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Vollziehungsverordnung zur Duldungspflicht im Bereich der Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes

Vom 14.12.1981 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 71 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) vom 29. April 1998 und § 47 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980,

beschliesst:

Art. 1

Art. 2

Art. 3 II. Duldung der Bewirtschaftung von Brachland
a) Verfahren

Begehren um Duldung der Bewirtschaftung von Brachland im Sinne von Art. 71 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft und § 39 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes sind der Gemeinde anzumelden, auf deren Gebiet das beanspruchte Grundstück gelegen ist. Diese macht dem betroffenen Grundeigentümer Mitteilung und setzt ihm Frist zur Erstattung einer Antwort. Ist der Grundeigentümer mit der Duldung der Bewirtschaftung nicht einverstanden, kann er innert 30 Tagen Einsprache erheben.

Art. 4 b) Zuständigkeit

Über Einsprachen sowie Streitigkeiten während der Dauer oder über die Beendigung der Duldung der Bewirtschaftung entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen.

Art. 5

Art. 6 III. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Aarau, den 14. Dezember 1981

Regierungsrat Aargau Landammann Lang Staatsschreiber Sieber

Veröffentlichung: 23. Januar 1982

Bd. 10 S. 598