Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

AGVE_2002_123 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2002-05-28

Rubrum

502 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 28. Mai 2002 in Sachen Ehegatten K. gegen Einwohnergemeinde H.

Regeste

123 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG. - Eine Strassenparzelle, die selbst die Erschliessungsanlage darstellt, ist nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen (Erw. 4.1.3.).

Erwägungen

...4.1.3. Die Parzellen Y. und Z., die das übrige Strassenareal ausmachen, wurden im Rahmen der Parzellierung für diesen Zweck ausgeschieden. Nachdem sie als solche die Erschliessungsanlage darstellen, sind sie nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen - was es zu verteilen gilt, kann nicht selbst im Verteiler belastet werden (...). Dies gilt unabhängig vom Eigentümer - sei es ein Privater oder das Gemeinwesen. (...)