723.151
Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung
Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2004)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 141 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt und Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Verkaufspreise für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie die Modalitäten für die Datenabgabe.
Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung gelten für alle Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung.
Art. 2 Verkaufspreis
Die Verkaufspreise setzen sich zusammen aus einem Anteil für die Investition, für die Bearbeitung und bei Bedarf für die Bescheinigung der Richtigkeit sowie die Beratung.
Art. 3 Verwendungszweck
Beim Bezug von Daten ist der Verwendungszweck anzugeben.
Der Verkaufspreis ist pro Verwendungszweck zu entrichten. Bei kommunalen Ver- und Entsorgungsbetrieben gilt der Bezug für jeden Sektor mit selbstständiger Rechnungsführung als eigener Verwendungszweck.
Die auftragsbezogene Weitergabe von Daten im Rahmen des Verwendungszwecks löst keine zusätzlichen Kosten aus.
Art. 4 Befreiung vom Investitionsanteil
Keinen Investitionsanteil entrichten
Amtsstellen des Bundes, mit Ausnahme der Post und der SBB AG;
Amtsstellen des Kantons, mit Ausnahme der selbstständigen Staatsanstalten;
…
Bezügerinnen und Bezüger, welche die Auszüge ausschliesslich für den Schulunterricht oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden.
Das Vermessungsamt kann weitere Befreiungen gewähren, wenn besondere öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
Das Vermessungsamt kann den Investitionsanteil reduzieren, wenn ein Bezug von grossen Datenmengen für die beziehende Person einen vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Nutzen aufweist.
Art. 5 Aufklärung über Qualität; Bescheinigungskosten
Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, erhält von der Abgabestelle die nach dem Verwendungszweck erforderlichen Angaben. Die Angaben geben Auskunft über die Aktualität, die Genauigkeit, die Vollständigkeit und den Generalisierungsgrad der Daten.
Die Abgabestelle versieht auf Verlangen die Auszüge mit Datum und Unterschrift (Art. 37 Abs. 2 VAV).
Die Preise für die Bescheinigung der Richtigkeit betragen bei gleichzeitiger Datenlieferung Fr. 20.– für den ersten Plan, bei nachträglicher Bescheinigung Fr. 50.–. Für jeden weiteren Plan des gleichen Ausschnittes werden Fr. 3.– verrechnet.
Art. 6 Beratungskosten
Beratungen der Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung der Qualität hinausgehen, werden mit Fr. 85.– pro Stunde verrechnet.
2. Datenbezug im Vektorformat
Art. 7 Investitionsanteil
Der Investitionsanteil beträgt für den gesamten Grunddatensatz pro Hektare (ha) bezogene Gebietsfläche und pro Bezug
für das Baugebiet Fr. 35.–
für das Nichtbaugebiet Fr. 5.–
Der Investitionsanteil der einzelnen Datenebenen beträgt (Angaben in % der Grundgebühr gemäss Absatz 1):
Fixpunkte (obligatorischer Sockelbetrag) 20 %
Liegenschaften und Nomenklatur 30 %
Gebäudehauptgrundrisse 20 %
Bodenbedeckung (ohne Gebäude) 10 %
Einzelobjekte und Linienelemente, Rohrleitungen 10 %
Höhen 5 %
Mehrzweckkatasterpunkte 5 %
Der Datenbezug kann mit dem Vermessungsamt für einen längeren Zeitraum fest vereinbart werden (Bezug im Abonnement). Diesfalls wird im ersten Jahr der Investitionsanteil gemäss den Absätzen 1 und 2 erhoben. In den folgenden Jahren reduziert sich der jährliche Anteil um 80 %.
Art. 8 Bearbeitungsanteil
Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 160.– + (√[Anzahl ha] * Fr. 5.–)
Art. 9 Direkter Zugriff
Wer mit Informatikhilfsmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung zugreifen will, bedarf einer Bewilligung des Vermessungsamtes.
Der Verkaufspreis berechnet sich aus einem Bearbeitungsanteil von jährlich Fr. 600.–, einem Anteil für die Benutzung der Anlage von Fr. 40.– pro Stunde und einem Investitionsanteil gemäss § 7 Abs. 3.
3. Datenbezug im Rasterformat oder in grafischer Form
Art. 10 Investitionsanteil
Für Datenbezüge in grafischer Form wird kein Investitionsanteil erhoben.
Der Investitionsanteil für Datenbezüge im Rasterformat beträgt Fr. 3.– pro dm².
Art. 11 Bearbeitungsanteil
Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 30.– + (Anzahl dm²) * Fr. –.50
Der dm²-Preis wird mit den folgenden Faktoren multipliziert:
für Papierkopien 1.5
für transparente Lichtpausen 2.5
für Polyesterpausen 4
für Rasterdaten 2
4. Bezug von einzelnen Koordinatenwerten
Art. 12 Investitionsanteil
Für den Bezug von einzelnen Koordinatenwerten (numerisch, als Liste oder mit Versicherungsprotokoll) werden die folgenden Investitionsanteile pro Punkt erhoben
Lagefixpunkte (LFP 1, 2 und 3) Fr. 2.50
Grenzpunkte und Höhenfixpunkte (GP und HFP 1 und 2) Fr. 1.00
Art. 13 Bearbeitungsanteil
Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 30.– + (Anzahl Punkte) * Fr. 2.–
5. Weitere Bestimmungen
Art. 14 Zuständigkeit
Das kantonale Vermessungsamt
ist Abgabestelle für die von ihm verwalteten Daten der amtlichen Vermessung;
bezeichnet die anderen berechtigten Abgabestellen und beaufsichtigt diese;
erteilt die Bewilligung gemäss Art. 8 der Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 1998 für die Reproduktion und Veröffentlichung der Daten und legt die Gebühr fest (Art. 12–25 RDAV);
definiert den Bewilligungsvermerk auf Auszügen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind (Art. 11 RDAV).
Die Abgabestellen
erledigen im Auftrag des Kantons die Datenabgabe und stellen Rechnung für die Investitions-, Bearbeitungs-, Bescheinigungs- und Beratungsanteile;
überweisen dem Kanton halbjährlich die eingenommenen Investitionsanteile.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Verordnung werden aufgehoben
das Kapitel 6 «Plankopien» des Anhanges I der Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer vom 28. September 1981;
der Gebührentarif für das kantonale Vermessungsamt und kulturtechnische Bureau vom 25. August 1922.
Art. 16 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Aarau, 22. November 2000
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
2000 S. 338