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Verordnung über Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub

Vom 20.12.2006 (Stand 31.03.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Zuständigkeit

Diese Verordnung hält Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub fest.

Das zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (nachfolgend Departement).

Art. 2 Grundlagen

Für die Beurteilung der Belastungssituation betreibt das Departement an geeigneten Standorten im Mittelland und nördlich des Juras Anlagen zur permanenten Messung der Feinstaub-Konzentration. Es berücksichtigt für die Beurteilung der grossräumigen Belastungssituation zusätzlich die Messresultate in den Nachbarkantonen Basel-Landschaft, Bern, Luzern, Solothurn, Zürich und Zug.

Art. 3 Koordination

Bei Situationen von grossräumigen, ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub infolge austauscharmer Wetterlagen stellt das Departement die Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkantonen und den kantonalen Stellen sicher.

Das Departement bezeichnet das von der ausserordentlich hohen Luftbelastung durch Feinstaub betroffene Gebiet.

Art. 4 Informationsstufe und Interventionsstufen

Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle grossräumig überschritten und stellt das Departement fest, dass für die folgenden drei Tage eine stabile Wetterlage (Inversionslage) prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe 1 beziehungsweise die Interventionsstufe 2 als erreicht.

Stufe

Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert

Informationsstufe

Das Anderthalbfache des IGW

Interventionsstufe 1

Das Doppelte des IGW

Interventionsstufe 2

Das Dreifache des IGW

Art. 5 Massnahmen der Informationsstufe

Ist die Informationsstufe erreicht, informiert das Departement die Bevölkerung über die aktuelle Situation.

Es veröffentlicht Verhaltensempfehlungen.

Es ruft die Bevölkerung und die Gemeinden auf, die Schadstoffemissionen freiwillig zu vermindern beziehungsweise entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

Art. 6 Massnahmen der Interventionsstufen

Ist die Interventionsstufe 1 erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten,

  1. Feststoff-Feuerungen, wie Cheminées und ähnliche Anlagen, zu betreiben, die für die Raumheizung nicht zwingend nötig sind (Zweitfeuerungen); ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubabscheidung und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,

  2. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen.

Ist die Interventionsstufe 2 erreicht, kann das Departement weitere Einschränkungen erlassen, wie namentlich das Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen mit hohen Partikelemissionen.

Das Departement bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die betroffenen Gemeinden direkt und die Bevölkerung über die Medien über die geltenden Massnahmen.

Art. 7 Verkehrsmassnahmen der Interventionsstufen

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann das Departement Massnahmen nach Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 anordnen, insbesondere generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote für den Schwerverkehr auf verkehrlich stark belasteten Abschnitten.

Art. 8 Kontrolle

Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Massnahmen nach § 6 mit Stichproben.

Sie ahnden Verstösse gegen § 6 nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes.

Art. 9 Aufhebung der Massnahmen

Wird der Schwellenwert gemäss der Tabelle in § 4 wieder grossräumig eingehalten und stellt das Departement fest, dass eine entsprechende Veränderung der Wetterlage prognostiziert wird, hebt es die angeordneten Massnahmen auf.

Das Departement informiert die Gemeinden und die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen.

Art. 10 Inkrafttreten; Geltungsdauer

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 15. Januar 2007 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 2020.

Aarau, 20. Dezember 2006

Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2007 S. 9