00.096.907
Verfügung vom 1. Juni 2026 / KEMN.2024.994
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.096.907 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 02.06.2026
Verfügung vom 1. Juni 2026 / KEMN.2024.994 Dem Vater Fazlija Huseijnoski, geboren am 29. August 1996, von Mazedonien, wird im Kindesschutzverfahren betreffend seinem Kind A.R., geboren am 30. März 2022, Gelegenheit gegeben, sich innert 10 Tagen seit der vorliegenden Publikation zum Antrag der Beiständin vom 28. Mai 2026 zu äussern.
Der Antrag vom 28. Mai 2026 ist für den Vater auf der Kanzlei des Familiengerichts einsehbar.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht
© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 1