Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.103.291

Rubrum

Publ.-Nr: 00.103.291

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 17.09.2026

Verfügung vom 16. September 2026

Klägerin Barbara Urbinati, geboren am 15. Juni 1966, von Italien, Jurastrasse 4, 5610 Wohlen AG vertreten durch MLaw Patrik Burri, Fricker Seiler Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, 5610 Wohlen AG

Beklagter Djevair Iljazi, geboren am 18. Oktober 1966, von Nordmazedonien, Strasse 101 Nr. bb, MK-1220 Bogovinje (Tetovo)

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. Die Klage wird dem Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zugestellt.

Anträge:

"1. Die am 16. Dezember 2013 in Wohlen AG geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus einen Betrag von CHF 1'335.00 zu bezahlen.

3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.

4. Es seien die von den Parteien während der Ehe angesparten Austrittsleistungen je hälftig zu teilen.

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'000.00 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten.

Prozessualer Antrag Für den Fall, dass der Beklagte nicht zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet wird, sei der Klägerin für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen."

2. Dem Beklagten wird zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme zu den Anträgen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

3. Die Beilagen zur Klage können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Familiengerichts