910.151
Verordnung über die Gebühren für Leistungen der landwirtschaftlichen Beratungsdienste des Kantons Aargau
Vom 04.01.1995 (Stand 01.09.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 5 Abs. 3 und § 47 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980,
beschliesst:
Art. 1
Für Beratungsleistungen, welche die Lehr- und Beratungskräfte der Abteilung Landwirtschaft, der Zentral- und Fachstellen sowie der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren erbringen, sind angemessene Gebühren zu erheben.
Art. 2
Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem Aufwand. Für den zeitlichen Beratungsaufwand beträgt die Grundgebühr Fr. 90.– pro Stunde; dazu kommen der Reise- und der Sachaufwand.
Bei Beratungsleistungen, die vorwiegend im Interesse der Öffentlichkeit und zu Gunsten von landwirtschaftlichen Familienbetrieben, bäuerlichen Erbengemeinschaften, Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften sowie bäuerlichen Genossenschaften und Vereinen vorgenommen werden, sind die Gebühren angemessen zu reduzieren.
Art. 3
Die Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen erlässt Weisungen, welche eine einheitliche Anwendung der Verordnung sicherstellen.
Art. 4
Diese Verordnung ist in der aargauischen Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Aarau, den 4. Januar 1995
Regierungsrat Aargau Landammann Pfisterer Staatsschreiber Gut
1995 S. 14