Entscheid vom 17. August 2026 / KEBK.2026.446
Rubrum
Publ.-Nr: 00.101.313
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 18.08.2026
Entscheid vom 17. August 2026 / KEBK.2026.446 Betroffene Hloriia Stucki, geboren am 10. März 1995, von der Ukraine, Wohnort unbekannt Beistand Rainer Nothstein, Gemeindeverband SDRL, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg
Gegenstand Schlussbericht und Schlussrechnung vom 14.07.2026 für die Periode vom 15.09.2024 – 19.02.2026 (Aufhebung)
Dispositiv
1. Der für die Betroffene für die Periode vom 15.09.2024 bis 19.02.2026 erstattete Schlussbericht mit Schlussrechnung wird genehmigt sowie der bisherige Beistand unter Verdankung der geleisteten Dienste im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet.
2. Vom ausgewiesenen Vermögen von CHF 559.54 per 19.02.2026 wird Vormerk genommen.Darin nicht berücksichtigt sind allfällige offene Rechnungen, welche nicht mehr bezahlt werden konnten, sowie Guthaben, welche erst nach der Aufhebung der Massnahme eingegangen sind. Ebenfalls nicht enthalten sind die im Betreibungsauszug vom 07.07.2026 des Betreibungsamtes Niederlenz aufgeführten offenen Betreibungen und der im Betreibungsauszug vom 03.07.2026 des Betreibungsamtes Buchs aufgeführte Verlustschein. Ebenfalls nicht enthalten sind die von der Gemeinde Niederlenz und der Stadt Aarau ausgerichtete finanzielle Unterstützung.
3. Es wird Vormerk genommen, dass der bisherige Beistand die Ernennungsurkunde retourniert hat.
4. Wegen Unterschreitens der Vermögensgrenze wird auf den Bezug einer Entschädigung und auf den Spesenersatz verzichtet.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Es wird auf die folgenden Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht: "Art. 454 ZGB1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf
Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die
Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der
geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 ZGB 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung
begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so
beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts Lenzburg