SBK.2011.91
SBK.2011.91 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2011-05-19
Rubrum
64 Obergericht 2011 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. M.B. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBK.2011.257).
Regeste
19 Art. 135 Abs. 2 StPO Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen gesetzlich einen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger ein. Eine Ausnahmesituation ist nur dann zu bejahen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung nachgerade in Frage gestellt ist. In einer derartigen Situation besteht allerdings auch nur Anspruch auf Deckung der notwendigen laufenden Kosten.
Erwägungen
2. 2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers zusammen mit seiner amtlichen Verteidigerin oder jene seiner amtlichen Verteidigerin allein an der Einvernahme des Mitbeschuldigten (…).
2.2 (…) 2.3. 2.3.1. Art. 146 StPO regelt die Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen. Gemäss Abs. 1 werden einzuvernehmende Personen getrennt einvernommen. Abs. 2 bestimmt, dass die Strafbehörden Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, unter dem Vorbehalt der besonderen Rechte des Opfers einander gegenüberstellen können. Nebst der in Abs. 3 vorgesehenen möglichen Verpflichtung bestimmter einvernommener Personen zum Verweilen befasst sich Art. 146 StPO in Abs. 4 schliesslich noch mit der Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter Personen von der Verhandlung. 2.3.2. In Art. 147 StPO werden die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen geregelt. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. 2.3.3. Sämtliche Gesetzeskommentatoren sind sich einig, dass durch die getrennte Einvernahme gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Person gewährleistet und ein kollusives Aussageverhalten erschwert wird (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordung, Praxiskommentar, 2009 [zit. Praxiskommentar], Art. 146 N. 1; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 146 N. 1; GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 146 N. 1). Hingegen bestehen in Bezug auf die Frage, wie Art. 146 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in Art. 147 StPO verankerten Teilnahmerechte zu interpretieren sei, unterschiedliche Auffassungen. Godenzi ist der Auffassung, der Regelungsgehalt des Art. 146 Abs. 1 StPO beschränke sich auf die Vorgabe, Personen, die im selben Verfahren einvernommen werden sollen, seien – im Sinne einer
Einzeleinvernahme – nacheinander zu befragen. Dies heisse aber nicht, dass keine weitere anwesenheitsberechtigte Person im Einvernahmezimmer zugegen sein dürfe. Die Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO seien ebenso zu respektieren wie die Anwesenheitsrechte gesetzlicher Vertreter (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N. 2). Andere Autoren halten demgegenüber fest, dass das grundsätzlich getrennte Einvernehmen insbesondere auch bedeute, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Personen einvernommen werde. Zur Begründung dieser mit dem unumstrittenen Interesse der Ermittlung der materiellen Wahrheit als Verfahrensziel in Einklang stehenden Betrachtungsweise wird dargelegt, der so verstandene Grundsatz der getrennten Einvernahme ermögliche es den Strafbehörden, sich ohne zusätzliche Einwirkung durch die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter ein Bild über die einzuvernehmende Person und deren Wissen zu machen. Daneben werde eine möglichst unverfälschte bzw. unbeeinflusste Äusserung der einvernommenen Person sichergestellt. Es werde vermieden, dass diese ihre Aussagen denen der anderen Personen anpasse oder die Aussage durch die Anwesenheit anderer Personen sonst wie beeinträchtigt bzw. verfälscht werde. Oder anders ausgedrückt: Die getrennte Einvernahme diene der Wahrheitsfindung, weil der später Einvernommene nicht, jedenfalls nicht als Folge seiner Anwesenheit, wisse, was die zuvor Einvernommenen gesagt hätten (HÄRING, a.a.O., Art. 146 N. 1; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009 [zit. Handbuch], § 59 N. 818; ders., Praxiskommentar, a.a.O., Art. 146 N. 1; ILL, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 133; vgl. auch den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 112). Die Mehrheit der Kommentatoren ist somit der Auffassung, dass aufgrund des in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatzes der getrennten Einvernahme somit kein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen bestehe, bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein (HÄRING, a.a.O., Art. 146 N. 2; SCHMID, Handbuch, a.a.O., § 59 N. 818; ders., Praxiskommen-
tar, a.a.O., Art. 146 N. 1). Die Tatsache, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 147 StPO ein Recht auf Konfrontation mit ihren Mitbeschuldigten besitze, deren Aussagen sie belasteten, bedeute nicht a priori ein Anwesenheitsrecht bei entsprechenden Einvernahmen, da das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt werden könne (HÄRING, a.a.O., Art. 146 N. 2; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 146 N. 3 und Art. 147 N. 5; ILL, a.a.O., S. 133). 2.3.4. Diese Interpretation von Art. 146 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in Art. 147 StPO verankerten Teilnahmerechte entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen. Der Angeschuldigte muss die Möglichkeit haben, die Aussagen spätestens an der öffentlichen und kontradiktorischen Gerichtsverhandlung zu bestreiten und die Belastungszeugen ergänzend zu befragen. Es genügt, nachträglich schriftliche Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 118 Ia 469 f. mit Hinweisen; vgl. auch ZR 98 Nr. 63). 2.3.5. Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte zunächst gesondert befragt. Im Anschluss daran fand eine Konfrontationseinvernahme statt, wobei die Staatsanwaltschaft eine kurze Pause vorsah und den Parteien das Protokoll des jeweils anderen Mitbeschuldigten vorlegte. Nach der überzeugenden Betrachtungsweise der Mehrheit der Gesetzeskommentatoren, welcher sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts anschliesst (so auch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Beschluss vom 11. Mai 2011, Geschäfts-Nr. UH110023), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft ging zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen bedeutet, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Personen einvernommen wird. Wenn sie das Konfrontationsrecht nachträglich einräumte, so respektierte sie die
Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Wenn in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO behauptet wird, so dringt der Beschwerdeführer daher nicht durch. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Eventualantrag, es sei immerhin das Teilnahmerecht seiner amtlichen Verteidigerin zu gewähren, als ungerechtfertigt.