453.113
Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene
Vom 13.05.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 4, 26 Abs. 2, § 32 Abs. 3, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 47 Abs. 4 des Mittelschulgesetzes (MSG) vom 23. September 20251,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Standort
Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME) wird am Standort Aarau geführt.
Art. 2 Schulferien und schulfreie Tage
Die Schulferien und die schulfreien Tage der AME richten sich nach denjenigen der Neuen Kantonsschule Aarau.
2. Maturitätslehrgang
2.1. Allgemeines
Art. 3 Unterrichtstage und -zeiten
Der Unterricht findet in der Regel an ein bis zwei Werktagen und am Samstag statt.
Er beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 21.30 Uhr.
Art. 4 Dauer und Struktur des Maturitätslehrgangs
Der Maturitätslehrgang gliedert sich in einen Grundkurs von einem Semester und in einen Aufbaukurs von sechs Semestern.
Art. 5 Dispensation vom Unterricht
Dispensationen vom Unterricht in einzelnen Fächern können von der Schulleitung für ein Semester bewilligt werden. Studierende sind verpflichtet, an den für die Promotion massgebenden Prüfungen während des Semesters teilzunehmen.
Dispensationen für Fächer, deren Zeugnisnote als Vorschlagsnote für die Maturität zählt, sind ausgeschlossen.
2.2. Zulassung in den Maturitätslehrgang und Wechsel Schwerpunkt-/Ergänzungsfach
Art.
6 Zulassung
a) Allgemeine Bedingungen
Voraussetzungen für die Zulassung in den Maturitätslehrgang sind das vollendete 18. Lebensjahr sowie entweder
der Ausweis über eine abgeschlossene Berufslehre,
eine Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren Dauer, wobei Care- und Erziehungsarbeit, Militär- oder Zivildienst, die Freiwilligenarbeit sowie die Arbeit im Haushalt der Berufsarbeit gleichgestellt werden,
ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis oder
ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis.
Vor der Zulassung kann ein Zulassungsgespräch durch die Schulleitung stattfinden. Dieses hat beratenden Charakter.
Zulassungen sind nur auf Semesteranfang möglich und erfolgen prüfungsfrei.
Art. 7 b) Zulassung in den Grundkurs
Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung in den Grundkurs und eröffnet den Entscheid. Bei zu vielen Anmeldungen können Kandidierende zurückgestellt werden.
Art. 8 c) Zulassung in den Aufbaukurs
Die Zulassung in den Aufbaukurs kann höchstens bis zum Beginn des 3. Aufbausemesters erfolgen.
Die Schulleitung legt auf Basis des Ausbildungsstands fest, in welches Semester die Kandidierenden zugelassen werden.
Studierende aus Maturitätsschulen des zweiten Bildungswegs mit eidgenössischer Anerkennung oder mit gleichwertiger Vorbildung werden ins entsprechende Semester zugelassen.
Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung und eröffnet den Entscheid.
Art. 9 Wechsel Schwerpunkt-/Ergänzungsfach
Das Schwerpunktfach kann bis zum Ende des 2. Semesters des Aufbaukurses gewechselt werden.
Die Studierenden müssen sich über die erforderlichen Vorkenntnisse im neuen Schwerpunktfach ausweisen.
Das Ergänzungsfach kann nicht gewechselt werden.
3. Organe der AME
Art. 10 Organe
In Bezug auf die Organe der AME gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV) vom 13. Mai 20262 sinngemäss.
4. Ergänzendes Recht
Art. 11 Ergänzendes Recht
Ergänzend sind folgende Bestimmungen der MSV anwendbar:
Begabtenförderung gemäss § 5,
Schülerinnen- und Schülerorganisation gemäss § 33,
individuelle Anliegen und Anliegen von Abteilungen gemäss § 34,
freiwilliger Austritt gemäss § 35,
Einhaltung der Schulordnung gemäss § 36,
Absenzen und Urlaub gemäss § 38,
Entlassung aus der Schule aufgrund langandauernder Unterrichtsabwesenheit gemäss § 39,
Spitalschulung gemäss § 40,
Abteilungslehrperson gemäss § 41,
weitere Mitarbeitende gemäss § 42.
5. Schlussbestimmung
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Aarau, 13. Mai 2026
Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Filippi
2026/05-12