Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.102.975

Rubrum

Publ.-Nr: 00.102.975

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 11.09.2026

Verfügung vom 9. September 2026

Gesuchsteller Dr. Henning Ryssel, geboren am 3. Januar 1975, Zopfstrasse 24, 5708 Birrwil vertreten durch Thomas Rittmeister, Reimer Rechtsanwälte Partnerschaft, M1, 10, DE-68161 Mannheim

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets

Dispositiv

Dem Gesuchsteller Henning Ryssel wird zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, wird auf das Begehren, für das er gefordert wird, nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium III des Zivilgerichts