ZSU.2026.172
Rubrum
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.172 (SG.2026.85) Art. 181
Entscheid vom 17. August 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro
Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, […]
Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Ludin, […]
Gegenstand
Konkurs
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Oktober 2025 für eine Forderung von Fr. 16'635.63 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. März 2025.
1.2.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 24. Oktober 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 12. März 2026 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 5. Januar 2026 der Beklagten am selbigen Datum zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 12. Mai 2026 wie folgt:
" 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 12. Mai 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1.
Gegen diesen ihr am 18. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2026 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."
3.2.
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 28. Mai 2026 gut.
3.3.
Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2026 die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der gesamte in der Betreibung Nr. aaa geschuldete Betrag, einschliesslich der Verzugszinsen und Kosten, im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist.
2.
Sollte dies nicht zutreffen, dann sei die Beschwerde vom 20. Mai 2026 abzuweisen und der Konkurs über die A._____ GmbH zu eröffnen.
3.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A._____ GmbH.
4.
Sofern der vollständige Betrag zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist und die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen."
3.4.
Es wurden keine weiteren Eingaben eingereicht.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
1.1
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
1.2
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).
1.3
Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 18. Mai 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 28. Mai 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 18'092.05 (VA act. 9). Am 18. Mai 2026 (Valutadatum) überwiesen B._____ und C._____, S._____, ohne Angabe eines Zahlungszwecks Fr. 18'092.05 an die Obergerichtskasse (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 und Auskunft der Obergerichtskasse vom 19. Mai 2026). Es darf, da der Betrag mit der Konkursforderung übereinstimmt und gestützt auf die Tatsache, dass es sich bei B._____ um den einzigen Gesellschafter der Beklagten handelt, davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Konkurshinterlage zu Gunsten der Klägerin handelt. Zudem überwies die D._____ GmbH der Obergerichtskasse am 20. Mai 2026 (Valutadatum) mit den Mitteilungen "Konkursandrohung A._____: Forderung SVA" men der Beklagten einen Gesamtbetrag von Fr. 11'024.60 (BB 3 und Auskunft der Obergerichtskasse vom 21. Mai 2026). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin vollständig gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags) ist demnach erfüllt.
1.4
1.4.1
Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (RO- GER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch
Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).
1.4.2
1.4.2.1
Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte beschwerdeweise aus, sie verfüge gemäss Kontoauszug vom 18. Mai 2026 über ausreichende liquide Mittel und komme ihren laufenden Verpflichtungen ordnungsgemäss nach. Die in der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2025 bilanzierten Positionen seien korrekt erfasst und vorsichtig bewertet; die bilanzierten Forderungen seien einbringlich. Weiter seien auch die angefangenen Arbeiten korrekt verbucht. Die noch nicht begonnenen (aber schon erhaltenen) Aufträge liessen ebenfalls auf ein gesundes Bilanzbild und auf eine erfolgreiche künftige Geschäftstätigkeit schliessen. Die Kreditoren stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktiven und es lägen weder eine Überschuldung noch eine Unterbilanz oder offene Verlustscheinforderungen vor. Die fehlende Liquidität sei infolge der Wintermonate, in welchen weniger Arbeiten erledigt worden seien resp. Arbeiten nicht hätten erledigt werden können, bloss vorübergehender Natur gewesen. Nach Erhalt der Debitoren und der erfolgten Abrechnung der bis jetzt aufgelaufenen Arbeiten seien alle Kreditorenforderungen beglichen und es sei genügend Kapital vorhanden, um die Geschäftstätigkeit erfolgreich weiterzuführen. Der Jahresrechnung per 31. Dezember 2025 sei zu entnehmen, dass in den vergangenen zwei Geschäftsjahren ein Gewinn habe erzielt werden können. Der Jahresabschluss zeige das Bild eines positiven Geschäftsgangs in den letzten zwei Jahren und es sei von einer intakten Auftragslage auszugehen.
1.4.2.2
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 19. Mai 2026 (BB 5), welchem 25 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 409'113.16 zu entnehmen sind. Davon wurden 17 Betreibungen über Fr. 302'731.50 durch Bezahlung erledigt. Des Weiteren sind drei Betreibungen in Höhe von Fr. 39'593.05, in denen die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat, offen und es wurden zwei Betreibungen im Betrag von Fr. 17'404.70 eingeleitet. Die Beklagte äussert sich zu diesen Forderungen nicht resp. macht in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zum aktuellen Stand, ob Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen oder ob Stundungen oder dergleichen erzielt werden konnten. Zudem werden drei Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 49'383.91 ausgewiesen, wobei die Betreibung Nr. aaa die vorliegende Konkursforderung und die Betreibung Nr. bbb eine Forderung der SVA Aargau im Betrag von Fr. 7'637.15 betrifft. Die Forderung, welche der Betreibung Nr. ccc und damit der dritten Konkursandrohung zugrundeliegt, belief sich zunächst auf Fr. 25'111.13. Der von der Beklagten mit Beschwerde eingereichten Betreibungsabrechnung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 20. Mai 2026 (BB 6) ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Restschuld diesbezüglich unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von Fr. 23'365.90 noch auf Fr. 3'157.38 belief. Die drei Konkursandrohungen sind (samt Zinsen und Kosten) durch die beim Obergericht hinterlegten Beträge gedeckt (vgl. E. 1.3 hiervor).
