Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.096.687

Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (OZ.2024.15)

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.687

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 28.05.2026 Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (OZ.2024.15)

Kläger: Clemente Santagata, Geeracherstrasse 32, 8957 Spreitenbach vertreten durch Dr. Guido Urbach, Rechtsanwalt und/oder vertreten durch MLaw Livio Fenner, c/o Kohli Urbach Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, General-Wille-Strasse 10, 8027 Zürich

Beklagte: Worktime Personal AG in Liquidation, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz

Gegenstand: Ordentliches Zivilverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Dispositiv

1. In Gutheissung des Klagebegehrens 2 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen:

Arbeitszeugnis

Herr Santagata Clemente, geboren am 1. Mai 1985, wohnhaft in Spreitenbach, war vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2024 bei der Worktime Personal AG als Personalberater tätig.

In dieser Funktion war Herr Santagata direkt der Geschäftsführung unterstellt und übernahm ein breites Spektrum an verantwortungsvollen Aufgaben, insbesondere:

- Rekrutierung und Betreuung von Kandidaten für den Einsatz als temporäre Mitarbeitende sowie für die Vermittlung von Festanstellungen

- Kundenaquisition und -pflege durch Telefonmarketing und persönliche Kundenbesuche

- Erledigung sämtlicher administrativer und betriebswirtschaftlicher Aufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Kundeneinsätzen

- Unterstützung der Geschäftsführung sowie Übernahme zusätzlicher verkaufs- und dienstleistungsorientierter Tätigkeiten

Herr Santagata zeichnete sich durch ein umfassendes Fachwissen und eine ausgeprägte Dienstleistungsorientierung aus. Er arbeitete jederzeit effizient, zuverlässig und lösungsorientiert. Dank seiner hohen Eigeninitiative und seiner strukturierten Arbeitsweise bewältigte er seine Aufgaben auch unter grossem Zeitdruck stets erfolgreich.

Besonders hervorzuheben sind seine ausgezeichneten kommunikativen Fähigkeiten. Er verstand es, sowohl Kandidaten wie auch Kunden professionell und überzeugend zu beraten und langfristige Beziehungen aufzubauen. Sein sicheres Auftreten und seine Überzeugungskraft machten ihn zu einem geschätzten und glaubwürdigen Ansprechpartner.

Herr Santagata zeigte ein hohes Verantwortungsbewusstsein, trat jederzeit loyal auf und erfüllte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er integrierte sich hervorragend in unser Team, arbeitete kollegial zusammen und trug mit seinen Ideen und seinem Engagement wesentlich zu einer positiven Arbeitsatmosphäre bei.

Gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden verhielt er sich jederzeit korrekt, freundlich und zuvorkommend.

Das Arbeitsverhältnis von Herrn Santagata endete per [Enddatum einsetzen]. Wir danken ihm für seine wertvolle Mitarbeit und wünschen ihm für seine berufliche wie auch private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Lenzburg, im Januar 2024

2. Über die weiteren Klagebegehren wird nach Ablauf der Sistierung mit separatem Entscheid befunden.

3. Über die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten wird im Entscheid gemäss Ziff. 2 vorstehend befunden.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem

siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Arbeitsgerichts