Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Urteilsvorschlag vom 8. Oktober 2020

Rubrum

Publ.-Nr: 00.009.961

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.10.2020 Urteilsvorschlag vom 8. Oktober 2020

Besetzung Präsidentin K. Stierli Schlichterin M. Bruggisser Schlichter B. Guggenbühl

Kläger/Vermieter Roger Maurer, Zürcherstrasse 45, 8908 Hedingen vertreten durch Treuhand & Immobilien Abt AG, Barbara Zika, Lättenwiesenstrasse 3, 8152 Glattbrugg

Beklagter/Mieter Flavio Luiz da Silva Estrella, Aufenthalt unbekannt,

Gegenstand Herausgabe der Mietkaution (CHF 5'000.–)

Miet-/ Pachtobjekt 4 1/2-Zimmerwohnung, Luzernstrasse 11, Mühlau Rechtshängigkeit 3. Juli 2020 die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Muri unterbreitet gestützt auf: die Tatsache, dass der Mieter/Beklagte der heutigen Schlichtungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben ist; Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO; den Mietvertrag vom 27. Februar 2017 betreffend die 4 ½-Zimmerwohnung, Luzernerstrasse 11, 5642 Mühlau die Akten;

Dispositiv

1. Der Beklagte/Mieter wird verpflichtet, dem Kläger/Vermieter in Abgeltung von sämtlichen hinterlassenen Schäden am Mietobjekt den Betrag von CHF 5'000.– zu bezahlen. Die beim Kläger/Vermieter bereits eingegangene Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten/ Mieters tangiert diese Schuld nicht.

2. Der Betrag von CHF 5'000.– gemäss Ziff. 1 hiervor wird mit der Mietkaution auf dem Konto Nr. CH70 8070 2000 0078 8413 3 bei der Raiffeisenbank Kelleramt-Albis verrechnet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Der Urteilsvorschlag wird dem Kläger/Vermieter per Einschreiben und an den Beklagten/Mieter durch Publikation im Aargauischen Amtsblatt zugestellt.

Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Muri Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht