152.212
Richtlinien des Büros des Grossen Rats zur Vorbereitung und Durchführung der durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen
Vom 04.11.2025 (Stand 01.09.2026)
Das Büro des Grossen Rats des Kantons Aargau,
gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. t des Dekrets über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) vom 4. Juni 19911,
beschliesst:
Art. 1 Ziel
Das Büro des Grossen Rats (nachfolgend: Büro) bereitet die Wahlen durch den Grossen Rat umsichtig und zeitgerecht vor. Es sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommissionen für die ordnungsgemässe und korrekte Durchführung der Wahlen und – soweit Wahlgeheimnis und Datenschutzvorschriften es zulassen – für Transparenz.
1. Gesamterneuerungswahlen
Art. 2 Wahlvorbereitung
Das Büro legt frühzeitig den Terminplan für die Gesamterneuerungswahlen fest.
Die Kommissionen bereiten die Gesamterneuerungswahlen in den zugewiesenen Bereichen gemäss deren Reglementen zuhanden des Büros vor und erstatten Bericht mit Antrag. Sie beachten dabei den Terminplan für die Gesamterneuerungswahlen.
Der Parlamentsdienst klärt im Auftrag des Büros und der zuständigen Kommissionen ab, wer sich zur Wiederwahl stellt.
Die Fraktionen werden eingeladen, der zuständigen Kommission, dem Büro sowie der zuständigen Behörde möglichst früh im Verlauf der Wahlvorbereitung allfällige Bedenken gegen eine wiederzuwählende Person mitzuteilen.
Erfolgt die Wahl auf Antrag des Regierungsrats beziehungsweise – im Fall des Erziehungsrats – der Kantonalkonferenz unterbreitet er beziehungsweise sie der zuständigen Kommission Bericht und Antrag samt Wahlvorschlägen. Der zuständigen Kommission ist bei erstmals Kandidierenden auch der Lebenslauf zur Verfügung zu stellen. Für Wiederzuwählende genügt in der Regel der Wiederwahlantrag. Die zuständigen Kommissionen können weitere Auskünfte von den Antragstellenden verlangen.
Die Kommissionen unterbreiten dem Büro nebst Bericht und Antrag bei erstmals Kandidierenden auch den Lebenslauf. Für Wiederzuwählende genügt in der Regel der Wiederwahlantrag.
Das Büro kann Wahlgeschäfte zur Klärung offener Fragen oder zur weiteren Überprüfung an die zuständige Kommission zurückweisen.
Art. 3 Öffentliche Ausschreibung
Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen werden nur diejenigen Stellen/Funktionen öffentlich ausgeschrieben, die neu zu besetzen sind. Es gelten dabei die Bestimmungen und Ausnahmen gemäss § 6 dieser Richtlinien.
Art. 4 Abschluss der Wahlvorbereitung
Nach Abschluss des Wahlvorbereitungsverfahrens leitet das Büro die Wahlvorschläge (samt Lebensläufen bei erstmals Kandidierenden) an den Grossen Rat weiter. Es kann zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen und dem Ratsplenum eine Wahlempfehlung abgeben. Es sorgt dafür, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen bekannt sind.
Die Fraktionen entscheiden darüber, welche Kandidierenden sie zu einem Vorstellungsgespräch einladen wollen. Sie melden dem Parlamentsdienst ihre Bedürfnisse. Der Parlamentsdienst koordiniert den zeitlichen Ablauf der Vorstellungsgespräche gemäss den Vorgaben des Büros.
2. Ersatzwahlen
Art. 5 Rücktritte
Rücktritte sind schriftlich an die Anstellungsbehörde und an den Parlamentsdienst zu richten. Der Parlamentsdienst leitet das Rücktrittsschreiben umgehend an das Büro sowie an die zuständige Kommission weiter.
Art. 6 Öffentliche Ausschreibung
Die Behörde, die eine durch Wahl des Grossen Rats zu besetzende Stelle beziehungsweise Funktion ausschreibt, lässt dem Büro die Ausschreibung spätestens zeitgleich mit deren Publikation zukommen.
Wird die Vakanz ausnahmsweise nicht öffentlich ausgeschrieben, ist die zuständige Kommission im Voraus über die Gründe dafür und über das verlangte Anforderungsprofil zu informieren.
Bei Vakanzen im Erziehungsrat und im Kuratorium kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden.
Art. 7 Wahlvorbereitung
Die Kommissionen bereiten Ersatzwahlen in den zugewiesenen Bereichen gemäss deren Reglementen zuhanden des Büros vor und erstatten Bericht mit Antrag.
Erfolgt die Wahl auf Antrag des Regierungsrats beziehungsweise – im Fall des Erziehungsrats – der Kantonalkonferenz unterbreitet er beziehungsweise sie der zuständigen Kommission Bericht und Antrag samt Wahlvorschlag oder Wahlvorschlägen. Die Kommissionen können weitere Auskünfte von den Antragstellenden verlangen.
Für die Ersatzwahl von Mitgliedern des Kuratoriums und der weiteren Mitglieder des Erziehungsrats lädt die zuständige Kommission die Fraktionen ein, ihr innerhalb einer festgelegten Frist Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Kuratorium ist ebenfalls berechtigt, Wahlvorschläge für Kuratoriumsmitglieder vorzulegen.
Das Büro kann Wahlgeschäfte zur Klärung offener Fragen oder zur weiteren Überprüfung an die zuständige Kommission zurückweisen.
