00.003.480
Nachfrist für Klageantwort
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.480
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 04.12.2019 Nachfrist für Klageantwort
Kläger: Amanuel Elias, geboren am 25. Juni 2018, von Eritrea, Seonerstrasse 8, 5600 Lenzburg, Beiständin: Carmen Strassburg, Soziale Dienste der Stadt Lenzburg, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg, vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach 378, 5600 Lenzburg1
Beklagte 1: Amanuel Meseret, geboren am 14. Februar 1988, von Eritrea, Seonerstrasse 8, 5600 Lenzburg
Beklagter 2: Beyene Yakob, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft (Art. 256 ZGB)
Dispositiv
Dem Beklagten 2 wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in
je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Familiengerichts