495.239
Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Hallwyl
Museum Aargau
Schloss Hallwyl
CH-5707 Seengen
Tel. +41 (0)62 767 60 10
Fax +41 (0)62 767 60 18
Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Hallwyl 1
gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 2
1. Allgemeines
Das Schloss Hallwyl ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Das Schloss Hallwyl wird primär museal genutzt. Das Museum Aargau entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb.
Das Museum Aargau ist für die ganze Schlossanlage zuständig. Diese besteht aus
− sämtlichen Gebäuden und Höfen auf den drei Schlossinseln (hinteres Schloss, vorderes Schloss und Mühleinsel mit Neubau),
− Mühlegarten,
− ehemaligem Barockgarten (Kiesplatz),
− Allee und Schlosspark (im Besitz der Hallwil-Stiftung, werden aber vom Kanton unterhalten und beaufsichtigt),
− beide Parkplätze nördlich der Kantonstrasse.
1 Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-5 / AGS 2014/6-22
2. SAR 495.200
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2. Museum
2.1 Öffnungszeiten
Museum und Schloss Hallwyl sind in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr täglich ausser Montag dem Publikum zugänglich.
An allgemeinen Feiertagen ist das Museum geöffnet.
Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
2.2 Eintritt
Für den Besuch von Schloss und Museum wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.).
An ausgewählten Tagen (Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine, reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden.
2.3 Geschichtsvermittlung
Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer 4.3.).
2.4 Sonderöffnungen
Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich (siehe Ziffer 4.4.).
Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über Sonderöffnungen.
2.5 Aufsichten
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht befolgt, kann aus Schloss und Museum weggewiesen werden.
2.6 Verbote
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Schlosses und Nebengebäuden strikte untersagt.
Tiere dürfen nicht ins Schloss mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz sind zugelassen. Hunde an der Leine sind nur im Schlosshof toleriert.
3. Veranstaltungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die Veranstaltung Dritten übertragen.
Die Schlossscheune, der Schlosshof, alle Höfe vor dem Schloss, Mühle und Schlossgarten können von Dritten für Veranstaltungen und Anlässe gemietet werden (siehe Ziffer 3.2. und 4.5.). Auf Gesuch hin können auch andere Anlageteile genutzt werden.
Die Veranstaltungen und Anlässe haben auf den primären Charakter von Schloss und Museum sowie auf die besondere Ambiance Rücksicht zu nehmen.
Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung von Veranstaltungen, Anlässen und die Vermietung der Lokalitäten. Das Benutzungs- und Gebührenreglement ist integrierender Bestandteil der Verträge mit Dritten. Die Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten.
3.2 Nutzungsbestimmungen
3.2.1 Museumsbetrieb und Räumlichkeiten
Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Museumsbetrieb Rücksicht zu nehmen.
Die untenstehenden Räumlichkeiten stehen für folgende Anlässe zu Verfügung:
Schlosshof
Apéro mit Buffet bis 120 Personen
Kulturelle Veranstaltungen
Schlossscheune
Essen / Apéro mit Buffet bis 65 / 120 Personen
Seminare, Vorträge, Weiterbildungsveranstaltungen bis 80 Personen
Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen
Trauungen
Schlossvorplatz (Spezialmiete)
Apéro mit Buffet bis ca. 300 - 500 Personen
Grosse kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen
Mühle Vorraum
Apéro mit Buffet bis 60 Personen
Kulturelle Veranstaltungen
Mühlevorplatz
Apéro mit Buffet bis 60 Personen
Kulturelle Veranstaltungen
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Mühlegarten
Apéro mit Buffet bis 30 Personen
Kulturelle Veranstaltungen
3.2.2 Verpflegung und Picknick
Für die Verpflegung der Gäste hat der Veranstalter einen der Vertragscaterer des Museum Aargau oder bei kleineren Gruppen und einfachen Apéros, das Schlosscafé (bis 30 Personen) zu berücksichtigen. Es ist nicht gestattet, Getränke und Esswaren selber mitzubringen.
Grillieren ist nur auf den eingerichteten Grillstellen bei der Mühle und im Schlosspark erlaubt.
3.2.3 Personal
Bei allen Veranstaltungen und Anlässen ist für die ganze Dauer, inklusive Vorbereitung, von der Betriebsleitung autorisiertes Aufsichts- oder Servicepersonal anwesend, welches nach Tarif zu entschädigen ist (siehe Ziffer 4.5.3.). Den Weisungen des Personals ist strikte Folge zu leisten.
3.2.4 Dekorationen
Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet.
3.2.5 Brandgefahr
Offenes Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schlossareal untersagt. Eine Ausnahmebewilligung zum Grillieren im Schlosshof (Catering) erteilt die Betriebsleitung. Selbstständiges Grillieren ist nur auf den eingerichteten Grillstellen bei der Mühle und im Schlosspark erlaubt.
3.2.6 Lärmemissionen
Bei privaten Veranstaltungen und Anlässen sind lärmende Produktionen und elektronisch verstärkte Musik im Freien nicht gestattet, ausser bei kulturellen Veranstaltungen und Trauungen. In der Schlossscheune und im Schlosscafé sind Aktivitäten auf Zimmerlautstärke zu beschränken.
