Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

EB.2001.50019 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2002-05-28

Rubrum

2002 Erschliessungsabgaben 499 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 28. Mai 2002 in Sachen Ehegatten K. gegen Einwohnergemeinde H.

Regeste

122 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG.

  • Für die Auflage eines Beitragsplans ist nicht notwendig, dass sich die auszubauende oder zu übernehmende Strasse bereits im Gemeindeeigentum befindet. Entscheidend ist einzig, dass sie nach dem Projekt der Öffentlichkeit oder zumindest den Beitragsverpflichteten zum uneingeschränkten Gebrauch zur Verfügung steht (Erw. 3.2.1. ff.).

  • Die gestützt auf den Beitragsplan erhältlich gemachten Gelder sind zweckgebunden, also für den Bau bzw. den Erwerb der betreffenden Strasse, einzusetzen. Andernfalls stünde jenen Grundeigentümern, die einen Beitrag geleistet haben, ein Rückforderungsanspruch gegen die Gemeinde zu (Erw. 3.2.4.).

Erwägungen

3.2.1. Mit dem Eigentum an Grundstücken geht grundsätzlich eine umfassende Herrschaft darüber einher (Peter Tuor / Bernhard Schnyder / Jörg Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 593 f.). Gebaut werden darf nur vom Ei-

gentümer (Öffentlichrechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung bzw. dem Privaten) selbst oder ausnahmsweise mit dessen Einwilligung. Die erstellte Baute gehört früher (Art. 667 und 671 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907) oder später (im Fall eines Baurechts; vgl. Art. 675 und 779 ff. ZGB) infolge des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips dem Grundeigentümer. Entsprechend hat für den Bau einer Strasse durch das Gemeinwesen regelmässig vorgängig der notwendige Rechtserwerb stattzufinden. 3.2.2. Im Rahmen der Erschliessungspflicht nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 ist die Gemeinde baupflichtig. Grundeigentümer können im Rahmen eines entsprechenden Sondernutzungsplanes mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen (z.B. Strassen) auch schon vor dem Zeitpunkt erstellen, den die Gemeinde in ihrem Erschliessungsprogramm (§ 33 Abs. 2 BauG) dafür vorgesehen hat (Vorfinanzierung gemäss § 37 Abs. 1 BauG). Die Gemeinde muss die vorfinanzierten Erschliessungsanlagen spätestens zu dem Zeitpunkt übernehmen, den das Erschliessungsprogramm für den Bau vorsieht (§ 37 Abs. 2 BauG). Hat noch kein Privater die Erschliessung vorgängig realisiert, muss die Gemeinde dies im vorgesehenen Zeitpunkt gemäss Erschliessungsprogramm tun (vgl. § 33 BauG; ...). Handlungspflicht und -willen der Gemeinde bedingen die spätestens gleichzeitige Sicherung der Finanzierung der geplanten bzw. zu übernehmenden Strasse. Dafür muss und darf der Gemeinderat einen Beitragsplan ausarbeiten und auflegen (§§ 34 Abs. 1 und 37 Abs. 2 BauG). Bei Neuanlagen ist die kombinierte Auflage von Rechtserwerb, Projekt und Beitragsplan verbreitet und - mit dem Risiko der gegenseitigen Abhängigkeiten - zulässig. Die Eigentumsfrage spielt somit nur und erst dann eine Rolle, wenn es um den tatsächlichen Eingriff, also die Erstellung der Baute, geht. 3.2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Auflage eines Beitragsplans nicht vorauszusetzen ist, dass sich die auszubauende oder zu übernehmende Strasse bereits im Gemeinde-

eigentum befindet. Wesentlich ist einzig, dass die betreffende Strasse nach dem Projekt der Öffentlichkeit bzw. zumindest den Beitragsverpflichteten zum uneingeschränkten Gebrauch zur Verfügung steht. Nur darin liegt ja der beitragsauslösende Sondervorteil. Konsequenterweise muss daher sogar die Beitragserhebung für eine Privatstrasse im Gemeingebrauch bzw. für eine Privatstrasse mit einem hohen Anteil öffentlicher Nutzung zulässig sein, da sonst mit derartigen Konstruktionen die bestehende Beitragserhebungspflicht (§ 34 Abs. 1 BauG) ausgehebelt werden könnte (vgl. im Übrigen den von den Beschwerdeführern selbst vorgebrachten Hinweis auf § 87 Abs. 4 BauG [...]). Die Berechtigung, Beiträge zu erheben, hängt mit anderen Worten in keiner Weise von der sachenrechtlichen Berechtigung am für das Erschliessungsprojekt beanspruchten Land ab. 3.2.4. Selbstredend müssen die gestützt auf den Beitragsplan erhältlich gemachten Gelder zweckgebunden, also für den Bau bzw. den Erwerb der betreffenden Strasse, eingesetzt werden. Falls dies - wider Erwarten und Erfahrung - nicht geschehen sollte, stünde jenen Grundeigentümern, die einen Beitrag geleistet haben, ein Rückforderungsanspruch gegen die Gemeinde zu. Dieser wäre wohl analog der zivilrechtlichen ungerechtfertigten Bereicherung (condictio causa data causa non secuta; Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; OR] vom 30. März 1911) mit verwaltungsgerichtlicher Klage (§ 60 Ziffer 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 9. Juli 1968) durchzusetzen (...). Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Indizien dafür, dass irgendeine Zweckentfremdung der Strassenbaubeiträge beabsichtigt wäre. Im Gegenteil liegt mit dem Vorvertrag eine - zumindest öffentlich-rechtlich - durchsetzbare (§ 37 Abs. 3 BauG) Absichtserklärung hinsichtlich der Strassenübernahme durch die Gemeinde vor. Die Strassenparzellen und der für den Ausbau nötige Teil der Parzelle X. sollen denn auch gemäss Stellungnahme (...) noch vor Baubeginn in das Eigentum der Gemeinde übergehen (...). (...)

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 667, Art. 671, Art. 675 et Art. 779 — lu dans la version du 1 mars 2002; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.