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Verordnung über die Abgeltung der Leistungen der Kantonspolizei durch die Gemeinden

Vom 27.09.2006 (Stand 01.01.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 23 Abs. 2 und 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005,

beschliesst:

Art. 1 Abgeltung der lokalen Sicherheit

Die Abgeltung an die Kantonspolizei für die Wahrnehmung von Aufgaben der lokalen Sicherheit zu Gunsten der Gemeinden gemäss § 23 Abs. 1 PolG und § 5 des Dekrets über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeidekret, PolD) vom 6. Dezember 2005 beträgt pro Jahr für

  1. städtische Gemeinden Fr. 180.– pro Einwohner/in

  2. Agglomerationsgemeinden Fr. 70.– pro Einwohner/in

  3. ländliche Gemeinden der Kategorie 2 Fr. 40.– pro Einwohner/in

  4. ländliche Gemeinden der Kategorie 1 Fr. 30.– pro Einwohner/in

Art. 2 Kriterien

Die Einstufung der Gemeinden erfolgt nach folgenden Kriterien

  • a) Einwohnerzahl

  • 1. bis 200 1 Punkt

  • 2. bis 500 2 Punkte

  • 3. bis 1000 3 Punkte

  • 4. bis 1500 4 Punkte

  • 5. bis 2000 5 Punkte

  • 6. bis 3000 6 Punkte

  • 7. bis 5000 7 Punkte

  • 8. bis 10000 8 Punkte

  • 9. bis 15000 9 Punkte

  • 10. > 15000 10 Punkte

  • b) Anzeigen nach Strafgesetzbuch pro Jahr

  • 1. bis 5 1 Punkt

  • 2. bis 10 2 Punkte

  • 3. bis 20 3 Punkte

  • 4. bis 50 4 Punkte

  • 5. bis 100 5 Punkte

  • 6. bis 200 6 Punkte

  • 7. bis 300 7 Punkte

  • 8. bis 500 8 Punkte

  • 9. bis 1000 9 Punkte

  • 10. > 1000 10 Punkte

  • c) Anzahl Verkehrsunfälle pro Jahr

  • 1. bis 2 1 Punkt

  • 2. bis 5 2 Punkte

  • 3. bis 10 3 Punkte

  • 4. bis 15 4 Punkte

  • 5. bis 20 5 Punkte

  • 6. bis 25 6 Punkte

  • 7. bis 30 7 Punkte

  • 8. bis 40 8 Punkte

  • 9. bis 50 9 Punkte

  • 10. > 50 10 Punkte

  • d) Besondere sicherheitsrelevante Strukturen maximal 10 Punkte

Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Stand am Ende des Kalenderjahres vor Abschluss der Vereinbarung.

Die Anzeigen nach Strafgesetzbuch und die Anzahl der Verkehrsunfälle bestimmen sich nach dem Durchschnittswert der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss der Vereinbarung.

Die besonderen sicherheitsrelevanten Strukturen bestimmen sich nach dem Stand bei Abschluss der Vereinbarung.

Art. 3 Einstufung

Es gilt folgende Einstufung

  1. Städtische Gemeinden 32 bis 40 Punkte

  2. Agglomerationsgemeinden 17 bis 31 Punkte

  3. Ländliche Gemeinden der Kategorie 2 8 bis 16 Punkte

  4. Ländliche Gemeinden der Kategorie 1 3 bis 7 Punkte

Die Einstufung erfolgt im Rahmen der Vereinbarung und wird bei jeder Verlängerung derselben überprüft.

Art. 4 Abgeltung der Unterstützungsleistungen

Für die Unterstützungsleistungen der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden gemäss § 5 Abs. 2 PolG werden folgende Ansätze verrechnet

  • a) Fr. 140.– für Aus- und Weiterbildungen (pro Tag und Person)

  • b) Fr. 120.– für technische Beratungen und Garagearbeiten (pro Stunde)

  • c) Fr. 550.– für die Funkbenutzung (pro Jahr und Gerät)

  • d) Für die Informatikbenutzung (pro Jahr und Person; exklusive allfälliger Lizenzkosten)

  • 1. Fr. 300.– für die Einrichtung und den Unterhalt des Benutzerkontos sowie den Support (Grundentschädigung),

  • 2. Fr. 350.– für den Zugriff und die Nutzung der Rapportierungssoftware (RAPOL),

  • 3. Fr. 250.– für den Zugriff und die Nutzung des Einsatzleitsystems (ELS),

  • 4. Fr. 200.– für den Zugriff und die Nutzung des kriminalpolizeilichen Informationssystems (KIS).

Die Kantonspolizei und die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Unterstützungsleistungen im Bereich der Informatik- und Funkbenutzung in einer Vereinbarung.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Gemeinden ohne eigene Polizeikräfte oder mit noch nicht ausreichenden Strukturen leisten für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Polizeigesetzes eine Abgeltung von maximal 50 Prozent des ordentlichen Ansatzes gemäss § 1 dieser Verordnung.

Die bestehenden Strukturen gelten dann als nicht ausreichend, wenn die vorhandenen personellen Mittel weniger als 50 % der für die ordentliche Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Stärke ausmachen.

Als Massstab für die ordentliche Erfüllung der Aufgaben im Sinne von Absatz 2 gelten folgende Polizeibestände für

  1. städtische Gemeinden 1 Polizist/in pro 900 Einwohner/innen

  2. Agglomerationsgemeinden 1 Polizist/in pro 2'300 Einwohner/innen

  3. ländliche Gemeinden der Kategorie 2 1 Polizist/in pro 3'900 Einwohner/innen

  4. ländliche Gemeinden der Kategorie 1 1 Polizist/in pro 5'400 Einwohner/innen

Die Höhe der Abgeltung im Einzelfall wird auf der Grundlage des reduzierten Ansatzes gemäss Absatz 1 nach Massgabe des Verhältnisses zwischen den Leistungen der Gemeinde und der Kantonspolizei in einer Vereinbarung festgelegt oder verfügt.

Nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist erbringt die Kantonspolizei ausschliesslich noch die integralen Leistungen gemäss § 5 PolD zum vollen Ansatz.

Art. 6 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Aarau, 27. September 2006

Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2006 S. 182