Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.097.157

Berichtigungs-Entscheid vom 3. Juni 2026 (OZ.2024.14)

Rubrum

Publ.-Nr: 00.097.157

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 05.06.2026 Berichtigungs-Entscheid vom 3. Juni 2026 (OZ.2024.14)

Kläger: Adelino Gomes, Widengasse 29 D, 5070 Frick vertreten durch Dr. Guido Urbach, Kohli Urbach Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, General-Wille- Strasse 10, 8027 Zürich vertreten durch MLaw Livio Fenner, c/o Kohli Urbach Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, General- Wille-Strasse 10, 8027 Zürich

Beklagte: Worktime Personal AG in Liquidation, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz

Gegenstand: Ordentliches Zivilverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Dispositiv

1. Ziffer 1. des Urteilsdispositivs vom 29. April 2026 wird wie folgt berichtigt [Berichtigung kursiv]:

2. In Gutheissung des Klagebegehrens 2 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen:

Arbeitszeugnis

Herr Adelino Gomes, geboren am 8. Dezember 1992, wohnhaft in Frick, war vom 24. August 2015 bis 31. Januar 2024 bei der Worktime Personal AG als Personalberater tätig.

In dieser Funktion war Herr Gomes direkt der Geschäftsführung unterstellt und übernahm ein breites Spektrum an verantwortungsvollen Aufgaben, insbesondere:

Rekrutierung und Betreuung von Kandidaten für den Einsatz als temporäre Mitarbeitende sowie für die Vermittlung von Festanstellungen Kundenaquisition und -pflege durch Telefonmarketing und persönliche Kundenbesuche

Ganzheitliche Beratung von Kunden im Hinblick auf ihre Personalbedürfnisse

Erledigung sämtlicher administrativer und betriebswirtschaftlicher Aufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Kundeneinsätzen

Unterstützung der Geschäftsführung sowie Übernahme zusätzlicher verkaufs- und dienstleistungsorientierter Tätigkeiten

Herr Gomes zeichnete sich durch ein umfassendes Fachwissen und eine ausgeprägte Dienstleistungsorientierung aus. Er arbeitete jederzeit effizient, zuverlässig und lösungsorientiert. Dank seiner hohen Eigeninitiative und seiner strukturierten Arbeitsweise bewältigte er seine Aufgaben auch unter grossem Zeitdruck stets erfolgreich.

Besonders hervorzuheben sind seine ausgezeichneten kommunikativen Fähigkeiten. Er verstand es, sowohl Kandidaten als auch Kunden professionell und überzeugend zu beraten und langfristige Beziehungen aufzubauen. Sein sicheres Auftreten und seine Überzeugungskraft machten ihn zu einem geschätzten und glaubwürdigen Ansprechpartner.

Herr Gomes zeigte ein hohes Verantwortungsbewusstsein, trat jederzeit loyal auf und erfüllte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er integrierte sich hervorragend in unser Team, arbeitete kollegial zusammen und trug mit seinen Ideen und seinem Engagement wesentlich zu einer positiven Arbeitsatmosphäre bei.

Gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden verhielt er sich jederzeit korrekt, freundlich und zuvorkommend.

Das Arbeitsverhältnis von Herrn Gomes endete per 31. Januar 2024. Wir danken ihm für seine langjährige, sehr wertvolle Mitarbeit und wünschen ihm für seine berufliche wie auch private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Lenzburg, im Januar 2024

2. Es werden keine Kosten für das vorliegende Berichtigungsurteil erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem

siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Lenzburg Gerichtspräsidium 4 des Arbeitsgerichts