Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

00.019.903

Entscheid vom 11. November 2021 i.S. Greiner Dario (KEMN.2021.434)

Rubrum

Publ.-Nr: 00.019.903

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 03.12.2021

Entscheid vom 11. November 2021 i.S. Greiner Dario (KEMN.2021.434) Betroffener Dario Maurizio Greiner, geboren am 16. November 2005, von Deutschland, Fluhweg 9, 4324 Obermumpf Aufenthaltsadresse: Zentrum Erlenhof - WG Thor, Erlenhofstrasse 48, 4153 Reinach BL Mutter Rebecca Renate Greiner, geboren am 18. September 1965, von Deutschland, Wohnort unbekannt Vormundin 1 Liselotte Sennrich, Berufsbeistandschaft Bezirk Rheinfelden, Kaiserstrasse 1, 4310 Rheinfelden Vormundin 2 Sandra Studer, Fachstelle für persönliche Beratung, Kaiserstrasse 1, 4310 Rheinfelden

Gegenstand: Errichtung Vormundschaft

Dispositiv

1. Rebecca Greiner, geboren am 18. September 1965, Aufenthalt unbekannt, wird gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB die elterliche Sorge über ihren Sohn Dario Maurizio Greiner, geboren am 16. November 2005, Wohnsitz Obermumpf, entzogen.

2.

2.1. Für Dario Maurizio Greiner wird per 11. November 2021 eine Vormundschaft gemäss Art. 327 a - c ZGB errichtet. Gestützt auf Art. 402 ZGB werden die bisherigen Beiständinnen, Liselotte Sennrich,

Berufsbeistandschaft Bezirk Rheinfelden, Kaiserstrasse 1, 4310 Rheinfelden und Sandra Studer, Fachstelle für persönliche Beratung, Kaiserstrasse 1, 4310 Rheinfelden, zu Vormundinnen ernannt.

2.2. Die Vormundin Sandra Studer ist für die Personensorge zuständig und begleitet und überwacht die Entwicklung von Dario, die Platzierung im Zentrum Erlenhof und die berufliche Integration und steht den involvierten Fachleuten und Bezugspersonen von Dario als Ansprechperson zur Verfügung. Wo nötig pflegt sie den Austausch mit der Vormundin Sennrich.

2.3. Die Vormundin Liselotte Sennrich ist für die Bereiche Administration und Finanzen zuständig und führt die Rechnung für Dario. Sie steht den involvierten Fachleuten und Institutionen als Ansprechperson zur Verfügung.

2.4. Die laufende Berichtsperiode bleibt unverändert.

3. Die monatlichen Kurzberichte des Zentrums Erlenhof entfallen.

4. Es werden keine Prozesskosten verlegt.

Zustellung an:

  • den Betroffenen

  • die Mutter (Dispositiv Ziff. 1 bis 4; per Publikation)

  • die Vormundin Sandra Studer; unter Beilage der Ernennungsurkunde

  • die Vormundin Lieselotte Sennrich; unter Beilage der Ernennungsurkunde

  • das Zentrum Erlenhof

Mitteilung an: - die Koordinationsperson KESR der Gemeinde Obermumpf

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Rheinfelden Familiengericht Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde