Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Entscheid vom 20. Juli 2026 / SR.2025.281

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.263

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 17.08.2026

Entscheid vom 20. Juli 2026 / SR.2025.281

Gesuchsteller 1 Kanton Aargau,

Gesuchstellerin 2 Einwohnergemeinde Möriken-Wildegg, Yul-Brynner-Platz, 5103 Möriken AG 1 und 2 vertreten durch Finanzverwaltung Möriken-Wildegg, Yul-Brynner-Platz, Postfach, 5103 Möriken AG Gesuchgegner Istvan Molnar, Lauéstrasse 2, 5103 Wildegg

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 47436 des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg (Zahlungsbefehl vom 19.08.2025)

Dispositiv

1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens (Postaufgabe am 11. November 2025) wird den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 47436 des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg (Zahlungsbefehl vom 19. August 2025) für den Betrag von CHF 2'348.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2025 sowie für CHF 30.30 Verzugszins bis 18. August 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

3.

3.1. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt.

3.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, den von den Gesuchstellern geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 350.00 zurückzuerstatten.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts