Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

AGVE_2002_16

AGVE_2002_16 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2002-06-18

Rubrum

2002 Zivilprozessrecht 67 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Juni 2002 in Sachen J. F.

Regeste

16 § 125 ZPO. Gesamtrechnung bei Ehepaaren. Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, das heisst die Nettoeinkommen der Ehegatten sind zusammenzuzählen und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen.

Erwägungen

1. b) Lebt der Gesuchsteller mit seiner Ehegattin in einer Haushaltsgemeinschaft, ist sein prozessualer Zwangsbedarf anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, da aufgrund der Unterhalts- oder Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB) die familienrechtliche Pflicht besteht, die Prozesskosten des andern Ehegatten mitzufinanzieren, selbst wenn es sich um vermögensrechtliche Prozesse handelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur familienrechtlichen Unterhalts- respektive Beistandspflicht ist und deshalb die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht ZPO mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, Sonderdruck aus Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f. mit Hinweisen; ZBJV 2000 S. 594 f.).

Bei Lohnpfändungen sind das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen. Das gemeinsame Existenzminimum ist zwischen den Ehegatten im Verhältnis zu deren Nettoeinkommen aufzuteilen. Zieht man vom Nettoeinkommen des betriebenen Ehegatten den auf ihn entfallenden Anteil des Existenzminimums ab, erhält man den pfändbaren Teil des Einkommens. So verfuhr die Vorinstanz gestützt auf BGE 114 III 12 ff. im angefochtenen Entscheid. Diese Art der Berechnung läuft jedoch richtig besehen darauf hinaus, dass der Ehegatte des Gesuchstellers aus der Bedürftigkeitsberechnung ausgeklammert wird und sich deshalb im Endeffekt nicht an den Prozesskosten des Gesuchstellers beteiligen muss, was der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege widerspricht. Eine strikte Anwendung dieser Berechnungsart im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung könnte deshalb zu stossenden Ergebnissen führen, wenn zum Beispiel der Gesuchsteller nur ein geringes Einkommen erzielt, durch das Einkommen des Ehegatten aber im Wohlstand oder gar Luxus leben kann (ZBJV 2000 S. 594). Um die formellen Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine verheiratete Person zu prüfen, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, sind deshalb bei einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger Überschuss, der zur Finanzierung des Prozesses weder ganz noch teilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, andernfalls zu verweigern (Bühler, a.a.O., S. 144; ZBJV 2000 S. 595).

17 § 125 ZPO. Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Berechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern regelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für aktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen keine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da ein Anwalt weiss oder wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen bele-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 159 et Art. 163 — lu dans la version du 1 mars 2002; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 125 — lu dans la version du 1 janvier 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

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