutungsfolge der Beseitigung wirksa- ist, dass der verbleibende Restwettbewerb sehr

beeinträchtigt den wirksamen Wettbewerb dem-

s Vorliegen eines Bagatellfalls als wesentlich er- ne Weiteres zu verneinen.

iden nach Art. 5 Abs. 2 KG

Vettbewerbsabrede aus wirtschaftlichen Effizienz- ist. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen dazu

trachtet nicht aus sich selbst heraus aus Gründen verden kann, ist evident und bedarf keiner Weite- verbot aber in den KAGA-Vertrag eingebettet.” Verwobenheit mit dem KAGA-Vertrag und damit \GA-Vertrag wurde immerhin innerhalb des Grün- Rechtfertigung aus Effizienzgründen für das Kon-

nachfolgende Beurteilung nicht mit derjenigen zu

ing von Unternehmenszusammenschlüssen nach sogenannter Nebenabreden (ancillary restraints), usammenschlusses verbunden und für diese not- at, wie ausgeführt,??°° weder eine einzelne Aktio- ative) Kontrollmöglichkeit. Mit anderen Worten ist 1 es handelt sich bei ihr insbesondere nicht um ein Art. 4 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 2 VKU. Es geht denn jen Unternehmenszusammenschluss zu beurtei- ‚ein Unternehmenszusammenschluss i.S.v. Art. 4 rrenzverbot im KAGA-Vertrag auch nicht um eine ann; das sogenannte Konzentrationsprivileg inte- rn es geht um eine «gewöhnliche» Rechtfertigung ach Art. 5 Abs. 2 KG.

>arallele nicht zu übersehen, die bei der hier vor- h vorliegend stellt sich nämlich in einem ersten

endete, vom EuGH übernommene Formulierung.

jten MOSER (Fn 2745), Rz 441 f.; und allgemein etwa .4 Abs. 1 N 205.

selbst bei Bejahung einer negativen Kontrollmöglichkeit vehmen i.S.v. Art. 4 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 2 VKU vorlie- Abrede gegeben ware.

kurrenzverbots als zulässiger Nebenabrede in der Stel- 3-140, auch Act. IX.30 Beilage 5 Rz 46 f.) scheint Vigier

Schritt die Frage, ob das Konkurrenzverbo trags, also des KAGA-Vertrags resp. der K/ forderlichkeit, können allfällige wirtschaftlich selbst von vornherein nicht auf das Konkurr bot diesfalls nicht das mildeste mögliche Mitt selbst zu verwirklichen. Sofern die Erforderl prüfen, wie es sich mit den allfälligen wirts der KAGA selbst verhält, ob also überhaup: sind.

1760.Damit das Konkurrenzverbot das mi KAGA-Vertrags resp. der KAGA selbst sein sachlicher, räumlicher als auch zeitlicher Di ist das jedoch nicht der Fall:

- In persönlicher Hinsicht: Wie ausge rechten im KAGA-Gebiet die KAGA u serli und Hofstetter (beide Alluvia) sow berg als potenzieller Konkurrentin in als auch ihre Aktionarinnen sind Vertr narinnen und nicht nur einzelne von ih erscheint daher naheliegend. Allerding von KAGA, dass es fur ihre Realisieru gründet wurde die Vorgängerin der K (KWU), 1966 von vier Gesellschafter spater kamen weitere hinzu, namlich vember 1967,°°°3 Heimberg im Septen war nicht etwa, dass sich der anfängl des Vorhabens KAGA zu klein erwiese

eine Beurteilung zu fordern, wie sie hier (u wurde). Auf die nachfolgende Beurteilung g nicht ein und aussert sich bloss sehr oberfle Die persönliche Dimension erwähnt sie ga einzig, das Konkurrenzverbot beschranke si biet. Zur zeitlichen Dimension verweist sie werde lediglich sichergestellt, dass sich die sammenarbeit zu konkurrenzieren beganne lich fur zehn Jahre gilt, erwahnt sie nicht un schale Vorbringen Uberzeugen nicht und s Erwagungen abzuweichen.

3358 \/gl. auch die Ausführungen in BGE 124 Ill Deutschland entwickelten Immanenztheorie Recht übertrug, da es den Fall gestützt auf schied (dazu Fn 2745). Ferner MOSER (Fn 2 fung allerdings bei Art. 5 Abs. 1 KG und nich Rz 518, wonach es angebracht ist, die entsp unter welchem Titel man dies tue).

3359 Zur «Notwendigkeit» als eine der Vorausset deren drei Elemente Eignung, Erforderlichk

3360 Rz 1705-1708.

3361 RZ 569.

3362 RZ 570.

3363 Rz 574.

3364 Rz 577.

3365 Rz 722.

t für die erfolgreiche Realisierung des Hauptver- \GA selbst, erforderlich ist.°°°® Fehlt es an der Er- e Effizienzen des KAGA-Vertrags resp. der KAGA enzverbot durchschlagen, da das Konkurrenzver- el darstellt,29°° um den KAGA-Vertrag resp. KAGA ichkeit gegeben ist, ist in einem zweiten Schritt zu chaftlichen Effizienzen des KAGA-Vertrags resp. t Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vorhanden

Ideste mögliche Mittel für die Realisierung des kann, muss es kumulativ sowohl in persönlicher, mension erforderlich sein. In mehrfacher Hinsicht

führt, stehen hinsichtlich des Erwerbs von Abbau- nd ihre Aktionärinnen Daepp, Kästli, Vigier, Mes- ie Marti als aktuelle Konkurrentinnen sowie Heim- einem horizontalen Verhältnis.” Sowohl KAGA agsparteien des KAGA-Vertrags. Dass alle Aktio- nen in das Konkurrenzverbot einbezogen wurden, is belegt insbesondere die Entstehungsgeschichte ng nicht derart vieler Beteiligter bedurft hätte. Ge- AGA, die einfache Gesellschaft Kieswerk Uttigen | (Hofstetter, Kästli, Messerli und [U09]).°°°" Erst Daepp im April 1967,°°°? [U10] und Marti im No- ıber 1969°° und — nach der Gründung von KAGA für die Aufnahme dieser weiteren Gesellschaften iche Kreis der Beteiligten als für die Realisierung nn hätte oder dass KAGA ihre Tätigkeit ohne deren

nd auch bereits im Antrag) vorgenommen wird (resp. eht Vigier in ihrer Stellungnahme zum Antrag trotzdem ichlich zum konkreten Fall (Act. VIII.164 Rz 141-143). r nicht erst. Zur räumlichen Dimension behauptet sie ch auf die Kerntätigkeit der KAGA in ihrem Einzugsge- auf den langen Planungshorizont und halt fest, damit Aktionarinnen nicht bereits wahrend der Dauer der Zu- n. Dass das Konkurrenzverbot auch noch nachvertrag- d geht entsprechend auch nicht darauf ein. Solch pau- ind kein Grund, von den nachfolgenden, detaillierten

495 E. 2 S. 298, Kantenbrechgerät, zur namentlich in , die das BGer allerdings nicht auf das schweizerische — nunmehr überholte — Erwägungen zur alten BV ent- 745), Rz 510 ff., insbesondere Rz 514., der diese Prü- t wie hier bei Art. 5 Abs. 2 KG ansiedelt (vgl. aber auch rechenden Kriterien heranzuziehen unabhängig davon,

zungen einer Rechtfertigung aus Effizienzgründen und sit und Verhältnismässigkeit i.e.S. vgl. Rz 1443.

Aufnahme nicht hätte ausüben könn schaften aufgenommen, weil sie in c weise bereits über dortige Abbaurechi übertragen waren — mit ihrer Aufnahm von Ausbeutungsrechten die Spitze ge zusätzlichen Gesellschaften wurden : für sie gilt, und nicht etwa, um das V wurde also vom Schwanz her aufgez nach weit mehr Gesellschaften gebun als es für die Realisierung des KAGA- Der Umfang des Konkurrenzverbots g derliche hinaus.

- In räumlicher Hinsicht: Gemäss Art. kiesausbeutung in Uttigen, Jaberg, Kir Konkurrenzverbot gilt demgegenüber ı Spiez-Thun (inkl. das rechts von See Steffisburg-Heimberg-Kiesen (alles lär Anschlussstrasse zur Autobahn) -ent! wald-Riggisberg-Blumenstein-Stocker der Aufnahme von Kiestag als Aktioné men wurde.°*° Illustrativer als diese E dete Karte, auf die in Art. 1 des KAGA Aktionärinnen keine Abbaurechte erw: Gebiet, in dem KAGA Wandkies abbat Abbaurechten an dortigen Grundstücl onärinnen die Entwicklung des Kiesal Abbaurechte an Grundstücken erwer| wollen, würde ein räumlich sehr viel eı räumliche Umfang des Konkurrenzveı gungen zum Kiesabbau, zur Kiesvere dem Erwerb von Abbaurechten zusat waren die Aktionärinnen Aare-Kies (D reichen tätig und Daepp ist es auch he fanden resp. befinden sich nahe der / so gefasst worden, dass einerseits di sich andererseits ungleich viel weiter gewählte KAGA-Gebiet zeigt, dass es und steht, wenn Aktionärinnen in räur Kiesveredelung und Deponie tätig sinc viel weiter gefasst. Zusammengefasst der räumliche Umfang des Konkurrenz damit KAGA überhaupt erfolgreich re renzverbots geht somit auch in räumlii

- In zeitlicher Hinsicht: Ob es allenfall verbot in zeitlicher Hinsicht so lange braucht hier nicht beurteilt zu werden. | KAGA-Vertrags auch noch nachvertr:

3366 Rz 1728 m.w.H. 3367 Rz 583.

3368 Rz 583.

3369 Rz 591.

3370 Vgl. dazu Rz 1700.

en. Vielmehr wurden diese zusätzlichen Gesell- las KAGA-Gebiet vorzudringen drohten und teil- ie verfügten, die bei einer Aufnahme an KAGA zu e sollte «der gegenseitigen Konkurrenz im Erwerb »brochen» werden.??% Oder anders gewendet: die ufgenommen, damit das Konkurrenzverbot auch orhaben KAGA realisieren zu können. Das Pferd aumt. Durch das Konkurrenzverbot werden dem- den und von einer Konkurrenzierung abgehalten, Vertrags resp. der KAGA selbst erforderlich ware. eht damit in persönlicher Hinsicht über das Erfor-

‚2 Bst. a des KAGA-Vertrags soll KAGA «Wand- chdorf, Heimberg-Kienersrütti» betreiben.*°°’ Das yemass Art. 1 des KAGA-Vertrags «im Raume von und Aare gelegene Gemeindegebiet von Thun)- 195 der Staatsstrasse und nördlich begrenzt durch lang der Aare bis Hohe von Münsingen-Zimmer- ital-Wimmis» ,3°°° wobei dieses Gebiet 1977 nach rin auf die «Linie Reutigen-Gwatt» zuruckgenom- 3eschreibung in Worten ist die in Rz 592 abgebil- -Vertrags verwiesen wird. Das Gebiet, in dem die srben dürfen, ist damit bedeutend grösser als das ıt und dementsprechend auch auf den Erwerb von (en angewiesen ist. Um zu verhindern, dass Akti- Jbaus durch KAGA behindern können, indem sie yen, auf die KAGA ihre Tätigkeit hätte ausweiten ıger gefasstes Konkurrenzverbot ausreichen. Der ‘bots lässt sich im Übrigen auch nicht mit Überle- delung und zum Deponiebetrieb erklären, die mit nmenhängen.?7° Denn bei Gründung der KAGA aepp), Heimberg und [U09] bereits in diesen Be- sute noch. Die Standorte dieser Aktionärinnen be- ese Standorte davon ausgenommen sind und es “in andere Himmelsrichtungen erstreckt. Das so der Realisierung von KAGA nicht im Wege stand nlicher Nähe zu ihr in den Bereichen Kiesabbau, 1. In andere Richtungen wurde es gleichwohl sehr ist festzuhalten, dass das KAGA-Gebiet und damit verbots sehr viel weiter geht als erforderlich wäre, alisiert werden konnte. Der Umfang des Konkur- her Hinsicht über das Erforderliche hinaus.

s erforderlich sein könnte, dass das Konkurrenz- gilt, wie eine Aktionärin an KAGA beteiligt ist, Denn das Konkurrenzverbot gilt gemäss Art. 9 des aglich für zehn Jahren, wobei dies zusätzlich mit einer Konventionalstrafe gesichert ist. renzverbots in der Anfangsphase von Aktionärin — womöglich noch als erfor: sobald KAGA genügend Abbaurechte reich aufnehmen und betreiben zu kön 50 Jahren und wird durch die nachv zehn Jahre erstreckt. Der Umfang de zehnjährigen nachvertraglichen Laufze auch in zeitlicher Hinsicht weit über de

1761.Das Konkurrenzverbot geht demnach. licher Hinsicht über das hinaus, was zur R erforderlich wäre. Eine Rechtfertigung aus C her bereits im ersten Schritt — das vereinbar KAGA-Vertrag resp. die KAGA selbst zu rez teilt zu werden, wie es sich mit Erforderlich! sowie allfälligen wirtschaftlichen Effizienzen Ergänzend sei dennoch darauf hingewiese menarbeit im Rahmen der KAGA als den ! haben; sie sind kartellrechtlich unzulässig. I rungen, die neutrale oder positive Auswirkı kann es sich beim vorliegenden Konkurrenz ner Vereinbarung handeln, die neutrale ode und die infolgedessen als zulässig oder «ge

1762.In Anbetracht dieses Ergebnisses erül Parteien einzugehen, wonach der KAGA-Ve rum eine einfache Gesellschaft nach Art. 5 Gesetz in Art. 536 OR ein Konkurrenzverb Folgendes festgehalten: Art. 536 OR sieht \ ren Vorteil Geschäfte betreiben darf, durch ¢ oder beeinträchtigt wird. Die vorangehende Konkurrenzverbot deutlich weiter gezogen i: So geht es in persönlicher und vor allem auc hinaus, was für die Realisierung von KAG/ KAGA-Vertrag statuierte Konkurrenzverbot Gesellschaft nicht vereiteln oder beeinträcht von vornherein nichts zu Gunsten der Beteil des Konkurrenzverbot ableiten. Ob diese Ar gend sein könnte und sie nicht etwa zirkel: scheint, braucht daher nicht beurteilt zu we dass Vigier den Inhalt des Konkurrenzverbo närinnen hätten damals vereinbart, nicht au sein.*°”3 Alle Aktionärinnen waren damals i auch nach Schaffung der KAGA weiterhin (| stellen, aber nicht etwa aufgrund von KAG/ mungen). Die Aktionärinnen haben sich also gezogen, sondern sich einzig dazu verpf erwerben und keine Kiesabbaustellen zu be

3371 Siehe zu analogen Überlegungen im Zusan

3372 So etwa Act. VIII.163 Rz 54, Act. VIII.164 R

3373 Act. VIII.164 Rz 132.

Während eine gewisse Mindestdauer des Konkur- KAGA - und zwar selbst nach Ausscheiden einer Jerlich angesehen werden könnte, fehlt es hieran, erworben hat, um ihre Kiesabbautatigkeit erfolg- nen. Das Konkurrenzverbot gilt nunmehr seit rund ertragliche Verpflichtung um mindestens weitere :s Konkurrenzverbots geht schon nur wegen der it, die nicht auf die Anfangsphase beschränkt war, is Erforderliche hinaus.

sowohl in persönlicher, räumlicher als auch in zeit- ealisierung des KAGA-Vertrags resp. der KAGA sründen der wirtschaftlichen Effizienz scheitert da- te Konkurrenzverbot ist nicht erforderlich, um den llisieren. Bei diesem Ergebnis braucht nicht beur- <eit des Konkurrenzverbots in sachlicher Hinsicht des KAGA-Vertrags und der KAGA selbst verhält. n, dass sich die Abmachungen über die Zusam- Wettbewerb erheblich beeinträchtigend erwiesen =s handelt sich bei ihnen also nicht um Vereinba- Ingen auf den Wettbewerb haben. Entsprechend verbot auch nicht um eine «Nebenabrede» zu ei- r positive Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, rechtfertigt» mitzubeurteilen wäre.°”'

rigt es sich, vertieft auf das Argument von einigen rtrag ein Aktionarbindungsvertrag sei, der wiede- 30 ff. OR darstelle, für deren Gesellschafter das ot vorsehe.?7? In der gebotenen Kürze sei dazu or, dass kein Gesellschafter zu seinem besonde- lie der Zweck der einfachen Gesellschaft vereitelt n Erwägungen zeigen nun, dass das vereinbarte st als das in Art. 536 OR gesetzlich vorgesehene. sh räumlicher und zeitlicher Hinsicht weit über das \ erforderlich ist. Oder anders gewendet: Das im untersagt auch Handlungen, die den Zweck der igen können. Aus Art. 536 OR lässt sich demnach igten für ihr vertraglich vereinbartes, weitergehen- gumentation der Parteien andernfalls durchschla- schlüssig wäre, wie es zumindest prima vista er- »rden. Bloss ergänzend sei schliesslich erwähnt, ts unpräzise darstellt, wenn sie festhält, die Aktio- ch selbst im Bereich der Kiesausbeutung tätig zu n Bereich des Kiesabbaus tätig und blieben dies leimberg musste den Kiesabbau später zwar ein- \, sondern aufgrund von Gewässerschutzbestim- gerade nicht aus diesen Tätigkeitsfeldern zurück- lichtet, im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte zu treiben.

Imenhang mit dem Informationsaustausch Rz 1582. z 128-135, Act. IX.30 Beilage 5 Rz 44 f.

1763.Beim vereinbarten Konkurrenzverbot z delt es sich demnach um eine unzulässige V fällt, sind die daran beteiligten Unternehme Marti-Gruppe, Vigier sowie KAGA, nach Art.

D.6.8.6 Ergebnis zur kartellrechtlichen Z

1764.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass die Aktio werben und auch anderweitig in diesem Ge sind die Aktionärinnen damit auch davon at richten und dort Kies zu veredeln sowie Au: hier gegebene Reduktion der Anzahl wese von Abbaurechten im KAGA-Gebiet bezwe: halb offen bleiben kann, wie es sich diesbez veredelung und der Deponierung von unver: gewollte Zusammenwirken begann 1970 re: 1977 und dauert bis heute an. Es liegt sor Abs. 1 KG vor.

1765.Diese Aufteilung des Gebiets resp. d anbieten, ist als Marktaufteilungsabrede get Konkurrenzverbot hat den Innenwettbewer Gebiet ausgeschlossen. Der aktuelle Ausse bezeichnet werden, während der potenzielle gesamt ist der trotz Konkurrenzverbot verb wirksame Wettbewerb als beseitigt zu betrac wirksamen Wettbewerbs nicht widerlegt. Ei renzverbot den wirksamen Wettbewerb jec gung aus Effizienzgründen scheitert aus me

1766.Die Vereinbarung, dass die Aktionarint und auch anderweitig in diesem Gebiet kein vorliegendem Fall eine kartellrechtlich unzul werbsabrede den Tatbestand von Art. 5 Abs beteiligten Unternehmen, d.h. Alluvia, Daep sowie KAGA, nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sz

D.7 Unzulassige Verhaltensweis Unternehmen

1767.Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verhalten si wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellur nahme oder Ausübung des Wettbewerbs be

1768.Nachfolgend ist in einem ersten Schr sie auf den relevanten Märkten innehat. Sofe zu qualifizieren sein sollte, ist anschliesser Missbrauch i.S.v. Art. 7 KG vorliegt.

1769.Da, wie sich zeigen wird, KAGA in de werden die folgenden Verhaltensweisen de unter dem Blickwinkel der missbräuchlichen

- Die Vorzugskonditionen zu Gunsten d

u Lasten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet han- Vettbewerbsabrede. Da sie unter Art. 5 Abs. 3 KG n, d.h. Alluvia, Daepp, Heimberg, Kästli-Gruppe, 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren.

ulässigkeit nach Art. 5 KG

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, närinnen im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte er- Diet kein Kies und Sand abbauen dürfen. Faktisch sgeschlossen, im KAGA-Gebiet Kieswerke zu er- shubdeponien im KAGA-Gebiet zu betreiben. Die ntlicher latenter Nachfragerinnen für den Erwerb ckt bereits eine Wettbewerbsbeschrankung, wes- iglich in den Bereichen des Kiesabbaus, der Kies- schmutztem Aushub verhält. Dieses bewusste und sp. im Falle von Vigier, allenfalls auch von KAGA, nit eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4

ar Kundinnen, die in diesem Gebiet Abbaurechte näss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu qualifizieren. Das b um Abbaurechte an Grundstücken im KAGA- nwettbewerb kann allerhöchstens als bescheiden Aussenwettbewerb verschwindend gering ist. Ins- leibende Restwettbewerb derart gering, dass der hten ist, m.a.W. ist die vermutete Beseitigung des ne Selbst-Wenn-Prüfung zeigt, dass das Konkur- lenfalls erheblich beeinträchtigt. Eine Rechtferti- 'hreren Gründen.

1en im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte erwerben Kies und Sand abbauen dürfen, stellt demnach in ässige Wettbewerbsabrede dar. Da diese Wettbe- . 3 Bst. c (i.V.m. Abs. 1) KG erfüllt, sind die daran p, Heimberg, Kästli-Gruppe, Marti-Gruppe, Vigier anktionieren.

sen marktbeherrschender

ch marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, ig auf dem Markt andere Unternehmen in der Auf- hindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.

itt die Marktstellung von KAGA zu beurteilen, die rn KAGA als marktbeherrschendes Unternehmen id in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob ein

r Tat eine marktbeherrschende Stellung innehat, r KAGA auf ihre kartellrechtliche (Un)Zulassigkeit Verhaltensweise nach Art. 7 KG beurteilt:

er Aktionärinnen (D.7.3).

- Die Kiesbezugspflicht bei der Deponie

- Die Einschränkung des Einzugsgebiet hub (D.7.5).

D.7.1 Beurteilung der Marktstellung vo

1770.KAGA übt verschiedene Tätigkeiten aı tensweisen, die Rohkies resp. die Deponie stand haben, ist hinsichtlich dieser zwei Gü lung von KAGA zu untersuchen. Die Markta den wurden bereits einleitend vorgenomme gegriffen werden kann. Um Redundanzen z zelnen wiederholt. Stattdessen ist diesbezü: rungen zu verweisen und auf das dort gewo

D.7.1.1 Rechtliche Grundlagen zur mark

1771.Art. 4 Abs. 2 KG definiert, was im Kar ternehmen zu verstehen ist: Als marktbehert rere Unternehmen, die auf einem Markt als von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbel Umfang unabhängig zu verhalten.

1772.Um die Marktstellung eines Unternehr Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht ner eine zeitliche Dimension hinzu,°?” was °

1773.Darauffolgend ist zu prüfen, ob das Ur ist, sich in wesentlichem Umfang unabhän: anderen Marktteilnehmenden keine zumutb: ist die Möglichkeit des unabhängigen Verh: Markt. Marktbeherrschende Unternehmen ki bewerbsparameter ohne Rücksicht auf Mitbe dünken festlegen.°?7® Dies setzt jedoch nict unabhängig von den anderen Marktteilneh diese Möglichkeit in wesentlichem Umfang Jahre 2003 hat der Gesetzgeber zudem ver abzustellen ist, sondern auch konkrete Abhi beherrschende Stellung lässt sich nicht anh zelfall mit Blick auf die konkreten Verhältnis Lehre hat dazu verschiedene Beurteilungskt lung der Stellung eines Unternehmens auf ¢

3374 Rz 1334.

3375 BGE 139 172 E. 9.1, Publigroupe; BGer, 2C

3376 Zum Vorangehenden BGE 139172 E. 9.3.1 E. 5.5.1, Hallenstadion.

3377 BGE 139 | 72 E. 9.3.3.2 in fine, Publigroupe

3378 Die vorangehenden Ausführungen entspre: weitere Hinweise finden. Bestätigt wurde d: E. 5.5.1, Hallenstadion; BGer,2C_698/202 2C_561/2022 vom 23.4.2024 E. 9.2, Sport i

rung von unverschmutztem Aushub (D.7.4).

s bei der Deponierung von unverschmutztem Aus-

n KAGA

ıs. In Anbetracht der konkret betrachteten Verhal- rung von unverschmutztem Aushub zum Gegen- ter resp. Dienstleistungen die jeweilige Marktstel- Ibgrenzungen ausgehend von diesen Gegenstän- n, worauf vorliegend, wie ausgeführt, ?’* zurück- u vermeiden, werden diese hiernach nicht im Ein- jlich auf die an anderer Stelle gemachten Ausfüh- nnene Ergebnis abzustellen.

tbeherrschenden Stellung

tellgesetz unter einem marktbeherrschenden Un- schende Unternehmen gelten einzelne oder meh- ‚ Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich n, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem

nens beurteilen zu können, ist vorab der relevante abzugrenzen. Sofern in concreto relevant, tritt fer- vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

ternehmen im so abgegrenzten Markt in der Lage Jig verhalten zu können, insbesondere wenn die aren Ausweichmöglichkeiten haben. Entscheidend altens eines Unternehmens in einem bestimmten Önnen in wichtigen Belangen entscheidende Wett- »werberinnen bzw. Kundinnen nach eigenem Gut- it voraus, dass sich ein Unternehmen vollständig mern verhalten kann, sondern «bloss», dass es hat.°°’” Mit der Änderung des Kartellgesetzes im deutlicht, dass nicht allein auf Marktstrukturdaten ängigkeitsverhältnisse zu prüfen sind. Eine markt- and fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im Ein- se auf dem relevanten Markt zu entscheiden. Die iterien entwickelt.??7® Massgebend für die Beurtei- lem relevanten Markt ist dabei eine wertende Be-

‚_113/2017 vom 12.2.2020 E. 5.1, Hallenstadion. m.w.H.; bestätigt in BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020

chen BGE 139 | 72 E. 9.3.1, wo sich auch zahlreiche as Ganze etwa in BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 1 vom 5.3.2024 E. 6.4, WAN-Anbindung Post; BGer, m Pay-TV.

urteilung aller relevanten Aspekte, die im Eir hängigen Verhaltens sprechen.??”? Dabei is sondern es sind auch konkrete Abhängigke Feststellung einer marktherrschenden Stellt

1774.Praxisgemäss werden zur Beurteilung kurrenz (auch: aktueller Wettbewerb), die p werb), die Stellung der Marktgegenseite**® : untersucht.*?®? Ergibt die Analyse der aktuel ist allein daraus in der Schweiz gemäss bu se auf eine marktbeherrschende Stellung z als «kritische Schwelle» zu erachten, bei de schende Stellung vorliegt.°°®* Je höher der | ker dürfte dieses Indiz für eine marktbeherrs

D.7.1.2 Stellung auf dem Markt für Rohk

D.7.1.2.1 Der relevante Markt

1775.Gegenstand dieser Verhaltensweise Markt wurde bereits abgegrenzt, worauf, wie festgestellt, gehört vorliegend Rohkies unge oder aus stark rohkieshaltigem Aushub) zur recyclierbares Baumaterial hingegen nicht.? immerhin als marktnahe Produkte zu betrac nicht der Fall.°9°° In räumlicher Hinsicht umf: 20 Fahrkilometern resp. einer Fahrzeit von Nachfrager den Rohkies verwenden will. Au sich daraus ein «Absatzgebiet» von 20 Kilc ihre Abbaustätten.??®°

23.4.2024 E. 9.2, Sport im Pay-TV.

23.4.2024 E. 9.2, Sport im Pay-TV.

3381 BVGer, B-2798/2018 vom 16.2.2021 E. 10.

3382 Siehe zu den drei vorerwähnten Punkten al der Kommission bei der Anwendung von Aı missbrauch durch marktbeherrschende Unt

punkte im besagten Urteil implizit, indem es

3384 BGE 139 | 72 E. 9.3.3.2, Publigroupe; BGer

3385 Im Ergebnis in dem Sinn auch BVGer, B-83 allerdings rechtsterminologisch ungenau als mutung gehend auch die Formulierungen in permedia: «créant pratiquement une préson a ébranler un tel présupposé».

3386 Rz 1334.

3387 Rz 1361.

3388 RZ 876.

3389 Rz 1371.

ızelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unab- st nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, itsverhältnisse zu prüfen.°°®° Unerheblich für die Ing sind die Gründe für deren Entwicklung. °°®'

der Marktstellung insbesondere die aktuelle Kon-

otenzielle Konkurrenz (auch: potenzieller Wettbe- sowie die Merkmale des fraglichen Unternehmens len Konkurrenzsituation einen hohen Marktanteil, ndesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht per u schliessen. Ein Marktanteil von 50 % ist jedoch ren Überschreiten ein Indiz für eine marktbeherr- Viarktanteil in einem konkreten Fall ist, desto stär- ;chende Stellung sprechen.°?®

ies

ist der Rohkies von KAGA. Der diesbezügliche ‚ausgeführt, 3?8° zurückgegriffen werden kann. Wie ‚achtet seiner Quelle (Kiesgrube, aus Gewässern n sachlich relevanten Markt, Stein und Fels sowie $87 Während Stein und Fels auf dieser Marktstufe hten sind, ist dies bei recyclierbarem Baumaterial asst der relevante Markt vorliegend ein Gebiet von 20 Minuten um den jeweiligen Standort, wo der s Sicht der Anbieter, den Kiesabbaustätten, ergibt metern Fahrdistanz und 20 Minuten Fahrzeit um

3.1 m.w.H., Hallenstadion; BGer,2C_561/2022 vom

2 zweitletzter Abschnitt m.w.H., Naxoo.

ıch EU-Kommission, Erläuterungen zu den Prioritäten tikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungs- srnehmen, Rz 12 ff.

5.5.2, Hallenstadion. Das BGer bestätigte diese Prüf- diese in der Folge selbst anwandte.

‚2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 5.5.2, Hallenstadion; upermédia.

1/2011 vom 18.12.2018 Rz 442, DCC, wo dieses Indiz ; «Vermutung» bezeichnet wird. In Richtung einer Ver- nption» resp. «laisse supposer» sowie «a renverser Ou

D.7.1.2.2 Marktstellung von KAGA auf c Aktueller Wettbewerb

1776.Rohkies wird einerseits und vor allen angeboten, wobei dieser primar aus Kiesgr trachteten Gebiet — nur in bescheidenem Au: kies auch in Form von stark rohkieshaltiger Unternehmen, welche die Aushübe vornehı weilen auch Landschaftsgartner) oder mit « nehmen). Der Fokus dieser Anbieterinnen i: richtet, sondern vielmehr auf andere Tätig Aushüben ist eine blosse «Begleiterschein mass ihres Angebots können sie nicht gezie nicht die Möglichkeit, ihr Angebot je nach Ne fällt vielmehr zufällig an und ist dadurch in d von Rohkies zugleich auch Nachfrager nach ihr Bedürfnis liegt vor allem darin, die (star sie ablagern zu können .??®' Durch ihre «Rohl in einem gewissen Umfang das Volumen vc gefragt wird. Die Wettbewerbssituation auf ¢ nicht nachhaltig zu beeinflussen. Denn aufc diesen Anbieterinnen kein nennenswerter V\ gewinnungsstatten aus, obwohl auch ihr An ist. Oder anders gewendet: Die Verhaltensn Markt werden durch diese Anbieterinnen nit eine beachtenswerte disziplinierende Wirku den Betrachtungen der aktuellen Konkurren

1777.Wie ausgeführt, handelt es sich beim F distanz und -zeit steigenden, bedeutenden 1 Markt.°°° Daraus ergeben sich besondere des Marktanteils, den KAGA auf dem räun Interpretation Besonderheiten zu berücksict

1778.Bei einem räumlich relevanten Markt v Fahrzeit von 20 Minuten aus Sicht der Nac aller Nachfrager abgedeckt ist, die sich im «, von 40 Kilometern Fahrdistanz und 40 Minu winnungsstätten, die ihren Sitz innerhalb die kurrentinnen von KAGA zu berücksichtigen sichtlich all deren Nachfragern, sondern r denjenigen, in deren Nachfragegebiet sie lie zwischen zwei Kiesgewinnungsstätten beste ihren Standort zwischen den beiden Kiesg: Wettbewerbssituation innerhalb der Nachfrz lich ist, hängt sie doch von der relativen Né ab. Und schliesslich erfasst ein «Radius» vi tendem Umfang auch Nachfrager, die ausse

3390 Rz 259 f.

3391 Siehe zu alledem Rz 272.

3392 Rz 274 ff.

3393 \/gl. zu den hiernach angesprochenen Prot grafischen Marktabgrenzung, WuW 2014, 9

lem relevanten Markt

1 von Betreiberinnen von Kiesgewinnungsstätten uben gewonnen wird und — jedenfalls im hier be- smass aus Gewässern.°?” Andererseits wird Roh- | Aushüben angeboten, und zwar von denjenigen nen (Bauunternehmen, Aushubunternehmen, zu- Jem Abtransport beauftragt sind (Transportunter- st wie festgestellt nicht auf den Rohkiesmarkt ge- keiten — ihr «Angebot» an stark rohkieshaltigen ıng» dieser anderweitigen Tätigkeiten. Das Aus- It kontrollieren und steuern; namentlich haben sie ichfrage zu erhöhen oder zu senken. Ihr «Output» er Menge auch unstet. Zudem sind diese Anbieter

1 Deponievolumen für unverschmutzten Aushub — k rohkieshaltigen) Aushübe «loszuwerden», d.h., <ies-Aktivitaten» senken diese Anbieterinnen zwar yn Rohkies, das bei Kiesgewinnungsstätten nach- lem Markt für Rohkies vermögen sie dadurch aber jrund der vorgenannten Gegebenheiten geht von 'ettbewerbsdruck auf die Betreiberinnen von Kies- gebot zum relevanten sachlichen Markt zu zählen 16glichkeiten von Kiesgewinnungsstätten auf dem cht — zumindest nicht nachhaltig — eingeschränkt; ng geht von ihnen nicht aus. Bei den nachfolgen- z sind sie deshalb nicht weiter zu berücksichtigen.

ohkiesmarkt aufgrund der mit zunehmender Fahr- ransportkosten um einen entfernungsabhängigen Herausforderungen hinsichtlich der Berechnung lich relevanten Markt hat, resp. sind bei dessen tigen: ??%

on einer Fahrdistanz von 20 Kilometern und einer ;hfrager ergibt sich — damit das Nachfragegebiet \bsatzgebiet» von KAGA befinden — ein «Radius» ten Fahrzeit um den Standort von KAGA. Kiesge- ses «Radius» haben, sind grundsätzlich als Kon- . Allerdings konkurrenzieren sie KAGA nicht hin- ur hinsichtlich einer Teilmenge davon, nämlich :gen. Vereinfacht könnte man sagen: Konkurrenz ht in erster Linie in Bezug auf die Nachfrager, die awinnungsstätten haben. Kommt hinzu, dass die igegebiete der einzelnen Nachfrager unterschied- ahe der nächstgelegenen Kiesgewinnungsstatten on 40 Fahrminuten resp. 40 Kilometern in bedeu- rhalb des «Absatzgebiets» von KAGA sind. Denn

lemkreisen auch TILL STEINVORTH, Probleme der geo- 24-937, 932 ff.

das «Absatzgebiet» von KAGA als Anbieter vanten Markt aus Sicht der Nachfrager auf. metern Fahrdistanz um den Standort von I} stark vereinfacht — wie folgt veranschaulicht

Nachfragegebiet (20km,

Abbildung 51: Schematische Darstellung Nachfra:

1779.In dieser Darstellung befinden sich di während sich Kundin 2 ausserhalb dieses ( lometern/40 Minuten um KAGA befindet. Da der Kundinnen 1 und 3 liegt, handelt es sic bei Kundin 2 ist dies hingegen nicht der Fe dass sich sowohl das Absatzgebiet von Koı B teilweise mit dem Absatzgebiet von KAGA ausserhalb des Absatzgebietes von KAGA, : Minuten um KAGA. Im überschneidenden | biete konkurrieren die Konkurrentinnen A re solche Überschneidung besteht nun hinsict KAGA und Konkurrentin A. Da sich Kundin ° ist die Wettbewerbssituation in ihrem Nact KAGA verfügt über einen transportkostent Nachfragegebiet von Kundin 3 befindet sich kurrentin A nicht weit ausserhalb des Nachfr aus Sicht von Kundin 3 marktnahe ist; hinsic

1780.Wird nun der Anteil von KAGA betrac zierten Menge hat, dürfte dieser Wert zu e führen, da jedenfalls einige in diesem Geb decken dürften, was nicht erfasst wird. Mit < ausgeblendet, die zwar ausserhalb des Abs sich aber teilweise mit demjenigen von KAC dius» von 40 Kilometern/40 Minuten befinde B zu). Solche Konkurrentinnen sind bei de insoweit, als dass sich ihre Absatzgebiete n stellen auf die im «Radius» von 40 Kilometer

in beschränkt sich als Pendant zum räumlich rele- einen Umkreis von 20 Fahrminuten resp. 20 Kilo- <AGA. Schematisch kann diese Ausgangslage — werden:

'20 Min) Kunde 1

Bu Absatzgebiet (20km/20 Min) KAGA La Absatzgebiet Konkurrentin A lal Absatzgebiet Konkurrentin B

Nachfragegebiet Kunde 3

«Radius» 40 km/40 Min

ye- und Absatzgebiete.

2 Kundinnen 1 und 3 im Absatzgebiet von KAGA, sebietes, aber innerhalb des «Radius» von 40 Ki- KAGA innerhalb des jeweiligen Nachfragegebiets h bei diesen um (potenzielle) Nachfrager von ihr; ll. Bei Betrachtung der Konkurrentinnen fällt auf, ıkurrentin A als auch dasjenige von Konkurrentin überschneiden. Konkurrentin B befindet sich zwar ıber innerhalb des «Radius» von 40 Kilometern/40 Bereich (Schnittmenge) der jeweiligen Absatzge- sp. B um dieselben Nachfrager wie KAGA. Eine tlich Kundin 1 — in deren Nachfragegebiet liegen | näher bei KAGA als bei Konkurrentin A befindet, fragegebiet aber nicht «ausgeglichen», sondern nässigen Vorteil gegenüber Konkurrentin A. Im demgegenüber einzig KAGA. Allerdings liegt Kon- agegebiets der Kundin 3, weshalb Konkurrentin A shtlich Konkurrentin B ist dies aber nicht der Fall.

htet, den sie an der in ihrem Absatzgebiet produ- iner gewissen Überschätzung ihrer Marktstellung et gelegene Nachfrager ihren Bedarf ausserhalb inderen Worten werden dadurch Konkurrentinnen atzgebiets von KAGA liegen, deren Absatzgebiet 3A überschneidet, da sie sich innerhalb des «Ra- :n (in der Beispielgrafik trifft dies auf Konkurrentin r Beurteilung mit einzubeziehen - allerdings nur lit demjenigen von KAGA überschneiden. Ein Ab- n/40 Minuten produzierte Menge wiederum würde zu einer deutlichen Unterschätzung der M: der Teil der in diesem Gebiet produzier sich gar nicht im Absatzgebiet von KAGA be Marktgegenseite gehörenden Nachfrager sit auszublenden ist. In die eine oder andere Ri den Gebiet (Absatzgebiet oder «Radius»)

resp. zu relativieren, um die Marktstellung \ diesen Gegebenheiten hinsichtlich der Antei Menge bewusst zu sein und sie bei der Beu

1781.Vor dem Hintergrund der vorangehenc an der in einem Gebiet produzierten Menge ihrem Absatzgebiet, d.h., in einem Umkreis tanz, erreicht KAGA einen Anteil von [45— gezielt eine grössere Kiesgewinnungsstätte Gebiets, das ebenso gezielt zwei grössere k rade noch nicht erfasst (Gebiet von rund 30 zeit) — was für die Verfahrensparteien im E Kilometern/40 Minuten — kommt KAGA auf e eines bedeutend grösseren, anhand Offer Gebiets, namentlich der beiden Planungsreg von [25-30] % (Bern-Mittelland) resp. [30-2 nungsregionen hinweg betrachtet von ca. 3( Blick zwar für eine bedeutende Marktstellun sonders eindrücklich erscheinen, zumal die : ten wird. Bemerkenswert ist immerhin, dass lyse im Jahr 2001 ihre Marktstellung mit «I «kritischen Schwelle» liegend — beschreibt.

1782.Diese Anteilszahlen von KAGA erzat Sie vermitteln für sich allein einen unzutreff vor allem über den von dieser ausgehender lung von KAGA. Denn anders als üblich v einfach auf diverse Konkurrenzunternehmer den Vielmehr entfallen die verbleibenden Ai mit KAGA in mannigfaltiger Weise (insbesc anschaftlich) verbunden sind und im Vergleic KAGA zu konkurrenzieren (und umgeke Aktionärinnen (mit Ausnahme von Heimberg Kiesgewinnungsstätten im Kanton Bern°*"® |

3394 Bei Verdoppelung des Radius vervierfacht s

33% Rz 384 ff.

3396 Rz 387 f.

337 Rz 375 ff.

3398 Hiervor Rz 1774.

3399 |llustrativ für dieses Verständnis Rz 772, w wäre, wenn eine Aktionarin von ihr [U01] ül ernsthaft die Frage stellen müsse, was ges« kauft werde — was im Umkehrschluss heis KAGA-Aktionärin keine (ernsthaften) Gedan auch das Konkurrenzverbot zu Lasten der /

3400 Rz 367.

arktstellung von KAGA führen, da ein bedeuten- ten Menge von Kundinnen nachgefragt wird, die finden. Dies sind Kundinnen, die nicht Teil der zur id und deren Nachfrage daher bei der Beurteilung chtung sind daher die Anteile der im entsprechen- produzierten Menge gedanklich zu «korrigieren» ‚on KAGA zu erfassen. Zentral ist vor allem, sich le an der in einem bestimmten Gebiet produzierten rteilung zu bedenken und einfliessen zu lassen.

len Ausführungen wurde im Sachverhalt der Anteil > für verschiedene räumliche Gebiete ermittelt: In von 20 Fahrminuten resp. 20 Kilometern Fahrdis- 50] %.°°® Bei Zugrundelegung eines erweiterten, einer Konkurrentin gerade noch miterfassenden \iesgewinnungsstätten einer KAGA-Aktionarin ge- Kilometern Fahrdistanz und ca. 35 Minuten Fahr- rgebnis vorteilhafter ist als der «Radius» von 40 inen Anteil von [35-40] %.°°°° Bei Zugrundelegung tlich-rechtlicher Gebietseinteilungen umrissenen ionen, in denen KAGA aktiv ist, resultiert ein Anteil 5] % (Thun-Oberland West) bzw. über beide Pla- ) %.°°°7 Diese Anteilszahlen mögen auf den ersten g von KAGA sprechen, gleichzeitig aber nicht be- «kritische Schwelle» von 50 %°3% nicht überschrit- KAGA selbst in einer internen Unternehmensana- Vlarktanteil bedeutend (> 50 %)» — also über der

len vorliegend jedoch nur die halbe Geschichte. anden Eindruck über die aktuelle Konkurrenz und | Wettbewerbsdruck und damit über die Marktstel- erteilen sich hier die verbleibenden Anteile nicht , die KAGA entsprechend unter Druck setzen wür- iteile primar auf die Aktionärinnen von KAGA, die ndere vertraglich, gesellschaftsrechtlich und org- sh zu Dritten nicht ernsthaft daran interessiert sind, hrt).3°°9 Wie festgestellt, gehören die KAGA- ) selbst zu den bedeutendsten Betreiberinnen von ind etliche ihrer Kiesgewinnungsstätten liegen im

ich die Fläche.

onach KAGA zwar nicht direkt, aber indirekt beteiligt yernehmen würde. Ferner Rz 771, wonach sich KAGA st, dass sich KAGA bei einer Übernahme durch eine ken zu machen braucht. In diesem Zusammenhang ist \ktionärinnen zu erwähnen, vgl. Rz 1690 ff.

Umfeld von KAGA.**°" In diesem entfernur stätten von KAGA-Aktionärinnen letztlich gı Absatzgebiet herum:*% Im Umkreis von 20 KAGA beläuft sich der Anteil der KAGA-Ak' Menge auf [40-45] %.°*%* In den beiden Pla Mittelland) resp. [45-50] % (Thun-Oberland weg betrachtet etwas mehr als die Halfte.*4° ca. 35 Fahrminuten und ca. 30 Kilometer Fa ten einer KAGA-Aktionärin gerade nicht er Konkurrentin hingegen schon, beläuft sic 35] %.3406

1783.Entsprechend gering fallen die Anteile aus, die auf Konkurrentinnen entfallen: Im A tern Fahrdistanz um KAGA beläuft sich die: nen macht er [12,5-15] % (Bern-Mittelland) ı über beide Planungsregionen hinweg betré gewählten Gebiet von ca. 35 Fahrminuten ı sere Kiesgewinnungsstätten einer KAGA-AI gewinnungsstätte einer Konkurrentin hinge: tinnen bloss auf [25-30] %.*%

1784.Um die aktuelle Konkurrenzsituation

diese KAGA in ihrem Verhalten einschränkt, sie im Verhältnis zu Konkurrentinnen inneh mindest**"° die Anteile auszublenden, die at

1785.Die relevanten (gerundeten) Anteile pı

Gebiet Wer 20km/20min-Gebiet KAGA Konkurrenten 30km/35min- KAGA Maander-Gebiet Konkurrenten PlanungsregionBern- |KAGA Mittelland Konkurrenten PlanungsregionThun- |KAGA Oberland West Konkurrenten

Tabelle 69: Aufrechnung Anteile KAGA und Konkt Aktionärinnen (in Klammern = addierter Anteil vor

3402 Hiervor Rz 1777 m.w.H.

3403 RZ 407.

3404 Rz 384 ff.

3405 Rz 375 ff.

3406 Rz 387 f.

3407 Rz 384 ff.

3408 Rz 375 ff.

3409 Rz 387 f.

3410 Denkbar ware auch, die Anteile von KAGA u 2020/1, 212 f. Rz 898 f., KTB-Werke). Zu ( Vollständigkeit halber sind diese Werte in de

igsabhangigen Markt” bilden Kiesgewinnungs- sradezu eine «Pufferzone» um KAGA und deren Fahrminuten resp. 20 Kilometern Fahrdistanz um ionärinnen an der in diesem Gebiet produzierten nungsregionen macht ihr Anteil [55-60] % (Bern- West) aus bzw. über beide Planungsregionen hin- Selbst bei einem gezielt so gewählten Gebiet von nrdistanz, das zwei grössere Kiesgewinnungsstät- fasst, eine grössere Kiesgewinnungsstätte einer h der Anteil der KAGA-Aktionärinnen auf [30-

an den in diesen Gebieten produzierten Mengen bsatzgebiet von 20 Fahrminuten resp. 20 Kilome- ser auf [10-11] %.°*” In den zwei Planungsregio- ‘esp. [15-17,5] % (Thun-Oberland West) aus bzw. chtet etwa 15 %.°*%® Selbst bei einem gezielt so ınd ca. 30 Kilometer Fahrdistanz, das zwei grös- <tionarin gerade nicht erfasst, eine grössere Kies- yen schon, beläuft sich der Anteil der Konkurren-

richtig einzuschätzen und zu erfassen, inwiefern ist die Marktstellung von KAGA zu betrachten, die at. Hierfür sind bei den Anteilsberechnungen zu- ıf KAGA-Aktionärinnen entfallen.

‘asentieren sich tabellarisch dargestellt wie folgt:

Marktanteil Basis: inkl. KAGA- Basis: ohne KAGA-

| Aktionärinnen Aktionärinnen [45-50]% ([89-90]%) 80% [35-40]% ([70-75]%) 60% [27,5-30]% ([85-90]%) 67% [32,5-35]% ([80-85]%) 67% [15-17,5]% 33%

Irrentinnen bei Ausblendung der Anteile der KAGA- 1 KAGA und ihren Aktionärinnen).

ind ihren Aktionarinnen zusammenzurechnen (so RPW sunsten der Parteien wird hier davon abgesehen. Der sr nachfolgenden Tabelle aber in Klammern angefügt.

1786.Gegenüber ihren Konkurrentinnen be trachteten Gebiete auf deutlich über 50 %. I 80 %. Auch wenn berücksichtigt wird, das: führt, ?*! zeigen die Berechnungen hinsichtli Relativierung noch von einem Wert von weit regionen beläuft sich der Anteil von KAGA n der Parteien konstruierten Gebiet von ca. 30 zeit erreicht KAGA einen Anteil von 60 % — terschätzung der Marktstellung führen.*'?

1787.Kommt hinzu, dass die jeweils grösste so gross ist wie KAGA. Im Absatzgebiet vor ner als sie.”*'? In den zwei Planungsregione mal (Bern-Mittelland) kleiner.*4"* Und selbst dem gezielt eine grössere Kiesgewinnung: diese Konkurrentin nicht einmal halb so gro Kiesgewinnungsstätte ganz am Rande des entsprechend verringert.

1788.Zusammenfassend ist festzuhalten, de zu ihren Konkurrentinnen einen jedenfalls ül produzierten Menge hat. KAGA ist in den d grösser als ihre jeweils nächstgrösste Konk stätten ihrer Aktionärinnen eine Art «Pufferz dadurch sichergestellt ist, dass nicht Konkur fügt KAGA im aktuellen Wettbewerb über eit lichem Umfang unabhängig von den andere

Berücksichtigung der marktnahen Produ

1789.Es wurde ausgeführt, dass Stein und Markt gehören wie Rohkies, aber immerhin Es wurde daher unter anderem untersucht, che, die Stein und Fels abbauen, präsentiert in der Planungsregion Bern-Mittelland der a wonnenen Rohkiesmenge ausmacht, also v kann bereits deshalb von Stein und Fels kei dazu ist der Abbau von Stein und Fels im V region Thun-Oberland West mengenmäss zeigte sich aber, dass bloss vier Steinbrüch her geeignet wären, Druck auf KAGA zu erze brüche kommt es jedoch nicht dazu, da sie ein einziger Steinbruch, von dem in Anbetra Betrieb durch eine Konkurrentin ein gewiss Druck ist nicht derart gross, dass er an de ändern vermöchte. Das zeigt folgende Uber die von den vier relevanten Steinbrüchen a abgebauten Rohkies in der Planungsregion

3411 RZ 1780. 3412 RZ 1780. 3413 RZ 386.

3414 RZ 379 f. 3415 RZ 388.

3416 Rz 1359.

3417 Rz 381 ff.

läuft sich der Anteil von KAGA in jedem der be- 1 ihrem Absatzgebiet beträgt der Anteil von KAGA > dieser Wert zu einer gewissen Überschätzung ch der grösseren Gebiete, dass selbst nach einer über 60 % auszugehen ist. In den zwei Planungs- ämlich auf 2/3 und sogar beim gezielt zu Gunsten Kilometer Fahrdistanz und rund 35 Minuten Fahr- wobei diese Werte, wie ausgeführt, zu einer Un-

‘Konkurrentin in diesen Gebieten nicht annähernd 1 KAGA ist ihre grösste Konkurrentin achtmal klei- n ist sie fünf- (Thun-Oberland West) resp. sechs- im als «gekünstelt» zu bezeichnenden Gebiet, in sstätte einer Konkurrentin einbezogen wurde, ist ss wie KAGA. Zudem befindet sich deren grosse Gebiets,*4'® was den von ihr ausgehenden Druck

ass KAGA auf dem relevanten Markt im Verhältnis er 60 % liegenden Anteil an der in diesem Gebiet iversen betrachteten Gebieten zudem bedeutend urrentin. Gerade auch, weil die Kiesgewinnungs- one» um das Absatzgebiet von KAGA bilden und rentinnen diese Standorte besetzen (können), ver- 1e Marktstellung, die es ihr erlaubt, sich in wesent- n Marktteilnehmern zu verhalten.

kte Stein und Fels ändert dieses Bild nicht

Fels zwar nicht zum selben sachlich relevanten

als marktnahe Produkte zu bezeichnen sind.**'® wie sich die Situation unter Einbezug der Felsbrü- „3417 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bgebaute Stein und Fels weniger als 2 % der ge- erschwindend gering ist. In dieser Planungsregion n nennenswerter Druck ausgehen. Im Gegensatz erhältnis zur Rohkiesgewinnung in der Planungs- ig von Bedeutung. Bei genauerer Betrachtung e von ihren Abbaumaterialien und ihrem Standort sugen, alle übrigen nicht. Bei drei dieser vier Stein- der KAGA-Aktionärin Vigier gehören. Es verbleibt cht der Abbaumaterialien, dem Standort und dem er Druck auf KAGA ausgehen kann. Und dieser - Marktstellung von KAGA grundlegend etwas zu egung: Selbst wenn die Menge an Stein und Fels, ogebaut wird, bei der Berechnung der Anteile am Thun-Oberland West mit einbezogen würde (also als zum selben sachlich relevanten Markt gı nahe Produkte), würde KAGA noch auf ein Konkurrentinnen nunmehr [45-47,5] % Aktionarinnen).**'8 Obwohl mit einem solche sachlich relevanten Markt der Druck überbe\ ausgeht, macht der Anteil von KAGA immer

Potenzieller Wettbewerb

1790.Wie festgestellt, schliessen die rechtl bewilligungsverfahren) aus,**'? dass es kurz rinnen von Kiesgewinnungsstätten kommt.‘ werbssituation ist über Jahre hinweg zem bestehenden Richt- und Nutzungsplanverf: über künftig beabsichtigte Markteintritte in Standorte als auch den dort erwarteten Vol planverfahren vorausgehen, enthalten bere Zwischenergebnissen (welche der langerfris wie den noch weiter in Zukunft liegenden Vo: kurz- oder mittelfristig nicht möglich sind, ist: Entwicklung der Konkurrenzsituation absehl

1791.Die rechtlichen Rahmenbedingungen : Rahmen der politischen Prozesse, die für ei det sich KAGA in einer guten Position, auf d tig ist festzustellen, dass dieser planungs- u dere dessen politische Komponente auch aı resp. deren «Handhabung» und damit dere schen Entscheiden abhängig,*** die KAG/ steht politischer Unmut gegenüber der Bran Forderungen unzufriedener Akteure auf der dass im politischen Prozess die Bedürfniss könnte drohen, dass die Hürden für die Be‘ dem etwa die Interessen Dritter für einen M ressen bereits bestehender Betreiber. KAG fentlichkeit und in der Politik gut dazustehen, einem «Saubermann-Image» hält KAGA in < ser als mit den eigenen Worten der Mitglie Erhöhung der Deponiepreise für das Jahr ebenso sehr den Kiesbereich betrifft, nicht z

«Die Preise sind auf dem Niveau von (...) obwohl hier der momentane Markt wahrscl cken’ würde. Die Gefahr, dass die KAG/ zusätzlich für Dritte ein Anreiz zur Selbs könnte, scheint der FIKO zu gross. Dazu Resultat mit dem Deponiebetrieb erwarter

3418 Zum Vorangehenden Rz 383.

3419 Zu dieser Marktzutrittsschranke auch BGer,

3420 Rz 331 ff., insbesondere Rz 350 ff.

3421 Rz 351.

3422 Rz 341.

3423 Rz 1800 zweites Lemma.

3424 Rz 352 zweites Lemma.

9425 \/gl. Rz 483, auch für die Quellenangabe.

ahörend behandelt würde anstatt bloss als markt- en Anteil von [52,5-55] % kommen, während die

erreichen würden (Basis: ohne KAGA- n Einbezug in die Berechnung der Anteile auf dem wertet wird, der von diesen marktnahen Produkten noch über 50 % aus.

chen Rahmenbedingungen (Planungs- und Bau- - oder mittelfristig zu Markteintritten von Betreibe- 420 Oder anders gewendet: Die aktuelle Wettbe- entiert. Kommt weiter hinzu, dass aufgrund der ahren die Marktakteure bereits lange im Voraus formiert sind; und zwar sowohl hinsichtlich der umina.*42' Die Richtpläne, welche den Nutzungs- its die Informationen zu den Festsetzungen, den tigen Reservesicherung ab 35 Jahren dienen) so- ‘orientierungen.*42? Nebst dem, dass Markteintritte dadurch für die Marktakteure sogar die langfristige Jar.

sind somit wesentliche Marktzutrittsschranken. Im nen Bewilligungserhalt zu durchlaufen sind, befin- ie nachfolgend noch einzugehen ist.**7° Gleichzei- ind bewilligungsrechtliche Rahmen und insbeson- Jf KAGA zurückwirkt. Diese Marktzutrittsschranke *n «Höhe» ist zu einem gewissen Teil von politi- \ beeinflussen, nicht aber kontrollieren kann. Be- che oder liegen auf politischer Ebene geäusserte n Tisch, besteht aus Sicht von KAGA die Gefahr, e Dritter mehr gewichtet werden. Beispielsweise Nilligung neuer Abbaustellen gesenkt werden, in- larkteinstieg höher gewichtet werden als die Inte- A ist entsprechend viel daran gelegen, in der Öf- um solches zu verhindern. Dieses Bedürfnis nach :inem gewissen Ausmass zur Mässigung an. Bes- der der FIKO von KAGA, als diese eine weitere 2006 diskutierten, lässt sich dieses Kalkül, das usammenfassen:**°

2005 zu belassen, dies auch bei den Deponiepreisen,

reinlich mangels Alternative eine Preiserhöhung ‘schlu- \ dadurch als ‘Abzocker’ in den Ruf kommen könnte, faktivitat für einen Deponiebetrieb geschaffen werden kommt, dass die KAGA wiederum ein überaus gutes ı darf».

2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 5.5.2, Hallenstadion.

1792.Diese «Zurückbindung» durch die Gef. könnten, dass der politische Spielraum zu würde, hat nun allerdings nicht zur Folge, d lichen Marktzutrittsschranken nicht bestünc gerechnet werden müsste. An der Marktst nichts. Vielmehr hat dies eben nur, aber im! zogenen Überlegungen in ihrem Verhalten «

1793.Nebst diesen planungs- und bewillig: noch weitere, faktische Marktzutrittsschrank spezifische Grundstücke in Frage, um dara stoffvorkommen vorhanden sein und deren sicht möglich sein).*?* Ohne über Abbaure gen, ist ein Markteintritt nicht möglich. Weite Richtplanverfahren nicht unerhebliche Koste rung von Abbaurechten) — zu einem Zeitpun ort überhaupt in die Richtplanung aufgenomi und bewilligungsrechtlichen Verfahren aus ı rung einer bestehenden Kiesgewinnungsstä Erstellung einer Kiesgewinnungsstätte.?*®

1794.Kurzum: es bestehen etliche Marktzu baubewilligungsrechtlichen Schranken kurz Potenzieller Wettbewerb, der KAGA in ihren linieren können, bestand demnach nicht unc

1795.Aber mehr noch: Aufgrund der aktuell telland von 2017 und des Entwicklungsraui Planungsregion Thun-Oberland West ist — die Konkurrenzsituation längerfristig entwicl dass das bisherige Kräfteverhältnis, das zu und den Konkurrentinnen andererseits in die chen bestehen bleiben wird.**?? Selbst länge zu rechnen, der KAGA in ausreichendem M

Stellung der Marktgegenseite

1796.Wie festgestellt, wird Rohkies von «di Ausmass nachgefragt.**°° Aufgrund der gerit haben, sowie der Relevanz der Transportk Verwender nicht über eine Marktstellung, d raum ihres Gegenübers, d.h. von KAGA, me

1797.Wie weiter festgestellt, wird Rohkies | kurrentinnen betriebene Kieswerke fragen a kies bei KAGA nach. Sie tun dies im Wese werben, die derzeit bei ihren eigenen Ki vorhanden sind.°**? Aufgrund der bescheide frager für KAGA haben, und weil diese auf

3426 Rz 282.

3427 RZ 340.

3428 Rz 352 und 354. 3429 Rz 391 ff.

3430 Rz 1343.

3431 RZ 273.

3432 RZ 410 m.w.H.

ahr politischer Reaktionen, die u.a. darin bestehen

Gunsten des Markteintritts Dritter ausgeschöpft ass deshalb die planungs- und bewilligungsrecht- len und kurz- oder mittelfristig mit Markteintritten ellung ändert sich dadurch mit anderen Worten merhin, zur Folge, dass sich KAGA aus politikbe- twas zurückgebunden fühlen dürfte.

ıngsrechtlichen Marktzutrittsschranken bestehen en: So kommen gleich aus mehreren Gründen nur us Rohkies zu gewinnen (z.B. müssen dort Roh- Abbau muss in tatsächlicher und rechtlicher Hin- chte an entsprechenden Grundstücken zu verfü- r fallen schon vor Einreichung eines Standorts im nan (z.B. Bodenanalysen, privatrechtliche Siche- kt also, in dem noch nicht feststeht, ob der Stand- men wird.*42” Schliesslich dürften in den planungs- nehreren Gründen die Chancen für eine Erweite- tte besser stehen als diejenigen für die erstmalige

trittsschranken, wobei gerade die planungs- und - und mittelfristige Markteintritte verunmöglichen. 1 Verhalten in ausreichendem Masse hatte diszip- 1 besteht auch derzeit nicht.

an (Teil-)Richtplane der Planungsregion Bern-Mit- ns Thun von 2019 als relevantem Teilgebiet der wie ausgeführt — bereits jetzt absehbar, wie sich <eln dürfte. Die Auswertung der Richtpläne zeigt, ischen KAGA und ihren Aktionärinnen einerseits »sen Regionen besteht, auch künftig im Wesentli- rfristig ist daher nicht mit potenziellem Wettbewerb asse zu disziplinieren vermöchte.

rekten» Verwendern bloss in sehr bescheidenem igen wirtschaftlichen Bedeutung, die sie für KAGA osten in diesem Bereich verfügen die «direkten» je es ihnen erlauben würde, den Handlungsspiel- hr als nur unbedeutend zu beschränken.

jrimär von Kieswerken nachgefragt.” Von Kon- lerdings bloss in untergeordnetem Ausmass Roh- ntlichen, um ergänzend Kieskomponenten zu er- esgewinnungsstätten in zu geringem Ausmass nen wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Nach- die bei ihnen aktuell fehlenden Kieskomponenten angewiesen sind sowie aufgrund der Relev: den sich diese Nachfrager nicht in einer P mehr als nur unbedeutend zu beschränken.

1798.Die Hauptabnehmerinnen von Rohkie marchung der in einem gewissen Ausmass ı Aktionärinnen, von welchen einige deutlich n erfolgt im Verwaltungsrat der KAGA,**°° nic Rolle als Marktgegenseite von KAGA hande Verhandlungsposition disziplinierend geger gels praktischen Einsatzes kann daher offeı nen Verhandlungsposition der einzelnen A Kommt hinzu, dass die (theoretisch gegeb: nen ohnehin nicht disziplinierend ist, soweit € gegenüber Dritten an den Tag legt resp. die

1799. Zusammenfassend ist festzuhalten, di um KAGA in ihrem Verhalten in wesentliche

Besondere Merkmale von KAGA 1800.Weitere Aspekte untermauern die Mal

- Rohstoffvorkommen und insbesonder Frage kommen, sind beschrankt. Dab nen Orten — abhängig von der geolog auf.34°° Wie eine Einschätzung aus c ideal: «Im Aaretal (Raum Bern-Thur grösste noch unangetastete Kiesrese: sem Standort nieder und konnte sich rechte sichern. Damit hat sie einen we

- Selbstverständlich musste auch KAG den Markt einzutreten. Allerdings tat s und baubewilligungsrechtlichen Vorga trat beispielsweise erst 1980 in Kraft schützt (Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 Ri Errichtung der Sach- und Richtpläne sprechend eingezont werden. Zudem maligen Erlass des Sachplans von 19% und auch beim anschliessenden Cont Mitglieder von KAGA in die Verfassun dest eine Mitgestaltungsmöglichkeit b Hinsichtlich der Planverfahren, die at langjährige, von aussen nicht zugänc nicht offen stehen. In einer Unternehn

33 RZ 410 f.

3434 Siehe Rz 410 und 412.

3435 Denn der VR von KAGA legte den Preis jew 3436 Rz 248 und Rz 282 erstes Lemma.

3437 Rz 569.

3438 Rz 334.

3439 Rz 356.

anz der Transportkosten in diesem Bereich befin- osition, um den Handlungsspielraum von KAGA

s bei KAGA sind ihre Aktionärinnen.?*?? Die Aus- Interschiedlichen Bezugsinteressen der einzelnen ehr Rohkies bei KAGA nachfragen als andere, *** ht auf dem Markt. Bei den Aktionärinnen in ihrer It es sich daher nicht um Marktteilnehmer, die ihre | das Marktverhalten von KAGA einsetzen. Man- 1 bleiben, wie es sich mit der theoretisch gegebe- ktionärinnen gegenüber KAGA verhalten würde. ne) Verhandlungsposition der KAGA-Aktionärin- :s um Verhaltensweisen von KAGA geht, die diese zu deren Nachteil sind.

ass die Marktgegenseite nicht in einer Position ist, m Ausmass zu disziplinieren.

ktstellung, die KAGA innehat:

e Grundstücke, die für eine Rohkiesgewinnung in ei weisen die Rohkiesvorkommen an verschiede- ischen Entwicklung — unterschiedliche Ausmasse ler Anfangszeit von KAGA zeigt, ist ihr Standort 1) bildet dieser Hügelzug [Uttigen-Kirchdorf] die ve».°437 KAGA liess sich vor Jahrzehnten an die- dort zivilrechtlich eine Vielzahl relevanter Abbau- sentlichen Standortvorteil.

A die Marktzutrittsschranken überwinden, um in ie dies zu einem Zeitpunkt, in dem die planungs- ben noch deutlich weniger rigide waren (das RPG ). Bereits etabliert und daher auch bestandesge- >V), war es naheliegend, dass bei der erstmaligen bereits bestehende Kiesgewinnungsstätten ent- waren zwei VR-Mitglieder von KAGA beim erst- 98 Teil der diesen erarbeitenden Projektgruppe®*® olling waren bis 2012 nebst dem Kanton zwei VR- j des Controllingberichts involviert,” was zumin- ezüglich der Planvorgaben erlaubt haben dürfte. ıch politische Prozesse sind, verfügt KAGA über liche Erfahrungen, die anderen Konkurrentinnen 1ensanalyse von KAGA aus dem Jahre 2002 wird

eils fest, vgl. Rz 1007 ff.

denn auch ihre «Fähigkeit, Bewilligun ten» mit der bestmöglichen Bewertur angeführt «Gute Anerkennung, da Erf:

D.7.1.2.3 Ergebnis

1801.Insgesamt kommt KAGA eine marktbe im vorliegend relevanten Gebiet zu; und zı den sie am im relevanten Gebiet abgebaute aufweist; der «Pufferzone», welche die Kies entfernungsabhängigen Markt um das Gebi terschied zwischen ihr und den nächstgrös schenliegenden Fahrdistanzen und -zeiten und dem dadurch fehlenden potenziellen W gleichbleibenden Konkurrenzsituation und ( KAGA zudem über einen wesentlichen Stan

D.7.1.3 Stellung auf dem Markt für die Di

D.7.1.3.1 Der relevante Markt

1802.Gegenstand dieser Verhaltensweise i: bei KAGA. Der diesbezügliche Markt wurd zurückgegriffen werden kann. Wie festgest nien des Typ A (ISD-BS) und Deponien «at sachlich relevanten Markt, solange diese [| Inertstoffdeponien, also Deponien des Typ I ten Markt, sind aber als marktnahe zu beze gen auch der unverschmutzte Aushub mit e worden ist,*** wodurch die disziplinierende nur ausreichend Rechnung getragen wird. I! vorliegend ein Gebiet von 20 Kilometern Fa die jeweilige Baustelle, wo der unverschmt fisch aus Sicht von KAGA ergibt dies ein «Ei Ballungsgebiets Bern, das Ballungsgebiet T und Chiesentäler umfasst.?**°

D.7.1.3.2 Marktstellung von KAGA auf c

Aktueller Wettbewerb

1803.Wie beim Rohkies handelt es sich be um einen entfernungsabhängigen Markt.?** raus hinsichtlich der Berechnung des Anteils

3440 Siehe Rz 352 zweites Lemma. 3441 RZ 1334.

3442 RZ 1392 ff.

3443 Rz 1396.

3444 RZ 420.

3445 Rz 1401.

3446 Rz 1402.

3447 RZ 318 ff.

gen zur Nutzung von [Kies]Vorkommen zu erhal- 1g «++» eingestuft. Zur Begründung wird jeweils ahrung und Erfolg ausgewiesen werden kann».°**°

herrschende Stellung auf dem Markt für Rohkies var wegen ihrem ausgesprochen grossen Anteil, n Rohkies im Verhältnis zu ihren Konkurrentinnen ;gewinnungsstätten ihrer Aktionärinnen in diesem et von KAGA bilden; dem deutlichen Grössenun- sten Konkurrentinnen verbunden mit den dazwi- ; den zahlreichen, hohen Marktzutrittsschranken ettbewerb; der auch längerfristig im Wesentlichen Jer fehlenden Macht der Marktgegenseite, wobei dortvorteil verfügt.

eponierung von unverschmutztem Aushub

st die Deponierung von unverschmutztem Aushub e bereits abgegrenzt, worauf, wie ausgeführt, ?*' ellt, gehören vorliegend Aushubdeponien, Depo- Jf grüner Wiese» unabhängig vom Betreiber zum Jeponien noch nicht voll, d.h. aufgefüllt sind.?**? 3 (ISD), gehören zwar nicht zum sachlich relevan- ichnen.?*3 Gleichwohl wurde bei den Berechnun- inbezogen, der auf Inertstoffdeponien abgelagert ' Wirkung dieser marktnahen Deponien mehr als n räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt hrdistanz resp. einer Fahrzeit von 20 Minuten um ıtzte Aushub anfällt («Anliefergebiet» ).°44° Spezi- nzugsgebiet», das grob den südöstlichen Teil des hun und die dazwischenliegenden Aare-, Gürbe-

lem relevanten Markt

i der Deponierung von unverschmutztem Aushub Die besonderen Herausforderungen, die sich da- ‚ergeben, den KAGA auf dem räumlich relevanten

Markt hat, treffen hier ebenso zu wie dort. Es Rohkies verwiesen (Rz 1777-1780) und hie

1804. Aufgrund der erwähnten Herausforde: einem Gebiet deponierten Menge unverschi biete ermittelt: Im Einzugsgebiet von 20 F KAGA herum erreicht diese einen Marktant ob die von 2018 bis 2026 (bei Ausschöpfu vorhandene Deponie «auf grüner Wiese» von 40 Fahrminuten resp. 40 Kilometern Far kommt KAGA auf einen Anteil von etwa eine grundelegung eines anhand öffentlich-rect (der Planungsregion Bern-Mittelland und de dertal), resultiert in den Jahren 2004-2015 [40-45] % (Entwicklungsraum Thun und Ka Veränderungen?“ aktuell etwas geringer se eine bedeutende Marktstellung von KAGA Fahrminuten resp. 20 Kilometern Fahrdistan ten wird.

1805.Wie bereits beim Rohkies vermitteln di unzutreffenden Eindruck über die aktuelle I Wettbewerbsdruck und damit letztlich Uber | fallen die verbleibenden Anteile nicht einfac unter Druck setzen wurden. Vielmehr sind übrigen Anteile innehaben, und die aufgrund besondere vertraglicher, gesellschaftsrechtl daran interessiert sind, KAGA zu konkurrel Aktionärinnen (mit Ausnahme von Heimber: ten Betreiberinnen von Deponien für unvers ihrer Deponien liegen im Umfeld von KAG/ bilden Deponien für unverschmutzten Aush ferzone» um KAGA und deren Einzugsgeb Kilometern Fahrdistanz um KAGA beläuft s diesem Gebiet deponierten Menge unverscl (je nachdem, ob die von 2018 bis 2026 [be nievolumens] vorhandene Deponie «auf gr Umkreis von 40 Fahrminuten resp. 40 Kilorr der Fläche des Gebiets — um KAGA beläuf

3448 Zu dieser Rz 453 zweites Lemma und 473.

3449 RZ 474 ff.

3450 Rz 474 ff.

3451 Rz 457 resp. 459.

3452 Siehe Rz 453.

3453 Hiervor Rz 1774.

3454 |llustrativ für dieses Verständnis Rz 772, w wäre, wenn eine Aktionärin von ihr [U01] Uk ernsthaft die Frage stellen müsse, was ges« kauft werde — was im Umkehrschluss heis KAGA-Aktionärin keine (ernsthaften) Gedan auch das Konkurrenzverbot zu Lasten der A

3455 Rz 443.

3457 Hiervor Rz 1803 m.w.H.

3458 Rz 507.

3459 Rz 476.

kann auf die diesbezüglichen Ausführungen beim r auf eine Wiederholung verzichtet werden.

rungen wurde im Sachverhalt der Anteil an der in mutzten Aushubs für verschiedene räumliche Ge- ahrminuten resp. 20 Kilometern Fahrdistanz um eil von [50-55] % resp. [55-60] % — je nachdem, ing des jährlichen maximalen Deponievolumens) 48 einberechnet wird oder nicht.*“49 Im «Radius» rdistanz, also in einem viermal so grossen Gebiet, 2m Drittel ((30-35] % resp. [30-35] %).**°° Bei Zu- itlicher Gebietseinteilungen umrissenen Gebiets r Teilregionen Entwicklungsraum Thun und Kan- ein Anteil von [45-50] % (Bern-Mittelland) resp. indertal),°4°' wobei diese Zahlen aufgrund zweier in dürften. Diese Anteilszahlen deuten bereits auf hin, zumal immerhin bei einem Umkreis von 20 z die «kritische Schwelle» von 50 %*4°° überschrit-

ese Anteilszahlen von KAGA für sich alleine einen (onkurrenzsituation, den auf KAGA einwirkenden die Marktstellung von KAGA. Denn auch hier ent- h auf diverse Konkurrenzunternehmen, die KAGA es primär Aktionärinnen von KAGA, welche die ihrer mannigfaltigen Verbindungen zu KAGA (ins- icher und organschaftlicher Natur) nicht ernsthaft zieren (und umgekehrt).”*°* Die meisten KAGA- y und Daepp) gehören selbst zu den bedeutends- chmutzten Aushub im Kanton Bern**°° und etliche \.3456 In diesem entfernungsabhängigen Markt?*7 ub von KAGA-Aktionärinnen geradezu eine «Puf- iet:”*°® Im Umkreis von 20 Fahrminuten resp. 20 ich der Anteil der KAGA-Aktionärinnen an der in ımutzten Aushubs auf [25-30] % resp. [30-35] % i Ausschöpfung des jährlichen maximalen Depo- üner Wiese» einbezogen wird oder nicht).?*° Im etern Fahrdistanz — also bei einer Vervierfachung t sich der Anteil der Aktionärinnen auf [40-45] %

onach KAGA zwar nicht direkt, aber indirekt beteiligt yernehmen würde. Ferner Rz 771, wonach sich KAGA st, dass sich KAGA bei einer Übernahme durch eine ken zu machen braucht. In diesem Zusammenhang ist \ktionärinnen zu erwähnen, vgl. Rz 1690 ff.

resp. [45-50] %.°*°° Die vier - freilich nach Aushub, die sich in diesem Umkreis befinde In der Planungsregion Bern-Mittelland und d dertal resultiert in den Jahren 2004-2015 e (Bern-Mittelland) resp. [40-45] % (Entwicklu

1806. Entsprechend gering fallen die Anteile von unverschmutztem Aushub aus, die au Fahrminuten resp. 20 Kilometern Fahrdista diesem Gebiet deponierten Menge unversc (je nachdem, ob die von 2018 bis 2026 [be nievolumens] vorhandene Deponie «auf grü Im Umkreis von 40 Fahrminuten resp. 40 | grösseren Gebiet — um KAGA beläuft sich d [20-25] %.*4 In der Planungsregion Bern-N Thun und Kandertal resultiert in den Jahre: [10-15] % (Bern-Mittelland) resp. [10-15] %

1807.Um die aktuelle Konkurrenzsituation

diese KAGA in ihrem Verhalten einschränkt, lung von KAGA zu betrachten, die sie im Ve bei den Anteilsberechnungen zumindest*** rinnen entfallen. Damit ist zugleich berücks 90er-Jahre bis und mit 2014 für Dritte nicht c deponierten Volumen lediglich um eine für einen Marktanteil. Tabellarisch dargestellt e

Gebiet Wer

inkl. temp. Dep. Konkurrenten exkl. temp. Dep. Konkurrenten inkl. temp. Dep Konkurrenten exkl. temp. Dep. Konkurrenten Planungsregion KAGA Bern-Mittelland Konkurrenten

Entwicklungsraum |KAGA

Thun und Kandertal [Konkurrenten Tabelle 70: Aufrechnung Anteile KAGA und Konkı Aktionärinnen (in Klammern = addierter Anteil vor

3460 Rz 476.

3461 Rz 475,

3462 Rz 457 resp. 459.

3463 RZ 476.

3464 RZ 476.

3465 Rz 457 resp. 459.

3466 Denkbar ware auch, die Anteile von KAGA u 2020/1, 212 f. Rz 898 f., KTB-Werke). Zu ( Vollständigkeit halber sind diese Werte in de

3467 Rz 432 f.

KAGA - grössten Deponien für unverschmutzten n, werden von KAGA-Aktionärinnen betrieben.*4°" en Teilregionen Entwicklungsraum Thun und Kan- in Anteil der KAGA-Aktionärinnen von [40-45] % ingsraum Thun und Kandertal).°4°

> an den in diesen Gebieten deponierten Mengen f Konkurrentinnen entfallen: Im Umkreis von 20 nz um KAGA beläuft sich deren Anteil an der in hmutzten Aushubs auf [15-20] % resp. [5-10] % i Ausschöpfung des jährlichen maximalen Depo- iner Wiese» mitberücksichtigt wird oder nicht).°4& Kilometern Fahrdistanz — also bei einem viermal er Anteil der Konkurrentinnen auf [25-30] % resp. Nittelland und den Teilregionen Entwicklungsraum n 2004-2015 ein Anteil der Konkurrentinnen von

richtig einzuschätzen und zu erfassen, inwiefern ‚ist es wie beim Rohkies angezeigt, die Marktstel- srhaltnis zu Konkurrentinnen innehat. Hierfür sind die Anteile auszublenden, die auf KAGA-Aktionä- ichtigt, dass die Deponie von Kästli von Mitte der ffenstand,*4°” weshalb es sich bei ihrem Anteil am sie selbst produzierte Menge handelt, nicht um rgibt sich gerundet Folgendes:

Marktanteil Basis: inkl. KAGA- Basis: ohne KAGA- Aktionärinnen Aktionärinnen [50-55]% ([80-85]%) 75% [15-20]% 25% [55-60]% ([90-95]%) 90% [5-10]% 10% [30-35]% ([70-75]%) 55% [25-30]% 45% [30-35]% ([75-80]%) 60% [20-25]% 40% [45-50]% ([85-90]%) 80% [10-15]% 20% [40-45]% ([85-90]%) 75% [10-15]% 25%

ırrentinnen bei Ausblendung der Anteile der KAGA- 1 KAGA und ihren Aktionärinnen).

nd ihren Aktionärinnen zusammenzurechnen (so RPW sunsten der Parteien wird hier davon abgesehen. Der sr nachfolgenden Tabelle aber in Klammern angefügt.

1808. Gegenüber ihren Konkurrentinnen be trachteten Gebiete und auch bei Mitberück: vorhandenen Deponie «auf grüner Wiese» mehr. Im Umkreis von 20 Fahrminuten resp KAGA 75 % resp. — ohne Berücksichtigung den Deponie — auf 90 %. Die Werte in diese schätzung der Marktstellung führen, **® doc seren Gebiete, dass selbst nach einer Rel auszugehen ist. Denn sogar im viermal gro: nuten und 40 Kilometern Fahrdistanz erreicl mit diesen Werten, wie ausgeführt, eine (det den sein dürfte.?*° In der Planungsregion | auf 80 %, in den Teilregionen Entwicklungs Anteile aktuell etwas geringer sein dürften, hende Deponie in den ausgewerteten Daten det, fest steht jedenfalls, dass KAGA gegen (weit) mehr als 60 % hat. Die «kritische» Sc

1809.Kommt hinzu, dass KAGA in all diese grösste Deponie für unverschmutzten Aush ringsten Marktanteil erreicht, also im Umkre distanz, sind die zwei grössten Deponien fü nen betrieben werden, je ca. viereinhalbm: weiter zu beachten, dass eine dieser zwei De ihrer Eröffnung im Jahr 2018 bereits 2026 \ die andere in doch beachtenswerter Entfernt ein anderes «Einzugsgebiet» hat,**”° was d verringert. Die grösste nicht bloss vorüberge Aushub einer Konkurrentin, die sich im Umkı distanz um KAGA befindet, ist etwa zwölfm:

1810. Zusammenfassend ist festzuhalten, dé zu ihren Konkurrentinnen einen jedenfalls ı diversen betrachteten Gebieten zudem bede kurrentin. Gerade auch, weil die Deponien eine Art «Pufferzone» um das Gebiet von | nicht Konkurrentinnen diese Standorte bes bewerb über eine Marktstellung, die es ihr e von den anderen Marktteilnehmern zu verh:

1811.Diese Beurteilung steht im Übrigen a KAGA. Dies belegen mehrere Unternehmei 2002. Darin ist bezüglich Deponie etwa die dingt durch Deponieknappheit», von einer und die Fähigkeit, hohe Preise zu lösen, wir gestuft. Festgehalten wurde auch, dass au Konkurrenzdruck bestehe. Da sich die Depc

3468 Die in Rz 1780.

3469 Rz 1778 ff., insbesondere Rz 1780.

3470 Siehe Rz 453 zweites Lemma.

3471 Siehe Rz 474 f.

3472 Rz 453 zweites Lemma.

3473 Siehe Rz 476.

3474 RZ 476.

3475 Dazu Rz 426 ff., zusammenfassend in Rz 4

läuft sich der Anteil von KAGA in jedem der be- sichtigung der von 2018 bis 2026 vorübergehend auf mehr als 50 % — und zwar meist auf deutlich . 20 Kilometern Fahrdistanz beträgt der Anteil von der vorübergehend von 2018 bis 2026 bestehen- ‚m Umkreis dürften zwar zu einer gewissen Uber- h zeigen die Berechnungen hinsichtlich der grös- ativierung noch von Werten von weit über 60 % sseren Gebiet mit einem Umkreis von 40 Fahrmi- it KAGA einen Anteil von 55 % resp. 60 %, wobei itliche) Unterschätzung der Marktstellung verbun- 3ern-Mittelland beläuft sich der Anteil von KAGA raum Thun und Kandertal auf 75 %, wobei diese weil die vorübergehend von 2018 bis 2026 beste- 3470 nicht enthalten ist. Wie man es dreht und wen- über ihren Konkurrentinnen einen Marktanteil von hwelle von 50 % ist bei weitem überschritten.

n Gebieten auch relativ gesehen die mit Abstand ub betreibt. In dem Gebiet, in dem KAGA den ge- is von 40 Fahrminuten resp. 40 Kilometern Fahr- r unverschmutzten Aushub, die von Konkurrentin- al kleiner als diejenigen von KAGA.**’' Dabei ist sponien bloss vorübergehender Natur ist und nach ‚ollständig aufgefüllt sein dürfte,?*”? während sich Ing von KAGA befindet und damit zu weiten Teilen en von dieser ausgehenden Druck entsprechend hend vorhandene Deponie von unverschmutztem eis von 20 Fahrminuten resp. 20 Kilometern Fahr- | kleiner als diejenigen von KAGA.**”4

ass KAGA auf dem relevanten Markt im Verhältnis iber 60 % liegenden Anteil hat. KAGA ist in den :utend grösser als ihre jeweils nächstgrösste Kon- für unverschmutzten Aushub ihrer Aktionärinnen XAGA bilden und dadurch sichergestellt ist, dass atzen (können), verfügt KAGA im aktuellen Wett- :rlaubt, sich in wesentlichem Umfang unabhängig alten.

uch im Einklang mit der Selbsteinschätzung von isanalysen von KAGA aus den Jahren 2001 und Rede von einem «Ubermassige[n] Marktanteil be- «teilweisen Monopolstellung» im Deponiebereich d mit der bestmöglichen Bewertung von «++» ein- grund der Knappheit des Deponievolumens kein ynieknappheit, wie ausgeführt, **’° in den späteren

38 f.

Jahren noch verschärfte, wird sich diese S haben. In einem VR-Protokoll zur Strategie diesen Unternehmensanalysen, stufte der V ponien auch für die nächsten fünf Jahre als

Potenzieller Wettbewerb

1812.Bezüglich des potenziellen Wettbewer ten Aushub weitestgehend gleich wie beim chen Rahmenbedingungen (Planungs- und I mittelfristig zu Markteintritten von Betreiberi kommt.*4”” Die aktuelle Wettbewerbssituatio die Marktakteure aufgrund der bestehender im Voraus über künftig beabsichtigte Markte orte als auch den dort erwarteten Volumina ren vorausgehen, enthalten bereits die Infor gebnissen (welche der längerfristigen Reser weiter in Zukunft liegenden Vororientierung mittelfristig nicht möglich sind, ist dadurch fi lung der Konkurrenzsituation absehbar.

1813.Bezüglich der politischen Komponente rechtlichen Verfahren eine Rolle spielt, verh: hub gleich wie beim Rohkies. Es kann auf | Zusammenfassend kann wiederholt werden einer gewissen Mässigung anspornt, aber ni bewilligungsrechtlichen Marktzutrittsschrank Markteintritten gerechnet werden müsste.

1814.Im Regelfall*“8' handelt es sich bei De deponien, bei welchen mit dem Aushub die schen Marktzutrittsschranken, die hinsichtl chend auf diese, dem Rohstoffabbau nachg: diesbezüglichen Ausführungen betreffend R deren Deponien, die ausschliesslich für unv bei Deponien «auf grüner Wiese» und Depo! und bewilligungsrechtlichen Marktzutrittssc ken: Zwar ist hierfür nicht erforderlich, das: Rohstoffvorkommen aufweisen.?** Notwen rechtliche Ablagerungsrechte an Grundstü rechtlich überhaupt möglich ist.*48° Und auc orts im Richtplanverfahren nicht unerheblich liche Sicherung von Ablagerungsrechten. Sc Kanton Bern erst seit 2018 eine Deponie «at anderem den Erlass einer kantonalen Überl

3476 Siehe zur gesamten Rz die Ausführungen ir

3477 Rz 358 m.H. auf Rz 350 ff.

3478 Rz 351.

3479 Rz 152.

3480 Rz 1791.

3481 E contrario aus Rz 322 f.

3482 RZ 321.

3483 RZ 314, 316 und 420.

3484 Rz 359.

3485 Wenn auch nicht alle, so doch einige der in F kommen auch bezüglich Ablagerungsrechte

elbsteinschätzung sogar noch weiter akzentuiert tagung «Strategie 2012+», also zehn Jahre nach R von KAGA die Konkurrenzsituation anderer De- gering ein.*4”°

bs verhält es sich bei Deponien für unverschmutz-

Rohkies: Wie festgestellt, schliessen die rechtli- 3aubewilligungsverfahren) aus, dass es kurz- oder nnen von Deponien für unverschmutzten Aushub n steht über Jahre hinweg fest. Und auch hier sind 1) Richt- und Nutzungsplanverfahren bereits lange sintritte informiert — sowohl hinsichtlich der Stand- 478 Die Richtpläne, die den Nutzungsplanverfah- mationen zu den Festsetzungen, den Zwischener- vesicherung ab 35 Jahren dienen) sowie den noch en.°*79 Nebst dem, dass Markteintritte kurz- oder ir die Marktakteure sogar die langfristige Entwick-

», die im Rahmen der planungs- und bewilligungs- ält es sich bei Deponien für unverschmutzten Aus- die dortigen Ausführungen verwiesen werden.*4°° , dass die Gefahr politischer Reaktionen zwar zu cht zur Folge hat, dass deshalb die planungs- und en nicht bestünden und kurz- oder mittelfristig mit

ponien für unverschmutzten Aushub um Aushub- > Abbaustelle wieder aufgefüllt wird.**°* Die fakti- ich Rohstoffabbau bestehen, schlagen entspre- slagerten Aushubdeponien durch. Es kann auf die ohkies in Rz 1793 verwiesen werden. Bei den an- erschmutzten Aushub zur Verfügung stehen, d.h. nien vom Typ A,*“83 bestehen nebst den planungs- hranken ebenfalls faktische Marktzutrittsschran- > über Rechte an Grundstücken verfügt wird, die Jig für einen Markteintritt sind aber auch hier zivil- cken, auf denen eine Deponierung faktisch und h hier fallen bereits vor Einreichung eines Stand- ie Kosten an, z.B. eben gerade für die privatrecht- hliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im ganzen if grüner Wiese» besteht, deren Realisierung unter Jauungsordnung und den Gang bis vor das BGer

1 Rz 482 f.

z 282 aufgeführten Anforderungen an die Grundstücke n zum Zuge.

erforderte.**°° Es fehlt zwar an weiteren Erf. festzustellen, dass das Projekt in den plan deutlichen Widerstand stiess — eine weiter Typ A erfordern zudem eine kantonale Betri

1815.Kurzum: Es bestehen etliche Marktzu baubewilligungsrechtlichen Schranken kurz Potenzieller Wettbewerb, der KAGA in ihre demnach keiner und besteht auch derzeit ni

1816.Bloss der Vollständigkeit halber sei er 2018 von einer Konkurrentin in der Nähe v 2026 voll aufgefüllt sein wird, und deren Ei rücksichtigt wurde. Um eine potenzielle Kon! berin daher nicht (mehr), sondern um eine an dieser Stelle ein zweites Mal — und dami

1817.Wie beim Rohkies ist auch bei Depor sehbar, wie sich die Konkurrenzsituation länı (Teil-)Richtplane der Planungsregion Bern-I lungsraum Thun von 2019 und Kandertal vor das bisherige Kräfteverhältnis, das zwische den Konkurrentinnen andererseits in diesen bestehen bleiben wird.°*°° Selbst langerfristi zu rechnen, die KAGA zu disziplinieren verr

Stellung der Marktgegenseite

1818.Der Platz, der zur Deponierung von u durch die planungsrechtlichen Vorgaben be effektiv zur Verfügung stehende Platz ist jew macht daher bloss einen Bruchteil des plane es den Betreiberinnen von Aushubdeponie nicht möglich ist, den bei ihnen zur Verfügu kurzfristig wesentlich zu erhöhen.°*?! Das / Erhöhung durch die Anbieterinnen ist nicht o

1819.Wie festgestellt, bestand in gewissen Jahre über etliche Jahre hinweg eine anges ponieplatzes für unverschmutzten Aushub. | Bern, wobei sich dieser auch in Richtung / Situation etwas entschärft, jedoch bleibt sie

3486 Rz 359.

3487 Rz 313.

3488 Siehe immerhin ergänzend zur Situation, a Konkurrentin handelte, Rz 1213. Als deren I rentin bereits in einem gewissen Ausmass | rauf, die Annahme von unverschmutztem / eher permissiv zu handhaben, zumal die De laubte. Mit weitergehenden Massnahmen or

3489 Zusammenfassend Rz 506, im Detail Rz 49 gion Bern-Mittelland und Rz 497 und 499 z dertal.

3490 Rz 358.

3491 Rz 423 und 488.

ahrungswerten, doch ist zumindest in diesem Fall ungs- und bewilligungsrechtlichen Verfahren auf 2 faktische Marktzutrittsschranke. Deponien vom ebsbewilligung.°*37

itrittsschranken, wobei gerade die planungs- und - und mittelfristige Markteintritte verunmöglichen. m Verhalten hätte disziplinieren können, bestand cht.

wähnt, dass die Deponie «auf grüner Wiese», die on KAGA eröffnet wurde und die voraussichtlich nfluss auf KAGA beim aktuellen Wettbewerb be- <urrentin handelt es sich bei dieser Deponiebetrei- aktuelle, weshalb deren Einfluss auf KAGA nicht t doppelt — zu berücksichtigen ist.°*®

ien für unverschmutzten Aushub bereits jetzt ab- Jerfristig entwickeln dürfte; dies dank der aktuellen Mittelland von 2017 und der Teilregionen Entwick- 12018. Die Auswertung der Richtplane zeigt, dass ın KAGA und ihren Aktionärinnen einerseits und

Regionen besteht, auch künftig im Wesentlichen g ist daher nicht mit potenziellen Konkurrentinnen nöchten.

nverschmutztem Aushub zur Verfügung steht, ist schränkt. Der zu einem bestimmten Zeitpunkt eils abhängig vom konkreten Abbaufortschritt und srisch insgesamt vorhandenen Platzes aus, wobei :n aufgrund der etappenweisen Bewirtschaftung ing stehenden Deponieplatz «ausserplanmässig» \ngebot ist also beschränkt und eine kurzfristige der höchstens in bescheidenem Rahmen möglich.

Regionen im Kanton Bern ab ca. Ende der 90er- pannte Situation hinsichtlich des verfügbaren De- Fin Engpass bestand insbesondere in der Region \aretal auswirkte. Seit Ende 2014 hat sich diese , zumindest in gewissen Gebieten, weiterhin eher

s es sich bei dieser Deponie erst um eine potenzielle Narkteintritt erst bevorstand, trug KAGA dieser Konkur- zechnung. Die Berücksichtigung beschränkte sich da- Aushub im Sinne der «zu pflegende[n] Kundentreue» »poniesituation dies zum damaligen Zeitpunkt auch er- ler gar einer Preissenkung reagierte KAGA aber nicht. 0 ff., insbesondere Rz 492 und 494 f. zur Planungsre- u den Teilregionen Entwicklungsraum Thun und Kan- angespannt.°*%” Davon betroffen waren unte tionärinnen: Bei KAGA war die Situation ai den Höhepunkt erreichte;?*® Kästli hat ihre nur für sich selbst gebraucht und Dritten nicl beträchtlichem Umfang bei KAGA deponie konnte erst 2015 wieder in wesentlichem Un in den Jahren zuvor nicht, während bei der [ vorlag;*“°° nur bei den nach Thun in Richtun die Situation entspannt.*4°° Angespannt war Region Bern Deponien für unverschmutzte nicht unbeschränkt deponiert werden und ze

1820.Mit anderen Worten überstieg währe Nachfrage das beschränkte, kurzfristig nicht Ausgangslage befindet sich die Marktgegen von Deponieplatz für unverschmutzten Ausl disziplinieren; schon gar nicht in wesentlich: und [...] eindrücklich.°*® [...] hielt fest, die F kein Kriterium bei der eigenen Preissetzung und sei mit Aushub überschüttet worden; au dies sei als Unternehmen immer das Schön: Deponiepreis erhöht, doch habe dies die Lé zu fahren, um zu deponieren. Ubereinstimr sich die Preiserhöhung von CHF 6.- auf CH angelieferte Deponiematerialmenge ausgew

1821.Aber auch abgesehen davon ist die

Handlungsspielraum von KAGA wesentlich « muss dieser gesetzeskonform deponiert we! dere Anbieterinnen von Deponieplatz für un stark ins Gewicht fallenden Transportkosten

1822. Zusammenfassend ist daher festzuhe nen Jahren und auch jetzt nicht in einer Pos chem Ausmass zu disziplinieren.

1823.Allenfalls könnte sich das Krafteverhé nur, aber immerhin, in der Zukunft einmal etv Dies dann, wenn künftig das Angebot an De frage danach wesentlich übersteigen sollte. pflichtet, diese wieder aufzufüllen, weshalb | letzten Jahren und auch derzeit besteht die aber nicht. Ob überhaupt und gegebenenfa Nachfrage-Balance in dieser Region sich 2 kippen könnte, ist derzeit nicht absehbar.

stärkere Verhandlungsposition der Marktge

3422 Dazu Rz 426 ff., zusammenfassend in Rz 4 343 Rz 431.

3494 RZ 433, Tabelle in Rz 1024.

3495 Rz 435.

3496 RZ 437.

3497 Rz 428.

3498 RZ 430 zweites und fünftes Lemma.

r anderem die Deponien von KAGA und ihren Ak- ıgespannt, wobei diese zwischen 2012 bis 2014 Deponie von Mitte der 90er-Jahre bis Ende 2014 it geöffnet, wobei die Kästli-Gruppe ausserdem in rte;>494 die Deponie von Alluvia in Oberwangen fang unverschmutzten Aushub entgegennehmen, Jeponie in Mattstetten eine angespannte Situation g Oberland gelegenen Deponien von Kiestag war die Situation auch bei Konkurrentinnen, die in der n Aushub betreiben - bei ihnen konnte ebenfalls 2itweise, zumindest als Dritter, gar nicht.°49”

nd der Dauer dieser angespannten Situation die oder kaum erhöhbare Angebot. Bei einer solchen seite nicht in einer Position, um die Anbieterinnen tub resp. namentlich KAGA in ihrem Verhalten zu em Ausmass. Das belegen die Aussagen von [...] reise anderer Deponiebetreiber seien für KAGA | gewesen. KAGA habe ein Luxusproblem gehabt f die Konkurrenz habe sie nicht schauen müssen, ste. Und [...] hielt fest, KAGA habe sukzessive den ute nicht davon abgehalten, dennoch zur KAGA nend damit konstatierte der VR von KAGA, dass IF 8. — pro Kubikmeter im Jahr 2002 nicht auf die jirkt habe.

Marktgegenseite nicht in einer Position, um den inzuschränken. Fällt unverschmutzter Aushub an, rden; Alternativen bestehen nicht. Und um auf an- verschmutzten Aushub auszuweichen, stellen die | eine wesentliche Hürde dar.

Iten, dass die Marktgegenseite in den vergange- ition ist, um KAGA in ihrem Verhalten in wesentli-

iltnis zwischen KAGA und ihrer Marktgegenseite vas zu Gunsten der Marktgegenseite verschieben. ponieplatz für unverschmutzten Aushub die Nach- Denn KAGA, die Aushubdeponien betreibt, ist ver- sie auf Materiallieferungen angewiesen ist. In den se Situation in der Region, in der KAGA tätig ist, lls wann und in welchem Ausmass die Angebots- iusgleichen oder gar zu Gunsten der Nachfrager Doch vermöchte eine in Zukunft allenfalls etwas genseite so oder so die in der Vergangenheit lie-

38 f.

gende oder heutige Möglichkeit von KAGA, halten, nicht einzuschränken, sondern könn KAGA dazu beziehen.

Besondere Merkmale von KAGA

1824.Das bereits beim Rohkies angeführte zu einem frühen Zeitpunkt, als die planung: nicht so streng wie heute waren, greift glei schmutzten Aushub, weshalb auf die dortic der Unternehmensanalyse von KAGA aus ( higkeit, Bewilligungen für Deponieplatz zu eingestuft. Zur Begründung wird auch hier } Erfolg ausgewiesen werden kann».?°° Die KAGA geniesst, steht Unternehmen, die net

D.7.1.3.3 Ergebnis

1825.Insgesamt kommt KAGA eine marktb ponierung von unverschmutztem Aushub im Ballungsgebiets Bern, das Ballungsgebiet T und Chiesentäler) zu; und zwar wegen ihre im relevanten Gebiet deponierten Menge t Konkurrentinnen aufweist; der «Pufferzone» hub ihrer Aktionärinnen in diesem entfernu bilden; dem deutlichen Grössenunterschied tinnen verbunden mit den dazwischenliegen rübergehenden Präsenz der Deponie «auf | trittsschranken und dem dadurch fehlenden Wesentlichen gleichbleibenden Konkurren: macht der Marktgegenseite, deren Verhandl des Nachfrageüberhangs nochmals schlech

D.7.1.4 Zusammenfassung zur marktbel

1826. Zusammenfassend ist festzuhalten, dz verfügt, und zwar sowohl auf dem Markt für rung von unverschmutztem Aushub im hier |

1827.Für einen Verstoss gegen Art. 7 KG aber noch nicht hinreichend. Nachfolgend diese marktbeherrschenden Stellungen « dadurch gegen Art. 7 KG verstossen hat.

D.7.2 Allgemeines zu missbrauchliche

1828.Das KG verbietet eine marktbeherrsc brauch.°°°" Art. 7 Abs. 1 KG bringt dies wie Unternehmen verhalten sich unzulässig, w dem Markt andere Unternehmen in der Aufn

3499 Hiervor Rz 1800 zweites Lemma.

3500 Siehe Rz 352 zweites Lemma.

E. 8.2.1, DCC.

sich in wesentlichem Umfang unabhängig zu ver- te sich höchstens auf die künftige Möglichkeit von

Merkmal von KAGA bezüglich des Markteintritts

- und baubewilligungsrechtlichen Vorgaben noch chermassen auch bezüglich Deponien für unver- yen Ausführungen verwiesen werden kann.*°9 In Jem Jahre 2002 wird entsprechend auch ihre Fä- erhalten mit der bestmöglichen Bewertung «++» angeführt «Gute Anerkennung, da Erfahrung und se langjährige, auch politische Verankerung, die ı in den Markt eintreten möchten, nicht offen.

eherrschende Stellung auf dem Markt für die De- 1 relevanten Gebiet (grob der südöstliche Teil des hun und die dazwischenliegenden Aare-, Gürbe- m ausgesprochen grossen Anteil, den sie an der Inverschmutzten Aushubs im Verhältnis zu ihren », welche die Deponien für unverschmutzten Aus- ngsabhängigen Markt um das Gebiet von KAGA zwischen ihr und den nächstgrössten Konkurren- den Fahrdistanzen und -zeiten resp. der bloss vo- grüner Wiese»; den zahlreichen, hohen Marktzu- potenziellen Wettbewerb; der auch längerfristig im situation und der bescheidenen Verhandlungs- ungsposition in den vergangenen Jahren aufgrund ter war.

errschenden Stellung von KAGA

ass KAGA über eine marktbeherrschende Stellung Rohkies als auch auf dem Markt für die Deponie- jeweils relevanten Gebiet.

ist eine marktbeherrschende Stellung notwendig, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob KAGA Jurch ihre Verhaltensweisen missbraucht und

n Verhaltensweisen

hende Stellung nicht, sondern einzig deren Miss- > folgt zum Ausdruck: «Marktbeherrschende (...) enn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf ahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern

, Hallenstadion; BGer,2C_596/2019 vom 2.11.2022 oder die Marktgegenseite benachteiligen» bräuchlichen Verhalten zwischen einem EB gungs- oder Ausbeutungsmissbrauch unt schäftspraktik zugleich behindernd und ausk eindeutige oder ausschliessliche Zuordnung lich.3°°2 Nachfolgend werden mit Oberbeg Wettbewerbsverfalschung jeweils beide Mis

1829.Beim Behinderungsmissbrauch werde tenzielle Konkurrenten) in der Aufnahme oc Missbrauch umfasst sämtliche Massnahme die sich unmittelbar gegen aktuelle oder px delspartner) richten und diese in ihren Hand keine Rolle, auf welchem Markt sich die Bel beherrschung oder einem dazu vor- oder na

1830.Beim Benachteiligungs- bzw. Ausbet Lieferanten oder Abnehmer, benachteiligt, ir gungen oder Preise aufgezwungen werden. ist das Streben des marktbeherrschenden U eine Beeinträchtigung der Interessen von H zung der marktbeherrschenden Stellung.°°™

1831.In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzge aufgestellt, der die Behinderung und Benact Diese Beispiele indizieren jedoch nicht bere mehr sind sie stets im Zusammenhang mi standsmerkmale müssen erfüllt sein, damit. im Einzelfall anhand des dualen Prüfungsr Schritt die Wettbewerbsverfalschungen, d.r zuarbeiten und in einem zweiten Schritt sin siness reasons) zu prüfen. Wenn kein sachl gung vorliegt, handelt es sich bei der fr Verhalten.?5%

1832.Folgendes ist hinsichtlich des ersten S fälschungen, zu präzisieren: Gemäss jüngsi wirkungsbezogene Analyse nicht notwendi

3502 BGE 139 172 E. 10.1.1 m.w.H., Publigroups E. 7.3, WAN-Anbindung Post.

3503 BGE 139 | 72 E. 10.1.1, Publigroupe; best

3504 BGE 139 | 72 E. 10.1.1, Publigroupe; best

3505 Deutlich BGE 146 I] 217 E. 8.3.3, Preispolit immerhin, «eine Hilfsfunktion fur Art. 7 Abs.

3506 BGE 139 | 72 E. 10.1.2, Publigroupe; best E. 6.3, Sport im Pay-TV.

12.2.2020 E. 6.2.3, Hallenstadion.

. Wie der Gesetzestext zeigt, kann beim miss- ehinderungsmissbrauch und einem Benachteili- erschieden werden. Da ein und dieselbe Ge- yeutend sein kann, ist es nicht immer möglich, eine J vorzunehmen; dies ist aber auch nicht erforder- riffen wie etwa Wettbewerbsbeschränkung oder sbrauchsvarianten angesprochen.

2n andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder po- ler Ausübung des Wettbewerbs behindert. Dieser n ausserhalb eines fairen Leistungswettbewerbs, jtenzielle Wettbewerber (Konkurrenten und Han- lungsmöglichkeiten einschränken. Dabei spielt es linderung aktualisiert, z.B. demjenigen der Markt- ichgelagerten Markt.°°°®

itungsmissbrauch wird die Marktgegenseite, d.h. ıdem dieser z.B. ausbeuterische Geschäftsbedin- Charakteristisch für den Ausbeutungsmissbrauch nternehmens nach ökonomischen Vorteilen durch landelspartnern und Verbrauchern unter Ausnut-

ber einen nicht abschliessenden Beispielkatalog teiligung nach Art. 7 Abs. 1 KG verdeutlichen soll. its per se eine unzulässige Verhaltensweise. Viel- t Art. 7 Abs. 1 KG zu beurteilen; dessen Tatbe- ein Missbrauch vorliegt.°°° Ob das der Fall ist, ist nusters zu eruieren. Dabei sind in einem ersten . die Behinderung oder Benachteiligung, heraus- d mögliche Rechtfertigungsgründe (legitimate bu- icher Grund für die Behinderung oder Benachteili- aglichen Geschäftspraktik um ein unzulässiges

chritts, der Herausarbeitung der Wettbewerbsver- er Rechtsprechung des BGer ist hierfür eine aus- 9.5” Erforderlich, aber auch hinreichend, ist der

>; BGE 146 Il 217 E. 4.1, Preispolitik Swisscom ADSL; 1.2, Supermédia; BGer,2C_698/2021 vom 5.3.2024

atigt in BGE 146 Il 217 E. 4.1, Preispolitik Swisscom 20 E.6.1, Hallenstadion; BGer,2C_596/2019 vom 21 vom 5.3.2024 E. 7.2, WAN-Anbindung Post.

k Swisscom ADSL, wonach Art. 7 Abs. 2 KG nur, aber 1 KG» erfülle.

ätigt in BGE 146 Il 217 E. 4.2, Preispolitik Swisscom 20 E.6.1, Hallenstadion; BGer,2C_596/2019 vom /2021 vom 9.5.2023 E. 10.1.3, Supermédia; BGer, Anbindung Post; BGer,2C_561/2022 vom 23.4.2024

}, DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom

Nachweis potenziell nachteiliger Wettbewerl billigten Erfolgs (im Sinne einer Verletzung) tene Wettbewerbsverfälschung, sondern nı missbilligten Erfolgs».°°° Gemäss BGer ha fährdungstatbestand».°5'° Indem das BGer i massgebend sei, «dass die Missbrauchlic! kung) der strittigen Verhaltensweise aufgru es klargestellt, dass «die Gefahr des Eintritts dargetan sein muss. In der strafrechtlichen

delikt vor, bei dem es sich um ein Erfolgsc einer Gefährdung (nicht einer Verletzung) « Es ist beim ersten Schritt nur, aber immerh Gefahr der Wettbewerbsverfälschung beste ten Fall die Gefahr einer Wettbewerbsverfäl etwas anderen Begrifflichkeiten charakteris scheid ausführt, zur «Beurteilung des Vorlie« scheinlichkeit massgebend, dass die zu beui verfälschung führt»®°'®, oder wenn sie na festhält, die beurteilte Verhaltensweise «ist

12.2.2020 E. 6.2.1, Hallenstadion.

politik Swisscom ADSL.

3512 Bei Kartellsanktionen handelt es sich nicht u hin, strafrechtsähnlicher Natur (Rz 227). Die VStrR finden auf sie keine Anwendung (Fn die gedankliche Einordnung hilfreich sein, fü merkmale und deren Auslegung entscheide

3513 Zur strafrechtlichen Diktion, insbesondere z keitsdelikt vs. Erfolgsdelikt» sowie «Verletzu terscheidung zwischen konkreten Gefährdu abstrakten Gefährdungsdelikten [die regel MARTIN KILLIAS/NORA MARKWALDER/ANDRE Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuch

3514 In dieselbe Richtung geht die Rechtslage in Rechtsprechungsnachweisen LINSEY MCCA HOLZWARTH/DAVID KOVO/MARIE LAGRUE/I RAMOS/ISABEL PEREIRA ALVES/VERA POZZAT based approach to abuse of dominance, C auch hinreichend, sind «potential effects». E rend «actual anticompetitive effects» nicht e urteilung die konkreten Umstände des Einze

3515 Ähnlich wiederum die Situation in der EU, \ bable» effects die Rede ist und dabei stets Fundstelle in der vorangehenden Fn).

3516 So die Formulierung in WEKO, 6.12.2021, R xis > Entscheide (zuletzt besucht am 13.6.2

Jseffekte.”°°® Es ist also nicht der Eintritt des miss- selbst nachzuweisen, d.h. eine effektiv eingetre- ir, aber immerhin, «die Gefahr des Eintritts des ndelt es sich mit anderen Worten um einen «Ge- m selben Urteil zugleich betont, dass aber allemal hkeit (einschliesslich der Wettbewerbsbeschran- nd der Einzelfallanalyse festgestellt wird»®°'', hat ; des missbilligten Erfolgs» im konkreten Einzelfall Diktion®®? liegt somit ein konkretes Gefährdungs- lelikt handelt, dessen nachzuweisender Erfolg in Jes geschützten Rechtsguts besteht.°°'3 Kurzum: in, nachzuweisen, dass im spezifischen Fall eine nt.°°"4 Dasselbe Erfordernis, d.h., dass im konkre- schung nachzuweisen ist, wird teilweise auch mit iert.°°'° So etwa, wenn die WEKO in einem Ent- yens einer Wettbewerbsverfalschung ist die Wahr- teilende [Verhaltensweise] zu einer Wettbewerbs- ch der Beurteilung des spezifischen Einzelfalls deshalb geeignet, den Wettbewerb im Markt für

3, DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom

DCC. .3, DCC. , DCC, unter Hinweis auf BGE 146 Il 217 E. 4.1, Preis-

m strafrechtliche Sanktionen; sie sind nur, aber immer- strafrechtlichen Normen des StGB, der StPO und des 4318). Die strafrechtliche Diktion mag daher zwar für ir die Rechtsanwendung bleiben aber die Tatbestands- nd.

u den zwei Begriffspaaren bzw. -gegensätzen «Tätig- ingsdelikt vs. Gefahrdungsdelikt» (mit der weiteren Un- ngsdelikten [die in aller Regel Erfolgsdelikte sind] und mässig Tätigkeitsdelikte sind]), siehe etwa ANDREAS Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., 2022, 104 ff.; KUHN/NATHALIE DONGOIS, Grundriss des Allgemeinen s, 2017, Rz 214 ff.

der EU. Siehe überblicksartig dazu und mit zahlreichen LLUM/INGE BERNAERTS/MASSIMILIANO KADAR/JOHANNES =DOUARD LEDUC/LUCA MANIGRASSI/JORGE MARCOS O/PINELOPI STAMOU, A dynamic and workable effects- ompetition policy brief, 1/2023, 2 f. Erforderlich, aber losse «hypothetical effects» genügen noch nicht, wäh- rforderlich sind. Zu berücksichtigen sind bei dieser Be- falls.

vo z.B. von «likely», «capable», «potential» und «pro- ; dasselbe gemeint ist (für Nachweise dazu siehe die

z 670, Belagswerke Bern, <www.weko.admin.ch> Pra- 023), Hervorhebung nicht im Original.

Strassenbau zu verfalschen»**"’. Diese Rec des BVGer entsprechen.°*°"®

1833.Das BGer hat diese Rechtsprechung entwickelt. Da es sich bei Abs. 2 um einen | spiele stets im Zusammenhang mit Abs. 1 zt Beispielen, ja, bei Art. 7 KG insgesamt, nict sich um ein konkretes Gefahrdungsdelikt he fälschung nachzuweisen ist, gilt für Art. 7 K( katalogs. In einem jüngeren Entscheid hat c auch in Bezug auf eine Verhaltensweise ar Abs. 1 KG subsumierte.*°7°

1834.Nachfolgend werden einzelne Verhal dadurch ihre marktbeherrschende Stellung Vorzugskonditionen, welche KAGA ihrer (Rz 1835 ff.). Beurteilt wird alsdann die Pf schmutztem Aushub Kies zu beziehen (Rz Einzugsgebiets bei der Deponierung von un

D.7.3 Vorzugskonditionen zu Gunsten

1835.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob brauchte, indem sie beim Rohkiesverkauf : Hinsicht Vorzugskonditionen — von generell teile wie «Mengenrabatte» für Aktionärinner tionen**** bis hin zu einem Transportkoster nen werden im Sachverhalt umfangreich im Aktionärinnen»°52 dargestellt.°°?” In erster

3517 So die Formulierung in WEKO, 6.12.2021, R xis > Entscheide (zuletzt besucht am 13.6.2

3518 Jüngst BVGer, B-5819/2020 vom 31.10.202 tiell nachteiligen Einwirkung» die Rede ist. 831/2011 vom 18.12.2018, DCC, und vor al hinsichtlich des «Nachweis[es] einer nachte dieses Nachweises existiert nur, wenn es « sprechender Sachverhaltsfeststellungen be dass das BVGer von einem konkreten Gef: Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung als likt, insbesondere in Form eines abstrakten folg nachzuweisen, die Tätigkeit alleine wi dass das BVGer in Rz 1198 mit «Erfolgsde strafrechtlichen Diktion vgl. Fn 3513), das G delikt».

3519 Siehe Rz 1831.

3520 WEKO, 6.12.2021, Rz 670, Belagswerke Be besucht am 13.6.2023).

3521 Rz 1031 ff.

3522 Rz 1067 ff.

3523 Rz 1072 ff.

3524 Rz 1085 ff.

3525 Rz 1092 ff.

3526 Rz 1006 ff.

3527 Da die festgestellten Vorzugskonditionen eir Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA dar menarbeit aufgegriffen (Kapitel C.6, Rz 578

htsprechung des BGer dürfte auch der Auffassung

in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Abs. 1 KG Jlossen Beispielkatalog handelt und all diese Bei- ı beurteilen sind,°°'° kann es sich bei den anderen it anders verhalten. Oder anders gesagt: Dass es indelt, bei dem die Gefahr einer Wettbewerbsver- 3 generell, nicht nur isoliert für Bst. f des Beispiel- lie WEKO dieses Verständnis von Art. 7 KG denn gewandt, die sie unter Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m.

tensweisen von KAGA daraufhin geprüft, ob sie missbraucht hat. Behandelt werden zunächst die 1 Aktionärinnen, nicht aber Dritten gewährte licht, im Gegenzug zur Deponierung von unver- 1933 ff.). Schliesslich wird die Einschränkung des verschmutztem Aushub behandelt (Rz 1991 ff.).

der Aktionärinnen

KAGA ihre marktbeherrschende Stellung miss- zu Gunsten ihrer Aktionärinnen in mannigfaltiger besseren Listenpreisen?”?' über weitere Preisvor- 1,22 Rabatte für Minderqualität®®° und Sonderak- ausgleich?”?° — praktizierte. Die Vorzugskonditio- Kapitel C.7 «Vorzugskonditionen zu Gunsten der Linie ist zu beurteilen, ob diese Verhaltensweise

z 675, Belagswerke Bern, <www.weko.admin.ch> Pra- 023), Hervorhebung nicht im Original.

3E. 9.4.1, Eishockey im Pay-TV, wo von einer «poten- Vgl. die Formulierungen in Rz 1202 ff. von BVGer, B- lem die Ausführungen zum Beweismass in Rz 1214 ff. iligen Einwirkung auf den Wettbewerb». Das Bedürfnis sin Tatbestandsmerkmal gibt, dessen Beurteilung ent- darf. Das kann in vorliegendem Kontext nur heissen, ihrdungsdelikt ausgeht, bei dem im konkreten Fall die Erfolg nachzuweisen ist. Denn bei einem Tätigkeitsde- Gefährdungsdelikts, wäre kein irgendwie gearteter Er- are Tatbestandsmerkmal. Präzisierend ist anzufügen, likt» eigentlich «Verletzungsdelikt» meinen dürfte (zur egenstück zum in dieser Rz genannten «Gefährdungs-

rn, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide (zuletzt

len (konkretisierenden) Teil der Apbmachungen Uber die stellen, werden sie auch im Kapitel über diese Zusam- ff.). Dort sind sie Teil der Abmachungen darüber, wie die Tatbestandsmerkmale von Art. 7 Abs. 2 rung von Handelspartnern bei Preisen oder

D.7.3.1 Rechtliche Grundlagen zu Art. 7

D.7.3.1.1 Allgemeines

1836.Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG fällt als V minierung von Handelspartnern bei Preiser tracht. Diskriminierungen können sowohl ein brauchskomponente enthalten.°®?® Zusätz dieser Tatbestand folgende vier kumulativer

- Ungleichbehandlung bezüglich Pre (Rz 1838 ff.) von

  • Handelspartnern (Rz 1841), woraus si

  • Wettbewerbsverfalschung (Rz 1842 ff

  • keine sachliche Rechtfertigung (Rz 18

1837.In der Lehre und z.T. auch in der Re auch noch ein Kausalzusammenhang zwis werbsverfälschung aufgezählt.’ Praxisge sierung des Kausalzusammenhangs verzic negiert. Vielmehr ist es im vorliegenden Fé unter diesem Titel nur Wettbewerbsverfalsct behandlung ergeben; wofür also mit andere

D.7.3.1.2 Ungleichbehandlung bezüglic Geschaftsbedingungen

1838.Eine Ungleichbehandlung liegt vor, we schaftsbedingungen angewandt werden (sc ungleichartigen Sachverhalten gleiche Gesc genannte indirekte Diskriminierung).?°°' Die nicht identisch sein, sondern lediglich gleict die Ungleichbehandlung auf gleichartige Pre

sich die KAGA verhalten soll (Gegenstand sie ihnen Vorzugskonditionen gewährt (Rz & Ressourcen der KAGA nicht in wirtschaftlic! Übersicht über alle Aspekte der Abmachun siehe Gesamtbild, Rz 831 ff. Zum Aspekt, « eine Verhaltensweise von KAGA als auch e siehe Kapitel C.7.2 «Vorbemerkung: Das G wohl eine Koordination zwischen den Akt Rz 1007.

3528 BGE 139172 E. 10.2.2, Publigroupe.

3529 Siehe etwa RPW 2020/2, 572 Rz 843, Gesc gen; ebenso, wenn auch etwas weniger det

3530 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 1220), Art E. 11.2.2, Sport im Pay-TV.

3531 BGE 139 | 72 E. 10.2.3 m.w.H., Publigroup Geschäftskunden Preissysteme für adressic

Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt (Diskriminie- sonstigen Geschäftsbedingungen).

Abs. 2 Bst. b KG

erhaltensweise nach Art. 7 Abs. 1 KG «die Diskri- 1 oder sonstigen Geschaftsbedingungen», in Be- e Ausbeutungs- als auch eine Behinderungsmiss- ich zur marktbeherrschenden Stellung enthält 1 Tatbestandsmerkmale:

sisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen

ch eine .) ergibt, für die 45 ff.) besteht.°°?°

:chtsprechung wird zuweilen als fünftes Element schen der Ungleichbehandlung und der Wettbe- mäss wird vorliegend auf eine separate Themati- htet. Dieses Element wird damit aber nicht etwa ll in der Wettbewerbsverfälschung enthalten, da 1ungen geprüft werden, die sich aus der Ungleich- n Worten die Ungleichbehandlung kausal ist.

h Preisen oder sonstigen

nn bei gleichartigen Sachverhalten ungleiche Ge- genannte direkte Diskriminierung) oder wenn bei shaftsbedingungen zur Anwendung gelangen (so- > zu vergleichenden Sachverhalte müssen dabei wertig. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich dukte oder Dienstleistungen bezieht und sich die

B): Wohlwollend gegenüber den Aktionärinnen, indem 388 ff.), und gegenüber Dritten so, dass diese die Kies- 1 sinnvoller Weise nutzen können (Rz 891 f.). Für eine gen über die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA, lass die Gewährung von Vorzugskonditionen zugleich ine Koordination zwischen den Aktionärinnen darstellt ewähren von Vorzugskonditionen stellt vorliegend so- ionärinnen als auch ein Verhalten von KAGA dar»,

häftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendun- itlich, BGE 139 | 72 E. 10.2.2, Publigroupe.

e; zur Terminologie etwa RPW 2020/2, 572 f. Rz 844, rte Briefsendungen.

zu vergleichenden Geschäfte (Transaktione lich angesehenen Merkmale nicht wesentlic

1839.Diskriminierungsgegenstand sind Pre der Begriff der «sonstigen Geschäftsbeding!

1840. Auf welchem Wege die Diskriminierun: durch anderes Verhalten des marktbeherrsc

D.7.3.1.3 Handelspartner

1841.Handelspartner sind Personen, die im men auf einer vor- oder einer nachgelagert schäftlichem Kontakt stehen.°°°° Bei der Qu erheblich, ob ein Geschäft tatsächlich Ungleichbehandlung bereits in der Anbahnt

D.7.3.1.4_ Wettbewerbsverfalschung

1842.Wie ausgeführt,?°?” können Diskriminii rungsmissbrauchskomponenten enthalten. | verfälschung verkörpert sich letztlich ein we diesem ist zu beurteilen, ob eine Ungleichb: ternehmens «andere Unternehmen in der A der[t] oder die Marktgegenseite benachteilic keit unter anderem voraussetzt. Unter dieser prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 teiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 KG dar. ist hierbei nachzuweisen, dass im konkrete besteht.°°?°

1843.Eine Wettbewerbsbehinderung liegt | durch die Ungleichbehandlung die Stellung c auf den vor- oder nachgelagerten Markten b eine Rolle, ob die ungleich behandelten Han Mangels Relevanz im vorliegenden Fall bra den, ob Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG auch Wettbe

35322 RPW 2016/1, 195 Rz 459, Swisscom WAN-

3533 BGE 139 | 72 E. 10.2.3 m.w.H., Publigroupe

3534 BGE 139 | 72 E. 10.2.2 m.w.H., Publigroupe

3535 BGE 139172 E. 10.2.2, Publigroupe.

3536 RPW 2020/2, 573 Rz 845, Geschaftskunde:

3537 Rz 1836.

3538 Vgl. Rz 1831.

3539 Rz 1832 f.

3540 BGE 139 I 72 E. 10.2.2 m.w.H., Publigr AMSTUTZ/CARRON (Fn 1220), Art. 7 KG N 29

3541 Vgl. etwa BGE 139172 E. 10.4.2, Publigrou nicht kommissionierte Vermittler «gegenübe

n) hinsichtlich der im Geschäftsverkehr als erheb- h unterscheiden.°°°?

ise oder sonstige Geschäftsbedingungen, wobei ungen» weit zu verstehen ist.°°°?

J erreicht wird — sei es auf vertraglicher Basis oder :henden Unternehmens - ist irrelevant.°°*

Verhältnis zum marktbeherrschenden Unterneh- en Wirtschaftsstufe stehen und mit diesem in ge- alifikation einer Person als Handelspartner ist un-

realisiert wird oder ob es aufgrund der ingsphase scheitert.*°*°

erungen sowohl Ausbeutungs- als auch Behinde- n diesem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbs- sentlicher Gehalt von Art. 7 Abs. 1 KG. Denn bei shandlung seitens des marktbeherrschenden Un- ufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behin- [t]», wie dies Art. 7 Abs. 1 KG für die Unzulässig- n Tatbestandsmerkmal lässt sich also im Einzelfall Abs. 2 Bst. b KG eine Behinderung bzw. Benach- stellt, wie dies erforderlich ist.°5°® Wie ausgeführt, n Fall die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung

Jei Diskriminierungen jedenfalls dann vor, wenn ler benachteiligten Handelspartner im Wettbewerb eeinträchtigt wird.°°* Hierbei spielt unter anderem delspartner im Wettbewerb zueinander stehen.°°*' ucht hier der Meinungsstreit nicht vertieft zu wer- »werbsbehinderungen erfasst, die sich durch eine

Anbindung.

ı Preissysteme für adressierte Briefsendungen.

oupe, aus der Lehre statt anderer etwa BSK KG- 7 m.w.H.

pe, wo bei der Beurteilung u.a. ausgeführt wurde, dass r ihren direkten Konkurrenten» benachteiligt waren.

Behinderung von Konkurrenten des marktbe ten Markt selber auszeichnen, oder ob hie einschlägig ist.°°*

1844.Bezüglich des Ausbeutungsmissbrauc ner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Eine L des Unternehmen führt zwangsläufig dazu, schenden Unternehmens schlechtere Preise andere Handelspartner dieses Unternehmeı Allein die Tatsache der vergleichsweise scl kann deshalb noch nicht als Ausbeutung el vante Wettbewerbsverfalschung im Sinne vi standen werden.?°* Denn dadurch würde « schung inhaltsleer; die Ungleichbehandlu Unternehmen wäre bereits die Ausbeutung. lich eines Ausbeutungsmissbrauchs an de sen.”

D.7.3.1.5 Fehlende sachliche Rechtferti

1845.Eine Diskriminierung, welche die vorar rechtfertigt sein. Erforderlich sind dafür sact

1846. Solche legitimate business reasons lie beherrschende Unternehmen auf kaufman lungsfahigkeit des Vertragspartners, stützeı eine veränderte Nachfrage, Kosteneinsparu und Vertriebskosten sowie technische Grün tigen sind Effizienzgründe, d.h. das Ube Kurzum: sowohl objektive Rechtfertigungsgr fertigende sachliche Gründe in Frage,?°* we trachtung zu erfolgen hat.°°* Sachliche Gr einer Ausbeutung müssen vom marktbehe vorgetragen werden, pauschale Aussagen ¢

1847.Eine Verhaltensweise, die in einem e ziert wurde (Behinderung oder Ausbeutung)

3542 Eine Erfassung unter Art. 7 Abs. 2 Bst. b K( ligroupe; RPW 2020/2, 573 ff. Rz 851 ff., Ge dungen, mit umfangreicher Darstellung \ AMSTUTZ/CARRON (Fn 1220), Art. 7 KG N 29

3543 So spricht das BGer in BGE 1391 72 E. 10. gungen» an, womit es eine Brücke zu Art. 7, — schlägt, in dem die Rede ist von der «Erzı gemessener Geschäftsbedingungen» (Herv

354 BGE 139 II 72 E. 10.1.2, Publigroupe: «Ob geführten Verhaltensweisen missbräuchlich KG zu beurteilen». Noch deutlicher die in 2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallen

3546 BGE 139172 E. 10.1.2, Publigroupe.

3547 BVGer, B-5819/2020 vom 31.10.2023 E. 8.

3548 RPW 2016/4, 1006 Rz 679, Sport im Pay-T

3549 BVGer, B-4003/2016 vom 10.5.2022 E. 9.3.! 31.10.2023 E. 9.6.4, Eishockey im Pay-TV.

3550 BGE 146 Il 217 E. 4.2 in fine, Preispolitik S\

herrschenden Unternehmens auf dem beherrsch- rfür ein anderer Buchstabe des Beispielkatalogs

chs bei einer Ungleichbehandlung ist in allgemei- Jngleichbehandlung durch ein marktbeherrschen-

dass gewisse Handelspartner des marktbeherr- > oder andere Geschäftsbedingungen erhalten als 1s. Hierin liegt ja gerade die Ungleichbehandlung. llechteren Konditionen der einen Handelspartner bendieser Handelspartner und damit als die rele- on Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG ver- Jas Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsverfal- ng als solche durch ein marktbeherrschendes Vielmehr ist Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG auch hinsicht- n Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 KG zu mes-

gung

igehenden Tatbestandsmerkmale erfüllt, kann ge- liche Rechtfertigungsgründe.°°®

gen insbesondere dann vor, wenn sich das markt- iische Grundsätze, z.B. das Verlangen der Zah- 1 kann. Auch andere sachliche Gründe wie etwa ngen, administrative Vereinfachungen, Transport- de kommen in Frage.°°* Ebenfalls zu berücksich- rwiegen wettbewerbsfördernder Wirkungen. *>* ünde als auch Effizienzgründe kommen als recht- Ibei bei Zweiteren eine gesamtwirtschaftliche Be- unde zur Rechtfertigung einer Behinderung oder rrschenden Unternehmen hinreichend detailliert jenügen nicht.°5°°

rsten Schritt als wettbewerbsverfalschend qualifi- , kann im zweiten Schritt durch sachliche Gründe

3 bejahend etwa BGE 139 1 72 E. 10.2.2 m.w.H., Pub- »schäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsen- on Lehre und Praxis; verneinend etwa BSK KG- 6 m.w.H. und 314 ff.

2.2, Publigroupe, «ungünstige, aufgezwungene Bedin- Abs. 2 Bst. cKG — dem reinen Ausbeutungsmissbrauch vingung unangemessener Preise oder sonstiger unan- orhebungen durch Wettbewerbsbehörde).

die darin [im Beispielkatalog von Art. 7 Abs. 2 KG] auf- sind, ist allerdings im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 späteren Urteilen gewählte Formulierung, vgl. BGer, stadion, wiedergegeben in Fn 3780.

Publigroupe.

1.2, Eishockey im Pay-TV. V. 3.3 m.w.H., Sport im Pay-TV; BVGer, B-5819/2020 vom

visscom ADSL.

nur dann gerechtfertigt werden, wenn der ir nismässigkeit» eingehalten wird.?®' Die w erstens überhaupt geeignet sein, um damit d Geht einer Verhaltensweise diese Geeigne Grund nicht verwirklicht werden, weshalb di begründen und damit auch nicht zu rechtfert verfälschende Verhaltensweise erforderlich verwirklichen, was als «Gebot der Unerläss es sich bei der wettbewerbsverfälschender kommenden geeigneten Mittel handeln mus men mehrere Verhaltensweisen zur Verfüg! hat es die am wenigsten wettbewerbsfeinc Verhaltensweise, die am wenigsten wettbe schende Unternehmen dies nicht, geht mit c sere wettbewerbsverfälschende Auswirkung sachlichen Grundes notwendig wäre, wofür

1848.Bei der Beurteilung, ob eine Diskrimir ist zu beachten, dass bereits unter dem Tatk wurde, ob die ungleich behandelten Gesch: spiel zwei Kundinnen in wesentlicher Hinsict nicht um äquivalente Geschäfte und dement: lung handeln. Bei der Beurteilung der Rech durchgeführt werden.

1849.Sodann ist darauf hinzuweisen, dass solche kein Rechtfertigungsgrund ist. Verhe ähnlich, kann dies nur, aber immerhin, ein | dieses Verhalten vorliegen, zum Beispiel, c können. Diese sachlichen Gründen sind alsı gungsgrund, nicht aber bereits die Brancheı

D.7.3.2 Beurteilung der Vorzugskonditio

D.7.3.2.1 Einleitung

1850.Es wurde festgestellt, dass KAGA ihre faltiger Hinsicht Vorzugskonditionen gewahr Von 1970 bis und mit 2014°°°° begiinstigte tenpreisen.*°°’ Sie gewährte ihnen auch no Aktionärinnen®°®® (von 2003 bis und mit 20°

3551 RPW 2016/4, 1006 Rz 681, Sport im Pay-' 2011/1, 165 Rz 409, DCC.

3552 BVGer, B-4003/2016 vom 10.5.2022 E. 9 AMSTUTZ/CARRON (Fn 1220), Art. 7 KG N 17

3553 BGE 146 Il 217 E. 5.9. m.w.H., Preispolitik

1006 Rz 681, Sport im Pay-TV; RPW 201 Rz 409, DCC; ferner etwa BSK KG-AMSTUT.

3555 Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Vorz

3556 Rz 1041.

3557 Rz 1031 ff.

3558 Rz 1067 ff.

3559 Rz 1068.

1 der Praxis sogenannte «Grundsatz der Verhält- ettbewerbsverfälschende Verhaltensweise muss ie vorgebrachten sachlichen Gründe zu erreichen. theit ab, kann mit ihr der vorgebrachte sachliche eser die Verhaltensweise von vornherein nicht zu igen vermag.°°” Zweitens muss die wettbewerbs- sein, um den vorgebrachten sachlichen Grund zu lichkeit» bezeichnet wird. Gemeint ist damit, dass 1 Verhaltensweise um das mildeste der in Frage s. Stehen einem marktbeherrschenden Unterneh- ung, um den bezweckten Erfolg zu verwirklichen, lliche Verhaltensweise zu wählen, d.h. diejenige »werbsverfälschend ist.°°° Tut das marktbeherr- ler von ihm gewählten Verhaltensweise eine grös- | einher als zur Verwirklichung des vorgebrachten es entsprechend an einer Rechtfertigung fehlt.°°5*

ierung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, estandsmerkmal der Ungleichbehandlung geprüft afte Aquivalent sind. Unterscheiden sich zum Bei- it bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit, würde es sich sprechend gar nicht erst um eine Ungleichbehand- tfertigung muss diese Prüfung daher nicht erneut

die Branchenüblichkeit einer Verhaltensweise als alten sich zahlreiche Unternehmen einer Branche ndiz dafür sein, dass sachliche Gründe für eben- lass dadurch Kosteneinsparungen erzielt werden dann - sofern sie denn bestehen - der Rechtferti- rüblichkeit allein.

nen zu Gunsten der Aktionärinnen

sn Aktionärinnen beim Rohkiesverkauf in mannig- te, die sie anderen Kundinnen nicht einräumte.°°°® sie ihre Aktionärinnen mit generell besseren Lis- ch weitere Preisvorteile wie «Mengenrabatte» für 14)°°°°, Rabatte für die Minderqualitat des Kieses

TV; RPW 2014/4, 687 Rz 125, Preispolitik SDA; RPW

.1.2 m.w.H., Sport im Pay-TV; vgl. auch BSK KG- 9.

Swisscom ADSL.

022 E. 9.1.2 m.w.H., Sport im Pay-TV; RPW 2016/4, 4/4, 687 Rz 125, Preispolitik SDA; RPW 2011/1, 165 ZICARRON (Fn 1220), Art. 7 KG N 180.

ugskonditionen insgesamt finden sich unter Rz 1006 ff.

aus der Grube Bümberg?° (von 2007 bis ur (in den Jahren 2006, 2008 und 2009)°°%, Au: werk von 2002 bis und mit 20143°% einen vc gigen Transportkostenausgleich.*°°> Ab 199 ser Verhaltensweise am aktuellen Kartellge:

1851.Bereits weiter vorne geprüft und bej KAGA auf dem Markt für Rohkies.*?% Nach lung durch die praktizierte Ungleichbehan: Markt für die Deponierung von unverschmu innehat (was ebenfalls weiter vorne bereits ¢ da es hier nicht um einen allfälligen Missbr: verschmutztem Aushub geht.?°%®

D.7.3.2.2 _ Ungleichbehandlung bezüglic Geschäftsbedingungen

1852.Nachfolgend werden die diversen, obe der Aktionärinnen auf die genannten Kriterie lung hin beurteilt und zwar in dieser Reihe Aktionärinnen bezeichnete Vergünstigunge nen’? und schliesslich der Transportkoster

1853.Listenpreise: Es wurde festgestellt, c und mit 2014 deutlich bessere Listenpreise f 2004 war der Listenpreis für Dritte zunächst KAGA die Differenz noch weiter erhöhte au! Allerdings wurde auch festgestellt, dass KA batte auf deren Listenpreis gewährte, °®”5 dreier Jahre (2012 bis und mit 2014). Jedoc der grössten mengenabhängigen Rabattstuf — immer noch rund 15 % höher als der vora' preis der Aktionarinnen.°°”6

3560 Rz 1072 ff.

3561 Rz 1074-1081.

3562 Rz 1085 ff.

3563 Rz 1088-1090.

3664 Rz 1100 und 1116-1128.

3565 Rz 1092 ff.

3566 Zusammenfassend Rz 1801.

3567 Zusammenfassend Rz 1825.

3568 Die indirekte Vergünstigung der Deponierur kostenausgleich erfolgte, wird im Kontext ( Kies behandelt (Rz 1905; zum Hintergrund Kapitel C.7.3.2, Rz 1017-1028).

3569 Nachfolgend Rz 1853, oben Rz 1031 bis Rz

3570 Nachfolgend Rz 1860, oben Rz 1067 bis Rz

3571 Nachfolgend Rz 1862, oben Rz 1072 bis Rz

3572 Nachfolgend Rz 1863, oben Rz 1085 bis Rz

3573 Nachfolgend Rz 1870, oben Rz 1092 bis Rz

3574 Rz 1054.

3575 Der von Dritten durchschnittlich bezahlte P ersichtlich ist, dass KAGA Dritten in einze Durchschnittspreis doch auf den Listenpreis

3576 Rz 1059.

id mit 2014)°°°" und punktuelle Sonderaktionen?” sserdem gewährte sie den Aktionärinnen mit Kies- nn der Fahrdistanz und -zeit zum Kieswerk abhän- 6 misst sich die kartellrechtliche Zulässigkeit die- setz (siehe Rz 1505).

aht wurde die marktbeherrschende Stellung der folgend ist daher zu beurteilen, ob sie diese Stel- Jung missbrauchte. Dass KAGA auch auf dem tztem Aushub eine marktbeherrschende Stellung jeprüft wurde),°°°’ ist an dieser Stelle nicht zentral, auch auf dem Markt fur die Deponierung von un-

h Preisen oder sonstigen

n festgestellten Vorzugsbehandlungen zugunsten n des Tatbestandsmerkmals der Ungleichbehand- nfolge: Listenpreise””®, als «Mengenrabatte» für n?570, Rabatte für Minderqualität?”', Sonderaktio-

lass KAGA ihren Aktionärinnen seit Anbeginn bis ür die diversen Kiesprodukte anbot als Dritten. Ab 40 % höher als derjenige für Aktionärinnen, wobei schliesslich 47 % von 2009 bis und mit 2014.°°”* GA ausgewählten Dritten in einzelnen Jahren Ra- insbesondere vier spezifischen Dritten während :h war dieser eingeräumte Spezialpreis selbst bei e — die von keinem dieser Dritten je erreicht wurde issetzungslose, d.h. mengenunabhangige Listen-

ig, die für gewisse Aktionärinnen durch den Transport- Jer Wettbewerbsverfalschung des Vorzugspreises für der indirekten Bevorzugung beim Deponiepreis siehe

. 1064, siehe insb. Tabelle in Rz 1054. 1071. 1084. - 1090. 1137.

reis ist in der Tabelle bei Rz 1141 aufgefUhrt, woraus

Inen Jahren keine Rabatte gewahrte, belauft sich ihr fur Dritte.

1854.Die Produkte, die von den unterschi bloss gleichartig (was auch schon ausreicl bleibt damit, ob sich die zu vergleichenden ( schaftsverkehr als erheblich angesehenen |

1855.Entscheidungskriterium dafür, welche wandte, war einzig und alleine, ob diese Kur Kriterien, insbesondere solche, die mit den hätten (wie etwa die Bezugsmenge), spielte

1856.Die Aktionarseigenschaft für sich allei rechtlicher Sicht ein wenig opportunes Krit schaft danach in zwei Kategorien zu untertei für die (wesentlich) unterschiedliche Konditi tionärinnen gemäss Art. 678 Abs. 2 OR Lei: engesellschaft erhalten haben, soweit diese nis zur Gegenleistung (und zur wirtschaftli Aktionärinnen oder diesen nahestehenden | chende Gegenleistungen eingeräumt, kann der Verwaltungsratsmitglieder oder der Ge: hen.?®®° Steuerrechtlich gelten Zuwendunge: genügenden Gegenleistungen des Aktiona einbezahlten Kapitals darstellen) und die ei in wesentlich geringerem Umfang erbracht \ gen. Dies misst sich anhand eines Drittverg Die Be- resp. Entreicherungen durch verdec beteiligten (juristischen oder natürlichen) Pe

1857.Bezüglich der hier im Rahmen von Art handlung erweist sich die Aktionarseigens¢ valables Kriterium, um hieran eine unterschi Zwar liegt ein Unterschied zwischen den zw einerseits, Dritte andererseits —, jedoch be Merkmal, das bezüglich der zu vergleicher durch die Kundinnen, als im Geschäftsverke dung eines in der Aktionärseigenschaft verl lässt sich nicht anführen, von KAGA sei bı Listenpreise das von diesen eingegangene | nicht der Fall sei.°°® Zur Entschädigung de: dem Vermögenszuwachs durch Erhöhung ¢ Aktiengesellschaften (wie KAGA es eine is hat Anspruch auf einen verhältnismässigen bei sich der Anteil nach dem jeweiligen

(Art. 661 OR). Abweichungen von dieser V: OR), insbesondere durch Schaffung von Vor

3577 Rz 1838.

3578 Rz 1061 f.

3579 Dieses — zumindest bei einem wörtlichen V rium (vgl. dazu auch BGE 140 III 602 E. 9, ir getretenen Änderung des Obligationenrecht

3580 Exemplarisch BGer,4A_259/2016 vom 13. Art. 754 OR BGE 140 III 533 E. 3.2.

3581 Statt anderer BGE 138 II 57 E. 2.2, auch E.

3582 RZ 1838.

3583 Dahingehend aber die Aussage einer einver

edlichen Listenpreisen betroffen sind, sind nicht hen wurde*’’), sondern identisch. Zu beurteilen Geschäfte (Transaktionen) hinsichtlich der im Ge- lerkmale wesentlich unterscheiden oder nicht.

n Listenpreis KAGA gegenüber einer Kundin an- din Aktionärin von KAGA ist oder nicht.°®7® Andere Gegebenheiten des konkreten Geschäfts zu tun n hierfür keine Rolle.

ne erscheint bereits aus obligationen- und steuer- erium für eine Aktiengesellschaft, um ihre Kund- len (Aktionärinnen einerseits, Dritte andererseits), onen gelten. Obligationenrechtlich haben u.a. Ak- stungen zurückzuerstatten, die sie von einer Akti- Leistungen in einem offensichtlichen Missverhalt- chen Lage der Gesellschaft)*°”? stehen. Werden >ersonen vermögenswerte Vorteile ohne entspre- das ferner eine aktienrechtliche Verantwortlichkeit schäftsführer gemäss Art. 754 OR nach sich zie- 1 einer Aktiengesellschaft, denen keine oder keine rs entsprechen (und die nicht eine Rückzahlung vem an der AG nicht beteiligten Dritten nicht oder vorden wären, als verdeckte Gewinnausschüttun- leichs (Prinzip des «dealing at arm’s length»).%°°" kte Gewinnausschuttungen werden bei den daran rsonen steuerrechtlich aufgerechnet.

. 7 Abs. 2 Bst. b KG zu beurteilenden Ungleichbe- haft als solche resp. deren Fehlen als ein nicht edliche Behandlung der Kundinnen anzuknüpfen. ei gebildeten Kundengruppen vor — Aktionärinnen trifft dieser Unterschied für sich alleine nicht ein iden Geschäfte, dem Bezug von Kies-Produkten "hr erheblich anzusehen ist.°5® Denn zur Begrün- <Orperten, als erheblich anzusehenden Merkmals 21 den Aktionärinnen mit Hilfe der vorteilhafteren Investitionsrisiko zu entschädigen, was bei Dritten > Investitionsrisikos durch Ausschüttungen (nebst les Werts der gehaltenen Beteiligung) stehen bei t) die Dividenden zur Verfügung. Jede Aktionärin Anteil amBilanzgewinn (Art. 660 Abs. 1 OR), wo- Betrag des einbezahlten Aktienkapitals bemisst erteilregel sind nur statutarisch zulässig (Art. 661 zugsaktien (Art. 654 ff. OR, insbesondere Art. 656

erständnis geradezu deplatziert erscheinende - Krite- isbesondere E. 9.3) wurde mit der am 1.1.2023 in Kraft s vom 19.6.2020 aufgehoben (AS 2020 4005, 4025). 12.2016 E. 4 ff.; zum Verhältnis zwischen Art. 678 und 4.1.

nommenen Person, siehe Rz 808., ferner auch Rz 821.

Abs. 2 OR), Vorzugs-Partizipationsscheiner i.V.m. Art. 656 Abs. 2 OR)°°°* oder Genus: richtet sich das Ausmass der jeweiligen «Et vorteilhaftere Listenpreise nicht nach der je geräumten finanziellen Vorzugsrechten), so nen Aktionärinnen.?°® Eine solche Verteilun genen Natur von Aktiengesellschaften?°®” un Aktionärinnen nur schwerlich zu vereinbare und Art. 717 Abs. 2 OR). Kurzum: Allein det närin ist oder nicht, führt nicht dazu, dass hin ungleiche Sachverhalte bezüglich des Bezu hier relevanten Sinne vorliegen würden.

1858.Denkbar wäre somit nur, aber immert nicht als relevant anzusehende Unterscheic weise zur Bildung von zwei Kundengruppe schäftsverkehr als erheblich angesehenen dukten unterscheiden. Das ist aber nicht de von KAGA in «Die KAGA in Zahlen» nam ähnlichen Rahmen Kies-Produkte bei KAGA von KAGA taten.?89

1859. Zusammenfassend ist festzuhalten, d: Listenpreise von identischen Produkten un halte vorlagen, da sich die Geschäfte nicht w erheblich anzusehenden Merkmale untersct handlung bezüglich Preisen oder sonstiger der unterschiedlichen Listenpreise für Aktioı

1860.«Mengenrabatte» für Aktionärinnen rinnen von 2003 bis und mit 2014 «Menge räumte.°°° Damit bestehen hinsichtlich iden dem KAGA ihren Aktionärinnen einen «Men:

3585 Eine Möglichkeit, die Gründer bei der Grür gemäss Art. 628 Abs. 3 OR besondere Vor Inhalt und Wert genau zu bezeichnen wärer

3586 Dies bedeutet: Je mehr eine Aktionärin bez für jeden bezogenen m? Wandkies eine Ent hält.

3587 Sondern wäre ein genossenschaftlicher Gec bar mit dem bei Genossenschaften geltend woben, wonach eine nicht geschlossene N nicht übermässig erschwert werden darf.

3588 Die nachfolgende Sachverhaltsfeststellung i wendig. Denn für die Dritten kamen ja hohe! nen, weshalb es auch bloss Folge der unc wesentlich geringeres Geschaftsvolumen at den Aktionärinnen. Mit anderen Worten mü beurteilt werden, wenn für die Dritten diesel Aktionärinnen und das hypothetische Gesc scheidend. Ist aber wie hier selbst trotz unte tens eines Dritten ähnlich demjenigen der recht fest, dass das irrelevante Kriterium «A weise als erheblich anzusehenden Merkmal

3589 Rz 524.

35%0 Rz 1067 ff.

1 (Art. 656a ff. OR, insbesondere Art. 656a Abs. 2 sscheinen (Art. 657 OR).?°®® Im Gegensatz dazu itschadigung» der einzelnen Aktionärinnen durch weiligen Kapitalbeteiligung (oder statutarisch ein- ndern dem jeweiligen Produkte-Bezug der einzel- g steht nun nicht im Einklang mit der kapitalbezo- d dürfte mit dem Gebot zur Gleichbehandlung von n sein (vgl. zu diesem etwa Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 * Unterschied, ob eine Kundin nun zugleich Aktio- sichtlich der beiden so gebildeten Kundengruppen gs von Kies-Produkten durch diese Kundinnen im

in, dass das von KAGA gewählte, wie ausgeführt Jungskriterium «Aktionärin» vorliegend zufälliger- nn führte, die sich wesentlich hinsichtlich im Ge- Merkmalen bezüglich des Bezugs von Kies-Pro- ar Fall. Dies zeigt sich bereits®®®® daran, dass die sntlich ausgewiesene Drittkundin [U01] in einem bezogen hat wie dies auch gewisse Aktionärinnen

ass KAGA Aktionärinnen und Dritte bezüglich der gleich behandelte, obwohl gleichartige Sachver- esentlich hinsichtlich der im Geschäftsverkehr als iieden. Das Tatbestandsmerkmal der Ungleichbe- | Geschäftsbedingungen ist demnach hinsichtlich 1arinnen und für Dritte erfüllt.

: Es wurde festgestellt, dass KAGA ihren Aktiona- nrabatte» gewährte, welche sie Dritten nicht ein- tischer Produkte unterschiedliche Konditionen, in- jenrabatt» gewährte, Dritten hingegen nicht. Dass

ıdung zu begünstigen, bestünde sodann darin, ihnen teile auszubedingen, die jedoch in den Statuten nach .

ieht, desto grösser ist ihre «Entschädigung», da sie ja schädigung in Form des günstigeren Listenpreises er-

lanke (vgl. Art. 859 Abs. 2 OR) und als solcher untrenn- en Prinzip der offenen Tür (Art. 828 und 839 OR) ver- litgliederzahl besteht und der Eintritt neuer Mitglieder

st für diesen Befund hinreichend, keineswegs aber not- 'e (Listen)Preise zur Anwendung als für die Aktionärin- leichen Preise sein könnte, wenn jegliche Dritten ein ifweisen würden als selbst die am wenigsten beziehen- sste eigentlich die hypothetische Situation erfasst und ven Preise und Konditionen gegolten hätten wie für die häftsvolumen der Dritten in dieser Situation wäre ent- rschiedlichen Preisen das Geschaftsvolumen mindes- am wenigsten beziehenden Aktionärinnen, steht erst ktionärin» nicht per Zufall zugleich mit dem möglicher- «Geschäftsvolumen» übereinstimmt.

die Aktionärseigenschaft aus Sicht der hier rium ist, um die Kundinnen beim Bezug vo hend hinsichtlich der Listenpreise erörtert.°° es kann vollumfänglich darauf verwiesen we närin» auch bei den «Mengenrabatten» nic gruppen führte, die sich wesentlich hinsicht nen Merkmalen bezüglich des Bezugs «verkörpert» sich ein unterschiedliches Ge Merkmal betrachtet werden könnte,°°% gera doch von der bezogenen Menge ab. Das zu: überein (einige Aktionärinnen bezogen mehı Menge), sondern führte zusätzlich zur Men: res, geschäftsfremdes Merkmal ein. Das T züglich Preisen oder sonstigen Geschäftsbe rabatte», die den Aktionärinnen von KAGA g

1861.Der Vollständigkeit halber sei ergänzt nen in der Anfangsphase, namentlich von 2( einem Kiesbezug für die anschliessende \ währte sie den «Mengenrabatt» den Aktion wendungszweck des Kieses, also auch etw.

1862.Rabatte für Minderqualität: Es wurd von 2007 bis und mit 2014 Rabatte für Mi gewährte, welche sie Dritten nicht einräumt: dukte unterschiedliche Preise. Dass die Ak die Kundinnen beim Bezug von Kies-Produk der Listenpreise erörtert.°°® Diese Ausführı fänglich darauf verwiesen werden. Erganz nicht systematisch von den Aktionärinnen be Produkte unterscheiden; vielmehr sind Drittl närinnen (Hoch-, Tief- und/oder Strassenba ben entsprechend dieselben oder jedenfalls tionärin» führte dementsprechend auch

zufälligerweise zur Bildung von zwei Kunde schäftsverkehr als erheblich angesehenen

dukten (oder ihren Qualitätsanforderungen a der Ungleichbehandlung bezüglich Preisen nach hinsichtlich der «Rabatte für Minderqu wurden, nicht aber Dritten, ebenfalls erfüllt.

1863.Sonderaktionen: Es wurde festgeste 2006, 2008 und 2009 Sonderaktionen gewä Sonderaktionen waren inhaltlich jeweils etw tionärinnen unentgeltlich 2'143 m? Kies bezi

3591 Rz 1855 ff.

3592 Wie es sich damit grundsätzlich verhält un rabattberechtigenden Menge (die offenbar menge festgelegt wurde), kann offengelasss

3593 Rz 1070.

359 Rz 1072 ff.

3595 Rz 1855 ff.

3596 \/gl. Rz 525 für die Aktivitätsbereiche der Di jenigen der Aktionärinnen.

35977 Rz 1088 ff.

vorzunehmenden Beurteilung kein valables Krite- n Kies-Produkten zu unterteilen, wurde vorange- 1 Diese Ausführungen treffen hier ebenso zu, und den. Zu ergänzen ist, dass das Kriterium «Aktio- ht zufälligerweise zur Bildung von zwei Kunden- ich im Geschäftsverkehr als erheblich angesehe-

von Kies-Produkten unterscheiden. Vielmehr schäftsvolumen, das als erheblich angesehenes de im «Mengenrabatt» als solchem, hängt dieser sätzliche Kriterium «Aktionärin» stimmt damit nicht , andere weniger Kies als die rabattberechtigende genabhängigkeit des «Mengenrabatts» ein weite- atbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung be- dingungen ist demnach hinsichtlich der «Mengen- ewahrt wurden, nicht aber Dritten, ebenfalls erfullt.

, dass KAGA den «Mengenrabatt» fur Aktionarin- )03 bis und mit 2005, den Aktionärinnen einzig bei /eredelung im Kieswerk gewährte. Ab 2006 ge- ärinnen hingegen unabhängig vom weiteren Ver- a für eine Verwendung auf Baustellen.*°”

e festgestellt, dass KAGA all ihren Aktionärinnen iderqualitat des Kieses aus der Grube Bümberg 2.°5°4 Damit bestehen hinsichtlich identischer Pro- tionärseigenschaft kein valables Kriterium ist, um ten zu unterteilen, wurde vorangehend hinsichtlich Ingen treffen hier ebenso zu und es kann vollum- and ist anzuführen, dass sich die Drittkundinnen züglich ihren Qualitatsanforderungen an die Kies- <undinnen in denselben Bereichen tätig wie Aktio- u, aber auch Betrieb eines Kieswerks)°° und ha- ähnliche Qualitätsbedürfnisse. Das Kriterium «Ak- bei den «Rabatten für Minderqualität» nicht ngruppen, die sich wesentlich hinsichtlich im Ge- Merkmalen bezüglich des Bezugs von Kies-Pro- n diese) unterscheiden. Das Tatbestandsmerkmal oder sonstigen Geschäftsbedingungen ist dem- alität», die den Aktionärinnen von KAGA gewährt

It, dass KAGA ihren Aktionärinnen in den Jahren hrte, welche sie Dritten nicht einräumte.°°” Diese as unterschiedlich: Im Jahr 2006 konnten die Ak- shen, wobei KAGA zudem die dafür entstehenden

d insbesondere vorliegend mit der konkret gewählten in Abhängigkeit zur transportkostenberechtigten Kies- »n werden.

ittkundinnen, Rz 68 f., 72 f., 76, 79, 82 und 85 für die-

Transportkosten finanzierte. Marti erhielt st Maschinenmiete (z.B. Abdeckung Bumberc Jahr 2008 gewährte KAGA all ihren Aktionäi Tonne bei Kiesbezügen ab Bergacher.°°°° | einen zusätzlichen Rabatt von CHF -.50 pı grube). Mit Marti traf sie 2009 eine «Speziall eine Rechnung über den entsprechenden B

1864.Die Sonderaktionen 2008 und 2009 s preise der Aktionärinnen bezüglich Kies-Pr vante Unterschiede zur bereits betrachteter stehen nicht. Die dortigen Ausführungen - «Aktionärin» nicht zufälligerweise zur Bildun lich im Geschäftsverkehr als erheblich anc würden, - treffen hier ebenso zu. Zur Verme dortigen Ausführungen verwiesen werden.” troffene «Speziallösung» braucht aus kartell den. Das Tatbestandsmerkmal der Ungleich schäftsbedingungen ist hinsichtlich der Sonc von KAGA gewährt wurden, nicht aber Dritte

1865.Die Sonderaktion 2006 bestand dems Aktionärin im Wert von je CHF 30'000.- (bei che die Aktionärinnen unentgeltlich beziehe mit verbundenen, unterschiedlichen Transp Gutschrift über CHF 30'000.— «für Maschir hen». Da eine zum vornherein fix beschra! Aktionärinnen abgegeben wurde und die sie zum Aktionärslistenpreis erhielt, stellt sich schaftlichen Betrachtungsweise*” die Frac dende umzudeuten ist. Diesfalls könnte sic heblich anzusehendes Merkmal erweisen bezüglich Preisen oder sonstigen Geschäfts

1866. Schüttet eine Aktiengesellschaft Divid — genauer — der einbezahlte Aktienkapitalb mäss den einschlägigen Bestimmungen im tung und Verteilung der Dividenden. Mit ar Dritte andererseits ungleichartige Sachverhe geht, weshalb diesbezüglich eine ungleiche Abgesehen davon betrifft die Ausschüttunc sonstige Geschäftsbedingungen im Sinne \ schüttung an Aktionärinnen, nicht aber an [ handlung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG. Das bezeichnet und gemäss den obligationenrec

3598 Rz 1088.

359 Rz 1089.

3600 Rz 1090.

3601 Rz 1854 ff.

3602 Siehe dazu etwa Rz 675, insbesondere Fn»

3603 Alternativ könnte bei der Ausschüttung vo

Handelspartner angesetzt werden.

3604 Ua. etwa Art. 671 Abs. 1, 674 Abs. 1, 675 /

attdessen eine Gutschrift über CHF 30'000.— «für 1) + Verrechnung von Zins von Darlehen».°°°® Im innen einen zusätzlichen Rabatt von CHF 1.- pro m Jahr 2009 gewährte sie all ihren Aktionärinnen o Tonne bei Kiesbezügen (unabhängig der Kies- ösung» im Wert von CHF 35'000.-, wonach diese etrag stellen konnte.°°

ind eine zusätzliche Vergünstigung der Einkaufs- odukten, die Drittkundinnen nicht erhielten. Rele- ) Situation der unterschiedlichen Listenpreise be- — insbesondere auch dazu, dass das Kriterium g zweier Kundengruppen führte, die sich hinsicht- yesehenen Merkmalen wesentlich unterscheiden sidung von Wiederholungen ist umfassend auf die 01 Auf die mit Marti bei der Sonderaktion 2009 ge- rechtlicher Sicht nicht näher eingegangen zu wer- behandlung bezüglich Preisen oder sonstigen Ge- Jeraktionen 2008 und 2009, die den Aktionärinnen 2n, ebenfalls erfüllt.

jegenüber aus einer identischen Menge Kies pro Zugrundelegung des Aktionärslistenpreises), wel- n konnten, wobei KAGA zusätzlich die jeweils da- ortkosten übernahm. Marti erhielt statt Kies eine 1enmiete [und] Verrechnung von Zins von Darle- nkte Menge Kies unentgeltlich sechs von sieben bte Aktionärin eine Gutschrift des Kiesgegenwerts aufgrund der im Kartellrecht herrschenden wirt- ye, ob die Sonderaktion 2006 in eine Naturaldivi- h das Abgrenzungskriterium «Aktionärin» als er- bzw. könnte es an einer Ungleichbehandlung ‚bedingungen fehlen.?°® Im Einzelnen:

enden aus, ist die Eigenschaft «Aktionärin» resp. etrag im Verhältnis zum Gesamtaktienkapital ge- OR das massgebliche Kriterium bei der Ausrich- deren Worten sind Aktionärinnen einerseits und lite, wenn es um die Ausschüttung einer Dividende > Behandlung der beiden Gruppen angezeigt ist. | von Dividenden grundsätzlich nicht Preise oder on Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG. Eine Dividendenaus- ritte, ist demnach regelmässig keine Ungleichbe- gilt ohne Weiteres für Dividenden, die als solche htlichen Regeln? gebildet und verteilt wurden.

1222 und die dortigen Verweise n Naturaldividenden auch beim Tatbestandsmerkmal

1867.Ob dasselbe auch für andere Leistunc gelten kann, die von ihr selber nicht als Divi licher Betrachtungsweise allenfalls in solche da eine Umdeutung der Sonderaktion 2006 Eine solche Umdeutung setzt zunächst vora tungen der AG profitieren, aber keine Dritter Aktiengesellschaften und dem Gebot zur G die Höhe der Leistungen der AG im Verhält tionärinnen stehen resp. einer allfälligen stat den Bemessungsregel bezüglich Dividender die fragliche Leistung der AG wirtschaftlich | her auch nicht in eine solche umgedeutet we Dividende noch weitere Punkte erfüllt sein ı vorliegend bereits der zweitgenannte Punkt

1868.Von der Sonderaktion 2006 profitierte erste Punkt für eine Umdeutung ist damit e lung nach Kapitalanteil, verhält es sich so, dé grosses Aktienpaket halten.” Damit eine müssten daher alle sieben Aktionärinnen die jedoch in zweierlei Hinsicht nicht der Fall. Ei sieben Aktionärinnen erhielten, belief sich : preis). Die siebte Aktionärin erhielt hing CHF 30'000.— «für Maschinenmiete (z.B. Al Darlehen». Nebst dem, dass damit von vor leistung erhielten, sind auch die Werte der | nämlich nur zum Teil unentgeltlich («Verrec war sie als Entschädigung für Gegenleistunc che nicht gleichwertig mit einer unentgeltlich: wies damit einen geringeren Wert auf als d Aktionärinnen erhielten. Zweitens: Der Wert erhielten, war ebenfalls nicht stets derselbe Gleiche, jedoch übernahm KAGA zudem nc lichen Transportkosten. Im Jahr 2006 mach gen von KAGA auszugleichen waren, zwisc pro Tonne Kies aus, was einem Betrag zwis¢ entspricht.?°% Bei der Sonderaktion 2006 er) einem Gegenwert zum Aktionärslistenpreis Transportkosten machten für die Sonder: CHF 25'501.70 aus. Die grösste Kiesleistun pelt so gross wie die geringste Kiesleistung bei der Sonderaktion 2006 an die einzelnen her nicht im Einklang mit deren Beteiligungs als Dividendenausschüttung ausgewiesene trachtungsweise nicht in Naturaldividenden

1869.Mangels Möglichkeit zur Umdeutung schüttung geht es auch bei der unentgeltlich portkosten im Rahmen der Sonderaktion 20 nen. KAGA bot eine limitierte Menge Kies

3605 Siehe dazu Rz 1857. 3606 Rz 516.

3607 Rz 1120.

jen einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionärinnen Jenden ausgewiesen wurden, aber bei wirtschaft- > umzudeuten sind, kann vorliegend offenbleiben, ) in eine Naturaldividende nicht in Frage kommt. us, dass sämtliche Aktionärinnen von diesen Leis- 1. Aufgrund des kapitalbezogenen Charakters von leichbehandlung der Aktionärinnen muss sodann nis zum jeweiligen Kapitalanteil der einzelnen Ak- utarischen, aktienrechtlich zulässigen abweichen- ıverteilung entsprechen.?%® Andernfalls entspricht nicht einer Dividendenausschüttung und kann da- rden. Ob für die Umdeutung einer Leistung in eine nüssten, braucht hier nicht geklärt zu werden, da nicht erfüllt ist.

nN sämtliche Aktionärinnen, nicht aber Dritte. Der rfüllt. Hinsichtlich des zweiten Punkts, der Vertei- ass alle sieben Aktionärinnen von KAGA ein gleich > Umdeutung in eine Naturaldividende anginge, selbe Leistung von KAGA erhalten haben. Das ist rstens: Der Gegenwert des Kieses, den sechs der auf CHF 30'000.- (auf Grundlage Aktionärslisten- egen kein Kies, sondern eine Gutschrift über Jdeckung Bümberg) + Verrechnung von Zins von herein nicht alle Aktionärinnen dieselbe Natural- -eistungen unterschiedlich. Die Gutschrift erfolgte hnung von Zins von Darlehen), zum anderen Teil jen («Maschinenmiete») ausgewiesen und als sol- en Leistung. Die Gutschrift an die siebte Aktionärin er Gegenwert des Kieses, den die sechs übrigen der Leistungen, welche die übrigen Aktionärinnen . Der Gegenwert des Kieses war zwar für alle der ch die damit zusammenhängenden, unterschied- ten die Transportkosten, die gemäss Berechnun- shen CHF 0.— (Daepp) und CHF 5.95 (Hofstetter) shen CHF 0.— und CHF 11.90 pro Kubikmeter Kies nielten die sechs Aktionärinnen 2'143 m? Kies (mit ; von CHF 30'000.-). Die von KAGA erstatteten ktion dementsprechend zwischen CHF 0.— und g inkl. Transport von CHF 55'501.70 war fast dop- inkl. Transport von CHF 30'000.-. Die von KAGA | Aktionarinnen erbrachten Leistungen stehen da- sverhaltnissen. Entsprechend können diese (nicht n) Leistungen auch bei einer wirtschaftlichen Be- umgedeutet werden.

der Sonderaktion 2006 in eine Dividendenaus- 1en Abgabe von Kies inkl. Übernahme der Trans- 06 um die Beziehung von KAGA zu ihren Kundin- einigen Kundinnen unentgeltlich und unter Über- nahme der Transportkosten an, während sie dung von Wiederholungen ist umfassend a chen Listenpreise zu verwiesen.*© Das T: züglich Preisen oder sonstigen Geschäftsbe deraktion 2006, die den Aktionärinnen von }

1870. Transportkostenausgleich: Es wurd Kieswerk von 2002 bis und mit 2014 einen ° bis zu einer bestimmten Maximalmenge ge' Kieswerk nicht einraumte.*°°? Damit besteh che Konditionen, indem KAGA für einige Kur nicht. Dass die Aktionärseigenschaft kein va von Kies-Produkten zu unterteilen, wurde tert.°'° Diese Ausführungen treffen hier ebe

1871.Zu ergänzen ist, dass das Kriterium dem Zusatzkriterium «mit Kieswerk» weiter € Einschränkung führte nicht zufälligerweise z sentlich hinsichtlich im Geschäftsverkehr als Bezugs von Kies-Produkten unterscheiden. langlos, wofür die Kundinnen das Kies nutz sich beim Bezug von Kies-Produkten bei K, heblich anzusehendes Merkmal, das für eir Verwendungszweck sprechen würde. Nur, generell einen höheren Bedarf an Kies habe verkehr als erheblich anzusehendes Merkm sondern — wenn schon — die bei KAGA be durch Rabatte erfassen, die abhangig von das Zusatzkriterium «mit Kieswerk», das die dass die Bedarfsuberlegungen ohnehin fur z tionärsstatus zutreffen — so bezog**"? eine D: schnitt von 2003 bis und mit 2014 etwa gleic in Steinigand ein Kieswerk betreibt.°°"? Das

3608 Rz 1854 ff.

3609 Rz 1092 ff., insb. Rz 1102 bis 1105.

3610 Rz 1855 ff.

3611 Siehe dazu auch Rz 1860 und insbesonder:

3612 Ausführlicher dazu, dass die nachfolgend: Fn 3588. Wollte man gegen die nachfolgenc Kieswerk hätte aufgrund ihrer Entfernung : nicht vom Transportkostenausgleich profitie hohe Bezüge gemacht hätten, seien nicht auch auf eine Aktionärin mit Kieswerk zu, d: von KAGA (bis zur Berücksichtigung eines v ausgleich profitierte — und gleichwohl wurde ausgeschlossen. Auf diesen Punkt ist dahe Wettbewerbsverfälschung weiter einzugehe kostenausgleichs (kombiniert mit den übrige dass weiter von KAGA entfernte Aktionärinn erhöhten (illustrativ folgende Aussage eines portkostenausgleich] nie einen Kubikmeter K Rz 374). Hatten weiter von KAGA entfernte onen und den Transportkostenausgleich er deren Kiesbezug bei KAGA wesentlich ande

3613 Rz 524.

dies anderen Kundinnen nicht anbot. Zur Vermei- uf die Ausführungen bezüglich der unterschiedli- atbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung be- dingungen ist demnach auch hinsichtlich der Son- (AGA gewährt wurden, nicht aber Dritten, erfüllt.

e festgestellt, dass KAGA ihren Aktionärinnen mit Transportkostenausgleich für den Bezug von Kies währte, den sie Dritten sowie Aktionärinnen ohne an hinsichtlich identischer Produkte unterschiedli- ıdinnen die Transportkosten übernahm, für andere lables Kriterium ist, um die Kundinnen beim Bezug vorangehend hinsichtlich der Listenpreise erör- nso zu und es kann darauf verwiesen werden.

«Aktionärin» beim Transportkostenausgleich mit singeschrankt wurde. Doch auch diese zusätzliche ur Bildung von zwei Kundengruppen, die sich we- erheblich angesehenen Merkmalen bezüglich des Für KAGA als Verkäuferin des Kieses ist es be- sn; beim weiteren Verwendungszweck handelt es AGA nicht um ein als im Geschäftsverkehr als er- je unterschiedliche Behandlung je nach weiterem aber immerhin, dürften Kundinnen mit Kieswerk n als Kundinnen ohne Kieswerk. Als im Geschäfts- al wäre jedoch nicht der Bedarf an sich zu sehen, zogene Menge. Und dieses Merkmal liesse sich der bezogenen Menge sind,°®'! nicht aber durch bezogene Menge unbeachtet lässt. Kommt hinzu, alle Kundinnen mit Kieswerk unabhängig ihres Ak- ittkundin mit Kieswerk, [UO 1], im jährlichen Durch- :hviel Kies bei KAGA wie die Aktionärin Vigier, die Doppelkriterium «Aktionärin mit Kieswerk» bildete

> Feststellung hinreichend, aber nicht notwendig ist, le Feststellung einwenden, die fragliche Drittkundin mit zu den Abbaustellen von KAGA im Ergebnis ohnehin rt und andere Drittkundinnen mit Kieswerk, die ähnlich festgestellt, ist zweierlei zu erwidern: Erstens trifft es ass sie aufgrund ihrer Entfernung zu den Abbaustellen veiteren Kieswerks von ihr) nicht vom Transportkosten- sie nicht über das Kriterium «Aktionärin mit Kieswerk» sr nicht bei der Ungleichbehandlung, sondern bei der n. Zweitens dürfte es gerade eine Folge des Transport- n Vorzugskonditionen für Aktionärinnen) gewesen sein, en mit Kieswerk ihren Kiesbezug bei KAGA wesentlich Vertreters von Alluvia: «Ich würde sonst [ohne Trans- lies bei KAGA beziehen, wegen der Distanz»; vgl. dazu Drittkundinnen mit Kieswerk dieselben Preise, Konditi- halten wie die Aktionärinnen von KAGA, könnte auch rs aussehen.

demnach nicht zufälligerweise zwei Kunder schäftsverkehr als erheblich angesehenen \ ten unterscheiden. Bei diesem Ergebnis k: distanzabhängige Transportkostenausgleict behandlung anzusehen ware oder ob die Fi wendungsort des Kieses als ein im Gesch: betrachtet werden könnte. Das Tatbestands sen oder sonstigen Geschaftsbedingungen i gleich, der den Aktionärinnen von KAGA mit Aktionärinnen von KAGA ohne Kieswerk, et

1872.Zusammenfassend ist festzuhalten, d die Listenpreise (1970 bis und mit 2014), det mit 2014), den Rabatt für Minderqualitat (2 2008 und 2009 sowie den Transportkoster Sachlage (identische Produkte und Geschi schaftsverkehr als erheblich angesehener I all diesen Fällen liegt eine Ungleichbehandl bedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bs keine preisliche Ungleichbehandlung mehr f

D.7.3.2.3 Handelspartner

1873.Die Ungleichbehandlung bezüglich Pı traf die Kundinnen von KAGA beim Bezug stehen offensichtlich in einem geschäftliche sowohl die Aktionärinnen als auch die Drittk Einige sind als Bauunternehmen im Hoch-, regelmässig kombiniert — in den Bereichen / allem auch Transport tätig, wobei beim Bez im Vordergrund steht. Schliesslich sind Kun betreiben also ein Kieswerk.°°'° Wie es sich besondere inwieweit und in welchen Bereic renz stehen, wird beim Tatbestandsmerkma ten sein.°°'% An dieser Stelle ist festzuhalte Wirtschaftsstufen handelt. Das Tatbestands

D.7.3.2.4 Wettbewerbsverfalschung

1874.Die diversen ungleichen Preise und K ohne weitere Voraussetzungen zum Zuge, satzlicher Bedingungen voraus (z.B. Aktion. mer dieselben Aktionarinnen und nachgelac gend zunächst die Ungleichbehandlungen wurden, °®'” d.h. die Listenpreise, Rabatte 1

3614 Rz 1045-1048.

3615 Vgl. Rz 525 für die Aktivitätsbereiche der D jenigen der Aktionärinnen.

3616 Siehe Rz 1843; dementsprechend behande

3617 Rz 1876 ff.

1gruppen, die sich wesentlich hinsichtlich im Ge- lerkmalen bezüglich dem Bezug von Kies-Produk- ann offenbleiben, ob die Differenzierung, die der 1 selbst schuf, für sich alleine auch als Ungleich- ahrdistanz und -zeit zwischen Kiesgrube und Ver- aftsverkehr als erheblich anzusehendes Merkmal merkmal der Ungleichbehandlung bezüglich Prei- st demnach hinsichtlich dem Transportkostenaus- Kieswerk gewährt wurden, nicht aber Dritten oder jenfalls erfüllt.

ass KAGA Aktionärinnen und Dritte in Bezug auf 1 «Mengenrabatt» für Aktionarinnen (2003 bis und 007 bis und mit 2014, die Sonderaktionen 2006, ausgleich (2002 bis und mit 2014) trotz gleicher ifte, die sich nicht wesentlich hinsichtlich im Ge- lerkmale unterscheiden) ungleich behandelte. In ung bezüglich Preisen oder sonstigen Geschäfts- t. b KG vor. Für die Zeit ab 2015 wurde hingegen estgestellt.°6'*

eisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen be- von Kies-Produkten. Die Kundinnen von KAGA ın Kontakt mit dieser. Die Kundinnen — und zwar undinnen — sind in verschiedenen Bereichen tätig. Tief- und/oder Strassenbau aktiv. Andere sind — \ushub, Entsorgung, Materialaufbereitung und vor ug von Kies-Produkten der letztgenannte Aspekt dinnen auch im Bereich der Kiesveredelung aktiv, mit den Konkurrenzverhältnissen verhält und ins- shen Aktionärinnen mit Drittkundinnen in Konkur- | der Wettbewerbsverfälschung näher zu betrach- nN, dass es sich dabei jeweils um nachgelagerte merkmal der Handelspartner ist damit erfüllt.

onditionen, die KAGA anwandte, kamen teilweise teilweise setzte ihre Gewährung die Erfüllung zu- arin mit Kieswerk). Entsprechend waren nicht im- jerten Märkte betroffen. Deshalb werden nachfol- , die ohne weitere Voraussetzungen praktiziert ür Minderqualität und die Sonderaktionen 2006,

ittkundinnen, Rz 68 f., 72 f., 76, 79, 82 und 85 für die-

It hiernach unter Rz 1874 ff.

2008 und 2009, gemeinsam betrachtet unc knüpften Ungleichbehandlungen je separat, hängig von der Menge) und der Transportko tanz und dem zusätzlichen Kriterium «rr bedeutet aber keineswegs, dass die Unglei voneinander zu beurteilen wären. Sie wurde spielten zusammen, da sie zum Teil aufeina liert angewandt — einander verstärkten.

1875.Vorab und für sämtliche Ungleichbeh festzuhalten, dass im Grundsatz keine Arl Preise der Aktionärinnen bestand. Denn zwi sens darüber, dass eine Weitergabe der ihr Dritte nicht statthaft ist.°°2' Arbitrage, welch gleichen und dadurch eine allfällige Wettbe\ minimieren oder gar beseitigen können, wu nicht, jedenfalls nicht in relevantem Ausmas

Wettbewerbsverfälschung durch Listenp aktionen 2006, 2008 und 2009

1876.Diese Ungleichbehandlungen betrafer Bezug von Kies unabhängig davon, in welch: Zu Wettbewerbsverzerrungen durch die Un auf all diesen nachgelagerten Märkten kon sind. Im Folgenden werden zunächst allger ermassen geltende Erwägungen festgehalt eingegangen wird.

1877.In den internen Unterlagen von KAGA ihre Aktionärinnen da sei,°%? den Aktionärin die Wettbewerbsfähigkeit der Aktionarinnet handlungen bezüglich der Preise und übrige in diese Grundhaltung eingebettet. In der I umschrieben: «Die KAGA versorgt ihre Akt günstigem Wandkies zur Weiterverarbeitun len».?625 Ein externer Berater von KAGA bre mit den VR-Mitgliedern von KAGA frank ui Aktionären in ihrem jeweiligen Wettbewerb. nicht allzu teurem Kies (Aktionärspreis) ern (Diskriminierung). [...] 4. KAGA soll im wei gen»?%2° Wie diese Ausführungen zeigen, | von KAGA durch die Ungleichbehandlunge durch vorteilhafte, günstige Aktionärspreise durch nachteilige, hohe Preise für Dritte (K

3618 RZ 1896 ff.

3619 Rz 1902 ff.

3620 So gewährten sich die Aktionärinnen den «N cher der gewährte Transportkostenausgleic

3621 Siehe dazu die Sachverhaltsfeststellungen i Konsenses Rz 1589 ff.

3622 Rz 754, 760, 761 und 770.

3623 Etwa Rz 768.

3624 Rz 763, auch Rz 758.

3825 Rz 768.

3626 Rz 764.

| anschliessend die an weitere Bedingungen ge- d.h. der «Mengenrabatt» für Aktionarinnen**"8 (ab- stenausgleich**'? (abhängig von der Transportdis- it Kieswerk»). Diese sequenzielle Betrachtung chbehandlungen deshalb isoliert und unabhängig sn in der Realität meist gleichzeitig praktiziert und nder abgestimmt waren*©”° und da sie — wo kumu-

andlungen gleichermassen geltend ist allerdings jitragemöglichkeit hinsichtlich der vorteilhafteren schen den Aktionärinnen und KAGA bestand Kon- 1en von KAGA gewährten Vorzugskonditionen an > die unterschiedlichen Preise hätte einander an- verbsverfälschung nach einer gewissen Zeit hätte rde damit ausgeschlossen und war entsprechend s, vorhanden.

reise, Rabatte für Minderqualität und Sonder-

1 sämtliche Handelspartnerinnen von KAGA beim en Tätigkeitsbereichen diese Kundinnen tätig sind. gleichbehandlungen konnte es dementsprechend men, in welchen die Kundinnen der KAGA tätig eine, für sämtliche nachgelagerten Märkte gleich- en, bevor auf spezifische nachgelagerte Märkte

\ wird festgehalten, dass KAGA in erster Linie für nen in ihrem jeweiligen Wettbewerb diene?® und 1 in deren Geschäft fordere***4. Die Ungleichbe- n Geschäftsbedingungen beim Bezug von Kies ist Jnternehmensstrategie 2003+ wird dies wie folgt ionäre laufend mit qualitativ hochstehendem und g und verhilft ihnen damit zu Wettbewerbsvortei- ichte diese Strategie gestützt auf Einzelinterviews nd frei auf den Punkt: «1. Sie [KAGA] dient den 2. KAGA soll im Kiesbereich: [...] den Bezug von 16glichen [...] den Kiespreis für Dritte hochhalten teren: [...] Konkurrenz verhindern, Markt beruhi- kann die Wettbewerbsstellung der Aktionärinnen n auf zwei Wegen gefördert werden - einerseits für sie («nicht allzu teurem Kies»), andererseits iespreis für Dritte «hochhalten»). KAGA und ihre

\engenrabatt» für Aktionärinnen ab der Menge, ab wel- h aufhörte (Rz 1067). n Rz 1035-1037 und zur rechtlichen Würdigung dieses branchenkundigen VR-Mitglieder strebten a bewerb auf nachgelagerten Märkten durch I derung der Dritten zu Gunsten der Aktionäı die Ungleichbehandlungen genau hierfür d erreicht werden konnte.

1878.Nebst dieser allgemeinen Ausrichtut Märkte das Ausmass der Preisdifferenz rele destens 40 % höher als derjenige der Aktic erhöhte, so dass sie von 2009 bis und mit : rinnen ab 2007 noch der Rabatt für Minde Aktionärslistenpreis zusätzlich um 7 % (20( zierte. Bei der Sonderaktion 2008 wurde sor dem Aktionärslistenpreis auch auf Kiesbezü aktion 2009 aus einer weiteren Preisreduktic gig der Abbaustelle bestand. Bei der Sonde 2'000 Kubikmetern unentgeltlich und inklusi\ «Spitzenjahren» 2008 und 2009, in denen si lität und eine Sonderaktion kumulierten, wa zugsort) resp. 72 % (2009 bei einem Bezug

1879.Immerhin im Verhältnis zu vier Dritte 2012 bis und mit 2014 etwas geringer. Denn schloss KAGA mit vier Dritten spezielle Vere batt vorsahen. Aber auch so belief sich die F über [U01], die als einzige Dritte in den Jak erreichte, noch auf 31 % resp. im Jahr 201: 35 %.%2° Selbst wenn eine Dritte je die hoc war, wäre ihr Preis weiterhin um 26 % höhe

1880.Unabhängig davon, in welchem Tätic demnach für den Bezug von Kies bei KAGA destens 31 % und bis zu 72 % mehr.

1881.Spezifisch bezüglich dem nachgelageı delspartnerinnen von KAGA ein Kieswerk be lich 1974, folgenden Grundsatz fest in Bezu in unmittelbarer Nähe zu den Abbaustellen [U01] sollte auf jeden Fall mit unserem War nehmen können».?63° Vergleichbare Überle Bezug auf [U02] an, die ebenfalls im näherer 2005 wurde im Hinblick auf eine VR-Sitzunc ten: «Die KAGA verkauft ihren Kies zum Gi kunde der KAGA (...) Im Tagesgeschäft sin: die KAGA gemäss Strategie nicht direkt im dem Markt aktiven KAGA-Aktionären durch « beiden Kiesbetriebe [UO1] und KAGA beinh:

3627 Siehe auch Rz 1063 f.

3628 Dazu Rz 1933 ff.

3629 Siehe zu den speziellen Vereinbarungen R Aktionärinnen galt, Rz 1054, und zur Höhe d Rz 1079-1081.

3630 Rz 732; siehe bereits die Vorgängerin der K warnte, der namentlich von [U01] ausgehen

3631 Rz 742.

Iso mit den Ungleichbehandlungen an, den Wett- 3egünstigung der Aktionärinnen und durch Behin- innen zu verfälschen.°®’ Das spricht dafür, dass enn auch geeignet waren und dieses Ziel damit

1g von KAGA ist für sämtliche nachgelagerten avant: Der Listenpreis für Dritte war ab 2004 min- närinnen, wobei KAGA die Differenz noch weiter 2014 gar 47 % betrug. Hinzu kam für die Aktionä- rqualität bei einem Bezug ab Bümberg, der den )7, 2009-2014) resp. 14 % (im Jahr 2008) redu- Jann ein zusätzlicher Preisnachlass von 14 % auf igen ab Bergacher gewährt, während die Sonder- yn von 7 % auf dem Aktionärslistenpreis unabhan- »raktion 2006 wurde eine Kiesmenge von je Uber ve Übernahme der Transportkosten verteilt. In den ch die Listenpreise, der Rabatt für die Minderqua- r der Drittpreis 68 % (2008 unabhängig dem Be- ab Bümberg) höher als der Aktionärspreis.

n war die Differenz insbesondere in den Jahren im Zuge der Einführung der Kiesbezugspflicht?®2® inbarungen ab, die einen gestaffelten Mengenra- -reisdifferenz zwischen den Aktionärinnen gegen- ren 2013 und 2014 die zweithöchste Rabattstufe 2, als [U01] die mittlere Rabattstufe erreichte, auf hste Rabattstufe erreicht hatte, was nicht der Fall r gewesen als derjenige der Aktionarinnen.

keitsbereich die Dritten aktiv sind, bezahlten sie eklatant mehr als die Aktionärinnen, nämlich min-

ten Markt der Kiesveredelung, wenn also die Han- treiben, hielt der VR von KAGA bereits früh, näm- g auf [U01], d.h. in Bezug auf diejenige Dritte, die von KAGA ein Kieswerk betreibt: «Diese Firma idkies keine Konkurrenzierung der Aktionäre vor- gungen strengte der VR von KAGA 1976 auch in 1 Marktumfeld von KAGA ein Kieswerk betreibt.°°°' | von KAGA bezüglich [U01] Folgendes festgehal- ossteil an die Aktionäre. Auch die [U01] ist Kies- d die [U01] und die KAGA keine Konkurrenten, da

Kiesmarkt auftritt. Indirekt entsteht aber den auf Jie [U01] Konkurrenz, und das Nebeneinander der altet eine gewisse Unruhe und Unberechenbarkeit

z 1059, zum Listenpreis, der in diesen Jahren für die es Rabatts für Minderqualitat in den Jahren 2012-2014

AGA, die vor den «Gefahren eines Zwischenhandels» könnte, Rz 714.

betreffend Kies- und Deponiepreis im Mar KAGA und ihre branchenkundigen VR-Mitgl tionärinnen einstufen, die Kiesveredelung f die Preise für Dritte insbesondere mit Blick a und [UO2] — und den Dritten ganz allgeme effektiv zu konkurrenzieren.

1882.Nebst dieser bewussten Positionierun: der Kiesveredelung sind hinsichtlich der V Punkte relevant: Die Betreiber von Kieswerl edelung, stellen normierte Produkte her.°® eben veredeltem Kies — steht für deren Na für die Betreiber von Kieswerken ist der Zuc handelt sich dabei um den zentralen Produ chend bedeutend sind die Kosten des Rohk Weiter wurde festgestellt, dass die Betreibe Zusammensetzung des selbst abgebauten F anders zusammengesetztes Rohkies aus \ hübe) oder einzelne Komponenten (von and penweise Bewirtschaftung von Kiesabbau t Betreiber von Kieswerken während gewisse teren Quellen, z.B. aus anderen, eigenen « Festgestellt wurde schliesslich, dass aufgrı und Kieswerken diese wesensgemäss Hanı tion vorliegt.” Die hohen Marktzutrittsschr auch auf den Markt der Kiesveredelung au: chend gering und Neueintritte sind sehr sch

1883.Bei beiden ungleich behandelten Kunc dererseits — sind Kundinnen dabei, die auf tätig sind. Abgestuft nach der Nähe zu den närinnen Daepp, Heimberg, Kästli, Vigier, M auch Kieswerke, jedoch in noch grösserer | eines Kieswerks — im Übrigen ebenso wie vc Transportkostenausgleich*? — gezählt wirc die in unmittelbarer Nahe zu den Abbaustell in Konkurrenz zu denjenigen Aktionärinnen von KAGA Kieswerke betreiben.*** Verein: betreibt (das zeit- und distanzmässig etwa;

3632 Rz 771.

3633 Rz 284.

3634 Zu den Nachfragern nach veredelten Kiespr

3635 Dazu Rz 286 ff.

3636 Siehe Rz 295 Fn 527 für eine Angabe zum ¢ hältnis zu den Kiespreisen zu setzen sind.

3637 Rz 285.

3638 RZ 240.

3639 Exemplarisch in diesem Zusammenhang et ponien desselben Betreibers, vgl. Rz 363.

3640 Rz 286 ff.

3641 Rz 1790 ff.

3642 Rz 1133.

3643 Rz 525.

3644 Rz 1881 hiervor.

kt».°6°2 Diese Passagen zeigen einerseits, dass iedern [U01] als eine Konkurrentin derjenigen Ak- raktizieren. Andererseits zeigen sie, dass KAGA in —, nicht möglich war, damit die Aktionarinnen

J von KAGA bezüglich des nachgelagerten Markts Vettbewerbssituation auf diesem Markt folgende <en, also die Anbieter auf dem Markt der Kiesver- 3 Bei normierten, einheitlichen Produkten — wie chfrager*** der Preis im Vordergrund. Elementar yang zu Rohkies, den sie veredeln können.?°® Es ktionsfaktor bei der Kiesveredelung und entspre- ieses für die Herstellung von veredeltem Kies. °° r von Kieswerken aufgrund der unterschiedlichen ohkieses darauf angewiesen sind, zur Ergänzung veiteren Quellen (Abbaustellen, kieshaltige Aus- eren Kieswerken) zu beziehen.?%? Auch die etap- ind Deponieauffüllung?®® kann dazu führen, dass n Phasen auf die Zuführung von Rohkies aus wei- der fremden Abbaustellen,?° angewiesen sind. Ind des engen Zusammenspiels von Kiesgruben 1 in Hand gehen und meist eine vertikale Integra- anken im Markt für Rohkies?®*' wirken sich daher 5; die Anzahl Wettbewerbsteilnehmer ist entspre- wierig.

Jengruppen - Aktionärinnen einerseits, Dritten an- dem Markt der Kiesveredelung als Anbieterinnen Abbaustellen von KAGA sind dies bei den Aktio- esserli und Hofstetter (Marti-Gruppe betreibt zwar Entfernung, weshalb sie hier nicht als Betreiberin nN KAGA selbst, etwa bezüglich Berechtigung zum 1). Bei den Drittkundinnen ist es vor allem [U01], len von KAGA ein Kieswerk betreibt?°* und damit von KAGA steht, die ebenfalls in der Umgebung elt bezog auch [U02], die in Linden ein Kieswerk ihnlich weit entfernt ist von den Abbaustellen von

odukten Rz 297 ff.

srössenverhältnis der Aufbereitungskosten, die ins Ver-

wa der turnusmässige Betrieb von nahegelegenen De-

KAGA wie das Kieswerk von Kästli in Rubic Drittkundinnen stehen mit den in der Kiesv kurrenz, wobei sich deren Tätigkeitsgebiete weise aber auch «bloss am Rande» mehr o

1884.Auf dem Markt für Kiesveredelung füh nen insbesondere in Anbetracht der grosser fehlenden Arbitragemöglichkeit,?%* der Bed faktor und aufgrund der notwendigen Ergän: der unterschiedlichen Zusammensetzung dé Bewirtschaftung?®° zu einer Wettbewerbsv Wettbewerbsverfälschung zwischen den be ben, und den behinderten Drittkundinnen, c im Übrigen auch der Absicht von KAGA, sol kundinnen doch nicht möglich sein, die Aktic kurrenzieren zu können.°®®'

1885.Spezifisch bezüglich der nachgelage wenn also die Handelspartnerinnen von KAC lassen sich aus mehreren Passagen aus de schätzungen von KAGA ableiten. So hielt et im Jahr 2000 fest, mit dem Sonderpreis dürft Handel betreiben. Die Differenz dürfe sich z Zum Transportkostenausgleich hielt der Ge für die Bauunternehmungen der Aktionäre» sen und wir wollten nicht direkt mit dem Kie nicht beeinflussen» .°°°° Ebenfalls zum Tran: seiner Einvernahme unter anderem fest: «\ Ungleichbehandlung auf dem Markt gibt. D die Lieferungen zum Kieswerk gedient [note also für die Veredlung des Kieses im Werk. gebracht. (...) Wir wollten keine Verzerrun« direkt für die Baustellenlieferungen gegolten für Dritte gewesen. Aber das haben wir nich beiten von KAGA etwa festgehalten: «Pre Kampf gegen Dritte»%°5> oder «KAGA soll (höchstens mit genügender Preisdiskriminie

1886.Aus diesen Passagen lässt sich dreieı schliessen, dass KAGA davon ausging, Pre fluss auf die Wettbewerbssituation zwische Baustellen von vornherein nicht beeinflusser

3645 Siehe in diesem Kontext auch Rz 385. 3646 Rz 525, Fn 993.

3647 Zu diesem Thema vgl. Rz 1778 f. 3648 Rz 1878 f.

3649 Rz 1875.

3650 Rz 1882.

3651 Rz 1881.

3652 Rz 757.

3653 Rz 806.

3654 Rz 1132.

3655 Rz 758.

3656 Rz 764.

jen), Kies bei KAGA.?®*° Zumindest diese zwei sredelung tätigen Aktionarinnen in aktueller Kon- in räumlicher Hinsicht teilweise fast decken, teil- der weniger Uberschneiden*™’.

rte die Ungleichbehandlung der Handelspartnerin- | Preisdifferenz (zwischen 31 % und 72 %),?%® der sutung von Rohkies als Produktions- und Kosten- zungsbezüge aus anderen Rohkiesquellen wegen 2s Rohkieses oder aufgrund einer etappenweisen erfalschung bzw. — erst recht — zur Gefahr einer sgUnstigten Aktionärinnen, die Kieswerke betrei- lie ebenfalls Kieswerke betreiben. Das entspricht te es auf dem Markt fur Kiesveredelung den Dritt- Nnarinnen mit bei KAGA bezogenem Rohkies kon-

rten Baumarkte (Hoch-, Tief- und Strassenbau), 5A den Kies unveredelt auf Baustellen verwenden, n Sachverhaltsfeststellungen diesbezügliche Ein- wa der VRP von KAGA bezüglich einer Kiesaktion en die «Baufirmen» Kästli, Marti und [U11] keinen uf keinen Fall bis auf die Baustelle auswirken.*°®? schäftsführer von KAGA fest, dieser habe «nicht gegolten, «sonst wären wir im Wettbewerb gewe- »s an den Markt. Die KAGA wollte die Baustellen sportkostenausgleich hielt der VRP von KAGA an Nir haben sehr bewusst geschaut, dass es keine er TA [Transportkostenausgleich] hat lediglich für ı bene lediglich für Kieswerke der Aktionarinnen], Die KAGA hat das Kies nicht direkt auf den Markt y oder Diskriminierung von Dritten. Wenn der TA hätte, dann wäre dies sicher eine Diskriminierung it getan» .?°%* Sodann wurde bei strategischen Ar- sdifferenzierung für Kieswerk und Baustelle: für nicht: [...] Wandkiesverkauf an Bauunternehmen rung)» 6%,

lei ableiten. Erstens lässt sich aus den Passagen isunterschiede beim Kiesbezug hätten einen Ein- n den Bauunternehmen, andernfalls hätte es die ı können, wenn auch für Transporte auf Baustellen ein Transportkostenausgleich ausgerichtet \ rum bemüht war, den Rohkiespreis für Baut edeltem Kies im Hoch-, Tief- und Strassent die Dritten setzte sie unter anderem mit dies Passagen abgeleitet werden, dass KAGA ir nung treten wollte. Aus dem Willen, nicht als men zu werden, kann aber nicht — wie es de den, es finde keine Wettbewerbsverfälschur

1887.Nebst diesen Einschätzungen und Ab vant, dass Rohkies fast nur im Tief- und kommt, weshalb nachfolgend auf den Tief Strassenbau ist aus Sicht der dortigen Mark Wettbewerbsparameter.?%’ Welche Bedeutt der Bauunternehmen im Tief- und Strassen dern hängt von den konkreten Bauprojekte dessen Verhältnis zu den weiteren Arbeiten ı zwar auf, dass Bauunternehmen vergleichs fragen,?6°%® was bedeutet, dass der Kostenf: «veredeltem Kies» über sämtliche Bauproje aus lässt sich aber nicht schliessen, dass d und Strassenbauprojekten bloss ein vernac ausmachen würde und daher für den Wettk herein irrelevant wäre. Entscheidend dafür, ist vielmehr letztlich der Gegenstand eines Bei einigen mag Rohkies als Kostenfaktor sein, bei anderen hingegen mag Rohkies eii

1888.Bei beiden ungleich behandelten Kun dererseits — sind jeweils Kundinnen dabei, d märkten als Anbieterinnen tätig sind. Bei der Gruppe. Bei den Drittkundinnen sind es — n und [U36].°°°° Die zwei genannten Aktionäri den im Tief- und Strassenbau tätigen Drittku

1889.Mit ihrem Angebot, das sich auf unve fluss «auf die Baustellen» zwar möglichst ¢ kostenausgleich einzig Aktionärinnen zur V Überlegungen zum Transportkostenausgleic konditionen beim Kiesbezug sehr wohl auch und sie damit «die Baustellen» beeinflusst. Bauunternehmen der Aktionärinnen Vorzut gewähren, und andererseits zu verlangen, d soll. Gemeint sein kann damit höchstens, da nicht ein tieferer Rohkiespreis als derjenige ( der Bauherr also nicht von den unterschiec auswirken» kann sich die Preisdifferenz ak

3657 Exemplarisch RPW 2020/3a, 1087 Rz 1052

3658 Rz 273 einerseits und Rz 297 und 300 ande

3659 Was im Übrigen damit in Einklang steht, das KG einzelne Bauprojekte als einzelne sach (exemplarisch etwa RPW 2018/4, 736 ff., 2013/4, 524 ff., Strassen- und Tiefbau Züric

3660 Rz 525, Fn 991.

vorden wäre. Zweitens zeigt sich, dass KAGA da- Internehmen, also für die Verwendung von unver- yau auf Baustellen, hoch zu halten. Die Preise fur em Hintergedanken fest. Drittens kann aus diesen 1 diesem Wettbewerb möglichst wenig in Erschei- direkt im Markt auftretende Akteurin wahrgenom- r VRP der KAGA tun möchte — geschlossen wer- 1g statt. Das zeigen die folgenden Erwägungen.

sichten von KAGA und ihren Exponenten ist rele- Strassenbau und nicht im Hochbau zum Einsatz - und Strassenbau fokussiert wird. Im Tief- und ‘tgegenseite regelmässig der Preis der wichtigste ıng die Kosten für den Rohkies bei den Angeboten bau haben, lässt sich nicht verallgemeinern, son- :n ab — namentlich dem Bedarf an Rohkies und ind Materialien. Insofern fällt in genereller Hinsicht weise weniger Rohkies als veredelten Kies nach- ıktor «Rohkies» verglichen mit dem Kostenfaktor kte betrachtet von geringerer Bedeutung ist. Dar- er Kostenfaktor «Rohkies» generell bei allen Tief- ‚hlässigbar geringer Anteil an den Gesamtkosten yewerb zwischen den Bauunternehmen von vorn- welche Bedeutung der Kostenfaktor Rohkies hat, spezifischen Tief- oder Strassenbauprojekts.?6°° von keiner oder bloss einer geringen Bedeutung ne nicht zu vernachlässigende Position sein.

dengruppen — Aktionärinnen einerseits, Dritte an- ie auf den nachgelagerten Tief- und Strassenbau- 1 Aktionärinnen sind dies Kästli-Gruppe und Marti- ebst zahlreichen weiteren — unter anderem [U25] nnen Kästli-Gruppe und Marti-Gruppe stehen mit Indinnen in Konkurrenz.

redelten Kies beschränkt, wollte KAGA ihren Ein- jering halten und gewährte daher den Transport- eredelung des Kieses in Kieswerken. Bei diesen sh überging sie jedoch, dass ihre übrigen Vorzugs- für die Bauunternehmen der Aktionärinnen galten Geradezu illusorisch erscheint es, einerseits den yskonditionen einzuräumen und Kiesaktionen zu ass sich dies nicht «auf die Baustellen auswirken» ss in den jeweiligen Offerten der Bauunternehmen Jer Drittkundinnen ausgewiesen werden soll; dass lichen Preisen erfahren soll. Auf «die Baustellen er ohne Weiteres auch so, indem die Aktionärs-

ff., Bauleistungen See-Gaster.

rerseits.

s sich im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lich und räumlich relevante Märkte abgrenzen lassen Engadin U; RPW 2019/2, 302 ff., Engadin V; RPW h; RPW 2012/2, 270, Strassen- und Tiefbau Aargau).

Bauunternehmen den nicht offengelegten K anderen Positionen einrechnen und diese ir

1890.Anders als auf dem nachgelagerten NM nachgelagerten Tief- und Strassenbaumärkt faktor bezeichnet werden; entscheidend fü des jeweiligen konkreten Tief- oder Strass Umstände berücksichtigt, führte die Unglei den nachgelagerten Tief- und Strassenbau zur Gefahr einer solchen. Ausschlaggebenc tung ist zunächst die eklatante Preisdiffere auch hier keine Arbitragemöglichkeit bestaı jekten, bei welchen Rohkies ein nicht zu verr Bauunternehmen im Wettbewerb im Verhält Weiter fällt ins Gewicht, dass KAGA den Pre sich darum bemühte, dass die geringeren K bezahlten, der Marktgegenseite auf den na Bauherren), nicht offengelegt wurden.*° Da nachgelagerten Märkten hochgehalten wer eine ausbeuterische Komponente zukommt

1891.Schliesslich ist noch spezifisch der M zu dem sich keine direkten Ausserungen vot ungleich behandelten Kundengruppen — Al jeweils Kundinnen dabei, die auf dem Mark tätig sind. Alle Aktionärinnen bis auf Marti-C Angeboten im Internet ausdrücklich als eine spätestens seit 2014°°° mit Lehmann und K mann AG zudem über hierauf spezialisierte dinnen sind — nebst zahlreichen weiteren - stehen mit den im Transportwesen tätigen [

1892. Transportunternehmen sind darauf at zu optimieren. Dazu gehört insbesondere,

machen, °®”! d.h., sowohl auf dem Hin- als at Auf dem Hinweg handelt es sich dabei regelr ter Aushub oder Inertstoffe), auf dem Ruckw eines bestimmten Anbieters sind die entstet

3661 Rz 1882.

3662 Rz 1878 f. Spezielle Vereinbarungen hat KA vgl. die Hinweise in Fn 3629.

3663 Rz 1875.

3664 Rz 1885 und 1889.

bern.ch> (alle zuletzt besucht am 13.6.2023

3666 Zum zeitlichen Ablauf der Übernahme von L

Demnach übernahm 2008 eine Aktionärsgr an der Uhlmann AG und 2011 übernahm Ki

3668 Für die vollständige Firma siehe Fn 992.

3669 Für die vollständige Firma siehe Fn 992.

3670 Rz 525, Fn 992.

3671 Rz 275 f.

ostenunterschied beim Rohkiesbezug einfach bei n entsprechenden Ausmass reduzieren können.

larkt für Kiesveredelung*®*' kann Rohkies auf den en nicht allgemeingültig als ein relevanter Kosten- r dessen Bedeutung ist letztlich der Gegenstand enbauprojekts. Dennoch: Werden die gesamten chbehandlung der Handelspartnerinnen auch auf märkten zu einer Wettbewerbsverfälschung bzw. | dafür sind folgende Punkte: Von grosser Bedeu- nz von mindestens 40 % bis zu 72 %,?°%2 wobei 1d.3663 Bei denjenigen Tief- und Strassenbaupro- 1achlassigender Kostenfaktor war, waren die Dritt- nis zu den Aktionärs-Bauunternehmen behindert. is für die Drittkundinnen gezielt hoch ansetzte und iespreise, welche die Aktionärs-Bauunternehmen chgelagerten Tief- und Strassenbaumärkten (den mit sollte das Preisniveau von Rohkies auf diesen den, wodurch der ungleichen Behandlung auch

arkt für Transportdienstleistungen zu betrachten, 1 KAGA oder ihren Exponenten finden. Bei beiden ttionärinnen einerseits, Dritte andererseits — sind t für Transportdienstleistungen als Anbieterinnen sruppe führen Transportdienstleistungen bei ihren n Tätigkeitsbereich von sich auf,?° wobei Alluvia ästli-Gruppe spätestens seit 201 1° mit der Uhl- Tochtergesellschaften verfügen. Bei den Drittkun- unternehmen tätig.’ Diese sechs Aktionärinnen rittkundinnen in Konkurrenz.

ısgerichtet und spezialisiert, die Transportkosten Leerfahrten zu vermeiden, also Retourfuhren zu ıch auf dem Rückweg Material geladen zu haben. nässig um Deponiematerial (sei es unverschmutz- ‘eg um Baumaterialien. Entscheidend für die Wahl 1enden Gesamtkosten, die sich aus den (zeit- und

\GA mit keinem Dritt-Bauunternehmen abgeschlossen,

). .ehmann siehe Fn 2318.

r uns > Geschichte (zuletzt besucht am 13.6.2023). uppe unter Leitung von Kästli-Gruppe 2008 die Aktien istlii-Gruppe alsdann sämtliche Aktien.

distanzabhängigen) Transportkosten, dem L Der Materialpreis, beim Angebot von KAGA relevanter Kostenfaktor für die Transportun teurs brachte das wie folgt auf den Punkt:*®'

«Warum sind die von Ihnen aufgezählten santer als die Deponien der KAGA?

Der Preis war ein Grund. Zudem haben wi wir Retourfahrten machen konnten. Unse

(...) Sind die von Ihnen aufgezählten Deponie:

Die meisten ja. Aber es geht vor allem un ist massgebend, welcher sich aus dem L zusammensetzt. Dort war die KAGA nicht

1893.Auf dem Markt fur Transportdienstlei: delspartnerinnen insbesondere in Anbetracl 72 %),°° der fehlenden Arbitragemöglichke faktor?°’° zu einer Wettbewerbsverfälschung verfälschung zwischen den begünstigten Ak den behinderten Drittkundinnen, die ebenfal

1894.Gegen diese Beurteilung lässt sich ni es handle sich dabei bloss um eine «zusat men, die für sich nicht ausreichend sei, um | dafür zu schaffen: KAGA biete bloss eine | unveredelten Kies. Deshalb sei die Mögli schränkt. An Rohkies seien primär Kieswer unternehmen an diesem Material interessie: oder einem Kieswerkbetreiber nahestehen Transportunternehmen ohne eine Verknüpf zwungen, eine andere Anbieterin aufzusucl hoch KAGA den Preis für Rohkies für solch her gar keine Rolle mehr.

1895.Zutreffend an dieser Argumentation i: Verbindung zu einem Kieswerk schwieriger | Verbindung, Interessenten für das bei KAG/ für sie schon eine Erschwernis im Wettbewe ken noch andere Interessenten für Rohkies Im Übrigen zeigt allein schon die Tatsache, kies bezogen haben, dass sie hierfür Interes dem eingeschränkten Kies-Angebot von K/ nehmen mit und solchen ohne Verbindung : bei KAGA. Abgesehen davon können «vorb einen Freipass für den Aufbau zusätzlicher Unternehmen sein, worauf diese Argument

3672 Rz 320, vgl. ferner Rz 275 f. 3673 Rz 417.

3674 RZ 1878 f.

3675 Rz 1875.

3676 Vorangehende Rz.

3677 Siehe dazu bereits Rz 413.

)eponiepreis sowie dem Materialpreis ergeben.°°”

der Preis für Rohkies, ist damit ohne Weiteres ein

ternehmen. Der Geschäftsführer eines Transpor-

Deponien für die Lehmann Transport AG Bern ‘interes-

ran diesen Orten relativ viel Material bezogen, so dass r Hauptziel ist, dass wir die Wagen auslasten können.

1 billiger als die Deponien der KAGA?

ı den Preis für die Kieskomponenten. Der ganze Preis Jeponiepreis und dem Preis für die Kieskomponenten interessant. Sie bietet auch nur Wandkies an».

stungen führte die Ungleichbehandlung der Han- it der grossen Preisdifferenz (zwischen 31 % und it?675 und der Bedeutung von Rohkies als Kosten- | und — erst recht — zur Gefahr einer Wettbewerbs- tionärinnen, die im Transportwesen tätig sind, und Is im Transportbereich aktiv sind.

cht mit nachfolgender Argumentation einwenden, Zliche Behinderung» der Dritt-Transportunterneh- den Wettbewerb zu verfälschen resp. eine Gefahr imitierte Palette von Kies-Produkten an, nämlich chkeit von Material-Retourfuhren bei ihr einge- ke interessiert, weshalb eigentlich nur Transport- t seien, die zugleich auch ein Kieswerk betreiben würden bzw. einen solchen als Kunden hätten. ung mit einem Kieswerk seien daher ohnehin ge- 1en, wenn sie Retourfuhren machen wollten. Wie e Dritt-Transportunternehmen ansetze, spiele da-

st zwar, dass es für Transportunternehmen ohne st als für Transportunternehmen mit einer solchen \ erhältliche Rohkies zu finden, und dass insofern rb besteht.°°”” Es verbleiben aber nebst Kieswer- , etwa die hiervor betrachteten Bauunternehmen. dass Dritt-Transportunternehmen bei KAGA Roh- ssenten fanden. Mit anderen Worten bestand trotz \GA noch Wettbewerb zwischen Transportunter- zu einem Kieswerk bei einem Bezug von Rohkies elastete» Wettbewerbsverhältnisse ohnehin nicht "Behinderungen durch ein marktbeherrschendes ation jedoch hinauslaufen würde. Und erst recht können bereits vorhandene Erschwernisse im Verantwortungsbereich des marktbeher Wahl von KAGA, bloss ein limitiertes Kies-A mit [U01] ein Dritt-Transportunternehmen m ist, für das die Argumentation der vorbesteh

Wettbewerbsverfälschung durch «Menge

1896.Diese Ungleichbehandlung betraf sän zug von Kies unabhängig davon, in welche: Zu Wettbewerbsverzerrungen durch die Unc all diesen nachgelagerten Märkten kommen

1897.Der «Mengenrabatt» für Aktionärinner bikmeter Kies, den eine Aktionärin über der und zwar anfänglich um CHF —.50 (2003-2( 2009) und schliesslich um CHF 1.95 (2010. Mindestmenge war zunächst auf 25'000 Ku Jahr auf 30'000 (2006) und alsdann auf 35'C wurde an die Menge des transportkostenau: «Mengenrabatt» für Aktionärinnen griff, sob. erreicht war.°°®° Nicht ersichtlich ist, dass | Überlegungen von KAGA für die Festsetzu Aktionärinnen und andererseits der Mindest wie ausgeführt allerdings nicht vertieft zu w für Aktionärinnen generell von der Aktionärs

1898.Folge der festgesetzten Mindestmeng: dieser zusätzlichen Preisreduktion kamen: destmenge in jedem Jahr von 2003 bis unc Zusatzvergünstigung für Daepp CHF 73'25 aus. Ausser im Jahr 2008 übertrafen auch Hofstetter die Mindestmengen, wobei die CHF 27'809.- (Heimberg) resp. CHF 4'734.- ziemlich genau jeweils die Maximalmenge ses,?6 während Vigier und Marti die Minde

1899.Ob der «Mengenrabatt» für Aktionärir wesen wäre, um den Wettbewerb auf den r Gefahr der Wettbewerbsverfälschung zu sc nario nicht den tatsächlichen Gegebenheite genrabatt» für Aktionärinnen zu den bereits chend ist zu beurteilen, ob sich die Folgen dt abschwächten, verstärkten oder nicht weiter Aktionärinnen Daepp, Kästli-Gruppe und He batt» für Aktionärinnen die mit den zuvor be

3678 Rz 1068.

3679 Rz 1068.

3680 Rz 1067.

3681 Rz 1071.

3682 Rz 1860.

3683 Die durchschnittliche jährliche Zusatzvergür

3684 Für die Berechnungen vgl. Rz 522 bezüglic dung mit Rz 1068 bezüglich der Höhe des « menge.

keinen Freipass darstellen, wenn sie — wie hier — rschenden Unternehmens selbst liegen (hier die ngebot zu führen). Schliesslich kommt hinzu, dass t einer Verbindung zu einem Kieswerk vorhanden enden Erschwernis ohnehin nicht greift.

nrabatte» für Aktionarinnen

ntliche Handelspartnerinnen von KAGA beim Be- n Tätigkeitsbereichen diese Kundinnen tätig sind. lleichbehandlung konnte es dementsprechend auf

1 war so ausgestaltet, dass der Preis für jeden Ku- Mindestmenge bezog, nochmals reduziert wurde, )06), in einer zweiten Periode um CHF 1.- (2007- -20 14) je Kubikmeter.°°7® Die zu überschreitende bikmeter (2003-2005) festgelegt, während einem 00 (2007-2014).?°’° Die Höhe der Mindestmenge sgleichsberechtigten Kieses geknüpft, so dass der ald das Maximum des Transportkostenausgleichs <ostenberechnungen oder betriebswirtschaftliche ng einerseits der Höhe des «Mengenrabatts» für menge eine Rolle gespielt hätten.°°®! Dies braucht ‚erden, da die Ausrichtung des «Mengenrabatts» eigenschaft abhängig gemacht wurde.°*°°2

> war, dass nicht alle Aktionärinnen in den Genuss Daepp und Kästli-Gruppe überschritten die Min- 1 mit 2014 — im Durchschnitt machte allein diese 1.- und für Kästli-Gruppe CHF 58'397.- pro Jahr Heimberg und — deutlich weniger ausgeprägt — » durchschnittliche Zusatzvergünstigung für sie - (Hofstetter) pro Jahr ausmachte. Messerli bezog des transportkostenausgleichsberechtigten Kie- stmenge in keinem Jahr erreichten. ?°%*

inen für sich alleine bereits bedeutend genug ge- vachgelagerten Märkten zu verfälschen bzw. eine haffen, ist hier nicht zu beurteilen, da dieses Sze- nN entspricht. Denn in der Realität trat der «Men- behandelten Vorzugskonditionen hinzu, entspre- ırch die Gleichzeitigkeit der diversen Massnahmen veränderten. In denjenigen Märkten, in denen die imberg tätig sind, verstärkte nun der «Mengenra- handelten Listenpreisen, Rabatten für Minderqua-

ıstigung belief sich bei Messerli daher auf CHF 544.-. h der Kiesbezugsmengen der Aktionärinnen in Verbin- Mengenrabatts» für Aktionärinnen sowie der Mindest- lität und Sonderaktionen 2006, 2008 und 20 sätzlich resp. erhöhte die Gefahr der Wettb Preisdifferenz der Aktionärinnen Daepp, Käs dinnen noch weiter vergrössert wurde.

1900.Diese Verstärkungswirkung trat ohne und Transportdienstleistungen®®®® ein, auf c zumal es sich dabei erst noch um die drei Ak zu den weiteren Aktionärinnen am nächsten

1901.Auf den Tief- und Strassenbaumärkter Kastli-Gruppe tätig,?®® wobei der «Mengenr Kiesbezüge zur Verwendung auf Bausteller her angezeigt: Während den Jahren 2003 b onärinnen für die Wettbewerbsverhältnisse tungslos; an den Wettbewerbsverfäl: Vorzugskonditionen änderte er entsprecher etwas. Anders verhält es sich hingegen ab 2 die jährliche Zusatzvergünstigung allein d Kästli-Gruppe auf durchschnittlich CHF 76'0) Betrag auf Kiesbezüge zur Verwendung auf der andere Teil auf Kiesbezüge zur Veredel behindernde Komponente der Ungleichbet schen der Aktionärin Kästli-Gruppe einers durch den «Mengenrabatt» für Aktionärinnei der Aktionärin Kästli-Gruppe ist auch die Ak Da diese, anders als Kästli-Gruppe, kein | KAGA auch nicht zum Transportkostenaus: sie die Mindestmenge für den «Mengenrab: Gruppe, in keinem Jahr erreichen wird. Kast genrabatt» für Aktionärinnen vergünstigteı Gruppe dies nicht konnte und «nur» in den | nen gelangte. Der «Mengenrabatt» für Aktio kung der generellen Diskrepanz zwischen di einerseits und Dritt-Bauunternehmen andere Aktionärinnen mit Bauunternehmen, Kästli-C teren Hinsicht die Wettbewerbsverhältnisse

Wettbewerbsverfälschung durch Transpı«

1902.Der Transportkostenausgleich wurde | nem Kieswerk bezogen wurde. Dementspre senbaumärkte vom Transportkostenausglei

3685 Rz 1881 ff., insbesondere Rz 1884 zum Faz

3686 Rz 1891 ff., insbesondere Rz 1893 zum Faz

3687 Dazu Rz 1883 (Markt für Kiesveredelung) re

3688 RZ 1888.

3689 Rz 1861.

3690 Für die Berechnungen vgl. Rz 522 bezüglic dung mit Rz 1068 bezüglich der Höhe des « menge. Obwohl die Mindestmenge in den J in späteren Jahren, Uberstieg die von Kast die Mindestmenge am wenigsten.

3621 Rz 1890.

3692 Rz 1888.

3699 Rz 1883 m.w.H.

09 verbundenen Wettbewerbsverfälschungen zu- ewerbsverfälschung noch weiter, da dadurch die tli-Gruppe und Heimberg gegenüber den Drittkun-

Weiteres auf den Märkten für Kiesveredelung®®®® lenen alle drei dieser Aktionärinnen tätig sind,°687 tionarinnen handelt, deren Kieswerke im Vergleich | bei den Abbaustellen von KAGA gelegen sind.

1 ist von diesen drei Aktionärinnen hingegen einzig abatt» für Aktionärinnen erst ab 2006 auch für die | galt.°°°° Eine differenziertere Betrachtung ist da- is und mit 2005 war der «Mengenrabatt» für Akti- . auf den Tief- und Strassenbaumärkten bedeu- schungen durch die bereits behandelten 1d weder in die eine noch in die andere Richtung 006 bis und mit 2014. In diesen Jahren belief sich urch den «Mengenrabatt» für Aktionärinnen für 01.— pro Jahr.?°% Freilich entfiel nicht der gesamte "Baustellen, sondern nur ein Teil davon, während ung im Kieswerk entfiel. Doch auch so wurde die vandlung auf diesen Märkten im Verhältnis zwi- sits und den Dritt-Bauunternehmen andererseits n noch weiter verstarkt.°°°! Aber mehr noch: nebst ionärin Marti-Gruppe auf diesen Märkten tätig.?°” <ieswerk im Umfeld von KAGA betreibt und von Jleich zugelassen wurde,?°® war absehbar, dass att» fur Aktionärinnen, ebenfalls anders als Kästli- li-Gruppe konnte daher zusätzlich mit dem «Men- * Kies für Baustellen beziehen, während Marti- Genuss der bereits behandelten Vorzugskonditio- närinnen führte demnach - zusätzlich zur Verstär- am Bauunternehmen der Aktionärin Kästli-Gruppe rseits — zu einer Diskrepanz zwischen den beiden sruppe und Marti-Gruppe, womit noch in einer wei- auf diesen Märkten verschoben wurden.

yrtkostenausgleich

nur gewährt, wenn das Kies zur Veredelung in ei- chend waren die nachgelagerten Tief- und Stras- ch nicht direkt betroffen, da KAGA keine direkte

it. it. sp. Rz 1891 (Markt für Transportdienstleistungen).

h der Kiesbezugsmengen der Aktionärinnen in Verbin- Mengenrabatts» für Aktionärinnen sowie der Mindest- ahren 2003 bis und mit 2005 tiefer festgesetzt war als i-Gruppe in diesen drei Jahren bezogene Kiesmenge

Ungleichbehandlung zwischen verschieden men betrieb (weder Aktionärinnen noch Dritt sie den zu transportierenden Rohkies für 42 wollten).?6% An den Wettbewerbsverfälschu Strassenbaumärkten durch die bereits beh portkostenausgleich demnach nichts.

1903.Näher zu betrachten sind hingegen c dienstleistungen. Der Transportkostenausgl distanzabhängigen Transportkosten von de Aktionärinnen für Kiesbezüge bis zu eineı menge übernahm.?°® Die Maximalmenge pı Kies (2003-2005) festgelegt, während eine! (2007-2014).°°% Bei der Berechnung der vo ben jeweils Kosten in der Höhe unberücksicl! bezug bei KAGA fur eine Veredelung im Kie ten: alle transportkostenberechtigten Aktion Rohkies [Kiespreis + Transport] haben wie

närinnen Heimberg, Kästli-Gruppe, Vigier,

Kieswerk in Schüpbach), zu übernehmend jährlich festgelegt.?°°®

1904.Folge des so bestimmten Transportko: Aktionärinnen gleichermassen in Genuss di hielt von vornherein keinen Transportkoste kostenausgleich für ihr Kieswerk in Oppliger nung der von KAGA übernommenen Trans ein Kieswerk von den Abbaustellen von KA tenausgleich bei den weiteren Aktionärinner gefolgt von Kästli, Kiestag (Kieswerk Wimr Messerli, während Hofstetter, Kästli-Gruppe Grünematt und Romandie) den Maximalbetı

1905.Weiter galt der Transportkostenausgle sondern ebenfalls, wenn auch reduziert, be mit bei KAGA zu deponierendem Material er ren» einen Teil der gesamten Transportkost auch den Transport von Deponiematerial. thode des reduzierten Transportkostenausg von vornherein einen Teil der Transportkos übernahm, wovon alle transportkostenaust Andererseits führte die für die Berechnunge bezüglich dem Verhältnis von «leeren Anfah die Annahme hinausgehenden «Retourfuhre

3694 Soweit ersichtlich, kontrollierte KAGA allerd tenausgleich vergünstigten Rohkies auch oder ob sie es auch für die direkte Verwend

3885 Rz 1102.

3696 Rz 1116 ff.

3697 Rz 1102.

3698 Rz 1116 ff.

3699 \/gl. die Aufstellung der Höhe der Transport

3700 Siehe dazu Rz 1017 ff.

3701 Rz 1018 ff.

en Gruppen von Tief- und Strassenbauunterneh- e erhielten einen Transportkostenausgleich, wenn indere Zwecke als zur Kiesveredelung einsetzen ingen resp. der Gefahr solcher auf den Tief- und andelten Vorzugskonditionen änderte der Trans-

lie Märkte für Kiesveredelung und für Transport- eich war so ausgestaltet, dass KAGA die zeit- und n Abbaustellen KAGA bis zu den Kieswerken der * bestimmten jährlichen maximalen Kiesbezugs- ‘o Aktionärin war zunächst auf 25'000 Kubikmeter m Jahr auf 30'000 (2006) und alsdann auf 35'000 n KAGA zu übernehmenden Transportkosten blie- itigt, wie sie der Aktionärin Daepp bei einem Kies- »swerk in Oppligen entstanden (mit anderen Wor- ärinnen sollten dieselben Beschaffungskosten für Daepp).°°” Die von KAGA gegenüber den Aktio- Messerli, Hofstetter und Daepp (ab 2008 für ihr en Transportkosten wurden vom VR von KAGA

stenausgleichs war, dass betragsmässig nicht alle eser zusätzlichen Preisreduktion kamen: Marti er- nausgleich. Bei Daepp belief sich der Transport- 1 auf CHF 0.-, da diese Kosten ja bei der Berech- portkosten abgezogen wurden. Je weiter entfernt GA war, desto höher fiel auch der Transportkos- | aus — am wenigsten machte er für Heimberg aus, nis), Daepp (ab 2008 Kieswerk Schüpbach) und (Kieswerk Schwarzenburg) und Vigier (Kieswerke ‘ag erreichten.°°”

ich seit 2003 nicht mehr nur bei «leerer Anfahrt», i «Retourfuhren», d.h., wenn die Anfahrt beladen folgte. KAGA übernahm demnach bei «Retourfuh- en.?7% In zweierlei Hinsicht vergünstigte sie damit Einerseits führte die gewählte Berechnungsme- leichs dazu, dass KAGA bei jeder «Retourfuhre» ten auch für den Transport des Deponiematerials jleichsberechtigten Aktionärinnen profitierten?’ :n des Ausgleichsanspruchs getroffene Annahme rten» und «Retourfuhren» dazu, dass bei den über 2n» KAGA die gesamten Transportkosten auch für

ings nicht, ob die Aktionärinnen den mit Transportkos- tatsächlich vollständig zur Kiesveredelung einsetzten ung auf der Baustelle einsetzten.

kostenausgleiche im Jahr 2014 in Rz 1128.

den Transport des Deponiematerials übern: profitierte, die übrigen Aktionärinnen nicht.”

1906.Hinsichtlich des Marktes für Kiesverec dass die Vorzugskonditionen der Aktionärir ankamen». Für die Kundin [U01], die in unt Kieswerk betreibt,?”°° änderte sich durch de tenausgleich mangels Aktionarseigenschaf hatte sich ebenso wie bei Daepp fur das Kie selbe gilt aber nicht fur die Kundin [U02],

KAGA in Linden ein Kieswerk betreibt.?’%

ware über CHF O.- gelegen, hätte KAGA c werk) gewährt. Sodann ist nicht auszuschli die deutlich weiter entfernt von den Abbau: bezogen hätten, wäre ihnen der Transportk onen der Aktionärinnen) ebenfalls zuteil gev züge aufgrund unterschiedlicher Kieszusan schaftung oder auch aus der Überlegung he bei KAGA zu schonen, wozu die Aktionärir zuweilen auch taten.°’® Letztlich «erstreckt handlung durch die übrigen Vorzugskonditic die mit den bereits behandelten Vorzugsko gen resp. erhöhte die Gefahr dieser Wettbe

1907.Hinsichtlich des Marktes für Transport Marti-Gruppe aktiv sind,?’% verstärkte der © handelten Vorzugskonditionen verbundenei als die übrigen Vorzugskonditionen?’” redu: Materialkosten des Rohkieses, sondern die kosten sind diese aber — nebst den Material levant und ein entscheidender Kostenfaktoı im Transportwesen tätig sind, und Drittkund vergrösserte sich durch den Transportkoste fälschung wurde noch ausgeprägter resp. c Transportkostenausgleich kommt sogar nocl zwischen Kästli-Gruppe einerseits und den: tig sind, andererseits. Davon, dass KAGA ausgleich ausrichtete und so die Kosten vor nahm, profitierten all diese Aktionärinnen. Gruppe von der getroffenen Annahme zum‘ tourfuhren», wodurch KAGA bei den Uber di Kästli-Gruppe die gesamten Transportkoste

3702 Rz 1023 ff.

3703 Rz 1883 m.w.H.

3704 Rz 1883.

3705 Rz 412 und 823.

3706 Rz 1891.

3707 Vgl. Rz 1892 und Rz 1900.

3708 Rz 1892 m.w.H.

nm, wovon in der Praxis primär die Kastli-Gruppe lelung ermöglichte der Transportkostenausgleich, ınen beim Kiesbezug vollumfänglich «bei diesen nittelbarer Nahe der Abbaustellen von KAGA ein n grundsatzlichen Ausschluss vom Transportkos- t allerdings nichts. Ihr Transportkostenausgleich >swerk in Oppligen auf CHF 0.— beschränkt. Das- die in der Umgebung von den Abbaustellen von Der Transportkostenausgleich dieser Drittkundin liese Vergünstigung denn auch Dritten (mit Kies- essen, dass Drittbetreiberinnen von Kieswerken, stellen von KAGA sind, ebenfalls Kies bei KAGA ostenausgleich (und die weiteren Vorzugskonditi- vorden. Dies etwa für notwendige Ergänzungsbe- imensetzungen, bei einer etappenweisen Bewirt- raus, die eigenen Kiesvorrate durch einen Bezug ınen von KAGA die Gelegenheit hatten und dies e» der Transportkostenausgleich die Ungleichbe- nen in räumlicher Hinsicht. Dadurch verstärkte er nditionen verbundenen Wettbewerbsverfalschun- werbsverfälschungen noch weiter.

Jienstleistungen, in dem alle Aktionärinnen ausser Transportkostenausgleich die mit den bereits be- 1 Wettbewerbsverfälschungen zusätzlich. Anders ierte der Transportkostenausgleich zwar nicht die Transportkosten. Für die entstehenden Gesamt- kosten und den Deponiegebühren - ebenfalls re- „3708 Die Diskrepanz zwischen Aktionärinnen, die innen, die ebenfalls in diesem Bereich aktiv sind, snausgleich also zusätzlich, die Wettbewerbsver- lie Gefahr davon wurde noch grösser. Durch den 1 eine weitere Diskrepanz hinzu, nämlich diejenige anderen Aktionärinnen, die im Transportwesen tä- auch bei «Retourfuhren» einen Transportkosten- | Transporten von Deponiematerial teilweise über- Hingegen profitierte einzig die Aktionärin Kästli- Verhältnis zwischen «leeren Anfahrten» und «Re- e Annahme hinausgehenden «Retourfuhren» von an auch für den Transport des Deponiematerials übernahm.?’%® Die Wettbewerbsverhältnisse weiteren Hinsicht, nämlich zwischen den Ak

1908. Zusammenfassend ist festzuhalten, d nerinnen bezüglich der Listenpreise, Raba 2008 und 2009 auf den nachgelagerten Mi sowie Transportdienstleistungen den Wettb: einer Wettbewerbsverfälschung schufen. [ diese Wettbewerbsverfälschung zusätzlich von 2003 bis und mit 2014 auf den Märkten‘ sowie von 2006 bis und mit 2014 auch auf d portkostenausgleich tangierte die Tief- unc diese Wettbewerbsverfälschungen auf dem | auf dem Markt fur Transportdienstleistunger

D.7.3.2.5 Fehlende sachliche Rechtferti

1909. Nachfolgend ist hinsichtlich der divers rinnen, nicht aber Drittkundinnen gewährte, ; che die Ungleichbehandlungen und die dai rechtfertigen vermdgen. Die diversen Rabat tenpreise, der Rabatt für Minderqualität, die rinnen und schliesslich der Transportkosten

1910.Bessere Listenpreise für Aktionärin ten die Aktionärinnen besser- und die Drittl Entscheidungskriterium dafür, welchen Liste war, ob diese Kundin Aktionärin von KAGA überhaupt eine Ungleichbehandlung vorlieg närseigenschaft einer Kundin kein Kriterium die entsprechend unterschiedliche Handha zu verweisen; diese Prüfung braucht hier ni

1911.Erinnert sei hier bloss daran, dass sich nen und Drittkundinnen nicht mit einer Entsc rechtfertigen lassen.°’'3 Zum einen hängt dé närinnen nicht von ihrer jeweiligen Kapitalbe ligen Bezugsmengen.?”'* Zur Entschädigur jeweils investierten Kapitals und damit von d vom jeweiligen Bezug als Kundin), sind unte eignet. Zum anderen sind unterschiedliche L titionsrisiko zu entschädigen, selbst wenn si

3700 Die KAGA-Aktionärinnen unterstellten pro A ren Anfahrten und deponiematerialbeladene rechnen. Fur den angenommenen Anteil de nen Transportkostenausgleich von zwei Dri vollen. Wahrend das angenommene Verhal zutraf, war dies bei Kastli-Gruppe Uber Jahr dener Anfahrten war deutlich grösser als ar ladene Anfahrten den vollen Transportkoste lich die Tabelle in Rz 1024); siehe auch Rz

3710 Rz 1063 f.

3711 Rz 1855.

3712 Rz 1856 f.

3713 Rz 1857, ferner auch Rz 1866.

3714 Rz 1857.

auf diesem Markt wurden dadurch noch in einer tionärinnen selbst, verschoben.

ass die Ungleichbehandlungen der Handelspart- tte für Minderqualität und Sonderaktionen 2006, irkten für Kiesveredelung, Tief- und Strassenbau ewerb verfälschten bzw. — erst recht — die Gefahr ler «Mengenrabatt» für Aktionärinnen verstärkte resp. erhöhte diese Gefahr zusätzlich, und zwar für Kiesveredelung und Transportdienstleistungen en Märkten für Tief- und Strassenbau. Der Trans- 1 Strassenbaumärkte nicht, jedoch verstärkte er Markt für Kiesveredelung und, noch ausgeprägter, 1 bzw. erhöhte diese Gefahr noch weiter.

gung

en Vorzugskonditionen, die KAGA ihren Aktionä- zu beurteilen, ob sachliche Gründe vorliegen, wel- mit verbundenen Wettbewerbsverfälschungen zu te werden in dieser Reihenfolge beurteilt: Die Lis- Sonderaktionen, der «Mengenrabatt» für Aktionä- ausgleich.

nen: Mit den unterschiedlichen Listenpreisen soll- <undinnen schlechtergestellt werden.?’'° Einziges :npreis KAGA gegenüber einer Kundin anwandte, ‚ist oder nicht.?”'! Bereits bei der Beurteilung, ob t, wurde ausgeführt, dass und weshalb die Aktio- ist, das zu unterschiedlichen Sachverhalten führt, bungen zu begründen vermöchten.?’'? Darauf ist cht erneut durchgeführt zu werden.

1 die unterschiedlichen Listenpreise für Aktionärin- hädigung des Investitionsrisikos der Aktionärinnen as Ausmass des geldwerten Vorteils für die Aktio- teiligungen an KAGA ab, sondern von ihren jewei- ig des Investitionsrisikos, das von der Höhe des er jeweiligen Kapitalbeteiligung abhängt (und nicht rschiedliche Listenpreise daher gar nicht erst ge- _istenpreise auch nicht erforderlich, um das Inves- e den Aktionärinnen für einmal (was hier nicht der

ktionärin jeweils ein gewisses Verhältnis zwischen lee- ın Anfahrten, um den Transportkostenausgleich zu be- poniematerialbeladener Anfahrten gewährte KAGA ei- ttel der Transportkosten, für die leeren Anfahrten den tnis bei den meisten Aktionärinnen mehr oder weniger e hinweg nicht der Fall. Ihr Anteil deponiematerialbela- genommen, wodurch sie auch für deponiematerialbe- :nausgleich erhielt (siehe dazu Rz 1025 und anschau- 1905.

Fall ist) im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapital zu diesem Zweck vorgesehenen aktienrecht dere taugliche Mittel.

1912.Andere Gründe nebst der — nicht durc sikos, welche die Ungleichbehandlung durcl verbundenen Wettbewerbsverfälschungen r

1913.Rabatt für Minderqualität nur für Ak lität waren Qualitätsprobleme beim Rohkies schiedliche Preise für qualitativ unterschied! gleichbehandlung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b der Waren der Ausgangssachverhalt ungle die Ungleichbehandlung bestand hier darin, tionärinnen, nicht aber den Drittkundinnen g hand der Aktionärseigenschaft sind keine s den Erwägungen zeigen.

1914.Dazu, dass diese Ungleichbehandlur der Aktionärinnen nicht geeignet und auch r ten Ausführungen bei den Listenpreisen ver

1915.Zu erinnern ist an dieser Stelle an die gleichbehandlung, wonach dieses Abgrenz schiedliche Qualitätsanforderungen an das dungszwecke des Kieses (worauf die Beme aufwand bei Aufbereitung» hindeutet)?’'” al nen im Bereich der Kiesaufbereitung tätig u nicht in diesem Bereich tätig sind oder den | derqualität.?”'° Die Ungleichbehandlung von rung des Rabatts für Minderqualität war mit systematisch unterschiedliche Qualitätsbed schiedlichen Qualitätsanforderungen der u gleichbehandlung vorläge und, falls ja, ob könnte, braucht nicht beurteilt zu werden, dé

1916.Sonderaktionen 2006, 2008 und 20( aktion 2006 war, das Gewinnziel zu optimie gut sein werde.”’?° Der Grund für die Sonc KAGA und deren erfreulichem Jahresabsc 2009 ist unbekannt.?’?? Naheliegend ist ab Sonderaktionen in den vorangegangenet KAGA.°’23 Was diese Gründe genau bedeut die in einem gewissen Masse ineinander üb

1917.Soweit damit eine Art vorgezogene G nächst festzuhalten, dass die Ausschüttung

3715 Rz 1073.

3716 RZ 1910 f. m.w.H. 37177 Rz 1074.

3718 Rz 1862.

3719 Rz 1083 und 1883. 3720 Rz 1088

3721 Rz 1089.

3722 Rz 1090.

3723 Rz 1086 ff.

beteiligung zufliessen sollten. Denn dafür sind die lichen Instrumente wie eben etwa Dividenden mil-

hschlagenden — Entschädigung des Investitionsri- 1 die unterschiedlichen Listenpreise und die damit echtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

tionärinnen: Grund für den Rabatt für Minderqua- ; ab der Abbaustelle Bümberg.°’'® Werden unter- iche Güter verlangt, dürfte regelmässig keine Un- KG vorliegen, da mangels äquivalenter Qualität ich ist. Das ist vorliegend jedoch irrelevant, denn dass der Rabatt für Minderqualität einzig den Ak- ewährt wurde. Für diese Ungleichbehandlung an- achlichen Gründe ersichtlich, wie die nachfolgen-

g für eine Entschädigung des Investitionsrisikos licht erforderlich ist, kann auf die bereits gemach- wiesen werden.?7'®

Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Un- ungskriterium nicht allfällige, systematisch unter- Kies aufgrund unterschiedlicher weiterer Verwen- rkung im VR-Protokoll «Qualitätsprobleme/Mehr- )bildet.?7? Denn einerseits sind auch Drittkundin- nd andererseits erhielten auch Aktionärinnen, die Kies anderweitig verwandten, den Rabatt für Min- Aktionärinnen und Drittkundinnen bei der Gewäh- anderen Worten nicht geeignet, um auf allfällige, ürfnisse zu reagieren. Ob bei systematisch unter- nterschiedlich behandelten Kundinnen eine Un- diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden a hier kein solcher Sachverhalt vorliegt.

)9 nur für Aktionarinnen: Grund für die Sonder- ren, da der Abschluss von KAGA voraussichtlich leraktion 2008 dürfte im sehr guten Resultat von hluss liegen.?’?' Der Grund für die Sonderaktion ar, dass es ein ähnlicher ist wie bei den übrigen 1 Jahren, nämlich die guten Ergebnisse von en, ist allerdings nicht eindeutig; zwei Deutungen, ergehen, erscheinen möglich:

ewinnausschüttung angestrebt sein sollte, ist zu- von Dividenden aktienrechtlich in der Kompetenz der GV steht, nur aus dem Bilanzgewinn erfc Jahresrechnung voraussetzt.°’?* Im Übrigen als Dividendenausschüttungen bezeichnet. deraktion 2006, auch bei einer wirtschaftlic schüttungen umgedeutet werden können, w der Ungleichbehandlung beurteilt, worauf ve lungen, hier in Form von Sonderaktionen, f Aktionärinnen nicht geeignet und auch nicht tenpreise erörtert, worauf verwiesen sei.?”76 | zu rechtfertigen vermöchte, ist hierin demna

1918.Soweit damit eine Schmälerung des sollte, erscheinen zwei Szenarien denkbar, dererseits eine Reduktion des Gewinns du Zum Ersten ist festzuhalten, dass allfällige aufzurechnen sind.°?’?’ Eine Steuerreduktion doch, nämlich falls eine Aufrechnung faktis sparnis schon nur aus Gründen der Einheit tigungsgrund i.S.d. Kartellgesetzes gesehe gleichbehandlung die (rechtskonforme) Eign abzusprechen. Zum Zweiten ist festzuhalteı träge in der Tat den Gewinn und damit auc ein Streben nach tieferem Gewinn durch zu zur Verringerung der Gewinnsteuer aus unte zumal die Gewinnsteuer auf Bundesebene p proportional»°’2°, weshalb es nicht darum ( fallen. Aus unternehmerischer Sicht sinnvoll nen («Aktionspreise») oder anderweitige M: wie etwa Werbung sein, die zwar in einer er: (pro Einheit) reduzieren, sich aber — so die u rechnen. Solche Massnahmen zu treffen, w die Mittel dafür vorhanden sind, womit aucl Umfang reduziert wird, mag womöglich als fen sein. Wie es sich damit verhält, kann h dieses Zwecks besteht kein Grund, die Aktic nahmen anders, insbesondere besser zu b handlung wäre zur Zweckerreichung also n derlich, da Kunden-Massnahmen, welche di ein milderes taugliches Mittel waren.

1919.Wie die Gründe fur die Sonderaktion: mögen, um sachliche Gründe, welche die U Wettbewerbsverfälschungen rechtfertigen k henden schon nur mangels Eignung und/od

3725 Rz 1865 ff.

3726 Rz 1910 f. m.w.H.

3727 Rz 1856.

3728 Art. 68 des Bundesgesetzes vom 14.12.199

3729 So die Formulierung von T. AMONN/N. FOR Ausgabe 2021, 56; vgl. Art. 95 des Steuerg 661.11).

)Igen darf und dementsprechend eine genehmigte wurden die Sonderaktionen von KAGA auch nicht Dass die Sonderaktionen, insbesondere die Son- ‚hen Betrachtungsweise nicht in Dividendenaus- jurde bereits bezüglich dem Tatbestandsmerkmal rwiesen sei.°’*° Und dass solche Ungleichbehand- ur eine Entschädigung des Investitionsrisikos der erforderlich sind, wurde bereits bezüglich der Lis- Ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung ch nicht zu sehen.

Gewinns zur «Steueroptimierung» gemeint sein einerseits verdeckte Gewinnausschüttungen, an- rch Aufwanderhöhung oder Ertragsschmälerung. verdeckte Gewinnausschüttungen steuerrechtlich liesse sich dadurch also nicht erreichen. Und falls ch unterbleiben sollte, könnte in dieser Steuerer- der Rechtsordnung nicht ein sachlicher Rechtfer- n werden. Aus Kohärenzgründen wäre der Un- ung zur Erreichung einer Steuerersparnis generell 1, dass zusätzliche Aufwande oder reduzierte Er- hh die Gewinnsteuer schmälern. Allerdings macht sätzliche Aufwände oder reduzierte Erträge allein rnehmerischer Sicht kaum, wenn überhaupt, Sinn, roportional ist?’2® und im Kanton Bern «annähernd yehen kann, in eine tiefere Progressionsstufe zu | mögen hingegen vorübergehende Preisreduktio- assnahmen zur Kundengewinnung oder -bindung sten Phase Aufwand verursachen oder den Ertrag nternehmerische Erwartung - in späteren Phasen enn sich ein gutes Geschäftsjahr abzeichnet und 1 der Gewinn in diesem Jahr im entsprechenden vernünftige kaufmännische Überlegung einzustu- ier jedoch offenbleiben. Denn zur Verwirklichung ynarinnen bei den entsprechenden Kunden-Mass- ehandeln als die Drittkundinnen. Die Ungleichbe- icht geeignet. Jedenfalls ist sie hierfür nicht erfor- e Aktionärs- und Drittkundinnen gleich behandeln,

=n 2006, 2008 und 2009 auch zu verstehen sein ngleichbehandlungen und die damit verbundenen Önnten, handelt es sich dabei nach dem Vorange- er Erforderlichkeit nicht.

675 Abs. 2 OR.

0 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). TUZI, Skriptum zur Vorlesung Bernisches Steuerrecht, jesetzes des Kantons Bern vom 21.5.2000 (StG; BSG

1920.«Mengenrabatt» für Aktionarinnen: batt» für Aktionärinnen einführte, ist nicht fes dass Kostenberechnungen oder betriebswir setzung einerseits der Höhe des «Mengenra destmenge eine Rolle gespielt hätten; vielme des transportkostenausgleichsberechtigten des «Mengenrabatts» für Aktionärinnen inte die Ungleichbehandlung bestand vorliegend einzig den Aktionärinnen, nicht aber den Dri behandlung anhand der Aktionärseigenscha bezugsmengenbezogene Überlegungen bei Aktionärskundinnen. Dafür, dass eine solch Investitionsrisikos der Aktionärinnen nicht ¢ die bereits gemachten Ausführungen bei de

1921.Transportkostenausgleich nur für

ausgleich war, den Kiesbezug zu fördern, un fen, das den Nachfragerinnen — gerade in / heit — angeboten werden konnte.?7?? Ob | Deponievolumens, das insbesondere aufgrı riktionen ein limitiertes Gut ist, als ein sachlic fertigung grundsätzlich geeignet sein könnte den Ausführungen zeigen, ist der Transpoı teilweise gar nicht erst geeignet oder aber, s derlich. Eine Rechtfertigung der Massnahme mangels Eignung respektive Erforderlichkeii

1922.Der Transportkostenausgleich wurde | ren» ausgerichtet, d.h., wenn auf der Hinfah bei KAGA zu deponieren, und auf der Rüc «Retourfuhren» der Aktionärinnen schaffe men.?7?° Insoweit als der Transportkosten wurde, war er deshalb nicht geeignet, den a Deponievolumen - zu verwirklichen. Mehr n kostenausgleich für «Retourfuhren» einen T niematerial übernahm, ?’% schuf dieser sog: niematerial bei KAGA zu deponieren. Transportkostenausgleich für «Retourfuhre aus, sondern gestützt auf ein angenommei «Retourfuhren». Dadurch wurde noch ein 2 fen, möglichst viele «Retourfuhren» zu mac treffend war der Transportkostenausgleich c strebte Ziel zu verwirklichen, sondern so gegenläufige Entwicklung setzte.

3730 Rz 1071.

3731 Rz 1897.

3732 Rz 1910 f. m.w.H.

3733 Rz 1106-1111 und 1115.

3734 Siehe in diesem Kontext immerhin Rz 1999. 3735 Rz 1020 und 1116 sowie Fn 2127

3736 Rz 1905

3737 Rz 1022

3738 Rz 1026.

' Aus welchen Gründen KAGA den «Mengenra- tstellbar.>”°° Nicht erstellt ist daher unter anderem, schaftliche Überlegungen von KAGA für die Fest- batts» für Aktionärinnen und andererseits der Min- hr fällt auf, dass die Mindestmenge auf die Menge Kieses abgestimmt wurde.?’?! Die Ausgestaltung sressiert hier aber auch nicht im Einzelnen, denn darin, dass der «Mengenrabatt» für Aktionärinnen ttkundinnen gewährt wurden. Für diese Ungleich- ft sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, zumal Drittkundinnen ebenso einschlägig wären wie bei e Ungleichbehandlung für die Entschädigung des jeeignet und auch nicht erforderlich ist, kann auf n Listenpreisen verwiesen werden.?’%

Aktionärinnen: Grund für den Transportkosten- 1 dadurch zusätzliches Deponievolumen zu schaf- \nbetracht der wahrgenommenen Deponieknapp- die Vergrösserung des bei KAGA vorhandenen Ind (planungs- und bewilligungs-)rechtlicher Rest- ‚her Grund zu betrachten ware, der für eine Recht- , kann offenbleiben.*”** Denn wie die nachfolgen- tkostenausgleich für die Erreichung dieses Ziels oweit er an sich geeignet wäre, hierfür nicht erfor- : Transportkostenausgleich scheidet daher bereits i zur Zielerreichung aus. Im Einzelnen:

ab 2003 in reduzierter Höhe auch für «Retourfuh- rt Deponiematerial transportiert wurde, um dieses kfahrt Rohkies von KAGA mitgenommen wurde. *n regelmässig kein zusätzliches Deponievolu- ausgleich auch für «Retourfuhren» ausgerichtet ngestrebten Zweck — Schaffung von zusätzlichem och: indem KAGA mit dem reduzierten Transport- eil der Transportkosten des Transports von Depo- ar noch einen Anreiz für die Aktionärinnen, Depo- 737 Zudem richtete KAGA den reduzierten n» nicht anhand der effektiven «Retourfuhren» nes Verhältnis zwischen «leeren Anfahrten» und usätzlicher Anreiz für die Aktionärinnen geschaf- hen.?73® Die Handhabung von «Retourfuhren» be- lemnach nicht bloss nicht geeignet, um das ange- gar kontraproduktiv, indem er Anreize für eine

1923.Die Eignung fehlt dem Transportkost Hinsicht. Wie der spiritus rector des Transg führte, war die Idee, dass «alle Aktionärinne: Kies beziehen sollten».°’°9 Das ist einleuch ohne Transportkostenausgleich nicht gema nievolumen schaffen. Erfolgen die Kiesbe: Transportkostenausgleichs, schafft dieser ke suchte KAGA nicht einmal, den Transportkc zusätzlichen, nicht ohnehin erfolgenden Kie bezügen zur Anwendung gekommen wäre, | Transportkostenausgleich bezogenen Kies kostenausgleich ab dem ersten Kubikmeter malmenge. In Anbetracht der in den Jahre erfolgten Kiesbezüge der Aktionärinnen®”*' weite Strecken Kiesbezüge vergünstigt, die war der Transportkostenausgleich daher ni sätzliches Deponievolumen zu schaffen.

1924.Aufgrund seiner Ausgestaltung (Berti dem ersten Kubikmeter bezogenen Kieses höchstens zum Teil geeignet, den Kiesbezu: lumen zu schaffen; zum anderen Teil fehlte

1925.Zu dieser grundsätzlichen, teilweiser aufgrund seiner Ausgestaltung kommt vor a tionärinnen und Drittkundinnen beim Transp her untrennbar verwoben ist mit dem verfol so zusätzliches Deponievolumen zu schaffe von Kundinnen mit Kieswerk und solchen ot lungen sind nicht erforderlich, um einen Trai folgte Ziel, zusätzliche Kiesbezüge zu förde rieren, zu erreichen. Im Einzelnen:

1926. Zusätzliches Deponievolumen wird eb kundinnen geschaffen wie durch solche vor taugliche Massnahme wäre dementspreche lichen Kundinnen zu gewähren.

1927.Zusätzliches Deponievolumen wird sı geschaffen, unabhängig davon, wofür die Kt sei es etwa zur Aufbereitung in einem Kiesv dere, sogar noch besser taugliche Massnah portkostenausgleich sämtlichen Kundinnen gewähren, also auf die Einschränkung zu v Kieswerk verwendet werden muss. Davon w bewusst abgesehen: «Wir haben sehr bewt

3739 Rz 1107.

3740 Freilich kann von KAGA nicht erwartet werd: ten Jahr ohne Transportkostenausgleich ohr im Voraus. Wie das angeführte Beispiel ze Wege gegeben, die ohnehin bezogenen Me diese zu berücksichtigen. Dass sich KAGA c gleich nach bestem Wissen und Gewissen Kiesbezüge greift, kann von ihr ohne Weiter

9741 Rz 523 f. und die Quellenangabe in Fn 988.

snausgleich sodann auch noch in einer weiteren ortkostenausgleichs in seiner Einvernahme aus- 1 bei KAGA zusätzlich zu ihren normalen Bezügen end, denn nur mit zusätzlichen Kiesbezügen, die cht worden wären, lässt sich zusätzliches Depo- züge ohnehin, also auch ohne Ausrichtung des sin zusätzliches Deponievolumen. Gleichwohl ver- stenausgleich so auszugestalten, dass er nur bei sbezügen griff?’*° — etwa indem er erst bei Kies- mit denen diese Aktionärin die von ihr früher ohne nengen überschritt. Vielmehr galt der Transport- bezogenen Kieses bis zur Erreichung einer Maxi- n vor Einführung des Transportkostenausgleichs hat der Transportkostenausgleich dadurch über ohnehin erfolgt wären. Über diese weite Strecken cht geeignet, sein Ziel zu erreichen, nämlich zu-

ksichtigung von «Retourfuhren», Ausrichtung ab ;) war der Transportkostenausgleich als solcher J zu fördern und dadurch zusätzliches Deponievo- es ihm ab ovo an dieser Eignung.

1 Ungeeignetheit des Transportkostenausgleichs llem hinzu, dass die Ungleichbehandlung von Ak- ortkostenausgleich nicht von der Natur der Sache gten Ziel, zusätzliche Kiesbezüge zu fördern und n. Ebenso wenig ist dies die Ungleichbehandlung ine. Oder anders gewendet: Die Ungleichbehand- nsportkostenausgleich zu realisieren und das ver- rn und so zusätzliches Deponievolumen zu gene-

enso sehr durch zusätzliche Kiesbezüge von Dritt- 1 Aktionärinnen. Eine mildere, sogar noch besser nd gewesen, den Transportkostenausgleich sämt-

Ydann durch jedwelche zusätzlichen Kiesbezüge Indinnen alsdann das erworbene Kies verwenden, ‚erk oder unveredelt auf einer Baustelle. Eine mil- me wäre dementsprechend gewesen, den Trans- ungeachtet der weiteren Verwendungszwecke zu erzichten, dass der Kies zur Veredelung in einem urde jedoch gemäss Aussage des VRP von KAGA isst geschaut, dass es keine Ungleichbehandlung

=n, dass sie die von einer Aktionärin in einem bestimm- 1ehin bezogene Menge exakt kennt; und dies erst noch igt, hätte es aber durchaus pragmatische, praktikable :nge zumindest annäherungsweise zu bestimmen und larüber Gedanken macht und den Transportkostenaus- so ausgestaltet, dass er möglichst nur für zusätzliche es erwartet werden.

auf dem Markt gibt. (...) Die KAGA hat dasK keine Verzerrung oder Diskriminierung von direkt für die Baustellenlieferungen gegolten für Dritte gewesen».°”42 Diese Überlegunc Transportkostenausgleich (ebenso wie die nen von KAGA gewährt wird, nicht auch Dr damals gelebten Preispolitik, ist aber von de von KAGA jederzeit geändert werden könr dabei nicht. Bei Gewährung des Transportk ditionen) sowohl an Aktionärinnen als auch behandlung bei Baustellenlieferungen offen:

1928.Gegen eine Gewährung des Transpo eine Veredelung in einem Kieswerk könnt: KAGA zu aufwändig, müsste doch für jeden die Fahrzeit und -distanz ermittelt und die Hi rechnet werden. Zutreffend ist, dass aufgru Orte von Baustellen, eine gleich exakte Ber: den) Kieswerken wenig praktikabel erschei auch nicht nötig. Wie schon nur die Trans gen,?7*? können Transportkosten-Berechnur werden, z.B. indem pro Ort, Dorf oder Geme KAGA bei den so schematisch festgelegten Fahrdistanz und -zeit pro Ort, Dorf oder Ger nicht die gesamten Transportkosten gedeck als ein vollständiger Ausschluss vom Transı

1929.Der Transportkostenausgleich ist der rein bloss zum Teil geeignet, den Bezug von Deponievolumen zu schaffen. Zudem sind d und Drittkundinnen sowie zwischen Kundin portkostenausgleich nicht untrennbar mit de sich einzig aus der Entscheidung von KAG Kundinnen, nicht aber den anderen zu gew sind diese Ungleichbehandlungen bei der | erforderlich. Vielmehr wäre es ein milderes, Transportkostenausgleich allen Kundinnen ;

1930.Kästli-Gruppe scheint in ihrer Stellur KAGA mit dem Transportkostenausgleich d habe, wonach Materialtransporte und Leer Distanzen zu vermeiden seien.?’* Das ist r etwa der Vertreter von Alluvia ausgesagt, of Kies bei KAGA geholt, da diese zu weit ent gleich ging es eigentlich gerade darum, Aktic die dort ohne Ausgleich keinen Kies bezoge von ihnen entfernt sind. Mit anderen Worten längere Anfahrtswege als üblich in Kauf ge von längeren Fahrtdistanzen beitragen soll,

3742 Rz 1885 m.w.H.

3743 Exemplarisch S. 27 bis 30 der Preisliste 202

3744 Act. VIII.163 Rz 42.

3745 Fn 456.

ies nicht direkt auf den Markt gebracht. Wir wollten Dritten. Wenn der TA [Transportkostenausgleich] hätte, dann wäre dies sicher eine Diskriminierung } unterstellt als Selbstverstandlichkeit, dass der übrigen Vorzugskonditionen) nur den Aktionärin- ittkundinnen. Das entsprach zwar der von KAGA sr Sache her nicht vorgegeben und hatte vom VR 1en — um eine valable Prämisse handelt es sich ostenausgleichs (sowie der übrigen Vorzugskon- an Drittkundinnen wäre die befürchtete Ungleich- sichtlich nicht eingetreten.

rtkostenausgleichs für andere Verwendungen als > prima vista vorgebracht werden, dies wäre für Verwendungsort, insbesondere für jede Baustelle he des konkreten Transportkostenausgleichs be- nd der Vielzahl möglicher Verwendungsorte, z.B. >chnung wie bei den (stets am selben Ort stehen- nt und nicht erwartet werden kann. Das ist aber portpreislisten der Aktionärinnen von KAGA zei- igen ohne Weiteres vereinfacht und schematisiert inde ein Einheitspreis festgelegt wird. Selbst wenn Transportkostenausgleichen jeweils die minimale neinde verwenden würde und daher in der Regel t wären, wäre dies immer noch ein milderes Mittel ortkostenausgleich.

nach aufgrund seiner Ausgestaltung von vornhe- zusätzlichem Kies zu fördern und so zusätzliches ie Ungleichbehandlungen zwischen Aktionärinnen nen mit und solchen ohne Kieswerk beim Trans- 2m angestrebten Ziel verknüpft, sondern ergeben 3A, den Transportkostenausgleich nur den einen ähren. Für die Erreichung des angestrebten Ziels Gewährung des Transportkostenausgleichs nicht erst noch besser taugliches Mittel gewesen, den zu gewähren.

ignahme zum Antrag andeuten zu wollen, dass ie «Vorgabe» in den Sachplanen ADT umgesetzt fahrten zu minimieren und Fahrten Uber langere licht nachvollziehbar und tatsachenwidrig. So hat ine Transportkostenausgleich hatte Alluvia keinen fernt gewesen sei.?’*° Beim Transportkostenaus- yNarinnen zum Kiesbezug bei KAGA zu animieren, »n hätten, da die Abbaustellen von KAGA zu weit sollte der Transportkostenausgleich fördern, dass nommen werden; inwiefern dies zur Vermeidung ist unerfindlich.

3 von Heimberg (abrufbar unter <www.kwheimberg.ch/ letzt besucht am 13.6.2023]).

1931.Zusammenfassend ist festzuhalten,

Gunsten der Aktionärinnen von KAGA, d.h. den Sonderaktionen 2006, 2008 und 2009, c Transportkostenausgleich, keine sachlicher lungen von Aktionärinnen und Drittkundinn aller Ungleichbehandlungen an einer sachlic

D.7.3.3 Ergebnis zu den Vorzugskonditic

1932.Zur Ungleichbehandlung: KAGA behaı andererseits bei Preisen und sonstigen Ge schiedlich, obwohl sich die zu vergleichende als erheblich angesehenen Merkmale nich handlungen praktizierte sie bei den Listenpre genrabatt» für Aktionärinnen (2003 bis und (2007 bis und mit 2014),?7*° bei drei Sonder: (2002 bis und mit 2014).?7°° Für die Zeit ab behandlung mehr festgestellt.”’”°' Zu den H Kundinnen sind allesamt Handelspartnerir schungen: Diese Ungleichbehandlungen vc verfälschungen auf den nachgelagerten Mi sowie Transportdienstleistungen, indem sie sen Märkten tätigen, begünstigten Aktionär den, behinderten Drittkundinnen andererseit weiteren Voraussetzungen abhängigen List drei Sonderaktionen?’5? zu Wettbewerbsve Märkten resp. schufen die Gefahr davon.” starkte diese Verfalschungen resp. erhöhte c auf den Märkten für Kiesveredelung und für Transportkostenausgleich, der nur für Aktio Verfälschungen auf den Märkten für Kiesve erhöhte die Gefahr davon.?’®° Zur fehlend werbsverfälschenden Ungleichbehandlunge sachlichen Gründe vor, die rechtfertigend : nicht geeignet, um die Aktionärinnen für ihr It derqualität des Kieses ab der Abbaustelle Bi unterschiedlich behandelten Kundinnen nic

3746 Rz 1852-1859.

3747 Rz 1860 f.

3748 Rz 1862.

3749 Rz 1863-1869.

3750 Rz 1870.

3751 Rz 1872.

3752 Rz 1873.

3753 Rz 1876 ff.

3754 Rz 1881-1884 zum Markt für Kiesveredelur ten sowie Rz 1891-1895 zum Markt für Trai

3755 Rz 1896 ff.

3756 Rz 1900 zu den Märkten für Kiesveredelunc

3757 Rz 1901 zu den Tief- und Strassenbaumärk

3758 Rz 1870 ff.

3759 Rz. 1906 zum Markt für Kiesveredelung unc

3760 Rz 1910-1912.

dass für alle beurteilten Vorzugskonditionen zu der Listenpreise, dem Rabatt für Minderqualität, lem «Mengenrabatt» für Aktionärinnen sowie dem 1 Gründe bestehen, welche die Ungleichbehand- en rechtfertigen könnten. Es fehlt also bezüglich shen Rechtfertigung.

ynen zu Gunsten der Aktionärinnen

idelte Aktionärinnen einerseits und Drittkundinnen schäftskonditionen in mehrfacher Hinsicht unter- 2n Geschäfte hinsichtlich der im Geschäftsverkehr t wesentlich unterschieden. Solche Ungleichbe- iisen (1970 bis und mit 2014),°7% bei einem «Men- mit 2014),°’4” bei einem Rabatt für Minderqualitat ıktionen?’*? sowie beim Transportkostenausgleich 2015 wurde hingegen keine preisliche Ungleich- andelspartnern: Die unterschiedlich behandelten nen von KAGA.?75? Zu den Wettbewerbsverfäl- yn Handelspartnerinnen führten zu Wettbewerbs- irkten für Kiesveredelung, Tief- und Strassenbau die Konkurrenzsituationen zwischen den auf die- innen einerseits und den mit ihnen konkurrieren- is verfälschten. Namentlich führten die von keinen enpreise, der Rabatt für Minderqualität sowie die rfälschungen auf all diesen drei nachgelagerten “4 Der «Mengenrabatt» für Aktionärinnen?”® ver- lie Gefahr davon von Anbeginn seiner Ausrichtung Transportdienstleistungen,°’°® ab 2006 auch noch Der von der Transportzeit und -distanz abhängige närinnen «mit Kieswerk» galt,”’5® verstärkte diese redelung und für Transportdienstleistungen resp. an sachlichen Rechtfertigung: Für diese wettbe- :n anhand der Aktionärseigenschaft lagen keine sein könnten. Namentlich waren die Listenpreise ıvestitionsrisiko zu entschädigen.?’°° Von der Min- imberg waren alle Kundinnen betroffen, wobei die cht systematisch andere Qualitätsanforderungen

19, Rz 1885-1890 zu den Tief- und Strassenbaumärk- isportdienstleistungen.

} und für Transportdienstleistungen. ten.

| Rz 1907 zum Markt für Transportdienstleistungen.

hatten, weshalb kein sachlicher Grund für ei Sonderaktionen wurden aufgrund des guter Art vorgezogene Gewinnausschüttungen ni dungsaktionen die praktizierte Ungleichbeh denfalls aber nicht erforderlich war.?’6 Beim falls kein sachlicher Grund dafür, die Kund närseigenschaft unterschiedlich zu behand Ziel, einen Bezug von zusätzlichem Kies zu schaffen. Ob das ein sachlicher Rechtfertigt den, da der Transportkostenausgleich aufgr nicht erst geeignet war, dieses Ziel zu errei behandlung der Kundinnen zur Zielerreichur handlung der Kundinnen dafür ein milderes all diesen Vorzugskonditionen zu Gunsten Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG. KAGA

D.7.4 Kiesbezugspflicht bei der Depon

1933.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob brauchte, indem sie ihre Kundinnen verpflicl schmutzten Aushub deponierten. Die für mente werden im Kapitel C.8 dargestellt.?7® tensweise die Tatbestandsmerkmale von Ar

D.7.4.1 Rechtliche Grundlagen zu Art. 7

D.7.4.1.1 Allgemeines

1934.Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. fKG fällt als Vi Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedir tungen annehmen oder erbringen», in Bet Ausbeutungs- als auch eine Behinderungsn marktbeherrschenden Stellung enthalt diese tiven Tatbestandsmerkmale:

  • Getrennte Güter (Rz 1936 ff.), die dur

  • Koppelung (Rz 1938) verbunden werc

  • Wettbewerbsbeschränkung?’® (Rz 19

3761 Rz 1913-1915.

3762 Rz 1916-1919.

3763 Rz 1920.

3764 Rz 1921-1929.

3765 Rz 1142 ff. Die Kiesbezugspflicht ist zudem beit im Rahmen der KAGA (Kapitel C.6): Si genstand B) aufgeführt, das zeigt, dass die / Dritte einsetzten, siehe Rz 894. Für eine UI Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA, sie

3766 Synonym für «Wettbewerbsbeschränkung» lige Wettbewerbseffekte» verwendet. So s 12.2.2020, Hallenstadion, in E. 6.2.1 und E Prüfung in E. 6.2.3, ob eine solche vorlieg fekte[n]».

ne unterschiedliche Handhabung bestand.?’®' Die 1 Geschäftsgangs ausgerichtet, wobei sie für eine cht geeignet waren und bei allfälligen Kundenbin- andlung für die Zielerreichung nicht geeignet, je- «Mengenrabatt» für Aktionärinnen bestand eben- innen aufgrund gegebener resp. fehlender Aktio- eln.?7® Der Transportkostenausgleich hatte zum fördern, um so zusätzliches Deponievolumen zu ingsgrund sein könnte, konnte offengelassen wer- und seiner Ausgestaltung über weite Strecken gar chen. Soweit er geeignet war, war eine Ungleich- 1g nicht erforderlich; vielmehr wäre eine Gleichbe- und erst noch tauglicheres Mittel gewesen.” Mit der Aktionärinnen verstiess KAGA gegen Art. 7 ist nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren.

ierung von unverschmutztem Aushub

KAGA ihre marktbeherrschende Stellung miss- \tete, Kies zu beziehen, wenn diese bei ihr unver- Jiese Beurteilung notwendigen Sachverhaltsele- > In erster Linie ist zu beurteilen, ob diese Verhal- t. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt.

Abs. 2 Bst. f KG

orhaltensweise nach Art. 7 Abs. 1 KG «die an den gung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leis- ‚acht. Koppelungsgeschäfte können sowohl eine nissbrauchskomponente enthalten. Zusätzlich zur r Tatbestand gemäss BGer folgende vier kumula-

ch eine len, woraus sich eine 39 ff.) ergibt, für die

ein Aspekt der Abmachungen über die Zusammenar- e wird dort als Beispiel zum Verhalten der KAGA (Ge- \ktionärinnen die wirtschaftliche Kraft von KAGA gegen Jersicht über alle Aspekte der Abmachungen Uber die he Gesamtbild, Rz 762 ff.

wird — ohne inhaltliche Unterschiede — auch «nachtei- pricht das BGer in seinem Urteil 2C_113/2017 vom . 6.2.2 von «Wettbewerbsbeschränkung» und bei der t, von «nachteiligen Wettbewerbseffekten». In BGer, ;pricht es ebenfalls von «nachteilige[n] Wettbewerbsef-

- Keine sachliche Rechtfertigung (Rz 1S

1935.In der Lehre wird zuweilen als fünfte zwischen der Koppelung und der Wettbewe:ı gewiesen wird, dass dieses Element üblich: wird auf eine separate Thematisierung des ment wird damit aber nicht etwa negiert. Vi werbsbeschränkung enthalten, da unter di prüft werden, die sich aus der Koppelung e! kausal ist.

D.7.4.1.2 Getrennte Güter

1936. Getrennte Güter liegen gemäss BGer \ lichen Zusammenhang zur Hauptleistung s! abgestellt werden, ob für die Güter eigene Nv was unter einem «sachlichen Zusammenh: nicht und bei seiner materiellen Beurteilung greift es den sachlichen Zusammenhang n Schluss, dass getrennte Güter vorliegen, da vorliegen, die für einen unterschiedlichen Be eigener Nachfrage bestehen .?””'

1937.In der Lehre wird ausgeführt, dass das darin bestehe, rechtmässig erlangte Effizier tion oder dem Angebot entstehen, nicht zu \ aus theoretischer Sicht zu bestimmen. Be: beim Auseinanderhalten von Bestandteiler Produkten, Produktsystemen oder Produkte fungsthema liege mit anderen Worten in de der Komponenten bzw. der einzelnen Leistu liegen getrennter Güter auf verschiedene A Nachfrager - fragen diese die Güter separat separaten Gütern aufgrund der Nachfrage z nificant demand) nach einem getrennten Ka das Vorliegen getrennter Güter geschlossen bieter — etwa, ob es Anbieter gibt, die sich at marktbeherrschende Unternehmen die Güt weis habe allerdings beim Bestehen von dy novative einheitlich-komplexe Güter nicht ar

3767 Zu alledem BGer,2C_113/2017 vom 12

3768 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 1220), Art. 7

3770 Auf diese Diskrepanz zwischen den allgeme wandten Beurteilungskriterien hinweisend : N 730, wobei sie sich kritisch zu Ersteren (N sern (N 730).

3771 Zu alledem BGer,2C_113/2017 vom

3772 Siehe zum Ganzen BSK KG-AMSTUTZ/CARR

42 ff.) besteht.?7%7

s Element auch noch ein Kausalzusammenhang bsbeschränkung genannt, wobei auch darauf hin- srweise nicht explizit genannt wird.?76® Vorliegend ; Kausalzusammenhangs verzichtet. Dieses Ele- elmehr ist es im vorliegenden Fall in der Wettbe- ssem Titel nur Wettbewerbsbeschrankungen ge- rgeben; wofür mit anderen Worten die Koppelung

or, wenn die zusätzliche Leistung in keinem sach- teht. Zur Beantwortung dieser Frage kann darauf lärkte bestehen.?’6° Weitere Präzisierungen dazu, ing» zu verstehen ist, macht das BGer allerdings im konkreten Fall, ob getrennte Güter vorliegen, icht mehr auf.?7”° Vielmehr begründet es seinen mit, dass offensichtlich unterschiedliche Produkte >darf konzipiert sind und für die eigene Märkte mit

; Ziel des Kriteriums der getrennten Güter letztlich iZgewinne, die durch den Verbund in der Produk- erhindern. Es sei aber schwierig, die Abgrenzung stimmungsschwierigkeiten könnten sich ergeben 1 von Warengesamtheiten, zusammengesetzten n in Kombination mit Serviceleistungen. Das Prü- r Frage, ob eine hinreichende Differenzierbarkeit ngen bestehe. Festgestellt werden könne das Vor- rten: Einerseits direkt anhand des Verhaltens der ‚nach oder nicht. Um aber das Vorliegen von zwei u bejahen, müsse eine erhebliche Nachfrage (sig- uf bestehen. Andererseits könne auch indirekt auf werden, anhand des Angebotsverhaltens der An- if eines der Güter spezialisiert haben oder ob nicht er separat anbieten oder nicht. Der indirekte Be- namischen Märkten seine Schwächen, weil er in- gemessen würdigen könne.?’7?

.2.2020 E.6.2.1, Hallenstadion; bestätigt in BGer,

KG N 720.

»m.H., Hallenstadion.

iinen rechtlichen Ausführungen und den konkret ange- auch BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 1220), Art. 7 KG 1 729 und N 730), aber zustimmend zu Zweiteren äus-

12.2.2020 E.6.2.3, Hallenstadion; so auch BGer,

DCC. ON (Fn 1220), Art. 7 KG N 721 ff.

D.7.4.1.3 Koppelung

1938.Eine Koppelung liegt vor, wenn der A eine Ware als auch eine Dienstleistung seit nahme einer zusätzlichen Ware oder Dienst! werden also zwei Leistungen gekoppelt. D möchte, hat keine andere Wahl, als auch di Abnehmer das gekoppelte Gut auf zwei Arte (z.B. durch eine vertragliche, technologisch: rektem Wege (durch Anreize). Unterschiede ken wie etwa das tying, pure bundling oder |

D.7.4.1.4 Wettbewerbsbeschrankung

1939.Weiter muss aus der Koppelung eine BGer kann diese in einer Ausbeutung ode! davon - liegen.?’”* Das BGer führt dazu zu liegt insbesondere vor, wenn das marktbeh: Markt des koppelnden Gutes ausnutzt, um übertragen und so andere zu behindern. Ei sondere auch dann vor, wenn das marktbet ner Marktstellung die Marktgegenseite aus nahme eines Gutes bewegt, das diese eı gegebenen Geschäftsbedingungen erwerbe weisen, dass im konkreten Fall die Gefahr e

1940.Wie diese Ausführungen zeigen, vel Abs. 1 KG bei genauer Betrachtung in di schrankung. Bei diesem ist namlich zu beur den Unternehmens «andere Unternehmen i behinder[t] oder die Marktgegenseite benac lassigkeit unter anderem voraussetzt. Unte Einzelfall prüfen, ob eine Verhaltensweise n Benachteiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1

1941.Bezüglich des Ausbeutungsmissbrauc Folgendes zu präzisieren: Einer Koppelung Unternehmen ist regelmässig immanent, « schränkt. Diese Einschränkung der Auswahl

3773 Zu alledem BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2 techniken etwa BSK KG-AMSTUTZ/CARRON transactions couplées en droit de la concur Ein Gut wird immer nur in Kombination mit e allein verkauft wird. Als pure bundling wird v angeboten. Als mixed bundling wird verstanc werden sie aber zusammen gekauft, erhält ı

3774 Tendenziell anders BSK KG-AMSTUTZ/CARF che Art. 7 Abs. 2 Bst. fKG in erster Linie als

führt das BGer in seinem Urteil 2C_596/20° inhaltlich, dass es die Ausbeutung und/oder mal der Wettbewerbsbeschränkung zu prüfe DCC.

3776 RZ 1832 f.

nbieter des koppelnden Gutes (dies kann sowohl 1) dessen Lieferung oder Erbringung von der Ab- leistung (das gekoppelte Gut) abhängig macht. Es er Abnehmer, der das koppelnde Gut erwerben as gekoppelte Gut zu erwerben. Dabei kann dem n aufgedrängt werden, sowohl auf direktem Wege > oder technische Verknüpfung) als auch auf indi- :n werden dabei verschiedene Koppelungstechni- mixed bundling.°’7?

Wettbewerbsbeschränkung resultieren. Gemäss “in einer Behinderung — oder einer Kombination rei Beispiele an: Eine Wettbewerbsbeschränkung errschende Unternehmen seine Stellung auf dem

diese auf den Markt des gekoppelten Gutes zu ne Wettbewerbsbeschränkung liegt ferner insbe- errschende Unternehmen durch Ausnutzung sei- beutet, indem es etwa seine Kundinnen zur Ab- ıtweder gar nicht oder zumindest nicht zu den n möchten.?775 Wie ausgeführt, ist hierbei nachzu- iner Wettbewerbsverfälschung besteht.°”’6

‘kOrpert sich ein wesentlicher Gehalt von Art. 7 esem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbe- teilen, ob eine Koppelung des marktbeherrschen- 1 der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs hteilig[t]», wie dies Art. 7 Abs. 1 KG für die Unzu- r diesem Tatbestandsmerkmal lässt sich also im ach Art. 7 Abs. 2 Bst. fKG eine Behinderung bzw. KG darstellt, wie dies erforderlich ist.?777

chs bei einer Koppelung ist in Anbetracht dessen getrennter Güter durch ein marktbeherrschendes lass sie die Auswahlfreiheit der Abnehmer ein- freiheit der Marktgegenseite für sich allein ist aber

020 E. 6.2.2 m.w.H., Hallenstadion; bestätigt in BGer, C. Weiterführend zu den verschiedenen Koppelungs- | (Fn 1220), Art. 7 KG N 683 ff.; BLAISE CARRON, Les rence, 2004, Rz 75 ff. Als tying wird dabei verstanden: inem zweiten Gut verkauft, wobei das zweite Gut auch arstanden: Zwei Güter werden stets nur in Kombination Jen: Zwei Güter werden zwar auch getrennt angeboten, der Abnehmer einen reduzierten Preis.

on (Fn 1220), Art. 7 KG N 747 (vgl. auch N 769), wel- ; einen Fall des Behinderungsmissbrauchs erachten. 2 m.w.H., Hallenstadion; die illustrierenden Beispiele I9 vom 2.11.2022, DCC, nicht mehr an, bestätigt aber die Behinderung sind, die unter dem Tatbestandsmerk- noch nicht per se als Ausbeutung und dami Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 7 A Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbescl Koppelung als solche durch ein marktbeherr tung.?77? Vielmehr ist Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG an den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 KG gend die Gegenleistung mitbetrachtet, wel nehmens für die verbundenen Güter erbring Leistungen und deren (Miss)Verhältnis kanr gekoppelte Gut für typische Nachfrager oc koppelnden Gutes hat, mit einfliessen.

D.7.4.1.5 Fehlende sachliche Rechtferti

1942.Eine Koppelung, welche die vorangeh: fertigt sein. Erforderlich sind dafür sachliche

1943.Solche legitimate business reasons lie beherrschende Unternehmen auf kaufmänı lungsfahigkeit des Vertragspartners, stutzel eine veränderte Nachfrage, Kosteneinsparu und Vertriebskosten sowie technische Grünc Rechtfertigungsgründe als auch Effizienz Gründe in Frage,?’°* wobei bei Zweiteren ei hat.°7®® Sachliche Gründe zur Rechtfertigun sen vom marktbeherrschenden Unternehme schale Aussagen genügen nicht.?’®®

1944.Eine Verhaltensweise, die in einem e ziert wurde (Behinderung oder Ausbeutung)

3778 Zumindest unglücklich (in dem Sinne BSK K her die Formulierungen des BGer, 2C_113/ bestätigt in BGer,2C_596/2019 vom 2.11. durch Einschränkung der Wahlfreiheit») unc

3779 |m Übrigen ergäbe sich ein unauflösbarer W eines Ausbeutungsmissbrauchs von Art. 7 Ausbeutung gestellt werden (BGer, 2C_698/ Post), bei anderen Beispielen aus dem Be tungsmissbrauch hingegen bloss geringe Aı

Art. 7 Abs. 2 KG] aufgeführten Verhaltensw Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 KG zu beur E. 8.2.2, DCC.

3781 Dass das Verhältnis der gegenseitigen Leis men, die sich mit einer «Ausnutzung» des G beutungsmissbrauchs von Art. 7 Abs. 2 Bst. angemessene Geschäftsbedingungen» vo Art. 21 OR ist ein «offenbares Missverhältni sgeblich. Der Wucher nach Art. 157 StGB v

3783 BGE 139 1 72 E. 10.1.2, Publigroupe.

3784 RPW 2016/4, 1006 Rz 679, Sport im Pay-T

3785 BVGer, B-4003/2016 vom 10.5.2022 E. 9.3.

3786 BGE 146 Il 217 E. 4.2 in fine, Preispolitik S\

t als die relevante Wettbewerbsbeschränkung im bs. 1 KG zu werten.?’”® Denn dadurch würde das rränkung ad absurdum geführt und inhaltsleer; die schendes Unternehmen wäre bereits die Ausbeu- auch hinsichtlich eines Ausbeutungsmissbrauchs zu messen.?’®° Um dies zu beurteilen, wird vorlie- she die Kundin des marktbeherrschenden Unter- en muss.?’®' Bei der Bewertung der gegenseitigen 1 der (geringe oder gar fehlende) Nutzen, den das ler zumindest bestimmte Nachfragegruppen des

gung

snden Tatbestandsmerkmale erfüllt, kann gerecht- -Rechtfertigungsgrtinde.°’°?

gen insbesondere dann vor, wenn sich das markt- iische Grundsätze, z.B. das Verlangen der Zah- n kann. Auch andere sachliche Gründe wie etwa ngen, administrative Vereinfachungen, Transport- Je kommen in Frage.°’®° Kurzum: sowohl objektive gründe kommen als rechtfertigende sachliche ne gesamtwirtschaftliche Betrachtung zu erfolgen g einer Behinderung oder einer Ausbeutung müs- n hinreichend detailliert vorgetragen werden, pau-

rsten Schritt als wettbewerbsverfälschend qualifi- , kann im zweiten Schritt durch sachliche Gründe

G-AMSTUTZ/CARRON [Fn 1220], Art. 7 KG N 765 ff.) da- 2017 vom 12.2.2020 E. 6.2.2 und 6.2.3, Hallenstadion; 2022 E. 8.6, DCC («Ausbeutung der Marktgegenseite ertungswiderspruch, wenn zwar beim «Musterbeispiel» Abs. 2 Bst. c KG substanzielle Anforderungen an die 2021 vom 5.3.2024 E. 7.9 f. und 10.6, WAN-Anbindung ispielkatalog von Art. 7 Abs. 2 KG für einen Ausbeu- forderungen erfüllt werden müssten.

Hallenstadion: «Ob die darin [im Beispielkatalog von eisen missbräuchlich sind, ist allerdings immer an den teilen». Bestätigt in BGer,2C_596/2019 vom 2.11.2022

tungen mitentscheidend ist, zeigen auch andere Nor- egenübers befassen: Das «Musterbeispiel» eines Aus- c KG setzt «unangemessene Preise oder sonstige un- raus. Näher zur Beurteilung der Unangemessenheit ., WAN-Anbindung Post. Bei der Übervorteilung nach s zwischen der Leistung und der Gegenleistung» mas- erlangt nach einem «offenbaren Missverhältnis».

in fine, Hallenstadion.

V.

5.3 m.w.H., Sport im Pay-TV. visscom ADSL.

nur dann gerechtfertigt werden, wenn der it nismässigkeit» eingehalten wird.?’®” Die w erstens überhaupt geeignet sein, um damit d Geht einer Verhaltensweise diese Geeigne Grund nicht verwirklicht werden, weshalb di begründen und damit auch nicht zu rechtfert verfälschende Verhaltensweise erforderlich verwirklichen, was als «Gebot der Unerläss es sich bei der wettbewerbsverfälschender kommenden geeigneten Mittel handeln mus men mehrere Verhaltensweisen zur Verfüg! hat es die am wenigsten wettbewerbsfeinc Verhaltensweise, die am wenigsten wettbe schende Unternehmen dies nicht, geht mit c sere wettbewerbsverfälschende Auswirkung sachlichen Grundes notwendig wäre, wofür

D.7.4.2 Beurteilung der Kiesbezugspflicl

D.7.4.2.1 Einleitung

1945.Es wurde festgestellt, dass KAGA von bezugspflicht bei der Deponierung von unve' Deponiemenge praktizierte.?’”' Nachfolgen: i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 verschmutztem Aushub (koppelndes Gut) u beging. Dabei wird jeweils vom «Gut» bzw Annahme von Aushub auch als Dienstleistu

1946.Auf dem Markt für die Deponierung v herrschend.°’°3 Nachfolgend ist daher zu bet Kiesbezugspflicht missbrauchte. Dass KAG herrschende Stellung innehat,°’% ist an dies ligen Missbrauch jener Marktstellung geht.

D.7.4.2.2 Deponierung von unverschmu

1947.Es wurde festgestellt, dass die Kies schmutztem Aushub in Bumberg galt.’ Hi

1948.Festgestellt wurde sodann, dass sich | Im Jahr 2012 war die Deponierung von un\

3787 RPW 2016/4, 1006 Rz 681, Sport im Pay-' 2011/1, 165 Rz 409, DCC.

3788 BVGer, B-4003/2016 vom 10.5.2022 E.9 AMSTUTZ/CARRON (Fn 1220), Art. 7 KG N 17

3789 BGE 146 Il 217 E. 5.9. m.w.H., Preispolitik :

3790 Vgl. etwa BVGer, B-4003/2016 vom 10.5.2 1006 Rz 681, Sport im Pay-TV; RPW 201 Rz 409, DCC; ferner etwa BSK KG-AMSTUT

3791 Zusammenfassend Rz 1161.

3722 Siehe dazu Rz 1938.

3793 Zusammenfassend Rz 1825.

3794 Zusammenfassend Rz 1801.

3735 Rz 1166.

1 der Praxis sogenannte «Grundsatz der Verhält- ettbewerbsverfälschende Verhaltensweise muss ie vorgebrachten sachlichen Gründe zu erreichen. theit ab, kann mit ihr der vorgebrachte sachliche eser die Verhaltensweise von vornherein nicht zu igen vermag.?’®® Zweitens muss die wettbewerbs- sein, um den vorgebrachten sachlichen Grund zu lichkeit» bezeichnet wird. Gemeint ist damit, dass 1 Verhaltensweise um das mildeste der in Frage s. Stehen einem marktbeherrschenden Unterneh- ung, um den bezweckten Erfolg zu verwirklichen, liche Verhaltensweise zu wählen, d.h. diejenige »werbsverfälschend ist.?’® Tut das marktbeherr- ler von ihm gewählten Verhaltensweise eine grös- | einher als zur Verwirklichung des vorgebrachten es entsprechend an einer Rechtfertigung fehlt.?7%

nt

16. Marz 2012 bis 31. Dezember 2014 eine Kies- rschmutztem Aushub ab einer gewissen jahrlichen d wird beurteilt, ob KAGA damit eine Koppelung KG zwischen der Annahme/Deponierung von un- nd dem Verkauf von Wandkies (gekoppeltes Gut) . von den «Gütern» gesprochen, auch wenn die ng betrachtet werden kann.’

on unverschmutztem Aushub ist KAGA marktbe- ırteilen, ob sie diese Stellung durch die praktizierte A auch auf dem Markt für Rohkies eine marktbe- er Stelle nicht zentral, da es nicht um einen allfäl-

ıtztem Aushub und Kies sind getrennte Güter

sbezugspflicht für eine Deponierung von unver- erbei handelt es sich um das koppelnde Gut.

das gekoppelte Gut im Laufe der Zeit entwickelte: yerschmutztem Aushub wahlweise an den Bezug

TV; RPW 2014/4, 687 Rz 125, Preispolitik SDA; RPW

.1.2 m.w.H., Sport im Pay-TV; vgl. auch BSK KG- 9.

Swisscom ADSL.

022 E. 9.1.2 m.w.H., Sport im Pay-TV; RPW 2016/4, 4/4, 687 Rz 125, Preispolitik SDA; RPW 2011/1, 165 ZICARRON (Fn 1220), Art. 7 KG N 180.

von «Kies ab Wand unsortiert» (z.B. musste weiterem Deponievolumen 1 m? Kies ab Wa so grossen Bezug von «Kies ab Wand soı 50'000 m? pro 1 m? weiterem Deponievolun gebunden. In den Jahren 2013 und 2014 wu an den Bezug von «Kies ab Wand unsortier «Spez. Material» geknüpft.?7° Hierbei hand

1949.Zwar besteht zwischen der Deponier insbesondere aus Sicht der Anbieter offensic kies in einer Grube abbaut, ist regelmässig zufüllen. Betreiber von Abbaustellen in Grub von Aushubdeponien.?’” Ebenso offensicht baut werden muss und erst anschliessend : Auffüllung mit unverschmutztem Aushub vor abhängt.?’% Der Vollständigkeit halber ist zu der Deponierung von unverschmutztem Aus

1950. Trotz dieses offensichtlichen Zusamn schmutztem Aushub und Rohkies handelt getrennte Güter. Die Güter befriedigen gan: anderen Bedarf, die Nachfrager unterscheic eigene Märkte mit einer eigenen Nachfrage falls, dass es sich dabei um getrennte Güte: Aushub verknüpfte sie bloss während knap nach dieser beschränkten Phase bot sie dit gerade nicht miteinander.

1951.Die Tatsache, dass Nachfrager, insbe der Vermeidung von Leerfahrten interessier lich sonstwo benötigtes Material nach eineı rückzuführen,°®°' ändert an diesem Befund optimieren, und nicht, weil die Güter als sol ben Bedürfnisse befriedigen würden. Um Re darauf angewiesen, gerade diejenigen Mate oder ihren Kundinnen derzeit ein Bedarf be von Kieswerken nachgefragt wird), nicht au nachgefragt würde), sind die Rückfuhrmögli reduziert und letztlich primär für diejenigen ı der selber ein Kieswerk betreiben oder eir Ausnahme waren diese Voraussetzungen

Jahren grösseren Mengen unverschmutzte

3786 Rz 1169.

37% Rz 240, auch etwa 1143 f.

3789 Dazu Rz 273 (Rohkies), Rz 297 und 302 schmutztem Aushub).

3800 Rz 1343 ff. und Rz 1390 ff.

3801 Rz 275 f.

3802 RZ 413-418.

3803 Zum Tätigkeitsbereich dieser Dritten Rz 11°

: über der Deponiemenge von 50'000 m? pro 1 m? nd unsortiert bezogen werden) oder einen doppelt tiert» (z.B. musste Uber der Deponiemenge von 1en 2 m? Kies ab Wand sortiert bezogen werden) rde eine solche Deponierung hingegen wahlweise t», «Kies ab Wand sortiert», «RC Produkte» oder elt es sich um die gekoppelten Güter.

ung von unverschmutztem Aushub und Rohkies shtlich ein Zusammenhang. Wer Material wie Roh- verpflichtet, die Grube anschliessend wieder auf- en sind entsprechend regelmässig auch Betreiber lich ist der Zusammenhang, dass zunächst abge- aufgefüllt werden kann, mithin die Möglichkeit zur n vorgängigen Abbau des Materials, hier Rohkies, erwähnen, dass dieser Zusammenhang zwischen ;hub und «RC Produkte[n]» nicht besteht.

ıenhangs zwischen der Deponierung von unver- es sich dabei aber — ebenso offensichtlich — um z unterschiedliche Bedürfnisse und decken einen Jen sich denn auch.?’® Es handelt sich dabei um 3800 Das Verhalten von KAGA selbst zeigt eben- “handelt: Die Deponierung von unverschmutztem 0 dreier Jahre mit dem Bezug von Kies — vor und > Güter hingegen separat an, verknüpfte sie also

sondere Transportunternehmen, grundsätzlich an t sind und deshalb versuchen, wenn immer mög- " Deponierung von unverschmutztem Aushub zu-

nichts. Sie tun das, um die Transportkosten zu che für sie «zusammengehören» oder gar diesel- tourfuhren zu realisieren, sind diese Unternehmen rialien zurückführen zu können, für die bei ihnen steht. Da KAGA nur Rohkies anbietet (der primär ch veredelten Kies (der von weiteren Nachfragern chkeiten bei KAGA entsprechend von vornherein Jeponierenden Unternehmen attraktiv, die entwe- 1em Kieswerkbetreiber nahestehen.°®® Mit einer bei den Dritten, die bei KAGA in den relevanten n Aushub deponierten, nicht gegeben.??°? Diese

(RC Produkte) und Rz 317 (Deponierung von unver-

3.

Dritten — und zwar inklusive desjenigen dep treibt?®%* — deponierten deutlich mehr unver: ses unterschiedliche Nachfrageverhalten d die Nachfrager nicht «zusammengehören»;

D.7.4.2.3 Koppelung

1952.Wer bei KAGA mehr als ein bestimmt ponieren wollte, musste im Gegenzug Kies für Deponievolumen von 5'000 m? bis 50'01 werden, für Deponievolumen über 50'000 m Deponievolumen von 10'000 m? bis 50'000 r den, für Deponievolumen über 50'000 m? in statt «Kies ab Wand unsortiert» auch doppel in den Jahren 2013 und 2014 konnten ansta sortiert», «RC Produkte» oder «Spez. Mateı

1953.Die Annahme von unverschmutztem

direkt an einen Kiesbezug gebunden. Ein \ wenn sich der Nachfrager gleichzeitig verpfl Da KAGA Rohkies auch losgelöst von Depo einen Fall des sogenannten tying.??°®

1954.Ergänzend sei erwähnt, dass diese I} führten KAGA und [U04] nach Einführung d Gespräche und weitere Vertragsverhandlt schmutzten Aushub deponieren konnte, ohn dem Scheitern dieser Verhandlungen*®"° be sprünglichen Vertrags vom 4. Mai 2012, i war,°®'! und weigerte sich, weiteren unver. diese den bis dahin geäufneten Kiesbezugs

D.7.4.2.4 Ergänzung: Auch beim «Taus: sich um eine Koppelung von ¢

1955.Es wurde festgestellt, dass in den Ve von nicht eingehaltenen Kiesbezugsmenge pflicht zu erfüllen, hatten diese zwei Kundir stattdessen in der Zukunft Deponievolumen (bei [U04] künftigen) Deponie zur Verfügung

1956.Bei dieser Alternative wird Deponie tauscht». Koppelndes Gut und gekoppelte: unverschmutztem Aushub, allerdings zu un koppelnden Gut und künftige Deponierung b

3804 Rz 1194.

3805 Rz 1197.

3806 Zusammenfassend Rz 1161.

3807 Siehe dazu Rz1948.

3808 Siehe zum Begriff des tying Fn 3773. 3809 Rz 1229 ff.

3810 Rz 1232.

3811 Rz 1228.

3812 Rz 1233.

3813 Rz 1228.

onierenden Unternehmens, das ein Kieswerk be- schmutzten Aushub als sie Kies bezogen .°?® Die- ar Dritten belegt zusätzlich, dass diese Güter für es sich dabei also um getrennte Güter handelt.

es «Freivolumen» unverschmutzten Aushubs de- beziehen. In den Jahren 2012 und 2013 musste )0 m? im Umfang von 50 % davon Kies bezogen 3 im Umfang von 100 %. Im Jahr 2014 musste für n? im Umfang von 50 % davon Kies bezogen wer- 1 Umfang von 100 %.°8°° Im Jahr 2012 konnte an- tso viel «Kies ab Wand sortiert» bezogen werden; tt «Kies ab Wand unsortiert» auch «Kies ab Wand 'ial» bezogen werden.°°°7

Aushub über einem «Freivolumen» wurde damit /ertrag über die Deponierung kam nur zustande, ichtete, Kies im geforderten Umfang zu beziehen. nievolumen veräusserte, handelt es sich dabei um

(oppelung auch gegenüber [U04] bestand. Zwar ar Kiesbezugspflicht durch KAGA noch zahlreiche Ingen, während denen [U04] bei KAGA unver- e im Gegenzug bereits Kies zu beziehen.*°°? Nach sharrte KAGA allerdings auf die Erfüllung des ur- n dem diese Koppelung ausdrücklich verankert schmutzten Aushub von [U04] anzunehmen, bis rückstand aufgeholt hat.?®'?

chgeschäft» mit Deponievolumen handelt es jetrennten Gütern

»n» vorgesehen wurde. Anstatt die Kiesbezugs- ınen von KAGA alternativ die Möglichkeit, KAGA im Umfang ihrer Deponiemenge in einer eigenen ) zu stellen.?®'?

volumen zwischen den Vertragsparteien «ge- ; Gut sind hier beide Male die Deponierung von terschiedlichen Zeiten (jetzige Deponierung beim eim gekoppelten Gut) und mit vertauschten Rollen

— einmal als Anbieter, einmal als Nachfrag sich dabei um getrennte Güter, wird doch de Deponievolumen) bei diesem Reziprozitätse pelten Gutes (künftiges Deponievolumen) gı

1957.Die Veräusserung des koppelnden G gemacht, dass der Vertragspartner eine zu Verfügung stellen) erbringt; bei der Kiesbez tung (Kies) annimmt. Wie bereits der Wortl: scheidend, dass die Veräusserung des kopp hangig gemacht wird — ob diese vom Vertré nichts zur Sache. Die Pflicht, künftig eigene das koppelnde Gut erwerben zu können, ste Koppelung dar.

1958.Hervorzuheben ist schliesslich, dass d Kundinnen zwischen zwei Alternativen ausw lung von eigenem Deponievolumen). Sie ha immerhin, die Wahl zwischen Skylla und Cl bringen. Die Wahl, auf die Erbringung eine hingegen nicht, denn das koppelnde Gut wu tung abhängig gemacht — und dies ist entsc

D.7.4.2.5 Wettbewerbsbeschränkung

1959.Die Koppelung zeitigte vorliegend au! sicht Folgen für den Wettbewerb. Nachfolge einleitend kurz die wichtigsten Sachverhalts

1960.Es wurde festgestellt, dass die Koppe ihre Aktionärinnen zwar auf dem Papier bes! Aktionärinnen von ihr, die in grösserem Ur nierten — vor allem Kästli-Gruppe, aber au Koppelung nicht dazu forciert, zusätzliches hätten.°®'°

1961.Gerade anders verhielt es sich bei de verschmutzten Aushub bei KAGA deponiert beziehen, das sie sonst nicht abgenommen andere Deponien auszuweichen.?®’7 Aufgrt

3814 Siehe dazu auch BSK KG-AMSTUTZ/CARRON solchen Geschäften nicht die gleiche Vertra fenden impliziten Aussage, dass dies für di erforderlich ist.

3815 Rz 1187 und 1189.

3816 Zusammenfassend Rz 1218.

3817 Zusammenfassend Rz 1219.

3818 Zusammenfassend Rz 1220.

er. Aufgrund der vertauschten Rollen handelt es ar Nachfrager nach dem koppelnden Gut (jetziges yeschaft**" in die Rolle des Anbieters des gekop- edrängt.

utes wird bei dieser Alternative davon abhängig sätzliche Leistung (eigenes Deponievolumen zur ıgspflicht hingegen, dass er eine zusätzliche Leis- aut von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG zeigt, ist allein ent- yelnden Gutes von einer zusätzlichen Leistung ab- agspartner zu erbringen oder abzunehmen ist, tut :s Deponievolumen zur Verfügung zu stellen, um it demnach ebenso wie die Kiesbezugspflicht eine

je Koppelung nicht deshalb entfällt, weil diese zwei ählen konnten (Kiesbezug oder Zurverfugungstel- tten beim Erwerb des koppelnden Gutes nur, aber 1arybdis bzw. welche zusätzliche Leistung sie er- r zusätzlichen Leistung zu verzichten, hatten sie rde von der einen oder anderen zusätzlichen Leis- heidend.

' mehreren Ebenen und in unterschiedlicher Hin- nd werden diese im Einzelnen beurteilt, nachdem feststellungen in Erinnerung gerufen werden.

lung von KAGA so ausgestaltet war, dass sie für tand, faktisch aber bedeutungslos war. Diejenigen nfang unverschmutzten Aushub bei KAGA depo- ch Alluvia und Heimberg°®'® —, wurden durch die Kies zu beziehen, das sie nicht ohnehin bezogen

n Dritten, die ebenfalls in grösserem Umfang un- en — diese mussten aufgrund der Koppelung Kies hätten, oder waren gezwungen, zu versuchen, auf ınd der Ausgestaltung der Koppelung waren so- s stark von dieser betroffen.?®"®

| (Fn 1220), Art. 7 KG N 681, mit dem Hinweis, dass bei gspartei beide Güterleistungen erbringt und der zutref- > Erfüllung von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG aber auch nicht

1962.In den Bereichen Rohkiesgewinnung dominieren KAGA und ihre Aktionärinnen al zierende Dritte sind dünn gestreut.°®'? Zude tritten ist in absehbarer Zeit nicht zu rechneı

1963.Im Bereich Rohkiesgewinnung ist [UO rin einer Kiesgrube in räumlicher Nahe von k sie als Hauptkonkurrentin der KAGA bezeic zu den in ihrem direkten Marktgebiet tatigen

1964.Im Bereich Deponierung von unverscl stand grösste unabhängige Betreiberin eine KAGA.°8%4 Und auch bzw. gar insbesondere Dokumenten als Hauptkonkurrentin bezeic «temporäre» Deponie auf grüner Wiese in r ihrer Existenz zu den 14 grössten Deponien Bern zählt.” Dass [U04] beabsichtigte, die allgemein bekannt.°®?” Kurzum: Bei [U01] ui von unverschmutztem Aushub um die zwei ¢ Nähe zu dieser,?®?® wobei [U04] von 2012 deren Eintrittsabsichten aber allgemein beke den zu scheitern drohten.

mass unverschmutzten Aushub bei KAGA « zeichnete sie diesbezüglich in einem interne in ihrem Gebiet?®°°) und führen (Ab)Transpı und Rückbauten spezialisiert, inklusive der grund dieser Tätigkeiten fragen sie Deponie\ ihre Nachfrage bei KAGA von 2009 bis 201 in diesen Bereichen ebenfalls aktiv sind, har nen dieser Aktionärinnen, unter anderem in: Vertreter von Alluvia ausserte sich 2011 in. [U04] im Raum Bern mit «Tiefstpreisen» d 2012 wurde im VR von KAGA ausgeführt, « ternehmungen, in der Stadt Bern stark mac delt es sich um Kästli, Hofstetter und Messe

3819 Die Beurteilung findet sich in Rz 1784 f. (Kie

3820 Die Beurteilung findet sich in Rz 1794 f. (Kie 3821 Rz 1211.

3822 Rz 1210.

3823 Rz 1209.

3824 Rz 1212.

3825 Rz 1210.

3826 Rz 1213.

3827 Rz 1213.

3828 Rz 1214.

3829 Rz 1193.

3830 Rz 1210.

3831 Rz 1182.

3832 Rz 1215.

3833 Rz 1216.

3834 Rz 1216.

3835 Rz 723, 736, 741 und 1010.

und Deponierung von unverschmutztem Aushub s Anbieterinnen im relevanten Gebiet; konkurren-

m sind die Eintrittshürden hoch und mit Marktein- 7 3820

1] die mit Abstand grösste unabhängige Betreibe- <AGA.*®2" In internen Dokumenten von KAGA wird | Kieshandlern.2823

nmutztem Aushub ist wiederum [U01] die mit Ab- r «dauerhaften» Deponie in räumlicher Nähe von in diesem Bereich wird sie von KAGA in internen hnet.°®2® [U04] wiederum betreibt seit 2018 eine äumlicher Nähe zu KAGA, die während der Dauer von unverschmutztem Aushub im ganzen Kanton se Deponie zu eröffnen, war spätestens seit 2006 nd [U04] handelt es sich im Bereich Deponierung jrössten Konkurrentinnen von KAGA in räumlicher bis 2014 erst eine potenzielle Konkurrentin war, ınnt waren und einzig an planungsrechtlichen Hür-

auch die weiteren Dritten, die in grösserem Aus- Jeponierten, sind noch in weiteren Bereichen ak- sr Aufbereitung von Baumaterialien an (KAGA be- ın Dokument als Hauptkonkurrentinnen der KAGA orte für Dritte durch. [U04] ist ferner auf Aushübe Entsorgung des dabei anfallenden Materials. Auf- /olumen fur unverschmutzten Aushub nach, wobei 1 stetig stieg.” Soweit Aktionärinnen von KAGA delt es sich bei [U01] und [U04] um Konkurrentin- sbesondere von Kästli-Gruppe und Alluvia.°%° Ein der FIKO von KAGA sogar besorgt darüber, dass ie Mitbewerber unterbiete.°°°° Und im November lass sich [U04] «nicht zur Freude der Berner Un- ht» 3834 — bei den «Berner Unternehmungen» han- rli (die zwei letztgenannten nunmehr Alluvia).°®°°

9S) resp. Rz 1807 (Deponie). 9S) resp. Rz 1815-1817 (Deponie).

1966.Nach diesem kurzen Rückblick auf die den kommenden Abschnitten die Folgen für

1967.Indem KAGA die Dritten verpflichtete die Deponie-Kosten der Dritten, da sie ebe mussten. Anders verhielt es sich für die Ak Gut (Kies) ohnehin benötigten und daher so gerade nicht der Fall war. Noch gewichtige durch aus, dass KAGA von den Dritten stet (gekoppeltes Gut) verlangte als von ihren aber den Dritten — zudem eine zusätzliche F Bümberg®® sowie einen Transportkosten: übertrug sich mit anderen Worten die von K/ zierung zwischen Aktionärinnen und Dritten tem Aushub.

1968.Sind die Kosten für die Deponierung fi müssen sie ihrerseits entweder höhere Pre eine geringere Marge in Kauf nehmen, wom weitigen Leistungen, die Entsorgungen mit Aktionärinnen von KAGA - behindert werde gungsaufträge teilweise nicht an das koste: anderweitige Leistungen, die Entsorgungen nehmen bezogen werden. Die Koppelung s«

1969. Vergleichbares trifft zu, wenn Dritte at KAGA absahen®®*' oder — mangels Einhalt Deponierung bei ihr gesperrt wurden.°®* Ob gelegene Deponie gewesen wäre, konnten c dessen auf andere, weniger gut gelegene I portwege und längeren Transportzeiten be Dritten zusätzliche Kosten, die sich wieder Margen niederschlugen. Die zuvor geschild:

1970.Eine gezielte Schwächung von [U01] anderen Leistungen, die Entsorgungen mite stellung von KAGA zu verfestigen. Diese bei nach Deponievolumen für unverschmutzt KAGA-Aktionarinnen, die dies ebenfalls tt KAGA. Fällt deren Marge in anderen Aktivité aufgrund höherer Preise weniger Aufträge, \ nen es sich in der Folge auch weniger leiste: vollen Mass kompetitiv am Markt aufzutrete

1971.Noch weitaus ausgeprägter ist die Ber und [U04], d.h. dem «Tausch» von jetzigen men.?®® Beim Deponievolumen für unvers

3836 Siehe Rz 1059 bezüglich der mit [UO1] und 38377 Für die Jahre 2012 bis 2014 Rz 1079-1081

3838 Für die Jahre 2012 bis 2014 Rz 1126-1128 3839 Für eine Übersicht siehe Rz 1141.

3840 Dazu Rz 1835.

3841 Rz 1202.

3842 Rz 1233, 1237 und 1240.

3843 Dazu Rz 1955 ff.

wichtigsten Sachverhaltsfeststellungen werden in den Wettbewerb beurteilt.

‚, das gekoppelte Gut zu beziehen, erhöhten sich n zusätzlich auch das gekoppelte Gut beziehen tionärinnen von KAGA, da diese das gekoppelte oder so Kies bezogen hätten, was bei den Dritten r fällt dieser Kostenvorteil der Aktionärinnen da- s einen deutlich höheren Listenpreis für das Kies Aktionärinnen,°®® und den Aktionärinnen — nicht ’reisreduktion für die Minderqualitat des Kieses in ıusgleich?®?? gewährte.°®°° Durch die Koppelung \GA im Bereich Rohkies praktizierte Preisdifferen- 3840 auch auf die Deponierung von unverschmutz-

ir Dritte höher als für deponierende Aktionärinnen, ise für ihre Entsorgungsangebote verlangen oder t sie bei ihren Entsorgungsangeboten oder ander- enthalten, — anders als die dort ebenfalls tätigen n. Diese Behinderung hat zur Folge, dass Entsor- ngünstigste Unternehmen vergeben werden oder mitenthalten, nicht beim kostengünstigsten Unter- chafft die Gefahr, diese Märkte zu verfälschen.

ıfgrund der Koppelung von einer Deponierung bei ung der Kiesbezugspflicht — von KAGA für eine wohl KAGA in einem konkreten Fall die am besten lie Dritten dort nicht deponieren und mussten statt- Jeponien ausweichen. Durch die weiteren Trans- si diesen Ausweichmanövern entstanden diesen ım entweder in höheren Preisen oder geringeren arte Behinderung trat so auch in diesem Fall ein.

und [U04] bei deren Entsorgungsangeboten und anthalten, ist zudem geeignet, indirekt die Markt- den Unternehmen sind nicht nur Nachfragerinnen an Aushub und damit Konkurrentinnen einiger in, sondern zugleich auch Konkurrentinnen von itsfeldern geringer aus oder erhalten sie in diesen werden diese Unternehmen geschwächt. Sie kön- n, dort, wo sie mit KAGA in Konkurrenz stehen, im N.

inderung dieser Konkurrentinnen von KAGA (also ppelung mit künftigem Deponievolumen von [U01] 1 Deponievolumen gegen künftiges Deponievolu- chmutzten Aushub handelt es sich aufgrund der

[U04] vereinbarten Sonderkonditionen.

(planungs- und bewilligungs)rechtlichen Re selber kein Deponievolumen für unverschmt an. Durch den «Tausch» hätte sie die Kont gebots ihrer in diesem Bereich zwei stärks Damit würde die ohnehin schon beschränkt nen weiter reduziert bzw. von diesen Dritten Schwächung der Marktstellung dieser Dritte geht also eine Behinderung der zwei starkst als (künftige) Anbieterinnen von Deponie fur fahr schafft, diesen Markt zu verfälschen.

1972.Bei der — allerdings bloss versuchten - Betrieb von deren künftiger Deponie für un\ Stufe Anbieterinnen von Deponievolumen fi diger als beim «blossen Tausch» gegen k nämlich Mitbetreiberin dieser neuen Deponie hätte, dass eine von einem unabhängigen [ ser von KAGA euphemistisch als «Einbindt wesentliche Konkurrentin von KAGA behind Konkurrentinnen gepragte — Wettbewerb st fahr dafür geschaffen worden wäre, bedarf |

1973.Nebst diesen Behinderungen führte die der Marktgegenseite. Zur Beurteilung einer | Leistung und Gegenleistung einander geger wird einzig das verlangte Entgelt für das ge die Erwerber beurteilt. Der Preis für das ko| schmutztem Aushub) als solcher wird hierbe

1974.Bei der Kiesbezugspflicht fällt zunach: gekoppelten Gut Kies hatten, zumindest alt wie etwa sogar das Nachfrageverhalten vo betreibt) vor Einführung der Koppelung zeig tes war für sie — mit Ausnahme von [U01] — Umfang an weitere Abnehmer unrealistisch‘ wäre und weitere Kosten verursacht hätte. mussten die Dritten freilich auch noch ein En in der fraglichen Zeit unterschiedliche Preis tenpreis für Dritte von 2012 bis 2014 47 % h bezugspflicht diesbezüglich entgegen und v: batt auf dem Listenpreis für Dritte. Aber sell zialpreis» immer noch ca. 15 % über dem

Rabattstufe ohnehin von keiner dieser vier [ ihren Aktionärinnen einen zusätzlichen Prei: onärslistenpreis wegen der minderen Quali diesen Preisnachlass nicht.°®°° Bloss noch : kostenausgleich, den KAGA ihren Aktiona

3844 RZ 331 ff.

3845 Rz 1231.

3846 Rz 1230.

3847 Rz 1941.

3848 RZ 1193 ff.

3849 Rz 1054.

3850 Für die Jahre 2012 bis 2014 Rz 1079-1081

striktionen um ein limitiertes Gut.°°4* KAGA fragt ıtzten Aushub nach, sondern bietet solches einzig rolle über einen Teil des künftigen, limitierten An- ten Konkurrentinnen in räumlicher Nähe erlangt. e mögliche Angebotsmenge dieser Konkurrentin- auf KAGA verschoben, womit eine entsprechende n einhergeht. Mit dem alternativ gekoppelten Gut en Konkurrentinnen in räumlicher Nähe zu KAGA -unverschmuizten Aushub einher, welche die Ge-

- Koppelung gegenüber [U04] zum gemeinsamen erschmutzten Aushub°®* ist die Behinderung auf ir unverschmutzten Aushub sogar noch offenkun- ünftiges Deponievolumen. Dadurch wäre KAGA > geworden, wodurch sie von Anfang an verhindert Jritten betriebene Deponie entsteht. Dass mit die- ing» von [U04] bezeichneten®®* Koppelung eine art und dadurch der — ohnehin schon durch wenige rukturell geschwächt worden wäre bzw. eine Ge- einer weiteren Erläuterungen.

> Koppelung vorliegend auch zu einer Ausbeutung Ausbeutung werden hier, wie ausgeführt, °®*’ auch \uberzustellen. Bei der nachfolgenden Beurteilung koppelte Gut (d.h. für Kies) und dessen Wert für opelnde Gut (d.h. für die Deponierung von unver- si keiner Prüfung unterzogen.

st ins Gewicht, dass die Dritten keinen Bedarf am yer keinen in der erforderlichen Grössenordnung, n [U01] (die als einzige der Dritten ein Kieswerk te.°%* Der Nutzen und Wert des gekoppelten Gu- gering, zumal ein Weiterverkauf im erforderlichen war und eine Lagerung des Materials platzintensiv Für das für sie wenig nützliche, gekoppelte Gut tgelt bezahlen. Wie festgestellt, praktizierte KAGA e für Aktionärinnen und für Dritte, wobei der Lis- öher war als derjenige der Aktionärinnen.?®* Nur, 0] und [U43]) kam KAGA bei Einführung der Kies- ereinbarte mit ihnen einen gestaffelten Mengenra- ost bei der höchsten Rabattstufe lag dieser «Spe- Listenpreis der Aktionärinnen, wobei die höchste ritten erreicht wurde. Ausserdem gewährte KAGA snachlass von etwas mehr als 7 % auf deren Akti- tat des Kieses in Bümberg — den Dritten gab sie am Rande erwähnt sei schliesslich der Transport- rinnen mit Kieswerk gewährte, Dritten hingegen nicht.?°' [U01], die als einzige Dritte die zw: ser Rabattstufe immer noch gut 30 % mehr sichtigung des Transportkostenausgleichs). bezahlte dafür fast 60 % mehr als die Aktic Transportkostenausgleichs).

1975.Zusammengefasst zeigt sich, dass das von [U01] bloss wenig Nutzen und Wert hatt Gegenleistung einen erhöhten Preis bezahlı höher war als derjenige, den die Aktionärin kostenausgleichs) dafür zu bezahlen hatten koppelte Gut erst noch von Nutzen und W Qualität des Kieses wurde den Dritten gewa Leistung und Gegenleistung hinsichtlich des zu werten;??®? es bestand damit die Gefahr «

1976.Beim alternativen gekoppelten Gut, de künftiges Deponievolumen, liegt zu Lasten v festgestellt, dass [U04] der KAGA das Der den KAGA von [U04] für das Deponievolum tenreduktion» (berechnet anhand des Mod: späteren Vertragsentwurf quantifizierte KA‘ 6.- pro Kubikmeter unverschmutztem Au wurde.°84 Je nach Anfahrtsherkunft mag e entfernt ist als diejenige von KAGA und dah: statt jene angefahren wird. Allerdings bietet ten Aushub an, fragt dies aber selber nicht ı ihr, sondern vielmehr ihrer Marktgegenseite unverschmutzten Aushub. Die von ihr verl: daher nicht mit zusätzlichen Kosten begrüi würden. Ohne damit der gesamten Tragwe recht zu werden, lässt sich die verlangte « chend auch als Erhöhung des Preises verst schmutztem Aushub über dem «Freivolumé von KAGA für die Annahme von unverschr 14.79 und in den Jahren 2013 und 2014 a langte «Mehrtransportkostenreduktion» dar 2013 und 2014 einer solchen von 35 % auf unverschmutztem Aushub zu bezahlenden F gekoppelten Gut «Tausch» verankerte Pre stand damit die Gefahr einer Wettbewerbsv

1977.Zusammengefasst ist festzuhalten, da als auch ausbeutend ist. Es liegt eine Wettbe einer Wettbewerbsbeschränkung vor.

3851 Für die Jahre 2012 bis 2014 Rz 1126-1128

3852 \/gl. zur Beurteilung der Unangemessenhei 5.3.2024 E. 10.6, WAN-Anbindung Post. Be mitzuberücksichtigen, dass das gekoppelte Wert hatte, was bei einem «reinen» Anwen nehmer die fragliche Leistung ja gerade nac

3853 Rz 1228.

3854 Rz 1235.

3855 Rz 1012.

aithöchste Rabattstufe erreichte, bezahlte bei die- für das Kies als die Aktionärinnen (ohne Berück- Eine Dritte, die zum Dritt-Listenpreis Kies bezog, närinnen von KAGA (ohne Berücksichtigung des

; gekoppelte Gut Kies für die Dritten mit Ausnahme e. Gleichzeitig mussten sie für dieses Gut aber als an, d.h. einen Preis, der zwischen 30 % und 60 % nen (noch ohne Berücksichtigung des Transport- . Hinzu kommt, dass für die Aktionärinnen das ge- ert war. Nicht einmal der Rabatt für die mindere hrt. Dieses offenkundige Missverhältnis zwischen gekoppelten Gutes ist als Ausbeutung der Dritten siner Wettbewerbsverfälschung.

m «Tausch» von jetzigem Deponievolumen gegen on [U04] ebenfalls eine Ausbeutung vor. Es wurde )onievolumen zum selben Preis verkaufen sollte, en verlangte, abzüglich einer «Mehrtransportkos- alls des Transportkostenausgleichs).?®°° In einem SA diese Mehrtransportkostenreduktion mit CHF shub, der über dem «Freivolumen» angeliefert s zwar sein, dass die Deponie von [U04] weiter er höhere Transportkosten entstehen, wenn diese KAGA einzig Deponievolumen für unverschmutz- vach. Transport(mehr)kosten entstehen also nicht 3, den Nachfragerinnen von Deponievolumen für angte «Mehrtransportkostenreduktion» lässt sich nden, die KAGA durch den «Tausch» entstehen ite der Alternative «Deponievolumentausch» ge- Mehrtransportkostenreduktion» deshalb vereinfa- ehen, den [U04] für eine Deponierung von unver- an» bei KAGA bezahlen musste. Der Listenpreis \utztem Aushub belief sich im Jahr 2012 auf CHF uf CHF 17.-.285° Im Jahr 2012 entsprach die ver- nit einer Preiserhöhung von 40 %, in den Jahren Jem von [U04] bei KAGA für die Deponierung von reis. Diese in der alternativen Koppelung mit dem serhöhung ist als Ausbeutung zu werten; es be- erfälschung.

ss die vorliegende Koppelung sowohl behindernd werbsbeschränkung und - erst recht — die Gefahr

i der vorliegenden Koppelung ist bei dieser Beurteilung Gut für die Abnehmer zudem bloss wenig Nutzen und dungsfall von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, bei dem der Ab- ‚hfragt, nicht der Fall ist.

D.7.4.2.6 Fehlende sachliche Rechtferti

1978.Wie festgestellt, wurde die Koppelung träger der KAGA bestehenden Deponiekna hältnis der Volumina von Kiesabbau und [ Verfügung stehende Deponievolumen sollte weder indem dadurch Kies bezogen wird, c wäre, oder indem wegen der Kiesbezugsp wird, wodurch das dort vorhandene Depon worden wäre.°?°” Ob die Vergrösserung od mens, das insbesondere aufgrund (planunc limitiertes Gut ist, als ein sachlicher Grund grundsätzlich geeignet sein könnte, kann a 2005, aber auch den Vorbehalt in Rz 1999) gen, ist die gewählte Koppelung für die Erre net oder aber, soweit sie an sich geeignet w der Massnahme Koppelung scheidet daher keit dieser Massnahme zur Zielerreichung a

1979.Um eine Behinderung oder Ausbeutun geeignet sein, um damit den vorgebrachten : für zweitens auch erforderlich sein; es darf:

1980.Es wurde festgestellt, dass die Kiesb deren Verhalten nicht einschränkte und ins ches Kies bezogen haben, dass sie ohne Bi die deponierenden Aktionärinnen betreffen der Eignung, um damit eine Vergrösserung ( lumens zu erreichen.

1981.Die Massnahme ist also so ausgestal an der Eignung fehlt; bezüglich der übrigen ders aus, da diese, wie gezeigt, sehr wohl dé oder ihr Deponievolumen bei KAGA zu red schen Aktionärinnen und Dritten ergibt sich: selbst (d.h. das vorhandene Deponievolume behandlung folgt mit anderen Worten nicht z heit zwischen Abbau und Deponierung, sot nahme. Kann KAGA aus Kapazitätsgründen entgegennehmen, wären Massnahmen, we oder zumindest gleichmässiger — auf alle Ku snahme, die diese Bürde einseitig den Dr schont. Eine Kontingentierung des entgeger nes prozentualen Anteils der in früheren J: ein solch milderes Mittel gewesen. Der Ge: der FIKO (bestehend aus Vertretern von K

3856 Vgl. Rz 1144, 1152 und 1163.

3857 Rz 1163.

3858 Rz 1944.

3859 Zusammenfassend Rz 1191.

3860 Siehe in diesem Zusammenhang auch Rz 2

gung

vor dem Hintergrund der aus Sicht der Entscheid- ppheit eingeführt, um ein ausgeglicheneres Ver- )eponierung zu erreichen.?®°®® Das bei KAGA zur : durch die Kiesbezugspflicht erhöht werden, ent- ler ohne Kiesbezugspflicht nicht bezogen worden flicht auf eine Deponierung bei KAGA verzichtet ievolumen im entsprechenden Umfang geschont er die Schonung des vorhandenen Deponievolu- js- und bewilligungs-)rechtlicher Restriktionen ein zu betrachten wäre, der für eine Rechtfertigung n dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu Rz 2001- . Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zei- ichung dieses Ziels teilweise gar nicht erst geeig- äre, hierfür nicht erforderlich. Eine Rechtfertigung bereits mangels Eignung respektive Erforderlich- us. Im Einzelnen:

g zu rechtfertigen, muss eine Massnahme erstens sachlichen Grund zu erreichen, und sie muss hier- Iso kein milderes Mittel zur Verfügung stehen. °®°®

ezugspflicht die deponierenden Aktionärinnen in besondere nicht dazu führte, dass diese zusätzli- 2zugspflicht nicht abgenommen hätten.°?°° Soweit 1 fehlt es der Kiesbezugspflicht daher bereits an yder eine Schonung des vorhandenen Deponievo-

tet, dass es ihr zwar bezüglich der Aktionärinnen Kundinnen, den Dritten, sieht dies allerdings an- ızu gebracht wurden, ihren Kiesbezug zu erhöhen uzieren. Diese unterschiedliche Behandlung zwi- aber in keiner Weise aus dem angestrebten Grund n zu vergrössern oder zu schonen). Die Ungleich- wangsläufig aus dem Ziel auf mehr Ausgeglichen- ıdern vielmehr aus der konkret gewählten Mass- nicht Deponiematerial ohne jegliche Restriktionen Iche die damit verbundene Bürde gleichmässig — ndinnen verteilen, ?®°° milder als die gewählte Mas- tten auferlegt und die Aktionärinnen davon ver- zunehmenden Deponiematerials etwa anhand ei- ihren von einer Kundin deponierten Menge wäre schäftsführer von KAGA hat eine solche sogar in ästli und Alluvia sowie dem Geschäftsführer von

003.

KAGA) vorgeschlagen, ist damit aber nicht lung ist demnach mit Blick auf ihre behinde weniger wettbewerbsfeindliche Mittel bestar

1982.Abgesehen davon fehlt es der Massn nung oder an der Erforderlichkeit:

1983.Da die Kiesbezugspflicht unter ander werden konnte,*° geht ihr insofern die Eigr grössern oder zu schonen. Denn RC-Produk zusätzliches Deponievolumen.

1984.Hinsichtlich der ausbeutenden Komp« der Koppelung vorliegend untrennbar verbu ten, das für sie wenig Wert hat.°®® Dem bre da jedenfalls eine darüber hinausgehende B: zu den Aktionärinnen deutlich höheren Preis Preis für die Dritten auf mindestens den Pre dig milder gewesen als die Dritten auszube' qualität des Kiesmaterials in Bümberg wurd

1985.Auch bezüglich des alternativ gekop| nievolumen gegen künftiges Deponievolum «Tausch» wird nicht zusätzliches Deponievc wer künftig das «getauschte» Deponievolun [U04], oder KAGA. Insofern fehlt es der M Koppelung aber eigentlich dazu dienen soll KAGA abzuhalten und dadurch das vorhan die mildeste Massnahme. Die Massnahme ausgewählte Kundinnen, die grössten Kc Nähe? und verteilte sie nicht insgesamt a angestrebten Grund ergab - es kann auf be

1986. Für die ausbeutende Komponente be dass sich die verlangte «Mehrtransportkos KAGA erklären lässt.°®®® Abgesehen davon, ist, das angestrebte Ziel damit zu erreicher gung ersichtlich.

1987.Der Vollständigkeit halber sei schliess Deponie für unverschmutzten Aushub gege Aufhebung der Kiesbezugspflicht hinausge nicht nachgekommen war und nicht zu eine besteht. Freilich mag es prima vista als e Grundsatz erscheinen, wenn auf das Einha tere Geschäfte von der Erfüllung bisheriger

3861 Rz 1230.

3862 RZ 1170.

3863 Rz 1974.

3864 Rz 1974 f.

3865 Rz 1228 und 1231.

3866 Rz 1964.

3867 Rz 1981.

3868 Rz 1976.

3869 \/gl. schon nur Rz 1237.

3870 Zusammenfassend Rz 1240.

durchgedrungen.*°**' Die Massnahme der Koppe- rnde Komponente nicht erforderlich, da mildere, iden hätten.

ahme auch noch in weiterer Hinsicht an der Eig-

em durch den Bezug von «RC Produkte» erfüllt ung ab, das vorhandene Deponievolumen zu ver- te werden nicht abgebaut und schaffen daher kein

ynente der Massnahme ist festzuhalten, dass mit nden ist, dass die Dritten ein Gut beziehen muss- ıucht aber nicht näher nachgegangen zu werden, enachteiligung, namentlich durch den im Vergleich ‚3864 in keiner Art und Weise erforderlich war. Den is für die Aktionärinnen zu senken, wäre offenkun- uten; aber nicht einmal der Rabatt für die Minder- den Dritten gewährt.

Velten Guts, dem «Tausch» von jetzigem Depo- \en, 3865 scheitert eine Rechtfertigung. Durch den lumen geschaffen, sondern es ändert sich einzig, 1en kontrolliert — entweder eine Dritte, [UO1] resp. assnahme bereits an der Eignung. Sofern diese te, diese zwei Dritten von einer Deponierung bei dene Deponievolumen zu schonen, war es nicht legte die Bürde spezifisch und einseitig auf zwei yNkurrentinnen von KAGA in deren räumlicher uf die Kundinnen, obwohl sich dies nicht aus dem reits Geschriebenes verwiesen werden.°®67

im «Tausch» mit [U04] wurde bereits ausgeführt, tenreduktion» nicht mit zusätzlichen Kosten von dass der «Tausch» bereits für sich nicht geeignet , ist auch für diese Ausbeutung keine Rechtferti-

lich festgehalten, dass auch für die Sperrung der nüber [U04] ab September 2013 und bis über die hend,??® nachdem diese ihrer Kiesbezugspflicht 2m «Tausch» bereit war,°8”° keine Rechtfertigung in Verhalten gestützt auf einen kaufmännischen Iten einer Vereinbarung bestanden wird und wei- Verpflichtungen abhängig gemacht werden. Hier verstiess das Koppelungsgeschäft von KAC setz. KAGA beharrte also darauf, dass [UO- nachkommt und verweigert bis zu deren Er Deponiematerial. Die Weigerung der Annah (unzulässigen) Koppelung selbst angelegt ı um einen betriebswirtschaftlichen Rechtferti

1988.Kästli-Gruppe deutet in ihrer Stellung KAGA die «Vorgabe» in den Sachplänen A mieren seien.°?”! Selbst wenn die Koppelun gewissen Ausmass weniger Leerfahrten di genermassen Rohstoffe mitnehmen musste derung und eine Ausbeutung durch eine Kc in Anbetracht dessen, dass festgestellt wur: Bereich Kies (nur Rohkies, kein veredelter | dortigen Deponierung kaum vermeiden kör Mittel, um Leerfahrten zu vermeiden. Wiede: in den Sachplänen ADT, Leerfahrten seien z um eine verbindliche Vorgabe.*?’? KAGA sa mühle, entweder nur die eine oder nur die a von Kästli-Gruppe stösst in mehrfacher Hins

D.7.4.3 Ergebnis zur Kiesbezugspflicht

1989.KAGA koppelte zwei getrennte Güter, nerseits, Rohkies®®’* resp. — gegenüber zw Iumen®®”® andererseits, durch ein tying®®”®. | schränkung, indem sie zum einen Konkı stärksten Konkurrentinnen im Deponieberei tinnen einiger Aktionarinnen von KAGA sin seite ausbeutete.°®7’ Erst recht wurde mit ( schränkung geschaffen. Die mit der Koppe der vorhandenen Deponievolumina kann die da die Koppelung zur Verwirklichung diese erst geeignet ist und es sich bei ihr im Ubrit nicht erforderlich war.°?’® Mit der Kiesbezug: Bst. f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG. KAGA ist nacl

1990.Diese Verhaltensweise liesse sich trot ihrer (schon vor ihrer Einführung offenkundic rinnen einerseits und Dritten andererseits b der dafür zu erbringenden Gegenleistungen mieren (Diskriminierung von Handelspartneı gerung von Geschaftsbeziehungen durch S| gegenüber [U04] und den nicht koppelungs zwingung unangemessener Preise aufgrunc nen, deutlich höheren Kiespreise sowie

3871 Act. VIII.163 Rz 42.

3872 RZ 413-416.

3873 Rz 1329 zweites Lemma.

3874 RZ 1947 ff.

3875 Rz 1955 ff.

3876 Rz 1952 ff., zum Begriff des tying siehe Fn.

3877 Rz 1959 ff.

3878 RZ 1978 ff.

3A jedoch — wie gesehen — gegen das Kartellge- 1] einer kartellrechtswidrig ausbedungenen Pflicht füllung weitere Geschäfte bzw. die Annahme von me von weiterem Deponiematerial ist damit in der ınd gehört zu dieser; es handelt sich dabei nicht gungsgrund im Sinne des Kartellgesetzes.

nahme zum Antrag an, mit der Koppelung habe DT umgesetzt, wonach u.a. Leerfahrten zu mini- g dazu geführt haben sollte, dass Dritte in einem irchführten, weil sie auf dem Rückweg gezwun- n, liegt hierin keine Rechtfertigung für eine Behin- jppelung. Abgesehen davon gäbe es — schon nur de, dass das beschränkte Angebot von KAGA im Kies) dazu führt, dass Dritte Leerfahrten bei einer ınen??7?2 — andere, besser geeignete und mildere ‘holt sei schliesslich, dass es sich bei der Aussage u minimieren, um einen Wunsch handelt und nicht h sich also keineswegs in einer rechtlichen Zwick- ndere Norm befolgen zu können. Das Vorbringen icht ins Leere.

Deponievolumen für unverschmutzten Aushub ei- ei Kundinnen alternativ — zukünftiges Deponievo- Jiese Koppelung führte zu einer Wettbewerbsbe- irrentinnen von KAGA, insbesondere ihre zwei ch in räumlicher Nähe zu ihr, die auch Konkurren- d, behinderte und zum anderen die Marktgegen- Jer Koppelung die Gefahr einer Wettbewerbsbe- lung angestrebte Vergrösserung oder Schonung se Wettbewerbsbeschränkung nicht rechtfertigen, s Ziels in der gewählten Form teilweise gar nicht jen nicht um das mildeste Mittel handelt, sie also spflicht verstiess KAGA daher gegen Art. 7 Abs. 2 1 Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren.

z Gleichbehandlung auf dem Papier in Anbetracht yen) faktischen Differenzierung zwischen Aktiona- ezüglich der Deponiemöglichkeit bei KAGA resp. wohl zudem unter Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG subsu- n). Weiter kamen Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG (Verwei- Jerrung der Deponie für unverschmutzten Aushub bereiten Dritten) und Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG (Er- | der gegenüber Dritten qua Koppelung erzwunge- der «Mehrtransportkostenreduktion» gegenüber

3773.

[U04]°®7°) in Betracht. Aber auch diese Vari bindung mit Art. 7 Abs. 1 KG zu lesen.?®®° D ten Wettbewerbsbeschränkungen bleiben b bestände stets dieselben. Bei der Koppe Sanktionierung) können sodann sowohl det ponente®®®! sowie der Tatsache, dass diese wegs, dieselben Dritten tangierten, Rechnu unter weitere Beispieltatbestände wäre in de akademischem Interesse. Entsprechend wir

D.7.5 Einschränkung des Einzugsgebii unverschmutztem Aushub

1991.In diesem Kapitel wird beurteilt, ob brauchte, indem sie das Einzugsgebiets be einschränkte.°®®? Die für diese Beurteilung n pitel C.9 dargestellt.?®®* Die Beurteilung kon: 2014, als KAGA die Einschränkung des Ei mehr von ausserhalb entgegennahm.®®°

1992.Es wurde festgestellt, dass KAGA die über allen Kundinnen, also Aktionärinnen u schränkung traf zudem alle Kundinnen faktis gels Ungleichbehandlung erübrigt sich dar Art. 7 Abs. 1 KG (Diskriminierung von Hand

1993.In Betracht kommen in erster Linie A KG (d.h. Verweigerung von Geschäftsbeziel vorab in Erinnerung gerufen sei, dass auch Abs. 2 zusammen mit Abs. 1 von Art. 7 KG bejahen, wenn erstens eine Wettbewerbsv Ausbeugung°®®, resp. die Gefahr einer Wet gerechtfertigt («legitimate business reasons: den Merkmale nicht erfüllt, liegt kein Missbr: Prüfung weiterer Tatbestandsmerkmale erül merkmale von Art. 7 Abs. 2 Bst. a oder Bst. mit der bei der Einschränkung des Einzugsg schung resp. der Gefahr davon und deren F nen. Wie sich zeigen wird, kann in der Folge

3879 Die Tatbestandsmerkmale des Erzwingens |

3880 Rz 1831.

3881 Rz 1934.

3882 Ebenso auch etwa die Vorgehensweise de Hallenstadion; bestätigt in BGer, 2C_596/2 vom 9.5.2023 E. 10.5, Supermedia.

3889 Die Sachverhaltsfeststellungen dazu finden

3884 Rz 1245 ff.

3885 Rz 1265.

3886 Zusammenfassend Rz 1271.

3887 Rz 1272.

3888 Rz 1829.

3889 Rz 1830.

3890 Rz 1831.

anten aus dem Beispielkatalog sind stets in Ver- ie Verhaltensweise sowie die durch sie ausgelös- ei einer Subsumtion unter zusätzliche Beispieltat- slung (und konsequenterweise auch bei deren “ behindernden als auch der ausbeutenden Kom- » zwei Komponenten nicht, jedenfalls nicht durch- 1g getragen werden. Kurzum: Mit der Subsumtion r Sache nichts gewonnen, solches wäre bloss von d hier darauf verzichtet.°°°

ets bei der Deponierung von

KAGA ihre marktbeherrschende Stellung miss- i der Deponierung von unverschmutztem Aushub otwendigen Sachverhaltselemente werden im Ka- zentriert sich auf die Zeit von März 2012 bis Ende nzugsgebiets strikt handhabte und kein Material

strikte Einschränkung des Einzugsgebiets gegen- nd Dritten, gleichermassen umsetzte.°?® Die Ein- sch bzw. effektiv in vergleichbarer Weise.?®®’ Man- er eine Prüfung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. elspartnern).

tt. 7 Abs. 2 Bst. a oder Bst. e i.V.m. Art. 7 Abs. 1 iungen oder Einschränkung des Absatzes), wobei diese Tatbestände aus dem Beispielkatalog von zu lesen sind. Ein Missbrauch ist auch hier nur zu erfälschung, d.h. eine Behinderung°®®® oder eine tbewerbsverfälschung vorliegt, die zweitens nicht ») werden kann.°° Ist zumindest eines dieser bei- auch einer marktbeherrschenden Stellung vor; die yrigt sich diesfalls. Anstatt sämtliche Tatbestands- e KG im Einzelnen zu erörtern, wird nachfolgend ebiets im Zentrum stehenden Wettbewerbsverfal- echtfertigung (resp. einem Fehlen davon) begon- > auf weitere Prüfschritte verzichtet werden.

und der Unangemessenheit (dazu BGer,2C_698/2021 \nbindung Post) waren vorliegend, wie gesehen, erfullt.

sich unter Rz 1246 ff.

D.7.5.1 Beurteilung der Wettbewerbsver Einschränkung des Einzugsgebi: unverschmutztem Aushub

1994.Es wurde festgestellt, dass zumindest rend etlichen Jahren Engpasse von Deponie und teilweise weiterhin bestehen.*°*' Bezüg Situation zumindest seit Beginn der 2000er-, verschärfte. Ihren Höhepunkt erreichte die seither entschärft sie sich nach und nach wi

1995. Erstellt ist sodann, dass KAGA das Ei lieferten Deponiemengen von unverschmutz angespannten Deponieplatzsituation bei ih nievolumen gänzlich «aufgebraucht» wird ur gar kein Deponiematerial mehr entgegenne

1996.Beim Deponievolumen handelt es sict lichen Restriktionen generell um ein limitieı der bereits mehrfach angesprochene Zusar sender Auffüllung hinzu°®°> sowie die etapr vom planungsgemässen Deponievolumen : effektiv zur Verfügung steht.°®% Diese Ausc bloss spezifisch diejenigen von KAGA.

1997.Das mögliche Angebot von Deponievo ten Bewilligungen beschränkt und hängt we seits von der Nachfrage nach diesem Materi: tung ab. Das Deponievolumen, das KAGA kann sie infolgedessen - jedenfalls kurz- ur Ausmass steuern resp. erhöhen. Anzeichen stehende Deponievolumen «künstlich» ger dieses durch verschiedene Massnahmen zu gewissen Zeit bloss eine limitierte Menge « Aushub anbieten konnte und sie diese Men, (also nicht mehr davon «produzierte»), ist dı ihr nicht angelastet werden. Eine allfällige Gegebenheiten ergeben könnte, ist nicht ka ist daher kein Missbrauch auszumachen.

1998.KAGA sah sich also mit der Situation | lumen für unverschmutzten Aushub dergest Anlieferungen von Deponiematerial bei KA( ponievolumen bei ihr «aufgebraucht» worde wissen Zeit gar kein Deponiematerial mehr darauf verzichten können, in dieser Situatic rung von Deponiematerial bei ihr reduzierte sung der Deponie wegen mangelndem Dep:

3891 Rz 426 ff.

3892 Zusammenfassend Rz 431.

3893 Rz 1249.

3894 Rz 331 ff.

3895 Bereits in Rz 240, vgl. auch etwa Rz 1949. 3896 Rz 423 und 426 zweitletztes Lemma.

3897 \/gl. etwa Rz 430 viertes und fünftes Lemm:

fälschung und der Rechtfertigung der ets bei der Deponierung von

in bestimmten Regionen des Kantons Bern wäh-

»volumen für unverschmutzten Aushub bestanden lich der Deponien von KAGA ist erstellt, dass die Jahre angespannt war und sich im Laufe der Jahre Situation etwa in den Jahren 2012 bis 2014 und eder,°89

nzugsgebiet einschränkte, um so die bei ihr ange- tem Aushub zu drosseln. Das tat sie aufgrund der ', namentlich um zu verhindern, dass das Depo- 1d sie anschliessend während einer gewissen Zeit hmen kann.?®%

1 aufgrund der (planungs- und bewilligungs)recht- tes Gut.°®%* Bei Aushubdeponien kommt sodann nmenhang zwischen (Kies)Abbau und anschlies- jenweise Bewirtschaftung, die dazu führen, dass zu einem gewissen Zeitpunkt bloss ein Bruchteil yangslage betrifft Aushubdeponien generell, nicht

lumen durch KAGA ist somit durch die ihr gewähr- iter vom Fortschritt des (Kies)Abbaus (der seiner- al abhängt) sowie der etappenweisen Bewirtschaf- zur Verfügung steht und das sie anbieten kann, id mittelfristig — nur bedingt und in bescheidenem dafür, dass KAGA das ihr generell zur Verfügung ing hielt, bestehen nicht; vielmehr versuchte sie, | erhöhen.” Kurzum: Dass KAGA während einer les Gutes Deponievolumen für unverschmutzten je trotz gegebener Nachfrage nicht weiter erhöhte ırch die dargestellten Umstände bedingt und kann Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus diesen usale Folge eines Verhaltens von KAGA; insofern

Konfrontiert, dass die Nachfrage nach Deponievo- alt war, dass diese ohne Massnahmen, welche die 3A reduzierten, dazu geführt hätte, dass das De- nN wäre und sie anschliessend während einer ge- hätte entgegennehmen können. KAGA hätte nun ın Massnahmen zu ergreifen, welche die Anliefe- n. Die sich daraus ergebende, zeitweise Schlies- onievolumen ware ihr nicht vorzuwerfen gewesen.

a, ferner etwa Rz 1248.

Denn KAGA kann nicht dafür verantwortlic Umstände (insbesondere planungs- und | hang Abbau und Auffüllung) das bei ihr vorh infolgedessen bei ihr — ebenso wie bei ande Umständen ebenfalls betroffen sind — zu ei nievolumen zur Verfügung steht als nachge!

1999.Mehr noch: Entgegen der Auffassung nicht Aufgabe von KAGA (oder ihren Aktio selber zu kontrollieren.°®® Kommt hinzu, da lieferungen von Deponiematerial bei ihr red Verschiebung der Nachfrage führen könner bots von Deponievolumen in einem bestimr beheben. KAGA hat sich vielmehr im planur sett zu bewegen; es ist nicht an ihr, die Mar bezüglich von ihr ausgemachten Defiziten z zu übernehmen. Oder anders gewendet: E kartellrechtlicher Sicht nicht damit begründe nen massiven Eingriff [brauchte], um am Ma gung zu stellen, damit sich der Markt nicht KAGA ausdrückte.%° Massnahmen zu treffe muss», und damit die Absicht, den Markt n erscheinen kartellrechtlich vielmehr suspek dass sich der Markt resp. Angebot und Nacl

2000.Das heisst nun aber nicht, dass KAG/ che Massnahmen hätte verzichten müssen tellrechtswidrig wären. Das gilt es vielmehr sierende oder -lenkende»*%' Massnahme Folgen zu zeitigen.

2001.KAGA hatte die Wahl, entweder durcl zu reduzieren, dafür aber kontinuierlich (in nievolumen anbieten zu können, oder ohne unbeschränkt Deponiematerial anzunehmer sen Zeit das limitierte Gut Deponievolumen ten sind für die Nachfrager aufgrund der jew nachteilig, aber deshalb noch nicht behindet anten führt die Beschränkung des Deponiez Marktstellung von KAGA im von ihr beherrsc Konkurrentinnen) noch zu einer Behinderur deren auf dem nachgelagerten Markt. Hinge hensweise zur Reduktion des bei ihr angelie tend sein. Das ist nachfolgend zu beurteilen

2002. Ubersteigt bei einem bestimmten Prei: bot nicht erhöht werden, erscheint an sich nz

3898 Rz 1114.

3899 \/gl. auch BGE 146 II 217 E. 5.9, Preispolitik nicht als sachliche Gründe anführen» liesse zu rechtfertigen.

390 Siehe Rz 1114.

3901 Deutlich dahingehend etwa die vom VR vor massnahme» eines Deponiematerialexports KAGA bzw. dem Aktionskreis der Aktionärir

h gemacht werden, wenn sie aufgrund äusserer jewilligungsrechtliche Restriktionen, Zusammen- andene Deponievolumen nicht erhöhen kann und ren Deponien in ihrem Umfeld, welche von diesen ner gewissen Zeit weniger (oder gar kein) Depo- fragt wird.

zumindest einiger VR-Mitglieder von KAGA ist es närinnen), das Marktgeschehen quasi planerisch ss Massnahmen von KAGA, mit welchen die An- uziert werden, ohnehin bloss zu einer räumlichen 1, nicht aber das Problem des zu geringen Ange- nten Gebiet zu einer gewissen Zeit grundsätzlich 19s- und bewilligungsrechtlich vorgegebenen Kor- ktteilnehmer durch eigene Massnahmen vor dies- u «bewahren» und so selber eine Marktregelung ine von KAGA getroffene Massnahme kann aus t oder gar gerechtfertigt?” werden, dass «es ei- rkt das Deponievolumen bei der KAGA zur Verfü- selber organisieren muss», wie dies ein VR der 2n, damit «sich der Markt nicht selber organisieren ach eigener Einschätzung «gestalten» zu wollen, t, da es gerade Teil des freien Wettbewerbs ist, frage «selber organisieren».

\ deshalb in der beschriebenen Situation auf jegli- und sämtliche Massnahmen von vornherein kar- noch zu beurteilen. Allerdings sind «marktorgani- 'n besonders geneigt, wettbewerbsverzerrende

1 Massnahmen das angelieferte Deponiematerial beschränktem Umfang) das limitierte Gut Depo- Massnahmen noch während einer gewissen Zeit 1, dafür aber anschliessend während einer gewis- gar nicht mehr anbieten zu können. Beide Varian- jeiligen Beschränkung des Deponiezugangs zwar ‘nd im Sinne von Art. 7 KG. Denn bei beiden Vari- ugangs als solchem weder zu einer Stärkung der hten Markt (resp. einer Schwächung ihrer dortigen ig einzelner Marktteilnehmerinnen gegenüber an- gen kann die von KAGA konkret gewählte Vorge- ferten Deponiematerials behindernd oder ausbeu-

> die Nachfrage das Angebot und kann das Ange- aheliegend, dass der Preis steigt, bis sich Angebot

Swisscom ADSL, wonach sich «leistungsfremde Mittel n, um eine Verhaltensweise aus kartellrechtlicher Sicht

| KAGA diskutierte, aber nicht umgesetzte «Lenkungs- ‚in fremde Deponien ausserhalb des Marktgebiets von nen (siehe Rz 1114).

und Nachfrage wieder in einem Gleichgewi Preiserhöhung die naheliegende Massnahr KAGA diese Massnahme bereits früher mel lumen von unverschmutztem Aushub von { 250 % erhöht,?®® ohne dass dies die Nach Weiter dürften Imagegründe und die Befürcl von abgehalten haben, die Preise fortlaufeı Risiko von KAGA, dem Vorwurf ausgesetzt: diesbezügliche Normen** zu verstossen,

grossern.°°°° Dass KAGA vor diesem Hinte: als Massnahme zur Eindämmung der Nach Aushub bei ihr zurückgreifen wollte, ist dahe snahmen einen Verstoss gegen Art. 7 KG b

2003.Die Einschränkung des Einzugsgebie schränkung nicht in absoluten Zahlen oder r nievolumen bezüglich der einzelnen Kundi Baustelle, nämlich nach dem Kriterium, ob. biets liegt. Bereits in der Botschaft zum Kari beschränkungen [...] etwa bei Mangellagen über alle Abnehmer gleichmässig verteilt wi einer Mangellage vergleichbar, weshalb eir über alle Kundinnen gleichmässig verteilt wı

2004.Wie bereits ausgeführt, wurde die Ein Kundinnen — Aktionärinnen und Dritten — ur schränkte sie alle Kundinnen effektiv gleich: nierung ist allerdings deren Bestimmung aı Karte festgelegten Einzugsgebiet.*°'° Entscl| gen Kundin (was womöglich als ungleichmé beurteilt zu werden braucht), sondern vieln troffenen Deponiegeschäft, in dem planungs gung ausgegangen®®"' und bei der Planunc genbeschränkung vorgesehen wird®°'?, wire einer Baustelle in einem gewissen Sinne deı Behörden gespielt. Wie mehrmals erwähnt, deutung in diesem Bereich, *?'3? weshalb sich ohne Mangellage — ohnehin auf einen eher begrenzt?°'*. Der Ort der jeweiligen Baustell ches Kriterium, um daran die Rationierung fı Wettbewerbssicht heiklen «ungleichmässige

3902 Rz 430 fünftes Lemma.

3903 Rz 1012.

3904 Rz 1791.

3905 Etwa Ubervorteilung nach Art. 21 OR, Wucl sener Preise nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c i.V.m.

3908 Rz 1994 ff.

3909 Rz 1992.

3910 Rz 1250.

3911 Rz 335 i.V.m. Rz 358.

3912 Rz 358.

3913 Statt anderer Stellen etwa Rz 318 f. unter H

3914 Rz 1399 ff.

cht befinden. Mit anderen Worten erscheint eine ne, um die Nachfrage zu drosseln. Allerdings hat ırmals ergriffen®®” und die Preise für Deponievo- 2001 bis 2012 sukzessive um insgesamt nahezu rage in entscheidendem Umfang reduziert hatte. ıtung möglicher politischer Reaktionen KAGA da- 1d weiter zu erhöhen.??%* Sodann dürfte sich das zu sein, überhöhte Preise zu verlangen und gegen mit jeder zusätzlichen Preiserhöhung weiter ver- grund nicht ausschliesslich auf Preiserhöhungen frage nach Deponievolumen für unverschmutzten r naheliegend, zumal nicht jegliche anderen Mas- edeuten müssen.

ts ist eine Form der Rationierung, wobei die Be- elativ zum bisher bei KAGA beanspruchten Depo- nnen bestimmt wird, sondern nach dem Ort der dieser innerhalb oder ausserhalb des Einzugsge- ellgesetz von 1996 ist festgehalten, dass «Liefer- gerechtfertigt [sind], sofern die Beschränkungen erden» .?°0 Die hier gegebene Situation?” ist mit zig noch zu beurteilen ist, ob die Beschränkung irde.

schränkung des Einzugsgebiets gegenüber allen iterschiedslos durchgesetzt und auch faktisch be- armassen.°°® Speziell an der vorliegenden Ratio- ıhand räumlicher Kriterien, nämlich dem in einer neidend war jedoch nicht die Herkunft der jeweili- issige Verteilung anzusehen ware, hier aber nicht ehr der Ort der jeweiligen Baustelle. Im hier be- rechtlich vom Prinzip der regionalen Selbstversor- | eine anhand von Richtmengen bestimmte Men- 1 durch eine Rationierung anhand des Standorts "Ball zurück an die planenden resp. bewilligenden sind zudem die Transportkosten von zentraler Be- die Nachfrage in räumlicher Hinsicht — zumindest bescheidenen Umkreis um die jeweilige Baustelle e ist bei den konkreten Gegebenheiten ein taugli- sstzumachen, ohne dass es dadurch zu einer aus :n» Verteilung Uber alle Kundinnen kame.

ner nach Art. 157 StGB oder Erzwingung unangemes- ‚Art. 7 Abs. 1 KG.

inweis auf Rz 274-277.

2005. Schliesslich bestehen keine Anzeiche: gebiets nach nicht sachgerechten Kriterien nicht festgestellt, dass die Grenzen gerade dinnen gezielt faktisch mehr zu beschränker festgelegten Einzugsgebiet demnach nicht \

2006. Zusammenfassend ist festzuhalten, d behindernd (und ohnehin nicht ausbeutend) schung schuf oder, sofern dies bejaht werde

D.7.5.2 Ergebnis zur Einschränkung des unverschmutztem Aushub

2007.Mit der Einschränkung des Einzugsge Aushub hat KAGA ihre marktbeherrschende Verstoss gegen Art. 7 KG vor. Die Untersuc

D.8 Zusammenfassung der Beu D.8.1 Unzulässige Wettbewerbsabrede

D.8.1.1 Die Abmachungen über die Zusa Abs. 1 KG)

2008.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie übereingekommen sind, gemeins den umfangreichen Kiesvorkommen im Aa Zusammenwirken baut auf drei Gegenstän: verhindern, zweitens den Wettbewerbsdrucl werbsdruck durch die Aktionärinnen zu dosi bewerbs bezweckt eine Wettbewerbsbesch rede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

2009.Diese Wettbewerbsabrede erfüllt den der qualitative als auch der quantitative As sehr gewichtig einzustufen, weshalb die Erh und quantitativen Aspekte offenkundig über: den Wettbewerb erheblich beeinträchtigend schaftlicher Effizienzgrund i.S.v. Art. 5 Abs einher. Auch bezüglich der «kooperativen» Wettbewerbsabrede weitgehend verkörpert zumachen. Selbst wenn man insofern zu eit am Ergebnis nichts ändern. Denn um allfäl enzgründe zu realisieren, müssen nicht der es an der in Art. 5 Abs. 2 KG vorausgesetzte bewerbsabrede lässt sich nicht nach Art. 5 /

3915 Siehe dazu Rz 1273 ff.

3916 Zum bewussten und gewollten Zusammenw ternehmen Rz 1462 ff.

3917 Zur Wettbewerbsbeschränkung Rz 1466 ff.

3918 Rz 1475 ff.

3919 Rz 1486 ff.

3920 Rz 1495 ff.

1 dafür, dass die Grenzen des konkreten Einzugs- festgelegt worden wären.??'? Insbesondere wurde so gezogen wurden, um dadurch bestimmte Kun- | als andere. Eine Behinderung ist mit dem konkret ‚erbunden.

ass die Einschränkung des Einzugsgebiets nicht war resp. keine Gefahr einer Wettbewerbsverfäl- :n würde, jedenfalls gerechtfertigt war.

Einzugsgebiets bei der Deponierung von

biets bei der Deponierung von unverschmutztem Stellung nicht missbraucht. Es liegt insofern kein hung ist insofern einzustellen.

rteilung der Kartellrechtsverstösse n (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 KG)

mmenarbeit im Rahmen der KAGA (Art. 5

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, sam den Wettbewerbsdruck zu dämpfen, der von retal resp. deren Abbau auf sie ausgeht. Dieses Jen, erstens neue Konkurrentinnen im Aaretal zu < von KAGA zu dosieren und drittens den Wettbe- eren.??'6 Die hier gegebene Drosselung des Wett- ränkung.°°'’ Es liegt somit eine Wettbewerbsab-

Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG nicht.°°'® Sowohl pekt dieser Wettbewerbsabrede sind aber je als eblichkeitsschwelle in der Summe der qualitativen schritten ist. Die Wettbewerbsabrede ist daher als i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren.°°'? Ein wirt- . 2 KG geht mit dieser Wettbewerbsabrede nicht Tätigkeit im Rahmen der KAGA, worin sich diese , sind keine wirtschaftlichen Effizienzgründe aus- vem anderen Schluss kommen wollte, würde dies ige mit KAGA verbundene wirtschaftlichen Effizi- art viele Unternehmen zusammenarbeiten, womit »n Notwendigkeit fehlen würde. Kurzum: Die Wett- \bs. 2 KG rechtfertigen.”

irken Rz 1458 ff. und zur Mehrzahl von beteiligten Un-

und zum Bewirken Rz 1472 f.

2010.Die Vereinbarung, zusammen den We reichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. vo! die auf drei Gegenständen baut 1) neue Ko bewerbsdruck von KAGA dosieren und 3) dé sieren, ist demnach eine unzulassige Wettl KG). An diesem Verstoss sind alle Aktionars narinnen Hofstetter und Messerli), Daepp, F und KAGA beteiligt. Er begann 1970 resp. 1°

D.8.1.2 Das Recht der Aktionärinnen, je | entsenden, die gelebte Entsende (Art. 5 Abs. 1 KG)

2011.Die sechs Aktionars-Unternehmen un indem die Aktionarinnen einen Vertreter in d gelebten Entsendepraxis die VR-Mitglieder liche Informationen im VR von KAGA untere men sowie KAGA, ausgetauscht werden.?”? von KAGA abzuordnen, die durch die Entse von KAGA und der damit untrennbar verbt bewirkt eine Wettbewerbsbeschrankung.° Art. 4 Abs. 1 KG vor.

2012.Diese Wettbewerbsabrede erfüllt den der qualitative als auch der quantitative As sehr gewichtig einzustufen, weshalb die Erh und quantitativen Aspekte offenkundig über tigt daher den Wettbewerb erheblich i.S.v. / grund i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG geht mit diese mit anderen Worten nicht rechtfertigen .°”?®

2013.Die Vereinbarung, wonach die Aktionä KAGA abordnen können, aufgrund der gele' eine Doppelrolle innehaben und sämtliche Ir zwischen allen Aktionärs-Unternehmen sow verbunden ein Informationsaustausch im VI lässige Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 i. alle Aktionärs-Unternehmen, d.h. Alluvia (u serli), Daepp, Heimberg, Kastli-Gruppe, Mi begann 1970 resp. 1977 im Falle von Vigier

D.8.1.3 Der Ausschluss der Arbitragema i.V.m. Abs. 1 KG)

2014.Die sechs Aktionars-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass die Aktioni

3921 Rz 1464.

3922 Zum bewussten und gewollten Zusammenw ternehmen Rz 1533 ff.

323 Zur Wettbewerbsbeschränkung Rz 1538 ff. 3224 Rz 1564 ff.

3925 Rz 1570 ff.

3926 Rz 1581.

3927 Rz 1535.

ttbewerbsdruck zu dämpfen, der von den umfang- 1 deren Abbau auf die Aktionärinnen ausgeht, und nkurrentinnen im Aaretal verhindern, 2) den Wett- an Wettbewerbsdruck durch die Aktionarinnen do- Jewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 -Unternehmen, d.h. Alluvia (umfassend die Aktio- leimberg, Kästli-Gruppe, Marti-Gruppe und Vigier, 77 im Falle von Vigier und dauert bis heute an.°°2"

ein Mitglied in den VR von KAGA zu praxis und der Informationsaustausch im VR

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, en VR von KAGA abordnen können, aufgrund der von KAGA eine Doppelrolle innehaben und samt- inander, d.h. zwischen allen Aktionars-Unterneh- 2 Das Recht der Aktionärinnen, je ein VR-Mitglied sndepraxis gelebte Doppelrolle der VR-Mitglieder Indene Informationsaustausch im VR von KAGA > Es liegt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von

Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG nicht.?%?* Sowohl pekt dieser Wettbewerbsabrede sind aber je als eblichkeitsschwelle in der Summe der qualitativen schritten ist. Die Wettbewerbsabrede beeinträch- Art. 5 Abs. 1 KG.°%° Ein wirtschaftlicher Effizienz- r Wettbewerbsabrede nicht einher; sie lässt sich

rinnen von KAGA je einen Vertreter in den VR von boten Entsendepraxis die VR-Mitglieder von KAGA iformationen im VR von KAGA untereinander, d.h. ie KAGA, ausgetauscht werden, womit untrennbar R von KAGA einhergeht, ist demnach eine unzu- V.m. Art. 5 Abs. 1 KG). An diesem Verstoss sind mfassend die Aktionarinnen Hofstetter und Mes- arti-Gruppe und Vigier, sowie KAGA beteiligt. Er und dauert bis heute an.°°27

glichkeit bei den Kiespreisen (Art. 5 Abs. 4

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, irinnen für Kies von KAGA von Dritten mindestens

irken Rz 1530 ff. und zur Mehrzahl von beteiligten Un-

und zum Bewirken Rz 1558 f.

den Preis fordern, den auch KAGA von den nen insbesondere untersagt, ihre im Vergl einem Kiesbezug bei KAGA geniessen, an | barung bezweckt eine Wettbewerbsbeschra im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

2015.Gegenstand dieser Wettbewerbsabre: einem Weiterverkauf von Kies von KAGA ein abrede steht das vertikale Verhaltnis zwisch men andererseits im Mittelpunkt.?”°° Sie fal Die deshalb vermutete Beseitigung des wirk liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des vor.°%3 Effizienzgründe, die diese Wettbewe vermöchten, gehen mit ihr nicht einher.?°**

2016.Die Vereinbarung, dass die Aktionärin Dritte weiterveräussern, den auch KAGA vo sige Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 i.V. sind alle Aktionärs-Unternehmen, d.h. Allu Messerli), Daepp, Heimberg, Kästli-Gruppe Er begann 1970 resp. 1977 im Falle von Vig

D.8.1.4 Die Untersagung, mengenrabattr Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG)

2017.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass es den Ak teile, die sie bei einem Kiesbezug bei KAG/ des Mengenrabatts geniessen, an Dritte wei zweckt eine Wettbewerbsbeschränkung.°®7 von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

2018.Gegenstand dieser Wettbewerbsabre qua Untersagung der Weitergabe von eiger Kies von KAGA einzuhalten haben. Diese V Art. 5 Abs. 4 KG.°°3° Die wegen Erfüllung | wirksamen Wettbewerbs ist zwar widerlegt, des wirksamen Wettbewerbs nach Art. 5 Ab werbsabrede nach Art. 5 Abs. 2 KG zu recht

3928 Zum bewussten und gewollten Zusammenw ternehmen Rz 1593 ff.

3929 Zur Wettbewerbsbeschränkung Rz 1597 f. ı

3930 Rz 1605 f.

3931 Rz 1603 ff.

3932 Rz 1610 ff.

333 Rz 1615 ff.

3934 Rz 1620 ff.

3935 Rz 1591.

3936 Zum bewussten und gewollten Zusammenw ternehmen Rz 1632 ff.

3937 Zur Wettbewerbsbeschränkung Rz 1635 f. ı

3938 Rz 1640 ff.

339 Rz 1643 f.

3940 Rz 1645 ff.

3941 Rz 1650 ff.

Dritten für Kies verlangt. Damit ist den Aktionärin- sich zu Dritten vorteilhafteren Preise, die sie bei Dritte weiterzugeben.*%® Eine solche Preisverein- nkung.?2° Es liegt somit eine Wettbewerbsabrede

de ist ein Mindestpreis, den die Aktionärinnen bei zuhalten haben. In Bezug auf diese Wettbewerbs- en KAGA einerseits und den Aktionärs-Unterneh- It unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG.°®"' samen Wettbewerbs ist zwar widerlegt, ?” jedoch wirksamen Wettbewerbs nach Art. 5 Abs. 1 KG rbsabrede nach Art. 5 Abs. 2 KG zu rechtfertigen

nen Kies von KAGA mindestens zu dem Preis an n den Dritten verlangt, ist demnach eine unzuläs- m. Art. 5 Abs. 4 und 1 KG). An diesem Verstoss via (umfassend die Aktionärinnen Hofstetter und , Marti-Gruppe und Vigier, sowie KAGA beteiligt. ier und dauerte unverändert bis Ende 2014 an.?”°®

eduzierte Kiespreise weiterzugeben (Art. 5

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, tionärinnen untersagt ist, ihre allfälligen Preisvor- \ aufgrund der von ihnen bezogenen Menge resp. jerzugeben.?° Eine solche Preisvereinbarung be- Es liegt somit eine Wettbewerbsabrede im Sinne

de ist ein Mindestpreis, den die Aktionärinnen — 1en Preisvorteilen — bei einem Weiterverkauf von Vettbewerbsabrede fällt unter den Tatbestand von von Art. 5 Abs. 4 KG vermutete Beseitigung des 3939 jedoch liegt eine erhebliche Beeinträchtigung 3. 1 KG vor.°™° Effizienzgründe, die diese Wettbe- fertigen vermöchten, gehen mit ihr nicht einher.?°*'

irken Rz 1589 ff. und zur Mehrzahl von beteiligten Un-

ınd zum Bezwecken Rz 1600 f.

irken Rz 1628 ff. und zur Mehrzahl von beteiligten Un-

ınd zum Bezwecken Rz 1637 f.

2019.Die Vereinbarung, wonach es den Ak teile, die sie bei einem Kiesbezug bei KAG/ des Mengenrabatts geniessen, an Dritte we bewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Aktionärs-Unternehmen, d.h. Alluvia (umfas Daepp, Heimberg, Kästli-Gruppe, Marti-Gru 2015 und dauert bis heute an.?”*?

D.8.1.5 Die Koordination der Angebote f Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG)

2020.Fünf Aktionärs-Unternehmen (alle aus gewollt zusammen, indem sie vereinbart hal zu koordinieren und auf das Angebotsverha dination der eigenen Angebote (sei es durch Harmonisierung oder durch Angebotsverzic zweckt eine Wettbewerbsbeschränkung.°°* von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

2021.Diese Wettbewerbsabrede ist sowohl Abs. 3 Bst. c resp. Bst. a KG zu qualifizierer ligten unterstellt, dass sich die vermutete Be: lässt.°* Es liegt allerdings eine erheblich: nach Art. 5 Abs. 1 KG vor.” Effizienzgri Abs. 2 KG zu rechtfertigen vermöchten, geh

2022.Die Vereinbarung, das Angebotsverh:z nahme von Marti-Gruppe) für den Kauf von halten von [U04] einzuwirken, ist demnach e i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c und Art. 5 A onärs-Unternehmen, nämlich Alluvia (umfa: Daepp, Heimberg, Kästli-Gruppe und Vigier Verstoss von 2006 bis Mai 2007.°°°°

D.8.1.6 Das Konkurrenzverbot zu Lasten Abs. 3 Bst. c i.V.m. Abs. 1 KG)

2023.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un indem sie vereinbart haben, dass die Aktio! werben und auch anderweitig in diesem Gel

3942 Rz 1630.

3943 Zum bewussten und gewollten Zusammenw ternehmen Rz 1660 ff.

3944 Zur Wettbewerbsbeschränkung Rz 1663 ff.

3945 Rz 1669 ff.

3946 Rz 1675 ff.

3947 Rz 1679 ff.

3948 Rz 1684 f.

3949 Rz 1660.

3950 Rz 1659.

3951 Zum bewussten und gewollten Zusammenw ternehmen Rz 1694 ff.

tionärinnen untersagt ist, ihre allfälligen Preisvor- \ aufgrund der von ihnen bezogenen Menge resp. iterzugeben, ist demnach eine unzulässige Wett- Abs. 4 und 1 KG). An diesem Verstoss sind alle send die Aktionarinnen Hofstetter und Messerli), ppe und Vigier, sowie KAGA beteiligt. Er begann

ür die Übernahme von [U01] (Art. 5 Abs. 3

ser Marti-Gruppe) und KAGA wirkten bewusst und en, ihr Angebotsverhalten für den Kauf von [U01] Iten von [U04] einzuwirken.°%? Eine solche Koor- | gemeinsame Festsetzung der Preise resp. deren ht) und Beeinflussung von Angeboten Dritter be- Es liegt somit eine Wettbewerbsabrede im Sinne

als Kunden- als auch als Preisabrede nach Art. 5 1.39% Ohne Beurteilung wird zu Gunsten der Betei- seitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegen > Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs inde, die diese Wettbewerbsabrede nach Art. 5 en mit ihr nicht einher.?°*

ten von KAGA und ihren Aktionärinnen (mit Aus-

[U01] zu koordinieren und auf das Angebotsver- ine unzulässige Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 ‚bs. 1 KG). An diesem Verstoss sind fünf der Akti- ssend die Aktionärinnen Hofstetter und Messerli), , sowie KAGA beteiligt.°° Im Kern erfolgte dieser

| der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet (Art. 5

d KAGA wirken bewusst und gewollt zusammen, närinnen im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte er- viet kein Kies und Sand abbauen dürfen.°°°' Diese

irken Rz 1657 ff. und zur Mehrzahl von beteiligten Un-

und zum Bezwecken Rz 1666 f.

irken Rz 1690 ff. und zur Mehrzahl von beteiligten Un-

Reduktion der Anzahl wesentlicher potenzie ten im KAGA-Gebiet bezweckt eine Wettbe bewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1

2024.Diese Aufteilung des Gebiets resp. d anbieten, ist als Marktaufteilungsabrede ge Das Konkurrenzverbot hat den Innenwettbe\ Gebiet ausgeschlossen. Der Aussenwettbe potenzielle, kann allerhöchstens als besche Konkurrenzverbot verbleibende Restwettbe werb als beseitigt zu betrachten ist, m.a.W. i bewerbs nicht widerlegt.” Eine Selbst-We bot den wirksamen Wettbewerb jedenfalls eı aus Effizienzgründen aus mehreren Gründe

2025.Die Vereinbarung, dass die Aktionarint und auch anderweitig in diesem Gebiet kein unzulässige Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs diesem Verstoss sind alle Aktionärs-Untern: Hofstetter und Messerli), Daepp, Heimberc KAGA beteiligt. Er begann 1970 resp. 1977 | dauert bis heute an.?”?7

2026.Durch das Konkurrenzverbot werden « baurechte im KAGA-Gebiet zu erwerben, : schlossen, im KAGA-Gebiet Kieswerke zu e deponien im KAGA-Gebiet zu betreiben.?°® Blick auf den Erwerb von Abbaurechten im sich eine Beurteilung dieser weiteren Aspek

D.8.2 Unzulässige Verhaltensweisen n Abs. 2 i.V.m. Art. 7 KG)

D.8.2.1 Im Kiesbereich: Vorzugskonditio Abs. 2 Bst. b i.V.m. Abs. 1 KG)

2027.KAGA ist auf dem Markt für Rohkies rn nen einerseits und Drittkundinnen anderers: nen in mehrfacher Hinsicht unterschiedlich, sichtlich der im Geschäftsverkehr als erh unterschieden. Solche Ungleichbehandlunc einem «Mengenrabatt» für Aktionärinnen,”®

3952 Zur Wettbewerbsbeschränkung Rz 1700 ff. 3953 Rz 1730 ff.

3954 Rz 1734 ff.

3955 Rz 1752 ff.

3956 Rz 1756 ff.

3957 Rz 1698.

3958 Rz 1700.

3959 Zusammenfassend Rz 1801. 3960 Rz 1852-1859.

3961 Rz 1860 f.

3962 Rz 1862.

ller Interessenten für den Erwerb von Abbaurech- werbsbeschränkung.°°” Es liegt somit eine Wett- (G vor.

ar Kundinnen, die in diesem Gebiet Abbaurechte mass Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu qualifizieren.°°°° verb um Abbaurechte an Grundstücken im KAGA- werb, und zwar sowohl der aktuelle als auch der siden bezeichnet werden. Insgesamt ist der trotz werb derart gering, dass der wirksame Wettbe- st die vermutete Beseitigung des wirksamen Wett- nn-Prüfung hat gezeigt, dass das Konkurrenzver- rheblich beeinträchtigt?” und eine Rechtfertigung n scheitert.?°°%

1en im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte erwerben Kies und Sand abbauen dürfen, ist demnach eine 5. 1 1.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. c und Abs. 1 KG). An shmen, d.h. Alluvia (umfassend die Aktionärinnen ), Kästli-Gruppe, Marti-Gruppe und Vigier, sowie m Falle von Vigier, allenfalls auch von KAGA, und

Jie Aktionärinnen nicht nur davon abgehalten, Ab- sondern sie werden faktisch auch davon ausge- rrichten und dort Kies zu veredeln sowie Aushub- > Da sich das Konkurrenzverbot bereits allein mit KAGA-Gebiet als unzulässig erweist, erübrigt es te.

varktbeherrschender Unternehmen (Art. 4

nen zu Gunsten der Aktionärinnen (Art. 7

narktbeherrschend.°%? Sie behandelte Aktionärin- sits bei Preisen und sonstigen Geschaftskonditio- obwohl sich die zu vergleichenden Geschäfte hin- eblich angesehenen Merkmale nicht wesentlich jen praktizierte sie bei den Listenpreisen,°°° bei 1 bei einem Rabatt für Minderqualitat,°°° bei drei

und zum Bezwecken Rz 1726 ff.

Sonderaktionen?” sowie beim Transportkos

Kundinnen sind allesamt Handelspartnerint führten zu Wettbewerbsverfälschungen res| fälschungen, indem sie die Konkurrenzsitue begünstigten Aktionärinnen einerseits und ( kundinnen andererseits verfälschten. Im E Minderqualität und die drei Sonderaktionen‘ ten für Kiesveredelung und für Transportdie märkten; erst recht schufen sie eine Gefa nen°%8 verstärkte die Verfälschungen resp Ausrichtung im Jahr 2003 auf den Märkten f gen,?% ab 2006 auch noch auf den Tief- ut ausgleich verstärkte die Verfälschungen au portdienstleistungen resp. erhöhte die G werbsverfälschenden Ungleichbehandlunge sachlichen Gründe vor, die rechtfertigend s nicht geeignet, um die Aktionärinnen für ihr Iı derqualität des Kieses ab der Abbaustelle Bi unterschiedlich behandelten Kundinnen nic hatten, weshalb kein sachlicher Grund für ei Sonderaktionen wurden aufgrund des guter Art vorgezogene Gewinnausschüttungen ni dungsaktionen die praktizierte Ungleichbeh denfalls aber nicht erforderlich war.?’* Beim falls kein sachlicher Grund dafür, die K Aktionärseigenschaft unterschiedlich zu bet rum hatte zum Ziel, einen Bezug von zusätz nievolumen zu schaffen. Ob dies ein sachlic da der Transportkostenausgleich aufgrund s erst geeignet war, dieses Ziel zu erreichen. ‘ lung der Kundinnen zur Zielerreichung abe handlung der Kundinnen dafür ein milderes

2028.Mit all diesen Vorzugskonditionen zu ihre marktbeherrschende Stellung auf dem \ Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG. Der «Mengenrabatte» für Aktionärinnen und des bis und mit 2014 an, bezüglich der Rabatt während die punktuellen Sonderaktionen in

3963 Rz 1863-1869.

3964 RZ 1870.

3965 Rz 1873.

3966 Rz 1876 ff.

3967 Rz 1881-1884 zum Markt für Kiesveredelur ten sowie Rz 1891-1895 zum Markt für Trai

3968 Rz 1896 ff.

3969 Rz 1900 zu den Märkten für Kiesveredelunc

3770 Rz 1901 zu den Tief- und Strassenbaumärk

3971 Rz. 1906 zum Markt für Kiesveredelung unc

3972 Rz 1910-1912.

3973 Rz 1913-1915.

3974 Rz 1916-1919.

3975 Rz 1920.

3976 Rz 1921-1929.

377 Rz 1850 m.w.H.

stenausgleich.*°* Die unterschiedlich behandelten 1en von KAGA.?% Diese Ungleichbehandlungen 9. — erst recht — zur Gefahr von Wettbewerbsver- tionen zwischen den auf diesen Märkten tätigen, Jen mit ihnen konkurrierenden, behinderten Dritt- inzelnen führten die Listenpreise, der Rabatt für %66 zu Wettbewerbsverfälschungen auf den Märk- snstleistungen sowie den Tief- und Strassenbau- hr dafür.?%” Der «Mengenrabatt» für Aktionärin- . erhöhte die Gefahr davon von Anbeginn seiner ür Kiesveredelung und für Transportdienstleistun- 1d Strassenbauméarkten.°9”° Der Transportkosten- f den Märkten für Kiesveredelung und für Trans- efahr davon zusätzlich.?””! Für diese wettbe- :n anhand der Aktionärseigenschaft lagen keine ein könnten. Im Einzelnen waren die Listenpreise ıvestitionsrisiko zu entschädigen.°?7? Von der Min- imberg waren alle Kundinnen betroffen, wobei die cht systematisch andere Qualitätsanforderungen ne unterschiedliche Handhabung bestand.°”? Die 1 Geschäftsgangs ausgerichtet, wobei sie für eine cht geeignet waren und bei allfälligen Kundenbin- andlung für die Zielerreichung nicht geeignet, je- «Mengenrabatt» für Aktionärinnen bestand eben- undinnen aufgrund gegebener resp. fehlender vandeln.°°”5 Der Transportkostenausgleich wiede- lichem Kies zu fördern, um so zusätzliches Depo- her Rechtfertigungsgrund sein könnte, blieb offen, einer Ausgestaltung über weite Strecken gar nicht Soweit er geeignet war, war eine Ungleichbehand- r nicht erforderlich; vielmehr wäre eine Gleichbe- und erst noch tauglicheres Mittel gewesen .??7®

Gunsten der Aktionärinnen missbrauchte KAGA Narkt für Rohkies. Sie verstiess damit gegen Art. 7 Verstoss dauerte bezüglich der Listenpreise, der Transportkostenausgleichs von mindestens 2004 e für Minderqualitat von 2007 bis und mit 2014, den Jahren 2006, 2008 und 2009 erfolgten.??77

19, Rz 1885-1890 zu den Tief- und Strassenbaumärk- isportdienstleistungen.

} und für Transportdienstleistungen.

ten. | Rz 1907 zum Markt für Transportdienstleistungen.

D.8.2.2 Im Deponiebereich: Kiesbezugsg unverschmutztem Aushub (Art. 7

2029.KAGA ist auf dem Markt für die Dep« herrschend.??”® Sie koppelte zwei getrennte men für unverschmutzten Aushub einerseit: alternativ — zukünftiges Deponievolumen®®' werbsbeschränkungen resp. schuf — erst rec Konkurrentinnen von KAGA, und zwar insb Deponiebereich in räumlicher Nähe zu ihr ([ ger Aktionärinnen von ihr sind.?°® Zum ande zwischen Leistung und Gegenleistung die N pelung angestrebte Vergrösserung oder Sc diese Wettbewerbsbeschränkung nicht rec chung dieses Ziels in der gewählten Form ' geeignet ist — nicht das mildeste Mittel, wes

2030.Mit der Kiesbezugspflicht missbrauct dem Markt für die Deponierung von unver Art. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG. 31. Dezember 2014.?%° Da KAGA die gest genüber [U04] auch nach Aufhebung der Kie Behinderung zeitlich darüber hinaus nach.

D.8.2.3 Im Deponiebereich: Einschränku von unverschmutztem Aushub (3

2031.Wie ausgeführt, ist KAGA auf dem h Aushub marktbeherrschend.?%’ Sie schrank bei der Deponierung von unverschmutztem niemengen von unverschmutztem Aushub zı Deponieplatzsituation bei ihr, die mit einer M Einschrankung des Einzugsgebiets um eine len Kundinnen — Aktionarinnen und Dritten — alle Kundinnen effektiv gleichermassen eins war weder wettbewerbsbehindernd noch al werbsverfälschung resp. war sie jedenfalls (

2032.In der konkreten Situation, die mit e marktbeherrschende Stellung mit der E braucht.°°°° Sie verstiess damit nicht geger stellen.

3978 Zusammenfassend Rz 1825.

3979 Rz 1952 ff., zum Begriff des tying siehe Fn. 3980 Rz 1947 ff.

3981 Rz 1955 ff.

3982 Rz 1960 ff.

3983 Rz 1973 ff.

3984 RZ 1978 ff.

3985 Rz 1945.

3986 Rz 1987.

3987 Rz 1825.

3988 Zum Vorangehenden Rz 1991 ff.

3989 Zusammenfassend Rz 2007.

flicht bei der Deponierung von ’ Abs. 2 Bst. f i.V.m. Abs. 1 KG)

jnierung von unverschmutztem Aushub marktbe- > Güter durch ein tying?””°, nämlich Deponievolu- 3, Rohkies?”° resp. — gegenüber zwei Kundinnen andererseits. Diese Koppelung führte zu Wettbe- ‚ht — eine Gefahr davon. Zum einen behinderte sie esondere ihre zwei stärksten Konkurrentinnen im ren wurde durch das offenkundige Missverhaltnis larktgegenseite ausgebeutet.°®® Die mit der Kop- honung der vorhandenen Deponievolumina kann htfertigen. Denn die Koppelung ist zur Verwirkli- teilweise gar nicht erst geeignet und — soweit sie halb sie nicht erforderlich ist.?°®*

te KAGA ihre marktbeherrschende Stellung auf schmutztem Aushub. Sie verstiess damit gegen Die Kiesbezugspflicht galt vom 6. März 2012 bis ützt darauf erlassene Annahmeverweigerung ge- »sbezugspflicht noch aufrecht erhielt,°°°° wirkte die

ng des Einzugsgebiets bei der Deponierung Art. 7 Abs. 2 Bst. a oder e i.V.m. Abs. 1 KG)

Narkt für die Deponierung von unverschmutztem te während einer gewissen Zeit das Einzugsgebiet Aushub ein, um so die bei ihr angelieferten Depo- u drosseln. Das tat sie aufgrund der angespannten angellage vergleichbar ist. Es handelt sich bei der : Form der Rationierung, die KAGA gegenüber al- unterschiedslos durchsetzte und die auch faktisch chränkte. Die Einschränkung des Einzugsgebiets ısbeutend und schuf keine Gefahr einer Wettbe- jerechtfertigt.?°®®

ner Mangellage vergleichbar ist, hat KAGA ihre inschränkung des Einzugsgebiets nicht miss- 1 Art. 7 KG. Die Untersuchung ist insofern einzu-

3773.

E Massnahmen

2033.Nach Art. 30 Abs. 1 KG verfügt die W fenden Massnahmen oder die Genehmigun: damit sowohl Anordnungen von Massnahme als auch direkte monetäre Verwaltungssank rekte Sanktionierbarkeit bestimmter Verhalt zeitige Anordnung von Massnahmen gestü kann es — gerade mit Blick auf das öffentlic werbs — angezeigt sein, direkte Sanktioner Art. 30 Abs. 1 KG zu verbinden."

E.1 Anordnung von Massnahme

E.1.1 Rechtliche Grundlagen

2034.Die Möglichkeit der WEKO, Massnah dem Hintergrund des Zwecks des KG zu s Auswirkungen von Kartellen und anderen damit den Wettbewerb im Interesse einer fr dern» (Art. 1 KG). Umgesetzt wird dieser Z lungen zu Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG Unternehmen (Art. 7 KG). Um sicherzustelle KG auferlegten Pflichten erfüllen, sieht das ( repressiver Natur sowie Verwaltungssanktic Strafsanktionen (Art. 54 f. KG) vor.?°?

2035.Anzuordnende Massnahmen dienen | chen, wonach volkswirtschaftlich oder sozié deren Wettbewerbsbeschrankungen verhinc eine Massnahme nach Art. 30 Abs. 1 KG an lässige Wettbewerbsbeschränkung nach Aı lassige Wettbewerbsbeschränkung gibt es r

2036.Betreffend die unzulassigen Wettbew: Auswirkungen sind zwei Konstellationen zu

- Erste Konstellation: Die unzulässige kungen dauern im Entscheidzeitpunkt hend. Diesfalls dient die anzuordnenc Störungszustand zu beseitigen und d. formen Zustand wiederherzustellen.”° sowohl präventive als auch repressive

3999 BGE 148 II 475 E. 4, insbesondere E. 4.3 u

3991 BGE 148 II 475 E. 4.3.4, Implenia.

3982 Nicht weiter von Belang sind hier die Regel KG). Die Prüfung von Unternehmenszusa Abs. 1 KG ist bei der Prüfung von Unterneh

3983 Zur gesamten Rz siehe BGE 148 II 475 E. X

3994 BGE 148 II 475 E. 4.4, Implenia.

3996 So etwa die Konstellation in BGer, 2C_44/2 Il 321), Flammarion, Fundstellennachweis 7920/2015 vom 16.8.2022 E. 12.2, VPVW.

EKO auf Antrag des Sekretariats über die zu tref- J einer einvernehmlichen Regelung. Gemeint sind 2n gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG (vgl. Rz 2034 ff.) tionen nach Art. 49a KG (vgl. Rz 2235 ff.). Die di- ensweisen nach Art. 49a KG schliesst die gleich- tzt auf Art. 30 Abs. 1 KG nicht aus.°°%° Vielmehr the Interesse am Schutz des wirksamen Wettbe- ı nach Art. 49a KG mit Massnahmen gestützt auf

an nach Art. 30 Abs. 1 KG

men nach Art. 30 Abs. 1 KG anzuordnen, ist vor ehen, «volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und siheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu för- weck, soweit hier interessierend,°°” durch Rege- ) und zu Verhaltensweisen marktbeherrschender n, dass die Gesetzesunterworfenen die ihnen vom sesetz Verwaltungsmassnahmen präventiver und

demnach dazu, den Zweck des KG zu verwirkli- | schädliche Auswirkungen von Kartellen und an- Jert werden sollen.?°%* Voraussetzung dafür, dass geordnet werden kann, ist daher, dass eine unzu- t. 5 oder Art. 7 KG vorliegt.?°® Denn ohne unzu- iichts, das es zu verhindern gälte.

arbsbeschränkungen bzw. deren zu verhindernde unterscheiden.

> Wettbewerbsbeschränkung oder deren Auswir- ‚noch an, der Störungszustand ist also fortbeste- le Massnahme vor allem dazu, den andauernden adurch — für die Zukunft — den (kartell)rechtskon- % Die anzuordnende Massnahme weist diesfalls Züge auf.

nd 4.4, Implenia.

ungen zu Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 9 f. mmenschlüssen ist in Art. 32 ff. KG geregelt. Art. 30 menszusammenschlüssen daher nicht einschlägig. und 3.1, Implenia.

icht publiziert in BGE 148 II 321), Flammarion.

020 vom 3.3.2022 E. 12.7 (nicht publiziert in BGE 148 e weiterer Fälle dieser Konstellation in BVGer, B-

- Zweite Konstellation: Die unzulässic kungen sind im Entscheidzeitpunkt ab genheit und der Störungszustand be: kann es bei der anzuordnenden Massı formen Zustand wiederherzustellen. \ diesem Fall rein präventiv dazu, die Zustands sicherzustellen.?”” Vorauss dieser Konstellation, dass eine Wiede gefahr ist zu bejahen, «wenn ein gewi [die zu verpflichtende Partei] sich in Z solches Risiko darf ohne Weiteres anc mals an (gleichartigen)*° unzulässic Eine Wiederholungsgefahr darf rege! wenn die zu verpflichtende Partei die streitet, da diesfalls zu vermuten ist, Rechtmässigkeit weiterführen wird. Dé zwar im Hinblick auf das Verfahren « Verfahren aber nach wie vor als rechtı

2037.Eine inhaltliche Einschränkung der r nicht entnommen werden und auch eine Ab snahmen inhaltlich einzuschränken, ist nich! möglicher Massnahmen.*™ Vielmehr eröffn

397 So etwa die Konstellation in BGE 148 II 47 ausdrücklich festgehalten, dass «sich die / [beschränkt], in denen eine Wettbewerbsbe und beseitigt werden muss».

3998 Explizit BVGer, B-5161/2019 vom 9.8.2021 | E. 12.2, VPVW; BVGer, B-786/2014 vom * vom 26.10.2023 E. 8.4.4, Engadin II (in den cher Wiederholungsgefahr die angeordnete einer Wiederholungsgefahr solch präventive E. 4.3.4 und E. 4.4, Implenia.

399 BGE 148 II 475 E. 5.3, Implenia.

4000 Siehe zu diesem Punkt etwa BGer, 5A_758 dieser Punkt in BGE 148 11 475 E. 5.3, Impl indem erwähnt wird, dass die Beschwerdefi den beteiligt gewesen sei», und dass weite Submissionsabsprachen beträfen».

4001 BGE 148 II 475 E. 5.3, Implenia. Vgl. auch VI — Implenia; BVGer B-697/2018 vom 28.1

4002 So, wenn auch zum Markenrecht, BGE 128 import, und übertragen auf weitere Rechts E. 6.2 (generell zu Anträgen auf Unterlass rechts) oder BGer,5A_218/2022 vom 4.10.2 ders aber BVGer, B-5172/2019 vom 26.10.: sich dabei im Verwaltungs(rechtsmittel)verf: und sich aus der Uneinsichtigkeit hinsichtli Wiederholungsgefahr ableiten lasse.

4003 BGE 148 II 475 E. 4.3.2, Implenia.

4004 BVGer, B-5161/2019 vom 9.8.2021 E. 4.2.1 wie in der EU (vgl. Art. 7 der Verordnung [EI rung der in den Artikeln 81 und 82 des Ve vom 4.1.2003, S. 1), sowohl verhaltensorier

je Wettbewerbsbeschränkung und deren Auswir- geschlossen. Es liegen also beide in der Vergan- steht im Entscheidzeitpunkt nicht mehr. Diesfalls nahme nicht darum gehen, den (kartell)rechtskon- Vielmehr dient die anzuordnende Massnahme in künftige Einhaltung des (kartell)rechtskonformen stzung für eine anzuordnende Massnahme ist bei rholungsgefahr besteht.””® Eine Wiederholungs- sses Risiko angenommen werden [darf], dass sie ‘ukunft wieder kartellrechtswidrig verhält».3°% Ein yenommen werden, wenn die Partei bereits mehr- yen Verhaltensweisen beteiligt gewesen war. Imassig auch etwa dann angenommen werden, Widerrechtlichkeit des fraglichen Verhaltens be- dass sie das Verhalten im Vertrauen auf dessen as trifft etwa zu, wenn die zu verpflichtende Partei las fragliche Verhalten eingestellt hat, dieses im mässig verteidigt.”

nöglichen Massnahmen kann Art. 30 Abs. 1 KG sicht des Gesetzgebers, die Anordnung von Mas- zu erkennen.”® Es gibt keinen numerus clausus et das Gesetz einen weiten Ermessensspielraum,

) E. 4.4, Implenia. In E. 4.3.3 in fine dieses Urteils wird \nwendung von Art. 30 Abs. 1 KG nicht auf die Fälle schränkung im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht

=. 5.4.2, Implenia; BV Ger, B-7920/2015 vom 16.8.2022 16.11.2022 E. 15.3.1, Luftfracht; BVGer, B-5172/2019 drei letztgenannten Urteilen wurden mangels ersichtli- n Massnahmen aufgehoben); jedenfalls bei Vorliegen > Massnahmen als zulässig erachtend BGE 148 Il 475

/2020 vom 3.8.2021 E. 4.5.3 m.w.H. Ausdrücklich wird >nia, nicht genannt. Implizit wird er aber berücksichtigt, ihrerin «mehrmals an unzulässigen Wettbewerbsabre- re Verfügungen, «in die sie involviert sei», «ebenfalls

BVGer-B-716/2018 vom 23.11.2023 E. 15.7, Engadin 1.2023 E. 15.7, Engadin VIII - Implenia.

III 96 E. 2.e m.w.H., Orfina (fig.) / Orfina. Bestätigt u.a. 3.1 (nicht publiziert in BGE 146 Ill 89), Rolex Kapillar- bereiche etwa in BGer,5A_369/2016 vom 27.1.2017 ung, in concreto bezüglich eines Fahr- und Notweg- 022 E. 3.4.1 (bezüglich Persönlichkeitsverletzung). An- 2023 E. 8.4.9, Engadin Il, mit der Begründung, dass es ihren um eine zulässige Verteidigungsstrategie handle ch der Unzulässigkeit des früheren Verhaltens keine

m.w.H., Implenia. Damit sind in der Schweiz, ebenso J] Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchfüh- rtrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 001 tierte als auch strukturelle Massnahmen möglich.

damit die WEKO die im Einzelfall zur Verwiı snahmen treffen kann.*°° Sie kann den betr sanktionsbewehrten Pflichten zu einem be (Verbot) auferlegen.*%%

2038.Schranke für die Massnahmen und it Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, wc sigkeitsprinzip im Vordergrund steht (Art. 5 blick auf das im öffentlichen Interesse anges bewerbs*°’ — erstens als geeignet erweisen zu erreichen, zweitens muss sie erforderlich drittens muss sie zumutbar sein, d.h., es mı gestrebten Ziel und dem Eingriff gewahrt : Massnahmen hängt aufgrund dessen von werbsbeschrankung ab, insbesondere von

2039.In einem gewissen Sinne ebenfalls e Massnahmen stellt das Bestimmtheitsgebot im Dispositiv einer Verfügung müssen genü die betroffene Partei weiss, was sie tun m entsprechend darauf ausrichten kann.*?'' Ni bis ins letzte Detail; vielmehr ist eine gewis: auch sinnvoll, um all zu leichte Umgehunge! ten, dass das Dispositiv nicht isoliert zu lese dung der entsprechenden Massnahme.*°"3 [ des festgestellten Sachverhalts und der beu

2040.Anstelle der (einseitigen) Anordnung gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die mass Art. 29 KG genehmigen. Inhalt der ein\ KG die Art und Weise der Beseitigung der ut damit demselben Ziel und Zweck wie die (ei

2041.Weiter ist darauf hinzuweisen, dass V nete Massnahmen nach Massgabe von Art. sanktion belegt werden können. Diese Sanl Gesetz selber, weshalb auf eine entspreche tive — Sanktionsdrohung im Dispositiv verzic

4005 BVGer, B-5161/2019 vom 9.8.2021 E. 4.2.4

4006 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 1220), Art. 3

4007 BGE 148 II 475 E. 4.3.4, Implenia, ebenso d in E. 4.2 und E. 5.2.

4008 BGE 148 II 475 E. 5, Implenia. Zur Ausform Zumutbarkeit siehe BVGer, B-5161/2019 v und E. 5.5 (Zumutbarkeit), /mplenia.

4009 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 1220), Art. 3

dass das Bestimmtheitsgebot gilt.

4011 BVGer, B-5161/2019 vom 9.8.2021 E. 6.3, / Flughafen Zürich AG, Unique.

4012 BVGer, B-5161/2019 vom 9.8.2021 E. 6.3, I

4015 REKO/WEF, 9.6.2005, RPW 2005/3, 555 E

klichung des Zwecks des KG erforderlichen Mas- offenen Parteien die im konkreten Fall gebotenen, stimmten Tun (Gebot), Dulden oder Unterlassen

ısbesondere deren Inhalt bilden die allgemeinen von in vorliegendem Kontext das Verhaltnismas- Abs. 2 BV). Eine Massnahme muss sich im Hin- trebte Ziel — hier der Schutz des wirksamen Wett- ‚d.h., tauglich sein, um damit das angestrebte Ziel sein, d.h. das mildeste geeignete Mittel sein, und ıss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem an- sein.4°°8 Der mögliche Inhalt der anzuordnenden der konkret vorliegenden unzulässigen Wettbe- Jeren Art und Intensität.*°

ine Schranke für den Inhalt der anzuordnenden dar.*°'° Sanktionsbewehrte Gebote oder Verbote gend konkret und genau umschrieben sein, damit uss resp. nicht mehr tun darf, und ihr Verhalten cht verlangt werden kann aber eine Umschreibung se Abstraktheit der Formulierung zulassig*°'? und n zu verhindern. Diesbezüglich ist auch zu beach- n ist, sondern im Zusammenhang mit der Begrün- Die anzuordnenden Massnahmen sind im Kontext rteilten Verhaltensweisen zu sehen.*°

von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- WEKO auch eine einvernehmliche Regelung ge- ‚ernehmlichen Regelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 zulässigen Wettbewerbsbeschrankung. Sie dient nseitige) Anordnung von Massnahmen.

erstösse bzw. Widerhandlungen gegen angeord- 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Straf- <tionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem nde — lediglich deklaratorische und nicht konstitu- shtet werden kann.*°'®

, Implenia. )N 59. ie Vorinstanz, vgl. die Wiedergabe deren Erörterungen

lierung der drei Kriterien Eignung, Erforderlichkeit und om 9.8.2021 E. 5.3 (Eignung), E. 5.4 (Erforderlichkeit)

nicht publiziert in BGE 148 Il 475), Implenia, impliziert,

mplenia; BVGer, B-2157/2006 vom 3.10.2007 E. 4.2.2, mplenia. fulivre.

nicht publiziert in BGE 148 II 475), Implenia. 6.2.6, Telekurs Multipay.

2042.Mehrere Parteien bringen mit Verweis 2C_782/2021 vom 14. September 2022) voı sein, wenn sie im Geltungsbereich des Kar eine Massnahme, wenn sie ein Verhalten ve verboten sei. Entsprechend wirft Alluvia die Massnahmen überhaupt vom Geltungsbere zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. | kartellrechtswidrige Handlungen unterbunde rell den Einsitz von Vertretern der Aktionarit tere Vorschriften aufstellen würden, etwa U läufig über das möglicherweise unzulässic erfassen, das durch das Kartellgesetz nich! tend, dass keine der Massnahmen 1 im sach wurde.*°'? Heimberg bringt ebenfalls vor, da 1 nicht mehr im Geltungsbereich des Kartel Bezug auf Heimberg, da Heimberg keine W wurf erheben schliesslich Vigier*°'? und KA sei auf die beantragten Massnahmen gemi alantrag, die Massnahmen seien auf den ¢ auf ein Verbot von konkreten Kartellgesetzve Einwände erheben soweit ersichtlich Daepp

2043.Es ist daran zu erinnern, dass Massn: einer unzulassigen Wettbewerbsbeschrankt oder einer festgestellten Wiederholungsgefe nen Numerus Clausus von zulassigen Mass kartellrechtlichen Massnahme am Grundsat: Sinn am Bestimmtheitsgebot. Die Parteien desgerichtsurteil geltend, es bestehe eine zı Massnahme nur dann zulässig sei, wenn sic betrachtet durch das Kartellgesetz verboten Massnahmen Verhaltensweisen untersagen gesetz verboten würden, handle es dabei vc

2044.Diese Sichtweise überzeugt nicht. Zt Massnahmen gäbe, die zwar nötig sind, um kungen einer solchen zu beenden, die aber lich nicht im Geltungsbereich des Kartellges nung der zwar geeigneten, notwen «aussergeltungsbereichlichen» Massnahme Bestimmungen von Art. 5 oder 7 KG ins k erwähnte Bundesgerichtsurteil Passagen eı tieren lassen (insbesondere E. 5.4.1—5.4.3) im schweizerischen Kartellrecht von vornher fung verboten wären. Sogar horizontale Prei im Bagatellbereich befinden oder gerechtfe auch eine horizontale Preisabrede nicht «im

4016 Act. VIII.162 Rz 67 f. und 88 ff. sowie 100, 1

4017 Act. VIII.163 Rz 65 und 88 ff. sowie 105 ff.,

4018 Act. VIII.161 Rz 17 ff., 28 f., 31, 56, 61, 65,

4019 Act. VIII.164 Rz 155 ff.; ferner Act. IX.30 Be

4020 Act. VIII.156 Rz 96 ff. und 144 ff. sowie Rz Beilage 6 Rz 21 und Folie 11.

; auf BGE 148 Ill 475 (respektive Urteil des BGer , eine Massnahme der WEKO könne nur zulässig ellgesetzes liege. Nicht im Geltungsbereich liege srbiete, das nicht grundsätzlich vom Kartellgesetz Frage auf, ob die in Dispositivziffer 1 beantragten ich des Kartellgesetzes erfasst seien und kommt Ja mit Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 KG nur n werden dürften, diese Massnahmen aber gene- inen im VR von KAGA verbieten und zudem wei- ber Gewinnausschüttungen, würden sie zwangs- je Verhalten hinausgehen und selbst Verhalten ‘ verboten sei.*°'® Auch Kästli-Gruppe macht gel- lichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes liegen ss sich die Massnahmen gemäss Dispositivziffer gesetzes befinden würden, insbesondere nicht in /ettbewerberin der KAGA sei.*°'® Denselben Vor- GA*0. KAGA stellt dabei neben dem Antrag, es iss Dispositiv-Ziffer 1 zu verzichten, den Eventu- seltungsbereich des Kartellgesetzes, das heisse, arstössen zu beschränken. Keine entsprechenden und Marti-Gruppe.

ıhmen gemäss Art. 30 Abs. 1 KG das Ziel haben, ıng oder deren Auswirkungen ein Ende zu setzen Ihr zu begegnen. Wie bereits erwähnt, gibt es kei- nahmen, und zu messen ist die Zulässigkeit einer z der Verhältnismässigkeit und in einem gewissen machen nun mit Verweis auf das genannte Bun- ısätzliche Gültigkeitsvoraussetzung, wonach eine > eine Verhaltensweise verbiete, die für sich allein sei. Da mehrere der vom Sekretariat beantragten würden, die nicht grundsätzlich durch das Kartell- yn vornherein um unzulässige Massnahmen.

| Ende gedacht, würde sie dazu führen, dass es eine Wettbewerbsbeschränkung oder die Auswir- nicht angeordnet werden dürften, weil sie angeb- setzes liegen. Die Behörde müsste auf die Anord- Jigen und verhältnismässigen i.e.S., aber verzichten und stattdessen eine der gesetzlichen leid einer Massnahme giessen. Auch wenn das ithalten mag, die sich in diese Richtung interpre- , ist auf zweierlei hinzuweisen: Einerseits gibt es ein keine Verhaltensweisen, die ohne weitere Prü- sabreden können zulässig sein, z.B. wenn sie sich artigt werden können. So gesehen befindet sich 1 Geltungsbereich» des Kartellgesetzes. Anderer-

03 und 105 f.

113, 125, 129.

