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Verordnung über Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub
Vom 20.12.2006 (Stand 31.03.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Zuständigkeit
Diese Verordnung hält Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub fest.
Das zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (nachfolgend Departement).
Art. 2 Grundlagen
Für die Beurteilung der Belastungssituation betreibt das Departement an geeigneten Standorten im Mittelland und nördlich des Juras Anlagen zur permanenten Messung der Feinstaub-Konzentration. Es berücksichtigt für die Beurteilung der grossräumigen Belastungssituation zusätzlich die Messresultate in den Nachbarkantonen Basel-Landschaft, Bern, Luzern, Solothurn, Zürich und Zug.
Art. 3 Koordination
Bei Situationen von grossräumigen, ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub infolge austauscharmer Wetterlagen stellt das Departement die Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkantonen und den kantonalen Stellen sicher.
Das Departement bezeichnet das von der ausserordentlich hohen Luftbelastung durch Feinstaub betroffene Gebiet.
Art. 4 Informationsstufe und Interventionsstufen
Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle grossräumig überschritten und stellt das Departement fest, dass für die folgenden drei Tage eine stabile Wetterlage (Inversionslage) prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe 1 beziehungsweise die Interventionsstufe 2 als erreicht.
Stufe | Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert |
|---|---|
Informationsstufe | Das Anderthalbfache des IGW |
Interventionsstufe 1 | Das Doppelte des IGW |
Interventionsstufe 2 | Das Dreifache des IGW |
Art. 5 Massnahmen der Informationsstufe
Ist die Informationsstufe erreicht, informiert das Departement die Bevölkerung über die aktuelle Situation.
Es veröffentlicht Verhaltensempfehlungen.
Es ruft die Bevölkerung und die Gemeinden auf, die Schadstoffemissionen freiwillig zu vermindern beziehungsweise entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.
Art. 6 Massnahmen der Interventionsstufen
Ist die Interventionsstufe 1 erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten,
Feststoff-Feuerungen, wie Cheminées und ähnliche Anlagen, zu betreiben, die für die Raumheizung nicht zwingend nötig sind (Zweitfeuerungen); ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubabscheidung und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,
Feuer jeder Art im Freien zu entfachen.
Ist die Interventionsstufe 2 erreicht, kann das Departement weitere Einschränkungen erlassen, wie namentlich das Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen mit hohen Partikelemissionen.
Das Departement bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die betroffenen Gemeinden direkt und die Bevölkerung über die Medien über die geltenden Massnahmen.
Art. 7 Verkehrsmassnahmen der Interventionsstufen
Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann das Departement Massnahmen nach Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 anordnen, insbesondere generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote für den Schwerverkehr auf verkehrlich stark belasteten Abschnitten.
Art. 8 Kontrolle
Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Massnahmen nach § 6 mit Stichproben.
Sie ahnden Verstösse gegen § 6 nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes.
Art. 9 Aufhebung der Massnahmen
Wird der Schwellenwert gemäss der Tabelle in § 4 wieder grossräumig eingehalten und stellt das Departement fest, dass eine entsprechende Veränderung der Wetterlage prognostiziert wird, hebt es die angeordneten Massnahmen auf.
Das Departement informiert die Gemeinden und die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen.
Art. 10 Inkrafttreten; Geltungsdauer
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 15. Januar 2007 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. März 2020.
Aarau, 20. Dezember 2006
Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 9