Die Beklagte hat es vorliegend hingegen unterlassen, zu jeder als nicht erledigt aufgeführten Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Das Nichtbestehen der Forderungen, gegen welche sie Rechtsvorschlag erhoben hat, hat sie somit nicht glaubhaft gemacht. Gleich verhält es sich mit den Forderungen der beiden eingeleiteten Betreibungen. Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass unerheblich ist, dass der jeweilige Rechtsvorschlag bis anhin noch nicht beseitigt wurde. Entsprechend sind die Forderungen in Höhe von Fr. 56'997.75 in vollem Umfang zu berücksichtigen.
1.4.2.3
Als weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt, dass sie in der Vergangenheit öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigte, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B: SVA Aargau; Eidgenössische Steuerverwaltung, Steueramt des Kantons Aargau, SUVA Aarau; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Schliesslich hat sie auch drei Konkursandrohungen auflaufen lassen.
1.4.2.4
Dem Kontostand des Kontokorrents der Beklagten bei der Valiant Bank AG (BB 7) lässt sich ein Schlusssaldo per 18. Mai 2026 in Höhe von Fr. 42'765.32 entnehmen. Dieser ist folglich bei den liquiden Mitteln der Beklagten zu berücksichtigen.
1.4.2.5
Die Beklagte reicht des Weiteren eine unterschriebene Jahresrechnung inklusive Erfolgsrechnung und Bilanz per 31. Dezember 2025 für das Geschäftsjahr 2025 (BB 8) ein. Aus der Erfolgsrechnung bzw. der Bilanz lässt sich ein Jahresgewinn von Fr. 9'187.65 entnehmen. Die Richtigkeit der Umsätze der Beklagten lässt sich jedoch kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie Steuerunterlagen, mit welchen die Richtigkeit der gemachten Angaben verifiziert werden kann. Damit bleibt der tatsächliche Gewinn der Beklagten im Dunkeln.
1.4.2.6
Der Debitorenliste per 14. Mai 2026 (BB 9) lassen sich sodann Debitoren in Höhe von Fr. 181'429.05 entnehmen. Sie ist zwar unterschrieben, jedoch wird sie nicht mit den angeblich offenen Rechnungen untermauert. Auch die Listen der angefangenen Arbeiten per 14. Mai 2025 sowie der definitiv erhaltenen (aber noch nicht begonnenen) Aufträge für 2026 (BB 10) wurden unterschrieben. Es wurden jedoch auch diesbezüglich keine entsprechenden Auftragsbestätigungen eingereicht, weshalb es sich lediglich um Behauptungen handelt. Ohnehin handelt es sich bei zukünftigen oder zu erwartenden resp. möglichen Mitteln nicht um liquide Mittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Wann und ob die der Beklagten angeblich zustehenden Forderungen überhaupt bezahlt werden, ist unklar, weshalb es sich hierbei um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln berücksichtigt werden können.
1.4.2.7
Schliesslich lassen sich der (unterschriebenen) Kreditorenliste per 14. Mai 2026 (BB 11) offene Kreditoren im Betrag von Fr. 173'545.23 (inkl. Konkursforderung) entnehmen. Ausweislich der Akten besteht zusätzlich ein Covid-Kredit von Fr. 77'700.00 (BB 8), so dass von Kreditoren in der Höhe von insgesamt Fr. 251'245.23 auszugehen ist.
Hinsichtlich der Kreditorenliste ist anzumerken, dass die Hinterlegung des Betrags von Fr. 18'092.05 bzw. 11'024.60 bei der Obergerichtskasse (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht durch die Beklagte, sondern durch B._____ und C._____ bzw. die D._____ GmbH erfolgte (vgl. Auskünfte der Obergerichtskasse vom 19. und 21. Mai 2026), womit diesen nun eine Forderung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zusteht.
1.4.2.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für das Obergericht aufgrund der lückenhaft eingereichten Unterlagen nicht möglich ist, sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Beklagten zu verschaffen. Die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie ein allfälliger Gewinn oder Verlust können nur begrenzt beurteilt werden und lassen sich mangels Vorliegens amtlicher Dokumente (vgl. E. 1.4.2.5 hiervor) nicht verifizieren. Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen der Beklagten zur Zahlungsfähigkeit nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr folglich nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt.
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. Mai 2026 gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen.
2.
Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).
Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfügung vom 28. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids, weshalb Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids von Amtes wegen entsprechend abzuändern ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
4.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter
Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 29'116.65 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. Mai 2026 aufgehoben und es wird erkannt:
" 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 17. August 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet."
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 29'116.65 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Dos Santos Teodoro