76; ferner Act. IX.30 Beilage 3 Rz 21.

lage 5 Rz 54 ff. und Folie 14.

193, 196 f., 229, 239, 348, 350, 353; ferner Act. IX.30 seits ist gerade das erwähnte Bundesgerich haltensweise, die nicht grundsätzlich durch richt schützt nämlich unter anderem eine M: eine Konkurrentin um die Abgabe einer Sc also letztlich eine unilaterale Verhaltensweis lich — das heisst, nicht losgelöst von einer kc Dispositiv ist im Lichte seiner Begründung zt Untersuchung ein unzulässiges Verhalten : nahme zu begegnen ist. Massnahmen diene ten, das sich im konkreten Fall gezeigt hat, n zu präzisieren,*%' und so der Erreichung « fen.*°? Mit den Massnahmen sollen im kı schränkungen, deren Auswirkungen oder g verhindert werden.*°*3 Ob dasselbe Verhalt rechtswidrig wäre, z.B. wenn andere Prodı nicht entscheidend und keine Voraussetzur Fall, in dem sich dieses Verhalten als kartell suchung hat ergeben, dass unzulässige Ver zu reagieren ist. Zur Prüfung der Verhältnisı anzuordnenden Massnahmen tritt nicht ei tungsbereich» hinzu. Es fallt denn auch auf, angerufene Erwagung 5.4 im erwahnten Bu wie bereits die einleitenden Ausfuhrungen in gen, Massnahmen mussten im «Geltungsbe zung fur den Erlass von Massnahmen sei, d Wettbewerbsbeschrankung vorliegt (also ir ist), trifft das selbstredend zu, wird hier aber

E.1.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschı gegebenenfalls Wiederholungsg

2045.Es liegen mehrere unzulässige Wettbe vor.*%5 Hinsichtlich jeder einzelnen dieser u diesem Kapitel beurteilt, ob sie oder ihre A oder ob beide in der Vergangenheit beend tion). Liegt hinsichtlich einer unzulässigen W vor, wird weiter beurteilt, ob eine Wiederholu Konstellation) oder das andere (zweite Kons unzulässigen Wettbewerbsbeschrankung zu konkreten Massnahmen anzuordnen sind, \ beurteilen sein.*°2”

2046.Mehrere Parteien wenden sich in ihre an den Anhörungen gegen einige oder alle : dass es an entsprechenden Wettbewerbsbe

4021 BGE 148 II 475 E. 4.3.4, Implenia.

4022 BGE 148 II 475 E. 4.4, Implenia.

4023 Siehe auch Art. 26 Abs. 2 KG hinsichtlich d Vorabklärung anregen kann - sie dienen « beschränkungen».

4024 Rz 2035.

4025 Siehe die Zusammenfassungen in Rz 2008

4026 Zu den beiden Konstellationen und der Wie

4027 Rz 2067 ff.

tsurteil das beste Beispiel für eine untersagte Ver- das Kartellgesetz verboten wird: Das Bundesge- assnahme, die einem Bauunternehmen untersagt, hutzofferte anzufragen. Mit der Massnahme wird se untersagt. Eine solche ist aber nicht grundsätz- nnkreten kartellrechtlichen Prüfung — verboten. Ein | lesen und entscheidend ist somit, ob die fragliche zu Tage gefördert hat, dem nun mit einer Mass- nn ja gerade dazu, das kartellrechtswidrige Verhal- nit spezifischen daraus abgeleiteten Anordnungen Jes Zwecks des KG zum Durchbruch zu verhel- onkreten Fall die unzulässigen Wettbewerbsbe- egebenenfalls deren Wiederholung beseitigt oder en auch in anders gelagerten Situationen kartell- ikte, Unternehmen und Märkte betroffen sind, ist 1g fur den Erlass von Massnahmen im konkreten rechtswidrig erwiesen hat. Die vorliegende Unter- haltensweisen vorliegen, auf die mit Massnahmen nassigkeit und der genügenden Bestimmtheit der 1 zusätzliches ungeschriebenes Kriterium «Gel- dass das BGer in der von den Parteien vor allem ndesgerichtsurteil die Verhältnismässigkeit prüfte, 'E.5 zeigen. Soweit die Parteien mit dem Vorbrin- reich» des KG liegen, meinen sollten, Vorausset- ass im konkreten Fall überhaupt eine unzulässige sofern der «Geltungsbereich» des KG betroffen ‘auch beachtet. *%?*

‘ankungen, deren jeweilige Konstellation und efahr

werbsbeschränkungen nach Art. 5 oder Art. 7 KG nzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen wird in uswirkungen noch andauern (erste Konstellation) et und abgeschlossen wurden (zweite Konstella- ettbewerbsbeschränkung die zweite Konstellation ngsgefahr besteht.*°6 Ist entweder das eine (erste tellation mit Wiederholungsgefahr) bezüglich einer | bejahen, sind Massnahmen anzuordnen. Welche vird alsdann im nächsten Kapitel im Einzelnen zu

n Stellungnahmen zum Antrag und gleichlautend sie betreffenden Massnahmen mit dem Argument, schränkungen fehle, die überhaupt erst Anlass zu

er Massnahmen, die das Sekretariat im Rahmen einer zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbs-

ff. Jerholungsgefahr siehe Rz 2036.

diesen Massnahmen geben könnten.*%® Dé kungen bestreiten sie entweder hinsichtlich Würdigung oder auf beiden Ebenen. Teilwe auf welcher Ebene die Kritik nun angesiedelt etwas verstreut oder wiederholt in den Stell was unerwarteten Titeln auf. Wie dem auch unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen wurde an den jeweils einschlägigen Stellen gungen eingegangen - darauf ist zu verweis nicht zu Überzeugen vermögen. Es liegen wi sen vor.?%° Nachfolgend ist einzig noch zu nahmen deshalb anzuordnen sind; die Exis den Verhaltensweisen sind hier hingegen ni

E.1.2.1 Die Abmachungen über die Zusa Abs. 1 KG)

2047.Sowohl diese unzulassige Wettbewe dauern an.‘°° Es liegt die erste Konstellatior men geht es daher vor allem darum, den (ke

2048.Soweit in den Stellungnahmen zum A werbsbeschränkung und deren Auswirkunge Ausführungen im Sachverhaltsteil sowie b den.*°3? Diese Vorbringen haben sich als un

2049.Alluvia führt in ihrer Stellungnahme zu stimmten RandZiffer des Antrags liesse sich weise nicht begründen. Alsdann aussert sie holungsgefahr besteht.*°°° Bei diesem Argur Rechtslage oder beides. Dauert die unzulas wirkungen an, setzt der Erlass von Massne voraus, die separat zu prüfen ware. Diesfal den andauernden Störungszustand zu bese

4028 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit aller Fun bezüglich der ersten zwei Wettbewerbsbes« nahmen der Parteien genannt:

Bezüglich der Abmachungen über die (Act. VIII.162 Rz 25-51, 73-78, 90, 136-1 108); Marti-Gruppe (Act. VIII.159 Rz 95-98 Bezüglich des Rechts der Aktionärinnen, je gelebte Entsendepraxis und der Information: 87, 92, 94-96, 136-139); Kästli-Gruppe (Act Rz 31-46, 49, 55); Marti-Gruppe (Act. VIII. i.V.m. Rz 64-89); KAGA (Act.VIIl.156 Rz 25 Bezüglich der Untersagung, mengenr (Act. VIII.164 Rz 154 i.V.m. Rz 109-127); Bezüglich des Konkurrenzverbots zu L (Act. VIII.164 Rz 154 i.V.m. Rz 128-151).

4029 Siehe die Zusammenfassungen in Rz 2008

4030 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2010 m.

4031 So etwa Act. VIII.156 Rz 48-61; Act. VIII.16

4032 Rz 651 ff.

4033 Act. VIII.162 Rz 120-123, auch 126.

4034 Rz 2036.

is Vorliegen unzulässiger Wettbewerbsbeschran- der Sachverhaltsfeststellungen, deren rechtlicher ise fehlt es auch an einer klaren Unterscheidung, ist. Sodann finden sich diese Argumente zuweilen ungnahmen und manchmal tauchen sie unter et- sei: Auf all diese Argumente gegen das Bestehen

sowie deren Dauer bzw. Andauern bis heute im Sachverhaltsteil oder in den rechtlichen Erwä- en. Wiederholt sei hier bloss, dass die Vorbringen e ausgeführt mehrere unzulässige Verhaltenswei- beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Mass- tenz und Kartellrechtswidrigkeit der entsprechen- cht mehr Thema.

mmenarbeit im Rahmen der KAGA (Art. 5

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen 1 vor. Bei diesbezüglich anzuordnenden Massnah- artell)rechtmassigen Zustand wiederherzustellen.

ntrag das Andauern dieser unzulässigen Wettbe- n bestritten wird,*%' kann auf die entsprechenden ei den rechtlichen Erwägungen verwiesen wer- zutreffend erwiesen.

im Antrag aus, mit den Ausführungen in einer be- 1) eine Wiederholungsgefahr für diese Verhaltens- sich dazu, weshalb ihres Erachtens keine Wieder- nent verkennt Alluvia entweder die Sach- oder die sige Wettbewerbsbeschränkung oder deren Aus- Ihmen nicht zusätzlich eine Wiederholungsgefahr Is geht es vielmehr darum, mit den Massnahmen :itigen.*%% Bei den hier beurteilten Abmachungen

Istellennachweise und ohne Gewähr für die Zuordnung chrankungen seien folgende Stellen aus den Stellung-

Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA: Alluvia 39); Kästli-Gruppe (Act. VIII.163 Rz 12-27, 52, 103- , 102-106); Vigier (Act. VIII.164 Rz 154 i.V.m. Rz 30-

ein Mitglied in den VR von KAGA zu entsenden, die saustausch im VR: Alluvia (Act. VIII.162 Rz 52-59, 79- . V111.163 Rz 46-48, 103-108); Heimberg (Act. VIII.161 159 Rz 95-98, 102-106); Vigier (Act. VIII.164 Rz 154 95, 132-143);

abattreduzierte Kiespreise weiterzugeben: Vigier

asten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet: Vigier ff

w.H. 2 Rz 41-46.

dauern sowohl die unzulässige Wettbewerb Bei dieser sachverhaltsmässigen Ausgangs Prüfpunkt. Die von Alluvia angerufene Ranı Wiederholungsgefahr. Auf die Vorbringen vc gefahr braucht nicht eingegangen zu werde Ausgangslage gar kein rechtlicher Prüfpunk Ausführungen von Kastli-Gruppe, Heimberc zugehen.*°

E.1.2.2 Das Recht der Aktionärinnen, je | entsenden, die gelebte Entsende (Art. 5 Abs. 1 KG)

2050.Sowohl diese unzulassige Wettbewe dauern an.?%® Es liegt die erste Konstellatior men geht es daher vor allem darum, den (ke

E.1.2.3 Der Ausschluss der Arbitragemö i.V.m. Abs. 1 KG)

2051.Diese unzulässige Wettbewerbsbescl Sie steht in direktem Zusammenhang”°®® n KAGA ihren Aktionärinnen bis Ende 2014 g von KAGA abgestimmt und sicherte diese: derzeitigen Preissystem von KAGA nicht. E Wiederholungsgefahr zu beurteilen ist.

2052.Aufgrund der engen Verzahnung die den Vorzugskonditionen beim Kiesbezug, c währte, hängt die Wiederholungsgefahr hier kommt es auf die dortige Beurteilung an, wo deren Ergebnis, wonach insofern keine Wie hier keine Wiederholungsgefahr auszumach snahmen hinsichtlich dieser unzulässigen VW

E.1.2.4 Die Untersagung, mengenrabattr Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG)

2053.Sowohl diese unzulässige Wettbewe dauern an.?%*' Es liegt die erste Konstellatior men geht es daher vor allem darum, den (k:

4035 Act. VIII.163 Rz 108; Act. VIII.161 Rz 80; Ac 187 f.

4036 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2013 m.

4037 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2016 m.

4038 Dazu Rz 1590 f.

4039 Zu den Vorzugskonditionen, die KAGA ihrer 2014 siehe zusammenfassend Rz 2027 f.

4040 Rz 2059.

4041 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2019 m.

sbeschränkung als auch deren Auswirkungen an. lage ist eine Widerholungsgefahr kein rechtlicher Iziffer im Antrag äussert sich denn auch nicht zur n Alluvia zur angeblich fehlenden Wiederholungs- sn, da diese, wie ausgeführt, bei der gegebenen t ist. Entsprechend ist es auch nicht nötig, auf die |, Vigier und KAGA zur Wiederholungsgefahr ein-

ein Mitglied in den VR von KAGA zu praxis und der Informationsaustausch im VR

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen 1 vor. Bei diesbezüglich anzuordnenden Massnah- artell)rechtmassigen Zustand wiederherzustellen.

glichkeit bei den Kiespreisen (Art. 5 Abs. 4

nrankung wurde per Ende 2014 aufgegeben.*%?7 nit den Vorzugskonditionen beim Kiesbezug, die ewahrte.*°*? Sie war auf das frühere Preissystem s ab. Auswirkungen von ihr bestehen unter dem -S liegt die zweite Konstellation vor, weshalb die

ser unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung mit lie KAGA ihren Aktionärinnen bis Ende 2014 ge- von derjenigen ab, die dort besteht. Entsprechend rauf verwiesen sei. Vorweggenommen sei hier derholungsgefahr ersichtlich ist. Folglich ist auch en, weshalb von der Anordnung präventiver Mas- /ettbewerbsbeschränkung abzusehen ist.

eduzierte Kiespreise weiterzugeben (Art. 5

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen 1 vor. Bei diesbezüglich anzuordnenden Massnah- artell)rechtmassigen Zustand wiederherzustellen.

w.H. w.H.

| Aktionärinnen gewährte, und deren Beendigung Ende

w.H.

E.1.2.5 Die Koordination der Angebote f Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG)

2054.Diese unzulässige Wettbewerbsbesch Es liegt die zweite Konstellation vor, weshal

2055.Von einer Wiederholungsgefahr hinsic sigen Wettbewerbsbeschränkung ist nicht a Kartellgesetz in Kraft trat, handelt es sich be die einzige festgestellte unzulässige Wettbe der damaligen Situation, der allfälligen Mög nicht etwa im «gewöhnlichen» Tagesgesch Beteiligten später nochmals Vorstösse unte! holungsgefahr ist daher nicht ersichtlich und sichtlich dieser unzulässigen Wettbewerbsb

E.1.2.6 Das Konkurrenzverbot zu Lasten Abs. 3 Bst. c i.V.m. Abs. 1 KG)

2056.Sowohl diese unzulässige Wettbewe dauern an.’ Es liegt die erste Konstellatior men geht es daher vor allem darum, den (k:

2057.Vigier macht geltend, es bestehe kein nicht mehr gelte bzw. nicht mehr gelebt wer Sachverhaltsbehauptung wurde auf Ebene dass das Konkurrenzverbot nicht aufgehob werbsbeschränkung als auch deren Auswir (kartell)rechtmassigen Zustand wiederherzı holungsgefahr kein rechtlicher Prüfpunkt. Di holungsgefahr bezieht, ist damit die sachve Weiterungen dazu erübrigen.

E.1.2.7 Im Kiesbereich: Vorzugskonditio Abs. 2 Bst. b i.V.m. Abs. 1 KG)

2058.Das frühere Preissystem von KAGA, | ten differenzierte und diese unzulässige V Ende 2014 aufgegeben.“ Seither verwenc staffelte Mengenrabatte gewährt.” Sowoh Auswirkungen endeten damit per Ende 20° die Wiederholungsgefahr zu beurteilen ist.

2059.KAGA praktizierte das frühere Preiss Dritten differenzierte, während sehr langer Z es aber noch vor Eröffnung der vorliegende seither nicht wieder aufgenommen. Etwas u

4042 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2016 m.

4043 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2025 m. 4044 Act. VIII.164 Rz 189 f.

4045 Rz 640 ff. und insbesondere Rz 652 ff., fern

4046 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2028 m.

4047 Siehe dazu Rz 1040 und Rz 1045 ff.

ür die Übernahme der [U01] (Art. 5 Abs. 3

ränkung und ihre Auswirkungen endeten 2007.40 b die Wiederholungsgefahr zu beurteilen ist.

htlich dieser oder einer ihr gleichartigen unzuläs- uszugehen: Zumindest seit 1996, als das aktuelle | dieser Koordination der Übernahmeangebote um werbsbeschränkung dieser Art. Sie kam aufgrund lichkeit zur Übernahme der [U01], zu Stande und aft. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die "nahmen, um [U01] zu übernehmen. Eine Wieder- von der Anordnung präventiver Massnahmen hin- eschränkung ist abzusehen.

der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet (Art. 5

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen 1 vor. Bei diesbezüglich anzuordnenden Massnah- artell)rechtmassigen Zustand wiederherzustellen.

> Wiederholungsgefahr, da das Konkurrenzverbot de.*0% Die diesem Argument zu Grunde liegende des Sachverhalts geprüft. Es wurde festgestellt, en wurde.**5 Sowohl diese unzulässige Wettbe- kungen dauern noch an und es geht darum, den ıstellen. Bei dieser Ausgangslage ist die Wieder- am Argument von Vigier, das sich auf die Wieder- rhaltsmässige Grundlage entzogen, weshalb sich

nen zu Gunsten der Aktionärinnen (Art. 7

welches explizit zwischen Aktionärinnen und Drit- Vettbewerbsbeschränkung ausmacht, wurde per let KAGA Einheitspreise, wobei sie auf diesen ge- | diese Wettbewerbsbeschränkung als auch deren 14. Es liegt die zweite Konstellation vor, weshalb

system, das explizit zwischen Aktionärinnen und ait, nämlich seit 1970 bis Ende 2014. Sie beendete n Untersuchung aus eigenem Antrieb und hat es nklar bleiben die Beweggründe für den damaligen

w.H. w.H.

er auch Rz 843 und Rz 981. w.H.

Wechsel des Preissystems. Einige involvier! lige Zeitungsberichte, während andere es al dem auch sei, bestehen jedenfalls keine A damalige Systemwechsel nur vorübergehen könnte. Eine Wiederholungsgefahr ist daheı tiver Massnahmen hinsichtlich dieser unzulä

2060.Das neue, gestaffelte Mengenrabattsı tersuchung.*”? Dessen kartellrechtliche Zul: herein ausgeschlossen, dass vorliegend glei rabattsystems, das nicht beurteilt wurde, aı Nicht-Anordnung diesbezüglicher Massnah chen Zulässigkeit des neuen, gestaffelten MV

E.1.2.8 Im Deponiebereich: Kiesbezugsp unverschmutztem Aushub (Art. 7

2061.Die Kiesbezugspflicht bei der Depon diese unzulässige Wettbewerbsbeschränku Wettbewerbsbeschränkung ist damit beende ser unzulässigen Wettbewerbsbeschränkun lung ihrer Kiesbezugspflicht verweigert KA 2013 den Zugang zu ihrer Deponie für unv «Rückstand» beim Kiesbezug aufgeholt ha KAGA auch nach Aufhebung der Kiesbezug: belief sich der «Bezugsrückstand» von [U04 unverschmutzten Aushub für [U04] gesperrt knapp 36'000 Kubikmeter Kies.*°% In den J rechnet gerade einmal 325,6 Kubikmeter I} [U04] nur ein sehr bescheidenes Interesse zugsrückstand» mittlerweile aufgeholt und K gehoben hat, ist in Anbetracht dessen realit bewerbsbeschränkung dauert also nach wie Bei diesbezüglich anzuordnenden Massnat mässigen Zustand wiederherzustellen.

E.1.2.9 Zusammenfassung

2062.Bei folgenden unzulässigen Wettbew: sige Wettbewerbsbeschränkung als auch dt lation vor, weshalb anschliessend beurteilt v

- Die Abmachungen über die Zusamme

- Das Recht der Aktionarinnen, je ein I der Informationsaustausch im VR.

4048 RZ 1040.

4049 RZ 1048.

4050 Siehe die Zusammenfassung in Rz 2030 m. 4051 RZ 1233.

4052 Rz 1236.

4053 Rz 1237.

4054 Siehe Fn 1940.

4055 Rz 1196.

ie Personen sehen darin eine Reaktion auf dama- s Folge der anwaltlichen Beratung sehen.*™° Wie nzeichen dafür, die nahelegen würden, dass der der und nicht grundsätzlicher Natur gewesen sein "nicht ersichtlich und von der Anordnung präven- ssigen Wettbewerbsbeschränkung ist abzusehen.

stem ist nicht Gegenstand der vorliegenden Un- ässigkeit wurde nicht beurteilt. Daher ist von vorn- ichwohl Massnahmen hinsichtlich dieses Mengen- ıgeordnet werden. Umgekehrt lässt sich aus der men aber auch keine Aussage zur kartellrechtli- lengenrabattsystems ableiten.

flicht bei der Deponierung von "Abs. 2 Bst. f i.V.m. Abs. 1 KG)

ierung von unverschmutztem Aushub und damit ng wurde per 1. Januar 2015 aufgehoben.“ Die >t. Demgegenüber endeten die Auswirkungen die- g nicht ebenfalls schon damals: Wegen Nichterfül- GA nämlich der Kundin [U04] seit 2. September erschmutzten Aushub — und zwar bis [U04] ihren .4951 Diese Zugangssperre gegenüber [U04] hielt spflicht per 1. Januar 2015 aufrecht.*%? Ende 2015 ], bis zu dessen Aufholung KAGA die Deponie für ‚hält, gemäss Berechnungen von KAGA noch auf ahren 2016 und 2017 bezog [U04] zusammenge- <ies bei KAGA.*°4 Das erstaunt nicht weiter, da am Bezug von Kies hat. Dass [U04] den «Be- AGA daher die Deponiesperre ihr gegenüber auf- ätsfern. Diese Auswirkung der unzulässigen Wett- vor an. Es liegt damit die erste Konstellation vor. men geht es vor allem darum, den (kartell)recht-

arbsbeschränkungen dauern sowohl die unzuläs- ren Auswirkungen an. Es liegt die erste Konstel- vird, welche Massnahmen anzuordnen sind:

narbeit im Rahmen der KAGA. Mitglied in den VR von KAGA zu entsenden, und

w.H.

- Die Untersagung, mengenrabattreduz

- Das Konkurrenzverbot zu Lasten der ,

2063.Die folgende unzulässige Wettbewerb: ern deren Auswirkungen nach wie vor an. A halb anschliessend beurteilt wird, welche Mi

- Die Kiesbezugspflicht bei der Deponie

2064.Folgende unzulässige Wettbewerbsb demgegenüber abgeschlossen in der Verga noch an. Es liegt die zweite Konstellation v werbsbeschränkungen keine Wiederholung bezüglich präventive Massnahmen anzuord unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

  • Der Ausschluss der Arbitragemöglichk

  • Die Koordination der Angebote für die

- Vorzugskonditionen zu Gunsten der A E.1.3 Strittige anzuordnende Massnah

E.1.3.1 Vorbemerkung

2065.Bei den anzuordnenden Massnahmen retariat hinsichtlich der Apbmachungen über ı hinsichtlich des Rechts der Aktionärinnen, je den, der gelebten Entsendepraxis und dem seines Antrags beantragt hat. Sämtliche Pa Antrag und anderswo eingehend gegen di WEKO diesbezüglich erlässt, weichen teilwe beantragt hat. Demgegenüber sind die übric für die sechs Parteien, die eine Teil-EVR a Vigier aussert sich nur am Rande zu den d diesbezüglich den Anträgen des Sekretariat

2066.Bei dieser Ausgangslage ist es ange (Dispositivziffer 1) separat und vertieft in eir parenz und Nachvollziehbarkeit sicherzuste Ausfuhrungen des Sekretariats im Antrag dé lautert, die sie erlasst. Die Argumente, welc tragten Massnahmen vorbrachten, werden d der WEKO erlassenen Massnahmen von F Dispositivziffern 2 f. resp. EVR werden alsdı

4056 Vigier macht primär geltend, es lägen insofe gen vor, denen mit Massnahmen begegnet schlagigen Stellen behandelt, worauf verwi entsprechenden Verhaltensweisen ist hier k

ierte Kiespreise weiterzugeben. Aktionarinnen im KAGA-Gebiet.

sbeschrankung ist abgeschlossen, allerdings dau- uch insofern liegt die erste Konstellation vor, wes- assnahmen anzuordnen sind:

rung von unverschmutztem Aushub.

eschrankungen und deren Auswirkungen liegen ngenheit. Weder das eine noch das andere dauert or. Da bei allen drei dieser unzulassigen Wettbe- sgefahr ersichtlich ist, ist davon abzusehen, dies- nen. Im nachfolgenden Kapitel werden diese drei nicht mehr thematisiert.

eit bei den Kiespreisen. Übernahme der [U01].

ktionarinnen.

men (Dispositivziffer 1)

sind vor allem diejenigen umstritten, die das Sek-

Jie Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA sowie > einen Vertreter in den VR von KAGA zu entsen- Informationsaustausch im VR in Dispositivziffer 1 rteien wenden sich in ihren Stellungnahmen zum »se Massnahmen. Die Massnahmen, welche die sise von den Massnahmen ab, die das Sekretariat jen Massnahmen (Dispositivziffern 2 f. resp. EVR) bgeschlossen haben, gar kein Thema, und auch esbezüglichen Massnahmen? Die WEKO folgt s und erlässt diese Massnahmen wie beantragt.

zeigt, die strittigen anzuordnenden Massnahmen em eigenen Kapitel zu behandeln. Um die Trans- allen, ist diesbezüglich erforderlich, zunächst die arzustellen, bevor die WEKO die Massnahmen er- he die Parteien gegen die vom Sekretariat bean- abei behandelt, soweit sie auch bezüglich der von elevanz sind. Die übrigen Massnahmen gemäss ann im anschliessenden Kapitel E.1.4 behandelt.

arn gar keine unzulassigen Wettbewerbsbeschränkun- werden könnte. Diese Vorbringen wurden an den ein- esen sei. Die Existenz und Kartellrechtswidrigkeit der ein Thema mehr (siehe Rz 2046).

E.1.3.2 Ausführungen im Antrag zu Disp

E.1.3.2.1 Hinsichtlich der Abmachunge KAGA

2067.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un Wettbewerbsdruck zu dämpfen, der von der deren Abbau auf sie ausgeht (Kerngegenst genständen, erstens neue Konkurrentinnen tens den Wettbewerbsdruck von KAGA zu 0 werbsdruck durch die Aktionärinnen zu c Unteraspekte dieser drei Gegenstände werd sichtlich des Konkurrenzverbots) gezielte M die «auf höherer Abstraktionsstufe»*°°® gele gegenstand selbst. Die diesbezüglichen Ma: ten der Aktionärs-Unternehmen“® und an k

2068.Sowohl diese unzulassige Wettbewe dauern an. Es sind daher Massnahmen erf wiederherzustellen. Da der kartellrechtliche rechtslage abstellt (Art. 4 Abs. 1 KG erfass ferner sogar «aufeinander abgestimmte Ve gegebenenfalls ab wann diese gegen Art. 5, Ubergangsrechtlicher Fragen nichtig ist.4°© | tell)rechtmassigen Zustands haben sich in ‚ auf allfällige «Verträge» oder andere Doku gemeinsamen Willen festgehalten haben n werbsverhalten der Beteiligten und gegeben Marktstrukturen abzuzielen.

4057 Siehe hiernach Rz 2087 ff. (Recht der Aktic entsenden, und Informationsaustausch im \ tersagung, mengenrabattreduzierte Kiespre Rz 2195 ff. (Konkurrenzverbot zu Lasten de genstand C) und Rz 2204 ff. (Kiesbezugspt hub; Unteraspekt von Gegenstand B).

4058 Siehe Rz 1471 dazu, dass die WEKO diese retariat im Antrag — nicht mehr verwendet, « nissen führte. Da hier die Ausführungen de dieser Begriff nochmals, wobei sich die WEI

4059 Siehe Rz 1315. Es sind dies: Hofstetter, M Daepp Holding AG, Kästli, Kästli Beteiligun Vigier Holding AG.

4060 Gemäss BGE 134 III 438 E. 2.2, Resh-Abfal nichtig. Die Vereinbarung, die das BGer bel des aktuellen KG abgeschlossen worden. U liegenden Abmachungen über die Zusamm«e fen, als noch der Kartellerlass von 1962 in aufrechterhalten und erfuhren auch bei Inkré Die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser Abrr tellgesetz (vgl. Rz 1505). Wie es sich mit di unter den ehemaligen Kartellerlassen verhie von rechtshistorischem Interesse, für die vc rechtliche Schicksal dieser Abmachungen k sichtlich des Zeitpunkts der Nichtigkeit.

ositivziffer 1

n über die Zusammenarbeit im Rahmen der

d KAGA sind übereingekommen, gemeinsam den 1 umfangreichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. and). Dieses Zusammenwirken baut auf drei Ge- im Aaretal zu verhindern (Gegenstand A), zwei- losieren (Gegenstand B) und drittens den Wettbe- losieren (Gegenstand C). Hinsichtlich einzelner en nachfolgend unter spezifischen Titeln (z.B. hin- assnahmen angeordnet.*”’ Hier anzugehen sind genen Gegenstände A, B und C sowie der Kern- ssnahmen sind an die einbezogenen Gesellschaf- AGA zu richten.

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen orderlich, um den (kartell)rechtmassigen Zustand Begriff der Wettbewerbsabrede nicht auf die Zivil- t auch «nicht erzwingbare Vereinbarungen» und rhaltensweisen»), kann hier offenbleiben, ob und Abs. 1 KG verstossende Wettbewerbsabrede trotz Die Massnahmen zur Wiederherstellung des (kar- Anbetracht der kartellrechtlichen Normen weniger mente zu richten, in denen die Beteiligten ihren 16gen, sondern haben vielmehr auf das Wettbe- enfalls die von ihnen geschaffenen, gemeinsamen

ynarinnen, je einen Vertreter in den VR von KAGA zu /R; Unteraspekt von Gegenstand B), Rz 2188 ff. (Un- ise weiterzugeben; Unteraspekt von Gegenstand C), r Aktionärinnen im KAGA-Gebiet; Unteraspekt von Ge- licht bei der Deponierung von unverschmutztem Aus-

Bezeichnung in ihrer Verfügung — anders als das Sek- Ja sie bei den Parteien anscheinend zu Missverstand- s Sekretariats wiedergegeben werden, erscheint auch <O erlaubt, ihn in Anführungszeichen zu setzen.

esserli, Alluvia AG, Aare-Kies, Kieswerk Daepp A.G., gen AG, Heimberg, Marti, Marti Holding AG, Kiestag,

le, sind gegen Art. 5 KG verstossende Vereinbarungen ırteilte, war im Jahr 2003 und damit nach Inkrafttreten bergangsrechtliche Fragen stellten sich nicht. Die vor- snarbeit im Rahmen der KAGA wurde hingegen getrof-

Kraft war, wurden unter dem Kartellerlass von 1985 ifttreten des aktuellen Kartellgesetzes keine Änderung. Jachungen misst sich ab 1996 nach dem aktuellen Kar- sr kartellrechtlichen Zulässigkeit dieser Abmachungen It, ist aus kartellverwaltungsrechtlicher Sicht bloss noch rliegende Untersuchung aber irrelevant. Für das zivil- Onnte dies aber allenfalls von Relevanz sein, z.B. hin-

2069.Der (kartell)rechtmassige Zustand ha tens ab Inkrafttreten des aktuellen Kartellge: genstands sowie der drei Gegenstande A, E derlichen Vorkehrungen getroffen hätten, t lässigen Wettbewerbsbeschränkungen zu b lich darin, dass es zur Erreichung dieses Zu teiligten bloss darauf verständigt hätten, kur aus dem Aaretal fernhalten zu wollen, den V ren und den Wettbewerbsdruck durch die Ak zeitige Anpassungen in der realen Welt Köı kenntnis, um eine «formale» Bereinigung he Unternehmen eine gemeinsame (Infra-)Stru unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen Die KAGA, an der diese Aktionärinnen bete sind, kann nicht anders, als andauernd die ( bei ihrem Tun die Interessen der Aktionärs-L Aktionärinnen, die über ihre jeweilige Beteili nierung von unverschmutztem Aushub ma menwirken bei ihr miteinander verbunden s sicht zu nehmen und damit den Gegenstan involviert ist.?%3 Ein (kartell)rechtmassiger z menwirken der Aktionärinnen in der gemein

2070.Hinsichtlich der hierfür anzuordnende dass diese erstens geeignet, d.h., tauglich, erreichen, zweitens erforderlich sein müsse sein, und drittens zumutbar sein müssen, d dem angestrebten Ziel und dem Eingriff gev

2071.Verkörpert sich das kartellrechtswidrig hier — in einer gemeinsamen (Infra-)Struktur dieser gemeinsamen (Infra-)Struktur nahe wiederherzustellen. Als strukturelle Massna rechtliche Entflechtung in Betracht zu ziehe geändert wird, namentlich durch eine Über solche Massnahme würde es sich etwa bei ı gerung der KAGA oder der Verpflichtung d einen oder mehrere Dritte zu veräussern, hz

2072.Mit einer eigentumsrechtlichen Entfle im Kern unterbunden. Sie ist ohne Weiteres dem besteht, jedenfalls im Grundsatz, ein ve Ziel und dem Eingriff. Bezogen auf die Eige

4061 Siehe Rz 1461 und, zu den diesbezüglicher

4062 RZ 1775 ff. und 1802 ff.

4063 Das ergibt sich einerseits aus den mannigf: unter anderem der Entstehungsgeschichte dem Aufbau, der Organisation und der Marl rend nunmehr rund 50 Jahren, und andere zu wettbewerbsbeschränkenden Auswirkun (siehe dazu etwa SVEN HEIM/KAI HÜSCHELRA petitive Effect of Minority Share Acquisition: Programs, American Econonmic Journal: N sondere 368 m.w.H.).

4064 Rz 2038.

tte darin bestanden, dass die Beteiligten spätes- setzes im Jahre 1996 die Fortführung des Kernge- 3 und C endgültig aufgegeben und auch die erfor- ım die andauernden Auswirkungen dieser unzu- eseitigen. Die «Schwierigkeit» besteht diesbezüg- stands nicht ausgereicht hätte, wenn sich die Be- ftig nicht mehr gemeinsam neue Konkurrentinnen Vettbewerbsdruck von KAGA nicht mehr zu dosie- tionärinnen nicht weiter zu dosieren. Ohne gleich- ınte es sich dabei nämlich nur um ein Lippenbe- indeln. Denn mit KAGA wurde von den Aktionärs- ktur geschaffen, in der sich die Umsetzung dieser fortlaufend manifestiert.*%%' Oder anders gesagt: ligt und in der bisherigen Art und Weise involviert segenstande A und B zu verwirklichen, zumal sie Jnternehmen nicht «ausblenden» kann. Und diese gung an der in den Bereichen Rohkies und Depo- rktbeherrschenden KAGA?%®% und ihrem Zusam- ind, können kaum anders, als gegenseitig Rück- d C zu verwirklichen, worin mittelbar auch KAGA 7ustand setzt demnach voraus, dass das Zusam- samen (Infra-)Struktur KAGA beseitigt ist.

in Massnahmen ist einleitend daran zu erinnern, sein müssen, um damit das angestrebte Ziel zu n, d.h. sie müssen das mildeste geeignete Mittel h., es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen yahrt werden. *06*

e Zusammenwirken mehrerer Unternehmen - wie , erscheinen strukturelle Massnahmen hinsichtlich iegend, um den (kartell)rechtmassigen Zustand hme ist vorliegend insbesondere eine eigentums- 2n, mit der die bisherige Inhaberschaft an KAGA tragung auf einen oder mehrere Dritte. Um eine ainer (konkursamtlichen) Liquidation oder Verstei- ar Aktionärinnen, ihre Beteiligungen an KAGA an indeln.

chtung würde das unzulässige Zusammenwirken ; geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Zu- rnünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebtem ntumsrechte handelt es sich dabei zwar um einen

| Sachverhaltsfeststellungen, Rz 831 ff.

altigen fallspezifischen Sachverhaltsfeststellungen wie von KAGA, dem von den Beteiligten verfolgten Zweck, <tausrichtung von KAGA sowie der Praktizierung wah- rseits auch aus industrieökonomischen Erkenntnissen gen von Minderheitsbeteiligungen an Konkurrentinnen TH/ULRICH LAITENBERGER/YOSSI SPIEGEL, The Anticom- 3: Evidence from the Introduction of National Leniency icroeconomics, 14(1), 2022, 366-410, 366 ff., insbe- schwerwiegenden Eingriff, der von seiner I liesse sich aber so ausgestalten, dass die schadlos gehalten würden, indem ihnen das der Verkaufserlös zukommt, wodurch sich di das Zusammenwirken im Rahmen der gen Wettbewerb in grundlegender Weise beschı zulässige Wettbewerbsbeschränkung zu be möglich wiederherzustellen, ein ausgesproc Verneinung der Verhältnismässigkeit i.e.S. - tellrechtswidriges Zusammenwirken hingenc ses wie hier in eine gemeinsame (Infra-)Strul gemeinsame (Infra-)Struktur besonders be sprechend langandauernd und institutionali Zusammenwirken durch dessen zivilrechtlic dem Kartellgesetz immunisieren, würde dies und aushöhlen. Die Verhältnismässigkeit i. hier demnach zu bejahen. Wie die nachfolg: bei vorliegend aber nicht um das mildeste ge lichen Entflechtung dennoch abzusehen ist.

2073.Verhaltensmassnahmen - auch eine t turellen Massnahme der eigentumsrechtlich Sie mögen die Beteiligten zwar in ihrem Verl gewisser (Aktionärs)Rechte beschneiden, | Aktien bei den Aktionärs-Unternehmen. Der anderen Worten weniger stark. Wäre, wie flechtung verhältnismässig i.e.S., dürften es regelmässig weniger starke Eingriffe sind, « (kumulierte) Verhaltensmassnahmen gibt, c strebte Ziel zu verwirklichen, d.h., das kart Beteiligten im Rahmen der (Infra-)Struktur sowie des Kerngegenstands zu unterbinden

2074.Über alle Gegenstände hinweg ist ein menwirkens der Beteiligten im Rahmen de Aktionärinnen mit je einem Abgeordneten it die Oberleitung der Gesellschaft und die O Gegenstands B (Dosierung des Wettbewerb behandelten Geschäfte können die Aktion KAGA mitentscheiden und so darüber wac bleibt. So beschliessen sie etwa gemeinsam Geschäftsfelder im Rahmen des Gesellscha Auch ist es am VR, die preisliche Positionie abzusegnen, die der Geschäftsführer vorsc fangszeit von KAGA weitgehend erreicht w Inkrafttreten des aktuellen KG im Jahr 199 chung, die der VR von KAGA - und damit zu lich des Gegenstands C stärkt die andauerr

4065 Es liegt hier eine Situation vor, in der die St onariats — als solche das Risiko anhaltende solchen Situationen strukturelle Massnahm der Verordnung [EU] Nr. 1/2003 des Rates 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wet

ntensität her enteignungsähnlich ist. Der Eingriff > Aktionärinnen immerhin in finanzieller Hinsicht ; Liquidations- resp. Versteigerungsergebnis bzw. as Gewicht des Eingriffs etwas verringert. Da aber 1einsamen KAGA-(Infra-)Struktur den wirksamen ‘Aankt,4°°> kommt dem angestrebten Ziel, diese un- seitigen und den wirksamen Wettbewerb soweit hen grosses Gewicht zu. Kommt hinzu, dass eine - zu Ende gedacht - heissen würde, dass ein kar- ymmen werden müsste, sobald die Beteiligten die- ktur gegossen haben - und das, obwohl eine solch ständig und die Wettbewerbsbeschränkung ent- siert ist. Könnten die Beteiligten ihr unzulässiges he Ausgestaltung in einer juristischen Person vor den Zweck des Kartellgesetzes direkt unterlaufen e.S. einer eigentumsrechtlichen Entflechtung ist anden Ausführungen zeigen, handelt es sich hier- eignete Mittel, weshalb von einer eigentumsrecht-

umulation mehrerer — sind im Vergleich zur struk- 1en Entflechtung regelmässig ein milderes Mittel. alten einschränken und womöglich die Ausübung aber sie belassen das Eigentum an den KAGA- Eingriff in die Rechtsstellung der Beteiligten ist mit ausgeführt, selbst eine eigentumsrechtliche Ent- (eine oder mehrere) Verhaltensmassnahmen, die rst recht sein. Fraglich ist aber, ob es überhaupt lie (in ihrer Gesamtheit) geeignet sind, das ange- ellrechtswidrige Zusammenwirken zwischen den KAGA hinsichtlich der Gegenstände A, B und C . Das ist nachfolgend zu beurteilen:

|, wenn nicht gar der zentrale Pfeiler des Zusam- r gemeinsamen (Infra-)Struktur KAGA, dass alle n VR von KAGA vertreten sind, der zwingend für beraufsicht über die Geschäftsführung zuständig R). Besonders ausgeprägt ist das hinsichtlich des sdrucks von KAGA): Durch die gemeinsam im VR irs-Unternehmen vorzu über die Ausrichtung von shen, dass KAGA eine Dienerin ihrer Interessen | darüber, ob und gegebenenfalls in welche neuen tszwecks KAGA vordringen soll — oder eben nicht. rung von KAGA sowie deren Mengenrabattgerüst hlägt. Gegenstand A mag zwar bereits in der An- orden sein. Jedoch ergaben sich auch noch nach 6 manchmal Gelegenheiten zu dessen Verwirkli- sammenwirkend die Beteiligten — ergriff. Hinsicht- ide Kooperation im VR von KAGA, die zumindest

ruktur eines Unternehmens - unter Einbezug des Akti- r oder wiederholter Zuwiderhandlungen in sich trägt (in en als verhältnismässig erachtend auch Erwägung 12 vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln tbewerbsregeln, ABl. L 001 vom 4.1.2003, S. 1).

zuweilen bedingt, auf die Interessen der uk men und die Interessen des eigenen Aktion mengehörigkeitsgefühl und die Bereitschaf Kurzum: Solange das Exekutivorgan von Ks von den Kiesvorkommen im Aaretal, uber d bewerbsdruck auf die Aktionärs-Unternehm:

2075.Eine erste Verhaltensmassnahme, ur schen den Beteiligten im Rahmen der KAG/ setzung des VR von KAGA abzielen. Es gilt mit Personen besetzt ist, bei welchen die Gi onärs-Unternehmen zusammenwirken und zu deren Gunsten steuern oder zurückbinde

- Erstens dürfen die Aktionärs-Unterneh KAGA entsenden (Dispositivziffer 1.1)

- Zweitens dürfen die Aktionars-Unterne in den VR von KAGA wählen, mit de Gefahr des Zusammenwirkens einher

Das ist aufgrund Personalunion offenk selposition bei einem Aktionärs-Unteri

Aber auch ohne Innehabung einer Sct sonen, die in einem Arbeitsverhältnis solche Personen befinden sich in eine Einerseits haben sie als VR Treuepflic dererseits sind sie aufgrund ihres Arbe nehmen weisungsgebunden (Art. 321 Treuepflicht (Art. 321a OR).

Und selbst bei Personen, die sich nicl Unternehmen befinden, aber diesem s lige Organe oder ehemalige Arbeitneh tionare oder diesen Aktionaren nahest aufgrund ihres Naheverhaltnisses zu KAGA dessen Interessen besonders : unbewusst — auf deren Verwirklichun Aktionärs-Unternehmen zusammenwvii derartige Gefahr einhergeht, ist — neb arbeitenden — bei sämtlichen Persone onärs-Unternehmen eine der in Art. 7 tuationen zutrifft (Dispositivziffer 1.2).

- Drittens darf KAGA, deren VR die uni GV vorzubereiten (Art. 716a Abs. 1 Zi Mitglieder zur Wahl vorzuschlagen un zur Wahl vorschlagen, mit deren Ein: einhergehen würde. Vorangehend wir ist; darauf ist zu verweisen (Dispositiv:

2076.Alle Personen, die aktuell VR-Mitglied raussetzungen nicht.*%® Die derzeitigen VR- es sind Personen in den VR von KAGA zu w umgehende Umsetzung dieser Massnahme

4066 \/gl. die Übersicht in Rz 543.

rigen Aktionärs-Unternehmen Rücksicht zu neh- ärs-Unternehmens zurückzustecken, das Zusam- t zu «loyaler» Konkurrenz unter den Beteiligten. \GA dergestalt besetzt ist, ist sichergestellt, dass ie KAGA verfügt, höchstens ein gedämpfter Wett- en ausgeht (Kerngegenstand).

n das kartellrechtswidrige Zusammenwirken zwi- \ zu unterbinden, muss daher auf die Zusammen- zu verhindern, dass der VR von KAGA weiterhin fahr besteht, dass sie dort für die jeweiligen Akti- den von KAGA ausgehenden Wettbewerbsdruck n. Hierfür bedarf es mehrerer Massnahmen:

men künftig nicht mehr eine Person in den VR von

s+hmen an der GV von KAGA nicht mehr Personen ren Einsitznahme im VR von KAGA eine solche geht.

undig bei allen Personen der Fall, die eine Schlüs- rehmen innehaben.

ılüsselposition besteht diese Gefahr bei allen Per- zu einem Aktionärs-Unternehmen stehen. Denn m konstanten Interessens- und Loyalitätskonflikt. ;hten gegenüber KAGA (Art. 717 Abs. 1 OR). An- itsverhältnisses gegenüber dem Aktionars-Unter- d OR) und haben auch diesem gegenüber eine

it in einem Arbeitsverhältnis mit einem Aktionärs- sonstwie besonders nahestehen wie etwa ehema- mende des Aktionärs-Unternehmens, dessen Ak- ehende Personen, besteht die Gefahr, dass ihnen m jeweiligen Aktionärs-Unternehmen im VR von am Herzen liegen, sie sich — sei es bewusst oder g konzentrieren und sie entsprechend für dieses rkend aktiv sind. Ein Näheverhältnis, mit dem eine st bei ehemaligen Organen oder ehemaligen Mit- n vorhanden, auf die im Verhältnis zu einem Akti- 28 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3 oder 5 OR aufgezählten Si-

ibertragbare und unentziehbare Aufgabe hat, die f. 6 OR), und der daher der GV Personen als VR- d dies zu traktandieren hat, keine Personen mehr sitznahme im VR von KAGA eine solche Gefahr d ausgeführt, bei welchen Personen dies der Fall ziffer 1.3).

er von KAGA sind, erfüllen die vorgenannten Vo- Mitglieder von KAGA sind daher abzuberufen und ählen, welche die Voraussetzungen erfüllen. Eine >, d.h. eine sofortige Neuwahl, kann jedoch nicht verlangt werden. Für die Wahl muss eine or werden, was eine gewisse Vorlaufzeit bedii funden werden, die einerseits diese Voraus gabe inhaltlich gewachsen sind und deren \ etwa bei Personen, die bei einer Konkurrent Suche nach geeigneten Personen liesse sic köpfige VR von KAGA, die rund 20 Arbeitne sonen verkleinert würde. In Anbetracht des pflichteten zu verlangen, diese Massnahm zwölf Monaten darf der VR von KAGA nur nı zungen erfüllen. Damit nun nicht einzelne / sie treffenden Massnahmen gemäss Dispo: und sie dadurch gegenüber den anderen Al ein einheitlicher Fristbeginn festzulegen. D Monaten beginnt für alle Aktionärs-Unternel nung gegenüber sämtlichen Aktionars-Unte'

2077.Zu ergänzen sind diese Massnahmen damit übereinstimmenden Vorgaben hinsi KAGA. Denn ohne entsprechende Vorkehr KAGA erfolgte Zusammenwirken zwischen ¢ auf Ebene der Geschäftsleitung von KAGA | Ernennung und Abberufung der mit der Ge (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR), richtet sic schäftsleitung nicht an Personen übertrager nehmen eine der in Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1, 2, die ehemaliges Organ oder ehemalige Arbe solchen konzernmässig verbundenen Ges: Zeitpunkt der Wahl des den Vorgaben der steht, diese Voraussetzungen nicht erfüllt,

von zwölf Monaten eine diese Voraussetz Diese Massnahme wird in Dispositivziffer 1.

2078.Ein wesentlicher Hebel, um den Wettb B), ist, dass diese kein Kieswerk betreibt.

tegration von Kiesgrube und -werk wird da veredelten Kies tätig ist und dort Wettbewert Kiesabsatz mangels eines eigenen Kieswe närs-Unternehmen angewiesen.?%® Diese A besonders Rücksicht auf Anliegen der Aktio nur mit grosser Zurückhaltung, wenn überh druck auf die Aktionärs-Unternehmen auszu Vetorecht der Aktionärs-Unternehmen‘%® s durch KAGA im Wege, sondern schränkt deı dere räumlicher Hinsicht ein. Um das gemeir Wettbewerbsdrucks auf die Aktionärs-Unter zumindest zu reduzieren, ist es daher unun reichs von KAGA aufzuheben. Hierfür bedaı

2079.Der aktuelle Zweck von KAGA lautet zweckt den Abbau von Kiesvorkommen, d

4067 Siehe Rz 519.

4068 Zum Vorangehenden Rz 878-883 m.w.H.

4069 Art. 2 des KAGA-Vertrags (siehe Rz 583).

dentliche oder ausserordentliche GV durchgeführt igt. Vor allem aber müssen zuerst Personen ge- setzungen erfüllen und die andererseits der Auf- fahl für die Aktionärinnen zumutbar erscheint (was in beschäftigt sind, kaum der Fall sein dürfte). Die th jedoch vereinfachen, indem der derzeit sieben- ıhmende hat,“ in ein Gremium mit weniger Per- Vorangehenden ist es angemessen, von den Ver- e innert zwölf Monaten umzusetzen. D.h., nach och aus Personen bestehen, die diese Vorausset- \ktionärs-Unternehmen früher zur Umsetzung der sitivziffern 1.1 und 1.2 verpflichtet sind als andere ktionars-Unternehmen im Nachteil sind, ist für sie ie nicht verlängerbare Umsetzungsfrist von zwölf ımen zu laufen, sobald die entsprechende Anord- rnehmen in Rechtskraft erwachsen ist.

hinsichtlich der Besetzung des VR von KAGA mit chtlich der Besetzung der Geschäftsleitung von ungen könnte das bisher auf Ebene des VR von len Beteiligten (oder zumindest einigen von ihnen) verschoben werden. Da der VR von KAGA für die schäftsführung betrauten Personen zuständig ist +h diese Massnahme an KAGA. Sie darf die Ge- 1, auf die im Verhältnis zu einem Aktionars-Unter- 3 oder 5 OR aufgezählten Situationen zutrifft oder iitnehmende einer Aktionärin oder einer mit einer allschaft ist. Sofern die Geschäftsleitung, die im Dispositivziffern 1.1-1.3 entsprechenden VR be- hat KAGA ab diesem Zeitpunkt innert einer Frist ungen erfüllende Geschäftsleitung einzusetzen. 4 festgehalten.

ewerbsdruck von KAGA zu dosieren (Gegenstand Gegenläufig zur branchenüblichen vertikalen In- durch verhindert, dass KAGA auf dem Markt für sdruck von ihr ausgeht. Zudem ist KAGA in ihrem rks auf die Nachfrage von Kieswerken der Aktio- \ngewiesenheit wiederum führt dazu, dass KAGA närs-Unternehmen nehmen muss und sie es sich aupt, leisten kann, einen gewissen Wettbewerbs- üben. Das in Art. 2 des KAGA-Vertrags verankerte teht aber nicht nur dem Betrieb eines Kieswerks en Tätigkeitsfeld auch in anderweitiger, insbeson- same Zurückbinden des von KAGA ausgehenden nehmen wenn auch nicht zu beseitigen, so doch ıgänglich, diese Einschränkung des Tätigkeitsbe- f es folgender Massnahmen:

. gemäss Handelsregister: «Die Gesellschaft be- an Betrieb von Kies- und Recyclinganlagen, von

Aushub- und Inertstoffdeponien, sowie den Die Gesellschaft ist befugt, Liegenschaften und Ausland Zweigniederlassungen errichte Auslandes beteiligen, gleichartige oder verv sowie alle Geschäfte eingehen und Verträg Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder Der Betrieb von Kiesanlagen, worunter auc genannt, womit der Betrieb einer solchen Ar schaftszwecks liegt. Ebenfalls explizit erwäl Baustoffen, womit auch ein Einstieg ins Traı zweck abgedeckt ist. Eine räumliche Einschı Gesellschaftszweck nicht zu entnehmen. k künftigen, dessen Mitglieder die Voraussetz zu erlauben und sie ist auch dazu zu verpfli tuellen Gesellschaftszweck gedeckten Bere ist als Pendant dazu zu untersagen, KAGA ı machen. Diese Massnahmen sind in den Di

2080.Um zu verhindern oder zumindest zu men unterlaufen werden können, sind zusät

- Die vorangehenden Massnahmen bau er derzeit gefasst ist. Für eine allfällig sind die Aktionärinnen zuständig (vgl. des Gesellschaftszwecks würde die | chend reduzieren, womit auf diesem \ wie bis anhin mit der Einschrankung KAGA-Vertrags. Es ist daher den Akti Gesellschaftszweck von KAGA (zitiert

- Ein anderer Weg, um zu verunmoglic bzw. insbesondere deren kunftiger VR Rz 2075 erfüllen, in (sachlich oder ra die Mittel dafür zu entziehen. Es ist da tersagen, die Ausschüttung von Subst in den Jahren 2007, 2008 und 2010 ge tens wieder ausgeschüttet werden, n während drei Jahren ausschliesslich raussetzungen gemäss Rz 2075 erfül brochen während zwei Jahren aussch raussetzungen erfüllen. Andererseits bilden, über deren Verwendung nur e Voraussetzungen gemäss Rz 2075 erf selben Voraussetzungen erfüllt. In / schäftsausweitungen, andererseits de Jahren, erscheint ein «Startkapital» ve lungen sind zu äufnen, bis sie sich au gilt es aber, dass die Bildung dieser Ri KAGA führen könnte. Anstatt den Betr: ist, in absoluten Zahlen festzulegen, w tualer Mindestanteil an den künftigen C 2020 und 2021 erzielte KAGA Jahre jeweils Dividenden in der Höhe von CF

4070 Siehe Rz 534.

Vertrieb von Sand, Kies- und andern Baustoffen. zu erwerben und zu veräussern. Sie kann im In- sn, sich bei andern Unternehmungen des In- und vandte Unternehmungen erwerben oder gründen, e abschliessen die geeignet sind, den Zweck der "indirekt mit diesem im Zusammenhang stehen». n Kieswerke zu verstehen sind, wird ausdrücklich lage offensichtlich innerhalb des aktuellen Gesell- int wird der Vertrieb von Sand, Kies und anderen ısportgeschäft ohne Weiteres vom Gesellschafts- ‘ankung des Tätigkeitsbereichs von KAGA ist dem ‘AGA resp. dem VR von ihr (insbesondere dem ungen gemäss Rz 2075 erfüllen) ist ausdrücklich chten, nach eigenem Gutdünken in allen vom ak- ichen tätig zu sein. Den Aktionars-Unternehmen esp. dem VR von ihr diesbezügliche Vorgaben zu spositivziffern 1.5 und 1.6 festgehalten.

erschweren, dass die vorangehenden Massnah- zliche, flankierende Massnahmen notwendig:

en auf den Gesellschaftszweck von KAGA, so wie e Änderung des Gesellschaftszwecks von KAGA Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Eine engere Fassung möglichen Betatigungsfelder von KAGA entspre- Veg ein ähnliches Ergebnis erzielt werden könnte des Tätigkeitsbereichs von KAGA in Art. 2 des onars-Unternehmen zu untersagen, den aktuellen in der vorangehenden Rz) einzuschränken.

hen oder zumindest zu erschweren, dass KAGA „ dessen Mitglieder die Voraussetzungen gemäss umlich) neue Geschäftsfelder vordringt, wäre, ihr her einerseits den Aktionärs-Unternehmen zu un- anzdividenden zu beschliessen, wie sie dies etwa tan haben.*°”° Substanzdividenden dürfen frühes- achdem sich der VR von KAGA ununterbrochen aus Personen zusammenseizte, welche die Vo- len, und kumulativ die Geschaftsleitung ununter- liesslich aus Personen bestand, die dieselben Vo- ; ist KAGA zu verpflichten, Rückstellungen zu in VR befinden kann, bei dem alle Mitglieder die üllen, und wenn zugleich die Geschäftsleitung die- \nbetracht einerseits der Kosten möglicher Ge- r Gewinnsituation bei KAGA in den vergangenen yn CHF 7 Mio. angemessen, d.h., diese Rückstel- f mindestens CHF 7 Mio. belaufen. Zu vermeiden uckstellungen zu einer finanziellen Schieflage von ag, der diesen Rückstellungen jährlich zuzuweisen ird er daher — ähnlich einer Reserve - als prozen- sewinnen von KAGA definiert. In den Jahren 2019, sgewinne zwischen CHF [...] Mio. und schüttete IF [...] Mio. aus. Bei diesen Grössenverhältnissen, der angestrebten Ruckstellungshohe bei einem allfälligen Rechtsmittelverfe ren zu rechnen ist,*”' ist es angeme jährlich mindestens ein Drittel (33,3 % lich ist zu bedenken, dass sich der kur gemäss Rz 2075 erfüllen, zunächst in diesen Rückstellungen und deren Ver gilt daher zu vermeiden, dass der kün sung dieser Rückstellungen wegen Ni Voraussetzungen gemäss Rz 2075 ert ununterbrochen während drei Jahren ¢ schäftsleitung von Kies AG Aaretal KA positivziffer 1.4 entsprochen hat. Erg: Pflicht zur Bildung von Ruckstellunge! deren Einhaltung bei ihrer jährlichen F

- Ein weiterer Weg, den Handlungsspie ger VR, dessen Mitglieder die Vorauss ken, würde darin liegen, dass KAGA | tivziffern 1.1-1.3 neue, langandauern« Unternehmen eingeht, etwa Lieferver, setzung ihres VR gemäss den Dispo närs-Unternehmen neue vertragliche feste Dauer von mehr als drei Jahrer stimmten Umständen (z.B. bei Vorlie mehr als dreijährigen Kündigunggsfriste von sind neue vertragliche Vereinbaru

Diese flankierenden Massnahmen sind in de

2081.Ein anderer Hebel, um den Wettbewe VR von KAGA ist — und damit zusammenw festlegt.*°’? Zwar erfolgte die Preisfestlegun: KAGA und es fehlen Anzeichen dafür, das gewöhnlich im VR zu Wortmeldungen gekoı kein Hebel zur Dosierung des Wettbewerbsd seines Vorschlags weiss der Geschäftsführ es besteht das Risiko, dass er in vorauseileı vermutet, dass sie dem VR genehm sind.‘ Dispositivziffern 1.1-1.3 sowie der Geschä Zusammenwirken zwischen den Beteiligten dern, dass die Aktionärs-Unternehmen nach andere Weise in die eigenständige Preisset nehmen ist daher zu untersagen, nachdem 1.1-1.3 besetzt wurde, auf die eigenständig tenpreise und Mengenrabatte, Einfluss zu n nehmen damit, mit KAGA über die Preise | Aktionärs-Unternehmen gelten. Diese Mass

2082.Die vorangehende Massnahme greift « Dispositivziffern 1.1-1.3. Sie ist deshalb für «

4071 Siehe dazu Rz 2216.

4072 RZ 878 f.

4073 Rz 1568.

4074 |llustrativ für diese «Vorwirkung» etwa Rz 7:

von CHF 7 Mio. und in Anbetracht dessen, dass Ihren mit einer Dauer von mindestens sechs Jah- ssen, zu verlangen, dass diesen Rückstellungen ») des Jahresgewinns zugewiesen wird. Schliess- ıftige VR, dessen Mitglieder die Voraussetzungen seine Aufgabe einarbeiten muss und es sich bei wendung um eine atypische Situation handelt. Es ftige VR dabei überrumpelt wird. Über eine Auflö- chtbenötigung darf der VR, dessen Mitglieder die üllen, daher frühestens beschliessen, nachdem er len Dispositivziffern 1.1-1.3 und kumulativ die Ge- GA ununterbrochen während zwei Jahren der Dis- inzend hat KAGA ihre Revisionsstelle über diese 1 zu informieren und diese damit zu beauftragen, revision mit zu prüfen.

raum von KAGA bzw. insbesondere deren künfti- setzungen gemäss Rz 2075 erfüllen, einzuschran- ois zur Besetzung ihres VR gemäss den Disposi- le vertragliche Vereinbarungen mit den Aktionars- oflichtungen für Kies. KAGA ist daher bis zur Be- sitivziffern 1.1-1.3 zu untersagen, mit den Aktio- Vereinbarungen einzugehen, die entweder eine 1 haben oder unbefristet sind, aber nur unter be- gen wichtiger Gründe) oder der Einhaltung von nN gekündigt werden können. Ausgenommen hier- ngen über Rekultivierungsarbeiten.

=n Dispositivziffern 1.7-1.10 festgehalten.

rbsdruck von KAGA zu dosieren, ist, dass es der rkend die Beteiligten —, der die Preise von KAGA J des VR auf Vorschlag des Geschäftsführers von s es hinsichtlich der vorgeschlagenen Preise für nmen wäre.*3 Daraus folgt aber nicht, dass dies rucks von KAGA wäre. Denn bei der Ausarbeitung er von KAGA um die Kontrolle durch den VR und idem Gehorsam Vorschläge macht, von denen er 4 Die Besetzung des VR von KAGA gemäss den ftsleitung gemäss Dispositivziffer 1.4 wird dieses zwar aufbrechen. Gleichzeitig ist aber zu verhin- Wegfall dieses bisherigen Zusammenwirkens auf zung von KAGA eingreifen. Den Aktionars-Unter- der VR von KAGA gemäss den Dispositivziffern e Preissetzung von KAGA, namentlich deren Lis- ehmen. Nicht untersagt wird den Aktionärs-Unter- und Rabatte zu verhandeln, die für das jeweilige nahme ist in Dispositivziffer 1.11 festgehalten.

arst ab Besetzung des VR von KAGA gemäss den lie Zwischenzeit mit einer sichernden Massnahme

59.

zu ergänzen. Vorbehältlich einer Änderung weiterhin der VR von KAGA sein, der die Pr Vorschlag des Geschäftsführers hin und es VR für gewöhnlich zu Wortmeldungen gekoı KAGA seine Einflussnahme auf die Preisfes wird KAGA verpflichtet, bis zur Besetzung « 1.3 dem Sekretariat die Protokolle der Sitzu einzureichen. Die Kopie des Protokolls ist je testens aber 30 Tage nach Durchführung d Dispositivziffer 1.12 festgehalten.

2083.In ihrer Gesamtheit vermögen diese Zusammenwirken zwischen den Beteiligten hend zu unterbinden. Den Gegenständen B ein Zusammenwirken der Beteiligten nicht g nehmen weiterhin die Aktien an KAGA halte ben und wesentliche Stakeholder bei KAG/ haltensmassnahmen dazu, dass KAGA se Aktionärs-Unternehmen aufgewertet wird. L Insofern fällt aber ins Gewicht, dass Gegen: den 70er-Jahren weitgehend erreicht wurde Entwicklung rückgängig zu machen; vielm: Verhinderung neuer Konkurrentinnen ab d nachträglich zu beseitigen. Die Verhaltensn lerdings nicht weniger geeignet als eine eige ist festzuhalten, dass die Verhaltensmassn mögen, das kartellrechtswidrige Zusammer (Infra-)Struktur KAGA hinsichtlich der Gege in jedem Detail zu beseitigen. Nichtsdestotr anzusehen, das Zusammenwirken zwische (Infra-)Struktur KAGA in ausreichendem Um Ziel, die Wiederherstellung wirksamen Wet dings in Zukunft herausstellen, dass die Mas Wettbewerb in ausreichendem Umfang wie Wettbewerbsbehörden ein neues Verfahren fen bzw. anzuordnen.

2084.Dass die Verhaltensmassnahmen in i zelne von ihnen - erforderlich und verhältnis gerade in Relation zur Alternative der eiger dere Mittel, insbesondere die Anordnung v: mit einem geringeren inhaltlichen Umfang, si das Zusammenwirken zwischen den Beteilic

2085.Die verpflichteten Parteien wissen au unterlassen haben, zumal die Massnahmer und der beurteilten Verhaltensweisen zu se sind demnach genügend bestimmt.

2086.Die Massnahmen, welche hinsichtlich Rahmen der KAGA, angeordnet werden, sir

4075 Rz 2039.

der internen Zuständigkeiten bei KAGA wird es ise von KAGA festlegt. Bis anhin erfolgte dies auf fehlen Anzeichen dafür, dass es diesbezüglich im nmen wäre. Um sicherzustellen, dass der VR von tlegung von KAGA im Vergleich dazu nicht erhöht, Jes VR von ihr gemäss den Dispositivziffern 1.1— ingen des VR sowie allfälliger Ausschüsse davon weils innert zehn Tagen ab seiner Erstellung, spä- er Sitzung einzureichen. Diese Massnahme ist in

Verhaltensmassnahmen das kartellrechtswidrige im Rahmen der (Infra-)Struktur KAGA weitestge- und C treten sie effektiv entgegen, auch wenn sie änzlich aufheben können, da die Aktionärs-Unter- »n, auf dieser Ebene miteinander verbunden blei- \ sind. Hinsichtlich Gegenstand A führen die Ver- lost mehr zu einer eigentlichen Konkurrentin der Jen Markteintritt Dritter ebnen sie hingegen nicht. stand A bereits in den Anfangszeiten von KAGA in . Es gilt nicht, mit den Massnahmen diese frühere shr wäre mit diesen höchstens anzustreben, die em Inkrafttreten des aktuellen KG im Jahr 1996 1assnahmen sind spezifisch für diesen Aspekt al- ntumsrechtliche Entflechtung. Summa summarum ahmen zwar selbst in ihrer Gesamtheit nicht ver- wirken zwischen den Beteiligten im Rahmen der nstände A, B und C sowie des Kerngegenstands otz sind sie in ihrer Gesamtheit aber als geeignet n den Beteiligten im Rahmen der gemeinsamen fang zu unterbinden, um dadurch das angestrebte tbewerbs, erreichen zu können. Sollte sich aller- snahmen doch nicht genügen, um den wirksamen Jerherzustellen, besteht die Möglichkeit, dass die einleiten, um weitergehende Massnahmen zu prü-

hrer Gesamtheit — und damit erst recht jede ein- ;mässig i.e.S. sind, ist nach dem Vorangehenden, itumsrechtlichen Entflechtung, evident. Noch mil- on weniger Verhaltensmassnahmen oder solcher nd nicht ersichtlich, da ihnen die Eignung abginge, jten in ausreichendem Umfang zu unterbinden.

grund der Massnahmen, was sie zu tun resp. zu | stets im Kontext des festgestellten Sachverhalts hen und zu verstehen sind.*”® Die Massnahmen

der Abmachungen über die Zusammenarbeit im id in Dispositivziffer 1 festgehalten.

E.1.3.2.2 Hinsichtlich des Rechts der A KAGA zu entsenden, und dem

2087.Die sechs Aktionars-Unternehmen si einen Vertreter in den VR von KAGA abord Doppelrolle innehaben und samtliche Inforr tauscht werden. In den damit untrennbar ve Aktionars-Unternehmen im VR von KAGA is bezuglichen Massnahmen sind primar an dit ternehmen zu richten,*% aber auch — sov KAGA.

2088.Sowohl diese unzulassige Wettbewe dauern an. Es sind daher Massnahmen erf wiederherzustellen. Da der kartellrechtliche rechtslage abstellt (Art. 4 Abs. 1 KG erfass ferner sogar «aufeinander abgestimmte Ve gegebenenfalls ab wann diese gegen Art. 5, Ubergangsrechtlicher Fragen nichtig ist.*°”7 | tell)rechtmassigen Zustands haben sich in ‚ auf allfällige «Verträge» oder andere Doku gemeinsamen Willen festgehalten haben n werbsverhalten der Beteiligten und gegeben Marktstrukturen abzuzielen.

2089.Der (kartell)rechtmassige Zustand ha tens ab Inkrafttreten des aktuellen Kartellge: KAGA insbesondere geschäftsrelevante, 2 auch sensible Informationen bezüglich der Die Oberleitung der Gesellschaft sowie die doch unübertragbare und unentziehbare Au OR) und VR-Mitglieder haben von Gesetzes OR), um ihre Aufgabe erfüllen zu können, \ schliessen, dass im VR von KAGA geschä KAGA fliessen und dort behandelt werden. darin bestanden, dass spätestens seit 1996 mehr im VR von KAGA hätten vertreten sei widriger Informationsaustausch im VR von

nehmen nicht verhindern.

2090.Dass von 1996 bis dato Abgeordnete ( sen und entsprechend im VR von KAGA eir Aktionärs-Unternehmen erfolgte, kann fakti sind keine Massnahmen ersichtlich, welche Einsitz genommen haben, wieder in den

könnten. Und auch wenn all diese natürlich lung oder ihre Anstellung bei den jeweilige: liesse sich dadurch der bereits erfolgte Info chen. Geeignete Massnahmen, um den bet aufzuheben und rückgängig zu machen, sir

4076 Siehe Rz 1315. Es sind dies: Hofstetter, M Daepp Holding AG, Kästli, Kästli Beteiligun Vigier Holding AG.

ktionärinnen, je einen Vertreter in den VR von . Informationsaustausch im VR

id übereingekommen, dass die Aktionärinnen je nen können, VR-Mitglieder von KAGA damit eine nationen im VR von KAGA untereinander ausge- srbundenen Informationsaustausch zwischen den ‘-KAGA zwangsläufig ebenfalls involviert. Die dies- 2 einbezogenen Gesellschaften der Aktionars-Un- feit Abhilfe zu schaffen in ihrer Macht liegt — an

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen orderlich, um den (kartell)rechtmassigen Zustand Begriff der Wettbewerbsabrede nicht auf die Zivil- t auch «nicht erzwingbare Vereinbarungen» und rhaltensweisen»), kann hier offenbleiben, ob und Abs. 1 KG verstossende Wettbewerbsabrede trotz Die Massnahmen zur Wiederherstellung des (kar- Anbetracht der kartellrechtlichen Normen weniger mente zu richten, in denen die Beteiligten ihren 16gen, sondern haben vielmehr auf das Wettbe- enfalls die von innen geschaffenen, gemeinsamen

tte darin bestanden, dass die Beteiligten spates- setzes im Jahre 1996 aufgehört hätten, im VR von ukunftsbezogene Informationen zu KAGA, aber Aktionärs-Unternehmen, untereinander zu teilen. Oberaufsicht über die Geschäftsführung sind je- fgaben des VR (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5 wegen Auskunfts- und Einsichtsrechte (Art. 715a veshalb es schlechterdings unmöglich ist, auszu- ftsrelevante, zukunftsbezogene Informationen zu Folglich hätte der (kartell)rechtmassige Zustand keine Abgeordneten der Aktionärs-Unternehmen n dürfen, denn anders lässt sich ein kartellrechts- KAGA zwischen KAGA und den Aktionärs-Unter-

Jer Aktionärs-Unternehmen im VR von KAGA sas- | Informationsaustausch zwischen KAGA und den sch nicht mehr ruckgangig gemacht werden. Es die natürlichen Personen, die im VR von KAGA Zustand der «Nichtwissenheit» zurückversetzen en Personen verpflichtet wurden, ihre Organstel- n Aktionärs-Unternehmen per sofort aufzugeben, rmationsaustausch nicht mehr ungeschehen ma- eits eingetretenen Informationsaustausch wieder 1d nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Massnah-

esserli, Alluvia AG, Aare-Kies, Kieswerk Daepp A.G., gen AG, Heimberg, Marti, Marti Holding AG, Kiestag, men ersichtlich, die geeignet sein könnten, tausch bereits erlangten Wissens und damit tauschs effektiv zu unterbinden. Immerhin s bereits erfolgten Informationsaustauschs na selbst. Denn die erlangten Informationen vet je älter sie werden, immer weniger Rücksct Worten reduziert sich die Gefahr, dass die e nis führen können, ohne weiteres Zutun mit tauschten Informationen von selbst. Bei der aus faktischen Gründen einzig darum geher dern, also zu verhindern, dass weiterhin In Kollusionsergebnis führen können.

2091.Wie ausgeführt, geht mit der Einsitzn: men im VR von KAGA zwangsläufig ein kart KAGA und den im VR vertretenen Aktionär verhindern, bedarf es inhaltlich derselben \ setzung des VR von KAGA bereits hinsicht im Rahmen der KAGA angeordnet werden 1.3). Zwar geht es dort darum, das Zusamr samen (Infra-)Struktur KAGA zu verhinderr setzung des VR von KAGA geschieht, wa tauschs zwischen den Beteiligten zu unterbi Fällen wurzelt das zu unterbindende Verhal des VR von KAGA. Es geht also in beiden inhaltlich identische Massnahmen angezei hier mutatis mutandis ebenfalls zu, und es | diese inhaltlich identischen Massnahmen fr doch nicht zusätzliche oder andere Pflichter sitivziffern 1.1-1.3 angeordneten Massnahn werden auch hinsichtlich des Rechts der Akt zu entsenden, und dem Informationsaustau:

E.1.3.3 Stellungnahme der Parteien zum

2092.Nachfolgend werden die Vorbringen d tivziffer 1 beantragten Massnahmen zusan mente, allerdings unter unterschiedlichen Ti sichtlichkeit wegen werden die Argumente c

E.1.3.3.1 Fehlende oder ungenügend bi Erlass der Massnahmen gemé

2093.Alluvia bringt vor, dass das Bestimmt! gebe, eine Schranke aufstelle, wonach die N anzuordnen, hinsichtlich dieser Massnahme 1 KG besage, äusserst abstrakt und unbesti mit Verfügung über die zu treffenden Massn Bestimmung ihre Grenze im Zweckartikel de ten Massnahmen seien nicht etwa blosse V relle Massnahmen. Die Normdichte von Art. rinnen eines regionalen KMU faktisch zı Massnahmen seien umso erstaunlicher, als tensmassnahmen angeordnet habe und de

die Verwendung des durch den Informationsaus- die Auswirkungen des erfolgten Informationsaus- schwachen sich die möglichen Auswirkungen des ch und nach ab und verschwinden mit der Zeit von ‘lieren im Laufe der Zeit ihre Aktualität und lassen, lüsse auf das künftige Verhalten zu. Mit anderen rlangten Informationen zu einem Kollusionsergeb- dem Zeitablauf und damit der Alterung der ausge- ı anzuordnenden Massnahmen kann es demnach 1, den künftigen Informationsaustausch zu verhin- formationen ausgetauscht werden, die zu einem

ahme von Abgeordneten der Aktionars-Unterneh- ellrechtswidriger Informationsaustausch zwischen s-Unternehmen einher. Um diesen in Zukunft zu \assnahmen, wie sie bezüglich der künftigen Be- lich der Abmachungen über die Zusammenarbeit (hiervor Rz 2074-2076 und Dispositivziffern 1.1— \enwirken der Beteiligten im Rahmen der gemein- |, das unter anderem durch die gemeinsame Be- hrend es hier darum geht, den Informationsaus- nden, der im VR von KAGA erfolgt. Aber in beiden ten insofern in der bisherigen Zusammensetzung | Fällen darum, dasselbe aufzubrechen, weshalb jt sind. Die dortigen Ausführungen treffen daher ann darauf verwiesen werden. Im Dispositiv sind eilich nicht doppelt anzuordnen, würden dadurch 1 begründet. Vielmehr ist es so, dass die in Dispo- 1en auf einer doppelten Begründung beruhen. Sie onärinnen, je einen Vertreter in den VR von KAGA sch im VR, angeordnet.

Antrag

er Parteien gegen die vom Sekretariat in Disposi- imengefasst. Die Parteien tragen ähnliche Argu- teln und Bezeichnungen vor. Der besseren Über- ler Parteien nach Themen geordnet dargestellt.

stimmte gesetzliche Grundlage für den iss Dispositivziffer 1

eitsgebot, welches sich aus Art. 5 Abs. 1 BV er- orm, welche die WEKO ermächtige, Massnahmen ın hinreichend bestimmt sein müsse. Art. 30 Abs. mmt, dass die WEKO auf Antrag des Sekretariats ahmen entscheide. Nur aber immerhin finde diese 2s Kartellgesetzes. Die vom Sekretariat beantrag- erhaltensmassnahmen, sondern de facto struktu- 30 Abs. 1 KG genüge kaum, um die Eigentüme- J enteignen. Die vom Sekretariat beantragten die WEKO soweit ersichtlich bis anhin nur Verhal- rart einschneidende strukturelle Massnahmen in der bald dreissigjährigen Praxis zum Kartell sen seien und zudem gemeinschaftliche Unt grundsätzlich zulässig seien. Schon aus dr nicht mit Art. 30 Abs. 1 KG vereinbar: Ersteı men nicht, anders als Art. 37 KG, der die ir menschlusses oder der Untersagung eines gen Massnahmen explizit nenne. Der Wor strukturelle Massnahmen einer ausdrücklic habe auch das deutsche GWB im Wortlaut ( strukturelle Massnahmen nicht ausdrücklich der offenen Formulierung zulässig waren, st der achten GWB-Novelle in eine Neufassunc lich klargestellt worden sei, dass die erforde sein könnten. Drittens nimmt Alluvia einen V Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 der VO neswegs, dass diese auch nach dem Kartel relle Massnahmen in der VO 1/2003 ausdrü: Anwendbarkeit von VO 1/2003 einer Wettb deutung, also einer Beeinträchtigung des IH genden Fall gehe es um ein regionales KN dass der Verweis auf das EU-Recht unbeh bringt Alluvia vor, dass sie bereits erwähnt So oder anders sei Art. 30 Abs. 1k KG kein derholungsgefahr bestehe, präventive Mass antragt werden, anzuordnen.??7® Weiter mac 30 Abs. 1 KG unter dem Titel der Eigentums

2094.Daepp bringt vor, dass der Gesetzgel Formulierung gewählt habe und deshalb dé spezifiziert habe. Aus der Systematik des Ge pekuniären Sanktionen gemeint seien, sor marktwirtschaftlichen Ordnung» dienen resp vom Sekretariat beantragten Massnahmen sanahmen sprengen. Denn die vom Kartellg: Ordnung basiere auf dem Grundgedanken e Verantwortung. Dies garantiere, dass strate: auseinanderdriften, weil nur unter dieser Vo bewerb wirklich die von ihm erwartete Optim lichen bekannt, dass eine Fremdverwaltung sei unter diesem Titel insbesondere das Inst Studienzeiten des unterzeichnenden Fürspr ches heute jedoch kaum mehr thematisiert \ diese Entkoppelung im Fall der beantragten ternehmensstiftung. Verantworte aber der E tegische Unternehmensleitung nicht selbst schen Unternehmensleitung zumindest Kapitalquote mitwirken könne, bestehe ein wirke, weil die strategische Unternehmensle chen wolle und deshalb das Risiko scheue keinen Mechanismus vor, unter welchen Vi

4078 Act. VIIIL.162 Rz 60 ff. und 119 f.

gesetz nie Gegenstand eines Entscheides gewe- ernehmen, an denen Konkurrenten beteiligt seien, ei Überlegungen seien strukturelle Massnahmen 1s nenne Art. 30 Abs. 1 KG strukturelle Massnah- n Falle eines Vollzugs eines untersagten Zusam- bereits vollzogenen Zusammenschlusses zulässi- laut von Art. 37 KG deute klar darauf hin, dass ‚hen Erwähnung im Gesetz bedürften. Zweitens § 32 Abs. 2 GWB) nach der siebten GWB-Novelle 1. vorgesehen. Ob strukturelle Massnahmen nach >i umstritten gewesen und habe 2013 im Rahmen ) von Abs. 2 gemündet, dergestalt, dass ausdrück- rlichen Abhilfemassnahmen auch struktureller Art ergleich mit dem EU-Recht vor: Wenn strukturelle 1/2003 zulässig sein sollten, so bedeute dies kei- Igesetz zulässig seien. Einerseits würden struktu- cklich genannt und andererseits bedürfe es für die =werbsbehinderung von gemeinschaftsweiter Be- landels zwischen den Mitgliedstaaten. Im vorlie- IU. Schon alleine dieser Grössenvergleich zeige, elflich sei. Unter dem Titel des Legalitatsprinzips habe, dass Art. 30 Abs. 1 KG zu unbestimmt sei. ie genugende Norm, um in Fällen, wo keine Wie- nahmen dergestalt, wie sie in Dispositivziffer 1 be- ht Alluvia die ungenügende Bestimmtheit von Art. sgarantie und der Wirtschaftsfreiheit geltend.

er in Art. 30 Abs 1 KG bewusst eine sehr offene is Spektrum zulassiger Massnahmen nicht weiter »setzes ergebe sich jedoch, dass damit keine nicht idern Massnahmen, welche einer «freiheitlichen ektive diese fordern und unterstutzen wurden. Die wurden den zulassigen Rahmen moglicher Mas- esetz geschützte freiheitliche, marktwirtschaftliche iner Einheit von wirtschaftlicher Zuständigkeit und Jische Leitung und Unternehmensinteressen nicht raussetzung gewährleistet sei, das der freie Wett- ierung der Mittelallokation bewirke. Es sei hinlang- ) nicht zu optimalen Ergebnissen führe. Illustrativ itut der Unternehmensstiftung, welches Modell zu echers das grosse Modethema gewesen sei, wel- verde, weil es kläglich versagt habe. Natürlich sei Massnahmen nicht gleich radikal wie bei der Un- igentümer das Risiko nicht selbst, weil er die stra- wahrnehme oder bei der Besetzung der strategi-

ohne Einschränkung entsprechend seiner erhebliches Risiko, dass sich dies lähmend aus- itung vor solchem Hintergrund ja nichts falsch ma- . Zudem sehe der Antrag des Sekretariats auch yraussetzungen und in welchem Verfahren diese einschneidende Beschränkung wieder aufg: Fehlen einer gesetzlichen Grundlage unter (

2095.Kästli-Gruppe ist der Meinung, dass strukturelle Massnahmen eine gesetzliche G basiere auf dem Missbrauchsgrundsatz, ur dem Verbotsprinzip. Beim missbräuchlichen seits die Befugnis zu, Massnahmen nach Ar Verstössen gegen harte Kartellabreden San zu den Fragen, welcher Art «die zu treffen dürfen, fehle im Kartellgesetz. Auch den Ge men. Art. 30 KG sei also eine offene, unbes weise das deutsch Kartellrecht mit dem 8 3 werbliche Massnahmen auf. Diese Bestimn neben verhaltensorientierten auch strukture könne. Strukturellen Massnahmen dürften heisse, nur wenn nicht verhaltensorientierte gung stünden. Aus dem einschlägigen Leit insbesondere folgende Erkenntnis entnehm meinschaftsunternehmens gegen Wettbewe haltensbezogene Massnahme in der Forn rechtswidrigen Abrede wirksam genug, um Die Anordnung von strukturellen Massnahm als Gesellschafter) sei demnach in solchen: Massnahmen unzulassig.*°°°

2096. Marti-Gruppe bringt ohne weitere Beg positivziffern 1.1-1.3 beantragten Massna fehle.*0®'

2097.Vigier hält unter dem Titel der Verhältr men in Dispositivziffer 1 nicht zumutbar seie ken und in die Wirtschaftsfreiheit (27 BV) ui Ein derart schwerwiegender Eingriff setze e gend nicht ersichtlich sei.*°°

2098.KAGA thematisiert die gesetzliche Gru Verstoss gegen fundamentale Grundsätze fest, dass es sich bei hoheitlichen Anordnun freiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsfreih tätsprinzip gemäss Art. 5 BV und Art. 36 BV lativ erfüllt sein: gesetzliche Grundlage, « Unantastbarkeit des Kerngehalts des Grund offensichtlich, dass bei Anordnungen der \ eine WEKO-Verfügung grundsätzlich ähnlicl 2 ZGB anzustellen seien. Dementsprechen« tigung der Verhaltenspflicht und des Schutz — ebenso wie bei Art. 27 Abs. 2 ZGB - im Ze Begründetheit der Massnahme bei ihrer hoh — und an Art. 27 und 26 BV zu messen -:

4080 Act. VIII.163 Rz 59 ff. 74 ff. und 78 ff. 4081 Act. VIII.159 Rz 103.

4082 Act. VIII.164 Rz 170 ff.

ehoben werden könnte. Weiter macht Daepp das Jem Titel der Eigentumsgarantie geltend.*°”°

jede der Massnahmen 1 unzulässig sei, weil für rundlage fehle. Das Schweizerische Kartellgesetz 1d (anders als das europäische Recht) nicht auf 1 Verhalten stehe der Wettbewerbsbehörde einer- t. 30 Abs. 1 KG anzuordnen, und andererseits bei ktionen zu verhangen. Eine Konkretisierung, etwa den Massnahmen» sein oder wie weit sie gehen »setzesmaterialen lasse sich dazu nichts entneh- timmte Norm. Im Vergleich dazu weise beispiels- 2 GWB eine deutlich konkretere Norm für wettbe- ıung sehe vor, dass die deutsche Kartellbehörde le Massnahmen gegen Unternehmen anordnen ferner nur subsidiär angeordnet werden, das Massnahmen mit gleicher Wirksamkeit zur Verfü- entscheid zur Praxis nach § 32 GWB lasse sich en: Verstosse ein Gesellschaftsvertrag eines Ge- rbsrecht, so sei nach deutschem Recht eine ver- 1 eines Verbots der weiteren Durchführung der den kartellrechtswidrigen Zustand zu beseitigen. en (wie im hier vorliegenden Fall das Ausscheiden Fällen aufgrund der Subsidiarität von strukturellen

ründung vor, dass es den vom Sekretariat in Dis- hmen bereits an einer gesetzlichen Grundlage

ismässigkeit fest, dass die beantragten Massnah- n, denn sie würden die Aktionärsrechte beschrän- nd die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingreifen. ine gesetzliche Grundlage voraus, welche vorlie-

indlage soweit ersichtlich nur unter dem Prüfpunkt des Aktien- / Gesellschaftsrechts. Dabei hält sie gen einer Behörde um Eingriffe in die Wirtschafts- ait (Art. 26 BV) handeln könne. Nach dem Legali- mussten dabei folgende Voraussetzungen kumu- öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und rechts. Angesichts dieser Voraussetzungen werde om Sekretariat beantragten Massnahmen durch 1e Überlegungen wie im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 stehe die Frage nach der funktionellen Rechtfer- ss des Kerngehalts des Persönlichkeitsrechts hier ntrum. Allerdings seien die Anforderungen an die eitlichen Anordnung sogar noch ungleich strenger ls bei einer rechtsgeschaftlichen Begründung. In der Folge hält KAGA fest, dass vor diesem | snahmen gemäss Dispositivziffern 1.3, 1.4, den, wobei die Problematik der gesetzliche zung soweit ersichtlich keine Rolle spielt.*0%:

E.1.3.3.2 Öffentliches Interesse an den

2099.Alluvia prüft unter dem Titel des Legal Sie bringt vor, aufgrund fehlender Wiederhc fentliche Interesse daran, präventiv Massna

2100.Auch Daepp bringt das öffentliche Int bestehe nicht für Massnahmen, die nicht gee lich zu dienen.*°°5

E.1.3.3.3 Verhaltnismassigkeit der Mas:

2101.Alluvia prüft unter dem Titel des Legal nahmen verhältnismässig sind. Sie hält fest, ten Massnahmen die Wettbewerbsverhaltni: ändern würden. Wenn das Sekretariat da welcher in der EU strukturelle Massnahmer nicht, dass solche strukturelle Massnahmen ten. Weiter führe das Sekretariat aus, das: Massnahmen 1 im Vergleich zu strukturellen tung stets ein milderes Mittel darstellen wü keitsprüfung allerdings unzulässig. In der F gemäss Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, schiedlichen Gründen zum Schluss, dass di

2102.Daepp bringt vor, die beantragten Mas das Grundziel des Kartellgesetzes, nämlich ı lichen Ordnung zu erreichen. Zudem gäbe Gesichtspunkten zu disziplinieren; welche s

2103.Kästli-Gruppe macht eine fehlende Eic positivziffer 1 geltend. Es erschliesse sich r men wie die Massnahmen 1 tatsächlich (ur Wettbewerbsfähigkeit der KAGA und damit : ren sollen. Vielmehr fuhre jede Einschrankt sondere auch der faktische Ausschluss fac Lebenserfahrung in einer marktwirtschaftlict men an Wettbewerbsfahigkeit einbüsse — u zelne Massnahme die fehlende Erforderlichl dass strukturell angelegte Wettbewerbsvers nahmen angeordnet würden, die tief in die S sei als solche nicht haltbar. Das belege ber verweist sie auf den Missbrauch einer mark Wettbewerbsverstösse durch strukturbezog

4084 Act. VIII.162 Rz 119 und 126.

4085 Act. VIII.157 S. 6.

4086 Act. VIII.162 Rz 69 ff., 119, 127 ff. und 142 1

4087 Act. VIIL.157 S. 2-7.

Tintergrund die vom Sekretariat beantragten Mas- 1.6 und 1.9 als aktienrechtswidrig erscheinen wür- n Grundlage bei der Begründung ihrer Einschät-

Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1

tätsprinzips, ob ein Öffentliches Interesse vorliegt. lungsgefahr bestehe kein irgendwie geartetes of- hmen anzuordnen.*%®*

eresse ins Spiel und macht geltend, ein solches signet seien, dem Zweck des Kartellgesetzes wirk-

snahmen gemäss Dispositivziffer 1

itätsprinzips, ob die im Antrag beantragten Mass- dass nicht einmal evident sei, dass die beantrag- sse verbessern, geschweige denn Uberhaupt ver- rauf verweise, dass eine Situation vorliege, bei | verhaltnismassig waren, heisse dies noch lange auch in der Schweiz verhältnismässig sein könn- 5 die als Verhaltensmassnahmen ausgestalteten | Massnahmen der eigentumsrechtlichen Entflech- rden. Dieser Vergleich sei zur Verhältnismässig- -olge prüft Alluvia die beantragten Massnahmen 1.8, 1.9 und 1.11 und kommt jeweils aus unter- ese unverhältnismässig seien.*°%

snahmen in Dispositivziffer 1 seien nicht geeignet, Jie Förderung einer freiheitlichen, marktwirtschaft- es andere Mittel, KAGA unter wettbewerblichen agt Daepp allerdings nicht.*°°”

jnung der beantragten Massnahmen gemäss Dis- iicht, inwiefern behördlich angeordnete Massnah- 1d notwendigerweise) zu einer Verbesserung der zu tieferen Preisen für die Kunden von KAGA füh- ing der unternehmerischen Freiheit — und insbe- :hlich qualifizierter Personen — nach allgemeiner en Wirtschaftsordnung dazu, dass das Unterneh- nd nicht dazugewinne. Weiter könne für jede ein- eit dargelegt werden. Die These des Sekretariats, tösse nur beseitigt werden könnten, indem Mass- truktur einer Aktiengesellschaft eingreifen würden, eits die bisherige Praxis der WEKO. Als Beispiel beherrschenden Stellung. Wenn strukturbedingte ene Massnahmen beseitigt werden müssten, weil

f.; ferner Act. IX.30 Beilage 1 Rz 31 und 36 ff.

nur strukturbezogene Massnahmen solche V ware die Wettbewerbsbehörde bei Missbrat mässig gezwungen, beim marktbeherrsche! nahmen zur Governance, Trennung von Ge

2104.Heimberg bringt vor, dass es bereits ar gemäss Dispositivziffern 1.1 und 1.2 fehle. I verpflichtet, sich bei der Ausübung ihres Ver schaftsinteressen auszurichten. Das Aktienr ressenkonflikten. Da Heimberg zudem im Mass tätig sei, sei es überschiessend, ihr at nisses zu verbieten, einen Vertreter ihrer Wa Heimberg hält folgende mildere Massnahme einzelnen Verwaltungsratsmitglieder der K/ ratspräsident; weitreichende Delegation an ı nahmen gemäss Dispositivziffern 1.6, 1.7,

unverhaltnismassig.*°%

2105.Marti-Gruppe bringt vor, es sei irritier garantierten Grundsatz der Verhältnismässi tariat wolle die Verhältnismässigkeit der mit begründen, dass noch weitergehende Massı diese Argumentation mit dem Verhaltnismé mehr für jede Massnahme im Einzelnen ge liege und die Massnahme zur Beseitigung « und zumutbar sei. Die beantragten Massna keinem Titel rechtfertigen. Zu Dispositiv-Ziff hin, dass die Massnahmen es massiv ersch\ nete Personen für den Verwaltungsrat zu 1 Massnahme in Dispo-Ziff. 1.4 bzw. in Bezu gemäss Dispositiv-Ziff. 1.5, 1.6, 1.9, 1.10, 1 nicht erforderlich. Zu den Massnahmen in D unzumutbar.?0%

2106.Vigier bringt vor, die beantragten Mas mässig. Die Massnahmen in Dispositiv-Ziff Zusammenarbeit der Aktionäre im Rahmen onsaustausch innerhalb des Verwaltungsrat dadurch erreicht werden, dass gewisse Kon den. Weiter wäre es denkbar, Informationsa ments betreffend die Verwendung von Infor zifische Geheimhaltungsverpflichtungen für Massnahmen seien aber genauso wenig zu närsrechte eingreifen, würden in die Wirtscr ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlag Geschäftsstrategie der KAGA behindern, w Kiesbranche über ausreichend Fachwissen ı Verwaltungsratsmandat bei der KAGA pflich Massnahmen in einem groben Missverhalt verstösse und zum Ziel, das mit den Massı

4088 Act. VIII.163 Rz 67 ff. und 91 ff. sowie 108, 4089 Act. VIII.161 Rz 48 ff und 59.

4090 Act. VIII.159 Rz 99 ff. und 104, 105, 107 un

Vettbewerbsverstösse effektiv beseitigen könnten, ıchen einer marktbeherrschenden Stellung regel- nde Unternehmen neben Sanktionen auch Mass- schäftsbereichen etc. zu verhangen.*°°8

1 der Notwendigkeit der beantragten Massnahmen Jie Verwaltungsratsmitglieder seien ohnehin dazu waltungsratsmandats der KAGA an deren Gesell- echt enthalte Vorschriften zum Ausstand bei Inte- Rohkieshandel nur in absolut untergeordnetem ıfgrund eines vermeintlichen Wettbewerbsverhält- hl in den Verwaltungsrat von KAGA zu entsenden. n für denkbar: Vertraulichkeitsvereinbarungen der \GA; Chinese Walls; unabhängiger Verwaltungs- Jen Geschäftsführer. Auch die beantragten Mass- 1.8, 1.10 und 1.11 sind aus Sicht von Heimberg

end, wie das Sekretariat den verfassungsmässig gkeit verstehen und anwenden wolle. Das Sekre- Dispositiv-Ziff. 1 beantragten Massnahmen damit rahmen zulässig wären. Es sei offensichtlich, dass issigkeitsprinzip unvereinbar sei. Es müsse viel- zeigt werden, dass ein Kartellrechtsverstoss vor- les Kartellrechtsverstosses geeignet, erforderlich hmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 liessen sich unter . 1.1-1.3 weist Marti-Gruppe insbesondere darauf veren, wenn nicht verunmöglichen würden, geeig- inden. Dieselbe Frage wirft sie in Bezug auf die g auf die Geschäftsleitung auf. Die Massnahmen .11 und 1.12 sind nach Ansicht von Marti-Gruppe ispositiv-Ziff. 1.7 und 1.8 hält sie fest, diese seien

snahmen in Dispositiv-Ziffer 1 seien unverhältnis- ern 1.1 und 1.2 seien nicht erforderlich. Soll die der KAGA gemindert werden und der Informati- es in Zukunft verhindert werden, könnte dies auch ıpetenzen an die Geschäftsführung delegiert wür- ustausch mittels Erlasses eines speziellen Regle- mationen durch Verwaltungsräte oder durch spe- Verwaltungsräte zu unterbinden. Die beantragten mutbar, denn sie würden umfassend in die Aktio- aftsfreiheit und die Eigentumsgarantie eingreifen, e ersichtlich sei, und sie würden die erfolgreiche eil nur eine beschränkte Anzahl Personen in der ınd Branchenkenntnisse verfügen würden, um ein tgemäss ausüben zu können. Zudem stünden die nis zur Schwere der angeblichen Wettbewerbs- rahmen erreicht werden soll. Unverhältnismässig

114 f., 121, 126, 130, 133 ff.

1108.

sei schliesslich, dass die Massnahmen zeitl antragten Massnahmen gemäss Dispositivz seien unnötig, nicht das mildeste Mittel und

2107.KAGA stellt sich ebenfalls auf den Ste mäss Dispositiv-Ziffer 1 unverhältnismässig 2014 erfolgte Distanzierung der Aktionärinr sowie die Massnahmen gemäss Dispositiv- einer EVR akzeptiert habe, seien vollkomn stösse im Rahmen der KAGA zu verhinderr führungen im Antrag des Sekretariats in Zul kies» und «Deponie» wie ein marktbehei strengen Vorgaben von Art. 7 KG einzuhali sich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung c ziffer 1 im Wesentlichen darauf, diese als n rechtlichen Entflechtung darzustellen. Mit d aber nicht begründen. Zudem stelle der Um: teiligungen an der KAGA verfügen, per se dass eine eigentumsrechtliche Entflechtung Aktionärinnen erst recht unverhältnismässic klarsten «Kartellfällen» oder Fällen des Miss Ansatz in Frage gekommen. Zur beantrag KAGA fest, diese sei generell unverhältnisn sonderer Weise unverhältnismässig seien, würde eine absolut singuläre Sonderrechtsc sei auch die Erfassung der Konstellationen nismässig. Unverhältnismässig sei weiter, : auch die ehemaligen, zu erfassen. KAGA b men, wie eine weitgehende Verlagerung de wie ein Reglement für Verwaltungsräte, das «Chinese Walls» im Sinne von technischen, unterbinden soll, wie die Wahl von Vertreterr Rohkiesabbau und Deponiewesen tätig sei des Verwaltungsrates, z.B. die Wahl eines | glieder. Auch die Massnahme gemäss Dispc besondere sei es unverhältnismässig, ehem der Geschäftsführung auszuschliessen. Das tionärinnen erfasst seien. Auch hier sei die Zudem dürfe keine Kumulation der Massnah positiv-Ziffer 1.3 stattfinden. Der Antrag des mass Dispositiv-Ziffer 1.4 (Untersagung, gı schäftigen) gelten soll, sobald die Zusamn Ziffern 1.1-1.3 entspreche. Gerade dann b Einschränkung der Persönlichkeitsrechte de mitglieder erfolge dannzumal nicht mehr di vom Aktionariat unabhängigen Verwaltungs mäss Dispositiv-Ziffern 1.6, 1.9, 1.10 und 1.

4091 Act. VIIL.164 Rz 169 ff.

4092 Act. VIII.156 Rz 184 ff. und Rz 198.

ich unbegrenzt weitergelten würden. Auch die be- iffern 1.6 bis 1.11 seien unverhältnismässig. Sie unzumutbar. ?0°'

andpunkt, dass die beantragten Massnahmen ge-

seien. Sie seien unnötig: Die spätestens im Jahr len vom KAGA-Vertrag und seinen Ergänzungen -Ziffer 2, 3 und 4, welche die KAGA im Rahmen ıen ausreichend, um in Zukunft Kartellrechtsver- 1. Hinzu komme, dass KAGA angesichts der Aus- unft gezwungen sei, sich in den Bereichen «Roh- rrschendes Unternehmen zu verhalten und die en habe. Weiter rügt sie, der Antrag beschränke ler beantragten Massnahmen gemäss Dispositiv- lildere Massnahmen im Vergleich zur eigentums- iesem «Test» lasse sich die Verhältnismässigkeit stand, dass die Aktionärinnen über Minderheitsbe- keinen Kartellrechtsverstoss dar. Hinzu komme, als massivster Eingriff in die Eigentumsrechte der |; wäre. Solche «Entflechtungen» seien bisher bei brauchs marktbeherrschender Stellungen nicht im ten Massnahme gemäss Dispositivziffer 1.3 hält 1ässig, wobei einzelne Elemente zusätzlich in be- namentlich die Anknüpfung an Art. 728 OR. Es rdnung für die KAGA geschaffen. Im Besonderen von Art. 728 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 5 OR. unverhält- schlichtweg alle Arbeitnehmenden, insbesondere ringt zudem vor, es bestünden mildere Massnah- »s operativen Geschäfts an die Geschäftsleitung, einen unzulässigen Informationsaustausch mittels organisatorischen und vertraglichen Massnahmen 1, die bei den Aktionärinnen nicht in den Bereichen =n, oder wie eine modifizierte Zusammensetzung oder mehrerer unabhängiger Verwaltungsratsmit- sitivziffer 1.4 sei generell unverhältnismässig. Ins- \alige Organe der Aktionärinnen von der Funktion selbe gelte, soweit alle Arbeitnehmenden der Ak- » Anknüpfung an Art. 728 OR nicht sachgerecht. ime gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4 mit jener von Dis- ‚ Sekretariats sehe vor, dass die Massnahme ge- ewisse Personen in der Geschäftsleitung zu be- nensetzung des Verwaltungsrats den Dispositiv- estehe aber keine Notwendigkeit für eine solche r KAGA mehr. Die Auswahl der Geschäftsleitungs- urch die Aktionärsvertreter, sondern durch einen rat. Schliesslich seien auch die Massnahmen ge- 12 unverhaltnismassig.*°°

E.1.3.3.4 Massnahmen gemäss Disposi Kartellgesetzes

2108.Mehrere Parteien bringen mit Verwei (respektive Urteil des BGer 2C_782/2021 vo WEKO könne nur zulässig sein, wenn sie im im Geltungsbereich liege eine Massnahme, sätzlich vom Kartellgesetz verboten sei. Er Dispositivziffer 1 beantragten Massnahmen zes erfasst seien und kommt zum Schluss, nach Art. 30 Abs. 1 KG nur kartellrechtsw diese Massnahmen aber generell den Ein: KAGA verbieten und zudem weitere Vorsc schüttungen, würden sie zwangsläufig übe ausgehen und selbst Verhalten erfassen, da werde umso klarer, wenn man bedenke, da retariats dann doch nicht untersagt sei, bei « zu erwerben oder gemeinsam Kies oder Saı hierfür gegründeten juristischen Person erfe men würden. *%% Auch Kastli-Gruppe macht lichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes dass sich die Massnahmen gemäss Disposi tellgesetzes befinde würden, insbesondere Wettbewerberin der KAGA sei.*° Densel KAGA#7, KAGA stellt dabei neben dem An mäss Dispositiv-Ziffer 1 zu verzichten, den Geltungsbereich des Kartellgesetzes, das h verstössen zu beschränken. Keine entspr Daepp und Marti-Gruppe.

E.1.3.3.5 Massnahmen gemäss Disposi des OR

2109.Alluvia stellt die Frage, ob die beantr: anderen Rechtsnormen in Konflikt stünden. schriften geltend machen zu wollen, bringt a ten Argumenten vor, ganz allgemein würde den aktienrechtlichen Bestimmungen der ı und damit insbesondere auch den unübertr Verwaltungsrates nicht vereinbaren lassen. konkreten Wettbewerbsverstösse spätesten retariat angebliche Verstösse auf abstrakter betreffenden Massnahmen nicht der Ziel- u dem bestehe keine Wiederholungsgefahr u vorliegend um lokale Deponie- und Kiesak gungsadressaten um KMU handle, könne t die betreffenden Massnahmen mit dem schv und Zweck vereinbar seien. Weiter sei die

4093 Act. VIII.162 Rz 67 f. und 88 ff. sowie 100, 1

4094 Act. VIII.163 Rz 65 und 88 ff. sowie 105 ff.,

4095 Act. VIII.161 Rz 17 ff., 28 f., 31, 56, 61, 65,

4096 Act. VIII.164 Rz 155 ff.; ferner Act. IX.30 Be

4097 Act. VIII.156 Rz 96 ff. und 144 ff. sowie Rz Beilage 6 Rz 21 und Folie 11.

tivziffer 1 und Geltungsbereich des

is auf das Bundesgerichtsurteil BGE 148 Ill 475 m 14. September 2022) vor, eine Massnahme der | Geltungsbereich des Kartellgesetzes liege. Nicht wenn sie ein Verhalten verbiete, das nicht grund- itsprechend wirft Alluvia die Frage auf, ob die in überhaupt vom Geltungsbereich des Kartellgeset- dass dies nicht der Fall sei. Da mit Massnahmen idrige Handlungen unterbunden werden dürften, sitz von Vertretern der Aktionärinnen im VR von hriften aufstellen würden etwa über Gewinnaus- r das möglicherweise unzulässige Verhalten hin- is durch das Kartellgesetz nicht verboten sei. Dies ss es den Aktionärinnen gemäss Antrag des Sek- :inem konkreten Projekt gemeinsam Abbaurechte 1d abzubauen, selbst wenn dies im Rahmen einer ge und die Aktionärinnen dort auch Einsitz neh- geltend, dass keine der Massnahmen 1 im sach- liegen wirde.*° Heimberg bringt ebenfalls vor, tivziffer 1 nicht mehr im Geltungsbereich des Kar- nicht in Bezug auf Heimberg, da Heimberg keine ben Vorwurf erheben schliesslich Vigier*°°° und trag, es sei auf die beantragten Massnahmen ge- Eventualantrag, die Massnahmen seien auf den eisse auf ein Verbot von konkreten Kartellgesetz- echenden Einwände erheben soweit ersichtlich

tivziffer 1 und Verhältnis zu Bestimmungen

agten Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 mit Sie scheint dabei zwar keine vorbehaltenen Vor- ber neben bereits unter anderen Titeln aufgeführ- nN sich die in Frage stehenden Massnahmen mit Jesellschaftsinternen Entscheidbildungsprozesse agbaren bzw. unentziehbaren Kompetenzen des Wenn man vorliegend davon ausgehe, dass die s mit der EVR beseitigt seien, und dass das Sek- ‘Ebene verhindern wolle, erscheine klar, dass die nd Zweckerreichung des KG dienen könnten. Zu- nd wenn man zusätzlich berücksichtige, dass es ybautatigkeiten gehe und es sich bei den Verfü- jeim besten Willen nicht behauptet werden, dass veizerischen Kartellrechtssystem bzw. dessen Ziel Normhierarchie verletzt, weil die vom Sekretariat

03 und 105 f.

113, 125, 129.

76; ferner Act. IX.30 Beilage 3 Rz 21.

lage 5 Rz 54 ff. und Folie 14.

193, 196 f., 229, 239, 348, 350, 353; ferner Act. IX.30 beantragten Massnahmen mit zentralen akt den .*09%

2110.Auch Kästli-Gruppe bringt entgegens' insbesondere auf den Standpunkt, es sei nit untersagten Massnahmen kartellrechtswidri

2111.Heimberg macht geltend, es sei bun KAGA eine Sonderrechtsordnung zu ersch: sellschaftsrechts auszuhebeln.*'”

2112.Marti-Gruppe bringt vor, das Sekretar gen Verständnis des Aktienrechts aus. Es sı auch durchaus üblich, dass die Aktionäre od tungsrat vertreten seien und sie dies in Aktio irritierend seien die umfangreichen (und be: ats zum Aktienrecht und zu angeblichen Ver wenn KAGA oder ihre Aktionärinnen gegen | (bestritten), so würde dies nicht Kartellrecht rechts, sondern des Kartellrechts.*'°'

2113.Vigier führt aus, Dreh- und Angelpunl der Aktionäre in den Verwaltungsrat von

schlicht die gesellschaftsrechtlichen Rahme aus den Angeln. Denn jeder Verwaltungsrat Treuen zu wahren. Sonst würde er sich haftb des Sekretariats aufgestellte Behauptung, d bewerblich bedeutsame Informationen aus: den beantragten Massnahmen nach Dispos tionärinnen faktisch ein Sonderkartellrecht | handlungsgrundsatz, die Gewaltenteilung

nung.412

2114.KAGA bringt vor, die beantragten Ma ins Aktienrecht eingreifen. Das Recht von Ak sei nicht rechtswidrig. Die Massnahmen ger tale Grundsatze des Aktien-/ Gesellschaftsre Kartellgesetz und die Massnahmen ein Son Damit würden Teile des geltenden Aktienrec seien einerseits Massnahmen, die vorgeben über gewisse Geschäfte im Rahmen seiner ı rung der KAGA zu entscheiden habe. Solc und unentziehbaren Kompetenzen des Ven Andererseits seien Massnahmen unzulassic ergebe sich aus Art. 27 Abs. 2 ZGB. Insge rechtswidrig erscheinen: Massnahmen gem

4098 Act. VIII.162 Rz 109-118; ferner Act. IX.30 | 4099 Act. VIII.163 Rz 103 ff., 111 ff.

4100 Act. VIII.161 Rz 23, 47, 58, 67, 79.

4101 Act. VIII.159 Rz 97 ff.

4102 Act. VIII.164 Rz 2 und Rz 194 ff.

4103 Act. VIII.156 Rz 19, 62 ff. und 165 ff.

jenrechtlichen Kompetenznormen kollidieren wür-

tehende Normen aus dem OR vor und stellt sich ht ersichtlich, inwiefern die mit den Massnahmen g seien.*°°°

desrechtswidrig und unverhältnismässig, für die iffen und damit Grundsätze des Aktienrechts/Ge-

iat gehe in seinem Antrag von einem rechtswidri- ai legitim und im KMU-Bereich (und nicht nur dort) er zumindest die wichtigsten Aktionäre im Verwal- närsbindungsverträgen absichern würden. Höchst strittenen) Ausführungen im Antrag des Sekretari- stössen gegen Grundsätze des Aktienrechts. Und aktienrechtliche Bestimmungen verstossen hätten verletzen. Die WEKO sei nicht Hüterin des Aktien-

<t der Vorwürfe im Antrag sei das Entsenderecht KAGA. Dabei verkenne das Sekretariat jedoch nbedingungen, ja hebe das Aktienrecht förmlich von KAGA habe die Interessen von KAGA in guten ar machen. Ebenso unzutreffend sei die im Antrag ie Verwaltungsräte hätten kartellrechtswidrig wett- getauscht. Schliesslich macht Vigier geltend, mit itiv-Ziffer 1 würde für die KAGA und sämtliche Ak- geschaffen. Dies verstosse gegen den Gleichbe- und den Grundsatz der Einheit der Rechtsord-

ssnahmen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 würden tief tionärinnen auf eine Vertretung im Verwaltungsrat näss Dispositiv-Ziffer 1 würden gegen fundamen- :chts verstossen. Es werde fur die KAGA über das der-Aktienrecht geschaffen, das es so nicht gebe. hts für die KAGA ausser Kraft gesetzt. Unzulässig würden, wie der Verwaltungsrat der KAGA künftig Oberleitung oder die Bestellung der Geschäftsfüh- he Massnahmen würden in die unübertragbaren valtungsrates nach Art. 716a Abs. OR eingreifen. J, die die KAGA übermässig binden würden. Dies samt würden folgende Massnahmen als aktien- äss Dispositiv-Ziffer 1.3, 1.4, 1.6 und 1.9.*'%

Beilage 1 Rz 36.

E.1.3.3.6 Massnahmen gemäss Disposi

2115.Alluvia bringt vor, dass mit den beantr lich in die Eigentumsrechte bzw. in die gese sonellen Bestand der KAGA eingegriffen w 1.2. würden in die Kompetenz der GV eingre zu wählen. Damit werde gleichzeitig auch in griffen. Auch Massnahmen 1.6, 1.8 und 1.9: der Aktionärinnen.*'%* Daepp macht geltend. nis eine entschädigungslose Enteignung vo unter die Eigentumsgarantie fallen. Diese gı werden, wenn eine gesetzliche Grundlage v von Grundrechten Dritter dies rechtfertige u kommt zum Schluss, schwerwiegende Ein: nur einer allgemein gesetzlichen Grundlage sein. Eine solche fehle im Kartellgesetz. Zu: nahmen, die nicht geeignet seien, dem Zwec Fall sei der Eingriff nicht verhältnismässig. werbsrechtlichen Gesichtspunkten zu diszip Kästli-Gruppe bringt vor, dass die Massnahn Verhaltensmassnahmen seien. Damit würde fen, namentlich in die Eigentumsgarantie. | welche mit Art. 30 Abs. 1 KG nicht vorliege.* Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 1.10 ı Mit Verweis auf den Geltungsbereich des K beantragten Massnahmen nicht auf das Ka letzung der Eigentumsgarantie darstellen w die Eigentumsgarantie soweit ersichtlich u (siehe Rz 2101).*'% KAGA thematisiert die E lichen Grundsätze bzw. der gesetzlichen Gr

E.1.3.3.7 Massnahmen gemäss Disposi

2116. Alluvia bringt vor, dass mit der beant sagt den Aktionärinnen, KAGA irgendwelch: innerhalb des Gesellschaftszwecks der KA! verboten werde, auf die wirtschaftliche Tätic in die Wirtschaftsfreiheit der Aktionärinnen « Massnahmen 1.1 bis 1.9 strukturelle Massr Damit würden diese Massnahmen in die Gru freiheit. Es sei deshalb eine gesetzliche Gri vorliege. Zu Massnahme 1.5 (die Massnahn halb ihres Gesellschaftszweckes nach eige! gabe von wirtschaftlichen Tätigkeiten zu en Unternehmen zu verpflichten, eine bestimm

4104 Act. VIII.162 Rz 91, 112.

4105 Act. VIII.157 S. 5 f.

4106 Act. VIII.163 Rz 72 f., 78 ff. und 84.

4107 Act. VIII.161 Rz 5 und 22.

4108 Act. VIII.159 Rz 99, 107, 110; ferner Act. IX.2 Beilage 5 Folie 15.

4109 Act. VIII.156 Rz 168 f.

4110 Act. VIII.162 Rz 112.

tivziffer 1 und Eigentumsgarantie

agten Massnahmen nach Dispositivziffer 1 erheb- Ilschaftsinternen Willensprozesse und in den per- erde. Weiter bringt sie vor, Massnahmen 1.1 und ifen, kompetente und branchenkundige Personen die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV einge- stünden im Widerspruch zu den Eigentumsrechten die Massnahmen 1.1 bis 1.3 bewirkten im Ergeb- n Aktionärsrechten. Auch Aktionärsrechte würden alte zwar nicht absolut, dürfe aber nur beschränkt orliege, ein Öffentliches Interesse oder der Schutz nd wenn der Eingriff verhältnismässig sei. Daepp schränkungen von Grundrechten bedürften nicht , sondern müssten im Gesetz selbst vorgesehen Jem bestehe kein öffentliches Interesse an Mass- k des Kartellgesetzes wirklich zu dienen. In jedem Es gäbe andere Mittel, die KAGA unter wettbe- inieren, ohne hierfür aber Beispiele zu nennen.*'® nen 1.1 bis 1.9 strukturelle Massnahmen und nicht ın diese Massnahmen in die Grundrechte eingrei- -s sei deshalb eine gesetzliche Grundlage nötig, 106 Heimberg bringt vor, die Massnahmen gemäss Ind 1.11 würden die Eigentumsgarantie verletzen. artellgesetzes bringt Heimberg vor, dass sich die rtellgesetz stützen liessen und deshalb eine Ver- ürden.*'° Marti-Gruppe und Vigier thematisieren nter dem Titel der Verhältnismässigkeitsprüfung igentumsgarantie unter dem Titel der aktienrecht- undlage (siehe Rz 2093).*'%°

tivziffer 1 und Wirtschaftsfreiheit

ragten Massnahme 1.6 (diese Massnahme unter- > Vorgaben über deren wirtschaftliche Tätigkeiten GA zu machen) den Eigentümerinnen der KAGA Jkeit der KAGA Einfluss zu nehmen. Damit würde singegriffen.*"’° Kästli-Gruppe bringt vor, dass die rahmen und nicht Verhaltensmassnahmen seien. ndrechte eingreifen, namentlich in die Wirtschafts- indlage nötig, welche mit Art. 30 Abs. 1 KG nicht ne verpflichtet KAGA [und zwar nur KAGA], inner- em Gutdünken über die Aufnahme oder die Auf- tscheiden) hält Kästli-Gruppe Folgendes fest: Ein te wirtschaftliche Tätigkeit auf behördliche Anord-

0 Beilage 4 Rz 8; Act. VIII.164 Rz 174; ferner Act. IX.30 nung hin aufzunehmen, sei ein Eingriff in schaftsordnung.*""' Marti-Gruppe und Vigie sichtlich unter dem Titel der Verhältnismäss tisiert die Wirtschaftsfreiheit unter dem Tite gesetzlichen Grundlage (siehe Rz 2093), un setzes (siehe Rz 2108) und der Verhältnisı zur Wirtschaftsfreiheit kommen von Daepp ı

E.1.3.3.8 Unzulässige Massnahmen ger

2117.Alluvia stellt in einem Vergleich mit c Rechtsordnung strukturelle Massnahmen nı derung von gemeinschaftsweiter Bedeutun schen den Mitgliedstaaten, vorliegen würde nales KMU, womit allein schon der Grösse Recht unbehelflich sei. Zudem wirkten sich Verhältnisse der Untersuchungsadressatinr aus und seien durchaus grundrechtsrelevan die Bestimmtheit der Norm. Schon vor diese Abs. 1 KG kaum, um die Eigentümerinnen e bringt Alluvia vor, die Wettbewerbsverstösse angebliche Verstösse auf abstrakter Ebene fahr feststellbar: Wenn man überdies berüc und Kiesabbautätigkeiten gehe und es sich dann könne beim besten Willen nicht behau mit dem schweizerischen Kartellrechtssyste ihrer Stellungnahme nach der Anhörung brit nahmen nicht nur für die KAGA, sondern aı negative Folgen hätten. Wenn Gemeinsch: weil die WEKO beginne, solche auf der Gru herer Abstraktionsstufe zu verbieten und die den diese KMU nicht mehr in der Lage bz\ bestimmte gemeinsame Investitionen zu tät hin, dass ihr nicht entgangen sein dürfte, da ration hinsichtlich der (teilweise unverhaltni: handen sei. Ein Entscheid der WEKO i.S. | deren Urheber teilweise das Ziel verfolgen, « ser auf die Mühlen leiten.*''* Kästli-Gruppe zu beanstanden und entspreche bewäl Tradition.*''5 Marti-Gruppe ist der Ansicht, c riats KMU-feindlich erscheine. Er stelle die Z ken in Frage, der dem KAGA-Vertrag zugrui

E.1.3.3.9 Ungenügende Bestimmtheit d

2118.Alluvia prüft, ob die Massnahmen geei dass Massnahmen dem Bestimmtheitsgeb:

4111 Act. VIII.163 Rz 72 f., 78 ff., 84, 119 f. und 1

4112 Act. VIII.159 Rz 99, 107; ferner Act. IX.30 I Beilage 5 Folie 15.

4113 Act. VIII.156 Rz 169, 184, 198, 227.

4114 Act. VIII.162 Rz 64 Ziff. 3, 65, 117; ferner Ac

4115 Act. IX.30 Beilage 2 S. 3 und Folie 4.

4116 Act. VIII.159 Rz 33.

die Wirtschaftsfreiheit und die freiheitliche Wirt- r thematisieren die Eigentumsgarantie soweit er- igkeitsprüfung (siehe Rz 2101).*1'? KAGA thema- | der der aktienrechtlichen Grundsätze bzw. der ter dem Titel des Geltungsbereichs des Kartellge- nässigkeit (siehe Rz 2101).*'"? Keine Vorbringen ınd Heimberg.

näss Dispositivziffer 1 gegen KMU

lem EU-Recht fest, dass nach der europäischen ır in Frage kämen, wenn eine Wettbewerbsbehin- g, also einer Beeinträchtigung des Handels zwi- . Im vorliegenden Fall gehe es aber um ein regio- nvergleich zeige, dass der Verweis auf das EU- | die Massnahmen 1 mit hoher Intensität auf die en bzw. die Aktionärinnen von KAGA insgesamt t. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an m Hintergrund genüge die Normdichte von Art. 30 ner regionalen KMU faktisch zu enteignen. Weiter seien mit der EVR beseitigt, das Sekretariat wolle «verhindern» und es sei keine Wiederholungsge- ksichtige, dass es vorliegend um lokale Deponie- bei den Verfügungsadressaten um KMU handle, jptet werden, dass die betreffenden Massnahmen m bzw. dessen Ziel und Zweck vereinbar seien. In igt Alluvia weiter vor, dass die beantragten Mass- ich gesamtwirtschaftlich mutmasslich erhebliche, aftsunternehmen für KMU zum Problem würden, ndlage diffuser, aber unbelegter Vorwürfe auf hö- > einzelnen KMU mit Sanktionen zu belegen, wer- N. aufgrund der rechtlichen Risiken Willens sein, igen. Schliesslich weist Alluvia die WEKO darauf ss bei KMU und in der Politik eine gewisse Frust- smässigen) Anwendung des Kartellgesetzes vor- der Anträge des Sekretariats könnte Vorstössen, «den Kampf gegen Kartelle zu schwächen», Was- bringt vor, KAGA sei rechtlich grundsätzlich nicht iter und erfolgreicher schweizerischer KMU- lass die Stossrichtung des Antrages des Sekreta- usammenarbeit von KMU und Partnerwerkgedan- ndeliege.*''°

er Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1

gnet, erforderlich und zumutbar sind und hält fest, ot zu genügen hätten. Eine Massnahme, welche

36. Beilage 4 Rz 8; Act. VIII.164 Rz 174; ferner Act. IX.30

st. IX.30 Beilage 2 Rz 36; ferner Act. IX.37, Rz 8 f.

unbestimmt sei, könne den Zweck des Karte hält Alluvia soweit ersichtlich nur Massnahr Einfluss auf die eigenständige Preissetzunc vor, dass die angeordneten Massnahmen d nügen hätten und dass keine der Massnahn Konkrete Kritikpunkte an die Unbestimmthei snahme 1.5 vor (die Massnahme verpflichte sellschaftszweckes nach eigenem Gutdünk: schaftlichen Tätigkeiten zu entscheiden). unbestimmt und für KAGA als Adressatin ur ziffern 1 und 3 verletzten das Bestimmtheits Massnahmen müssten hinreichend bestimn prinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV gebiete, dass ı hinreichend klar umschrieben werden. Dabe Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien pare Die beantragten Massnahmen würden mas auch die Anforderungen an die Bestimmth rechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 7 Vigier gegen die beantragten Massnahmen senden» gemeint sei), Dispositivziffer 1.6 ( Dispositivziffer 1.8 (es sei unklar, was mit « tivziffer 3.1. und 3.2 (es sei unklar, was die deute) vor.*''? Keine Einwände gegen die Bi snahmen führen Daepp, Heimberg und h Prüfprogramm für Massnahmen auf, bei we die Massnahmen dem Bestimmtheitsgebot dann aber nicht vor, woraus abgeleitet wer Problem erkannt hat.*'?°

E.1.3.3.10 Aufschiebende Wirkung

2119. Verschiedene Parteien bringen vor, d würde zu Unrecht entzogen.*'?!

E.1.3.4 Von der WEKO in Dispositivziffe:

2120.Nachfolgend erörtert die WEKO, welct über die Zusammenarbeit im Rahmen dert der Aktionärinnen, je ein Mitglied in den VR praxis und des Informationsaustauschs im lungnahmen der Parteien weicht sie dabei te tariat in seinem Antrag beantragt hat, un nachfolgend naher auf die Ausfuhrungen de sind, sondern sich spezifisch auf solch nich vom Sekretariat beantragten flankierenden des Antrags). Anderen Anliegen, welche di haben, kommt die WEKO nachfolgend nach

4117 Act. VIII.162 Rz 145.

4118 Act. VIII.163 Rz 59 ff., 65, 116 ff. und 119.

4119 Act. VIII.164 Rz 5 und 191 ff.; ferner Act. IX.

4120 Act. VIII.156 Rz 105.

4121 Alluvia (Act. VIII.162 Rz 147 ff.), Kastli-Grupy und 199 f.), KAGA (Act. VIII.156 Rz 22 und

ligesetzes nicht verwirklichen. Als zu unbestimmt ne 1.11 (diese Massnahme untersagt es Alluvia, J von KAGA zu nehmen).*'!7 Kästli-Gruppe bringt em Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 5 BV zu ge- 1en diesem Bestimmtheitsgebot genügen würden. t bringt sie aber soweit ersichtlich nur gegen Mas- t KAGA [und zwar nur KAGA], innerhalb ihres Ge- an Uber die Aufnahme oder die Aufgabe von wirt-

Der Begriff «nach eigenem Gutdünken» sei klar.41"8 Vigier vertritt die Meinung, die Dispositiv- sgebot. Die nach Art. 30 Abs. 1 KG angeordneten ıt und so präzis wie möglich sein. Das Legalitäts- Jie verlangten bzw. verbotenen Verhaltensweisen i sei zu beachten, dass die Anforderungen an die lel zur Intensität des Eingriffs verlaufen würden. siv in die Aktionärsrechte eingreifen. Damit seien eit der Massnahmen sehr hoch, zumal die straf- EMRK gelten würden. Konkrete Einwände bringt in Dispositivziffer 1.1 (es sei unklar, was mit «ent- es sei unklar, was mit «Vorgaben» gemeint sei), ‘Substanzdividende» gemeint sei) sowie Disposi- : Massnahme bei Änderungen in der Zukunft be- 2stimmtheit der vom Sekretariat beantragten Mas- Narti-Gruppe ins Feld. KAGA stellt ein eigenes sIchem in einem Schritt 5 geprüft werden soll, ob genügen. Die Prüfung des Schritts 5 nimmt sie den kann, dass KAGA in diesem Prüfschritt kein

ie aufschiebende Wirkung gewisser Massnahmen

r 1 angeordnete Massnahmen

ie Massnahmen sie hinsichtlich der Abmachungen (AGA (Rz 2121 ff.) sowie hinsichtlich des Rechts von KAGA zu entsenden, der gelebten Entsende- VR (Rz 2156 ff.) erlässt. Auch aufgrund der Stel- siiweise von den Massnahmen ab, die das Sekre- 1 verzichtet auf einige davon. Es erübrigt sich, r Parteien einzugehen, die nicht allgemeiner Natur t Ubernommene Massnahmen beziehen (z.B. die Massnahmen gemäss Dispositivziffern 1.7-1.10 e Parteien in ihren Stellungnahmen aufgeworfen (z.B. bei der Beurteilung, ob es mildere taugliche

30 Beilage 5, Folie 16.

3e (Act. VIII.163 Rz 145 ff.), Vigier (Act. VIII.164 Rz 12 f. 334 ff.).

Mittel gibt)*'??, weshalb sich Weiterungen z zugehen ist ferner auf sämtliche Vorbringen auf einer Verneinung der Kartellrechtswidric tenz oder Fortdauer beruhen, unabhängig d: in den Stellungnahmen zum Antrag vorgetr: fehlende Wiederholungsgefahr, fehlendes 6 lage etc.).*'?? Auf diese Vorbringen wurde | den rechtlichen Erwägungen eingegangen rechtswidrigkeit der entsprechenden Verhal und gestützt auf diesen Befund werden die positiv gewendet: Auf Vorbringen aus den S noch insoweit eingegangen, als diese auch

snahmen von Bedeutung sind. Das kann ir Massnahmen sowie bei Einwänden gegen d nes Antrags beantragten Massnahmen der drücklich bei jedem Punkt auf Vorbringen

WEKO erläutert, weshalb sie eine bestimm' nismässig beurteilt, begründet sie implizit au Ansicht der Parteien nicht teilt.

E.1.3.4.1 Hinsichtlich der Abmachunge KAGA (Dispositivziffern 1.1, 1

Einleitung und Ausgangslage

2121.Einleitend ist festzuhalten, um was e: kung und deren Auswirkungen geht, denen € gilt. Die diesbezüglichen Ausführungen im / facheren Nachvollziehbarkeit halber zu wiec

2122.Die sechs Aktionärs-Unternehmen un Wettbewerbsdruck zu dämpfen, der von der deren Abbau auf sie ausgeht (Kerngegenst genständen, erstens neue Konkurrentinnen tens den Wettbewerbsdruck von KAGA zu d werbsdruck durch die Aktionärinnen zu c Unteraspekte dieser drei Gegenstände werd sichtlich des Konkurrenzverbots) gezielte M die Gegenstände A, B und C sowie der Ke nahmen sind an die einbezogenen Gesell KAGA zu richten.

Beilage 3 Rz 23, Act. VIII.162 Rz 135, sowie

4123 Siehe auch Rz 2046.

4124 Siehe hiernach Rz 2087 ff. (Recht der Aktie entsenden, und Informationsaustausch im ‘ tersagung, mengenrabattreduzierte Kiespre Rz 2195 ff. (Konkurrenzverbot zu Lasten de genstand C) und Rz 2204 ff. (Kiesbezugspt hub; Unteraspekt von Gegenstand B).

4125 Siehe Rz 1315. Es sind dies: Hofstetter, M Daepp Holding AG, Kästli, Kästli Beteiligun Vigier Holding AG.

u diesen Anliegen ebenfalls erübrigen. Nicht ein- in den Stellungnahmen der Parteien, die letztlich keit der fraglichen Verhaltensweisen, deren Exis- avon, unter welchen Titeln diese Beanstandungen agen werden (z.B. fehlende Verhältnismässigkeit, ffentliches Interesse, fehlende gesetzliche Grund- bereits bei den Sachverhaltsfeststellungen sowie . An dieser Stelle sind die Existenz und Kartell- tensweisen kein Thema mehr - sie sind erwiesen : diesbezüglichen Massnahmen begründet. Oder stellungnahmen zum Antrag wird nachfolgend nur in Bezug auf die von der WEKO erlassenen Mas- isbesondere bei allgemeingültigen Vorbringen zu ie vom Sekretariat in Dispositivziffern 1.1-1.4 sei- Fall sein. Teilweise wird nachfolgend nicht aus- in den Stellungnahmen hingewiesen. Indem die te Massnahme ergreift und diese z.B. als verhalt- ch, weshalb sie eine allenfalls davon abweichende

n über die Zusammenarbeit im Rahmen der ‚2, 1.3, 1.4, 1.5, indirekt auch 1.6-1.8)

> bei dieser unzulässigen Wettbewerbsbeschrän- »s mit entsprechenden Massnahmen zu begegnen \ntrag, denen die WEKO folgt, sind daher der ein- lerholen.

d KAGA sind übereingekommen, gemeinsam den 1 umfangreichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. and). Dieses Zusammenwirken baut auf drei Ge- im Aaretal zu verhindern (Gegenstand A), zwei- osieren (Gegenstand B) und drittens den Wettbe- losieren (Gegenstand C). Hinsichtlich einzelner en nachfolgend unter spezifischen Titeln (z.B. hin- assnahmen angeordnet.* Hier anzugehen sind rngegenstand selbst. Die diesbezüglichen Mass- schaften der Aktionärs-Unternehmen*'!® und an

11.159 Rz 99-101, Act. VIII.161 Rz 27 und Act. IX.30 > nachfolgend Rz 2150 und 2171.

ynarinnen, je einen Vertreter in den VR von KAGA zu /R; Unteraspekt von Gegenstand B), Rz 2188 ff. (Un- ise weiterzugeben; Unteraspekt von Gegenstand C), r Aktionärinnen im KAGA-Gebiet; Unteraspekt von Ge- licht bei der Deponierung von unverschmutztem Aus-

esserli, Alluvia AG, Aare-Kies, Kieswerk Daepp A.G., gen AG, Heimberg, Marti, Marti Holding AG, Kiestag,

2123.Sowohl diese unzulässige Wettbewe dauern an. Es sind daher Massnahmen erf wiederherzustellen. Da der kartellrechtliche rechtslage abstellt (Art. 4 Abs. 1 KG erfass ferner sogar «aufeinander abgestimmte Ve gegebenenfalls ab wann diese gegen Art. 5, übergangsrechtlicher Fragen nichtig ist.*"? | tell)rechtmassigen Zustands haben sich in ‚ auf allfällige «Verträge» oder andere Doku gemeinsamen Willen festgehalten haben n werbsverhalten der Beteiligten und gegeben Marktstrukturen abzuzielen.