Art. 8 Abschluss der Wahlvorbereitung
Nach Abschluss des Wahlvorbereitungsverfahrens leitet das Büro die Wahlvorschläge (samt Lebensläufen) an den Grossen Rat weiter. Es kann zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen und dem Ratsplenum eine Wahlempfehlung abgeben. Es sorgt dafür, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen bekannt sind.
Die Fraktionen entscheiden darüber, welche Kandidierenden sie zu einem Vorstellungsgespräch einladen wollen. Der Parlamentsdienst koordiniert den zeitlichen Ablauf der Vorstellungsgespräche nach den Vorgaben des Büros.
3. Durchführung von Wahlen im Ratsplenum
Art. 9 Wahltermin
Das Büro des Grossen Rats legt den Wahltermin beziehungsweise die Wahltermine fest. Die Ratsmitglieder werden spätestens mit der betreffenden Sitzungseinladung über die Wahlen und die Wahlvorschläge informiert.
Art. 10 Stille Wahlen
Das Büro kann dem Ratsplenum die Durchführung von stillen Wahlen beantragen, sofern die Voraussetzungen gemäss § 62a GO erfüllt sind. Wird von einem Ratsmitglied dennoch die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln verlangt, sind die Wahlen in der Regel am selben Sitzungstag durchzuführen. Das Ratspräsidium beauftragt den Parlamentsdienst mit der unverzüglichen Vorbereitung und bestellt ein Wahlbüro. Die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident gibt den Ratsmitgliedern die Mitglieder des Wahlbüros bekannt.
Art. 11 Wahlzettel
Das Büro kann beschliessen, vorgedruckte Wahlzettel vorbereiten zu lassen, sofern keine Gegenkandidaturen vorliegen. Die vorgedruckten Namen können von den Ratsmitgliedern handschriftlich abgeändert werden. Sind alle Kandidatinnen und Kandidaten gestrichen worden, gilt der Wahlzettel als leer eingelegt.
Bei Gesamterneuerungswahlen werden in der Regel Wahlzettel in Form von vorgedruckten Listen vorbereitet. Bei wieder zu Wählenden wird zum Namen der Zusatz "bisher", bei neu zu Wählenden der Zusatz "neu" angebracht.
Ein Wahlzettel ist gültig, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss den gesetzlichen Erfordernissen und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Wahlzettel mit Listen sind gültig, sofern mindestens eine Linie gültig ausgefüllt wurde.
Die Anzahl der leeren und der ungültigen Wahlzettel ist zu erheben und wird dem Rat zusammen mit der Anzahl der eingegangenen Wahlzettel bekannt gegeben.
Art. 12 Wahlbüro
Das Ratspräsidium achtet auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Wahlbüros, wobei jede Fraktion in der Regel mit einem Mitglied vertreten sein muss. Das Präsidium wird abwechselnd unter den Fraktionen zugewiesen.
Für jedes Wahlbüromitglied wird für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bestimmt.
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Wahlbüros erstellt ein Wahlprotokoll, welches von allen Wahlbüromitgliedern zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Wahlbüros greifen der Bekanntgabe der Resultate durch die Ratspräsidentin beziehungsweise den Ratspräsidenten nicht vor.
Der Parlamentsdienst führt das Sekretariat des Wahlbüros.
Art. 13 Wortmeldungen und Bekanntgabe weiterer Kandidaturen
Vor der Durchführung der Wahlgänge erteilt die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident bedarfsweise das Wort an Fraktionssprechende sowie an Einzelvotantinnen und Einzelvotanten für ihre Stellungnahmen.
Spätestens vor der Durchführung des zweiten Wahlgangs sind allfällige weitere Kandidaturen zu nennen.
Liegen für den zweiten Wahlgang keine Gegenkandidaturen vor, gilt gemäss § 40a Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 19. Juni 19902 das Erfordernis des absoluten Mehrs, selbst wenn weitere Personen Stimmen erhalten sollten.
Art. 14 Austeilen und Einziehen der Wahlzettel sowie Weitergabe an das Wahlbüro
Der Parlamentsdienst teilt die Wahlzettel persönlich an jedes Ratsmitglied an dessen Platz aus. Die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident lässt den Ratsmitgliedern genügend Zeit zum Ausfüllen der Wahlzettel und gibt anschliessend die Anweisung zum Einziehen der Wahlzettel. Die Wahlzettel dürfen vom Ratsmitglied nur persönlich in die Wahlurne eingelegt werden.
Der Parlamentsdienst übergibt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros die Wahlurnen persönlich. Erfolgt die Auszählung nicht unmittelbar, verbleiben die Urnen unter Aufsicht im Ratssaal oder werden vom Parlamentsdienst verschlossen unter Aufsicht aufbewahrt.
Art. 15 Durchführung des zweiten Wahlgangs
In der Regel findet der zweite Wahlgang im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Wahlgangs im Verlaufe desselben Sitzungstags statt.
Der Rat kann auf Antrag des Büros oder auf Antrag aus dem Ratsplenum aus wichtigen Gründen die Verschiebung des zweiten Wahlgangs auf einen späteren Zeitpunkt beschliessen.
Art. 16 Inkraftsetzung und Änderung
Die vorliegenden Richtlinien vom 4. November 2025 treten am 1. September 2026 in Kraft. Sie gelten für Ersatzwahlen ab Amtsperiode 2027–2030 und für Gesamterneuerungswahlen ab Amtsperiode 2031–2034. Sie sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
Die Richtlinien können vom Büro des Grossen Rats geändert werden. Der Grosse Rat ist über Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Aarau, 4. November 2025
Büro des Grossen Rats Grossratspräsident Plüss Ratssekretärin Ommerli
2026/06-01