3.2.7 Parkplätze
Fahrzeuge sind ausschliesslich auf den öffentlichen Parkplätzen nördlich der Kantonstrasse abzustellen. Die Schlossallee darf nur zum Aus- und Einsteigenlassen von gehbehinderten Personen sowie zum Ein- und Ausladen von Waren befahren werden.
3.2.8 Sicherheit und Hygiene
Die Sicherheitskonzepte des Betriebs gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelungen sind mit dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind immer einzuhalten.
3.2.9 Film- oder Fotoaufnahmen
Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.
3.2.10 Haftung
Der Kanton lehnt bei Unfällen und Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter beziehungsweise der Mieter. Der Abschluss einer Haftpflicht- und Veranstaltungsversicherung wird empfohlen.
4. Eintritte und Gebühren (in Franken)
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position zugeordnet oder nach Aufwand berechnet.
Bei personellen Leistungen wird im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es wird auf die halbe Stunde aufgerundet abgerechnet.
4.2 Eintritte
Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen gilt der Kollektiveintritt. Museumspässe (SMP/MPM)** sind anrechenbar. Unentgeltliche Eintritte und Kinder unter sechs Jahren sind nicht anrechenbar.
**SMP = Schweizerischer Museumspass (Raiffeisen etc.) MPM = Museumpass Musée
Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiveintritt, eine betreuende Begleitperson ist unentgeltlich.
4.2.1 Einzeleintritte
Museumseintritt (Museum, Hof, Schlosscafé) pro Person pro Familie
Erwachsene 14.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 10.00
Kinder (6–16 Jahre) 8.00
Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 35.00
Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 25.00
Schlosshofeintritt (Hof, Schlosscafé) pro Person
Erwachsene 3.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 2.50
Kinder (6–16 Jahre) unentgeltlich
Saisonkarte 10.00
5
Kombieintritt Schlösserpass Museum Aargau (gültig auf Schloss Lenzburg, Schloss Hallwyl und Schloss Wildegg) pro Person pro Familie
Erwachsene 34.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 24.00
Kinder (6–16 Jahre) 19.00
Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 79.00
Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 59.00
4.2.2 Kollektiveintritte
Museumseintritt Kollektiv (Museum, Hof, Schlosscafé) pro Person
Erwachsene 10.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 8.00
Kinder (6–16 Jahre) 4.00
Schlosshofeintritt Kollektiv (Hof, Schlosscafé) pro Person
Erwachsene 2.50
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 2.00
Kinder (6–16 Jahre) unentgeltlich
4.3 Führungen und Workshops
Führungen für Gruppen mit maximal 25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich der Eintritt (siehe Ziffer 4.2.) erhoben. Bei Schulklassen sind zwei Begleitpersonen unentgeltlich, weitere Personen werden verrechnet.
Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots.
Führungen 80.00 – 170.00
Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand. Spezialführungen und Workshops 130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und Stunde (minimal 130.00) zuzüglich Sachkosten
4.4 Sonderöffnungen
Sonderöffnung des Museums (ohne Schlosscafé) für 120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht) Gruppen zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht und Stunde Anzahl Aufsichten nach Aufwand
Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jeweiligen Eintritts pro Person beziehungsweise Kollektiveintritt ab zehn Personen.
4.5 Vermietungs- und Anlassgebühren
Vermietungen und Anlässe sind in den unter Ziffer 3.2.1. aufgeführten Bereichen möglich. Die Zuteilung der Räume / Plätze erfolgt durch das Museum Aargau.
4.5.1 Mieten
In der Miete enthalten sind die Bereitstellung von Mobiliar und Bestuhlung, das Abräumen, die Reinigung sowie der Museumseintritt. Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gilt der Stundenansatz für Anlässe.
Vermietungen für Gruppen bis 300 Personen 400.00 – 1'700.00 Gebühr nach Personenanzahl, Aufwand und Dauer
4.5.2 Anlässe und Apéros im Schlosscafé
Angebot nach Vereinbarung mit dem Schlosscafé. Bei Anlässen und Apéros werden die Mitarbeiterkosten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
4.5.3 Stundenansätze Anlässe
Mitarbeiterin/Mitarbeiter pro Stunde 50.00
4.5.4 Trauungen
Zivile und kirchliche Trauungen nach Aufwand und Ort 300.00 – 350.00 (inklusive Museumseintritt; Platz-Pauschale für Apéro wird separat verrechnet)
4.6 Annullierungen
Bei Annullierungen von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt: - weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00, beziehungsweise volle Gebühr bei Angeboten unter Fr. 100.00,
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- bei Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots: Angebotsgebühr ohne Eintritte. Bei Verspätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots.
Bei Annullierungen von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt Rechnung gestellt:
- 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,
- weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inklusive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung),
− bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termin werden die Gesamtkosten inklusive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.
5. Schlussbestimmung
Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
6. Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Wildegg, 17. Oktober 2014 Museum Aargau
Jörn Wagenbach
Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014 genehmigt.