Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ZSU.2013.50

ZSU.2013.50 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2013-03-27

Rubrum

2013 Zivilprozessrecht 387 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. März 2013 in Sachen J.B. (ZSU.2013.50).

Regeste

70 § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO. Keine Anwendung für Ablehnungsbegehren gegen einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.

Erwägungen

1. Die Gesuchstellerin hat in der Beschwerde beantragt, es sei ihr ein fairer Prozess zu gewähren und nochmals eine Anhörung unter Besetzung eines anderen Richters anzusetzen. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, weil das Obergericht nicht die zuständige Instanz ist. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO entscheidet über den Ausstand des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten. Da nach Auffassung der Vorinstanz das weitere Verfahren in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fällt (Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2012 S. 5), ist das Ablehnungsbegehren beim Bezirksgericht Aarau zu stellen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn der Gerichtspräsident als Einzelrichter zuständig wäre. Zwar bestimmt § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO, dass das Obergericht über den Ausstand des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet, doch wäre damit das Obergericht erste und einzige Instanz, was gegen Bundesrecht verstösse. Die Kantone sind seit dem 1. Januar 2011 verpflichtet, von wenigen nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, einen doppelten Instanzenzug zur Verfügung zu stellen, damit der Entscheid durch ein (hierarchisch übergeordnetes) kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann (BGE 138 III 41 Erw. 1.1; Klett, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 75 N. 1 ff.). § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO darf daher für Ablehnungsbegehren gegen einen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter nicht angewendet werden. Es besteht eine Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht, welche mit einer bundesrechtskonformen Lösung durch die Gerichtsbehörde selbst

zu schliessen ist (Errass, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 130 N. 32). Wie erwähnt, sieht § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO für den Fall des Ausstands des Gerichtspräsidenten eines Kollegialgerichts vor, dass das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Gerichtspräsidenten über den Ausstand entscheidet. Diese Zuständigkeitsregelung kann in Analogie auf den Fall übertragen werden, in welchem der Gerichtspräsident als Einzelrichter amtet. Durch eine solche Auslegung der Bestimmungen über den Ausstand wird erreicht, dass das Bezirksgericht als erste Instanz und das Obergericht als Rechtsmittelinstanz über den Ausstand entscheiden und den Parteien ein doppelter Instanzenzug zur Verfügung steht (Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2011.29 vom 20. Februar 2012 Erw. 1).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 19 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.