2124.Der (kartell)rechtmassige Zustand ha tens ab Inkrafttreten des aktuellen Kartellge: genstands sowie der drei Gegenstande A, E derlichen Vorkehrungen getroffen hätten, t lässigen Wettbewerbsbeschränkungen zu b lich darin, dass es zur Erreichung dieses Zu teiligten bloss darauf verständigt hätten, kur aus dem Aaretal fernhalten zu wollen, den V ren und den Wettbewerbsdruck durch die Ak zeitige Anpassungen in der realen Welt Köı kenntnis, um eine «formale» Bereinigung he Unternehmen eine gemeinsame (Infra-)Stru unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen Die KAGA, an der diese Aktionärinnen bete sind, kann nicht anders, als andauernd die ( bei ihrem Tun die Interessen der Aktionärs-L Aktionärinnen, die über ihre jeweilige Beteili nierung von unverschmutztem Aushub ma menwirken bei ihr miteinander verbunden s sicht zu nehmen und damit den Gegenstan involviert ist.*'?° Ein (kartell)rechtmassiger 2 menwirken der Aktionärinnen in der gemein

4126 Gemäss BGE 134 III 438 E. 2.2, Resh-Abfäl nichtig. Die Vereinbarung, die das BGer bel des aktuellen KG abgeschlossen worden. U liegenden Abmachungen Uber die Zusamm troffen, als noch der Kartellerlass von 1962 aufrechterhalten und erfuhren auch bei Inkré Die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser Abrr tellgesetz (vgl. Rz 1505). Wie es sich mit di unter den ehemaligen Kartellerlassen verhie von rechtshistorischem Interesse und für d rechtliche Schicksal dieser Abmachungen k sichtlich des Zeitpunkts der Nichtigkeit.

4127 Siehe Rz 1461 und, zu den diesbezüglicher

4128 RZ 1775 ff. und 1802 ff.

4129 Das ergibt sich einerseits aus den mannigf unter anderem der Entstehungsgeschichte dem Aufbau, der Organisation und der Marl rend nunmehr rund 50 Jahren, und andere zu wettbewerbsbeschränkenden Auswirkun

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen orderlich, um den (kartell)rechtmassigen Zustand Begriff der Wettbewerbsabrede nicht auf die Zivil- t auch «nicht erzwingbare Vereinbarungen» und rhaltensweisen»), kann hier offenbleiben, ob und Abs. 1 KG verstossende Wettbewerbsabrede trotz Die Massnahmen zur Wiederherstellung des (kar- Anbetracht der kartellrechtlichen Normen weniger mente zu richten, in denen die Beteiligten ihren 16gen, sondern haben vielmehr auf das Wettbe- enfalls die von innen geschaffenen, gemeinsamen

tte darin bestanden, dass die Beteiligten spates- setzes im Jahre 1996 die Fortführung des Kernge- 3 und C endgültig aufgegeben und auch die erfor- Im die andauernden Auswirkungen dieser unzu- eseitigen. Die «Schwierigkeit» besteht diesbezug- stands nicht ausgereicht hatte, wenn sich die Be- ftig nicht mehr gemeinsam neue Konkurrentinnen Vettbewerbsdruck von KAGA nicht mehr zu dosie- tionärinnen nicht weiter zu dosieren. Ohne gleich- inte es sich dabei namlich nur um ein Lippenbe- indeln. Denn mit KAGA wurde von den Aktionärs- ktur geschaffen, in der sich die Umsetzung dieser fortlaufend manifestiert.*'?” Oder anders gesagt: ligt und in der bisherigen Art und Weise involviert segenstande A und B zu verwirklichen, zumal sie Jnternehmen nicht «ausblenden» kann. Und diese gung an der in den Bereichen Rohkies und Depo- rktbeherrschenden KAGA#'?® und ihrem Zusam- ind, können kaum anders, als gegenseitig Rück- d C zu verwirklichen, worin mittelbar auch KAGA ‘ustand setzt demnach voraus, dass das Zusam- samen (Infra-)Struktur KAGA beseitigt ist.

le, sind gegen Art. 5 KG verstossende Vereinbarungen Urteilte, war im Jahr 2003 und damit nach Inkrafttreten bergangsrechtliche Fragen stellten sich nicht. Die vor- enarbeit im Rahmen der KAGA wurden hingegen ge- in Kraft war, wurden unter dem Kartellerlass von 1985 fttreten des aktuellen Kartellgesetzes keine Änderung. lachungen misst sich ab 1996 nach dem aktuellen Kar- sr kartellrechtlichen Zulässigkeit dieser Apmachungen It, ist aus kartellverwaltungsrechtlicher Sicht bloss noch ie vorliegende Untersuchung irrelevant. Für das zivil- önnte dies aber allenfalls von Relevanz sein, z.B. hin-

| Sachverhaltsfeststellungen, Rz 831 ff.

altigen fallspezifischen Sachverhaltsfeststellungen wie von KAGA, dem von den Beteiligten verfolgten Zweck, <tausrichtung von KAGA sowie der Praktizierung wäh- rseits auch aus industrieökonomischen Erkenntnissen gen von Minderheitsbeteiligungen an Konkurrentinnen

2125.Ergänzend dazu sind aus Sicht der V beachten:

- Kartellrechtlich unzulässig ist nicht die delsregister eingetragener Zweck ist re zwei Märkten marktbeherrschend ist, v lich unzulässig ist hingegen das Zusaı men der KAGA, namentlich, dass die | des Kerngegenstands sowie der Gege C dient. KAGA ist an diesem Zusamm

- Das fragliche Zusammenwirken daue: Abmachungen uber die Zusammenar die gemeinsame (Infra-)Struktur KAG/ 1962 in Kraft war, sie wurden unter de erfuhren auch bei Inkrafttreten des ak bender Zeitpunkt für den (kartell)rect wiederhergestellt werden soll, ist das | ist insbesondere hinsichtlich des Geg verhindern, von Bedeutung. Die Uber nur faktisch nicht mehr rückgängig m: A bereits in den Anfangszeiten von wurde.?'®° Oder anders gesagt: Wie s ckelt hatten und wie sie sich heute pra der Aktionars-Unternehmen resp. die | sich weder simulieren noch ist das de zustellen gilt. Vielmehr geht es nur, al des aktuellen KG fortdauernde Zusan men der KAGA, deren gemeinsame | Unternehmen auf KAGA künftig zu be

2126.Bezuglich der Einflussmoglichkeiten d scheiden zwischen solchen, die auf Abmact aus der gelebten Praxis und der von den Be ben, und solchen, die sich aus dem Aktienre

- Entsenderecht eines Vertreters in den gen zwischen den Aktionars-Unterneh bindungsklausel im KAGA-Vertrag. E Aktionarin, im VR von KAGA vertreter sieht kein Entsenderecht von Aktionat onärinnen auf Vertretung im VR vor.** implizit ein «Vertretungsrecht» zu unte

(siehe dazu etwa SVEN HEIM/KAI HUSCHELRA petitive Effect of Minority Share Acquisition: Programs, American Econonmic Journal: N sondere 368 m.w.H.).

4130 Siehe Rz 958.

4131 Siehe Rz 540 (u.a. mit Hinweis auf den hier

4132 Deutlich Vigier, welche — freilich ohne Nenr ein «gesellschaftsrechtlich vorgesehenes E etwa Heimberg, die unter dem Titel «Versto behauptet, sie «muss weiterhin die Möglichk tungsrat der KAGA entsenden zu können» (

VEKO folgende Punkte bei der Ausgangslage zu

juristische Person KAGA als solche. Ihr im Han- chtlich zulässig und auch dass sie auf mindestens erstösst nicht gegen das Kartellrecht. Kartellrecht- mmenwirken der Aktionärs-Unternehmen im Rah- Aktionärs-Unternehmen KAGA zur Verwirklichung nstände A und B nutzen und sie auch Gegenstand enwirken zwangsläufig ebenfalls mitbeteiligt.

rt bereits mehr als 50 Jahre an. Die vorliegenden beit im Rahmen der KAGA wurden getroffen und \ wurde geschaffen, als noch der Kartellerlass von m Kartellerlass von 1985 aufrechterhalten und sie tuellen Kartellgesetzes keine Änderung. Massge- itmassigen Zustand, der durch die Massnahmen nkrafttreten des aktuellen KG im Jahre 1996. Das enstands A, neue Konkurrentinnen im Aaretal zu Jahrzehnte erfolgte Entwicklung lässt sich schon achen und es ist hinzunehmen, dass Gegenstand KAGA in den 7Oer-Jahren weitgehend erreicht ich der Markt und die Konkurrenzsituation entwi- sentieren würden, wenn es das Zusammenwirken dafür geschaffene KAGA nie gegeben hätte, lässt r Zustand, den es durch Massnahmen wiederher- oer immerhin, darum, das auch nach Inkrafttreten nmenwirken der Aktionärs-Unternehmen im Rah- Steuerung und die Einflussnahme der Aktionärs- seitigen.

er Aktionärs-Unternehmen auf KAGA ist zu unter- lungen zwischen ihnen beruhen, solchen, die sich teiligten gewählten Organisation von KAGA erge- :cht ergeben. Im Einzelnen:

VR von KAGA: Grundlage hierfür sind Abmachun- men, namentlich die entsprechende Stimmrechts- in gesellschaftsrechtlicher Anspruch einer jeden | zu sein, besteht hingegen nicht. Das Aktienrecht innen für VR-Mitgliedern oder ein Recht der Akti- 1 Soweit Parteien etwas anderes behaupten oder rstellen scheinen, *'%? überzeugt das nicht. Aktien-

TH/ULRICH LAITENBERGER/YOSSI SPIEGEL, The Anticom- 3: Evidence from the Introduction of National Leniency icroeconomics, 14(1), 2022, 366-410, 366 ff., insbe-

nicht einschlägigen Art. 709 OR), ferner Rz 1331.

ung der angeblichen, einschlägigen Bestimmungen — ntsendungsrecht» anruft (siehe dazu Rz 540). Ferner ss gegen fundamentale Grundsätze des Aktienrechts» eit haben, einen kompetenten Vertreter in den Verwal- Act. VIII.161 Rz 47). Das Aktienrecht sieht eine solche rechtlich können Aktionärinnen nur, a tienanteil ihre Stimme für oder gegen Aktiengesellschaft abgeben. Da keine teil verfügt,*'?? hat vorliegend auch ke aufgrund Stimmenmehrheit. Grundlag von KAGA ist demnach, wie gesagt, ¢ Aktionärin wie hier gestützt auf eine ve treter in den VR von KAGA entsenden son aussuchen wird, zu der sie ein k Zudem besteht die faktische Moglichk erteilen, wie sie sich im VR verhalter sich die Erteilung von Weisungen vor Aktionarin selbst durch ein Organ von ein Organ bekanntlich dem Willen der

- Gelebte Entsendepraxis: Bei den Per KAGA entsandten, handelte es sich n gan der jeweiligen Aktionärin sind. Da im VR von KAGA vertreten (was Wei: grund Personalunion wie ausgeführt i che dort ausgetauschten Informatione Soweit es sich bei den entsandten Ps Aktionärin handelte (was jedenfalls in ¢ war), handelte es sich dabei immerhin beim Aktionärs-Unternehmen inneha Doppelorganschaft, weshalb sie nicht Unternehmen (das Aktionärs-Unterne verhält es sich bei Personen mit Leitur sind für das Geschäftsverhalten ihres mässig zeichnungsberechtigt und sie nehmen. Von Geschäftspartnern werc nommen. Ihre Äusserungen sowie interessierenden Situation bei Voten i Unternehmen zuzurechnen.

- Organisation von KAGA: Der VR von I was auch Folge des Entsenderechts schaft mit rund 20 Mitarbeitenden wie Geschäftsführung wurde höchstens te und vor allem dessen Delegierter, der schäft eingebunden. Das erhöht die | dere des VRP.

- Stakeholder: Aktionärinnen sind aufgr der. VR-Mitglieder haben bei ihren En Aktionärinnen vor Augen, soweit ihne wenn (wesentliche) Aktionärinnen nich sondern auch andere Interessen mit d können an der GV die Mitglieder des

Vertretungsbefugnis nicht vor, sondern nur hend, wenn auch zurückhaltender ausgedri nehmen entsprechen nicht dem Leitbild des 4133 Rz 1297 und 1300.

4134 Siehe ausführlich dazu Rz 672 ff.

ber immerhin, an der GV entsprechend ihrem Ak- die Wahl einer bestimmten Person in den VR der ' Aktionärin über einen kontrollierenden Aktienan- ine Aktionärin eine faktische Entsendemöglichkeit e des Entsenderechts eines Vertreters in den VR sinzig die entsprechende Abmachung. Kann eine rtragliche Stimmrechtsbindungsklausel einen Ver- , ist davon auszugehen, dass sie hierfür eine Per- esonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis hat. eit, der jeweils entsandten Person Weisungen zu | soll. Aufgrund der gelebten Entsendepraxis hat liegend allerdings weitestgehend erübrigt, da die ihr an den VR-Sitzungen von KAGA teilnahm und juristischen Person Ausdruck gibt (Art. 55 ZGB).

sonen, welche die Aktionärinnen in den VR von ahezu durchwegs um Personen, die zugleich Or- durch ist das Aktionars-Unternehmen direkt selbst sungen seitens des Aktionars-Unternehmens auf- iberflussig macht) und erlangt unmittelbar sämtli- n und kann KAGA in diesem Gremium mitsteuern. arsonen nicht zugleich um Organe der jeweiligen Jen letzten Jahren einzig bei Marti-Gruppe der Fall um Schlüsselpersonen, die eine Leitungsfunktion ben. Bei solchen Personen besteht zwar keine unmittelbar und unausweichlich gleichzeitig beide hmen und die KAGA) repräsentieren. Gleichwohl gsfunktion ahnlich. Personen mit Leitungsfunktion , Unternehmens mitverantwortlich, sie sind regel- agieren im taglichen Rechtsverkehr fur ihr Unter- len sie als Vertreter inres Unternehmens wahrge- - ihr Wissen sind — jedenfalls in der hier m VR von KAGA?'?* — dem jeweiligen Aktionärs-

(AGA besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, einer jeden Aktionärin ist. Für eine Aktiengesell- die KAGA ist das überdurchschnittlich gross. Die ilweise an die Geschäftsleitung delegiert. Der VR "VRP, waren teilweise stark in das operative Ge- =influssnahmemoglichkeit des VR und insbeson-

und ihrer Aktienbeteiligung wesentliche Stakehol- tscheiden faktisch immer auch die Interessen der n diese bekannt sind. Das ist erst recht der Fall, it nur an einer Gewinnstrebigkeit interessiert sind, er Aktiengesellschaft verfolgen. Die Aktionarinnen VR wahlen oder auch abwahlen. Sie haben also

das Stimmrecht an der GV. In dieselbe Richtung ge- ickt, ferner Act. VIII.157 S. 6: «Fremdverwaltete Unter- schweizerischen Aktienrechts».

aktienrechtlich die Möglichkeit, VR-Mit delten. Bereits durch das Halten einer faktisch eine gewisse Beeinflussung

scheide, werden diese doch die entspı mitberücksichtigen. Diese Wirkungen Aktienrecht ergibt sich der Anspruch ei Anteil am Bilanzgewinn, also insbeso dendenanspruch wird faktisch einen E närinnen im Verhältnis zu KAGA habe ten von KAGA gewinnen und dest Überlegungen nicht nur den eigenen

ihrer Dividenden bei KAGA miteinbez resse an einer Konkurrenzierung von dendenanspruch bei KAGA verfügen \

Strukturelle Massnahmen im Sinne einer sequente Lösung

2127.Bedienen sich Unternehmen zur Ven wirkens einer gemeinsamen (Infra-)Struktur dieser gemeinsamen (Infra-)Struktur zur V stands naheliegend. Als strukturelle Massı tumsrechtliche Entflechtung in Betracht, mit Aktien der Aktionärs-Unternehmen wären a strukturelle Massnahme ware an sich kon: auch die subtileren, indirekten Beeinflussun« Aktien durch diese Aktionärs-Unternehmen |

2128.Dennoch verzichtet die WEKO aus \ strukturelle Massnahmen zu erlassen. Dam erstens geeignet, d.h., tauglich, sein, um das erforderlich sein, d.h. sie muss das mildest mutbar sein, d.h., es muss ein vernünftiges dem Eingriff gewahrt werden.?'?®

2129.Wie auch das Sekretariat ist die WEK( flechtung geeignet ist, um das Zusammenw zu unterbinden. Die WEKO ist- anders als « auch um das mildeste taugliche Mittel hand flechtung, durch welche die Aktien auf eineı auch die subtileren, indirekten Beeinflussur mit den aktienrechtlichen Befugnissen verbu sondere Verhaltensmassnahmen, lässt sich nen, die künftig Mitglied im VR von KAGA si dieses Verfahrens sind. Zum anderen ware (erst noch genugend bestimmter) Anordnun Aktionarinnen durch die VR-Mitglieder effe

4135 \/gl. vorangehende Rz letztes Lemma.

4136 Rz 2038.

4137 Rz 2126 letztes Lemma.

4138 Die Ausführungen in Act. VIII.163 Rz 98 ger (Infra-)Struktur KAGA gebettete Zusammen die Beseitigung einer marktbeherrschenden die auf die marktbeherrschende Stellung vo

glieder abzuwählen, die nicht in ihrem Sinne han- (wesentlichen) Aktienbeteiligung ergibt sich daher des Verhaltens der VR-Mitglieder und ihrer Ent- echenden Interessen der Aktionärs-Unternehmen folgen aus dem Aktienrecht. Ebenfalls aus dem ner jeden Aktionärin auf einen verhältnismässigen ndere auf Dividenden (Art. 660 OR). Dieser Divi- -influss auf das Wettbewerbsverhalten der Aktio- in. Wollen sie beispielsweise Marktanteile zu Las- alo ihre Preise senken, werden sie bei ihren Gewinn bedenken, sondern auch den Rückgang iehen. Oder anders gesagt: Ihr finanzielles Inte- KAGA ist geringer als wenn sie über keinen Divi- würden.

eigentumsrechtlichen Entflechtung als kon-

virklichung des kartellrechtswidrigen Zusammen- ‚erscheinen strukturelle Massnahmen hinsichtlich Viederherstellung des (kartell)rechtmassigen Zu- vahme fällt vorliegend insbesondere eine eigen- der das Aktionariat der KAGA geändert wird. Die uf einen oder mehrere Dritte zu übertragen. Eine sequent. Denn nur mit einer solchen lassen sich yen und Folgen, die sich allein aus dem Halten der bzw. aus dem Aktienrecht ergeben,*'® beseitigen.

/erhältnismässigkeitsüberlegungen darauf, solch it eine Massnahme verhältnismässig ist, muss sie ; angestrebte Ziel zu erreichen, zweitens muss sie > geeignete Mittel sein, und drittens muss sie zu- ; Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und

) der Ansicht, dass eine eigentumsrechtliche Ent- irken der Parteien im Rahmen der KAGA effektiv Jas Sekretariat — der Ansicht, dass es sich hierbei elt. Denn nur mit einer eigentumsrechtlichen Ent- 1 oder mehrere Dritte übertragen werden, können gen und Folgen beseitigt werden, die untrennbar inden sind.*9” Durch andere Massnahmen, insbe- das nicht erreichen.*'?® Zum einen können Perso- nd, nicht verpflichtet werden, da sie nicht Parteien > es ohnehin ein Ding der Unmöglichkeit, mittels gen dieses Mitberücksichtigen der Interessen der ktiv zu unterbinden und zu verhindern, dass die

en an der Sache vorbei. Es geht hier darum, das in die wirken mehrerer Beteiligter aufzubrechen und nicht um Stellung. Es werden keine Massnahmen angeordnet, n KAGA bzw. deren Beseitigung abzielen würden.

Aktionärinnen bei ihrem Wettbewerbsverhe denken. Es kann nicht mittels Massnahme Demgegenüber erachtet die WEKO vorliegs mässigkeit im engeren Sinne im vorliegende Auffassung des Sekretariats, dass struktur im engeren Sinne sein können. Insbesonde nerelles Verneinen der Verhaltnismassigkei dazu führen würde, dass ein kartellrechtsw müsste, sobald die Beteiligten dieses in ei (und das, obwohl eine solch gemeinsame (I bewerbsbeschränkung entsprechend institu solch strukturelle Massnahmen aus Sicht de sig im engeren Sinne sind, hat folgende Grt

2130.Bei einer derartigen Massnahme würc bezogen auf die Eigentumsrechte um einen Intensität her enteignungsähnlich ist. Ums« Erlass einer Massnahme bzw. das damit ver Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen ur derherzustellen. Das öffentliche Interesse, ¢ einer Massnahme zu beseitigen, wiegt dabe bewerbsbeschränkung den wirksamen Wet Rahmen der gemeinsamen KAGA-(Infra-) grundlegender Weise beschränkt, das anges Gewicht. Allerdings gilt es vorliegend zweierl turellen Massnahmen im Vergleich zu ander immerhin, zusätzlich die subtileren, indirekt: rigen Beeinflussungs- und Einflussnahmem nahmen angehen. Zum anderen lassen sich sondere die weitgehende Verwirklichung vc machen. Die Möglichkeit, den wirksamen V aktuellen KG zu verstehen ist, ist aufgrund Die WEKO erachtet deshalb den zusätzlich im konkreten Fall mit einer strukturellen Ma reichenden Massnahmen verbunden wäre, nismässig im engeren Sinne erscheinen zu

2131.Die WEKO verzichtet aus diesen Grü gentumsrechtliche Entflechtung — anzuordn teien einzugehen, die diese in ihren Stellung men vorgebracht haben. Das ist schon nı andere Massnahmen als strukturelle Mass gewisse Folgen abzuleiten scheinen.*'?° Die strukturellen Massnahmen werde in ihr Eige grundrechtlich geschützt (Art. 26 BV). Zude schützte Wirtschaftsfreiheit eingegriffen (Art in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen z lichen Grundlage, wobei schwerwiegende Ei müssten. Art. 30 Abs. 1 KG, der Grundlage < den Anforderungen nicht, um zu einem Grun zu berechtigen.

4139 RZ 2093 ff., 2115 und 2116.

Iten die Dividendenzahlungen von KAGA mitbe- ın etwas faktisch Unmögliches verlangt werden. nd — anders als das Sekretariat — die Verhältnis- n Fall als nicht gegeben. Die WEKO teilt zwar die alle Massnahmen grundsätzlich verhältnismässig re teilt sie auch dessen Auffassung, dass ein ge- tim engeren Sinne bei strukturellen Massnahmen jidriges Zusammenwirken hingenommen werden ne gemeinsame (Infra-)Struktur gegossen haben nfra-)Struktur besonders beständig und die Wett- tionalisiert ist), was nicht richtig sein kann. Dass r WEKO aber im konkreten Fall unverhältnismäs- inde:

le es sich — wie bereits das Sekretariat festhielt — schwerwiegenden Eingriff handeln, der von seiner ) gewichtiger muss das Öffentliche Interesse am folgte Ziel sein. Dieses liegt darin, die unzulässige id den wirksamen Wettbewerb soweit möglich wie- sine Wettbewerbsbeschränkung durch den Erlass i umso schwerer, je stärker die unzulässige Wett- tbewerb tangiert. Durch das Zusammenwirken im Struktur wird nun der wirksame Wettbewerb in strebte Ziel hat dementsprechend ein sehr grosses ei zu beachten: Zum einen würden mit solch struk- en, weniger weitgehenden Massnahmen nur, aber an Beeinflussungen und Folgen beseitigt. Die üb- öglichkeiten lassen sich auch mit anderen Mass- hier die vor 1996 erfolgten Entwicklungen, insbe- in Gegenstand A, ohnehin nicht mehr rückgängig Vettbewerb wiederherzustellen, wie er unter dem dessen ohnehin bloss eingeschränkt vorhanden. an «Gewinn» für den wirksamen Wettbewerb, der ssnahme im Vergleich zu anderen, weniger weit- als zu gering, um diese Massnahme als verhält- lassen.

nden darauf, strukturelle Massnahmen - eine ei- en. Trotzdem ist auf ein Argument mehrerer Par- nahmen zum Antrag gegen strukturelle Massnah- ır deshalb angezeigt, weil einige Parteien auch nahmen bezeichnen und aus dieser Benennung Parteien tragen zusammengefasst vor, mit solch .ntumsrecht eingegriffen. Das Eigentumsrecht sei 2m werde dadurch auch in die grundrechtlich ge- . 27 BV). Grundrechtseingriffe seien nur unter den ulässig und bedürften insbesondere einer gesetz- nschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein lieses Eingriffs sei, sei zu unbestimmt und genüge drechtseingriff bzw. zu strukturellen Massnahmen

2132.Zutreffend hieran ist, dass mit einer s an KAGA an eine oder mehrere Dritte übe sind (Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV; W snahmen der WEKO in Grundrechte einge: von strukturellen Massnahmen, sondern ist der Fall.*' Dass es sich dabei oftmals «b handelt und nicht zusätzlich, wie regelmäss die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV, tut Grundrechtseingriffe nach Art. 36 BV sind d mehrere Grundrechte betroffen sind und nic setzliche Grundlage für Grundrechtseingrifi massen auch für strukturelle Massnahmen. «strukturelle Massnahme» lässt sich daher |

2133.Relevant ist vielmehr Folgendes: Nacl schränkungen im Gesetz selbst vorgesehe Abs. 1 KG findet sich in einem formellen G wichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto | Normdichte sind. Schwere Grundrechtseing im Gesetz selbst. Dabei muss das formelle weisen, auch wenn es den Inhalt der zuläs muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz geführt werden können.*'*' Der Grad der e abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Komplexität und der Vorhersehbarl von den Normadressaten, von der Schwer: erst bei der Konkretisierung im Einzelfall mi Zumal die Anforderungen an die Normdicht sind diese Gesichtspunkte hinsichtlich der je teilen. Ob eine Massnahme nun als struktu nahme bezeichnet wird, sagt für sich alleine Es ist daher müssig, darüber zu diskutieren relle Massnahme zu bezeichnen ist oder ni Sekretariat beantragten Massnahmen tun®”‘ dene Grundrechtseingriff wiegt.

2134.Zu beurteilen ist nachfolgend, welche : das Zusammenwirken der Parteien im Rahı rellen Massnahmen möglich, zu unterbinde Folgen, die sich aus den aktienrechtlichen I zichts auf eine eigentumsrechtliche Entflech

4140 Besonders deutlich ist das im Fall BGer, 2C_ in dem Swisscom vorsorglich untersagt wu zubauen (vgl. Sachverhalt B.a). Auch in der wird Implenia untersagt, gewisse Vereinbal (vgl. Sachverhalt B), womit in ihre durch die freiheit eingegriffen wird.

4143 Beispielsweise Act. VIII.163 Rz 70-73.

4144 Siehe Rz Rz 2126 letztes Lemma.

trukturellen Massnahme, durch welche die Aktien rtragen werden, Grundrechtseingriffe verbunden /irtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV). Dass mit Mas- jriffen wird, ist allerdings nicht eine Besonderheit bei Verhaltensmassnahmen ebenso regelmässig loss» um die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ig bei strukturellen Massnahmen, auch noch um nichts zur Sache. Denn die Voraussetzungen für ieselben. Sie ändern sich nicht, wenn gleichzeitig ht «nur» eines. Genügt Art. 30 Abs. 1 KG als ge- e für Verhaltensmassnahmen, gilt dies gleicher- Allein aus der Bezeichnung einer Massnahme als nichts zu Gunsten der Parteien ableiten.

1 Art. 36 Abs. 1 BV müssen schwerwiegende Ein- 2n sein, also in einem formellen Gesetz. Art. 30 ssetz. Jedoch ist weiter zu beachten, dass je ge- 16her die Anforderungen an Normstufe und auch riffe benötigen eine klare und genaue Grundlage Gesetz selber die erforderliche Bestimmtheit auf- sigen Grundrechtseingriffe nicht detailliert regeln zu ergeben bzw. muss unmittelbar darauf zurück- forderlichen Bestimmtheit lässt sich jedoch nicht von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, eit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, > des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der Sglichen und sachgerechten Entscheidung ab.*'*? 2 umso höher sind, je schwerer der Eingriff wiegt, weils konkret angeordneten Massnahme zu beur- relle Massnahme oder aber als Verhaltensmass- > noch nichts Uber die Schwere des Eingriffs aus. , ob eine bestimmte Massnahme nun als struktu- cht, wie das etliche Parteien hinsichtlich der vom 3 — zu beurteilen ist, wie schwer der damit verbun-

anderweitigen Massnahmen anzuordnen sind, um nen der KAGA dennoch, soweit mit nicht struktu- 2n. Die subtilen, indirekten Beeinflussungen und 3eteiligungen ergeben,*'** sind aufgrund des Ver- tung allerdings hinzunehmen.

876/2012 vom 2.11.2022, Netzbaustrategie Swisscom, ‘de, ihr Glasfasernetz in einer bestimmten Weise aus- n von den Parteien vielfach erwähnten BGE 148 Il 475 rungen einzugehen oder diese auch nur anzubahnen Wirtschaftsfreiheit grundrechtlich geschützte Vertrags-

Verhaltensmassnahmen zur teilweisen B schränkung und zur weitgehenden Wied

2135.Wie bereits ausgeführt, wurde Gegen: im Aaretal, bereits in den 70er-Jahren weitg zu machen ist. Ausserdem fuhrten die rat 80er-Jahren erlassen wurden, dazu, dass | deutlich erschwert wurden. KAGA hat allerd Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke | zur Verfügung stehen. Um diesbezüglich ve jedoch hinsichtlich jedes einzelnen dieser ¢ ob und inwiefern es einer Verhinderung neu: Grundstücke für einen Markteintritt Dritter ¢ dass der Erwerb von weiteren Abbaurechte einhergeht, weshalb nicht pauschal gesagt v neuer Konkurrentinnen. Auf diesbezügliche zichten, was zur Folge hat, dass entspreche tet werden muss. Hinsichtlich der 2005 erfol gegenüber [U04] im Hinblick auf eine mögli neuer Konkurrentinnen im Aaretal diente,* chender Wiederholungsgefahr.*'* Vor diese snahmen anzuordnen, die spezifisch Gege KAGA anvisieren. Erwähnt sei aber, dass di snahmen, insbesondere Dispositivziffern 1 .: Gefahr künftiger ähnlicher Vorfälle wie die ur abgesegnete, 2005 erfolgte Drohung mit de damit auch hinsichtlich Gegenstand A einen

2136.Gegenstand B, den Wettbewerbsdruc durch Verhaltensmassnahmen begegnet we KAGA ausgehenden Wettbewerbsdruck nic ohne strukturelle Massnahmen möglich?’ geht also darum, die Beeinflussungs- und | nehmen auf KAGA und deren Geschäftsent Aktionärs-Unternehmen damit den Wettbew

2137.Wie bereits das Sekretariat festgehalt des diesbezüglichen Zusammenwirkens, d: sind und so deren Wettbewerbsgebaren get steht hierbei aber weniger das im KAGA-Veı telpunkt als vielmehr die gelebte Entsende Mitglieder des VR von KAGA, wie das bis ai aufgrund ihrer Doppelorganschaft gar nicht stets ihr Aktionars-Unternehmen bzw. desse epflicht gegenuber KAGA (Art. 717 OR) an schaft eine Trennung von Aktionars- und K

4145 Siehe Rz 2125 zweites Lemma.

4146 RZ 957.

4147 RZ 957 f.

4148 Siehe in diesem Zusammenhang Rz 2054 f

4149 Siehe Rz 2126 letztes Lemma und 2129.

4150 Siehe Rz 2127 dazu, dass damit die subtil nicht beseitigt werden können.

4151 Rz 2074 ff.

4152 Rz 704; siehe auch Stellungnahmen der Pa

eseitigung der unzulässigen Wettbewerbsbe- rherstellung wirksamen Wettbewerbs

stand A, die Verhinderung neuer Konkurrentinnen ehend verwirklicht,*'* was nicht mehr rückgängig implanungsrechtlichen Vorschriften, die seit den Varkteintritte Dritter auch ohne Zutun von KAGA ings seit 1996 weitere Abbaurechte erworben.*'# Jritten für einen möglichen Markteintritt nicht mehr rhältnismässige Anordnungen zu treffen, müsste :rworbenen Rechte geprüft und beurteilt werden, er Konkurrentinnen im Aaretal diente, da nicht alle yeeignet wären. Zudem wäre zu berücksichtigen, n auch mit dem gewöhnlichen Betrieb von KAGA ‚erden kann, jeder Erwerb diene der Verhinderung Abklärungen ist zu Gunsten der Parteien zu ver- nd auch auf diesbezügliche Massnahmen verzich- yten Drohung mit der Wirtschaftsmacht von KAGA che Übernahme von [U01], die der Verhinderung 47 erübrigen sich Massnahmen mangels ausrei- m Hintergrund verzichtet die WEKO darauf, Mas- snstand A der Zusammenarbeit im Rahmen der > hinsichtlich Gegenstand B anzuordnenden Mas- 2, aber auch 1.1, 1.3 und 1.4, dazu beitragen, die iter den Aktionärs-Unternehmen im VR von KAGA r Wirtschaftsmacht von KAGA zu reduzieren und | Beitrag leisten.

k durch KAGA zu dosieren, kann demgegenüber arden. Damit die Aktionars-Unternehmen den von ‚ht weiter dosieren können, gilt es, KAGA soweit von den Aktionars-Unternehmen zu trennen. Es =influssnahmemoglichkeiten der Aktionars-Unter- scheide so weit es geht zu minimieren,*'°° da die arbsdruck durch KAGA kontrollieren und dosieren.

en hat, ist ein, wenn nicht gar der zentrale Pfeiler ass die Aktionarinnen im VR von KAGA vertreten neinsam lenken kénnen.*15" Aus Sicht der WEKO trag enthaltene Entsenderecht als solches im Mit- praxis. Sind Organe der Aktionärs-Unternehmen nhin fast ausnahmslos der Fall war, können diese anders, als bei den Beschlüssen im VR von KAGA n Interessen mit einfliessen zu lassen. Ihre Treu- dert hieran nichts.*'% Während bei Doppelorgan- AGA-Interessen gar nicht erst möglich ist, ist das

en, indirekten Beeinflussungen und Folgen allerdings

rteien Rz 2113.

bei anderen Personen immerhin zumindest tariat zutreffend ausgeführt hat, gibt es we und Nichtbeachtung der Interessen des jev faktischer sowie menschlicher Sicht nicht er der WEKO zunächst bei den Personen der F Unternehmen innehaben und daher für das verantwortlich sind und über ein gesteigert Interessen des Aktionärs-Unternehmens ve die früher Organ bei einem Aktionärs-Unterı nehatten.*'5? Aufgrund ihrer vergangenen T den Interessen ihres ehemaligen Unternehr sen über das Geschäftsverhalten und die WEKO ist allerdings der Ansicht, dass im L eintritt und vor allem das Wissen um das ge Interessen des ehemaligen Unternehmens sieht sie daher eine Cooling-off-Periode vo ehemaliger Organe und Personen mit ehem närs-Unternehmen ist deshalb zu untersage bei einem Aktionärs-Unternehmen Organ si bei einem solchen in den vergangenen zehı innehatten. Das wird in Dispositivziffer 1.2 WEKO in diesem Zusammenhang die vom antragte Anordnung an KAGA, keine ausge: vorzuschlagen. Es genügt, wenn den Aktion: zu wählen, einer zusätzlichen Verpflichtung bedarf es nicht.

2138.Wie bereits das Sekretariat ausgeführ übereinstimmenden Vorgaben hinsichtlich d kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Dispositivziffer 1.5 angeordnet.

2139.Die WEKO zieht damit den Kreis der gewählt werden und in der Geschäftsleitur kleiner als das Sekretariat es beantragt hat von Art. 728 OR zur ordentlichen Revision E der Ansicht, dass auch bei weiteren Person närs-Unternehmen bestehen kann, das dazu «ihres» Aktionärs-Unternehmens bei Beschl aus dem Entsenderecht und der Tatsache Unternehmen ergibt sich solches. Dennoch überlegungen darauf, den Personenkreis w des Antrags des Sekretariats) und das Ents sitivziffer 1.1 des Antrags des Sekretariats). lei: Einerseits kommt sie zum Schluss, dass nismassig im engeren Sinne ware.

4153 Siehe auch Stellungnahmen der Parteien, F

4154 Damit nimmt die WEKO auch das diesbezü: 4155 Rz 2077.

4156 Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglic näher einzugehen. Anzumerken bleibt jedo« formationsaustauschs angeordnet wurde (w sondern auch hinsichtlich der Zusammenarl

theoretisch denkbar. Aber wie bereits das Sekre- tere Personen, bei denen eine solche Trennung veiligen Aktionars-Unternehmens aus rechtlicher, vartet werden kann und darf. Das ist nach Ansicht all, die eine Leitungsfunktion bei einem Aktionärs- ; Wohlergehen des Aktionars-Unternehmens mit- es Wissen über das Geschäftsverhalten und die fügen. Weiter ist das auch bei Personen der Fall, 1ehmen waren oder dort eine Leitungsfunktion in- ätigkeit sind diese Personen nach wie vor primär nens verpflichtet und haben ein gesteigertes Wis- Interessen des ehemaligen Unternehmens. Die aufe der Zeit eine Abschwächung dieser Bindung :genwärtige Geschäftsverhalten und die aktuellen abnimmt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit n zehn Jahren vor, nach deren Ablauf eine Wahl aliger Leitungsfunktion statthaft ist.*'°* Den Aktio- in, Personen in den VR von KAGA zu wählen, die nd oder eine Leitungsfunktion innehaben oder die 1 Jahren Organ waren oder eine Leitungsfunktion . angeordnet. Als nicht erforderlich erachtet die Sekretariat in Dispositivziffer 1.3 des Antrags be- schlossenen Personen zur Wahl in den VR von ihr äirs-Unternehmen untersagt wird, solche Personen von KAGA, solche Personen nicht vorzuschlagen,

t hat, ist diese Massnahme zu ergänzen mit damit er Besetzung der Geschäftsleitung von KAGA. Es des Sekretariats verwiesen werden.?'°® Das wird

Personen, die nicht mehr in den VR von KAGA ig der KAGA beschäftigt sein dürfen, bedeutend und nimmt dabei nicht mehr auf die Bestimmung 3ezug.*'°® Ebenso wie das Sekretariat ist sie zwar en ein beachtliches Näheverhältnis zu den Aktio- ı führen dürfte, dass diese Personen das Interesse üssen im VR von KAGA mitberücksichtigen. Auch der Entsendung durch ein bestimmtes Aktionärs- verzichtet die WEKO aus Verhältnismässigkeits- eiter zu fassen (vgl. Dispositivziffern 1.2 und 1.4 ‚enderecht der Aktionärinnen aufzuheben (Dispo- Ausschlaggebend für die WEKO ist dabei zweier- eine eigentumsrechtliche Entflechtung unverhält- Aufgrund dessen müssen subtile, indirekte

z 2107. Jliche Anliegen von KAGA auf (Act. VIII.156 Rz 174).

;hen Vorbringen von KAGA in Act. VIII.156 Rz 201 ff. ch, dass diese Massnahme nicht «nur» hinsichtlich In- fas in Act. VIII.156 Rz 204 und 208 übergangen wird), eit der Aktionärinnen im Rahmen von KAGA.

Beeinflussungen und Folgen allerdings hin dern.?'5” Es erscheint daher konsequent unc heverhältnis bei den in den VR wählbaren rı zu einem Aktionärs-Unternehmen ausschlie sichtigung von dessen Interessen birgt. Di Personen, die zudem über ein gesteigertes \ Andererseits ist die WEKO der Ansicht, da: Beeinflussungsmöglichkeiten der Aktionärs- bunden werden können. Bei der Kombinati tend kleineren Kreis ausgeschlossener Pers Beschäftigung in der Geschäftsleitung von k liche, aber mildere Massnahmen als bei eine sonen, weshalb ihnen der Vorzug zu geben

2140.Gemäss dem Vorangehenden gilt es und Einflussnahmemoglichkeiten der Aktior ausgeführt sind weiterhin Personen in den V zu einem Aktionärs-Unternehmen stehen u einer Mitberücksichtigung der Interessen di zunächst, den Einflussbereich des VR von | Zweck wird KAGA verpflichtet, die Geschäf ganisationsreglement an ihre Geschäftsleist gaben des VR werden dadurch auf die in A unentziehbaren Aufgaben beschränkt, was Ausmass der Möglichkeit der dortigen Beri nehmen reduziert. Das wird in Dispositivziffe die vom Sekretariat in Dispositivziffern 1.11 weshalb die WEKO auf diese verzichtet.

2141.Weiter ist den Aktionars-Unternehme KAGA entsandten Personen irgendwelche V oder abstimmen sollen. Würde das nicht blosse Strohmänner und -frauen in den VR ihr dortiges Verhalten erteilen.*'°° Das wird Untersagung in Verbindung mit den in Rz 2 WEKO nicht erforderlich, das Entsenderech tivziffer 1.1 seines Antrags beantragt hat.

2142.Vorgaben an die Person, die ein Aktic det, sind zwar die offensichtlichste, aber kein Unternehmen das Geschäftsgebaren von K flussen und so den von ihr ausgehenden \ dafür beispielsweise auch bei der Geschäfts Aktionärs-Unternehmen in den VR entsandt entsprechend äussern oder Mitarbeitende v von den Aktionärs-Unternehmen zu trenne: zu untersagen, das Geschäftsgebaren von wird daher untersagt, der KAGA bezüglich d Kies- und Recyclinganlagen, von Aushub- Sand, Kies- und anderen Baustoffen Vorgab

4157 Rz 2130 und 2134.

4158 Diese Massnahme wird von einigen Parteie

4159 So hält etwa Kästli-Gruppe fest, ein Aktionär Weisungen «seiner» Aktionärin (Rz 701).

genommen werden, sie lassen sich nicht verhin- 1 steht im Einklang damit, auch nicht jegliches Nä- ssp. in die Geschäftsleitung berufbaren Personen :ssen zu wollen, das die Gefahr einer Mitberück- 2 WEKO beschränkt sich auf die wesentlichsten Nissen über die Aktionärs-Unternehmen verfügen. $s mit weiteren Anordnungen (dazu sogleich) die Unternehmen in ausreichendem Masse zurückge- on dieser weiteren Massnahmen mit dem bedeu- onen für eine Wahl in den VR von KAGA oder eine AGA handelt es sich insgesamt um ebenso taug- 2m weiter definierten Kreis ausgeschlossener Per- ist.

, mit weiteren Massnahmen die Beeinflussungs- ars-Unternehmen auf KAGA zu minimieren. Wie R von KAGA wahlbar, die in einem Naheverhaltnis nd von diesem entsandt wurden, was die Gefahr eses Aktionars-Unternehmens birgt. Es gilt daher <AGA so gering als möglich zu halten. Zu diesem tsführung soweit gesetzlich zulässig in einem Or- ung zu übertragen (vgl. Art. 716b OR).*'%® Die Auf- rt. 716a OR festgehaltenen unübertragbaren und den Einflussbereich des VR und damit auch das icksichtigung der Interessen der Aktionars-Unter- r 1.4 angeordnet. Aufgrund dieser Anordnung sind

und 1.12 beantragten Massnahmen überflüssig,

n zu untersagen, den von ihnen in den VR von 'orgaben zu machen, wie sich diese dort verhalten untersagt, könnten die Aktionärs-Unternehmen von KAGA entsenden und diesen Weisungen für in Dispositivziffer 1.3 untersagt. Aufgrund dieser 139 gemachten Ausführungen ist es aus Sicht der t aufzuheben, wie dies das Sekretariat in Disposi-

närs-Unternehmen in den VR von KAGA entsen- eswegs die einzige Möglichkeit, wie die Aktionärs- AGA innerhalb ihres Gesellschaftszwecks beein- Nettbewerbsdruck dosieren können. Sie könnten leitung von KAGA vorstellig werden, von anderen e Personen angehen, sich an einer GV von KAGA on KAGA beeinflussen. Um KAGA soweit moglich n, ist den Aktionars-Unternehmen daher generell KAGA mitzulenken. Den Aktionars-Unternehmen es Abbaus von Kiesvorkommen, des Betriebs von und Inertstoffdeponien, sowie des Vertriebs von en strategischer oder operativer Natur zu machen.

n als mildere Massnahme aufgeworfen (Rz 2101 ff.). svertreter folge im VR der Aktiengesellschaft i.d.R. den

Das wird in Dispositivziffer 1.1 angeordnet.

das in Art. 2 des KAGA-Vertrags verankert mehr beachtlich ist, würde es sich bei Bear gabe strategischer Natur handeln.

2143.Mit dieser generellen Untersagung v« seitens der Aktionärs-Unternehmen an KAG Betriebs von Kies- und Recyclinganlagen, vc triebs von Sand, Kies- und anderen Bausto nehmen direkt Einfluss auf das Geschäftsve zielte übrigens bereits Dispositivziffer 1.6 de chend vom Sekretariat der Ansicht, dass c übernimmt daher weitere vom Sekretariat be 1.5 des Antrags beantragte Massnahme is primär Signalwirkung. Die WEKO erachtet daher als nicht erforderlich. Ebenfalls als ni den Massnahmen, die das Sekretariat in Dis zumal derzeit keine Anzeichen dafür bestel gien ergreifen würden.

2144.Mit der Kombination der vorangehenc und wesentlichsten Einflussnahmemöglichk deren Marktverhalten unterbunden. Dadurct zumindest in bedeutendem Ausmasse, von ner Dosierung des Wettbewerbsdrucks dur: gen Wettbewerbsbeschränkung, die Dosie dadurch zwar nicht vollständig beseitigt, abe wird auch dem Kerngegenstand, den Wettb chen Kiesvorkommen im Aaretal resp. dere: entgegengewirkt.

2145.Bezüglich Gegenstand C verhält es sic Konkurrenzverbots zu Lasten der Aktionärin genrabattreduzierte Kiespreise weiterzug sind.*'6' Insofern erübrigen sich an dieser St tung zu «loyaler» Konkurrenz unter den Ak eine Art allgemein gehaltenes Grundverstär ten Folgen sich kaum fassen lassen. Infolge: bis unmöglich, konkrete Massnahmen zu fo! Verhalten begegnet werden könnte. Durch d snahmen, insbesondere Dispositivziffer 1.2, nehmen nicht mehr regelmässig im Rahme gemeinsam ihre Interessen aushandeln. De Treffen dürfte dazu beitragen, die Verbun« schwächen und damit auch ihre Verpflichtun dienen diese Massnahmen zugleich auch d achtet es aber nicht als zweckmässig, darül ordnen zu wollen, die spezifisch die Verpflic Massnahmen liessen sich kaum formulierei oder Appelwirkung beschränkt sein.

4160 Siehe Rz 583. 4161 RZ 2195 ff. resp. Rz 2188 ff.

Evident ist, dass damit künftig insbesondere auch e Vetorecht der Aktionärs-Unternehmen®"® nicht \spruchung dieses Vetorechts doch um eine Vor-

on Vorgaben strategischer oder operativer Natur A bezüglich des Abbaus von Kiesvorkommen, des yn Aushub- und Inertstoffdeponien, sowie des Ver- ffen wird unterbunden, dass die Aktionärs-Unter- rhalten von KAGA nehmen. In dieselbe Richtung s Antrags des Sekretariats. Die WEKO ist abwei- iese generelle Untersagung ausreichend ist und antragte Massnahmen nicht. Die in Dispositivziffer t aus Sicht der WEKO kaum justiziabel und hat diese Anordnung als wenig gewinnbringend und cht erforderlich erachtet die WEKO die flankieren- positivziffern 1.7-1.10 des Antrags beantragt hat, nen, dass die Parteien solche Umgehungsstrate-

Jen Massnahmen werden zumindest die direkten eiten der Aktionärs-Unternehmen auf KAGA und 1 wird KAGA wenn auch nicht vollständig, so doch den Interessen der Aktionärs-Unternehmen an ei- ch KAGA losgelöst. Gegenstand B der unzulässi- rung des Wettbewerbsdrucks durch KAGA, wird r doch in wesentlichem Ausmass begegnet. Damit =werbsdruck zu dämpfen, der von den umfangrei- n Abbau auf die Aktionärs-Unternehmen ausgeht,

sh so, dass dessen gut greifbare Unteraspekte des nen im KAGA-Gebiet und der Untersagung, men- eben, Gegenstand spezifischer Massnahmen elle Massnahmen. Übrig bleibt damit die Verpflich- tionars-Unternehmen. Hierbei handelt es sich um ıdnis, das schwer greifbar ist und dessen konkre- Jessen erweist es sich als entsprechend schwierig rmulieren, mit denen diesem kartellrechtswidrigen ie hinsichtlich Gegenstand B zu erlassenden Mas- wird aber erreicht, dass sich die Aktionärs-Unter- 2n der VR-Sitzungen von KAGA treffen und dort r Wegfall dieser mehrmals jährlich stattfindenden Jenheit unter den Aktionärs-Unternehmen abzu- g zu «loyaler» Konkurrenz aufzuweichen. Insofern er Beseitigung von Gegenstand C. Die WEKO er- oer hinausgehend noch weitere Massnahmen an- htung zu «loyaler» Konkurrenz anvisieren. Solche 1 und dürften im Übrigen auf eine blosse Signal-

2146.Ergänzend ist festzuhalten, dass die s im VR von KAGA anzuordnenden Massnahı folgend Rz 2164 ff.) immerhin indirekt ebe werbsbeschränkungen gemäss den Gegen:

Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit «

2147.Zur teilweisen Beseitigung der unzuläs henden Wiederherstellung wirksamen Wett Kombination folgender Massnahmen vor:

- Verbot an die Aktionärs-Unternehme: Natur bezüglich des Abbaus von Kie: linganlagen, von Aushub- und Ineritste und anderen Baustoffen zu machen (L

- Verbot an die Aktionärs-Unternehmer bei einem Aktionärs-Unternehmen O oder bei diesen in den vergangenen z tion innehatten (Dispositivziffer 1.2);

- Verbot an die Aktionärs-Unternehmen Personen irgendwelche Vorgaben zu men sollen (Dispositivziffer 1.3);

- Verpflichtung von KAGA, die Geschäft zu übertragen (Dispositivziffer 1.4);

- Verbot an KAGA, in ihrer Geschäftslei barkeitsvoraussetzungen für VR-Mit¢ (Dispositivziffer 1.5).

2148.Nachfolgend ist zu beurteilen, ob diese hältnismässig sind.*'% Sie müssen erstens angestrebte Ziel zu erreichen, sie müssen z deste geeignete Mittel sein, und sie müssen tiges Verhältnis zwischen dem angestrebter

2149.Bei all diesen Massnahmen geht es d die Aktionärs-Unternehmen, mit welchem di sowie das Einfliessenlassen des Interessen ten Wettbewerbsdruck, der von den umfan Abbau auf sie ausgeht, zu unterbinden bz Ausführungen dargelegt, ist die Kombinatioı rekten Einflussnahmemöglichkeiten zu unte che Interessen der Aktionärs-Unternehmen zu reduzieren. Die Massnahmen ergänzen Einflussmöglichkeiten. Nicht geeignet sind < tileren, indirekten Beeinflussungen und Folg terbinden. Das wäre nur mit einer strukturel chen Entflechtung möglich, die sich jedoch é hat. Dass die Massnahmen nicht geeignet si Beeinflussungen und Folgen zu verhindern

4162 Siehe dazu die Stellungnahmen der Parteie

4163 Rz 2038.

4164 Soweit Parteien in ihren Stellungnahmen die prüfen (so etwa Act. VIII.163 Rz 93-95), wei verhalts oder der rechtlichen Erwägungen a

pezifisch hinsichtlich des Informationsaustauschs nen gemäss Dispositivziffern 1.6-1.8 (dazu nach- nfalls dazu beitragen, die unzulässigen Wettbe- ständen B und C einzuschränken.

ler anzuordnenden Verhaltensmassnahmen

ssigen Wettbewerbsbeschränkung und zur weitge- bewerbs sieht die WEKO zusammengefasst die

1, KAGA Vorgaben strategischer oder operativer svorkommen, des Betriebs von Kies- und Recyc- jffdeponien, sowie des Vertriebs von Sand, Kies- Jispositivziffer 1.1);

1, Personen in den VR von KAGA zu wählen, die rgan sind oder eine Leitungsfunktion innehaben ehn Jahren Organ waren oder eine Leitungsfunk-

, den von ihnen in den VR von KAGA entsandten machen, wie sie sich dort verhalten oder abstim-

sfuhrung soweit zulassig an eine Geschaftsleitung

tung Personen zu beschäftigen, welche die Wähl- lieder gemäss Dispositivziffer 1.2 nicht erfüllen

> Verhaltensmassnahmen in ihrer Gesamtheit ver-

geeignet, d.h., tauglich, sein, um mit ihnen das weitens erforderlich sein, d.h. sie müssen das mil- drittens zumutbar sein, d.h., es muss ein vernünf- 1 Ziel und dem Eingriff gewahrt werden .*'°®

arum, das gemeinsame Lenken von KAGA durch se den Wettbewerbsdruck durch KAGA dosieren, s der Aktionars-Unternehmen an einem gedämpf- greichen Kiesvorkommen im Aaretal resp. deren w. zu reduzieren.*'* Wie in den vorangehenden 1 dieser Massnahmen geeignet, zumindest die di- rbinden und die Gefahr, dass wettbewerbsfeindli- in das Geschäftsverhalten von KAGA einfliessen, sich dabei und betreffen jeweils unterschiedliche liese Massnahmen hingegen dafür, auch die sub- jen, die sich aus dem Aktienrecht ergeben, zu un- len Massnahme im Sinne einer eigentumsrechtli- Is unverhältnismässig im engeren Sinne erwiesen nd, zusätzlich auch noch die subtileren, indirekten , macht sie aber nicht etwa ungeeignet im Sinne

n zur Thematik der Verhältnismässigkeit, Rz 2101 ff. Eignung der Massnahmen hinsichtlich etwas anderem

chen sie vom Befund der WEKO hinsichtlich des Sach- b. Es erübrigt sich, auf solche Vorbringen einzugehen.

der Verhältnismässigkeitsprüfung, wird mit il diese Beeinflussungen und Folgen zu verhit

2150.Bei der Kombination dieser Massnahn che Mittel. Zum einen ist es nicht möglich, a zichten, ohne dass damit auch eine Einbus: bunden wäre. Die Massnahmen ergänzen s Beeinflussung ab. Eine Teilmenge dieser Me zur Zielerreichung. Zum anderen sind keine reichung des angestrebten Ziels ebenso te Beschränkung dieser Massnahmen ist ebe Denn solange die bisherigen Verhältnisse diese Massnahmen weiterhin erforderlich, v sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhi die Massnahmen alsdann gemäss Art. 30 A nis der Parteien (und auch der Wettbewerb hältnisse anpassen zu können, hinreichend snahmen ist daher erforderlich.

2151.Zu beurteilen ist schliesslich, ob die k mässig im engeren Sinne ist. Wie bereits be geren Sinne bezüglich der erwogenen strukt strebte Ziel, die unzulässige Wettbewerbst Wettbewerb soweit möglich wiederherzuste sammenwirken im Rahmen der gemeinsan werb in grundlegender Weise beschrankt wi zustellen. Die Schwere der Eingriffe durch c gering zu werten, auch wenn es sich teilwe sitivziffer 1.2 greift in die Eigentumsgarantie lerdings ist der Eigentumseingriff deutlich b an den Aktien von KAGA belassen und in il eingegriffen. Betroffen ist einzig ihr aktienrec eines, wenn auch wichtigen Punktes, der fre Stimmrecht wird jedoch nicht etwa entzoger Personen nicht mehr in den VR von KAGA v rinnen in ihrer Wahl weiterhin frei. Ein aktie heitsbeteiligungen (wie hier), im VR der Akt reits ausgeführt nicht.*'°” Die von einiget Problematik*'® wird im Aktienrecht gerade | Zusammensetzung des VR oder zur Reprä hingenommen.*'6? Selbst wenn der Eingriff r wissen Nachteilen verbunden sein sollte, lie Von ähnlich geringem Gewicht ist auch de Darstellung einiger Parteien wird durch die I kundige Personen für die Besetzung des \ Personen beispielsweise aus anderen Regi

4165 So aber Vigier mit nur schwer nachvollziehb abgeschlossene Teil-EVR, die sie hierfür vor Act. VIII.164 Rz 175). Die fehlende zeitliche

4166 RZ 2130.

4167 Vgl. Rz 2126 erstes Lemma.

4168 Dahingehend etwa Act. VIII.157 S. 3 f.

4170 Dahingehend etwa Act. VIII.156 Rz 172f., A

ınen doch gar nicht erst das Ziel angestrebt, auch dern.

ren handelt es sich weiter um das mildeste taugli- uf eine oder mehrere dieser Massnahmen zu ver- se bei der Erreichung des angestrebten Ziels ver- ich und decken jeweils andere Möglichkeiten der issnahmen wäre nicht ein ebenso taugliches Mittel alternativen Massnahmen ersichtlich, die zur Er- iuglich, aber jeweils milder wären. Eine zeitliche nfalls kein milderes, ebenso taugliches Mittel.*'°® mehr oder weniger unverändert andauern, sind vas eine zeitliche Befristung ausschliesst. Sollten iltnisse künftig einmal wesentlich ändern, könnten bs. 3 KG geändert werden. Damit ist dem Bedürf- sbehörden), die Massnahmen an geänderte Ver- Rechnung getragen. Die Kombination dieser Mas-

‚ombination dieser Massnahmen auch verhältnis- si der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im en- urellen Massnahme ausgeführt,’ hat das ange- yeschränkung zu beseitigen und den wirksamen len, ein sehr grosses Gewicht da durch das Zu- nen KAGA-(Infra-)Struktur der wirksame Wettbe- rd. Dem ist die Schwere des Eingriffs gegenüber- lie einzelnen Massnahmen ist höchstens als eher ise um Grundrechtseingriffe handeln mag: Dispo- (Aktienrecht) sowie die Wirtschaftsfreiheit ein. Al- eschränkt. Den Aktionärinnen wird das Eigentum re aktienrechtlichen Vermögensrechte wird nicht htliches Stimmrecht und auch dies nur hinsichtlich ien Wahl von VR-Mitgliedern. Das diesbezügliche 1, sondern bloss eingeschränkt, indem bestimmte vählbar sind — abgesehen davon sind die Aktiona- nrechtliches Recht von Aktionärinnen mit Minder- iengesellschaft vertreten zu sein, besteht wie be- 1 Parteien ins Spiel gebrachte principal-agent- nicht angegangen, sei es etwa durch Normen zur sentanz einzelner Aktionärinnen im VR, sondern insichtlich der principal-agent-Problematik mit ge- gt insofern kein Eingriff in die Eigentumsgarantie. r Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Entgegen der Jassnahmen nicht etwa verunmöglicht, branchen- IR von KAGA zu finden,*"”° können doch solche onen in der Schweiz rekrutiert werden. Die KAGA

arer Begründung, da sich die von den übrigen Parteien ‘bringt, gerade nicht auf diese Massnahme bezieht (vgl. Begrenzung rügend auch Act. VIII.157 S. 7.

707 OR. ct. VIII.159 Rz 107, Act. VIII.164 Rz 174 drittes Lemma.

war in der Vergangenheit sodann bereit, re ten,*'7! was die Suche nach geeigneten Per. eine Verkleinerung des aktuell siebenköpfic beitenden) die Suche weiter vereinfachen. [ sonen deutlich kleiner zieht als das Sekretai Mitgliedern ebenfalls bedeutend. Dass die die Organe der Aktionärinnen sind, welche hoher Wahrscheinlichkeit zur Bedeutungslos Blick auf die zahlreichen erfolgreichen Akti Problematik ebenfalls vorhanden ist, nicht. erscheint eher gering. Mit Dispositivziffern 1 tionärs-Unternehmen eingegriffen werden, nehmen, den von ihnen in den VR von KA: sowie anderweitig der KAGA Vorgaben zu n tumsgarantie dürfte damit hingegen nicht v sungsrecht der Aktionärinnen an VR-Mitglie: Aktiengesellschaft Vorgaben strategischer < nur, aber immerhin, den Zweck ändern, vgl. und operative Ausrichtung der Gesellschaft schaftsleitung zustandig (Art. 716 Abs. 1 OF narinnen. Entscheidend ist das aber ohneh Vorgaben zum Verhalten von KAGA gemac möglichkeiten der Aktionars-Unternehmen, | ruckgebunden. KAGA kann sich in innerhalk ten. Der mit diesen Massnahmen verbt Dispositivziffern 1.4 und 1.5 greifen zwar i schaftsfreiheit von KAGA ein. Aber es ist at über eine Geschäftsleitung verfügte, sie sic Möglichkeit zur Delegation der Geschäftsfü im OR vorgesehen, weshalb sie nicht als aı Im Übrigen schlägt auch KAGA selbst diese vor,*'75 was zeigt, dass sie den damit verbu Schliesslich erfüllte die bisherige Geschäfts hauptet,*'7% die Anforderungen gemäss Dis; kung für KAGA bloss wenige praktische Pre vorangehenden Ausführungen zu verweiser für die Besetzung des VR von KAGA auffin leitung zutrifft. Der Eingriff durch diese Mass fasst ist festzuhalten, dass die mit den einzel den oder zumindest als eher gering ein: betrachtet als etwas gewichtiger einzustufe Aber auch der mit der Kombination dieser Gesamtheit jedenfalls nicht schwer, sonde:ı Dem verfolgten Ziel kommt demgegenüber

4171 RZ 534.

4172 So Act. VIIL.157 S. 4.

4173 Das scheint in Act. VIII.163 Rz 120 verkann

4174 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, da: (Rz 1285 ff.), weshalb auch nicht in ein allfä

4175 Act. VIII.156 Rz 211 erstes Lemma. Deutl Kästli-Gruppe (siehe Act. VIII.163 Rz 114.

4177 Die gegenteilige Behauptung von Marti-Gru

lativ hohe Verwaltungsratshonorare auszuschüt- sonen weiter erleichtern dürfte. Im Übrigen könnte jen VR (bei einer Gesellschaft mit rund 20 Mitar- Jass die WEKO den Kreis ausgeschlossener Per- riat, ist bezüglich der Suche nach geeigneten VR- principal-agent-Problematik, wenn es nicht mehr die KAGA in deren VR gemeinsam lenken, «mit sigkeit der KAGA führen» würde,*'7? überzeugt mit engesellschaften, bei denen die principal-agent- Der mit dieser Massnahme verbundene Eingriff .1 und 1.3 dürfte in die Wirtschaftsfreiheit der Ak- da die faktische Möglichkeit der Aktionärs-Unter- SA entsandten Personen Weisungen zu erteilen, 1achen, beschnitten wird. Ein Eingriff in die Eigen- erbunden sein, da im Aktienrecht weder ein Wei- der besteht noch ein Recht der Aktionärinnen, der der operativer Natur zu machen*!”? (die GV kann Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR).*' Für die strategische ‚innerhalb ihres Zwecks ist der VR bzw. die Ge- X, ferner Art. 716a und 716b OR), nicht die Aktio- in nicht. Es werden mit dieser Massnahme keine ht, sondern einzig die faktischen Einflussnahme- die jeweils keine Kontrolle über KAGA haben, zu- ) ihres Gesellschaftszwecks (nunmehr) frei entfal- ındene Eingriff ist als eher leicht zu werten. 1 die Organisationsfreiheit und damit in die Wirt- ich zu berücksichtigen, dass KAGA bereits bisher h also nicht vollig anders organisieren muss. Die hrung an die Geschäftsleitung ist sodann bereits ıssergewöhnlich starke Belastung anzusehen ist. Massnahme als alternative, mildere Massnahme ıdenen Eingriff als nicht schwerwiegend erachtet. leitung, soweit ersichtlich und wie von KAGA be- Jositivziffer 1.5. Das zeigt, dass diese Einschran- ‚bleme darstellen dürfte.*'77 Ergänzend ist auf die 1, wonach geeignete, branchenkundige Personen Jbar sind, was gleichermassen für die Geschäfts- nahmen ist als gering einzustufen. Zusammenge- nen Massnahmen verbundenen Eingriffe beschei- zustufen sind. Zwar ist der Eingriff gesamthaft in, da mehrere Massnahmen kombiniert werden. Massnahmen verbundene Eingriff wiegt in seiner 'n bleibt als höchstens mittelschwer einzustufen. ein sehr grosses Gewicht zu und es besteht ein

t zu werden.

3s kein Aktionärs-Unternehmen KAGA kontrolliert lliges «Recht» zur Konzernierung eingegriffen wird. ich weniger weitgehend hingegen der Vorschlag von

ppe überzeugend nicht (Act. VIII.159 Rz 108).

vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange snahmen sind daher verhältnismässig im er

2152.An dieser Stelle ist kurz auf den deu Kästli-Gruppe aufgreift und zu dem sie festtl gelagerten Sachverhalt, weshalb er «für das gezogen werden» könne:*'7? In diesem Fa Anteil an der Gesellschaft N-K beteiligt und werke). Einer der weiteren (bei Berücksic ebenfalls im selben Markt tätig. Alle Anteilse K. Das OLG kam zum Schluss, die vom But genüber X, als Gesellschafterin bei N-K aus weit. Es genuge, X die weitere Durchführun sellschaftsvertrags zu untersagen. X habe d aus der mangels gültigen Gesellschaftsvertr übrigen Kalksandsteinaktivitäten aufgeben v K zulässig wäre, liess das OLG offen (siehe hingegen das vom Bundeskartellamt angec zungen teilzunehmen, ihre Stimmrechte im E gen anzufordern oder einzusehen (siehe E. Auslegungshilfe im vorliegenden Fall heran ihr Erstaunen äussern. Denn aus Sicht der \ ist, die Einsitznahme der Aktionärinnen im über KAGA aus den VR-Sitzungen zu den . wähnt, dass gemäss OLG die N-K als nicht vertrag wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtic

2153.An dieser Stelle sei sodann noch ein ' gen die vom Sekretariat im Antrag beantr: dass die gesetzliche Grundlage für diese Grt ausgeführt, ist es insofern nicht von Belang KAGA wählbaren Personen nun als struktu men bezeichnet werden.*'®'! Relevant ist vie führt als höchstens mittelschwer einzustufer an Normstufe und -dichte daher ohne Weite: liche Grundlage.

2154.Zu beurteilen bleibt, ob diese Massna die an ein verwaltungsrechtliches Dispositi müssen aufgrund der Massnahmen wissen ist der Fall. Aus Sicht der WEKO könnte ho« sicherheit behauptet werden. Zum einen c 1.3,4783 zum anderen das Wort «Leitungsfun in Dispositivziffer 1.5. Die Massnahmen sin« und der beurteilten Verhaltensweisen zu se traktheit der Formulierung zulässig, ja, sog

4178 BGH, KVZ 55/07 vom 4.3.2008 und vor alle

4179 Act. VIII.163 Rz 77.

4180 Siehe dazu die Stellungnahmen, Rz 2093 ff

4181 Siehe Rz 2132.

4182 Siehe dazu die Stellungnahmen, Rz 2118.

4183 So Vigier in Bezug auf das Wort «Vorgabe» Act. VIII.164 Rz 193 zweites Lemma.

4184 Rz 2039.

strebten Ziel und dem erfolgten Eingriff. Die Mas- igeren Sinne.

schen Fall «Nord-KS/Xella» einzugehen,*'”® den 1ält, dieser betreffe einen vergleichsweise ähnlich vorliegende Verfahren als Auslegungshilfe hinzu- I ging es um die Gesellschaft X, die mit 17,5 % im selben Markt tätig ist wie diese (Kalksandstein- htigung der Beteiligungen) drei Anteilseigner ist igner entsandten ein Mitglied in den Beirat der N- ideskartellamt ausgesprochene Verpflichtung ge- zuscheiden, gehe als strukturelle Massnahme zu g des wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtigen Ge- adurch die Freiheit, selber zu entscheiden, ob sie ags nicht existenten N-K «ausscheiden» oder ihre volle. Ob eine reine Kapitalbeteiligung von X an N- -E. B.ll Rz 57). Bestätigt hat das OLG Dusseldorf rdnete Verbot gegenüber X, weiter an Beiratssit- 3eirat auszuüben und Protokolle der Beiratssitzun- B.III Rz 59). Wenn Kastli-Gruppe dieses Urteil als Jezogen wissen will, kann die WEKO darüber nur VEKO bestätigt dieser Fall gerade, dass es richtig VR von KAGA und den Fluss von Informationen Aktionärinnen zu unterbinden. Schliesslich sei er- existent zu betrachten sei, da der Gesellschafts- | sei — «mild» erscheint das der WEKO nicht.

Vorbringen der Parteien adressiert, das diese ge- agten Massnahmen vorgetragen haben, nämlich indrechtseingriffe ungenügend sei.*'®° Wie bereits J, ob die Vorgaben zum Kreis der in den VR von relle Massnahmen oder als Verhaltensmassnah- »lmehr die Schwere des Eingriffs, die wie ausge- | ist. Mit Art. 30 Abs. 1 KG sind die Anforderungen es erfüllt, es besteht also eine genügende gesetz-

nmen den Bestimmtheitsanforderungen genügen, v gestellt werden.*'® Die verpflichteten Parteien ‚ was sie zu tun resp. zu unterlassen haben. Das hstens bezüglich zweier Worte eine gewisse Un- las Wort «Vorgabe» in Dispositivziffern 1.1 und ktion» in Dispositivziffer 1.2 und aufgrund Verweis 1 stets im Kontext des festgestellten Sachverhalts 'hen und zu verstehen, wobei eine gewisse Abs- ar angezeigt ist.*'%* Hinsichtlich des Worts «Vor-

m OLG Düsseldorf, VI-Kart 14/06 vom 20.6.2007.

., 2115 und 2116.

in Dispositivziffer 1.6 im Antrag des Sekretariats (vgl.

gabe» ergibt sich aus den Erwägungen, da närs-Unternehmen auf KAGA und insbeson entsandten Personen unerwünscht und ka noch so beiläufige Bemerkung bereits als \ sanktioniert werden könnte, hat die WEKO Aus diesem Wort ist für die Verpflichteten ec Intensität und Ernsthaftigkeit haben muss,

reicht für die Verpflichteten aus, um zu wis: beansprucht diesbezüglich in ihrer Stellungn langt werden kann. Ab wann etwa «Empfer gaben» zu werten sind, kann nicht generell-z von der konkreten Situation, den konkreten

nen ab. Vigier sei an dieser Stelle jedoch

Meinungsäusserungen, Vorschläge» an die sandten Person nicht im Sinne der vorangı gabe» im Sinne von Dispositivziffern 1.1 unc Worts Person mit «Leitungsfunktion» ergibt damit (ehemalige) Mitarbeitende bei einen nicht bloss ausführend bzw. als Weisungse höherer Hierarchiestufe tätig sind bzw. ware operative Führung des Aktionärs-Unternehr nächst einmal alle Personen, die für ein Akt gen sind resp. waren, beschränkt sich aber hung — nicht darauf. Letztlich hängt es vo Aktionärs-Unternehmens ab, wer als Perso ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtet resp. Wahl einer Person in den VR von KAG KAGA bei den Wettbewerbsbehörden zu erl resp. 1.4 erfasst wird oder nicht. Die Massn stimmt.

2155.Die in Rz 2147 aufgeführten Massnal nügend bestimmt. Sie sind in den Dispositiv

E.1.3.4.2 Hinsichtlich des Rechts der A KAGA zu entsenden, der gelel Informationsaustauschs im VI

Einleitung und Ausgangslage

2156.Auch hier ist einleitend festzuhalten, ı beschränkung und deren Auswirkungen get begegnen gilt. Im Einklang mit den Ausfül WEKO geringfügig ergänzt, stellt sich die At

2157.Die sechs Aktionärs-Unternehmen sii einen Vertreter in den VR von KAGA abordn die VR-Mitglieder von KAGA eine Doppelro von KAGA untereinander, d.h. zwischen al tauscht werden. In den damit untrennbar ve Aktionärs-Unternehmen im VR von KAGA is

4185 Act. VIII.164 Rz 193 zweites Lemma.

ss an sich jede Einflussnahme seitens der Aktio- dere auch auf die von ihnen in den VR von KAGA rtellrechtlich problematisch ist. Damit nicht jede 'erstoss gegen diese Massnahme aufgefasst und den engeren Begriff der «Vorgabe» verwendet. rsichtlich, dass ihre Einflussnahme eine gewisse um von der Massnahme erfasst zu werden. Das sen, was sie künftig nicht mehr tun dürfen. Vigier ahme zum Antrag eine Präzision, *'®° die nicht ver- lungen» oder «Vorschläge» als eigentliche «Vor- iostrakt im Voraus definiert werden, sondern hängt Äusserungen und den konkret involvierten Perso- darauf hingewiesen, dass auch «Empfehlungen, : Adresse von KAGA oder an die in den VR ent- ahenden Erwägungen sind, ob sie nun als «Vor- | 1.3 zu verstehen sind oder nicht. Hinsichtlich des sich aus den vorangehenden Ausführungen, dass ı Aktionärs-Unternehmen gemeint sind, die dort mpfänger tätig sind resp. waren, sondern die auf n und in die Geschäftsstrategie, Ausrichtung oder nens involviert sind bzw. waren. Dazu zählen zu- jonars-Unternehmen im Handelsregister eingetra- — schon nur aufgrund der Möglichkeit zur Umge- n der Grösse und Organisation jedes einzelnen n mit «Leitungsfunktion» einzustufen ist. Insofern an die Möglichkeit haben, sich vor der Entsendung A bzw. der Besetzung in der Geschäftsleitung von <undigen, ob diese Person von Dispositivziffer 1.2 ahmen sind daher, wie ausgeführt, genügend be-

ımen erweisen sich als verhältnismässig und ge- ziffern 1.1-1.5 anzuordnen.

ktionärinnen, je ein Mitglied in den VR von oten Entsendepraxis und des X (Dispositivziffern 1.2 teilweise, 1.6, 1.7, 1.8)

im was es bei dieser unzulässigen Wettbewerbs- it, denen es mit entsprechenden Massnahmen zu ırungen des Sekretariats im Antrag, welche die isgangslage wie folgt dar:

id übereingekommen, dass die Aktionärinnen je en können, aufgrund der gelebten Entsendepraxis le innehaben und sämtliche Informationen im VR en Aktionärs-Unternehmen sowie KAGA, ausge- :rbundenen Informationsaustausch zwischen den "KAGA zwangsläufig ebenfalls involviert. Die dies- bezüglichen Massnahmen sind primär an di ternehmen zu richten,*'®° aber auch — sow KAGA.

2158.Sowohl diese unzulassige Wettbewe dauern an. Es sind daher Massnahmen erf wiederherzustellen. Da der kartellrechtliche rechtslage abstellt (Art. 4 Abs. 1 KG erfass ferner sogar «aufeinander abgestimmte Ve gegebenenfalls ab wann diese gegen Art. 5, übergangsrechtlicher Fragen nichtig ist.*"?7 | tell)rechtmassigen Zustands haben sich in ‚ auf allfällige «Verträge» oder andere Doku gemeinsamen Willen festgehalten haben n werbsverhalten der Beteiligten und gegeben Marktstrukturen abzuzielen.

2159.Der (kartell)rechtmassige Zustand ha tens ab Inkrafttreten des aktuellen Kartellge: KAGA insbesondere geschäftsrelevante, 2 auch sensible Informationen bezüglich der Die Oberleitung der Gesellschaft sowie die doch unübertragbare und unentziehbare Au OR) und VR-Mitglieder haben von Gesetzes OR), um ihre Aufgabe erfüllen zu können.

und unentziehbaren Aufgaben zwangsläufig lich dieser Aktiengesellschaft, also KAGA, b auch mehrere Parteien explizit fest.*'°® Der Blick auf die Einheit der Rechtsordnung nic geschäftsrelevanten, zukunftsbezogenen Ir Themen dort nicht mehr behandelt werden mehr darin bestanden, dass unterbunden w tionen an die Aktionärs-Unternehmen gelan Aktionärs-Unternehmen in den VR von KA Änderung der bisher gelebten Entsendepra: fordert. Denn solange Organe der Aktionärs- die dort erlangten Informationen aufgrund D« entsprechenden Aktionärs-Unternehmen be

2160.Dass von 1996 bis dato Organe der / und entsprechend im VR von KAGA ein Infc tionärs-Unternehmen erfolgte, kann faktisc selbe gilt für die Einsitznahme von Schlüsse KAGA. Es sind keine Massnahmen ersicht!

4186 Siehe Rz 1315. Es sind dies: Hofstetter, M Daepp Holding AG, Kästli, Kästli Beteiligun Vigier Holding AG.

4188 Act. VIII.162 Rz 81, 92 und 114; Act. VIII.16

4189 Der Vorschlag von Kastli-Gruppe, als milde fraglichen Informationen im VR von KAGA : (Act. VIII.156 Rz 152), ist nicht gangbar. Da im Gesetz vorgesehenen Aufgaben faktisch im Ubrigen auch nicht milder.

2 einbezogenen Gesellschaften der Aktionars-Un- feit Abhilfe zu schaffen in ihrer Macht liegt — an

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen orderlich, um den (kartell)rechtmassigen Zustand Begriff der Wettbewerbsabrede nicht auf die Zivil- t auch «nicht erzwingbare Vereinbarungen» und rhaltensweisen»), kann hier offenbleiben, ob und Abs. 1 KG verstossende Wettbewerbsabrede trotz Die Massnahmen zur Wiederherstellung des (kar- Anbetracht der kartellrechtlichen Normen weniger mente zu richten, in denen die Beteiligten ihren 16gen, sondern haben vielmehr auf das Wettbe- enfalls die von innen geschaffenen, gemeinsamen

tte darin bestanden, dass die Beteiligten spates- setzes im Jahre 1996 aufgehört hätten, im VR von ukunftsbezogene Informationen zu KAGA, aber Aktionärs-Unternehmen, untereinander zu teilen. Oberaufsicht über die Geschäftsführung sind je- fgaben des VR (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5 wegen Auskunfts- und Einsichtsrechte (Art. 715a Dass im VR im Rahmen seiner unübertragbaren | vertrauliche, strategische Informationen hinsicht- ekanntgegeben und beraten werden, halten denn ' (kartell)rechtmassige Zustand kann deshalb mit cht darin bestehen, dass im VR von KAGA keine iformationen zu KAGA mehr fliessen und solche 4189 Der (kartell)rechtmassige Zustand hätte viel- ird, dass die im VR von KAGA erlangten Informa- gen; und umgekehrt, dass keine Informationen zu GA getragen werden. Das hatte zumindest eine is und eine Neubesetzung des VR von KAGA er- ‘Unternehmen im VR von KAGA präsent sind, sind )ppelorganschaft zugleich zwangsläufig auch dem kannt.

\ktionars-Unternehmen im VR von KAGA sassen yrmationsaustausch zwischen KAGA und den Ak- h nicht mehr ruckgangig gemacht werden. Das- Ipersonen der Aktionars-Unternehmen im VR von ich, welche die naturlichen Personen, die im VR

esserli, Alluvia AG, Aare-Kies, Kieswerk Daepp A.G., gen AG, Heimberg, Marti, Marti Holding AG, Kiestag,

4 Rz 69, ferner etwa Act. VIII.161 Rz 58.

re Massnahme könnte ein Verbot zum Austausch der uszusprechen (Act. VIII.163 Rz 109), und auch KAGA damit dem VR von KAGA verunmöglicht würde, seine wahrnehmen zu können, ware eine solche Massnahme von KAGA Einsitz genommen haben, wiede: setzen könnten. Und auch wenn all diese n ganstellung oder ihre Schlüsselposition bei

aufzugeben, liesse sich dadurch der bereits schehen machen. Geeignete Massnahmen tausch wieder aufzuheben und rückgängig sind Massnahmen ersichtlich, die geeignet

formationsaustausch bereits erlangten Wiss formationsaustauschs effektiv zu unterbinde wirkungen des bereits erfolgten Information: mit der Zeit von selbst. Denn die erlangten

tualitat und lassen, je älter sie werden, imm ten zu. Mit anderen Worten reduziert sich

einem Kollusionsergebnis führen können, o der Alterung der ausgetauschten Informatioı men kann es demnach aus faktischen Grün onsaustausch zu unterbinden, also zu verhii werden, die zu einem Kollusionsergebnis fü

Verhaltensmassnahmen zur Beseitigung und zur Wiederherstellung wirksamen W

2161.Aufgrund der vorangehenden Ausfüh KAGA betreffend — nicht an den im VR von

anzusetzen ist, sondern an deren «Weiterle erreichen, ist es einerseits unausweichlich,

dererseits ist auch eine Weiterleitung von Ir praxis von Personen im VR von KAGA übe nehmen zu verhindern. Bezüglich Informatio dass diese in den VR von KAGA hineinget erreichen, bedarf es folgender Massnahmer

2162.Bisher lebten die Aktionärs-Unternehr Person in den VR von KAGA fast ausnahms ihnen selbst Organ war. Bei einer solchen C terleitung» vom VR-Mitglied der KAGA an die auch vorhanden ist. Vielmehr ist dieses Wi: ristischen Personen vorhanden, da beide in | gesagt, der Hut mag zwar gewechselt we selbe.*'% Und in diesem Kopf ist das Wisse tisch vorhanden, das im VR der einen Ges gesetzliche Treuepflicht gegenüber dieser C haltungsklauseln oder andere Vorkehren v lässt sich einzig dadurch verhindern, indem tionärs-Unternehmen Organ sind, im VR vo positivziffer 1.2 untersagt; eine Verdoppelun Soweit die Wahl von Personen, die aktuell

den VR von KAGA betreffend, beruht das

einer doppelten Begründung.

4190 Rz 686. 4191 Siehe auch Rz 704.

4192 Siehe dazu die Stellungnahmen der Parteie

"in den Zustand der «Nichtwissenheit» zurückver- aturlichen Personen verpflichtet wurden, ihre Or- den jeweiligen Aktionars-Unternehmen per sofort erfolgte Informationsaustausch nicht mehr unge- , um den bereits eingetretenen Informationsaus- zu machen, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sein könnten, die Verwendung des durch den In- ens und damit die Auswirkungen des erfolgten In- sn. Immerhin schwächen sich die möglichen Aus- saustauschs nach und nach ab und verschwinden Informationen verlieren im Laufe der Zeit ihre Ak- ar weniger Rückschlüsse auf das künftige Verhal- die Gefahr, dass die erlangten Informationen zu hne weiteres Zutun mit dem Zeitablauf und damit 1en von selbst. Bei den anzuordnenden Massnah- den einzig darum gehen, den kunftigen Informati- idern, dass weiterhin Informationen ausgetauscht hren können.

der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ettbewerbs

rungen ist klar, dass — soweit Informationen zu KAGA ausgetauschten Informationen über KAGA itung» an die Aktionärs-Unternehmen. Um das zu die bisher gelebte Entsendepraxis zu ändern. An- iformationen, die nach Anpassung der Entsende- r KAGA erlangt wurden, an die Aktionärs-Unter- nen zu Aktionärs-Unternehmen ist zu unterbinden, ‘agen und dort ausgetauscht werden. Um das zu 1:

nen ihr vertragliches Recht zur Entsendung einer los so aus, dass sie eine Person sandten, die bei oppelorganschaft braucht es keine «Wissenswei- > Aktionärs-Unternehmung, damit das Wissen dort ssen unweigerlich stets unmittelbar bei beiden ju- derselben natürlichen Person verkörpert sind. Wie rden, der Kopf darunter bleibt aber immer der- n inklusive sämtlicher Geschäftsgeheimnisse fak- ellschaft erlangt wird.*'?' Daran ändert weder die sesellschaft etwas noch kann dies durch Geheim- jie Chinese Walls unterbunden werden.*'” Dies untersagt wird, dass Personen, die bei einem Ak- n KAGA Einsitz nehmen. Das wird bereits in Dis- g dieses Verbots im Dispositiv ist nicht angezeigt. Organ bei einem Aktionärs-Unternehmen sind, in in Dispositivziffer 1.2 statuierte Verbot somit auf

n zur Verhältnismässigkeit, Rz 2101 ff.

2163.Marti-Gruppe lebte ihr vertragliches R KAGA bisweilen auch so, dass sie «bloss» « selposition tätig, aber kein Organ ist. Insofer bei der entsandten Person vorhandene Wis als bei der Aktionärs-Unternehmen vorhanı führlich dargelegt, weshalb Äusserungen aı ternehmen zuzuordnen sind,*'”? was für dere weder die gesetzliche Treuepflicht gegenüb tungsklauseln oder andere Vorkehren wie ( hat die fragliche Person doch selbst eine | «ungeschehen» machen. Auch das lässt sic! dass Personen, die bei einem Aktionars-U! VR von KAGA Einsitz nehmen. Das wird be pelung dieses Verbots im Dispositiv ist nicl aktuell bei einem Aktionärs-Unternehmen « KAGA betreffend, beruht das in Dispositivzif Begründung.

2164.Das Sekretariat beantragte in seinem (Dispositivziffer 1.1 des Antrags), und es ha VR von KAGA ausgeschlossenen Persone des Antrags). Es hat aufgrund dessen dara lässige Wettbewerbsbeschränkung gerichte den zwei erwähnten Punkten zu Gunsten de ist es aus ihrer Sicht nunmehr aber erforderli Wettbewerbsbeschränkung gerichtete Mass hindern, dass die im VR von KAGA erlang! gelangen, und umgekehrt, dass Informatic KAGA getragen und dort ausgetauscht wer einem Aktionärs-Unternehmen sind oder dc chen Personen hiervor Rz 2162 f.), kann ¢ unterbunden werden:

2165.Erstens ist KAGA zu verpflichten, ihre genüber allen Dritten (inklusive den Aktior und Dokumente zu verpflichten, die dieser KAGA zur Kenntnis gelangt sind. Davon sin gane auszunehmen. Bei dieser Massnahme rechts- und vertragstreu verhalten. Entsprec künftige VR-Mitglieder von KAGA an diese \

2166. Zweitens ist den Aktionars-Unternehr um Informationen oder Dokumente zu erkı Organtätigkeit bei KAGA zur Kenntnis gelaı überflüssig, da bereits KAGA verpflichtet w Stillschweigen zu verpflichten, und grundsé halten der Personen auszugehen ist. Bei ge nicht redundant. Zum einen zieht die WEK KAGA ausgeschlossenen Personen eng. Sc Aktionärs-Unternehmen ohne Leitungsfunkt sonen stehen in einem Arbeitsverhältnis m Rahmen weisungsgebunden (Art. 321d Ol (Art. 321a OR). Erkundigt sich ein Aktionär

4193 RZ 672 ff.

echt zur Entsendung einer Person in den VR von sine Person entsandte, die bei ihr in einer Schlüs- n liegt keine Doppelorganschaft vor, weshalb das sen nicht automatisch auch aus rechtlicher Sicht Jen betrachtet werden kann. Es wurde aber aus- ıch dieser entsandten Person dem Aktionärs-Un- »n Wissen gleichermassen gilt. Auch hieran ändert er KAGA etwas noch kann dies durch Geheimhal- chinese Walls wirkungsvoll unterbunden werden, Leitungsfunktion inne und kann ihr Wissen nicht 1 einzig dadurch verhindern, indem untersagt wird, iternehmen eine Leitungsfunktion innehaben, im reits in Dispositivziffer 1.2 untersagt; eine Verdop- wt angezeigt. Soweit die Wahl von Personen, die sine Leitungsfunktion innehaben, in den VR von fer 1.2 statuierte Verbot somit auf einer doppelten

Antrag einerseits, das Entsenderecht aufzuheben t andererseits den Kreis der für eine Wahl in den n weit gezogen (vgl. Dispositivziffern 1.2 und 1.3 uf verzichtet, weitergehende, nur auf diese unzu- te Massnahmen zu beantragen. Da die WEKO in r Parteien von den Anträgen der WEKO abweicht, ch, drei spezifisch hinsichtlich dieser unzulässigen snahmen anzuordnen. Wie ausgeführt, ist zu ver- ten Informationen an die Aktionärs-Unternehmen nen zu Aktionars-Unternehmen in den VR von den. Ausser bei Personen, die aktuell Organ bei rt eine Leitungsfunktion innehaben (siehe zu sol- Jas wie folgt durch diesbezügliche Anordnungen

VR-Mitglieder vertraglich zum Stillschweigen ge- jars-Unternehmen) über sämtliche Informationen 1 im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit bei d einzig gesetzliche Informationspflichten der Or- wird unterstellt, dass sich Personen grundsätzlich hend darf davon ausgegangen werden, dass sich vertragliche Stillschweigepflicht halten werden.

nen zu untersagen, sich bei Organen von KAGA Indigen, die diesen im Zusammenhang mit ihrer igt sind. Prima vista erscheint diese Massnahme ird, ihre künftigen VR-Mitglieder vertraglich zum tzlich von einem rechts- und vertragstreuen Ver- nauerer Betrachtung ist diese Massnahme jedoch O den Kreis der von einer Wahl in den VR von ) bleibt beispielsweise zulässig, Mitarbeitende von ion in den VR von KAGA zu wählen. Solche Per- it einem Aktionärs-Unternehmen, sind in dessen 2) und haben eine Treuepflicht gegenüber ihm s-Unternehmen bei seinem Mitarbeitenden nach

Informationen und Dokumenten, die diesen KAGA zur Kenntnis gelangt sind, befindet si litätskonflikt. Auch für eine Person, die sich will, ist kaum durchschaubar, was sie in ei besteht die Gefahr, dass sie trotz vertraglich gibt. Zum anderen belässt die WEKO den A tig eine Person in den VR von KAGA zu en ternehmen mit den von ihnen entsandten Pe hen. Wiederum ergibt sich für die betrc Loyalitätskonflikt. Dem kann, wie ausgeführt tetes Verbot vorgebeugt werden.

2167.Drittens sind die Aktionärs-Unternehn KAGA entsandten Personen vertraglich zu v ternehmen im VR von KAGA bekanntzugeb kannten Informationen. Aufgrund des eng c von KAGA ausgeschlossenen Personen ist Personen über Wissen hinsichtlich «ihres» / wenn es sich um Arbeitnehmende handelt. gangen, dass sich Personen grundsätzlich r Pflicht respektieren werden.

Verhältnismässigkeit und Bestimmtheit «

2168.Zur Beseitigung der unzulässigen W lung wirksamen Wettbewerbs sieht die WE Massnahmen vor:

- Verbot an die Aktionärs-Unternehmer bei einem Aktionärs-Unternehmen O (bereits enthalten in Dispositivziffer 1.

- Verpflichtung von KAGA, ihre VR-Mit allen Dritten inklusive den Aktionärs-L mationen und Dokumente, die dieser KAGA zur Kenntnis gelangt sind. Vorl der Organe (Dispositivziffer 1.6);

- Verbot an die Aktionärs-Unternehmen nen oder Dokumente zu erkundigen, tigkeit bei KAGA zur Kenntnis gelangt

- Verpflichtung der Aktionärs-Unternehr ten Personen vertraglich dazu zu ver über die Aktionärs-Unternehmen bek: bekannten Informationen (Dispositivzi

2169.Nachfolgend ist zu beurteilen, ob diese hältnismässig sind. Sie müssen erstens gee strebte Ziel zu erreichen, sie müssen zweite geeignete Mittel sein, und sie müssen dritte Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel

2170.Aus den vorangehenden Erwägungen tion geeignet sind, zu verhindern, dass die

4194 RZ 2038.

| im Zusammenhang mit seiner Organtätigkeit bei ich diese Person in einem Interessens- und Loya-

grundsätzlich rechts- und vertragstreu verhalten ner solchen Situation tun darf oder muss und es er Stillschweigepflicht gegenüber KAGA Auskunft ktionärs-Unternehmen die Möglichkeit, auch künf- tsenden. Möglich ist nun, dass die Aktionärs-Un- srsonen ebenfalls in einem Vertragsverhältnis ste- ffene natürliche Person ein Interessens- und , durch ein an die Aktionärs-Unternehmen gerich-

1en zu verpflichten, die von ihnen in den VR von erpflichten, Informationen über das Aktionärs-Un- en. Dies mit Ausnahme von bereits öffentlich be- lezogenen Kreises der von einer Wahl in den VR es ohne Weiteres denkbar, dass die entsandten \ktionärs-Unternehmens verfügen, beispielsweise Auch bei dieser Massnahme wird davon ausge- echts- und vertragstreu verhalten und daher diese

ler anzuordnenden Verhaltensmassnahmen

sttbewerbsbeschränkung und zur Wiederherstel- KO zusammengefasst die Kombination folgender

1, Personen in den VR von KAGA zu wählen, die rgan sind oder eine Leitungsfunktion innehaben 2, die insofern doppelt begründet ist);

glieder vertraglich zum Stillschweigen gegenüber Jnternehmen zu verpflichten über sämtliche Infor- 1 im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit bei yehalten bleiben gesetzliche Informationspflichten

, sich bei den Organen von KAGA um Informatio- die diesen im Zusammenhang mit ihrer Organtä- sind (Dispositivziffer 1.7);

nen, die von ihnen in den VR von KAGA entsand- pflichten, im VR von KAGA keine Informationen anntzugeben mit Ausnahme von bereits öffentlich fer 1.8).

> Verhaltensmassnahmen in ihrer Gesamtheit ver- ignet, d.h., tauglich, sein, um mit ihnen das ange- ns erforderlich sein, d.h. sie müssen das mildeste ns zumutbar sein, d.h., es muss ein vernünftiges und dem Eingriff gewahrt werden.*'*

ergibt sich, dass diese Massnahmen in Kombina- im VR von KAGA erlangten Informationen an die

Aktionärs-Unternehmen gelangen, und um nehmen in den VR von KAGA getragen und

2171.Die Kombination dieser Massnahmen tel. Wie die vorangehenden Erwägungen zı erreichen erst zusammen das angestrebte gemäss Dispositivziffer 1.6 und 1.7, bei wel aussehen mag, wird dies hiervor näher erlä zu verzichten, ist daher kein ebenso taugli aber mildere Alternativen für einzelne Massı dere kann das Verbot, Personen in den VF Unternehmen Organ sind oder eine Leitungs Delegation der Geschäftsführung auf die Ge einen unabhängigen VRP oder andere Vor wie es einige Parteien behaupten.*'% Auch t ben dem VR seine unentziehbaren und un Auskunfts- und Einsichtsrechte (Art. 715a O Wissen aufgrund Doppelorganschaft ohne | handen. Anders als durch ein Verbot der Ei verhindern, mit anderen Worten sind altern: nicht erst geeignet, sondern wären ein blos verhält es sich auch bei Personen, die eine men innehaben.

2172.Zu beurteilen ist schliesslich, ob die k mässig im engeren Sinne ist. Das angestre kung zu beseitigen und den wirksamen Wet Gewicht, geht es doch vor allem darum, zu nen über ein auf mehreren Märkten marktbe langen, die auf denselben Märkten (oder zt von Heimberg) tätig sind und die ebenfalls vi des Eingriffs gegenüberzustellen. Diese ist - eher gering einzustufen, auch wenn es sich Bezüglich Dispositivziffer 1.2 kann auf vor Bezüglich der Dispositivziffern 1.6-1.8 ka Grundrechtseingriffe verbunden sind. Sie \ scheidener Natur. Abgesehen davon ist darz lungnahmen zum Antrag Massnahmen im Sicht alternative, aber mildere Massnahmen es sich hierbei um geringfügige Eingriffe har ziffern 1.6-1.8 das Gewicht, das der mit Dis; sentlich. Der mit der Kombination dieser Mas als eher gering einzustufen. Dem verfolgter wicht zu. Der mit den Massnahmen einherg zu den angestrebten Zielen, womit die Mass Soweit das Bestehen einer genügenden ge gemachte Erwägungen verwiesen werden?

4195 Act. VIII.156 Rz 211-215, Act. VIII.161 Rz 5 4196 Rz 2151.

4197 Siehe etwa Act. VIII.156 Rz 207.

4198 Rz 2153.

gekehrt, dass Informationen zu Aktionärs-Unter- dort ausgetauscht werden.

erweist sich zudem als das mildeste taugliche Mit- sigen, ergänzen sich diese Massnahmen und sie Ziel. Bezüglich dem Verhältnis der Massnahme chen dies auf den ersten Blick womöglich anders utert. Auf eine oder mehrere dieser Massnahmen ches Mittel zur Zielerreichung. Ebenso taugliche, nahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbeson- . von KAGA zu wählen, die bei einem Aktionärs- funktion innehaben, nicht durch eine weitgehende schäftsleitung, vertragliche Stillschweigeklauseln, kehrungen wie «Chinese Walls» ersetzt werden, ei einer Delegation der Geschäftsführung verblei- übertragbaren Aufgaben (Art. 716a) sowie seine R). Bei Organen ist das im VR von KAGA erlangte Weiteres auch beim Aktionärs-Unternehmen vor- nsitznahme im VR von KAGA lässt sich das nicht itive Massnahmen insofern zur Zielerreichung gar ser «Papiertiger». Vergleichbar wie bei Organen : Leitungsfunktion bei einem Aktionars-Unterneh-

‚ombination dieser Massnahmen auch verhältnis- sbte Ziel, die unzulässige Wettbewerbsbeschrän- tbewerb wiederherzustellen, ist von beachtlichem verhindern, dass strategische künftige Informatio- herrschendes Unternehmen an Unternehmen ge- ımindest auf dem nachgelagerten Markt im Falle on bedeutender Grösse sind. Dem ist die Schwere -auch bei der Kombination der Massnahmen - als 1 teilweise um Grundrechtseingriffe handeln mag. angehende Ausführungen verwiesen werden.?'% nn offengelassen werden, ob damit überhaupt vären, wie der Eingriff überhaupt, jedenfalls be- iuf hinzuweisen, dass einige Parteien in ihren Stel- Sinne der Dispositivziffern 1.6-1.8 als aus ihrer vorschlugen.*'” Das spricht ebenfalls dafür, dass delt. Nach dem Gesagten erhöhen die Dispositiv- Jositivziffer 1.2 verbundene Eingriff hat, nur unwe- ;snahmen insgesamt verbundene Eingriff ist daher | Ziel kommt demgegenüber ein beachtliches Ge- ehende Eingriff steht damit in einem vernünftigen nahmen verhältnismässig im engeren Sinne sind. setzlichen Grundlage betreffend, kann auf bereits 198 die hier ebenso zutreffen.

2, Act. IX.30 Beilage 3 Rz 28, Act. VIII.164 Rz 172 f.

2173.Zu beurteilen bleibt, ob diese Massna die an ein verwaltungsrechtliches Dispositiv sen aufgrund der Massnahmen wissen, was Fall. Bezüglich des in Dispositivziffer 1.2 ver dem eine gewisse Unsicherheit behauptet w verweisen.*'® Es hat sich gezeigt, dass die: Dispositivziffern 1.6-1.8 sind für die WEKC Unsicherheit oder ungenügende Bestimmth nahmen sind genügend bestimmt.

2174.Die in Rz 2168 aufgeführten Massnal nügend bestimmt. Sie sind in den Dispositiv: bei einem Aktionärs-Unternehmen Organ si innehaben, sowie 1.6-1.8 anzuordnen.

E.1.3.4.3 Umsetzungsfrist und Geltung: (Dispositivziffern 1.9 und 1.10

2175.Bezüglich der vorangehenden Massn zung eine Frist eingeräumt werden muss ur sollen. Bei der Beantwortung dieser Frage s deutung. Erstens: Braucht es für die Umsetz gewisse Vorarbeiten erfordert und eine so Zweitens: Ist es wesentlich, dass die Massı men zum selben Zeitpunkt gilt, damit nicht « teten im Vorteil sind? Wann eine Massnahn kraft erwächst, hängt davon ab, ob diese Bi wann über diese Beschwerden entschieden Verpflichtetem zu Verpflichtetem unterschie:« im Verhältnis zu den anderen Verpflichtete rechtskräftig und entsprechend zu beachte vermieden werden, indem ein einheitlicher eine Massnahme einen gemäss Dispositivzif oder nicht? Diese Fragen sind nachfolgend worten, wobei es angebracht ist, mit der Ma: da sich der dritte Gesichtspunkt auf das Ver

2176.Die Umsetzung der Massnahme gem ten, weshalb eine Umsetzungsfrist zu gewi Mitglieder von KAGA sind, erfüllen die vorg: gen VR-Mitglieder von KAGA sind daher al KAGA zu wählen, welche die Voraussetzun Massnahme, d.h. eine sofortige Neuwahl, | muss eine ordentliche oder ausserordentlich laufzeit bedingt. Zudem müssen Personen ¢ zungen erfüllen und die andererseits der At für die Aktionärinnen zumutbar erscheint (w von KAGA beschäftigt sind, kaum der Fall se tätigen Unternehmen dürften sich aber ohne sen. Die Suche nach geeigneten Personer

419 Rz 2154.

4200 So bereits der Antrag des Sekretariats, vgl.

4201 \/gl. die Übersicht in Rz 543.

nmen den Bestimmtheitsanforderungen genügen, gestellt werden. Die verpflichteten Parteien müs- sie zu tun resp. zu unterlassen haben. Das ist der wendeten Wortes «Leitungsfunktion», hinsichtlich erden kann, ist auf vorangehende Erwägungen zu ses Wort ausreichend bestimmt ist. Bezüglich den keine Begriffe ersichtlich, hinsichtlich derer eine eit ernsthaft behauptet werden könnte. Die Mass-

ımen erweisen sich als verhältnismässig und ge- iffern 1.2, soweit Personen betreffend, die aktuell ind oder bei einem solchen eine Leitungsfunktion

zeitpunkt der Massnahmen

)

ahmen stellt sich die Frage, ob zu deren Umset- 1d ab welchem Zeitpunkt die Massnahmen gelten ind drei unterschiedliche Gesichtspunkte von Be- ung der jeweiligen Massnahme eine Frist, da diese fortige Umsetzung nicht erwartet werden kann? nahme für alle verpflichteten Aktionärs-Unterneh- sinige Verpflichtete gegenüber anderen Verpflich- ne gegenüber einzelnen Verpflichteten in Rechts- sschwerde führen oder nicht, und gegebenenfalls wird. Der Eintritt der Rechtskraft kann daher von lich sein. Daraus können sich Vor- bzw. Nachteile n ergeben, da die Massnahme für einige bereits n ist, für andere hingegen noch nicht. Das kann Geltungszeitpunkt festgelegt wird. Drittens: Setzt fer 1.2 zusammengesetzten VR von KAGA voraus hinsichtlich der einzelnen Massnahmen zu beant- ssnahme gemäss Dispositivziffer 1.2 zu beginnen, hältnis anderer Massnahmen zu dieser bezieht.

ass Dispositivziffer 1.2 bedingt gewisse Vorarbei- ihren ist.42°° Denn alle Personen, die aktuell VR- anannten Voraussetzungen nicht.*2°' Die derzeiti- Jzuberufen und es sind Personen in den VR von gen erfüllen. Eine umgehende Umsetzung dieser ann jedoch nicht verlangt werden. Für die Wahl e GV durchgeführt werden, was eine gewisse Vor- yefunden werden, die einerseits diese Vorausset- ıfgabe inhaltlich gewachsen sind und deren Wahl as etwa bei Personen, die bei einer Konkurrentin in dürfte). Bei in anderen Regionen in der Schweiz > Weiteres branchenkundige Personen finden las- | liesse sich im Übrigen vereinfachen, indem der

Rz 2076.

derzeit siebenköpfige, überdurchschnittlich mende hat,*?% in ein Gremium mit wenige Vorangehenden ist es angemessen, von de innert zwölf Monaten umzusetzen. D.h., nac aus Personen bestehen, die diese Voraus: dass unterschiedliche Zeitpunkte des Rect den Verpflichteten führen. Es ist daher ein « gen. Die nicht verlängerbare Umsetzungsfris einheitlich zu laufen, sobald die entsprecher ten in Rechtskraft erwachsen ist. Das wird iı

2177.Die Massnahme gemäss Dispositivzif sammengesetzten VR von KAGA voraus. Ih ist auch hier sicherzustellen, dass die Massr gilt. Das wird in Dispositivziffer 1.10 festgeh

2178.Die Massnahme gemäss Dispositivzifi fer 1.2 zusammengesetzten VR von KAGA Ausserdem ist auch hier sicherzustellen, da ben Zeitpunkt gilt. Das wird in Dispositivziffe

2179.Die Massnahme gemäss Dispositivziff reitungsarbeiten und Beschlüsse. Eine Un Rechtskraft erscheint angemessen. Anders

1.2 spielt hier hingegen die Gleichzeitigke KAGA durch diese Massnahme verpflichtet \ zeitpunkt ebenfalls in Dispositivziffer 1.9 fe: Partei besteht und die Dispositivziffer desha

2180.Die Massnahme gemäss Dispositivziff ser Vorbereitungsarbeiten, sofern die Gesc der Rechtskraft nicht den Anforderungen en snahme gemäss Dispositivziffer 1.2 erscheir sen. Wie bei der Massnahme gemäss Dist Geltungszeitpunkts ebenfalls keine Rolle, d tet wird. Der Umsetzungszeitpunkt wird abe heit halber in Dispositivziffer 1.9 festgehalte

2181.Die Massnahme gemäss Dispositivzif sammengesetzten VR von KAGA voraus. Ih bei den Massnahmen gemäss Dispositivziff Gleichzeitigkeit des Geltungszeitpunkts kein verpflichtet wird. Der Einfachheit halber ist e

1.10 festzuhalten.

2182.Die Massnahme gemäss Dispositivzif sammengesetzten VR von KAGA voraus. Ih ist bei dieser Massnahme sicherzustellen, dé gilt. Das wird in Dispositivziffer 1.10 festgeh

2183.Die Massnahme gemäss Dispositivzit Ausarbeitung der entsprechenden Verträge Zu beachten ist allerdings, dass diese Mas entsandt werden, nicht zu einem entsprec

4202 Siehe Rz 519.

grosse VR von KAGA, die rund 20 Arbeitneh- r Personen verkleinert würde. In Anbetracht des n Verpflichteten zu verlangen, diese Massnahme fh zwölf Monaten darf der VR von KAGA nur noch setzungen erfüllen. Zudem gilt es zu vermeiden, tskrafteintritts zu Vor- bzw. Nachteilen zwischen sinheitlicher Beginn der Umsetzungsfrist festzule- st von zwölf Monaten beginnt für alle Verpflichteten ide Anordnung gegenüber sämtlichen Verpflichte-

1 Dispositivziffer 1.9 festgehalten.

fer 1.1 setzt einen gemäss Dispositivziffer 1.2 zu- Inkrafttreten ist darauf abzustimmen. Ausserdem iahme für alle Verpflichteten zum selben Zeitpunkt alten.

er 1.3 setzt ebenfalls einen gemäss Dispositivzif- voraus. Ihr Inkrafttreten ist darauf abzustimmen. ss die Massnahme für alle Verpflichteten zum sel- r 1.10 festgehalten.

er 1.4 bedarf zu ihrer Umsetzung gewisser Vorbe- isetzungsfrist von 12 Monaten nach Eintritt der ‚ als bei der Massnahme gemäss Dispositivziffer it des Geltungszeitpunkts keine Rolle, da einzig vird. Der Einfachheit halber wird der Umsetzungs- stgehalten, auch wenn hier nur eine verpflichtete Ib umständlich formuliert erscheint.

er 1.5 bedarf zu ihrer Umsetzung ebenfalls gewis- häftsleitung von KAGA im Zeitpunkt des Eintritts tsprechend sollte. Ebenso wie bezüglich der Mas- it eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten angemes- ositivziffer 1.4 spielt hier die Gleichzeitigkeit des a einzig KAGA durch diese Massnahme verpflich- r auch bezüglich dieser Massnahme der Einfach- n.

fer 1.6 setzt einen gemass Dispositivziffer 1.2 zu- r Inkrafttreten ist darauf abzustimmen. Anders als ern 1.1 und 1.3 spielt hier der Gesichtspunkt der e Rolle, da einzig KAGA durch diese Massnahme s aber auch hier angezeigt, dies in Dispositivziffer

fer 1.7 setzt einen gemäss Dispositivziffer 1.2 zu- Inkrafttreten ist darauf abzustimmen. Ausserdem iss sie für alle Verpflichteten zum selben Zeitpunkt alten.

fer 1.8 bedarf einer Umsetzung. Zwar dürfte die nicht besonders aufwändig und zeitintensiv sein. snahme die Personen, die in den VR von KAGA henden Vertragsabschluss verpflichtet, da diese nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens nehmen auferlegt. Diese haben es jedoch i dern des VR von KAGA nur Personen vorzı tragliche Verpflichtung mit ihnen eingegang

1.2 setzt neue VR-Wahlen voraus. Entspre« auf die Massnahme gemäss Dispositivziffe zungsfrist zu gewähren. Im Übrigen ist auct für alle Verpflichteten zum selben Zeitpunkt

E.1.4 Bloss teilweise strittige und unb (Dispositivziffern 2 und 3 resp. E

E.1.4.1 Einseitige Anordnung von Massı

2184.Wie ausgeführt, können Massnahmen eines (kartell)rechtmassigen Zustands von ¢ oder sie kann eine EVR genehmigen, welch hat und die demselben Zwecke dient.*7°°

2185.Vorliegend schloss das Sekretariat nz eine teilweise EVR.*?% Die abgeschlossene die Massnahmen «hinsichtlich der Untersag geben» und «hinsichtlich des Konkurrenz‘ Gebiet». Bei KAGA beschlägt die EVR auss zugspflicht bei der Deponierung von unversc nicht aber die Aktionars-Unternehmen. Die \ selben Inhalt wie die Massnahmen, die die anzuordnen sind. Der Wortlaut der abgesc Anschluss daran werden die Anordnungen | die (einseitig) anzuordnenden Massnahme übereinstimmenden Verpflichtungen in den folgenden Ausführungen allgemein von Me meint sind.

2186.Die mit den Aktionärs-Unternehmen a A Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche F stimmenden Interesse der Beteiligten und - unter Vorbehalt der Genehmig weise zu einem förmlichen Abschlus:

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemé zum Antrag vom 27. Juni 2023 auf di ohne die entsprechenden Sachverha trags).

c) Mit der Unterzeichnung der vorliegen halt der Genehmigung durch die WEI

4203 Rz 2040.

4204 RZ 126 f.

4205 Siehe Act. VIII.143 (Heimberg), VIII.145 (Da luvia).

sind. Die Pflicht wird einzig den Aktionärs-Unter- n der Hand, bei kommenden Wahlen von Mitglie- ischlagen, die vorgängig eine entsprechende ver- en sind. Die Massnahme gemäss Dispositivziffer hend ist es sinnvoll, die vorliegende Massnahme r 1.2 abzustimmen und hierfür dieselbe Umset- 1 bei dieser Massnahme sicherzustellen, dass sie gilt. Das wird in Dispositivziffer 1.9 festgehalten.

astrittene anzuordnende Massnahmen VR)

1vahmen oder Genehmigung einer EVR

zur Wiederherstellung resp. kunftigen Einhaltung Jer WEKO entweder einseitig angeordnet werden e das Sekretariat mit den Parteien abgeschlossen

ich Versand des Antrags mit sechs Unternehmen n EVR beschlagen bei allen sechs Unternehmen ung, mengenrabattreduzierte Kiespreise weiterzu- ‚erbots zu Lasten der Aktionarinnen im KAGA- erdem die Massnahmen «hinsichtlich der Kiesbe- hmutztem Aushub», die einzig KAGA verpflichten, /erpflichtungen in den jeweiligen EVR haben den- »sbezüglich ohne Abschluss von EVR (einseitig) hlossenen EVR wird nachfolgend abgebildet. Im m Detail erläutert. Diese Ausführungen treffen für n gleichermassen zu wie für die damit inhaltlich EVR. Der einfacheren Lesbarkeit halber ist in den issnahmen die Rede, womit beide Varianten ge-

bgeschlossenen EVR lauten wie folgt:42°°

tegelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im überein- , das Verfahren 22-0440 zu vereinfachen, zu verkürzen ung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) - teil- $ zu bringen.

iss lit. a) fokussiert sich [Partei] in ihrer Stellungnahme a Massnahmen in Dispositivziffer 1 (Teil D des Antrags Its- und Erwagungsteile in den Teilen Bund C des An-

den einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbe- XO) die Massnahmen gemäss Dispositivziffern 2 und 3

epp), VIII.146 (Marti), VIII.149 (Kästli) und VII1.151 (Al- des Antrags vom 27. Juni 2023, so nehmlich und abschliessend geregel

d) Der Wille und die Bereitschaft von [P chen Regelung werden vom Sekretai tionsmindernder Umstand berticksic: das Sekretariat, der WEKO eine San stützt auf die vorliegende einverne WEKO eine Reduktion dieser Sankt beantragen. Die definitive Festlegun: WEKO und erfolgt in der Verfügung,

e) Sollte diese einvernehmliche Regelı Untersuchung im ordentlichen Verfat

f) Selbst wenn der Abschluss der vorlie teil keine Anerkennung der Sachve Wettbewerbsbehörden darstellt, hält | ser EVR durch die WEKO und bei C 6-8 % im Falle von Daepp] auf den I falli-gen Rechtsmittelverfahren Anträ der Massnahmen hinausgehen, welc Zusammenarbeit im Rahmen der KA treter in den VR von KAGA zu entse nahmen gemäss Dispositivziffer 1 de

g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens von [Partei].

B Vereinbarungen

1. [Partei] verpflichtet sich, den Preis, c der Kies AG Aaretal KAGA bezogeı eines von Kies AG Aaretal KAGA ge

2. 2.1 [Partei] verpflichtet sich, keine \ nach sie im KAGA-Gebiet keine von Kies oder Sand in diesem G

2.2 [Partei] verpflichtet sich, zu unte

2.2.1 von [anderen Aktionärs-I keine Abbaurechte erwer Sand abbauen;

2.2.2 von einer in der vorstehen Gebiet Abbaurechte erwi abbaut, irgendetwas dafü

2.3 [Partei]#2% verpflichtet sich, zu ui der Vereinbarung vom 16. Mai z träge an Kies AG Aaretal KAG/ berverhältnisse bei Aare-Kies A

4206 Diese Massnahme ist in der EVR mit Daeı übrigen Parteien — dadurch nicht verpflichte

weit [Partei] verpflichtend, gegenüber [Partei] einver- A

artei] zum Abschluss der nachfolgenden einvernehmli- ‘iat als kooperatives Verhalten gewürdigt und als sank- htigt. Gemäss Antrag vom 27. Juni 2023 beabsichtigt ktion von CHF [vgl. Rz 124, Ziff. 6] zu beantragen. Ge- hmliche Regelung beabsichtigt das Sekretariat, der ion von 1-3 % [resp. 6-8 % im Falle von Daepp] zu y der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der die das Verfahren zum Abschluss bringt.

ing von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die ren zu Ende geführt.

genden einvernehmlichen Regelung seitens von [Par- rhaltsfeststellung und der rechtlichen Würdigung der [Partei] fest, dass sich im Falle einer Genehmigung die- 'ewährung einer Sanktionsreduktion von 1-3 % [resp. eantragte Sanktionsbetrag gemäss lit. d) in einem all- ge ertibrigen, die Uber die Anpassung oder Aufhebung he die WEKO hinsichtlich «der Abmachungen über die GA» und «des Rechts der Aktionarinnen, je einen Ver- nden, und dem Informationsaustausch im VR» (Mass- s Antrags vom 27. Juni 2023) erlässt.

gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten

len sie von ihren Kundinnen für von den Abbaustellen 1en Kies verlangt, eigenständig und ohne Beachtung ıannten Mindestpreises festzusetzen.

/erpflichtung einzugehen oder aufrechtzuerhalten, wo- Abbaurechte erwirbt oder anderweitig auf einen Abbau ebiet verzichtet.

rlassen,

arteien] zu verlangen, dass diese im KAGA-Gebiet ben oder anderweitig in diesem Gebiet kein Kies oder

den Ziffer 2.2.1 genannten Gesellschaft, die im KAGA- bt oder anderweitig in diesem Gebiet Kies oder Sand r zu verlangen.

nterlassen, von Aare-Kies AG die Übertragung der von 012 im Perimeter «Ried» erfassten Dienstbarkeitsver- \ zu verlangen, sollten sich die Eigentums- oder Inha- G verändern.

9p nicht enthalten, da Daepp - im Gegensatz zu den t wird.

2187.Die EVR mit KAGA ist bezüglich der N die Massnahmen «hinsichtlich der Kiesbezu tem Aushub». Die Vereinbarungen mit KAG

B Vereinbarungen

1. KAGA verpflichtet sich, zu unterlasse terverkauf von Kies von ihr zu nenne

2. 2.1 KAGA verpflichtet sich, zu unter

2.1.1 von [Aktionärs-Parteien] z rechte erwerben oder an bauen;

2.1.2 von einer in der vorstehen Gebiet Abbaurechte erwi abbaut, irgendetwas dafü

2.2 KAGA verpflichtet sich, zu unter Vereinbarung vom 16. Mai 2012 an KAGA zu verlangen, sollten « Kies AG verändern.

3. KAGA verpflichtet sich,

3.1 zu unterlassen, die Möglichkeit z ihr derzeit betriebenen Deponie: zug von Kies oder anderen Roh Konditionen zur Deponierung v Rohstoffe zu variieren.

3.2 die Deponiesperre gegenüber [L eingeschriebenem Brief (mit Koy

3.3 zu unterlassen, von [U04] die / Kiesbezug oder — im Falle der | tung dafür zu verlangen. KAGA | Wettbewerbsbehörde) hierüber.

E.1.4.2 Begründung der EVR-Massnahm angeordneten Massnahmen

E.1.4.2.1 Hinsichtlich der Untersagung, weiterzugeben (Dispositivziffe

2188.Die sechs Aktionärs-Unternehmen unc nen untersagt ist, ihre allfälligen Preisvorteile

4207 Siehe Act. VIII.147 (KAGA). Abgesehen da KAGA nebst den Dispositivziffern 2 und 3 au die Vorbemerkungen überein. Sie werden d

lassnahmen auf sie angepasst und ergänzt durch igspflicht bei der Deponierung von unverschmutz- A lauten wie folgt:42°”

n, [Aktionars-Parteien] einen Mindestpreis für den Wei- N.

lassen,

u verlangen, dass diese im KAGA-Gebiet keine Abbau- derweitig in diesem Gebiet kein Kies oder Sand ab-

den Ziffer 2.1.1 genannten Gesellschaft, die im KAGA- bt oder anderweitig in diesem Gebiet Kies oder Sand r zu verlangen.

lassen, von Aare-Kies AG die Übertragung der von der im Perimeter «Ried» erfassten Dienstbarkeitsverträge ich die Eigentums- oder Inhaberverhältnisse bei Aare-

ur Deponierung von unverschmutztem Aushub bei von 7 vom (vorgängigen, gleichzeitigen oder späteren) Be- stoffen wie RC-Material abhängig zu machen oder die on unverschmutztem Aushub je nach Bezug solcher

04] per sofort aufzuheben und [U04] dies schriftlich mit ie an die Wettbewerbsbehörde) mitzuteilen,

\ufholung des noch bestehenden «Rückstands» beim Nichtaufholung — ersatzweise irgendeine andere Leis- hat [U04] mit eingeschriebenem Brief (mit Kopie an die zu informieren.

en bzw. der gegen Vigier einseitig

mengenrabattreduzierte Kiespreise r 2 resp. Ziffer 1 der EVR)

1 KAGA haben vereinbart, dass es den Aktionärin- >, die sie bei einem Kiesbezug bei KAGA aufgrund

von, dass in Bst. c der Vorbemerkungen der EVR mit ch Dispositivziffer 4 des Antrags erwähnt wird, stimmen aher hier nicht wiederholt.

der von ihnen bezogenen Menge resp. des ben. Die diesbezüglichen Massnahmen sinc ten der Aktionars-Unternehmen*® und an k

2189.Sowohl diese unzulassige Wettbewe dauern an. Es sind daher Massnahmen erf wiederherzustellen. Diese gegen Art. 5 Abs. gemäss Art. 20 OR (ex tunc) nichtig.*?° Es

lichen Nichtigkeit dieser Vereinbarung schlie Wettbewerbsbeschränkung beseitigt, weshe snahmen erübrigen würden. Vielmehr stellt rede von vornherein nicht auf die Zivilrechtsl: auch «nicht erzwingbare Vereinbarungen»

haltensweisen». Die Massnahmen zur Wied haben sich in Anbetracht der kartellrechtlich andere Dokumente zu richten, in denen die E haben mögen, sondern haben vielmehr auf ı gebenenfalls die von ihnen geschaffenen, g

2190.Der (kartell)rechtmassige Zustand bes nen (hier also die Aktionärs-Unternehmen) r tergabe allfälliger Preisvorteile beim Verkat beziehen, entscheiden, und dass anderers Weiterverkauf von Kies von ihr macht.

2191.Es sind daher folgende Massnahmen verpflichtet, den Preis, den sie von ihren Kı zogenen Kies verlangen, eigenständig und « destpreises festzusetzen. KAGA wird unter preis für den Weiterverkauf von Kies von ihr

2192.Es ist offensichtlich, dass diese Massı um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die v nahmen, was sie zu tun resp. zu unterlasse stimmt sind.

2193.Vigier, die als einzige Partei keine Teil sen hat, trägt ausser der bereits behandelte verletzung keine Gründe gegen diese Mass

2194.Die Massnahmen, welche hinsichtlich preise weiterzugeben, angeordnet werden, welche die WEKO genehmigt, festgehalten.

E.1.4.2.2 Hinsichtlich des Konkurrenzv Gebiet (Dispositivziffer 3 resp

2195.Die sechs Aktionars-Unternehmen un im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte erwerl

4208 Siehe Rz 1315. Es sind dies: Hofstetter, M Daepp Holding AG, Kästli, Kästli Beteiligun Vigier Holding AG.

4209 BGE 134 III 438 E. 2.2, Resh-Abfälle.

4210 Act. VIII.164 Rz 155-198 e contrario.

Mengenrabatts geniessen, an Dritte weiterzuge- | entsprechend an die einbezogenen Gesellschaf- ‘AGA zu richten.

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen orderlich, um den (kartell)rechtmassigen Zustand 4 KG verstossende Wettbewerbsabrede selbst ist ware allerdings zirkelschlüssig, aus der zivilrecht- ssen zu wollen, dadurch sei auch die unzulässige lb sich insofern kartellverwaltungsrechtliche Mas- der kartellrechtliche Begriff der Wettbewerbsab- age ab, erfasst doch Art. 4 Abs. 1 KG ausdrücklich und ferner sogar «aufeinander abgestimmte Ver- erherstellung des (kartell)rechtmassigen Zustands en Normen weniger auf allfällige «Verträge» oder 3eteiligten ihren gemeinsamen Willen festgehalten Jas Wettbewerbsverhalten der Beteiligten und ge- emeinsamen Marktstrukturen abzuzielen.

steht darin, dass einerseits die Wiederverkäuferin- ach eigenem Gutdünken über eine mögliche Wei- ıf von Kies, den sie von Abbaustellen der KAGA seits KAGA keine Mindestpreisvorgaben für den

anzuordnen: Die Aktionärs-Unternehmen werden Indinnen für von den Abbaustellen der KAGA be- ohne Beachtung eines von KAGA genannten Min- sagt, den Aktionars-Unternehmen einen Mindest- "zu nennen.

rahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind, erpflichteten Parteien wissen aufgrund der Mass- an haben, womit die Massnahmen genügend be-

-EVR bezüglich dieser Massnahmen abgeschlos- n, unzutreffenden Verneinung einer Kartellrechts- nahmen vor.*2'° Damit hat es sein Bewenden.

| der Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies- sind in Dispositivziffer 2 resp. Ziffer 1 der EVR,

erbots zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA- . Ziffer 2 der EVR)

1 KAGA haben vereinbart, dass die Aktionarinnen 9en und auch anderweitig in diesem Gebiet kein

esserli, Alluvia AG, Aare-Kies, Kieswerk Daepp A.G., gen AG, Heimberg, Marti, Marti Holding AG, Kiestag,

Kies und Sand abbauen dürfen. Die diesbe: einbezogenen Gesellschaften der Aktionärs

2196.Sowohl diese unzulässige Wettbewe dauern an. Es sind daher Massnahmen erf wiederherzustellen. Da der kartellrechtliche rechtslage abstellt (Art. 4 Abs. 1 KG erfass ferner sogar «aufeinander abgestimmte Ve gegebenenfalls ab wann diese gegen Art. £ rede trotz übergangsrechtlicher Fragen nich des (kartell)rechtmassigen Zustands haben weniger auf allfällige «Verträge» oder ande: ihren gemeinsamen Willen festgehalten hab bewerbsverhalten der Beteiligten und geget men Marktstrukturen abzuzielen.

2197.Der (kartell)rechtmassige Zustand bes men ohne einschränkende Verpflichtung na sie im KAGA-Gebiet Abbaurechte erwerben abbauen, und dass sie gegebenenfalls er rechte abschliessen. Andererseits dürfen w über Aktionärs-Unternehmen darauf beharre erwerben oder anderweitig in diesem Gebi dürfen sie von einem Aktionärs-Unternehme anderweitig in diesem Gebiet Kies oder Saı eine Konventionalstrafe, eine sonstige finar Abbau und/oder der anschliessenden Auffül

2198.Sodann hat die zweite Änderung des I liche Abweichungen vom (kartell)rechtmassi Daepp herbeigeführt: Diese Vereinbarung w kurrenzverbots abgeschlossen. Soweit in di renzverbot bekräftigt wurde, kann hinsichtlic rangehende Rz verwiesen werden; insoferr zweierlei Hinsicht geht diese Vereinbarung‘ fällig bereits [von Aare-Kies] abgeschlosse reich werden auf die KAGA übertragen, so tell)rechtmassige Zustand besteht in eine allfällige bereits abgeschlossene Dienstbarl Vereinbarung auf die KAGA übertragen hat, auf Aare-Kies zurückzuübertragen. Es wurd: keitsverträge wegen Ziffer 3 dieser Vereinba sind.*?'° Entsprechend erübrigen sich diesbe (kartell)rechtmassigen Zustands. Weiter sie nem Verkauf, einer Fusion, einer Veränderu ten Dritter, ausserhalb der Familie, der Aare 2012 im Perimeter «Ried» erfassten Dienst und Ziffer 2 erster eingeschobener Absatz) «

4211 Siehe Rz 1315. Es sind dies: Hofstetter, M Daepp Holding AG, Kästli, Kästli Beteiligun Vigier Holding AG.

4212 Vgl. Fn 4060.

4213 Dazu Rz 595 ff.

4214 Zum Wortlaut der Vereinbarung siehe Rz 6(

4215 Rz 980.

züglichen Massnahmen sind entsprechend an die -Unternehmen*2"" und an KAGA zu richten.

rbsbeschränkung als auch deren Auswirkungen orderlich, um den (kartell)rechtmassigen Zustand Begriff der Wettbewerbsabrede nicht auf die Zivil- t auch «nicht erzwingbare Vereinbarungen» und rhaltensweisen»), kann hier offenbleiben, ob und ) Abs. 3 Bst. c KG verstossende Wettbewerbsab- tig ist.*?'? Die Massnahmen zur Wiederherstellung sich in Anbetracht der kartellrechtlichen Normen 'e Dokumente zu richten, in denen die Beteiligten en mögen, sondern haben vielmehr auf das Wett- jenenfalls die von ihnen geschaffenen, gemeinsa-

teht darin, dass einerseits die Aktionärs-Unterneh- ich eigenem Gutdünken darüber entscheiden, ob oder anderweitig in diesem Gebiet Kies oder Sand tsprechende Rechtsgeschäfte z.B. über Abbau- eder Aktionärs-Unternehmen noch KAGA gegen- n, dass diese im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte et kein Kies oder Sand abbauen. Ebenso wenig n, das im KAGA-Gebiet Abbaurechte erwirbt oder 1d abbaut, irgendetwas dafür verlangen wie etwa zielle Leistung oder eine Beteiligung am dortigen lung.

<AGA-Vertrags vom 16. Mai 2012*2'3 zwei zusätz- gen Zustand spezifisch bezüglich Aare-Kies resp. urde in Umsetzung des kartellrechtswidrigen Kon- eser Vereinbarung «bloss» das bisherige Konkur- h des (kartell)rechtmassigen Zustands auf die vo- | liegen keine zusätzlichen Abweichungen vor. In 214 jedoch darüber hinaus: Ziffer 3 sieht vor: «All- ne Dienstbarkeitsverträge im künftigen Abbaube- fern die Grundeigentümer zustimmen». Der (kar- sr Rückgängigmachung dieses Eingriffes. D.h., ceitsverträge, die Aare-Kies wegen Ziffer 3 dieser sind von KAGA zu denselben Konditionen wieder > nun festgestellt, dass keine allfälligen Dienstbar- rung von Aare-Kies auf KAGA übertragen worden :zügliche Massnahmen zur Wiederherstellung des ht Ziffer 5 dieser Vereinbarung vor, dass bei «ei- ng der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zuguns- -Kies AG» die von der Vereinbarung vom 16. Mai barkeitsverträge (vgl. Beiblatt 1 zur Vereinbarung «gegen eine angemessene Entschädigung auf die

esserli, Alluvia AG, Aare-Kies, Kieswerk Daepp A.G., gen AG, Heimberg, Marti, Marti Holding AG, Kiestag,

1.

KAGA zu übertragen» seien. Der (kartell)re dass weder KAGA noch ein Aktionars-Unter! barkeitsverträge im Perimeter «Ried» von / gentums- oder Inhaberverhältnisse bei Aare

2199.Es sind daher zur Wiederherstellung d snahmen anzuordnen: Die Aktionärs-Unter einzugehen oder aufrechtzuerhalten, wonac ben oder anderweitig auf einen Abbau von sind frei, gegebenenfalls entsprechende Rec sen. KAGA und den Aktionärs-Unternehmer men zu verlangen, dass diese im KAGA-Gek in diesem Gebiet kein Kies oder Sand abbat die Aktionärinnen bei einem konkreten Pro meinsam Kies oder Sand abbauen. Damit is tiges gemeinsames Vorgehen nicht die en Eine weitergehende kartellrechtliche Beurtei an dieser Stelle nicht vorgenommen und ble nehmen wird weiter untersagt, von einem A baurechte erwirbt oder anderweitig in dieser für zu verlangen. KAGA und den anderen A von Aare-Kies die Übertragung der von de «Ried» erfassten Dienstbarkeitsverträge (ve langen, sollten sich die Eigentums- oder Inh

2200.Es ist offensichtlich, dass diese Massı um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die v nahmen, was sie zu tun resp. zu unterlasse stimmt sind.

2201.Vigier meint in ihrer Stellungnahme : stimmt. Es könnte ja sein, dass KAGA in Zu halb unklar bleibe, ob sich die Massnahm ziehe.*?'’ Das trifft nicht zu. Für das Verstar beizuziehen. Aus diesen wird unzweifelhaft | findet sich diese Bezeichnung mit entsprect Die vermeintliche Unbestimmtheit ist konstri nicht gegeben. Es fällt denn auch auf, dass sichtlich dieser Massnahmen unterzeichne später moniert hätten, diese Anordnung sei gemeint sei.

2202.Weiter trägt Vigier in ihrer Stellungne unverhältnismässig, da sie ungeeignet seier nämlich nicht mehr gelebt, weshalb eine hi schlossen werden könne.”?'? Dieses Argum fahr beurteilt,*?'% worauf verwiesen sei. Es

4216 Klarzustellen ist, dass damit freilich nicht uı verlangen. So muss es einem Eigentümer o einen unberechtigten Abbau in seiner Abba

4217 Act. VII1.164 Rz 193 viertes Lemma.

4218 Act. VIII.164 Rz 189 f.

4219 Rz 2057.

chtmässige Zustand besteht diesbezüglich darin, nehmen eine derartige Übertragung dieser Dienst- \are-Kies verlangen darf, auch wenn sich die Ei- -Kies verändern sollten.

es (kartell)rechtmassigen Zustands folgende Mas- nehmen werden verpflichtet, keine Verpflichtung sh sie im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte erwer- Kies oder Sand in diesem Gebiet verzichten. Sie htsgeschäfte z.B. über Abbaurechte abzuschlies- | wird untersagt, von anderen Aktionärs-Unterneh- diet keine Abbaurechte erwerben oder anderweitig ıen.“?'° Nicht untersagt ist damit, dass KAGA oder jekt gemeinsam Abbaurechte erwerben oder ge- st allerdings wiederum nur gesagt, dass ein derar- tsprechende Verpflichtung im Dispositiv verletzt. lung eines solchen gemeinsamen Vorgehens wird aibt vorbehalten. KAGA und den Aktionärs-Unter- ‚ktionärs-Unternehmen, das im KAGA-Gebiet Ab- n Gebiet Kies oder Sand abbaut, irgendetwas da- Ktionärs-Unternehmen wird schliesslich untersagt, r Vereinbarung vom 16. Mai 2012 im Perimeter jl. Beiblatt 1 zur Vereinbarung) an KAGA zu ver- aberverhältnisse bei Aare-Kies verändern.

rahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind, erpflichteten Parteien wissen aufgrund der Mass- an haben, womit die Massnahmen genügend be-

zum Antrag, diese Massnahmen seien zu unbe- ikunft ihren Tätigkeitsbereich ändern würde, wes- e auf das neue Gebiet in diesem Zeitpunkt be- idnis eines Dispositivs sind auch die Erwägungen Klar, was vorliegend mit KAGA-Gebiet gemeint ist, ender Karte doch sogar im KAGA-Vertrag selbst. Jiert; bei vernünftiger Lesart des Dispositivs ist sie keine der sechs Parteien, die eine Teil-EVR hin- | haben, im Laufe der Verhandlungen oder auch zu unbestimmt und sie wüssten nicht, was damit

ıhme zum Antrag vor, diese Massnahmen seien \, ihr Ziel zu erreichen. Die Verhaltensweise werde nreichend konkrete Wiederholungsgefahr ausge- ent wurde unter dem Titel der Wiederholungsge- berzeugt nicht.

itersagt wird, dies aufgrund von Eigentumsrechten zu der einem Inhaber von Dienstbarkeiten erlaubt bleiben, stelle zu unterbinden.

