Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Verfügung vom 20. Dezember 2022 / ST.2004.50289

Rubrum

Publ.-Nr: 00.029.272

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 27.12.2022

Verfügung vom 20. Dezember 2022 / ST.2004.50289

Besetzung: Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiber Dr. Mike Bertschinger Anklägerin: Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG, vertreten durch lic. iur. Beat Sommerhalder, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter: David Arakelov, geboren am 17. Oktober 1976, von Armenien, c/o KSD DZ, Studacherstrasse 11, 5416 Kirchdorf AG Zivil- und Strafklägerin 1: Genossenschaft Migros Aare, Industriestr. 20, 3321 Schönbühl Einkaufszentrum Zivil- und Strafklägerin 2: Coop Genossenschaft, Thiersteinerallee 12, 4053 Basel Zivil- und Strafklägerin 3: Andreas Kümin AG, Betti 52, 8856 Tuggen

Gegenstand: Strafverfahren betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch

Dispositiv

1. Das Strafverfahren ST.2004.50289 wird in Bezug auf den Beschuldigten David Arakelov gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt.

2.

2.1. Die Zivilklage der Genossenschaft Migros Aare wird auf den Zivilweg verwiesen.

2.2. Die Zivilklage der Coop Genossenschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

2.3. Die Zivilklage der Andreas Kümin AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

3.

3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Der Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00, den Kosten für die Übersetzung, Fr. 155.00, den Kosten für die Polizeirapporte Fr. 44.00, den Spesen, Fr. 135.00, Total Fr. 1'334.00

3.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr gemäss Ziff. 3.1 lit. a) sowie die Kosten und Spesen gemäss Ziff. 3.1 lit. c)-d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'179.00 vollumfänglich auferlegt.

3.3. Die Kosten für die Übersetzungen gemäss Ziff. 3.1 lit. b) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

4. Von der Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft vom 21. Januar 2004, 19:50 Uhr, bis 22. Januar 2004, 13:30 Uhr (1 Tag), wird gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abgesehen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: Den Beschuldigten (Publikation des Dispositivs mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt des Kantons Aargau)

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO): Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten

werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Strafgerichts