560.111

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Vom 25.11.1998 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sowie § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sowie der Verordnung des Bundesrates über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Polizeikommando ist kantonale Vollzugs- und Meldestelle.

Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentragprüfung und der Waffenhandelsprüfung kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres Sachverständige ernennen.

Art. 3 Formulare und Gesuche

Die Formulare für ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach Waffengesetz oder einer kantonalen Ausnahmebewilligung können beim Polizeikommando und bei den Kantonspolizeiposten bezogen werden.

Die Gesuche sind mit den erforderlichen Beilagen dem Polizeikommando einzureichen.

Art. 4 Anerkennung von Prüfungen

Ausweise anderer Kantone über eine bestandene Waffentrag- oder Waffenhandelsprüfung werden anerkannt.

2. Waffenerwerbsschein

Art. 5 Erteilung und Verlängerung

Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins.

3. Waffentragbewilligung

Art. 6 Bedürfnisnachweis

Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG), kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

Dazu gehören namentlich

  1. Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind;

  2. Personen, die im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind;

  3. Begleitpersonen von Geld- und Wertsachentransporten.

Art. 7 Prüfung

Zur Prüfung für die Waffentragbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b des Waffengesetzes erfüllt.

Art. 8 Bewilligung

Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht hat.

4. Waffenhandelsbewilligung

Art. 9 Prüfung

Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2 WG) erfüllt.

Art. 10 Bewilligung

Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung der Waffenhandelsbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung sowie über die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b, d und e des Waffengesetzes erbracht hat.

5. Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 11 Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition

Das Polizeikommando unterbreitet ein Gesuch für unbekannte Waffen, Waffenbestandteile oder Munition vor dem Entscheid der Zentralstelle des Bundes zur Stellungnahme und entscheidet anschliessend über die Erteilung der Bewilligung.

Art. 11a Europäischer Feuerwaffenpass

Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25b des Waffengesetzes.

6. Ausnahmebewilligungen

6.1. Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör

Art. 12 Einfuhr und Erwerb

Das Polizeikommando kann die Einfuhr und den Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a–d des Waffengesetzes zu Sammelzwecken bewilligen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 6b und Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht.

Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 6b und Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird.

Die Einfuhr und der Erwerb von Waffenzubehör können insbesondere bewilligt werden

  1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;

  2. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.

Als Erwerb im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der Erwerb durch Erbgang (Art. 6a WG).

Art. 13 Vermitteln

Das Polizeikommando kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

Art. 14 Tragen

Das Polizeikommando kann das Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a–d des Waffengesetzes bewilligen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und das Tragen der Waffe für die Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist.

Art. 15 Schiessen mit Seriefeuerwaffen

Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Schiessvereinen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.

Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht eines Schiessinstruktors oder einer Schiessinstruktorin.

6.2. Weitere Ausnahmebewilligungen

Art. 16 Herstellung und Umbau

Ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen kann für den Eigengebrauch die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

Art. 17 Abänderungen

Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Feuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb der Seriefeuerwaffe voraus.

Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen kann in begründeten Fällen, insbesondere zu Reparatur- und Sammelzwecken, bewilligt werden.

7. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 18 Anwendbares Recht

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.

Die Bestimmungen des Bundes und des Kantons über die Beschaffung und Bearbeitung von Personendaten bleiben vorbehalten.

8. Abgaben

Art. 19 Gebühren und Auslagen

Für die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und die Beschlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen werden Gebühren gemäss den Ansätzen des Bundesrechts (Art. 55 WV) erhoben.

Bei abgelehnten Gesuchen wird jene Gebühr erhoben, welche für die nachgesuchte Bewilligung berechnet wird.

Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 20 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 29. November 1946;

  2. § 1 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Gebühren der Bezirksämter vom 19. März 1984;

  3. § 1 der Verordnung über die von der Kantonspolizei zu beziehenden Gebühren vom 24. April 1996.

Art. 21 Übergangsbestimmung

Gesuche nach Art. 42 des Waffengesetzes sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Waffengesetzes dem Polizeikommando einzureichen.

Art. 22 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Aarau, 25. November 1998

Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber Pfirter

1998 S. 333