Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.003.340

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Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.340

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 27.11.2019

Verfügung vom 16. Juli 2019

Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle Justiz, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gesuchgegner: Gaetano Giarratana, Schürz 14, 5702 Niederlenz Summarisches Verfahren betreffend Nachzahlung

Dispositiv

Das Nachzahlungsverfahren wird eröffnet.

Zustellung der Eingabe des Obergerichts des Kantons Aargau, Zentrale Inkassostelle, vom 9. Juli 2019 an den Gesuchgegner zur Kenntnisnahme.

Der Gesuchgegner wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung sämtliche Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über seine Auslagen einzureichen, insbesondere:

aktuelle Lohnausweise (bei selbständig Erwerbenden: Bilanz und Erfolgsrechnung); allfällige Rentenverfügungen; Angaben zu tatsächlich bezogenen Unterhaltszahlungen; aktuelle Steuererklärung; Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung (bei Eigentumswohnung: Hypothekarvertrag); Krankenkassenpolice der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) inkl. Beleg zu allfälliger Prämienverbilligung; Belege und Angaben zu Auslagen für den Arbeitsweg; falls PW unverzichtbar: Begründung und Nachweis, weshalb (bspw. Arbeitsort, Arbeitszeit, fehlender Anschluss von öffentlicher Verkehrsmittel);

Belege zur berufsbedingten auswärtigen Verpflegung (inkl. Angaben zu einem möglichen Bezug von verbilligtem Essen wie Kantine); Schuldenverzeichnis (Betreibungsregisterauszug genügt nicht); Belege zu (regelmässig) geleisteten Abzahlungen; Anzahl und Alter der vom Gesuchgegner unterstützten Kinder; Nachweis und Höhe von tatsächlich (regelmässig) geleisteten Unterhaltszahlungen an unterstützungsberechtigte Kinder und Ehegatten; etc.

Der Gesuchgegner hat sich innert derselben Frist über Folgendes zu äussern:

die Höhe eines allfälligen Einkommens seines Ehegatten oder Partners; die Auslagen des Ehegatten, sofern er mit diesem in einem Haushalt lebt.

Alle geltend gemachten Auslagen (inkl. Schuldentilgung, Steuern, Alimente usw.) können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Bezahlung mittels Belegen nachgewiesen wird.

Der Gesuchgegner hat innert 20 Tagen mitzuteilen, wie er die Forderung zu begleichen gedenkt.

Bei Nichtbeachten der Frist wird davon ausgegangen, dass der Gesuchgegner in der Lage ist, den Betrag von CHF 9'543.30 aus seinem Reinvermögen von CHF 60'000.00 zu bezahlen.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das

Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Zivilgerichts