Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Verfügung vom 19.05.2026 / KEMN.2025.403

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.101.297 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.08.2026

Verfügung vom 19.05.2026 / KEMN.2025.403 Betroffene Egger Samya, geboren am 13. Mai 2019, von Farnern, Richtergasse 1c, 5742 Kölliken Mutter Toska Esmeralda, geboren am 6. Oktober 1991, von Kosovo, verstorben am 8. Januar 2025, wohnhaft gewesen 5502 Hunzenschwil Vater Egger Mike Kaspar Allen, geboren am 19. Mai 1993, von Farnern, Richtergasse 1c, 5742 Kölliken Beistand Egloff Hans, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg

Gegenstand

Änderung einer Massnahme

Gestützt auf den Antrag des Beistandes vom 13. Mai 2026 (Eingang Familiengericht) sowie auf die durch das Familiengericht Lenzburg mit Verfügung vom selben Datum per sofort angeordnete Sperrung sämtlicher auf die Betroffene lautender Konten bei der Aargauische Kantonalbank, unter Berücksichtigung der Anhörung der Grossmutter sowie der beiden Tanten der Betroffenen vom 19. Mai 2026 und des Umstands, dass der Vater die Krankenkassenprämien der Betroffenen nicht fristgerecht beglich

wird verfügt: Der Vater und der Beistand (freiwillige Stellungnahme) haben innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur geplanten Massnahme Stellung zu nehmen:

Geplante Massnahme:

1. Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit einer Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 318 Abs. 3 ZGB ergänzt.

2. Dem Vater wird gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 318 Abs. 3 ZGB die Einkommens- und Vermögensverwaltung des Kindes entzogen und auf den Beistand übertragen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist

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Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

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