VBE.2026.79
Rubrum
Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2026.79 / ad / hf Art. 112
Urteil vom 16. Juli 2026
Besetzung
Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Dettwiler
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Februar 2024)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten
1.
Nachdem dem 1991 geborenen Beschwerdeführer aufgrund einer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige vom 12. September 1991 und einer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr vom 19. Oktober 2003 jeweils medizinische Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden waren, verneinte die Beschwerdegegnerin bezogen auf das weitere Leistungsbegehren vom 4. August 2010 mit Verfügung vom 1. November 2011 seinen Anspruch auf eine Rente, und die ihm gewährten beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 abgeschlossen. Am 26. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beiständin, bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie), durchgeführtem Vorbescheidverfahren und wiederholter Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ab.
2.
2.1.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.02.2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Das Verfahren sei zur Neuverfügung nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und nach weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Eventualiter zu 2. hiervor sei dem Beschwerdeführer ab 26.05.2017 eine volle Invalidenrente zuzusprechen, soweit er nicht bereits IV- Taggelder gestützt auf Art. 29 Abs. 2 IVG bezogen hat.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5.
Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren."
2.2.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt.
3.
Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VBE.2024.156 vom 2. Oktober 2024 ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil in teilweiser Gutheissung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Urteil 8C_704/2024 vom 22. Januar 2026 auf und wies die Sache zwecks neuer Invaliditätsbemessung und anschliessender neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 298) zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
2.1.1
Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C_704/2024 vom 22. Januar 2026 zum Schluss, dass das Versicherungsgericht zu Recht von einer – auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren – 80%igen Arbeitsfähigkeit (20%ige Leistungseinschränkung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums) des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2010 ausgegangen sei. Die Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht erfolgte zwecks neuer Invaliditätsbemessung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2024 vom 22. Januar 2026 E. 4-8).
2.1.2
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.).
2.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Da der Beschwerdeführer bis Juli 2020 von der Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Eingliederung unterstützt wurde und IV-Taggelder erhielt (VB 177 S. 1; 183 S. 1; 189 S. 3; 202 S. 2), ist der Rentenanspruch ab 1. August 2020 zu prüfen und die Invaliditätsbemessung folglich für diesen Zeitpunkt und die Folgezeit vorzunehmen.
2.2
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135
2.3
Das Bundesgericht führte aus, in Bezug auf das Valideneinkommen sei zu Recht von keiner Seite in Abrede gestellt worden, dass dieses anhand von Art. 26 IVV in der bis 31. Dezember 2021 geltenden wie auch der seitherigen Fassung festzulegen sei. Grundsätzlich schliesse der bis Ende 2021 in Kraft gestandene aArt. 26 Abs. 1 IVV nicht aus, dass auf das Einkommen eines bestimmten Berufes abgestellt werde, jedoch müssten eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf (hier: Pferdewart) erlernt hätte. Vorliegend treffe dies nicht zu. Der (an einer angeborenen Epilepsie leidende) Beschwerdeführer habe im August 2009 eine Attestlehre als Reifenpraktiker EBA begonnen, jedoch habe er diese aufgrund der fehlenden Anfallsfreiheit und des ungeeigneten Arbeitsplatzes, welcher unter ande- rem Arbeiten in grosser Höhe und das Montieren von 80-100 kg schweren Lastwagenreifen beinhaltet habe, nicht beenden können. Angesichts der gescheiterten ersten Wahl habe er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet und berufliche Massnahmen beantragt, welche zur Ausbildung als Pferdewart geführt hätten. Damit erweise sich die (implizite) vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Einschränkung im letztgenannten Beruf arbeiten, als willkürlich. Abgesehen davon belege die abgebrochene Attestlehre als Reifenpraktiker und die gemäss SMAB-Gutachten zum Vornherein deutlich eingeschränkte Einsatzmöglichkeit als Pferdewart (60%ige Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2010), dass das Geburtsgebrechen den Beschwerdeführer daran gehindert habe, eine Ausbildung (planmässig) abzuschliessen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Versicherten ohne (zureichende) Ausbildung, was die Anwendung des aArt. 26 Abs. 1 bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV zur Folge habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2024 vom 22. Januar 2026 E. 6.1 und 6.2).
2.4
2.4.1
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss dem bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen aArt. 26 Abs. 1 IVV nach Vollendung von 25 und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Dieser Medianwert betrug gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 15. November 2019 ab dem 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 unverändert Fr. 83'500.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020).
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. August 2020 (vgl. E. 2.1.3. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2.2;9C_646/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2;8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 4.1 und 5.6;8C_774/2019 vom 3. März 2020 E. 8.1-8.4) war der am 8. September 1991 geborene Beschwerdeführer 28 Jahre alt, so dass per 1. August 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 75'150.00, entsprechend 90 % des Medianwertes von Fr. 83'500.00, auszugehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. September 2021 das 30. Altersjahr vollendet hat, ist das Valideneinkommen per 1. September 2021 auf 100 % des Medianwertes von Fr. 83'500.00 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2024 vom 22. Januar 2026 E. 7) festzusetzen.
2.4.2
Nach Art. 26 Abs. 6 IVV in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wird das Einkommen ohne Invalidität bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen kann, nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. Art. 25 Abs. 3 IVV sieht vor, dass, soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend sind. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige (und geschlechtsspezifische) Werte zu verwenden.
