Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KEBK.2026.465 / Entscheid vom 27.08.2026

Rubrum

Publ.-Nr: 00.102.215

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 01.09.2026 KEBK.2026.465 / Entscheid vom 27.08.2026 Betroffene: Egger Samya, geboren am 13. Mai 2019, von Farnern, Richtergasse 1c, 5742 Kölliken Mutter: Toska Esmeralda, geboren am 6. Oktober 1991, von Kosovo, verstorben am 8. Januar 2025, wohnhaft gewesen 5502 Hunzenschwil Vater: Egger Mike Kaspar Allen, geboren am 19. Mai 1993, von Farnern, Richtergasse 1c, 5742 Kölliken Beistand: Egloff Hans, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg

Gegenstand: Besitzstandsinventar per 09.06.2026

Dispositiv

1. Das für die Betroffene per 09.06.2026 erstellte Inventar mit keinem Vermögen wird abgenommen.

Darin nicht enthalten ist ein allfälliges Guthaben gegenüber dem Kindsvater.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts