963.311
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
Vom 27.02.1942 (Stand 01.01.2006)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die Art. 17 und 19 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940,
beschliesst:
Art. 1
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres übertragen.
Art. 2
Die im Gesetz vorgesehenen Register werden vom kantonalen Fabrikinspektor geführt.
Die Gemeinderäte bzw. die durch sie bestellten Gemeindefabrikaufseher üben die direkte Aufsicht aus über die Handhabung der Vorschriften des Gesetzes, insbesondere mit Bezug auf das Verbot der Übernahme von Heimarbeit durch Kinder (Art. 6 des Gesetzes) und die zeitliche Begrenzung der Heimarbeitsausgabe (Art. 7 des Gesetzes).
Sie führen ein Verzeichnis der Arbeitgeber und Fergger in der Gemeinde und geben dem kantonalen Registerführer Kenntnis von neuen Heimarbeits-Ausgabestellen und von Änderungen bei den bestehenden.
Art. 3 …
Art. 4
Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen erfolgt in dem für Übertretungen geltenden Verfahren.
Die Urteile, Strafbefehle und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mitzuteilen.
Art. 5
Diese Vollziehungsverordnung tritt am 1. April 1942 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Aarau, den 27. Februar 1942
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Zaugg Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger
Bd. 3 S. 203