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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Mass und Gewicht

Vom 10.07.1913 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

in Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 1977 und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007,

beschliesst:

Art. 1

Die Aufsicht über das Mass- und Gewichtswesen wird im Namen des Regierungsrates durch das Departement Gesundheit und Soziales ausgeübt (Art. 13 des Bundesgesetzes).

Diesem ist ein Inspektorat für Mass und Gewicht für das ganze Kantonsgebiet (Amt für Verbraucherschutz) beigegeben, welchem insbesondere folgende Verrichtungen zukommen:

  1. Aufsicht über die Eichmeister und über die denselben übergebenen Probemasse, Probegewichte und sonstigen Eichgerätschaften,

  2. Vermittlung des Verkehrs des Departements Gesundheit und Soziales mit den Eichmeistern und umgekehrt,

  3. Vorsorge für die in Art. 22 des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 vorzunehmenden periodischen Nachschauen,

  4. Berichterstattung über die Tätigkeit der Eichmeister und über die Ergebnisse der periodischen Nachschauen.

Art. 2

Für jeden Bezirk besteht eine Eichstätte. Zur Vollziehung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen wird auf die Dauer von vier Jahren durch das Departement Gesundheit und Soziales die nötige Zahl der Eichmeister aus Sachkundigen gewählt.

Diese werden vom Departement Gesundheit und Soziales in Pflicht genommen.

Jedem Eichmeister wird zur Pflicht gemacht, einen Eichmeisterinstruktionskurs auf dem eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht mit Erfolg zu absolvieren. Die Kosten der Instruktion trägt der Staat (Art. 1 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung).

Art. 3

Die Eichmeister sind dem Staat für die sorgfältige Aufbewahrung und Instandhaltung sämtlicher ihnen laut Inventar übergebenen Probemasse, Waagen, Gewichte und sonstigen Gerätschaften und für eine gute Ordnung auf der Eichstätte verantwortlich.

Art. 4

Den Eichmeistern ist das kantonale Amtsblatt unentgeltlich abzugeben.

Art. 5

Die ordentliche Nachschau über Mass und Gewicht soll innerhalb drei Jahren in sämtlichen Gemeinden eines Eichkreises beendigt werden; sie ist so einzuteilen, dass keine Gemeinde länger als drei Jahre ohne Nachschau bleibt.

Überdies haben die Eichmeister besondere Nachschau zu halten an Märkten, bei Festwirtschaften und in allen Fällen, in denen nicht bis zur allgemeinen Nachschau zugewartet werden kann. Gelegentlich soll auch in Wirtschaften, Brauereien usw. festgestellt werden, ob die gesetzliche Frist für die Eichung der Wein-, Branntwein- und Bierfässer eingehalten wird.

Der ordentlichen Nachschau wohnt ein Gemeindepolizeiorgan bei. Nötigenfalls können die kantonalen Polizeiorgane zur Mitwirkung beigezogen werden.

Art. 6

Die Milchwaagen in Käsereien, die Waagen und Gewichte in stark besuchten Metzgereien, sowie andere Masse, Gewichte und Waagen, welche durch besonders strengen Gebrauch Veränderungen unterworfen sind, sollen durch die Eichmeister jährlich einmal, und zwar auf Kosten der betreffenden Inhaber geprüft werden. Schnellwaagen sind anlässlich der periodischen Nachschau zur Prüfung auf die Eichstätten zu verbringen.

Art. 7

Die Rapporterstattung über die in den §§ 5 und 6 vorgenommene Nachschau erfolgt mit einem Formular an das Departement Gesundheit und Soziales.

Art. 8

Für ihre Tätigkeit erhalten die Eichmeister:

  1. eine Arbeitsentschädigung gemäss der Gebührenordnung des Bundesrates vom 21. Dezember 1962/6. Juni 1966 (Art. 91 Ziff. 1 lit. b und c der eidg. Vollziehungsverordnung). Erfolgt die Arbeit zu Lasten der Gemeinde, so tritt an die Stelle der Gebühren eine Arbeitsentschädigung von Fr. 90.– pro Tag oder Fr. 45.– pro Halbtag bei einem Aufwand von mindestens 7 bzw. 3 Arbeitsstunden. Liegt die Arbeit unter diesen Grenzen, so ist ein Stundenentschädigung von Fr. 10.– zu berechnen.

  2. eine Reisezeitentschädigung von Fr. 10.– pro Stunde,

  3. eine Kilometerentschädigung (inkl. Materialtransport) nach Massgabe des Dekretes über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000,

  4. eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 9.–, sofern eine mehr als vierstündige Beanspruchung ausserhalb des Lokalrayons die Einnahme einer Hauptmahlzeit auswärts nötig macht.

  5. Der Eichmeister hat Anspruch auf die gleichen Entschädigungen für Einsätze im Auftrag einer zuständigen Amtsstelle, sofern er dafür keine Gebühren bezieht.

Art. 9

Beschwerden gegen Eichmeister bezüglich ihrer Amtshandlungen und der Anwendung des Tarifs werden vom Departement Gesundheit und Soziales auf Bericht des Inspektorats entschieden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 10

Ausser der Aufsichtsbehörde für Mass und Gewicht und den Eichmeisterinnen und Eichmeistern sind auch die Gemeindepolizeibehörden dazu verpflichtet, zu beaufsichtigen, dass in allen Verkaufslokalen, Wirtschaften, Mühlen, auf Märkten und überhaupt im öffentlichen Verkehr keine andern als gesetzlich geeichte Masse und Gewichte und gehörig gestempelte Waagen gebraucht werden.

Art. 11

Die Besitzer von Brückenwaagen und Waagmeister sind der Kontrolle der Eichmeister unterstellt.

Störungen oder Fehler der Waagen sind unverzüglich der zuständigen Eichstätte anzuzeigen.

Die Eichmeister haben jederzeit das Recht, sich über die Instandhaltung der Brückenwaagen zu vergewissern, sowie Einsicht in die Waagbücher zu nehmen.

Der Waagegebührentarif unterliegt der Genehmigung des Departements Gesundheit und Soziales.

Art. 12

Zur Prüfung und Stempelung der mittelfeinen Gewichte (Art. 63 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung) ist einzig die Eichstätte Aarau zuständig.

Art. 13

Für das gerichtliche Verfahren ist das kantonale Strafprozessverfahren für die aufzuerlegende Strafe das Bundesgesetz über Mass und Gewicht, Art. 28–32, und in schwereren Straffällen, für welche dasselbe kein besonderes Strafmass kennt, das aargauische Strafgesetz massgebend (Art. 31 des Bundesgesetzes).

Art. 14

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Durch dieselbe werden die kantonale Vollziehungsverordnung vom 19. September 1876 sowie alle nachherigen Erlasse, das Mass- und Gewichtswesen betreffend, aufgehoben.

Aarau, den 10. Juli 1913

Im Namen des Regierungsrates Der Landammann P. Conrad Der Staatsschreiber Wietlisbach

Bd. 2 S. 43