910.131

Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen

Vom 26.05.1999 (Stand 01.11.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011, § 40 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 sowie die §§ 14 Abs. 2, 15 und 23 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Abgeltungen für besondere ökologische Leistungen können gestützt auf eine Vereinbarung über einen gesamtbetrieblichen Massnahmenplan (gesamtbetriebliche Vereinbarung) oder über Einzelmassnahmen ausgerichtet werden.

Die Vereinbarung wird zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben oder von Naturschutzobjekten abgeschlossen.

Die Vereinbarung darf nur abgeschlossen werden, wenn die Bewirtschaftung als Ganzes den übrigen kantonalen und bundesrechtlichen Erlassen des Wald-, Tierschutz-, Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes entspricht.

Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht.

Art. 2 Anwendungsgebiet

Die Vereinbarungen können grundsätzlich abgeschlossen werden

  1. innerhalb der im kantonalen Richtplan bezeichneten Beitrags- und Aufwertungsgebiete gestützt auf § 40 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 14 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz;

  2. im übrigen Gebiet gestützt auf die §§ 41–43 und 45 LwG AG.

2. Bewirtschaftungsvereinbarungen

Art. 3 Gesamtbetriebliche Vereinbarungen

Gesamtbetriebliche Vereinbarungen setzen voraus:

  1. einen gesamtbetrieblichen Massnahmenplan über die vorgesehenen ökologischen Leistungen, wobei diese Leistungen und der Mindestanteil an ökologischen Ausgleichsflächen wesentlich über dem vom Bundesrecht verlangten Mass liegen müssen;

  2. einen ökologischen Leistungsnachweis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechtes über die Direktzahlungen.

Für gesamtbetriebliche Vereinbarungen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz wird zusätzlich ein von der Programmleitung genehmigtes Landschaftsentwicklungskonzept für mindestens die betroffene Landschaftskammer verlangt.

Gestützt auf eine gesamtbetriebliche Vereinbarung werden Abgeltungen für die vorgesehenen Einzelmassnahmen und ein Betriebsbeitrag ausgerichtet. Der Betriebsbeitrag berechnet sich nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche und dem in Anhang festgelegten Mindestanteil der ökologischen Ausgleichsfläche.

Art. 4 Vereinbarungen über Einzelmassnahmen

Vereinbarungen können über die im Anhang genannten Einzelmassnahmen abgeschlossen werden.

Vereinbarungen über Einzelmassnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz setzen voraus:

  1. ein von der Programmleitung genehmigtes Landschaftsentwicklungskonzept;

  2. einen ökologischen Leistungsnachweis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechtes über die Direktzahlungen.

In Abweichung von § 2 können im ganzen Kantonsgebiet

  1. gestützt auf das Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz Vereinbarungen über Einzelmassnahmen abgeschlossen werden, wenn sie sich auf die Bestimmungen über den Biotopschutz abstützen;

Art. 5 Höhe der Abgeltungen

Die Ansätze für die Abgeltungen sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.

Ändern die Bundesbeiträge, so sind Anpassungen bis maximal 10 % der kantonalen Ansätze möglich.

Art. 6 Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarungen

In den Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter sind mindestens festzuhalten:

  1. Art, Lage und Umfang der ökologischen Ausgleichsflächen bzw. der abgeltungsberechtigten Objekte;

  2. die Pflichten und Bedingungen;

  3. die Höhe der jährlichen Abgeltungen;

  4. die Dauer der Vereinbarung;

  5. Regelungen über die Auflösung der Vereinbarung;

  6. Regelungen betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Abgeltungen bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Bewirtschaftungspflichten;

  7. die Zahlungsmodalitäten.

3. Massnahmen zum Schutz von Trinkwasservorkommen, Gewässern oder Böden

Art. 7 Massnahmenpläne

Die Massnahmenpläne gemäss § 44 Abs. 1 LwG AG haben Auskunft zu geben über die Belastungssituation, die angestrebte Verbesserung, den Perimeter und die konkret vorgesehenen Massnahmen.

Die Massnahmenpläne und die gestützt darauf ausgearbeiteten Vereinbarungen zwischen den Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern und der Gemeinde bilden die Grundlagen für die Festlegung des Kantonsbeitrages.

4. Vollzug

Art. 8 Gesuchstellung

Gesuche sind bei der Programmleitung gemäss § 10 einzureichen.

Art. 9 Zuständigkeit

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt und das Departement Finanzen und Ressourcen vollziehen diese Verordnung.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt und das Departement Finanzen und Ressourcen schliessen mit der interdepartementalen Programmleitung Kontrakte.

Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Departement Finanzen und Ressourcen obliegt die Wirkungskontrolle.

Art. 10 Verwaltungsorganisation

Die interdepartementale Programmleitung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern des Departements Finanzen und Ressourcen sowie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Der Regierungsrat legt die Zusammensetzung und das Geschäftsreglement fest.

Die Aufgaben der Programmleitung umfassen:

  1. die Erarbeitung der auf die besonderen ökologischen Leistungen abgestimmten Bewirtschaftungsrichtlinien;

  2. das Erstellen der Jahresplanung, der Budgets und eines mehrjährigen Finanzierungsplans;

  3. die Koordination und die einheitliche Umsetzung der Projekte;

  4. die Genehmigung der Landschaftsentwicklungskonzepte;

  5. den Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen;

  6. die Umsetzungskontrolle;

  7. die Berichterstattung an die Departemente;

  8. die Genehmigung der kommunalen Massnahmenpläne gemäss § 7;

  9. die Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Vereinbarungen;

  10. die Anpassung der Ansätze gemäss § 5 Abs. 2.

Der Regierungsrat kann eine beratende Kommission für Fragen der Ökologie im Landwirtschafts-, Naturschutz- und Waldgebiet einsetzen. Ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter von interessierten privaten Organisationen (bäuerliche sowie Organisationen des Konsumenten-, Natur- und Umweltschutzes) sowie des Departements Finanzen und Ressourcen und des Departements Bau, Verkehr und Umwelt an.

5. Rechtsschutz

Art. 11 Verwaltungsbeschwerde

6. Schlussbestimmung

Art. 12 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Aarau, 26. Mai 1999

Regierungsrat Aargau Landammann Pfisterer Staatsschreiber Pfirter

1999 S. 107