2203.Die Massnahmen, welche hinsichtlich nen im KAGA-Gebiet angeordnet werden, si che die WEKO genehmigt, festgehalten.

E.1.4.2.3 Hinsichtlich der Kiesbezugspf unverschmutztem Aushub (Zi

2204.Da es KAGA war, die durch die Kie schmutztem Aushub ihre marktbeherrschen chen Massnahmen an KAGA zu richten.

2205. Die unzulässige Wettbewerbsbeschra schmutztem Aushub mit einer Kiesbezugsp endet. Insofern sind keine Massnahmen erfo wiederherzustellen. Allerdings ist bezüglich ein gewisses Risiko auszumachen, dass KA KAGA führte diese Koppelung 2012 ein, um stehenden Deponieknappheit zu begegnen KAGA diese Restriktion auf Anfang 2014 t beendete KAGA diese unzulässige Wettbew Eröffnung der vorliegenden Untersuchung. : hat, namentlich weil die wahrgenommene [ munikation Ende 2014, also kurz vor Aufhi dass die Kiesbezugspflicht bei der Deponier dinnen (Aktionärinnen und Dritte) gleicherm sog. unzulässige Koppelungsverträge [...] fi KAGA hat also situativ bedingt — weil sich ¢ Fortführung dieser unzulässigen Wettbewe sie diese unzulässige Wettbewerbsbeschri Abstand genommen hätte. Eine vergleichb: unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ein: erneut eintreten.*?*? Es besteht daher das Ri menen Deponieknappheit erneut die Depot Kiesbezug koppeln würde. Mit anderen Wort Um die künftige Einhaltung des (kartell)rech Massnahmen anzuordnen.

2206.Es ist KAGA zu untersagen, die Möglic hub bei von ihr derzeit betriebenen Deponie: Bezug von Kies oder anderen Rohstoffen wi ditionen zur Deponierung von unverschmut: variieren. Zu präzisieren ist, dass mit diese Allgemeinen den Abbau von Kies und die De die Verknüpfung zwischen Deponierung un Kunden.

2207.Klarzustellen ist hinsichtlich dieser M: stimmte Deponie von KAGA betrieben wird, um eine fremde Deponie (wie z.B. eine von [ Zugang zur Deponie wacht. Klarzustellen i:

4220 Rz 1978 m.w.H.

4221 Rz 1159 f.

4222 Fundstellen in Fn 2313.

4223 \/gl. die Prognose im Controllingbericht 202

4224 Rz 2036.

des Konkurrenzverbots zu Lasten der Aktionärin- nd in Dispositivziffer 3 resp. Ziffer 2 der EVR, wel-

licht bei der Deponierung von fer 3 der EVR mit KAGA)

sbezugspflicht bei der Deponierung von unver- de Stellung missbraucht hat, sind die diesbezügli-

nkung selbst, nämlich die Deponierung von unver- flicht zu verbinden, hat KAGA per Ende 2014 be- rderlich, um den (kartell)rechtskonformen Zustand

dieser unzulassigen Wettbewerbsbeschrankung GA sie in Zukunft erneut an den Tag legen könnte: | der aus Sicht der Entscheidtrager der KAGA be- .4220 Weil sich die Situation entspannte, lockerte ind hob sie auf Anfang 2015 ganz auf.*??' Damit erbsbeschrankung aus eigenen Stücken noch vor Sie tat dies, weil sich die Ausgangslage verandert Jeponieknappheit überwunden war. In ihrer Kom- ebung der Restriktion, betonte KAGA mehrmals, ung fur unverschmutzten Aushub für alle ihre Kun- assen gegolten habe, weshalb der «Verdacht auf ir uns [gemeint: KAGA] nicht zu erkennen» sei.4222 lie Deponiesituation damals entspannte — auf die rosbeschrankung verzichtet. Es ist nicht so, dass inkung generell aufgegeben und definitiv von ihr ire Ausgangslage wie diejenige, wegen der diese geführt wurde, kann nun in Zukunft ohne Weiteres siko, dass KAGA bei einer in Zukunft wahrgenom- 1ierung von unverschmutztem Aushub mit einem en besteht insofern eine Wiederholungsgefahr.*??* tskonformen Zustands sicherzustellen, sind daher

hkeit zur Deponierung von unverschmutztem Aus- 1 vom (vorgängigen, gleichzeitigen oder späteren) e RC-Material abhängig zu machen oder die Kon- ztem Aushub je nach Bezug solcher Rohstoffe zu r Massnahme der KAGA nicht untersagt wird, im »ponierung zu koordinieren. Untersagt werden soll d Bezug von Kiesmaterial in Bezug auf einzelne

assnahme, dass es darauf ankommt, ob eine be-

und nicht, ob es sich dabei um eine eigene oder Jaepp) handelt, da KAGA als Betreiberin über den st zudem, dass nicht entscheidend ist, ob aktuell

0, Rz 426 letztes Lemma.

auf einer bestimmten Deponie deponiert wir baut wird), sondern nur, dass KAGA über ¢ künftiges) Deponievolumen verfügt. Diese N mutbar, um die damit angestrebte künftige I sicherzustellen. KAGA weiss aufgrund der womit die Massnahme genügend bestimmt Umsetzung der Massnahmen gemäss Disp wirken könnte, die — nebst anderen Punkte auf dem Markt für die Deponierung von unve die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich, e Massnahme insbesondere auf Antrag der E widerrufen oder zu ändern.

2208.Wie ausgeführt, stellte KAGA diese t 2014 ein; jedoch endeten deren Auswirkun: der Auswirkungen sind daher Massnahme: stand wiederherzustellen. Die zu beseitigeı werbsbeschränkung bestehen in der Sperr KAGA gegenüber [U04], bis diese ihren « tell)rechtskonformen Zustand wiederherzust gegenüber [U04] per sofort aufzuheben unc (mit Kopie an die Wettbewerbsbehörde) mitz die Aufholung des noch bestehenden «Rück aufholung — ersatzweise irgendeine andere KAGA [U04] mit eingeschriebenem Brief (m ren.

2209.Dass diese Massnahmen geeignet, er Ziel zu erreichen, ist offenkundig. Erwahnen: Massnahmen für KAGA nur mit einem versc halb eine sofortige Umsetzung ohne Weiter grund der Massnahmen, was sie zu tun hat,

2210.Die Massnahmen, welche hinsichtlich unverschmutztem Aushub angeordnet werd WEKO genehmigt, festgehalten.

E.1.5 Entzug der aufschiebenden Wirk

E.1.5.1 Rechtliche Grundlagen

2211.Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt ein zu. Gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art bei Geldleistungen, die allerdings nicht Gege sind — die aufschiebende Wirkung von der v gende Behörde muss bei ihrem diesbezügl die sofortige Vollstreckbarkeit der angeordn jene, die für die gegenteilige Lösung sprec Entzug der aufschiebenden Wirkung besteh für die Betroffenen ist, desto gewichtiger mt

4225 Siehe zusammenfassend Rz 1825.

4226 Rz 2061.

d oder nicht (etwa weil dort momentan Kies abge- liese verfügen kann und sie über (aktuelles oder lassnahme ist geeignet, erforderlich und auch zu- =inhaltung des (kartell)rechtskonformen Zustands Massnahme, was sie kunftig nicht mehr tun darf, ist. Prazisiert sei an dieser Stelle, dass sich die ositivziffer 1 auf die bisherige «Pufferzone» aus- n — die marktbeherrschende Stellung von KAGA 2rschmutztem Aushub beeinflusst.*??° Ändern sich rlaubt Art. 30 Abs. 3 KG in jenem Zeitpunkt diese 3etroffenen zu überprüfen und gegebenenfalls zu

inzulassige Wettbewerbsbeschränkung per Ende gen nicht ebenfalls schon damals.*2® Hinsichtlich 1 erforderlich, um den (kartell)rechtmassigen Zu- iden Auswirkungen dieser unzulassigen Wettbe- e der Deponie für unverschmutzten Aushub von ‘Bezugsruckstand» aufgeholt hat. Um den (kar- ellen, ist KAGA zu verpflichten, die Deponiesperre | [U04] dies schriftlich mit eingeschriebenem Brief uteilen. KAGA ist zudem zu untersagen, von [U04] stands» beim Kiesbezug oder - im Falle der Nicht- : Leistung dafür zu verlangen. Auch hierüber hat it Kopie an die Wettbewerbsbehörde) zu informie-

forderlich und zumutbar sind, um das angestrebte swert erscheint einzig, dass die Umsetzung dieser ‚hwindend geringen Aufwand verbunden ist, wes- es angezeigt und zumutbar ist. KAGA weiss auf- womit die Massnahmen genügend bestimmt sind.

| der Kiesbezugspflicht bei der Deponierung von en, sind in Ziffer 3 der EVR mit KAGA, welche die

ung einer allfälligen Beschwerde

er allfälligen Beschwerde aufschiebende Wirkung .39 KG kann der allfälligen Beschwerde — ausser nstand der vorangehend erörterten Massnahmen erfügenden Behörde entzogen werden. Die verfü- chen Entscheid abwägen, ob die Gründe, die für eten Massnahmen sprechen, gewichtiger sind als shen. Nur wenn überzeugende Gründe für einen en, ist dieser anzuordnen. Je schwerer der Eingriff ssen die Gründe für den Entzug der aufschieben- den Wirkung wiegen. Der verfügenden Bet raum zu.*??’ Bei der Abwägung der Gründe Wirkung sind wie bei der Anordnung ander nose, die Dringlichkeit, die Verhältnismässic

E.1.5.2 Erfolgsprognose, Verhaltnismas:

2212.Die Erwägungen zur Erfolgsprognoss treffen in genereller Hinsicht zu, d.h. sie s Wirkung bezüglich aller angeordneten Ma: chend ist es angezeigt, diese allgemeingultic Nachteilsprognose hinsichtlich der einzelne:

2213.Erfolgsprognose: Anders als bei vor fenden Verfahren erlassen werden und die einem reduzierten Beweismass und einer € hen,*“° liegt hier ein Entscheid in der Sache unter Anwendung des üblichen Beweismas urteilung der verfügenden Behörde vor. Wäh Massnahmen während einem laufenden Ve steht hier dessen Ergebnis bereits fest — ein verfügende Behörde. Klarzustellen ist, dass gende Behörde gleichwohl nicht die Erfolg bzw. der Ausgang eines allfälligen Rechtsrr che Beurteilung würde die verfügende Beh Erstens ginge es nicht an, wenn sich die ver! der Rechtsmittelinstanz über eine allfällige E tens ist der Inhalt einer allfälligen Beschwe Verfügung zwangsläufig noch gar nicht bek mentationen in einer allfälligen Beschwerde einschätzen zu wollen, erscheint weder mai sofern als die verfügende Behörde annehm gleichen Argumente vorgetragen wie in de könnte sie deren möglichen Inhalt einigerm: fügende Behörde diese Argumente bereits rücksichtigt; eine zusätzliche Tragweite kom nicht zu. Drittens und vor allem verfügt die weil sie davon überzeugt ist, dass der von i ist und sie das Recht korrekt anwendet. Ihre allfälligen Rechtsmittelverfahren gestützt wir einer allfälligen Beschwerde — gar nicht anc der aufschiebenden Wirkung einer allfällige vorsorglicher Massnahmen beim Entscheid men während einem laufenden Verfahren) folgsprognose daher stets als eindeutig zı spricht dafür, einer allfälligen Beschwerde di Ausnahme des Entzugs der aufschiebende verfügende Behörde bei Entscheiden in de

4227 Zum Vorangehenden RPW 2021/1, 261 Rz nicht im Bereich des Kartellrechts, BGer, 2C

4228 BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021 Rz 179

4229 Siehe nur etwa BGer,2C_876/2021 vom 2. II 149 E. 2.3, Sellita.

\örde steht hierbei ein gewisser Ermessensspiel- für und wider einen Entzug der aufschiebenden er vorsorglicher Massnahmen die Nachteilsprog- jkeit und die Erfolgsprognose massgebend.*28

sigkeit und Dringlichkeit

>, zur Verhältnismässigkeit und zur Dringlichkeit ind hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden ssnahmen gleichermassen einschlägig. Entspre- jen Erwägungen vorab festzuhalten, bevor auf die 1 Massnahmen eingegangen wird.

sorglichen Massnahmen, die während einem lau- auf einer vorläufigen Sachverhaltsfeststellung mit her summarischen rechtlichen Beurteilung beru- > mit einer umfassenden Sachverhaltsfeststellung ses sowie einer abschliessenden rechtlichen Be- rend sich die «Erfolgsprognose» bei vorsorglichen fahren auf den Entscheid in der Sache beziehen, e diesbezügliche «Prognose» erübrigt sich für die diesfalls mit der «Erfolgsprognose» für die verfü- swahrscheinlichkeit einer allfälligen Beschwerde ittelverfahrens gemeint sein kann, denn eine sol- Orde vor etliche, unüberwindbare Hürden stellen: ügende Behörde anmassen wollte, den Entscheid 3eschwerde vorhersagen können zu wollen. Zwei- rde der verfügenden Behörde im Zeitpunkt ihrer annt. Mutmassungen zu allen erdenklichen Argu- -anstrengen und diese auf ihre Stichhaltigkeit hin >hbar noch zweckmässig. Nur, aber immerhin, in- en würde, in allfälligen Beschwerden würden die n Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats, assen verlässlich antizipieren. Jedoch hat die ver- beim Erlass ihrer Verfügung einbezogen und be- mt ihnen also aus Sicht der verfügenden Behörde verfügende Behörde so, wie sie verfügt, gerade hr erstellte Sachverhalt rechtsgenüglich erwiesen Selbsteinschätzung, dass ihre Verfügung in einem d, kann daher - erst recht vor Kenntnis des Inhalts lers als positiv ausfallen. Geht es um den Entzug 2n Beschwerde oder um die Anordnung anderer in der Sache (und nicht um vorsorgliche Massnah- durch die verfügende Behörde selbst, ist die Er- ı betrachten und kann einbezogen werden. Sie e aufschiebende Wirkung zu entziehen. Damit die n Wirkung einer allfälligen Beschwerde durch die r Sache trotzdem nicht zur Regel wird, wodurch

7253, Netzbaustrategie Swisscom; ferner, wenn auch f.m.w.H., Netzbaustrategie Swisscom; vgl. auch BGer,

11.2022 E. 2.1, Netzbaustrategie Swisscom; BGE 130

Art. 55 Abs. 1 VwVG ausgehöhlt würde, ist lerdings kein allzu grosses Gewicht beizume

2214.Verhältnismässigkeit: Mit der Verhäl der Erfolgsprognose. Auch diese wird von scheids in der Sache bezüglich der einzeln als gegeben erachtet, andernfalls die verfüg würde. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb — darum geht, ob die verfügende Behörde ei kung bezüglich Massnahmen entziehen sol den. Sie spricht dafür, einer allfälligen Besc Gleich wie bezüglich der Erfolgsprognose dé allerdings kein allzu grosses Gewicht beiger Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer hörde zur Regel würde.

2215.Dringlichkeit: Gegen eine Dringlichke der fraglichen Verhaltensweisen seit Inkraftt praktiziert werden, und dass das vorliege Jahre dauert. Kann bei dieser Ausgangslag: züglich ist nun entscheidend, dass hier nic! lichkeit besteht, die den Erlass vorsorglicher fung während des laufenden Verfahrens zı bisherigen Verfahrensdauer wohl zu vernein ob bezüglich Massnahmen, die gestützt at eine abschliessende rechtliche Beurteilung

den, einer allfälligen Beschwerde die aufscl entzogen werden soll. Bei dieser Konstellat zur mutmasslichen Dauer eines allfälligen | deinstanz.**3' Diese mutmassliche Dauer g die Nachteilsprognose einschlägig ist. Uberv lichen Verhaltensweisen während der Daueı dert fortgeführt werden, so besteht zeitliche sen bereits lange praktiziert werden resp. de in der vorliegenden Konstellation (bei der Be kung einer allfälligen Beschwerde durch die keit keine Rolle. Dies gesagt, ist allerdings s rend der die fraglichen Verhaltensweisen p bestand, deshalb nicht etwa bedeutungslos Nachteilsprognose zu berücksichtigen sein,

2216.Realistischerweise kann von der verfi massliche Dauer eines allfälligen Rechtsm kann höchstens verlangt werden, eine grobe dauer einigermassen plausibel einzuschät: diese Einschätzung erscheinen zunächst ei Die durchschnittliche Dauer von Rechtsmitte Endverfügungen der WEKO, in denen dies

4230 Siehe zur Dringlichkeit in dieser hier nicht ge FREDERIC SCHÄFER, Vorsorgliche Massnahn

4231 Vor BGer hat eine Beschwerde gemäss Ar Wirkung, wobei hier keine der Ausnahmen chend ist die Dauer eines allfälligen Verfahr

4232 Dazu nachfolgend Rz 2217.

dieser Erfolgsprognose in dieser Konstellation al-

tnismassigkeit verhalt es sich vergleichbar wie mit der verfügenden Behörde im Rahmen des Ent- en Massnahmen bereits einlasslich beurteilt und ende Behörde die Massnahmen ja nicht anordnen stets als gegeben zu erachten, wenn es — wie hier ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- |, die im Entscheid in der Sache angeordnet wer- hwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. rf der Verhältnismässigkeit in dieser Konstellation nessen werden, da ansonsten die Ausnahme des allfälligen Beschwerde durch die verfügende Be-

it scheint hier prima vista zu sprechen, dass einige reten des aktuellen Kartellgesetzes im Jahre 1996 nde, erstinstanzliche Verfahren bereits mehrere > überhaupt noch Dringlichkeit vorliegen? Diesbe- it zu beurteilen ist, ob trotzdem noch eine Dring- Massnahmen gestützt auf eine summarische Prü- ı rechtfertigen vermöchte (was in Anbetracht der en wäre).*2°° Vielmehr geht es um die Beurteilung, if eine umfassende Sachverhaltsfeststellung und in einem Entscheid in der Sache angeordnet wer- niebende Wirkung durch die verfügende Behörde ion misst sich die Dringlichkeit primär in Relation 3eschwerdeverfahrens vor der ersten Beschwer- bt den relevanten zeitlichen Rahmen vor, der für viegen die Nachteile, die entstehen, wenn die frag- “eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens unverän- Dringlichkeit. Dass die fraglichen Verhaltenswei- r geschaffene Zustand schon lange besteht, spielt >urteilung eines Entzugs der aufschiebenden Wir- verfügende Behörde) demnach bei der Dringlich- ogleich klarzustellen, dass die lange Dauer, wäh- raktiziert wurden resp. der geschaffene Zustand wäre. Vielmehr wird dieser Gesichtspunkt bei der spielt er doch dort eine Rolle.*?°?

igenden Behörde nicht erwartet werden, die mut- ittelverfahrens voraussehen zu können. Von ihr : Grössenordnung der mutmasslichen Verfahrens- zen und diese Einschätzung zu begründen. Für inmal bisherige Erfahrungswerte aufschlussreich. Iverfahren vor der ersten Beschwerdeinstanz über e Verstösse gegen Art. 5 KG und/oder Art. 7 KG

gebenen Situation BGE 130 II 149E. 2.2, Sellita; MARC 1en im Kartellrecht, SZK 2022, 73-77, 74 f.

t. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegt. Entspre- ens vor BGer nicht einzubeziehen.

beurteilte, lag in der Vergangenheit bei über mittelverfahren mehr als acht Jahre.*2* Weit der ersten Beschwerdeinstanz rechtshängig ren. Nach der Wahrnehmung der verfügend chen Entscheide der ersten Beschwerdeins halb künftig von einer im Vergleich zu früher | kann. Dennoch ist nun im konkreten Fall at Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahre fahrungswerte zu liegen kommen dürfte: D: erstinstanzliche Untersuchung eine vergleic dann betrifft diese Untersuchung sowohl me reden nach Art. 5 KG als auch mehrere vers herrschender Unternehmen nach Art. 7 KG, andererseits trotzdem zusammenhängen. S suchung auch im stattlichen Umfang des vo tersuchung «Badezimmer»??? bei welcher Jahren bei der ersten Beschwerdeinstanz re sem Hintergrund geht die verfügende Behö fälliges Rechtsmittelverfahren mindestens s spanne, die für die Nachteilsprognose als m

E.1.5.3 Nachteilsprognose / Interessena

2217.Bei der Beurteilung, ob die verfügenc pensive Wirkung entzieht oder nicht, gilt es gung vorzunehmen. Gegeneinander abzuw gen Vollstreckbarkeit der angeordneten verpflichteten Parteien, vor den nachteiliger zung der noch nicht rechtskräftigen Massn che», stets vorhandene Interesse am rechtı aus, um die aufschiebende Wirkung zu ent: geber vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhi abwägung sind die Schwere der drohenden ten zu berücksichtigen.*#’ Einzubeziehen is leichter rückgängig gemacht werden könne! wägung unter anderem auch die Dauer zu | genden Behörde nunmehr als rechtswidrig entsprechende Zustand bestanden hat. Der das berechtigte Interesse der verpflichteten geschützt zu bleiben, die mit einer umgeheı nahmen einhergehen würde. Diese Interess zelnen Massnahmen vorzunehmen.

sic! 2022, 198-208, 199.

4234 BVGer, B-831/2011 vom 21.5.2019, DCC (r Luftfracht (neun Jahre); B-141/2012 vom 12

4236 Vgl. BGE 129 Il 286 E. 3.

4237 HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum mann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016,

4238 Siehe dazu etwa BGer,9C_986/2012 vom z

vier Jahren.*?° In drei Fällen dauerte das Rechts- er sind derzeit mehrere Rechtsmittelverfahren bei , und zwar teilweise seit dreieinhalb und mehr Jah- en Behörde hat sich die Kadenz der kartellrechtli- tanz in den letzten Jahren allerdings erhöht, wes- sinkenden Verfahrensdauer ausgegangen werden is mehreren Gründen damit zu rechnen, dass die ns tendenziell am oberen Ende der bisherigen Er- für spricht zunächst, dass vorliegend bereits die ;hsweise lange Zeitdauer in Anspruch nahm. So- 'hrere verschiedene unzulässige Wettbewerbsab- chiedene unzulässige Verhaltensweisen marktbe- die zwar einerseits separat zu würdigen sind, aber chliesslich zeigt sich die Komplexität dieser Unter- fliegenden Dokuments. Insofern erscheint die Un- ' das Beschwerdeverfahren seit mehr als sechs :chtshängig ist, am ehesten vergleichbar. Vor die- rde davon aus, dass im vorliegenden Fall ein all- echs Jahre dauern dürfte. Dies ist somit die Zeit- assgeblich zu betrachten ist.

bwägung

le Behörde einer allfälligen Beschwerde die sus- bei der Nachteilsprognose eine Interessensabwä- ägen ist einerseits das Interesse an einer soforti- Massnahmen und andererseits dasjenige der 1 Folgen geschützt zu bleiben, die mit der Umset- ahmen einhergehen würden.???® Das «gewöhnli- nässigen Zustand reicht für sich allein noch nicht ziehen, würde andernfalls doch das vom Gesetz- iltnis auf den Kopf gestellt. Bei dieser Interessen- Nachteile und deren Eintretenswahrscheinlichkei- t dabei auch, welche Konsequenzen nachträglich 1.2238 Wie ausgeführt, ist bei dieser Interessenab- yerücksichtigen, während der die — von der verfü- erkannte — Verhaltensweise praktiziert resp. der in je länger dies der Fall war, desto grösser dürfte Parteien daran sein, vor den nachteiligen Folgen iden Umsetzung noch nicht rechtskräftiger Mass- ‚enabwägung ist nachfolgend hinsichtlich der ein-

3SI, 25 Jahre modernes Kartellgesetz — ein Rückblick,

ınd achteinviertel Jahre); B-784/2014 vom 16.11.2022, .12.2022, Ascopa (elf Jahre). Badezimmer.

1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-

Art. 55 N 97. 20.12.2012 E. 3.2.2 f.

E.1.5.3.1 Hinsichtlich der Abmachunge KAGA

2218.Die Ausführungen zur Umsetzungsfris snahmen?2?° sowie die entsprechenden Ano bereits vorweg, dass die aufschiebende Wi ist.

2219.Zu begründen ist dies damit, dass bei teten Parteien überwiegt. Die nachteiligen

Massnahmen gemäss Dispositivziffern 1.1

wären, wiegen schwer, da sie kaum mehr, w ten. Bezüglich der künftigen Zusammenset: Delegation der Geschäftsführung (Dispositiv (Dispositivziffer 1.5) ist festzuhalten, dass c einem anderslautenden Rechtsmittelentsch setzt und das erlassene Organisationsregler gängig gemacht werden könnte aber, dass Entscheid anders zusammengesetzt war un dem, welche Handlungen der so zusammen sen sich diese nurmehr schwer, wenn überh erheblichen Kosten verbunden sein. Verglei Geschäftsführung soweit gesetzlich zulässi von Vorgaben (Dispositivziffern 1.1 und 1.3 dauern der bisherigen Zusammensetzung d: Geschäftsleitung während weiteren mindest fahrens verbunden sind, nicht auf die leict diese Situation bereits seit etwa 50 Jahren, \ teien überwiegen, vor den für sie nachteilige zung dieser noch nicht rechtskräftigen Mass

2220.Das Sekretariat hat bezüglich einiger | seines Antrag beantragt hat (Dispositivziffe aufschiebenden Wirkung beantragt.***° Das kierende Massnahmen, welche die künftige len sollten und bei denen entsprechend der lichung von deren Sicherungszweck erfo Stellungnahmen zum Antrag und anderswo Wirkung hinsichtlich dieser flankierenden S entzieht die aufschiebende Wirkung hinsict nicht und sie ordnet keine flankierenden Ma diese Kritik einzugehen und die Rechtmäs: hinsichtlich der Dispositivziffern 1.7-1.10 un tragt, zu beurteilen.

4239 Siehe Rz 2175 ff.

4240 Rz 2080 und 2082.

4241 So insbesondere Act. VIII.156 Rz 334-358 Act. VIII.164 Rz 199-211.

n über die Zusammenarbeit im Rahmen der

t und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Mas- rdnungen in Dispositivziffern 1.9 und 1.10 nehmen rkung für diese Massnahmen nicht zu entziehen

diesen Massnahmen das Interesse der verpflich- Folgen, die mit einer vorzeitigen Umsetzung der bis 1.5 für die verpflichteten Parteien verbunden ann überhaupt, rückgängig gemacht werden könn- zung des VR von KAGA (Dispositivziffer 1.2), der ziffer 1.4) und der Besetzung der Geschäftsleitung ler VR von KAGA und die Geschäftsleitung nach eid zwar umgehend wieder neu (wie bisher) be- nent aufgehoben werden könnte. Nicht mehr rück- ‚ der VR während der Zeit bis zu einem solchen d in dieser Zusammensetzung handelte. Je nach- gesetzte VR in dieser Zeit vornehmen würde, lies- aupt, rückgängig machen, und solches könnte mit chbares gilt auch für die Geschäftsleitung, der die g zu delegieren wäre, sowie für die Untersagung ). Zwar können die Nachteile, die mit einem Fort- es VR von KAGA und der Aufgabenteilung mit der ens sechs Jahren des allfälligen Rechtsmittelver- te Schulter genommen werden. Jedoch besteht weshalb hier die Interessen der verpflichteten Par- n Folgen geschützt zu bleiben, die mit der Umset- ‚nahmen einhergingen.

Viassnahmen, deren Erlass es in Dispositivziffer 1 rn 1.7-1.10 und 1.12), zugleich den Entzug der mit der Begründung, es handle sich dabei um flan- Umsetzung der übrigen Massnahmen sicherstel- Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Verwirk- rderlich sei. Mehrere Parteien haben in ihren die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden icherungsmassnahmen bestritten.*?*' Die WEKO itlich der Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 ssnahmen an. Entsprechend erübrigt es sich, auf sigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung d 1.12 gemäss Antrag, wie vom Sekretariat bean-

‚ Act. VIII.162 Rz 147-150, Act. VII.163 Rz 145-148,

E.1.5.3.2 Hinsichtlich des Rechts der A KAGA zu entsenden, der gelel Informationsaustausch im VR

2221.Es kann bezüglich Dispositivziffer 1.2: der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der men der KAGA verwiesen werden.*?*? Wied bende Wirkung hinsichtlich dieser Dispositiv

2222.Zu beurteilen bleiben die Dispositivzifi mit einer vorzeitigen Umsetzung dieser Ma weniger schwer für die verpflichteten Parteie doch sind diese Massnahmen auf die kunftic Dispositivziffer 1.2 ausgerichtet (Dispositivzi sitivziffer 1.8%*3). Wird die aufschiebende V gen, ist sie auch hinsichtlich dieser Disposit

E.1.5.3.3 Hinsichtlich der Untersagung, weiterzugeben

2223.Bei den Massnahmen hinsichtlich der weiterzugeben (Dispositivziffer 2 resp. Ziffe «gewöhnliche», stets vorhandene Interess der)herzustellen, auszumachen ist. Dieses rechts nicht Grund genug, einer allfälligen Be bende Wirkung zu entziehen. Das zu ander!

E.1.5.3.4 Hinsichtlich des Konkurrenzv Gebiet

2224.Bei den Massnahmen hinsichtlich des im KAGA-Gebiet ist wiederum zu differenzie

2225.Betreffend die Verpflichtung der Aktic hen oder aufrechtzuerhalten, wonach sie im anderweitig auf einen Abbau von Kies oder 3.1 resp. Ziffer 2.1 der EVR mit den Aktior Sofern eine verpflichtete Partei diese aus S Massnahme anfechten möchte, um sich sel können, besteht für die verfügende Behörde Wirkung zu entziehen.

2226.Betreffend die Untersagung, von and Konkurrenzverbots zu verlangen (Dispositi\ närs-Unternehmen bzw. Ziffer 2.1 der EVF Wirkung einer allfälligen Beschwerde erforc Konkurrenzverbot ausschliesslich berechtig

4242 RZ 2218 ff.

4243 Siehe Rz 2183.

4244 Ein diesbezüglicher gesetzlicher Anpassun( Kartellgesetz ausgemacht, vgl. Evaluation c gruppe Kartellgesetz, 5.12.2008, Rz 310 ur ches / Dokumentation > Evaluation des Kaı besucht am 13.6.2023).

ktionärinnen, je einen Vertreter in den VR von poten Entsendepraxis und dem

auf die vorangehenden Ausfuhrungen zum Entzug ‘“Abmachungen über die Zusammenarbeit im Rah- erholt sei hier das Ergebnis, wonach die aufschie- ziffer nicht entzogen wird.

ern 1.6, 1.7 und 1.8. Die nachteiligen Folgen, die ssnahmen verbunden wären, wiegen bedeutend n als hinsichtlich der Dispositivziffern 1.1-1.5. Je- ye Zusammensetzung des VR von KAGA gemäss ffern 1.6 und 1.7) bzw. darauf abgestimmt (Dispo- Virkung bezüglich Dispositivziffer 1.2 nicht entzo- vziffern nicht zu entziehen.

mengenrabattreduzierte Kiespreise

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kiespreise r 1 der EVR), ist zu konstatieren, dass bloss das e, den rechtmässigen Zustand umgehend (wie- allein ist allerdings auch im Bereich des Kartell- »schwerde gegen diese Massnahme die aufschie- 1, wäre Sache des Gesetzgebers.

erbots zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA-

> Konkurrenzverbots zu Lasten der Aktionärinnen ren:

nars-Unternehmen, keine Verpflichtung einzuge- | KAGA-Gebiet keine Abbaurechte erwerben oder Sand in diesem Gebiet verzichten (Dispositivziffer 1ars-Unternehmen), erübrigen sich Erörterungen. icht der verfügenden Behörde für sie vorteilhafte ber einschränkende Verpflichtungen eingehen zu > kein Grund, der Beschwerde die aufschiebende

eren Aktionärs-Unternehmen die Einhaltung des Ziffer 3.2 resp. Ziffer 2.2 der EVR mit den Aktio- . mit KAGA), ist der Entzug der aufschiebenden lerlich, um zu verhindern, dass sich die aus dem te KAGA nicht während einem laufenden Rechts-

ysbedarf wurde denn auch von der Evaluationsgruppe jemäss Art. 59a KG, Synthesebericht der Evaluations- id 334 (abrufbar unter <www.weko.admin.ch> Rechtli- tellgesetzes > Synthesebericht Evaluation KG (zuletzt mittelverfahren noch «ungestört» möglichst fälligen Konkurrenzkampf um diese mit den möglichen. Die Konsequenzen davon liesser ter gilt es, sicherzustellen, dass durch die: anderen Konkurrenzvorteile erlangen:*4° D ressaten gleichzeitig. Erheben nur einige | schwerdeführenden Parteien von den übrig kurrenzverbots verlangen, während dies die nicht mehr verlangen könnten. Durch den E reichen, dass nicht derartige Konkurrenzvor

2227.Als einzige Partei wendet sich Vigier ir zug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlic dass aufgrund der von den anderen Partei hinsichtlich dieser Massnahme mehr bestet Verstosses könne angesichts der Teil-EVF werden, weshalb der Entzug der aufschiebe Vorbringen überzeugen nicht. Vigier blends gründung aus, weshalb die aufschiebende Dass die anderen Parteien eine Teil-EVR Massnahme betrifft, ist kein Grund, die aufs« Vigier nicht zu entziehen. Im Gegenteil ist auszugehen, dass die Parteien, die eine Teil sen haben, keine diesbezügliche Beschwer: Entzug der aufschiebenden Wirkung könn nichtbeschwerdeführenden Parteien die Ein kehrt aber nicht. Gerade um diese Gefahr vc ist es angebracht, die aufschiebende Wirkui über Vigier.

2228.KAGA hält in ihrer Stellungnahme zur der Teil-EVR, weshalb sie aufgrund des Re angefochten werde. Entsprechend werde a fällig und könne ersatzlos gestrichen werder es durchaus vorgekommen, dass Parteien tı Aussicht gestellten Sanktionsrahmens ein | ergriffen haben. Die von KAGA angerufene ‘ Zeitpunkts des Abschlusses der EVR nicht é zu werten.*748 Der Entzug der aufschieben Teil-EVR nicht hinfallig und ist anzuordnen. | gegenüber KAGA sein, sondern ist der rech gemachten Erfahrungen geschuldet.

2229.Betreffend die Untersagung, von Aare barkeitsvertrage an KAGA zu verlangen, sol bei Aare-Kies verandern (Dispositivziffer 3.2 nehmen mit Ausnahme von Daepp bzw. Ziff

4245 Gemäss Praxiskommentar VwVG-SEILER (F tion «oft für den Entzug».

4246 Act. VIII.164 Rz 207 und 210. Soweit sich R ten, ist festzuhalten, dass die dortigen Ausf henden Ausführungen in diesem Kapitel ve Kritik nicht als unzutreffend auszuweisen ve

4247 Act. VIII.156 Rz 335.

4248 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 1.2.1

viele Abbaurechte sichern kann, um so einen all- Aktionärs-Unternehmen von vornherein zu verun- 1 sich später kaum mehr rückgängig machen. Wei- se Massnahme nicht einige Parteien gegenüber iese Massnahme richtet sich gegen mehrere Ad- Beschwerde, andere nicht, könnten nun die be- len Beteiligten weiterhin die Einhaltung des Kon- > nichtbeschwerdeführenden Parteien umgekehrt -ntzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich er- teile entstehen können.

1 ihrer Stellungnahme zum Antrag gegen den Ent- ch dieser Massnahme. Sie begründet dies damit, 2n abgeschlossenen Teil-EVR keine Dringlichkeit ie. Weiter trägt sie vor, das Risiko eines weiteren . der anderen Parteien ohnehin ausgeschlossen nden Wirkung unverhältnismässig ware.**“° Diese >t bei ihren Ausführungen die vorangehende Be- Wirkung bei dieser Massnahme entzogen wird. abgeschlossen haben, die unter anderem diese shiebende Wirkung insbesondere im Verhältnis zu bei dieser Ausgangslage sogar erst recht davon -EVR hinsichtlich dieser Massnahme abgeschlos- Je erheben werden, Vigier hingegen schon. Ohne ie Vigier entsprechend gegenüber den anderen, haltung des Konkurrenzverbots verlangen, umge- yn unberechtigten Konkurrenzvorteilen zu bannen, ng zu entziehen — und zwar insbesondere gegen-

n Antrag fest, diese Massnahme sei Gegenstand chtsmittelverzichts in der Teil-EVR ohnehin nicht uch der Entzug der aufschiebenden Wirkung hin- 1.4247 Das trifft so nicht zu. In der Vergangenheit ist otz Abschlusses einer EVR und Einhaltung des in xechtsmittel gegen die entsprechende Verfügung Vorbemerkung in der EVR ist bereits aufgrund des Is eigentlicher, rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht den Wirkung wird daher trotz Abschlusses einer Jas soll selbstverständlich kein Misstrauensvotum tlichen Sorgfaltspflicht und den in anderen Fällen

-Kies die Übertragung näher bezeichneter Dienst- Iten sich die Eigentums- oder Inhaberverhaltnisse ‚resp. Ziffer 2.3 der EVR mit den Aktionars-Unter- er 2.2 der EVR mit KAGA), ist der Nachteil für die

n 4237), Art. 55 N 103 m.w.H., spricht diese Konstella- z 203 f. ebenfalls auf diese Massnahme beziehen soll- ührungen nicht überzeugen. Es kann auf die vorange- rwiesen werden, die Vigier mit ihrer appellatorischen rmag.

2.6, , Leasing — CA Auto Finance.

verpflichteten Parteien bei einer sofortigen \ darin, dass sie solche Forderungen wahren¢ len könnten. Bei einem diesbezüglich ander sie diese Forderungen ab da wieder geltenc an einer sofortigen Vollstreckbarkeit noch gı den keine Anzeichen dafür ersichtlich, das berverhältnisse während den nächsten sec auch bei einem Entzug der aufschiebenden | neuen Eigentümern oder Inhabern hängen, | KAGA übertragen müssen. Diese Unsicherh bende Wirkung entzogen wird. Bei dieser M entziehen.

E.1.5.3.5 Hinsichtlich der Kiesbezugspf unverschmutztem Aushub

2230.Bei den Massnahmen hinsichtlich der schmutztem Aushub ist eine differenzierte E

2231.Betreffend die Untersagung, die Moc Aushub bei KAGA vom Bezug von Kies abt ist der Nachteil für die verpflichtete Partei | Diese Massnahme wird angeordnet, weil ins tan praktiziert KAGA keine solche Koppelun bei Entzug der aufschiebenden Wirkung nic! ten sechs Jahre wieder eine Deponieknappt stehen dafür etliche andere, aber kartellrec anderen Seite hat sich gezeigt, dass die zw wohl behindernd als auch ausbeutend war schränkte.*?® Das Interesse, eine solche W Jahren nicht erneut hinnehmen zu müssen ist einer allfälligen Beschwerde daher die at

2232.Betreffend die Verpflichtung, die Depo der EVR mit KAGA), und die Untersagung, \ stands» beim Kiesbezug oder ersatzweise ir fer 3.3 der EVR mit KAGA), ist der Nachte Vollstreckbarkeit etwas grösser als bei der sie ihr aktuelles Verhalten anpassen. Der Na teil entsteht ihr durch die Aufhebung der D: gung, die Aufholung des «Rückstands» ode: verlangen, besteht ihr Nachteil einzig darin, des Rechtsmittelverfahrens nicht stellen kön teil der Beschwerdeinstanz könnte sie diese der anderen Seite ist der Nachteil gravieren barkeit verbunden wäre. Wie festgestellt,

Wiese», weshalb ihr Bedarf an Deponievol Anbieterinnen aktuell eher gering sein dürft Natur und dürfte ca. im Jahr 2026 das Limi davon auszugehen, dass [U04] wiederum e

4249 Rz 1967 ff.

4250 Siehe etwa Rz 453 zweites Lemma.

'ollstreckbarkeit gering. Ihr Nachteil besteht einzig 1 der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht stel- slautenden Urteil der Beschwerdeinstanz könnten | machen. Auf der anderen Seite ist das Interesse eringer. Zunächst sind für die Wettbewerbsbehör- ss sich bei Aare-Kies die Eigentums- oder Inha- hs Jahren ändern dürften. Vor allem aber würde Wirkung das Damoklesschwert weiterhin über den dass sie diese Dienstbarkeitsverträge allenfalls an eit lässt sich nicht beseitigen, indem die aufschie- assnahme ist die aufschiebende Wirkung nicht zu

licht bei der Deponierung von

Kiesbezugspflicht bei der Deponierung von unver- ‚etrachtung erforderlich:

lichkeit zur Deponierung von unverschmutztem ängig zu machen (Ziffer 3.1 der EVR mit KAGA), dei einer sofortigen Vollstreckbarkeit sehr gering. ofern eine Wiederholungsgefahr besteht. Momen- g mehr, weshalb sie ihr aktuelles Verhalten selbst nt ändern muss. Sollte KAGA im Laufe der nachs- eit wahrnehmen und darauf reagieren wollen, be- htskonforme Wege, wie sich gezeigt hat. Auf der ischen 2012 und 2014 praktizierte Koppelung so- und den wirksamen Wettbewerb wesentlich be- ettbewerbsbeschränkung in den nächsten sechs ist gross und überwiegt. Bei dieser Massnahme ıfschiebende Wirkung zu entziehen.

niesperre gegenüber [U04] aufzuheben (Ziffer 3.2 son [U04] die Aufholung des bestehenden «Rück- gendeine andere Leistung dafür zu verlangen (Zif- il für die verpflichtete Partei bei einer sofortigen zuvor behandelten Untersagung, denn hier muss chteil bleibt dennoch gering. Ein finanzieller Nach- eponiesperre nicht. Und hinsichtlich der Untersa- r ersatzweise irgendeine andere Leistung dafür zu dass sie solche Forderungen während der Dauer nte. Bei einem diesbezüglich anderslautenden Ur- > Forderungen ab da wieder geltend machen. Auf d, der mit einem Verzicht auf sofortige Vollstreck- betreibt [U04] derzeit eine Deponie «auf grüner umen für unverschmutzten Aushub von anderen e. Ihre Deponie ist allerdings «vorübergehender» | erreicht haben, also aufgefüllt sein.*2°° Ab da ist inen erhöhten Bedarf an Deponievolumen für un- verschmutzten Aushub von anderen Anbiet fälliges Rechtsmittelverfahren zu diesem Ze Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung niesperre auf den Wettbewerb ab ca. 2026 stand» aufholen und Kies beziehen, den sie ziellen Nachteilen verbunden, sondern wü stellen. Damit würde eine der wenigen Haup Konkurrentin einiger Aktionärs-Unternehme Interesse stehenden wirksamen Wettbewer! bei diesen zwei Massnahmen einer allfällige ziehen ist.

2233.KAGA halt in ihrer Stellungnahme zur der Teil-EVR, weshalb sie aufgrund des Re angefochten werde. Entsprechend werde a fällig und könne ersatzlos gestrichen werder es durchaus vorgekommen, dass Parteien tı Aussicht gestellten Sanktionsrahmens ein | ergriffen haben. Die von KAGA angerufene \ Zeitpunkts des Abschlusses der EVR nicht é zu werten.5? Der Entzug der aufschieben Teil-EVR nicht hinfällig und ist anzuordnen. | gegenüber KAGA sein, sondern ist der rech gemachten Erfahrungen geschuldet.

E.1.5.4 Anordnung des Entzugs der aufs

2234.Einer allfälligen Beschwerde ist nach d die aufschiebende Wirkung zu entziehen, s Massnahmen. Der Entzug der aufschieben« alle davon betroffenen Massnahmen gemei

E.2 Sanktionierung E.2.1 Voraussetzungen für eine Sankti

E.2.1.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K

2235.Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein | werbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer ; sich folgende objektiven Tatbestandsmerkrr

- Es muss eine unzulässige Verhaltens‘

- Das fragliche Unternehmen muss sich resp. diese vorgenommen haben.

4251 Rz 2216. 4252 Act. VIII.156 Rz 335.

4253 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 1.2.1

erinnen hat. Nach obiger Prognose dürfte ein all- itpunkt noch mindestens drei Jahre andauern.*2°" würde sich die negative Auswirkung dieser Depo- wieder aktualisieren. Müsste [U04] ihren «Rück- nicht braucht, wäre dies für sie nicht nur mit finan- rde sie auch vor Lager- und Logistik-Probleme tkonkurrentinnen von KAGA und eine gleichzeitige n geschwächt — zum Nachteil des im öffentlichen 9s. Diese Nachteile überwiegen deutlich, weshalb n Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent-

n Antrag fest, diese Massnahme sei Gegenstand chtsmittelverzichts in der Teil-EVR ohnehin nicht uch der Entzug der aufschiebenden Wirkung hin- 1.4252 Das trifft so nicht zu. In der Vergangenheit ist otz Abschlusses einer EVR und Einhaltung des in xechtsmittel gegen die entsprechende Verfügung Vorbemerkung in der EVR ist bereits aufgrund des Is eigentlicher, rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht den Wirkung wird daher trotz Abschlusses einer Jas soll selbstverständlich kein Misstrauensvotum tlichen Sorgfaltspflicht und den in anderen Fällen

schiebenden Wirkung im Dispositiv

em Gesagten nicht hinsichtlich aller Massnahmen sehr wohl aber hinsichtlich einzelner spezifischer Jen Wirkung einer allfälligen Beschwerde wird für ısam in Dispositivziffer 5 festgehalten.

onierung

G

Jnternehmen, das an einer unzulässigen Wettbe-

beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich Sanktion belastet. Aus dem Gesetzestext ergeben ale:

weise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vorliegen;

an dieser unzulässigen Verhaltensweise beteiligt

2.6, Leasing — CA Auto Finance.

2236.Als weiteres, subjektives Tatbestandsr gerichtlicher Rechtsprechung ein Verschuld

E.2.1.1.1 Unzulässige Verhaltensweiseı

2237.Als unzulässige Verhaltensweisen, die Abs. 1 KG einerseits eine Beteiligung an Abs. 3 oder 4 KG und andererseits ein unz herrschung. Art. 49a Abs. 1 KG bezieht sich Diese materiellen Normen sind im Kontext v verstehen und auszulegen wie bei der mate: sichtlich der in Art. 49a Abs. 1 KG enthalt bracht:

2238.Bezüglich der Beteiligung an unzuläss 4 KG ist für die Sanktionierbarkeit einzig di entscheidend. Nicht relevant ist, ob diese V beseitigt oder ohne Rechtfertigung nach Art

2239.Bezüglich eines unzulässigen Verhalt voraus, dass das fragliche Verhalten im n Abs. 2 KG aufgeführt ist. Auch ein Verhalte kann gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sanktionie' fen, ob der Begriff des Missbrauchs in Art. 7 kretisiert ist, dass er genügend bestimmt ist

2240.Ob Verhaltensweisen vorliegen, die n unzulässig sind, wurde bereits beurteilt, ur verwiesen werden. Es sind dies die folgend

  • Ausschluss der Arbitragemöglichkeit k

  • Untersagung, mengenrabattreduzierte

- Koordination der Angebote fiir die U KG).

- Konkurrenzverbot zu Lasten der Akti KG),.4260

- Im Kiesbereich: Die marktbeherrscher ten der Aktionarinnen (Art. 7 Abs. 2 B:

- Im Deponiebereich: Die marktbeherrs bei der Deponierung von unverschm KG).*262

4254 Aus jüngerer Zeit etwa BGE 147 Il 72 E. 8.4. Swisscom ADSL; BGer,2C_596/2019 vom 4255 BGE 143 Il 297 E. 9.4, Gaba; bestätigt etwe 4256 BGE 146 11217 E. 8.1-8.3, Preispolitik Swis. in Bezug auf Kosten-Preis-Scheren bejaht v

4257 Zusammengefasst in Rz 2014 ff. m.w.H.

4258 Zusammengefasst in Rz 2017 ff. m.w.H.

4259 Zusammengefasst in Rz 2020 ff. m.w.H.

4260 Zusammengefasst in Rz 2023 ff. m.w.H.

4261 Zusammengefasst in Rz 2027 f. m.w.H.

4262 Zusammengefasst in Rz 2029 f. m.w.H.

nerkmal setzt Art. 49a Abs. 1 KG gemäss bundes- en im Sinne der Vorwerfbarkeit voraus.”

ı im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG

> einer Sanktionierung unterliegen, nennt Art. 49a unzulässigen Wettbewerbsabreden nach Art. 5 ulässiges Verhalten nach Art. 7 KG bei Marktbe- damit auf spezifische materielle Normen des KG. on Art. 49a Abs. 1 KG selbstverständlich gleich zu iellen Beurteilung selbst. Zwei Klarstellungen hin- enen Bezugnahmen erscheinen dennoch ange-

igen Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 oder e Unzulässigkeit derartiger Wettbewerbsabreden Vettbewerbsabreden den wirksamen Wettbewerb .5 Abs. 2 KG erheblich beeinträchtigt haben.*7°°

ens nach Art. 7 KG setzt Art. 49a Abs. 1 KG nicht icht abschliessenden Beispielskatalog von Art. 7 n, das ausschliesslich unter Art. 7 Abs. 1 KG fällt, rt werden. Nur, aber immerhin, ist diesfalls zu prü- Abs. 1 KG in Bezug auf dieses Verhalten so kon- im Sinne von Art. 7 EMRK.*2°6

ach Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG oder Art. 7 KG id es kann auf die entsprechenden Erwägungen an Verhaltensweisen:

ei den Kiespreisen (Art. 5 Abs. 4 KG).425” Kiespreise weiterzugeben (Art. 5 Abs. 4 KG).*?°® bernahme von [U01] (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c

onärinnen im KAGA-Gebiet (Art. 5 Abs. 3 Bst. c

ide KAGA gewährt Vorzugskonditionen zu Guns- st. b i.V.m. Abs. 1 KG).*26'

chende KAGA praktiziert eine Kiesbezugspflicht ıtztem Aushub (Art. 7 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Abs. 1

1 f., Hors-Liste Il; BGE 146 II 217 E. 8.5.1 f., Preispolitik 2.11.2022 E. 9.2 f., DCC, je m.w.H.

scom ADSL, in dem eine ausreichende Konkretisierung vurde.

2241.Soweit Parteien ihre Anträge auf Sank eine oder andere ihnen vorgeworfene Verh: bewiesen, falle entgegen dem Antrag nicht nerell oder zumindest in Bezug auf sie nicht | nicht mehr eingegangen zu werden. Diese m rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der jew verhalt betreffend, bei den Sachverhaltsfes Verhaltensweisen entgegen der Ansicht die wiesen haben, verfangen diese Begründu nicht. Es kann auf die einschlägigen Ausfüh

E.2.1.1.2 Beteiligte Unternehmen

2242.Mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. einer unzulässigen Wettbewerbsabrede nac beherrschend ist und sich nach Art. 7 KG u erstens ein Unternehmen, dass sich zweite resp. diese vorgenommen hat.

2243.Zur ersten Voraussetzung: Mit dem I KG Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. chung die Unternehmen i.S.d. KG sind, wur bereichs des KG geprüft. Es kann an dieser gen verwiesen werden.”?% Die Unternehme Marti-Gruppe, Vigier und KAGA.*6

2244.Zur zweiten Voraussetzung: Weiter ı haltensweise beteiligt sein resp. diese vorc hiervor aufgeführten unzulässigen Verhalte men haben, wurde ebenfalls bereits beurte das Ergebnis nochmals in Erinnerung geruf:

- Ausschluss der Arbitragemöglichkeit k Alluvia, Daepp, Heimberg, Kästli-Grup

4263 So bezüglich des Konkurrenzverbots Alluv Act. IX.37 Rz 10-13), Marti-Gruppe (Act. VII berg (Act. IX.30 Beilage 3 Rz 1-8), Käs Act. IX.30 Beilage 2 S. 9, Act. IX.36), Vigier 53, Act. IX.35) und KAGA (Act. IX.34); bezü Kiespreis Alluvia (Act. IX.8 Rz 14-17; Act. D 36-56; Act. IX.30 Beilage 4 Rz 17-21), Käs 6, Act. IX.30 Beilage 2 S. 9 f.), Vigier (Act. bezüglich der Untersagung, mengenrabattr Rz 14-17; Act. IX.30 Beilage 1 Rz 22 f.), Mi 4 Rz 22-26), Kästli-Gruppe (Act. VIII.163 F S. 9 f.), Vigier (Act. VIII.164 Rz 109-127, Ac

4264 BGE 146 Il 217 E. 8.5.1, Preispolitik Sw 2.11.2022 E. 9.2, DCC; ebenso bereits BGe (nicht publiziert in BGE 139 | 72).

4265 Siehe Rz 1292 f. bezüglich Aktionärs-Unte Rz 1304 bezüglich KAGA.

4266 Siehe dazu, welche Parteien zu den jeweilic

4267 Ergebnis in Rz 2016 m.w.H.

tionsreduktion oder -verzicht damit begründen, die altensweise, z.B. das Konkurrenzverbot, sei nicht unter eine sanktionierbare KG-Norm oder sei ge- Kartellrechtswidrig,*26° braucht darauf nachfolgend jateriellen Vorbringen der Parteien wurden bei den eiligen Verhaltensweisen bzw., soweit den Sach- tstellungen beurteilt. Da sich die vorgeworfenen ser Parteien als bewiesen und sanktionierbar er- ngen für eine Sanktionsreduktion oder -verzicht rungen verwiesen werden.

1 KG belastet wird ein Unternehmen, das sich an h Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG beteiligt hat, oder markt- inzulassig verhalten hat. Voraussetzung ist damit ns an der unzulässigen Verhaltensweise beteiligt

3egriff des Unternehmens sind bei Art. 49a Abs. 1 1°'s KG gemeint.*?* Wer in vorliegender Untersu- de bereits hinsichtlich des persönlichen Geltungs- Stelle vollumfänglich auf die dortigen Ausführun- 2n sind Alluvia, Daepp, Heimberg, Kästli-Gruppe,

nuss das Unternehmen an der unzulässigen Ver- yenommen haben. Welche Unternehmen an den nsweisen beteiligt waren resp. diese vorgenom- it. Darauf kann verwiesen werden, hier sei bloss an:

ei den Kiespreisen: pe, Marti-Gruppe, Vigier und KAGA.42°7

ia (Act. IX.8 Rz 1-13; Act. IX.30 Beilage 1 Rz 5-21; 1.159 Rz 65-94, Act. IX.30 Beilage 4 Rz 27-35), Heim- tli-Gruppe (Act. VIII.163 Rz 54, Act. IX.9 Rz 4-5.6, (Act. VII1.164 Rz 128-151, Act. IX.30 Beilage 5 Rz 43- glich des Ausschlusses der Arbitragemöglichkeit beim (.30 Beilage 1 Rz 22 f.), Marti-Gruppe (Act. VIII.159 Rz tli-Gruppe (Act. VIII.163 Rz 33-37 und 53, Act. IX.9 Rz V111.164 Rz 90-104, Act. IX.30 Beilage 5 Rz 30-35); eduzierte Kiespreise weiterzugeben, Alluvia (Act. IX.8 arti-Gruppe (Act. VIII.159 Rz 57-64; Act. IX.30 Beilage kz 33-37 und 53, Act. IX.9 Rz 6, Act. IX.30 Beilage 2 t. IX.30 Beilage 5 Rz 41 f.).

sscom ADSL; bestätigt in BGer,2C_596/2019 vom r,2C_484/2010 vom 29.6.2012 E. 12.2.1, Publigroupe

rnehmen und Rz 1294 ff., insbesondere das Fazit in

jen Unternehmen i.S.d. KG gehören, Rz 1315.

- Untersagung, mengenrabattreduzierte Alluvia, Daepp, Heimberg, Kästli-Grup

- Koordination der Angebote für die Übe Alluvia, Daepp, Heimberg, Kästli-Grup

- Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktio Alluvia, Daepp, Heimberg, Kästli-Grup

- Gewährung von Vorzugskonditionen z KAGA.4271

- Praktizierung Kiesbezugspflicht bei de KAGA.4272

E.2.1.1.3 Vorwerfbarkeit

2245.Das Verschulden im Sinne einer Vorw jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Ab Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsvers ten ergeben sich primar aus dem KG selbst. halten und haben unter Art. 5 Abs. 3 und 4 unterlassen. Verstösst ein Unternehmen ge auch die objektive Sorgfaltspflicht verletzt. N halten des Unternehmens einer bestimmten

2246.Die natürlichen Personen, welche vo unzulässigen Verhaltensweisen beschlosse lentlich. Dabei strebten sie die wettbewerbst sen regelmässig direkt an. Zumindest aber züglich jedenfalls eventualvorsätzlich hande natürlichen Personen bei den jeweiligen U tungsratsmitglied, also eine Organstellung, weils mindestens dem mittleren oder oberer lich der von ihnen vorgenommenen Handl Unternehmen als objektiver Sorgfaltsmange

2247.Soweit die fraglichen Verhaltensweis Jahre 1996 aufgenommen wurden, besteht « dem geltenden Kartellgesetz aufrechterhalt weisen (Tun) kann auch als unterbliebene ‚ lassen) verstanden werden. Ob man hierin r hinsichtlich der Vorwerfbarkeit allerdings of faltspflicht eines Unternehmens, über die al bleiben, zumal auch die Möglichkeit bestür aktuelle Rechtslage zu informieren.*?”* Anc selbstverständlich Teil dieser Sorgfaltspflich

4268 Ergebnis in Rz 2019 m.w.H.

4269 Ergebnis in Rz 2022 m.w.H.

4270 Ergebnis in Rz 2025 m.w.H.

4271 Ergebnis in Rz 2027 f. m.w.H.

4272 Ergebnis in Rz 2029 f. m.w.H.

4273 Die Rz fasst die bundesgerichtliche Rechts; jüngerer Zeit etwa BGE 147 Il 72 E. 8.4.2, I

4274 Statt anderer etwa BGE 147 II 72 E. 8.4.2, I

: Kiespreise weiterzugeben: pe, Marti-Gruppe, Vigier und KAGA.??6®

srnahme von [U01]: pe, Vigier und KAGA.426°

narinnen im KAGA-Gebiet: pe, Marti-Gruppe, Vigier und KAGA.*2”°

u Gunsten der Aktionärinnen:

r Deponierung von unverschmutztem Aushub:

erfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das sub- s. 1 KG dar. Hierfür massgebend ist ein objektiver chulden. Die hier interessierenden Sorgfaltspflich- Die Unternehmen müssen sich an dessen Regeln KG oder Art. 7 KG fallende Verhaltensweisen zu gen diese Bestimmungen, hat es in aller Regel licht relevant ist hierbei, ob sich das fragliche Ver- natürlichen Person zuordnen lässt oder nicht.*?7?

rliegend für die Unternehmen handelten und die in und umsetzten, taten dies wissentlich und wil- yeschrankenden Wirkungen dieser Verhaltenswei- nahmen sie diese stets in Kauf, womit sie diesbe- ten. Sodann ist festzuhalten, dass die handelnden Internehmen entweder eine Position als Verwal- innehatten, zeichnungsberechtigt waren oder je- | Kader angehörten. Ihr (Eventual-)Vorsatz bezüg- ungen ist daher ohne Weiteres den betroffenen | zuzurechnen.

en bereits vor Inkrafttreten des aktuellen KG im Jer objektive Sorgfaltsmangel darin, dass sie unter en wurden. Die Weiterführung dieser Verhaltens- Anpassung an das aktuell geltende Recht (Unter- un ein Tun oder ein Unterlassen sehen will, bleibt ine Belang. Denn es gehört zur objektiven Sorg- tuellen Regeln des KG informiert zu sein bzw. zu de, sich bei den Wettbewerbsbehörden über die lert sich im Laufe der Zeit die Rechtslage, ist es t, dass sich das Unternehmen mit der geforderten

jyrechung zur Vorwerfbarkeit zusammen, vgl. dazu aus Jors-Liste Il; 146 II 217 E. 8.5.2, Preispolitik Swisscom E. 9.3.1, DCC, je m.w.H.

Tors-Liste II; 143 Il 297 E. 9.6.2, Gaba.

Schnelligkeit hieran anpasst und gegebener liche Beratung wurde im Spätherbst 2014 ei tensweisen wurden per Ende 2014 aufgeg Untersuchung.*2’6 Die anwaltliche Beratung schlaggebend gewesen sein sollte,*?7” wurc wurde sie erst 18 Jahre nach Inkrafttreten d Inkrafttreten der direkten Sanktionen eingel zeslage innert der geforderten Schnelligkei Beratung mit einer derartigen zeitlichen Vet ressierenden Verhaltensweisen vor Eröffnur konkreten Sanktionsbemessung als mildern die Vorwerfbarkeit keine Rolle.

2248.Kurzum: Die unzulässigen Verhaltens aufgrund von objektiven Sorgfaltsmängeln standsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG erfü

E.2.1.2 Sanktionierbarkeit in zeitlicher H

2249.Die Sanktionierung ist gemäss Art. 4 Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung d ausgeübt worden ist.

2250.Die vorliegende Untersuchung wurde lässigen Verhaltensweisen, die von Art. 49a per Ende 2014 beendet (namentlich die Ge‘ Aktionärinnen, der Ausschluss der Arbitrag: zugspflicht bei der Deponierung von unvers: Verhaltensweisen (namentlich das Konkurr: Gebiet und die Untersagung, mengenrabat auch noch während der Untersuchung ausc tensweisen steht der Sanktionierung in zeitl

2251.Im Gegensatz dazu fand eine unzulä der Angebote für die Übernahme der [U01] haltensweise wurde damit im Zeitpunkt de Jahren nicht mehr ausgeübt. Entsprechend tionierung. Auf diese unzulässige Verhalten einzugehen.

4276 Siehe zu den zeitlichen Verhältnissen nachf

4277 Siehe Rz 1040 dazu, dass keine einheitliche lichen Verhaltensweisen beendet wurden.

4278 \/gl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 12. werbsbeschränkungen (KG-Sanktionsveror«

4279 RZ 90.

4280 Siehe Rz 2240 m.w.H.

4281 Siehe die Zusammenfassungen mit zeitliche

4282 Siehe die Zusammenfassungen mit zeitliche

4283 Siehe die Zusammenfassung mit zeitlichen

falls sein bisheriges Verhalten ändert.*?7° Anwalt- ngeholt und drei der hier interessierenden Verhal- eben, also noch vor Eröffnung der vorliegenden ‚ sofern sie denn für die Verhaltensanderung aus- le demnach ziemlich rasch umgesetzt. Allerdings es aktuellen Kartellgesetzes und zehn Jahre nach 1olt. Von einer Anpassung an die «neue» Geset- t kann freilich keine Rede sein, wenn anwaltliche zögerung eingeholt wird. Dass drei der hier inte- ig der Untersuchung beendet wurden, mag bei der der Umstand zu beachten sein, *?7® spielt aber für

weisen sind den daran beteiligten Unternehmen vorwerfbar. Damit ist auch das subjektive Tatbe- It.

insicht

9a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die er Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr

im Januar 2015 eröffnet.*?’? Von den sechs unzu- Abs. 1 KG erfasst werden, *?°° wurden deren drei währung von Vorzugskonditionen zu Gunsten der »möglichkeit bei den Kiespreisen und die Kiesbe- chmutztem Aushub).*?®! Zwei weitere unzulässige snzverbot zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA- reduzierte Kiespreise weiterzugeben)*®? wurden jeübt. Hinsichtlich all dieser unzulässigen Verhal- cher Hinsicht nichts entgegen.

ssige Verhaltensweise, nämlich die Koordination im Mai 2007 ihr Ende.*?® Diese unzulässige Ver- r Eröffnung der Untersuchung seit mehr als fünf entfällt diesbezüglich die Möglichkeit einer Sank- sweise ist daher im Folgenden nicht mehr weiter

olgend Rz 2250 m.w.H. n Angaben darüber gemacht wurden, weshalb die frag-

3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbe- Inung, SVKG; SR 251.5).

2n Angaben in Rz 2028, 2016 resp. 2030, je m.w.H. :n Angaben in Rz 2025 resp. 2019, je m.w.H Angaben in Rz 2016 m.w.H.

E.2.1.3 Zurechenbarkeit der Wettbewerb Parteien

2252.Wie ausgeführt, können in einem Kart tellgesetzes als materieller Normadressat u sat (die Adressaten) einer Verfügung als Re die Zurechnung der begangenen Wettbewe: die Unternehmensträgerschaft, das heisst, wv Rechtsgemeinschaften (z.B. Kollektivgesel waren bzw. sind. Diese Zurechnung ist nact nung vor allem dann auf, wenn sich die Uı Tatbegehung geändert hat.”?®°

2253.Völlig unproblematisch ist die Zurechr punkt als auch aktuell denselben einzigen

vorliegend in zwei Fällen gegeben. Das Uı mensträger, die Kies AG Aaretal KAGA. Die vor, dessen Unternehmenstrager die Kiesw:

2254.Gefestigt ist die Zurechnung mittlerwe zeitpunkt als auch aktuell zwar mehrere, abe Die Zurechnung an einzelne Unternehmen: sensausübung zu erfolgen, wobei es in der (operative) Gesellschaft als auch die Oberg tuation ist vorliegend in drei Fällen gegebe operative Gesellschaft Kästli Bau AG und di Unternehmen Marti-Gruppe sind es die ope und die Obergesellschaft Marti Holding AG Gesellschaft Kiestag, Kieswerk Steinigand A

2255.Näher zu prüfen ist die Zurechenbark ternehmensträgerschaft während oder nacl Zusammenschlüssen und Umstrukturierunc gegeben:

2256.Beim Unternehmen Alluvia waren die Messerli stets dieselben. Dass diesen zwei gerechnet werden können, ist evident und b den Gesellschaften unter dem Dach der All schaften sie fortan waren und sind. Aufgr Zeitpunkt der Übertragung zwischen den op gemeinsamen Obergesellschaft anderersei räte) und weil auch die weiteren Voraussetz ist eine Zurechnung der operativen Tätigk resp. der entsprechenden Unternehmen an

2257.Beim Unternehmen Daepp waren die ı gesellschaft Kieswerk Daepp A.G. stets dies schaften ist evident und bedarf keiner Weit

4284 RZ 1313.

4285 Siehe ausfuhrlich zu dieser Thematik RPW ter; RPW 2020/4a, 1834 ff. Rz 559 ff., Baule

4286 Siehe Rz 1314.

4287 Siehe Rz 1316 zur Begründung, weshalb Vi liegend nicht einbezogen wurde.

sverstösse der Unternehmen an einzelne

ellverfahren das Unternehmen im Sinne des Kar- nd die Partei(en) des Verfahrens resp. der Adres- chtsträger auseinanderfallen.*?®* Massgebend für 'bsverstösse der Unternehmen an die Parteien ist /elche juristischen oder natürlichen Personen oder schaft) Trägerinnen der fehlbaren Unternehmen folgend vorzunehmen. Fragen wirft diese Zurech- iternehmenstragerschaft während oder nach der

lung, soweit ein Unternehmen sowohl im Tatzeit- Unternehmensträger aufweist. Diese Situation ist iternehmen KAGA hat einen einzigen Unterneh- selbe Situation liegt beim Unternehmen Heimberg ark Heimberg AG ist.

ile auch, soweit ein Unternehmen sowohl im Tat- sr jeweils dieselben Unternehmensträger aufweist. träger hat diesfalls durch pflichtgemässe Ermes- Regel sachgerecht ist, sowohl die direkt beteiligte esellschaft in die Pflicht zu nehmen.*° Diese Si- n. Beim Unternehmen Kastli-Gruppe sind es die e Obergesellschaft Kästli Beteiligungen AG. Beim rative Gesellschaft Marti AG Bern, Moosseedorf, . Beim Unternehmen Vigier sind es die operative |G und die Obergesellschaft Vigier Holding AG*?®.

eit hingegen in Konstellationen, in denen die Un- n der Tat geändert hat, namentlich im Zuge von jen. Diese Situation ist vorliegend in zwei Fällen

> zwei operativen Gesellschaften Hofstetter und Gesellschaften jeweils die eigenen Aktivitäten zu- edarf keiner Weiterungen. 2006 wurden diese bei- uvia AG zusammengefasst, deren Tochtergesell- und der diversen strukturellen Verbindungen im erativen Gesellschaften einerseits und der neuen ts (vgl. die Zusammensetzung der Verwaltungs- ungen für eine Zurechenbarkeit gegeben sind, *?#® eiten beider nunmehrigen Tochtergesellschaften die Alluvia AG daher möglich.

operative Gesellschaft Aare-Kies und deren Ober- selben. Die Zurechenbarkeit an diese zwei Gesell- erungen. 2014 kam als hierarchisch noch weiter

2020/3a, 1096 ff. Rz 1128 ff., Bauleistungen See-Gas- istungen Graubünden.

cat, obwohl hierarchisch noch weiter obenstehend, vor-

auleistungen See-Gaster.

obenstehende Gesellschaft die Daepp Holc dung im Zeitpunkt der Übertragung bei diese VR-Präsident und -Vizepräsident) ist dies g hörden als bloss interne Umstrukturierung c weiteren Voraussetzungen für eine Zureche Daepp Holding AG ist daher möglich.

E.2.2 Bemessungsgrundlagen

E.2.2.1 Rechtliche Grundlagen

2258.Sind die Tatbestandsvoraussetzunger das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 1 Schweiz erzielten Umsatzes zu sanktioniere sind grundsätzlich die letzten drei Geschäfts] wurden.*?°! Hat ein Unternehmen in diesen und liegt keiner der in Abs. 2 und 3 von Art. Erlass der Sanktion vor, ist eine Sanktion v Geschäftsjahren auszusprechen .*??

2259.Gemäss Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und - nach der Dauer und der Schwere des unzul winn, den das Unternehmen dadurch erzielt

2260.Die konkrete Sanktionsbemessung in den in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien mittelt (Art. 3 SVKG), der alsdann an die Da und schliesslich entsprechend erschwerend dert wird (Art. 5 f. SVKG).*?® Der so bestim

4289 Siehe RPW 2020/3a, 1100 Rz 1152, Baulei. 4291 RPW 2013/4, 609 Rz 928 und v.a. mit Be Zurich, RPW 2020/1, 220 Rz 959, KTB-\ Rz 785, Preispolitik Swisscom ADSL, wona unzulassigen Verhaltensweise massgebenc Bestimmung des Basisbetrags sei dies auc! Normen (Art. 49a Abs. 1 KG einerseits, A dient, wird damit kommentarlos Ubergangen schaftlichen Tragbarkeit der Sanktion Ubertr gel und Klaviere. Mit Blick auf Sinn und Zwe augenfallig, dass dieser Zeitraum unpassen Standpunkt im selben Urteil einerseits aus und wich andererseits implizit davon ab, in letzten Geschäftsjahre vor der Aufgabe de 6.5.6 und 6.6). In einem jüngeren Urteil hat gelassen, vgl. BVGer, B-4003/2016 vom 10 nem anderen jüngeren Urteil ohne Auseine nommen hat, vgl. BVGer, B-294/2022 vom. 4282 Zur Untergrenze der Sanktion siehe etwa 11.5.8.2 f., Strassen- und Tiefbau Aargau/E bau Zürich; RPW 2018/4, 748 f. Rz 142, En 4283 Aus der jüngeren Rechtsprechung etwa B( Preispolitik Swisscom ADSL; BGer, 2C 2C_575/2023 vom 2.4.2024 E. 4.1, Diffusioı

ling AG hinzu. Aufgrund der strukturellen Verbin- n drei Gesellschaften (jeweils übereinstimmender emäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbe- les Unternehmens Daepp zu werten.*8° Auch die nbarkeit sind gegeben, *?” eine Zurechnung an die

. von Art. 49a Abs. 1 erster Halbsatz KG erfüllt, ist 0 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der n. Massgebend für diese Obergrenze der Sanktion ahre, die vor Erlass der Verfügung abgeschlossen drei Jahren einen Umsatz in der Schweiz erzielt 49a KG statuierten Gründe für einen vollständigen on bis zu 10 % des Umsatzes in den letzten drei

+ KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag ässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Ge- hat, angemessen zu berücksichtigen ist.

nerhalb des Sanktionsrahmens richtet sich nach in drei Schritten: Zuerst wird ein Basisbetrag er- uer des Verstosses angepasst wird (Art. 4 SVKG) er oder mildernder Umstände erhöht oder vermin- imte Sanktionsbetrag ist schliesslich daraufhin zu

stungen See-Gaster.

auleistungen See-Gaster.

gründung 611 Rz 938 m.w.H., Strassen- und Tiefbau Verke. Anders BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 ch die drei letzten Geschäftsjahre vor der Aufgabe der | sein sollen. Begründet wird dies einzig damit, bei der n so. Dass die massgebende Zeitspanne bei den zwei rt. 3 SVKG andererseits) unterschiedlichen Zwecken . Diese Rechtsprechung sogar auf die Prüfung der wirt- agend BVGer, B-823/2016 vom 2.4.2020 E. 6.1.2, Flü- ck der Tragbarkeitsprüfung wird allerdings besonders J ist. Womöglich deshalb relativierte das BVGer diesen jrücklich (vgl. E. 6.1.2 zweiter Absatz und v.a. E. 7.1) dem es seine Überprüfung inhaltlich nicht auf die drei r unzulässigen Verhaltensweise basierte (vgl. E. 6.2, das BVGer diese Frage nunmehr ausdrücklich offen- 0.2022 E. 11.4.3, Sport im Pay-TV, während es in ei- indersetzung damit die frühere Rechtsprechung Uber- 31.8.2022 E. 6.3.2.5, Dargaud Il.

BVGer, B-807/2012 vom 25.6.2018 E. 11.5.4.1 und rne; RPW 2013/4, 613 f. Rz 946 f., Strassen- und Tief- gadin U; RPW 2019/2, 302 ff., Engadin V.

SE 147 II 72 E. 8.5.1, Hors-Liste Il; 146 Il 217 E. 9.1, , 5996/2019 vom 2.11.2022 E.10.1, DCC, BGer, ı Transat II, je m.w.H.

prüfen, ob er den abstrakten Sanktionsrahme zu kürzen (Art. 7 SVKG).

2261.Gemäss Art. 3 SVKG bildet der Basis Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den Geschäftsjahren auf den relevanten Märkte ebenfalls in drei Schritten ermittelt: Zuerst wird der Umsatz auf diesen festgestellt (sinr besondere Art. 4 VKU, allenfalls auch Art. 5 höhe an die objektive Schwere des Verstos:

2262.Hinsichtlich der relevanten Märkte is diese analog Art. 11 Abs. 3 VKU.*?% Zweiter — auch mehrere relevante Märkte vorliegen, gen sind.*2%

2263.Hinsichtlich des Umsatzes auf diesen tens sind dabei grundsätzlich die letzten dı der unzulässigen Verhaltensweise vorange¢ der VKU fur die Feststellung des Umsatzes sichtlich Zusammenschlussvorhaben aufge Sanktion passen, ist auf diese zuruckzugre rechnung in CHF) dürften meist passend se rücksichtigung unternehmensinterner Umsä

2264. Ausgangspunkt für die Bestimmung c Schwere ist dabei verschuldensunabhängig das «abstrakte Gefährdungspotenzial» des Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die Wir teiligten zu berücksichtigen ist.4°°' Bei unzu

4284 Aus der jüngeren Rechtsprechung etwa B( Preispolitik Swisscom ADSL; BGer, 2C_59

4295 So explizit BGE 144 II 194 E. 6.3, BMW; 14

4296 So etwa bei einer unter Art. 7 Abs. 1 KG E. 9.2.1, Preispolitik Swisscom ADSL; ferne im Pay-TV; BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.: 4003/2016 vom 10.5.2022 E. 11.4.1 und 1 Rz 15.2.3.5, KEMI; B-831/2011 vom 18.12.:

4287 \/gl. BGE 146 Il 217 E. 9.2.2.6, Preispolitik E. 4.4.1, Diffusion Transat Il. Vgl. auch BGer TV. Ebenso BVGer, B-581/2012 vom 16.9 m.w.H., Strassen- und Tiefbau Zürich. Ferne — CA Auto Finance.

4298 BGE 146 Il 217 E. 9.2.2.1-9.2.2.4, Preispoli dung von Art. 5 Abs. 2 VKU bei einer Koste zerninterne Umsatze entgegen Art. 5 Abs. 2 nem Urteil B-2597/2017 vom 19.1.2022 Rz in einem unmittelbaren Zusammenhang mit

4289 BGE 146 Il 217 E. 9.2.3.3, Preispolitik Sv 2.11.2022 E. 10.2.3, DCC.

4300 BGE 144 Il 194 E.6.4, BMW; 146 Il : tigung subjektiver Elemente verneinend etw: Anbindung Post; B-4003/2016 vom 10.5.2 19.1.2022 Rz 15.2.4.16, KEMI; bejahend etv B-7633/2009 vom 14.9.2015 Rz 743 und 74

4301 BGE 144 II 194 E. 6.4, BMW; 146 Il 217 E.

an übersteigt — gegebenenfalls ist er entsprechend

betrag der Sanktion je nach Schwere und Art des

das betreffende Unternehmen in den letzten drei n in der Schweiz erzielt hat. Der Basisbetrag wird werden die relevanten Märkte bestimmt, alsdann gemäss, d.h. soweit passend, nach der VKU, ins- Abs. 2 VKU) und schliesslich wird die Sanktions- ses angepasst.*?°*

| zweierlei festzuhalten: Erstens bestimmen sich 1S können — je nach unzulässiger Verhaltensweise die bei der Sanktionsbemessung zu berücksichti-

Märkten ist ebenfalls zweierlei festzuhalten: Ers-

‘ei Geschäftsjahre massgeblich, die der Aufgabe Jangen sind.*2°” Zweitens sind die Bestimmungen sinngemäss heranzuziehen. D.h., soweit die hin- stellten Normen auch für die Bestimmung einer ifen. Art. 4 Abs. 1 und 2 VKU (Nettoumsatz, Um- iin, während dies bei Art. 5 Abs. 2 VKU (Nichtbe- tze) je nach Ausgangslage nicht der Fall ist.479°

ler Schwere bildet der konkrete Verstoss.*?%” Die zu verstehen.*° Massgebend für die Schwere ist konkreten Verstosses, wobei u.a. der Grad der ksamkeit des Verstosses und die Anzahl der Be- lässigen Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3

sE 147 Il 72 E. 8.5.1, Hors-Liste Il; 146 Il 217 E. 9.1, 6/2019 vom 2.11.2022 E. 10.1, DCC. Ebenso bereits 2 (nicht publiziert in BGE 139 | 72), Publigroupe.

6 II 217 E. 9.2.1, Preispolitik Swisscom ADSL. fallenden Kosten-Preis-Schere, vgl. BGE 146 II 217 r BGer,2C_561/2022 vom 23.4.2024 E. 13.4.2, Sport 023 E. 9.2.2, Leasing — CA Auto Finance; BVGer, B- 1.4.4, Sport im Pay-TV; B-2597/2017 vom 19.1.2022 2018 Rz 1570-1578, DCC.

Swisscom ADSL; BGer,2C_575/2023 vom 2.4.2024 ,2C_561/2022 vom 23.4.2024 E. 13.4.3, Sport im Pay- .2016 E. 9.2.3, Nikon; RPW 2013/4, 611 f. Rz 939 ff. r BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.2023 E. 9.2.4, Leasing

tik Swisscom ADSL, in dem eine sinngemasse Anwen- n-Preis-Schere als unpassend abgelehnt wurde. Kon- "VKU ebenfalls mitberücksichtigt hat das BV Ger in sei- 15.2.3.21-15.2.3.30, KEMI, da die fraglichen Umsätze der Wettbewerbsbeeinträchtigung stünden.

fisscom ADSL; bestätigt in BGer,2C_596/2019 vom

217 E.9.2.3.2, Preispolitik Swisscom ADSL; BGer, >. Uneinheitlich die Praxis des BVGer: Die Berücksich- a BVGer, B-8386/20 15 vom 24.6.2021 E. 10.4.4, WAN- 022 E. 11.4.6.2, Sport im Pay-TV; B-2597/2017 vom va BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 Rz 1592, DCC; 7, Preispolitik Swisscom ADSL

9.2.3.2, Preispolitik Swisscom ADSL.

oder 4 KG ist daher unter anderem zu bea hebliche Beeinträchtigung des wirksamen W den Verhaltensweisen eines marktbeherrsc Schwere des Verstosses nicht relevant, ob ob er einem der in Abs. 2 aufgeführten Rex dend ist vielmehr das Gefährdungspotenzia des konkret vorliegenden Verstosses.*°°® Hi die fragliche Verhaltensweise mehrfach nai einerseits Konkurrentinnen behindert und aı

2265.Gemäss Art. 4 SVKG mit dem Titel D: wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen e fünf Jahre, wird der Basisbetrag für jedes z 10 % erhöht. Damit ist zugleich auch gesagt zugehen ist, wenn der Wettbewerbsverstoss ist bei der Erhöhung des Basisbetrags aufc mässigkeitsprinzips ein gewisser Schemat Dauer von einem bis fünf Jahren etwa stufe das angebrochen ist) erhöht, so ist dies ger rechtskonform erachtete das BGer eine Erh der angebrochen ist).*?°” Und das BVGer h bei der Bestimmung des Umfangs der jahrlic

2266. Abgesehen davon, dass die Aufzahlu schliessend ist,*° hat sich das BGer bislan Art. 5 f. SVKG geregelten erschwerenden u

2267.Die Sanktionsbemessung ist eine Frac mass auszuüben ist.**"’ Dieses Ermessen i: rechtlich relevanten tatsachlichen Elemente auszuUben.**"? Ein Anspruch auf «Gleichbe ter ist bei der Ermessensausübung entsprec massigkeit zu beachten (Art. 2 Abs. 2 SVKG

4303 BGE 146 II 217 E. 9.2.3.3, Preispolitik Swis: 4305 Entgegen dem Wortlaut anders BVGer, B-5

dictum bestätigt in BGE 146 II 217 E. 9.3, P 4307 BGE 146 Il 217 E. 9.3, Preispolitik Swissco

vom 18.12.2018 Rz 1600-1602, DCC, se

schwächt, wonach vorbehältlich besonderer

weise Erhöhung um 0,8333 % pro angefar

7633/2009 vom 14.9.2015 Rz 755, Preispol

4308 BVGer, B-1781/2021 vom 13.6.2023 E. 3.5

4309 So BGE 146 II 217 E. 9.4, Preispolitik Swiss 4314 BGE 146 Il 217 E. 9.1, Preispolitik Swisscor

chten, ob eine Beseitigung oder «bloss» eine er- /ettbewerbs vorliegt.*°” Bei unter Art. 7 KG fallen- henden Unternehmens ist für die Beurteilung der dieser unter Abs. 1 dieser Bestimmung fällt oder Jelbeispiele zugeordnet werden kann — entschei- I und der Grad der Wettbewerbsbeeintrachtigung erbei ist unter anderem zu berücksichtigen, wenn chteilige Wettbewerbseffekte hat, etwa indem sie idererseits die Marktgegenseite benachteiligt.*?°*

auer wird der Basisbetrag um bis zu 50 % erhöht, in und fünf Jahren dauerte. Dauerte er mehr als usätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu , dass vom Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG aus- ; maximal ein Jahr gedauert hat.*°°° Gemäss BGer rund der Dauer unter Beachtung des Verhaltnis- ismus zulässig. Wird der Basisbetrag bei einer nweise um jeweils 10 % pro Jahr (inkl. dem Jahr, näss BGer daher rechtskonform.*?% Ebenfalls als Ohung von 0,8333 % pro Monat (inkl. dem Monat, ielt jüngst fest, die Wettbewerbsbehörden hätten hen Erhöhung einen Ermessensspielraum.*°°

1g mildernder Umstände in Art. 6 SVKG nicht ab- g noch nicht in allgemeingültiger Weise zu den in nd mildernden Umständen geaussert.

ye des Ermessens,*°"° das selbstredend pflichtge- st in gleichen tatsächlichen Situationen, die in den in übereinstimmen, durch dieselbe Instanz gleich handlung im Unrecht» besteht aber nicht.*?'3 Wei-

:hend Art. 5 Abs. 2 BV das Prinzip der Verhältnis- 3) .4314

. 6.4, BMW.

scom ADSL.

.3, DCC.

918/2017 vom 12.12.2023 Rz 278 f., Baubeschläge Il. 4 (nicht publiziert in BGE 139 | 72), Publigroupe; obiter reispolitik Swisscom ADSL.

m ADSL. Das BVGer hat in seinem Urteil B-831/201 1 inen früheren, eher apodiktischen Standpunkt abge- "Umstände während der ersten fünf Jahre eine stufen- ıgenem Monat vorzunehmen sei (so noch BVGer, B- tik Swisscom ADSL).

m.w.H., Hors Liste Ill.

com ADSL.

, DCC.

, VPVW.

nicht publiziert in BGE 143 Il 297), Gaba.

Jiffulivre.

n ADSL; 143 Il 297 E. 9.7.2 m.w.H.

E.2.2.2 Zum Umgang mit einer Mehrzahl

2268.Vorliegend bestehen mehrere unzulä Hinsicht — sanktionierbar sind.**"® Und es sir reren dieser unzulässigen Verhaltensweise! bemessung vorzunehmen ist, ist daher zu € vorzugehen ist.

2269.Vorab klarzustellen ist, dass die straf besondere diejenigen zu Konkurrenzen (vg Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG möger her direkt gestützt auf die EMRK gewisse st anwendbar, doch bleibt das kartellrechtlich sem sind — vorbehältlich eines ausdrücklich schlägigen VwVG — weder das VStrR noch sichtlich der Sanktionsbemessung kein solc strafrechtlichen Normen hier nicht anwend| strafrechtlichen Normen zur Strafzumessur Personen ausgerichtet, denen unter andere onen nach Art. 49a Abs. 1 KG nebst einem Element auf, was im Strafrecht nicht der Fal

2270.In begrifflicher Hinsicht ist sodann kla tensweise vorliegt und nicht etwa mehrere, \ zahl kartellrechtlicher Normen subsumiert v Normen durch ein Verhalten kann — muss a bei der Bestimmung des Basisbetrags gemé Indiz hängt insbesondere davon ab, ob es nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG oder um eine s Wettbewerbsabrede, die gleichzeitig mehre wohl Preise festsetzt als auch Mengen ein: objektive Schwere aufweisen als eine Wet

4315 Rz 2240 und 2251.

4316 RZ 2244,

4317 BGE 148 Il 182 E. 3.3.3 m.w.H., Hors-List E. 8.1, DCC.

4318 Bezüglich Art. 5 VStrR und Art. 333 Abs. 1 schaft; bezüglich VStrR und StGB generell züglich StPO generell BGE 145 II 259 E. 2. vom 13.6.2023 E. 3.6.6 m.w.H., Hors Liste E. 12.2.6.3, Engadin VI — Implenia; BVGer I Implenia.

4319 Art. 49a KG und die gesamte SVKG e contr. oder eine Lücke, die zu füllen wäre, sonder nur daran, dass der Gesetzgeber an denjer hen hat, wo er sie für angebracht hielt (siehe bezüglich Zwangsmassnahmen und in Arı Art. 54 f. KG).

4320 Die Sanktionierung anderer Verstösse nact des Element. Für solche Verstösse erwägt Art. 49 StGB sachgerecht wäre, lässt die Fr 16.2.2023 E. 9.7.1-9.7.1.2). Wie dem auc Art. 49a Abs. 1 KG verhält es sich jedenfa Art. 49 StGB ist nicht angebracht.

von Verstössen

ssige Verhaltensweisen, die — auch in zeitlicher id mehrere Unternehmen vorhanden, die an meh- 1 beteiligt sind.*?'® Bevor die konkrete Sanktions- 'ruieren, wie in einer solchen Situation überhaupt

echtlichen Normen zur Strafzumessung und ins- |. Art. 49 StGB) vorliegend nicht anwendbar sind. | zwar strafrechtsähnlich sein und auf sie sind da- rafrechtliche resp. strafrechtsähnliche Grundsätze 2 Verfahren ein Verwaltungsverfahren.*" In die- en Verweises im KG oder im qua Art. 39 KG ein- das StGB noch die StPO anwendbar.**"® Da hin- her Verweis besteht,*"° sind die diesbezüglichen oar. Dies im Übrigen aus gutem Grund, sind die 1g doch vor allem auf die Bestrafung natürlicher m Freiheitsstrafen drohen. Zudem weisen Sankti-

pönalen Element auch ein gewinnabschöpfendes

rzustellen, dass eine einzige unzulässige Verhal- venn ein und dasselbe Verhalten unter eine Mehr- ‚erden kann. Die gleichzeitige Erfüllung mehrerer ber nicht — ein Indiz für dessen objektive Schwere iss Art. 3 SVKG sein. Die mögliche Bedeutung als sich dabei um eine unzulässige Verhaltensweise olche nach Art. 7 KG handelt: So durfte etwa eine re Bst. von Art. 5 Abs. 3 KG erfullt (also z.B. so- schränkt) oftmals eine zumindest etwas grössere tbewerbsabrede, die «nur» einen Bst. von Art. 5

e-Gehilfenschaft; BGer,2C_596/2019 vom 2.11.2022

StGB BGE 148 Il 182 E. 3.3.3, Hors-Liste-Gehilfen- 6.2, VPVW. Ebenso dazu jüngst BVGer, B-1781/2021 Ill; ferner auch BVGer-B-716/2018 vom 23.11.2023 3-697/2018 vom 28.11.2023 E. 12.2.6.3, Engadin VIII -

ario. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Versehen n um ein bewusstes Schweigen. Das zeigt sich schon igen Stellen im KG entsprechende Verweise vorgese- etwa die Verweise auf das VStrR in Art. 42 Abs. 2 KG .57 Abs. 1 KG bezüglich den Strafsanktionen nach

1 Art. 52 KG enthält ebenfalls kein gewinnabschöpfen- das BVGer, ob eine Übertragung der Grundsätze von age aber letztlich offen (vgl. BVGer, B-3882/2021 vom +h sei, bei der hier interessierenden Sanktion nach lls anders und eine Übertragung der Grundsätze von

Abs. 3 KG erfüllt (etwa Preise festsetzt).*°*" ( beherrschenden Unternehmens nach Art. 7 spiele des Katalogs von Abs. 2 subsumiert | gelmässig keinen Aufschluss Uber die S Sanktionierung unbedeutend.*%*3 Denn die misst sich letztlich stets primär an Art. 7 At oder mehreren Regelbeispielen von Abs. 2:

2271.Das vorausgeschickt, ist nachfolgend Unternehmen an mehreren unzulassigen V tens bei der Sanktionierung gestützt auf d oder implizit) zu beurteilen, ob die mehrere chen Tatkomplex bilden oder ob es sich ur eine Tatmehrheit vorliegt. Dem Kartellrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise** zı feststellungen des konkreten Einzelfalls aus: tendes Element innewohnt, lassen sich die: len, sondern bloss Orientierungspunkte fes Verhaltensweisen denselben relevanten Ma ben die mehreren unzulässigen Verhaltensv die dieselben Marktakteure treffen, kann at unzulässigen Verhaltensweisen inhaltlich ur fen ineinander über, kann das ebenfalls at die bei dieser Beurteilung eine Rolle spiele: teure, die zeitlichen Abläufe oder Interdepe weisen.

2272.Liegt ein Tatkomplex vor, der aus m handelt es sich dabei um einen einzigen Verstoss mehrere unzulässige Verhaltenswe damit bei der Bestimmung des Basisbetrag:

4321 BVGer, B-807/2012 vom 25.6.2018 E. 11.5. auf die Erläuterungen zur KG-Sanktionsver:

4322 Andernfalls ginge es nämlich im Hinblick aı Verhaltensweise auch noch weitere Regelt sichtlich eines Regelbeispiels bejaht wurde lenstadion;2C_596/2019 vom 2.11.2022 E. 23.4.2024 E. 10.7, Sport im Pay-TV. Beson Fall DCC: Die WEKO erachtete vier Regelk und bejahte diese, die zwei weiteren Uberp sich auf die Überprüfung eines Regelbeispi gelbeispiel nicht weiter nachging (vgl. BGer duktion von ursprünglich vier auf zwei und zuges wurde die von der WEKO ausgefällt Rechtsmittelinstanzen stets unverändert be: 4324 BGE 146 II 217 E. 9.2.3.3, Preispolitik Swis: 4325 Siehe dazu Fn 1222.

4326 Zur Praxis hinsichtlich dieser Beurteilung sie Tatkomplex), Supermédia, bestätigt in BGe und explizit E. 10.5, Supermédia; RPW 201 plexe), Sport im Pay-TV; RPW 2016/1, 213 | RPW 2020/2, 621 Rz 1177 ff. (mehrere Tat sierte Briefsendungen; RPW 2016/3, 709 R:

4327 So, jedenfalls im Ergebnis, etwa RPW 202 dem Sinne BVGer, B-294/2022 vom 31.8.2(

Db eine unzulässige Verhaltensweise eines markt-

KG unter keinen, einen oder mehrere Regelbei- wird resp. werden könnte, gibt demgegenüber re- schwere dieses Verstosses* und ist für die » Unzulässigkeit einer solchen Verhaltensweise Ss. 1 KG, auch wenn sie sich zudem noch einem zuordnen lässt.*??*

darauf einzugehen, wie vorzugehen ist, wenn ein erhaltensweisen beteiligt ist. Diesfalls ist spätes- ie konkreten Sachverhaltsfeststellungen (explizit n unzulässigen Verhaltensweisen einen einheitli- n unterschiedliche Tatkomplexe handelt, ob also entsprechend hat diese Beurteilung gestützt auf ı erfolgen. Da stets die spezifischen Sachverhalts- schlaggebend sind und dieser Beurteilung ein wer- sbezuglich kaum allgemeingültige Regeln aufstel- thalten:*°2° Betreffen die mehreren unzulässigen rkt, kann das auf einen Tatkomplex hindeuten. Ha- veisen die gleichen ökonomischen Auswirkungen, ıch das für einen Tatkomplex sprechen. Sind die ıd/oder zeitlich aufeinander abgestimmt und grei- f einen Tatkomplex hindeuten. Weitere Aspekte, n können, sind etwa ein Übereinstimmen der Ak- ndenzen zwischen den unzulässigen Verhaltens-

ehreren unzulässigen Verhaltensweisen besteht, Verstoss i.S.v. Art. 3 SVKG. Dass dieser eine 2isen umfasst, ist bei dessen Art und Schwere und ; zu berücksichtigen.*??7

6.4, Strassen- und Tiefbau Aargau/Erne unter Hinweis yrdnung, Artikel 3: Basisbetrag d).

if die Sanktionierung nicht an, offenzulassen, ob eine eispiele von Art. 7 Abs. 2 KG erfüllt, sobald dies hin- 8.1, DCC).

5, Supermedia; so auch BGer,2C_561/2022 vom ders deutlich zeigt sich diese Bedeutungslosigkeit am jeispiele als erfüllt. Das BVGer überprüfte zwei davon rüfte es nicht mehr. Das BGer wiederum beschränkte els und bejahte dieses, weshalb es dem anderen Re- ‚2C_596/2019 vom 2.11.2022 E. 8.1, DCC). Trotz Re- letztlich auf ein Regelbeispiel im Laufe des Instanzen- e Sanktion und insbesondere deren Höhe von beiden stätigt.

scom ADSL.

he etwa RPW 2018/3, 571 Rz 490 und 586 Rz 614 (ein 6/4, 1028 Rz 880 und 1029 Rz 887 (mehrere Tatkom- Xz 589 (mehrere Tatkomplexe), WAN-Anbindung Post; komplexe), Geschäftskunden Preissysteme für adres- z 393 (mehrere Tatkomplexe), Flügel und Klaviere. 0/1, 218 Rz 945, KTB-Werke. Womöglich ebenfalls in 22 E. 6.3.5.1, Dargaud Il.

2273.Liegen mehrere Tatkomplexe vor, ha 1.S.v. Art. 3 SVKG — es besteht eine Tatmeh als ein einheitlicher Tatkomplex — entweder teilt und sanktioniert werden oder aber im F teilt und jeweils sanktioniert werden.*?2® Die . oder — beispielsweise infolge einer Verfahrer darf selbsterklärend keinen Einfluss auf die | zu sanktionierenden Verstösse, insbesonde nicht andere, ob sie nun in einem oder in m Pflicht zur Gleichbehandlung liessen sich ı Beurteilung nun in einem oder in mehreren bei einer unterschiedlichen Anzahl Untersu Sachverhaltselement, das eine ungleiche H die Wettbewerbsbehörden durch Verfahrer höhe insgesamt beeinflussen, was nicht anc oder in mehreren Untersuchungen beurteil nicht verändern; diese muss im einen Fall d

2274.Werden mehrere Verstösse in einer Ur die Sanktion so bemessen werden, dass sie mehreren Untersuchungen erfolgen würde. che Vorgehensweisen gewählt:

- Inder Regel kann dem am Einfachsten die Sanktionen für die einzelnen Vers jedem einzelnen Verstoss geprüft wir Sanktionsrahmen von Art. 49a Abs. 1 denselben relevanten Markt, ist dabe Verstoss durchaus eine andere, name er zu anderen Verstössen bezüglich d isoliert auftritt.*2?' In einem zweiten S dann zu einer Gesamtsanktion addier auf ihre Verhältnismässigkeit hin über

- Sofern die einzelnen Verstösse unter Art und Schwere aber vergleichbar s

4329 Diese Überlegung findet sich im Kern bereit

4330 Ausdrücklich ebenso hinsichtlich des | 28.11.2023, E. 119 f., Engadin | — Foffa Cor

4331 In dem Sinne kann BVGer, B-294/2022 von wobei nicht restlos klar wird, ob das BVGer denselben relevanten Markt betreffen. Das Ergebnis mag zwar daran denken lasse gemäss Art. 49 StGB, doch sind die Überlec tur. Das Gefährdungspotenzial des einzeln Vordergrund. Vom Gefährdungspotenzial d ein Verstoss einen ansonsten «unbelasteteı dere Verstösse tangiert ist.

4332 Aus der bisherigen Praxis am Eindrücklichst Rz 1081 (zweiter Schritt) und 504 f. Rz 1085 769 ff. Rz 143 ff., 783 ff. Rz 286 ff. und 7 Schritt) und 798 Rz 450 (dritter Schritt), Enc B-3096/2018 vom 28.11.2023, E. 153, Ei 28.11.2023, E. 203, Engadin I — Lazzarini; E I — Koch. Dieses Vorgehen als sachgerect Rz 301, Baubeschläge Il.

ndelt es sich dabei auch um mehrere Verstösse rheit. Mehrere Tatkomplexe können nun — anders im Rahmen einer Untersuchung zusammen beur- ahmen mehrerer Untersuchungen getrennt beur- «Zufälligkeit», ob die Beurteilung im Rahmen einer istrennung — in mehreren Untersuchungen erfolgt, Höhe der Sanktion insgesamt haben.**”° Denn die re deren Art und Schwere sowie ihre Dauer, sind ehreren Verfahren beurteilt werden. Auch mit der Interschiedliche Ergebnisse, je nachdem, ob die Untersuchungen erfolgt, nicht vereinbaren. Denn chungen handelt es sich nicht um ein relevantes andhabung erlauben würde - andernfalls könnten isvereinigungen und -trennungen die Sanktions- jeht. Kurzum: ob mehrere Verstösse nun in einem t werden, darf die Höhe der Sanktion insgesamt jeselbe sein wie im anderen.

itersuchung beurteilt und sanktioniert, muss daher ‚nicht anders ausfällt als wenn eine Beurteilung in In der Praxis wurden hierfür bereits unterschiedli-

| nachgelebt werden, indem in einem ersten Schritt tösse separat bemessen werden und hinsichtlich 1, ob die so bemessene Sanktion den abstrakten KG nicht sprengt.*??° Betreffen mehrere Verstösse i selbstverständlich zu berücksichtigen, dass ein ntlich eine geringere Tragweite haben kann, wenn ssselben relevanten Marktes hinzutritt als wenn er chritt werden die diversen Sanktionsbeträge so- . In einem dritten Schritt wird die Gesamtsanktion prüft.*332

schiedliche relevante Märkte betreffen, von ihrer ind (und daher derselbe Prozentsatz nach Art. 3

4 E. 10.7 und 13.6, Sport im Pay-TV.

s in RPW 2018/4, 774 Rz 173, Engadin Ill, angelegt. 2tztgenannten Punktes BVGer, B-3096/2018 vom wad.

1 31.8.2022 E. 6.3.5.1, Dargaud II, verstanden werden, “von einem Verstoss ausgeht oder von mehreren, die

nn, dies ware eine Anwendung des Asperationsprinzips jungen dahinter anderer, nämlich kartellrechtlicher Na- an Verstosses auf dem relevanten Markt steht hier im es einzelnen Verstosses her ist es nicht dasselbe, ob 1» Markt betrifft oder ob dieser Markt bereits durch an-

an RPW 2019/2, 469 ff. Rz 757 ff. (erster Schritt), 502 f. ff. (dritter Schritt), Engadin I; ferner etwa RPW 2018/4, 93 ff. Rz 409 ff. (erster Schritt), 797 Rz 447 (zweiter jadin Ill. So auch das Vorgehen des BVGer in BVGer, ıgadin | — Foffa Conrad; BVGer, B-3290/2018 vom 3VGer, B-3097/2018 vom 28.11.2023, E. 126, Engadin it bezeichnend BVGer, B-5918/2017 vom 12.12.2023

SVKG angemessen ist), auch hinsich Umstände keine nennenswerte Unters men ersichtlich nicht tangiert wird, kar satz auf allen relevanten Märkten addi tionsbemessung einheitlich erfolgen.“

- Möglich, aber zumindest zuweilen rec dennoch eine gleich hohe Sanktion si Urteilen gewählte Vorgehensweise:* Verstoss nach Art. 3 f. SVKG zu ber Rahmen der Sanktionsbemessung für berücksichtigen. Für die weiteren Vers Sanktionsbetrag gestützt auf Art. 5 Ab Verstösse dieselben relevanten Märkt erschwerenden und mildernden Umst rechnerischer Hinsicht durchaus h Verstösse aber unterschiedliche rele\ Dauer, dürfte diese Vorgehensweise je tionsbemessungen erfordern, um sich gesamt nicht anders ausfällt als wenn worden wären. Die Erhöhung muss de paraten Sanktionierung für den Versto Erhöhungsgrund berücksichtigt wird, ausfallen würde als wenn die Sanktic Das BGer hat diese Vorgehensweise, Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG vereinbar spielte es eine Rolle, dass einerseits « tert habe und andererseits die Beschw BGer nicht beanstandet hätten.*°°7

- Ebenfalls möglich, aber zumindest Zu\ voller, um insgesamt dennoch eine gli Sanktionsbemessung für einen Versto Schwere dieses Verstosses einfliesse nach Art. 3 SVKG zu erhöhen.*?3® W

4333 So kann etwa hinsichtlich der Sanktionsbe einer Vielzahl einzelner Submissionsabred sung vom BVGer bestätigt etwa in BVGer, B Tiefbau Aargau/Erne).

4334 BVGer, B-8386/2015 vom 24.6.2021 E. 1 4003/2016 vom 10.5.2022 E. 11.4.8.1 ff. Rz 15.2.4.12 und 15.2.6.20-22, KEMI; B-7§ fracht; auf diese Rechtsprechung hinweiser Dargaud Il, aber in der Sache gerade and wendet entweder diese Praxis oder Art. 49. KG geht, vgl. BVGer, B-3882/2021 vom 16 etwa RPW 2016/3, 709 f. Rz 393-395 (aller für beide Tatkomplexe wäre grundsätzlich « RPW 2016/4, 1028 Rz 880 und 1029 Rz 88

4335 Im Ergebnis dahingehend wohl BVGer, B- schläge Il, wonach diesfalls ein Zuschlag vc

4336 Kritisch zu dieser Vorgehensweise daher E schläge Il.

4338 So etwa die Vorgehensweise in RPW 2010, tertüren; RPW 2016/1, 213 Rz 590 ff., WAN Rz 1182, Geschäftskunden Preissysteme fi

tlich Dauer sowie erschwerender und mildernder schiede vorliegen und der abstrakte Sanktionsrah- ın alternativ auch in einem ersten Schritt der Um-

ert werden und in einem zweiten Schritt die Sank- hnerisch sehr viel anspruchsvoller, um insgesamt cherzustellen, ist die vom BVGer in drei jüngeren 34 Demnach ist zunächst die Sanktion für einen nessen. Alsdann sind die weiteren Verstösse im diesen Verstoss als erschwerende Umstände zu tösse wird also der für einen Verstoss bemessene s. 1 Bst. a SVKG prozentual erhöht. Betreffen die e, ist ihre Dauer vergleichbar und sind die übrigen ande ähnlich, erscheint diese Vorgehensweise in andhabbar und praktikabel.*”® Betreffen die ‚ante Märkte oder sind sie von unterschiedlicher doch eine Schattenrechnung mit separaten Sank- erstellen zu können, dass die Sanktionshöhe ins- die Verstösse in getrennten Verfahren sanktioniert m Sanktionsbetrag entsprechen, der bei einer se- ss ausgesprochen worden wäre, der nunmehr als andernfalls die Sanktionshöhe insgesamt anders nierung in getrennten Verfahren erfolgt ware.*°°6 jüngst, allerdings ohne weitere Vertiefung, als mit bezeichnet. Bei der Beurteilung durch das BGer las BVGer diese Zuschlagspraxis detailliert erläu- erdeführerinnen die Zuschlagshöhe als solche vor

veilen wiederum rechnerisch sehr viel anspruchs- aich hohe Sanktion sicherzustellen, ist es, bei der ss die weiteren Verstösse im Rahmen der Art und 2n zu lassen und entsprechend den Prozentsatz ie bei der vorgenannten Vorgehensweise dürfte

messung für mehrere erfolgreiche Schutznahmen bei en vorgegangen werden (Zulässigkeit dieser Bemes- -807/2012 vom 25.6.2018 E. 11.5.5.1 f., Strassen- und

0.4.4 und v.a. E. 10.4.6, WAN-Anbindung Post; B- , Sport im Pay-TV; B-2597/2017 vom 19.1.2022 36/2014 vom 16.11.2022 E. 14.2.3 und E. 14.2.5, Luft- id auch BVGer, B-294/2022 vom 31.8.2022 E. 6.3.2.1, ers vorgehend, siehe E. 6.3.5.1 und 6.5. Das BVGer StGB analog an, wenn es um Sanktionen nach Art. 52 .2.2023 E. 9.7.1 f. Aus der Praxis der WEKO ebenso lings gleichzeitig festhaltend, die Sanktionsbemessung sigentlich separat vorzunehmen), Flügel und Klaviere; 7 f., Sport im Pay-TV.

5918/2017 vom 12.12.2023 Rz 302 und 309, Baube- n 100 % angezeigt sei.

VGer, B-5918/2017 vom 12.12.2023 Rz 303, Baube-

, Sport im Pay-TV.

4, 763 Rz 413 f., Baubeschläge für Fenster und Fens- -Anbindung Post; RPW 2020/2, 621 Rz 1177 und 622 ir adressierte Briefsendungen.

auch diese Vorgehensweise zumindes vante Märkte betreffen oder von unte mit separaten Sanktionsbemessunger Sanktionshöhe insgesamt nicht ande Verfahren sanktioniert worden wären.

2275.Hier wird nachfolgend nach der erstge her anschliessend zu beurteilen, ob ein od Soweit es sich um mehrere Tatkomplexe haı die Sanktion bemessen und geprüft, ob sich onsrahmens bewegt. Alsdann werden die ei die Verhältnismässigkeit der Gesamtsanktio

2276.Bei den fünf unzulässigen Verhaltens‘ aufgrund der konkreten Sachverhaltsfestst: verschiedene Tatkomplexe:

- Erster und zweiter Tatkomplex: Dass ¢ verschmutztem Aushub (Koppelung) kurrenzverbot zu Lasten der Aktionäri ner Weiterungen.

- Dritter Tatkomplex: Ebenfalls evident zu Gunsten der Aktionärinnen durch chernde Ausschluss der Arbitragemög zigen Tatkomplex bilden; relevant ist ¢ zulässigen Verhaltensweisen beteiligt

- Vierter Tatkomplex: Weniger eindeutig rabattreduzierte Kiespreise weiterzug zählen ist oder einen eigenständigen spricht, dass die betroffenen Märkte d geht und die Untersagung bezüglich den Ausschluss der Arbitragemöglicl spricht hingegen die andere wirtschaft heit der Untersagung, mengenrabattre Preissystem der KAGA, das an Stelle Aktionärinnen trat. Die Untersagung, ben, kann letztlich losgelost von den ze ten der Aktionärinnen beurteilt werden die wirtschaftliche Realität entstünde. preise weiterzugeben, bildet daher ein

Für diese vier verschiedenen Tatkomplexe s Sanktionen zu bemessen.

E.2.3 Konkrete Sanktionsbemessung

E.2.3.1 Tatkomplex Vorzugskonditionen Ausschluss der Arbitragemöglic

2277.Dieser Tatkomplex umfasst zwei unzu zulässige Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. gangen: KAGA hat als marktbeherrschende zugskonditionen gewährt und Dritte damit ir Die andere stellt eine unzulässige Wettbew

st dann, wenn die Verstösse unterschiedliche rele- rschiedlicher Dauer sind, eine Schattenrechnung 1 erfordern, um sicherstellen zu können, dass die rs ausfällt als wenn die Verstösse in getrennten

nannten Vorgehensweise vorgegangen. Es ist da- er mehrere Tatkomplexe zur Beurteilung stehen. delt, wird sodann für jeden einzelnen Tatkomplex 1 diese Sanktion innerhalb des abstrakten Sankti- ızelnen Sanktionsbeträge addiert und schliesslich n beurteilt.

weisen, die zu sanktionieren sind, handelt es sich sllungen im vorliegenden Fall um insgesamt vier

lie Kiesbezugspflicht bei der Deponierung von un- ebenso ein eigener Tatkomplex ist wie das Kon- nnen im KAGA-Gebiet, ist evident und bedarf kei-

ist, dass die Gewährung von Vorzugskonditionen

KAGA und der diese Vorzugsgewährung absi- lichkeit bei den Kiespreisen zusammen einen ein- lies allerdings einzig für KAGA, die an beiden un- ist.

ist demgegenüber, ob die Untersagung, mengen- eben, ebenfalls noch zu diesem Tatkomplex zu Tatkomplex bildet. Für einen einzigen Tatkomplex ieselben sind, es inhaltlich jeweils um KAGA-Kies Weitergabe mengenrabattreduzierter Kiespreise keit zeitlich ablöste. Für mehrere Tatkomplexe liche Tragweite sowie die inhaltliche Abgestimmt- .duzierte Kiespreise weiterzugeben, auf das neue der früheren Vorzugskonditionen zu Gunsten der mengenrabattreduzierte Kiespreise weiterzuge- itlich vorgelagerten Vorzugskonditionen zu Guns- , ohne dass dadurch ein unvollständiges Bild über Die Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies- en eigenständigen Tatkomplex.

ind daher nachfolgend im Einzelnen die jeweiligen

zu Gunsten der Aktionärinnen und hkeit beim Kiespreis - KAGA

lassige Verhaltensweisen. Die eine stellt eine un- 2 Bst. b KG dar und wurde von KAGA alleine be- :s Unternehmen ihren Aktionärinnen diverse Vor- n Sinne der genannten Bestimmung diskriminiert. erbsabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG dar, die KAGA mit ihren Aktionärinnen getroffen hat, und be sichernder Ausschluss der Arbitragemöglic bart, dass diese den von KAGA bezogene weiterverkaufen. Da einzig KAGA an beider in diesem Kapitel die Sanktion für KAGA b alsdann für die Aktionärs-Unternehmen bem Verhaltensweisen dieses Tatkomplexes bet gemöglichkeit beim Kiespreis.

E.2.3.1.1 Basisbetrag (Art. 3 SVKG) Relevante Markte

2278.KAGA missbrauchte mit der Gewährui närs-Unternehmen ihre marktbeherrschend schluss der Arbitragemöglichkeit betraf de KAGA. Entsprechend ist der Markt für Rot Markt heranzuziehen. Dieser Markt wurde sı bereits abgegrenzt, worauf verwiesen sei.**

2279.Zu präzisieren ist, dass die Wettbewe dere den Markt für Kiesveredelung, die Bau gen betraf.*°* Nichtsdestotrotz sind diese N levante Märkte für die Sanktionsbemessun selber nicht aktiv. Sie erzielte dort keinen | Gewinn aus dem Verstoss. Die Wettbewerb Aspekt, der hier bei der Beurteilung der Art

Umsatz

2280.In den Jahren 2012-2014 erzielte KAC tiert und sortiert) exklusiv Mehrwertsteuer ei

2281.Gemäss Art. 4 Abs. 1 VKU, der hier, s log anzuwenden ist,*°* sind nebst der Mehr minderungen wie Skonti und Rabatte vom E derung handelt es sich vorliegend insbeso entsprechend ebenfalls vom Bruttoumsatz :

4339 Siehe Rz 1356-1361 und Rz 1367-1371, in

4340 Zusammenfassend Rz 1908.

4341 Vergleichbar vorgegangen wurde bereits

4342 Es handelt sich hierbei um die Summe d 361'539, 468'343, die KAGA in ihrer Eingal bezeichnet (vgl. Act. IV.18, Beilage 13): E schlüssen von KAGA (vgl. Act. I1.A.X.360 stellte sich heraus, dass die von KAGA für d reich teilweise fehlerhaft sind. Insbesondere Wand, sortiert (exkl. MwSt.)» bezeichneten | Es wird hier — zu Gunsten von KAGA und « zutreffenden Zahlen abgestellt.

4343 BGE 146 II 217 E. 9.2.2.3, Preispolitik Swis:

4344 Vgl. auch WEKO, 6.12.2021, Rz 815, Bel: scheide (zuletzt besucht am 13.6.2023), be:

trifft die Weitergabe von Vorzugskonditionen (ab- hkeit): KAGA hat mit ihren Aktionärinnen verein- n Wandkies nicht unter einem bestimmten Preis | unzulässigen Verhaltensweisen beteiligt ist, wird emessen. Im nächsten Kapitel wird die Sanktion essen, die «bloss» an einer der zwei unzulässigen eiligt waren, nämlich dem Ausschluss der Arbitra-

ng von Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktio- e Stellung auf dem Markt für Rohkies. Der Aus- »n Weiterverkauf von ebendiesem Rohkies von ikies als für die Sanktionsbemessung relevanter

awohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht rbsverfälschung durch diesen Verstoss insbeson- imarkte und den Markt für Transportdienstleistun- lärkte vorliegend nicht zusätzlich als ebenfalls re- g beizuziehen.*®*' KAGA ist auf diesen Märkten Jmsatz und damit auch keinen abzuschöpfenden sverfälschung auf diesen Märkten ist vielmehr ein und Schwere des Verstosses berücksichtigt wird.

3A mit dem Rohkiesverkauf (Kies ab Wand unsor- nen Bruttoerlös von CHF 15'885’003.—.4942

oweit für die Sanktionsbemessung passend, ana- wertsteuer und anderen Verbrauchssteuern Erlös- sruttoerl6s abzuziehen. Um eine solche Erlösmin- ndere auch beim Transportkostenausgleich, der Ibzuziehen ist.4°44

sbesondere Rz 1370.

in WEKO, 6.12.2021, Rz 814, Belagswerke Bern, (zuletzt besucht am 13.6.2023). ar Beträge 4'625'351, 5'033'459, 4'736'603, 659'708, )e zu den Umsätzen fälschlicherweise als Nettoerlöse sei einem Stichproben-Vergleich zwischen Jahresab- , Seite 1 der Erfolgsrechnung per 31.12.2012, und 31.12.2013) und den von KAGA eingereichten Angaben ie Jahre 2012—2014 gemachten Angaben zum Kiesbe- handelt es sich bei den von ihr als «Nettoerlös Kies ab 3etragen um die Bruttoerlöse, nicht um die Nettoerlöse. sntgegen den von ihr eingereichten Angaben - auf die

scom ADSL. Siehe ergänzend auch Rz 2261.

züglich Rückerstattungen als Erlösminderungen.

2282.Vom Bruttoerlös (exkl. Mehrwertsteue 2014 sind demnach die nachgewiesenen E rungen belaufen sich auf insgesamt CHF 6' sich daher auf CHF 8'954'477.80.

2283.Zu präzisieren ist bezüglich des Ums: samte Umsatz zu berücksichtigen ist, den Denn es war gerade eine Folge der von KAC Aktionärs-Unternehmen, insbesondere de: Rohkies an Aktionärs-Unternehmen verka räumlich relevanten Marktes haben. Bei de hen, der gerade deshalb generiert werden | erstens Fehlanreize setzen und wäre zweite

Art und Schwere des Verstosses

2284.Die Aktionärs-Unternehmen erhielten beim Bezug von Kies von KAGA - die Preis lichen Listenpreise, des Rabatts für Minderc und bis zu 72 % aus.” Hinzu kamen noc Transportausgleich. Diese Ungleichbehand schluss der Arbitragemöglichkeit bei den K stärkt war, abgesichert. Dadurch wurde verh insbesondere diejenigen, die selber keine A treiben und daher durch eine dortige Intensi tangiert würden, ihre Vorzugskonditionen be weitergeben. Mit anderen Worten wurde ein rin von KAGA war, kam in den Genuss der direkt (durch KAGA selbst) als auch indirekt ( Das Ausmass der Ungleichbehandlung und grosses Gefährdungspotenzial des Verstos:

2285.Auf dem Markt für Kiesveredelung is entsprach auch der Absicht von KAGA, de damit die Aktionärs-Unternehmen von KAG auch zu berücksichtigen, dass Dritte, die ein Kies abbauen. Sie sind daher grundsätzlich und ausser für Ergänzungslieferungen auct sie noch über eigene Kiesabbauvorkommer denen vertikalen Integration von Kiesabbau dem Markt für Kiesveredelung trotz des bed bloss im mittleren Bereich anzusiedeln.

4345 Act. IV.18, Beilage 13. Total von «Mengenra Dritte kumuliert (exkl. MwSt)» und «Trans (exkl. MwSt)». Nicht berücksichtigt wurde MwSt) beim «Kies ab Wand, sortiert (exkl. N resabschlüssen von KAGA (vgl. Act. I1.A.X. in den Jahresabschlüssen als Bruttoerlös at von KAGA beim «Kies ab Wand, sortiert ( stimmt der von KAGA angegebene «Nettoe mit dem diesbezüglich in den Jahresabschli

4346 RZ 1880.

4347 Rz 1881 ff.

r) von CHF 15'885'003.- in den Jahren 2012 bis rlösminderungen abzuziehen. Diese Erlösminde- 930'525.20.***5 Der massgebliche Umsatz beläuft

atzes, dass bei der Sanktionsbemessung der ge- KAGA mit dem Verkauf von Rohkies erzielt hat. 3A gewährten Vorzugskonditionen zu Gunsten der > Transportkostenausgleichs, dass KAGA auch fen konnte, die ihren Standort ausserhalb des r Sanktionsbemessung Umsatz nicht einzubezie- connte, weil ein Verstoss praktiziert wurde, würde ns nicht sachgerecht.

im Vergleich zu Dritten deutlich bessere Preise differenz machte allein aufgrund der unterschied- jualitat sowie der Sonderaktionen zwischen 31 % h der «Mengenrabatt» für Aktionärinnen und der lung wurde zudem durch den gleichzeitigen Aus- iespreisen, die mit einer Konventionalstrafe ver- indert, dass die Aktionars-Unternehmen, und zwar bbaustellen in der Nahe von jenen von KAGA be- vierung des Wettbewerbs kaum, wenn Uberhaupt, im Bezug von Kies von KAGA (teilweise) an Dritte geschlossenes System erstellt — nur wer Aktiona- " Vorzugskonditionen, Dritte waren davon sowohl über die Aktionärs-Unternehmen) ausgenommen. deren Sicherstellung deutet auf ein grundsätzlich ses hin.

t Rohkies der zentrale Produktionsfaktor und es n Kiespreis für Dritte so anzusetzen, dass diese A nicht konkurrenzieren können.*?* Allerdings ist Kieswerk betreiben, regelmässig ebenfalls selber nicht auf einen Kiesbezug bei KAGA ausgerichtet 1 nicht zwangsläufig darauf angewiesen, solange | verfügen. Aufgrund dieser üblicherweise vorhan- und -veredelung ist das Gefährdungspotenzial auf eutenden Ausmasses der Preisdifferenz dennoch

batt Aktionäre kumuliert (exkl. MwSt)», «Mengenrabatt ortkostenausgleich» beim «Kies ab Wand, unsortiert jedoch der «Mengenrabatt Aktionäre kumuliert (exkl. IwSt)». Denn diese Erlösminderungen sind in den Jah- 360, Seite 1 der Erfolgsrechnung per 31.12.2012, und 31.12.2013) nicht ausgewiesen. Zugleich entspricht der isgewiesene Betrag für «Wandkies sortiert» exakt dem exkl. MwSt)» aufgeführten «Nettoerlös». Im Ergebnis rlös» von «Kies ab Wand, sortiert (exkl. MwSt) daher issen ausgewiesenen Nettoerlös überein.

2286.Auf den Baumärkten kann Rohkies nic werden, wobei das in einem spezifischen Pro Behinderung von Dritten, welche die zwei au konkurrenzieren, erscheint gering. Die Bem preise der Aktionärs-Unternehmen gegenüb darauf hin, dass dieser Verstoss auf den Ba zukommt.**4? Das Gefährdungspotenzial at betrachtet - trotz des bedeutenden Ausmas

2287.Auf dem Markt für Transportdienstleis sich aus den Deponiegebühren, den Materia Preisdifferenz bei den Materialkosten ist, wie tenausgleich, der in etwas reduziertem Umf fahrten galt, wurde der Kostenvorteil der Al lerdings ist auch zu konstatieren, dass KAG. terialangebots — sie bietet keinen veredelte nicht mit einem Kieswerk verbunden sind, in Unternehmen.*?*? Dies führt dazu, dass das | dem Markt fur Transportdienstleistungen ger Rohmaterialangebot von KAGA, ausgefaller dem Markt fur Transportdienstleistungen ge

2288.In Anbetracht all dieser Umstände han ten der Aktionars-Unternehmen, die mit de Kiespreisen zusatzlich abgesichert wurden, Deshalb ist vorliegend zur Berechnung des I von 6 % angemessen.

Basisbetrag

2289.Der Basisbetrag beträgt demnach CH

E.2.3.1.2 Zuschlag für die Dauer des Ve

2290.Um dem Gebot der Nichtrückwirkung Inkrafttretens von Art. 49a KG der frühestm ses berücksichtigt werden kann. Dies ist d Vorzugskonditionen zu Gunsten ihrer Aktio Ausschluss der Arbitragemöglichkeit gab e: weisen wurden Ende 2014 eingestellt. Der ' nate, weshalb die Sanktion um maximal 11(

2291.Der in Art. 4 SVKG vorgesehene Zusc ehemaligen Regelung in den diesbezügliche wendungspraxis und den gemachten Erfahr liche Neuerung war, der Dauer des Verstos:

4348 Rz 1887.

4349 Rz 1890.

4350 Rz 1892.

4351 Rz 1905 und 1907.

4352 Rz 1894.

4353 Siehe Leitlinien für das Verfahren zur Fests 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäss Artike 9 vom 14.1.1998, S. 3, 1.B.

ht generell als relevanter Kostenfaktor bezeichnet jekt nicht ausgeschlossen ist.*?* Die Gefahr einer f den Baumärkten aktiven Aktionärs-Unternehmen Ihungen, eine Offenlegung der vorteilhaften Kies- er den Bauherren zu verhindern, deuten allerdings umärkten mehr eine ausbeuterische Komponente if den Baumärkten ist — über das Ganze hinweg ses der Preisdifferenz als gering einzustufen.

tungen sind die Gesamtkosten entscheidend, die Ikosten und den Transportkosten ergeben.*® Die » ausgeführt, bedeutend. Durch den Transportkos- ang auch bei mit Deponiematerial beladenen An- ttionärs-Unternehmen sogar noch grösser.*°°' Al- A bereits aufgrund ihres eingeschränkten Rohma- 2n Kies an — für Dritt-Transportunternehmen, die | der Regel weniger attraktiv war als fur Aktionars- Sefährdungspotenzial der Vorzugskonditionen auf inger ausfiel als es sonst, bei einem umfassenden wäre. Trotzdem ist das Gefährdungspotenzial auf samthaft betrachtet als eher gross einzustufen.

delt es sich bei den Vorzugskonditionen zu Guns- 2m Ausschluss der Arbitragemöglichkeit bei den um einen mittelschweren bis schweren Verstoss. 3asisbetrags gemäss Art. 3 SVKG ein Prozentsatz

F 537'268.67.

rstosses (Art. 4 SVKG)

Nachachtung zu verschaffen, ist das Datum des ögliche Zeitpunkt, der bei der Dauer des Verstos- er 1. April 2004. KAGA gewahrte schon damals nars-Unternehmen beim Kiespreis und auch den ; bereits damals. Beide unzulässigen Verhaltens- Verstoss dauerte damit zehn Jahre und neun Mo- ) % erhöht werden kann.

shlag für die Dauer des Verstosses stimmt mit der nN EU-Leitlinien überein.*?®® Nach acht Jahren An- ıngen änderte die EU diese Leitlinie. Eine wesent- ses ein deutlich grösseres Gewicht beizumessen.

etzung von Geldbussen, die gemäss Artikel 15 Absatz 65 Absatz 5 EDKS-Vertrag festgesetzt werden, Abl. C

Nunmehr sieht die Leitlinie anstelle eines pı handlung vor, dass der Basisbetrag «mit de ziert» wird.*°%4 In der Tat kann es zumindes' Sanktion für einen Verstoss, der während zı doppelt so lange tangiert wie ein Verstoss, ( grund von Art. 4 SVKG bloss um 10 % erhö behältlich besonderer Umstände im Einzelfa sen regelmässig angebracht, als prozentu< grösstmöglichen Ansatz zur Anwendung zu

2292.Vorliegend bestehen keine Gründe, di weniger als 10 % anzusetzen oder nicht die zu berücksichtigen. Die Sanktion wird dahe erhöht. Daraus ergibt sich eine Zwischensur betrag zuzüglich Dauerzuschlag.

E.2.3.1.3 Erschwerende und mildernde Erschwerende Umstände

2293.Es liegen bezüglich KAGA keine erscl Mildernde Umstände

2294.Art. 6 Abs. 1 SVKG nennt als mildernc men die Wettbewerbsbeschränkung nach dé werbskommission, spatestens aber vor der | 30 KG beendet».

2295.KAGA hat diesen Verstoss per Ende 2 lassigen Verhaltensweisen als auch deren diese Beendigung eine Reaktion auf damallie anwaltlichen Beratung.*?°’ Jedoch steht fest vorliegenden Untersuchung im Januar 201£ Art. 6 Abs. 1 SVKG exemplarisch genannte deshalb die Sanktion um 10 % zu reduziere

2296.Der in der SVKG unbenannte, aber gı operativen Verhaltens liegt bezüglich KAG/ daher nicht bei jedem Tatkomplex einzeln bı sen ist.*?°® Weitere mildernde Umstände nac lich.

2297.Nach Abzug von 10 % aufgrund des summe von CHF 1’015'437.78.

4354 Zu den vorangehenden Ausführungen zur Festsetzung von Geldbussen gemäss Arti Nr. 1/2003, Abl. C 210/2 vom 1.9.2006, Rz!

4355 In zeitlicher Hinsicht liegt hinsichtlich des Ve tionierung aufgrund des Zuschlags für die D

4356 Andeutungsweise so auch BGer, 2C_575/2(

4357 Rz 1040.

4358 Rz 2422 ff.

rozentualen Zuschlags für die Jahre der Zuwider- r Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipli- t als bemerkenswert bezeichnet werden, dass die veier Jahre besteht und dadurch den Wettbewerb Jer während einem Jahr besteht, im Regelfall auf- ht wird.%3°® In Anbetracht dessen erscheint es vor- Il bei länger als fünf Jahren andauernden Verstös- alen Zuschlag für die Dauer des Verstosses den bringen.*3°®

e dafür sprechen würden, den Dauerzuschlag mit : gesamte Dauer des Verstosses gleichermassen r aufgrund der Dauer des Verstosses um 110 % nme von CHF 1’128'264.20 bestehend aus Basis-

Umstände (Art. 5 f. SVKG)

iwerenden Umstände gemäss Art. 5 SVKG vor.

len Umstand exemplarisch, «wenn das Unterneh- »m ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbe- =rdoffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26—

014 eingestellt, wobei damals sowohl diese unzu- Auswirkungen endeten. Nicht restlos klar ist, ob ye Zeitungsberichte war oder Folge der damaligen , dass KAGA diesen Schritt vor der Eröffnung der tat, und dies ist entscheidend. Damit liegt der in mildernde Umstand hier vor. Es ist angemessen, n.

undsätzlich anerkannte Milderungsgrund des ko- \ hinsichtlich sämtlicher Tatkomplexe vor. Er wird shandelt, sondern in globo, worauf hier zu verwei- th Art. 6 SVKG sind bezüglich KAGA nicht ersicht-

mildernden Umstands ergibt sich eine Zwischen-

neuen Leitlinie siehe Leitlinien für das Verfahren zur kel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 3,5 f., 19 und 24.

rstosses ein Faktor von zwei vor, woraus für die Sank- auer allerhöchstens ein Faktor von 1,1 resultiert.

923 vom 2.4.2024 E. 4.4.2, Diffusion Transat Il.

E.2.3.1.4 Einhaltung des abstrakten Sai SVKG)

2298.KAGA erzielte in den Jahren 2019-20: Mehrwertsteuer einen Umsatz von insgesa abstrakten Sanktionsrahmens beläuft sich KAGA für diesen Tatkomplex überschreitet |

E.2.3.1.5 Vorbringen in der Stellungnah

2299.KAGA erachtet den Basisbetrag von ( einen Basisbetrag von maximal 3 % als ang betroffenen Märkten — Markt für Kiesverede leistungen — als gering.*?%° Diese Vorbringer edelung betreffend, beruft sich KAGA auf d ringe Schwere sprechen. Diese Faktoren wu Anders als KAGA es macht, sind aber auc eine eher grosse Schwere sprechen. Das is für Dritte so anzusetzen, dass diese die KA( zieren können, sowie das bedeutende Aus KAGA einfach aus, was nicht überzeugt. We tigt, ist der Verstoss im mittleren Bereich ar leistungen betreffend, übersieht KAGA, das: men sind, nicht die Kieswerke. Für Transpo von Retourfuhren von zentraler Bedeutung. welche durch die bedeutende Preisdifferenz wurden. Dadurch wurde die marktbeherrscl Transportunternehmen unattraktiv resp. wes sem Markt wäre daher grundsätzlich als seh aus, weil KAGA ohnehin kein umfassendes für nicht affiliierte Transportunternehmen w« diesem Markt ist insgesamt als eher gross e messen.

2300.KAGA macht in ihrer Stellungnahme ui weise eine überlange Verfahrensdauer auf, ziert werden miisse.*°© Zur Begründung bri des Antrages rund achteinhalb Jahre und bi gedauert. Eine derartige Dauer liege deutlic der äusseren Grenze» liegend bezeichnet w hierfür, insbesondere handle es sich auch n dem habe KAGA das Verfahren auch nicht s einer Partei auf eine beförderliche Verfahrer und KAGA könne nicht vorgeworfen werder

4359 Act. IV.18, Beilage 4-6. Mitberücksichtigt wı KAGA - auch die Dienstleistungserlöse so\ da Art. 49a Abs. 1 KG auf den gesamten ir sichtigt wurde hier aber der Umsatz der KA‘ Umsätze handelt.