Gemäss der im Verfügungszeitpunkt (1. Februar 2024), bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (1. August 2020) aktuellsten, am 23. August 2022 veröffentlichten LSE 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3) betrug der geschlechtsunabhängige Medianlohn über alle Kompetenzniveaus und über alle Wirtschaftszweige der Tabelle TA1 (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3330) Fr. 6'361.00. Nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stunden im Jahr 2022; vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01 des BFS, veröffentlicht am 22. Mai 2023) sowie an die Nominallohnentwicklung (Jahre 2020-2022; vgl. Tabelle T1.10 des BFS, veröffentlicht am 24. April 2023) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'170.00 (Fr. 6'361.00 x 12 / 40 x 41.7 / 107.2 x 108).
2.4.3
Das Valideneinkommen ab dem 1. Januar 2024 beträgt, mit Blick auf die im Verfügungszeitpunkt, bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs, aktuellsten statistischen Werte (vgl. E. 2.4.2. hiervor) unverändert Fr. 80'170.00.
2.5
2.5.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen allfälligen Rentenbeginns am 1. August 2020 (vgl. E. 2.1.3. und 2.4.1. hiervor) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,8C_671/2010 E. 6.1). Hat sie hingegen keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
2.5.2
Der Beschwerdeführer bezog ab August 2020 vorwiegend Arbeitslosenentschädigung (VB 300 S. 2 f.) und verfügt weder über eine zureichende Ausbildung noch über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3;8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Das Invalideneinkommen ist somit ausgehend von der LSE 2020 (Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, Fr. 5'261.00) zu bestimmen und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stunden im Jahr 2020; vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01 des BSF) sowie die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % (VB 285.1 S. 9) anzupassen. Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen (auch) in einer angepassten Tätigkeit (VB 285.1 S. 8 f.) ist ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen]) von 10 % angemessen. Weitere Merkmale, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, zumal bei einer 20%igen Leistungseinschränkung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums (VB 285.1 S. 9) kein Teilzeitpensum vorliegt, das einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3). Es ergibt sich somit für den Zeitpunkt des frühestmöglichen allfälligen Rentenbeginns am 1. August 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 47'387.00 (Fr. 5'261.00 x 12 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.9). Per 1. September 2021 resultiert, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Jahre 2020-2021; vgl. Tabelle T1.1.10 des BSF), ein Invalideneinkommen von Fr. 47'032.00 (Fr. 5'261.00 x 12 / 40 x 41.7 / 106.8 x 106.0 x 0.8 x 0.9).
2.5.3
Ab 1. Januar 2022 wird das Invalideneinkommen, wenn kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, gemäss Art. 26bis Abs. 2 IVV nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen können (Art. 26 Abs. 6 IVV), sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 Satz 2 IVV). Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach Art. 26bis Abs. 3 IVV im Falle, dass die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs.1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann, vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abzuziehen sind und gemäss BGE 150 V 410 E. 10.6 weiterhin ein leidensbedingter Abzug von maximal 25 % vorgenommen werden kann. Der geschlechtsunabhängige Medianlohn gemäss LSE 2020 (vgl. E. 2.4.2. hiervor hinsichtlich der im Verfügungszeitpunkt, bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, aktuellsten statistischen Werte), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, betrug Fr. 4'849.00). Nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stunden im Jahr 2022; vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01 des BFS) und die Nominallohnentwicklung (Jahre 2020-2022; vgl. Tabelle T1.10 des BFS), unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % (VB 285.1 S. 9) und nach Vornahme eines 10%igen leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 2.5.2. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2024 vom 22. Januar 2026 E. 7) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'002.00 (Fr. 4'849.00 x 12 / 40 x 41.7 / 107.2 x 108 x 0.8 x 0.9).
2.5.4
Auch bei der Invaliditätsbemessung ab 1. Januar 2024 wird das Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 2 IVV berechnet, jedoch werden in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Für diesen Zeitraum ist BGE 150 V 410 E. 10.6 nicht einschlägig. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (VB 285.1 S. 9) bleibt es somit bei einem Abzug von 10 % und folglich beim Betrag von Fr. 44'002.00 (vgl. E. 2.5.3. hiervor und E. 2.4.2. hiervor hinsichtlich der im Verfügungszeitpunkt, bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs, aktuellsten statistischen Werte).
2.6
2.6.1
Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. August 2020 ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'150.00 (vgl. E. 2.4.1. hiervor) und des Invalideneinkommens von Fr. 47'387.00 (vgl. E. 2.5.2. hiervor) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung).
2.6.2
Ab 1. September 2021 ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 83'500.00 (vgl. E. 2.4.1. hiervor) und des Invalideneinkommens von Fr. 47'032.00 (vgl. 2.5.2 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 44 % und damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertels- rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung).
2.6.3
Ab 1. Januar 2022 ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 80'170.00 (vgl. E. 2.4.2. und E. 2.4.3. hiervor) und des Invalideneinkommens von Fr. 44'002.00 (vgl. E. 2.5.3. und 2.5.4. hiervor) ein Invaliditätsgrad von 45 % (vgl. Art. 28b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung), so dass es gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 beim Anspruch auf eine Viertelsrente bleibt (vgl. auch KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, S. 113-116).
3.
3.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 44 %; vgl. E. 2.6. hiervor) hat.
3.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Februar 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2021 eine Viertelsrente zugesprochen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Juli 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2.
Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Fischer Dettwiler