781.221

Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes

Vom 25.01.2012 (Stand 27.09.2012)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung und Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991,

beschliesst:

1. Zweck

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für sämtliche Gewässer im Kanton Aargau.

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen oder abweichende Regelungen in Nutzungsplänen.

2. Gewässerraum und Gewässerabstände

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie bezüglich der möglichen Nutzungen ausnahmsweise einen geringeren Gewässerabstand gestatten, wenn dies

  1. mit dem öffentlichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und

  2. ausserordentliche Verhältnisse vorliegen.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zum Schutz der betroffenen Gewässer.

3. Schlussbestimmung

Art. 8 Inkraftsetzung

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Publikation in Kraft.

Aarau, 25. Januar 2012

Regierungsrat Aargau Landammann Dr. Hofmann Staatschreiber Dr. Grünenfelder

Veröffentlichung: 17. Februar 2012

2012/1-10