4360 Act. VIII.156 Rz 242-247.

4361 Rz 275 f. und 320.

4362 Act. VIII.156 Rz 275-326, ferner Act. IX.30 |

iktionsrahmens (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 7

21 nach Abzug der Erlösminderungen und exklusiv mt CHF [30-35 Mio.].*?5® Die obere Grenze des

daher auf CHF [3-3,5 Mio.]. Die Sanktion von diese Grenze nicht.

ime zum Antrag

> % für diesen Tatkomplex als zu hoch und findet emessen. Sie erachtet den Verstoss auf allen drei lung, Baumärkten und Markt für Transportdienst- 1 Überzeugen nicht. Soweit den Markt für Kiesver- ie Ausführungen im Antrag, die für eine eher ge- rden bei der Bewertung denn auch berücksichtigt. h diejenigen Faktoren zu berücksichtigen, die für t einerseits die Absicht von KAGA, den Kiespreis >A-Aktionärinnen nicht mit KAGA-Kies konkurren- mass der Preisdifferenz. Diese Faktoren blendet rden diese Faktoren richtigerweise mitberücksich- izusiedeln. Soweit den Markt für Transportdienst- 3 die Marktgegenseite hier die Transportunterneh- tunternehmen ist, wie festgestellt, die Möglichkeit 4361 Entscheidend sind für sie die Gesamtkosten, - beim Kiespreis wesentlich in die Höhe getrieben ende KAGA für nicht mit Aktionärinnen affiliierte sentlich teurer. Das Gefährdungspotenzial auf die- r gross einzustufen. Es fällt bloss deshalb geringer Rohmaterialangebot hat und daher auch deshalb sniger attraktiv ist. Das Gefährdungspotenzial auf inzustufen und der Basisbetrag von 6 % ist ange-

id anderweitig geltend, das vorliegende Verfahren weshalb die Sanktion um mindestens 50 % redu- ngt sie vor, das Verfahren habe bis zum Versand s zum Erlass der Verfügung mehr als neun Jahre +h über dem, was gemäss Gerichtspraxis als «an orden sei. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung icht um einen besonders komplexen Fall. Ausser- elbst in unzulässiger Weise verzögert. Eine Pflicht ısführung der Behörde hinzuwirken, bestehe nicht 1, «passiv» geblieben zu sein. Im Übrigen sei die

ırden dabei — anders als in Rz 2 dieses Schreibens von vie die Nebenerlöse aus Lieferungen und Leistungen, ı der Schweiz erzielten Umsatz abstellt. Nicht berück- SA Deponien AG, da es sich dabei um konzerninterne

Beilage 6 Rz 30 f. und Folie 12.

hierauf abstellende Rechtsprechung des BG dauer verstosse somit vorliegend gegen das BV und die Sanktion müsse entweder erlas:

2301.Die Geltendmachung einer Sanktions dauer ist unter dem Titel der mildernden Um send sind.*®* Zu beurteilen ist nachfolgen: vorliegenden Verfahrens (auf Erlass einer weist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten ‘ Sanktion zu reduzieren ist.

2302.Ob die konkrete Verfahrensdauer ang verfahren — anhand des verfassungsmässig angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV un bestimmt sich dabei nicht in absoluter Wei: sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtig zunehmen; auch unüblich lange Verfahrens relevante Umstände sind die Bedeutung de Sachverhalts, die Schwierigkeit und Dringlic nen Privaten und der Behörden und die fü Eine Rolle spielen kann auch, dass es sich heblich sind hingegen organisatorische Um:

2303.Das vorliegende Verfahren wurde im . Antrags über acht und bis zum Entscheid t Verfahrensdauer ist lang. Allerdings ist zu be vor den erstinstanzlichen Wettbewerbsbehö auch in der Vergangenheit bereits zu rund s tionsverfahren gekommen ist.*?6 In keinem fahrensdauer beanstandete, kamen die geri des erstinstanzlichen Verfahrens Ubermassi

4364 Rz 2266.

4365 Siehe zum Ganzen: BGer,2C_596/2019 BVGer, B-786/2014 vom 16.11.2022 E. 14.:

4366 DUCREY/STUSSI (Fn 4233), 199 und 201; Pel tes vom 23.02.2022, BBI 2022 776, Ziff. 5.€ der WEKO, «WEKO büsst Ford Credit» un net Untersuchung im Bereich Automobil Luftfracht (BVGer, B-786/2014 vom 16.11.2

4367 Siehe z.B. den vom BVGer abgewiesenen A lichen Verfahrensdauer von rund acht Jahre fracht); die vom BGer zwar als lang, aber | zwölf Jahren von der Untersuchungseröffnu 02.11.2022 E. 11, DCC); die als angemess von der Untersuchungseröffnung bis zum | E. 6.7, Dargaud Il); die als nicht unverhaltni tellverfahrens von rund viereinhalb Jahren (I ziert in BGE 139 | 72], Publigroupe); BGer, : BGE 148 Il 321), Flammarion, betrifft nicht einzig die Dauer des Rechtsmittelverfahren: verneint wurde.

er*?® ohnehin verfassungswidrig. Die Verfahrens- ; Beschleunigungsgebot als Teilgehalt von Art. 29 sen oder um mindestens 50 % reduziert werden.

reduktion aufgrund einer überlangen Verfahrens- stände zu prüfen, die wie erwähnt nicht abschlies- J in einem ersten Schritt, ob sich die Dauer des Sanktionsverfügung) als unangemessen lang er- Schritt zu beurteilen, ob und inwiefern deshalb die

emessen ist, beurteilt sich — auch in Kartellrechts- en Anspruchs auf Erlass eines Entscheides innert d Art. 6 EMRK). Die Angemessenheit der Dauer se. Die Beurteilung entzieht sich starren Regeln, ung der gesamten Umstände des Verfahrens vor- ‚dauern können angemessen sein. Naheliegende r Sache für die Betroffenen, die Komplexität des hkeit der Abklärungen, das Verhalten der betroffe- r die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. um Abklärungen zu einem Pilotfall handelt. Uner- stände der Behörden.*?®

Januar 2015 eröffnet, womit bis zum Versand des iber neun Jahre vergangen sind. Diese bisherige ‚achten, dass kartellrechtliche Sanktionsverfahren rden üblicherweise mehrere Jahre dauern und es sechs, sieben- oder achtjährigen derartigen Sank- der bisherigen Fälle, in denen eine Partei die Ver- chtlichen Instanzen zum Schluss, dass die Dauer g gewesen sei.*°67

(nicht publiziert in BGE 148 Il 321), Flammarion.

vom 02.11.2022 E. 11.2, DCC; ferner auch BGer, t publiziert in BGE 139 | 72), Publigroupe; siehe weiter 2.2, Luftfracht.

<uniare Verwaltungssanktionen, Bericht des Bundesra- .4; siehe etwa Fall Leasing (Medienmitteilungen 2021 1 Medienmitteilungen 2014 der WEKO, «WEKO eröff- -Leasing»), Fall Bauleistungen Graubünden (RPW rodukte (RPW 2015/2, 246 und 249 Rz 18) oder Fall 022 Sachverhalt A.b und Af).

\ntrag auf Sanktionsreduktion wegen einer erstinstanz- n (BVGer, B-786/2014 vom 16.11.2022 E. 14.2.2, Luft- noch rechtmässig beurteilte Verfahrensdauer von fast ng bis zum Urteil des BVGer (BGer,2C_596/2019 vom en bewertete Gesamtverfahrensdauer von 13 Jahren Jrteil des BGer (BVGer, B-294/2022 vom 31.08.2022 smässig qualifizierte Dauer des erstinstanzlichen Kar-2C_44/2020 vom 03.03.2022 E. 12.6 (nicht publiziert in die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern 3, wobei auch in diesem Urteil eine Sanktionsreduktion

2304.Dennoch ist festzuhalten, dass das vo! anderen Kartellverfahren, eine unüblich lar weist. Zu prüfen ist, ob diese lange Verfahre: wohl als angemessen zu beurteilen ist. Die beschlägt mehrere relevante Märkte und bi auch Art. 7 KG. Seit der Verfahrensausdehr involvierten Akteuren, die zu sieben versch Im Rahmen der Ermittlungen wurde sodan vorliegenden Untersuchung abgetrennt und

«22-0497: Belagswerke Bern» seinen Urspi beiden Verfahren hat die WEKO bereits mii resp. vom 6. Dezember 2021 abgeschlosse den hat. Zu beachten ist in concreto sodann, Mitglied des Präsidiums zu Beginn des Vel musste. Die Hausdurchsuchungen an neur Informationsbeschaffungen bei Parteien so nehmern führten zu einer umfangreichen Ak entsprechend von Geschäftsgeheimnissen

Ermittlungs- und Aufarbeitungsarbeiten des liegen keine vor. Die Aufarbeitung des Sach sen sich erstmals stellenden Fragen erwiese KAGA dies anders sieht, so belegt der Umfa der Akten- und anderweitigen Fundstellenn gelegenheit. Wenn Sachverhalt und Erwägı fach nachvollziehbar dastehen, bedeutet di waren zahlreiche Entscheide zu fällen über die Darstellung des im Verlaufe mehrerer Ja KAGA und ihren Aktionärinnen und der dive keit zu prüfenden Verhaltensweisen der Par liegenden Verfahren nach Versand des Ant Parteien geführt und erfolgreich abgeschlc Verhandlungen in einem früheren Verfahre: und es war durchaus überraschend, dass r Bereitschaft zum Abschluss einer EVR sign: Antragsversand den Wunsch für eine EVR Einfluss auf die Verfahrensdauer hatten alle in der Zusammensetzung des Fall-Teams,

die aus dem ursprünglichen Verfahren herve Diese Wechsel führten insbesondere dazu, den in die umfangreichen Akten einarbeiten werden bei der Kostenverlegung selbstver auferlegt, siehe Rz 2450). Längere Phasen hätte*?7? und nicht mehr ohne objektive Gri gen nicht auszumachen.

2305.Um die Angemessenheit der Verfahrer es vorliegend um die Abklärung schwerwi schneidende Konsequenzen für die Parteie

4368 Rz 64, 90 sowie 92; siehe zum Verfahrensa

4369 Rz 121.

4370 Rz 122.

4371 Siehe zum EVR-Prozedere Rz 126 ff. und F

4372 In einem gewissen Ausmass sind den Beh einem Verfahren unvermeidbar sind (vgl. B(

liegende Sanktionsverfahren, auch verglichen mit ıge Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens auf- isdauer aufgrund der konkreten Umstände gleich- : Untersuchung wurde inhaltlich breit eröffnet, *?6® strifft in rechtlicher Hinsicht sowohl Art. 5 KG als ung galt es, die Verhaltensweisen von acht direkt iedenen Unternehmen gehören, zu untersuchen. n das Verfahren «22-0477: KTB-Werke» von der separat geführt.*%? Weiter hat auch das Verfahren rung in der vorliegenden Untersuchung.*?’° Diese | Sanktionsverfugungen vom 10. Dezember 2018 n, was entsprechend Personalressourcen gebun- dass das Sekretariat im Einvernehmen mit einem fahrens mehrere Zwischenverfügungen erlassen 1 Standorten, die rund 30 Einvernahmen und die wie Dritten wie Planungsbehörden und Marktteil- tenmenge von mehreren zehntausend Seiten, die zu bereinigen waren. Selbstanzeigen, welche die ‚ Sekretariats erleichtert und beschleunigt hätten, verhalts und die rechtlichen Abklärungen zu diver- n sich in der Folge als sehr aufwändig. Auch wenn ng des vorliegenden Dokuments sowie die Anzahl achweise eindrücklich die Komplexität dieser An- Ingen in der vorliegenden Verfügung nun als ein- 2s eben nicht, dass der Fall nicht komplex ist. Es den Aufbau des Antrags resp. der Verfügung und hrzehnte erfolgten Zusammenspiels zwischen der srsen weiteren, auf ihre kartellrechtliche Zulässig- teien. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im vor- rages EVR-Verhandlungen mit sechs von sieben ssen wurden.*?! Normalerweise erfolgen diese ısstadium, zumindest vor Versand des Antrages, 1eben Daepp, die schon vor Antragsversand ihre alisiert hatte, auch fast alle anderen Parteien nach an das Sekretariat herangetragen haben. Einen rdings auch verschiedene personelle Änderungen namentlich aufgrund von zusätzlichen Verfahren, rgingen, und aufgrund von personellen Wechseln. dass sich die neuen fallzuständigen Mitarbeiten- mussten (diese zusätzlichen Einarbeitungskosten ständlich ausgeschieden und nicht den Parteien , in denen die Untersuchung aber einfach geruht ide aktiv weitergeführt worden wären, sind hinge-

isdauer zu beurteilen, ist weiter zu beachten, dass egender Kartellrechtsverletzungen geht, die ein- n nach sich ziehen können. Während der Dauer

blauf insgesamt B.3 Prozessgeschichte, Rz 90 ff.

z 2422 ff. örden auch «temps morts» zuzugestehen, da diese in SE 130 1 312 E. 5.2).

des Verfahrens konnten die Parteien aber sı nachgehen. Selbstverständlich darf die Bela dauernden Ungewissheit über den Verfahreı werden. Allerdings ist hierbei zu berücksict ternehmen und die Parteien des Verfahrens her festzuhalten, dass das vorliegende Ver Fällung des erstinstanzlichen Entscheides t betracht all der genannten, fallbezogenen | weise überdurchschnittlich lange Verfahren angemessen. Gestützt auf dieses Ergebnis und es kann offengelassen werden, welche fahrensdauer zeitigen sollte. Hinzuweisen is ger Sanktionserlass bei Sanktionen gemas kann. Die Sanktion gemäss Art. 49a KG hat fendes Element. Eine allfällige Reduktion | schleunigungsgebots kann sich von vornhe beziehen; die gewinnabschöpfende Kompor troffen sein.*?7* Andererseits ist in Erinnerun Unternehmen und die Parteien des Verfahre Sanktionsreduktion wegen übermässiger Ve lich die Beeinträchtigung auszugleichen ist, ' gewiesene Verlängerung des Schwebezus ertragen mussten, können für Parteien, die nale, psychische oder gesellschaftliche Bee stehen. Letztlich hat aber auch bei juristisch kreten Einzelfall zu erfolgen, die einen gros: tet; schematische Lösungen verbieten sich länge verbundene «Belastung» für ein U) denkbar, dass eine angemessene Wiedergı zung des Beschleunigungsgebots festgeste

E.2.3.1.6 Ergebnis

2306.Die Sanktion fur KAGA bezüglich die henden Erörterungen CHF 1'015'437.782. LC lich wird, dass es sich bei dieser Sanktion: gang, sondern um eine Ermessensausubun

4373 Wie bei allen Grundrechten, die auch im K: sche Aspekt in die Beurteilung der Interess sprechung zum Nemo-Tenetur-Grundsatz 2 Hors-Liste II).

4374 Dieser Gedanke lässt sich auch aus der str teressen der Geschädigten mitzubertcksic könnten diese ihre Schadenersatzbegehren che (BGE 117 IV 124 E. 4.e). Dass sich ein (zivilrechtlichen) Wiedergutmachungsanspri mehr ist es im Gegenteil sogar ein Anliegen auch auf die gewinnabschöpfende Kompon:

4375 Siehe zu möglichen Folgen einer Verletzung

weit ersichtlich relativ ungestört ihren Tätigkeiten stung der involvierten Personen, die mit der lange 1sausgang einhergeht, nicht ausser Acht gelassen tigen, dass die Adressaten des Kartellrechts Un- allesamt juristische Personen sind.*73 Es ist da- fahren zwar lange gedauert hat und dass bis zur iberdurchschnittlich viel Zeit vergangen ist. In An- Jmstande erscheint aber selbst diese vergleichs- sdauer als gerade noch vertretbar und damit als ; kann der zweite Schritt der Prüfung ausbleiben Folgen die Feststellung einer übermässigen Ver- st allerdings darauf, dass einerseits ein vollständi- s Art. 49a KG von vornherein kein Thema sein sowohl ein pönales als auch ein gewinnabschöp- Jer Sanktion aufgrund einer Verletzung des Be- rein nur auf die pönale Komponente der Sanktion 1ente hingegen darf von einer Reduktion nicht be- g zu rufen, dass die Adressaten des Kartellrechts ns allesamt juristische Personen sind. Da bei der srfahrensdauer im Kartellsanktionsverfahren letzt- welche die Parteien durch die als Ubermassig aus- tands eines hängigen Kartellsanktionsverfahrens als juristische Personen konstituiert sind, emotio- inträchtigungen von vornherein nicht im Zentrum en Personen eine individuelle Beurteilung im kon- sen Wertungs- und Ermessensspielraum beinhal- . Fällt die mit der unangemessenen Verfahrens- nternehmen gering aus, erscheint es durchaus ıitmachung bereits erreicht wird, indem die Verlet- lit wird.*375

ses Tatkomplexes beträgt gemäss den vorange- amit aus dem Sanktionsbetrag selbst klar ersicht- sbemessung nicht um einen blossen Rechenvor- y handelt, ist der Betrag auf CHF 1 Mio. zu runden.

ırtellverfahren gelten, hat dieser unternehmensspezifi- senlage der Betroffenen einzufliessen (vgl. die Recht-

afrechtlichen Rechtsprechung ableiten, wonach die In- ;htigen seien. Durch eine rechtskräftige Verurteilung wesentlich leichter geltend machen als ohne eine sol- > Verletzung des Beschleunigungsgebots auch auf die iche auswirken sollte, wird nicht einmal erwogen; viel- , dass diese nicht tangiert werden. Vergleichbares trifft ante der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG zu.

im Verwaltungsrecht z.B. BGE 130 | 312 E. 5.3 m.w.H.

E.2.3.2 Tatkomplex Vorzugskonditionen Ausschluss der Arbitragemöglic Unternehmen

2307.Die Aktionärs-Unternehmen waren be unzulässigen Verhaltensweisen beteiligt, ni keit beim Kiespreis. Nachfolgend wird die S:

E.2.3.2.1 Basisbetrag (Art. 3 SVKG) Relevante Märkte

2308.Es ist hier derselbe Markt relevant wi Markt für Rohkies. Es kann vollumfänglich : werden, *?’® die hier ebenso zutreffen wie do

Umsatz

2309.Art. 3 SVKG stellt für die Bemessung c ten Märkten ab. Sinn und Zweck davon is! unrechtmässige Kartell- oder Monopolrente den Komponente der Sanktion Rechnung g nente.7’ In der bisherigen Praxis und Rech wortwörtliche Befolgung dieser für den Re Abstellen einzig auf den Umsatz des zu saı Märkten unter gewissen Umständen (z.B. w ten keinen Umsatz erzielte) nicht sachgerec gen, gesetzlichen Vorgabe von Art. 49a Ab Sanktionsbemessung, soweit möglich, eine gebenheiten des konkreten Falls geeignet e men zu indizieren.

2310.Eine Situation, in der nicht wortwortlict ist, liegt auch hier vor: Mit dem Ausschluss die Beteiligten an, die Vorzugskonditionen den Aktionärs-Unternehmen gewährte. Es zugskonditionen an Dritte weitergeben.*°”° E Kies von KAGA resp. aufgrund der gewährte steht. Der Mindestpreis für den Wiederverka falls keine Vorteile haben konnten, wenn si närs-Unternehmen bezogen, sondern Arbitragemöglichkeit machte mit anderen W Kies für die Aktionärs-Unternehmen unat schränkung mit diesem Inhalt wäre es una närs-Unternehmen im relevanten Markt ab

4376 RZ 2278 ff.

4377 RPW 2013/4, 611 f. Rz 939 m.w.H., Strasse

4378 So insbesondere bei der Sanktionierung BVGer, B-807/2012 vom 25.6.2018 E. 11 gau/Erne; BVGer, B-5172/2019 vom 26.10. ner WEKO, 6.12.2021, Rz 829 ff., Belagsw (zuletzt besucht am 13.6.2023).

4379 Rz 1590.

zu Gunsten der Aktionärinnen und hkeit beim Kiespreis — Aktionärs-

si diesem Tatkomplex «bloss» an einer der zwei amentlich dem Ausschluss der Arbitragemöglich- anktion hierfür bemessen.

e bei der Beurteilung hinsichtlich KAGA, d.h. der auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen rt.

les Basisbetrags auf den Umsatz auf den relevan- ', dass sich hierin im Regelfall insbesondere die abbildet, womit vor allem der gewinnabschöpfen- etragen wird, weniger aber ihrer pönalen Kompo- tsprechung hat sich nun bereits gezeigt, dass eine gelfall passenden Norm und damit ein rigoroses ıktionierenden Unternehmens auf den relevanten enn das fragliche Unternehmen auf diesen Märk- ht ist bzw. sogar im Widerspruch zur höherrangi- s. 1 KG stehen würde.”?”® Diesfalls gilt es für die andere Kennzahl zu eruieren, die unter den Ge- rscheint, das vom Verstoss betroffene Marktvolu-

ı nach dem Schema von Art. 3 SVKG vorzugehen der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis strebten aufrecht zu erhalten und abzusichern, die KAGA sollte unterbunden werden, dass diese ihre Vor- :s ging also darum, zu verhindern, dass durch das ın Vorzugskonditionen ein Wettbewerbsdruck ent- uf wurde so festgelegt, dass die Kundinnen jeden- > KAGA-Kies anstatt direkt von KAGA über Aktio- höchstens Nachteile. Der Ausschluss der orten eine eigentliche Handelstätigkeit mit KAGA- traktiv. Bei einer unzulässigen Wettbewerbsbe- ngebracht, gleichwohl auf den Umsatz der Aktio- zustellen, ging es doch gerade darum, diesen —

n- und Tiefbau Zürich.

von wesensgemäss umsatzlosen Stützofferten, vgl. .5.4.1 und 11.5.8.2 ff., Strassen- und Tiefbau Aar- 2023 E. 9.4.2, Engadin Il. Aus der jüngeren Praxis fer- jedenfalls soweit KAGA-Kies betreffend — ge abrede Ähnlichkeiten zu einem Konkurrenz migkeit, die mit einem Abstellen auf den Ums einzig auf den Umsatz abgestellt, den die Al KAGA-Kies erzielt haben, da sich die Wettb wurde aber genau dieser Umsatz durch die | dem würde ein Abstellen allein auf den Ut Marktabgrenzung stehen, da Kies aus and Substitut bildet und daher ebenfalls zum Um Ein Abstellen auf den gesamten Umsatz, ( von Rohkies im relevanten Markt erzielten, | derer Hinsicht. Diejenigen Aktionärs-Unter Nahe zu denjenigen von KAGA sind, dürfte vanten Markt einen gewissen Umsatz erzie SVKG vor, doch steht dieser nur in einem lo tensweise selbst, da dieser Umsatz vor alle Diejenigen Aktionärs-Unternehmen, deren KAGA liegen oder die gar keine eigenen Abb Umsatz im räumlich relevanten Markt erzie SVKG fehlen würde. Das sind nun aber ger Ausschluss der Arbitragemöglichkeit den gr del zu betreiben und ihre Vorzugskondition dadurch entstehende Wettbewerbsdruck hi nehmen, die Abbaustellen in der Nähe von k bemessung für diesen Verstoss angezeigt, \ auf denjenigen mit Rohkies im räumlich rel ebenso wie bei der Sanktionierung des kar zeigt, auf Pauschalsanktionen zurückzugrei

Art und Schwere des Verstosses

2311.Der Ausschluss der Arbitragemöglichl lich beeinträchtigt, nicht aber beseitigt. Weite primär den Vorzugskonditionen als solchet schendes Unternehmen ihren Aktionärs-Un! gemöglichkeit, die hier allein zu beurteilen «bloss» ab und schützte es. Im Umgang m sich eine gewisse Ambivalenz: kleinere Nic leriert,*?®? aber gleichzeitig sah der KAGA- Nichteinhaltung vor.*?®? Diejenigen Aktionä Nähe von denen von KAGA befinden, hatte dem KAGA-Kies Handel zu betreiben und s gen; auch ohne Ausschluss der Arbitragemi halten haben. Wie ausgeführt, war die Intere ren Abbaustellen weiter entfernt von de Gleichzeitig waren diese Aktionärs-Unterne niger prädestiniert dafür, ohne eigenes Zutt werden. Vielmehr hätten sie sich aktiv als Hi darüber, ob sie dies ohne Ausschluss der

4380 Siehe zur Sanktionsbemessung bei einem s 4381 Dazu Rz 2343 ff.

4382 Rz 751 und 921.

4383 Rz 583 und 1037.

ring zu halten. Insofern weist diese Wettbewerbs- verbot auf.*”®° Hinzu kommt eine weitere Unstim- satz mit Rohkies verbunden wäre: Entweder würde <tionars-Unternehmen mit dem Weiterverkauf von ewerbsabrede auf diesen bezog. Wie ausgeführt, unzulässige Verhaltensweise gering gehalten. Zu- nsatz mit KAGA-Kies in einem Widerspruch zur eren Quellen wie etwa eigenen Abbaustellen ein satz auf dem relevanten Markt für Rohkies gehört. len die Aktionärs-Unternehmen mit dem Verkauf ware aber wiederum unstimmig, wenn auch in an- nehmen, deren Abbaustellen in einer gewissen n mit dem Verkauf von Rohkies im räumlich rele- t haben. Es läge insofern ein Umsatz i.S.v. Art. 3 sen Zusammenhang mit der unzulässigen Verhal- m vom Verkauf eigenen Kieses herrühren dürfte. Abbaustellen weiter entfernt von denjenigen von austellen haben, dürften hingegen keinen solchen It haben, womit es an einem Umsatz i.S.v. Art. 3 ade diejenigen Aktionärs-Unternehmen, die ohne dssten Anreiz gehabt hätten, mit KAGA-Kies Han- en zumindest teilweise weiterzugeben. Denn der ätte sie weniger tangiert als die Aktionärs-Unter- ‘AGA betreiben. Kurzum: Es ist bei der Sanktions- weder auf den Umsatz allein mit KAGA-Kies noch avanten Markt abzustellen. Vielmehr ist es hier — tellrechtswidrigen Konkurrenzverbots***' — ange- fen.

<eit hat den wirksamen Wettbewerb «nur» erheb- rist zu beachten, dass das Gefährdungspotenzial 1 zuzuschreiben ist, die KAGA als marktbeherr- ternehmen gewährte. Der Ausschluss der Arbitra-

ist, sicherte dieses Vorzugskonditionen-System it dem Ausschluss der Arbitragemöglichkeit zeigt itbeachtungen des Ausschlusses wurden zwar to- Vertrag eine empfindliche Konventionalstrafe bei rs-Unternehmen, deren Abbaustellen sich in der n ohnehin ein sehr geringes Interesse daran, mit o Wettbewerbsdruck «in ihrem Gebiet» zu erzeu- Sglichkeit dürften sie sich daher kaum anders ver- ssenlage derjenigen Aktionärs-Unternehmen, de- nen von KAGA sind haben, anders gelagert. hmen aufgrund der räumlichen Distanz auch we- ın von Kundinnen für KAGA-Kies angegangen zu indlerinnen von KAGA-Kies positionieren müssen; Arbitragemöglichkeit getan hätten, lässt sich nur

olchen hiernach Rz 2343 ff.

mutmassen, wobei das Tiefhängen dieser Fr lerin von KAGA-Kies erscheint prima vista b Abbaustellen verfügt und ihren Standort in c fürchten, dass Wettbewerbsdruck auf dem | veredelung, auf dem sie tätig ist, Uberschwa aus sein, dass die verschiedenen Interesse dass der Ausschluss der Arbitragemöglicht schiedlichem Masse zurückband. Dennoch alle gleich zu werten. Denn der Ausschluss nehmen lag primär im Interesse derjenigen in der Nähe von denen von KAGA befinde Aktionärs-Unternehmen durch den Ausschlt gebunden wurden als die anderen und die ist, haben die anderen Aktionärs-Unternehr profitiert und waren mehr daran interessiert teressen der involvierten Beteiligten, die zu ¢ charakterisiert — mit einer unterschiedlichen würde dieses Zusammenspiel übergangen. des Verstosses für alle Aktionärs-Unternehı Umstände ist eine Pauschalsanktion von Cl sen.

E.2.3.2.2 Zuschlag für die Dauer des Ve

2312.Hinsichtlich der Dauer dieses Verstos ligten gleich wie bezüglich KAGA. Es kann \ wiesen werden,‘ die hier ebenso zutreffen beläuft sich auch hier auf 110 %. Daraus erg je Aktionärs-Unternehmen bestehend aus B

E.2.3.2.3 Erschwerende und mildernde Erschwerende Umstände

2313.Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG is anstiftende Rolle eines Unternehmens zu b nierung des Tatkomplexes «Konkurrenzv Gebiet»*° hat sich die Wettbewerbsbehöro schwerenden Umstandes und der Anwendt bei hat sich gezeigt, dass die Kastli-Gruppe nen im KAGA-Gebiet eine fuhrende Rolle ir Bezug auf die an dieser Stelle vorzunehmen plexes der Vorzugskonditionen zu Gunsten ragemöglichkeit beim Kiespreis. Auf diese s vorliegenden Tatkomplexes kommen für die

2314.Der intellektuelle Beitrag der Kästli-Gr unter den Aktionärinnen zeigt sich in der Ké Gruppe im Jahr 2005 niedergeschrieben hat zu lesen: «Die KAGA ist die wichtigste Ver- | materialien im Raum Bern-Spiez. Sie nimn

4384 RZ 2290 ff. 4385 RZ 2342 ff., insb. Rz 2356 ff. 4386 RZ 770.

Uchte dafür spricht. Eine aktive Tätigkeit als Händ- ei Heimberg naheliegend, die über keine eigenen ler Nähe von KAGA hat. Allerdings könnte sie be- Vlarkt für Rohkies letztlich auf den Markt für Kies- ppt. Gemäss dem Vorangehenden mag es durch- nlagen der Aktionärs-Unternehmen dazu führten, eit die Aktionärs-Unternehmen faktisch in unter- ist die Art und Schwere des Verstosses hier für der Arbitragemöglichkeit für alle Aktionärs-Unter- Aktionärs-Unternehmen, deren Abbaustellen sich n. Oder anders ausgedrückt: Während die einen iss der Arbitragemöglichkeit faktisch mehr zurück- Wettbewerbsbeschränkung insofern gravierender nen mehr von dieser Wettbewerbsbeschränkung . Kurzum: es ist letztlich die Gemengelage der In- liesem Verstoss führte und seine Art und Schwere Pauschalsanktion je nach Aktionärs-Unternehmen Daher ist es sachgerecht, die Art und Schwere nen als gleich zu werten. In Anbetracht all dieser 1F 50'000.- je Aktionars-Unternehmen angemes-

rstosses (Art. 4 SVKG)

ses verhält es sich bezüglich der weiteren Betei- /ollumfanglich auf die dortigen Ausführungen ver- d sind. Der Zuschlag für die Dauer des Verstosses ibt sich eine Zwischensumme von CHF 105’000.— asisbetrag zuzüglich Dauerzuschlag.

Umstände (Art. 5 f. SVKG)

t als erschwerender Umstand die führende oder erucksichtigen. In den Ausführungen zur Sanktio- erbot zu Lasten der Aktionärinnen im KAGA- e eingehend mit den Voraussetzungen dieses er- Ing im vorliegenden Fall auseinandergesetzt. Da- beim Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionärin- inehat. Die dortigen Ausführungen gelten auch in de Sanktionsbemessung hinsichtlich des Tatkom- der Aktionärinnen und dem Ausschluss der Arbit- sei demnach verwiesen. Spezifisch bezüglich des -Kastli-Gruppe folgende Elemente hinzu:

uppe zur allgemeinen Form der Zusammenarbeit \GA-Philosophie, die der VR-Vertreter der Kastli- 4386 Darin ist unter dem Titel «Mission / Aufgabe» ind Entsorgerin von Kies-, Aushub- und Inertstoff- it diese Aufgabe in erster Linie für die Aktionäre, aber auch für Dritte wahr». Und unter dem T «Ihre wirtschaftliche Tätigkeit richtet sich na in der Ausübung deren Stammaktivitaten sir ist letztlich im Gewähren der Vorzugskondit den, die durch den Ausschluss der Arbitrz Kästli-Gruppe hat mit dem Erstellen dieser Beitrag auch für die Gewährung von Vorzug die durch den Ausschluss der Arbitragemög

2315.Weiter zeigt sich, dass sich gerade d des Verbots, Vorzugskonditionen an Dritte wv im Jahr 2001 ist zu lesen:*°8”

«Der Präsident [...] weist darauf hin, dass [U11] und Marti AG kein Handel betrieben auf die Baustelle auswirken».

2316.Zwar stammt diese Ausserung aus e tensweise «nur» verboten, aber noch nicht s mit ihrem Verhalten ein Klima der Vorzugsb pragt, das die Abredebeteiligten auch nach diesbezuglich eine fuhrende Rolle eingenon

2317.Unter Betrachtung der gesamten Um: Bezug auf das zu sanktionierende Verhalte eine fuhrende Rolle innegehabt hat. Die un Sanktionserhöhung*® lassen sich auf die hi gen. Die Sanktion für die Kastli-Gruppe ist c zu erhöhen.

2318.Bezüglich der anderen Aktionärs-Unte im Sinne von Art. 5 SVKG vor.

Mildernde Umstände

2319.Ebenso wie bei KAGA**®? liegt auch bi stand der Aufgabe dieser Verhaltensweise hier die Sanktion um 10 % zu reduzieren.

2320.Der in der SVKG unbenannte, aber gı operativen Verhaltens liegt bezuglich Alluvi. samtlicher Tatkomplexe vor. Er wird daher n dern in globo, worauf hier zu verweisen is Art. 6 SVKG sind bezüglich der Aktionars-U

Zusammenzug der erschwerenden und n

2321.Zusammenziehend lässt sich zu den ¢ festhalten, dass alle Aktionars-Unternehme 10 % aufgrund eines mildernden Umstandes den Aktionärs-Unternehmen weder erschw Umstände vor. Bei der Kästli-Gruppe ist die

4387 Rz 757. 4388 RZ 2382 ff. 4389 RZ 2295. 4390 Rz 2422 ff.

itel «Unternehmenspolitik Verhalten» hielt er fest: ch den Bedürfnissen der Aktionäre und soll diese involl ergänzen und unterstützen». Diese Haltung ionen zu Gunsten der Aktionärinnen wiederzufin- ıgemöglichkeit geschützt wird. Der Vertreter der Grundlagen einen massgeblichen intellektuellen skonditionen zugunsten der KAGA-Aktionärinnen, lichkeit abgesichert werden, geleistet.

ie Kästli-Gruppe auch aktiv für die Durchsetzung /jeiterzugeben, eingesetzt hat. In einer VR-Sitzung

mit diesem Sonderpreis bei den Baufirmen Kästli AG, werden darf. Die Differenz darf sich auf keinen Fall bis

iner Zeit, als die hier zu sanktionierende Verhal- anktionierbar war. Dennoch hat die Kästli-Gruppe ehandlung zugunsten der Aktionärinnen aktiv ge- 2004 weitergelebt haben. Die Kästli-Gruppe hat amen.

stände zeigt sich, dass die Kästli-Gruppe auch in :n der Nicht-Weitergabe von Vorzugskonditionen ten gemachten Ausführungen zum Ausmass der er vorzunehmende Sanktionsbemessung Ubertra- lemnach aufgrund ihrer führenden Rolle um 20 %

srnehmen liegen keine erschwerenden Umstände

>i den Aktionars-Unternehmen der mildernde Um- vor Untersuchungseröffnung vor. Dafür ist auch

undsätzlich anerkannte Milderungsgrund des ko- a, Daepp, Heimberg, Kästli und Marti hinsichtlich icht bei jedem Tatkomplex einzeln behandelt, son- {4390 Weitere mildernde Umstände im Sinne von nternehmen nicht ersichtlich.

1ildernden Umstände

rschwerenden und mildernden Umständen somit sn in den Genuss einer Sanktionsreduktion von ; kommen. Ausser bei der Kästli-Gruppe liegen bei ferende Umstände noch anderweitige mildernde Sanktion aufgrund des erschwerenden Umstands der führenden Rolle um 20 % zu erhöhen. I 20 % zu verrechnen, womit bei der Kästli-G

E.2.3.2.4 Einhaltung des abstrakten Sai SVKG)

2322.Bezüglich diesem Tatkomplex erübrig onars-Unternehmen, da die Maximalsankti offensichtlich nicht Uberschritten wird.

E.2.3.2.5 Vorbringen in den Stellungnal

2323.Marti-Gruppe macht nebst weiteren Vi delt wurden und die nicht zu Überzeugen ve ation von Marti-Gruppe nicht berücksichtigt. über die Aktionärsinteressen hinausgehend« konditionen habe sie nolens volens hinnehr teilhafter gewesen. Deshalb müsse die Sank gen überzeugt nicht: Es gilt vorliegend, eine Ausschluss der Arbitragemöglichkeit beim

Beitrag von Marti-Gruppe an der Zusamme werten, sondern einzig und allein um diesen sem ist irrelevant, ob Marti-Gruppe insgesan oder spezifisch von den Vorzugskonditioner Aktionärinnen. Ihre womöglich anders gelac Grund, die Sanktion ihr gegenüber zu reduz den Ausschluss der Arbitragemöglichkeit m der Festlegung der Pauschalsanktion berüc aufgewogen, dass der Ausschluss der Arbit den Aktionärs-Unternehmen wie Marti-Gru chend die Wettbewerbsbeschränkung insofe

2324.Kästli-Gruppe ist der Ansicht, die Saı stehe in klarem Widerspruch zu den in Art. Sie begründet dies nicht weiter und mit den lich nicht auseinander. Sie macht nur gelten Prajudiz und die WEKO-Verfügung i.S. «B Rechtsauffassung von Kästli-Gruppe überz: gungen verwiesen werden, *?® die keiner Er

2325.Kästli-Gruppe macht weiter geltend, « da ihr keine führende Rolle zukomme.”?% § spezifisch gegen die zwei Elemente richtet ( gen zur führenden Rolle bei der Sanktionsb botes aufgeführt werden. Zur Entkraftung v: hung kann deshalb auf die dortige Auseir werden.*??7

4391 Act. VIII.158 Rz 52 f.

4392 Act. VIII.158 Rz 54.

4393 Rz 2311.

4394 Act. VIII.163 Rz 150-153, ferner Act. IX.30 |

4395 Rz 2309 f., ferner Rz 2331 f. und Rz 2345-7

4396 Act. VIII.163 Rz 28-32 und 154-158; ferner

4397 Rz 2391 ff.

Die Reduktion von 10 % ist mit der Erhöhung von ruppe eine Erhöhung von 10 % verbleibt.

iktionsrahmens (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 7

t sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Akti- on gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG

ımen zum Antrag

orbringen,*°*' die bereits an anderer Stelle behan- rmochten, geltend, es werde die besondere Situ- Sie habe seit den 1980er Jahren praktisch keine 2 Interessen mehr an KAGA gehabt. Die Vorzugs- 1en müssen, für sie wären höhere Dividenden vor- tion deutlich reduziert werden.*?” Dieses Vorbrin- Sanktion für die Beteiligung der Marti-Gruppe am Kiespreis festzulegen. Es geht nicht darum, den narbeit im Rahmen der KAGA insgesamt zu be- einen sanktionierbaren Verstoss. Hinsichtlich die- it von der Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA | von KAGA gleichermassen profitierte wie andere jerten Präferenzen sind mit anderen Worten kein ieren. Dass einige Aktionärs-Unternehmen durch ehr profitierten als andere, wurde im Übrigen bei ksichtigt.4°°° Dies wird — wie ausgeführt — dadurch ragemöglichkeit die anderen, weniger profitieren- ppe faktisch mehr zurückband und dementspre- rn gravierender ist.

ıktionierung mittels eines pauschalen Fixbetrags 49a KG und Art. 3 SVKG festgelegten Kriterien. diesbezüglichen Erwägungen setzt sie sich inhalt- d, ein erwähntes Urteil des BVGer tauge nicht als elagswerke Bern» sei nicht rechtskräftig.*?* Die »ugt nicht. Es kann auf die diesbezüglichen Erwä- gänzung bedürfen.

Ss liege für sie kein erschwerender Umstand vor, Soweit ersichtlich trägt Kästli nichts vor, das sich Rz 2314 f.), die hier zusätzlich zu den Ausführun- smessung des Tatkomplexes des Konkurrenzver- on Kästlis Einwänden gegen eine Sanktionserhö- landersetzung mit diesen Einwänden verwiesen

Beilage 2 S. 10. 2350. Act. IX.30 Beilage 2 S. 4-6 und Folie 5.

2326.Vigier bringt vor, die Wettbewerbsbehc bis in idem), wenn sie sowohl Vigier als a Arbitragemöglichkeit bei den Kiespreisen» e sich dann allerdings auf die ratio legis von

fende Komponente), welche der vorgenomr nehmen widersprechen soll: «Der durch die seits bei KAGA abgeschöpft, andererseits überzeugt nicht. Einerseits fällt der Grunds: tracht: Vigier macht gar nicht geltend, sie sel (was Inhalt von ne bis in idem wäre)”, s verschiedenen Subjekten. Ausser dem Wo gestellte Doppelbestrafungsverbot (ne bis ir Abschöpfung des erzielten Kartellgewinns) | Kritik an der Bestrafung sowohl von Vigier a werbsbehorde bei der Sanktionierung den g abschöpfen würde, stünde dies einer Sankti gegen. Denn die Sanktion nach Art. 49a Ak sondern auch eine pönale Komponente. Ab tion nicht separat ausgewiesen werden und satz (und damit auch kein Kartellgewinn) eı nente der Sanktion zu übersehen, was nich ebenfalls nicht entgegen, dass KAGA für il eine Verletzung von Art. 7 KG (für die Gew schendes Unternehmen) als auch für eine \ abredebeteiligte Lieferantin) sanktioniert wut aus dieser Sanktionierung der KAGA ableite von Art. 5 Abs. 4 KG als abredebeteiligte Ak ligte an einer Abrede, die unter Art. 5 Abs.

die Sanktionierung der übrigen Abredebetei beteiligten zu sanktionieren.

2327.Abgesehen vom Doppelbestrafungsve sei intransparent und fur Vigier nicht nachv gehalt des Verhaltens von Vigier bestanden gen wurde dargelegt, wie die Sanktion beme nachvollziehbar sein soll, erschliesst sich de legt, was fur sie nicht nachvollziehbar sein s moniert, ist auf die rechtliche Beurteilung di satzlichen Erlauterung im Rahmen der Sank Grund, die Sanktion gegenüber Vigier zu re

2328.Mehrere Parteien machen schliesslich habe und dass deshalb die Sanktion zu redt dete Daepp die Dauer des Verfahrens.**%” A sige Verfahrensdauer und beantragt deshal Kästli-Gruppe macht in ihrer Stellungnahme lässiger Weise zu lange gedauert.**%* Gestü Sanktion oder eine Reduktion um mindesteı

4398 Act. VIII.164 Rz 105-108, Rz 214-221 und

4399 Siehe nur etwa BVGer, B-3096/2018 vom 2

4400 7.B. bei nicht umgesetzten Abreden (BGer,

4402 Rz 123.

4404 Act. VIII.163 Rz 159-164.

yrde verletze das Verbot der Doppelbestrafung (ne uch KAGA für den Tatkomplex «Ausschluss der ine Sanktion auferlege. Zur Begründung stützt sie Art. 49a Abs. 1 KG (pönale und gewinnabschöp- nenen Sanktionierung der zwei genannten Unter- Kartellrechtsverstösse erzielte Gewinn wird einer- bei Vigier als Aktionar».*°° Diese Argumentation atz von ne bis in idem von vornherein ausser Be- bst werde für dasselbe Vergehen zweimal bestraft ondern sie kritisiert die Sanktionierung von zwei rtteil «doppelt» hat das von Vigier in den Raum | idem) mit dem Inhalt von Vigiers Rüge (doppelte <eine Gemeinsamkeit. Andererseits überzeugt die Is auch von KAGA nicht. Sogar wenn die Wettbe- esamten Kartellgewinn bei einer Kartelltäterin voll onierung von weiteren Kartelltäterinnen nicht ent- s. 1 KG hat nicht nur eine gewinnabschöpfende, schöpfungs- und Strafteil müssen bei einer Sank- Sanktionen sind auch möglich, wenn gar kein Um- zielt wurde.“ Vigier scheint die pönale Kompo- it überzeugt. Der Sanktionierung von Vigier steht ire Beteiligung an einem Tatkomplex sowohl für fahrung der Vorzugskonditionen als marktbeherr- /erletzung von Art. 5 Abs. 4 KG (für ihre Rolle als de: Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie Vigier n will, sie sei für ihre Beteiligung an der Verletzung inehmerin nicht zu sanktionieren. Wird eine Betei- 3 oder Abs. 4 KG fällt, sanktioniert, schliesst das ligten freilich nicht aus; vielmehr sind alle Abrede-

arbot macht Vigier geltend, die Pauschalsanktion ollziehbar. Es bleibe unklar, worin der Unrechts- haben solle.**°" In den vorangehenden Erwägun- ssen wurde. Inwiefern dies intransparent und nicht r WEKO nicht, zumal Vigier auch nicht näher dar- oll. Soweit Vigier einen fehlenden Unrechtsgehalt eser Wettbewerbsabrede zu verweisen. Einer zu- tionsbemessung bedarf dies nicht. Es besteht kein duzieren oder gar zu erlassen.

1 geltend, dass das Verfahren zu lange gedauert ızieren sei. Bereits vor Antragsversand beanstan- uch in ihrer Stellungnahme rügt sie eine übermäs- b eine angemessene Reduktion der Sanktion.**° geltend, das Verfahren habe offenkundig in unzu- tzt auf diesen Vorwurf beantragt sie ein Erlass der 1s 50 %. Marti-Gruppe erachtet eine über 8 Jahre

Rz 224; Act. IX.30 Rz 36-40 und 67 zweites Lemma. 8.11.2023, E. 111, Engadin | — Foffa Conrad.

dauernde Verfahrensdauer als nicht mit d sprucht deshalb eine Sanktionsreduktion.*** nigungsgebot sei aufgrund einer zu langer deshalb entfallen.**% Alluvia macht ebenfall deshalb aber eine Sanktionsreduktion zu be rensdauer, macht mit ähnlichen Argumenter kosten entstanden, weshalb diese zu reduz den Stelle bei den Kosten eingegangen.*?”

2329.Die WEKO hat bereits unter dem Tatk dargelegt, dass das vorliegende Verfahren Dauer aufweist.**"° Da die Frage, ob ein V gleich zu beantworten ist, kann auf die dortig offen bleiben, welche - allenfalls je nach in Folgen eine übermässige Verfahrensdauer

E.2.3.2.6 Ergebnis

2330.Die Sanktion für die Aktionärs-Unterne mäss den vorangehenden Erörterungen:

  • Alluvia: CHF 94’500.- bzw. gerundet“

  • Daepp: CHF 94’500.— bzw. gerundet (

  • Heimberg: CHF 94’500.— bzw. gerund

  • Kastli-Gruppe: CHF 115’500.— bzw. ge

  • Marti-Gruppe: CHF 94’500.— bzw. ger

  • Vigier: CHF 94’500.— bzw. gerundet C

E.2.3.3 Tatkomplex Untersagung, menge

E.2.3.3.1 Grundsätzliches zur Sanktion:

2331.Die WEKO hat in ihrer bisherigen Pre sprochen.**'? Das BVGer hat in seiner Rec tion von eher symbolischem Charakter als : sigkeit von Pauschalsanktionen jüngst eber die WEKO insbesondere dann zurück, wenn Verhältnismässigkeit (vgl. auch Art. 2 Abs. 2

4405 Act. VIII.159 Rz 55 und 93, mittels Verweis.

4406 Act. VIII.164 Rz 18-20; ferner Act. IX.30 Be 4407 Act. IX.37 Rz 3 und Fn 2.

4408 Act. VIII.161 Rz 81 und Act. IX.30 Beilage 3

4409 Rz 2456.

4410 Rz 2299 ff.

4411 Siehe dazu Rz 2306.

4412 Etwa RPW 2019/2, 499 Rz 1056, Engadin I; RPW 2015/2, 316 Rz 422, Türprodukte; RF RPW 2012/2, 106 Rz 1093-1095, Strasser Fn 4415.

4413 BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013 E. 13.:

schalsanktionen eingeschritten, vgl. BGer, 2

em Beschleunigungsgebot vereinbar und bean- Schliesslich bringt auch Vigier vor, das Beschleu- | Verfahrensdauer verletzt. Eine Sanktion müsse Is eine Uberlange Verfahrensdauer geltend, ohne antragen.*4°” Heimberg rügt zwar nicht die Verfah- 1 aber geltend, es seien übermässige Verfahrens- jeren seien**°® — hierauf wird an der entsprechen-

omplex der Vorzugskonditionen betreffend KAGA

zwar eine lange, aber gerade noch vertretbare erfahren zu lange gedauert hat, für alle Parteien e Begründung verwiesen. Insofern kann auch hier dividueller Belastung je Partei unterschiedliche — hätten.

:hmen bezüglich dieses Tatkomplexes beträgt ge-

11 CHF 95'000.-.

CHF 95'000.-.

et CHF 95'000.-. rundet CHF 115'000.-. undet CHF 95'000.-. HF 95'000.-.

:nrabattreduzierte Kiespreise weiterzugeben

sbemessung anhand eines Pauschalbetrags

xis bereits mehrfach Pauschalsanktionen ausge- htsprechung eine kartellrechtliche Pauschalsank- zulässig erachtet**'? und das BGer hat die Zuläs- falls bestätigt.**'* Auf eine Pauschalsanktion griff eine solche besser geeignet war, dem Prinzip der .SVKG) zum Durchbruch zu verhelfen, als es eine

auch Rz 64. lage 5 Rz 67 erstes Lemma.

Rz 31.

RPW 2019/2, 519 Rz 59 f., Fahrlehrertarife Oberwallis; W 2013/4, 624 Rz 972, Strassen- und Tiefbau Zürich; - und Tiefbau Aargau. Siehe ferner die Nachweise in

3.5, Gebro.

VPVW, bereits zuvor ist das BGer nicht gegen Pau- C_172/2014 vom 4.4.2017 E. 3, Gebro; vgl. dazu auch nicht publiziert in BGE 143 II 297), GABA.

Sanktionsbemessung streng gestützt auf de SVKG gewesen ware.“'® Das BGer bestät sondere aus Gründen der Verhaltnismassig| Fall, wenn ein eher symbolischer Sanktion: oder die Beteiligung hieran als unbedeuten: Wettbewerbsabrede «bloss» vereinbart, abe

2332.Wie jede andere Sanktionsbemessur messung anhand eines Pauschalbetrags zu mente ausschlaggebend waren und wie die Soweit sich die dahinterstehenden Überleg erweisen und die entsprechenden Sachvert zeigt sein, sich unter anderem an den Gesic führt sind. Leitstern der Sanktionsbemessun und die Schwere des Verstosses sowie der messen zu berücksichtigen ist.**'°

E.2.3.3.2 Pauschalsanktion für diesen \

2333.Bei der Untersagung, mengenrabattr sich um einen Verstoss, der in der ganz k ist.42° Beim Preissystem, das KAGA 2015 e nen allein aufgrund ihrer Aktionärseigensch: erhalten ebenso wie Dritte einen Mengenra KAGA beziehen. Die Untersagung, mer schränkt daher, wie bereits ausgeführt, fak gend grosse Kiesmengen bei KAGA bezieh besondere eines substanziellen, zu kommer Kästli. Das wiederum sind diejenigen Aktio den Abbaustellen von KAGA ohnehin — also Preise weiterzugeben - ein sehr geringes | tiefen Preis an Dritte weiterzuveräussern. L tanz zu den Abbaustellen von KAGA einer tiefen Preis weiterzuveräussern, beziehen d einen Mengenrabatt — erst recht einen subs keine mengenrabattreduzierten Kiespreise, ob diese Untersagung besteht oder nicht.*42'

4415 In dem Sinne RPW 2019/1, 136 Rz 368-. 2009/2, 157 Rz 99, Secateurs et cisailles; F telinformationen.

4417 RPW 2010/1, 113 f. Rz 375-378, GABA; F 2008/3, 409 Rz 236 f., Publikation von Arzn

4418 So die Ausgangslage in BGer,2C_785/2022

4419 Vgl. zur gesamten Rz auch RPW 2019/1, 1 dukte.

4420 Ob ein Verstoss bei der Sanktionsbemess materiellrechtlichen Beurteilung zu verwech abrede um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 5 Abs es sich dabei um eine schwarz-weiss Entscl behältlich einer Rechtfertigung nach Art. 5 / eine Ermessensausübung hinsichtlich der sı innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmen

4421 Zum gesamten Vorangehenden Rz 1648 ur

n Umsatz auf den relevanten Märkten nach Art. 3 igte jüngst, dass sich Pauschalsanktionen insbe- keit aufdrängen können.**!® Das ist etwa dann der sbetrag angezeigt ist, weil der konkrete Verstoss 1 einzustufen ist,**'7 etwa weil die sanktionierbare r (noch) nicht umgesetzt wurde.**'®

19 ist selbstverstandlich auch eine Sanktionsbe- begründen. Dadurch wird ersichtlich, welche Ele- se in die Ermessensausübung eingeflossen sind. ungen auch für Pauschalsanktionen als passend laltsfeststellungen vorliegen, kann es dabei ange- htspunkten zu orientieren, die in der SVKG aufge- g ist letztlich gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die Dauer mutmasslich dadurch erzielte Gewinn, der ange-

/erstoss angemessen

eduzierte Kiespreise weiterzugeben, handelt es conkreten Situation als unbedeutend einzustufen inführte, erhalten nicht mehr sämtliche Aktionärin- aft Vorzugskonditionen, sondern die Aktionärinnen batt, der von der Kiesmenge abhängt, die sie bei ıgenrabattreduzierte Kiespreise weiterzugeben, tisch nur diejenigen Aktionärinnen ein, die genü- en, um in den Genuss eines Mengenrabatts, ins- 1. Im Wesentlichen sind das Daepp, Heimberg und närinnen, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu auch ohne Untersagung, mengenrabattreduzierte nteresse daran haben, den KAGA-Kies zu einem Jie übrigen Aktionärinnen, die aufgrund ihrer Dis- 1 grösseren Anreiz hätten, KAGA-Kies zu einem emgegenüber nicht genügend Kies bei KAGA, um tanziellen — zu erhalten. Sie erhalten also faktisch die sie weitergeben könnten, unabhängig davon, Diese unzulässige Wettbewerbsabrede verankert

371, VPVW; RPW 2010/1, 114 Rz 378, GABA; RPW PW 2008/3, 409 Rz 236 f., Publikation von Arzneimit-

VPVW.

XPW 2009/2, 157 Rz 99, Sécateurs et cisailles; RPW eimittelinformationen.

vom 16.4.2024 E. 6.6 i.V.m. E. 5.6.3 und 5.6.4, VPVW. 37 Rz 374, VPVW; RPW 2015/2, 316 Rz 425, Türpro-

ing als unbedeutend einzustufen ist, ist nicht mit der seln, ob es sich bei der entsprechenden Wettbewerbs- 3. 1 KG handelt (dazu Rz 1648 f.). Im einen Fall handelt 1eidung (die Wettbewerbsabrede ist zulässig oder, vor- \bs. 2 KG, eben nicht), während es im anderen Fall um Jezifischen Rechtsfolge der Sanktionierung geht (es ist eine angemessene Sanktion auszusprechen).

id auch Rz 2311.

daher bezüglich Daepp, Heimberg und Käst ressenlage wohl ohnehin tun würden, währe Erreichens der rabattberechtigten Kiesmenc halten in Bezug auf den Verkauf von KAGA der Vorzugskonditionen, das durch den Aus: einem geschlossenen System verstärkt wur die Aufrechterhaltung des neuen, mengeni von Belang. Dieser Verstoss führt primär — vor Augen, das durch die (nicht sanktionierb Rahmen der KAGA geschaffen wurde und | diesem verstanden werden. Das eigentliche ist aber letztlich eher symbolischer Natur. De zwar nicht feststellen, dürfte in Anbetracht sein, sofern dieser Verstoss überhaupt ein: Entsprechend ist eine Pauschalsanktion für

E.2.3.3.3 Bemessung der Pauschalsank

2334.Die vorangehenden Ausführungen da anktion angemessen ist, erhellen, wie es sic hält und wie der mutmasslich dadurch erzie eher symbolischer Sanktionsbetrag für dies:

2335.In Anbetracht der ausgesprochen lim werbsabrede in der konkreten Situation übe kaum relevant. Unabhängig der Dauer dies bewerb letztlich nicht merklich. Mit anderen Weise beschränkt, wenn dieser Verstoss U kürzerer Dauer gewesen wäre. Es ist daher betrag nicht aufgrund der Dauer des Versto:

2336.Da es sich hierbei um eine eher sym unangebracht, eine auch bezüglich dieses V Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG weiter zu vertiei liegen daher nicht vor. Der in der SVKG ut rungsgrund des kooperativen Verhaltens li Kästli und Marti hinsichtlich sämtlicher Tatk komplex einzeln behandelt, sondern in globc mildernde Umstände i.S.v. Art. 6 SVKG sinc

2337.Unter Berücksichtigung aller Umständ ktion von CHF 10'000.- pro beteiligtem Unte

2338.Dass diese Pauschalsanktion die Ot

E.2.3.3.4 Vorbringen in den Stellungnal

2339.Marti-Gruppe macht nebst weiteren Vi delt wurden und die nicht zu überzeugen \ höchstens eine symbolische Sanktion gerec sen Verstoss — wie mehrfach festgehalten -

4422 RZ 2422 ff. 4423 Act. VIII.158 Rz 63.

li «bloss», was diese aufgrund ihrer eigenen Inte- nd sie bezüglich Vigier, Alluvia und Marti mangels len nur theoretischen Einfluss auf deren Marktver- ‚Kies hat. Anders als beim früheren Preissystem schluss der Arbitragemöglichkeit geschützt und zu de, ist diese unzulässige Wettbewerbsabrede für rabattbezogenen Preissystems von KAGA kaum einmal mehr — das wettbewerbsfeindliche Klima aren) Abmachungen über die Zusammenarbeit im aufrechterhalten wird und kann als Bekenntnis zu > Gefährdungspotenzial dieses Verstosses selbst ar mutmasslich dadurch erzielte Gewinn lässt sich des Vorangehenden aber verschwindend gering an Einfluss auf den Gewinn gehabt haben sollte. diesen Verstoss angezeigt.

‘tion

zu, weshalb fur diesen Verstoss eine Pauschals- h mit der Art und Schwere dieses Verstosses ver- te Gewinn einzuschätzen ist. Angemessen ist ein an Verstoss.

tierten Tragweite, die diese unzulässige Wettbe- :rhaupt haben kann, erscheint auch deren Dauer es Verstosses tangiert dieser Verstoss den Wett- Worten wird der Wettbewerb nicht in intensiverer ber langere Zeit andauert als wenn er bloss von angemessen, den eher symbolischen Sanktions- sses höher anzusetzen.

bolische Pauschalsanktion handelt, erschiene es erstosses führende oder anstiftende Rolle gemäss en. Erschwerende Umstände i.S.v. Art. 5 SVKG ıbenannte, aber grundsätzlich anerkannte Milde- egt bezüglich KAGA, Alluvia, Daepp, Heimberg, complexe vor. Er wird daher nicht bei jedem Tat- , worauf an hier zu verweisen ist.**?? Anderweitige | nicht gegeben.

e des konkreten Verstosses ist eine Pauschalsan- rnehmen angemessen.

ergrenze des abstrakten Sanktionsrahmens ge- icht berührt, ist evident. amen

orbringen,“47° die bereits an anderer Stelle behan- 'ermochten, geltend, wenn überhaupt ware aller- htfertigt.**?* Genau dies ist passiert, indem für die- ein eher symbolischer Sanktionsbetrag bestimmt wurde. Das Anliegen von Marti-Gruppe wur‘ lischen Betrags mag womöglich anders sei der Natur der Sache liegt und kein Grund is:

2340.Vigier macht geltend, es handle sich u sanktioniert werden. Sie würden keinen Vers scheint sich Vigier gegen die rechtliche Beu gungen verwiesen werden, **® die hier nicht Verstoss vor. Dass für diesen Verstoss in Ar Sanktionsbetrag angemessen ist, wurde t Rechtsgrundlage noch ein Grund dafür, für

E.2.3.3.5 Ergebnis

2341.Die Sanktion für diesen Tatkomplex b jeweils CHF 10'000.- für KAGA, Alluvia, Da

E.2.3.4 Tatkomplex Konkurrenzverbot zı

2342.Die Aktionärs-Unternehmen als gegen KAGA als ausschliesslich berechtigte Partei der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet beteiligt.

E.2.3.4.1 Basisbetrag (Art. 3 SVKG) Relevante Märkte

2343.Das Konkurrenzverbot beschlagt met den Markt für Abbaurechte. Hierbei handelt : Dieser Markt wurde sowohl in sachlicher al worauf verwiesen sei.**° Angebotsseitig b Rohkies, weshalb dieser ebenfalls ein rele Markt wurde bereits abgegrenzt, worauf wi das Konkurrenzverbot zudem mittelbar auc Markt für die Deponierung von unverschmut ser Märkte ausreichend ist, um sie ebenfalls fizieren, auf deren Umsatz fur die Sanktion: nicht entschieden werden, wie sich noch ze

2344.Die rechtliche Beurteilung des Konku: nachfrageseitige Element, d.h. auf den Marl reits bei anderen beurteilten Verhaltensweis

Umsatz

2345.KAGA ist das einzige am Konkurrenz ausschliesslich berechtigt, nicht aber verpfli über mehrere Jahrzehnte hinweg gelebten. auch das einzige beteiligte Unternehmen, c

4425 Act. VIII.164 Rz 227 f.

4426 Rz 1649, ferner auch Rz 1618 f.

4427 Rz 1701.

4428 Siehe Rz 1376-1380 und Rz 1381-1384 sc

4429 Siehe Rz 1356-1361 und Rz 1367-1371, in

4430 Rz 1702.

Je also verwirklicht. Ihre Vorstellung eines symbo- n (wobei sie keine Zahl nennt), was allerdings in ', dass die WEKO ihr Ermessen anders ausübt.

m einen Bagatellfall und Bagatellfälle dürften nicht toss gegen das Kartellgesetz darstellen .**?° Damit teilung zu richten. Es kann auf die dortigen Erwä- zu wiederholen sind. Es liegt ein sanktionierbarer ıbetracht seiner Bedeutung ein eher symbolischer jereits ausgeführt. Es besteht aber weder eine diesen Verstoss keine Sanktion auszusprechen.

eträgt gemäss den vorangehenden Erörterungen epp, Heimberg, Kästli, Marti und Vigier.

ı Lasten der Aktionärinnen im KAGA-Gebiet

seitig verpflichtete und berechtigte Parteien sowie sind am vereinbarten Konkurrenzverbot zu Lasten Nachfolgend ist die Sanktion dafür zu bemessen.

rere Märkte.**?7 Nachfrageseitig betrifft es direkt sich um einen relevanten Markt i.S.v. Art. 3 SVKG. Ss auch in räumlicher Hinsicht bereits abgegrenzt, etrifft das Konkurrenzverbot direkt den Markt für vanter Markt i.S.v. Art. 3 SVKG ist. Auch dieser ederum verwiesen sei.**° Angebotsseitig betrifft h noch den Markt für veredelten Kies sowie den ztem Aushub. Ob die mittelbare Betroffenheit die- ; als relevante Märkte i.S.v. Art. 3 SVKG zu quali- sbemessung abzustellen ist, muss hier allerdings igen wird.

rrenzverbots fokussierte allerdings einzig auf das t für Abbaurechte, zumal die weiteren Märkte be- en im Mittelpunkt stehen.*4°°

verbot beteiligte Unternehmen, das durch dieses chtet wird. Und ganz dem Sinn und Zweck eines Konkurrenzverbots entsprechend, ist KAGA denn las im KAGA-Gebiet — jedenfalls in wesentlichem

wie Rz 1735. sbesondere Rz 1370.

Umfang“?! — Abbaurechte erwarb.“4°? Infolg

Abbaurechte im raumlich relevanten Markt keinen «Umsatz».

2346.Der Markt fur Abbaurechte ist nachfra beteiligten Parteien treten auf diesem Markt gerinnen. Entsprechend haben die Beteiligte Abbaurechten aktive KAGA - auf diesem N sondern vielmehr Beschaffungskosten geh: erscheint es naheliegend, zur Bestimmung ı Umsatz auf dem relevanten Markt diese B «Umsatz» vorliegend aus anderen Gründen des Basisbetrags darauf abzustellen, brauc es sich damit verhält.

2347.Die Berechnung des «Umsatzes» von ten drei Geschäftsjahren gemäss Art. 3 S\ und wäre mit etlichen Unwägbarkeiten verbt ein Grundstück zum dortigen Kiesabbau un in der Regel eine einmalige Zahlung des t nicht um alltägliche Geschäfte, weshalb eir auch in drei Jahren — stark vom Zufall gepra bemessung darstellt. Wird hingegen ein Die ren Wiederauffüllung abgeschlossen, dürfte gen erfolgen, deren Höhe je nach Vereinba abgelagerten Materialmenge abhängt.*** Sc ge bevor der Abbau beginnt. Vertragsschlu nander und die in einem Jahr — oder auch | früher abgeschlossenen Verträgen. Wären träge massgebend, auch wenn diese zumin trägen beruhen, oder wären es vielmehr die letzten drei Jahren neu abgeschlossenen V träge zu berechnen? Sodann werden zwis¢ Kiesstöcke vorgekauft und Darlehen gewahi ginn des Abbaus über einen Teil des (künftie jedoch nicht alltägliche Geschäfte und unter zubeziehen oder nicht? Kommt hinzu, dass \ in zu geringen Ausgaben münden, nicht in : seitig betroffenen Märkten. Der gewinnabs« einem Abstellen auf diesen «Umsatz» daher dass der «Umsatz» auf dem Markt für Abbaı gend nicht sachgerecht erscheint, um bei de

2348.Zu den übrigen vom Tatkomplex des gesagt: Abgesehen davon, dass es heikel ı die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den,*4* ist es hinsichtlich dieses Verstosse:

4431 \Yon den bestehenden Aktionärinnen beach bestehenden Abbaustelle das Konkurrenzv (siehe dazu Rz 1736).

4432 Vgl. zum Ganzen Rz 1703.

4433 Siehe die nachfolgende Rz, weshalb Umsat

4434 Siehe Rz 281.

4435 Rz 1702.

edessen hat nur sie einen «Umsatz»**°° bezüglich erzielt, die Aktionärs-Unternehmen erzielten dort

geseitig betroffen, d.h., die am Konkurrenzverbot nicht als Anbieterinnen auf, sondern als Nachfra- »n — auch die im KAGA-Gebiet als Erwerberin von larkt keinen Umsatz im eigentlichen Sinne erzielt, abt. Bei einem nachfrageseitig betroffenen Markt Jes Basisbetrags gemäss Art. 3 SVKG unter dem eschaffungskosten zu verstehen. Da sich dieser als nicht sachgerecht erweist, um die Bemessung nt hier aber nicht im Detail geklart zu werden, wie

KAGA auf dem Markt für Abbaurechte in den letz- 'KG wurde nämlich zahlreiche Fragen aufwerfen ınden. Exemplarisch seien einige aufgeführt: Wird d zur späteren Wiederauffüllung erworben, dürfte ‘aufpreises erfolgen. Dabei handelt es sich aber 1 diesbezüglicher «Umsatz» in einem Jahr — und gt ist und keine geeignete Basis für die Sanktions- nstbarkeitsvertrag zum Kiesabbau und zur späte- n in der Regel vor allem wiederkehrende Zahlun- rung variabel ist und von der jeweils abgebauten/ )Iche Verträge werden jedoch abgeschlossen, lan- ss und Beginn der Zahlungen fallen daher ausei- drei Jahren — bezahlten Beträge beruhen auf viel nun die in den letzten drei Jahren bezahlten Be- dest teilweise auf vor 2004 abgeschlossenen Ver- Beträge, die künftig bezahlt werden für die in den erträge, und gegebenenfalls wie wären diese Be- ;hen Vertragsschluss und Abbaubeginn zuweilen rt, damit die Grundstückeigentümer schon vor Be- jen) Entgelts verfügen. Auch diese Vorgänge sind liegen grösseren Schwankungen — wären sie ein- /erstösse auf nachfrageseitig betroffenen Märkten zu hohen Einnahmen (Preisen) wie auf angebots- :höpfenden Komponente der Sanktion würde mit nicht Rechnung getragen. Aus all dem ergibt sich, urechte, der zudem einzig bei KAGA anfiel, vorlie- sr Sanktionsbemessung darauf abzustellen.

Konkurrenzverbotes betroffenen Märkten sei dies arschiene, auf Umsätze auf Märkten abzustellen, dieses Tatkomplexes nicht näher beleuchtet wur- > ohnehin nicht sachgerecht, für die Sanktionsbe-

itete einzig Daepp bei einer Erweiterung ihrer bereits erbot nicht, woraufhin KAGA umgehend intervenierte

z hier in Anführungszeichen aufgeführt ist.

messung auf die Umsätze auf den weiteren

kurrenzverbots das einzige beteiligte Unter Deponien für unverschmutzten Aushub betr men im näheren Umfeld des KAGA-Gebiets nien für unverschmutzten Aushub, andere

nehmen deshalb auf diesen weiteren Mi erzielen, ist das bei anderen Aktionärs-Unte bot werden aber alle Aktionärs-Unternehmeı selbst Kies abzubauen und — mittelbar — de Für die Sanktionsbemessung dennoch auf d auf diesen weiteren Märkten abzustellen, wi Verstosses im Einklang stehenden Bild führ betroffenen Markt der Kiesveredelung nich erzielt, kann auch nicht ersatzweise sowohl | den Umsatz von KAGA auf den weiteren Mé

2349.Es ist demnach bei der Sanktionsbem den «Umsatz» von KAGA auf dem Markt fü teren Märkten abzustellen. Auch in solchen chen“*?” und deren Höhe bestimmt werden. Geschäfts- bzw. Marktvolumen und andere: rücksichtigen.**® Unter Berücksichtigung d einem kartellrechtswidrigen Konkurrenzvert vorliegend ist es sachgerecht, auf Pauschal

2350.Einen gewissen Eindruck des Marktvo abgebauten Mengen Rohkies bzw. die dort zu vermitteln. In den Jahren 2019 bis 2021 | kies (unsortiert und sortiert; abzüglich Erlösr samt CHF [8-12 Mio.] und im Bereich Der Deponie Bumberg (keine Erlösminderunger CHF [3-5 Mio.].***°

Art und Schwere des Verstosses

2351.Bezüglich der Art und Schwere des Vi der Anbieterinnen von Abbaurechten an G Unternehmen um besonders geeignete Erw verbots von einem Erwerb abgehalten werde denn auch nicht «bloss» erheblich beeintrac damit das erreicht, was sie subjektiv anstreb ses Verstosses als gravierend zu bezeichn Konkurrenzverbot den bedeutendsten Teil s

4436 Anders die Ausgangslage beim Ausschluss | Umsatzes von KAGA als sachgerecht erwie

4437 Ausführlicher dazu und m.w.H. auf die Praxi lagswerke Bern <www.weko.admin.ch> Pra

Entscheide (zuletzt besucht am 13.6.2023).

4439 \/gl. WEKO, 6.12.2021, Rz 834, Belagswe (zuletzt besucht am 13.6.2023).

4440 Act. IV.18, Beilage 14.

4441 RZ 1721.

4442 Zusammenfassend Rz 1749.

4443 RZ 1728.

Märkten abzustellen: KAGA ist aufgrund des Kon- nehmen, das im KAGA-Gebiet Kies abbaut und eibt. Jedoch verfügen einige Aktionärs-Unterneh- Über eigene Abbaustellen, Kieswerke und Depo- hingegen nicht. Während einige Aktionärs-Unter- irkten im räumlich relevanten Gebiet Umsätze rnehmen nicht der Fall. Durch das Konkurrenzver- 1 gleichermassen eingeschränkt, im KAGA-Gebiet rt Kieswerke und Aushubdeponien zu betreiben. je jeweiligen Umsätze der einzelnen Unternehmen irde zu einem verzerrten, nicht mit dem Inhalt des en. Bereits deshalb, weil KAGA auf dem mittelbar t tätig ist und dort entsprechend keinen Umsatz ur KAGA als auch die Aktionärs-Unternehmen auf irkten abgestellt werden.**®

essung für diesen Verstoss angezeigt, weder auf r Abbaurechte noch auf die Umsätze auf den wei- Situationen muss aber eine Sanktion ausgespro- Dabei ist einerseits das vom Verstoss betroffene ‘seits die Art und Schwere des Verstosses zu be- ieser Aspekte hat die WEKO unlängst bezüglich ot Pauschalsanktionen ausgesprochen.“*° Auch sanktionen zurückzugreifen.

lumens vermögen die von KAGA im KAGA-Gebiet abgelagerten Mengen unverschmutzten Aushubs jelief sich der Umsatz von KAGA im Bereich Roh- ninderungen und exkl. Mehrwertsteuer) auf insge- jonierung von unverschmutztem Aushub auf der | vorhanden, exkl. Mehrwertsteuer) auf insgesamt

arstosses fällt ins Gewicht, dass es sich aus Sicht rundstücken im KAGA-Gebiet bei den Aktionärs- erberinnen handelt, die aufgrund des Konkurrenz- 2n.4441 Das Konkurrenzverbot hat den Wettbewerb shtigt, sondern beseitigt.**? Die Beteiligten haben ten.*“43 Insofern ist das Gefahrdungspotenzial die- en. Gleichzeitig ist zu berucksichtigen, dass das einer wettbewerbswidrigen Wirkungen zu Beginn

der Arbitragemöglichkeit, wo sich das Heranziehen des sen hat, vgl. Rz 2310 f.

s und Rechtsprechung WEKO, 6.12.2021, Rz 830, Be- xis > Entscheide (zuletzt besucht am 13.6.2023).

seiner Laufzeit entfaltete.*** Da dies vor | Art. 49a KG war, darf diese damalige Wirkun Das Konkurrenzverbot büsste zudem durch Teil seiner inhaltlichen Tragweite ein, da die stellten.*** Diese beiden Gesichtspunkte Verstosses ab 1. April 2004 massgeblich. z verbot allerdings keineswegs verkommen — men vor dem Erwerb von Abbaurechten nac und 2012 setzte KAGA das Konkurrenzverb lich, aber nur unter Gewährung von Gegenl

2352.Bei der Sanktionsbemessung für eir WEKO unlängst die Wahrscheinlichkeit mit ohne Konkurrenzverbot in den entspreche schiedliche Kategorien gebildet.**® Eine Ka

- Kategorie A: Die erste Kategorie umf bot ausschliesslich begünstigt, nicht a davon, dass die Aktionärs-Unternehm durften und sie vor deren Konkurrenz gewinnabschöpfende Komponente de

- Kategorie B: Die zweite Kategorie um Konkurrentinnen einzustufen sind.*** tegorie ist nicht angebracht. Zwar sin schiedlich aufgestellt und auch unters scheinlichkeit aufgrund weiterer Ge derzeitigen Standorte) letztlich in etw: nach Alluvia, Daepp, Kästli-Gruppe, N

- Kategorie C: Die dritte Kategorie um! elle Konkurrentinnen einzustufen sind

2353.Bei der Bemessung der Pauschalsanl von der WEKO bei einem Konkurrenzvert ren.**51 Im Vergleich zu jenem Fall ist das renzverbots allerdings als bedeutend grösse schalsanktionen spricht. Allerdings ist auch dort bei der Sanktionsbemessung mitberüc als das hier zu berücksichtigende Marktvolui festgesetzt:

  • Kategorie A: CHF 150'000.-

  • Kategorie B: CHF 100'000.-

4444 RZ 849 f.

4445 Für eine vergleichbare Überlegung siehe at

4446 Dazu Rz 330 ff.

4447 RZ 980, ausführlich zur Durchsetzung gege!

4448 WEKO, 6.12.2021, Rz 833, Belagswerke Be besucht am 13.6.2023).

4449 RZ 1705 f.

4450 Rz 1707.

4451 WEKO, 6.12.2021, Rz 834, Belagswerke Be besucht am 13.6.2023).

4452 Rund CHF 14 Mio. (Rz 2350) im Vergleich lagswerke Bern <www.weko.admin.ch> Pra

dem Inkrafttreten der Sanktionsbestimmung von g nicht in die Sanktionsbemessung einfliessen.*** spätere Gesetzesänderungen einen wesentlichen se Erlasse zahlreiche Marktzutrittsschranken auf-

relativieren das Gefährdungspotenzial dieses u einem blossen Papiertiger ist das Konkurrenz- erst 2009 erkundigte sich ein Aktionärs-Unterneh- +h der genauen Grenzziehung des KAGA-Gebiets ot im Verhältnis zu Daepp zwar nicht vollumfäng- sistungen durch.*44”

| kartellrechtswidriges Konkurrenzverbot hat die einbezogen, dass ein verpflichtetes Unternehmen nden Markt eingetreten wäre, und hierfür unter- tegorisierung ist auch vorliegend angebracht:

asst Unternehmen, die durch das Konkurrenzver- ber verpflichtet wurden, also KAGA. Sie profitierte en keine Abbaurechte im KAGA-Gebiet erwerben geschützt wurde. Bei ihr kommt entsprechend die r Sanktion zum Tragen.

fasst die Aktionärs-Unternehmen, die als aktuelle Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Ka- d diese Aktionärs-Unternehmen durchaus unter- chiedlich gross. Dennoch ist die Eintretenswahr- sichtspunkte, die hineinspielen (wie etwa die ı vergleichbar. Zu dieser Kategorie gehören dem- larti-Gruppe und Vigier.

asst die Aktionärs-Unternehmen, die als potenzi- ‚ also Heimberg.**°°

«tionen ist es angezeigt, sich an den erst kürzlich ot festgesetzten Sanktionsbeträgen zu orientie- Gefährdungspotenzial des vorliegenden Konkur- sr einzustufen, was für entsprechend höhere Pau- zu berücksichtigen, dass das Marktvolumen, das ksichtigt wurde, rund zweieinhalb Mal grösser ist men.*452 Die Pauschalsanktionen werden wie folgt

ich RPW 2019/2, 499 Rz 1056, Engadin I.

nüber Daepp Rz 595 ff. rn <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide (zuletzt

rn <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide (zuletzt

zu rund CHF 34 Mio. (WEKO, 6.12.2021, Rz 832, Be- xis > Entscheide [zuletzt besucht am 13.6.2023]).

- Kategorie C: CHF 50'000.-.

E.2.3.4.2 Zuschlag für die Dauer des Ve

2354.Das Konkurrenzverbot zu Lasten der / ginn von KAGA. Das Inkrafttreten von Art. 4: liche Zeitpunkt, der bei der Dauer des Vers hält bis heute an. Zur Bemessung des Dau des Antrags im Juni 2023 abgestellt, womit. kann wegen der Dauer des Verstosses de WEKO behält sich vor, im Falle der weiterer neuen, nach Eintritt der Rechtskraft der vorli eine Sanktion für die Fortführung des Konkt

2355.Vorliegend bestehen keine Gründe, di weniger als 10 % anzusetzen“*® oder nicht sen zu berücksichtigen. Die Sanktion wird 190 % erhöht. Daraus ergeben sich folgenc zuzüglich Dauerzuschlag:

  • Kategorie A: CHF 435'000.-

  • Kategorie B: CHF 290'000.-

  • Kategorie C: CHF 145'000.-.

E.2.3.4.3 Erschwerende und mildernde Erschwerende Umstände

2356.Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG is anstiftende Rolle eines Unternehmens zu be Landessprachen) sind diese Umstände au Sanktionserlasses in Art. 8 Abs. 2 Bst.a S Praxis davon aus, dass die Voraussetzunge beiden Bestimmungen dieselben sind.“ B kann somit auch die Praxis zu Art. 8 Abs. 2 gekehrt).**°5

2357.Nicht festgestellt wurde, dass ein Unte gen Verhaltensweisen veranlasst und damit

4453 Siehe dazu Rz 2291.

4454 Siehe z.B. RPW 2021/4, 849 Rz 95, Pösch Bst. a SVKG auf die weiter hinten erfolgen wird, oder RPW 2018/4, 753 Rz 180, Hoch- Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG auf die bereits erf wird.

4455 Dies wird in der Praxis denn auch gemacht Abs. 2 Bst. a SVKG im Fall Hoch- und Tieft in welchem es um die Anwendung von Ar Rz 151 ff. und Fn 116, Hoch- und Tiefbaulei. von Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG im Fall Conc leistung Engadin U in WEKO, 23.5.2022

rstosses (Art. 4 SVKG)

Aktionarinnen im KAGA-Gebiet besteht seit Anbe- 9a KG am 1. April 2004 ist jedoch der frühestmög- tosses berücksichtigt werden kann. Der Verstoss erzuschlags wird auf die Dauer bis zum Versand der Verstoss seit 19 Jahren besteht. Die Sanktion »mnach um maximal 190 % erhöht werden. Die | Fortsetzung dieses Verstosses im Rahmen einer agenden Verfügung zu eröffnenden Untersuchung ırrenzverbots auszusprechen.

e dafür sprechen würden, den Dauerzuschlag mit die gesamte Dauer des Verstosses gleichermas-

daher aufgrund der Dauer des Verstosses um le Zwischensummen, bestehend aus Basisbetrag

Umstände (Art. 5 f. SVKG)

t als erschwerender Umstand die führende oder rücksichtigen. Wörtlich gleich (jeweils in allen drei ich als Grund für den Verlust des vollständigen VKG vorgesehen. Dabei geht die WEKO in ihrer n der anstiftenden und der führenden Rolle in den ei der Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG Bst. a SVKG fruchtbar gemacht werden (und um-

rnehmen andere Unternehmen zu den unzulässi- angestiftet hätte. In Betracht fällt aber, dass einem

| Tabakprodukte, wo bei der Prüfung von Art. 5 Abs. 2 de Prüfung von Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG verwiesen und Tiefbauleistung Engadin U, wo bei der Prüfung von olgte Prüfung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG verwiesen

(siehe z.B. den Verweis bei der Anwendung von Art. 5 jauleistung Engadin U auf den Fall Saiteninstrumente, t.8 Abs. 2 Bst. a SVKG ging, in RPW 2018/4, 749 f. stung Engadin U, oder den Verweis bei der Anwendung essionari Volkswagen auf den Fall Hoch- und Tiefbau- ‚ Rz659 und Fn 1180, Concessionari Volkswagen, (zuletzt besucht am 13.6.2023).

oder mehreren an den unzulässigen und Ss: ternehmen eine führende Rolle zugekomme

2358.Ob die Voraussetzungen einer führer Würdigung der gesamten Umstände zu prü prüfen, ob der Tatbeitrag gemessen an der erreicht. Andererseits ist dieser Tatbeitrag re die Tatbeiträge eines Unternehmens zu de Verhaltensweisen beteiligten Unternehmer Frage: Hat ein Unternehmen in besonderen bewerbs beigetragen? Die Praxis hat in nich entwickelt, um zum einen die konkreten Be ganisation, Durchführung und Umsetzung ei zum anderen die Interessenlage der beteilic sige Wettbewerbsabrede anders ist, gibt es die ein Abredeteilnehmer unter den Abrede betrachtung vorzunehmen.**°”

2359.Genannt werden etwa folgende Indiz können, dass die Beiträge eines Unterneh: als Ausdruck einer führenden Rolle zu quali

- Organisation von Treffen, Einladunge hang mit der Wettbewerbsbeschränku

  • Vorschläge für die konkrete Arbeitswe

  • Intellektueller Aufwand für die Organis

- Koordination, indem ein Beteiligter z.B betraute Sekretariat organisiert und m

- Korrespondenz (E-Mail- oder Briefver! koordiniert wird, oder Erstellen sonstic

  • Steuerung des Informationsflusses inr

  • Vorreiterrolle des Unternehmens bei c

- Interessenlage des Unternehmens, c Unternehmen in besonderem Mass.

2360.Bevor die einzelnen Beiträge der Unte werden, ist die Frage zu klären, welche Tatb dieser Stelle geht es darum, eine Erhöhung renzverbots zu Lasten der Aktionärinnen im | Abs. 3 Bst. c KG verstösst. Evident ist, das Prüfung einzufliessen hat. Grundsätzlich nic anderen kartellrechtswidrigen Verhaltenswe die gestützt auf Art. 7 KG sanktioniert weı Wettbewerbsabreden (unabhängig davon, ( damit selber sanktionierbar sind, oder ob s

4456 RPW 2012/2, 413 Rz 1136, Strassen- und Art. 49a N 79; zur Anstiftung siehe RPW 20

4457 Siehe zum Ganzen: RPW 2018/4, 750 Rz 1

4458 Siehe die Auflistung in BSK KG-TAGMANN /Z

4459 Siehe z.B. RPW 2018/4, 750 Rz 156, Engac

4460 Zu Letzterem siehe RPW 2021/4, 851 Rz Rz 116, Bucher Landtechnik.

anktionierbaren Verhaltensweisen beteiligten Un- n ist.**5°

ıden Rolle erfüllt sind, ist im Einzelfall und unter fen. Dabei ist einerseits — absolut betrachtet — zu 1 nachfolgenden Kriterien ein gewisses Ausmass slativ zu betrachten: In welchem Verhältnis stehen n Tatbeiträgen der anderen an den unzulässigen . Inhaltlich geht es allgemein gesagt um diese | Mass zur festgestellten Beschränkung des Wett- t abschliessender Weise verschiedenste Kriterien itrage eines Unternehmens zur Vorbereitung, Or- nes Kartellrechtsverstosses zu beurteilen, und um jten Unternehmen zu würdigen. Da jede unzuläs- keinen Schematismus in der Bewertung der Rolle, teilnehmern einnimmt, vielmehr ist eine Gesamt-

ien, die in einer Gesamtbetrachtung dazu führen mens zu einer unzulässigen Wettbewerbsabrede fizieren sind:**°®

n zu Gesprächen oder Tagungen im Zusammen- ng durch dieses Unternehmen;

ise des Kartells; ation und Fundierung des Kartells;**°°

. das mit der konkreten Durchführung des Kartells it Personal ausstattet;

Kkehr), die durch dieses Unternehmen initiiert oder yer Dokumente;**%

ierhalb des Kartells; ler Umsetzung der Wettbewerbsbeschränkung;

|.h. die Wettbewerbsbeschränkung dient diesem

rnehmen unter die Lupe genommen und bewertet eiträge überhaupt in diese Prüfung einfliessen. An der Sanktion zu prüfen, die aufgrund des Konkur- KAGA-Gebiet auszusprechen ist, das gegen Art. 5 ss jeder Beitrag zu dieser Verhaltensweise in die cht zu beachten sind hingegen die Tatbeiträge zu :isen, so etwa Tatbeiträge zu Verhaltensweisen, den, oder Tatbeiträge zu anderen unzulässigen 9b diese unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallen und sie unter Art. 5 Abs. 1 KG fallen und daher nicht

Tiefbau Aargau; BSK KG-TAGMANN /ZIRLICK (Fn 1220), 18/4, 749 Rz 152, Engadin U.

54 ff., Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin U.

IRLICK (Fn 1220), Art. 49a N 78 m.w.H.

iin U.

108, Pöschl Tabakprodukte oder RPW 2019/4, 1171 sanktionierbar sind). Denn ein Tatbeitrag zu gleich auch als ein Tatbeitrag zu einer ande

2361.Entscheidend sind jedoch immer die s Regel mag es zwar sein, dass sich Tatbeitr? lich von Tatbeiträgen zu anderen unzulässi ein Tatbeitrag nicht gleichzeitig mehrere un sich aber nicht in jedem Einzelfall so verha nun im vorliegenden Fall, zumindest teilwei: die unter Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG fällt (sprich bestimmten Gebiet im Bereich Kiesabbau ti aufgestellten Abmachungen, welche Unter len.**%' Die Beteiligungen am Planen und U arbeit im Rahmen der KAGA stellen daher behandelten Konkurrenzverbot dar, da das zur Reduktion des Wettbewerbsdrucks dars gen über die Zusammenarbeit im Rahmen sichtigen. Tatbeiträge, die spezifisch zu aı (etwa gezielt zu den weiteren Tatkomplexe nicht mit einzubeziehen, da sie nicht zugleic

2362.Im Folgenden sind die Sachverhaltsfe einzelnen beteiligten Unternehmen zu beur ternehmen Daepp, Heimberg, Vigier und Ma Alluvia und Kastli-Gruppe eingegangen wird halten, dass fur sie auf den ersten Blick

durchaus eine führende Rolle in Betracht fi lediglich die Summe der Aktionärswünsche an den sanktionierbaren Verhaltensweisen Verhalten nicht vom Verhalten der übrigen / senlage der KAGA: Sie wurde gezielt als Die können sich die Interessen der KAGA an d Interessen der Aktionärinnen abheben. KA Rolle zu.

Daepp

2363.Daepp hat die KAGA im Jahr 1970 mit Mitglied.446° Die VR-Protokolle ab 2004 ze Sitzungen (an denen die Verwaltungsräte steuerten, aber andererseits auch das Ve ten)“ meist teilnahm.**%° Dem VRA, der b

4461 Siehe oben Gegenstand C.1 «Verbot zu L: baurechte zu erwerben und über die bisher \ abzubauen» (Rz 914 ff.), der sich einbettet drucks durch die Aktionärinnen» (Rz 910 ff.) gegenstandes darstellt (siehe Zusammenfe die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA

4462 Zu den marktbeherrschenden Stellungen d einer führenden Rolle an ein marktbeherrscl

4463 Rz 512 ff. und Rz 543 inkl. Liste der VR-Mit

4464 Siehe z.B. die Besprechungen im Rahme Rz 607 ff. und Rz 614 ff.

4465 Der Vertreter von Daepp liess sich an sech: Protokolle der KAGA Nr. 169 bis 227 in Act.

ir einen Verhaltensweise ist regelmässig nicht zu- ren Verhaltensweise zu werten.

pezifischen Umstände des konkreten Falls. In der ige zur einen unzulassigen Verhaltensweise deut- gen Verhaltensweisen unterscheiden lassen und zulässige Verhaltensweisen beschlägt — es muss ten. Eine solche Abweichung vom Üblichen liegt se, vor: Denn die hier beurteilte Verhaltensweise, das Verbot zu Lasten der Aktionärinnen, in einem ätig zu werden), ordnet sich ein in die gesamthaft nehmen sich in der KAGA wie organisieren sol- msetzen der Abmachungen über die Zusammen- unter anderem zugleich auch Beiträge zum hier (onkurrenzverbot ein Teil des umfassenden Plans tellt. Folglich sind Tatbeiträge zu den Abmachun- der KAGA beim Konkurrenzverbot mitzuberück- ıderen unzulässigen Verhaltensweisen erfolgten nn, die sanktioniert werden), sind demgegenüber 'h Tatbeiträge zum Konkurrenzverbot darstellen.

ststellungen in Bezug auf eine führende Rolle der teilen. Dabei werden zunächst die Rollen der Un- rti-Gruppe beleuchtet, bevor auf die Unternehmen . Zum Verhalten der KAGA selbst ist vorab festzu- aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellungen llt.**%2 Da aber das Verhalten der KAGA letztlich und damit die Summe der Tatbeiträge der übrigen

beteiligten Unternehmen darstellt, hebt sich ihr \bredeteilnehmer ab. Dasselbe gilt für die Interes- nerin der Aktionärsinteressen konstruiert. Insofern en unzulässigen Verhaltensweisen nicht von den GA kommt im vorliegenden Fall keine führende

gegründet und stellt seit Anfang ein einfaches VR- igen, dass der Vertreter von Daepp an den VR- einerseits gemeinsam das Verhalten der KAGA "halten von ihnen als Aktionärinnen thematisier- is 2003 bestand, gehörte Daepp zwischenzeitlich

asten der Aktionärinnen, im KAGA-Gebiet weitere Ab- on den Aktionärinnen betriebenen Gebiete hinaus Kies in den Gegenstand C «Dosierung des Wettbewerbs- , der wiederum einer von drei Gegenständen des Kern- issendes Beweisergebnis zu den Abmachungen Uber , Rz 936 ff.).

er KAGA siehe Rz 1801 und Rz 1825; zur Zuordnung 1endes Unternehmen siehe BSK KG-TAGMANN /ZIRLICK

glieder seit 1970. 2n der versuchten Änderungen des KAGA-Vertrags,

> von rund 60 VR-Sitzungen entschuldigen (siehe VR- an, seit spätestens 1995 aber nicht mehr.’ Daepp nie an.**’ Weder in Bezug auf die At KAGA (Vorbereitung, Organisation, Durchf Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionärinn genteil: Als Daepp im Jahr 2012 ihre Abba KAGA und den übrigen Aktionärinnen abse Abbau ergebenden Deponie der KAGA übe kurrenzverbot zwar einerseits im Interesse Wettbewerb durch neue Abbaustellen von a ist Daepp (seit der Schliessung der Abbaus unmittelbar an das KAGA-Gebiet angrenze die Erweiterung ihrer eigenen bestehenden gen das Konkurrenzverbot verstossen will.

Heimberg

2364.Heimberg hat die KAGA im Jahr 1970 VR-Mitglied.**° Die VR-Protokolle ab 2004 VR-Sitzungen meist teilnahm.**"! Dem VRA, an.**? Der FIKO, welche den VRA ablöste, die Ausgestaltung der Zusammenarbeit im F renzverbot zu Lasten der Aktionarinnen hat ressenlage von Heimberg lässt sich Folger das KAGA-Gebiet angrenzend ein Kieswer| aufgrund des Grundwasserschutzes aufget die Heimberg insofern, als die Gefahr von ne Abbaustelle verkleinert wird. Allerdings vert verbots auch, in nachster Umgebung ihres baustelle Ausschau zu halten.

Vigier

2365. Vigier ist durch Kiestag seit 1977 Aktie faches VR-Mitglied.*4’”° Die VR-Protokolle < den VR-Sitzungen meist teilnahm.’ Wede welche die VRA ablöste, gehörte Vigier je : Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA no der Aktionärinnen hat sich Vigier besonder Gebiets eigene Abbau- und Deponiestellen

4466 Rz 554.

4467 RZ 560.

4468 RZ 595 und Rz 916.

4469 RZ 886.

4470 Rz 512 ff. und Rz 543 inkl. Liste der VR-Mit

4471 Der Vertreter von Heimberg liess sich an ein Protokolle der KAGA Nr. 169 bis 227 in Act.

4472 RZ 554.

4473 RZ 560.

4474 RZ 886.

4475 RZ 86, Rz 512 ff. und Rz 543 inkl. Liste der

4476 Der Vertreter von Vigier liess sich an vier Protokolle der KAGA Nr. 169 bis 227 in Act.

4477 RZ 554 und Rz 560.

4478 Verbunden mit dem Kauf der KAGA-Aktie Vertrag, dessen exklusives KAGA-Gebiet de len von Kiestag nicht mehr darin lagen (Rz:

466 Der FIKO, welche den VRA ablöste, gehörte ısgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der ührung und Umsetzung) noch in Bezug auf das en hat sich Daepp besonders hervorgetan. Im Ge- ustelle erweitern wollte, musste sie sich dies von >gnen lassen und den Betrieb der sich aus dem rlassen.**°® Damit ist auch gesagt, dass das Kon- von Daepp liegt, weil es dazu dient, zusätzlichen nderen Aktionärinnen zu verhindern. Andererseits telle von Heimberg)**® die einzige Aktionärin, die nd eine Abbaustelle betreibt und somit sogar auf Abbaustelle verzichten muss, wenn sie nicht ge-

mitgegründet und stellt seit Anfang ein einfaches zeigen, dass der Vertreter von Heimberg an den der bis 2003 bestand, gehörte Heimberg ab 1998 gehörte Heimberg nie an.**”? Weder in Bezug auf rahmen der KAGA noch in Bezug auf das Konkur- ‚sich Heimberg besonders hervorgetan. Zur Inte- ides festhalten: Heimberg betreibt unmittelbar an k (die Abbaustelle hat vor mehreren Jahrzehnten en müssen).**”* Vom Konkurrenzverbot profitiert uem Wettbewerb durch die Eröffnung einer neuen inmöglicht ihr die Respektierung des Konkurrenz- Kieswerkes nach Möglichkeiten einer neuen Ab-

ynarin der KAGA und stellt seit dieser Zeit ein ein- Ib 2004 zeigen, dass der Vertreter von Vigier an r dem VRA, der bis 2003 bestand, noch der FIKO, ın.*77 Weder in Bezug auf die Ausgestaltung der ch in Bezug auf das Konkurrenzverbot zu Lasten 5 hervorgetan. Vigier betreibt südlich des KAGA-

4478 Im Jahr 2009 brachte Vigier ihre Bereitschaft

glieder seit 1970. er von rund 60 VR-Sitzungen entschuldigen (siehe VR-

VR-Mitglieder seit 1970. von rund 60 VR-Sitzungen entschuldigen (siehe VR-

nim Jahr 1977 unterzeichnete Kiestag den KAGA-

rart geändert wurde, dass die bestehenden Abbaustel- 590 ff.).

zum Ausdruck, sich ans Konkurrenzverbot sich Folgendes festhalten: Sie profitiert inso neuem Wettbewerb durch die Aktionärinnen

Marti-Gruppe

2366.Marti-Gruppe hat die KAGA im Jahr 1 ches VR-Mitglied, mit Ausnahme der Zeit v Protokolle ab 2004 zeigen, dass der Vertre teilnahm .**®! Weder dem VRA, der bis 2003 gehörte die Marti-Gruppe je an.**? Weder ii beit im Rahmen der KAGA noch in Bezug at nen hat sich die Marti-Gruppe besonders hi Gruppe zum Teil an der Bereinigung gewisse Aktionärbindungsvertrags im Jahr 2010.*® rung, einen neuen Aktionärbindungsvertrag aller Aktionärinnen kein neuer derartiger Vei sind aber nicht in einem Mass gestalterisch, | würde, sie als wesentlichen Beitrag zur Vol setzung einer unzulässigen Wettbewerbsa Gruppe lässt sich Folgendes festhalten: D selbst noch im nahe daran angrenzenden G erscheint für sie eher als Last denn als Vort

Zwischenfazit zu Daepp, Heimberg, Vigie

2367.Die Steuerungsmöglichkeiten der vie KAGA sind vergleichbar: Sie waren einfach Sie beteiligten sich nicht in besonderem Mé rung oder Umsetzung der Abmachungen Ut oder jener über das Konkurrenzverbot zu L gleich zu den anderen ein erhöhtes Interes Rolle der vier genannten Unternehmen unt vergleichbar. Keinem kommt eine führende Alluvia und/oder von der Kästli-Gruppe im \ derart abheben, dass einem von ihnen oder

Alluvia

2368.Alluvia vereint seit 2006 die beiden K ihrem Dach, sodass diese beiden Aktionärin Rolle, die ein Abredeteilnehmer eingenomn ternehmen zu bewerten ist, sind vorliegend und Messerli gemeinsam zu würdigen.

2369.Hofstetter und Messerli haben KAGA | je ein VR-Mitglied als Vertreter in den VR d

4479 Rz 780.

4480 Rz 512 ff. und Rz 543 inkl. Liste der VR-Mit

4481 Der Vertreter von Marti-Gruppe liess sich an der KAGA Nr. 169 bis 227 in Act. II.B.X.258

4482 Rz 554 und Rz 560.

4483 Rz 612.

4484 Rz 612 und Rz 618.

4485 Rz 1291 ff., Rz 67.

zu halten.**’”? Zur Interessenlage von Vigier lässt fern vom Konkurrenzverbot, als es die Gefahr von aus dem KAGA-Gebiet mindert.

970 mitgegründet und stellt seit Anfang ein einfa- on Sommer 2005 bis Sommer 2007.**°° Die VR- ter der Marti-Gruppe an den VR-Sitzungen meist bestand, noch der FIKO, welche die VRA ablöste, n Bezug auf die Ausgestaltung der Zusammenar- If das Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionärin- srvorgetan. Zwar hat sich der Vertreter der Marti- +r Dokumente beteiligt, so am Entwurf eines neuen "Zudem hat die Marti-Gruppe durch ihre Weige- zu unterzeichnen, dafür gesorgt, dass aus Sicht trag zustandekommen konnte.*** Diese Beiträge das es - in einer absoluten Perspektive — erlauben ‘bereitung, Organisation, Durchführung oder Um- brede zu werten. Zur Interessenlage der Marti- ie Marti-Gruppe betreibt weder im KAGA-Gebiet ebiet eigene Abbaustellen. Das Konkurrenzverbot oil.

r und Marti-Gruppe

r genannten Unternehmen in den Gremien der ie VR-Mitglieder und nicht in der FIKO vertreten. ass an der Vorbereitung, Organisation, Durchfüh- ber die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA asten der Aktionärinnen. Zwar hat Vigier im Ver- se am Konkurrenzverbot. Dennoch erscheint die er Berücksichtigung der gesamten Umstände als Rolle zu. Zu prüfen bleibt, ob sich die Rollen von Vergleich zu den Rollen dieser vier Unternehmen beiden eine führende Rolle zugekommen ist.

AGA-Aktionärinnen Hofstetter und Messerli unter nen zum selben Unternehmen gehören.**#° Da die ıen hat, mit Blick auf das zu sanktionierende Un- die Indizien für eine führende Rolle für Hofstetter

m Jahr 1970 mitgegründet und entsenden seither er KAGA, wobei einer dieser Vertreter stets Vize-

glieder seit 1970. vier VR-Sitzungen entschuldigen (siehe VR-Protokolle und Act. IV.13).

Präsident war.**°° Die VR-Protokolle ab 200 Sitzungen meist teilnahmen.**?” Alluvia verf im VR von KAGA als die übrigen Aktionari stets entweder Hofstetter oder Messerli an.* 2016 bestand, gehörte während der gesamt der an.**°° Die Informations- und Gestaltur diesen Gremien heben sich somit von den | men ab. So ermöglichte namentlich der Ein: das Budget und auf buchhalterische Themer Zudem verschuf der Einsitz in der FIKO der namentlich die Bezugsmengen aller KAGA- die KAGA weite Teile der Buchhaltung inklus keiten gab.” Punktuell äusserte sich der \ sammenhang mit wettbewerbsbehindernde: hen. So stellte der Alluvia-Vertreter in der F [U04] im Raume Bern oder zu KAGA-Umsät Vertreter von Alluvia verschiedentlich Dokur werbsbehinderungen stehen, namentlich Eı Dabei handelte es sich allerdings um die U Art und Weise der Zusammenarbeit im Ra Kästli-Gruppe an der Erstellung der Dokum«

2370.Gestalterisch trat Alluvia soweit ers gleichs auf, geht dieser doch auf ihre Initiativ Tatbeiträge zu einer spezifischen Verhaltens kurrenzverbot zu werten sind, sodass die Rı tung dieser Verhaltensweise gespielt hat, ni verbots zu berücksichtigen ist. Zudem Transportkostenausgleichs «lediglich» um e halb des Aktionariats: Die Vorzugskonditior Gunsten der weiter von der KAGA weg gel nahe bei der KAGA gelegenen Aktionärskie kreten Ausgestaltung des Transportkostena die sich — zumindest in den ersten Jahren - ponievolumen orientiert hat, indem sie die K beladen ansteuerte.“*” Dies im Gegensatz

4486 Rz 512 ff. und Rz 543 f. inkl. Liste der VR-N

4487 Der Vertreter von Hofstetter liess sich an zv treter von Messerli (Vizepräsident des VR « entschuldigen (siehe VR-Protokolle der KAC

4488 RZ 554 f.

4489 RZ 560.

4490 Rz 562.

4491 RZ 564.

4492 Siehe z.B. Leistungsvertrag vom 17.9. Act. 11.B.X.463) und FIKO-Protokoll vom 7.1

4493 Rz 783 und Rz 785.

4424 RZ 599 und Rz 610; siehe auch dessen E Gruppe am Entwurf im Rahmen des zweiter

4% RZ 611.

4496 Angestossen wurde der TA 2001 (also nocl serli unter dem Dach von Alluvia) vom dam:

4497 Dies zeigt sich in der Tabelle in Rz 1024: b Material an, sodass sie in diesem Sinn zur |

4 zeigen, dass diese beiden Vertreter an den VR- ugt somit Uber eine doppelt so grosse Stimmkraft nnen. Dem VRA, der bis 2003 bestand, gehörte *88 Der FIKO, welche den VRA ablöste und die bis en Zeit der Vertreter von Hofstetter als Vorsitzen- gsmöglichkeiten der Alluvia durch den Einsitz in Möglichkeiten der vier oben genannten Unterneh- sitz in der FIKO die frühzeitige Einflussnahme auf 1, da diese in der FIKO vorbesprochen wurden. **° Alluvia Zugang zu zusätzlichen Informationen wie Kunden.**%' Im Übrigen übernahm die Alluvia für sive Inkasso, was ihr weitere Informationsmöglich- /ertreter in der FIKO auch zu Themen, die im Zu- n Verhaltensweisen gemäss KAGA-Strategie ste- IKO etwa Fragen zum Wettbewerbsverhalten von zen zulasten der Aktionärinnen.**% Weiter hat ein nente erstellt, die im Zusammenhang mit Wettbe- ıtwürfe für Anpassungen des KAGA-Vertrags.*** msetzung bereits etablierter Einigungen über die hmen der KAGA. Im Übrigen arbeitete auch die ante mit.449

chtlich als Auslöserin des Transportkostenaus- e zurück.**% Allerdings handelt es sich hierbei um weise, die nicht zugleich als Tatbeiträge zum Kon- alle, die Alluvia bei der Einführung und Ausgestal- cht bei der Sanktionsbemessung des Konkurrenz-

handelt es sich bei der Massnahme des ine Umgewichtung der Vorzugskonditionen inner- Yen werden quasi im Aktionärsinnenverhältnis zu egenen Aktionärskieswerken bzw. zu Lasten der swerke verschoben. Im Übrigen hat von der kon- usgleichs nicht etwa Alluvia am Meisten profitiert, -an der Idee der Schaffung von zusätzlichem De- ‘AGA bei der Abholung von Kies regelmässig un- zur Kästli-Gruppe, die als eigentliche Profiteurin

litglieder seit 1970.

vei von rund 60 VR-Sitzungen entschuldigen, der Ver- ler KAGA) liess sich an elf von rund 60 VR-Sitzungen

2004 (Anhang zu FIKO-Protokoll vom 24.3.2005, 1.2016, T. 5.1, Act. IV.6.

eteiligung sowie diejenige des Vertreters der Kastli- 1 Anderungsversuchs, Fn 1183.

1 vor dem Zusammenschluss von Hofstetter und Mes- ıligen Vertreter von Hofstetter, Rz 1097.

is 2011 lieferten weder Hofstetter noch Messerli mehr dee der Schaffung von Deponievolumen beitrugen.

des Transportkostenausgleichs betrachtet \ port konnte sie nicht nur ihre eigenen Res vergünstigen Deponie(transport)preisen pro menen Verhältnis von Leer- und Retourfuhr: sie Kies abholte (womit sie im Übrigen auc Deponievolumen leistete).“4°° Insgesamt h Transportkostenausgleichs im Jahr 2001 w: vorliegenden Kontext einzufliessen.

2371.Zur Interessenlage von Alluvia lässt si bau- oder Deponiestellen im näheren Umf: Erweiterung von bestehenden Abbausteller baustellen im KAGA-Gebiet. Die Abbau- unc des KAGA-Gebiets und — im Verhältnis zu « portkostenausgleich profitierten — am weite: tiert sie zwar sicherlich vom Schutz, der von der Aktionarinnen entsteht. Allerdings durfte den Abbau- und Deponiestellen von Alluvia Rubigen, welche somit vom Schutz von Sud Bern) deutlich mehr profitiert als Alluvia. W tendenziell auch, dass die Kastli-Gruppe we

2372.Zusammenfassend ist — in absoluter H führende Rolle vorliegen und die Tatbeiträ men.*4°9 Wie dieses im Verhältnis zu den an ter unten geprüft.

Kästli-Gruppe

2373.Die Kästli-Gruppe hat die KAGA im J Präsidenten des Verwaltungsrates.*°° Dem legierten des Verwaltungsrates zu.*°*' Die \ der Kästli-Gruppe an den VR-Sitzungen mı bestand, als auch der FIKO gehörte der Ver möglichkeiten auf das Verhalten der KAGA als jene von Alluvia. Der Vertreter der Käst geschäft der KAGA involviert. Dies zeigt sic sprächen, die der Vertreter der Kästli-Grup führte, um die Beschaffung von Abbaurecht

2374.Der Vertreter der Kästli-Gruppe besch hinausgehenden Themen von strategischer aus dem Aktionariat austreten möchte, *°° e

4498 Dies zeigt sich in der Tabelle in Rz 1024: vo niematerial an als sie abholte, zum Teil übe

4499 Der Vollständigkeit halber sei hier auf die A sen, die mit dieser Einschätzung in Einklan Act. 111.12).

4500 Rz 512 ff. und Rz 543 inkl. Liste der VR-Mit

4501 Siehe Organisationsreglement der KAGA \ onsreglement vom 31.8.2016 (Act. IV.6) fine

4502 Der Vertreter der Kästli-Gruppe liess sich ar VR-Protokolle der KAGA Nr. 169 bis 227 in

4503 Rz 554 und Rz 560.

4504 Siehe Beispiele in Fn 1639.

4505 Rz 720.

verden kann: Durch den vergünstigen Kiestrans- sourcen schonen, sondern zugleich von indirekt fitieren, da sie die KAGA entgegen dem angenom- an weitaus häufiger deponiebeladen anfuhr, wenn h keinen Beitrag zur Schaffung von zusätzlichem at die Tatsache, dass Alluvia die Initiatorin des ar, somit nicht in die Bewertung ihrer Rolle im hier

ch Folgendes festhalten: Alluvia betreibt keine Ab- ld des KAGA-Gebiets. Sie ist somit nicht in der | behindert, wohl aber in der Eröffnung neuer Ab- 1 Deponiestellen der Alluvia befinden sich nördlich Jen übrigen KAGA-Aktionärinnen, die vom Trans- sten von jenen der KAGA entfernt. Insofern profi- Süden her durch das Konkurrenzverbot zu Lasten der Schutz vor allem indirekter Art sein: Zwischen und KAGA befindet sich jene der Kästli-Gruppe in an her (namentlich für das Einzugsgebiet der Stadt eniger Druck für die Kästli-Gruppe bedeutet aber niger Druck an die Alluvia weitergibt.

insicht — festzuhalten, dass einige Indizien für eine ge von Alluvia ein bestimmtes Ausmass anneh- deren Abredebeteiligten zu bewerten ist, wird wei-

ahr 1970 mitgegründet und stellt seit Anfang den VRP der KAGA kommt zugleich die Rolle des De- /R-Protokolle ab 2004 zeigen, dass der Vertreter ist teilnahm.*°% Sowohl dem VRA, der bis 2003 treter der Kästli-Gruppe stets an.*°® Die Einfluss- sind aufgrund dieser Konstellation noch grösser i-Gruppe war denn auch massgeblich ins Tages- h beispielsweise bei den Verhandlungen und Ge- ype im Namen der KAGA mit Grundeigentümern en durch die KAGA durchzuführen.*s%

äftigte sich aber auch mit über das Tagesgeschäft Bedeutung. So prüfte er, ob die Marti-Gruppe nicht r führte Besprechungen mit den Eigentümern von

n 2006 bis 2011 lieferte die Kästli-Gruppe mehr Depo- r das doppelte Volumen.

usführungen einer einvernommenen Person hingewie- g stehen (vgl. EV von [...] vom 29.1.2015, Rz 91-105,

glieder seit 1970.

om 26.6.2003, Ziff. 11.1, Act. 11.6.X.29; im Organisati- let sich diese Delegation allerdings nicht mehr.

1 einer von rund 60 VR-Sitzungen entschuldigen (siehe Act. 11.B.X.258 und Act. IV.13).

[U01] über deren Verkauf an KAGA durch,‘ Eigentümer,*°” und er suchte im Namen de! zum Rückzug seines Angebots für den Kauf

2375.Diese Ausführungen zeigen allerdings Vertreters der Kästli-Gruppe in diverse Aspe der KAGA und den Willen, die KAGA aktiv inwieweit sich der Vertreter der Kästli-Grupg bots oder um die allgemeinen Belange der / onärinnen im Rahmen der KAGA, in die das

2376.Zum Konkurrenzverbot zeigt sich ein Initiative ergriff, um im Jahr 2008 einen neu bene das Konkurrenzverbot weiter enthalte er sich übrigens auch mit der langfristigen Gedanken dazu gemacht, wie die Beteiligur nariats langfristig gesichert werden könnten

«[...] hat die Überarbeitung des Aktionarb: ten des Gründungsvertrages auch unter ı besondere soll keiner der Aktionäre eine | 0.a.); das Gleichgewicht unter den Aktion:

2377.Hervorzuheben ist weiter, dass sich de des Konkurrenzverbots gegenüber der Aktic Besprechungen mit Daepp zu dieser Them: Verhandlungen mit Daepp und innerhalb de Verwaltungsrat wie folgt:*°''

«Die Regelung bzgl. Geschäftstätigkeit de setzt werden gegenüber Daepp».

2378.An der Rolle der Kästli-Gruppe fällt s meinen Belangen der Abmachungen über d der KAGA auf. Die Kästli-Gruppe stellt seit der KAGA (es waren bisher lediglich zwei P: genpapiere und Niederschriften von eingeh: tung der Zusammenarbeit im Rahmen der K der Übernahme des Präsidiums des aktuel krafttreten der Sanktionsbestimmung von Ar der Verwaltungsratspräsident die «Unternet

4506 Siehe z.B. FIKO-Protokoll vom 13.11.2012, 4508 Rz 773-781, 863 und 894.

4509 Siehe Entwurf vom 24.2.2010, Ziff. 1 Grund

4510 Rz 608.

4511 Rz 597.

4512 Rz 720 ff.

4513 Rz 544; verwiesen sei auf das wohl vom ak ment «Philosophie» vom 14.8.2001 (Rz 76C lassens zum Ausdruck gebracht wird (siehe

4514 Rz 770; das Dokument deckt sich mit dem L und enthält somit auch den Hinweis auf ds kussierung der KAGA auf die Bedürfnisse d

506 informierte sich gar beim Treuhänder [...] der r KAGA den Eigentümer von [U04] auf, um diesen ‘von [U01] zu bewegen.

lediglich die starke und tiefe Eingebundenheit des kte des täglichen und nicht-alltäglichen Geschäfts mitzugestalten. Viel wichtiger ist vorliegend aber, Je um die konkreten Belange des Konkurrenzver- \bmachungen über die Zusammenarbeit der Akti- Konkurrenzverbot eingebettet ist, gekümmert hat.

erseits, dass der Vertreter der Kästli-Gruppe die an KAGA-Vertrag auszuarbeiten, in welchem nota n sein sollte.*°°° In diesem Zusammenhang hatte Struktur der KAGA auseinandergesetzt und sich

igsverhaltnisse innerhalb des bestehenden Aktio- -4510

indungsvertrags angestossen mit dem Ziel, die Eckda- reuen Voraussetzungen Geltung zu ver-schaffen. Ins- Mehrheit erlangen können (auch nicht durch Fusionen iren soll gewahrt bleiben».

r Vertreter der Kästli-Gruppe für die Durchsetzung ynärin Daepp engagierte. Er war an zwei von drei atik persönlich dabei, rapportierte im VR über die 2s Unternehmens Kästli-Gruppe informierte er im

or Aktionäre im Einzugsgebiet der KAGA soll durchge-

chliesslich ihr intellektueller Beitrag zu den allge- je Zusammenarbeit der Aktionärinnen im Rahmen über 50 Jahren den Verwaltungsratspräsidenten arsonen). Diese haben seit Anbeginn**’? Grundla- 2nden Überlegungen zum Ziel und zur Ausgestal- AGA erstellt. An dieser Rolle hat sich weder nach len Amtsinhabers im Jahr 1997*"? noch nach In- t. 49a KG im April 2004 etwas geandert. 2005 hielt Imensphilosophie» der KAGA erneut fest.*°'*

3.X.463.

sätze, Rz 611.

tuellen Verwaltungsratspräsidenten stammende Doku- )), in welchem u.a. der Gedanke des Leben und Leben dazu Rz 932).

okument aus dem Jahr 2001 (siehe vorangehende Fn) »n Grundsatz ‘Leben und Leben lassen’ oder die Fo- er Aktionarinnen.

2379.Schliesslich sei auf die Interessenlage betreibt unmittelbar an das KAGA-Gebiet an len. Insofern ist sie bei der Erweiterung ihre! bot zu Lasten der Aktionärinnen nicht besc stellen im KAGA-Gebiet. Aus geografischer in süd-Östlicher Richtung (also das Aaretal h Kästli-Gruppe (in Rubigen) und weiter südlic Konkurrenzverbot verhindert somit, dass ai druck (zum bestehenden durch [U01] und D der Stadt Bern gelegen sind als die Kästli-Gr der Stadt Bern entsteht.*°"® Insofern kann die wichtige Einzugsgebiet der Stadt Bern erhal betrachtet werden, mehr noch als Alluvia.“®"

Fazit zur Rolle von Kästli-Gruppe und All

2380.Nachdem die Hinweise auf eine führe: rat geprüft wurden, sind diese in Relation Zt zen. Dabei ist für die Kästli-Gruppe festzuh: aufgrund ihrer Ämter, namentlich des VR-P der KAGA deutlich abhebt von den Positio Daepp, Heimberg, Vigier und Marti-Gruppe z Gruppe in strategischer Hinsicht. Dies zeig! insbesondere auch daran, dass sich die Ki die Beteiligungsverhältnisse unter Beibehalt den können. Zudem nahm sie eine wichtige botes gegen Daepp. Schliesslich hebt sich a von jener der vier genannten Unternehmen hältnis zu den vier genannten Unternehmen

2381.Weniger eindeutig fällt die Einschatz irgendwo zwischen der Kastli-Gruppe und « grund ihrer Amter, namentlich des Vize-Pras KAGA. Zudem hat auch der Vertreter im R von Dokumenten wie Entwürfen zu neuen A dabei aber eine gestalterische Rolle überna Vize-Präsident der KAGA zwar durchaus a sich aber dennoch an elf von rund 60 VR-S Interesse der Alluvia am Konkurrenzverbot : geprägt als jenes der Kästli-Gruppe. Insges: führende Kraft in der KAGA, die Rolle von A reich aus. Unter Berücksichtigung der gesa zur Kästli-Gruppe keine führende Rolle zuzı

Ausmass der Erhöhung

2382.In ihrer bisherigen Praxis hat die WEK Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG bejaht.*°'® In Anw:

4515 Rz 765.

4516 RZ 2371.

4517 Der Vollständigkeit halber sei hier auf die A sen, die mit dieser Einschätzung in Einklan Act. 111.12).

4518 Siehe z.B. RPW 2021/4, 851 Rz 108, Pösct

> der Kästli-Gruppe verwiesen: Die Kästli-Gruppe grenzend keine eigenen Abbau- und Deponiestel- r eigenen Abbaustellen durch das Konkurrenzver- hrankt, wohl aber in der Eröffnung neuer Abbau- Sicht der Stadt Bern aus betrachtet befinden sich inauf) zunächst die Abbau- und Deponiestelle der sh die Abbau- und Deponiestellen von KAGA. Das us südlicher Richtung zusätzlicher Wettbewerbs- aepp, die allerdings beide deutlich weiter weg von uppe) durch eine Aktionärin auf das Einzugsgebiet > Kästli-Gruppe durch den Schutz, den sie auf das

', als die Hauptprofiteurin des Konkurrenzverbotes uvia

nde Rolle der Kästli-Gruppe und der Alluvia sepa- | den Rollen der übrigen Abredebeteiligten zu set- alten, dass sich ihre Position innerhalb der KAGA räsidiums, und der Eingebundenheit ins Geschäft nen, die den vier oben genannten Unternehmen zukommen. Hinzu kommen die Beiträge der Kastli- ' sich an der Ausarbeitung von Grundlagen, aber istli-Gruppe vertieft Gedanken dazu machte, wie des Konkurrenzverbotes langfristig gesichert wer- Rolle ein in der Durchsetzung des Konkurrenzver- uch die Interessenlage der Kästli-Gruppe deutlich ab. Es ergibt sich, dass die Kästli-Gruppe im Ver- eine führende Rolle zukommt.*°"”

ung zur Rolle von Alluvia aus. Sie steht letztlich Jen übrigen vier Unternehmen. Auch sie hat auf- sidiums, eine stärkere Machtposition innerhalb der ange des Vize-Präsidenten an der Ausarbeitung ktionärsbindungsverträgen mitgearbeitet. Dass er hm, ist nicht ersichtlich. Zudem fällt auf, dass der n den meisten VR-Sitzungen seit 2004 teilnahm, itzungen entschuldigen liess. Auch erscheint das zu Lasten der Aktionärinnen deutlich weniger aus- amt erscheint die Kastli-Gruppe als die eigentliche lluvia fällt ihr gegenüber deutlich weniger einfluss- mten Umstände ist Alluvia deshalb im Gegensatz schreiben.

‘© in diversen Fällen eine führende Rolle gemäss endung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG hat sie dies

usführungen einer einvernommenen Person hingewie- g stehen (vgl. EV von [...] vom 29.1.2015, Rz 91-105,

11 Tabakprodukte.

bisher nie getan. Da die Folge der Anwendt steht, die Sanktion zu erhöhen, sondern daı Erlass der Sanktion verlustig geht, liegt ke Unternehmen eine führende Rolle einnimmt

2383.Die Bemessung der Erhöhung aufgru der gesamten Sanktion eine Frage des Erm in ein angemessenes Verhältnis zum Ausm werden. Es verbietet sich, starre Regeln auf

2384.Im vorliegenden Fall sind zwar Umst: Gruppe deutlich von jenen der anderen abhi alles innerhalb der KAGA resp. bei der Zu: KAGA steuernd erscheint sie aber nicht. Dé sich der bedeutendste Teil der wettbewert Beginn seiner Laufzeit und damit vor 2004 e stände erscheint eine zwar substantielle E auch nicht besonders hoch ausfallen mus: 20 % als richtiges Mass.

Mildernde Umstände

2385.Der in der SVKG unbenannte, aber gı operativen Verhaltens liegt bezüglich KAG/ sichtlich sämtlicher Tatkomplexe vor. Er wi handelt, sondern in globo, worauf hier : Verstosses keine anderweitigen mildernden

Sanktionsbetrag nach Berücksichtigung stände

2386.Nach Berücksichtigung der erschwere gende Pauschalsanktionen für die einzelner

- KAGA: CHF 435’000.-

- Alluvia: CHF 290’000.-

- Daepp: CHF 290’000.-

- Heimberg: CHF 145’000.-

  • Kästli-Gruppe: CHF 348’000.- bzw. ge

  • Marti-Gruppe: CHF 290'000.-

- Vigier: CHF 290'000.-.

E.2.3.4.4 Einhaltung des abstrakten Sai SVKG)

2387.Bezüglich diesem Tatkomplex erübrig ternehmen, da die Maximalsanktion gemäss nicht überschritten wird.

4519 Rz 2267.

4520 Rz 850 ff. Vgl. ferner auch Rz 2351. 4521 Rz 2422 ff.

4522 Siehe dazu Rz 2306.

ing von Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG nicht darin be- in, dass eine Selbstanzeigerin dem vollständigen ine Praxis zum Mass der Erhöhung vor, falls ein

nd einer führenden Rolle ist wie die Bemessung assens.*'? Dabei soll das Ausmass der Erhöhung ass des Vorliegens einer führenden Rolle gesetzt zustellen, vielmehr ist der Einzelfall entscheidend.

äinde gegeben, wonach sich die Rolle der Kästli- abt. Als geradezu allein bestimmend oder alle und sammenarbeit der Aktionärinnen im Rahmen der aS gilt auch für das Konkurrenzverbot. Zudem hat swidrigen Wirkungen des Konkurrenzverbots zu ntfaltet.°2° Unter Berücksichtigung all dieser Um- rhohung der Sanktion als angemessen, die aber 5. Hierfür erscheint eine Sanktionserhöhung von

undsätzlich anerkannte Milderungsgrund des ko- \, Alluvia, Daepp, Heimberg, Kästli und Marti hin- rd daher nicht bei jedem Tatkomplex einzeln be- zu verweisen ist.*?' Es sind bezüglich dieses Umstände nach Art. 6 SVKG ersichtlich.

der erschwerenden und mildernden Um-

nden und mildernden Umstände ergeben sich fol- 1 Unternehmen:

rundet??? CHF 350'000.-

iktionsrahmens (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 7

t sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Un- Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich

E.2.3.4.5 Vorbringen in den Stellungnal

2388.Kästli-Gruppe ist der Ansicht, die Saı stehe in klarem Widerspruch zu den in Art. Sie begründet dies nicht weiter und mit den lich nicht auseinander. Sie macht nur gelten Präjudiz und die WEKO-Verfügung i.S. «B Rechtsauffassung von Kästli-Gruppe überz: gungen verwiesen werden,“ die keiner Er

2389.Mehrere Parteien machen geltend, de verbot spätestens Ende 2014 aufgehoben v berücksichtigen, dass dieser Verstoss noch‘ den eingestellt worden sei.*°2° Diese Argum entsprechend dort behandelt, worauf verwie nis. Es wurde festgestellt, dass das Konkur! 2014 (oder später) beendet wurde. Es dau geltend, sie habe sich vom Konkurrenzverl wodurch jedenfalls sie nicht mehr daran bet Sachverhaltsebene und wurde dort behand festgestellt, dass Marti-Gruppe nach wie vo schlag ist demnach nicht zu reduzieren un Einstellung dieser Verhaltensweise vor Einc

2390.Marti-Gruppe beantragt eine Reduktio sei das Konkurrenzverbot «eher als Last d festhalte. Es sei daher unverständlich, wenn wie andere Aktionärinnen und sogar schlect Konkurrenzverbot gehabt, anders als ander tigt, dass Marti-Gruppe von der KAGA we müsse sanktionsreduzierend berücksichtigt kurrenzverbot gehalten habe. Dass ihre Be angelastet werden.**”? Diese Vorbringen Ube das Konkurrenzverbot ist nicht weiter relev: Vergleich zu den anderen Aktionärinnen vor fitiert hat, da es einzig um die Sanktionierun bezüglich des Konkurrenzverbots, dass M: Daepp mitbeteiligt war. Soweit sie sich selb Gruppe geltend macht, hat sie von dessen durch die übrigen Aktionärinnen einen Nutz ebenso am Konkurrenzverbot beteiligt wie : portunistisch erscheinendes Verhalten ist ke ren. Die geringere Sanktionierung von Heim «bloss» als potenzielle Konkurrentin und nic

4523 Act. VIII.163 Rz 150-153, ferner Act. IX.30 |

4524 Rz 2345-2350, ferner Rz 2309 f. und Rz 23

4525 So etwa Act. VIII.156 Rz 251-255; Act. VII.

4526 Rz 647 ff., insbesondere Rz 652 ff.

4527 Rz 983

4528 RZ 984.

4529 Act. VIII.158 Rz 89-92.

4530 Rz 984 und 986.

men

ıktionierung mittels eines pauschalen Fixbetrags 49a KG und Art. 3 SVKG festgelegten Kriterien. diesbezüglichen Erwägungen setzt sie sich inhalt- d, ein erwähntes Urteil des BVGer tauge nicht als elagswerke Bern» sei nicht rechtskräftig.*%? Die »ugt nicht. Es kann auf die diesbezüglichen Erwä- gänzung bedürfen.

r Dauerzuschlag sei zu hoch, da das Konkurrenz- vorden sei. Zudem sei als mildernder Umstand zu vor dem ersten Eingreifen der Wettbewerbsbehör- ente betreffen die Sachverhaltsebene und wurde sen sei.*°2° Wiederholt sei hier das Beweisergeb- ‘enzverbot zwischen den Beteiligten nicht im Jahr ert bis heute an. Marti-Gruppe macht ausserdem ot distanziert und dieses nicht mehr respektiert, eiligt sei.*%27 Auch dieses Argument beschlägt die elt, worauf verwiesen werden kann.*°*8 Es wurde r am Konkurrenzverbot beteiligt ist. Der Dauerzu- d es liegt auch kein mildernder Umstand wegen reifen der Wettbewerbsbehörden vor.

n der Sanktion weiter mit der Begründung, für sie enn als Vorteil» zu sehen, wie der Antrag selber sie bei der Sanktionierung gleich behandelt werde iter als Heimberg. Sie habe keinerlei Interesse am 2 Aktionärinnen. Ausserdem bleibe unberücksich- niger profitiere als andere Aktionärinnen. Ferner werden, dass Marti-Gruppe sich nicht an das Kon- mühungen nicht gefruchtet hätten, dürfe ihr nicht rzeugen nicht. Hinsichtlich der Sanktionierung für ant, ob und inwiefern Marti-Gruppe insgesamt im 1 der Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA pro- g des Konkurrenzverbots geht. Festgestellt wurde arti-Gruppe an dessen Durchsetzung gegenüber er nicht an das Konkurrenzverbot hielt, wie Marti- — auch von ihr mit durchgesetzten — Einhaltung ‚en ziehen können.*° Marti-Gruppe war letztlich alle anderen Aktionärinnen auch. Ihr insofern op- sin Grund, die Sanktion ihr gegenüber zu reduzie- berg ist einzig darauf zurückzuführen, dass diese ht wie Marti-Gruppe als aktuelle Konkurrentin ein-

Beilage 2 S. 10. 31 f. 164 Rz 233-238.

zustufen ist. Wenn sich Marti-Gruppe mit He gangslage, weshalb ihr Vergleich nicht dur Sanktion gegenüber Marti-Gruppe zu reduz

2391.Vigier trägt vor, indem zur Sanktionsk abgestellt werde, bilde dieser eine doppelte Doppelbestrafungsverbot. Zudem orientiere werke Bern» und setze unter anderem gestü CHF 100'000.- fest. Dieser Basis-Pauschal Dieser Betrag sei doppelt so hoch wie der werke Bern» in der dortigen Kategorie A. De B sei bloss CHF 25'000.-. Inwiefern vorliege trag gerechtfertigt sein soll, bleibe unklar. | bot.*°%' Diese Vorbringen von Vigier überzeı die Sanktionsbemessung nicht auf den Ums aber immerhin, erwähnt, um einen gewisse Dieser Umsatz bildete entgegen der Behauj sungsgrundlage». Es erübrigt sich daher, : näher einzugehen. Ebenso wenig überzeuc zes. Zutreffend ist, dass eine Orientierung jedoch auch erläutert, weshalb der Basis-F setzt wird als in jenem - es ist dies aufgrunc des vorliegenden Konkurrenzverbots.*°°° Dé sert sich gar nicht erst dazu. Da das Gefährd Fall, ist die Situation hier auch nicht gleich w schalbeträge bei unterschiedlicher Ausgang lungsgrundsatz, sondern sind vielmehr sogz

2392.KAGA und Vigier tragen weiter vor, d bei der Sanktionierung als mildernde Umstär ses Vorbringen nicht weiter begründet, führ botsirrtum unterlegen, der mindestens die \ Erwartungen des Kantons und der übrigen standen, ob sie sich beim Erwerb von Abb oder nicht. Die Ziele der ADT-Planung seie! Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Sie hal rechtlich problematisch sei, da der Erfolg der gestanden habe. Während Jahrzehnten ha hörden, daran gestört, wie die Unternehme KAGA, die Vorgaben der ADT-Planung um: verbot gehört. Da sie keinen Grund gehabt | zweifeln, sei die Sanktion um mindestens 2 gen nicht. Es wurde festgestellt, dass sich k auch nur dahingehende Äusserung, dass L aus Sicht des Kantons vorzugsweise gemeil bezügliche Koordination zwischen ihnen wl nehmen lässt.*°°° Selbstverständlich ist son in den Bereichen Kies und Deponie sollen

4531 Act. VIII.164 Rz 229-232.

4532 Siehe Rz 2350.

4533 Rz 2353.

4534 Act. VIIL.156 Rz 256-260 und Act. IX.30 Bei 435 RZ 337 f.

imberg vergleicht, übersieht sie diese andere Aus- chschlägt. Es besteht insgesamt kein Grund, die ieren.

yemessung fur Vigier auf den Umsatz von KAGA Bemessungsgrundlage. Das verstosse gegen das sich die Sanktionsbemessung am Fall «Belags- tzt darauf den Basis-Pauschalbetrag für Vigier auf betrag falle unter die zweithöchsten Kategorie B. höchste Basis-Pauschalbetrag im Fall «Belags- »r Basis-Pauschalbetrag in der dortigen Kategorie nd für dieselbe Kategorie ein viermal höherer Be- Das verstosse gegen das Gleichbehandlungsge- ıgen nicht. Richtig zu stellen ist zunächst, dass für atz von KAGA abgestellt wurde. Dieser wurde nur, in Eindruck des Marktvolumens zu vermitteln.*°?? jtung von Vigier also nicht eine «doppelte Bemes- uf das Argument des Doppelbestrafungsverbots yt die Anrufung des Gleichbehandlungsgrundsat- am Fall «Belagswerke Bern» erfolgte. Es wurde auschalbetrag im vorliegenden Fall höher ange- | des bedeutend grösseren Gefährdungspotenzial as wird von Vigier nicht in Frage gestellt, sie äus- ungspotenzial hier deutlich grösser ist als in jenem ie in jenem Fall. Unterschiedlich hohe Basis-Pau- slage verstossen nicht gegen den Gleichbehand- ır Ausfluss davon.

ie regulatorischen Rahmenbedingungen müssten ide berücksichtigt werden.*°°* Während Vigier die- t KAGA aus, sie sei einem unvermeidbaren Ver- /orwerfbarkeit reduziere. Es sei in Anbetracht der Planungsträger nicht im Belieben von KAGA ge- aurechten im Einzugsgebiet koordinieren wollten n Grundlage des «KAGA-Gedankens», nicht eine be nicht antizipieren können, dass KAGA kartell- " ADT-Planung für alle Involvierten im Vordergrund be sich niemand, auch nicht die Wettbewerbsbe- n der Kies- und Deponiebranche, darunter auch gesetzt hätten. Dazu habe auch das Konkurrenz- yabe, an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens zu 0 % zu reduzieren. Diese Ausführungen Uberzeu- eine irgendwie geartete Vorgabe, Erwartung oder Internehmen in den Bereichen Kies und Deponie ısam wirtschaftlich tätig sein sollen und eine dies- inschenswert wäre, den Sachplanen ADT 98 ent- it auch keine Erwartung enthalten, Unternehmen untereinander Konkurrenzverbote abschliessen.

lage 6 Rz 28 f.; VIIIl.164 Rz 238.

Auch bezüglich des subjektiv verfolgten Zw wiesen werden; die Darstellung von KA‘ ohnehin nicht nachvollziehbar, inwiefern dit Erwartungen bezüglich des Konkurrenzverl ben sollen, wie KAGA das vorbringt. Zu Kor rechtlichen Planungen und Normen nicht. U besondere von KAGA, anstelle d Konkurrenzverboten raumplanerisch tätig 2 nicht ersichtlich, eine Sanktionsreduktion \ nicht angezeigt.

2393.Kästli-Gruppe wehrt sich dagegen, d: Umstandes erhöht wird und bringt in ihrer \ schriebene Sonderrolle sei unzutreffend un hung von 20 % äussert sie sich nicht).*°?7 Ebene des Sachverhalts als auch auf jener « seren Übersicht halber allesamt hier beha nicht spezifisch unter dem Titel der Sanktion verbotes vor. Da die Vorbringen aber nach « zu diesem Tatkomplex enthaltenen Ausfüh mit den Vorbringen von Kästli-Gruppe allein sung für den Tatkomplex Vorzugskonditione falls eine Sanktionserhöhung aufgrund der f

2394. Zusammenfassend bringt Kästli-Grup Fall Lazzarini klar sei, dass in der Konkurre: Verhalten liege. Kästli-Gruppe habe deshalb gesetzeskonformen Unternehmung beteilig der Rechtsordnung für die legitimen Interess ter erklärt Kästli-Gruppe, dass KAGA aufgrı ben gleichberechtige Partner habe. Ein be eine dominante Führungsrolle einnehmen. [ pflicht des Verwaltungsrats stellten sicher, ( teressen der KAGA (und nicht die Partikular Vertreter der Kästli-Gruppe im Verwaltungs ressenlage der KAGA, nicht der Kästli-Gruj Verwaltungsrates alle drei Jahre neu gewäh Wiederwahl des Vertreters der Kastli-Gruy möglich gewesen. So verlockend das Narrat möge: Die Tatsache, dass eine Nicht-Wiede dem Einfluss der Kästli-Gruppe, sondern vi treters geschuldet, die unterschiedlichen In gene Interessen). Dies sei mit Blick auf die kungen der KAGA-Tätigkeit eher als löblich der Anhörung ergänzte der aktuelle Verwaltungsratspräsident das in der Stellu dass keine andere Aktionärin bereit gewese auf sich zu nehmen, die ein solches Mandat weist Kästli-Gruppe darauf hin, dass auch a rige Führungsfunktionen wahrgenommen hi

4536 Rz 947 ff., insbesondere Rz 951.

4537 Act. VIII.163 Rz 28-32 und 154-158; ferner

4538 Siehe Rz 2325, wo auf die hier vorgenomm

scks kann auf die getroffenen Feststellungen ver- SA trifft nicht zu. Abgesehen davon ist allerdings > raumplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen ots und dessen Rechtmässigkeit begründen ha- ıkurrenzverboten äussern sich die raumplanungs- nd es ist nicht Aufgabe der Unternehmen und ins- er zuständigen Planungsbehörden mittels u werden. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum ist vegen der regulatorischen Rahmenbedingungen

ass ihre Sanktion aufgrund eines erschwerenden Stellungnahme und anderweitig vor, die ihr zuge- d irreführend (zum Ausmass der Sanktionserhö- Ihre Vorbringen enthalten sowohl Kritik auf der Jer rechtlichen Würdigung. Diese werden der bes- ndelt. Zudem trägt Kästli-Gruppe ihre Einwände sbemessung für den Tatkomplex des Konkurrenz- Jer Lesart der WEKO in erster Linie die im Antrag rungen betreffen, erfolgt die Auseinandersetzung hier und nicht auch noch bei der Sanktionsbemes- n/Ausschluss Arbitragemöglichkeit, welche eben- ührenden Rolle von Kästli-Gruppe enthält.*°?®

pe vor, dass seit der Präzisierung des BVGer im 1zklausel des KAGA-Vertrags kein rechtswidriges ‚in guten Treuen davon ausgehen dürfen, an einer ' zu sein und sich im Verwaltungsrat im Rahmen en dieser Gesellschaft engagieren zu dürfen. Wei- ınd des Vertretungsrechts im Verwaltungsrat sie- stimmtes Unternehmen könne deshalb gar nicht ie Struktur von KAGA und die gesetzliche Treue- Jass jeder Verwaltungsrat der KAGA stets die In- interessen der Aktionärinnen) wahre. Der aktuelle rat der KAGA habe so gehandelt, wie es die Inte- ype, verlange. Weiter müssten die Mitglieder des It werden. Seit der Gründung sei somit eine Nicht- ype ins Präsidium des Verwaltungsrates 17-mal iv von der (vererblichen) Anführerschaft auch sein rwahl nie erfolgt sei, sei nicht der Sonderrolle oder >Imehr der persönlichen Fähigkeit des Kästli-Ver- teressen auszutarieren (teilweise auch gegen ei- volkswirtschaftlich überwiegend positiven Auswir- ie denn als verwerfliche Rolle zu bezeichnen. An

Vertreter der Kastli-Gruppe und KAGA- ngnahme gezeichnete Bild, indem er hinzufügte, n sei, die Zusatzaufgaben und zeitliche Belastung von Amtes wegen mit sich bringe. Darüber hinaus ndere Aktionärinnen innerhalb der KAGA langjäh- itten. So sei das Vizepräsidium seit der Gründung

Act. IX.30 Beilage 2 S. 4-6 und Folie 5. anen Behandlung der Einwände verwiesen wird.

durch einen Vertreter der Alluvia besetzt. D: gen, dass der VR von KAGA in keinem ein Präsidenten habe entscheiden müssen. Be zur Darlegung der führenden Rolle aufgezäl keiten, die mit der Funktion eines Verwaltuns zufügen sei, dass die Behauptung des Sek: Jahr 2008 die Initiative ergriffen, einen neue Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass nicht von einer bestimmten Einzelperson

Gruppe sei zudem nicht die Weiterführung « dern die Parität im VR und die Versorgung d die Kästli-Gruppe die Hauptprofiteurin des I lege für die Behauptung weder ein Beweismi widerlegt werden, dass es einen unrechtn seien die Konditionen für den Materialbezuc hätten alle Aktionärinnen (ausser Heimberg des Einzugsgebiets der KAGA eine Marktpo destens vergleichbar sei. Drittens sei Kästli- deren KAGA-Aktionärinnen. Viertens habe v sönlich noch die Kästli-Gruppe für die Tätig die über die (übliche) Entschädigung für die satzentschädigung für den erhöhten Aufwar

2395.Diese Argumentation von Kästli-Grup wiesen, dass bereits an anderer Stelle fes vorliegenden Fall unzulässig ist und weshal zarini daran nichts ändert.*°° Hier geht es Konkurrenzverbotes oder dessen Sanktion ment der Kästli-Gruppe für dieses Konkurrer Verhalten der anderen Aktionärinnen abh punkto intellektueller Beiträge oder punkto I! Parteien an einer unzulässigen, sanktionierl dium der rechtlichen Beurteilung fest. Zu pr derem Mass zur festgestellten Wettbewerbs streitet dies mit Hinweisen zur Struktur der t den Umständen einer bestimmten Handlung senlage.

2396.Zur Struktur der KAGA: Ins richtige Li Gruppe auf die 17-malige Möglichkeit der N ins Präsidium des KAGA-Verwaltungsrates vererblichen Anführerschaft. Das Sekretariat von Vererblichkeit. Es hält lediglich fest, das den Präsidenten des Verwaltungsrats stelle Delegierten des Verwaltungsrats zukomme, seit 2004 an den VR-Sitzungen meist teilger sowohl dem VRA (bis 2003) als auch der FI keiten der Kästli-Gruppe auf die KAGA aufg Alluvia. Zu diesen Feststellungen sagt Kas den Eindruck zu erwecken, dass aufgrund d mand eine führende Rolle einnehmen könn gung es in keiner Weise logisch ausschliess Tatbeitrag leistet. Eine führende Rolle setzt

4539 Siehe oben Rz 1689 ff., insb. Rz 1709 ff.

is Vorstehende lasse sich illustrativ dadurch bele- zigen Fall ein Geschäft durch Stichentscheid des i den Handlungen, die die Wettbewerbsbehörde nit habe, handle es sich ausschliesslich um Tätig- ysratsprasidenten üblicherweise einhergehen. An- retariats, der Vertreter der Kästli-Gruppe habe im n KAGA-Vertrag auszuarbeiten, unzutreffend sei. die Initiative vom Verwaltungsrat der KAGA und ausgegangen sei. Für den Vertreter der Kästli- Jes Konkurrenzverbots im Fokus gestanden, son- er Aktionärinnen. Schliesslich treffe nicht zu, dass <onkurrenzverbotes gewesen sei. Das Sekretariat ttel noch eine konkrete Begründung vor. Es könne rässigen Profit der Kästli-Gruppe gebe: Erstens y für alle Aktionärinnen gleich gewesen. Zweitens ) aufgrund von eigenen Abbaustellen in der Nähe sition, die mit der Position von Kästli-Gruppe min- Gruppe aktienrechtlich gleich gestellt mit den an- veder der aktuelle Vertreter der Kästli-Gruppe per- keit als VRP je eine geldwerte Leistung erhalten, > Tätigkeit als Verwaltungsrat und die übliche Zu- id für das Präsidium hinausgehen würde.

pe ist zurückzuweisen. Einleitend sei darauf ver- tgehalten wurde, dass das Konkurrenzverbot im b die Rechtsprechung des BVGer in Sachen Laz- nicht mehr um die Frage der Unzulässigkeit des ierbarkeit, sondern darum, ob sich das Engage- izverbot in relevanter Weise vom diesbezüglichen bt z.B. punkto Planung, punkto Durchsetzung, iteressenlage. Mit anderen Worten: Dass sich die yaren Abrede beteiligt haben, steht in diesem Sta- üfen ist hier lediglich, ob Kästli-Gruppe in beson- beschränkung beigetragen hat. Kästli-Gruppe be- <AGA, zu den üblichen Funktionen eines VRP, zu | des Vertreters der Kästli-Gruppe und zur Interes-

cht zu rücken ist zunächst der Hinweis der Kästli- icht-Wiederwahl des Vertreters der Kästli-Gruppe und das angeblich verlockende Narrativ von der bedient dieses Narrativ gar nicht, spricht nirgends ss die Kästli-Gruppe seit der Gründung von KAGA ‚, dass dem VRP der KAGA zugleich die Rolle des dass der Vertreter der Kästli-Gruppe mindestens ıommen hat, dass der Vertreter der Kastli-Gruppe XO stets angehörte und dass die Einflussmöglich- rund dieser Konstellation grösser sei als jene von tli-Gruppe nichts. Weiter versucht Kästli-Gruppe er Gleichberechtigung aller Aktionärinnen gar nie- e. Dies ist aber nicht der Fall, da Gleichberechti- t, dass einer der Gleichberechtigen einen höheren nicht voraus, dass das anführende Unternehmen ein Recht auf diese Rolle hätte. Auch unte ein Unternehmen gewichtigere Beiträge zur unzulässigen Abrede leisten. Die Gründe, we leistet, sind letztlich irrelevant, es sei denn, rende Unternehmen in diese Rolle reinge: macht. Ebenso wenig schliesst die Tatsache Unternehmen gewähren lassen bzw. mit die rende Rolle aus. Weiter geht das von der K VR der KAGA nicht für eigene Interessen, si habe, an der Sache vorbei. Im Antrag des S habe im VR stets ihre eigenen Interessen ge geht hier um das Konkurrenzverbot, das dı liegt. Nur weil im VR der KAGA durch das z auch jener von Kastli-Gruppe, die sie also o durch das behauptetermassen sorgfältige durch die Kästli-Gruppe per Definition das Ir nun unabhängig von irgendwelchen Tatbeit Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, was Kä Stichentscheid fällen müssen.

2397.Zur üblichen Funktion eines VRP: Der gen des Vertreters der Kästli-Gruppe aus handle, ist zu verwerfen. Selbstverständlich sich für die Durchsetzung eines unzulässig Vertreter der Kästli-Gruppe getan hat. Undz sich für Anpassungen eines Aktionärbindu: (hier problematischen; dazu nachfolgend schlicht nicht zuständig ist, sondern die Akti dass es keine Rolle spielt, aus welchem Mc tion oder Durchsetzung einer unzulässigen Unternehmens wählen lässt, das eine unzul kann nicht verlangen, dass seine Tatbeiträg einer führende Rolle berücksichtigt werden funktion gehörten.

2398.Zu den Umständen einer bestimmten Hinweis der Kästli-Gruppe, dass es aktenw Initiative ergriffen habe, einen neuen KAGA. ten ergebe, dass die Initiative vom Verwaltu gen sei, zeigt sich Folgendes: Aus den von nichten, dass die Initiative für die Anpassui KAGA als Gesamtgremium ausging. Die eı sichtlich nicht zu zitieren und spricht ledigl «über Bestrebungen für einen neuen KAGA chenden VR-Protokoll vom Mai 2009 klingt « närbindungsvertrags angestossen (...)». Nu Antrag nicht behauptete, wie das die Kästli- das Anstossen eines überarbeiteten Aktionä dem Kästli-Verwaltungsrat gefallen sei. Im ' selbst am 4. Mai 2009 von seinem Anstoss am 14. Mai 2009 überhaupt erstmals in ei lediglich als Teminansetzung.“**' Die von Ki

4540 Rz 608 und 2267 (VR-Protokoll der Kästli ve

4541 Rz 609 (VR-Protokoll der KAGA vom 14.5.2

r gleichberechtigen Abredebeteiligten kann somit " Planung, Organisation oder Durchsetzung einer shalb ein Unternehmen diesen besonderen Effort die anderen Abredebeteiligten hätten das anfüh- zwungen, was Kästli-Gruppe aber nicht geltend , dass die übrigen Abredebeteiligten das führende ser Rollenaufteilung einverstanden sind, eine füh- Astli-Gruppe gezeichnete Bild, wonach sie sich im ondern nur für die Interessen von KAGA engagiert ekretariats wurde gar nicht gesagt, Kästli-Gruppe >gen die Interessen der anderen durchgesetzt. Es ıirchaus auch im Interesse anderer Aktionärinnen 7usammenfliessen aller Aktionärsinteressen (also ffenbar sehr wohl in den VR eingebracht hat) und und faire Austarieren aller Aktionärsinteressen teresse von KAGA wird, bedeutet dies nicht, dass rägen eine führende Rolle ausgeschlossen wird. stli-Gruppe daraus ableiten will, sie habe nie einen

Einwand, wonach es bei den fraglichen Handlun- schliesslich um übliche Handlungen eines VRP gehört es nicht zur üblichen Tätigkeit eines VRP, jes Konkurrenzverbots einzusetzen, wie dies der ur üblichen Tätigkeit eines VRP gehört auch nicht, ngsvertrags einzusetzen, da er unabhängig vom ) Inhalt eines Aktionärbindungsvertrags hierfür onärinnen. Zudem sei an dieser Stelle wiederholt, tiv Beiträge zur Entwicklung, Planung, Organisa- Abrede stattfinden. Wer sich ins Präsidium eines ässige Wettbewerbsabrede zum Gegenstand hat, e in seiner Funktion als VRP nicht zur Würdigung , weil sie möglicherweise zur üblichen Führungs-

Handlung des Vertreters der Kästli-Gruppe: Zum idrig sei, dass der Vertreter der Kästli-Gruppe die Vertrag auszuarbeiten und dass sich aus den Ak- ngsrat der KAGA als Gesamtgremium ausgegan- der Kästli-Gruppe zitierten Stellen ergibt sich mit- ng des KAGA-Vertrages vom Verwaltungsrat der itscheidende Passage scheint Kästli-Gruppe ab- ich davon, dass der Vertreter der Kästli-Gruppe -Vertrag» berichtet habe. Zitiert aus dem entspre- Jas anders: «[...] hat die Überarbeitung des Aktio- ir am Rande sei erwähnt, dass das Sekretariat im Gruppe nahezulegen scheint, dass das Zitat über rbindungsvertrags in einem anderen Gremium als VR von Kastli hat der Vertreter der Kästli-Gruppe en berichtet,*% übrigens noch bevor das Thema nem VR-Protokoll der KAGA auftaucht und zwar Astli-Gruppe zitierten Passagen datieren nicht wie

ym 4.5.2009, T. 3.7, Act. 11.A.X.138.). 009, T. 8, Act. 11.A.X.142).

behauptet vom Mai 2009, sondern stamme September 2009.*#* Im Protokoll zu dieser zum Traktandum «Anpassung des Sachein rem: «[...] erläutert kurz den Hintergrund di und Aktionärbindungsvertrag verpflichten sic tes auf eigene Kiesabbauaktivitäten zu verz möglich sein, sich zu marktgerechten Kondit Grundsatz auch in die fernere Zukunft siche zelner KAGA-Aktionär die anderen majorisie tens: Der Vertreter der Kästli-Gruppe — ni auch nicht der Vertreter von Alluvia — erläut der angedachten Anpassungen. Zweitens: Ir verzichten auf Konkurrenz und erhalter Kiesressourcen» für die Zukunft zu sichern, i Mehrheitsaktionärinnen geschützt wird. Das ziter Gegenstand der geplanten Anpassung tragenes, vergessenes Konzept. Insgesamt dem Vertreter der Kästli-Gruppe die Initiati\ sung und Konzeptualisierung der Vertrags renzverbotes zuzuordnen. Dass andere Per auch an der Ausarbeitung des neuen Entw der Vertreter der Kastli-Gruppe als eine tr Vertrags steht. Nicht tragfähig ist die Versic KAGA-Vertrags eine Idee des gesamten V Kästli-Gruppe lediglich als ausführende Ste nung getreten sei. Wichtig ist allerdings, das bild handelt, aus dem sich ergibt, dass der \ zung und Aufrechterhaltung des Konkurren Aktionärinnen. Hinzu kommen auch die übri setzung des Konkurrenzverbots gegenüber derweise kein Wort verliert, und die nachfolc

2399.Hinweise zur Interessenlage: Kästli-C mittel und ohne konkrete Begründung davon rin des Konkurrenzverbotes gewesen sei. D Antrag aber sehr wohl, wenn es erläuterte, Lage in besonderem Ausmass von einem S das wichtige Einzugsgebiet der Stadt Bern | Kästli-Gruppe, sie habe nie unübliche Entsc retariat benenne den «Profit» nicht, welcher riat begründete das Vorliegen einer führend habe über Gebühr von Geldzahlungen aus ¢ Entgegnungen dazu. Ein Blick auf die Statis Verwaltungsratshonorar von CHF 130'000 Grösse von KAGA als «üblich» bezeichnet v portkostenausgleich, dessen Ausgestaltung nis von Kiesbezug und Deponierung der Ki Übernahme der Deponietransportkosten de: derer Aktionärinnen — führte,*°* und es ist c

4542 Rz 609 (VR-Protokoll der KAGA vom 10.9.2 4543 Rz 2377.

4544 Rz 534.

4545 Rz 1017 ff., insbesondere Rz 1024 f.

n aus dem Protokoll der KAGA-VR-Sitzung vom KAGA-VR-Sitzung im September 2009 heisst es lage- und Aktionärbindungsvertrags» unter ande- eses Ansinnens (...). Im geltenden Sacheinlage- sh die Aktionäre, innerhalb eines gewissen Gebie- ichten. Im Gegenzug soll es ihnen aber jederzeit onen bei der KAGA zu versorgen, (...). Um diesen sr zu stellen, ist es wesentlich, dass nicht ein ein- ren kann. (...)» Hierbei fallen zwei Dinge auf: Ers- cht ein anderer Aktionärsvertreter, insbesondere ert hier seinen Aktionärskollegen den Hintergrund ihaltlich geht es darum, den Grundsatz «Aktionäre | als Gegenleistung Zugang zu den KAGA- ndem er vor möglichen Angriffen durch potenzielle Konkurrenzverbot ist also offensichtlich ein expli- und nicht einfach nur ein aus Versehen weiterge- kann die WEKO nichts Falsches darin erkennen, fe oder zumindest eine aktive Rolle in der Auslö- -Überarbeitung und des dazugehörigen Konkur- sonen wie insbesondere der Vertreter der Alluvia urfs mitgewirkt haben, ändert nichts daran, dass sibende Kraft hinter der Erneuerung des KAGA- nn der Kästli-Gruppe, wonach die Anpassung des R der KAGA gewesen sei und der Vertreter der lle dieses gemeinsamen Beschlusses in Erschei- ss es sich hierbei nur um ein Element im Gesamt- Ville und Einsatz von Kästli-Gruppe zur Durchset- zverbots ausgeprägter war als jener der anderen gen Elemente wie ihr Engagement bei der Durch- Daepp,**** zu welcher Kästli-Gruppe bezeichnen- yend zu erläuternde Interessenlage.

ruppe beklagt, es werde ohne jegliches Beweis- ausgegangen, dass Kastli-Gruppe Hauptprofiteu- as Sekretariat begründete diese Einschätzung im dass Kästli-Gruppe aufgrund der geographischen chutz vor Konkurrenz aus südlicher Richtung auf jrofitiert. Folgendes ist zu sagen zum Hinweis der hadigungen von der KAGA erhalten und das Sek- 1 Kastli-Gruppe erhalten haben soll: Das Sekreta- en Rolle im Antrag gar nicht damit, Kastli-Gruppe ler KAGA-Kasse profitiert. Insofern erübrigen sich tik wirft allerdings durchaus die Frage auf, ob ein für ein VRP-Mandat einer Gesellschaft in der ‚erden darf.*°* Ergänzend ist auch auf den Trans- bezüglich beladenen Anfahrten und das Verhält- ästli-Gruppe hinzuweisen, die zu einer teilweisen - Kästli-Gruppe — im Gegensatz zu denjenigen an- ie Kiesbezugspflicht bei der Deponierung von un- verschmutztem Aushub sowie deren Ausge gensatz zu Konkurrentinnen - in Zeiten deı verschmutztem Aushub bei KAGA faktisch durchaus als besonderen «Profit» von Kästli von Kästli-Gruppe aber ohnehin nicht mit e wird, brauchen die von Kästli-Gruppe erlanc

2400. Fazit: Insgesamt hebt sich die Rolle di kurrenzverbot deutlich von jener der andere ein. Die Sanktion ist deshalb aufgrund eine! sonders hohe Erhöhung von 20 % als angeı

E.2.3.4.6 Ergebnis

2401.Die Sanktion fur die Unternehmen be: vorangehenden Erorterungen:

- KAGA: CHF 435’000.—

- Alluvia: CHF 290’000.-

- Daepp: CHF 290’000.—

- Heimberg: CHF 145’000.-

  • Kastli-Gruppe: CHF 350'000.—

  • Marti-Gruppe: CHF 290’000.—

  • Vigier: CHF 290'000.-.

E.2.3.5 Tatkomplex Koppelung: Kiesbez unverschmutztem Aushub

E.2.3.5.1 Basisbetrag (Art. 3 SVKG) Relevante Markte

2402.KAGA missbrauchte mit der Kiesbezu tem Aushub ihre marktbeherrschende Stellu schmutztem Aushub. Entsprechend ist dies als ein fur die Sanktionsbemessung relevan nierung von unverschmutztem Aushub wurd sicht bereits abgegrenzt, worauf verwiesen :

2403.Eine Koppelung setzt getrennte Güteı besondere auch hier*°°° — unterschiedlichen des koppelnden Gutes, hier der Markt für di von einer Koppelung daher jeweils (mindest der Markt für Rohkies, betroffen. Gemäss | weisen, die gleichzeitig mehrere Märkte be Markt i.S.v. Art. 3 SVKG zu betrachten. Für

4546 Rz 1187, 1189 und 1191.

4547 Siehe in diesem Zusammenhang aber auch

4548 Siehe Rz 1392-1398 und Rz 1399-1402. 4549 Rz 1936 f.

4550 Siehe Rz 1947 ff., insbesondere Rz 1950.

staltung zu erwähnen, die Kästli-Gruppe - im Ge- * Deponieknappheit bei der Deponierung von un- 1 nicht einschränkte** — diese Vorteile können -Gruppe betrachtet werden. Da die führende Rolle iner unüblichen Entschädigung von ihr begründet ten Vorteile nicht weiter vertieft zu werden.*°*”

ar Kästli-Gruppe im Zusammenhang mit dem Kon- n Parteien ab und sie nimmt eine führende Rolle “führende Rolle zu erhöhen, wobei eine nicht be- nessen erscheint.

züglich dieses Tatkomplexes beträgt gemäss den

ugspflicht bei der Deponierung von

gspflicht bei der Deponierung von unverschmutz- ing auf dem Markt für die Deponierung von unver- er Markt, d.h., der Markt des koppelnden Gutes, ter Markt heranzuziehen. Der Markt für die Depo-

le sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hin-

voraus.*° Diese gehören regelmässig — so ins- sachlich relevanten Märkten an. Nebst dem Markt e Deponierung von unverschmutztem Aushub, ist ens) auch der Markt des gekoppelten Gutes, hier Rechtsprechung ist bei unzulässigen Verhaltens- schlagen, ein jeder dieser Märkte als relevanter die Sanktionsbemessung kann entsprechend der

Act. 11.A.X.81 und Act. 11.B.X.119.

Umsatz auf all diesen Märkten einbezogen v sich in solchen Fällen auf bis zu 10 % des C

2404. Gleichwohl ist es vorliegend angemes den Umsatz auf dem Markt für die Deponi und den Umsatz auf dem Markt für Rohkies hen. Das aus folgenden Gründen: Behinder: ponievolumen nachfragen, also insbesonder Auf diesen Märkten ist KAGA selber nicht | Umsatz. Diese vom Verstoss ebenfalls betr des Basisbetrags von vornherein nicht and und Schwere des Verstosses. Ist bei der Art nen Märkten Rechnung zu tragen, liegt es | dort zu berücksichtigen, anstatt einige bei dı der Art und Schwere. Weiter war das gekof stand gegenüber zwei Dritten alternativ in

Aushub. Deshalb den Umsatz auf dem Marl hub bei Art. 3 SVKG zu verdoppeln, da dies Markt des koppelnden Gutes als auch als de tiv auf diesem Markt erzielten Umsatz künst Wiederum ist diesem Umstand sachgerech nung zu tragen, was weiter dafür spricht, au Schliesslich kommt hinzu, dass die Koppelu Markt für Rohkies oder einer Verstärkung d der Markt für Rohkies ein relevanter Markt i. genden Fall im Rahmen der Art und Schwe des massgebenden Umsatzes.*°5?

Umsatz

2405.In den Jahren 2012-2014 erzielte K/ Aushub exklusive Mehrwertsteuer insgesarr minderungen, die abzuziehen wären, gab es hub nicht.49°°

2406. Zu präzisieren ist diesbezüglich, dass | zu berücksichtigen ist, den KAGA mit der D hat. Denn just während diesen drei Jahren :

4551 Ausdrücklich in diesem Sinne für eine Kopp vom 18.12.2018 Rz 1570 ff., DCC. Ebenso f Kosten-Preis-Schere nach Art. 7 Abs. 1 K E. 9.2.2.4, Preispolitik Swisscom ADSL. E schäftsbeziehung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. m.w.H. und E. 11.2.3, Eishockey im Pay-TV

4552 Siehe zum Tätigkeitsbereich der von der Ko

4553 Würde man - entgegen der hier vertretenen massgebenden Umsatz einbeziehen, wäre ( nung zu tragen, um wiederum - in absolute zu gelangen.

4554 Act. IV.18, Beilage 13. Bei der Umsatzbere deponie Bümberg berücksichtigt.

4555 Act. IV.18, Beilage 13.

verden. Der Basisbetrag nach Art. 3 SVKG beläuft sesamtumsatzes auf allen relevanten Märkten.*°®'

sen, zur Bestimmung des Basisbetrags einzig auf arung von unverschmutztem Aushub abzustellen nicht als massgebenden Umsatz mit einzubezie- 1d wirkte die Koppelung für Unternehmen, die De- e für Transportunternehmen und «Aushübler».*°52 aktiv und erzielte dort entsprechend auch keinen offenen Märkte können daher bei der Bemessung srs berücksichtigt werden als im Rahmen der Art und Schwere so oder so schon weiteren betroffe- nahe, alle weiteren betroffenen Märkte einheitlich er Umsatzbestimmung einzubeziehen, andere bei ypelte Gut nicht durchwegs Rohkies, sondern be- künftigem Deponievolumen für unverschmutzten t für die Deponierung von unverschmutztem Aus- er Markt insofern doppelt betroffen ist (sowohl als rjenige des gekoppelten Gutes), würde den effek- lich aufblähen und erscheint deshalb unpassend. terweise im Rahmen der Art und Schwere Rech- ch beim anderen gekoppelten Gut so vorzugehen. ng vorliegend nicht zu einer Behinderung auf dem er dortigen Marktstellung von KAGA führte. Dass S.v. Art. 3 SVKG darstellt, wird deshalb im vorlie- re berücksichtigt, nicht bereits bei der Festlegung

\GA mit der Deponierung von unverschmutztem t einen Umsatz von CHF 13'258'650.90.*°°* Erlös- ; bei der Deponierung von unverschmutztem Aus-

ei der Sanktionsbemessung der gesamte Umsatz eponierung von unverschmutztem Aushub erzielt schränkte KAGA das Einzugsgebiet ein, aus dem

elung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG BVGer, B-831/2011 ür eine missbräuchliche Verhaltensweise in Form einer G das BGer in BGE 146 Il 217 E. 9.2.1 und auch benso ferner im Falle einer Verweigerung einer Ge-

ppelung effektiv beschrankten Dritten Rz 1193.

Ansicht — den Umsatz auf dem Markt für Rohkies beim lem anschliessend beim Prozentsatz gebührend Rech- n Zahlen gesehen — zu einer angemessenen Sanktion

chnung wurde zu Gunsten von KAGA nur die Aushub- sie unverschmutzten Aushub zur Deponie biet*°°” stimmt im Wesentlichen mit dem rau

Art und Schwere des Verstosses

2407.Beim Deponievolumen für unverschrr Gut,*°°9 wobei zur Zeit der Koppelung aus Si Deponieknappheit bestand.*°°° Die Koppelu verschmutzten Aushub nachfragten, insbe ler» ,4°°' und benachteiligte diese gegenübeı KAGA.*°® [U04] betreffend dauert diese Bi unverschmutzten Aushub Bümberg gegenül Kiesbezug aufgeholt hat. Soweit die Dritten < reichendem Umfang Kies beziehen konnte deponieren durften, wurden sie nicht nur be ausgebeutet.*°©? Die Koppelung schränkte [ sen beiden Unternehmen handelt es sich nic KAGA, die im Transportdienstleistungs- unc zwei grössten Konkurrentinnen von KAGA kurrentinnen auf Märkten geschwächt, auf c dennoch immerhin indirekt ihre Marktstellui war die Behinderung dieser beiden Untern auf dem Markt für die Deponierung von unve Gut des «Tauschs» mit künftigem Deponi Verstosses ist somit vielschichtig und betı Marktzutrittsschranken aufweisen.*° Es ist

2408.Dieses hohe Gefährdungspotenzial v KAGA die Koppelung nicht rigoros um- bzw. pflicht knapp nicht nachzukommen, sperrte dern übertrug den bescheidenen «Rückstan: Jahr.?°%® Fallengelassen hat KAGA den «Ri pflicht auf das Jahr 2015 aufhob. Zuvor m stand» noch aufholen zu müssen und haber

2409.[U04] hielt als einzige Dritte die Kies Dennoch liess KAGA es zu, dass [U04] noch bei ihr deponierte. Erst dann sperrte sie die grosszügig erscheinenden «Gnadenfrist» at dungspotenzials zu schliessen, wäre allerd ganz eigene Geschichte, ihren eigenen Hit Druck auf [U04], den «Rückstand» aufzuho

4556 Siehe Rz 1256 ff.

4557 Siehe die Karte in Rz 1250.

4559 Rz 331 ff.

4560 Rz 1978.

4561 Zum Tätigkeitsbereich der von der Koppelur 4562 Rz 1967-1969.

4563 Rz 1973 f.

4564 Siehe Rz 1208 ff., insbesondere Rz 1217. 4565 Rz 1970.

4566 Rz 1971.

4567 So etwa der Markt für die Deponierung von 4568 Rz 1227.

4569 Siehe ausführlich zum Nachfolgenden Rz 1:

rung entgegennahm.*°® Und dieses Einzugsge- mlich relevanten Markt überein.“°°®

utzten Aushub handelt es sich um ein limitiertes cht der verantwortlichen Personen bei KAGA eine ng behinderte Dritte, die Deponievolumen fur un- 2sondere Transportunternehmen und «Aushüb- - den in diesen Märkten tätigen Aktionärinnen von shinderung aufgrund der Sperre der Deponie für oer ihr weiterhin an, bis sie den «Rückstand» beim ıufgrund ihrer Geschäftstätigkeit überhaupt in aus- n und dafür unverschmutzten Aushub bei KAGA hindert, sondern aufgrund des Kiespreises auch U01] und [U04] effektiv am stärksten ein. Bei die- ‚ht nur um Konkurrentinnen von Aktionärinnen von 1 Aushubbereich tätig sind, sondern auch um die in ihrem näheren Umfeld.*°* Werden diese Kon- lenen KAGA selbst zwar nicht aktiv ist, stärkt dies Ig gegenüber diesen Konkurrentinnen.*° Direkt ahmen als Konkurrentinnen von KAGA hingegen rschmutztem Aushub beim alternativ gekoppelten evolumen.*?6 Das Gefährdungspotenzial dieses ifft etliche Märkte, von denen einige erhebliche als sehr gross einzustufen.

vird allerdings dadurch etwas geschmälert, dass durchsetzte. Vermochten Dritte ihrer Kiesbezugs- KAGA die Deponie ihnen gegenüber nicht, son- 1» zur künftigen Aufholung auf das jeweils nächste ickstand» allerdings erst, als sie die Kiesbezugs- ussten die Dritten davon ausgehen, den «Rück- 1 sich entsprechend verhalten müssen.

bezugspflicht in wesentlichem Umfang nicht ein. bis im September 2013 unverschmutzten Aushub Deponie gegenüber [U04]. Aus dieser prima vista ıf eine deutliche Relativierung des hohen Gefähr- ings verkehrt. Denn diese «Gnadenfrist» hat ihre 1tergrund:*°° Schon im Mai 2012 machte KAGA len, und setzte sich dabei fur die Umsetzung der

1g effektiv beschrankten Dritten Rz 1193.

unverschmutztem Aushub, siehe Rz 1812 ff.

228 ff.

alternativen Koppelungsvariante, dem «Tau deren angestrebter Deponie «auf grüner W zuständigen Gemeinde das Deponieprojekt vorerst. Nur eine kantonale Überbauungsorc allerdings mit Ungewissheiten behaftet war. eine Beteiligung von KAGA an der möglich rung unverschmutzten Aushubs tolerierte K [U04] liefen — sobald sie gescheitert waren, schmutzten Aushub gegenüber [U04]. Ob [ führte, erscheint aufgrund ihres Verhaltens kartellrechtswidrige Verhalten von KAGA ir dies allerdings nicht — und erst recht nicht s Diese «Gnadenfrist» war in Tat und Wahrt dung» von [U04] anstrebte, und sie fiel nu lange aus. Eine deutliche Relativierung de hierin bei genauerer Betrachtung nicht gesel immerhin, dass der Einbindungsversuch vo! rem nicht gewillt war, nebst dem «Tausch: KAGA-Verantwortlichen geforderte Transpo| allein für die von [U04] bis Ende 2013 «über

2410.In Anbetracht all dieser Umstände har ponierung von unverschmutztem Aushub ut Verstoss. Zur Berechnung des Basisbetrag: satz von 8 % angemessen.

Basisbetrag

2411.Der Basisbetrag betragt demnach CH

E.2.3.5.2 Zuschlag für die Dauer des Ve

2412.Die Kiesbezugspflicht bei der Deponie 6. März 2012 bis Ende 2014, also fast drei Ji pflicht fielen jedoch nicht zugleich auch all KAGA seit 2. September 2013 der Kundin [| den Zugang zu ihrer Deponie für unverschm Kiesbezug aufgeholt hat. Diese Sperrung de seit mehr als acht Jahren nach Beendigung

2413.Der Dauerzuschlag für die Geltung d auf 25 % anzusetzen. Hierbei wird berücks 2014 geringfügig lockerte, indem sie das «F bikmeter erhöhte, wodurch ihr Verstoss im . als in den Jahren 2012 und 2013. Für die ar zwar die Kiesbezugspflicht nicht mehr prakt Deponie gegenüber [U04] aufrechterhielt re: der zusätzlich reduzierten Intensität des Ve: Jahr festzusetzen. Angemessen erscheint « acht Jahren derzeit 40 % ausmacht. Allerdin einer umgehenden Aufhebung der Deponie

4570 Rz 1235. 4571 Zusammenfassend Rz 2030.

4572 Vgl. Rz 2061.

isch» mit künftigen Deponievolumen von [U04] in liese», ein. Nachdem die Stimmberechtigten der von [U04] abgelehnt haben, platzte diese Variante Inung konnte das Deponieprojekt noch retten, was KAGA und [U04] verhandelten in der Folge über en, aber noch unsicheren künftigen Deponie von ihr System «einzubinden». Die weitere Deponie- ‘AGA nur solange, wie diese Verhandlungen mit sperrte KAGA umgehend die Deponie für unver- U04] die Verhandlungen wirklich in guten Treuen zwar zweifelhaft. Da sie überhaupt erst durch das | diese Verhandlungen gedrängt wurde, kann ihr seitens KAGA — zum Vorwurf gereichen. Kurzum: eit eine Druckphase, in der KAGA eine «Einbin- r aufgrund der Verzögerungstaktik von [U04] so s Gefährdungspotenzial dieses Verstosses kann nen werden. Geringfügig relativierend ist nur, aber n KAGA letztlich scheiterte und [U04] unter ande- » von Deponievolumen auch noch eine von den rtkostendifferenz an KAGA zu erstatten (die KAGA lieferte» Menge auf CHF 420'000.- bezifferte)*°”°.

delt es sich bei der Kiesbezugspflicht bei der De- n einen schweren, aber nicht schwerstmöglichen 5 gemäss Art. 3 SVKG ist vorliegend ein Prozent-

F 1'060'692.07.

rstosses (Art. 4 SVKG)

rung von unverschmutztem Aushub bestand vom ahre lang.“°”' Mit der Beendigung der Kiesbezugs- e ihre Auswirkungen dahin. Vielmehr verweigert J04] wegen Nichterfüllung ihrer Kiesbezugspflicht utzten Aushub, bis [U04] ihren «Rückstand» beim r Deponie von KAGA dauert bis heute — und damit der Kiesbezugspflicht — an.*°”

sr Kiesbezugspflicht wahrend fast drei Jahren ist ichtigt, dass KAGA die Kiesbezugspflicht im Jahr reivolumen» von 5'000 Kubikmeter auf 10'000 Ku- Jahr 2014 eine etwas geringere Intensitat aufwies ischliessenden acht Jahre, wahrend denen KAGA izierte, aber die darauf basierende Sperrung ihrer sp. aufrechterhält, ist der Dauerzuschlag aufgrund rstosses geringer als das Maximum von 10 % pro sin Zuschlag von 5 % pro Jahr, was bei nunmehr gs dauert der Verstoss weiterhin an. Vorbehältlich sperre gegenüber [U04] nach Erhalt des Antrags wird daher im Zeitpunkt der Beurteilung dur: berechnen und der Dauerzuschlag gegeber

2414.Der Zuschlag für die Dauer beträgt so schensumme von CHF 1"750'141.92 besteh

E.2.3.5.3 Erschwerende und mildernde Erschwerende Umstände

2415.Es sind keine erschwerenden Umstän Mildernde Umstände

2416.Der in der SVKG unbenannte, aber gı operativen Verhaltens liegt bezüglich KAG/ daher nicht bei jedem Tatkomplex einzeln bı sen ist.*°7® Anderweitige mildernde Umstan sondere kommt bei diesem Verstoss der in dernde Umstand der Beendigung der We kartellrechtlichen Verfahrens nicht zum Tra vor Eröffnung dieser Untersuchung per En Deponiesperre gegenüber [U04] auch nach weg aufrecht. Ein solch halbbatziges Beend ist kein mildernder Umstand i.S.v. Art. 6 Abs ses ab dem Jahr 2015 ist vielmehr nur, aber ab diesem Zeitpunkt angemessen zu berücl

E.2.3.5.4 Einhaltung des abstrakten Sai SVKG)

2417.KAGA erzielte in den Jahren 2019-20: Mehrwertsteuer einen Umsatz von insgesa abstrakten Sanktionsrahmens beläuft sich KAGA für diesen Tatkomplex überschreitet |

E.2.3.5.5 Vorbringen in der Stellungnah

2418.KAGA wendet sich in ihrer Stellungna sisbetrags als auch gegen die Höhe des Ds sich um einen leichten Verstoss, bei dem d gründung führt sie aus, die Koppelung habe zwei Unternehmen betroffen, wobei die Wit nicht nachgewiesen, dass diese Unternehm Deponierung von unverschmutztem Aushul teren Unternehmen sei hingegen nicht erwi eine Wirkung gehabt habe. Weiter trägt KA‘

4573 Rz 2422 ff.

4574 Hiervor Rz 2413.

4575 Act. IV.18, Beilage 4-6. Mitberücksichtigt wı KAGA - auch die Dienstleistungserlöse so\ da Art. 49a Abs. 1 KG auf den gesamten ir sichtigt wurde hier aber der Umsatz der KA‘ Umsätze handelt.

+h die WEKO die Dauer dieses Verstosses neu zu ienfalls zu erhöhen sein.

mit momentan 65 %. Daraus ergibt sich eine Zwi- end aus Basisbetrag zuzüglich Dauerzuschlag.

Umstände (Art. 5 f. SVKG)

de im Sinne von Art. 5 SVKG ersichtlich.

undsätzlich anerkannte Milderungsgrund des ko- \ hinsichtlich sämtlicher Tatkomplexe vor. Er wird shandelt, sondern in globo, worauf hier zu verwei- Je i.S.v. Art. 6 SVKG sind nicht ersichtlich. Insbe- Art. 6 Abs. 1 SVKG exemplarisch genannte mil- sttbewerbsbeschrankung vor der Eröffnung des gen. Zwar beendete KAGA die Kiesbezugspflicht de 2014. Jedoch hielt sie die darauf basierende der Untersuchungseröffnung noch über Jahre hin- en eines Verstosses vor Untersuchungseröffnung . 1 SVKG. Die geringere Intensität dieses Verstos- immerhin, durch einen geringeren Dauerzuschlag

iktionsrahmens (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 7

21 nach Abzug der Erlösminderungen und exklusiv mt CHF [30-35 Mio.].*?’® Die obere Grenze des

daher auf CHF [3-3,5 Mio.]. Die Sanktion von diese Grenze nicht.

ime

hme zum Antrag sowohl gegen die Höhe des Ba- auerzuschlags. KAGA geht davon aus, es handle er Basisbetrag auf 2 % festzusetzen sei. Zur Be- selbst nach Ansicht des Sekretariats effektiv nur kungen höchstens gering gewesen seien. Es sei en für die gesamte Dauer der Koppelung auf eine ) bei KAGA angewiesen gewesen seien. Bei wei- sen resp. unwahrscheinlich, dass die Koppelung 3A vor, das Verhalten der beiden betroffenen Un-

ırden dabei — anders als in Rz 2 dieses Schreibens von vie die Nebenerlöse aus Lieferungen und Leistungen, ı der Schweiz erzielten Umsatz abstellt. Nicht berück- SA Deponien AG, da es sich dabei um konzerninterne ternehmen sei primär opportunistisch motivi ponieknappheit, also aus der Not hinaus, er gaben der ADT-Planung verpflichtet gewes zugehen, was sich ebenfalls reduzieren Hinsichtlich der Höhe des Dauerzuschlags | ternehmen seien betroffen gewesen, wesha sen sei. Ab Ende 2014 habe die Koppelunc troffen, nämlich [U04]. Diese habe ab 201 ersichtlich sei, inwiefern sie noch auf die De Es sei daher nur für die Zeit von 2015 bis 2C pro Jahr angemessen. Die Auswirkungen dı spätestens aber seit 2015 ausserordentlich März 2012 bis Ende 2024 (recte: 2014) se veranschlagen, für 2015 bis 2018 ein solche Dauerzuschlag mache daher 22 % und nich

2419.Diese Vorbringen überzeugen nicht. Z Unternehmen von der kartellrechtswidrigen treffend ist hingegen die Darstellung von K Deponieverhalten ändern und auf andere I ihren Bezug von Material bei KAGA erhöh helfen wussten, bedeutet freilich nicht, das wäre, wie KAGA es nun darstellt. Für die , sowieso nicht bloss auf die Anzahl betroffe: nehmer in diesen Märkten ohnehin überblick den zwei am stärksten betroffenen Dritten, | tinnen von KAGA in ihrem näheren Umfeld | haltnis zu Aktionärinnen von KAGA stehe Märkte betroffen sind, wobei dies nicht beir Verstosses berücksichtigt wurde. Die WEK( Basisbetrag von 8 % als angemessen. Sow schlags wiederum auf die geringe Anzahl bı das bereits Ausgeführte verwiesen werden; sen, den Dauerzuschlag für die ersten fast 2014 «nur» noch [U04] von der Koppelung schlag ab 2015 von 5 % pro Jahr angemes: Zuschlag von maximal 2 % wäre unangeme fallen soll, obwohl der Verstoss fortdauert, verfügte, überzeugt ebenfalls nicht. Diese T dere nicht dazu führen, dass KAGA ihren | sanktionslos fortführen konnte.

2420.Im Antrag wurde ein Dauerzuschlag v für die Zeit bis Ende 2014 und einem Zus Jahren (2015-2022) zusammensetzt. Mit Ri tet die WEKO zu Gunsten von KAGA daraut erzuschlag zu erheben und die Sanktion in

4576 Act. VIII.156 Rz 262-268.

4577 Act. VIII.156 Rz 269-271. 4578 RZ 1199 ff.

4579 Rz 1202.

4580 Rz 1203.

ert gewesen. Die Koppelung sei aufgrund der De- itstanden. KAGA sei schon nur aufgrund der Vor- en, haushälterisch mit dem Deponievolumen um- d auf den Basisbetrag auswirken müsse.*”7® yeruft sich KAGA ebenfalls darauf, bloss zwei Un- Ib ein Dauerzuschlag von 5 % pro Jahr angemes- } sodann nur noch ein einziges Unternehmen be- 8 eine eigene Deponie betrieben, weshalb nicht »ponie von KAGA angewiesen gewesen sein soll. 118, nicht aber länger, ein Dauerzuschlag von 2 % er Koppelung im Wettbewerb seien schon immer, gering gewesen und ab 2018 ganz entfallen. Für | daher ein Dauerzuschlag von maximal 14 % zu r von maximal 8 % und danach keiner mehr. Der t 65 % aus.*9””

utreffend ist zwar, dass anzahlmässig eher wenig Koppelung durch KAGA behindert wurden. Unzu- AGA, dass die Koppelung nur hinsichtlich zweier ng hatte.*°”® So wurde festgestellt, dass [U43] ihr Jeponien ausweichen musste,*°”? während [U41] en musste.*°®° Dass sich diese Unternehmen zu s die Koppelung ohne Wirkung für sie geblieben Art und Schwere des Verstosses kommt es aber ner Unternehmen an, zumal die Anzahl Marktteil- bar ist. Ins Gewicht fällt vielmehr, dass es sich bei nandelt, die zudem auch in einem Konkurrenzver- n. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mehrere n Umsatz, sondern bei der Art und Schwere des > erachtet diesen Verstoss als schwer und einen eit sich KAGA hinsichtlich der Höhe des Dauerzu- ssonders stark betroffener Dritter beruft, kann auf das Argument überzeugt nicht. Es ist angemes- drei Jahre auf 25 % festzusetzen. Dass ab Ende betroffen war, wird mit dem reduzierten Dauerzu- sen berücksichtigt — der von KAGA beanspruchte ssen tief. Dass der Dauerzuschlag nach 2018 ent- bloss weil [U04] ab da selber über eine Deponie atsache entlastet KAGA nicht und kann insbeson- unter Art. 7 KG fallenden Verstoss für diese Zeit

on insgesamt 65 % beantragt, der sich aus 25 % chlag von 5 % pro Jahr für eine Dauer von acht icksicht auf die abgeschlossene Teil-EVR verzich- , für die Zeit nach 2022 noch einen weiteren Dau- 1) Vergleich zum Antrag zu erhöhen. Der Verzicht auf die Erhebung eines Dauerzuschlags für dagegen, den Dauerzuschlag für die berück

E.2.3.5.6 Ergebnis

2421.Die Sanktion fur KAGA bezüglich die henden Erörterungen CHF 1’750'141.92. D: lich wird, dass es sich bei der Sanktionsben sondern um eine Ermessensausübung hanc

E.2.3.6 Sanktionsreduktion wegen koop

2422.Kooperatives Verhalten der Verfahren rungsgrund grundsätzlich anerkannt.*°®' Als sowohl der Wille und die Bereitschaft zum des vorgeworfenen Sachverhalts zu betracl haltens liegt bezüglich KAGA, Alluvia, Daeg cher Tatkomplexe vor. Es ist daher angeze komplex einzeln zu behandeln, sondern in ¢ jeweiligen Gesamtsanktionsbetrag in Ansch

E.2.3.6.1 EVR

2423.Praxisgemass kommt fur den Abschlu zu 20 % in Frage.*°®* Die Höhe der Reduk schlusses der EVR ab, zumal dieser regelmi der EVR die Dauer des Verfahrens weser Wettbewerbsbehörden massgeblich reduzie

2424.Vorliegend haben die betreffenden Pe Antrags abgeschlossen, also in einem sehr waren die Ermittlungsmassnahmen bereits bezugliche Verfahrenserleichterung ist mit Kommt hinzu, dass es sich nur, aber immer nicht sämtliche Massnahmen gemäss Antra nahmen gemäss Dispositivziffern 2 und 3 so die Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1. genden Fall noch eine Verfahrenserleichter geht mit ihnen eine Verschlankung und Kor In Bst. c der Vorbemerkungen der EVR ist | in ihren Stellungnahmen zum Antrag auf die trags vom 27. Juni 2023 fokussieren, die ni spiegelt sich unter anderem im Umfang der gerung des Aufwands sowohl der Wettbewe in allfälligen Rechtsmittelverfahren zu rechn ben, dass sich für sie in allfälligen Beschwe

4581 Statt anderer BVGer, B-4596/2019 vom 6.6

4582 Siehe dazu Merkblatt des Sekretariats der Rz 11.

4583 BVGer, B-4596/2019 vom 6.6.2023 E. 9.6.9

4584 In BVGer, B-5918/2017 vom 12.12.2023 Rz dass der Abschluss einer EVR nach fertigg fahrensvereinfachung mehr führen» könne, zipiell nur noch eine sehr geringe Sanktions

diese weiteren eineinhalb Jahre spricht ebenfalls sichtigten Jahre zu reduzieren.

ses Tatkomplexes beträgt gemäss den vorange- amit aus dem Sanktionsbetrag selbst klar ersicht- nessung nicht um einen blossen Rechenvorgang, Jelt, ist der Betrag auf CHF 1,75 Mio. zu runden.

erativem Verhalten

sparteien ist als in der SVKG unbenannter Milde- solch kooperatives Verhalten sind praxisgemäss Abschluss einer EVR als auch die Anerkennung ten. Der Milderungsgrund des kooperativen Ver- )p, Heimberg, Kästli und Marti hinsichtlich sämtli- igt, diesen Milderungsgrund nicht bei jedem Tat- lobo an einer Stelle — hier — und alsdann auf dem lag zu bringen.

ss einer EVR eine Reduktion der Sanktion um bis tion hängt insbesondere vom Zeitpunkt des Ab- issig dafür ausschlaggebend ist, ob der Abschluss tlich verkürzen und den Verfahrensaufwand der ren kann.4%°3

rteien die teilweisen EVR nach dem Versand des späten Verfahrensstadium. Zu diesem Zeitpunkt erledigt und der Antrag fertig redigiert. Eine dies- den EVR-Abschlüssen also nicht verbunden.*°®* hin, um teilweise EVR handelt. Diese beschlagen g vom 27. Juni 2023, sondern «bloss» die Mass- wie — soweit KAGA betreffend — 4, nicht aber auch Dennoch ist mit diesen teilweisen EVR im vorlie- ung und Aufwandreduktion verbunden. Einerseits izentration des Verfahrens vor der WEKO einher. 1amlich festgehalten, dass sich die EVR-Parteien > Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 des An- cht Teil der EVR sind. Diese Fokussierung wider- Stellungnahmen. Andererseits ist mit einer Verrin- rbsbehörden als auch der Rechtsmittelinstanzen en, weil die EVR-Parteien in Aussicht gestellt ha- rden Anträge erübrigen, die über die Anpassung

2023 E. 9.6.3 m.w.H., Leasing — CA Auto Finance. WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28.2.2018,

m.w.H., Leasing — CA Auto Finance.

334, Baubeschläge Il, wird als naheliegend bezeichnet, estelltem Antrag «prinzipiell zu keiner relevanten Ver- weshalb es sachgerecht sei, für derartige Fälle «prin- milderung» vorzusehen.

oder Aufhebung der Massnahmen in Dispos Vorbemerkungen der EVR festgehalten wur

2425.Vor diesem Hintergrund stellte das S Abschluss der EVR eine Sanktionsreduktior bei der WEKO zu beantragen. Entscheidenc wie konsequent sich die EVR-Parteien in ihr men gemäss Dispositivziffer 1 fokussieren - und -konzentration beitragen. Das gilt es na

2426.Zu erläutern bleibt vorab allerdings nc 5 % höher liegt als bezüglich der übrigen E Jahr vor Versand des Antrags an das Sekre punkt das Verfahren mittels einer EVR zur welches kein Interesse hatte, zum damalige Wege zu leiten, da dies aufgrund des dama gerung geführt hätte. Gleichzeitig stellte es Antrags dafür bereit zu sein.*°°” Das Intere schliessen, war keineswegs pro forma oder sprochen ernsthaft und sie bemühte sich al tellation ist es angezeigt, Daepp hinsichtlich EVR mit ihr bereits früher — in einem zwar s des Antrags — abgeschlossen worden wäre hin, dass es dies so zu handhaben gedenkt

2427.Innerhalb der Bandbreiten ist es angel gen:

- KAGA: 2 %; relativ umfangreiche Stell gemäss Dispositivziffer 1, aber auch a verhalt und dessen rechtlicher Würdig

- Alluvia: 3 %; mittellange Stellungnahn men gemäss Dispositivziffer 1.

- Daepp: 8 %; sehr kurze Stellungnahr gemäss Dispositivziffer 1.

- Heimberg: 3 %; kurze Stellungnahme mäss Dispositivziffer 1.

- Kastli-Gruppe: 3 %; mittellange Stellu Massnahmen gemäss Dispositivziffer

- Marti-Gruppe: 2 %; kurze bis mittellar rung auf die Massnahmen gemäss Di:

2428.Vigier beantragt, ihr sei im Sinne der zu gewähren, falls ihre Stellungnahme zum diejenige der EVR-Parteien.*°®° Dieses Ans grundsätzlichen Unterschied, dass die EVR

4585 Eine Sanktionsreduktion von 3 % für den Ab Zusendung eines zweiten Antrags als «kein nend BVGer, B-5918/2017 vom 12.12.2023

4587 Act. 1.619.

4588 Act. VIII.3 Ziff. 5.

4589 Act. VIII.164 Rz 222 f.

itivziffer 1 hinausgehen, wie dies auch in Bst. f der de.

ekretariat den EVR-Parteien in Aussicht, für den 1 von 1-3 %*°* resp. von 6-8 % bezüglich Daepp | für die Reduktion innerhalb dieser Bandbreite ist, en Stellungnahmen zum Antrag auf die Massnah- -und damit eben zu einer Verfahrenserleichterung chfolgend zu beurteilen.

ich, weshalb die Bandbreite bezüglich Daepp um VR-Parteien: Daepp hat sich bereits mehr als ein tariat gewandt und wollte bereits zu diesem Zeit- n Abschluss bringen.*°®® Es war das Sekretariat, ın Zeitpunkt Verhandlungen über eine EVR in die igen Verfahrensstands zu einer Verfahrensverzö- aber in Aussicht, spätestens nach Versand des »sse von Daepp, schon damals eine EVR abzu- bloss der guten Ordnung halber, sondern ausge- tiv darum. In dieser besonders gelagerten Kons- 1 der Sanktionsreduktion so zu stellen, als ob die päten Verfahrensstadium, aber noch vor Versand

». Das Sekretariat wies Daepp denn auch darauf nessen, die Reduktionsbetrage wie folgt festzule-

ungnahme mit Fokussierung auf die Massnahmen usführlicheren Teilen zum diesbezüglichen Sach- ung sowie zu den Sanktionen.

1e mit sehr klarer Fokussierung auf die Massnah- ne mit klarer Fokussierung auf die Massnahmen mit klarer Fokussierung auf die Massnahmen ge-

ingnahme mit relativ klarer Fokussierung auf die 1.

ge Stellungnahme mit bloss teilweiser Fokussie- spositivziffer 1.

Gleichbehandlung auch eine Sanktionsreduktion Antrag des Sekretariats kürzer ausfallen sollte als innen ist abzulehnen. Vigier übergeht damit den -Parteien eben eine EVR abgeschlossen haben,

schluss einer — allerdings vollumfänglichen — EVR nach e rechtsfehlerhafte Ermessensentscheidung» bezeich- Rz 338, Baubeschläge Il.

Vigier nicht. Mit der Teil-EVR haben die EVF fern 2 und 3 (sowie 4 bei KAGA) anerkann! die Vorbemerkungen zur EVR fest, dass sie Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 fok während gegenüber Vigier keine dahingehe von Vigier beschlägt denn auch sämtliche F lung der Untersuchung ohne Kostenfolgen z rung oder Einschränkung der Stellungnahm behandlung setzt voraus, dass vergleichb: keine EVR abgeschlossen hat, im Vergleic haben, nach dem Gesagten gerade nicht de ist für sich allein kein Grund für eine Sanktic und inwiefern die Stellungnahme von Vigier

2429.KAGA beantragt, ihr sei wie den meis onsreduktion von 3 % zu gewähren und nicl könne in Anbetracht des Umfangs des Antr den. Eine EVR sei keine Sachverhaltsanerk möglich bleiben müssten. Und auch Ausfül Nachteil möglich bleiben, sei die Sanktionst Vorbringen überzeugen nicht. Vorab ist klar che Ungleichbehandlung berufen kann. Die einzeln daraufhin geprüft, inwiefern diese di leichterung und -konzentration beitragen. Sc tionsreduktion von 3 % gewährt, liegt der Gi Beitrag geleistet haben — die Ausgangslage hohe Sanktionsreduktion angezeigt ist. Zutre EVR keine Sachverhaltsanerkennung darst EVR ist. Vorbringen dazu waren daher sel zulässig. Wie die Stellungnahme von KAG/ Gebrauch gemacht. Die Zulässigkeit derarti auch dann eine Sanktionsreduktion in maxir gen erfolgen, wie KAGA anscheinend mein! punkt abgeschlossenen Teil-EVR konnten und -konzentration beitragen (welche erst ei Parteien alsdann in ihren Stellungnahmen fr halten. Diese Erwartung wurde den EVR-P: KAGA ist — gerade auch im Vergleich zu der relativ umfangreich zu werten und sie enthä verhalt und dessen Würdigung sowie zu de auf die nicht einvernehmlich geregelten Ma deshalb zwar einen gewissen Beitrag zur V die Erwartungen aber — im Gegensatz zu SI umfänglich. Eine Sanktionsreduktion von 2 ‘

E.2.3.6.2 Besonders gute Kooperation, Sachverhaltsanerkennung

2430.Als besonders gute Kooperation kann ı bewerbsbehörden dargelegten Sachverhalt:

4590 Act. IX.30 Beilage 6 Rz 32-35.

4591 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 9.€ 721/2018 vom 25.4.2024 E. 13.1.6, Engadir

-Parteien die Massnahmen gemäss Dispositivzif- , Vigier nicht. Bezüglich der EVR-Parteien halten ‚sich in ihren Stellungnahmen zum Antrag auf die ussieren, die nicht Gegenstand der EVR waren, 'nden Erwartungen bestehen. Die Stellungnahme °unkte des Antrags und sie beantragt die Einstel- u ihren Lasten. Eine irgendwie geartete Fokussie- ie von Vigier ist nicht auszumachen. Eine Gleich- re Situationen bestehen. Das ist bei Vigier, die h zu den Parteien, die eine EVR abgeschlossen r Fall. Die Länge einer Stellungnahme zum Antrag nsreduktion. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob kürzer ist als diejenigen von EVR-Parteien.

ten anderen EVR-Parteien ebenfalls eine Sankti- nt bloss eine solche von 2 %. Ihre Stellungnahme ags nicht als relativ umfangreich bezeichnet wer- ennung, weshalb Ausführungen zum Sachverhalt ırungen zur Sanktionsbemessung müssten ohne \öhe doch nicht Gegenstand einer EVR.*°°° Diese zustellen, dass sich KAGA nicht auf eine angebli- : WEKO hat die eingegangenen Stellungnahmen e Vorgaben einhalten und zu einer Verfahrenser- weit die WEKO anderen EVR-Parteien eine Sank- und darin, dass deren Eingaben einen grösseren ist demnach ungleich, weshalb auch eine ungleich >ffend an den Vorbringen von KAGA ist, dass eine ellt und die Sanktionshöhe nicht Gegenstand der bstverständlich trotz Abschlusses einer Teil-EVR \ zeigt, hat sie denn auch von dieser Möglichkeit Jer Vorbringen bedeutet aber nicht zugleich, dass naler Höhe zu gewähren ist, wenn solche Vorbrin- . Denn die vorliegend zu einem sehr späten Zeit- nur dann noch zu einer Verfahrenserleichterung ne Sanktionsreduktion rechtfertigt), wenn sich die eiwillig mit diesbezüglichen Ausführungen zurück- arteien klar kommuniziert. Die Stellungnahme von | Stellungnahmen der anderen EVR-Parteien — als It, wie ausgeführt, ausführlichere Teile zum Sach- n Sanktionen. Erwartet wurde eine Fokussierung ssnahmen. Die Stellungnahme von KAGA leistet erfahrenserleichterung und -konzentration, erfüllt ellungnahmen anderer EVR-Parteien — nicht voll- % ist daher aus Sicht der WEKO angemessen.

insbesondere umfassende

unter anderem das Anerkennen des von den Wett- 3 gewertet werden.***' Praxisgemäss kommt eine

.7 m.w.H., Leasing — CA Auto Finance; BVGer, B- ı VIII - Lazzarini.

Reduktion der Sanktion für eine besonders ( Sekretariat stellte den Parteien in Aussicht, Sachverhalts eine Reduktion der Sanktion ( onsbetrag um 15 % zu beantragen gedenke

2431.Daepp hat den Sachverhalt, wie er irr Zu bewerten ist nun, welchen Beitrag Daer einfachung beigetragen hat. Die Sachverhal und damit zu einem späten Zeitpunkt erfolg! sprochen umfangreiche, detaillierte Sachve rem Geschehnisse, die über 50 Jahre zurücl gen. Der Umfang der ausgewerteten Aktı beruhen, ist entsprechend beachtlich. Inden und umfassend anerkennt und dadurch das Verfahrensschritte vor der WEKO und allfäll es bei dieser Ausgangslage etwa angebrach anderer Parteien hinsichtlich einzelner Sac nicht überzeugend abzutun. Kommt hinzu, « send anerkennt und auch keine Selbstanze haltsanerkennung durch Daepp ein noch gr:

2432.Nicht zu vernachlässigen ist ferner, c Abschluss einer EVR war, welches das Se gleichzeitig mit dem Versand des Antrags au das von Daepp mit Nachdruck geäusserte / dafür angesehen werden, dass letztlich nich teien EVR abgeschlossen werden konnten. wissen Sinne Daepp anzurechnen, dass mit abgeschlossen wurden.

2433.Den Willen und die Bereitschaft von [ an ihr liegend — zu beschleunigen, zeigt sic nahme auf neun Seiten beschränkt und sie |

2434.Vor diesem Hintergrund erscheint es < sonders guter Kooperation um 15 % zu redı läuft sich damit auf insgesamt 23 %.

2435.|n ihrer Stellungnahme zum Antrag er soweit sie ihm in ihrer Stellungnahme nicht \ Anerkennung jenes Sachverhalts in Aussicl men gegen Heimberg gemäss Dispositivziffe eine Sanktionsreduktion von 10 % als angeı An der Anhörung stellte Heimberg ein geä nicht mehr enthält.*°”

4592 Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einv

4593 Rz 132.

4594 Act. VIII.139.1.

4595 Dahingehend, wenn auch im konkreten Fall 6.6.2023 E. 9.6.13, Leasing — CA Auto Fina

4596 Act. VIII.4—9, jeweils Ziff. 5.

4597 Siehe zur Praxis in anderen Fallen BVGer, — CA Auto Finance.

4598 Act. VIII.161 Rz 9 f. und Rechtsbegehren 1.

4599 Act. IX.30 Beilage 3 Rechtsbegehren 1.

Jute Kooperation um bis zu 20 % in Frage.” Das ‚ dass es für eine umfassende Anerkennung des

gegenüber dem ursprünglich beantragten Sankti- , 4593

| Antrag festgestellt wurde, integral anerkannt. *°°* yo dadurch zur Verfahrenserleichterung und -ver- tsanerkennung ist erst nach Versand des Antrags . Allerdings handelt es sich vorliegend um ausge- rhaltsfeststellungen. Diese betreffen unter ande- Kliegen, sowie die seither ergangenen Entwicklun- an, auf denen diese Sachverhaltsfeststellungen 1 Daepp diese Sachverhaltsfeststellungen integral Beweisergebnis stärkt, erleichtert sie die weiteren igen Rechtsmittelinstanzen deutlich. So erscheint t, pauschale oder wenig substanziierte Vorbringen nverhaltsfeststellungen rascher und einfacher als Jass keine andere Partei den Sachverhalt umfas- sigen vorliegen, wodurch der integralen Sachver- ssseres Gewicht zukommt. *°%

lass es das von Daepp bekundete Interesse am »kretariat dazu veranlasste, die übrigen Parteien f diese Möglichkeit hinzuweisen.*® Insofern kann \nliegen nach Abschluss einer EVR als Ursprung it nur mit ihr, sondern auch mit fünf weiteren Par- Oder anders gewendet ist es daher in einem ge- insgesamt sechs von sieben Parteien jeweils EVR

Jaepp, das Verfahren zu erleichtern und — soweit h im Übrigen auch darin, dass sich ihre Stellung- auf eine Anhörung durch die WEKO verzichtet.

ingemessen, die Sanktion für Daepp aufgrund be- ızieren.*°’” Die Sanktionsreduktion für Daepp be-

klärte Heimberg, den Sachverhalt anzuerkennen, niderspreche. Sie könne nicht die Bereitschaft zur it stellen, welcher zur Begründung der Massnah- ar 1 herangezogen worden sei. Hierfür erachte sie nessen, was sie auch entsprechend begehrte.*°%® ndertes Rechtsbegehren 1, das dieses Anliegen

rnehmliche Regelungen vom 28.2.2018, Rz 12. gerade umgekehrt gelagert, BVGer, B-4596/2019 vom nce.

B-4596/2019 vom 6.6.2023 E. 9.6.23-9.6.25, Leasing

2436.Es braucht nicht geklärt zu werden, ot änderten Rechtsbegehren 1 diesen Antrag so stellt ihre «teilweise Sachverhaltsanerker tion zu reduzieren. Zu bewerten ist nämlich, Sachverhaltsanerkennung» nach Zustellun: renserleichterung und -vereinfachung beige nur deshalb, weil die inhaltliche Tragweite c und konturlos ist. Ausgenommen von der / der zur Begründung der Massnahmen gege:i herangezogen worden ist. Die Massnahme! die Abmachungen über die Zusammenarbe austausch im VR von KAGA. Insbesondere haltsfeststellungen mit eine Rolle, insbesonc beurteilten und gegebenenfalls sanktioniert anerkennen will und was nicht, bleibt daheı kennung» vorliegend nach Versand des An punkt erfolgte, fällt die fehlende Präzision v verständlich. Heimberg wäre es ein Le Sachverhaltsfeststellungen anzugeben, die jedoch nicht getan. Die Unklarheit der «teilw Heimberg zu verantworten. Abgesehen dav nung, selbst wenn sie inhaltlich klar ware, e jemals, zu erleichtern und zu vereinfachen. erkennung» bleiben die Sachverhaltsfestst weisverfahren kann nicht ohne Weiteres be stets die einen oder anderen Sachverha sind;*©°' deren Anerkennung führt aber nich chung. Wäre die Sanktion bereits für «teilw: würde dies — zu Ende gedacht — wohl auf ei sigen Sanktionsabzug in Kartellsanktionsve halt werde anerkannt, soweit ihm nicht in de dem Gesagten keinen merklichen Mehrwer dafür scheidet aus. Zusammengefasst ist fe tion für ihre diffuse «teilweise Sachverhalts:

E.2.3.7 Gesamtsanktion

2437.Zusammengefasst ergeben sich folge

4600 Siehe dazu Rz 829 ff. sowie das zusammen

4601 Siehe exemplarisch Act. VIII.162 Rz 8. Ein haltsanerkennungen beantragt Alluvia beze

) Heimberg mit ihrem anlässlich der Anhörung ge- auf Sanktionsreduktion fallen liess. Denn so oder nung» keinen Grund dar, ihr gegenüber die Sank- welchen Beitrag Heimberg durch diese «teilweise y des Antrags durch das Sekretariat zur Verfah- tragen hat. Und dieser ist gleich null. Das schon ler «teilweisen Sachverhaltsanerkennung» unklar \inerkennung soll nämlich jener Sachverhalt sein, n Heimberg gemäss Dispositivziffer 1 des Antrags n gemäss Dispositivziffer 1 des Antrags betreffen it im Rahmen der KAGA sowie den Informations- bei Erstem“®” spielen letztlich sämtliche Sachver- Jere auch solche, die hinsichtlich rechtlich separat en Verhaltensweisen erfolgt sind. Was Heimberg "unbekannt. Da die «teilweise Sachverhaltsaner- trags und damit zu einem späten Verfahrenszeit- on Heimberg umso mehr ins Gewicht und ist un- ichtes gewesen, die exakten Randziffern der sie anerkennt bzw. nicht anerkennt. Das hat sie eisen Sachverhaltsanerkennung» hat daher allein on vermag eine «teilweise» Sachverhaltsanerken- iin Verfahren so oder so kaum je, falls überhaupt Denn mit einer bloss «teilweisen Sachverhaltsan- allungen zumindest teilweise strittig und das Be- andet werden. Kommt hinzu, dass es im Regelfall Itsfeststellungen geben dürfte, die unbestritten t zu einer Verfahrenserleichterung und -vereinfa- sise Sachverhaltsanerkennungen» zu reduzieren, nen gesetzlich nicht vorgesehenen, standardmäs- rfahren hinauslaufen. Die Aussage, der Sachver- sr Stellungnahme widersprochen werde, hat nach t für das Verfahren und eine Sanktionsreduktion stzuhalten, dass Heimberg keine Sanktionsreduk- inerkennung» zuzugestehen ist.

nde Sanktionen pro Unternehmen:

fassende Beweisergebnis in Rz 936-940. e Sanktionsreduktion für diese spezifischen Sachver- ichnenderweise nicht.

E.2.3.7.1 KAGA

Verstoss

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies

Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionarir

Kiesbezugspflicht bei der Deponierung vor hub

Zwischentotal

Reduktion aufgrund EVR von 2 %

Total

Tabelle 71: Gesamtsanktion KAGA.

E.2.3.7.2 Alluvia

Verstoss

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies

Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionarir

Zwischentotal

Reduktion aufgrund EVR von 3 %

Total

Tabelle 72: Gesamtsanktion Alluvia.

E.2.3.7.3 Daepp

Verstoss

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies

Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionarir

Zwischentotal

Reduktion aufgrund EVR und umfassende: nung von insgesamt 23 %

Total

Tabelle 73: Gesamtsanktion Daepp.

Sanktion

ärinnen und Ausschluss 1'000’000 spreise weiterzugeben 10'000 nen im KAGA-Gebiet 435’000 ı unverschmutztem Aus- 1'750’000 3’195’000 63’900 3'131’100

Sanktion ärinnen und Ausschluss 95'000 spreise weiterzugeben 10'000 nen im KAGA-Gebiet 290’000 395’000 11'850 383’150

Sanktion ärinnen und Ausschluss 95'000 spreise weiterzugeben 10'000 nen im KAGA-Gebiet 290’000 395’000 r Sachverhaltsanerken- 90'850

304’150

E.2.3.7.4 Heimberg

Verstoss

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies

Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionarir

Zwischentotal

Reduktion aufgrund EVR von 3 %

Total

Tabelle 74: Gesamtsanktion Heimberg.

E.2.3.7.5 Kästli-Gruppe

Verstoss

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies

Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionarir

Zwischentotal

Reduktion aufgrund EVR von 3 %

Total

Tabelle 75: Gesamtsanktion Kastli-Gruppe.

E.2.3.7.6 Marti-Gruppe

Verstoss

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies

Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionarir

Zwischentotal

Reduktion aufgrund EVR von 2 %

Total

Tabelle 76: Gesamtsanktion Marti-Gruppe.

Sanktion

ärinnen und Ausschluss 95'000 spreise weiterzugeben 10'000 nen im KAGA-Gebiet 145’000 250‘000 7'500 242’500

Sanktion ärinnen und Ausschluss 115000 spreise weiterzugeben 10'000 nen im KAGA-Gebiet 350’000 475’000 14'250 460’750

Sanktion ärinnen und Ausschluss 95'000 spreise weiterzugeben 10'000 nen im KAGA-Gebiet 290’000 395’000 7'900

387’100

E.2.3.7.7. Vigier

Verstoss

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktion der Arbitragemöglichkeit beim Kiespreis

Untersagung, mengenrabattreduzierte Kies

Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionarir

Total

Tabelle 77: Gesamtsanktion Vigier.

E.2.3.8 Verhältnismässigkeitsprüfung

2438.Die festgesetzten Sanktionsbetrage s stehen mit dem Verhaltnismassigkeitsprinz Abstand hochste Sanktion zu tragen hat, is 2021 über flüssige Mittel in der Höhe von ri an Aktionärs-Unternehmen gewährte Darlet stehend hatte. Sie schüttete 2021 eine Divi von gut CHF [...] Mio. aus.*6°2

2439.Kästli-Gruppe erachtet diese Verhältni liche Tragbarkeit bedeute nicht automatisch und in Bezug auf die angeblichen Verfehlun Kästli-Gruppe, dass bereits die konkreten S: zahlreiche Verhältnismässigkeitselemente it von Art und Schwere des Verstosses sowie Oder anders gewendet: Aus der konkreten | ser Faktoren resultiert grundsätzlich eine ve hende, separate Verhältnismässigkeitsbeui schaftliche Tragbarkeit von eigenständiger E

E.3 Beschlagnahmte Dokument

2440.Anlässlich der Hausdurchsuchungen verse Papierdokumente beschlagnahmt sov Ein Grossteil der beschlagnahmten Papier bereits im Jahr 2015 zurückgegeben.“® L mente wurden in Kopie, die elektronischen | Papierausdrucken in die amtlichen Akten ük genden Verfügung gegenüber allen Parteier Original-Papierdokumente bzw. die kopierte gegriffen werden muss. Dementsprechend : Parteien die Original-Papierdokumente der die gespiegelten oder kopierten elektronisch

4602 Act. IV.18, Beilage 6.

4603 Act. VIII.163 Rz 165.

4604 Als Beispiel sei auf den dritten Schritt in der messung verwiesen, Rz 2274 erstes Lemm

4605 Siehe Rz 215.

4606 Rz 216.

Sanktion

ärinnen und Ausschluss 95'000 spreise weiterzugeben 10'000 nen im KAGA-Gebiet 290'000

395’000

ind für die betroffenen Unternehmen tragbar. Sie ip im Einklang. Bezüglich KAGA, welche die mit t diesbezüglich hervorzuheben, dass sie im Jahr und CHF [...] Mio. verfügte und zusätzlich von ihr 1en im Umfang von insgesamt CHF [...] Mio. aus- dende von rund CHF [...] Mio. bei einem Gewinn

smässigkeitsprüfung als zu lapidar. Die wirtschaft- | Verhältnismässigkeit. Es sei diese im Einzelnen gen zu prüfen.*°% Mit diesem Argument übersieht inktionsbemessungen der einzelnen Tatkomplexe 1 sich tragen, so etwa durch die Berücksichtigung den erschwerenden und mildernden Umständen. Sanktionsbemessung unter Berücksichtigung die- rhaltnismassige Sanktion. Eine darüber hinausge- teilung kann nur noch im Hinblick auf die wirt- 3edeutung sein.*°™

e und gespiegelte elektronische Daten

wurden bei den durchsuchten Gesellschaften di- vie elektronische Daten kopiert und gespiegelt.*°°® dokumente wurde den jeweiligen Gesellschaften ie für die Untersuchung relevanten Papierdoku- Daten in Form von elektronischen Berichten resp. jernommen. Mit Eintritt der Rechtskraft der vorlie- 1 kann ausgeschlossen werden, dass noch auf die n resp. gespiegelten elektronischen Daten zurück- sind nach Eintritt der Rechtskraft gegenüber allen jeweils berechtigten Partei zurückzugeben resp. en Daten zu löschen.

oben dargestellten Vorgehensweise zur Sanktionsbe- a und Fn 4332.

F Kosten

2441.Die Gebührenpflicht, die Höhe der Ver tet sich nach der Verordnung über die Gebü

F.1 Gebührenpflicht

ein Verwaltungsverfahren verursacht hat.

2443.lm Untersuchungsverfahren nach Art Partei, wenn sie an einer oder an mehrere: teiligt war oder wenn sie sich unterzieht. Wi zeigt, wurden in der vorliegenden Untersu sucht. Davon haben sich acht als unzuläss unzulässigen und sanktionierbaren Tatkom weisen, die sich als unzulässig, aber nicht s an mindestens einer dieser unzulässigen W bührenpflichtig. Eine Verhaltensweise*®”’ ist diesbezüglich wird die Untersuchung einge Parteien nicht gebührenpflichtig.

2444.Einige Parteien beantragen in ihren S anderweitig, ihnen seien keine oder bloss re gründen dies damit, ihnen sei generell oder: entgegen dem Antrag des Sekretariats keit Die Einschätzung der Parteien hinsichtlich d oder gar aller ihrer Verhaltensweisen trifft ni

F.2 Höhe der auf die Parteien zı

2445.Die Höhe der Verfahrenskosten ist au fahren aufgewendeten Stunden zu berechn ansatz von CHF 100.- bis 400.-. Dieser ri Geschäfts und der Funktionsstufe des ausfi lefon- und Kopierkosten sind in den Gebühr

2446.Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 130.- bis 290.— 28. Juni 2023 an die Parteien versandten Al gesamt 6'531 Stunden. Aufgeschlüsselt wel net:

4607 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

4608 Rz 2276 und Kapitel E.2.3.1-E.2.3.5.

4609 In zwei Fällen liegt eine Wettbewerbsabrede Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fällt (D.6.3 und D.6 Art. 5 Abs. 3 KG fällt, aufgrund der seit Eins chungseröffnung aber nicht sanktionierbar i:

4610 D.7.5 Einschränkung des Einzugsgebiets be

4611 Act. VIII.164 Antrag 1; Act. VIII.158 Antrac Act. IX.41 Rz 4 f.

fahrenskosten und die Verlegung der Kosten rich- hren zum Kartellgesetz (GebV-KG).*6°7

Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist gebührenpflichtig, wer

.27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht für eine 1 unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen be- e die Übersicht im direkt nachfolgenden Kapitel G chung insgesamt neun Verhaltensweisen unter- ig erwiesen: Fünf Verhaltensweisen, die sich vier plexen zuordnen lassen,*© und drei Verhaltens- anktionierbar herausstellten.*°°° Alle Parteien sind /ettbewerbsbeschränkung beteiligt und daher ge- gemäss Ergebnis der Untersuchung zulässig und stellt. Für den diesbezüglichen Aufwand sind die

tellungnahmen zum Antrag des Sekretariats oder .duzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, und be- zumindest hinsichtlich einzelner Verhaltensweisen 1 kartellrechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.*"' er kartellrechtlichen (Un-)Zulässigkeit spezifischer cht zu; die Gebührenpflicht besteht demnach.

ı verlegenden Verfahrenskosten

f der Grundlage der von der Behörde für das Ver- en. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stunden- chtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des ihrenden Personals. Auslagen für Porti sowie Te- en eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich . Die aufgewendete Zeit, die im mit Schreiben vom trag berücksichtigt wurde, beträgt vorliegend ins- ‘den demnach folgende Stundenansatze verrech-

ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

> vor, die zwar unter Art. 5 Abs. 1 KG, aber nicht unter .4); in einem Fall liegt eine Abrede vor, die zwar unter tellung vergangenen mehr als fünf Jahren vor Untersu- st (Rz 2251).

>i der Deponierung von unverschmutztem Aushub.

} 5 und Rz 118, gleichlautend Act. IX 30 Beilage 4;

  • 531 Stunden zu CHF 130.-, ergebenc

  • 5'873 Stunden zu CHF 200.-, ergebe:

  • 127 Stunden zu CHF 290.-, ergebenc

2447.Bis zum Versand des per 16. Januar : sätzlich folgende Stunden angefallen:

  • 46 Stunden zu CHF 130.-, ergebend |

  • 210 Stunden zu CHF 200.-, ergebenc

  • 53 Stunden zu CHF 290.-, ergebend |

2448.Für das Verfahren vor der WEKO, d.h. Antrags bis zum Versand der vorliegenden gefallen. An dieser Stelle ist anzumerken, da Stunden beim Verfahrensaufwand praxisgei

  • 45 Stunden zu CHF 130.-, ergebend |

  • 351 Stunden zu CHF 200.-, ergebenc

  • 55 Stunden zu CHF 290.-, ergebend | 2449.Demnach beläuft sich der Verfahrens:

2450.Von diesem Verfahrensaufwand ist in hen, der vorliegend auf die Einarbeitungszeit hinzugestossenen Mitarbeiter entfällt. Diese ist nicht von den Parteien zu tragen, sonder rund 230 Stunden a CHF 200.- beziffert wer ten Verfahrensaufwand in Abzug zu bringen

2451.Vom gesamten Verfahrensaufwand is in Abzug zu bringen, der auf andere Verfa renstrennung vom 21. November 2016"? KTB-Werke» einen Teil der bis zur Trennui trennte Verfahren verlegt. Es handelt sich Der Vollständigkeit halber sei an dieser Ste der diversen Zwischenverfügungen entstanc Diese Aufwände sind im hiervor ausgewiese halb sich ein diesbezüglicher Abzug erübrig

2452.|n einem dritten Schritt ist der Aufwanı teilung der sich als zulässig erwiesenen Ve rechtliche Beurteilung in D.7.5) angefallen is gen und nicht von den Parteien. Exakt lässt mehr, ihn zu schätzen. Naheliegend ist es, F den Dokument einerseits die Ausfuhrungen und andererseits diejenigen zu den unzulas Sachverhaltsfeststellungen in den Kapiteln

4612 Act. V.5.1, Rz 15.

4613 Die Summe setzt sich zusammen aus Ck CHF 2'244.- für die anteilsmässige Geschä KTB-Werke).

4614 Zwischenverfügung vom 27.8.2015 (CHF 2' Act. V.3.1, Rz 29 ff.); Zwischenverfügung vc

2024 angepassten Antrags an die WEKO sind zu-

CHF 5’980.- CHF 15’370.—

ab Versand des per 16. Januar 2024 angepassten Verfügung, sind zusätzlich folgende Stunden an- ss die von den WEKO-Mitgliedern aufgewendeten näss unberücksichtigt bleiben:

CHF 5’850.—

CHF 15’950.—

aufwand auf insgesamt CHF 1'435'810.-.

einem ersten Schritt derjenige Aufwand abzuzie- ‘der im Laufe der Untersuchung neu zum Fallteam r mit dem Personalwechsel verbundene Aufwand n von der Staatskasse. Dieser Aufwand kann auf den. Somit sind CHF 46’000.- vom oben genann- 1.

t sodann in einem zweiten Schritt jener Aufwand hren entfällt. Die WEKO hat im aus der Verfah-

entstandenen, separaten Verfahren «22-0440: ng angefallenen Verfahrenskosten auf das abge- um den Betrag von insgesamt CHF 24'964.—.*6'3 le erwähnt, dass der Aufwand, der für den Erlass len ist,*%'* separat verbucht und verrechnet wurde. nen Verfahrensaufwand also nicht enthalten, wes- t.

1 auszuscheiden, der fur die Abklarung und Beur- rhaltensweise (siehe Sachverhalt in C.8 und die st. Dieser Aufwand ist von der Staatskasse zu tra- sich dieser Aufwand nicht berechnen, es gilt viel- ierfur den Umfang beizuziehen, den im vorliegen- zu dieser zulässigen Verhaltensweise einnehmen ssigen Verhaltensweisen: In den Uber 220 Seiten C.5-C.8 entfallen lediglich rund 9 Seiten auf die

IF 15'885.- und CHF 6'835.- für Einvernahmen und ftsgeheimnisbereinigung (RPW 2020/1, 224 Rz 992 f.,

277.50; Act. V.1.1, Rz 32 ff.); Zwischenverfügung vom

ff.); Zwischenverfügung vom 8.12.2015 (CHF 2'820.-; m 2.2.2016 (CHF 4'975.-; Act. V.4.1, Rz 76 ff.).

Einschränkung des Einzugsgebiets (C.8); ir das Verhältnis 150 Seiten zu 5 Seiten. Es s bezüglich dieser zulässigen Verhaltensweis nicht im Niedergeschriebenen reflektieren wv kung des Einzugsgebiets ist im Vergleich mi komplex. Unter BerUcksichtigung dieser Um rensaufwands im Umfang von CHF 40’000 zulassig qualifizierten — Einschrankung des

2453.Von den Verfahrenskosten von CHF 1 ziehen:

  • Erster Schritt CHF 46’000.-; zulaste

  • Zweiter Schritt CHF 24’964.-; Verleg

  • Dritter Schritt CHF 40’000.-; zulaste

F.3 Verlegung auf die Parteien

2454.Die auf die Parteien zu verleg CHF 1'324’846.-.

2455.Alluvia, Kästli-Gruppe und KAGA bea auch anderweitig, ihnen seien maximal die \ des Sekretariats (mit Stand Juni 2023) aus: sie nicht weiter. Insbesondere erläutern sie fahrenskosten für einen Teil des erstinstan. trags des Sekretariats an die Parteien) und (bis zum Versand der Verfügung der WEK( wegs auf der Hand liegt. Es sind weder Grür halb den Parteien bloss für einen Teil des er Verfahrenskosten aufzuerlegen sein sollten her die hiervor aufgeführten Kosten bis zum bis zum Versand der Verfügung der WEKO,

2456.Heimberg, Marti-Gruppe und Vigier | zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie b

- Heimberg beantragt in ihrer Stellungn die ihr auferlegten Verfahrenskosten Verfahrenskosten seien zu hoch. Sie nehmen können, wie viele Stunden d Der Sachverhalt sei nicht komplexer : umfassende Aufarbeitung des Sachve der Umstand, dass Heimberg und an schliessen, da die Umsetzung vieler d lichkeit für sie sei. Heimberg sei der / barungen seit 2012 nicht mehr gelebt Massnahmen der Dispositivziffern 2 u

4615 Act. VIII.162 Antrag 3, gleichlautend Act. IX trag 1 und Eventualbegehren 2.

4616 Act. VIII.161 Antrag 3, gleichlautend Act. IX

4617 Act. VIII.161 Rz 81, dito Act. IX. Beilage 3 F

der rechtlichen Würdigung (D.6 und D.7) beträgt ind keine Gründe ersichtlich, die nahelegen, dass e besonderer Aufwand angefallen wäre, der sich ‚ürde. Im Gegenteil: Die Thematik der Einschran- t jener anderer Verhaltensweisen nicht besonders stände erscheint die Ausscheidung eines Verfah- .— für die Abklärungen und Beurteilung zur — als Einzugsgebiets als angemessen.

'435'810.- sind demnach folgende Beträge abzu-

ın der Staatskasse auszuscheiden. ung erfolgte im separaten Verfahren.

ın der Staatskasse auszuscheiden.

enden Verfahrenskosten betragen demnach

ntragen in ihren Stellungnahmen zum Antrag und Verfahrenskosten aufzuerlegen, wie sie im Antrag yewiesen waren.**' Dieses Begehren begründen nicht, weshalb ihnen aus ihrer Sicht nur die Ver- zlichen Verfahrens (bis und mit Versand des An- nicht für das gesamte erstinstanzliche Verfahren 9) aufzuerlegen sein sollten, obwohl das keines- ide noch Rechtsgrundlagen dafür ersichtlich, wes- stinstanzlichen Verfahrens die dafür angefallenen und nicht für das gesamte Verfahren. Es sind da- Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, d.h. auf die Parteien zu verlegen.

yeantragen, ihnen seien, wenn überhaupt, redu- egründen dies wie folgt:

ahme zum Antrag und auch anderweitig, es seien zu reduzieren.*'® Sie begründet dies damit, die habe als Verfahrenspartei keinen Einfluss darauf as Sekretariat für diese Untersuchung aufwende. als in anderen Untersuchungen. Dass eine derart rhalts nicht erforderlich gewesen wäre, zeige auch dere Parteien bereit gewesen seien, EVR abzu- ar beantragten Massnahmen eine Selbstverständ- \uffassung, dass die kartellrechtswidrigen Verein- worden seien und sei daher bereit gewesen, die nd 3 im Rahmen einer EVR anzuerkennen.*617

.37 Antrag 3; Act. V111.163 Antrag 1; Act. VIII.156 An-

30 Beilage 3 Antrag 3. z 31.

- Marti-Gruppe beantragt in ihrer Stellt seien keine Verfahrenskosten aufzuer zieren.*°'® Das Absehen von Kostenfol Kartellrechtsverletzungen begangen t det sie damit, der getätigte Aufwand st Bedeutung einer Kiesgrube im Kanton führungen unnötig. Zudem könnten M: gige Kartellrechtsverstösse zur Last g

- Vigier beantragt in ihrer Stellungnahm chung sei gegenüber ihr ohne Koster Antrag zu den Verfahrenskosten zu s die ihr auferlegten Kosten seien herz Verhalten von ihr ausgegangen werd sie damit, dass sie keine Kartellrechts\ tenreduktion begründet sie damit, die wegen der viel zu langen Verfahrens: fangreichen Antrags — inklusive einer standen. Die Verfahrenskosten seier zen .?623

2457.Soweit das Absehen von Kostenfolge begründet wird, dass keine Kartellrechtsve vorangehende Erwägungen verwiesen wer geltend, es sei unnötiger Aufwand betrieber ten ihnen nicht auferlegt werden. Den unnöt Antrags und zwar insbesondere in der t Passagen bzw. Sachverhaltsfeststellungen mögen sie jedoch nicht zu bezeichnen, #5 bei einer pauschalen Behauptung unter Ber wobei hinsichtlich der Komplexität der vorlie führungen verwiesen werden kann.” Ger dem einem Rückblickfehler unterliegen. Das cken unbestritten geblieben sind und meh waren, eine teilweise EVR abzuschliessen, dass die vorangegangenen Sachverhaltsfes folgt sind. Daraus lässt sich aber nicht schlie lichere Feststellungen hätten ebenso genüc gen, komplexen und über Jahrzehnte bis | fest- und dargestellt, hätte einerseits die Get dige oder unverständliche Sachverhaltsfest: grundsatzes rügen würden. Andererseits wi gewesen, eine EVR abzuschliessen. Ausse verhaltsfeststellungen der WEKO, die von e trag vorgebrachten Sachverhaltsbehauptun: nötig verursachter Aufwand durch das Se

4618 Act. VIII.158 Antrag 5, gleichlautend Act. IX 4619 Act. VIIL.158 Rz 118.

4620 Act. VIII.158 Rz 119, dahingehend auch Act 4621 Act. VIII.164 Antrag 1.

4622 Act. VIII.164 Rz 239 ff.

4623 Act. VIII.164 Rz 241-243.

4624 Rz 2444.

4625 Siehe dazu auch bereits Rz 167.

4626 Rz 2303.

ingnahme zum Antrag und auch anderweitig, ihr legen, eventualiter seien diese erheblich zu redu- gen begründet Marti-Gruppe damit, dass sie keine Jabe.*%'? Die beantragte Kostenreduktion begrün- ehe in keinem Verhältnis zur volkswirtschaftlichen Bern. Der Antrag sei weitschweifig und viele Aus- arti-Gruppe, wenn überhaupt, höchstens geringfü- elegt werden. *°2°

e zum Antrag und auch anderweitig, die Untersu- folgen einzustellen.*%2' Ohne einen spezifischen tellen, hält sie in ihren Ausführungen weiter fest, ıbzusetzen, falls von einem kartellrechtswidrigen e.4622 Das Absehen von Kostenfolgen begründet /erletzungen begangen habe. Die beantragte Kos- extrem hohen Verfahrenskosten seien einerseits Jauer und andererseits aufgrund des viel zu um- fast 400-seitigen Sachverhaltsdarstellung — ent- | unangemessen und in jedem Fall herabzuset-

n oder die Reduktion der Verfahrenskosten damit rstösse vorliegen, trifft das nicht zu; es kann auf Jen.*62* Weiter machen die Parteien sinngemäss ı worden. Die dadurch entstandenen Kosten dürf- igen Aufwand verorten sie primär im Umfang des imfassenden Sachverhaltsfeststellung. Konkrete die überflüssig oder redundant sein sollen, ver- jedenfalls tun sie das nicht, sondern belassen es ufung auf die Seitenanzahl. Das überzeugt nicht, genden Untersuchung auf bereits gemachte Aus- ade Heimberg dürfte bei ihrer Argumentation zu- 3s die Sachverhaltsfeststellungen über weite Stre- rere Parteien nach Versand des Antrags bereit dürfte zu einem wesentlichen Teil daran liegen, tstellungen sorgfältig, minutiös und umfassend er- ssen, diese seien unnötig gewesen und oberfläch- jt. Hätten die Wettbewerbsbehörden den vielfälti- ıeute andauernden Sachverhalt nur summarisch ahr bestanden, dass die Parteien eine unvollstän- stellung und eine Verletzung des Untersuchungs- ren die EVR-Parteien möglicherweise nicht bereit rdem ermöglichten es gerade die erfolgten Sach- inigen Parteien in ihren Stellungnahmen zum An- yen zu Überprüfen und zu beurteilen. Kurzum: Un- kretariat insbesondere bei der Sachverhaltsfest-

30 Beilage 4.

. IX.30 Beilage 4 Rz 3 f.

stellung, aber auch insgesamt bezüglich de halb eine Kostenreduktion aus diesem Grur zuweisen, dass der Aufwand, der mit der E neu zum Fallteam hinzugestossenen Mitart ausgeschieden wurde, also nicht den Pa schliesslich, wenn Marti-Gruppe aus der vc Bedeutung des Untersuchungsgegenstands will. Es geht vorliegend um mehrere schwer über Jahrzehnte gelebte Verstösse gegen ¢ schendes Unternehmen begangen wurden. beurteilen, sind ohne Weiteres verhältnismä Verletzung des Äquivalenzprinzips rügt, übe richten sich nach dem Zeitaufwand und nich fern ist eine Reduktion der Verfahrenskoste

2458.Zu klären bleibt, wie diese Verfahren Aufdeckung und Abklärung einer unzulässi fahrens, so gelten grundsätzlich alle daran I Verursacher des entsprechenden Verwaltur ligung an der Abrede als solche und nicht e halb in diesem Zusammenhang auch unte Dementsprechend gestaltet sich die bisheric cher — in Ermangelung besonderer Umstanc sen — eine Pro-Kopf-Verlegung der Kosten k men wurde. Die Rechtsmittelinstanzen teil BVGer vorgenommene Bestätigung einer Vi ner solchen Situation ausdrücklich nicht bt auch Praktikabilitätserwägungen stehen dab haltensweise nach Art. 7 KG gilt als Verursa im Regelfall, vorbehältlich einer kollektiv ma nehmen, nämlich das marktbeherrschende |

2459.Im vorliegenden Fall deckt die Wett Wettbewerbsabreden nach Art. 5 KG auch z KG auf. Eine Aufschlüsselung der Verfahreı werbsabreden und die zwei Missbräuche ge fern besonders gelagert ist, aber dennoch v untersuchten Verhaltensweisen letztlich in

Rahmen der KAGA“6*? wurzeln, sodass sich nen unzulässigen Verhaltensweise zuordne barer Weise zur Untersuchung beigetragen Zusammenhang zwischen den Abmachun KAGA und den damit verbundenen einzeln sind KAGA und ihre Aktionärs-Unternehme Aufteilung auf alle an den festgestellten unz men rechtfertigt. Dies insbesondere auch hir Art. 7 KG. Diese hat zwar KAGA begangen, rinnen. Die Verfahrenskosten sind insgesan

4627 Siehe Rz 2450.

4631 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatio.

4632 Siehe dazu Rz 829 ff.

r Antragsredaktion, ist nicht auszumachen, wes- id ausser Betracht fällt. Ergänzend ist darauf hin- -inarbeitungszeit der im Laufe der Untersuchung jeiter verbunden war, zu Lasten der Staatskasse rteien auferlegt wird.*%” Nicht überzeugend ist yn ihr behaupteten geringen volkswirtschaftlichen ; eine Unverhältnismässigkeit der Kosten ableiten wiegende, teilweise sanktionierbare und zum Teil Jas Kartellgesetz, die u.a. durch ein marktbeherr- Die Verfahrenskosten, um dies abzuklaren und zu ssig. Soweit Marti-Gruppe damit sinngemäss eine rzeugt das ebenfalls nicht. Die Verfahrenskosten t nach den verhängten Sanktionen.*2® Auch inso- n nicht angezeigt.

skosten auf die Parteien aufzuteilen sind. Ist die gen Wettbewerbsabrede Gegenstand eines Ver- 3eteiligten gemeinsam und in gleichem Masse als igsverfahrens. Massgebend ist nämlich die Betei- ine «prozentuale Beteiligungsquote» daran, wes- arschiedlich hohe Sanktionen irrelevant sind.*°° je Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss wel- le, die das Ergebnis als stossend erscheinen lies- ei unzulässigen Wettbewerbsabreden vorgenom- sn diese Auffassung: So hat das BGer die vom arlegung der Verfahrenskosten «nach Kopf» in ei- eanstandet.*%° Insbesondere Gleichheits-, aber ei im Vordergrund.**" Bei einer unzulässigen Ver- cher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens rktbeherrschenden Stellung, ein einzelnes Unter- Unternehmen.

bewerbsbehörde neben mehreren unzulässigen wei unzulässige Verhaltensweisen gemäss Art. 7 iskosten auf die sechs unterschiedlichen Wettbe- mass Art. 7 KG ist im vorliegenden Fall, der inso- veder möglich noch nötig: Nicht möglich, weil alle den Abmachungen über die Zusammenarbeit im der Abklärungsaufwand nicht gezielt einer einzel- n lässt. Nicht nötig, weil alle Parteien in vergleich- haben: Dies liegt einerseits am bereits erwähnten gen über die Zusammenarbeit im Rahmen der en unzulässigen Verhaltensweisen. Andererseits 2n in einer Art verknüpft, die eine gleichmässige ulässigen Verhaltensweisen beteiligten Unterneh- sichtlich der unzulässigen Verhaltensweisen nach aber ihr VR ist besetzt mit Vertretern der Aktionä- it somit gleichmässig auf die sieben Unternehmen

VPVW.

und 7.5.2, VPVW. , VPVW. nsbetriebe Bern.

Alluvia,*%° Daepp, Heimberg, KAGA, Kästli Dies deckt sich im Übrigen mit der Praxis d kosten nicht davon abhängen soll, ob eine haltensweise beteiligt hat, in eine Konzernst fassend ergibt sich somit, dass die verble sieben genannten Unternehmen aufzuteilen

2460.Die für das jeweilige Unternehmen in haften für die auf das fragliche Unternehme ständlich solidarisch.

2461.Die Alluvia, Daepp, Heimberg, KAGA chen Teilen auferlegten Gebühren betragen

2462.Für die Verfahrenskosten, die einem U Unternehmen solidarisch mit. Denn vorliege gerade in einem Zusammenwirken der vers men gemeinsam die entsprechende Untersu für die Verfahrenskosten auch solidarisch (v nung“638) 4639

4633 Die Tatsache, dass Alluvia zwei KAGA-Akti artigen Einfluss auf den Verfahrensaufwan« Verteilung rechtfertigen würde. Namentlich f gen deutlich mehr Tatbeiträgen.

4634 Die führende Rolle, die der Kästli-Gruppe z Linie, dass ihre Tatbeiträge schwerer zu ge Verfahrensaufwand entstanden wäre. Die 1 rensaufwand jedenfalls nicht in einer Weise Pro-Kopf-Verteilung rechtfertigen würde.

4635 Siehe z.B. RPW 2020/3a, 1139 f. Rz 1440,

4636 Eine einzige Ausnahme von dieser grundsä könnte vorliegend nur, aber immerhin, für e den, da die Marti-Gruppe als einziges Unter gebote für die Übernahme der [U01] betei Verhaltensweise hat ihre Wurzel letztlich in men der KAGA. Die Nichtbeteiligung der M während der eigentlichen Koordination der / im VR von KAGA vertreten war. Das geme [U01] begann allerdings bereits 2002 (siehe im VR von KAGA und dieser sprach sich nicl hinsichtlich dieser unzulässigen Verhaltens gleichmässig auf alle Unternehmen aufteileı

4637 Siehe Rz 1315.

4638 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.7.2

4639 In dem Sinne auch BGer,2C_43/2020 vom Dargaud, wobei diese Voraussetzungen in. rade nicht erfüllt waren.

-Gruppe,*%%* Marti-Gruppe und Vigier aufzuteilen.

er WEKO, wonach die Verteilung der Verfahrens- Gesellschaft, die sich an einer unzulässigen Ver- ruktur eingebunden ist oder nicht.*6° Zusammen- ibenden Verfahrenskosten gleichmässig auf die sind.*636

das Verfahren einbezogenen Gesellschaften?” »n ausgeschiedenen Verfahrenskosten selbstver-

, Kästli-Gruppe, Marti-Gruppe und Vigier zu glei- je Unternehmen CHF 189'263.-.

Internehmen auferlegt werden, haften die anderen snd bestehen die unzulässigen Verhaltensweisen chiedenen Unternehmen, wodurch die Unterneh- ichung veranlasst haben. Entsprechend haften sie gl. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverord-

onärinnen unter ihrem Dach vereint, hatte keinen der- 1, der eine Abweichung von der genannten Pro-Kopf- ührte dies vorliegend nicht zu einem Mehraufwand we-

uzuschreiben ist (insb. Rz 2356 ff.), bedeutet in erster wichten sind, nicht aber, dass deshalb erheblich mehr ‘atbeteiligungen der Kästli-Gruppe haben den Verfah- : beeinflusst, die eine Abweichung von der genannten

Bauleistungen See-Gaster.

tzlich gleichmässigen Aufteilung der Verfahrenskosten inen Bruchteil dieser Kosten in Betracht gezogen wer- nehmen nicht an der eigentlichen Koordination der An- ligt war (vgl. Rz 1661). Doch auch diese unzulässige den Abmachungen über die Zusammenarbeit im Rah- arti-Gruppe ist «nur» darauf zurückzuführen, dass sie \ngebote und dem Gespräch der KAGA mit [U04] nicht insame Agieren bezüglich eines möglichen Kaufs der Rz 1659). Damals war ein Vertreter der Marti-Gruppe it dagegen aus. Es ist daher nicht angezeigt, spezifisch weise Verfahrenskosten ausscheiden und diese nicht 1 zu wollen.

004 (AllgGebV; SR 172.041.1).

21.12.2021 E. 13.2 (nicht publiziert in BGE 148 II 25), dem vom BGer beurteilten Fall — anders als hier — ge-

G Ergebnis 2463.Die nachfolgende Tabelle präsentiert i

Verhaltensweise Zusammenarbeit im Rahmen der /

Recht der Aktionärinnen, je ein Mitglied |, in den VR von KAGA zu entsenden, gelebte Entsendepraxis und Informationsaustausch im VR**' Ausschluss der Arbitragemöglichkeit | bei den Kiespreisen**?

Untersagung, mengenrabattreduzierte |, Kiespreise weiterzugeben**?

Koordination der Angebote für die / Übernahme von [U0 1]*%*

Konkurrenzverbot zu Lasten der / Aktionärinnen*s®

Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktionärinnen beim Kies?‘

Kiesbezugspflicht bei der Deponierung von unverschmutztem Aushub**”

Einschränkung des Einzugsgebiets bei der Deponierung von unverschmutztem Aushub*‘*#®

Tabelle 78: Übersicht über das Ergebnis.

4640 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4641 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4642 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4643 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4644 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4645 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4646 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4647 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

4648 Zusammenfassung der Beurteilung mit weit

n geraffter Form das Ergebnis:

Beteiligte Norm Ergebnis Aktionärinnen | KG 51 Unzulassig, und KAGA Massnahmen, keine Sanktion Aktionärinnen | KG 51 Unzulassig, und KAGA Massnahmen, keine Sanktion Aktionarinnen | KG 5 IV Unzulassig, und KAGA keine Massnahmen, Sanktion Aktionarinnen | KG 5 IV Unzulassig, und KAGA Massnahmen, Sanktion Aktionarinnen | KG 5 Illa Unzulassig, (ohne Marti) und c keine Massnahmen, und KAGA keine Sanktion Aktionarinnen | KG 5 Ill c Unzulassig, und KAGA Massnahmen, Sanktion KAGA KG 7 IIb Unzulassig, i.V.m. | keine Massnahmen, Sanktion KAGA KG 7 Il f Unzulassig, i.V.m. | Massnahmen, Sanktion KAGA KG 7 Zulassig,

keine Massnahmen, keine Sanktion

eren Verweisen in Rz 2008 ff. eren Verweisen in Rz 2011 ff. eren Verweisen in Rz 2014 ff. eren Verweisen in Rz 2017 ff. eren Verweisen in Rz 2020 ff. eren Verweisen in Rz 2023 ff. eren Verweisen in Rz 2027 f. eren Verweisen in Rz 2029 f. eren Verweisen in Rz 2031 f.

Dispositiv

H Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Abs. 1 KG):

1. 1.1 K.& U. Hofstetter AG, Messerli } Daepp A.G., Daepp Holding AG, Heimberg AG, Marti AG Bern, | werk Steinigand AG, und Vigier KAGA bezüglich des Abbaus vot cyclinganlagen, von Aushub- t Sand, Kies- und anderen Baustc zu machen.

1.2 K.& U. Hofstetter AG, Messerli } Daepp A.G., Daepp Holding AG, Heimberg AG, Marti AG Bern, | werk Steinigand AG, und Vigier AG Aaretal KAGA Personen in c bei ihnen oder einer mit ihnen sind oder eine Leitungsfunktion zehn Jahren Organ waren oder

1.3 K.&U. Hofstetter AG, Messerli } Daepp A.G., Daepp Holding AG, Heimberg AG, Marti AG Bern, | werk Steinigand AG, und Vigier in den VR von Kies AG Aaretal | chen, wie sie sich dort verhalten

1.4 Kies AG Aaretal KAGA wird vel zulässig in einem Organisationsı

1.5 Kies AG Aaretal KAGA wird unt schäftigen, welche die unter Mitgliedern aufgestellten Anford

1.6 Kies AG Aaretal KAGA wird ver gen gegenüber allen Dritten (ir KAGA, mit diesen konzernmäs: sowie Mitarbeitenden) über sam ten, die ihnen im Zusammenhe KAGA zur Kenntnis gelangt sin pflichten der Organe.

1.7. K.& U. Hofstetter AG, Messerli } Daepp A.G., Daepp Holding AG, Heimberg AG, Marti AG Bern, | werk Steinigand AG, und Vigier Kies AG Aaretal KAGA um Infor sen im Zusammenhang mit ihr Kenntnis gelangt sind.

1.8 K.& U. Hofstetter AG, Messerli | Daepp A.G., Daepp Holding AG, Heimberg AG, Marti AG Bern, | werk Steinigand AG, und Vigier

:henden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30

(ieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Mooosseedorf, Marti Holding AG, KIESTAG, Kies- Holding AG wird untersagt, der Kies AG Aaretal 1 Kiesvorkommen, des Betriebs von Kies- und Re- ind Inertstoffdeponien, sowie des Vertriebs von ffen Vorgaben strategischer oder operativer Natur

(ieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Mooosseedorf, Marti Holding AG, KIESTAG, Kies- Holding AG wird untersagt, an der GV von Kies len VR von Kies AG Aaretal KAGA zu wählen, die konzernmässig verbundenen Gesellschaft Organ innehaben oder die bei ihnen in den vergangenen eine Leitungsfunktion innehatten.

(ieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk

Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Vloosseedorf, Marti Holding AG, KIESTAG, Kies- Holding AG wird untersagt, den Personen, die sie <AGA entsenden, irgendwelche Vorgaben zu ma- oder abstimmen sollen.

‘pflichtet, die Geschäftsführung soweit gesetzlich eglement an eine Geschäftsleitung zu delegieren.

ersagt, Personen in ihrer Geschäftsleitung zu be- Dispositivziffer 1.2 hiervor bezüglich den VR- rungen nicht erfüllen.

pflichtet, ihre Organe vertraglich zum Stillschwei- ıklusive den Aktionärinnen von Kies AG Aaretal sig verbundenen Gesellschaften, deren Organen tliche Informationen und Dokumente zu verpflich- ing mit ihrer Organtätigkeit bei Kies AG Aaretal d. Vorbehalten bleiben gesetzliche Informations-

(ieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Vloosseedorf, Marti Holding AG, KIESTAG, Kies- Holding AG wird untersagt, sich bei Organen von nationen oder Dokumente zu erkundigen, die die- ar Organtätigkeit bei Kies AG Aaretal KAGA zur

(ieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies AG, Kieswerk Kästli Bau AG, Kästli Beteiligungen AG, Kieswerk Vloosseedorf, Marti Holding AG, KIESTAG, Kies- Holding AG werden verpflichtet, die Personen, die sie in den VR von Kies AG Aarı im VR von Kies AG Aaretal KA! konzernmässig verbundene Ge öffentlich bekannten Information

1.9 Die Pflichten gemäss Dispositivz ten, nachdem sie gegenüber all erwachsen sind, umzusetzen.

1.10 Die Pflichten gemäss Dispositiv: der VR von Kies AG Aaretal K/ ist, spätestens aber zwölf Mone dadurch verpflichteten Parteien

KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG,

Preis, den sie von ihren Kundinnen für bezogenen Kies verlangen, eigenstän tal KAGA genannten Mindestpreises f

3.1 KIESTAG, Kieswerk Steinigand keine Verpflichtung einzugehen Gebiet keine Abbaurechte erwe oder Sand in diesem Gebiet ver.

3.2 KIESTAG, Kieswerk Steinigand

3.2.1 von K. & U. Hofstetter A AG, Kieswerk Daepp A.C ligungen AG, Kieswerk | Marti Holding AG zu verl rechte erwerben oder ar abbauen;

3.2.2 von einer in Dispositivzi Gebiet Abbaurechte erw Sand abbaut, irgend etw

3.3. KIESTAG, Kieswerk Steinigand Aare-Kies AG die Ubertragung Perimeter «Ried» erfassten Die verlangen, sollten sich die Eigen verandern.

Die WEKO genehmigt die nachfolgen: einvernehmlichen Regelungen

4.1 vonK.& U. Hofstetter AG, Mes ber/2. November 2023, von Ké 26. Oktober/1. November 2023, 2023 sowie von Marti AG Bern, | ber/2. November 2023:

1. K. & U. Hofstetter AG, Messerli. gungen AG, Kieswerk Heimberg sich, den Preis, den sie von ihr Aaretal KAGA bezogenen Kies v Kies AG Aaretal KAGA genannt

atal KAGA entsenden, vertraglich zu verpflichten, GA keine Informationen über sich oder mit ihnen sellschaften bekanntzugeben mit Ausnahme von en.

iffern 1.2, 1.4, 1.5 und 1.8 sind innert zwölf Mona- en dadurch verpflichteten Parteien in Rechtskraft

ziffern 1.1, 1.3, 1.6 und 1.7 treten in Kraft, sobald ‚GA entsprechend der Dispositivziffer 1.2 besetzt te, nachdem Dispositivziffer 1.2 gegenüber allen in Rechtskraft erwachsen ist.

und Vigier Holding AG werden verpflichtet, den ‘von den Abbaustellen der Kies AG Aaretal KAGA dig und ohne Beachtung eines von Kies AG Aare- estzusetzen.

AG, und Vigier Holding AG werden verpflichtet, oder aufrechtzuerhalten, wonach sie im KAGA- rben oder anderweitig auf einen Abbau von Kies zichten.

AG, und Vigier Holding AG wird untersagt,

G, Messerli Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies ., Daepp Holding AG, Kastli Bau AG, Kästli Betei- teimberg AG, Marti AG Bern, Moosseedorf und angen, dass diese im KAGA-Gebiet keine Abbau- iderweitig in diesem Gebiet kein Kies oder Sand

fer 3.2.1 genannten Gesellschaft, die im KAGA- irbt oder anderweitig in diesem Gebiet Kies oder as dafür zu verlangen.

AG, und Vigier Holding AG wird untersagt, von der von der Vereinbarung vom 16. Mai 2012 im nstbarkeitsverträge an Kies AG Aaretal KAGA zu tums- oder Inhaberverhältnisse bei Aare-Kies AG

den, mit dem Sekretariat der WEKO vereinbarten

serli Kieswerk AG und Alluvia AG vom 26. Okto- istli Bau AG und Kästli Beteiligungen AG vom von Kieswerk Heimberg AG vom 26./31. Oktober Vloosseedorf und Marti Holding AG vom 26. Okto-

Kieswerk AG, Alluvia AG, Kästli Bau AG, Kästli Beteili- | AG, Marti AG Bern und Marti Holding AG verpflichten en Kundinnen für von den Abbaustellen der Kies AG erlangen, eigenständig und ohne Beachtung eines von an Mindestpreises festzusetzen.

2. 2.1 K.& U. Hofstetter AG, Me Beteiligungen AG, Kieswe verpflichten sich, keine V nach sie im KAGA-Gebie: nen Abbau von Kies oder

2.2 K. &U. Hofstetter AG, Me Beteiligungen AG, Kieswe verpflichten sich, zu unter

2.2.1 vonK. & U. Hofst AG, Kieswerk Dae teiligungen AG, k AG, KIESTAG, Ki langen, dass dies anderweitig in die

2.2.2 voneiner in der vc KAGA-Gebiet Ab Kies oder Sand ai

2.3 K. &U. Hofstetter AG, Me Beteiligungen AG, Kieswe verpflichten sich, zu unter Vereinbarung vom 16. Mé vertrage an Kies AG Aar oder Inhaberverhältnisse

4.2 von Aare-Kies AG, Kieswerk Dé ber/1. November 2023:

1. Aare-Kies AG, Kieswerk Daepg Preis, den sie von ihren Kundinn bezogenen Kies verlangen, eige retal KAGA genannten Mindestp

2. 2.1 Aare-Kies AG, Kieswerk | keine Verpflichtung einzu: Gebiet keine Abbaurechte oder Sand in diesem Geb

2.2 Aare-Kies AG, Kieswerk L unterlassen,

2.2.1 vonK.&U. Hofst AG, Kästli Beteili Marti Holding AG ding AG zu verlaı erwerben oder ar bauen;

2.2.2 voneiner in der vc KAGA-Gebiet Ab Kies oder Sand ai

»sserli Kieswerk AG, Alluvia AG, Kästli Bau AG, Kästli rk Heimberg AG, Marti AG Bern und Marti Holding AG erpflichtung einzugehen oder aufrechtzuerhalten, wo- ' keine Abbaurechte erwerben oder anderweitig auf ei- Sand in diesem Gebiet verzichten.

»sserli Kieswerk AG, Alluvia AG, Kästli Bau AG, Kästli rk Heimberg AG, Marti AG Bern und Marti Holding AG lassen,

atter AG, Messerli Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies pp A.G., Daepp Holding AG, Kästli Bau AG, Kästli Be- iieswerk Heimberg AG, Marti AG Bern, Marti Holding eswerk Steinigand AG, und Vigier Holding AG zu ver- e im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte erwerben oder sem Gebiet kein Kies oder Sand abbauen;

rstehenden Ziffer 2.2.1 genannten Gesellschaft, die im baurechte erwirbt oder anderweitig in diesem Gebiet bbaut, irgendetwas dafür zu verlangen.

»sserli Kieswerk AG, Alluvia AG, Kästli Bau AG, Kästli rk Heimberg AG, Marti AG Bern und Marti Holding AG lassen, von Aare-Kies AG die Übertragung der von der ai 2012 im Perimeter «Ried» erfassten Dienstbarkeits- etal KAGA zu verlangen, sollten sich die Eigentums- bei Aare-Kies AG verändern.

aepp A.G. und Daepp Holding AG vom 26. Okto-

) A.G. und Daepp Holding AG verpflichten sich, den en für von den Abbaustellen der Kies AG Aaretal KAGA ınständig und ohne Beachtung eines von Kies AG Aa- reises festzusetzen.

Daepp A.G. und Daepp Holding AG verpflichten sich, gehen oder aufrechtzuerhalten, wonach sie im KAGA- > erwerben oder anderweitig auf einen Abbau von Kies jet verzichten.

Jaepp A.G. und Daepp Holding AG verpflichten sich, zu

otter AG, Messerli Kieswerk AG, Alluvia AG, Kästli Bau gungen AG, Kieswerk Heimberg AG, Marti AG Bern, , KIESTAG, Kieswerk Steinigand AG, und Vigier Hol- ıgen, dass diese im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte ıderweitig in diesem Gebiet kein Kies oder Sand ab-

rstehenden Ziffer 2.2.1 genannten Gesellschaft, die im baurechte erwirbt oder anderweitig in diesem Gebiet bbaut, irgendetwas dafür zu verlangen.

4.3 von Kies AG Aaretal KAGA vom

1. Kies AG Aaretal KAGA verpflichi Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare Kästli Bau AG, Kastli Beteiligun« Holding AG, KIESTAG, Kiesweri preis für den Weiterverkauf von

2. 2.1 Kies AG Aaretal KAGA ve

2.1.1 von kK. & U. Hofst AG, Kieswerk Dae teiligungen AG, k AG, KIESTAG, Ki langen, dass dies anderweitig in die

2.1.2 von einer in der vc KAGA-Gebiet Ab Kies oder Sand ai

2.2 Kies AG Aaretal KAGA v Ubertragung der von der erfassten Dienstbarkeitsv sich die Eigentums- oder

3. Kies AG Aaretal KAGA verpflich

3.1 zu unterlassen, die Mégli bei von ihr derzeit betrieb späteren) Bezug von Kie zu machen oder die Kond je nach Bezug solcher Ro

3.2 die Deponiesperre gegen lich mit eingeschriebenen teilen;

3.3 zu unterlassen, von [U04 beim Kiesbezug oder - im dere Leistung dafür zu ve schriebenem Brief (mit Kc ren.

Einer allfälligen Beschwerde wird bezi einvernehmlichen Regelungen in Disp 2.2 und Dispositivziffer 4.3 Ziffern 2.1. zogen.

Mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. Kies AG Aaretal KAGA Art. 7 Abs. 1 i.

6.1 die Kies AG Aaretal KAGA mit e

6.2 dieK.& U. Hofstetter AG, die Me mit einem Betrag von CHF 383"

6.3 die Aare-Kies AG, die Kieswerk | mit einem Betrag von CHF 304’

26. Oktober/2. November 2023:

fet sich, zu unterlassen, K. & U. Hofstetter AG, Messerli -Kies AG, Kieswerk Daepp A.G., Daepp Holding AG, yen AG, Kieswerk Heimberg AG, Marti AG Bern, Marti « Steinigand AG, und Vigier Holding AG einen Mindest- Kies von ihr zu nennen.

rpflichtet sich, zu unterlassen,

atter AG, Messerli Kieswerk AG, Alluvia AG, Aare-Kies pp A.G., Daepp Holding AG, Kästli Bau AG, Kästli Be- iieswerk Heimberg AG, Marti AG Bern, Marti Holding eswerk Steinigand AG, und Vigier Holding AG zu ver- e im KAGA-Gebiet keine Abbaurechte erwerben oder sem Gebiet kein Kies oder Sand abbauen;

rstehenden Ziffer 2.1.1 genannten Gesellschaft, die im baurechte erwirbt oder anderweitig in diesem Gebiet bbaut, irgendetwas dafür zu verlangen.

erpflichtet sich, zu unterlassen, von Aare-Kies AG die Vereinbarung vom 16. Mai 2012 im Perimeter «Ried» ortrage an Kies AG Aaretal KAGA zu verlangen, sollten Inhaberverhältnisse bei Aare-Kies AG verändern.

tet sich,

shkeit zur Deponierung von unverschmutztem Aushub enen Deponien vom (vorgängigen, gleichzeitigen oder s oder anderen Rohstoffen wie RC-Material abhängig tionen zur Deponierung von unverschmutztem Aushub hstoffe zu variieren;

iber [UO4] per sofort aufzuheben und [U04] dies schrift- 1 Brief (mit Kopie an die Wettbewerbsbehörde) mitzu-

| die Aufholung des noch bestehenden «Rückstands» Falle der Nichtaufholung — ersatzweise irgendeine an- srlangen. Kies AG Aaretal KAGA hat [U04] mit einge- pie an die Wettbewerbsbehörde) hierüber zu informie-

iglich der Dispositivziffer 3.2 sowie hinsichtlich der ositivziffer 4.1 Ziffer 2.2, Dispositivziffer 4.2 Ziffer ‚3.1, 3.2 und 3.3 die aufschiebende Wirkung ent-

1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 sowie im Falle der V.m. Abs. 2 KG belastet werden:

inem Betrag von CHF 3'131’100.-;

sserli Kieswerk AG und die Alluvia AG solidarisch 150.-;

Jaepp A.G. und die Daepp Holding AG solidarisch 150.-;

6.4 die Kastli Bau AG und die Kast von CHF 460’750.-;

6.5 die Kieswerk Heimberg AG mit €

6.6 die Marti AG Bern, Moosseedor Betrag von CHF 387’100.-;

6.7 die KIESTAG, Kieswerk Steinig: einem Betrag von CHF 395'000.

7. Die Untersuchung gegen Kies AG Aare tizierten Einschränkung des Einzugsg Aushub wird eingestellt.

8. Die Verfahrenskosten von CHF 1'435’

8.1 der Kies AG Aaretal KAGA wer legt, unter solidarischer Mitt CHF 1'324’846.—;

8.2 der K. & U. Hofstetter AG, der I solidarisch Verfahrenskosten v Mithaftung für Verfahrenskosten

8.3 der Aare-Kies AG, der Kieswerk solidarisch Verfahrenskosten v Mithaftung für Verfahrenskosten

8.4 der Kästli Bau AG und der Kastli kosten von CHF 189’263.- aufer kosten von insgesamt CHF 1'32

8.5 der Kieswerk Heimberg AG wer legt, unter solidarischer Mitt CHF 1'324’846.-;

8.6 der Marti AG Bern, Moosseedorf fahrenskosten von CHF 189’263 fahrenskosten von insgesamt CI

8.7 der KIESTAG, Kieswerk Steinig: risch Verfahrenskosten von CH tung fur Verfahrenskosten von ir

8.8 die übrigen Verfahrenskosten ge

9. Nach Eintritt der Rechtskraft vorlieger die beschlagnahmten Original-Papier rückgegeben und werden die beim Se ten elektronischen Daten gelöscht.

Die Verfügung ist zu eröffnen:

  • Alluvia AG, Ostermundigenstras

  • K. & U. Hofstetter AG, Ostermur

- Messerli Kieswerk AG, Ostermu Alle drei vertreten durch RA Pro terburg, Prager Dreifuss AG, Sc

li Beteiligungen AG solidarisch mit einem Betrag

:inem Betrag von CHF 242’500.-;

f und die Marti Holding AG solidarisch mit einem

and AG und die Vigier Holding AG solidarisch mit

atal KAGA hinsichtlich der von 2002 bis 2014 prak- abiets bei der Deponierung von unverschmutztem

810.— werden wie folgt auferlegt:

den Verfahrenskosten von CHF 189’263.- aufer- aftung für Verfahrenskosten von insgesamt

lesserli Kieswerk AG und der Alluvia AG werden on CHF 189'263.- auferlegt, unter solidarischer von insgesamt CHF 1'324’846.-;

Daepp A.G. und der Daepp Holding AG werden on CHF 189'263.- auferlegt, unter solidarischer von insgesamt CHF 1'324’846.-;

Beteiligungen AG werden solidarisch Verfahrens- legt, unter solidarischer Mithaftung für Verfahrens- 4’846.-;

den Verfahrenskosten von CHF 189'263.—- aufer- aftung für Verfahrenskosten von insgesamt

und der Marti Holding AG werden solidarisch Ver- .— auferlegt, unter solidarischer Mithaftung für Ver- AF 1'324’846.-;

and AG und der Vigier Holding AG werden solida- F 189’263.— auferlegt, unter solidarischer Mithaf- isgesamt CHF 1'324’846.-;

shen zu Lasten der Staatskasse.

ider Verfügung gegenüber allen Parteien werden dokumente der jeweils berechtigten Person zu- kretariat vorhandenen, kopierten resp. gespiegel-

ndigenstrasse 34a, 3006 Bern f. Dr. Philipp E. Zurkinden und RA Bernhard Lau- hweizerhof-Passage 7, 3001 Bern

  • Daepp Holding AG, c/o [...], Neu

  • Kieswerk Daepp A.G., Staldenst

- Aare-Kies AG, Ried 2, 3116 Kirc Alle drei vertreten durch RA Pr FMP Fuhrer Marbach & Partner,

- Kastli Beteiligungen AG, Altes R

- Kastli Bau AG, Altes Riedgässli Beide vertreten durch RA Dr. joustrasse 23, Postfach, 3001 B

- Kieswerk Heimberg AG, Gurnige vertreten durch RA Dr. Daniel E Carrard Bern KIG, Effingerstras:

- Marti Holding AG, Seedorffeldst

  • Marti AG Bern, Moosseedorf, Be

  • Beide vertreten durch RA Dr. Be Rechtsanwalte AG, Kasinostras:

  • Vigier Holding AG, Wylihof, Deit

  • KIESTAG, Kieswerk Steinigand

Beide vertreten durch RA Dr. Staehelin Aktiengesellschaft, Br

- Kies AG Aaretal KAGA, Hinterja vertreten durch RA Dr. Gion Gi Seefeldstrasse 123, Postfach 12

Wettbewerbskommission

Dr. Laura Melusine Baudenbacher Präsidentin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd liche Umfang oder die besondere Schwieric Bundesverwaltungsgericht gestatten, die Be Nachfrist zu ergänzen, sofern in der anson: darum nachgesucht wird (Art. 53 VwVG). Di gründung mit Angabe der Beweismittel unc Verfügung und die Beweismittel sind, sowe hat, beizulegen.

mattweg 9, 3629 Oppligen, rasse 14, 3629 Oppligen, und

hdorf BE of. Dr. Eugen Marbach und RA Dr. Cyrill Rieder, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern

iedgassli 2, 3113 Rubigen, und

2, 3113 Rubigen Michael A. Meer, Sirius Legal GmbH, Monbi- ern

strasse 50, 3627 Heimberg -mch und RA Corinne Wüthrich-Harte, Kellerhals se 1, Postfach, 3001 Bern

rasse 21, 3302 Moosseedorf, und

rnstrasse 13, 3302 Moosseedorf sat Denzler und RA Dr. Heinrich Hempel, Schiller se 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur

ingen, 4542 Luterbach, und

AG, Steinigand, 3752 Wimmis Marcel Meinhardt und RA Ueli Weber, Lenz & andschenkestrasse 24, 8027 Zürich

bergstrasse 1, 3629 Jaberg jer und RA Johannes Stamm, Walder Wyss AG, 36, 8034 Zürich

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Sofern es der aussergewöhn- ykeit einer Beschwerdesache erfordert, kann das schwerdebegründung innert einer angemessenen sten ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde e Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Be- | die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene it sie die beschwerdeführende Partei in Händen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur la limitation et l’élimination des déchets, Art. 17, Art. 19, Art. 35 et Art. 38 — lu dans la version du 1 janvier 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025, 22 avril 2025, 1 août 2025, 1 décembre 2025, 1 janvier 2026 et 1 août 2026.
  • Code pénal suisse, Art. 49 et Art. 157 — lu dans la version du 1 janvier 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 1, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 20, Art. 21, Art. 321a, Art. 536, Art. 562, Art. 628, Art. 654, Art. 656, Art. 656a, Art. 657, Art. 660, Art. 661, Art. 675, Art. 678, Art. 698, Art. 703, Art. 704, Art. 706, Art. 707, Art. 709, Art. 713, Art. 715a, Art. 716a, Art. 716b, Art. 717, Art. 728, Art. 754, Art. 828, Art. 839, Art. 859 et Art. 963 — lu dans la version du 1 janvier 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 8, Art. 27, Art. 55 et Art. 731 — lu dans la version du 1 janvier 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur l’aménagement du territoire, Art. 1, Art. 3, Art. 9, Art. 21, Art. 22, Art. 24, Art. 35 et Art. 37a — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur l’aménagement du territoire, Art. 5 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026, 20 mai 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur les forêts*, Art. 7 — lu dans la version du 1 janvier 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025 et 1 août 2025.
  • Ordonnance relative aux émoluments prévus par la loi sur les cartels, Art. 2 et Art. 4 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025.
  • Loi fédérale sur la protection des eaux, Art. 19 — lu dans la version du 1 février 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2025.